Lexipedia

Entscheid

SB.2023.7

mehrfache Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung, Drohung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz

28. Mai 2024Deutsch59 min

Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der versuchten Nötigung in (teilweise

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.7

URTEIL

vom 28.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

B____, Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

Berufungsbeklagte

[...]

Gegenstand

Berufung

und

Anschlussberufung

gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts vom 1. Juli 2022

betreffend mehrfache Gefährdung

des Lebens, einfache

Körperverletzung, versuchte

schwere Körperverletzung, Drohung sowie

Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Urteil des Strafdreiergerichts vom 1. Juli 2022 wurde A____ der mehrfachen

Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, der Drohung und des

Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 1 ¾ Jahren, unter Einbezug des ausgestandenen

Freiheitsentzugs, und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 90.– verurteilt. Für beide Strafen wurde eine Probezeit von

3 Jahren angesetzt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet,

wobei diese insbesondere auf die Klärung und Bearbeitung der Gewaltproblematik

hinzuarbeiten habe. Von den Vorwürfen der mehrfachen einfachen

Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der versuchten Nötigung in (teilweise

anderen) Anklagesachverhalten wurde er freigesprochen und in zwei Anklagevorwürfen

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung sowie mehrfache Drohung wurde

das Verfahren mangels rechtzeitig gestelltem Strafantrag eingestellt. Ausserdem

wurde A____ verboten, während dreier Jahre in irgendeiner Weise zu B____

Kontakt aufzunehmen oder sich ihr zu nähern. Von der Anordnung der

obligatorischen Landesverweisung wurde aufgrund Vorliegens eines Härtefalls

ausnahmsweise abgesehen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 19. November 2019 mit aufgeschobenem Strafvollzug

angeordnete Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.– (Probezeit 2 Jahre) wurde

nicht für vollziehbar erklärt. Sodann wurde A____ dazu verurteilt, der

Privatklägerin B____ eine Genugtuung von CHF 1'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit

dem 26. September 2019, zu bezahlen. Deren Mehrforderung im Betrag von CHF 3'500.–

wurde abgewiesen. Schliesslich wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten

im Betrag von CHF 4'186.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– auferlegt

und wurde seine amtliche Verteidigerin unter Vorbehalt einer zukünftigen

Rückzahlung zu Lasten von A____ aus der Gerichtskasse entschädigt. Ebenso wurde

die unentgeltliche Rechtsvertreterin von B____ unter Vorbehalt einer

zukünftigen Rückzahlung zu Lasten von A____ aus der Gerichtskasse bezahlt. Die

beschlagnahmten Gegenstände wurden zur Vernichtung eingezogen.

Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung anmelden,

erklären und begründen lassen. Mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2023

beantragt er, in Abänderung des angefochtenen Strafurteils vollumfänglich und

kostenlos von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden, eventualiter sei das

Strafurteil betreffend den Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das

Waffengesetz zu bestätigen und sei er dafür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 90.– zu verurteilen. Dies alles unter o/e-

Kostenfolge wobei ihm die amtliche Verteidigung auch im Berufungsverfahren zu

gewähren sei.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 hat die Staatsanwaltschaft

Anschlussberufung erhoben und mit Eingabe vom 31. März 2023 dieselbe begründet.

Sie beantragt, der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend:

Berufungskläger) sei in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen

Strafurteils der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten schweren

Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie des

Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären und dafür zu einer

(unbedingten) Freiheitstrafe von 38 Monaten, unter Einrechnung des

ausgestandenen Polizeigewahrsams, zu verurteilen. Zudem sei die obligatorische

Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren anzuordnen, welche überdies im

Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei. Die Berufung hingegen sei

kostenpflichtig abzuweisen.

Mit Berufungsbegründung vom 31. August 2023 lässt der

Berufungskläger an seinen gestellten Anträgen festhalten und beantragt die Abweisung

der Anschlussberufung.

Mit Eingabe vom 27. September 2023 lässt B____ (nachfolgend:

Privatklägerin) die Abweisung der Berufung beantragen, unter o/e- Kostenfolge

zu Lasten des Berufungsklägers, eventualiter der Staatskasse, wobei ihr die

unentgeltliche Rechtsvertretung auch im Berufungsverfahren zu gewähren sei.

Mit Berufungsantwort vom 29. September 2023 hält die

Staatsanwaltschaft an den mit Anschlussberufungserklärung gestellten

Rechtsbegehren fest und beantragt nochmals die kostenpflichtige Abweisung der

Berufung.

An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner

Person und zur Sache befragt worden und sind seine Verteidigung und die

Staatsanwaltschaft je zum Vortrag gelangt. An den bereits schriftlich gestellten

Rechtsbegehren hielten beide Parteien fest. Die fakultativ zur Verhandlung

geladene Privatklägerin hat an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen.

Hingegen hat ihre Rechtsvertreterin für sie plädiert und dabei ebenfalls an den

bereits schriftlich mitgeteilten Anträgen festgehalten. Für die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für das Urteil von

Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das Appellationsgericht ist zuständig für die

Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen

Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen ebenfalls als Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene

Berufung ist einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Dasselbe gilt für die rechtzeitig und formgültig eingereichte

Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Art. 401 Abs. 1 und 2 StPO). Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Strafurteil mit voller

Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).

1.2

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime, das heisst, der Gegenstand

des Berufungsverfahrens kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils

anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile

sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art.

401.

Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Inhalte des Urteilsdispositivs in Rechtskraft.

Kurz zusammengefasst wird dem Berufungskläger mit

Anklageschrift (AS) vom 8. April 2022 vorgeworfen, im Rahmen der

Paarbeziehung, die er mit der Privatklägerin von Januar bis August 2018 sowie

von Juni bis August 2019 führte, gegen die Privatklägerin wiederholt

gewalttätig vorgegangen zu sein und zudem gegen das Waffengesetz (WG, SR, 514.54)

verstossen zu haben. Die Anklageschrift fasst sämtliche angeklagten

Sachverhalte in insgesamt sieben Ziffern zusammen, wobei in zwei Ziffern der

Vorwurf der mehrfachen Begehung derselben Straftat (AS Ziff. 5 und 7) und in

einer Ziffer der Vorwurf der Begehung zweier verschiedener Straftaten (AS Ziff.

2) erhoben wird. Die Vorinstanz stellte diverse Anklageinhalte zufolge Fehlens

eines rechtzeitig erhobenen Strafantrags ein (Art. 31 Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.0]; AS Ziffern 1, 2 [betreffend Ziff. 2: recte nur teilweise Einstellung]

und teilweise Ziff. 7 betreffend den Vorwurf der mehrfachen einfachen

Körperverletzung; teilweise AS Ziff. 5 betreffend den Vorwurf der mehrfachen

Drohung) und sprach den Berufungskläger in anderen Anklagepunkten frei (AS

Ziff. 3 betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung;

teilweise AS Ziff. 5 betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung; AS

Ziff. 6 betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung), wobei einige der

Anklageziffern deshalb nur teilweise und nicht ganz entfielen. Während der

Berufungskläger einen umfassenden, kostenlosen Freispruch beantragt, plädiert

die Staatsanwaltschaft für einen zusätzlichen Schuldspruch, namentlich für

einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss

Anklageschrift Ziffer 3. Damit sind die weiteren Freisprüche sowie die

Verfahrenseinstellungen sowie einige Nebenpunkte des Strafurteils vom 1. Juli

2022.

in Rechtskraft erwachsen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv

verwiesen.

2.

2.1

Der Berufungskläger lässt monieren, es könne

entgegen der Erkenntnis der Vorinstanz nicht auf die Aussagen der

Privatklägerin abgestellt werden, da diese insgesamt nicht glaubhaft seien. So

sei überhaupt nicht nachvollziehbar, dass es der Privatklägerin noch nicht

einmal gelinge, einzelne Vorfälle einer der beiden Beziehungsphasen (Januar bis

August 2018 und Juni bis August 2019) zuzuordnen. Dies sei entgegen den

Erwägungen des Strafgerichts kein Indiz für deren Glaubhaftigkeit, sondern

befremdend. Sodann sei die Entstehungsgeschichte der Aussagen nicht korrekt

gewürdigt worden, da es einen plausiblen und aktenkundigen Grund für eine

Falschbeschuldigung gebe. Der Grund für eine Falschaussage könnte namentlich

darin liegen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin während der Dauer

ihrer Beziehung(en) mehrfach mit anderen Frauen betrogen habe. Schliesslich

lägen entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch keine objektiven Beweismittel

vor, welche die Aussagen der Privatklägerin untermauern würden. Es gebe nämlich

keine Opferhilfeprotokolle, keine Arztzeugnisse oder ärztliche Dokumentationen

zu den erlittenen Verletzungen, keine datierten Fotos, kein zeitnah zu den

angeklagten Ereignissen erstelltes rechtsmedizinisches Gutachten und keine

Zeugen für die angeklagten Taten. Bei dieser Ausgangslage sei der

Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen der Privatklägerin ein hoher Massstab zugrunde

zu legen. Dass bei der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger in dessen Zimmer

ein Baseballschläger, zwei Pfeffersprays und ein Teleskopschlagstock gefunden

worden seien, könne kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin

darstellen. Entgegen den strafgerichtlichen Erwägungen liessen sich auch aus

den aktenkundigen Chatnachrichten und Fotos keine Schlüsse in Bezug auf das

tatsächliche Stattfinden der vorgeworfenen Sachverhalte ziehen. Selbst das

Strafgericht führe im angefochtenen Strafurteil aus, dass die aktenkundigen

Fotos (von Verletzungen) sich nicht zuverlässig einem Deliktszeitraum zuordnen

liessen. Auch seien Fotos von Verletzungen bereits im Januar 2018 (und damit

ausserhalb des gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin eingegrenzten

Deliktszeitraums) an die Freundin der Privatklägerin, C____, verschickt worden.

Ohnehin seien die schriftlichen Auskünfte von C____ zur Anklagesache

unverwertbar, da die Staatsanwaltschaft in den Fragen die Sachverhalte

umschrieben habe und C____ nur noch mit «Ja» oder «Nein» habe antworten müssen.

2.2

2.2.1

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt

sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der

Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt

sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich

verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in

ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für

die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In

Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer

Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich

Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche

nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie,

Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten

helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43

ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch

[Hrsg.], Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen

1967, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die

aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den

gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie

unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten

diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. dazu BGer 6B_760/2010

vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).

2.2.2

Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet

werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und

umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch

eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;

Hussels, von Wahrheiten und Lügen,

Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,

forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40

f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann,

Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei

der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die

Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5;

BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli

2018.

E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche

Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

2.3

Soweit der Berufungskläger der Privatklägerin

in Bezug auf die Analyse der Entstehung der Aussagen ein Rachemotiv

unterstellen will, ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin bereits im

Vorverfahren von sich aus erzählt hat, dass der Berufungskläger während der

Dauer ihrer Beziehung sexuelle Kontakte mit anderen Frauen eingegangen sei

(act. 277, 282 f.). Dazu hat sie bei ihrer ersten Einvernahme angegeben, sie

habe sich in der ersten Phase der Beziehung im Jahr 2018 getrennt, als sie

herausgefunden habe, dass er sie mit anderen Frauen betrogen habe. Motiv für

die Trennung in der zweiten Beziehungsphase im Jahr 2019 war gemäss ihren

Angaben allerdings der Umstand, dass er sie wieder geschlagen habe (act. 283),

sie mithin feststellen musste, dass er sich entgegen seinen Beteuerungen nicht

geändert habe. Entscheidend ist allerdings, dass die Privatklägerin gar nicht

unmittelbar nach der zweiten Beendigung der Beziehung im Jahr 2019 Anzeige

gegen den Berufungskläger erstattete, sondern erst, nachdem sie sich einige

Wochen später weiterhin vom Berufungskläger sowie Personen aus dessen

Freundeskreis bedrängt und bedroht fühlte (s. dazu unten E. 7). Motiv für die

Dispositiv

Anzeige gegen den Berufungskläger war demnach überzeugenderweise nicht Rache,

sondern eine im Zeitpunkt der Anzeigestellung konkret bestehende Angst vor ihm

(s. Polizeirapport vom 26. September 2019 act. 255).

2.4 Zum Argument, es sei befremdlich, dass die

Privatklägerin die einzelnen Vorhalte zeitlich nur schwer oder gar nicht

einordnen könne, ist in aller Deutlichkeit hervorzuheben, dass zwischen der

Anzeigeerstattung am 26. September 2019 (act. 253 ff.) und der ersten

Einvernahme der Privatklägerin am 8. Juli 2020 (act. 269 ff.) über 9

Monate liegen, was vor dem Hintergrund der von der Privatklägerin gegen den

Berufungskläger erhobenen Vorwürfe massiver häuslicher Gewalt als grundsätzlich

inakzeptabel bezeichnet werden muss, auch wenn diese Tatsache einer hohen

Falllast der Untersuchungsbehörden geschuldet sein dürfte (Aktennotiz vom 4. November 2019

act. 266). Schliesslich ist notorisch und entspricht es der allgemeinen

Lebenserfahrung, dass die Erinnerung einer Person viel besser ist, wenn sie

zeitnah zu einem Ereignis davon berichten kann, weshalb in Strafverfahren

regelmässig den Erstaussagen eine grosse Bedeutung zugemessen wird. Hinzu

kommt, dass gerade Opfer von häuslicher Gewalt, welche körperlichen Übergriffen

über einen gewissen Zeitraum regelmässig ausgesetzt waren (Seriendelikte), gerichtsnotorisch

regelmässig grosse Schwierigkeiten aufweisen, die ihnen widerfahrenen Gewalthandlungen

zeitlich zuverlässig einzuordnen (BGer 6B_432/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.4.2).

So hat auch die Privatklägerin am 8. Juli 2020 darauf hingewiesen, dass

der lange Zeitablauf zwischen Anzeige und Einvernahme sich negativ auf ihre

Fähigkeit ausgewirkt habe, die Ereignisse zeitlich einzuordnen (act. 272: «Das

weiss ich nicht. Bei der Anzeige bei der Polizei wusste ich es noch, aber es

ist schon fast ein Jahr her. Ich bin völlig durcheinander, ich weiss es nicht

mehr. Ich habe ein riesiges "Gnusch"

mit den Jahren und allem, es tut mir leid»). Sodann scheint das zeitliche

Einordnen ihrer Biographie der Privatklägerin grundsätzlich Schwierigkeiten zu

bereiten. Vor Strafgericht hat sie etwa auch nicht mehr angeben können, bis

wann genau sie sich wegen der erlebten Gewalt in Therapie begeben habe (Prot.

HV Strafgericht act. 647). Schlussendlich bleibt noch zu sagen, dass es höchst

unwahrscheinlich erscheint, dass die Privatklägerin einzelne Ereignisse nicht

zeitlich präzis(er) einordnen würde, wenn es sich dabei um frei Erfundenes

handeln würde. Diesfalls würde sie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nämlich

kaum mit zeitlichen Erinnerungsschwierigkeiten gefährden wollen. Damit kommt

das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das

zeitliche Zuordnungsmanko keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerin spricht.

2.5 Betreffend das Vorhandensein von

Realkriterien ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin eine

Vielzahl solcher enthalten. Dazu kann beispielhaft ihre Erstaussage nach

ergangener Anzeige analysiert werden. Auf die erste, offen gestellte Frage nach

dem Hintergrund ihrer Strafanzeige gegen den Berufungskläger wegen Drohung,

Nötigung und Körperverletzung beginnt sie in freier Rede und ununterbrochen mit

einer längeren Zusammenfassung der für sie wichtigsten Informationen und

Ereignisse in diesem Zusammenhang. Dabei beginnt sie nicht sofort von den

Gewaltvorfällen zu berichten, die ihr wiederfahren sein sollen, sondern

schildert zuerst einige Eckdaten der Beziehung und erzählt, wann für sie die

ersten Auffälligkeiten im Verhalten des Berufungsklägers aufgetreten seien;

nämlich als er ihr mit Stolz von angeblich von ihm begangenen Gewalttaten gegen

andere erzählt habe. Sie versucht in diversen Momenten (sich selbst) zu

erklären, warum sie ihn trotz erlebter Gewalt nicht umgehend verlassen habe

(act. 270: «[…] Durch sein narzisstisches Verhalten war ich ihm wie hörig. Ich

war emotional und psychisch völlig abhängig von ihm […]»; act 271: «[…] Ich war

in einer Co-Abhängigkeit von ihm. Ich konnte ihn nicht einfach verlassen. Er

wusste dies und spielte immer diese Psychospiele mit mir […]»; act. 280: «[…]

Wieso konnte ich mich nicht trennen? Das frage ich mich bis heute. Ich konnte

nicht gehen. Er hat mich total hörig gemacht. Er hat mich isoliert und

geschaut, dass ich niemanden hatte ausser ihm. Er war auch ein totaler

Charmeur. Er kam manchmal mit Rosen und entschuldigte sich. Er sagte auch, dass

er eine Therapie machen würde, sagte, er liebe mich, dass er sich ändern und

aufhören würde […]). Sie erzählt zu den besonders gravierenden Vorfällen

Details und Rahmenhandlungen, die über den strafrechtlich relevanten

Sachverhalt hinausgehen. So erzählt sie betreffend den Vorfall auf Teneriffa

(s. unten E. 5) konsistent und wiederholt, dass der Paarkonflikt bereits im

Flugzeug auf dem Weg in die Ferien begonnen habe (act. 271: «[…] Ich weiss noch

genau, als die Türen des Flugzeugs sich schlossen, hat er gesagt, dass wir in

Teneriffa getrennte Wege gehen würden […]»; Prot. HV Strafgericht act. 652:

«[…] Es hat aber schon am Flughafen begonnen: Er wartete, bis das Flugzeug die

Türen schloss und auf die Startbahn rollte und dann sagte er zu mir, dass er

jetzt mit mir Schluss mache, wir aber jetzt noch gemeinsam in diese Ferien

gehen, wir dann aber als getrennte Leute heimgehen […]»). Auch schildert sie,

wie sie den Berufungskläger als Person in den Momenten der Gewaltanwendung

wahrgenommen hat (act. 271: «Egal bei was, er hat immer so dreckig gelacht.

Wenn es mir schlecht ging und ich weinte, hat er immer gelacht und mich

gedemütigt […]; act. 281: «[…] Sein höhnisches Lachen immer […]»). Sie

verknüpft, soweit es ihr möglich ist, Vorfälle zeitlich und örtlich mit

speziellen Ereignissen (act. 270: «[…] An einem Familienfest in Liestal

irgendwo – als seine Mutter den fünfzigsten Geburtstag feierte – gingen wir hin

[…] An diesem Abend war er auch so aufgeladen und das war am Vorabend, bevor

wir auf Teneriffa gingen […]»). Sie verwendet bei der Wiedergabe von

Ereignissen immer wieder die direkte Rede oder zitiert den Berufungskläger aus

ihrer Erinnerung wörtlich (act. 271: «[…] Ich frage ihn, ob er dies so vor

seiner Familie tun würde, und er antwortete mir, dass ihm das "scheissegal" sei

[…]», «[…] Er machte den Koffer auf und wühlte darin und sagte: "Ich gehe jetzt"

[…]»; act. 272: «[…] Ich sagte ihm, er solle aufhören. Ich habe ihn angefleht: "Bitte, bitte, hör auf.

Wir finden eine Lösung" […]», «[…] Er sagte: "Merk dir etwas. Wenn du mich betrügst, dann

schlage ich dir alle Zähne aus" […]»). Die einzelnen Vorfälle schildert

sie mit logischer Konsistenz und sie aggraviert im Laufe des Strafverfahrens

nicht, sondern bleibt konstant bei den bereits seit Beginn des Verfahrens geschilderten

Vorwürfen und zwar ohne diese mit neuen vorwerfbaren Details auszuschmücken

(vgl. Einvernahmen und HV Protokoll Strafgericht). Gleichzeitig erzählt sie

nicht ausschliesslich linear, sondern immer wieder sprunghaft. Sodann hat auch

die Vorinstanz eine ausführliche Aussagenanalyse vorgenommen und weitere

Realitätskriterien herausgearbeitet, worauf zusätzlich verwiesen werden kann

(Strafurteil act. 702 ff.) Die Analyse ihrer Depositionen lässt auch das

Berufungsgericht nicht daran zweifeln, dass die Privatklägerin real Erlebtes

schildert.

2.6 Sodann liegen einige objektive Indizien und

Beweise vor, die die Aussagen der Privatklägerin stützen. Sie selber hat

berichtet, ihre zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Schweiz lebende Freundin, C____,

über die Gewalt in der Beziehung informiert zu haben und ihr auch einzelne

Vorfälle zeitnah oder gar unmittelbar danach geschildert und sie darüber

dokumentiert zu haben (s. bspw. act. 279: «[…] Das genaue Datum weiss ich

leider nicht mehr, denn ich habe die Bilder einer Freundin geschickt, welche

mir die Bilder dann am Tag der Anzeige bei der Polizei zurückgeschickt hat. Ich

hatte ihr immer wieder Bilder geschickt, denn ich hatte Angst, dass er mir mein

Natel kaputt macht»). C____ ist durch die Staatsanwaltschaft mit Fragebogen vom

10. Juli 2020 schriftlich als Auskunftsperson zur Sache befragt worden (act. 341 ff.).

Auch wenn der Einwand des Berufungsklägers, mit den Fragen sei C____ bereits über

einzelne angeklagte Vorfälle aufgeklärt worden, nicht gänzlich zu Unrecht

erfolgt, vermögen deren Angaben die Richtigkeit der Depositionen der

Berufungsklägerin zu stützen. So ist C____ etwa gefragt worden: «Ebenso

erwähnte Frau B____ einen Vorfall in Teneriffa im Juli 2018, wo sie unter

anderem von A____ gewürgt wurde. Haben Sie von diesem Vorfall Kenntnis und

falls ja, was genau hat Frau B____ Ihnen gegenüber erwähnt?» (act. 342, Frage

10). C____ hat bestätigt, Kenntnis von diesem Vorfall zu haben und dazu

angegeben: «Dazu weiss ich allerdings noch, dass B____ mich vom Balkon des

Hotelzimmers aus weinend via facetime angerufen hat. Er war noch im Zimmer

(oder Bad) und wir haben geflüstert, weil wir Angst davor hatten, was wir ihm

alles zutrauten, was er tun konnte, wenn er uns zu laut über den Vorfall oder

ihn reden hörte. Die Stimmung war daher extrem angespannt aus Angst» (act. 346).

Auf die Frage, ob sie den Vorfall näher eingrenzen könne (Frage 119) hat sie

deponiert: «Es war dunkel, also Abend oder Nacht, das ist alles, was ich zur

Zeitangabe machen kann» (act. 346). Dazu ist festzuhalten, dass sich der

Vorfall gemäss den Angaben der Privatklägerin und der Anklageschrift im Juli

2018 nach dem Abendessen im Hotelzimmer abgespielt haben soll. Dies ist den

Fragen auf dem Einvernahmefragebogen nicht zu entnehmen. C____ hat mit anderen

Worten gerade nicht nur mit «Ja» oder «Nein» auf die Fragen geantwortet,

sondern ihre eigenen Erinnerungen wiedergegeben, die sich mit den Aussagen der

Privatklägerin decken. Schliesslich finden sich in den Akten diverse Fotos von

Verletzungen, insbesondere von Hämatomen, die die Privatklägerin durch den

Berufungskläger erlitten haben soll (act. 261 ff.). C____ hat dazu bestätigt,

von der Privatklägerin solche Fotos zugestellt bekommen zu haben. Gleichzeitig

hat sie ausgesagt, dass die Privatklägerin die ihr zugestellten Fotos und

Nachrichten jeweils aus Angst, diese würden vom Berufungskläger entdeckt, auf

ihrem Mobiltelefon nach dem Versand gelöscht habe. Dies passt zur Angabe der

Privatklägerin, welche ausgesagt hat, sie habe angefangen, ihre Verletzungen zu

dokumentieren, weil eine Freundin ihr dies geraten habe (act. 273).

Schliesslich sind einige der Chatnachrichten zwischen den Freundinnen

aktenkundig, welche die Angaben der Privatklägerin ebenfalls stützen (s. bspw.

act. 325, Nachricht vom 2. April 2018 der Privatklägerin an C____ «het mi

gwürgt», «glüpft»). Daran, dass die Kommunikation zwischen der Privatklägerin

und C____ die Aussagen der Privatklägerin stützen, ändert auch nichts, dass

Fotos von Verletzungen teilweise bereits vor den angeklagten Tatzeiträumen

versandt wurden (act. 321), schliesslich fallen die Daten gleichwohl in den

Zeitraum der ersten Beziehungsphase. Damit sprechen sie keineswegs gegen den

Berufungskläger als Urheber, auch wenn darüber nicht zu befinden ist, da sie

nicht Gegenstand der Anklage sind. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auf

die korrekten Erwägungen des Strafgerichts dazu zu verweisen, welchen das

Berufungsgericht ebenfalls folgt (Strafurteil act. 705).

2.7 Entsprechend diesen Erwägungen sind die

Aussagen der Privatklägerin glaubhaft und es ist davon auszugehen, dass die von

ihr geschilderten Ereignisse auf tatsächlich Erlebtem basieren. Das

Berufungsgericht stellt für die Beurteilung der Anklagevorwürfe somit (auch) auf

diese Aussagen ab.

3.

3.1 Mit Ziffer 2 der Anklage wird dem

Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Privatklägerin an

einem nicht mehr eruierbaren Tag im Frühjahr 2018 zuerst im Badezimmer ihrer

Wohnung an der [...]strasse [...] in Basel gepackt, gegen die Wand gestossen

und mit seinen Händen an ihrem Hals gewürgt, so dass ihre Füsse in der Luft «gebaumelt»

hätten. Anschliessend habe er ihr einen Schlag gegen das Kinn gegeben und sie

ins Schlafzimmer geschleift. Dort habe er sie auf das Bett geworfen und mit

seinem Knie auf ihre Luftröhre gedrückt, so dass es zu einer Kompression der

Halsweichteile gekommen sei und sie kaum mehr habe atmen können, wodurch er sie

in Lebensgefahr gebracht habe. Die Vorinstanz hat das Verfahren wegen einfacher

Körperverletzung zufolge Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags

eingestellt und den Berufungskläger gestützt auf die Aussagen der

Privatklägerin sowie weiteren Indizien aufgrund des angeklagten Würgevorfalls

auf Bett wegen Gefährdung des Lebens verurteilt.

3.2 Der Berufungskläger lässt zusammengefasst

argumentieren, die Privatklägerin habe zu diesem Vorfall nicht konstant

ausgesagt und diesen insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht einordnen

können. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, der

Vorfall habe sich «in den Tagen vor dem 2. April 2018» verwirklicht,

schliesslich habe selbst die Privatklägerin wiederholt angegeben, die vom Berufungskläger

(angeblich) gegen sie ausgeübte Gewalt habe erst im Mai 2018 begonnen.

3.3 Diesen angeklagten Tatvorgang hat die

Privatklägerin bereits bei der Strafanzeigenstellung erwähnt (act. 255) und

danach wiederholt und dabei konstant geschildert. In ihrer ersten Einvernahme

am 8. Juli 2020 hat sie dazu in freier Rede und ohne vorherige Nachfrage angegeben:

«[…] Ein anderes Mal hatte er mich im Badzimmer gepackt und gegen die Wand

gestossen. Er hat mich gewürgt. Und ich weiss nicht mehr genau, ob er dort mit

der Faust oder der offenen Hand gegen mein Kinn geschlagen hat, ich weiss es

nicht mehr genau. Ich hatte ein völlig gerötetes Gesicht. Das ging sehr

schnell, denn er hat mich ja geboxt und ich bin eher eine feine Person. Er

schleifte mich dann ins Schlafzimmer, warf mich aufs Bett und drückte mein Knie

hierhin (Anmerkung im Prot.: zeigt auf die Luftröhre) […]» (act. 270).

Eine konkrete zeitliche Einordnung findet in diesem protokollierten Redefluss

nicht statt, soweit man allerdings von einem chronologischen Aufzählen der

schlimmsten Gewaltausbrüche ausgeht, deutet der Erzählverlauf auf einen Vorfall

in der ersten Beziehungsphase, da die Privatklägerin unmittelbar danach vom

Abend vor der Abreise nach Teneriffa und dem Vorfall auf Teneriffa berichtet

(welcher sich zeitlich mit Sicherheit in die erste Beziehungsphase einordnen

lässt s. unten E. 5). Als sie in derselben Einvernahme nochmals das

gegenständliche Ereignis schildert, ist die zeitliche Einordnung kein Thema

(act. 279). In der zweiten Einvernahme ist mit der Fragestellung der Zeitraum

des Ereignisses (unbedarfterweise) vorweggenommen worden (act. 216: «A____ soll

Sie im Frühjahr 2018 im Badzimmer ihrer Wohnung gepackt und gegen eine Wand

gestossen haben […]»). Die Privatklägerin hat dieser zeitlichen Zuordnung

allerdings nicht widersprochen, sondern hat ohne Kommentierung der

vorgenommenen zeitlichen Einordung von diesem Vorfall berichtet (act. 216). Die

Behauptung der Verteidigung, an der Strafgerichtsverhandlung habe sich die

Privatklägerin überhaupt nicht mehr an dieses Ereignis erinnern können, ist

sodann aktenwidrig. Im Gegenteil hat sie auf die allgemein gehaltene Frage der

Gerichtspräsidentin nach dem Vorfall im Bad geantwortet: «Ich kann nicht mehr

sagen, um was es damals ging. Aber das Lavabo ist hier, die Wand da (Anmerkung

im Prot.: deutet es an), es ist ein niedriger Abstand. Ich weiss noch,

dass er mich dort sehr stark gewürgt hat. Er hat eine enorme Kraft und er hat

mich so hochgehoben». Auf die Frage, ob der Berufungskläger dabei die Hand an

ihrem Hals gehabt habe, hat sie weiter ausgeführt: «Ja, genau. So hat er mich

gewürgt. Und dann hat er mich ins Schlafzimmer gezogen, hat mich aufs Bett

geworfen und hat mir mit dem Knie auf den Hals gedrückt, das weiss ich noch

sehr gut». Auf die Frage, was sie gefühlt habe, hat sie geantwortet, sie habe

Angst gehabt und auf die Frage, wovor sie sich gefürchtet habe, Folgendes

gesagt: «Im dem Moment hatte ich das Gefühl, wenn er mich nicht loslässt, wenn

er nicht mehr bei sich ist, dass er es gar nicht mehr spürt. Dass er nicht mehr

aufhört und dann ist fertig. Aber es war noch nicht so schlimm wie in

Teneriffa. In Teneriffa hatte ich das Gefühl, dass ich sterbe» (Prot. HV

Strafgericht act. 649). Diesen Vergleich - das Würgen auf Teneriffa sei

schlimmer gewesen, als das Würgen bei diesem Vorfall - hat die Privatklägerin

im Verfahren mehr als einmal betont. So hat sie an der zweiten Einvernahme am

30. September 2021 ausgesagt: «[…] Es hat diverse Vorfälle gegeben, es waren so

viele verschiedene Sequenzen. Er hat mich geboxt, gewürgt, in Teneriffa dachte

ich, ich müsse sterben» (act. 215) und auf die Frage, ob sie beim Würgen auf

dem Bett unter Atemnot gelitten habe, hat sie geantwortet: «Nicht so stark wie

in Teneriffa […]» (act. 216). Damit erscheint insgesamt höchstwahrscheinlich,

dass der gegenständliche Vorfall sich tatsächlich vor dem Ereignis auf

Teneriffa zugetragen hat. Dass die Vorinstanz letztlich zum Schluss kommt, der

Vorfall müsse in den Tagen vor dem 2. April 2018 geschehen sein, liegt an der

aktenkundigen Chatkonversation zwischen der Privatklägerin und ihrer Freundin C____.

Darin teilt die Privatklägerin C____ am 2. April 2018 mit, dass sie vom

Berufungskläger gewürgt worden sei und dass er sie «glüpft» habe. Danach habe

sie sich über die Decke erbrechen müssen (act. 325 f.). Nach Ansicht des

Berufungsgerichts ist nicht vollständig klar, ob sich dieser Chatverlauf

wirklich auf das angeklagte Ereignis bezieht, da die Privatklägerin in diesem

Zusammenhang nie erwähnt hat, sie habe sich erbrechen müssen. Allerdings passt

die Aussage, sie habe sich über ihre Decke erbrochen, zum Würgevorfall mit dem

Knie, der ja auf dem Bett stattgefunden haben soll. So oder so hat C____

bestätigt, von der Privatklägerin über den angeklagten Vorfall unterrichtet

worden zu sein, auch wenn sie sich nicht hat erinnern können, wann dieser

stattgefunden haben soll (act. 346). Jedenfalls erscheint die zeitliche

Zuordnung ins Frühjahr 2018 nach dem Gesagten nachvollziehbar und auch

höchstwahrscheinlich, auch weil es gerichtsnotorisch ist, dass sich häusliche

Gewalt im Laufe der Zeit in ihrem Ausmass tendenziell steigert und die gewählte

Reihenfolge der Ereignisschilderung durch die Privatklägerin dafür spricht. Dem

Anklagegrundsatz ist mit der Einordnung des Vorfalls ins «Frühjahr 2018» jedenfalls

Genüge getan.

3.4 Der

Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser

Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver

Hinsicht erfordert der Tatbestand der Eintritt einer konkreten unmittelbaren

Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe

Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei Würgevorfällen

wird eine solche namentlich dann angenommen, wenn der Täter derart auf das

Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten

oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung)

auftreten, die als handfeste Befunde für eine Hindurchblutungsstörung gelten

(BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; BGer 6B_54/2013 vom 23.

August 2023 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die

unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dabei

unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz vom Eventualvorsatz auf Tötung

insofern, als die Täterschaft mit Gefährdungsvorsatz darauf vertraut, dass der

Tod ihres Opfers nicht eintreten wird (Maeder,

in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 129

StGB N 46).

3.5 Da mangels eines Arztbesuches bzw. mangels

rechtsmedizinischer Begutachtung kurz nach dem Ereignis keine objektiven

Befunde wie Würgemale oder Stauungsblutungen vorliegen, sind hinsichtlich der

Prüfung der unmittelbaren Lebensgefahr die Angaben der Privatklägerin

heranzuziehen (vgl. BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktob23 2019 E. 2.2.). Typische

Symptome eines (potentiell lebensgefährlichen) Würgevorgangs sind unkontrollierter

Urin- oder Kotabgang, Schwarzwerden vor den Augen, Schwindel, Übelkeit, Schluckbeschwerden

und Heiserkeit. Auf die Frage, was sie bei und nach diesem Übergriff gefühlt

habe, hat die Privatklägerin angegeben: «Ich hatte Todesangst. Ich fühlte mich

ausgeliefert. Ich bekam keine Luft mehr, mein Brustkorb und mein Zwerchfell

haben mir weh gemacht. Ich hatte danach die ganzen Abdrücke, Kopfschmerzen und

einfach Angst. Ich hatte richtig Angst und Panikattacken über einen längeren

Zeitraum» (act. 279). Soweit sich die Privatklägerin im Chat vom 2. April 2018

auf diesen Vorfall bezieht, musste sie zusätzlich heftig erbrechen, was

ebenfalls für ein massives Einwirken auf ihre Atemwege spricht. Das Gutachten

des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 13. Januar 2022 (nachfolgend

Gutachten IRM) hält zum vorliegend geschilderten Vorgang fest, dass eine

Kompression der Halsweichteile durch «ein Knie am Hals» herbeigeführt werden

könne, wobei aufgrund der bei dieser Methode breitflächigeren Kompression

Halshautverletzungen gar gänzlich fehlen könnten. Es bejaht zudem das Vorliegen

von Zeichen einer Hirnfunktionsstörung für die geschilderten Symptome beim

Vorfall auf Teneriffa (s. dazu unten E. 5.3), weshalb diesbezüglich abstellend

auf die Aussagen der Privatklägerin von Lebensgefahr ausgegangen werden könne

(Gutachten IRM act. 246). Da die von der Privatklägerin geschilderten Symptome

im gegenständlichen Ereignis vergleichbar mit denjenigen auf Teneriffa sind,

ist auch für diesen Anklagevorwurf in Übereinstimmung mit der Vor­instanz von

Lebensgefahr auszugehen. Daran ändert entgegen der Ansicht des Berufungsklägers

nichts, dass die Privatklägerin den Vorfall auf Teneriffa als noch brutaler

erlebt hat.

3.6 Die Gefährlichkeit seines Handelns muss dem

äusserst muskulösen und der Privatklägerin in jeder Hinsicht körperlich massiv

überlegenen Berufungskläger klar gewesen sein. Ausserdem dürfte die Regulierung

der Krafteinwirkung mit einem Knie auf den Hals einer Person wohl noch

schwieriger sein, als bei einer Einwirkung mit den Händen. Damit ist gestützt

auf die erstellten Umstände des Vorfalls davon auszugehen, dass der

Berufungskläger eine Gefährdung des Lebens der Privatklägerin in Kauf nahm.

Dies in der Meinung, er beherrsche den Vorgang, da nichts darauf hinweist, dass

er auch ihren Tod gebilligt hätte. Damit ist das Strafurteil betreffend den

Schuldspruch der Gefährdung des Lebens aufgrund der Kompression des Halsbereiches

mit dem Knie zu bestätigen.

3.7 Das Berufungsgericht schliesst sich sodann

dem Strafgericht an, wenn dieses erklärt, es gehe nur beim Vorfall auf dem Bett

von einer Gefährdung des Lebens aus, da gestützt auf die Aussagen der

Privatklägerin nicht erstellt sei, dass der Vorfall im Bad ebenso gravierend

war. Dies scheint mit Blick auf die Aussage der Privatklägerin «[…] Bei mir im

Badzimmer hat er mich vor allem am Hals gepackt, um mich zu schlagen, aber

wirklich gewürgt hat er mich in Teneriffa und auf dem Bett» (act. 275)

überzeugend.

4.

4.1 Gemäss Ziffer 3 der Anklage soll der

Berufungskläger an einem nicht mehr eruierbaren Tag im April 2018 während einer

Auseinandersetzung die seitlich vor ihrer Wohnungseingangstür im Treppenhaus

stehende Privatklägerin mit seinen Armen derart heftig gestossen haben, dass

sie die 8-stufige, mit Metallplatten versehene und 175 cm lange Treppe mit

einem Gefälle von 69 % bis zum Zwischenboden des Treppenhauses hinuntergefallen

sei. Dabei habe sich die Privatklägerin eine Beule am Kopf und Schürfungen an

Armen, Beinen und Füssen zugezogen. Die Schmerzen im Bein hätten lange Zeit

angedauert und die Privatklägerin leide seither unter einem chronischen

Schmerzsyndrom im Halswirbelsäulenbereich. Vorgeworfen wird dem Berufungskläger

aufgrund dessen eine versuchte schwere Körperverletzung.

4.2 Das Strafgericht hat das Stattfinden dieses

Vorfalls gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als

erstellt erachtet. Sie vertritt aber die Auffassung, die Privatklägerin habe

betreffend ihren genauen Standort, bevor sie die Treppe hinunterstürzte,

unterschiedliche Angaben gemacht. Deshalb lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen,

ob sie sich dem Berufungskläger bewusst in den Weg gestellt habe - was der Fall

wäre, wenn sie sich in die Wohnungstür gestellt hätte - oder aber an

derjenigen Stelle gestanden sei, wo sie auf einem erklärenden Foto ihre Schuhe

platziert habe, oder aber, ob sie leicht seitlich gestanden sei, wie sie dies

an der ersten Einvernahme ausgeführt habe. Auch sei fraglich, wie die

Privatklägerin seitlich die Treppe habe hinabstürzen können, wenn sie wie von

ihr beschrieben vom Berufungskläger frontal nach hinten gestossen worden sei.

Der präzise Standort vor ihrem Treppensturz sei jedoch entscheidend für die

Beurteilung, ob der Berufungskläger beim Wegschubsen damit habe rechnen müssen,

dass die Privatklägerin die Treppe hinunterstürzen könnte, mithin ob er einen

solchen Ausgang seines Handelns und damit auch eine mögliche schwere

Körperverletzung in Kauf genommen habe (Strafurteil act. 708 f.).

4.3 Die Privatklägerin hat am 8. Juli 2020 dazu

ausgesagt: «Ich stand bei meiner Wohnungseingangstür und er war vor der Tür in

der Wohnung. Ich habe ihm aber nicht den Weg versperrt, denn ich wusste, dass

er dann ausrasten würde. Wir hatten Streit und ich sagte ihm, dass er nicht

gehen soll und wir das nun besprechen sollen. Er hat mich dann so gestossen,

dass ich im Treppenhausflur die Treppe hinunterfiel. Meine Wohnung ist im

dritten Stock und auf dem Zwischenstock habe ich meine Waschmaschine und

Tumbler. Ich fiel also aus dem Flur die Treppe hinunter bis zur Waschmaschine.

Das war im April 2018. Ich weiss das noch so genau, weil es das erste Mal war,

dass ich ihn bei einer Lüge erwischt und damit konfrontiert habe. Er hat mich

über vierzig Mal betrogen». Auf Nachfrage hat sie angegeben: «Das sind ca. 1,5

Meter. Ich weiss noch, ich fiel seitlich die Treppe hinunter, nicht nach

hinten. Das war ein Reflex glaube ich, um meinen Kopf zu schützen. Ich stand

auch nicht frontal zu ihm, sondern leicht seitlich, deshalb fiel ich so

hinunter». Auf die Frage, wie der Berufungskläger sie gestossen habe, hat sie

geantwortet: «Soviel ich weiss, so wie er war. So à la "Komm, verpiss dich" (Anmerkung Prot.: macht

Stossbewegung mit beiden Armen vom Körper weg) […]» (act. 277f.) Im

Nachgang zur Einvernahme schickte sie dem Einvernehmenden per E-Mail-Schreiben eine

Fotografie ihres Hausflurs und der Treppe, wo sie gestürzt sein soll. Dazu

stellte sie ein paar Schuhe dort auf den Hausflur, wo sie ihrer Erinnerung nach

beim Vorfall gestanden sein soll (act. 311). An der zweiten Einvernahme am 30.

September 2021 kam es nicht zu näheren Beschreibungen des Vorfalls seitens der

Privatklägerin. Sie hat ihn zwar von sich aus nochmals erwähnt (act. 215), im

späteren Verlauf der Einvernahme jedoch einzig bestätigt und ihre Gefühle beim

Vorfall beschrieben (act. 217: «Nein. Ich weiss einfach, dass ich mich in den

Boden schämte, als ich am Boden lag […]»). An der Strafgerichtsverhandlung hat

sie dazu gemäss dem schriftlichen Protokoll angegeben: «Und vorher war noch das

mit der Treppe. Dort weiss ich ein bisschen besser Bescheid, es ist mir noch

sehr präsent. Wir haben dort gestritten, weil er mich angelogen hatte. Weil

seine Ex-Freundin mir schrieb, er aber behauptete, er kenne diese Frau nicht,

er habe mit ihr keinen Kontakt. Jetzt im Nachhinein weiss ich, dass er mich

x-mal betrogen und mich während der ganzen Beziehung angelogen hat. Es kam dort

zu einer Auseinandersetzung, er wollte dann weglaufen. Die Tür war offen, ich

stellte mich aber in die Tür und sagte ihm, es bringe jetzt nichts, wenn

er einfach weglaufe, wir müssen jetzt gemeinsam reden. Und dann hat er mich so

weggeschubst (Anmerkung Prot.: zeigt vor: mit beiden Händen von sich

weggeschoben). Das war auch dort, als ich Blut an den Fersen hatte. Er ging

dann einfach davon» (Prot. HV Strafgericht act. 649). Im Unterschied zum

schriftlichen Protokoll ergibt sich aber beim Abhören des Audioprotokolls, dass

die Privatklägerin beim zitierten zweitletzten Satz tatsächlich gesagt hat «[…]

Die Tür war offen, ich stellte mich aber vor die Tür […]» (Audio-protokoll

HV Strafgericht Teil 1, Minute 54.38). Damit hat sie den Vorfall gleich wie bei

der Einvernahme vom 8. Juli 2020 geschildert.

4.4 Damit hat die Privatklägerin nach Ansicht des

Berufungsgerichts diesen Vorfall sehr präzis und immer gleichbleibend

geschildert, weshalb kein Zweifel daran besteht, dass sie sich im Moment des

Gestossenwerdens vor der Wohnungseingangstüre im Hausflur (und nicht in der Tür

bzw. im Türrahmen) befand. Dabei stand sie wohl ziemlich genau dort, wo sie auf

dem eingereichten Foto erklärend ein Paar Schuhe platzierte und damit leicht

seitlich nahe bei der Treppe. Bei dieser Positionierung erklärt sich ein

seitlicher Treppensturz nach einem Stoss von frontal auf die Körpervorderseite sehr

gut, da sich Wand und Treppenabgang unmittelbar dahinter befinden. Mithin

scheint plausibel, dass sie zuerst Richtung Wand gestossen wurde und dann

seitlich die Treppe hinunterfiel. Dass ein Treppensturz zu schweren und schlimmstenfalls

bleibenden Körperverletzungen (oder gar zum Tod) führen kann, ist dem

Allgemeinwissen zuzuordnen. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Treppe, wie

hier, zusätzlich an den Stufenkanten mit Metall beschlagen ist (act. 385). Auch

das von der Privatklägerin beschriebene Verhalten des Berufungsklägers nach ihrem

Sturz zeigt in aller Deutlichkeit auf, dass dieser eine schwere Verletzung

seiner damaligen Partnerin in Kauf nahm, da er sich danach in keiner Art und

Weise um sie gekümmert habe (act 275, Aussage der Privatklägerin auf die Frage,

ob sich der Berufungskläger nach dem Sturz um sie gekümmert habe: «Nein. Neben A____

hätte man sterben können. Wenn er wütend war, dann war ihm alles egal. Er hat

keine Empathie, was er auch von sich selber sagt […]»). Andernfalls wäre zu

erwarten gewesen, dass ihn die Folgen seines Handelns erschrocken hätten und er

sich um die Privatklägerin und deren Verletzungen gekümmert hätte. Der

Berufungskläger ist deshalb wegen diesen Vorfalls wie angeklagt wegen versuchter

schwerer Körperverletzung zu verurteilen.

5.

5.1 Sodann hat das Strafgericht den

Berufungskläger der Gefährdung des Lebens aufgrund des in Ziffer 4 der Anklage

geschilderten Vorfalls in einem Hotelzimmer auf Teneriffa an einem nicht mehr

eruierbaren Tag im Juli 2018 schuldig erklärt (zur Schweizer Zuständigkeit des

auf spanischem Hoheitsgebiet erfolgten Ereignisses s. die unbestrittenen

Rechtsausführungen im Strafurteil act. 700 ff.). Dort soll der Berufungskläger

die Privatklägerin gemäss der Anklage zusammengefasst während eines gemeinsamen

Ferienaufenthalts und nach einem vorgehenden Streit in einem Restaurant mit

beiden Händen am Hals gepackt, in die Luft gehoben und mit viel Kraft gewürgt

haben. Die Privatklägerin habe deshalb keine Luft mehr bekommen, unter Atemnot

gelitten sowie Schweissausbrüche und Todesangst ausgestanden. Sie habe sich

dabei auf die Lippen gebissen und vom Würgen Handabdrücke bzw. Striemen an

ihrem Hals abbekommen. Danach habe ihr die Gurgel geschmerzt, sie habe unter

Schluckbeschwerden gelitten und eine Zeitlang Mühe mit der Atmung gehabt.

Ausserdem habe sie noch während drei Tagen unter einer starken Migräne

gelitten. Der Berufungskläger bestreitet, dass es einen solchen Vorfall gegeben

habe.

5.2 Der angeklagte Vorfall auf Teneriffa ist das

Ereignis, welches für die Privatklägerin unverkennbar ganz besonders bedrohlich

und einprägsam war und über welches sie anlässlich all ihrer Einvernahmen am

meisten zu berichten wusste. Wie bereits dargelegt (s. oben E. 2.5) beginnt

dieses Ereignis für die Privatklägerin eigentlich bereits mit dem Abflug in die

Ferien, wo der Berufungskläger schon im Flugzeug zum Ausdruck gebracht habe,

dass er die Beziehung beenden wolle. Der Berufungskläger bestreitet diesen

Vorwurf pauschal, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den

Depositionen der Privatklägerin auseinanderzusetzen. Auf die korrekten

Ausführungen der Vorinstanz kann damit verwiesen werden (Strafurteil S. 18 ff).

Soweit der Berufungskläger ausführen lässt, nicht einmal ihrer Freundin C____

erzähle sie im versandten Chat davon, dass sie auf Teneriffa von ihm gewürgt

worden sein soll, ist er darauf hinzuweisen, dass die aktenkundige Chat-Nachricht

vom 30. Juli 2018, in welcher die Privatklägerin Bezug auf diesen

Ferienaufenthalt nimmt, für die Mutter des Berufungsklägers bestimmt war und

nur irrtümlicherweise an C____ versandt wurde (act. 327, nachfolgende Nachricht

der Privatklägerin an C____: «sorry alti isch e muster gsi woni sim mami ha

welle schribe»). Die Adressatin des Schreibens erklärt die Zurückhaltung in der

Schilderung der Gewaltproblematik. Immerhin ist eindrücklich, dass die

Privatklägerin sogar der Mutter des Berufungsklägers mitteilen wollte, dass er

ihr gegenüber häusliche Gewalt ausgeübt habe. Dass sie gegenüber seiner Mutter

davon nicht detaillierter erzählt, ist nachvollziehbar, schliesslich handelt es

sich bei der Mutter um eine Person, die dem Berufungskläger näherstehen dürfte

als der Privatklägerin. Anders als es vom Berufungskläger dargestellt wird, hat

hingegen C____ mit offensichtlichem «Insiderwissen» Auskunft zu diesem

spezifischen Ereignis auf Teneriffa geben können und hatten die zwei

Freundinnen unmittelbar nach dem Vorfall telefonischen Kontakt (s. oben E. 2.6).

Das Berufungsgericht hat jedenfalls keine Zweifel, dass sich der Vorfall wie

angeklagt ereignet hat.

5.3 Das der Berufungskläger mit diesem

angeklagten Akt der Gewalt gegen die Berufungsklägerin deren Leben im Sinne von

Art. 129 StGB ernsthaft gefährdete, steht ebenfalls fest, da er dies bereits

mit dem von der Privatklägerin als weniger heftig empfundenen Angriff auf ihre

körperliche Integrität im Frühjahr 2018 getan hat (s. oben E. 3.5). Beispielhaft

seien hier einzig einige Aussagen der Privatklägerin dazu aus der Einvernahme

vom 8. Juli 2020 zitiert: «Ich dachte, ich sterbe. Atemnot, Panik. Ich hatte

Zustände und dachte, ich drehe durch. Ich war überall rot. Ich hatte Atemnot

und Schweissausbrüche. Und ich konnte nicht mehr schlucken. Seither, immer wenn

ich Angst habe, habe ich wie ein Globusgefühl (Anmerkung Prot.: zeigt auf

ihren Hals unterhalb der Gurgel). Ich hatte wirklich Todesangst», «Ich

hatte seine Handabdrücke am Hals. Ich hatte Wunden an den Lippen, denn ich

hatte vor Angst auf meine Lippen gebissen. Dass weiss ich noch, denn am

nächsten Tag wollte ich Lippenstift aufmalen, um die Wunden zu überdecken. Ich

hatte wirklich Bissabdrücke von mir selber und blutete auch etwas hier

(Anmerkung Prot.: zeigt auf die Mitte der Unterlippe)». Auf die Frage,

ob sie das Bewusstsein verloren habe, hat sie angegeben: «Nein. Aber mir war

danach schlecht/übel. Ich fühlte mich danach auch, als hätte ich einen Drink zu

viel gehabt. Aber das könnte auch von der Panik herrühren, denn ich hatte

wirklich Todesangst und dachte, dass er mich umbringen würde» und auf die

Frage, ob sie länger anhaltende Symptome gehabt habe: «Ich hatte psychisch

gesehen Panikattacken gehabt, Würgegefühle. Und ich hatte länger Mühe mit

Atmen. Und man hat halt die Flecken seiner Fingerabdrücke an meinem Hals

gesehen. Und ich hatte drei Tage lang stark Migräne» (act. 275 ff.). Auch mit

dem Gutachten IRM wird das Vorliegen von Lebensgefahr gestützt auf die Aussagen

der Privatklägerin ohne Weiteres bejaht (act. 246). Der vorinstanzliche Schuldspruch

wegen Gefährdung des Lebens ist demnach zu bestätigen.

6.

6.1 Mit Ziffer 7 der Anklage wird dem

Berufungskläger vorgeworfen, an nicht mehr eruierbaren Tagen während der Dauer

der zweiten Beziehungsphase - also von Juni bis August 2019 – der

Privatklägerin in ihrer Wohnung wiederholt mit der offenen Hand gegen den Kopf

geschlagen und ihr an einem Tag beide Handgelenke mit der Hand derart fest

gedrückt zu haben, dass sie deswegen grossflächige Hämatome erlitten habe. Der

Berufungskläger habe sich damit der mehrfachen einfachen Körperverletzung

schuldig gemacht. Das Strafgericht erwägt dazu, nach dem Grundsatz «im Zweifel

für den Angeklagten» sei davon auszugehen, dass sämtliche Vorfälle sich vor dem

26. Juni 2019 ereignet hätten, womit keine rechtzeitig eingereichten

Strafanträge vorliegen würden. Erstellt sei aber aufgrund der von der Privatklägerin

am 28. Juli 2019 an ihre Freundin C____ versandten Fotografien eines Hämatoms

am Handgelenk sowie einer Verletzung am Hals allerdings, dass es auch an diesem

Tag zu einer einfachen Körperverletzung gekommen sei. Für diesen angeklagten

Vorfall liege demnach ein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor. Sie

verurteilte den Berufungskläger dafür wegen einfacher Körperverletzung.

6.2 Der Berufungskläger lässt dagegen einwenden,

die Privatklägerin habe der zweiten Beziehungsphase überhaupt keine konkreten

Ereignisse (mehr) zuordnen können, ausser Hämatome an den Handgelenken. Die

Handgelenke seien «aber in der hier angeklagten Ziffer nicht dokumentiert». Es

sei unklar, ob das Anklageprinzip eingehalten sei. Auch existiere in den Akten

die Fotografie eines Hämatoms vom Januar 2018. Es könne nicht mehr

rechtsgenügend festgestellt werden, wann das Hämatom am Handgelenk auf der

Fotografie auf der Aktenseite 332 entstanden sei.

6.3 Mit der Anklageschrift wird dem

Berufungskläger vorgeworfen «[…] Zudem drückte er (der Berufungskläger) ihr

(der Privatklägerin) an einem nicht mehr eruierbaren Tag ihre beiden

Handgelenke mit seiner Hand derart fest, dass sie grossflächige Hämatome

erlitt». Damit ist nicht nachvollziehbar, warum die Verteidigung die Ansicht

vertritt, diese spezifische Art und Weise der Zuführung von Hämatomen an den

Handgelenken sei in der Anklageschrift nicht enthalten. Sodann überzeugt die

Argumentation des Strafgerichts, die Privatklägerin habe das Foto ihrer

Handgelenksverletzung ihrer Freundin C____ nachweislich am 28. Juli 2019

geschickt (Datumserfassung auf der Fotonachricht), weshalb davon auszugehen

sei, dass diese an diesem Tag entstanden sei. Wenig Sinn macht nämlich, dass

die Privatklägerin - welche ihre Freundin laufend über den Stand ihrer

Beziehung informierte - ihr am 28. Juli 2019 eine viel früher erstellte

Fotografie einer Verletzung versandt haben soll. Dies umso mehr, als die

Privatklägerin die Dokumentation ihrer Verletzungen gemäss ihren Aussagen

fortwährend löschte, nachdem sie sie jeweils an C____ versandt hatte. Sodann

hat die Berufungsklägerin selbst ausdrücklich eine derartige Gewaltausübung in

die zweite Beziehungsphase einordnen können (act. 222 auf die Frage nach

Vorfällen im Jahr 2019: «Ich weiss nur, dass meine Handgelenke ganz fest blau

waren. Blau/violett. Beide Handgelenke, weil er mich gepackt und zugedrückt

hatte. Aber mehr kann ich nicht sagen»). Damit ist erstellt, dass diese

Verletzung am 18. Juli 2019 oder wenige Tage zuvor entstanden sein muss.

6.4 Richtig erscheint die Einordnung dieser

Hämatome als einfache Körperverletzung, auch wenn sie an der Schnittstelle zur

Tätlichkeit einzuordnen sind (vgl. Roth/Keshelava,

in: Basler Kommentar Strafrecht, Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], 4. Auflage 2019, Art. 126 N 5). Dass der Berufungskläger der

Privatklägerin diese Körperschädigung mit (Eventual)vorsatz zugefügt haben

muss, ergibt sich zwangslos aus der Beschreibung des ursächlichen Vorfalls

durch die Privatklägerin.

7.

7.1 Schliesslich erklärte die Vorinstanz den

Berufungskläger der in Ziffer 8 der Anklage geschilderten Drohung schuldig.

Gemäss der Anklageschrift soll der Berufungskläger der Privatklägerin am 11.

August 2029, um 12.09 Uhr, gedroht haben, indem er ihr Folgendes per Schreiben

auf das Mobiltelefon zukommen liess: «Du wirst dich immer umdrehen müssen. Wir

werden sehen, welcher Typ dir noch hilft. Geh zu deinen Männern zurück, du

Hure». Der Berufungskläger bringt dazu einzig vor, es werde einerseits

bestritten, dass es sich bei dieser Nachricht um eine Drohung handle und

andererseits, dass die Privatklägerin deswegen in Angst und Schrecken versetzt

worden sei.

7.2 Zu Recht bestreitet der Berufungskläger

nicht, die zitierte Nachricht überhaupt versandt zu haben. Dies ist mit den

aktenkundigen Nachrichten ohne Weiteres erstellt (act. 336). Wie die Vorinstanz

richtigerweise argumentiert, wurde die Textnachricht von der Privatklägerin

auch umgehend als Drohung wahrgenommen, schliesslich hat sie dem

Berufungskläger mit Verweis auf die Textnachricht «Du wirsch immer.müsse

umdreihe» (sic) mit «droh mir nit» geantwortet (act. 337). Dass sie vor dem

Hintergrund der von ihr wegen dem Berufungskläger erlittenen massiven Gewalt

durch die Nachricht verängstigt im Sinne der Strafbestimmung der Drohung gemäss

Art. 180 Abs. 1 StGB wurde, ist nachvollziehbar und bedarf keiner besonders

ängstlichen Natur. Natürlich befürchtete die Privatklägerin aufgrund der

offenbar nachhaltend negativen Gefühlen des Berufungsklägers nach vollzogener

Trennung von diesem weiterhin physisch drangsaliert zu werden. Die Androhung

physischer Gewalt erfüllt sodann ohne Weiteres die Anforderung an die Androhung

eines schweren Nachteils, den es für die Tatbestandserfüllung bedarf

(vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler

Kommentar Strafrecht, Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], 4. Auflage 2019, Art. 180 N 23).

8.

Weshalb die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das

Waffengesetz (WG, SR 514.54) nicht korrekt sein soll, führt die Verteidigerin

erst gar nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Dass bei der

Hausdurchsuchung vom 16. September 2020 im Schreibtisch des Schlafzimmers des

Berufungsklägers ein als Waffe geltender Teleskop-Schlagstock gefunden wurde,

ist aktenkundig (act. 142, 166) und der Teleskopstock wurde beschlagnahmt. Die

Behauptung des Berufungsklägers im Vorverfahren, der Schlagstock gehöre einem

Freund und er sei sich nicht mehr bewusst gewesen, dass dieser immer noch bei

ihm deponiert gewesen sei, vermag nicht zu verfangen und ist in Übereinstimmung

mit dem Strafgericht als reine Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich befand

sich der Schlagstock nicht irgendwo, sondern genau dort, wo der Berufungskläger

noch zwei Pfeffersprays aufbewahrte. Sodann hat der Berufungskläger nicht

preisgegeben, wer dieser Freund sein soll. Mit derart unüberprüfbaren

Behauptungen vermag er nicht zu überzeugen. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.

9.

9.1 An die Strafzumessung werden drei

grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

StGB, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung

ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen

(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,

6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September

2021 E. 5.3.1).

9.2 Dem Gesagten nach ist der Berufungskläger in

Abweisung seiner Berufung und Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft -

soweit es deren Rechtsbegehren betreffend eine zusätzliche Verurteilung wegen

versuchter schwerer Körperverletzung betrifft - in Ergänzung zum

erstinstanzlichen Schuldspruch zusätzlich wegen versuchter schwerer

Körperverletzung zu verurteilen und sind alle weiteren Schuldsprüche zu

bestätigen. Ausgangspunkt der Strafzumessung bzw. der Bildung einer

Gesamtstrafe ist deshalb neu die versuchte schwere Körperverletzung mit einem

Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (in Anwendung

der altrechtlichen Bestimmung von Art. 122 StGB [aStGB]).

9.3 In

Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist auszuführen, dass ein Treppensturz

grundsätzlich geeignet ist lebensgefährliche und/oder bleibende Körperschädigungen

zu verursachen. Tatsächlich hat der Sturz der Privatklägerin nur vorübergehende

Verletzungen kleinerer Art wie Schürfungen und Hämatome verursacht. Inwieweit

ihre Rückenbeschwerden damit in Zusammenhang stehen, ist gemäss dem Gutachten

IRM nicht erstellt (act. 245 f.), ebenso wenig ist anzunehmen, dass zu

irgendeinem Zeitpunkt aufgrund des Sturzes Lebensgefahr bestand (act. 247).

Dieser glimpfliche Ausgang des Vorfalls ist allerdings keinesfalls dem Handeln

des Berufungsklägers zu verdanken, sondern einzig dem Zufall. In subjektiver

Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Berufungskläger mit seinem Handeln eine

grosse Rücksichtslosigkeit und eine geringe Wertschätzung gegenüber der

körperlichen Integrität seiner damaligen Partnerin gezeigt hat. Es rechtfertigt

sich, für diese Tat eine Einsatzstrafe von 11 Monaten festzulegen, welche

aufgrund des Nachtatverhaltens (sich nicht um die Privatklägerin kümmern) um

einen Monat auf 12 Monate zu erhöhen ist. Betreffend die übrigen

Täterkomponenten kann auf die Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden,

wonach weitere Aspekte allesamt als neutral zu bewerten sind. Auch in Bezug auf

die Strafzumessung für die übrigen Straftaten zu Lasten der Privatklägerin kann

ebenfalls auf die korrekten Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden

(Strafurteil act. 715 f.). Die für diese Taten festgelegten Strafhöhen

erscheinen angemessen, wobei die für den Vorfall auf Teneriffa vom Strafgericht

festgelegte Strafhöhe von 12 Monaten nun neu zu asperieren ist, da diese

Gefährdung des Lebens nicht mehr die Einsatzstrafe festlegt. Die Strafhöhe für

die Gefährdung des Lebens der Privatklägerin im Jahr 2018 auf Teneriffa wird

asperiert auf 9 Monate fixiert. Unter Hinzurechnung der asperierten Strafhöhe

von 6 Monaten für die Gefährdung des Lebens der Privatklägerin beim

Würgevorfall auf dem Bett im Frühjahr 2018 und weiterer 2 Monate asperiert für

die einfache Körperverletzung (darin widerspiegelt sich, dass es sich um eine

Körperverletzung am unteren Rand der unter diesen Tatbestand möglichen

Körperverletzungen handelt) sowie eines weiteren Monates (asperiert) für die

Drohung im Jahr 2019 nach Beendigung der Beziehung resultiert eine Gesamtstrafe

von 30 Monaten, womit das Aussprechen einer Geldstrafe von Vornherein nicht in

Frage kommt (Art. 34 StGB). Der Berufungskläger ist folglich zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen.

9.4 Zu

bestätigen ist auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach das Vergehen gegen das

Waffengesetz isoliert betrachtet nicht zum Verhängen einer Freiheitstrafe,

sondern zu einer Geldstrafe geführt hätte, und diese Tat auch nicht in einem direkten

Zusammenhang zu den Gewaltdelikten zum Nachteil der Privatklägerin steht,

weshalb die dafür ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen bestätigt werden

kann (Strafurteil act. 706). Allerdings ist zu ergänzen, dass der Besitz von

Waffen und die Ausübung von Gewalt gegen Personen klarerweise nicht komplett

zusammenhangslos sind und (illegaler) Waffenbesitz bei gewaltausübenden

Personen erhöhte Bedenken weckt. Dem wird allerdings mit dem Widerruf der

bedingt ausgesprochenen Vorstrafe Rechnung getragen (s. unten E. 9.6) Insgesamt

erweist sich das Strafmass zwar als äussert mild, bewegt sich aber im

vertretbaren Ermessensspielraum. Die Höhe des Tagessatzes ist allerdings neu

festzulegen, da der Berufungskläger gemäss seinen Angaben an der

Berufungsverhandlung nun CHF 5'400.– monatlich verdient (Prot. HV act. 693). Da

er weiterhin bei seinen Eltern lebt, ist ihm für die allgemeinen

Lebenshaltungskosten ein Abzug von 20 % vom angegebenen Lohn abzuziehen. Der so

errechnete Tagessatz beträgt CHF 144.– und wird auf CHF 140.– abgerundet.

9.5 Schliesslich ist darüber zu entscheiden, ob

die Freiheitsstrafe teilbedingt (Art. 43 StGB) und ob die Geldstrafe

bedingt (Art. 42 StGB) auszusprechend sind.

Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis höchstens drei Jahren

kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden

der Täterschaft genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der

unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen

(Art. 42 Abs. 2 StGB) und der aufgeschobene wie auch der vollziehbare Anteil an

der Freiheitsstrafe müssen je mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3

StGB). Beim Berufungskläger handelt es sich um eine wirtschaftlich gut

integrierte Person (s. dazu auch unten E. 11.2). Es erscheint sinnvoll, ihm zu

ermöglichen, trotz der ausgeübten Gewalt und der gestützt darauf notwendigen

Bestrafung auch während des Strafvollzugs seiner Arbeit nachgehen zu können.

Dies dient auch der zukünftigen Prävention, da das Berufungsgericht davon

ausgeht, dass ein Herausreissen des Berufungsklägers aus seinem beruflichen

Umfeld (und damit einhergehend die Erschaffung zusätzlicher Hürden im Leben) seiner

zukünftigen Besserung im Sozialverhalten bzw. insbesondere seinem Verhalten

gegenüber Intimpartnerinnen nicht zuträglich wäre. Vielmehr drängt sich auf,

dem Berufungskläger - mit dem Aussprechen eines Anteils seiner Freiheitsstrafe

als vollziehbar und einem Anteil als aufgeschoben - einerseits die Schwere

seiner Taten und seiner Schuld unmissverständlich zu vermitteln, ihm

andererseits aber die Möglichkeit einzuräumen, an dem was gut läuft in seinem

Leben - nämlich das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen - festhalten zu

können. Mit dem teilweisen Aufschub seiner Freiheitsstrafe im Umfang von 21

Monaten und der Vollziehbarerklärung von 9 Monaten Freiheitsstrafe ist es ihm

möglich, den Strafvollzug um die Anordnung von Halbgefangenschaft (Art. 77b

StGB) oder der elektronischen Überwachung (Art. 79 b StGB) zu ersuchen, sofern

er dannzumal die dazu notwendigen Anforderungen erfüllt.

Die Geldstrafe für den Verstoss gegen das Waffengesetz kann

hingegen aufgrund der Vollziehbarerklärung seiner Vorstrafe (s. unten E. 9.6) ohne

Weiteres bedingt ausgesprochen werden.

9.6 Wie angekündigt (s. oben E. 9.4), erachtet

das Berufungsgericht den Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. November 2019 gegen den

Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung ausgesprochenen Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu CHF 90.– als nicht angezeigt. Dass der Berufungskläger -

nachdem er für ein am 15. Januar 2019 begangenes Gewaltdelikt rechtskräftig

verurteilt wurde - weiterhin eine Schlagwaffe besessen oder aber sich

nachträglich zugelegt hat, zeigt, dass er sich trotz der Verurteilung in keiner

Art und Weise mit seinem Gewaltproblem auseinandergesetzt hat und seine

bekundete Einsicht, er habe dort einen Fehler begangen (Prot. HV act. 857) reines

Lippenbekenntnis ist. Hervorzuheben ist, dass der Berufungskläger dem dortigen

Opfer nicht «bloss» eine folgenlose Ohrfeige verpasste, sondern derart heftig

zuschlug, dass das Opfer zwei Trommelfellrupturen erlitt (act. 19 f.). Angesichts

seines nach der Verurteilung am 19. November 2019 begangenen Vergehens gegen

das Waffengesetz rechtfertigt sich der Aufschub der Strafe für dieses Delikt

nicht mehr. Es kommt deshalb zu einem Widerruf und die bedingte Vorstrafe wird

als vollziehbar erklärt.

9.7 Die Dauer der angeordneten Probezeit wird

aufgrund der offensichtlich vorhandenen und massiven Gewaltproblematik (s. dazu

auch unten E. 11.3), mit welcher sich der Berufungskläger - soweit bekannt -

nicht auseinandergesetzt hat, auf 5 Jahre angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für

diese Zeit wird Bewährungshilfe angeordnet mit dem Auftrag, den Berufungskläger

zu einer Auseinandersetzung mit seiner Gewaltproblematik zu bringen und ihn

darin zu unterstützen. Zudem wird der Berufungskläger verpflichtet, ein

entsprechendes Gewaltpräventionsprogramm zu absolvieren (Art. 44 Abs. 2 StGB).

10.

Von der Vorinstanz wurde zudem für die Dauer von 3 Jahren ein

Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67 Abs. 2 lit. a und b StGB) zur Privatklägerin angeordnet.

Der Berufungskläger hat sich dazu nicht geäussert. Angesichts der Tatsache,

dass sich die Privatklägerin auch noch nach der Beendigung der Beziehung von

ihm bedroht fühlte, was schliesslich auch der Auslöser für ihre Strafanzeige

war (s. oben E. 2.3), ist diese Anordnung sachgerecht. Allerdings erachtet das

Berufungsgerichts auch hier - wie bei der Anordnung der Dauer der Probezeit -

eine Ausweitung des Kontakt- und Rayonverbotes auf 5 Jahre als angemessen.

Ohnehin schränkt das Verbot den Berufungskläger in seiner Bewegungsfreiheit

kaum ein. Demgegenüber vermag es der Privatklägerin zusätzliche Sicherheit zu

vermitteln, weshalb deren Interesse an einer langen Dauer des Verbots deutlich

überwiegt.

11.

11.1 Der Berufungskläger ist nigerianischer

Staatsbürger, weshalb aufgrund der begangenen versuchten schweren

Körperverletzung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens über die Anordnung

der obligatorischen Landesverweisung zu entscheiden ist (Art. 66a Abs. 1 lit. b

StGB).

Von der

(obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,

wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen

(Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1,

publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung

führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen

ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Bei

der Beurteilung, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt, gilt es namentlich den

Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die

Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in

der Schweiz, den Gesundheitszustand der betroffenen Person und die

Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat zu berücksichtigen. Weiter

sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist der Rückfallgefahr,

der wiederholten Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen

(vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,

OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 21).

11.2 Der

heute 30-jährige Berufungskläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste

im Alter von 5 Jahren aufgrund seiner bereits in der Schweiz lebenden nigerianischen

Mutter im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (act. 25).

Dementsprechend hat er den Grossteil seines bisherigen Lebens in der Schweiz

verbracht sowie sämtliche Schulen und seine Ausbildungen (Lehre als Logistiker,

Weiterbildung zum technischen Kaufmann) in der Schweiz absolviert, spricht er

fliessend den Schweizer Dialekt und befinden sich sein berufliches sowie

soziales Netzwerk in der Schweiz. Er lebt weiterhin mit seiner Mutter und

seinem Stiefvater zusammen in einer Wohnung in [...], Kanton Basel-Landschaft.

Gemäss seinen Angaben lebt sein Bruder im Kanton Aargau. Eine Lebenspartnerin

hat er zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht (Prot. HV act. 855). In

wirtschaftlicher Hinsicht ist er nie negativ aufgefallen. Er hat im Gegenteil

erfolgreich seine Ausbildungen abgeschlossen und ist all seinen finanziellen

Verpflichtungen immer nachgekommen. Aktuell arbeitet er als Leiter für

Transport und Logistik und absolviert eine Weiterbildung in Betriebswirtschaft

(Prot. HV act. 855). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der

Schweiz (act. 25). Seit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden

Straftaten - und damit seit über 4 Jahren - ist er nicht mehr strafrechtlich in

Erscheinung getreten. Gesundheitliche Probleme sind keine bekannt. Beim

Berufungskläger handelt es sich mithin um eine ausländische Person, welche

gemäss dem Gesetzestext von Art. 66a Abs. 2 StGB «in der Schweiz aufgewachsen

ist», weshalb seiner «besonderen Situation Rechnung zu tragen ist» (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar

Strafrecht, Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 124). Gemäss seinen Angaben

beherrscht der Berufungskläger die Sprache seiner Herkunftsregion Igbo nur

dürftig (act. 9). Neben Deutsch spricht er allerdings auch Englisch, die

Amtssprache Nigerias. In Nigeria leben sodann weitere Verwandte des

Berufungsklägers, zu welchen er aber wenig Kontakt haben will. Vor Strafgericht

gab er an, letztmals vor ca. 10 Jahren sein Heimatland wegen eines

Familienfests besucht zu haben (Prot. HV Strafgericht act. 640). Insgesamt ist

festzustellen, dass der Berufungskläger eindeutig einen viel grösseren Bezug

zur Schweiz als zu Nigeria hat, auch wenn gleichzeitig davon auszugehen ist,

dass er sich in Nigeria aufgrund seiner Ausbildung und seinen Sprachkenntnissen

sowie den dort lebenden Familienangehörigen durchaus ein neues Leben aufbauen

könnte. Die Umstellung auf solch neue Lebensumstände wäre aber zweifelslos mit

einer grossen Härte verbunden. Ein Härtefall ist angesichts des Dargelegten somit

anzunehmen.

11.3 Der

Annahme eines Härtefalls ist immanent, dass der Berufungskläger ein grosses

Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz hat. Demgegenüber ist

festzustellen, dass der Berufungskläger schwere Gewaltdelikte begangen hat und

bereits wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft ist. Allein das Strafmass zeigt

auf, dass es sich bei der vorliegenden Verurteilung um alles andere als eine

Bagatelle handelt. Dass sich die Delikte in einem Gesamtzeitraum von zwei

Jahren ereigneten, zeigt sodann eindrücklich, dass es sich auch keineswegs um

eine einmalige Abweichung von seinem Normverhalten - aufgrund einer irgendwie

gearteten speziellen Situation - handelt, sondern dass beim Berufungskläger ein

grundlegendes Gewaltproblem vorliegt. Allerdings ist davon auszugehen, dass die

vorliegende Verurteilung ein Umdenken beim Berufungskläger auszulösen vermag

und er sodann zusammen mit der Bewährungshilfe und im Rahmen des Strafvollzugs

eine Auseinandersetzung mit der Thematik angeht und sein Verhalten nachhaltig

zu verändern vermag. Festzuhalten ist sodann, dass er seit über 4 Jahren nicht

mehr strafrechtlich aufgefallen ist. Aus diesem Grund vermag zum heutigen

Zeitpunkt sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gerade noch zu

überwiegen und es wird auf ein Aussprechen der obligatorischen Landesverweisung

verzichtet.

12.

Der

Privatklägerin wurde vom Strafgericht eine Genugtuungssumme von

CHF 1'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. September 2019 (Datum der

Anzeigeerstattung) zugesprochen. Die Privatklägerin hat die Abweisung ihrer

Mehrforderung von CHF 3'500.– nicht angefochten. Nachdem der

Berufungskläger nun zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum

Nachteil der Privatklägerin verurteilt wird, ist kein Grund ersichtlich, die

gesprochene Genugtuungsforderung zu reduzieren oder gar aufzuheben. Das

Strafurteil ist diesbezüglich zu bestätigen.

13.

Bei diesem Ausgang des Berufungs- und

Anschlussberufungsverfahrens unterliegt der Berufungskläger vollständig,

weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch an der

Kostenauferlegung im angefochtenen Strafurteil ändert sich damit nichts. Seine

amtliche Verteidigerin sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der

Privatklägerin haben je ihre Honorarnote eingereicht, welche genehmigt werden. Der

Berufungskläger wird nebst der Zahlung der Urteilsgebühren verpflichtet, dem

Staat die durch seine amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche

Rechtspflege der Privatklägerin entstandenen Kosten zurückzuzahlen, da er als

Berufstätiger ohne familiäre Verpflichtungen über genügend finanzielle Mittel

dazu verfügt. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts

vom 1. Juli 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Die Einstellung des Verfahrens betreffend Anklageschrift Ziffer 1 sowie

je teilweise betreffend Anklageschrift Ziffer 2 (Vorwurf der einfachen

Körperverletzung), Ziffer 7 (Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung)

und Ziffer 5 (Vorwurf der mehrfachen Drohung) zufolge Fehlens eines rechtzeitig

gestellten Strafantrags;

-

die Freisprüche vom Vorwurf der versuchten Nötigung (Anklageschrift

Ziffer 6) sowie teilweise betreffend Anklageschrift Ziffer 5 vom Vorwurf

der mehrfachen Drohung;

-

die Einziehung und Vernichtung aller im Verzeichnis [...] der

Effektenverwaltung beschlagnahmten Gegenstände (Baseballschläger, Pfefferspray,

Schlagstock und blaue Tabletten) in Anwendung von Art. 69 StGB;

-

die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im Betrag

von CHF 3'500.–;

-

die Auszahlung eines Honorars und einer Spesenvergütung, inklusive MWST

von 7,7 %, von total CHF 6'880.90 an die amtliche Verteidigerin des

Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten, [...], aus der Gerichtskasse;

-

die Auszahlung eines Honorars und einer Spesenvergütung, inklusive MWST

von 7,7 %, von total CHF 4'275.80 an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der

Privatklägerin, [...], aus der Gerichtskasse.

In Abweisung der Berufung des Berufungsklägers und

Anschlussberufungsbeklagten und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft wird der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte,

A____, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten schweren

Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie des

Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom

16. bis 18. September 2020 (3 Tage), davon 21 Monate bedingt vollziehbar,

sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

CHF 140.–, je unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

verurteilt,

in Anwendung von Art. 129, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 180

Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie Art. 43, 49 Abs. 1

und 51 StGB.

Für die Dauer der Probezeit wird in Anwendung von Art.

44 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe angeordnet sowie dem Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagten die Weisung erteilt, einen Kurs zum Umgang mit

Aggression und physischer Gewalt zu absolvieren.

Zudem wird dem Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagten gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren

verboten, mit der Privatklägerin B____ in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen

(Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 1 lit. a StGB) sowie sich ihr zu

nähern bzw. sich unmittelbar vor und in ihrem Wohnhaus (zurzeit [...]strasse [...])

oder an ihrem jeweils aktuellen Arbeitsort aufzuhalten (Rayonverbot gemäss Art.

67b Abs. 2 lit. b StGB).

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art.

66a Abs. 2 StGB (Härtefall) ausnahmsweise abgesehen.

Die gegen den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten

am 19. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen

einfacher Körperverletzung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu CHF 90.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für

vollziehbar erklärt.

Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte

wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem

26. September 2019, an die Privatklägerin B____ verurteilt.

Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte

trägt die Kosten von CHF 4'186.50 und die Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für

das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers und

Anschlussberufungsbeklagten, [...], werden für das Berufungsverfahren ein

Honorar von CHF 5’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 126.–, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 403.90 (7,7 % auf CHF 2'832.50 [Aufwand

bis 31. Dezember 2023] sowie 8,1 % auf CHF 2'293.50 [Aufwand ab 1.

Januar 2024]), somit total CHF 5'529.90, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Die Rückerstattung wird gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO für

die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren

angeordnet.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der

Privatklägerin, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF

1'949.50 und ein Auslagenersatz von CHF 33.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 154.45 (7,7 % auf CHF 866.– [Aufwand bis 31. Dezember

2023] sowie 8,1 % auf CHF 1'083.50 [Aufwand ab 1. Januar 2024]),

somit total CHF 2'137.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die

Rückerstattung wird gestützt auf Art. 138 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4

StPO für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung im erst- und

zweitinstanzlichen Verfahren angeordnet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Bewährungshilfe

-

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

-

Kantonsbüro Basel-Stadt, Waffenbüro

-

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

-

Migrationsamt Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.