SB.2023.71
versuchte vorsätzliche Tötung (Urteil BGer 6B_889/2024 vom 12.02.2025)
8. August 2024Deutsch56 min
die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Mit Berufungsbegründung vom 12. Februar 2024 hielt der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2023.71
URTEIL
vom 8.
August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr.
phil. und MLaw Jacqueline Frossard ,
Dr. Andreas Traub , Prof. Dr. Ramon
Mabillard , MLaw Anja Dillena
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____,
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
C____, geb. [...]
Privatkläger
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 12. April 2023
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. April 2023
wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu 7
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, dies unter Einrechnung der Untersuchungshaft
seit dem 16. Juli 2022. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs.
1 des Strafgesetzbuchs für 10 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete
Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen
wurde. Ferner wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 976.– Schadenersatz
und einer Genugtuung von CHF 12'000.– (zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juli
2022) an den Privatkläger C____ verurteilt. Die weitere Schadenersatzforderung
wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Genugtuungsmehrforderung im Betrage
von CHF 13'000.– abgewiesen.
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten
durch Rechtsanwalt B____, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs des
Strafgerichts fristgerecht die Berufung an. In seiner Berufungserklärung
vom 12. September 2023 liess der Verteidiger beantragen, in Abweichung des
erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei A____ vom Vorwurf der versuchten
vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuchs vollumfänglich
freizusprechen. Zudem sei gegenüber A____
keine Landesverweisung auszusprechen, die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung vollumfänglich abzuweisen, und die Verfahrenskosten sowie
die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Mit Berufungsbegründung vom 12. Februar 2024 hielt der
Beschuldigte an seinen mit Berufungserklärung vom 12. September 2023 gestellten
Rechtsbegehren fest.
Was die
wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft,
so wurden mit den Verfügungen vom 26. April und 26. Juni 2024 die Beweisanträge
auf Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens abgewiesen. Mit Verfügung
vom 6. Juni 2024 wurde die Justizvollzugsanstalt Lenzburg gebeten, einen
aktuellen Arztbericht über den Beschuldigten einzureichen. Zudem wurde das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit
Verfügung vom 26. Juni 2024 in Gutheissung des betreffenden Antrags der
Verteidigung gebeten, eine medizinische Einzelfallabklärung bezüglich Kenia
sowie nochmals eine abschliessende Einordnung bezüglich Familiennachzug
vorzunehmen. Ferner wurde mit Verfügung vom
26. Juni 2024 das Migrationsamt Basel-Stadt gebeten, das in den Migrationsakten
erwähnte Dossier für Familiennachzug ([...], Abteilung Einreisen) umgehend
einzureichen.
Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem
Appellationsgericht erscheinen der Beschuldigte mit seinem Vertreter B____
sowie [...] als Vertreter der Staatsanwaltschaft.
Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft
halten an den bereits gestellten Anträgen fest.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der
Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass
er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf das form-
und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen
die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Aufgrund der von den Parteien
eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen sämtliche Teile
des angefochtenen Urteils des Strafgerichts zur Disposition, mit den folgenden
Ausnahmen:
-
Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Privatkläger C____;
-
Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten
unter Aufhebung der Beschlagnahme nach Rechtskraft des Urteils;
-
Honorar der amtlichen Verteidigung
des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren;
-
Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers C____, D____, für das
erstinstanzliche Verfahren.
1.3
Mit
Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den
Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in
Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,
wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und
rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen
werden (Daniela Brüsch-weiler,
Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).
Im Sinne einer
einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung
hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist
massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge
der Beweise (vgl. Riedo/ Fiolka/Niggli,
Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 10
N 25).
2.
Tatsächliches
2.1
Gemäss
dem von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt begab sich der stark
alkoholisierte Beschuldigte (Blutalkoholkonzentration von maximal 2,58
Gewichtspromille) am 16. Juli 2022 um ca. 01.30 Uhr gemeinsam mit E____, F____
und einem Kollegen namens «G____» in Basel vom Rheinufer weg zur [...]gasse. In
der [...]gasse traf E____ auf seine Freunde C____ und dessen Partnerin H____
und die drei sprachen zusammen über E____s bevorstehende Ferien. Während C____,
H____ und E____ zusammen redeten, wurde der Beschuldigte aus unersichtlichem
Grund immer aggressiver und beschimpfte C____ plötzlich als Rassisten. E____
nahm daraufhin C____ und H____ etwas weiter weg vom zornigen Beschuldigten,
worauf dieser sein von ihm mitgeführtes Taschenmesser Victorinox Ranger Wood 55
hervornahm, die 10,5 cm lange Klinge öffnete, zu C____ hinging, zu ihm sagte
«heute kannst Du sterben» und ihn mit seiner Hand stiess. Nachdem C____ den
Beschuldigten ebenfalls stiess, griff der Beschuldigte C____ mit dem geöffneten
Messer an. Dabei schwang er das Messer absichtlich gegen die linke Halsseite
von C____, sodass er eine ca. 20 cm lange, klaffende Schnittwunde sowie eine
Stichwunde unbekannter Tiefe verursachte und der Halshautmuskel und die äussere
Drosselvene durchtrennte.
2.2
Hinsichtlich
des angeklagten Sachverhalts ist im Berufungsverfahren unbestritten, dass der
Beschuldigte die massiven in den Akten dokumentierten Verletzungen des
Geschädigten C____ durch einen Schnitt und einen Stich mit dem von ihm
mitgeführten Taschenmesser herbeigeführt hat. Der Beschuldigte bringt jedoch im
Wesentlichen – wie bereits vor Strafgericht – vor, es habe eine
Notwehrsituation vorgelegen. Er sei vorgängig durch C____ angegriffen und
heftig von hinten gestossen, weswegen er auf den Boden gestürzt und massiv –
insbesondere an seinem rechten Knie – verletzt worden sei. Zudem habe sich das
Opfer C____ mit den ihm nahestehenden Zeugen E____ und H____ bezüglich ihrer
Aussagen abgesprochen.
2.3
2.3.1
Vorab
kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz mit grundsätzlich zutreffender
und ausführlicher Begründung zum unter E. 2.1 zusammengefassten Beweisergebnis
gelangt ist. Insbesondere hat sie die Aussagen der Beteiligten sowie der Zeugen
und Auskunftspersonen korrekt dargelegt und gewürdigt und dabei zu Recht die
Depositionen des Beschuldigten hinsichtlich einer Notwehrsituation als
unglaubwürdig bewertet. Sie hat sich bereits detailliert mit den im
Berufungsverfahren erneut vorgebrachten Einwendungen des amtlichen Verteidigers
auseinandergesetzt und diese zu Recht verworfen. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann deshalb zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die
Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils (vgl. S. 3–9) verwiesen werden.
Allerdings nimmt das Appellationsgericht in zwei Punkten eine leicht andere
Würdigung des Sachverhalts vor. Auf diese Punkte gilt es zunächst einzugehen.
2.3.2
Als
erstes geht das Appellationsgericht in geringem Mass abweichend von der
Vorinstanz unter Beachtung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo»
davon aus, dass es – nachdem der Beschuldigte diesen zuvor ebenfalls stiess –
nicht nur zu einem einmaligen Stossen von C____ kam. Vielmehr ist aufgrund der
Aussagen der Anwesenden von einem eigentlichen Gerangel – also von der
Intensität und Dauer mehr als nur zwei Stössen – auszugehen. Verschiedene
Personen haben von einem Kämpfen, Stossen oder eben einem Gerangel berichtet. So
gab der Türsteher [...] gemäss Rapport vom 16. Juni 2022 (Akten S. 232),
Folgendes zu Protokoll: «Ich sah, wie vier Personen vom Klingental herkommend
in Richtung vis-à-vis der [...]gasse [...] gingen. Dort stand ein roter Lieferwagen.
Zwei Männer dieser 4er-Gruppe fingen an, laut zu schreien. Es sah so aus, als
hätten sie Streit miteinander. Sie wurden durch Personen voneinander getrennt.
Doch plötzlich kam es zum Gerangel.» Auch E____ erklärte zum Geschehen vor dem
Stich mit dem Messer, der Beschuldigte habe versucht, auch ihn wegzustossen.
Anschliessend seien der Beschuldigte und C____ handgreiflich geworden, «indem
sie sich zu schubsen begannen». Sie hätten sich aber nicht geschlagen (Akten S.
232). In der Einvernahme vom 22. Juli 2022 erklärte E____, der Beschuldigte und
C____ ([...]) hätten angefangen, sich zu stossen (Akten S. 313) «Zuerst dieser
Mann stiess [...], dann [...] diesen Mann und dann kam diese Messerattacke»
(vgl. auch Akten S. 318 und 319). Der soweit ersichtlich unabhängige Zeuge I____
sprach gar von einem «Kampf». Er sei ungefähr 20 Meter vom Vorfall entfernt
gestanden und habe gesehen «wie ein schwarzer Mann mit einem weissen Mann
kämpfte». Der schwarze habe den weissen Mann verletzt (Akten S. 268). Auch die
Staatsanwaltschaft ging in ihrem Antrag auf Untersuchungshaft zunächst von
einem verbalen Streit und danach von gegenseitigem Stossen aus (Akten S. 95).
Einzig die Auskunftsperson F____ konnte in seiner Einvernahme vom
3.
August 2022 eine Schlägerei bzw. gegenseitiges Stossen nicht bestätigen
(Akten S. 332). Es ist jedoch möglich, dass er dies einfach nicht gesehen hat.
2.3.3
Zweitens
ist festzustellen, dass von allen Anwesenden nur H____ ausgesagt hat, der
Beschuldigte habe zu C____ gesagt «heute kannst du sterben». Insbesondere haben
das Opfer C____, E____, F____ sowie auch I____ den betreffenden Ausspruch nicht
gehört. Es kann daher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass H____
den Beschuldigten falsch verstanden haben könnte. Das Appellationsgericht
erachtet es somit nicht als erstellt, dass der Beschuldigte diese Worte
vorgängig seines Angriffes gegenüber dem Beschuldigten äusserte.
2.4
Mit
diesen zwei Änderungen bzw. Präzisierungen ist von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt erstellt. Nachfolgend werden nur insoweit
Ausführungen gemacht, als es aufgrund der Einwendungen der Verteidigung
erforderlich ist.
2.5
2.5.1
Der
Beschuldigte macht wie bereits vor Strafgericht eine Notwehrsituation geltend.
Vor Appellationsgericht erklärte er, C____ habe ihn heftig von hinten
gestossen, weswegen er auf den Boden gestürzt sei und sich die Knochen
gebrochen habe. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, sich zu bewegen. C____
habe dann versucht, ihn zu schlagen, wobei E____ zwischen ihm und C____ gewesen
sei. Er habe die Hände schützend vor seinen Körper gehalten und einfach eine
kurze Stich-Bewegung nach vorne gemacht, um einen weiteren Angriff abzuwehren
(vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 3 f.). Ähnlich schilderte er den Ablauf
in der Einvernahme vom 16. Juli 2022 (Akten S. 280). Vor Strafgericht gab der
Beschuldigte zu Protokoll, er habe das Messer in der Hand gehabt und C____ sei
«mit den Fäusten» auf ihn zugekommen. Er habe versucht, sich mit den Armen zu
schützen, sei aber nicht in Lage gewesen, sich recht zu verteidigen und habe
dann mit dem Messer eine Bewegung gemacht (vgl. erstinstanzliches Protokoll S.
7).
2.5.2
Ein
heftiges zu Boden Stürzen des Beschuldigten wird von keinem der Anwesenden
ausser ihm selbst geschildert. Des Weiteren finden sich auch keine
Anhaltspunkte in den Akten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Tat eine
Verletzung seines rechten Knies erlitten hat. E____ gibt auf Nachfrage explizit
zu Protokoll, der Beschuldigte sei nicht zu Boden gefallen (Akten S. 232). Die
eingehende Untersuchung und rechtsmedizinische Begutachtung durch das IRM
stellte am Tag nach dem Vorfall beim Beschuldigten unter anderem Schürfwunden
am Knie links fest (Akten S. 358 ff.). Erst ein 2 Wochen nach dem
Vorfall vom USB ausgestelltes Arztzeugnis am 31. Juli 2022 hatte eine Fraktur
der Fibula am oberen Ende des rechten Wadenbeins diagnostiziert (Akten
S. 220). Ein Bruch des rechten Knies kann somit nicht nachvollziehbar mit dem
vorliegend zu beurteilenden Vorfall in Verbindung gebracht werden. Wäre dies
tatsächlich der Fall gewesen, so hätte der Beschuldigte dies in seinen tatnahen
Einvernahmen ausgesagt und im Rapport der Polizei oder im IRM-Gutachten wäre
die Verletzung am rechten Knie zumindest erwähnt worden. Dies ist jedoch nicht
der Fall. Es lässt sich bei dieser Sachlage zumindest mit Sicherheit
feststellen, dass der Beschuldigte eine allfällige Knieverletzung zum
Tatzeitpunkt nicht wahrgenommen hat und diese insofern keinen Einfluss auf das
Geschehen hatte.
2.6
2.6.1
Die
Verteidigung wendet ein, dass sich die Zeugen vor der ersten Befragung durch
die Polizei noch am Tatort abgesprochen hätten, um ein vorgängiges heftiges
Umstossen des Beschuldigten durch C____ zu verschleiern. Zudem blende die
Vorinstanz die Tatsache, dass es sich bei H____ um die Lebenspartnerin von C____
handelt, im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen komplett aus.
2.6.2
Dieser
Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass die Zeugen
H____, E____ und F____ das Opfer sehr gut kennen, sehr wohl gebührend
berücksichtigt hat. Das Strafgericht hat zwar keine einlässlich begründete
Aussageanalyse durchgeführt, jedoch anhand der übrigen objektiven Beweise und
auch Aussagen eine genügend nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Es
fragt sich zudem, was die Zeugen in dieser kurzen Zeit genau abgesprochen haben
sollten. In der Hektik und den heftigen Emotionen in diesem Moment dürften sie
wohl keine grossen Absprachen zulasten des Beschuldigten getroffen haben.
Vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich unter Schock hauptsächlich um das stark
verletzte Opfer gekümmert haben, dies gilt insbesondere für seine damalige
Lebenspartnerin. Eine gemeinsame Absprache, bloss um eine allfällige Tätlichkeit
durch C____, die in keinem Verhältnis zu seinen Messerverletzungen steht, vor
der Polizei zu verbergen, erscheint unter diesen Umständen als äusserst
unwahrscheinlich und lebensfremd. Die Anwesenden konnten sich zudem aufgrund
des sehr belebten Tatorts auch keineswegs darauf verlassen, dass niemand
anderes den Vorfall genau beobachtet hatte, was zum Auffliegen ihrer Absprache
geführt hätte. So geschah die Tat auf der während dem Basel Tattoo sehr
belebten [...]gasse mit wahrscheinlich einigen Dutzend potentiellen Zeugen.
Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht von einer diesbezüglichen Absprache
unter den Zeugen zulasten des Beschuldigten ausgegangen werden.
2.7
Was
das Motiv des Beschuldigten betrifft, so sagte dieser selbst zunächst, er habe
das Messer gezückt und auf C____ eingestochen, weil er so wütend gewesen sei,
da er von diesem zuvor umgestossen worden sei. Es sei «sein Fehler» gewesen, er
hätte dies nicht tun dürfen. Er habe etwas gemacht, was nicht gut sei
(Polizeirapport, Akten S. 228). Diese Version ist allerdings angesichts seiner
späteren Aussagen und auch derjenigen aller übrigen Involvierten nicht sehr
glaubhaft. Es ist gemäss dem Beweisergebnis zwar von einem Gerangel auszugehen,
aber ein Sturz des Beschuldigten wurde von niemandem ausser dem Beschuldigten
geschildert (vgl. oben E. 2.3.1 f.). Vielmehr ist hinsichtlich des Motivs
des Beschuldigten festzustellen, dass dieser aufgrund des Aussehens von C____
und dessen Freundin, der Auskunftsperson H____, offenbar der dezidierten Meinung
war, die beiden seien Rassisten. H____ erwähnte im Rapport, dass sie an die
Skinheads Kultur glaubten und auch dementsprechend ausgesehen haben. Der
Beschuldigte habe C____ beschuldigt, ein Rassist zu sein. Dies aufgrund ihrer
Erscheinung und rasierten Haare, aber das stimme nicht (vgl. Einvernahme vom
16.
Juli 2022, Akten S. 261). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der
Einvernahme vom 16. Juli 2022, er denke, dass C____ und H____ Rassisten seien
(Akten S. 281). Ferner ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen E____, der den
Beschuldigten schon lange kennt, dass dieser oft Alkohol trinke, wobei
festzustellen sei, dass er bei Bierkonsum ganz in Ordnung sei; wenn der
Beschuldigte aber Whisky trinke, dann werde er aggressiv (vgl. erstinstanzliches
Protokoll S. 15). In Bezug auf den Tattag hatte der Beschuldigte selber stets
angegeben, an jenem Abend eine Flasche Whisky konsumiert
zu haben (vgl. Akten
S. 227; erstinstanzliches Protokoll S. 6). Entgegen der Verteidigung kann
Dispositiv
demnach nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe C____ aus heiterem Himmel
angegriffen. Der Einwand des völlig fehlenden Motivs des Beschuldigten ist mit
Blick auf diese Erwägungen nicht stichhaltig.
2.8 Zusammengefasst
ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erstellt mit den zwei Präzisierungen,
dass jeweils in dubio pro reo (1.) von einem Gerangel auszugehen ist, und (2.)
der Beschuldigte gegenüber seinem Opfer den Satz «heute kannst du Sterben»
nicht geäussert hat.
3. Rechtliche
Würdigung
3.1 Den
Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB
zutrifft (Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen,
wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich
hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in
Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass
der Täter den Erfolg billigt, ist nicht erforderlich (sog. Eventualvorsatz;
vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133
IV 9 E. 4.1 und 133 IV 222 E. 5.3; BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2021 E.
3.2.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem
Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des
Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des
dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist
und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert
werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_915/2021 vom
26. Januar 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf
den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2021 E.
3.2.1; je mit Hinweisen).
Ein strafbarer
Versuch liegt dann vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,
ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 131 IV 100 E. 7.2.1; 120 IV 199 E. 3e). Zum Versuch gehört folglich
der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses
Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat
(mindestens) begonnen haben.
Das Vorliegen
eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver
Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Zur «Ausführung»
der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört jede Tätigkeit, die nach dem
Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung
den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein
Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine
Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (ständige
Rechtsprechung, vgl. statt vieler BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_33/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 2.2.2).
3.2 Es
stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat,
wie die Anklage lautet. Es ist gemäss dem
Beweisergebnis erstellt, dass der Beschuldigte mit einem Messer gezielt eine
Stich- und eine Schnittbewegung gegen den Hals des Opfers ausgeführt hat, wobei
diverse Verletzungen verursacht wurden. In
objektiver Hinsicht steht gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten als
Beweisergebnis fest, dass C____ am Hals eine ca. 20 cm lange, klaffende
Schnittwunde erlitt und der Halshautmuskel und die äussere Drosselvene
durchtrennte. Zudem fügte der Beschuldigte C____ am Hals eine Stichwunde
unbekannter Tiefe zu und verletzte den Kopfwendemuskel oberflächlich. Angesichts dieses Verletzungsbildes liegt eine einfache
Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
und 2 StGB vor.
Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass bei Messerstichen
in den Hals und Schnittverletzungen am Hals das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung, das heisst das Risiko des Todes des Opfers, als hoch
einzustufen sei (BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3; 6B_234/2016 vom
5. August 2016 E. 3.3; 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4; 6B_635/2009 vom
19. November 2009 E. 3.3). Es hat weiter verschiedentlich erwogen, dass es
keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in den
Hals oder auch nur schon in den Bauch eines Menschen tödliche Folgen haben
können (BGer 6B_938/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3; 6B_991/2015 vom 24.
Mai 2016 E. 3.4; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2).
3.3 Wie
sich aus der vorstehenden Beweiswürdigung ergibt, hat beim Opfer aufgrund der
durch den Beschuldigten zugefügten Verletzungen gemäss dem IRM-Gutachten keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden (Akten S. 378). Indem
der stark alkoholisierte Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Messer in den
Hals stach, setzte er diesen aber einem hohen und dem Beschuldigten bekannten
Risiko des Todeseintritts aus. Er konnte die Faktoren, welche die
Gefährlichkeit seines Handelns ausmachten, in der damaligen Situation weder
beeinflussen noch abschätzen. Mithin war er nicht in der Lage, das
Tötungsrisiko zu kalkulieren und überliess es dem Zufall, ob sein Opfer infolge
der erlittenen Verletzungen tatsächlich sterben würde oder nicht.
Unter diesen Umständen musste sich dem Beschuldigten die
Möglichkeit einer tödlichen Verletzung des Privatklägers als so wahrscheinlich
aufgedrängt haben, dass sein Handeln als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt
werden muss. Damit handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich.
3.4 Ein
direkter Vorsatz – d.h. das über die Inkaufnahme hinausgehend das eigentliche
Handlungsziel des Beschuldigten der Tod des Opfers gewesen wäre – kann dem
Beschuldigten demgegenüber nicht nachgewiesen werden. Dies insbesondere, weil
das Appellationsgericht in beweisrechtlicher Hinsicht den Ausspruch des
Beschuldigten, dass sein Opfer heute sterben könne, gemäss den obigen
Erwägungen im Zweifel nicht als erstellt ansieht (vgl. oben E.2.3.4). Dennoch
ist festzuhalten, dass gewisse Elemente durchaus für einen direkten Vorsatz
sprechen, sodass von einem Grenzfall ausgegangen werden muss. Zu nennen sind in
diesem Zusammenhang das extrem rücksichtslose Vorgehen des Beschuldigten sowie
der Umstand, dass dieser mit der C____ zugefügten Stich- und Schnittwunde ein
sehr hohes Risiko einer tödlichen Verletzung geschaffen hat. Diese Aspekte gilt
es bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3.5 Bezüglich
der Schuldfähigkeit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese beim
Beschuldigten nicht im Sinne von Art. 19 StGB vermindert oder gar fehlend
war. Das toxikologische Gutachten stellte fest, dass der Beschuldigte zur
Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,58 Promille aufwies, wovon
zu seinen Gunsten auszugehen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kommt im Sinne einer Faustregel bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰
eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration
von mindestens 3 ‰ Schuldunfähigkeit in Betracht. Hingegen gehen konkrete
Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit blossen Blutalkoholwerten
grundsätzlich vor (BGer 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2).
Zu konstatieren
ist mit der Vorinstanz, dass vorliegend eine ganze Reihe an konkreten
Feststellungen über die Alkoholisierung bzw. Nüchternheit des Beschuldigten
vorhanden sind, welche in ihrer Gesamtheit zum Ergebnis führen, dass dieser im
Tatzeitpunkt zufolge Alkoholeinflusses in seiner Steuerungsfähigkeit nicht
relevant im Sinne der hohen Anforderungen von Art. 20 StGB beeinträchtigt
gewesen ist. Trotz der festgestellten Blutalkoholkonzentration ist aus dem
Verhalten des Beschuldigten keine besondere Beeinträchtigung durch den
genossenen Alkohol erkennbar; vielmehr stellen dessen Handlungen – insbesondere
das rasche Entfernen vom Tatort, das Wegwerfen des Messers, das Hände waschen
am nahegelegenen Brunnen – sehr zielgerichtete Handlungen dar. Niemand der
Anwesenden hatte überdies festgestellt, dass der Beschuldigte etwa Mühe mit
Gehen oder Sprechen gehabt hätte, was für eine massive Alkoholeinwirkung
sprechen könnte. Es gibt somit keine Hinweise auf eine Einschränkung der Schuldfähigkeit
aufgrund des Alkoholkonsums, zumal es der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge
gewohnt war, auch grössere Mengen Alkohol zu trinken.
3.6 Der
Beschuldigte hat demnach den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art.
111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.
4. Strafzumessung
4.1 Der
Beschuldigte wird gemäss den obigen Erwägungen in zweiter Instanz wegen versuchter
Tötung schuldig erklärt.
Gemäss Art. 47
Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters,
wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10). Die versuchte
vorsätzliche Tötung wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren geahndet,
wobei der Versuch strafmildernd berücksichtigt werden kann (Art. 111 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB).
Vorliegend ist
beim Tatbestand der versuchten Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB nur das Aussprechen einer Freiheitsstrafe (nicht unter fünf Jahren)
möglich. Aufgrund des vorliegend erfüllten Milderungsgrunds des Versuchs
besteht kein Anlass, die Mindeststrafe von 5 Jahren zu unterschreiten oder auf
eine andere Strafart zu erkennen (vgl. hierzu unten E.4.2.2).
4.2 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite
möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit
relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands,
dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,
vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen
Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,
SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
4.2.1 Bei
der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte
Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Von Bedeutung ist zudem die
kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird
(BStGer SK.2014.30 vom 9. Dezember 2014 E. 6.3; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 47 N 90 ff.). In einem
nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen.
Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere
tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer
verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive
Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle.
Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder etwa ein Handeln aus eigenem
Antrieb wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit
Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein
unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe
verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 57 ff.).
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es erneut
festzustellen, dass zwar gemäss dem Gutachten des IRM bei C____ keine
unmittelbare Lebensgefahr bestand. Allerdings war es letztlich nur einem
glücklichen Zufall zu verdanken, dass keine lebensgefährliche Körperverletzung
oder sogar der Tod des Opfers aus dem Handeln des Beschuldigten resultierte. Durch
seinen unvermittelten Angriff hat der Beschuldigte das Opfer mit einem Messer
massiv am Hals verletzt. Mit der Durchtrennung der äusseren Drosselvene wurde
beispielsweise eine zentrale und grosse Blutader verletzt. Die Verletzungen
mussten operativ versorgt werden. Das Vorgehen
des Beschuldigten ist als äusserst rücksichtlos zu beurteilen, was sich
verschuldenserhöhend auswirkt. So fügte er C____ aus vollkommen nichtigem
Anlass eine Stich- sowie eine Schnittverletzung am Hals zu, was von einer
beachtlichen Empathielosigkeit bzw. Geringschätzung fremden Lebens zeugt. Das hohe Mass an krimineller Energie des
Beschuldigten belegt ausserdem der Umstand, dass er die Tat in der
Öffentlichkeit an der zum Tatzeitpunkt durch Passanten frequentierten [...]gasse
durchführte und sich selbst durch die vorhandenen Augenzeugen nicht in seinem
Vorgehen abbringen liess. Die objektive
Tatschwere ist aufgrund der obigen Erwägungen im mittelschweren Bereich aller
denkbaren Tatbestandsvarianten anzusiedeln.
4.2.2 Beim
subjektiven Tatverschulden ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er
nicht mit dolus directus, sondern «bloss» mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Allerdings
erkennt das Appellationsgericht durchaus Elemente, die eher für einen direkten
Vorsatz sprechen (vgl. dazu E. 3.3). Insgesamt liegt ein Grenzfall vor,
in welchem nur knapp zu Gunsten des Beschuldigten noch von Eventualvorsatz und
nicht von dolus directus auszugehen ist. Insofern wirkt sich der Umstand, dass
der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte vorliegend weniger stark zu
seinen Gunsten aus.
Hinsichtlich des Motivs ging der Beschuldigte offenbar
aufgrund deren Aussehen von der unzutreffenden Annahme aus, das Skinhead-Paar C____
und H____ seien Rassisten. Das vorliegende Missverständnis hätte sich jedoch
leicht durch einfaches Nachfragen beseitigen lassen, zumal der gemeinsame
Freund E____ ihm zu erklären versuchte, dass seine Annahme unzutreffend war
(Akten S. 261). Sein irriger Beweggrund erscheint zwar aufgrund
seiner Hautfarbe und möglichen negativen Erfahrungen in der Vergangenheit bis
zu einem gewissen Grad als nachvollziehbar, steht aber offensichtlich in
keinerlei Verhältnis zur beabsichtigten Tötung des Opfers.
Leicht zu seinen Gunsten kann gewertet werden, dass er die
Tat nicht im Voraus geplant hatte, sondern es sich um einen mehr oder weniger
spontanen Entschluss zur Gewaltausübung handelte. Des Weiteren wird das
subjektive Tatverschulden auch leicht dadurch reduziert, dass sich der
Beschuldigte durch das vorangehende Gerangel in einer gewissen Bedrängnis
befunden hat, bevor er das Messer gezückt hat. Allerdings lag zum Tatzeitpunkt
kein rechtswidriger Angriff auf ihn und somit auch keine Notwehrsituation vor.
Dass der Beschuldigte stark alkoholisiert war, wirkt sich
demgegenüber nicht strafmindernd aus, war doch seine Fähigkeit zu
zielorientiertem Handeln nicht entscheidend eingeschränkt, wie sich
insbesondere in seinem Nachtatverhalten zeigte (vgl. zur systematischen
Einordnung Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Bern 2019, Rz. 148). Mit der Vorinstanz ist zudem
in Bezug auf die subjektive Tatschwere zu beachten, dass das früher beurteilte
Delikt, das zur Vorstrafe führte, auffällige Parallelen zum heute zu
beurteilenden Fall aufweist. Bei der Vorstrafe war ebenfalls ein Messer –
damals lediglich zur Drohung – eingesetzt worden. Zudem spielte der negative
Einfluss von Whiskykonsum bei beiden Vorfällen eine entscheidende Rolle (vgl.
Akten S. 22). Nach dieser Warnstrafe musste sich der Beschuldigte um die
enthemmende Wirkung des Konsums von Whisky bewusst gewesen sein. Aufgrund der
durch Alkohol reduzierten Impulskontrolle ist das Verschulden des Beschuldigten
daher vorliegend nur in geringem Umfang zu reduzieren.
Des Weiteren ist der vollendete Versuch gemäss Art. 22 Abs.
1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt, ist es aber
lediglich dem Zufall und rascher medizinischer Hilfe zu verdanken, dass diese
Tat nicht noch schwerere Folgen, wenn nicht gar den Tod des Opfers zur Folge
gehabt hat. Der Versuch führt daher im vorliegenden Fall lediglich zu einer
geringfügigen Reduktion der Strafe um drei Monate.
4.2.3 In der
Gesamtwürdigung wird die objektive Tatschwere somit durch die subjektiven
Komponenten in einigen Aspekten relativiert. Das Tatverschulden des
Beschuldigten ist insgesamt am unteren Rand des mittelschweren Bereichs
anzusiedeln. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet
das Appellationsgericht vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und weiterer
tat- und täterunabhängigen Umständen eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8
Monaten für schuldadäquat.
4.3 Mit
Blick auf die Täterkomponente ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte
kenianischer Staatsangehöriger ist. Er wurde am [...] 1971 in Kenia geboren und
heiratete am [...]. November 1999 in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin [...],
geboren am [...] 1933. Er reiste daraufhin am 23. Juli 2000 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei der Ehefrau. Bereits am [...] 2002
bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten das gemäss ihren Angaben seit dem [...]
2002 bestehende Getrenntleben. Am [...] 2005 verstarb die Ehefrau. In der Folge
gebar die slowakische Staatsangehörige [...] am 10. Februar 2006 das Kind J____
als gemeinsame Tochter mit dem Beschuldigten. Am [...] 2008 heirateten die
Eltern, worauf die Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Beschuldigten erhielt. Diese Ehe wurde am [...] 2010 rechtkräftig geschieden. Am
[...] 2016 heiratete der Beschuldigte in Mombasa seine jetzige Ehefrau, K____,
die seit 2006 in Spanien wohnhaft ist und dort über eine unbefristete
Aufenthaltsbewilligung verfügt. Der Beschuldigte hat mit ihr zwei kleine Kinder
im Alter von 4 und 2 Jahren. Nebst der erwähnten Tochter J____, welche heute 18 Jahre
alt ist, hat der Beschuldigte von einer Beziehung in Kenia stammend noch eine
weitere 15-jährige Tochter. Diese beiden Töchter leben in der Schweiz.
Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen
persönlichen und finanziellen Verhältnissen, dass er wöchentlich mit seiner
Ehefrau in Spanien telefoniere und brieflichen Kontakt zu ihr habe. Mit seinen
zwei grossen Kindern in der Schweiz habe er demgegenüber keinen Kontakt
(zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Diese Aspekte seines Vorlebens wirken
zumessungsneutral.
Bei der Täterkomponente sind zudem die diversen Krankheiten
in die Waagschale zu werfen, an welchen der Beschuldigte nachweislich leidet,
allen voran AIDS und Diabetes, offenbar begleitet von Depressionen. Allerdings
leitet sich daraus keine erhöhte Strafempfindlichkeit ab. Die gesundheitliche
Versorgung im kontrollierten Setting des Vollzugs ist für den Beschuldigten im
Vollzug ausgezeichnet. Mithin kann nicht gesagt werden, dass es ihm im
überwachten Setting des Vollzugs gesundheitlich schlechter geht, als zuvor in
Freiheit.
Der Beschuldigte
ist wegen mehrfacher Drohung aus dem Jahr 2017 vorbestraft (Akten S. 9). Dieses
Delikt weist – wie bereits aufgezeigt wurde – gewisse Parallelen zum vorliegend
zu beurteilenden Fall auf. So wurde vom Beschuldigten bereits damals ein Messer
eingesetzt und er stand ebenfalls unter Einfluss von massivem Whisky-Konsum. Diese
Vorstrafe wirkt sich – auch wenn sie nicht direkt einschlägig ist – deutlich
straferhöhend aus, zumal in der Tendenz eine zunehmende Gefährlichkeit des
Beschuldigten zu erkennen ist. Diese zu beobachtende Steigerung der kriminellen
Energie nunmehr bis zur Anwendung von massiver Gewalt unter Einsatz eines
Messers erscheint als besonders bedenklich.
4.4 Insgesamt ist
aufgrund der vorgenannten Täterkomponenten die auszusprechende Strafe um 4
Monate zu erhöhen, was zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren
führt. Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs scheidet
bereits aus formellen Gründen aus. In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten somit eine unbedingt zu
vollziehende Freiheitsstrafe von 7 Jahren auszufällen. Der Anrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne
von Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
5. Landesverweisung
5.1 Gestützt
auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer
der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz
(obligatorische Landesverweisung).
Die obligatorische Landesverweisung
wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit
grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332
E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt
hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom
2. Juli 2020 E. 2.4.1).
5.2 Der
Beschuldigte ist kenianischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion
stehende versuchte Tötung nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und
in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird auch
zweitinstanzlich nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB, einer Katalogtat gemäss
Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer
obligatorischen Landesverweisung grundsätzlich erfüllt.
5.3 Von
der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen
(Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. zum Prüfungsschema de Weck,
OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 E. 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom
14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E.
3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698,
707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des
Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen
Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).
Zur
kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden
persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019
vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad
der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse,
unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Spielt sich
das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen
des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen
Integration.
Ebenso ist eine
erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen
erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag (BGer 6B_689/2019
vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2,
2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).
Weiter sind
strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,
wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar
2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Zufolge
der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen
Situation eines Ausländers Rechnung zu tragen ist, der in der Schweiz geboren
und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in diesem Fall grundsätzlich von einem
bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende
Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten
Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1
EMRK nicht annehmbar ist (BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1,
6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2).
Unter dem Titel
der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale
Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli
2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2). Es ist auch
nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der
Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die
Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem
Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie
das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte
bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder
private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer
6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E.
1.3.2 E. 1.4). Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach
Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung
anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls noch die Frage, ob ein völkerrechtlicher
Vertrag einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGer
6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4,
6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E.
2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E.
2.4.2). Art. 66a StGB ist EMRK konform auszulegen. Die Interessenabwägung im
Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer
6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4, 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020
E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist
mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR
in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach
diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen
die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien
leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27. September
2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Erforderlich ist
zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich
vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit,
Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und
verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1).
Nach der
Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8
EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im
Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der
betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen
(Urteil des EGMR in Sachen E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §
34, M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49-51;
BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht, publ. in: BGE 147 IV 340).
Diese Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung bzw.
der dieser nachfolgenden Interessenabwägung zu prüfen sein.
5.4
5.4.1 Das
Strafgericht hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für
die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen, wogegen sich die Berufung des
Beschuldigten ebenfalls richtet. Die Vorinstanz kam zum Schluss, beim
Berufungskläger liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Dies begründeten
die Vorderrichter im Wesentlichen damit, dass er sich seit 23 Jahren in der
Schweiz aufhalte und sein Gesundheitszustand nachgewiesenermassen schlecht sei
und seine Krankheiten (insb. AIDS und Diabetes, begleitet von Depressionen) der
medizinischen Behandlung bedürften. Gemäss seiner Hausärztin hätte eine Rückkehr
nach Kenia eine nicht mehr sachgerechte Behandlung zur Folge. Im Rahmen der
Güterabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in
der Schweiz und dem öffentlichen Interesse spreche einzig seine gesundheitliche
Situation mit den entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten seiner Krankheiten zugunsten
seines persönlichen Interesses am Verbleib in der Schweiz. Eine Rückkehr nach
Kenia sei ihm aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Allerdings sei der
Berufungskläger mit einer Nigerianerin verheiratet, die zusammen mit den beiden
gemeinsamen Kindern schon einige Jahre in Spanien lebe. Sie habe dort eine
Niederlassung und gehe einer regelmässigen Arbeit nach. Unter diesen Umständen
dürfte ein Familiennachzug nach Spanien kein Problem darstellen. Dieses Land
stehe bekanntlich im Ruf, eines der besten Gesundheitssysteme zu haben, und
biete guten Zugang für dort Wohnende zu einer hervorragenden
Gesundheitsversorgung. Es sei davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen
Probleme in Spanien ebenso gut behandelt werden könnten wie in der Schweiz. Ein
Wechsel des Wohnorts nach Spanien sei ihm deshalb ohne Weiteres zumutbar.
Auf einen
Eintrag im Schengener Informationssystem SIS, was einem Verweis aus dem ganzen
Schengenraum gleichkäme, werde in casu ausnahmsweise verzichtet, damit es dem
Beurteilten möglich sei, nach Spanien zu ziehen, wo seine Frau mit den beiden
gemeinsamen beiden Kindern lebe.
5.4.2 Die
Verteidigung bringt zusammengefasst vor, dass ein schwerer persönlicher
Härtefall des Beschuldigten vorliege und zudem sein Interesse am Verbleib in
der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege. Es
sei bereits im Rahmen der Härtefallprüfung stärker zu berücksichtigen, dass
seine medizinische Versorgung in Kenia nicht gewährleistet sei. Dr. med. [...]
sei bereits im Jahr 2019 zum Schluss gekommen, dass der multimorbide
Beschuldigte in Kenia nicht adäquat behandelt werden könne. Insbesondere
spielte hierbei eine Rolle, dass die standardisierte HIV-Therapie beim Beschuldigten
versage, weshalb eine Drittlinien-Therapie notwendig sei, welche in Ostafrika
nicht erhältlich wäre. Ebenfalls weise Dr. med. [...] darauf hin, dass die
Versorgung mit Insulinprodukten nicht gewährleistet sei in Ostafrika. Diese
Ausführungen seien auch heute noch aktuell. Insbesondere das Insulin, welches
stetig gekühlt gelagert werden müsse, stelle in Ostafrika ein grosses Problem
dar. Der Beschuldigte benötige eine engmaschige und kontinuierliche Betreuung,
welche insbesondere in seinem Geburtsort, über 1'000 km weit von Nairobi
entfernt, schlicht nicht vorhanden wäre. Die theoretische Verfügbarkeit der
benötigten Medikamente und Behandlungen reichten nicht aus und sei vollkommen
unbedeutend, wenn diese nicht auch tatsächlich für den Beschuldigten kostenlos
verfügbar seien. In der Zwischenzeit habe sich der Gesundheitszustand des
Beschuldigten weiter verschlechtert. Er leide zusätzlich unter chronischen
Schmerzen, weshalb er auf Fentanyl-Pflaster angewiesen sei. Darüber hinaus habe
der Beschuldigte dargelegt, dass er auf seinem sehenden Auge zunehmend an
Sehkraft verliere. Zudem setze sich die Vorinstanz mit keinem Wort mit den
Voraussetzungen des spanischen Staates für einen Familiennachzug auseinander.
Dies lasse den Schluss zu, dass es sich bei der Landesverweisung des
Beschuldigten mit der «Spanienlösung» um einen unüberlegten Schnellschuss der
Vorinstanz handle, ohne die Voraussetzungen dafür überhaupt abgeklärt zu haben
und auch ohne geprüft zu haben, ob die Voraussetzungen für den Beschuldigten
und seine Ehefrau gegeben seien. Zusammenfassend verkenne die Vorinstanz, dass
ein Familiennachzug aussichtslos sein dürfte. Es stelle sich demnach nicht die
Frage der Zumutbarkeit eines Umzuges nach Spanien, vielmehr hätte abgeklärt
werden müssen, inwiefern diese Möglichkeit tatsächlich offenstehe, zumal der
Beschuldigte Vorstrafen aufweise. Die unbelegten Überlegungen der Vorinstanz
gingen an der Sache vorbei und seien als willkürlich einzustufen.
5.4.3 Die
Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber unter Verweis auf die Ausführungen
des Strafgerichts, dass der vorinstanzliche Landesverweis zu bestätigen sei.
Unabhängig von einem Härtefall überwiege das öffentliche Interesse an seiner
Fernhaltung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz.
5.5
5.5.1 Was
die persönliche und familiäre Situation des Beschuldigten betrifft, so ist der
52-jährige Beschuldigte als kenianischer Staatsbürger im Juli 2000 in die
Schweiz gekommen. Er hat die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend sowie
einen beträchtlichen Teil seines Erwachsenenlebens in seiner Heimat Kenia
verbracht. Der Beschuldigte lebt seit nunmehr rund 24 Jahren in der Schweiz und
weist somit eine nicht zu vernachlässigende Aufenthaltsdauer vor. In der
Schweiz leben 2 Töchter im Alter von 18 und 15 Jahren; eine gelebte Beziehung
zu diesen besteht indes nicht. Zudem hat der Beschuldigte mit seiner aktuellen
Ehefrau, welche in Spanien lebt, zwei kleine Kinder im Alter von 4 und 2 Jahren.
Nennenswerte sonstige Sozialkontakte sind mit Ausnahme von gelegentlichen
Treffen mit Landsleuten zum Trinken nicht erkennbar. Der Beschuldigte spricht
leidlich Deutsch, auch wenn er anlässlich der Hauptverhandlung vor
Appellationsgericht verschiedentlich auf einen Dolmetscher angewiesen war.
5.5.2 Hinsichtlich
der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten ist festzustellen, dass er
seit 2014 keiner Arbeit mehr nachgeht und seit Jahren einzig von der
Sozialhilfe lebt. Zuvor war er als Lagerist und Staplerfahrer tätig, wobei er
erklärte, es sei ihm aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung verboten worden, diese
Tätigkeit weiter auszuüben. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang
festzustellen, dass dies nicht bedeutet, dass der Beschuldigte vollständig
arbeitsunfähig wäre. Insofern ist ihm vorzuwerfen, dass er keinerlei Versuche
unternommen hat, in anderen Arbeitsbereichen Fuss zu fassen, in welchen es
nicht notwendig ist, mit Maschinen zu hantieren. Dank seiner einigermassen
guten Deutschkenntnisse wäre es ihm durchaus möglich gewesen, bei der Sozialhilfe
oder bei Bezugspersonen um Unterstützung bei der Stellensuche zu bitten. Dieser
Umstand schmälert seine Resozialisierungschancen in der Schweiz erheblich. Im
September 2020 hatte der Beschuldigte einen Schuldenberg von rund
CHF 200'000.– angehäuft. Insgesamt ist seine Integration folglich als gescheitert
zu bezeichnen, dies insbesondere unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht
vorausgesetzten besonders intensiven, über eine normale Integration
hinausgehende privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur.
5.5.3 Der
Beschuldigte verfügt sodann über keinen sozialen Empfangsraum und keine
beruflichen Perspektiven in der Schweiz. Bei dieser Ausgangslage kann nicht
ausgeschlossen werden, dass er ohne strukturierten Tagesablauf erneut im
Übermass Alkohol konsumieren würde, verbunden mit den von ihm in diesem Zustand
ausgehenden Gefahren. Seine Legalprognose ist somit als schlecht zu werten.
5.5.4 Was
die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat betrifft, so hat
der Beschuldigte wie dargelegt seine ersten 30 Lebensjahre in Kenia verbracht,
wo er unter anderem in der Hotelbranche arbeitete. Von seinen älteren
Geschwistern lebt gemäss seinen Angaben mindestens sein älterer Bruder noch in
Kenia. Er sei 2019 zuletzt in Kenia gewesen (zweitinstanzliches Protokoll S.
3). Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in Kenia zurechtfinden
wird. Seine beruflichen Aussichten in Kenia erscheinen jedenfalls nicht
schlechter als in der Schweiz.
5.5.5 Hinsichtlich
der gesundheitlichen Situation ist festzustellen, dass der Beschuldigte
nachweislich und seit langer Zeit an diversen Krankheiten leidet. Gemäss dem
aktuellen Arztbericht des […] vom 21. Juni 2024 besteht beim Berufungskläger
ein Diabetes mellitus, eine HIV-Erkrankung im Stadium 2A, zentrale Osteoporose,
chronische Niereninsuffizienz, chronische Hepatopathie, leichte bis
mittelschwere Schlafapnoe, offenbar begleitet von Depressionen. Er leidet zudem
unter chronischen Schmerzen, weshalb er auf Fentanyl-Pflaster angewiesen ist.
Darüber hinaus hat der Beschuldigte dargelegt, dass er auf dem sehenden Auge
zunehmend an Sehkraft verliert.
Wie sich aus der
medizinischen Einzelfallabklärung (medizinischen Consulting) für den
Beschuldigten des Staatssekretariats für Migration SEM vom 23. Juli 2024
ergibt, ist seine gesundheitliche Versorgung in Kenia grundsätzlich
gewährleistet. So könne die HIV-Infektion des Beschuldigten beispielsweise am
Kenyatta National Hospital in Nairobi überwacht und behandelt werden. Dieses
Krankenhaus biete Konsultationen durch HIV-Spezialisten, sowie spezifische
Laboruntersuchungen (Virenlast, CD4-Zahl, Resistenztest der antiretroviralen
Therapie) an. Sämtliche Medikamente, die der Beschuldigte benötige, seien in
Kenia verfügbar. Zutreffend führt das SEM zudem aus, dass vorliegend keine
Rolle spielt, ob einzelne Behandlungsmöglichkeiten bzw. einzelne Medikamente im
ländlichen kenianischen Raum nicht oder nur sehr schwer erhältlich sind, da es
dem Beschuldigten, im Falle des Vollzugs einer Wegweisung, zumutbar wäre,
aufgrund seiner Erkrankungen in den urbanen Raum (Nairobi) zu ziehen.
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hindert die blosse Tatsache, dass die
Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten
würde, die Landesverweisung nicht (vgl. dazu Urteile 6B_822/2021 vom 4. Juli
2022 E. 2.4, 6B_1226/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3.1). Es ist dabei zu
berücksichtigen, dass für die Zulässigkeit des Vollzugs einer Wegweisung nicht
schweizerische Pflege- und Betreuungsverhältnisse erforderlich sind, sondern es
im Rahmen von Art. 3 EMRK genügt, dass die weitere lebensnotwendige
Grundversorgung – allenfalls auf einem tieferen, aber nicht lebensgefährdenden
Niveau – sichergestellt bleibt (vgl. BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E.
5.5.2).
Das von der
Verteidigung vorgebrachte Problem der Drittlinientherapie, welches sich auf den
Arztbericht von Dr. [...] vom 1. März 2019 bezog, ist aktuell offenbar nicht
mehr relevant. Gemäss Auskunft von Dr. med. [...] vom […] vom 7. August 2024
habe sich die Medizin in der Zwischenzeit verändert und ca. 6 Wochen nach dem
Bericht aus dem Jahr 2019 sei die aktuelle Standardtherapie mit dem Medikament
Biktarvy in der Schweiz zugelassen worden, welches dem Beschuldigten heute noch
verordnet sei. Dieses Medikament ist gemäss der medizinischen
Einzelfallabklärung auch in Kenia erhältlich.
Zu beachten ist
überdies, dass sich die Situation im Vollzugszeitpunkt, der bei einer möglichen
Entlassung nach der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe in 2.5 Jahren sein
wird, anders darstellen könnte. Eine abschliessende Beurteilung ist dem
Sachgericht nur möglich, wenn die unter Verhältnismässigkeitsaspekten
erheblichen Verhältnisse stabil sind; bis zum späteren Vollzug (vgl. Art. 66c
Abs. 2 StGB) eingetretene Tatsachenänderungen bleiben stets vorbehalten (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 461 betreffend einen gesundheitlichen Härtefall). Somit
prüft das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung,
soweit sie definitiv bestimmbar ist (Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5;
vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2 S. 119). Die nach kantonalem Recht zuständige
Vollzugsbehörde (vgl. BGer 6B_1313/2019 vom 29. November 2019 E. 4.2) prüft zum
gegebenen Zeitpunkt neben der tatsächlichen Vollstreckbarkeit auch die aktuelle
Durchführbarkeit der Landesverweisung in rechtlicher Hinsicht, soweit Umstände,
die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend
sind, nicht oder erst als Prognose in den Sachentscheid eingeflossen sind.
Würde eine relevante Änderung der Verhältnisse im Heimatland Kenia oder
bezüglich der gesundheitlichen Situation eintreten, so stünde es dem
Beschuldigten frei, in jenem Zeitpunkt einen Aufschub des Vollzuges zu
begehren.
Zudem hätte der
Beschuldigte ernsthafte Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten,
ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach
Kenia dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder
gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (Urteil
Bundesverwaltungsgericht D-4065/2024 vom 03.07.2024 E. 8.1.4, vgl. Referenzurteil
E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Ein blosses Behaupten
reicht dafür nicht.
5.5.6
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Dargelegten, dass die Landesverweisung zwar
für den Beschuldigten in gesundheitlicher Hinsicht zu einer gewissen Härte
führt, jedoch die weitere lebensnotwendige Grundversorgung – allenfalls auf
einem tieferen, aber nicht lebensgefährdenden Niveau – für den Beschuldigten
sichergestellt bleibt. Insgesamt sind mangels genügend gewichtiger persönlicher
Interessen die Kriterien eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
nicht erfüllt. Mit anderen Worten liegt in Abwägung aller Aspekte kein
unannehmbarer Eingriff in die Lebensbedingungen des Beschuldigten vor.
5.6
5.6.1 An
sich erübrigen sich infolge dieses Ergebnisses nähere Ausführungen zur
Interessenabwägung. Selbst wenn aber vom Vorliegen eines schweren persönlichen
Härtefalles auszugehen wäre, würde die nachfolgend in einem zweiten Schritt zu
prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber
den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz somit zu
seinem Nachteil ausfallen.
5.6.2 Nach
der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,
wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung
zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt
sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die
verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin
manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und
auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022
E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8.
September 2021 E. 1.1.1; je m.H.; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu seiner
längerfristigen Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 139
I 145 E. 2.1; je m.H.) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches
Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E.
2.5.2).
5.6.3 Der
Beschuldigte wird vorliegend wegen versuchter Tötung im öffentlichen Raum mit
einem Messer zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt, was bereits ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet.
Angesichts der in Frage stehenden höchsten Rechtsgüter von Leib und Leben ist
nur ein geringes Risiko bezüglich einer Wiederholungstat vertretbar. Es wurde
bereits dargelegt, dass der Beschuldigte vorbestraft ist, wobei er auch hier
schon – wenn auch eine weniger schwerwiegende Drohung – mit einem Messer unter
Whisky-Einfluss eine Straftat begangen hat. Seine wiederholte – wenn auch nicht
direkt einschlägige – Delinquenz illustriert eine anhaltende Gleichgültigkeit
gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und begründet damit erhebliche Zweifel an
seinem künftigen Wohlverhalten. Anlass zur Sorge bereitet insbesondere die
offensichtliche Aggravationstendenz, die sich in der vorliegend zu behandelnden
Straftat der versuchten Tötung manifestiert hat.
Hinzu kommt,
dass den Beschuldigten – wie bereits ausgeführt – in der Schweiz kein sozialer
Empfangsraum erwartet und auch die Vorstrafe ihn nicht davon abgehalten hat,
weiterhin zu delinquieren. Seine Resozialisierungschancen sind als gering
einzuschätzen. Es bestehen daher unter Berücksichtigung dieser Umstände
signifikante Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Im Ergebnis besteht
somit ein ganz erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor weiteren
(Gewalt-)Delikten des Beschuldigten.
5.6.4
Das dargelegte öffentliche Interesse ist nachfolgend gegen die privaten
Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Der
Beschuldigte hat wie bereits festgestellt bis 29-jährig in Kenia gelebt und
befindet sich seit 24 Jahren in der Schweiz, womit ihm grundsätzlich ein
gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib zuzubilligen wäre. Zu seinen
18 und 15 Jahre alten Töchtern, die beide in der Schweiz leben, hat er gemäss
seinen Angaben keinen Kontakt mehr. Während die Mutter der älteren Tochter
seine Ex-Frau ist, stammt die jüngere Tochter von einer Freundin in Kenia. Auch
die jüngere Tochter wird im Übrigen bereits beinahe volljährig sein, sofern der
Beschuldigte frühestens nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner
Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden sollte. Zudem
vermochte sein persönliches und familiäres Umfeld ihn nicht vor Delinquenz
abzuhalten. Die Ehefrau des Beschuldigten lebt mit den gemeinsamen Kindern
(2020 und 2022 in der Schweiz geboren) wie dargelegt in Spanien.
Wie im Rahmen
der Härtefallprüfung dargelegt, ist der Beschuldigte seit sehr langer Zeit von
Sozialhilfe abhängig, ohne eine berufliche Perspektive in der Schweiz und
überdies massiv verschuldet. Er konnte sich in der Schweiz keine berufliche
Existenz aufbauen, die er im Falle einer Landesverweisung verlöre. Das oftmals
gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz
bzw. allenfalls die hiesigen Sozialleistungen nutzen respektive in Anspruch
nehmen zu können, vermag die Interessenabwägung regelmässig nicht zu Gunsten
der betroffenen Person ausgehen zu lassen (BGE 139 II 393 E. 6; BGer
6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.2, 2C_187/2010 vom 21. April 2010 E.
3.2.4).
In Kenia habe
der Beschuldigte in Hotels als Barmann gearbeitet, aber ohne gelernten Beruf.
Auch beherrscht er in Kenia die dortige Sprache perfekt, hat gewisse familiäre
und soziale Anknüpfungspunkte. Gemäss seinen Angaben lebt sein 76-jähriger
Bruder dort. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in seinem Heimatland
Kenia, wo er seine Jugend verbrachte und bis zum Alter von 29 Jahren lebte,
nicht schwieriger gestalten als in der Schweiz. Unter Verweis auf die
Erwägungen zum Härtefall stehen der Landesverweisung auch keine medizinischen
Gründe entgegen. Zwar leidet der Beschuldigte and diversen Krankheiten, jedoch
wären die dafür benötigten Medikamente resp. Therapien auch in seinem
Heimatland verfügbar (vgl. oben E. 5.5.5).
5.6.5
Im Ergebnis überwiegen vorliegend demnach aufgrund der nur beschränkten
familiären und gescheiterten wirtschaftlichen resp. beruflichen Integration,
der massiven Schwere des begangenen Delikts, der Vorstrafe sowie des
Rückfallrisikos des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in
der Schweiz. Die Landesverweisung erweist sich demnach als verhältnismässig. Schliesslich
stehen auch keine völkerrechtlichen Vorgaben der Landesverweisung entgegen. Was
die Voraussetzungen der EMRK angeht, so wurden diese bereits im Rahmen der
vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt (s. vorne E. 5.4).
5.7
5.7.1 Die
Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festgelegt. Diese
Dauer wird vom Beschuldigten – aufgrund des beantragten Verzichts auf eine
Landesverweisung – nicht eventualiter ausdrücklich angefochten.
5.7.2 Die
Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im
Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311
E. 3.5.1; Schlegel, in:
Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des
Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen
Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus
einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen
(BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E.
9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der
Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer
6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5,
6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019
E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).
Zugunsten des
Beschuldigten ist vorliegend wiederum zu berücksichtigen, dass er sich seit
rund 24 Jahren in der Schweiz aufhält. Wie bereits mehrfach dargelegt wurde,
kann jedoch nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden (vgl.
vorne E. 5.5.2 ff.). Auch wenn es für den Beschuldigten unliebsam und
vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein wird, des Landes
verwiesen zu werden, stellt er aufgrund seiner verschuldeten Verletzung des
höchsten Rechtsguts Leib und Leben und der Rückfallgefahr ein grosses
Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Wie ebenfalls bereits
ausgeführt, ist er vorbestraft. Auch drückt die im vorliegenden Fall
ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe ein erhebliches Verschulden aus. Die
bereits von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 10 Jahren erweist sich auch
unter Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten an einer
Wiedereinreise gegen das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und
Fernhaltung in Bezug auf die durch ihn begangenen Rechtsgutverletzungen als
verhältnismässig.
5.8
5.8.1 Kenia
ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der
Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen ist, ob die
Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)
anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013).
5.8.2 Die
Vorinstanz verzichtete auf einen Eintrag im Schengener Informationssystem SIS,
wogegen der Beschuldigte naturgemäss kein Rechtsmittel erhoben hat. Zur
Begründung wurde vom Strafgericht ausgeführt, es solle dem Beurteilten nicht
die Möglichkeit genommen werden, nach Spanien zu seiner Ehefrau zu ziehen.
5.8.3 Bei
der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist namentlich auch der
persönlichen Situation des Beschuldigten Rechnung zu tragen (BGer 6B_680/2018
vom 19. September 2018 E. 1.6). Die Ehefrau des Beschuldigten lebt mit den
zwei gemeinsamen noch sehr kleinen Kindern mit einer Aufenthaltsbewilligung in
Spanien und geht dort offenbar einer regelmässigen Arbeit nach. Überdies steht
der Beschuldigte nicht im Verdacht, ausser in der Schweiz eine schwere Straftat
in einem Land des Schengenraums verübt zu haben oder zu planen. In Anbetracht
dieser Umstände ist der Verzicht auf die Eintragung der Landesverweisung im SIS
durch die Vorinstanz im Hinblick auf die persönliche Situation des
Beschuldigten zu bestätigen. Das Appellationsgericht sieht keinen Anlass in
diesem Punkt von Amtes wegen anders zu entscheiden. Eine SIS-Ausschreibung hat
demzufolge zu unterbleiben. Die vom Bundesgericht (soweit ersichtlich) noch
nicht entschiedene Frage, ob das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte
Verschlechterungsverbot auch in Bezug auf die Frage der Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS – im Falle eines bewussten Verzichtes der Vorinstanz
auf eine Ausschreibung – anzuwenden ist, kann somit vorliegend offengelassen
werden (vgl. hierzu im Einzelnen den Entscheid des Obergerichts Zürich SB210503
vom 3. März 2022 E. 7.2).
6. Zivilforderungen
6.1 Die
Vorinstanz hat dem Opfer zu Lasten des Beschuldigten CHF 976.– Schadenersatz
und eine Genugtuung von CHF 12'000.– (zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juli
2022) zugesprochen und seine weitergehenden Schadenersatzforderungen auf den
Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte verlangt – gestützt auf den beantragten
Freispruch – die Abweisung dieser Schadenersatz- und Genugtuungsforderung. Für
den nun eingetretenen Fall der Bestätigung des Schuldspruchs stellt er keine
Eventualanträge. Der Privatkläger hat hinsichtlich des Entscheids über die
Schadenersatz- und Genugtuungsforderung keine Berufung erhoben.
6.2 Gemäss
Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene
seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe des zuzusprechenden Betrages
sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und
Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad
des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden
des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und
psychischen Unbill durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E.
2.2.2).
In der Regel
wird zur Bemessung der Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode
herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch
Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen
liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des
Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände
festgesetzt (Landolt,
Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2020, Rz. 403).
6.3 Es
steht, wie es bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat, aufgrund des
genannten Schuldspruches und der ausgestandenen seelischen Unbill des Opfers
ausser Zweifel, dass vorliegend eine Genugtuung geschuldet ist. Mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass die Verletzung von C____ schwerwiegend ist,
auch wenn er keine lebenslängliche körperliche Behinderung davongetragen hat.
Der Messerangriff war schwer und vollkommen überraschend, sodass ein schweres
psychisches Trauma ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Diese schwere psychische
Belastung wird verstärkt durch eine dauerhafte Narbe am Hals, die er sieht,
spürt und ihn immer wieder an den Vorfall erinnert.
Die vom
Strafgericht zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 12'000.– erscheint im
Vergleich mit Präjudizien als angemessen (vgl.Baumann/Anabitarte/Müller/Gmünder,
Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 23,
Beispielfälle 38, 40, 41, 43, 44, 46, 53, 54). Entsprechend wird der
Beschuldigte zur Zahlung von CHF 12'000.– Genugtuung (zuzüglich 5 % Zins
seit dem 22. September 2021) an den Privatkläger verurteilt. Die
Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 13'000.– wird abgewiesen.
Ebenfalls
zuzusprechen sind dem Opfer die ausgewiesenen Transportkosten der Ambulanz als
Schaden in der Höhe von CHF 976.–. Da C____ nicht erwerbstätig ist und damit
auch keiner Unfallversicherung angehört, werden die Kosten anders als bei einem
Arbeitnehmer über seine Krankenkasse abgerechnet und ihm die Kosten letztlich
auferlegt. Insofern ist der betreffende Schaden nachgewiesen.
6.4 Was
des Weiteren den durch das Opfer geltend gemachten Schadenersatz betrifft, so
liegen weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte für einen entsprechenden Schaden
vor bzw. wurde dieser nicht substantiiert, weshalb die unbezifferte
Schadenersatzforderung des Opfers auf den Zivilweg verwiesen wird.
7. Kosten
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3
m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
Da der Beschuldigte auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen
wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er die
Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt CHF 12'647.10 und eine
Urteilsgebühr von CHF 12'600.– für das erstinstanzliche Verfahren.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1
m.H.). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb
er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen) zu tragen hat.
8. Honorar
für die amtliche Verteidigung
8.1 Dem
amtlichen Verteidiger, B____, werden schliesslich für die zweite Instanz
antragsgemäss (unter Gewährung von lediglich 1 Stunde für den Punkt Fallabschlusspauchale
inkl. Nachbesprechung) ein Honorar von CHF 6’484.05 und ein Auslagenersatz von
CHF 182.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 534.95 (7,7 % auf
CHF 1’266.65 sowie 8,1 % auf CHF 5'399.90, somit total CHF 7'201.50
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind:
Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Privatkläger C____;
-
Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten
unter Aufhebung der Beschlagnahme nach Rechtskraft des Urteils;
-
Honorar der amtlichen Verteidigung
des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren;
-
Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers C____, D____, für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____
wird – in Abweisung seiner Berufung – der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 16. Juli
2022,
in
Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 51 des
Strafgesetzbuches.
A____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10
Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
Das
beschlagnahmte Messer wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
A____
wird zu CHF 976.– Schadenersatz und einer Genugtuung von CHF 12'000.–
(zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juli 2022) an C____ verurteilt. Die weitere
Schadenersatzforderung wird auf den Zivilweg verwiesen, die
Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 13'000.– wird abgewiesen.
A____
trägt die Verfahrenskosten im Betrag von CHF
12'647.10 und eine
Urteilsgebühr von CHF
12'600.– für das
erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von
CHF 3’000.– gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Dem
amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
6’484.05 und ein Auslagenersatz von CHF 182.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 534.95 (7,7 % auf CHF 1’266.65 sowie 8,1 % auf CHF 5'399.90,
somit total CHF 7'201.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Staatssekretariat für Migration
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.