SB.2023.94
ad 1.: mehrfache Drohung ad 2.: einfache Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
3. September 2025Deutsch86 min
von A____ geltend gemachte unbezifferte Genugtuungsforderung wurde abgewiesen. Er
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.94
URTEIL
vom 3.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic.
iur. Mia Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
vertreten durch MLaw Gabriel
Giess, Advokat, Beschuldigter
Oberwilerstrasse 3, Postfach
312, 4123 Allschwil
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
vertreten durch MLaw Christoph
Balmer, Advokat,
Steinentorstrasse 13,
Postfach 223, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
C____
Privatkläger 1
vertreten durch lic. iur.
Stéphanie Moser, Advokatin
St. Alban-Vorstadt 21,
4052 Basel
D____
Privatkläger 2
vertreten durch lic. iur. Sandro
Horlacher, Advokat,
Bäumleingasse 2, Postfach
1544, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Juni 2023 (SG.2022.251)
betreffend
ad 1.: mehrfache Drohung
ad 2.: einfache Körperverletzung,
Hinderung einer Amtshandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Juni
2023 wurde A____ der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 3’000.‒, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe
zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2019. Die
von A____ geltend gemachte unbezifferte Genugtuungsforderung wurde abgewiesen. Er
wurde zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 5’151.20 an C____
verurteilt. Die Genugtuungsforderung von D____ im Betrage von CHF 1’000.‒
wurde abgewiesen. A____ und B____ wurden solidarisch zu einer Parteientschädigung
in Höhe von CHF 1’720.25 an D____ verurteilt. A____ wurden Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 1’429.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒
auferlegt. Er wurde zur Zahlung der Hälfte der Kosten der unentgeltlichen
Vertretung des Privatklägers D____ in Höhe von CHF 3’596.65 an das Strafgericht
verurteilt.
Mit dem gleichen Urteil wurde B____ der einfachen
Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung und des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF
40.‒. Er wurde zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von CHF 3’000.‒
zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an D____ verurteilt. Die
Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2’000.‒ wurde abgewiesen. Er
wurde solidarisch mit A____ zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 1’720.25
an D____ verurteilt. Es wurde verfügt, die beigebrachten Mobiltelefone
(Positionen 2 und 3) seien unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückzugeben.
Sämtliche übrigen bei ihm beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel seien
einzuziehen und zu vernichten. Das Kostendepot im Betrage von CHF 50.‒ wurde
mit der Geldstrafe verrechnet. B____ wurden seine persönlichen Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 5’823.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ auferlegt.
Es wurde verfügt, der Beurteilte habe dem Strafgericht die Hälfte des
Vertretungsaufwands von D____ von insgesamt CHF 3’596.65 zurückzuerstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der amtliche
Verteidiger, MLaw Christoph Balmer, wurde aus der Strafgerichtskasse
entschädigt unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil haben beide Beurteilten Berufung erklärt.
A____ (Berufungskläger 1) beantragt mit Schreiben vom 1. Dezember 2023, er sei
vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Es sei ihm eine angemessene
Genugtuung für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes (zzgl. Zins in der
Höhe von 5 % seit mittlerem Verfall) zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten des Staates.
B____
(Berufungskläger 2) beantragt mit Eingabe vom 1. Dezember 2023, das Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2023 sei aufzuheben. Er sei in
Abänderung des Urteils von den Vorwürfen der einfachen Köperverletzung und der
Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen und einzig wegen des Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 40.‒ mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
Es seien sämtliche Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen. Unter o/e
Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben
innert Frist ein Rechtsmittel ergriffen oder Nichteintreten auf die Berufungen
beantragt.
Die Berufungsbegründungen von B____ und A____ datieren
jeweils vom 6. Mai 2024.
Mit Berufungsantwort vom 27. Mai 2024 hat die
Staatsanwaltschaft beantragt, A____ sei unter Abweisung der Berufung der
mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von
45 Tagessätzen zu CHF 3’000. ‒ mit einer Probezeit von zwei Jahren zu
verteilen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 14. Februar 2019. B____ sei unter Abweisung der Berufung der einfachen
Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung und des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer
Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 40.‒ zu verurteilen. Über die
Zivilklagen und weiteren Entschädigungsfolgen sowie über die Nebenfolgen sei
dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden. Unter o/e-Kostenfolge.
Der Privatkläger D____ hat mit Eingabe vom 5. Juni 2024 auf
eine Berufungsantwort verzichtet und stattdessen auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen. Die Replik von B____ datiert vom 12. August 2024. Der
Privatkläger C____ hat mit Schreiben vom 27. August 2025 beantragt, die
Berufung von A____ sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche
Urteil zu bestätigen. A____ sei zu einer angemessenen Parteientschädigung an
den Privatkläger C____ zu verurteilen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
des Beschuldigten. Seine Rechtsvertreterin hat der Eingabe ihre Kostennote für
das Berufungsverfahren beigelegt. Der Rechtsvertreter von D____ hat mit Eingabe
vom 28. August 2025 die Abweisung der Berufungen beantragt und seine Kostennote
eingereicht.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. September 2025
wurden die beiden Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten ihre
Verteidiger zum Vortrag. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt
und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert sind. Die Berufungen sind jeweils form- und fristgemäss angemeldet
und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2
Von keiner Seite angefochten und somit
rechtskräftig geworden sind vorliegend der Schuldspruch betreffend B____ wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Abweisung der
Genugtuungsforderung von CHF 1’000.‒ von D____ gegen A____, die Rückgabe von
zwei Mobiltelefonen an B____ sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
von B____ und der beiden unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers D____ aus
der Strafgerichtskasse.
2.
Prozessuales
2.1
Teilnahme-
und Konfrontationsrecht und faires Verfahren
2.1.1
Der Berufungskläger 1 moniert, dass im
Einzelfall die Teilnahmerechte zwar eingeschränkt werden könnten, dies jedoch von
der Staatsanwaltschaft explizit zu verfügen und zu begründen gewesen wäre. Es
gebe keinen vernünftigen Grund, weshalb es drei Jahre gedauert habe, bis die
Beschuldigten erstmals über die Tatsache eines Strafverfahrens informiert
worden seien. Die Durchführung des Strafverfahrens ohne Information der
Beschuldigten sei auch daher problematisch, da sowohl Zeugen wie auch die
Privatkläger befragt worden seien und sich diese untereinander hätten
absprechen können, ohne dass die Beschuldigten überhaupt Kenntnis von einem
Dispositiv
laufenden Verfahren gehabt hätten. Die Beschuldigten hätten sich demnach auch
nicht verteidigen oder zeitnah zum Vorfall Zeugen oder andere entlastende Beweisabnahmen
beantragen können. Die Staatsanwaltschaft habe von sich aus keine Einschränkung
der Teilnahmerechte verfügt, sondern diese rechtswidrig verweigert, was nicht
im Nachhinein vom Gericht mit einer nachgeschobenen Begründung «korrigiert»
werden könne. Von Kollusionsgefahr könne keine Rede sein und diese werde von
der Vorinstanz auch nicht näher begründet. Dem Beschuldigten A____ sei auch die
Teilnahme an der Befragung des Mitbeschuldigten B____ ohne Begründung nicht
gewährt worden, womit auch dessen Aussagen nicht zu Lasten des Berufungsklägers
1 verwertbar seien. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass die
Aussagen von E____ infolge Verletzung der Teilnahmerechte nicht zu Lasten der
Beschuldigten verwendet werden dürfen. Es sei unerklärlich, weshalb die Einvernahmen
von C____, D____ und F____ dagegen verwertbar sein sollten. Die Befragungen
unter Missachtung der Teilnahmerechte seien allesamt nicht verwertbar
(Berufungsbegründung, Akten S. 1041 ff.). Im Plädoyer vor Berufungsgericht
wurde ergänzt, die Richterin der Vorinstanz habe durch ihr Verhalten in der
Hauptverhandlung, in welcher sie A____ vor Publikum blossgestellt habe, den
Eindruck gemacht, diesem gegenüber nicht unvoreingenommen zu sein (Akten S.
1220 f.).
2.1.2 Der Berufungskläger 2 hat dazu im Plädoyer angemerkt,
aufgrund der Strafanzeige vom 27. Mai 2018 bzw. aufgrund des Polizeirapportes
und der Strafanträge vom 28. Mai 2018 seien die Voraussetzungen für die
Verfahrenseröffnung nach Art. 309 StPO erfüllt gewesen, womit den Beschuldigten
ein Teilnahmerecht hätte gewährt werden müssen. Eine Einschränkung der
Teilnahmerechte der Beschuldigten sei von der Staatsanwaltschaft nicht verfügt
worden, weshalb die Vorinstanz die Verletzung des Teilnahmerechtes der
Beschuldigten nicht habe heilen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
seien daher auch die Einvernahmen von D____, C____, und F____ nicht verwertbar
bzw. dürfe nicht zulasten des Berufungsklägers 2 darauf abgestellt werden
(Plädoyer, Akten S. 1204).
2.1.3 Bereits die Vorinstanz hatte sich mit dem
Vorwurf auseinanderzusetzen, dass die Staatsanwaltschaft die Teilnahmerechte A____s
verletzt habe, indem sie diverse Personen befragt habe, ohne ihm die
zustehenden Teilnahmerechte zu gewähren. Sie hat dazu unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012,
E.2.1.2 ff.; BGer 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012, E.5.5.2-5.5.5) ausgeführt,
Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiere den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit
der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimme, dass
die Parteien das Recht hätten, bei Beweiserhebungen durch die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen. Bei noch nicht einschlägig einvernommenen
Beschuldigten könne die Staatsanwaltschaft hingegen ‒ ähnlich wie bei der
Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO ‒ im Einzelfall prüfen, ob
sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestünden.
Solche Gründe lägen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte
Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben sei. In Bezug auf E____ seien
weder das Teilnahme- noch das Konfrontationsrecht eingeräumt worden, weshalb
ihre im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen nicht zu Lasten der
Beschuldigten verwertet werden könnten. Auch C____, D____ und F____ seien im
Ermittlungsverfahren einvernommen worden, ohne dass den Beschuldigten ihre
Teilnahmerechte gewährt worden seien, diese Befragungen hätten jedoch allesamt
im Jahre 2020 stattgefunden, während B____ erst am 27. Januar und A____ am 25.
Mai 2021 ein erstes Mal zur Sache einvernommen worden seien. Eine Einschränkung
der Teilnahmerechte der beschuldigten Person sei zulässig, wenn
Kollusionsgefahr vorliege und die betroffenen Vorwürfe noch nicht vorgehalten
worden seien. Diese Voraussetzungen seien in casu hinsichtlich der genannten
Einvernahmen erfüllt. So basierten die gegen A____ und B____ erhobenen Vorwürfe
weitgehend auf den Aussagen der Geschädigten. Deshalb sei im Interesse der
Wahrheitsfindung zu verhindern gewesen, dass die beiden Beschuldigten ihre
Versionen den Aussagen der weiteren tatbeteiligten Personen hätten anpassen
können. Da somit ein sachlicher Grund für die Nichtgewährung der
Teilnahmerechte vorgelegen habe und beide ihren Konfrontationsanspruch mit den
genannten Personen in der vorsorglichen Zeugeneinvernahme und der
Hauptverhandlung hätten wahrnehmen können, seien die Aussagen von C____, D____
und F____ vollumfänglich verwertbar. Dasselbe gelte für die Aussagen von G____
und H____. Diese seien zwar erst nach den ersten Einvernahmen der Beschuldigten
befragt worden, doch sei dem Verteidiger diesbezüglich das Teilnahmerecht
gewährt worden. Zudem sei beiden Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung
die Möglichkeit eingeräumt worden, die Angaben der beiden Zeugen in
kontradiktorischer Weise in Zweifel zu ziehen.
Diese
vorinstanzlichen Erwägungen zu den Teilnahmerechten sind nicht zu beanstanden. Gemäss
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Teilnahmerecht nicht
verletzt, wenn die beschuldigte Person in Bezug auf sie persönlich betreffende
Sachverhalte noch nicht im Rahmen einer Einvernahme mit Vorhalten konfrontiert
worden ist und zuerst eine mitbeschuldigte Person – oder auch eine Zeugen- oder
Auskunftsperson – dazu einvernommen wird. Der Schlüsselsatz des Bundesgerichts
zur grundlegenden Einschränkung des Teilnahmerechts vor der ersten eigenen
Einvernahme lautet: «Falls die Befragung von Mitbeschuldigten sich auf
untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen)
Beschuldigten persönlich betreffen, und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht
werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden.»
Die vom Bundesgericht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO abgeleitete Beschränkung
des Teilnahmerechts beruht darauf, dass die Möglichkeit, vor dem ersten Vorhalt
durch die Staatsanwaltschaft die einschlägige Aussage der mitbeschuldigten
Person zu hören, eine konkrete Kollusionsgefahr, d.h. Gefährdung des
Verfahrensinteresses, begründet, die den Teilnahmeausschluss rechtfertigt. Denn
das Mithören beeinflusst so die Entgegnung auf den ersten Vorhalt. Es bedarf
darüber hinaus keiner konkreten Anhaltspunkte für die ausdrücklichen
gesetzlichen Ausschlussgründe zum Schutz von Verfahrensinteressen (Art. 108,
Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; Jean-Richard-dit-Bressel, in: Das Teilnahmerecht bei
Einvernahmen, ZStrR 143/2025 S. 49 ff., 61 f.). Die geltend gemachte
Notwendigkeit der expliziten Verfügung ist dem von der Verteidigung zitierten
Bundesgerichtsentscheid (BGE 143 IV 397 E. 3.4.1) nicht zu entnehmen.
Im Weiteren hat
der Berufungskläger 1 zwar zu Recht die Dauer des Verfahrens kritisiert, dass
ihm die Vorwürfe viel zu spät vorgehalten worden seien. Dass deshalb die
Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt worden sind und somit sämtliche
Aussagen nicht verwertet werden können, ist jedoch nicht zutreffend. Mit der
überlangen Verfahrensdauer wurde zwar das Beschleunigungsgebot, nicht aber das
Teilnahmerecht oder der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. Das
Verfahren wurde zwar erst sehr spät mit den ersten Befragungen eingeleitet –
teilweise bedingt durch die Pandemie –, in der vorliegenden Konstellation war
es aber nachvollziehbar, zunächst Befragungen durchzuführen, um die Rollen der
Beteiligten zu klären, auch aus Rücksicht auf die Bekanntheit des
Berufungsklägers A____. Sämtliche Verfahrensbeteiligten, nicht nur die
Privatkläger, sondern auch die beiden Berufungskläger, hatten die Möglichkeit
zur Absprache, und die späte Aufnahme der Befragungen führte auf beiden Seiten
zu Erinnerungslücken. Im Rahmen der Würdigung der vorliegenden belastenden
Aussagen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Geschehen zum Zeitpunkt der
Befragungen bereits lange zurücklag und dies die Aussagequalität teilweise
beeinträchtigt hat. Es ist Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, ob den
Berufungskläger die vorgeworfenen Straftaten auf dieser Basis rechtsgenüglich
nachgewiesen werden können.
Der langen Verfahrensdauer
ist weiter dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen und diese im Rahmen der Strafzumessung zu
berücksichtigen ist. Bezüglich der zugestandenen Beschimpfungen durch A____ hat
die lange Verfahrensdauer zudem bereits zur Einstellung des Verfahrens zufolge
Verjährung geführt. Es ist somit trotz überlanger Verfahrensdauer nicht
ersichtlich, weshalb die Berufungskläger kein faires Verfahren erhalten sollten.
Wie bereits die
Vorinstanz festgehalten hat, ist die Einvernahme von E____ im Unterschied zu
den übrigen Befragungen deswegen unverwertbar, weil bei ihr auch vor
Strafgericht der Konfrontationsanspruch nicht gewährt werden konnte. Die
Einvernahme des Berufungsklägers B____ fand im polizeilichen
Ermittlungsverfahren statt und vor der Einvernahme des Berufungsklägers A____,
weshalb Letzterem die Teilnahme an der Einvernahme des Ersteren nicht gewährt
wurde.
Beim geäusserten
Verdacht, die Vorrichterin sei befangen, wäre unverzüglich ein entsprechendes
Ausstandsgesuch zu stellen gewesen.
2.2 Zeugenbelehrung
2.2.1 Der Berufungskläger 1 hat gerügt, wenn eine
Person von der Polizei einvernommen werde und feststehe, dass sie später im
Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein werde, müsse die Polizei
sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene
eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (BGE 144 IV 28 E. 1.3). Die
Vorinstanz sei auf diese Rüge nicht eingegangen, was eine Verletzung der
Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Einvernahmen
der Auskunftspersonen, die ohne die korrekte doppelte Belehrung stattgefunden
hätten, seien nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar. Im Plädoyer vor
Berufungsgericht wurde präzisiert, mindestens in den Befragungen von E____ und F____
sei die Vorgabe der doppelten Rechtsbelehrung missachtet worden (Plädoyer, Akten
S. 1220).
2.2.2 Was diesen Einwand betrifft, so gilt das
Erfordernis der doppelten Rechtsbelehrung bei genauerer Lektüre des zitierten
Bundesgerichtsentscheid nicht absolut und in jeder Konstellation, sondern nur,
wenn erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte vorliegen (im vom Berufungskläger
angegebenen BGE handelte es sich um die Ehefrau des Beschuldigten); BGE 144 IV 28 E. 1.3.1 S. 33: «… die zu befragende Person über beide Arten der
Mitwirkungsverweigerungsrechte zu belehren, wenn ihr als Auskunftsperson
zusätzlich zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht ein spezifisches
Zeugnisverweigerungsrecht, z.B. als naher Angehöriger zukommt. Demnach ist die
einzuvernehmende Person auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte
gemäss Art. 168 ff. StPO aufmerksam zu machen, wenn, wie vorliegend, vor
Einvernahmebeginn klar ist, dass es sich bei der einzuvernehmenden Person um
eine Quasi-Zeugin handelt». Diese Auffassung vertritt auch die herrschende
Lehre. So hält Donatsch dafür, die einzuvernehmende Person kumulativ zu
belehren, wenn und soweit im Zeitpunkt der Befragung durch die Polizei gestützt
auf Art. 179 Abs. 1 StPO nicht klar ist, ob die betreffende Person später durch
die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson oder als Zeuge befragt wird (in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 179 StPO). Godenzi und Donatsch betrachten
die Aussage einer Auskunftsperson, welche im späteren Verfahren als Zeuge
befragt wird, nur dann für verwertbar, wenn die einzuvernehmende Person von der
Polizei auf bestehende Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wurde
(Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 143 und N. 4 zu Art. 179 StPO). Entgegen
der Ansicht der Verteidigung gilt dieses Erfordernis «der doppelten Belehrung»
vorliegend nicht, da die zu befragenden Auskunftspersonen schon von Anfang an
keine erkennbaren Zeugnisverweigerungsrechte hatten.
2.3 Verwertbarkeit
der Aussagen von B____
2.3.1 Beide Berufungskläger machen geltend, die
Einvernahmen von B____ durch die Staatsanwaltschaft seien nicht verwertbar. Der
Berufungskläger 2 bringt dazu vor, gemäss Art. 130 lit. b. StPO müsse eine
beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr drohe. Wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei
Einleitung des Vorverfahrens erfüllt seien, so sei die Verteidigung vor der
ersten Einvernahme sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz habe
im vorliegenden Fall für die vorgeworfene einfache Körperverletzung eine
Freiheitsstrafe von 15 Monaten als verschuldensangemessen erachtet. Angesichts dieser
Einsatzstrafe dränge sich die Frage auf, weshalb dem Berufungskläger 2 erst am
Ende der Untersuchung eine notwendige Verteidigung zur Seite gestellt worden
sei. Spätestens nach Eingang der medizinischen Unterlagen habe die
Staatsanwaltschaft über die gleichen Informationen verfügt wie das
erstinstanzliche Gericht, das die erwähnte Einsatzstrafe von 15 Monaten gewählt
habe. In casu müsse somit Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO zur Anwendung gelangen
(Sicherstellung der notwendigen Verteidigung). Da der Berufungskläger während
des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens über keine notwendige Verteidigung
verfügt habe, seien sämtliche Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft ab
dem 27. Januar 2021 bis zur Einsetzung der notwendigen Verteidigung am 29.
September 2022 nicht verwertbar, namentlich die Einvernahmen des
Berufungsklägers vom 27. Januar und 27. Dezember 2021, die Einvernahme der
Zeugin G____ vom 16. Mai 2022 und jene des Zeugen H____ vom 25. Februar 2022.
Die Berufungsinstanz könne diese Mängel im Berufungsverfahren heilen, indem bei
der Beweiswürdigung auf die nicht verwertbaren Einvernahmen bzw. Aussagen nicht
abgestellt werde (Berufungsbegründung, Akten S. 1036 ff; Plädoyer, Akten S.
1200 ff.).
2.3.2 Nach Art. 130 Abs. 2 StPO muss die
beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr droht. Die Vorinstanz hat zwar die Einsatzstrafe auf 15 Monate
bemessen, die ausgesprochene Freiheitstrafe belief sich dann aber lediglich auf
10 Monate. Eine über ein Jahr hinausgehende Freiheitsstrafe hat dem
Berufungskläger 2 vor Strafgericht ohnehin nicht gedroht, da das eingesetzte
Einzelgericht gemäss § 79 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) lediglich über eine Spruchkompetenz bis zu einer Freiheitsstrafe von
12 Monaten verfügte. Der Schluss der Verteidigung, aus der erwähnten
Einsatzstrafe habe sich bei gleicher Faktenlage auch der Staatsanwaltschaft
eine Freiheitsstrafe in diesem Bereich aufdrängen müssen, trifft zudem
offensichtlich nicht zu: Die Staatsanwaltschaft hat vor Strafgericht für B____
eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen beantragt, woraus erhellt, dass aus ihrer
Sicht zu keinem Zeitpunkt eine notwendige Verteidigung aufgrund einer drohenden
Sanktion von über 12 Monaten Freiheitsstrafe erforderlich war. Dass B____ am
13. September 2022 durch die Staatsanwaltschaft zur Mandatierung eines
notwendigen Verteidigers aufgefordert wurde (Akten S. 94) und dann mangels
Benennung eines Verteidigers von Amtes wegen eine Verteidigung bestellt werden
musste, lag einzig daran, dass die Staatsanwaltschaft vor Strafgericht
persönlich aufzutreten gedachte, was gemäss Art. 130 lit. d. StPO ebenfalls
eine notwendige Verteidigung begründet.
Es lag somit zum Zeitpunkt der thematisierten Einvernahmen
kein Fall von notwendiger Verteidigung vor, welcher ihrer Verwertbarkeit
entgegenstehen würde.
3. Vorfall
in der Steinenvorstadt
3.1 Tatsächliches
3.1.1 Erwägungen
der Vorinstanz
Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei unbestritten, dass sich
die beiden Privatkläger vor den inkriminierten Vorfällen zusammen mit H____ in
der Steinenvorstadt befunden haben und dort auf Höhe der […] E____ angetroffen
haben, die mit F____ und G____ unterwegs war. F____ habe dann A____ erkannt,
der zusammen mit dem Berufungskläger B____ sowie […] in einem Fahrzeug der
Mercedes G-Klasse von der Heuwaage her gekommen sei. F____ habe nach einem
gemeinsamen Foto gefragt und A____ habe eingewilligt. Danach habe er sich mit
den drei Frauen unterhalten, sich dann aber vom Privatkläger C____ provoziert
gefühlt und diesen konfrontiert. A____ habe eingeräumt, dass es in der Folge zu
gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei. Der Berufungskläger B____ habe zugestanden,
dass er dem Privatkläger D____ im Zuge der hitzigen Diskussionen die
diagnostizierten Verletzungen zugefügt habe. Die Vorinstanz erachtet es
basierend auf den Aussagen der Privatkläger sowie ihres Begleiters H____ und
der beiden Zeuginnen F____ und G____ für erstellt, dass sich A____ durch das
Verhalten von D____ und C____ in seinem Stolz verletzt sah und der Auslöser der
Auseinandersetzung entweder war, dass D____ lachte oder dass er A____ zum Gehen
aufforderte. Übereinstimmend hätten die genannten Personen geschildert, er sei
in Rage geraten und habe gefragt «Wisst ihr, wer ich bin?» und gesagt, er lasse
die Privatkläger verprügeln, er lasse sie «ficken» oder er werde seine Helfer
schicken, um ihnen Gewalt antun zu lassen. A____ habe dies in der
Hauptverhandlung sinngemäss zugestanden indem er eingeräumt habe, zu C____
gesagt zu haben, «ich finde schon Leute, die mit dir Stress wollen». Es sei
somit erstellt, dass er zu C____ gesagt habe «Dich lasse ich auch verprügeln,
du Hurensohn» und er D____ gedroht habe, in fertig zu machen. Hingegen sei
nicht erstellt, dass er zu D____ gesagt habe, er vernichte ihn und er mache ihn
platt ‒ dies habe in der Hauptverhandlung niemand bestätigt. Betreffend
die Verletzung von D____ sei aufgrund der glaubhaften belastenden Aussagen und
dem korrespondierenden Verletzungsbild erstellt, dass der Berufungskläger B____
ihm von der Seite unvermittelt einen gezielten, wuchtigen Faustschlag ins
Gesicht verpasst habe. Die Erklärung B____’, die Gesichtsverletzung von D____
sei durch ein Schwingen der Arme nach links und rechts entstanden, würden das
Verletzungsbild hingegen ebenso wenig erklären wie A____s Darstellung, D____
sei geschubst worden.
3.1.2 Berufung
von A____
Der Berufungskläger 1 hat in seiner schriftlichen
Berufungsbegründung zum Tatsächlichen ausführen lassen, die Vorinstanz habe
willkürlich die Aussagen der Privatkläger als glaubwürdig eingestuft, die
Aussagen der Beschuldigten hingegen als blosse Schutzbehauptungen abgetan.
Offensichtliche Widersprüche in den Aussagen der Privatkläger seien nicht
beachtet worden. Die Privatkläger hätten einen klaren Vorteil gehabt, indem die
Beschuldigten erst nach drei Jahren überhaupt vom Strafverfahren erfahren hätten,
eine Zeitdauer, in der viele Erinnerungen schon verblassen würden. Ein
Sachverhalt könne nach einer derart langen Zeit und basierend auf einem
unfairen Verfahren nicht mehr mit der in einem Strafverfahren nötigen
Sicherheit festgestellt werden. Immerhin gehe die Vorinstanz zutreffend davon
aus, dass der Berufungskläger durch C____ provoziert worden sei. Es sei unzulässig,
dass die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten B____ mit jenem von A____
vermische und zum Schluss komme, beide Beschuldigten seien unglaubwürdig
‒ die Glaubhaftigkeit der Aussagen sei für jeden Beteiligten einzeln zu
prüfen. Mangels notwendiger Verteidigung könnten die Aussagen von B____ ohnehin
nicht verwertet werden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe der
Berufungskläger 1 nachvollziehbar dargelegt, dass er über einen längeren
Zeitraum von C____ provoziert worden sei und diesen dann habe konfrontieren wollen.
Diese Version sei glaubhafter als die Version der Privatkläger, gemäss welchen
ein «Schmunzler» von D____ der Auslöser gewesen sein solle. Wenn der
Berufungskläger die beiden Privatkläger zu jenem Zeitpunkt als «sehr besoffen»
wahrgenommen habe, dann sei das keine Diskreditierung, sondern seine subjektive
Wahrnehmung, die auch objektiv nicht falsch gewesen sein dürfte, was nicht als
Argument gegen seine Glaubwürdigkeit zu verwenden sei. Der Vertreter von D____
habe mehrfach eine Ausweitung des Verfahrens auf Anstiftung zur Körperverletzung
und Angriff beantragt, womit dem Berufungskläger durchaus maximaler Schaden zugefügt
werden sollte. Dass der Berufungskläger zugebe, Beschimpfungen ausgestossen zu
haben, werde von der Vorinstanz nicht etwa zu seinen Gunsten gewertet, sondern im
Gegenteil als offensichtlich taktisch motiviert abgetan. Solches Verhalten der
Privatkläger werde hingegen als besonders glaubwürdig qualifiziert. Auf die
Aussagen von B____ sei aufgrund der Verletzung der Teilnahmerechte nicht zu
Lasten des Berufungsklägers abzustellen und ausserdem seien es blosse
Mutmassungen, weshalb sich der Berufungskläger provoziert gefühlt haben könnte.
H____ könne als bester Freund der beiden Privatkläger nicht als unbefangener
Zeuge gewertet werden. Der Berufungskläger 1 habe sich auch selbst belastet,
indem er zugegeben habe, dass er C____ konfrontieren wollte. Auch habe er
angegeben, gesagt zu haben, dass wenn C____ Stress wolle, er schon Leute finde,
die mit ihm Stress wollten. Dies sei von der Vorinstanz bei der Beurteilung der
Glaubwürdigkeit ausser Acht gelassen worden. Auch für die Vorinstanz sei erstellt,
dass der Berufungskläger provoziert worden sei. Keine der unabhängigen
Zeuginnen habe sich an eine konkrete Drohung erinnern können. Der Privatkläger C____
habe erstmals vor den Schranken ausgesagt, der Berufungskläger habe gesagt, er
wolle sie «ficken». Wenn eine solche Aussage zum Kerngeschehen das erste Mal
nach fünf Jahren geäussert werde, so lasse dies grosse Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussagen aufkommen. Auch für die
Vorinstanz sei nicht erstellt, dass der Berufungskläger zu D____ gesagt habe,
er vernichte ihn und er mache ihn platt. Es frage sich, aus welchem Grund das
Gericht die anderen «Drohungen» als erstellt erachte, obwohl auch diese nicht
von einem unabhängigen Zeugen bestätigt worden seien. In Anwendung des
In-dubio-Grundsatzes müsse mangels Nachweises des Tatbestandes ein Freispruch
ergehen (Berufungsbegründung, Akten S. 1044 ff.). Im Plädoyer wurde ergänzt, es
sei absurd, dass ein Schmunzler die einzige Provokation gewesen sein solle. Der
vom Berufungskläger A____ geschilderte Tathergang sei hingegen glaubhaft. Er
sei über längere Zeit vom Privatkläger C____ provoziert worden. Er habe ihm
gesagt, er solle aufhören und sei aus dem Auto ausgestiegen, um ihn zur Rede zu
stellen. Es seien dann ein paar Schimpfwörter hin- und hergegangen, was C____
gar nicht abstreite. Drohungen seien aber keine gefallen. «Wenn Du Stress
suchst, finde ich schon Leute, die Stress mit Dir wollen» sei sicher keine
Drohung und auch nicht angeklagt. Die angebliche Drohung an den Privatkläger D____
ergebe grundsätzlich keinen Sinn, da auch der Berufungskläger angebe, es sei
immer C____ gewesen, der provoziert habe und den er zur Rede gestellt habe und
nicht D____ (Akten S. 1217 f.).
3.1.3 Berufung
von B____
In seiner Berufungsbegründung hat der Berufungskläger 2
ausführen lassen, seine Aussagen in den Einvernahmen vom 27. Januar 2021 sowie
vom 27. Dezember 2021 seien nicht verwertbar, womit im Ergebnis keinerlei
Aussagen von ihm zur Sache vorlägen. Nachdem A____ in der Untersuchung keine
Aussagen gemacht habe, habe er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ausgesagt,
dass der Berufungskläger 2 vor der Entstehung der Verletzung von D____ von
diesem geschubst worden sei, begleitet von den Worten «Was willst du, du
kleiner Furz bzw. «Was willst du, du kleiner Pisser». Der Berufungskläger 2 solle
dann gemäss A____ zurückgeschubst haben, wobei in dieser Situation die
Verletzung bei D____ entstanden sei. Der Berufungskläger 2 habe gemäss den
Aussagen von A____ erst eingegriffen, als D____ sich in dessen Richtung bewegt
habe. Die Aussagen von A____ würden durch die Aussagen der Geschädigten im
Polizeirapport gestützt, wo etwa C____ berichtet habe, dass sich D____ zwischen
A____ und C____ habe stellen wollen. Dabei solle D____ einen Schritt in die
Richtung A____s gemacht haben. In diesem Moment solle D____ einen Faustschlag
ins Gesicht bekommen haben. Auch D____ habe sich gegenüber den Polizisten
dahingehend geäussert, dass er einen Schritt auf A____ zugemacht habe, um C____
wegzunehmen. In diesem Moment habe er einen Schlag erhalten. Entgegen den
vorinstanzlichen Ausführungen könnten die Aussagen von A____ nicht im
Widerspruch mit den Aussagen des Berufungsklägers stehen, da dieser im
Verfahren gar nie verwertbare Aussagen gemacht habe. Es könne somit nicht
ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger, wie von A____ geschildert,
einzig D____ zurückgeschubst und ihn dabei wohl im Gesicht getroffen habe. In
dubio pro reo sei daher zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass
er D____ unwillkürlich reagierend zurückgeschubst und dabei wohl unglücklich im
Gesicht getroffen habe. Die Aussagen der Privatkläger und des Zeugen H____ seien
wenig überzeugend und stünden im Widerspruch zu den einvernommenen Zeuginnen,
weshalb insbesondere im Zusammenhang mit dem angeblichen Faustschlag nicht auf
deren Depositionen abgestellt werden könne (Berufungsbegründung, Akten S. 1038
f.).
Der Verteidiger machte im Plädoyer ergänzend zu seinen
schriftlichen Depositionen geltend, auch die Unterstellung der Vorinstanz, dass
der Berufungskläger 2 versucht haben solle, die Privatkläger zu diskreditieren,
scheitere an der mangelnden Verwertbarkeit seiner Aussagen. Weiter sei bei der
Prüfung der Glaubhaftigkeit der vorhandenen Aussagen nicht der gleiche Massstab
angelegt worden: So habe die Vorinstanz aus ihrer langjährigen Freundschaft
geschlossen, dass A____ den Berufungskläger 2 in ein gutes Licht habe rücken
wollen und daher die Wahrheit der Aussage angezweifelt. Andererseits habe sie
aber nicht in gleicher Weise berücksichtigt, dass die beiden Privatkläger sowie
H____ ebenfalls gute Freunde seien und ihrerseits D____ in ein gutes Licht
rücken wollten. Der Berufungskläger 1 habe glaubhaft ausgesagt und auch seinen
eigenen Anteil an der verbalen Auseinandersetzung eingestanden. Wenig
überraschend gebe es Erinnerungslücken, da der Vorfall bereits mehrere Jahre zurückliege,
in Bezug auf den angeblichen Faustschlag des Berufungsklägers 2 könne diesen
Aussagen nicht alleine deshalb die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Dass die
Aussagen glaubhaft seien, zeige sich unter anderem am Polizeirapport bzw. den
darin protokollierten Erstaussagen der Privatkläger, welche beide angegeben
hätten, dass D____ geschlagen worden sei, als dieser einen Schritt auf A____ zugemacht
habe, um sich zwischen die streitenden C____ und A____ zu stellen. Willkürlich sei
sodann die Feststellung, dass die Aussagen von A____ zur Entstehung der
Verletzung von D____ nicht mit dem festgestellten Verletzungsbild
übereinstimmen würden. Es gebe keine Fotos vom Verletzungsbild und es sei auch
keine IRM-Begutachtung
durchgeführt wurde. Es gebe somit keine objektiven Beweismittel, welche die
These von A____, dass der Berufungskläger 2 D____ beim Schubsten im Gesicht
getroffen hat, widerlegen würde. Der Nasenknochen sei sehr fein und ein
Schubser ins Gesicht könne bereits zu einer solchen Verletzung führen. Die
Privatkläger hätten nicht glaubhaft ausgesagt, als sie als Grund für die
Auseinandersetzung genannt haben, dass D____ gelacht habe, als eine der Frauen
zu A____ gesagt habe, sie habe es nicht nötig, ein Foto mit ihm zu machen. Keine
der Zeuginnen habe diese Version bestätigt. Aus den Aussagen von G____ vor den
Schranken gehe vielmehr hervor, dass es erst hitziger geworden sei, als D____ A____
gefragt habe, ob dieser nicht merke, dass die Frauen nicht mehr mit ihm
sprechen wollten. F____ habe zudem ausgesagt, dass D____ eine Art Abneigung
gegenüber A____ habe. Auffällig sei zudem, dass die Privatkläger und H____ auch
fünf Jahre nach dem Vorfall die Geschehnisse weiterhin wie am ersten Tag der
Anzeige übereinstimmend schilderten. Aus Sicht der Verteidigung wirkten die Aussagen
der drei Freunde abgesprochen. Unabhängige Zeugenaussagen, ob es nun
tatsächlich einen Faustschlag gegeben habe, gebe es keine. G____ habe mehrmals
ein Gerangel geschildert. A____ habe ausgesagt, dass D____ den Berufungskläger
2 geschubst und diesem gesagt, habe, «was willst du kleiner Furz» und dieser
lediglich als Reaktion zurückgeschubst habe. Im Gegensatz zu A____ hätten die
Privatkläger und H____ ausgesagt, der Berufungskläger 2 habe sich von hinten
angeschlichen und D____ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz könne aus dem Verletzungsbild nicht der Schluss gezogen
werden, dass die Verletzungen durch einen Faustschlag entstanden seien. In
dubio sei auf die glaubhaften Aussagen von A____ abzustellen, welcher klar ausgesagt
habe, für ihn sei dies kein Schlag, sondern ein Schubser als Reaktion auf einen
Schubser gewesen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der
Berufungskläger 2 D____ im Getümmel beim Versuch ihn zurückzuschubsen unglücklich
im Gesicht getroffen habe (Plädoyer, Akten S. 1205 ff.).
3.1.4 Vorgeschichte
3.1.4.1 Unbestrittenes
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, besteht zur
unmittelbaren Vorgeschichte der inkriminierten Geschehnisse soweit Einigkeit,
dass sich der Berufungskläger 1 zusammen mit drei weiteren Männern in seinem
Mercedes-Geländewagen oben an der Steinenvorstadt befand, als er von F____
entdeckt wurde, welche den Berufungskläger 1 in der Folge um ein gemeinsames
Foto bat. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich für diese Phase eine
Differenz zwischen den aktuellen und den früheren Aussagen A____s. Gegenüber
der Vorinstanz hatte er noch ausgesagt, er sei hinten im Wagen gesessen und habe
durch die getönten Scheiben von aussen nicht erkannt werden können (Prot.
Strafgericht, Akten S. 807 f.). Gegenüber dem Berufungsgericht vertrat er dann aber
dezidiert die Ansicht, vorne gesessen zu sein, da er selbst gefahren sei. Es
sei zwar lange her, aber er sei sich zu 100 Prozent sicher, damals gefahren zu
sein (Prot. Appellationsgericht, Akten S. 1237). Diese Divergenz ist jedoch für
den rechtserheblichen Sachverhalt ohne Bedeutung. Unbestritten ist, dass sich
der Berufungskläger wenig später veranlasst sah, das Fahrzeug zu verlassen und
seine drei Mitfahrer, darunter der Berufungskläger 2, ebenfalls ausstiegen. Der
Berufungskläger A____ und der Privatkläger C____ gerieten in der Folge verbal
aneinander und der Privatkläger D____ wurde vom Berufungskläger B____ im
Gesicht verletzt.
3.1.4.2 Aussagen
zu den Gründen für den Disput
Zu den Gründen für diesen Disput gehen die vorliegenden
Aussagen A____s und der weiteren am Tatort anwesenden Personen auseinander. Die
Aussagen von E____ sind mangels Konfrontation nicht verwertbar (siehe dazu E.
2.1.3).
Der Berufungskläger A____ schilderte vor Strafgericht, dass er
von einer Frau aus einer Gruppe erkannt worden sei. Sie sei zum Auto gekommen
und sie hätten etwas geredet. Einer der Umstehenden habe dabei während 5 bis 10
Minuten ständig über ihn geredet. A____ habe ihn gefragt, was sein Problem sei,
der Mann habe aber nicht aufgehört zu provozieren. Er habe ihm gesagt, er solle
weitergehen, was dieser aber nicht getan habe. Irgendwann sei A____ dann
ausgestiegen und habe ihn konfrontiert (Akten S. 779 f.). In der
Berufungsverhandlung schilderte er erneut, von Beginn seiner Interaktion mit der
Frau aus der Gruppe an habe er im Hintergrund eine Person wahrgenommen, welche
Dinge über ihn gesagt habe, um sich zu profilieren. Er habe diese Person lange
ignoriert, es sei aber immer mehr geworden. Er habe gefragt, was sein Problem
sei, was der Mann nicht beantwortet habe. Irgendwann habe er den Mann
aufgefordert weiterzugehen, was dieser nicht getan habe, sondern gefragt habe,
wer er sei. A____ habe darauf gesagt, der Mann wisse genau wer er sei, deshalb
tue er es ja. Nach zwei bis drei Minuten sei er dann ausgestiegen, um Ruhe
herzustellen (Akten S. 1236). Ob jemand gelacht habe, weil die anderen Frauen
kein Foto mit A____ gewollt hätten, wisse er nicht. Ihm sei das egal gewesen (Akten
S. 1236 ff.).
Aus dem Kreis A____s sagte der Berufungskläger B____ bei der
Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2021 aus, er sei mit A____ hinten im Fahrzeug
gesessen. A____ habe noch während der Fahrt die Scheibe heruntergelassen und
die Frauen angesprochen. Darauf hätten sie angehalten und nachdem aus der
Gruppe irgendein Spruch gekommen sei, den B____ nicht verstanden habe, sei A____
ausgestiegen und habe eine Diskussion mit dieser Gruppe begonnen. Er denke, die
Frauen hätten «A____ optisch heissgemacht» und er habe diese nicht bekommen.
Diese Typen hätten ihn «sozusagen daran gehindert oder weggeschnappt». Deshalb habe
es diesen Stress gegeben. A____ habe diese Frauen nicht bekommen und der andere
habe sich lustig gemacht. Das habe A____ wahrscheinlich genervt (Akten S. 244
ff.). Er machte weder vor Strafgericht noch vor Berufungsgericht weitere
Angaben. [...], der ebenfalls mit den Berufungsklägern im Auto unterwegs
gewesen war, machte in seiner strafgerichtlichen Befragung keine sachdienlichen
Angaben (Akten S. 788 ff.)
Aus dem Lager der Privatkläger schilderte C____ gegenüber der
Staatsanwaltschaft, habe einer zweiten Frau ein Foto angeboten, diese habe
geantwortet, sie hätten das nicht nötig und D____ habe deswegen lachen müssen
und sich in die Faust «geprustet». A____ sei daraufhin sofort wütend geworden
uns aus dem Auto gestiegen (Akten S. 167). Vor Strafgericht bestätigte C____
diese Angaben. D____ habe gelacht und A____ sei daraufhin ausgestiegen und
«mega pissed» gewesen (Akten S. 799 f.). Der Privatkläger D____ sagte bei der
Staatsanwaltschaft aus, eine Kollegin von E____ habe A____ gesehen und sei
hingerannt, um ein Foto mit ihm zu machen. A____ habe dann die beiden anderen
Frauen gefragt, ob sie auch ein Foto wollten und eine von ihnen habe gesagt,
sie hätten das nicht nötig. Sie alle hätten das lustig gefunden und hätten
gelacht ‒ D____ wohl etwas lauter als die anderen und habe dabei in die
Faust geprustet. A____ habe sich darüber offenbar aufgeregt und sei
ausgestiegen und auf sie zugekommen (Akten S. 204). Vor Strafgericht bestätigte
D____, er habe gelacht und dies sei der Auslöser gewesen, dass A____
ausgestiegen und auf ihn zugegangen sei (Akten S. 795 f.). Der mit den
Privatklägern freundschaftlich verbundene
H____ sagte bei der
Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2022 aus, ein Mercedes sei herangefahren und A____
habe aus dem Schiebedach geschaut. Eine der Frauen habe ihn erkannt und das
auch gesagt, worauf A____ gefragt habe, ob man ein Foto mit ihm machen wolle.
Eine der Frauen habe gesagt, das habe sie nicht nötig, worauf D____
geschmunzelt habe. Das Auto habe daraufhin mitten auf der Strasse angehalten
und vier Personen seien ausgestiegen und auf sie zugekommen (Akten S. 416). Vor
Strafgericht sagte H____, A____ habe die anderen Damen gefragt, ob sie auch ein
Foto wollten. Eine der Frauen habe gesagt «Nein, schon gut, das habe ich nicht
nötig». D____ habe schmunzeln müssen. Es sei jedoch ein Schmunzeln gewesen, das
man durchaus gehört habe. Dies sei der Auslöser für alles gewesen, was dann
gekommen sei. Leute seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und auf sie zugekommen.
Vor allem A____ habe dann die Konfrontation mit D____ gesucht (Akten S. 803).
Schliesslich liegen verwertbare Aussagen der am Tatort
anwesenden F____ und G____ vor. F____ schilderte gegenüber der
Staatsanwaltschaft, A____ habe aus dem Auto gerufen, ob jemand ein Foto mit ihm
machen wolle, was sie dann getan habe. E____ und ihre Kollegen seien etwas
abseits gestanden. Sie wisse nicht, was die beiden Kollegen gesagt hätten, aber
A____ habe sich extrem darüber aufgeregt (Akten S. 181). In ihrer vorsorglichen
Zeugeneinvernahme vom 17. April 2023 sagte sie weiter, A____ habe aus dem
Fenster gerufen, ob jemand ein Foto mit ihm machen wolle und F____ habe ein Foto
mit ihm gemacht. Der Kommentar der beiden Herren sei dann gewesen, es sei jetzt
eigentlich wieder gut. Einer von ihnen habe nicht verstanden, warum man mit ihm
[A____] ein Foto machen solle. Darauf habe A____ gefragt, ob er eigentlich
wisse, wer er sei. Dadurch habe sich die Situation etwas aufgeheizt. Der
Bekannte habe einfach so eine Abneigung gegenüber A____ gezeigt, dass er kein
Foto mit ihm machen wolle und er wieder gehen könne. Vermutlich habe sich A____
davon angegriffen gefühlt, dass man nicht geschätzt habe, wer er sei und die
beiden anderen Frauen und der Bekannte ihm keine Aufmerksamkeit geschenkt
hätten (Akten S. 741 f.). G____ sagte bei der Staatsanwaltschaft am 16. Mai
2022 aus, sie und F____ hätten A____ erkannt. Er sei ausgestiegen und habe
ihnen die Hand gegeben. Aus dem Auto sei er immer wieder aufgefordert worden,
er solle jetzt kommen, er sei aber nicht wieder eingestiegen. Stattdessen seien
viele Leute aus dem Auto ausgestiegen und um sie herumgestanden. E____ habe in
der Zwischenzeit Kollegen angetroffen und sie hätten auch wieder mit E____
gesprochen und nicht mehr mit A____. Dieser habe immer wieder «dreingeredet».
Sie hätten ihm gesagt, es sei schön, dass er ausgestiegen sei, aber nun könne
er wieder gehen. Er sei aber sehr penetrant gewesen und mit seinen Leuten
stehengeblieben. Sowohl A____ als auch seine Kollegen hätten immer reingeredet.
Ein Kollege von E____ habe gesagt «lasst sie doch einfach, habt ihr nicht
begriffen, dass sie nicht mit euch kommunizieren will [?]». A____ habe dann zu
ihm gesagt, «wer er ist und warum er etwas sagt und sich einmischt». Sie nehme
an, A____ habe sich in seinem Stolz verletzt gefühlt, weil sie nicht mit ihm
hätten reden wollen und ein andere Mann gesagt habe, er solle jetzt gehen (Akten
S. 460 f.). Vor Strafgericht präzisierte G____, dass es D____ («der sich
die Nase gebrochen ha[t]») gewesen sei, der zu A____ gesagte habe «merkst Du
eigentlich nicht, dass sie nicht mehr mit dir reden wollen». G____ habe
ebenfalls zu A____ gesagt, es sei nett gewesen, dass er ein Foto gemacht habe,
aber es habe sich damit erledigt und sie müssten nicht weiter diskutieren. A____
habe dann zu D____ gesagt «weisst du eigentlich, wer ich bin, mit wem du
redest?» Sie [die Frauen] seien dann gegangen und hätten nur noch gehört, dass
es ein mega Gerangel gegeben habe (Akten S. 791).
3.1.4.3 Aussagewürdigung
Aus der Schnittmenge sämtlicher Depositionen ergibt sich
somit immerhin, dass der Berufungskläger 1 sich von einer Person aus dem Lager
der Privatkläger provoziert fühlte und daher die Konfrontation suchte. Dass
diesem Schritt minutenlange verbale Provokationen vorangegangen seien und A____
dem Provokateur mehrfach bedeutet habe, aufzuhören und sich zu entfernen, wird
so nur vom Berufungskläger 1 geschildert. Die beiden Privatkläger und der
ebenfalls ihrem Lager zuzurechnende H____ haben als Auslöser angegeben, dass
eine der Frauen dem Berufungskläger 1 beschieden habe, sie habe es nicht nötig
ein Foto mit ihm zu machen, was der Privatkläger D____ mit einem Lachen, bzw. «Prusten»
oder «hörbarem Schmunzeln» kommentiert habe. Die befragten Frauen haben den
Beginn des Disputs zeitlich etwas später verortet. F____ sagte, A____ sei
bereits ausgestiegen, um das Foto mit ihr zu machen. Der Kommentar der beiden
Privatkläger sei dann gewesen, «es sei jetzt eigentlich wieder gut», worauf sich
die Stimmung aufgeheizt habe. G____ schilderte, nach dem Foto hätten sich die
Frauen wieder ihrem eigenen Kollegenkreis zugewandt und A____ und seine
Kollegen hätten sich immer wieder eingemischt, worauf E____ ihm gesagt habe,
sie wisse nicht, weshalb er immer dreinrede und ein Kollege von ihr gesagt habe
«lasst sie doch einfach, habt ihr nicht begriffen, dass sie nicht mit euch
kommunizieren will [?]».
Dass Augenzeugen den gleichen Sachverhalt nie in allen
Details übereinstimmend erinnern, zumal längere Zeit nach einem beobachteten
Vorfall, ist gerichtsnotorisch. Wie von der Verteidigung zu Recht thematisiert,
handelt es sich vorliegend um einen Vorfall vom Mai 2018, zu dem die ersten
formellen Befragungen erst im Februar 2020 stattfanden. Zum Zeitpunkt der spätesten
Befragung zur Sache, jener des Berufungsklägers A____ vor Berufungsgericht, waren
bereits über sieben Jahre vergangen. Es liegt auf der Hand, dass Erinnerungen
durch Zeitablauf zunehmend verblassen und unpräziser werden. Wenn auch im Einzelnen
nicht exakt übereinstimmend, so ist den vorliegenden Aussagen ‒ mit
Ausnahme jener A____s ‒ doch gemein, dass der Berufungskläger sich davon
provozieren liess, dass ausser F____ keine der Frauen Interesse an seiner
Gesellschaft zeigte und dies aus der Gruppe der Privatkläger kommentiert wurde.
Dies ergibt sich nicht nur aus den zitierten Aussagen der Privatkläger, ihres
Kollegen H____ sowie der Zeuginnen F____ und G____, sondern wird auch durch die
Angaben des Berufungsklägers B____ bestätigt, welchen in dieser Frage
besonderes Gewicht zukommt, da dieser seinen Freund A____ sicher nicht zu
Unrecht belastet hat. Auch in seinem Fall ist zu bedenken, dass er erst Jahre
nach dem Vorfall befragt wurde und seine Erinnerung in Details vom
tatsächlichen Geschehen abweichen kann, es besteht jedoch kein Anlass,
grundsätzlich an seiner Erinnerung zu zweifeln, wonach sich der Berufungskläger
1 dadurch provoziert fühlte, dass nicht sämtliche Frauen aus der Gruppe um die
Privatkläger Interesse an ihm bekundeten und er sich deswegen verspottet
fühlte.
3.1.5 Inkriminierte
Äusserungen von A____
3.1.5.1 Aussagen
Auch die nächste Phase des Geschehens wird unterschiedlich
geschildert. Der Berufungskläger A____ sagte vor Strafgericht aus, er sei
ausgestiegen und habe den Provokateur konfrontiert. Der Berufungskläger B____
sowie sein Cousin hätten das vermeiden wollen, weil sie gewusst hätten, dass
der ihn etwas auf die Palme gebracht habe und seien daher ebenfalls
ausgestiegen. Es stimme, dass sie sich gegenseitig Hurensohn genannt hätten.
Der mit der später gebrochenen Nase habe ihn gefragt, wer er sei. Darauf habe er
gesagt, er wisse genau, wer er sei, daher mache er [der Provokateur] es ja. Das
einzige, was der andere vielleicht in diesem Moment als Drohung hätte auffassen
können, sei gewesen, dass er gesagt habe, «Wenn Du Stress suchst, finde ich
schon Leute, die mit dir Stress wollen». Wenn er das als Drohung sehe, tue es
ihm leid, aber es habe so eine Drohung nicht nötig gehabt, da er 1.85 m gross
sei und seine Probleme selber lösen könne (Akten S. 780 ff.). In der
Berufungsverhandlung schilderte er, er sei ausgestiegen und habe gefragt, was
sein Problem sei. Dann seien Beleidigungen hin und hergegangen. A____ war der
Ansicht, nur mit C____ interagiert zu haben: Mit D____ habe er gar nichts zu
tun gehabt, sondern er habe nur auf die eine Person aus der Gruppe [C____]
reagiert. Solange er im Auto gewesen sei, seien Beleidigungen hin- und
hergegangen. Als er dann ausgestiegen sei, sei Ruhe gewesen. Alle Mitfahrenden seien
mit A____ ausgestiegen, um ihn zu beruhigen. A____ habe sich zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr aufgeregt, sondern seine Meinung gesagt. Er habe sonst mit
niemandem ein Problem gehabt und keinen Grund gehabt, D____ zu bedrohen. Auf
Vorhalt seiner Aussage «wenn du Stress suchst, finde ich schon Leute, die
Stress mit dir wollen» erklärte er, er habe damit gemeint, es gebe genug Leute,
die Stress wollten. Ob das eine Drohung sei, sei Ansichtssache. Er könne
verstehen, wenn sich jemand dadurch bedroht fühle. Er könne auch verstehen,
dass es aggressiv wirke, wenn alle [gleichzeitig] aus dem Auto steigen (Akten
S. 1239 ff.). B____ machte gegenüber der Staatsanwaltschaft keine näheren
Angaben zum Wortlaut der Äusserungen A____s. B____ sei zunächst im Fahrzeug geblieben
und A____ und diese Typen hätten eine «verbale Auseinandersetzung ohne Ende»
gehabt. Als er [B____] aus dem Auto gestiegen sei, habe A____ mit den beiden
Privatklägern diskutiert (Akten S. 246 f.).
Der Privatkläger C____ schilderte am 6. Februar 2020, A____
sei mit seinen Kollegen aus dem Auto gestiegen und auf sie zugekommen. A____
habe D____] gefragt, ob es ein Problem gebe, was das «grusige» Lachen solle und
ob er nicht wisse, wer er sei. Er habe sich vor D____ aufgebaut und sicher
während 5 Minuten immer das gleiche gesagt. «Basel gehört mir, ich vernichte
euch, wisst ihr nicht wer ich bin, ich habe ein riesiges Umfeld, ich vernichte
euch». C____ sei dann zwischen D____ und A____ gegangen, damit das Ganze nicht
eskaliert. A____ habe gesagt «du Hurensohn, was willst Du» und C____ habe sich
das nicht gefallen lassen und «du Hurensohn» erwidert. A____ habe zu C____
gesagt «ich schlage euch zusammen, ich lasse euch verschlagen», habe ihn einen
Hurensohn genannt und mit seinem riesigen Umfeld gedroht. C____ habe diese
Drohungen ernst genommen, denn es sei bekannt, dass A____ ein sehr grosses,
starkes Umfeld habe. Er habe sehr viel Einfluss, was man ja daran sehe, dass D____
eine Faust von B____ erhalten habe (Akten S. 167 ff.). Vor Strafgericht
sagte er aus, nach dem Lachen von D____ sei A____ ausgestiegen und habe mit den
Drohungen angefangen: «Ich mache euch fertig, ihr wisst nicht, wer ich bin,
Basel gehört mir.» Das habe wirklich lange gedauert und es seien immer mehr
Leute hinzugekommen. Die ganze Zeit habe er gedroht «Ihr wisst nicht, wer ich
bin, Basel gehört mir, ich lasse euch ficken»: Er habe sich die ganze Zeit
wiederholt und sei mit D____ Kopf an Kopf gestanden. D____ habe immer wieder
gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen, aber A____ sei mit seiner Gefolgschaft
immer wieder [hin]gegangen und habe gesagt «Nein, ich mach dich fertig, was meinst
du …». Er habe sich bereits vor dem Schlag bedroht gefühlt, als sich eine Wand
von 10 bis 12 Leuten aufgebaut habe. A____ habe minutenlang Drohungen
ausgesprochen und seine Kollegen hätten eigentlich keinen Stress gewollt,
sondern versucht, ihn zu beruhigen (Akten S. 800 ff.). Der Privatkläger D____ sagte
in seiner Einvernahme vom 7. Februar 2020, A____ sei zusammen mit drei
Personen auf «uns» zugekommen. Er habe gefragt, ob sie nicht wüssten, wer er
sei. Dies sei ca. drei Minuten so weitergegangen, um A____ habe sich dann eine
Gruppe von etwa 10 Personen gebildet. Er habe sich immer mehr in das Ganze
hineingesteigert und D____ habe versucht, schlichtend das Gespräch zu suchen,
was aber nicht möglich gewesen sei. Es sei dann immer extremer geworden und A____
habe ihm gedroht, dass er ihn fertigmachen werde; er habe eine Grossfamilie im
Hintergrund, er werde ihn platt machen. A____ sei dabei der alleinige
Wortführer gewesen und seine Kollegen seien einfach in der Nähe gestanden und
hätten nichts gesagt. C____ sei es dann zu viel geworden und er sei zwischen D____
und A____ gegangen, um zu schlichten. Da habe A____ C____ gefragt «wer bist du
den du Hurensohn» worauf ihm C____ ebenfalls Hurensohn gesagt habe. A____ habe immer
wieder gesagt, dass er ihn von 10 bis 20 Typen verprügeln lassen werde. Er habe
sich auch immer in drohender Haltung vor ihm aufgebaut und habe keine Distanz
gewahrt. Die Drohung, er werde ihn verprügeln lassen, habe er ernst genommen. Die
anderen Personen hätten nicht beschimpft oder bedroht, sondern seien «nur so
Schattenwesen von A____» gewesen und einfach bereitgestanden (Akten
S. 204 ff.). Vor Strafgericht schilderte D____, A____ sei aus dem
Auto ausgestiegen und auf ihn zugekommen. Er habe gesagt, «was ich eigentlich
meine, wer ich sei und ob ich nicht wisse, wer er sei». A____ habe sich von ihm
provoziert gefühlt und D____ habe ihm gesagt «dass das jetzt nicht so eine
Provokation gewesen sei», aber er habe sich einfach nicht beruhigen lassen. Aus
diesem Auto seien «weiss Gott wie viele Leute» ausgestiegen. Sie hätten
irgendwann mindestens zehn Leute um sich gehabt. Dann habe es ein Hin und Her
gegeben und er sei mit «Hurensohn» beleidigt worden und «ich mach dich fertig».
Frau G____ habe dann zu A____ gesagt, es reiche, er könne nun wieder gehen.
Daraufhin habe D____ das bestätigt. Dann sei es zur Auseinandersetzung zwischen
C____ und A____ gekommen, im Rahmen derer sie sich «Hurensohn» genannt hätten
und «ich mache dich auch fertig». A____ habe gesagt «weisst Du, wer ich bin?». D____
sei damit bedroht worden, dass er in Basel nicht mehr sicher sei, dass er ihn
verprügeln lassen werde. Er habe diese Drohungen ernst genommen (Akten S. 796
ff.). H____ sagte am 25. Februar 2022 aus, alle vier Personen seien
ausgestiegen und auf sie zugekommen. A____ habe ständig Drohungen ausgestossen,
in erster Linie gegen D____, aber schliesslich «gegen uns alle». Er habe auch
gedroht, dass er ihnen Gewalt durch Dritte antun lassen würde. Die
Begleitpersonen A____s seien mehrheitlich darum bemüht gewesen, die Situation
zu schlichten, damit A____ nicht in Probleme gerate. Die Situation habe sich in
die Länge gezogen, da A____ immer weiter Drohungen ausgestossen habe. Sie
hätten nur schlichten wollen, und seien nicht auf die Provokationen
eingegangen, da sie «heillos in der Unterzahl» gewesen seien. A____ habe immer
wieder versucht, in die Nähe D____s zu kommen, sei aber von C____ und H____
daran gehindert worden. Schliesslich habe C____ eine Beleidigung erwidert und A____
habe auf sie zugehen wollen, sei aber von seinen Begleitern zurückgehalten
worden. Auf den Wortlaut angesprochen sagte H____, «Hurensöhne, Ich fick eure
Mütter. Ihr wisst nicht, wer ich bin. Ich lasse euch verprügeln». Es könne
sein, dass er sich ab und zu an einen einzelnen von ihnen gewandt habe,
eigentlich seien aber immer alle drei gemeint gewesen. Aufgrund von seiner
Person hätten sie die Drohungen ernst genommen und daher auch zur Anzeige
gebracht. Später präzisierte er auf Nachfrage, die beiden anderen hätten
Anzeige erstattet, er selbst habe aus Angst darauf verzichtet (Akten
S. 416 ff). Vor Strafgericht sagte er aus, es seien Leute aus dem Auto
gestiegen und vor allem A____ habe die Konfrontation mit D____ gesucht. C____
und H____ hätten versucht, sich irgendwie dazwischenzustellen und deeskalierend
zu wirken. Plötzlich seien acht bis zwölf Leute vor ihnen gestanden. A____ habe
Beleidigungen und Drohungen ausgestossen und immer wieder die Nähe zu D____
gesucht. Die meisten seiner Begleiter hätten versucht, deeskalierend zu wirken.
A____ habe «Hurensohn» gesagt und «ich lass Euch verprügeln, dich lasse ich
auch verprügeln». Eskaliert sei es dann, als einmal Beleidigungen von D____
oder C____ erwidert worden seien. A____ habe auf einen der beiden losgehen
wollen, sei aber von seinen Begleitern zurückgehalten worden (Akten S. 804 f.).
F____ sagte am 24. Februar 2020 aus, A____ sei im Gegensatz
zu den Kollegen E____s sehr aggressiv gewesen. Die beiden Privatkläger hätten
die Szene beruhigen wollen, was aber nicht gelungen sei. F____ habe sich daher
von der Szene entfernt und nur noch mitbekommen, dass jemand einen Schlag
erhalten habe. Sie erinnere sich nur, dass A____ immer gerufen habe «wisst ihr
eigentlich, wer ich bin?» (Akten S. 181). In der vorsorglichen
Zeugeneinvernahme der Vorinstanz sagte F____ aus, sie wisse nicht, was der Bekannte
und A____ gesagt hätten. Sie hätten begonnen, sich gegenseitig zu provozieren.
Der Bekannte sei eher ruhig gewesen und A____ habe ein aggressives Verhalten
gezeigt. Er habe gesagt «Weisst Du eigentlich, wer ich bin?», was schon recht
aggressiv gewesen sei. Sie meine, das habe er zweimal gesagt, den Rest wisse
sie nicht mehr. (Akten S. 742 ff.).G____ sagte gegenüber der
Staatsanwaltschaft, A____ sei sehr aggressiv auf den Kollegen von E____ zugegangen.
Er sei sehr nahe beim Kollegen von E____ gestanden, wie wenn man jemanden
anstressen wolle. Sie hätten sich mit den Köpfen berühren können. Es seien
Kraftausdrücke geflogen, aber was genau gesagt worden sei, wisse sie nicht
mehr. Sie wisse nicht ob ein Fahrzeug vor ihnen auch noch dazugehört habe, da
sie sich nicht erklären könne, dass alle diese Leute aus diesem einen Fahrzeug
gekommen seien; es seien sicher 10, wenn nicht 15 Personen gewesen. Diese
hätten alle zusammen und mit den Leuten aus dem Fahrzeug von A____ diskutiert. A____
habe Kraftausdrücke gegen den Kollegen von E____ ausgeteilt. Was er genau gesagt
habe, wisse sie nicht. Der Konflikt habe hauptsächlich stattgefunden, weil sich
diese Person zu Gunsten der Frauen eingemischt habe. Das Geschehen sei ihr endlos
vorgekommen, ob eine halbe Stunde oder mehr, das könne sie nicht sagen. Der
Hauptaggressor der verbalen Auseinandersetzung sei A____ gewesen. Es sei ihnen
fast nicht möglich gewesen, sich zu entfernen, denn «sie standen um uns herum,
wenn wir nach rechts gingen, sind sie auch nach rechts, und wenn wir nach links
gingen, sind sie auch nach links» (Akten S. 461 ff.). Vor Strafgericht sagte G____,
der Kollege von E____, welchem die Nase gebrochen worden sei, habe zu A____
gesagt: «Merkst du nicht, dass sie nicht mehr reden wollen.» Dann habe A____
gesagt: «Weisst du eigentlich wer ich bin, dass du mir so etwas sagst?». A____ habe
dann einfach nicht gehen wollen. Seine Kollegen hätten sich stark gemacht für
ihn, weil man ihn ja nicht einfach wegschicke. Dann sei es halt zu diesem
Gerangel gekommen. Es seien dann auch plötzlich «mega viele Leute» dort gewesen,
und es sei schwierig gewesen, die Gesichter voneinander zu differenzieren. A____
habe einfach immer wieder gesagt: «Weisst du eigentlich, wer ich bin? Wieso
redest du so mit mir?» (Akten S. 790 f.).
3.1.5.2 Aussagewürdigung
Zu klären ist zunächst, an wen sich A____ nach dem Aussteigen
wandte. Offenbar war es der Privatkläger D____, der ihn dazu bewegte, die
Konfrontation zu suchen. Er selbst nannte die Person, welche später eine
gebrochene Nase hatte, also D____ als denjenigen, der ihn gefragt habe, wer er
sei und dem er erwidert habe, das wisse er genau, denn daher mache er «es» ja ‒
also die verbalen Provokationen. Auch A____ bezeichnete demnach D____ als jene
Person, die ihn anfänglich provoziert haben soll. In der Schlussphase stritt
sich A____ dann aber offensichtlich mit C____. Plausibel erscheint, dass A____
die Gruppe um die Privatkläger nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug als Einheit
betrachtete. Dies ergibt sich aus diversen Aussagen, wonach A____ die gesamte
Gruppe im Plural angesprochen hat: Gemäss C____ sagte er «Wisst ihr nicht wer
ich bin» und «ich vernichte euch». Gemäss D____ fragte er, ob sie nicht
wüssten, wer er sei. Gemäss H____ gingen die ständigen Drohungen in erster
Linie gegen D____, aber schliesslich «gegen uns alle». Auch F____ sagte in
ihrer ersten Einvernahme, sie erinnere sich nur noch, dass A____ immer gerufen
habe «wisst ihr eigentlich, wer ich bin?» Und auch der Berufungskläger B____
sagte, B____ habe nach dem Aussteigen mit beiden Privatklägern diskutiert. Auch
A____ schilderte, dass nicht nur sein Umfeld, sondern auch jenes seines
Kontrahenten darum bemüht gewesen sei zu schlichten, was deren unmittelbare
Nähe bedingte. Damit ist offenkundig, dass A____ die Gruppe der Privatkläger
als Einheit wahrnahm und spätestens nach dem Schlichtungsversuch C____s auch
gemeinsam ansprach. Dass sich der Berufungskläger nach dem Aussteigen aus dem
Fahrzeug bereits wieder beruhigt haben will, ist widerlegt und letztlich auch
nicht mit seinen eigenen Aussagen zu vereinbaren, wonach sowohl seine Kollegen
als auch Personen aus dem Lager der Berufungskläger versucht hätten zu
schlichten. Dass A____ seinem Ärger über längerer Zeit lautstark Ausdruck
verlieh, wurde sowohl von den Privatklägern (C____ «sicher während 5 Minuten
immer das Gleiche gesagt», «minutenlang Drohungen ausgesprochen»; D____: «ca.
drei minuten so weitergegegangen», A____ habe sich einfach nicht beruhigen
lassen; H____: die Situation habe sich in die Länge gezogen, da A____ immer
weiter Drohungen ausgestossen habe) als auch von der Zeugin G____ (Das
Geschehen sei ihr endlos vorgekommen) und dem Berufungskläger B____ («verbale
Auseinandersetzung ohne Ende») geschildert.
Dass A____ neben den zugestandenen (von diesem erwiderten)
Beschimpfungen von C____ auch in anderer Weise herumschrie, ist anhand der vorliegenden
Aussagen ebenfalls rechtsgenüglich erstellt. Auch hier divergieren die
vorhandenen Aussagen leicht im Wortlaut, es lassen sich jedoch drei Kategorien
an Aussagen bilden, welche A____ gemacht habe: Zunächst stimmen C____, D____, H____,
F____ und G____ darin überein, dass er immer wieder gerufen habe «Wisst ihr
eigentlich wer ich bin?», was plausibel erscheint, wenn er sich nicht damit
abfinden wollte, dass die Gruppe der Privatkläger und namentlich zwei der drei
Frauen trotz seiner Prominenz nicht daran interessiert waren, sich weiter mit
ihm abzugeben und er sich von den Männern deswegen verspottet fühlte. Dass A____
an anderer Stelle zu D____ gesagt haben will, dieser wisse genau, wer er sei,
ist zwar möglich, spricht aber nicht dagegen, dass er daneben auch mehrfach
«Wisst ihr eigentlich, wer ich bin?» gerufen hat. Diese Aussage allein ist
strafrechtlich zwar nicht von Relevanz, illustriert aber die aggressive
Stimmung A____.
Obschon Aussagen vorliegen, dass sich die Äusserungen A____s
mehrfach gegen beide Privatkläger und zudem gegen H____ gerichtet haben, ist
lediglich der angeklagte Sachverhalt zu prüfen, gemäss welchem A____ zu D____
gesagt habe «Ich vernichte Euch, wisst Ihr nicht wer ich bin», «Ich mach Dich
fertig» und «Ich mach Dich platt» und zu C____: «Dich lass ich auch verprügeln
Du Hurensohn». Die Aussagen von C____, D____ und H____ stimmen zunächst darin
überein, dass A____ Gewalt durch Dritte angekündigt hat. Die Vorinstanz hat hierzu
erwogen, A____ habe diesen Vorhalt implizit bestätigt, indem er die Aussage eingeräumt
habe, «wenn du Stress willst, finde ich schon Leute, die mit dir Stress
wollen». Der Berufungskläger 1 will zwar nach wie vor keine Gewalt durch Dritte
in Aussicht gestellt haben, hat aber in der Berufungsverhandlung eingeräumt, wenn
sich einer davon bedroht fühle, könne er es verstehen (Akten S. 1239). Eine
nachvollziehbare alternative Erklärung, wie diese Aussage anders interpretiert
werden könnte, ist der Berufungskläger 1 zudem schuldig geblieben. Er zeigte in
der Berufungsverhandlung auch Verständnis dafür, dass es aggressiv wirken
konnte, als er gemeinsam mit drei weiteren Männern aus dem Auto stieg (Akten S.
1241). Vor dem Hintergrund der insbesondere von G____ eindrücklich
geschilderten Drohkulisse mit zahlreichen Personen, die ihnen das Weggehen
erschwerten, der gesicherten Erkenntnis, dass der Berufungskläger 1 die
Privatkläger nicht in gemässigtem Ton ansprach, sondern derart in Rage war,
dass er von seiner eigenen Entourage zurückgehalten werden musste und der vom Berufungskläger
1 zugestandenen Äusserung, welche inhaltlich auf die Androhung von Gewalt durch
Dritte hinausläuft, ist nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanz für
erstellt erachtet hat, dass er gegenüber C____ geäussert habe, er lasse ihn
verprügeln.
Es ist weiter zu prüfen, ob der Berufungskläger 1 gegenüber D____
eigenhändige Gewalt in Aussicht gestellt hat. Wiederum haben beide Privatkläger
übereinstimmend ausgesagt, dass A____ zu D____ bzw. zu ihnen allen gesagt habe,
er mache ihn bzw. sie fertig. Nachdem erstellt ist, dass der Berufungskläger
mit Gewalt durch Dritte gedroht hat, über längere Zeit herumgeschrien und sich in
nächster Nähe (gemäss C____ und G____ «Kopf an Kopf») vor D____ aufgebaut hat,
erscheinen die belastenden Aussagen der beiden Privatkläger ohne Weiteres
glaubhaft. Was die verwendeten Formulierungen angeht, kann der Vorinstanz
gefolgt werden, welche aufgrund der vorliegenden Aussagen angenommen hat, A____
habe zu D____ gesagt, er mache ihn fertig. Als nicht als erstellt betrachtet
hat die Vorinstanz jedoch zu Recht, dass er zu D____ gesagt habe, er mache
diesen platt oder werde ihn vernichten, da dies vor den Schranken von niemandem
mehr bestätigt worden war.
3.1.6 Verletzung
durch den B____
3.1.6.1 Verletzungsbild
Der Privatkläger D____ hat gemäss Austrittsbericht des
Universitätsspitals Basel eine dislozierte Nasenbeinfraktur mit Septumfraktur
[Bruch der Nasenscheidewand, Anm. Gerichtsschreiber] erlitten (Akten S. 217 f.).
Es ist unbestritten, dass B____ diese Verletzung verursacht hat. Zur Klärung
des Verhaltens des Berufungsklägers 2, welches zu diesem Resultat führte, sind
wiederum sämtliche vorhandenen Aussagen zu beleuchten.
3.1.6.2 Aussagen zur Entstehung
der Verletzung
B____ hat zu seinem eigenen Verhalten ausgesagt, er sei auch aus
dem Auto gestiegen und habe die beiden Privatkläger aufgefordert, «sich zu
verpissen». Die Situation sei fast am Eskalieren gewesen, weshalb er ebenfalls
zu dieser Gruppe gegangen sei. Plötzlich habe ihn dieser Typ geschubst. Dieser sei
wie unter Drogen und alkoholisiert gewesen. Als Gegenwehr habe B____ seine
beiden Armen «nach links und rechts geschweift» und diesen Typen «an den Kopf
ins Gesicht» getroffen. Er habe ihn nicht absichtlich geschlagen oder schlagen
wollen. Der andere habe ihn geschubst und er habe sich unter Schock gewehrt. Der
Geschädigte habe ihn provoziert und geschubst und gesagt: «Hey, was willst du
kleiner Knirps!». D____ habe B____ geschubst und sehr wahrscheinlich nicht mit dessen
Reaktion gerechnet, weil er sehr wahrscheinlich unter Drogen und Alkoholeinfluss
gestanden habe. Er habe ihn nicht geschlagen, sondern unter Schock diese
Gegenwehrbewegung gemacht. Der Kollege von C____ habe B____ «gegen das Gesicht
geschubst». Dann habe B____ «diese Gegenwehrbewegung mit beiden Armen gekreuzt»
und ihn sehr wahrscheinlich mit der rechten Faust ins Gesicht getroffen. Er wisse
nicht mehr, ob es sehr fest gewesen sei oder nicht. Er sei ja unter Schock
gewesen. «Reflexartig eben...» (Akten S. 243 ff.).
Der Berufungskläger A____ sagte vor Strafgericht dazu, D____
habe wohl gedacht, A____ wolle C____ verprügeln, sei mit schnellen Schritten
auf A____ zugegangen und habe versucht, diesen zu halten. Daraufhin habe B____
interveniert und gemeint, dafür sei es nun ein bisschen spät, er solle A____
loslassen. D____ habe zu B____ gesagt «was willst Du, du kleiner Pisser».
Dadurch habe es eine Schubserei gegeben. Auf Nachfrage demonstrierte er, wie D____
zunächst B____ auf Brusthöhe mit den Händen weggestossen habe und dieser in
gleicher Weise zurückgeschubst habe. Wenn sich D____ die Nase gebrochen habe,
dass sei es auf diese Weise geschehen (Akten S. 786). In der
Berufungsverhandlung wiederholte er zunächst, es habe eine Schubserei gegeben,
relativierte dann aber, es sei eher ein Zurückhalten von beiden Seiten gewesen
als ein Stossen. Er habe keinen Schlag gesehen (Akten S. 1240).
Der Geschädigte D____ schilderte in seiner ersten Befragung,
er habe den Schlag nicht kommen sehen, da dieser von der Seite gekommen sei.
Der Faustschlag habe ein wenig die rechte Wange getroffen, aber hauptsächlich
die Nase, die in der Folge gebrochen gewesen sei (Akten S. 205). Vor
Strafgericht sagte er erneut, er habe die Person, die ihn geschlagen hat, gar
nicht wahrgenommen im Getümmel. Der Schlag sei von der Seite gekommen. Er habe B____
nicht als kleinen Knirps bezeichnet und es habe vor dem Schlag auch kein
Geschubse gegeben. Von D____ sei in keinem Moment eine Gefahr ausgegangen und
von seinen Kollegen ebensowenig (Akten S. 797 f). C____ sagte gegenüber
der Staatsanwaltschaft, nachdem sich A____ vor D____ aufgebaut habe und während
fünf Minuten immer wieder Drohungen ausgestossen habe, sei er immer wieder
dazwischengegangen, damit es nicht eskaliere. Plötzlich habe A____ zu C____
gesagt «du Hurensohn, was willst du». Er habe sich dies nicht gefallen lassen
und auch «du Hurensohn» gesagt. A____ habe sogleich «richtig loslegen» und
seine Jacke ausziehen wollen. Seine bislang passiven Kollegen seien dann
dazwischengegangen. Sie hätten A____ zurückgehalten und angefangen sich bei ihnen
zu entschuldigen, es sei nicht so gemeint. Urplötzlich habe sein Kollege D____ von
hinten von B____ einen Schlag gegen den Kopf bekommen und sofort geblutet. A____
und seine Kollegen seien mit dem Auto davongefahren und sie hätten D____ ins
Spital gebracht (Akten S. 167 f.). Vor Strafgericht führte er aus, A____ sei
die ganze Zeit zu D____ gegangen, Kopf an Kopf. Nachdem C____ A____ auch
«Hurensohn» genannt und dieser seine Jacke ausgezogen habe, seien A____s
Kollegen schlichtend dazwischengegangen. Auch D____ sei dazwischengegangen, um
zu schlichten. Dann habe B____ ihm von hinten eine Faust gegeben. Die Nase sei schräg
und alles voller Blut gewesen. B____ habe sich zuvor nicht verbal beteiligt und
es habe ihn auch niemand als Knirps bezeichnet, in anderer Weise beleidigt oder
angegriffen. B____ habe sich von hinten angeschlichen (Akten S. 799 ff.). H____
sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, A____ habe immer wieder versucht, in die
Nähe von D____ zu kommen aber C____ und er hätten sich dazwischengestellt. Die
Situation sei scheinbar immer wieder bereinigt gewesen, aber A____ habe immer
wieder das Feuer entfacht. Die Begleitpersonen seien darauf aus gewesen, die
Situation zu schlichten und hätten A____ aus der Sache raushalten wollen. Nachdem
die Beleidigung erwidert worden sei, habe A____ auf sie losgehen wollen, aber er
sei zurückgehalten worden und in diesem Moment habe dann D____ von der Seite
einen Schlag von B____ bekommen. Dieser habe richtig ausgeholt und es habe
richtig «geklöpft». Er habe ihn ins Gesicht geschlagen. Daraufhin sei D____ ins
Torkeln geraten und C____ und H____ hätten ihn stützen müssen. Es sei Blut aus seiner
Nase gelaufen und sie seien zum Taxi gegangen. Er schätze, dass er (H____) und
die beiden Privatkläger die ganze Zeit nie mehr als 1,5 Meter voneinander
entfernt gewesen seien. Die Anwesenheit von B____ habe er nicht realisiert. Bis
zum Schlag sei dieser unauffällig gewesen. Der Schlag sei eine gerade Faust mit
voller Wucht und vollem Anlauf gewesen. D____ sei nicht darauf gefasst gewesen und
seitlich im Gesicht getroffen worden. Nach dem Schlag sei dann der Druck
irgendwie weg gewesen und als sie gegangen seien, habe sie niemand daran
gehindert (Akten S. 415 ff.). Vor Strafgericht sagte H____, eskaliert sei die
Situation, als die Beleidigungen erwidert worden seien. Er könne nicht mehr
genau sagen, ob von D____ oder C____. Nachher habe A____ auf C____ oder D____
losgehen wollen, er sei aber von seinen Begleitern zurückgehalten worden. In
diesem Moment sei es zum Faustschlag von B____ gegen D____ gekommen. Von der
anderen Seite hätten sie dann aber wahrscheinlich auch gemerkt, dass es «eins
zu viel» gewesen sei und die Situation habe sich entschärft. Seines Wissens sei
B____ nicht beleidigt worden. Da es 8 bis 12 Leute um sie herum gehabt habe,
habe für B____ auch zu keiner Zeit eine Notsituation bestanden. In seiner
Erinnerung sei B____ auch nicht geschubst worden (Akten S. 803 ff.).
Auf die tätliche Auseinandersetzung angesprochen gab G____ bei
der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, sie nehme an, dass es zu einem Gerangel
zwischen dem Kollegen von E____ und den Kollegen von A____ gekommen sei. Sie
habe es aber nicht mitbekommen, da sie sich um E____ gekümmert habe, welche
solche Situationen nicht möge (Akten S. 468). Vor Strafgericht wiederholte sie,
sie habe eigentlich nur gehört, dass es ein «mega Gerangel» gegeben habe und E____s
Kollege plötzlich eine blutende Nase gehabt habe. Wer geschlagen habe und wer
nicht, wisse sie aber nicht (Akten S. 791). F____ sagte bei der
Staatsanwaltschaft aus, direkt vor Ort habe sie mitbekommen, dass gedroht
worden sei und dass der eine einen Schlag ins Gesicht bekommen habe. Mehr wisse
sie nicht (Akten S. 180 ff.). In der vorsorglichen Einvernahme des
Strafgerichts sagte sie aus, sie erinnere sich nicht mehr, was für Worte
gefallen seien oder was dann schlussendlich zu diesem Schlag geführt habe. So
wie sie sich erinnere, habe sie den Schlag schon gesehen. Es sei nicht so, dass
ihr das jemand nachher erzählt habe. Ob sie aber direkt nebendran gestanden sei
oder ob sie ein wenig weiter weg gewesen sei und das einfach mitbekommen habe,
könne sie nicht mehr sagen. Sie wisse nicht mehr, ob sie es von blossem Auge
gesehen habe. Auf Nachfrage bejahte sie, dass sie nicht mehr wisse, ob sie den
Schlag an sich gesehen habe oder nur, dass sich jemand die Nase gehalten habe.
Wieso es zum Schlag gekommen sei, habe sie nicht mitbekommen bzw. erinnere sie
sich nicht mehr. (Akten S. 742 ff.)
3.1.6.3 Aussagewürdigung
Es ist aufgrund der diagnostizierten Verletzung zweifelsfrei
erstellt und auch unbestritten, dass der Berufungskläger D____ derart heftig
mit der Hand im Gesicht getroffen hat, dass er ihm dadurch die Nase gebrochen
hat. Der Tathergang, wonach der Berufungskläger 2 den Geschädigten aus einem
Abwehrreflex im Gesicht getroffen habe, nachdem ihn dieser seinerseits ins
Gesicht gestossen habe, wird ausschliesslich von ihm selbst behauptet. Seine Darstellung,
dass er seine beiden Arme «nach links und rechts geschweift» habe, bedürfte der
näheren Erläuterung durch den Berufungskläger 2, da er weder vor Straf- noch
vor Appellationsgericht Aussagen zur Sache machen wollte, bleibt diese
Schilderung jedoch unkommentiert und nicht nachvollziehbar. Ein Schubsen gegen
den Oberkörper, wie es der Berufungskläger 1 vorinstanzlich demonstriert hat,
fällt für die Verursachung einer Gesichtsverletzung von vornherein ausser
Betracht und umso mehr das von ihm in der Berufungsverhandlung geschilderte
Zurückhalten. Hingegen korrespondiert die Schilderung des Privatklägers D____,
welcher den von der Seite kommenden Schlag nicht habe kommen sehen mit den Aussagen
seiner Begleiter C____ und H____. Der Grund für diesen Schlag dürfte gewesen
sein, dass D____ A____ davon abhalten wollte auf C____ loszugehen, nachdem
dieser A____ zurückbeschimpft hatte. Wenn F____ auch einräumen musste, den
eigentlichen Schlag womöglich nicht gesehen zu haben, so belegt ihre
Schilderung doch, dass sie vor Ort keine wechselseitige tätliche
Auseinandersetzung mitbekommen hatte, sondern lediglich den Schlag von B____
bzw. die unmittelbaren Auswirkungen davon, was indiziell ebenfalls die
Schilderungen des Geschädigten stützt. Auch das Verhalten der diversen anwesenden
Person aus dem Lager A____s, welche die Auseinandersetzung nach dem offenbar
unerwarteten Schlag gegen D____ sofort für beendet betrachteten, spricht für
eine einseitige Gewaltausübung von Seiten B____’, wäre doch bei wechselseitigen
Rempeleien oder Schlägen zu erwarten gewesen, dass sich weitere Personen aus
dem Umfeld A____s zu Gunsten von B____ ins Geschehen eingemischt hätten. Die physische
Überlegenheit der Gruppierung um A____ war offensichtlich, was es ohnehin unwahrscheinlich
erscheinen lässt, dass D____ in dieser Situation die körperliche Eskalation gesucht
hat. Es ist somit erstellt, dass der Berufungskläger 2 dem Privatkläger D____ unvermittelt
die Nase gebrochen hat, ohne dass dieser vorgängig tätlich geworden ist.
Wenn somit auch erstellt ist, dass unvermittelt und
vorsätzlich ein Stoss ins Gesicht von D____ erfolgt ist, so erscheint H____s Schilderung
des Schlages doch sehr drastisch. Dass der Schlag «mit Anlauf» erfolgt sein
soll, erscheint bereits aufgrund der Platzverhältnisse im Pulk um die
Streitenden eher unwahrscheinlich. Ob dies eine bewusste oder unbewusste
Dramatisierung des Geschehens darstellt, das zum Zeitpunkt der Aussage bereits
lange zurücklag oder ob mit «Anlauf» eher ein Ausholen gemeint war, muss offenbleiben.
Zu Gunsten des Berufungsklägers wird zwar als erstellt erachtet, dass er D____
unvermittelt ins Gesicht geschlagen hat und dies die diagnostizierte Verletzung
zur Folge hatte. Dass der Schlag mit weitem Ausholen oder gar mit Anlauf
erfolgte, ist hingegen nicht erstellt.
3.2 Rechtliches
3.2.1
Berufungskläger A____
3.2.1.1 Berufungsbegründung
Der Berufungskläger 1 hat zum Rechtlichen ausgeführt, bei der
Androhung ernstlicher Nachteile stelle der Täter dem Opfer die Zufügung eines
Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen
lasse. Ernstlich seien die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven
Massstab geeignet sei, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen
gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu
beschränken. Das Gesetz verlange eine schwere Drohung und lege die Hürden
bewusst hoch. Was in casu konkret gesagt worden sei, bleibe unklar. Es werde
bestritten, dass es sich bei den in der Anklage erwähnten Aussagen um
ernsthafte und schwere Drohungen gehandelt habe und auch, dass die
Berufungskläger durch die Aussagen effektiv in Angst und Schrecken versetzt
worden seien. Vielmehr hätten diese die Auseinandersetzung provoziert, frech
zurückgegeben und sich auf ein Gerangel und gegenseitige Provokationen geradezu
eingelassen. Von Angst und Schrecken könne somit keine Rede sein. Auch aus
rechtlichen Gründen habe somit ein Freispruch zu ergehen (Berufungsbegründung,
Akten S. 1050).
3.2.1.2 Erwägungen
Eine schwere Drohung im Rechtssinne dürfte bei der Androhung
von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht regelmässig
erfüllt sein. Gemäss Lehre und Praxis sind die gesamten Umstände in Rechnung zu
stellen. Die Schwere der Drohung kann sich auch aufgrund der Umstände des
täterseitigen Vorgehens ergeben, die dem Opfer zeigen sollen, dass ihm
schwerwiegende Nachteile bevorstehen (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 180 N 19 mit Hinweisen auf
Lehre und Rechtsprechung).
Die damaligen Äusserungen des Berufungsklägers 1 sind im
Kontext der Situation zu betrachten. Er selbst hat eingeräumt, dass es bereits bedrohlich
gewirkt haben möge, als er zusammen mit drei weiteren Personen aus seinem Geländewagen
ausgestiegen sei. Er selbst hat zudem auf seine beeindruckende Physis
hingewiesen und es wurde anschaulich geschildert, wie er sich ohne jegliche räumliche
Distanz zu wahren «Kopf an Kopf» vor den Privatklägern aufgebaut hat. Ebenfalls
zur Drohkulisse beigetragen haben die zahlreichen weiteren Personen, welche den
Berufungsklägern gegenüberstanden. Obschon nur drei weitere Männer aus dem
Fahrzeug A____s stiegen, wurde auch die weiteren anwesenden Personen als dem
Lager A____s zugehörig wahrgenommen. Dass zumindest der Privatkläger C____ die wiederholten
Beleidigungen A____s nach einer Weile nicht mehr unerwidert lassen wollte, bedeutet
nicht automatisch, dass er die gegen ihn ausgestossenen Drohungen nicht
ernstgenommen hat. Es ist der Verteidigung auch nicht zu folgen, dass der
soziale Status von A____ in dieser Situation ohne jede Bedeutung war. Bereits
am Tatort machte das Verhalten seiner Entourage deutlich, dass sich mehrere
Personen für die Angelegenheiten A____ zuständig fühlten. Dies zeigte sich
zunächst darin, dass sie ihn zu beschwichtigen versuchten, um ihn von einer
unüberlegten und für ihn nachteiligen Handlung abzuhalten. Zuletzt wurde dann
eindrücklich von seinem Freund B____ demonstriert, dass er sich auch unter
Einsatz von Körpergewalt für die Belange A____ einsetzte. Es ist sowohl nachvollziehbar,
dass sich die Berufungskläger vor Ort durch den Berufungskläger selbst bedroht
fühlten als auch, dass sie glaubten, dass A____ aufgrund seines prominenten Status
über die notwendigen Verbindungen verfügte, seine Drohung wahrzumachen und ihnen
in unbestimmter Zukunft Gewalt durch Dritte antun zu lassen. Diese
Gewaltandrohungen waren zweifellos von einer Schwere, welche die
Voraussetzungen von Art. 180 StGB erfüllt und beide Berufungskläger
fühlten sich dadurch nachvollziehbarerweise in Angst und Schrecken versetzt.
Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung im
Sinne von Art 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
3.2.2 Berufungskläger B____
3.2.2.1 Berufungserklärung
Nach Ansicht des Berufungsklägers 2 besteht kein Raum für
einen Schuldspruch wegen einer einfachen Körperverletzung. Es werde mangels
Vorsatzes ein Freispruch von der einfachen Körperverletzung beantragt. Eine
allfällige fahrlässige Körperverletzung sei nicht angeklagt (Plädoyer, Akten S.
1210).
3.2.2.2 Wie oben dargelegt, ist aufgrund des
Verletzungsbilds zweifelsfrei erstellt, dass der Berufungskläger D____ so
heftig mit der Hand im Gesicht getroffen hat, dass er ihm dadurch die Nase
gebrochen hat. Wenn zu dieser Frage auch kein rechtsmedizinisches Gutachten
angefertigt wurde, so ist doch gerichtsnotorisch, dass es ein gewisses Mass an gerichteter
Krafteinwirkung erfordert, um eine Nase zu brechen. Zu Gunsten ist im Zweifel für
den Berufungskläger 2 davon auszugehen, dass die daraus resultierende einfache
Körperverletzung nicht von einem direkten Vorsatz auf eine einfache
Körperverletzung getragen war, er hat die entstandene Verletzung jedoch durch den
Schlag ins Gesicht jedoch zumindest in Kauf genommen und den Tatbestand von
Art. 123 Ziff. 1 StGB somit eventualvorsätzlich erfüllt. Dass der
Berufungskläger 2 den Geschädigten aus einem Abwehrreflex handelte, nachdem ihn
der Privatkläger D____ seinerseits ins Gesicht gestossen hatte, ist nach dem
Gesagten auszuschliessen (siehe dazu E. 3.1.6.3). Eine Notwehrsituation lag
somit nicht vor.
3.3. Zusammenfassend ist der Berufungskläger 1 der
mehrfachen Drohung und der Berufungskläger 2 der einfachen Körperverletzung
schuldig zu erklären.
4. Hinderung einer
Amtshandlung durch den Berufungskläger 2
4.1 Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch wegen
Hinderung einer Amtshandlung neben der Schilderung im Polizeirapport damit
begründet, dass der Berufungskläger B____ selbst gar nicht bestritten habe,
erfolglos versucht zu haben, sich der Polizeikontrolle durch Flucht zu
entziehen. Im Ermittlungsverfahren habe er als Grund angegeben, er habe dies
«aus Schock» getan. Dass er die beiden Polizisten nicht gehört haben soll, sei
erstmals von seinem Verteidiger im Plädoyer geltend gemacht worden. Für die
Verwirklichung des objektiven Tatbestands reiche es aus, wenn der Täter die
Amtshandlung be- aber nicht dauerhaft verhindere.
4.2 Vor Berufungsgericht hat der Verteidiger
vorgebracht, dass die Einvernahme des Berufungsklägers 2 vom 27. Dezember 2021 aufgrund
der fehlenden notwendigen Verteidigung nicht verwertbar sei. Er könne die
Hinderung einer Amtshandlung folglich nicht eingestanden haben, da es keine
verwertbaren Aussagen gebe. Ein Schuldspruch einzig gestützt auf einen
Polizeirapport sei nicht möglich. Dieser halte einzig Wahrnehmungen der
Polizeibeamten fest und sei kein selbständiges Beweismittel. Es müsse seinem
Mandanten möglich sein, die Wahrnehmungen der Polizeibeamten anlässlich einer
Befragung auf den Prüfstand zu stellen. Der entsprechende Beweisantrag der
Verteidigung auf Befragung der Polizeibeamten sei abgewiesen worden, womit
nicht auf den Polizeirapport abgestellt werden könne. Somit bleibe unklar, ob der
Berufungskläger 2 bereits geflüchtet sei, als er das Polizeiauto erblickt habe
(Akten S. 1211).
4.3 Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen des
Berufungsklägers 2 kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 2.3). Es ist
demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt auf dieser
Grundlage für erstellt erachtet hat. Auch in rechtlicher Hinsicht kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden und es hat ein
Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu ergehen.
5. Strafzumessung
5.1 Allgemeines
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 A____
5.2.1 Der Berufungskläger 1 hat für den Fall eines
Schuldspruchs ausführen lassen die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 50 Tagessätzen
(recte: 60 Tagessätze) sei zu hoch ausgefallen. Gemäss den Strafmassrichtlinien
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt drohe bei leichten Drohungen eine Strafe ab
20 Tagessätzen. Die Provokationen der Privatkläger seien beim Strafmass
zwingend zu berücksichtigen. Die angebliche «Ausnützung der sozialen Stellung» sei
zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt worden, eine solche sei indes
nicht erstellt. Die Konsequenzen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes seien
in diesem Fall besonders augenscheinlich, da dem Berufungskläger eine wirksame
Verteidigung faktisch verweigert worden sei, indem er erst nach rund drei Jahren
über das Strafverfahren informiert worden sei. Es sei daher von einem schweren
Verstoss gegen das Beschleunigungsverbot auszugehen. Auch die präjudizierende
Medienberichterstattung sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine
schweizweite, die Unschuldsvermutung massiv verletzende Medienberichterstattung
müsse ‒ sofern sie den Rahmen der üblichen und zumutbaren Belastungen für
die Beschuldigten klar sprenge ‒ im Rahmen der Strafzumessung angemessen
Berücksichtigung finden. Besonders krass und zum Teil gar strafrechtlich
relevant seien die Kommentare von Lesern zu den entsprechenden Artikeln. Diese seien
meistens frei zugänglich im Internet auffindbar. Diese Berichterstattung bleibe
unbeschränkt im Internet bestehen, und es sei klar, dass dies auch einen
Einfluss auf den Ruf und allenfalls gar zukünftige Transfers des
Berufungsklägers haben könne (Plädoyer, Akten S. 1223 f.).
5.2.2 Der Strafrahmen der Drohung sieht Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Einzig der Berufungskläger hat das
Urteil angefochten, womit das Verbot der reformatio in peius greift und es dem
Gericht nicht möglich ist, über die erstintanzlich bemessene Sanktion
hinauszugehen.
Die Drohung mit Gewalt durch Dritte zum Nachteil von C____
erscheint am gravierendsten. Die Vorinstanz hat dabei zu Recht berücksichtigt,
dass A____ seine soziale Stellung ausgenutzt hat, um den Privatkläger
einzuschüchtern und dass es belastend ist, jederzeit mit einem Angriff von unbekannten
Dritten rechnen zu müssen. In subjektiver Hinsicht hat sich A____ zwar offenbar
durch eine Zurückweisung gekränkt und durch die Reaktion von D____ provoziert
gefühlt, seine Reaktion war indes völlig unangemessen.
Unbehelflich ist der Verweis der Verteidigung auf die
Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, da die zitierten 20
Tagessätze die tiefstmögliche Sanktion darstellen, welche demnach der
leichtesten Form des erfüllten Tatbestands vorbehalten ist und dem vorliegenden
Tatverschulden nicht gerecht würde. In den Richtlinien steht weiter, dass für
schwerwiegende Fälle bis 180 Tagessätze Geldstrafe oder eine Anklageerhebung
mit der Möglichkeit der Ausschöpfung des gesamten Strafrahmens vorgesehen ist. Die
von der Vorinstanz bemessene Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen steht innerhalb
des weiten Strafrahmens des Drohungstatbestands noch immer für ein geringes
Tatverschulden und ist demnach sicher nicht zu hoch bemessen. Die direkte
Drohung gegenüber D____ wurde vorinstanzlich zu Recht als etwas weniger
gravierend qualifiziert. Es ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund des engen
zeitlichen Kontextes eine moderate Erhöhung um 30 Tagessätze für ausreichend
befunden wurde.
Die Täterkomponente wurde neutral gewertet. Dies ist
ebenfalls korrekt, hat sich der Berufungskläger mit Ausnahme der bereits
verjährten Beschimpfungen doch nicht geständig gezeigt. Nicht erwähnt wurden
die verzeichneten Vorstrafen wegen diverser SVG-Delikte, diese sind jedoch
nicht einschlägig und daher im Rahmen der Täterkomponente nicht negativ zu
berücksichtigen.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich die Verletzung des
Beschleunigungsgebots stark zu Gunsten des Berufungsklägers 1 auswirke. Die
Privatkläger hätten bereits im Mai 2018 Anzeige erstattet, die ersten
Einvernahmen mit den Geschädigten seien jedoch erst im Februar 2020 durchgeführt
worden. Die beiden Beschuldigten hätten sich gar erst rund drei Jahre später
erstmals zur Sache äussern können. Das Verfahren habe bei der
Staatsanwaltschaft rund zwei Jahre zu lange gedauert, auch wenn sich die
Terminfindung für Einvernahmen mit dem Berufungskläger 1 aufgrund seiner
Tätigkeit als Profifussballer schwierig gestaltet habe. Das Gericht hat deshalb
eine Strafreduktion um 40 Prozent vorgenommen. Dies erscheint eher grosszügig,
ist aber nicht zu beanstanden, zumal seit der Tat bis zur zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung inzwischen mehr als sieben Jahre vergangen sind.
Von Seiten der Verteidigung wurde geltend gemacht, die
vorverurteilende Prozessberichterstattung in der Presse sei bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen. Es wurden zu Illustration diverse Artikel zu
den Akten gegeben (Akten S. 1152 ff.). Dass ein prominenter Fussballer auch
neben dem Platz unter erhöhter Beobachtung der Presse steht, liegt in der Natur
der Sache. Bei den eingelegten Presseerzeugnissen handelt es sich um
Berichterstattung über das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren und
nicht über präjudizierende Berichterstattung, welche geeignet wäre, den guten Ruf
des Berufungsklägers in einem grösseren Masse zu beeinträchtigen, als es der
Schuldspruch an sich tut. Dass undifferenzierte Online-Kommentare dazu geeignet
sind, einen unvoreingenommenen Personenkreis gegen den Berufungskläger
aufzubringen oder diese Art von Kommentaren gar irgendeinen Einfluss auf
zukünftige Transfers haben könnten, ist auszuschliessen. Nicht eingelegt worden
sind bezeichnenderweise die Interviews, welche der Berufungskläger im Vorfeld
der Berufungsverhandlung gegeben hat und damit selbst zur Aufmerksamkeit in der
Öffentlichkeit beigetragen hat. Die Presseberichterstattung ist nach dem
Gesagten für die Strafzumessung ohne Belang.
Die vorinstanzlich bemessene Geldstrafe von 54 Tagessätzen bleibt
demnach unverändert bestehen. Die Vorinstanz hat sodann in überzeugender Weise
eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14.
Februar 2019 (25 Tagessätze wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln)
gebildet und dabei unter Berücksichtigung, dass der Beurteilte nicht schlechter
gestellt werden darf als bei einer gemeinsamen Beurteilung sämtlicher Taten,
eine Erhöhung von 16 Tagessätzen vorgenommen. Daraus resultiert eine
Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen, was eine Zusatzstrafe von 45 Tagessätzen zum
damaligen Strafbefehl bedeutet.
Die Tagessatzhöhe wurde unter Annahme eines Jahreseinkommens
von mindestens 1,8 Millionen Euro auf das Maximum von CHF 3’000.‒
festgesetzt. Der Berufungskläger 1 hat im Berufungsverfahren keine Angaben zu
seinem Einkommen gemacht, aber auch nicht behauptet, es liege in einem Bereich,
welcher eine Korrektur der Tagessatzhöhe erfordern würde. Auch diesbezüglich
bleibt das erstinstanzliche Urteil demnach unverändert.
Dem Berufungskläger 1 wurde mangels schlechter Legalprognose der
bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt,
was aufgrund des Schlechterstellungsverbots nicht zu überprüfen ist.
5.3 B____
5.3.1 Der Berufungskläger 2 hat für den Fall einer
Bestätigung des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung beanstandet,
dass die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe deutlich zu hoch sei. Die
Voristanz habe verschuldenserhöhend berücksichtigt, dass es sich bei einer
Nasenbeinfraktur mit Septumfraktur innerhalb der Bandbreite der einfachen
Köperverletzung um eine gravierende Verletzung handeln würde, welche gar einen
operativen Eingriff erfordert habe. Die Verteidigung sei jedoch der Ansicht,
dass eine Nasenbeinfraktur keine gravierendere Verletzung innerhalb der
Bandbreite der einfachen Körperverletzung darstelle, handle es sich dabei doch um
die häufigste Gesichtsfraktur. Bereits eine relativ geringe Krafteinwirkung könne
ausreichen, um ein Nasenbein zu brechen. Gerade im Vergleich zu anderen Brüchen
im Gesicht und am Körper stelle die Nasenbeinfraktur klar eine weniger schlimme
Verletzung dar, selbst wenn die Nase operativ gerichtet werden müsse. Die
Verletzung von D____ und insbesondere die Verletzungsfolgen seien nicht gut
dokumentiert. Es gebe keine Fotos der Verletzung und neben dem Austritts- und
Operationsbericht keine weiteren ärztlichen Unterlagen. Die Aussage des
Geschädigten vor den Schranken, dass er noch immer Atemwegprobleme sowie eine
leicht deformierte Nase habe, lasse sich ebenfalls nicht objektivieren. Aufgrund
des Verletzungsbildes seien keine Rückschlüsse möglich, wie stark oder gezielt
der Schlag ins Gesicht gegangen sei und ob es sich um einen Faustschlag oder
einen Schlag mit der flachen Hand gehandelt habe. Zu relativieren sei auch die
von der Vorinstanz angenommene Verwerflichkeit. Es sei zu berücksichtigen, dass
lediglich ein einziger Schlag geführt worden sei und keine weiteren Schläge gefolgt
seien. Hinzu komme, dass ein gezielter und heftiger Faustschlag wohl ausgeschlossen
werden könne, andernfalls sich ein anderes Verletzungsbild gezeigt hätte. Ein
direkter Vorsatz sei ebenfalls nicht nachgewiesen, weswegen von einem
Eventualvorsatz auszugehen sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der
Berufungskläger 2 die Stimmung nicht angeheizt und nicht provoziert habe. Dass
er selbst nicht provoziert und geschubst worden sei, werde von der Verteidigung
weiterhin bezweifelt. Der einzelne Schlag ins Gesicht entspreche noch einem
leichten Verschulden, weswegen eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen angemessen
wäre. Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wären 30 Tagessätze,
für die Hinderung einer Amtshandlung 10 Tagessätze angezeigt, asperiert 30
Tagessätze, was insgesamt 210 Tagessätze ergebe. Es treffe nicht zu, dass der
Berufungskläger 2 massgeblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen habe.
Aus den Akten sei nicht ersichtlich, inwiefern die die zusätzlichen
Ermittlungen wegen des Verstosses gegen das BetmG das Verfahren verzögert
hätten und das Gleiche gelte für das Fernbleiben von Einvernahmen. Das
Verfahren habe klar zu lange gedauert. Die von der Vorinstanz vorgenommen
Reduktion der Strafe um einen Drittel sei daher richtigerweise erfolgt. Seit
dem 27. Mai 2018 seien inzwischen über sieben Jahre vergangen, womit die Strafe
nach Art. 48 lit. e StGB zwingend zu mildern sei. Die Gesamtstrafe wäre alsdann
auf 140 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen und diese sei bedingt auszusprechen.
Der Berufungskläger 2 habe zwar in Bezug auf das Vergehen gegen das BetmG eine einschlägige
Vorstrafe, ansonsten aber nur wegen SVG-Delikten. Delikte gegen Leib und Leben habe
er bis dato nicht begangen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er sich
seit dem Vorfall vom 27. Mai 2018 bzw. dem 1. Januar 2019 wohlverhalten. Ein
Vollzug der ausgesprochenen Vorstrafe [recte: Geldstrafe] erscheine daher nicht
notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Plädoyer,
Akten S. 1212 ff.).
5.3.2
5.3.2.1 Die Vorinstanz hat korrekterweise mit der
einfachen Körperverletzung als schwerster Tat die Einsatzstrafe gebildet. Der
Strafrahmen der einfachen Körperverletzung nach Art.123 Ziff. 1 StGB sieht
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Keine Tätlichkeiten
mehr, sondern bereits eine Körperverletzung wird nach einem Faustschlag
regelmässig schon dann angenommen, wenn eine sichtbare Verletzung in Form eines
«blauen Auges» oder einer Schürfung vorhanden ist. Damit verglichen ist die Verletzung
mit dem vorliegenden Nasenbeinbruch klar gravierender ausgefallen. Wenn die
Verteidigung anführt, dass es sich dabei um eine häufige Verletzung handle, so
ist damit noch nichts über die Schwere gesagt. Andererseits deckt der
Tatbestand der einfachen Körperverletzung zweifellos auch schwerere Verletzungen
ab. Die Vorinstanz hat zu Recht berücksichtigt, dass das Opfer sich einer Operation
unterziehen musste und zwei Wochen arbeitsunfähig war. Der Verteidigung ist
indes beizupflichten, dass nicht erstellt ist, dass sich die vor erster Instanz
bestehende Befürchtung einer weiteren Operation verwirklicht hat, zumal der
Geschädigte oder sein Rechtsvertreter das Berufungsgericht über eine solche
Entwicklung wohl in Kenntnis gesetzt hätten. Was die Qualität der Verletzung
von D____ anbetrifft, ist diese im Vergleich mit anderen einfachen
Körperverletzungen somit im unteren bis mittleren Bereich zu verorten.
5.3.2.2 In subjektiver Hinsicht wurde dem
Berufungskläger 2 vorinstanzlich zugutegehalten, dass er den verbalen Streit
mit dem Privatkläger nicht vom Zaun gebrochen habe und er sich ein Stück weit
von der aggressiven Stimmung von A____ habe anstecken lassen. Andererseits sei jedoch
zu berücksichtigen, dass er selbst von D____ nicht provoziert, geschweige denn
körperlich angegangen worden sei. Tatsächlich führt die subjektive Komponente
zu einem leicht schwereren Tatverschulden ‒ gerade weil der
Berufungskläger 2 zuvor nicht emotional in die Auseinandersetzung involviert
war, erscheint sein Verhalten, welches eine krasse Eskalation der bis dahin verbalen
Auseinandersetzung darstellt, umso unverständlicher. Im Zweifel wird zu seinen
Gunsten in subjektiver Hinsicht jedoch angenommen, dass das Brechen der Nase
nicht seinem direkten Vorsatz entsprochen hat, sondern dass er diese Folge
durch den Schlag ins Gesicht lediglich im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf
genommen hat.
5.3.2.3 Bei der Täterkomponente wirken sich die
vorliegenden Vorstrafen nicht auf die Sanktion für die Körperverletzung aus, da
sie diesbezüglich nicht einschlägig sind. Das Nachtatverhalten des
Berufungsklägers 2 ist hingegen leicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Er
hat den Tatort verlassen, ohne sich um das offensichtlich verletzte Opfer zu
kümmern. Dass er kein Geständnis abgelegt und demzufolge auch keine Reue
gezeigt hat, darf nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, hingegen hat er
die Privatkläger in einem Masse diffamiert, welches über das ihm zustehende
Bestreiten hinausgegangen ist und beim Nachtatverhalten leicht zu seinen Lasten
zu berücksichtigen ist. Seine Behauptung, die Privatkläger hätten es von Beginn
weg auf das Geld A____s abgesehen (Akten S. 245, 247), entbehrt jeder
Grundlage. Wie die Verteidigung zutreffend festgestellt hat, ist der
Berufungskläger 2 seit den hier beurteilten Sachverhalten nicht mehr
strafrechtlich in Erscheinung getreten, weshalb die Täterkomponente insgesamt
neutral gewertet werden kann.
5.3.2.4 Wenn die von der Verteidigung beantragte Strafe
von 180 Tagessätzen, welche noch die Strafart der Geldstrafe zulassen würde
(Art. 34 Abs. 1 StGB), diesem Tatverschulden auch nicht gerecht würde, so ist
ihr doch beizupflichten, dass die vorinstanzlich bemessene Einsatzstrafe von 15
Monaten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu
hoch ausgefallen ist, zumal das Berufungsgericht lediglich von
eventualvorsätzlichen Handeln ausgeht und das Verschulden somit im Vergleich
mit anderen tatbestandsmässigen Verhaltensweisen noch im unteren Bereich des
bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens zu verorten ist.
Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten trägt dem Tatverschulden und der
Täterkomponente angemessen Rechnung.
5.3.2.5 Davon hat die Vorinstanz aufgrund der
Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion von rund einem Drittel
vorgenommen. Dass dieser Abzug kleiner ausgefallen ist als beim Berufungskläger
1 hat sie nachvollziehbar damit begründet, dass der Berufungskläger 2 durch das
mehrfache unentschuldigte Fernbleiben von Einvernahmeterminen sowie die wegen
des Vergehens gegen das BetmG erforderlichen Ermittlungen zur Verlängerung des
Verfahrens beigetragen hat. Nach Abzug von einem Drittel resultiert daraus eine
Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen
unter Auferlegung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. Davon kann bereits aufgrund
des Verschlechterungsverbots nicht abgewichen werden, es spricht indes auch in
materieller Hinsicht nichts dagegen.
5.3.2.6 In einem weiteren Schritt hat die Vorinstanz
von den beiden weiteren Delikten das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
zur Bildung einer Einsatz-Geldstrafe herangezogen. Sie hat erwogen, aufgrund der
eher geringen Menge von 113,4 Gramm Marihuana bewege sich die für das Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz auszusprechende Geldstrafe «eher im untersten
Bereich» des Strafrahmens. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheine
eine Einsatzgeldstrafe von 30 Tagessätzen dem Tatverschulden angemessen. Bei der
Hinderung einer Amtshandlung sei erschwerend zu berücksichtigen, dass sich B____
nicht nur durch Davonrennen der Polizeikontrolle zu entziehen versucht habe,
sondern er auf seiner Fluchtroute auch Kollusionshandlungen vorgenommen habe,
indem er den Plastiksack mit den Betäubungsmitteln hinter eine Hecke geworfen habe.
Entlastend falle ins Gewicht, dass er mit seinem Verhalten lediglich eine
leichte Verzögerung der Amtshandlung bewirkt habe. In Anwendung des
Asperationsprinzips wurde die Einsatzstrafe um fünf Tagessätze erhöht, woraus eine
Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen resultierte. Leicht zu Lasten des Berufungsklägers
2 wurde bei der Täterkomponente berücksichtigt, dass er hinsichtlich des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits einschlägig vorbestraft ist.
Das formelle Geständnis bezüglich des ohnehin zweifelsfrei nachgewiesenen
Sachverhalts wurde nicht positiv gewertet. Auch hier wurde in Folge Verletzung
des Beschleunigungsgebots eine Reduktion von rund einem Drittel vorgenommen,
was eine Geldstrafe von 25 Tagesätzen ergab. Diese Erwägungen sind überzeugend
und vollständig, weshalb unverändert eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen auszusprechen
ist.
Die Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz basierend auf den
damaligen Angaben des Berufungsklägers, dass er über ein monatliches Einkommen
von CHF 1’200.‒ verfüge, auf CHF 40.‒ bemessen. Dem Berufungsgericht
liegen keine aktuellen Informationen zu den finanziellen Verhältnissen des
Berufungsklägers 2 vor, und von Seiten der Verteidigung wurde keine tiefere
Tagessatzhöhe beantragt, weshalb diese unverändert bei CHF 40.‒ zu
belassen ist.
Die Verteidigung beantragt auch für die Geldstrafe den
bedingten Strafvollzug. Im Unterschied zur Körperverletzung liegt bezüglich
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz jedoch eine einschlägige
Vorstrafe vor, weshalb die Vorinstanz hinsichtlich dieser Deliktskategorie zu
Recht eine schlechte Legalprognose angenommen und eine unbedingte Strafe ausgesprochen
hat.
6. Zivilforderungen
Soweit die Zivilforderungen nicht bereits ganz oder teilweise
abgewiesen wurden, sind sie bestritten, weshalb nachfolgend zweitinstanzlich darüber
zu befinden ist.
6.1 Schadenersatzforderung
von C____ gegen A____
A____ wurde erstinstanzlich in Anwendung Art. 433 StPO zum
Ersatz der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen von C____ verpflichtet.
Dass die Aufwendungen für einen Rechtsvertreter in casu notwendig gewesen
seien, stehe angesichts des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft das
Verfahren gegen A____ zunächst habe einstellen wollen und es nur dank der
Intervention der Vertreter der Geschädigten fortgesetzt worden sei, ausser
Frage. Der Berufungskläger 1 wurde daher zur Zahlung einer Parteientschädigung
in Höhe von CHF 5’151.20 an C____ verurteilt. Diese Erwägungen sind nicht zu
beanstanden und auch der zweitinstanzliche Vertretungsaufwand ist durch A____ antragsgemäss
zu ersetzen. Er ist somit zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 5’151.20
für das erstinstanzliche und CHF 1’071.80 für das zweitinstanzliche Verfahren
an C____ zu verurteilen.
6.2 Genugtuungsforderung
von D____ gegen B____
Die Vorinstanz hat festgehalten, als Opfer eines
Gewaltdelikts habe D____ gemäss Art. 47 und 49 OR grundsätzlich einen Anspruch
auf eine Genugtuung. Zur Schwere der Verletzung wurde festgehalten, dass D____ gemäss
den Unterlagen des Universitätsspitals Basel eine dislozierte Nasenbeinfraktur
mit Septumfraktur erlitten habe, deren Behandlung eine Operation erfordert habe.
Er sei für zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen. In der Hauptverhandlung habe er angegeben,
dass er noch heute unter der Gewaltattacke leide, weil seine Nase noch immer
leicht schräg sei. Er werde deshalb oft darauf angesprochen und dadurch immer
wieder an den Übergriff erinnert. Zudem leide er wegen des Nasenbeinbruchs auch
noch immer an Atemproblemen, und es werde abgeklärt, ob er sich einer weiteren
Operation unterziehen lassen müsse. Damit sei belegt, dass der Privatkläger
auch rund fünf Jahre nach der Tat noch diverse Einschränkungen in seinem Alltag
ertragen müsse. In die Bemessung der Genugtuung müsse auch einfliessen, dass der
Berufungskläger 2 ohne Anlass zugeschlagen habe. Die von D____ geltend gemacht
Genugtuungsforderung von CHF 5’000.‒ wurde jedoch für zu hoch befunden.
Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erscheine eine Genugtuung von CHF 3’000.‒
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Mai 2018 angemessen Die Mehrforderung von
CHF 2’000.‒ wurde abgewiesen, was bereits rechtskräftig geworden ist.
Die Verteidigung hat die Abweisung sämtlicher
Zivilforderungen beantragt. Sie hat sich für den Fall eines Schuldspruchs jedoch
weder in der Berufungsbegründung noch im Plädoyer vor Berufungsgericht mit der
vorinstanzlichen Bemessung der Genugtuung auseinandergesetzt. Die vorinstanzlichen
Erwägungen sind denn auch nicht zu beanstanden. Auch wenn das Berufungsgericht
lediglich von einer eventualvorsätzlichen Körperverletzung ausgeht, erweist
sich die Genugtuungssumme von CHF 3’000.‒ angesichts der erforderlichen
Operation, der zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit und der langanhaltenden psychischen
Beeinträchtigung als angemessen. Der Berufungskläger 2 ist daher zu einer
Genugtuungszahlung an D____ in unveränderter Höhe mit 5 % Zins seit Tatbegehung
zu verurteilen.
6.3 Parteientschädigung
an D____ in solidarischer Haftung
Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich auch die in
solidarischer Haftung auferlegte Parteientschädigung von CHF 1’720.25 an D____
als korrekt. Diese entspricht erstinstanzlich der Differenz des Honorars,
welches D____ Rechtsvertreter zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege aus der Staatskasse ausgerichtet wurde und dem ordentlichen
Honorar. Vor zweiter Instanz bestand die unentgeltliche Rechtspflege nicht
mehr, weshalb der gesamte ausgewiesene Vertretungsaufwand von CHF 880.60 als
Parteientschädigung zuzusprechen und in solidarischer Haftung den beiden
Berufungsklägern aufzuerlegen ist.
6.4 Genugtuungsforderung
von A____
Der Berufungskläger 1 hat wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebots eine angemessene Genugtuung zuzüglich Zins gefordert.
Eine entsprechende Forderung wurde bereits erstinstanzlich abgewiesen, da eine
Genugtuung wegen verletzter Persönlichkeitsrechte nur bei einem Freispruch in Betracht
komme. Daran hat sich nach dem zweitinstanzlichen Schuldspruch nichts geändert.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bereits im Rahmen der
Strafzumessung berücksichtigt. Die Forderung ist demzufolge abzuweisen.
7. Beschlagnahmen
Die vorinstanzlich verfügte Rückgabe zweier Mobiltelefone an
den Berufungskläger 2 ist bereits rechtskräftig geworden. Die beschlagnahmten
CHF 50.‒ sind mit der Geldstrafe zu verrechnen. Zur verfügten Einziehung
der weiteren beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel hat sich der
Berufungskläger 2 nicht geäussert. Sie sind einzuziehen und zu vernichten.
8. Kosten
8.1 Allgemeines
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021
vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem
Verursacherprinzip verlegt.
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.
1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2 A____
Der Berufungskläger 1 unterliegt im Berufungsverfahren und
hat somit die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1’429.45
und die Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ sowie eine zweitinstanzliche
Urteilsgebühr von CHF 1000.‒ zu tragen.
8.3 B____
Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung zwar hinsichtlich
der angefochtenen Schuldsprüche unterlegen, er hat indes eine Reduktion der
Freiheitsstrafe um 20 Prozent erreicht. Auf den Aufwand der Vorinstanz hat dies
keinerlei Einfluss, weshalb die dortigen Kosten unverändert aufzuerlegen sind,
hingegen ist die zweitinstanzliche Urteilsgebühr um 20 Prozent zu reduzieren,
womit sie sich auf CHF 800.‒ beläuft (im nach der Hauptverhandlung
zugestellten Dispositiv fälschlicherweise CHF 1000.‒).
8.4 Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von B____
Der Berufungskläger 2 ist im Berufungsverfahren amtlich verteidigt,
und sein Rechtsvertreter ist gemäss eingereichter Kostennote aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Hauptverhandlung zusätzlich drei
Stunden Aufwand zu vergüten sind. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen. Entsprechend seinem teilweisen Obsiegen im Berufungsverfahren
beschränkt sich der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf 80 %
der Verteidigungskosten, während der Rückforderungsvorbehalt für die erste
Instanz vollumfänglich anzubringen ist.
8.5 Rückforderungsvorbehalt
bezüglich der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters von D____ im
erstinstanzlichen Verfahren
Die unentgeltlichen Vertreter von D____ wurden aus der
Strafgerichtskasse entschädigt. Entsprechend ihren unterschiedlichen
finanziellen Verhältnissen wurde der Berufungskläger 1 zur Rückzahlung von CHF
3’596.65 ans Strafgericht verurteilt und der Berufungskläger zur Rückzahlung in
gleicher Höhe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Bei
diesem Verfahrensausgang ist dies so zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Einzelgerichts in Strafsachen vom
22. Juni 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch betreffend B____ wegen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d, e und g BetmG;
- Abweisung der Genugtuungsforderung von CHF
1’000.‒ von D____ gegen A____;
- Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von
CHF 2‘000.‒ von D____ gegen B____;
- Rückgabe zweier Mobiltelefone an B____;
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers,
MLaw Christoph Balmer, für das erstinstanzliche Verfahren;
- Entschädigung der beiden Vertreter des
Privatklägers im Kostenerlass D____, lic. iur. Sandro Horlacher und […], für
das erstinstanzliche Verfahren.
1.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot
verletzt worden ist.
A____ wird der mehrfachen Drohung schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 3’000.‒,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar
2019,
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44
Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu einer
Parteientschädigung in Höhe von CHF 5’151.20 für das erstinstanzliche und CHF
1’071.80 für das zweitinstanzliche Verfahren an C____ verurteilt.
Die
Genugtuungsforderung von A____ wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1’429.45 und eine Urteilsgebühr von
CHF 2’400.‒. für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
2.
Die Berufung von B____ wird teilweise
gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot
verletzt worden ist.
B____ wird – neben dem bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz – der
einfachen Körperverletzung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig
erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auflegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Geldstrafe
von 25 Tagessätzen zu CH 40.‒,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 286, 42 Abs. 1, 44
Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Das Kostendepot von B____ im Betrage von CHF 50.– wird
mit der Geldstrafe verrechnet.
B____ wird zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von CHF
3’000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an D____ verurteilt.
Die bei B____ beschlagnahmten Gegenstände und
Betäubungsmittel werden (mit Ausnahme der beiden Mobiltelefone) in Anwendung
von Art. 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und
vernichtet.
B____ trägt die Kosten von CHF 5’823.25 und eine
Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Christoph Balmer, werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 4’968.‒ und eine Spesenpauschale von 149.05
zuzüglich CHF 400.95 MWST, insgesamt also CHF 5’518.‒ ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für das erstinstanzliche
Verfahren vollumfänglich und für das zweitinstanzliche Verfahren im Umfang von
80 % vorbehalten.
B____ hat dem Strafgericht CHF 3’596.65 für die Hälfte der
Vertretungskosten von D____ zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
A____ hat dem Strafgericht CHF 3’596.65 für die Hälfte der
Vertretungskosten von D____ zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2
der Strafprozessordnung.
Überdies wird dem Privatkläger D____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu
Lasten der Berufungskläger eine Parteientschädigung zugesprochen, welche in
solidarischer Haftung für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1’720.25 sowie für das
zweitinstanzliche Verfahren auf CHF 880.60 (jeweils inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt wird.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1 und 2
-
Staatsanwaltschaft
-
Privatklägerschaft
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.