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Entscheid

SB.2023.97

Hinderung einer Amtshandlung

3. Dezember 2024Deutsch15 min

einer Amtshandlung schuldig erklärt. Gegen diesen Strafbefehl wurde mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.97

URTEIL

vom 3.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, Prof.

Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis

Zingg

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. August 2023

betreffend Hinderung einer

Amtshandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl vom 21. März 2023 der Hinderung

einer Amtshandlung schuldig erklärt. Gegen diesen Strafbefehl wurde mit Schreiben

vom 30. März 2023 fristgerecht Einsprache erhoben. Daraufhin sprach das

Strafgericht Basel-Stadt A____ mit Urteil vom 24. August 2023 vom Vorwurf der

Hinderung einer Amtshandlung kostenlos frei.

Mit Eingabe vom 29. August 2023 hat die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 die

Berufungserklärung zuhanden des Appellationsgerichts eingereicht. Sie hat

Erwägungen

beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben und A____ (nachfolgend

Berufungsbeklagter) der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. Es

sei eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem

Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF

60.– auszusprechen. Weiter sei die Polizistin B____ als Zeugin einzuvernehmen.

Die Berufungserklärung ist dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 19.

Dezember 2023 zugestellt worden. Innert Frist ist weder Anschlussberufung

erklärt noch Nichteintreten beantragt worden. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024

wurden die Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsbeklagte mit seiner

Verteidigerin [...] zur Berufungsverhandlung geladen. Gleichzeitig ist [...]

gebeten worden, das Video von der Anhaltung an die Verhandlung mitzubringen. Der

Dispositiv

Instruktionsrichter hat am 29. November 2024 verfügt, dass die Polizistin B____

in der Berufungsverhandlung, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids

des Gesamtgerichts, nicht erneut als Zeugin einvernommen wird.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2024 sind

vor dem Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], und A____

zusammen mit Verteidigerin [...] erschienen. Seitens der Staatsanwaltschaft ist

in der Berufungsverhandlung darauf verzichtet worden, den Antrag auf Befragung

der Zeugin B____ zuhanden des Gesamtgerichts erneut zu stellen. Im Übrigen hat die

Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen festgehalten und im Sinne eines Eventualantrags

ergänzend beantragt, der Berufungsbeklagte sei wegen Diensterschwerung zu einer

Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen

Urteil.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und

92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO ist

die Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels sowohl zugunsten als

auch zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person legitimiert. Die

Berufung ist im Sinne von Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und

erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil

vollumfänglich angefochten.

2.

2.1 Gemäss dem Strafbefehl vom 21. März 2023, der

gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO zur Anklageschrift geworden ist, lautet der

vorgeworfene Sachverhalt wie folgt: «Am 26. August 2022, um ca. 23.35

Uhr, hielt sich der Beschuldigte am Barfüsserplatz [...] in Basel auf, als er

auf einen Polizeieinsatz, bei welchem eine Person mit angemessener Körperkraft

zu Boden geführt und in Handfesseln gelegt werden musste, aufmerksam wurde.

Sodann zückte der Beschuldigte sein Mobiltelefon, stellte sich den Polizisten in

den Weg und begann die Verhaftung aus nächster Nähe zu filmen. Der Aufforderung

seitens der Polizei, das Filmen sein zu lassen, kam er nicht nach. Des Weitern

solidarisierte er sich mit dem unkooperativen Kontrollierten und stellte sich

teilweise auch hinter den Rücken der Polizisten, sodass für die Polizisten

unklar war, was der Beschuldigte genau vorhatte. Durch sein Verhalten störte

resp. hinderte der Beschuldigte die Polizeikontrolle massiv.».

2.2

2.2.1 Bezüglich des Vorwurfs, der Berufungsbeklagte

habe sich den Polizeibeamten in den Weg gestellt, ist die Vorinstanz zum

Schluss gekommen, dass dieser nicht erstellt sei. Die Zeugin B____ habe

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, sie könne sich

nicht mehr daran erinnern, ob sich der Berufungsbeklagte während der

Amtshandlung in den Weg gestellt habe oder direkt vor sie gestanden sei.

Vielmehr habe sie festgehalten, dass der Berufungsbeklagte seitlich mitgelaufen

sei (Akten S. 99). Sodann werde vom Berufungsbeklagten auch bestritten, sich

den Polizeibeamten in den Weg gestellt zu haben (Akten S. 99).

2.2.2 Die Vorinstanz hat es indes als erstellt

erachtet, dass der Berufungsbeklagte den Polizeieinsatz zumindest gegen Ende

aus nächster Nähe gefilmt habe. Sie hat dies auf die Aussage der Zeugin

gestützt, wonach der Berufungsbeklagte zum Polizeieinsatz während 20 bis 30

Metern in einem seitlichen Abstand von einem Meter mitgegangen sei. Auch der

Berufungsbeklagte habe angegeben, dass sich der Abstand gegen Ende des

Einsatzes aufgrund der Wand eines Uhrengeschäfts verringert habe, nachdem er

zuvor vier bis fünf Meter betragen habe (Akten S. 100). Gemäss Vor-instanz sei

hingegen nicht erstellt, dass das Filmen eine Intensität erreicht habe, durch

welches die Aufgabenbewältigung der Polizei erschwert oder verzögert worden sei

(Akten S. 100 f.).

2.2.3 Hinsichtlich des Vorwurfs, der

Berufungsbeklagte habe sich mit dem Kontrollierten solidarisiert, hat die

Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips angenommen. Mit der pauschalen

Erwähnung, der Berufungsbeklagte habe sich mit dem Kontrollierten

solidarisiert, seien die Vorwürfe in der Anklage in objektiver und subjektiver

Hinsicht nicht genügend konkretisiert. Im Übrigen sei auch nicht erstellt, dass

die angebliche Solidarisierung eine Intensität erreicht habe, durch welche die

reibungslose Aufgabenbewältigung hätte gestört werden können.

2.3 Wie bereits vor erster Instanz hat der Berufungsbeklagte

auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht bestritten, sich am 26. August

2022 zur vorgeworfenen Zeit am Barfüsserplatz aufgehalten und dort eine

Verhaftung mit seinem Mobiltelefon gefilmt zu haben. Bestritten hat er indes nach

wie vor, sich den Polizeibeamten in den Weg gestellt zu haben. Er sei nicht aufgefordert

worden, mit dem Filmen aufzuhören und allgemein sei auf dem Video, das er

aufgenommen habe, ersichtlich, dass es nicht so stattgefunden habe, wie es

angeklagt sei.

2.4 Den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach zum

einen nicht erstellt sei, dass sich der Berufungsbeklagte den Polizeibeamten in

den Weg gestellt habe und zum anderen der Vorwurf der Solidarisierung das

Anklageprinzip verletze, ist vollumfänglich zuzustimmen. Im Übrigen hat sich

die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zu diesen Punkten auch nicht

geäussert. Folglich – und der Aussage der Staatsanwältin an der

Berufungsverhandlung entsprechend (Akten S. 157) – geht es eigentlich nur noch

um den Vorwurf der problematischen Nähe des filmenden Berufungsbeklagten zur

Polizeibeamtin und ob darin eine strafbare Hinderung einer Amtshandlung gesehen

werden muss.

2.5 Auf dem von der Verteidigerin eingereichten

und an der Berufungsverhandlung zweifach mit Ton abgespielten Video ist

zunächst erkennbar, wie vier Polizeibeamte den Kontrollierten zu Boden führen,

nachdem dieser die Polizeibeamtin und Zeugin B____ in die Beine gekickt hat. Der

Kontrollierte beginnt mehrmals laut nach Hilfe zu rufen. Der filmende Berufungsbeklagte

befindet sich zu diesem Zeitpunkt noch auf der Strasse, als zu sehen ist, wie

die Zeugin den Berufungsbeklagten mit der Taschenlampe anleuchtet und etwas

schwer Verständliches (in etwa: «schön wägstoh») zu diesem sagt. Anschliessend

bewegt sich der Berufungsbeklagte seitlich neben die Polizeibeamten aufs

Trottoir. Danach ist zu sehen, wie diese den Kontrollierten aufrichten und ihn

schnellen Schrittes in Richtung des Polizeifahrzeugs führen. Der Berufungsbeklagte

läuft dabei linksseitig neben den Beamten mit. Es sind mehrere Passanten

erkennbar, die die Strasse vor den Polizeibeamten und dem mitgeführten

Kontrollierten queren. Deren Abstand zu den Polizeibeamten ist dabei teilweise geringer,

als jener zwischen den Beamten und dem Berufungsbeklagten. Wenige Meter vor dem

Polizeifahrzeug halten die Polizeibeamten an, bevor der Kontrollierte langsam

ans Fahrzeug geführt wird. Auf dem Video scheint es so, als ob der

Kontrollierte erst zu diesem Zeitpunkt den Berufungsbeklagten bemerkt.

Zumindest spricht er diesen im Video zum ersten Mal direkt an und fordert ihn

auf, zu filmen. Anschliessend ist zu hören, wie der Berufungsbeklagte nach

dessen Name fragt und Instagram erwähnt, um ihm das Video zustellen zu können.

Während dem kurzen Wortwechsel scheint sich der Abstand zwischen dem

Berufungsbeklagten und den Polizeibeamten zu verringern. Der Kontrollierte

wiederholt einen Namen, woraufhin zu erkennen ist, dass der Berufungsbeklagte

den Abstand zu den Polizeibeamten wieder vergrössert. Der genaue Abstand lässt

sich anhand der Videoaufnahmen nur schwer beurteilen. Es muss aber davon

ausgegangen werden, dass der Abstand auf dem Video deutlich kleiner wirkt, als

er tatsächlich war. Dies zeigt sich auch daran, dass mindestens zwei Passanten

den Raum zwischen der Kamera und den Polizeibeamten durchschreiten (Video 1:23

bis 1:26; zuvor bereits 0:50 und 0:55). Diese Passanten scheinen die Stelle

durch normales Gehen durchschreiten zu können, wobei sie dem Berufungsbeklagten

näher zu sein scheinen als den Polizeibeamten. Dass sie den Polizeibeamten beim

Vorbeigehen besonders nahe kommen oder sich diese gar zu den Passanten wenden

müssten, ist nicht erkennbar. Anschliessend ist zu hören, wie eine weitere

Passantin den Berufungsbeklagten anspricht und an diesen herantritt. Die

Passantin ist hörbar nicht damit einverstanden, dass der Berufungsbeklagte den

Polizeieinsatz filmt. In diesem Moment – in welchem der Abstand zu den

Polizeibeamten zudem noch etwas grösser scheint – ist ein kurzer Schulterblick

der Zeugin B____ in Richtung der Passantin und des Berufungsbeklagten zu sehen.

2.6 Das im Video Erkennbare stützt zunächst die

vorinstanzliche Erwägung, wonach nicht erstellbar ist, dass sich der

Berufungsbeklagte den Polizeibeamten in den Weg gestellt haben soll. Sodann

vermag die Videoaufnahme auch die wiederholt geäusserte Zeugenaussage, wonach

die Zeugin B____ den Berufungsbeklagten mehrfach aufgefordert habe, nicht zu

filmen und weg zu gehen, nicht zu bestätigen (Akten S. 75). Nebst der mit

dem Anleuchten verbundenen Anweisung zum Wegstehen zu Beginn und dem kurzen

Schulterblick gegen Ende des Videos, als die Passantin den Berufungsbeklagten

anspricht, sind keine Interaktionen zwischen der Zeugin und dem

Berufungsbeklagten erkenn- oder hörbar. Hätte die Zeugin den Berufungsbeklagten

tatsächlich mehrfach zum Weggehen oder zum mit dem Filmen Aufhören

aufgefordert, wäre zu erwarten, dass dies auf dem Video ansatzweise erkennbar

ist. Die von der Zeugin genannte angebliche Kommentierung des Kicks durch den

Berufungsbeklagten mit den Worten «voll geil» ist auf der Videoaufnahme ebenfalls

nicht hörbar. Auch in Anbetracht dessen, dass die Distanz zum Gefilmten in der

Videoaufnahme offensichtlich als näher bzw. etwas herangezoomt wirkt, widerlegt

das Video auch die Zeugenaussage der Polizeibeamtin, wonach der

Berufungsbeklagte einen Meter und weniger Abstand zu ihr gehabt habe (Akten S.

77 f.), bzw. der Sicherheitsabstand nie gewährleistet gewesen sei (Akten

S. 77). Auch die diesbezüglich von der Zeugin in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vorgebrachte Begründung, wonach das Trottoir immer 1,5 Meter

breit sei und dahinter die Wand des Geschäfts gewesen sei (Akten S. 79), deckt

sich nicht mit den im Geoportal des Kantons Basel-Stadt hinterlegten Massen.

Diesem ist zu entnehmen, dass das Trottoir an jener Stelle jedenfalls mehr als 3,5

Meter und stellenweise mehr als 4 Meter breit ist, was sich auch mit dem

im Video Erkennbaren deckt. Auf dem Video ist ebenfalls nicht erkennbar, dass

sich die Zeugin um den Berufungsbeklagten hätte kümmern müssen und ihre

Kollegen deshalb zu zweit und unter Verlust von «Manpower» den Kontrollierten

ins Fahrzeug bringen mussten (Akten S. 78). Vielmehr ist erkennbar, dass

die Zeugin die Hände am Kontrollierten hatte und bei der Verbringung ins

Fahrzeug ebenfalls mitgeholfen hat. Abgesehen vom kurzen Schulterblick, als die

Passantin an den Berufungsbeklagten herangetreten ist, ist auch nicht

erkennbar, dass sie durch den Berufungsbeklagten abgelenkt war oder sich diesem

speziell widmen musste. Davon, dass die Zeugin den Berufungsbeklagten die ganze

Zeit im Auge habe behalten müssen, kann nicht die Rede sein (Akten S. 78).

2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch

gestützt auf das an der Berufungsverhandlung erstmals gesichtete Video der

angeklagte und von der Zeugin geschilderte Sachverhalt in den zentralen Punkten

nicht erstellt ist. Namentlich ist nicht erstellt, dass der Berufungsbeklagte

aus nächster Nähe gefilmt hat. Der Abstand hat allenfalls während einem kurzen

Moment, als der Berufungsbeklagte nach dem Namen des Kontrollierten gefragt hat,

rund einen Meter betragen. Es ist aber weder erkennbar, dass dieser kurze

Moment das polizeiliche Handeln beeinträchtigt hat, noch, dass der

Berufungsbeklagte aufgrund dessen aufgefordert wurde, sich anders zu verhalten.

Auch seitens des Polizeibeamten, dem er in diesem Zeitpunkt am nächsten kam,

ist auf dem Video keinerlei Reaktion auf den Berufungsbeklagten erkennbar. Auch

eine Solidarisierung mit dem Kontrollierten ist den vorinstanzlichen Erwägungen

entsprechend nicht erstellt.

3.

3.1 Zum Rechtlichen kann weitestgehend auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 98).

Tatbestandsmässig im Sinne von Art. 286 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ist

grundsätzlich jedes Handeln, das eine Amtshandlung derart beeinträchtigt, dass

diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2). Es

handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der

Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 120 IV 136 E. 2a). Die Amtshandlung muss

nicht ganz oder teilweise verhindert werden. Es genügt, wenn ihre Durchführung

erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 127 IV 115 E. 2). Der Tatbestand

gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB erfasst jede Widersetzlichkeit, die sich in

gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Dieses aktive Tun bedarf einer

gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E. 3).

3.2 Wie bereits festgehalten wurde, hat der im

Video dokumentierte Abstand grösstenteils deutlich mehr als einen Meter

betragen. Dort wo es zumindest im Video so scheint, als wäre der Abstand zu

einem der Polizeibeamten gering gewesen, ist nicht erkennbar, dass dadurch das

polizeiliche Handeln behindert oder erschwert wurde; zumal andernfalls eine

erkenn- oder hörbare Reaktion seitens der Polizeibeamten zu erwarten gewesen wäre.

Zudem erscheint der Abstand auch nur während einer kurzen Zeit als gering. Gegen

Schluss hat der Berufungsbeklagte derart Abstand zu den Polizeibeamten

gehalten, dass vorbeilaufende Passanten scheinbar ohne Probleme zwischen dem

Berufungsbeklagten und den Polizeibeamten hindurchgehen konnten. Bis auf einen

Kommentar zu Beginn der Videoaufnahme ist schliesslich auch nicht erkenn- oder

hörbar, dass der Berufungsbeklagte auf die Polizeibeamten eingeredet oder sie auf

andere Weise beansprucht hätte. Aus dem Video ergibt sich somit eindeutig, dass

der Polizeieinsatz durch das Verhalten des Berufungsbeklagten nicht gestört

oder behindert wurde und dass das Verhalten des Beklagten keine strafrechtlich

relevante Intensität erreicht hat.

3.3 Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass

aufdringliches Filmen aus nächster Nähe im Einzelfall die im Rahmen von Art.

286 StGB geforderte Intensität erreichen kann (BGer 6B_904/2024 vom 18. Januar

2024 E. 1.3.2). Daraus kann aber nicht geschlossen werden kann, dass jedes

Filmen von Polizeieinsätzen gleich diese kritische Intensität für eine

Hinderung einer Amtshandlung erreicht. Dies ergibt sich auch aus der Kampagne

der Kantonspolizei Basel-Stadt (www.filmen-kann-stören.ch;

vgl. auch AGE SB.2017.122 vom 15. Januar 2020 E. 3.4 m.w.H.). In dieser wird

unter anderem festgehalten, dass das Geschehen grundsätzlich gefilmt werden

darf, dabei aber beispielsweise die Persönlichkeitsrechte oder die Sicherheit

Dritter beachtet werden müssen. Bei näherer Betrachtung fällt im Übrigen auf,

dass sich der Berufungsbeklagte weitgehend an die Verhaltensanweisungen der

Polizeikampagne gehalten hat. So hat er sich beispielsweise von der Strasse weg

aufs Trottoir begeben und hat sich so positioniert, dass er dem Polizeifahrzeug

nicht im Weg stand. Schliesslich ist auch klar erkennbar, dass der

Polizeieinsatz an sich und nicht die Polizeibeamten im Fokus der Aufnahme stehen.

Zumal der Einsatz hauptsächlich seitlich oder von hinten gefilmt wurde, wodurch

die Gesichter der Polizeibeamten grösstenteils auch nicht erkennbar sind.

3.4 Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom

von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheid zudem dahingehend,

dass es weder zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Berufungsbeklagten und

den Polizeibeamten gekommen ist, noch, dass der Berufungsbeklagte direkt auf

das Filmen angesprochen und aufgefordert wurde, dieses zu unterlassen (Akten S.

156; BGer 6B_904/2024 vom 18. Januar 2024 E. 1.3.2). Im Vergleich zum

zitierten Bundesgerichtsentscheid hat keine nennenswerte Interaktion mit den Polizeibeamten

stattgefunden, welche deren Amtshandlungen hätten behindern oder deren

Aufmerksamkeit hätte absorbieren können. Schliesslich ist vorliegend nicht

erkennbar, dass der Einsatz ohne die Anwesenheit des Berufungsbeklagten anders

abgelaufen wäre. Dass eine zusätzliche Polizeipatrouille herbeigerufen wurde,

kann dem Berufungsbeklagten nicht als eine Hinderung der Amtshandlung in

Zusammenhang mit dem Kontrollierten angerechnet werden.

4.

4.1 Nach dem Erwogenen ist die Berufung

abzuweisen und der vorinstanzliche kostenlose Freispruch zu bestätigen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche

Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1

StPO).

4.2 Der Berufungsbeklagte obsiegt im vorliegenden

Verfahren, weshalb er Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte

Entschädigung seiner angemessenen Aufwendungen hat (Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO). Da der Berufungsbeklagte eine Wahlverteidigerin mandatiert hat, steht

der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich seiner Verteidigerin unter

Vorbehalt der Abrechnung mit dem Berufungsbeklagten zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Aufwand zuzüglich 1,5

Stunden für die Berufungsverhandlung erscheint angemessen. [...] ist eine

Entschädigung von CHF 2'288.– für das erstinstanzliche Verfahren und CHF

2'359.15 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen

(inkl. Auslagen und MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird

abgewiesen.

A____ wird von der Anklage der Hinderung einer

Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuchs kostenlos freigesprochen.

Die ordentlichen Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Der Privatverteidigerin, [...], wird eine

Entschädigung von CHF 2'288.– für das erstinstanzliche Verfahren und CHF

2'359.15 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungsbeklagten

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.