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Entscheid

SB.2023.8

Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern

16. November 2023Deutsch10 min

fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Mitteilung vom 12. Juli

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.8

URTEIL

vom 16.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Iris Weidmann

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]

Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Oktober 2022

betreffend Nichtabgabe von

Ausweisen und/oder Kontrollschildern

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 1. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Stadt wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der Nichtabgabe

von Ausweisen und / oder Kontrollschildern gemäss Art. 97

Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gesprochen und

zur Bezahlung einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 160.– unter

Auferlegung der Verfahrenskosten verurteilt. Hiergegen erhob der Beschuldigte

fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Mitteilung vom 12. Juli

2022 am Strafbefehl fest, woraufhin das Verfahren mit Schreiben vom

5. August 2022 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen wurde. Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Oktober 2022 wurde der Beschuldigte

von der Anklage der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder

Kontrollschildern kostenlos freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am

27. Oktober 2022 Berufung erhoben. Sie verlangt mit Berufungsbegründung

vom 3. April 2023, das Urteil des Strafgerichts vom 19. Oktober 2022

sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der Nichtabgabe von Ausweisen

und / oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig

zu erklären und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 160.– zu

verurteilen. Dem Beschuldigten seien ferner die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der

Beschuldigte hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen

Nichteintretensantrag gestellt. Auf die Einreichung einer Berufungsantwort hat

er verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem

Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit

sie für diesen Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall.

Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur

Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert und macht Rechtsverletzung gemäss

Art. 398 Abs. 3 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

geltend. Sie hat fristgemäss Berufung erhoben (Art. 398 Abs. 3

lit. a und Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist

daher einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Appellationsgericht als Dreiergericht. Dem Berufungsgericht kommt

umfassende Überprüfungskompetenz in allen angefochtenen Punkten zu

(Art. 398 Abs. 2 StPO).

1.2

Im vorliegenden Verfahren sind

ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden, weshalb das Urteil des

Berufungsgerichts im schriftlichen Verfahren ergeht (Art. 406 Abs. 1

lit. a StPO). Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt. Sie haben

keine Einwände gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben. Das

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.

2.1

Der Strafbefehl beruht auf folgendem Sachverhalt:

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung

Motorfahrzeugkontrolle (MFK), verfügte am 30. September 2021 aufgrund fehlender

Haftpflichtversicherung den Entzug des Fahrzeugausweises des Beschuldigten und

der Kontrollschilder [...] für seinen Personenwagen der Marke [...] und

forderte den Beschuldigten dazu auf, diese innert fünf Tagen freiwillig abzugeben

oder einen neuen Versicherungsnachweis beizubringen. Die Verfügung enthielt

ferner einen Gebührenentscheid über CHF 50.– einschliesslich eines

Einzahlungsscheins in entsprechender Höhe, eine Begründung sowie eine

Rechtsmittelbelehrung mit Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Verfügung der MFK

vom 30. September 2021, Akten S. 35 f.; Rechnung Nr. 164365,

Akten S. 31). Ein neuer Versicherungsnachweis gültig ab 9. Oktober

2021.

wurde am 11. Oktober 2021 in der Datenbank der MFK erfasst

(Datenblatt, Akten S. 40 f.).

Am 11. November 2021 wurde dem Beschuldigten eine

Zahlungserinnerung für die offene Gebühr der Versicherungskündigung in Höhe von

CHF 50.– zugestellt. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 verlangte die MFK

die Zahlung von CHF 90.– (Gebühr für Versicherungskündigung und Spruchgebühr

von CHF 40.–) und drohte für den Fall der Nichtbezahlung innert 10 Tagen den Entzug

des Fahrzeugausweises und / oder der Kontrollschilder an (Akten S.

26). Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte bis zum 8. Februar 2022 nicht

nach. Erst nach Sicherstellung der Kontrollschilder durch die Polizei am

14.

Februar 2022 (Rapport Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt, Akten

S. 11 ff.; Auftrag zum Schildereinzug der Kantonspolizei des Kantons

Basel-Stadt, Akten S. 21 ff.) beglich der Beschuldigte die offenen

Beträge (vgl. Einsprache, Akten S. 50).

Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten aufgrund

dieses Sachverhalts der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder

Kontrollschildern schuldig.

2.2

Das Einzelgericht in Strafsachen hat erwogen,

der Beschuldigte räume zwar ein, die Rechnung in Höhe von CHF 90.– nicht

bezahlt zu haben. Er stelle aber in Abrede, die Verfügung vom 6. Januar 2022 erhalten

bzw. gesehen zu haben (Urteil vom 19. Oktober 2022 S. 4).

Das Einzelgericht ist zum Schluss gelangt, dass der

Beschuldigte weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 97

Abs. 1 lit. b SVG der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder

Kontrollschildern erfüllt habe. In objektiver Hinsicht stelle das Schreiben der

Motorfahrzeugkontrolle vom 6. Januar 2022 keine vollstreckbare Verfügung des

Entzugs des Ausweises und / oder der Kontrollschilder dar. In

subjektiver Hinsicht sei zwar davon auszugehen, dass eine gültige Zustellung

des Schreibens erfolgt sei. Der Beschuldigte habe dieses aber als letzte

Zahlungsaufforderung verstanden und auch in diesem Sinne verstehen dürfen und

nicht als Verfügung zur Abgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder.

Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass bei Nichtzahlung lediglich ein

Betreibungsverfahren eingeleitet werde. Damit falle selbst eine fahrlässige

Erfüllung des Tatbestands von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ausser

Betracht.

3.

3.1

Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b

SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer

ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher

Aufforderung nicht abgibt. Mit dem Entzug eines Fahrzeugausweises sind immer

auch die Kontrollschilder zu entziehen (Art. 106 Abs. 3 VZV). Die

Aufforderung zur Abgabe des Ausweises und / oder der Kontrollschilder

muss zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 97 Abs. 1

lit. b SVG vollstreckbar sein, weil das Sicherstellen der Durchsetzung des

behördlichen Befehls gerade das Ziel dieser Strafnorm darstellt (BGE 88 IV 116

E. 4; BGer Urteil 6P.100/2006, 6S.211/2006 vom 9. August 2006

E. 5.2.2). Zu prüfen ist deshalb, ob ein vollstreckbarer Entscheid der Motorfahrzeugkontrolle

zur Abgabe des Fahrzeugausweises und / oder der Kontrollschilder

vorliegt.

3.2

Vollstreckbarkeit setzt die ordnungsgemässe

Eröffnung der Administrativverfügung voraus. Nach einem allgemeinen Grundsatz

des Verwaltungsrechts darf der betroffenen Partei aus einer mangelhaften

Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Prinzip

von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]), welcher ein loyales und vertrauenswürdiges

Verhalten im Rechtsverkehr gebietet und Anspruch auf Schutz in das berechtigte

Vertrauen in das Verhalten von Behörden verleiht (BGer Urteil 2C_1038/2017 vom

18.

Juli 2018 E. 5.3.1; BGE 136 I 254 E. 5.2). Eine Bestrafung

fällt ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten

Entzugsverfügung und der Aufforderung zur Abgabe infolge eines

Eröffnungsfehlers keine Kenntnis erhalten hat. In diesem Falle fehlt es an

einer wirksamen behördlichen Aufforderung im Sinne von Art. 97 Abs. 1

lit. b SVG (Bähler in: Basler

Kommentar, 1. Aufl. 2014, Art. 97 SVG N 14).

3.3

Zur Erfüllung von Art. 97 Abs. 1

lit. b SVG muss der vollstreckbare Entscheid den Entzug des Ausweises

und / oder der Kontrollschilder zum Inhalt haben. Das Schreiben bzw. die

Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 6. Januar 2022 ist diesbezüglich unklar

(Verfügung der MFK vom 6. Januar 2022, Akten S. 26 f.). Wie die

Vorinstanz zutreffend feststellt, enthält das Schreiben auf der Vorderseite in

erster Linie eine letztmalige Aufforderung zur Bezahlung der offenen Mahngebühr

der Versicherungskündigung in der Höhe von CHF 50.– zuzüglich einer

Spruchgebühr von CHF 40.– (Urteil vom 19. Oktober 2022 S. 6). Es ist

unklar, ob die Verfügung lediglich die Zahlungsaufforderung oder auch den

Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder betrifft. Des Weiteren ist

die Verfügung missverständlich und widersprüchlich. Einerseits wird auf der

Vorderseite der Verfügung der Entzug des Fahrzeugausweises und der

Kontrollschilder bei Nichtbezahlung angedroht. Andererseits wird auf der

Rückseite ausgeführt, die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis gälten mit

sofortiger Wirkung als entzogen. Der Beschuldigte wurde zu deren Abgabe bei der

Motorfahrzeugkontrolle innert zehn Tagen aufgefordert, wobei die Verfügung bei

Zahlung innert der angesetzten zehntägigen Frist als formlos aufgehoben gelte (Verfügung

der MFK vom 6. Januar 2022, Akten S. 26 f.). Das Schreiben

unterscheidet sich darüber hinaus in seiner Form deutlich von vorhergehenden

Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle (beispielsweise der Verfügung vom

30.

September 2021, Akten S. 35 f.). Es gleicht in seiner

Ausgestaltung den vorhergehenden Rechnungen und Zahlungserinnerungen (Faktura

der MFK vom 30. September 2021, Akten S. 31, Zahlungserinnerung vom

11.

November 2021, Akten S. 32).

Dass der Charakter des Schreibens vom 6. Januar 2022 als

Einräumung einer letzten Zahlungsfrist sowie Anordnung des Entzugs des

Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder nicht deutlich zu erkennen war,

bestätigt ferner der Email-Verlauf zwischen der Gerichtspräsidentin und [...]

vom Ressort Finanzen des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons

Basel-Stadt vom 18. und 19. Oktober 2022. Die Formulierung entsprechender

Verfügungen sei deshalb bei der Motorfahrzeugkontrolle in Überarbeitung.

Inzwischen seien zudem neue Richtlinien erlassen worden, wonach nur noch die

Nichtbezahlung steuerrelevanter Gebühren zu einem Entzug von Ausweis und

Schildern führen könne (Email-Verlauf, Akten S. 66 f.).

3.4

Auch wenn das Schreiben der MFK vom 6. Januar

2022.

(Akten S. 26 f.) formell als Verfügung bezeichnet ist, Adressat

und Aussteller aufzeigt sowie eine Rechtsmittelbelehrung, die relevanten

Strafbestimmungen und Datum, Ort und Unterschrift enthält, wie die

Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung geltend macht (Akten S. 124),

kann nach dem oben Gesagten daraus nicht abgeleitet werden, dass das Schreiben in

Bezug auf den Entzug des Ausweises und der Kontrollschilder eine vollziehbare

Verfügung darstellt. Es kann nicht angehen, vom Beschuldigten zu verlangen,

dass dieser bei einem derart unklaren Schreiben von sich aus bei der

ausstellenden Behörde hätte nachfragen oder den Verfügungscharakter aufgrund

seiner vorherigen Erfahrungen herleiten können und müssen (Berufungsbegründung,

Akten S. 124 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, durfte

der Beschuldigte angesichts der konkreten Umstände das Schreiben vom

6.

Januar 2022 der Motorfahrzeugkontrolle als letzte Zahlungsaufforderung

verstehen (Urteil vom 19. Oktober 2022 S. 8). Aufgrund der

widersprüchlichen Ausgestaltung des Schreibens sowohl in Form als auch Inhalt und

mangels eindeutiger Erkennbarkeit als Verfügung zum Entzug des

Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder fällt eine Verurteilung des Beschuldigten

ausser Betracht. Die Verwirrung um den Verfügungscharakter ist einzig von der

MFK als ausstellender Behörde zu verantworten und darf für den Beschuldigten nicht

zu einem Rechtsnachteil führen. Damit fehlt es vorliegend an einer wirksamen

behördlichen Aufforderung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.

Fehlt es an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung eines vollstreckbaren

Entscheids über den Entzug von Ausweisen und / oder Kontrollschildern

von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, ist die Prüfung der Erfüllung des

Tatbestandes in subjektiver Hinsicht hinfällig.

4.

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Abweisung der

Berufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der Weigerung zur Abgabe von Ausweisen

und / oder Kontrollschilder gemäss Art. 97 Abs. 1

lit. b SVG freizusprechen. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des

Kantons.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung der

Berufung der Staatsanwaltschaft von der Anklage der Nichtabgabe von Ausweisen

und / oder Kontrollschilder gemäss Art. 97 Abs. 1

lit. b SVG kostenlos freigesprochen.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung, Motorfahrzeugkontrolle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Iris Weidmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht

oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.