Lexipedia

Entscheid

SB.2023.88

ad 1: mehrfaches Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfache, teilweise versuchte Geldwäscherei und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ad 2: bandenmässiges Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz etc.

22. November 2024Deutsch59 min

des Strafgesetzbuches und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.88

URTEIL

vom 22.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr.

Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]

Berufungsbeklagte 1

[...]

Beschuldigte 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Berufungsbeklagte

2

[...]

Beschuldigte 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 26. April 2023 (SG.2023.13)

betreffend

ad 1:

mehrfaches Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen, mehrfache, teilweise

versuchte

Geldwäscherei und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

ad 2:

bandenmässiges Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen und Vergehen nach

Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. April

2023 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigte 1) des mehrfachen Verbrechens nach

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der

mehrfachen, teilweise versuchten

Geldwäscherei nach Art. 305bis

des Strafgesetzbuches und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13. Oktober bis zum 9. Dezember

2021 (58 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von einer Landesverweisung

wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise

abgesehen. Demgegenüber wurde sie im Anklagepunkt Ziff. I. 3 vom

Vorwurf des bandenmässigen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie im Anklagepunkt

Ziff. I. 2 vom in lit. d angeklagten Anstaltentreffen zur

Einfuhr von Kokain freigesprochen. Im Anklagepunkt Ziff. I. 5 wurde

das Verfahren betreffend die vor dem 26. April 2020 liegenden Vorgänge

zufolge Verjährung eingestellt. Die beschlagnahmte Kleidung und Mobiltelefone

wurden der Beschuldigten 1 unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Die

übrigen beschlagnahmten Gegenstände sowie Betäubungsmittel wurden in Anwendung

von Art. 69 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches eingezogen und

vernichtet. Schliesslich wurden der Beschuldigten 1 reduzierte Verfahrenskosten

im Betrage von CHF 9'800.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von

CHF 7'600.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf

Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82

Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 4'000.–) für das

erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

26. April 2023 wurde B____ (nachfolgend: Beschuldigte 2) von der

Anklage des bandenmässigen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie von der Anklage des Vergehens

nach Betäubungsmittelgesetz kostenlos freigesprochen. Die gegen die beiden

Beschuldigten geführten Verfahren waren vom Strafgericht mit

verfahrensleitenden Verfügungen vom 30. bzw. 31. Januar 2023 vereinigt

worden.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am

28. April 2023 Berufung angemeldet. Nach Zustellung der schriftlichen

Begründung hat die Staatsanwaltschaft am 7. November 2023 die

Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil des

Strafgerichts vom 26. April 2023 teilweise an. Sie beantragt, die Beschuldigte 1

sei im Anklagepunkt Ziff. I. 3 des Verkaufs von Kokain (grosse

Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) schuldig zu sprechen. Im Übrigen seien

die Schuldsprüche gegen die Beschuldigte 1 zu bestätigen. Dabei sei die

Strafe für die Beschuldigte 1 auf 30 Monate Freiheitsstrafe, wovon 6

Monate unbedingt und 24 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu

erhöhen. Die Beschuldigte 2 sei ebenfalls gemäss Anklageschrift des

Verkaufs von Kokain (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) schuldig

zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer

Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 stellte der Instruktionsrichter

fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 keine Anschlussberufung eingereicht und

keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt hatten. In derselben Verfügung bewilligte

der Instruktionsrichter der Beschuldigten 1 antragsgemäss die amtliche Verteidigung

und setzte der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Einreichung einer

Berufungsbegründung und allfälliger Beweisanträge. Am 8. Januar 2024

reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründung ein. Daraufhin reichte

die Beschuldigte 2 am 5. April 2024 innert erstreckter Frist ihre

Berufungsantwort ein, während die Beschuldigte 1 auf die Einreichung einer

Berufungsantwort verzichtete. Die Beschuldigte 2 beantragt in ihrer

Berufungsantwort, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des

Strafgerichts vom 26. April 2023 zu bestätigen. Unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, wobei der Beschuldigten 2 auch im

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Mit Verfügung

vom 8. April 2024 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschuldigten 2

die amtliche Verteidigung bzw. widerrief diese nicht und setzte der

Staatsanwaltschaft eine Frist an zur Einreichung einer allfälligen Replik,

worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. April 2024 verzichtete.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. November

2024 hat der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2 im Rahmen der Vorfragen

den Antrag gestellt, es sei die Nichtigkeit der Verfügung des

Strafgerichtspräsidenten vom 1. Februar 2023 betreffend

Verfahrensvereinigung festzustellen, eventualiter sei diese Verfügung

aufzuheben. Es sei festzustellen, dass gegen C____, D____ und die

Beschuldige 1 ein gemeinsames Strafverfahren geführt werde. Sodann sei die

Beschuldigte 1 in der gegen die Beschuldigte 2 geführten Strafuntersuchung als

Auskunftsperson zu befragen. Schliesslich seien die aus dem gegen die

Beschuldigte 1 geführten Strafverfahren beigezogenen Akten aus den Akten des

gegen die Beschuldigte 2 geführten Verfahrens zu entfernen, unter separatem

Verschluss zu halten und bei der Beendigung des Verfahrens zu vernichten. Die

Staatsanwaltschaft hat die Abweisung dieser Anträge beantragt. Im Anschluss

sind die beiden Beschuldigten befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens

sind die Staatsanwaltschaft und die jeweilige amtliche Verteidigung zum Vortrag

gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten

Anträgen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Replik verzichtet.

Zum Schluss der Verhandlung gewährte der Vorsitzende den beiden Beschuldigten

das letzte Wort, wobei beide auf eine Äusserung verzichteten.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1

StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht

eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils

beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

Im vorliegenden

Fall wurden in Bezug auf die Beschuldigte 1 die Schuldsprüche wegen des mehrfachen

Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen, teilweisen versuchten Geldwäscherei

gemäss Art. 305bis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG, der Freispruch im

Anklagepunkt Ziff. I. 2 vom in lit. d angeklagten Anstaltentreffen

zur Einfuhr von Kokain, die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt

Ziff. I. 5 betreffend die vor dem 26. April 2020 liegenden

Vorgänge zufolge Verjährung, das Absehen von einer Landesverweisung, die

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Betäubungsmittel und die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

sowie der Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO für diesen

Betrag nicht angefochten. In Bezug auf die Beschuldigte 2 wurde die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht

angefochten. Diese Punkte sind folglich in Rechtskraft erwachsen und nicht

Gegenstand des Berufungsverfahrens.

1.4

Nach

der Vereinigung der Verfahren in Sachen A____ (SG.202[...]) und B____ (SG.202[...])

am 30. bzw. 31. Januar 2023 führte das Strafgericht die Akten unter der

Verfahrensnummer SG.202[...] (A____) weiter. Soweit nichts anderes vermerkt

wird, beziehen sich die Aktenverweise in den nachfolgenden Erwägungen auf den

Aktenbestand (und die Seitenzahlen) in Sachen A____.

2.

Vorwurf

des (bandenmässigen) Verkaufs von Kokain mit grosser Gesundheitsgefährdung

2.1

Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Im Zentrum des vorliegenden Berufungsverfahrens steht der

Vorwurf der Anklageschrift gegen die beiden Beschuldigten, sie hätten Kokain in

bandenmässigem Zusammenwirken an diverse Abnehmer verkauft und dadurch die

Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Konkret sollen sich die beiden

Beschuldigten spätestens am 14. Januar 2021 mit einer Drittperson («E____»

bzw. «[...]») zusammengeschlossen haben, um in arbeitsteiliger Verwirklichung

und fortgesetzt dem Kokainhandel nachzugehen. Die Beschuldigte 2 soll jeweils

das Kokain organisiert haben und dieses, schon in verkaufsfertige Portionen von

einem Gramm abgepackt, an die Beschuldigte 1 übergeben haben. Pro Lieferung

habe die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 in der Regel 15 Gramm Kokain

übergeben, welches diese grammweise an Konsumenten verkauft habe, wobei sie

einen Teil – stets mit Erlaubnis der Beschuldigten 2 – selbst konsumiert habe.

Für ein Gramm Kokain habe die Bande zwischen CHF 70.– und 80.– verlangt.

Der HCl-Gehalt des von der Bande verkauften bzw. von der Beschuldigten 1

konsumierten Kokains müsse offenbleiben, wobei von einem gassenüblichen

HCl-Gehalt von mindestens 70 % auszugehen sei. Die Konsumenten hätten sich

jeweils bei der Beschuldigten 2 gemeldet, die wiederum die Beschuldigte 1 über

das Kommen des jeweiligen Abnehmers informiert habe. Der Kontakt zwischen den

beiden Beschuldigten sei hauptsächlich über WhatsApp erfolgt. Der Verkauf habe

jeweils bei der Beschuldigten 1 zu Hause oder bei E____, die eine Freundin der

Beschuldigten 1 sei, an einem unbekannten Wohnort, vermutlich in Basel,

stattgefunden. Die Einkünfte habe die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 in

regelmässigen Abständen in den Briefkasten gelegt oder E____ zu Handen der

Beschuldigten 2 übergeben. Insgesamt hätten die beiden Beschuldigten so mindestens

70.

Gramm Kokain (bzw. 62,3 Gramm reines Kokain) an diverse Abnehmer verkauft.

Zusätzliche 19 Gramm Kokain (bzw. 13,3 Gramm reines Kokain) habe die

Beschuldigte 1 selbst konsumiert. Dies sei jeweils mit Zustimmung von und unter

Bezahlung an die Beschuldigte 2 erfolgt und deshalb als Verkauf der

Beschuldigten 2 an die Beschuldigte 1 zu qualifizieren.

2.2

Erwägungen

des Strafgerichts

2.2.1

Das Strafgericht hat dazu erwogen, dass die

Ermittlungsbehörden anlässlich der Auswertung eines Mobiltelefons der

Beschuldigten 1 auf einen Chat zwischen den beiden Beschuldigten gestossen

seien, dessen konspirative und klausulierte Sprache auf einen Handel mit

illegaler Ware, insbesondere Betäubungsmitteln, schliessen lasse. Aus dem

Chatverlauf werde klar, dass die Beschuldigte 2, die sich «jefa» (spanisches

Wort für Chefin) nennen lasse, die bestimmende Person sei, während die

Beschuldigte 1 von «jefa» Anweisungen empfange und gelegentlich darum bitte,

sich «noch eine» nehmen zu können, was ihr die Beschuldigte 2 jeweils erlaube.

Die Kommunikation zwischen den beiden Beschuldigten handle etwa von «2», welche

ein Freund für «150» werde abholen kommen, von «10» für «700» oder davon, dass

die Beschuldigte 1 jemandem für «70» geben könne oder eine andere Abnehmerin

«80» habe bezahlen lassen. Auf «160 plus 1 von heute» antworte die Beschuldigte

1.

an anderer Stelle mit «Ja, Chefin, 160 plus 80 von heute». Aus dem Chat

erhelle, dass die Beschuldigten ganz offenkundig illegale, niemals beim Namen

genannte Ware, höchstwahrscheinlich Betäubungsmittel, zu einem Preis von «70»

oder «80» (Franken) pro Einheit an Abnehmerinnen und Abnehmer verkauft hätten,

welche sich zuerst telefonisch angekündigt und die bestellte Ware in der Folge

bei der Beschuldigten 1 bezogen hätten. Dabei hätten die beiden Beschuldigten

auch die Nennung der Übergabeorte tunlichst vermieden.

2.2.2

Die Einvernahmen mit den beiden Beschuldigten

zu diesem Anklagepunkt seien wenig ergiebig. Die Beschuldigte 1 habe im

Wesentlichen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die

Beschuldigte 2 habe sich zunächst «mit einiger Ausdauer um Kopf und Kragen»

geredet, ehe auch sie die Befragung mit zunehmender Dauer unkommentiert über sich

habe ergehen lassen. Immerhin habe die Beschuldigte 2 ausdrücklich bestritten,

etwas «mit Kokain am Hut» zu haben. Zudem habe die Beschuldigte 1 in den

Befragungen des Vorverfahrens angegeben, dass sie einzig bei C____ (und nicht

bei der Beschuldigten 2) Kokain bezogen habe.

2.2.3

Damit sei die Beweislage dünn und zwinge nicht

nur bezüglich der Frage der gehandelten Substanz, sondern auch in Bezug auf

deren mutmasslichen Reinheitsgehalt oder die mutmasslich verkaufte Menge zu

reinen Spekulationen. Für mehrere Zeitspannen erschliesse sich weder aus dem

Chat noch auf andere Weise, wie die Staatsanwaltschaft auf eine angeblich

verkaufte Menge von «mindestens 15 Gramm Kokain» komme. Gewisse der angeblichen

Verkäufe seien vollends unbelegt.

2.2.4

Eine gleich in mehrerlei Hinsicht (Substanz,

Menge, Reingehalt) derart spekulative Anklage könne nicht das Fundament für

eine seriöse Beurteilung bilden. Die Staatsanwaltschaft habe wesentliche und

naheliegende Ermittlungshandlungen, die sich zur Erhärtung des Tatverdachts

aufgedrängt hätten, schlicht versäumt. Insbesondere sei das dritte mutmassliche

Mitglied der Gruppe, die in den Chats vielfach erwähnte und sogar vielfach

aktenkundige E____ offenbar aus Gründen der zeitlichen Überlastung nie einer

Kontrolle oder Befragung unterzogen worden. Soweit erkennbar sei auch kein

Versuch unternommen worden, mutmassliche Abnehmer über deren (aktenkundigen)

Telefonnummern zu ermitteln. Auch eine Auswertung des Mobiltelefons der

Beschuldigten 2 hätte allenfalls weitere Hinweise auf Aktivitäten der

angeklagten Art liefern können. Gestützt auf die vorliegenden, wenig ergiebigen

Akten als einzigem Beweismittel aber sei der Nachweis, dass in der angeklagten

Weise mit Kokain gehandelt worden sei, schlechterdings nicht zu erbringen. Nach

Ansicht des Strafgerichts hätte es des einen oder anderen Indizes mehr bedurft,

um zu einer zweifelsfreien Überzeugung im Sinne der Anklage zu gelangen.

Ungenügende Ermittlungshandlungen dürften selbstredend nicht zu einer Senkung

der Beweisanforderungen führen.

2.3

Kritik

der Staatsanwaltschaft

2.3.1

Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass

es zwar zutreffend sei, dass die ebenfalls in die Bandentätigkeit involvierte E____

trotz Anhaltspunkte betreffend Identität nicht ermittelt und befragt worden sei

und es unterlassen worden sei, Abnehmer der Betäubungsmittel zu ermitteln und

einzuvernehmen. Darauf habe die Staatsanwaltschaft aber verzichten können, da

dem Gericht mit dem Chatverlauf sowie den Befragungen der beiden Beschuldigten

die wesentlichen Grundlagen für die Beurteilung von Schuld und Strafe bereits vorgelegen

hätten. Für eine allfällige Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten 2 wie auch

für die Abnahme von Fingernagelschmutz bei ihr, die Überprüfung ihrer Kleider

oder ihres Mobiltelefons sei es zudem ohnehin zu spät gewesen. Denn die Anzeige

in diesem Sachverhaltskomplex sei erst nach Auswertung des Mobiltelefons der

Beschuldigten 1 am 20. Dezember 2021, 11 Tage nach der Entlassung der

Beschuldigten 1 aus der Untersuchungshaft, erfolgt. Mutmasslich habe die

Beschuldigte 2 aber bereits Mitte Oktober 2021 von der Verhaftung ihrer

Freundin (sc. der Beschuldigten 1) erfahren und entsprechend mehr als zwei

Monate Zeit gehabt, allfällige Beweise verschwinden zu lassen. Die erwähnten

Untersuchungshandlungen seien zu diesem Zeitpunkt somit ohne Erfolgsaussichten

gewesen.

2.3.2

In Bezug auf die Einvernahmen der beiden

Beschuldigten hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die Aussageverweigerung

zwar zulässig sei. Nach der Rechtsprechung dürfe ein Schweigen im Rahmen der

Glaubhaftigkeitsanalyse aber zu Lasten der beschuldigten Person berücksichtigt

werden, wenn auf eine konkrete Frage mit einer einfachen Antwort gewichtige

Zweifel hätten ausgeräumt werden können. Diese Rechtsprechung sei im

vorliegenden Fall anwendbar. Denn die Beschuldigte 1 habe zu den entsprechenden

Vorhalten aus der Auswertung des Mobiltelefons geschwiegen. Die Beschuldigte 2

habe auf Vorhalt des Chats zuerst über Tätowierer geredet, denen sie Kunden

vermittelt habe. Sie und die Beschuldigte 1 hätten in den Chats über die Preise

gesprochen. Sie habe bestritten, dass es um Kokain gegangen sei. Auf die

Vorhalte einzelner Chatpassagen habe die Beschuldigte 2 dann aber gar nichts

mehr gesagt und sich auch vor Gericht auf ihr Aussageverweigerungsrecht

gestützt. Dies sei bei der Beweiswürdigung miteinzubeziehen.

2.3.3

Vor den Schranken verwies die

Staatsanwaltschaft sodann auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

SG.2020.123 vom 14. Oktober 2020, wo ausgeführt werde, dass es

gerichtsnotorisch sei, dass die am Betäubungsmittelhandel Beteiligten stets

codiert kommunizieren würden und nicht ersichtlich sei, weshalb beschuldigte

Personen die Unterhaltungen nicht erklären wollten, wenn es doch gar nicht um

Drogengeschäfte gegangen sein soll. Das Strafgericht habe in jenem Urteil

deshalb den Schluss gezogen, dass es allein um Drogengeschäfte gehen könne.

2.3.4

Im vorliegenden Fall gebe es zudem weitere

Indizien bzw. «gewichtige Anhaltspunkte in den Akten», die zusätzlich zu den

Chatprotokollen dafürsprechen würden, dass es um Kokain gehe bzw. dass die

Berechnungen der Menge gemäss Anklageschrift zutreffen würden. Betreffend

Berechnungen verweist die Staatsanwaltschaft auf eine handschriftliche Berechnungsnotiz

der Beschuldigten 1. Dass es sich dabei – wie von der Beschuldigten 1 behauptet

– um eine Telefonrechnung handeln soll, habe die Staatsanwaltschaft widerlegen

können. Zudem seien an den Kleidern und Fingernägeln der Beschuldigten 1

anlässlich ihrer Festnahme deutliche Hinweise für einen Kontakt der

Beschuldigten 1 mit Kokain gefunden worden.

2.4

Grundlagen

2.4.1

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis

der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte

Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet

(BGE 127 I 38 E. 2a, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt

dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn

verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen:

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je

mit Hinweisen; Tophinke, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 82

ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom

17.

Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und

2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit

anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung,

welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt

vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise

frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise

darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172

E. 3a; vgl. auch Wohlers, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das

Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (BGE 144 IV 35 E. 2.2.3.1).

2.4.2

In

die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind

Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und

aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen

insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können

Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien

dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem

direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom

7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022

E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021

vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

2.4.3

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser

Grundsätze zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschuldigte 1 (im Anklagepunkt

Ziff. I. 3) und die Beschuldigte 2 zu Recht freigesprochen hat.

2.5

Beurteilung

durch das Appellationsgericht

2.5.1

Spekulationen

in der Anklageschrift

2.5.1.1

Im vorliegenden Fall stützt die

Staatsanwaltschaft ihre Anklage im Wesentlichen auf den Chatverlauf zwischen

den beiden Beschuldigten, auf den sie anlässlich der Auswertung des Mobiltelefons

der Beschuldigten 1 gestossen ist (Akten S. 1087 ff.). Aus der Durchsicht

dieses Chatverlaufs erhellt, dass die beiden Beschuldigten wiederholt Ware an

Drittpersonen verkauft haben. Deutlich geht dies z.B. aus einer Nachricht

hervor, die die Beschuldigte 2 am 14. Januar 2021 um 19:11 Uhr an die

Beschuldigte 1 übermittelte. In dieser Nachricht schrieb die

Beschuldigte 2 (teils in spanischer, teils in deutscher Sprache): «Ein

Freund wird vorbeikommen, um zwei abzuholen, er wird dir das Natel als

Sicherheit dort lassen danach kommt er zurück, gibt dir 150.- und du gibst ihm

das Natel zurück» (Akten S. 1088). Die Beschuldigte 1 antwortete eine

Minute später (ebenfalls teils in spanischer, teils in deutscher Sprache):

«Haaallo Chefin ! Ok, in Ordnung ! Ich bin da». (Akten, S. 1088). Dieser

Ausschnitt aus dem Chatverlauf zeigt exemplarisch das sich aus den Nachrichten

ergebende Muster, dass die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1

Anweisungen erteilte und die bestimmende Person gewesen zu sein scheint, wie

dies die Anklage und die Vorinstanz zutreffend angenommen haben (vgl. vorne

E. 2.2.1). Ebenfalls exemplarisch zeigt die wiedergegebene Passage, dass

die Beschuldigten die verkaufte Ware im Chat nicht beim Namen genannt haben.

Damit ist unbestritten, dass der Chatverlauf jedenfalls nicht als direkter

Beweis für den Verkauf von Betäubungsmitteln durch die Beschuldigten taugen

kann. Jedoch stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass der

Chatverlauf in Kombination mit dem Aussageverhalten der Beschuldigten und

weiteren Indizien in den Akten als rechtsgenügliche Indizienkette den vollen

Beweis erbringen könne.

2.5.1.2

Dem kann nicht gefolgt werden. Wohl trifft es

zu, dass sich das im Chat abgespeicherte Gespräch zwischen den beiden

Beschuldigten mit einiger Wahrscheinlichkeit um illegale (bzw. zumindest

illegal eingeführte) Ware gedreht hat. Andernfalls ist kaum lebensnah zu

erklären, weshalb die beiden Beschuldigten die verkaufte Ware nie beim Namen

genannt haben. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Chatverlauf

das «typische und einschlägige Kommunikationsmuster» zeige, mit dem gewöhnlich

Geschäfte über illegale Ware (insbesondere Betäubungsmittel) arrangiert würden.

Die gewählte verklausulierte Sprache, die weder Ware noch Übergabeorte oder

Einheiten (Gramm, Währung) nenne und die auch keinen eindeutigen Aufschluss

über die Identität der Klientschaft ermöglichen würde, sei auffällig.

Allerdings hat die Vorinstanz ebenso zutreffend festgestellt, dass über die

genaue Art und den Reinheitsgehalt der mutmasslich gehandelten Substanz und

betreffend die verkaufte Menge aufgrund des Beweisergebnisses nur Spekulationen

angestellt werden können. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung

vom 8. Januar 2024 S. 2 = Akten S. 1787) finden sich in den

übrigen Akten keine «gewichtige[n] Anhaltspunkte», die Klarheit schaffen würden,

wie nachfolgend gezeigt wird.

2.5.2

Keine

«gewichtigen Anhaltspunkte» in den übrigen Akten

2.5.2.1

Vor den Schranken verwies die

Staatsanwaltschaft für weitere Indizien zum einen auf eine Berechnungsnotiz der

Beschuldigten 1, die genau in die Zeit der angeklagten Verkaufshandlungen

fallen soll. Es handelt sich bei besagtem Aktenstück um eine handschriftliche

Notiz, die auf ein Notizpapier der «[...] AG» niedergeschrieben wurde (Akten

S. 677, 711). Zuoberst steht ein Datum, der 3. August 2021. Darunter

wurde eine Subtraktion, nämlich «500.–» minus «80.–» = «420.–», durchgeführt.

Unter dem Resultat findet sich eine Unterschrift, die sich der Beschuldigten 1

zurechnen lässt.

Es mag sein, dass zwischen dieser Notiz und dem angeklagten

Sachverhalt ein gewisser Zusammenhang bestehen könnte, wie die

Staatsanwaltschaft geltend macht. Denn dem Chatverlauf zwischen den beiden

Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1

am 3. August 2021 vorgeschlagen hat, sich einen Tag später (am

4.

August 2021) bei E____ zu treffen und dass sie dort auch gleich

abrechnen könnten (Sprachnachricht vom 3. August 2021, 20:03 Uhr = Akten

S. 1159). Die Beschuldigte antwortete, dass sie damit einverstanden sei

(ebd.). Am nächsten Tag kündigte die Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 kurz

vor ihrem Treffen in einer Sprachnachricht an, dass «achtzig» fehlen würden

(vgl. Akten S. 1161 und Übersetzung auf S. 1277). Die

Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Beschuldigte 1 die handschriftliche

Berechnungsnotiz, die vom 3. August 2021 datiert, im Hinblick auf die

«Abrechnung» mit der Beschuldigten 2 am folgenden Tag angefertigt habe und (wie

in der Sprachnachricht erläutert) «achtzig» abgezogen habe (vgl. etwa den

Vorhalt der Staatsanwaltschaft in Akten S. 1295).

Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft kann darin kein

zusätzliches Indiz gesehen werden, das den angeklagten Sachverhalt näher

substanziieren würde. Selbst wenn es als wahr unterstellt würde, dass die Notiz

vom 3. August 2021 tatsächlich für die Beschuldigte 2 bestimmt war, lassen

sich daraus keinerlei Rückschlüsse darauf ableiten, dass es in der

Kommunikation zwischen den beiden Beschuldigten um eine illegale Ware gegangen

wäre, weil die Abrechnungsnotiz nur aus Zahlen besteht. Ebenfalls finden sich

auf der Notiz keinerlei Hinweise auf allfällig gehandelte Einheiten oder auf

eine allfällig verwendete Währung.

2.5.2.2

Zum anderen verwies die Staatsanwaltschaft in

der Berufungsverhandlung als weiteres Indiz darauf, dass bei der Beschuldigten

1.

an den Kleidern und Fingernägeln deutliche Hinweise auf einen Kontakt mit

Kokain gefunden worden seien (Plädoyer der Staatsanwaltschaft = Akten

S. 1852). Damit bezieht sich die Staatsanwaltschaft auf Spuren, die anlässlich

der Festnahme der Beschuldigten 1 am 13. Oktober 2021 sichergestellt

wurden. Eine Untersuchung dieses Materials durch das Institut für Rechtsmedizin

der Universität Basel ergab in der Folge einen positiven Befund betreffend

Kokain (vgl. das forensisch-chemische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin

der Universität Basel vom 15. Oktober 2021 = Akten S. 1382 f.).

Bei der Würdigung dieser Umstände muss beachtet werden, dass

im vorliegenden Fall zwei Sachverhaltskomplexe angeklagt wurden, die (gemäss

Anklage) beide den Handel mit Betäubungsmittel bzw. mit Kokain betreffen. Der

erste Sachverhaltskomplex betrifft insbesondere Paketlieferungen (mit

verstecktem Kokain), welche die Beschuldigte 1 für C____ entgegengenommen und

ihm anschliessend übergeben hat. Als Belohnung übergab C____ der Beschuldigten 1

jeweils Kokain für den Eigenkonsum oder gewährte ihr Verbilligungen für den Kokainbezug

bei ihm. Für diesen Sachverhaltskomplex wurde die Beschuldigte 1 von der

Vorinstanz rechtskräftig verurteilt. Was den zweiten Sachverhaltskomplex

anbetrifft, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Beschuldigte 1 zusätzlich

auch mit der Beschuldigten 2 zusammenwirkte, um Drittpersonen Kokain zu

verkaufen. Zu beachten ist dabei aber, dass zwischen der Beschuldigten 2 und C____

keinerlei Bezug nachgewiesen werden konnte, wie die Beschuldigte 2 zu Recht

geltend macht (vgl. Akten S. 1861). Die Gemeinsamkeit zwischen den beiden

Sachverhaltskomplexen besteht (einzig) darin, dass in beiden Fällen die

Beschuldigte 1 involviert ist. Dass die Beschuldigte 1 selbst gelegentlich

Kokain konsumierte, ist unbestritten und hat sie selbst mehrfach zugegeben (vgl.

etwa Akten S. 7, 313, 327, 511). Sie hat ausgesagt, dass sie das Kokain

für den Eigengebrauch im hier interessierenden Zeitraum jeweils über C____ habe

beziehen können (vgl. etwa Akten S. 516). Auch am Tag ihrer Festnahme

hatte dieser ihr eine Konsumeinheit abgegeben, wieder als Gegenleistung für die

Entgegennahme und Übergabe eines (mit Kokain versehenen) Pakets (Akten

S. 511).

Vor diesem Hintergrund können die anlässlich der Festnahme

festgestellten Kokainspuren bei der Beschuldigten 1 (Akten S. 1381 f.) nicht

ohne Weiteres als Indiz gewertet werden, das (auch) dem zweiten

Sachverhaltskomplex zuzuordnen wäre. Vielmehr kann es sich mit einiger

Wahrscheinlichkeit so verhalten, dass alle bei der Beschuldigten 1 anlässlich

ihrer Festnahme gesicherten Kokainspuren aus dem ersten Sachverhaltskomplex herrühren,

also von Kokain stammen, das der Beschuldigten 1 von C____ übergeben wurde und

mit dem die Beschuldigte 2 nichts zu tun hat. Entgegen der Meinung der

Staatsanwaltschaft kann der Bezug dieses Kokains durch die Beschuldigte 1 bei

C____ teilweise auch unabhängig von den nachgewiesenen Paketlieferungen (und

damit ohne Wissen der Staatsanwaltschaft) stattgefunden haben. Allein können

Dispositiv

die bei der Beschuldigten 1 festgestellten Kokainspuren demnach nicht genügen,

um auch im zweiten Sachverhaltskomplex einen genügenden Bezug zu Kokain

herzustellen bzw. um nachzuweisen, dass auch die Beschuldigte 2 in den

Kokainhandel involviert war. Die Staatsanwaltschaft bleibt auch eine

nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, weshalb die Beschuldigte 1 auch bei

der Beschuldigten 2 Kokain bezogen haben soll, wenn sie doch mit C____ nachweislich

bereits über eine Bezugsquelle verfügt hat. Vielmehr führt dies zurück zur

(unbeantworteten) Frage, ob es sich bei der Ware im zweiten Sachverhaltskomplex

nicht doch um etwas anderes als Kokain gehandelt hat. Wenn man der

Argumentation der Staatsanwaltschaft folgend den Eigenkonsum der Beschuldigten

1 als Indiz heranziehen würde, kämen auch Cannabis, (illegal eingeführter)

Alkohol oder (illegal eingeführte) Zigaretten – oder auch Geldmittel für den

Erwerb dieser Suchtmittel für den Eigenkonsum – infrage, weil die Beschuldigte

1 im hier massgeblichen Zeitraum auch diese Suchtmittel konsumiert hat (vgl.

Akten S. 7, 172 f., 312, 511 und 518). Ebenfalls einigermassen passen

könnten die Aussagen im Chat zum (unbefugten) Handel mit unter das Betäubungsmittelgesetz

fallenden Medikamenten (vgl. in diese Richtung auch die Antwort der

Beschuldigten 2 auf einen entsprechenden Vorhalt, Akten S. 291).

Zusammenfassend kann als Zwischenfazit festgehalten werden,

dass entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft keine «gewichtigen

Anhaltspunkte» in den übrigen Akten ersichtlich sind, die für Klarheit sorgen

würden, was den Inhalt des verklausulierten Chats anbetrifft. Verklausulierte

Sprache allein, die sich nicht mit hinreichender Sicherheit entschlüsseln

lässt, reicht aber nicht für eine Verurteilung, wie die nachfolgenden

Erwägungen zeigen.

2.5.3 Würdigung

der Rechtsprechung

2.5.3.1 Die Staatsanwaltschaft verwies in der

Berufungsverhandlung zusätzlich auf ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 14. Oktober 2020 (SG.2020.123). In diesem Urteil habe das Strafgericht

aufgrund von codierter Kommunikation darauf geschlossen, dass es in einem

sichergestellten Chat allein um Drogengeschäfte gegangen sein könne.

Soweit die Staatsanwaltschaft aus dem soeben erwähnten Urteil

des Strafgerichts abzuleiten versucht, dass auch im vorliegenden Fall eine

Verurteilung wegen «Drogengeschäften» ergehen müsse, kann ihr nicht gefolgt

werden. Es trifft zu, dass das Strafgericht Basel-Stadt auch in jenem Urteil

einen Chatverlauf zu würdigen hatte, in dem eine verklausulierte Sprache

verwendet wurde. Das Strafgericht hielt dazu fest, dass auffalle, dass stets

dieselben Schlagwörter wie «Strand», «Fenster» oder «geh raus» benutzt worden

seien, die im verwendeten Zusammenhang «schlichtweg keinen Sinn ergeben» würden

und für Aussenstehende isoliert betrachtet durchwegs unverständlich seien. Im

Unterschied zum vorliegenden Fall war dieser Chatverlauf im Fall SG.2020.123

aber bei weitem nicht das einzige Indiz, das für einen Bezug zum Drogenhandel

sprach. Insbesondere hatte einer der beiden Beschuldigten den zur Anklage

gebrachten Sachverhalt «in weiten Teilen von Beginn weg» zugestanden (S. 30).

Dieses «grundsätzliche Geständnis» konnte dann auch durch verschiedene

objektive Beweismittel (wie beschlagnahmte Betäubungsmittel, mit

Betäubungsmitteln kontaminierte gestückelte Geldbeträge und

Observationsberichte und Fotodokumentation) untermauert werden. Der andere

Beschuldigte hatte den Anklagesachverhalt zwar vollumfänglich bestritten und (wie

im vorliegenden Fall) jeglichen Bezug zu Drogengeschäften in Abrede gestellt

(S. 30). Auch bei diesem Beschuldigten konnten aber diverse weitere

Beweismittel gesichert werden, mit denen sich ein klarer Bezug zu Drogen

nachweisen liess. So war nachgewiesen und unbestritten, dass er selbst Kokain

konsumierte (S. 29). Zudem konnten an seinen Kleidern Betäubungsmittelrückstände

nachgewiesen werden (S. 30). Auf seinem Mobiltelefon wurden neben dem

erwähnten Chat auch verdächtige Fotoaufnahmen gefunden, auf denen unter anderem

zu erkennen war, wie eine andere Person Betäubungsmittel verarbeitete (S. 31).

Anlässlich seiner Festnahme konnte in seiner Wohnung auch ein Lager mit

Drogenportionen beschlagnahmt werden (S. 31). Nicht nur aufgrund des

Chats, sondern aufgrund all dieser Indizien erachtete das Strafgericht die

Verstrickung dieses Beschuldigten in das «hiesige Drogengeschäft» schliesslich

als erstellt (S. 31).

Damit unterscheidet sich jener Sachverhalt aber massgeblich

vom hier zu beurteilenden Fall. Im Fall SG.2020.123 befanden sich für beide beschuldigten

Personen neben dem Chat diverse (weitere) objektive Beweismittel in den Akten,

die einen klaren Bezug zu Drogen zeigten. Demgegenüber bestehen im vorliegenden

Fall betreffend die Beschuldigte 2 ausser dem Chat keinerlei weiteren

Indizien, aus denen irgendein Bezug zu Drogen konstruiert werden könnte (vgl.

vorne, E. 2.5.2). Deshalb kann aus dem Urteil SG.2020.123 nicht abgeleitet

werden, dass es auch im vorliegenden Fall zu einem Schuldspruch kommen müsse.

2.5.3.2 Ein Blick in die (übrige) Rechtsprechung

bestätigt das Bild, dass grundsätzlich weitere Indizien zu einem

verklausulierten Chat hinzutreten müssen, damit ein Schuldspruch betreffend

Drogenhandel infrage kommt. So etwa, wenn die beschuldigten Personen selbst

zugestehen, dass im Chat in codierter Form über Betäubungsmittel gesprochen

wurde (vgl. AGE SB.2020.92 vom 12. Januar 2022 E. 3.1.1.3, SB.2022.28

vom 17. Januar 2023 E. 2.1.2), sie anderweitige Drogengeschäfte oder

zumindest den Eigenkonsum eingestanden haben (vgl. z.B. AGE SB.2020.18 vom

5. Februar 2021 E. 4.3.3.1 i.V.m. E. 4.3.4.2; OGer ZH SB180405

vom 3. Juni 2019 E. II.1.1; OGer ZH SB120545 vom 6. Mai 2013

E. 5.2.2; vgl. auch OGer ZH SB230315 vom 26. April 2024

E. 5.1.3, wo offenbar zusätzlich insbesondere noch glaubhafte Aussagen von

Auskunftspersonen vorlagen), wenn bei (allen) involvierten Personen selbst

Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten (vgl. etwa OGer ZH SB180275 vom

18. Dezember 2019 E. II.1.4; OGer ZH SB120545 vom 6. Mai 2013

E. 5.2.2 f.) oder wenn sich der in den Chats verwendete Code anhand einer

tatsächlich beschlagnahmten Drogenmenge verifizieren lässt (vgl. BGer 6B_1047/2010

vom 28. Februar 2011 E. 3).

Selbst wenn ein genügender Bezug zu Drogen hergestellt werden

kann, hat aber dennoch ein Freispruch zu ergehen, wenn die verklausulierte

Sprache im Chatverlauf nicht mit hinreichender Sicherheit entschlüsselt werden

und damit nicht als Grundlage für einen Schuldspruch genügen kann. Dies lässt

sich ebenfalls mit den soeben zitierten Gerichtsurteilen belegen, wo es (trotz

genügendem Bezug zu Drogen) dort zu Teilfreisprüchen kam, wo sich der in der

Anklageschrift dargestellte Sachverhalt anhand der Chatverläufe nicht erstellen

liess. So hielt das Obergericht Zürich im Urteil SB230315 vom 26. April

2024 in Bezug auf die dortige Anklageziffer A.1 etwa fest, dass es zwar auf der

Hand liege, dass in einem abgehörten Telefongespräch Codewörter verwendet

worden seien («100 Franken als Darlehen» als Code für «100 Gramm Kokain»).

Zudem seien die Aussagen des Beschuldigten, wonach es stattdessen um eine

Sportwette gegangen sei, unglaubwürdig und widersprüchlich. Dennoch würden

unüberwindbare Zweifel verbleiben, um dem Beschuldigten aus den

Telefongesprächen den Handel mit 100 Gramm Kokain nachweisen zu können. Die

Gespräche allein würden nicht ausreichen, um den in der Anklageschrift

dargestellten Kokainhandel zu erstellen, weshalb der Beschuldigte von diesem

Anklagepunkt «in dubio pro reo» freigesprochen wurde. Im Fall SB120545 vom

6. Mai 2013 kam das Obergericht Zürich in Erwägung 6.7.4 zum Schluss, dass

angesichts der codierten Sprache bzw. der zwischenzeitlich sattsam bekannten

Codewörter zwar kein Zweifel daran bestehe, dass die beschuldigte Person mit

einer anderen Person in einem abgehörten Gespräch über den Drogenhandel

gesprochen habe. Worum es jedoch konkret gegangen sei, lasse sich dem Gespräch

nicht entnehmen. Weder würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, über welche

Drogen gesprochen werde, noch könne mit Sicherheit gesagt werden, dass sich die

beiden Personen über Grammbeträge von Drogen unterhalten hätten. Diese Annahme

sei wohl naheliegend, aber es sei nicht ausgeschlossen, dass auch von Geld die

Rede gewesen sein könnte. Dieser Anklagesachverhalt lasse sich daher nicht mit

hinreichender Sicherheit erstellen.

Nichts anderes kann für den vorliegend zu beurteilenden Fall

gelten. Auch im vorliegenden Fall dürfte es im Chatverlauf zwischen den beiden

Beschuldigten zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit um den Handel mit illegaler

Ware gegangen sein (vgl. vorne E. 2.5.1.2). Es finden sich aber keine

weiteren Anhaltspunkte in den Akten dazu, ob es sich tatsächlich um Drogen und

wenn ja, welcher Art und mit welchem Reinheitsgehalt handelte, und welche Menge

verkauft wurde (vgl. vorne E. 2.5.1.2). Zu all diesen Umständen konnte die

Staatsanwaltschaft blosse Spekulationen anstellen. Eine gleich in mehrerlei Hinsicht

derart spekulative Anklage kann nicht als Grundlage für einen Schuldspruch

genügen, wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtsprechung

zutreffend festgestellt hat. Neben dem Indiz des Chatverlaufs sind keine

weiteren Indizien ersichtlich, die herangezogen werden könnten, sodass es an

einer beweisbildenden Indizienkette fehlt. Da betreffend den streitigen

Sachverhalt massgebliche Zweifel verbleiben, sind die beiden Beschuldigten von

diesem Anklagepunkt nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen (vgl.

vorne E. 2.4.1).

2.5.4 Verzicht

auf die ergänzende Abnahme von Beweismitteln

Wie in E. 2.4.1 hiervor erwähnt, kann der Grundsatz «in

dubio pro reo» erst zur Anwendung gelangen, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Deshalb gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass das Gericht unter

Umständen weitere Beweise (selbst) abnehmen muss und das Beweisverfahren noch

nicht schliessen darf, wenn Unklarheiten betreffend den angeklagten Sachverhalt

mit geringem Aufwand ausgeräumt werden können (vgl. insbesondere BGer

6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.1 f.).

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz festhielt,

dass die Staatsanwaltschaft wesentliche und naheliegende Ermittlungshandlungen,

die sich zur Erhärtung des Tatverdachts aufgedrängt hätten, schlicht versäumt

habe (vgl. vorne E. 2.2.4). Namentlich erwähnt die Vorinstanz, dass die

Staatsanwaltschaft das dritte mutmassliche Mitglied der Gruppe, die vielfach

erwähnte und sogar vielfach aktenkundige E____ offenbar aus Gründen der

zeitlichen Überlastung nie einer Kontrolle oder Befragung unterzogen habe.

Sodann sei soweit erkennbar auch kein Versuch unternommen worden, Abnehmer der

mutmasslich gehandelten Betäubungsmittel mittels den (aktenkundigen)

Telefonnummern zu ermitteln. Auch eine Auswertung des Mobiltelefons der

Beschuldigten 2 hätte allenfalls weitere Hinweise auf Aktivitäten der

angeklagten Art liefern können. Gleichwohl verzichtete die Vorinstanz darauf,

in diese Richtung selbst weitere Beweismassnahmen durchzuführen oder die Sache

dazu an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. hierzu Art. 343 StPO; Fingerhuth/Gut, in: Donatsch et al.

(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 343 insbesondere N 19a u. 25). Die Vorinstanz hat damit

implizit verneint, dass entsprechende Ermittlungshandlungen zum Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Entscheids mit verhältnismässigem Aufwand noch Klärung versprochen

hätten.

Dieser Meinung ist auch die Staatsanwaltschaft. Wie vorne in

E. 2.3.1 erwähnt, führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass

weitere Ermittlungshandlungen in Bezug auf die Beschuldigte 2 schon im

Untersuchungsverfahren «ohne Erfolgsaussichten» gewesen wären, weil die

Beschuldigte 2 mehr als zwei Monate Zeit gehabt habe, allfällige Beweise

verschwinden zu lassen. Jeglicher Überraschungseffekt sei durch den Ablauf des

Verfahrens zunichtegemacht worden. Im Zusammenhang mit der unterbliebenen Kontrolle

bzw. Einvernahme von E____ führte die Staatsanwaltschaft anlässlich der

Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass die

Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt, als sie Hinweise auf eine Beteiligung

von E____ bemerkten, «total überlastet» gewesen seien (Akten S. 1668).

Dass die Staatsanwaltschaft die Kontrolle bzw. Einvernahme von E____ aber auch

im weiteren Verlauf der Untersuchung nie nachgeholt hat, zeigt, dass sie sich

auch davon keinen Erfolg versprach. Dies gilt auch für den (offenbar) ebenfalls

unterlassenen Versuch, die mutmasslichen Abnehmer ausfindig zu machen. Dabei

kann auch berücksichtigt werden, dass im vorliegenden Fall alle Personen, die

allenfalls noch hätten in das Beweisverfahren einbezogen werden können, ein

Interesse daran gehabt hätten, Hinweise, die auf eine eigene Strafbarkeit

deuten könnten, «verschwinden zu lassen», wie es die Staatsanwaltschaft

ausdrückt, bzw. die Aussage zu verweigern, um sich selbst vor einer

Strafverfolgung zu bewahren. Dies gilt sowohl für die mutmasslichen Abnehmer

(wo insbesondere eine Strafbarkeit nach Art. 19 Abs. 1 lit. d

und 19a BetmG zu prüfen gewesen wäre) als auch für die Freundin E____ (bei der

die Zugehörigkeit zur mutmasslichen Bande mit den Beschuldigten 1 und 2 zur

Diskussion gestanden wäre). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch

vom zu Beginn dieser Erwägung zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015

vom 12. Oktober 2015. In jenem Urteil hatte das Bundesgericht einen

mutmasslichen Einbruch einer beschuldigten Person in die Lokalitäten einer

Aktiengesellschaft zu beurteilen. Diese Aktiengesellschaft hatte sich im

Strafverfahren gegen die beschuldigte Person als Privatklägerin konstituiert.

Gemäss Bundesgericht hätte die damalige Vorinstanz die beschuldigte Person

nicht «in dubio pro reo» freisprechen dürfen, ohne vorher insbesondere noch

einen Vertreter der Aktiengesellschaft zu den gemäss Vorinstanz noch offenen

Punkten des mutmasslichen Einbruchs zu befragen (BGer 6B_288/2015 vom

12. Oktober 2015 E. 1.5.2). Da die Aktiengesellschaft als

Privatklägerin ein Interesse an der Klärung der noch offenen Punkte hatte, war

in jenem Fall nicht zu erwarten, dass sie Hinweise, die die angeklagte Straftat

zusätzlich hätten beweisen können, «verschwinden lassen» würde. Zudem stand ihr

als Privatklägerin gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO kein

Aussageverweigerungsrecht offen. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass das

Bundesgericht in jenem Fall festhielt, dass eine solche Einvernahme trotz

Zeitablauf noch durchzuführen sei, weil davon auszugehen sei, dass damit mit

geringem Aufwand Unklarheiten in Bezug auf den Tatort ausgeräumt werden

könnten. Die Ausgangslage unterscheidet sich damit wesentlich vom vorliegend zu

beurteilenden Fall, wo es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das

Beweisverfahren geschlossen hat, weil wie dargelegt nicht zu erwarten war bzw.

nicht zu erkennen ist, dass bzw. wie die zahlreichen offenen Punkte (vgl. dazu

ausführlich vorne E. 2.5.1 f.) mit verhältnismässigem Aufwand hätten

ausgeräumt werden können. Dies gilt erst recht für das Berufungsverfahren, in

dem es die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin trotz erstinstanzlichem

(Teil-)Freispruch unterlassen hat, weitere Beweisabnahmen zu beantragen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bessere Chancen

für die Aufklärung des Sachverhalts bestanden hätten, wäre die Auswertung des

Mobiltelefons der Beschuldigten 1 durch die Strafverfolgungsbehörden zügiger

erfolgt. Dass «[m]an […] einfach derart hintendrein mit diesen Auswertungen

[war]», wie die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz ausführte (Akten

S. 1667), kann selbstredend nicht zulasten der Beschuldigten zu einer

Senkung der Beweisanforderungen führen, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (vgl.

vorne E. 2.2.4). Vielmehr bleibt es, zusammengefasst, beim Ergebnis, dass

die beiden Beschuldigten vom hier strittigen Anklagepunkt «in dubio pro reo»

freizusprechen sind, weil der angeklagte Sachverhalt nicht mit hinreichender

Sicherheit erstellt ist (vgl. vorne E. 2.5.3.2).

Bei diesem Ergebnis (das für die Beschuldigte 2 einen

vollumfänglichen kostenlosen Freispruch bedeutet, vgl. zu den Kostenfolgen hinten

E. 4) erübrigt es sich mangels Beschwer, die von der Beschuldigten 2

anlässlich der Berufungsverhandlung aufgeworfenen Vorfragen betreffend

Verfahrensvereinigung (vgl. dazu vorne Sachverhalt) näher zu prüfen.

3. Überprüfung

der Strafzumessung betreffend die Beschuldigte 1

3.1 Vorbemerkung

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wendet sich auch gegen

die Strafzumessung, wie sie die Vorinstanz in Bezug auf die Beschuldigte 1

vorgenommen hat. Auf diesen Punkt ist nachfolgend einzugehen. Dabei ist vorweg

festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr geforderte Anpassung der

Strafhöhe auch damit begründet, dass zusätzlich ein Schuldspruch wegen

bandenmässigem Verkauf von Kokain mit der Beschuldigten 2 zu ergehen habe (vgl.

Berufungsbegründung vom 8. Januar 2024 S. 3 = Akten S. 1788).

Auf dieses Begründungselement ist nachfolgend nicht mehr einzugehen, da die

Beschuldigte 1 von diesem Anklagepunkt freizusprechen ist, wie soeben dargelegt

wurde. Indessen hat die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung

erklärt, dass sich die von ihr beantragte höhere Strafe für die Beschuldigte 1

auch dann rechtfertige (und die Staatsanwaltschaft entsprechend daran

festhalte), wenn es nicht zum zusätzlich beantragten Schuldspruch kommen

sollte. Dies wird nachfolgend geprüft, wobei in die Würdigung selbstredend nur

jene Handlungen der Beschuldigten 1 einzubeziehen sind, die dem ersten

Sachverhaltskomplex zuzuordnen sind, wo es im Wesentlichen um (mit Kokain

versetzte) Paketsendungen ging, welche die Beschuldigte 1 C____ übergab (vgl.

auch vorne E. 2.5.2.2). Zudem waren Überweisungen von aus dem Kokainhandel

stammenden Bargeldbeträgen zu beurteilen, welche die Beschuldigte 1 im Auftrag

von C____ getätigt hatte. Dafür sprach die Vorinstanz die Beschuldigte 1 wegen

mehrfachen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m.

Abs. 2 lit. a BetmG) sowie der mehrfachen, teilweise versuchten

Geldwäscherei (Art. 305bis, teilweise i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB) schuldig. Zudem erging wegen des Eigenkonsums ein

Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG. Diese

Schuldsprüche sind bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 1.3).

3.2 Grundlagen

der Strafzumessung

3.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1).

Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).

Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien

berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu

begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom

20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff.,

332).

3.2.2 Für die Frage der Legalprognose – sei es

hinsichtlich der Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende

Strafe oder auch hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das

Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1,

6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020 vom 24. August

2020 E. 1.2).

3.2.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt

schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind

die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann

ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung

des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen

(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018

E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,

6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September

2021 E. 5.3.1).

3.3 Strafart

3.3.1 Wenn

nebeneinander Geld- und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl

der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe

zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer

6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

3.3.2 Für den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen)

kommt aufgrund des Strafrahmens (Art. 19 Abs. 2 BetmG [Freiheitsstrafe

nicht unter einem Jahr, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe

verbunden werden kann]) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für Geldwäscherei

sieht das Gesetz zwar grundsätzlich alternativ sowohl Geld- als auch

Freiheitsstrafe vor (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die

Vorinstanz hielt aber dafür, dass eine Geldstrafe für im Zusammenhang mit

qualifiziertem Betäubungsmittelhandel betriebene Geldwäscherei weder unter dem

Gesichtspunkt der spezialpräventiven Wirkung noch angesichts der angespannten

finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 1 opportun bzw. geeignet erscheine.

Stattdessen hielt das Strafgericht eine einheitliche Strafe in Form der

Freiheitsstrafe für zweckmässig (angefochtenes Urteil S. 24 = Akten

S. 1726). Dabei berücksichtigte das Strafgericht auch, dass nach der

neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen

werden darf, wenn die Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander

verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen

Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf

den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021

E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020

vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020

E. 2.2 und 2.4). Vorliegend ist offensichtlich ein enger Konnex zwischen

den Betäubungsmitteldelikten und der mehrfachen (teilweise versuchten)

Geldwäscherei gegeben, weil die (als Geldwäscherei qualifizierten)

Überweisungen, welche die Beschuldigte 1 für C____ ausführte, Geld zum

Gegenstand hatten, das aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stammte. Deshalb

ist die Vorgehensweise des Strafgerichts nicht zu beanstanden.

Die mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG ist

schliesslich zwingend mit Busse zu ahnden.

3.4 Einsatzstrafe

für das abstrakt schwerste Delikt

Im vorliegenden

Fall handelt es sich beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) um das am schwersten wiegende

Delikt, das mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen ist

(Art. 19 Abs. 2 BetmG). Mithin bildet dieses Delikt den Ausgangspunkt

für die Strafzumessung bzw. für die Ermittlung der Einsatzstrafe (vgl. vorne

E. 3.2.3). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden, das

sich in objektive und subjektive Komponenten unterteilen lässt (vgl. auch schon

vorne E. 3.2.1).

3.4.1 Objektives

Tatverschulden

3.4.1.1 Beim objektiven Tatverschulden geht es um die

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und um die

Verwerflichkeit des Handelns des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).

Diese Komponenten werden – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten

– aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat beurteilt. Bei

Betäubungsmitteldelikten wird für das Ausmass der Beeinträchtigung des Rechtsguts

insbesondere auch auf die Betäubungsmittelmenge abgestellt (vgl. statt vieler

AGE SB.2020.92 vom 12. Januar 2022 E. 7.1.1.3). Bei der

Verwerflichkeit des Handelns geht es um den Modus der Tatbestandsverwirklichung

bzw. um die Art und Weise, wie der Täter den Taterfolg herbeigeführt hat (BGE 129 IV 6; Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II, 3. Auflage, Bern 2020,

S. 191). Bei mehreren Tätern geht es auch um den Umfang der Beteiligung.

Was den organisierten Handel mit Betäubungsmitteln anbelangt, berücksichtigt

die Praxis insbesondere auch, auf welcher Hierarchiestufe der Täter operiert

hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Funktion, in der der

Täter am Betäubungshandel mitwirkte, entscheidende Bedeutung bei der Strafzumessung

zu (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; BGer 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.4).

Ausgehend davon haben Luzius Eugster

und Tom Frischknecht ein Modell

entwickelt, in dem sie für den organisierten Betäubungsmittelhandel fünf

Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive

Tatverschulden unterscheiden, in die ein Täter je nach seiner Stellung

eingeordnet werden kann (vgl. Eugster/Frischknecht,

a.a.O., passim). Die Hierarchiestufen unterscheiden sich dabei insbesondere

hinsichtlich der Entscheidbefugnisse, der konkreten Aufgaben, der Integration

in die Organisation, der Exposition nach aussen sowie des Gewinnanteils der

Täter.

3.4.1.2 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der

Beschuldigten 1 fest, dass sie auf der untersten Hierarchiestufe gestanden sei.

Sie sei weisungsabhängig von C____ gewesen und habe in ihrer Funktion kaum

Eigeninitiative entwickelt. Zudem habe sie selber auch kaum von diesen Delikten

profitiert. Ihr aktiver Tatbeitrag habe sich bescheiden ausgenommen und sich in

vereinzelten, auf Druck von C____ erfolgten Kontaktaufnahmen mit den

Spediteuren sowie der Entgegennahme und anschliessenden Weiterleitung der

fraglichen Paketsendungen an C____ erschöpft. Ausserdem gehe es nur um vier

Vorgänge, verteilt auf einen relativ langen Zeitraum von 1¾ Jahren, womit auch

insoweit nicht von einer hohen deliktischen Intensität gesprochen werden könne.

Auch bezüglich des letztlich nicht näher bestimmbaren Lieferumfangs sei im

Zweifel von einer sich pro Lieferung annahmeweise maximal in der Grössenordnung

der am 13. Oktober 2021 sichergestellten Drogensendung bewegenden,

insgesamt also 1 Kilogramm nicht übersteigenden Menge Kokain auszugehen.

Insgesamt ging die Vorinstanz von keinem hohen Verschulden aus und hielt unter

dem Titel des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 16 Monaten

Freiheitsstrafe für angemessen (angefochtenes Urteil S. 25 f. = Akten

S. 1727 f.).

3.4.1.3 Diese

Einsatzstrafe hält die Staatsanwaltschaft für zu tief, wie sie in ihrer

Berufung geltend macht. Die vom Strafgericht angenommene Drogenmenge von einem

Kilogramm Kokain würde schon allein eine Einsatzstrafe «über 2 Jahre»

rechtfertigen (Plädoyer der Staatsanwaltschaft S. 4 = Akten S. 1853).

Zum Vergleich verweist die Staatsanwaltschaft auch auf das Urteil in Sachen C____,

in dem das Strafgericht von einer Einsatzstrafe von drei Jahren ausging (vgl.

SG.2022.224 vom 13. Februar 2023). Im Übrigen verwies die

Staatsanwaltschaft vor den Schranken auf das in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gehaltene Plädoyer, wo sie allerdings noch eine Einsatzstrafe

von «ca. 1.5 Jahre[n]» als angemessen angegeben hatte (vgl. Akten S. 1678).

3.4.1.4 Der

Kritik der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung kann nicht gefolgt werden.

Zunächst ist klarzustellen, dass die genaue gehandelte Menge an Kokain im

vorliegenden Fall nicht eruierbar ist. Es konnte nur eine der insgesamt vier

Lieferungen abgefangen werden, nämlich jene vom 13. Oktober 2021, wo rund

215 Gramm reines Kokain sichergestellt werden konnten (Akten S. 1386 ff.;

angefochtenes Urteil S. 16 = Akten S. 1718). Diese beschlagnahmte

Menge übersteigt den vom Bundesgericht für die qualifizierte Tatbegehung nach

Art. 19 Abs. 2 BetmG als massgebend erachteten Schwellenwert von 18

Gramm Kokain (vgl. BGE 109 IV 143) deutlich, sodass die Vorinstanz die

Beschuldigte 1 richtigerweise wegen der qualifizierten

Tatbegehungsvariante schuldig sprach. Ebenso richtig ist der Hinweis der

Staatsanwaltschaft, dass die konkrete Drogenmenge auch für die Festsetzung der

Strafhöhe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von einem bis zwanzig

Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) berücksichtigt

werden kann (vgl. vorne E. 3.4.1.1, mit Hinweisen). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der konkreten Drogenmenge für die

Strafzumessung aber keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BGE 121 IV 202). Entgegen

der Meinung der Staatsanwaltschaft kann daher nicht allein auf die Menge

abgestellt werden, um – unter Ausblendung der übrigen Faktoren – eine höhere

Einsatzstrafe zu begründen, zumal die konkrete Menge im vorliegenden Fall nicht

eruiert werden konnte. Das Vorgehen des Strafgerichts, das massgeblich auf die

Funktion der Beschuldigten 1 im Betäubungsmittelhandel und ihre Hierarchiestufe

abstellte, ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu

beanstanden, wie nachfolgend gezeigt wird.

Das Strafgericht

ordnete die Beschuldigte 1 in die «unterste Hierarchiestufe» ein. Im Modell von

Eugster und Frischknecht (vgl. vorne E. 3.4.1.1)

entspricht dies der Hierarchiestufe Nr. 5. Dort werden Täter eingeordnet,

die selbst konsumieren bzw. abhängig sind, weisungsgebundene Hilfsdienste ohne

Selbständigkeit oder Entscheidbefugnis (insbesondere süchtige oder schlecht

entlöhnte Läufer) ausführen, in der Regel keinen Zugriff auf bedeutenden

Drogenvorräte haben, gegen aussen exponiert und bei Enttarnung leicht

auswechselbar sind. Im Unterschied zu Tätern in der Hierarchiestufe 4 sind

sie selbst nicht Mitglied der Organisation und haben daher auch keine

Unterstellte. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht die

Beschuldigte 1 in der Hierarchiestufe 5 eingeordnet hat. Ihr Tatbeitrag

beschränkte sich nach dem Beweisergebnis im Wesentlichen auf reine

Kurierdienste, die sie jeweils auf Weisung von C____ ausführte. Die Vorinstanz charakterisierte

den Tatbeitrag der Beschuldigten 1 zutreffend als «gehilfenschaftsähnlich» (angefochtenes

Urteil S. 26 = Akten S. 1728). Für diese Dienste wurde sie jeweils (nur) mit

kleineren Mengen Kokain für den Eigenkonsum entschädigt (angefochtenes Urteil

S. 15 f. = Akten S. 1717 f.). Es konnte ihr kein Kontakt zu anderen

im Handel mit Betäubungsmittel tätigen Personen nachgewiesen werden.

Entsprechend ist die Einordnung der Beschuldigten 1 in die unterste

Hierarchiestufe nicht infrage zu stellen. Auch die Staatsanwaltschaft scheint

diese Einordnung nicht zu bemängeln. Für diese Hierarchiestufe sehen Eugster und Frischknecht (a.a.O., S. 337) eine Einsatzstrafe von

bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Das Strafgericht hielt eine

Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen. Die Festsetzung

der Strafhöhe im unteren Bereich ist angesichts des bloss

gehilfenschaftsähnlichen Tatbeitrags gerechtfertigt. Weil zumindest einmalig

doch eine erhebliche Menge an Kokain sichergestellt werden konnte, ist es

ebenso gerechtfertigt, dass sich das Strafgericht nicht für die

Mindeststrafhöhe von zwölf Monaten entschied. Insofern hat das Strafgericht die

konkrete Drogenmenge als relevanten Faktor bei der Strafzumessung nicht

vernachlässigt. Die Strafhöhe von 16 Monaten ist unter Würdigung dieser

Umstände nicht zu beanstanden und erweist sich auch im Vergleich mit anderen

Urteilen betreffend die unterste Hierarchiestufe als schuldangemessen (vgl.

z.B. AGE SB.2022.76 vom 16. August 2024 E. 4.4.2 [Einsatzstrafe von

zwölf Monaten Freiheitsstrafe]; OGer ZH SB220152 vom 23. November 2022

E. 2.1 [Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe]; OGer ZH SB190298

vom 1. Oktober 2019 E. 5.1 [Einsatzstrafe von 14 Monaten

Freiheitsstrafe]; vgl. auch AGE SB.2019.3 vom 12. März 2020 E. 4.4).

Aus dem Umstand, dass das Strafgericht im Urteil SG.2022.224 für C____ selbst

von einer Einsatzstrafe von drei Jahren ausgegangen war, kann die

Staatsanwaltschaft hingegen nichts für den vorliegenden Fall ableiten, weil das

Strafgericht C____ in der Hierarchiestufe 4 – nämlich der Beschuldigten 1 übergeordnet

– eingestuft hatte (vgl. das Urteil SG.2022.224 vom 13. Februar 2023

S. 31).

3.4.2 Subjektives

Tatverschulden

3.4.2.1

Beim subjektiven Tatverschulden geht es um die Stärke des deliktischen Willens

des Täters bzw. um das Mass an krimineller Energie, seine Beweggründe und Ziele

sowie um die Frage, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen

in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden

(vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).

3.4.2.2 Unter

dem Titel des subjektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz die Strafhöhe um

drei Monate vermindert. Hinsichtlich der Beweggründe hat die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt, dass die Beschuldigte 1 mit wenig eigener Tatmotivation gehandelt

habe und nicht ihr Profit im Vordergrund gestanden sei. Stattdessen sei die

Beschuldigte 1 jeweils (nur) mit Portionen für den eigenen Suchtmittelkonsum

entschädigt worden. Dass die Delinquenz im Wesentlichen der Finanzierung des

eigenen Suchtmittelkonsums und nicht darüber hinausgehenden (reinen)

Profitzwecken diente, kann strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. etwa OGer

ZH SB220152 vom 23. November 2022 E. 2.1.2; OGer Bern SK 22 587 vom

19. Oktober 2023 E. 14.1.2). Hinsichtlich der Vermeidbarkeit der

Delikte berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beschuldigte 1 von C____

«zweifellos ausgenutzt» worden sei, indem dieser ihre erkennbare psychische

Instabilität zunutze machte, die es ihr erschwerte, sich gegen sein anhaltendes

Bitten und Drängen abzugrenzen und sich ihm mit einem klaren Nein zu

widersetzen (angefochtenes Urteil S. 26 = Akten S. 1728). Auch diese Ausführungen

sind nicht zu beanstanden, zumal aktenkundig ist, dass die Beschuldigte 1 unter

anderem an einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen leidet (vgl.

Psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 13. August 2009 S. 11 = Akten

S. 65). Auch die Staatsanwaltschaft führte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

noch aus, es sei klar, dass C____ der «Treiber […] des Ganzen» sei und dass die

«intellektuell unterlegene» Beschuldige 1 ausgenutzt worden sei (vgl.

Akten S. 1677 und 1679). In der Berufungsbegründung und in der

Berufungsverhandlung macht die Staatsanwaltschaft demgegenüber geltend, dass

das Strafgericht mit der Reduktion der Strafhöhe um drei Monate die

Willenskraft der Beschuldigten 1 unterschätzt habe. Während des ganzen

Strafverfahrens habe sie ein Verhalten an den Tag gelegt, das weder psychisch

instabil noch schwach gewirkt habe. Dem Druck des Strafverfahrens habe sie

widerstehen können; sie sei nicht bloss die willenlose, unterlegene Marionette

von C____ gewesen (Plädoyer der Staatsanwaltschaft S. 4 = Akten

S. 1853). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Massgebend für

die Beurteilung der das Verschulden bestimmenden Tatkomponenten (Art. 47

Abs. 2 StGB) ist allein der Tatzeitpunkt (vgl. Six, Das schriftliche Berufungsverfahren im Einverständnis

der Parteien, forumpoenale 2018 S. 425 ff., S. 428). Aus dem

Verhalten der Beschuldigten 1 während des Strafverfahrens können nicht ohne

Weiteres Rückschlüsse auf das Verhalten der Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt

getroffen werden. Ohnehin ist nicht ersichtlich, anhand welcher konkreter Umstände

die Staatsanwaltschaft das Verhalten der Beschuldigten 1 während des

Strafverfahrens als «weder psychisch instabil noch schwach» qualifizieren will

und was es bedeuten soll, dass die Beschuldigte 1 dem «Druck des

Strafverfahrens […] widerstehen [konnte]». Die Staatsanwaltschaft führt dazu

keinerlei Belege an. Es bleibt deshalb bei den zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz und bei der Reduktion der Strafhöhe um drei Monate unter dem Titel

des subjektiven Tatverschuldens.

Zusammenfassend

bleibt es dabei, dass für das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG

anhand der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 13 Monaten auszufällen ist.

3.5 Hypothetische

Einsatzstrafe für den Tatvorwurf der Geldwäscherei

3.5.1 Für

Geldwäscherei sieht das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren

Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 305bis Ziff. 1 StGB).

3.5.2 Die

Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass weitgehend dieselben Überlegungen

wie für die Beurteilung der Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz gelten würden.

Insbesondere war es auch betreffend die Geldwäschereihandlungen so, dass sich

die Beschuldigte 1 von C____ «primär für dessen eigene Interessen einspannen

und benutzen [liess]», wie es die Vorinstanz treffend formulierte

(angefochtenes Urteil S. 26 = Akten S. 1728). Im Unterschied zu der

Betäubungsmittelmenge lässt sich der Gesamtbetrag der inkriminierten

Bargeldüberweisungen genau beziffern: CHF 10'656.–. Das ist keine sehr

hohe Summe, womit auch das objektive Tatverschulden nicht sehr hoch wiegt, wie

das Strafgericht zu Recht festhielt.

Angesichts

dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer tiefen

hypothetischen Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe für die

Geldwäschereihandlungen ausging.

3.6 Asperation

3.6.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der

Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

3.6.2 Die Vorinstanz verwies im vorliegenden Fall zu

Recht auf den engen sachlichen und situativen Zusammenhang, der zwischen den

Betäubungsmitteldelikten und den Geldwäschereihandlungen besteht (vgl. schon

vorne E. 3.3.2). Angesichts dessen erscheint es angemessen und ist nicht

zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe von 13 Monaten für das

Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz wegen der Geldwäschereihandlungen um

zwei Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten erhöhte.

3.7 Täterkomponente

3.7.1 Unter

dem Titel der Täterkomponente muss anschliessend geprüft werden, ob die soeben

ermittelte Gesamtfreiheitsstrafe zu korrigieren ist. Hierbei soll das Gericht insbesondere

das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des

Täters berücksichtigen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB).

3.7.2 Die

Vorinstanz führte hierzu aus, dass die Beschuldigte 1 zwar an einer psychischen

Beeinträchtigung leide, die aber schon im Rahmen des subjektiven

Tatverschuldens berücksichtigt worden sei. Ihren eigenen Angaben zufolge sei

die Beschuldigte 1 nach einer schwierigen und belasteten Kindheit in ihrer

Heimat Spanien mit 12 Jahren in die Schweiz gekommen, wo sie als Einzelkind

einige Jahre mit ihrer Mutter zusammengewohnt habe. Sie gehe nun seit Jahren

einer Teilzeitbeschäftigung in einem geschützten Rahmen ([...]) nach und

beziehe daneben eine Invalidenrente. Sie lebe zusammen mit ihrem Sohn in [...].

Sodann verfüge sie weder über Vorstrafen noch nennenswerte Schulden, wobei sich

ihr Beistand um ihre Vermögensangelegenheiten kümmere. Indessen habe sie mit diversen

gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Dem Konsum von Betäubungsmitteln

(Kiffen, Kokain) habe sie seit der Untersuchungshaft nach eigenen Angaben

entsagt. Seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft am 9. Dezember

2021 sei die Beschuldigte 1 – soweit – bekannt – nicht mehr in strafrechtlich

relevanter Weise in Erscheinung getreten. Das Strafgericht schlussfolgerte

unter Würdigung dieser Umstände, dass sich unter dem Titel der Täterkomponente

keine Korrektur der ermittelten hypothetischen Gesamtstrafe aufdränge

(angefochtenes Urteil S. 27 = Akten S. 1729).

3.7.3 Diesen

Ausführungen kann gefolgt werden. Die Verhältnisse der Beschuldigten 1

haben sich im Laufe des Berufungsverfahrens nicht in hier massgeblicher Weise

verändert, wie ihre Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlungen gezeigt

haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 ff. = Akten S. 1876 ff.). Insbesondere

ist die Beschuldigte 1 auch nach der erstinstanzlichen Verhandlung nicht mehr

strafrechtlich in Erscheinung getreten, wie der eingeholte aktuelle Strafregisterauszug

belegt (vgl. Akten S. 1843). Auch die Staatsanwaltschaft hat die Würdigung

der Täterkomponente durch das Strafgericht im Berufungsverfahren nicht

beanstandet. Es bleibt deshalb bei der Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten

(vgl. vorne E. 3.7.2). An diese anzurechnen ist die vom 13. Oktober

bis zum 9. Dezember 2021 (58 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft.

3.8 Busse

für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Schliesslich

ist für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach

Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Kokain und Cannabis) eine Busse

auszusprechen. Die Vorinstanz hat diese den praxisüblichen Ansätzen folgend bei

CHF 500.– angesetzt, was nicht zu beanstanden ist und auch von der

Staatsanwaltschaft nicht infrage gestellt wird.

3.9 Aufschub

des Vollzugs

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den

Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren

in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies

bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu

gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger

Prognose abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges

Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer

Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 143 IV 9

E. 2.8, 134 IV 1 E. 4.2.2; BGer 6B_333/2024 vom 30. August 2024

E. 2.3.2; Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 46

ff.).

Im vorliegenden

Fall kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Gewährung des bedingten

Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im Fall der Beschuldigten 1

weder formell noch materiell etwas entgegenstehe. Zur Begründung kann auf die

zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes

Urteil S. 27 f. = Akten S. 1729 f.). Insbesondere ist zu

berücksichtigen, dass sie weder im In- noch im Ausland vorbestraft und somit

Ersttäterin ist. Ausserdem hat das Strafgericht zu Recht in die Gesamtwürdigung

einbezogen, dass die knapp zwei Monate Untersuchungshaft für die Mutter eines

damals 7-jährigen Sohnes eine sehr einschneidende Erfahrung dargestellt haben

dürften. Positiv zu werten ist zudem, dass die Beschuldigte 1 seit der

Untersuchungshaft nach eigenen Angaben keine Drogen mehr konsumiert und damit

auch vom entsprechenden Milieu Abstand genommen hat. Wie die Vorinstanz

festgestellt hat, berechtigt dies zu einer hoffnungsvollen Legalprognose, da

ihre Delinquenz zweifellos in direktem Zusammenhang mit ihrem Eigenkonsum stand

(vgl. vorne E. 3.4.2.2). Angesichts dieser Umstände ist auch die von der

Vorinstanz festgesetzte Dauer der Probezeit von zwei Jahren nicht zu

beanstanden.

3.10 Ergebnis

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren sind

über die Beschuldigte 1 im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit

bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,

sowie eine Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. An die Freiheitsstrafe wird die vom

13. Oktober bis zum 9. Dezember 2021 (58 Tage) ausgestandene

Untersuchungshaft angerechnet. Die Strafzumessung entspricht damit dem Urteil

der Vorinstanz.

4. Kosten

und Entschädigungen

4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt

die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie

verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz,

wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).

Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die

Verfahrenskosten im Grundsatz lediglich anteilsmässig aufzuerlegen (vgl. z.B.

BGer 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3).

In Anwendung dieser Grundsätze auferlegte die Vorinstanz der

Beschuldigten 1 angesichts der ergangenen Schuldsprüche Verfahrenskosten

im Umfang von CHF 9'800.–sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'600.–

(bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer

schriftlichen Urteilsbegründung CHF 4'000.–). Darin enthalten war aufgrund

des teilweisen Freispruchs eine Reduktion der Kosten um 40 %

(angefochtenes Urteil S. 28 = Akten S. 1730). Der (freigesprochenen)

Beschuldigten 2 auferlegte das Strafgericht keine Verfahrenskosten.

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid,

so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene

Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall ist das

Appellationsgericht indes zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz gelangt. Dies

gilt sowohl hinsichtlich des (Teil-)Freispruchs im Anklagepunkt

Ziff. I. 3 (vgl. vorne E. 2.5) wie auch für die Strafzumessung

betreffend die Beschuldigte 1 (vgl. vorne E. 3.10). Deshalb bleibt es

bei der von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung. Die Beschuldigte 1 hat

das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und keinen Antrag auf Ausfertigung einer

schriftlichen Urteilsbegründung gestellt, weshalb ihr die für diesen Fall

ausgesprochene niedrigere Urteilsgebühr von CHF 4'000.– aufzuerlegen ist.

4.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Da die Staatsanwaltschaft mit

ihrer Berufung unterliegt, sind die zweitinstanzlichen Kosten auf die

Staatskasse zu nehmen.

4.3 Den beiden amtlichen Verteidigern wird für

die zweite Instanz für ihre Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Grundsätzlich kann hierfür auf die von den beiden Verteidigern

eingereichten Honorarnoten verwiesen werden (Akten S. 1866 ff.). Im Falle

von [...] ist indes ein Abzug für die zu lang geschätzte Berufungsverhandlung

vorzunehmen. Demgegenüber hat [...] den Aufwand für die Berufungsverhandlung in

seiner Honorarnote noch nicht berücksichtigt, weshalb ihm ein entsprechender

Zuschlag auszurichten ist. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Der Rückforderungsvorbehalt von Art. 135

Abs. 4 StPO kommt aufgrund des zweitinstanzlichen Obsiegens der

Beschuldigten 1 und 2 nicht zur Anwendung.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1.

Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 26. April 2023 mangels Anfechtung

in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen

-

des mehrfachen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen,

-

der mehrfachen, teilweisen versuchten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis

des Strafgesetzbuches sowie

-

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Freispruch im Anklagepunkt Ziff. I. 2 vom in lit. d

angeklagten Anstaltentreffen zur Einfuhr von Kokain;

-

Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziff. I. 5

betreffend die vor dem 26. April 2020 liegenden Vorgänge zufolge

Verjährung;

-

Absehen von einer Landesverweisung;

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Betäubungsmittel;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren und Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung für diesen Betrag.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____ wird im Anklagepunkt Ziff. I. 3 vom Vorwurf des

bandenmässigen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen freigesprochen.

Für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wird A____ verurteilt zu

15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom

13. Oktober 2021 bis zum 9. Dezember 2021 (58 Tage), mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse

von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b

und c i.V.m. Abs. 2 lit. a sowie Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis Ziff. 1, tw. i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49

Abs. 1, 51 und 106

des Strafgesetzbuches.

A____ trägt reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 9'800.–

und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche

Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des

Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz

ein Honorar CHF 2’860.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.10, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 230.70 (7,7 % auf CHF 372.35

sowie 8,1 % auf CHF 2'494.75), somit total CHF 3'097.80 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

kommt nicht zur Anwendung.

2.

Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgender

Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 26. April 2023 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen ist:

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

B____ wird von der Anklage des bandenmässigen Verbrechens nach

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie von

der Anklage des Vergehens nach Betäubungsmittelgesetz kostenlos

freigesprochen.

Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'845.85 für das

erstinstanzliche Verfahren gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 2'080.– und ein Auslagenersatz von CHF 49.20,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 171.05 (7,7 % auf CHF 347.65

sowie 8,1 % auf CHF 1'781.55), somit total CHF 2'300.25 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigte 1 und 2

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.