SB.2023.88
ad 1: mehrfaches Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfache, teilweise versuchte Geldwäscherei und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ad 2: bandenmässiges Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz etc.
22. November 2024Deutsch59 min
des Strafgesetzbuches und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.88
URTEIL
vom 22.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr.
Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...]
Berufungsbeklagte 1
[...]
Beschuldigte 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungsbeklagte
2
[...]
Beschuldigte 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 26. April 2023 (SG.2023.13)
betreffend
ad 1:
mehrfaches Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz mit
Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen, mehrfache, teilweise
versuchte
Geldwäscherei und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
ad 2:
bandenmässiges Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz mit
Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen und Vergehen nach
Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. April
2023 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigte 1) des mehrfachen Verbrechens nach
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der
mehrfachen, teilweise versuchten
Geldwäscherei nach Art. 305bis
des Strafgesetzbuches und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13. Oktober bis zum 9. Dezember
2021 (58 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von einer Landesverweisung
wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise
abgesehen. Demgegenüber wurde sie im Anklagepunkt Ziff. I. 3 vom
Vorwurf des bandenmässigen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie im Anklagepunkt
Ziff. I. 2 vom in lit. d angeklagten Anstaltentreffen zur
Einfuhr von Kokain freigesprochen. Im Anklagepunkt Ziff. I. 5 wurde
das Verfahren betreffend die vor dem 26. April 2020 liegenden Vorgänge
zufolge Verjährung eingestellt. Die beschlagnahmte Kleidung und Mobiltelefone
wurden der Beschuldigten 1 unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Die
übrigen beschlagnahmten Gegenstände sowie Betäubungsmittel wurden in Anwendung
von Art. 69 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches eingezogen und
vernichtet. Schliesslich wurden der Beschuldigten 1 reduzierte Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 9'800.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 7'600.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf
Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82
Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 4'000.–) für das
erstinstanzliche Verfahren auferlegt.
Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
26. April 2023 wurde B____ (nachfolgend: Beschuldigte 2) von der
Anklage des bandenmässigen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie von der Anklage des Vergehens
nach Betäubungsmittelgesetz kostenlos freigesprochen. Die gegen die beiden
Beschuldigten geführten Verfahren waren vom Strafgericht mit
verfahrensleitenden Verfügungen vom 30. bzw. 31. Januar 2023 vereinigt
worden.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am
28. April 2023 Berufung angemeldet. Nach Zustellung der schriftlichen
Begründung hat die Staatsanwaltschaft am 7. November 2023 die
Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil des
Strafgerichts vom 26. April 2023 teilweise an. Sie beantragt, die Beschuldigte 1
sei im Anklagepunkt Ziff. I. 3 des Verkaufs von Kokain (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) schuldig zu sprechen. Im Übrigen seien
die Schuldsprüche gegen die Beschuldigte 1 zu bestätigen. Dabei sei die
Strafe für die Beschuldigte 1 auf 30 Monate Freiheitsstrafe, wovon 6
Monate unbedingt und 24 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu
erhöhen. Die Beschuldigte 2 sei ebenfalls gemäss Anklageschrift des
Verkaufs von Kokain (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) schuldig
zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer
Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 keine Anschlussberufung eingereicht und
keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt hatten. In derselben Verfügung bewilligte
der Instruktionsrichter der Beschuldigten 1 antragsgemäss die amtliche Verteidigung
und setzte der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Einreichung einer
Berufungsbegründung und allfälliger Beweisanträge. Am 8. Januar 2024
reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründung ein. Daraufhin reichte
die Beschuldigte 2 am 5. April 2024 innert erstreckter Frist ihre
Berufungsantwort ein, während die Beschuldigte 1 auf die Einreichung einer
Berufungsantwort verzichtete. Die Beschuldigte 2 beantragt in ihrer
Berufungsantwort, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des
Strafgerichts vom 26. April 2023 zu bestätigen. Unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, wobei der Beschuldigten 2 auch im
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Mit Verfügung
vom 8. April 2024 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschuldigten 2
die amtliche Verteidigung bzw. widerrief diese nicht und setzte der
Staatsanwaltschaft eine Frist an zur Einreichung einer allfälligen Replik,
worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. April 2024 verzichtete.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. November
2024 hat der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2 im Rahmen der Vorfragen
den Antrag gestellt, es sei die Nichtigkeit der Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 1. Februar 2023 betreffend
Verfahrensvereinigung festzustellen, eventualiter sei diese Verfügung
aufzuheben. Es sei festzustellen, dass gegen C____, D____ und die
Beschuldige 1 ein gemeinsames Strafverfahren geführt werde. Sodann sei die
Beschuldigte 1 in der gegen die Beschuldigte 2 geführten Strafuntersuchung als
Auskunftsperson zu befragen. Schliesslich seien die aus dem gegen die
Beschuldigte 1 geführten Strafverfahren beigezogenen Akten aus den Akten des
gegen die Beschuldigte 2 geführten Verfahrens zu entfernen, unter separatem
Verschluss zu halten und bei der Beendigung des Verfahrens zu vernichten. Die
Staatsanwaltschaft hat die Abweisung dieser Anträge beantragt. Im Anschluss
sind die beiden Beschuldigten befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens
sind die Staatsanwaltschaft und die jeweilige amtliche Verteidigung zum Vortrag
gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten
Anträgen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Replik verzichtet.
Zum Schluss der Verhandlung gewährte der Vorsitzende den beiden Beschuldigten
das letzte Wort, wobei beide auf eine Äusserung verzichteten.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1
StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils
beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
Im vorliegenden
Fall wurden in Bezug auf die Beschuldigte 1 die Schuldsprüche wegen des mehrfachen
Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen, teilweisen versuchten Geldwäscherei
gemäss Art. 305bis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG, der Freispruch im
Anklagepunkt Ziff. I. 2 vom in lit. d angeklagten Anstaltentreffen
zur Einfuhr von Kokain, die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt
Ziff. I. 5 betreffend die vor dem 26. April 2020 liegenden
Vorgänge zufolge Verjährung, das Absehen von einer Landesverweisung, die
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Betäubungsmittel und die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
sowie der Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO für diesen
Betrag nicht angefochten. In Bezug auf die Beschuldigte 2 wurde die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht
angefochten. Diese Punkte sind folglich in Rechtskraft erwachsen und nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens.
1.4
Nach
der Vereinigung der Verfahren in Sachen A____ (SG.202[...]) und B____ (SG.202[...])
am 30. bzw. 31. Januar 2023 führte das Strafgericht die Akten unter der
Verfahrensnummer SG.202[...] (A____) weiter. Soweit nichts anderes vermerkt
wird, beziehen sich die Aktenverweise in den nachfolgenden Erwägungen auf den
Aktenbestand (und die Seitenzahlen) in Sachen A____.
2.
Vorwurf
des (bandenmässigen) Verkaufs von Kokain mit grosser Gesundheitsgefährdung
2.1
Vorwurf
gemäss Anklageschrift
Im Zentrum des vorliegenden Berufungsverfahrens steht der
Vorwurf der Anklageschrift gegen die beiden Beschuldigten, sie hätten Kokain in
bandenmässigem Zusammenwirken an diverse Abnehmer verkauft und dadurch die
Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Konkret sollen sich die beiden
Beschuldigten spätestens am 14. Januar 2021 mit einer Drittperson («E____»
bzw. «[...]») zusammengeschlossen haben, um in arbeitsteiliger Verwirklichung
und fortgesetzt dem Kokainhandel nachzugehen. Die Beschuldigte 2 soll jeweils
das Kokain organisiert haben und dieses, schon in verkaufsfertige Portionen von
einem Gramm abgepackt, an die Beschuldigte 1 übergeben haben. Pro Lieferung
habe die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 in der Regel 15 Gramm Kokain
übergeben, welches diese grammweise an Konsumenten verkauft habe, wobei sie
einen Teil – stets mit Erlaubnis der Beschuldigten 2 – selbst konsumiert habe.
Für ein Gramm Kokain habe die Bande zwischen CHF 70.– und 80.– verlangt.
Der HCl-Gehalt des von der Bande verkauften bzw. von der Beschuldigten 1
konsumierten Kokains müsse offenbleiben, wobei von einem gassenüblichen
HCl-Gehalt von mindestens 70 % auszugehen sei. Die Konsumenten hätten sich
jeweils bei der Beschuldigten 2 gemeldet, die wiederum die Beschuldigte 1 über
das Kommen des jeweiligen Abnehmers informiert habe. Der Kontakt zwischen den
beiden Beschuldigten sei hauptsächlich über WhatsApp erfolgt. Der Verkauf habe
jeweils bei der Beschuldigten 1 zu Hause oder bei E____, die eine Freundin der
Beschuldigten 1 sei, an einem unbekannten Wohnort, vermutlich in Basel,
stattgefunden. Die Einkünfte habe die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 in
regelmässigen Abständen in den Briefkasten gelegt oder E____ zu Handen der
Beschuldigten 2 übergeben. Insgesamt hätten die beiden Beschuldigten so mindestens
70.
Gramm Kokain (bzw. 62,3 Gramm reines Kokain) an diverse Abnehmer verkauft.
Zusätzliche 19 Gramm Kokain (bzw. 13,3 Gramm reines Kokain) habe die
Beschuldigte 1 selbst konsumiert. Dies sei jeweils mit Zustimmung von und unter
Bezahlung an die Beschuldigte 2 erfolgt und deshalb als Verkauf der
Beschuldigten 2 an die Beschuldigte 1 zu qualifizieren.
2.2
Erwägungen
des Strafgerichts
2.2.1
Das Strafgericht hat dazu erwogen, dass die
Ermittlungsbehörden anlässlich der Auswertung eines Mobiltelefons der
Beschuldigten 1 auf einen Chat zwischen den beiden Beschuldigten gestossen
seien, dessen konspirative und klausulierte Sprache auf einen Handel mit
illegaler Ware, insbesondere Betäubungsmitteln, schliessen lasse. Aus dem
Chatverlauf werde klar, dass die Beschuldigte 2, die sich «jefa» (spanisches
Wort für Chefin) nennen lasse, die bestimmende Person sei, während die
Beschuldigte 1 von «jefa» Anweisungen empfange und gelegentlich darum bitte,
sich «noch eine» nehmen zu können, was ihr die Beschuldigte 2 jeweils erlaube.
Die Kommunikation zwischen den beiden Beschuldigten handle etwa von «2», welche
ein Freund für «150» werde abholen kommen, von «10» für «700» oder davon, dass
die Beschuldigte 1 jemandem für «70» geben könne oder eine andere Abnehmerin
«80» habe bezahlen lassen. Auf «160 plus 1 von heute» antworte die Beschuldigte
1.
an anderer Stelle mit «Ja, Chefin, 160 plus 80 von heute». Aus dem Chat
erhelle, dass die Beschuldigten ganz offenkundig illegale, niemals beim Namen
genannte Ware, höchstwahrscheinlich Betäubungsmittel, zu einem Preis von «70»
oder «80» (Franken) pro Einheit an Abnehmerinnen und Abnehmer verkauft hätten,
welche sich zuerst telefonisch angekündigt und die bestellte Ware in der Folge
bei der Beschuldigten 1 bezogen hätten. Dabei hätten die beiden Beschuldigten
auch die Nennung der Übergabeorte tunlichst vermieden.
2.2.2
Die Einvernahmen mit den beiden Beschuldigten
zu diesem Anklagepunkt seien wenig ergiebig. Die Beschuldigte 1 habe im
Wesentlichen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die
Beschuldigte 2 habe sich zunächst «mit einiger Ausdauer um Kopf und Kragen»
geredet, ehe auch sie die Befragung mit zunehmender Dauer unkommentiert über sich
habe ergehen lassen. Immerhin habe die Beschuldigte 2 ausdrücklich bestritten,
etwas «mit Kokain am Hut» zu haben. Zudem habe die Beschuldigte 1 in den
Befragungen des Vorverfahrens angegeben, dass sie einzig bei C____ (und nicht
bei der Beschuldigten 2) Kokain bezogen habe.
2.2.3
Damit sei die Beweislage dünn und zwinge nicht
nur bezüglich der Frage der gehandelten Substanz, sondern auch in Bezug auf
deren mutmasslichen Reinheitsgehalt oder die mutmasslich verkaufte Menge zu
reinen Spekulationen. Für mehrere Zeitspannen erschliesse sich weder aus dem
Chat noch auf andere Weise, wie die Staatsanwaltschaft auf eine angeblich
verkaufte Menge von «mindestens 15 Gramm Kokain» komme. Gewisse der angeblichen
Verkäufe seien vollends unbelegt.
2.2.4
Eine gleich in mehrerlei Hinsicht (Substanz,
Menge, Reingehalt) derart spekulative Anklage könne nicht das Fundament für
eine seriöse Beurteilung bilden. Die Staatsanwaltschaft habe wesentliche und
naheliegende Ermittlungshandlungen, die sich zur Erhärtung des Tatverdachts
aufgedrängt hätten, schlicht versäumt. Insbesondere sei das dritte mutmassliche
Mitglied der Gruppe, die in den Chats vielfach erwähnte und sogar vielfach
aktenkundige E____ offenbar aus Gründen der zeitlichen Überlastung nie einer
Kontrolle oder Befragung unterzogen worden. Soweit erkennbar sei auch kein
Versuch unternommen worden, mutmassliche Abnehmer über deren (aktenkundigen)
Telefonnummern zu ermitteln. Auch eine Auswertung des Mobiltelefons der
Beschuldigten 2 hätte allenfalls weitere Hinweise auf Aktivitäten der
angeklagten Art liefern können. Gestützt auf die vorliegenden, wenig ergiebigen
Akten als einzigem Beweismittel aber sei der Nachweis, dass in der angeklagten
Weise mit Kokain gehandelt worden sei, schlechterdings nicht zu erbringen. Nach
Ansicht des Strafgerichts hätte es des einen oder anderen Indizes mehr bedurft,
um zu einer zweifelsfreien Überzeugung im Sinne der Anklage zu gelangen.
Ungenügende Ermittlungshandlungen dürften selbstredend nicht zu einer Senkung
der Beweisanforderungen führen.
2.3
Kritik
der Staatsanwaltschaft
2.3.1
Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass
es zwar zutreffend sei, dass die ebenfalls in die Bandentätigkeit involvierte E____
trotz Anhaltspunkte betreffend Identität nicht ermittelt und befragt worden sei
und es unterlassen worden sei, Abnehmer der Betäubungsmittel zu ermitteln und
einzuvernehmen. Darauf habe die Staatsanwaltschaft aber verzichten können, da
dem Gericht mit dem Chatverlauf sowie den Befragungen der beiden Beschuldigten
die wesentlichen Grundlagen für die Beurteilung von Schuld und Strafe bereits vorgelegen
hätten. Für eine allfällige Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten 2 wie auch
für die Abnahme von Fingernagelschmutz bei ihr, die Überprüfung ihrer Kleider
oder ihres Mobiltelefons sei es zudem ohnehin zu spät gewesen. Denn die Anzeige
in diesem Sachverhaltskomplex sei erst nach Auswertung des Mobiltelefons der
Beschuldigten 1 am 20. Dezember 2021, 11 Tage nach der Entlassung der
Beschuldigten 1 aus der Untersuchungshaft, erfolgt. Mutmasslich habe die
Beschuldigte 2 aber bereits Mitte Oktober 2021 von der Verhaftung ihrer
Freundin (sc. der Beschuldigten 1) erfahren und entsprechend mehr als zwei
Monate Zeit gehabt, allfällige Beweise verschwinden zu lassen. Die erwähnten
Untersuchungshandlungen seien zu diesem Zeitpunkt somit ohne Erfolgsaussichten
gewesen.
2.3.2
In Bezug auf die Einvernahmen der beiden
Beschuldigten hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die Aussageverweigerung
zwar zulässig sei. Nach der Rechtsprechung dürfe ein Schweigen im Rahmen der
Glaubhaftigkeitsanalyse aber zu Lasten der beschuldigten Person berücksichtigt
werden, wenn auf eine konkrete Frage mit einer einfachen Antwort gewichtige
Zweifel hätten ausgeräumt werden können. Diese Rechtsprechung sei im
vorliegenden Fall anwendbar. Denn die Beschuldigte 1 habe zu den entsprechenden
Vorhalten aus der Auswertung des Mobiltelefons geschwiegen. Die Beschuldigte 2
habe auf Vorhalt des Chats zuerst über Tätowierer geredet, denen sie Kunden
vermittelt habe. Sie und die Beschuldigte 1 hätten in den Chats über die Preise
gesprochen. Sie habe bestritten, dass es um Kokain gegangen sei. Auf die
Vorhalte einzelner Chatpassagen habe die Beschuldigte 2 dann aber gar nichts
mehr gesagt und sich auch vor Gericht auf ihr Aussageverweigerungsrecht
gestützt. Dies sei bei der Beweiswürdigung miteinzubeziehen.
2.3.3
Vor den Schranken verwies die
Staatsanwaltschaft sodann auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
SG.2020.123 vom 14. Oktober 2020, wo ausgeführt werde, dass es
gerichtsnotorisch sei, dass die am Betäubungsmittelhandel Beteiligten stets
codiert kommunizieren würden und nicht ersichtlich sei, weshalb beschuldigte
Personen die Unterhaltungen nicht erklären wollten, wenn es doch gar nicht um
Drogengeschäfte gegangen sein soll. Das Strafgericht habe in jenem Urteil
deshalb den Schluss gezogen, dass es allein um Drogengeschäfte gehen könne.
2.3.4
Im vorliegenden Fall gebe es zudem weitere
Indizien bzw. «gewichtige Anhaltspunkte in den Akten», die zusätzlich zu den
Chatprotokollen dafürsprechen würden, dass es um Kokain gehe bzw. dass die
Berechnungen der Menge gemäss Anklageschrift zutreffen würden. Betreffend
Berechnungen verweist die Staatsanwaltschaft auf eine handschriftliche Berechnungsnotiz
der Beschuldigten 1. Dass es sich dabei – wie von der Beschuldigten 1 behauptet
– um eine Telefonrechnung handeln soll, habe die Staatsanwaltschaft widerlegen
können. Zudem seien an den Kleidern und Fingernägeln der Beschuldigten 1
anlässlich ihrer Festnahme deutliche Hinweise für einen Kontakt der
Beschuldigten 1 mit Kokain gefunden worden.
2.4
Grundlagen
2.4.1
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis
der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte
Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet
(BGE 127 I 38 E. 2a, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt
dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn
verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je
mit Hinweisen; Tophinke, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 82
ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom
17.
Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und
2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht
unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit
anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung,
welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt
vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise
frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise
darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172
E. 3a; vgl. auch Wohlers, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das
Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (BGE 144 IV 35 E. 2.2.3.1).
2.4.2
In
die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind
Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und
aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen
insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können
Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien
dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem
direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom
7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022
E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021
vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
2.4.3
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser
Grundsätze zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschuldigte 1 (im Anklagepunkt
Ziff. I. 3) und die Beschuldigte 2 zu Recht freigesprochen hat.
2.5
Beurteilung
durch das Appellationsgericht
2.5.1
Spekulationen
in der Anklageschrift
2.5.1.1
Im vorliegenden Fall stützt die
Staatsanwaltschaft ihre Anklage im Wesentlichen auf den Chatverlauf zwischen
den beiden Beschuldigten, auf den sie anlässlich der Auswertung des Mobiltelefons
der Beschuldigten 1 gestossen ist (Akten S. 1087 ff.). Aus der Durchsicht
dieses Chatverlaufs erhellt, dass die beiden Beschuldigten wiederholt Ware an
Drittpersonen verkauft haben. Deutlich geht dies z.B. aus einer Nachricht
hervor, die die Beschuldigte 2 am 14. Januar 2021 um 19:11 Uhr an die
Beschuldigte 1 übermittelte. In dieser Nachricht schrieb die
Beschuldigte 2 (teils in spanischer, teils in deutscher Sprache): «Ein
Freund wird vorbeikommen, um zwei abzuholen, er wird dir das Natel als
Sicherheit dort lassen danach kommt er zurück, gibt dir 150.- und du gibst ihm
das Natel zurück» (Akten S. 1088). Die Beschuldigte 1 antwortete eine
Minute später (ebenfalls teils in spanischer, teils in deutscher Sprache):
«Haaallo Chefin ! Ok, in Ordnung ! Ich bin da». (Akten, S. 1088). Dieser
Ausschnitt aus dem Chatverlauf zeigt exemplarisch das sich aus den Nachrichten
ergebende Muster, dass die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1
Anweisungen erteilte und die bestimmende Person gewesen zu sein scheint, wie
dies die Anklage und die Vorinstanz zutreffend angenommen haben (vgl. vorne
E. 2.2.1). Ebenfalls exemplarisch zeigt die wiedergegebene Passage, dass
die Beschuldigten die verkaufte Ware im Chat nicht beim Namen genannt haben.
Damit ist unbestritten, dass der Chatverlauf jedenfalls nicht als direkter
Beweis für den Verkauf von Betäubungsmitteln durch die Beschuldigten taugen
kann. Jedoch stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass der
Chatverlauf in Kombination mit dem Aussageverhalten der Beschuldigten und
weiteren Indizien in den Akten als rechtsgenügliche Indizienkette den vollen
Beweis erbringen könne.
2.5.1.2
Dem kann nicht gefolgt werden. Wohl trifft es
zu, dass sich das im Chat abgespeicherte Gespräch zwischen den beiden
Beschuldigten mit einiger Wahrscheinlichkeit um illegale (bzw. zumindest
illegal eingeführte) Ware gedreht hat. Andernfalls ist kaum lebensnah zu
erklären, weshalb die beiden Beschuldigten die verkaufte Ware nie beim Namen
genannt haben. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Chatverlauf
das «typische und einschlägige Kommunikationsmuster» zeige, mit dem gewöhnlich
Geschäfte über illegale Ware (insbesondere Betäubungsmittel) arrangiert würden.
Die gewählte verklausulierte Sprache, die weder Ware noch Übergabeorte oder
Einheiten (Gramm, Währung) nenne und die auch keinen eindeutigen Aufschluss
über die Identität der Klientschaft ermöglichen würde, sei auffällig.
Allerdings hat die Vorinstanz ebenso zutreffend festgestellt, dass über die
genaue Art und den Reinheitsgehalt der mutmasslich gehandelten Substanz und
betreffend die verkaufte Menge aufgrund des Beweisergebnisses nur Spekulationen
angestellt werden können. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung
vom 8. Januar 2024 S. 2 = Akten S. 1787) finden sich in den
übrigen Akten keine «gewichtige[n] Anhaltspunkte», die Klarheit schaffen würden,
wie nachfolgend gezeigt wird.
2.5.2
Keine
«gewichtigen Anhaltspunkte» in den übrigen Akten
2.5.2.1
Vor den Schranken verwies die
Staatsanwaltschaft für weitere Indizien zum einen auf eine Berechnungsnotiz der
Beschuldigten 1, die genau in die Zeit der angeklagten Verkaufshandlungen
fallen soll. Es handelt sich bei besagtem Aktenstück um eine handschriftliche
Notiz, die auf ein Notizpapier der «[...] AG» niedergeschrieben wurde (Akten
S. 677, 711). Zuoberst steht ein Datum, der 3. August 2021. Darunter
wurde eine Subtraktion, nämlich «500.–» minus «80.–» = «420.–», durchgeführt.
Unter dem Resultat findet sich eine Unterschrift, die sich der Beschuldigten 1
zurechnen lässt.
Es mag sein, dass zwischen dieser Notiz und dem angeklagten
Sachverhalt ein gewisser Zusammenhang bestehen könnte, wie die
Staatsanwaltschaft geltend macht. Denn dem Chatverlauf zwischen den beiden
Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1
am 3. August 2021 vorgeschlagen hat, sich einen Tag später (am
4.
August 2021) bei E____ zu treffen und dass sie dort auch gleich
abrechnen könnten (Sprachnachricht vom 3. August 2021, 20:03 Uhr = Akten
S. 1159). Die Beschuldigte antwortete, dass sie damit einverstanden sei
(ebd.). Am nächsten Tag kündigte die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 kurz
vor ihrem Treffen in einer Sprachnachricht an, dass «achtzig» fehlen würden
(vgl. Akten S. 1161 und Übersetzung auf S. 1277). Die
Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Beschuldigte 1 die handschriftliche
Berechnungsnotiz, die vom 3. August 2021 datiert, im Hinblick auf die
«Abrechnung» mit der Beschuldigten 2 am folgenden Tag angefertigt habe und (wie
in der Sprachnachricht erläutert) «achtzig» abgezogen habe (vgl. etwa den
Vorhalt der Staatsanwaltschaft in Akten S. 1295).
Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft kann darin kein
zusätzliches Indiz gesehen werden, das den angeklagten Sachverhalt näher
substanziieren würde. Selbst wenn es als wahr unterstellt würde, dass die Notiz
vom 3. August 2021 tatsächlich für die Beschuldigte 2 bestimmt war, lassen
sich daraus keinerlei Rückschlüsse darauf ableiten, dass es in der
Kommunikation zwischen den beiden Beschuldigten um eine illegale Ware gegangen
wäre, weil die Abrechnungsnotiz nur aus Zahlen besteht. Ebenfalls finden sich
auf der Notiz keinerlei Hinweise auf allfällig gehandelte Einheiten oder auf
eine allfällig verwendete Währung.
2.5.2.2
Zum anderen verwies die Staatsanwaltschaft in
der Berufungsverhandlung als weiteres Indiz darauf, dass bei der Beschuldigten
1.
an den Kleidern und Fingernägeln deutliche Hinweise auf einen Kontakt mit
Kokain gefunden worden seien (Plädoyer der Staatsanwaltschaft = Akten
S. 1852). Damit bezieht sich die Staatsanwaltschaft auf Spuren, die anlässlich
der Festnahme der Beschuldigten 1 am 13. Oktober 2021 sichergestellt
wurden. Eine Untersuchung dieses Materials durch das Institut für Rechtsmedizin
der Universität Basel ergab in der Folge einen positiven Befund betreffend
Kokain (vgl. das forensisch-chemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität Basel vom 15. Oktober 2021 = Akten S. 1382 f.).
Bei der Würdigung dieser Umstände muss beachtet werden, dass
im vorliegenden Fall zwei Sachverhaltskomplexe angeklagt wurden, die (gemäss
Anklage) beide den Handel mit Betäubungsmittel bzw. mit Kokain betreffen. Der
erste Sachverhaltskomplex betrifft insbesondere Paketlieferungen (mit
verstecktem Kokain), welche die Beschuldigte 1 für C____ entgegengenommen und
ihm anschliessend übergeben hat. Als Belohnung übergab C____ der Beschuldigten 1
jeweils Kokain für den Eigenkonsum oder gewährte ihr Verbilligungen für den Kokainbezug
bei ihm. Für diesen Sachverhaltskomplex wurde die Beschuldigte 1 von der
Vorinstanz rechtskräftig verurteilt. Was den zweiten Sachverhaltskomplex
anbetrifft, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Beschuldigte 1 zusätzlich
auch mit der Beschuldigten 2 zusammenwirkte, um Drittpersonen Kokain zu
verkaufen. Zu beachten ist dabei aber, dass zwischen der Beschuldigten 2 und C____
keinerlei Bezug nachgewiesen werden konnte, wie die Beschuldigte 2 zu Recht
geltend macht (vgl. Akten S. 1861). Die Gemeinsamkeit zwischen den beiden
Sachverhaltskomplexen besteht (einzig) darin, dass in beiden Fällen die
Beschuldigte 1 involviert ist. Dass die Beschuldigte 1 selbst gelegentlich
Kokain konsumierte, ist unbestritten und hat sie selbst mehrfach zugegeben (vgl.
etwa Akten S. 7, 313, 327, 511). Sie hat ausgesagt, dass sie das Kokain
für den Eigengebrauch im hier interessierenden Zeitraum jeweils über C____ habe
beziehen können (vgl. etwa Akten S. 516). Auch am Tag ihrer Festnahme
hatte dieser ihr eine Konsumeinheit abgegeben, wieder als Gegenleistung für die
Entgegennahme und Übergabe eines (mit Kokain versehenen) Pakets (Akten
S. 511).
Vor diesem Hintergrund können die anlässlich der Festnahme
festgestellten Kokainspuren bei der Beschuldigten 1 (Akten S. 1381 f.) nicht
ohne Weiteres als Indiz gewertet werden, das (auch) dem zweiten
Sachverhaltskomplex zuzuordnen wäre. Vielmehr kann es sich mit einiger
Wahrscheinlichkeit so verhalten, dass alle bei der Beschuldigten 1 anlässlich
ihrer Festnahme gesicherten Kokainspuren aus dem ersten Sachverhaltskomplex herrühren,
also von Kokain stammen, das der Beschuldigten 1 von C____ übergeben wurde und
mit dem die Beschuldigte 2 nichts zu tun hat. Entgegen der Meinung der
Staatsanwaltschaft kann der Bezug dieses Kokains durch die Beschuldigte 1 bei
C____ teilweise auch unabhängig von den nachgewiesenen Paketlieferungen (und
damit ohne Wissen der Staatsanwaltschaft) stattgefunden haben. Allein können
Dispositiv
die bei der Beschuldigten 1 festgestellten Kokainspuren demnach nicht genügen,
um auch im zweiten Sachverhaltskomplex einen genügenden Bezug zu Kokain
herzustellen bzw. um nachzuweisen, dass auch die Beschuldigte 2 in den
Kokainhandel involviert war. Die Staatsanwaltschaft bleibt auch eine
nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, weshalb die Beschuldigte 1 auch bei
der Beschuldigten 2 Kokain bezogen haben soll, wenn sie doch mit C____ nachweislich
bereits über eine Bezugsquelle verfügt hat. Vielmehr führt dies zurück zur
(unbeantworteten) Frage, ob es sich bei der Ware im zweiten Sachverhaltskomplex
nicht doch um etwas anderes als Kokain gehandelt hat. Wenn man der
Argumentation der Staatsanwaltschaft folgend den Eigenkonsum der Beschuldigten
1 als Indiz heranziehen würde, kämen auch Cannabis, (illegal eingeführter)
Alkohol oder (illegal eingeführte) Zigaretten – oder auch Geldmittel für den
Erwerb dieser Suchtmittel für den Eigenkonsum – infrage, weil die Beschuldigte
1 im hier massgeblichen Zeitraum auch diese Suchtmittel konsumiert hat (vgl.
Akten S. 7, 172 f., 312, 511 und 518). Ebenfalls einigermassen passen
könnten die Aussagen im Chat zum (unbefugten) Handel mit unter das Betäubungsmittelgesetz
fallenden Medikamenten (vgl. in diese Richtung auch die Antwort der
Beschuldigten 2 auf einen entsprechenden Vorhalt, Akten S. 291).
Zusammenfassend kann als Zwischenfazit festgehalten werden,
dass entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft keine «gewichtigen
Anhaltspunkte» in den übrigen Akten ersichtlich sind, die für Klarheit sorgen
würden, was den Inhalt des verklausulierten Chats anbetrifft. Verklausulierte
Sprache allein, die sich nicht mit hinreichender Sicherheit entschlüsseln
lässt, reicht aber nicht für eine Verurteilung, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen.
2.5.3 Würdigung
der Rechtsprechung
2.5.3.1 Die Staatsanwaltschaft verwies in der
Berufungsverhandlung zusätzlich auf ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 14. Oktober 2020 (SG.2020.123). In diesem Urteil habe das Strafgericht
aufgrund von codierter Kommunikation darauf geschlossen, dass es in einem
sichergestellten Chat allein um Drogengeschäfte gegangen sein könne.
Soweit die Staatsanwaltschaft aus dem soeben erwähnten Urteil
des Strafgerichts abzuleiten versucht, dass auch im vorliegenden Fall eine
Verurteilung wegen «Drogengeschäften» ergehen müsse, kann ihr nicht gefolgt
werden. Es trifft zu, dass das Strafgericht Basel-Stadt auch in jenem Urteil
einen Chatverlauf zu würdigen hatte, in dem eine verklausulierte Sprache
verwendet wurde. Das Strafgericht hielt dazu fest, dass auffalle, dass stets
dieselben Schlagwörter wie «Strand», «Fenster» oder «geh raus» benutzt worden
seien, die im verwendeten Zusammenhang «schlichtweg keinen Sinn ergeben» würden
und für Aussenstehende isoliert betrachtet durchwegs unverständlich seien. Im
Unterschied zum vorliegenden Fall war dieser Chatverlauf im Fall SG.2020.123
aber bei weitem nicht das einzige Indiz, das für einen Bezug zum Drogenhandel
sprach. Insbesondere hatte einer der beiden Beschuldigten den zur Anklage
gebrachten Sachverhalt «in weiten Teilen von Beginn weg» zugestanden (S. 30).
Dieses «grundsätzliche Geständnis» konnte dann auch durch verschiedene
objektive Beweismittel (wie beschlagnahmte Betäubungsmittel, mit
Betäubungsmitteln kontaminierte gestückelte Geldbeträge und
Observationsberichte und Fotodokumentation) untermauert werden. Der andere
Beschuldigte hatte den Anklagesachverhalt zwar vollumfänglich bestritten und (wie
im vorliegenden Fall) jeglichen Bezug zu Drogengeschäften in Abrede gestellt
(S. 30). Auch bei diesem Beschuldigten konnten aber diverse weitere
Beweismittel gesichert werden, mit denen sich ein klarer Bezug zu Drogen
nachweisen liess. So war nachgewiesen und unbestritten, dass er selbst Kokain
konsumierte (S. 29). Zudem konnten an seinen Kleidern Betäubungsmittelrückstände
nachgewiesen werden (S. 30). Auf seinem Mobiltelefon wurden neben dem
erwähnten Chat auch verdächtige Fotoaufnahmen gefunden, auf denen unter anderem
zu erkennen war, wie eine andere Person Betäubungsmittel verarbeitete (S. 31).
Anlässlich seiner Festnahme konnte in seiner Wohnung auch ein Lager mit
Drogenportionen beschlagnahmt werden (S. 31). Nicht nur aufgrund des
Chats, sondern aufgrund all dieser Indizien erachtete das Strafgericht die
Verstrickung dieses Beschuldigten in das «hiesige Drogengeschäft» schliesslich
als erstellt (S. 31).
Damit unterscheidet sich jener Sachverhalt aber massgeblich
vom hier zu beurteilenden Fall. Im Fall SG.2020.123 befanden sich für beide beschuldigten
Personen neben dem Chat diverse (weitere) objektive Beweismittel in den Akten,
die einen klaren Bezug zu Drogen zeigten. Demgegenüber bestehen im vorliegenden
Fall betreffend die Beschuldigte 2 ausser dem Chat keinerlei weiteren
Indizien, aus denen irgendein Bezug zu Drogen konstruiert werden könnte (vgl.
vorne, E. 2.5.2). Deshalb kann aus dem Urteil SG.2020.123 nicht abgeleitet
werden, dass es auch im vorliegenden Fall zu einem Schuldspruch kommen müsse.
2.5.3.2 Ein Blick in die (übrige) Rechtsprechung
bestätigt das Bild, dass grundsätzlich weitere Indizien zu einem
verklausulierten Chat hinzutreten müssen, damit ein Schuldspruch betreffend
Drogenhandel infrage kommt. So etwa, wenn die beschuldigten Personen selbst
zugestehen, dass im Chat in codierter Form über Betäubungsmittel gesprochen
wurde (vgl. AGE SB.2020.92 vom 12. Januar 2022 E. 3.1.1.3, SB.2022.28
vom 17. Januar 2023 E. 2.1.2), sie anderweitige Drogengeschäfte oder
zumindest den Eigenkonsum eingestanden haben (vgl. z.B. AGE SB.2020.18 vom
5. Februar 2021 E. 4.3.3.1 i.V.m. E. 4.3.4.2; OGer ZH SB180405
vom 3. Juni 2019 E. II.1.1; OGer ZH SB120545 vom 6. Mai 2013
E. 5.2.2; vgl. auch OGer ZH SB230315 vom 26. April 2024
E. 5.1.3, wo offenbar zusätzlich insbesondere noch glaubhafte Aussagen von
Auskunftspersonen vorlagen), wenn bei (allen) involvierten Personen selbst
Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten (vgl. etwa OGer ZH SB180275 vom
18. Dezember 2019 E. II.1.4; OGer ZH SB120545 vom 6. Mai 2013
E. 5.2.2 f.) oder wenn sich der in den Chats verwendete Code anhand einer
tatsächlich beschlagnahmten Drogenmenge verifizieren lässt (vgl. BGer 6B_1047/2010
vom 28. Februar 2011 E. 3).
Selbst wenn ein genügender Bezug zu Drogen hergestellt werden
kann, hat aber dennoch ein Freispruch zu ergehen, wenn die verklausulierte
Sprache im Chatverlauf nicht mit hinreichender Sicherheit entschlüsselt werden
und damit nicht als Grundlage für einen Schuldspruch genügen kann. Dies lässt
sich ebenfalls mit den soeben zitierten Gerichtsurteilen belegen, wo es (trotz
genügendem Bezug zu Drogen) dort zu Teilfreisprüchen kam, wo sich der in der
Anklageschrift dargestellte Sachverhalt anhand der Chatverläufe nicht erstellen
liess. So hielt das Obergericht Zürich im Urteil SB230315 vom 26. April
2024 in Bezug auf die dortige Anklageziffer A.1 etwa fest, dass es zwar auf der
Hand liege, dass in einem abgehörten Telefongespräch Codewörter verwendet
worden seien («100 Franken als Darlehen» als Code für «100 Gramm Kokain»).
Zudem seien die Aussagen des Beschuldigten, wonach es stattdessen um eine
Sportwette gegangen sei, unglaubwürdig und widersprüchlich. Dennoch würden
unüberwindbare Zweifel verbleiben, um dem Beschuldigten aus den
Telefongesprächen den Handel mit 100 Gramm Kokain nachweisen zu können. Die
Gespräche allein würden nicht ausreichen, um den in der Anklageschrift
dargestellten Kokainhandel zu erstellen, weshalb der Beschuldigte von diesem
Anklagepunkt «in dubio pro reo» freigesprochen wurde. Im Fall SB120545 vom
6. Mai 2013 kam das Obergericht Zürich in Erwägung 6.7.4 zum Schluss, dass
angesichts der codierten Sprache bzw. der zwischenzeitlich sattsam bekannten
Codewörter zwar kein Zweifel daran bestehe, dass die beschuldigte Person mit
einer anderen Person in einem abgehörten Gespräch über den Drogenhandel
gesprochen habe. Worum es jedoch konkret gegangen sei, lasse sich dem Gespräch
nicht entnehmen. Weder würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, über welche
Drogen gesprochen werde, noch könne mit Sicherheit gesagt werden, dass sich die
beiden Personen über Grammbeträge von Drogen unterhalten hätten. Diese Annahme
sei wohl naheliegend, aber es sei nicht ausgeschlossen, dass auch von Geld die
Rede gewesen sein könnte. Dieser Anklagesachverhalt lasse sich daher nicht mit
hinreichender Sicherheit erstellen.
Nichts anderes kann für den vorliegend zu beurteilenden Fall
gelten. Auch im vorliegenden Fall dürfte es im Chatverlauf zwischen den beiden
Beschuldigten zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit um den Handel mit illegaler
Ware gegangen sein (vgl. vorne E. 2.5.1.2). Es finden sich aber keine
weiteren Anhaltspunkte in den Akten dazu, ob es sich tatsächlich um Drogen und
wenn ja, welcher Art und mit welchem Reinheitsgehalt handelte, und welche Menge
verkauft wurde (vgl. vorne E. 2.5.1.2). Zu all diesen Umständen konnte die
Staatsanwaltschaft blosse Spekulationen anstellen. Eine gleich in mehrerlei Hinsicht
derart spekulative Anklage kann nicht als Grundlage für einen Schuldspruch
genügen, wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtsprechung
zutreffend festgestellt hat. Neben dem Indiz des Chatverlaufs sind keine
weiteren Indizien ersichtlich, die herangezogen werden könnten, sodass es an
einer beweisbildenden Indizienkette fehlt. Da betreffend den streitigen
Sachverhalt massgebliche Zweifel verbleiben, sind die beiden Beschuldigten von
diesem Anklagepunkt nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen (vgl.
vorne E. 2.4.1).
2.5.4 Verzicht
auf die ergänzende Abnahme von Beweismitteln
Wie in E. 2.4.1 hiervor erwähnt, kann der Grundsatz «in
dubio pro reo» erst zur Anwendung gelangen, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Deshalb gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass das Gericht unter
Umständen weitere Beweise (selbst) abnehmen muss und das Beweisverfahren noch
nicht schliessen darf, wenn Unklarheiten betreffend den angeklagten Sachverhalt
mit geringem Aufwand ausgeräumt werden können (vgl. insbesondere BGer
6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.1 f.).
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz festhielt,
dass die Staatsanwaltschaft wesentliche und naheliegende Ermittlungshandlungen,
die sich zur Erhärtung des Tatverdachts aufgedrängt hätten, schlicht versäumt
habe (vgl. vorne E. 2.2.4). Namentlich erwähnt die Vorinstanz, dass die
Staatsanwaltschaft das dritte mutmassliche Mitglied der Gruppe, die vielfach
erwähnte und sogar vielfach aktenkundige E____ offenbar aus Gründen der
zeitlichen Überlastung nie einer Kontrolle oder Befragung unterzogen habe.
Sodann sei soweit erkennbar auch kein Versuch unternommen worden, Abnehmer der
mutmasslich gehandelten Betäubungsmittel mittels den (aktenkundigen)
Telefonnummern zu ermitteln. Auch eine Auswertung des Mobiltelefons der
Beschuldigten 2 hätte allenfalls weitere Hinweise auf Aktivitäten der
angeklagten Art liefern können. Gleichwohl verzichtete die Vorinstanz darauf,
in diese Richtung selbst weitere Beweismassnahmen durchzuführen oder die Sache
dazu an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. hierzu Art. 343 StPO; Fingerhuth/Gut, in: Donatsch et al.
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 343 insbesondere N 19a u. 25). Die Vorinstanz hat damit
implizit verneint, dass entsprechende Ermittlungshandlungen zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids mit verhältnismässigem Aufwand noch Klärung versprochen
hätten.
Dieser Meinung ist auch die Staatsanwaltschaft. Wie vorne in
E. 2.3.1 erwähnt, führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass
weitere Ermittlungshandlungen in Bezug auf die Beschuldigte 2 schon im
Untersuchungsverfahren «ohne Erfolgsaussichten» gewesen wären, weil die
Beschuldigte 2 mehr als zwei Monate Zeit gehabt habe, allfällige Beweise
verschwinden zu lassen. Jeglicher Überraschungseffekt sei durch den Ablauf des
Verfahrens zunichtegemacht worden. Im Zusammenhang mit der unterbliebenen Kontrolle
bzw. Einvernahme von E____ führte die Staatsanwaltschaft anlässlich der
Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass die
Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt, als sie Hinweise auf eine Beteiligung
von E____ bemerkten, «total überlastet» gewesen seien (Akten S. 1668).
Dass die Staatsanwaltschaft die Kontrolle bzw. Einvernahme von E____ aber auch
im weiteren Verlauf der Untersuchung nie nachgeholt hat, zeigt, dass sie sich
auch davon keinen Erfolg versprach. Dies gilt auch für den (offenbar) ebenfalls
unterlassenen Versuch, die mutmasslichen Abnehmer ausfindig zu machen. Dabei
kann auch berücksichtigt werden, dass im vorliegenden Fall alle Personen, die
allenfalls noch hätten in das Beweisverfahren einbezogen werden können, ein
Interesse daran gehabt hätten, Hinweise, die auf eine eigene Strafbarkeit
deuten könnten, «verschwinden zu lassen», wie es die Staatsanwaltschaft
ausdrückt, bzw. die Aussage zu verweigern, um sich selbst vor einer
Strafverfolgung zu bewahren. Dies gilt sowohl für die mutmasslichen Abnehmer
(wo insbesondere eine Strafbarkeit nach Art. 19 Abs. 1 lit. d
und 19a BetmG zu prüfen gewesen wäre) als auch für die Freundin E____ (bei der
die Zugehörigkeit zur mutmasslichen Bande mit den Beschuldigten 1 und 2 zur
Diskussion gestanden wäre). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch
vom zu Beginn dieser Erwägung zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015
vom 12. Oktober 2015. In jenem Urteil hatte das Bundesgericht einen
mutmasslichen Einbruch einer beschuldigten Person in die Lokalitäten einer
Aktiengesellschaft zu beurteilen. Diese Aktiengesellschaft hatte sich im
Strafverfahren gegen die beschuldigte Person als Privatklägerin konstituiert.
Gemäss Bundesgericht hätte die damalige Vorinstanz die beschuldigte Person
nicht «in dubio pro reo» freisprechen dürfen, ohne vorher insbesondere noch
einen Vertreter der Aktiengesellschaft zu den gemäss Vorinstanz noch offenen
Punkten des mutmasslichen Einbruchs zu befragen (BGer 6B_288/2015 vom
12. Oktober 2015 E. 1.5.2). Da die Aktiengesellschaft als
Privatklägerin ein Interesse an der Klärung der noch offenen Punkte hatte, war
in jenem Fall nicht zu erwarten, dass sie Hinweise, die die angeklagte Straftat
zusätzlich hätten beweisen können, «verschwinden lassen» würde. Zudem stand ihr
als Privatklägerin gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO kein
Aussageverweigerungsrecht offen. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass das
Bundesgericht in jenem Fall festhielt, dass eine solche Einvernahme trotz
Zeitablauf noch durchzuführen sei, weil davon auszugehen sei, dass damit mit
geringem Aufwand Unklarheiten in Bezug auf den Tatort ausgeräumt werden
könnten. Die Ausgangslage unterscheidet sich damit wesentlich vom vorliegend zu
beurteilenden Fall, wo es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das
Beweisverfahren geschlossen hat, weil wie dargelegt nicht zu erwarten war bzw.
nicht zu erkennen ist, dass bzw. wie die zahlreichen offenen Punkte (vgl. dazu
ausführlich vorne E. 2.5.1 f.) mit verhältnismässigem Aufwand hätten
ausgeräumt werden können. Dies gilt erst recht für das Berufungsverfahren, in
dem es die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin trotz erstinstanzlichem
(Teil-)Freispruch unterlassen hat, weitere Beweisabnahmen zu beantragen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bessere Chancen
für die Aufklärung des Sachverhalts bestanden hätten, wäre die Auswertung des
Mobiltelefons der Beschuldigten 1 durch die Strafverfolgungsbehörden zügiger
erfolgt. Dass «[m]an […] einfach derart hintendrein mit diesen Auswertungen
[war]», wie die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz ausführte (Akten
S. 1667), kann selbstredend nicht zulasten der Beschuldigten zu einer
Senkung der Beweisanforderungen führen, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (vgl.
vorne E. 2.2.4). Vielmehr bleibt es, zusammengefasst, beim Ergebnis, dass
die beiden Beschuldigten vom hier strittigen Anklagepunkt «in dubio pro reo»
freizusprechen sind, weil der angeklagte Sachverhalt nicht mit hinreichender
Sicherheit erstellt ist (vgl. vorne E. 2.5.3.2).
Bei diesem Ergebnis (das für die Beschuldigte 2 einen
vollumfänglichen kostenlosen Freispruch bedeutet, vgl. zu den Kostenfolgen hinten
E. 4) erübrigt es sich mangels Beschwer, die von der Beschuldigten 2
anlässlich der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Vorfragen betreffend
Verfahrensvereinigung (vgl. dazu vorne Sachverhalt) näher zu prüfen.
3. Überprüfung
der Strafzumessung betreffend die Beschuldigte 1
3.1 Vorbemerkung
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wendet sich auch gegen
die Strafzumessung, wie sie die Vorinstanz in Bezug auf die Beschuldigte 1
vorgenommen hat. Auf diesen Punkt ist nachfolgend einzugehen. Dabei ist vorweg
festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr geforderte Anpassung der
Strafhöhe auch damit begründet, dass zusätzlich ein Schuldspruch wegen
bandenmässigem Verkauf von Kokain mit der Beschuldigten 2 zu ergehen habe (vgl.
Berufungsbegründung vom 8. Januar 2024 S. 3 = Akten S. 1788).
Auf dieses Begründungselement ist nachfolgend nicht mehr einzugehen, da die
Beschuldigte 1 von diesem Anklagepunkt freizusprechen ist, wie soeben dargelegt
wurde. Indessen hat die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung
erklärt, dass sich die von ihr beantragte höhere Strafe für die Beschuldigte 1
auch dann rechtfertige (und die Staatsanwaltschaft entsprechend daran
festhalte), wenn es nicht zum zusätzlich beantragten Schuldspruch kommen
sollte. Dies wird nachfolgend geprüft, wobei in die Würdigung selbstredend nur
jene Handlungen der Beschuldigten 1 einzubeziehen sind, die dem ersten
Sachverhaltskomplex zuzuordnen sind, wo es im Wesentlichen um (mit Kokain
versetzte) Paketsendungen ging, welche die Beschuldigte 1 C____ übergab (vgl.
auch vorne E. 2.5.2.2). Zudem waren Überweisungen von aus dem Kokainhandel
stammenden Bargeldbeträgen zu beurteilen, welche die Beschuldigte 1 im Auftrag
von C____ getätigt hatte. Dafür sprach die Vorinstanz die Beschuldigte 1 wegen
mehrfachen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m.
Abs. 2 lit. a BetmG) sowie der mehrfachen, teilweise versuchten
Geldwäscherei (Art. 305bis, teilweise i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB) schuldig. Zudem erging wegen des Eigenkonsums ein
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG. Diese
Schuldsprüche sind bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 1.3).
3.2 Grundlagen
der Strafzumessung
3.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).
Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien
berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu
begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom
20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff.,
332).
3.2.2 Für die Frage der Legalprognose – sei es
hinsichtlich der Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende
Strafe oder auch hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das
Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1,
6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020 vom 24. August
2020 E. 1.2).
3.2.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind
die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann
ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung
des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen
(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018
E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September
2021 E. 5.3.1).
3.3 Strafart
3.3.1 Wenn
nebeneinander Geld- und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl
der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe
zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer
6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
3.3.2 Für den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen)
kommt aufgrund des Strafrahmens (Art. 19 Abs. 2 BetmG [Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe
verbunden werden kann]) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für Geldwäscherei
sieht das Gesetz zwar grundsätzlich alternativ sowohl Geld- als auch
Freiheitsstrafe vor (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die
Vorinstanz hielt aber dafür, dass eine Geldstrafe für im Zusammenhang mit
qualifiziertem Betäubungsmittelhandel betriebene Geldwäscherei weder unter dem
Gesichtspunkt der spezialpräventiven Wirkung noch angesichts der angespannten
finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 1 opportun bzw. geeignet erscheine.
Stattdessen hielt das Strafgericht eine einheitliche Strafe in Form der
Freiheitsstrafe für zweckmässig (angefochtenes Urteil S. 24 = Akten
S. 1726). Dabei berücksichtigte das Strafgericht auch, dass nach der
neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen
werden darf, wenn die Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander
verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen
Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf
den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021
E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020
vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020
E. 2.2 und 2.4). Vorliegend ist offensichtlich ein enger Konnex zwischen
den Betäubungsmitteldelikten und der mehrfachen (teilweise versuchten)
Geldwäscherei gegeben, weil die (als Geldwäscherei qualifizierten)
Überweisungen, welche die Beschuldigte 1 für C____ ausführte, Geld zum
Gegenstand hatten, das aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stammte. Deshalb
ist die Vorgehensweise des Strafgerichts nicht zu beanstanden.
Die mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG ist
schliesslich zwingend mit Busse zu ahnden.
3.4 Einsatzstrafe
für das abstrakt schwerste Delikt
Im vorliegenden
Fall handelt es sich beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) um das am schwersten wiegende
Delikt, das mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen ist
(Art. 19 Abs. 2 BetmG). Mithin bildet dieses Delikt den Ausgangspunkt
für die Strafzumessung bzw. für die Ermittlung der Einsatzstrafe (vgl. vorne
E. 3.2.3). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden, das
sich in objektive und subjektive Komponenten unterteilen lässt (vgl. auch schon
vorne E. 3.2.1).
3.4.1 Objektives
Tatverschulden
3.4.1.1 Beim objektiven Tatverschulden geht es um die
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und um die
Verwerflichkeit des Handelns des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).
Diese Komponenten werden – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten
– aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat beurteilt. Bei
Betäubungsmitteldelikten wird für das Ausmass der Beeinträchtigung des Rechtsguts
insbesondere auch auf die Betäubungsmittelmenge abgestellt (vgl. statt vieler
AGE SB.2020.92 vom 12. Januar 2022 E. 7.1.1.3). Bei der
Verwerflichkeit des Handelns geht es um den Modus der Tatbestandsverwirklichung
bzw. um die Art und Weise, wie der Täter den Taterfolg herbeigeführt hat (BGE 129 IV 6; Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II, 3. Auflage, Bern 2020,
S. 191). Bei mehreren Tätern geht es auch um den Umfang der Beteiligung.
Was den organisierten Handel mit Betäubungsmitteln anbelangt, berücksichtigt
die Praxis insbesondere auch, auf welcher Hierarchiestufe der Täter operiert
hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Funktion, in der der
Täter am Betäubungshandel mitwirkte, entscheidende Bedeutung bei der Strafzumessung
zu (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; BGer 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.4).
Ausgehend davon haben Luzius Eugster
und Tom Frischknecht ein Modell
entwickelt, in dem sie für den organisierten Betäubungsmittelhandel fünf
Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive
Tatverschulden unterscheiden, in die ein Täter je nach seiner Stellung
eingeordnet werden kann (vgl. Eugster/Frischknecht,
a.a.O., passim). Die Hierarchiestufen unterscheiden sich dabei insbesondere
hinsichtlich der Entscheidbefugnisse, der konkreten Aufgaben, der Integration
in die Organisation, der Exposition nach aussen sowie des Gewinnanteils der
Täter.
3.4.1.2 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der
Beschuldigten 1 fest, dass sie auf der untersten Hierarchiestufe gestanden sei.
Sie sei weisungsabhängig von C____ gewesen und habe in ihrer Funktion kaum
Eigeninitiative entwickelt. Zudem habe sie selber auch kaum von diesen Delikten
profitiert. Ihr aktiver Tatbeitrag habe sich bescheiden ausgenommen und sich in
vereinzelten, auf Druck von C____ erfolgten Kontaktaufnahmen mit den
Spediteuren sowie der Entgegennahme und anschliessenden Weiterleitung der
fraglichen Paketsendungen an C____ erschöpft. Ausserdem gehe es nur um vier
Vorgänge, verteilt auf einen relativ langen Zeitraum von 1¾ Jahren, womit auch
insoweit nicht von einer hohen deliktischen Intensität gesprochen werden könne.
Auch bezüglich des letztlich nicht näher bestimmbaren Lieferumfangs sei im
Zweifel von einer sich pro Lieferung annahmeweise maximal in der Grössenordnung
der am 13. Oktober 2021 sichergestellten Drogensendung bewegenden,
insgesamt also 1 Kilogramm nicht übersteigenden Menge Kokain auszugehen.
Insgesamt ging die Vorinstanz von keinem hohen Verschulden aus und hielt unter
dem Titel des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 16 Monaten
Freiheitsstrafe für angemessen (angefochtenes Urteil S. 25 f. = Akten
S. 1727 f.).
3.4.1.3 Diese
Einsatzstrafe hält die Staatsanwaltschaft für zu tief, wie sie in ihrer
Berufung geltend macht. Die vom Strafgericht angenommene Drogenmenge von einem
Kilogramm Kokain würde schon allein eine Einsatzstrafe «über 2 Jahre»
rechtfertigen (Plädoyer der Staatsanwaltschaft S. 4 = Akten S. 1853).
Zum Vergleich verweist die Staatsanwaltschaft auch auf das Urteil in Sachen C____,
in dem das Strafgericht von einer Einsatzstrafe von drei Jahren ausging (vgl.
SG.2022.224 vom 13. Februar 2023). Im Übrigen verwies die
Staatsanwaltschaft vor den Schranken auf das in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gehaltene Plädoyer, wo sie allerdings noch eine Einsatzstrafe
von «ca. 1.5 Jahre[n]» als angemessen angegeben hatte (vgl. Akten S. 1678).
3.4.1.4 Der
Kritik der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung kann nicht gefolgt werden.
Zunächst ist klarzustellen, dass die genaue gehandelte Menge an Kokain im
vorliegenden Fall nicht eruierbar ist. Es konnte nur eine der insgesamt vier
Lieferungen abgefangen werden, nämlich jene vom 13. Oktober 2021, wo rund
215 Gramm reines Kokain sichergestellt werden konnten (Akten S. 1386 ff.;
angefochtenes Urteil S. 16 = Akten S. 1718). Diese beschlagnahmte
Menge übersteigt den vom Bundesgericht für die qualifizierte Tatbegehung nach
Art. 19 Abs. 2 BetmG als massgebend erachteten Schwellenwert von 18
Gramm Kokain (vgl. BGE 109 IV 143) deutlich, sodass die Vorinstanz die
Beschuldigte 1 richtigerweise wegen der qualifizierten
Tatbegehungsvariante schuldig sprach. Ebenso richtig ist der Hinweis der
Staatsanwaltschaft, dass die konkrete Drogenmenge auch für die Festsetzung der
Strafhöhe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von einem bis zwanzig
Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) berücksichtigt
werden kann (vgl. vorne E. 3.4.1.1, mit Hinweisen). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der konkreten Drogenmenge für die
Strafzumessung aber keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BGE 121 IV 202). Entgegen
der Meinung der Staatsanwaltschaft kann daher nicht allein auf die Menge
abgestellt werden, um – unter Ausblendung der übrigen Faktoren – eine höhere
Einsatzstrafe zu begründen, zumal die konkrete Menge im vorliegenden Fall nicht
eruiert werden konnte. Das Vorgehen des Strafgerichts, das massgeblich auf die
Funktion der Beschuldigten 1 im Betäubungsmittelhandel und ihre Hierarchiestufe
abstellte, ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu
beanstanden, wie nachfolgend gezeigt wird.
Das Strafgericht
ordnete die Beschuldigte 1 in die «unterste Hierarchiestufe» ein. Im Modell von
Eugster und Frischknecht (vgl. vorne E. 3.4.1.1)
entspricht dies der Hierarchiestufe Nr. 5. Dort werden Täter eingeordnet,
die selbst konsumieren bzw. abhängig sind, weisungsgebundene Hilfsdienste ohne
Selbständigkeit oder Entscheidbefugnis (insbesondere süchtige oder schlecht
entlöhnte Läufer) ausführen, in der Regel keinen Zugriff auf bedeutenden
Drogenvorräte haben, gegen aussen exponiert und bei Enttarnung leicht
auswechselbar sind. Im Unterschied zu Tätern in der Hierarchiestufe 4 sind
sie selbst nicht Mitglied der Organisation und haben daher auch keine
Unterstellte. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht die
Beschuldigte 1 in der Hierarchiestufe 5 eingeordnet hat. Ihr Tatbeitrag
beschränkte sich nach dem Beweisergebnis im Wesentlichen auf reine
Kurierdienste, die sie jeweils auf Weisung von C____ ausführte. Die Vorinstanz charakterisierte
den Tatbeitrag der Beschuldigten 1 zutreffend als «gehilfenschaftsähnlich» (angefochtenes
Urteil S. 26 = Akten S. 1728). Für diese Dienste wurde sie jeweils (nur) mit
kleineren Mengen Kokain für den Eigenkonsum entschädigt (angefochtenes Urteil
S. 15 f. = Akten S. 1717 f.). Es konnte ihr kein Kontakt zu anderen
im Handel mit Betäubungsmittel tätigen Personen nachgewiesen werden.
Entsprechend ist die Einordnung der Beschuldigten 1 in die unterste
Hierarchiestufe nicht infrage zu stellen. Auch die Staatsanwaltschaft scheint
diese Einordnung nicht zu bemängeln. Für diese Hierarchiestufe sehen Eugster und Frischknecht (a.a.O., S. 337) eine Einsatzstrafe von
bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Das Strafgericht hielt eine
Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen. Die Festsetzung
der Strafhöhe im unteren Bereich ist angesichts des bloss
gehilfenschaftsähnlichen Tatbeitrags gerechtfertigt. Weil zumindest einmalig
doch eine erhebliche Menge an Kokain sichergestellt werden konnte, ist es
ebenso gerechtfertigt, dass sich das Strafgericht nicht für die
Mindeststrafhöhe von zwölf Monaten entschied. Insofern hat das Strafgericht die
konkrete Drogenmenge als relevanten Faktor bei der Strafzumessung nicht
vernachlässigt. Die Strafhöhe von 16 Monaten ist unter Würdigung dieser
Umstände nicht zu beanstanden und erweist sich auch im Vergleich mit anderen
Urteilen betreffend die unterste Hierarchiestufe als schuldangemessen (vgl.
z.B. AGE SB.2022.76 vom 16. August 2024 E. 4.4.2 [Einsatzstrafe von
zwölf Monaten Freiheitsstrafe]; OGer ZH SB220152 vom 23. November 2022
E. 2.1 [Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe]; OGer ZH SB190298
vom 1. Oktober 2019 E. 5.1 [Einsatzstrafe von 14 Monaten
Freiheitsstrafe]; vgl. auch AGE SB.2019.3 vom 12. März 2020 E. 4.4).
Aus dem Umstand, dass das Strafgericht im Urteil SG.2022.224 für C____ selbst
von einer Einsatzstrafe von drei Jahren ausgegangen war, kann die
Staatsanwaltschaft hingegen nichts für den vorliegenden Fall ableiten, weil das
Strafgericht C____ in der Hierarchiestufe 4 – nämlich der Beschuldigten 1 übergeordnet
– eingestuft hatte (vgl. das Urteil SG.2022.224 vom 13. Februar 2023
S. 31).
3.4.2 Subjektives
Tatverschulden
3.4.2.1
Beim subjektiven Tatverschulden geht es um die Stärke des deliktischen Willens
des Täters bzw. um das Mass an krimineller Energie, seine Beweggründe und Ziele
sowie um die Frage, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen
in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden
(vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).
3.4.2.2 Unter
dem Titel des subjektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz die Strafhöhe um
drei Monate vermindert. Hinsichtlich der Beweggründe hat die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt, dass die Beschuldigte 1 mit wenig eigener Tatmotivation gehandelt
habe und nicht ihr Profit im Vordergrund gestanden sei. Stattdessen sei die
Beschuldigte 1 jeweils (nur) mit Portionen für den eigenen Suchtmittelkonsum
entschädigt worden. Dass die Delinquenz im Wesentlichen der Finanzierung des
eigenen Suchtmittelkonsums und nicht darüber hinausgehenden (reinen)
Profitzwecken diente, kann strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. etwa OGer
ZH SB220152 vom 23. November 2022 E. 2.1.2; OGer Bern SK 22 587 vom
19. Oktober 2023 E. 14.1.2). Hinsichtlich der Vermeidbarkeit der
Delikte berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beschuldigte 1 von C____
«zweifellos ausgenutzt» worden sei, indem dieser ihre erkennbare psychische
Instabilität zunutze machte, die es ihr erschwerte, sich gegen sein anhaltendes
Bitten und Drängen abzugrenzen und sich ihm mit einem klaren Nein zu
widersetzen (angefochtenes Urteil S. 26 = Akten S. 1728). Auch diese Ausführungen
sind nicht zu beanstanden, zumal aktenkundig ist, dass die Beschuldigte 1 unter
anderem an einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen leidet (vgl.
Psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 13. August 2009 S. 11 = Akten
S. 65). Auch die Staatsanwaltschaft führte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
noch aus, es sei klar, dass C____ der «Treiber […] des Ganzen» sei und dass die
«intellektuell unterlegene» Beschuldige 1 ausgenutzt worden sei (vgl.
Akten S. 1677 und 1679). In der Berufungsbegründung und in der
Berufungsverhandlung macht die Staatsanwaltschaft demgegenüber geltend, dass
das Strafgericht mit der Reduktion der Strafhöhe um drei Monate die
Willenskraft der Beschuldigten 1 unterschätzt habe. Während des ganzen
Strafverfahrens habe sie ein Verhalten an den Tag gelegt, das weder psychisch
instabil noch schwach gewirkt habe. Dem Druck des Strafverfahrens habe sie
widerstehen können; sie sei nicht bloss die willenlose, unterlegene Marionette
von C____ gewesen (Plädoyer der Staatsanwaltschaft S. 4 = Akten
S. 1853). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Massgebend für
die Beurteilung der das Verschulden bestimmenden Tatkomponenten (Art. 47
Abs. 2 StGB) ist allein der Tatzeitpunkt (vgl. Six, Das schriftliche Berufungsverfahren im Einverständnis
der Parteien, forumpoenale 2018 S. 425 ff., S. 428). Aus dem
Verhalten der Beschuldigten 1 während des Strafverfahrens können nicht ohne
Weiteres Rückschlüsse auf das Verhalten der Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt
getroffen werden. Ohnehin ist nicht ersichtlich, anhand welcher konkreter Umstände
die Staatsanwaltschaft das Verhalten der Beschuldigten 1 während des
Strafverfahrens als «weder psychisch instabil noch schwach» qualifizieren will
und was es bedeuten soll, dass die Beschuldigte 1 dem «Druck des
Strafverfahrens […] widerstehen [konnte]». Die Staatsanwaltschaft führt dazu
keinerlei Belege an. Es bleibt deshalb bei den zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz und bei der Reduktion der Strafhöhe um drei Monate unter dem Titel
des subjektiven Tatverschuldens.
Zusammenfassend
bleibt es dabei, dass für das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG
anhand der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 13 Monaten auszufällen ist.
3.5 Hypothetische
Einsatzstrafe für den Tatvorwurf der Geldwäscherei
3.5.1 Für
Geldwäscherei sieht das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
3.5.2 Die
Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass weitgehend dieselben Überlegungen
wie für die Beurteilung der Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz gelten würden.
Insbesondere war es auch betreffend die Geldwäschereihandlungen so, dass sich
die Beschuldigte 1 von C____ «primär für dessen eigene Interessen einspannen
und benutzen [liess]», wie es die Vorinstanz treffend formulierte
(angefochtenes Urteil S. 26 = Akten S. 1728). Im Unterschied zu der
Betäubungsmittelmenge lässt sich der Gesamtbetrag der inkriminierten
Bargeldüberweisungen genau beziffern: CHF 10'656.–. Das ist keine sehr
hohe Summe, womit auch das objektive Tatverschulden nicht sehr hoch wiegt, wie
das Strafgericht zu Recht festhielt.
Angesichts
dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer tiefen
hypothetischen Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe für die
Geldwäschereihandlungen ausging.
3.6 Asperation
3.6.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
3.6.2 Die Vorinstanz verwies im vorliegenden Fall zu
Recht auf den engen sachlichen und situativen Zusammenhang, der zwischen den
Betäubungsmitteldelikten und den Geldwäschereihandlungen besteht (vgl. schon
vorne E. 3.3.2). Angesichts dessen erscheint es angemessen und ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe von 13 Monaten für das
Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz wegen der Geldwäschereihandlungen um
zwei Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten erhöhte.
3.7 Täterkomponente
3.7.1 Unter
dem Titel der Täterkomponente muss anschliessend geprüft werden, ob die soeben
ermittelte Gesamtfreiheitsstrafe zu korrigieren ist. Hierbei soll das Gericht insbesondere
das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des
Täters berücksichtigen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB).
3.7.2 Die
Vorinstanz führte hierzu aus, dass die Beschuldigte 1 zwar an einer psychischen
Beeinträchtigung leide, die aber schon im Rahmen des subjektiven
Tatverschuldens berücksichtigt worden sei. Ihren eigenen Angaben zufolge sei
die Beschuldigte 1 nach einer schwierigen und belasteten Kindheit in ihrer
Heimat Spanien mit 12 Jahren in die Schweiz gekommen, wo sie als Einzelkind
einige Jahre mit ihrer Mutter zusammengewohnt habe. Sie gehe nun seit Jahren
einer Teilzeitbeschäftigung in einem geschützten Rahmen ([...]) nach und
beziehe daneben eine Invalidenrente. Sie lebe zusammen mit ihrem Sohn in [...].
Sodann verfüge sie weder über Vorstrafen noch nennenswerte Schulden, wobei sich
ihr Beistand um ihre Vermögensangelegenheiten kümmere. Indessen habe sie mit diversen
gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Dem Konsum von Betäubungsmitteln
(Kiffen, Kokain) habe sie seit der Untersuchungshaft nach eigenen Angaben
entsagt. Seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft am 9. Dezember
2021 sei die Beschuldigte 1 – soweit – bekannt – nicht mehr in strafrechtlich
relevanter Weise in Erscheinung getreten. Das Strafgericht schlussfolgerte
unter Würdigung dieser Umstände, dass sich unter dem Titel der Täterkomponente
keine Korrektur der ermittelten hypothetischen Gesamtstrafe aufdränge
(angefochtenes Urteil S. 27 = Akten S. 1729).
3.7.3 Diesen
Ausführungen kann gefolgt werden. Die Verhältnisse der Beschuldigten 1
haben sich im Laufe des Berufungsverfahrens nicht in hier massgeblicher Weise
verändert, wie ihre Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlungen gezeigt
haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 ff. = Akten S. 1876 ff.). Insbesondere
ist die Beschuldigte 1 auch nach der erstinstanzlichen Verhandlung nicht mehr
strafrechtlich in Erscheinung getreten, wie der eingeholte aktuelle Strafregisterauszug
belegt (vgl. Akten S. 1843). Auch die Staatsanwaltschaft hat die Würdigung
der Täterkomponente durch das Strafgericht im Berufungsverfahren nicht
beanstandet. Es bleibt deshalb bei der Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten
(vgl. vorne E. 3.7.2). An diese anzurechnen ist die vom 13. Oktober
bis zum 9. Dezember 2021 (58 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft.
3.8 Busse
für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Schliesslich
ist für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Kokain und Cannabis) eine Busse
auszusprechen. Die Vorinstanz hat diese den praxisüblichen Ansätzen folgend bei
CHF 500.– angesetzt, was nicht zu beanstanden ist und auch von der
Staatsanwaltschaft nicht infrage gestellt wird.
3.9 Aufschub
des Vollzugs
Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den
Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren
in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies
bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu
gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger
Prognose abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges
Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 143 IV 9
E. 2.8, 134 IV 1 E. 4.2.2; BGer 6B_333/2024 vom 30. August 2024
E. 2.3.2; Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 46
ff.).
Im vorliegenden
Fall kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Gewährung des bedingten
Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im Fall der Beschuldigten 1
weder formell noch materiell etwas entgegenstehe. Zur Begründung kann auf die
zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes
Urteil S. 27 f. = Akten S. 1729 f.). Insbesondere ist zu
berücksichtigen, dass sie weder im In- noch im Ausland vorbestraft und somit
Ersttäterin ist. Ausserdem hat das Strafgericht zu Recht in die Gesamtwürdigung
einbezogen, dass die knapp zwei Monate Untersuchungshaft für die Mutter eines
damals 7-jährigen Sohnes eine sehr einschneidende Erfahrung dargestellt haben
dürften. Positiv zu werten ist zudem, dass die Beschuldigte 1 seit der
Untersuchungshaft nach eigenen Angaben keine Drogen mehr konsumiert und damit
auch vom entsprechenden Milieu Abstand genommen hat. Wie die Vorinstanz
festgestellt hat, berechtigt dies zu einer hoffnungsvollen Legalprognose, da
ihre Delinquenz zweifellos in direktem Zusammenhang mit ihrem Eigenkonsum stand
(vgl. vorne E. 3.4.2.2). Angesichts dieser Umstände ist auch die von der
Vorinstanz festgesetzte Dauer der Probezeit von zwei Jahren nicht zu
beanstanden.
3.10 Ergebnis
In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren sind
über die Beschuldigte 1 im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit
bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
sowie eine Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. An die Freiheitsstrafe wird die vom
13. Oktober bis zum 9. Dezember 2021 (58 Tage) ausgestandene
Untersuchungshaft angerechnet. Die Strafzumessung entspricht damit dem Urteil
der Vorinstanz.
4. Kosten
und Entschädigungen
4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt
die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie
verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz,
wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).
Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die
Verfahrenskosten im Grundsatz lediglich anteilsmässig aufzuerlegen (vgl. z.B.
BGer 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3).
In Anwendung dieser Grundsätze auferlegte die Vorinstanz der
Beschuldigten 1 angesichts der ergangenen Schuldsprüche Verfahrenskosten
im Umfang von CHF 9'800.–sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'600.–
(bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer
schriftlichen Urteilsbegründung CHF 4'000.–). Darin enthalten war aufgrund
des teilweisen Freispruchs eine Reduktion der Kosten um 40 %
(angefochtenes Urteil S. 28 = Akten S. 1730). Der (freigesprochenen)
Beschuldigten 2 auferlegte das Strafgericht keine Verfahrenskosten.
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid,
so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall ist das
Appellationsgericht indes zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz gelangt. Dies
gilt sowohl hinsichtlich des (Teil-)Freispruchs im Anklagepunkt
Ziff. I. 3 (vgl. vorne E. 2.5) wie auch für die Strafzumessung
betreffend die Beschuldigte 1 (vgl. vorne E. 3.10). Deshalb bleibt es
bei der von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung. Die Beschuldigte 1 hat
das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und keinen Antrag auf Ausfertigung einer
schriftlichen Urteilsbegründung gestellt, weshalb ihr die für diesen Fall
ausgesprochene niedrigere Urteilsgebühr von CHF 4'000.– aufzuerlegen ist.
4.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Da die Staatsanwaltschaft mit
ihrer Berufung unterliegt, sind die zweitinstanzlichen Kosten auf die
Staatskasse zu nehmen.
4.3 Den beiden amtlichen Verteidigern wird für
die zweite Instanz für ihre Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Grundsätzlich kann hierfür auf die von den beiden Verteidigern
eingereichten Honorarnoten verwiesen werden (Akten S. 1866 ff.). Im Falle
von [...] ist indes ein Abzug für die zu lang geschätzte Berufungsverhandlung
vorzunehmen. Demgegenüber hat [...] den Aufwand für die Berufungsverhandlung in
seiner Honorarnote noch nicht berücksichtigt, weshalb ihm ein entsprechender
Zuschlag auszurichten ist. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Der Rückforderungsvorbehalt von Art. 135
Abs. 4 StPO kommt aufgrund des zweitinstanzlichen Obsiegens der
Beschuldigten 1 und 2 nicht zur Anwendung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1.
Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 26. April 2023 mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen
-
des mehrfachen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen,
-
der mehrfachen, teilweisen versuchten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
des Strafgesetzbuches sowie
-
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Freispruch im Anklagepunkt Ziff. I. 2 vom in lit. d
angeklagten Anstaltentreffen zur Einfuhr von Kokain;
-
Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziff. I. 5
betreffend die vor dem 26. April 2020 liegenden Vorgänge zufolge
Verjährung;
-
Absehen von einer Landesverweisung;
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Betäubungsmittel;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren und Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung für diesen Betrag.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____ wird im Anklagepunkt Ziff. I. 3 vom Vorwurf des
bandenmässigen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen freigesprochen.
Für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wird A____ verurteilt zu
15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
13. Oktober 2021 bis zum 9. Dezember 2021 (58 Tage), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b
und c i.V.m. Abs. 2 lit. a sowie Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis Ziff. 1, tw. i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49
Abs. 1, 51 und 106
des Strafgesetzbuches.
A____ trägt reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 9'800.–
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche
Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des
Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz
ein Honorar CHF 2’860.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.10, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 230.70 (7,7 % auf CHF 372.35
sowie 8,1 % auf CHF 2'494.75), somit total CHF 3'097.80 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
kommt nicht zur Anwendung.
2.
Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgender
Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 26. April 2023 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist:
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
B____ wird von der Anklage des bandenmässigen Verbrechens nach
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie von
der Anklage des Vergehens nach Betäubungsmittelgesetz kostenlos
freigesprochen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'845.85 für das
erstinstanzliche Verfahren gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 2'080.– und ein Auslagenersatz von CHF 49.20,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 171.05 (7,7 % auf CHF 347.65
sowie 8,1 % auf CHF 1'781.55), somit total CHF 2'300.25 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
kommt nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigte 1 und 2
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.