SB.2023.8
Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern
16. November 2023Deutsch10 min
fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Mitteilung vom 12. Juli
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.8
URTEIL
vom 16.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Iris Weidmann
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...]
Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Oktober 2022
betreffend Nichtabgabe von
Ausweisen und/oder Kontrollschildern
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 1. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der Nichtabgabe
von Ausweisen und / oder Kontrollschildern gemäss Art. 97
Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gesprochen und
zur Bezahlung einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 160.– unter
Auferlegung der Verfahrenskosten verurteilt. Hiergegen erhob der Beschuldigte
fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Mitteilung vom 12. Juli
2022 am Strafbefehl fest, woraufhin das Verfahren mit Schreiben vom
5. August 2022 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen wurde. Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Oktober 2022 wurde der Beschuldigte
von der Anklage der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder
Kontrollschildern kostenlos freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am
27. Oktober 2022 Berufung erhoben. Sie verlangt mit Berufungsbegründung
vom 3. April 2023, das Urteil des Strafgerichts vom 19. Oktober 2022
sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der Nichtabgabe von Ausweisen
und / oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig
zu erklären und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 160.– zu
verurteilen. Dem Beschuldigten seien ferner die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der
Beschuldigte hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen
Nichteintretensantrag gestellt. Auf die Einreichung einer Berufungsantwort hat
er verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für diesen Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur
Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert und macht Rechtsverletzung gemäss
Art. 398 Abs. 3 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
geltend. Sie hat fristgemäss Berufung erhoben (Art. 398 Abs. 3
lit. a und Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist
daher einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Appellationsgericht als Dreiergericht. Dem Berufungsgericht kommt
umfassende Überprüfungskompetenz in allen angefochtenen Punkten zu
(Art. 398 Abs. 2 StPO).
1.2
Im vorliegenden Verfahren sind
ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden, weshalb das Urteil des
Berufungsgerichts im schriftlichen Verfahren ergeht (Art. 406 Abs. 1
lit. a StPO). Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt. Sie haben
keine Einwände gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben. Das
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.
2.1
Der Strafbefehl beruht auf folgendem Sachverhalt:
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung
Motorfahrzeugkontrolle (MFK), verfügte am 30. September 2021 aufgrund fehlender
Haftpflichtversicherung den Entzug des Fahrzeugausweises des Beschuldigten und
der Kontrollschilder [...] für seinen Personenwagen der Marke [...] und
forderte den Beschuldigten dazu auf, diese innert fünf Tagen freiwillig abzugeben
oder einen neuen Versicherungsnachweis beizubringen. Die Verfügung enthielt
ferner einen Gebührenentscheid über CHF 50.– einschliesslich eines
Einzahlungsscheins in entsprechender Höhe, eine Begründung sowie eine
Rechtsmittelbelehrung mit Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Verfügung der MFK
vom 30. September 2021, Akten S. 35 f.; Rechnung Nr. 164365,
Akten S. 31). Ein neuer Versicherungsnachweis gültig ab 9. Oktober
2021.
wurde am 11. Oktober 2021 in der Datenbank der MFK erfasst
(Datenblatt, Akten S. 40 f.).
Am 11. November 2021 wurde dem Beschuldigten eine
Zahlungserinnerung für die offene Gebühr der Versicherungskündigung in Höhe von
CHF 50.– zugestellt. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 verlangte die MFK
die Zahlung von CHF 90.– (Gebühr für Versicherungskündigung und Spruchgebühr
von CHF 40.–) und drohte für den Fall der Nichtbezahlung innert 10 Tagen den Entzug
des Fahrzeugausweises und / oder der Kontrollschilder an (Akten S.
26). Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte bis zum 8. Februar 2022 nicht
nach. Erst nach Sicherstellung der Kontrollschilder durch die Polizei am
14.
Februar 2022 (Rapport Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt, Akten
S. 11 ff.; Auftrag zum Schildereinzug der Kantonspolizei des Kantons
Basel-Stadt, Akten S. 21 ff.) beglich der Beschuldigte die offenen
Beträge (vgl. Einsprache, Akten S. 50).
Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten aufgrund
dieses Sachverhalts der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder
Kontrollschildern schuldig.
2.2
Das Einzelgericht in Strafsachen hat erwogen,
der Beschuldigte räume zwar ein, die Rechnung in Höhe von CHF 90.– nicht
bezahlt zu haben. Er stelle aber in Abrede, die Verfügung vom 6. Januar 2022 erhalten
bzw. gesehen zu haben (Urteil vom 19. Oktober 2022 S. 4).
Das Einzelgericht ist zum Schluss gelangt, dass der
Beschuldigte weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 97
Abs. 1 lit. b SVG der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder
Kontrollschildern erfüllt habe. In objektiver Hinsicht stelle das Schreiben der
Motorfahrzeugkontrolle vom 6. Januar 2022 keine vollstreckbare Verfügung des
Entzugs des Ausweises und / oder der Kontrollschilder dar. In
subjektiver Hinsicht sei zwar davon auszugehen, dass eine gültige Zustellung
des Schreibens erfolgt sei. Der Beschuldigte habe dieses aber als letzte
Zahlungsaufforderung verstanden und auch in diesem Sinne verstehen dürfen und
nicht als Verfügung zur Abgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder.
Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass bei Nichtzahlung lediglich ein
Betreibungsverfahren eingeleitet werde. Damit falle selbst eine fahrlässige
Erfüllung des Tatbestands von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ausser
Betracht.
3.
3.1
Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b
SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher
Aufforderung nicht abgibt. Mit dem Entzug eines Fahrzeugausweises sind immer
auch die Kontrollschilder zu entziehen (Art. 106 Abs. 3 VZV). Die
Aufforderung zur Abgabe des Ausweises und / oder der Kontrollschilder
muss zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 97 Abs. 1
lit. b SVG vollstreckbar sein, weil das Sicherstellen der Durchsetzung des
behördlichen Befehls gerade das Ziel dieser Strafnorm darstellt (BGE 88 IV 116
E. 4; BGer Urteil 6P.100/2006, 6S.211/2006 vom 9. August 2006
E. 5.2.2). Zu prüfen ist deshalb, ob ein vollstreckbarer Entscheid der Motorfahrzeugkontrolle
zur Abgabe des Fahrzeugausweises und / oder der Kontrollschilder
vorliegt.
3.2
Vollstreckbarkeit setzt die ordnungsgemässe
Eröffnung der Administrativverfügung voraus. Nach einem allgemeinen Grundsatz
des Verwaltungsrechts darf der betroffenen Partei aus einer mangelhaften
Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Prinzip
von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]), welcher ein loyales und vertrauenswürdiges
Verhalten im Rechtsverkehr gebietet und Anspruch auf Schutz in das berechtigte
Vertrauen in das Verhalten von Behörden verleiht (BGer Urteil 2C_1038/2017 vom
18.
Juli 2018 E. 5.3.1; BGE 136 I 254 E. 5.2). Eine Bestrafung
fällt ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten
Entzugsverfügung und der Aufforderung zur Abgabe infolge eines
Eröffnungsfehlers keine Kenntnis erhalten hat. In diesem Falle fehlt es an
einer wirksamen behördlichen Aufforderung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
lit. b SVG (Bähler in: Basler
Kommentar, 1. Aufl. 2014, Art. 97 SVG N 14).
3.3
Zur Erfüllung von Art. 97 Abs. 1
lit. b SVG muss der vollstreckbare Entscheid den Entzug des Ausweises
und / oder der Kontrollschilder zum Inhalt haben. Das Schreiben bzw. die
Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 6. Januar 2022 ist diesbezüglich unklar
(Verfügung der MFK vom 6. Januar 2022, Akten S. 26 f.). Wie die
Vorinstanz zutreffend feststellt, enthält das Schreiben auf der Vorderseite in
erster Linie eine letztmalige Aufforderung zur Bezahlung der offenen Mahngebühr
der Versicherungskündigung in der Höhe von CHF 50.– zuzüglich einer
Spruchgebühr von CHF 40.– (Urteil vom 19. Oktober 2022 S. 6). Es ist
unklar, ob die Verfügung lediglich die Zahlungsaufforderung oder auch den
Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder betrifft. Des Weiteren ist
die Verfügung missverständlich und widersprüchlich. Einerseits wird auf der
Vorderseite der Verfügung der Entzug des Fahrzeugausweises und der
Kontrollschilder bei Nichtbezahlung angedroht. Andererseits wird auf der
Rückseite ausgeführt, die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis gälten mit
sofortiger Wirkung als entzogen. Der Beschuldigte wurde zu deren Abgabe bei der
Motorfahrzeugkontrolle innert zehn Tagen aufgefordert, wobei die Verfügung bei
Zahlung innert der angesetzten zehntägigen Frist als formlos aufgehoben gelte (Verfügung
der MFK vom 6. Januar 2022, Akten S. 26 f.). Das Schreiben
unterscheidet sich darüber hinaus in seiner Form deutlich von vorhergehenden
Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle (beispielsweise der Verfügung vom
30.
September 2021, Akten S. 35 f.). Es gleicht in seiner
Ausgestaltung den vorhergehenden Rechnungen und Zahlungserinnerungen (Faktura
der MFK vom 30. September 2021, Akten S. 31, Zahlungserinnerung vom
11.
November 2021, Akten S. 32).
Dass der Charakter des Schreibens vom 6. Januar 2022 als
Einräumung einer letzten Zahlungsfrist sowie Anordnung des Entzugs des
Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder nicht deutlich zu erkennen war,
bestätigt ferner der Email-Verlauf zwischen der Gerichtspräsidentin und [...]
vom Ressort Finanzen des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons
Basel-Stadt vom 18. und 19. Oktober 2022. Die Formulierung entsprechender
Verfügungen sei deshalb bei der Motorfahrzeugkontrolle in Überarbeitung.
Inzwischen seien zudem neue Richtlinien erlassen worden, wonach nur noch die
Nichtbezahlung steuerrelevanter Gebühren zu einem Entzug von Ausweis und
Schildern führen könne (Email-Verlauf, Akten S. 66 f.).
3.4
Auch wenn das Schreiben der MFK vom 6. Januar
2022.
(Akten S. 26 f.) formell als Verfügung bezeichnet ist, Adressat
und Aussteller aufzeigt sowie eine Rechtsmittelbelehrung, die relevanten
Strafbestimmungen und Datum, Ort und Unterschrift enthält, wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung geltend macht (Akten S. 124),
kann nach dem oben Gesagten daraus nicht abgeleitet werden, dass das Schreiben in
Bezug auf den Entzug des Ausweises und der Kontrollschilder eine vollziehbare
Verfügung darstellt. Es kann nicht angehen, vom Beschuldigten zu verlangen,
dass dieser bei einem derart unklaren Schreiben von sich aus bei der
ausstellenden Behörde hätte nachfragen oder den Verfügungscharakter aufgrund
seiner vorherigen Erfahrungen herleiten können und müssen (Berufungsbegründung,
Akten S. 124 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, durfte
der Beschuldigte angesichts der konkreten Umstände das Schreiben vom
6.
Januar 2022 der Motorfahrzeugkontrolle als letzte Zahlungsaufforderung
verstehen (Urteil vom 19. Oktober 2022 S. 8). Aufgrund der
widersprüchlichen Ausgestaltung des Schreibens sowohl in Form als auch Inhalt und
mangels eindeutiger Erkennbarkeit als Verfügung zum Entzug des
Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder fällt eine Verurteilung des Beschuldigten
ausser Betracht. Die Verwirrung um den Verfügungscharakter ist einzig von der
MFK als ausstellender Behörde zu verantworten und darf für den Beschuldigten nicht
zu einem Rechtsnachteil führen. Damit fehlt es vorliegend an einer wirksamen
behördlichen Aufforderung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.
Fehlt es an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung eines vollstreckbaren
Entscheids über den Entzug von Ausweisen und / oder Kontrollschildern
von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, ist die Prüfung der Erfüllung des
Tatbestandes in subjektiver Hinsicht hinfällig.
4.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Abweisung der
Berufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der Weigerung zur Abgabe von Ausweisen
und / oder Kontrollschilder gemäss Art. 97 Abs. 1
lit. b SVG freizusprechen. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des
Kantons.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung der
Berufung der Staatsanwaltschaft von der Anklage der Nichtabgabe von Ausweisen
und / oder Kontrollschilder gemäss Art. 97 Abs. 1
lit. b SVG kostenlos freigesprochen.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung, Motorfahrzeugkontrolle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Iris Weidmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.