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Entscheid

SB.2023.87

versuchte vorsätzliche Tötung

26. November 2024Deutsch74 min

verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2023.87

URTEIL

vom 26. November

2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____,

geb. [...]

1998 Berufungskläger

c/o JVA Pöschwies, Beschuldigter

Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 24. August 2023 (SG.[...])

betreffend versuchte vorsätzliche

Tötung

Inhalt

Sachverhalt 3

Erwägungen. 6

1. Formelles. 6

1.1 Legitimation.. 6

1.2 Kognition.. 6

1.3 Teilrechtskraft 7

1.4 Begründungspflicht

im Rechtsmittelverfahren.. 7

1.5 Beweisanträge. 8

2. Tatsächliches. 10

2.1 Strittiger

Sachverhalt 10

2.2 Rechtliche

Grundlagen. 11

2.3 Beweiswürdigung. 12

2.4 Beweisergebnis. 17

3. Rechtliches. 21

4. Strafzumessung. 23

4.1 Standpunkt

des Berufungsklägers. 23

4.2 Rechtliche

Grundlagen. 23

4.3 Strafrahmen

und Strafart 23

4.4 Konkrete

Strafzumessung. 24

4.5 Modalitäten

des Vollzugs. 25

5. Landesverweisung. 26

5.1 Standpunkt

des Berufungsklägers. 26

5.2 Rechtliche

Grundlagen. 27

5.3 Subsumtion.. 29

6. Kosten.. 33

Dispositiv. 37

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 24. August 2023 (Verfahrensnummer: SG.[...])

sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung

schuldig und verurteilte ihn zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit

dem 23. Dezember 2022. Zudem wurde A____ für zehn Jahre des Landes

verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen

wurde. Das Strafgericht befand weiter über die beschlagnahmten Gegenstände,

auferlegte A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 15'003.20 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– und setzte das Honorar des amtlichen

Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterin von B____ fest.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),

vertreten durch seinen Verteidiger […], mit Eingabe vom 24. August 2023

Berufung angemeldet und diese nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung

mit Eingabe vom 2. November 2023 erklärt. Es wird beantragt, das

angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und den Berufungskläger von

Schuld und Strafe freizusprechen. In beweisrechtlicher Hinsicht wird die

Einvernahme von C____ sowie die Befragung von D____, dipl. Ärztin, vom Institut

für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) beantragt. Sodann sei dem

Berufungskläger auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu

gewähren und es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer ausführlichen

Berufungsbegründung anzusetzen. Dies alles unter o./e. Kostenfolge. Ebenfalls

am 2. November 2023 hat der amtliche Verteidiger in eigener Sache Beschwerde

gegen den Entscheid des Strafgerichts erhoben. Er beantragt, das angefochtene

Urteil hinsichtlich des Honorars aufzuheben und dieses auf insgesamt

CHF 21'275.60 festzusetzen oder die Sache eventualiter an die Vorinstanz

zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 8. November 2023 hat

die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die amtliche

Erwägungen

Verteidigung durch […] auch für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit E-Mail

vom 9. November 2023 hat der amtliche Verteidiger zudem die Erstellung

eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Verletzungsmuster von B____ und

des Berufungsklägers beantragt. Mit Verfügung vom 9. November 2023 hat der

Verfahrensleiter des unter dem Aktenzeichen BES.2023.147 eröffneten

Beschwerdeverfahrens festgestellt, dass der amtliche Verteidiger seine mit

separater Beschwerde vom 2. November 2023 erhobenen Rechtsbegehren im unter

dem Aktenzeichen SB.2023.87 geführten Berufungsverfahren geltend zu machen hat.

Mit Stellungnahme vom 20. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt verlauten lassen, dass ihrer Ansicht nach auf eine Befragung von D____,

dipl. Ärztin, sowie die Erstellung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden

könne. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 hat die verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsidentin das unter dem Aktenzeichen BES.2023.147 geführte

Beschwerdeverfahren (Beschwerde des Verteidigers gegen die Kürzung seines

Honorars durch die Vorinstanz) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren

vereinigt, die Beweisanträge der Verteidigung auf Einvernahme von C____ und Befragung

von D____, dipl. Ärztin, bzw. auf Erstellung eines Ergänzungsgutachtens durch

das IRM – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht –

abgewiesen, aber zugleich angekündigt, E____ als Zeugen in die

Berufungsverhandlung zu laden, und der Staatsanwaltschaft sowie dem amtlichen

Verteidiger eine nicht erstreckbare Frist bis drei Wochen vor dem

Verhandlungstermin zur Einreichung weiterer schriftlicher Ausführungen

angesetzt. Am 19. Dezember 2023 hat der amtliche Verteidiger um Einsicht

in die aktuellen Verfahrensakten ersucht, woraufhin ihm mit Verfügung vom

21.

Dezember 2023 die Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt

worden sind. Zudem wurden mit Verfügung vom 7. Mai 2024 die den

Berufungskläger betreffenden Akten des Migrationsamts beigezogen und der

Staatsanwaltschaft sowie dem amtlichen Verteidiger zur Kenntnisnahme zugestellt.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 hat der amtliche Verteidiger die Einholung

der Strafregisterauszüge von B____ und C____ sowie der Journaleinträge der

Kantonspolizei Basel-Stadt hinsichtlich allfälliger den Berufungskläger, B____

und C____ betreffender Einsätze beim Bundesasylzentrum [...] in Basel aus dem Zeitraum

von Sommer 2022 bis und mit 23. Dezember 2022 beantragt. Am 15. Mai

Dispositiv

2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin verfügt, dass

über diese Beweisanträge im Rahmen der Berufungsverhandlung durch das

Gesamtgericht entschieden werde. Mit E-Mail vom 17. Mai 2024 hat die

Staatsanwaltschaft die Abweisung dieser Beweisanträge beantragt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 sind

vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem Verteidiger, […],

sowie die Staatsanwaltschaft erschienen, nicht jedoch der als Zeuge geladene E____.

Anlässlich der Einvernahme des Berufungsklägers zu seiner Person hat er

erstmalig vorgebracht, in Libyen aufgrund seiner Homosexualität gefährdet

gewesen zu sein und deshalb das Land verlassen zu haben. Nach der Einvernahme zur

Sache ist es ihm sodann gestattet worden, seine Version des Kerngeschehens vor

den Schranken nachzustellen und in Bild und Ton aufzeichnen zu lassen.

Anschliessend sind die von seinem Verteidiger gestellten Beweisanträge auf

nochmalige Befragung von C____, auf nochmalige Begutachtung durch das IRM sowie

auf Abklärung des Leumundes von B____ und C____ abgewiesen worden. Schliesslich

sind der amtliche Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Der

amtliche Verteidiger beantragt, den Berufungskläger hinsichtlich des Vorwurfs

der versuchten vorsätzlichen Tötung von Schuld und Strafe freizusprechen, ihn

für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft mit CHF 103'200.– zu

entschädigen und einen allfälligen Landesverweis nicht im SIS einzutragen. Dies

alles unter o./e. Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei die amtliche

Verteidigung angemessen im Umfang der eingereichten Honorarnote und unter

Zurechnung der Verhandlungstage zu entschädigen sei. Demgegenüber beantragt die

Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Vor Aufnahme

der Urteilsberatung hat der Berufungskläger erklärt, mit einer schriftlichen

Eröffnung des Entscheids mittels eines Dispositivs auf Arabisch einverstanden zu

sein und im Falle eines Schuldspruchs nicht an seinem Haftentlassungsgesuch festzuhalten.

In der Folge hat das Appellationsgericht – um die behauptete Gefährdung des

Berufungsklägers in Libyen aufgrund seiner Homosexualität näher abklären zu

können – die Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 79 i.V.m. 342

Abs. 1 lit. a StPO zweigeteilt, den Berufungskläger mit

Schuldinterlokut vom 21. Mai 2024 der versuchten vorsätzlichen Tötung

schuldig gesprochen und im Übrigen das Berufungsverfahren ausgestellt. Zugleich

ist beschlossen worden, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine

amtliche Erkundigung zum Stand des Asylverfahrens des Berufungsklägers einzuholen

und beim Länderspezialisten des SEM für Libyen die Erstellung eines Berichts

zur Situation homosexueller Personen in Libyen, zum konkreten Risikoprofil des

Berufungsklägers sowie zur Frage, ob eine Landesverweisung gegen das

Rückschiebeverbot verstossen würde, in Auftrag zu geben.

Das SEM hat den angeforderten Länderbericht am 6. Juni

2024 eingereicht. Dieser ist den Parteien am 14. Juni 2024 zur Kenntnis

zugestellt worden. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 hat die

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin zur Fortsetzung der

Berufungsverhandlung am 26. November 2024 geladen. Mit E-Mail vom 8. Oktober

2024 hat das SEM mitgeteilt, dass der Berufungskläger in der Zwischenzeit

angehört worden sei und über sein Asylgesuch voraussichtlich vor dem

26. November 2024 entschieden werde. Mit Verfügung vom 4. November

2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin das SEM um

Zustellung der Protokolle sämtlicher mit dem Berufungskläger seit dem

21. Mai 2024 durchgeführter Befragungen gebeten, woraufhin das SEM mit

Eingabe vom 11. November 2024 das Protokoll der Einvernahme vom

9. September 2024 eingereicht hat. Mit E-Mail vom 14. November 2024

hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin beim Migrationsamt

Basel-Stadt um Zustellung mehrerer den Berufungskläger betreffender Rapporte

bzw. Meldungen aus dem Bundesasylzentrum gebeten, die am 15. November 2024

eingereicht worden sind. Am 22. November 2024 hat der Verteidiger

beantragt, dem Berufungskläger an der Berufungsverhandlung vom

26. November 2024 die Möglichkeit zu gewähren, auf seinen E-Mail- und

seinen Facebook-Account zuzugreifen und Schrift- und Bildmaterial als

Beweismittel für seine Homosexualität bzw. die ihm ihretwegen drohenden

Gefährdung in Libyen einzureichen. Daraufhin hat die verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsidentin am 25. November 2024 verfügt, dass das

Gesamtgericht anlässlich der Berufungsverhandlung über diesen Beweisantrag

befinden werde.

Am 26. November 2024 ist die Berufungsverhandlung fortgesetzt

worden. Zunächst ist der Beweisantrag vom 22. November 2024 gutgeheissen

und dem Berufungskläger die Möglichkeit gewährt worden, über den Laptop seines

Verteidigers auf im Internet gespeichertes Bildmaterial zuzugreifen. Das vom

Berufungskläger ausgewählte Bildmaterial ist daraufhin ausgedruckt und zu den

Akten genommen worden. Anschliessend ist der Berufungskläger zu dem von ihm

eingereichten Bildmaterial, zur Situation als Homosexueller in Libyen sowie zu

den in den beigezogenen Rapporten geschilderten Vorfällen befragt worden. Sowohl

der Verteidiger und als auch der Staatsanwalt halten in ihren Vorträgen an den bereits

schriftlich bzw. am 21. Mai 2024 gestellten Anträgen, soweit diese noch

nicht beurteilt worden sind, fest.

Für die Aussagen des Berufungsklägers wird auf die

Verhandlungsprotokolle vom 21. Mai 2024 und vom 26. November 2024 verwiesen.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Legitimation

1.1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen

Urteils der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382

Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung und

-erklärung innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3

StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts.

1.1.2 Die Anfechtung des Entschädigungsentscheids

der Vorinstanz durch den amtlichen Verteidiger richtet sich gemäss

Art. 453 Abs. 1 StPO nach altem Recht. Gemäss der damals geltenden

Fassung von Art. 135 Abs. 3 StPO (Fassung vom 1. August 2023)

steht dem amtlichen Verteidiger dafür das Rechtsmittel der Beschwerde zur

Verfügung, welches dieser form- und fristgerecht erhoben hat. Tritt das

Berufungsgericht in der gleichen Sache indes auf eine Berufung ein, so sind die

Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der

Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6, 140 IV 213 E. 1.3–1.4; Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO,

3. Auflage 2020, Art. 135 N 15b).

1.2 Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3 Teilrechtskraft

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

StPO). Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der

Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob

sich die Berufung auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne

Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung

von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche

(lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs-

und Genugtuungsfolgen (lit. f) beschränkt. Diese Aufzählung ist

abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt,

als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch

eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann. Die nicht angefochtenen

Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO

rechtskräftig (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht

publ. in BGE 148 IV 22; Eugster,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 399 N 10).

1.3.2 Gemäss der Berufungsanmeldung vom

24. August 2023 (Akten S. 1032), der Berufungserklärung vom

2. November 2023 (Akten S. 1081 ff.) und der anlässlich den

Berufungsverhandlungen am 21. Mai und am 26. November 2024 gestellten

Rechtsbegehren (Plädoyernotizen AV vom 21. Mai 2024 [Akten S. 1197], Protokoll

Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 [Akten S. 1370]) stehen die

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der

unentgeltlichen Vertreterin des B____ (Privatkläger bis 21. August 2023) nicht

mehr zur Disposition. Über sie ist im Berufungsverfahren daher nicht zu

befinden. Die Berufung richtet sich somit gegen den Schuldspruch wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung, die Bemessung der Strafe, die Landesverweisung sowie gegen

die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen.

1.4 Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82

Abs. 4 StPO den Rechtsmittel­instanzen, für die tatsächliche und

rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der

Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue

tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüsch­wie­ler/Na­dig/Schneebeli,

in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

1.5 Beweisanträge

1.5.1 Die Verteidigung beantragte im Vorverfahren

und in der erstinstanzlichen Verhandlung die nochmalige Einvernahme von C____ (anlässlich

der Einvernahme vom 10. Januar 2023 [Akten S. 473], mit Eingabe vom

13. Januar 2023 [Akten S. 307], mit Eingabe vom 7. Juli 2023

[Akten S. 838 ff.] und an der Verhandlung vom 23. und

24. August 2023 [Akten S. 921 f.]). Auch im Berufungsverfahren wurde

dieser Beweisantrag wiederholt (Berufungserklärung vom 2. November 2023, Akten

S. 1082) und von der verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidentin mit

Verfügung vom 15. Dezember 2023 – vorbehältlich eines anderen Entscheids

durch das Gesamtgericht – abgewiesenen (Akten S. 1134). In der Verhandlung

vom 21. Mai 2024 wurde der Beweisantrag vom amtlichen Verteidiger abermals

wiederholt (Akten S. 1164). Gerügt wurde im Wesentlichen eine Verletzung

des Konfrontationsrechts, da der Verteidiger an der Konfrontationseinvernahme

von C____ am 10. Januar 2023 um 10 Uhr verhindert gewesen sei, aber

noch vor dem Mittagessen für die Durchführung einer Einvernahme zur Verfügung

gestanden hätte, was der zuständige Untersuchungsbeamte aber nicht gewollt

habe. Eine Wiederholung der Einvernahme sei sodann auch angezeigt, weil sich

die Aussagen von C____ massiv widersprechen würden (Plädoyernotizen AV vom

21. Mai 2024, Akten S. 1164).

Der Beweisantrag wurde vom Gesamtgericht in der Verhandlung

vom 21. Mai 2024 unter Verweis auf die Erwägungen des in dieser Sache

bereits ergangenen Beschwerdeentscheid BES.2023.12 vom 5. Juni 2023 aus

den folgenden Gründen abgewiesen: Der Berufungskläger hatte mit Auftrag und

Vollmacht vom 25. Dezember 2022 nicht nur seinen Verteidiger, sondern auch

dessen Bürokollegin, die an der Einvernahme vom 10. Januar 2023 anwesend

war, zur Wahrnehmung seiner Interessen bestimmt (Akten S. 64). Zudem waren

am 28. Dezember 2022 Besuchsbewilligungen sowohl für den Verteidiger als

auch für seine Bürokollegin beantragt (Akten S. 65) und am

29. Dezember 2022 auch ausgestellt worden (Akten S. 68 f.). Nach

Auffassung des Appellationsgerichts gehen eine Mandatierung und

Bevollmächtigung sowie das Beantragen einer Besuchsbewilligung für gewöhnlich

mit Aktenkenntnis in der betreffenden Angelegenheit einher. Hinzu kommt, dass gemäss

den überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei der Durchführung der

fraglichen Konfrontationseinvernahme eine zeitliche Dringlichkeit bestand (vgl.

AGE BES.2023.12 vom 5. Juni 2023 E. 3.2) und beim damaligen

Aktenstand eine Einarbeitung in knapp zwei Stunden möglich gewesen sein musste.

Folglich ist nicht von einer Verletzung der in Art. 147 StPO statuierten

Teilnahmerechte auszugehen und dementsprechend ist auch keine Wiederholung der

Beweiserhebung gestützt auf Art. 343 Abs. 2 StPO angezeigt.

1.5.2 Weiter beantragte der amtliche Verteidiger im

Vorverfahren mit Eingabe vom 27. Januar 2023 (Akten S. 105) ebenso

wie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Befragung von D____, dipl.

Ärztin, sowie die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens durch das IRM hinsichtlich

der Verletzungen des Berufungsklägers und von B____ (Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 1114 f.). Auch dieser Beweisantrag wurde

im Berufungsverfahren wiederholt (Berufungserklärung vom 2. November 2023,

Akten S. 1082) und von der verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 –

vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – abgewiesenen

(Akten S. 1135). In der Verhandlung vom 21. Mai 2024 wurde der Antrag

auf Befragung von D____, dipl. Ärztin, bzw. Erstellung eines

Ergänzungsgutachtens durch das IRM wiederholt (Plädoyernotizen AV vom

21. Mai 2024 Rz. 9 ff., Akten S. 1164 f.). Konkret wurde

die Beantwortung der Frage beantragt, ob die Verletzungsmuster des

Berufungsklägers sowie von B____ auch mit dem vom Berufungskläger geschilderten

Tatgeschehens eines Gerangels zu vereinbaren wären (insb. Rz. 10 und 15, Akten

S. 1164 f.).

Der Antrag des Verteidigers auf Befragung von D____, dipl.

Ärztin, bzw. auf Erstellung eines Ergänzungsgutachtens durch das IRM wurde am

21. Mai 2024 vom Gesamtgericht abgewiesen, weil sowohl die Verletzungen

des Berufungsklägers als auch jene von B____ – wie das Strafgericht zutreffend

erwogen hat (Strafgerichtsurteil E. I/2, Akten S. 1004 f.) – in

den Akten anhand des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 23. Januar 2023

(Verletzungen des Berufungsklägers, Akten S. 654 ff.), des

rechtsmedizinischen Gutachtens vom 27. Dezember 2023 (Verletzungen von B____,

Akten S. 676 ff.) sowie des rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachtens

vom 10. März 2023 (Akten S. 698 ff.) zur Genüge dokumentiert

sind und zum Verständnis dieser Gutachten weder eine Befragung von D____, dipl.

Ärztin, noch ein weiteres Ergänzungsgutachten erforderlich sind. Soweit eine

Beurteilung des vorliegenden streitigen Sachverhalts durch eine sachverständige

Person möglich und sinnvoll ist, liegt eine solche Beurteilung in den erwähnten

Gutachten vor. Weitergehende Erkenntnisse sind durch eine abermalige Befragung von

D____, dipl. Ärztin, oder durch ein weiteres Ergänzungsgutachten keine zu

erwarten. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob das Opfer sich

die Verletzung an der Brust theoretisch auch im Rahmen eines Gerangels hätte zuziehen

können, kann nach Ansicht des Appellationsgerichts bejaht werden. Die Frage ist

indes für die vorliegende Beurteilung weitgehend unerheblich. Von Bedeutung ist

vielmehr, mit welcher Wahrscheinlichkeit die dokumentierten

Verletzungsmuster (vgl. unten E. 2.4.1) auf die angeklagte bzw. auf die

vom Berufungskläger geschilderte Version des Tatgeschehens zurückgeführt werden

können. Und dies ist eine Frage der vom Gericht vorzunehmenden Beweiswürdigung.

1.5.3 Schliesslich beantragte der Berufungskläger in

beweisrechtlicher Hinsicht mit Eingabe vom 14. Mai 2024 und nochmals in

der Verhandlung vom 21. Mai 2024 die Einholung der Strafregisterauszüge

von B____ und C____ sowie sämtlicher Journaleinträge der Kantonspolizei

Basel-Stadt im Zusammenhang mit den Berufungskläger, B____ und C____ betreffenden

Einsätzen beim Bundes­asylzentrum an der […] in Basel zwischen Sommer 2022 und

dem 23. Dezember 2022 (Eingabe vom 14. Mai 2024, Akten

S. 1149 f.; Plädoyernotizen AV vom 21. Mai 2024 Rz. 19,

Akten S. 1165). Zur Begründung führte der amtliche Verteidiger – unter

Verweis auf Strafgerichtsurteil E. II/1/c (Akten S. 1012) und die

Einvernahme von F____ (Akten S. 415) – aus, die Vorinstanz sei aufgrund

der Aussage von F____, des Verantwortlichen der Zivilschutzanlage, davon

ausgegangen, dass der Berufungskläger «bekannt aggressiv und in körperliche

Auseinandersetzungen verwickelt» gewesen sei, ohne diese Aussage mit den

erwähnten Journaleinträgen der Polizei und den Strafregisterauszügen zu

verifizieren. Dies wäre jedoch angezeigt gewesen, da F____ mit der Formulierung

«soviel ich weiss» (Akten S. 415) eine gewisse Unsicherheit zum Ausdruck

gebracht habe.

Der Beweisantrag wurde vom Gesamtgericht in der Verhandlung

vom 21. Mai 2024 aus den folgenden Gründen abgewiesen: F____ gab in der

fraglichen Einvernahme unmittelbar vor der von der Verteidigung zitierten

Aussage – ohne Relativierung – zu Protokoll: «er [der Berufungskläger] war

immer aggressiv und besoffen» (Akten S. 410). Anschliessend ergänzte er:

«e[s] ist, soviel ich weiss, polizeilich auch bekannt, dass er aggressiv und

öfters betrunken ist und in Schlägereien verwickelt ist» (Akten S. 415).

Daraus wird ersichtlich, dass sich der Einschub «soviel ich weiss» in der von

der Verteidigung zitierten Aussage nicht auf den Umstand der Alkoholisierung

und der Aggressivität, sondern auf die Frage, ob bzw. in welchem Umfang dies der

Polizei bekannt war, bezog. Zudem wird die Aussage, dass der Berufungskläger

oft aggressiv und alkoholisiert gewesen sei, sowohl von C____ («diese Person

[der Berufungskläger] ist bekannt für Probleme. Es war nicht das erste Mal,

dass dieser Probleme mit anderen Personen hatte» [Einvernahme vom

24. Dezember 2022, Akten S. 379]) als auch durch die in den

beigezogenen Akten des Migrationsamts erwähnten Vorfälle gestützt

(Juris-Akten-Nr. 135, PDF-S. 82; Akten S. 1299, 1304, 1309). Schliesslich

ist festzuhalten, dass der Leumund des Opfers B____ und des Zeugen C____ für

die Beurteilung des vorliegend strittigen Sachverhalts weitgehend unerheblich

ist. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass B____ und C____ regelmässig

deliktisch tätig und in Auseinandersetzungen mit anderen Asylbewerbern verwickelt

gewesen wären, hätte dies allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer

Glaubwürdigkeit zur Folge, die indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hinsichtlich

des vorliegenden Kerngeschehens (vgl. unten E. 2.3.2 f.) nicht in

massgebender Weise erschüttern würden.

2. Tatsächliches

2.1 Strittiger Sachverhalt

2.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Berufungskläger zusammengefasst vor, sich am 23. Dezember 2022 kurz vor

23 Uhr stark alkoholisiert (BAK mind. 2,01 Promille) ins

Bundesasylzentrum [...] in Basel begeben, dort den Schlafraum [...] aufgesucht und

nach einem kurzen Wortwechsel (allenfalls einem kurzen Gerangel) dem Opfer B____

mit einem Messer in die linke Brustregion gestochen und dabei dessen Tod

zumindest billigend in Kauf genommen zu haben (Anklageschrift vom 4. Mai

2023 Ziff. I, Akten S. 754).

Das Strafgericht hat den angeklagten Sachverhalt für erstellt

erachtet und lediglich offen gelassen, ob es im Anschluss an den Messerstich

noch zu einem Gerangel gekommen ist (Strafgerichtsurteil E. II/1/c, Akten

S. 1012 f.).

2.1.2 Vom Berufungskläger zugestanden ist, dass es

am 23. Dezember 2022 um ca. 23 Uhr zwischen ihm und B____ im

genannten Schlafsaal des Bundes­asylzentrums zu einer Auseinandersetzung mit

einem Messer gekommen ist und B____ sich im Rahmen dieser Auseinandersetzung

eine Wunde im Brustbereich zugezogen hat. Stets hat der Berufungskläger aber

vorgebracht, dass sich das Opfer B____ die Verletzung im Rahmen eines zwischen

ihnen beiden erfolgten Gerangels um das Messer zugezogen habe (vgl. Hafteröffnungseinvernahme

vom 25. Dezember 2022 S. 2 [Akten S. 145], Verhandlungsprotokoll

vom 27. Dezember 2022 S. 2 [Akten S. 155], Einvernahme vom

25. Dezember 2022 S. 10 [Akten S. 430], Konfrontationseinvernahme

vom 21. Februar S. 17 [Akten S. 513], Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung vom 23./24. August 2024 S. 9 [Akten S. 928], Protokoll

Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 [Akten S. 1224.5]).

2.2 Rechtliche Grundlagen

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird

der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2

m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass

dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In

Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln.

Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil

solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.

Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei

ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die

verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen:

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;

BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw.

sowie ausführlich: Tophinke, in:

Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).

2.3 Beweiswürdigung

Objektive Indizien und Beweise bestehen nur hinsichtlich

eines Teils des angeklagten Sachverhalts (vgl. kriminaltechnische Untersuchung

der Kleidung des Berufungsklägers, Bericht vom 16. Februar 2023 [Akten

S. 533 ff.]; DNA-Auswertung des Bundesamtes für Polizei vom 16. Februar

2023 [Akten S. 562]; kriminaltechnische Untersuchung der Kleidung von B____,

Bericht vom 5. Januar 2023 [Akten S. 571 ff.]; DNA-Auswertung

des Bundesamtes für Polizei vom 6. und 7. Februar 2023 [Akten

S. 612, 617]; kriminaltechnische Untersuchung der Kleidung von G____,

Bericht vom 4. Januar 2023 [Akten S. 621 ff.]; DNA-Auswertung

des Bundesamtes für Polizei vom 17. Januar 2023 [Akten S. 639]; rechtsmedizinische

Untersuchung des Berufungsklägers, Gutachten vom 23. Januar 2023 [Akten

S. 654 ff.]; Blutalkohol-Gutachten vom 19. Januar 2023 [Akten

S. 674]; rechtsmedizinische Untersuchung von B____, Gutachten vom

23. Januar 2023 [Akten S. 678 ff.]; forensisch-toxikologischen

Gutachten vom 9. Februar 2023 [Akten S. 705 ff]; rechtsmedizinischen

Ergänzungsgutachten vom 10. März 2023 [Akten S. 698 ff.]). Was

die konkreten Tathandlungen anbelangt, muss daher primär auf die Aussagen der

unmittelbar Beteiligten abgestellt werden. Die Beurteilung deren

Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung

durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

2.3.1 Aussagen

des Berufungsklägers

Die Aussagen des Berufungsklägers können – entgegen der

Auffassung der Vor­instanz – nicht pauschal als nicht glaubhaft qualifiziert

werden (vgl. Strafgerichtsurteil E. II/1/b f., Akten S. 1012).

2.3.1.1 So schildert der Berufungskläger den Anlass

für den Konflikt mit B____ im Laufe des Verfahrens durchaus glaubhaft. Sofern

er sich in den verschiedenen Einvernahmen dazu äussert, nennt er stets einen

(mutmasslichen) Diebstahl durch B____ als Ursache für die Auseinandersetzung (Einvernahme

vom 25. Dezember 2022: «er […] hat Sachen von mir gestohlen» [Akten

S. 422]; Konfrontationseinvernahme vom 21. Februar 2022: «es gab ein

Missverständnis» [Akten S. 513]; erstinstanzliche Hauptverhandlung vom

23. und 24. August 2023: «als er abwesend war, […] habe ich ein paar

Sachen vermisst. Ich sagte dann bei anderen Asylbewerbern, dass […]

wahrscheinlich B____ sie gestohlen hätte» [Akten S. 928]). Auffallend ist,

dass der Berufungskläger die Schuld für den Konflikt nicht ausschliesslich auf B____

schiebt, sondern auch einräumt, dass er den Diebstahl nur vermutete habe («ich

sagte […], dass […] wahrscheinlich B____ sie gestohlen» [Akten

S. 928]) bzw. dass es ein «Missverständnis» gewesen sei (Akten

S. 513).

2.3.1.2 Ebenfalls ausgesprochen konstant und glaubhaft

schildert der Berufungskläger, wie er von B____ an den Haaren zu Boden geführt

worden sei (Einvernahme vom 25. Dezember 2022: «er packte mich an den

Haaren und riss mich zu Boden» [Akten S. 428], Hafteinvernahme vom 27.

Dezember 2022: «dann hat er mich an den Haaren heruntergezogen» [Akten

S. 155], Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 23./24. August 2023: «er

hat mich zuerst an den Haaren gezogen und dann zu Boden geführt» [Akten

S. 928], Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024: «hat er mich an den

Haaren, am Rossschwanz, gezogen und an den Boden geworfen» [Akten

S. 1224.5]). Teilweise ergänzt er diesen Vorgang durch weitergehende

Details, wie die Haare, die ihm vor das Gesicht geraten seien («meine Haare

fielen nach vorne und ich konnte nichts sehen» [Einvernahme vom

25. Dezember 2022, Akten S. 429], «ich hatte dann meine Haare vor dem

Gesicht» [Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 23./24. August 2023, Akten

S. 928]), «plötzlich waren meine Haare offen» [Berufungsverhandlung vom

21. Mai 2024, Akten S. 1224.5]). Zudem untermalt er diese Schilderung

teilweise auch durch Gestik (Protokoll Einvernahme vom 25. Dezember 2022

[Akten S. 429]; Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 m.H.

auf die entsprechenden Video-Dateien [Akten S. 1224.7]).

2.3.1.3 Demgegenüber schildert der Berufungskläger den

konkreten Anlass für das Aufsuchen des Schlafsaals inkonsistent und wenig

glaubhaft: Einmal behauptet er, den Schlafsaal betreten zu haben, um Schlafen

zu gehen (Einvernahme vom 25. Dezember 2022: «ich ging zum Zimmer, um zu

schlafen» [Akten S. 427]), ein andermal, um sein Mobiltelefon zu laden

(Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024: «als ich ins Asylheim kam, wollte

ich eigentlich nur mein Mobiltelefon laden und habe nach einem Kabel gesucht»

[Akten S. 1224.5]). Teilweise nennt er das Aufsuchen des Schlafsaals aber

auch im Zusammenhang mit dem Konflikt mit B____: «er [B____] hat mich

10 Min. bevor er zur Unterkunft kam telefoniert [sic]. Dann kam er in

die Unterkunft und wir hatten diesen verbalen Disput. Danach kam es zu diesem

Vorfall» (Einvernahme vom 25. Dezember 2022, Akten S. 423).

2.3.1.4 Auch den Beginn der tätlichen

Auseinandersetzung schildert der Berufungskläger inkonsistent und wenig

glaubhaft. Zunächst gibt er an, dass er B____ «geschubst» und dieser ihn daraufhin

an den Haaren gepackt habe (Einvernahme vom 25. Dezember 2022: «er hat

komisch geredet. Ich wurde daraufhin nervös und habe ihn geschubst. Er packte

mich an den Haaren» [Akten S. 428]). Später ist von einem «Schubsen» keine

Rede mehr (Hafteinvernahme vom 27. Dezember 2022: «als ich das Zimmer

betreten wollte, kam er auf mich zu. Und dann hat er mich an den Haaren

heruntergezogen» [Akten S. 155]; erstinstanzliche Hauptverhandlung vom

23./24. August 2023: «er hatte mich zuerst an den Haaren gezogen» [Akten

S. 928]). Und schliesslich will der Berufungskläger sich sogar noch zum

Gehen gewandt haben, bevor er an den Haaren gepackt worden sei

(Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024: «als ich mich dann zurückdrehen

und gehen wollte, hat er mich an den Haaren […] gezogen» [Akten

S. 1224.5]).

2.3.1.5 Weitgehend unglaubhaft sind

schliesslich die Ausführungen des Berufungsklägers zum angeblichen Gerangel um

das Messer. Zwar hat er das gegenseitige Ziehen am Messer und den Umstand, dass

B____ das Messer zu stark zu sich gezogen und sich dabei die Verletzung an der

Brust zugezogen habe, wie der Verteidiger zu Recht geltend macht, seit der

ersten Einvernahme konsistent wiedergegeben (Einvernahme vom 25. Dezember

2022: «als B____ verletzt worden ist, hielten wir beide das Messer. Wir waren

beide am Messer, aber er hatte mehr Kraft beim Ziehen des Messers als ich. Ich

vermute, deswegen – wegen der grossen Kraft von ihm und der Bewegung […] wurde

er am Bauch oder der Brust verletzt» [Akten S. 430]; Hafteinvernahme vom

27. Dezember 2022: «jeder von uns wollte das Messer zu sich ziehen. Dann

hat er das Messer stark zu sich ziehen. In diesem Moment hat er sich die

Verletzung zugezogen» [Akten S. 155]; erstinstanzliche Hauptverhandlung

vom 23./24. August 2023: «er hat das Messer zu fest zu sich gezogen und

hat sich dabei die Verletzung im Brustbereich zugezogen» [Akten S. 928]).

Allerdings ist diese – vom Berufungskläger geschilderte –

Version des Tatgeschehens aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft zu

qualifizieren: Zunächst ist es kaum vorstellbar, dass der – seinen eigenen

Angaben zufolge – 175 cm grosse, 70 kg schwere (Akten S. 682)

und nicht alkoholisierte B____ (Akten S. 708) bei einem Gerangel um ein

Messer dem – eigenen Angaben zufolge – 170 cm grossen, 55 kg schweren

(Akten S. 656) und stark alkoholisierten (BAK 2,01–2,84 g/kg [Akten

S. 674]) Berufungskläger unterliegen, sich aber während des gesamten

Gerangels keinerlei Schnittverletzungen zugezogen haben soll. Gegen die

Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Berufungsklägers spricht weiter, dass B____

das Messer in der linken Hand geführt haben soll (Akten S. 430, 928, 1224.5),

obschon dieser – seinen eigenen Angaben anlässlich der medizinischen

Untersuchung am 24. Dezember 2022 zufolge – Rechtshänder ist (Akten

S. 682). Insbesondere aber ist es vollkommen lebensfremd, dass der

körperlich überlegene B____ beim Versuch, mit einem kräftigen Zug dem

Berufungskläger das von beiden gehaltene Messer zu entreissen, sich dieses tangential

zum Brustkorb, d.h. vom Brustbein zur linken Körperseite verlaufend, in die eigene

Brust gestossen haben soll. Hierzu hätte B____ das Messer, das er den Angaben

des Berufungsklägers zufolge in seiner linken Hand geführt haben soll, derart

gegen sich selbst richten müssen, dass die Messerspitze ungefähr auf seine

linke Schulter gezeigt hätte. In dieser unnatürlichen Position hätte er sodann eine

geradlinige Bewegung in Richtung seines linken Brustkorbs ausführen müssen,

ohne dass das Messer beim Durchdringen dreier Kleidungsschichten zugeklappt

wäre und obschon der natürliche Reflex in einer solchen Situation – wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (Plädoyernotizen Stawa vom

21. Mai 2024, Akten S. 1160) – darin bestehen würde, das Messer von

sich weg zu drücken. Sofern B____ dem Berufungskläger das Messer in einem Gerangel

tatsächlich mit einem kräftigen Zug hätte entreissen wollen, hätte er dies

realistischerweise mit einer Bewegung in Richtung bzw. entlang seiner rechten

Körperseite getan.

Schliesslich ist es auch kaum vorstellbar, dass sich der

Berufungskläger trotz der damaligen starken Alkoholisierung (BAK

2,01–2,84 g/kg, Akten S. 674) und des seitherigen Zeitablaufs

anlässlich der Berufungsverhandlung an zahlreiche zuvor unerwähnte Details

erinnern will. So erwähnt er in der ersten Einvernahme in freier Rede bei der

Schilderung des Gerangels um das Messer lediglich seine Verletzung am rechten

Daumen («ich wollte diese Klinge dann nehmen, so dass er mich damit nicht

verletzen konnte. Dann griff ich zu dieser Klinge, welche sich in der Hand von B____

befand, und verletzte mich am rechten Daumen. Ich wurde dadurch zwei Mal

verletzt. Es ging so schnell, sodass ich mehrere Verletzungen davongetragen

habe. Das Ganze dauerte ein paar Sekunden» [Akten S. 429]). In der Berufungsverhandlung

ergänzt er ebenfalls in freier Rede nun aber erstmalig diverse Details: So gibt

er nicht nur an, dass er beim Gerangel seine Mütze verloren (Akten

S. 1224.5) und sich an den Händen von B____ «hochgezogen» habe («dann die

beiden Hände schlussendlich als Stütze benutzt» und «dann habe ich mich an den

Händen von B____ hochgezogen» [Akten S. 1224.5]), sondern auch, in welche

Richtung die Messerklinge jeweils gerichtet gewesen sei («als er das Messer

aufmachte, ragte die Klinge nach rechts. Aber als er seine Hand zugemacht hat,

ging die Klinge auf die andere Seite. Als die Klinge sich dann umgedreht hat

und ich mich an hm festhielt, habe ich Verletzungen erlitten an meinen Fingern»

[Akten S. 1224.5]). Nach Ansicht des Appellationsgerichts bestehen erhebliche

Zweifel daran, dass diese Schilderungen anlässlich der Berufungsverhandlung auf

tatsächlichen Erinnerungen beruhen. Viel eher scheinen diese Ergänzungen vor

dem Hintergrund der dokumentierten Verletzungen erfolgt zu sein.

2.3.2 Aussagen

von B____

2.3.2.1 Hinsichtlich den Aussagen von B____ kann in

Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafgerichtsurteil E. II/1/a,

Akten S. 1007 ff.). Seine Aussagen zum Hergang der Auseinandersetzung

im Schlafsaal sind als glaubhaft zu qualifizieren. Gegen die Glaubhaftigkeit

der Aussagen von B____ spricht – entgegen der Ansicht des amtlichen

Verteidigers (Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November 2024, Akten

S. 1224.15) – auch nicht der Umstand, dass B____ in der ersten Einvernahme

am 24. Dezember 2022 zunächst, ohne Kleider und eine Zigarette zu

erhalten, keine Aussagen machen wollte (Akten S. 385 f.) und die

Einvernahme schliesslich abgebrochen hat (Akten S: 397 ff.). Dieses ungehaltene

Verhalten kann damit erklärt werden, dass B____ im Anschluss an den vorliegend

zu beurteilenden Vorfall vom Migrationsamt festgenommen und zur fraglichen

Einvernahme aus der vorläufigen Festnahme vorgeführt worden war (Akten

S. 385 f.).

2.3.2.2 Nicht glaubhaft sind jedoch die

widersprüchlichen Angaben von B____ zum Anlass für den Konflikt mit dem

Berufungskläger. In der Einvernahme vom 24. Dezember 2022 spricht er davon,

dass er sich geweigert habe, den Berufungskläger «bei etwas» zu begleiten («er

fragte mich, ob ich bei etwas dabei sein werde und ich wollte nicht. Dann ging

er nach draussen und hat getrunken. Danach kam er zurück und fragte mich, warum

ich nicht mitgekommen bin und hat dann zugestochen» [Akten S. 387]). Wobei

er denn hätte dabei sein sollen, will oder kann B____ in dieser Einvernahme

aber nicht sagen («ich erinnere mich nicht daran» [Akten S. 387]).

Demgegenüber gibt er in der Konfrontationseinvernahme vom 21. Februar 2023

– angesprochen auf seine Aussagen vom 24. Dezember 2022 – an, dass er

nicht habe «an einem Ort bleiben» wollen und deshalb wegegegangen sei («wir

waren an einem Ort und ich wollte nicht an diesem Ort bleiben, dann ging ich

weg» [Akten S. 502]), im Übrigen könne er sich nicht an seine damaligen Aussagen

erinnern (Akten S. 502).

Ebenfalls unglaubhaft sind seine widersprüchlichen Aussagen

zu dem unmittelbar nach der Brustverletzung erfolgten Geschehen. Einmal gibt er

an, nach dem Stich sei C____ dazwischen gegangen (Einvernahme vom

24. Dezember 2022: «und stach zu. Dann kann mein Kollege und ging

dazwischen» [Akten S. 395]). Später behauptet er, nach dem Stich zu Boden

gegangen und nach draussen gebracht worden zu sein, ohne das Einschreiten von C____

zu erwähnen (Konfrontationseinvernahme vom 21. Februar 2023: «der Schlag

kam hier neben mein Herz. Ich fiel dann zu Boden. Ich würde nach draussen

gebracht und ins Spital gefahren» [Akten S. 495]). Dass er nach dem Stich

mit dem Berufungskläger eine tätliche Auseinandersetzung gehabt habe und jemand

habe dazwischen gehen müssen, verneint er ausdrücklich («meine Verletzungen

sagen alles. […] Der Stich ging tief, bis zu meiner Lunge. […] Wie kann ich in

einer solchen Situation noch streiten?» [Akten S. 507]).

2.3.3 Aussagen

von C____

Hinsichtlich den Aussagen von C____ kann in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 24. August

2023 E. II/1/a, Akten S. 1007 ff.). Seine Aussagen sind als

glaubhaft zu qualifizieren. Gegen die Glaubhaftigkeit von C____ spricht –

entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers (Protokoll Berufungsverhandlung

vom 26. November 2024, Akten S. 1224.13 f.) – auch nicht, dass C____

gegenüber den Polizeibeamten am 23. Dezember 2022 zunächst angegeben hat zu

wissen, wo sich das Messer befinde (Polizeirapport vom 24. Dezember 2022:

«er versteckte dann das Messer irgendwo hier zwischen den Betten», Akten

S. 345), dies in der anschliessenden Einvernahme vom 24. Dezember

2022 jedoch verneinte («ich weiss nicht, wohin er das Messer weggeworfen hat.

Aber diese Person ist intelligent, ich bin sicher, dass er das Messer nicht im

Zimmer gelassen hat» [Akten S. 379]). Offensichtlich ist C____ zunächst

davon ausgegangen, dass das Messer immer noch im Schlafsaal sei, und hat – als

es von den Polizeibeamten nicht gefunden werden konnte – seine Aussage in der

Einvernahme vom 24. Dezember 2022 entsprechend angepasst und bloss noch

eine Vermutung geäussert.

2.3.4 Aussagen

von F____ und E____

Die von keiner Seite in Zweifel gezogenen Schilderungen des

Verantwortlichen der Zivilschutzanlage F____ sowie des Securitas-Mitarbeiters

E____ sind in der jeder Hinsicht als glaubhaft zu beurteilen.

2.4 Beweisergebnis

2.4.1 Verletzung

von B____

2.4.1.1 Hinsichtlich der Verletzung, die sich B____ am

23. Dezember 2022 im Brustbereich zugezogen hat, ist anhand der objektiven

Beweismittel erstellt, dass es sich um eine Stichverletzung gehandelt

hat. Der Verteidiger bringt zwar vor, dass eher von einer Schnittverletzung

auszugehen sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024, Akten

S. 1224.17 f.]). Gegen die Annahme einer Schnittverletzung

sprechen zunächst die Angaben in den Krankenunterlagen des Universitätsspitals

Basel, wo von einer «thorakalen Stichverletzung» (Austrittsbericht

Interdisziplinäre Notfallstation Universitätsspital Basel vom 24. Dezember

2022 [auszugsweise wiedergegeben im rechtsmedizinischen Gutachten vom

23. Januar 2023, Akten S. 680 f.]) bzw. einer «Stichverletzung

oberhalb der anterolateralen 4. Rippe links» die Rede ist (CT Polytraume

Radiologie und Nuklearmedizin Universitätsspital Basel vom 24. Dezember

2022 [auszugsweise wiedergegeben im rechtsmedizinischen Gutachten vom

23. Januar 2023, Akten S. 681]). Auch gemäss der gutachterlichen

Stellungnahme vom 23. Januar 2023 handelte es sich «am ehesten um

eine Stichwunde» (Akten S. 684), zudem spricht die Gutachterin

mehrfach von «der Stichverletzung» (Akten S. 685) bzw. «der Einstichstelle»

(Akten S. 684). Gegen eine Schnitt- und für eine Stichverletzung spricht schliesslich

insbesondere die Tatsache, dass die Wunde nur rund 2,8 cm lang war (rechtsmedizinischen

Gutachten vom 23. Januar 2023, Akten S. 682 f.), aber sämtliche

im Ereigniszeitpunkt von B____ am Oberkörper getragene Kleidungsschichten an der

gleichen Stelle eine nahezu identische textildurchdringende Beschädigung von

1,1 bzw. 1,3 cm Länge aufwiesen: Die Jacke (Spurenasservat Nr. A050235)

eine Beschädigung von 1,1 × 0,1 cm (Akten S. 573, 586), der

Pullover (A050236) eine von 1,3 cm × 0,1 cm (Akten S. 573, 590)

und das T-Shirt (A050242) eine von 1,1 cm × 0,1 cm (kriminaltechnischer

Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2023 [Akten S. 574, 596]). Bei

einer Schnittverletzung wäre von längeren und weniger gleichmässigen

Beschädigungen an der Kleidung auszugehen.

2.4.1.2 Gestützt auf die Angaben im rechtsmedizinischen

Gutachten vom 23. Januar 2023 ist davon auszugehen, dass sich B____ zu

keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat, es aber lediglich

dem Zufall zu verdanken ist, dass er keine tödlichen Verletzungen davon

getragen hat (vgl. etwa: «die Eindringtiefe eines scharfen Gegenstandes [ist],

sobald der Hautwiderstand einmal überwunden wurde, […] kaum vorherseh- und/oder

steuerbar»; «nicht abschätzbar […], welche Verletzungen dadurch hervorgerufen

werden»; «auch eine Verletzung des Herzens durch einen Zwischenrippenraum

[wäre] möglich gewesen» [Akten S. 684 f.]).

2.4.2

Zeitpunkt der Verletzung des Berufungsklägers

2.4.2.1 Der Verteidiger macht geltend, der

Berufungskläger habe beim Betreten der Unterkunft noch nicht verletzt gewesen

sein können, weil er mit blutigen Händen am Eingang der Unterkunft angehalten

worden wäre (Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024, Akten

S. 1224.18). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der

Tatsache, dass es dem Berufungskläger möglich war, die Unterkunft mit einer

Blutalkoholkonzentration zwischen 2,01–2,84 g/kg (Akten S. 674) zu

betreten, obschon dies eigentlich nur mit einer Blutalkoholkonzentration von

maximal 0,5 g/kg zulässig gewesen wäre (Einvernahme von F____ vom

24. Dezember 2022, Akten S. 415; Rapporte SEM), ist ersichtlich, dass

– zumindest am fraglichen Abend – die Kontrollen vor dem Bundesasylzentrum

nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit vorgenommen wurden.

2.4.2.2 Immerhin ist aufgrund des am T-Shirt unter der

Stichverletzung sowie an der Rückseite der Jacke von B____ nachgewiesenen Blut

des Berufungsklägers (Akten S. 612, 617) davon auszugehen, dass der

Berufungskläger sowohl im Zeitpunkt der Brustverletzung von B____ als auch im

Zeitpunkt des Gerangels bereits an den Händen verletzt war. Ebenso steht fest,

dass der Berufungskläger, als er den Pullover von G____ im unteren Rippenbereich

berührte (Akten S. 639), bereits an den Händen verletzt war. Diese

Blutantragungen sind jedoch sowohl mit der vom Berufungskläger geschilderten

als auch mit der angeklagten Version des Tatgeschehens in Einklang zu bringen.

So ist es möglich, dass der Berufungskläger sich während eines Gerangels mit B____

zunächst an den Händen verletzte, anschliessend die Rückseite der Jacke sowie

das T-Shirt von B____ unterhalb der Einstichstelle und schliesslich – als die

Kontrahenten voneinander getrennt wurden – den Pullover von G____ berührte.

Ebenso ist es möglich, dass der Berufungskläger sich zunächst bei einer

Auseinandersetzung mit G____ die Hände verletzte, dann dessen Pullover

berührte, daraufhin im Schlafsaal B____ mit dem Messer verletzte und im daran

anschliessenden Gerangel dessen Jacke berührte.

2.4.2.3 Insgesamt muss nach Ansicht des

Appellationsgerichts offen bleiben, ob der Berufungskläger sich die dokumentierten

Verletzungen schon vor dem Betreten der Unterkunft oder erst im Rahmen der

tätlichen Auseinandersetzung mit B____ zugezogen hat. Dasselbe gilt für den

Zeitpunkt der Verschmutzung der Kleidung des Berufungsklägers.

2.4.3 Ereignisse

kurz vor und unmittelbar nach der Verletzung B____s

2.4.3.1 Hinsichtlich des sich kurz vor und unmittelbar

nach dem fraglichen Vorfall ereigneten Geschehens kann vollumfänglich auf die glaubhaften

Schilderungen des Verantwortlichen der Zivilschutzanlage F____ sowie des Securitas-Mitarbeiters

E____ abgestellt werden (vgl. oben E. 2.3.4). Aufgrund ihrer Aussagen ist

erstellt, dass der Berufungskläger am 23. Dezember 2022 um 23 Uhr den

Schlaf­saal aufsuchte und nach ca. 5 Minuten ein lauter Schrei

ertönte. Als F____ unmittelbar darauf den Schlafsaal betrat, sass B____ am

Bauch verletzt auf einem Stuhl, während der Berufungskläger vor dem Schuhregal

bzw. beim Lavabo stand. Daraufhin alarmierte F____ die Securitas und verliess

den Schlafsaal, um eine Ambulanz zu rufen (Akten S. 407 ff.). In der

Zwischenzeit kam es zwischen B____ und dem Berufungskläger zu einem Gerangel, weshalb

die Securitas-Mitarbeiter bei ihrem Eintreffen die beiden voneinander trennen

mussten (Akten S. 373). Diese Angaben des Verantwortlichen der Zivilschutzanlage

F____ sowie des Securitas-Mitarbeiters E____ werden von C____ gestützt, der

ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung im Anschluss an den Messerstich erwähnt

(«als die Securitas kam, hat B____ mit der Person mit dem Messer angefangen zu

streiten und wir alle haben sie versucht zu trennen» [Akten S. 378], «ich

habe gesehen, wie er nur einmal auf B____ einstach, da bin ich mir sicher. Aber

als sie wieder anfingen zu streiten, sah ich nicht, wo er das Messer hatte»

[Akten S. 380]; «sie haben miteinander drinnen gestritten vor dem

Kleiderkasten», «sie waren am Streiten und wir kamen dazwischen, um sie

voneinander zu trennen», «ich und die Securitas und noch zwei Personen, die ich

nicht kenne» [Akten S. 477 f.]).

2.4.3.2 Nicht abzustellen ist demnach auf die Schilderungen

der Kontrahenten, die beide bestreiten, dass sich nach der Brustverletzung von B____

noch ein Gerangel ereignet habe. Die diesbezüglichen Aussagen des

Berufungsklägers («er [B____] hat das Messer zu fest zu sich gezogen und sich

dabei die Verletzung im Brustbereich zugezogen. Ich habe das gemerkt und habe

mit dem Gerangel mit ihm sofort aufgehört» [Akten S. 928], «[a.F.] ich

habe mit dem Ziehen aufgehört, meinte ich. Danach wurden wir von der Security

getrennt [Akten S. 931]) und von B____ («[a.V., er habe beim Eintreffen

der Securitas angefangen, mit dem Berufungskläger zu streiten] Ich war sehr

besorgt um mich. Wie kann ich in einer solchen Situation noch streiten?» [Akten

S. 507]) sind als unglaubhaft zu qualifizieren.

2.4.4 Anlass

und Hergang der tätlichen Auseinandersetzung

2.4.4.1 Hinsichtlich

des Hergangs der tätlichen

Auseinandersetzung ist auf die glaubhaften Aussagen von C____ abzustellen (vgl.

oben E. 2.3.3), wonach der Berufungskläger auf der Suche nach G____

(Spitzname «G____», vgl. Akten S. 508) den Schlafsaal betreten habe («er

hat eine Person gesucht, die wir G____ nennen» [Akten S. 378]; «und

jemanden gesucht, der G____ […], aber der Name G____ ist sein Spitzname» und

«kam rein ins Zimmer und hat gefragt, wo sich G____ befinden würde» [Akten S. 474]).

Daraufhin sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit B____ gekommen («B____

hat ihm ein Wort gesagt, welches ich nicht verstanden habe. Der Mann, der hinein

kam, hat zu B____ gesagt: ‹was ist mit dir los, was ist mit dir los›» [Akten

S. 378]; «dann hat das Opfer ihm zwei Worte gesagt. Diese zwei Worte habe

ich nicht gut gehört» und «dann hat B____ etwas gesagt, was ich nicht bemerkt

habe. Ich war nicht so konzentriert in diesem Moment. Der Beschuldigte […],

stimmt, er hat gesagt: ‹Was ist mit dir los, was ist mit dir los?›» [Akten

S. 476]). Schliesslich habe der Berufungskläger ein Mal mit einem Messer

auf B____ eingestochen («habe gesehen, wie er nur einmal auf B____ einstach, da

bin ich mir sicher» [Akten S. 378]). Die Angaben von C____ zum

Kerngeschehen stimmen weitgehend mit den ebenfalls glaubhaften Aussagen von B____

überein («er fragte uns nach einem Namen, also nach einer Person» [Akten

S. 498]; «danach fragte ich ihn: ‹Warum? Was ist mit dir los?›» [Akten

S. 498]; «er […] holte mit dem Arm auf Brusthöhe aus und stach so auf mich

ein» [Akten S. 395]; «er […] stach oder schlug mich damit. Der Schlag kam

hier neben mein Herz» [Akten S. 495]). Nicht abzustellen ist auf die diesbezüglich

unglaubhaften Angaben des Berufungsklägers (vgl. oben E. 2.3.1.4 f.).

2.4.4.2 Hinsichtlich der Beschaffenheit des Messers

ist aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Berufungsklägers («die Klinge

war, denke ich, […] metallisch. Der Handgriff war dunkelrot» [Einvernahme vom

25. Dezember 2022, Akten S. 429]) und des Zeugen C____ (Einvernahme

vom 24. Dezember 2022: «roten kleinen Schweizer Messer» [Akten

S. 379], Konfrontationseinvernahme vom 10. Januar 2023: «ein rotes

Schweizer Messer» [Akten S. 478]) erstellt, dass sich um ein rotes

Schweizer Sackmesser gehandelt hat.

2.4.4.3 Hinsichtlich des Anlasses der

Auseinandersetzung (mutmasslicher Diebstahl von Gegenständen des

Berufungsklägers durch B____) und des Zu-Boden-Ziehens des Berufungsklägers

durch B____ – allerdings entgegen der Darstellung des Berufungsklägers erst im

Anschluss an den Messerstich – ist auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des

Berufungsklägers abzustellen (vgl. oben E. 2.3.1.1 f.).

2.4.5 Fazit

Im Ergebnis ist somit folgender Geschehensablauf erstellt: Der

Berufungskläger betrat am 23. Dezember 2022 gegen 23 Uhr auf der

Suche nach G____ (Spitzname «G____») den Schlafsaal und geriet mit B____, den

er verdächtigte, von ihm Sachen gestohlen zu haben, in eine verbale

Auseinandersetzung. Im Rahmen dieser verbalen Auseinandersetzung machten sich

der Berufungskläger und B____ gegenseitig Vorwürfe und tauschten Beleidigungen

aus. Nach etwa 3–5 Minuten stach der Berufungskläger mit einem Sackmesser einmal

kräftig auf B____ ein, wobei er ihm das Messer links neben dem Brustbein und

beinahe tangential zum Brustkorb in die Brust stiess. Dabei war es bloss dem

Zufall zu verdanken, dass B____ keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt. Der

Berufungskläger sprach im Nachhinein von einem «Schubsen» («er hat komisch

geredet. Ich wurde daraufhin nervös und habe ihn geschubst» [Akten

S. 428]), B____ von einem «Schlag» («er machte das Messer auf und stach oder

schlug mich damit. Der Schlag kam hier neben mein Herz» [Akten

S. 495]). Als B____ Pullover und T-Shirt hob und die Wunde sichtbar wurde,

stiess er einen Schrei aus. C____ setzte ihn auf einen Stuhl, der Berufungskläger

liess das Messer fallen. Als der Verantwortliche der Zivilschutzanlage F____

kurz darauf den Schlafsaal betrat, sass B____ verletzt auf einem Stuhl und der

Berufungskläger stand bei dem Regal mit den Schuhen. Nachdem F____ den Raum

wieder verlassen hatte, um eine Ambulanz zu rufen, ging B____ auf den

Berufungskläger los und es kam bei den Schuhkästen zu einem Gerangel, in Rahmen

dessen B____ den Berufungskläger an den Haaren zu Boden zog, kurz bevor die beiden

Kontrahenten von den Securitas-Mitarbeitern, C____ und G____, der nach dem

Stich hereinkam, getrennt wurden.

3. Rechtliches

3.1 In rechtlicher Hinsicht erklärte das

Strafgericht den Berufungskläger der versuchten vorsätzlichen Tötung für

schuldig (Strafgerichtsurteil vom 24. August 2023 Dispositivziffer 1,

Akten S. 1022). Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch vom Vorwurf

der versuchten vorsätzlichen Tötung (Plädoyer AV vom 21. Mai 2024, Akten

S. 1224.23).

3.2

3.2.1 Die rechtliche Qualifikation des angeklagten

Sachverhalts als versuchte vorsätzliche Tötung ist vom Berufungskläger nicht

kritisiert worden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1224.19),

sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die

zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (Strafgerichtsurteil

E. II/2, Akten S. 1013 ff.).

3.2.2 Zu ergänzen ist lediglich, dass vorliegend trotz

der Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Tat (Blutalkoholkonzentration

zwischen 2,01–2,84 g/kg, Akten S. 674) nicht von einer

Schuldunfähigkeit oder einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei einer

Blutalkoholkonzentration von über zwei Gewichtspromille eine Verminderung der

Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der

Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer Faustregel

geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von

unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der

Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und

darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im

Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall die

Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann

jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vor der

Blutalkoholkonzentration als grober Orientierungshilfe haben konkrete

Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit Vorrang. Allein aus den

Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer

alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die

Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der

psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die

Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es

besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der

Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer

6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2 [nicht publiziert in

BGE 141 IV 34] mit Hinweisen).

Der Berufungskläger war in den Monaten vor dem vorliegend zu

beurteilenden Vorfall mehrfach stark alkoholisiert («am 28. Oktober 2022

nach einer Schlägerei unter erheblichem Alkoholeinfluss durch die Sanität ins

Universitätsspital Basel eingeliefert» [Nichteintretensentscheid des SEM vom

16. Januar 2023 E. II S. 5, Juris-Akten-Nr. 135

PDF-S. 82]; BAK von 1,6 g/kg am 21. November 2022 [Rapport vom 21. November

2022, Akten S. 1304], BAK von 2,3 g/kg am 30. November 2022

[Rapport vom 30. November 2022, Akten S. 1309], BAK von

2,01–2,84 g/kg am 23. Dezember 2022 [Akten S. 674]; Aussage des

Verantwortlichen für die Zivilschutzanlage F____: «er war immer aggressiv und

besoffen» [Akten S. 410]). Seinen eigenen Angaben zufolge hatte er damals in

hohem Masse Alkohol konsumiert («ich habe [damals] regelmässig getrunken»,

«[a.F. ob der Alkoholkonsum am 24. Dezember 2022 im Vergleich mit anderen

Tagen gewöhnlich war] Ja, eigentlich normal» [Akten S. 930]; «wenn ich

sage, ich habe keine Alkoholprobleme, dann meine ich, ich kann mit dem Alkohol

aufhören, ohne Entzugsprobleme zu bekommen» [Akten S. 1224.4]; «es trifft

zu, ich habe zu dieser Zeit sehr viel getrunken. Ich fühlte mich im Heim nicht

wohl. […] Das war ein Fehler, ich werde das künftig nicht mehr machen» [Akten

S. 1367]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger im

Ereigniszeitpunkt in hohem Masse an Alkohol gewöhnt war. Aufgrund dieser Alkoholgewöhnung

sowie seines zielstrebigen Handelns während der tätlichen Auseinandersetzung

und seiner eigenen Einschätzung, durch den Alkohol im Ereigniszeitpunkt nicht

beeinträchtigt gewesen zu sein («ich hatte Alkohol getrunken. Das hat mich aber

nicht beeinträchtigt bei diesem Vorfall. Ich konnte mich gut darauf

konzentrieren» [Akten S. 930]) ist vorliegend weder von einer im

Tatzeitpunkt bestehenden Schuldunfähigkeit noch von einer verminderten

Schuldfähigkeit auszugehen. Ohnehin würde eine Straflosigkeit bzw. Strafminderung

aufgrund von Art. 19 Abs. 4 StGB ausser Betracht fallen, da dem

Berufungskläger seine Aggressionsneigung unter Alkoholeinfluss – aufgrund der

oben aufgeführten Vorfälle – im Tatzeitpunkt am 23. Dezember 2022 bereits

bekannt gewesen sein musste.

3.2.3 Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein

Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB.

4. Strafzumessung

4.1 Standpunkt des Berufungsklägers

4.1.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu

einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt

(Strafgerichtsurteil vom 24. August 2023 Dispositivziffer 1, Akten

S. 1022).

4.1.2 Demgegenüber beantragt der amtliche

Verteidiger am 26. November 2024, also nachdem mit Schuldinterlokut vom

21. Mai 2024 bereits ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung ausgesprochen worden ist, den Berufungskläger zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen (Akten S. 1369 f.).

4.2 Rechtliche Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.3 Strafrahmen und Strafart

Auszugehen ist vom Strafrahmen gemäss Art. 111 i.V.m.

Art. 40 Abs. 2 StGB, wonach eine vorsätzliche Tötung mit

Freiheitsstrafe zwischen fünf und zwanzig Jahren bestraft wird. Dass der

Vorfall nicht über das Versuchsstadium hinauskam, ist dem Zufall und nicht dem

Verhalten des Berufungsklägers zu verdanken (vgl. oben E. 2.4.1.2), so

dass die in Art. 22 Abs. 1 StGB für den Versuch vorgesehene

fakultative Strafmilderung nicht zur Anwendung zu bringen ist. Dem Versuch ist

jedoch im Rahmen der objektiven Tatkomponente leicht strafmindernd Rechnung zu

tragen.

4.4 Konkrete Strafzumessung

4.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das

Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ

(vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,

SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

4.4.1.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens

ist zu Gunsten des Berufungsklägers festzuhalten, dass er wohl keinen konkreten

Plan gehabt hat, sondern spontan vorgegangen ist. Zudem hat er mit dem Messer

nur einen einzigen Stich gegen den Brustbereich von B____ ausgeführt und auch

im anschliessenden Gerangel nicht mehr auf diesen eingestochen. Sodann waren

die Verletzungsfolgen für B____ nicht gravierend, er musste nicht operativ

behandelt werden und konnte das Spital bereits am 24. Dezember 2024 wieder

verlassen. Dennoch muss das Vorgehen des Berufungsklägers als aggressiv und

rücksichtslos bezeichnet werden. Gegen ihn spricht, dass er überhaupt ein

Messer mit sich geführt und dieses im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung ohne

Vorwarnung eingesetzt hat. Die Zufügung bereits einer einzigen Stichverletzung

an einer Stelle, an welcher der Abstand von der Hautoberfläche zum Herzen nur

2,2 cm beträgt (Akten S. 684, 688), ist – wie die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt hat (Strafgerichtsurteil E. III/2/a, Akten S. 1017) –

lebensbedrohlich und hätte ohne Weiteres zum Tod von B____ führen können. Dem

objektiven Tatverschulden angemessen wäre bei einer vollendeten vorsätzlichen

Tötung – im Vergleich mit ähnlichen Fällen (vgl. BGer 6B_724/2017 vom

21. Juli 2017 E. 3.3.1 [8–9 Jahre bei gravierenderen

Verletzungsfolgen]; OGer AG SST.2022.103 vom 12. September 2022

E. 4.3.2 [7 Jahre bei schwer eingeschränkter Schuldfähigkeit]; OGer

SO STBER.2019.55 vom 17. Januar 2020 E. 2.2.3 [7 ½ Jahre]; OGer

ZH SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. IV/2.3 [8–9 Jahre bei geringfügig

schweren Verletzungsfolgen) – eine Einsatzstrafe von 7 Jahren und

6 Monaten.

Das Ausbleiben des Erfolgs ist gemäss Art. 22

Abs. 1 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Der Umfang der

Strafreduktion wegen Versuchs hängt von den tatsächlichen Folgen der Tat und

der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGer 6B_1066/2023 vom 16. November

2023, 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3, 6B_774/2020 vom

28. Juli 2021 E. 3.3.3). Dabei ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend hat sich B____ zu keinem Zeitpunkt in

unmittelbarer Lebensgefahr befunden (rechtsmedizinisches Gutachten vom

23. Januar 2023, Akten S. 684). Allerdings muss ein 2–3 cm

tiefer Messerstich (Akten S. 684) an einer Stelle, an der – wie erwähnt – die

Einstichstelle nur 2,2 cm vom Herzen entfernt liegt (Akten S. 684,

688), als eine objektiv lebensgefährliche Verletzung und der Eintritt des

tatbestandsmässigen Erfolgs, also des Todes, als nahe bezeichnet werden. Zudem

ist zu beachten, dass der Nichteintritt des Erfolgs – wie erwähnt (vgl.

2.4.1.2) – primär dem Zufall und nicht dem Verhalten des Berufungsklägers zu

verdanken ist. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, für den Versuch

insgesamt 9 Monate in Abzug zu bringen, sodass aufgrund des objektiven

Tatverschuldens insgesamt von einer Einsatzstrafe von 6 Jahren und

9 Monaten auszugehen ist.

4.4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Berufungsklägers

zu berücksichtigen, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz, sondern bloss

mit entsprechendem Eventualvorsatz gehandelt hat, was nach Ansicht des Gerichts

zu einer Reduktion von 9 Monaten führt. Leicht entlastend wirkt, auch ohne

Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit, dass der Berufungskläger zum

Zeitpunkt des Übergriffs unter der – ihm bekannten – enthemmenden Wirkung von

Alkohol gestanden ist. Dementsprechend ist eine weitere Reduktion um

3 Monate angezeigt, was zu einer dem subjektiven Tatverschulden angemessenen

Freiheitsstrafe von 5 Jahre und 9 Monaten führt.

4.4.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ist

festzuhalten, dass der kinderlose Berufungskläger im Jahr 1998 in [...] in

Libyen geboren und dort aufgewachsen ist. Er hat – seinen eigenen Angaben

zufolge – in Libyen die Grundschule, die Mittelschule sowie ein Gymnasium besucht,

anschliessend eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert und während zweier

Jahre Militärdienst geleistet (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten

S. 1224.2 f.). Am 22. Juli 2022 ist er nach Italien und am

16. August 2022 in die Schweiz eingereist. Am 17. August 2022 hat er hier

ein Asylgesuch gestellt (Bericht SEM vom 6. Juli 2024, Akten S. 1254).

Der Berufungskläger ist nicht im schweizerischen Strafregister verzeichnet

(Akten S. 24 f.) und weist auch in Italien, Frankreich,

Liechtenstein, Deutschland und Österreich keine Vorstrafen auf (Akten

S. 26 ff.), was neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Leicht

zu seinen Gunsten ist indes zu berücksichtigen, dass er als Homosexueller (vgl.

unten E. 5.3.3.1.2) – seinen glaubhaften Angaben zufolge – im

Bundesasylzentrum Anfeindungen seitens der übrigen Asylbewerber ausgesetzt

gewesen ist und die Verhältnisse in diesem Bundes­asylzentrum für ihn daher als

schwierig bezeichnet werden müssen. Insgesamt ist aufgrund der persönlichen

Verhältnisse eine Reduktion der Freiheitsstrafe um weitere drei Monate

angezeigt, sodass der Berufungskläger im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von

5 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen ist.

4.5 Modalitäten des Vollzugs

Bei diesem Strafmass kommt die Gewährung des bedingten oder

teilbedingten Strafvollzugs von vornherein nicht in Betracht

(Art. 42 f. StGB), so dass die Strafe zu vollziehen ist. Die bisher

ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind an die

Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

5. Landesverweisung

5.1 Standpunkt des Berufungsklägers

5.1.1 Das Strafgericht hat den Berufungskläger für

10 Jahre des Landes verwiesen (Strafgerichtsurteil vom 24. August

2023 Dispositivziffer 2, Akten S. 1022).

5.1.2 Der Berufungskläger beantragt demgegenüber, im

Falle eines Schuldspruchs auf eine Landesverweisung zu verzichten und

eventualiter von einem Eintrag im SIS abzusehen (vgl. Plädoyernotizen AV vom

21. Mai 2024, Akten S. 1197; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten

S. 1224.19, 1224.23). Zur Begründung macht der amtliche Verteidiger

geltend, dass der Berufungskläger bei einer Rückkehr nach Libyen wegen seiner

Homosexualität ernsthaft gefährdet sei. Er müsse damit rechnen, schwer verletzt

oder sogar getötet zu werden (Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November

2024, Akten S. 1369).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 gab

der Berufungskläger an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er sich als Homosexueller

in Libyen nicht habe outen können. Es sei für ihn sehr gefährlich gewesen, er

habe den Tod erwartet. Es gebe in Libyen ein «Scharia-Gesetz», demgemäss

Homosexualität mit dem Tod bestraft werde (Akten S. 1224.3). In der

Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 ergänzte er, dass es für ihn nicht

einfach gewesen sei, in einem Land wie Libyen zu leben und gleichzeitig

homosexuell zu sein. Er habe sich seiner Familie gegenüber verstellen müssen,

deshalb sei er zu seiner Grossmutter gezogen. Sein Vater habe Verdacht

geschöpft, ihn deshalb streng erzogen und ihn zum Militär geschickt, damit er

eine gewisse Härte erlange. Im Militär sei es schwierig gewesen, seine Homo­sexualität

zu verstecken, er habe Angst um sein Leben gehabt. Selbst im Gefängnis in der

Schweiz würde er von den Mitgefangenen zusammengeschlagen, sofern sie von

seiner Homosexualität Kenntnis hätten (Protokoll Berufungsverhandlung vom

26. November 2024, Akten S. 1365). In Libyen habe er alleine in der

Wohnung einer Tante gelebt. Dort habe er Besuch von Männern gehabt, welche die

gleiche Neigung wie er gehabt hätten, und mit ihnen die Homosexualität erlebt. Sie

hätten sich immer wieder getroffen und sexuelle Kontakte gehabt (Akten

S. 1365). Weil er als junger Mann alleine in einer Wohnung gelebt und oft

Besuch von Männern erhalten habe, sei er Anfang des Jahres 2020 von einem

Nachbarn geschlagen worden (vgl. die in der Berufungsverhandlung vom

26. November 2024 eingereichte Fotographie, die den Berufungskläger mit

einem blutunterlaufenen Auge zeigt, Akten S. 1348). Er sei auch «mit

Waffen» bedroht worden, man habe ihm gesagt, er dürfe nicht alleine wohnen, er

müsse seine Familie mitbringen (Akten S. 1363, 1365). Seit Beginn des

Jahres 2020 bis zu seiner Flucht nach Europa habe er in Libyen einen festen

Freund gehabt, dessen Namen er sich auf der Brust habe tätowieren lassen (Akten

S. 1365).

5.2 Rechtliche Grundlagen

5.2.1 Das

Gericht verweist den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wird,

unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a

Abs. 1 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat

im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von

der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.1.3).

Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch

geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom

3. Februar 2022 E. 2.3.1, 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).

Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das

Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den

Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde

und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den

privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen

(Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen

Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder

aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a

Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips

(Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.1.2

und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV

332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur

kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a

Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden

persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen, 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die

Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]),

die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die

Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. BGer 6B_270/2024 vom

6. Mai 2024 E. 6.2, 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3,

je mit Hinweisen).

5.2.2 Das Gericht, das über die Landesverweisung

entscheidet, darf bei der Prüfung des Härtefalls – die eine umfassende Abwägung

aller Umstände erfordert – nicht die Aspekte ausser Acht lassen, die einer

Ausweisung entgegenstehen würden, da sie zu einer Verletzung der

völkerrechtlichen Garantien führen könnten. Dazu gehört insbesondere das

Prinzip des Non-Refoulement (vgl. Art. 25 BV, Art. 5 Abs. 1 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 33 der

Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [SR 0.142.30],

Art. 3 der Konvention vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]).

Diese Garantien werden zwar ausdrücklich durch Art. 66d Abs. 1 StGB vorbehalten

(vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, BGer 6B_1015/2021 vom 2. November 2022

E. 1.2.1, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3), müssen aber

bereits zum Zeitpunkt des Ausweisungsentscheids berücksichtigt werden, sofern

diese Umstände stabil sind und endgültig festgestellt werden können (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2 m.w.H.). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das

Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2, 147 IV 453 E. 1.4.5, 145 IV 455 E. 9.4, 144 IV 332

E. 3.3, je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur

Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils

noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023

E. 5.3.3, 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5, je mit

Hinweisen).

5.2.2.1 Bei

anerkannten Flüchtlingen, die grundsätzlich nicht in einen Staat, in dem sie

verfolgt werden, ausgeschafft oder ausgeliefert werden dürfen

(flüchtlingsrechtliches Non-refoulement, Art. 25 Abs. 2 BV), wird demnach

ein Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Diesbezüglich hält die Rechtsprechung

fest, dass eine Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den Voraussetzungen

gemäss Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) zulässig ist (BGer

6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3, mit Hinweis auf BGE 139 II 65 E. 4.1,

BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Dies bedeutet für

die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, dass sich das

öffentliche Interesse an der Landesverweisung in einer schwerwiegenden

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren und sich gegen

die privaten Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz

durchsetzen muss (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3 mit

Hinweisen).

Nach

Art. 32 Abs. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der

Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen

Ordnung ausgewiesen werden. Art. 5 Abs. 2 AsylG schliesst eine

Berufung auf das Rückschiebungsverbot aus, wenn die Sicherheit oder die

öffentliche Ordnung der Schweiz gefährdet wird und eine rechtskräftige Verurteilung

wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens vorliegt. Das

Bundesgericht ist in folgenden Präjudizen von einer schwerwiegenden Verletzung

der öffentlichen Ordnung ausgegangen: Vergewaltigung, schwere Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit anderen Delikten, Brandstiftung

mittels eines Molotowcocktails, banden- und gewerbsmässiger Diebstahl und Raub

(vgl. die Übersicht in BGE 139 II 65 E. 5.2 = Praxis 102 [2013] Nr. 43

mit Hinweisen). Namentlich hat das Bundesgericht auch den Fall einer versuchten

vorsätzlichen Tötung als schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung

beurteilt (vgl. BGer 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2). Auf

diese Gefahr darf nicht allein aufgrund der Verurteilung wegen eines besonders

schweren Verbrechens geschlossen werden; es muss zusätzlich eine vielmehr

konkrete – und nicht bloss abstrakte – Wiederholungsgefahr bestehen (BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 2.2.2; BGer 2A.139/1994

vom 1. Juli 1994 E. 6, 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 5.2).

5.2.2.2 Zu berücksichtigen ist sodann, dass niemand in

einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art

grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (sog. menschenrechtliche

Non-Refoulement, Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1

des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf

ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen,

abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme

bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch

Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder

erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der

Rechtsprechung des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind,

um ein solch reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es

gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das

Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall

einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft

glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; BGer

6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2, 6B_1367/2022 vom 7. August

2023 E. 1.3.2, je mit Hinweisen). Das (menschenrechtliche)

Non-refoulement-Gebot gilt absolut, und verhindert unabhängig eines

ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des

Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231

E. 2.1.3; BGer 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1,

6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4, je mit Hinweisen).

5.3 Subsumtion

5.3.1 Der Berufungskläger hat die zur Diskussion

stehenden Delikte am 23. Dezember 2022, mithin nach Inkrafttreten der in

Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird wegen

einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB verurteilt.

Die Landesverweisung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig

davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 144 IV 168

E. 1.4.1 S. 171). Folglich sind die Voraussetzungen für eine

obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB

grundsätzlich erfüllt.

5.3.2 Der Berufungskläger ist in Libyen geboren und

aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und eine Ausbildung zum

Krankenpfleger absolviert und Militärdienst geleistet (vgl. oben E. 4.4.2).

Am 16. August 2022 ist der Berufungskläger in die Schweiz eingereist. Am

17. August 2022 hat er hier ein Asylgesuch gestellt (Bericht SEM vom

6. Juli 2024, Akten S. 1254; vgl. auch den Ausgangsschein vom

1. November 2022, Akten S. 14), das im Zeitpunkt des vorliegenden

Entscheids noch nicht beurteilt worden ist. Seit dem 23. Dezember 2022

befindet er sich in Haft. Zu seiner Familie in Libyen pflegt er täglichen Kontakt

(Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November 2024, Akten S. 1368).

Mit der Schweiz ist er – bis auf einen Cousin in Zürich – weder in familiärer noch

in beruflicher Hinsicht verbunden. Gemäss dem Führungsbericht der

Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 23. Oktober 2024 befindet er sich in Abklärung

für eine Lehrstelle als Reifenpraktiker (EBA) in der anstaltsinternen Garage.

Zudem nimmt er das Angebot der Bildung im Strafvollzug wahr, indem er

wöchentlich den Deutschunterricht besucht (Akten S. 1325), seine

Deutschkenntnisse hätten sich gemäss Rückmeldung der Werkmeister bereits stark

verbessert (Akten S. 1324).

Insgesamt verfügt der Berufungskläger – wie die Vorinstanz

zutreffend festgehalten hat (Strafgerichtsurteil vom 24. August 2023

E. IV, Akten S. 1019) – über keinen nennenswerten Bezug zur Schweiz. Ein

Verzicht auf eine Landesverweisung wäre demnach nur möglich, wenn die Rückführung

des Berufungsklägers nach Libyen gegen das Prinzip des Non-Refoulement verstossen

würde und die diesbezüglich massgebenden Umstände bereits heute endgültig

festgestellt werden könnten (vgl. oben E. 5.2.2).

5.3.3 Im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids liegt –

wie erwähnt – noch kein Entscheid über das Asylgesuch des Berufungsklägers vom 17. August

2022 vor. Allerdings scheint eine Beurteilung aufgrund der derzeitigen Aktenlage

möglich (Erstbefragung vom 12. Oktober 2022 [Aktenauszug i.S. A____, Juris-Akten-Nr. 135,

PDF-S. 46 ff.], Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024

[Akten S. 1224.2 ff.], Länderbericht Bericht SEM vom 6. Juni

2024 [Akten S. 1254 ff.], Befragung vom 9. September 2024 [Akten

S. 1275 ff.], Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November

2024 [Akten S. 1362 ff.]). Zudem befindet sich der Berufungskläger

seit dem 23. Dezember 2022 in Haft und sein bisheriges Verhalten im

vorläufigen Strafvollzug (vgl. Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt

Pöschwies vom 23. Oktober 2024, Akten S. 1323 ff.) lässt eine

bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe möglich

erscheinen. Deshalb ist es vorliegend nach Auffassung des Appellationsgerichts

angezeigt, die Frage, ob eine Rückführung nach Libyen das Prinzip des Non-Refoulement

verstossen würde, bereits zu behandeln, ohne die Beurteilung durch das SEM bzw.

die Vollzugsbehörde vorwegnehmen zu wollen.

5.3.3.1

5.3.3.1.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem

Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,

Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder

wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind

oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden

(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als Verfolgungsmotiv lässt sich die

Homosexualität in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter

der in Art. 3 AsylG erwähnten «sozialen Gruppe» erfassen (BVGer

E-4133/2020 vom 20. November 2020 E. 7.1, D-6539/2018 vom

2. April 2019 E. 7.2, E-1284/2015 vom 17. Mai 2017

E. 5.4.1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des

Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen

psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine lediglich

abstrakte Gefahr der Verfolgung genügt zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft

nicht (vgl. BVGer D-5306/2020 vom 10. Juni 2021 E. 8.1.2). Wer um

Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest

glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr

Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7

AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im

Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus

Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Asylsuchenden.

Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der

Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (BVGer D-5306/2020 vom

10. Juni 2021 E. 7.1).

5.3.3.1.2 Gegen die Glaubhaftigkeit des vom

Berufungskläger vorgebrachten Fluchtgrundes spricht insbesondere der Umstand,

dass er seine Homosexualität weder in der Erstbefragung im Asylverfahren am

12. Oktober 2022 (Aktenauszug i.S. A____, Juris-Akten-Nr. 135,

PDF-S. 46 ff.) noch in den Einvernahmen der Staatsanwaltschaft (Akten

S. 421 ff., 493 ff.) oder vor Strafgericht (Akten

S. 154 ff., 920 ff.) erwähnt hat. Erst in der Berufungsverhandlung

vom 21. Mai 2024 hat er diesen Fluchtgrund nachgeschoben (Akten

S. 1224.2 f.). Relativiert wird dieser gegen die Glaubhaftigkeit

sprechende Umstand indes dadurch, dass der – dem Standesrecht verpflichtete – amtliche

Verteidiger des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung erklärt hat, von

diesem bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über dessen

Homosexualität in Kenntnis gesetzt worden zu sein (Akten S. 1224.5). Für

die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Fluchtgrundes spricht sodann, dass

der Berufungskläger in der Befragung vom 9. September 2024 und anlässlich

der Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 die im Zusammenhang mit

seiner Homosexualität gemachten Erlebnisse substantiiert und im Wesentlichen

widerspruchsfrei geschildert hat. In einer Gesamtwürdigung hält das

Appellationsgericht die vorgebrachte Homosexualität für glaubhaft.

5.3.3.1.3 Zu prüfen ist somit, ob der Berufungskläger

wegen seiner Homosexualität begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung

hat.

Gemäss dem Länderbericht Bericht des SEM vom 6. Juni

2024 bedroht das libysche Strafgesetzbuch einvernehmliche homosexuelle

Handlungen mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Akten S. 1255). Zudem

belegen die vom amtlichen Verteidiger ins Recht gelegten Unterlagen

(Anfragebeantwortung zu Libyen: Lage von Homosexuellen, vom 12. Mai 2022,

Akten S. 1198 ff.) sowie die Schilderungen des Berufungsklägers (vgl.

oben E. 5.1.2) ein in Libyen herrschendes ungünstiges gesellschaftliches

Klima für sexuelle Minderheiten. Allerdings führt die Tatsache, dass

homosexuelle Handlungen in einem Land strafbar sind und Homosexuelle in diesem

Land angefeindet werden, für sich allein nicht zur Annahme einer objektiv

begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung für alle Angehörigen

dieser sexuellen Minderheit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob

objektivierbare Indizien für eine individuelle Verfolgungssituation bestehen (vgl.

BVGer D-4190/2023 vom 8. April 2024 E. 5.3.2, D-5342/2019 vom

11. Mai 2021 E. 7.2.2; Bericht des SEM vom 6. Juni 2024, Akten

S. 1254 f.). Was allfällige Einschränkungen aufgrund eines unter

Umständen erforderlichen diskreten Lebensstils betrifft, gilt gemäss bisheriger

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass gewisse Einschränkungen im

öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften

Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und namentlich

nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteil des BVGer

D-5306/2020 vom 10. Juni 2021 E. 8.1.3, E-2109/2019 vom 28. August

2020 E. 10.2 m.w.H.). Festzuhalten ist schliesslich auch, dass bislang vom

Bundesverwaltungsgericht – soweit ersichtlich – keine Kollektivverfolgung der

Gruppe der Homosexuellen in Libyen festgestellt wurde und hierzu angesichts der

gegenwärtigen Informationslage auch kein zureichender Anlass besteht (vgl.

Bericht des SEM vom 6. Juni 2024, Akten S. 1254 f.), zumal die

Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (BVGer D-5306/2020

vom 10. Juni 2021 E. 8.1.4, zu den Voraussetzungen für die Annahme

einer Kollektivverfolgung vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1,

2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4 oder 2011/16 E. 5).

Der Berufungskläger legt dar, dass er seine Homosexualität

selbst vor seiner Familie habe verheimlichen und sie nur sehr diskret in seiner

Wohnung habe ausleben können. Einmal sei er von einem Nachbar aufgrund seiner

regelmässigen Männerbesuche gar geschlagen worden (Akten S. 1363, 1365).

Dass er von den libyschen Behörden gesucht werde oder dass ein Verfahren gegen

ihn eingeleitet worden sei, behauptet er indes nicht. Mit seinen Schilderungen legt

der Berufungskläger – wie erwähnt – dar, dass in Libyen ein für sexuelle

Minderheiten ungünstiges gesellschaftliches Klima herrscht. Allerdings belegt

er damit keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3

AsylG. Auch die dem Berufungskläger bei einer Rückkehr nach Libyen aufgrund

seiner Homosexualität zweifelsohne drohenden Einschränkungen im öffentlichen

Auftreten und im Privatleben stellen noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne

von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.

5.3.3.3 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten,

das eine Rückkehr des Berufungsklägers nach Libyen auch nicht gegen das

menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot verstösst (Länderbericht SEM vom

6. Juni 2024 auch Akten S. 1255).

5.3.4 Nach dem Gesagten liegen keine Umstände vor, die

einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Daran ändert auch die Tatsache

nichts, dass der Vollzug der Wegweisung nach Libyen gemäss dem Bericht des

Migrationsamtes vom 28. Februar 2023 derzeit nur auf freiwilliger Basis

möglich ist (Akten S. 41). Denn dabei handelt es sich um ein

Vollzugsproblem, das einer strafrechtlichen Landesverweisung nicht

entgegensteht. Da der Berufungskläger ohne nachvollziehbaren Grund Leib und

Leben Dritter gefährdet hat, ist die Dauer der Landesverweisung mit der

Vorinstanz (vgl. Strafgerichtsurteil E. IV S. 26 f., Akten

S. 1019 f.) auf 10 Jahre zu bemessen.

5.3.5 Um eine Eintragung im SIS vorzunehmen, muss es

sich gemäss Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die

Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der

zweiten Generation (SIS II) bei der betroffenen Person um einen

Drittstaatsangehörigen handeln und es muss eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung bestehen. Letztere Voraussetzung ist nach der genannten

Verordnung insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen erfüllt, der in einem

Mitgliedstaat wegen einer Straftat beurteilt worden ist, die mit

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2

lit. a; BGE 147 IV 340). Dies ist vorliegend der Fall, so dass die

Landesverweisung im SIS einzutragen ist.

6. Kosten

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1

StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;

BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten

werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen

versuchten vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss hat der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die Kosten von

CHF 15'003.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– zu tragen.

6.2

6.2.1 Die Vorinstanz hat die vom amtlichen

Verteidiger beantragte Entschädigung in Höhe von CHF 21'275.60 auf

CHF 15'121.35, je inkl. Auslagen, Dolmetscherkosten und Mehrwertsteuer,

gekürzt. Der amtliche Verteidiger beantragt, für seine vorinstanzlichen

Aufwendungen entsprechend seiner damals eingereichten Honorarnote (Akten

S. 1062 ff.) entschädigt zu werden (Beschwerde vom 2. November

2023, Akten BES.2023.147 S. 25 ff.).

6.2.2 Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif

am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Für

die von den baselstädtischen Gerichten einer Anwältin oder einem Anwalt

zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist ihr

oder ihm gemäss § 17 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes

(SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des

Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind

Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird Anwältinnen

und Anwälte im Rahmen der amtlichen Verteidigung sowie der übrigen

unentgeltlichen Rechtsvertretungen ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde,

zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen (§ 20 Abs. 2 des

basel-städtischen Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Für die konkrete

Festsetzung des Honorars ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen

Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person,

ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person,

insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine

massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von

ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das

Wesentliche erwarten (Albrecht,

Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher

für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.). Zu

entschädigen ist nach dem Gesagten nur der notwendige Aufwand, somit nur jene

Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im

Strafverfahren stehen und sich überdies als verhältnismässig erweisen.

Dementsprechend werden grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend

Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen

Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung (auch in

Haftfällen) nicht entschädigt (Lieber,

in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 4; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches

Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 40 N 14).

Bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung steht

den Kantonen ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nach ständiger Praxis

nur ein, wenn die Festsetzung der Entschädigung ausserhalb jeden vernünftigen

Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise

gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt das Bundesgericht

grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt

bezeichnet und entsprechend kürzt (BGE 141 I 124 E. 3.2). Hat der amtliche

Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, ist das Gericht, wenn es

diese nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs

verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten,

geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es

diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (BGer 6B_108/2010

vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; Lieber,

Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 14; Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage

2023, Art. 135 N 7 f.). Wird eine detaillierte Honorarnote

eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der

Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf die

Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar

2014, E. 2.5).

6.2.3

6.2.3.1 Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass die

Vorinstanz das in Rechnung gestellte Honorar (vgl. Honorarnote vom

23. August 2023, Akten S. 1062 ff.) anscheinend ohne Gewährung der

Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 933 ff.) und ohne sich dazu im motivierten

Entscheid zu äussern, gekürzt (Strafgerichtsurteil vom 24. August 2023

E. V/2, Akten S. 1020 f.) und damit den Anspruch des amtlichen

Verteidigers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

6.2.3.2 Für

seine Bemühungen vor erster Instanz macht der amtliche Verteidiger in der Honorarnote

vom 23. August 2023 mittels mehrerer Positionen einen Aufwand für «Aktenstudium»

geltend. Hinzu kommen zahlreiche Sammelpositionen, mit denen unter anderem ebenfalls

ein Aufwand für «Aktenstudium» geltend gemacht wird. Hinsichtlich derartiger

Sammelpositionen ist zu beachten, dass diese eine eingehende Würdigung der

einzelnen Aufwandspositionen von vornherein nicht bzw. nur kaum zulassen (vgl.

etwa: «22.08.2023; Plädoyer / Schreiben an Gericht / Tel. Gericht /

Aktenstudium div. Schreiben vom Gefängnis; 02:00h» [Akten S. 1063]). Vor

allem wird durch derartige Sammelpositionen die Beurteilung der Angemessenheit stark

erschwert und mitunter gar verunmöglicht. Bei einer zurückhaltenden Betrachtung

der in Rechnung gestellten Positionen ist vorliegend davon auszugehen, dass der

amtliche Verteidiger vor erster Instanz mindestens 33 Stunden für

Aktenstudium aufgewendet hat. Aufgrund des Umfangs der Akten und der Anzahl der

Verhandlungstage wäre nach Auffassung des Appellationsgerichts im Vergleich mit

anderen Fällen dieser Grösse und Bedeutung indes höchstens ein Aktenstudium von

25 Stunden angemessen gewesen. Dementsprechend ist eine Kürzung des

vorinstanzlich geltend gemachten Honorars im Umfang von 8 Stunden

angezeigt. Im Ergebnis ist dem amtlichen Verteidiger für seinen Aufwand im

erstinstanzlichen Verfahren daher ein Honorar von CHF 18'050.– und ein

Auslagenersatz von CHF 1'086.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 1'473.50, somit total CHF 20'610.– zuzusprechen.

6.3 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung

vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.4

6.4.1 Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts

besteht bei Gutheissung von Rechtsmitteln des amtlichen Verteidigers wegen der

Bemessung seines Honorars auch dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn

sich der betreffende Anwalt im Rechtsmittelverfahren nicht durch einen Kollegen

hat vertreten lassen (AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 5.2,

944/2008 vom 19. Januar 2009 E. 8, 931/2006 vom 22. Juni 2006

E. 3.2). Dementsprechend ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen

in eigener Sache – bis auf einen Aufwand für Rechtsabklärungen in der Höhe von

mutmasslich zwei Stunden («02.11.2023; Honorarbeschwerde mit Rechtsabklärungen;

06:00h» [Honorarnote vom 20. Mai 2024, Akten S. 1217]), der praxisgemäss

nicht zu vergüten ist (vgl. oben E. 6.2.2) – im Umfang des in Rechnung

gestellten Aufwands zu entschädigen.

6.4.2 Der Aufwand für die amtliche Verteidigung im

Berufungsverfahren ist im Umfang der eingereichten Honorarnoten, zuzüglich

eines Aufwands von 5 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 21. Mai

2024 sowie von 4,5 Stunden für diejenige vom 26. November 2024 zu

entschädigen. Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen

Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.4.3 Insgesamt ist dem amtlichen Verteidiger für das

Berufungsverfahren – inkl. der ihm in eigener Sache auszurichtenden

Parteientschädigung (vgl. oben E. 6.4.1) – ein Honorar in Höhe von

CHF 15'767.–, ein Auslagenersatz von CHF 614.50, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'318.5 (7,7 % auf CHF 2'160.– sowie

8,1 % auf CHF 14'221.20), somit total CHF 17'700.– zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

24. August 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des B____ (Privatkläger

bis 21. August 2023), […].

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig

erklärt. Er wird verurteilt zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit

dem 23. Dezember 2022,

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für zehn Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss

Art. 20 der N-SIS-Ver­ord­nung im Schengener Informationssystem

eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 15'003.20 und eine

Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 3'000.– (inklusive Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger werden für die erste Instanz

ein Honorar von CHF 18'050.– und ein Auslagenersatz von CHF 1'086.50,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'473.50, somit

total CHF 20'610.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von

CHF 15'767.– und ein Auslagenersatz von CHF 614.50, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'318.5 (7,7 % auf CHF 2'160.– sowie

8,1 % auf CHF 14'221.20), somit total CHF 17'700.– aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- [...],

amtlicher Verteidiger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt

Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Staatssekretariat

für Migration

- VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.