SB.2023.72
Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung
1. Dezember 2023Deutsch28 min
die Universitären Psychiatrischen Kliniken. Mit Berufungsbegründung vom 17. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.72
URTEIL
vom 1.
Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____,
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 16. Juni 2023
betreffend Anordnung einer
stationären psychiatrischen Behandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 16. Juni
2023 wurde A____ infolge Schuldunfähigkeit von der Anklage der einfachen
Körperverletzung, der Sachbeschädigung und der Drohung freigesprochen. Gestützt
auf Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wurde eine stationäre therapeutische
Behandlung angeordnet. Ausserdem ordnete das Strafdreiergericht über A____ ein
Rayonverbot sowie ein absolutes Kontaktverbot in Bezug auf B____ während je
fünf Jahren an. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B____ wurden
abgewiesen. Schliesslich wurden die Einziehung des beschlagnahmten
Küchenmessers sowie die Rückgabe der sichergestellten Jacke an A____ verfügt.
Mit Beschluss des Strafgerichts vom 16. Juni 2023 wurde A____ der vorzeitige
Massnahmenantritt bewilligt.
Mit Eingabe vom 18. September 2023 hat A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter Berufung anmelden lassen mit dem
Antrag, es sei anstelle einer stationären Massnahme eine ambulante
psychiatrische Behandlung mit stationärer Einleitung im «C____» in [...]
anzuordnen. Zudem sei dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine
Spesenentschädigung von CHF 297.20 anstatt lediglich CHF 182.70 aus der
Strafgerichtskasse zuzusprechen. Schliesslich sei dem Berufungskläger die
amtliche Verteidigung mit [...] zu gewähren. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 21. September 2023 wurde dem Berufungskläger antragsgemäss die
amtliche Verteidigung bewilligt. Weder die Staatsanwaltschaft noch B____
(nachfolgend: Privatkläger) haben innert Frist Anschlussberufung erhoben oder
einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde die Gefängnisleitung des Gefängnis
Bässlergut um ein erweitertes Führungszeugnis betreffend den Berufungskläger
ersucht. Am 27. Oktober 2023 ging ein entsprechender Bericht des
Vollzugsleiters ein. Zudem wurde ein Strafregisterauszug vom 26. Oktober 2023
eingeholt. Am 30. Oktober 2023 erfolgte die Verlegung des Berufungsklägers in
die Universitären Psychiatrischen Kliniken. Mit Berufungsbegründung vom 17. November
2023 beantragte der Berufungskläger zusätzlich, die Bewährungshelferin [...]
sei als Zeugin oder Auskunftsperson/Sachverständige an der Berufungsverhandlung
zu befragen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2023 wurde
zunächst der Berufungskläger ausführlich befragt. Anschliessend wurden D____, [...]
und [...] als Zeugen einvernommen und die Gutachterin, E____, als
Sachverständige befragt. Schliesslich gelangten die Vertreterin der
Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zum Vortrag.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das
Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt
lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Die Berufung beschränkt sich auf die Anordnung einer stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB. Zudem moniert der Verteidiger, die
Kürzung der von ihm geltend gemachten Auslagen durch die Vorinstanz sei zu
Unrecht erfolgt. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil betreffend Straf-
und Schuldpunkt in Rechtskraft erwachsen und im vorliegenden Berufungsverfahren
nicht mehr zu überprüfen.
2.
2.1
Im
Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde am 31. Januar 2023 die
forensisch-psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers angeordnet. Gemäss
dem durch E____, UPK, erstellten forensisch-psychiatrischen Aktengutachten vom
30.
Mai 2023 leidet der Berufungskläger an einer Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis (ICD-10), wobei nicht gesagt werden könne, ob es sich
um eine Schizophrenie, eine schizoaffektive Störung oder eine wahnhafte Störung
handle. Zudem gelangte die Gutachterin zum Schluss, dass der Berufungskläger
zum Tatzeitpunkt psychotisch gewesen sei. In Anbetracht des chronischen
Verlaufs mit anhaltender Residualsymptomatik sei die Störung als langanhaltend
und schwerwiegend zu beurteilen (Akten S. 463). Im Falle einer Rückkehr in das
vorbestehende unstrukturierte Setting ohne jegliche Auflagen müsse kurz- bis
mittelfristig von einem hohen Rückfallrisiko für ähnliche Straftaten,
insbesondere zum Nachteil des Privatklägers ausgegangen werden, möglicherweise
aber auch zum Nachteil von Dritten oder gegenüber Gegenständen; relevant seien
in diesem Zusammenhang die Erkrankung, die damit einhergehende Einschränkung
der sozialen Kompetenzen sowie der inadäquate soziale Empfangsraum. Das Risiko
für künftige Straftaten lasse sich durch adäquate therapeutische Massnahmen
deutlich verringern, vorausgesetzt, dass der Berufungskläger bereit sei, sich
auf eine Behandlung einzulassen. Angesichts der Chronizität und Schwere des
Störungsbildes sowie der brüchigen Behandlungsadhärenz bedürfe der
Berufungskläger einer engmaschigen und langfristig angelegten Behandlung und
Betreuung, die sowohl psychiatrisch-psychotherapeutische Ansätze als auch
Unterstützung in administrativen, finanziellen und alltagspraktischen Belangen
umfasse. Hauptziel der Behandlung der wahnhaften Symptomatik sei deren
Entdynamisierung, wobei eine vollständige Symptomreduktion nur schwer
erreichbar sein dürfte. In Abwägung von Risiko, kriminogenen Bedürfnissen und
Ansprechbarkeit empfahl die Gutachterin in erster Linie die Implementierung
einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung nach Art. 63 Abs. 3 StGB.
Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei ebenfalls denkbar,
jedoch gelangte die Gutachterin zur Einschätzung, die Prüfung einer solchen sei
erst im Falle eines Scheiterns der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sowie
bei anhaltend hohem Risiko für neuerliche Gewaltstraftaten zu empfehlen (Akten
S. 446- 472).
2.2
2.2.1
Nachdem
der Berufungskläger bereits im Ermittlungsverfahren geäussert hatte, er hege weiterhin
die Absicht, den Privatkläger umzubringen (Einvernahme vom 10. Januar 2023
Akten S. 290), erklärte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in
Anwesenheit der Gutachterin auf Vorhalt zu seinen früheren diesbezüglichen Aussagen:
«Ja, das sollte ich wirklich. Sobald ich frei bin, werde ich das nochmals
versuchen. Ich werde dieses Arschloch umbringen, wenn ich frei bin» (Prot.
Hauptverhandlung Akten S. 504). Auf Nachfrage bekräftigte er seine Absicht mehrmals
und gab an, er habe schon zum zweiten Mal versucht, den Privatkläger
umzubringen. Er wolle das tun, weil er «einfach Lust» habe bzw. weil jener sein
Leben «kaputt gemacht» habe und es sei ihm egal, wie lange er ins Gefängnis
müsse (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 504 f., 520).
2.2.2
Die
Sachverständige führte im weiteren Verlauf der Strafgerichtsverhandlung aus, es
gehöre zum Störungsbild, dass Patienten nicht bereit seien, im herkömmlichen Sinne
zu kooperieren, weil sie so überzeugt, teilweise so angespannt und von ihrem
inneren Erleben so überwältigt seien, dass sie solche Situationen nur schwer
und ungern aushielten und nicht mitwirken wollten. Bei fehlender
Krankheitseinsicht brauche es nicht selten mehrere Monate bis Jahre, bis die
betroffene Person bereit sei, sich mit der Krankheit auseinanderzusetzen. Dies
sei auch in der Therapie eine Schwierigkeit und erkläre den Umstand, dass es
sehr viel Zeit brauche, um einen verbindlichen Kontakt herzustellen. Zu ihrer früheren
Empfehlung einer ambulanten Massnahme sei sie insbesondere gelangt, weil der
Berufungskläger damals bereit gewesen sei, die antipsychotische Medikation
einzunehmen. Durch seine Stellungnahmen in der Strafgerichtsverhandlung zeige
sich jedoch, dass die wahnhafte Verkennung der Situation, wonach der
Privatkläger schuld sei, beim Berufungskläger äusserst verankert sei und sehr
persönlichkeitsnah und ich-synton erlebt werde. Vor diesem Hintergrund erscheine
namentlich die auf zwei Monate begrenzte stationäre Einleitung einer ambulanten
Therapie zu kurz. Aus psychiatrischer Sicht brauche es mehr als acht Wochen
Zeit, um schrittweise Belastungsproben durchzuführen. Die vom Berufungskläger
anlässlich der Verhandlung gezeigte Heftigkeit und Dynamik der Störung lasse
das Risiko einer ambulanten Massnahme mit lediglich stationärer Einleitung
insgesamt nicht vertretbar erscheinen. Gestützt auf diese Überlegungen gelangte
die Gutachterin zum Schluss, in Abweichung von ihrer Einschätzung im
schriftlichen Gutachten sei eine stationäre Massnahme zu favorisieren (Prot.
Hauptverhandlung Akten S. 518-520).
2.2.3
Diesen
gutachterlichen Erwägungen folgte die Vorinstanz und gelangte zum Schluss,
angesichts der erheblichen Rückfallgefahr gegen hochrangige Rechtsgüter, die
vom Berufungskläger in unbehandeltem Zustand ausgehe, erscheine eine stationäre
Massnahme gemäss Art. 59 StGB angemessen und insbesondere im Hinblick auf die
in Frage stehenden gewichtigen öffentlichen Sicherheitsinteressen auch
verhältnismässig (Urteil Akten S. 558).
2.3
Die
Berufung wendet sich gegen die von der Vorinstanz angeordnete stationäre
Massnahme. Die im Gutachten attestierte Diagnose wird vom Berufungskläger grundsätzlich
nicht bestritten, ebenso wenig der Zusammenhang zwischen seiner psychischen
Störung und den zur Beurteilung stehenden Delikten. Ebenfalls unbestritten ist
die Behandlungsbedürftigkeit und somit die Erforderlichkeit einer Massnahme. Jedoch
stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, zwar habe die Gutachterin
nach Teilnahme an seiner Befragung in der erstinstanzlichen Verhandlung eher zu
einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB tendiert, sie habe aber auch klar
festgehalten, dass er kein Hochsicherheitssetting brauche. Alles hänge von seiner
Bereitschaft zur Therapie und zur Einnahme der Medikation ab. Die
Krankheitseinsicht liege beim Berufungskläger durchaus vor, nehme er doch seine
Medikation mehr oder weniger freiwillig ein. Die von der Vorinstanz angenommene
Gemeingefährlichkeit bestehe klar nicht, dem Sicherheitsbedürfnis des
Privatklägers werde durch das vom Berufungskläger nicht angefochtene Kontakt-
und Rayonverbot ausreichend Rechnung getragen. Zwar seien seine Äusserungen vor
Strafgericht äusserst unpassend gewesen. Diese seien jedoch unter dem Einfluss
der vorherigen Einvernahme des Privatklägers erfolgt, was den Berufungskläger
nervös und wütend gemacht habe. Schliesslich stehe im C____ noch immer ein
Platz und damit ein geeigneter sozialer Empfangsraum zur Verfügung, allenfalls
nach einer etwas längeren stationären Einleitung der ambulanten Therapie. Für
den Fall der Anordnung einer stationären Massnahme seien dem Massnahmenvollzug vom
Gericht die einzelnen Behandlungsschritte zur Vermeidung von weiterem
Zeitverlust konkret und verbindlich aufzuzeigen. Gegebenenfalls seien
zusätzlich eine Bewährungshilfe nach Art. 93 StGB bzw. Weisungen im Sinne von
Art. 94 StGB anzuordnen (Berufungsbegründung Akten S. 675-677, Plädoyer
Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 747-749).
2.4
2.4.1
Anlässlich
der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger ausführlich befragt. Er gab
an, er habe alles verloren, seinen Job, seine Wohnung und auch seine Hoffnung;
er habe und wolle weder Bezugspersonen noch eine Therapie. Er nehme jedoch
regelmässig Zyprexa ein und werde dies auch weiterhin tun. Die Sache mit dem
Privatkläger sei für ihn nun abgeschlossen, er wolle ihm nichts mehr antun. Er
beklagte jedoch, dass er fünf Jahre lang versucht habe, mit dem Privatkläger zu
sprechen, dieser habe sich geweigert und auch sonst habe ihm niemand geholfen.
Der Privatkläger sei nie gefragt worden, weshalb der Vorfall mit dem Messer
passiert sei. Er, der Berufungskläger, sei nun fast ein Jahr im Gefängnis,
«nur, weil ich Messer gezeigt habe» (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 734). In
diesem Zusammenhang äusserte er seine Verwunderung darüber, dass er nur wegen
des Zeigens eines Messers, eines Stosses und einer Drohung, die er nicht ernst
gemeint habe, derart lange ins Gefängnis gekommen sei. Auf Nachfrage gab er an,
er könne sich vorstellen, wieder im C____ zu wohnen und allenfalls wieder als Gärtner
zu arbeiten (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 733-736).
2.4.2
E____
wurde auch vor Berufungsgericht als Sachverständige befragt. Sie erklärte, es
bleibe grundsätzlich bei den gestellten Diagnosen. Der Berufungskläger leide am
ehesten unter einer paranoiden Schizophrenie. Differentialdiagnostisch komme
auch eine schizoaffektive Störung in Frage, zeige er doch in seiner
Vorgeschichte und auch aktuell eine affektive Komponente mit depressiver
Symptomatik. Beide in Frage kommenden Störungen hätten eine vergleichbare
Behandlungsprognose, verliefen in der Regel episodisch und neigten in
ungünstigen Fällen zur Chronifizierung. Das Aktengutachten vom 30. Mai 2023 sei
nicht auf eine persönliche Untersuchung des Berufungsklägers gestützt gewesen.
Aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger erst einmal in stationärer
psychiatrischer Behandlung gewesen sei und immer gearbeitet sowie selbständig
gewohnt habe, sei die Sachverständige in ihrem Gutachten von einem episodischen
Krankheitsverlauf ausgegangen und zur Empfehlung einer ambulanten Massnahme mit
stationärer Einleitung gelangt. An der mehrere Monate später durchgeführten
erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sich jedoch gezeigt, dass sich die
wahnhafte Vorstellung des Berufungsklägers, den Privatkläger umzubringen, in
keiner Weise gelegt hatte und weiterhin handlungsleitend gewesen sei. Vor
diesem Hintergrund und mit Blick auf den Krankheitsverlauf mit fehlender
Medikation sowie die Tatsache, dass die Wohnsituation im C____ vor der Tat nicht
deliktsprotektiv gewesen sei, habe die Sachverständige aufgrund der
Erkenntnisse einer in der Gerichtsverhandlung vorgenommenen Risikoeinschätzung
eine stationäre Massnahme empfohlen. Betreffend den jüngsten Therapieverlauf
berichtete sie nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten, der
Berufungskläger nehme nach anfänglicher Ambivalenz bezüglich der Einnahme einer
antipsychotischen Medikation die ihm verordneten Medikamente nun regelmässig.
Er sei ruhiger und weniger angespannt, jedoch gleichbleibend misstrauisch, sozial
zurückgezogen und insgesamt schwer zugänglich. Es sei nicht klar, inwiefern die
Thematik rund um den Privatkläger weiterbestehe. Jedoch gehe die
Sachverständige von einem weiterhin bestehenden Wahn aus, wobei die affektive
Beteiligung und die Dynamik aufgrund der regelmässigen Medikation und dem Fehlen
von Stressoren abgenommen hätten. Für eine Verlegung in ein offenes Setting
seien die Behandlungserfolge aber noch unzureichend, namentlich fehle es an
Transparenz und Offenheit seitens des Berufungsklägers anlässlich der bisher
stattgefundenen Therapiegespräche, zudem mangle es an weiteren Fähigkeiten in
Bezug auf lebenspraktische Tätigkeiten und eigenständige Lebensführung. Aus
diesen Gründen hielt die Sachverständige an der Empfehlung einer stationären
Massnahme fest. Hierzu führte sie aus, eine ambulante Massnahme mit stationärer
Einleitung sei geeignet für Personen, die bei der Behandlung aktiv mitwirkten,
weitgehend remittiert seien, über ein tragfähiges soziales Umfeld sowie gewisse
soziale Ressourcen verfügten und bereits gute Behandlungserfolge erzielt
hätten. Im Falle des Berufungsklägers sei die auf zwei Monate begrenzte
stationäre Einleitung hingegen deutlich zu kurz, brauche es doch eine vertiefte
Auseinandersetzung im Hinblick auf die Restsymptomatik. Betreffend die
Legalprognose gab die Sachverständige an, es sei grundsätzlich denkbar, dass die
fremdaggressiven Handlungen des Berufungsklägers sich auch gegen andere
Personen als gegen den Privatkläger richten könnten. Wenn er subjektiv in
Bedrängnis gerate, suche er auf inadäquate Weise Hilfe und tue dann Dinge, die
eine «normale» Person niemals tun würde. Dies könne auch mit anderen
Bezugspersonen passieren. Gestützt auf diese Überlegungen empfahl die
Sachverständige ein betreutes Wohnen mit verbindlichem Setting im stationären
Rahmen während mindestens eines Jahres bei günstigem Verlauf, vorausgesetzt,
dass der Berufungskläger gut mitmache. Sie wies auch auf die Möglichkeit einer
Arbeitstherapie, etwa im Klinikgarten, hin, wodurch die Belastbarkeit des
Berufungsklägers schrittweise erprobt und stufenweise erweitert werden könne.
Danach brauche es nochmals Zeit für die Erprobung im ambulanten Rahmen, etwa im
Wohn- und Arbeitsexternat, zudem sei zu prüfen, inwieweit der soziale Empfangsraum
ausgebaut und wiederhergestellt werden könne. Auf Frage des Verteidigers
erklärte die Sachverständige, im Fall des Berufungsklägers, wo die psychische
Störung derart eng mit der Tatbegehung zusammenhänge, trage die Therapie
massgeblich zur Reduktion der Rückfallgefahr bei; dabei kämen im stationären
Rahmen neben Gesprächstherapie auch Milieutherapie, Arbeitstherapie und
Ergotherapie zur Anwendung (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 742-747).
2.5
2.5.1
Gemäss
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten
Bestimmungen von Art. 59-64 StGB erfüllt sind. Weiter ist nach Art. 56 Abs. 2
StGB zu beachten, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der
beurteilten Person im Hinblick auf Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
Straftaten verhältnismässig erscheinen muss. Die Schuldunfähigkeit steht der
Anordnung einer stationären Massnahme nicht entgegen (Art. 19 Abs. 3 StGB; Urteil
6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.4.3 mit Hinweis auf Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.
Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 49 StGB in fine).
2.5.2
Vorliegend
sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme zweifelsohne erfüllt
und werden vom Berufungskläger auch nicht bestritten. Nachdem die Sachverständige
in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Mai 2023 zur Eindämmung
der hohen Rückfallgefahr für fremdaggressive Delikte eine ambulante Massnahme
mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 StGB favorisiert hatte (Gutachten
Akten S. 472), gelangte sie im Verlauf der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
zum Schluss, der Rückfallgefahr könne nur im Rahmen einer stationären
Behandlung gemäss Art. 59 StGB begegnet werden (Prot. Hauptverhandlung Akten S.
520).
2.5.3
Auch
anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Gutachterin eine ambulante
Massnahme mit zweimonatiger stationärer Einleitung als nicht ausreichend
befunden und an ihrer Empfehlung zu einer stationären Massnahme festgehalten
(Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 744). Sie hat ihre diesbezüglichen
Überlegungen differenziert und schlüssig begründet und sämtliche Fragen des
Gerichts, des Berufungsklägers sowie der Verteidigung ausführlich beantwortet.
Dabei hat sie insbesondere dargelegt, dass der auf acht Wochen beschränkte
Zeitraum für die Implementierung einer ambulanten Massnahme im Rahmen einer
stationären Einleitung angesichts der trotz der regelmässigen
Medikamenteneinnahme weiterhin bestehenden Wahndynamik zu kurz erscheine, um
der drohenden Rückfallgefahr wirksam zu begegnen. Sie veranschaulichte auch den
Verlauf der empfohlenen stationären Behandlung, welche eine stufenweise
Lockerung vorsehe und eine aktive Kooperation des Berufungsklägers, der sich
bisher nur, aber immerhin zu einer regelmässigen Medikamenteneinnahme habe verpflichten
können, erfordere. Für einen Übertritt in ein ambulantes Setting sei namentlich
zentral, dass der Berufungskläger offen und transparent über seine
Befindlichkeit kommunizieren und seine Belastbarkeit hinsichtlich Arbeit und Sozialleben
schrittweise erproben könne. Nachvollziehbar erscheint die geänderte Empfehlung
der Gutachterin insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger
seine Mitwirkung am forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Mai 2023
verweigert hatte, die Gutachterin mithin ihre Empfehlung nicht auf eine
Dispositiv
persönliche Untersuchung stützen konnte und es sich demnach um ein reines
Aktengutachten handelte (Akten S. 423, Prot. Berufungsverhandlung Akten S.
743). Zwar erklärte der Berufungskläger, der im Verlauf der gesamten erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wiederholt seine Absicht betont hatte, den Privatkläger
umzubringen, sobald er wieder auf freiem Fuss sei, an der Berufungsverhandlung,
er habe nun mit der Sache mit dem Privatkläger «abgeschlossen» (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 733). Auf konkrete Nachfragen war indessen
eine starke emotionale Beteiligung des Berufungsklägers an dieser Thematik
spürbar. So stellte er sich nach wie vor als Opfer des Privatklägers dar und
bagatellisierte seine Taten. Unter anderem gab er an, das sei alles nur
passiert, weil er mit dem Privatkläger habe reden wollen und er sehe nicht ein,
weshalb er nur wegen des Zeigens eines Messers so lange eingesperrt worden sei
(Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 736). Die Schlussfolgerung der Gutachterin,
wonach sie davon ausgehe, dass der Wahn – wenngleich in verminderter Dynamik – nach
wie vor bestehe, ist mit Blick auf die diesbezüglichen Aussagen des
Berufungsklägers nicht von der Hand zu weisen. Zu folgen ist auch ihrer
Einschätzung bezüglich eines allfälligen Wiedereintritts ins C____ in [...].
Zwar hat der Berufungskläger angegeben, er würde gerne wieder im C____ wohnen
(Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 735); der zuständige Verwalter, D____,
hat bestätigt, dass ein entsprechender Platz vorhanden wäre, jedoch
einschränkend angemerkt, es handle sich beim C____ nicht um ein betreutes
Wohnen (Akten S. 736-738). Die Sachverständige hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass der frühere Aufenthalt im C____ den Berufungskläger nicht von
der Begehung der Straftaten zum Nachteil des Privatklägers abgehalten hat und
daher auch künftig nicht ohne weiteres von einer deliktspräventiven Wirkung
auszugehen sei. Für den Berufungskläger sei aktuell vielmehr für mindestens ein
Jahr ein betreutes Wohnen in einem stationären, verbindlichen Setting, das
proaktiv auf ihn zugehe, angezeigt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 744
f.). Diesen Ausführungen der Sachverständigen kann vollumfänglich gefolgt
werden. Eine ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung erscheint vor dem
Hintergrund, dass der Berufungskläger offensichtlich erst über eine rudimentäre
Krankheitseinsicht verfügt und in Bezug auf das ihm vom Privatkläger (vermeintlich)
zugefügte Unrecht auch anlässlich der Berufungsverhandlung sehr emotional
regierte, keinesfalls ausreichend, um der von der Sachverständigen nach wie vor
als hoch eingeschätzten Rückfallgefahr adäquat zu begegnen.
2.6
2.6.1 Was
schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt,
so sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme
(wobei hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach
Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit,
die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern und der vernünftigen Relation
zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019,
Art. 56 N 35; vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_536/2021
vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2;
6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E.
5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176).).
2.6.2 Was
die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine
gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen
würde. Wie die Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten
hat, erscheint eine ambulante Massnahme mit stationärer, auf acht Wochen
beschränkter Einleitung, nicht ausreichend, um die Rückfallgefahr wirksam zu
bannen. Vielmehr sei mit mindestens einem Jahr stationärer Behandlung zu
rechnen. Entsprechend sei eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59
Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik am besten zur adäquaten
Behandlung des Störungsbilds des Berufungsklägers und zur Verbesserung seiner
Legalprognose geeignet. Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach
Art. 59 Abs. 1 StGB erweist sich demnach zwecks Behandlung des Berufungsklägers
als notwendig.
2.6.3 Hinsichtlich
der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose des Berufungsklägers zu
verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach die in
der Berufungsverhandlung von der Sachverständigen empfohlene stationäre
Behandlung aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der diagnostizierten,
grundsätzlich gut behandelbaren Störung und der Anlasstat geeignet ist, die
Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. oben E. 2.4.2).
2.6.4 Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen im Rahmen einer
Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die
Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein
Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom
21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer,
a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der
Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem
wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht
aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich
dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer
6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai
2017 E. 1.2.2; Heer, a.a.O.,
Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch: Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch,
4. Aufl., Zürich 2021, Art. 56 N 7).
2.6.5 Die
Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person ergibt sich in
erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung
bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht.
Vorliegend kann infolge der Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers gar keine
schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung
des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer
6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche
Belastung liegt für die betroffene Person zudem darin, dass die Dauer einer
Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und
Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt ist unter diesen
Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre
therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die
verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Berufungsklägers
eingreift.
2.6.6 Demgegenüber
besteht ein dringendes Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers. Dies nicht
(nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren
relevant ist –, weil laut der Sachverständigen im Falle einer fehlenden
adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung eine erhebliche
Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstat der einfachen Körperverletzung und
Drohung sowie auch schwerwiegenderer Delikte gegeben ist (vgl. dazu oben E. 2.4.2).
Denn neben den Ansprüchen des Berufungsklägers ist auch das
Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine
freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. So erscheint angesichts der
Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden neuen Delikte eine stationäre
Massnahme verhältnismässig. Die aktuell verübten Taten der einfachen Körperverletzung,
Sachbeschädigung und Drohung wiegen nicht leicht, insbesondere als der
Berufungskläger bereits zum zweiten Mal gegen das gleiche Opfer gewalttätig
geworden ist (vgl. dazu Strafregisterauszug vom 26. Oktober 2023 Akten S. 722
ff.). Dies ergibt nicht nur für den Privatkläger ein bedrohliches Bild. Die
Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass es durchaus denkbar sei, dass der
Berufungskläger in ähnlicher Weise auch gegen andere Personen aus seinem
sozialen Umfeld vorgehen könnte, da er sich bei subjektiver Bedrängnis oder
Ungerechtigkeit nicht adäquat zu helfen wisse (Prot. Berufungsverhandlung Akten
S. 744). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers reicht das gegenüber dem
Privatkläger angeordnete Kontakt- und Rayonverbot damit nicht aus, um die von
dem Berufungskläger ausgehende Gefahr weiterer Delikte gegen Leib und Leben zu
bannen. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen
hochrangige Rechtsgüter, die vom Berufungskläger in unbehandeltem Zustand
ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen
(vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre
Massnahme ist daher insbesondere im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden
gewichtigen öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen
Umständen grössere Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer
Massnahme verbundenen Eingriffs.
2.6.7 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme für den Berufungskläger zwar zweifellos belastend ist, sich indes
grundsätzlich als verhältnismässig erweist. Allerdings scheint vor dem
Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen in der Berufungsverhandlung,
wonach der Berufungskläger bei aktivem Mitwirken seinerseits von einer
stationären Mindestbehandlungsdauer von einem Jahr ausgehen müsse, eine Begrenzung
der stationären Massnahme auf die maximale Dauer von drei Jahren – insbesondere
mit Blick auf die Tatsache, dass der Berufungskläger sich bereits seit dem 9.
Januar 2023 im Freiheitsentzug befindet und dem Privatkläger lediglich leichte
Verletzungen zugefügt hat – angebracht. Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang auch, dass der Berufungskläger seit einiger Zeit die ihm
verordnete Medikation zuverlässig einnimmt und dies gemäss eigenen Angaben auch
weiterhin zu tun gedenkt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 736). Damit
erscheint ein Behandlungszeitraum von drei Jahren – mit den von der
Sachverständigen skizzierten stufenweisen Lockerungsschritten – durchaus
realistisch (Art. 59 Abs. 4 StGB). Zusammenfassend wird somit die stationäre
Massnahme in Achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und in Anlehnung an
die Empfehlung der Sachverständigen auf drei Jahre befristet. Mit der
zeitlichen Beschränkung soll sowohl der Vollzugsbehörde als auch dem
Berufungskläger klar signalisiert werden, dass die Massnahme rasch vorangetrieben
und Vollzugslockerungen möglichst bald ins Auge zu fassen sind.
2.7 Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist
schliesslich festzuhalten, dass entgegen den Anträgen des Verteidigers
eine konkrete Festlegung der einzelnen Behandlungsschritte nicht nur nicht
erforderlich, sondern auch nicht zielführend erscheint. Der Berufungskläger
befindet im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seit dem 30. Oktober 2023
in den UPK (Vollzugsauftrag Akten S. 679). Gemäss seinen Angaben wurden ihm
bereits Vollzugslockerungen in Form einer Arbeitstherapie angeboten, wovon er
jedoch noch keinen Gebrauch gemacht habe (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 734).
Wie die Sachverständige schlüssig erklärt hat, hängt die Dauer des
geschlossenen Settings massgeblich von der aktiven Mitwirkung des
Berufungsklägers selbst ab. Dem Behandlungsteam und dem Massnahmenvollzug kommt
bei der Ausgestaltung der angeordneten Therapie und insbesondere bei der
stufenweisen Erweiterung des Bewegungsradius des Berufungsklägers grösstmögliche
Freiheit zu. Mit einem – von der Verteidigung befürchteten – weiteren
Zeitverlust ist angesichts der Tatsache, dass sich der Berufungskläger bereits
im stationären Setting in den UPK befindet, nicht zu rechnen, zumal die
Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung versichert hat, der
Vollzugsort einer vorzeitig angetretenen Massnahme werde in der Regel nicht
ohne Not geändert (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 747). Es besteht
damit kein Anlass, seitens des Gerichts in die konkrete Ausgestaltung des
Massnahmenvollzugs einzugreifen. Verzichtet werden kann vor dem Hintergrund der
stationären Behandlung auch auf die zusätzliche Erteilung einer Weisung oder
die Anordnung einer Bewährungshilfe.
2.8 Im
Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche
Einschätzung – insbesondere, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend
geeignet und erforderlich sei – ist folgerichtig und transparent begründet. Aus
Gründen der Verhältnismässigkeit ist die Massnahme auf drei Jahre zu begrenzen.
3.
3.1 Das Strafgericht hat die Bemühungen des
amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse
entschädigt und ihm ein Honorar gemäss der Aufstellung in seiner Honorarnote
vom 15. Juni 2023 zuzüglich 4,5 Stunden für die Hauptverhandlung und
Nachbesprechung zugesprochen. Jedoch hat es die geltend gemachten Aufwendungen
für Kopiaturen der Digitalakten (gemäss Honorarnote einmal 196 Seiten am 2.
Februar 2023 und einmal 340 Seiten am 6. April 2023) nicht im geltend gemachten
Umfang entgolten. Diesbezüglich hat sich die Vorinstanz auf den Standpunkt
gestellt, für eine angemessene Dokumentation sei es keineswegs nötig, alle Aktenseiten
zweimal auszudrucken, könnten doch die dem Verteidiger in elektronischer Form
zugestellten Akten auch auf dem Bildschirm betrachtet werden. Zusätzlich seien
gemäss dem Verteidiger weitere 422 Seiten Aktenkopien zur Zustellung an den
Berufungskläger erstellt worden, welche ebenfalls nicht zu entgelten seien. Das
Strafgericht hat gestützt auf diese Erwägungen die geltend gemachten
Kopierspesen auf CHF 125.– herabgesetzt, was dem einmaligen Ausdrucken der
gesamten Verfahrensakten von rund 500 Seiten entspreche (Urteil Akten S. 629
f.).
3.2 Der Verteidiger macht geltend, die durch das
Strafgericht erfolgte Kürzung seiner Auslagen auf einen lediglich einmaligen
Ausdruck der Digitalakten zu CHF 0.25 pro Seite sei zu Unrecht erfolgt. Er
habe die Digitalakten zweimal ausdrucken müssen, ein erstes Mal im Rahmen der
Voruntersuchung und ein weiteres Mal nach Erhalt der Anklageschrift, als die
Akten vollständig und paginiert gewesen seien. Ein Abgleichen der einzelnen
Seiten zwecks Vollständigkeitskontrolle sei zeit- und energieaufwändig und
erscheine insgesamt praxisfern (Berufungsbegründung Akten S. 677, Plädoyer
Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 750).
3.3 Der Argumentation des Verteidigers kann
gefolgt werden. Es obliegt der Verteidigung, den ihr erteilten Auftrag möglichst
effizient und ohne Verursachung unnötiger Kosten zu erfüllen. Vor dem
Hintergrund, dass dem Verteidiger im Haftprüfungsverfahren die (noch
unvollständigen) Akten ein erstes Mal in unpaginierter Form zugestellt wurden,
und er nach der Überweisung des Falls ans Strafgericht die inzwischen
vollständigen Akten ein weiteres Mal in paginierter Form erhielt, erscheint
sein Vorgehen, jeweils die Akten in ihrer Gesamtheit auszudrucken, um ein
zweifelsohne zeitintensives einzelnes Abgleichen der rund 500 Aktenseiten zu
vermeiden. im Sinne einer effizienten Vorgehensweise durchaus angebracht.
Demzufolge ist der Ausdruck von insgesamt 958 Seiten zum praxisgemässen Tarif
von CHF 0.25 in Höhe von CHF 239.50 zu entschädigen. Hinzu kommen die
unbestrittenen Portokosten von CHF 57.70. Betreffend das unbestritten
gebliebene Honorar für das erstinstanzliche Verfahren kann auf das
Urteilsdispositv verwiesen werden.
4.
4.1 Wurde
das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder
wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt
werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO).
Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine
Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der
beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den
Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten
Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar
2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2020.111 vom 29. März 2022 E. 7.1).
4.2 An
der prekären finanziellen Situation des von der Sozialhilfe unterstützen und
seit Januar 2023 inhaftierten Berufungsklägers bestehen keinerlei Zweifel,
sodass von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für das erst-
und das zweitinstanzliche Verfahren abzusehen und auf eine Urteilsgebühr zu
verzichten ist.
4.3 Dem Berufungskläger wurde die amtliche
Verteidigung unter Beiordnung von Advokat [...] für das zweitinstanzliche
Verfahren bewilligt. Gestützt auf die Honorarnote des amtlichen Verteidigers
vom 30. November 2023 (Akten S. 730 f.) ist ihm für seine Aufwendungen im
Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von 12,5 Stunden, zuzüglich 4,5 Stunden
zu einem Stundenansatz von CHF 200.– zu entgelten. Hinzu kommen die Vergütung
der geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 32.30 sowie 7,7% MWST von
gesamthaft CHF 264.30. Daraus resultiert ein Honorar von insgesamt CHF
3'696.60, das dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse ausgerichtet
wird.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts Basel-
Stadt
vom 16. Juni 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage der einfachen
Körperverletzung, der Sachbeschädigung und der Drohung;
- Anordnung eines Rayon- und
Kontaktverbots betreffend B____ für
die Dauer von fünf Jahren;
- Abweisung der Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung von B____;
- Anordnung der Einziehung des
beschlagnahmten Küchenmessers;
- Anordnung der Rückgabe der beigebrachten
Jacke an A____;
- Verlegung der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten und Verzicht auf eine Urteilsgebühr;
Über A____ wird eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss
Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für die Dauer von
höchstens drei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils angeordnet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 6'230.– sowie eine
Spesenvergütung von CHF 297.20, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF
502.60 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu
Lasten der Gerichtskasse. Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr wird verzichtet.
Für das Berufungsverfahren werden dem amtlichen Verteidiger, [...], ein
Honorar von CHF 3'400.– sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 32.30,
zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 264.30 und damit insgesamt CHF 3'696.60
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
UPK (Sachverständige E____)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- VOSTRA Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).