SB.2023.82
mehrfacher Betrug (Urteil BGer vom 24. Juni 2025 6B_504/2025)
19. Februar 2025Deutsch30 min
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2023 wurde A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.82
URTEIL
vom 19.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Privatklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 14. Juni 2023
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2023 wurde A____
des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 4 Jahren. Für die Dauer der Probezeit wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet. Dem Beurteilten wurden folgende
Weisungen erteilt: Er habe sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben,
solange es die behandelnde Person für notwendig erachte, längstens bis zum Ende
der Probezeit; es werde ihm untersagt, in der Angelegenheit C____ Geldtransfers
jeglicher Art ‒ sei es persönlich, sei es durch Dritte ‒ vorzunehmen
oder vornehmen zu lassen; es werde ihm weiter untersagt, Zahlungen an die [...]
Bank zu tätigen. Der Beurteilte wurde angewiesen, seine Email-Adresse(n) und
Telefonnummer(n) zu wechseln und jegliche Kontaktaufnahmen mit C____ respektive
[...] sowie anderen Personen aus deren Umfeld zu unterlassen. Der Beurteilte
wurde bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin B____
im Betrage von CHF 113’685.‒ behaftet. Es wurden ihm die Verfahrenskosten
Erwägungen
im Betrage von CHF 1’318.‒ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’500.‒
auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2023 Berufung erklären lassen. Er beantragt, das
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2023 sei vollumfänglich
aufzuheben und der Berufungskläger von sämtlichen angeklagten Vorwürfen
vollumfänglich und kostenlos sowie unter Entschädigungsfolge freizusprechen. In
Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2023 sei die
Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg
zu verweisen. Der Berufungskläger hat die Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen
Gutachtens beantragt, welches sich insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit äussern
solle.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 hat die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung erhoben. Sie beantragt, der Beschuldigte sei in Abänderung
des Urteils des Strafgerichts des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu erklären.
Die Freiheitsstrafe sei auf 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug und einer
Probezeit von 4 Jahren zu erhöhen. Betreffend die ausgesprochenen Weisungen
werde die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Unter
o/e-Kostenfolge.
Dispositiv
Am 23. November 2023 hat die Verfahrensleiterin verfügt, es werde
in Gutheissung des Antrags der Verteidigung in Ergänzung zum Gutachten vom 27.
August 2015 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, das sich
insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit äussern solle. Den Parteien wurde Gelegenheit
gegeben, Zusatzfragen an den Gutachter einzubringen. Der Gutachtensauftrag an Dr.
med. [...] erging am 11. Dezember 2023. Das Gutachten wurde am 8. Mai 2024
fertiggestellt.
Die Staatsanwaltschaft hat am 3. Juni 2024 auf eine
schriftliche Anschlussberufungsbegründung verzichtet. Die Berufungsbegründung des
Beschuldigten datiert vom 30. August 2024. Die Anträge der Berufungserklärung
wurden dahingehend eingeschränkt, dass der Berufungskläger in teilweiser
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung der Zivilforderung
der Privatklägerin im Umfang von CHF 113’685.‒ zu behaften sei. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 4. September 2024 auf eine
Berufungsantwort verzichtet.
Am 25. September 2024 wurde dem Appellationsgericht durch das
Bundesamt für Justiz zur Kenntnis gebracht, dass die Staatsanwaltschaft am 20.
September 2024 ein neues Verfahren wegen Betrugs gegen den Berufungskläger
eröffnet hat.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Februar 2024
wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger und der
Staatsanwalt zum Vortrag. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3
lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die
Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in
Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Der Berufungskläger anerkannte vor erster
Instanz die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B____ im Betrag von CHF
113’685.‒ und wurde bei seiner Anerkennung behaftet. Mit seiner
Berufungserklärung hat er zwar die Abweisung der Zivilklage beantragt, mit
seiner Berufungsbegründung jedoch in teilweiser Bestätigung des Urteils des
Strafgerichts seine Behaftung bei der Anerkennung der Zivilklage der Privatklägerin
im Umfang von CHF 113’685.‒ beantragt. Das erstinstanzliche Urteil ist
folglich in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls bereits
rechtskräftig ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das
erstinstanzliche Verfahren.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat sämtliche
Tatbestandselemente des (mehrfachen) Betrugs als gegeben erachtet. Zwar habe
die Privatklägerin gewusst, dass ein Grossteil ihres Geldes ins Ausland
fliessen würde, die Täuschung des Berufungsklägers liege somit nicht in der
Verwendung des Geldes, sondern darin, dass er bei der Privatklägerin den
Eindruck erweckt habe, dass die Auszahlung der Erbschaft unmittelbar bevorstehe
und er über die entsprechende Bonität verfüge. Der Beschuldigte, welcher
aufgrund der Gesamtumstände davon habe ausgehen müssen, dass es nie zur
Auszahlung komme, habe denn auch gar keinen Willen zur Rückzahlung gehabt.
Somit habe er über seinen Rückzahlungswillen, respektive seine
Rückzahlungsfähigkeit getäuscht und das Tatbestandselement der Täuschung
erfüllt. Dem Opfer sei eine Überprüfung der Dokumente, welche der
Berufungskläger seinerseits lediglich weitergeleitet habe, nicht zumutbar
gewesen. Allfällige Bedenken habe der Berufungskläger als überzeugender Redner
zerstreuen können. Er habe das emotionale Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt
und die Privatklägerin unter Druck gesetzt. Der Verzicht auf Abklärungen durch
die Geschädigte lasse das betrügerische Verhalten nicht in den Hintergrund
treten, und es liege keine Opfermitverantwortung vor, welche der Annahme von
Arglist entgegenstehen würde. Die Privatklägerin sei in einen Irrtum versetzt
worden, welcher zu einer Vermögensverfügung von CHF 113’685.‒ und einem
Schaden in entsprechender Höhe geführt habe – die Schuldanerkennung des
Berufungsklägers erweise sich angesichts seiner finanziellen Verhältnisse als
praktisch wertlos.
In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz
Bereicherungsabsicht angenommen, da das Geld für Gebührenzahlungen zum Erhalt
vermeintlicher hoher Zuwendung gedient habe. Zudem habe der Berufungskläger mit
dem Darlehen auch eigene ausstehende Forderungen beglichen. Auch der
erforderliche Vorsatz sei zu bejahen: Gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-
Landschaft vom 10. Oktober 2017 sei der Berufungskläger seit 2007 in derartige
Geschichten involviert und sei von mehreren Seiten auf die Betrügereien
hingewiesen worden, namentlich den Strafverfolgungsbehörden des Kantons
Schaffhausen, seinem Bruder sowie einem Mitarbeiter der [...]. Dem
Beschuldigten sei mit dem genannten Urteil untersagt worden, jegliche
Geldtransfers in diesem Zusammenhang zu tätigen respektive Kontakt mit «D____»
aufzunehmen. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten vor Strafgericht habe er
sich an diese Vorgaben gehalten, woraus sich ergebe, dass durchaus ein gewisses
Bewusstsein um die Problematik vorhanden sei. Er sei sich auch seiner fehlenden
Ersatzmöglichkeiten bewusst gewesen. Angesichts dieser Vorgeschichte habe er in
Kauf genommen, dass es sich vorliegend erneut um eine gleichgelagerte
Betrugsgeschichte handle. Im Umkehrschluss könne ausgeschlossen werden, dass
der Beschuldigte absolut sicher gewesen sei, dass es sich um ein ihm
tatsächlich zustehendes Erbe handle und er das Darlehen an die Privatklägerin
in naher Zukunft zurückzahlen könne. Entsprechend habe er eventualvorsätzlich
gehandelt. Somit seien alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt.
Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht erwogen, es liege
keine Gewerbsmässigkeit vor, da es dem Beschuldigten nicht darum gegangen sei,
mit dem Geld der Privatklägerin einen namhaften Beitrag an die Kosten zur
Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. In erster Linie hätten
Drittpersonen in Ghana sowie den USA von der Vermögensverschiebung profitiert.
Der kleine Betrag in der Höhe von einigen hundert Schweizerfranken, den er
zwecks Zahlung von Forderungen für sich selber behalten habe, reiche zur
Annahme von Gewerbsmässigkeit nicht aus. Es erging daher ein Schuldspruch wegen
mehrfachen Betrugs.
2.2 Der Berufungskläger beantragt einen
vollumfänglichen Freispruch. Es mangle zunächst an einer Täuschung im Sinne
eines unehrlichen Verhaltens des Berufungsklägers, denn dessen psychischer
Zustand sei von mutmasslich ghanaischen Hintermännern ausgenutzt und er als
mittelbarer Täter (recte: Tatmittler) eingesetzt worden. Sodann habe er
keineswegs die Verliebtheit der Privatklägerin ausgenutzt, sondern diese habe
sich gleich beim ersten Treffen dazu bereit erklärt, ihm Geld zu leihen. Es stelle
sich weiter die Frage nach der Mitverantwortung der Privatklägerin. Diese habe
gewusst, dass der Berufungskläger aufgrund einer früheren Verurteilung kein
eigenes Bankkonto führen dürfe und einzig ein Konto für den Erhalt seiner
Ergänzungsleistungen habe. Auch habe er ihr mitgeteilt, er habe sich «aufgrund
einer Betrugssache in U-Haft» befunden und sei weiterhin auf Bewährung. Selbst
die Bank habe die Privatklägerin davor gewarnt, einer Betrugsmasche aufgesessen
zu sein. Die Privatklägerin habe gewusst, dass die von ihr dem Berufungskläger
übergebenen Geldbeträge in Zusammenhang mit einer Erbschaft im dreistelligen
Millionenbereich in Ghana stehen sollten. Es stelle sich daher die Frage, ob
die Privatklägerin genügend Abklärungen zu den Hintergründen der ihr vom
Berufungskläger erzählten Geschäfte getätigt habe, bevor sie ihm Vermögenswerte
zukommen liess. Der Berufungskläger sei der Überzeugung, Anspruch auf die
Erbschaft zu haben, weshalb er weder gewusst noch die Absicht gehabt habe,
Dritte unrechtmässig zu bereichern. Die Vorinstanz verweise bezüglich des
Vorsatzes auf die angebliche Vorgeschichte des Berufungsklägers, vermische
dabei jedoch zwei verschiedene Sachverhalte. Der Berufungskläger wisse
mittlerweile, dass die «D____»-Angelegenheit nicht den Tatsachen entspreche.
Diese habe sich jedoch lange vor dem Beginn der Angelegenheit «Erbschaft A____»
zugetragen. Diese Geschichte sei für den Berufungskläger wahr und anders
gelagert, weshalb er daraus keinen Rückschluss auf die Angelegenheit «D____»
ziehe. Der Berufungskläger sei der festen Überzeugung, dass die Erbschaft bald
anfalle und habe kein Bewusstsein für die Problematik. Dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 2. Mai 2024 sei zu entnehmen, dass der
Berufungskläger frühere, erfolglose «Geschäfte» als Betrug klassifizieren
könne, jedoch erst aus einer ex post-Betrachtung. Während das «Geschäft» am
Laufen sei, fehle dem Berufungskläger diese Abstraktionsmöglichkeit. Dass der
Berufungskläger von der Wahrhaftigkeit dieser Geschichten überzeugt sei, führe
dazu, dass für ihn die Möglichkeit eines Betrugs völlig in den Hintergrund
trete. Der subjektive Tatbestand erweise sich somit als nicht erfüllt.
2.3 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist das
Verhalten des Berufungsklägers in rechtlicher Hinsicht als gewerbsmässiger
Betrug zu qualifizieren. Projekte wie aktuell das «A____-Erbe» über 150
Millionen, seien seit vielen Jahren der einzige Lebensinhalt des Beschuldigten.
Um endlich an das grosse Geld zu kommen, habe er praktisch seine gesamte Zeit
und auch die grössten Teile seiner bescheidenen Einkünfte investiert. Da die
Hintermänner dauernd mehr verlangt hätten, ansonsten alles dahingefallen wäre, sei
es die Aufgabe des Beschuldigten gewesen, fortlaufend weitere Gelder erhältlich
zu machen. Seine bescheidenen legalen Renteneinkünfte wie auch die
unrechtmässig erlangten Gelder hätten gesamthaft ein Einkommen generiert,
welches durch den Beschuldigten zu grössten Teilen an die Hintermänner
weitergeleitet worden sei. Nur ein geringer Teil sei für die allernotwendigsten
persönlichen Bedürfnisse verwendet worden. Er habe das betrügerische Verhalten somit
bezüglich der Zeit und der Mittel, die er zur Akquirierung der Gelder
aufwendete und der Häufigkeit der Einzelakte nach der Art eines Berufes ausübt.
Er habe sich darauf eingerichtet, durch seine Tätigkeit Einkünfte für seine
Lebensgestaltung in Form seiner Projekte zu erzielen. Das betrügerische
Verhalten des Beschuldigten sei somit als gewerbsmässig nach Art. 146 Ziff. 2
StGB zu qualifizieren (Plädoyer, Akten S. 753 f.).
3.
3.1 Die Annahme des Betrugstatbestandes von Art.
146 Abs. 1 StGB erfordert, dass der Täter in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
3.2 Der äussere Sachverhalt ist, wie bereits vor
erster Instanz, unbestritten und wie angeklagt erstellt. Dass die
Privatklägerin durch die Versicherung des Berufungsklägers, die Auszahlung
einer grossen Erbschaft stehe unmittelbar bevor, und sie erhalte ihr Geld
zeitnah zurück, getäuscht wurde und ihre Vermögensverfügungen von insgesamt CHF
113’685. – angesichts fehlender Rückzahlungsmöglichkeit des Berufungsklägers zu
einem Vermögensschaden in entsprechender Höhe führten, ist evident. Der
Berufungskläger hat der Privatklägerin bereits am 21. November 2021 eine
Schuldanerkennung über diesen Betrag ausgestellt, worin festgehalten wurde,
dass «der geschuldete Betrag […] sofort und vollumfänglich» zurückbezahlt werde
(Akten S. 200). Die Vorinstanz hat bezüglich des erforderlichen Schadens mit
Recht darauf hingewiesen, dass ein solcher bereits vorliegt, wenn das Vermögen
in einem Mass gefährdet wird, das es in seinem wirtschaftlichen Wert mindert. Objektiv
betrachtet wird es nie zu einer solchen Millionenzahlung kommen, und der nach
eigenen Angaben mit rund einer Million Franken verschuldete Berufungskläger
(Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 771) wird die Privatklägerin ebenso wenig
entschädigen können wie zahlreiche weitere Geschädigte ausserhalb dieses
Strafverfahrens.
3.3 Näherer Betrachtung bedarf die Frage der arglistigen
Täuschung, welche in Verbindung mit dem darauf gerichteten Vorsatz zu behandeln
ist. Hinsichtlich der Täuschung gilt es zunächst auszusondern, welche Anteile
der Täuschung der Berufungskläger selbst geglaubt und als vorsatzlos handelnder
Tatmittler lediglich an B____ weitergegeben hat. Es ist dann zu prüfen, ob ihm darüber
hinaus eine Täuschung zuzurechnen ist, welche ihn im Sinne des
Betrugstatbestands selbst als Täter dastehen lässt.
3.3.1 Die Vorinstanz hält fest, der Berufungskläger
sei bereits in der Vergangenheit betrügerischen Machenschaften afrikanischer
Hintermänner zum Opfer gefallen. Sie argumentiert bezüglich seines Vorsatzes,
dass bei ihm ein gewisses Bewusstsein über solche Geschäfte «vorhanden ist
respektive zumindest sein sollte.» Diese Formulierung bringt treffend zum
Ausdruck, dass es kaum nachvollziehbar ist, dass jemand über viele Jahre am
Glauben an ein ihm zustehendes Millionenvermögen festhält und weiterhin Geld in
dieses Projekt investiert, obschon er sich selbst und zahlreiche weitere
Personen durch sein Verhalten bereits massiv geschädigt hat.
Der Schlüssel zum Verständnis dieses Verhaltens findet sich
in der forensisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr. [...] vom 8. Mai 2024
(Akten S. 601 ff.). Der Gutachter stellt darin fest, insgesamt seien die
allgemeinen Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 zu
bejahen. Aktuell stehe die histrionische Facette im Vordergrund: Dramatische
Selbstdarstellung, theatralisches Auftreten oder übertriebener Ausdruck von Gefühlen
(Bedürfnis gesehen zu werden); erhöhte Suggestibilität, leichte
Beeinflussbarkeit durch andere oder durch Ereignisse (Umstände der
Begutachtung; Beeinflussung durch afrikanische «Geschäftspartner»);
oberflächliche, labile Affekte; ständige Suche nach aufregenden Erlebnissen und
Aktivitäten, in denen die Betreffenden im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit
stehen; unangemessen verführerisch in Erscheinung und Verhalten (findet
Ausdruck in der Manipulation von anderen). Diese Umstände rechtfertigen gemäss Gutachten
die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung, wobei sich beim Berufungskläger
ergänzend auch narzisstische Persönlichkeitszüge darstellen würden.
Obschon der Gutachter dargelegt hat, dass der Berufungskläger
in der Vergangenheit teilweise in der Lage gewesen sei, betrügerische Geschäfte
nachträglich als solche zu benennen (Akten S. 631, 2. Absatz) wurde in der
Berufungsverhandlung klar, dass sein Glaube an eine unmittelbar bevorstehende
Millionenzahlung ungebrochen ist und er nach wie vor im intensiven Austausch
mit seiner Kontaktperson «C____» steht. Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen
Verhandlung ergibt sich ebenfalls klar, dass er auch in der Sache «D____»
(Beurteilt vom Strafgericht BL am 1. November 2016 [Akten S. 86 ff] sowie dem
Kantonsgericht BL am 10. Oktober 2017 [Akten S. 56 ff.]) entgegen der Ansicht
der Verteidigung keineswegs zur Einsicht gelangt ist, damals einem Betrug
aufgesessen zu sein, sondern diesen Kontakt einzig aufgrund einer gerichtlichen
Weisung abgebrochen hat. Er gab sich vielmehr überzeugt, «D____» habe sein Geld
inzwischen erhalten (Prot. Strafgericht, Akten S. 446). Es kann also auch
bezüglich dieses früheren Betrugskonstrukts keine Rede davon sein, dass der
Berufungskläger dieses als solches akzeptieren kann. Der Umstand, dass er den
«Geschäften» in Afrika inzwischen viele Jahre seines Lebens gewidmet hat
‒ die im erwähnten Entscheid beurteilten Sachverhalte datieren aus den
Jahren 2007 und 2008 ‒ und sich dabei nicht nur finanziell, sondern auch
gesellschaftlich stark selbst geschadet hat, dürfte es dem Berufungskläger
wesentlich erschweren, die Realität zu akzeptieren. Der Gutachter beschreibt
nachvollziehbar, sollte sich der Berufungskläger letztlich eingestehen müssen,
auf «Sand gebaut» zu haben, also falschen zugrundeliegenden Informationen zum
Opfer gefallen zu sein, wäre eine zentrale Säule seiner Selbstdefinition der
letzten Jahre gefährdet. Er müsste hinterfragen, wieviel er in die
Angelegenheiten investiert hat und letztlich sich auch vergegenwärtigen, wie
vielen er zusätzlich geschadet hat. Diese Abwägung scheine ihn innerlich dazu
bewogen zu haben, trotz vielfältiger externer, kritischer Rückmeldungen die
Investition von Geld, Zeit und Überzeugung letztlich nicht grundlegend in Frage
zu stellen, also an seinen Überzeugungen festhalten zu müssen, um nicht sein
Selbstbild grundlegend gefährdet zu wissen (Gutachten, Akten S. 634 f.).
Es ist somit nachvollziehbar begründet, weshalb der
Berufungskläger nach wie vor nicht in der Lage ist, das betrügerische Konstrukt
der mutmasslich afrikanischen Drahtzieher zu durchschauen. Es ist ihm nicht nachzuweisen,
dass er die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren vorsätzlich zu Gunsten der
Hintermänner um «C____» schädigen wollte – es ist auch nicht ersichtlich,
weshalb ihm daran gelegen sein sollte. Die theoretische Möglichkeit, dass im
Hintergrund ein Teil des von ihm organisierten Geldes wieder an den
Berufungskläger zurückfliesst, kann ausgeschlossen werden, denn dieser lebte in
jüngerer Vergangenheit in sehr bescheidenen und zeitweilig prekären
Verhältnissen bis hin zur vorübergehenden Obdachlosigkeit. Der Berufungskläger
gab sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugt, dass die
Auszahlung des erwarteten Millionenerbes kurz bevorstehe – aktuell soll allerdings
die Absetzung und strafrechtliche Verfolgung des vormaligen ghanaischen
Finanzminister [...] die Sache verzögern (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 773).
Sein Leben ist offensichtlich weiterhin von diesen Geschäften geprägt: Auch am
Verhandlungstag hatte er vor Sitzungsbeginn nach eigenen Aussagen bereits mit «C____»
telefoniert (Akten S. 773 oben).
3.3.2 Während es durch die gutachterlich
festgestellte psychische Prädisposition erklärbar ist, dass der Berufungskläger
nicht von seinem Glauben an die ihm zustehenden Millionenbeträge abrücken kann,
konnte er der Privatklägerin nicht gutgläubig das Versprechen abgeben, dass sie
ihr Geld bald wieder zurückerhalten würde. Bei diesem zeitlichen Element
handelte es sich nicht um eine Frage des Glaubens an die Anwartschaft an sich. Vielmehr
hatte der Berufungskläger die Erfahrung gemacht, dass immer neue Hürden die
Auszahlung über Jahre verzögerten.
Anlässlich der Berufungsverhandlung berichtete der bereits
80-jährige Berufungskläger von einer lebensbedrohlichen kalten Lungenentzündung,
die er sich während seiner Liaison mit der Privatklägerin zugezogen habe (Akten
S. 284). Auf die Frage, was geschehen würde, wenn er die Auszahlung seines
Erbes nicht mehr erleben sollte, äusserte der Berufungskläger, er sei sich
dieser Gefahr durchaus bewusst und habe für diesen Fall mit einem Treuhänder
eine Regelung getroffen. Es sei sichergestellt, dass die Informationen
vorlägen, damit das Geld im Falle seines Vorversterbens für gute Zwecke
eingesetzt würde (Audioprotokoll ab 23m59s, ab 26m48s). Dass er sich auf den
Eintritt dieser Konstellation vorbereitet hat, belegt, dass er zumindest damit
gerechnet hat, dass es bis zur Auszahlung noch lange dauern könnte. Die Frage,
ob die Leute aus seinem Umfeld seine hohen Schulden begleichen könnten, um
dereinst überhaupt sein Erbe antreten zu können, bejahte er, musste aber
einräumen, dass dies bei B____ nicht der Fall wäre (Audioprotokoll ab 33m04s).
Dass er die Privatklägerin über das beträchtliche Risiko
informiert hat, dass sich die Rückzahlung ihres Geldes lange hinziehen könnte,
kann ausgeschlossen werden, denn auch sie hatte im Tatzeitraum als damals 70-jährige
bereits einen überschaubaren Anlagehorizont. Ganz offensichtlich verfügte B____
auch gar nicht über freie Mittel für längerfristige Geldanlagen – beim
verlorenen Geld handelte es sich um das Ersparte für ihren Ruhestand und der
Verlust führte dazu, dass sie weiterhin arbeiten muss, um keine
Ergänzungsleistungen beantragen zu müssen und dies mit einem für sie kaum mehr
zu bewältigendem Pensum, worunter sich offensichtlich stark leidet (Aussage
Privatklägerin vor Strafgericht, Akten S. 458 f.). Dass Ihre Motivation zur
Geldanlage einzig in der Aussicht auf eine unmittelbar bevorstehende Zukunft
mit dem Berufungskläger begründet war, ergibt sich aus den Aussagen des
Berufungsklägers selbst: Vor Berufungsgericht schilderte er, die Privatklägerin
sei bereits damals «in finanzieller Not» gewesen und er habe ihr gesagt, sie
könnten in ihren letzten Lebensjahren gemeinsam etwas aufbauen (Audioprotokoll ab
27m27s). Daraus ergibt sich, dass der Berufungsklägerin die Privatklägerin
nicht über das ihm bewusste hohe Risiko einer nicht zeitnahen Rückzahlung des
Geldes aufgeklärt hat und sie ihm ihre Altersvorsorge ansonsten nicht übergeben
hätte. Dass sie ihm ihre Unterstützung zunächst von sich aus angeboten haben
soll, ändert daran nichts. Der Berufungskläger hat die Privatklägerin vorsätzlich
über das erhebliche Risiko einer nicht zeitnahen Rückzahlung getäuscht.
3.4 Wenn die Verteidigung unter dem Titel der
Opfermitverantwortung geltend macht, dass sich die Privatklägerin in gleicher
Weise wie der Berufungskläger von den Behauptungen der unbekannten Urheber des
Betrugs habe täuschen lassen und die gleichen Möglichkeiten bzw. Pflichten
gehabt hätte, vor einer Vermögensverfügung elementarste Sicherheitsvorkehrungen
zu treffen, so trifft dies nicht zu. Der ihr bereits seit langem persönlich
bekannte Berufungskläger bürgte persönlich für die Sicherheit der Anlage und sie
befand sich in dieser Zeit gar in einer Liebesbeziehung zum Berufungskläger,
was sie weit unkritischer agieren liess als gegenüber einem beliebigen Dritten.
Sie beschrieb den Berufungskläger als guten Redner und sich selbst als
«fremdgesteuert, wie in einer Sekte» (Prot. Vorinstanz, Akten S. 455). Auch wenn
die Privatklägerin nach eigenen Aussagen wusste, dass der Berufungskläger wegen
Betrugs in Untersuchungshaft gewesen sei (Einvernahme Privatklägerin, Akten S.
266), hatte sie nicht die Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild darüber zu
machen, in welchem zeitlichen und finanziellen Ausmass er bereits erfolglos versucht
hatte, an verschiedene Millionenvermögen zu gelangen. Es fehlten ihr somit die
Grundlagen, die objektive Aussichtslosigkeit dieses Unterfangens und das
offensichtliche Risiko einer zumindest nicht zeitnahen Rückzahlung ihres Geldes
zu erkennen. Eine Opfermitverantwortung, welche der Annahme der Arglist
entgegenstehen würde, ist daher zu verneinen.
3.5 Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger den
Grundtatbestand des Betrugs mehrfach erfüllt.
3.6 Gewerbsmässigkeit
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt ein Täter im
Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln,
die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der
Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und
erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines
Berufes ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach
begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen
(wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügen kann), und
dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl
von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Wesentlich
ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches
Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag
an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2,
119 IV 129 E. 3a; Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 33; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 139 StGB N 87 ff.).
Vorliegend hat der Berufungskläger zwischen Dezember 2020 und
September 2021 in zahlreichen Teilzahlungen einen sechsstelligen Betrag von der
Privatklägerin erhalten (siehe Aufstellung des Berufungsklägers mit
Schuldanerkennung, Akten S. 154 ff.). Wie sich auch in der Berufungsverhandlung
gezeigt hat, ist der Kampf um das ihm vermeintlich zustehende Millionenerbe und
damit einhergehend das Organisieren immer neuer Gelder seit langem der
Lebensinhalt des Berufungsklägers. Es ist der Staatsanwaltschaft
beizupflichten, dass sich aus Zeit und den Mitteln, die der Berufungskläger für
die deliktische Tätigkeit aufgewendet hat, aus der Häufigkeit der Einzelakte
innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten
Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes
ausgeübt hat, zumal dem Deliktsbetrag legale Einkünfte von monatlich nur rund
CHF 3’000.‒ gegenübergestanden haben. Dass der Berufungskläger das
Geld nicht für sich behielt und sich am Ende unbekannte Dritte daran
bereicherten, trifft zu, allerdings ist der Staatsanwaltschaft auch in diesem
Punkt zu folgen: Der Berufungskläger verwendete das erlangte Geld, um seine (vermeintliche)
Chance auf ein Millionenvermögen intakt zu halten. Dass ein Täter deliktisch
erlangtes Geld durch Fehlentscheide wieder verlieren kann und sei es, weil er
seinerseits betrogen wird, ist für die Qualifikation seines Verhaltens nicht
von Belang. Es ergeht demnach ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs im
Sinne von Art. 146 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
4. Strafzumessung
4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt aufgrund der
Gewerbsmässigkeit eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 12 Monate. Die
Verteidigung hat sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung
geäussert.
4.2 Allgemeines
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.3 Objektiver Tatbestand
Der Strafrahmen des qualifizierten Tatbestands des
gewerbsmässigen Betrugs reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren
Freiheitsstrafe. Bei der Bemessung des objektiven Tatverschuldens ist zunächst der
relativ hohe Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der
Berufungskläger den Umstand ausgenutzt hat, dass die Geschädigte privat mit ihm
liiert war und ihm ihre Altersvorsorge einzig im Glauben an eine gemeinsame
Zukunft überliess. Das objektive Tatverschulden ist als knapp mittelschwer zu
werten, was eine Einsatzstrafe von 36 Monaten rechtfertigt.
4.4 Subjektiver Tatbestand
Beim subjektiven Tatverschulden ist zunächst zu Gunsten des
Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht in das von
Hintermännern gesteuerten Betrugskonzept eingeweiht war, sondern ihm beim
Einsammeln immer neuer Gelder eher die Rolle eines Tatmittlers zukam. Seine
kriminelle Energie beschränkte sich denn auch darauf, unter Vorspiegelung einer
tatsächlich nicht bestehenden Sicherheit die baldige Rückzahlung des Geldes zu
garantieren und so seinen Traum vom Millionenvermögen aufrecht erhalten zu
können. Er wusste zwar, dass er die versprochene baldige Rückzahlung womöglich
nicht einhalten konnte, was jedoch gegenüber einer geplanten dauerhaften Vermögensschädigung
deutlich weniger schwer wiegt. Gleichwohl ist ihm zur Last zu legen, dass er
wusste, dass die Privatklägerin auf die baldige Rückzahlung ihres Geldes
angewiesen war. Das objektiv schwerwiegende Element, dass die Privatklägerin
ihr Erspartes verloren und auch persönlich schwer enttäuscht wurde, ist beim
subjektiven Verschulden zu relativieren, da es nicht das Ziel des Berufungsklägers
war, sie in der erfolgten Weise zu schädigen. Auch handelte es sich nicht um
einen «Love-Scam», bei welchem Gefühle nur vorgespielt werden, um Geld zu
ertrügen, sondern um eine echte Liebesbeziehung. Schliesslich wurde zwar die
Bereicherungsabsicht in Form der Finanzierung seiner «Geschäfte» bejaht, auch
dies ist jedoch verschuldensmässig wesentlich tiefer anzusiedeln, als wenn er
sich am Geld der Privatklägerin direkt und dauerhaft bereichert hätte. Daraus
folgt eine Strafreduktion um 50 Prozent, was zu einem Zwischenergebnis von 18
Monaten Freiheitsstrafe führt.
Mit Gutachten vom 8. Mai 2024 hat sich der forensisch-psychiatrische
Gutachter Dr. [...] zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers geäussert. Er
hat dargelegt, der Berufungskläger sei sich laut eigener Aussagen durchaus der
Möglichkeit bewusst, dass seine Geldgeschäfte als Betrug klassifiziert werden
können. Auch sei nicht durchgehend eine Unerschütterlichkeit der Denkinhalte
und Bewertungen bezüglich der Geldgeschäfte zu konstatieren. Insofern sei eine
Aufhebung der Einsichtsfähigkeit nicht durchgängig und mit der geforderten
Sicherheit zu belegen. Hingegen sei die Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der
Anlassdelikte im Vergleich zu entsprechenden Tatgenossen gesamthaft deutlich
eingeschränkt gewesen. Hierfür spreche etwa sein seit Jahren bestehender fester
Glaube an die Realität seiner vermeintlichen Geschäftspartner in der
Angelegenheit «D____» oder des aktuellen «A____-Erbes» und in diesem
Zusammenhang auch sein weitgehender Verzicht auf Verdeckungshandlungen. Eine
völlig aufgehobene Steuerungsfähigkeit liege hingegen nicht vor, da der
Berufungskläger die Qualität von ähnlichen Geldgeschäften laut eigenen Angaben
durchaus habe differenzieren können und zeitweilig seine Aktivitäten kritisch hinterfragt
habe. Diese Episoden seien aber mit deutlichen negativen Affektzuständen einhergegangen,
sodass er im Sinne einer Kosten-Nutzen-Abwägung an seinem Handeln und der
zugrundeliegenden Überzeugung festgehalten habe. Im vorgeworfenen Tatzeitraum sei
aus forensisch-psychiatrischer Sicht in der Gesamtschau eine mittelgradig
verminderte Steuerungsfähigkeit anzunehmen (Gutachten, Akten S. 634 f.). Die
sich daraus ergebende mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit wird mit einer
weiteren Reduktion von 60 Prozent berücksichtigt, was zu einer Strafsenkung auf
7 Monate führt.
4.5 Täterkomponente
Einsicht oder Reue ist beim Berufungskläger nicht vorhanden.
Er hat zwar die Zivilforderung der Privatklägerin anerkannt, angesichts seiner
finanziellen Lage, welche eine Rückzahlung dauerhaft verunmöglichen wird, kann
dies jedoch nicht positiv berücksichtigt werden. Zu seinen Lasten ist mit einem
Monat Straferhöhung zu berücksichtigen, dass er wegen Aktivitäten in ähnlichem
Zusammenhang bereits vorbestraft ist, wenn auch nicht wegen Betrugs, sondern
wegen mehrfacher Veruntreuung. Eine entsprechende Verurteilung erfolgte am 10.
Oktober 2017 durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, nachdem der
Berufungskläger Vermögen einer von ihm bevormundeten Person für Zahlungen nach
Afrika (betreffend «D____» sowie einen angeblichen Lotteriegewinn)
zweckentfremdet hatte (Urteil Kantonsgericht, Akten S. 56 ff.).
4.6 Bedingter Strafvollzug
4.6.1 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger den
bedingten Strafvollzug gewährt und dies damit begründet, er sei zwar bezüglich
Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft und mit dem bereits erwähnten Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2017 zu 720 Stunden gemeinnütziger
Arbeit verurteilt worden, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich die der
Strafe zugrundeliegenden Taten 2007/2008 zugetragen hätten und somit relativ weit
zurücklägen. Dem Beschuldigten könne daher noch einmal die Gelegenheit gegeben
werden, sich zu bewähren.
4.6.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt zwar eine
höhere Strafe, sie hat indes keine unbedingte Strafe beantragt. Gleichwohl ist
das Gericht in dieser Frage frei in seinem Entscheid, da die Strafzumessung als
Ganzes neu zu beurteilen ist. Zur Bemessung der Strafe gehört auch, ob sie
bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist. Eine Berufung kann daher
nicht auf das eine oder andere beschränkt werden (BGE 144 IV 383,
E. 1.1).
4.6.3 Der Berufungskläger ist zwar nicht wegen
Betrugs, aber ebenfalls im Zusammenhang mit einem vermeintlichen afrikanischen Vermögen
wegen mehrfacher Veruntreuung vorbestraft. Ein neues Strafverfahren mit
gleichgelagertem Sachverhalt wie dem vorliegend beurteilten ist hängig. Zwar
gilt die Unschuldsvermutung, der Berufungskläger hat jedoch eingeräumt, erneut
Geld zuhanden von «C____» entgegengenommen zu haben und dieses ‒ entgegen
der (freilich nicht rechtskräftigen) vorinstanzlichen Weisung ‒ durch
einen Mittelsmann ins Ausland überwiesen zu haben
(Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 772). Da er auch zum Zeitpunkt der
Berufungsverhandlung keinerlei Bereitschaft erkennen liess, sein Verhalten zu
überdenken und die neusten Entwicklungen darauf hinauslaufen werden, dass der
Berufungskläger erneut Geld nach Ghana transferieren soll, das angesichts
seiner finanziellen Lage wieder Geld von Dritten sein wird, ist ihm eine
ausgesprochen schlechte Legalprognose hinsichtlich gleichgelagerter Delikte zu
stellen. Dahingehend hat sich auch der Gutachter geäussert: Aus psychiatrischer
Sicht bestehe in einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle bei einem Verbleib
in einem risikobehafteten sozialen Empfangsraum (keine externe Tagesstruktur,
belastete ökonomische und psychosoziale Situation mit einhergehender
Exazerbation des überwertigen Erlebens, fehlende Nachsorge und Kontrolle,
weiterbestehende Suggestibilität, etc.) mittel- und langfristig ein hohes
Risiko für erneute Betrugsdelikte analog den Anlasstaten (Gutachten, Akten S. 635
ff.). Der bedingte Strafvollzug fällt somit ausser Betracht.
5. Massnahme
Gemäss Ausführungen im psychiatrischen Gutachten ist aus
forensisch-psychiatrischer Sicht keine strafrechtliche Massnahme zu empfehlen,
die auf absehbare Zeit erfolgsversprechend durchgeführt werden könnte. Der
Behandelbarkeit der schweren psychischen Störung und konsekutiv dem damit
einhergehenden Rückfallrisiko könnte am ehesten mit einer ambulanten Massnahme
nach Art. 63 StGB begegnet werden, es sei jedoch kaum Aussicht auf einen
erfolgreichen Abschluss der Behandlung vorhanden. Bei derzeit gänzlich
fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht sei es zum gegenwärtigen
Zeitpunkt eher nicht vorstellbar, wie der Berufungskläger für eine ambulante
Therapie zu motivieren wäre (Gutachten, Akten S. 641 ff.). Der Aufschub der
Strafe zugunsten einer Massnahme ist somit nicht angezeigt.
Weisungen, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat und an
die sich der Berufungskläger offensichtlich bislang nicht gehalten hat, wären
nur in Verbindung mit einer bedingten Strafe möglich (Art. 44 Abs. 2 StGB). Die
vom Gutachter angeregten zivilrechtlichen Instrumente in Form einer
Beistandschaft (Gutachten, Akten S. 646) stehen im Rahmen des Strafverfahrens
nicht zur Verfügung, sie wären indes auch nicht zielführend: Der
Berufungskläger hat die zu unterbindenden Geldströme über ein Konto der
Privatklägerin laufen lassen und die jüngsten Zahlungen ins Ausland nach
eigenen Angaben ebenfalls durch Dritte vornehmen lassen (Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 772), was auch im Rahmen einer
Vermögensbeistandschaft nicht zu verhindern wäre.
6. Kosten
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Sie belaufen
sich auf Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’318.– und eine Urteilsgebühr
von CHF 6’500.‒.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
Die Berufung des Beschuldigten wird vollumfänglich
abgewiesen, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung
teilweise durchdringt. Der Berufungskläger trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens
die angefallenen Kosten für das psychiatrische Gutachten von CHF 9’085.70 und eine
Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Dem Berufungskläger wurde für das
Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung gewährt. Sein Rechtsvertreter
ist für den geltend gemachten Aufwand zuzüglich 2,25 Stunden für die
Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beträge
wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beurteilte hat das erst- und
zweitinstanzliche Verteidigungshonorar zurückzuzahlen, sobald es seine
finanzielle Situation erlaubt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2023 mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen sind:
- Behaftung bei der Anerkennung
der Schadenersatzforderung von B____ im Betrag von CHF 113‘685.‒;
- Entschädigung des amtlichen
Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig
erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 1’318.‒ und eine Urteilsgebühr
von CHF 6’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
zweitinstanzlich die Gutachtenskosten von CHF 9’085.70 und eine Urteilsgebühr
von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 5’416.65 und ein Auslagenersatz von CHF 121.45,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 443.90 (7,7 % auf CHF 1’163.10
sowie 8,1 % auf CHF 4’375.‒), somit total CHF 5’982.‒ aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt für die Verteidigungskosten der ersten und zweiten Instanz vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Gutachter Dr. [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.