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Entscheid

SB.2023.70

Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung

17. Juli 2024Deutsch28 min

Mit Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.70

URTEIL

vom 17.

Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Manyoki

Beteiligte

A____, geb. […] Berufungskläger

[…] Beschuldigter

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Berufungsbeklagter

gesetzlich vertreten durch seine

Mutter C____, Privatkläger

vertreten durch […], Advokatin,

substituiert durch […]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 4. Mai 2023 (SG.2022.238)

betreffend Gefährdung des Lebens

und einfache Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt

wurde in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

festgestellt, dass A____ die Delikte der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

und der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener

Person, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) schuldlos begangen hat. Über ihn wurde

eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und

Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Von der Anordnung einer Landesverweisung nach

Art. 66abis StGB wurde abgesehen. Des Weiteren wurde A____ in

Anwendung von Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Zahlung

von CHF 200.– Genugtuung an B____ (nachfolgend: Privatkläger) verurteilt. Die

Verfahrenskosten von CHF 11'232.80 sowie die Urteilsgebühr wurden auf die

Strafgerichtskasse genommen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch Advokat […], mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Berufung

angemeldet, nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom

6. September 2023 die Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom

5. Dezember 2023 begründet. Es wird beantragt, das Urteil vom 4. Mai

2023 sei aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe

vollumfänglich freizusprechen, wobei festzustellen sei, dass der

Berufungskläger weder die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens noch

der einfachen Körperverletzung in rechtswidriger Weise erfüllt hat. Demzufolge

sei auch keine strafrechtliche Massnahme gegen ihn anzuordnen. Ausserdem seien

die Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge und

unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit Eingaben vom

22. September 2023 und 22. Dezember 2023 beantragen der

Privatkläger und die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die

Bestätigung des Urteils vom 4. Mai 2023.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Juli

2024 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind der amtliche

Verteidiger und die Vertretung der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der

Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die

Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen

Fristen nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die

Berufung ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.3.2

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers sind nicht

angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist nicht mehr zu

befinden.

2.

Tatsächliches

2.1

Unbestritten

– und durch den Bericht des Universitäts-Kinderspitals sowie Fotos objektiviert

– sind die Verletzungen in Form von Schürfwunden am Knie und Ellbogen, die der

Privatkläger am 19. Mai 2020 kurz nach 17 Uhr nach einem Sturz von seinem

Trottinett davongetragen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 4; vgl. Akten

S. 120 ff., 128 f., 164).

2.2

Der

Berufungskläger macht geltend, er habe den Privatkläger nicht gestossen. Dieser

sei vielmehr mit seinem Trottinett von hinten gegen ihn [den Berufungskläger]

gefahren und anschliessend gestürzt, ohne dass er [der Berufungskläger], der

durch den Zusammenstoss von hinten überrascht worden sei, etwas dazugetan hätte

(vgl. Berufungsbegründung, Rz. 2). Im Zweifel sei zu Gunsten des

Berufungsklägers von einem derartigen Sachverhalt auszugehen

(Verhandlungsprotokoll vom 17. Juli 2024, S. 8 [Akten S. 635]).

2.3

2.3.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung

ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer

strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in

dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne

einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein

Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz

in jedem Fall verletzt, wenn das

Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine

Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138

V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl.

auch ausführlich Tophinke, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz

findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen

und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem

alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und

ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und

ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2;

BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17.

Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl.

auch Wohlers, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in

dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten

oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis

bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des

Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,

6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember

2022.

E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021

vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils

mit Hinweisen).

2.3.2

Nach

dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10

Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus

clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit

grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) –

sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist

dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1

StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber

zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich

nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)

Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden

(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober

2022.

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25

und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat

es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214

nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014

vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

2.3.3

Die

Beurteilung der Glaubhaftigkeit der am Geschehen unmittelbar beteiligten

Personen bedarf einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht (BGE 137 IV 122

E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit,

ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die

Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je

detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto

glaubhafter ist sie (Zweidler, Die

Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen.

2.4

2.4.1

2.4.1.1

C____, die Mutter des Privatklägers,

sagte aus, ihr Sohn habe den langsam auf dem Trottoir gehenden Berufungskläger

links überholen wollen. Als dieser auf gleicher Höhe war, habe der Berufungskläger

kurz auf die Seite zu ihrem Sohn geschaut, mit dem Arm ausgeholt und ihm einen

kräftigen Stoss versetzt. Ihr Sohn sei dann vom Trottoir ein Stück weit auf die

Strasse gefallen. Es sei auch ein Auto angefahren gekommen, das zum Glück noch

rechtzeitig habe bremsen können (Akten S. 183).

2.4.1.2

Der Zeuge D____ gab zu Protokoll, er habe die

Strasse überquert und gesehen, wie der Berufungskläger einem Kind einen Stoss

gegeben habe und dieses daraufhin auf die Strasse gefallen sei. Dieser Anblick

habe ihn schockiert. Er [D____] und die Frau [C____]

seien dann zum Kind gerannt. Wenn in diesem Moment ein Auto gekommen wäre,

hätte es schlecht ausgesehen (Akten S. 177 f.). Es habe zwar kein Auto

anhalten müssen; es seien jedoch etwa drei Autos am Jungen vorbeigefahren

(Akten S. 180). D____ ist im Weiteren überzeugt davon, dass der Berufungskläger

den Privatkläger hat kommen sehen (Akten S. 180).

2.4.1.3

Der Berufungskläger sagte anlässlich

seiner ersten Einvernahme vom 12. August 2020 aus, er habe gehört, dass

von hinten etwas kommt, «ein Kind oder so». Er habe dann eine leichte Bewegung

mit den Fingern seiner linken Hand gemacht, wobei sein Arm am Körper angelegt

gewesen sei. Dann sei das Kind hinter ihm gestürzt, aber nicht wegen ihm; er

könne sich erinnern, dass es nicht zu einer Berührung gekommen sei (Akten S.

165.

ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 4. Mai

2023.

machte der Berufungskläger geltend, er sei normal gelaufen, als ihn

plötzlich ein «komisches Gefühl» überkam und er seine linke Hand leicht von

seinem Körper wegbewegte. Er sei schwach vom Trottinett berührt respektive ein

«bisschen gestreift» worden. Der Junge sei durch die zufällige Handbewegung

gestürzt, jedoch nicht gestossen worden. Er habe den Jungen nicht gehört, den

Sturz aber bemerkt. Er vermute, der Junge sei absichtlich gestürzt; es sei eine

komische Sache. Er habe sich im Fussgängerbereich befunden und dort müsse der

Trottinettfahrer auf den Fussgänger Rücksicht nehmen. Auf die ihn belastenden

Aussagen der Mutter des Privatklägers und D____ angesprochen, meinte er, dies

seien Lügen; das Ganze gegen ihn sei eine «geplante Sache» (vgl. Akten S.

166.

ff, 180 ff., Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 2023 S. 5 ff. [Akten

S. 427 ff.]).

Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17.

Juli 2024 sagte der Berufungskläger, der Junge sei links in ihn hineingefahren.

Er [der Berufungskläger] habe eine Bewegung gemacht, dann sei der Junge

gestürzt. Auf die Frage hin, wie er sich die Aussagen von D____ und C____ erklären

könne, meinte er, diese würden lügen; es sei eine komische, eine abgesprochene

Sache gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 17. Juli 2024, S. 6 f. [Akten S. 633

f.]).

2.5

2.5.1

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Berufungskläger

zunächst bestritt, dass es zu einer Berührung zwischen ihm und dem Privatkläger

gekommen war und anschliessend geltend machte, er habe seine Hand leicht bewegt

und sei vom Trottinett berührt worden (siehe oben E. 2.4.1.3). Insofern

erweisen sich seine Aussagen in inhaltlicher Hinsicht als nicht konsistent.

Sodann erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass ein Trottinettfahrer

absichtlich auf die Strasse stürzt und damit ein schwer kalkulierbares Risiko

für seine Gesundheit in Kauf nimmt. Hinweise darauf, dass es sich um eine

«abgesprochene Sache» handeln könnte, bestehen keine. Weder der Privatkläger

noch seine Mutter noch der Zeuge D____ kennen den Berufungskläger. Der Aussage

von D____ kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, da dieser auch über

keinerlei Verbindungen zum Privatkläger verfügt.

2.5.2

Es

kann daher auf die bezüglich des Kerngeschehens übereinstimmenden Aussagen von C____

und D____ abgestellt werden, womit im Sinne der Anklageschrift erstellt ist,

dass der Berufungskläger dem an ihm vorbeifahrenden Privatkläger einen Stoss

versetzt hat, worauf letzterer auf die für Motorfahrzeuge vorgesehene Fahrbahn

fiel und sturzbedingte Verletzungen erlitt.

3.

Rechtliches

Der Berufungskläger unterlässt es, zu begründen, inwiefern er

die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend erachtet (vgl.

Berufungserklärung, Rz. 10 ff.; Berufungsbegründung, Rz. 1 ff.;

Verhandlungsprotokoll vom 17. Juli 2024, S. 8 [Akten S. 635]).

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, S. 7 ff.), womit

festzuhalten ist, dass der Berufungskläger die Tatbestände der Gefährdung des

Lebens (Art. 129 StGB) und der einfachen Körperverletzung, begangen an einer

wehrlosen Person (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), in rechtswidriger Weise

erfüllt hat.

4.

Schuldfähigkeit

Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers wurde

ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei E____ eingeholt.

Für den Inhalt des Gutachtens vom 14. Dezember 2022

kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(vorinstanzliches Urteil, S. 13 f.). Zu Recht erkannte die Vorinstanz im

Ergebnis auf Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers im Sinne von Art. 19 Abs. 1

StGB für die ihm vorgeworfenen Delikte der Gefährdung des Lebens (Art. 129

StGB) und der einfachen Körperverletzung, begangen an einer wehrlosen Person

(Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Diese Erkenntnis wurde auch weder von der

Staatsanwaltschaft noch vom Berufungskläger in Frage gestellt. Mithin hat der

Berufungskläger sämtliche tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklichten

Straftaten schuldlos begangen, mit der Folge, dass seine Strafbarkeit zufolge

Schuldunfähigkeit entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB).

5.

Massnahme

5.1

Aufgrund der nachgewiesenen Schuldunfähigkeit

des Berufungsklägers ist keine Strafe auszusprechen, stattdessen gilt es über

die Anordnung einer Massnahme zu befinden. Die Staatsanwaltschaft sieht eine

solche – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nach Art. 59 StGB als

geboten an, während der Berufungskläger beantragt, es sei der Antrag auf

Anordnung einer solchen Massnahme abzuweisen.

5.2

5.2.1

Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme

anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte

zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die

öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die

Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64

StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass

der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im

Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht

unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Massnahmen können auch

getroffen werden, wenn der Täter im Tatzeitpunkt schuldunfähig war

(Art. 19 Abs. 3 StGB).

5.2.2

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so

kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner Störung in

Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer

mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

5.2.3

Die Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt somit

kumulativ von folgenden in den Art. 56 in Verbindung mit Art. 59 StGB

geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die tatbestandsmässige und

rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens; sachverständige

Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung; Zusammenhang

zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters; Erforderlichkeit der Massnahme,

d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder Gefahr für die

öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich präventive Wirkung der

Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im Vergleich zu

alternativen Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II., 9. Auflage, Zürich

2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 59

Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.

5.3

Der Berufungskläger hat die Straftatbestände

der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener

Person) und der Gefährdung des Lebens in rechtswidriger Weise erfüllt, wobei es

sich um Anlasstaten handelt, wie sie von Art. 59 StGB vorausgesetzt werden

(vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 13).

5.4

5.4.1

Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid

über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art.

56.

Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und mit weiteren Hinweisen Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 ff.; Trechsel/Pauen

Borer, a.a.O., Art. 56 N 9 ff.). Diese äussert sich über

die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die

Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die

Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, vgl. Art. 182

StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_648/2020 vom 15.

Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1,

2.3.2, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt

Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen

darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen

müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine

nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen

Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9

BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur

Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1,

134.

IV 246 E. 4.3; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4,

6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).

5.4.2

Über den Berufungskläger liegt ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten von E____ vom 14. Dezember 2022

vor.

5.4.3

Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom

14.

Dezember 2022 wurde beim Berufungskläger eine paranoide

Schizophrenie mit unvollständiger Remission diagnostiziert, welche in kausalem

Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Straftaten steht (Gutachten vom 14.

Dezember 2022, S. 24, 27, 41, 46 [Akten S. 305, 308, 322, 327]). Mithin liegt

eine für die Tat kausale schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1

StGB vor (vgl. etwa Heer/Habermeyer,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 59 StGB N 6 ff., 15a; zum

Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3).

5.4.4

Im Hinblick auf das in Frage stehende Rückfallrisiko

kann dem Gutachten entnommen werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der

Berufungskläger ohne störungsspezifische Behandlung ähnliche Straftaten wie

bisher begeht, als eher ungünstig eingestuft wird (Gutachten vom

14.

Dezember 2022, S. 36 f. [Akten S. 317 f.]). Durch die

Etablierung geeigneter therapeutischer Massnahmen und der Schaffung eines

geeigneten Empfangsraums könne die Legalprognose positiv verändert werden bzw.

sei dadurch eine Reduzierung des Rückfallrisikos möglich (Gutachten vom 14. Dezember 2022,

S. 37 [Akten S. 318]).

5.4.5

Was die Eignung der Massnahme betrifft, so

setzt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59

StGB eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine

solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern

bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine

lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung

einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine

hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf

Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen

Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1;

BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E.

2.2.1, 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5; je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall besteht aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive grundsätzlich ein

Behandlungsbedarf. Bei Ausbleiben einer Behandlung seien zukünftige ähnliche

Verhaltensweisen mit bedrohlichen bis hin zu aggressiven Handlungen mit

schwerer Eigen- und Fremdgefährdung mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu

erwarten. Eine positive Beeinflussung der Legalprognose setze eine umfassende

Behandlung der Schizophrenie voraus (Gutachten vom 14. Dezember 2022,

S. 37 [Akten S. 318]). Je nach Therapierfolg und –adhärenz ist aus

gutachterlicher Sicht eine stationäre Behandlungsdauer von mindestens sechs

Monaten zu erwarten (Gutachten vom 14. Dezember 2022, S. 39

[Akten S. 320]).

Dispositiv

Im Ergebnis lässt sich demnach aus dem Gutachten von E____

schliessen, dass sich durch die von ihm empfohlene Massnahme nach Art. 59 Abs.

1 StGB die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Berufungsklägers im

Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt. Die Rückfallrate

bei schizophrenen Straftätern ist im Übrigen bei adäquater Behandlung generell

deutlich niedriger als diejenige anderer Straftäter (vgl. Heer/Habermeyer,

a.a.O., Art. 59 N 69a).

5.4.6 Zur Massnahmewilligkeit ist sodann

festzuhalten, dass auch der Umstand der fehlenden Behandlungsbereitschaft beim

Berufungskläger nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der Massnahme führt. Im

Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB könnte den Aspekten der

Motivationsförderung in Bezug auf Veränderungen in den medikamentösen und

psychosozialen Bereichen besser gerecht werden. Für den Fall einer ablehnenden

Haltung des Berufungsklägers könnte jedoch auch eine Behandlung gegen dessen

Willen durchgeführt werden (Gutachten S. 40, 48 [Akten S. 329]).

5.4.7 Was schliesslich die grundsätzliche

Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt, so sind hierbei drei Teilaspekte

zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme (wobei hierbei eine Überschneidung

mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren

Geeignetheit, die Legalprognose des Berufungsklägers zu verbessern und der

vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).

5.4.7.1 Was die Notwendigkeit der Massnahme

betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere

Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Wie das Gutachten festhält,

erscheint eine stationäre Massnahme am besten geeignet, die Rückfallwahrscheinlichkeit

zu reduzieren, da die angezeigte, stationär durchzuführende Medikamentenoptimierung

und die Einleitung der sozialpsychiatrischen Interventionen aufgrund der

längeren Zeitdauer in diesem Rahmen eher erreichbar erscheinen als bei einer stationären

Einleitung im Rahmen einer ambulanten Massnahme (Gutachten S. 47 [Akten S.

328]). Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB erweist sich

demnach zwecks Behandlung des Berufungsklägers als notwendig.

5.4.7.2 Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme,

die Legalprognose zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen

werden, wonach die im Gutachten empfohlene stationäre Massnahme geeignet ist,

die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. vorne E. 5.4.5).

5.4.7.3 Bei

der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen im Rahmen einer

Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die

Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein

Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_1172/2020 vom

21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer,

a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der

Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem

wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen

werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht

aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich

dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer

6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai

2017 E. 1.2.2; Heer, a.a.O.,

Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch Trechsel/Pauen

Borer, a.a.O., Art. 56

N 7).

Die Schwere des

Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ergibt sich in erster Linie aus der

Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil,

welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge

der Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers gar keine schuldangemessene

Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots

ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember

2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für den Betroffenen zudem

darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich

nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB).

Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich

angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB

erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des

Berufungsklägers eingreift.

Demgegenüber

besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis des

Berufungsklägers (vgl. dazu vorne E. 5.4.5). Dies nicht (nur) aus Gründen der

Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut

Gutachten im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen

Erkrankung die Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstaten sowie auch

schwerwiegenderer Delikte gegeben ist (Gutachten S. 44 [Akten S. 325]). Denn

neben den Ansprüchen des Berufungsklägers ist auch das Sicherheitsbedürfnis der

Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende

Massnahme geschützt wird. So erscheint angesichts der Anlasstat und mit Blick

auf die zu befürchtenden neuen Delikte eine stationäre Massnahme

verhältnismässig. Die aktuell verübten Anlasstaten der Gefährdung des Lebens

sowie der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder

schutzbefohlener Person) wiegen nicht leicht. Angesichts der erheblichen

Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom

Berufungskläger in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre

therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom

15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre Massnahme ist daher

insbesondere im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen

öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere

Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen

Eingriffs. Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen

Massnahme für den Berufungskläger demnach zwar zweifellos belastend, erweist

sich indes grundsätzlich als verhältnismässig. Die Dauer der Massnahme ist auf höchstens

3 Jahre festzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 16). Innert dieser

dreijährigen Frist kann die Vollzugsbehörde selbst über die Weiterführung oder

Beendigung der Massnahme entscheiden; eine Verlängerung über diesen Zeitraum

hinaus bedarf eines erneuten gerichtlichen Entscheids (vgl. Art. 59

Abs. 4, 62d Abs. 1 StGB; BGer 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018

E. 4.2.3).

5.4.8

5.4.8.1 Der

Berufungskläger macht geltend, er sei im Wohnheim [...] bereits in

hinreichender psychiatrischer Behandlung. Der Rahmen, den das Wohnheim [...]

biete, sei ausreichend, um das Setting zu gewährleisten, welches vom Gutachter empfohlen

werde; auch die daran anschliessende Versorgung erweise sich als angemessen und

ausreichend (Replik vom 13. Februar 2024, Rz. 4, 5).

5.4.8.2 Gemäss

Art. 14 Abs. 1 des Konkordates der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug

von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) bestimmt

die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung. Gemäss ständiger

Rechtsprechung besteht kein Anspruch der betroffenen Person, den Vollzugsort

der Freiheitsstrafe oder der Massnahme auszuwählen (BGer 6B_957/2018 vom 21.

November 2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom

11. Januar 2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2). Demnach ist es dem

Strafvollzug überlassen, darüber zu befinden, in welcher Vollzugseinrichtung

der Berufungskläger seine Massnahme zu vollziehen hat.

5.5 Im Ergebnis sind nach dem Gesagten die

Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1

StGB erfüllt. Die gutachterliche Einschätzung – insbesondere, dass eine

Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier geeignet und erforderlich ist – ist

folgerichtig und transparent begründet. Die gutachterlichen Feststellungen

werden von den Parteien denn auch nicht kritisiert.

6. Landesverweis

Aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius)

erübrigt sich die erneute Prüfung, ob eine fakultative Landesverweisung auszusprechen

ist und kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall darauf

verzichtet wird (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; Maeder, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, in: recht 2024, S. 163, 176; BGE 146 IV 311 E. 3.7; Lieber, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 391 N 14; vorinstanzliches Urteil, S.

16 f.).

7. Genugtuungsforderung

Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger eine Genugtuung

von CHF 200.– zu Gunsten des Privatklägers. Die Mehrforderung im Betrag

von CHF 3'800.– wurde abgewiesen. Der Privatkläger hat dagegen kein

Rechtsmittel eingelegt.

Im Zivilpunkt gilt der Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Keller,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 391 StPO N 1) und

damit ebenfalls ein Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren (vgl. Gehri, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2017, Art. 58 ZPO N 6; Maeder, a.a.O, S. 163, 177; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 1495). Das

Appellationsgericht kann den Berufungskläger daher maximal zur Zahlung einer Genugtuung

von CHF 200.– verpflichten.

Der Privatkläger war zum Zeitpunkt der Tat acht Jahre alt,

weshalb ihm die Einordnung des Geschehens erhebliche Mühe bereitet haben

dürfte. Glücklicherweise wurde er jedoch nicht schwer verletzt

(vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17). Die Zusprache von

CHF 200.– im Rahmen der Billigkeitshaftung nach

Art. 54 Abs. 1 OR erscheint nach dem Erwogenen als

angemessen.

8. Kosten

8.1 Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit

der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund

freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den

gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Diese Bestimmung ist

für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023,

Art. 375 StPO N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine

Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten

wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn

deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die

finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese

Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 419 N 1; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 419 StPO N 7; BGer

6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2020.21

vom 4. November 2020 E. 3.1, SB.2018.109 vom

25. Juli 2019 E. 5).

8.2 Beim Berufungskläger, der eine IV-Rente

bezieht (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17), kann klarerweise nicht von

«guten finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen

werden, sodass von einer Auferlegung der Kosten für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist. Sämtliche Verfahrenskosten gehen

mithin zu Lasten des Staates.

9. Honorare

9.1 Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], sind

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– (inkl. Hauptverhandlung und

Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 69.95, zuzüglich Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 269.55 (7,7 % auf CHF 1'865.70 sowie 8,1 % auf

CHF 1'554.25), somit total CHF 3'689.50 aus der Gerichtskasse

zuzusprechen.

9.2 Der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers,

Advokatin […], sind für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in

Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 2'300.– und

ein Auslagenersatz von CHF 29.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF

185.30 (7,7 % auf CHF 836.25 sowie 8,1 % auf CHF 1'493.–), somit total CHF

2'514.55 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

9.3 Da dem Berufungskläger keine Verfahrenskosten

auferlegt werden (vgl. vorne E. 8.2), ist auch kein

Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135

Abs. 4 StPO e contrario).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

4. Mai 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren;

-

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers für

das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass A____ die

Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens (Art. 129 des Strafgesetzbuches)

und der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener

Person; Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) in rechtswidriger

Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar

ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der

Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer

von 3 Jahren gemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

angeordnet.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis

des Strafgesetzbuches wird verzichtet.

A____ wird verurteilt zur Zahlung von CHF 200.–

Genugtuung an B____, in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts.

Sämtliche ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von CHF

69.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 269.55 (7,7 % auf

CHF 1'865.70 sowie 8,1 % auf CHF 1'554.25), somit total

CHF 3'689.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass,

Advokatin […], werden für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in

Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von

CHF 2'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 29.25, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 185.30 (7,7 % auf CHF 836.25 sowie 8,1 % auf

CHF 1'493.–), somit total CHF 2'514.55 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger (E. 7 sowie Dispositiv)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Gutachter E____

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.