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Entscheid

SB.2023.80

mehrfache versuchte Erpressung, einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch

1. März 2024Deutsch124 min

der Beschlagnahme sowie den Verbleib der beschlagnahmen A4-Blätter und Datenträger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.80

URTEIL

vom 1.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura

Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 15. Mai 2023 (SG.2023.37)

betreffend mehrfache versuchte

Erpressung, einfache Körperverletzung,

mehrfache Sachbeschädigung,

mehrfacher Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

15. Mai 2023 der mehrfachen versuchten Erpressung, der einfachen

Körperverletzung, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen

Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen

Vermögensdelikts (Sachentziehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 22½

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 29.

September 2022, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Betreffend Anklageziffer 2 stellte

das Strafgericht das Verfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der C____ AG

wegen Fehlens eines Strafantrags ein. Sodann ordnete das Strafgericht die

Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons und Laptops in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches an. Weiter ordnete das

Strafgericht die Rückgabe des beschlagnahmten Tablets an A____ unter Aufhebung

der Beschlagnahme sowie den Verbleib der beschlagnahmen A4-Blätter und Datenträger

bei den Akten an. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 14'953.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'200.– auferlegt. Die

Mehrkosten von CHF 4'000.– verlegte das Strafgericht zu Lasten der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Zuletzt setzte das Strafgericht das Honorar für

die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 an das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht,

dass das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten werde. Hierbei hat er

folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger von sämtlichen Vorwürfen

– ausser den nicht angefochtenen Schuldsprüchen betreffend Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch zum Nachteil der D____ GmbH (erstinstanzliches Urteil,

E. I. 3, erster Teil) sowie betreffend Sachbeschädigung (Überwachungskamera),

Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügige Sachentziehung (Kabel) zum

Nachteil der E____ (erstinstanzliches Urteil, E. I. 8) – vollumfänglich

und kostenlos freizusprechen. Sodann ficht der Berufungskläger die Bemessung

der Strafe betreffend die nicht angefochtenen Schuldsprüche vollumfänglich an.

Dies alles mit Antrag auf entsprechende Neubeurteilung der Kostenfolgen. Im

Weiteren hat der Berufungskläger um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im

zweitinstanzlichen Verfahren mit dem Unterzeichneten ersucht. Von den übrigen

Parteien ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die

Berufung beantragt worden.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. November

2023 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das

zweitinstanzliche Verfahren mit [...], Advokat, bewilligt. Auf Antrag der

Verteidigung vom 8. Dezember 2023 hat die Instruktionsrichterin mit

Verfügung vom 11. Dezember 2023 auf die Einholung einer

Berufungsbegründung verzichtet und den Berufungskläger, die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft

sowie fakultativ die Privatklägerin B____ zur Berufungsverhandlung am 1. März

2024 geladen (siehe auch Vorladung vom 13. Dezember 2023). Am

21. Dezember 2023 hat die Instruktionsrichterin – auf Antrag des Justiz-

und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

(SMV), vom 12. Dezember 2023 und nach Stellungnahmen des Berufungsklägers

vom 14. und 20. Dezember 2023 – verfügt, den Berufungskläger per

28. Dezember 2023 zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt

zwecks Verbüssung von insgesamt 108 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus diversen

rechtskräftigen Strafbefehlen aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Mit

Eingabe vom 11. Januar 2024 hat die Verteidigung auf die Einreichung von

Beweisanträgen verzichtet, sich diese aber für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten.

Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Beweisanträge eingereicht. Sodann

sind im Instruktionsverfahren die Vollzugsberichte der Justizvollzugsanstalt [...]

vom 28. November 2023 und 19. Februar 2024, der Vollzugsauftrag des SMV

vom 22. Dezember 2023 betreffend Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe

sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 5. Februar

2024 eingegangen und zu den Akten genommen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. März 2024 ist

der Berufungskläger nochmals zur Person und zur Sache befragt worden. Nach

Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Berufungsklägers sowie

die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des

Berufungsklägers hat daraufhin repliziert. Dem Berufungskläger ist schliesslich

das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat grundsätzlich an seinen

Anträgen festgehalten, allerdings die Berufung betreffend SW 2021 11 1982

(Sachentziehung des Handys; siehe AKS, Ziff. 1) zurückgezogen. Die

Staatsanwaltschaft beantragt in ihrem Plädoyer die Abweisung der Berufung unter

Kosten- Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der

Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil

und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als

beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf

das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.2.2

Der Berufungskläger beantragt in seiner

Berufung, es sei der Berufungskläger von sämtlichen Vorwürfen – ausser den

explizit nicht angefochtenen Schuldsprüchen betreffend Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch zum Nachteil der D____ GmbH (erstinstanzliches Urteil,

E. I. 3, erster Teil) sowie betreffend Sachbeschädigung

(Überwachungskamera), Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügige

Sachentziehung (Kabel) zum Nachteil der E____ (erstinstanzliches Urteil,

E. I. 8) – vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Sodann ficht der

Berufungskläger die Bemessung der Strafe betreffend die nicht angefochtenen

Schuldsprüche vollumfänglich an. Dies alles mit Antrag auf entsprechende Neubeurteilung

der Kostenfolgen. Zum in der Berufungserklärung explizit als nicht angefochten

bezeichneten Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung an der Überwachungskamera

gemäss erstinstanzlichem Urteil, E. I. 8, ist zu bemerken, dass der

entsprechenden Erwägung des Strafgerichts kein solcher Schuldspruch zu entnehmen

ist (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 18, Akten, S. 1416 f.). Ein

solcher wäre auch nicht mit dem Anklageprinzip vereinbar, da in der

betreffenden Ziff. 8 der Anklageschrift vom 24. Februar 2023 lediglich

davon die Rede ist, der Berufungskläger habe die Überwachungskamera inklusive

Kabel behändigt (Akten, S. 1297). Vielmehr betrifft der

vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Ziff. 8 der

Anklageschrift «die Wohnungstür, den Kühlschrank und die Küchenkombination mit

Backofen» (AKS, Ziff. 8, Akten, S. 1297; erstinstanzliches Urteil,

Akten, S. 1416). Dieser Schuldspruch hat entsprechend der

Berufungserklärung als angefochten zu gelten (vgl. auch Plädoyer 2.

Instanz, Akten S. 1549). Sodann hat der Berufungskläger anlässlich der

Berufungsverhandlung seine Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Sachentziehung

des Handys zum Nachteil von B____ (AKS, Ziff. 1) zurückgezogen.

In Rechtskraft erwachsen sind nach dem Gesagten die

Schuldsprüche des Berufungsklägers wegen Sachentziehung (Handy)

zum Nachteil von B____ (AKS, Ziff. 1), Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D____ GmbH (Anklage Ziff. 3) sowie

wegen Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügiger Sachentziehung

(Kabel) zum Nachteil der E____ (Anklage Ziff. 8).

Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind

ausserdem die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung zum Nachteil

der C____ AG (Anklage Ziff. 2) zufolge Fehlens eines Strafantrags sowie

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger

schliesslich klargestellt, dass er die vorinstanzlichen Verfügungen über die

beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte nicht anfechten wolle

(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 1563). Darüber ist

folglich nicht mehr zu befinden. Der Klarheit halber wird im vorliegenden

Dispositiv die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände unter ergänzendem

Hinweis auf die einschlägigen Verzeichnisnummern wiederholt.

2.

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine

verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.

3.1

Der Berufungskläger wendet sich in

materieller Hinsicht gegen seine vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher

Körperverletzung (Anklageziffer 1), mehrfacher versuchter Erpressung,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2), versuchter

Erpressung (Anklageziffer 4), versuchter Erpressung, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 5), mehrfacher versuchter Erpressung und

Sachbeschädigung (Anklageziffer 6), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer

7) sowie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 8).

Diesbezüglich sei das Urteil des Strafgerichts abzuändern und der

Berufungskläger vollumfänglich und kostenlos freizusprechen.

3.2

3.2.1

Mit Blick auf Ziff. 1 der Anklageschrift

vom 24. Februar 2023 wendet sich der Berufungskläger gegen den Schuldspruch

wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B____.

3.2.2

Die Verteidigung macht in ihrem Plädoyer

diesbezüglich zunächst geltend, die Belastungen durch B____ im

Ermittlungsverfahren seien ohne Gewährung der Teilnahmerechte des

Berufungsklägers erfolgt und damit unverwertbar (Plädoyer Berufungsverhandlung,

Akten S. 1543).

3.2.2.1

Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt

gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der

Dispositiv

Beweiserhebungen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen

durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und

einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und

Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs.

1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Es darf nur

unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 101 Abs. 1, Art. 108,

Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) eingeschränkt werden

(BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 22;

143 IV 397 E. 3.3.1, 141 IV 220 E. 4.4 und 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit

Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind,

dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden,

die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und 139 IV 25 E. 4.2 und

E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom

28. Juli 2021 E. 1.3.1; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1; je mit

Hinweisen). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein

ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des

Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch

anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und

formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das

Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (zum

Ganzen BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2.2.2 Vor Eröffnung einer

Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf

Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei

polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen im polizeilichen

Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die

Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1

Satz 1 StPO e contrario; vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und 139 IV 25 E.

5.4.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom

28. Juli 2021 E. 1.3.2; Schleiminger/Schaffner,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 147 N 10 und 12; je mit

Hinweisen). Auch für die Verteidigung besteht kein darüber hinaus gehendes

Recht zur Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für die

Einvernahme der beschuldigten Person selbst zum Tragen (BGE 148 IV 145 E. 1.3,

Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit die Polizei nach Eröffnung der

Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen

den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen

durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGer 6B_14/2021

vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5;

vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die

Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der

Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und

Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021

E. 1.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). Die

Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter

den in lit. a–c genannten Voraussetzungen. Nach Art. 309 Abs. 3 StPO

eröffnet sie die Untersuchung in einer Verfügung. Die Strafuntersuchung gilt aber

bereits als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu

befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn sie Zwangsmassnahmen

anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 und 141 IV 20 E. 1.1.4). Der

Eröffnungsverfügung kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich

deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 mit Hinweisen).

3.2.2.3 Auch nach Eröffnung der Untersuchung kann das

Teilnahmerecht in einem frühen Verfahrensstadium noch eingeschränkt werden, und

zwar nach Massgabe von Art. 101 StPO. Das hat das Bundesgericht in BGer

6B_256/2017 vom 13. September 2018 ausführlich dargelegt und seither

regelmässig bestätigt. So sei «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen

Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen

anzustreben» und daher im Anfangsstadium der Untersuchung bei der Auslegung von

Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art.

101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die

Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und

der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die

Akten des Strafverfahrens einsehen können (BGer 6B_256/2017 vom 13. September

2018 E. 1.2 und 2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Die Möglichkeit

einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von

Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im

Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung habe sich in der Praxis

mittlerweile faktisch etabliert und daran sei festzuhalten. Die von der

Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge

Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster

Einvernahme sei zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen

beschränkt. Die Staatsanwaltschaft könne demnach das den Parteien nach

Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO

umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter

den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder

Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken,

sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO

im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der

Parteiöffentlichkeit bestehen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E.

2.2.1 f.). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des

Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der

Parteien und insbesondere beschuldigter Personen für sich allein genügt

freilich nicht, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des

Vorverfahrens einzuschränken (BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 und 5.5.4.1). Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sachliche Gründe für eine

vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit namentlich zu bejahen, wenn im

Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr

besteht und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist (BGE 139 IV 25

E. 5.5.4.1; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2; Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 StPO N 25; je

mit weiteren Hinweisen). So darf der Beschuldigte etwa von der Teilnahme

ausgeschlossen werden, wenn sich die Befragung des Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht

einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein

Vorhalt gemacht werden konnte; das Bundesgericht verweist hierfür

besonders auf Art. 101 Abs. 1 StPO (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Unter

die wichtigsten Beweise, deren Vorhalt gegenüber der beschuldigten Person noch

erfolgen soll, fällt nebst der Befragung von Mitbeschuldigten beispielsweise

auch die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen, etwa des Opfers (Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147

StPO N 26). Dementsprechend kann nach den Umständen des Einzelfalls etwa

im Rahmen einer «Aussage gegen Aussage»-Konstellation, bei der der massgebende

Lebenssachverhalt auf der Grundlage des Polizeirapports und der

Anzeigeerstattung lediglich rudimentär bekannt ist, eine erneute separate (d.h.

nicht parteiöffentliche, BGE 140 IV 1.2.2) Einvernahme der geschädigten Person

erforderlich sein, damit die Staatsanwaltschaft sich ein Bild von der

Glaubwürdigkeit der gegen die beschuldigte Person erhobenen Vorwürfe machen und

letztere mit einem konkreten Tatvorwurf konfrontieren kann (BGer 6B_256/2017

vom 13. September 2018 E. 2.2.3; vgl. auch AGE SB.2015.72 vom 9.

November 2016 E. 2.3; vgl. dazu auch Weder,

Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus

staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht

mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284, mit weiteren

Hinweisen).

3.2.2.4 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der

Verteidiger die Rüge der Unverwertbarkeit der Einvernahme von B____ erstmals in

seinem zweitinstanzlichen Plädoyer, mithin nach Abschluss des zweitinstanzlichen

Beweisverfahrens und damit reichlich spät vorgebracht hat. Ob gar verspätet,

kann hier indes offenbleiben.

So ist bereits fraglich, ob die Einvernahme von

B____ überhaupt im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens

erfolgte, mit der Folge, dass dem Berufungskläger überhaupt ein grundsätzliches

Teilnahmerecht an Beweiserhebungen zugestanden wäre (siehe oben E. 3.2.2.2).

B____ wurde am 19. April 2022 als Auskunftsperson einvernommen;

ihre Einvernahme erfolgte als «Polizeiliche Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung (Akten S. 621 ff.). Auch gemäss der Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft war

das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren betreffend die fragliche

Anklageziffer 1 erst per 29. September 2022 – und damit erst mehrere

Monate nach der Einvernahme von B____ – eröffnet worden (Akten, S. 340). Zwar gilt das Untersuchungsverfahren unter Umständen auch schon vor der

formellen Eröffnungsverfügung als materiell eröffnet, namentlich wenn

die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen verfügt (Art. 309 Abs. 1

lit. b StPO; siehe oben E. 3.2.2.3). Vorliegend

hatte vor der Einvernahme von B____ Staatsanwalt m.b.A. [...] am 13. Dezember

2021 bereits eine DNA-Analyse des Berufungsklägers

angeordnet (Akten, S. 222). Allerdings war diese staatsanwaltschaftliche

Zwangsmassnahme im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 11. Dezember 2021

(siehe Anklageziffer 3) ergangen und betraf mithin ganz andere Vorfälle als

jene vom 23. November 2021 zum Nachteil von B____ (siehe Anklageziffer 1).

Die Vorfälle vom 11. Dezember 2021 wurden denn auch unter einer anderen

Verfahrensnummer (VT.[...]) geführt als die Vorfälle vom 23. November 2021

(VT.[...]). Betreffend die Vorfälle vom 11. Dezember 2021 war denn auch

gemäss Eröffnungsverfügung vom 12. Dezember 2021 die

staatsanwaltschaftliche Untersuchung bei Anordnung der Zwangsmassnahme

ausdrücklich eröffnet worden (Akten, S. 339). Bei Anordnung der

Zwangsmassnahme war ausserdem noch nicht einmal bekannt, dass der

Berufungskläger als Täter der Körperverletzung zum Nachteil von B____ in Frage

kam. Vielmehr wurde im Polizeirapport vom 30. November 2021 die

beschuldigte Person als «NICHT BEKANNT» erfasst (Akten, S. 590) und es

wurde ein Signalelementsbogen mit Beschrieb des Täters ausgefüllt (Akten,

S. 605). Gemäss der Aktennotiz vom 22. Februar 2022 «Ermittlung der

Täterschaft» ist davon auszugehen, dass die Behörden erst am 21. Februar

2022 – und mithin deutlich nach Anordnung der Zwangsmassnahme – den

Berufungskläger als möglichen Beschuldigten betreffend die Körperverletzung zum

Nachteil von B____ ins Auge fassten (vgl. Akten, S. 607 f.). Vor

diesem Hintergrund erscheint es sehr zweifelhaft, dass die Anordnung von

Zwangsmassnahmen zulasten des Berufungsklägers im Rahmen eines anderen

Verfahrens zu einer materiellen Eröffnung der staatsanwaltschaftlichen

Untersuchung betreffend die Vorfälle zum Nachteil von B____ – mit damals noch

unbekannter Täterschaft – geführt haben könnte. Ist dies zu verneinen, wäre zum

Zeitpunkt der ersten Einvernahme von B____ nach dem oben Gesagten (E. 3.2.2.1

f.) von vornherein der Anwendungsbereich der Teilnahmerechte gemäss

Art. 147 StPO nicht eröffnet gewesen.

Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre aber Folgendes zu

beachten: Nach dem soeben Gesagten fand die Einvernahme von B____

vom 19. April 2022 jedenfalls in einer ersten Phase

der Ermittlungen und zu einem Zeitpunkt statt, in dem noch keine Klarheit über

das Tatgeschehen und den Tatverdächtigen bestand und sich die

Strafverfolgungsbehörden erstmals ein eigenständiges Bild von der

Glaubhaftigkeit der seitens des mutmasslichen Opfers erhobenen Tatvorwürfe verschaffen

mussten. Anhand des Polizeirapports (Akten, S. 589 ff.) war

das Geschehen bloss rudimentär und der Täter gar nicht bekannt. Die Verbindung

zum Berufungskläger basierte auf noch unsicheren Schlussfolgerungen der

Strafverfolgungsbehörden (vgl. Aktennotiz vom 22. Februar 2022,

Akten, S. 607 f.). Mithin ging es bei der Einvernahme vom 19. April

2022 darum, in einem frühen Verfahrensstadium im Rahmen einer ersten

Einvernahme der Auskunftsperson abzuklären, was genau am 23. November 2021

vorgefallen war und wer als Täter überhaupt in Frage kam. Dementsprechend wurde

anlässlich dieser Einvernahme auch eine Fotowahlkonfrontation mit der

Geschädigten zwecks Ermittlung der Identität des mutmasslichen Täters

durchgeführt (Akten, S. 627 ff.), anlässlich derer B____ den

Berufungskläger im Übrigen nicht erkannte (Akten, S. 633). Dieser frühen

Einvernahme kam somit vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlungen und

nicht primär der Beweiserhebung zu. Diesem Verfahrensstadium entsprechend war

der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt denn auch noch gar nicht mit den in

diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfen konfrontiert und auch nicht dazu

befragt worden. Vielmehr war mit ihm bis dato erst eine polizeiliche

Einvernahme vom 12. Dezember 2021 durchgeführt worden, welche wiederum

ganz andere Vorwürfe (Einbruchsdiebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung)

betraf, die unter einer anderen Verfahrensnummer (VT.[...]) geführt wurden

(Akten, S. 724 ff.). Die Information des Berufungsklägers über die

Einvernahme von B____ hätte ihm vorgängige Kollusionsversuche ihr gegenüber

ermöglicht. Seine Teilnahme an besagter Einvernahme hätte es ihm zudem erlaubt,

sich auf seine spätere – erstmalige – Konfrontation mit den Vorwürfen

detailliert vorzubereiten und entsprechende Aussagen zurechtzulegen. Aufgrund

dieser Umstände konnten zum Zeitpunkt der Einvernahme von B____ am 19. April

2022 die Teilnahmerechte des Berufungsklägers – sofern überhaupt grundsätzlich

gegeben – im Lichte der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(E. 3.2.2.3) in Analogie zum Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden,

sodass entgegen der Verteidigung und den vorinstanzlichen Andeutungen (Akten

S. 1405) keine Verletzung der Teilnahmerechte und folglich auch keine

Unverwertbarkeit der Einvernahme von B____ vom 19. April 2022 gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO vorliegt.

3.2.2.5 Auf diese Einvernahme kann deshalb bei der

Beurteilung der Strafsache abgestellt werden – freilich nur, soweit der

Konfrontationsanspruch des Berufungsklägers nicht verletzt ist (hierzu sogleich).

3.2.3 Weiter macht die Verteidigung geltend, die

einzige Belastungszeugin B____ habe anlässlich der einzigen erfolgten

Konfrontation vor Strafgericht nicht das geschildert, was in der Anklageschrift

stehe. Die Verteidigung verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf

die Audioaufnahme der Verhandlung. B____ habe vor Strafgericht zwar ausgesagt,

dass der Berufungskläger sie geschlagen habe. Sie habe aber in keiner Weise

gesagt, dass der Berufungskläger sie ins Gesicht oder wie oft er sie geschlagen

habe, geschweige denn wie genau (etwa mit welcher Hand, mit oder ohne Faust,

wie stark) und wohin genau. Sie könne sich die Verletzungen ebenso beim von ihr

erwähnte Sturz im Treppenhaus oder bei ihrer Arbeitstätigkeit zugezogen haben.

Es müsse daher in dubio ein Freispruch von der einfachen Körperverletzung

erfolgen (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1543 f.). Damit macht

die Verteidigung in der Sache eine Verletzung des Konfrontationsrechts des

Berufungsklägers geltend.

3.2.3.1 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs.

2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6

Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein

faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine

belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte

Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende

Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den

Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss

der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit

des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 148 I 295 E. 2.1, 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1 und 131 I 476 E. 2.2;

BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021

E. 1.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Die (einmalige) Konfrontation muss

irgendwann im Verfahren ermöglicht werden («à quelque stade de la procédure

que ce soit», BGE 148 I 295 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2.3.2 Auf die Teilnahme resp.

Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder

stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person

auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den

Behörden nach ständiger Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks

Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig

und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E 2.1; BGer

6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. in BGE 148 IV 22] E. 4.2.3,

6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8, 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019

E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom

6. März 2019 E. 3.1, 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3; je mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht verlangt grundsätzlich,

dass spätestens im Berufungsverfahren ausdrücklich eine Konfrontation beantragt

wird (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. in BGE 148 IV 22] E.

4.4.2; vgl. auch BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.3, 6B_172/2023

vom 24. Mai 2023 E. 2.4). In einem Entscheid aus dem Jahr 2019 qualifizierte

das Bundesgericht einen entsprechenden Antrag als verspätet, nachdem der

Beschuldigte resp. sein Verteidiger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren

auf Beweisanträge ausdrücklich verzichtet und vor den Schranken lediglich

geltend gemacht hatte, die Aussagen dürften mangels Konfrontation nicht

verwertet werden (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1).

3.2.3.3 Der konventionsrechtliche

Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) verlangt, dass die

beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, ihr Fragerecht tatsächlich

auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu

können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in

Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. In diesem

Fall spricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts dagegen, im

Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren

Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei

widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen oder

einer Zeugin auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten

Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die

Würdigung der Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020

E. 4.2.2, 6B_325/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3). Beschränkt sich die

Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der

früheren unkonfrontierten Aussagen, wird es der beschuldigten Person

verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen, und die

unkonfrontierten Aussagen dürfen nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen BGer

6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013, E. 2.3.3).

3.2.3.4 Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen,

dass der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger im Berufungsverfahren keine

ausdrückliche Konfrontation beantragt hat, sondern sich darauf beschränkte, erst

im Rahmen des Plädoyers eine Unverwertbarkeit der unkonfrontierten Aussagen von

B____ und eine unzureichende Tiefe ihrer konfrontierten Aussagen zu rügen. Es

ist insofern bereits fraglich, ob der Berufungskläger nicht sogar auf eine

(weitergehende) Konfrontation verzichtet hat (siehe E. 3.2.3.2).

Ausserdem wurde B____ anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 15. Mai 2023 – in Anwesenheit des Berufungsklägers

und seines Verteidigers –nochmals ausführlich zur Sache befragt. Sowohl dem

Berufungskläger als auch der Verteidigung wurde die Gelegenheit gegeben, Fragen

zu stellen, wovon beide auch Gebrauch machten (Akten, S. 1360 f.). Aus dem

Verhandlungsprotokoll (Akten, S. 1359 ff.) und den bei den Akten

liegenden Audioaufzeichnungen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt

sich, dass diese Befragung eine Viertelstunde dauerte und sich das Strafgericht dabei nicht etwa damit begnügte, B____ ihre früheren Aussagen vorzulesen,

die letztere dann bloss noch bestätigt hätte. Vielmehr

wurden B____ ihre früheren Aussagen überhaupt nicht vorgehalten. B____

beschrieb anlässlich dieser Befragung von sich aus unter anderem, der

Berufungskläger habe sie geschlagen und anschliessend auch (d.h. nicht

nur) auf ihre Hand geschlagen («sagte er was und schlug mich sofort, er hat

auch auf meine Hand geschlagen», Akten, S. 1359; vgl. auch

Audioaufnahme erstinstanzliche Verhandlung, Laufzeit 20:40 Minuten ff.). B____

wurde sodann konkret zu den Folgen der Schläge des Berufungsklägers befragt und

schilderte hierauf die angeklagten Verletzungen (Frage: «Was haben Sie

denn für Verletzungen gehabt, aufgrund von seinen Schlägen?», Antwort B____:

«Also auf der Schläfe hatte ich so Blut, mein Gesicht war angeschwollen.»

Frage: «Auf der Schläfe hatte ich ein was?», Antwort B____: «Ein

bisschen Blut. Es ist auch aufgerissen und es hat geblutet. Meine Nase hat

geblutet, mein Gesicht war angeschwollen.» [Audioaufzeichnung

erstinstanzliche Verhandlung, Teil 1, Laufzeit 22:40 – 23:30 Minuten]).

Zudem differenzierte B____ deutlich zwischen diesen Verletzungen und jenen,

welche sie durch ihren späteren Sturz auf der Treppe erlitten habe («Als ich

natürlich nach ihm gerannt bin, dann bin ich auf der Treppe gestürzt und

einfach mit dem Fuss abgeknickt, mein Fuss ist von der Treppe abgeknickt. Ich

hatte so Angst gehabt und ich war so zitterig.» [Audioaufzeichnung

erstinstanzliche Verhandlung, Teil 1, Laufzeit 24:36 – 24:55 Minuten]).

In der Anklageschrift heisst es: Der Beschuldigte «schlug

[...] B____ [...] zweimal ins Gesicht und verursachte dadurch eine

oberflächliche blutende Schürfung an der rechten Augenbraue und eine Prellmarke

auf der linken Wange. Daraufhin schlug der Beschuldigte auf die Hand von B____

[...]» (Anklage, Ziff. 1, Akten, S. 1294). Es ist in der

Anklageschrift weder von Faustschlägen, noch sonstigen Details zur Körperverletzung

die Rede, welche B____ anlässlich der Konfrontation mit dem Berufungskläger an

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erwähnte. Vielmehr gab B____ mit

ihren klaren konfrontierten Aussagen – entgegen der Auffassung der Verteidigung

– den angeklagten Sachverhalt hinreichend präzis wieder. Zu beachten ist in

diesem Zusammenhang auch, dass nicht bloss die Aussagen von B____ vorliegen,

sondern diese durch objektive Beweismittel (siehe hierzu unten E. 3.2.4.16)

gestützt werden.

Zusammenfassend wäre die anlässlich der ersten Einvernahme

unterbliebene Konfrontation, wenn dies denn einen Mangel bedeutete, durch die

spätere konfrontierte Befragung jedenfalls geheilt. Im Ergebnis führen diese

Erwägungen zur Verwertbarkeit der betreffenden Aussagen auch unter dem Aspekt

des Konfrontationsanspruchs des Berufungsklägers. In einem

solchen Falle steht es dem Gericht nach dem Gesagten (siehe oben E. 3.2.3.3)

zu, die früheren, nicht konfrontierten Aussagen im Rahmen seiner

Beweiswürdigung ebenfalls in Betracht zu ziehen. Eine Frage der Beweiswürdigung

– und nicht des Konfrontationsanspruchs – ist es in diesem Falle auch, wenn die

Aussagen im Rahmen einer Konfrontation in ihrer Qualität oder Ausführlichkeit

hinter den früheren Depositionen zurückbleiben (AGE SB.2018.13 vom 1.

Juli 2020 E. 4.3.4).

3.2.4 Eventualiter argumentiert die Verteidigung

damit, dass der von B____ geschilderte Ablauf der Geschehnisse nicht

glaubwürdig bzw. realitätsfremd sei. Es liege eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation

vor, weshalb in dubio ein Freispruch erfolgen müsse (Plädoyer

Berufungsverhandlung, Akten S. 1544).

3.2.4.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO,

Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als

Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo

(vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die

Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld

nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet

werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter

hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in

dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich

das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel»

(Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel

verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die

beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum

Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31;

BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen

sowie ausführlich: Tophinke, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

3.2.4.2 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in

dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von

Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen

Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich

alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel

beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund

gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es

eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen

Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409

E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren

Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,

hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

3.2.4.3 In

die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind

Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und

aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,

6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom

14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je

mit Hinweisen).

3.2.4.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt

betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die

Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu

würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle

aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht

anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1).

Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen

werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel

verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen

Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene

Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich

widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten

Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.

2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom

7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,

6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar

2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2.4.5 Zu

berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in

Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der

Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein

zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer

protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten

Lebenssachverhalte erschöpft. Bei protokollierten Aussagen Dritter handelt es

sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es

kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es

aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten

Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive

Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der

Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer

Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die

Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen

werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom

5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013

vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022

E. 9.4.3.1, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom

19. Mai 2020 E. 5.3.1, mit weiteren Hinweisen).

3.2.4.6 Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie

hier ‒ als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des

(mutmasslichen) Opfers und bestreitende Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen,

müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden

(BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die

Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch

methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein

bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der

aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt

werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien

und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend

ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer

intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in

der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale,

sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der

Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis

entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E.

2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14.

April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die

Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und

Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie

für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).

3.2.4.7 Ausführungen von B____ zum Sachverhalt finden

sich in ihren Aussagen vom 23. November 2021, welche die Polizei

protokollierte und im Rapport vom 30. November 2021 wiedergab (Akten S. 591),

in ihrer Einvernahme vom 19. April 2022 (Akten S. 621 ff.) sowie in

ihren Schilderungen in Anwesenheit des Berufungsklägers und seines Verteidigers

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2023 (Akten

S. 1359 ff.).

Gemäss dem Polizeirapport vom 30. November 2021 gab B____

gegenüber der Polizei an, sie habe am Dienstag, den 23. November 2021, um

circa 13:45 Uhr einkaufen gehen wollen. Beim Verlassen der Wohnung, habe sie

bemerkt, dass die Wände im Treppenhaus vor ihrer Wohnung mit dem Schriftzug

«Hier wohnen Prostituierte, Blow Job 50.-, Massage 100.-» vollgeschmiert

gewesen seien. Sie habe ein Foto davon machen wollen, um es ihrer Chefin zu

schicken, und daher ihr Handy aus der Tasche geholt. Bevor sie jedoch ein Foto

habe machen können, sei von rechts ein Mann aus dem oberen Stockwerk gekommen

und habe ihr mit der Faust an die rechte Schläfe geschlagen. Dabei habe er geschrien

«Prostitua, Prostitua». Er habe sie noch einmal ins Gesicht geschlagen. Wie

genau könne sie nicht mehr sagen. Sie habe versucht, die Polizei zu alarmieren

und zu flüchten. Dabei habe ihr der Mann das Mobiltelefon aus der Hand

geschlagen und sie sei die Treppe hinuntergestürzt. Der Mann habe das Telefon

aufgehoben und sei an ihr vorbei die Treppe hinab gerannt (Akten S. 591).

In ihrer Einvernahme vom 19. April 2022 schilderte B____

in freier Rede, sie habe am 23. November 2021 einen freien Tag gehabt und habe einkaufen

gehen wollen. Sie habe die Wohnungstüre abschliessen wollen, als sie sah, dass

an der Türe und an der Mauer «Prostituierte» etc. gestanden sei. Daraufhin habe

sie ihre Chefin anrufen und mit der Handykamera zeigen wollen, was da

angeschrieben war. In diesem Moment sei ein Mann rasch die Treppe heruntergekommen.

Sie habe gedacht, dieser wolle weiter nach unten gehen. Er sei jedoch bei ihr stehen

geblieben. Er habe ihr ins Gesicht geschlagen, auf beide Seiten, dann habe er

auf ihre Hand geschlagen und ihr das Handy entrissen. Er sei dann die Treppe

hinuntergerannt. Sie sei ihm hinterhergerannt, habe versucht, ihn festzuhalten,

sei dabei die Treppe hinuntergefallen und habe ihr Bein verletzt. Ein Stockwerk

unter ihr, habe ein Nachbar die Türe geöffnet, da sie im Treppenhaus laut

geschrieben habe. Er habe gesehen, dass sie im Gesicht blutverschmiert gewesen

sei. Sie habe ihm erzählt, was passiert sei. Es sei sogar ihr Schlüssel oben an

der Wohnungstüre steckengeblieben. Ihr Nachbar habe ihr dann gesagt, dass sie

sich nicht waschen solle, er werde die Polizei anrufen. Die Polizei sei dann

gekommen (Akten S. 622). Auf Frage gab sie sodann an, der Mann sei

gekommen, als sie den Schlüssel im Schloss gehabt habe und mit ihrem Handy

Fotos von der Türe habe machen wollen. Der Mann habe sie mit der Faust auf die

rechte und dann auf die linke Gesichtshälfte geschlagen (Akten S. 623).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

15. Mai 2023 gab B____ in freier Rede an, sie habe frei gehabt und habe

runter in den Laden gewollt. Sie habe die Tür schliessen wollen und dann

gesehen, dass an die Tür und Wand geschrieben worden sei. Sie habe versucht,

ihre Chefin anzurufen und das mitzuteilen, als sie hörte, wie der Berufungskläger

von oben runtergerannt sei und sie dann geschlagen habe. Sogar die Schlüssel seien

in der Tür stecken geblieben. Auf Frage gab sie an, der Berufungskläger habe irgendetwas

gesagt, als er die Treppe hinuntergekommen sei, sie wisse aber nicht mehr was,

Prostituierte oder so etwas Ähnliches. Dann habe sie nach hinten geschaut und gesehen,

wie er die Treppe hinuntergekommen sei. Auf Frage präzisierte sie, er habe sie

sofort geschlagen, als er unten angekommen sei; er habe auch auf ihre Hand

geschlagen und ihr Handy sei zu Boden gefallen. Dann habe er sich nach unten

gebeugt, habe es aufgenommen und sei davon (Akten S. 1359; siehe auch

Audioaufzeichnung erstinstanzliche Hauptverhandlung, Laufzeit 18:15 ff. Minuten.).

Auf Frage gab sie an, von seinen Schlägen habe sie auf der Schläfe ein bisschen

Blut gehabt, es sei aufgerissen gewesen und habe geblutet. Auch habe ihre Nase davon

geblutet und ihr Gesicht sei davon angeschwollen gewesen. Dann habe ihr Nachbar

die Tür geöffnet und vom Nachbarstelefon aus hätten sie die Polizei gerufen,

weil der Berufungskläger ja ihr Handy entwendet habe. Als sie dem Berufungskläger

nachgerannt sei, sei sie auf der Treppe gestürzt und mit dem Fuss abgeknickt.

Sie habe so Angst gehabt und sei zitterig gewesen. Ein alter Herr habe die Tür

geöffnet, weil er gehört habe, dass sie laut geschrien habe. Er habe ihr Wasser

gegeben und die Polizei dann gerufen (Akten S. 1360; siehe auch

Audioaufzeichnung erstinstanzliche Hauptverhandlung, Laufzeit 22:40 ff.

Minuten.).

3.2.4.8 Grundlage

für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist

dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die

betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren

Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen

aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die

Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils

aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist

nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss

psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.). In casu liegen

keine Anzeichen für Gründe vor, welche die Fähigkeit der Privatklägerin

beeinträchtigen würden, einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen,

diesen in Erinnerung behalten zu können sowie die erlebten Geschehnisse

nachvollziehbar wiederzugeben. Solche Anzeichen werden vom Berufungskläger auch

nicht geltend gemacht. Es ist also von der Aussagetüchtigkeit von B____

auszugehen.

3.2.4.9 Des

Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn

bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung

dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine

Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für

eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch

nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen

die selbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste –

Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob

sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für

eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist

auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen

haben könnten (Ludewig/Bau­mer/Tavor,

a.a.O., S. 76).

Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive

Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf B____

bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,

71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden

sie vom Berufungskläger geltend gemacht. So hat B____ unmittelbar nach den

Vorfällen mithilfe ihres Nachbarn die Polizei requiriert und bereits bei dieser

Gelegenheit der Polizei gegenüber ausführliche Angaben gemacht (Akten S. 591),

welche mit ihren späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 621 ff.

und 1359 ff.). Weiter ergibt die Aussagegenese keinerlei Anhaltspunkte für eine

Falschbezichtigung. Vielmehr sind bei B____ – wie bereits die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat (Akten S. 1406) – keinerlei Motive für eine

falsche oder übertriebene Belastung des Berufungsklägers auszumachen, zumal sie

in keiner Art und Weise von ihren Belastungen profitiert. Insbesondere hat B____

keinerlei Schadenersatz- (etwa für das Handy sowie die aufgelaufenen Arztkosten

[siehe Akten S. 625, 631]) oder Genugtuungsforderungen geltend gemacht.

3.2.4.10 Was

des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche

Qualität angeht (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; siehe für eine

Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff), so ist festzustellen, dass die Aussagen von B____ in allen

wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei

aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. B____ schilderte das Geschehen

vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie auch

nebensächliche Einzelheiten erwähnte (beispielsweise, dass die Schlüssel in der

Türe stecken geblieben seien [Akten S. 622, 1359], dass ein Nachbar die

Türe geöffnet habe, weil er gehört habe, dass sie laut geschrien habe [Akten

S. 622, 1360]). Ihr Bericht ist eingebettet in die räumlichen

Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf («ich hatte frei und ich

wollte runter in den Laden [...] ich hörte, er rennt von oben runter und dann

schlug er mich [...] irgendetwas sagte er, als er von der Treppe runterkam

[...]. Dann habe ich nach hinten geschaut und sah, wie er die Treppe runterkam»

[Akten S. 1359]; «Der Mann kam von oben, ich weiss aber nicht woher. Er

kam im Moment, als ich den Schlüssel im Schloss hatte und mit meinem Handy Fotos

von der Türe machen wollte» [Akten S. 623]). Ihre Angaben sind im freien

Bericht durchaus auch sprunghaft und nicht chronologisch bzw. enthalten

spontane Ergänzungen («ich [...] wollte die Tür schliessen und dann habe ich

gesehen, dass an die Tür geschrieben worden war und an der Wand verschiedene

Schriften waren. Ich habe versucht, meine Chefin anzurufen und das mitzuteilen

und ich hörte, er rennt von oben runter und dann schlug er mich. Sogar die

Schlüssel sind in der Tür stecken geblieben» [Akten, S. 1359]; «Ich rannte

ihm hinterher, ich versuchte ihn festzuhalten und dabei fiel ich die Treppe

hinunter und habe mein Bein verletzt. Ein Stockwerk unter uns, hatte ein

Nachbar die Türe aufgemacht und gesehen, dass meine Nase blutet und ich im

Gesicht blutverschmiert bin. Dieser Mann kam aus der Wohnung, da ich im

Treppenhaus laut geschrien hatte. Ich erzählte ihm, was passiert war. Es ist

sogar mein Schlüssel oben an der Wohnungstüre stecken geblieben» [Akten

S. 622]). In ihrem Bericht zum Kerngeschehen sind Interaktionen zwischen

ihr, dem Beschuldigten und dem Nachbarn enthalten, welche sich gegenseitig

bedingen und sich auf einander beziehen. B____ schilderte auch eigene Gefühle

und Gedanken («Ich hatte so Angst gehabt und war zitterig [...] Es war einfach

der Stress, er hat mein Handy mitgenommen, ich bin tausend Kilometer weg von

meiner Heimat» [Akten S. 1360]; «In diesem Moment kam ein Mann die Treppe

rasch herunter. Ich dachte, dieser wolle weiter nach unten gehen. Er blieb

jedoch bei mir stehen» [Akten, S. 622]; «Ich war wohl etwas nervös und

geschockt. Ich schrie um Hilfe» [Akten S. 625 f.]) sowie

innerpsychologische Vorgänge, die sie beim Täter vermutete (der Beschuldigte

habe ihre Handtasche mit Geld nicht genommen, er habe sie nicht ausrauben,

sondern eher verhindern wollen, dass sie Fotos mache und die Polizei anrufen

würde [Akten S. 630]). Sie erwähnte auch Komplikationen im Handlungsablauf

(gescheiterter Versuch der Dokumentation der Wandschmierereien; Verfolgung des

Beschuldigten, Treppensturz, Verletzungen am Bein [Akten S. 1359 f.]).

Es fällt weiter

auf, dass B____ die Vorfälle keineswegs dramatisiert oder den Berufungskläger

im Übermass belastet («ein bisschen Blut [...] mir war nicht schwindelig»

[Akten S. 1360]; «Ich konnte noch nach dem Geländer greifen, so dass ich

nur noch 3-4 Stufen hinuntergefallen bin. Ich bin nicht ganz auf den Boden

gestürzt, da ich mich am Geländer halten konnte. Ich schlug mir aber die Beine

an den Stufen an. [...] Es war meine Entscheidung, dass ich wegen den blauen

Flecken nicht zur Arbeit ging» [Akten S. 625]; «Nein, niemand hat mich

bedroht» [Akten S. 626]; «[...] Dieser Mann schlug mir auf die Hand, dabei

fiel mir das Telefon aus der Hand. Frage: Wurde das Mobiltelefon dabei

beschädigt? Antwort: Nein, wahrscheinlich nicht. Ich hatte mich auch

nicht geachtet, ob es dabei beschädigt wurde» [Akten S. 630]). Insbesondere

verzichtete sie darauf, ihre durch den Treppensturz verursachten Verletzungen

am Bein ebenfalls dem Berufungskläger anzulasten (etwa als angebliche Folge

weiterer Schläge/Tritte oder ein die Treppe-hinunter-Stossen seitens des

Berufungsklägers) – was bei einer Falschbezichtigung nahegelegen wäre. Vielmehr

stellte sie klar: «Ich schrie um Hilfe, rannte ihm hinterher, versuchte nach

ihm zu greifen und beim hinunterrennen liessen meine Beine nach und so bin ich

gestürzt» (Akten S. 625).

B____ präzisierte

zum Teil auch spontan ihre eigenen Aussagen («Er schlug mir ins Gesicht, auf

beide Seiten, dann riss er mein Handy aus meinen Händen. Also er schlug auf

meine Hand und entriss mir mein Handy» [Akten S. 622]) und räumte es

ausserdem ein, wenn sie Erinnerungslücken hatte oder etwas nicht (mehr) genau

wusste («Irgendetwas hat er gesagt, als er die Treppe herunterkam, aber ich

weiss es nicht mehr. Prostituierte und so etwas Ähnliches» [Audioaufnahme

erstinstanzliche Verhandlung, Laufzeit 20:20 Minuten ff.]; «Der Täter kam daher

wohl vom vierten Stock» [Akten S. 631]; «Vielleicht war dieser Mann für

diese Beschriftungen an Wand und Türe verantwortlich und wolle darum

verhindern, dass ich die Polizei informiere und Fotos mache» [Akten

S. 630]; «Frage: Wer wohnt alles im vierten Stock? Antwort: Das

weiss ich nicht. Ich glaube, dass dieser Mann am Schreiben war, als er

bemerkte, dass ich die Türe aufschliesse. Dann ist er wohl noch oben

geflüchtet. Das ist aber nur eine Vermutung von mir» [Akten S. 632]; siehe

ausserdem zum unklaren Zeitpunkt der Beschädigung des Handys Akten S. 630

f. sowie oben).

Die Aussagen von

B____ enthalten mithin eine Fülle von Realkriterien.

3.2.4.11 Der Berufungskläger macht hingegen geltend,

dass die Aussagen von B____ lebensfremd seien. In diesem Zusammenhang führt er

zunächst aus, wenn der Berufungskläger B____ tatsächlich mit zwei Faustschlägen

an der linken und rechten Gesichtshälfte geschlagen hätte, hätte sie mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ihr Handy fallengelassen. Es sei aber

erstellt, dass der Berufungskläger ihr das Handy aus der Hand schlug, was beim

von ihr geschilderten Ablauf nicht mehr nötig gewesen wäre (Aussage

Berufungskläger, Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 1561;

Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1544). Abgesehen davon, dass diese

Argumentation des Berufungsklägers auf Mutmassungen basiert und es ganz im

Gegenteil durchaus plausibel und lebensnah erscheint, dass eine Person

ungeachtet von Schlägen ins Gesicht ihr Handy weiterhin festhält bzw. gar

ihren Griff verkrampfend festigt, liefert der Berufungskläger mit dieser

Denkweise letztlich ein plausibles Motiv für die angeklagten Schläge: B____ von

der Dokumentation der Schriftzüge an der Wand abzuhalten und ihr daher das

Handy abzunehmen, wofür der Berufungskläger offenbar Schläge ins Gesicht als

zweckdienlich erachtet. Damit erübrigt sich auch der Einwand der Verteidigung,

dass der Berufungskläger für die angeklagten Schläge überhaupt kein Motiv

gehabt habe (Akten, S. 1544).

Soweit die Verteidigung anschliessend danach fragt, mit

welchem Motiv B____ dem Berufungskläger noch hinterhergerannt sei bzw. ob sie

ihm nach dem Erleiden zweier Faustschläge ins Gesicht überhaupt noch hätte

nachrennen können (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1544), so ist daran

zu erinnern, dass der Berufungskläger unbestrittenermassen mit dem Handy von B____

das Haus verliess, weshalb ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass letztere ihm

folgte, insbesondere um ihr Handy zurückzuerlangen. Und weiter ist anhand des

Verletzungsbildes (siehe unten E. 3.2.4.16) zwar davon auszugehen, dass

die Schläge des Berufungsklägers bzw. die daraus resultierenden Verletzungen

schmerzhaft, aber nicht derart massiv waren, dass zweifelhaft erscheinen würde,

ob B____ in der Folge überhaupt noch hätte die Treppe hinunterrennen können.

Nicht überzeugend ist sodann der Einwand der Verteidigung,

der Berufungskläger sei Rechtshänder und habe keine Boxerfahrung, sodass er gar

nicht wisse, wie man mit beiden Händen bzw. auf beide Gesichtshälften schlage

(Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1544). So erfordern Schläge ins

Gesicht mit entsprechenden, verhältnismässig leichten Verletzungsfolgen kein

besonderes Können. Dass bzw. wieso der Berufungskläger hierzu nicht im Stande

sein sollte, ist nicht ersichtlich. Weiter ist überhaupt nicht angeklagt, dass

der Berufungskläger mit beiden Händen zugeschlagen habe (siehe auch oben

E. 3.2.3.3).

Die Einwände des Berufungsklägers, die Ausführungen von B____

seien lebensfremd, erweisen sich mithin allesamt als unbegründet.

3.2.4.12 Auch

einer Konstanzanalyse und einem intraindividuellen Vergleich halten die

Aussagen von B____ stand. Die Konstanzanalyse stellt einen wichtigen Aspekt der

Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen

über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese

Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und

Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer

Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse

Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder

betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende

Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die

Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer

Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive

Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei

Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine

gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu

erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 64). Beim intraindividuellen Vergleich der Aussagen wird sodann im

Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum

Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht

tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird

erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion

der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere

Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen

Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).

Im Rahmen der

Konstanzanalyse ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Akten

S. 1406) und der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1564) – festzustellen,

dass B____ zum Kerngeschehen wiederholt detaillierte, gleichbleibende und damit

konstante Aussagen gemacht hat, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen

oder stereotyp wirken. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von B____

nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren

Schilderungen erkennbar. Was sodann den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt,

zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten von B____, welche die

Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre

Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend insbesondere zur

Situation, bevor der Berufungskläger die Treppe hinunterkam, sowie die

Geschehnisse nach der Flucht des Berufungsklägers, keine höhere Qualität auf,

als jene zum Kerngeschehen im Treppenhaus mit dem Berufungskläger.

3.2.4.13 Eine

Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist

sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der

betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der

Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das

Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person

sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und der Erfahrungen bezüglich des

spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim

Opfer kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben

zu erachten ist (siehe oben E. 3.2.4.8). Was die intellektuellen

Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass B____ durchschnittlich

intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude

aufrecht zu erhalten. Allerdings hat B____ in Intervallen von 5 Monaten und über

einem Jahr mehrfach gleichbleibende Angaben gemacht – ohne jemals Akteneinsicht

gehabt zu haben. Aufgrund dessen sowie des durchaus hohen Detaillierungsgrades

ihrer Aussagen zum Kerngeschehen, der übrigen vorhandenen Realitätskriterien

sowie der Aussagegenese erschiene es schwierig, ein entsprechendes Lügengebäude

über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten. Im

Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit

der Aussagen von B____.

3.2.4.14 Insgesamt

kann aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass B____’ Aussagen nicht

realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden. Es

ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben

entsprechen.

3.2.4.15 Demgegenüber

sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft zu werten. Hierbei

kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Akten S. 1406 f.). Neben den dort aufgeführten (logischen) Widersprüchen in

den Aussagen des Berufungsklägers und den seinen Aussagen entgegenstehenden

(objektiven) Beweismitteln gilt es noch folgende Anmerkungen zu machen: Der

Berufungskläger brachte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor,

er habe B____ das Handy aus der Hand schlagen wollen, weil sie seine von ihm

zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse für Erpressungen benutzt und sich

geweigert habe, sich aus seinem Account auszuloggen (Akten S. 1358). Der

Berufungskläger schob dieses Motiv allerdings erstmals an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung nach, nachdem er zunächst keine Angaben hierzu gemacht (Akten

S. 388 ff.) bzw. an einer späteren Einvernahme angegeben hatte: «Mir

gings [sic] drum, keine Körperverletzung, sondern das Handy wegwerfen.

Mich nervte es einfach, dass Prostituierte dort ein- und ausgingen» (Akten

S. 1244). Weiter hätte der Berufungskläger einem (weiteren) Missbrauch

seiner E-Mail-Adresse viel einfacher (und straflos) mittels einer Änderung

seines Passworts bzw. einer Abmeldung eingeloggter Geräte von seinem

Account aus (wie bei den gängigen E-Mail-Anbietern möglich) vorbeugen können.

Ohnehin hat der Berufungskläger im Verlaufe des Strafverfahrens zum Thema

E-Mail-Adresse bzw. Weitergabe seines Passworts eine Vielzahl

widersprüchlicher und inkonstanter Aussagen gemacht (im Einzelnen hierzu unten

E. 3.5.1). Seine Behauptungen zum Vorfall gemäss Anklageziffer 1 sind insgesamt

widersprüchlich, überdies lebensfremd und daher als Schutzbehauptungen zu

qualifizieren. Auch die Beteuerungen des Berufungsklägers anlässlich der

Berufungsverhandlung, er habe inzwischen eine Abneigung gegen Gewaltanwendung und

hätte sich im Falle seiner Täterschaft ja bei B____ entschuldigt (Akten

S. 1565 f.), vermögen diesen Eindruck nicht zu relativieren.

3.2.4.16 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt

hat (Akten S. 1406) und auch die Staatsanwaltschaft (Akten S. 1564)

geltend macht, werden die Ergebnisse der aussagepsychologischen Analyse der

Opferaussagen ausserdem von weiteren (objektiven) Indizien und Beweisen

gestützt. So wurden von der Polizei noch vor Ort (Akten S. 593 ff.)

sowie bei der anschliessenden ärztlichen Untersuchung im Unispital (Akten

S. 600) mehrere Fotos der Verletzungen von B____ erstellt. Auch liegt den

Akten ein Arztzeugnis mit Bezeichnung der erlittenen Verletzungen bei (Akten

S. 599). Weiter war der Berufungskläger zugestandenermassen zur Tatzeit

vor Ort. Er hat einen nicht unwesentlichen Teil der von B____ geschilderten

Tathandlungen – nämlich das aus der Hand Schlagen und Entwenden des Handys –

zugestanden und bestreitet lediglich einen Teil der Schilderung von B____,

nämlich, sie ins Gesicht geschlagen zu haben (Akten S. 1244, 1358, 1561). Sodann

ist auf die Ausführungen zu den weiteren, im Zusammenhang mit der Unterbringung

von Sexarbeiterinnen an der Liegenschaft am [...] stehenden Delikten,

insbesondere jene gemäss Anklageschrift Ziff. 2, zu verweisen (siehe unten

E. 3.3 ff.). Unter indizieller Berücksichtigung dieser Umstände und der bereits

oben erwähnten Äusserungen des Berufungsklägers (siehe oben E. 3.2.4.11)

erhellt auch ein plausibles Motiv des Berufungsklägers für die Körperverletzung:

Eine Aufklärung der Schriftzüge an der Wand zu verhindern und hierfür das Handy

von B____ zu entwenden.

3.2.4.17 Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Sachverhalt in dem Umfang erstellt ist, wie ihn das

Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat (Akten S. 1405

f.).

3.2.5 Subeventualiter macht die Verteidigung in

rechtlicher Hinsicht geltend, dass es sich bei den Gesichtsverletzungen von B____

nicht um eine einfache Körperverletzung, sondern höchstens um eine Tätlichkeit

handle. So werde auch im Polizeirapport von einer Tätlichkeit gesprochen.

Weiter habe das Arztzeugnis bloss eine oberflächliche Prellmarke/Schürfung über

der rechten Augenbraue sowie linken Wange festgestellt, welche nicht mehr sei

als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens (Plädoyer 2. Instanz,

Akten S. 1544 f.).

3.2.5.1 Wer

vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

(Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Die

körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt,

wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die

mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, beispielsweise

Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und

problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen sowie durch

Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen mit Blutergüssen,

Schürfungen und Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine

vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss

vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch

Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in

einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung

gegeben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig

machen, ist nicht gefordert (BGE 127 IV 59 E. 2, 119 IV 1 E. 4, 103 IV 65

E. II.2.c; Roth/Berkemeier,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f., Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021,

Art. 123 N 2 mit weiteren Hinweisen). Als blosse Tätlichkeit (Art. 126

StGB) gilt demgegenüber der geringfügige Angriff auf den Körper oder die

Gesundheit eines anderen Menschen, der noch keine Schädigung des Körpers oder

der Gesundheit zur Folge hat (Roth/Keshelava,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 126 StGB N 2

und 5).

3.2.5.2 In

der Rechtsprechung wurden etwa bereits als einfache Körperverletzung

qualifiziert: das erlittene Zeichen eines Faustschlags am rechten Auge sowie

eine Quetschung an der Unterlippe (BGE 103 IV 65 E. II.2.d); durch einen Faustschlag

zugefügte Kontusionsmarke über Oberkiefer/Jochbogen mit Schwellungen und

starker Druckdolenz, Schwellung mit mässiger Druckdolenz über dem Nasenrücken

und multiple kleinere Rissquetschwunden auf der Unterlippeninnenseite (AGE i.S.

K.W. vom 23. Juni 2982, in BJM 1982, 326, 326 f.); ein Faustschlag ins

Gesicht, der einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorrief (BGE 119 IV 25

E. 2.a); ein fünf mal drei Zentimeter grosses Weichteilhämatom, das sich

infolge mehrerer Faustschläge unterhalb des rechten Auges bildete und noch

während einiger Zeit nach dem Vorfall sichtbar war (BGer 1P.81/2000 vom

23. Mai 2000, E. 3.b); ein harter Faustschlag ins Gesicht, der

Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (BGer 6S.386/2003

vom 18. Mai 2004 E. 3); ein Faustschlag ins Gesicht, der eine starke

Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase mit Blutkrusten im rechten

Nasengang sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Schwellung und

Druckdolenz im linken lateralen Mundwinkel zur Folge hatte (BGer 6B_151/2011

vom 20. Juni 2011 E. 3.4).

3.2.5.3 B____

trug von den Schlägen gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 23. November 2021

eine «Oberflächliche Prellmarke /Schürfung über rechter Augenbraue sowie

linke[r] Wange» davon (Akten S. 599). Auf den Fotos sind eine deutlich

blutende Wunde sowie Schwellungen und Rötungen im Gesicht zu erkennen (Akten

S. 593 ff., 600 ff.). Die Schläge des Berufungsklägers ins Gesicht bewirkten

mithin nicht eine bloss harmlose vorübergehende und folgenlose Störung des

Wohlbefindens, sondern diverse sichtbare pathologische Folgen, die

offensichtlich auch mit Schmerzen verbunden waren und deren Ausheilung

mindestens einige Tage in Anspruch nahm. Betroffen war überdies die besonders

sensible Gesichtsregion. Auch im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (E. 3.2.5.1

f.) hat die Vorinstanz daher zu Recht das Vorliegen einer einfachen

Körperverletzung bejaht. Entgegen der Auffassung des Verteidigers bindet die (vorläufige)

Einschätzung der in Frage kommenden Tatbestände im Rahmen eines Polizeirapports

das Gericht bei seiner rechtlichen Qualifikation nicht. Der entsprechende

Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123

Ziff. 1 StGB ist zu bestätigen.

3.2.6 Im Zusammenhang mit Ziff. 1 der

Anklageschrift vom 24. Februar 2023 wurde der Berufungskläger sodann von

der vorsitzenden Appellationsgerichtspräsidentin darauf hingewiesen, dass die

Vorinstanz zwar einen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (am Handy von B____)

fällte, diesen aber bei der Strafzumessung nicht berücksichtigte

(erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1408, 1419; Verhandlungsprotokoll

2. Instanz, Akten, S. 1561). Ob sich dieser Schuldspruch im

erstinstanzlichen Urteilsdispositiv niedergeschlagen hat, kann nicht festgestellt

werden, da die Vorinstanz darin bereits gestützt auf andere Anklageziffern einen

Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung gefällt hat. Das

Appellationsgericht geht aber davon aus, dass die Vorinstanz den Schuldspruch

wegen Sachbeschädigung am Handy von B____ – dem Eventualantrag der Verteidigung

entsprechend (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten, S. 1367) und

in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur (Weissenberger;

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 144 StGB N 41

ff.) – im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den ebenfalls bejahten und

vorliegend nicht angefochtenen Schuldspruch wegen Sachentziehung eben dieses

Handys zurücktreten liess und daher nicht bei der Strafzumessung

berücksichtigte. Die Verteidigung verzichtete vor diesem Hintergrund an der

Berufungsverhandlung auf Ausführungen zu diesem – im Ergebnis zu Recht ausgeschiedenen

– Schuldspruch (Akten, S. 1545). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass

nach Auffassung des Appellationsgerichts von vornherein kein Schuldspruch wegen

Sachbeschädigung zu fällen gewesen wäre, da es angesichts der Aussagen von B____

(Akten S. 630) nicht als erstellt gelten kann, dass ihr Handy – wie in

Ziff. 1 der Anklageschrift geschildert – dadurch beschädigt wurde, dass

der Berufungskläger es ihr aus der Hand schlug und es auf den Boden fiel

(Akten, S. 1294).

3.2.7 Zusammenfassend betrachtet wird der

Berufungskläger mit Blick auf Ziff. 1 der Anklage in zweiter Instanz –

neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Sachentziehung gemäss

Art. 141 StGB – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123

Ziff. 1 StGB schuldig erklärt.

3.3

3.3.1 Was Ziff. 2 der Anklageschrift vom

24. Februar 2023 anbelangt, so wendet sich der Berufungskläger gegen

sämtliche in diesem Zusammenhang ergangenen erstinstanzlichen Schuldsprüche

wegen mehrfacher versuchter Erpressung (zum Nachteil von F____, G____ und H____)

sowie wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (beides zum Nachteil der D____

GmbH).

3.3.2 In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Berufungskläger

zunächst, die «Erpresserbriefe» verfasst zu haben. Die Verteidigung führt aus,

der Berufungskläger habe plausibel erklärt, dass sich seine Fingerabdrücke

bloss auf diesen Schreiben fanden, weil letztere an den Wohnungstüren gehangen

seien und er diese aus Neugier angeschaut habe. Ausserdem führe das

Strafgericht nicht aus, inwiefern nicht überzeuge, dass die Schreiben nach

Angaben des Berufungsklägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt an der

Wohnungstür für jedermann zugänglich aufgehängt gewesen seien (Plädoyer 2.

Instanz, Akten S. 1546 f.).

Diesbezüglich kann zunächst auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1408 f.), welche unter anderem überzeugend

dargelegt hat, dass angesichts der daktyloskopischen Spuren davon auszugehen

ist, dass der Berufungskläger die Schreiben nicht nur las, sondern mit dem Papier

regelrecht hantierte. Auch hat die Vorinstanz überzeugend den Bezug der

Schreiben zu den Schmierereien an der Wand sowie zu den bereits erörterten

Delikten zum Nachteil von B____ hergestellt. In der Tat ist (auch den

Äusserungen des Berufungsklägers entsprechend) erst dann ein plausibles Motiv

des Berufungsklägers für die Delikte zum Nachteil von B____ auszumachen, wenn

davon ausgegangen wird, dass er hinter den Schmierereien und den Schreiben an

der Wand steckte und die Aufklärung dieses Zusammenhangs verhindern wollte

(siehe zum Ganzen bereits oben E. 3.2.4.11). Die Vorinstanz berücksichtigt

weiter zu Recht indiziell die im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des

Berufungsklägers aufgefundenen ähnlichen Schreiben, wonach er weiteren

Hausschaden anrichten werde, sollte er den geforderten Geldbetrag nicht

erhalten.

Bei sämtlichen angeklagten Delikten ging es letztlich um eine

Art Kampf gegen das mutmassliche Sexgewerbe rund um das Wohnhaus am [...] in

Basel (zugleich die damalige faktische Wohnadresse des Berufungsklägers, siehe etwa

Akten S. 726) – zunächst gegenüber der dort eingemieteten D____ GmbH, den

dort untergebrachten Mitarbeiterinnen der D____ und der Verwaltung der

Liegenschaft C____ AG sowie später auch gegenüber der Eigentümerin der

Liegenschaft E____ bzw. gegenüber den jeweiligen Organen bzw. Vertretern

der genannten Firmen (vgl. hierzu auch das erstinstanzliche Urteil, Akten

S. 1407 sowie Plädoyer der Staatsanwaltschaft, Akten S. 1565). So hatte

der Berufungskläger explizit eingeräumt, dass er sich am Umstand, dass

Mitarbeiterinnen des Sexgewerbes die Liegenschaft am [...] bewohnten, störte (Akten

S. 397). Zur Situation in der Liegenschaft am [...] befragt, gab der

Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2021 etwa an «Ich

kenne alle dort. Es ist familiär dort. Ausser den Frauen welche nur rein oder

rausgehen. Das geht einfach nicht, da muss man was machen.» (Akten

S. 726). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete der

Berufungskläger auf die Frage, ob er damit Mühe gehabt habe, dass Prostituierte

dort gewohnt hätten: «wir hatten alle ein Problem in der Liegenschaft, ja [...]

gegen 1 am Morgen und halb 2 sind immer 8 oder 9 Frauen aufgetaucht, es hat

einfach ein [sic] Lärm gemacht» (Akten S. 1362).

In den Schreiben gemäss Anklageschrift Ziff. 2 wurden drei

Mitarbeiterinnen der D____ GmbH, F____, G____ und H____, angesprochen.

Gegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu ergänzen,

dass alle verwertbaren Fingerabdrücke auf den Schreiben vom

Berufungskläger stammten (Akten, S. 699 ff.). Vor allem aber hat die Handschrift

auf den Schreiben (Akten, S. 363 f) und auch jene der Schmierereien an der

Wand (Akten, S. 390) trotz offensichtlicher Verfälschungsversuche deutliche

Ähnlichkeiten mit jener des Berufungsklägers (beispielsweise betreffend die

Buchstaben «B» und «M» sowie die charakteristischen Buchstabenkombinationen

«vi», «re», «st» und «ch», siehe hierfür diverse handschriftliche Eingaben des

Berufungsklägers im Verfahren, z.B. Formular «Wunsch/Frage/Bedürfnis/Bestellung»

[Akten, S. 218], Schreiben an Staatsanwaltschaft [Akten, S. 208] und an das

Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts [Akten, S. 210], Antwort des

Berufungsklägers zur Schlussfrage in seiner Einvernahme vom 29. September 2022

[Akten, S. 451]).

Für das Appellationsgericht besteht vor diesem Hintergrund

kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Berufungskläger Urheber der

inkriminierten Schreiben ist.

3.3.3 Die Verteidigung macht weiter geltend, es sei

lebensfremd, dass der Berufungskläger die Hinterlegung von Geld in einen

Briefkasten verlangt haben soll, zu dem er gar keinen Zugriff habe (Plädoyer 2.

Instanz, Akten S. 1547). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Berufungskläger

offenbar durchaus Zugang zur Post der D____ GmbH verschaffen konnte

bzw. auch verschaffte, da er einer von der E-Mail-Adresse «I____» aus an J____

gesendeten und sich auf dem Handy des Berufungsklägers befindlichen (Akten

S. 942 ff.) E-Mail (siehe hierzu unten E. 3.7) ein Foto mehrerer

geöffneter Briefe des Migrationsamts Basel-Stadt an Mitarbeiterinnen der D____

GmbH (adressiert c/o die D____ GmbH) anhängte (Akten S. 423 f.). Abgesehen

davon ist notorisch, dass mit einem geeigneten Werkzeug Gegenstände aus einem verschlossenen

Briefkasten entnommen werden können.

3.3.4 Mit Blick auf die mehrfache versuchte

Erpressung wendet die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht allerdings zu Recht ein,

dass es am Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile fehlt

(Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1547). So führt sie überzeugend aus, dass

die Drohung, bei Nichtbezahlen des Geldes würden andere Wohnungen

geräumt («Sonst räume ich andere Wohnungen», siehe Schreiben 1, Akten, S. 363),

für die drei im Erpresserbrief genannten Frauen F____, G____ und H____, welche

in der zum massgeblichen Zeitpunkt bereits verwüsteten Wohnung zur

(Unter-)Miete wohnten (Akten S. 654), keinen schweren Nachteil darstellte

bzw. sie letztlich gar nicht betraf. Im zweiten Schreiben ist wiederum gar

keine konkrete Drohung enthalten («otherwise just Call Police cause i have your

ID Names!» (Akten, S. 364). Die Aufforderung an die erwähnten Frauen, im

Falle der Nichtbezahlung von je CHF 200.– «einfach die Polizei zu rufen»,

da man ihre Namen habe, stellt keine Androhung eines erkennbaren ernstlichen

Nachteils dar. Daher ist das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich aus rechtlichen

Gründen aufzuheben und es hat ein Freispruch betreffend die versuchte mehrfache

Erpressung gemäss Anklageziffer 2 zu ergehen.

3.3.5 Weiter macht die Verteidigung im Rahmen einer

Vorbemerkung betreffend sämtliche angefochtenen Vorwürfe der Sachbeschädigung

und des Hausfriedensbruchs geltend, diese basierten allesamt auf einer blossen

Indizienkette, welche sich bloss auf die vermeintliche – und bestrittene –

Urheberschaft des Berufungsklägers betreffend die Erpresserschreiben, aber auf

keinerlei Beweise – etwa Spuren in den Wohnungen oder Augenzeugenberichte –

stütze. Ein solcher Folgeschluss sei nicht zulässig, vielmehr sei der

Berufungskläger auch diesbezüglich in dubio freizusprechen (Plädoyer 2.

Instanz, Akten S. 1546).

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass – wie oben dargelegt

(E. 3.2.4.3) – nach der Rechtsprechung mehrere Indizien in ihrer

Gesamtheit durchaus beweisbildend sein können und ein solcher Indizienbeweis

dem direkten Beweis gleichgestellt ist. In tatsächlicher Hinsicht ist sodann auch

hier auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welche

unter den gegebenen Umständen zu Recht einen klaren Zusammenhang zwischen der handschriftlichen

(Geld-)Forderung – welche nach oben Gesagtem (E. 3.3.2) dem

Berufungskläger zuzurechnen ist – sowie den Sachbeschädigungen in der Wohnung

gemäss Anklageschrift Ziff. 2 bejaht hat (Akten S. 1408). Weitere –

von der Vorinstanz zu Recht berücksichtigte – Indizien stellen die im Rahmen

der Auswertung des Laptops sowie Mobiltelefons des Berufungsklägers

aufgefundenen Schreiben bzw. E-Mails betreffend weitere angedrohte

Sachbeschädigungen bzw. Geldforderungen dar (Näheres zu deren

Urheberschaft unten E. 3.5 ff.).

Auch die Staatsanwaltschaft verweist in ihrem Plädoyer zu

Recht auf den engen Zusammenhang zwischen den Anklageziffern 2 bis 8. Sie macht

geltend, die Motivation des Berufungsklägers bei der Deliktsbegehung sei stets

dieselbe gewesen; ferner lägen mehrere objektive Beweise für seine Täterschaft

vor (Akten S. 1565).

Zu ergänzen ist zunächst – als Vorbemerkung mit Blick auf

sämtliche angefochtenen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch – dass der Berufungskläger die Sachbeschädigung (Wohnungstüre,

Glasscheibe, Türrahmen) und den Hausfriedensbruch gemäss Anklage Ziff. 3

zugestanden hat (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten, S. 1363 und

1368), wobei er an seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2021 als Motiv für

den Einbruch schilderte, dass dort Prostituierte wohnen würden («Frage: Weshalb

sind Sie in die Wohnung eingebrochen? Antwort: Weil dort innen

Prostituierten [sic] wohnen. Die Verwaltung hat dort Prostituierte

eingepfercht, ich zähle teileweise [sic] 8 oder 9. [...] Ich möchte,

dass gegen die D____ [sic] ermittelt wird wegen Menschenrechtsverletzung

und Geldwäscherei. GwG [...] Ich hatte keine Absicht um etwas zu stehlen. Es

geht mir darum, dass die Aufmerksamkeit der Behörde auf die Verwaltung und die

Situation vor Ort gelenkt wird.» [Akten, S. 725]; unglaubhaft hingegen das

deutlich später nachgeschobene Motiv, er habe mit B____ eine Diskussion gehabt [Akten

S. 1363]). Mit diesen eingestandenen Delikten manifestierte der

Berufungskläger sein Gewaltpotenzial gegenüber Sachen und auch seine

Missachtung des Hausrechts Dritter. Auch sind im Rahmen dieser zugestandenen Delikte

ein vergleichbarer modus operandi, der gleiche Tatort (die Liegenschaft

am [...]) und die gleiche Motivlage (Kampf gegen vermeintliche Prostitution,

Geldwäscherei etc.) erkennbar, wie für die übrigen angefochtenen

Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche charakteristisch. Ein Bestreiten des Vorfalls

gemäss Anklageziffer 3 wäre wenig aussichtsreich gewesen, wurde doch der Berufungskläger

unmittelbar nach dem Einbruch im von den Mieterinnen als Fluchtort beschriebenen

Bereich der Liegenschaft (Keller) angetroffen und festgenommen (vgl. Akten,

S. 80 f., 342 ff.). Demgegenüber stritt der Berufungskläger die anderen Sachbeschädigungen

und Hausfriedensbrüche, für welche keine direkten Beweise vorliegen, von Anfang

an und bis zuletzt ab. Weiter ist mit Blick auf die Glaubwürdigkeit des

Berufungsklägers zu betonen, dass dieser auch die Vorwürfe gemäss Anklageziffer

3 nach anfänglichem Zugeständnis (Akten S. 725) zwischenzeitlich abstritt

(Akten S. 1245), um sie dann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

final einzuräumen (Akten, S. 1363 und 1368), sodass nicht etwa von einem

durchwegs konstanten Aussageverhalten des Berufungsklägers und einer klaren

Übernahme von Verantwortung für seine Taten gesprochen werden kann.

Mit Blick auf die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche

ist sodann dem Einwand der Verteidigung, es seien keine vom Berufungskläger

verursachten Spuren festgestellt worden, zu entgegnen, dass erst nach dem letzten

Vorfall gemäss Anklageziffer Ziff. 8 überhaupt eine Spurensicherung (betreffend

die Wohnungen gemäss Anklageziffern 7 und 8) durchgeführt wurde (Näheres hierzu

unten E. 3.8.2 und 3.9.2). Dementsprechend kann der Berufungskläger betreffend

die übrigen Anklageziffern aus den fehlenden Spuren in den verwüsteten bzw.

eingebrochenen Wohnungen von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Vielmehr besteht vor dem Hintergrund der gesamthaften Beweis-

und Indizienlage – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat –

kein Zweifel daran, dass auch die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch

gemäss Anklageziffer 2 auf das Konto des Berufungsklägers gehen. Zur

rechtlichen Qualifikation ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen

(Akten S. 1409 f.).

3.3.6 Der Berufungskläger wird demnach mit Blick auf

Ziff. 2 der Anklage in zweiter Instanz der Sachbeschädigung und des

Hausfriedensbruchs gemäss Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB, je zum

Nachteil der D____ GmbH, schuldig erklärt, jedoch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten

Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 StGB freigesprochen.

3.4 Betreffend Anklageziffer 3 ist der

Verteidigung (Akten, S. 1547) darin zuzustimmen, dass davon auszugehen

ist, dass die Vorinstanz nur einen einfachen (nicht mehrfachen) Schuldspruch

wegen Sachbeschädigung und einen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, jeweils

zum Nachteil der D____ GmbH, ausgefällt hat (vgl. erstinstanzliches

Urteil, Akten, S. 1411). Da diese vom Berufungskläger akzeptiert wurden

(Akten, S. 1457 und 1547), erübrigen sich weitere Ausführungen.

3.5

3.5.1 Mit Blick auf Ziff. 4 der Anklageschrift ist

in tatsächlicher Hinsicht zunächst auf die Vorbemerkungen der Verteidigung

betreffend sämtliche Erpresserschreiben bzw. –E-Mails einzugehen. Die

Verteidigung führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe nicht genügend

berücksichtigt, dass der Berufungskläger wiederholt ausgesagt habe, dass

zahlreiche Personen Zugang zu seinen Mail-Accounts hätten. Er habe diversen

Personen sein Handy bzw. seinen E-Mail-Account zur Verfügung gestellt, damit

diese Apps mithilfe seines E-Mail-Accounts hätten herunterladen können. Er habe

ausserdem seinen Laptop stets für die Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Er

habe regelmässig couchgesurft, wobei in einem solchen Setting andere Personen

Zugang zu persönlichen Sachen, wie etwa den Laptop hätten. Es könne in dubio

nicht gesagt werden, wer die Erpresserschreiben erstellt habe, weshalb ein

Freispruch erfolgen müsse (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1546).

Damit vermag der Berufungskläger den ausführlichen und

überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen zu setzen, sodass

vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (betreffend Anklageziffer 4 siehe

Akten S. 1411 f., betreffend Anklageziffern 5 und 6 im Besonderen siehe

ausserdem Akten S. 1413 f.). Namentlich weist die Vorinstanz hinsichtlich Anklageziffer

4 zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der Auswertung des Laptops des

Berufungsklägers das inkriminierte Schreiben (Akten S. 744) als Textdatei

(«Nutte Brief.txt») auf dem Laptop festgestellt wurde (Akten S. 769) und

die im Schreiben erwähnte, auf den Namen des Berufungsklägers lautende

E-Mail-Adresse I____ bei der Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers

auf dessen Benutzerkonto registriert war (Akten S. 763 f.). Die Vorinstanz

stellt auch zutreffend fest, dass die Aussagen des Berufungsklägers zum Ganzen

äusserst widersprüchlich sind.

Ergänzend sollen diese Aussagen nachfolgend im Einzelnen erörtert

werden: So führte der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 29.

September 2022 auf Vorhalt der Erpressung gemäss Anklageschrift Ziff. 4 erst

aus: «Keine Aussage», nur um bezeichnenderweise zu ergänzen «D____ GmbH ist

eine Escort-Vermittlung so nebenbei. Frau Staatsanwältin ich habe zusammen mit K____

mehrere Aufzeichnungen von Frauen, die ein- und ausgehen für ihre Tätigkeiten.

Uns hat das gestört» (Akten S. 397). Auf Vorhalt der Erpresserschreiben

gemäss Anklageziffer 4, gab der Berufungskläger an, das könne jeder schreiben, das

sei spekulativ (Akten S. 397). Auf Vorhalt, in dem Schreiben habe er seine

E-Mail-Adresse «I____» angegeben, erwiderte der Berufungskläger: «Es gibt

viele, spekulativ. Keine Aussage. Momentan kann jeder 20 Emails besitzen. Keine

Aussage» (Akten S. 399 f.). Auf die Frage, wie der Berufungskläger auf die in

den «Erpresserschreiben» gemäss Anklageziffer 5 erwähnten Anschuldigungen wegen

Geldwäscherei, Menschenhandel und Steuerhinterziehung gegen den Geschäftsführer

der D____ GmbH komme, erwiderte der Berufungskläger: «Weil dies durch die

Behörde unterstützt wird, scheinbar. Die Staatsanwaltschaft muss immer die

Blätter auf die Seite schieben anstatt zu bearbeiten. Wir leben ja in einem

korrupten System. Momentan könnte man ja Leute erpressen und schauen, ob diese

bezahlen würden. Das ist mir zu spekulativ» (Akten S. 404). Befragt zu

inzwischen rechtskräftig eingestellten Vorwürfen, welche Verleumdung,

Beschimpfung und versuchte Nötigung zum Nachteil einer vorliegend irrelevanten

Drittpartei mittels E-Mails von besagter E-Mail-Adresse (I____») aus betrafen,

gab der Berufungskläger an, 20 oder 30 verschiedene Emails zu besitzen, wobei

nicht er diese benütze, sondern seine Kollegen. Die Namen dieser Kollegen

möchte er aber nicht sagen. Es sei eine anonyme Welt und spekulativ (Akten S.

405). Auf Frage, wie diese Kollegen überhaupt seine E-Mailadressen benützen

würden, dazu benötige man doch ein Passwort, gab der Berufungskläger an: «Jedes

Email braucht ein Passwort. Vergessen, ich komme gar nicht mehr rein» (Akten

S. 405). An anderer Stelle setzte er dem Vorhalt auf Erpressung per E-Mail

zum Nachteil der E____ entgegen, ihm falle auf, auf diesen E-Mails seien keine

Unterschriften (Akten S. 422). Weiter fragte er, ob ihm dieser Vorwurf gemacht

werde, weil die Emailadresse zufälligerweise auf seinen Namen laute; dies könne

aber auch sein Adoptivvater sein. Er sehe die E-Mails zum ersten Mal (Akten S.

426). Befragt zu den sichergestellten Elektronikgeräten gab der Berufungskläger

bezüglich jener, auf denen entsprechende Schreiben und E-Mails aufgefunden

wurden, an, diese gehörten ihm und er benutze sie auch – ohne darauf

hinzuweisen, diese würden auch durch andere Personen benutzt (Akten S. 449 f.).

Erstmals anlässlich seiner letzten Einvernahme im Untersuchungsverfahren vom

10. Februar 2023 brachte der Berufungskläger demgegenüber vor, Zugriff zu

seinem E-Mail-Account hätten auch die Mitarbeiterinnen der D____ GmbH, darunter

auch B____, gehabt. Er habe mit den Damen Kontakt gehabt, weil sie ihn gefragt

hätten, ob er ihnen aushelfen könne. Er habe ihnen seine E-Mail gegeben, damit

sie Apps hätten runterladen können. Es sei auch vorgekommen, dass die Damen

fragten, ob sie von seinem Handy aus Taxis anrufen könnten (Akten S. 1245

und 1247). Später im Verlauf der Einvernahme erwiderte der Berufungskläger auf

entsprechende Vorhalte, die E-Mails seien nicht von ihm verfasst.

Komischerweise habe er das nicht mal mitbekommen. Er benutze seine E-Mails nur

für Kryptowährungen (Akten S. 1250). Auch an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger vor, er habe B____ sein Handy

gegeben, sie habe einmal seinen E-Mail-Account gebraucht. Was ihn aufrege, sei,

dass dieser für Erpressungen benutzt worden sei. Er habe B____ ein paar Mal

konfrontieren wollen, dass sie sich ausloggen solle, aber das habe sie nicht

getan. Er könne sich ausloggen und wieder einloggen, aber wenn jemand im

anderen Gerät eingeloggt sei und sich nicht auslogge, habe diese Person

regelmässig Zugang (Akten S. 1358 f.). Auf die Frage hin weshalb die Damen

überhaupt das Handy des Berufungsklägers hätten ausleihen sollen, zumal sie

alle im Escort-Bereich gearbeitet und eigene Handys gehabt hätten, erwiderte

der Berufungskläger bezeichnenderweise mit: «das frage ich mich auch die ganze

Zeit» (Akten S. 1362). Auf konkrete Nachfrage, wem er noch Zugang zu

seinem E-Mail-Account gegeben habe, gab der Berufungskläger sodann an:

«verschiedenen Leuten, K____, [...], Herrn [...], sonst im Netzwerk» (Akten

S. 1362). Auf Vorhalt, es sei aber der Account des Berufungsklägers

gewesen, erwiderte der Berufungskläger wiederum, der Account sei nicht direkt

auf seine Nummer registriert, Kollegen hätten auch gefragt, ob sie das hätten

nutzen können (Akten S. 1362). Jeder könne ein Konto auf einen beliebigen

Namen registrieren bei allen Anbietern, daher habe er ein Problem mit den Vorwürfen

(Akten S. 1364). Auf Nachfrage der amtlichen Verteidigung, wer Zugang zum

Laptop des Berufungsklägers mit PIN gehabt habe, brachte der Berufungskläger

sodann (kaum nachvollziehbar) vor, «ein paar Personen, Herr [...], [...], [...]

mein Mitbewohner K____ und Frau B____ hat es auch schon benutzt, meine PIN.

Nicht den Laptop, aber die PIN» (Akten S. 1364). An der

Berufungsverhandlung vermutete der Berufungskläger erneut, die D____ GmbH

selbst, Frau B____ oder eine andere Mitarbeiterin, habe die Schreiben verfasst.

Sie habe ihn ab und zu gefragt, ob er ihr das Natel gebe, um das Taxi anzurufen

oder «irgendetwas [zu] machen», da habe er ihr das Handy gegeben (Akten

S. 1561 bis 1563). Auf Vorhalt, man habe beim Berufungskläger

Erpresserbriefe auf dem Laptop gefunden, gab er an: «Nein, weiss ich nicht. Ich

hatte einen Laptop. Auf dem Tisch vom Kollegen, aber den hatte ich seit langem

nicht mehr benutzt, seit knapp 6-7 Monaten, ich war meistens mit dem Handy

unterwegs» (Akten S. 1562).

Abgesehen davon, dass gewisse der erwähnten Äusserungen des

Berufungsklägers geradezu als Eingeständnis der Urheberschaft anmuten (etwa

Akten S. 397, 404), ist keinerlei Konstanz in den bestreitenden Aussagen

des Berufungsklägers auszumachen. So behauptete er zusammengefasst unter

anderem, die fragliche E-Mail-Adresse könne auch von seinem Adoptivvater sein; jeder

könne eine E-Mail-Adresse auf einen beliebigem Namen erstellen; der Account sei

nicht direkt auf seine Nummer registriert; er benutze seine 20-30

E-Mail-Adressen gar nicht bzw. er benutze seine E-Mail-Adressen dann doch, aber

nur für Kryptowährungen; er habe das Passwort zu seinen E-Mail-Accounts

vergessen; er habe diversen nicht genannten Kollegen – bzw. an anderer

Stelle konkret den Mitarbeiterinnen der D____ GmbH – sein Handy bzw. alternativ

seine Zugangsdaten für seinen E-Mail-Account überlassen; die beschlagnahmten

Elektronikgeräte benutze (nur) er; diverse andere Leute sollen seinen Laptop

benutzt haben, wobei er selbst seinen Laptop monatelang nicht angerührt haben

will. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese inkonsistenten,

widersprüchlichen, geradezu sämtliche denkbaren Möglichkeiten abdeckenden

Bestreitungen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind – zumal mit

den Auswertungsergebnissen der Elektronikgeräte des Berufungsklägers (eingehend

hierzu erstinstanzliches Urteil, Akten S. 1411, 1413 f.) objektive

Beweismittel vorliegen und es reichlich lebensfremd anmutet, dass der

Berufungskläger aus purer Hilfsbereitschaft seine persönliche E-Mail-Adresse und/oder

persönlichen Kommunikationsgeräte einer Vielzahl teilweise fremder Personen zur

Verfügung gestellt haben will. Wie bereits erwähnt, hätte der Berufungskläger

ausserdem im Falle der Weitergabe seines Passworts nach erfolgtem «Missbrauch»

seiner E-Mail-Adresse mittels einer Änderung seines Passworts bzw. einer

Abmeldung eingeloggter Geräte von seinem Account aus weiterem Missbrauch

vorbeugen können – was er nicht tat.

Demgegenüber hat B____ glaubwürdig ausgesagt, dass sie das

Handy des Berufungsklägers nie benutzt habe. Sie machte vielmehr ganz

selbstverständlich, nachvollziehbar und (angesichts der Vorwurfe gemäss Anklageziffer

1) nachweislich zutreffend geltend, sie habe ja ein eigenes Handy (Akten,

S. 1360).

Weiter sind die Schreiben gemäss Anklageziffer 4 (und auch

die übrigen «Erpresser»-Schreiben bzw. -Mails) in den Gesamtzusammenhang der

Beweislage zu setzen: So wurde oben bereits festgestellt, dass der

Berufungskläger namentlich mit Blick auf seine Fingerabdrücke und den

Schriftvergleich als Verfasser der ersten beiden Schreiben gemäss Anklageziffer

2 gelten muss (siehe oben E. 3.3.2), welche in einem ähnlichen Stil und

mit der gleichen Zielrichtung verfasst wurden wie die Schreiben gemäss Anklageziffer

4. In den Schreiben gemäss Anklageziffer 4 (siehe Akten S. 744) werden

zudem – eher eigenwillige – Inhalte widergegeben, die der Berufungskläger (teilweise

im gleichen Wortlaut) auch im Rahmen seiner Einvernahme (siehe Akten,

S. 744) vorbrachte – so etwa die Verbindung zwischen Prostitution und Geldwäscherei,

die spezifische Nennung des «GwG», der Vorwurf der Menschenrechtsverletzungen

bzw. des Menschenhandels, das Ziel, über das Eintreten der Wohnungen die D____

mit Polizeieinsätzen zu konfrontieren bzw. die Aufmerksamkeit der Behörden auf

die D____ GmbH zu richten. Dies verdeutlicht, dass auch diese Schreiben dem

Gedankengut des Berufungsklägers zuzuordnen sind (vgl. auch die

Vorinstanz, Akten S. 1412).

3.5.2 Die Verteidigung bringt zu Anklageziffer 4 weiter

vor, dass der Berufungskläger sicherlich nicht seine eigene E-Mail-Adresse

angeben würde, wenn er einen «anonymen» Erpresserbrief schreiben wollte

(Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1548). Es ist allerdings überhaupt nicht

gesagt, dass der Berufungskläger beabsichtigte, den Erpresserbrief anonym zu verfassen.

Vielmehr ergibt die Wendung in besagtem Schreiben, es sei das Lösegeld von «CHF

1'000/Monatlich bei mein Kollege [sic] an der [...] abzugeben» (Akten, S. 744)

gerade dann Sinn, wenn er als Verfasser durchaus erkannt werden wollte, da dies

die Zuordnung, wo das Geld abzugeben sei (nämlich bei seinem Kollegen, bei dem

der Berufungskläger wohnte [Akten S. 241 f.]), ermöglichen würde. Dass

diese Erpresserschreiben nicht besonders raffiniert und durchdacht waren – was

sich auch daran zeigte, dass der Geschäftsführer der D____ GmbH und in diesem

Zusammenhang Adressat der Erpresserschreiben, L____, angab, nicht zu wissen,

wer mit besagtem Kollegen gemeint sein solle, bzw. den Berufungskläger

nicht zu kennen (Akten, S. 750) – ändert hieran nichts (zur blossen

Versuchsstrafbarkeit siehe sogleich E. 3.5.5).

3.5.3 Vor diesem Hintergrund ist das Appellationsgericht

davon überzeugt, dass der Berufungskläger auch die Schreiben gemäss

Ziff. 4 der Anklage verfasst hat.

3.5.4 In rechtlicher Hinsicht führt die Verteidigung

zum Anklageziffer 4 zunächst aus, die Erpresserschreiben könnten nicht

ernstgenommen werden, weil der Empfänger ja nicht einmal wisse, wo er die

monatlichen CHF 1'000.– abzugeben habe. Es liege daher ein untauglicher

Versuch vor, weshalb ein Freispruch zu fällen sei (Plädoyer 2. Instanz,

Akten S. 1548). Diesbezüglich kann zunächst auf das soeben Gesagte

verwiesen werden (E. 3.5.2), wonach in den Erpresserschreiben aus Sicht des

Berufungsklägers durchaus ein klarer Abgabeort definiert wurde. Zudem

enthielten die Schreiben den Hinweis «ANTWORTEN KÖNNT IHR AUF E-Mail I____»

(Akten S. 744). Wäre L____ auf den Erpressungsversuch eingegangen, so hätten

nach dem mutmasslichen Plan des Erpressers offene Fragen etwa über

Zahlungsdetails etc. mittels eines entsprechenden E-Mail-Kontakts geklärt

werden können.

3.5.5 Weiter stellt sich die Frage, ob der

Berufungskläger mit den erwähnten Schreiben ernstliche Nachteile im Sinne von

Art. 156 Ziff. 1 StGB angedroht hat.

3.5.5.1 Dieser Grundtatbestand der Erpressung betrifft

Fälle, in denen sich die Drohung gegen andere Rechtsgüter als dasjenige der

körperlichen Integrität richtet – etwa die Freiheit, die Ehre oder (wie hier) das

Vermögen (Weissenberger, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 156 StGB N 11 mit

weiteren Hinweisen). Die bedrohten Rechtsgüter können solche des Opfers selbst

oder von Personen oder Körperschaften sein, die dem Opfer nahestehen oder denen

dieses sich verpflichtet fühlt. Das Erpressungsopfer kann auch eine juristische

Person oder öffentlich-rechtliche Körperschaft sein (Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 12 f. mit

weiteren Hinweisen). Die Drohung oder Ankündigung kann ausdrücklich oder implizit

sein und in beliebiger Form erfolgen. Die angedrohten Nachteile müssen

ernstlich sein. Sie haben diesen Charakter jedenfalls, wenn sie nach einem

objektiven Massstab geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des

Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung

zu beschränken (Weissenberger,

a.a.O., Art. 156 StGB N 18 f. mit weiteren Hinweisen).

3.5.5.2 Der Erpressungstatbestand setzt in objektiver

Hinsicht weiter voraus, dass ein Nötigungserfolg eingetreten ist, mithin muss

die Nötigung den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich

selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB; Weissenberger, a.a.O., Art. 156

StGB N 25). Da es sich bei Art. 156 StGB um ein Erfolgsdelikt

handelt, ist sowohl ein vollendeter als auch ein unvollendeter Versuch möglich.

Ein Versuch ist gegeben, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung

Erforderliche getan hat, um die Vermögensverschiebung zu erreichen, und diese

nur ausbleibt, weil sich das Opfer z. B. nicht beeindrucken lässt (Weissenberger, a.a.O., Art. 156

StGB N 34 mit weiteren Hinweisen). Ein strafloser Versuch hingegen liegt

dann vor, wenn der Täter aus grobem Unverstand verkennt, dass die Tat nach der

Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will,

überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann (so ausdrücklich Art. 22

Abs. 2 StGB). Als «grober Unverstand» hat hierbei jede, wie auch immer

begründete, «völlige Unkenntnis der Realität und der sie beherrschenden

Erfahrungssätze» zu gelten (Stratenwerth,

Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 12

N 45; so auch Niggli/Maeder,

a.a.O., Art. 22 StGB N 34 ff.). Das Bundesgericht bejaht darüber

hinaus in seiner (heftig umstrittenen) Rechtsprechung einen straflosen Versuch analog

Art. 22 Abs. 2 StGB, wenn jegliche minimale objektive Gefährlichkeit

des Täterverhaltens fehlt (BGE 140 IV 150, E. 3.6; kritisch Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 StGB

N 44 ff. mit weiteren Hinweisen).

3.5.5.3 Vorliegend stellte der Berufungskläger für den

Fall der Nichtbezahlung in Aussicht, er «trete monatlich weitere Wohnungen ein

damit ‘WIR D____’ zukünftlich mehr mit den Behörden via Polizei einsätze in

kontakt bleiben [sic]» und er «warte nicht lange auf eine Einigung»

(Akten, S. 744). Die Vorinstanz hat diese Äusserungen zu Recht in den

Gesamtkontext der bereits verwüsteten Wohnungen und auch der bereits physisch

angegriffenen Mitarbeiterin des vom L____ bzw. der D____ GmbH betriebenen [...]

(vgl. Akten S. 361 ff., 592), B____, gesetzt (erstinstanzliches

Urteil, Akten S. 1412). Die angedrohten Rechtsgutsverletzungen (Gewalt

gegen Sachen, potenziell massive Sachbeschädigungen) können nach oben Gesagtem

(E. 3.5.5.1) durchaus einen ernstlichen Nachteil im Sinne von

Art. 156 Ziff. 1 StGB darstellen (vgl. auch Plädoyer StA 2.

Instanz, Akten S. 1565). Vor diesem Hintergrund wäre nach einem objektiven

Massstab auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen von einem

gewissen Gewaltpotenzial des Erpressers und von der ernsthaften,

nachdrücklichen Androhung weiterer massiver Sachbeschädigungen ausgegangen und

die Drohungen des Berufungsklägers erscheinen geeignet, die freie Willensbildung

und –betätigung zu beschränken. Hinzu kommt, dass L____ in casu die Drohungen

konkret ernstnahm (Akten S. 752). L____ war auch ein geeigneter Adressat

für die Androhung dieser Nachteile. Denn er war der Geschäftsführer der D____

GmbH, welche die fraglichen Wohnungen mietete sowie (teilweise) die

Eigentümerin des Mobiliars und die Arbeitgeberin der unmittelbar betroffenen

(Unter-)Mieterinnen – mit entsprechenden Fürsorgepflichten letzteren gegenüber

– war. Insgesamt drohte der Berufungskläger der D____ GmbH bzw. dessen

Geschäftsführer L____ mit den Schreiben gemäss Anklageziffer 4 ernstliche

Nachteile an.

Dies gilt – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Akten

S. 1548, vgl. auch zu Anklageziffer 6 Akten S. 1549) – ungeachtet der

Schreib- und Grammatikfehler und fehlenden besonderen Raffinesse in der

Formulierung und Aufmachung der Schreiben. Die Schreiben waren konkret und

enthielten auch die Namen involvierter juristischer und natürlicher Personen («D____»,

«L____») und nahmen auf bereits vorgefallene, teilweise massive Sachbeschädigungen

Bezug.

Der Berufungskläger verfasste und verteilte diese Schreiben

mit dem offensichtlichen Ziel, seinen erklärten Kampf gegen die Prostitution und

insbesondere die D____ GmbH unter anderem mittels der Abnötigung von

Lösegeldern anzutreten, womit er den Tatenschluss zu einer Erpressung gefasst

und auch alles nach seiner Auffassung Erforderliche getan hat, um diese zu

begehen. Da die Lösegeldzahlung ausblieb, ist das Delikt des Berufungsklägers

zwar im Versuchsstadium steckengeblieben. Gegebenenfalls könnte – entsprechend

der Auffassung der Verteidigung – sogar das Vorliegen eines von vornherein untauglichen

Versuchs bejaht werden. Selbst wenn dem so wäre, wäre aber zu beachten, dass

gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB auch der untaugliche Versuch grundsätzlich

strafbar ist. Anderes gilt nach dem Gesetz bloss für den Versuch aus grobem

Unverstand (siehe oben E. 3.5.5.2). Ein solcher liegt vorliegend angesichts

der soeben ausgeführten, objektiven Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile zweifellos

nicht vor. Und selbst im Lichte der neueren (umstrittenen) Rechtsprechung des

Bundesgerichts, welche die Straflosigkeit des untauglichen Versuchs über den

grob untauglichen hinaus auch auf solche Versuche ausdehnen will, bei denen jegliche

minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens fehlt (siehe oben

E. 3.5.5.2), wäre das Verhalten des Berufungsklägers nicht als straflos zu

qualifizieren. Denn angesichts der in diesem Gesamtzusammenhang stehenden

bereits ausgeübten, teils massiven, Sachbeschädigungen und der bereits

erfolgten Körperverletzung gegenüber B____ ist dem Verhalten des

Berufungsklägers eine sogar deutlich mehr als minime Gefährlichkeit für die

hiesige Rechtsordnung zu attestieren. Von einem straflosen untauglichen Versuch

kann mithin nicht die Rede sein.

3.5.6 Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger eine

strafbare versuchte Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 22 Abs. 1 StGB begangen und es hat – in Übereinstimmung mit

dem vorinstanzlichen Entscheid – ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen.

3.6

3.6.1 In Bezug auf Ziff. 5 der Anklageschrift verweist

die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor Appellationsgericht (Akten,

S. 1548) auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz, ihre (bereits

behandelten, siehe oben E. 3.3.5 und 3.5.1) Vorbemerkungen sowie ihre (bereits

behandelten, siehe oben E. 3.5) Ausführungen zu Ziff. 4 der Anklageschrift.

Vor der Vorinstanz hatte die Verteidigung geltend gemacht, die Vorwürfe seien

vom Berufungskläger bestritten worden. Das Schreiben gemäss Anklageziffer 5 sei

fast gleich wie jenes gemäss Anklageziffer 4, weshalb auch hier ein Freispruch

erfolgen müsse. Auch bezüglich der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs

bestreite der Berufungskläger seine Täterschaft. Seitens der Geschädigten seien

trotz wiederholter Nachfrage der Staatsanwaltschaft keine Belege zur

tatsächlichen Reparaturrechnung eingereicht werden, weshalb der Schaden nicht

berücksichtigt werden könne. Ausserdem bestünden die gleichen Probleme mit den

Strafanträgen wie in den anderen Fällen (Plädoyer 1. Instanz, Akten

S. 1368).

3.6.2 Was zunächst die Täterschaft des

Berufungsklägers betreffend das Schreiben gemäss Anklageziffer 5 angeht, so ist

zunächst auf die überzeugenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu

verweisen (Akten S. 1413). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat

und auch der Berufungskläger einräumt, bestehen deutliche Parallelen zwischen

den Schreiben gemäss Anklageziffer 5 (Akten S. 846; vgl. auch

Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 1565) und gemäss Anklageziffer 4 (Akten

S. 744) was Erscheinungsbild und Inhalt angeht, weshalb ergänzend auch mutatis

mutandis auf die obigen Erwägungen zu den Schreiben gemäss Anklageziffer 4

verwiesen werden kann (E. 3.5). Auch diesbezüglich bestehen für das

Appellationsgericht keine Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers.

3.6.3 Was sodann die Täterschaft des

Berufungsklägers betreffend die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch

gemäss Anklageziffer 5 angeht, so kann ebenfalls auf die überzeugenden und

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Akten S. 1413) sowie ergänzend mutatis

mutandis auf die obigen allgemeinen Erwägungen zu den Sachbeschädigungen

und Hausfriedensbrüchen (E. 3.3.5) verwiesen werden. Soweit der

Berufungskläger vorbringt, mangels Belegen zu den tatsächlichen

Reparaturrechnungen könne der Schaden nicht berücksichtigt werden, so ist

darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beurteilung des Schadens (vor allem

im Rahmen der Strafzumessung) jeweils anhand der Fotodokumentation und nicht

anhand bezifferter Schadensbeträge vorgenommen hat – was nicht zu beanstanden

ist (erstinstanzliches Urteil, Akten S. 1419). Was sodann die Einwände des

Berufungsklägers betreffend die Strafanträge angeht, so ist wiederum auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Akten S. 1409 f.

und 1414) – denen der Berufungskläger nichts Neues entgegenbringt.

3.6.4 Auch in rechtlicher Hinsicht kann auf die

vorinstanzlichen Erwägungen (Akten S. 1413 f.) sowie mutatis mutandis die

obigen ergänzenden Erwägungen (E. 3.5.1 und 3.5.4 f.) verwiesen werden. Ergänzend

kann festgestellt werden, dass der Berufungskläger mit der Aussage «Bis dahin [d.h.

bis zur Zahlung von monatlich CHF 1'500.–] trete/leime Monatlich

weitere Wohnungen ein [...] Ich warte nicht» (Akten S. 846) konkret

weitere Sachbeschädigungen androhte und zudem zeitlichen Druck aufsetzte.

3.6.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergehen

hinsichtlich Anklageziffer 5 mithin Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung

gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie wegen Sachbeschädigung gemäss

Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186

StGB.

3.7

3.7.1 Auch im Rahmen von Ziff. 6 der Anklageschrift

wendet sich der Berufungskläger zunächst gegen den Schuldspruch wegen

mehrfacher versuchter Erpressung.

3.7.1.1 In diesem Zusammenhang bestreitet der

Berufungskläger einerseits, die inkriminierten E-Mails verfasst zu haben. Die

Verteidigung verweist hierzu zunächst auf ihre Vorbemerkungen betreffend den offenen

Zugang zum E-Mail-Account des Berufungsklägers (Plädoyer 2. Instanz, Akten

S. 1548). Diese allgemeinen Einwände wurden bereits behandelt (siehe oben

E. 3.5.1), sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Was die Täterschaft

des Berufungsklägers betreffend die E-Mails gemäss Anklageziffer 6 im

Besonderen angeht, kann wiederum auf die ausführlichen und zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche anhand zahlreicher Indizien

die Täterschaft des Berufungsklägers überzeugend dargelegt hat (Akten

S. 1414 f.) und denen nichts hinzuzufügen ist.

3.7.1.2 Weiter macht die Verteidigung geltend, dass

der Berufungskläger den Adressaten der E-Mails, J____ (Vertreter der E____ als

Eigentümerin der Liegenschaft am [...]) gar nicht kenne und – mit dem Vorwurf

konfrontiert – sogar gedacht habe, dass das eine Frau sei (Akten, S. 926,

1248; Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1548).

Diesbezüglich ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass der

Berufungskläger, als ihm diese Anklageziffer erstmals vorgehalten wurde,

antwortete: «J____? Ich hatte noch nie Kontakt mit dem. Ich wusste nicht, dass

es sich um einen Mann handelt. Ich ging davon aus, J____ sei eine Frau, davon

ging ich aus. Ich hatte nicht seinen richtigen Namen gekannt. Und das Schreiben

wurde nicht von mir erstellt [...] (Akten S. 1248). Ähnlich sagte er an

der Berufungsverhandlung aus («ich habe J____ nicht gekannt gehabt. Ich wusste

nicht, wer das war und ging davon aus, dass das eine Frau sei. Ich war

schockiert, ich hatte überhaupt nicht mit dem J____ gerechnet» [Akten

S. 1563]). Diese Aussagen ergeben nur Sinn, wenn der Berufungskläger den

Namen J____ vor dem erstmaligen Vorhalt bereits gehört und sich Gedanken dazu

gemacht hatte, anschliessend im Rahmen des Strafverfahrens erfuhr, dass es sich

hierbei um einen Mann handelte, und davon überrascht war.

Manche Aussagen des Berufungsklägers zu dieser Anklageziffer klingen

teilweise gar nach einem impliziten Eingeständnis («Vorhalt: Sie haben J____

mit dem Tod gedroht. Antwort: Muss man das ernst nehmen. Es ist ja

niemand gestorben. Ich habe sie noch nie gesehen, hatte noch nie Kontakt mit

ihr. Ich habe keine behördlichen Kontakte, lebe schon lange auf der Strasse.

Das kann daher nicht möglich sein», Einvernahme vom 29. September 2022, Akten

S. 435).

Soweit die Verteidigung weiter annimmt, der Berufungskläger

habe mangels Bekanntschaft mit J____ bzw. mangels Kenntnis dessen Geschlechts

gar nicht tatbestandsmässig handeln können, da eine versuchte Erpressung

zumindest das Wissen voraussetze, wen man erpresse (Plädoyer 1. Instanz, Akten

S. 1548), so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass es bei den fraglichen

Erpressungen nicht um die Adressierung spezifischer Personen ging, sondern um

die in den Augen des Täters für die Prostitution etc. verantwortlichen Firmen

und deren Organe bzw. Vertreter. Die im Rahmen von Anklageziffer 6

angeklagte Erpressung sollte an den Vertreter der E____ gehen – was dem

Berufungskläger auch gelang. Für eine (versuchte) Erpressung ist nicht

erforderlich, dass der Täter das Opfer persönlich kennt. Andererseits stellt der

Irrtum des Berufungsklägers betreffend das Geschlecht von J____ einen blossen

Irrtum über die Identität des Opfers (sog. error in persona) dar, der

bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Objekte (hier stets ein Mensch) nach

allgemeiner Auffassung unbeachtlich ist (Geth,

Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Basel 2021, N 140; vgl. Niggli/Maeder,

a.a.O., Art. 13 StGB N 16).

3.7.1.3 Weiter macht die Verteidigung geltend, J____

habe im Zeitpunkt der Kenntnis der E-Mails diese offensichtlich nicht

ernstgenommen. Daher sei auch die Argumentation der Vorinstanz, dass der

Berufungskläger zumindest in Bezug auf die Zählergeräte seine

Beschädigungsdrohungen bereits zeitnah wahrgemacht habe, nicht zu hören. Eine

nicht ernstgenommene Erpressung sei keine tatbestandsmässige Erpressung

(Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549). Die Verteidigung führt sodann aus,

bei der E____ handle es sich um ein Unternehmen, dass «ggf. täglich mit

Kundenkontakt tätig ist und gewissen Grad an Professionalität im Umgang mit

Stresssituationen, darunter emotionalen aber auch eher unvernünftigen

Reaktionen der Kundschaft, voraussetzt». Die vermeintlichen Erpresser-E-Mails

seien aber eher mit herkömmlichen Spam-Nachrichten vergleichbar und kaum

inhaltlich nachvollziehbar. Daher fehle es an der Ernsthaftigkeit des

angedrohten Nachteils. Vielmehr seien die besagten E-Mails gleich zu behandeln

wie die E-Mails im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren (siehe hierzu

Akten S. 1285 ff.) des Berufungsklägers wegen mehrfacher versuchter

Erpressung versuchter Nötigung (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549).

Ausserdem sei fraglich, ob es sich um taugliche Erpressungsversuche handle,

zumal nie Zahlungsdaten angegeben gewesen seien bzw. aus den E-Mails nicht

ersichtlich wurde, an wen das Geld überwiesen werden sollte (Plädoyer 2. Instanz,

Akten S. 1549).

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass eine versuchte Erpressung

nicht voraussetzt, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt. Vielmehr kommt es

darauf an, ob die Androhung von Nachteilen geeignet ist, auch eine besonnene

Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (siehe oben E. 3.5.5.1).

Diesbezüglich kann mutatis mutandis auf die Erwägungen zu Anklageziffer 4

verwiesen werden (E. 3.5.4 f.). Ähnlich den dort angesprochenen Schreiben

waren auch die E-Mails gemäss Anklageziffer 6 (siehe Akten S. 875 ff.,

893) – ungeachtet der Schreib- und Grammatikfehler und fehlenden besonderen

Raffinesse in der Formulierung und Aufmachung – konkret und enthielten auch die

Namen involvierter Personen («D____», «G____», «F____» [Akten S. 875, 893];

«E____», «J____ und Partners» [Akten S. 886]) sowie Ortschaften («[...]»

[Akten S. 875, 878, 890]). Sie nahmen auf bereits vorgefallene Sachbeschädigungen

Bezug bzw. drohten konkret weitere Sachbeschädigungen an («Sollte dies nicht

ernstgenommen werden, werden meine Jungs Euer [...]. zusätzliche Hausschaden

anrichten [sic]» [Akten S. 875]; «Kein Geld also mehr Schaden!»

[Akten S. 878]; «Kein Antwort heisst mehr schaden anrichten unter Euer

Administration [sic]» [Akten S. 880]; «Ich will Mein scheiss Geld

sonst wird der Heizungsraum angezündet [sic]» [Akten S. 883]; «Du

Nutte Schuldisch Mir jetzt 5.000.- .... wird dir viel billiger cho bevor mir

täglich tür an dr liegenschaft [...] ibrächet [sic]» [Akten S. 890]).

Einmal hängte der Täter seiner E-Mail ein Foto offenbar entwendeter und

geöffneter Post des Migrationsamts an einige der Mieterinnen an (Akten

S. 876 f.). Teilweise wurden auch diffuse Drohungen bzw. Drohungen

gegenüber Leib und Leben ausgestossen («hab die Adresse deiner Wohnort geortet [sic]»

[Akten S. 886]; «Aufgeschlitzt im bett nächsten tag liegen [sic]

[...] Meine Manchete wird deine Halskette ersetzen [sic]» [Akten

S. 888]; «Wir warten!!!!» [Akten S. 889]; «möchte Ich Mein Geld

Einfordern sonst bleiben alle 3 Wohnungen Mir [sic]» [Akten

S. 893]). Ob in den entsprechenden Androhungen von Gewalt gegen Leib und

Leben sogar eine qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156

Ziff. 3 StGB liegt, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots

offenbleiben. Jedenfalls unterscheiden sich diese E-Mails massgeblich von nicht

ernstzunehmenden generischen «Spam»-Mails, mit welchen die Verteidigung sie

vergleichen möchte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Akten

S. 1415), hätte auch ein vernünftiger Dritter sich hiervon einschüchtern

lassen – zumal die Drohung zu weiteren Sachbeschädigungen zwischenzeitlich

wiederholt wahrgemacht worden war.

Hinzu kommt, dass J____ anlässlich seiner Einvernahme

zumindest im Anschluss an seine erste Aussage, er habe die Drohungen nicht bzw.

nie ernstgenommen (Akten S. 904 bzw. 906), aussagte, dass er «vielleicht

auch ein bisschen Angst» verspürt habe; «Auch Angst gegenüber den Mitbewohnern

vor Ort und gegenüber der Firma» (Akten, S. 906), für die er ja in

gewisser Hinsicht auch verantwortlich war. Auf Frage, ob er denke, dass die

Täterschaft die Drohungen wahrmachen könnte, gab J____ an, teilweise seien die

Drohungen ja auch wahrgemacht worden und man könne nie wissen, was noch

passiert; er denke, man solle schon aufpassen (Akten S. 906 f.). Das Opfer

nahm mithin die Drohungen durchaus ein Stück weit ernst, was – wie erwähnt –

für eine Strafbarkeit versuchter Erpressungen nicht einmal verlangt wird.

Was sodann die Einwände der Verteidigung gegen die

Tauglichkeit des Erpressungsversuchs anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass

auch der untaugliche Versuch grundsätzlich strafbar ist (siehe oben E. 3.5.5.2).

Indem der Berufungskläger über eine funktionierende und aktive E-Mail-Adresse

mit J____ Kontakt aufnahm, wäre bei einer Bereitschaft J____s zur

Lösegeldzahlung zur Beendigung der unangenehmen Situation ohne Weiteres eine

Kontaktaufnahme zum Erpresser zwecks Bezahlung der geforderten Summe möglich

gewesen. Auch angesichts der Heftigkeit und Hartnäckigkeit der Drohungen und

der bereits begangenen Sachbeschädigungen bzw. Körperverletzung sind die

Erpressungsversuche gemäss Anklageziffer 6 von grob unverständigen bzw. für die

Rechtsordnung gänzlich unbedrohlichen und daher straflosen untauglichen

Versuchen (siehe hierzu oben E. 3.5.5.2) weit entfernt.

3.7.2 Sodann wendet sich der Berufungskläger im

Rahmen von Anklageziffer 6 gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zum

Nachteil der E____ und macht auch hier geltend, dass keine Beweise für seine

Täterschaft vorlägen und ein Indizienschluss unzulässig sei (Plädoyer 2.

Instanz, Akten S. 1549).

3.7.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der

Berufungskläger einen Teil der angeklagten Sachbeschädigungen, nämlich das

Verkleben der Wohnungstüren, bereits in seinem früheren Schreiben gemäss Anklageziffer

5 angekündigt hatte («Bis dahin [bis zur Zahlung von monatlich

CHF 1'500.–] trete/leime Monatlich [sic] weitere Wohnungen ein

[...] Ich warte nicht» [Akten S. 846]). Und einen anderen Teil der

Sachbeschädigungen, nämlich die Beschädigung der Stromzähler, reklamierte der

Berufungskläger in einer seiner E-Mails gemäss Anklageziffer 6 für sich («Also

hier, alle anzeiger der IWB sind zeratört. Selberschuld [sic]», E-Mail

vom 26. Juli 2022, inklusive Fotoanhang der Stromzähler, [Akten

S. 881 f.]; zur Urheberschaft des Berufungsklägers betreffend die Schreiben

bzw. E-Mails gemäss Anklageziffer 5 und 6 siehe oben E. 3.6.2 und 3.7.1.1

f.). Angesichts dessen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Beweislage und der

Motivlage des Berufungsklägers (siehe hierzu allgemein E. 3.3.2) kann

anhand einer Indizienkette als erstellt gelten, dass der Berufungskläger auch sämtliche

Sachbeschädigungen gemäss Anklageziffer 6 begangen hat.

3.7.2.2 In rechtlicher Hinsicht bringt der

Berufungskläger nichts gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss

Art. 144 StGB vor. Das Verkleben der Wohnungstüren, das Beschädigen eines

Schlüsseltresors sowie mehrerer Stromzähler (vgl. Fotodokumentation [Akten

S. 896 ff., 1043 ff.] sowie E-Mailanhang [Akten S. 882]) ist

zweifellos als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu

qualifizieren.

3.7.3 Im Ergebnis ergehen – in Übereinstimmung mit

der Vorinstanz – Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Erpressung gemäss

Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB sowie wegen

Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB.

3.8

3.8.1 Auch im Rahmen von Anklageziffer 7 wendet sich

der Berufungskläger gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E____ mit der Argumentation, es lägen keine

Beweise für seine Täterschaft vor und ein Indizienschluss sei unzulässig

(Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549).

3.8.2 Diesbezüglich ist gegenüber den Erwägungen der

Vorinstanz (Akten S. 1415 f.) zu präzisieren, dass (auch) betreffend den Einbruch

und die Verwüstung gemäss Anklageziffer 7 (begangen zu einem nicht näher

ermittelbaren Zeitpunkt zwischen dem 5. August 2022, 12:00 Uhr, und dem

11. August 2022, 14:40 Uhr) keine unmittelbare Spurensicherung durchgeführt

wurde. Erst nachdem im Anschluss daran in eine Nachbarswohnung eingebrochen worden

war (siehe hierzu Anklageziffer 8, dazu unten E. 3.9), erfolgte am 28. September

2022 eine nachträgliche Spurensicherung in der Wohnung gemäss Anklageziffer

7 – d.h. mindestens anderthalb Monate nach den dortigen Vorfällen (Akten,

S. 994 f., insbesondere 996, 1023 f.). Zwar hatte laut dem Hauswart seit

dem 11. August 2022 niemand mehr die Wohnung betreten (Akten

S. 1024), allerdings erscheint dies angesichts der aufgebrochenen Türe

(Akten S. 969) nicht gesichert, sodass sich in dieser Wohnung

zwischenzeitlich allerlei nicht mit den Vorfällen gemäss Anklageziffer 7 Zusammenhängendes

hätte ereignen können. Andererseits wurden bei der erwähnten Spurensicherung Spuren

im «Badezimmer, abgerissene Duschstange, ab nicht verwertbaren Daktyspuren» gesichert

(Akten S. 1024), deren DNA-Auswertung ein Mischprofil mit

identifizierbarem Hauptprofil und nicht interpretierbarem Nebenprofil ergab

(Akten S. 1029). Beim gesicherten Hauptprofil handelte es sich um eine

unbekannte DNA-Spur, welche auch anlässlich eines mit den vorliegenden Anklagepunkten

nicht zusammenhängenden Einbruchdiebstahls in einer anderen Liegenschaft

gesichert worden war (Akten S. 1030). Weder in Ziff. 7 noch

Ziff. 8 der Anklageschrift ist aber von der Beschädigung einer Duschstange

oder einer Beteiligung durch Dritte die Rede. Die Ergebnisse der DNA-Analyse

haben mithin – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (erstinstanzliches

Urteil, Akten S. 1415 f.) – keinerlei erkennbaren Bezug zur angeklagten

Tat. Dementsprechend kann der Berufungskläger hier wie auch in den anderen

Fällen nichts daraus ableiten, dass seine DNA anlässlich dieser Analyse nicht

festgestellt wurde bzw. dass einige Wochen später die DNA eines Dritten an

einem tatfremden Objekt (Duschstange) festgestellt wurde.

Relevant ist vorliegend vielmehr, dass auch im Rahmen von Anklageziffer

7 der gleiche Tatort (Liegenschaft am [...]) betroffen und betreffend der

angeklagten Sachbeschädigungen der gleiche modus operandi wie bereits in

Anklageziffer 5 erkennbar ist: So wurden in beiden Fällen mehrere Elemente der

Küchenkombination zerstört, wobei sich die Verwüstungen auf den

Fotodokumentationen der beiden Vorfälle vergleichbar präsentieren (Akten

S. 778 ff. und 790 ff. bzw. Akten S. 969 ff.),

wenngleich sich die Verwüstung betreffend Anklageziffer 5 als deutlich massiver

erweist. Jedenfalls ist die gleiche «Täterhandschrift» erkennbar. Ein ähnliches

Vorgehen (Beschädigen der Wohnungstüre, Herausreissen des Backofens und

Kochfelds sowie von Schranktüren der Küchenkombination) erfolgte sodann beim

Vorfall gemäss Anklageziffer 8 (siehe dazu die Fotodokumentation, Akten

S. 1047 ff.; zur Täterschaft des Berufungsklägers siehe unten E. 3.9.2).

Indem weiter als erstellt gelten muss, dass der Berufungskläger die vorgängigen

Erpresserschreiben bzw. E-Mails verfasst hat, in denen weitere Sachbeschädigungen

in den Wohnungen der Liegenschaft am [...] angekündigt wurden (siehe oben

E. 3.7.1) und in Anbetracht der gesamten Motiv- und Beweislage (siehe etwa

oben E. 3.3.2), ist im Sinne einer Indizienkette auch die (Mit-)Täterschaft

des Berufungsklägers betreffend die Sachbeschädigung und des damit zwingend

einhergehenden Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 7 erstellt. Dies gilt,

wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat selbst für den Fall, dass der

Berufungskläger hierbei Hilfe von Dritten gehabt haben sollte.

3.8.3 Mithin ergehen auch hinsichtlich Anklageziffer

7 – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – Schuldsprüche wegen

Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs

gemäss Art. 186 StGB.

3.9

3.9.1 Schliesslich fordert der Berufungskläger einen

Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum

Nachteil der E____ gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift. Auch diesbezüglich

verweist er darauf, es lägen keine Beweise für seine Täterschaft vor und ein

Indizienschluss sei unzulässig (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549).

3.9.2 Auch in diesem Zusammenhang ist zunächst auf

die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil, Akten

S. 1416 f.) zu verweisen. Im Hinblick auf die Entwendung der Kamera und

des Kabels ist der Berufungskläger zwar geständig, allerdings bestehen bezüglich

der Entwendung der Kamera Videoaufzeichnungen, welche ihn als Täter klar

überführen, sodass ein Bestreiten ohnehin zwecklos gewesen wäre. Auf diese –

bereits rechtskräftigen Schuldsprüche ist vorliegend nicht näher einzugehen.

Allerdings erscheint für die angefochtenen Schuldsprüche relevant, dass der

Berufungskläger bezüglich seines Motivs für die Entfernung der

Überwachungskamera ein alles andere als konstantes Aussageverhalten an den Tag

legte: So schwang er sich zunächst zum stellvertretenden Datenschützer im

Interesse und mit Einwilligung der Bewohner der Liegenschaft (zu deren

offiziellen Mietern er nicht einmal gehörte) auf (Akten, S. 448, 1251),

während er anlässlich der Berufungsverhandlung plötzlich geltend machte, er

habe verhindern wollen, dass seine Cannabiskäufe aufgezeichnet würden (Akten,

S. 1563). Zudem erscheinen beide vom Berufungskläger angeführten Gründe

nicht überzeugend: So hätte eine Drogenübergabe wohl kaum direkt vor der Kamera

stattfinden müssen. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Kamera wegen

der Sachbeschädigungen in den Wohnungen montiert und dies gegenüber den

Bewohnern auch so kommuniziert worden war (vgl. Angaben Hauswart, Akten,

S. 1045; Schreiben Hauswart vom 22. September 2022 an die Bewohner

mit Foto, Akten, S. 1055 f.). Damit diente die Kamera der Sicherheit und

war im Interesse der übrigen Bewohner. Ausserdem wird vor diesem Hintergrund ein

viel plausibleres Motiv für den Berufungskläger offenbar, um die Kamera zu

zerstören: die Verhinderung der Aufdeckung von (weiteren) Sachbeschädigungen,

Hausfriedensbrüchen und Erpressungen seinerseits. Die zweifelsfrei durch

Videoaufzeichnungen bewiesene und (daher) zugestandene Kameraentwendung lässt

sich nach Auffassung des Gerichts (nur) damit gut erklären – was ein weiteres

Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem

selbstjustiziellen Feldzug gegen die vermeintlich in unerlaubte Prostitution

und Geldwäscherei verstrickten Unternehmen und die damit verbundenen Delikte

darstellt.

Am 28. September 2022, wiederum mehrere Tage nach dem Einbruch

und den Verwüstungen in der Wohnung gemäss Anklageziffer 8 (vgl. Akten

S. 1043), wurde vor Ort eine kriminaltechnische Spurensicherung

durchgeführt. Zwar konnten hierbei DNA-Spuren sowie auf dem Backofengriff eine

Fingerabdruckspur gesichert werden. Allerdings erwiesen sich die DNA-Spuren

allesamt als nicht erstellbar bzw. nicht interpretierbar (Akten S. 1085

ff., 1092), während gemäss Spurensicherungsbericht die den Fingerabdruck verursachende

Person nicht ermittelt werden konnte (Akten S. 1081). Dass am Tatort keine

auf den Berufungskläger hinweisenden Spuren gefunden wurden, entlastet ihn aber

nicht. Aus diesem Negativbefund ist nicht etwa zu folgern, dass der

Berufungskläger als Täter ausgeschlossen werden kann.

Relevant erscheint vielmehr, dass am 23. September 2022 um

17:58 Uhr, mithin nach dem Einbruch gemäss Anklageziffer 8 (vgl. die Angaben im

Polizeirapport Akten S. 1043), von der E-Mail-Adresse «I____» aus eine

E-Mail mit dem Inhalt «Weitere Wohnungen wurden Aufgebrochen [sic]» an die

Haupt-Email-Adresse der E____ gesandt wurde, verbunden mit der Forderung von

CHF 6'000.– (Akten S. 1058). Die Vorinstanz (erstinstanzliches

Urteil, Akten S. 1416) ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen,

dass aufgrund der Zuordnung dieser E-Mail-Adresse zum Berufungskläger (siehe

hierzu oben E. 3.5.1), der inhaltlichen Nähe der fraglichen E-Mail zum

Gedankengut des Berufungsklägers (Vorwurf von «Menschenhandel, Geldwäscherei und

finanzierung zur Terror [sic]», siehe Akten S. 1058 sowie oben

E. 3.5.1) sowie der übrigen, dem Berufungskläger zuzuordnenden und sehr

ähnlichen Anklagepunkte ein klarer Konnex zum Berufungskläger zu erkennen ist.

Die fragliche E-Mail wurde zudem bei der Mobiltelefonauswertung des

Berufungsklägers auf dessen Mobiltelefon aufgefunden (Akten S. 1076),

sodass insgesamt im Sinne eines Indizienschlusses auch die Täterschaft des

Berufungsklägers betreffend die bestrittenen Vorwürfe gemäss Anklageziffer 8

als erstellt gelten muss.

3.9.3 In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten

S. 1416 f.), sodass der Berufungskläger mit Blick auf Anklageziffer 8 in

zweiter Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen –

der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E____ gemäss

Art. 144 Abs. 1 und 186 StGB schuldig zu sprechen ist.

3.10 Nach

dem Gesagten ist der Berufungskläger – nebst seinen rechtskräftigen

Schuldsprüchen – der mehrfachen versuchten Erpressung (Anklageziffer 4, 5, 6),

der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 1), der mehrfachen

Sachbeschädigung (Anklageziffer 2, 5, 6, 7 und 8) sowie des mehrfachen

Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2, 5, 7 und 8) schuldig zu erklären.

Demgegenüber hat ein Freispruch betreffend die versuchte mehrfache Erpressung (Anklageziffer

2) zu ergehen.

4.

4.1 Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine

Freiheitsstrafe von 22 ½ Monaten sowie eine Busse von CHF 100.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen.

Die Verteidigung äusserte sich aufgrund der beantragten

Freisprüche nur kurz zur Strafzumessung. Sie macht geltend, dass die beiden

Vollzugsberichte des Berufungsklägers durchaus positiv seien. Er halte sich an

die Regeln und arbeite trotz Schmerzen im Finger tatkräftig. Der

Berufungskläger sei psychisch stark belastet und leide anhaltend unter seiner schwierigen

Kindheit, die sich nach Auffassung der Verteidigung beträchtlich strafmindernd

auswirken müsse. Die Verteidigung verlangt weiter, dass sich die faktische

Obdachlosigkeit des Berufungsklägers strafmindernd auswirken müsse. Weiter bringt

sie vor, dass der Berufungskläger vor der Vorinstanz glaubwürdig habe erklären

können, dass er sich vom [...] distanzieren und sein Leben in den Griff kriegen

möchte und bei einer Entlassung ein betreutes Wohnen bzw. ein

Männerwohnheim sowie Arbeit, bei der er seinen lädierten Finger nicht benutzen müsse,

suchen möchte (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1550).

Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine

Bestätigung des vorinstanzlichen Strafzumessungsentscheids.

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1).

Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den

Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im

Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden

Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des

Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem

Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47

N 6; Wiprächtiger/Keller in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das

Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung

gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.

September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende

Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem

zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen

und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine

vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.

Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand

täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu

reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie

N 311 ff.).

4.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49

Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden

Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das

schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach

der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat

auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es

um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,

aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste

Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.).

Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein

als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)

Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens

unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In

einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter

Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt

eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe

(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu

starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne

einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe

der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte

Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49

StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die

Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen

(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist

grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens

festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom

30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013

E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68

vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017

E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49

StGB N 114; Mathys, a.a.O.,

Rz. 480 f. und 520).

4.2.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz

zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober

2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches

stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die

Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat

keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

4.3

4.3.1 Der Berufungskläger hat sich vorliegend der

mehrfachen versuchten Erpressung, der einfachen Körperverletzung, der

mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachentziehung schuldig gemacht.

4.3.2 Für Erpressung, Körperverletzung, Sachentziehung,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist jeweils die Verhängung sowohl von

Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich (Art. 156 Ziff. 1, 123 Ziff. 1,

141, 144 Abs. 1 und 186 StGB). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die

Vollzugsbehörde (SMV) in ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2023 darauf

hinwies, dass der Berufungskläger noch insgesamt 108 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

gemäss den rechtskräftigen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

23. März 2020 (40 Tage), 10. November 2020 (45 Tage), 22. Juni 2021 (22 Tage)

und 14. September 2021 (1 Tag) zu verbüssen habe (Akten, S. 1490). Daher

wurde der Berufungskläger mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

21. Dezember 2023 per 28. Dezember 2023 – d.h. nach Verbüssung von zwei

Dritteln der mit dem angefochtenen Urteil verhängten Strafe – zwecks Verbüssung

der 108 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des SMV aus dem vorzeitigen

Strafvollzug entlassen (Akten, S. 1499).

Der Berufungskläger ist wegen bandenmässigen Raubs,

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise schwerer Fall),

Geldfälschung (besonders leichter Fall), einfachen Diebstahls (mehrfach),

Hausfriedensbruchs (mehrfach), in Umlaufsetzen falschen Geldes, geringfügigen

Diebstahls (mehrfach) und Drohung, übler Nachrede (mehrfach) vorbestraft (Akten

S. 1523 ff.). Er ist mithin sowohl mit Blick auf Gewaltdelikte

(vgl. Raub), diverse Vermögensdelikte, sowie Delikte gegen die Freiheit

(vgl. Drohung und Hausfriedensbruch) einschlägig vorbestraft, wobei in der

Vergangenheit mehrere bedingt gegen ihn ausgesprochenen Geldstrafen für

vollziehbar erklärt werden mussten (Akten S. 1523 ff.). An seiner

Einvernahme vom 12. Dezember 2021 erwiderte der Berufungskläger auf die

Frage, ob er für den beim Einbruch vom 11. Dezember 2021 verursachten

Sachschaden aufkommen werde, bezeichnenderweise mit: «Ich werde es lieber

absitzen.» (Akten, S. 726).

Aus dem Gesagten wird deutlich, dass der Berufungskläger, der

vor seiner Verhaftung arbeitslos war, von der Sozialhilfe unterstützt wurde,

über kein nennenswertes Vermögen verfügt (Akten, S. 4 ff., S. 1538)

und eigenen Angaben zufolge 270 Betreibungen gegen sich aufweist (Akten

S. 1357), nicht im Stande und auch nicht willens ist, eine Geldstrafe zu

begleichen. Auch mit Blick auf die Vielzahl der begangenen Delikte wäre vor

diesem Hintergrund der Vollzug einer entsprechenden Geldstrafe beim

Berufungskläger im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose voraussichtlich

nicht möglich, weshalb eine Geldstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1

lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos erscheint (vgl. zum

Ganzen Mazzuchelli, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2018.23 vom 8.

Februar 2022 E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2,

SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5). Damit ist über den Berufungskläger

für die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndeten Delikte eine Freiheitsstrafe

als gleichartige Strafe zu verhängen.

4.3.3 Demgegenüber ist die geringfügige

Sachentziehung gemäss Art. 141 in Verbindung mit 172ter

Abs. 1 StGB mit Busse zu ahnden.

4.4

4.4.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist

wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend

die versuchten Erpressungen sind, für welche Art. 156 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass kein konkreter

Anklagesachverhalt als Einsatzdelikt ausgesondert werden kann. So hat der

Berufungskläger – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – bei sämtlichen

Erpressungsversuchen aus dem übergreifenden Motiv gehandelt hat, die seiner

Ansicht nach unrechtmässigen Vorgänge rund um die Unterbringung von

Escort-Damen in der Liegenschaft am [...] dazu zu nutzen, den involvierten

Firmen Geld abzunötigen. Gegenüber L____ gab der Berufungskläger zwar zu

erkennen, dass er genauere Informationen über seine Person recherchiert habe,

indem er im Schreiben gemäss Anklageziffer 5 seinen vollständigen Namen unter

Angabe der Handelsregisternummer der Firma an (Akten S. 846), während er

sich offenbar weniger mit der Person von J____ auseinandergesetzt hatte (so

auch Staatsanwaltschaft, Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 1387). Allerdings legte

der Berufungskläger im Rahmen seiner Erpressungsversuche zum Nachteil von J____

zunehmend eskalierende Drohgebärden an den Tag und forderte immer höhere

Geldbeträge. Sodann machte er (nur) in Bezug auf die angedrohten Sachschäden

seine Drohungen auch tatsächlich wahr. Angesichts dessen ist von einer

verschuldensmässigen Vergleichbarkeit der Erpressungsversuche auszugehen.

Insofern ist für die Einsatzstrafe von der zeitlich ersten versuchten

Erpressung auszugehen und die übrigen Erpressungsversuche sind zum gleichen

Strafmass – unter Berücksichtigung der Asperation – anzusetzen (erstinstanzliches

Urteil, Akten S. 1418). Die in Art. 22 Abs. 1 StGB für den

Versuch vorgesehene fakultative Strafmilderung kommt vorliegend nicht zum Zuge,

da die Erpressungen nur deshalb nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen sind,

weil die Opfer, welche die Drohungen durchaus ein Stück weit ernst nahmen, sich

entgegen dem Plan des Berufungsklägers nicht zu einer Vermögensverschiebung

bewegen liessen. Der Versuch ist allerdings strafmindernd zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist mit der

Vorinstanz festzustellen, dass der Berufungskläger mit seinen

Erpressungsversuchen zwar bei den Betroffenen für ein nicht unbeachtliches Mass

an Unbehagen und Belästigung sorgte. Allerdings ist erheblich zu Gunsten des

Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass sich die geforderten Geldbeträge noch

in einem sehr überschaubaren Rahmen bewegen. Auch nahmen die Betroffenen die

Drohungen des Berufungsklägers zwar ein Stück weit ernst, schienen angesichts

ihrer Aussagen aber auch nicht regelrecht in Angst und Schrecken versetzt. Die

mangelnde Raffinesse der Erpressungsversuche ist im Rahmen des Versuchs zu

berücksichtigen (siehe unten). Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass die in

diesem Zusammenhang begangenen Sachbeschädigungen den Erpressungsversuchen doch

auch eine gewisse Ernsthaftigkeit und Unberechenbarkeit verliehen und der

Berufungskläger durchaus hartnäckig vorging. Er recherchierte die Organe

bzw. Vertreter der jeweils involvierten Firmen und deren Kontaktdaten und

wandte sich konkret an sie. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden im

Zusammenhang mit den Erpressungsversuchen angesichts des Strafrahmens von bis

zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aber immer noch im unteren Bereich des unteren

Drittels anzusiedeln.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hat die

Vorinstanz festgehalten, dass der Berufungskläger womöglich seinen Freund und

Mitbewohner K____, der mit der Liegenschaftsverwaltung im Konflikt gestanden

war (vgl. etwa Akten S. 530 ff.), mit den Erpressungsversuchen zu

unterstützen versuchte. Der Berufungskläger verstand sich zudem offenbar als

Verfechter von Recht und Ordnung, indem er einem nach seiner Auffassung

illegalen Betrieb den Garaus zu machen versuchte. Er handelte mithin nicht etwa

aus besonders egoistischen oder verwerflichen Beweggründen. Allerdings wandte

er sich zur Untersuchung seiner Unterstellungen nicht an die

(Strafverfolgungs-)Behörden, sondern verfiel selbst in deliktisches Verhalten,

sodass ihm seine Absichten in einem Rechtsstaat auch nicht positiv angerechnet

werden können. Insgesamt erscheint seine Motivlage wenig nachvollziehbar. Erschwerend

ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Erpressungsversuche mit

direktem Vorsatz ersten Grades begangen hat. Das subjektive Verschulden des

Berufungsklägers bewegt sich im Ergebnis aber immer noch im unteren Bereich des

unteren Drittels.

Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers für die

versuchten Erpressungen noch als eher leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich

– vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer

schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von 8 Monaten

Freiheitsstrafe.

Die Erpressungen sind lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Der

Eintritt des Erfolges ist zwar im Ergebnis aus äusseren Gründen ausgeblieben, da

sich die Betroffenen nicht zu einer Vermögensverschiebung bewegen liessen. Allerdings

ist dies wohl massgeblich auf die mangelnde Raffinesse des Berufungsklägers bei

seinem Vorgehen zurückzuführen. So wirken seine Erpresser-Schreiben bzw.

-E-Mails in ihrer Aufmachung und Sprache sowie insbesondere auch in Bezug auf

die (fehlenden) Übergabemodalitäten des Lösegeldes und die Angabe bzw.

Verwendung der auf den Berufungskläger zurückzuverfolgenden E-Mail-Adresse I____»

wenig durchdacht. Angesichts dieser Umstände erscheint die Wahrscheinlichkeit,

dass ein verständiger Dritter als Adressat der Erpressungen sich (wie

tatsächlich geschehen) an die Strafverfolgungsbehörden wenden würde, zumindest

gleich hoch wie die Wahrscheinlichkeit, dass er die geforderten Lösegeldsummen

entrichten würde. Insofern wirkt sich der Umstand des Versuchs in beachtlichem Ausmass

strafmindernd aus. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB ist dem mit einer

Reduktion der hypothetischen Strafe um die Hälfte Rechnung zu tragen.

Die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchten Erpressungen

ist somit jeweils auf 4 Monate festzusetzen.

4.4.2 Es sind sodann die hypothetischen Strafen für

die mehrfachen (sechs) Sachbeschädigungen festzusetzen, wobei Art. 144

Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe vorsieht.

Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten,

dass sich in Anklageziffer 5 die grösste Verwüstung präsentiert, sodass

zunächst jener Sachverhaltsabschnitt zu bewerten ist. Auf der objektiven Seite

ist hier zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges

abzustellen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass zwar kein konkreter

Schadensbetrag dokumentiert ist, anhand der bei den Akten liegenden

Fotodokumentationen aber durchaus ein hoher Verwüstungs- und Zerstörungsgrad

mit entsprechenden Reinigungs- und Reparaturkosten sowie der zumindest kurz-

bis mittelfristigen Unbewohnbarkeit der Wohnung erkennbar ist, was sich

erschwerend auswirkt. Die Vorinstanz hat weiter zu Recht zulasten des

Berufungsklägers berücksichtigt, dass die Verwüstung des Wohnraums der

betroffenen Frauen auch in einer gewissen Beeinträchtigung in psychischer

Hinsicht resultiert sein dürfte – wobei dieses Element im Rahmen des

Hausfriedensbruchs nicht erneut ins Gewicht fallen darf. Insgesamt ist das

objektive Verschulden auch hier noch im unteren Bereich des unteren Drittels

anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht kann mutatis mutandis auf die

Ausführungen betreffend die versuchten Erpressungen verwiesen werden (E. 4.4.1

oben). Die Sachbeschädigungen erfolgten aus dem gleichen Motiv heraus und

ebenfalls mit direktem Vorsatz ersten Grades. Insgesamt ist das Verschulden des

Berufungsklägers diesbezüglich noch knapp als eher leicht zu bezeichnen,

weshalb mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als

schuldangemessen erscheint.

Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausgeführt hat, ist das

Verschulden des Berufungsklägers betreffend die übrigen zu beurteilenden

Sachbeschädigungen untereinander vergleichbar, wobei hier objektiv gegenüber Anklageziffer

5 jeweils von einem geringeren Schaden auszugehen ist. Insgesamt ist das

Verschulden diesbezüglich mit der Vorinstanz am untersten Rand anzusiedeln und

wiegt leicht. Für die übrigen fünf Sachbeschädigungen erscheint daher eine

Einsatzstrafe von jeweils 1½ Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

4.4.3 Mit Bezug auf die mehrfachen (fünf) Hausfriedensbrüche,

für welche Art. 186 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe vorsieht, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers insgesamt sehr

leicht. Die Vorinstanz hat zutreffend verschuldensmindernd berücksichtigt, dass

ein Teil der Beeinträchtigung der Privatsphäre bereits mit der Beurteilung der

Sachbeschädigungen abgegolten ist (siehe oben E. 4.4.2) und die Hausfriedensbrüche

für die angestrebten Sachbeschädigungen unumgänglich waren. Insgesamt erscheint

damit eine Einsatzstrafe von jeweils ½ Monat angemessen.

4.4.4 Zur einfachen Körperverletzung zum Nachteil

von B____ ist

Folgendes zu bemerken: Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht einen

Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf

das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Vorliegend

trug B____ zwar verschiedene Verletzungen in der besonders sensiblen Gesichtsregion

davon. Allerdings bewegen sich die konkreten Verletzungsfolgen gemäss

Arztzeugnis sowie Fotodokumentation insgesamt noch im untersten Bereich. B____

war in der Folge auch nicht arbeitsunfähig, sondern gab an, freiwillig aufgrund

der sichtbaren Verletzungsfolgen für eine gewisse Zeit nicht zur Arbeit

gegangen zu sein. Das objektive Verschulden erweist sich damit als sehr leicht.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den

Beweggründen des Berufungsklägers allerdings erschwerend hervorzuheben, dass

das Motiv des Beschuldigten insofern verwerflich erscheint, als er B____

verletzte, als diese im Begriff war, die soeben bemerkten Schmierereien zu

dokumentieren und ihre Chefin über die Situation zu informieren. Die Vorinstanz

hat daher zurecht festgehalten, dass sich die Körperverletzung im Kontext der

Verschleierung der vom Berufungskläger zuvor begangenen Sachbeschädigung

ereignete, was einen egoistischen und vollkommen nichtigen Beweggrund

darstellt. Erschwerend ist auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger auch

diesbezüglich mit direktem Vorsatz ersten Grades handelte. Mithin ist das

subjektive Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr ganz leicht zu

werten.

Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden noch knapp als eher

leicht einzustufen, sodass sich für die einfache Körperverletzung eine

Einsatzstrafe von zwei Monaten rechtfertigt.

4.4.5 Zuletzt ist noch auf die Schuldsprüche wegen

Sachentziehung einzugehen. Art. 141 StGB sieht hierfür als Sanktion

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Mit Blick auf die Sachentziehung des Handys von B____ (Anklageziffer

1) ist angesichts des geringen Schadens von CHF 369.–, welcher sich nah an

der Grenze zur Geringfügigkeit bewegt, sowie des Umstandes, dass B____ das

Handy drei Tage nach dem Vorfall wiedererlangte (auch wenn es später aufhörte

zu funktionieren, zum Ganzen Akten S. 630 f.) ebenfalls von einem sehr

leichten objektiven Verschulden auszugehen. Mit Blick auf das subjektive

Verschulden kann wiederum auf die Ausführungen zur einfachen Körperverletzung

verwiesen werden (E. 4.4.4). Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als

leicht einzustufen, sodass sich hierfür eine Einsatzstrafe von einem Monat

rechtfertigt.

Ähnlich ist die Situation mit Blick auf die Sachentziehung

der Überwachungskamera (Anklageziffer 8) zu beurteilen. Auch hier ist bloss

knapp nicht mehr von einem geringfügigen Wert der Kamera (CHF 342.95) und

mithin von einem sehr leichten objektiven Verschulden auszugehen. Sodann beging

der Berufungskläger auch diese Tat mit direktem Vorsatz ersten Grades zur

Deckung seiner vorherigen Delikte, sodann nach oben verwiesen werden kann

(E. 4.4.4). Insgesamt bewegt sich aber auch hier das Verschulden im

untersten Bereich, sodass auch hierfür eine Einsatzstrafe von einem Monat gerechtfertigt

erscheint.

4.4.6 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der

Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217

E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend besteht zwischen sämtlichen zu beurteilenden

Delikten ein enger sachlicher und situativer Konnex. So lag allen Delikten das

übergeordnete Motiv des Berufungsklägers zugrunde, die seiner Ansicht nach

unrechtmässigen Vorgänge rund um die in der Liegenschaft am [...]

untergebrachten Escort-Damen dazu zu nutzen, um Geld von den involvierten

Firmen zu erpressen, die involvierten Firmen dazu zu bringen, ihre Tätigkeiten

einzustellen, bzw. seine damit verbundenen Delikte zu vertuschen. Ausserdem

ereigneten sich die Delikte jeweils im Abstand von wenigen Wochen

bzw. Monaten über einen gesamten Zeitraum von insgesamt rund zehn Monaten,

sodass auch ein gewisser zeitlicher Konnex zwischen den Delikten zu bejahen

ist. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag erheblich.

Insbesondere die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche sollten die

Ernsthaftigkeit der Erpressungen unterstreichen und diesen dienen, sodass

diesbezüglich eine verhältnismässig starke Asperation angezeigt erscheint.

Gleiches gilt für die eher untergeordneten Sachentziehungen, welche wiederum

eine Aufklärung der vorangegangenen Delikte verhindern sollten. Die einfache

Körperverletzung hingegen betrifft sowohl eine andere Deliktskategorie (Delikt

gegen Leib und Leben) und auch eine andere Adressatin (B____) als die ansonsten

im Visier des Berufungsklägers stehenden Firmen, weshalb hier weniger stark zu

asperieren ist.

Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des

Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende

Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 4 Monaten für den

zeitlich ersten Erpressungsversuch (Anklageziffer 4) wird für die beiden

weiteren Erpressungsversuche (Anklageziffern 5 und 6) um jeweils 3 Monate (d.h. total

um 6 Monate), für die schwerste Sachbeschädigung (Anklageziffer 5) um 2 Monate,

für die weiteren fünf Sachbeschädigungen (Anklageziffern 2, 3, 6, 7 und 8) um

jeweils ¾ Monate (d.h. total um 3 ¾ Monate), für die fünf eher untergeordneten Hausfriedensbrüche

(Anklageziffern 2, 3, 5, 7 und 8) um jeweils ¼ Monate (d.h. total 1¼ Monate), für

die einfache Körperverletzung (Anklageziffer 1) um 1½ Monate sowie für die beiden

ebenfalls eher untergeordneten Sachentziehungen (Anklageziffern 1 und 8) um

jeweils ½ Monat (d.h. total um 1 Monat) erhöht.

Insgesamt ergibt sich für sämtliche Taten, bezüglich derer

eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, eine dem Tatverschulden angemessene

(provisorische) Gesamtstrafe von 19½ Monaten Freiheitsstrafe.

4.4.7 In einem weiteren Schritt sind noch die

allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann grundsätzlich

vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten

S. 1419 f.), wonach sich diese neutral auswirken.

Zu ergänzen ist, dass gemäss den beiden Vollzugsberichten der

Justizvollzugsanstalt [...] vom 28. November 2023 und 19. Februar 2024 dem

Berufungskläger grundsätzlich ein positiver Vollzugsverlauf zu attestieren ist

– wie auch die Verteidigung geltend macht. Dies ist allerdings dadurch zu

relativieren, dass der Berufungskläger gemäss dem neuesten Vollzugsbericht vom

19. Februar 2024 wegen einer auf THC positiven Urinprobe disziplinarisch

erfasst wurde. Auch war eine (therapeutische) Deliktsbearbeitung zwar teilweise

geplant, eine solche wurde aber bis zur Berufungsverhandlung noch nicht

durchgeführt (Akten S. 1491 ff., 1536 ff., 1560).

Die Verteidigung will auch zugunsten des Berufungsklägers

berücksichtigt wissen, dass er aufgrund seiner schwierigen Kindheit psychisch

stark belastet und faktisch obdachlos sei. Allerdings hat die Vorinstanz die

schwierige Kindheit des Berufungsklägers berücksichtigt und dennoch angesichts

der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers die Täterkomponente

insgesamt zu Recht als neutral erachtet. Ohnehin kann der Berufungskläger

angesichts seines nun doch nicht mehr so jungen Alters (Ende dreissig) aus

seiner schwierigen Kindheit zunehmend weniger für sich ableiten. Die faktische

Obdachlosigkeit und die bei einem Austritt aus dem Strafvollzug fehlende

Tagesstruktur des Berufungsklägers erweisen sich bei näherem Hinsehen weniger

als günstiger, sondern eher als riskanter Faktor für die Legalprognose des

Berufungsklägers.

Zusammenfassend betrachtet ist die Täterkomponente damit weiterhin

als neutral zu werten.

4.5

4.5.1 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 19½

Monaten auszufällen, an welche die bislang ausgestandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB

angerechnet wird. Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug

gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus.

4.5.2 In Betracht fällt demgegenüber der

teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB

kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um

dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist

Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht

auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der

Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von

Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl.

zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2016.109 vom

14. Juli 2017 E. 4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des

aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des

Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das

Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das

unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017

vom 9. Mai 2018 E. 4; AGE SB.2020.68 vom 9. Juni 2021 E. 5.10).

Vorliegend weist der Berufungskläger betreffend die vorliegend

zu beurteilenden Deliktskategorien zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf (Akten

S. 1523 ff.). Zwar liegen die schwersten Delikte (u.a. bandenmässiger

Raub, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise schwerer Fall)

rund 20 Jahre zurück. Allerdings ist der Berufungskläger seit 2018 wiederholt und

regelmässig deliktisch in Erscheinung getreten (u.a. Hausfriedensbruch,

Diebstahl, Drohung, üble Nachrede), wobei die Delikte teilweise einschlägig

sind. Seine letzte rechtskräftige Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls

und Hausfriedensbruchs betrifft Vorfälle, welche sich nur wenige Monate vor der

ersten heute zu beurteilenden Anklageziffer ereigneten. Weiter mussten in der

Vergangenheit bereits mehrere bedingt gegen ihn ausgesprochenen Geldstrafen für

vollziehbar erklärt werden. Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass

auch das hartnäckige Vorgehen des Berufungsklägers über rund zehn Monate

hinweg, in dem er es sich regelrecht zur Aufgabe machte, die am [...]

wohnhaften Damen sowie die hinter ihnen stehenden Firmen zu tyrannisieren, ihm

eine schlechte Legalprognose bescheinigt. Zwar gab der Berufungskläger vor

Strafgericht an, sich künftig von der Liegenschaft am [...] fernhalten zu

wollen, er sagte jedoch weiter aus, er wolle sich zukünftig beim […] anmelden

(Akten S. 1357). Auch vor Berufungsgericht gab der Berufungskläger an, er

wäre froh, wenn er sich bei seinem Austritt aus dem Justizvollzug bei einem […]

oder begleiteten Wohnen anmelden könne (Akten S. 1559). Er wünsche sich

ausserdem einen Beistand, um mit seiner Lebenssituation klarzukommen (Akten

S. 1558 f.). Aus den beiden aktuelleren Vollzugsberichten vom 28. November

2023 und 19. Februar 2024 ergibt sich, dass der Berufungskläger bei seinem

Austritt aus dem Justizvollzug auf der Strasse stehen wird und sich eine

Unterkunft bei Bekannten suchen müsste. Eine Tagesstruktur sei nicht

aufgegleist und beim Berufungskläger liege eine augenscheinliche Vulnerabilität

vor, weshalb diesbezügliche Abklärungen betreffend begleitetem/betreutem Wohnen

und/oder eine Begleitung durch die Bewährungshilfe begrüsst würden (Akten S.

1491 ff. und 1536 ff.). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen,

dass beim Berufungskläger von einer geregelten, stabilisierenden Wohnsituation

keine Rede sein kann. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der

Berufungskläger über kein ernsthaftes soziales Netzwerk verfügt, das ihm

Stabilität und Halt geben könnte. Auch eine realistische Zukunftsperspektive

ist beim Berufungskläger nicht auszumachen. Vielmehr gab er vor Berufungsgericht

an, er wolle einen «Bürojob oder so finden» (Akten S. 1560), wobei seine

Qualifikationen und Aussichten diesbezüglich fraglich sind, zumal er eigenen

Angaben zufolge als [...] ausgebildet und seit 201[...] bzw. 201[...]

arbeitslos ist (Akten S. 1558). Langfristiges Ziel des Berufungsklägers

sei es, zurück nach [...] auszuwandern, wo er herkomme, allerdings die Sprache

erst am Lernen sei (Akten S. 1559 f.). Die gesamten Lebensumstände des

Berufungsklägers erweisen sich mithin als instabil und es ist zu befürchten,

dass er künftig weiterhin in deliktisches Verhalten zurückfallen wird.

4.5.3 Aufgrund all dieser Umstände ist beim

Berufungskläger von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, weshalb die

heute ausgesprochene Strafe – in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen

Urteil – als unbedingt vollziehbar zu verhängen ist.

4.6 Schliesslich ist mit Blick auf die

geringfügige Sachentziehung des Stromkabels der Überwachungskamera (Anklageziffer

8) angesichts des gesamthaft sehr leichten Verschuldens praxisgemäss eine Busse

von CHF 100.– auszusprechen.

4.7 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine

Freiheitsstrafe von 19½ Monaten sowie eine Busse in Höhe von CHF 100.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. An

die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in Anwendung von

Art. 51 StGB angerechnet.

5.

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom

11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl

strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise

freigesprochen, so dürfen ihr dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt

werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten

Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeder

Anklageziffer notwendig waren. Sodann ist bei einem einheitlichen

Sachverhaltskomplex nur dann vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage

abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten

geführt hat (zum Ganzen Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel

2023, Art. 426 StPO N 6 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend wurden – mit Ausnahme der Erpressung gemäss Anklageziffer

2 – die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Vom Vorwurf

der Erpressung gemäss Anklageziffer 2 wurde der Berufungskläger aus rechtlichen

Gründen freigesprochen. Die übrigen Schuldsprüche gemäss Anklageziffer 2 (wegen

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs), deren Begehung in engem und direktem

Zusammenhang zu den als Erpressung angeklagten Handlungen des Beschwerdeführers

gemäss Anklageziffer 2 stand, wurden bestätigt. Auch angesichts des

Kostenbogens der Staatsanwaltschaft und den kurzen Ausführungen der Vorinstanz

zur versuchten Erpressung gemäss Anklageziffer 2 (Akten S. 1408 f.) ist

nicht erkennbar, dass letztere für sich genommen einen relevanten Mehraufwand

verursacht hätte. Dementsprechend sind die erstinstanzlich verhängten

Verfahrenskosten zu belassen. Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft

geltend gemachten Verfahrenskosten um CHF 4'000.– reduziert, was nicht zu

beanstanden ist. So erweist sich insbesondere die geltend gemachte Abschlussgebühr

der Staatsanwaltschaft mit CHF 7’000.– als zu hoch. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 14'953.90. Auch die

erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 3'200.– ist zu

bestätigen.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020

vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).

Die Berufung des Berufungsklägers ist insofern teilweise

gutzuheissen, als er der versuchten mehrfachen Erpressung gemäss Anklageziffer

2 freizusprechen und die von ihm zu verbüssende Freiheitsstrafe daher um 3

Monate von 22 ½ auf 19 ½ Monate zu reduzieren ist. Mit seinen übrigen Anträgen

ist er unterlegen. Vor diesem Hintergrund trägt er die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer geringfügig reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

5.3 Für die zweite Instanz werden dem amtlichen

Verteidiger, [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen

Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei

grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 29. Februar 2024 abgestellt werden

kann (Akten, S. 1551 ff.). Hierzu werden 4 Stunden für die

Berufungsverhandlung vom 1. März 2024 zum Ansatz von CHF 200.–

hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 HoR). Die Nachbesprechung mit seinem

Klienten hat der amtliche Verteidiger hingegen bereits mit einer halben Stunde

veranschlagt, was angemessen ist. Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für

seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'266.65

und ein Auslagenersatz von CHF 158.–, zuzüglich Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 433.95 (7,7 % auf CHF 1'356.15 sowie 8,1 % auf CHF 4'068.50), somit total CHF 5'858.65 aus der

Gerichtskasse zu entrichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der

amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren und für das

Berufungsverfahren vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts

vom 15. Mai 2023 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Sachentziehung

zum Nachteil von B____ (Handy, Anklage Ziff. 1), Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch zum Nachteil der D____ GmbH (Anklage Ziff. 3) sowie

wegen Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügiger Sachentziehung

(Kabel) zum Nachteil der E____ (Anklage Ziff. 8) gemäss Art. 144

Abs. 1, 186, 141 sowie 141 in Verbindung mit 172ter Abs. 1

des Strafgesetzbuches;

- Einstellung des Verfahrens

wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der C____ AG (Anklage Ziff. 2) zufolge

Fehlens eines Strafantrags;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise

gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen – der mehrfachen versuchten Erpressung, der einfachen

Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen

Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 19

½ Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 11. - 12. Dezember 2021 (1 Tag) sowie der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 29. September 2022 bis

27. Dezember 2023, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1

Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 in

Verbindung mit 22 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 sowie 49

Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 31 der

Strafprozessordnung.

A____ wird von der Anklage der versuchten Erpressung

im Anklagepunkt Ziff. 2 freigesprochen.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Marke [...],

Verzeichnis 157658, Pos. 1001)

und der beschlagnahmte Laptop (Marke [...], Verzeichnis 157658,

Pos. 1004) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. Das beschlagnahmte Tablet (Marke [...],

Verzeichnis 157658, Pos. 1002)

wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beurteilten zurückgegeben. Die

beschlagnahmen A4-Blätter (Verzeichnis 155577) sowie die

Datenträger verbleiben bei den Akten.

A____ trägt die Kosten von CHF 14'953.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'200.–

für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer geringfügig reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...] Advokat, werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'266.65 und

ein Auslagenersatz von CHF 158.–, zuzüglich Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 433.95 (7,7 % auf CHF 1'356.15 sowie 8,1 % auf CHF 4'068.50), somit total CHF 5'858.65 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin (E. 3.2.1, 3.2.2, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.3, 3.2.3.3,

3.2.3.4., 3.2.4.17, 3.2.5.3, 3.2.7, 3.10, 4.4.4 und 4.7 sowie Dispositiv)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.