SB.2023.87
versuchte vorsätzliche Tötung
26. November 2024Deutsch74 min
verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2023.87
URTEIL
vom 26. November
2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____,
geb. [...]
1998 Berufungskläger
c/o JVA Pöschwies, Beschuldigter
Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 24. August 2023 (SG.[...])
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung
Inhalt
Sachverhalt 3
Erwägungen. 6
1. Formelles. 6
1.1 Legitimation.. 6
1.2 Kognition.. 6
1.3 Teilrechtskraft 7
1.4 Begründungspflicht
im Rechtsmittelverfahren.. 7
1.5 Beweisanträge. 8
2. Tatsächliches. 10
2.1 Strittiger
Sachverhalt 10
2.2 Rechtliche
Grundlagen. 11
2.3 Beweiswürdigung. 12
2.4 Beweisergebnis. 17
3. Rechtliches. 21
4. Strafzumessung. 23
4.1 Standpunkt
des Berufungsklägers. 23
4.2 Rechtliche
Grundlagen. 23
4.3 Strafrahmen
und Strafart 23
4.4 Konkrete
Strafzumessung. 24
4.5 Modalitäten
des Vollzugs. 25
5. Landesverweisung. 26
5.1 Standpunkt
des Berufungsklägers. 26
5.2 Rechtliche
Grundlagen. 27
5.3 Subsumtion.. 29
6. Kosten.. 33
Dispositiv. 37
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 24. August 2023 (Verfahrensnummer: SG.[...])
sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung
schuldig und verurteilte ihn zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit
dem 23. Dezember 2022. Zudem wurde A____ für zehn Jahre des Landes
verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen
wurde. Das Strafgericht befand weiter über die beschlagnahmten Gegenstände,
auferlegte A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 15'003.20 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– und setzte das Honorar des amtlichen
Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterin von B____ fest.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),
vertreten durch seinen Verteidiger […], mit Eingabe vom 24. August 2023
Berufung angemeldet und diese nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung
mit Eingabe vom 2. November 2023 erklärt. Es wird beantragt, das
angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und den Berufungskläger von
Schuld und Strafe freizusprechen. In beweisrechtlicher Hinsicht wird die
Einvernahme von C____ sowie die Befragung von D____, dipl. Ärztin, vom Institut
für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) beantragt. Sodann sei dem
Berufungskläger auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu
gewähren und es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer ausführlichen
Berufungsbegründung anzusetzen. Dies alles unter o./e. Kostenfolge. Ebenfalls
am 2. November 2023 hat der amtliche Verteidiger in eigener Sache Beschwerde
gegen den Entscheid des Strafgerichts erhoben. Er beantragt, das angefochtene
Urteil hinsichtlich des Honorars aufzuheben und dieses auf insgesamt
CHF 21'275.60 festzusetzen oder die Sache eventualiter an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 8. November 2023 hat
die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die amtliche
Erwägungen
Verteidigung durch […] auch für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit E-Mail
vom 9. November 2023 hat der amtliche Verteidiger zudem die Erstellung
eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Verletzungsmuster von B____ und
des Berufungsklägers beantragt. Mit Verfügung vom 9. November 2023 hat der
Verfahrensleiter des unter dem Aktenzeichen BES.2023.147 eröffneten
Beschwerdeverfahrens festgestellt, dass der amtliche Verteidiger seine mit
separater Beschwerde vom 2. November 2023 erhobenen Rechtsbegehren im unter
dem Aktenzeichen SB.2023.87 geführten Berufungsverfahren geltend zu machen hat.
Mit Stellungnahme vom 20. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt verlauten lassen, dass ihrer Ansicht nach auf eine Befragung von D____,
dipl. Ärztin, sowie die Erstellung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden
könne. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 hat die verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsidentin das unter dem Aktenzeichen BES.2023.147 geführte
Beschwerdeverfahren (Beschwerde des Verteidigers gegen die Kürzung seines
Honorars durch die Vorinstanz) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren
vereinigt, die Beweisanträge der Verteidigung auf Einvernahme von C____ und Befragung
von D____, dipl. Ärztin, bzw. auf Erstellung eines Ergänzungsgutachtens durch
das IRM – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht –
abgewiesen, aber zugleich angekündigt, E____ als Zeugen in die
Berufungsverhandlung zu laden, und der Staatsanwaltschaft sowie dem amtlichen
Verteidiger eine nicht erstreckbare Frist bis drei Wochen vor dem
Verhandlungstermin zur Einreichung weiterer schriftlicher Ausführungen
angesetzt. Am 19. Dezember 2023 hat der amtliche Verteidiger um Einsicht
in die aktuellen Verfahrensakten ersucht, woraufhin ihm mit Verfügung vom
21.
Dezember 2023 die Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt
worden sind. Zudem wurden mit Verfügung vom 7. Mai 2024 die den
Berufungskläger betreffenden Akten des Migrationsamts beigezogen und der
Staatsanwaltschaft sowie dem amtlichen Verteidiger zur Kenntnisnahme zugestellt.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 hat der amtliche Verteidiger die Einholung
der Strafregisterauszüge von B____ und C____ sowie der Journaleinträge der
Kantonspolizei Basel-Stadt hinsichtlich allfälliger den Berufungskläger, B____
und C____ betreffender Einsätze beim Bundesasylzentrum [...] in Basel aus dem Zeitraum
von Sommer 2022 bis und mit 23. Dezember 2022 beantragt. Am 15. Mai
Dispositiv
2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin verfügt, dass
über diese Beweisanträge im Rahmen der Berufungsverhandlung durch das
Gesamtgericht entschieden werde. Mit E-Mail vom 17. Mai 2024 hat die
Staatsanwaltschaft die Abweisung dieser Beweisanträge beantragt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 sind
vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem Verteidiger, […],
sowie die Staatsanwaltschaft erschienen, nicht jedoch der als Zeuge geladene E____.
Anlässlich der Einvernahme des Berufungsklägers zu seiner Person hat er
erstmalig vorgebracht, in Libyen aufgrund seiner Homosexualität gefährdet
gewesen zu sein und deshalb das Land verlassen zu haben. Nach der Einvernahme zur
Sache ist es ihm sodann gestattet worden, seine Version des Kerngeschehens vor
den Schranken nachzustellen und in Bild und Ton aufzeichnen zu lassen.
Anschliessend sind die von seinem Verteidiger gestellten Beweisanträge auf
nochmalige Befragung von C____, auf nochmalige Begutachtung durch das IRM sowie
auf Abklärung des Leumundes von B____ und C____ abgewiesen worden. Schliesslich
sind der amtliche Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Der
amtliche Verteidiger beantragt, den Berufungskläger hinsichtlich des Vorwurfs
der versuchten vorsätzlichen Tötung von Schuld und Strafe freizusprechen, ihn
für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft mit CHF 103'200.– zu
entschädigen und einen allfälligen Landesverweis nicht im SIS einzutragen. Dies
alles unter o./e. Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei die amtliche
Verteidigung angemessen im Umfang der eingereichten Honorarnote und unter
Zurechnung der Verhandlungstage zu entschädigen sei. Demgegenüber beantragt die
Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Vor Aufnahme
der Urteilsberatung hat der Berufungskläger erklärt, mit einer schriftlichen
Eröffnung des Entscheids mittels eines Dispositivs auf Arabisch einverstanden zu
sein und im Falle eines Schuldspruchs nicht an seinem Haftentlassungsgesuch festzuhalten.
In der Folge hat das Appellationsgericht – um die behauptete Gefährdung des
Berufungsklägers in Libyen aufgrund seiner Homosexualität näher abklären zu
können – die Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 79 i.V.m. 342
Abs. 1 lit. a StPO zweigeteilt, den Berufungskläger mit
Schuldinterlokut vom 21. Mai 2024 der versuchten vorsätzlichen Tötung
schuldig gesprochen und im Übrigen das Berufungsverfahren ausgestellt. Zugleich
ist beschlossen worden, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine
amtliche Erkundigung zum Stand des Asylverfahrens des Berufungsklägers einzuholen
und beim Länderspezialisten des SEM für Libyen die Erstellung eines Berichts
zur Situation homosexueller Personen in Libyen, zum konkreten Risikoprofil des
Berufungsklägers sowie zur Frage, ob eine Landesverweisung gegen das
Rückschiebeverbot verstossen würde, in Auftrag zu geben.
Das SEM hat den angeforderten Länderbericht am 6. Juni
2024 eingereicht. Dieser ist den Parteien am 14. Juni 2024 zur Kenntnis
zugestellt worden. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 hat die
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin zur Fortsetzung der
Berufungsverhandlung am 26. November 2024 geladen. Mit E-Mail vom 8. Oktober
2024 hat das SEM mitgeteilt, dass der Berufungskläger in der Zwischenzeit
angehört worden sei und über sein Asylgesuch voraussichtlich vor dem
26. November 2024 entschieden werde. Mit Verfügung vom 4. November
2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin das SEM um
Zustellung der Protokolle sämtlicher mit dem Berufungskläger seit dem
21. Mai 2024 durchgeführter Befragungen gebeten, woraufhin das SEM mit
Eingabe vom 11. November 2024 das Protokoll der Einvernahme vom
9. September 2024 eingereicht hat. Mit E-Mail vom 14. November 2024
hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin beim Migrationsamt
Basel-Stadt um Zustellung mehrerer den Berufungskläger betreffender Rapporte
bzw. Meldungen aus dem Bundesasylzentrum gebeten, die am 15. November 2024
eingereicht worden sind. Am 22. November 2024 hat der Verteidiger
beantragt, dem Berufungskläger an der Berufungsverhandlung vom
26. November 2024 die Möglichkeit zu gewähren, auf seinen E-Mail- und
seinen Facebook-Account zuzugreifen und Schrift- und Bildmaterial als
Beweismittel für seine Homosexualität bzw. die ihm ihretwegen drohenden
Gefährdung in Libyen einzureichen. Daraufhin hat die verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsidentin am 25. November 2024 verfügt, dass das
Gesamtgericht anlässlich der Berufungsverhandlung über diesen Beweisantrag
befinden werde.
Am 26. November 2024 ist die Berufungsverhandlung fortgesetzt
worden. Zunächst ist der Beweisantrag vom 22. November 2024 gutgeheissen
und dem Berufungskläger die Möglichkeit gewährt worden, über den Laptop seines
Verteidigers auf im Internet gespeichertes Bildmaterial zuzugreifen. Das vom
Berufungskläger ausgewählte Bildmaterial ist daraufhin ausgedruckt und zu den
Akten genommen worden. Anschliessend ist der Berufungskläger zu dem von ihm
eingereichten Bildmaterial, zur Situation als Homosexueller in Libyen sowie zu
den in den beigezogenen Rapporten geschilderten Vorfällen befragt worden. Sowohl
der Verteidiger und als auch der Staatsanwalt halten in ihren Vorträgen an den bereits
schriftlich bzw. am 21. Mai 2024 gestellten Anträgen, soweit diese noch
nicht beurteilt worden sind, fest.
Für die Aussagen des Berufungsklägers wird auf die
Verhandlungsprotokolle vom 21. Mai 2024 und vom 26. November 2024 verwiesen.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Legitimation
1.1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen
Urteils der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung und
-erklärung innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3
StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts.
1.1.2 Die Anfechtung des Entschädigungsentscheids
der Vorinstanz durch den amtlichen Verteidiger richtet sich gemäss
Art. 453 Abs. 1 StPO nach altem Recht. Gemäss der damals geltenden
Fassung von Art. 135 Abs. 3 StPO (Fassung vom 1. August 2023)
steht dem amtlichen Verteidiger dafür das Rechtsmittel der Beschwerde zur
Verfügung, welches dieser form- und fristgerecht erhoben hat. Tritt das
Berufungsgericht in der gleichen Sache indes auf eine Berufung ein, so sind die
Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der
Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6, 140 IV 213 E. 1.3–1.4; Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO,
3. Auflage 2020, Art. 135 N 15b).
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3 Teilrechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
StPO). Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der
Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob
sich die Berufung auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne
Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung
von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche
(lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs-
und Genugtuungsfolgen (lit. f) beschränkt. Diese Aufzählung ist
abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt,
als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch
eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann. Die nicht angefochtenen
Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO –
rechtskräftig (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht
publ. in BGE 148 IV 22; Eugster,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 399 N 10).
1.3.2 Gemäss der Berufungsanmeldung vom
24. August 2023 (Akten S. 1032), der Berufungserklärung vom
2. November 2023 (Akten S. 1081 ff.) und der anlässlich den
Berufungsverhandlungen am 21. Mai und am 26. November 2024 gestellten
Rechtsbegehren (Plädoyernotizen AV vom 21. Mai 2024 [Akten S. 1197], Protokoll
Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 [Akten S. 1370]) stehen die
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der
unentgeltlichen Vertreterin des B____ (Privatkläger bis 21. August 2023) nicht
mehr zur Disposition. Über sie ist im Berufungsverfahren daher nicht zu
befinden. Die Berufung richtet sich somit gegen den Schuldspruch wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung, die Bemessung der Strafe, die Landesverweisung sowie gegen
die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen.
1.4 Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82
Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der
Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue
tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschwieler/Nadig/Schneebeli,
in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
1.5 Beweisanträge
1.5.1 Die Verteidigung beantragte im Vorverfahren
und in der erstinstanzlichen Verhandlung die nochmalige Einvernahme von C____ (anlässlich
der Einvernahme vom 10. Januar 2023 [Akten S. 473], mit Eingabe vom
13. Januar 2023 [Akten S. 307], mit Eingabe vom 7. Juli 2023
[Akten S. 838 ff.] und an der Verhandlung vom 23. und
24. August 2023 [Akten S. 921 f.]). Auch im Berufungsverfahren wurde
dieser Beweisantrag wiederholt (Berufungserklärung vom 2. November 2023, Akten
S. 1082) und von der verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidentin mit
Verfügung vom 15. Dezember 2023 – vorbehältlich eines anderen Entscheids
durch das Gesamtgericht – abgewiesenen (Akten S. 1134). In der Verhandlung
vom 21. Mai 2024 wurde der Beweisantrag vom amtlichen Verteidiger abermals
wiederholt (Akten S. 1164). Gerügt wurde im Wesentlichen eine Verletzung
des Konfrontationsrechts, da der Verteidiger an der Konfrontationseinvernahme
von C____ am 10. Januar 2023 um 10 Uhr verhindert gewesen sei, aber
noch vor dem Mittagessen für die Durchführung einer Einvernahme zur Verfügung
gestanden hätte, was der zuständige Untersuchungsbeamte aber nicht gewollt
habe. Eine Wiederholung der Einvernahme sei sodann auch angezeigt, weil sich
die Aussagen von C____ massiv widersprechen würden (Plädoyernotizen AV vom
21. Mai 2024, Akten S. 1164).
Der Beweisantrag wurde vom Gesamtgericht in der Verhandlung
vom 21. Mai 2024 unter Verweis auf die Erwägungen des in dieser Sache
bereits ergangenen Beschwerdeentscheid BES.2023.12 vom 5. Juni 2023 aus
den folgenden Gründen abgewiesen: Der Berufungskläger hatte mit Auftrag und
Vollmacht vom 25. Dezember 2022 nicht nur seinen Verteidiger, sondern auch
dessen Bürokollegin, die an der Einvernahme vom 10. Januar 2023 anwesend
war, zur Wahrnehmung seiner Interessen bestimmt (Akten S. 64). Zudem waren
am 28. Dezember 2022 Besuchsbewilligungen sowohl für den Verteidiger als
auch für seine Bürokollegin beantragt (Akten S. 65) und am
29. Dezember 2022 auch ausgestellt worden (Akten S. 68 f.). Nach
Auffassung des Appellationsgerichts gehen eine Mandatierung und
Bevollmächtigung sowie das Beantragen einer Besuchsbewilligung für gewöhnlich
mit Aktenkenntnis in der betreffenden Angelegenheit einher. Hinzu kommt, dass gemäss
den überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei der Durchführung der
fraglichen Konfrontationseinvernahme eine zeitliche Dringlichkeit bestand (vgl.
AGE BES.2023.12 vom 5. Juni 2023 E. 3.2) und beim damaligen
Aktenstand eine Einarbeitung in knapp zwei Stunden möglich gewesen sein musste.
Folglich ist nicht von einer Verletzung der in Art. 147 StPO statuierten
Teilnahmerechte auszugehen und dementsprechend ist auch keine Wiederholung der
Beweiserhebung gestützt auf Art. 343 Abs. 2 StPO angezeigt.
1.5.2 Weiter beantragte der amtliche Verteidiger im
Vorverfahren mit Eingabe vom 27. Januar 2023 (Akten S. 105) ebenso
wie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Befragung von D____, dipl.
Ärztin, sowie die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens durch das IRM hinsichtlich
der Verletzungen des Berufungsklägers und von B____ (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 1114 f.). Auch dieser Beweisantrag wurde
im Berufungsverfahren wiederholt (Berufungserklärung vom 2. November 2023,
Akten S. 1082) und von der verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 –
vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – abgewiesenen
(Akten S. 1135). In der Verhandlung vom 21. Mai 2024 wurde der Antrag
auf Befragung von D____, dipl. Ärztin, bzw. Erstellung eines
Ergänzungsgutachtens durch das IRM wiederholt (Plädoyernotizen AV vom
21. Mai 2024 Rz. 9 ff., Akten S. 1164 f.). Konkret wurde
die Beantwortung der Frage beantragt, ob die Verletzungsmuster des
Berufungsklägers sowie von B____ auch mit dem vom Berufungskläger geschilderten
Tatgeschehens eines Gerangels zu vereinbaren wären (insb. Rz. 10 und 15, Akten
S. 1164 f.).
Der Antrag des Verteidigers auf Befragung von D____, dipl.
Ärztin, bzw. auf Erstellung eines Ergänzungsgutachtens durch das IRM wurde am
21. Mai 2024 vom Gesamtgericht abgewiesen, weil sowohl die Verletzungen
des Berufungsklägers als auch jene von B____ – wie das Strafgericht zutreffend
erwogen hat (Strafgerichtsurteil E. I/2, Akten S. 1004 f.) – in
den Akten anhand des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 23. Januar 2023
(Verletzungen des Berufungsklägers, Akten S. 654 ff.), des
rechtsmedizinischen Gutachtens vom 27. Dezember 2023 (Verletzungen von B____,
Akten S. 676 ff.) sowie des rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachtens
vom 10. März 2023 (Akten S. 698 ff.) zur Genüge dokumentiert
sind und zum Verständnis dieser Gutachten weder eine Befragung von D____, dipl.
Ärztin, noch ein weiteres Ergänzungsgutachten erforderlich sind. Soweit eine
Beurteilung des vorliegenden streitigen Sachverhalts durch eine sachverständige
Person möglich und sinnvoll ist, liegt eine solche Beurteilung in den erwähnten
Gutachten vor. Weitergehende Erkenntnisse sind durch eine abermalige Befragung von
D____, dipl. Ärztin, oder durch ein weiteres Ergänzungsgutachten keine zu
erwarten. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob das Opfer sich
die Verletzung an der Brust theoretisch auch im Rahmen eines Gerangels hätte zuziehen
können, kann nach Ansicht des Appellationsgerichts bejaht werden. Die Frage ist
indes für die vorliegende Beurteilung weitgehend unerheblich. Von Bedeutung ist
vielmehr, mit welcher Wahrscheinlichkeit die dokumentierten
Verletzungsmuster (vgl. unten E. 2.4.1) auf die angeklagte bzw. auf die
vom Berufungskläger geschilderte Version des Tatgeschehens zurückgeführt werden
können. Und dies ist eine Frage der vom Gericht vorzunehmenden Beweiswürdigung.
1.5.3 Schliesslich beantragte der Berufungskläger in
beweisrechtlicher Hinsicht mit Eingabe vom 14. Mai 2024 und nochmals in
der Verhandlung vom 21. Mai 2024 die Einholung der Strafregisterauszüge
von B____ und C____ sowie sämtlicher Journaleinträge der Kantonspolizei
Basel-Stadt im Zusammenhang mit den Berufungskläger, B____ und C____ betreffenden
Einsätzen beim Bundesasylzentrum an der […] in Basel zwischen Sommer 2022 und
dem 23. Dezember 2022 (Eingabe vom 14. Mai 2024, Akten
S. 1149 f.; Plädoyernotizen AV vom 21. Mai 2024 Rz. 19,
Akten S. 1165). Zur Begründung führte der amtliche Verteidiger – unter
Verweis auf Strafgerichtsurteil E. II/1/c (Akten S. 1012) und die
Einvernahme von F____ (Akten S. 415) – aus, die Vorinstanz sei aufgrund
der Aussage von F____, des Verantwortlichen der Zivilschutzanlage, davon
ausgegangen, dass der Berufungskläger «bekannt aggressiv und in körperliche
Auseinandersetzungen verwickelt» gewesen sei, ohne diese Aussage mit den
erwähnten Journaleinträgen der Polizei und den Strafregisterauszügen zu
verifizieren. Dies wäre jedoch angezeigt gewesen, da F____ mit der Formulierung
«soviel ich weiss» (Akten S. 415) eine gewisse Unsicherheit zum Ausdruck
gebracht habe.
Der Beweisantrag wurde vom Gesamtgericht in der Verhandlung
vom 21. Mai 2024 aus den folgenden Gründen abgewiesen: F____ gab in der
fraglichen Einvernahme unmittelbar vor der von der Verteidigung zitierten
Aussage – ohne Relativierung – zu Protokoll: «er [der Berufungskläger] war
immer aggressiv und besoffen» (Akten S. 410). Anschliessend ergänzte er:
«e[s] ist, soviel ich weiss, polizeilich auch bekannt, dass er aggressiv und
öfters betrunken ist und in Schlägereien verwickelt ist» (Akten S. 415).
Daraus wird ersichtlich, dass sich der Einschub «soviel ich weiss» in der von
der Verteidigung zitierten Aussage nicht auf den Umstand der Alkoholisierung
und der Aggressivität, sondern auf die Frage, ob bzw. in welchem Umfang dies der
Polizei bekannt war, bezog. Zudem wird die Aussage, dass der Berufungskläger
oft aggressiv und alkoholisiert gewesen sei, sowohl von C____ («diese Person
[der Berufungskläger] ist bekannt für Probleme. Es war nicht das erste Mal,
dass dieser Probleme mit anderen Personen hatte» [Einvernahme vom
24. Dezember 2022, Akten S. 379]) als auch durch die in den
beigezogenen Akten des Migrationsamts erwähnten Vorfälle gestützt
(Juris-Akten-Nr. 135, PDF-S. 82; Akten S. 1299, 1304, 1309). Schliesslich
ist festzuhalten, dass der Leumund des Opfers B____ und des Zeugen C____ für
die Beurteilung des vorliegend strittigen Sachverhalts weitgehend unerheblich
ist. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass B____ und C____ regelmässig
deliktisch tätig und in Auseinandersetzungen mit anderen Asylbewerbern verwickelt
gewesen wären, hätte dies allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer
Glaubwürdigkeit zur Folge, die indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hinsichtlich
des vorliegenden Kerngeschehens (vgl. unten E. 2.3.2 f.) nicht in
massgebender Weise erschüttern würden.
2. Tatsächliches
2.1 Strittiger Sachverhalt
2.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Berufungskläger zusammengefasst vor, sich am 23. Dezember 2022 kurz vor
23 Uhr stark alkoholisiert (BAK mind. 2,01 Promille) ins
Bundesasylzentrum [...] in Basel begeben, dort den Schlafraum [...] aufgesucht und
nach einem kurzen Wortwechsel (allenfalls einem kurzen Gerangel) dem Opfer B____
mit einem Messer in die linke Brustregion gestochen und dabei dessen Tod
zumindest billigend in Kauf genommen zu haben (Anklageschrift vom 4. Mai
2023 Ziff. I, Akten S. 754).
Das Strafgericht hat den angeklagten Sachverhalt für erstellt
erachtet und lediglich offen gelassen, ob es im Anschluss an den Messerstich
noch zu einem Gerangel gekommen ist (Strafgerichtsurteil E. II/1/c, Akten
S. 1012 f.).
2.1.2 Vom Berufungskläger zugestanden ist, dass es
am 23. Dezember 2022 um ca. 23 Uhr zwischen ihm und B____ im
genannten Schlafsaal des Bundesasylzentrums zu einer Auseinandersetzung mit
einem Messer gekommen ist und B____ sich im Rahmen dieser Auseinandersetzung
eine Wunde im Brustbereich zugezogen hat. Stets hat der Berufungskläger aber
vorgebracht, dass sich das Opfer B____ die Verletzung im Rahmen eines zwischen
ihnen beiden erfolgten Gerangels um das Messer zugezogen habe (vgl. Hafteröffnungseinvernahme
vom 25. Dezember 2022 S. 2 [Akten S. 145], Verhandlungsprotokoll
vom 27. Dezember 2022 S. 2 [Akten S. 155], Einvernahme vom
25. Dezember 2022 S. 10 [Akten S. 430], Konfrontationseinvernahme
vom 21. Februar S. 17 [Akten S. 513], Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung vom 23./24. August 2024 S. 9 [Akten S. 928], Protokoll
Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 [Akten S. 1224.5]).
2.2 Rechtliche Grundlagen
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird
der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2
m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass
dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln.
Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei
ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;
BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw.
sowie ausführlich: Tophinke, in:
Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).
2.3 Beweiswürdigung
Objektive Indizien und Beweise bestehen nur hinsichtlich
eines Teils des angeklagten Sachverhalts (vgl. kriminaltechnische Untersuchung
der Kleidung des Berufungsklägers, Bericht vom 16. Februar 2023 [Akten
S. 533 ff.]; DNA-Auswertung des Bundesamtes für Polizei vom 16. Februar
2023 [Akten S. 562]; kriminaltechnische Untersuchung der Kleidung von B____,
Bericht vom 5. Januar 2023 [Akten S. 571 ff.]; DNA-Auswertung
des Bundesamtes für Polizei vom 6. und 7. Februar 2023 [Akten
S. 612, 617]; kriminaltechnische Untersuchung der Kleidung von G____,
Bericht vom 4. Januar 2023 [Akten S. 621 ff.]; DNA-Auswertung
des Bundesamtes für Polizei vom 17. Januar 2023 [Akten S. 639]; rechtsmedizinische
Untersuchung des Berufungsklägers, Gutachten vom 23. Januar 2023 [Akten
S. 654 ff.]; Blutalkohol-Gutachten vom 19. Januar 2023 [Akten
S. 674]; rechtsmedizinische Untersuchung von B____, Gutachten vom
23. Januar 2023 [Akten S. 678 ff.]; forensisch-toxikologischen
Gutachten vom 9. Februar 2023 [Akten S. 705 ff]; rechtsmedizinischen
Ergänzungsgutachten vom 10. März 2023 [Akten S. 698 ff.]). Was
die konkreten Tathandlungen anbelangt, muss daher primär auf die Aussagen der
unmittelbar Beteiligten abgestellt werden. Die Beurteilung deren
Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung
durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
2.3.1 Aussagen
des Berufungsklägers
Die Aussagen des Berufungsklägers können – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – nicht pauschal als nicht glaubhaft qualifiziert
werden (vgl. Strafgerichtsurteil E. II/1/b f., Akten S. 1012).
2.3.1.1 So schildert der Berufungskläger den Anlass
für den Konflikt mit B____ im Laufe des Verfahrens durchaus glaubhaft. Sofern
er sich in den verschiedenen Einvernahmen dazu äussert, nennt er stets einen
(mutmasslichen) Diebstahl durch B____ als Ursache für die Auseinandersetzung (Einvernahme
vom 25. Dezember 2022: «er […] hat Sachen von mir gestohlen» [Akten
S. 422]; Konfrontationseinvernahme vom 21. Februar 2022: «es gab ein
Missverständnis» [Akten S. 513]; erstinstanzliche Hauptverhandlung vom
23. und 24. August 2023: «als er abwesend war, […] habe ich ein paar
Sachen vermisst. Ich sagte dann bei anderen Asylbewerbern, dass […]
wahrscheinlich B____ sie gestohlen hätte» [Akten S. 928]). Auffallend ist,
dass der Berufungskläger die Schuld für den Konflikt nicht ausschliesslich auf B____
schiebt, sondern auch einräumt, dass er den Diebstahl nur vermutete habe («ich
sagte […], dass […] wahrscheinlich B____ sie gestohlen» [Akten
S. 928]) bzw. dass es ein «Missverständnis» gewesen sei (Akten
S. 513).
2.3.1.2 Ebenfalls ausgesprochen konstant und glaubhaft
schildert der Berufungskläger, wie er von B____ an den Haaren zu Boden geführt
worden sei (Einvernahme vom 25. Dezember 2022: «er packte mich an den
Haaren und riss mich zu Boden» [Akten S. 428], Hafteinvernahme vom 27.
Dezember 2022: «dann hat er mich an den Haaren heruntergezogen» [Akten
S. 155], Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 23./24. August 2023: «er
hat mich zuerst an den Haaren gezogen und dann zu Boden geführt» [Akten
S. 928], Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024: «hat er mich an den
Haaren, am Rossschwanz, gezogen und an den Boden geworfen» [Akten
S. 1224.5]). Teilweise ergänzt er diesen Vorgang durch weitergehende
Details, wie die Haare, die ihm vor das Gesicht geraten seien («meine Haare
fielen nach vorne und ich konnte nichts sehen» [Einvernahme vom
25. Dezember 2022, Akten S. 429], «ich hatte dann meine Haare vor dem
Gesicht» [Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 23./24. August 2023, Akten
S. 928]), «plötzlich waren meine Haare offen» [Berufungsverhandlung vom
21. Mai 2024, Akten S. 1224.5]). Zudem untermalt er diese Schilderung
teilweise auch durch Gestik (Protokoll Einvernahme vom 25. Dezember 2022
[Akten S. 429]; Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 m.H.
auf die entsprechenden Video-Dateien [Akten S. 1224.7]).
2.3.1.3 Demgegenüber schildert der Berufungskläger den
konkreten Anlass für das Aufsuchen des Schlafsaals inkonsistent und wenig
glaubhaft: Einmal behauptet er, den Schlafsaal betreten zu haben, um Schlafen
zu gehen (Einvernahme vom 25. Dezember 2022: «ich ging zum Zimmer, um zu
schlafen» [Akten S. 427]), ein andermal, um sein Mobiltelefon zu laden
(Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024: «als ich ins Asylheim kam, wollte
ich eigentlich nur mein Mobiltelefon laden und habe nach einem Kabel gesucht»
[Akten S. 1224.5]). Teilweise nennt er das Aufsuchen des Schlafsaals aber
auch im Zusammenhang mit dem Konflikt mit B____: «er [B____] hat mich
10 Min. bevor er zur Unterkunft kam telefoniert [sic]. Dann kam er in
die Unterkunft und wir hatten diesen verbalen Disput. Danach kam es zu diesem
Vorfall» (Einvernahme vom 25. Dezember 2022, Akten S. 423).
2.3.1.4 Auch den Beginn der tätlichen
Auseinandersetzung schildert der Berufungskläger inkonsistent und wenig
glaubhaft. Zunächst gibt er an, dass er B____ «geschubst» und dieser ihn daraufhin
an den Haaren gepackt habe (Einvernahme vom 25. Dezember 2022: «er hat
komisch geredet. Ich wurde daraufhin nervös und habe ihn geschubst. Er packte
mich an den Haaren» [Akten S. 428]). Später ist von einem «Schubsen» keine
Rede mehr (Hafteinvernahme vom 27. Dezember 2022: «als ich das Zimmer
betreten wollte, kam er auf mich zu. Und dann hat er mich an den Haaren
heruntergezogen» [Akten S. 155]; erstinstanzliche Hauptverhandlung vom
23./24. August 2023: «er hatte mich zuerst an den Haaren gezogen» [Akten
S. 928]). Und schliesslich will der Berufungskläger sich sogar noch zum
Gehen gewandt haben, bevor er an den Haaren gepackt worden sei
(Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024: «als ich mich dann zurückdrehen
und gehen wollte, hat er mich an den Haaren […] gezogen» [Akten
S. 1224.5]).
2.3.1.5 Weitgehend unglaubhaft sind
schliesslich die Ausführungen des Berufungsklägers zum angeblichen Gerangel um
das Messer. Zwar hat er das gegenseitige Ziehen am Messer und den Umstand, dass
B____ das Messer zu stark zu sich gezogen und sich dabei die Verletzung an der
Brust zugezogen habe, wie der Verteidiger zu Recht geltend macht, seit der
ersten Einvernahme konsistent wiedergegeben (Einvernahme vom 25. Dezember
2022: «als B____ verletzt worden ist, hielten wir beide das Messer. Wir waren
beide am Messer, aber er hatte mehr Kraft beim Ziehen des Messers als ich. Ich
vermute, deswegen – wegen der grossen Kraft von ihm und der Bewegung […] wurde
er am Bauch oder der Brust verletzt» [Akten S. 430]; Hafteinvernahme vom
27. Dezember 2022: «jeder von uns wollte das Messer zu sich ziehen. Dann
hat er das Messer stark zu sich ziehen. In diesem Moment hat er sich die
Verletzung zugezogen» [Akten S. 155]; erstinstanzliche Hauptverhandlung
vom 23./24. August 2023: «er hat das Messer zu fest zu sich gezogen und
hat sich dabei die Verletzung im Brustbereich zugezogen» [Akten S. 928]).
Allerdings ist diese – vom Berufungskläger geschilderte –
Version des Tatgeschehens aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft zu
qualifizieren: Zunächst ist es kaum vorstellbar, dass der – seinen eigenen
Angaben zufolge – 175 cm grosse, 70 kg schwere (Akten S. 682)
und nicht alkoholisierte B____ (Akten S. 708) bei einem Gerangel um ein
Messer dem – eigenen Angaben zufolge – 170 cm grossen, 55 kg schweren
(Akten S. 656) und stark alkoholisierten (BAK 2,01–2,84 g/kg [Akten
S. 674]) Berufungskläger unterliegen, sich aber während des gesamten
Gerangels keinerlei Schnittverletzungen zugezogen haben soll. Gegen die
Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Berufungsklägers spricht weiter, dass B____
das Messer in der linken Hand geführt haben soll (Akten S. 430, 928, 1224.5),
obschon dieser – seinen eigenen Angaben anlässlich der medizinischen
Untersuchung am 24. Dezember 2022 zufolge – Rechtshänder ist (Akten
S. 682). Insbesondere aber ist es vollkommen lebensfremd, dass der
körperlich überlegene B____ beim Versuch, mit einem kräftigen Zug dem
Berufungskläger das von beiden gehaltene Messer zu entreissen, sich dieses tangential
zum Brustkorb, d.h. vom Brustbein zur linken Körperseite verlaufend, in die eigene
Brust gestossen haben soll. Hierzu hätte B____ das Messer, das er den Angaben
des Berufungsklägers zufolge in seiner linken Hand geführt haben soll, derart
gegen sich selbst richten müssen, dass die Messerspitze ungefähr auf seine
linke Schulter gezeigt hätte. In dieser unnatürlichen Position hätte er sodann eine
geradlinige Bewegung in Richtung seines linken Brustkorbs ausführen müssen,
ohne dass das Messer beim Durchdringen dreier Kleidungsschichten zugeklappt
wäre und obschon der natürliche Reflex in einer solchen Situation – wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (Plädoyernotizen Stawa vom
21. Mai 2024, Akten S. 1160) – darin bestehen würde, das Messer von
sich weg zu drücken. Sofern B____ dem Berufungskläger das Messer in einem Gerangel
tatsächlich mit einem kräftigen Zug hätte entreissen wollen, hätte er dies
realistischerweise mit einer Bewegung in Richtung bzw. entlang seiner rechten
Körperseite getan.
Schliesslich ist es auch kaum vorstellbar, dass sich der
Berufungskläger trotz der damaligen starken Alkoholisierung (BAK
2,01–2,84 g/kg, Akten S. 674) und des seitherigen Zeitablaufs
anlässlich der Berufungsverhandlung an zahlreiche zuvor unerwähnte Details
erinnern will. So erwähnt er in der ersten Einvernahme in freier Rede bei der
Schilderung des Gerangels um das Messer lediglich seine Verletzung am rechten
Daumen («ich wollte diese Klinge dann nehmen, so dass er mich damit nicht
verletzen konnte. Dann griff ich zu dieser Klinge, welche sich in der Hand von B____
befand, und verletzte mich am rechten Daumen. Ich wurde dadurch zwei Mal
verletzt. Es ging so schnell, sodass ich mehrere Verletzungen davongetragen
habe. Das Ganze dauerte ein paar Sekunden» [Akten S. 429]). In der Berufungsverhandlung
ergänzt er ebenfalls in freier Rede nun aber erstmalig diverse Details: So gibt
er nicht nur an, dass er beim Gerangel seine Mütze verloren (Akten
S. 1224.5) und sich an den Händen von B____ «hochgezogen» habe («dann die
beiden Hände schlussendlich als Stütze benutzt» und «dann habe ich mich an den
Händen von B____ hochgezogen» [Akten S. 1224.5]), sondern auch, in welche
Richtung die Messerklinge jeweils gerichtet gewesen sei («als er das Messer
aufmachte, ragte die Klinge nach rechts. Aber als er seine Hand zugemacht hat,
ging die Klinge auf die andere Seite. Als die Klinge sich dann umgedreht hat
und ich mich an hm festhielt, habe ich Verletzungen erlitten an meinen Fingern»
[Akten S. 1224.5]). Nach Ansicht des Appellationsgerichts bestehen erhebliche
Zweifel daran, dass diese Schilderungen anlässlich der Berufungsverhandlung auf
tatsächlichen Erinnerungen beruhen. Viel eher scheinen diese Ergänzungen vor
dem Hintergrund der dokumentierten Verletzungen erfolgt zu sein.
2.3.2 Aussagen
von B____
2.3.2.1 Hinsichtlich den Aussagen von B____ kann in
Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafgerichtsurteil E. II/1/a,
Akten S. 1007 ff.). Seine Aussagen zum Hergang der Auseinandersetzung
im Schlafsaal sind als glaubhaft zu qualifizieren. Gegen die Glaubhaftigkeit
der Aussagen von B____ spricht – entgegen der Ansicht des amtlichen
Verteidigers (Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November 2024, Akten
S. 1224.15) – auch nicht der Umstand, dass B____ in der ersten Einvernahme
am 24. Dezember 2022 zunächst, ohne Kleider und eine Zigarette zu
erhalten, keine Aussagen machen wollte (Akten S. 385 f.) und die
Einvernahme schliesslich abgebrochen hat (Akten S: 397 ff.). Dieses ungehaltene
Verhalten kann damit erklärt werden, dass B____ im Anschluss an den vorliegend
zu beurteilenden Vorfall vom Migrationsamt festgenommen und zur fraglichen
Einvernahme aus der vorläufigen Festnahme vorgeführt worden war (Akten
S. 385 f.).
2.3.2.2 Nicht glaubhaft sind jedoch die
widersprüchlichen Angaben von B____ zum Anlass für den Konflikt mit dem
Berufungskläger. In der Einvernahme vom 24. Dezember 2022 spricht er davon,
dass er sich geweigert habe, den Berufungskläger «bei etwas» zu begleiten («er
fragte mich, ob ich bei etwas dabei sein werde und ich wollte nicht. Dann ging
er nach draussen und hat getrunken. Danach kam er zurück und fragte mich, warum
ich nicht mitgekommen bin und hat dann zugestochen» [Akten S. 387]). Wobei
er denn hätte dabei sein sollen, will oder kann B____ in dieser Einvernahme
aber nicht sagen («ich erinnere mich nicht daran» [Akten S. 387]).
Demgegenüber gibt er in der Konfrontationseinvernahme vom 21. Februar 2023
– angesprochen auf seine Aussagen vom 24. Dezember 2022 – an, dass er
nicht habe «an einem Ort bleiben» wollen und deshalb wegegegangen sei («wir
waren an einem Ort und ich wollte nicht an diesem Ort bleiben, dann ging ich
weg» [Akten S. 502]), im Übrigen könne er sich nicht an seine damaligen Aussagen
erinnern (Akten S. 502).
Ebenfalls unglaubhaft sind seine widersprüchlichen Aussagen
zu dem unmittelbar nach der Brustverletzung erfolgten Geschehen. Einmal gibt er
an, nach dem Stich sei C____ dazwischen gegangen (Einvernahme vom
24. Dezember 2022: «und stach zu. Dann kann mein Kollege und ging
dazwischen» [Akten S. 395]). Später behauptet er, nach dem Stich zu Boden
gegangen und nach draussen gebracht worden zu sein, ohne das Einschreiten von C____
zu erwähnen (Konfrontationseinvernahme vom 21. Februar 2023: «der Schlag
kam hier neben mein Herz. Ich fiel dann zu Boden. Ich würde nach draussen
gebracht und ins Spital gefahren» [Akten S. 495]). Dass er nach dem Stich
mit dem Berufungskläger eine tätliche Auseinandersetzung gehabt habe und jemand
habe dazwischen gehen müssen, verneint er ausdrücklich («meine Verletzungen
sagen alles. […] Der Stich ging tief, bis zu meiner Lunge. […] Wie kann ich in
einer solchen Situation noch streiten?» [Akten S. 507]).
2.3.3 Aussagen
von C____
Hinsichtlich den Aussagen von C____ kann in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 24. August
2023 E. II/1/a, Akten S. 1007 ff.). Seine Aussagen sind als
glaubhaft zu qualifizieren. Gegen die Glaubhaftigkeit von C____ spricht –
entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers (Protokoll Berufungsverhandlung
vom 26. November 2024, Akten S. 1224.13 f.) – auch nicht, dass C____
gegenüber den Polizeibeamten am 23. Dezember 2022 zunächst angegeben hat zu
wissen, wo sich das Messer befinde (Polizeirapport vom 24. Dezember 2022:
«er versteckte dann das Messer irgendwo hier zwischen den Betten», Akten
S. 345), dies in der anschliessenden Einvernahme vom 24. Dezember
2022 jedoch verneinte («ich weiss nicht, wohin er das Messer weggeworfen hat.
Aber diese Person ist intelligent, ich bin sicher, dass er das Messer nicht im
Zimmer gelassen hat» [Akten S. 379]). Offensichtlich ist C____ zunächst
davon ausgegangen, dass das Messer immer noch im Schlafsaal sei, und hat – als
es von den Polizeibeamten nicht gefunden werden konnte – seine Aussage in der
Einvernahme vom 24. Dezember 2022 entsprechend angepasst und bloss noch
eine Vermutung geäussert.
2.3.4 Aussagen
von F____ und E____
Die von keiner Seite in Zweifel gezogenen Schilderungen des
Verantwortlichen der Zivilschutzanlage F____ sowie des Securitas-Mitarbeiters
E____ sind in der jeder Hinsicht als glaubhaft zu beurteilen.
2.4 Beweisergebnis
2.4.1 Verletzung
von B____
2.4.1.1 Hinsichtlich der Verletzung, die sich B____ am
23. Dezember 2022 im Brustbereich zugezogen hat, ist anhand der objektiven
Beweismittel erstellt, dass es sich um eine Stichverletzung gehandelt
hat. Der Verteidiger bringt zwar vor, dass eher von einer Schnittverletzung
auszugehen sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024, Akten
S. 1224.17 f.]). Gegen die Annahme einer Schnittverletzung
sprechen zunächst die Angaben in den Krankenunterlagen des Universitätsspitals
Basel, wo von einer «thorakalen Stichverletzung» (Austrittsbericht
Interdisziplinäre Notfallstation Universitätsspital Basel vom 24. Dezember
2022 [auszugsweise wiedergegeben im rechtsmedizinischen Gutachten vom
23. Januar 2023, Akten S. 680 f.]) bzw. einer «Stichverletzung
oberhalb der anterolateralen 4. Rippe links» die Rede ist (CT Polytraume
Radiologie und Nuklearmedizin Universitätsspital Basel vom 24. Dezember
2022 [auszugsweise wiedergegeben im rechtsmedizinischen Gutachten vom
23. Januar 2023, Akten S. 681]). Auch gemäss der gutachterlichen
Stellungnahme vom 23. Januar 2023 handelte es sich «am ehesten um
eine Stichwunde» (Akten S. 684), zudem spricht die Gutachterin
mehrfach von «der Stichverletzung» (Akten S. 685) bzw. «der Einstichstelle»
(Akten S. 684). Gegen eine Schnitt- und für eine Stichverletzung spricht schliesslich
insbesondere die Tatsache, dass die Wunde nur rund 2,8 cm lang war (rechtsmedizinischen
Gutachten vom 23. Januar 2023, Akten S. 682 f.), aber sämtliche
im Ereigniszeitpunkt von B____ am Oberkörper getragene Kleidungsschichten an der
gleichen Stelle eine nahezu identische textildurchdringende Beschädigung von
1,1 bzw. 1,3 cm Länge aufwiesen: Die Jacke (Spurenasservat Nr. A050235)
eine Beschädigung von 1,1 × 0,1 cm (Akten S. 573, 586), der
Pullover (A050236) eine von 1,3 cm × 0,1 cm (Akten S. 573, 590)
und das T-Shirt (A050242) eine von 1,1 cm × 0,1 cm (kriminaltechnischer
Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2023 [Akten S. 574, 596]). Bei
einer Schnittverletzung wäre von längeren und weniger gleichmässigen
Beschädigungen an der Kleidung auszugehen.
2.4.1.2 Gestützt auf die Angaben im rechtsmedizinischen
Gutachten vom 23. Januar 2023 ist davon auszugehen, dass sich B____ zu
keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat, es aber lediglich
dem Zufall zu verdanken ist, dass er keine tödlichen Verletzungen davon
getragen hat (vgl. etwa: «die Eindringtiefe eines scharfen Gegenstandes [ist],
sobald der Hautwiderstand einmal überwunden wurde, […] kaum vorherseh- und/oder
steuerbar»; «nicht abschätzbar […], welche Verletzungen dadurch hervorgerufen
werden»; «auch eine Verletzung des Herzens durch einen Zwischenrippenraum
[wäre] möglich gewesen» [Akten S. 684 f.]).
2.4.2
Zeitpunkt der Verletzung des Berufungsklägers
2.4.2.1 Der Verteidiger macht geltend, der
Berufungskläger habe beim Betreten der Unterkunft noch nicht verletzt gewesen
sein können, weil er mit blutigen Händen am Eingang der Unterkunft angehalten
worden wäre (Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024, Akten
S. 1224.18). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der
Tatsache, dass es dem Berufungskläger möglich war, die Unterkunft mit einer
Blutalkoholkonzentration zwischen 2,01–2,84 g/kg (Akten S. 674) zu
betreten, obschon dies eigentlich nur mit einer Blutalkoholkonzentration von
maximal 0,5 g/kg zulässig gewesen wäre (Einvernahme von F____ vom
24. Dezember 2022, Akten S. 415; Rapporte SEM), ist ersichtlich, dass
– zumindest am fraglichen Abend – die Kontrollen vor dem Bundesasylzentrum
nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit vorgenommen wurden.
2.4.2.2 Immerhin ist aufgrund des am T-Shirt unter der
Stichverletzung sowie an der Rückseite der Jacke von B____ nachgewiesenen Blut
des Berufungsklägers (Akten S. 612, 617) davon auszugehen, dass der
Berufungskläger sowohl im Zeitpunkt der Brustverletzung von B____ als auch im
Zeitpunkt des Gerangels bereits an den Händen verletzt war. Ebenso steht fest,
dass der Berufungskläger, als er den Pullover von G____ im unteren Rippenbereich
berührte (Akten S. 639), bereits an den Händen verletzt war. Diese
Blutantragungen sind jedoch sowohl mit der vom Berufungskläger geschilderten
als auch mit der angeklagten Version des Tatgeschehens in Einklang zu bringen.
So ist es möglich, dass der Berufungskläger sich während eines Gerangels mit B____
zunächst an den Händen verletzte, anschliessend die Rückseite der Jacke sowie
das T-Shirt von B____ unterhalb der Einstichstelle und schliesslich – als die
Kontrahenten voneinander getrennt wurden – den Pullover von G____ berührte.
Ebenso ist es möglich, dass der Berufungskläger sich zunächst bei einer
Auseinandersetzung mit G____ die Hände verletzte, dann dessen Pullover
berührte, daraufhin im Schlafsaal B____ mit dem Messer verletzte und im daran
anschliessenden Gerangel dessen Jacke berührte.
2.4.2.3 Insgesamt muss nach Ansicht des
Appellationsgerichts offen bleiben, ob der Berufungskläger sich die dokumentierten
Verletzungen schon vor dem Betreten der Unterkunft oder erst im Rahmen der
tätlichen Auseinandersetzung mit B____ zugezogen hat. Dasselbe gilt für den
Zeitpunkt der Verschmutzung der Kleidung des Berufungsklägers.
2.4.3 Ereignisse
kurz vor und unmittelbar nach der Verletzung B____s
2.4.3.1 Hinsichtlich des sich kurz vor und unmittelbar
nach dem fraglichen Vorfall ereigneten Geschehens kann vollumfänglich auf die glaubhaften
Schilderungen des Verantwortlichen der Zivilschutzanlage F____ sowie des Securitas-Mitarbeiters
E____ abgestellt werden (vgl. oben E. 2.3.4). Aufgrund ihrer Aussagen ist
erstellt, dass der Berufungskläger am 23. Dezember 2022 um 23 Uhr den
Schlafsaal aufsuchte und nach ca. 5 Minuten ein lauter Schrei
ertönte. Als F____ unmittelbar darauf den Schlafsaal betrat, sass B____ am
Bauch verletzt auf einem Stuhl, während der Berufungskläger vor dem Schuhregal
bzw. beim Lavabo stand. Daraufhin alarmierte F____ die Securitas und verliess
den Schlafsaal, um eine Ambulanz zu rufen (Akten S. 407 ff.). In der
Zwischenzeit kam es zwischen B____ und dem Berufungskläger zu einem Gerangel, weshalb
die Securitas-Mitarbeiter bei ihrem Eintreffen die beiden voneinander trennen
mussten (Akten S. 373). Diese Angaben des Verantwortlichen der Zivilschutzanlage
F____ sowie des Securitas-Mitarbeiters E____ werden von C____ gestützt, der
ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung im Anschluss an den Messerstich erwähnt
(«als die Securitas kam, hat B____ mit der Person mit dem Messer angefangen zu
streiten und wir alle haben sie versucht zu trennen» [Akten S. 378], «ich
habe gesehen, wie er nur einmal auf B____ einstach, da bin ich mir sicher. Aber
als sie wieder anfingen zu streiten, sah ich nicht, wo er das Messer hatte»
[Akten S. 380]; «sie haben miteinander drinnen gestritten vor dem
Kleiderkasten», «sie waren am Streiten und wir kamen dazwischen, um sie
voneinander zu trennen», «ich und die Securitas und noch zwei Personen, die ich
nicht kenne» [Akten S. 477 f.]).
2.4.3.2 Nicht abzustellen ist demnach auf die Schilderungen
der Kontrahenten, die beide bestreiten, dass sich nach der Brustverletzung von B____
noch ein Gerangel ereignet habe. Die diesbezüglichen Aussagen des
Berufungsklägers («er [B____] hat das Messer zu fest zu sich gezogen und sich
dabei die Verletzung im Brustbereich zugezogen. Ich habe das gemerkt und habe
mit dem Gerangel mit ihm sofort aufgehört» [Akten S. 928], «[a.F.] ich
habe mit dem Ziehen aufgehört, meinte ich. Danach wurden wir von der Security
getrennt [Akten S. 931]) und von B____ («[a.V., er habe beim Eintreffen
der Securitas angefangen, mit dem Berufungskläger zu streiten] Ich war sehr
besorgt um mich. Wie kann ich in einer solchen Situation noch streiten?» [Akten
S. 507]) sind als unglaubhaft zu qualifizieren.
2.4.4 Anlass
und Hergang der tätlichen Auseinandersetzung
2.4.4.1 Hinsichtlich
des Hergangs der tätlichen
Auseinandersetzung ist auf die glaubhaften Aussagen von C____ abzustellen (vgl.
oben E. 2.3.3), wonach der Berufungskläger auf der Suche nach G____
(Spitzname «G____», vgl. Akten S. 508) den Schlafsaal betreten habe («er
hat eine Person gesucht, die wir G____ nennen» [Akten S. 378]; «und
jemanden gesucht, der G____ […], aber der Name G____ ist sein Spitzname» und
«kam rein ins Zimmer und hat gefragt, wo sich G____ befinden würde» [Akten S. 474]).
Daraufhin sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit B____ gekommen («B____
hat ihm ein Wort gesagt, welches ich nicht verstanden habe. Der Mann, der hinein
kam, hat zu B____ gesagt: ‹was ist mit dir los, was ist mit dir los›» [Akten
S. 378]; «dann hat das Opfer ihm zwei Worte gesagt. Diese zwei Worte habe
ich nicht gut gehört» und «dann hat B____ etwas gesagt, was ich nicht bemerkt
habe. Ich war nicht so konzentriert in diesem Moment. Der Beschuldigte […],
stimmt, er hat gesagt: ‹Was ist mit dir los, was ist mit dir los?›» [Akten
S. 476]). Schliesslich habe der Berufungskläger ein Mal mit einem Messer
auf B____ eingestochen («habe gesehen, wie er nur einmal auf B____ einstach, da
bin ich mir sicher» [Akten S. 378]). Die Angaben von C____ zum
Kerngeschehen stimmen weitgehend mit den ebenfalls glaubhaften Aussagen von B____
überein («er fragte uns nach einem Namen, also nach einer Person» [Akten
S. 498]; «danach fragte ich ihn: ‹Warum? Was ist mit dir los?›» [Akten
S. 498]; «er […] holte mit dem Arm auf Brusthöhe aus und stach so auf mich
ein» [Akten S. 395]; «er […] stach oder schlug mich damit. Der Schlag kam
hier neben mein Herz» [Akten S. 495]). Nicht abzustellen ist auf die diesbezüglich
unglaubhaften Angaben des Berufungsklägers (vgl. oben E. 2.3.1.4 f.).
2.4.4.2 Hinsichtlich der Beschaffenheit des Messers
ist aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Berufungsklägers («die Klinge
war, denke ich, […] metallisch. Der Handgriff war dunkelrot» [Einvernahme vom
25. Dezember 2022, Akten S. 429]) und des Zeugen C____ (Einvernahme
vom 24. Dezember 2022: «roten kleinen Schweizer Messer» [Akten
S. 379], Konfrontationseinvernahme vom 10. Januar 2023: «ein rotes
Schweizer Messer» [Akten S. 478]) erstellt, dass sich um ein rotes
Schweizer Sackmesser gehandelt hat.
2.4.4.3 Hinsichtlich des Anlasses der
Auseinandersetzung (mutmasslicher Diebstahl von Gegenständen des
Berufungsklägers durch B____) und des Zu-Boden-Ziehens des Berufungsklägers
durch B____ – allerdings entgegen der Darstellung des Berufungsklägers erst im
Anschluss an den Messerstich – ist auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des
Berufungsklägers abzustellen (vgl. oben E. 2.3.1.1 f.).
2.4.5 Fazit
Im Ergebnis ist somit folgender Geschehensablauf erstellt: Der
Berufungskläger betrat am 23. Dezember 2022 gegen 23 Uhr auf der
Suche nach G____ (Spitzname «G____») den Schlafsaal und geriet mit B____, den
er verdächtigte, von ihm Sachen gestohlen zu haben, in eine verbale
Auseinandersetzung. Im Rahmen dieser verbalen Auseinandersetzung machten sich
der Berufungskläger und B____ gegenseitig Vorwürfe und tauschten Beleidigungen
aus. Nach etwa 3–5 Minuten stach der Berufungskläger mit einem Sackmesser einmal
kräftig auf B____ ein, wobei er ihm das Messer links neben dem Brustbein und
beinahe tangential zum Brustkorb in die Brust stiess. Dabei war es bloss dem
Zufall zu verdanken, dass B____ keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt. Der
Berufungskläger sprach im Nachhinein von einem «Schubsen» («er hat komisch
geredet. Ich wurde daraufhin nervös und habe ihn geschubst» [Akten
S. 428]), B____ von einem «Schlag» («er machte das Messer auf und stach oder
schlug mich damit. Der Schlag kam hier neben mein Herz» [Akten
S. 495]). Als B____ Pullover und T-Shirt hob und die Wunde sichtbar wurde,
stiess er einen Schrei aus. C____ setzte ihn auf einen Stuhl, der Berufungskläger
liess das Messer fallen. Als der Verantwortliche der Zivilschutzanlage F____
kurz darauf den Schlafsaal betrat, sass B____ verletzt auf einem Stuhl und der
Berufungskläger stand bei dem Regal mit den Schuhen. Nachdem F____ den Raum
wieder verlassen hatte, um eine Ambulanz zu rufen, ging B____ auf den
Berufungskläger los und es kam bei den Schuhkästen zu einem Gerangel, in Rahmen
dessen B____ den Berufungskläger an den Haaren zu Boden zog, kurz bevor die beiden
Kontrahenten von den Securitas-Mitarbeitern, C____ und G____, der nach dem
Stich hereinkam, getrennt wurden.
3. Rechtliches
3.1 In rechtlicher Hinsicht erklärte das
Strafgericht den Berufungskläger der versuchten vorsätzlichen Tötung für
schuldig (Strafgerichtsurteil vom 24. August 2023 Dispositivziffer 1,
Akten S. 1022). Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch vom Vorwurf
der versuchten vorsätzlichen Tötung (Plädoyer AV vom 21. Mai 2024, Akten
S. 1224.23).
3.2
3.2.1 Die rechtliche Qualifikation des angeklagten
Sachverhalts als versuchte vorsätzliche Tötung ist vom Berufungskläger nicht
kritisiert worden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1224.19),
sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die
zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (Strafgerichtsurteil
E. II/2, Akten S. 1013 ff.).
3.2.2 Zu ergänzen ist lediglich, dass vorliegend trotz
der Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Tat (Blutalkoholkonzentration
zwischen 2,01–2,84 g/kg, Akten S. 674) nicht von einer
Schuldunfähigkeit oder einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei einer
Blutalkoholkonzentration von über zwei Gewichtspromille eine Verminderung der
Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der
Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer Faustregel
geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von
unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der
Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und
darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im
Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall die
Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann
jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vor der
Blutalkoholkonzentration als grober Orientierungshilfe haben konkrete
Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit Vorrang. Allein aus den
Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer
alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die
Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der
psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die
Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es
besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der
Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer
6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2 [nicht publiziert in
BGE 141 IV 34] mit Hinweisen).
Der Berufungskläger war in den Monaten vor dem vorliegend zu
beurteilenden Vorfall mehrfach stark alkoholisiert («am 28. Oktober 2022
nach einer Schlägerei unter erheblichem Alkoholeinfluss durch die Sanität ins
Universitätsspital Basel eingeliefert» [Nichteintretensentscheid des SEM vom
16. Januar 2023 E. II S. 5, Juris-Akten-Nr. 135
PDF-S. 82]; BAK von 1,6 g/kg am 21. November 2022 [Rapport vom 21. November
2022, Akten S. 1304], BAK von 2,3 g/kg am 30. November 2022
[Rapport vom 30. November 2022, Akten S. 1309], BAK von
2,01–2,84 g/kg am 23. Dezember 2022 [Akten S. 674]; Aussage des
Verantwortlichen für die Zivilschutzanlage F____: «er war immer aggressiv und
besoffen» [Akten S. 410]). Seinen eigenen Angaben zufolge hatte er damals in
hohem Masse Alkohol konsumiert («ich habe [damals] regelmässig getrunken»,
«[a.F. ob der Alkoholkonsum am 24. Dezember 2022 im Vergleich mit anderen
Tagen gewöhnlich war] Ja, eigentlich normal» [Akten S. 930]; «wenn ich
sage, ich habe keine Alkoholprobleme, dann meine ich, ich kann mit dem Alkohol
aufhören, ohne Entzugsprobleme zu bekommen» [Akten S. 1224.4]; «es trifft
zu, ich habe zu dieser Zeit sehr viel getrunken. Ich fühlte mich im Heim nicht
wohl. […] Das war ein Fehler, ich werde das künftig nicht mehr machen» [Akten
S. 1367]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger im
Ereigniszeitpunkt in hohem Masse an Alkohol gewöhnt war. Aufgrund dieser Alkoholgewöhnung
sowie seines zielstrebigen Handelns während der tätlichen Auseinandersetzung
und seiner eigenen Einschätzung, durch den Alkohol im Ereigniszeitpunkt nicht
beeinträchtigt gewesen zu sein («ich hatte Alkohol getrunken. Das hat mich aber
nicht beeinträchtigt bei diesem Vorfall. Ich konnte mich gut darauf
konzentrieren» [Akten S. 930]) ist vorliegend weder von einer im
Tatzeitpunkt bestehenden Schuldunfähigkeit noch von einer verminderten
Schuldfähigkeit auszugehen. Ohnehin würde eine Straflosigkeit bzw. Strafminderung
aufgrund von Art. 19 Abs. 4 StGB ausser Betracht fallen, da dem
Berufungskläger seine Aggressionsneigung unter Alkoholeinfluss – aufgrund der
oben aufgeführten Vorfälle – im Tatzeitpunkt am 23. Dezember 2022 bereits
bekannt gewesen sein musste.
3.2.3 Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein
Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB.
4. Strafzumessung
4.1 Standpunkt des Berufungsklägers
4.1.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu
einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt
(Strafgerichtsurteil vom 24. August 2023 Dispositivziffer 1, Akten
S. 1022).
4.1.2 Demgegenüber beantragt der amtliche
Verteidiger am 26. November 2024, also nachdem mit Schuldinterlokut vom
21. Mai 2024 bereits ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung ausgesprochen worden ist, den Berufungskläger zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen (Akten S. 1369 f.).
4.2 Rechtliche Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.3 Strafrahmen und Strafart
Auszugehen ist vom Strafrahmen gemäss Art. 111 i.V.m.
Art. 40 Abs. 2 StGB, wonach eine vorsätzliche Tötung mit
Freiheitsstrafe zwischen fünf und zwanzig Jahren bestraft wird. Dass der
Vorfall nicht über das Versuchsstadium hinauskam, ist dem Zufall und nicht dem
Verhalten des Berufungsklägers zu verdanken (vgl. oben E. 2.4.1.2), so
dass die in Art. 22 Abs. 1 StGB für den Versuch vorgesehene
fakultative Strafmilderung nicht zur Anwendung zu bringen ist. Dem Versuch ist
jedoch im Rahmen der objektiven Tatkomponente leicht strafmindernd Rechnung zu
tragen.
4.4 Konkrete Strafzumessung
4.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das
Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher
Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ
(vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,
SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
4.4.1.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens
ist zu Gunsten des Berufungsklägers festzuhalten, dass er wohl keinen konkreten
Plan gehabt hat, sondern spontan vorgegangen ist. Zudem hat er mit dem Messer
nur einen einzigen Stich gegen den Brustbereich von B____ ausgeführt und auch
im anschliessenden Gerangel nicht mehr auf diesen eingestochen. Sodann waren
die Verletzungsfolgen für B____ nicht gravierend, er musste nicht operativ
behandelt werden und konnte das Spital bereits am 24. Dezember 2024 wieder
verlassen. Dennoch muss das Vorgehen des Berufungsklägers als aggressiv und
rücksichtslos bezeichnet werden. Gegen ihn spricht, dass er überhaupt ein
Messer mit sich geführt und dieses im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung ohne
Vorwarnung eingesetzt hat. Die Zufügung bereits einer einzigen Stichverletzung
an einer Stelle, an welcher der Abstand von der Hautoberfläche zum Herzen nur
2,2 cm beträgt (Akten S. 684, 688), ist – wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat (Strafgerichtsurteil E. III/2/a, Akten S. 1017) –
lebensbedrohlich und hätte ohne Weiteres zum Tod von B____ führen können. Dem
objektiven Tatverschulden angemessen wäre bei einer vollendeten vorsätzlichen
Tötung – im Vergleich mit ähnlichen Fällen (vgl. BGer 6B_724/2017 vom
21. Juli 2017 E. 3.3.1 [8–9 Jahre bei gravierenderen
Verletzungsfolgen]; OGer AG SST.2022.103 vom 12. September 2022
E. 4.3.2 [7 Jahre bei schwer eingeschränkter Schuldfähigkeit]; OGer
SO STBER.2019.55 vom 17. Januar 2020 E. 2.2.3 [7 ½ Jahre]; OGer
ZH SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. IV/2.3 [8–9 Jahre bei geringfügig
schweren Verletzungsfolgen) – eine Einsatzstrafe von 7 Jahren und
6 Monaten.
Das Ausbleiben des Erfolgs ist gemäss Art. 22
Abs. 1 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Der Umfang der
Strafreduktion wegen Versuchs hängt von den tatsächlichen Folgen der Tat und
der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGer 6B_1066/2023 vom 16. November
2023, 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3, 6B_774/2020 vom
28. Juli 2021 E. 3.3.3). Dabei ist der ordentliche Strafrahmen nur zu
verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend hat sich B____ zu keinem Zeitpunkt in
unmittelbarer Lebensgefahr befunden (rechtsmedizinisches Gutachten vom
23. Januar 2023, Akten S. 684). Allerdings muss ein 2–3 cm
tiefer Messerstich (Akten S. 684) an einer Stelle, an der – wie erwähnt – die
Einstichstelle nur 2,2 cm vom Herzen entfernt liegt (Akten S. 684,
688), als eine objektiv lebensgefährliche Verletzung und der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs, also des Todes, als nahe bezeichnet werden. Zudem
ist zu beachten, dass der Nichteintritt des Erfolgs – wie erwähnt (vgl.
2.4.1.2) – primär dem Zufall und nicht dem Verhalten des Berufungsklägers zu
verdanken ist. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, für den Versuch
insgesamt 9 Monate in Abzug zu bringen, sodass aufgrund des objektiven
Tatverschuldens insgesamt von einer Einsatzstrafe von 6 Jahren und
9 Monaten auszugehen ist.
4.4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Berufungsklägers
zu berücksichtigen, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz, sondern bloss
mit entsprechendem Eventualvorsatz gehandelt hat, was nach Ansicht des Gerichts
zu einer Reduktion von 9 Monaten führt. Leicht entlastend wirkt, auch ohne
Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit, dass der Berufungskläger zum
Zeitpunkt des Übergriffs unter der – ihm bekannten – enthemmenden Wirkung von
Alkohol gestanden ist. Dementsprechend ist eine weitere Reduktion um
3 Monate angezeigt, was zu einer dem subjektiven Tatverschulden angemessenen
Freiheitsstrafe von 5 Jahre und 9 Monaten führt.
4.4.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ist
festzuhalten, dass der kinderlose Berufungskläger im Jahr 1998 in [...] in
Libyen geboren und dort aufgewachsen ist. Er hat – seinen eigenen Angaben
zufolge – in Libyen die Grundschule, die Mittelschule sowie ein Gymnasium besucht,
anschliessend eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert und während zweier
Jahre Militärdienst geleistet (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten
S. 1224.2 f.). Am 22. Juli 2022 ist er nach Italien und am
16. August 2022 in die Schweiz eingereist. Am 17. August 2022 hat er hier
ein Asylgesuch gestellt (Bericht SEM vom 6. Juli 2024, Akten S. 1254).
Der Berufungskläger ist nicht im schweizerischen Strafregister verzeichnet
(Akten S. 24 f.) und weist auch in Italien, Frankreich,
Liechtenstein, Deutschland und Österreich keine Vorstrafen auf (Akten
S. 26 ff.), was neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Leicht
zu seinen Gunsten ist indes zu berücksichtigen, dass er als Homosexueller (vgl.
unten E. 5.3.3.1.2) – seinen glaubhaften Angaben zufolge – im
Bundesasylzentrum Anfeindungen seitens der übrigen Asylbewerber ausgesetzt
gewesen ist und die Verhältnisse in diesem Bundesasylzentrum für ihn daher als
schwierig bezeichnet werden müssen. Insgesamt ist aufgrund der persönlichen
Verhältnisse eine Reduktion der Freiheitsstrafe um weitere drei Monate
angezeigt, sodass der Berufungskläger im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen ist.
4.5 Modalitäten des Vollzugs
Bei diesem Strafmass kommt die Gewährung des bedingten oder
teilbedingten Strafvollzugs von vornherein nicht in Betracht
(Art. 42 f. StGB), so dass die Strafe zu vollziehen ist. Die bisher
ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind an die
Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
5. Landesverweisung
5.1 Standpunkt des Berufungsklägers
5.1.1 Das Strafgericht hat den Berufungskläger für
10 Jahre des Landes verwiesen (Strafgerichtsurteil vom 24. August
2023 Dispositivziffer 2, Akten S. 1022).
5.1.2 Der Berufungskläger beantragt demgegenüber, im
Falle eines Schuldspruchs auf eine Landesverweisung zu verzichten und
eventualiter von einem Eintrag im SIS abzusehen (vgl. Plädoyernotizen AV vom
21. Mai 2024, Akten S. 1197; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten
S. 1224.19, 1224.23). Zur Begründung macht der amtliche Verteidiger
geltend, dass der Berufungskläger bei einer Rückkehr nach Libyen wegen seiner
Homosexualität ernsthaft gefährdet sei. Er müsse damit rechnen, schwer verletzt
oder sogar getötet zu werden (Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November
2024, Akten S. 1369).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 gab
der Berufungskläger an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er sich als Homosexueller
in Libyen nicht habe outen können. Es sei für ihn sehr gefährlich gewesen, er
habe den Tod erwartet. Es gebe in Libyen ein «Scharia-Gesetz», demgemäss
Homosexualität mit dem Tod bestraft werde (Akten S. 1224.3). In der
Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 ergänzte er, dass es für ihn nicht
einfach gewesen sei, in einem Land wie Libyen zu leben und gleichzeitig
homosexuell zu sein. Er habe sich seiner Familie gegenüber verstellen müssen,
deshalb sei er zu seiner Grossmutter gezogen. Sein Vater habe Verdacht
geschöpft, ihn deshalb streng erzogen und ihn zum Militär geschickt, damit er
eine gewisse Härte erlange. Im Militär sei es schwierig gewesen, seine Homosexualität
zu verstecken, er habe Angst um sein Leben gehabt. Selbst im Gefängnis in der
Schweiz würde er von den Mitgefangenen zusammengeschlagen, sofern sie von
seiner Homosexualität Kenntnis hätten (Protokoll Berufungsverhandlung vom
26. November 2024, Akten S. 1365). In Libyen habe er alleine in der
Wohnung einer Tante gelebt. Dort habe er Besuch von Männern gehabt, welche die
gleiche Neigung wie er gehabt hätten, und mit ihnen die Homosexualität erlebt. Sie
hätten sich immer wieder getroffen und sexuelle Kontakte gehabt (Akten
S. 1365). Weil er als junger Mann alleine in einer Wohnung gelebt und oft
Besuch von Männern erhalten habe, sei er Anfang des Jahres 2020 von einem
Nachbarn geschlagen worden (vgl. die in der Berufungsverhandlung vom
26. November 2024 eingereichte Fotographie, die den Berufungskläger mit
einem blutunterlaufenen Auge zeigt, Akten S. 1348). Er sei auch «mit
Waffen» bedroht worden, man habe ihm gesagt, er dürfe nicht alleine wohnen, er
müsse seine Familie mitbringen (Akten S. 1363, 1365). Seit Beginn des
Jahres 2020 bis zu seiner Flucht nach Europa habe er in Libyen einen festen
Freund gehabt, dessen Namen er sich auf der Brust habe tätowieren lassen (Akten
S. 1365).
5.2 Rechtliche Grundlagen
5.2.1 Das
Gericht verweist den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a
Abs. 1 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat
im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von
der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.1.3).
Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch
geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom
3. Februar 2022 E. 2.3.1, 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).
Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das
Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den
Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde
und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den
privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen
(Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen
Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder
aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a
Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
(Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.1.2
und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV
332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur
kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden
persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen, 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die
Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]),
die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die
Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. BGer 6B_270/2024 vom
6. Mai 2024 E. 6.2, 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3,
je mit Hinweisen).
5.2.2 Das Gericht, das über die Landesverweisung
entscheidet, darf bei der Prüfung des Härtefalls – die eine umfassende Abwägung
aller Umstände erfordert – nicht die Aspekte ausser Acht lassen, die einer
Ausweisung entgegenstehen würden, da sie zu einer Verletzung der
völkerrechtlichen Garantien führen könnten. Dazu gehört insbesondere das
Prinzip des Non-Refoulement (vgl. Art. 25 BV, Art. 5 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 33 der
Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [SR 0.142.30],
Art. 3 der Konvention vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]).
Diese Garantien werden zwar ausdrücklich durch Art. 66d Abs. 1 StGB vorbehalten
(vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, BGer 6B_1015/2021 vom 2. November 2022
E. 1.2.1, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3), müssen aber
bereits zum Zeitpunkt des Ausweisungsentscheids berücksichtigt werden, sofern
diese Umstände stabil sind und endgültig festgestellt werden können (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2 m.w.H.). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das
Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2, 147 IV 453 E. 1.4.5, 145 IV 455 E. 9.4, 144 IV 332
E. 3.3, je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur
Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils
noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023
E. 5.3.3, 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5, je mit
Hinweisen).
5.2.2.1 Bei
anerkannten Flüchtlingen, die grundsätzlich nicht in einen Staat, in dem sie
verfolgt werden, ausgeschafft oder ausgeliefert werden dürfen
(flüchtlingsrechtliches Non-refoulement, Art. 25 Abs. 2 BV), wird demnach
ein Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Diesbezüglich hält die Rechtsprechung
fest, dass eine Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den Voraussetzungen
gemäss Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) zulässig ist (BGer
6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3, mit Hinweis auf BGE 139 II 65 E. 4.1,
BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Dies bedeutet für
die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, dass sich das
öffentliche Interesse an der Landesverweisung in einer schwerwiegenden
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren und sich gegen
die privaten Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz
durchsetzen muss (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3 mit
Hinweisen).
Nach
Art. 32 Abs. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der
Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen
Ordnung ausgewiesen werden. Art. 5 Abs. 2 AsylG schliesst eine
Berufung auf das Rückschiebungsverbot aus, wenn die Sicherheit oder die
öffentliche Ordnung der Schweiz gefährdet wird und eine rechtskräftige Verurteilung
wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens vorliegt. Das
Bundesgericht ist in folgenden Präjudizen von einer schwerwiegenden Verletzung
der öffentlichen Ordnung ausgegangen: Vergewaltigung, schwere Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit anderen Delikten, Brandstiftung
mittels eines Molotowcocktails, banden- und gewerbsmässiger Diebstahl und Raub
(vgl. die Übersicht in BGE 139 II 65 E. 5.2 = Praxis 102 [2013] Nr. 43
mit Hinweisen). Namentlich hat das Bundesgericht auch den Fall einer versuchten
vorsätzlichen Tötung als schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung
beurteilt (vgl. BGer 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2). Auf
diese Gefahr darf nicht allein aufgrund der Verurteilung wegen eines besonders
schweren Verbrechens geschlossen werden; es muss zusätzlich eine vielmehr
konkrete – und nicht bloss abstrakte – Wiederholungsgefahr bestehen (BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 2.2.2; BGer 2A.139/1994
vom 1. Juli 1994 E. 6, 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 5.2).
5.2.2.2 Zu berücksichtigen ist sodann, dass niemand in
einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art
grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (sog. menschenrechtliche
Non-Refoulement, Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1
des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf
ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen,
abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme
bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch
Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind,
um ein solch reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es
gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das
Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall
einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft
glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; BGer
6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2, 6B_1367/2022 vom 7. August
2023 E. 1.3.2, je mit Hinweisen). Das (menschenrechtliche)
Non-refoulement-Gebot gilt absolut, und verhindert unabhängig eines
ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des
Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231
E. 2.1.3; BGer 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1,
6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4, je mit Hinweisen).
5.3 Subsumtion
5.3.1 Der Berufungskläger hat die zur Diskussion
stehenden Delikte am 23. Dezember 2022, mithin nach Inkrafttreten der in
Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird wegen
einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB verurteilt.
Die Landesverweisung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig
davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 144 IV 168
E. 1.4.1 S. 171). Folglich sind die Voraussetzungen für eine
obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB
grundsätzlich erfüllt.
5.3.2 Der Berufungskläger ist in Libyen geboren und
aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und eine Ausbildung zum
Krankenpfleger absolviert und Militärdienst geleistet (vgl. oben E. 4.4.2).
Am 16. August 2022 ist der Berufungskläger in die Schweiz eingereist. Am
17. August 2022 hat er hier ein Asylgesuch gestellt (Bericht SEM vom
6. Juli 2024, Akten S. 1254; vgl. auch den Ausgangsschein vom
1. November 2022, Akten S. 14), das im Zeitpunkt des vorliegenden
Entscheids noch nicht beurteilt worden ist. Seit dem 23. Dezember 2022
befindet er sich in Haft. Zu seiner Familie in Libyen pflegt er täglichen Kontakt
(Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November 2024, Akten S. 1368).
Mit der Schweiz ist er – bis auf einen Cousin in Zürich – weder in familiärer noch
in beruflicher Hinsicht verbunden. Gemäss dem Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 23. Oktober 2024 befindet er sich in Abklärung
für eine Lehrstelle als Reifenpraktiker (EBA) in der anstaltsinternen Garage.
Zudem nimmt er das Angebot der Bildung im Strafvollzug wahr, indem er
wöchentlich den Deutschunterricht besucht (Akten S. 1325), seine
Deutschkenntnisse hätten sich gemäss Rückmeldung der Werkmeister bereits stark
verbessert (Akten S. 1324).
Insgesamt verfügt der Berufungskläger – wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat (Strafgerichtsurteil vom 24. August 2023
E. IV, Akten S. 1019) – über keinen nennenswerten Bezug zur Schweiz. Ein
Verzicht auf eine Landesverweisung wäre demnach nur möglich, wenn die Rückführung
des Berufungsklägers nach Libyen gegen das Prinzip des Non-Refoulement verstossen
würde und die diesbezüglich massgebenden Umstände bereits heute endgültig
festgestellt werden könnten (vgl. oben E. 5.2.2).
5.3.3 Im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids liegt –
wie erwähnt – noch kein Entscheid über das Asylgesuch des Berufungsklägers vom 17. August
2022 vor. Allerdings scheint eine Beurteilung aufgrund der derzeitigen Aktenlage
möglich (Erstbefragung vom 12. Oktober 2022 [Aktenauszug i.S. A____, Juris-Akten-Nr. 135,
PDF-S. 46 ff.], Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024
[Akten S. 1224.2 ff.], Länderbericht Bericht SEM vom 6. Juni
2024 [Akten S. 1254 ff.], Befragung vom 9. September 2024 [Akten
S. 1275 ff.], Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November
2024 [Akten S. 1362 ff.]). Zudem befindet sich der Berufungskläger
seit dem 23. Dezember 2022 in Haft und sein bisheriges Verhalten im
vorläufigen Strafvollzug (vgl. Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt
Pöschwies vom 23. Oktober 2024, Akten S. 1323 ff.) lässt eine
bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe möglich
erscheinen. Deshalb ist es vorliegend nach Auffassung des Appellationsgerichts
angezeigt, die Frage, ob eine Rückführung nach Libyen das Prinzip des Non-Refoulement
verstossen würde, bereits zu behandeln, ohne die Beurteilung durch das SEM bzw.
die Vollzugsbehörde vorwegnehmen zu wollen.
5.3.3.1
5.3.3.1.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als Verfolgungsmotiv lässt sich die
Homosexualität in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter
der in Art. 3 AsylG erwähnten «sozialen Gruppe» erfassen (BVGer
E-4133/2020 vom 20. November 2020 E. 7.1, D-6539/2018 vom
2. April 2019 E. 7.2, E-1284/2015 vom 17. Mai 2017
E. 5.4.1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine lediglich
abstrakte Gefahr der Verfolgung genügt zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft
nicht (vgl. BVGer D-5306/2020 vom 10. Juni 2021 E. 8.1.2). Wer um
Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im
Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Asylsuchenden.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (BVGer D-5306/2020 vom
10. Juni 2021 E. 7.1).
5.3.3.1.2 Gegen die Glaubhaftigkeit des vom
Berufungskläger vorgebrachten Fluchtgrundes spricht insbesondere der Umstand,
dass er seine Homosexualität weder in der Erstbefragung im Asylverfahren am
12. Oktober 2022 (Aktenauszug i.S. A____, Juris-Akten-Nr. 135,
PDF-S. 46 ff.) noch in den Einvernahmen der Staatsanwaltschaft (Akten
S. 421 ff., 493 ff.) oder vor Strafgericht (Akten
S. 154 ff., 920 ff.) erwähnt hat. Erst in der Berufungsverhandlung
vom 21. Mai 2024 hat er diesen Fluchtgrund nachgeschoben (Akten
S. 1224.2 f.). Relativiert wird dieser gegen die Glaubhaftigkeit
sprechende Umstand indes dadurch, dass der – dem Standesrecht verpflichtete – amtliche
Verteidiger des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung erklärt hat, von
diesem bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über dessen
Homosexualität in Kenntnis gesetzt worden zu sein (Akten S. 1224.5). Für
die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Fluchtgrundes spricht sodann, dass
der Berufungskläger in der Befragung vom 9. September 2024 und anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 die im Zusammenhang mit
seiner Homosexualität gemachten Erlebnisse substantiiert und im Wesentlichen
widerspruchsfrei geschildert hat. In einer Gesamtwürdigung hält das
Appellationsgericht die vorgebrachte Homosexualität für glaubhaft.
5.3.3.1.3 Zu prüfen ist somit, ob der Berufungskläger
wegen seiner Homosexualität begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
hat.
Gemäss dem Länderbericht Bericht des SEM vom 6. Juni
2024 bedroht das libysche Strafgesetzbuch einvernehmliche homosexuelle
Handlungen mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Akten S. 1255). Zudem
belegen die vom amtlichen Verteidiger ins Recht gelegten Unterlagen
(Anfragebeantwortung zu Libyen: Lage von Homosexuellen, vom 12. Mai 2022,
Akten S. 1198 ff.) sowie die Schilderungen des Berufungsklägers (vgl.
oben E. 5.1.2) ein in Libyen herrschendes ungünstiges gesellschaftliches
Klima für sexuelle Minderheiten. Allerdings führt die Tatsache, dass
homosexuelle Handlungen in einem Land strafbar sind und Homosexuelle in diesem
Land angefeindet werden, für sich allein nicht zur Annahme einer objektiv
begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung für alle Angehörigen
dieser sexuellen Minderheit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
objektivierbare Indizien für eine individuelle Verfolgungssituation bestehen (vgl.
BVGer D-4190/2023 vom 8. April 2024 E. 5.3.2, D-5342/2019 vom
11. Mai 2021 E. 7.2.2; Bericht des SEM vom 6. Juni 2024, Akten
S. 1254 f.). Was allfällige Einschränkungen aufgrund eines unter
Umständen erforderlichen diskreten Lebensstils betrifft, gilt gemäss bisheriger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass gewisse Einschränkungen im
öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften
Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und namentlich
nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteil des BVGer
D-5306/2020 vom 10. Juni 2021 E. 8.1.3, E-2109/2019 vom 28. August
2020 E. 10.2 m.w.H.). Festzuhalten ist schliesslich auch, dass bislang vom
Bundesverwaltungsgericht – soweit ersichtlich – keine Kollektivverfolgung der
Gruppe der Homosexuellen in Libyen festgestellt wurde und hierzu angesichts der
gegenwärtigen Informationslage auch kein zureichender Anlass besteht (vgl.
Bericht des SEM vom 6. Juni 2024, Akten S. 1254 f.), zumal die
Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (BVGer D-5306/2020
vom 10. Juni 2021 E. 8.1.4, zu den Voraussetzungen für die Annahme
einer Kollektivverfolgung vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1,
2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4 oder 2011/16 E. 5).
Der Berufungskläger legt dar, dass er seine Homosexualität
selbst vor seiner Familie habe verheimlichen und sie nur sehr diskret in seiner
Wohnung habe ausleben können. Einmal sei er von einem Nachbar aufgrund seiner
regelmässigen Männerbesuche gar geschlagen worden (Akten S. 1363, 1365).
Dass er von den libyschen Behörden gesucht werde oder dass ein Verfahren gegen
ihn eingeleitet worden sei, behauptet er indes nicht. Mit seinen Schilderungen legt
der Berufungskläger – wie erwähnt – dar, dass in Libyen ein für sexuelle
Minderheiten ungünstiges gesellschaftliches Klima herrscht. Allerdings belegt
er damit keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3
AsylG. Auch die dem Berufungskläger bei einer Rückkehr nach Libyen aufgrund
seiner Homosexualität zweifelsohne drohenden Einschränkungen im öffentlichen
Auftreten und im Privatleben stellen noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.
5.3.3.3 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten,
das eine Rückkehr des Berufungsklägers nach Libyen auch nicht gegen das
menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot verstösst (Länderbericht SEM vom
6. Juni 2024 auch Akten S. 1255).
5.3.4 Nach dem Gesagten liegen keine Umstände vor, die
einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Daran ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Vollzug der Wegweisung nach Libyen gemäss dem Bericht des
Migrationsamtes vom 28. Februar 2023 derzeit nur auf freiwilliger Basis
möglich ist (Akten S. 41). Denn dabei handelt es sich um ein
Vollzugsproblem, das einer strafrechtlichen Landesverweisung nicht
entgegensteht. Da der Berufungskläger ohne nachvollziehbaren Grund Leib und
Leben Dritter gefährdet hat, ist die Dauer der Landesverweisung mit der
Vorinstanz (vgl. Strafgerichtsurteil E. IV S. 26 f., Akten
S. 1019 f.) auf 10 Jahre zu bemessen.
5.3.5 Um eine Eintragung im SIS vorzunehmen, muss es
sich gemäss Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation (SIS II) bei der betroffenen Person um einen
Drittstaatsangehörigen handeln und es muss eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung bestehen. Letztere Voraussetzung ist nach der genannten
Verordnung insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen erfüllt, der in einem
Mitgliedstaat wegen einer Straftat beurteilt worden ist, die mit
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2
lit. a; BGE 147 IV 340). Dies ist vorliegend der Fall, so dass die
Landesverweisung im SIS einzutragen ist.
6. Kosten
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;
BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten
werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen
versuchten vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss hat der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die Kosten von
CHF 15'003.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– zu tragen.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hat die vom amtlichen
Verteidiger beantragte Entschädigung in Höhe von CHF 21'275.60 auf
CHF 15'121.35, je inkl. Auslagen, Dolmetscherkosten und Mehrwertsteuer,
gekürzt. Der amtliche Verteidiger beantragt, für seine vorinstanzlichen
Aufwendungen entsprechend seiner damals eingereichten Honorarnote (Akten
S. 1062 ff.) entschädigt zu werden (Beschwerde vom 2. November
2023, Akten BES.2023.147 S. 25 ff.).
6.2.2 Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif
am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Für
die von den baselstädtischen Gerichten einer Anwältin oder einem Anwalt
zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist ihr
oder ihm gemäss § 17 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes
(SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des
Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind
Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird Anwältinnen
und Anwälte im Rahmen der amtlichen Verteidigung sowie der übrigen
unentgeltlichen Rechtsvertretungen ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde,
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen (§ 20 Abs. 2 des
basel-städtischen Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Für die konkrete
Festsetzung des Honorars ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.
Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person,
ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person,
insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine
massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von
ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das
Wesentliche erwarten (Albrecht,
Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher
für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.). Zu
entschädigen ist nach dem Gesagten nur der notwendige Aufwand, somit nur jene
Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im
Strafverfahren stehen und sich überdies als verhältnismässig erweisen.
Dementsprechend werden grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend
Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen
Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung (auch in
Haftfällen) nicht entschädigt (Lieber,
in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 4; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 40 N 14).
Bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung steht
den Kantonen ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nach ständiger Praxis
nur ein, wenn die Festsetzung der Entschädigung ausserhalb jeden vernünftigen
Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise
gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt das Bundesgericht
grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt
bezeichnet und entsprechend kürzt (BGE 141 I 124 E. 3.2). Hat der amtliche
Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, ist das Gericht, wenn es
diese nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs
verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten,
geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es
diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (BGer 6B_108/2010
vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; Lieber,
Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 14; Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage
2023, Art. 135 N 7 f.). Wird eine detaillierte Honorarnote
eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der
Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf die
Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar
2014, E. 2.5).
6.2.3
6.2.3.1 Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass die
Vorinstanz das in Rechnung gestellte Honorar (vgl. Honorarnote vom
23. August 2023, Akten S. 1062 ff.) anscheinend ohne Gewährung der
Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 933 ff.) und ohne sich dazu im motivierten
Entscheid zu äussern, gekürzt (Strafgerichtsurteil vom 24. August 2023
E. V/2, Akten S. 1020 f.) und damit den Anspruch des amtlichen
Verteidigers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
6.2.3.2 Für
seine Bemühungen vor erster Instanz macht der amtliche Verteidiger in der Honorarnote
vom 23. August 2023 mittels mehrerer Positionen einen Aufwand für «Aktenstudium»
geltend. Hinzu kommen zahlreiche Sammelpositionen, mit denen unter anderem ebenfalls
ein Aufwand für «Aktenstudium» geltend gemacht wird. Hinsichtlich derartiger
Sammelpositionen ist zu beachten, dass diese eine eingehende Würdigung der
einzelnen Aufwandspositionen von vornherein nicht bzw. nur kaum zulassen (vgl.
etwa: «22.08.2023; Plädoyer / Schreiben an Gericht / Tel. Gericht /
Aktenstudium div. Schreiben vom Gefängnis; 02:00h» [Akten S. 1063]). Vor
allem wird durch derartige Sammelpositionen die Beurteilung der Angemessenheit stark
erschwert und mitunter gar verunmöglicht. Bei einer zurückhaltenden Betrachtung
der in Rechnung gestellten Positionen ist vorliegend davon auszugehen, dass der
amtliche Verteidiger vor erster Instanz mindestens 33 Stunden für
Aktenstudium aufgewendet hat. Aufgrund des Umfangs der Akten und der Anzahl der
Verhandlungstage wäre nach Auffassung des Appellationsgerichts im Vergleich mit
anderen Fällen dieser Grösse und Bedeutung indes höchstens ein Aktenstudium von
25 Stunden angemessen gewesen. Dementsprechend ist eine Kürzung des
vorinstanzlich geltend gemachten Honorars im Umfang von 8 Stunden
angezeigt. Im Ergebnis ist dem amtlichen Verteidiger für seinen Aufwand im
erstinstanzlichen Verfahren daher ein Honorar von CHF 18'050.– und ein
Auslagenersatz von CHF 1'086.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 1'473.50, somit total CHF 20'610.– zuzusprechen.
6.3 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung
vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.4
6.4.1 Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts
besteht bei Gutheissung von Rechtsmitteln des amtlichen Verteidigers wegen der
Bemessung seines Honorars auch dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn
sich der betreffende Anwalt im Rechtsmittelverfahren nicht durch einen Kollegen
hat vertreten lassen (AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 5.2,
944/2008 vom 19. Januar 2009 E. 8, 931/2006 vom 22. Juni 2006
E. 3.2). Dementsprechend ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen
in eigener Sache – bis auf einen Aufwand für Rechtsabklärungen in der Höhe von
mutmasslich zwei Stunden («02.11.2023; Honorarbeschwerde mit Rechtsabklärungen;
06:00h» [Honorarnote vom 20. Mai 2024, Akten S. 1217]), der praxisgemäss
nicht zu vergüten ist (vgl. oben E. 6.2.2) – im Umfang des in Rechnung
gestellten Aufwands zu entschädigen.
6.4.2 Der Aufwand für die amtliche Verteidigung im
Berufungsverfahren ist im Umfang der eingereichten Honorarnoten, zuzüglich
eines Aufwands von 5 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 21. Mai
2024 sowie von 4,5 Stunden für diejenige vom 26. November 2024 zu
entschädigen. Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen
Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
6.4.3 Insgesamt ist dem amtlichen Verteidiger für das
Berufungsverfahren – inkl. der ihm in eigener Sache auszurichtenden
Parteientschädigung (vgl. oben E. 6.4.1) – ein Honorar in Höhe von
CHF 15'767.–, ein Auslagenersatz von CHF 614.50, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'318.5 (7,7 % auf CHF 2'160.– sowie
8,1 % auf CHF 14'221.20), somit total CHF 17'700.– zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
24. August 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des B____ (Privatkläger
bis 21. August 2023), […].
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig
erklärt. Er wird verurteilt zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 23. Dezember 2022,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für zehn Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem
eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 15'003.20 und eine
Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 3'000.– (inklusive Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger werden für die erste Instanz
ein Honorar von CHF 18'050.– und ein Auslagenersatz von CHF 1'086.50,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'473.50, somit
total CHF 20'610.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von
CHF 15'767.– und ein Auslagenersatz von CHF 614.50, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'318.5 (7,7 % auf CHF 2'160.– sowie
8,1 % auf CHF 14'221.20), somit total CHF 17'700.– aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- [...],
amtlicher Verteidiger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt
Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Staatssekretariat
für Migration
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.