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Entscheid

SB.2023.83

einfache Körperverletzung und Amtsmissbrauch Prüfung der Gültigkeit der Anschlussberufung des Privatklägers B____

23. Februar 2024Deutsch20 min

Advokatin, im Namen von B____ (nachfolgend: Privatkläger) Anschlussberufung. Sie

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.83

ZWISCHENENTSCHEID

vom 23. Februar

2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Christoph

A. Spenlé, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

B____

Anschlussberufungskläger

Wohnort unbekannt Privatkläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Juli 2023 gegen A____

betreffend einfache

Körperverletzung und Amtsmissbrauch

Prüfung der Gültigkeit der

Anschlussberufung des Privatklägers B____

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil vom 13. Juli 2023 des

Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt (Aktenzeichen [...]) der

einfachen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 130.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die

Zivilforderung des Privatklägers B____ (Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.00)

wurde auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurden A____ die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 1'858.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– auferlegt.

Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers wurde ein Honorar aus

der Gerichtskasse entrichtet. Dem Privatkläger wurde zudem zulasten von A____

eine Parteientschädigung in Höhe der Differenz zwischen amtlichem Ansatz und

vollem Honorar seiner Rechtsvertretung zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe von 24. Oktober 2023 Berufung beim

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärt. Darin beantragt er, es sei

das Urteil des Strafgerichts vom 13. Juli 2023 vollumfänglich aufzuheben

und der Beschuldigte kostenlos freizusprechen; sodann sei die Zivilforderung

des B____ abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen; alles

unter o/e-Kostenfolge.

Mit Eingabe vom 16. November 2023 erklärte [...],

Advokatin, im Namen von B____ (nachfolgend: Privatkläger) Anschlussberufung. Sie

beantragt, in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 13. Juli

2023 sei der Berufungskläger zur Leistung einer Genugtuung von CHF 1'000.–

nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2021 an den Privatkläger zu

verurteilen. In allen übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts

vollumfänglich zu bestätigen. Sodann sei die Berufung des Berufungsklägers

vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Dem

Privatkläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit

der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren und der

Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Privatkläger zuhanden seiner

Rechtsvertretung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar zu bezahlen. Alles unter

o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. In verfahrensmässiger Hinsicht

beantragt die Rechtsvertreterin des Privatklägers, ihr seien das

Verhandlungsprotokoll der erstinstanzlichen Verhandlung und das schriftliche

Plädoyer des Verteidigers des Berufungsklägers zuzustellen.

Mit Verfügung vom 22. November 2023 hat die

Verfahrensleiterin den Parteien die Anschlussberufungserklärung der Rechtsvertreterin

des Privatklägers zur Kenntnis zukommen lassen und festgestellt, dass seitens

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine Anschlussberufung erhoben und auch von

keiner Seite Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers beantragt

worden ist. Sodann hat die Verfahrensleiterin in Aussicht gestellt, es werde

ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Privatklägers geprüft, und den

Parteien Gelegenheit gegeben, zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertreterin

des Privatklägers ist um gleichzeitige Mitteilung gebeten worden, ob sie an

ihrem Gesuch um Aktenzustellung festhalte.

In ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 hat die

Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Berufungskläger

beantragt mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2023, es sei

auf die Anschlussberufung des Privatklägers nicht einzutreten; eventualiter sei

sie vollumfänglich abzuweisen; alles unter o/e Kostenfolge. In ihrer Stellungnahme

vom 19. Dezember 2023 beantragt die Rechtsvertreterin des Privatklägers,

es sei auf die Anschlussberufungserklärung des Privatklägers einzutreten. Sodann

haben die Rechtsvertreterin des Privatklägers mit Eingabe vom 2. Januar

2024 und der Berufungskläger mit Eingabe vom 8. Februar 2024 repliziert.

Beide halten in ihrer Replik jeweils an ihren Anträgen fest.

Der vorliegende Entscheid ist – wie in der Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 9. Februar 2024 angekündigt – im schriftlichen

Verfahren auf dem Zirkulationsweg und unter Beizug der Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit

sie für vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das

Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung

einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei einen

Nichteintretensgrund geltend macht. Dies hat vorliegend die Verfahrensleitung

mit Verfügung vom 22. November 2023 getan. Darin hat sie den Parteien

mitgeteilt, es werde ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des

Privatklägers geprüft, da gewichtige Hinweise darauf bestünden, dass keine

Instruktion seiner Vertreterin habe erfolgen können.

Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, das Eintretensverfahren

auch für die in Art. 403 Abs. 1 StPO nicht explizit erwähnte

Anschlussberufung heranzuziehen und einen Zwischenentscheid zu erlassen. Es ist

für den weiteren Ablauf des Berufungsverfahrens wichtig, dass Ungewissheiten

über die Prozessrollen und das Prozessthema beseitigt werden. Zudem besteht ein

Interesse, dass die Rechtsvertretungen keinen unnötigen Aufwand im Hinblick auf

ein möglicherweise unzulässiges Rechtsmittel betreiben (zum Ganzen AGE

SB.2022.97 vom 14. Januar 2023 E. 1 und SB.2022.30 vom

3.

September 2022 E. 1).

Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige

materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen

des Einzelgerichts oder Dreiergerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 in Verbindung mit

§ 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]; AGE SB.2022.97 vom 14. Januar 2023 E. 1, SB.2022.30

vom 3. September 2022 E. 1, SB.2021.60 vom 10. Februar 2022 E. 1

und SB.2019.81 vom 8. Oktober 2019 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1

Ausgelöst wurde das vorliegende Verfahren

durch die instruktionsrichterliche Verfügung vom 22. November 2023. Wie

darin bereits ausgeführt wurde, gab der Privatkläger keine Zustelladresse an

und erschien trotz Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung zwecks

Beibringung als Auskunftsperson nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung.

Inzwischen wurde er des Landes verwiesen. Gemäss Auskunft des Migrationsamts sind

keine Kontaktdaten von ihm bekannt. Am 22. Januar 2023 wurde der

Privatkläger gemäss Eintragung im ZEMIS durch die Grenzkontrolle an einer Einreise

in die Schweiz gehindert (vgl. zum Ganzen Akten S. 543, 596, 610, 617).

Aufgrund dieser Anhaltspunkte hat die Verfahrensleitung in Zweifel gezogen,

dass eine hinreichende Instruktion der Vertreterin des Privatklägers erfolgen konnte

und der Wille des Privatklägers zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hinreichend

manifest im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 149 IV 259 und

148.

IV 362) ist.

2.2

Der Berufungskläger hat mit Stellungnahme

vom 19. Dezember 2023 Antrag auf Nichteintreten auf die

Anschlussberufung des Privatklägers gestellt. Er begründet seinen Antrag zunächst

unter Verweis auf die Verfügung vom 22. November 2023 damit, der

Privatkläger habe mit seinem Verhalten konkludent aufgezeigt, dass er kein

Interesse an einer (weiteren) Strafverfolgung des Beschuldigten habe und auch

im Zivilpunkt keine Berufung gegen das Urteil des Strafrichters vom 13. Juli

2023.

erheben wolle.

2.3

Die Rechtsvertreterin des Privatklägers macht

demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 geltend, wie

bereits aus ihrer Eingabe vom 5. August 2021 ersichtlich werde,

sei bereits zum damaligen Zeitpunkt erwartet worden, dass der Privatkläger im

Nachgang zur Hauptverhandlung aus der Schweiz ausgewiesen werde und nachfolgend

kaum mehr kontaktiert werden könne. Im Rahmen dieser Instruktion habe

der Privatkläger seine Rechtsvertreterin explizit darum ersucht, seine

Interessen im gegen den Berufungskläger eingeleiteten Strafverfahren auch im

Falle seiner Ausweisung so lange durchzusetzen, als die Durchsetzung der Ansprüche

nicht aussichtslos erscheine. Infolgedessen sei das Verhalten des Privatklägers

nicht mit den vom Appellationsgericht aufgeführten Entscheiden des

Bundesgerichts zu vergleichen und somit weder als widersprüchlich zu

bezeichnen, noch verstosse es gegen Treu und Glauben. Vielmehr sei in casu

sowohl für den Privatkläger als auch dessen Rechtsvertreterin von Beginn an

klar gewesen, dass im Falle einer Haftentlassung eine Kontaktaufnahme kaum mehr

möglich sein werde, weil der Privatkläger Analphabet sei, über keinen festen

Wohnsitz, keine E-Mail-Adresse und schliesslich auch über keine feste

Mobiltelefonnummer verfüge. Daher habe sich dessen Rechtsvertreterin bereits zu

Beginn des Mandatsverhältnisses eingehend instruieren lassen und im Rahmen

dieser Instruktion die deutliche Anweisung erhalten, dass der Privatkläger eine

Durchsetzung seiner Rechte und seiner Ansprüche so lange wünsche, als diese

nicht aussichtslos erscheine. Für seine Rechtsvertreterin sei somit seit Beginn

des Mandatsverhältnisses festgestanden, dass der Privatkläger die Durchsetzung

seiner Ansprüche auch im Falle der – erwarteten – Unerreichbarkeit explizit

wünsche. Da es für seine Rechtsvertreterin nicht nachvollziehbar sei, weshalb

die Vorinstanz die Genugtuungsforderung des Privatklägers trotz der klaren

Rechtsprechung auf den Zivilweg verwiesen und nicht direkt über diese befunden

habe, gehe sie nach wie vor von einem durchsetzbaren Anspruch des Privatklägers

aus. Entsprechend sei sie aufgrund der klaren Instruktion und aufgrund ihrer

anwaltlichen Sorgfaltspflicht dazu gehalten, diese im Rahmen einer

Anschlussberufung geltend zu machen.

2.4

In ihrer Replik vom 2. Januar 2024

bringt die Rechtsvertreterin des Privatklägers ergänzend vor, das Ende ihres Auftrages

sei nicht an eine Instanz, sondern an die aussichtsreiche Durchsetzbarkeit der

Ansprüche gekoppelt worden. Der Privatkläger habe somit ausdrücklich gewollt,

dass seine Ansprüche nötigenfalls bis zur letzten Instanz durchgesetzt werden.

Der Privatkläger habe mit seiner Rechtsvertreterin explizit besprochen, dass diese

seine Interessen auch im Falle der erwarteten Nichterreichbarkeit so lange

durchsetzen solle, als deren Durchsetzung nicht aussichtslos erscheine. Die

fehlende Erreichbarkeit sei vorliegend auf die konkreten Umstände

zurückzuführen und somit weder als widersprüchlich zu bezeichnen, noch mit

einem Desinteresse des Privatklägers gleichzusetzen.

2.5

Der Verteidiger des Berufungsklägers

entgegnet dem mit Replik vom 8. Februar 2024, im Lichte der vom

Appellationsgericht erwähnten Bundesgerichtspraxis, welche offensichtlich auch

die Vertreterin des Privatklägers bestens kenne, sei es angezeigt gewesen, die

Vereinbarung über die Weiterführung des Mandats nach der Wegweisung zu verschriftlichen,

zumal offenbar völlig klar gewesen sei, dass eine Kontaktnahme nach der

Wegweisung äusserst schwierig werden würde. Da der Privatkläger an den

Einvernahmen jeweils einen Dolmetscher für Arabisch benötigt habe und auch

seine Vertreterin wohl nur mittels Übersetzung mit ihm habe kommunizieren können,

müsse sie die Kommunikation betreffend Fortsetzung des Mandats nach Wegweisung des

Privatklägers mit einer Übersetzungshilfe (als Auskunftsperson, Zeuge) beweisen

können. Einen solchen Beweis habe sie aber bisher nicht offeriert. Die

behaupteten Abreden über die Fortführung des Mandats seien somit nicht

erstellt. Sodann weist der Berufungskläger darauf hin, der Privatkläger mache mit

seiner Anschlussberufung die fehlende adhäsionsweise Zusprechung einer

Genugtuung durch das Strafgericht geltend. Seien aber die Interessen des

Privatklägers absprachegemäss weiterzuverfolgen, so hätte (selbständige)

Berufung angemeldet werden müssen und nicht Anschlussberufung. Denn die

Anschlussberufung teile bekanntlich das «Schicksal» der vom Beschuldigten

erhobenen Berufung und falle dahin, wenn die Berufung des Beschuldigten

zurückgezogen würde. Die vorliegend erhobene Anschlussberufung diene somit den

Interessen nicht, die gemäss der behaupteten Abrede über die Art der

Fortführung des Mandats nach Wegweisung des Privatklägers hätten weiterverfolgt

werden sollen.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 403 Abs. 1 StPO zählen zu

den Nichteintretensgründen die verspätete oder unzulässige Anmeldung oder

Erklärung der Berufung (lit. a), die Unzulässigkeit der Berufung im Sinne

von Art. 398 StPO (lit. b) sowie das Fehlen von

Prozessvoraussetzungen oder das Vorliegen von Prozesshindernissen

(lit. c). Vorliegend kommt als Nichteintretensgrund das Fehlen von

Prozessvoraussetzungen bzw. das Vorliegen von Prozesshindernissen im Sinne

von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO in Betracht.

3.1.2

So hat das Bundesgericht in einem älteren

Entscheid angenommen, die unzureichende Instruktion der Rechtsvertretung im

Hinblick auf die Ergreifung von Rechtsmitteln könne zu einem Nichteintreten

nach Art. 403 Abs. 1 StPO führen (BGer 6B_876/2013 vom 6. März

2014.

E. 2.4.1). In der kantonalen Rechtsprechung wurde die Instruktion der

Rechtsvertretung durch den Betroffenen bereits verschiedentlich als

Prozessvoraussetzung betrachtet (AGE SB.2022.45 vom 20. September 2023

E. 2.4; KGer SG ST.2016.7/8 vom 2. Juli 2019 E. 2a; KGer VS TCV P1 17

49.

vom 8. Januar 2019 E. 2.1.1 und 2.3, in: ZWR 2019, S. 221,

S. 222 und 226; Wyss,

Ergreifung eines Rechtsmittels durch die (amtliche) Verteidigung bei

Abwesenheit der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren, in:

Anwaltsrevue 2020, S. 88, 91 mit weiteren Hinweisen). Denn es gehört nicht

zu den Sorgfaltspflichten einer Rechtsvertretung, «in Ermangelung eines

aktuellen Kontakts und somit ohne Besprechung des ausführlich begründeten

Urteils an der angemeldeten Berufung festzuhalten bzw. diese allein und ohne

aktuelle Besprechung und Instruktion aufgrund eines bloss hypothetischen

Willens mündlich oder schriftlich zu begründen» (KGer VS TCV P1 17 49 vom 8.

Januar 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen, in: ZWR 2019, S. 221,

S. 222).

3.1.3

In einem jüngeren Leitentscheid hat das

Bundesgericht sodann ausgeführt, es reiche nicht aus, wenn die beschuldigte

Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass

sie damit nicht einverstanden sei. Vielmehr müsse «der Wille, dass eine

Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des

Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein» (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2).

Das Berufungsverfahren unterscheide sich wesentlich vom erstinstanzlichen

Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet sei. Dagegen

unterliege das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien.

So erlaube Art. 386 StPO auch den Verzicht (Abs. 1) auf und den Rückzug

(Abs. 2) von Rechtsmitteln (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Die Partei, die mit

dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sei und daher Berufung

einlege, müsse ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darlegen und sich auch

vom Berufungsgericht befragen lassen. Eine Partei könne «nicht die Durchführung

eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran

ablehnen»; ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz, weil es

widersprüchlich sei und gegen Treu und Glauben verstosse (BGE 148 IV 362

E. 1.10.3). Entwickelt hat das Bundesgericht diese Anforderungen freilich

im Zusammenhang mit der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1

lit. c StPO. Gemäss dieser Bestimmung gilt die Berufung oder

Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat,

nicht vorgeladen werden kann. Im betreffenden Fall hatte der Beschwerdeführer die

Angabe seines Aufenthaltsorts verweigert und auf diese Weise eine rechtsgültige

Zustellung seiner Vorladung zur Berufungsverhandlung vereitelt (BGE 148 IV 362

E. 1.10.3). Da der Beschwerdeführer nicht habe vorgeladen werden können,

greife die Rückzugsfiktion – ungeachtet eines allfälligen ständigen Kontakts

des Beschwerdeführers mit seiner Verteidigung und ungeachtet eines allfälligen

tatsächlichen Willens des Beschwerdeführers, an der Berufungsverhandlung

teilzunehmen (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2 und 1.9.2).

3.1.4

Im kurz darauf ergangenen Leitentscheid BGE 149 IV 259 ging das Bundesgericht noch einen Schritt weiter. Der Fall betraf einen

Beschwerdeführer, der seinen Verteidiger im Anschluss an die Eröffnung des

erstinstanzlichen Urteils zwar noch gebeten hatte, Berufung zu erheben, seither

aber nicht mehr – auch nicht für seinen Verteidiger – erreichbar gewesen war (BGE 149 IV 259 E. 2.2). Das Bundesgericht stellte fest, die Vorinstanz habe

zwar nicht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO

angewendet, doch liessen sich die Überlegungen aus BGE 148 IV 362 auch auf den

zu beurteilenden Fall übertragen. In Anwendung der in BGE 148 IV 362 entwickelten

Grundsätze (siehe oben E. 3.1.2) erwog das Bundesgericht, die Vorinstanz

habe willkürfrei festgestellt, dass beim Beschwerdeführer der erforderliche fortlaufende

Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, fehle (BGE 149 IV 259 E. 2.4.1 f.).

3.1.5

Es kann offenbleiben, ob das Bundesgericht hiermit

sagen wollte, dass die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO

nicht nur in Fällen versuchter und gescheiterter Vorladung des Betroffenen direkt

greift, sondern auch in Fällen, in denen – wie hier – offensichtlich ist, dass

eine Zustellung der Vorladung beim Betroffenen nicht möglich sein wird.

Klar scheint jedenfalls, dass das Bundesgericht seit seiner mit

BGE 148 IV 362 begonnenen Rechtsprechung vom Berufungskläger einen während des

gesamten Rechtsmittelverfahrens fortlaufenden, klar manifestierten

Berufungswillen verlangt und eine pauschale Instruktion der Rechtsvertretung

des Berufungsklägers, sie möge Berufung erklären, nicht genügen lässt. Klar

erscheint ebenfalls, dass ein entsprechender Wille und eine hinreichende

Instruktion der eigenen Rechtsvertretung jedenfalls im Sinne der älteren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sowie der kantonalen Rechtsprechung (siehe die Nachweise oben in

E. 3.1.2) als Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 403 Abs. 1 StPO

betrachtet werden kann, deren Fehlen zu einem Nichteintretensentscheid führt –

zumal ein Nichteintretensentscheid grundsätzlich in einem formellen Verfahren

unter Mitwirkung des gesamten Spruchkörpers ergeht (Art. 403 StPO),

wohingegen eine Anwendung der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1

lit. c StPO direkt zur Abschreibung der Berufung infolge

Gegenstandslosigkeit führen würde, welche im Kanton Basel-Stadt mittels blosser

instruktionsrichterlicher Verfügung zu erledigen wäre (vgl. § 45 Abs. 1 GOG).

Klar erscheint schliesslich, dass die strengen Anforderungen

an den Berufungswillen bzw. die Instruktion der Rechtsvertretung, welche in

der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulasten beschuldigter

Berufungskläger entwickelt wurden, a fortiori für (Anschluss-)Berufungskläger

gelten müssen, welche als blosse Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen –

ist doch die Privatklägerschaft, für die keine eigene strafrechtliche

Verurteilung auf dem Spiel steht, weniger schutzbedürftig als die beschuldigte

Person, und unterliegt doch deren Beteiligung am Strafverfahren

von Anfang an und generell der Dispositionsmaxime (vgl. nur Art. 118

ff. StPO).

3.2

Vorliegend wurde der Privatkläger am

10.

September 2021 zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt aus der Haft

entlassen. Seither war es seiner Rechtsvertreterin nicht mehr möglich, Kontakt

zu ihm herzustellen. Da der Privatkläger über kein Aufenthaltsrecht in der

Schweiz verfügt und mit Urteil vom 10. September 2021 des Landes verwiesen

wurde (Akten, S. 227 ff.), ging seine Rechtsvertreterin davon aus, dass er

sich bereits seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Schweiz aufgehalten hat (Schreiben

Rechtsvertreterin des Privatklägers vom 08. Dezember 2022, Akten,

S. 536). Sodann ergaben Abklärungen des Strafgerichts beim Migrationsamt,

dass der Privatkläger aufgefordert worden war, sich bei der algerischen

Botschaft bis spätestens 17. September 2022 die nötigen Papiere für die

Ausreise aus der Schweiz zu beschaffen, respektive sich wieder beim

Migrationsamt zu melden, falls ihm dies nicht möglich wäre. Da eine weitere

Kontaktaufnahme seitens des Privatklägers unterblieben sei, gehe das Migrationsamt

davon aus, dass dieser der Wegweisung gefolgt und aus der Schweiz ausgereist

sei. Einer Eintragung im ZEMIS sei sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger

am 22. Januar 2023 via Bahnhof SBB/SNCF versucht habe, einzureisen, wobei

ihm der Grenzübertritt jedoch verweigert worden sei (siehe zum Ganzen Akten,

S. 596). Dementsprechend wurde der Privatkläger durch das Strafgericht

zwecks Aushändigung der Vorladung zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben

(Akten, S. 610 und S. 617). Bis zur erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gelang es allerdings nicht, dem Privatkläger die Vorladung

zukommen zu lassen, weshalb dieser zu selbiger auch nicht erschienen ist

(Akten, S. 633).

3.3

Angesichts dieser Umstände und im Lichte der

dargelegten Rechtsprechung (oben E. 3.1.2 ff.) kann im vorliegenden Fall nicht von einem

hinreichend fortlaufenden Berufungswillen des Privatklägers und einer

hinreichenden Instruktion seiner Rechtsvertreterin ausgegangen werden. Denn im

Gegensatz zu den erwähnten Leitentscheiden konnte vorliegend der Privatkläger noch

nicht einmal Kenntnis vom erstinstanzlichen Urteil nehmen und noch nicht einmal

gegenüber seiner Rechtsvertreterin seinen konkreten Willen kundgeben, es solle

eine Überprüfung dieses Urteils durch das Berufungsgericht erfolgen (was das

Bundesgericht freilich auch nicht genügen liess). Vielmehr hat der Privatkläger

gemäss den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin lediglich «auf Vorrat» zu Beginn des Mandatsverhältnisses und ohne jede

Kenntnis vom vorinstanzlichen Urteil den pauschalen Auftrag erteilt, «seine Interessen in dem gegen den

Beschuldigten eingeleiteten Strafverfahren auch im Falle seiner Ausweisung

solange durchzusetzen, als dass die Durchsetzung der Ansprüche nicht

aussichtlos erscheint» (siehe

Stellungnahme Rechtsvertreterin Privatkläger vom 19. Dezember 2023, S. 2).

Damit hat sich der Privatkläger aber gegenüber seiner Rechtsvertreterin weder

dazu geäussert, wann und unter welchen Umständen (Anschluss-)Berufung zu

erklären sei, noch den Gegenstand der vorliegenden Berufung (nämlich die

Zusprache von Genugtuung nebst Zins) umschrieben. Vorliegend erfolgte mit

anderen Worten gar keine Instruktion des Privatklägers betreffend die

vorliegende Anschlussberufung.

Das Vorbringen der Rechtsvertreterin des Privatklägers,

vorliegend sei das Ende ihres Auftrages

nicht an eine Instanz, sondern an die aussichtsreiche Durchsetzbarkeit der

Ansprüche gekoppelt worden (Replik Rechtsvertretung Privatkläger vom 2. Januar

2024, S. 1), erscheint unbehelflich.

Anderenfalls könnte ein Verfahrensbeteiligter mit der blossen einmaligen

Instruktion, seine Interessen seien bis zur letzten Instanz zu verfolgen, die

klaren bundesgerichtlichen Anforderungen, wonach der Wille zur Überprüfung durch das Berufungsgericht

während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein muss (siehe oben

E. 3.1.3 f.), umgehen.

Darüber hinaus erscheint es widersprüchlich, wenn die Rechtsvertreterin

des Privatklägers behauptet, klare Instruktionen zur Wahrung der Interessen des

Privatklägers erhalten zu haben, welche nach Kenntnis vom erstinstanzlichen

Urteil – wie die Verteidigung zutreffend ausführt – in einer selbständigen

Berufung zwecks Zusprache der Zivilforderung des Privatklägers bestanden hätte,

dann aber lediglich (die von der Berufung abhängige, mithin unabhängig vom

Willen des Privatklägers möglicherweise dahinfallende) Anschlussberufung

erklärt. Daran wird deutlich, dass letztlich durch den Privatkläger (wenn

überhaupt) keine konkrete bzw. eine bloss pauschale Instruktion seiner Rechtsvertreterin

erfolgte bzw. dessen Rechtsvertreterin vorliegend nach eigenem Gutdünken (d.h. ihren

eigenen Vorstellungen der bestmöglichen Interessenwahrung) im Namen des

Privatklägers, aber ohne konkrete Rücksprache mit letzterem handelt – was nicht

die Idee einer Rechtsvertretung ist.

Im Übrigen zeigt der Umstand, dass der Privatkläger es

geschafft hat, wieder an die Schweizer Grenze zu kommen und einen erneuten

Einreiseversuch zu unternehmen (Akten, S. 596), dass er nicht so hilflos

ist, wie seine Rechtsvertreterin ihn darstellt. Eine Kontaktaufnahme mit der eigenen Rechtsvertretung ist grundsätzlich

einfach, weil auf jeder anwaltlichen Korrespondenz Adresse, Telefonnummer und

E-Mailadresse der Vertretung genannt sind und letztere auch per Internetsuche

leicht auffindbar ist. Namentlich telefonisch wäre bei einem Minimum an gutem

Willen selbst für den Privatkläger seine Rechtsvertreterin zweifellos kontaktierbar

gewesen (vgl. zum Ganzen KGer VS TCV P1 17 49 vom 8. Januar 2019

E. 2.2, in: ZWR 2019, S. 221, S. 224).

Aus dem Erwogenen folgt, dass sich in der vorliegenden

Anschlussberufung nicht der während des Rechtsmittelverfahrens erforderliche,

fortlaufende Wille des Privatklägers selbst manifestiert.

3.4

Hinzu kommt, dass völlig unklar erscheint, wie die von

der Rechtsvertreterin des Privatklägers geltend gemachten Zivilforderungen im

Falle einer Zusprache im Endentscheid überhaupt an den Privatkläger

weitergeleitet werden sollen, wenn doch eine Kontaktaufnahme mit dem

Privatkläger auch für seine Rechtsvertreterin – ihren Worten entsprechend – «kaum mehr möglich sein wird» (siehe Stellungnahme Rechtsvertreterin

Privatkläger vom 19. Dezember 2023, S. 2). Angesichts dessen erscheint auch zweifelhaft, ob dem Privatkläger ein

hinreichendes Rechtsschutzinteresse an vorliegender Anschlussberufung zu

attestieren ist.

3.5

Zusammenfassend betrachtet ist nicht davon auszugehen,

dass der Privatkläger seine Rechtsvertreterin betreffend die vorliegende

Anschlussberufung hinreichend instruiert hat und dass er seinen fortlaufenden

Willen manifestiert, das Urteil des Strafgerichts vom 13. Juli 2023 sei im

Rahmen einer Anschlussberufung betreffend die Zivilforderung zu überprüfen. Fraglich

erscheint auch das Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers. Damit sind aber

nicht alle Prozessvoraussetzungen erfüllt, was zu einem Nichteintreten auf die

Anschlussberufungserklärung der Rechtsvertretung des Privatklägers führt (vgl. Art. 403

Abs. 1 lit. c StPO).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich der Antrag der

Rechtsvertreterin des Privatklägers, dem Privatkläger sei für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das

vorliegende Zwischenverfahren wird sie bewilligt.

Die Kostenverteilung betreffend das Verfahren auf Erlass

eines Zwischenentscheids erfolgt grundsätzlich mit dem Endentscheid.

Umständehalber wird aber bereits an dieser Stelle festgehalten, dass für das

vorliegende Zwischenverfahren auf die Erhebung ordentlicher Kosten verzichtet

wird (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement,

SG 154.810]). Der Rechtsvertreterin des Privatklägers werden für das

vorliegende Zwischenverfahren in Ermangelung einer Honorarnote pauschal

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entrichtet. Über die Entschädigung des Verteidigers des

Berufungsklägers wird mit dem Endentscheid befunden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Anschlussberufung des

Privatklägers gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt [...] vom

13.

Juli 2023 wird nicht eingetreten.

Für das vorliegende Zwischenverfahren werden

umständehalber keine Kosten erhoben.

Der Vertreterin des Privatklägers, Advokatin [...], wird für das

vorliegende Zwischenverfahren ein Honorar von CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Über das Honorar des Verteidigers des Berufungsklägers

wird mit dem Endentscheid befunden.

Mitteilung an:

-

Privatkläger

-

Berufungskläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.