SB.2023.93
mehrfacher Betrug
12. Dezember 2024Deutsch29 min
Rechtsbegehren festgehalten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.93
URTEIL
vom 12.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Dr. Andreas Traub , lic. iur. Mia
Fuchs
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o [...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. Juli 2023 (SG.2023.131)
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 25. Juli 2023 (Verfahrensnummer:
SG.2023.131) sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ des mehrfachen Betrugs
schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu
CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von zwei Jahren. Von einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen.
Sodann wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 641.50 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt und das Honorar des amtlichen
Verteidigers festgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)
am 25. Juli 2023, vertreten durch [...], Berufung angemeldet und diese
nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom
14. November 2023 erklärt. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und den Berufungskläger kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Berufungskläger stattdessen wegen
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung in einem
leichten Fall zu einer schuldangemessenen Busse zu verurteilen. Dies alles
unter o./e. Kostenfolge zulasten des Staates. In der Berufungsbegründung
vom 2. Mai 2024 wird an den mit der Berufungserklärung gestellten
Rechtsbegehren festgehalten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort
vom 5. Juni 2024 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der
Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Zudem sei der
Berufungskläger für fünf Jahre des Landes zu verweisen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 ist
vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem Verteidiger, […],
erschienen und hat an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.
Für die Aussagen des Berufungsklägers wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form-
und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391
Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des
Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen
worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die
Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Bei einer nur teilweisen Anfechtung des
Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den
Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (lit. a), die
Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c),
den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen
(lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen
(lit. f) beschränkt. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand
der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch
eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Bähler, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023,
Art. 399 N 10). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter
dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 7B_539/2023
vom 3. November 2023 E. 3.1.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022
E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22).
Entsprechend den vom Berufungskläger gestellten
Rechtsbegehren (Berufungserklärung vom 14. November 2023, Akten
S. 147 ff.; Berufungsbegründung vom 2. Mai 2024, Akten
S. 168 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 203.4) stehen
der Verzicht auf eine Landesverweisung sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zur Disposition.
Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Über
sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden. Die Berufung richtet sich
somit lediglich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs, die Bemessung
der Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit Ausnahme der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).
2.
Tatsächliches
2.1
2.1.1
Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Berufungskläger zusammengefasst vor, im Juni 2020 sowie von August 2020 bis
März 2021 zu Unrecht Leistungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
(OeAK BS) bezogen zu haben. Der Berufungskläger habe in besagtem Zeitraum einen
AHV-pflichtigen Lohn seines Arbeitgebers, der B____, erhalten. In der Absicht,
sich unrechtmässig zu bereichern, habe er es nicht nur unterlassen, diese
Erwerbsarbeit der OeAK BS zu melden, sondern er habe darüber hinaus mehrfach
seine Kontaktperson bei der OeAK BS auch aktiv getäuscht. So habe er, im
Wissen, jede Arbeitstätigkeit der unterstützenden Behörde zur Kenntnis bringen
zu müssen, auf dem entsprechenden Formular in den Monaten August 2020 und März
2021.
jeweils nur einen von zwei Arbeitgebern angegeben. Zudem habe er in den
Monaten Juni 2020 und September 2020 bis Februar 2021 die Frage, ob er im
jeweiligen Monat bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe, mit «Nein» beantwortet.
Aufgrund dieser Täuschung habe die OeAK BS im fraglichen Zeitraum jeweils die
monatlichen Überweisungen ausgelöst, wodurch sie insgesamt um
CHF 11'807.30 geschädigt worden sei (Anklageschrift vom 13. Juni 2023
Ziff. I, Akten S. 72 ff.).
Das Strafgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt für
erstellt (Strafgerichtsurteil E. II, Akten S. 106 f.).
2.1.2
Der Berufungskläger bestreitet nicht, im fraglichen
Zeitraum Leistungen der OeAK bezogen sowie monatlich Angaben zu seiner
persönlichen Arbeitssituation gemacht und diesbezüglich die monatlichen
Meldeformulare im Zeitraum Mai 2020 bis März 2021 falsch ausgefüllt zu haben (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 209 f.; Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 90). Er macht jedoch geltend, er habe nicht
gewusst, dass er den erzielten Zwischenverdienst bei der OeAK BS hätte melden
müssen (Einvernahme vom 22. März 2023, Akten S. 53 f.; Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 91 f.; Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 209 f.).
2.2
2.2.1
Als
objektive Beweismittel liegen diverse Akten der Arbeitslosenkasse vor (Akten SB
ALK S. 5 ff.). Zu nennen sind insbesondere die Lohnabrechnungen und
Lohnkontenblätter sowie die Stundenabrechnungen seines Arbeitgebers, der B____-Personalberatung
(Akten SB ALK S. 12–27, 38), und der IK-Auszug (Akten SB ALK S. 28).
Aus diesen Unterlagen gehen die bezogenen Gehälter hervor. Ferner liegen der
Einsatzvertrag des Berufungsklägers mit der B____ vom 20. März 2020 (Akten
SB ALK S. 37) und die vom Berufungskläger ausgefüllten Formulare (Akten SB
ALK S. 29–46) sowie die Abrechnungen der OeAK (Akten SB ALK S. 47–74)
vor.
Weiter findet
sich in den Akten eine zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter bei der OeAK und
dem Berufungskläger am 28. Mai 2020 per E-Mail geführte Korrespondenz: An
jenem Tag wollte der Berufungskläger wissen, wann ihm wieder Arbeitslosengeld
ausbezahlt würde («ich wollte mal fragen wan ich geld bekommen würde da ich
rechnungen zahlen muss [sic]», Akten SB ALK S. 43). Der zuständige Sachbearbeiter
machte ihn daraufhin auf die noch ausstehende Zwischenverdienstbescheinigung
aufmerksam («uns fehlt noch die Zwischenverdienstbescheinigung vom ‹B____›. Die
haben bei der Bescheinigung vom April angegeben, dass Sie weiterbeschäftigt
werden», SB ALK S. 41). In der Folge erklärte der Berufungskläger ausdrücklich,
im Mai überhaupt nicht gearbeitet zu haben («ich habe im mai garnicht
gearbeitet das habe ich angegeben», Akten SB ALK S. 41).
Schliesslich reichte
der Verteidiger in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwei E-Mails der B____,
mit denen diese die OeAK über Zwischenverdienste des Berufungsklägers
informiert hatte: mit E-Mail vom 6. April 2020 über den Zwischenverdienst des
Monats März 2020 und mit E-Mail vom 6. Mai 2020 über den Zwischenverdienst
des Monats April 2020 (Akten S. 114 ff.).
2.2.2
Der
Berufungskläger gab anlässlich der Einvernahme vom 22. März 2023 an, das
Verschweigen von Lohnzahlungen sei «bestimmt nicht absichtlich» gewesen, er
habe die Formulare zu schnell ausgefüllt. Er habe beim Ausfüllen der Formulare angegeben,
weiterhin arbeitslos zu sein, weil er gedacht habe, dass man nur bei einer
Anstellung mit einem Pensum von 100% «Nein» ankreuzen müsse (Akten S. 53).
Es sei zur Routine geworden, die Formulare auszufüllen, er habe es einfach
schnell gemacht (Akten S. 53). Zum Deliktsbetrag machte er keine Aussagen,
aber auf die Frage, ob er die Rückforderung bereits beglichen habe, antwortete
er, dass er sich bei der Arbeitslosenkasse gemeldet habe und man wegen einer
Ratenzahlung schaue (Akten S. 54).
Vor erster
Instanz äusserte sich der Berufungskläger ähnlich. Er habe die Formulare «aus
Gewohnheit schnell ausgefüllt und gar nicht mehr kontrolliert» (Akten
S. 91). Auch die Zahlungseingänge habe er oft nicht kontrolliert («das
Administrative schaue ich nicht oft an», Akten S. 91). Er sei davon
ausgegangen, dass die Meldung des Zwischenverdiensts von seinem Arbeitgeber
«direkt weitergeleitet» werde (Akten S. 91). Zudem sei er davon
ausgegangen, dass man nur «Ja» ankreuzen müsse, wenn man «fest angestellt» sei.
Als Temporärer sei er überall ein bisschen (Akten S. 92). Auf Nachfrage,
ob es sich denn bei seinen Beschäftigungen im März und April 2020 –
hinsichtlich derer er den Zwischenverdienst jeweils gemeldet hatte – um
Festanstellungen gehandelt habe, gab der Berufungskläger keine Antwort (Akten
S. 92).
Auch in der Berufungsverhandlung
gab der Berufungskläger Ähnliches zu Protokoll. Er habe die Zwischenverdienste
seinem Temporärbüro gemeldet und sei davon ausgegangen, dass «das automatisch
weitergeleitet» werde (Akten S. 209). Auf den Vorhalt, dass sich seine
Erklärungen teilweise gegenseitig ausschliessen würden – z.B. könne er ja nicht
davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber die Meldungen automatisch weiterleite,
wenn Teilzeitanstellungen gar nicht gemeldet werden müssten –, wiederholte der
Berufungskläger bloss schon frühere Ausführungen. Er sei davon ausgegangen,
dass man nur «Festanstellungen» melden müsse, er habe die Formulare «zu
schnell» ausgefüllt, es sei «schon lange her». Auf die Frage, ob er nicht
gemerkt habe, dass er plötzlich sowohl Lohn als auch Arbeitslosengeld erhalte,
meinte er, dass er gar nicht geschaut habe, was er so bekomme, zudem sei es
schon lange her (Akten S. 209). Auf die Frage, weshalb er im März und
April 2020 seinen – nicht aus Festanstellungen herrührenden – Zwischenverdienst
gemeldet hatte, sagte der Berufungskläger nichts (Akten S. 209 f.).
Auch auf Vorhalt seiner am 28. Mai 2020 an den Sachbearbeiter der OeAK versandten
E-Mail (vgl. oben E. 2.2.1) gab der Berufungskläger lediglich an, dass
dies schon lange her sei und er das nicht mehr wisse. Auf Nachfrage seines
Verteidigers ergänzte der Berufungskläger schliesslich noch, dass das Ausfüllen
der Formulare inzwischen einfacher sei als damals. Man könne das nun online
machen, die Fragen seien besser formuliert und man verstehe sie auch (Akten
S. 210).
2.3
2.3.1
Der
äussere Geschehensablauf ist grundsätzlich unbestritten und erstellt. Es kann
dafür in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen der
Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. II, Akten S. 106 f.)
verwiesen werden.
2.3.2
Fraglich
ist jedoch, ob der Berufungskläger Kenntnis von der ihm obliegenden
Meldepflicht gehabt und er die Formulare bewusst falsch ausgefüllt hat.
2.3.2.1
Diesbezüglich
ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger am 6. Februar 2020 auf
dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» mit seiner Unterschrift
bestätigt hat, alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet und
davon Kenntnis genommen zu haben, dass er sich für unwahre Angaben und das
Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von
Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar mache (Akten SB ALK
S. 9). Zudem ist der Berufungskläger während des Bezugs von
Arbeitslosengeldern einmal monatlich mittels von ihm unterzeichneter
Merkblätter klar und unmissverständlich daran erinnert worden, ausdrücklich «jede
Arbeit», die er «während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung» ausführe,
«unbedingt» zu melden. Zugleich ist er jeweils darauf hingewiesen worden, dass
«unwahre oder unvollständige Angaben» zum «Leistungsentzug und zu einer
Strafanzeige» führen können (Akten SB ALK S. 29, 33, 39, 45, 48, 51, 54,
57, 60, 63, 66, 69, 72). Die diesbezüglichen Formulierungen lassen keine Fragen
offen, auch nicht in Bezug darauf, ob auch aus einem Teilzeitpensum oder einer
befristeten Anstellung herrührende Zwischenverdienste zu melden sind. Wenn der
Verteidiger vorbringt, dass die Formulare der OeAK von einer «wenig gebildeten»
Person durchaus missverstanden werden könnten (Berufungsbegründung, Akten
S. 170), so ist dem entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Hinweise und
Fragen (insb. der jeden Monat zu unterzeichnende Hinweis «Melden Sie Ihrer
Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von
Arbeitslosenentschädigung ausführen» und die jeden Monat anzukreuzende Frage
«Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?») auch für Personen
mit einem niedrigeren Bildungsniveau verständlich sind. Abgesehen davon ist der
fliessend Deutsch und Schweizerdeutsch sprechende Berufungskläger in der
Schweiz aufgewachsen und hat eine Berufslehre als Gärtner mit EFZ absolviert
(Akten S. 4 f., SB ALK S. 5), so dass es sich bei ihm gar nicht
um eine «wenig gebildete Person» handelt. Er verfügt zweifellos über die zum
Verständnis der genannten Formulare und Merkblätter erforderlichen
intellektuellen Voraussetzungen.
2.3.2.2
In
Bezug auf die vom Berufungskläger im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Erklärungen,
weshalb er davon ausgegangen sei, seinen Zwischenverdienst nicht melden zu
müssen, ist zunächst festzuhalten, dass sich diese Erklärungen teilweise wohl gegenseitig
ausschliessen. Wenn er – wie behauptet – davon ausgegangen wäre, dass aus einem
Teilzeitpensum oder einer befristeten Anstellung herrührende Zwischenverdienste
nicht gemeldet werden müssten (Akten S. 53, 91 f., 209), hätte er kaum
zugleich angenommen, dass sein Arbeitgeber solche Zwischenverdienste
«automatisch» melde (Akten S. 91, 209). Jedenfalls hätte der
Berufungskläger spätestens nach einem Monat bemerken müssen, dass er insgesamt
zu viel Lohn und Arbeitslosengeld erhielt und folglich keine «automatischen»
Meldungen des Arbeitgebers erfolgt waren. Dass der Berufungskläger das nicht
bemerkt haben will, ist zumal bei seinen engen wirtschaftlichen Verhältnissen
völlig lebensfremd. Gegen die Behauptung des Berufungsklägers, er sei davon
ausgegangen, nur aus einer Festanstellung herrührende Zwischenverdienste melden
zu müssen, spricht sodann, dass er sowohl im März, im April und im August 2020
seinen – nicht aus einer Festanstellung herrührenden – Zwischenverdienst
ordnungsgemäss angegeben hat: Auf dem von ihm eingereichten Formular hat er die
Frage «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» in diesen
Monaten mit «Ja» beantwortet und angegeben «vom 10. bis 16. [März 2020]»
beim Arbeitgeber «[…]», «vom 19. bis 20. [März 2020]» beim Arbeitgeber «[…]»,
«vom 23.–31. März 2020» beim Arbeitgeber «Post» (Akten SB ALK S. 30),
im Monat April 2020 beim Arbeitgeber «Die Post […]» und «vom 5. bis
14.
[August 2020]» beim Arbeitgeber «[…]» gearbeitet zu haben (Akten SB
ALK S. 34). Insgesamt sind die vom Berufungskläger vorgebrachten
Erklärungen daher als nicht glaubhaft zu beurteilen.
2.3.2.3
Der
Verteidiger moniert, die vorinstanzliche Erwägung, es müsse davon ausgegangen
werden, der Berufungskläger habe die Mitarbeiter der B____ angewiesen, ab Juni
2020.
keine direkten E-Mails über den Zwischenverdienst mehr an die OeAK zu
senden, sei eine einseitige Auslegung zu Lasten des Berufungsklägers und
widerspreche dem in dubio-Grundsatz (Berufungsbegründung, Akten S. 170).
Eine derartige Aussage findet sich in den Erwägungen der Vorinstanz indes nicht.
Ausgeführt wurde lediglich, es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger seinen
Arbeitgeber im März und April 2023 (recte: 2020) noch darum gebeten habe, die
Bescheinigung per E-Mail direkt an die OeAK zu senden und er danach den
Zwischenverdienst bewusst nicht mehr angegeben habe (Strafgerichtsurteil
E. II, Akten S. 107). Weshalb der Arbeitgeber des Berufungsklägers die
Zwischenverdienste der Monate März und April 2020 noch gemeldet, aber auf eine
Meldung späterer Zwischenverdienste verzichtet hat, muss letztlich offen
bleiben. Erstellt ist, dass der Berufungskläger jedenfalls just diese späteren
Verdienste auch selbst nicht mehr angegeben hat, und zwar auch auf
ausdrückliche Rückfrage des zuständigen Sachbearbeiters der OeAK hin nicht (vgl.
oben E. 2.2.2 und Akten SB ALK S. 41, 43). Ob er erst wegen dieser E-Mail
realisierte, dass der Zwischenverdienst nicht mehr gemeldet wurde (wie aus
seiner Anfrage hervorgeht, hatte er offenbar bis dahin die erwarteten Gelder
der OeAK noch nicht ausbezahlt erhalten) oder ob er dies bereits zuvor wusste (vielleicht,
weil die Personalvermittlungsfirma ihm jeweils die E-Mails an die OeAK in Kopie
zustellte oder ihn auf eine andere Art und Weise informierte) ist letztlich unerheblich.
Entscheidend ist, wie bereits dargelegt, dass der Berufungskläger
selbstverständlich realisiert haben musste, dass er insgesamt zu viel Lohn und Arbeitslosenentschädigung
erhielt.
2.3.3
Nach
dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger Kenntnis von der
ihm obliegenden Meldepflicht gehabt und er die Formulare bewusst falsch
Dispositiv
ausgefüllt hat. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach erstellt.
2.3.4 Festzuhalten
ist in tatsächlicher Hinsicht schliesslich auch, dass der OeAK – den Akten
zufolge – keinerlei Hinweise vorlagen, die auf die Unrichtigkeit der vom
Berufungskläger zu seinem monatlichen Zwischenverdienst gemachten Angaben hingewiesen
hätten.
3. Rechtliches
3.1 Das
Strafgericht hat den Berufungskläger des mehrfachen Betrugs nach Art. 146
Abs. 1 StGB schuldig erklärt (Strafgerichtsurteil E. III, Akten
S. 110). Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des
Betrugs und eventualiter einen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen einer Sozialversicherung in einem leichten Fall.
3.2 Nach
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu
einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt.
3.2.1 Angriffsmittel
beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,
das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146
Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73
E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76
E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).
3.2.2 Die
Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer
gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2;
BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom
17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander
abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen
lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu
denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige
und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine
besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei
einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,
sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder
wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines
Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu
hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76
E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2,
6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Gestützt auf
diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer
den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können
(Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer
die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen
trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet
lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur
bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten
vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt
daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden
(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153
E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom
24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3,
6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom
17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021
E. 2.1.3 ff.).
In Bezug auf
Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen (wozu auch die
Arbeitslosenversicherung gehört, vgl. etwa M.
Vischer, Art. 148a StGB – eine Analyse der ersten Urteile, in:
forumpoenale 3/2022, S. 216) hat das Bundesgericht die Anforderungen an
strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger
Rechtsprechung fest, dass, wer als Bezüger von Sozialhilfe oder
Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen
Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes
Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_877/2021
vom 7. Oktober 2021 E. 2.1, 6B_46/2020 vom 22. April 2021
E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3,
140 IV 11 E. 2.4.6). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur
vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon
einfache falsche Angaben als arglistig […], dies abweichend von der ansonsten
geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die
Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von
mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen:
BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3;
BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2, 6B_1358/2021 vom 21. Juni
2023 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020
vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015
E. 3.4). Leichtfertig handelt eine Behörde demnach allenfalls dann, wenn
sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialleistungen
ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärungen der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Selbst eine solche
Unterlassung kann ihr angesichts der grossen Zahl von Leistungsersuchenden
allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen
keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und
Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3,
6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Auch beinhalten diese
Anforderungen, wie soeben gesehen, keineswegs eine generelle
Überprüfungspflicht der Behörde bettreffend die Angaben, welche ein
Leistungsbezüger nach Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten gemacht hat, denn
darauf dürfen die Behörden grundsätzlich vertrauen.
3.3 Der
Verteidiger verneint das Vorliegen von Arglist sowie den Vorsatz. Er macht geltend,
dass der Berufungskläger die Formulare der OeAK nicht vorsätzlich falsch
ausgefüllt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 170). Zudem sei auch keine Arglist
gegeben. Unter Verweis auf BGer 6B_1033/2019 wird vorgebracht, dass die
Verletzung gesetzlich und vertraglich obliegender Meldepflichten gemäss
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine
Garantenstellung zu begründen vermöge, weshalb das Verschweigen von neuen
Tatsachen noch keine Arglist darstelle. Vielmehr wären zur Annahme der Arglist
weitere aktive Täuschungshandlungen erforderlich (Berufungsbegründung, Akten
S. 169). Sodann macht der Verteidiger geltend, der Sachbearbeiter der OeAK
habe über mehrere E-Mail-Adressen und Telefonnummern der B____ verfügt, an die
er sich beim Erhalt falscher oder gar keiner Angaben über den Zwischenverdienst
hätte wenden können. Deshalb erstaune es, dass er sich nicht spätestens am
7. Juni 2020 über den Zwischenverdienst des Monats Mai beim Arbeitgeber erkundigt
habe. Stattdessen habe der Sachbearbeiter direkt beim Berufungskläger nachgefragt,
woraufhin dieser in seiner E-Mail vom 28. Mai 2020 vergessen habe, einen rund
vier Wochen zuvor geleisteten Kurzeinsatz von ein paar Stunden anzugeben. Dabei
wäre es dem Sachbearbeiter der OeAK ein Leichtes gewesen, die Angaben des
Berufungsklägers bei der B____ zu verifizieren (Berufungsbegründung, Akten
S. 170). Schliesslich führt der Verteidiger aus, sollte von einem vorsätzlichen
Vorgehen ausgegangen werden, so liege mangels Arglist höchstens ein Fall von
Art. 148a StGB vor, und zwar ein leichter Fall nach Art. 148a
Abs. 2. In anderen Kantonen wäre in einer Konstellation wie der
vorliegenden eine Anklage wegen Art. 146 StGB gar nicht in Betracht
gezogen worden (Berufungsbegründung, Akten S. 169 ff., Plädoyer
Berufungsverhandlung, Akten S. 203.1).
3.4
3.4.1 Hinsichtlich
der Frage des Vorsatzes ist – wie bereits in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt (vgl.
oben E. 2.3.3) – erstellt, dass der Berufungskläger Kenntnis von der ihm
obliegenden Meldepflicht gehabt und er die Formulare bewusst falsch ausgefüllt
hat. Nochmals zu betonen ist, dass der Berufungskläger mittels der
ausgehändigten Formulare und Merkblätter regelmässig und in aller Deutlichkeit auf
seine Meldepflicht hingewiesen worden ist und er über die sprachlichen und
intellektuellen Voraussetzungen zum Verständnis dieser Formulare verfügt (vgl.
oben E. 2.3.2.1). Mehrfach hat er – wie erwähnt (vgl. oben E. 2.3.2.2)
auch bloss stundenbasierten, weder aus einer Festanstellung noch aus einem
Vollzeitpensum herrührenden, Zwischenverdienst ordnungsgemäss angegeben. Vor
diesem Hintergrund sind die vom Berufungskläger geltend gemachten Missverständnisse
– er sei davon ausgegangen, Zwischenverdienst aus Teilzeitpensen und
befristeten Anstellungen müsse von ihm nicht gemeldet werden bzw. werde
«automatisch» durch seinen Arbeitgeber gemeldet (vgl. oben E. 2.2.2) – als
offensichtliches Schutzvorbringen zu qualifizieren. Dasselbe gilt für die
Behauptung, die Formulare der OeAK aus Gewohnheit zu schnell ausgefüllt zu
haben (vgl. oben E. 2.2.2). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der
Berufungskläger mit direktem Vorsatz gehandelt hat.
3.4.2 In
Bezug auf die Frage der Arglist ist zu beachten, dass die gesamten Abläufe im
Rahmen der Arbeitslosenversicherung darauf ausgerichtet sind, von den
versicherten Personen korrekte und vollständige Angaben zu erhalten. Entsprechend
deutlich wird dies im gesamten Verkehr mit den Versicherten kommuniziert (vgl.
oben E. 2.3.2.1). Der Berufungskläger hat dies nicht nur beim Ausfüllen
der Formulare missachtet, sondern auch bei der – auf Rückfrage des
Sachbearbeiters der OeAK hin erfolgten – konkreten Falschangabe im E-Mail-Verkehr
vom 28. Mai 2020. Wie dargelegt (vgl. oben E. 3.2.2), darf die Arbeitslosenkasse
auf solche Angaben grundsätzlich vertrauen, zumal vorliegend für die OeAK
keinerlei Veranlassung bestand, an der Richtigkeit der vom Berufungskläger
getätigten Angaben zu zweifeln (vgl. oben E. 3.2.4). Klar zu weit geht es
unter diesen Umständen, wenn der Verteidiger vom zuständigen Sachbearbeiter bei
der OeAK verlangt, selbständig Recherchen beim Arbeitgeber anzustellen. Der
Argumentation, die entsprechenden Adressen seien ja vorhanden gewesen und es erstaune,
dass die OeAK sich nicht direkt bei der B____ erkundigt habe, kann nicht
gefolgt werden. Dass Kontaktdaten der Arbeitgeberfirma der Arbeitslosenkasse
grundsätzlich zugänglich sind, trifft auf alle Konstellationen zu, in denen
bereits einmal Lohnabrechnungen oder sonstige Belege des Arbeitgebers
eingereicht worden sind. Wären die Behörden in all diesen Fällen im Rahmen
ihrer Opfermitverantwortung dazu verpflichtet, jedes Mal trotz klarer Angaben
der Leistungsbezüger – und ohne das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente – eigene
Rückfragen zu tätigen, um die erhaltenen Auskünfte gegebenenfalls zu
falsifizieren, hätte dies einen unverhältnismässigen bürokratischen Aufwand zur
Folge. Vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2.2) kann von einer Opfermitverantwortung vorliegend
klarerweise keine Rede sein. Im Ergebnis hat der Berufungskläger das
Erfordernis einer aktiven und arglistigen Täuschung, zumal im vorstehend beschriebenen
Sinne (vgl. oben E. 3.2.2), erfüllt.
3.4.3 Im
Übrigen kann in rechtlicher Hinsicht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Strafgerichtsurteil E. III, Akten S. 108 ff.). Das Verhalten des
Berufungsklägers ist somit nach Art. 146 StGB (und nicht nach dem milderen
Auffangtatbestand von Art. 148a StGB) zu ahnden (vgl. Donatsch, in: OFK, 21. Auflage
2022, Art. 148a StGB N 5; Vischer,
Art. 148a StGB – Eine Analyse der ersten Urteile, in: forumpoenale 3/2022
S. 219).
3.4.4 Die
Vorinstanz ist von mehrfacher (aber nicht gewerbsmässiger) Tatbegehung
ausgegangen, da der Berufungskläger die OeAK anlässlich mehrerer Kontakte durch
das Verschweigen der fraglichen Einnahmen getäuscht hat. Die Frage, ob solche
Fälle als mehrfacher oder qualifizierend als gewerbsmässiger Betrug zu ahnden
sind (vgl. hierzu etwa BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022, 6B_932/2015
vom 18. November 2015 E. 4.3), kann vorliegend aufgrund des Verbots der
reformatio in peius offen gelassen werden (vgl. BGE 146 IV 172 E. 2.4.1,
142 IV 129 E. 4.5, 141 IV 132 E. 2.7.3; BGer 6B_606/2018 vom
12. Juli 2019 E. 1.2.1). Nach dem Gesagten ergeht somit ein Schuldspruch wegen
mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB.
4. Strafzumessung
4.1 Das Strafgericht verurteilte den
Berufungskläger zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu CHF 70.– (Akten S. 112).
4.2 An die Strafzumessung werden drei
grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen
Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.3 Auszugehen ist vom Strafrahmen des Betrugs
gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf
Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Vorliegend erweist sich – wie die
Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Strafgerichtsurteil E. IV, Akten
S. 110) – eine Geldstrafe als zweckmässige Sanktion für den nicht
einschlägig vorbestraften Berufungskläger. Der Tatmehrheit ist gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen.
4.4
4.4.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,
SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
Hinsichtlich des
objektiven Tatverschulden wiegt zu Gunsten des Berufungsklägers, dass er bei
der Täuschung der OeAK weder besonders raffiniert noch mit besonderer
krimineller Energie vorgegangen ist und der Deliktsbetrag mit CHF 11'807.30
auch nicht allzu hoch ist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass
der Berufungskläger mit direktem Vorsatz gehandelt hat und – trotz der engen
wirtschaftlichen Verhältnisse – nicht von einer Notlage gesprochen werden kann.
Insgesamt ist dem als eher leicht zu wertenden Tatverschulden eine Geldstrafe
von 100 Tagessätzen angemessen.
Mit Blick auf
die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der in der Region Basel geborene und
aufgewachsen Berufungskläger mehrere Jahre in verschiedenen Jugendheimen
verbracht hat und über eine Ausbildung als Gärtner mit EFZ verfügt (Akten
S. 4). Ihm können weder ein Geständnis noch eine besondere
Kooperationsbereitschaft zu Gute gehalten werden. Das Fehlen einschlägiger
Vorstrafen und das Wohlverhalten seit der Tat sind – wie die Täterkomponente
insgesamt – neutral zu werten.
4.4.2 Die
Tagessatzhöhe ist, da der Berufungskläger seit dem 1. Oktober 2024
arbeitslos ist (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 208), gemäss
Art. 34 Abs. 2 StGB auf CHF 30.– festzusetzen.
4.5 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufgeschoben,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend ist mangels
einschlägiger Vorstrafen (Strafregisterauszug vom 11. November 2024, Akten
S. 199 ff.) von einer positiven Legalprognose auszugehen, so dass dem
Berufungskläger der bedingte Vollzug zu gewähren und die gemäss Art. 44
Abs. 1 StGB anzuordnende Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren zu
bemessen ist.
5. Kosten
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248
E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die
Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der
Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Betrugs schuldig
gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen.
Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten
von CHF 641.50 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 500.–.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger
unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich im Schuldpunkt und weitestgehend
auch im Strafpunkt. Die Anpassung der Tagessatzhöhe an die aktuellen
Verhältnisse des Berufungsklägers ist bei der Verlegung der Kosten des
Berufungsverfahrens nicht zu berücksichtigen. Folglich hat der Berufungskläger
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus
der Gerichtskasse ein Honorar gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich eines
Aufwands von zwei Stunden und 15 Minuten für die Berufungsverhandlung,
ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da
der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen
Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
25. Juli 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Verzicht auf eine Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a
Abs. 2 des Strafgesetzbuches;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, Art. 34
Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und
Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 641.50 und eine Urteilsgebühr von
CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–
(inkl. Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4
StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 3'332.– und ein Auslagenersatz von CHF 100.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 276.50 (7,7 % auf CHF 428.50
sowie 8,1 % auf CHF 3'003.50), somit total CHF 3'708.50 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.