Lexipedia

Entscheid

SB.2023.84

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung

15. Februar 2024Deutsch6 min

nach zu spät erfolgt sei. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 stellte die Verfahrensleiterin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.84

URTEIL

vom 15.

Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, Prof. Dr. Jonas

Weber, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

1

[...] Beschuldigte

1

B____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...] Beschuldigter

2

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. September 2023

betreffend mehrfache

Urkundenfälschung

Prüfung der Rechtzeitigkeit der

Berufungsanmeldung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. September 2023 wurden A____

(Berufungsklägerin 1) und B____ (Berufungskläger 2) beide der mehrfachen

Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu je 40 Tagessätzen Geldstrafen

verurteilt, wobei die Höhe der Tagessätze bei der Berufungsklägerin 1 auf CHF

30.– und beim Berufungskläger auf CHF 100.– festgelegt wurden. Den

Berufungsklägern wurden Verfahrenskosten von CHF 396.55 (Berufungsklägerin 1)

und CHF 385.45 (Berufungskläger 2) sowie Urteilsgebühren von je CHF 500.– (bei

Verzicht auf Berufung oder Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen

Urteilsbegründung je CHF 250.–) auferlegt.

Das

Urteilsdispositiv wurde den beiden Berufungsklägern unmittelbar im Anschluss an

die Verhandlung am 29. September 2023 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 12.

Oktober 2023 meldeten die Berufungskläger beim Strafgericht Berufung gegen das

Urteil vom 29. September 2023 an. Der Einzelrichter in Strafsachen überwies die

Eingabe mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 ans Appellationsgericht zur

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung, da diese seiner Ansicht

nach zu spät erfolgt sei. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 stellte die Verfahrensleiterin

des Appellationsgerichts die Berufungsanmeldung und das Schreiben des

Strafgerichtspräsidenten den Berufungsklägern und der Staatsanwaltschaft zu und

gab ihnen Gelegenheit, sich bis 27. November 2023 zur Frage des Eintretens auf

die Berufung bzw. der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu äussern. Die

Staatsanwaltschaft liess sich am 16. November 2023 mit dem Antrag auf

Nichteintreten auf die Berufung wegen verspäteter Berufungsanmeldung vernehmen.

Die Berufungskläger haben sich innert Frist nicht dazu geäussert.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403

Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die

Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend

macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.

Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung

des angefochtenen Urteils vornehmen wird. Bei Urteilen des Einzelgerichts in

Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

2.

2.1

Will

ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er innert 10 Tagen seit dessen Eröffnung

beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die

Frist beginnt im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des

schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a StPO). Im vorliegenden Fall wurde das

mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteilsdispositiv den

Berufungsklägern am 29. September 2023, gleich im Anschluss an die

Verhandlung, persönlich ausgehändigt. Die Frist zur Anmeldung der Berufung

begann somit am folgenden Tag, dem 30. September 2023, zu laufen (vgl.

Art. 90 Abs. 2 StPO). Damit hätte die Berufungsanmeldung spätestens am 9.

Oktober 2023 dem Strafgericht abgegeben oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post übergeben worden sein müssen. Die von den Berufungsklägern

in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2023 vertretene Meinung, die Frist ende erst am

13.

Oktober 2023, da Fristen an den Wochenenden stillständen, geht fehl.

Lediglich wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder

einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt,

endet sie erst am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Wochenenden

und Feiertage innerhalb der Frist verlängern diese hingegen nicht. Sich über

die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist zu erkundigen, liegt in der

Verantwortung der Berufungskläger. Die am 12. Oktober 2023 der Post übergebene Berufungsanmeldung

ist damit verspätet erfolgt, so dass nicht auf das Rechtsmittel eingetreten

werden kann.

2.2

Wie

der Strafgerichtspräsident in seiner Eingabe vom 23. Oktober 2023 (Akten S.

512) zutreffend ausführte, hatte er den Berufungsklägern in der Verhandlung vom

29.

September 2023 die Möglichkeit aufgezeigt, ihre Berufungsanmeldung sogleich

zu Protokoll zu geben. Die Berufungskläger haben jedoch explizit darauf

verzichtet (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 485). Ausserdem hat der

Strafgerichtspräsident die Berufungskläger mehrfach sehr deutlich auf die Frist

zur Berufungsanmeldung hingewiesen (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 484, 485).

2.3

Der

Vollständigkeit halber ist noch kurz auf den Umstand einzugehen, dass die

Berufungskläger mit Schreiben vom 27. September 2023 (Eingang des Schreibens am

28.

September 2023) eine Verschiebung der Verhandlung vom 29. September 2023

beantragt hatten. Sie hatten dies damit begründet, dass kein Dolmetscher für

den Berufungskläger 2 aufgeboten worden sei und die Berufungsklägerin 1 aus

medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich auf die Verhandlung

vorzubereiten (Akten S. 464). Der Strafgerichtspräsident wies das (ausgesprochen

kurzfristige) Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 29. September 2023 mit der

Begründung ab, dass für den Berufungskläger 2 sehr wohl ein Dolmetscher

aufgeboten worden sei und dass eine Verschiebung aus medizinischen Gründen den

Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit erfordere. Einen solchen Nachweis habe die

Berufungsklägerin 1 nicht erbracht (Akten S. 467). Da die

Berufungsklägerin 1 der verspäteten Berufungsanmeldung vom 12. Oktober 2023

auch ein Arztzeugnis vom 15. Juni 2023 und Röntgenbilder vom 2. Oktober 2023 beilegte

und Ausführungen zu ihrem medizinischen Zustand machte, könnte das Rechtsmittel

allenfalls als Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Verschiebung der

Verhandlung verstanden werden, zumal die Berufungsklägerin um eine Wiederholung

der Verhandlung, «als wären wir nicht erschienen», bat (Akten S. 495). Auch die

Verfügung betreffend Abweisung des Verschiebungsgesuchs hätte indessen innert 10

Tagen, also bis spätestens 9. Oktober 2023, angefochten werden müssen, so dass eine

diesbezügliche Beschwerde ebenfalls als verspätet zu beurteilen wäre.

2.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass auf das am 12. Oktober 2023 erhobene Rechtsmittel wegen

Verspätung nicht eingetreten werden kann. Damit ist das erstinstanzliche Urteil

in Rechtskraft erwachsen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätten die Berufungskläger grundsätzlich dessen Kosten

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung

einer Entscheidgebühr für den vorliegenden Nichteintretensentscheid zu

verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Barbara Noser

Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.