SB.2023.89
sexuelle Belästigung
30. August 2024Deutsch14 min
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.89
BESCHLUSS
vom 30.
August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, lic.
iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Manyoki
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
c/o [...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Berufungsbeklagte
Privatklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. April 2023 (SG.2023.6)
betreffend sexuelle Belästigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Stadt vom 12. April 2023 wurde A____ der sexuellen Belästigung schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Des Weiteren wurden ihm
die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 591.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
800.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 21. April 2023 Berufung
angemeldet, nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 11.
November 2023 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 30. Mai 2024
begründet. Es wird beantragt, das Urteil vom 12. April 2023 sei vollumfänglich
aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf der sexuellen Belästigung
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2024
beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die Bestätigung
des Urteils vom 12. April 2023.
In der Berufungsverhandlung vom 30. August 2024, an welcher
die bloss fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin nicht
teilgenommen haben, ist der Berufungskläger zu seiner Person befragt worden und
sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese
ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt
worden, womit auf sie einzutreten ist.
1.2
Im Rahmen einer Berufung wird der
vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und
Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten
jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der
Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf
Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Bähler, in: Basler Kommentar
StPO, 3. Auflage 2023, Art. 398 N 6; siehe eingehend zu dieser Thematik
E. 2.3).
2.
2.1
2.1.1
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, B____
(nachfolgend: Privatklägerin) am Morgen des 3. Juli 2022 mit seinem Glied und
seinem Oberschenkel am Gesäss berührt zu haben. Überdies habe er ihren
Oberkörper umarmt und dabei ihre Brüste mit den Händen berührt. Als die
Privatklägerin die Situation um ca. 09.30 Uhr realisierte, sei sie aufgestanden
und habe den Berufungskläger zur Rede gestellt (Akten S. 99 f.). Die Vorinstanz
sah den Anklagesachverhalt als erstellt an (vorinstanzliches Urteil, S. 7).
2.1.2
Der Berufungskläger macht geltend, dass das
Streicheln und Berühren einvernehmlich gewesen sei. Er habe die Privatklägerin
während rund einer Stunde an Rücken, Armen und Taille gestreichelt, ohne dass
sie etwas dagegen gesagt hätte. Er habe behutsam und langsam den körperlichen
Kontakt gesucht, sodass sie die Möglichkeit gehabt habe, «nein» zu sagen. Erst
als er ihr «ich liebe dich» gesagt habe, habe sie einen Wutanfall bekommen. Die
Privatklägerin habe nicht geschlafen, was er gewusst habe (Berufungsbegründung,
Rz. 3). Die Vorinstanz habe zu Unrecht das von der Privatklägerin aufgezeichnete
Video unberücksichtigt gelassen, in dem diese sage: «Ich habe probiert vier
Stunden hier oben zu schlafen» (VID 1, 00.08; vgl. auch Akten S. 24);
«Ich habe die letzten beiden Stunden nicht geschlafen» (VID 1, 00.42; Berufungsbegründung,
Rz. 7 ff.).
2.2
2.2.1
Zunächst ist zu prüfen, ob das vom
Berufungskläger erwähnte Video illegal erstellt worden ist (E. 2.2.2); sofern
dies bejaht wird, ob es ausnahmsweise trotzdem umfassend verwertbar ist (E.
2.2.3); oder ob es ausschliesslich zu Gunsten des Berufungsklägers verwertet
werden darf (E. 2.2.4).
2.2.2
Die Privatklägerin hat mit dem heimlichen Aufzeichnen
des nun vom Berufungskläger ins Feld geführten Videos gegen das
Datenschutzgesetz verstossen (Art. 30 i.V.m. Art. 6 des
Datenschutzgesetzes [DSG, SR 235.1]) und den Tatbestand von
Art. 179ter StGB (unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) erfüllt. Da es um
die Aufklärung einer Übertretung geht, ist eine Rechtfertigung kraft
überwiegenden Interesses nach Art. 31 Abs. 2 DSG
ausgeschlossen. Auch der strafrechtliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung
berechtigter Interessen bzw. des Beweisnotstands scheidet aus demselben Grund
aus (vgl. BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.5.3, 6F_25/2015
vom 6. Oktober 2015 E. 4). Da das Video somit illegal bzw. in
strafbarer Weise beschafft wurde, ist es grundsätzlich nicht verwertbar (vgl.
BGE 147 IV 16 E. 1.1 m.H.).
2.2.3
Es darf auch nicht in analoger Anwendung von
Art. 141 Abs. 2 StPO ausnahmsweise trotzdem verwertet werden, da dafür unter
anderem vorausgesetzt würde, dass der erlangte Beweis zur Aufklärung einer
schweren Straftat unerlässlich ist, was vorliegend offensichtlich nicht der
Fall ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1, 147 IV 9 E. 1.3.1, 146 IV 226 E. 2.2;
BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2020 E. 14.4.2 und 14.5; Art. 103
i.V.m. Art. 198 Abs. 1 StGB).
2.2.4
Was die Verwertbarkeit zu Gunsten des
Berufungsklägers angeht, ist ein neueres Urteil des Bundesgerichts zu beachten,
wonach Art. 141 Abs. 2 StPO ein blosses Belastungsverbot vorschreibt.
Beweise, die die beschuldigte Person entlasteten, müssten auch zugelassen
werden, wenn sie rechtswidrig erhoben worden seien (BGer 6B_1362/2020 vom
20.
Juni 2022 E. 14.4.3 f.). Dies entspricht auch der in
der Lehre überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. für eine Übersicht der Lehrmeinungen
Macula, Strafprozessuale
Verwertbarkeit von Entlastungsbeweisen im Lichte des Schuldprinzips,
S. 19 ff.). Dabei wird meist nicht zwischen der rechtswidrigen
Erlangung von Beweismitteln durch Private oder durch Behörden unterschieden,
was unter anderem damit begründet wird, dass das Risiko einer Fehlverurteilung
Unschuldiger bei der Nichtverwertung entlastender Beweismittel in beiden
Konstellationen gleichermassen bestehe (vgl. Maager,
Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren, in:
sui generis 2018, S. 178, 197; Macula, a.a.O.,
S. 258 m.w.H.). Zum Teil wird sogar die Auffassung vertreten, dass von
Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel eher verwertbar seien als von
Strafbehörden rechtswidrig erlangte (OGer ZH SB120440 vom 28. Mai 2013 E. 5.11,
5.3, 5.3.1 f.; Macula, a.a.O.,
S. 258 Fn. 1779 m.w.H.). Dagegen lässt sich einwenden, dass wenn
durch Private rechtswidrig erlangte Beweismittel stets verwertbar wären, dadurch
der problematische Anreiz zu detektivischer Eigenitiative und
selbstjustizieller Beweissammlung geschaffen würde (vgl. Macula, a.a.O., S. 261; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 141 StPO N 42b; Maager, a.a.O.,
S. 197).
Im vorliegenden Fall erscheint eine Verwertung zu Gunsten des
Berufungsklägers unproblematisch da dieser nicht selbst die Videoaufnahmen erstellt
und den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt hat, sondern die
Privatklägerin.
2.2.5
Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten,
dass die von der Privatklägerin erstellten Videoaufnahmen zu Gunsten des
Berufungsklägers verwertet werden dürfen.
2.3
2.3.1
In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob in
der Nichtberücksichtigung der Videoaufnahmen zu Gunsten des Berufungsklägers eine
offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung
im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO zu sehen ist.
2.3.2
Offensichtlich unrichtig ist eine
Sachverhaltsfeststellung, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage
der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 m.H.). Auf einer Rechtsverletzung beruht die
Sachverhaltsermittlung typischerweise bei einem Verstoss gegen Verfahrensvorschriften
wie die Garantie des rechtlichen Gehörs, die einschlägigen Prozessmaximen
betreffend die Sachverhaltsermittlung sowie die Regeln der Beweislastverteilung
(Schott, in Basler Kommentar, 3.
Auflage 2018, Art. 97 BGG N 16 ff.). Der Mangel in der Sachverhaltsfeststellung
muss sich gemäss beiden Varianten potenziell auf den Ausgang des Verfahrens
auswirken, wobei kein strikter Nachweis verlangt wird. Mit anderen Worten muss
bei korrekter Ermittlung des Sacherhalts ein anderer Entscheid in der Sache
möglich sein (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung der Bundesrechtspflege vom
28.
Februar 2001, in: BBI 2001, S. 4202, 4338; Schott, a.a.O., Art. 97 BGG N 21 ff.).
2.3.3
2.3.3.1
Da sich die Vorinstanz mit keinem Wort zu
den vom Berufungskläger nun angeführten Videosequenzen äussert, ist unklar, ob
es diese schlicht übersehen hat oder sich ihrer bewusst war, aber sie nicht als
zu Gunsten des Berufungsklägers verwertbar erachtete.
2.3.3.2
Zunächst ist davon auszugehen, dass die
Vorinstanz die Videosequenzen übersehen hat.
Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gebietet
die Erforschung des Sachverhalts nach den Regeln der Kunst und unter Einsatz
aller nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel. Aufgrund
der beschränkten staatlichen Ressourcen ist dieser Grundsatz so zu
konkretisieren, dass sich die Intensität der Sachverhaltsermittlung nicht nach
dem vielleicht Wünschbaren, sondern nach dem unter den gegebenen
Voraussetzungen Machbaren richtet (Riedo/Fiolka,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 6 StPO N 78 f.
m.H.). Dies hat zur Folge, dass in Bagatellfällen die erforderliche Intensität
der Sachverhaltsermittlung geringer ist als bei der Aufklärung gravierender
Straftaten (Riedo/Fiolka, a.a.O.,
Art. 6 StPO N 81). Verletzt ist der Untersuchungsgrundsatz unter anderem
dann, wenn es die Strafbehörde unterlässt, einen sich unter den konkreten
Umständen aufdrängenden Entlastungsbeweis zu erheben (vgl. Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 6 N 10). Vor diesem Hintergrund erschiene es
problematisch, von den Gerichten pauschal zu verlangen, klarerweise
rechtswidrig beschaffte Beweismittel nach potenziell entlastenden Elementen zu
durchforsten. Vielmehr ist es im Sinne eines effektiven Gebrauchs der
staatlichen Ressourcen in der Regel sinnvoll und geboten, dass rechtswidrig
beschaffte Beweismittel nicht weiter untersucht werden. So wird denn auch
praxisgemäss davon ausgegangen, dass die beschuldigte Person den Behörden
grundsätzlich nicht vorwerfen kann, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu
sein, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende
Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1, 125 I 127 E. 6a. bb.; BGer
6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2, 6B_130/2012 vom
22.
Oktober 2012 E. 3.3; Riedo/Fiolka,
a.a.O., Art. 6 StPO N 65).
Obwohl es im vorliegenden Fall um eine blosse Übertretung –
und damit eine Bagatelle – geht, hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz
verletzt, indem sie die erwähnten Videosequenzen nicht als Beweis erhoben hat.
Es bedurfte keines besonderen Aufwands, um auf die zur Diskussion stehenden
Aussagen der Privatklägerin aufmerksam zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat von
der Aufnahme eine Zusammenfassung angefertigt; diese befindet sich auf
S. 24 ff. der Verfahrensakten. Der erste Satz darauf lautet: «B____
erklärt gegenüber dem Beschuldigten, dass sie während 4h versucht habe hier zu
schlafen, aber es funktioniere bei Männern nie» (Akten S. 24). Der Gesamtumfang
der Verfahrensakten betrug zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung rund
140.
Seiten. Die Aussage der Privatklägerin war daher innerhalb der eher einen
geringen Umfang aufweisenden Verfahrensakten relativ weit vorne und gut
sichtbar platziert, sodass sie nicht zu übersehen war. Die Kenntnisnahme dieses
Satzes hätte die Vorinstanz dazu veranlassen müssen, die gesamte Audioaufnahme
anzuhören. Daraus hätte sich ergeben, dass zwei Stellen existieren, die zumindest
in Zweifel ziehen, dass die Privatklägerin während der Annäherungsversuche des
Berufungsklägers geschlafen hat: «Ich habe probiert vier Stunden hier oben zu
schlafen» (VID 1, 00.08); «Ich habe die letzten beiden Stunden nicht
geschlafen» (VID 1, 00.42).
2.3.3.3
Ginge man davon aus, dass die Vorinstanz
die Videosequenzen nicht übersehen hat, sondern ungewürdigt gelassen hat, da sie
der Auffassung war, es gelte auch für Entlastungsbeweise ein
Beweisverwertungsverbot, wäre sie ihrer Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung
nicht nachgekommen, womit sie eine Rechtsverletzung begangen hätte (vgl. BGer
6B_1662/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2; Wohlers, a.a.O., Art. 141
N 40).
Dispositiv
2.3.3.4 Demnach kann offenbleiben, ob die
Vorinstanz die Videosequenzen übersehen hat (vgl. oben E. 2.3.3.2) oder
sie bewusst ungewürdigt gelassen hat (vgl. oben E. 2.3.3.3), da in beiden
Fällen eine auf Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung vorliegt
(vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO).
2.3.4 Käme die Vorinstanz aufgrund der Videosequenzen
zum Schluss, dass die Privatklägerin während der Annäherung durch den
Berufungskläger nicht geschlafen hat, wäre dies potenziell entscheidwesentlich.
Diesfalls wäre nämlich denkbar, dass die Privatklägerin – wie vom
Berufungskläger behauptet – konkludent in die Berührungen des Berufungsklägers
einwilligte und erst verärgert war, als ihr dieser «ich liebe dich» ins Ohr
geflüstert hat (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 3; Verhandlungsprotokoll vom
12. April 2023 [Akten S. 140]).
3.
3.1 Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die
Rechtsmittelinstanz zwar die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Eine Heilung
kommt aber grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rechtsmittelinstanz den
Sachverhalt und die Rechtslage nicht frei überprüfen kann (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 409 N 5; BGE 127 V 431 E. 3d; ähnlich Bähler,
a.a.O., Art. 398 N 6; AGE BE.2009.965 vom 10. Mai 2011
E. 3.3).
Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf,
die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das
Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur
Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils
an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO).
3.2 Da die Kognition des Appellationsgerichts im
vorliegenden Fall eingeschränkt ist (vgl. oben E. 1.2, 2.3.2), können die
Mängel der Sachverhaltsfeststellung nicht im Berufungsverfahren geheilt werden.
Bei der auf einer Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung handelt
es sich überdies um einen wesentlichen Mangel im Sinne von
Art. 409 Abs. 1 StPO, sodass das Urteil vom 12. April 2023
an das Einzelgericht in Strafsachen zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Im Rahmen des Rückweisungsentscheids muss das
Berufungsgericht festhalten, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder
nachzuholen sind (Art. 409 Abs. 2 StPO; Zimmerlin,
a.a.O., Art. 409 N 11).
4.2 Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Privatklägerin
mit den von ihr per Video festgehaltenen Aussagen zu konfrontieren, die ihren gegenüber
der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gemachten Aussagen widersprechen,
wonach sie erst kurz bevor der Berufungskläger ihr ins Ohr geflüstert habe,
aufgewacht sei und davor geschlafen habe (vgl. Akten S. 44 f., 142 f.).
Sodann wird es die Beweise neu zu würdigen haben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben
und hat der Berufungskläger Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 428 Abs. 4 StPO; BGer 6B_898/2010 vom
29. März 2011 E. 3.4; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 6
m.w.H.). Der von seinem Rechtsvertreter, Advokat [...], in seinen Honorarnoten
vom 20. Oktober 2023 und 29. August 2024 geltend gemachte
Aufwand erscheint angemessen und ist zu vergüten, wobei der anwendbare
Stundensatz CHF 250.– beträgt (vgl. statt vieler AGE SB 2020.42 vom 14.
Oktober 2020 E. 4). Hinzuzurechnen sind zwei Stunden für die
zweitinstanzliche Hauptverhandlung und die Nachbesprechung derselben. Zu
erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer.
Dem Berufungskläger ist somit eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 3'817.50 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 12. April 2023 wird aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem Berufungskläger wird für das Rückweisungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 3'817.50 (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Berufungskläger
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.