SB.2023.80
mehrfache versuchte Erpressung, einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch
1. März 2024Deutsch124 min
der Beschlagnahme sowie den Verbleib der beschlagnahmen A4-Blätter und Datenträger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.80
URTEIL
vom 1.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura
Macula
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 15. Mai 2023 (SG.2023.37)
betreffend mehrfache versuchte
Erpressung, einfache Körperverletzung,
mehrfache Sachbeschädigung,
mehrfacher Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
15. Mai 2023 der mehrfachen versuchten Erpressung, der einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen
Vermögensdelikts (Sachentziehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 22½
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 29.
September 2022, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Betreffend Anklageziffer 2 stellte
das Strafgericht das Verfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der C____ AG
wegen Fehlens eines Strafantrags ein. Sodann ordnete das Strafgericht die
Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons und Laptops in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches an. Weiter ordnete das
Strafgericht die Rückgabe des beschlagnahmten Tablets an A____ unter Aufhebung
der Beschlagnahme sowie den Verbleib der beschlagnahmen A4-Blätter und Datenträger
bei den Akten an. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 14'953.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'200.– auferlegt. Die
Mehrkosten von CHF 4'000.– verlegte das Strafgericht zu Lasten der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Zuletzt setzte das Strafgericht das Honorar für
die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht,
dass das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten werde. Hierbei hat er
folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger von sämtlichen Vorwürfen
– ausser den nicht angefochtenen Schuldsprüchen betreffend Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch zum Nachteil der D____ GmbH (erstinstanzliches Urteil,
E. I. 3, erster Teil) sowie betreffend Sachbeschädigung (Überwachungskamera),
Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügige Sachentziehung (Kabel) zum
Nachteil der E____ (erstinstanzliches Urteil, E. I. 8) – vollumfänglich
und kostenlos freizusprechen. Sodann ficht der Berufungskläger die Bemessung
der Strafe betreffend die nicht angefochtenen Schuldsprüche vollumfänglich an.
Dies alles mit Antrag auf entsprechende Neubeurteilung der Kostenfolgen. Im
Weiteren hat der Berufungskläger um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im
zweitinstanzlichen Verfahren mit dem Unterzeichneten ersucht. Von den übrigen
Parteien ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die
Berufung beantragt worden.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. November
2023 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das
zweitinstanzliche Verfahren mit [...], Advokat, bewilligt. Auf Antrag der
Verteidigung vom 8. Dezember 2023 hat die Instruktionsrichterin mit
Verfügung vom 11. Dezember 2023 auf die Einholung einer
Berufungsbegründung verzichtet und den Berufungskläger, die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft
sowie fakultativ die Privatklägerin B____ zur Berufungsverhandlung am 1. März
2024 geladen (siehe auch Vorladung vom 13. Dezember 2023). Am
21. Dezember 2023 hat die Instruktionsrichterin – auf Antrag des Justiz-
und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
(SMV), vom 12. Dezember 2023 und nach Stellungnahmen des Berufungsklägers
vom 14. und 20. Dezember 2023 – verfügt, den Berufungskläger per
28. Dezember 2023 zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt
zwecks Verbüssung von insgesamt 108 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus diversen
rechtskräftigen Strafbefehlen aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Mit
Eingabe vom 11. Januar 2024 hat die Verteidigung auf die Einreichung von
Beweisanträgen verzichtet, sich diese aber für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten.
Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Beweisanträge eingereicht. Sodann
sind im Instruktionsverfahren die Vollzugsberichte der Justizvollzugsanstalt [...]
vom 28. November 2023 und 19. Februar 2024, der Vollzugsauftrag des SMV
vom 22. Dezember 2023 betreffend Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe
sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 5. Februar
2024 eingegangen und zu den Akten genommen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. März 2024 ist
der Berufungskläger nochmals zur Person und zur Sache befragt worden. Nach
Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Berufungsklägers sowie
die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des
Berufungsklägers hat daraufhin repliziert. Dem Berufungskläger ist schliesslich
das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat grundsätzlich an seinen
Anträgen festgehalten, allerdings die Berufung betreffend SW 2021 11 1982
(Sachentziehung des Handys; siehe AKS, Ziff. 1) zurückgezogen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrem Plädoyer die Abweisung der Berufung unter
Kosten- Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der
Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als
beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf
das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.2.2
Der Berufungskläger beantragt in seiner
Berufung, es sei der Berufungskläger von sämtlichen Vorwürfen – ausser den
explizit nicht angefochtenen Schuldsprüchen betreffend Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch zum Nachteil der D____ GmbH (erstinstanzliches Urteil,
E. I. 3, erster Teil) sowie betreffend Sachbeschädigung
(Überwachungskamera), Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügige
Sachentziehung (Kabel) zum Nachteil der E____ (erstinstanzliches Urteil,
E. I. 8) – vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Sodann ficht der
Berufungskläger die Bemessung der Strafe betreffend die nicht angefochtenen
Schuldsprüche vollumfänglich an. Dies alles mit Antrag auf entsprechende Neubeurteilung
der Kostenfolgen. Zum in der Berufungserklärung explizit als nicht angefochten
bezeichneten Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung an der Überwachungskamera
gemäss erstinstanzlichem Urteil, E. I. 8, ist zu bemerken, dass der
entsprechenden Erwägung des Strafgerichts kein solcher Schuldspruch zu entnehmen
ist (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 18, Akten, S. 1416 f.). Ein
solcher wäre auch nicht mit dem Anklageprinzip vereinbar, da in der
betreffenden Ziff. 8 der Anklageschrift vom 24. Februar 2023 lediglich
davon die Rede ist, der Berufungskläger habe die Überwachungskamera inklusive
Kabel behändigt (Akten, S. 1297). Vielmehr betrifft der
vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Ziff. 8 der
Anklageschrift «die Wohnungstür, den Kühlschrank und die Küchenkombination mit
Backofen» (AKS, Ziff. 8, Akten, S. 1297; erstinstanzliches Urteil,
Akten, S. 1416). Dieser Schuldspruch hat entsprechend der
Berufungserklärung als angefochten zu gelten (vgl. auch Plädoyer 2.
Instanz, Akten S. 1549). Sodann hat der Berufungskläger anlässlich der
Berufungsverhandlung seine Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Sachentziehung
des Handys zum Nachteil von B____ (AKS, Ziff. 1) zurückgezogen.
In Rechtskraft erwachsen sind nach dem Gesagten die
Schuldsprüche des Berufungsklägers wegen Sachentziehung (Handy)
zum Nachteil von B____ (AKS, Ziff. 1), Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D____ GmbH (Anklage Ziff. 3) sowie
wegen Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügiger Sachentziehung
(Kabel) zum Nachteil der E____ (Anklage Ziff. 8).
Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind
ausserdem die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung zum Nachteil
der C____ AG (Anklage Ziff. 2) zufolge Fehlens eines Strafantrags sowie
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger
schliesslich klargestellt, dass er die vorinstanzlichen Verfügungen über die
beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte nicht anfechten wolle
(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 1563). Darüber ist
folglich nicht mehr zu befinden. Der Klarheit halber wird im vorliegenden
Dispositiv die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände unter ergänzendem
Hinweis auf die einschlägigen Verzeichnisnummern wiederholt.
2.
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine
verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.
3.
3.1
Der Berufungskläger wendet sich in
materieller Hinsicht gegen seine vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher
Körperverletzung (Anklageziffer 1), mehrfacher versuchter Erpressung,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2), versuchter
Erpressung (Anklageziffer 4), versuchter Erpressung, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 5), mehrfacher versuchter Erpressung und
Sachbeschädigung (Anklageziffer 6), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer
7) sowie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 8).
Diesbezüglich sei das Urteil des Strafgerichts abzuändern und der
Berufungskläger vollumfänglich und kostenlos freizusprechen.
3.2
3.2.1
Mit Blick auf Ziff. 1 der Anklageschrift
vom 24. Februar 2023 wendet sich der Berufungskläger gegen den Schuldspruch
wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B____.
3.2.2
Die Verteidigung macht in ihrem Plädoyer
diesbezüglich zunächst geltend, die Belastungen durch B____ im
Ermittlungsverfahren seien ohne Gewährung der Teilnahmerechte des
Berufungsklägers erfolgt und damit unverwertbar (Plädoyer Berufungsverhandlung,
Akten S. 1543).
3.2.2.1
Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt
gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der
Dispositiv
Beweiserhebungen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und
einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und
Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs.
1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Es darf nur
unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 101 Abs. 1, Art. 108,
Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) eingeschränkt werden
(BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 22;
143 IV 397 E. 3.3.1, 141 IV 220 E. 4.4 und 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit
Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind,
dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden,
die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und 139 IV 25 E. 4.2 und
E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom
28. Juli 2021 E. 1.3.1; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1; je mit
Hinweisen). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein
ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des
Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch
anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und
formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das
Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (zum
Ganzen BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2.2.2 Vor Eröffnung einer
Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf
Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei
polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen im polizeilichen
Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die
Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1
Satz 1 StPO e contrario; vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und 139 IV 25 E.
5.4.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom
28. Juli 2021 E. 1.3.2; Schleiminger/Schaffner,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 147 N 10 und 12; je mit
Hinweisen). Auch für die Verteidigung besteht kein darüber hinaus gehendes
Recht zur Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für die
Einvernahme der beschuldigten Person selbst zum Tragen (BGE 148 IV 145 E. 1.3,
Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit die Polizei nach Eröffnung der
Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen
den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen
durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGer 6B_14/2021
vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5;
vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die
Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der
Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und
Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021
E. 1.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). Die
Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter
den in lit. a–c genannten Voraussetzungen. Nach Art. 309 Abs. 3 StPO
eröffnet sie die Untersuchung in einer Verfügung. Die Strafuntersuchung gilt aber
bereits als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu
befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn sie Zwangsmassnahmen
anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 und 141 IV 20 E. 1.1.4). Der
Eröffnungsverfügung kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich
deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 mit Hinweisen).
3.2.2.3 Auch nach Eröffnung der Untersuchung kann das
Teilnahmerecht in einem frühen Verfahrensstadium noch eingeschränkt werden, und
zwar nach Massgabe von Art. 101 StPO. Das hat das Bundesgericht in BGer
6B_256/2017 vom 13. September 2018 ausführlich dargelegt und seither
regelmässig bestätigt. So sei «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen
Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen
anzustreben» und daher im Anfangsstadium der Untersuchung bei der Auslegung von
Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art.
101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die
Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und
der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die
Akten des Strafverfahrens einsehen können (BGer 6B_256/2017 vom 13. September
2018 E. 1.2 und 2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Die Möglichkeit
einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von
Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im
Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung habe sich in der Praxis
mittlerweile faktisch etabliert und daran sei festzuhalten. Die von der
Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge
Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster
Einvernahme sei zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen
beschränkt. Die Staatsanwaltschaft könne demnach das den Parteien nach
Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO
umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter
den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder
Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken,
sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO
im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der
Parteiöffentlichkeit bestehen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E.
2.2.1 f.). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des
Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der
Parteien und insbesondere beschuldigter Personen für sich allein genügt
freilich nicht, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des
Vorverfahrens einzuschränken (BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 und 5.5.4.1). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sachliche Gründe für eine
vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit namentlich zu bejahen, wenn im
Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr
besteht und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist (BGE 139 IV 25
E. 5.5.4.1; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2; Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 StPO N 25; je
mit weiteren Hinweisen). So darf der Beschuldigte etwa von der Teilnahme
ausgeschlossen werden, wenn sich die Befragung des Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht
einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein
Vorhalt gemacht werden konnte; das Bundesgericht verweist hierfür
besonders auf Art. 101 Abs. 1 StPO (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Unter
die wichtigsten Beweise, deren Vorhalt gegenüber der beschuldigten Person noch
erfolgen soll, fällt nebst der Befragung von Mitbeschuldigten beispielsweise
auch die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen, etwa des Opfers (Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147
StPO N 26). Dementsprechend kann nach den Umständen des Einzelfalls etwa
im Rahmen einer «Aussage gegen Aussage»-Konstellation, bei der der massgebende
Lebenssachverhalt auf der Grundlage des Polizeirapports und der
Anzeigeerstattung lediglich rudimentär bekannt ist, eine erneute separate (d.h.
nicht parteiöffentliche, BGE 140 IV 1.2.2) Einvernahme der geschädigten Person
erforderlich sein, damit die Staatsanwaltschaft sich ein Bild von der
Glaubwürdigkeit der gegen die beschuldigte Person erhobenen Vorwürfe machen und
letztere mit einem konkreten Tatvorwurf konfrontieren kann (BGer 6B_256/2017
vom 13. September 2018 E. 2.2.3; vgl. auch AGE SB.2015.72 vom 9.
November 2016 E. 2.3; vgl. dazu auch Weder,
Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus
staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht
mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284, mit weiteren
Hinweisen).
3.2.2.4 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der
Verteidiger die Rüge der Unverwertbarkeit der Einvernahme von B____ erstmals in
seinem zweitinstanzlichen Plädoyer, mithin nach Abschluss des zweitinstanzlichen
Beweisverfahrens und damit reichlich spät vorgebracht hat. Ob gar verspätet,
kann hier indes offenbleiben.
So ist bereits fraglich, ob die Einvernahme von
B____ überhaupt im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens
erfolgte, mit der Folge, dass dem Berufungskläger überhaupt ein grundsätzliches
Teilnahmerecht an Beweiserhebungen zugestanden wäre (siehe oben E. 3.2.2.2).
B____ wurde am 19. April 2022 als Auskunftsperson einvernommen;
ihre Einvernahme erfolgte als «Polizeiliche Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung (Akten S. 621 ff.). Auch gemäss der Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft war
das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren betreffend die fragliche
Anklageziffer 1 erst per 29. September 2022 – und damit erst mehrere
Monate nach der Einvernahme von B____ – eröffnet worden (Akten, S. 340). Zwar gilt das Untersuchungsverfahren unter Umständen auch schon vor der
formellen Eröffnungsverfügung als materiell eröffnet, namentlich wenn
die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen verfügt (Art. 309 Abs. 1
lit. b StPO; siehe oben E. 3.2.2.3). Vorliegend
hatte vor der Einvernahme von B____ Staatsanwalt m.b.A. [...] am 13. Dezember
2021 bereits eine DNA-Analyse des Berufungsklägers
angeordnet (Akten, S. 222). Allerdings war diese staatsanwaltschaftliche
Zwangsmassnahme im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 11. Dezember 2021
(siehe Anklageziffer 3) ergangen und betraf mithin ganz andere Vorfälle als
jene vom 23. November 2021 zum Nachteil von B____ (siehe Anklageziffer 1).
Die Vorfälle vom 11. Dezember 2021 wurden denn auch unter einer anderen
Verfahrensnummer (VT.[...]) geführt als die Vorfälle vom 23. November 2021
(VT.[...]). Betreffend die Vorfälle vom 11. Dezember 2021 war denn auch
gemäss Eröffnungsverfügung vom 12. Dezember 2021 die
staatsanwaltschaftliche Untersuchung bei Anordnung der Zwangsmassnahme
ausdrücklich eröffnet worden (Akten, S. 339). Bei Anordnung der
Zwangsmassnahme war ausserdem noch nicht einmal bekannt, dass der
Berufungskläger als Täter der Körperverletzung zum Nachteil von B____ in Frage
kam. Vielmehr wurde im Polizeirapport vom 30. November 2021 die
beschuldigte Person als «NICHT BEKANNT» erfasst (Akten, S. 590) und es
wurde ein Signalelementsbogen mit Beschrieb des Täters ausgefüllt (Akten,
S. 605). Gemäss der Aktennotiz vom 22. Februar 2022 «Ermittlung der
Täterschaft» ist davon auszugehen, dass die Behörden erst am 21. Februar
2022 – und mithin deutlich nach Anordnung der Zwangsmassnahme – den
Berufungskläger als möglichen Beschuldigten betreffend die Körperverletzung zum
Nachteil von B____ ins Auge fassten (vgl. Akten, S. 607 f.). Vor
diesem Hintergrund erscheint es sehr zweifelhaft, dass die Anordnung von
Zwangsmassnahmen zulasten des Berufungsklägers im Rahmen eines anderen
Verfahrens zu einer materiellen Eröffnung der staatsanwaltschaftlichen
Untersuchung betreffend die Vorfälle zum Nachteil von B____ – mit damals noch
unbekannter Täterschaft – geführt haben könnte. Ist dies zu verneinen, wäre zum
Zeitpunkt der ersten Einvernahme von B____ nach dem oben Gesagten (E. 3.2.2.1
f.) von vornherein der Anwendungsbereich der Teilnahmerechte gemäss
Art. 147 StPO nicht eröffnet gewesen.
Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre aber Folgendes zu
beachten: Nach dem soeben Gesagten fand die Einvernahme von B____
vom 19. April 2022 jedenfalls in einer ersten Phase
der Ermittlungen und zu einem Zeitpunkt statt, in dem noch keine Klarheit über
das Tatgeschehen und den Tatverdächtigen bestand und sich die
Strafverfolgungsbehörden erstmals ein eigenständiges Bild von der
Glaubhaftigkeit der seitens des mutmasslichen Opfers erhobenen Tatvorwürfe verschaffen
mussten. Anhand des Polizeirapports (Akten, S. 589 ff.) war
das Geschehen bloss rudimentär und der Täter gar nicht bekannt. Die Verbindung
zum Berufungskläger basierte auf noch unsicheren Schlussfolgerungen der
Strafverfolgungsbehörden (vgl. Aktennotiz vom 22. Februar 2022,
Akten, S. 607 f.). Mithin ging es bei der Einvernahme vom 19. April
2022 darum, in einem frühen Verfahrensstadium im Rahmen einer ersten
Einvernahme der Auskunftsperson abzuklären, was genau am 23. November 2021
vorgefallen war und wer als Täter überhaupt in Frage kam. Dementsprechend wurde
anlässlich dieser Einvernahme auch eine Fotowahlkonfrontation mit der
Geschädigten zwecks Ermittlung der Identität des mutmasslichen Täters
durchgeführt (Akten, S. 627 ff.), anlässlich derer B____ den
Berufungskläger im Übrigen nicht erkannte (Akten, S. 633). Dieser frühen
Einvernahme kam somit vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlungen und
nicht primär der Beweiserhebung zu. Diesem Verfahrensstadium entsprechend war
der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt denn auch noch gar nicht mit den in
diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfen konfrontiert und auch nicht dazu
befragt worden. Vielmehr war mit ihm bis dato erst eine polizeiliche
Einvernahme vom 12. Dezember 2021 durchgeführt worden, welche wiederum
ganz andere Vorwürfe (Einbruchsdiebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung)
betraf, die unter einer anderen Verfahrensnummer (VT.[...]) geführt wurden
(Akten, S. 724 ff.). Die Information des Berufungsklägers über die
Einvernahme von B____ hätte ihm vorgängige Kollusionsversuche ihr gegenüber
ermöglicht. Seine Teilnahme an besagter Einvernahme hätte es ihm zudem erlaubt,
sich auf seine spätere – erstmalige – Konfrontation mit den Vorwürfen
detailliert vorzubereiten und entsprechende Aussagen zurechtzulegen. Aufgrund
dieser Umstände konnten zum Zeitpunkt der Einvernahme von B____ am 19. April
2022 die Teilnahmerechte des Berufungsklägers – sofern überhaupt grundsätzlich
gegeben – im Lichte der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(E. 3.2.2.3) in Analogie zum Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden,
sodass entgegen der Verteidigung und den vorinstanzlichen Andeutungen (Akten
S. 1405) keine Verletzung der Teilnahmerechte und folglich auch keine
Unverwertbarkeit der Einvernahme von B____ vom 19. April 2022 gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO vorliegt.
3.2.2.5 Auf diese Einvernahme kann deshalb bei der
Beurteilung der Strafsache abgestellt werden – freilich nur, soweit der
Konfrontationsanspruch des Berufungsklägers nicht verletzt ist (hierzu sogleich).
3.2.3 Weiter macht die Verteidigung geltend, die
einzige Belastungszeugin B____ habe anlässlich der einzigen erfolgten
Konfrontation vor Strafgericht nicht das geschildert, was in der Anklageschrift
stehe. Die Verteidigung verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf
die Audioaufnahme der Verhandlung. B____ habe vor Strafgericht zwar ausgesagt,
dass der Berufungskläger sie geschlagen habe. Sie habe aber in keiner Weise
gesagt, dass der Berufungskläger sie ins Gesicht oder wie oft er sie geschlagen
habe, geschweige denn wie genau (etwa mit welcher Hand, mit oder ohne Faust,
wie stark) und wohin genau. Sie könne sich die Verletzungen ebenso beim von ihr
erwähnte Sturz im Treppenhaus oder bei ihrer Arbeitstätigkeit zugezogen haben.
Es müsse daher in dubio ein Freispruch von der einfachen Körperverletzung
erfolgen (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1543 f.). Damit macht
die Verteidigung in der Sache eine Verletzung des Konfrontationsrechts des
Berufungsklägers geltend.
3.2.3.1 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6
Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein
faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine
belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte
Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende
Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den
Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss
der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit
des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 148 I 295 E. 2.1, 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1 und 131 I 476 E. 2.2;
BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021
E. 1.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Die (einmalige) Konfrontation muss
irgendwann im Verfahren ermöglicht werden («à quelque stade de la procédure
que ce soit», BGE 148 I 295 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2.3.2 Auf die Teilnahme resp.
Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder
stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person
auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den
Behörden nach ständiger Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks
Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig
und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E 2.1; BGer
6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. in BGE 148 IV 22] E. 4.2.3,
6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8, 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019
E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom
6. März 2019 E. 3.1, 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3; je mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht verlangt grundsätzlich,
dass spätestens im Berufungsverfahren ausdrücklich eine Konfrontation beantragt
wird (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. in BGE 148 IV 22] E.
4.4.2; vgl. auch BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.3, 6B_172/2023
vom 24. Mai 2023 E. 2.4). In einem Entscheid aus dem Jahr 2019 qualifizierte
das Bundesgericht einen entsprechenden Antrag als verspätet, nachdem der
Beschuldigte resp. sein Verteidiger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren
auf Beweisanträge ausdrücklich verzichtet und vor den Schranken lediglich
geltend gemacht hatte, die Aussagen dürften mangels Konfrontation nicht
verwertet werden (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1).
3.2.3.3 Der konventionsrechtliche
Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) verlangt, dass die
beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, ihr Fragerecht tatsächlich
auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu
können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in
Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. In diesem
Fall spricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts dagegen, im
Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren
Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei
widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen oder
einer Zeugin auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten
Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die
Würdigung der Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020
E. 4.2.2, 6B_325/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3). Beschränkt sich die
Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der
früheren unkonfrontierten Aussagen, wird es der beschuldigten Person
verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen, und die
unkonfrontierten Aussagen dürfen nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen BGer
6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013, E. 2.3.3).
3.2.3.4 Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger im Berufungsverfahren keine
ausdrückliche Konfrontation beantragt hat, sondern sich darauf beschränkte, erst
im Rahmen des Plädoyers eine Unverwertbarkeit der unkonfrontierten Aussagen von
B____ und eine unzureichende Tiefe ihrer konfrontierten Aussagen zu rügen. Es
ist insofern bereits fraglich, ob der Berufungskläger nicht sogar auf eine
(weitergehende) Konfrontation verzichtet hat (siehe E. 3.2.3.2).
Ausserdem wurde B____ anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 15. Mai 2023 – in Anwesenheit des Berufungsklägers
und seines Verteidigers –nochmals ausführlich zur Sache befragt. Sowohl dem
Berufungskläger als auch der Verteidigung wurde die Gelegenheit gegeben, Fragen
zu stellen, wovon beide auch Gebrauch machten (Akten, S. 1360 f.). Aus dem
Verhandlungsprotokoll (Akten, S. 1359 ff.) und den bei den Akten
liegenden Audioaufzeichnungen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt
sich, dass diese Befragung eine Viertelstunde dauerte und sich das Strafgericht dabei nicht etwa damit begnügte, B____ ihre früheren Aussagen vorzulesen,
die letztere dann bloss noch bestätigt hätte. Vielmehr
wurden B____ ihre früheren Aussagen überhaupt nicht vorgehalten. B____
beschrieb anlässlich dieser Befragung von sich aus unter anderem, der
Berufungskläger habe sie geschlagen und anschliessend auch (d.h. nicht
nur) auf ihre Hand geschlagen («sagte er was und schlug mich sofort, er hat
auch auf meine Hand geschlagen», Akten, S. 1359; vgl. auch
Audioaufnahme erstinstanzliche Verhandlung, Laufzeit 20:40 Minuten ff.). B____
wurde sodann konkret zu den Folgen der Schläge des Berufungsklägers befragt und
schilderte hierauf die angeklagten Verletzungen (Frage: «Was haben Sie
denn für Verletzungen gehabt, aufgrund von seinen Schlägen?», Antwort B____:
«Also auf der Schläfe hatte ich so Blut, mein Gesicht war angeschwollen.»
Frage: «Auf der Schläfe hatte ich ein was?», Antwort B____: «Ein
bisschen Blut. Es ist auch aufgerissen und es hat geblutet. Meine Nase hat
geblutet, mein Gesicht war angeschwollen.» [Audioaufzeichnung
erstinstanzliche Verhandlung, Teil 1, Laufzeit 22:40 – 23:30 Minuten]).
Zudem differenzierte B____ deutlich zwischen diesen Verletzungen und jenen,
welche sie durch ihren späteren Sturz auf der Treppe erlitten habe («Als ich
natürlich nach ihm gerannt bin, dann bin ich auf der Treppe gestürzt und
einfach mit dem Fuss abgeknickt, mein Fuss ist von der Treppe abgeknickt. Ich
hatte so Angst gehabt und ich war so zitterig.» [Audioaufzeichnung
erstinstanzliche Verhandlung, Teil 1, Laufzeit 24:36 – 24:55 Minuten]).
In der Anklageschrift heisst es: Der Beschuldigte «schlug
[...] B____ [...] zweimal ins Gesicht und verursachte dadurch eine
oberflächliche blutende Schürfung an der rechten Augenbraue und eine Prellmarke
auf der linken Wange. Daraufhin schlug der Beschuldigte auf die Hand von B____
[...]» (Anklage, Ziff. 1, Akten, S. 1294). Es ist in der
Anklageschrift weder von Faustschlägen, noch sonstigen Details zur Körperverletzung
die Rede, welche B____ anlässlich der Konfrontation mit dem Berufungskläger an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erwähnte. Vielmehr gab B____ mit
ihren klaren konfrontierten Aussagen – entgegen der Auffassung der Verteidigung
– den angeklagten Sachverhalt hinreichend präzis wieder. Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang auch, dass nicht bloss die Aussagen von B____ vorliegen,
sondern diese durch objektive Beweismittel (siehe hierzu unten E. 3.2.4.16)
gestützt werden.
Zusammenfassend wäre die anlässlich der ersten Einvernahme
unterbliebene Konfrontation, wenn dies denn einen Mangel bedeutete, durch die
spätere konfrontierte Befragung jedenfalls geheilt. Im Ergebnis führen diese
Erwägungen zur Verwertbarkeit der betreffenden Aussagen auch unter dem Aspekt
des Konfrontationsanspruchs des Berufungsklägers. In einem
solchen Falle steht es dem Gericht nach dem Gesagten (siehe oben E. 3.2.3.3)
zu, die früheren, nicht konfrontierten Aussagen im Rahmen seiner
Beweiswürdigung ebenfalls in Betracht zu ziehen. Eine Frage der Beweiswürdigung
– und nicht des Konfrontationsanspruchs – ist es in diesem Falle auch, wenn die
Aussagen im Rahmen einer Konfrontation in ihrer Qualität oder Ausführlichkeit
hinter den früheren Depositionen zurückbleiben (AGE SB.2018.13 vom 1.
Juli 2020 E. 4.3.4).
3.2.4 Eventualiter argumentiert die Verteidigung
damit, dass der von B____ geschilderte Ablauf der Geschehnisse nicht
glaubwürdig bzw. realitätsfremd sei. Es liege eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation
vor, weshalb in dubio ein Freispruch erfolgen müsse (Plädoyer
Berufungsverhandlung, Akten S. 1544).
3.2.4.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO,
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als
Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo
(vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die
Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld
nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet
werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter
hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in
dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich
das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel»
(Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel
verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die
beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum
Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31;
BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen
sowie ausführlich: Tophinke, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).
3.2.4.2 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in
dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von
Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen
Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich
alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel
beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund
gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es
eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen
Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409
E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren
Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,
hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
3.2.4.3 In
die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind
Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und
aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom
14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je
mit Hinweisen).
3.2.4.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt
betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die
Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu
würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle
aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet
worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht
anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1).
Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen
werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel
verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen
Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene
Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich
widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten
Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom
7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,
6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar
2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.2.4.5 Zu
berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in
Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der
Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein
zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer
protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten
Lebenssachverhalte erschöpft. Bei protokollierten Aussagen Dritter handelt es
sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es
kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es
aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten
Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive
Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der
Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer
Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die
Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen
werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom
5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013
vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022
E. 9.4.3.1, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom
19. Mai 2020 E. 5.3.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2.4.6 Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie
hier ‒ als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des
(mutmasslichen) Opfers und bestreitende Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen,
müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden
(BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch
methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein
bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der
aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt
werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien
und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend
ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer
intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch
ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in
der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale,
sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der
Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis
entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E.
2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14.
April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die
Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und
Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie
für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).
3.2.4.7 Ausführungen von B____ zum Sachverhalt finden
sich in ihren Aussagen vom 23. November 2021, welche die Polizei
protokollierte und im Rapport vom 30. November 2021 wiedergab (Akten S. 591),
in ihrer Einvernahme vom 19. April 2022 (Akten S. 621 ff.) sowie in
ihren Schilderungen in Anwesenheit des Berufungsklägers und seines Verteidigers
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2023 (Akten
S. 1359 ff.).
Gemäss dem Polizeirapport vom 30. November 2021 gab B____
gegenüber der Polizei an, sie habe am Dienstag, den 23. November 2021, um
circa 13:45 Uhr einkaufen gehen wollen. Beim Verlassen der Wohnung, habe sie
bemerkt, dass die Wände im Treppenhaus vor ihrer Wohnung mit dem Schriftzug
«Hier wohnen Prostituierte, Blow Job 50.-, Massage 100.-» vollgeschmiert
gewesen seien. Sie habe ein Foto davon machen wollen, um es ihrer Chefin zu
schicken, und daher ihr Handy aus der Tasche geholt. Bevor sie jedoch ein Foto
habe machen können, sei von rechts ein Mann aus dem oberen Stockwerk gekommen
und habe ihr mit der Faust an die rechte Schläfe geschlagen. Dabei habe er geschrien
«Prostitua, Prostitua». Er habe sie noch einmal ins Gesicht geschlagen. Wie
genau könne sie nicht mehr sagen. Sie habe versucht, die Polizei zu alarmieren
und zu flüchten. Dabei habe ihr der Mann das Mobiltelefon aus der Hand
geschlagen und sie sei die Treppe hinuntergestürzt. Der Mann habe das Telefon
aufgehoben und sei an ihr vorbei die Treppe hinab gerannt (Akten S. 591).
In ihrer Einvernahme vom 19. April 2022 schilderte B____
in freier Rede, sie habe am 23. November 2021 einen freien Tag gehabt und habe einkaufen
gehen wollen. Sie habe die Wohnungstüre abschliessen wollen, als sie sah, dass
an der Türe und an der Mauer «Prostituierte» etc. gestanden sei. Daraufhin habe
sie ihre Chefin anrufen und mit der Handykamera zeigen wollen, was da
angeschrieben war. In diesem Moment sei ein Mann rasch die Treppe heruntergekommen.
Sie habe gedacht, dieser wolle weiter nach unten gehen. Er sei jedoch bei ihr stehen
geblieben. Er habe ihr ins Gesicht geschlagen, auf beide Seiten, dann habe er
auf ihre Hand geschlagen und ihr das Handy entrissen. Er sei dann die Treppe
hinuntergerannt. Sie sei ihm hinterhergerannt, habe versucht, ihn festzuhalten,
sei dabei die Treppe hinuntergefallen und habe ihr Bein verletzt. Ein Stockwerk
unter ihr, habe ein Nachbar die Türe geöffnet, da sie im Treppenhaus laut
geschrieben habe. Er habe gesehen, dass sie im Gesicht blutverschmiert gewesen
sei. Sie habe ihm erzählt, was passiert sei. Es sei sogar ihr Schlüssel oben an
der Wohnungstüre steckengeblieben. Ihr Nachbar habe ihr dann gesagt, dass sie
sich nicht waschen solle, er werde die Polizei anrufen. Die Polizei sei dann
gekommen (Akten S. 622). Auf Frage gab sie sodann an, der Mann sei
gekommen, als sie den Schlüssel im Schloss gehabt habe und mit ihrem Handy
Fotos von der Türe habe machen wollen. Der Mann habe sie mit der Faust auf die
rechte und dann auf die linke Gesichtshälfte geschlagen (Akten S. 623).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
15. Mai 2023 gab B____ in freier Rede an, sie habe frei gehabt und habe
runter in den Laden gewollt. Sie habe die Tür schliessen wollen und dann
gesehen, dass an die Tür und Wand geschrieben worden sei. Sie habe versucht,
ihre Chefin anzurufen und das mitzuteilen, als sie hörte, wie der Berufungskläger
von oben runtergerannt sei und sie dann geschlagen habe. Sogar die Schlüssel seien
in der Tür stecken geblieben. Auf Frage gab sie an, der Berufungskläger habe irgendetwas
gesagt, als er die Treppe hinuntergekommen sei, sie wisse aber nicht mehr was,
Prostituierte oder so etwas Ähnliches. Dann habe sie nach hinten geschaut und gesehen,
wie er die Treppe hinuntergekommen sei. Auf Frage präzisierte sie, er habe sie
sofort geschlagen, als er unten angekommen sei; er habe auch auf ihre Hand
geschlagen und ihr Handy sei zu Boden gefallen. Dann habe er sich nach unten
gebeugt, habe es aufgenommen und sei davon (Akten S. 1359; siehe auch
Audioaufzeichnung erstinstanzliche Hauptverhandlung, Laufzeit 18:15 ff. Minuten.).
Auf Frage gab sie an, von seinen Schlägen habe sie auf der Schläfe ein bisschen
Blut gehabt, es sei aufgerissen gewesen und habe geblutet. Auch habe ihre Nase davon
geblutet und ihr Gesicht sei davon angeschwollen gewesen. Dann habe ihr Nachbar
die Tür geöffnet und vom Nachbarstelefon aus hätten sie die Polizei gerufen,
weil der Berufungskläger ja ihr Handy entwendet habe. Als sie dem Berufungskläger
nachgerannt sei, sei sie auf der Treppe gestürzt und mit dem Fuss abgeknickt.
Sie habe so Angst gehabt und sei zitterig gewesen. Ein alter Herr habe die Tür
geöffnet, weil er gehört habe, dass sie laut geschrien habe. Er habe ihr Wasser
gegeben und die Polizei dann gerufen (Akten S. 1360; siehe auch
Audioaufzeichnung erstinstanzliche Hauptverhandlung, Laufzeit 22:40 ff.
Minuten.).
3.2.4.8 Grundlage
für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist
dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die
betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren
Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen
aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die
Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils
aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist
nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss
psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.). In casu liegen
keine Anzeichen für Gründe vor, welche die Fähigkeit der Privatklägerin
beeinträchtigen würden, einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen,
diesen in Erinnerung behalten zu können sowie die erlebten Geschehnisse
nachvollziehbar wiederzugeben. Solche Anzeichen werden vom Berufungskläger auch
nicht geltend gemacht. Es ist also von der Aussagetüchtigkeit von B____
auszugehen.
3.2.4.9 Des
Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn
bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung
dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine
Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für
eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch
nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen
die selbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste –
Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob
sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für
eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist
auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen
haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 76).
Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive
Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf B____
bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,
71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden
sie vom Berufungskläger geltend gemacht. So hat B____ unmittelbar nach den
Vorfällen mithilfe ihres Nachbarn die Polizei requiriert und bereits bei dieser
Gelegenheit der Polizei gegenüber ausführliche Angaben gemacht (Akten S. 591),
welche mit ihren späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 621 ff.
und 1359 ff.). Weiter ergibt die Aussagegenese keinerlei Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung. Vielmehr sind bei B____ – wie bereits die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat (Akten S. 1406) – keinerlei Motive für eine
falsche oder übertriebene Belastung des Berufungsklägers auszumachen, zumal sie
in keiner Art und Weise von ihren Belastungen profitiert. Insbesondere hat B____
keinerlei Schadenersatz- (etwa für das Handy sowie die aufgelaufenen Arztkosten
[siehe Akten S. 625, 631]) oder Genugtuungsforderungen geltend gemacht.
3.2.4.10 Was
des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche
Qualität angeht (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; siehe für eine
Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff), so ist festzustellen, dass die Aussagen von B____ in allen
wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei
aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. B____ schilderte das Geschehen
vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie auch
nebensächliche Einzelheiten erwähnte (beispielsweise, dass die Schlüssel in der
Türe stecken geblieben seien [Akten S. 622, 1359], dass ein Nachbar die
Türe geöffnet habe, weil er gehört habe, dass sie laut geschrien habe [Akten
S. 622, 1360]). Ihr Bericht ist eingebettet in die räumlichen
Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf («ich hatte frei und ich
wollte runter in den Laden [...] ich hörte, er rennt von oben runter und dann
schlug er mich [...] irgendetwas sagte er, als er von der Treppe runterkam
[...]. Dann habe ich nach hinten geschaut und sah, wie er die Treppe runterkam»
[Akten S. 1359]; «Der Mann kam von oben, ich weiss aber nicht woher. Er
kam im Moment, als ich den Schlüssel im Schloss hatte und mit meinem Handy Fotos
von der Türe machen wollte» [Akten S. 623]). Ihre Angaben sind im freien
Bericht durchaus auch sprunghaft und nicht chronologisch bzw. enthalten
spontane Ergänzungen («ich [...] wollte die Tür schliessen und dann habe ich
gesehen, dass an die Tür geschrieben worden war und an der Wand verschiedene
Schriften waren. Ich habe versucht, meine Chefin anzurufen und das mitzuteilen
und ich hörte, er rennt von oben runter und dann schlug er mich. Sogar die
Schlüssel sind in der Tür stecken geblieben» [Akten, S. 1359]; «Ich rannte
ihm hinterher, ich versuchte ihn festzuhalten und dabei fiel ich die Treppe
hinunter und habe mein Bein verletzt. Ein Stockwerk unter uns, hatte ein
Nachbar die Türe aufgemacht und gesehen, dass meine Nase blutet und ich im
Gesicht blutverschmiert bin. Dieser Mann kam aus der Wohnung, da ich im
Treppenhaus laut geschrien hatte. Ich erzählte ihm, was passiert war. Es ist
sogar mein Schlüssel oben an der Wohnungstüre stecken geblieben» [Akten
S. 622]). In ihrem Bericht zum Kerngeschehen sind Interaktionen zwischen
ihr, dem Beschuldigten und dem Nachbarn enthalten, welche sich gegenseitig
bedingen und sich auf einander beziehen. B____ schilderte auch eigene Gefühle
und Gedanken («Ich hatte so Angst gehabt und war zitterig [...] Es war einfach
der Stress, er hat mein Handy mitgenommen, ich bin tausend Kilometer weg von
meiner Heimat» [Akten S. 1360]; «In diesem Moment kam ein Mann die Treppe
rasch herunter. Ich dachte, dieser wolle weiter nach unten gehen. Er blieb
jedoch bei mir stehen» [Akten, S. 622]; «Ich war wohl etwas nervös und
geschockt. Ich schrie um Hilfe» [Akten S. 625 f.]) sowie
innerpsychologische Vorgänge, die sie beim Täter vermutete (der Beschuldigte
habe ihre Handtasche mit Geld nicht genommen, er habe sie nicht ausrauben,
sondern eher verhindern wollen, dass sie Fotos mache und die Polizei anrufen
würde [Akten S. 630]). Sie erwähnte auch Komplikationen im Handlungsablauf
(gescheiterter Versuch der Dokumentation der Wandschmierereien; Verfolgung des
Beschuldigten, Treppensturz, Verletzungen am Bein [Akten S. 1359 f.]).
Es fällt weiter
auf, dass B____ die Vorfälle keineswegs dramatisiert oder den Berufungskläger
im Übermass belastet («ein bisschen Blut [...] mir war nicht schwindelig»
[Akten S. 1360]; «Ich konnte noch nach dem Geländer greifen, so dass ich
nur noch 3-4 Stufen hinuntergefallen bin. Ich bin nicht ganz auf den Boden
gestürzt, da ich mich am Geländer halten konnte. Ich schlug mir aber die Beine
an den Stufen an. [...] Es war meine Entscheidung, dass ich wegen den blauen
Flecken nicht zur Arbeit ging» [Akten S. 625]; «Nein, niemand hat mich
bedroht» [Akten S. 626]; «[...] Dieser Mann schlug mir auf die Hand, dabei
fiel mir das Telefon aus der Hand. Frage: Wurde das Mobiltelefon dabei
beschädigt? Antwort: Nein, wahrscheinlich nicht. Ich hatte mich auch
nicht geachtet, ob es dabei beschädigt wurde» [Akten S. 630]). Insbesondere
verzichtete sie darauf, ihre durch den Treppensturz verursachten Verletzungen
am Bein ebenfalls dem Berufungskläger anzulasten (etwa als angebliche Folge
weiterer Schläge/Tritte oder ein die Treppe-hinunter-Stossen seitens des
Berufungsklägers) – was bei einer Falschbezichtigung nahegelegen wäre. Vielmehr
stellte sie klar: «Ich schrie um Hilfe, rannte ihm hinterher, versuchte nach
ihm zu greifen und beim hinunterrennen liessen meine Beine nach und so bin ich
gestürzt» (Akten S. 625).
B____ präzisierte
zum Teil auch spontan ihre eigenen Aussagen («Er schlug mir ins Gesicht, auf
beide Seiten, dann riss er mein Handy aus meinen Händen. Also er schlug auf
meine Hand und entriss mir mein Handy» [Akten S. 622]) und räumte es
ausserdem ein, wenn sie Erinnerungslücken hatte oder etwas nicht (mehr) genau
wusste («Irgendetwas hat er gesagt, als er die Treppe herunterkam, aber ich
weiss es nicht mehr. Prostituierte und so etwas Ähnliches» [Audioaufnahme
erstinstanzliche Verhandlung, Laufzeit 20:20 Minuten ff.]; «Der Täter kam daher
wohl vom vierten Stock» [Akten S. 631]; «Vielleicht war dieser Mann für
diese Beschriftungen an Wand und Türe verantwortlich und wolle darum
verhindern, dass ich die Polizei informiere und Fotos mache» [Akten
S. 630]; «Frage: Wer wohnt alles im vierten Stock? Antwort: Das
weiss ich nicht. Ich glaube, dass dieser Mann am Schreiben war, als er
bemerkte, dass ich die Türe aufschliesse. Dann ist er wohl noch oben
geflüchtet. Das ist aber nur eine Vermutung von mir» [Akten S. 632]; siehe
ausserdem zum unklaren Zeitpunkt der Beschädigung des Handys Akten S. 630
f. sowie oben).
Die Aussagen von
B____ enthalten mithin eine Fülle von Realkriterien.
3.2.4.11 Der Berufungskläger macht hingegen geltend,
dass die Aussagen von B____ lebensfremd seien. In diesem Zusammenhang führt er
zunächst aus, wenn der Berufungskläger B____ tatsächlich mit zwei Faustschlägen
an der linken und rechten Gesichtshälfte geschlagen hätte, hätte sie mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ihr Handy fallengelassen. Es sei aber
erstellt, dass der Berufungskläger ihr das Handy aus der Hand schlug, was beim
von ihr geschilderten Ablauf nicht mehr nötig gewesen wäre (Aussage
Berufungskläger, Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 1561;
Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1544). Abgesehen davon, dass diese
Argumentation des Berufungsklägers auf Mutmassungen basiert und es ganz im
Gegenteil durchaus plausibel und lebensnah erscheint, dass eine Person
ungeachtet von Schlägen ins Gesicht ihr Handy weiterhin festhält bzw. gar
ihren Griff verkrampfend festigt, liefert der Berufungskläger mit dieser
Denkweise letztlich ein plausibles Motiv für die angeklagten Schläge: B____ von
der Dokumentation der Schriftzüge an der Wand abzuhalten und ihr daher das
Handy abzunehmen, wofür der Berufungskläger offenbar Schläge ins Gesicht als
zweckdienlich erachtet. Damit erübrigt sich auch der Einwand der Verteidigung,
dass der Berufungskläger für die angeklagten Schläge überhaupt kein Motiv
gehabt habe (Akten, S. 1544).
Soweit die Verteidigung anschliessend danach fragt, mit
welchem Motiv B____ dem Berufungskläger noch hinterhergerannt sei bzw. ob sie
ihm nach dem Erleiden zweier Faustschläge ins Gesicht überhaupt noch hätte
nachrennen können (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1544), so ist daran
zu erinnern, dass der Berufungskläger unbestrittenermassen mit dem Handy von B____
das Haus verliess, weshalb ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass letztere ihm
folgte, insbesondere um ihr Handy zurückzuerlangen. Und weiter ist anhand des
Verletzungsbildes (siehe unten E. 3.2.4.16) zwar davon auszugehen, dass
die Schläge des Berufungsklägers bzw. die daraus resultierenden Verletzungen
schmerzhaft, aber nicht derart massiv waren, dass zweifelhaft erscheinen würde,
ob B____ in der Folge überhaupt noch hätte die Treppe hinunterrennen können.
Nicht überzeugend ist sodann der Einwand der Verteidigung,
der Berufungskläger sei Rechtshänder und habe keine Boxerfahrung, sodass er gar
nicht wisse, wie man mit beiden Händen bzw. auf beide Gesichtshälften schlage
(Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1544). So erfordern Schläge ins
Gesicht mit entsprechenden, verhältnismässig leichten Verletzungsfolgen kein
besonderes Können. Dass bzw. wieso der Berufungskläger hierzu nicht im Stande
sein sollte, ist nicht ersichtlich. Weiter ist überhaupt nicht angeklagt, dass
der Berufungskläger mit beiden Händen zugeschlagen habe (siehe auch oben
E. 3.2.3.3).
Die Einwände des Berufungsklägers, die Ausführungen von B____
seien lebensfremd, erweisen sich mithin allesamt als unbegründet.
3.2.4.12 Auch
einer Konstanzanalyse und einem intraindividuellen Vergleich halten die
Aussagen von B____ stand. Die Konstanzanalyse stellt einen wichtigen Aspekt der
Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen
über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese
Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und
Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer
Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse
Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder
betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende
Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die
Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer
Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive
Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei
Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine
gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu
erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 64). Beim intraindividuellen Vergleich der Aussagen wird sodann im
Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum
Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht
tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird
erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion
der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere
Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen
Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
Im Rahmen der
Konstanzanalyse ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Akten
S. 1406) und der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1564) – festzustellen,
dass B____ zum Kerngeschehen wiederholt detaillierte, gleichbleibende und damit
konstante Aussagen gemacht hat, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen
oder stereotyp wirken. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von B____
nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren
Schilderungen erkennbar. Was sodann den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt,
zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten von B____, welche die
Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre
Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend insbesondere zur
Situation, bevor der Berufungskläger die Treppe hinunterkam, sowie die
Geschehnisse nach der Flucht des Berufungsklägers, keine höhere Qualität auf,
als jene zum Kerngeschehen im Treppenhaus mit dem Berufungskläger.
3.2.4.13 Eine
Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist
sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der
betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der
Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das
Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person
sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und der Erfahrungen bezüglich des
spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim
Opfer kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben
zu erachten ist (siehe oben E. 3.2.4.8). Was die intellektuellen
Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass B____ durchschnittlich
intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude
aufrecht zu erhalten. Allerdings hat B____ in Intervallen von 5 Monaten und über
einem Jahr mehrfach gleichbleibende Angaben gemacht – ohne jemals Akteneinsicht
gehabt zu haben. Aufgrund dessen sowie des durchaus hohen Detaillierungsgrades
ihrer Aussagen zum Kerngeschehen, der übrigen vorhandenen Realitätskriterien
sowie der Aussagegenese erschiene es schwierig, ein entsprechendes Lügengebäude
über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten. Im
Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit
der Aussagen von B____.
3.2.4.14 Insgesamt
kann aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass B____’ Aussagen nicht
realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben
entsprechen.
3.2.4.15 Demgegenüber
sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft zu werten. Hierbei
kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Akten S. 1406 f.). Neben den dort aufgeführten (logischen) Widersprüchen in
den Aussagen des Berufungsklägers und den seinen Aussagen entgegenstehenden
(objektiven) Beweismitteln gilt es noch folgende Anmerkungen zu machen: Der
Berufungskläger brachte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor,
er habe B____ das Handy aus der Hand schlagen wollen, weil sie seine von ihm
zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse für Erpressungen benutzt und sich
geweigert habe, sich aus seinem Account auszuloggen (Akten S. 1358). Der
Berufungskläger schob dieses Motiv allerdings erstmals an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nach, nachdem er zunächst keine Angaben hierzu gemacht (Akten
S. 388 ff.) bzw. an einer späteren Einvernahme angegeben hatte: «Mir
gings [sic] drum, keine Körperverletzung, sondern das Handy wegwerfen.
Mich nervte es einfach, dass Prostituierte dort ein- und ausgingen» (Akten
S. 1244). Weiter hätte der Berufungskläger einem (weiteren) Missbrauch
seiner E-Mail-Adresse viel einfacher (und straflos) mittels einer Änderung
seines Passworts bzw. einer Abmeldung eingeloggter Geräte von seinem
Account aus (wie bei den gängigen E-Mail-Anbietern möglich) vorbeugen können.
Ohnehin hat der Berufungskläger im Verlaufe des Strafverfahrens zum Thema
E-Mail-Adresse bzw. Weitergabe seines Passworts eine Vielzahl
widersprüchlicher und inkonstanter Aussagen gemacht (im Einzelnen hierzu unten
E. 3.5.1). Seine Behauptungen zum Vorfall gemäss Anklageziffer 1 sind insgesamt
widersprüchlich, überdies lebensfremd und daher als Schutzbehauptungen zu
qualifizieren. Auch die Beteuerungen des Berufungsklägers anlässlich der
Berufungsverhandlung, er habe inzwischen eine Abneigung gegen Gewaltanwendung und
hätte sich im Falle seiner Täterschaft ja bei B____ entschuldigt (Akten
S. 1565 f.), vermögen diesen Eindruck nicht zu relativieren.
3.2.4.16 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat (Akten S. 1406) und auch die Staatsanwaltschaft (Akten S. 1564)
geltend macht, werden die Ergebnisse der aussagepsychologischen Analyse der
Opferaussagen ausserdem von weiteren (objektiven) Indizien und Beweisen
gestützt. So wurden von der Polizei noch vor Ort (Akten S. 593 ff.)
sowie bei der anschliessenden ärztlichen Untersuchung im Unispital (Akten
S. 600) mehrere Fotos der Verletzungen von B____ erstellt. Auch liegt den
Akten ein Arztzeugnis mit Bezeichnung der erlittenen Verletzungen bei (Akten
S. 599). Weiter war der Berufungskläger zugestandenermassen zur Tatzeit
vor Ort. Er hat einen nicht unwesentlichen Teil der von B____ geschilderten
Tathandlungen – nämlich das aus der Hand Schlagen und Entwenden des Handys –
zugestanden und bestreitet lediglich einen Teil der Schilderung von B____,
nämlich, sie ins Gesicht geschlagen zu haben (Akten S. 1244, 1358, 1561). Sodann
ist auf die Ausführungen zu den weiteren, im Zusammenhang mit der Unterbringung
von Sexarbeiterinnen an der Liegenschaft am [...] stehenden Delikten,
insbesondere jene gemäss Anklageschrift Ziff. 2, zu verweisen (siehe unten
E. 3.3 ff.). Unter indizieller Berücksichtigung dieser Umstände und der bereits
oben erwähnten Äusserungen des Berufungsklägers (siehe oben E. 3.2.4.11)
erhellt auch ein plausibles Motiv des Berufungsklägers für die Körperverletzung:
Eine Aufklärung der Schriftzüge an der Wand zu verhindern und hierfür das Handy
von B____ zu entwenden.
3.2.4.17 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Sachverhalt in dem Umfang erstellt ist, wie ihn das
Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat (Akten S. 1405
f.).
3.2.5 Subeventualiter macht die Verteidigung in
rechtlicher Hinsicht geltend, dass es sich bei den Gesichtsverletzungen von B____
nicht um eine einfache Körperverletzung, sondern höchstens um eine Tätlichkeit
handle. So werde auch im Polizeirapport von einer Tätlichkeit gesprochen.
Weiter habe das Arztzeugnis bloss eine oberflächliche Prellmarke/Schürfung über
der rechten Augenbraue sowie linken Wange festgestellt, welche nicht mehr sei
als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens (Plädoyer 2. Instanz,
Akten S. 1544 f.).
3.2.5.1 Wer
vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Die
körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt,
wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die
mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, beispielsweise
Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und
problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen sowie durch
Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen mit Blutergüssen,
Schürfungen und Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine
vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss
vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch
Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in
einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung
gegeben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig
machen, ist nicht gefordert (BGE 127 IV 59 E. 2, 119 IV 1 E. 4, 103 IV 65
E. II.2.c; Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f., Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021,
Art. 123 N 2 mit weiteren Hinweisen). Als blosse Tätlichkeit (Art. 126
StGB) gilt demgegenüber der geringfügige Angriff auf den Körper oder die
Gesundheit eines anderen Menschen, der noch keine Schädigung des Körpers oder
der Gesundheit zur Folge hat (Roth/Keshelava,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 126 StGB N 2
und 5).
3.2.5.2 In
der Rechtsprechung wurden etwa bereits als einfache Körperverletzung
qualifiziert: das erlittene Zeichen eines Faustschlags am rechten Auge sowie
eine Quetschung an der Unterlippe (BGE 103 IV 65 E. II.2.d); durch einen Faustschlag
zugefügte Kontusionsmarke über Oberkiefer/Jochbogen mit Schwellungen und
starker Druckdolenz, Schwellung mit mässiger Druckdolenz über dem Nasenrücken
und multiple kleinere Rissquetschwunden auf der Unterlippeninnenseite (AGE i.S.
K.W. vom 23. Juni 2982, in BJM 1982, 326, 326 f.); ein Faustschlag ins
Gesicht, der einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorrief (BGE 119 IV 25
E. 2.a); ein fünf mal drei Zentimeter grosses Weichteilhämatom, das sich
infolge mehrerer Faustschläge unterhalb des rechten Auges bildete und noch
während einiger Zeit nach dem Vorfall sichtbar war (BGer 1P.81/2000 vom
23. Mai 2000, E. 3.b); ein harter Faustschlag ins Gesicht, der
Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (BGer 6S.386/2003
vom 18. Mai 2004 E. 3); ein Faustschlag ins Gesicht, der eine starke
Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase mit Blutkrusten im rechten
Nasengang sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Schwellung und
Druckdolenz im linken lateralen Mundwinkel zur Folge hatte (BGer 6B_151/2011
vom 20. Juni 2011 E. 3.4).
3.2.5.3 B____
trug von den Schlägen gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 23. November 2021
eine «Oberflächliche Prellmarke /Schürfung über rechter Augenbraue sowie
linke[r] Wange» davon (Akten S. 599). Auf den Fotos sind eine deutlich
blutende Wunde sowie Schwellungen und Rötungen im Gesicht zu erkennen (Akten
S. 593 ff., 600 ff.). Die Schläge des Berufungsklägers ins Gesicht bewirkten
mithin nicht eine bloss harmlose vorübergehende und folgenlose Störung des
Wohlbefindens, sondern diverse sichtbare pathologische Folgen, die
offensichtlich auch mit Schmerzen verbunden waren und deren Ausheilung
mindestens einige Tage in Anspruch nahm. Betroffen war überdies die besonders
sensible Gesichtsregion. Auch im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (E. 3.2.5.1
f.) hat die Vorinstanz daher zu Recht das Vorliegen einer einfachen
Körperverletzung bejaht. Entgegen der Auffassung des Verteidigers bindet die (vorläufige)
Einschätzung der in Frage kommenden Tatbestände im Rahmen eines Polizeirapports
das Gericht bei seiner rechtlichen Qualifikation nicht. Der entsprechende
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123
Ziff. 1 StGB ist zu bestätigen.
3.2.6 Im Zusammenhang mit Ziff. 1 der
Anklageschrift vom 24. Februar 2023 wurde der Berufungskläger sodann von
der vorsitzenden Appellationsgerichtspräsidentin darauf hingewiesen, dass die
Vorinstanz zwar einen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (am Handy von B____)
fällte, diesen aber bei der Strafzumessung nicht berücksichtigte
(erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1408, 1419; Verhandlungsprotokoll
2. Instanz, Akten, S. 1561). Ob sich dieser Schuldspruch im
erstinstanzlichen Urteilsdispositiv niedergeschlagen hat, kann nicht festgestellt
werden, da die Vorinstanz darin bereits gestützt auf andere Anklageziffern einen
Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung gefällt hat. Das
Appellationsgericht geht aber davon aus, dass die Vorinstanz den Schuldspruch
wegen Sachbeschädigung am Handy von B____ – dem Eventualantrag der Verteidigung
entsprechend (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten, S. 1367) und
in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur (Weissenberger;
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 144 StGB N 41
ff.) – im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den ebenfalls bejahten und
vorliegend nicht angefochtenen Schuldspruch wegen Sachentziehung eben dieses
Handys zurücktreten liess und daher nicht bei der Strafzumessung
berücksichtigte. Die Verteidigung verzichtete vor diesem Hintergrund an der
Berufungsverhandlung auf Ausführungen zu diesem – im Ergebnis zu Recht ausgeschiedenen
– Schuldspruch (Akten, S. 1545). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass
nach Auffassung des Appellationsgerichts von vornherein kein Schuldspruch wegen
Sachbeschädigung zu fällen gewesen wäre, da es angesichts der Aussagen von B____
(Akten S. 630) nicht als erstellt gelten kann, dass ihr Handy – wie in
Ziff. 1 der Anklageschrift geschildert – dadurch beschädigt wurde, dass
der Berufungskläger es ihr aus der Hand schlug und es auf den Boden fiel
(Akten, S. 1294).
3.2.7 Zusammenfassend betrachtet wird der
Berufungskläger mit Blick auf Ziff. 1 der Anklage in zweiter Instanz –
neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Sachentziehung gemäss
Art. 141 StGB – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123
Ziff. 1 StGB schuldig erklärt.
3.3
3.3.1 Was Ziff. 2 der Anklageschrift vom
24. Februar 2023 anbelangt, so wendet sich der Berufungskläger gegen
sämtliche in diesem Zusammenhang ergangenen erstinstanzlichen Schuldsprüche
wegen mehrfacher versuchter Erpressung (zum Nachteil von F____, G____ und H____)
sowie wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (beides zum Nachteil der D____
GmbH).
3.3.2 In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Berufungskläger
zunächst, die «Erpresserbriefe» verfasst zu haben. Die Verteidigung führt aus,
der Berufungskläger habe plausibel erklärt, dass sich seine Fingerabdrücke
bloss auf diesen Schreiben fanden, weil letztere an den Wohnungstüren gehangen
seien und er diese aus Neugier angeschaut habe. Ausserdem führe das
Strafgericht nicht aus, inwiefern nicht überzeuge, dass die Schreiben nach
Angaben des Berufungsklägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt an der
Wohnungstür für jedermann zugänglich aufgehängt gewesen seien (Plädoyer 2.
Instanz, Akten S. 1546 f.).
Diesbezüglich kann zunächst auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1408 f.), welche unter anderem überzeugend
dargelegt hat, dass angesichts der daktyloskopischen Spuren davon auszugehen
ist, dass der Berufungskläger die Schreiben nicht nur las, sondern mit dem Papier
regelrecht hantierte. Auch hat die Vorinstanz überzeugend den Bezug der
Schreiben zu den Schmierereien an der Wand sowie zu den bereits erörterten
Delikten zum Nachteil von B____ hergestellt. In der Tat ist (auch den
Äusserungen des Berufungsklägers entsprechend) erst dann ein plausibles Motiv
des Berufungsklägers für die Delikte zum Nachteil von B____ auszumachen, wenn
davon ausgegangen wird, dass er hinter den Schmierereien und den Schreiben an
der Wand steckte und die Aufklärung dieses Zusammenhangs verhindern wollte
(siehe zum Ganzen bereits oben E. 3.2.4.11). Die Vorinstanz berücksichtigt
weiter zu Recht indiziell die im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des
Berufungsklägers aufgefundenen ähnlichen Schreiben, wonach er weiteren
Hausschaden anrichten werde, sollte er den geforderten Geldbetrag nicht
erhalten.
Bei sämtlichen angeklagten Delikten ging es letztlich um eine
Art Kampf gegen das mutmassliche Sexgewerbe rund um das Wohnhaus am [...] in
Basel (zugleich die damalige faktische Wohnadresse des Berufungsklägers, siehe etwa
Akten S. 726) – zunächst gegenüber der dort eingemieteten D____ GmbH, den
dort untergebrachten Mitarbeiterinnen der D____ und der Verwaltung der
Liegenschaft C____ AG sowie später auch gegenüber der Eigentümerin der
Liegenschaft E____ bzw. gegenüber den jeweiligen Organen bzw. Vertretern
der genannten Firmen (vgl. hierzu auch das erstinstanzliche Urteil, Akten
S. 1407 sowie Plädoyer der Staatsanwaltschaft, Akten S. 1565). So hatte
der Berufungskläger explizit eingeräumt, dass er sich am Umstand, dass
Mitarbeiterinnen des Sexgewerbes die Liegenschaft am [...] bewohnten, störte (Akten
S. 397). Zur Situation in der Liegenschaft am [...] befragt, gab der
Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2021 etwa an «Ich
kenne alle dort. Es ist familiär dort. Ausser den Frauen welche nur rein oder
rausgehen. Das geht einfach nicht, da muss man was machen.» (Akten
S. 726). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete der
Berufungskläger auf die Frage, ob er damit Mühe gehabt habe, dass Prostituierte
dort gewohnt hätten: «wir hatten alle ein Problem in der Liegenschaft, ja [...]
gegen 1 am Morgen und halb 2 sind immer 8 oder 9 Frauen aufgetaucht, es hat
einfach ein [sic] Lärm gemacht» (Akten S. 1362).
In den Schreiben gemäss Anklageschrift Ziff. 2 wurden drei
Mitarbeiterinnen der D____ GmbH, F____, G____ und H____, angesprochen.
Gegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu ergänzen,
dass alle verwertbaren Fingerabdrücke auf den Schreiben vom
Berufungskläger stammten (Akten, S. 699 ff.). Vor allem aber hat die Handschrift
auf den Schreiben (Akten, S. 363 f) und auch jene der Schmierereien an der
Wand (Akten, S. 390) trotz offensichtlicher Verfälschungsversuche deutliche
Ähnlichkeiten mit jener des Berufungsklägers (beispielsweise betreffend die
Buchstaben «B» und «M» sowie die charakteristischen Buchstabenkombinationen
«vi», «re», «st» und «ch», siehe hierfür diverse handschriftliche Eingaben des
Berufungsklägers im Verfahren, z.B. Formular «Wunsch/Frage/Bedürfnis/Bestellung»
[Akten, S. 218], Schreiben an Staatsanwaltschaft [Akten, S. 208] und an das
Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts [Akten, S. 210], Antwort des
Berufungsklägers zur Schlussfrage in seiner Einvernahme vom 29. September 2022
[Akten, S. 451]).
Für das Appellationsgericht besteht vor diesem Hintergrund
kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Berufungskläger Urheber der
inkriminierten Schreiben ist.
3.3.3 Die Verteidigung macht weiter geltend, es sei
lebensfremd, dass der Berufungskläger die Hinterlegung von Geld in einen
Briefkasten verlangt haben soll, zu dem er gar keinen Zugriff habe (Plädoyer 2.
Instanz, Akten S. 1547). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Berufungskläger
offenbar durchaus Zugang zur Post der D____ GmbH verschaffen konnte
bzw. auch verschaffte, da er einer von der E-Mail-Adresse «I____» aus an J____
gesendeten und sich auf dem Handy des Berufungsklägers befindlichen (Akten
S. 942 ff.) E-Mail (siehe hierzu unten E. 3.7) ein Foto mehrerer
geöffneter Briefe des Migrationsamts Basel-Stadt an Mitarbeiterinnen der D____
GmbH (adressiert c/o die D____ GmbH) anhängte (Akten S. 423 f.). Abgesehen
davon ist notorisch, dass mit einem geeigneten Werkzeug Gegenstände aus einem verschlossenen
Briefkasten entnommen werden können.
3.3.4 Mit Blick auf die mehrfache versuchte
Erpressung wendet die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht allerdings zu Recht ein,
dass es am Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile fehlt
(Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1547). So führt sie überzeugend aus, dass
die Drohung, bei Nichtbezahlen des Geldes würden andere Wohnungen
geräumt («Sonst räume ich andere Wohnungen», siehe Schreiben 1, Akten, S. 363),
für die drei im Erpresserbrief genannten Frauen F____, G____ und H____, welche
in der zum massgeblichen Zeitpunkt bereits verwüsteten Wohnung zur
(Unter-)Miete wohnten (Akten S. 654), keinen schweren Nachteil darstellte
bzw. sie letztlich gar nicht betraf. Im zweiten Schreiben ist wiederum gar
keine konkrete Drohung enthalten («otherwise just Call Police cause i have your
ID Names!» (Akten, S. 364). Die Aufforderung an die erwähnten Frauen, im
Falle der Nichtbezahlung von je CHF 200.– «einfach die Polizei zu rufen»,
da man ihre Namen habe, stellt keine Androhung eines erkennbaren ernstlichen
Nachteils dar. Daher ist das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich aus rechtlichen
Gründen aufzuheben und es hat ein Freispruch betreffend die versuchte mehrfache
Erpressung gemäss Anklageziffer 2 zu ergehen.
3.3.5 Weiter macht die Verteidigung im Rahmen einer
Vorbemerkung betreffend sämtliche angefochtenen Vorwürfe der Sachbeschädigung
und des Hausfriedensbruchs geltend, diese basierten allesamt auf einer blossen
Indizienkette, welche sich bloss auf die vermeintliche – und bestrittene –
Urheberschaft des Berufungsklägers betreffend die Erpresserschreiben, aber auf
keinerlei Beweise – etwa Spuren in den Wohnungen oder Augenzeugenberichte –
stütze. Ein solcher Folgeschluss sei nicht zulässig, vielmehr sei der
Berufungskläger auch diesbezüglich in dubio freizusprechen (Plädoyer 2.
Instanz, Akten S. 1546).
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass – wie oben dargelegt
(E. 3.2.4.3) – nach der Rechtsprechung mehrere Indizien in ihrer
Gesamtheit durchaus beweisbildend sein können und ein solcher Indizienbeweis
dem direkten Beweis gleichgestellt ist. In tatsächlicher Hinsicht ist sodann auch
hier auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welche
unter den gegebenen Umständen zu Recht einen klaren Zusammenhang zwischen der handschriftlichen
(Geld-)Forderung – welche nach oben Gesagtem (E. 3.3.2) dem
Berufungskläger zuzurechnen ist – sowie den Sachbeschädigungen in der Wohnung
gemäss Anklageschrift Ziff. 2 bejaht hat (Akten S. 1408). Weitere –
von der Vorinstanz zu Recht berücksichtigte – Indizien stellen die im Rahmen
der Auswertung des Laptops sowie Mobiltelefons des Berufungsklägers
aufgefundenen Schreiben bzw. E-Mails betreffend weitere angedrohte
Sachbeschädigungen bzw. Geldforderungen dar (Näheres zu deren
Urheberschaft unten E. 3.5 ff.).
Auch die Staatsanwaltschaft verweist in ihrem Plädoyer zu
Recht auf den engen Zusammenhang zwischen den Anklageziffern 2 bis 8. Sie macht
geltend, die Motivation des Berufungsklägers bei der Deliktsbegehung sei stets
dieselbe gewesen; ferner lägen mehrere objektive Beweise für seine Täterschaft
vor (Akten S. 1565).
Zu ergänzen ist zunächst – als Vorbemerkung mit Blick auf
sämtliche angefochtenen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch – dass der Berufungskläger die Sachbeschädigung (Wohnungstüre,
Glasscheibe, Türrahmen) und den Hausfriedensbruch gemäss Anklage Ziff. 3
zugestanden hat (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten, S. 1363 und
1368), wobei er an seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2021 als Motiv für
den Einbruch schilderte, dass dort Prostituierte wohnen würden («Frage: Weshalb
sind Sie in die Wohnung eingebrochen? Antwort: Weil dort innen
Prostituierten [sic] wohnen. Die Verwaltung hat dort Prostituierte
eingepfercht, ich zähle teileweise [sic] 8 oder 9. [...] Ich möchte,
dass gegen die D____ [sic] ermittelt wird wegen Menschenrechtsverletzung
und Geldwäscherei. GwG [...] Ich hatte keine Absicht um etwas zu stehlen. Es
geht mir darum, dass die Aufmerksamkeit der Behörde auf die Verwaltung und die
Situation vor Ort gelenkt wird.» [Akten, S. 725]; unglaubhaft hingegen das
deutlich später nachgeschobene Motiv, er habe mit B____ eine Diskussion gehabt [Akten
S. 1363]). Mit diesen eingestandenen Delikten manifestierte der
Berufungskläger sein Gewaltpotenzial gegenüber Sachen und auch seine
Missachtung des Hausrechts Dritter. Auch sind im Rahmen dieser zugestandenen Delikte
ein vergleichbarer modus operandi, der gleiche Tatort (die Liegenschaft
am [...]) und die gleiche Motivlage (Kampf gegen vermeintliche Prostitution,
Geldwäscherei etc.) erkennbar, wie für die übrigen angefochtenen
Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche charakteristisch. Ein Bestreiten des Vorfalls
gemäss Anklageziffer 3 wäre wenig aussichtsreich gewesen, wurde doch der Berufungskläger
unmittelbar nach dem Einbruch im von den Mieterinnen als Fluchtort beschriebenen
Bereich der Liegenschaft (Keller) angetroffen und festgenommen (vgl. Akten,
S. 80 f., 342 ff.). Demgegenüber stritt der Berufungskläger die anderen Sachbeschädigungen
und Hausfriedensbrüche, für welche keine direkten Beweise vorliegen, von Anfang
an und bis zuletzt ab. Weiter ist mit Blick auf die Glaubwürdigkeit des
Berufungsklägers zu betonen, dass dieser auch die Vorwürfe gemäss Anklageziffer
3 nach anfänglichem Zugeständnis (Akten S. 725) zwischenzeitlich abstritt
(Akten S. 1245), um sie dann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
final einzuräumen (Akten, S. 1363 und 1368), sodass nicht etwa von einem
durchwegs konstanten Aussageverhalten des Berufungsklägers und einer klaren
Übernahme von Verantwortung für seine Taten gesprochen werden kann.
Mit Blick auf die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche
ist sodann dem Einwand der Verteidigung, es seien keine vom Berufungskläger
verursachten Spuren festgestellt worden, zu entgegnen, dass erst nach dem letzten
Vorfall gemäss Anklageziffer Ziff. 8 überhaupt eine Spurensicherung (betreffend
die Wohnungen gemäss Anklageziffern 7 und 8) durchgeführt wurde (Näheres hierzu
unten E. 3.8.2 und 3.9.2). Dementsprechend kann der Berufungskläger betreffend
die übrigen Anklageziffern aus den fehlenden Spuren in den verwüsteten bzw.
eingebrochenen Wohnungen von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Vielmehr besteht vor dem Hintergrund der gesamthaften Beweis-
und Indizienlage – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat –
kein Zweifel daran, dass auch die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch
gemäss Anklageziffer 2 auf das Konto des Berufungsklägers gehen. Zur
rechtlichen Qualifikation ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen
(Akten S. 1409 f.).
3.3.6 Der Berufungskläger wird demnach mit Blick auf
Ziff. 2 der Anklage in zweiter Instanz der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs gemäss Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB, je zum
Nachteil der D____ GmbH, schuldig erklärt, jedoch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten
Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB freigesprochen.
3.4 Betreffend Anklageziffer 3 ist der
Verteidigung (Akten, S. 1547) darin zuzustimmen, dass davon auszugehen
ist, dass die Vorinstanz nur einen einfachen (nicht mehrfachen) Schuldspruch
wegen Sachbeschädigung und einen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, jeweils
zum Nachteil der D____ GmbH, ausgefällt hat (vgl. erstinstanzliches
Urteil, Akten, S. 1411). Da diese vom Berufungskläger akzeptiert wurden
(Akten, S. 1457 und 1547), erübrigen sich weitere Ausführungen.
3.5
3.5.1 Mit Blick auf Ziff. 4 der Anklageschrift ist
in tatsächlicher Hinsicht zunächst auf die Vorbemerkungen der Verteidigung
betreffend sämtliche Erpresserschreiben bzw. –E-Mails einzugehen. Die
Verteidigung führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe nicht genügend
berücksichtigt, dass der Berufungskläger wiederholt ausgesagt habe, dass
zahlreiche Personen Zugang zu seinen Mail-Accounts hätten. Er habe diversen
Personen sein Handy bzw. seinen E-Mail-Account zur Verfügung gestellt, damit
diese Apps mithilfe seines E-Mail-Accounts hätten herunterladen können. Er habe
ausserdem seinen Laptop stets für die Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Er
habe regelmässig couchgesurft, wobei in einem solchen Setting andere Personen
Zugang zu persönlichen Sachen, wie etwa den Laptop hätten. Es könne in dubio
nicht gesagt werden, wer die Erpresserschreiben erstellt habe, weshalb ein
Freispruch erfolgen müsse (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1546).
Damit vermag der Berufungskläger den ausführlichen und
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen zu setzen, sodass
vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (betreffend Anklageziffer 4 siehe
Akten S. 1411 f., betreffend Anklageziffern 5 und 6 im Besonderen siehe
ausserdem Akten S. 1413 f.). Namentlich weist die Vorinstanz hinsichtlich Anklageziffer
4 zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der Auswertung des Laptops des
Berufungsklägers das inkriminierte Schreiben (Akten S. 744) als Textdatei
(«Nutte Brief.txt») auf dem Laptop festgestellt wurde (Akten S. 769) und
die im Schreiben erwähnte, auf den Namen des Berufungsklägers lautende
E-Mail-Adresse I____ bei der Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers
auf dessen Benutzerkonto registriert war (Akten S. 763 f.). Die Vorinstanz
stellt auch zutreffend fest, dass die Aussagen des Berufungsklägers zum Ganzen
äusserst widersprüchlich sind.
Ergänzend sollen diese Aussagen nachfolgend im Einzelnen erörtert
werden: So führte der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 29.
September 2022 auf Vorhalt der Erpressung gemäss Anklageschrift Ziff. 4 erst
aus: «Keine Aussage», nur um bezeichnenderweise zu ergänzen «D____ GmbH ist
eine Escort-Vermittlung so nebenbei. Frau Staatsanwältin ich habe zusammen mit K____
mehrere Aufzeichnungen von Frauen, die ein- und ausgehen für ihre Tätigkeiten.
Uns hat das gestört» (Akten S. 397). Auf Vorhalt der Erpresserschreiben
gemäss Anklageziffer 4, gab der Berufungskläger an, das könne jeder schreiben, das
sei spekulativ (Akten S. 397). Auf Vorhalt, in dem Schreiben habe er seine
E-Mail-Adresse «I____» angegeben, erwiderte der Berufungskläger: «Es gibt
viele, spekulativ. Keine Aussage. Momentan kann jeder 20 Emails besitzen. Keine
Aussage» (Akten S. 399 f.). Auf die Frage, wie der Berufungskläger auf die in
den «Erpresserschreiben» gemäss Anklageziffer 5 erwähnten Anschuldigungen wegen
Geldwäscherei, Menschenhandel und Steuerhinterziehung gegen den Geschäftsführer
der D____ GmbH komme, erwiderte der Berufungskläger: «Weil dies durch die
Behörde unterstützt wird, scheinbar. Die Staatsanwaltschaft muss immer die
Blätter auf die Seite schieben anstatt zu bearbeiten. Wir leben ja in einem
korrupten System. Momentan könnte man ja Leute erpressen und schauen, ob diese
bezahlen würden. Das ist mir zu spekulativ» (Akten S. 404). Befragt zu
inzwischen rechtskräftig eingestellten Vorwürfen, welche Verleumdung,
Beschimpfung und versuchte Nötigung zum Nachteil einer vorliegend irrelevanten
Drittpartei mittels E-Mails von besagter E-Mail-Adresse (I____») aus betrafen,
gab der Berufungskläger an, 20 oder 30 verschiedene Emails zu besitzen, wobei
nicht er diese benütze, sondern seine Kollegen. Die Namen dieser Kollegen
möchte er aber nicht sagen. Es sei eine anonyme Welt und spekulativ (Akten S.
405). Auf Frage, wie diese Kollegen überhaupt seine E-Mailadressen benützen
würden, dazu benötige man doch ein Passwort, gab der Berufungskläger an: «Jedes
Email braucht ein Passwort. Vergessen, ich komme gar nicht mehr rein» (Akten
S. 405). An anderer Stelle setzte er dem Vorhalt auf Erpressung per E-Mail
zum Nachteil der E____ entgegen, ihm falle auf, auf diesen E-Mails seien keine
Unterschriften (Akten S. 422). Weiter fragte er, ob ihm dieser Vorwurf gemacht
werde, weil die Emailadresse zufälligerweise auf seinen Namen laute; dies könne
aber auch sein Adoptivvater sein. Er sehe die E-Mails zum ersten Mal (Akten S.
426). Befragt zu den sichergestellten Elektronikgeräten gab der Berufungskläger
bezüglich jener, auf denen entsprechende Schreiben und E-Mails aufgefunden
wurden, an, diese gehörten ihm und er benutze sie auch – ohne darauf
hinzuweisen, diese würden auch durch andere Personen benutzt (Akten S. 449 f.).
Erstmals anlässlich seiner letzten Einvernahme im Untersuchungsverfahren vom
10. Februar 2023 brachte der Berufungskläger demgegenüber vor, Zugriff zu
seinem E-Mail-Account hätten auch die Mitarbeiterinnen der D____ GmbH, darunter
auch B____, gehabt. Er habe mit den Damen Kontakt gehabt, weil sie ihn gefragt
hätten, ob er ihnen aushelfen könne. Er habe ihnen seine E-Mail gegeben, damit
sie Apps hätten runterladen können. Es sei auch vorgekommen, dass die Damen
fragten, ob sie von seinem Handy aus Taxis anrufen könnten (Akten S. 1245
und 1247). Später im Verlauf der Einvernahme erwiderte der Berufungskläger auf
entsprechende Vorhalte, die E-Mails seien nicht von ihm verfasst.
Komischerweise habe er das nicht mal mitbekommen. Er benutze seine E-Mails nur
für Kryptowährungen (Akten S. 1250). Auch an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger vor, er habe B____ sein Handy
gegeben, sie habe einmal seinen E-Mail-Account gebraucht. Was ihn aufrege, sei,
dass dieser für Erpressungen benutzt worden sei. Er habe B____ ein paar Mal
konfrontieren wollen, dass sie sich ausloggen solle, aber das habe sie nicht
getan. Er könne sich ausloggen und wieder einloggen, aber wenn jemand im
anderen Gerät eingeloggt sei und sich nicht auslogge, habe diese Person
regelmässig Zugang (Akten S. 1358 f.). Auf die Frage hin weshalb die Damen
überhaupt das Handy des Berufungsklägers hätten ausleihen sollen, zumal sie
alle im Escort-Bereich gearbeitet und eigene Handys gehabt hätten, erwiderte
der Berufungskläger bezeichnenderweise mit: «das frage ich mich auch die ganze
Zeit» (Akten S. 1362). Auf konkrete Nachfrage, wem er noch Zugang zu
seinem E-Mail-Account gegeben habe, gab der Berufungskläger sodann an:
«verschiedenen Leuten, K____, [...], Herrn [...], sonst im Netzwerk» (Akten
S. 1362). Auf Vorhalt, es sei aber der Account des Berufungsklägers
gewesen, erwiderte der Berufungskläger wiederum, der Account sei nicht direkt
auf seine Nummer registriert, Kollegen hätten auch gefragt, ob sie das hätten
nutzen können (Akten S. 1362). Jeder könne ein Konto auf einen beliebigen
Namen registrieren bei allen Anbietern, daher habe er ein Problem mit den Vorwürfen
(Akten S. 1364). Auf Nachfrage der amtlichen Verteidigung, wer Zugang zum
Laptop des Berufungsklägers mit PIN gehabt habe, brachte der Berufungskläger
sodann (kaum nachvollziehbar) vor, «ein paar Personen, Herr [...], [...], [...]
mein Mitbewohner K____ und Frau B____ hat es auch schon benutzt, meine PIN.
Nicht den Laptop, aber die PIN» (Akten S. 1364). An der
Berufungsverhandlung vermutete der Berufungskläger erneut, die D____ GmbH
selbst, Frau B____ oder eine andere Mitarbeiterin, habe die Schreiben verfasst.
Sie habe ihn ab und zu gefragt, ob er ihr das Natel gebe, um das Taxi anzurufen
oder «irgendetwas [zu] machen», da habe er ihr das Handy gegeben (Akten
S. 1561 bis 1563). Auf Vorhalt, man habe beim Berufungskläger
Erpresserbriefe auf dem Laptop gefunden, gab er an: «Nein, weiss ich nicht. Ich
hatte einen Laptop. Auf dem Tisch vom Kollegen, aber den hatte ich seit langem
nicht mehr benutzt, seit knapp 6-7 Monaten, ich war meistens mit dem Handy
unterwegs» (Akten S. 1562).
Abgesehen davon, dass gewisse der erwähnten Äusserungen des
Berufungsklägers geradezu als Eingeständnis der Urheberschaft anmuten (etwa
Akten S. 397, 404), ist keinerlei Konstanz in den bestreitenden Aussagen
des Berufungsklägers auszumachen. So behauptete er zusammengefasst unter
anderem, die fragliche E-Mail-Adresse könne auch von seinem Adoptivvater sein; jeder
könne eine E-Mail-Adresse auf einen beliebigem Namen erstellen; der Account sei
nicht direkt auf seine Nummer registriert; er benutze seine 20-30
E-Mail-Adressen gar nicht bzw. er benutze seine E-Mail-Adressen dann doch, aber
nur für Kryptowährungen; er habe das Passwort zu seinen E-Mail-Accounts
vergessen; er habe diversen nicht genannten Kollegen – bzw. an anderer
Stelle konkret den Mitarbeiterinnen der D____ GmbH – sein Handy bzw. alternativ
seine Zugangsdaten für seinen E-Mail-Account überlassen; die beschlagnahmten
Elektronikgeräte benutze (nur) er; diverse andere Leute sollen seinen Laptop
benutzt haben, wobei er selbst seinen Laptop monatelang nicht angerührt haben
will. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese inkonsistenten,
widersprüchlichen, geradezu sämtliche denkbaren Möglichkeiten abdeckenden
Bestreitungen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind – zumal mit
den Auswertungsergebnissen der Elektronikgeräte des Berufungsklägers (eingehend
hierzu erstinstanzliches Urteil, Akten S. 1411, 1413 f.) objektive
Beweismittel vorliegen und es reichlich lebensfremd anmutet, dass der
Berufungskläger aus purer Hilfsbereitschaft seine persönliche E-Mail-Adresse und/oder
persönlichen Kommunikationsgeräte einer Vielzahl teilweise fremder Personen zur
Verfügung gestellt haben will. Wie bereits erwähnt, hätte der Berufungskläger
ausserdem im Falle der Weitergabe seines Passworts nach erfolgtem «Missbrauch»
seiner E-Mail-Adresse mittels einer Änderung seines Passworts bzw. einer
Abmeldung eingeloggter Geräte von seinem Account aus weiterem Missbrauch
vorbeugen können – was er nicht tat.
Demgegenüber hat B____ glaubwürdig ausgesagt, dass sie das
Handy des Berufungsklägers nie benutzt habe. Sie machte vielmehr ganz
selbstverständlich, nachvollziehbar und (angesichts der Vorwurfe gemäss Anklageziffer
1) nachweislich zutreffend geltend, sie habe ja ein eigenes Handy (Akten,
S. 1360).
Weiter sind die Schreiben gemäss Anklageziffer 4 (und auch
die übrigen «Erpresser»-Schreiben bzw. -Mails) in den Gesamtzusammenhang der
Beweislage zu setzen: So wurde oben bereits festgestellt, dass der
Berufungskläger namentlich mit Blick auf seine Fingerabdrücke und den
Schriftvergleich als Verfasser der ersten beiden Schreiben gemäss Anklageziffer
2 gelten muss (siehe oben E. 3.3.2), welche in einem ähnlichen Stil und
mit der gleichen Zielrichtung verfasst wurden wie die Schreiben gemäss Anklageziffer
4. In den Schreiben gemäss Anklageziffer 4 (siehe Akten S. 744) werden
zudem – eher eigenwillige – Inhalte widergegeben, die der Berufungskläger (teilweise
im gleichen Wortlaut) auch im Rahmen seiner Einvernahme (siehe Akten,
S. 744) vorbrachte – so etwa die Verbindung zwischen Prostitution und Geldwäscherei,
die spezifische Nennung des «GwG», der Vorwurf der Menschenrechtsverletzungen
bzw. des Menschenhandels, das Ziel, über das Eintreten der Wohnungen die D____
mit Polizeieinsätzen zu konfrontieren bzw. die Aufmerksamkeit der Behörden auf
die D____ GmbH zu richten. Dies verdeutlicht, dass auch diese Schreiben dem
Gedankengut des Berufungsklägers zuzuordnen sind (vgl. auch die
Vorinstanz, Akten S. 1412).
3.5.2 Die Verteidigung bringt zu Anklageziffer 4 weiter
vor, dass der Berufungskläger sicherlich nicht seine eigene E-Mail-Adresse
angeben würde, wenn er einen «anonymen» Erpresserbrief schreiben wollte
(Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1548). Es ist allerdings überhaupt nicht
gesagt, dass der Berufungskläger beabsichtigte, den Erpresserbrief anonym zu verfassen.
Vielmehr ergibt die Wendung in besagtem Schreiben, es sei das Lösegeld von «CHF
1'000/Monatlich bei mein Kollege [sic] an der [...] abzugeben» (Akten, S. 744)
gerade dann Sinn, wenn er als Verfasser durchaus erkannt werden wollte, da dies
die Zuordnung, wo das Geld abzugeben sei (nämlich bei seinem Kollegen, bei dem
der Berufungskläger wohnte [Akten S. 241 f.]), ermöglichen würde. Dass
diese Erpresserschreiben nicht besonders raffiniert und durchdacht waren – was
sich auch daran zeigte, dass der Geschäftsführer der D____ GmbH und in diesem
Zusammenhang Adressat der Erpresserschreiben, L____, angab, nicht zu wissen,
wer mit besagtem Kollegen gemeint sein solle, bzw. den Berufungskläger
nicht zu kennen (Akten, S. 750) – ändert hieran nichts (zur blossen
Versuchsstrafbarkeit siehe sogleich E. 3.5.5).
3.5.3 Vor diesem Hintergrund ist das Appellationsgericht
davon überzeugt, dass der Berufungskläger auch die Schreiben gemäss
Ziff. 4 der Anklage verfasst hat.
3.5.4 In rechtlicher Hinsicht führt die Verteidigung
zum Anklageziffer 4 zunächst aus, die Erpresserschreiben könnten nicht
ernstgenommen werden, weil der Empfänger ja nicht einmal wisse, wo er die
monatlichen CHF 1'000.– abzugeben habe. Es liege daher ein untauglicher
Versuch vor, weshalb ein Freispruch zu fällen sei (Plädoyer 2. Instanz,
Akten S. 1548). Diesbezüglich kann zunächst auf das soeben Gesagte
verwiesen werden (E. 3.5.2), wonach in den Erpresserschreiben aus Sicht des
Berufungsklägers durchaus ein klarer Abgabeort definiert wurde. Zudem
enthielten die Schreiben den Hinweis «ANTWORTEN KÖNNT IHR AUF E-Mail I____»
(Akten S. 744). Wäre L____ auf den Erpressungsversuch eingegangen, so hätten
nach dem mutmasslichen Plan des Erpressers offene Fragen etwa über
Zahlungsdetails etc. mittels eines entsprechenden E-Mail-Kontakts geklärt
werden können.
3.5.5 Weiter stellt sich die Frage, ob der
Berufungskläger mit den erwähnten Schreiben ernstliche Nachteile im Sinne von
Art. 156 Ziff. 1 StGB angedroht hat.
3.5.5.1 Dieser Grundtatbestand der Erpressung betrifft
Fälle, in denen sich die Drohung gegen andere Rechtsgüter als dasjenige der
körperlichen Integrität richtet – etwa die Freiheit, die Ehre oder (wie hier) das
Vermögen (Weissenberger, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 156 StGB N 11 mit
weiteren Hinweisen). Die bedrohten Rechtsgüter können solche des Opfers selbst
oder von Personen oder Körperschaften sein, die dem Opfer nahestehen oder denen
dieses sich verpflichtet fühlt. Das Erpressungsopfer kann auch eine juristische
Person oder öffentlich-rechtliche Körperschaft sein (Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 12 f. mit
weiteren Hinweisen). Die Drohung oder Ankündigung kann ausdrücklich oder implizit
sein und in beliebiger Form erfolgen. Die angedrohten Nachteile müssen
ernstlich sein. Sie haben diesen Charakter jedenfalls, wenn sie nach einem
objektiven Massstab geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des
Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung
zu beschränken (Weissenberger,
a.a.O., Art. 156 StGB N 18 f. mit weiteren Hinweisen).
3.5.5.2 Der Erpressungstatbestand setzt in objektiver
Hinsicht weiter voraus, dass ein Nötigungserfolg eingetreten ist, mithin muss
die Nötigung den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich
selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB; Weissenberger, a.a.O., Art. 156
StGB N 25). Da es sich bei Art. 156 StGB um ein Erfolgsdelikt
handelt, ist sowohl ein vollendeter als auch ein unvollendeter Versuch möglich.
Ein Versuch ist gegeben, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung
Erforderliche getan hat, um die Vermögensverschiebung zu erreichen, und diese
nur ausbleibt, weil sich das Opfer z. B. nicht beeindrucken lässt (Weissenberger, a.a.O., Art. 156
StGB N 34 mit weiteren Hinweisen). Ein strafloser Versuch hingegen liegt
dann vor, wenn der Täter aus grobem Unverstand verkennt, dass die Tat nach der
Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will,
überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann (so ausdrücklich Art. 22
Abs. 2 StGB). Als «grober Unverstand» hat hierbei jede, wie auch immer
begründete, «völlige Unkenntnis der Realität und der sie beherrschenden
Erfahrungssätze» zu gelten (Stratenwerth,
Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 12
N 45; so auch Niggli/Maeder,
a.a.O., Art. 22 StGB N 34 ff.). Das Bundesgericht bejaht darüber
hinaus in seiner (heftig umstrittenen) Rechtsprechung einen straflosen Versuch analog
Art. 22 Abs. 2 StGB, wenn jegliche minimale objektive Gefährlichkeit
des Täterverhaltens fehlt (BGE 140 IV 150, E. 3.6; kritisch Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 StGB
N 44 ff. mit weiteren Hinweisen).
3.5.5.3 Vorliegend stellte der Berufungskläger für den
Fall der Nichtbezahlung in Aussicht, er «trete monatlich weitere Wohnungen ein
damit ‘WIR D____’ zukünftlich mehr mit den Behörden via Polizei einsätze in
kontakt bleiben [sic]» und er «warte nicht lange auf eine Einigung»
(Akten, S. 744). Die Vorinstanz hat diese Äusserungen zu Recht in den
Gesamtkontext der bereits verwüsteten Wohnungen und auch der bereits physisch
angegriffenen Mitarbeiterin des vom L____ bzw. der D____ GmbH betriebenen [...]
(vgl. Akten S. 361 ff., 592), B____, gesetzt (erstinstanzliches
Urteil, Akten S. 1412). Die angedrohten Rechtsgutsverletzungen (Gewalt
gegen Sachen, potenziell massive Sachbeschädigungen) können nach oben Gesagtem
(E. 3.5.5.1) durchaus einen ernstlichen Nachteil im Sinne von
Art. 156 Ziff. 1 StGB darstellen (vgl. auch Plädoyer StA 2.
Instanz, Akten S. 1565). Vor diesem Hintergrund wäre nach einem objektiven
Massstab auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen von einem
gewissen Gewaltpotenzial des Erpressers und von der ernsthaften,
nachdrücklichen Androhung weiterer massiver Sachbeschädigungen ausgegangen und
die Drohungen des Berufungsklägers erscheinen geeignet, die freie Willensbildung
und –betätigung zu beschränken. Hinzu kommt, dass L____ in casu die Drohungen
konkret ernstnahm (Akten S. 752). L____ war auch ein geeigneter Adressat
für die Androhung dieser Nachteile. Denn er war der Geschäftsführer der D____
GmbH, welche die fraglichen Wohnungen mietete sowie (teilweise) die
Eigentümerin des Mobiliars und die Arbeitgeberin der unmittelbar betroffenen
(Unter-)Mieterinnen – mit entsprechenden Fürsorgepflichten letzteren gegenüber
– war. Insgesamt drohte der Berufungskläger der D____ GmbH bzw. dessen
Geschäftsführer L____ mit den Schreiben gemäss Anklageziffer 4 ernstliche
Nachteile an.
Dies gilt – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Akten
S. 1548, vgl. auch zu Anklageziffer 6 Akten S. 1549) – ungeachtet der
Schreib- und Grammatikfehler und fehlenden besonderen Raffinesse in der
Formulierung und Aufmachung der Schreiben. Die Schreiben waren konkret und
enthielten auch die Namen involvierter juristischer und natürlicher Personen («D____»,
«L____») und nahmen auf bereits vorgefallene, teilweise massive Sachbeschädigungen
Bezug.
Der Berufungskläger verfasste und verteilte diese Schreiben
mit dem offensichtlichen Ziel, seinen erklärten Kampf gegen die Prostitution und
insbesondere die D____ GmbH unter anderem mittels der Abnötigung von
Lösegeldern anzutreten, womit er den Tatenschluss zu einer Erpressung gefasst
und auch alles nach seiner Auffassung Erforderliche getan hat, um diese zu
begehen. Da die Lösegeldzahlung ausblieb, ist das Delikt des Berufungsklägers
zwar im Versuchsstadium steckengeblieben. Gegebenenfalls könnte – entsprechend
der Auffassung der Verteidigung – sogar das Vorliegen eines von vornherein untauglichen
Versuchs bejaht werden. Selbst wenn dem so wäre, wäre aber zu beachten, dass
gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB auch der untaugliche Versuch grundsätzlich
strafbar ist. Anderes gilt nach dem Gesetz bloss für den Versuch aus grobem
Unverstand (siehe oben E. 3.5.5.2). Ein solcher liegt vorliegend angesichts
der soeben ausgeführten, objektiven Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile zweifellos
nicht vor. Und selbst im Lichte der neueren (umstrittenen) Rechtsprechung des
Bundesgerichts, welche die Straflosigkeit des untauglichen Versuchs über den
grob untauglichen hinaus auch auf solche Versuche ausdehnen will, bei denen jegliche
minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens fehlt (siehe oben
E. 3.5.5.2), wäre das Verhalten des Berufungsklägers nicht als straflos zu
qualifizieren. Denn angesichts der in diesem Gesamtzusammenhang stehenden
bereits ausgeübten, teils massiven, Sachbeschädigungen und der bereits
erfolgten Körperverletzung gegenüber B____ ist dem Verhalten des
Berufungsklägers eine sogar deutlich mehr als minime Gefährlichkeit für die
hiesige Rechtsordnung zu attestieren. Von einem straflosen untauglichen Versuch
kann mithin nicht die Rede sein.
3.5.6 Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger eine
strafbare versuchte Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 1 StGB begangen und es hat – in Übereinstimmung mit
dem vorinstanzlichen Entscheid – ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen.
3.6
3.6.1 In Bezug auf Ziff. 5 der Anklageschrift verweist
die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor Appellationsgericht (Akten,
S. 1548) auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz, ihre (bereits
behandelten, siehe oben E. 3.3.5 und 3.5.1) Vorbemerkungen sowie ihre (bereits
behandelten, siehe oben E. 3.5) Ausführungen zu Ziff. 4 der Anklageschrift.
Vor der Vorinstanz hatte die Verteidigung geltend gemacht, die Vorwürfe seien
vom Berufungskläger bestritten worden. Das Schreiben gemäss Anklageziffer 5 sei
fast gleich wie jenes gemäss Anklageziffer 4, weshalb auch hier ein Freispruch
erfolgen müsse. Auch bezüglich der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
bestreite der Berufungskläger seine Täterschaft. Seitens der Geschädigten seien
trotz wiederholter Nachfrage der Staatsanwaltschaft keine Belege zur
tatsächlichen Reparaturrechnung eingereicht werden, weshalb der Schaden nicht
berücksichtigt werden könne. Ausserdem bestünden die gleichen Probleme mit den
Strafanträgen wie in den anderen Fällen (Plädoyer 1. Instanz, Akten
S. 1368).
3.6.2 Was zunächst die Täterschaft des
Berufungsklägers betreffend das Schreiben gemäss Anklageziffer 5 angeht, so ist
zunächst auf die überzeugenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen (Akten S. 1413). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat
und auch der Berufungskläger einräumt, bestehen deutliche Parallelen zwischen
den Schreiben gemäss Anklageziffer 5 (Akten S. 846; vgl. auch
Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 1565) und gemäss Anklageziffer 4 (Akten
S. 744) was Erscheinungsbild und Inhalt angeht, weshalb ergänzend auch mutatis
mutandis auf die obigen Erwägungen zu den Schreiben gemäss Anklageziffer 4
verwiesen werden kann (E. 3.5). Auch diesbezüglich bestehen für das
Appellationsgericht keine Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers.
3.6.3 Was sodann die Täterschaft des
Berufungsklägers betreffend die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch
gemäss Anklageziffer 5 angeht, so kann ebenfalls auf die überzeugenden und
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Akten S. 1413) sowie ergänzend mutatis
mutandis auf die obigen allgemeinen Erwägungen zu den Sachbeschädigungen
und Hausfriedensbrüchen (E. 3.3.5) verwiesen werden. Soweit der
Berufungskläger vorbringt, mangels Belegen zu den tatsächlichen
Reparaturrechnungen könne der Schaden nicht berücksichtigt werden, so ist
darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beurteilung des Schadens (vor allem
im Rahmen der Strafzumessung) jeweils anhand der Fotodokumentation und nicht
anhand bezifferter Schadensbeträge vorgenommen hat – was nicht zu beanstanden
ist (erstinstanzliches Urteil, Akten S. 1419). Was sodann die Einwände des
Berufungsklägers betreffend die Strafanträge angeht, so ist wiederum auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Akten S. 1409 f.
und 1414) – denen der Berufungskläger nichts Neues entgegenbringt.
3.6.4 Auch in rechtlicher Hinsicht kann auf die
vorinstanzlichen Erwägungen (Akten S. 1413 f.) sowie mutatis mutandis die
obigen ergänzenden Erwägungen (E. 3.5.1 und 3.5.4 f.) verwiesen werden. Ergänzend
kann festgestellt werden, dass der Berufungskläger mit der Aussage «Bis dahin [d.h.
bis zur Zahlung von monatlich CHF 1'500.–] trete/leime Monatlich
weitere Wohnungen ein [...] Ich warte nicht» (Akten S. 846) konkret
weitere Sachbeschädigungen androhte und zudem zeitlichen Druck aufsetzte.
3.6.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergehen
hinsichtlich Anklageziffer 5 mithin Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung
gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie wegen Sachbeschädigung gemäss
Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186
StGB.
3.7
3.7.1 Auch im Rahmen von Ziff. 6 der Anklageschrift
wendet sich der Berufungskläger zunächst gegen den Schuldspruch wegen
mehrfacher versuchter Erpressung.
3.7.1.1 In diesem Zusammenhang bestreitet der
Berufungskläger einerseits, die inkriminierten E-Mails verfasst zu haben. Die
Verteidigung verweist hierzu zunächst auf ihre Vorbemerkungen betreffend den offenen
Zugang zum E-Mail-Account des Berufungsklägers (Plädoyer 2. Instanz, Akten
S. 1548). Diese allgemeinen Einwände wurden bereits behandelt (siehe oben
E. 3.5.1), sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Was die Täterschaft
des Berufungsklägers betreffend die E-Mails gemäss Anklageziffer 6 im
Besonderen angeht, kann wiederum auf die ausführlichen und zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche anhand zahlreicher Indizien
die Täterschaft des Berufungsklägers überzeugend dargelegt hat (Akten
S. 1414 f.) und denen nichts hinzuzufügen ist.
3.7.1.2 Weiter macht die Verteidigung geltend, dass
der Berufungskläger den Adressaten der E-Mails, J____ (Vertreter der E____ als
Eigentümerin der Liegenschaft am [...]) gar nicht kenne und – mit dem Vorwurf
konfrontiert – sogar gedacht habe, dass das eine Frau sei (Akten, S. 926,
1248; Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1548).
Diesbezüglich ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass der
Berufungskläger, als ihm diese Anklageziffer erstmals vorgehalten wurde,
antwortete: «J____? Ich hatte noch nie Kontakt mit dem. Ich wusste nicht, dass
es sich um einen Mann handelt. Ich ging davon aus, J____ sei eine Frau, davon
ging ich aus. Ich hatte nicht seinen richtigen Namen gekannt. Und das Schreiben
wurde nicht von mir erstellt [...] (Akten S. 1248). Ähnlich sagte er an
der Berufungsverhandlung aus («ich habe J____ nicht gekannt gehabt. Ich wusste
nicht, wer das war und ging davon aus, dass das eine Frau sei. Ich war
schockiert, ich hatte überhaupt nicht mit dem J____ gerechnet» [Akten
S. 1563]). Diese Aussagen ergeben nur Sinn, wenn der Berufungskläger den
Namen J____ vor dem erstmaligen Vorhalt bereits gehört und sich Gedanken dazu
gemacht hatte, anschliessend im Rahmen des Strafverfahrens erfuhr, dass es sich
hierbei um einen Mann handelte, und davon überrascht war.
Manche Aussagen des Berufungsklägers zu dieser Anklageziffer klingen
teilweise gar nach einem impliziten Eingeständnis («Vorhalt: Sie haben J____
mit dem Tod gedroht. Antwort: Muss man das ernst nehmen. Es ist ja
niemand gestorben. Ich habe sie noch nie gesehen, hatte noch nie Kontakt mit
ihr. Ich habe keine behördlichen Kontakte, lebe schon lange auf der Strasse.
Das kann daher nicht möglich sein», Einvernahme vom 29. September 2022, Akten
S. 435).
Soweit die Verteidigung weiter annimmt, der Berufungskläger
habe mangels Bekanntschaft mit J____ bzw. mangels Kenntnis dessen Geschlechts
gar nicht tatbestandsmässig handeln können, da eine versuchte Erpressung
zumindest das Wissen voraussetze, wen man erpresse (Plädoyer 1. Instanz, Akten
S. 1548), so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass es bei den fraglichen
Erpressungen nicht um die Adressierung spezifischer Personen ging, sondern um
die in den Augen des Täters für die Prostitution etc. verantwortlichen Firmen
und deren Organe bzw. Vertreter. Die im Rahmen von Anklageziffer 6
angeklagte Erpressung sollte an den Vertreter der E____ gehen – was dem
Berufungskläger auch gelang. Für eine (versuchte) Erpressung ist nicht
erforderlich, dass der Täter das Opfer persönlich kennt. Andererseits stellt der
Irrtum des Berufungsklägers betreffend das Geschlecht von J____ einen blossen
Irrtum über die Identität des Opfers (sog. error in persona) dar, der
bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Objekte (hier stets ein Mensch) nach
allgemeiner Auffassung unbeachtlich ist (Geth,
Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Basel 2021, N 140; vgl. Niggli/Maeder,
a.a.O., Art. 13 StGB N 16).
3.7.1.3 Weiter macht die Verteidigung geltend, J____
habe im Zeitpunkt der Kenntnis der E-Mails diese offensichtlich nicht
ernstgenommen. Daher sei auch die Argumentation der Vorinstanz, dass der
Berufungskläger zumindest in Bezug auf die Zählergeräte seine
Beschädigungsdrohungen bereits zeitnah wahrgemacht habe, nicht zu hören. Eine
nicht ernstgenommene Erpressung sei keine tatbestandsmässige Erpressung
(Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549). Die Verteidigung führt sodann aus,
bei der E____ handle es sich um ein Unternehmen, dass «ggf. täglich mit
Kundenkontakt tätig ist und gewissen Grad an Professionalität im Umgang mit
Stresssituationen, darunter emotionalen aber auch eher unvernünftigen
Reaktionen der Kundschaft, voraussetzt». Die vermeintlichen Erpresser-E-Mails
seien aber eher mit herkömmlichen Spam-Nachrichten vergleichbar und kaum
inhaltlich nachvollziehbar. Daher fehle es an der Ernsthaftigkeit des
angedrohten Nachteils. Vielmehr seien die besagten E-Mails gleich zu behandeln
wie die E-Mails im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren (siehe hierzu
Akten S. 1285 ff.) des Berufungsklägers wegen mehrfacher versuchter
Erpressung versuchter Nötigung (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549).
Ausserdem sei fraglich, ob es sich um taugliche Erpressungsversuche handle,
zumal nie Zahlungsdaten angegeben gewesen seien bzw. aus den E-Mails nicht
ersichtlich wurde, an wen das Geld überwiesen werden sollte (Plädoyer 2. Instanz,
Akten S. 1549).
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass eine versuchte Erpressung
nicht voraussetzt, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt. Vielmehr kommt es
darauf an, ob die Androhung von Nachteilen geeignet ist, auch eine besonnene
Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (siehe oben E. 3.5.5.1).
Diesbezüglich kann mutatis mutandis auf die Erwägungen zu Anklageziffer 4
verwiesen werden (E. 3.5.4 f.). Ähnlich den dort angesprochenen Schreiben
waren auch die E-Mails gemäss Anklageziffer 6 (siehe Akten S. 875 ff.,
893) – ungeachtet der Schreib- und Grammatikfehler und fehlenden besonderen
Raffinesse in der Formulierung und Aufmachung – konkret und enthielten auch die
Namen involvierter Personen («D____», «G____», «F____» [Akten S. 875, 893];
«E____», «J____ und Partners» [Akten S. 886]) sowie Ortschaften («[...]»
[Akten S. 875, 878, 890]). Sie nahmen auf bereits vorgefallene Sachbeschädigungen
Bezug bzw. drohten konkret weitere Sachbeschädigungen an («Sollte dies nicht
ernstgenommen werden, werden meine Jungs Euer [...]. zusätzliche Hausschaden
anrichten [sic]» [Akten S. 875]; «Kein Geld also mehr Schaden!»
[Akten S. 878]; «Kein Antwort heisst mehr schaden anrichten unter Euer
Administration [sic]» [Akten S. 880]; «Ich will Mein scheiss Geld
sonst wird der Heizungsraum angezündet [sic]» [Akten S. 883]; «Du
Nutte Schuldisch Mir jetzt 5.000.- .... wird dir viel billiger cho bevor mir
täglich tür an dr liegenschaft [...] ibrächet [sic]» [Akten S. 890]).
Einmal hängte der Täter seiner E-Mail ein Foto offenbar entwendeter und
geöffneter Post des Migrationsamts an einige der Mieterinnen an (Akten
S. 876 f.). Teilweise wurden auch diffuse Drohungen bzw. Drohungen
gegenüber Leib und Leben ausgestossen («hab die Adresse deiner Wohnort geortet [sic]»
[Akten S. 886]; «Aufgeschlitzt im bett nächsten tag liegen [sic]
[...] Meine Manchete wird deine Halskette ersetzen [sic]» [Akten
S. 888]; «Wir warten!!!!» [Akten S. 889]; «möchte Ich Mein Geld
Einfordern sonst bleiben alle 3 Wohnungen Mir [sic]» [Akten
S. 893]). Ob in den entsprechenden Androhungen von Gewalt gegen Leib und
Leben sogar eine qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156
Ziff. 3 StGB liegt, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots
offenbleiben. Jedenfalls unterscheiden sich diese E-Mails massgeblich von nicht
ernstzunehmenden generischen «Spam»-Mails, mit welchen die Verteidigung sie
vergleichen möchte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Akten
S. 1415), hätte auch ein vernünftiger Dritter sich hiervon einschüchtern
lassen – zumal die Drohung zu weiteren Sachbeschädigungen zwischenzeitlich
wiederholt wahrgemacht worden war.
Hinzu kommt, dass J____ anlässlich seiner Einvernahme
zumindest im Anschluss an seine erste Aussage, er habe die Drohungen nicht bzw.
nie ernstgenommen (Akten S. 904 bzw. 906), aussagte, dass er «vielleicht
auch ein bisschen Angst» verspürt habe; «Auch Angst gegenüber den Mitbewohnern
vor Ort und gegenüber der Firma» (Akten, S. 906), für die er ja in
gewisser Hinsicht auch verantwortlich war. Auf Frage, ob er denke, dass die
Täterschaft die Drohungen wahrmachen könnte, gab J____ an, teilweise seien die
Drohungen ja auch wahrgemacht worden und man könne nie wissen, was noch
passiert; er denke, man solle schon aufpassen (Akten S. 906 f.). Das Opfer
nahm mithin die Drohungen durchaus ein Stück weit ernst, was – wie erwähnt –
für eine Strafbarkeit versuchter Erpressungen nicht einmal verlangt wird.
Was sodann die Einwände der Verteidigung gegen die
Tauglichkeit des Erpressungsversuchs anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass
auch der untaugliche Versuch grundsätzlich strafbar ist (siehe oben E. 3.5.5.2).
Indem der Berufungskläger über eine funktionierende und aktive E-Mail-Adresse
mit J____ Kontakt aufnahm, wäre bei einer Bereitschaft J____s zur
Lösegeldzahlung zur Beendigung der unangenehmen Situation ohne Weiteres eine
Kontaktaufnahme zum Erpresser zwecks Bezahlung der geforderten Summe möglich
gewesen. Auch angesichts der Heftigkeit und Hartnäckigkeit der Drohungen und
der bereits begangenen Sachbeschädigungen bzw. Körperverletzung sind die
Erpressungsversuche gemäss Anklageziffer 6 von grob unverständigen bzw. für die
Rechtsordnung gänzlich unbedrohlichen und daher straflosen untauglichen
Versuchen (siehe hierzu oben E. 3.5.5.2) weit entfernt.
3.7.2 Sodann wendet sich der Berufungskläger im
Rahmen von Anklageziffer 6 gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zum
Nachteil der E____ und macht auch hier geltend, dass keine Beweise für seine
Täterschaft vorlägen und ein Indizienschluss unzulässig sei (Plädoyer 2.
Instanz, Akten S. 1549).
3.7.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger einen Teil der angeklagten Sachbeschädigungen, nämlich das
Verkleben der Wohnungstüren, bereits in seinem früheren Schreiben gemäss Anklageziffer
5 angekündigt hatte («Bis dahin [bis zur Zahlung von monatlich
CHF 1'500.–] trete/leime Monatlich [sic] weitere Wohnungen ein
[...] Ich warte nicht» [Akten S. 846]). Und einen anderen Teil der
Sachbeschädigungen, nämlich die Beschädigung der Stromzähler, reklamierte der
Berufungskläger in einer seiner E-Mails gemäss Anklageziffer 6 für sich («Also
hier, alle anzeiger der IWB sind zeratört. Selberschuld [sic]», E-Mail
vom 26. Juli 2022, inklusive Fotoanhang der Stromzähler, [Akten
S. 881 f.]; zur Urheberschaft des Berufungsklägers betreffend die Schreiben
bzw. E-Mails gemäss Anklageziffer 5 und 6 siehe oben E. 3.6.2 und 3.7.1.1
f.). Angesichts dessen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Beweislage und der
Motivlage des Berufungsklägers (siehe hierzu allgemein E. 3.3.2) kann
anhand einer Indizienkette als erstellt gelten, dass der Berufungskläger auch sämtliche
Sachbeschädigungen gemäss Anklageziffer 6 begangen hat.
3.7.2.2 In rechtlicher Hinsicht bringt der
Berufungskläger nichts gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss
Art. 144 StGB vor. Das Verkleben der Wohnungstüren, das Beschädigen eines
Schlüsseltresors sowie mehrerer Stromzähler (vgl. Fotodokumentation [Akten
S. 896 ff., 1043 ff.] sowie E-Mailanhang [Akten S. 882]) ist
zweifellos als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu
qualifizieren.
3.7.3 Im Ergebnis ergehen – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Erpressung gemäss
Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB sowie wegen
Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB.
3.8
3.8.1 Auch im Rahmen von Anklageziffer 7 wendet sich
der Berufungskläger gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E____ mit der Argumentation, es lägen keine
Beweise für seine Täterschaft vor und ein Indizienschluss sei unzulässig
(Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549).
3.8.2 Diesbezüglich ist gegenüber den Erwägungen der
Vorinstanz (Akten S. 1415 f.) zu präzisieren, dass (auch) betreffend den Einbruch
und die Verwüstung gemäss Anklageziffer 7 (begangen zu einem nicht näher
ermittelbaren Zeitpunkt zwischen dem 5. August 2022, 12:00 Uhr, und dem
11. August 2022, 14:40 Uhr) keine unmittelbare Spurensicherung durchgeführt
wurde. Erst nachdem im Anschluss daran in eine Nachbarswohnung eingebrochen worden
war (siehe hierzu Anklageziffer 8, dazu unten E. 3.9), erfolgte am 28. September
2022 eine nachträgliche Spurensicherung in der Wohnung gemäss Anklageziffer
7 – d.h. mindestens anderthalb Monate nach den dortigen Vorfällen (Akten,
S. 994 f., insbesondere 996, 1023 f.). Zwar hatte laut dem Hauswart seit
dem 11. August 2022 niemand mehr die Wohnung betreten (Akten
S. 1024), allerdings erscheint dies angesichts der aufgebrochenen Türe
(Akten S. 969) nicht gesichert, sodass sich in dieser Wohnung
zwischenzeitlich allerlei nicht mit den Vorfällen gemäss Anklageziffer 7 Zusammenhängendes
hätte ereignen können. Andererseits wurden bei der erwähnten Spurensicherung Spuren
im «Badezimmer, abgerissene Duschstange, ab nicht verwertbaren Daktyspuren» gesichert
(Akten S. 1024), deren DNA-Auswertung ein Mischprofil mit
identifizierbarem Hauptprofil und nicht interpretierbarem Nebenprofil ergab
(Akten S. 1029). Beim gesicherten Hauptprofil handelte es sich um eine
unbekannte DNA-Spur, welche auch anlässlich eines mit den vorliegenden Anklagepunkten
nicht zusammenhängenden Einbruchdiebstahls in einer anderen Liegenschaft
gesichert worden war (Akten S. 1030). Weder in Ziff. 7 noch
Ziff. 8 der Anklageschrift ist aber von der Beschädigung einer Duschstange
oder einer Beteiligung durch Dritte die Rede. Die Ergebnisse der DNA-Analyse
haben mithin – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (erstinstanzliches
Urteil, Akten S. 1415 f.) – keinerlei erkennbaren Bezug zur angeklagten
Tat. Dementsprechend kann der Berufungskläger hier wie auch in den anderen
Fällen nichts daraus ableiten, dass seine DNA anlässlich dieser Analyse nicht
festgestellt wurde bzw. dass einige Wochen später die DNA eines Dritten an
einem tatfremden Objekt (Duschstange) festgestellt wurde.
Relevant ist vorliegend vielmehr, dass auch im Rahmen von Anklageziffer
7 der gleiche Tatort (Liegenschaft am [...]) betroffen und betreffend der
angeklagten Sachbeschädigungen der gleiche modus operandi wie bereits in
Anklageziffer 5 erkennbar ist: So wurden in beiden Fällen mehrere Elemente der
Küchenkombination zerstört, wobei sich die Verwüstungen auf den
Fotodokumentationen der beiden Vorfälle vergleichbar präsentieren (Akten
S. 778 ff. und 790 ff. bzw. Akten S. 969 ff.),
wenngleich sich die Verwüstung betreffend Anklageziffer 5 als deutlich massiver
erweist. Jedenfalls ist die gleiche «Täterhandschrift» erkennbar. Ein ähnliches
Vorgehen (Beschädigen der Wohnungstüre, Herausreissen des Backofens und
Kochfelds sowie von Schranktüren der Küchenkombination) erfolgte sodann beim
Vorfall gemäss Anklageziffer 8 (siehe dazu die Fotodokumentation, Akten
S. 1047 ff.; zur Täterschaft des Berufungsklägers siehe unten E. 3.9.2).
Indem weiter als erstellt gelten muss, dass der Berufungskläger die vorgängigen
Erpresserschreiben bzw. E-Mails verfasst hat, in denen weitere Sachbeschädigungen
in den Wohnungen der Liegenschaft am [...] angekündigt wurden (siehe oben
E. 3.7.1) und in Anbetracht der gesamten Motiv- und Beweislage (siehe etwa
oben E. 3.3.2), ist im Sinne einer Indizienkette auch die (Mit-)Täterschaft
des Berufungsklägers betreffend die Sachbeschädigung und des damit zwingend
einhergehenden Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 7 erstellt. Dies gilt,
wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat selbst für den Fall, dass der
Berufungskläger hierbei Hilfe von Dritten gehabt haben sollte.
3.8.3 Mithin ergehen auch hinsichtlich Anklageziffer
7 – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – Schuldsprüche wegen
Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs
gemäss Art. 186 StGB.
3.9
3.9.1 Schliesslich fordert der Berufungskläger einen
Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum
Nachteil der E____ gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift. Auch diesbezüglich
verweist er darauf, es lägen keine Beweise für seine Täterschaft vor und ein
Indizienschluss sei unzulässig (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549).
3.9.2 Auch in diesem Zusammenhang ist zunächst auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil, Akten
S. 1416 f.) zu verweisen. Im Hinblick auf die Entwendung der Kamera und
des Kabels ist der Berufungskläger zwar geständig, allerdings bestehen bezüglich
der Entwendung der Kamera Videoaufzeichnungen, welche ihn als Täter klar
überführen, sodass ein Bestreiten ohnehin zwecklos gewesen wäre. Auf diese –
bereits rechtskräftigen Schuldsprüche ist vorliegend nicht näher einzugehen.
Allerdings erscheint für die angefochtenen Schuldsprüche relevant, dass der
Berufungskläger bezüglich seines Motivs für die Entfernung der
Überwachungskamera ein alles andere als konstantes Aussageverhalten an den Tag
legte: So schwang er sich zunächst zum stellvertretenden Datenschützer im
Interesse und mit Einwilligung der Bewohner der Liegenschaft (zu deren
offiziellen Mietern er nicht einmal gehörte) auf (Akten, S. 448, 1251),
während er anlässlich der Berufungsverhandlung plötzlich geltend machte, er
habe verhindern wollen, dass seine Cannabiskäufe aufgezeichnet würden (Akten,
S. 1563). Zudem erscheinen beide vom Berufungskläger angeführten Gründe
nicht überzeugend: So hätte eine Drogenübergabe wohl kaum direkt vor der Kamera
stattfinden müssen. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Kamera wegen
der Sachbeschädigungen in den Wohnungen montiert und dies gegenüber den
Bewohnern auch so kommuniziert worden war (vgl. Angaben Hauswart, Akten,
S. 1045; Schreiben Hauswart vom 22. September 2022 an die Bewohner
mit Foto, Akten, S. 1055 f.). Damit diente die Kamera der Sicherheit und
war im Interesse der übrigen Bewohner. Ausserdem wird vor diesem Hintergrund ein
viel plausibleres Motiv für den Berufungskläger offenbar, um die Kamera zu
zerstören: die Verhinderung der Aufdeckung von (weiteren) Sachbeschädigungen,
Hausfriedensbrüchen und Erpressungen seinerseits. Die zweifelsfrei durch
Videoaufzeichnungen bewiesene und (daher) zugestandene Kameraentwendung lässt
sich nach Auffassung des Gerichts (nur) damit gut erklären – was ein weiteres
Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem
selbstjustiziellen Feldzug gegen die vermeintlich in unerlaubte Prostitution
und Geldwäscherei verstrickten Unternehmen und die damit verbundenen Delikte
darstellt.
Am 28. September 2022, wiederum mehrere Tage nach dem Einbruch
und den Verwüstungen in der Wohnung gemäss Anklageziffer 8 (vgl. Akten
S. 1043), wurde vor Ort eine kriminaltechnische Spurensicherung
durchgeführt. Zwar konnten hierbei DNA-Spuren sowie auf dem Backofengriff eine
Fingerabdruckspur gesichert werden. Allerdings erwiesen sich die DNA-Spuren
allesamt als nicht erstellbar bzw. nicht interpretierbar (Akten S. 1085
ff., 1092), während gemäss Spurensicherungsbericht die den Fingerabdruck verursachende
Person nicht ermittelt werden konnte (Akten S. 1081). Dass am Tatort keine
auf den Berufungskläger hinweisenden Spuren gefunden wurden, entlastet ihn aber
nicht. Aus diesem Negativbefund ist nicht etwa zu folgern, dass der
Berufungskläger als Täter ausgeschlossen werden kann.
Relevant erscheint vielmehr, dass am 23. September 2022 um
17:58 Uhr, mithin nach dem Einbruch gemäss Anklageziffer 8 (vgl. die Angaben im
Polizeirapport Akten S. 1043), von der E-Mail-Adresse «I____» aus eine
E-Mail mit dem Inhalt «Weitere Wohnungen wurden Aufgebrochen [sic]» an die
Haupt-Email-Adresse der E____ gesandt wurde, verbunden mit der Forderung von
CHF 6'000.– (Akten S. 1058). Die Vorinstanz (erstinstanzliches
Urteil, Akten S. 1416) ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen,
dass aufgrund der Zuordnung dieser E-Mail-Adresse zum Berufungskläger (siehe
hierzu oben E. 3.5.1), der inhaltlichen Nähe der fraglichen E-Mail zum
Gedankengut des Berufungsklägers (Vorwurf von «Menschenhandel, Geldwäscherei und
finanzierung zur Terror [sic]», siehe Akten S. 1058 sowie oben
E. 3.5.1) sowie der übrigen, dem Berufungskläger zuzuordnenden und sehr
ähnlichen Anklagepunkte ein klarer Konnex zum Berufungskläger zu erkennen ist.
Die fragliche E-Mail wurde zudem bei der Mobiltelefonauswertung des
Berufungsklägers auf dessen Mobiltelefon aufgefunden (Akten S. 1076),
sodass insgesamt im Sinne eines Indizienschlusses auch die Täterschaft des
Berufungsklägers betreffend die bestrittenen Vorwürfe gemäss Anklageziffer 8
als erstellt gelten muss.
3.9.3 In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten
S. 1416 f.), sodass der Berufungskläger mit Blick auf Anklageziffer 8 in
zweiter Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen –
der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E____ gemäss
Art. 144 Abs. 1 und 186 StGB schuldig zu sprechen ist.
3.10 Nach
dem Gesagten ist der Berufungskläger – nebst seinen rechtskräftigen
Schuldsprüchen – der mehrfachen versuchten Erpressung (Anklageziffer 4, 5, 6),
der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 1), der mehrfachen
Sachbeschädigung (Anklageziffer 2, 5, 6, 7 und 8) sowie des mehrfachen
Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2, 5, 7 und 8) schuldig zu erklären.
Demgegenüber hat ein Freispruch betreffend die versuchte mehrfache Erpressung (Anklageziffer
2) zu ergehen.
4.
4.1 Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine
Freiheitsstrafe von 22 ½ Monaten sowie eine Busse von CHF 100.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen.
Die Verteidigung äusserte sich aufgrund der beantragten
Freisprüche nur kurz zur Strafzumessung. Sie macht geltend, dass die beiden
Vollzugsberichte des Berufungsklägers durchaus positiv seien. Er halte sich an
die Regeln und arbeite trotz Schmerzen im Finger tatkräftig. Der
Berufungskläger sei psychisch stark belastet und leide anhaltend unter seiner schwierigen
Kindheit, die sich nach Auffassung der Verteidigung beträchtlich strafmindernd
auswirken müsse. Die Verteidigung verlangt weiter, dass sich die faktische
Obdachlosigkeit des Berufungsklägers strafmindernd auswirken müsse. Weiter bringt
sie vor, dass der Berufungskläger vor der Vorinstanz glaubwürdig habe erklären
können, dass er sich vom [...] distanzieren und sein Leben in den Griff kriegen
möchte und bei einer Entlassung ein betreutes Wohnen bzw. ein
Männerwohnheim sowie Arbeit, bei der er seinen lädierten Finger nicht benutzen müsse,
suchen möchte (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1550).
Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine
Bestätigung des vorinstanzlichen Strafzumessungsentscheids.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den
Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden
Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des
Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem
Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das
Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung
gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.
September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende
Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem
zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen
und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine
vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu
reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie
N 311 ff.).
4.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49
Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden
Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach
der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat
auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es
um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,
aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.).
Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein
als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)
Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens
unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In
einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter
Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt
eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe
(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu
starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne
einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe
der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte
Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49
StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die
Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen
(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist
grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens
festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013
E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68
vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017
E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49
StGB N 114; Mathys, a.a.O.,
Rz. 480 f. und 520).
4.2.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz
zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober
2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die
Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat
keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a
StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
4.3
4.3.1 Der Berufungskläger hat sich vorliegend der
mehrfachen versuchten Erpressung, der einfachen Körperverletzung, der
mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachentziehung schuldig gemacht.
4.3.2 Für Erpressung, Körperverletzung, Sachentziehung,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist jeweils die Verhängung sowohl von
Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich (Art. 156 Ziff. 1, 123 Ziff. 1,
141, 144 Abs. 1 und 186 StGB). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die
Vollzugsbehörde (SMV) in ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2023 darauf
hinwies, dass der Berufungskläger noch insgesamt 108 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
gemäss den rechtskräftigen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
23. März 2020 (40 Tage), 10. November 2020 (45 Tage), 22. Juni 2021 (22 Tage)
und 14. September 2021 (1 Tag) zu verbüssen habe (Akten, S. 1490). Daher
wurde der Berufungskläger mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
21. Dezember 2023 per 28. Dezember 2023 – d.h. nach Verbüssung von zwei
Dritteln der mit dem angefochtenen Urteil verhängten Strafe – zwecks Verbüssung
der 108 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des SMV aus dem vorzeitigen
Strafvollzug entlassen (Akten, S. 1499).
Der Berufungskläger ist wegen bandenmässigen Raubs,
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise schwerer Fall),
Geldfälschung (besonders leichter Fall), einfachen Diebstahls (mehrfach),
Hausfriedensbruchs (mehrfach), in Umlaufsetzen falschen Geldes, geringfügigen
Diebstahls (mehrfach) und Drohung, übler Nachrede (mehrfach) vorbestraft (Akten
S. 1523 ff.). Er ist mithin sowohl mit Blick auf Gewaltdelikte
(vgl. Raub), diverse Vermögensdelikte, sowie Delikte gegen die Freiheit
(vgl. Drohung und Hausfriedensbruch) einschlägig vorbestraft, wobei in der
Vergangenheit mehrere bedingt gegen ihn ausgesprochenen Geldstrafen für
vollziehbar erklärt werden mussten (Akten S. 1523 ff.). An seiner
Einvernahme vom 12. Dezember 2021 erwiderte der Berufungskläger auf die
Frage, ob er für den beim Einbruch vom 11. Dezember 2021 verursachten
Sachschaden aufkommen werde, bezeichnenderweise mit: «Ich werde es lieber
absitzen.» (Akten, S. 726).
Aus dem Gesagten wird deutlich, dass der Berufungskläger, der
vor seiner Verhaftung arbeitslos war, von der Sozialhilfe unterstützt wurde,
über kein nennenswertes Vermögen verfügt (Akten, S. 4 ff., S. 1538)
und eigenen Angaben zufolge 270 Betreibungen gegen sich aufweist (Akten
S. 1357), nicht im Stande und auch nicht willens ist, eine Geldstrafe zu
begleichen. Auch mit Blick auf die Vielzahl der begangenen Delikte wäre vor
diesem Hintergrund der Vollzug einer entsprechenden Geldstrafe beim
Berufungskläger im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose voraussichtlich
nicht möglich, weshalb eine Geldstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1
lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos erscheint (vgl. zum
Ganzen Mazzuchelli, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2018.23 vom 8.
Februar 2022 E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2,
SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5). Damit ist über den Berufungskläger
für die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndeten Delikte eine Freiheitsstrafe
als gleichartige Strafe zu verhängen.
4.3.3 Demgegenüber ist die geringfügige
Sachentziehung gemäss Art. 141 in Verbindung mit 172ter
Abs. 1 StGB mit Busse zu ahnden.
4.4
4.4.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist
wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend
die versuchten Erpressungen sind, für welche Art. 156 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass kein konkreter
Anklagesachverhalt als Einsatzdelikt ausgesondert werden kann. So hat der
Berufungskläger – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – bei sämtlichen
Erpressungsversuchen aus dem übergreifenden Motiv gehandelt hat, die seiner
Ansicht nach unrechtmässigen Vorgänge rund um die Unterbringung von
Escort-Damen in der Liegenschaft am [...] dazu zu nutzen, den involvierten
Firmen Geld abzunötigen. Gegenüber L____ gab der Berufungskläger zwar zu
erkennen, dass er genauere Informationen über seine Person recherchiert habe,
indem er im Schreiben gemäss Anklageziffer 5 seinen vollständigen Namen unter
Angabe der Handelsregisternummer der Firma an (Akten S. 846), während er
sich offenbar weniger mit der Person von J____ auseinandergesetzt hatte (so
auch Staatsanwaltschaft, Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 1387). Allerdings legte
der Berufungskläger im Rahmen seiner Erpressungsversuche zum Nachteil von J____
zunehmend eskalierende Drohgebärden an den Tag und forderte immer höhere
Geldbeträge. Sodann machte er (nur) in Bezug auf die angedrohten Sachschäden
seine Drohungen auch tatsächlich wahr. Angesichts dessen ist von einer
verschuldensmässigen Vergleichbarkeit der Erpressungsversuche auszugehen.
Insofern ist für die Einsatzstrafe von der zeitlich ersten versuchten
Erpressung auszugehen und die übrigen Erpressungsversuche sind zum gleichen
Strafmass – unter Berücksichtigung der Asperation – anzusetzen (erstinstanzliches
Urteil, Akten S. 1418). Die in Art. 22 Abs. 1 StGB für den
Versuch vorgesehene fakultative Strafmilderung kommt vorliegend nicht zum Zuge,
da die Erpressungen nur deshalb nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen sind,
weil die Opfer, welche die Drohungen durchaus ein Stück weit ernst nahmen, sich
entgegen dem Plan des Berufungsklägers nicht zu einer Vermögensverschiebung
bewegen liessen. Der Versuch ist allerdings strafmindernd zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass der Berufungskläger mit seinen
Erpressungsversuchen zwar bei den Betroffenen für ein nicht unbeachtliches Mass
an Unbehagen und Belästigung sorgte. Allerdings ist erheblich zu Gunsten des
Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass sich die geforderten Geldbeträge noch
in einem sehr überschaubaren Rahmen bewegen. Auch nahmen die Betroffenen die
Drohungen des Berufungsklägers zwar ein Stück weit ernst, schienen angesichts
ihrer Aussagen aber auch nicht regelrecht in Angst und Schrecken versetzt. Die
mangelnde Raffinesse der Erpressungsversuche ist im Rahmen des Versuchs zu
berücksichtigen (siehe unten). Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass die in
diesem Zusammenhang begangenen Sachbeschädigungen den Erpressungsversuchen doch
auch eine gewisse Ernsthaftigkeit und Unberechenbarkeit verliehen und der
Berufungskläger durchaus hartnäckig vorging. Er recherchierte die Organe
bzw. Vertreter der jeweils involvierten Firmen und deren Kontaktdaten und
wandte sich konkret an sie. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden im
Zusammenhang mit den Erpressungsversuchen angesichts des Strafrahmens von bis
zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aber immer noch im unteren Bereich des unteren
Drittels anzusiedeln.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hat die
Vorinstanz festgehalten, dass der Berufungskläger womöglich seinen Freund und
Mitbewohner K____, der mit der Liegenschaftsverwaltung im Konflikt gestanden
war (vgl. etwa Akten S. 530 ff.), mit den Erpressungsversuchen zu
unterstützen versuchte. Der Berufungskläger verstand sich zudem offenbar als
Verfechter von Recht und Ordnung, indem er einem nach seiner Auffassung
illegalen Betrieb den Garaus zu machen versuchte. Er handelte mithin nicht etwa
aus besonders egoistischen oder verwerflichen Beweggründen. Allerdings wandte
er sich zur Untersuchung seiner Unterstellungen nicht an die
(Strafverfolgungs-)Behörden, sondern verfiel selbst in deliktisches Verhalten,
sodass ihm seine Absichten in einem Rechtsstaat auch nicht positiv angerechnet
werden können. Insgesamt erscheint seine Motivlage wenig nachvollziehbar. Erschwerend
ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Erpressungsversuche mit
direktem Vorsatz ersten Grades begangen hat. Das subjektive Verschulden des
Berufungsklägers bewegt sich im Ergebnis aber immer noch im unteren Bereich des
unteren Drittels.
Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers für die
versuchten Erpressungen noch als eher leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich
– vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer
schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von 8 Monaten
Freiheitsstrafe.
Die Erpressungen sind lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Der
Eintritt des Erfolges ist zwar im Ergebnis aus äusseren Gründen ausgeblieben, da
sich die Betroffenen nicht zu einer Vermögensverschiebung bewegen liessen. Allerdings
ist dies wohl massgeblich auf die mangelnde Raffinesse des Berufungsklägers bei
seinem Vorgehen zurückzuführen. So wirken seine Erpresser-Schreiben bzw.
-E-Mails in ihrer Aufmachung und Sprache sowie insbesondere auch in Bezug auf
die (fehlenden) Übergabemodalitäten des Lösegeldes und die Angabe bzw.
Verwendung der auf den Berufungskläger zurückzuverfolgenden E-Mail-Adresse I____»
wenig durchdacht. Angesichts dieser Umstände erscheint die Wahrscheinlichkeit,
dass ein verständiger Dritter als Adressat der Erpressungen sich (wie
tatsächlich geschehen) an die Strafverfolgungsbehörden wenden würde, zumindest
gleich hoch wie die Wahrscheinlichkeit, dass er die geforderten Lösegeldsummen
entrichten würde. Insofern wirkt sich der Umstand des Versuchs in beachtlichem Ausmass
strafmindernd aus. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB ist dem mit einer
Reduktion der hypothetischen Strafe um die Hälfte Rechnung zu tragen.
Die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchten Erpressungen
ist somit jeweils auf 4 Monate festzusetzen.
4.4.2 Es sind sodann die hypothetischen Strafen für
die mehrfachen (sechs) Sachbeschädigungen festzusetzen, wobei Art. 144
Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vorsieht.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten,
dass sich in Anklageziffer 5 die grösste Verwüstung präsentiert, sodass
zunächst jener Sachverhaltsabschnitt zu bewerten ist. Auf der objektiven Seite
ist hier zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges
abzustellen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass zwar kein konkreter
Schadensbetrag dokumentiert ist, anhand der bei den Akten liegenden
Fotodokumentationen aber durchaus ein hoher Verwüstungs- und Zerstörungsgrad
mit entsprechenden Reinigungs- und Reparaturkosten sowie der zumindest kurz-
bis mittelfristigen Unbewohnbarkeit der Wohnung erkennbar ist, was sich
erschwerend auswirkt. Die Vorinstanz hat weiter zu Recht zulasten des
Berufungsklägers berücksichtigt, dass die Verwüstung des Wohnraums der
betroffenen Frauen auch in einer gewissen Beeinträchtigung in psychischer
Hinsicht resultiert sein dürfte – wobei dieses Element im Rahmen des
Hausfriedensbruchs nicht erneut ins Gewicht fallen darf. Insgesamt ist das
objektive Verschulden auch hier noch im unteren Bereich des unteren Drittels
anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht kann mutatis mutandis auf die
Ausführungen betreffend die versuchten Erpressungen verwiesen werden (E. 4.4.1
oben). Die Sachbeschädigungen erfolgten aus dem gleichen Motiv heraus und
ebenfalls mit direktem Vorsatz ersten Grades. Insgesamt ist das Verschulden des
Berufungsklägers diesbezüglich noch knapp als eher leicht zu bezeichnen,
weshalb mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als
schuldangemessen erscheint.
Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausgeführt hat, ist das
Verschulden des Berufungsklägers betreffend die übrigen zu beurteilenden
Sachbeschädigungen untereinander vergleichbar, wobei hier objektiv gegenüber Anklageziffer
5 jeweils von einem geringeren Schaden auszugehen ist. Insgesamt ist das
Verschulden diesbezüglich mit der Vorinstanz am untersten Rand anzusiedeln und
wiegt leicht. Für die übrigen fünf Sachbeschädigungen erscheint daher eine
Einsatzstrafe von jeweils 1½ Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
4.4.3 Mit Bezug auf die mehrfachen (fünf) Hausfriedensbrüche,
für welche Art. 186 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vorsieht, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers insgesamt sehr
leicht. Die Vorinstanz hat zutreffend verschuldensmindernd berücksichtigt, dass
ein Teil der Beeinträchtigung der Privatsphäre bereits mit der Beurteilung der
Sachbeschädigungen abgegolten ist (siehe oben E. 4.4.2) und die Hausfriedensbrüche
für die angestrebten Sachbeschädigungen unumgänglich waren. Insgesamt erscheint
damit eine Einsatzstrafe von jeweils ½ Monat angemessen.
4.4.4 Zur einfachen Körperverletzung zum Nachteil
von B____ ist
Folgendes zu bemerken: Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht einen
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf
das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Vorliegend
trug B____ zwar verschiedene Verletzungen in der besonders sensiblen Gesichtsregion
davon. Allerdings bewegen sich die konkreten Verletzungsfolgen gemäss
Arztzeugnis sowie Fotodokumentation insgesamt noch im untersten Bereich. B____
war in der Folge auch nicht arbeitsunfähig, sondern gab an, freiwillig aufgrund
der sichtbaren Verletzungsfolgen für eine gewisse Zeit nicht zur Arbeit
gegangen zu sein. Das objektive Verschulden erweist sich damit als sehr leicht.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den
Beweggründen des Berufungsklägers allerdings erschwerend hervorzuheben, dass
das Motiv des Beschuldigten insofern verwerflich erscheint, als er B____
verletzte, als diese im Begriff war, die soeben bemerkten Schmierereien zu
dokumentieren und ihre Chefin über die Situation zu informieren. Die Vorinstanz
hat daher zurecht festgehalten, dass sich die Körperverletzung im Kontext der
Verschleierung der vom Berufungskläger zuvor begangenen Sachbeschädigung
ereignete, was einen egoistischen und vollkommen nichtigen Beweggrund
darstellt. Erschwerend ist auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger auch
diesbezüglich mit direktem Vorsatz ersten Grades handelte. Mithin ist das
subjektive Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr ganz leicht zu
werten.
Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden noch knapp als eher
leicht einzustufen, sodass sich für die einfache Körperverletzung eine
Einsatzstrafe von zwei Monaten rechtfertigt.
4.4.5 Zuletzt ist noch auf die Schuldsprüche wegen
Sachentziehung einzugehen. Art. 141 StGB sieht hierfür als Sanktion
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Mit Blick auf die Sachentziehung des Handys von B____ (Anklageziffer
1) ist angesichts des geringen Schadens von CHF 369.–, welcher sich nah an
der Grenze zur Geringfügigkeit bewegt, sowie des Umstandes, dass B____ das
Handy drei Tage nach dem Vorfall wiedererlangte (auch wenn es später aufhörte
zu funktionieren, zum Ganzen Akten S. 630 f.) ebenfalls von einem sehr
leichten objektiven Verschulden auszugehen. Mit Blick auf das subjektive
Verschulden kann wiederum auf die Ausführungen zur einfachen Körperverletzung
verwiesen werden (E. 4.4.4). Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden als
leicht einzustufen, sodass sich hierfür eine Einsatzstrafe von einem Monat
rechtfertigt.
Ähnlich ist die Situation mit Blick auf die Sachentziehung
der Überwachungskamera (Anklageziffer 8) zu beurteilen. Auch hier ist bloss
knapp nicht mehr von einem geringfügigen Wert der Kamera (CHF 342.95) und
mithin von einem sehr leichten objektiven Verschulden auszugehen. Sodann beging
der Berufungskläger auch diese Tat mit direktem Vorsatz ersten Grades zur
Deckung seiner vorherigen Delikte, sodann nach oben verwiesen werden kann
(E. 4.4.4). Insgesamt bewegt sich aber auch hier das Verschulden im
untersten Bereich, sodass auch hierfür eine Einsatzstrafe von einem Monat gerechtfertigt
erscheint.
4.4.6 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217
E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend besteht zwischen sämtlichen zu beurteilenden
Delikten ein enger sachlicher und situativer Konnex. So lag allen Delikten das
übergeordnete Motiv des Berufungsklägers zugrunde, die seiner Ansicht nach
unrechtmässigen Vorgänge rund um die in der Liegenschaft am [...]
untergebrachten Escort-Damen dazu zu nutzen, um Geld von den involvierten
Firmen zu erpressen, die involvierten Firmen dazu zu bringen, ihre Tätigkeiten
einzustellen, bzw. seine damit verbundenen Delikte zu vertuschen. Ausserdem
ereigneten sich die Delikte jeweils im Abstand von wenigen Wochen
bzw. Monaten über einen gesamten Zeitraum von insgesamt rund zehn Monaten,
sodass auch ein gewisser zeitlicher Konnex zwischen den Delikten zu bejahen
ist. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag erheblich.
Insbesondere die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche sollten die
Ernsthaftigkeit der Erpressungen unterstreichen und diesen dienen, sodass
diesbezüglich eine verhältnismässig starke Asperation angezeigt erscheint.
Gleiches gilt für die eher untergeordneten Sachentziehungen, welche wiederum
eine Aufklärung der vorangegangenen Delikte verhindern sollten. Die einfache
Körperverletzung hingegen betrifft sowohl eine andere Deliktskategorie (Delikt
gegen Leib und Leben) und auch eine andere Adressatin (B____) als die ansonsten
im Visier des Berufungsklägers stehenden Firmen, weshalb hier weniger stark zu
asperieren ist.
Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des
Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende
Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 4 Monaten für den
zeitlich ersten Erpressungsversuch (Anklageziffer 4) wird für die beiden
weiteren Erpressungsversuche (Anklageziffern 5 und 6) um jeweils 3 Monate (d.h. total
um 6 Monate), für die schwerste Sachbeschädigung (Anklageziffer 5) um 2 Monate,
für die weiteren fünf Sachbeschädigungen (Anklageziffern 2, 3, 6, 7 und 8) um
jeweils ¾ Monate (d.h. total um 3 ¾ Monate), für die fünf eher untergeordneten Hausfriedensbrüche
(Anklageziffern 2, 3, 5, 7 und 8) um jeweils ¼ Monate (d.h. total 1¼ Monate), für
die einfache Körperverletzung (Anklageziffer 1) um 1½ Monate sowie für die beiden
ebenfalls eher untergeordneten Sachentziehungen (Anklageziffern 1 und 8) um
jeweils ½ Monat (d.h. total um 1 Monat) erhöht.
Insgesamt ergibt sich für sämtliche Taten, bezüglich derer
eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, eine dem Tatverschulden angemessene
(provisorische) Gesamtstrafe von 19½ Monaten Freiheitsstrafe.
4.4.7 In einem weiteren Schritt sind noch die
allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann grundsätzlich
vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten
S. 1419 f.), wonach sich diese neutral auswirken.
Zu ergänzen ist, dass gemäss den beiden Vollzugsberichten der
Justizvollzugsanstalt [...] vom 28. November 2023 und 19. Februar 2024 dem
Berufungskläger grundsätzlich ein positiver Vollzugsverlauf zu attestieren ist
– wie auch die Verteidigung geltend macht. Dies ist allerdings dadurch zu
relativieren, dass der Berufungskläger gemäss dem neuesten Vollzugsbericht vom
19. Februar 2024 wegen einer auf THC positiven Urinprobe disziplinarisch
erfasst wurde. Auch war eine (therapeutische) Deliktsbearbeitung zwar teilweise
geplant, eine solche wurde aber bis zur Berufungsverhandlung noch nicht
durchgeführt (Akten S. 1491 ff., 1536 ff., 1560).
Die Verteidigung will auch zugunsten des Berufungsklägers
berücksichtigt wissen, dass er aufgrund seiner schwierigen Kindheit psychisch
stark belastet und faktisch obdachlos sei. Allerdings hat die Vorinstanz die
schwierige Kindheit des Berufungsklägers berücksichtigt und dennoch angesichts
der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers die Täterkomponente
insgesamt zu Recht als neutral erachtet. Ohnehin kann der Berufungskläger
angesichts seines nun doch nicht mehr so jungen Alters (Ende dreissig) aus
seiner schwierigen Kindheit zunehmend weniger für sich ableiten. Die faktische
Obdachlosigkeit und die bei einem Austritt aus dem Strafvollzug fehlende
Tagesstruktur des Berufungsklägers erweisen sich bei näherem Hinsehen weniger
als günstiger, sondern eher als riskanter Faktor für die Legalprognose des
Berufungsklägers.
Zusammenfassend betrachtet ist die Täterkomponente damit weiterhin
als neutral zu werten.
4.5
4.5.1 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 19½
Monaten auszufällen, an welche die bislang ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB
angerechnet wird. Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug
gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus.
4.5.2 In Betracht fällt demgegenüber der
teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB
kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um
dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist
Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht
auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der
Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von
Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl.
zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2016.109 vom
14. Juli 2017 E. 4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des
aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des
Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das
Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das
unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017
vom 9. Mai 2018 E. 4; AGE SB.2020.68 vom 9. Juni 2021 E. 5.10).
Vorliegend weist der Berufungskläger betreffend die vorliegend
zu beurteilenden Deliktskategorien zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf (Akten
S. 1523 ff.). Zwar liegen die schwersten Delikte (u.a. bandenmässiger
Raub, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise schwerer Fall)
rund 20 Jahre zurück. Allerdings ist der Berufungskläger seit 2018 wiederholt und
regelmässig deliktisch in Erscheinung getreten (u.a. Hausfriedensbruch,
Diebstahl, Drohung, üble Nachrede), wobei die Delikte teilweise einschlägig
sind. Seine letzte rechtskräftige Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls
und Hausfriedensbruchs betrifft Vorfälle, welche sich nur wenige Monate vor der
ersten heute zu beurteilenden Anklageziffer ereigneten. Weiter mussten in der
Vergangenheit bereits mehrere bedingt gegen ihn ausgesprochenen Geldstrafen für
vollziehbar erklärt werden. Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass
auch das hartnäckige Vorgehen des Berufungsklägers über rund zehn Monate
hinweg, in dem er es sich regelrecht zur Aufgabe machte, die am [...]
wohnhaften Damen sowie die hinter ihnen stehenden Firmen zu tyrannisieren, ihm
eine schlechte Legalprognose bescheinigt. Zwar gab der Berufungskläger vor
Strafgericht an, sich künftig von der Liegenschaft am [...] fernhalten zu
wollen, er sagte jedoch weiter aus, er wolle sich zukünftig beim […] anmelden
(Akten S. 1357). Auch vor Berufungsgericht gab der Berufungskläger an, er
wäre froh, wenn er sich bei seinem Austritt aus dem Justizvollzug bei einem […]
oder begleiteten Wohnen anmelden könne (Akten S. 1559). Er wünsche sich
ausserdem einen Beistand, um mit seiner Lebenssituation klarzukommen (Akten
S. 1558 f.). Aus den beiden aktuelleren Vollzugsberichten vom 28. November
2023 und 19. Februar 2024 ergibt sich, dass der Berufungskläger bei seinem
Austritt aus dem Justizvollzug auf der Strasse stehen wird und sich eine
Unterkunft bei Bekannten suchen müsste. Eine Tagesstruktur sei nicht
aufgegleist und beim Berufungskläger liege eine augenscheinliche Vulnerabilität
vor, weshalb diesbezügliche Abklärungen betreffend begleitetem/betreutem Wohnen
und/oder eine Begleitung durch die Bewährungshilfe begrüsst würden (Akten S.
1491 ff. und 1536 ff.). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass beim Berufungskläger von einer geregelten, stabilisierenden Wohnsituation
keine Rede sein kann. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der
Berufungskläger über kein ernsthaftes soziales Netzwerk verfügt, das ihm
Stabilität und Halt geben könnte. Auch eine realistische Zukunftsperspektive
ist beim Berufungskläger nicht auszumachen. Vielmehr gab er vor Berufungsgericht
an, er wolle einen «Bürojob oder so finden» (Akten S. 1560), wobei seine
Qualifikationen und Aussichten diesbezüglich fraglich sind, zumal er eigenen
Angaben zufolge als [...] ausgebildet und seit 201[...] bzw. 201[...]
arbeitslos ist (Akten S. 1558). Langfristiges Ziel des Berufungsklägers
sei es, zurück nach [...] auszuwandern, wo er herkomme, allerdings die Sprache
erst am Lernen sei (Akten S. 1559 f.). Die gesamten Lebensumstände des
Berufungsklägers erweisen sich mithin als instabil und es ist zu befürchten,
dass er künftig weiterhin in deliktisches Verhalten zurückfallen wird.
4.5.3 Aufgrund all dieser Umstände ist beim
Berufungskläger von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, weshalb die
heute ausgesprochene Strafe – in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen
Urteil – als unbedingt vollziehbar zu verhängen ist.
4.6 Schliesslich ist mit Blick auf die
geringfügige Sachentziehung des Stromkabels der Überwachungskamera (Anklageziffer
8) angesichts des gesamthaft sehr leichten Verschuldens praxisgemäss eine Busse
von CHF 100.– auszusprechen.
4.7 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine
Freiheitsstrafe von 19½ Monaten sowie eine Busse in Höhe von CHF 100.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. An
die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in Anwendung von
Art. 51 StGB angerechnet.
5.
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom
11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl
strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise
freigesprochen, so dürfen ihr dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt
werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten
Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeder
Anklageziffer notwendig waren. Sodann ist bei einem einheitlichen
Sachverhaltskomplex nur dann vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage
abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten
geführt hat (zum Ganzen Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel
2023, Art. 426 StPO N 6 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend wurden – mit Ausnahme der Erpressung gemäss Anklageziffer
2 – die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Vom Vorwurf
der Erpressung gemäss Anklageziffer 2 wurde der Berufungskläger aus rechtlichen
Gründen freigesprochen. Die übrigen Schuldsprüche gemäss Anklageziffer 2 (wegen
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs), deren Begehung in engem und direktem
Zusammenhang zu den als Erpressung angeklagten Handlungen des Beschwerdeführers
gemäss Anklageziffer 2 stand, wurden bestätigt. Auch angesichts des
Kostenbogens der Staatsanwaltschaft und den kurzen Ausführungen der Vorinstanz
zur versuchten Erpressung gemäss Anklageziffer 2 (Akten S. 1408 f.) ist
nicht erkennbar, dass letztere für sich genommen einen relevanten Mehraufwand
verursacht hätte. Dementsprechend sind die erstinstanzlich verhängten
Verfahrenskosten zu belassen. Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft
geltend gemachten Verfahrenskosten um CHF 4'000.– reduziert, was nicht zu
beanstanden ist. So erweist sich insbesondere die geltend gemachte Abschlussgebühr
der Staatsanwaltschaft mit CHF 7’000.– als zu hoch. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 14'953.90. Auch die
erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 3'200.– ist zu
bestätigen.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020
vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).
Die Berufung des Berufungsklägers ist insofern teilweise
gutzuheissen, als er der versuchten mehrfachen Erpressung gemäss Anklageziffer
2 freizusprechen und die von ihm zu verbüssende Freiheitsstrafe daher um 3
Monate von 22 ½ auf 19 ½ Monate zu reduzieren ist. Mit seinen übrigen Anträgen
ist er unterlegen. Vor diesem Hintergrund trägt er die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer geringfügig reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
5.3 Für die zweite Instanz werden dem amtlichen
Verteidiger, [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen
Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei
grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 29. Februar 2024 abgestellt werden
kann (Akten, S. 1551 ff.). Hierzu werden 4 Stunden für die
Berufungsverhandlung vom 1. März 2024 zum Ansatz von CHF 200.–
hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 HoR). Die Nachbesprechung mit seinem
Klienten hat der amtliche Verteidiger hingegen bereits mit einer halben Stunde
veranschlagt, was angemessen ist. Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für
seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'266.65
und ein Auslagenersatz von CHF 158.–, zuzüglich Mehrwertsteuer
von insgesamt CHF 433.95 (7,7 % auf CHF 1'356.15 sowie 8,1 % auf CHF 4'068.50), somit total CHF 5'858.65 aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der
amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren und für das
Berufungsverfahren vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts
vom 15. Mai 2023 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Sachentziehung
zum Nachteil von B____ (Handy, Anklage Ziff. 1), Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch zum Nachteil der D____ GmbH (Anklage Ziff. 3) sowie
wegen Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügiger Sachentziehung
(Kabel) zum Nachteil der E____ (Anklage Ziff. 8) gemäss Art. 144
Abs. 1, 186, 141 sowie 141 in Verbindung mit 172ter Abs. 1
des Strafgesetzbuches;
- Einstellung des Verfahrens
wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der C____ AG (Anklage Ziff. 2) zufolge
Fehlens eines Strafantrags;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise
gutgeheissen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen – der mehrfachen versuchten Erpressung, der einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 19
½ Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 11. - 12. Dezember 2021 (1 Tag) sowie der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 29. September 2022 bis
27. Dezember 2023, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1
Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 in
Verbindung mit 22 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 sowie 49
Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 31 der
Strafprozessordnung.
A____ wird von der Anklage der versuchten Erpressung
im Anklagepunkt Ziff. 2 freigesprochen.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Marke [...],
Verzeichnis 157658, Pos. 1001)
und der beschlagnahmte Laptop (Marke [...], Verzeichnis 157658,
Pos. 1004) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. Das beschlagnahmte Tablet (Marke [...],
Verzeichnis 157658, Pos. 1002)
wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beurteilten zurückgegeben. Die
beschlagnahmen A4-Blätter (Verzeichnis 155577) sowie die
Datenträger verbleiben bei den Akten.
A____ trägt die Kosten von CHF 14'953.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'200.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer geringfügig reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...] Advokat, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'266.65 und
ein Auslagenersatz von CHF 158.–, zuzüglich Mehrwertsteuer
von insgesamt CHF 433.95 (7,7 % auf CHF 1'356.15 sowie 8,1 % auf CHF 4'068.50), somit total CHF 5'858.65 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin (E. 3.2.1, 3.2.2, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.3, 3.2.3.3,
3.2.3.4., 3.2.4.17, 3.2.5.3, 3.2.7, 3.10, 4.4.4 und 4.7 sowie Dispositiv)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.