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Entscheid

SB.2023.82

mehrfacher Betrug (Urteil BGer vom 24. Juni 2025 6B_504/2025)

19. Februar 2025Deutsch30 min

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2023 wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.82

URTEIL

vom 19.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Privatklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 14. Juni 2023

betreffend mehrfachen Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2023 wurde A____

des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 4 Jahren. Für die Dauer der Probezeit wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet. Dem Beurteilten wurden folgende

Weisungen erteilt: Er habe sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben,

solange es die behandelnde Person für notwendig erachte, längstens bis zum Ende

der Probezeit; es werde ihm untersagt, in der Angelegenheit C____ Geldtransfers

jeglicher Art ‒ sei es persönlich, sei es durch Dritte ‒ vorzunehmen

oder vornehmen zu lassen; es werde ihm weiter untersagt, Zahlungen an die [...]

Bank zu tätigen. Der Beurteilte wurde angewiesen, seine Email-Adresse(n) und

Telefonnummer(n) zu wechseln und jegliche Kontaktaufnahmen mit C____ respektive

[...] sowie anderen Personen aus deren Umfeld zu unterlassen. Der Beurteilte

wurde bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin B____

im Betrage von CHF 113’685.‒ behaftet. Es wurden ihm die Verfahrenskosten

Erwägungen

im Betrage von CHF 1’318.‒ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’500.‒

auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben seines

Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2023 Berufung erklären lassen. Er beantragt, das

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2023 sei vollumfänglich

aufzuheben und der Berufungskläger von sämtlichen angeklagten Vorwürfen

vollumfänglich und kostenlos sowie unter Entschädigungsfolge freizusprechen. In

Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2023 sei die

Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg

zu verweisen. Der Berufungskläger hat die Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen

Gutachtens beantragt, welches sich insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit äussern

solle.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 hat die Staatsanwaltschaft

Anschlussberufung erhoben. Sie beantragt, der Beschuldigte sei in Abänderung

des Urteils des Strafgerichts des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu erklären.

Die Freiheitsstrafe sei auf 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug und einer

Probezeit von 4 Jahren zu erhöhen. Betreffend die ausgesprochenen Weisungen

werde die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Unter

o/e-Kostenfolge.

Dispositiv

Am 23. November 2023 hat die Verfahrensleiterin verfügt, es werde

in Gutheissung des Antrags der Verteidigung in Ergänzung zum Gutachten vom 27.

August 2015 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, das sich

insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit äussern solle. Den Parteien wurde Gelegenheit

gegeben, Zusatzfragen an den Gutachter einzubringen. Der Gutachtensauftrag an Dr.

med. [...] erging am 11. Dezember 2023. Das Gutachten wurde am 8. Mai 2024

fertiggestellt.

Die Staatsanwaltschaft hat am 3. Juni 2024 auf eine

schriftliche Anschlussberufungsbegründung verzichtet. Die Berufungsbegründung des

Beschuldigten datiert vom 30. August 2024. Die Anträge der Berufungserklärung

wurden dahingehend eingeschränkt, dass der Berufungskläger in teilweiser

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung der Zivilforderung

der Privatklägerin im Umfang von CHF 113’685.‒ zu behaften sei. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 4. September 2024 auf eine

Berufungsantwort verzichtet.

Am 25. September 2024 wurde dem Appellationsgericht durch das

Bundesamt für Justiz zur Kenntnis gebracht, dass die Staatsanwaltschaft am 20.

September 2024 ein neues Verfahren wegen Betrugs gegen den Berufungskläger

eröffnet hat.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Februar 2024

wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger und der

Staatsanwalt zum Vortrag. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3

lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die

Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in

Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2 Der Berufungskläger anerkannte vor erster

Instanz die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B____ im Betrag von CHF

113’685.‒ und wurde bei seiner Anerkennung behaftet. Mit seiner

Berufungserklärung hat er zwar die Abweisung der Zivilklage beantragt, mit

seiner Berufungsbegründung jedoch in teilweiser Bestätigung des Urteils des

Strafgerichts seine Behaftung bei der Anerkennung der Zivilklage der Privatklägerin

im Umfang von CHF 113’685.‒ beantragt. Das erstinstanzliche Urteil ist

folglich in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls bereits

rechtskräftig ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das

erstinstanzliche Verfahren.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat sämtliche

Tatbestandselemente des (mehrfachen) Betrugs als gegeben erachtet. Zwar habe

die Privatklägerin gewusst, dass ein Grossteil ihres Geldes ins Ausland

fliessen würde, die Täuschung des Berufungsklägers liege somit nicht in der

Verwendung des Geldes, sondern darin, dass er bei der Privatklägerin den

Eindruck erweckt habe, dass die Auszahlung der Erbschaft unmittelbar bevorstehe

und er über die entsprechende Bonität verfüge. Der Beschuldigte, welcher

aufgrund der Gesamtumstände davon habe ausgehen müssen, dass es nie zur

Auszahlung komme, habe denn auch gar keinen Willen zur Rückzahlung gehabt.

Somit habe er über seinen Rückzahlungswillen, respektive seine

Rückzahlungsfähigkeit getäuscht und das Tatbestandselement der Täuschung

erfüllt. Dem Opfer sei eine Überprüfung der Dokumente, welche der

Berufungskläger seinerseits lediglich weitergeleitet habe, nicht zumutbar

gewesen. Allfällige Bedenken habe der Berufungskläger als überzeugender Redner

zerstreuen können. Er habe das emotionale Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt

und die Privatklägerin unter Druck gesetzt. Der Verzicht auf Abklärungen durch

die Geschädigte lasse das betrügerische Verhalten nicht in den Hintergrund

treten, und es liege keine Opfermitverantwortung vor, welche der Annahme von

Arglist entgegenstehen würde. Die Privatklägerin sei in einen Irrtum versetzt

worden, welcher zu einer Vermögensverfügung von CHF 113’685.‒ und einem

Schaden in entsprechender Höhe geführt habe – die Schuldanerkennung des

Berufungsklägers erweise sich angesichts seiner finanziellen Verhältnisse als

praktisch wertlos.

In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz

Bereicherungsabsicht angenommen, da das Geld für Gebührenzahlungen zum Erhalt

vermeintlicher hoher Zuwendung gedient habe. Zudem habe der Berufungskläger mit

dem Darlehen auch eigene ausstehende Forderungen beglichen. Auch der

erforderliche Vorsatz sei zu bejahen: Gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-

Landschaft vom 10. Oktober 2017 sei der Berufungskläger seit 2007 in derartige

Geschichten involviert und sei von mehreren Seiten auf die Betrügereien

hingewiesen worden, namentlich den Strafverfolgungsbehörden des Kantons

Schaffhausen, seinem Bruder sowie einem Mitarbeiter der [...]. Dem

Beschuldigten sei mit dem genannten Urteil untersagt worden, jegliche

Geldtransfers in diesem Zusammenhang zu tätigen respektive Kontakt mit «D____»

aufzunehmen. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten vor Strafgericht habe er

sich an diese Vorgaben gehalten, woraus sich ergebe, dass durchaus ein gewisses

Bewusstsein um die Problematik vorhanden sei. Er sei sich auch seiner fehlenden

Ersatzmöglichkeiten bewusst gewesen. Angesichts dieser Vorgeschichte habe er in

Kauf genommen, dass es sich vorliegend erneut um eine gleichgelagerte

Betrugsgeschichte handle. Im Umkehrschluss könne ausgeschlossen werden, dass

der Beschuldigte absolut sicher gewesen sei, dass es sich um ein ihm

tatsächlich zustehendes Erbe handle und er das Darlehen an die Privatklägerin

in naher Zukunft zurückzahlen könne. Entsprechend habe er eventualvorsätzlich

gehandelt. Somit seien alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt.

Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht erwogen, es liege

keine Gewerbsmässigkeit vor, da es dem Beschuldigten nicht darum gegangen sei,

mit dem Geld der Privatklägerin einen namhaften Beitrag an die Kosten zur

Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. In erster Linie hätten

Drittpersonen in Ghana sowie den USA von der Vermögensverschiebung profitiert.

Der kleine Betrag in der Höhe von einigen hundert Schweizerfranken, den er

zwecks Zahlung von Forderungen für sich selber behalten habe, reiche zur

Annahme von Gewerbsmässigkeit nicht aus. Es erging daher ein Schuldspruch wegen

mehrfachen Betrugs.

2.2 Der Berufungskläger beantragt einen

vollumfänglichen Freispruch. Es mangle zunächst an einer Täuschung im Sinne

eines unehrlichen Verhaltens des Berufungsklägers, denn dessen psychischer

Zustand sei von mutmasslich ghanaischen Hintermännern ausgenutzt und er als

mittelbarer Täter (recte: Tatmittler) eingesetzt worden. Sodann habe er

keineswegs die Verliebtheit der Privatklägerin ausgenutzt, sondern diese habe

sich gleich beim ersten Treffen dazu bereit erklärt, ihm Geld zu leihen. Es stelle

sich weiter die Frage nach der Mitverantwortung der Privatklägerin. Diese habe

gewusst, dass der Berufungskläger aufgrund einer früheren Verurteilung kein

eigenes Bankkonto führen dürfe und einzig ein Konto für den Erhalt seiner

Ergänzungsleistungen habe. Auch habe er ihr mitgeteilt, er habe sich «aufgrund

einer Betrugssache in U-Haft» befunden und sei weiterhin auf Bewährung. Selbst

die Bank habe die Privatklägerin davor gewarnt, einer Betrugsmasche aufgesessen

zu sein. Die Privatklägerin habe gewusst, dass die von ihr dem Berufungskläger

übergebenen Geldbeträge in Zusammenhang mit einer Erbschaft im dreistelligen

Millionenbereich in Ghana stehen sollten. Es stelle sich daher die Frage, ob

die Privatklägerin genügend Abklärungen zu den Hintergründen der ihr vom

Berufungskläger erzählten Geschäfte getätigt habe, bevor sie ihm Vermögenswerte

zukommen liess. Der Berufungskläger sei der Überzeugung, Anspruch auf die

Erbschaft zu haben, weshalb er weder gewusst noch die Absicht gehabt habe,

Dritte unrechtmässig zu bereichern. Die Vorinstanz verweise bezüglich des

Vorsatzes auf die angebliche Vorgeschichte des Berufungsklägers, vermische

dabei jedoch zwei verschiedene Sachverhalte. Der Berufungskläger wisse

mittlerweile, dass die «D____»-Angelegenheit nicht den Tatsachen entspreche.

Diese habe sich jedoch lange vor dem Beginn der Angelegenheit «Erbschaft A____»

zugetragen. Diese Geschichte sei für den Berufungskläger wahr und anders

gelagert, weshalb er daraus keinen Rückschluss auf die Angelegenheit «D____»

ziehe. Der Berufungskläger sei der festen Überzeugung, dass die Erbschaft bald

anfalle und habe kein Bewusstsein für die Problematik. Dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 2. Mai 2024 sei zu entnehmen, dass der

Berufungskläger frühere, erfolglose «Geschäfte» als Betrug klassifizieren

könne, jedoch erst aus einer ex post-Betrachtung. Während das «Geschäft» am

Laufen sei, fehle dem Berufungskläger diese Abstraktionsmöglichkeit. Dass der

Berufungskläger von der Wahrhaftigkeit dieser Geschichten überzeugt sei, führe

dazu, dass für ihn die Möglichkeit eines Betrugs völlig in den Hintergrund

trete. Der subjektive Tatbestand erweise sich somit als nicht erfüllt.

2.3 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist das

Verhalten des Berufungsklägers in rechtlicher Hinsicht als gewerbsmässiger

Betrug zu qualifizieren. Projekte wie aktuell das «A____-Erbe» über 150

Millionen, seien seit vielen Jahren der einzige Lebensinhalt des Beschuldigten.

Um endlich an das grosse Geld zu kommen, habe er praktisch seine gesamte Zeit

und auch die grössten Teile seiner bescheidenen Einkünfte investiert. Da die

Hintermänner dauernd mehr verlangt hätten, ansonsten alles dahingefallen wäre, sei

es die Aufgabe des Beschuldigten gewesen, fortlaufend weitere Gelder erhältlich

zu machen. Seine bescheidenen legalen Renteneinkünfte wie auch die

unrechtmässig erlangten Gelder hätten gesamthaft ein Einkommen generiert,

welches durch den Beschuldigten zu grössten Teilen an die Hintermänner

weitergeleitet worden sei. Nur ein geringer Teil sei für die allernotwendigsten

persönlichen Bedürfnisse verwendet worden. Er habe das betrügerische Verhalten somit

bezüglich der Zeit und der Mittel, die er zur Akquirierung der Gelder

aufwendete und der Häufigkeit der Einzelakte nach der Art eines Berufes ausübt.

Er habe sich darauf eingerichtet, durch seine Tätigkeit Einkünfte für seine

Lebensgestaltung in Form seiner Projekte zu erzielen. Das betrügerische

Verhalten des Beschuldigten sei somit als gewerbsmässig nach Art. 146 Ziff. 2

StGB zu qualifizieren (Plädoyer, Akten S. 753 f.).

3.

3.1 Die Annahme des Betrugstatbestandes von Art.

146 Abs. 1 StGB erfordert, dass der Täter in der Absicht, sich oder einen

andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum

arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch

dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.2 Der äussere Sachverhalt ist, wie bereits vor

erster Instanz, unbestritten und wie angeklagt erstellt. Dass die

Privatklägerin durch die Versicherung des Berufungsklägers, die Auszahlung

einer grossen Erbschaft stehe unmittelbar bevor, und sie erhalte ihr Geld

zeitnah zurück, getäuscht wurde und ihre Vermögensverfügungen von insgesamt CHF

113’685. – angesichts fehlender Rückzahlungsmöglichkeit des Berufungsklägers zu

einem Vermögensschaden in entsprechender Höhe führten, ist evident. Der

Berufungskläger hat der Privatklägerin bereits am 21. November 2021 eine

Schuldanerkennung über diesen Betrag ausgestellt, worin festgehalten wurde,

dass «der geschuldete Betrag […] sofort und vollumfänglich» zurückbezahlt werde

(Akten S. 200). Die Vorinstanz hat bezüglich des erforderlichen Schadens mit

Recht darauf hingewiesen, dass ein solcher bereits vorliegt, wenn das Vermögen

in einem Mass gefährdet wird, das es in seinem wirtschaftlichen Wert mindert. Objektiv

betrachtet wird es nie zu einer solchen Millionenzahlung kommen, und der nach

eigenen Angaben mit rund einer Million Franken verschuldete Berufungskläger

(Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 771) wird die Privatklägerin ebenso wenig

entschädigen können wie zahlreiche weitere Geschädigte ausserhalb dieses

Strafverfahrens.

3.3 Näherer Betrachtung bedarf die Frage der arglistigen

Täuschung, welche in Verbindung mit dem darauf gerichteten Vorsatz zu behandeln

ist. Hinsichtlich der Täuschung gilt es zunächst auszusondern, welche Anteile

der Täuschung der Berufungskläger selbst geglaubt und als vorsatzlos handelnder

Tatmittler lediglich an B____ weitergegeben hat. Es ist dann zu prüfen, ob ihm darüber

hinaus eine Täuschung zuzurechnen ist, welche ihn im Sinne des

Betrugstatbestands selbst als Täter dastehen lässt.

3.3.1 Die Vorinstanz hält fest, der Berufungskläger

sei bereits in der Vergangenheit betrügerischen Machenschaften afrikanischer

Hintermänner zum Opfer gefallen. Sie argumentiert bezüglich seines Vorsatzes,

dass bei ihm ein gewisses Bewusstsein über solche Geschäfte «vorhanden ist

respektive zumindest sein sollte.» Diese Formulierung bringt treffend zum

Ausdruck, dass es kaum nachvollziehbar ist, dass jemand über viele Jahre am

Glauben an ein ihm zustehendes Millionenvermögen festhält und weiterhin Geld in

dieses Projekt investiert, obschon er sich selbst und zahlreiche weitere

Personen durch sein Verhalten bereits massiv geschädigt hat.

Der Schlüssel zum Verständnis dieses Verhaltens findet sich

in der forensisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr. [...] vom 8. Mai 2024

(Akten S. 601 ff.). Der Gutachter stellt darin fest, insgesamt seien die

allgemeinen Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 zu

bejahen. Aktuell stehe die histrionische Facette im Vordergrund: Dramatische

Selbstdarstellung, theatralisches Auftreten oder übertriebener Ausdruck von Gefühlen

(Bedürfnis gesehen zu werden); erhöhte Suggestibilität, leichte

Beeinflussbarkeit durch andere oder durch Ereignisse (Umstände der

Begutachtung; Beeinflussung durch afrikanische «Geschäftspartner»);

oberflächliche, labile Affekte; ständige Suche nach aufregenden Erlebnissen und

Aktivitäten, in denen die Betreffenden im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit

stehen; unangemessen verführerisch in Erscheinung und Verhalten (findet

Ausdruck in der Manipulation von anderen). Diese Umstände rechtfertigen gemäss Gutachten

die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung, wobei sich beim Berufungskläger

ergänzend auch narzisstische Persönlichkeitszüge darstellen würden.

Obschon der Gutachter dargelegt hat, dass der Berufungskläger

in der Vergangenheit teilweise in der Lage gewesen sei, betrügerische Geschäfte

nachträglich als solche zu benennen (Akten S. 631, 2. Absatz) wurde in der

Berufungsverhandlung klar, dass sein Glaube an eine unmittelbar bevorstehende

Millionenzahlung ungebrochen ist und er nach wie vor im intensiven Austausch

mit seiner Kontaktperson «C____» steht. Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen

Verhandlung ergibt sich ebenfalls klar, dass er auch in der Sache «D____»

(Beurteilt vom Strafgericht BL am 1. November 2016 [Akten S. 86 ff] sowie dem

Kantonsgericht BL am 10. Oktober 2017 [Akten S. 56 ff.]) entgegen der Ansicht

der Verteidigung keineswegs zur Einsicht gelangt ist, damals einem Betrug

aufgesessen zu sein, sondern diesen Kontakt einzig aufgrund einer gerichtlichen

Weisung abgebrochen hat. Er gab sich vielmehr überzeugt, «D____» habe sein Geld

inzwischen erhalten (Prot. Strafgericht, Akten S. 446). Es kann also auch

bezüglich dieses früheren Betrugskonstrukts keine Rede davon sein, dass der

Berufungskläger dieses als solches akzeptieren kann. Der Umstand, dass er den

«Geschäften» in Afrika inzwischen viele Jahre seines Lebens gewidmet hat

‒ die im erwähnten Entscheid beurteilten Sachverhalte datieren aus den

Jahren 2007 und 2008 ‒ und sich dabei nicht nur finanziell, sondern auch

gesellschaftlich stark selbst geschadet hat, dürfte es dem Berufungskläger

wesentlich erschweren, die Realität zu akzeptieren. Der Gutachter beschreibt

nachvollziehbar, sollte sich der Berufungskläger letztlich eingestehen müssen,

auf «Sand gebaut» zu haben, also falschen zugrundeliegenden Informationen zum

Opfer gefallen zu sein, wäre eine zentrale Säule seiner Selbstdefinition der

letzten Jahre gefährdet. Er müsste hinterfragen, wieviel er in die

Angelegenheiten investiert hat und letztlich sich auch vergegenwärtigen, wie

vielen er zusätzlich geschadet hat. Diese Abwägung scheine ihn innerlich dazu

bewogen zu haben, trotz vielfältiger externer, kritischer Rückmeldungen die

Investition von Geld, Zeit und Überzeugung letztlich nicht grundlegend in Frage

zu stellen, also an seinen Überzeugungen festhalten zu müssen, um nicht sein

Selbstbild grundlegend gefährdet zu wissen (Gutachten, Akten S. 634 f.).

Es ist somit nachvollziehbar begründet, weshalb der

Berufungskläger nach wie vor nicht in der Lage ist, das betrügerische Konstrukt

der mutmasslich afrikanischen Drahtzieher zu durchschauen. Es ist ihm nicht nachzuweisen,

dass er die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren vorsätzlich zu Gunsten der

Hintermänner um «C____» schädigen wollte – es ist auch nicht ersichtlich,

weshalb ihm daran gelegen sein sollte. Die theoretische Möglichkeit, dass im

Hintergrund ein Teil des von ihm organisierten Geldes wieder an den

Berufungskläger zurückfliesst, kann ausgeschlossen werden, denn dieser lebte in

jüngerer Vergangenheit in sehr bescheidenen und zeitweilig prekären

Verhältnissen bis hin zur vorübergehenden Obdachlosigkeit. Der Berufungskläger

gab sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugt, dass die

Auszahlung des erwarteten Millionenerbes kurz bevorstehe – aktuell soll allerdings

die Absetzung und strafrechtliche Verfolgung des vormaligen ghanaischen

Finanzminister [...] die Sache verzögern (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 773).

Sein Leben ist offensichtlich weiterhin von diesen Geschäften geprägt: Auch am

Verhandlungstag hatte er vor Sitzungsbeginn nach eigenen Aussagen bereits mit «C____»

telefoniert (Akten S. 773 oben).

3.3.2 Während es durch die gutachterlich

festgestellte psychische Prädisposition erklärbar ist, dass der Berufungskläger

nicht von seinem Glauben an die ihm zustehenden Millionenbeträge abrücken kann,

konnte er der Privatklägerin nicht gutgläubig das Versprechen abgeben, dass sie

ihr Geld bald wieder zurückerhalten würde. Bei diesem zeitlichen Element

handelte es sich nicht um eine Frage des Glaubens an die Anwartschaft an sich. Vielmehr

hatte der Berufungskläger die Erfahrung gemacht, dass immer neue Hürden die

Auszahlung über Jahre verzögerten.

Anlässlich der Berufungsverhandlung berichtete der bereits

80-jährige Berufungskläger von einer lebensbedrohlichen kalten Lungenentzündung,

die er sich während seiner Liaison mit der Privatklägerin zugezogen habe (Akten

S. 284). Auf die Frage, was geschehen würde, wenn er die Auszahlung seines

Erbes nicht mehr erleben sollte, äusserte der Berufungskläger, er sei sich

dieser Gefahr durchaus bewusst und habe für diesen Fall mit einem Treuhänder

eine Regelung getroffen. Es sei sichergestellt, dass die Informationen

vorlägen, damit das Geld im Falle seines Vorversterbens für gute Zwecke

eingesetzt würde (Audioprotokoll ab 23m59s, ab 26m48s). Dass er sich auf den

Eintritt dieser Konstellation vorbereitet hat, belegt, dass er zumindest damit

gerechnet hat, dass es bis zur Auszahlung noch lange dauern könnte. Die Frage,

ob die Leute aus seinem Umfeld seine hohen Schulden begleichen könnten, um

dereinst überhaupt sein Erbe antreten zu können, bejahte er, musste aber

einräumen, dass dies bei B____ nicht der Fall wäre (Audioprotokoll ab 33m04s).

Dass er die Privatklägerin über das beträchtliche Risiko

informiert hat, dass sich die Rückzahlung ihres Geldes lange hinziehen könnte,

kann ausgeschlossen werden, denn auch sie hatte im Tatzeitraum als damals 70-jährige

bereits einen überschaubaren Anlagehorizont. Ganz offensichtlich verfügte B____

auch gar nicht über freie Mittel für längerfristige Geldanlagen – beim

verlorenen Geld handelte es sich um das Ersparte für ihren Ruhestand und der

Verlust führte dazu, dass sie weiterhin arbeiten muss, um keine

Ergänzungsleistungen beantragen zu müssen und dies mit einem für sie kaum mehr

zu bewältigendem Pensum, worunter sich offensichtlich stark leidet (Aussage

Privatklägerin vor Strafgericht, Akten S. 458 f.). Dass Ihre Motivation zur

Geldanlage einzig in der Aussicht auf eine unmittelbar bevorstehende Zukunft

mit dem Berufungskläger begründet war, ergibt sich aus den Aussagen des

Berufungsklägers selbst: Vor Berufungsgericht schilderte er, die Privatklägerin

sei bereits damals «in finanzieller Not» gewesen und er habe ihr gesagt, sie

könnten in ihren letzten Lebensjahren gemeinsam etwas aufbauen (Audioprotokoll ab

27m27s). Daraus ergibt sich, dass der Berufungsklägerin die Privatklägerin

nicht über das ihm bewusste hohe Risiko einer nicht zeitnahen Rückzahlung des

Geldes aufgeklärt hat und sie ihm ihre Altersvorsorge ansonsten nicht übergeben

hätte. Dass sie ihm ihre Unterstützung zunächst von sich aus angeboten haben

soll, ändert daran nichts. Der Berufungskläger hat die Privatklägerin vorsätzlich

über das erhebliche Risiko einer nicht zeitnahen Rückzahlung getäuscht.

3.4 Wenn die Verteidigung unter dem Titel der

Opfermitverantwortung geltend macht, dass sich die Privatklägerin in gleicher

Weise wie der Berufungskläger von den Behauptungen der unbekannten Urheber des

Betrugs habe täuschen lassen und die gleichen Möglichkeiten bzw. Pflichten

gehabt hätte, vor einer Vermögensverfügung elementarste Sicherheitsvorkehrungen

zu treffen, so trifft dies nicht zu. Der ihr bereits seit langem persönlich

bekannte Berufungskläger bürgte persönlich für die Sicherheit der Anlage und sie

befand sich in dieser Zeit gar in einer Liebesbeziehung zum Berufungskläger,

was sie weit unkritischer agieren liess als gegenüber einem beliebigen Dritten.

Sie beschrieb den Berufungskläger als guten Redner und sich selbst als

«fremdgesteuert, wie in einer Sekte» (Prot. Vorinstanz, Akten S. 455). Auch wenn

die Privatklägerin nach eigenen Aussagen wusste, dass der Berufungskläger wegen

Betrugs in Untersuchungshaft gewesen sei (Einvernahme Privatklägerin, Akten S.

266), hatte sie nicht die Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild darüber zu

machen, in welchem zeitlichen und finanziellen Ausmass er bereits erfolglos versucht

hatte, an verschiedene Millionenvermögen zu gelangen. Es fehlten ihr somit die

Grundlagen, die objektive Aussichtslosigkeit dieses Unterfangens und das

offensichtliche Risiko einer zumindest nicht zeitnahen Rückzahlung ihres Geldes

zu erkennen. Eine Opfermitverantwortung, welche der Annahme der Arglist

entgegenstehen würde, ist daher zu verneinen.

3.5 Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger den

Grundtatbestand des Betrugs mehrfach erfüllt.

3.6 Gewerbsmässigkeit

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt ein Täter im

Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln,

die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der

Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und

erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines

Berufes ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach

begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen

(wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügen kann), und

dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl

von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Wesentlich

ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches

Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag

an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2,

119 IV 129 E. 3a; Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 33; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 139 StGB N 87 ff.).

Vorliegend hat der Berufungskläger zwischen Dezember 2020 und

September 2021 in zahlreichen Teilzahlungen einen sechsstelligen Betrag von der

Privatklägerin erhalten (siehe Aufstellung des Berufungsklägers mit

Schuldanerkennung, Akten S. 154 ff.). Wie sich auch in der Berufungsverhandlung

gezeigt hat, ist der Kampf um das ihm vermeintlich zustehende Millionenerbe und

damit einhergehend das Organisieren immer neuer Gelder seit langem der

Lebensinhalt des Berufungsklägers. Es ist der Staatsanwaltschaft

beizupflichten, dass sich aus Zeit und den Mitteln, die der Berufungskläger für

die deliktische Tätigkeit aufgewendet hat, aus der Häufigkeit der Einzelakte

innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten

Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes

ausgeübt hat, zumal dem Deliktsbetrag legale Einkünfte von monatlich nur rund

CHF 3’000.‒ gegenübergestanden haben. Dass der Berufungskläger das

Geld nicht für sich behielt und sich am Ende unbekannte Dritte daran

bereicherten, trifft zu, allerdings ist der Staatsanwaltschaft auch in diesem

Punkt zu folgen: Der Berufungskläger verwendete das erlangte Geld, um seine (vermeintliche)

Chance auf ein Millionenvermögen intakt zu halten. Dass ein Täter deliktisch

erlangtes Geld durch Fehlentscheide wieder verlieren kann und sei es, weil er

seinerseits betrogen wird, ist für die Qualifikation seines Verhaltens nicht

von Belang. Es ergeht demnach ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs im

Sinne von Art. 146 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

4. Strafzumessung

4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt aufgrund der

Gewerbsmässigkeit eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 12 Monate. Die

Verteidigung hat sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung

geäussert.

4.2 Allgemeines

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.3 Objektiver Tatbestand

Der Strafrahmen des qualifizierten Tatbestands des

gewerbsmässigen Betrugs reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren

Freiheitsstrafe. Bei der Bemessung des objektiven Tatverschuldens ist zunächst der

relativ hohe Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der

Berufungskläger den Umstand ausgenutzt hat, dass die Geschädigte privat mit ihm

liiert war und ihm ihre Altersvorsorge einzig im Glauben an eine gemeinsame

Zukunft überliess. Das objektive Tatverschulden ist als knapp mittelschwer zu

werten, was eine Einsatzstrafe von 36 Monaten rechtfertigt.

4.4 Subjektiver Tatbestand

Beim subjektiven Tatverschulden ist zunächst zu Gunsten des

Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht in das von

Hintermännern gesteuerten Betrugskonzept eingeweiht war, sondern ihm beim

Einsammeln immer neuer Gelder eher die Rolle eines Tatmittlers zukam. Seine

kriminelle Energie beschränkte sich denn auch darauf, unter Vorspiegelung einer

tatsächlich nicht bestehenden Sicherheit die baldige Rückzahlung des Geldes zu

garantieren und so seinen Traum vom Millionenvermögen aufrecht erhalten zu

können. Er wusste zwar, dass er die versprochene baldige Rückzahlung womöglich

nicht einhalten konnte, was jedoch gegenüber einer geplanten dauerhaften Vermögensschädigung

deutlich weniger schwer wiegt. Gleichwohl ist ihm zur Last zu legen, dass er

wusste, dass die Privatklägerin auf die baldige Rückzahlung ihres Geldes

angewiesen war. Das objektiv schwerwiegende Element, dass die Privatklägerin

ihr Erspartes verloren und auch persönlich schwer enttäuscht wurde, ist beim

subjektiven Verschulden zu relativieren, da es nicht das Ziel des Berufungsklägers

war, sie in der erfolgten Weise zu schädigen. Auch handelte es sich nicht um

einen «Love-Scam», bei welchem Gefühle nur vorgespielt werden, um Geld zu

ertrügen, sondern um eine echte Liebesbeziehung. Schliesslich wurde zwar die

Bereicherungsabsicht in Form der Finanzierung seiner «Geschäfte» bejaht, auch

dies ist jedoch verschuldensmässig wesentlich tiefer anzusiedeln, als wenn er

sich am Geld der Privatklägerin direkt und dauerhaft bereichert hätte. Daraus

folgt eine Strafreduktion um 50 Prozent, was zu einem Zwischenergebnis von 18

Monaten Freiheitsstrafe führt.

Mit Gutachten vom 8. Mai 2024 hat sich der forensisch-psychiatrische

Gutachter Dr. [...] zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers geäussert. Er

hat dargelegt, der Berufungskläger sei sich laut eigener Aussagen durchaus der

Möglichkeit bewusst, dass seine Geldgeschäfte als Betrug klassifiziert werden

können. Auch sei nicht durchgehend eine Unerschütterlichkeit der Denkinhalte

und Bewertungen bezüglich der Geldgeschäfte zu konstatieren. Insofern sei eine

Aufhebung der Einsichtsfähigkeit nicht durchgängig und mit der geforderten

Sicherheit zu belegen. Hingegen sei die Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der

Anlassdelikte im Vergleich zu entsprechenden Tatgenossen gesamthaft deutlich

eingeschränkt gewesen. Hierfür spreche etwa sein seit Jahren bestehender fester

Glaube an die Realität seiner vermeintlichen Geschäftspartner in der

Angelegenheit «D____» oder des aktuellen «A____-Erbes» und in diesem

Zusammenhang auch sein weitgehender Verzicht auf Verdeckungshandlungen. Eine

völlig aufgehobene Steuerungsfähigkeit liege hingegen nicht vor, da der

Berufungskläger die Qualität von ähnlichen Geldgeschäften laut eigenen Angaben

durchaus habe differenzieren können und zeitweilig seine Aktivitäten kritisch hinterfragt

habe. Diese Episoden seien aber mit deutlichen negativen Affektzuständen einhergegangen,

sodass er im Sinne einer Kosten-Nutzen-Abwägung an seinem Handeln und der

zugrundeliegenden Überzeugung festgehalten habe. Im vorgeworfenen Tatzeitraum sei

aus forensisch-psychiatrischer Sicht in der Gesamtschau eine mittelgradig

verminderte Steuerungsfähigkeit anzunehmen (Gutachten, Akten S. 634 f.). Die

sich daraus ergebende mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit wird mit einer

weiteren Reduktion von 60 Prozent berücksichtigt, was zu einer Strafsenkung auf

7 Monate führt.

4.5 Täterkomponente

Einsicht oder Reue ist beim Berufungskläger nicht vorhanden.

Er hat zwar die Zivilforderung der Privatklägerin anerkannt, angesichts seiner

finanziellen Lage, welche eine Rückzahlung dauerhaft verunmöglichen wird, kann

dies jedoch nicht positiv berücksichtigt werden. Zu seinen Lasten ist mit einem

Monat Straferhöhung zu berücksichtigen, dass er wegen Aktivitäten in ähnlichem

Zusammenhang bereits vorbestraft ist, wenn auch nicht wegen Betrugs, sondern

wegen mehrfacher Veruntreuung. Eine entsprechende Verurteilung erfolgte am 10.

Oktober 2017 durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, nachdem der

Berufungskläger Vermögen einer von ihm bevormundeten Person für Zahlungen nach

Afrika (betreffend «D____» sowie einen angeblichen Lotteriegewinn)

zweckentfremdet hatte (Urteil Kantonsgericht, Akten S. 56 ff.).

4.6 Bedingter Strafvollzug

4.6.1 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger den

bedingten Strafvollzug gewährt und dies damit begründet, er sei zwar bezüglich

Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft und mit dem bereits erwähnten Urteil

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2017 zu 720 Stunden gemeinnütziger

Arbeit verurteilt worden, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich die der

Strafe zugrundeliegenden Taten 2007/2008 zugetragen hätten und somit relativ weit

zurücklägen. Dem Beschuldigten könne daher noch einmal die Gelegenheit gegeben

werden, sich zu bewähren.

4.6.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt zwar eine

höhere Strafe, sie hat indes keine unbedingte Strafe beantragt. Gleichwohl ist

das Gericht in dieser Frage frei in seinem Entscheid, da die Strafzumessung als

Ganzes neu zu beurteilen ist. Zur Bemessung der Strafe gehört auch, ob sie

bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist. Eine Berufung kann daher

nicht auf das eine oder andere beschränkt werden (BGE 144 IV 383,

E. 1.1).

4.6.3 Der Berufungskläger ist zwar nicht wegen

Betrugs, aber ebenfalls im Zusammenhang mit einem vermeintlichen afrikanischen Vermögen

wegen mehrfacher Veruntreuung vorbestraft. Ein neues Strafverfahren mit

gleichgelagertem Sachverhalt wie dem vorliegend beurteilten ist hängig. Zwar

gilt die Unschuldsvermutung, der Berufungskläger hat jedoch eingeräumt, erneut

Geld zuhanden von «C____» entgegengenommen zu haben und dieses ‒ entgegen

der (freilich nicht rechtskräftigen) vorinstanzlichen Weisung ‒ durch

einen Mittelsmann ins Ausland überwiesen zu haben

(Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 772). Da er auch zum Zeitpunkt der

Berufungsverhandlung keinerlei Bereitschaft erkennen liess, sein Verhalten zu

überdenken und die neusten Entwicklungen darauf hinauslaufen werden, dass der

Berufungskläger erneut Geld nach Ghana transferieren soll, das angesichts

seiner finanziellen Lage wieder Geld von Dritten sein wird, ist ihm eine

ausgesprochen schlechte Legalprognose hinsichtlich gleichgelagerter Delikte zu

stellen. Dahingehend hat sich auch der Gutachter geäussert: Aus psychiatrischer

Sicht bestehe in einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle bei einem Verbleib

in einem risikobehafteten sozialen Empfangsraum (keine externe Tagesstruktur,

belastete ökonomische und psychosoziale Situation mit einhergehender

Exazerbation des überwertigen Erlebens, fehlende Nachsorge und Kontrolle,

weiterbestehende Suggestibilität, etc.) mittel- und langfristig ein hohes

Risiko für erneute Betrugsdelikte analog den Anlasstaten (Gutachten, Akten S. 635

ff.). Der bedingte Strafvollzug fällt somit ausser Betracht.

5. Massnahme

Gemäss Ausführungen im psychiatrischen Gutachten ist aus

forensisch-psychiatrischer Sicht keine strafrechtliche Massnahme zu empfehlen,

die auf absehbare Zeit erfolgsversprechend durchgeführt werden könnte. Der

Behandelbarkeit der schweren psychischen Störung und konsekutiv dem damit

einhergehenden Rückfallrisiko könnte am ehesten mit einer ambulanten Massnahme

nach Art. 63 StGB begegnet werden, es sei jedoch kaum Aussicht auf einen

erfolgreichen Abschluss der Behandlung vorhanden. Bei derzeit gänzlich

fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht sei es zum gegenwärtigen

Zeitpunkt eher nicht vorstellbar, wie der Berufungskläger für eine ambulante

Therapie zu motivieren wäre (Gutachten, Akten S. 641 ff.). Der Aufschub der

Strafe zugunsten einer Massnahme ist somit nicht angezeigt.

Weisungen, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat und an

die sich der Berufungskläger offensichtlich bislang nicht gehalten hat, wären

nur in Verbindung mit einer bedingten Strafe möglich (Art. 44 Abs. 2 StGB). Die

vom Gutachter angeregten zivilrechtlichen Instrumente in Form einer

Beistandschaft (Gutachten, Akten S. 646) stehen im Rahmen des Strafverfahrens

nicht zur Verfügung, sie wären indes auch nicht zielführend: Der

Berufungskläger hat die zu unterbindenden Geldströme über ein Konto der

Privatklägerin laufen lassen und die jüngsten Zahlungen ins Ausland nach

eigenen Angaben ebenfalls durch Dritte vornehmen lassen (Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 772), was auch im Rahmen einer

Vermögensbeistandschaft nicht zu verhindern wäre.

6. Kosten

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Sie belaufen

sich auf Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’318.– und eine Urteilsgebühr

von CHF 6’500.‒.

6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

Die Berufung des Beschuldigten wird vollumfänglich

abgewiesen, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung

teilweise durchdringt. Der Berufungskläger trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens

die angefallenen Kosten für das psychiatrische Gutachten von CHF 9’085.70 und eine

Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.3 Dem Berufungskläger wurde für das

Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung gewährt. Sein Rechtsvertreter

ist für den geltend gemachten Aufwand zuzüglich 2,25 Stunden für die

Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beträge

wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beurteilte hat das erst- und

zweitinstanzliche Verteidigungshonorar zurückzuzahlen, sobald es seine

finanzielle Situation erlaubt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2023 mangels Anfechtung

in Rechtskraft erwachsen sind:

- Behaftung bei der Anerkennung

der Schadenersatzforderung von B____ im Betrag von CHF 113‘685.‒;

- Entschädigung des amtlichen

Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig

erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 1’318.‒ und eine Urteilsgebühr

von CHF 6’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

zweitinstanzlich die Gutachtenskosten von CHF 9’085.70 und eine Urteilsgebühr

von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche

Verfahren ein Honorar von CHF 5’416.65 und ein Auslagenersatz von CHF 121.45,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 443.90 (7,7 % auf CHF 1’163.10

sowie 8,1 % auf CHF 4’375.‒), somit total CHF 5’982.‒ aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt für die Verteidigungskosten der ersten und zweiten Instanz vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Gutachter Dr. [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.