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Entscheid

SB.2023.72

Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung

1. Dezember 2023Deutsch28 min

die Universitären Psychiatrischen Kliniken. Mit Berufungsbegründung vom 17. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.72

URTEIL

vom 1.

Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____,

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 16. Juni 2023

betreffend Anordnung einer

stationären psychiatrischen Behandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 16. Juni

2023 wurde A____ infolge Schuldunfähigkeit von der Anklage der einfachen

Körperverletzung, der Sachbeschädigung und der Drohung freigesprochen. Gestützt

auf Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wurde eine stationäre therapeutische

Behandlung angeordnet. Ausserdem ordnete das Strafdreiergericht über A____ ein

Rayonverbot sowie ein absolutes Kontaktverbot in Bezug auf B____ während je

fünf Jahren an. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B____ wurden

abgewiesen. Schliesslich wurden die Einziehung des beschlagnahmten

Küchenmessers sowie die Rückgabe der sichergestellten Jacke an A____ verfügt.

Mit Beschluss des Strafgerichts vom 16. Juni 2023 wurde A____ der vorzeitige

Massnahmenantritt bewilligt.

Mit Eingabe vom 18. September 2023 hat A____ (nachfolgend:

Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter Berufung anmelden lassen mit dem

Antrag, es sei anstelle einer stationären Massnahme eine ambulante

psychiatrische Behandlung mit stationärer Einleitung im «C____» in [...]

anzuordnen. Zudem sei dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine

Spesenentschädigung von CHF 297.20 anstatt lediglich CHF 182.70 aus der

Strafgerichtskasse zuzusprechen. Schliesslich sei dem Berufungskläger die

amtliche Verteidigung mit [...] zu gewähren. Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 21. September 2023 wurde dem Berufungskläger antragsgemäss die

amtliche Verteidigung bewilligt. Weder die Staatsanwaltschaft noch B____

(nachfolgend: Privatkläger) haben innert Frist Anschlussberufung erhoben oder

einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde die Gefängnisleitung des Gefängnis

Bässlergut um ein erweitertes Führungszeugnis betreffend den Berufungskläger

ersucht. Am 27. Oktober 2023 ging ein entsprechender Bericht des

Vollzugsleiters ein. Zudem wurde ein Strafregisterauszug vom 26. Oktober 2023

eingeholt. Am 30. Oktober 2023 erfolgte die Verlegung des Berufungsklägers in

die Universitären Psychiatrischen Kliniken. Mit Berufungsbegründung vom 17. November

2023 beantragte der Berufungskläger zusätzlich, die Bewährungshelferin [...]

sei als Zeugin oder Auskunftsperson/Sachverständige an der Berufungsverhandlung

zu befragen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2023 wurde

zunächst der Berufungskläger ausführlich befragt. Anschliessend wurden D____, [...]

und [...] als Zeugen einvernommen und die Gutachterin, E____, als

Sachverständige befragt. Schliesslich gelangten die Vertreterin der

Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zum Vortrag.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das

Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt

lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft. Die Berufung beschränkt sich auf die Anordnung einer stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB. Zudem moniert der Verteidiger, die

Kürzung der von ihm geltend gemachten Auslagen durch die Vorinstanz sei zu

Unrecht erfolgt. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil betreffend Straf-

und Schuldpunkt in Rechtskraft erwachsen und im vorliegenden Berufungsverfahren

nicht mehr zu überprüfen.

2.

2.1

Im

Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde am 31. Januar 2023 die

forensisch-psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers angeordnet. Gemäss

dem durch E____, UPK, erstellten forensisch-psychiatrischen Aktengutachten vom

30.

Mai 2023 leidet der Berufungskläger an einer Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis (ICD-10), wobei nicht gesagt werden könne, ob es sich

um eine Schizophrenie, eine schizoaffektive Störung oder eine wahnhafte Störung

handle. Zudem gelangte die Gutachterin zum Schluss, dass der Berufungskläger

zum Tatzeitpunkt psychotisch gewesen sei. In Anbetracht des chronischen

Verlaufs mit anhaltender Residualsymptomatik sei die Störung als langanhaltend

und schwerwiegend zu beurteilen (Akten S. 463). Im Falle einer Rückkehr in das

vorbestehende unstrukturierte Setting ohne jegliche Auflagen müsse kurz- bis

mittelfristig von einem hohen Rückfallrisiko für ähnliche Straftaten,

insbesondere zum Nachteil des Privatklägers ausgegangen werden, möglicherweise

aber auch zum Nachteil von Dritten oder gegenüber Gegenständen; relevant seien

in diesem Zusammenhang die Erkrankung, die damit einhergehende Einschränkung

der sozialen Kompetenzen sowie der inadäquate soziale Empfangsraum. Das Risiko

für künftige Straftaten lasse sich durch adäquate therapeutische Massnahmen

deutlich verringern, vorausgesetzt, dass der Berufungskläger bereit sei, sich

auf eine Behandlung einzulassen. Angesichts der Chronizität und Schwere des

Störungsbildes sowie der brüchigen Behandlungsadhärenz bedürfe der

Berufungskläger einer engmaschigen und langfristig angelegten Behandlung und

Betreuung, die sowohl psychiatrisch-psychotherapeutische Ansätze als auch

Unterstützung in administrativen, finanziellen und alltagspraktischen Belangen

umfasse. Hauptziel der Behandlung der wahnhaften Symptomatik sei deren

Entdynamisierung, wobei eine vollständige Symptomreduktion nur schwer

erreichbar sein dürfte. In Abwägung von Risiko, kriminogenen Bedürfnissen und

Ansprechbarkeit empfahl die Gutachterin in erster Linie die Implementierung

einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung nach Art. 63 Abs. 3 StGB.

Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei ebenfalls denkbar,

jedoch gelangte die Gutachterin zur Einschätzung, die Prüfung einer solchen sei

erst im Falle eines Scheiterns der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sowie

bei anhaltend hohem Risiko für neuerliche Gewaltstraftaten zu empfehlen (Akten

S. 446- 472).

2.2

2.2.1

Nachdem

der Berufungskläger bereits im Ermittlungsverfahren geäussert hatte, er hege weiterhin

die Absicht, den Privatkläger umzubringen (Einvernahme vom 10. Januar 2023

Akten S. 290), erklärte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in

Anwesenheit der Gutachterin auf Vorhalt zu seinen früheren diesbezüglichen Aussagen:

«Ja, das sollte ich wirklich. Sobald ich frei bin, werde ich das nochmals

versuchen. Ich werde dieses Arschloch umbringen, wenn ich frei bin» (Prot.

Hauptverhandlung Akten S. 504). Auf Nachfrage bekräftigte er seine Absicht mehrmals

und gab an, er habe schon zum zweiten Mal versucht, den Privatkläger

umzubringen. Er wolle das tun, weil er «einfach Lust» habe bzw. weil jener sein

Leben «kaputt gemacht» habe und es sei ihm egal, wie lange er ins Gefängnis

müsse (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 504 f., 520).

2.2.2

Die

Sachverständige führte im weiteren Verlauf der Strafgerichtsverhandlung aus, es

gehöre zum Störungsbild, dass Patienten nicht bereit seien, im herkömmlichen Sinne

zu kooperieren, weil sie so überzeugt, teilweise so angespannt und von ihrem

inneren Erleben so überwältigt seien, dass sie solche Situationen nur schwer

und ungern aushielten und nicht mitwirken wollten. Bei fehlender

Krankheitseinsicht brauche es nicht selten mehrere Monate bis Jahre, bis die

betroffene Person bereit sei, sich mit der Krankheit auseinanderzusetzen. Dies

sei auch in der Therapie eine Schwierigkeit und erkläre den Umstand, dass es

sehr viel Zeit brauche, um einen verbindlichen Kontakt herzustellen. Zu ihrer früheren

Empfehlung einer ambulanten Massnahme sei sie insbesondere gelangt, weil der

Berufungskläger damals bereit gewesen sei, die antipsychotische Medikation

einzunehmen. Durch seine Stellungnahmen in der Strafgerichtsverhandlung zeige

sich jedoch, dass die wahnhafte Verkennung der Situation, wonach der

Privatkläger schuld sei, beim Berufungskläger äusserst verankert sei und sehr

persönlichkeitsnah und ich-synton erlebt werde. Vor diesem Hintergrund erscheine

namentlich die auf zwei Monate begrenzte stationäre Einleitung einer ambulanten

Therapie zu kurz. Aus psychiatrischer Sicht brauche es mehr als acht Wochen

Zeit, um schrittweise Belastungsproben durchzuführen. Die vom Berufungskläger

anlässlich der Verhandlung gezeigte Heftigkeit und Dynamik der Störung lasse

das Risiko einer ambulanten Massnahme mit lediglich stationärer Einleitung

insgesamt nicht vertretbar erscheinen. Gestützt auf diese Überlegungen gelangte

die Gutachterin zum Schluss, in Abweichung von ihrer Einschätzung im

schriftlichen Gutachten sei eine stationäre Massnahme zu favorisieren (Prot.

Hauptverhandlung Akten S. 518-520).

2.2.3

Diesen

gutachterlichen Erwägungen folgte die Vorinstanz und gelangte zum Schluss,

angesichts der erheblichen Rückfallgefahr gegen hochrangige Rechtsgüter, die

vom Berufungskläger in unbehandeltem Zustand ausgehe, erscheine eine stationäre

Massnahme gemäss Art. 59 StGB angemessen und insbesondere im Hinblick auf die

in Frage stehenden gewichtigen öffentlichen Sicherheitsinteressen auch

verhältnismässig (Urteil Akten S. 558).

2.3

Die

Berufung wendet sich gegen die von der Vorinstanz angeordnete stationäre

Massnahme. Die im Gutachten attestierte Diagnose wird vom Berufungskläger grundsätzlich

nicht bestritten, ebenso wenig der Zusammenhang zwischen seiner psychischen

Störung und den zur Beurteilung stehenden Delikten. Ebenfalls unbestritten ist

die Behandlungsbedürftigkeit und somit die Erforderlichkeit einer Massnahme. Jedoch

stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, zwar habe die Gutachterin

nach Teilnahme an seiner Befragung in der erstinstanzlichen Verhandlung eher zu

einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB tendiert, sie habe aber auch klar

festgehalten, dass er kein Hochsicherheitssetting brauche. Alles hänge von seiner

Bereitschaft zur Therapie und zur Einnahme der Medikation ab. Die

Krankheitseinsicht liege beim Berufungskläger durchaus vor, nehme er doch seine

Medikation mehr oder weniger freiwillig ein. Die von der Vorinstanz angenommene

Gemeingefährlichkeit bestehe klar nicht, dem Sicherheitsbedürfnis des

Privatklägers werde durch das vom Berufungskläger nicht angefochtene Kontakt-

und Rayonverbot ausreichend Rechnung getragen. Zwar seien seine Äusserungen vor

Strafgericht äusserst unpassend gewesen. Diese seien jedoch unter dem Einfluss

der vorherigen Einvernahme des Privatklägers erfolgt, was den Berufungskläger

nervös und wütend gemacht habe. Schliesslich stehe im C____ noch immer ein

Platz und damit ein geeigneter sozialer Empfangsraum zur Verfügung, allenfalls

nach einer etwas längeren stationären Einleitung der ambulanten Therapie. Für

den Fall der Anordnung einer stationären Massnahme seien dem Massnahmenvollzug vom

Gericht die einzelnen Behandlungsschritte zur Vermeidung von weiterem

Zeitverlust konkret und verbindlich aufzuzeigen. Gegebenenfalls seien

zusätzlich eine Bewährungshilfe nach Art. 93 StGB bzw. Weisungen im Sinne von

Art. 94 StGB anzuordnen (Berufungsbegründung Akten S. 675-677, Plädoyer

Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 747-749).

2.4

2.4.1

Anlässlich

der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger ausführlich befragt. Er gab

an, er habe alles verloren, seinen Job, seine Wohnung und auch seine Hoffnung;

er habe und wolle weder Bezugspersonen noch eine Therapie. Er nehme jedoch

regelmässig Zyprexa ein und werde dies auch weiterhin tun. Die Sache mit dem

Privatkläger sei für ihn nun abgeschlossen, er wolle ihm nichts mehr antun. Er

beklagte jedoch, dass er fünf Jahre lang versucht habe, mit dem Privatkläger zu

sprechen, dieser habe sich geweigert und auch sonst habe ihm niemand geholfen.

Der Privatkläger sei nie gefragt worden, weshalb der Vorfall mit dem Messer

passiert sei. Er, der Berufungskläger, sei nun fast ein Jahr im Gefängnis,

«nur, weil ich Messer gezeigt habe» (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 734). In

diesem Zusammenhang äusserte er seine Verwunderung darüber, dass er nur wegen

des Zeigens eines Messers, eines Stosses und einer Drohung, die er nicht ernst

gemeint habe, derart lange ins Gefängnis gekommen sei. Auf Nachfrage gab er an,

er könne sich vorstellen, wieder im C____ zu wohnen und allenfalls wieder als Gärtner

zu arbeiten (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 733-736).

2.4.2

E____

wurde auch vor Berufungsgericht als Sachverständige befragt. Sie erklärte, es

bleibe grundsätzlich bei den gestellten Diagnosen. Der Berufungskläger leide am

ehesten unter einer paranoiden Schizophrenie. Differentialdiagnostisch komme

auch eine schizoaffektive Störung in Frage, zeige er doch in seiner

Vorgeschichte und auch aktuell eine affektive Komponente mit depressiver

Symptomatik. Beide in Frage kommenden Störungen hätten eine vergleichbare

Behandlungsprognose, verliefen in der Regel episodisch und neigten in

ungünstigen Fällen zur Chronifizierung. Das Aktengutachten vom 30. Mai 2023 sei

nicht auf eine persönliche Untersuchung des Berufungsklägers gestützt gewesen.

Aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger erst einmal in stationärer

psychiatrischer Behandlung gewesen sei und immer gearbeitet sowie selbständig

gewohnt habe, sei die Sachverständige in ihrem Gutachten von einem episodischen

Krankheitsverlauf ausgegangen und zur Empfehlung einer ambulanten Massnahme mit

stationärer Einleitung gelangt. An der mehrere Monate später durchgeführten

erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sich jedoch gezeigt, dass sich die

wahnhafte Vorstellung des Berufungsklägers, den Privatkläger umzubringen, in

keiner Weise gelegt hatte und weiterhin handlungsleitend gewesen sei. Vor

diesem Hintergrund und mit Blick auf den Krankheitsverlauf mit fehlender

Medikation sowie die Tatsache, dass die Wohnsituation im C____ vor der Tat nicht

deliktsprotektiv gewesen sei, habe die Sachverständige aufgrund der

Erkenntnisse einer in der Gerichtsverhandlung vorgenommenen Risikoeinschätzung

eine stationäre Massnahme empfohlen. Betreffend den jüngsten Therapieverlauf

berichtete sie nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten, der

Berufungskläger nehme nach anfänglicher Ambivalenz bezüglich der Einnahme einer

antipsychotischen Medikation die ihm verordneten Medikamente nun regelmässig.

Er sei ruhiger und weniger angespannt, jedoch gleichbleibend misstrauisch, sozial

zurückgezogen und insgesamt schwer zugänglich. Es sei nicht klar, inwiefern die

Thematik rund um den Privatkläger weiterbestehe. Jedoch gehe die

Sachverständige von einem weiterhin bestehenden Wahn aus, wobei die affektive

Beteiligung und die Dynamik aufgrund der regelmässigen Medikation und dem Fehlen

von Stressoren abgenommen hätten. Für eine Verlegung in ein offenes Setting

seien die Behandlungserfolge aber noch unzureichend, namentlich fehle es an

Transparenz und Offenheit seitens des Berufungsklägers anlässlich der bisher

stattgefundenen Therapiegespräche, zudem mangle es an weiteren Fähigkeiten in

Bezug auf lebenspraktische Tätigkeiten und eigenständige Lebensführung. Aus

diesen Gründen hielt die Sachverständige an der Empfehlung einer stationären

Massnahme fest. Hierzu führte sie aus, eine ambulante Massnahme mit stationärer

Einleitung sei geeignet für Personen, die bei der Behandlung aktiv mitwirkten,

weitgehend remittiert seien, über ein tragfähiges soziales Umfeld sowie gewisse

soziale Ressourcen verfügten und bereits gute Behandlungserfolge erzielt

hätten. Im Falle des Berufungsklägers sei die auf zwei Monate begrenzte

stationäre Einleitung hingegen deutlich zu kurz, brauche es doch eine vertiefte

Auseinandersetzung im Hinblick auf die Restsymptomatik. Betreffend die

Legalprognose gab die Sachverständige an, es sei grundsätzlich denkbar, dass die

fremdaggressiven Handlungen des Berufungsklägers sich auch gegen andere

Personen als gegen den Privatkläger richten könnten. Wenn er subjektiv in

Bedrängnis gerate, suche er auf inadäquate Weise Hilfe und tue dann Dinge, die

eine «normale» Person niemals tun würde. Dies könne auch mit anderen

Bezugspersonen passieren. Gestützt auf diese Überlegungen empfahl die

Sachverständige ein betreutes Wohnen mit verbindlichem Setting im stationären

Rahmen während mindestens eines Jahres bei günstigem Verlauf, vorausgesetzt,

dass der Berufungskläger gut mitmache. Sie wies auch auf die Möglichkeit einer

Arbeitstherapie, etwa im Klinikgarten, hin, wodurch die Belastbarkeit des

Berufungsklägers schrittweise erprobt und stufenweise erweitert werden könne.

Danach brauche es nochmals Zeit für die Erprobung im ambulanten Rahmen, etwa im

Wohn- und Arbeitsexternat, zudem sei zu prüfen, inwieweit der soziale Empfangsraum

ausgebaut und wiederhergestellt werden könne. Auf Frage des Verteidigers

erklärte die Sachverständige, im Fall des Berufungsklägers, wo die psychische

Störung derart eng mit der Tatbegehung zusammenhänge, trage die Therapie

massgeblich zur Reduktion der Rückfallgefahr bei; dabei kämen im stationären

Rahmen neben Gesprächstherapie auch Milieutherapie, Arbeitstherapie und

Ergotherapie zur Anwendung (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 742-747).

2.5

2.5.1

Gemäss

Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein

nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein

Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies

erfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten

Bestimmungen von Art. 59-64 StGB erfüllt sind. Weiter ist nach Art. 56 Abs. 2

StGB zu beachten, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der

beurteilten Person im Hinblick auf Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer

Straftaten verhältnismässig erscheinen muss. Die Schuldunfähigkeit steht der

Anordnung einer stationären Massnahme nicht entgegen (Art. 19 Abs. 3 StGB; Urteil

6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.4.3 mit Hinweis auf Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.

Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 49 StGB in fine).

2.5.2

Vorliegend

sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme zweifelsohne erfüllt

und werden vom Berufungskläger auch nicht bestritten. Nachdem die Sachverständige

in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Mai 2023 zur Eindämmung

der hohen Rückfallgefahr für fremdaggressive Delikte eine ambulante Massnahme

mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 StGB favorisiert hatte (Gutachten

Akten S. 472), gelangte sie im Verlauf der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

zum Schluss, der Rückfallgefahr könne nur im Rahmen einer stationären

Behandlung gemäss Art. 59 StGB begegnet werden (Prot. Hauptverhandlung Akten S.

520).

2.5.3

Auch

anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Gutachterin eine ambulante

Massnahme mit zweimonatiger stationärer Einleitung als nicht ausreichend

befunden und an ihrer Empfehlung zu einer stationären Massnahme festgehalten

(Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 744). Sie hat ihre diesbezüglichen

Überlegungen differenziert und schlüssig begründet und sämtliche Fragen des

Gerichts, des Berufungsklägers sowie der Verteidigung ausführlich beantwortet.

Dabei hat sie insbesondere dargelegt, dass der auf acht Wochen beschränkte

Zeitraum für die Implementierung einer ambulanten Massnahme im Rahmen einer

stationären Einleitung angesichts der trotz der regelmässigen

Medikamenteneinnahme weiterhin bestehenden Wahndynamik zu kurz erscheine, um

der drohenden Rückfallgefahr wirksam zu begegnen. Sie veranschaulichte auch den

Verlauf der empfohlenen stationären Behandlung, welche eine stufenweise

Lockerung vorsehe und eine aktive Kooperation des Berufungsklägers, der sich

bisher nur, aber immerhin zu einer regelmässigen Medikamenteneinnahme habe verpflichten

können, erfordere. Für einen Übertritt in ein ambulantes Setting sei namentlich

zentral, dass der Berufungskläger offen und transparent über seine

Befindlichkeit kommunizieren und seine Belastbarkeit hinsichtlich Arbeit und Sozialleben

schrittweise erproben könne. Nachvollziehbar erscheint die geänderte Empfehlung

der Gutachterin insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger

seine Mitwirkung am forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Mai 2023

verweigert hatte, die Gutachterin mithin ihre Empfehlung nicht auf eine

Dispositiv

persönliche Untersuchung stützen konnte und es sich demnach um ein reines

Aktengutachten handelte (Akten S. 423, Prot. Berufungsverhandlung Akten S.

743). Zwar erklärte der Berufungskläger, der im Verlauf der gesamten erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wiederholt seine Absicht betont hatte, den Privatkläger

umzubringen, sobald er wieder auf freiem Fuss sei, an der Berufungsverhandlung,

er habe nun mit der Sache mit dem Privatkläger «abgeschlossen» (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 733). Auf konkrete Nachfragen war indessen

eine starke emotionale Beteiligung des Berufungsklägers an dieser Thematik

spürbar. So stellte er sich nach wie vor als Opfer des Privatklägers dar und

bagatellisierte seine Taten. Unter anderem gab er an, das sei alles nur

passiert, weil er mit dem Privatkläger habe reden wollen und er sehe nicht ein,

weshalb er nur wegen des Zeigens eines Messers so lange eingesperrt worden sei

(Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 736). Die Schlussfolgerung der Gutachterin,

wonach sie davon ausgehe, dass der Wahn – wenngleich in verminderter Dynamik – nach

wie vor bestehe, ist mit Blick auf die diesbezüglichen Aussagen des

Berufungsklägers nicht von der Hand zu weisen. Zu folgen ist auch ihrer

Einschätzung bezüglich eines allfälligen Wiedereintritts ins C____ in [...].

Zwar hat der Berufungskläger angegeben, er würde gerne wieder im C____ wohnen

(Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 735); der zuständige Verwalter, D____,

hat bestätigt, dass ein entsprechender Platz vorhanden wäre, jedoch

einschränkend angemerkt, es handle sich beim C____ nicht um ein betreutes

Wohnen (Akten S. 736-738). Die Sachverständige hat zutreffend darauf

hingewiesen, dass der frühere Aufenthalt im C____ den Berufungskläger nicht von

der Begehung der Straftaten zum Nachteil des Privatklägers abgehalten hat und

daher auch künftig nicht ohne weiteres von einer deliktspräventiven Wirkung

auszugehen sei. Für den Berufungskläger sei aktuell vielmehr für mindestens ein

Jahr ein betreutes Wohnen in einem stationären, verbindlichen Setting, das

proaktiv auf ihn zugehe, angezeigt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 744

f.). Diesen Ausführungen der Sachverständigen kann vollumfänglich gefolgt

werden. Eine ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung erscheint vor dem

Hintergrund, dass der Berufungskläger offensichtlich erst über eine rudimentäre

Krankheitseinsicht verfügt und in Bezug auf das ihm vom Privatkläger (vermeintlich)

zugefügte Unrecht auch anlässlich der Berufungsverhandlung sehr emotional

regierte, keinesfalls ausreichend, um der von der Sachverständigen nach wie vor

als hoch eingeschätzten Rückfallgefahr adäquat zu begegnen.

2.6

2.6.1 Was

schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt,

so sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme

(wobei hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach

Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit,

die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern und der vernünftigen Relation

zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019,

Art. 56 N 35; vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_536/2021

vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2;

6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E.

5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176).).

2.6.2 Was

die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine

gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen

würde. Wie die Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten

hat, erscheint eine ambulante Massnahme mit stationärer, auf acht Wochen

beschränkter Einleitung, nicht ausreichend, um die Rückfallgefahr wirksam zu

bannen. Vielmehr sei mit mindestens einem Jahr stationärer Behandlung zu

rechnen. Entsprechend sei eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59

Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik am besten zur adäquaten

Behandlung des Störungsbilds des Berufungsklägers und zur Verbesserung seiner

Legalprognose geeignet. Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach

Art. 59 Abs. 1 StGB erweist sich demnach zwecks Behandlung des Berufungsklägers

als notwendig.

2.6.3 Hinsichtlich

der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose des Berufungsklägers zu

verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach die in

der Berufungsverhandlung von der Sachverständigen empfohlene stationäre

Behandlung aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der diagnostizierten,

grundsätzlich gut behandelbaren Störung und der Anlasstat geeignet ist, die

Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. oben E. 2.4.2).

2.6.4 Bei

der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen im Rahmen einer

Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die

Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein

Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom

21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer,

a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der

Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem

wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen

werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht

aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich

dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer

6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai

2017 E. 1.2.2; Heer, a.a.O.,

Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch: Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch,

4. Aufl., Zürich 2021, Art. 56 N 7).

2.6.5 Die

Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person ergibt sich in

erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung

bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht.

Vorliegend kann infolge der Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers gar keine

schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung

des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer

6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche

Belastung liegt für die betroffene Person zudem darin, dass die Dauer einer

Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und

Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt ist unter diesen

Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre

therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die

verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Berufungsklägers

eingreift.

2.6.6 Demgegenüber

besteht ein dringendes Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers. Dies nicht

(nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren

relevant ist –, weil laut der Sachverständigen im Falle einer fehlenden

adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung eine erhebliche

Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstat der einfachen Körperverletzung und

Drohung sowie auch schwerwiegenderer Delikte gegeben ist (vgl. dazu oben E. 2.4.2).

Denn neben den Ansprüchen des Berufungsklägers ist auch das

Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine

freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. So erscheint angesichts der

Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden neuen Delikte eine stationäre

Massnahme verhältnismässig. Die aktuell verübten Taten der einfachen Körperverletzung,

Sachbeschädigung und Drohung wiegen nicht leicht, insbesondere als der

Berufungskläger bereits zum zweiten Mal gegen das gleiche Opfer gewalttätig

geworden ist (vgl. dazu Strafregisterauszug vom 26. Oktober 2023 Akten S. 722

ff.). Dies ergibt nicht nur für den Privatkläger ein bedrohliches Bild. Die

Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass es durchaus denkbar sei, dass der

Berufungskläger in ähnlicher Weise auch gegen andere Personen aus seinem

sozialen Umfeld vorgehen könnte, da er sich bei subjektiver Bedrängnis oder

Ungerechtigkeit nicht adäquat zu helfen wisse (Prot. Berufungsverhandlung Akten

S. 744). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers reicht das gegenüber dem

Privatkläger angeordnete Kontakt- und Rayonverbot damit nicht aus, um die von

dem Berufungskläger ausgehende Gefahr weiterer Delikte gegen Leib und Leben zu

bannen. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen

hochrangige Rechtsgüter, die vom Berufungskläger in unbehandeltem Zustand

ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen

(vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre

Massnahme ist daher insbesondere im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden

gewichtigen öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen

Umständen grössere Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer

Massnahme verbundenen Eingriffs.

2.6.7 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen

Massnahme für den Berufungskläger zwar zweifellos belastend ist, sich indes

grundsätzlich als verhältnismässig erweist. Allerdings scheint vor dem

Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen in der Berufungsverhandlung,

wonach der Berufungskläger bei aktivem Mitwirken seinerseits von einer

stationären Mindestbehandlungsdauer von einem Jahr ausgehen müsse, eine Begrenzung

der stationären Massnahme auf die maximale Dauer von drei Jahren – insbesondere

mit Blick auf die Tatsache, dass der Berufungskläger sich bereits seit dem 9.

Januar 2023 im Freiheitsentzug befindet und dem Privatkläger lediglich leichte

Verletzungen zugefügt hat – angebracht. Zu berücksichtigen ist in diesem

Zusammenhang auch, dass der Berufungskläger seit einiger Zeit die ihm

verordnete Medikation zuverlässig einnimmt und dies gemäss eigenen Angaben auch

weiterhin zu tun gedenkt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 736). Damit

erscheint ein Behandlungszeitraum von drei Jahren – mit den von der

Sachverständigen skizzierten stufenweisen Lockerungsschritten – durchaus

realistisch (Art. 59 Abs. 4 StGB). Zusammenfassend wird somit die stationäre

Massnahme in Achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und in Anlehnung an

die Empfehlung der Sachverständigen auf drei Jahre befristet. Mit der

zeitlichen Beschränkung soll sowohl der Vollzugsbehörde als auch dem

Berufungskläger klar signalisiert werden, dass die Massnahme rasch vorangetrieben

und Vollzugslockerungen möglichst bald ins Auge zu fassen sind.

2.7 Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist

schliesslich festzuhalten, dass entgegen den Anträgen des Verteidigers

eine konkrete Festlegung der einzelnen Behandlungsschritte nicht nur nicht

erforderlich, sondern auch nicht zielführend erscheint. Der Berufungskläger

befindet im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seit dem 30. Oktober 2023

in den UPK (Vollzugsauftrag Akten S. 679). Gemäss seinen Angaben wurden ihm

bereits Vollzugslockerungen in Form einer Arbeitstherapie angeboten, wovon er

jedoch noch keinen Gebrauch gemacht habe (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 734).

Wie die Sachverständige schlüssig erklärt hat, hängt die Dauer des

geschlossenen Settings massgeblich von der aktiven Mitwirkung des

Berufungsklägers selbst ab. Dem Behandlungsteam und dem Massnahmenvollzug kommt

bei der Ausgestaltung der angeordneten Therapie und insbesondere bei der

stufenweisen Erweiterung des Bewegungsradius des Berufungsklägers grösstmögliche

Freiheit zu. Mit einem – von der Verteidigung befürchteten – weiteren

Zeitverlust ist angesichts der Tatsache, dass sich der Berufungskläger bereits

im stationären Setting in den UPK befindet, nicht zu rechnen, zumal die

Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung versichert hat, der

Vollzugsort einer vorzeitig angetretenen Massnahme werde in der Regel nicht

ohne Not geändert (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 747). Es besteht

damit kein Anlass, seitens des Gerichts in die konkrete Ausgestaltung des

Massnahmenvollzugs einzugreifen. Verzichtet werden kann vor dem Hintergrund der

stationären Behandlung auch auf die zusätzliche Erteilung einer Weisung oder

die Anordnung einer Bewährungshilfe.

2.8 Im

Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer

Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche

Einschätzung – insbesondere, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend

geeignet und erforderlich sei – ist folgerichtig und transparent begründet. Aus

Gründen der Verhältnismässigkeit ist die Massnahme auf drei Jahre zu begrenzen.

3.

3.1 Das Strafgericht hat die Bemühungen des

amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse

entschädigt und ihm ein Honorar gemäss der Aufstellung in seiner Honorarnote

vom 15. Juni 2023 zuzüglich 4,5 Stunden für die Hauptverhandlung und

Nachbesprechung zugesprochen. Jedoch hat es die geltend gemachten Aufwendungen

für Kopiaturen der Digitalakten (gemäss Honorarnote einmal 196 Seiten am 2.

Februar 2023 und einmal 340 Seiten am 6. April 2023) nicht im geltend gemachten

Umfang entgolten. Diesbezüglich hat sich die Vorinstanz auf den Standpunkt

gestellt, für eine angemessene Dokumentation sei es keineswegs nötig, alle Aktenseiten

zweimal auszudrucken, könnten doch die dem Verteidiger in elektronischer Form

zugestellten Akten auch auf dem Bildschirm betrachtet werden. Zusätzlich seien

gemäss dem Verteidiger weitere 422 Seiten Aktenkopien zur Zustellung an den

Berufungskläger erstellt worden, welche ebenfalls nicht zu entgelten seien. Das

Strafgericht hat gestützt auf diese Erwägungen die geltend gemachten

Kopierspesen auf CHF 125.– herabgesetzt, was dem einmaligen Ausdrucken der

gesamten Verfahrensakten von rund 500 Seiten entspreche (Urteil Akten S. 629

f.).

3.2 Der Verteidiger macht geltend, die durch das

Strafgericht erfolgte Kürzung seiner Auslagen auf einen lediglich einmaligen

Ausdruck der Digitalakten zu CHF 0.25 pro Seite sei zu Unrecht erfolgt. Er

habe die Digitalakten zweimal ausdrucken müssen, ein erstes Mal im Rahmen der

Voruntersuchung und ein weiteres Mal nach Erhalt der Anklageschrift, als die

Akten vollständig und paginiert gewesen seien. Ein Abgleichen der einzelnen

Seiten zwecks Vollständigkeitskontrolle sei zeit- und energieaufwändig und

erscheine insgesamt praxisfern (Berufungsbegründung Akten S. 677, Plädoyer

Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 750).

3.3 Der Argumentation des Verteidigers kann

gefolgt werden. Es obliegt der Verteidigung, den ihr erteilten Auftrag möglichst

effizient und ohne Verursachung unnötiger Kosten zu erfüllen. Vor dem

Hintergrund, dass dem Verteidiger im Haftprüfungsverfahren die (noch

unvollständigen) Akten ein erstes Mal in unpaginierter Form zugestellt wurden,

und er nach der Überweisung des Falls ans Strafgericht die inzwischen

vollständigen Akten ein weiteres Mal in paginierter Form erhielt, erscheint

sein Vorgehen, jeweils die Akten in ihrer Gesamtheit auszudrucken, um ein

zweifelsohne zeitintensives einzelnes Abgleichen der rund 500 Aktenseiten zu

vermeiden. im Sinne einer effizienten Vorgehensweise durchaus angebracht.

Demzufolge ist der Ausdruck von insgesamt 958 Seiten zum praxisgemässen Tarif

von CHF 0.25 in Höhe von CHF 239.50 zu entschädigen. Hinzu kommen die

unbestrittenen Portokosten von CHF 57.70. Betreffend das unbestritten

gebliebene Honorar für das erstinstanzliche Verfahren kann auf das

Urteilsdispositv verwiesen werden.

4.

4.1 Wurde

das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder

wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt

werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO).

Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine

Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der

beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den

Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten

Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar

2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2020.111 vom 29. März 2022 E. 7.1).

4.2 An

der prekären finanziellen Situation des von der Sozialhilfe unterstützen und

seit Januar 2023 inhaftierten Berufungsklägers bestehen keinerlei Zweifel,

sodass von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für das erst-

und das zweitinstanzliche Verfahren abzusehen und auf eine Urteilsgebühr zu

verzichten ist.

4.3 Dem Berufungskläger wurde die amtliche

Verteidigung unter Beiordnung von Advokat [...] für das zweitinstanzliche

Verfahren bewilligt. Gestützt auf die Honorarnote des amtlichen Verteidigers

vom 30. November 2023 (Akten S. 730 f.) ist ihm für seine Aufwendungen im

Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von 12,5 Stunden, zuzüglich 4,5 Stunden

zu einem Stundenansatz von CHF 200.– zu entgelten. Hinzu kommen die Vergütung

der geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 32.30 sowie 7,7% MWST von

gesamthaft CHF 264.30. Daraus resultiert ein Honorar von insgesamt CHF

3'696.60, das dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse ausgerichtet

wird.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts Basel-

Stadt

vom 16. Juni 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freispruch von der Anklage der einfachen

Körperverletzung, der Sachbeschädigung und der Drohung;

- Anordnung eines Rayon- und

Kontaktverbots betreffend B____ für

die Dauer von fünf Jahren;

- Abweisung der Schadenersatz- und

Genugtuungsforderung von B____;

- Anordnung der Einziehung des

beschlagnahmten Küchenmessers;

- Anordnung der Rückgabe der beigebrachten

Jacke an A____;

- Verlegung der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten und Verzicht auf eine Urteilsgebühr;

Über A____ wird eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss

Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für die Dauer von

höchstens drei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils angeordnet.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 6'230.– sowie eine

Spesenvergütung von CHF 297.20, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF

502.60 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu

Lasten der Gerichtskasse. Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr wird verzichtet.

Für das Berufungsverfahren werden dem amtlichen Verteidiger, [...], ein

Honorar von CHF 3'400.– sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 32.30,

zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 264.30 und damit insgesamt CHF 3'696.60

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

UPK (Sachverständige E____)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

- VOSTRA Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).