SB.2023.70
Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung
17. Juli 2024Deutsch28 min
Mit Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.70
URTEIL
vom 17.
Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Manyoki
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Berufungsbeklagter
gesetzlich vertreten durch seine
Mutter C____, Privatkläger
vertreten durch […], Advokatin,
substituiert durch […]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 4. Mai 2023 (SG.2022.238)
betreffend Gefährdung des Lebens
und einfache Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt
wurde in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
festgestellt, dass A____ die Delikte der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
und der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener
Person, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) schuldlos begangen hat. Über ihn wurde
eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und
Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Von der Anordnung einer Landesverweisung nach
Art. 66abis StGB wurde abgesehen. Des Weiteren wurde A____ in
Anwendung von Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Zahlung
von CHF 200.– Genugtuung an B____ (nachfolgend: Privatkläger) verurteilt. Die
Verfahrenskosten von CHF 11'232.80 sowie die Urteilsgebühr wurden auf die
Strafgerichtskasse genommen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch Advokat […], mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Berufung
angemeldet, nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom
6. September 2023 die Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom
5. Dezember 2023 begründet. Es wird beantragt, das Urteil vom 4. Mai
2023 sei aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe
vollumfänglich freizusprechen, wobei festzustellen sei, dass der
Berufungskläger weder die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens noch
der einfachen Körperverletzung in rechtswidriger Weise erfüllt hat. Demzufolge
sei auch keine strafrechtliche Massnahme gegen ihn anzuordnen. Ausserdem seien
die Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge und
unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit Eingaben vom
22. September 2023 und 22. Dezember 2023 beantragen der
Privatkläger und die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die
Bestätigung des Urteils vom 4. Mai 2023.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Juli
2024 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind der amtliche
Verteidiger und die Vertretung der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der
Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die
Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen
Fristen nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die
Berufung ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3.2
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers sind nicht
angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist nicht mehr zu
befinden.
2.
Tatsächliches
2.1
Unbestritten
– und durch den Bericht des Universitäts-Kinderspitals sowie Fotos objektiviert
– sind die Verletzungen in Form von Schürfwunden am Knie und Ellbogen, die der
Privatkläger am 19. Mai 2020 kurz nach 17 Uhr nach einem Sturz von seinem
Trottinett davongetragen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 4; vgl. Akten
S. 120 ff., 128 f., 164).
2.2
Der
Berufungskläger macht geltend, er habe den Privatkläger nicht gestossen. Dieser
sei vielmehr mit seinem Trottinett von hinten gegen ihn [den Berufungskläger]
gefahren und anschliessend gestürzt, ohne dass er [der Berufungskläger], der
durch den Zusammenstoss von hinten überrascht worden sei, etwas dazugetan hätte
(vgl. Berufungsbegründung, Rz. 2). Im Zweifel sei zu Gunsten des
Berufungsklägers von einem derartigen Sachverhalt auszugehen
(Verhandlungsprotokoll vom 17. Juli 2024, S. 8 [Akten S. 635]).
2.3
2.3.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in
dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne
einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein
Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz
in jedem Fall verletzt, wenn das
Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138
V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl.
auch ausführlich Tophinke, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz
findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen
und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem
alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und
ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und
ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2;
BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17.
Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl.
auch Wohlers, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in
dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten
oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis
bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des
Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,
6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember
2022.
E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021
vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils
mit Hinweisen).
2.3.2
Nach
dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10
Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus
clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit
grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) –
sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist
dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1
StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber
zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich
nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)
Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden
(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober
2022.
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25
und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat
es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214
nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014
vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.3.3
Die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der am Geschehen unmittelbar beteiligten
Personen bedarf einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht (BGE 137 IV 122
E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit,
ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die
Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je
detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto
glaubhafter ist sie (Zweidler, Die
Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen.
2.4
2.4.1
2.4.1.1
C____, die Mutter des Privatklägers,
sagte aus, ihr Sohn habe den langsam auf dem Trottoir gehenden Berufungskläger
links überholen wollen. Als dieser auf gleicher Höhe war, habe der Berufungskläger
kurz auf die Seite zu ihrem Sohn geschaut, mit dem Arm ausgeholt und ihm einen
kräftigen Stoss versetzt. Ihr Sohn sei dann vom Trottoir ein Stück weit auf die
Strasse gefallen. Es sei auch ein Auto angefahren gekommen, das zum Glück noch
rechtzeitig habe bremsen können (Akten S. 183).
2.4.1.2
Der Zeuge D____ gab zu Protokoll, er habe die
Strasse überquert und gesehen, wie der Berufungskläger einem Kind einen Stoss
gegeben habe und dieses daraufhin auf die Strasse gefallen sei. Dieser Anblick
habe ihn schockiert. Er [D____] und die Frau [C____]
seien dann zum Kind gerannt. Wenn in diesem Moment ein Auto gekommen wäre,
hätte es schlecht ausgesehen (Akten S. 177 f.). Es habe zwar kein Auto
anhalten müssen; es seien jedoch etwa drei Autos am Jungen vorbeigefahren
(Akten S. 180). D____ ist im Weiteren überzeugt davon, dass der Berufungskläger
den Privatkläger hat kommen sehen (Akten S. 180).
2.4.1.3
Der Berufungskläger sagte anlässlich
seiner ersten Einvernahme vom 12. August 2020 aus, er habe gehört, dass
von hinten etwas kommt, «ein Kind oder so». Er habe dann eine leichte Bewegung
mit den Fingern seiner linken Hand gemacht, wobei sein Arm am Körper angelegt
gewesen sei. Dann sei das Kind hinter ihm gestürzt, aber nicht wegen ihm; er
könne sich erinnern, dass es nicht zu einer Berührung gekommen sei (Akten S.
165.
ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 4. Mai
2023.
machte der Berufungskläger geltend, er sei normal gelaufen, als ihn
plötzlich ein «komisches Gefühl» überkam und er seine linke Hand leicht von
seinem Körper wegbewegte. Er sei schwach vom Trottinett berührt respektive ein
«bisschen gestreift» worden. Der Junge sei durch die zufällige Handbewegung
gestürzt, jedoch nicht gestossen worden. Er habe den Jungen nicht gehört, den
Sturz aber bemerkt. Er vermute, der Junge sei absichtlich gestürzt; es sei eine
komische Sache. Er habe sich im Fussgängerbereich befunden und dort müsse der
Trottinettfahrer auf den Fussgänger Rücksicht nehmen. Auf die ihn belastenden
Aussagen der Mutter des Privatklägers und D____ angesprochen, meinte er, dies
seien Lügen; das Ganze gegen ihn sei eine «geplante Sache» (vgl. Akten S.
166.
ff, 180 ff., Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 2023 S. 5 ff. [Akten
S. 427 ff.]).
Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17.
Juli 2024 sagte der Berufungskläger, der Junge sei links in ihn hineingefahren.
Er [der Berufungskläger] habe eine Bewegung gemacht, dann sei der Junge
gestürzt. Auf die Frage hin, wie er sich die Aussagen von D____ und C____ erklären
könne, meinte er, diese würden lügen; es sei eine komische, eine abgesprochene
Sache gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 17. Juli 2024, S. 6 f. [Akten S. 633
f.]).
2.5
2.5.1
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Berufungskläger
zunächst bestritt, dass es zu einer Berührung zwischen ihm und dem Privatkläger
gekommen war und anschliessend geltend machte, er habe seine Hand leicht bewegt
und sei vom Trottinett berührt worden (siehe oben E. 2.4.1.3). Insofern
erweisen sich seine Aussagen in inhaltlicher Hinsicht als nicht konsistent.
Sodann erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass ein Trottinettfahrer
absichtlich auf die Strasse stürzt und damit ein schwer kalkulierbares Risiko
für seine Gesundheit in Kauf nimmt. Hinweise darauf, dass es sich um eine
«abgesprochene Sache» handeln könnte, bestehen keine. Weder der Privatkläger
noch seine Mutter noch der Zeuge D____ kennen den Berufungskläger. Der Aussage
von D____ kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, da dieser auch über
keinerlei Verbindungen zum Privatkläger verfügt.
2.5.2
Es
kann daher auf die bezüglich des Kerngeschehens übereinstimmenden Aussagen von C____
und D____ abgestellt werden, womit im Sinne der Anklageschrift erstellt ist,
dass der Berufungskläger dem an ihm vorbeifahrenden Privatkläger einen Stoss
versetzt hat, worauf letzterer auf die für Motorfahrzeuge vorgesehene Fahrbahn
fiel und sturzbedingte Verletzungen erlitt.
3.
Rechtliches
Der Berufungskläger unterlässt es, zu begründen, inwiefern er
die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend erachtet (vgl.
Berufungserklärung, Rz. 10 ff.; Berufungsbegründung, Rz. 1 ff.;
Verhandlungsprotokoll vom 17. Juli 2024, S. 8 [Akten S. 635]).
Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, S. 7 ff.), womit
festzuhalten ist, dass der Berufungskläger die Tatbestände der Gefährdung des
Lebens (Art. 129 StGB) und der einfachen Körperverletzung, begangen an einer
wehrlosen Person (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), in rechtswidriger Weise
erfüllt hat.
4.
Schuldfähigkeit
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers wurde
ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei E____ eingeholt.
Für den Inhalt des Gutachtens vom 14. Dezember 2022
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(vorinstanzliches Urteil, S. 13 f.). Zu Recht erkannte die Vorinstanz im
Ergebnis auf Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers im Sinne von Art. 19 Abs. 1
StGB für die ihm vorgeworfenen Delikte der Gefährdung des Lebens (Art. 129
StGB) und der einfachen Körperverletzung, begangen an einer wehrlosen Person
(Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Diese Erkenntnis wurde auch weder von der
Staatsanwaltschaft noch vom Berufungskläger in Frage gestellt. Mithin hat der
Berufungskläger sämtliche tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklichten
Straftaten schuldlos begangen, mit der Folge, dass seine Strafbarkeit zufolge
Schuldunfähigkeit entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB).
5.
Massnahme
5.1
Aufgrund der nachgewiesenen Schuldunfähigkeit
des Berufungsklägers ist keine Strafe auszusprechen, stattdessen gilt es über
die Anordnung einer Massnahme zu befinden. Die Staatsanwaltschaft sieht eine
solche – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nach Art. 59 StGB als
geboten an, während der Berufungskläger beantragt, es sei der Antrag auf
Anordnung einer solchen Massnahme abzuweisen.
5.2
5.2.1
Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme
anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte
zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die
öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die
Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64
StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass
der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im
Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht
unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Massnahmen können auch
getroffen werden, wenn der Täter im Tatzeitpunkt schuldunfähig war
(Art. 19 Abs. 3 StGB).
5.2.2
Ist der Täter psychisch schwer gestört, so
kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner Störung in
Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer
mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
5.2.3
Die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt somit
kumulativ von folgenden in den Art. 56 in Verbindung mit Art. 59 StGB
geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die tatbestandsmässige und
rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens; sachverständige
Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung; Zusammenhang
zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters; Erforderlichkeit der Massnahme,
d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder Gefahr für die
öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich präventive Wirkung der
Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im Vergleich zu
alternativen Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II., 9. Auflage, Zürich
2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 59
Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.
5.3
Der Berufungskläger hat die Straftatbestände
der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener
Person) und der Gefährdung des Lebens in rechtswidriger Weise erfüllt, wobei es
sich um Anlasstaten handelt, wie sie von Art. 59 StGB vorausgesetzt werden
(vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 13).
5.4
5.4.1
Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid
über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art.
56.
Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und mit weiteren Hinweisen Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 ff.; Trechsel/Pauen
Borer, a.a.O., Art. 56 N 9 ff.). Diese äussert sich über
die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die
Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die
Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, vgl. Art. 182
StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_648/2020 vom 15.
Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1,
2.3.2, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt
Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen
darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen
müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine
nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen
Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur
Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1,
134.
IV 246 E. 4.3; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4,
6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).
5.4.2
Über den Berufungskläger liegt ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten von E____ vom 14. Dezember 2022
vor.
5.4.3
Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom
14.
Dezember 2022 wurde beim Berufungskläger eine paranoide
Schizophrenie mit unvollständiger Remission diagnostiziert, welche in kausalem
Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Straftaten steht (Gutachten vom 14.
Dezember 2022, S. 24, 27, 41, 46 [Akten S. 305, 308, 322, 327]). Mithin liegt
eine für die Tat kausale schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1
StGB vor (vgl. etwa Heer/Habermeyer,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 59 StGB N 6 ff., 15a; zum
Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3).
5.4.4
Im Hinblick auf das in Frage stehende Rückfallrisiko
kann dem Gutachten entnommen werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der
Berufungskläger ohne störungsspezifische Behandlung ähnliche Straftaten wie
bisher begeht, als eher ungünstig eingestuft wird (Gutachten vom
14.
Dezember 2022, S. 36 f. [Akten S. 317 f.]). Durch die
Etablierung geeigneter therapeutischer Massnahmen und der Schaffung eines
geeigneten Empfangsraums könne die Legalprognose positiv verändert werden bzw.
sei dadurch eine Reduzierung des Rückfallrisikos möglich (Gutachten vom 14. Dezember 2022,
S. 37 [Akten S. 318]).
5.4.5
Was die Eignung der Massnahme betrifft, so
setzt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59
StGB eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine
solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern
bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine
lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung
einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf
Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen
Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1;
BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E.
2.2.1, 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5; je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall besteht aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive grundsätzlich ein
Behandlungsbedarf. Bei Ausbleiben einer Behandlung seien zukünftige ähnliche
Verhaltensweisen mit bedrohlichen bis hin zu aggressiven Handlungen mit
schwerer Eigen- und Fremdgefährdung mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu
erwarten. Eine positive Beeinflussung der Legalprognose setze eine umfassende
Behandlung der Schizophrenie voraus (Gutachten vom 14. Dezember 2022,
S. 37 [Akten S. 318]). Je nach Therapierfolg und –adhärenz ist aus
gutachterlicher Sicht eine stationäre Behandlungsdauer von mindestens sechs
Monaten zu erwarten (Gutachten vom 14. Dezember 2022, S. 39
[Akten S. 320]).
Dispositiv
Im Ergebnis lässt sich demnach aus dem Gutachten von E____
schliessen, dass sich durch die von ihm empfohlene Massnahme nach Art. 59 Abs.
1 StGB die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Berufungsklägers im
Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt. Die Rückfallrate
bei schizophrenen Straftätern ist im Übrigen bei adäquater Behandlung generell
deutlich niedriger als diejenige anderer Straftäter (vgl. Heer/Habermeyer,
a.a.O., Art. 59 N 69a).
5.4.6 Zur Massnahmewilligkeit ist sodann
festzuhalten, dass auch der Umstand der fehlenden Behandlungsbereitschaft beim
Berufungskläger nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der Massnahme führt. Im
Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB könnte den Aspekten der
Motivationsförderung in Bezug auf Veränderungen in den medikamentösen und
psychosozialen Bereichen besser gerecht werden. Für den Fall einer ablehnenden
Haltung des Berufungsklägers könnte jedoch auch eine Behandlung gegen dessen
Willen durchgeführt werden (Gutachten S. 40, 48 [Akten S. 329]).
5.4.7 Was schliesslich die grundsätzliche
Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt, so sind hierbei drei Teilaspekte
zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme (wobei hierbei eine Überschneidung
mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren
Geeignetheit, die Legalprognose des Berufungsklägers zu verbessern und der
vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).
5.4.7.1 Was die Notwendigkeit der Massnahme
betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere
Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Wie das Gutachten festhält,
erscheint eine stationäre Massnahme am besten geeignet, die Rückfallwahrscheinlichkeit
zu reduzieren, da die angezeigte, stationär durchzuführende Medikamentenoptimierung
und die Einleitung der sozialpsychiatrischen Interventionen aufgrund der
längeren Zeitdauer in diesem Rahmen eher erreichbar erscheinen als bei einer stationären
Einleitung im Rahmen einer ambulanten Massnahme (Gutachten S. 47 [Akten S.
328]). Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB erweist sich
demnach zwecks Behandlung des Berufungsklägers als notwendig.
5.4.7.2 Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme,
die Legalprognose zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen
werden, wonach die im Gutachten empfohlene stationäre Massnahme geeignet ist,
die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. vorne E. 5.4.5).
5.4.7.3 Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen im Rahmen einer
Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die
Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein
Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_1172/2020 vom
21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer,
a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der
Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem
wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht
aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich
dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer
6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai
2017 E. 1.2.2; Heer, a.a.O.,
Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch Trechsel/Pauen
Borer, a.a.O., Art. 56
N 7).
Die Schwere des
Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ergibt sich in erster Linie aus der
Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil,
welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge
der Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers gar keine schuldangemessene
Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots
ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember
2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für den Betroffenen zudem
darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich
nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB).
Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich
angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB
erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des
Berufungsklägers eingreift.
Demgegenüber
besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis des
Berufungsklägers (vgl. dazu vorne E. 5.4.5). Dies nicht (nur) aus Gründen der
Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut
Gutachten im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen
Erkrankung die Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstaten sowie auch
schwerwiegenderer Delikte gegeben ist (Gutachten S. 44 [Akten S. 325]). Denn
neben den Ansprüchen des Berufungsklägers ist auch das Sicherheitsbedürfnis der
Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende
Massnahme geschützt wird. So erscheint angesichts der Anlasstat und mit Blick
auf die zu befürchtenden neuen Delikte eine stationäre Massnahme
verhältnismässig. Die aktuell verübten Anlasstaten der Gefährdung des Lebens
sowie der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder
schutzbefohlener Person) wiegen nicht leicht. Angesichts der erheblichen
Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom
Berufungskläger in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre
therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom
15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre Massnahme ist daher
insbesondere im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen
öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere
Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen
Eingriffs. Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme für den Berufungskläger demnach zwar zweifellos belastend, erweist
sich indes grundsätzlich als verhältnismässig. Die Dauer der Massnahme ist auf höchstens
3 Jahre festzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 16). Innert dieser
dreijährigen Frist kann die Vollzugsbehörde selbst über die Weiterführung oder
Beendigung der Massnahme entscheiden; eine Verlängerung über diesen Zeitraum
hinaus bedarf eines erneuten gerichtlichen Entscheids (vgl. Art. 59
Abs. 4, 62d Abs. 1 StGB; BGer 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018
E. 4.2.3).
5.4.8
5.4.8.1 Der
Berufungskläger macht geltend, er sei im Wohnheim [...] bereits in
hinreichender psychiatrischer Behandlung. Der Rahmen, den das Wohnheim [...]
biete, sei ausreichend, um das Setting zu gewährleisten, welches vom Gutachter empfohlen
werde; auch die daran anschliessende Versorgung erweise sich als angemessen und
ausreichend (Replik vom 13. Februar 2024, Rz. 4, 5).
5.4.8.2 Gemäss
Art. 14 Abs. 1 des Konkordates der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug
von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) bestimmt
die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung. Gemäss ständiger
Rechtsprechung besteht kein Anspruch der betroffenen Person, den Vollzugsort
der Freiheitsstrafe oder der Massnahme auszuwählen (BGer 6B_957/2018 vom 21.
November 2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom
11. Januar 2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2). Demnach ist es dem
Strafvollzug überlassen, darüber zu befinden, in welcher Vollzugseinrichtung
der Berufungskläger seine Massnahme zu vollziehen hat.
5.5 Im Ergebnis sind nach dem Gesagten die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1
StGB erfüllt. Die gutachterliche Einschätzung – insbesondere, dass eine
Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier geeignet und erforderlich ist – ist
folgerichtig und transparent begründet. Die gutachterlichen Feststellungen
werden von den Parteien denn auch nicht kritisiert.
6. Landesverweis
Aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius)
erübrigt sich die erneute Prüfung, ob eine fakultative Landesverweisung auszusprechen
ist und kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall darauf
verzichtet wird (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; Maeder, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, in: recht 2024, S. 163, 176; BGE 146 IV 311 E. 3.7; Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 391 N 14; vorinstanzliches Urteil, S.
16 f.).
7. Genugtuungsforderung
Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger eine Genugtuung
von CHF 200.– zu Gunsten des Privatklägers. Die Mehrforderung im Betrag
von CHF 3'800.– wurde abgewiesen. Der Privatkläger hat dagegen kein
Rechtsmittel eingelegt.
Im Zivilpunkt gilt der Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 391 StPO N 1) und
damit ebenfalls ein Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren (vgl. Gehri, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2017, Art. 58 ZPO N 6; Maeder, a.a.O, S. 163, 177; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 1495). Das
Appellationsgericht kann den Berufungskläger daher maximal zur Zahlung einer Genugtuung
von CHF 200.– verpflichten.
Der Privatkläger war zum Zeitpunkt der Tat acht Jahre alt,
weshalb ihm die Einordnung des Geschehens erhebliche Mühe bereitet haben
dürfte. Glücklicherweise wurde er jedoch nicht schwer verletzt
(vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17). Die Zusprache von
CHF 200.– im Rahmen der Billigkeitshaftung nach
Art. 54 Abs. 1 OR erscheint nach dem Erwogenen als
angemessen.
8. Kosten
8.1 Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit
der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund
freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den
gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Diese Bestimmung ist
für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023,
Art. 375 StPO N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine
Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten
wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn
deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die
finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese
Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 419 N 1; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 419 StPO N 7; BGer
6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2020.21
vom 4. November 2020 E. 3.1, SB.2018.109 vom
25. Juli 2019 E. 5).
8.2 Beim Berufungskläger, der eine IV-Rente
bezieht (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17), kann klarerweise nicht von
«guten finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen
werden, sodass von einer Auferlegung der Kosten für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist. Sämtliche Verfahrenskosten gehen
mithin zu Lasten des Staates.
9. Honorare
9.1 Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], sind
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– (inkl. Hauptverhandlung und
Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 69.95, zuzüglich Mehrwertsteuer
von insgesamt CHF 269.55 (7,7 % auf CHF 1'865.70 sowie 8,1 % auf
CHF 1'554.25), somit total CHF 3'689.50 aus der Gerichtskasse
zuzusprechen.
9.2 Der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers,
Advokatin […], sind für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in
Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 2'300.– und
ein Auslagenersatz von CHF 29.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF
185.30 (7,7 % auf CHF 836.25 sowie 8,1 % auf CHF 1'493.–), somit total CHF
2'514.55 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
9.3 Da dem Berufungskläger keine Verfahrenskosten
auferlegt werden (vgl. vorne E. 8.2), ist auch kein
Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
Abs. 4 StPO e contrario).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
4. Mai 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren;
-
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers für
das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass A____ die
Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens (Art. 129 des Strafgesetzbuches)
und der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener
Person; Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) in rechtswidriger
Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar
ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der
Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer
von 3 Jahren gemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
angeordnet.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis
des Strafgesetzbuches wird verzichtet.
A____ wird verurteilt zur Zahlung von CHF 200.–
Genugtuung an B____, in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts.
Sämtliche ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von CHF
69.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 269.55 (7,7 % auf
CHF 1'865.70 sowie 8,1 % auf CHF 1'554.25), somit total
CHF 3'689.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass,
Advokatin […], werden für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in
Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von
CHF 2'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 29.25, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 185.30 (7,7 % auf CHF 836.25 sowie 8,1 % auf
CHF 1'493.–), somit total CHF 2'514.55 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger (E. 7 sowie Dispositiv)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Gutachter E____
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.