SB.2023.84
Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung
15. Februar 2024Deutsch6 min
nach zu spät erfolgt sei. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 stellte die Verfahrensleiterin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.84
URTEIL
vom 15.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, Prof. Dr. Jonas
Weber, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
1
[...] Beschuldigte
1
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. September 2023
betreffend mehrfache
Urkundenfälschung
Prüfung der Rechtzeitigkeit der
Berufungsanmeldung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. September 2023 wurden A____
(Berufungsklägerin 1) und B____ (Berufungskläger 2) beide der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu je 40 Tagessätzen Geldstrafen
verurteilt, wobei die Höhe der Tagessätze bei der Berufungsklägerin 1 auf CHF
30.– und beim Berufungskläger auf CHF 100.– festgelegt wurden. Den
Berufungsklägern wurden Verfahrenskosten von CHF 396.55 (Berufungsklägerin 1)
und CHF 385.45 (Berufungskläger 2) sowie Urteilsgebühren von je CHF 500.– (bei
Verzicht auf Berufung oder Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung je CHF 250.–) auferlegt.
Das
Urteilsdispositiv wurde den beiden Berufungsklägern unmittelbar im Anschluss an
die Verhandlung am 29. September 2023 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 12.
Oktober 2023 meldeten die Berufungskläger beim Strafgericht Berufung gegen das
Urteil vom 29. September 2023 an. Der Einzelrichter in Strafsachen überwies die
Eingabe mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 ans Appellationsgericht zur
Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung, da diese seiner Ansicht
nach zu spät erfolgt sei. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 stellte die Verfahrensleiterin
des Appellationsgerichts die Berufungsanmeldung und das Schreiben des
Strafgerichtspräsidenten den Berufungsklägern und der Staatsanwaltschaft zu und
gab ihnen Gelegenheit, sich bis 27. November 2023 zur Frage des Eintretens auf
die Berufung bzw. der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu äussern. Die
Staatsanwaltschaft liess sich am 16. November 2023 mit dem Antrag auf
Nichteintreten auf die Berufung wegen verspäteter Berufungsanmeldung vernehmen.
Die Berufungskläger haben sich innert Frist nicht dazu geäussert.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403
Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die
Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend
macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.
Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung
des angefochtenen Urteils vornehmen wird. Bei Urteilen des Einzelgerichts in
Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.
2.1
Will
ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er innert 10 Tagen seit dessen Eröffnung
beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die
Frist beginnt im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des
schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a StPO). Im vorliegenden Fall wurde das
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteilsdispositiv den
Berufungsklägern am 29. September 2023, gleich im Anschluss an die
Verhandlung, persönlich ausgehändigt. Die Frist zur Anmeldung der Berufung
begann somit am folgenden Tag, dem 30. September 2023, zu laufen (vgl.
Art. 90 Abs. 2 StPO). Damit hätte die Berufungsanmeldung spätestens am 9.
Oktober 2023 dem Strafgericht abgegeben oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post übergeben worden sein müssen. Die von den Berufungsklägern
in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2023 vertretene Meinung, die Frist ende erst am
13.
Oktober 2023, da Fristen an den Wochenenden stillständen, geht fehl.
Lediglich wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder
einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt,
endet sie erst am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Wochenenden
und Feiertage innerhalb der Frist verlängern diese hingegen nicht. Sich über
die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist zu erkundigen, liegt in der
Verantwortung der Berufungskläger. Die am 12. Oktober 2023 der Post übergebene Berufungsanmeldung
ist damit verspätet erfolgt, so dass nicht auf das Rechtsmittel eingetreten
werden kann.
2.2
Wie
der Strafgerichtspräsident in seiner Eingabe vom 23. Oktober 2023 (Akten S.
512) zutreffend ausführte, hatte er den Berufungsklägern in der Verhandlung vom
29.
September 2023 die Möglichkeit aufgezeigt, ihre Berufungsanmeldung sogleich
zu Protokoll zu geben. Die Berufungskläger haben jedoch explizit darauf
verzichtet (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 485). Ausserdem hat der
Strafgerichtspräsident die Berufungskläger mehrfach sehr deutlich auf die Frist
zur Berufungsanmeldung hingewiesen (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 484, 485).
2.3
Der
Vollständigkeit halber ist noch kurz auf den Umstand einzugehen, dass die
Berufungskläger mit Schreiben vom 27. September 2023 (Eingang des Schreibens am
28.
September 2023) eine Verschiebung der Verhandlung vom 29. September 2023
beantragt hatten. Sie hatten dies damit begründet, dass kein Dolmetscher für
den Berufungskläger 2 aufgeboten worden sei und die Berufungsklägerin 1 aus
medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich auf die Verhandlung
vorzubereiten (Akten S. 464). Der Strafgerichtspräsident wies das (ausgesprochen
kurzfristige) Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 29. September 2023 mit der
Begründung ab, dass für den Berufungskläger 2 sehr wohl ein Dolmetscher
aufgeboten worden sei und dass eine Verschiebung aus medizinischen Gründen den
Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit erfordere. Einen solchen Nachweis habe die
Berufungsklägerin 1 nicht erbracht (Akten S. 467). Da die
Berufungsklägerin 1 der verspäteten Berufungsanmeldung vom 12. Oktober 2023
auch ein Arztzeugnis vom 15. Juni 2023 und Röntgenbilder vom 2. Oktober 2023 beilegte
und Ausführungen zu ihrem medizinischen Zustand machte, könnte das Rechtsmittel
allenfalls als Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Verschiebung der
Verhandlung verstanden werden, zumal die Berufungsklägerin um eine Wiederholung
der Verhandlung, «als wären wir nicht erschienen», bat (Akten S. 495). Auch die
Verfügung betreffend Abweisung des Verschiebungsgesuchs hätte indessen innert 10
Tagen, also bis spätestens 9. Oktober 2023, angefochten werden müssen, so dass eine
diesbezügliche Beschwerde ebenfalls als verspätet zu beurteilen wäre.
2.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auf das am 12. Oktober 2023 erhobene Rechtsmittel wegen
Verspätung nicht eingetreten werden kann. Damit ist das erstinstanzliche Urteil
in Rechtskraft erwachsen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätten die Berufungskläger grundsätzlich dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung
einer Entscheidgebühr für den vorliegenden Nichteintretensentscheid zu
verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.