SB.2023.83
einfache Körperverletzung und Amtsmissbrauch Prüfung der Gültigkeit der Anschlussberufung des Privatklägers B____
23. Februar 2024Deutsch20 min
Advokatin, im Namen von B____ (nachfolgend: Privatkläger) Anschlussberufung. Sie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.83
ZWISCHENENTSCHEID
vom 23. Februar
2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Christoph
A. Spenlé, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
B____
Anschlussberufungskläger
Wohnort unbekannt Privatkläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Juli 2023 gegen A____
betreffend einfache
Körperverletzung und Amtsmissbrauch
Prüfung der Gültigkeit der
Anschlussberufung des Privatklägers B____
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil vom 13. Juli 2023 des
Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt (Aktenzeichen [...]) der
einfachen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 130.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die
Zivilforderung des Privatklägers B____ (Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.00)
wurde auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurden A____ die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 1'858.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– auferlegt.
Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers wurde ein Honorar aus
der Gerichtskasse entrichtet. Dem Privatkläger wurde zudem zulasten von A____
eine Parteientschädigung in Höhe der Differenz zwischen amtlichem Ansatz und
vollem Honorar seiner Rechtsvertretung zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe von 24. Oktober 2023 Berufung beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärt. Darin beantragt er, es sei
das Urteil des Strafgerichts vom 13. Juli 2023 vollumfänglich aufzuheben
und der Beschuldigte kostenlos freizusprechen; sodann sei die Zivilforderung
des B____ abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen; alles
unter o/e-Kostenfolge.
Mit Eingabe vom 16. November 2023 erklärte [...],
Advokatin, im Namen von B____ (nachfolgend: Privatkläger) Anschlussberufung. Sie
beantragt, in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 13. Juli
2023 sei der Berufungskläger zur Leistung einer Genugtuung von CHF 1'000.–
nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2021 an den Privatkläger zu
verurteilen. In allen übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts
vollumfänglich zu bestätigen. Sodann sei die Berufung des Berufungsklägers
vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Dem
Privatkläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren und der
Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Privatkläger zuhanden seiner
Rechtsvertretung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar zu bezahlen. Alles unter
o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. In verfahrensmässiger Hinsicht
beantragt die Rechtsvertreterin des Privatklägers, ihr seien das
Verhandlungsprotokoll der erstinstanzlichen Verhandlung und das schriftliche
Plädoyer des Verteidigers des Berufungsklägers zuzustellen.
Mit Verfügung vom 22. November 2023 hat die
Verfahrensleiterin den Parteien die Anschlussberufungserklärung der Rechtsvertreterin
des Privatklägers zur Kenntnis zukommen lassen und festgestellt, dass seitens
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine Anschlussberufung erhoben und auch von
keiner Seite Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers beantragt
worden ist. Sodann hat die Verfahrensleiterin in Aussicht gestellt, es werde
ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Privatklägers geprüft, und den
Parteien Gelegenheit gegeben, zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertreterin
des Privatklägers ist um gleichzeitige Mitteilung gebeten worden, ob sie an
ihrem Gesuch um Aktenzustellung festhalte.
In ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 hat die
Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Berufungskläger
beantragt mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2023, es sei
auf die Anschlussberufung des Privatklägers nicht einzutreten; eventualiter sei
sie vollumfänglich abzuweisen; alles unter o/e Kostenfolge. In ihrer Stellungnahme
vom 19. Dezember 2023 beantragt die Rechtsvertreterin des Privatklägers,
es sei auf die Anschlussberufungserklärung des Privatklägers einzutreten. Sodann
haben die Rechtsvertreterin des Privatklägers mit Eingabe vom 2. Januar
2024 und der Berufungskläger mit Eingabe vom 8. Februar 2024 repliziert.
Beide halten in ihrer Replik jeweils an ihren Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid ist – wie in der Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 9. Februar 2024 angekündigt – im schriftlichen
Verfahren auf dem Zirkulationsweg und unter Beizug der Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das
Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung
einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei einen
Nichteintretensgrund geltend macht. Dies hat vorliegend die Verfahrensleitung
mit Verfügung vom 22. November 2023 getan. Darin hat sie den Parteien
mitgeteilt, es werde ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des
Privatklägers geprüft, da gewichtige Hinweise darauf bestünden, dass keine
Instruktion seiner Vertreterin habe erfolgen können.
Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, das Eintretensverfahren
auch für die in Art. 403 Abs. 1 StPO nicht explizit erwähnte
Anschlussberufung heranzuziehen und einen Zwischenentscheid zu erlassen. Es ist
für den weiteren Ablauf des Berufungsverfahrens wichtig, dass Ungewissheiten
über die Prozessrollen und das Prozessthema beseitigt werden. Zudem besteht ein
Interesse, dass die Rechtsvertretungen keinen unnötigen Aufwand im Hinblick auf
ein möglicherweise unzulässiges Rechtsmittel betreiben (zum Ganzen AGE
SB.2022.97 vom 14. Januar 2023 E. 1 und SB.2022.30 vom
3.
September 2022 E. 1).
Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige
materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen
des Einzelgerichts oder Dreiergerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 in Verbindung mit
§ 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]; AGE SB.2022.97 vom 14. Januar 2023 E. 1, SB.2022.30
vom 3. September 2022 E. 1, SB.2021.60 vom 10. Februar 2022 E. 1
und SB.2019.81 vom 8. Oktober 2019 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1
Ausgelöst wurde das vorliegende Verfahren
durch die instruktionsrichterliche Verfügung vom 22. November 2023. Wie
darin bereits ausgeführt wurde, gab der Privatkläger keine Zustelladresse an
und erschien trotz Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung zwecks
Beibringung als Auskunftsperson nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung.
Inzwischen wurde er des Landes verwiesen. Gemäss Auskunft des Migrationsamts sind
keine Kontaktdaten von ihm bekannt. Am 22. Januar 2023 wurde der
Privatkläger gemäss Eintragung im ZEMIS durch die Grenzkontrolle an einer Einreise
in die Schweiz gehindert (vgl. zum Ganzen Akten S. 543, 596, 610, 617).
Aufgrund dieser Anhaltspunkte hat die Verfahrensleitung in Zweifel gezogen,
dass eine hinreichende Instruktion der Vertreterin des Privatklägers erfolgen konnte
und der Wille des Privatklägers zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hinreichend
manifest im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 149 IV 259 und
148.
IV 362) ist.
2.2
Der Berufungskläger hat mit Stellungnahme
vom 19. Dezember 2023 Antrag auf Nichteintreten auf die
Anschlussberufung des Privatklägers gestellt. Er begründet seinen Antrag zunächst
unter Verweis auf die Verfügung vom 22. November 2023 damit, der
Privatkläger habe mit seinem Verhalten konkludent aufgezeigt, dass er kein
Interesse an einer (weiteren) Strafverfolgung des Beschuldigten habe und auch
im Zivilpunkt keine Berufung gegen das Urteil des Strafrichters vom 13. Juli
2023.
erheben wolle.
2.3
Die Rechtsvertreterin des Privatklägers macht
demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 geltend, wie
bereits aus ihrer Eingabe vom 5. August 2021 ersichtlich werde,
sei bereits zum damaligen Zeitpunkt erwartet worden, dass der Privatkläger im
Nachgang zur Hauptverhandlung aus der Schweiz ausgewiesen werde und nachfolgend
kaum mehr kontaktiert werden könne. Im Rahmen dieser Instruktion habe
der Privatkläger seine Rechtsvertreterin explizit darum ersucht, seine
Interessen im gegen den Berufungskläger eingeleiteten Strafverfahren auch im
Falle seiner Ausweisung so lange durchzusetzen, als die Durchsetzung der Ansprüche
nicht aussichtslos erscheine. Infolgedessen sei das Verhalten des Privatklägers
nicht mit den vom Appellationsgericht aufgeführten Entscheiden des
Bundesgerichts zu vergleichen und somit weder als widersprüchlich zu
bezeichnen, noch verstosse es gegen Treu und Glauben. Vielmehr sei in casu
sowohl für den Privatkläger als auch dessen Rechtsvertreterin von Beginn an
klar gewesen, dass im Falle einer Haftentlassung eine Kontaktaufnahme kaum mehr
möglich sein werde, weil der Privatkläger Analphabet sei, über keinen festen
Wohnsitz, keine E-Mail-Adresse und schliesslich auch über keine feste
Mobiltelefonnummer verfüge. Daher habe sich dessen Rechtsvertreterin bereits zu
Beginn des Mandatsverhältnisses eingehend instruieren lassen und im Rahmen
dieser Instruktion die deutliche Anweisung erhalten, dass der Privatkläger eine
Durchsetzung seiner Rechte und seiner Ansprüche so lange wünsche, als diese
nicht aussichtslos erscheine. Für seine Rechtsvertreterin sei somit seit Beginn
des Mandatsverhältnisses festgestanden, dass der Privatkläger die Durchsetzung
seiner Ansprüche auch im Falle der – erwarteten – Unerreichbarkeit explizit
wünsche. Da es für seine Rechtsvertreterin nicht nachvollziehbar sei, weshalb
die Vorinstanz die Genugtuungsforderung des Privatklägers trotz der klaren
Rechtsprechung auf den Zivilweg verwiesen und nicht direkt über diese befunden
habe, gehe sie nach wie vor von einem durchsetzbaren Anspruch des Privatklägers
aus. Entsprechend sei sie aufgrund der klaren Instruktion und aufgrund ihrer
anwaltlichen Sorgfaltspflicht dazu gehalten, diese im Rahmen einer
Anschlussberufung geltend zu machen.
2.4
In ihrer Replik vom 2. Januar 2024
bringt die Rechtsvertreterin des Privatklägers ergänzend vor, das Ende ihres Auftrages
sei nicht an eine Instanz, sondern an die aussichtsreiche Durchsetzbarkeit der
Ansprüche gekoppelt worden. Der Privatkläger habe somit ausdrücklich gewollt,
dass seine Ansprüche nötigenfalls bis zur letzten Instanz durchgesetzt werden.
Der Privatkläger habe mit seiner Rechtsvertreterin explizit besprochen, dass diese
seine Interessen auch im Falle der erwarteten Nichterreichbarkeit so lange
durchsetzen solle, als deren Durchsetzung nicht aussichtslos erscheine. Die
fehlende Erreichbarkeit sei vorliegend auf die konkreten Umstände
zurückzuführen und somit weder als widersprüchlich zu bezeichnen, noch mit
einem Desinteresse des Privatklägers gleichzusetzen.
2.5
Der Verteidiger des Berufungsklägers
entgegnet dem mit Replik vom 8. Februar 2024, im Lichte der vom
Appellationsgericht erwähnten Bundesgerichtspraxis, welche offensichtlich auch
die Vertreterin des Privatklägers bestens kenne, sei es angezeigt gewesen, die
Vereinbarung über die Weiterführung des Mandats nach der Wegweisung zu verschriftlichen,
zumal offenbar völlig klar gewesen sei, dass eine Kontaktnahme nach der
Wegweisung äusserst schwierig werden würde. Da der Privatkläger an den
Einvernahmen jeweils einen Dolmetscher für Arabisch benötigt habe und auch
seine Vertreterin wohl nur mittels Übersetzung mit ihm habe kommunizieren können,
müsse sie die Kommunikation betreffend Fortsetzung des Mandats nach Wegweisung des
Privatklägers mit einer Übersetzungshilfe (als Auskunftsperson, Zeuge) beweisen
können. Einen solchen Beweis habe sie aber bisher nicht offeriert. Die
behaupteten Abreden über die Fortführung des Mandats seien somit nicht
erstellt. Sodann weist der Berufungskläger darauf hin, der Privatkläger mache mit
seiner Anschlussberufung die fehlende adhäsionsweise Zusprechung einer
Genugtuung durch das Strafgericht geltend. Seien aber die Interessen des
Privatklägers absprachegemäss weiterzuverfolgen, so hätte (selbständige)
Berufung angemeldet werden müssen und nicht Anschlussberufung. Denn die
Anschlussberufung teile bekanntlich das «Schicksal» der vom Beschuldigten
erhobenen Berufung und falle dahin, wenn die Berufung des Beschuldigten
zurückgezogen würde. Die vorliegend erhobene Anschlussberufung diene somit den
Interessen nicht, die gemäss der behaupteten Abrede über die Art der
Fortführung des Mandats nach Wegweisung des Privatklägers hätten weiterverfolgt
werden sollen.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 403 Abs. 1 StPO zählen zu
den Nichteintretensgründen die verspätete oder unzulässige Anmeldung oder
Erklärung der Berufung (lit. a), die Unzulässigkeit der Berufung im Sinne
von Art. 398 StPO (lit. b) sowie das Fehlen von
Prozessvoraussetzungen oder das Vorliegen von Prozesshindernissen
(lit. c). Vorliegend kommt als Nichteintretensgrund das Fehlen von
Prozessvoraussetzungen bzw. das Vorliegen von Prozesshindernissen im Sinne
von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO in Betracht.
3.1.2
So hat das Bundesgericht in einem älteren
Entscheid angenommen, die unzureichende Instruktion der Rechtsvertretung im
Hinblick auf die Ergreifung von Rechtsmitteln könne zu einem Nichteintreten
nach Art. 403 Abs. 1 StPO führen (BGer 6B_876/2013 vom 6. März
2014.
E. 2.4.1). In der kantonalen Rechtsprechung wurde die Instruktion der
Rechtsvertretung durch den Betroffenen bereits verschiedentlich als
Prozessvoraussetzung betrachtet (AGE SB.2022.45 vom 20. September 2023
E. 2.4; KGer SG ST.2016.7/8 vom 2. Juli 2019 E. 2a; KGer VS TCV P1 17
49.
vom 8. Januar 2019 E. 2.1.1 und 2.3, in: ZWR 2019, S. 221,
S. 222 und 226; Wyss,
Ergreifung eines Rechtsmittels durch die (amtliche) Verteidigung bei
Abwesenheit der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren, in:
Anwaltsrevue 2020, S. 88, 91 mit weiteren Hinweisen). Denn es gehört nicht
zu den Sorgfaltspflichten einer Rechtsvertretung, «in Ermangelung eines
aktuellen Kontakts und somit ohne Besprechung des ausführlich begründeten
Urteils an der angemeldeten Berufung festzuhalten bzw. diese allein und ohne
aktuelle Besprechung und Instruktion aufgrund eines bloss hypothetischen
Willens mündlich oder schriftlich zu begründen» (KGer VS TCV P1 17 49 vom 8.
Januar 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen, in: ZWR 2019, S. 221,
S. 222).
3.1.3
In einem jüngeren Leitentscheid hat das
Bundesgericht sodann ausgeführt, es reiche nicht aus, wenn die beschuldigte
Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass
sie damit nicht einverstanden sei. Vielmehr müsse «der Wille, dass eine
Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des
Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein» (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2).
Das Berufungsverfahren unterscheide sich wesentlich vom erstinstanzlichen
Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet sei. Dagegen
unterliege das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien.
So erlaube Art. 386 StPO auch den Verzicht (Abs. 1) auf und den Rückzug
(Abs. 2) von Rechtsmitteln (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Die Partei, die mit
dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sei und daher Berufung
einlege, müsse ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darlegen und sich auch
vom Berufungsgericht befragen lassen. Eine Partei könne «nicht die Durchführung
eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran
ablehnen»; ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz, weil es
widersprüchlich sei und gegen Treu und Glauben verstosse (BGE 148 IV 362
E. 1.10.3). Entwickelt hat das Bundesgericht diese Anforderungen freilich
im Zusammenhang mit der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1
lit. c StPO. Gemäss dieser Bestimmung gilt die Berufung oder
Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat,
nicht vorgeladen werden kann. Im betreffenden Fall hatte der Beschwerdeführer die
Angabe seines Aufenthaltsorts verweigert und auf diese Weise eine rechtsgültige
Zustellung seiner Vorladung zur Berufungsverhandlung vereitelt (BGE 148 IV 362
E. 1.10.3). Da der Beschwerdeführer nicht habe vorgeladen werden können,
greife die Rückzugsfiktion – ungeachtet eines allfälligen ständigen Kontakts
des Beschwerdeführers mit seiner Verteidigung und ungeachtet eines allfälligen
tatsächlichen Willens des Beschwerdeführers, an der Berufungsverhandlung
teilzunehmen (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2 und 1.9.2).
3.1.4
Im kurz darauf ergangenen Leitentscheid BGE 149 IV 259 ging das Bundesgericht noch einen Schritt weiter. Der Fall betraf einen
Beschwerdeführer, der seinen Verteidiger im Anschluss an die Eröffnung des
erstinstanzlichen Urteils zwar noch gebeten hatte, Berufung zu erheben, seither
aber nicht mehr – auch nicht für seinen Verteidiger – erreichbar gewesen war (BGE 149 IV 259 E. 2.2). Das Bundesgericht stellte fest, die Vorinstanz habe
zwar nicht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO
angewendet, doch liessen sich die Überlegungen aus BGE 148 IV 362 auch auf den
zu beurteilenden Fall übertragen. In Anwendung der in BGE 148 IV 362 entwickelten
Grundsätze (siehe oben E. 3.1.2) erwog das Bundesgericht, die Vorinstanz
habe willkürfrei festgestellt, dass beim Beschwerdeführer der erforderliche fortlaufende
Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, fehle (BGE 149 IV 259 E. 2.4.1 f.).
3.1.5
Es kann offenbleiben, ob das Bundesgericht hiermit
sagen wollte, dass die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO
nicht nur in Fällen versuchter und gescheiterter Vorladung des Betroffenen direkt
greift, sondern auch in Fällen, in denen – wie hier – offensichtlich ist, dass
eine Zustellung der Vorladung beim Betroffenen nicht möglich sein wird.
Klar scheint jedenfalls, dass das Bundesgericht seit seiner mit
BGE 148 IV 362 begonnenen Rechtsprechung vom Berufungskläger einen während des
gesamten Rechtsmittelverfahrens fortlaufenden, klar manifestierten
Berufungswillen verlangt und eine pauschale Instruktion der Rechtsvertretung
des Berufungsklägers, sie möge Berufung erklären, nicht genügen lässt. Klar
erscheint ebenfalls, dass ein entsprechender Wille und eine hinreichende
Instruktion der eigenen Rechtsvertretung jedenfalls im Sinne der älteren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sowie der kantonalen Rechtsprechung (siehe die Nachweise oben in
E. 3.1.2) als Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 403 Abs. 1 StPO
betrachtet werden kann, deren Fehlen zu einem Nichteintretensentscheid führt –
zumal ein Nichteintretensentscheid grundsätzlich in einem formellen Verfahren
unter Mitwirkung des gesamten Spruchkörpers ergeht (Art. 403 StPO),
wohingegen eine Anwendung der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1
lit. c StPO direkt zur Abschreibung der Berufung infolge
Gegenstandslosigkeit führen würde, welche im Kanton Basel-Stadt mittels blosser
instruktionsrichterlicher Verfügung zu erledigen wäre (vgl. § 45 Abs. 1 GOG).
Klar erscheint schliesslich, dass die strengen Anforderungen
an den Berufungswillen bzw. die Instruktion der Rechtsvertretung, welche in
der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulasten beschuldigter
Berufungskläger entwickelt wurden, a fortiori für (Anschluss-)Berufungskläger
gelten müssen, welche als blosse Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen –
ist doch die Privatklägerschaft, für die keine eigene strafrechtliche
Verurteilung auf dem Spiel steht, weniger schutzbedürftig als die beschuldigte
Person, und unterliegt doch deren Beteiligung am Strafverfahren
von Anfang an und generell der Dispositionsmaxime (vgl. nur Art. 118
ff. StPO).
3.2
Vorliegend wurde der Privatkläger am
10.
September 2021 zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt aus der Haft
entlassen. Seither war es seiner Rechtsvertreterin nicht mehr möglich, Kontakt
zu ihm herzustellen. Da der Privatkläger über kein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfügt und mit Urteil vom 10. September 2021 des Landes verwiesen
wurde (Akten, S. 227 ff.), ging seine Rechtsvertreterin davon aus, dass er
sich bereits seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Schweiz aufgehalten hat (Schreiben
Rechtsvertreterin des Privatklägers vom 08. Dezember 2022, Akten,
S. 536). Sodann ergaben Abklärungen des Strafgerichts beim Migrationsamt,
dass der Privatkläger aufgefordert worden war, sich bei der algerischen
Botschaft bis spätestens 17. September 2022 die nötigen Papiere für die
Ausreise aus der Schweiz zu beschaffen, respektive sich wieder beim
Migrationsamt zu melden, falls ihm dies nicht möglich wäre. Da eine weitere
Kontaktaufnahme seitens des Privatklägers unterblieben sei, gehe das Migrationsamt
davon aus, dass dieser der Wegweisung gefolgt und aus der Schweiz ausgereist
sei. Einer Eintragung im ZEMIS sei sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger
am 22. Januar 2023 via Bahnhof SBB/SNCF versucht habe, einzureisen, wobei
ihm der Grenzübertritt jedoch verweigert worden sei (siehe zum Ganzen Akten,
S. 596). Dementsprechend wurde der Privatkläger durch das Strafgericht
zwecks Aushändigung der Vorladung zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben
(Akten, S. 610 und S. 617). Bis zur erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gelang es allerdings nicht, dem Privatkläger die Vorladung
zukommen zu lassen, weshalb dieser zu selbiger auch nicht erschienen ist
(Akten, S. 633).
3.3
Angesichts dieser Umstände und im Lichte der
dargelegten Rechtsprechung (oben E. 3.1.2 ff.) kann im vorliegenden Fall nicht von einem
hinreichend fortlaufenden Berufungswillen des Privatklägers und einer
hinreichenden Instruktion seiner Rechtsvertreterin ausgegangen werden. Denn im
Gegensatz zu den erwähnten Leitentscheiden konnte vorliegend der Privatkläger noch
nicht einmal Kenntnis vom erstinstanzlichen Urteil nehmen und noch nicht einmal
gegenüber seiner Rechtsvertreterin seinen konkreten Willen kundgeben, es solle
eine Überprüfung dieses Urteils durch das Berufungsgericht erfolgen (was das
Bundesgericht freilich auch nicht genügen liess). Vielmehr hat der Privatkläger
gemäss den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin lediglich «auf Vorrat» zu Beginn des Mandatsverhältnisses und ohne jede
Kenntnis vom vorinstanzlichen Urteil den pauschalen Auftrag erteilt, «seine Interessen in dem gegen den
Beschuldigten eingeleiteten Strafverfahren auch im Falle seiner Ausweisung
solange durchzusetzen, als dass die Durchsetzung der Ansprüche nicht
aussichtlos erscheint» (siehe
Stellungnahme Rechtsvertreterin Privatkläger vom 19. Dezember 2023, S. 2).
Damit hat sich der Privatkläger aber gegenüber seiner Rechtsvertreterin weder
dazu geäussert, wann und unter welchen Umständen (Anschluss-)Berufung zu
erklären sei, noch den Gegenstand der vorliegenden Berufung (nämlich die
Zusprache von Genugtuung nebst Zins) umschrieben. Vorliegend erfolgte mit
anderen Worten gar keine Instruktion des Privatklägers betreffend die
vorliegende Anschlussberufung.
Das Vorbringen der Rechtsvertreterin des Privatklägers,
vorliegend sei das Ende ihres Auftrages
nicht an eine Instanz, sondern an die aussichtsreiche Durchsetzbarkeit der
Ansprüche gekoppelt worden (Replik Rechtsvertretung Privatkläger vom 2. Januar
2024, S. 1), erscheint unbehelflich.
Anderenfalls könnte ein Verfahrensbeteiligter mit der blossen einmaligen
Instruktion, seine Interessen seien bis zur letzten Instanz zu verfolgen, die
klaren bundesgerichtlichen Anforderungen, wonach der Wille zur Überprüfung durch das Berufungsgericht
während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein muss (siehe oben
E. 3.1.3 f.), umgehen.
Darüber hinaus erscheint es widersprüchlich, wenn die Rechtsvertreterin
des Privatklägers behauptet, klare Instruktionen zur Wahrung der Interessen des
Privatklägers erhalten zu haben, welche nach Kenntnis vom erstinstanzlichen
Urteil – wie die Verteidigung zutreffend ausführt – in einer selbständigen
Berufung zwecks Zusprache der Zivilforderung des Privatklägers bestanden hätte,
dann aber lediglich (die von der Berufung abhängige, mithin unabhängig vom
Willen des Privatklägers möglicherweise dahinfallende) Anschlussberufung
erklärt. Daran wird deutlich, dass letztlich durch den Privatkläger (wenn
überhaupt) keine konkrete bzw. eine bloss pauschale Instruktion seiner Rechtsvertreterin
erfolgte bzw. dessen Rechtsvertreterin vorliegend nach eigenem Gutdünken (d.h. ihren
eigenen Vorstellungen der bestmöglichen Interessenwahrung) im Namen des
Privatklägers, aber ohne konkrete Rücksprache mit letzterem handelt – was nicht
die Idee einer Rechtsvertretung ist.
Im Übrigen zeigt der Umstand, dass der Privatkläger es
geschafft hat, wieder an die Schweizer Grenze zu kommen und einen erneuten
Einreiseversuch zu unternehmen (Akten, S. 596), dass er nicht so hilflos
ist, wie seine Rechtsvertreterin ihn darstellt. Eine Kontaktaufnahme mit der eigenen Rechtsvertretung ist grundsätzlich
einfach, weil auf jeder anwaltlichen Korrespondenz Adresse, Telefonnummer und
E-Mailadresse der Vertretung genannt sind und letztere auch per Internetsuche
leicht auffindbar ist. Namentlich telefonisch wäre bei einem Minimum an gutem
Willen selbst für den Privatkläger seine Rechtsvertreterin zweifellos kontaktierbar
gewesen (vgl. zum Ganzen KGer VS TCV P1 17 49 vom 8. Januar 2019
E. 2.2, in: ZWR 2019, S. 221, S. 224).
Aus dem Erwogenen folgt, dass sich in der vorliegenden
Anschlussberufung nicht der während des Rechtsmittelverfahrens erforderliche,
fortlaufende Wille des Privatklägers selbst manifestiert.
3.4
Hinzu kommt, dass völlig unklar erscheint, wie die von
der Rechtsvertreterin des Privatklägers geltend gemachten Zivilforderungen im
Falle einer Zusprache im Endentscheid überhaupt an den Privatkläger
weitergeleitet werden sollen, wenn doch eine Kontaktaufnahme mit dem
Privatkläger auch für seine Rechtsvertreterin – ihren Worten entsprechend – «kaum mehr möglich sein wird» (siehe Stellungnahme Rechtsvertreterin
Privatkläger vom 19. Dezember 2023, S. 2). Angesichts dessen erscheint auch zweifelhaft, ob dem Privatkläger ein
hinreichendes Rechtsschutzinteresse an vorliegender Anschlussberufung zu
attestieren ist.
3.5
Zusammenfassend betrachtet ist nicht davon auszugehen,
dass der Privatkläger seine Rechtsvertreterin betreffend die vorliegende
Anschlussberufung hinreichend instruiert hat und dass er seinen fortlaufenden
Willen manifestiert, das Urteil des Strafgerichts vom 13. Juli 2023 sei im
Rahmen einer Anschlussberufung betreffend die Zivilforderung zu überprüfen. Fraglich
erscheint auch das Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers. Damit sind aber
nicht alle Prozessvoraussetzungen erfüllt, was zu einem Nichteintreten auf die
Anschlussberufungserklärung der Rechtsvertretung des Privatklägers führt (vgl. Art. 403
Abs. 1 lit. c StPO).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich der Antrag der
Rechtsvertreterin des Privatklägers, dem Privatkläger sei für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das
vorliegende Zwischenverfahren wird sie bewilligt.
Die Kostenverteilung betreffend das Verfahren auf Erlass
eines Zwischenentscheids erfolgt grundsätzlich mit dem Endentscheid.
Umständehalber wird aber bereits an dieser Stelle festgehalten, dass für das
vorliegende Zwischenverfahren auf die Erhebung ordentlicher Kosten verzichtet
wird (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement,
SG 154.810]). Der Rechtsvertreterin des Privatklägers werden für das
vorliegende Zwischenverfahren in Ermangelung einer Honorarnote pauschal
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entrichtet. Über die Entschädigung des Verteidigers des
Berufungsklägers wird mit dem Endentscheid befunden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Anschlussberufung des
Privatklägers gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt [...] vom
13.
Juli 2023 wird nicht eingetreten.
Für das vorliegende Zwischenverfahren werden
umständehalber keine Kosten erhoben.
Der Vertreterin des Privatklägers, Advokatin [...], wird für das
vorliegende Zwischenverfahren ein Honorar von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Über das Honorar des Verteidigers des Berufungsklägers
wird mit dem Endentscheid befunden.
Mitteilung an:
-
Privatkläger
-
Berufungskläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.