SB.2023.98
Erschleichung einer falschen Beurkundung (BGer 6B_175/2025 vom 14.08.2025)
29. November 2024Deutsch42 min
zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Des Weiteren entschied die Vorinstanz,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.98
URTEIL
vom 29.
November 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud ,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Berufungskläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. September 2023
betreffend Erschleichung einer
falschen Beurkundung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 22. September 2023 wurde A____
der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 1'800.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020, verurteilt. Zudem wurde
er wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur ersten Hauptverhandlung am 25.
August 2023 gemäss Art. 64 Abs. 1 und 205 Abs. 4 der Strafprozessordnung mit
einer Ordnungsbusse von CHF 500.– belegt. Vom Vorwurf der Erschleichung einer
falschen Beurkundung gegenüber Notar E____ (Anklage-Ziffer lit. I.) wurde A____
demgegenüber freigesprochen. In den Anklagepunkten B.–H. wurde das Verfahren
zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Des Weiteren entschied die Vorinstanz,
dass sämtliche beschlagnahmten Gegenstände bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Strafverfahrens gegen B____ beschlagnahmt bleiben und über das weitere
Vorgehen bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände nach rechtskräftigem
Abschluss des Strafverfahrens gegen den Mitbeschuldigten B____ separat verfügt
wird. Dem Beurteilten wurde gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus
der Strafgerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4'187.50
zugesprochen. Die Parteientschädigungsmehrforderung im Betrage von CHF 7'519.20
wurde abgewiesen. Schliesslich trug A____ die reduzierten Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 476.30 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF
3'000.–. Die Mehrkosten von CHF 3'334.10 gingen zu Lasten der
Strafgerichtskasse.
Gegen dieses
Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 29. September 2023
Berufung an. Mit begründeter Berufungserklärung vom 2. bzw. 9. Februar
2024 beantragte er die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils
inklusive der gegenüber ihm ausgesprochenen Ordnungsbusse und einen Freispruch
vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung. Zudem reichte der
Berufungskläger unter anderem mit Eingaben vom 9. und 16. Februar 2024, 3., 10.
und 17. April 2024 2., 15 und 24. Mai 2024 sowie 24. Juni 2024 dem
Appellationsgericht weitere Unterlagen ein und stellte diverse Beweisanträge.
Mit Berufungsantwort
vom 11. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung gegen das
Urteil des Strafgerichts vom 22. September 2023 sei abzuweisen und das
angefochtene Urteil zu bestätigen. Zudem seien sämtliche Beweisanträge des
Berufungsklägers abzuweisen.
Was die
wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft,
so wurde mit Verfügung vom 22. März 2024 festgestellt, dass die
Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024
wurde der Antrag des Berufungsklägers auf Behandlung der Ordnungsbusse im Berufungsverfahren
gutgeheissen. Demgegenüber wurde der vom Berufungskläger gestellte Antrag auf
Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zum persönlichen Erscheinen abgewiesen und
die Staatsanwaltschaft fakultativ vorgeladen. Vorbehältlich eines anderen
Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag wurden zudem mit der
genannten Verfügung vom 9. Juli 2024 folgende Beweisanträge abgewiesen:
-
der Antrag auf Zweiteilung der Hauptverhandlung;
-
der Antrag auf weitere Abklärungen bezüglich Handelsregister-Anmeldung
sowie auf Beizug weiterer Unterlagen der C____ (nachfolgend: C____) (z.B.
Dossier D____, Darlehensvertrag C____-D____);
-
die übrigen, im Wesentlichen bereits mehrfach vor Strafgericht
gestellten Beweisanträge (Beizug «Kurzbeurteilung» E____, Befragung von D____,
Vorladung von Autoren eines NZZ-Artikels als Zeugen, Befragung von [...], dem
Verfasser der Dissertation «Vorrats- oder Mantelgesellschaften im
schweizerischem Aktienrecht» aus dem Jahr 1995, Einvernahme des verstorbenen
Notars E____ bzw. dessen (nicht näher genannten) Nachfolgers, Befragung eines
Vertreters der Notariatskammer als Experte, Befragung Vertreter eines Konzerns
zur gesellschaftsübergreifenden Liquiditätsverwaltung, Befragung diverser
Mitarbeiter der C____ (insb. F____ und G____, Befragung von Notar H____,
Erstellen einer Zwischenbilanz der I____, Befragung von B____);
-
der Antrag auf Vorladung des vorinstanzlichen a.o. Präsidenten J____.
Schliesslich
wurde hinsichtlich des Rückweisungsantrages an das Strafgericht entschieden,
dass dieser – sofern daran festgehalten werde – vom Gesamtgericht an der
Hauptverhandlung beurteilt werde.
Anlässlich der
heutigen Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht erscheint der
Berufungskläger. Die Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2024
vom Auftreten vor Appellationsgericht im vorliegenden Fall dispensiert.
Auf die Aussagen
des zur Person und zur Sache befragten Berufungsklägers, auf seinen
Parteivortrag sowie auf die diversen von ihm anlässlich der Hauptverhandlung
eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den
Erwägungen eingegangen.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
I. Formelles
1.
1.1
Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.
1.2
Der
Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Er ist somit zur
Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist zudem form- und
fristgerecht eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten
ist.
2.
Aufgrund
der vollumfänglichen Anfechtung ist das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich
umfassend zu überprüfen. Da aber die Staatsanwaltschaft nicht ebenfalls
Berufung erhoben hat, ist eine Abänderung zum Nachteil des Berufungsklägers
ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere dürfen im Falle eines
Schuldspruchs weder die Strafe erhöht noch die Art der Strafe zu Ungunsten des
Berufungsklägers in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden. Ebenso darf der im
angefochtenen Urteil gewährte bedingte Strafvollzug bei minimaler Probezeit
nicht abgeändert werden.
II. Materielles
1.
Allgemeines
Mit Blick auf
die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen,
für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden
Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser
beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche
Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca
Schneebeli, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 9).
Der in Art. 29
Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die
Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die
Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien
beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder
rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, mit
Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5).
2.
Gegenstand
des Berufungsverfahrens
Gemäss Art. 404
Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in
den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO).
In casu liegt
einzig eine Berufung des Beschuldigten vor; die Staatsanwaltschaft hat weder
Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund der von den Parteien
eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass der Schuldspruch des
Berufungsklägers wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anklage-Ziffer
lit. I), die Strafzumessung sowie die Kostenfolge zur Disposition stehen.
Darüber hinaus gilt es auch die von der Vorinstanz verfügte Ordnungsbusse zu
beurteilen.
In Rechtskraft
erwachsen sind somit der Freispruch vom Vorwurf der Erschleichung einer
falschen Beurkundung gegenüber Notar E____ (Anklage-Ziffer lit. I) sowie die
Einstellung des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung in den
Anklagepunkten B.–H.
3.
Beweisanträge
3.1
Der
Berufungskläger stellt bzw. wiederholt vor Appellationsgericht eine ganze Reihe
an bereits zuvor im Verfahren gestellten Beweisanträgen, auf welche nachfolgend
vorab einzugehen ist.
Rechtsmittelverfahren
beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO).
Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO
nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines
Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist
zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt
oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in
antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der
bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt
sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die
zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E.
2.1).
3.2
Zunächst
beantragt der Berufungskläger erneut die Einvernahme der Zeugen B____, D____
und F____.
3.2.1
B____
wurde im Vorverfahren bereits zweimal zur Sache befragt (Einvernahme vom 2.
Februar 2018, Akten S. 3257 ff., sowie vom 25. Mai 2018, Akten S. 3431
ff.), wobei der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2018
selbst auch anwesend war. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er
bezüglich der Handlungen des Berufungsklägers vor Appellationsgericht – über
sechs Jahre nach den aufgeführten Einvernahmen – wesentliche neue Aussagen
machen könnte, weswegen dieser Beweisantrag abzuweisen ist.
3.2.2
Eine
Befragung des Gesellschaftsgründers D____ erscheint im zweitinstanzlichen
Verfahren ebenfalls nicht erforderlich. Vorliegend erlauben die bereits
zahlreich vorhandenen objektiven Beweismittel – insbesondere die dokumentierte
E-Mail-Korrespondenz (vgl. SB MAIL CA 2 S. 1 ff.) sowie die aktenkundigen
Aussagen des Berufungsklägers und B____s – die Beurteilung des dem
Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalts. Von einer Vorladung von D____
vor Appellationsgericht sind somit keine weiteren wesentlichen Erkenntnisse zu
erwarten, zumal die betreffenden Vorgänge mittlerweile auch zeitlich weit
zurückliegen. Der Antrag auf Befragung von D____ wird deshalb in antizipierter
Beweiswürdigung ebenfalls abgewiesen.
3.2.3
Hinsichtlich
der beantragten Befragung von F____ insbesondere bezüglich ihrer Funktion als
Mandatsleiterin, ihrer Auffassung zu Gründungen und Schwindelgründungen, der
Solvenz des Kunden D____ sowie dem Rechtsverhältnis zwischen der C____ und D____
ist aufgrund der dokumentierten E-Mail-Kommunikation des Berufungsklägers mit
Mitarbeitenden der C____ sowie der Mitarbeitenden untereinander ebenfalls nicht
zu erwarten, dass sie im Rahmen einer Zeugenaussage vor Gericht wesentliche
neue Tatsachen darlegen würde. Hinzu kommt, dass die besagte Kommunikation
nunmehr bereits über 14 Jahre zurückliegt. Ferner kommt es in rechtlicher
Hinsicht auf den Rechtsgrund, welcher einer Rückzahlung des
Gesellschaftskapitals nach der Gründung zugrunde liegt, in der vorliegenden
Konstellation ohnehin nicht an (vgl. hierzu nachfolgend E. II.4.2.3).
3.3
Weiter wird der vor Appellationsgericht
gestellte Antrag, die Verhandlung erst im Januar 2025 fortzuführen, weil erst
dann sein genauer Verdienst absehbar sei (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S.
2), abgewiesen. Das Appellationsgericht ist der Auffassung, dass aufgrund der
Aussagen des Berufungsklägers vor den Schranken des Appellationsgerichts
genügend aktuelle Angaben vorliegen, um eine allfällig auszusprechende bedingte
Geldstrafe an die Verhältnisse des Berufungsklägers im Urteilszeitpunkt
anpassen zu können (s. dazu nachfolgend E. II.5.9).
3.4
Soweit
der Berufungskläger darüber hinaus in seinen anlässlich der Hauptverhandlung
vor Appellationsgericht schriftlichen abgegebenen Unterlagen seine mit der
Berufungserklärung vom 9. Februar 2024 und die im schriftlichen Beweisverfahren
bis 30. Mai 2024 gestellten zahlreichen Beweisanträge (soweit diese
abgewiesen wurden) in genereller Weise wiederholt, kann auf die begründete
Beweisverfügung vom 9. Juli 2024 verwiesen werden. Die betreffenden Anträge
werden somit – soweit sie sich nicht mit den zuvor dargelegten decken –
allesamt unter Verweise auf die dortige Begründung auch vom Gesamtgericht
abgewiesen.
3.5
Schliesslich
sind auch für eine Rückweisung ans Strafgericht, welche der Berufungskläger im
Wesentlichen damit begründet, das Strafgericht habe ein «Sondertribunal» gegen
ihn eingesetzt, keine Gründe ersichtlich. Mit Verfügung der
Strafgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2021 wurde die Verfahrensleitung auf
den ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten J____ übertragen. Als Grund
wurde die Pensionierung der bisherigen Verfahrensleiterin, [...] per 31.
Dezember 2021 angegeben. Die Präsidienkonferenz des Strafgerichts hat mit
Beschluss vom 29. November 2021 den Richter J____ per 1. Dezember 2021 zum
ausserordentlichen Präsidenten ernannt und mit der Erledigung des vorliegenden
Verfahrens beauftragt. Dieses Vorgehen entspricht der Regelung von § 39 GOG.
4.
Angefochtener
Schuldspruch wegen Erschleichen einer falschen Beurkundung
4.1
Sachverhalt
4.1.1
Wie
bereits dargelegt hat die Vorinstanz bezüglich der Anklage-Ziffern B.–H. das
Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt und den Beschuldigten in
Anklage-Ziffer I. vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung
gegenüber dem Notar E____ freigesprochen. Der vorliegend im Berufungsverfahren
verbleibende und zu beurteilende Vorwurf an den Berufungskläger gemäss
Anklage-Ziffer I. lautet zusammengefasst folgendermassen: Nachdem die Firma K____
S.à.r.l. des C____-Kunden D____ in ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und
Betrug involviert gewesen sei, habe dieser mit Hilfe des Berufungsklägers und
gemeinsam mit dem separat verfolgten B____ unter dem Namen I____. S.à.r.l. eine
neue Gesellschaft (GmbH) gegründet. Der Berufungskläger habe in diesem
Zusammenhang B____ und F____ mit E-Mail vom 7. Juli 2009 angewiesen, die
Einzahlung des Gründerkapitals von CHF 20'000.– vom Konto der C____ zu
veranlassen. Dies sei am 8. Juli 2009 geschehen. Am 24. August habe D____ bei
Notar E____ die Gründung der neuen Gesellschaft öffentlich beurkunden lassen.
Dabei habe er erklärt, das Gründungskapital von CHF 20'000.– stehe der neu
gegründeten Gesellschaft ausschliesslich zur Verfügung und die gesetzlichen und
statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen seien erfüllt, obwohl
dies nicht zugetroffen habe, da die C____ von Anfang an geplant habe, das Geld
nach der Firmengründung an sich selbst zurückzuüberweisen. Am 24. August
2009.
habe der Berufungskläger als Geschäftsführer und damals einziger Zeichnungsberechtigter
der neuen Gesellschaft die Anmeldung beim Handelsregister vorgenommen. Er habe
dabei die ertrogene öffentliche Urkunde des Notars verwendet und D____ CHF
6’000.– als Preis für die Gründung in Rechnung gestellt. Nach der Freigabe des
Gründungskapitals habe der Berufungskläger sofort den Rücktransfer der CHF
20'000.– auf das Konto der C____ veranlasst.
4.1.2
Das
Strafgericht hat unter Würdigung der vorliegenden Beweise den angeklagten
Sachverhalt – mit Ausnahme der Tatsache, dass der Gesellschaftsgründer D____
über die im Zeitpunkt der Gründung schon geplanten Rücküberweisungen des
Stammkapitals in dubio schon von Anfang an informiert gewesen sei, sowie unter
Relativierung der Rolle B____s beim ganzen Vorgehen – als erstellt erachtet.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Berufungskläger habe bereits vor der
Gründung der neuen Gesellschaft beabsichtigt, den für den Gründungsakt
ausgelegten Betrag nach erfolgter Gründung an die C____ zurückfliessen zu
lassen und als Honorar für diese Dienstleistung CHF 6’000.– zu kassieren.
Der Berufungskläger sei über sämtliche Vorgänge unterrichtet gewesen, sofern er
nicht selbst entscheidenden Einfluss genommen habe. Er alleine habe die
Handelsregister-Anmeldung unterzeichnet und sei somit alleine verantwortlich
für die gegenüber dem Handelsregisteramt abgegebenen Erklärungen und die
aufgrund der Handelsregister-Anmeldung und der dazugehörigen Beilagen im
Handelsregister eingetragenen Tatsachen gewesen. Die Anmeldung der Gründung
beim Handelsregisteramt habe er überdies selbst vorgenommen (vgl. angefochtenes
Urteil S. 35 ff.).
4.1.3
Der
Berufungskläger stellt sich demgegenüber zusammengefasst – wie bereits vor
Strafgericht – auf den Standpunkt, die fragliche Gründung sei vollständig an
die Rechtsabteilung der C____ unter der Leitung B____s sowie an F____ delegiert
gewesen. Er selbst habe keine Zeit für derartige Geschäfte aufbringen können,
da er – bei insgesamt rund 1’000–1'500 Kunden der C____ – etwa 50–100 Kunden
selbst betreut und gleichzeitig rund 50 Verwaltungsratsmandate mit jährlich rund
200.
Sitzungen bekleidet habe. Vor der Vorinstanz und teilweise auch vor
Appellationsgericht machte der Berufungskläger zudem geltend, D____ habe
gegenüber ihm anstehende Provisionszahlungen in Aussicht gestellt, weswegen die
C____ der neu gegründeten I____ ein Darlehen gewährt habe. Neu macht er im
Berufungsverfahren geltend, er habe die Handelsregister-Anmeldung lediglich
blanko unterzeichnet, ohne dass um deren genaue Verwendung gewusst habe.
4.1.4
Der
Berufungskläger bringt im zweitinstanzlichen Verfahren somit im Wesentlichen
dieselben Einwendungen, mit welchen sich das Strafgericht bereits detailliert
auseinandergesetzt hat, vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb
zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die betreffenden Ausführungen
des angefochtenen Urteils (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 35–47) verwiesen
werden, welche das Appellationsgericht in vollem Umfang als zutreffend erachtet.
Aus diesen ergibt sich insbesondere, dass der Berufungskläger im Rahmen der von
ihm unterschriebenen Handelsregister-Anmeldung wahrheitswidrig feststellen
liess, das Gesellschaftsvermögen der I____ sei zur ausschliesslichen Verfügung
dieser Gesellschaft einbezahlt worden, obwohl – wie durch zahlreiche E-Mails
des Berufungsklägers selbst oder seiner Mitarbeiter, in welche er einkopiert
war, belegt – bereits im Gründungszeitpunkt die Absicht bestand, das Kapital
nach der Gesellschaftsgründung möglichst bald wieder an die C____
zurückzuüberweisen. Im Folgenden werden daher nur insoweit ergänzende Ausführungen
gemacht, als dies aufgrund der Einwendungen des Berufungsklägers als
erforderlich erscheint.
Hervorzuheben
ist bezüglich des vorinstanzlichen Urteils, dass der angeklagte Sachverhalt
gemäss Anklagepunkt I. I. sich überwiegend aus aktenkundiger Korrespondenz,
Bankbelegen, Handelsregister-Belegen sowie Verträgen ergibt und insofern bereits
ausreichend dokumentiert ist. Aufgrund der Korrespondenz zwischen dem
Gesellschaftsgründer D____ und B____ bzw. F____ sowie den dokumentierten
Anweisungen des Berufungsklägers an seine Mitarbeitenden ist erstellt, dass D____
gegenüber F____ und B____ erklärt hat, einen GmbH-Mantel für CHF 6'000.–
erwerben zu wollen. Des Weiteren wurde in der Folge die Gründung der
betreffenden Gesellschaft vorbereitet, wobei die C____ das Stammkapital auf persönliche
Anweisung des Berufungsklägers in dem Sinne «vorfinanziert» hat, als dies für
die Gründung zwingend erforderlich war – ohne Hinterlegung des Stammkapitals
von CHF 20'000.– auf einem Sperrkonto gemäss Art. 633 des Obligationenrechts
(in der Fassung vom 1. August 2008, nachfolgend «aOR») i.V.m. Art. 777c aOR
wäre eine Barliberierung der Stammanteile nämlich unmöglich gewesen (vgl. insb.
Art. 777b Abs. 2 Ziff. 4 aOR).
Dabei ist zu
betonen, dass der Berufungskläger bereits vor der Gründung beabsichtigt
hat, den für den Gründungsakt ausgelegten Betrag nach erfolgter Gründung an die
C____ zurückfliessen zu lassen und als Honorar für diese Dienstleitungen D____
CHF 6'000.– in Rechnung zu stellen. Der Berufungskläger war über sämtliche
wesentlichen Vorgänge stets unterrichtet, sofern er nicht selbst entscheidenden
Einfluss nahm. Seine Behauptungen, er habe den Inhalt der Gründung nicht
gekannt (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) bzw. die Mails, in die er
einkopiert gewesen sei, nicht gelesen oder zur Kenntnis genommen, müssen in
diesem Zusammenhang als klare Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Entsprechend hat auch B____ ausgesagt, es habe bei der C____ «keine
Entscheidung gegeben, die nicht der Beschuldigte abgesegnet hätte» (s. dazu
auch ausführlich vorinstanzliches Urteil S. 39 E. 1.2, m.w.H.). Dieses
Bild ergibt sich denn auch aus den Akten: So geht aus diesen klar hervor, dass B____
F____ mit E-Mail vom 6. Juli 2009 angewiesen hat, CHF 20'000.– ab dem
Privatkonto des Berufungsklägers auf das KEK zu überweisen, wobei der
Berufungskläger selbst am Folgetag gemeldet hat, dass er wohl nicht rechtzeitig
dazu komme, die Zahlung freizugeben, weshalb sie «ab C____» zu tätigen sei
(Akten SB MAIL CA2 S. 20). Am 8. Juli 2009 hat der Berufungskläger G____ per
E-Mail angewiesen, CHF 20'000.– der C____ zu belasten, mit dem Hinweis, dass
nach der Gründung der GmbH dieser Betrag wieder zurückfliessen werde (Akten SB
MAIL CA2 S. 23). Des Weiteren stellte der Berufungskläger am 24. August
2009.
B____ zweimal per E-Mail die Frage: «Haben wir hier 20'000
vorausbezahlt?», was B____ bejaht hat (Akten SB MAIL CA2 S. 35). Danach
hat der Berufungskläger ausgeführt, er wolle sicher sein, dass «die
CHF 20'000 bei C____ bleiben» bzw. dass «die CHF 20'000 zurückkommen»
(Akten SB MAIL CA2 S. 41 und 43). Weiter schrieb der Berufungskläger: «Wenn I____
gegründet worden ist, müssen wir schauen, dass wir bald das Kapital von CHF
20'000 an C____ zurückzahlen können» (Akten SB MAIL CA2 S. 45). Diese
E-Mail-Korrespondenz des Berufungsklägers lässt keinen anderen Schluss zu, als
dass dieser über die bevorstehende Gründung nicht nur informiert war, sondern
diese vielmehr vorantrieb und für deren Vollzug entscheidende Anweisungen
selbst erteilte und in alle E-Mails einkopiert war. Derartige Interventionen
wären bei einem vollständig delegierten Geschäft klarerweise nicht zu erwarten
gewesen.
Mithin ist unzweifelhaft, dass der Berufungskläger genau
angeleitet hat, dass das Gründungskapital der neuen GmbH, der I____ S.à.r.l.,
vom Konto der C____ vorgeschossen und anschliessend umgehend wieder auf dieses
zurückgeleitet werden soll. Der Einwand des Berufungsklägers, er habe über die
Einzelheiten der fraglichen Gründung der Gesellschaft keine Kenntnis gehabt und
an dieser nicht mitgewirkt (zweitinstanzliches Protokoll S. 7), verfängt somit
klarerweise nicht. Hinzuweisen ist an dieser Stelle nicht zuletzt auf die vom
Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussage, dass
dies «die letzte Schwindelgründung» (sic!) der C____ gewesen sei. Frau F____
habe das nicht mehr gewollt (zweitinstanzliches Protokoll S. 4, Audioprotokoll-Abspielzeit
34:10 ff.). Weiter hat er auf Frage angegeben, dass er «Investment-Treuhand»
betrieben habe («Ich finanzierte Kunden, die kein Geld hatten. Ich habe
Gesellschaften vorfinanziert» [zweitinstanzliches Protokoll S. 7]). Dies rundet
das Bild, welches sich anhand der Akten ergibt, vollumfänglich ab.
4.1.5
Vor
Appellationsgericht bringt der Berufungskläger wie vor Strafgericht zudem vor,
die erste Gesellschaft von D____, die K____, sei wegen Organmangels nicht mehr
handlungsfähig gewesen. D____ habe in der Folge eine Gesellschaft benötigt,
weil er noch Provisionen erwartet habe. Es sei eine zweite Gesellschaft, die I____,
gegründet worden, damit die zu erwartenden Provisionen dorthin eingezahlt
werden konnten. Der Berufungskläger sei informiert gewesen, dass die
gesellschaftliche Gründung im Sinne eines Darlehens vorfinanziert werde. Er sei
davon ausgegangen, dass die I____ in der Lage gewesen wäre, aus dem laufenden
Gewinn heraus, das Darlehen zurückzubezahlen. Dabei sei er darauf bedacht
gewesen, dass das von der C____ vorgeschossene Geld, wieder an diese
zurückfliesse (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 5, Audioprotokoll-Abspielzeit:
47:36 ff.).
Mit der
Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass von diesem vom Berufungskläger
geschilderten Sachverhalt klarerweise nicht auszugehen ist. Weder in den zahlreichen
aktenkundigen E-Mails und in den Aussagen der übrigen Parteien war je von einem
Darlehen bzw. einem Darlehensvertrag die Rede. Es bestehen auch keinerlei
Hinweise auf die Errichtung von Sicherheiten für diese vom Berufungskläger
behauptete Art der Vorfinanzierung. Sodann ergeben sich aus der mit dem Vermerk
«Kauf Mantel I____» versehenen Rechnung in der Höhe von CHF 6'000.– an D____ ebenfalls
keinerlei Hinweise auf ein zuvor gewährtes Darlehen (Akten SB MAIL CA2 S. 49). Die
Darstellung, wonach die C____ D____ das Gründungskapital in Form eines
Darlehens – aufgrund von D____ in Aussicht gestellter Provisionszahlungen zu
seinen Gunsten – vorfinanziert habe, wird zudem erst in einer Eingabe des
Berufungsklägers vom 1. September 2023 zum ersten Mal vorgebracht (vgl. Akten
S. 7333 ff., S. 7334 f.) und wurde in der Folge mit Eingabe von
13.
September 2023 (Akten S. 7398 f.) sowie anlässlich der
Hauptverhandlung vor Strafgericht von ihm wiederholt (erstinstanzliches
Protokoll vom 21. September 2023 S. 12 f.), nachdem der Verteidiger B____s die
Möglichkeit der Vorfinanzierung mittels Darlehen zuvor im Zuge einer Eingabe
ans Appellationsgericht Basel-Stadt eingebracht hatte (vgl. Akten S. 7130).
Dies spricht ebenfalls für das Vorliegen einer Schutzbehauptung.
Im Übrigen hat mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen
(vgl. unten E. II. 4.2.3) der Rechtsgrund der fraglichen Forderung, welche der
Rückzahlung des Gesellschaftskapitals nach der Gründung zugrunde liegt, für
sich alleine hier ohnehin keinerlei Relevanz, da im Zeitpunkt der öffentlichen
Beurkundung der Gesellschaftsgründung bzw. der Anmeldung der Gründung beim
Handelsregisteramt den hierfür verantwortlichen Personen bewusst war, dass das Gesellschaftskapital
nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister dieser wieder in einer
solchen Weise entzogen werden sollte, dass es ihr wirtschaftlich nicht zur
freien Verfügung stehen werde.
4.1.6
Neu
macht der Berufungskläger vor Appellationsgericht geltend, er habe die
Anmeldung an das Handelsregister lediglich blanko unterzeichnet, ohne den
Inhalt der ersten und dritten Seite zu kennen, und diese sei in der Folge ohne
sein Wissen von irgendwem für die Handelsregister-Anmeldung missbraucht worden.
Bei dieser Darstellung des Berufungsklägers handelt es sich jedoch um eine
reine Schutzbehauptung.
Zunächst ist in
diesem Zusammenhang festzustellen, dass dieser Einwand vom Berufungskläger
erstmals vor Berufungsgericht erhoben wurde, was ihn bereits aus diesem Grund
als unglaubwürdig erscheinen lässt. Hätte der Berufungskläger die Seite 2 der
Handelsregister-Anmeldung tatsächlich lediglich blanko unterzeichnet und keine
Ahnung gehabt, wofür diese in der Folge verwendet wird, wäre zu erwarten
gewesen, dass er dies bereits vor der ersten Instanz geltend gemacht hätte.
Des Weiteren ist
festzustellen, dass gemäss Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung
(erstinstanzliches Protokoll vom 21. September 2023 S. 22) die Verteidigung des
Berufungsklägers damals explizit argumentierte: «Er [gemeint ist der
Berufungskläger] hat niemanden getäuscht, indem er die
Handelsregister-Anmeldung als Geschäftsführer unterschrieben hat.». In diesem
Zusammenhang war vor Strafgericht keine Rede davon, dass der Berufungskläger
seine Unterschrift lediglich blanko geleistet habe, oder dass er nicht um deren
genaue Verwendung gewusst hätte.
Hinzuweisen ist
zudem darauf, dass dem Berufungskläger vor Strafgericht die Frage gestellt
wurde, weshalb er vorbringe, er habe an der Gesellschaftsgründung nicht
mitgewirkt, obwohl er selbständig zum Handelsregisteramt gegangen sei und die
Gesellschaft angemeldet habe. Als Antwort gab der Berufungskläger lediglich zu
Protokoll, die Handelsregister-Anmeldung sei ein Akt des Vollzuges, den er als
Geschäftsführer zwingend habe vornehmen müssen. Das sei ein unabdingbarer
Folgeakt gewesen. Wenn er eine Gründung mache und zum Notar gehe, gebe es
einfach gewisse Dinge, die zwingend zu unterzeichnen seien. Auf Nachfrage
erklärte der Berufungskläger, in diesem Fall sei der Kunde selbst zum Notar
gegangen. Er habe die Anmeldung unterzeichnet, welche dieser ihm gegeben oder
mitgegeben habe, er wisse es nicht mehr (erstinstanzliches Protokoll vom 21.
September 2023 S. 13). Dem Berufungskläger war die Bedeutung der von ihm
gesetzten Unterschrift somit bewusst. Zu keinem Zeitpunkt war die Rede davon,
dass diese ohne sein Wissen von seinen Mitarbeitern missbraucht worden wäre.
Vor Appellationsgericht gab er darauf angesprochen an, er habe den
Strafgerichtspräsidenten bei dessen Frage falsch verstanden, nämlich lediglich
im Kontext, ob er die Handelsregister-Anmeldung selbst unterschrieben habe (zweitinstanzliches
Protokoll S. 6). Dies vermag jedoch unter Berücksichtigung des aus den Akten
ersichtlichen Zusammenhangs der Befragung nicht zu überzeugen.
Weiter finden
sich in den Akten auch keinerlei Hinweise darauf, dass jemand ohne Wissen des
Berufungsklägers das Blatt mit seiner Unterschrift auf Seite 2 mit den Seiten 1
und 3 der Anmeldung kombiniert haben könnte. Es fehlt ferner jegliche plausible
Erklärung, warum der Notar oder eine unbekannte Person dies getan haben könnte.
Der Berufungskläger vermag eine solche nicht einmal ansatzweise darzulegen.
Hinzu kommt, dass das Leisten von Blankounterschriften ohne Kenntnis des
Verwendungszwecks jeder Sorgfalt und den üblichen geschäftlichen
Gepflogenheiten widerspricht. Es erscheint als äusserst unwahrscheinlich, dass
der Berufungskläger als promovierter Jurist und erfahrener Treuhänder ein
Dokument blanko unterzeichnet ohne Kenntnis des Verwendungszwecks jemandem
übergeben hätte. Mit der Vorinstanz ist somit selbst in diesem Fall festzuhalten,
dass dem Berufungskläger die von ihm unterzeichneten Erklärung im Rahmen der
Handelsregister-Anmeldung zuzurechnen ist.
Schliessich ist
mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger just am
Tag der Gründung, dem 24. August 2009, mit D____ einen Mandatsvertrag
unterzeichnet hat, mit welchem er sich als treuhänderischer Geschäftsführer für
die […] S.à.r.l. zur Verfügung gestellt hat (SB CA2 S. 79–81). Dieser Umstand
bzw. die zeitlichen Abläufe zeigen auf, dass der Berufungskläger – entgegen
seiner Bestreitung – sehr wohl im Bilde über die betreffende Firmengründung
war. Keinen anderen Schluss lassen auch die vor der Gründung gesandten,
zahlreichen E-Mails zu (vgl. Akten SB MAIL CA2 S. 1 ff.).
Aus der gesamten
Aktenlage ergibt sich somit ohne jeden Zweifel, dass der Berufungskläger die
Anmeldung für die I____ S.à.r.l. im genauen Wissen darum unterzeichnet hat,
Dispositiv
welche Gesellschaft er anmeldet. Demnach steht fest, dass der Berufungskläger
die Handelsregisteranmeldung in casu – entgegen seinen Einwänden – im Wissen
darum unterzeichnet hat, dass die I____ S.à.r.l. und er selbst als ihr
Geschäftsführer gestützt darauf im Handelsregister eingetragen werden. Gestützt
auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz ist der von ihr
festgestellte Sachverhalt somit erstellt.
4.2 Rechtliches
4.2.1 Nach
Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Falschbeurkundung schuldig, wer eine
rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in
der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Erschleichung
einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich
strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person
öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet,
namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.
Art. 253 Abs. 1 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren
Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich
unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der
Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein. Die
Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde,
bei der also der wirkliche Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor
identisch ist, der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt
indes nicht übereinstimmen. Eine Falschbeurkundung liegt nach der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen
entgegenbringt.
Dies ist etwa
der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung
gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht
einer Urkundsperson liegen (vgl. für die ältere, zum Zeitpunkt der Tatvorwürfe
indes bereits geltende Rechtsprechung BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1;
117 IV 35 E. 1 je mit Hinweisen; vgl. für die jüngere Rechtsprechung BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts beglaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur
die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet auch für deren Wahrheit Gewähr. Der
öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der
Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch
hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu.
Dementsprechend hat das Bundesgericht in Fällen der blossen Scheineinzahlung
von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft
wirtschaftlich nicht vorhanden war, Erschleichung einer Falschbeurkundung
bejaht (BGE 101 IV 60 E. 2a 145 E. 2a; Urteile der Strafrechtlichen Abteilung
6B_102/2007 vom 13.11. 2007 und des Kassationshofs 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E.
16.4; für weitere Verweise vgl. Markus
Boog, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 253 StGB
N 15.). Dasselbe gilt hinsichtlich Anmeldung und Eintragung der Gründung
im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die
Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn das
Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht
lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV 238 E. 3a; vgl.
auch 107 IV 128; ferner Urteil des Kassationshofs 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E.
16.4; für weitere Verweise vgl. Boog, a.a.O., Art. 253 N 10).
4.2.2 Betreffend
der ihm vorgeworfenen Anmeldung der Gründung der I____ S.à.r.l. beim
Handelsregisteramt entschied und handelte der Berufungskläger gemäss dem
Beweisergebnis ohne Einfluss Dritter. Es ist diesbezüglich von alleiniger
Täterschaft auszugehen.
Die im Lichte
von Art. 253 StGB relevante Täuschungshandlung liegt im Verschweigen der
Absicht, den zur Liberierung der Stammanteile einbezahlten Geldbetrag nach der
Eintragung der Gesellschaftsgründung im Handelsregister wieder zu entnehmen.
Dieses Vorhaben ergibt sich zweifelllos aus den Anweisungen des
Berufungsklägers gemäss dem Beweisergebnis. Die Erklärung, wonach das Gründungskapital
zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft stehe, bleibt unwahr, wenn das
Kapital nach der Gründung – aus welchem Grund auch immer – wieder abzogen wird
und hierfür bereits im Zeitpunkt der Gründung die entsprechende Absicht
bestand. Dies ist vorliegend, wie erwogen, der Fall.
Indem vorliegend
der Berufungskläger im Rahmen der Handelsregisteranmeldung wahrheitswidrig
feststellen liess, das Gesellschaftskapital sei zur ausschliesslichen Verfügung
der Gesellschaft einbezahlt worden, erfüllt er den objektiven Tatbestand nach
Art. 253 Abs. 1 StGB (Erschleichung einer falschen Beurkundung). Dadurch wurde
eine rechtliche erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, nämlich diejenige,
dass sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet worden seien, die Einlagen dem
gesamten Ausgabebetrag entsprechen würden und gemäss der dem Notar vorliegenden
Einzahlungsbescheinigung der [...] vom 9. Juli 2009 der Betrag von CHF 20‘000.–
der Gesellschaft nach ihrer Eintragung im Handelsregister zur freien und
ausschliesslichen Verfügung stehe. Dies traf nicht zu, da seitens des
Berufungsklägers stets geplant war, das von der C____ zur Verfügung gestellte
Gründungkapital der I____ S.à.r.l. nach erfolgter Eintragung der Gesellschaft
im Handelsregister wieder abzuziehen. Der Berufungskläger verwendete die bei
Notar E____ erschlichene öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt zur
Täuschung des Handelsregisterführers betreffend Einhaltung der
Gründungsvorschriften und bewirkte so, dass die Gesellschaft am 25. August
2009 im Handelsregister eingetragen wurde.
4.2.3 Der
Berufungskläger hatte erstmals vor Strafgericht geltend gemacht,
die C____
habe D____ das Gründungskapital in Form eines Darlehens – aufgrund von D____ in
Aussicht gestellter Provisionszahlungen zu seinen Gunsten – vorfinanziert.
Diese Argumentation wiederholt er im Berufungsverfahren. Er macht weiter
geltend, da diese erwarteten Provisionszahlungen in der Folge nicht eingegangen
seien, sei das Darlehen 3.5 Monate nach der Firmengründung wieder an die C____ zurückbezahlt
worden. Er habe nicht gewollt, dass die C____ zu Schaden komme
(Audioprotokoll-Abspielzeit: 47:36 ff.).
Wie bereits im
Beweisergebnis festgehalten wurde lassen sich vorliegend den umfangreich
sichergestellten Akten keinerlei objektive Hinweise auf ein Darlehen entnehmen (vgl.
E. I.4.1, s. auch vorinstanzliches Urteil S. 43), sodass die Argumentation des
Berufungsklägers bereits deswegen ins Leere geht. Selbst wenn jedoch ein
solches Darlehen bestanden hätte, würde dies nichts zu Gunsten des
Berufungsklägers ändern. Denn es ist festzuhalten, dass der Rechtsgrund der
Forderung, welche der Rückzahlung des Gesellschaftskapitals nach der Gründung
zugrunde liegt, für sich alleine keinerlei Relevanz hat, sofern im Zeitpunkt
der öffentlichen Beurkundung der Gesellschaftsgründung bzw. der Anmeldung der
Gründung beim Handelsregisteramt den hierfür verantwortlichen Personen bewusst
war, das Gesellschaftskapital werde nach Eintragung der Gesellschaft im
Handelsregister dieser wieder in einer solchen Weise entzogen, dass es ihr
wirtschaftlich nicht zur freien Verfügung stehen werde (vgl. BGE 101 IV 145, E.
2b).
Mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass das Bundesgericht zur Beantwortung der
Frage, ob eine rechtserhebliche Tatsache falsch beurkundet wurde, nicht an die
Darlehensgewährung als solche anknüpft, sondern einzig an den Umstand, dass die
in der öffentlichen Urkunde und im Handelsregister festgehaltene Erklärung und
rechtlich erhebliche Tatsache, wonach die Einlagen zur ausschliesslichen
Verfügung der Gesellschaft stünden, aufgrund des vor Gründung bereits bekannten
und gewollten sowie nach Gründung zu vollziehenden Entzugs des Stammkapitals,
unwahr ist. Eine solche Handlung liegt wie dargelegt gemäss Bundesgericht vor,
wenn das Gründungskapital der Gesellschaft von einer Dritten – in casu der C____
– nur kurzzeitig zum Zwecke der Gründung zur Verfügung gestellt wird und
anschliessend wieder an diese Dritte zurückfliesst und dies den Personen bewusst
war, welche die entsprechenden Erklärungen im Errichtungsakt und/oder in der
Handelsregister-Anmeldung vornehmen – so wie dies vorliegend gemäss dem
Beweisergebnis auf den Berufungskläger zutrifft (vgl. E. II.4.1).
Wie bereits die
Vorinstanz zutreffend erwog, würde eine solche Handlung gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts auch vorliegen, wenn die C____ auf Veranlassung oder unter
Gutheissung des Berufungsklägers D____ die Mittel für die Gründung
vorgeschossen und später die I____ D____ auf Veranlassung des Berufungsklägers
das Geld darlehensweise überwiesen hätte, sodass er wiederum seine
(Darlehens-)Schuld gegenüber der C____ für die von ihr zur Liberierung des
Stammkapitals vorgeschossenen Barmittel hätte begleichen können. Denn dann wäre
der Gesellschaft nichts weiter als eine (erst noch ungesicherte) Forderung
zugestanden, während das im Errichtungsakt als frei verfügbar bezeichnete und
im Handelsregister so dargestellte Stammkapital der Gesellschaft – ebenso wie
in der zuvor erstgenannten und als erstellt betrachteten Variante – effektiv
gerade nicht zur freien Verfügung gestanden wäre.
Das
Bundesgericht beurteilte solches Verhalten jeweils als Scheinliberierung und
somit als tatbestandsmässig gemäss Art. 253 StGB, da das Kapital dergestalt –
entgegen den entsprechenden Angaben im Errichtungsakt – wirtschaftlich effektiv
nicht zur ausschliesslich Verfügung der Gesellschaft vorhanden war. An dieser
rechtlichen Würdigung ändert nichts, dass das Geld der Gesellschaft beim
Gründungsakt tatsächlich kurzzeitig zur Verfügung stand (vorinstanzliches
Urteil S. 50, m.H. auf BGE 103 IV 239 E. 3, BGer 6B_460/2008 vom 26. Dezember
2008 E. 2.3.1 u.w.H.).
Beide
Tatvarianten kämen zudem gesellschaftsrechtlich einer Verletzung des Verbots
der Einlagenrückgewähr nach Art. 793 Abs. 2 aOR gleich (diese Bestimmung stellt
das GmbH-rechtliche Pendant zu Art. 680 Abs. 2 aOR des Aktienrechts dar, vgl. Amstutz/Chappuis, in: Honsell/Vogt/Watter
(Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationen Recht II, 5. Auflage 2016, Art. 793 N.
9 f., so auch die zur Tatzeit vorliegende 3. Auflage).
Zudem ist
festzustellen, dass der Berufungskläger angesichts der unternehmerisch
offensichtlich unbeständigen Situation von D____ – schliesslich befand sich
dessen Vorgängergesellschaft zu diesem Zeitpunkt in Liquidation – auch gar nicht
berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass dieser die strittigen Provisionen
tatsächlich erhalten würde. Von der Freigabe des Gründungskapitals am 16.
September 2009 dauerte es bis zum 23. November 2009, bis der Betrag von CHF
20'000.– vom Kontokorrentkreditkonto der I____ auf dasjenige der C____
überwiesen wurde. Dies lag aber gemäss der aktenkundigen Korrespondenz daran,
dass abgewartet werden musste, bis die neugegründete Firma im Handelsregister
eingetragen war, da vorher kein neues Konto für diese Gesellschaft eröffnet
werden konnte, um die Überweisung vorzunehmen. So schrieb B____ dem
Berufungskläger per E-Mail am 13. August 2009 bezogen auf die
Rücküberweisung des Gründungskapitals: «Sobald du auf der Unterschriftenkarte
eingetragen bist, können wir die Überweisung veranlassen» (vgl. SB MAIL CA2 S.
43). Von ausstehenden Provisionszahlungen oder einem Darlehen war hierbei nie
die Rede (vgl. SB MAIL CA2 S. 42 ff.). Weiter war gemäss der
E-Mail-Korrespondenz von Anfang an geplant, dass Gründungskapital möglichst
bald wieder an die C____ zurückzuüberweisen. So schrieb der Berufungskläger bereits
am 29. August 2009 an die C____-Mitarbeiterin [...]: « Wenn I____ gegründet
worden ist, müssen wir schauen, dass wir bald das Kapital von CHF 20'000
an C____ zurück zahlen können.» (SB MAIL CA2 S. 46, vgl. zudem S. 23, 41, 42).
Zusammenfassend
ist somit der objektive Tatbestand von der Erschleichung einer falschen
Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB gegeben.
4.2.4 Der
subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und Täuschungsabsicht, wobei
Eventualvorsatz genügt. Dass der Täter mit der Möglichkeit der Unwahrheit der
Beurkundung rechnet und eine unrichtige Beurkundung durch den Beamten in Kauf
nimmt, reicht somit aus (BGE 120 IV 199, 207 E. 4b).
Indem der
Berufungskläger die Handelsregister-Anmeldung, welcher besagter Errichtungsakt
in öffentlicher Urkunde beilag, unterzeichnete, wusste und wollte er, dass der
zuständige Beamte des Handelsregisters durch die Eintragung der erwähnten
unwahren Tatsachen ins Handelsregister eine falsche Urkunde erstellen werde –
denn der Handelsregister-Beamte beurkundet – wie dargelegt wurde – nicht bloss
Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst und dieser ergibt sich
aus der Handelsregister-Anmeldung und den ihr zugehörigen Belegen. Somit
handelte der Berufungskläger vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht.
Soweit der Berufungskläger seine vor Strafgericht vertretene
Argumentation, wonach er in einem Verbotsirrtum gehandelt habe, im
zweitinstanzlichen Verfahren überhaupt aufrechterhält, kann auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes
Urteil, S. 58 f; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ein Verbotsirrtum des Berufungsklägers
liegt nicht vor. Vielmehr wusste er, dass die Angabe in der öffentlichen
Urkunde, das einbezahlte Kapital stehe der Gesellschaft nach der Gründung frei
zur Verfügung, nicht der Wahrheit entsprach. Eine von der herrschenden
Bundesgerichtspraxis und Lehrmeinung abweichende Ansicht von [...] ändert daran
nichts, da die Rechtsprechung des Bundesgerichts klar ist und bereits 2009
etabliert war. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung dem
Berufungskläger, einem promovierten und in Gesellschaftsgründungen erfahrenen
Juristen, zum Tatzeitpunkt bekannt sein musste und er sich über diese bewusst
hinwegsetzte, wobei er sie später als «Humbug» bezeichnete (erstinstanzliches
Protokoll vom 21. September 2023 S. 19).
4.2.5 Der
Berufungskläger handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft, sodass der
Schuldspruch der Vorinstanz bezüglich Erschleichen einer falschen Beurkundung
zu bestätigen ist.
5. Strafzumessung
5.1 Die
Erschleichung einer falschen Beurkundung ist mit Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bedroht (Art. 253 StGB). Wie in E.
I.2 dargelegt kommt vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots
(reformatio in peius) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe nicht in Frage. In
Anwendung von Art. 48 lit. e in Verbindung mit Art. 48a Abs. 2 StGB wäre es
grundsätzlich möglich, eine Busse oder Verbindungsbusse auszusprechen, jedoch
erachtet das Appellationsgericht dies in casu nicht als schuldadäquate
Sanktion.
5.2 Der Berufungskläger kritisiert die Höhe der
Geldstrafe und die Bemessung durch die Vorinstanz. Er moniert, dass die
Hypothekarzinsen nicht von seinem Einkommen abgezogen worden seien. Des
Weiteren behauptet er, das Einkommen seiner Ehefrau sei fälschlicherweise
seinem eigenen zugerechnet worden. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen,
da das Haupteinkommen der Ehefrau von der Vorinstanz korrekt abgezogen wurde
(vgl. angefochtenes Urteil S. 63).
.
5.3 Bezüglich der Tatkomponenten haben sich
in objektiver Hinsicht verschuldenserhöhend zunächst – wie bereits die
Vorinstanz zutreffend festhielt – das professionelle Vorgehen des
Berufungsklägers sowie dessen führende und bestimmende Stellung innerhalb der C____
zu seinen Lasten auszuwirken. Getäuscht hat der Berufungskläger ferner einen
Beamten des Handelsregisters, also eine Person erhöhten öffentlichen
Vertrauens. Das objektive Tatverschulden relativiert sich in geringem Umfang
dadurch, dass die Erschleichungshandlung der falschen Beurkundung selbst nicht
von besonderen Machenschaften begleitet war und in der blossen Unterzeichnung
und Einreichung der Handelsregisteranmeldung samt Beilagen bestand. Ebenso ist
dem Berufungskläger zugute zu halten, dass die Tat – zumindest gemäss
angeklagtem Sachverhalt – zu keinen Schäden bei Gläubigern der I____ führte. In
subjektiver Hinsicht wirkt sich das direktvorsätzliche strafbare Handeln des
Berufungsklägers verschuldenserhöhend aus. Auf dem Boden einer umfassenden
Würdigung dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht das Tatverschulden
als noch leicht.
5.4 Wie bereits von der Vorinstanz
festgestellt, sind die Täterkomponenten insgesamt als neutral zu bewerten. Zum
Zeitpunkt der hier zu ahndenden Tat war der Berufungskläger nicht vorbestraft,
was sich neutral auf die Beurteilung auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Darüber
hinaus zeigt das Vorleben des Berufungsklägers keine Auffälligkeiten, die für
die Strafzumessung von Bedeutung wären.
5.5 In der Gesamtwürdigung dieser Umstände
erscheint als Zwischenergebnis eine Strafe von 80 Tagessätzen als schuldadäquat.
5.6 Aufgrund der bereits von der Vorinstanz
zutreffend festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist dem
Berufungskläger eine Strafreduktion im Umfang von 20 Tagessätzen auf deren 60
zu gewähren. Für das Verfahren vor Appellationsgericht rechtfertigt sich
demgegenüber keine weitere Reduktion der Geldstrafe, da das zweitinstanzliche
Verfahren zügig vorangetrieben wurde. Des Weiteren ist dem Berufungskläger mit
der Vorinstanz in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB aufgrund der bereits sehr
lange laufenden Verjährungsfrist eine weitere Strafreduktion um 20 Tagessätze
zu gewähren. Darüber hinaus erscheint es als angebracht, dem Berufungskläger in
Einklang mit der Vorinstanz in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB wegen der
bereits weit fortgeschrittenen Verjährungsfrist die Geldstrafe und weitere 20
Tagessätze zu reduzieren.
5.7 Nach Würdigung der Tat- und
Täterkomponenten sowie der überdies zu beachtenden Strafmilderungs- und
-minderungsgründen resultiert somit eine Strafhöhe von 40 Tagessätzen.
5.8 Ferner
gilt es vorliegend zu beachten, dass der Berufungskläger mit rechtskräftigem
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020 der mehrfachen
ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen
Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die
direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde. Da der
Berufungskläger die vorliegend zu beurteilende Tat im Jahr 2009 und somit vor
der appellationsgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahre 2020 verübt hatte und
in jenem Urteil darüber hinaus ebenso auf Geldstrafe erkannt wurde, ist eine
Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; 138 IV 113 E. 3.4.1). Das Appellationsgericht geht dabei wie die
Vorinstanz vor, wobei sich die theoretischen Grundlagen sich aus dem
vorinstanzlichen Urteil ergeben, worauf verwiesen werden kann (S. 64, E. 2.6.1;
Art. 82 Abs. 4 StPO). Da das Appellationsgericht für die ungetreue
Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen
verhängte, umfasst die vom Appellationsgericht festgelegte Grundstrafe bereits
das am strengsten geahndete Delikt. Daher ist die Grundstrafe anhand der Strafe
für die Erschleichung einer falschen Beurkundung zu erhöhen. Angesichts der
Tatsache, dass dem nun zu beurteilenden Delikt ein vollständig neuer und zeitlich
deutlich späterer Lebenssachverhalt zugrunde liegt, rechtfertigt sich lediglich
ein geringer Asperationsrabatt (vgl. hierzu BGer 6B_196/2021 vom 25. April 2022
E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89). Folglich ist die Grundgeldstrafe von 120 Tagessätzen um 30 Tagessätze
zu erhöhen (bei einer Einzelstrafe von 40 Tagessätzen für das hier zu
beurteilende Delikt). Von der daraus resultierenden hypothetischen Gesamtstrafe
von 150 Tagessätzen ist die Grundstrafe von 120 Tagessätzen abzuziehen. Somit
ist eine Zusatzgeldstrafe von 30 Tagessätzen zum Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020 auszusprechen.
5.9 Mit
Blick auf die Tagessatzhöhe gibt der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung
vor Appellationsgericht befragt zu seiner Person im Wesentlichen zu Protokoll,
seine Einkommenssituation habe sich dramatisch verschlechtert. Er sei jetzt
pensioniert und habe seine Tätigkeit bei der C____ eingestellt, wobei er nur im
Übrigen noch 10 statt wie vorher 50 Verwaltungsratsmandate führe. Zudem verfüge
er über keine Pension. Des Weiteren würden seine Einkünfte aus Immobilien
zufolge anfallender Kosten auf 0 sinken. Momentan zahle er sich ca. CHF
10'000.– pro Monat zum Leben aus (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).
Aufgrund der neuen Einkommenssituation des Berufungsklägers sowie
unter Einbezug seiner Vermögenswerte rechtfertigt es sich vorliegend, die
Tagessatzhöhe basierend auf seinen geschätzten monatlichen Ausgaben zu
berechnen (vgl. zum Ganzen: AGE SB.2024.15 vom 7. November 2024 E. 5.5, m.w.H.).
Ausgehend von diesen neuen Lebensumständen und ohne Berücksichtigung des
Haupterwerbs der Ehefrau legt das Appellationsgericht den Tagessatz neu auf
CHF 300.– fest.
5.10 Wie
bereits erwähnt (vgl. E. I.2), ist vorliegend der bedingte Strafvollzug bei
minimaler Probezeit von 2 Jahren nicht zu überprüfen und dem Berufungskläger
wie im angefochtenen Urteil zu gewähren.
6. Ordnungsbusse
6.1 Weiter
ist die vom Berufungskläger angefochtene Ordnungsbusse von CHF 500.–
(gemäss Art. 64 Abs. 1 und 205 Abs. 4 StPO) wegen seines unentschuldigten
Nichterscheinens zur ersten Hauptverhandlung vom 25. August 2023 gemäss dem
gutgeheissenen Verfahrensantrag des Berufungsklägers zu behandeln.
6.2 Der
Berufungskläger macht diesbezüglich zusammengefasst – wie bereits sein
Verteidiger vor der Vorinstanz – geltend, er sei zwar am 25. August 2023
tatsächlich und ohne Angabe von Gründen nicht zur Hauptverhandlung vor
Strafgericht erschienen, er habe aber an der Verhandlung vom 21. September 2023
teilgenommen, weswegen nicht von einem «Nichterscheinen an der
Hauptverhandlung» gesprochen werden könne. Die Vorladung bezüglich des 25.
August 2023 habe als «Reservetag» auch bereits den 21. September 2023
enthalten. Es stelle sich somit die Rechtsfrage, ob eine erste und zweite
Hauptverhandlung an den gleichen Verhandlungstagen überhaupt festgelegt werden
könne.
6.3 Wer
von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten
(Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu
leisten, hat dies der vorladenden Behörde nach Art. 205 Abs. 2 StPO
unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und
soweit möglich zu belegen. Die Ordnungsbusse ist als Disziplinarmassnahme in
Art. 64 StPO geregelt. Danach kann die Verfahrensleitung Personen, die den
Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen
missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– bestrafen (Abs. 1). Neben
der allgemeinen Vorschrift von Art. 64 StPO ist das Aussprechen von
Ordnungsbussen in der Strafprozessordnung bei einzelnen Verfahrenshandlungen
noch ausdrücklich vorgesehen. So beispielsweise in Art. 205 Abs. 4 StPO. Danach
kann, wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder
Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, mit Ordnungsbusse
bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (vgl. Frischknecht/Reut, in: Basler Kommentar
StPO, 3. Auflage 2023, Art. 64 N 2, BGE 150 IV 225, E. 4.2.2v ff.).
6.4 Mit
den gültig zugestellten Vorladungen vom 27. April 2023 (vgl. Akten S. 6799 ff.)
wurden der Berufungskläger, der damals mitbeschuldigte B____ sowie deren
Verteidiger zur Hauptverhandlung vom 25. und 29. August sowie 21.–25. September
2023 geladen. Am 25. August 2023 erschienen jedoch weder der
Berufungskläger noch B____. In der Folge wurde die Hauptverhandlung abgeboten
und zu einer neuen Hauptverhandlung vom 21. - 25. September 2023 geladen (vgl. erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll vom 25. August 2023; Verfügungen des
erstinstanzlichen Verfahrensleiters vom 28. August 2023, Akten S. 7265 f.;
Vorladungen vom 28. August 2023, Akten S. 7276 ff.).
Bei dieser
Sachlage steht fest, dass der Berufungskläger am 25. August 2023 trotz
gehöriger Vorladung (vgl. Akten S. 6799, 6820) nicht zur ersten
Hauptverhandlung erschienen ist, ohne dabei dem Strafgericht oder seinem
Verteidiger zuvor eine entsprechende Mitteilung gemacht zu haben (vgl.
Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. August 2023 S. 2).
Auch im Nachgang erfolgte keine Erklärung, welche diese Abwesenheit hätte
entschuldigen können. Es ist offensichtlich, dass sich der Berufungskläger bei
einer mehrtägig angesetzten Verhandlung mit einem Reservetermin nicht aussuchen
kann, ab wann er an dieser teilnimmt. Vielmehr musste ihm klar sein, dass er
bereits am 25. August 2023, dem ersten Tag der auf 4.5 Tage angesetzten
Hauptverhandlung, zum vorgeladen Verhandlungsbeginn um 8.15 Uhr vor
Strafgericht zu erscheinen hatte. Dass die erste Vorladung als einen der 4.5
vorgesehen Verhandlungstage bereits den 21. September 2023 enthielt, auf
welchen die Hauptverhandlung zufolge Nichterscheinens des Berufungsklägers in
der Folge neu angesetzt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang – entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers – von keinerlei Relevanz. Das zu Recht
sanktionierte Nichterscheinen bezieht sich auf den ersten Verhandlungstag vom
25. August 2023 und nicht auf die gesamte Verhandlung vor Strafgericht. Demnach
gehen die Einwände des Berufungsklägers ins Leere und die in ihrer Höhe
angemessene Busse von CHF 500.– ist somit zu bestätigen.
7. Beschlagnahmegut
Anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 22. März 2017 wurden beim Berufungskläger diverse Ordner
sowie ein USB-Stick beschlagnahmt (vgl. Akten S. 453 f.). Diese beschlagnahmten
Gegenstände können dem Berufungskläger nach Rechtskraft unter Aufhebung der
Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zurückgegeben
werden. Es ist ihm – unter Androhung der Vernichtung im Unterlassungsfalle –
eine Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils
anzusetzen, um die Gegenstände nach telefonischer Vorankündigung abzuholen.
8. Kosten
8.1 Fällt
die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über
die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Wie
dargelegt wurde, ist
die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen.
Bei
diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche
Kostenentscheid zu bestätigen.
8.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der
Berufungskläger unterliegt mit all seinen Anträgen, weswegen er die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3‘000.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu tragen hat (Art.
428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird
festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Freispruch
vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung gegenüber Notar E____
(Anklage-Ziffer lit. I.);
- Einstellung
des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung in den Anklagepunkten B.– H.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Erschleichung einer
falschen Beurkundung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 300.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020,
in Anwendung von Art. 253, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 49 Abs. 2
des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird wegen unentschuldigten
Nichterscheinens zur ersten Hauptverhandlung am 25. August 2023 gemäss Art. 64
Abs. 1 und 205 Abs. 4 der Strafprozessordnung mit einer Ordnungsbusse
von CHF 500.– belegt.
Dem Beurteilten wird für das erstinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 4'187.50 für das erstinstanzliche Verfahren
zugesprochen. Die Parteientschädigungsmehrforderung im Betrage von
CHF 7'519.20 wird abgewiesen.
A____
trägt die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 476.30 sowie eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000.–
für das erstinstanzliche Verfahren. Die Mehrkosten von CHF 3'334.10 gehen zu
Lasten der Strafgerichtskasse.
Die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3’000.– gehen zu Lasten
des Berufungsklägers.
Die
beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der
Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten
zurückgegeben. Dem Beurteilten wird unter Androhung der Vernichtung im
Unterlassungsfalle eine Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils angesetzt, um die Gegenstände nach telefonischer Vorankündigung
abzuholen.
Mitteilung des Urteils an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.