SB.2023.90
einfache Körperverletzung
30. Januar 2025Deutsch19 min
Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, Berufung an. Mit Berufungserklärung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.90
URTEIL
vom 30.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____ Berufungsbeklagter
Privatkläger
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. August
2023 (ES.2023.194)
betreffend einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
10. August 2023 und auf Grundlage des von ihm angefochtenen Strafbefehls vom
28. Februar 2023 der einfachen Körperverletzung, begangen am 9. Juli 2020,
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 200.–, mit
bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
verurteilt.
Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend:
Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, Berufung an. Mit Berufungserklärung
vom 13. November 2023 hat er das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der
abgewiesenen Genugtuungsforderung von B____ (nachfolgend: Privatkläger)
vollumfänglich angefochten. Er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung
kostenlos freizusprechen. Weiter sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren
eine volle Parteientschädigung zuzusprechen und für das zweitinstanzliche
Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zu
entrichten. Die erstinstanzlichen Kosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens
seien vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verlegen. Mit Verfügung vom 28.
Dezember 2023 ist festgestellt worden, dass weder Anschlussberufung erklärt
noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden ist. Mit Eingabe vom 22.
März 2024 hat der Berufungskläger mitgeteilt, dass keine schriftliche
Berufungsbegründung eingereicht werde und bis dahin auch keine ergänzenden
Beweisanträge gestellt würden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2025 sind der
Berufungskläger in Begleitung seines Verteidigers sowie der Privatkläger
erschienen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts. Als Beschuldigter hat der Berufungskläger ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne
von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist zur Ergreifung des Rechtsmittels
legitimiert.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der
einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Im Weiteren hat sie die
Genugtuungsforderung des Privatklägers abgewiesen. Der Berufungskläger hat das
erstinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Abweisung der Genugtuungsforderung –
vollumfänglich angefochten. Gegen die Abweisung der Genugtuungsforderung ist
von keiner Seite Berufung erklärt worden, womit dieser Punkt des Urteils in
Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Tatsächliches
2.1
Der
dem Berufungskläger im Strafbefehl vom 28. Februar 2023 vorgeworfene
Sachverhalt, der infolge der Einsprache und Überweisung des Strafbefehls ans
erstinstanzliche Gericht zur Anklageschrift wurde (Art. 356 Abs. 1 StPO) lautet
wie folgt:
«Der Beschuldigte stritt sich am 9. Juli 2020 um ca. 15.45
Uhr vor den Büroräumlichkeiten der [...] AG an der [...] in Basel mit Herrn B____
(Privatkläger in diesem Verfahren) über die Unterzeichnung von dessen
Arbeitsrapport betreffend einen Arbeitseinsatz als Temporärarbeiter. Der
Beschuldigte weigerte sich aufgrund einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, den
Arbeitsrapport zu unterschreiben. Er sagte Herrn B____, dieser solle weggehen
und ging die Treppe hinauf in Richtung Eingangstüre der Büroräumlichkeiten. B____,
der auf der Gewährung der Unterschrift beharrte, folgte dem Beschuldigten die
Treppe hinauf bis zur Eingangstüre, die sich unmittelbar auf der obersten
Treppenstufe befindet. Der Beschuldigte schädigte B____ sodann in dessen
Gesundheit, indem er ihn unter Inkaufnahme einer Verletzung mit beiden Händen
gegen den Oberkörper stiess, sodass dieser die fünf Stufen der Treppe rückwärts
herunterfiel. Dadurch fügte der Beschuldigte B____ Kontusionen am linken
Ellbogen, am rechten oberen Sprunggelenk und am Thorax zu.».
2.2
Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum
Schluss, dass kein Zweifel bestünde, dass sich der Vorfall so ereignet habe,
wie es in der Anklageschrift geschildert werde. Dabei berücksichtigte sie, dass
der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein
Stossen zugegeben habe, dass sich sowohl der Berufungskläger als auch der Zeuge
[...] vor der schriftlichen Beantwortung der Fragen der Staatsanwaltschaft (von
derselben Person) haben beraten lassen, dass der Zeuge [...] zweifellos den
ganzen Vorfall habe mitbekommen müssen, dies aber bei der damaligen
Beantwortung der Fragen kategorisch bestritten habe und dass der Zeuge [...]
dem Privatkläger unmittelbar nach dem Vorfall einen «Deal» angeboten habe und
dem Privatkläger zudem äusserst negativ eingestellt sei (erstinstanzliches
Urteil S. 10, Akten S. 239).
2.3
Der Berufungskläger hat das erstinstanzliche
Urteil anlässlich der Berufungsverhandlung sowohl in tatsächlicher als auch in
rechtlicher Hinsicht bestritten.
In tatsächlicher Hinsicht hat er ausgeführt, dass es nie zu
Körperkontakt zwischen ihm und dem Privatkläger gekommen sei
(Verhandlungsprotokoll S. 4, Akten S. 308). Er, der Berufungskläger, sei im
Inneren gewesen und habe gegen die sich nach innen öffnende Türe gedrückt. Der
Privatkläger sei aussen gewesen und habe versucht, ins Büro einzudringen und
dabei ebenfalls gegen die Türe gedrückt. Da er «locker» 30 Kilogramm
schwerer sei als der Privatkläger, habe er die Türe zudrücken können. Was
danach geschehen sei, wisse er nicht. Er habe durch das Milchglas der Türe auch
nicht sehen können, ob der Privatkläger die Treppe hinuntergestürzt sei. Er
wisse nur, was ihm der Zeuge [...] erzählt habe; nämlich, dass sich der
Privatkläger bewusst habe fallen lassen. Die in den Akten vermerkten
Verletzungen könne er sich nur durch Selbstverletzung seitens des Privatklägers
erklären. Dieser sei, nachdem sich der Zeuge [...] durch das Fenster ebenfalls ins
Büro begeben habe, alleine draussen gewesen, bis die Polizei eingetroffen sei
(Verhandlungsprotokoll S. 4 f., Akten S. 308 f.). Es sei in keiner Weise rechtsgenüglich
nachgewiesen, dass er den Privatkläger verletzt habe.
2.4
2.4.1
Das Berufungsgericht kommt zum Schluss, dass
der Sachverhalt, so wie er in der Anklage vorgeworfen wird, im Wesentlichen
erstellt ist. Es wird nebst den nachstehenden Erwägungen ergänzend auf die
Erwägungen der Vorinstanz zu den Aussagen des Berufungsklägers und den
Beweismitteln verwiesen (erstinstanzliches Urteil S. 9 f., Akten S. 238 f.).
2.4.2
Der Berufungskläger schilderte den Sachverhalt
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein erstes Mal so, dass der
Privatkläger ihm ins Büro folgen wollte und dabei gegen die Türe gedrückt habe.
Der Privatkläger habe seinen Rucksack in die Türe geworfen, in der Absicht,
dass diese nicht zugehe. Der Privatkläger sei zudem noch nicht im
Gebäudeinneren gewesen, sondern nur bis zum obersten Tritt gekommen
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 3 if., Akten S. 196 if.). Danach
sei die Türe zugeknallt. Aufgrund des elektronischen Mechanismus sei sie dann
auch nicht mehr aufgegangen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 3,
Akten S. 196). Auf Vorhalt, er habe gegenüber der Polizei vor Ort angegeben, er
habe den Privatkläger von sich weggestossen, gab er an, er habe ihn mit der
Türe weggestossen.
Zunächst erscheint es nicht plausibel, dass ein solcher
Geschehensablauf – hätte er so stattgefunden – nicht bereits gegenüber der
Polizei erwähnt worden wäre. Jemand, der eine Türe derart gegen einen
Eindringling schliessen/zudrücken muss, würde sich eindeutig im Recht fühlen
und dies auch so gegenüber der Polizei in irgendeiner Form schildern. Dass ein
Hin und Her an der Türe im Polizeirapport mit keinem Wort erwähnt wird und die
darin wiedergegebene Formulierung des Berufungsklägers: «Ich habe ihn von mir weggestossen»,
sprechen klar gegen diese Version des Berufungsklägers.
Dass es lediglich zu einer «Drückerei» an der Türe gekommen ist,
lässt sich auch nicht mit den in den Akten erstellten Kontusionen des
Privatklägers am Thorax vereinbaren. Es ist in keiner Weise plausibel, dass diese
Kontusionen am Brustkorb Folge des behaupteten Hin und Her Drückens an der Türe
sind. Wie der Berufungskläger vor zweiter Instanz ausgeführt hat und wie auch
aus den Fotos in den Akten hervorgeht, verfügt die Türe an der Aussenseite über
einen über die Türbreite verlaufenden, etwas hervorstehenden «Bügel»
(Verhandlungsprotokoll S. 4, Akten S. 308). Auf den Fotos in den Akten ist
erkennbar, dass sich dieser «Bügel» nicht auf Brust- bzw. Thoraxhöhe, sondern
etwas tiefer befindet (Akten S. 113). Selbst wenn es – wie vom Berufungskläger
behauptet – zu einer ruckartigen Stossbewegung mit der Türe gekommen wäre, ist
nicht nachvollziehbar, wie dadurch eine ärztlich feststellbare Prellung am
Brustkorb hätte entstehen können. Zum einen wäre zu erwarten, dass eine
Prellung, wenn überhaupt, auf Höhe des hervorstehenden Bügels einträte; sprich
unterhalb des Brustkorbs. Zum anderen wäre eine praktisch unmögliche Verrenkung
notwendig, damit der Brustkorb – und nicht etwa die Füsse, das Gesicht oder die
Schulter – den der Türe am nächsten stehenden Punkt darstellen würde. Zumal der
Privatkläger gemäss eigener Aussage des Berufungsklägers lediglich bis zur
obersten Stufe kam und das Gebäude nicht betreten habe (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 3 if., Akten S. 196 if.). Dagegen, dass es
überhaupt zu einer derart starken Ruckbewegung mit der Türe kommen konnte,
spricht im Übrigen auch die Aussage des Berufungsklägers an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Dort hat er ausgesagt: «Die Türe hat einen
Mechanismus man kann sie nicht schnell auf oder zu machen. Sie hat wie ein
Stopper» (Verhandlungsprotokoll vom 10. August 2023 S. 3, Akten S. 196).
2.4.3
Weiter passt die Prellung am Thorax auch nicht
zur Version des Zeugen [...], welche dieser zum ersten Mal vor dem Strafgericht
Dispositiv
präsentierte. Demnach sei der Privatkläger zunächst zwei bis drei Stufen heruntergekommen
und habe sich dann fallen gelassen (Verhandlungsprotokoll vom 10. August 2023
S. 7, Akten S. 200). Es erscheint ausgeschlossen, dass die Prellung am
Brustkorb von einem solchen absichtlichen Fallenlassen resultierte; zumal dies
bedingen würde, dass sich der Privatkläger entgegen natürlicher Reflexe nicht
mit den Händen hätte abstützen dürfen, so dass er direkt mit seinem Brustkorb aufgeschlagen
wäre. Schliesslich kommt hinzu, dass der Zeuge [...] die Situation an der Türe
erstinstanzlich (und nachdem er sich mit dem Berufungskläger bereits über den
Vorfall unterhalten hatte) etwas anders geschildert hat, als dies der
Berufungskläger in der Berufungsverhandlung getan hat. [...] hat die Situation
folgendermassen geschildert: «Er [Berufungskläger] ging ins Büro. Als die Tür
des Büros zuging, warf B____ seine Tasche, diese blieb zwischen der Türe
stecken und diese blockierte». Von einem Hin und Her an der Türe ist keine
Rede. Wäre es tatsächlich zu einem solchen gekommen, wäre zu erwarten, dass
dies ein wesentlicher Teil der Auseinandersetzung darstellen würde und
entsprechend auch erwähnt oder zumindest angetönt worden wäre. Auch das vom
Berufungskläger gegenüber der Polizei erwähnte Stossen wird vom Zeugen [...]
nicht erwähnt. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat und anlässlich der
Berufungsverhandlung bestätigt wurde, arbeitet der Zeuge [...] nach wie vor für
den Berufungskläger und zwar mittlerweile als Projektleiter
(Verhandlungsprotokoll S. 5, Akten S. 309). Sodann haben sich die beiden auch
bei der Beantwortung der schriftlichen Fragen der Staatsanwaltschaft offenbar koordiniert.
Von einem unabhängigen Zeugen kann entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht
ausgegangen werden.
2.4.4 Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass
sich das vom Universitätsspital festgestellte Verletzungsbild (Akten S. 20) mit
der Version des Privatklägers, welche dieser von Beginn an konstant vertreten
hat, deckt: Nämlich, dass ihn der Berufungskläger auf der Treppe vor der Türe
kräftig mit beiden Händen gegen die Brust gestossen habe und er in Folge dessen
rückwärts die Stufen runtergestürzt sei. Zwar kann – wie auch die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat – gestützt auf das Verhalten des Privatklägers
nicht in Abrede gestellt werden, dass dieser einen Hang zur Übertreibung an den
Tag legt. So ist denn auch seine behauptete Bewusstlosigkeit von 15 bis 20
Sekunden (erstinstanzliches Urteil S. 6, Akten S. 235) – wobei bereits
fragwürdig ist, wie ein Bewusstloser die verstrichene Zeit überhaupt wahrnehmen
kann – nicht mit den ärztlichen Befunden vereinbar, da beim Privatkläger keine Prellungen
oder Verletzungen am Kopf festgestellt wurden. Dass der Privatkläger ein
Interesse daran hat, die Verletzungsfolgen als möglichst gravierend
darzustellen, ergibt sich auch aus dem Polizeirapport. Demnach gab er gegenüber
der Polizei an, er hoffe, dass etwas gebrochen sei und kündigte an, dass «sie»
dafür bezahlen werden (Akten S. 18). Dies ändert indes nichts daran, dass
die Prellungen am Brustkorb und die Prellungen am Ellenbogen erstellt sind und
die Version des Privatklägers im Kerngeschehen stützen. Weder die Version des
Berufungsklägers noch des Zeugen [...] vermögen dies in Zweifel zu ziehen.
2.4.5 Nicht erstellbar ist hingegen das genaue Ausmass
der Tatfolgen bzw. des zugefügten Schmerzes. Zwar geht aus dem Arztzeugnis des
Universitätsspitals hervor, dass der Privatkläger ab dem 9. Juli 2020 für vier
Tage krankgeschrieben wurde (Akten S. 23). Allerdings ist unklar, ob diese
Krankschreibung Folge der bereits vorbestehenden Verletzung am Sprunggelenk war
oder ob diese auf die vom Berufungskläger zugefügten Prellungen zurückzuführen
ist. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass ein französischer Arzt die
Krankschreibung am 25. Juli 2020 um weitere 30 Tage verlängert hat (Akten
S. 24). Allerdings gibt auch das vom 27. Juli 2020 datierende Schreiben
dieses Arztes kaum Aufschluss darüber, worin der genaue Grund der
Krankschreibung lag. Im Wesentlichen bestätigt der Arzt lediglich, dass ihm der
Privatkläger seine Schmerzen geschildert habe. Hämatome seien keine mehr
erkennbar gewesen. Der Privatkläger habe ihm mitgeteilt, dass ihn der Vorfall
sehr belaste und er aufgrund von Nervosität und Schmerzen schlecht schlafe
(Akten S. 25). Letzteres deckt sich immerhin mit den Aussagen des
Privatklägers, wonach es ihm in jener Zeit nicht gut gegangen und er depressiv
gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 3, Akten S. 307). Dies und der bereits
erwähnte Hang zur Übertreibung bzw. die geäusserte Hoffnung auf eine
gravierende Verletzung lassen dem Gericht Zweifel daran aufkommen, dass die zunächst
viertägige Krankschreibung einzig auf den erstellten Stoss in die Brust und den
darauffolgenden Sturz von der Treppe zurückzuführen ist. Aus diesem Grund ist lediglich
von zugefügten Schmerzen auszugehen, wie sie üblicherweise mit Prellungen
verbunden sind und die für sich alleine betrachtet keine besonderen
Einschränkungen in der Lebensführung mit sich bringen.
2.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das
Berufungsgericht als erstellt erachtet, dass sich der Berufungskläger infolge
der verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ins Gebäudeinnere bzw. ins
Büro begeben wollte. Unbestritten ist, dass er dabei dem Privatkläger zu
verstehen gab, dass dieser weggehen und ihm nicht ins Büro folgen solle.
Entgegen dieser Anweisung ist der Privatkläger dem Berufungskläger in der
Absicht, das Büro zu betreten bis auf die oberste Stufe vor der Eingangstüre
gefolgt. Daraufhin stiess der Berufungskläger den Privatkläger derart kräftig
mit beiden Händen gegen die Brust, sodass noch am selben Tag Prellungen am
Thorax ärztlich feststellbar waren. Infolge des Stosses gegen die Brust ist der
Privatkläger die Stufen runtergestürzt und hat sich Prellungen am Ellenbogen
zugezogen.
3. Rechtliches
3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder
Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung
beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen
zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit
erfordern, beispielsweise Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und
verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen
sowie durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen mit
Blutergüssen, Schürfungen und Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge
haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen
die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt
(z.B. durch Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks,
Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache
Körperverletzung gegeben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den
Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht gefordert (BGE 127 IV 59 E. 2, 119
IV 1 E. 4, 103 IV 65 E. II.2.c; Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f., Trechsel/Geth, Praxiskommentar Strafgesetzbuch,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 123 N 2 m.w.H.). Als blosse Tätlichkeit
(Art. 126 StGB) gilt demgegenüber der geringfügige Angriff auf den Körper
oder die Gesundheit eines anderen Menschen, der noch keine Schädigung des
Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Roth/Keshelava,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 2 und 5). Bei durch
Schläge etc. verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen
ist die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der
Tätlichkeit begrifflich nur schwer möglich. In solchen Fällen ist für die
Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung das Ausmass der verursachten
Schmerzen entscheidend zu berücksichtigen (BGE 119 IV 25 E. 2a, 107 IV 40 E. c;
BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2, 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018
E. 4.2). Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der
körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, räumt das
Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen
gewissen Ermessensspielraum ein (BGE 134 IV 189 E. 1.3, 127 IV 59 E. 2a/bb, 119
IV 25 E. 2; BGer 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2, 6B_822/2020 vom 13.
April 2021 E. 3.2, 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.1; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht – Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8.
Auflage, Bern 2022, § 3 Rz. 8).
3.2 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen
festgehalten, dass sich die vorliegenden Verletzungsfolgen zwar am untersten
Rand einer einfachen Körperverletzung bewege, bei einem heftigen Stoss bzw. einem
Sturz rückwärts fünf Stufen hinunter könne aber nicht die Rede von einer bloss
vorübergehenden Störung des Wohlbefindens im Sinne einer Tätlichkeit die Rede
sein (erstinstanzliches Urteil S. 11, Akten S. 240). Eine eigentliche
Abgrenzung zwischen dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung und der
Tätlichkeit wurde nicht vorgenommen.
3.3 In rechtlicher Hinsicht bestreitet der
Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen primär in Bezug auf die Verneinung
der Notwehr. Der Privatkläger habe – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und
selbst wenn dieser ein Recht auf eine Unterschrift gehabt hätte – kein Recht
dazu gehabt, mit Gewalt das Hausrecht des Berufungsklägers zu brechen. Auch
Art. 921 ZGB halte fest, dass jeder Besitzer sich verbotener Eigenmacht
mit Gewalt erwehren dürfe. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die
arbeitsrechtliche Streitigkeit dazu geführt habe, dass nicht von einer
rechtswidrigen drohenden Verletzung des Hausrechts ausgegangen werden könne,
sei nicht haltbar.
3.4 Bereits aus der vorinstanzlichen
Feststellung, wonach sich die Verletzungsfolgen am untersten Rand einer
einfachen Körperverletzung bewegten, geht hervor, dass die Abgrenzung zur
Tätlichkeit im vorliegenden Fall näherer Ausführungen bedarf. Wie bereits
festgehalten wurde, sind vorliegend als Verletzungsfolge unter anderem
Prellungen am Thorax des Privatklägers erstellt. Das genaue Ausmass des durch
die Handlung des Berufungsklägers verursachten Schmerzes ist hingegen nicht
erstellt. Diesem kommt in Fällen, in welchen lediglich Prellungen oder
Schrammen vorliegen, allerdings zentrale Bedeutung zu. Die vorinstanzliche
Feststellung, dass ein derartiger Stoss und ein Rückwärtsfallen die Stufen hinunter
das Mass einer einfachen Körperverletzung erreichen und sogar zu noch
schlimmeren Folgen führen kann, wird nicht in Abrede gestellt.
Vorliegend hat das Berufungsgericht allerdings unüberwindliche Zweifel, dass
mit den erstellten Prellungen Schmerzen verbunden waren, die das Mass einer
einfachen Körperverletzung erreicht und zu mehr als einer bloss vorübergehenden
Störung des Wohlbefindens geführt haben. Im Sinne des Grundsatzes in dubio
pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist die für den Berufungskläger günstigere
Sachlage dem Urteil zugrunde zu legen, weshalb höchstens von einer Tätlichkeit
zum Nachteil des Privatklägers auszugehen ist.
Grundsätzlich wäre an dieser Stelle zu prüfen, ob die
Tathandlung durch Notwehr gerechtfertigt oder entschuldigt war. Vorliegend
erübrigen sich aber diesbezügliche Erwägungen. Wie eingangs festgehalten wurde,
fand die Tathandlung am 9. Juli 2020 statt, während die erstinstanzlich
Verhandlung vom 10. August 2023 datiert. Beim einzig noch in Frage kommenden
Tatbestand der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) handelt es sich um eine
Übertretung (Art. 103 StGB). Die Strafverfolgung von Übertretungen
verjährt innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Die erstinstanzliche Verhandlung
(10. August 2023) fand rund drei Jahre und einen Monat nach der
Tathandlung (9. Juli 2020) statt, womit die Verfolgungsverjährung bereits vor
Fällung des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist (Art. 97 Abs. 3 e
contrario i.V.m. 104 StGB; zur Anwendbarkeit bei Übertretungen vgl. BGE 135 IV 196 E. 2.3). Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger ist deshalb
infolge Verjährung einzustellen.
4. Kosten
und Parteientschädigung
4.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise
gutzuheissen. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat. Die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 310.– werden dem
Berufungskläger auferlegt. Die übrigen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
4.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage.
Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder
Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch den Staat
die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E.
2.4.2). Vorliegend ist dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 50 % zum geltend gemachten
Aufwand zuzusprechen. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist dem
Berufungskläger eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Da der
Berufungskläger [...] als Wahlverteidiger mit seiner Verteidigung betraut hat,
steht die Entschädigung ausschliesslich Letzterem unter Vorbehalt der
Abrechnung mit dem Berufungskläger zu (Art. 429 Abs. 3 i.V.m. 436 Abs. 1 StPO).
Dem erstinstanzlich geltend gemachten Aufwand von 11 Stunden
(inkl. vier Stunden Hauptverhandlung) ist der übliche Stundentarif von CHF
250.– zu Grunde zu legen. Hinzu kommen Auslagen im Umfang von CHF 55.– sowie
7,7 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 216.–, was einem Total von
CHF 3'021.– entspricht. Die reduzierte Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren beläuft sich folglich auf CHF 1'510.50.
Der für das Berufungsverfahren geltend gemacht Aufwand von 10
Stunden zuzüglich Auslagen im Umfang von CHF 49.80 und Mehrwertsteuer zum Satz
von 7,7 % (CHF 20.25) bzw. 8,1 % (CHF 185.25) erscheint angemessen.
Daraus resultiert für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe
von CHF 2'755.30.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender
Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 10. August 2023 mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Abweisung der unbezifferten Genugtuungsforderung von B____.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
Das Verfahren gegen A____ wird zufolge
Verjährung eingestellt,
in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit 97
Abs. 3, 103, 104 und 109 StGB.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 310.–.
Die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem Privatverteidiger, […], wird eine Entschädigung
von CHF 1'510.50 für das erstinstanzliche Verfahren und von
CHF 2'755.30 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.