SB.2023.97
Hinderung einer Amtshandlung
3. Dezember 2024Deutsch15 min
einer Amtshandlung schuldig erklärt. Gegen diesen Strafbefehl wurde mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.97
URTEIL
vom 3.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, Prof.
Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Dennis
Zingg
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. August 2023
betreffend Hinderung einer
Amtshandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl vom 21. März 2023 der Hinderung
einer Amtshandlung schuldig erklärt. Gegen diesen Strafbefehl wurde mit Schreiben
vom 30. März 2023 fristgerecht Einsprache erhoben. Daraufhin sprach das
Strafgericht Basel-Stadt A____ mit Urteil vom 24. August 2023 vom Vorwurf der
Hinderung einer Amtshandlung kostenlos frei.
Mit Eingabe vom 29. August 2023 hat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 die
Berufungserklärung zuhanden des Appellationsgerichts eingereicht. Sie hat
Erwägungen
beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben und A____ (nachfolgend
Berufungsbeklagter) der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. Es
sei eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF
60.– auszusprechen. Weiter sei die Polizistin B____ als Zeugin einzuvernehmen.
Die Berufungserklärung ist dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 19.
Dezember 2023 zugestellt worden. Innert Frist ist weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintreten beantragt worden. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024
wurden die Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsbeklagte mit seiner
Verteidigerin [...] zur Berufungsverhandlung geladen. Gleichzeitig ist [...]
gebeten worden, das Video von der Anhaltung an die Verhandlung mitzubringen. Der
Dispositiv
Instruktionsrichter hat am 29. November 2024 verfügt, dass die Polizistin B____
in der Berufungsverhandlung, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids
des Gesamtgerichts, nicht erneut als Zeugin einvernommen wird.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2024 sind
vor dem Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], und A____
zusammen mit Verteidigerin [...] erschienen. Seitens der Staatsanwaltschaft ist
in der Berufungsverhandlung darauf verzichtet worden, den Antrag auf Befragung
der Zeugin B____ zuhanden des Gesamtgerichts erneut zu stellen. Im Übrigen hat die
Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen festgehalten und im Sinne eines Eventualantrags
ergänzend beantragt, der Berufungsbeklagte sei wegen Diensterschwerung zu einer
Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen
Urteil.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und
92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO ist
die Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels sowohl zugunsten als
auch zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person legitimiert. Die
Berufung ist im Sinne von Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und
erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil
vollumfänglich angefochten.
2.
2.1 Gemäss dem Strafbefehl vom 21. März 2023, der
gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO zur Anklageschrift geworden ist, lautet der
vorgeworfene Sachverhalt wie folgt: «Am 26. August 2022, um ca. 23.35
Uhr, hielt sich der Beschuldigte am Barfüsserplatz [...] in Basel auf, als er
auf einen Polizeieinsatz, bei welchem eine Person mit angemessener Körperkraft
zu Boden geführt und in Handfesseln gelegt werden musste, aufmerksam wurde.
Sodann zückte der Beschuldigte sein Mobiltelefon, stellte sich den Polizisten in
den Weg und begann die Verhaftung aus nächster Nähe zu filmen. Der Aufforderung
seitens der Polizei, das Filmen sein zu lassen, kam er nicht nach. Des Weitern
solidarisierte er sich mit dem unkooperativen Kontrollierten und stellte sich
teilweise auch hinter den Rücken der Polizisten, sodass für die Polizisten
unklar war, was der Beschuldigte genau vorhatte. Durch sein Verhalten störte
resp. hinderte der Beschuldigte die Polizeikontrolle massiv.».
2.2
2.2.1 Bezüglich des Vorwurfs, der Berufungsbeklagte
habe sich den Polizeibeamten in den Weg gestellt, ist die Vorinstanz zum
Schluss gekommen, dass dieser nicht erstellt sei. Die Zeugin B____ habe
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, sie könne sich
nicht mehr daran erinnern, ob sich der Berufungsbeklagte während der
Amtshandlung in den Weg gestellt habe oder direkt vor sie gestanden sei.
Vielmehr habe sie festgehalten, dass der Berufungsbeklagte seitlich mitgelaufen
sei (Akten S. 99). Sodann werde vom Berufungsbeklagten auch bestritten, sich
den Polizeibeamten in den Weg gestellt zu haben (Akten S. 99).
2.2.2 Die Vorinstanz hat es indes als erstellt
erachtet, dass der Berufungsbeklagte den Polizeieinsatz zumindest gegen Ende
aus nächster Nähe gefilmt habe. Sie hat dies auf die Aussage der Zeugin
gestützt, wonach der Berufungsbeklagte zum Polizeieinsatz während 20 bis 30
Metern in einem seitlichen Abstand von einem Meter mitgegangen sei. Auch der
Berufungsbeklagte habe angegeben, dass sich der Abstand gegen Ende des
Einsatzes aufgrund der Wand eines Uhrengeschäfts verringert habe, nachdem er
zuvor vier bis fünf Meter betragen habe (Akten S. 100). Gemäss Vor-instanz sei
hingegen nicht erstellt, dass das Filmen eine Intensität erreicht habe, durch
welches die Aufgabenbewältigung der Polizei erschwert oder verzögert worden sei
(Akten S. 100 f.).
2.2.3 Hinsichtlich des Vorwurfs, der
Berufungsbeklagte habe sich mit dem Kontrollierten solidarisiert, hat die
Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips angenommen. Mit der pauschalen
Erwähnung, der Berufungsbeklagte habe sich mit dem Kontrollierten
solidarisiert, seien die Vorwürfe in der Anklage in objektiver und subjektiver
Hinsicht nicht genügend konkretisiert. Im Übrigen sei auch nicht erstellt, dass
die angebliche Solidarisierung eine Intensität erreicht habe, durch welche die
reibungslose Aufgabenbewältigung hätte gestört werden können.
2.3 Wie bereits vor erster Instanz hat der Berufungsbeklagte
auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht bestritten, sich am 26. August
2022 zur vorgeworfenen Zeit am Barfüsserplatz aufgehalten und dort eine
Verhaftung mit seinem Mobiltelefon gefilmt zu haben. Bestritten hat er indes nach
wie vor, sich den Polizeibeamten in den Weg gestellt zu haben. Er sei nicht aufgefordert
worden, mit dem Filmen aufzuhören und allgemein sei auf dem Video, das er
aufgenommen habe, ersichtlich, dass es nicht so stattgefunden habe, wie es
angeklagt sei.
2.4 Den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach zum
einen nicht erstellt sei, dass sich der Berufungsbeklagte den Polizeibeamten in
den Weg gestellt habe und zum anderen der Vorwurf der Solidarisierung das
Anklageprinzip verletze, ist vollumfänglich zuzustimmen. Im Übrigen hat sich
die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zu diesen Punkten auch nicht
geäussert. Folglich – und der Aussage der Staatsanwältin an der
Berufungsverhandlung entsprechend (Akten S. 157) – geht es eigentlich nur noch
um den Vorwurf der problematischen Nähe des filmenden Berufungsbeklagten zur
Polizeibeamtin und ob darin eine strafbare Hinderung einer Amtshandlung gesehen
werden muss.
2.5 Auf dem von der Verteidigerin eingereichten
und an der Berufungsverhandlung zweifach mit Ton abgespielten Video ist
zunächst erkennbar, wie vier Polizeibeamte den Kontrollierten zu Boden führen,
nachdem dieser die Polizeibeamtin und Zeugin B____ in die Beine gekickt hat. Der
Kontrollierte beginnt mehrmals laut nach Hilfe zu rufen. Der filmende Berufungsbeklagte
befindet sich zu diesem Zeitpunkt noch auf der Strasse, als zu sehen ist, wie
die Zeugin den Berufungsbeklagten mit der Taschenlampe anleuchtet und etwas
schwer Verständliches (in etwa: «schön wägstoh») zu diesem sagt. Anschliessend
bewegt sich der Berufungsbeklagte seitlich neben die Polizeibeamten aufs
Trottoir. Danach ist zu sehen, wie diese den Kontrollierten aufrichten und ihn
schnellen Schrittes in Richtung des Polizeifahrzeugs führen. Der Berufungsbeklagte
läuft dabei linksseitig neben den Beamten mit. Es sind mehrere Passanten
erkennbar, die die Strasse vor den Polizeibeamten und dem mitgeführten
Kontrollierten queren. Deren Abstand zu den Polizeibeamten ist dabei teilweise geringer,
als jener zwischen den Beamten und dem Berufungsbeklagten. Wenige Meter vor dem
Polizeifahrzeug halten die Polizeibeamten an, bevor der Kontrollierte langsam
ans Fahrzeug geführt wird. Auf dem Video scheint es so, als ob der
Kontrollierte erst zu diesem Zeitpunkt den Berufungsbeklagten bemerkt.
Zumindest spricht er diesen im Video zum ersten Mal direkt an und fordert ihn
auf, zu filmen. Anschliessend ist zu hören, wie der Berufungsbeklagte nach
dessen Name fragt und Instagram erwähnt, um ihm das Video zustellen zu können.
Während dem kurzen Wortwechsel scheint sich der Abstand zwischen dem
Berufungsbeklagten und den Polizeibeamten zu verringern. Der Kontrollierte
wiederholt einen Namen, woraufhin zu erkennen ist, dass der Berufungsbeklagte
den Abstand zu den Polizeibeamten wieder vergrössert. Der genaue Abstand lässt
sich anhand der Videoaufnahmen nur schwer beurteilen. Es muss aber davon
ausgegangen werden, dass der Abstand auf dem Video deutlich kleiner wirkt, als
er tatsächlich war. Dies zeigt sich auch daran, dass mindestens zwei Passanten
den Raum zwischen der Kamera und den Polizeibeamten durchschreiten (Video 1:23
bis 1:26; zuvor bereits 0:50 und 0:55). Diese Passanten scheinen die Stelle
durch normales Gehen durchschreiten zu können, wobei sie dem Berufungsbeklagten
näher zu sein scheinen als den Polizeibeamten. Dass sie den Polizeibeamten beim
Vorbeigehen besonders nahe kommen oder sich diese gar zu den Passanten wenden
müssten, ist nicht erkennbar. Anschliessend ist zu hören, wie eine weitere
Passantin den Berufungsbeklagten anspricht und an diesen herantritt. Die
Passantin ist hörbar nicht damit einverstanden, dass der Berufungsbeklagte den
Polizeieinsatz filmt. In diesem Moment – in welchem der Abstand zu den
Polizeibeamten zudem noch etwas grösser scheint – ist ein kurzer Schulterblick
der Zeugin B____ in Richtung der Passantin und des Berufungsbeklagten zu sehen.
2.6 Das im Video Erkennbare stützt zunächst die
vorinstanzliche Erwägung, wonach nicht erstellbar ist, dass sich der
Berufungsbeklagte den Polizeibeamten in den Weg gestellt haben soll. Sodann
vermag die Videoaufnahme auch die wiederholt geäusserte Zeugenaussage, wonach
die Zeugin B____ den Berufungsbeklagten mehrfach aufgefordert habe, nicht zu
filmen und weg zu gehen, nicht zu bestätigen (Akten S. 75). Nebst der mit
dem Anleuchten verbundenen Anweisung zum Wegstehen zu Beginn und dem kurzen
Schulterblick gegen Ende des Videos, als die Passantin den Berufungsbeklagten
anspricht, sind keine Interaktionen zwischen der Zeugin und dem
Berufungsbeklagten erkenn- oder hörbar. Hätte die Zeugin den Berufungsbeklagten
tatsächlich mehrfach zum Weggehen oder zum mit dem Filmen Aufhören
aufgefordert, wäre zu erwarten, dass dies auf dem Video ansatzweise erkennbar
ist. Die von der Zeugin genannte angebliche Kommentierung des Kicks durch den
Berufungsbeklagten mit den Worten «voll geil» ist auf der Videoaufnahme ebenfalls
nicht hörbar. Auch in Anbetracht dessen, dass die Distanz zum Gefilmten in der
Videoaufnahme offensichtlich als näher bzw. etwas herangezoomt wirkt, widerlegt
das Video auch die Zeugenaussage der Polizeibeamtin, wonach der
Berufungsbeklagte einen Meter und weniger Abstand zu ihr gehabt habe (Akten S.
77 f.), bzw. der Sicherheitsabstand nie gewährleistet gewesen sei (Akten
S. 77). Auch die diesbezüglich von der Zeugin in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vorgebrachte Begründung, wonach das Trottoir immer 1,5 Meter
breit sei und dahinter die Wand des Geschäfts gewesen sei (Akten S. 79), deckt
sich nicht mit den im Geoportal des Kantons Basel-Stadt hinterlegten Massen.
Diesem ist zu entnehmen, dass das Trottoir an jener Stelle jedenfalls mehr als 3,5
Meter und stellenweise mehr als 4 Meter breit ist, was sich auch mit dem
im Video Erkennbaren deckt. Auf dem Video ist ebenfalls nicht erkennbar, dass
sich die Zeugin um den Berufungsbeklagten hätte kümmern müssen und ihre
Kollegen deshalb zu zweit und unter Verlust von «Manpower» den Kontrollierten
ins Fahrzeug bringen mussten (Akten S. 78). Vielmehr ist erkennbar, dass
die Zeugin die Hände am Kontrollierten hatte und bei der Verbringung ins
Fahrzeug ebenfalls mitgeholfen hat. Abgesehen vom kurzen Schulterblick, als die
Passantin an den Berufungsbeklagten herangetreten ist, ist auch nicht
erkennbar, dass sie durch den Berufungsbeklagten abgelenkt war oder sich diesem
speziell widmen musste. Davon, dass die Zeugin den Berufungsbeklagten die ganze
Zeit im Auge habe behalten müssen, kann nicht die Rede sein (Akten S. 78).
2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch
gestützt auf das an der Berufungsverhandlung erstmals gesichtete Video der
angeklagte und von der Zeugin geschilderte Sachverhalt in den zentralen Punkten
nicht erstellt ist. Namentlich ist nicht erstellt, dass der Berufungsbeklagte
aus nächster Nähe gefilmt hat. Der Abstand hat allenfalls während einem kurzen
Moment, als der Berufungsbeklagte nach dem Namen des Kontrollierten gefragt hat,
rund einen Meter betragen. Es ist aber weder erkennbar, dass dieser kurze
Moment das polizeiliche Handeln beeinträchtigt hat, noch, dass der
Berufungsbeklagte aufgrund dessen aufgefordert wurde, sich anders zu verhalten.
Auch seitens des Polizeibeamten, dem er in diesem Zeitpunkt am nächsten kam,
ist auf dem Video keinerlei Reaktion auf den Berufungsbeklagten erkennbar. Auch
eine Solidarisierung mit dem Kontrollierten ist den vorinstanzlichen Erwägungen
entsprechend nicht erstellt.
3.
3.1 Zum Rechtlichen kann weitestgehend auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 98).
Tatbestandsmässig im Sinne von Art. 286 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ist
grundsätzlich jedes Handeln, das eine Amtshandlung derart beeinträchtigt, dass
diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2). Es
handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der
Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 120 IV 136 E. 2a). Die Amtshandlung muss
nicht ganz oder teilweise verhindert werden. Es genügt, wenn ihre Durchführung
erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 127 IV 115 E. 2). Der Tatbestand
gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB erfasst jede Widersetzlichkeit, die sich in
gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Dieses aktive Tun bedarf einer
gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E. 3).
3.2 Wie bereits festgehalten wurde, hat der im
Video dokumentierte Abstand grösstenteils deutlich mehr als einen Meter
betragen. Dort wo es zumindest im Video so scheint, als wäre der Abstand zu
einem der Polizeibeamten gering gewesen, ist nicht erkennbar, dass dadurch das
polizeiliche Handeln behindert oder erschwert wurde; zumal andernfalls eine
erkenn- oder hörbare Reaktion seitens der Polizeibeamten zu erwarten gewesen wäre.
Zudem erscheint der Abstand auch nur während einer kurzen Zeit als gering. Gegen
Schluss hat der Berufungsbeklagte derart Abstand zu den Polizeibeamten
gehalten, dass vorbeilaufende Passanten scheinbar ohne Probleme zwischen dem
Berufungsbeklagten und den Polizeibeamten hindurchgehen konnten. Bis auf einen
Kommentar zu Beginn der Videoaufnahme ist schliesslich auch nicht erkenn- oder
hörbar, dass der Berufungsbeklagte auf die Polizeibeamten eingeredet oder sie auf
andere Weise beansprucht hätte. Aus dem Video ergibt sich somit eindeutig, dass
der Polizeieinsatz durch das Verhalten des Berufungsbeklagten nicht gestört
oder behindert wurde und dass das Verhalten des Beklagten keine strafrechtlich
relevante Intensität erreicht hat.
3.3 Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass
aufdringliches Filmen aus nächster Nähe im Einzelfall die im Rahmen von Art.
286 StGB geforderte Intensität erreichen kann (BGer 6B_904/2024 vom 18. Januar
2024 E. 1.3.2). Daraus kann aber nicht geschlossen werden kann, dass jedes
Filmen von Polizeieinsätzen gleich diese kritische Intensität für eine
Hinderung einer Amtshandlung erreicht. Dies ergibt sich auch aus der Kampagne
der Kantonspolizei Basel-Stadt (www.filmen-kann-stören.ch;
vgl. auch AGE SB.2017.122 vom 15. Januar 2020 E. 3.4 m.w.H.). In dieser wird
unter anderem festgehalten, dass das Geschehen grundsätzlich gefilmt werden
darf, dabei aber beispielsweise die Persönlichkeitsrechte oder die Sicherheit
Dritter beachtet werden müssen. Bei näherer Betrachtung fällt im Übrigen auf,
dass sich der Berufungsbeklagte weitgehend an die Verhaltensanweisungen der
Polizeikampagne gehalten hat. So hat er sich beispielsweise von der Strasse weg
aufs Trottoir begeben und hat sich so positioniert, dass er dem Polizeifahrzeug
nicht im Weg stand. Schliesslich ist auch klar erkennbar, dass der
Polizeieinsatz an sich und nicht die Polizeibeamten im Fokus der Aufnahme stehen.
Zumal der Einsatz hauptsächlich seitlich oder von hinten gefilmt wurde, wodurch
die Gesichter der Polizeibeamten grösstenteils auch nicht erkennbar sind.
3.4 Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom
von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheid zudem dahingehend,
dass es weder zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Berufungsbeklagten und
den Polizeibeamten gekommen ist, noch, dass der Berufungsbeklagte direkt auf
das Filmen angesprochen und aufgefordert wurde, dieses zu unterlassen (Akten S.
156; BGer 6B_904/2024 vom 18. Januar 2024 E. 1.3.2). Im Vergleich zum
zitierten Bundesgerichtsentscheid hat keine nennenswerte Interaktion mit den Polizeibeamten
stattgefunden, welche deren Amtshandlungen hätten behindern oder deren
Aufmerksamkeit hätte absorbieren können. Schliesslich ist vorliegend nicht
erkennbar, dass der Einsatz ohne die Anwesenheit des Berufungsbeklagten anders
abgelaufen wäre. Dass eine zusätzliche Polizeipatrouille herbeigerufen wurde,
kann dem Berufungsbeklagten nicht als eine Hinderung der Amtshandlung in
Zusammenhang mit dem Kontrollierten angerechnet werden.
4.
4.1 Nach dem Erwogenen ist die Berufung
abzuweisen und der vorinstanzliche kostenlose Freispruch zu bestätigen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche
Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1
StPO).
4.2 Der Berufungsbeklagte obsiegt im vorliegenden
Verfahren, weshalb er Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte
Entschädigung seiner angemessenen Aufwendungen hat (Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Da der Berufungsbeklagte eine Wahlverteidigerin mandatiert hat, steht
der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich seiner Verteidigerin unter
Vorbehalt der Abrechnung mit dem Berufungsbeklagten zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Aufwand zuzüglich 1,5
Stunden für die Berufungsverhandlung erscheint angemessen. [...] ist eine
Entschädigung von CHF 2'288.– für das erstinstanzliche Verfahren und CHF
2'359.15 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen
(inkl. Auslagen und MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird
abgewiesen.
A____ wird von der Anklage der Hinderung einer
Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuchs kostenlos freigesprochen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Der Privatverteidigerin, [...], wird eine
Entschädigung von CHF 2'288.– für das erstinstanzliche Verfahren und CHF
2'359.15 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungsbeklagten
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.