SB.2023.7
mehrfache Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung, Drohung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz
28. Mai 2024Deutsch59 min
Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der versuchten Nötigung in (teilweise
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.7
URTEIL
vom 28.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin,
Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
B____, Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
Berufungsbeklagte
[...]
Gegenstand
Berufung
und
Anschlussberufung
gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 1. Juli 2022
betreffend mehrfache Gefährdung
des Lebens, einfache
Körperverletzung, versuchte
schwere Körperverletzung, Drohung sowie
Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 1. Juli 2022 wurde A____ der mehrfachen
Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, der Drohung und des
Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 1 ¾ Jahren, unter Einbezug des ausgestandenen
Freiheitsentzugs, und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 90.– verurteilt. Für beide Strafen wurde eine Probezeit von
3 Jahren angesetzt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet,
wobei diese insbesondere auf die Klärung und Bearbeitung der Gewaltproblematik
hinzuarbeiten habe. Von den Vorwürfen der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der versuchten Nötigung in (teilweise
anderen) Anklagesachverhalten wurde er freigesprochen und in zwei Anklagevorwürfen
betreffend mehrfache einfache Körperverletzung sowie mehrfache Drohung wurde
das Verfahren mangels rechtzeitig gestelltem Strafantrag eingestellt. Ausserdem
wurde A____ verboten, während dreier Jahre in irgendeiner Weise zu B____
Kontakt aufzunehmen oder sich ihr zu nähern. Von der Anordnung der
obligatorischen Landesverweisung wurde aufgrund Vorliegens eines Härtefalls
ausnahmsweise abgesehen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 19. November 2019 mit aufgeschobenem Strafvollzug
angeordnete Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.– (Probezeit 2 Jahre) wurde
nicht für vollziehbar erklärt. Sodann wurde A____ dazu verurteilt, der
Privatklägerin B____ eine Genugtuung von CHF 1'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit
dem 26. September 2019, zu bezahlen. Deren Mehrforderung im Betrag von CHF 3'500.–
wurde abgewiesen. Schliesslich wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 4'186.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– auferlegt
und wurde seine amtliche Verteidigerin unter Vorbehalt einer zukünftigen
Rückzahlung zu Lasten von A____ aus der Gerichtskasse entschädigt. Ebenso wurde
die unentgeltliche Rechtsvertreterin von B____ unter Vorbehalt einer
zukünftigen Rückzahlung zu Lasten von A____ aus der Gerichtskasse bezahlt. Die
beschlagnahmten Gegenstände wurden zur Vernichtung eingezogen.
Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung anmelden,
erklären und begründen lassen. Mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2023
beantragt er, in Abänderung des angefochtenen Strafurteils vollumfänglich und
kostenlos von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden, eventualiter sei das
Strafurteil betreffend den Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das
Waffengesetz zu bestätigen und sei er dafür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 90.– zu verurteilen. Dies alles unter o/e-
Kostenfolge wobei ihm die amtliche Verteidigung auch im Berufungsverfahren zu
gewähren sei.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 hat die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung erhoben und mit Eingabe vom 31. März 2023 dieselbe begründet.
Sie beantragt, der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend:
Berufungskläger) sei in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen
Strafurteils der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten schweren
Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie des
Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären und dafür zu einer
(unbedingten) Freiheitstrafe von 38 Monaten, unter Einrechnung des
ausgestandenen Polizeigewahrsams, zu verurteilen. Zudem sei die obligatorische
Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren anzuordnen, welche überdies im
Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei. Die Berufung hingegen sei
kostenpflichtig abzuweisen.
Mit Berufungsbegründung vom 31. August 2023 lässt der
Berufungskläger an seinen gestellten Anträgen festhalten und beantragt die Abweisung
der Anschlussberufung.
Mit Eingabe vom 27. September 2023 lässt B____ (nachfolgend:
Privatklägerin) die Abweisung der Berufung beantragen, unter o/e- Kostenfolge
zu Lasten des Berufungsklägers, eventualiter der Staatskasse, wobei ihr die
unentgeltliche Rechtsvertretung auch im Berufungsverfahren zu gewähren sei.
Mit Berufungsantwort vom 29. September 2023 hält die
Staatsanwaltschaft an den mit Anschlussberufungserklärung gestellten
Rechtsbegehren fest und beantragt nochmals die kostenpflichtige Abweisung der
Berufung.
An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner
Person und zur Sache befragt worden und sind seine Verteidigung und die
Staatsanwaltschaft je zum Vortrag gelangt. An den bereits schriftlich gestellten
Rechtsbegehren hielten beide Parteien fest. Die fakultativ zur Verhandlung
geladene Privatklägerin hat an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen.
Hingegen hat ihre Rechtsvertreterin für sie plädiert und dabei ebenfalls an den
bereits schriftlich mitgeteilten Anträgen festgehalten. Für die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für das Urteil von
Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Appellationsgericht ist zuständig für die
Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen
Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen ebenfalls als Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene
Berufung ist einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Dasselbe gilt für die rechtzeitig und formgültig eingereichte
Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Art. 401 Abs. 1 und 2 StPO). Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Strafurteil mit voller
Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).
1.2
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime, das heisst, der Gegenstand
des Berufungsverfahrens kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils
anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile
sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art.
401.
Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Inhalte des Urteilsdispositivs in Rechtskraft.
Kurz zusammengefasst wird dem Berufungskläger mit
Anklageschrift (AS) vom 8. April 2022 vorgeworfen, im Rahmen der
Paarbeziehung, die er mit der Privatklägerin von Januar bis August 2018 sowie
von Juni bis August 2019 führte, gegen die Privatklägerin wiederholt
gewalttätig vorgegangen zu sein und zudem gegen das Waffengesetz (WG, SR, 514.54)
verstossen zu haben. Die Anklageschrift fasst sämtliche angeklagten
Sachverhalte in insgesamt sieben Ziffern zusammen, wobei in zwei Ziffern der
Vorwurf der mehrfachen Begehung derselben Straftat (AS Ziff. 5 und 7) und in
einer Ziffer der Vorwurf der Begehung zweier verschiedener Straftaten (AS Ziff.
2) erhoben wird. Die Vorinstanz stellte diverse Anklageinhalte zufolge Fehlens
eines rechtzeitig erhobenen Strafantrags ein (Art. 31 Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]; AS Ziffern 1, 2 [betreffend Ziff. 2: recte nur teilweise Einstellung]
und teilweise Ziff. 7 betreffend den Vorwurf der mehrfachen einfachen
Körperverletzung; teilweise AS Ziff. 5 betreffend den Vorwurf der mehrfachen
Drohung) und sprach den Berufungskläger in anderen Anklagepunkten frei (AS
Ziff. 3 betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung;
teilweise AS Ziff. 5 betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung; AS
Ziff. 6 betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung), wobei einige der
Anklageziffern deshalb nur teilweise und nicht ganz entfielen. Während der
Berufungskläger einen umfassenden, kostenlosen Freispruch beantragt, plädiert
die Staatsanwaltschaft für einen zusätzlichen Schuldspruch, namentlich für
einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss
Anklageschrift Ziffer 3. Damit sind die weiteren Freisprüche sowie die
Verfahrenseinstellungen sowie einige Nebenpunkte des Strafurteils vom 1. Juli
2022.
in Rechtskraft erwachsen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv
verwiesen.
2.
2.1
Der Berufungskläger lässt monieren, es könne
entgegen der Erkenntnis der Vorinstanz nicht auf die Aussagen der
Privatklägerin abgestellt werden, da diese insgesamt nicht glaubhaft seien. So
sei überhaupt nicht nachvollziehbar, dass es der Privatklägerin noch nicht
einmal gelinge, einzelne Vorfälle einer der beiden Beziehungsphasen (Januar bis
August 2018 und Juni bis August 2019) zuzuordnen. Dies sei entgegen den
Erwägungen des Strafgerichts kein Indiz für deren Glaubhaftigkeit, sondern
befremdend. Sodann sei die Entstehungsgeschichte der Aussagen nicht korrekt
gewürdigt worden, da es einen plausiblen und aktenkundigen Grund für eine
Falschbeschuldigung gebe. Der Grund für eine Falschaussage könnte namentlich
darin liegen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin während der Dauer
ihrer Beziehung(en) mehrfach mit anderen Frauen betrogen habe. Schliesslich
lägen entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch keine objektiven Beweismittel
vor, welche die Aussagen der Privatklägerin untermauern würden. Es gebe nämlich
keine Opferhilfeprotokolle, keine Arztzeugnisse oder ärztliche Dokumentationen
zu den erlittenen Verletzungen, keine datierten Fotos, kein zeitnah zu den
angeklagten Ereignissen erstelltes rechtsmedizinisches Gutachten und keine
Zeugen für die angeklagten Taten. Bei dieser Ausgangslage sei der
Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen der Privatklägerin ein hoher Massstab zugrunde
zu legen. Dass bei der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger in dessen Zimmer
ein Baseballschläger, zwei Pfeffersprays und ein Teleskopschlagstock gefunden
worden seien, könne kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin
darstellen. Entgegen den strafgerichtlichen Erwägungen liessen sich auch aus
den aktenkundigen Chatnachrichten und Fotos keine Schlüsse in Bezug auf das
tatsächliche Stattfinden der vorgeworfenen Sachverhalte ziehen. Selbst das
Strafgericht führe im angefochtenen Strafurteil aus, dass die aktenkundigen
Fotos (von Verletzungen) sich nicht zuverlässig einem Deliktszeitraum zuordnen
liessen. Auch seien Fotos von Verletzungen bereits im Januar 2018 (und damit
ausserhalb des gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin eingegrenzten
Deliktszeitraums) an die Freundin der Privatklägerin, C____, verschickt worden.
Ohnehin seien die schriftlichen Auskünfte von C____ zur Anklagesache
unverwertbar, da die Staatsanwaltschaft in den Fragen die Sachverhalte
umschrieben habe und C____ nur noch mit «Ja» oder «Nein» habe antworten müssen.
2.2
2.2.1
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt
sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der
Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt
sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich
verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für
die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In
Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer
Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich
Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche
nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie,
Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten
helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43
ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch
[Hrsg.], Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen
1967, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die
aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den
gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie
unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten
diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen
Erlebnishintergrund basierte (Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. dazu BGer 6B_760/2010
vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).
2.2.2
Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet
werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und
umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch
eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;
Hussels, von Wahrheiten und Lügen,
Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,
forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40
f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der
Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei
der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die
Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5;
BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli
2018.
E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche
Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
2.3
Soweit der Berufungskläger der Privatklägerin
in Bezug auf die Analyse der Entstehung der Aussagen ein Rachemotiv
unterstellen will, ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin bereits im
Vorverfahren von sich aus erzählt hat, dass der Berufungskläger während der
Dauer ihrer Beziehung sexuelle Kontakte mit anderen Frauen eingegangen sei
(act. 277, 282 f.). Dazu hat sie bei ihrer ersten Einvernahme angegeben, sie
habe sich in der ersten Phase der Beziehung im Jahr 2018 getrennt, als sie
herausgefunden habe, dass er sie mit anderen Frauen betrogen habe. Motiv für
die Trennung in der zweiten Beziehungsphase im Jahr 2019 war gemäss ihren
Angaben allerdings der Umstand, dass er sie wieder geschlagen habe (act. 283),
sie mithin feststellen musste, dass er sich entgegen seinen Beteuerungen nicht
geändert habe. Entscheidend ist allerdings, dass die Privatklägerin gar nicht
unmittelbar nach der zweiten Beendigung der Beziehung im Jahr 2019 Anzeige
gegen den Berufungskläger erstattete, sondern erst, nachdem sie sich einige
Wochen später weiterhin vom Berufungskläger sowie Personen aus dessen
Freundeskreis bedrängt und bedroht fühlte (s. dazu unten E. 7). Motiv für die
Dispositiv
Anzeige gegen den Berufungskläger war demnach überzeugenderweise nicht Rache,
sondern eine im Zeitpunkt der Anzeigestellung konkret bestehende Angst vor ihm
(s. Polizeirapport vom 26. September 2019 act. 255).
2.4 Zum Argument, es sei befremdlich, dass die
Privatklägerin die einzelnen Vorhalte zeitlich nur schwer oder gar nicht
einordnen könne, ist in aller Deutlichkeit hervorzuheben, dass zwischen der
Anzeigeerstattung am 26. September 2019 (act. 253 ff.) und der ersten
Einvernahme der Privatklägerin am 8. Juli 2020 (act. 269 ff.) über 9
Monate liegen, was vor dem Hintergrund der von der Privatklägerin gegen den
Berufungskläger erhobenen Vorwürfe massiver häuslicher Gewalt als grundsätzlich
inakzeptabel bezeichnet werden muss, auch wenn diese Tatsache einer hohen
Falllast der Untersuchungsbehörden geschuldet sein dürfte (Aktennotiz vom 4. November 2019
act. 266). Schliesslich ist notorisch und entspricht es der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass die Erinnerung einer Person viel besser ist, wenn sie
zeitnah zu einem Ereignis davon berichten kann, weshalb in Strafverfahren
regelmässig den Erstaussagen eine grosse Bedeutung zugemessen wird. Hinzu
kommt, dass gerade Opfer von häuslicher Gewalt, welche körperlichen Übergriffen
über einen gewissen Zeitraum regelmässig ausgesetzt waren (Seriendelikte), gerichtsnotorisch
regelmässig grosse Schwierigkeiten aufweisen, die ihnen widerfahrenen Gewalthandlungen
zeitlich zuverlässig einzuordnen (BGer 6B_432/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.4.2).
So hat auch die Privatklägerin am 8. Juli 2020 darauf hingewiesen, dass
der lange Zeitablauf zwischen Anzeige und Einvernahme sich negativ auf ihre
Fähigkeit ausgewirkt habe, die Ereignisse zeitlich einzuordnen (act. 272: «Das
weiss ich nicht. Bei der Anzeige bei der Polizei wusste ich es noch, aber es
ist schon fast ein Jahr her. Ich bin völlig durcheinander, ich weiss es nicht
mehr. Ich habe ein riesiges "Gnusch"
mit den Jahren und allem, es tut mir leid»). Sodann scheint das zeitliche
Einordnen ihrer Biographie der Privatklägerin grundsätzlich Schwierigkeiten zu
bereiten. Vor Strafgericht hat sie etwa auch nicht mehr angeben können, bis
wann genau sie sich wegen der erlebten Gewalt in Therapie begeben habe (Prot.
HV Strafgericht act. 647). Schlussendlich bleibt noch zu sagen, dass es höchst
unwahrscheinlich erscheint, dass die Privatklägerin einzelne Ereignisse nicht
zeitlich präzis(er) einordnen würde, wenn es sich dabei um frei Erfundenes
handeln würde. Diesfalls würde sie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nämlich
kaum mit zeitlichen Erinnerungsschwierigkeiten gefährden wollen. Damit kommt
das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das
zeitliche Zuordnungsmanko keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerin spricht.
2.5 Betreffend das Vorhandensein von
Realkriterien ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin eine
Vielzahl solcher enthalten. Dazu kann beispielhaft ihre Erstaussage nach
ergangener Anzeige analysiert werden. Auf die erste, offen gestellte Frage nach
dem Hintergrund ihrer Strafanzeige gegen den Berufungskläger wegen Drohung,
Nötigung und Körperverletzung beginnt sie in freier Rede und ununterbrochen mit
einer längeren Zusammenfassung der für sie wichtigsten Informationen und
Ereignisse in diesem Zusammenhang. Dabei beginnt sie nicht sofort von den
Gewaltvorfällen zu berichten, die ihr wiederfahren sein sollen, sondern
schildert zuerst einige Eckdaten der Beziehung und erzählt, wann für sie die
ersten Auffälligkeiten im Verhalten des Berufungsklägers aufgetreten seien;
nämlich als er ihr mit Stolz von angeblich von ihm begangenen Gewalttaten gegen
andere erzählt habe. Sie versucht in diversen Momenten (sich selbst) zu
erklären, warum sie ihn trotz erlebter Gewalt nicht umgehend verlassen habe
(act. 270: «[…] Durch sein narzisstisches Verhalten war ich ihm wie hörig. Ich
war emotional und psychisch völlig abhängig von ihm […]»; act 271: «[…] Ich war
in einer Co-Abhängigkeit von ihm. Ich konnte ihn nicht einfach verlassen. Er
wusste dies und spielte immer diese Psychospiele mit mir […]»; act. 280: «[…]
Wieso konnte ich mich nicht trennen? Das frage ich mich bis heute. Ich konnte
nicht gehen. Er hat mich total hörig gemacht. Er hat mich isoliert und
geschaut, dass ich niemanden hatte ausser ihm. Er war auch ein totaler
Charmeur. Er kam manchmal mit Rosen und entschuldigte sich. Er sagte auch, dass
er eine Therapie machen würde, sagte, er liebe mich, dass er sich ändern und
aufhören würde […]). Sie erzählt zu den besonders gravierenden Vorfällen
Details und Rahmenhandlungen, die über den strafrechtlich relevanten
Sachverhalt hinausgehen. So erzählt sie betreffend den Vorfall auf Teneriffa
(s. unten E. 5) konsistent und wiederholt, dass der Paarkonflikt bereits im
Flugzeug auf dem Weg in die Ferien begonnen habe (act. 271: «[…] Ich weiss noch
genau, als die Türen des Flugzeugs sich schlossen, hat er gesagt, dass wir in
Teneriffa getrennte Wege gehen würden […]»; Prot. HV Strafgericht act. 652:
«[…] Es hat aber schon am Flughafen begonnen: Er wartete, bis das Flugzeug die
Türen schloss und auf die Startbahn rollte und dann sagte er zu mir, dass er
jetzt mit mir Schluss mache, wir aber jetzt noch gemeinsam in diese Ferien
gehen, wir dann aber als getrennte Leute heimgehen […]»). Auch schildert sie,
wie sie den Berufungskläger als Person in den Momenten der Gewaltanwendung
wahrgenommen hat (act. 271: «Egal bei was, er hat immer so dreckig gelacht.
Wenn es mir schlecht ging und ich weinte, hat er immer gelacht und mich
gedemütigt […]; act. 281: «[…] Sein höhnisches Lachen immer […]»). Sie
verknüpft, soweit es ihr möglich ist, Vorfälle zeitlich und örtlich mit
speziellen Ereignissen (act. 270: «[…] An einem Familienfest in Liestal
irgendwo – als seine Mutter den fünfzigsten Geburtstag feierte – gingen wir hin
[…] An diesem Abend war er auch so aufgeladen und das war am Vorabend, bevor
wir auf Teneriffa gingen […]»). Sie verwendet bei der Wiedergabe von
Ereignissen immer wieder die direkte Rede oder zitiert den Berufungskläger aus
ihrer Erinnerung wörtlich (act. 271: «[…] Ich frage ihn, ob er dies so vor
seiner Familie tun würde, und er antwortete mir, dass ihm das "scheissegal" sei
[…]», «[…] Er machte den Koffer auf und wühlte darin und sagte: "Ich gehe jetzt"
[…]»; act. 272: «[…] Ich sagte ihm, er solle aufhören. Ich habe ihn angefleht: "Bitte, bitte, hör auf.
Wir finden eine Lösung" […]», «[…] Er sagte: "Merk dir etwas. Wenn du mich betrügst, dann
schlage ich dir alle Zähne aus" […]»). Die einzelnen Vorfälle schildert
sie mit logischer Konsistenz und sie aggraviert im Laufe des Strafverfahrens
nicht, sondern bleibt konstant bei den bereits seit Beginn des Verfahrens geschilderten
Vorwürfen und zwar ohne diese mit neuen vorwerfbaren Details auszuschmücken
(vgl. Einvernahmen und HV Protokoll Strafgericht). Gleichzeitig erzählt sie
nicht ausschliesslich linear, sondern immer wieder sprunghaft. Sodann hat auch
die Vorinstanz eine ausführliche Aussagenanalyse vorgenommen und weitere
Realitätskriterien herausgearbeitet, worauf zusätzlich verwiesen werden kann
(Strafurteil act. 702 ff.) Die Analyse ihrer Depositionen lässt auch das
Berufungsgericht nicht daran zweifeln, dass die Privatklägerin real Erlebtes
schildert.
2.6 Sodann liegen einige objektive Indizien und
Beweise vor, die die Aussagen der Privatklägerin stützen. Sie selber hat
berichtet, ihre zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Schweiz lebende Freundin, C____,
über die Gewalt in der Beziehung informiert zu haben und ihr auch einzelne
Vorfälle zeitnah oder gar unmittelbar danach geschildert und sie darüber
dokumentiert zu haben (s. bspw. act. 279: «[…] Das genaue Datum weiss ich
leider nicht mehr, denn ich habe die Bilder einer Freundin geschickt, welche
mir die Bilder dann am Tag der Anzeige bei der Polizei zurückgeschickt hat. Ich
hatte ihr immer wieder Bilder geschickt, denn ich hatte Angst, dass er mir mein
Natel kaputt macht»). C____ ist durch die Staatsanwaltschaft mit Fragebogen vom
10. Juli 2020 schriftlich als Auskunftsperson zur Sache befragt worden (act. 341 ff.).
Auch wenn der Einwand des Berufungsklägers, mit den Fragen sei C____ bereits über
einzelne angeklagte Vorfälle aufgeklärt worden, nicht gänzlich zu Unrecht
erfolgt, vermögen deren Angaben die Richtigkeit der Depositionen der
Berufungsklägerin zu stützen. So ist C____ etwa gefragt worden: «Ebenso
erwähnte Frau B____ einen Vorfall in Teneriffa im Juli 2018, wo sie unter
anderem von A____ gewürgt wurde. Haben Sie von diesem Vorfall Kenntnis und
falls ja, was genau hat Frau B____ Ihnen gegenüber erwähnt?» (act. 342, Frage
10). C____ hat bestätigt, Kenntnis von diesem Vorfall zu haben und dazu
angegeben: «Dazu weiss ich allerdings noch, dass B____ mich vom Balkon des
Hotelzimmers aus weinend via facetime angerufen hat. Er war noch im Zimmer
(oder Bad) und wir haben geflüstert, weil wir Angst davor hatten, was wir ihm
alles zutrauten, was er tun konnte, wenn er uns zu laut über den Vorfall oder
ihn reden hörte. Die Stimmung war daher extrem angespannt aus Angst» (act. 346).
Auf die Frage, ob sie den Vorfall näher eingrenzen könne (Frage 119) hat sie
deponiert: «Es war dunkel, also Abend oder Nacht, das ist alles, was ich zur
Zeitangabe machen kann» (act. 346). Dazu ist festzuhalten, dass sich der
Vorfall gemäss den Angaben der Privatklägerin und der Anklageschrift im Juli
2018 nach dem Abendessen im Hotelzimmer abgespielt haben soll. Dies ist den
Fragen auf dem Einvernahmefragebogen nicht zu entnehmen. C____ hat mit anderen
Worten gerade nicht nur mit «Ja» oder «Nein» auf die Fragen geantwortet,
sondern ihre eigenen Erinnerungen wiedergegeben, die sich mit den Aussagen der
Privatklägerin decken. Schliesslich finden sich in den Akten diverse Fotos von
Verletzungen, insbesondere von Hämatomen, die die Privatklägerin durch den
Berufungskläger erlitten haben soll (act. 261 ff.). C____ hat dazu bestätigt,
von der Privatklägerin solche Fotos zugestellt bekommen zu haben. Gleichzeitig
hat sie ausgesagt, dass die Privatklägerin die ihr zugestellten Fotos und
Nachrichten jeweils aus Angst, diese würden vom Berufungskläger entdeckt, auf
ihrem Mobiltelefon nach dem Versand gelöscht habe. Dies passt zur Angabe der
Privatklägerin, welche ausgesagt hat, sie habe angefangen, ihre Verletzungen zu
dokumentieren, weil eine Freundin ihr dies geraten habe (act. 273).
Schliesslich sind einige der Chatnachrichten zwischen den Freundinnen
aktenkundig, welche die Angaben der Privatklägerin ebenfalls stützen (s. bspw.
act. 325, Nachricht vom 2. April 2018 der Privatklägerin an C____ «het mi
gwürgt», «glüpft»). Daran, dass die Kommunikation zwischen der Privatklägerin
und C____ die Aussagen der Privatklägerin stützen, ändert auch nichts, dass
Fotos von Verletzungen teilweise bereits vor den angeklagten Tatzeiträumen
versandt wurden (act. 321), schliesslich fallen die Daten gleichwohl in den
Zeitraum der ersten Beziehungsphase. Damit sprechen sie keineswegs gegen den
Berufungskläger als Urheber, auch wenn darüber nicht zu befinden ist, da sie
nicht Gegenstand der Anklage sind. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auf
die korrekten Erwägungen des Strafgerichts dazu zu verweisen, welchen das
Berufungsgericht ebenfalls folgt (Strafurteil act. 705).
2.7 Entsprechend diesen Erwägungen sind die
Aussagen der Privatklägerin glaubhaft und es ist davon auszugehen, dass die von
ihr geschilderten Ereignisse auf tatsächlich Erlebtem basieren. Das
Berufungsgericht stellt für die Beurteilung der Anklagevorwürfe somit (auch) auf
diese Aussagen ab.
3.
3.1 Mit Ziffer 2 der Anklage wird dem
Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Privatklägerin an
einem nicht mehr eruierbaren Tag im Frühjahr 2018 zuerst im Badezimmer ihrer
Wohnung an der [...]strasse [...] in Basel gepackt, gegen die Wand gestossen
und mit seinen Händen an ihrem Hals gewürgt, so dass ihre Füsse in der Luft «gebaumelt»
hätten. Anschliessend habe er ihr einen Schlag gegen das Kinn gegeben und sie
ins Schlafzimmer geschleift. Dort habe er sie auf das Bett geworfen und mit
seinem Knie auf ihre Luftröhre gedrückt, so dass es zu einer Kompression der
Halsweichteile gekommen sei und sie kaum mehr habe atmen können, wodurch er sie
in Lebensgefahr gebracht habe. Die Vorinstanz hat das Verfahren wegen einfacher
Körperverletzung zufolge Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags
eingestellt und den Berufungskläger gestützt auf die Aussagen der
Privatklägerin sowie weiteren Indizien aufgrund des angeklagten Würgevorfalls
auf Bett wegen Gefährdung des Lebens verurteilt.
3.2 Der Berufungskläger lässt zusammengefasst
argumentieren, die Privatklägerin habe zu diesem Vorfall nicht konstant
ausgesagt und diesen insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht einordnen
können. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, der
Vorfall habe sich «in den Tagen vor dem 2. April 2018» verwirklicht,
schliesslich habe selbst die Privatklägerin wiederholt angegeben, die vom Berufungskläger
(angeblich) gegen sie ausgeübte Gewalt habe erst im Mai 2018 begonnen.
3.3 Diesen angeklagten Tatvorgang hat die
Privatklägerin bereits bei der Strafanzeigenstellung erwähnt (act. 255) und
danach wiederholt und dabei konstant geschildert. In ihrer ersten Einvernahme
am 8. Juli 2020 hat sie dazu in freier Rede und ohne vorherige Nachfrage angegeben:
«[…] Ein anderes Mal hatte er mich im Badzimmer gepackt und gegen die Wand
gestossen. Er hat mich gewürgt. Und ich weiss nicht mehr genau, ob er dort mit
der Faust oder der offenen Hand gegen mein Kinn geschlagen hat, ich weiss es
nicht mehr genau. Ich hatte ein völlig gerötetes Gesicht. Das ging sehr
schnell, denn er hat mich ja geboxt und ich bin eher eine feine Person. Er
schleifte mich dann ins Schlafzimmer, warf mich aufs Bett und drückte mein Knie
hierhin (Anmerkung im Prot.: zeigt auf die Luftröhre) […]» (act. 270).
Eine konkrete zeitliche Einordnung findet in diesem protokollierten Redefluss
nicht statt, soweit man allerdings von einem chronologischen Aufzählen der
schlimmsten Gewaltausbrüche ausgeht, deutet der Erzählverlauf auf einen Vorfall
in der ersten Beziehungsphase, da die Privatklägerin unmittelbar danach vom
Abend vor der Abreise nach Teneriffa und dem Vorfall auf Teneriffa berichtet
(welcher sich zeitlich mit Sicherheit in die erste Beziehungsphase einordnen
lässt s. unten E. 5). Als sie in derselben Einvernahme nochmals das
gegenständliche Ereignis schildert, ist die zeitliche Einordnung kein Thema
(act. 279). In der zweiten Einvernahme ist mit der Fragestellung der Zeitraum
des Ereignisses (unbedarfterweise) vorweggenommen worden (act. 216: «A____ soll
Sie im Frühjahr 2018 im Badzimmer ihrer Wohnung gepackt und gegen eine Wand
gestossen haben […]»). Die Privatklägerin hat dieser zeitlichen Zuordnung
allerdings nicht widersprochen, sondern hat ohne Kommentierung der
vorgenommenen zeitlichen Einordung von diesem Vorfall berichtet (act. 216). Die
Behauptung der Verteidigung, an der Strafgerichtsverhandlung habe sich die
Privatklägerin überhaupt nicht mehr an dieses Ereignis erinnern können, ist
sodann aktenwidrig. Im Gegenteil hat sie auf die allgemein gehaltene Frage der
Gerichtspräsidentin nach dem Vorfall im Bad geantwortet: «Ich kann nicht mehr
sagen, um was es damals ging. Aber das Lavabo ist hier, die Wand da (Anmerkung
im Prot.: deutet es an), es ist ein niedriger Abstand. Ich weiss noch,
dass er mich dort sehr stark gewürgt hat. Er hat eine enorme Kraft und er hat
mich so hochgehoben». Auf die Frage, ob der Berufungskläger dabei die Hand an
ihrem Hals gehabt habe, hat sie weiter ausgeführt: «Ja, genau. So hat er mich
gewürgt. Und dann hat er mich ins Schlafzimmer gezogen, hat mich aufs Bett
geworfen und hat mir mit dem Knie auf den Hals gedrückt, das weiss ich noch
sehr gut». Auf die Frage, was sie gefühlt habe, hat sie geantwortet, sie habe
Angst gehabt und auf die Frage, wovor sie sich gefürchtet habe, Folgendes
gesagt: «Im dem Moment hatte ich das Gefühl, wenn er mich nicht loslässt, wenn
er nicht mehr bei sich ist, dass er es gar nicht mehr spürt. Dass er nicht mehr
aufhört und dann ist fertig. Aber es war noch nicht so schlimm wie in
Teneriffa. In Teneriffa hatte ich das Gefühl, dass ich sterbe» (Prot. HV
Strafgericht act. 649). Diesen Vergleich - das Würgen auf Teneriffa sei
schlimmer gewesen, als das Würgen bei diesem Vorfall - hat die Privatklägerin
im Verfahren mehr als einmal betont. So hat sie an der zweiten Einvernahme am
30. September 2021 ausgesagt: «[…] Es hat diverse Vorfälle gegeben, es waren so
viele verschiedene Sequenzen. Er hat mich geboxt, gewürgt, in Teneriffa dachte
ich, ich müsse sterben» (act. 215) und auf die Frage, ob sie beim Würgen auf
dem Bett unter Atemnot gelitten habe, hat sie geantwortet: «Nicht so stark wie
in Teneriffa […]» (act. 216). Damit erscheint insgesamt höchstwahrscheinlich,
dass der gegenständliche Vorfall sich tatsächlich vor dem Ereignis auf
Teneriffa zugetragen hat. Dass die Vorinstanz letztlich zum Schluss kommt, der
Vorfall müsse in den Tagen vor dem 2. April 2018 geschehen sein, liegt an der
aktenkundigen Chatkonversation zwischen der Privatklägerin und ihrer Freundin C____.
Darin teilt die Privatklägerin C____ am 2. April 2018 mit, dass sie vom
Berufungskläger gewürgt worden sei und dass er sie «glüpft» habe. Danach habe
sie sich über die Decke erbrechen müssen (act. 325 f.). Nach Ansicht des
Berufungsgerichts ist nicht vollständig klar, ob sich dieser Chatverlauf
wirklich auf das angeklagte Ereignis bezieht, da die Privatklägerin in diesem
Zusammenhang nie erwähnt hat, sie habe sich erbrechen müssen. Allerdings passt
die Aussage, sie habe sich über ihre Decke erbrochen, zum Würgevorfall mit dem
Knie, der ja auf dem Bett stattgefunden haben soll. So oder so hat C____
bestätigt, von der Privatklägerin über den angeklagten Vorfall unterrichtet
worden zu sein, auch wenn sie sich nicht hat erinnern können, wann dieser
stattgefunden haben soll (act. 346). Jedenfalls erscheint die zeitliche
Zuordnung ins Frühjahr 2018 nach dem Gesagten nachvollziehbar und auch
höchstwahrscheinlich, auch weil es gerichtsnotorisch ist, dass sich häusliche
Gewalt im Laufe der Zeit in ihrem Ausmass tendenziell steigert und die gewählte
Reihenfolge der Ereignisschilderung durch die Privatklägerin dafür spricht. Dem
Anklagegrundsatz ist mit der Einordnung des Vorfalls ins «Frühjahr 2018» jedenfalls
Genüge getan.
3.4 Der
Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser
Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver
Hinsicht erfordert der Tatbestand der Eintritt einer konkreten unmittelbaren
Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe
Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei Würgevorfällen
wird eine solche namentlich dann angenommen, wenn der Täter derart auf das
Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten
oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung)
auftreten, die als handfeste Befunde für eine Hindurchblutungsstörung gelten
(BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; BGer 6B_54/2013 vom 23.
August 2023 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die
unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dabei
unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz vom Eventualvorsatz auf Tötung
insofern, als die Täterschaft mit Gefährdungsvorsatz darauf vertraut, dass der
Tod ihres Opfers nicht eintreten wird (Maeder,
in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 129
StGB N 46).
3.5 Da mangels eines Arztbesuches bzw. mangels
rechtsmedizinischer Begutachtung kurz nach dem Ereignis keine objektiven
Befunde wie Würgemale oder Stauungsblutungen vorliegen, sind hinsichtlich der
Prüfung der unmittelbaren Lebensgefahr die Angaben der Privatklägerin
heranzuziehen (vgl. BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktob23 2019 E. 2.2.). Typische
Symptome eines (potentiell lebensgefährlichen) Würgevorgangs sind unkontrollierter
Urin- oder Kotabgang, Schwarzwerden vor den Augen, Schwindel, Übelkeit, Schluckbeschwerden
und Heiserkeit. Auf die Frage, was sie bei und nach diesem Übergriff gefühlt
habe, hat die Privatklägerin angegeben: «Ich hatte Todesangst. Ich fühlte mich
ausgeliefert. Ich bekam keine Luft mehr, mein Brustkorb und mein Zwerchfell
haben mir weh gemacht. Ich hatte danach die ganzen Abdrücke, Kopfschmerzen und
einfach Angst. Ich hatte richtig Angst und Panikattacken über einen längeren
Zeitraum» (act. 279). Soweit sich die Privatklägerin im Chat vom 2. April 2018
auf diesen Vorfall bezieht, musste sie zusätzlich heftig erbrechen, was
ebenfalls für ein massives Einwirken auf ihre Atemwege spricht. Das Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 13. Januar 2022 (nachfolgend
Gutachten IRM) hält zum vorliegend geschilderten Vorgang fest, dass eine
Kompression der Halsweichteile durch «ein Knie am Hals» herbeigeführt werden
könne, wobei aufgrund der bei dieser Methode breitflächigeren Kompression
Halshautverletzungen gar gänzlich fehlen könnten. Es bejaht zudem das Vorliegen
von Zeichen einer Hirnfunktionsstörung für die geschilderten Symptome beim
Vorfall auf Teneriffa (s. dazu unten E. 5.3), weshalb diesbezüglich abstellend
auf die Aussagen der Privatklägerin von Lebensgefahr ausgegangen werden könne
(Gutachten IRM act. 246). Da die von der Privatklägerin geschilderten Symptome
im gegenständlichen Ereignis vergleichbar mit denjenigen auf Teneriffa sind,
ist auch für diesen Anklagevorwurf in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von
Lebensgefahr auszugehen. Daran ändert entgegen der Ansicht des Berufungsklägers
nichts, dass die Privatklägerin den Vorfall auf Teneriffa als noch brutaler
erlebt hat.
3.6 Die Gefährlichkeit seines Handelns muss dem
äusserst muskulösen und der Privatklägerin in jeder Hinsicht körperlich massiv
überlegenen Berufungskläger klar gewesen sein. Ausserdem dürfte die Regulierung
der Krafteinwirkung mit einem Knie auf den Hals einer Person wohl noch
schwieriger sein, als bei einer Einwirkung mit den Händen. Damit ist gestützt
auf die erstellten Umstände des Vorfalls davon auszugehen, dass der
Berufungskläger eine Gefährdung des Lebens der Privatklägerin in Kauf nahm.
Dies in der Meinung, er beherrsche den Vorgang, da nichts darauf hinweist, dass
er auch ihren Tod gebilligt hätte. Damit ist das Strafurteil betreffend den
Schuldspruch der Gefährdung des Lebens aufgrund der Kompression des Halsbereiches
mit dem Knie zu bestätigen.
3.7 Das Berufungsgericht schliesst sich sodann
dem Strafgericht an, wenn dieses erklärt, es gehe nur beim Vorfall auf dem Bett
von einer Gefährdung des Lebens aus, da gestützt auf die Aussagen der
Privatklägerin nicht erstellt sei, dass der Vorfall im Bad ebenso gravierend
war. Dies scheint mit Blick auf die Aussage der Privatklägerin «[…] Bei mir im
Badzimmer hat er mich vor allem am Hals gepackt, um mich zu schlagen, aber
wirklich gewürgt hat er mich in Teneriffa und auf dem Bett» (act. 275)
überzeugend.
4.
4.1 Gemäss Ziffer 3 der Anklage soll der
Berufungskläger an einem nicht mehr eruierbaren Tag im April 2018 während einer
Auseinandersetzung die seitlich vor ihrer Wohnungseingangstür im Treppenhaus
stehende Privatklägerin mit seinen Armen derart heftig gestossen haben, dass
sie die 8-stufige, mit Metallplatten versehene und 175 cm lange Treppe mit
einem Gefälle von 69 % bis zum Zwischenboden des Treppenhauses hinuntergefallen
sei. Dabei habe sich die Privatklägerin eine Beule am Kopf und Schürfungen an
Armen, Beinen und Füssen zugezogen. Die Schmerzen im Bein hätten lange Zeit
angedauert und die Privatklägerin leide seither unter einem chronischen
Schmerzsyndrom im Halswirbelsäulenbereich. Vorgeworfen wird dem Berufungskläger
aufgrund dessen eine versuchte schwere Körperverletzung.
4.2 Das Strafgericht hat das Stattfinden dieses
Vorfalls gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als
erstellt erachtet. Sie vertritt aber die Auffassung, die Privatklägerin habe
betreffend ihren genauen Standort, bevor sie die Treppe hinunterstürzte,
unterschiedliche Angaben gemacht. Deshalb lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen,
ob sie sich dem Berufungskläger bewusst in den Weg gestellt habe - was der Fall
wäre, wenn sie sich in die Wohnungstür gestellt hätte - oder aber an
derjenigen Stelle gestanden sei, wo sie auf einem erklärenden Foto ihre Schuhe
platziert habe, oder aber, ob sie leicht seitlich gestanden sei, wie sie dies
an der ersten Einvernahme ausgeführt habe. Auch sei fraglich, wie die
Privatklägerin seitlich die Treppe habe hinabstürzen können, wenn sie wie von
ihr beschrieben vom Berufungskläger frontal nach hinten gestossen worden sei.
Der präzise Standort vor ihrem Treppensturz sei jedoch entscheidend für die
Beurteilung, ob der Berufungskläger beim Wegschubsen damit habe rechnen müssen,
dass die Privatklägerin die Treppe hinunterstürzen könnte, mithin ob er einen
solchen Ausgang seines Handelns und damit auch eine mögliche schwere
Körperverletzung in Kauf genommen habe (Strafurteil act. 708 f.).
4.3 Die Privatklägerin hat am 8. Juli 2020 dazu
ausgesagt: «Ich stand bei meiner Wohnungseingangstür und er war vor der Tür in
der Wohnung. Ich habe ihm aber nicht den Weg versperrt, denn ich wusste, dass
er dann ausrasten würde. Wir hatten Streit und ich sagte ihm, dass er nicht
gehen soll und wir das nun besprechen sollen. Er hat mich dann so gestossen,
dass ich im Treppenhausflur die Treppe hinunterfiel. Meine Wohnung ist im
dritten Stock und auf dem Zwischenstock habe ich meine Waschmaschine und
Tumbler. Ich fiel also aus dem Flur die Treppe hinunter bis zur Waschmaschine.
Das war im April 2018. Ich weiss das noch so genau, weil es das erste Mal war,
dass ich ihn bei einer Lüge erwischt und damit konfrontiert habe. Er hat mich
über vierzig Mal betrogen». Auf Nachfrage hat sie angegeben: «Das sind ca. 1,5
Meter. Ich weiss noch, ich fiel seitlich die Treppe hinunter, nicht nach
hinten. Das war ein Reflex glaube ich, um meinen Kopf zu schützen. Ich stand
auch nicht frontal zu ihm, sondern leicht seitlich, deshalb fiel ich so
hinunter». Auf die Frage, wie der Berufungskläger sie gestossen habe, hat sie
geantwortet: «Soviel ich weiss, so wie er war. So à la "Komm, verpiss dich" (Anmerkung Prot.: macht
Stossbewegung mit beiden Armen vom Körper weg) […]» (act. 277f.) Im
Nachgang zur Einvernahme schickte sie dem Einvernehmenden per E-Mail-Schreiben eine
Fotografie ihres Hausflurs und der Treppe, wo sie gestürzt sein soll. Dazu
stellte sie ein paar Schuhe dort auf den Hausflur, wo sie ihrer Erinnerung nach
beim Vorfall gestanden sein soll (act. 311). An der zweiten Einvernahme am 30.
September 2021 kam es nicht zu näheren Beschreibungen des Vorfalls seitens der
Privatklägerin. Sie hat ihn zwar von sich aus nochmals erwähnt (act. 215), im
späteren Verlauf der Einvernahme jedoch einzig bestätigt und ihre Gefühle beim
Vorfall beschrieben (act. 217: «Nein. Ich weiss einfach, dass ich mich in den
Boden schämte, als ich am Boden lag […]»). An der Strafgerichtsverhandlung hat
sie dazu gemäss dem schriftlichen Protokoll angegeben: «Und vorher war noch das
mit der Treppe. Dort weiss ich ein bisschen besser Bescheid, es ist mir noch
sehr präsent. Wir haben dort gestritten, weil er mich angelogen hatte. Weil
seine Ex-Freundin mir schrieb, er aber behauptete, er kenne diese Frau nicht,
er habe mit ihr keinen Kontakt. Jetzt im Nachhinein weiss ich, dass er mich
x-mal betrogen und mich während der ganzen Beziehung angelogen hat. Es kam dort
zu einer Auseinandersetzung, er wollte dann weglaufen. Die Tür war offen, ich
stellte mich aber in die Tür und sagte ihm, es bringe jetzt nichts, wenn
er einfach weglaufe, wir müssen jetzt gemeinsam reden. Und dann hat er mich so
weggeschubst (Anmerkung Prot.: zeigt vor: mit beiden Händen von sich
weggeschoben). Das war auch dort, als ich Blut an den Fersen hatte. Er ging
dann einfach davon» (Prot. HV Strafgericht act. 649). Im Unterschied zum
schriftlichen Protokoll ergibt sich aber beim Abhören des Audioprotokolls, dass
die Privatklägerin beim zitierten zweitletzten Satz tatsächlich gesagt hat «[…]
Die Tür war offen, ich stellte mich aber vor die Tür […]» (Audio-protokoll
HV Strafgericht Teil 1, Minute 54.38). Damit hat sie den Vorfall gleich wie bei
der Einvernahme vom 8. Juli 2020 geschildert.
4.4 Damit hat die Privatklägerin nach Ansicht des
Berufungsgerichts diesen Vorfall sehr präzis und immer gleichbleibend
geschildert, weshalb kein Zweifel daran besteht, dass sie sich im Moment des
Gestossenwerdens vor der Wohnungseingangstüre im Hausflur (und nicht in der Tür
bzw. im Türrahmen) befand. Dabei stand sie wohl ziemlich genau dort, wo sie auf
dem eingereichten Foto erklärend ein Paar Schuhe platzierte und damit leicht
seitlich nahe bei der Treppe. Bei dieser Positionierung erklärt sich ein
seitlicher Treppensturz nach einem Stoss von frontal auf die Körpervorderseite sehr
gut, da sich Wand und Treppenabgang unmittelbar dahinter befinden. Mithin
scheint plausibel, dass sie zuerst Richtung Wand gestossen wurde und dann
seitlich die Treppe hinunterfiel. Dass ein Treppensturz zu schweren und schlimmstenfalls
bleibenden Körperverletzungen (oder gar zum Tod) führen kann, ist dem
Allgemeinwissen zuzuordnen. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Treppe, wie
hier, zusätzlich an den Stufenkanten mit Metall beschlagen ist (act. 385). Auch
das von der Privatklägerin beschriebene Verhalten des Berufungsklägers nach ihrem
Sturz zeigt in aller Deutlichkeit auf, dass dieser eine schwere Verletzung
seiner damaligen Partnerin in Kauf nahm, da er sich danach in keiner Art und
Weise um sie gekümmert habe (act 275, Aussage der Privatklägerin auf die Frage,
ob sich der Berufungskläger nach dem Sturz um sie gekümmert habe: «Nein. Neben A____
hätte man sterben können. Wenn er wütend war, dann war ihm alles egal. Er hat
keine Empathie, was er auch von sich selber sagt […]»). Andernfalls wäre zu
erwarten gewesen, dass ihn die Folgen seines Handelns erschrocken hätten und er
sich um die Privatklägerin und deren Verletzungen gekümmert hätte. Der
Berufungskläger ist deshalb wegen diesen Vorfalls wie angeklagt wegen versuchter
schwerer Körperverletzung zu verurteilen.
5.
5.1 Sodann hat das Strafgericht den
Berufungskläger der Gefährdung des Lebens aufgrund des in Ziffer 4 der Anklage
geschilderten Vorfalls in einem Hotelzimmer auf Teneriffa an einem nicht mehr
eruierbaren Tag im Juli 2018 schuldig erklärt (zur Schweizer Zuständigkeit des
auf spanischem Hoheitsgebiet erfolgten Ereignisses s. die unbestrittenen
Rechtsausführungen im Strafurteil act. 700 ff.). Dort soll der Berufungskläger
die Privatklägerin gemäss der Anklage zusammengefasst während eines gemeinsamen
Ferienaufenthalts und nach einem vorgehenden Streit in einem Restaurant mit
beiden Händen am Hals gepackt, in die Luft gehoben und mit viel Kraft gewürgt
haben. Die Privatklägerin habe deshalb keine Luft mehr bekommen, unter Atemnot
gelitten sowie Schweissausbrüche und Todesangst ausgestanden. Sie habe sich
dabei auf die Lippen gebissen und vom Würgen Handabdrücke bzw. Striemen an
ihrem Hals abbekommen. Danach habe ihr die Gurgel geschmerzt, sie habe unter
Schluckbeschwerden gelitten und eine Zeitlang Mühe mit der Atmung gehabt.
Ausserdem habe sie noch während drei Tagen unter einer starken Migräne
gelitten. Der Berufungskläger bestreitet, dass es einen solchen Vorfall gegeben
habe.
5.2 Der angeklagte Vorfall auf Teneriffa ist das
Ereignis, welches für die Privatklägerin unverkennbar ganz besonders bedrohlich
und einprägsam war und über welches sie anlässlich all ihrer Einvernahmen am
meisten zu berichten wusste. Wie bereits dargelegt (s. oben E. 2.5) beginnt
dieses Ereignis für die Privatklägerin eigentlich bereits mit dem Abflug in die
Ferien, wo der Berufungskläger schon im Flugzeug zum Ausdruck gebracht habe,
dass er die Beziehung beenden wolle. Der Berufungskläger bestreitet diesen
Vorwurf pauschal, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den
Depositionen der Privatklägerin auseinanderzusetzen. Auf die korrekten
Ausführungen der Vorinstanz kann damit verwiesen werden (Strafurteil S. 18 ff).
Soweit der Berufungskläger ausführen lässt, nicht einmal ihrer Freundin C____
erzähle sie im versandten Chat davon, dass sie auf Teneriffa von ihm gewürgt
worden sein soll, ist er darauf hinzuweisen, dass die aktenkundige Chat-Nachricht
vom 30. Juli 2018, in welcher die Privatklägerin Bezug auf diesen
Ferienaufenthalt nimmt, für die Mutter des Berufungsklägers bestimmt war und
nur irrtümlicherweise an C____ versandt wurde (act. 327, nachfolgende Nachricht
der Privatklägerin an C____: «sorry alti isch e muster gsi woni sim mami ha
welle schribe»). Die Adressatin des Schreibens erklärt die Zurückhaltung in der
Schilderung der Gewaltproblematik. Immerhin ist eindrücklich, dass die
Privatklägerin sogar der Mutter des Berufungsklägers mitteilen wollte, dass er
ihr gegenüber häusliche Gewalt ausgeübt habe. Dass sie gegenüber seiner Mutter
davon nicht detaillierter erzählt, ist nachvollziehbar, schliesslich handelt es
sich bei der Mutter um eine Person, die dem Berufungskläger näherstehen dürfte
als der Privatklägerin. Anders als es vom Berufungskläger dargestellt wird, hat
hingegen C____ mit offensichtlichem «Insiderwissen» Auskunft zu diesem
spezifischen Ereignis auf Teneriffa geben können und hatten die zwei
Freundinnen unmittelbar nach dem Vorfall telefonischen Kontakt (s. oben E. 2.6).
Das Berufungsgericht hat jedenfalls keine Zweifel, dass sich der Vorfall wie
angeklagt ereignet hat.
5.3 Das der Berufungskläger mit diesem
angeklagten Akt der Gewalt gegen die Berufungsklägerin deren Leben im Sinne von
Art. 129 StGB ernsthaft gefährdete, steht ebenfalls fest, da er dies bereits
mit dem von der Privatklägerin als weniger heftig empfundenen Angriff auf ihre
körperliche Integrität im Frühjahr 2018 getan hat (s. oben E. 3.5). Beispielhaft
seien hier einzig einige Aussagen der Privatklägerin dazu aus der Einvernahme
vom 8. Juli 2020 zitiert: «Ich dachte, ich sterbe. Atemnot, Panik. Ich hatte
Zustände und dachte, ich drehe durch. Ich war überall rot. Ich hatte Atemnot
und Schweissausbrüche. Und ich konnte nicht mehr schlucken. Seither, immer wenn
ich Angst habe, habe ich wie ein Globusgefühl (Anmerkung Prot.: zeigt auf
ihren Hals unterhalb der Gurgel). Ich hatte wirklich Todesangst», «Ich
hatte seine Handabdrücke am Hals. Ich hatte Wunden an den Lippen, denn ich
hatte vor Angst auf meine Lippen gebissen. Dass weiss ich noch, denn am
nächsten Tag wollte ich Lippenstift aufmalen, um die Wunden zu überdecken. Ich
hatte wirklich Bissabdrücke von mir selber und blutete auch etwas hier
(Anmerkung Prot.: zeigt auf die Mitte der Unterlippe)». Auf die Frage,
ob sie das Bewusstsein verloren habe, hat sie angegeben: «Nein. Aber mir war
danach schlecht/übel. Ich fühlte mich danach auch, als hätte ich einen Drink zu
viel gehabt. Aber das könnte auch von der Panik herrühren, denn ich hatte
wirklich Todesangst und dachte, dass er mich umbringen würde» und auf die
Frage, ob sie länger anhaltende Symptome gehabt habe: «Ich hatte psychisch
gesehen Panikattacken gehabt, Würgegefühle. Und ich hatte länger Mühe mit
Atmen. Und man hat halt die Flecken seiner Fingerabdrücke an meinem Hals
gesehen. Und ich hatte drei Tage lang stark Migräne» (act. 275 ff.). Auch mit
dem Gutachten IRM wird das Vorliegen von Lebensgefahr gestützt auf die Aussagen
der Privatklägerin ohne Weiteres bejaht (act. 246). Der vorinstanzliche Schuldspruch
wegen Gefährdung des Lebens ist demnach zu bestätigen.
6.
6.1 Mit Ziffer 7 der Anklage wird dem
Berufungskläger vorgeworfen, an nicht mehr eruierbaren Tagen während der Dauer
der zweiten Beziehungsphase - also von Juni bis August 2019 – der
Privatklägerin in ihrer Wohnung wiederholt mit der offenen Hand gegen den Kopf
geschlagen und ihr an einem Tag beide Handgelenke mit der Hand derart fest
gedrückt zu haben, dass sie deswegen grossflächige Hämatome erlitten habe. Der
Berufungskläger habe sich damit der mehrfachen einfachen Körperverletzung
schuldig gemacht. Das Strafgericht erwägt dazu, nach dem Grundsatz «im Zweifel
für den Angeklagten» sei davon auszugehen, dass sämtliche Vorfälle sich vor dem
26. Juni 2019 ereignet hätten, womit keine rechtzeitig eingereichten
Strafanträge vorliegen würden. Erstellt sei aber aufgrund der von der Privatklägerin
am 28. Juli 2019 an ihre Freundin C____ versandten Fotografien eines Hämatoms
am Handgelenk sowie einer Verletzung am Hals allerdings, dass es auch an diesem
Tag zu einer einfachen Körperverletzung gekommen sei. Für diesen angeklagten
Vorfall liege demnach ein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor. Sie
verurteilte den Berufungskläger dafür wegen einfacher Körperverletzung.
6.2 Der Berufungskläger lässt dagegen einwenden,
die Privatklägerin habe der zweiten Beziehungsphase überhaupt keine konkreten
Ereignisse (mehr) zuordnen können, ausser Hämatome an den Handgelenken. Die
Handgelenke seien «aber in der hier angeklagten Ziffer nicht dokumentiert». Es
sei unklar, ob das Anklageprinzip eingehalten sei. Auch existiere in den Akten
die Fotografie eines Hämatoms vom Januar 2018. Es könne nicht mehr
rechtsgenügend festgestellt werden, wann das Hämatom am Handgelenk auf der
Fotografie auf der Aktenseite 332 entstanden sei.
6.3 Mit der Anklageschrift wird dem
Berufungskläger vorgeworfen «[…] Zudem drückte er (der Berufungskläger) ihr
(der Privatklägerin) an einem nicht mehr eruierbaren Tag ihre beiden
Handgelenke mit seiner Hand derart fest, dass sie grossflächige Hämatome
erlitt». Damit ist nicht nachvollziehbar, warum die Verteidigung die Ansicht
vertritt, diese spezifische Art und Weise der Zuführung von Hämatomen an den
Handgelenken sei in der Anklageschrift nicht enthalten. Sodann überzeugt die
Argumentation des Strafgerichts, die Privatklägerin habe das Foto ihrer
Handgelenksverletzung ihrer Freundin C____ nachweislich am 28. Juli 2019
geschickt (Datumserfassung auf der Fotonachricht), weshalb davon auszugehen
sei, dass diese an diesem Tag entstanden sei. Wenig Sinn macht nämlich, dass
die Privatklägerin - welche ihre Freundin laufend über den Stand ihrer
Beziehung informierte - ihr am 28. Juli 2019 eine viel früher erstellte
Fotografie einer Verletzung versandt haben soll. Dies umso mehr, als die
Privatklägerin die Dokumentation ihrer Verletzungen gemäss ihren Aussagen
fortwährend löschte, nachdem sie sie jeweils an C____ versandt hatte. Sodann
hat die Berufungsklägerin selbst ausdrücklich eine derartige Gewaltausübung in
die zweite Beziehungsphase einordnen können (act. 222 auf die Frage nach
Vorfällen im Jahr 2019: «Ich weiss nur, dass meine Handgelenke ganz fest blau
waren. Blau/violett. Beide Handgelenke, weil er mich gepackt und zugedrückt
hatte. Aber mehr kann ich nicht sagen»). Damit ist erstellt, dass diese
Verletzung am 18. Juli 2019 oder wenige Tage zuvor entstanden sein muss.
6.4 Richtig erscheint die Einordnung dieser
Hämatome als einfache Körperverletzung, auch wenn sie an der Schnittstelle zur
Tätlichkeit einzuordnen sind (vgl. Roth/Keshelava,
in: Basler Kommentar Strafrecht, Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], 4. Auflage 2019, Art. 126 N 5). Dass der Berufungskläger der
Privatklägerin diese Körperschädigung mit (Eventual)vorsatz zugefügt haben
muss, ergibt sich zwangslos aus der Beschreibung des ursächlichen Vorfalls
durch die Privatklägerin.
7.
7.1 Schliesslich erklärte die Vorinstanz den
Berufungskläger der in Ziffer 8 der Anklage geschilderten Drohung schuldig.
Gemäss der Anklageschrift soll der Berufungskläger der Privatklägerin am 11.
August 2029, um 12.09 Uhr, gedroht haben, indem er ihr Folgendes per Schreiben
auf das Mobiltelefon zukommen liess: «Du wirst dich immer umdrehen müssen. Wir
werden sehen, welcher Typ dir noch hilft. Geh zu deinen Männern zurück, du
Hure». Der Berufungskläger bringt dazu einzig vor, es werde einerseits
bestritten, dass es sich bei dieser Nachricht um eine Drohung handle und
andererseits, dass die Privatklägerin deswegen in Angst und Schrecken versetzt
worden sei.
7.2 Zu Recht bestreitet der Berufungskläger
nicht, die zitierte Nachricht überhaupt versandt zu haben. Dies ist mit den
aktenkundigen Nachrichten ohne Weiteres erstellt (act. 336). Wie die Vorinstanz
richtigerweise argumentiert, wurde die Textnachricht von der Privatklägerin
auch umgehend als Drohung wahrgenommen, schliesslich hat sie dem
Berufungskläger mit Verweis auf die Textnachricht «Du wirsch immer.müsse
umdreihe» (sic) mit «droh mir nit» geantwortet (act. 337). Dass sie vor dem
Hintergrund der von ihr wegen dem Berufungskläger erlittenen massiven Gewalt
durch die Nachricht verängstigt im Sinne der Strafbestimmung der Drohung gemäss
Art. 180 Abs. 1 StGB wurde, ist nachvollziehbar und bedarf keiner besonders
ängstlichen Natur. Natürlich befürchtete die Privatklägerin aufgrund der
offenbar nachhaltend negativen Gefühlen des Berufungsklägers nach vollzogener
Trennung von diesem weiterhin physisch drangsaliert zu werden. Die Androhung
physischer Gewalt erfüllt sodann ohne Weiteres die Anforderung an die Androhung
eines schweren Nachteils, den es für die Tatbestandserfüllung bedarf
(vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler
Kommentar Strafrecht, Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], 4. Auflage 2019, Art. 180 N 23).
8.
Weshalb die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das
Waffengesetz (WG, SR 514.54) nicht korrekt sein soll, führt die Verteidigerin
erst gar nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Dass bei der
Hausdurchsuchung vom 16. September 2020 im Schreibtisch des Schlafzimmers des
Berufungsklägers ein als Waffe geltender Teleskop-Schlagstock gefunden wurde,
ist aktenkundig (act. 142, 166) und der Teleskopstock wurde beschlagnahmt. Die
Behauptung des Berufungsklägers im Vorverfahren, der Schlagstock gehöre einem
Freund und er sei sich nicht mehr bewusst gewesen, dass dieser immer noch bei
ihm deponiert gewesen sei, vermag nicht zu verfangen und ist in Übereinstimmung
mit dem Strafgericht als reine Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich befand
sich der Schlagstock nicht irgendwo, sondern genau dort, wo der Berufungskläger
noch zwei Pfeffersprays aufbewahrte. Sodann hat der Berufungskläger nicht
preisgegeben, wer dieser Freund sein soll. Mit derart unüberprüfbaren
Behauptungen vermag er nicht zu überzeugen. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.
9.
9.1 An die Strafzumessung werden drei
grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
StGB, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung
ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen
(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September
2021 E. 5.3.1).
9.2 Dem Gesagten nach ist der Berufungskläger in
Abweisung seiner Berufung und Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft -
soweit es deren Rechtsbegehren betreffend eine zusätzliche Verurteilung wegen
versuchter schwerer Körperverletzung betrifft - in Ergänzung zum
erstinstanzlichen Schuldspruch zusätzlich wegen versuchter schwerer
Körperverletzung zu verurteilen und sind alle weiteren Schuldsprüche zu
bestätigen. Ausgangspunkt der Strafzumessung bzw. der Bildung einer
Gesamtstrafe ist deshalb neu die versuchte schwere Körperverletzung mit einem
Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (in Anwendung
der altrechtlichen Bestimmung von Art. 122 StGB [aStGB]).
9.3 In
Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist auszuführen, dass ein Treppensturz
grundsätzlich geeignet ist lebensgefährliche und/oder bleibende Körperschädigungen
zu verursachen. Tatsächlich hat der Sturz der Privatklägerin nur vorübergehende
Verletzungen kleinerer Art wie Schürfungen und Hämatome verursacht. Inwieweit
ihre Rückenbeschwerden damit in Zusammenhang stehen, ist gemäss dem Gutachten
IRM nicht erstellt (act. 245 f.), ebenso wenig ist anzunehmen, dass zu
irgendeinem Zeitpunkt aufgrund des Sturzes Lebensgefahr bestand (act. 247).
Dieser glimpfliche Ausgang des Vorfalls ist allerdings keinesfalls dem Handeln
des Berufungsklägers zu verdanken, sondern einzig dem Zufall. In subjektiver
Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Berufungskläger mit seinem Handeln eine
grosse Rücksichtslosigkeit und eine geringe Wertschätzung gegenüber der
körperlichen Integrität seiner damaligen Partnerin gezeigt hat. Es rechtfertigt
sich, für diese Tat eine Einsatzstrafe von 11 Monaten festzulegen, welche
aufgrund des Nachtatverhaltens (sich nicht um die Privatklägerin kümmern) um
einen Monat auf 12 Monate zu erhöhen ist. Betreffend die übrigen
Täterkomponenten kann auf die Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden,
wonach weitere Aspekte allesamt als neutral zu bewerten sind. Auch in Bezug auf
die Strafzumessung für die übrigen Straftaten zu Lasten der Privatklägerin kann
ebenfalls auf die korrekten Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden
(Strafurteil act. 715 f.). Die für diese Taten festgelegten Strafhöhen
erscheinen angemessen, wobei die für den Vorfall auf Teneriffa vom Strafgericht
festgelegte Strafhöhe von 12 Monaten nun neu zu asperieren ist, da diese
Gefährdung des Lebens nicht mehr die Einsatzstrafe festlegt. Die Strafhöhe für
die Gefährdung des Lebens der Privatklägerin im Jahr 2018 auf Teneriffa wird
asperiert auf 9 Monate fixiert. Unter Hinzurechnung der asperierten Strafhöhe
von 6 Monaten für die Gefährdung des Lebens der Privatklägerin beim
Würgevorfall auf dem Bett im Frühjahr 2018 und weiterer 2 Monate asperiert für
die einfache Körperverletzung (darin widerspiegelt sich, dass es sich um eine
Körperverletzung am unteren Rand der unter diesen Tatbestand möglichen
Körperverletzungen handelt) sowie eines weiteren Monates (asperiert) für die
Drohung im Jahr 2019 nach Beendigung der Beziehung resultiert eine Gesamtstrafe
von 30 Monaten, womit das Aussprechen einer Geldstrafe von Vornherein nicht in
Frage kommt (Art. 34 StGB). Der Berufungskläger ist folglich zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen.
9.4 Zu
bestätigen ist auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach das Vergehen gegen das
Waffengesetz isoliert betrachtet nicht zum Verhängen einer Freiheitstrafe,
sondern zu einer Geldstrafe geführt hätte, und diese Tat auch nicht in einem direkten
Zusammenhang zu den Gewaltdelikten zum Nachteil der Privatklägerin steht,
weshalb die dafür ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen bestätigt werden
kann (Strafurteil act. 706). Allerdings ist zu ergänzen, dass der Besitz von
Waffen und die Ausübung von Gewalt gegen Personen klarerweise nicht komplett
zusammenhangslos sind und (illegaler) Waffenbesitz bei gewaltausübenden
Personen erhöhte Bedenken weckt. Dem wird allerdings mit dem Widerruf der
bedingt ausgesprochenen Vorstrafe Rechnung getragen (s. unten E. 9.6) Insgesamt
erweist sich das Strafmass zwar als äussert mild, bewegt sich aber im
vertretbaren Ermessensspielraum. Die Höhe des Tagessatzes ist allerdings neu
festzulegen, da der Berufungskläger gemäss seinen Angaben an der
Berufungsverhandlung nun CHF 5'400.– monatlich verdient (Prot. HV act. 693). Da
er weiterhin bei seinen Eltern lebt, ist ihm für die allgemeinen
Lebenshaltungskosten ein Abzug von 20 % vom angegebenen Lohn abzuziehen. Der so
errechnete Tagessatz beträgt CHF 144.– und wird auf CHF 140.– abgerundet.
9.5 Schliesslich ist darüber zu entscheiden, ob
die Freiheitsstrafe teilbedingt (Art. 43 StGB) und ob die Geldstrafe
bedingt (Art. 42 StGB) auszusprechend sind.
Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis höchstens drei Jahren
kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden
der Täterschaft genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der
unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen
(Art. 42 Abs. 2 StGB) und der aufgeschobene wie auch der vollziehbare Anteil an
der Freiheitsstrafe müssen je mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3
StGB). Beim Berufungskläger handelt es sich um eine wirtschaftlich gut
integrierte Person (s. dazu auch unten E. 11.2). Es erscheint sinnvoll, ihm zu
ermöglichen, trotz der ausgeübten Gewalt und der gestützt darauf notwendigen
Bestrafung auch während des Strafvollzugs seiner Arbeit nachgehen zu können.
Dies dient auch der zukünftigen Prävention, da das Berufungsgericht davon
ausgeht, dass ein Herausreissen des Berufungsklägers aus seinem beruflichen
Umfeld (und damit einhergehend die Erschaffung zusätzlicher Hürden im Leben) seiner
zukünftigen Besserung im Sozialverhalten bzw. insbesondere seinem Verhalten
gegenüber Intimpartnerinnen nicht zuträglich wäre. Vielmehr drängt sich auf,
dem Berufungskläger - mit dem Aussprechen eines Anteils seiner Freiheitsstrafe
als vollziehbar und einem Anteil als aufgeschoben - einerseits die Schwere
seiner Taten und seiner Schuld unmissverständlich zu vermitteln, ihm
andererseits aber die Möglichkeit einzuräumen, an dem was gut läuft in seinem
Leben - nämlich das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen - festhalten zu
können. Mit dem teilweisen Aufschub seiner Freiheitsstrafe im Umfang von 21
Monaten und der Vollziehbarerklärung von 9 Monaten Freiheitsstrafe ist es ihm
möglich, den Strafvollzug um die Anordnung von Halbgefangenschaft (Art. 77b
StGB) oder der elektronischen Überwachung (Art. 79 b StGB) zu ersuchen, sofern
er dannzumal die dazu notwendigen Anforderungen erfüllt.
Die Geldstrafe für den Verstoss gegen das Waffengesetz kann
hingegen aufgrund der Vollziehbarerklärung seiner Vorstrafe (s. unten E. 9.6) ohne
Weiteres bedingt ausgesprochen werden.
9.6 Wie angekündigt (s. oben E. 9.4), erachtet
das Berufungsgericht den Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. November 2019 gegen den
Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung ausgesprochenen Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu CHF 90.– als nicht angezeigt. Dass der Berufungskläger -
nachdem er für ein am 15. Januar 2019 begangenes Gewaltdelikt rechtskräftig
verurteilt wurde - weiterhin eine Schlagwaffe besessen oder aber sich
nachträglich zugelegt hat, zeigt, dass er sich trotz der Verurteilung in keiner
Art und Weise mit seinem Gewaltproblem auseinandergesetzt hat und seine
bekundete Einsicht, er habe dort einen Fehler begangen (Prot. HV act. 857) reines
Lippenbekenntnis ist. Hervorzuheben ist, dass der Berufungskläger dem dortigen
Opfer nicht «bloss» eine folgenlose Ohrfeige verpasste, sondern derart heftig
zuschlug, dass das Opfer zwei Trommelfellrupturen erlitt (act. 19 f.). Angesichts
seines nach der Verurteilung am 19. November 2019 begangenen Vergehens gegen
das Waffengesetz rechtfertigt sich der Aufschub der Strafe für dieses Delikt
nicht mehr. Es kommt deshalb zu einem Widerruf und die bedingte Vorstrafe wird
als vollziehbar erklärt.
9.7 Die Dauer der angeordneten Probezeit wird
aufgrund der offensichtlich vorhandenen und massiven Gewaltproblematik (s. dazu
auch unten E. 11.3), mit welcher sich der Berufungskläger - soweit bekannt -
nicht auseinandergesetzt hat, auf 5 Jahre angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für
diese Zeit wird Bewährungshilfe angeordnet mit dem Auftrag, den Berufungskläger
zu einer Auseinandersetzung mit seiner Gewaltproblematik zu bringen und ihn
darin zu unterstützen. Zudem wird der Berufungskläger verpflichtet, ein
entsprechendes Gewaltpräventionsprogramm zu absolvieren (Art. 44 Abs. 2 StGB).
10.
Von der Vorinstanz wurde zudem für die Dauer von 3 Jahren ein
Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67 Abs. 2 lit. a und b StGB) zur Privatklägerin angeordnet.
Der Berufungskläger hat sich dazu nicht geäussert. Angesichts der Tatsache,
dass sich die Privatklägerin auch noch nach der Beendigung der Beziehung von
ihm bedroht fühlte, was schliesslich auch der Auslöser für ihre Strafanzeige
war (s. oben E. 2.3), ist diese Anordnung sachgerecht. Allerdings erachtet das
Berufungsgerichts auch hier - wie bei der Anordnung der Dauer der Probezeit -
eine Ausweitung des Kontakt- und Rayonverbotes auf 5 Jahre als angemessen.
Ohnehin schränkt das Verbot den Berufungskläger in seiner Bewegungsfreiheit
kaum ein. Demgegenüber vermag es der Privatklägerin zusätzliche Sicherheit zu
vermitteln, weshalb deren Interesse an einer langen Dauer des Verbots deutlich
überwiegt.
11.
11.1 Der Berufungskläger ist nigerianischer
Staatsbürger, weshalb aufgrund der begangenen versuchten schweren
Körperverletzung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens über die Anordnung
der obligatorischen Landesverweisung zu entscheiden ist (Art. 66a Abs. 1 lit. b
StGB).
Von der
(obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen
(Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1,
publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung
führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen
ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Bei
der Beurteilung, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt, gilt es namentlich den
Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die
Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in
der Schweiz, den Gesundheitszustand der betroffenen Person und die
Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat zu berücksichtigen. Weiter
sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist der Rückfallgefahr,
der wiederholten Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen
(vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,
OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 21).
11.2 Der
heute 30-jährige Berufungskläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste
im Alter von 5 Jahren aufgrund seiner bereits in der Schweiz lebenden nigerianischen
Mutter im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (act. 25).
Dementsprechend hat er den Grossteil seines bisherigen Lebens in der Schweiz
verbracht sowie sämtliche Schulen und seine Ausbildungen (Lehre als Logistiker,
Weiterbildung zum technischen Kaufmann) in der Schweiz absolviert, spricht er
fliessend den Schweizer Dialekt und befinden sich sein berufliches sowie
soziales Netzwerk in der Schweiz. Er lebt weiterhin mit seiner Mutter und
seinem Stiefvater zusammen in einer Wohnung in [...], Kanton Basel-Landschaft.
Gemäss seinen Angaben lebt sein Bruder im Kanton Aargau. Eine Lebenspartnerin
hat er zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht (Prot. HV act. 855). In
wirtschaftlicher Hinsicht ist er nie negativ aufgefallen. Er hat im Gegenteil
erfolgreich seine Ausbildungen abgeschlossen und ist all seinen finanziellen
Verpflichtungen immer nachgekommen. Aktuell arbeitet er als Leiter für
Transport und Logistik und absolviert eine Weiterbildung in Betriebswirtschaft
(Prot. HV act. 855). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz (act. 25). Seit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden
Straftaten - und damit seit über 4 Jahren - ist er nicht mehr strafrechtlich in
Erscheinung getreten. Gesundheitliche Probleme sind keine bekannt. Beim
Berufungskläger handelt es sich mithin um eine ausländische Person, welche
gemäss dem Gesetzestext von Art. 66a Abs. 2 StGB «in der Schweiz aufgewachsen
ist», weshalb seiner «besonderen Situation Rechnung zu tragen ist» (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar
Strafrecht, Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 124). Gemäss seinen Angaben
beherrscht der Berufungskläger die Sprache seiner Herkunftsregion Igbo nur
dürftig (act. 9). Neben Deutsch spricht er allerdings auch Englisch, die
Amtssprache Nigerias. In Nigeria leben sodann weitere Verwandte des
Berufungsklägers, zu welchen er aber wenig Kontakt haben will. Vor Strafgericht
gab er an, letztmals vor ca. 10 Jahren sein Heimatland wegen eines
Familienfests besucht zu haben (Prot. HV Strafgericht act. 640). Insgesamt ist
festzustellen, dass der Berufungskläger eindeutig einen viel grösseren Bezug
zur Schweiz als zu Nigeria hat, auch wenn gleichzeitig davon auszugehen ist,
dass er sich in Nigeria aufgrund seiner Ausbildung und seinen Sprachkenntnissen
sowie den dort lebenden Familienangehörigen durchaus ein neues Leben aufbauen
könnte. Die Umstellung auf solch neue Lebensumstände wäre aber zweifelslos mit
einer grossen Härte verbunden. Ein Härtefall ist angesichts des Dargelegten somit
anzunehmen.
11.3 Der
Annahme eines Härtefalls ist immanent, dass der Berufungskläger ein grosses
Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz hat. Demgegenüber ist
festzustellen, dass der Berufungskläger schwere Gewaltdelikte begangen hat und
bereits wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft ist. Allein das Strafmass zeigt
auf, dass es sich bei der vorliegenden Verurteilung um alles andere als eine
Bagatelle handelt. Dass sich die Delikte in einem Gesamtzeitraum von zwei
Jahren ereigneten, zeigt sodann eindrücklich, dass es sich auch keineswegs um
eine einmalige Abweichung von seinem Normverhalten - aufgrund einer irgendwie
gearteten speziellen Situation - handelt, sondern dass beim Berufungskläger ein
grundlegendes Gewaltproblem vorliegt. Allerdings ist davon auszugehen, dass die
vorliegende Verurteilung ein Umdenken beim Berufungskläger auszulösen vermag
und er sodann zusammen mit der Bewährungshilfe und im Rahmen des Strafvollzugs
eine Auseinandersetzung mit der Thematik angeht und sein Verhalten nachhaltig
zu verändern vermag. Festzuhalten ist sodann, dass er seit über 4 Jahren nicht
mehr strafrechtlich aufgefallen ist. Aus diesem Grund vermag zum heutigen
Zeitpunkt sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gerade noch zu
überwiegen und es wird auf ein Aussprechen der obligatorischen Landesverweisung
verzichtet.
12.
Der
Privatklägerin wurde vom Strafgericht eine Genugtuungssumme von
CHF 1'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. September 2019 (Datum der
Anzeigeerstattung) zugesprochen. Die Privatklägerin hat die Abweisung ihrer
Mehrforderung von CHF 3'500.– nicht angefochten. Nachdem der
Berufungskläger nun zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum
Nachteil der Privatklägerin verurteilt wird, ist kein Grund ersichtlich, die
gesprochene Genugtuungsforderung zu reduzieren oder gar aufzuheben. Das
Strafurteil ist diesbezüglich zu bestätigen.
13.
Bei diesem Ausgang des Berufungs- und
Anschlussberufungsverfahrens unterliegt der Berufungskläger vollständig,
weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch an der
Kostenauferlegung im angefochtenen Strafurteil ändert sich damit nichts. Seine
amtliche Verteidigerin sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der
Privatklägerin haben je ihre Honorarnote eingereicht, welche genehmigt werden. Der
Berufungskläger wird nebst der Zahlung der Urteilsgebühren verpflichtet, dem
Staat die durch seine amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche
Rechtspflege der Privatklägerin entstandenen Kosten zurückzuzahlen, da er als
Berufstätiger ohne familiäre Verpflichtungen über genügend finanzielle Mittel
dazu verfügt. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 1. Juli 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Die Einstellung des Verfahrens betreffend Anklageschrift Ziffer 1 sowie
je teilweise betreffend Anklageschrift Ziffer 2 (Vorwurf der einfachen
Körperverletzung), Ziffer 7 (Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung)
und Ziffer 5 (Vorwurf der mehrfachen Drohung) zufolge Fehlens eines rechtzeitig
gestellten Strafantrags;
-
die Freisprüche vom Vorwurf der versuchten Nötigung (Anklageschrift
Ziffer 6) sowie teilweise betreffend Anklageschrift Ziffer 5 vom Vorwurf
der mehrfachen Drohung;
-
die Einziehung und Vernichtung aller im Verzeichnis [...] der
Effektenverwaltung beschlagnahmten Gegenstände (Baseballschläger, Pfefferspray,
Schlagstock und blaue Tabletten) in Anwendung von Art. 69 StGB;
-
die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im Betrag
von CHF 3'500.–;
-
die Auszahlung eines Honorars und einer Spesenvergütung, inklusive MWST
von 7,7 %, von total CHF 6'880.90 an die amtliche Verteidigerin des
Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten, [...], aus der Gerichtskasse;
-
die Auszahlung eines Honorars und einer Spesenvergütung, inklusive MWST
von 7,7 %, von total CHF 4'275.80 an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der
Privatklägerin, [...], aus der Gerichtskasse.
In Abweisung der Berufung des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft wird der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte,
A____, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten schweren
Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie des
Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
16. bis 18. September 2020 (3 Tage), davon 21 Monate bedingt vollziehbar,
sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 140.–, je unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,
verurteilt,
in Anwendung von Art. 129, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 180
Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie Art. 43, 49 Abs. 1
und 51 StGB.
Für die Dauer der Probezeit wird in Anwendung von Art.
44 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe angeordnet sowie dem Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagten die Weisung erteilt, einen Kurs zum Umgang mit
Aggression und physischer Gewalt zu absolvieren.
Zudem wird dem Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagten gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren
verboten, mit der Privatklägerin B____ in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen
(Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 1 lit. a StGB) sowie sich ihr zu
nähern bzw. sich unmittelbar vor und in ihrem Wohnhaus (zurzeit [...]strasse [...])
oder an ihrem jeweils aktuellen Arbeitsort aufzuhalten (Rayonverbot gemäss Art.
67b Abs. 2 lit. b StGB).
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art.
66a Abs. 2 StGB (Härtefall) ausnahmsweise abgesehen.
Die gegen den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten
am 19. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen
einfacher Körperverletzung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 90.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für
vollziehbar erklärt.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem
26. September 2019, an die Privatklägerin B____ verurteilt.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
trägt die Kosten von CHF 4'186.50 und die Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für
das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten, [...], werden für das Berufungsverfahren ein
Honorar von CHF 5’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 126.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 403.90 (7,7 % auf CHF 2'832.50 [Aufwand
bis 31. Dezember 2023] sowie 8,1 % auf CHF 2'293.50 [Aufwand ab 1.
Januar 2024]), somit total CHF 5'529.90, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Die Rückerstattung wird gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO für
die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren
angeordnet.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der
Privatklägerin, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF
1'949.50 und ein Auslagenersatz von CHF 33.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 154.45 (7,7 % auf CHF 866.– [Aufwand bis 31. Dezember
2023] sowie 8,1 % auf CHF 1'083.50 [Aufwand ab 1. Januar 2024]),
somit total CHF 2'137.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die
Rückerstattung wird gestützt auf Art. 138 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4
StPO für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung im erst- und
zweitinstanzlichen Verfahren angeordnet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Bewährungshilfe
-
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
-
Kantonsbüro Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
-
Migrationsamt Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.