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Entscheid

SB.2023.93

mehrfacher Betrug

12. Dezember 2024Deutsch29 min

Rechtsbegehren festgehalten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.93

URTEIL

vom 12.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz), Dr. Andreas Traub , lic. iur. Mia

Fuchs

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o [...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Juli 2023 (SG.2023.131)

betreffend mehrfachen Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 25. Juli 2023 (Verfahrensnummer:

SG.2023.131) sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ des mehrfachen Betrugs

schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu

CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von zwei Jahren. Von einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen.

Sodann wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 641.50 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt und das Honorar des amtlichen

Verteidigers festgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)

am 25. Juli 2023, vertreten durch [...], Berufung angemeldet und diese

nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom

14. November 2023 erklärt. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil

aufzuheben und den Berufungskläger kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Berufungskläger stattdessen wegen

unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung in einem

leichten Fall zu einer schuldangemessenen Busse zu verurteilen. Dies alles

unter o./e. Kostenfolge zulasten des Staates. In der Berufungsbegründung

vom 2. Mai 2024 wird an den mit der Berufungserklärung gestellten

Rechtsbegehren festgehalten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort

vom 5. Juni 2024 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der

Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Zudem sei der

Berufungskläger für fünf Jahre des Landes zu verweisen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 ist

vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem Verteidiger, […],

erschienen und hat an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.

Für die Aussagen des Berufungsklägers wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form-

und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391

Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des

Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen

worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die

Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Bei einer nur teilweisen Anfechtung des

Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO

verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den

Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (lit. a), die

Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c),

den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen

(lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen

(lit. f) beschränkt. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand

der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als

nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch

eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Bähler, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023,

Art. 399 N 10). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter

dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 7B_539/2023

vom 3. November 2023 E. 3.1.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022

E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22).

Entsprechend den vom Berufungskläger gestellten

Rechtsbegehren (Berufungserklärung vom 14. November 2023, Akten

S. 147 ff.; Berufungsbegründung vom 2. Mai 2024, Akten

S. 168 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 203.4) stehen

der Verzicht auf eine Landesverweisung sowie die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zur Disposition.

Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Über

sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden. Die Berufung richtet sich

somit lediglich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs, die Bemessung

der Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit Ausnahme der

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).

2.

Tatsächliches

2.1

2.1.1

Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Berufungskläger zusammengefasst vor, im Juni 2020 sowie von August 2020 bis

März 2021 zu Unrecht Leistungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

(OeAK BS) bezogen zu haben. Der Berufungskläger habe in besagtem Zeitraum einen

AHV-pflichtigen Lohn seines Arbeitgebers, der B____, erhalten. In der Absicht,

sich unrechtmässig zu bereichern, habe er es nicht nur unterlassen, diese

Erwerbsarbeit der OeAK BS zu melden, sondern er habe darüber hinaus mehrfach

seine Kontaktperson bei der OeAK BS auch aktiv getäuscht. So habe er, im

Wissen, jede Arbeitstätigkeit der unterstützenden Behörde zur Kenntnis bringen

zu müssen, auf dem entsprechenden Formular in den Monaten August 2020 und März

2021.

jeweils nur einen von zwei Arbeitgebern angegeben. Zudem habe er in den

Monaten Juni 2020 und September 2020 bis Februar 2021 die Frage, ob er im

jeweiligen Monat bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe, mit «Nein» beantwortet.

Aufgrund dieser Täuschung habe die OeAK BS im fraglichen Zeitraum jeweils die

monatlichen Überweisungen ausgelöst, wodurch sie insgesamt um

CHF 11'807.30 geschädigt worden sei (Anklageschrift vom 13. Juni 2023

Ziff. I, Akten S. 72 ff.).

Das Strafgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt für

erstellt (Strafgerichtsurteil E. II, Akten S. 106 f.).

2.1.2

Der Berufungskläger bestreitet nicht, im fraglichen

Zeitraum Leistungen der OeAK bezogen sowie monatlich Angaben zu seiner

persönlichen Arbeitssituation gemacht und diesbezüglich die monatlichen

Meldeformulare im Zeitraum Mai 2020 bis März 2021 falsch ausgefüllt zu haben (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 209 f.; Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 90). Er macht jedoch geltend, er habe nicht

gewusst, dass er den erzielten Zwischenverdienst bei der OeAK BS hätte melden

müssen (Einvernahme vom 22. März 2023, Akten S. 53 f.; Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 91 f.; Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 209 f.).

2.2

2.2.1

Als

objektive Beweismittel liegen diverse Akten der Arbeitslosenkasse vor (Akten SB

ALK S. 5 ff.). Zu nennen sind insbesondere die Lohnabrechnungen und

Lohnkontenblätter sowie die Stundenabrechnungen seines Arbeitgebers, der B____-Personalberatung

(Akten SB ALK S. 12–27, 38), und der IK-Auszug (Akten SB ALK S. 28).

Aus diesen Unterlagen gehen die bezogenen Gehälter hervor. Ferner liegen der

Einsatzvertrag des Berufungsklägers mit der B____ vom 20. März 2020 (Akten

SB ALK S. 37) und die vom Berufungskläger ausgefüllten Formulare (Akten SB

ALK S. 29–46) sowie die Abrechnungen der OeAK (Akten SB ALK S. 47–74)

vor.

Weiter findet

sich in den Akten eine zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter bei der OeAK und

dem Berufungskläger am 28. Mai 2020 per E-Mail geführte Korrespondenz: An

jenem Tag wollte der Berufungskläger wissen, wann ihm wieder Arbeitslosengeld

ausbezahlt würde («ich wollte mal fragen wan ich geld bekommen würde da ich

rechnungen zahlen muss [sic]», Akten SB ALK S. 43). Der zuständige Sachbearbeiter

machte ihn daraufhin auf die noch ausstehende Zwischenverdienstbescheinigung

aufmerksam («uns fehlt noch die Zwischenverdienstbescheinigung vom ‹B____›. Die

haben bei der Bescheinigung vom April angegeben, dass Sie weiterbeschäftigt

werden», SB ALK S. 41). In der Folge erklärte der Berufungskläger ausdrücklich,

im Mai überhaupt nicht gearbeitet zu haben («ich habe im mai garnicht

gearbeitet das habe ich angegeben», Akten SB ALK S. 41).

Schliesslich reichte

der Verteidiger in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwei E-Mails der B____,

mit denen diese die OeAK über Zwischenverdienste des Berufungsklägers

informiert hatte: mit E-Mail vom 6. April 2020 über den Zwischenverdienst des

Monats März 2020 und mit E-Mail vom 6. Mai 2020 über den Zwischenverdienst

des Monats April 2020 (Akten S. 114 ff.).

2.2.2

Der

Berufungskläger gab anlässlich der Einvernahme vom 22. März 2023 an, das

Verschweigen von Lohnzahlungen sei «bestimmt nicht absichtlich» gewesen, er

habe die Formulare zu schnell ausgefüllt. Er habe beim Ausfüllen der Formulare angegeben,

weiterhin arbeitslos zu sein, weil er gedacht habe, dass man nur bei einer

Anstellung mit einem Pensum von 100% «Nein» ankreuzen müsse (Akten S. 53).

Es sei zur Routine geworden, die Formulare auszufüllen, er habe es einfach

schnell gemacht (Akten S. 53). Zum Deliktsbetrag machte er keine Aussagen,

aber auf die Frage, ob er die Rückforderung bereits beglichen habe, antwortete

er, dass er sich bei der Arbeitslosenkasse gemeldet habe und man wegen einer

Ratenzahlung schaue (Akten S. 54).

Vor erster

Instanz äusserte sich der Berufungskläger ähnlich. Er habe die Formulare «aus

Gewohnheit schnell ausgefüllt und gar nicht mehr kontrolliert» (Akten

S. 91). Auch die Zahlungseingänge habe er oft nicht kontrolliert («das

Administrative schaue ich nicht oft an», Akten S. 91). Er sei davon

ausgegangen, dass die Meldung des Zwischenverdiensts von seinem Arbeitgeber

«direkt weitergeleitet» werde (Akten S. 91). Zudem sei er davon

ausgegangen, dass man nur «Ja» ankreuzen müsse, wenn man «fest angestellt» sei.

Als Temporärer sei er überall ein bisschen (Akten S. 92). Auf Nachfrage,

ob es sich denn bei seinen Beschäftigungen im März und April 2020 –

hinsichtlich derer er den Zwischenverdienst jeweils gemeldet hatte – um

Festanstellungen gehandelt habe, gab der Berufungskläger keine Antwort (Akten

S. 92).

Auch in der Berufungsverhandlung

gab der Berufungskläger Ähnliches zu Protokoll. Er habe die Zwischenverdienste

seinem Temporärbüro gemeldet und sei davon ausgegangen, dass «das automatisch

weitergeleitet» werde (Akten S. 209). Auf den Vorhalt, dass sich seine

Erklärungen teilweise gegenseitig ausschliessen würden – z.B. könne er ja nicht

davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber die Meldungen automatisch weiterleite,

wenn Teilzeitanstellungen gar nicht gemeldet werden müssten –, wiederholte der

Berufungskläger bloss schon frühere Ausführungen. Er sei davon ausgegangen,

dass man nur «Festanstellungen» melden müsse, er habe die Formulare «zu

schnell» ausgefüllt, es sei «schon lange her». Auf die Frage, ob er nicht

gemerkt habe, dass er plötzlich sowohl Lohn als auch Arbeitslosengeld erhalte,

meinte er, dass er gar nicht geschaut habe, was er so bekomme, zudem sei es

schon lange her (Akten S. 209). Auf die Frage, weshalb er im März und

April 2020 seinen – nicht aus Festanstellungen herrührenden – Zwischenverdienst

gemeldet hatte, sagte der Berufungskläger nichts (Akten S. 209 f.).

Auch auf Vorhalt seiner am 28. Mai 2020 an den Sachbearbeiter der OeAK versandten

E-Mail (vgl. oben E. 2.2.1) gab der Berufungskläger lediglich an, dass

dies schon lange her sei und er das nicht mehr wisse. Auf Nachfrage seines

Verteidigers ergänzte der Berufungskläger schliesslich noch, dass das Ausfüllen

der Formulare inzwischen einfacher sei als damals. Man könne das nun online

machen, die Fragen seien besser formuliert und man verstehe sie auch (Akten

S. 210).

2.3

2.3.1

Der

äussere Geschehensablauf ist grundsätzlich unbestritten und erstellt. Es kann

dafür in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen der

Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. II, Akten S. 106 f.)

verwiesen werden.

2.3.2

Fraglich

ist jedoch, ob der Berufungskläger Kenntnis von der ihm obliegenden

Meldepflicht gehabt und er die Formulare bewusst falsch ausgefüllt hat.

2.3.2.1

Diesbezüglich

ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger am 6. Februar 2020 auf

dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» mit seiner Unterschrift

bestätigt hat, alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet und

davon Kenntnis genommen zu haben, dass er sich für unwahre Angaben und das

Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von

Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar mache (Akten SB ALK

S. 9). Zudem ist der Berufungskläger während des Bezugs von

Arbeitslosengeldern einmal monatlich mittels von ihm unterzeichneter

Merkblätter klar und unmissverständlich daran erinnert worden, ausdrücklich «jede

Arbeit», die er «während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung» ausführe,

«unbedingt» zu melden. Zugleich ist er jeweils darauf hingewiesen worden, dass

«unwahre oder unvollständige Angaben» zum «Leistungsentzug und zu einer

Strafanzeige» führen können (Akten SB ALK S. 29, 33, 39, 45, 48, 51, 54,

57, 60, 63, 66, 69, 72). Die diesbezüglichen Formulierungen lassen keine Fragen

offen, auch nicht in Bezug darauf, ob auch aus einem Teilzeitpensum oder einer

befristeten Anstellung herrührende Zwischenverdienste zu melden sind. Wenn der

Verteidiger vorbringt, dass die Formulare der OeAK von einer «wenig gebildeten»

Person durchaus missverstanden werden könnten (Berufungsbegründung, Akten

S. 170), so ist dem entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Hinweise und

Fragen (insb. der jeden Monat zu unterzeichnende Hinweis «Melden Sie Ihrer

Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von

Arbeitslosenentschädigung ausführen» und die jeden Monat anzukreuzende Frage

«Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?») auch für Personen

mit einem niedrigeren Bildungsniveau verständlich sind. Abgesehen davon ist der

fliessend Deutsch und Schweizerdeutsch sprechende Berufungskläger in der

Schweiz aufgewachsen und hat eine Berufslehre als Gärtner mit EFZ absolviert

(Akten S. 4 f., SB ALK S. 5), so dass es sich bei ihm gar nicht

um eine «wenig gebildete Person» handelt. Er verfügt zweifellos über die zum

Verständnis der genannten Formulare und Merkblätter erforderlichen

intellektuellen Voraussetzungen.

2.3.2.2

In

Bezug auf die vom Berufungskläger im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Erklärungen,

weshalb er davon ausgegangen sei, seinen Zwischenverdienst nicht melden zu

müssen, ist zunächst festzuhalten, dass sich diese Erklärungen teilweise wohl gegenseitig

ausschliessen. Wenn er – wie behauptet – davon ausgegangen wäre, dass aus einem

Teilzeitpensum oder einer befristeten Anstellung herrührende Zwischenverdienste

nicht gemeldet werden müssten (Akten S. 53, 91 f., 209), hätte er kaum

zugleich angenommen, dass sein Arbeitgeber solche Zwischenverdienste

«automatisch» melde (Akten S. 91, 209). Jedenfalls hätte der

Berufungskläger spätestens nach einem Monat bemerken müssen, dass er insgesamt

zu viel Lohn und Arbeitslosengeld erhielt und folglich keine «automatischen»

Meldungen des Arbeitgebers erfolgt waren. Dass der Berufungskläger das nicht

bemerkt haben will, ist zumal bei seinen engen wirtschaftlichen Verhältnissen

völlig lebensfremd. Gegen die Behauptung des Berufungsklägers, er sei davon

ausgegangen, nur aus einer Festanstellung herrührende Zwischenverdienste melden

zu müssen, spricht sodann, dass er sowohl im März, im April und im August 2020

seinen – nicht aus einer Festanstellung herrührenden – Zwischenverdienst

ordnungsgemäss angegeben hat: Auf dem von ihm eingereichten Formular hat er die

Frage «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» in diesen

Monaten mit «Ja» beantwortet und angegeben «vom 10. bis 16. [März 2020]»

beim Arbeitgeber «[…]», «vom 19. bis 20. [März 2020]» beim Arbeitgeber «[…]»,

«vom 23.–31. März 2020» beim Arbeitgeber «Post» (Akten SB ALK S. 30),

im Monat April 2020 beim Arbeitgeber «Die Post […]» und «vom 5. bis

14.

[August 2020]» beim Arbeitgeber «[…]» gearbeitet zu haben (Akten SB

ALK S. 34). Insgesamt sind die vom Berufungskläger vorgebrachten

Erklärungen daher als nicht glaubhaft zu beurteilen.

2.3.2.3

Der

Verteidiger moniert, die vorinstanzliche Erwägung, es müsse davon ausgegangen

werden, der Berufungskläger habe die Mitarbeiter der B____ angewiesen, ab Juni

2020.

keine direkten E-Mails über den Zwischenverdienst mehr an die OeAK zu

senden, sei eine einseitige Auslegung zu Lasten des Berufungsklägers und

widerspreche dem in dubio-Grundsatz (Berufungsbegründung, Akten S. 170).

Eine derartige Aussage findet sich in den Erwägungen der Vorinstanz indes nicht.

Ausgeführt wurde lediglich, es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger seinen

Arbeitgeber im März und April 2023 (recte: 2020) noch darum gebeten habe, die

Bescheinigung per E-Mail direkt an die OeAK zu senden und er danach den

Zwischenverdienst bewusst nicht mehr angegeben habe (Strafgerichtsurteil

E. II, Akten S. 107). Weshalb der Arbeitgeber des Berufungsklägers die

Zwischenverdienste der Monate März und April 2020 noch gemeldet, aber auf eine

Meldung späterer Zwischenverdienste verzichtet hat, muss letztlich offen

bleiben. Erstellt ist, dass der Berufungskläger jedenfalls just diese späteren

Verdienste auch selbst nicht mehr angegeben hat, und zwar auch auf

ausdrückliche Rückfrage des zuständigen Sachbearbeiters der OeAK hin nicht (vgl.

oben E. 2.2.2 und Akten SB ALK S. 41, 43). Ob er erst wegen dieser E-Mail

realisierte, dass der Zwischenverdienst nicht mehr gemeldet wurde (wie aus

seiner Anfrage hervorgeht, hatte er offenbar bis dahin die erwarteten Gelder

der OeAK noch nicht ausbezahlt erhalten) oder ob er dies bereits zuvor wusste (vielleicht,

weil die Personalvermittlungsfirma ihm jeweils die E-Mails an die OeAK in Kopie

zustellte oder ihn auf eine andere Art und Weise informierte) ist letztlich unerheblich.

Entscheidend ist, wie bereits dargelegt, dass der Berufungskläger

selbstverständlich realisiert haben musste, dass er insgesamt zu viel Lohn und Arbeitslosenentschädigung

erhielt.

2.3.3

Nach

dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger Kenntnis von der

ihm obliegenden Meldepflicht gehabt und er die Formulare bewusst falsch

Dispositiv

ausgefüllt hat. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach erstellt.

2.3.4 Festzuhalten

ist in tatsächlicher Hinsicht schliesslich auch, dass der OeAK – den Akten

zufolge – keinerlei Hinweise vorlagen, die auf die Unrichtigkeit der vom

Berufungskläger zu seinem monatlichen Zwischenverdienst gemachten Angaben hingewiesen

hätten.

3. Rechtliches

3.1 Das

Strafgericht hat den Berufungskläger des mehrfachen Betrugs nach Art. 146

Abs. 1 StGB schuldig erklärt (Strafgerichtsurteil E. III, Akten

S. 110). Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des

Betrugs und eventualiter einen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von

Leistungen einer Sozialversicherung in einem leichten Fall.

3.2 Nach

Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht

jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig

irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu

einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am

Vermögen schädigt.

3.2.1 Angriffsmittel

beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,

das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146

Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73

E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76

E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

3.2.2 Die

Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer

gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2;

BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom

17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes

Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander

abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen

lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu

denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige

und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine

besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei

einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren

Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,

sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder

wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines

Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu

hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76

E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2,

6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, vgl. auch Maeder/Nigg­li, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Gestützt auf

diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer

den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können

(Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung

erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer

die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen

trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet

lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten

Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der

strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur

bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten

vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt

daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden

(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153

E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom

24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3,

6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom

17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021

E. 2.1.3 ff.).

In Bezug auf

Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen (wozu auch die

Arbeitslosenversicherung gehört, vgl. etwa M.

Vischer, Art. 148a StGB – eine Analyse der ersten Urteile, in:

forumpoenale 3/2022, S. 216) hat das Bundesgericht die Anforderungen an

strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger

Rechtsprechung fest, dass, wer als Bezüger von Sozialhilfe oder

Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen

Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes

Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_877/2021

vom 7. Oktober 2021 E. 2.1, 6B_46/2020 vom 22. April 2021

E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3,

140 IV 11 E. 2.4.6). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur

vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung

nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon

einfache falsche Angaben als arglistig […], dies abweichend von der ansonsten

geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die

Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von

mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen:

BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3;

BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2, 6B_1358/2021 vom 21. Juni

2023 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020

vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015

E. 3.4). Leichtfertig handelt eine Behörde demnach allenfalls dann, wenn

sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialleistungen

ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärungen der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Selbst eine solche

Unterlassung kann ihr angesichts der grossen Zahl von Leistungsersuchenden

allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen

keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und

Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3,

6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Auch beinhalten diese

Anforderungen, wie soeben gesehen, keineswegs eine generelle

Überprüfungspflicht der Behörde bettreffend die Angaben, welche ein

Leistungsbezüger nach Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten gemacht hat, denn

darauf dürfen die Behörden grundsätzlich vertrauen.

3.3 Der

Verteidiger verneint das Vorliegen von Arglist sowie den Vorsatz. Er macht geltend,

dass der Berufungskläger die Formulare der OeAK nicht vorsätzlich falsch

ausgefüllt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 170). Zudem sei auch keine Arglist

gegeben. Unter Verweis auf BGer 6B_1033/2019 wird vorgebracht, dass die

Verletzung gesetzlich und vertraglich obliegender Meldepflichten gemäss

konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine

Garantenstellung zu begründen vermöge, weshalb das Verschweigen von neuen

Tatsachen noch keine Arglist darstelle. Vielmehr wären zur Annahme der Arglist

weitere aktive Täuschungshandlungen erforderlich (Berufungsbegründung, Akten

S. 169). Sodann macht der Verteidiger geltend, der Sachbearbeiter der OeAK

habe über mehrere E-Mail-Adressen und Telefonnummern der B____ verfügt, an die

er sich beim Erhalt falscher oder gar keiner Angaben über den Zwischenverdienst

hätte wenden können. Deshalb erstaune es, dass er sich nicht spätestens am

7. Juni 2020 über den Zwischenverdienst des Monats Mai beim Arbeitgeber erkundigt

habe. Stattdessen habe der Sachbearbeiter direkt beim Berufungskläger nachgefragt,

woraufhin dieser in seiner E-Mail vom 28. Mai 2020 vergessen habe, einen rund

vier Wochen zuvor geleisteten Kurzeinsatz von ein paar Stunden anzugeben. Dabei

wäre es dem Sachbearbeiter der OeAK ein Leichtes gewesen, die Angaben des

Berufungsklägers bei der B____ zu verifizieren (Berufungsbegründung, Akten

S. 170). Schliesslich führt der Verteidiger aus, sollte von einem vorsätzlichen

Vorgehen ausgegangen werden, so liege mangels Arglist höchstens ein Fall von

Art. 148a StGB vor, und zwar ein leichter Fall nach Art. 148a

Abs. 2. In anderen Kantonen wäre in einer Konstellation wie der

vorliegenden eine Anklage wegen Art. 146 StGB gar nicht in Betracht

gezogen worden (Berufungsbegründung, Akten S. 169 ff., Plädoyer

Berufungsverhandlung, Akten S. 203.1).

3.4

3.4.1 Hinsichtlich

der Frage des Vorsatzes ist – wie bereits in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt (vgl.

oben E. 2.3.3) – erstellt, dass der Berufungskläger Kenntnis von der ihm

obliegenden Meldepflicht gehabt und er die Formulare bewusst falsch ausgefüllt

hat. Nochmals zu betonen ist, dass der Berufungskläger mittels der

ausgehändigten Formulare und Merkblätter regelmässig und in aller Deutlichkeit auf

seine Meldepflicht hingewiesen worden ist und er über die sprachlichen und

intellektuellen Voraussetzungen zum Verständnis dieser Formulare verfügt (vgl.

oben E. 2.3.2.1). Mehrfach hat er – wie erwähnt (vgl. oben E. 2.3.2.2)

auch bloss stundenbasierten, weder aus einer Festanstellung noch aus einem

Vollzeitpensum herrührenden, Zwischenverdienst ordnungsgemäss angegeben. Vor

diesem Hintergrund sind die vom Berufungskläger geltend gemachten Missverständnisse

– er sei davon ausgegangen, Zwischenverdienst aus Teilzeitpensen und

befristeten Anstellungen müsse von ihm nicht gemeldet werden bzw. werde

«automatisch» durch seinen Arbeitgeber gemeldet (vgl. oben E. 2.2.2) – als

offensichtliches Schutzvorbringen zu qualifizieren. Dasselbe gilt für die

Behauptung, die Formulare der OeAK aus Gewohnheit zu schnell ausgefüllt zu

haben (vgl. oben E. 2.2.2). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der

Berufungskläger mit direktem Vorsatz gehandelt hat.

3.4.2 In

Bezug auf die Frage der Arglist ist zu beachten, dass die gesamten Abläufe im

Rahmen der Arbeitslosenversicherung darauf ausgerichtet sind, von den

versicherten Personen korrekte und vollständige Angaben zu erhalten. Entsprechend

deutlich wird dies im gesamten Verkehr mit den Versicherten kommuniziert (vgl.

oben E. 2.3.2.1). Der Berufungskläger hat dies nicht nur beim Ausfüllen

der Formulare missachtet, sondern auch bei der – auf Rückfrage des

Sachbearbeiters der OeAK hin erfolgten – konkreten Falschangabe im E-Mail-Verkehr

vom 28. Mai 2020. Wie dargelegt (vgl. oben E. 3.2.2), darf die Arbeitslosenkasse

auf solche Angaben grundsätzlich vertrauen, zumal vorliegend für die OeAK

keinerlei Veranlassung bestand, an der Richtigkeit der vom Berufungskläger

getätigten Angaben zu zweifeln (vgl. oben E. 3.2.4). Klar zu weit geht es

unter diesen Umständen, wenn der Verteidiger vom zuständigen Sachbearbeiter bei

der OeAK verlangt, selbständig Recherchen beim Arbeitgeber anzustellen. Der

Argumentation, die entsprechenden Adressen seien ja vorhanden gewesen und es erstaune,

dass die OeAK sich nicht direkt bei der B____ erkundigt habe, kann nicht

gefolgt werden. Dass Kontaktdaten der Arbeitgeberfirma der Arbeitslosenkasse

grundsätzlich zugänglich sind, trifft auf alle Konstellationen zu, in denen

bereits einmal Lohnabrechnungen oder sonstige Belege des Arbeitgebers

eingereicht worden sind. Wären die Behörden in all diesen Fällen im Rahmen

ihrer Opfermitverantwortung dazu verpflichtet, jedes Mal trotz klarer Angaben

der Leistungsbezüger – und ohne das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente – eigene

Rückfragen zu tätigen, um die erhaltenen Auskünfte gegebenenfalls zu

falsifizieren, hätte dies einen unverhältnismässigen bürokratischen Aufwand zur

Folge. Vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2.2) kann von einer Opfermitverantwortung vorliegend

klarerweise keine Rede sein. Im Ergebnis hat der Berufungskläger das

Erfordernis einer aktiven und arglistigen Täuschung, zumal im vorstehend beschriebenen

Sinne (vgl. oben E. 3.2.2), erfüllt.

3.4.3 Im

Übrigen kann in rechtlicher Hinsicht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Strafgerichtsurteil E. III, Akten S. 108 ff.). Das Verhalten des

Berufungsklägers ist somit nach Art. 146 StGB (und nicht nach dem milderen

Auffangtatbestand von Art. 148a StGB) zu ahnden (vgl. Donatsch, in: OFK, 21. Auflage

2022, Art. 148a StGB N 5; Vischer,

Art. 148a StGB – Eine Analyse der ersten Urteile, in: forumpoenale 3/2022

S. 219).

3.4.4 Die

Vorinstanz ist von mehrfacher (aber nicht gewerbsmässiger) Tatbegehung

ausgegangen, da der Berufungskläger die OeAK anlässlich mehrerer Kontakte durch

das Verschweigen der fraglichen Einnahmen getäuscht hat. Die Frage, ob solche

Fälle als mehrfacher oder qualifizierend als gewerbsmässiger Betrug zu ahnden

sind (vgl. hierzu etwa BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022, 6B_932/2015

vom 18. November 2015 E. 4.3), kann vorliegend aufgrund des Verbots der

reformatio in peius offen gelassen werden (vgl. BGE 146 IV 172 E. 2.4.1,

142 IV 129 E. 4.5, 141 IV 132 E. 2.7.3; BGer 6B_606/2018 vom

12. Juli 2019 E. 1.2.1). Nach dem Gesagten ergeht somit ein Schuldspruch wegen

mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB.

4. Strafzumessung

4.1 Das Strafgericht verurteilte den

Berufungskläger zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu CHF 70.– (Akten S. 112).

4.2 An die Strafzumessung werden drei

grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen

Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.3 Auszugehen ist vom Strafrahmen des Betrugs

gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf

Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Vorliegend erweist sich – wie die

Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Strafgerichtsurteil E. IV, Akten

S. 110) – eine Geldstrafe als zweckmässige Sanktion für den nicht

einschlägig vorbestraften Berufungskläger. Der Tatmehrheit ist gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen.

4.4

4.4.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der

Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und

ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,

SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

Hinsichtlich des

objektiven Tatverschulden wiegt zu Gunsten des Berufungsklägers, dass er bei

der Täuschung der OeAK weder besonders raffiniert noch mit besonderer

krimineller Energie vorgegangen ist und der Deliktsbetrag mit CHF 11'807.30

auch nicht allzu hoch ist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass

der Berufungskläger mit direktem Vorsatz gehandelt hat und – trotz der engen

wirtschaftlichen Verhältnisse – nicht von einer Notlage gesprochen werden kann.

Insgesamt ist dem als eher leicht zu wertenden Tatverschulden eine Geldstrafe

von 100 Tagessätzen angemessen.

Mit Blick auf

die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der in der Region Basel geborene und

aufgewachsen Berufungskläger mehrere Jahre in verschiedenen Jugendheimen

verbracht hat und über eine Ausbildung als Gärtner mit EFZ verfügt (Akten

S. 4). Ihm können weder ein Geständnis noch eine besondere

Kooperationsbereitschaft zu Gute gehalten werden. Das Fehlen einschlägiger

Vorstrafen und das Wohlverhalten seit der Tat sind – wie die Täterkomponente

insgesamt – neutral zu werten.

4.4.2 Die

Tagessatzhöhe ist, da der Berufungskläger seit dem 1. Oktober 2024

arbeitslos ist (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 208), gemäss

Art. 34 Abs. 2 StGB auf CHF 30.– festzusetzen.

4.5 Gemäss

Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufgeschoben,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend ist mangels

einschlägiger Vorstrafen (Strafregisterauszug vom 11. November 2024, Akten

S. 199 ff.) von einer positiven Legalprognose auszugehen, so dass dem

Berufungskläger der bedingte Vollzug zu gewähren und die gemäss Art. 44

Abs. 1 StGB anzuordnende Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren zu

bemessen ist.

5. Kosten

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1

StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248

E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die

Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der

Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Betrugs schuldig

gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen.

Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten

von CHF 641.50 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 500.–.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger

unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich im Schuldpunkt und weitestgehend

auch im Strafpunkt. Die Anpassung der Tagessatzhöhe an die aktuellen

Verhältnisse des Berufungsklägers ist bei der Verlegung der Kosten des

Berufungsverfahrens nicht zu berücksichtigen. Folglich hat der Berufungskläger

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus

der Gerichtskasse ein Honorar gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich eines

Aufwands von zwei Stunden und 15 Minuten für die Berufungsverhandlung,

ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da

der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen

Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

25. Juli 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Verzicht auf eine Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a

Abs. 2 des Strafgesetzbuches;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, Art. 34

Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und

Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 641.50 und eine Urteilsgebühr von

CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–

(inkl. Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4

StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar

von CHF 3'332.– und ein Auslagenersatz von CHF 100.–, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 276.50 (7,7 % auf CHF 428.50

sowie 8,1 % auf CHF 3'003.50), somit total CHF 3'708.50 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.