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Entscheid

SB.2023.94

ad 1.: mehrfache Drohung ad 2.: einfache Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

3. September 2025Deutsch86 min

von A____ geltend gemachte unbezifferte Genugtuungsforderung wurde abgewiesen. Er

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.94

URTEIL

vom 3.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic.

iur. Mia Fuchs

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

vertreten durch MLaw Gabriel

Giess, Advokat, Beschuldigter

Oberwilerstrasse 3, Postfach

312, 4123 Allschwil

B____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...] Beschuldigter

vertreten durch MLaw Christoph

Balmer, Advokat,

Steinentorstrasse 13,

Postfach 223, 4010 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

C____

Privatkläger 1

vertreten durch lic. iur.

Stéphanie Moser, Advokatin

St. Alban-Vorstadt 21,

4052 Basel

D____

Privatkläger 2

vertreten durch lic. iur. Sandro

Horlacher, Advokat,

Bäumleingasse 2, Postfach

1544, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Juni 2023 (SG.2022.251)

betreffend

ad 1.: mehrfache Drohung

ad 2.: einfache Körperverletzung,

Hinderung einer Amtshandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Juni

2023 wurde A____ der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 3’000.‒, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe

zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2019. Die

von A____ geltend gemachte unbezifferte Genugtuungsforderung wurde abgewiesen. Er

wurde zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 5’151.20 an C____

verurteilt. Die Genugtuungsforderung von D____ im Betrage von CHF 1’000.‒

wurde abgewiesen. A____ und B____ wurden solidarisch zu einer Parteientschädigung

in Höhe von CHF 1’720.25 an D____ verurteilt. A____ wurden Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 1’429.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒

auferlegt. Er wurde zur Zahlung der Hälfte der Kosten der unentgeltlichen

Vertretung des Privatklägers D____ in Höhe von CHF 3’596.65 an das Strafgericht

verurteilt.

Mit dem gleichen Urteil wurde B____ der einfachen

Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung und des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF

40.‒. Er wurde zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von CHF 3’000.‒

zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an D____ verurteilt. Die

Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2’000.‒ wurde abgewiesen. Er

wurde solidarisch mit A____ zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 1’720.25

an D____ verurteilt. Es wurde verfügt, die beigebrachten Mobiltelefone

(Positionen 2 und 3) seien unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückzugeben.

Sämtliche übrigen bei ihm beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel seien

einzuziehen und zu vernichten. Das Kostendepot im Betrage von CHF 50.‒ wurde

mit der Geldstrafe verrechnet. B____ wurden seine persönlichen Verfahrenskosten

im Betrage von CHF 5’823.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ auferlegt.

Es wurde verfügt, der Beurteilte habe dem Strafgericht die Hälfte des

Vertretungsaufwands von D____ von insgesamt CHF 3’596.65 zurückzuerstatten,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der amtliche

Verteidiger, MLaw Christoph Balmer, wurde aus der Strafgerichtskasse

entschädigt unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Gegen dieses Urteil haben beide Beurteilten Berufung erklärt.

A____ (Berufungskläger 1) beantragt mit Schreiben vom 1. Dezember 2023, er sei

vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Es sei ihm eine angemessene

Genugtuung für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes (zzgl. Zins in der

Höhe von 5 % seit mittlerem Verfall) zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten des Staates.

B____

(Berufungskläger 2) beantragt mit Eingabe vom 1. Dezember 2023, das Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2023 sei aufzuheben. Er sei in

Abänderung des Urteils von den Vorwürfen der einfachen Köperverletzung und der

Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen und einzig wegen des Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu CHF 40.‒ mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.

Es seien sämtliche Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen. Unter o/e

Kostenfolge zu Lasten des Staates.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben

innert Frist ein Rechtsmittel ergriffen oder Nichteintreten auf die Berufungen

beantragt.

Die Berufungsbegründungen von B____ und A____ datieren

jeweils vom 6. Mai 2024.

Mit Berufungsantwort vom 27. Mai 2024 hat die

Staatsanwaltschaft beantragt, A____ sei unter Abweisung der Berufung der

mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von

45 Tagessätzen zu CHF 3’000. ‒ mit einer Probezeit von zwei Jahren zu

verteilen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

vom 14. Februar 2019. B____ sei unter Abweisung der Berufung der einfachen

Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung und des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer

Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 40.‒ zu verurteilen. Über die

Zivilklagen und weiteren Entschädigungsfolgen sowie über die Nebenfolgen sei

dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden. Unter o/e-Kostenfolge.

Der Privatkläger D____ hat mit Eingabe vom 5. Juni 2024 auf

eine Berufungsantwort verzichtet und stattdessen auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen. Die Replik von B____ datiert vom 12. August 2024. Der

Privatkläger C____ hat mit Schreiben vom 27. August 2025 beantragt, die

Berufung von A____ sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche

Urteil zu bestätigen. A____ sei zu einer angemessenen Parteientschädigung an

den Privatkläger C____ zu verurteilen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

des Beschuldigten. Seine Rechtsvertreterin hat der Eingabe ihre Kostennote für

das Berufungsverfahren beigelegt. Der Rechtsvertreter von D____ hat mit Eingabe

vom 28. August 2025 die Abweisung der Berufungen beantragt und seine Kostennote

eingereicht.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. September 2025

wurden die beiden Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten ihre

Verteidiger zum Vortrag. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt

und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert sind. Die Berufungen sind jeweils form- und fristgemäss angemeldet

und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2

Von keiner Seite angefochten und somit

rechtskräftig geworden sind vorliegend der Schuldspruch betreffend B____ wegen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Abweisung der

Genugtuungsforderung von CHF 1’000.‒ von D____ gegen A____, die Rückgabe von

zwei Mobiltelefonen an B____ sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

von B____ und der beiden unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers D____ aus

der Strafgerichtskasse.

2.

Prozessuales

2.1

Teilnahme-

und Konfrontationsrecht und faires Verfahren

2.1.1

Der Berufungskläger 1 moniert, dass im

Einzelfall die Teilnahmerechte zwar eingeschränkt werden könnten, dies jedoch von

der Staatsanwaltschaft explizit zu verfügen und zu begründen gewesen wäre. Es

gebe keinen vernünftigen Grund, weshalb es drei Jahre gedauert habe, bis die

Beschuldigten erstmals über die Tatsache eines Strafverfahrens informiert

worden seien. Die Durchführung des Strafverfahrens ohne Information der

Beschuldigten sei auch daher problematisch, da sowohl Zeugen wie auch die

Privatkläger befragt worden seien und sich diese untereinander hätten

absprechen können, ohne dass die Beschuldigten überhaupt Kenntnis von einem

Dispositiv

laufenden Verfahren gehabt hätten. Die Beschuldigten hätten sich demnach auch

nicht verteidigen oder zeitnah zum Vorfall Zeugen oder andere entlastende Beweisabnahmen

beantragen können. Die Staatsanwaltschaft habe von sich aus keine Einschränkung

der Teilnahmerechte verfügt, sondern diese rechtswidrig verweigert, was nicht

im Nachhinein vom Gericht mit einer nachgeschobenen Begründung «korrigiert»

werden könne. Von Kollusionsgefahr könne keine Rede sein und diese werde von

der Vorinstanz auch nicht näher begründet. Dem Beschuldigten A____ sei auch die

Teilnahme an der Befragung des Mitbeschuldigten B____ ohne Begründung nicht

gewährt worden, womit auch dessen Aussagen nicht zu Lasten des Berufungsklägers

1 verwertbar seien. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass die

Aussagen von E____ infolge Verletzung der Teilnahmerechte nicht zu Lasten der

Beschuldigten verwendet werden dürfen. Es sei unerklärlich, weshalb die Einvernahmen

von C____, D____ und F____ dagegen verwertbar sein sollten. Die Befragungen

unter Missachtung der Teilnahmerechte seien allesamt nicht verwertbar

(Berufungsbegründung, Akten S. 1041 ff.). Im Plädoyer vor Berufungsgericht

wurde ergänzt, die Richterin der Vorinstanz habe durch ihr Verhalten in der

Hauptverhandlung, in welcher sie A____ vor Publikum blossgestellt habe, den

Eindruck gemacht, diesem gegenüber nicht unvoreingenommen zu sein (Akten S.

1220 f.).

2.1.2 Der Berufungskläger 2 hat dazu im Plädoyer angemerkt,

aufgrund der Strafanzeige vom 27. Mai 2018 bzw. aufgrund des Polizeirapportes

und der Strafanträge vom 28. Mai 2018 seien die Voraussetzungen für die

Verfahrenseröffnung nach Art. 309 StPO erfüllt gewesen, womit den Beschuldigten

ein Teilnahmerecht hätte gewährt werden müssen. Eine Einschränkung der

Teilnahmerechte der Beschuldigten sei von der Staatsanwaltschaft nicht verfügt

worden, weshalb die Vorinstanz die Verletzung des Teilnahmerechtes der

Beschuldigten nicht habe heilen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz

seien daher auch die Einvernahmen von D____, C____, und F____ nicht verwertbar

bzw. dürfe nicht zulasten des Berufungsklägers 2 darauf abgestellt werden

(Plädoyer, Akten S. 1204).

2.1.3 Bereits die Vorinstanz hatte sich mit dem

Vorwurf auseinanderzusetzen, dass die Staatsanwaltschaft die Teilnahmerechte A____s

verletzt habe, indem sie diverse Personen befragt habe, ohne ihm die

zustehenden Teilnahmerechte zu gewähren. Sie hat dazu unter Bezugnahme auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012,

E.2.1.2 ff.; BGer 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012, E.5.5.2-5.5.5) ausgeführt,

Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiere den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit

der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimme, dass

die Parteien das Recht hätten, bei Beweiserhebungen durch die

Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen

Personen Fragen zu stellen. Bei noch nicht einschlägig einvernommenen

Beschuldigten könne die Staatsanwaltschaft hingegen ‒ ähnlich wie bei der

Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO ‒ im Einzelfall prüfen, ob

sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestünden.

Solche Gründe lägen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte

Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben sei. In Bezug auf E____ seien

weder das Teilnahme- noch das Konfrontationsrecht eingeräumt worden, weshalb

ihre im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen nicht zu Lasten der

Beschuldigten verwertet werden könnten. Auch C____, D____ und F____ seien im

Ermittlungsverfahren einvernommen worden, ohne dass den Beschuldigten ihre

Teilnahmerechte gewährt worden seien, diese Befragungen hätten jedoch allesamt

im Jahre 2020 stattgefunden, während B____ erst am 27. Januar und A____ am 25.

Mai 2021 ein erstes Mal zur Sache einvernommen worden seien. Eine Einschränkung

der Teilnahmerechte der beschuldigten Person sei zulässig, wenn

Kollusionsgefahr vorliege und die betroffenen Vorwürfe noch nicht vorgehalten

worden seien. Diese Voraussetzungen seien in casu hinsichtlich der genannten

Einvernahmen erfüllt. So basierten die gegen A____ und B____ erhobenen Vorwürfe

weitgehend auf den Aussagen der Geschädigten. Deshalb sei im Interesse der

Wahrheitsfindung zu verhindern gewesen, dass die beiden Beschuldigten ihre

Versionen den Aussagen der weiteren tatbeteiligten Personen hätten anpassen

können. Da somit ein sachlicher Grund für die Nichtgewährung der

Teilnahmerechte vorgelegen habe und beide ihren Konfrontationsanspruch mit den

genannten Personen in der vorsorglichen Zeugeneinvernahme und der

Hauptverhandlung hätten wahrnehmen können, seien die Aussagen von C____, D____

und F____ vollumfänglich verwertbar. Dasselbe gelte für die Aussagen von G____

und H____. Diese seien zwar erst nach den ersten Einvernahmen der Beschuldigten

befragt worden, doch sei dem Verteidiger diesbezüglich das Teilnahmerecht

gewährt worden. Zudem sei beiden Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung

die Möglichkeit eingeräumt worden, die Angaben der beiden Zeugen in

kontradiktorischer Weise in Zweifel zu ziehen.

Diese

vorinstanzlichen Erwägungen zu den Teilnahmerechten sind nicht zu beanstanden. Gemäss

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Teilnahmerecht nicht

verletzt, wenn die beschuldigte Person in Bezug auf sie persönlich betreffende

Sachverhalte noch nicht im Rahmen einer Einvernahme mit Vorhalten konfrontiert

worden ist und zuerst eine mitbeschuldigte Person – oder auch eine Zeugen- oder

Auskunftsperson – dazu einvernommen wird. Der Schlüsselsatz des Bundesgerichts

zur grundlegenden Einschränkung des Teilnahmerechts vor der ersten eigenen

Einvernahme lautet: «Falls die Befragung von Mitbeschuldigten sich auf

untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen)

Beschuldigten persönlich betreffen, und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht

werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden.»

Die vom Bundesgericht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO abgeleitete Beschränkung

des Teilnahmerechts beruht darauf, dass die Möglichkeit, vor dem ersten Vorhalt

durch die Staatsanwaltschaft die einschlägige Aussage der mitbeschuldigten

Person zu hören, eine konkrete Kollusionsgefahr, d.h. Gefährdung des

Verfahrensinteresses, begründet, die den Teilnahmeausschluss rechtfertigt. Denn

das Mithören beeinflusst so die Entgegnung auf den ersten Vorhalt. Es bedarf

darüber hinaus keiner konkreten Anhaltspunkte für die ausdrücklichen

gesetzlichen Ausschlussgründe zum Schutz von Verfahrensinteressen (Art. 108,

Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; Jean-Richard-dit-Bressel, in: Das Teilnahmerecht bei

Einvernahmen, ZStrR 143/2025 S. 49 ff., 61 f.). Die geltend gemachte

Notwendigkeit der expliziten Verfügung ist dem von der Verteidigung zitierten

Bundesgerichtsentscheid (BGE 143 IV 397 E. 3.4.1) nicht zu entnehmen.

Im Weiteren hat

der Berufungskläger 1 zwar zu Recht die Dauer des Verfahrens kritisiert, dass

ihm die Vorwürfe viel zu spät vorgehalten worden seien. Dass deshalb die

Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt worden sind und somit sämtliche

Aussagen nicht verwertet werden können, ist jedoch nicht zutreffend. Mit der

überlangen Verfahrensdauer wurde zwar das Beschleunigungsgebot, nicht aber das

Teilnahmerecht oder der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. Das

Verfahren wurde zwar erst sehr spät mit den ersten Befragungen eingeleitet –

teilweise bedingt durch die Pandemie –, in der vorliegenden Konstellation war

es aber nachvollziehbar, zunächst Befragungen durchzuführen, um die Rollen der

Beteiligten zu klären, auch aus Rücksicht auf die Bekanntheit des

Berufungsklägers A____. Sämtliche Verfahrensbeteiligten, nicht nur die

Privatkläger, sondern auch die beiden Berufungskläger, hatten die Möglichkeit

zur Absprache, und die späte Aufnahme der Befragungen führte auf beiden Seiten

zu Erinnerungslücken. Im Rahmen der Würdigung der vorliegenden belastenden

Aussagen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Geschehen zum Zeitpunkt der

Befragungen bereits lange zurücklag und dies die Aussagequalität teilweise

beeinträchtigt hat. Es ist Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, ob den

Berufungskläger die vorgeworfenen Straftaten auf dieser Basis rechtsgenüglich

nachgewiesen werden können.

Der langen Verfahrensdauer

ist weiter dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festzustellen und diese im Rahmen der Strafzumessung zu

berücksichtigen ist. Bezüglich der zugestandenen Beschimpfungen durch A____ hat

die lange Verfahrensdauer zudem bereits zur Einstellung des Verfahrens zufolge

Verjährung geführt. Es ist somit trotz überlanger Verfahrensdauer nicht

ersichtlich, weshalb die Berufungskläger kein faires Verfahren erhalten sollten.

Wie bereits die

Vorinstanz festgehalten hat, ist die Einvernahme von E____ im Unterschied zu

den übrigen Befragungen deswegen unverwertbar, weil bei ihr auch vor

Strafgericht der Konfrontationsanspruch nicht gewährt werden konnte. Die

Einvernahme des Berufungsklägers B____ fand im polizeilichen

Ermittlungsverfahren statt und vor der Einvernahme des Berufungsklägers A____,

weshalb Letzterem die Teilnahme an der Einvernahme des Ersteren nicht gewährt

wurde.

Beim geäusserten

Verdacht, die Vorrichterin sei befangen, wäre unverzüglich ein entsprechendes

Ausstandsgesuch zu stellen gewesen.

2.2 Zeugenbelehrung

2.2.1 Der Berufungskläger 1 hat gerügt, wenn eine

Person von der Polizei einvernommen werde und feststehe, dass sie später im

Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein werde, müsse die Polizei

sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene

eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (BGE 144 IV 28 E. 1.3). Die

Vorinstanz sei auf diese Rüge nicht eingegangen, was eine Verletzung der

Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Einvernahmen

der Auskunftspersonen, die ohne die korrekte doppelte Belehrung stattgefunden

hätten, seien nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar. Im Plädoyer vor

Berufungsgericht wurde präzisiert, mindestens in den Befragungen von E____ und F____

sei die Vorgabe der doppelten Rechtsbelehrung missachtet worden (Plädoyer, Akten

S. 1220).

2.2.2 Was diesen Einwand betrifft, so gilt das

Erfordernis der doppelten Rechtsbelehrung bei genauerer Lektüre des zitierten

Bundesgerichtsentscheid nicht absolut und in jeder Konstellation, sondern nur,

wenn erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte vorliegen (im vom Berufungskläger

angegebenen BGE handelte es sich um die Ehefrau des Beschuldigten); BGE 144 IV 28 E. 1.3.1 S. 33: «… die zu befragende Person über beide Arten der

Mitwirkungsverweigerungsrechte zu belehren, wenn ihr als Auskunftsperson

zusätzlich zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht ein spezifisches

Zeugnisverweigerungsrecht, z.B. als naher Angehöriger zukommt. Demnach ist die

einzuvernehmende Person auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte

gemäss Art. 168 ff. StPO aufmerksam zu machen, wenn, wie vorliegend, vor

Einvernahmebeginn klar ist, dass es sich bei der einzuvernehmenden Person um

eine Quasi-Zeugin handelt». Diese Auffassung vertritt auch die herrschende

Lehre. So hält Donatsch dafür, die einzuvernehmende Person kumulativ zu

belehren, wenn und soweit im Zeitpunkt der Befragung durch die Polizei gestützt

auf Art. 179 Abs. 1 StPO nicht klar ist, ob die betreffende Person später durch

die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson oder als Zeuge befragt wird (in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 179 StPO). Godenzi und Donatsch betrachten

die Aussage einer Auskunftsperson, welche im späteren Verfahren als Zeuge

befragt wird, nur dann für verwertbar, wenn die einzuvernehmende Person von der

Polizei auf bestehende Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wurde

(Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 143 und N. 4 zu Art. 179 StPO). Entgegen

der Ansicht der Verteidigung gilt dieses Erfordernis «der doppelten Belehrung»

vorliegend nicht, da die zu befragenden Auskunftspersonen schon von Anfang an

keine erkennbaren Zeugnisverweigerungsrechte hatten.

2.3 Verwertbarkeit

der Aussagen von B____

2.3.1 Beide Berufungskläger machen geltend, die

Einvernahmen von B____ durch die Staatsanwaltschaft seien nicht verwertbar. Der

Berufungskläger 2 bringt dazu vor, gemäss Art. 130 lit. b. StPO müsse eine

beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr

als einem Jahr drohe. Wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei

Einleitung des Vorverfahrens erfüllt seien, so sei die Verteidigung vor der

ersten Einvernahme sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz habe

im vorliegenden Fall für die vorgeworfene einfache Körperverletzung eine

Freiheitsstrafe von 15 Monaten als verschuldensangemessen erachtet. Angesichts dieser

Einsatzstrafe dränge sich die Frage auf, weshalb dem Berufungskläger 2 erst am

Ende der Untersuchung eine notwendige Verteidigung zur Seite gestellt worden

sei. Spätestens nach Eingang der medizinischen Unterlagen habe die

Staatsanwaltschaft über die gleichen Informationen verfügt wie das

erstinstanzliche Gericht, das die erwähnte Einsatzstrafe von 15 Monaten gewählt

habe. In casu müsse somit Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO zur Anwendung gelangen

(Sicherstellung der notwendigen Verteidigung). Da der Berufungskläger während

des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens über keine notwendige Verteidigung

verfügt habe, seien sämtliche Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft ab

dem 27. Januar 2021 bis zur Einsetzung der notwendigen Verteidigung am 29.

September 2022 nicht verwertbar, namentlich die Einvernahmen des

Berufungsklägers vom 27. Januar und 27. Dezember 2021, die Einvernahme der

Zeugin G____ vom 16. Mai 2022 und jene des Zeugen H____ vom 25. Februar 2022.

Die Berufungsinstanz könne diese Mängel im Berufungsverfahren heilen, indem bei

der Beweiswürdigung auf die nicht verwertbaren Einvernahmen bzw. Aussagen nicht

abgestellt werde (Berufungsbegründung, Akten S. 1036 ff; Plädoyer, Akten S.

1200 ff.).

2.3.2 Nach Art. 130 Abs. 2 StPO muss die

beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr

als einem Jahr droht. Die Vorinstanz hat zwar die Einsatzstrafe auf 15 Monate

bemessen, die ausgesprochene Freiheitstrafe belief sich dann aber lediglich auf

10 Monate. Eine über ein Jahr hinausgehende Freiheitsstrafe hat dem

Berufungskläger 2 vor Strafgericht ohnehin nicht gedroht, da das eingesetzte

Einzelgericht gemäss § 79 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) lediglich über eine Spruchkompetenz bis zu einer Freiheitsstrafe von

12 Monaten verfügte. Der Schluss der Verteidigung, aus der erwähnten

Einsatzstrafe habe sich bei gleicher Faktenlage auch der Staatsanwaltschaft

eine Freiheitsstrafe in diesem Bereich aufdrängen müssen, trifft zudem

offensichtlich nicht zu: Die Staatsanwaltschaft hat vor Strafgericht für B____

eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen beantragt, woraus erhellt, dass aus ihrer

Sicht zu keinem Zeitpunkt eine notwendige Verteidigung aufgrund einer drohenden

Sanktion von über 12 Monaten Freiheitsstrafe erforderlich war. Dass B____ am

13. September 2022 durch die Staatsanwaltschaft zur Mandatierung eines

notwendigen Verteidigers aufgefordert wurde (Akten S. 94) und dann mangels

Benennung eines Verteidigers von Amtes wegen eine Verteidigung bestellt werden

musste, lag einzig daran, dass die Staatsanwaltschaft vor Strafgericht

persönlich aufzutreten gedachte, was gemäss Art. 130 lit. d. StPO ebenfalls

eine notwendige Verteidigung begründet.

Es lag somit zum Zeitpunkt der thematisierten Einvernahmen

kein Fall von notwendiger Verteidigung vor, welcher ihrer Verwertbarkeit

entgegenstehen würde.

3. Vorfall

in der Steinenvorstadt

3.1 Tatsächliches

3.1.1 Erwägungen

der Vorinstanz

Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei unbestritten, dass sich

die beiden Privatkläger vor den inkriminierten Vorfällen zusammen mit H____ in

der Steinenvorstadt befunden haben und dort auf Höhe der […] E____ angetroffen

haben, die mit F____ und G____ unterwegs war. F____ habe dann A____ erkannt,

der zusammen mit dem Berufungskläger B____ sowie […] in einem Fahrzeug der

Mercedes G-Klasse von der Heuwaage her gekommen sei. F____ habe nach einem

gemeinsamen Foto gefragt und A____ habe eingewilligt. Danach habe er sich mit

den drei Frauen unterhalten, sich dann aber vom Privatkläger C____ provoziert

gefühlt und diesen konfrontiert. A____ habe eingeräumt, dass es in der Folge zu

gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei. Der Berufungskläger B____ habe zugestanden,

dass er dem Privatkläger D____ im Zuge der hitzigen Diskussionen die

diagnostizierten Verletzungen zugefügt habe. Die Vorinstanz erachtet es

basierend auf den Aussagen der Privatkläger sowie ihres Begleiters H____ und

der beiden Zeuginnen F____ und G____ für erstellt, dass sich A____ durch das

Verhalten von D____ und C____ in seinem Stolz verletzt sah und der Auslöser der

Auseinandersetzung entweder war, dass D____ lachte oder dass er A____ zum Gehen

aufforderte. Übereinstimmend hätten die genannten Personen geschildert, er sei

in Rage geraten und habe gefragt «Wisst ihr, wer ich bin?» und gesagt, er lasse

die Privatkläger verprügeln, er lasse sie «ficken» oder er werde seine Helfer

schicken, um ihnen Gewalt antun zu lassen. A____ habe dies in der

Hauptverhandlung sinngemäss zugestanden indem er eingeräumt habe, zu C____

gesagt zu haben, «ich finde schon Leute, die mit dir Stress wollen». Es sei

somit erstellt, dass er zu C____ gesagt habe «Dich lasse ich auch verprügeln,

du Hurensohn» und er D____ gedroht habe, in fertig zu machen. Hingegen sei

nicht erstellt, dass er zu D____ gesagt habe, er vernichte ihn und er mache ihn

platt ‒ dies habe in der Hauptverhandlung niemand bestätigt. Betreffend

die Verletzung von D____ sei aufgrund der glaubhaften belastenden Aussagen und

dem korrespondierenden Verletzungsbild erstellt, dass der Berufungskläger B____

ihm von der Seite unvermittelt einen gezielten, wuchtigen Faustschlag ins

Gesicht verpasst habe. Die Erklärung B____’, die Gesichtsverletzung von D____

sei durch ein Schwingen der Arme nach links und rechts entstanden, würden das

Verletzungsbild hingegen ebenso wenig erklären wie A____s Darstellung, D____

sei geschubst worden.

3.1.2 Berufung

von A____

Der Berufungskläger 1 hat in seiner schriftlichen

Berufungsbegründung zum Tatsächlichen ausführen lassen, die Vorinstanz habe

willkürlich die Aussagen der Privatkläger als glaubwürdig eingestuft, die

Aussagen der Beschuldigten hingegen als blosse Schutzbehauptungen abgetan.

Offensichtliche Widersprüche in den Aussagen der Privatkläger seien nicht

beachtet worden. Die Privatkläger hätten einen klaren Vorteil gehabt, indem die

Beschuldigten erst nach drei Jahren überhaupt vom Strafverfahren erfahren hätten,

eine Zeitdauer, in der viele Erinnerungen schon verblassen würden. Ein

Sachverhalt könne nach einer derart langen Zeit und basierend auf einem

unfairen Verfahren nicht mehr mit der in einem Strafverfahren nötigen

Sicherheit festgestellt werden. Immerhin gehe die Vorinstanz zutreffend davon

aus, dass der Berufungskläger durch C____ provoziert worden sei. Es sei unzulässig,

dass die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten B____ mit jenem von A____

vermische und zum Schluss komme, beide Beschuldigten seien unglaubwürdig

‒ die Glaubhaftigkeit der Aussagen sei für jeden Beteiligten einzeln zu

prüfen. Mangels notwendiger Verteidigung könnten die Aussagen von B____ ohnehin

nicht verwertet werden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe der

Berufungskläger 1 nachvollziehbar dargelegt, dass er über einen längeren

Zeitraum von C____ provoziert worden sei und diesen dann habe konfrontieren wollen.

Diese Version sei glaubhafter als die Version der Privatkläger, gemäss welchen

ein «Schmunzler» von D____ der Auslöser gewesen sein solle. Wenn der

Berufungskläger die beiden Privatkläger zu jenem Zeitpunkt als «sehr besoffen»

wahrgenommen habe, dann sei das keine Diskreditierung, sondern seine subjektive

Wahrnehmung, die auch objektiv nicht falsch gewesen sein dürfte, was nicht als

Argument gegen seine Glaubwürdigkeit zu verwenden sei. Der Vertreter von D____

habe mehrfach eine Ausweitung des Verfahrens auf Anstiftung zur Körperverletzung

und Angriff beantragt, womit dem Berufungskläger durchaus maximaler Schaden zugefügt

werden sollte. Dass der Berufungskläger zugebe, Beschimpfungen ausgestossen zu

haben, werde von der Vorinstanz nicht etwa zu seinen Gunsten gewertet, sondern im

Gegenteil als offensichtlich taktisch motiviert abgetan. Solches Verhalten der

Privatkläger werde hingegen als besonders glaubwürdig qualifiziert. Auf die

Aussagen von B____ sei aufgrund der Verletzung der Teilnahmerechte nicht zu

Lasten des Berufungsklägers abzustellen und ausserdem seien es blosse

Mutmassungen, weshalb sich der Berufungskläger provoziert gefühlt haben könnte.

H____ könne als bester Freund der beiden Privatkläger nicht als unbefangener

Zeuge gewertet werden. Der Berufungskläger 1 habe sich auch selbst belastet,

indem er zugegeben habe, dass er C____ konfrontieren wollte. Auch habe er

angegeben, gesagt zu haben, dass wenn C____ Stress wolle, er schon Leute finde,

die mit ihm Stress wollten. Dies sei von der Vorinstanz bei der Beurteilung der

Glaubwürdigkeit ausser Acht gelassen worden. Auch für die Vorinstanz sei erstellt,

dass der Berufungskläger provoziert worden sei. Keine der unabhängigen

Zeuginnen habe sich an eine konkrete Drohung erinnern können. Der Privatkläger C____

habe erstmals vor den Schranken ausgesagt, der Berufungskläger habe gesagt, er

wolle sie «ficken». Wenn eine solche Aussage zum Kerngeschehen das erste Mal

nach fünf Jahren geäussert werde, so lasse dies grosse Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussagen aufkommen. Auch für die

Vorinstanz sei nicht erstellt, dass der Berufungskläger zu D____ gesagt habe,

er vernichte ihn und er mache ihn platt. Es frage sich, aus welchem Grund das

Gericht die anderen «Drohungen» als erstellt erachte, obwohl auch diese nicht

von einem unabhängigen Zeugen bestätigt worden seien. In Anwendung des

In-dubio-Grundsatzes müsse mangels Nachweises des Tatbestandes ein Freispruch

ergehen (Berufungsbegründung, Akten S. 1044 ff.). Im Plädoyer wurde ergänzt, es

sei absurd, dass ein Schmunzler die einzige Provokation gewesen sein solle. Der

vom Berufungskläger A____ geschilderte Tathergang sei hingegen glaubhaft. Er

sei über längere Zeit vom Privatkläger C____ provoziert worden. Er habe ihm

gesagt, er solle aufhören und sei aus dem Auto ausgestiegen, um ihn zur Rede zu

stellen. Es seien dann ein paar Schimpfwörter hin- und hergegangen, was C____

gar nicht abstreite. Drohungen seien aber keine gefallen. «Wenn Du Stress

suchst, finde ich schon Leute, die Stress mit Dir wollen» sei sicher keine

Drohung und auch nicht angeklagt. Die angebliche Drohung an den Privatkläger D____

ergebe grundsätzlich keinen Sinn, da auch der Berufungskläger angebe, es sei

immer C____ gewesen, der provoziert habe und den er zur Rede gestellt habe und

nicht D____ (Akten S. 1217 f.).

3.1.3 Berufung

von B____

In seiner Berufungsbegründung hat der Berufungskläger 2

ausführen lassen, seine Aussagen in den Einvernahmen vom 27. Januar 2021 sowie

vom 27. Dezember 2021 seien nicht verwertbar, womit im Ergebnis keinerlei

Aussagen von ihm zur Sache vorlägen. Nachdem A____ in der Untersuchung keine

Aussagen gemacht habe, habe er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ausgesagt,

dass der Berufungskläger 2 vor der Entstehung der Verletzung von D____ von

diesem geschubst worden sei, begleitet von den Worten «Was willst du, du

kleiner Furz bzw. «Was willst du, du kleiner Pisser». Der Berufungskläger 2 solle

dann gemäss A____ zurückgeschubst haben, wobei in dieser Situation die

Verletzung bei D____ entstanden sei. Der Berufungskläger 2 habe gemäss den

Aussagen von A____ erst eingegriffen, als D____ sich in dessen Richtung bewegt

habe. Die Aussagen von A____ würden durch die Aussagen der Geschädigten im

Polizeirapport gestützt, wo etwa C____ berichtet habe, dass sich D____ zwischen

A____ und C____ habe stellen wollen. Dabei solle D____ einen Schritt in die

Richtung A____s gemacht haben. In diesem Moment solle D____ einen Faustschlag

ins Gesicht bekommen haben. Auch D____ habe sich gegenüber den Polizisten

dahingehend geäussert, dass er einen Schritt auf A____ zugemacht habe, um C____

wegzunehmen. In diesem Moment habe er einen Schlag erhalten. Entgegen den

vorinstanzlichen Ausführungen könnten die Aussagen von A____ nicht im

Widerspruch mit den Aussagen des Berufungsklägers stehen, da dieser im

Verfahren gar nie verwertbare Aussagen gemacht habe. Es könne somit nicht

ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger, wie von A____ geschildert,

einzig D____ zurückgeschubst und ihn dabei wohl im Gesicht getroffen habe. In

dubio pro reo sei daher zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass

er D____ unwillkürlich reagierend zurückgeschubst und dabei wohl unglücklich im

Gesicht getroffen habe. Die Aussagen der Privatkläger und des Zeugen H____ seien

wenig überzeugend und stünden im Widerspruch zu den einvernommenen Zeuginnen,

weshalb insbesondere im Zusammenhang mit dem angeblichen Faustschlag nicht auf

deren Depositionen abgestellt werden könne (Berufungsbegründung, Akten S. 1038

f.).

Der Verteidiger machte im Plädoyer ergänzend zu seinen

schriftlichen Depositionen geltend, auch die Unterstellung der Vorinstanz, dass

der Berufungskläger 2 versucht haben solle, die Privatkläger zu diskreditieren,

scheitere an der mangelnden Verwertbarkeit seiner Aussagen. Weiter sei bei der

Prüfung der Glaubhaftigkeit der vorhandenen Aussagen nicht der gleiche Massstab

angelegt worden: So habe die Vorinstanz aus ihrer langjährigen Freundschaft

geschlossen, dass A____ den Berufungskläger 2 in ein gutes Licht habe rücken

wollen und daher die Wahrheit der Aussage angezweifelt. Andererseits habe sie

aber nicht in gleicher Weise berücksichtigt, dass die beiden Privatkläger sowie

H____ ebenfalls gute Freunde seien und ihrerseits D____ in ein gutes Licht

rücken wollten. Der Berufungskläger 1 habe glaubhaft ausgesagt und auch seinen

eigenen Anteil an der verbalen Auseinandersetzung eingestanden. Wenig

überraschend gebe es Erinnerungslücken, da der Vorfall bereits mehrere Jahre zurückliege,

in Bezug auf den angeblichen Faustschlag des Berufungsklägers 2 könne diesen

Aussagen nicht alleine deshalb die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Dass die

Aussagen glaubhaft seien, zeige sich unter anderem am Polizeirapport bzw. den

darin protokollierten Erstaussagen der Privatkläger, welche beide angegeben

hätten, dass D____ geschlagen worden sei, als dieser einen Schritt auf A____ zugemacht

habe, um sich zwischen die streitenden C____ und A____ zu stellen. Willkürlich sei

sodann die Feststellung, dass die Aussagen von A____ zur Entstehung der

Verletzung von D____ nicht mit dem festgestellten Verletzungsbild

übereinstimmen würden. Es gebe keine Fotos vom Verletzungsbild und es sei auch

keine IRM-Begutachtung

durchgeführt wurde. Es gebe somit keine objektiven Beweismittel, welche die

These von A____, dass der Berufungskläger 2 D____ beim Schubsten im Gesicht

getroffen hat, widerlegen würde. Der Nasenknochen sei sehr fein und ein

Schubser ins Gesicht könne bereits zu einer solchen Verletzung führen. Die

Privatkläger hätten nicht glaubhaft ausgesagt, als sie als Grund für die

Auseinandersetzung genannt haben, dass D____ gelacht habe, als eine der Frauen

zu A____ gesagt habe, sie habe es nicht nötig, ein Foto mit ihm zu machen. Keine

der Zeuginnen habe diese Version bestätigt. Aus den Aussagen von G____ vor den

Schranken gehe vielmehr hervor, dass es erst hitziger geworden sei, als D____ A____

gefragt habe, ob dieser nicht merke, dass die Frauen nicht mehr mit ihm

sprechen wollten. F____ habe zudem ausgesagt, dass D____ eine Art Abneigung

gegenüber A____ habe. Auffällig sei zudem, dass die Privatkläger und H____ auch

fünf Jahre nach dem Vorfall die Geschehnisse weiterhin wie am ersten Tag der

Anzeige übereinstimmend schilderten. Aus Sicht der Verteidigung wirkten die Aussagen

der drei Freunde abgesprochen. Unabhängige Zeugenaussagen, ob es nun

tatsächlich einen Faustschlag gegeben habe, gebe es keine. G____ habe mehrmals

ein Gerangel geschildert. A____ habe ausgesagt, dass D____ den Berufungskläger

2 geschubst und diesem gesagt, habe, «was willst du kleiner Furz» und dieser

lediglich als Reaktion zurückgeschubst habe. Im Gegensatz zu A____ hätten die

Privatkläger und H____ ausgesagt, der Berufungskläger 2 habe sich von hinten

angeschlichen und D____ einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Entgegen der

Ansicht der Vorinstanz könne aus dem Verletzungsbild nicht der Schluss gezogen

werden, dass die Verletzungen durch einen Faustschlag entstanden seien. In

dubio sei auf die glaubhaften Aussagen von A____ abzustellen, welcher klar ausgesagt

habe, für ihn sei dies kein Schlag, sondern ein Schubser als Reaktion auf einen

Schubser gewesen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der

Berufungskläger 2 D____ im Getümmel beim Versuch ihn zurückzuschubsen unglücklich

im Gesicht getroffen habe (Plädoyer, Akten S. 1205 ff.).

3.1.4 Vorgeschichte

3.1.4.1 Unbestrittenes

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, besteht zur

unmittelbaren Vorgeschichte der inkriminierten Geschehnisse soweit Einigkeit,

dass sich der Berufungskläger 1 zusammen mit drei weiteren Männern in seinem

Mercedes-Geländewagen oben an der Steinenvorstadt befand, als er von F____

entdeckt wurde, welche den Berufungskläger 1 in der Folge um ein gemeinsames

Foto bat. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich für diese Phase eine

Differenz zwischen den aktuellen und den früheren Aussagen A____s. Gegenüber

der Vorinstanz hatte er noch ausgesagt, er sei hinten im Wagen gesessen und habe

durch die getönten Scheiben von aussen nicht erkannt werden können (Prot.

Strafgericht, Akten S. 807 f.). Gegenüber dem Berufungsgericht vertrat er dann aber

dezidiert die Ansicht, vorne gesessen zu sein, da er selbst gefahren sei. Es

sei zwar lange her, aber er sei sich zu 100 Prozent sicher, damals gefahren zu

sein (Prot. Appellationsgericht, Akten S. 1237). Diese Divergenz ist jedoch für

den rechtserheblichen Sachverhalt ohne Bedeutung. Unbestritten ist, dass sich

der Berufungskläger wenig später veranlasst sah, das Fahrzeug zu verlassen und

seine drei Mitfahrer, darunter der Berufungskläger 2, ebenfalls ausstiegen. Der

Berufungskläger A____ und der Privatkläger C____ gerieten in der Folge verbal

aneinander und der Privatkläger D____ wurde vom Berufungskläger B____ im

Gesicht verletzt.

3.1.4.2 Aussagen

zu den Gründen für den Disput

Zu den Gründen für diesen Disput gehen die vorliegenden

Aussagen A____s und der weiteren am Tatort anwesenden Personen auseinander. Die

Aussagen von E____ sind mangels Konfrontation nicht verwertbar (siehe dazu E.

2.1.3).

Der Berufungskläger A____ schilderte vor Strafgericht, dass er

von einer Frau aus einer Gruppe erkannt worden sei. Sie sei zum Auto gekommen

und sie hätten etwas geredet. Einer der Umstehenden habe dabei während 5 bis 10

Minuten ständig über ihn geredet. A____ habe ihn gefragt, was sein Problem sei,

der Mann habe aber nicht aufgehört zu provozieren. Er habe ihm gesagt, er solle

weitergehen, was dieser aber nicht getan habe. Irgendwann sei A____ dann

ausgestiegen und habe ihn konfrontiert (Akten S. 779 f.). In der

Berufungsverhandlung schilderte er erneut, von Beginn seiner Interaktion mit der

Frau aus der Gruppe an habe er im Hintergrund eine Person wahrgenommen, welche

Dinge über ihn gesagt habe, um sich zu profilieren. Er habe diese Person lange

ignoriert, es sei aber immer mehr geworden. Er habe gefragt, was sein Problem

sei, was der Mann nicht beantwortet habe. Irgendwann habe er den Mann

aufgefordert weiterzugehen, was dieser nicht getan habe, sondern gefragt habe,

wer er sei. A____ habe darauf gesagt, der Mann wisse genau wer er sei, deshalb

tue er es ja. Nach zwei bis drei Minuten sei er dann ausgestiegen, um Ruhe

herzustellen (Akten S. 1236). Ob jemand gelacht habe, weil die anderen Frauen

kein Foto mit A____ gewollt hätten, wisse er nicht. Ihm sei das egal gewesen (Akten

S. 1236 ff.).

Aus dem Kreis A____s sagte der Berufungskläger B____ bei der

Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2021 aus, er sei mit A____ hinten im Fahrzeug

gesessen. A____ habe noch während der Fahrt die Scheibe heruntergelassen und

die Frauen angesprochen. Darauf hätten sie angehalten und nachdem aus der

Gruppe irgendein Spruch gekommen sei, den B____ nicht verstanden habe, sei A____

ausgestiegen und habe eine Diskussion mit dieser Gruppe begonnen. Er denke, die

Frauen hätten «A____ optisch heissgemacht» und er habe diese nicht bekommen.

Diese Typen hätten ihn «sozusagen daran gehindert oder weggeschnappt». Deshalb habe

es diesen Stress gegeben. A____ habe diese Frauen nicht bekommen und der andere

habe sich lustig gemacht. Das habe A____ wahrscheinlich genervt (Akten S. 244

ff.). Er machte weder vor Strafgericht noch vor Berufungsgericht weitere

Angaben. [...], der ebenfalls mit den Berufungsklägern im Auto unterwegs

gewesen war, machte in seiner strafgerichtlichen Befragung keine sachdienlichen

Angaben (Akten S. 788 ff.)

Aus dem Lager der Privatkläger schilderte C____ gegenüber der

Staatsanwaltschaft, habe einer zweiten Frau ein Foto angeboten, diese habe

geantwortet, sie hätten das nicht nötig und D____ habe deswegen lachen müssen

und sich in die Faust «geprustet». A____ sei daraufhin sofort wütend geworden

uns aus dem Auto gestiegen (Akten S. 167). Vor Strafgericht bestätigte C____

diese Angaben. D____ habe gelacht und A____ sei daraufhin ausgestiegen und

«mega pissed» gewesen (Akten S. 799 f.). Der Privatkläger D____ sagte bei der

Staatsanwaltschaft aus, eine Kollegin von E____ habe A____ gesehen und sei

hingerannt, um ein Foto mit ihm zu machen. A____ habe dann die beiden anderen

Frauen gefragt, ob sie auch ein Foto wollten und eine von ihnen habe gesagt,

sie hätten das nicht nötig. Sie alle hätten das lustig gefunden und hätten

gelacht ‒ D____ wohl etwas lauter als die anderen und habe dabei in die

Faust geprustet. A____ habe sich darüber offenbar aufgeregt und sei

ausgestiegen und auf sie zugekommen (Akten S. 204). Vor Strafgericht bestätigte

D____, er habe gelacht und dies sei der Auslöser gewesen, dass A____

ausgestiegen und auf ihn zugegangen sei (Akten S. 795 f.). Der mit den

Privatklägern freundschaftlich verbundene

H____ sagte bei der

Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2022 aus, ein Mercedes sei herangefahren und A____

habe aus dem Schiebedach geschaut. Eine der Frauen habe ihn erkannt und das

auch gesagt, worauf A____ gefragt habe, ob man ein Foto mit ihm machen wolle.

Eine der Frauen habe gesagt, das habe sie nicht nötig, worauf D____

geschmunzelt habe. Das Auto habe daraufhin mitten auf der Strasse angehalten

und vier Personen seien ausgestiegen und auf sie zugekommen (Akten S. 416). Vor

Strafgericht sagte H____, A____ habe die anderen Damen gefragt, ob sie auch ein

Foto wollten. Eine der Frauen habe gesagt «Nein, schon gut, das habe ich nicht

nötig». D____ habe schmunzeln müssen. Es sei jedoch ein Schmunzeln gewesen, das

man durchaus gehört habe. Dies sei der Auslöser für alles gewesen, was dann

gekommen sei. Leute seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und auf sie zugekommen.

Vor allem A____ habe dann die Konfrontation mit D____ gesucht (Akten S. 803).

Schliesslich liegen verwertbare Aussagen der am Tatort

anwesenden F____ und G____ vor. F____ schilderte gegenüber der

Staatsanwaltschaft, A____ habe aus dem Auto gerufen, ob jemand ein Foto mit ihm

machen wolle, was sie dann getan habe. E____ und ihre Kollegen seien etwas

abseits gestanden. Sie wisse nicht, was die beiden Kollegen gesagt hätten, aber

A____ habe sich extrem darüber aufgeregt (Akten S. 181). In ihrer vorsorglichen

Zeugeneinvernahme vom 17. April 2023 sagte sie weiter, A____ habe aus dem

Fenster gerufen, ob jemand ein Foto mit ihm machen wolle und F____ habe ein Foto

mit ihm gemacht. Der Kommentar der beiden Herren sei dann gewesen, es sei jetzt

eigentlich wieder gut. Einer von ihnen habe nicht verstanden, warum man mit ihm

[A____] ein Foto machen solle. Darauf habe A____ gefragt, ob er eigentlich

wisse, wer er sei. Dadurch habe sich die Situation etwas aufgeheizt. Der

Bekannte habe einfach so eine Abneigung gegenüber A____ gezeigt, dass er kein

Foto mit ihm machen wolle und er wieder gehen könne. Vermutlich habe sich A____

davon angegriffen gefühlt, dass man nicht geschätzt habe, wer er sei und die

beiden anderen Frauen und der Bekannte ihm keine Aufmerksamkeit geschenkt

hätten (Akten S. 741 f.). G____ sagte bei der Staatsanwaltschaft am 16. Mai

2022 aus, sie und F____ hätten A____ erkannt. Er sei ausgestiegen und habe

ihnen die Hand gegeben. Aus dem Auto sei er immer wieder aufgefordert worden,

er solle jetzt kommen, er sei aber nicht wieder eingestiegen. Stattdessen seien

viele Leute aus dem Auto ausgestiegen und um sie herumgestanden. E____ habe in

der Zwischenzeit Kollegen angetroffen und sie hätten auch wieder mit E____

gesprochen und nicht mehr mit A____. Dieser habe immer wieder «dreingeredet».

Sie hätten ihm gesagt, es sei schön, dass er ausgestiegen sei, aber nun könne

er wieder gehen. Er sei aber sehr penetrant gewesen und mit seinen Leuten

stehengeblieben. Sowohl A____ als auch seine Kollegen hätten immer reingeredet.

Ein Kollege von E____ habe gesagt «lasst sie doch einfach, habt ihr nicht

begriffen, dass sie nicht mit euch kommunizieren will [?]». A____ habe dann zu

ihm gesagt, «wer er ist und warum er etwas sagt und sich einmischt». Sie nehme

an, A____ habe sich in seinem Stolz verletzt gefühlt, weil sie nicht mit ihm

hätten reden wollen und ein andere Mann gesagt habe, er solle jetzt gehen (Akten

S. 460 f.). Vor Strafgericht präzisierte G____, dass es D____ («der sich

die Nase gebrochen ha[t]») gewesen sei, der zu A____ gesagte habe «merkst Du

eigentlich nicht, dass sie nicht mehr mit dir reden wollen». G____ habe

ebenfalls zu A____ gesagt, es sei nett gewesen, dass er ein Foto gemacht habe,

aber es habe sich damit erledigt und sie müssten nicht weiter diskutieren. A____

habe dann zu D____ gesagt «weisst du eigentlich, wer ich bin, mit wem du

redest?» Sie [die Frauen] seien dann gegangen und hätten nur noch gehört, dass

es ein mega Gerangel gegeben habe (Akten S. 791).

3.1.4.3 Aussagewürdigung

Aus der Schnittmenge sämtlicher Depositionen ergibt sich

somit immerhin, dass der Berufungskläger 1 sich von einer Person aus dem Lager

der Privatkläger provoziert fühlte und daher die Konfrontation suchte. Dass

diesem Schritt minutenlange verbale Provokationen vorangegangen seien und A____

dem Provokateur mehrfach bedeutet habe, aufzuhören und sich zu entfernen, wird

so nur vom Berufungskläger 1 geschildert. Die beiden Privatkläger und der

ebenfalls ihrem Lager zuzurechnende H____ haben als Auslöser angegeben, dass

eine der Frauen dem Berufungskläger 1 beschieden habe, sie habe es nicht nötig

ein Foto mit ihm zu machen, was der Privatkläger D____ mit einem Lachen, bzw. «Prusten»

oder «hörbarem Schmunzeln» kommentiert habe. Die befragten Frauen haben den

Beginn des Disputs zeitlich etwas später verortet. F____ sagte, A____ sei

bereits ausgestiegen, um das Foto mit ihr zu machen. Der Kommentar der beiden

Privatkläger sei dann gewesen, «es sei jetzt eigentlich wieder gut», worauf sich

die Stimmung aufgeheizt habe. G____ schilderte, nach dem Foto hätten sich die

Frauen wieder ihrem eigenen Kollegenkreis zugewandt und A____ und seine

Kollegen hätten sich immer wieder eingemischt, worauf E____ ihm gesagt habe,

sie wisse nicht, weshalb er immer dreinrede und ein Kollege von ihr gesagt habe

«lasst sie doch einfach, habt ihr nicht begriffen, dass sie nicht mit euch

kommunizieren will [?]».

Dass Augenzeugen den gleichen Sachverhalt nie in allen

Details übereinstimmend erinnern, zumal längere Zeit nach einem beobachteten

Vorfall, ist gerichtsnotorisch. Wie von der Verteidigung zu Recht thematisiert,

handelt es sich vorliegend um einen Vorfall vom Mai 2018, zu dem die ersten

formellen Befragungen erst im Februar 2020 stattfanden. Zum Zeitpunkt der spätesten

Befragung zur Sache, jener des Berufungsklägers A____ vor Berufungsgericht, waren

bereits über sieben Jahre vergangen. Es liegt auf der Hand, dass Erinnerungen

durch Zeitablauf zunehmend verblassen und unpräziser werden. Wenn auch im Einzelnen

nicht exakt übereinstimmend, so ist den vorliegenden Aussagen ‒ mit

Ausnahme jener A____s ‒ doch gemein, dass der Berufungskläger sich davon

provozieren liess, dass ausser F____ keine der Frauen Interesse an seiner

Gesellschaft zeigte und dies aus der Gruppe der Privatkläger kommentiert wurde.

Dies ergibt sich nicht nur aus den zitierten Aussagen der Privatkläger, ihres

Kollegen H____ sowie der Zeuginnen F____ und G____, sondern wird auch durch die

Angaben des Berufungsklägers B____ bestätigt, welchen in dieser Frage

besonderes Gewicht zukommt, da dieser seinen Freund A____ sicher nicht zu

Unrecht belastet hat. Auch in seinem Fall ist zu bedenken, dass er erst Jahre

nach dem Vorfall befragt wurde und seine Erinnerung in Details vom

tatsächlichen Geschehen abweichen kann, es besteht jedoch kein Anlass,

grundsätzlich an seiner Erinnerung zu zweifeln, wonach sich der Berufungskläger

1 dadurch provoziert fühlte, dass nicht sämtliche Frauen aus der Gruppe um die

Privatkläger Interesse an ihm bekundeten und er sich deswegen verspottet

fühlte.

3.1.5 Inkriminierte

Äusserungen von A____

3.1.5.1 Aussagen

Auch die nächste Phase des Geschehens wird unterschiedlich

geschildert. Der Berufungskläger A____ sagte vor Strafgericht aus, er sei

ausgestiegen und habe den Provokateur konfrontiert. Der Berufungskläger B____

sowie sein Cousin hätten das vermeiden wollen, weil sie gewusst hätten, dass

der ihn etwas auf die Palme gebracht habe und seien daher ebenfalls

ausgestiegen. Es stimme, dass sie sich gegenseitig Hurensohn genannt hätten.

Der mit der später gebrochenen Nase habe ihn gefragt, wer er sei. Darauf habe er

gesagt, er wisse genau, wer er sei, daher mache er [der Provokateur] es ja. Das

einzige, was der andere vielleicht in diesem Moment als Drohung hätte auffassen

können, sei gewesen, dass er gesagt habe, «Wenn Du Stress suchst, finde ich

schon Leute, die mit dir Stress wollen». Wenn er das als Drohung sehe, tue es

ihm leid, aber es habe so eine Drohung nicht nötig gehabt, da er 1.85 m gross

sei und seine Probleme selber lösen könne (Akten S. 780 ff.). In der

Berufungsverhandlung schilderte er, er sei ausgestiegen und habe gefragt, was

sein Problem sei. Dann seien Beleidigungen hin und hergegangen. A____ war der

Ansicht, nur mit C____ interagiert zu haben: Mit D____ habe er gar nichts zu

tun gehabt, sondern er habe nur auf die eine Person aus der Gruppe [C____]

reagiert. Solange er im Auto gewesen sei, seien Beleidigungen hin- und

hergegangen. Als er dann ausgestiegen sei, sei Ruhe gewesen. Alle Mitfahrenden seien

mit A____ ausgestiegen, um ihn zu beruhigen. A____ habe sich zu diesem

Zeitpunkt nicht mehr aufgeregt, sondern seine Meinung gesagt. Er habe sonst mit

niemandem ein Problem gehabt und keinen Grund gehabt, D____ zu bedrohen. Auf

Vorhalt seiner Aussage «wenn du Stress suchst, finde ich schon Leute, die

Stress mit dir wollen» erklärte er, er habe damit gemeint, es gebe genug Leute,

die Stress wollten. Ob das eine Drohung sei, sei Ansichtssache. Er könne

verstehen, wenn sich jemand dadurch bedroht fühle. Er könne auch verstehen,

dass es aggressiv wirke, wenn alle [gleichzeitig] aus dem Auto steigen (Akten

S. 1239 ff.). B____ machte gegenüber der Staatsanwaltschaft keine näheren

Angaben zum Wortlaut der Äusserungen A____s. B____ sei zunächst im Fahrzeug geblieben

und A____ und diese Typen hätten eine «verbale Auseinandersetzung ohne Ende»

gehabt. Als er [B____] aus dem Auto gestiegen sei, habe A____ mit den beiden

Privatklägern diskutiert (Akten S. 246 f.).

Der Privatkläger C____ schilderte am 6. Februar 2020, A____

sei mit seinen Kollegen aus dem Auto gestiegen und auf sie zugekommen. A____

habe D____] gefragt, ob es ein Problem gebe, was das «grusige» Lachen solle und

ob er nicht wisse, wer er sei. Er habe sich vor D____ aufgebaut und sicher

während 5 Minuten immer das gleiche gesagt. «Basel gehört mir, ich vernichte

euch, wisst ihr nicht wer ich bin, ich habe ein riesiges Umfeld, ich vernichte

euch». C____ sei dann zwischen D____ und A____ gegangen, damit das Ganze nicht

eskaliert. A____ habe gesagt «du Hurensohn, was willst Du» und C____ habe sich

das nicht gefallen lassen und «du Hurensohn» erwidert. A____ habe zu C____

gesagt «ich schlage euch zusammen, ich lasse euch verschlagen», habe ihn einen

Hurensohn genannt und mit seinem riesigen Umfeld gedroht. C____ habe diese

Drohungen ernst genommen, denn es sei bekannt, dass A____ ein sehr grosses,

starkes Umfeld habe. Er habe sehr viel Einfluss, was man ja daran sehe, dass D____

eine Faust von B____ erhalten habe (Akten S. 167 ff.). Vor Strafgericht

sagte er aus, nach dem Lachen von D____ sei A____ ausgestiegen und habe mit den

Drohungen angefangen: «Ich mache euch fertig, ihr wisst nicht, wer ich bin,

Basel gehört mir.» Das habe wirklich lange gedauert und es seien immer mehr

Leute hinzugekommen. Die ganze Zeit habe er gedroht «Ihr wisst nicht, wer ich

bin, Basel gehört mir, ich lasse euch ficken»: Er habe sich die ganze Zeit

wiederholt und sei mit D____ Kopf an Kopf gestanden. D____ habe immer wieder

gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen, aber A____ sei mit seiner Gefolgschaft

immer wieder [hin]gegangen und habe gesagt «Nein, ich mach dich fertig, was meinst

du …». Er habe sich bereits vor dem Schlag bedroht gefühlt, als sich eine Wand

von 10 bis 12 Leuten aufgebaut habe. A____ habe minutenlang Drohungen

ausgesprochen und seine Kollegen hätten eigentlich keinen Stress gewollt,

sondern versucht, ihn zu beruhigen (Akten S. 800 ff.). Der Privatkläger D____ sagte

in seiner Einvernahme vom 7. Februar 2020, A____ sei zusammen mit drei

Personen auf «uns» zugekommen. Er habe gefragt, ob sie nicht wüssten, wer er

sei. Dies sei ca. drei Minuten so weitergegangen, um A____ habe sich dann eine

Gruppe von etwa 10 Personen gebildet. Er habe sich immer mehr in das Ganze

hineingesteigert und D____ habe versucht, schlichtend das Gespräch zu suchen,

was aber nicht möglich gewesen sei. Es sei dann immer extremer geworden und A____

habe ihm gedroht, dass er ihn fertigmachen werde; er habe eine Grossfamilie im

Hintergrund, er werde ihn platt machen. A____ sei dabei der alleinige

Wortführer gewesen und seine Kollegen seien einfach in der Nähe gestanden und

hätten nichts gesagt. C____ sei es dann zu viel geworden und er sei zwischen D____

und A____ gegangen, um zu schlichten. Da habe A____ C____ gefragt «wer bist du

den du Hurensohn» worauf ihm C____ ebenfalls Hurensohn gesagt habe. A____ habe immer

wieder gesagt, dass er ihn von 10 bis 20 Typen verprügeln lassen werde. Er habe

sich auch immer in drohender Haltung vor ihm aufgebaut und habe keine Distanz

gewahrt. Die Drohung, er werde ihn verprügeln lassen, habe er ernst genommen. Die

anderen Personen hätten nicht beschimpft oder bedroht, sondern seien «nur so

Schattenwesen von A____» gewesen und einfach bereitgestanden (Akten

S. 204 ff.). Vor Strafgericht schilderte D____, A____ sei aus dem

Auto ausgestiegen und auf ihn zugekommen. Er habe gesagt, «was ich eigentlich

meine, wer ich sei und ob ich nicht wisse, wer er sei». A____ habe sich von ihm

provoziert gefühlt und D____ habe ihm gesagt «dass das jetzt nicht so eine

Provokation gewesen sei», aber er habe sich einfach nicht beruhigen lassen. Aus

diesem Auto seien «weiss Gott wie viele Leute» ausgestiegen. Sie hätten

irgendwann mindestens zehn Leute um sich gehabt. Dann habe es ein Hin und Her

gegeben und er sei mit «Hurensohn» beleidigt worden und «ich mach dich fertig».

Frau G____ habe dann zu A____ gesagt, es reiche, er könne nun wieder gehen.

Daraufhin habe D____ das bestätigt. Dann sei es zur Auseinandersetzung zwischen

C____ und A____ gekommen, im Rahmen derer sie sich «Hurensohn» genannt hätten

und «ich mache dich auch fertig». A____ habe gesagt «weisst Du, wer ich bin?». D____

sei damit bedroht worden, dass er in Basel nicht mehr sicher sei, dass er ihn

verprügeln lassen werde. Er habe diese Drohungen ernst genommen (Akten S. 796

ff.). H____ sagte am 25. Februar 2022 aus, alle vier Personen seien

ausgestiegen und auf sie zugekommen. A____ habe ständig Drohungen ausgestossen,

in erster Linie gegen D____, aber schliesslich «gegen uns alle». Er habe auch

gedroht, dass er ihnen Gewalt durch Dritte antun lassen würde. Die

Begleitpersonen A____s seien mehrheitlich darum bemüht gewesen, die Situation

zu schlichten, damit A____ nicht in Probleme gerate. Die Situation habe sich in

die Länge gezogen, da A____ immer weiter Drohungen ausgestossen habe. Sie

hätten nur schlichten wollen, und seien nicht auf die Provokationen

eingegangen, da sie «heillos in der Unterzahl» gewesen seien. A____ habe immer

wieder versucht, in die Nähe D____s zu kommen, sei aber von C____ und H____

daran gehindert worden. Schliesslich habe C____ eine Beleidigung erwidert und A____

habe auf sie zugehen wollen, sei aber von seinen Begleitern zurückgehalten

worden. Auf den Wortlaut angesprochen sagte H____, «Hurensöhne, Ich fick eure

Mütter. Ihr wisst nicht, wer ich bin. Ich lasse euch verprügeln». Es könne

sein, dass er sich ab und zu an einen einzelnen von ihnen gewandt habe,

eigentlich seien aber immer alle drei gemeint gewesen. Aufgrund von seiner

Person hätten sie die Drohungen ernst genommen und daher auch zur Anzeige

gebracht. Später präzisierte er auf Nachfrage, die beiden anderen hätten

Anzeige erstattet, er selbst habe aus Angst darauf verzichtet (Akten

S. 416 ff). Vor Strafgericht sagte er aus, es seien Leute aus dem Auto

gestiegen und vor allem A____ habe die Konfrontation mit D____ gesucht. C____

und H____ hätten versucht, sich irgendwie dazwischenzustellen und deeskalierend

zu wirken. Plötzlich seien acht bis zwölf Leute vor ihnen gestanden. A____ habe

Beleidigungen und Drohungen ausgestossen und immer wieder die Nähe zu D____

gesucht. Die meisten seiner Begleiter hätten versucht, deeskalierend zu wirken.

A____ habe «Hurensohn» gesagt und «ich lass Euch verprügeln, dich lasse ich

auch verprügeln». Eskaliert sei es dann, als einmal Beleidigungen von D____

oder C____ erwidert worden seien. A____ habe auf einen der beiden losgehen

wollen, sei aber von seinen Begleitern zurückgehalten worden (Akten S. 804 f.).

F____ sagte am 24. Februar 2020 aus, A____ sei im Gegensatz

zu den Kollegen E____s sehr aggressiv gewesen. Die beiden Privatkläger hätten

die Szene beruhigen wollen, was aber nicht gelungen sei. F____ habe sich daher

von der Szene entfernt und nur noch mitbekommen, dass jemand einen Schlag

erhalten habe. Sie erinnere sich nur, dass A____ immer gerufen habe «wisst ihr

eigentlich, wer ich bin?» (Akten S. 181). In der vorsorglichen

Zeugeneinvernahme der Vorinstanz sagte F____ aus, sie wisse nicht, was der Bekannte

und A____ gesagt hätten. Sie hätten begonnen, sich gegenseitig zu provozieren.

Der Bekannte sei eher ruhig gewesen und A____ habe ein aggressives Verhalten

gezeigt. Er habe gesagt «Weisst Du eigentlich, wer ich bin?», was schon recht

aggressiv gewesen sei. Sie meine, das habe er zweimal gesagt, den Rest wisse

sie nicht mehr. (Akten S. 742 ff.).G____ sagte gegenüber der

Staatsanwaltschaft, A____ sei sehr aggressiv auf den Kollegen von E____ zugegangen.

Er sei sehr nahe beim Kollegen von E____ gestanden, wie wenn man jemanden

anstressen wolle. Sie hätten sich mit den Köpfen berühren können. Es seien

Kraftausdrücke geflogen, aber was genau gesagt worden sei, wisse sie nicht

mehr. Sie wisse nicht ob ein Fahrzeug vor ihnen auch noch dazugehört habe, da

sie sich nicht erklären könne, dass alle diese Leute aus diesem einen Fahrzeug

gekommen seien; es seien sicher 10, wenn nicht 15 Personen gewesen. Diese

hätten alle zusammen und mit den Leuten aus dem Fahrzeug von A____ diskutiert. A____

habe Kraftausdrücke gegen den Kollegen von E____ ausgeteilt. Was er genau gesagt

habe, wisse sie nicht. Der Konflikt habe hauptsächlich stattgefunden, weil sich

diese Person zu Gunsten der Frauen eingemischt habe. Das Geschehen sei ihr endlos

vorgekommen, ob eine halbe Stunde oder mehr, das könne sie nicht sagen. Der

Hauptaggressor der verbalen Auseinandersetzung sei A____ gewesen. Es sei ihnen

fast nicht möglich gewesen, sich zu entfernen, denn «sie standen um uns herum,

wenn wir nach rechts gingen, sind sie auch nach rechts, und wenn wir nach links

gingen, sind sie auch nach links» (Akten S. 461 ff.). Vor Strafgericht sagte G____,

der Kollege von E____, welchem die Nase gebrochen worden sei, habe zu A____

gesagt: «Merkst du nicht, dass sie nicht mehr reden wollen.» Dann habe A____

gesagt: «Weisst du eigentlich wer ich bin, dass du mir so etwas sagst?». A____ habe

dann einfach nicht gehen wollen. Seine Kollegen hätten sich stark gemacht für

ihn, weil man ihn ja nicht einfach wegschicke. Dann sei es halt zu diesem

Gerangel gekommen. Es seien dann auch plötzlich «mega viele Leute» dort gewesen,

und es sei schwierig gewesen, die Gesichter voneinander zu differenzieren. A____

habe einfach immer wieder gesagt: «Weisst du eigentlich, wer ich bin? Wieso

redest du so mit mir?» (Akten S. 790 f.).

3.1.5.2 Aussagewürdigung

Zu klären ist zunächst, an wen sich A____ nach dem Aussteigen

wandte. Offenbar war es der Privatkläger D____, der ihn dazu bewegte, die

Konfrontation zu suchen. Er selbst nannte die Person, welche später eine

gebrochene Nase hatte, also D____ als denjenigen, der ihn gefragt habe, wer er

sei und dem er erwidert habe, das wisse er genau, denn daher mache er «es» ja ‒

also die verbalen Provokationen. Auch A____ bezeichnete demnach D____ als jene

Person, die ihn anfänglich provoziert haben soll. In der Schlussphase stritt

sich A____ dann aber offensichtlich mit C____. Plausibel erscheint, dass A____

die Gruppe um die Privatkläger nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug als Einheit

betrachtete. Dies ergibt sich aus diversen Aussagen, wonach A____ die gesamte

Gruppe im Plural angesprochen hat: Gemäss C____ sagte er «Wisst ihr nicht wer

ich bin» und «ich vernichte euch». Gemäss D____ fragte er, ob sie nicht

wüssten, wer er sei. Gemäss H____ gingen die ständigen Drohungen in erster

Linie gegen D____, aber schliesslich «gegen uns alle». Auch F____ sagte in

ihrer ersten Einvernahme, sie erinnere sich nur noch, dass A____ immer gerufen

habe «wisst ihr eigentlich, wer ich bin?» Und auch der Berufungskläger B____

sagte, B____ habe nach dem Aussteigen mit beiden Privatklägern diskutiert. Auch

A____ schilderte, dass nicht nur sein Umfeld, sondern auch jenes seines

Kontrahenten darum bemüht gewesen sei zu schlichten, was deren unmittelbare

Nähe bedingte. Damit ist offenkundig, dass A____ die Gruppe der Privatkläger

als Einheit wahrnahm und spätestens nach dem Schlichtungsversuch C____s auch

gemeinsam ansprach. Dass sich der Berufungskläger nach dem Aussteigen aus dem

Fahrzeug bereits wieder beruhigt haben will, ist widerlegt und letztlich auch

nicht mit seinen eigenen Aussagen zu vereinbaren, wonach sowohl seine Kollegen

als auch Personen aus dem Lager der Berufungskläger versucht hätten zu

schlichten. Dass A____ seinem Ärger über längerer Zeit lautstark Ausdruck

verlieh, wurde sowohl von den Privatklägern (C____ «sicher während 5 Minuten

immer das Gleiche gesagt», «minutenlang Drohungen ausgesprochen»; D____: «ca.

drei minuten so weitergegegangen», A____ habe sich einfach nicht beruhigen

lassen; H____: die Situation habe sich in die Länge gezogen, da A____ immer

weiter Drohungen ausgestossen habe) als auch von der Zeugin G____ (Das

Geschehen sei ihr endlos vorgekommen) und dem Berufungskläger B____ («verbale

Auseinandersetzung ohne Ende») geschildert.

Dass A____ neben den zugestandenen (von diesem erwiderten)

Beschimpfungen von C____ auch in anderer Weise herumschrie, ist anhand der vorliegenden

Aussagen ebenfalls rechtsgenüglich erstellt. Auch hier divergieren die

vorhandenen Aussagen leicht im Wortlaut, es lassen sich jedoch drei Kategorien

an Aussagen bilden, welche A____ gemacht habe: Zunächst stimmen C____, D____, H____,

F____ und G____ darin überein, dass er immer wieder gerufen habe «Wisst ihr

eigentlich wer ich bin?», was plausibel erscheint, wenn er sich nicht damit

abfinden wollte, dass die Gruppe der Privatkläger und namentlich zwei der drei

Frauen trotz seiner Prominenz nicht daran interessiert waren, sich weiter mit

ihm abzugeben und er sich von den Männern deswegen verspottet fühlte. Dass A____

an anderer Stelle zu D____ gesagt haben will, dieser wisse genau, wer er sei,

ist zwar möglich, spricht aber nicht dagegen, dass er daneben auch mehrfach

«Wisst ihr eigentlich, wer ich bin?» gerufen hat. Diese Aussage allein ist

strafrechtlich zwar nicht von Relevanz, illustriert aber die aggressive

Stimmung A____.

Obschon Aussagen vorliegen, dass sich die Äusserungen A____s

mehrfach gegen beide Privatkläger und zudem gegen H____ gerichtet haben, ist

lediglich der angeklagte Sachverhalt zu prüfen, gemäss welchem A____ zu D____

gesagt habe «Ich vernichte Euch, wisst Ihr nicht wer ich bin», «Ich mach Dich

fertig» und «Ich mach Dich platt» und zu C____: «Dich lass ich auch verprügeln

Du Hurensohn». Die Aussagen von C____, D____ und H____ stimmen zunächst darin

überein, dass A____ Gewalt durch Dritte angekündigt hat. Die Vorinstanz hat hierzu

erwogen, A____ habe diesen Vorhalt implizit bestätigt, indem er die Aussage eingeräumt

habe, «wenn du Stress willst, finde ich schon Leute, die mit dir Stress

wollen». Der Berufungskläger 1 will zwar nach wie vor keine Gewalt durch Dritte

in Aussicht gestellt haben, hat aber in der Berufungsverhandlung eingeräumt, wenn

sich einer davon bedroht fühle, könne er es verstehen (Akten S. 1239). Eine

nachvollziehbare alternative Erklärung, wie diese Aussage anders interpretiert

werden könnte, ist der Berufungskläger 1 zudem schuldig geblieben. Er zeigte in

der Berufungsverhandlung auch Verständnis dafür, dass es aggressiv wirken

konnte, als er gemeinsam mit drei weiteren Männern aus dem Auto stieg (Akten S.

1241). Vor dem Hintergrund der insbesondere von G____ eindrücklich

geschilderten Drohkulisse mit zahlreichen Personen, die ihnen das Weggehen

erschwerten, der gesicherten Erkenntnis, dass der Berufungskläger 1 die

Privatkläger nicht in gemässigtem Ton ansprach, sondern derart in Rage war,

dass er von seiner eigenen Entourage zurückgehalten werden musste und der vom Berufungskläger

1 zugestandenen Äusserung, welche inhaltlich auf die Androhung von Gewalt durch

Dritte hinausläuft, ist nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanz für

erstellt erachtet hat, dass er gegenüber C____ geäussert habe, er lasse ihn

verprügeln.

Es ist weiter zu prüfen, ob der Berufungskläger 1 gegenüber D____

eigenhändige Gewalt in Aussicht gestellt hat. Wiederum haben beide Privatkläger

übereinstimmend ausgesagt, dass A____ zu D____ bzw. zu ihnen allen gesagt habe,

er mache ihn bzw. sie fertig. Nachdem erstellt ist, dass der Berufungskläger

mit Gewalt durch Dritte gedroht hat, über längere Zeit herumgeschrien und sich in

nächster Nähe (gemäss C____ und G____ «Kopf an Kopf») vor D____ aufgebaut hat,

erscheinen die belastenden Aussagen der beiden Privatkläger ohne Weiteres

glaubhaft. Was die verwendeten Formulierungen angeht, kann der Vorinstanz

gefolgt werden, welche aufgrund der vorliegenden Aussagen angenommen hat, A____

habe zu D____ gesagt, er mache ihn fertig. Als nicht als erstellt betrachtet

hat die Vorinstanz jedoch zu Recht, dass er zu D____ gesagt habe, er mache

diesen platt oder werde ihn vernichten, da dies vor den Schranken von niemandem

mehr bestätigt worden war.

3.1.6 Verletzung

durch den B____

3.1.6.1 Verletzungsbild

Der Privatkläger D____ hat gemäss Austrittsbericht des

Universitätsspitals Basel eine dislozierte Nasenbeinfraktur mit Septumfraktur

[Bruch der Nasenscheidewand, Anm. Gerichtsschreiber] erlitten (Akten S. 217 f.).

Es ist unbestritten, dass B____ diese Verletzung verursacht hat. Zur Klärung

des Verhaltens des Berufungsklägers 2, welches zu diesem Resultat führte, sind

wiederum sämtliche vorhandenen Aussagen zu beleuchten.

3.1.6.2 Aussagen zur Entstehung

der Verletzung

B____ hat zu seinem eigenen Verhalten ausgesagt, er sei auch aus

dem Auto gestiegen und habe die beiden Privatkläger aufgefordert, «sich zu

verpissen». Die Situation sei fast am Eskalieren gewesen, weshalb er ebenfalls

zu dieser Gruppe gegangen sei. Plötzlich habe ihn dieser Typ geschubst. Dieser sei

wie unter Drogen und alkoholisiert gewesen. Als Gegenwehr habe B____ seine

beiden Armen «nach links und rechts geschweift» und diesen Typen «an den Kopf

ins Gesicht» getroffen. Er habe ihn nicht absichtlich geschlagen oder schlagen

wollen. Der andere habe ihn geschubst und er habe sich unter Schock gewehrt. Der

Geschädigte habe ihn provoziert und geschubst und gesagt: «Hey, was willst du

kleiner Knirps!». D____ habe B____ geschubst und sehr wahrscheinlich nicht mit dessen

Reaktion gerechnet, weil er sehr wahrscheinlich unter Drogen und Alkoholeinfluss

gestanden habe. Er habe ihn nicht geschlagen, sondern unter Schock diese

Gegenwehrbewegung gemacht. Der Kollege von C____ habe B____ «gegen das Gesicht

geschubst». Dann habe B____ «diese Gegenwehrbewegung mit beiden Armen gekreuzt»

und ihn sehr wahrscheinlich mit der rechten Faust ins Gesicht getroffen. Er wisse

nicht mehr, ob es sehr fest gewesen sei oder nicht. Er sei ja unter Schock

gewesen. «Reflexartig eben...» (Akten S. 243 ff.).

Der Berufungskläger A____ sagte vor Strafgericht dazu, D____

habe wohl gedacht, A____ wolle C____ verprügeln, sei mit schnellen Schritten

auf A____ zugegangen und habe versucht, diesen zu halten. Daraufhin habe B____

interveniert und gemeint, dafür sei es nun ein bisschen spät, er solle A____

loslassen. D____ habe zu B____ gesagt «was willst Du, du kleiner Pisser».

Dadurch habe es eine Schubserei gegeben. Auf Nachfrage demonstrierte er, wie D____

zunächst B____ auf Brusthöhe mit den Händen weggestossen habe und dieser in

gleicher Weise zurückgeschubst habe. Wenn sich D____ die Nase gebrochen habe,

dass sei es auf diese Weise geschehen (Akten S. 786). In der

Berufungsverhandlung wiederholte er zunächst, es habe eine Schubserei gegeben,

relativierte dann aber, es sei eher ein Zurückhalten von beiden Seiten gewesen

als ein Stossen. Er habe keinen Schlag gesehen (Akten S. 1240).

Der Geschädigte D____ schilderte in seiner ersten Befragung,

er habe den Schlag nicht kommen sehen, da dieser von der Seite gekommen sei.

Der Faustschlag habe ein wenig die rechte Wange getroffen, aber hauptsächlich

die Nase, die in der Folge gebrochen gewesen sei (Akten S. 205). Vor

Strafgericht sagte er erneut, er habe die Person, die ihn geschlagen hat, gar

nicht wahrgenommen im Getümmel. Der Schlag sei von der Seite gekommen. Er habe B____

nicht als kleinen Knirps bezeichnet und es habe vor dem Schlag auch kein

Geschubse gegeben. Von D____ sei in keinem Moment eine Gefahr ausgegangen und

von seinen Kollegen ebensowenig (Akten S. 797 f). C____ sagte gegenüber

der Staatsanwaltschaft, nachdem sich A____ vor D____ aufgebaut habe und während

fünf Minuten immer wieder Drohungen ausgestossen habe, sei er immer wieder

dazwischengegangen, damit es nicht eskaliere. Plötzlich habe A____ zu C____

gesagt «du Hurensohn, was willst du». Er habe sich dies nicht gefallen lassen

und auch «du Hurensohn» gesagt. A____ habe sogleich «richtig loslegen» und

seine Jacke ausziehen wollen. Seine bislang passiven Kollegen seien dann

dazwischengegangen. Sie hätten A____ zurückgehalten und angefangen sich bei ihnen

zu entschuldigen, es sei nicht so gemeint. Urplötzlich habe sein Kollege D____ von

hinten von B____ einen Schlag gegen den Kopf bekommen und sofort geblutet. A____

und seine Kollegen seien mit dem Auto davongefahren und sie hätten D____ ins

Spital gebracht (Akten S. 167 f.). Vor Strafgericht führte er aus, A____ sei

die ganze Zeit zu D____ gegangen, Kopf an Kopf. Nachdem C____ A____ auch

«Hurensohn» genannt und dieser seine Jacke ausgezogen habe, seien A____s

Kollegen schlichtend dazwischengegangen. Auch D____ sei dazwischengegangen, um

zu schlichten. Dann habe B____ ihm von hinten eine Faust gegeben. Die Nase sei schräg

und alles voller Blut gewesen. B____ habe sich zuvor nicht verbal beteiligt und

es habe ihn auch niemand als Knirps bezeichnet, in anderer Weise beleidigt oder

angegriffen. B____ habe sich von hinten angeschlichen (Akten S. 799 ff.). H____

sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, A____ habe immer wieder versucht, in die

Nähe von D____ zu kommen aber C____ und er hätten sich dazwischengestellt. Die

Situation sei scheinbar immer wieder bereinigt gewesen, aber A____ habe immer

wieder das Feuer entfacht. Die Begleitpersonen seien darauf aus gewesen, die

Situation zu schlichten und hätten A____ aus der Sache raushalten wollen. Nachdem

die Beleidigung erwidert worden sei, habe A____ auf sie losgehen wollen, aber er

sei zurückgehalten worden und in diesem Moment habe dann D____ von der Seite

einen Schlag von B____ bekommen. Dieser habe richtig ausgeholt und es habe

richtig «geklöpft». Er habe ihn ins Gesicht geschlagen. Daraufhin sei D____ ins

Torkeln geraten und C____ und H____ hätten ihn stützen müssen. Es sei Blut aus seiner

Nase gelaufen und sie seien zum Taxi gegangen. Er schätze, dass er (H____) und

die beiden Privatkläger die ganze Zeit nie mehr als 1,5 Meter voneinander

entfernt gewesen seien. Die Anwesenheit von B____ habe er nicht realisiert. Bis

zum Schlag sei dieser unauffällig gewesen. Der Schlag sei eine gerade Faust mit

voller Wucht und vollem Anlauf gewesen. D____ sei nicht darauf gefasst gewesen und

seitlich im Gesicht getroffen worden. Nach dem Schlag sei dann der Druck

irgendwie weg gewesen und als sie gegangen seien, habe sie niemand daran

gehindert (Akten S. 415 ff.). Vor Strafgericht sagte H____, eskaliert sei die

Situation, als die Beleidigungen erwidert worden seien. Er könne nicht mehr

genau sagen, ob von D____ oder C____. Nachher habe A____ auf C____ oder D____

losgehen wollen, er sei aber von seinen Begleitern zurückgehalten worden. In

diesem Moment sei es zum Faustschlag von B____ gegen D____ gekommen. Von der

anderen Seite hätten sie dann aber wahrscheinlich auch gemerkt, dass es «eins

zu viel» gewesen sei und die Situation habe sich entschärft. Seines Wissens sei

B____ nicht beleidigt worden. Da es 8 bis 12 Leute um sie herum gehabt habe,

habe für B____ auch zu keiner Zeit eine Notsituation bestanden. In seiner

Erinnerung sei B____ auch nicht geschubst worden (Akten S. 803 ff.).

Auf die tätliche Auseinandersetzung angesprochen gab G____ bei

der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, sie nehme an, dass es zu einem Gerangel

zwischen dem Kollegen von E____ und den Kollegen von A____ gekommen sei. Sie

habe es aber nicht mitbekommen, da sie sich um E____ gekümmert habe, welche

solche Situationen nicht möge (Akten S. 468). Vor Strafgericht wiederholte sie,

sie habe eigentlich nur gehört, dass es ein «mega Gerangel» gegeben habe und E____s

Kollege plötzlich eine blutende Nase gehabt habe. Wer geschlagen habe und wer

nicht, wisse sie aber nicht (Akten S. 791). F____ sagte bei der

Staatsanwaltschaft aus, direkt vor Ort habe sie mitbekommen, dass gedroht

worden sei und dass der eine einen Schlag ins Gesicht bekommen habe. Mehr wisse

sie nicht (Akten S. 180 ff.). In der vorsorglichen Einvernahme des

Strafgerichts sagte sie aus, sie erinnere sich nicht mehr, was für Worte

gefallen seien oder was dann schlussendlich zu diesem Schlag geführt habe. So

wie sie sich erinnere, habe sie den Schlag schon gesehen. Es sei nicht so, dass

ihr das jemand nachher erzählt habe. Ob sie aber direkt nebendran gestanden sei

oder ob sie ein wenig weiter weg gewesen sei und das einfach mitbekommen habe,

könne sie nicht mehr sagen. Sie wisse nicht mehr, ob sie es von blossem Auge

gesehen habe. Auf Nachfrage bejahte sie, dass sie nicht mehr wisse, ob sie den

Schlag an sich gesehen habe oder nur, dass sich jemand die Nase gehalten habe.

Wieso es zum Schlag gekommen sei, habe sie nicht mitbekommen bzw. erinnere sie

sich nicht mehr. (Akten S. 742 ff.)

3.1.6.3 Aussagewürdigung

Es ist aufgrund der diagnostizierten Verletzung zweifelsfrei

erstellt und auch unbestritten, dass der Berufungskläger D____ derart heftig

mit der Hand im Gesicht getroffen hat, dass er ihm dadurch die Nase gebrochen

hat. Der Tathergang, wonach der Berufungskläger 2 den Geschädigten aus einem

Abwehrreflex im Gesicht getroffen habe, nachdem ihn dieser seinerseits ins

Gesicht gestossen habe, wird ausschliesslich von ihm selbst behauptet. Seine Darstellung,

dass er seine beiden Arme «nach links und rechts geschweift» habe, bedürfte der

näheren Erläuterung durch den Berufungskläger 2, da er weder vor Straf- noch

vor Appellationsgericht Aussagen zur Sache machen wollte, bleibt diese

Schilderung jedoch unkommentiert und nicht nachvollziehbar. Ein Schubsen gegen

den Oberkörper, wie es der Berufungskläger 1 vorinstanzlich demonstriert hat,

fällt für die Verursachung einer Gesichtsverletzung von vornherein ausser

Betracht und umso mehr das von ihm in der Berufungsverhandlung geschilderte

Zurückhalten. Hingegen korrespondiert die Schilderung des Privatklägers D____,

welcher den von der Seite kommenden Schlag nicht habe kommen sehen mit den Aussagen

seiner Begleiter C____ und H____. Der Grund für diesen Schlag dürfte gewesen

sein, dass D____ A____ davon abhalten wollte auf C____ loszugehen, nachdem

dieser A____ zurückbeschimpft hatte. Wenn F____ auch einräumen musste, den

eigentlichen Schlag womöglich nicht gesehen zu haben, so belegt ihre

Schilderung doch, dass sie vor Ort keine wechselseitige tätliche

Auseinandersetzung mitbekommen hatte, sondern lediglich den Schlag von B____

bzw. die unmittelbaren Auswirkungen davon, was indiziell ebenfalls die

Schilderungen des Geschädigten stützt. Auch das Verhalten der diversen anwesenden

Person aus dem Lager A____s, welche die Auseinandersetzung nach dem offenbar

unerwarteten Schlag gegen D____ sofort für beendet betrachteten, spricht für

eine einseitige Gewaltausübung von Seiten B____’, wäre doch bei wechselseitigen

Rempeleien oder Schlägen zu erwarten gewesen, dass sich weitere Personen aus

dem Umfeld A____s zu Gunsten von B____ ins Geschehen eingemischt hätten. Die physische

Überlegenheit der Gruppierung um A____ war offensichtlich, was es ohnehin unwahrscheinlich

erscheinen lässt, dass D____ in dieser Situation die körperliche Eskalation gesucht

hat. Es ist somit erstellt, dass der Berufungskläger 2 dem Privatkläger D____ unvermittelt

die Nase gebrochen hat, ohne dass dieser vorgängig tätlich geworden ist.

Wenn somit auch erstellt ist, dass unvermittelt und

vorsätzlich ein Stoss ins Gesicht von D____ erfolgt ist, so erscheint H____s Schilderung

des Schlages doch sehr drastisch. Dass der Schlag «mit Anlauf» erfolgt sein

soll, erscheint bereits aufgrund der Platzverhältnisse im Pulk um die

Streitenden eher unwahrscheinlich. Ob dies eine bewusste oder unbewusste

Dramatisierung des Geschehens darstellt, das zum Zeitpunkt der Aussage bereits

lange zurücklag oder ob mit «Anlauf» eher ein Ausholen gemeint war, muss offenbleiben.

Zu Gunsten des Berufungsklägers wird zwar als erstellt erachtet, dass er D____

unvermittelt ins Gesicht geschlagen hat und dies die diagnostizierte Verletzung

zur Folge hatte. Dass der Schlag mit weitem Ausholen oder gar mit Anlauf

erfolgte, ist hingegen nicht erstellt.

3.2 Rechtliches

3.2.1

Berufungskläger A____

3.2.1.1 Berufungsbegründung

Der Berufungskläger 1 hat zum Rechtlichen ausgeführt, bei der

Androhung ernstlicher Nachteile stelle der Täter dem Opfer die Zufügung eines

Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen

lasse. Ernstlich seien die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven

Massstab geeignet sei, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen

gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu

beschränken. Das Gesetz verlange eine schwere Drohung und lege die Hürden

bewusst hoch. Was in casu konkret gesagt worden sei, bleibe unklar. Es werde

bestritten, dass es sich bei den in der Anklage erwähnten Aussagen um

ernsthafte und schwere Drohungen gehandelt habe und auch, dass die

Berufungskläger durch die Aussagen effektiv in Angst und Schrecken versetzt

worden seien. Vielmehr hätten diese die Auseinandersetzung provoziert, frech

zurückgegeben und sich auf ein Gerangel und gegenseitige Provokationen geradezu

eingelassen. Von Angst und Schrecken könne somit keine Rede sein. Auch aus

rechtlichen Gründen habe somit ein Freispruch zu ergehen (Berufungsbegründung,

Akten S. 1050).

3.2.1.2 Erwägungen

Eine schwere Drohung im Rechtssinne dürfte bei der Androhung

von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht regelmässig

erfüllt sein. Gemäss Lehre und Praxis sind die gesamten Umstände in Rechnung zu

stellen. Die Schwere der Drohung kann sich auch aufgrund der Umstände des

täterseitigen Vorgehens ergeben, die dem Opfer zeigen sollen, dass ihm

schwerwiegende Nachteile bevorstehen (Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 180 N 19 mit Hinweisen auf

Lehre und Rechtsprechung).

Die damaligen Äusserungen des Berufungsklägers 1 sind im

Kontext der Situation zu betrachten. Er selbst hat eingeräumt, dass es bereits bedrohlich

gewirkt haben möge, als er zusammen mit drei weiteren Personen aus seinem Geländewagen

ausgestiegen sei. Er selbst hat zudem auf seine beeindruckende Physis

hingewiesen und es wurde anschaulich geschildert, wie er sich ohne jegliche räumliche

Distanz zu wahren «Kopf an Kopf» vor den Privatklägern aufgebaut hat. Ebenfalls

zur Drohkulisse beigetragen haben die zahlreichen weiteren Personen, welche den

Berufungsklägern gegenüberstanden. Obschon nur drei weitere Männer aus dem

Fahrzeug A____s stiegen, wurde auch die weiteren anwesenden Personen als dem

Lager A____s zugehörig wahrgenommen. Dass zumindest der Privatkläger C____ die wiederholten

Beleidigungen A____s nach einer Weile nicht mehr unerwidert lassen wollte, bedeutet

nicht automatisch, dass er die gegen ihn ausgestossenen Drohungen nicht

ernstgenommen hat. Es ist der Verteidigung auch nicht zu folgen, dass der

soziale Status von A____ in dieser Situation ohne jede Bedeutung war. Bereits

am Tatort machte das Verhalten seiner Entourage deutlich, dass sich mehrere

Personen für die Angelegenheiten A____ zuständig fühlten. Dies zeigte sich

zunächst darin, dass sie ihn zu beschwichtigen versuchten, um ihn von einer

unüberlegten und für ihn nachteiligen Handlung abzuhalten. Zuletzt wurde dann

eindrücklich von seinem Freund B____ demonstriert, dass er sich auch unter

Einsatz von Körpergewalt für die Belange A____ einsetzte. Es ist sowohl nachvollziehbar,

dass sich die Berufungskläger vor Ort durch den Berufungskläger selbst bedroht

fühlten als auch, dass sie glaubten, dass A____ aufgrund seines prominenten Status

über die notwendigen Verbindungen verfügte, seine Drohung wahrzumachen und ihnen

in unbestimmter Zukunft Gewalt durch Dritte antun zu lassen. Diese

Gewaltandrohungen waren zweifellos von einer Schwere, welche die

Voraussetzungen von Art. 180 StGB erfüllt und beide Berufungskläger

fühlten sich dadurch nachvollziehbarerweise in Angst und Schrecken versetzt.

Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung im

Sinne von Art 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

3.2.2 Berufungskläger B____

3.2.2.1 Berufungserklärung

Nach Ansicht des Berufungsklägers 2 besteht kein Raum für

einen Schuldspruch wegen einer einfachen Körperverletzung. Es werde mangels

Vorsatzes ein Freispruch von der einfachen Körperverletzung beantragt. Eine

allfällige fahrlässige Körperverletzung sei nicht angeklagt (Plädoyer, Akten S.

1210).

3.2.2.2 Wie oben dargelegt, ist aufgrund des

Verletzungsbilds zweifelsfrei erstellt, dass der Berufungskläger D____ so

heftig mit der Hand im Gesicht getroffen hat, dass er ihm dadurch die Nase

gebrochen hat. Wenn zu dieser Frage auch kein rechtsmedizinisches Gutachten

angefertigt wurde, so ist doch gerichtsnotorisch, dass es ein gewisses Mass an gerichteter

Krafteinwirkung erfordert, um eine Nase zu brechen. Zu Gunsten ist im Zweifel für

den Berufungskläger 2 davon auszugehen, dass die daraus resultierende einfache

Körperverletzung nicht von einem direkten Vorsatz auf eine einfache

Körperverletzung getragen war, er hat die entstandene Verletzung jedoch durch den

Schlag ins Gesicht jedoch zumindest in Kauf genommen und den Tatbestand von

Art. 123 Ziff. 1 StGB somit eventualvorsätzlich erfüllt. Dass der

Berufungskläger 2 den Geschädigten aus einem Abwehrreflex handelte, nachdem ihn

der Privatkläger D____ seinerseits ins Gesicht gestossen hatte, ist nach dem

Gesagten auszuschliessen (siehe dazu E. 3.1.6.3). Eine Notwehrsituation lag

somit nicht vor.

3.3. Zusammenfassend ist der Berufungskläger 1 der

mehrfachen Drohung und der Berufungskläger 2 der einfachen Körperverletzung

schuldig zu erklären.

4. Hinderung einer

Amtshandlung durch den Berufungskläger 2

4.1 Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch wegen

Hinderung einer Amtshandlung neben der Schilderung im Polizeirapport damit

begründet, dass der Berufungskläger B____ selbst gar nicht bestritten habe,

erfolglos versucht zu haben, sich der Polizeikontrolle durch Flucht zu

entziehen. Im Ermittlungsverfahren habe er als Grund angegeben, er habe dies

«aus Schock» getan. Dass er die beiden Polizisten nicht gehört haben soll, sei

erstmals von seinem Verteidiger im Plädoyer geltend gemacht worden. Für die

Verwirklichung des objektiven Tatbestands reiche es aus, wenn der Täter die

Amtshandlung be- aber nicht dauerhaft verhindere.

4.2 Vor Berufungsgericht hat der Verteidiger

vorgebracht, dass die Einvernahme des Berufungsklägers 2 vom 27. Dezember 2021 aufgrund

der fehlenden notwendigen Verteidigung nicht verwertbar sei. Er könne die

Hinderung einer Amtshandlung folglich nicht eingestanden haben, da es keine

verwertbaren Aussagen gebe. Ein Schuldspruch einzig gestützt auf einen

Polizeirapport sei nicht möglich. Dieser halte einzig Wahrnehmungen der

Polizeibeamten fest und sei kein selbständiges Beweismittel. Es müsse seinem

Mandanten möglich sein, die Wahrnehmungen der Polizeibeamten anlässlich einer

Befragung auf den Prüfstand zu stellen. Der entsprechende Beweisantrag der

Verteidigung auf Befragung der Polizeibeamten sei abgewiesen worden, womit

nicht auf den Polizeirapport abgestellt werden könne. Somit bleibe unklar, ob der

Berufungskläger 2 bereits geflüchtet sei, als er das Polizeiauto erblickt habe

(Akten S. 1211).

4.3 Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen des

Berufungsklägers 2 kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 2.3). Es ist

demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt auf dieser

Grundlage für erstellt erachtet hat. Auch in rechtlicher Hinsicht kann auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden und es hat ein

Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu ergehen.

5. Strafzumessung

5.1 Allgemeines

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2 A____

5.2.1 Der Berufungskläger 1 hat für den Fall eines

Schuldspruchs ausführen lassen die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 50 Tagessätzen

(recte: 60 Tagessätze) sei zu hoch ausgefallen. Gemäss den Strafmassrichtlinien

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt drohe bei leichten Drohungen eine Strafe ab

20 Tagessätzen. Die Provokationen der Privatkläger seien beim Strafmass

zwingend zu berücksichtigen. Die angebliche «Ausnützung der sozialen Stellung» sei

zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt worden, eine solche sei indes

nicht erstellt. Die Konsequenzen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes seien

in diesem Fall besonders augenscheinlich, da dem Berufungskläger eine wirksame

Verteidigung faktisch verweigert worden sei, indem er erst nach rund drei Jahren

über das Strafverfahren informiert worden sei. Es sei daher von einem schweren

Verstoss gegen das Beschleunigungsverbot auszugehen. Auch die präjudizierende

Medienberichterstattung sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine

schweizweite, die Unschuldsvermutung massiv verletzende Medienberichterstattung

müsse ‒ sofern sie den Rahmen der üblichen und zumutbaren Belastungen für

die Beschuldigten klar sprenge ‒ im Rahmen der Strafzumessung angemessen

Berücksichtigung finden. Besonders krass und zum Teil gar strafrechtlich

relevant seien die Kommentare von Lesern zu den entsprechenden Artikeln. Diese seien

meistens frei zugänglich im Internet auffindbar. Diese Berichterstattung bleibe

unbeschränkt im Internet bestehen, und es sei klar, dass dies auch einen

Einfluss auf den Ruf und allenfalls gar zukünftige Transfers des

Berufungsklägers haben könne (Plädoyer, Akten S. 1223 f.).

5.2.2 Der Strafrahmen der Drohung sieht Geldstrafe

oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Einzig der Berufungskläger hat das

Urteil angefochten, womit das Verbot der reformatio in peius greift und es dem

Gericht nicht möglich ist, über die erstintanzlich bemessene Sanktion

hinauszugehen.

Die Drohung mit Gewalt durch Dritte zum Nachteil von C____

erscheint am gravierendsten. Die Vorinstanz hat dabei zu Recht berücksichtigt,

dass A____ seine soziale Stellung ausgenutzt hat, um den Privatkläger

einzuschüchtern und dass es belastend ist, jederzeit mit einem Angriff von unbekannten

Dritten rechnen zu müssen. In subjektiver Hinsicht hat sich A____ zwar offenbar

durch eine Zurückweisung gekränkt und durch die Reaktion von D____ provoziert

gefühlt, seine Reaktion war indes völlig unangemessen.

Unbehelflich ist der Verweis der Verteidigung auf die

Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, da die zitierten 20

Tagessätze die tiefstmögliche Sanktion darstellen, welche demnach der

leichtesten Form des erfüllten Tatbestands vorbehalten ist und dem vorliegenden

Tatverschulden nicht gerecht würde. In den Richtlinien steht weiter, dass für

schwerwiegende Fälle bis 180 Tagessätze Geldstrafe oder eine Anklageerhebung

mit der Möglichkeit der Ausschöpfung des gesamten Strafrahmens vorgesehen ist. Die

von der Vorinstanz bemessene Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen steht innerhalb

des weiten Strafrahmens des Drohungstatbestands noch immer für ein geringes

Tatverschulden und ist demnach sicher nicht zu hoch bemessen. Die direkte

Drohung gegenüber D____ wurde vorinstanzlich zu Recht als etwas weniger

gravierend qualifiziert. Es ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund des engen

zeitlichen Kontextes eine moderate Erhöhung um 30 Tagessätze für ausreichend

befunden wurde.

Die Täterkomponente wurde neutral gewertet. Dies ist

ebenfalls korrekt, hat sich der Berufungskläger mit Ausnahme der bereits

verjährten Beschimpfungen doch nicht geständig gezeigt. Nicht erwähnt wurden

die verzeichneten Vorstrafen wegen diverser SVG-Delikte, diese sind jedoch

nicht einschlägig und daher im Rahmen der Täterkomponente nicht negativ zu

berücksichtigen.

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich die Verletzung des

Beschleunigungsgebots stark zu Gunsten des Berufungsklägers 1 auswirke. Die

Privatkläger hätten bereits im Mai 2018 Anzeige erstattet, die ersten

Einvernahmen mit den Geschädigten seien jedoch erst im Februar 2020 durchgeführt

worden. Die beiden Beschuldigten hätten sich gar erst rund drei Jahre später

erstmals zur Sache äussern können. Das Verfahren habe bei der

Staatsanwaltschaft rund zwei Jahre zu lange gedauert, auch wenn sich die

Terminfindung für Einvernahmen mit dem Berufungskläger 1 aufgrund seiner

Tätigkeit als Profifussballer schwierig gestaltet habe. Das Gericht hat deshalb

eine Strafreduktion um 40 Prozent vorgenommen. Dies erscheint eher grosszügig,

ist aber nicht zu beanstanden, zumal seit der Tat bis zur zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung inzwischen mehr als sieben Jahre vergangen sind.

Von Seiten der Verteidigung wurde geltend gemacht, die

vorverurteilende Prozessberichterstattung in der Presse sei bei der

Strafzumessung zu berücksichtigen. Es wurden zu Illustration diverse Artikel zu

den Akten gegeben (Akten S. 1152 ff.). Dass ein prominenter Fussballer auch

neben dem Platz unter erhöhter Beobachtung der Presse steht, liegt in der Natur

der Sache. Bei den eingelegten Presseerzeugnissen handelt es sich um

Berichterstattung über das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren und

nicht über präjudizierende Berichterstattung, welche geeignet wäre, den guten Ruf

des Berufungsklägers in einem grösseren Masse zu beeinträchtigen, als es der

Schuldspruch an sich tut. Dass undifferenzierte Online-Kommentare dazu geeignet

sind, einen unvoreingenommenen Personenkreis gegen den Berufungskläger

aufzubringen oder diese Art von Kommentaren gar irgendeinen Einfluss auf

zukünftige Transfers haben könnten, ist auszuschliessen. Nicht eingelegt worden

sind bezeichnenderweise die Interviews, welche der Berufungskläger im Vorfeld

der Berufungsverhandlung gegeben hat und damit selbst zur Aufmerksamkeit in der

Öffentlichkeit beigetragen hat. Die Presseberichterstattung ist nach dem

Gesagten für die Strafzumessung ohne Belang.

Die vorinstanzlich bemessene Geldstrafe von 54 Tagessätzen bleibt

demnach unverändert bestehen. Die Vorinstanz hat sodann in überzeugender Weise

eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14.

Februar 2019 (25 Tagessätze wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln)

gebildet und dabei unter Berücksichtigung, dass der Beurteilte nicht schlechter

gestellt werden darf als bei einer gemeinsamen Beurteilung sämtlicher Taten,

eine Erhöhung von 16 Tagessätzen vorgenommen. Daraus resultiert eine

Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen, was eine Zusatzstrafe von 45 Tagessätzen zum

damaligen Strafbefehl bedeutet.

Die Tagessatzhöhe wurde unter Annahme eines Jahreseinkommens

von mindestens 1,8 Millionen Euro auf das Maximum von CHF 3’000.‒

festgesetzt. Der Berufungskläger 1 hat im Berufungsverfahren keine Angaben zu

seinem Einkommen gemacht, aber auch nicht behauptet, es liege in einem Bereich,

welcher eine Korrektur der Tagessatzhöhe erfordern würde. Auch diesbezüglich

bleibt das erstinstanzliche Urteil demnach unverändert.

Dem Berufungskläger 1 wurde mangels schlechter Legalprognose der

bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt,

was aufgrund des Schlechterstellungsverbots nicht zu überprüfen ist.

5.3 B____

5.3.1 Der Berufungskläger 2 hat für den Fall einer

Bestätigung des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung beanstandet,

dass die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe deutlich zu hoch sei. Die

Voristanz habe verschuldenserhöhend berücksichtigt, dass es sich bei einer

Nasenbeinfraktur mit Septumfraktur innerhalb der Bandbreite der einfachen

Köperverletzung um eine gravierende Verletzung handeln würde, welche gar einen

operativen Eingriff erfordert habe. Die Verteidigung sei jedoch der Ansicht,

dass eine Nasenbeinfraktur keine gravierendere Verletzung innerhalb der

Bandbreite der einfachen Körperverletzung darstelle, handle es sich dabei doch um

die häufigste Gesichtsfraktur. Bereits eine relativ geringe Krafteinwirkung könne

ausreichen, um ein Nasenbein zu brechen. Gerade im Vergleich zu anderen Brüchen

im Gesicht und am Körper stelle die Nasenbeinfraktur klar eine weniger schlimme

Verletzung dar, selbst wenn die Nase operativ gerichtet werden müsse. Die

Verletzung von D____ und insbesondere die Verletzungsfolgen seien nicht gut

dokumentiert. Es gebe keine Fotos der Verletzung und neben dem Austritts- und

Operationsbericht keine weiteren ärztlichen Unterlagen. Die Aussage des

Geschädigten vor den Schranken, dass er noch immer Atemwegprobleme sowie eine

leicht deformierte Nase habe, lasse sich ebenfalls nicht objektivieren. Aufgrund

des Verletzungsbildes seien keine Rückschlüsse möglich, wie stark oder gezielt

der Schlag ins Gesicht gegangen sei und ob es sich um einen Faustschlag oder

einen Schlag mit der flachen Hand gehandelt habe. Zu relativieren sei auch die

von der Vorinstanz angenommene Verwerflichkeit. Es sei zu berücksichtigen, dass

lediglich ein einziger Schlag geführt worden sei und keine weiteren Schläge gefolgt

seien. Hinzu komme, dass ein gezielter und heftiger Faustschlag wohl ausgeschlossen

werden könne, andernfalls sich ein anderes Verletzungsbild gezeigt hätte. Ein

direkter Vorsatz sei ebenfalls nicht nachgewiesen, weswegen von einem

Eventualvorsatz auszugehen sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der

Berufungskläger 2 die Stimmung nicht angeheizt und nicht provoziert habe. Dass

er selbst nicht provoziert und geschubst worden sei, werde von der Verteidigung

weiterhin bezweifelt. Der einzelne Schlag ins Gesicht entspreche noch einem

leichten Verschulden, weswegen eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen angemessen

wäre. Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wären 30 Tagessätze,

für die Hinderung einer Amtshandlung 10 Tagessätze angezeigt, asperiert 30

Tagessätze, was insgesamt 210 Tagessätze ergebe. Es treffe nicht zu, dass der

Berufungskläger 2 massgeblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen habe.

Aus den Akten sei nicht ersichtlich, inwiefern die die zusätzlichen

Ermittlungen wegen des Verstosses gegen das BetmG das Verfahren verzögert

hätten und das Gleiche gelte für das Fernbleiben von Einvernahmen. Das

Verfahren habe klar zu lange gedauert. Die von der Vorinstanz vorgenommen

Reduktion der Strafe um einen Drittel sei daher richtigerweise erfolgt. Seit

dem 27. Mai 2018 seien inzwischen über sieben Jahre vergangen, womit die Strafe

nach Art. 48 lit. e StGB zwingend zu mildern sei. Die Gesamtstrafe wäre alsdann

auf 140 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen und diese sei bedingt auszusprechen.

Der Berufungskläger 2 habe zwar in Bezug auf das Vergehen gegen das BetmG eine einschlägige

Vorstrafe, ansonsten aber nur wegen SVG-Delikten. Delikte gegen Leib und Leben habe

er bis dato nicht begangen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er sich

seit dem Vorfall vom 27. Mai 2018 bzw. dem 1. Januar 2019 wohlverhalten. Ein

Vollzug der ausgesprochenen Vorstrafe [recte: Geldstrafe] erscheine daher nicht

notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Plädoyer,

Akten S. 1212 ff.).

5.3.2

5.3.2.1 Die Vorinstanz hat korrekterweise mit der

einfachen Körperverletzung als schwerster Tat die Einsatzstrafe gebildet. Der

Strafrahmen der einfachen Körperverletzung nach Art.123 Ziff. 1 StGB sieht

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Keine Tätlichkeiten

mehr, sondern bereits eine Körperverletzung wird nach einem Faustschlag

regelmässig schon dann angenommen, wenn eine sichtbare Verletzung in Form eines

«blauen Auges» oder einer Schürfung vorhanden ist. Damit verglichen ist die Verletzung

mit dem vorliegenden Nasenbeinbruch klar gravierender ausgefallen. Wenn die

Verteidigung anführt, dass es sich dabei um eine häufige Verletzung handle, so

ist damit noch nichts über die Schwere gesagt. Andererseits deckt der

Tatbestand der einfachen Körperverletzung zweifellos auch schwerere Verletzungen

ab. Die Vorinstanz hat zu Recht berücksichtigt, dass das Opfer sich einer Operation

unterziehen musste und zwei Wochen arbeitsunfähig war. Der Verteidigung ist

indes beizupflichten, dass nicht erstellt ist, dass sich die vor erster Instanz

bestehende Befürchtung einer weiteren Operation verwirklicht hat, zumal der

Geschädigte oder sein Rechtsvertreter das Berufungsgericht über eine solche

Entwicklung wohl in Kenntnis gesetzt hätten. Was die Qualität der Verletzung

von D____ anbetrifft, ist diese im Vergleich mit anderen einfachen

Körperverletzungen somit im unteren bis mittleren Bereich zu verorten.

5.3.2.2 In subjektiver Hinsicht wurde dem

Berufungskläger 2 vorinstanzlich zugutegehalten, dass er den verbalen Streit

mit dem Privatkläger nicht vom Zaun gebrochen habe und er sich ein Stück weit

von der aggressiven Stimmung von A____ habe anstecken lassen. Andererseits sei jedoch

zu berücksichtigen, dass er selbst von D____ nicht provoziert, geschweige denn

körperlich angegangen worden sei. Tatsächlich führt die subjektive Komponente

zu einem leicht schwereren Tatverschulden ‒ gerade weil der

Berufungskläger 2 zuvor nicht emotional in die Auseinandersetzung involviert

war, erscheint sein Verhalten, welches eine krasse Eskalation der bis dahin verbalen

Auseinandersetzung darstellt, umso unverständlicher. Im Zweifel wird zu seinen

Gunsten in subjektiver Hinsicht jedoch angenommen, dass das Brechen der Nase

nicht seinem direkten Vorsatz entsprochen hat, sondern dass er diese Folge

durch den Schlag ins Gesicht lediglich im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf

genommen hat.

5.3.2.3 Bei der Täterkomponente wirken sich die

vorliegenden Vorstrafen nicht auf die Sanktion für die Körperverletzung aus, da

sie diesbezüglich nicht einschlägig sind. Das Nachtatverhalten des

Berufungsklägers 2 ist hingegen leicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Er

hat den Tatort verlassen, ohne sich um das offensichtlich verletzte Opfer zu

kümmern. Dass er kein Geständnis abgelegt und demzufolge auch keine Reue

gezeigt hat, darf nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, hingegen hat er

die Privatkläger in einem Masse diffamiert, welches über das ihm zustehende

Bestreiten hinausgegangen ist und beim Nachtatverhalten leicht zu seinen Lasten

zu berücksichtigen ist. Seine Behauptung, die Privatkläger hätten es von Beginn

weg auf das Geld A____s abgesehen (Akten S. 245, 247), entbehrt jeder

Grundlage. Wie die Verteidigung zutreffend festgestellt hat, ist der

Berufungskläger 2 seit den hier beurteilten Sachverhalten nicht mehr

strafrechtlich in Erscheinung getreten, weshalb die Täterkomponente insgesamt

neutral gewertet werden kann.

5.3.2.4 Wenn die von der Verteidigung beantragte Strafe

von 180 Tagessätzen, welche noch die Strafart der Geldstrafe zulassen würde

(Art. 34 Abs. 1 StGB), diesem Tatverschulden auch nicht gerecht würde, so ist

ihr doch beizupflichten, dass die vorinstanzlich bemessene Einsatzstrafe von 15

Monaten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu

hoch ausgefallen ist, zumal das Berufungsgericht lediglich von

eventualvorsätzlichen Handeln ausgeht und das Verschulden somit im Vergleich

mit anderen tatbestandsmässigen Verhaltensweisen noch im unteren Bereich des

bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens zu verorten ist.

Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten trägt dem Tatverschulden und der

Täterkomponente angemessen Rechnung.

5.3.2.5 Davon hat die Vorinstanz aufgrund der

Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion von rund einem Drittel

vorgenommen. Dass dieser Abzug kleiner ausgefallen ist als beim Berufungskläger

1 hat sie nachvollziehbar damit begründet, dass der Berufungskläger 2 durch das

mehrfache unentschuldigte Fernbleiben von Einvernahmeterminen sowie die wegen

des Vergehens gegen das BetmG erforderlichen Ermittlungen zur Verlängerung des

Verfahrens beigetragen hat. Nach Abzug von einem Drittel resultiert daraus eine

Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen

unter Auferlegung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. Davon kann bereits aufgrund

des Verschlechterungsverbots nicht abgewichen werden, es spricht indes auch in

materieller Hinsicht nichts dagegen.

5.3.2.6 In einem weiteren Schritt hat die Vorinstanz

von den beiden weiteren Delikten das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

zur Bildung einer Einsatz-Geldstrafe herangezogen. Sie hat erwogen, aufgrund der

eher geringen Menge von 113,4 Gramm Marihuana bewege sich die für das Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz auszusprechende Geldstrafe «eher im untersten

Bereich» des Strafrahmens. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheine

eine Einsatzgeldstrafe von 30 Tagessätzen dem Tatverschulden angemessen. Bei der

Hinderung einer Amtshandlung sei erschwerend zu berücksichtigen, dass sich B____

nicht nur durch Davonrennen der Polizeikontrolle zu entziehen versucht habe,

sondern er auf seiner Fluchtroute auch Kollusionshandlungen vorgenommen habe,

indem er den Plastiksack mit den Betäubungsmitteln hinter eine Hecke geworfen habe.

Entlastend falle ins Gewicht, dass er mit seinem Verhalten lediglich eine

leichte Verzögerung der Amtshandlung bewirkt habe. In Anwendung des

Asperationsprinzips wurde die Einsatzstrafe um fünf Tagessätze erhöht, woraus eine

Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen resultierte. Leicht zu Lasten des Berufungsklägers

2 wurde bei der Täterkomponente berücksichtigt, dass er hinsichtlich des

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits einschlägig vorbestraft ist.

Das formelle Geständnis bezüglich des ohnehin zweifelsfrei nachgewiesenen

Sachverhalts wurde nicht positiv gewertet. Auch hier wurde in Folge Verletzung

des Beschleunigungsgebots eine Reduktion von rund einem Drittel vorgenommen,

was eine Geldstrafe von 25 Tagesätzen ergab. Diese Erwägungen sind überzeugend

und vollständig, weshalb unverändert eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen auszusprechen

ist.

Die Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz basierend auf den

damaligen Angaben des Berufungsklägers, dass er über ein monatliches Einkommen

von CHF 1’200.‒ verfüge, auf CHF 40.‒ bemessen. Dem Berufungsgericht

liegen keine aktuellen Informationen zu den finanziellen Verhältnissen des

Berufungsklägers 2 vor, und von Seiten der Verteidigung wurde keine tiefere

Tagessatzhöhe beantragt, weshalb diese unverändert bei CHF 40.‒ zu

belassen ist.

Die Verteidigung beantragt auch für die Geldstrafe den

bedingten Strafvollzug. Im Unterschied zur Körperverletzung liegt bezüglich

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz jedoch eine einschlägige

Vorstrafe vor, weshalb die Vorinstanz hinsichtlich dieser Deliktskategorie zu

Recht eine schlechte Legalprognose angenommen und eine unbedingte Strafe ausgesprochen

hat.

6. Zivilforderungen

Soweit die Zivilforderungen nicht bereits ganz oder teilweise

abgewiesen wurden, sind sie bestritten, weshalb nachfolgend zweitinstanzlich darüber

zu befinden ist.

6.1 Schadenersatzforderung

von C____ gegen A____

A____ wurde erstinstanzlich in Anwendung Art. 433 StPO zum

Ersatz der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen von C____ verpflichtet.

Dass die Aufwendungen für einen Rechtsvertreter in casu notwendig gewesen

seien, stehe angesichts des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft das

Verfahren gegen A____ zunächst habe einstellen wollen und es nur dank der

Intervention der Vertreter der Geschädigten fortgesetzt worden sei, ausser

Frage. Der Berufungskläger 1 wurde daher zur Zahlung einer Parteientschädigung

in Höhe von CHF 5’151.20 an C____ verurteilt. Diese Erwägungen sind nicht zu

beanstanden und auch der zweitinstanzliche Vertretungsaufwand ist durch A____ antragsgemäss

zu ersetzen. Er ist somit zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 5’151.20

für das erstinstanzliche und CHF 1’071.80 für das zweitinstanzliche Verfahren

an C____ zu verurteilen.

6.2 Genugtuungsforderung

von D____ gegen B____

Die Vorinstanz hat festgehalten, als Opfer eines

Gewaltdelikts habe D____ gemäss Art. 47 und 49 OR grundsätzlich einen Anspruch

auf eine Genugtuung. Zur Schwere der Verletzung wurde festgehalten, dass D____ gemäss

den Unterlagen des Universitätsspitals Basel eine dislozierte Nasenbeinfraktur

mit Septumfraktur erlitten habe, deren Behandlung eine Operation erfordert habe.

Er sei für zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen. In der Hauptverhandlung habe er angegeben,

dass er noch heute unter der Gewaltattacke leide, weil seine Nase noch immer

leicht schräg sei. Er werde deshalb oft darauf angesprochen und dadurch immer

wieder an den Übergriff erinnert. Zudem leide er wegen des Nasenbeinbruchs auch

noch immer an Atemproblemen, und es werde abgeklärt, ob er sich einer weiteren

Operation unterziehen lassen müsse. Damit sei belegt, dass der Privatkläger

auch rund fünf Jahre nach der Tat noch diverse Einschränkungen in seinem Alltag

ertragen müsse. In die Bemessung der Genugtuung müsse auch einfliessen, dass der

Berufungskläger 2 ohne Anlass zugeschlagen habe. Die von D____ geltend gemacht

Genugtuungsforderung von CHF 5’000.‒ wurde jedoch für zu hoch befunden.

Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erscheine eine Genugtuung von CHF 3’000.‒

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Mai 2018 angemessen Die Mehrforderung von

CHF 2’000.‒ wurde abgewiesen, was bereits rechtskräftig geworden ist.

Die Verteidigung hat die Abweisung sämtlicher

Zivilforderungen beantragt. Sie hat sich für den Fall eines Schuldspruchs jedoch

weder in der Berufungsbegründung noch im Plädoyer vor Berufungsgericht mit der

vorinstanzlichen Bemessung der Genugtuung auseinandergesetzt. Die vorinstanzlichen

Erwägungen sind denn auch nicht zu beanstanden. Auch wenn das Berufungsgericht

lediglich von einer eventualvorsätzlichen Körperverletzung ausgeht, erweist

sich die Genugtuungssumme von CHF 3’000.‒ angesichts der erforderlichen

Operation, der zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit und der langanhaltenden psychischen

Beeinträchtigung als angemessen. Der Berufungskläger 2 ist daher zu einer

Genugtuungszahlung an D____ in unveränderter Höhe mit 5 % Zins seit Tatbegehung

zu verurteilen.

6.3 Parteientschädigung

an D____ in solidarischer Haftung

Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich auch die in

solidarischer Haftung auferlegte Parteientschädigung von CHF 1’720.25 an D____

als korrekt. Diese entspricht erstinstanzlich der Differenz des Honorars,

welches D____ Rechtsvertreter zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege aus der Staatskasse ausgerichtet wurde und dem ordentlichen

Honorar. Vor zweiter Instanz bestand die unentgeltliche Rechtspflege nicht

mehr, weshalb der gesamte ausgewiesene Vertretungsaufwand von CHF 880.60 als

Parteientschädigung zuzusprechen und in solidarischer Haftung den beiden

Berufungsklägern aufzuerlegen ist.

6.4 Genugtuungsforderung

von A____

Der Berufungskläger 1 hat wegen Verletzung des

Beschleunigungsgebots eine angemessene Genugtuung zuzüglich Zins gefordert.

Eine entsprechende Forderung wurde bereits erstinstanzlich abgewiesen, da eine

Genugtuung wegen verletzter Persönlichkeitsrechte nur bei einem Freispruch in Betracht

komme. Daran hat sich nach dem zweitinstanzlichen Schuldspruch nichts geändert.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bereits im Rahmen der

Strafzumessung berücksichtigt. Die Forderung ist demzufolge abzuweisen.

7. Beschlagnahmen

Die vorinstanzlich verfügte Rückgabe zweier Mobiltelefone an

den Berufungskläger 2 ist bereits rechtskräftig geworden. Die beschlagnahmten

CHF 50.‒ sind mit der Geldstrafe zu verrechnen. Zur verfügten Einziehung

der weiteren beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel hat sich der

Berufungskläger 2 nicht geäussert. Sie sind einzuziehen und zu vernichten.

8. Kosten

8.1 Allgemeines

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021

vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem

Verursacherprinzip verlegt.

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.

1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

8.2 A____

Der Berufungskläger 1 unterliegt im Berufungsverfahren und

hat somit die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1’429.45

und die Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ sowie eine zweitinstanzliche

Urteilsgebühr von CHF 1000.‒ zu tragen.

8.3 B____

Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung zwar hinsichtlich

der angefochtenen Schuldsprüche unterlegen, er hat indes eine Reduktion der

Freiheitsstrafe um 20 Prozent erreicht. Auf den Aufwand der Vorinstanz hat dies

keinerlei Einfluss, weshalb die dortigen Kosten unverändert aufzuerlegen sind,

hingegen ist die zweitinstanzliche Urteilsgebühr um 20 Prozent zu reduzieren,

womit sie sich auf CHF 800.‒ beläuft (im nach der Hauptverhandlung

zugestellten Dispositiv fälschlicherweise CHF 1000.‒).

8.4 Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von B____

Der Berufungskläger 2 ist im Berufungsverfahren amtlich verteidigt,

und sein Rechtsvertreter ist gemäss eingereichter Kostennote aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Hauptverhandlung zusätzlich drei

Stunden Aufwand zu vergüten sind. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen. Entsprechend seinem teilweisen Obsiegen im Berufungsverfahren

beschränkt sich der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf 80 %

der Verteidigungskosten, während der Rückforderungsvorbehalt für die erste

Instanz vollumfänglich anzubringen ist.

8.5 Rückforderungsvorbehalt

bezüglich der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters von D____ im

erstinstanzlichen Verfahren

Die unentgeltlichen Vertreter von D____ wurden aus der

Strafgerichtskasse entschädigt. Entsprechend ihren unterschiedlichen

finanziellen Verhältnissen wurde der Berufungskläger 1 zur Rückzahlung von CHF

3’596.65 ans Strafgericht verurteilt und der Berufungskläger zur Rückzahlung in

gleicher Höhe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Bei

diesem Verfahrensausgang ist dies so zu bestätigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Einzelgerichts in Strafsachen vom

22. Juni 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch betreffend B____ wegen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d, e und g BetmG;

- Abweisung der Genugtuungsforderung von CHF

1’000.‒ von D____ gegen A____;

- Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von

CHF 2‘000.‒ von D____ gegen B____;

- Rückgabe zweier Mobiltelefone an B____;

- Entschädigung des amtlichen Verteidigers,

MLaw Christoph Balmer, für das erstinstanzliche Verfahren;

- Entschädigung der beiden Vertreter des

Privatklägers im Kostenerlass D____, lic. iur. Sandro Horlacher und […], für

das erstinstanzliche Verfahren.

1.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot

verletzt worden ist.

A____ wird der mehrfachen Drohung schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 3’000.‒,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar

2019,

in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44

Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu einer

Parteientschädigung in Höhe von CHF 5’151.20 für das erstinstanzliche und CHF

1’071.80 für das zweitinstanzliche Verfahren an C____ verurteilt.

Die

Genugtuungsforderung von A____ wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 1’429.45 und eine Urteilsgebühr von

CHF 2’400.‒. für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

2.

Die Berufung von B____ wird teilweise

gutgeheissen.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot

verletzt worden ist.

B____ wird – neben dem bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz – der

einfachen Körperverletzung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig

erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auflegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Geldstrafe

von 25 Tagessätzen zu CH 40.‒,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 286, 42 Abs. 1, 44

Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Das Kostendepot von B____ im Betrage von CHF 50.– wird

mit der Geldstrafe verrechnet.

B____ wird zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von CHF

3’000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an D____ verurteilt.

Die bei B____ beschlagnahmten Gegenstände und

Betäubungsmittel werden (mit Ausnahme der beiden Mobiltelefone) in Anwendung

von Art. 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und

vernichtet.

B____ trägt die Kosten von CHF 5’823.25 und eine

Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Christoph Balmer, werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 4’968.‒ und eine Spesenpauschale von 149.05

zuzüglich CHF 400.95 MWST, insgesamt also CHF 5’518.‒ ausgerichtet.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für das erstinstanzliche

Verfahren vollumfänglich und für das zweitinstanzliche Verfahren im Umfang von

80 % vorbehalten.

B____ hat dem Strafgericht CHF 3’596.65 für die Hälfte der

Vertretungskosten von D____ zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

A____ hat dem Strafgericht CHF 3’596.65 für die Hälfte der

Vertretungskosten von D____ zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2

der Strafprozessordnung.

Überdies wird dem Privatkläger D____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu

Lasten der Berufungskläger eine Parteientschädigung zugesprochen, welche in

solidarischer Haftung für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1’720.25 sowie für das

zweitinstanzliche Verfahren auf CHF 880.60 (jeweils inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt wird.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1 und 2

-

Staatsanwaltschaft

-

Privatklägerschaft

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.