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Entscheid

SB.2023.98

Erschleichung einer falschen Beurkundung (BGer 6B_175/2025 vom 14.08.2025)

29. November 2024Deutsch42 min

zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Des Weiteren entschied die Vor­instanz,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.98

URTEIL

vom 29.

November 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.

iur. Lucienne Renaud ,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____

Berufungskläger

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. September 2023

betreffend Erschleichung einer

falschen Beurkundung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 22. September 2023 wurde A____

der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig erklärt und zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 1'800.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020, verurteilt. Zudem wurde

er wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur ersten Hauptverhandlung am 25.

August 2023 gemäss Art. 64 Abs. 1 und 205 Abs. 4 der Strafprozessordnung mit

einer Ordnungsbusse von CHF 500.– belegt. Vom Vorwurf der Erschleichung einer

falschen Beurkundung gegenüber Notar E____ (Anklage-Ziffer lit. I.) wurde A____

demgegenüber freigesprochen. In den Anklagepunkten B.–H. wurde das Verfahren

zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Des Weiteren entschied die Vor­instanz,

dass sämtliche beschlagnahmten Gegenstände bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Strafverfahrens gegen B____ beschlagnahmt bleiben und über das weitere

Vorgehen bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände nach rechtskräftigem

Abschluss des Strafverfahrens gegen den Mitbeschuldigten B____ separat verfügt

wird. Dem Beurteilten wurde gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus

der Strafgerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4'187.50

zugesprochen. Die Parteientschädigungsmehrforderung im Betrage von CHF 7'519.20

wurde abgewiesen. Schliesslich trug A____ die reduzierten Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 476.30 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF

3'000.–. Die Mehrkosten von CHF 3'334.10 gingen zu Lasten der

Strafgerichtskasse.

Gegen dieses

Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 29. September 2023

Berufung an. Mit begründeter Berufungserklärung vom 2. bzw. 9. Februar

2024 beantragte er die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils

inklusive der gegenüber ihm ausgesprochenen Ordnungsbusse und einen Freispruch

vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung. Zudem reichte der

Berufungskläger unter anderem mit Eingaben vom 9. und 16. Februar 2024, 3., 10.

und 17. April 2024 2., 15 und 24. Mai 2024 sowie 24. Juni 2024 dem

Appellationsgericht weitere Unterlagen ein und stellte diverse Beweisanträge.

Mit Berufungsantwort

vom 11. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung gegen das

Urteil des Strafgerichts vom 22. September 2023 sei abzuweisen und das

angefochtene Urteil zu bestätigen. Zudem seien sämtliche Beweisanträge des

Berufungsklägers abzuweisen.

Was die

wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft,

so wurde mit Verfügung vom 22. März 2024 festgestellt, dass die

Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch

Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024

wurde der Antrag des Berufungsklägers auf Behandlung der Ordnungsbusse im Berufungsverfahren

gutgeheissen. Demgegenüber wurde der vom Berufungskläger gestellte Antrag auf

Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zum persönlichen Erscheinen abgewiesen und

die Staatsanwaltschaft fakultativ vorgeladen. Vorbehältlich eines anderen

Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag wurden zudem mit der

genannten Verfügung vom 9. Juli 2024 folgende Beweisanträge abgewiesen:

-

der Antrag auf Zweiteilung der Hauptverhandlung;

-

der Antrag auf weitere Abklärungen bezüglich Handelsregister-Anmeldung

sowie auf Beizug weiterer Unterlagen der C____ (nachfolgend: C____) (z.B.

Dossier D____, Darlehensvertrag C____-D____);

-

die übrigen, im Wesentlichen bereits mehrfach vor Strafgericht

gestellten Beweisanträge (Beizug «Kurzbeurteilung» E____, Befragung von D____,

Vorladung von Autoren eines NZZ-Artikels als Zeugen, Befragung von [...], dem

Verfasser der Dissertation «Vorrats- oder Mantelgesellschaften im

schweizerischem Aktienrecht» aus dem Jahr 1995, Einvernahme des verstorbenen

Notars E____ bzw. dessen (nicht näher genannten) Nachfolgers, Befragung eines

Vertreters der Notariatskammer als Experte, Befragung Vertreter eines Konzerns

zur gesellschaftsübergreifenden Liquiditätsverwaltung, Befragung diverser

Mitarbeiter der C____ (insb. F____ und G____, Befragung von Notar H____,

Erstellen einer Zwischenbilanz der I____, Befragung von B____);

-

der Antrag auf Vorladung des vorinstanzlichen a.o. Präsidenten J____.

Schliesslich

wurde hinsichtlich des Rückweisungsantrages an das Strafgericht entschieden,

dass dieser – sofern daran festgehalten werde – vom Gesamtgericht an der

Hauptverhandlung beurteilt werde.

Anlässlich der

heutigen Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht erscheint der

Berufungskläger. Die Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2024

vom Auftreten vor Appellationsgericht im vorliegenden Fall dispensiert.

Auf die Aussagen

des zur Person und zur Sache befragten Berufungsklägers, auf seinen

Parteivortrag sowie auf die diversen von ihm anlässlich der Hauptverhandlung

eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den

Erwägungen eingegangen.

Die Tatsachen

und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

I. Formelles

1.

1.1

Gegen

Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung

der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der

Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.

1.2

Der

Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Er ist somit zur

Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist zudem form- und

fristgerecht eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten

ist.

2.

Aufgrund

der vollumfänglichen Anfechtung ist das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich

umfassend zu überprüfen. Da aber die Staatsanwaltschaft nicht ebenfalls

Berufung erhoben hat, ist eine Abänderung zum Nachteil des Berufungsklägers

ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere dürfen im Falle eines

Schuldspruchs weder die Strafe erhöht noch die Art der Strafe zu Ungunsten des

Berufungsklägers in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden. Ebenso darf der im

angefochtenen Urteil gewährte bedingte Strafvollzug bei minimaler Probezeit

nicht abgeändert werden.

II. Materielles

1.

Allgemeines

Mit Blick auf

die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel­instanzen,

für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden

Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser

beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche

Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüsch­weiler/Reto Nadig/Rebecca

Schneebeli, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 9).

Der in Art. 29

Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die

Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen

auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die

Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien

beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder

rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, mit

Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5).

2.

Gegenstand

des Berufungsverfahrens

Gemäss Art. 404

Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in

den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO).

In casu liegt

einzig eine Berufung des Beschuldigten vor; die Staatsanwaltschaft hat weder

Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund der von den Parteien

eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass der Schuldspruch des

Berufungsklägers wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anklage-Ziffer

lit. I), die Strafzumessung sowie die Kostenfolge zur Disposition stehen.

Darüber hinaus gilt es auch die von der Vorinstanz verfügte Ordnungsbusse zu

beurteilen.

In Rechtskraft

erwachsen sind somit der Freispruch vom Vorwurf der Erschleichung einer

falschen Beurkundung gegenüber Notar E____ (Anklage-Ziffer lit. I) sowie die

Einstellung des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung in den

Anklagepunkten B.–H.

3.

Beweisanträge

3.1

Der

Berufungskläger stellt bzw. wiederholt vor Appellationsgericht eine ganze Reihe

an bereits zuvor im Verfahren gestellten Beweisanträgen, auf welche nachfolgend

vorab einzugehen ist.

Rechtsmittelverfahren

beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im

erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO).

Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO

nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines

Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist

zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt

oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in

antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der

bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt

sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die

zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229

E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E.

2.1).

3.2

Zunächst

beantragt der Berufungskläger erneut die Einvernahme der Zeugen B____, D____

und F____.

3.2.1

B____

wurde im Vorverfahren bereits zweimal zur Sache befragt (Einvernahme vom 2.

Februar 2018, Akten S. 3257 ff., sowie vom 25. Mai 2018, Akten S. 3431

ff.), wobei der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2018

selbst auch anwesend war. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er

bezüglich der Handlungen des Berufungsklägers vor Appellationsgericht – über

sechs Jahre nach den aufgeführten Einvernahmen – wesentliche neue Aussagen

machen könnte, weswegen dieser Beweisantrag abzuweisen ist.

3.2.2

Eine

Befragung des Gesellschaftsgründers D____ erscheint im zweitinstanzlichen

Verfahren ebenfalls nicht erforderlich. Vorliegend erlauben die bereits

zahlreich vorhandenen objektiven Beweismittel – insbesondere die dokumentierte

E-Mail-Korrespondenz (vgl. SB MAIL CA 2 S. 1 ff.) sowie die aktenkundigen

Aussagen des Berufungsklägers und B____s – die Beurteilung des dem

Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalts. Von einer Vorladung von D____

vor Appellationsgericht sind somit keine weiteren wesentlichen Erkenntnisse zu

erwarten, zumal die betreffenden Vorgänge mittlerweile auch zeitlich weit

zurückliegen. Der Antrag auf Befragung von D____ wird deshalb in antizipierter

Beweiswürdigung ebenfalls abgewiesen.

3.2.3

Hinsichtlich

der beantragten Befragung von F____ insbesondere bezüglich ihrer Funktion als

Mandatsleiterin, ihrer Auffassung zu Gründungen und Schwindelgründungen, der

Solvenz des Kunden D____ sowie dem Rechtsverhältnis zwischen der C____ und D____

ist aufgrund der dokumentierten E-Mail-Kommunikation des Berufungsklägers mit

Mitarbeitenden der C____ sowie der Mitarbeitenden untereinander ebenfalls nicht

zu erwarten, dass sie im Rahmen einer Zeugenaussage vor Gericht wesentliche

neue Tatsachen darlegen würde. Hinzu kommt, dass die besagte Kommunikation

nunmehr bereits über 14 Jahre zurückliegt. Ferner kommt es in rechtlicher

Hinsicht auf den Rechtsgrund, welcher einer Rückzahlung des

Gesellschaftskapitals nach der Gründung zugrunde liegt, in der vorliegenden

Konstellation ohnehin nicht an (vgl. hierzu nachfolgend E. II.4.2.3).

3.3

Weiter wird der vor Appellationsgericht

gestellte Antrag, die Verhandlung erst im Januar 2025 fortzuführen, weil erst

dann sein genauer Verdienst absehbar sei (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S.

2), abgewiesen. Das Appellationsgericht ist der Auffassung, dass aufgrund der

Aussagen des Berufungsklägers vor den Schranken des Appellationsgerichts

genügend aktuelle Angaben vorliegen, um eine allfällig auszusprechende bedingte

Geldstrafe an die Verhältnisse des Berufungsklägers im Urteilszeitpunkt

anpassen zu können (s. dazu nachfolgend E. II.5.9).

3.4

Soweit

der Berufungskläger darüber hinaus in seinen anlässlich der Hauptverhandlung

vor Appellationsgericht schriftlichen abgegebenen Unterlagen seine mit der

Berufungserklärung vom 9. Februar 2024 und die im schriftlichen Beweisverfahren

bis 30. Mai 2024 gestellten zahlreichen Beweisanträge (soweit diese

abgewiesen wurden) in genereller Weise wiederholt, kann auf die begründete

Beweisverfügung vom 9. Juli 2024 verwiesen werden. Die betreffenden Anträge

werden somit – soweit sie sich nicht mit den zuvor dargelegten decken –

allesamt unter Verweise auf die dortige Begründung auch vom Gesamtgericht

abgewiesen.

3.5

Schliesslich

sind auch für eine Rückweisung ans Strafgericht, welche der Berufungskläger im

Wesentlichen damit begründet, das Strafgericht habe ein «Sondertribunal» gegen

ihn eingesetzt, keine Gründe ersichtlich. Mit Verfügung der

Strafgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2021 wurde die Verfahrensleitung auf

den ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten J____ übertragen. Als Grund

wurde die Pensionierung der bisherigen Verfahrensleiterin, [...] per 31.

Dezember 2021 angegeben. Die Präsidienkonferenz des Strafgerichts hat mit

Beschluss vom 29. November 2021 den Richter J____ per 1. Dezember 2021 zum

ausserordentlichen Präsidenten ernannt und mit der Erledigung des vorliegenden

Verfahrens beauftragt. Dieses Vorgehen entspricht der Regelung von § 39 GOG.

4.

Angefochtener

Schuldspruch wegen Erschleichen einer falschen Beurkundung

4.1

Sachverhalt

4.1.1

Wie

bereits dargelegt hat die Vorinstanz bezüglich der Anklage-Ziffern B.–H. das

Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt und den Beschuldigten in

Anklage-Ziffer I. vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung

gegenüber dem Notar E____ freigesprochen. Der vorliegend im Berufungsverfahren

verbleibende und zu beurteilende Vorwurf an den Berufungskläger gemäss

Anklage-Ziffer I. lautet zusammengefasst folgendermassen: Nachdem die Firma K____

S.à.r.l. des C____-Kunden D____ in ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und

Betrug involviert gewesen sei, habe dieser mit Hilfe des Berufungsklägers und

gemeinsam mit dem separat verfolgten B____ unter dem Namen I____. S.à.r.l. eine

neue Gesellschaft (GmbH) gegründet. Der Berufungskläger habe in diesem

Zusammenhang B____ und F____ mit E-Mail vom 7. Juli 2009 angewiesen, die

Einzahlung des Gründerkapitals von CHF 20'000.– vom Konto der C____ zu

veranlassen. Dies sei am 8. Juli 2009 geschehen. Am 24. August habe D____ bei

Notar E____ die Gründung der neuen Gesellschaft öffentlich beurkunden lassen.

Dabei habe er erklärt, das Gründungskapital von CHF 20'000.– stehe der neu

gegründeten Gesellschaft ausschliesslich zur Verfügung und die gesetzlichen und

statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen seien erfüllt, obwohl

dies nicht zugetroffen habe, da die C____ von Anfang an geplant habe, das Geld

nach der Firmengründung an sich selbst zurückzuüberweisen. Am 24. August

2009.

habe der Berufungskläger als Geschäftsführer und damals einziger Zeichnungsberechtigter

der neuen Gesellschaft die Anmeldung beim Handelsregister vorgenommen. Er habe

dabei die ertrogene öffentliche Urkunde des Notars verwendet und D____ CHF

6’000.– als Preis für die Gründung in Rechnung gestellt. Nach der Freigabe des

Gründungskapitals habe der Berufungskläger sofort den Rücktransfer der CHF

20'000.– auf das Konto der C____ veranlasst.

4.1.2

Das

Strafgericht hat unter Würdigung der vorliegenden Beweise den angeklagten

Sachverhalt – mit Ausnahme der Tatsache, dass der Gesellschaftsgründer D____

über die im Zeitpunkt der Gründung schon geplanten Rücküberweisungen des

Stammkapitals in dubio schon von Anfang an informiert gewesen sei, sowie unter

Relativierung der Rolle B____s beim ganzen Vorgehen – als erstellt erachtet.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Berufungskläger habe bereits vor der

Gründung der neuen Gesellschaft beabsichtigt, den für den Gründungsakt

ausgelegten Betrag nach erfolgter Gründung an die C____ zurückfliessen zu

lassen und als Honorar für diese Dienstleistung CHF 6’000.– zu kassieren.

Der Berufungskläger sei über sämtliche Vorgänge unterrichtet gewesen, sofern er

nicht selbst entscheidenden Einfluss genommen habe. Er alleine habe die

Handelsregister-Anmeldung unterzeichnet und sei somit alleine verantwortlich

für die gegenüber dem Handelsregisteramt abgegebenen Erklärungen und die

aufgrund der Handelsregister-Anmeldung und der dazugehörigen Beilagen im

Handelsregister eingetragenen Tatsachen gewesen. Die Anmeldung der Gründung

beim Handelsregisteramt habe er überdies selbst vorgenommen (vgl. angefochtenes

Urteil S. 35 ff.).

4.1.3

Der

Berufungskläger stellt sich demgegenüber zusammengefasst – wie bereits vor

Strafgericht – auf den Standpunkt, die fragliche Gründung sei vollständig an

die Rechtsabteilung der C____ unter der Leitung B____s sowie an F____ delegiert

gewesen. Er selbst habe keine Zeit für derartige Geschäfte aufbringen können,

da er – bei insgesamt rund 1’000–1'500 Kunden der C____ – etwa 50–100 Kunden

selbst betreut und gleichzeitig rund 50 Verwaltungsratsmandate mit jährlich rund

200.

Sitzungen bekleidet habe. Vor der Vorinstanz und teilweise auch vor

Appellationsgericht machte der Berufungskläger zudem geltend, D____ habe

gegenüber ihm anstehende Provisionszahlungen in Aussicht gestellt, weswegen die

C____ der neu gegründeten I____ ein Darlehen gewährt habe. Neu macht er im

Berufungsverfahren geltend, er habe die Handelsregister-Anmeldung lediglich

blanko unterzeichnet, ohne dass um deren genaue Verwendung gewusst habe.

4.1.4

Der

Berufungskläger bringt im zweitinstanzlichen Verfahren somit im Wesentlichen

dieselben Einwendungen, mit welchen sich das Strafgericht bereits detailliert

auseinandergesetzt hat, vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb

zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die betreffenden Ausführungen

des angefochtenen Urteils (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 35–47) verwiesen

werden, welche das Appellationsgericht in vollem Umfang als zutreffend erachtet.

Aus diesen ergibt sich insbesondere, dass der Berufungskläger im Rahmen der von

ihm unterschriebenen Handelsregister-Anmeldung wahrheitswidrig feststellen

liess, das Gesellschaftsvermögen der I____ sei zur ausschliesslichen Verfügung

dieser Gesellschaft einbezahlt worden, obwohl – wie durch zahlreiche E-Mails

des Berufungsklägers selbst oder seiner Mitarbeiter, in welche er einkopiert

war, belegt – bereits im Gründungszeitpunkt die Absicht bestand, das Kapital

nach der Gesellschaftsgründung möglichst bald wieder an die C____

zurückzuüberweisen. Im Folgenden werden daher nur insoweit ergänzende Ausführungen

gemacht, als dies aufgrund der Einwendungen des Berufungsklägers als

erforderlich erscheint.

Hervorzuheben

ist bezüglich des vorinstanzlichen Urteils, dass der angeklagte Sachverhalt

gemäss Anklagepunkt I. I. sich überwiegend aus aktenkundiger Korrespondenz,

Bankbelegen, Handelsregister-Belegen sowie Verträgen ergibt und insofern bereits

ausreichend dokumentiert ist. Aufgrund der Korrespondenz zwischen dem

Gesellschaftsgründer D____ und B____ bzw. F____ sowie den dokumentierten

Anweisungen des Berufungsklägers an seine Mitarbeitenden ist erstellt, dass D____

gegenüber F____ und B____ erklärt hat, einen GmbH-Mantel für CHF 6'000.–

erwerben zu wollen. Des Weiteren wurde in der Folge die Gründung der

betreffenden Gesellschaft vorbereitet, wobei die C____ das Stammkapital auf persönliche

Anweisung des Berufungsklägers in dem Sinne «vorfinanziert» hat, als dies für

die Gründung zwingend erforderlich war – ohne Hinterlegung des Stammkapitals

von CHF 20'000.– auf einem Sperrkonto gemäss Art. 633 des Obligationenrechts

(in der Fassung vom 1. August 2008, nachfolgend «aOR») i.V.m. Art. 777c aOR

wäre eine Barliberierung der Stammanteile nämlich unmöglich gewesen (vgl. insb.

Art. 777b Abs. 2 Ziff. 4 aOR).

Dabei ist zu

betonen, dass der Berufungskläger bereits vor der Gründung beabsichtigt

hat, den für den Gründungsakt ausgelegten Betrag nach erfolgter Gründung an die

C____ zurückfliessen zu lassen und als Honorar für diese Dienstleitungen D____

CHF 6'000.– in Rechnung zu stellen. Der Berufungskläger war über sämtliche

wesentlichen Vorgänge stets unterrichtet, sofern er nicht selbst entscheidenden

Einfluss nahm. Seine Behauptungen, er habe den Inhalt der Gründung nicht

gekannt (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) bzw. die Mails, in die er

einkopiert gewesen sei, nicht gelesen oder zur Kenntnis genommen, müssen in

diesem Zusammenhang als klare Schutzbehauptung qualifiziert werden.

Entsprechend hat auch B____ ausgesagt, es habe bei der C____ «keine

Entscheidung gegeben, die nicht der Beschuldigte abgesegnet hätte» (s. dazu

auch ausführlich vorinstanzliches Urteil S. 39 E. 1.2, m.w.H.). Dieses

Bild ergibt sich denn auch aus den Akten: So geht aus diesen klar hervor, dass B____

F____ mit E-Mail vom 6. Juli 2009 angewiesen hat, CHF 20'000.– ab dem

Privatkonto des Berufungsklägers auf das KEK zu überweisen, wobei der

Berufungskläger selbst am Folgetag gemeldet hat, dass er wohl nicht rechtzeitig

dazu komme, die Zahlung freizugeben, weshalb sie «ab C____» zu tätigen sei

(Akten SB MAIL CA2 S. 20). Am 8. Juli 2009 hat der Berufungskläger G____ per

E-Mail angewiesen, CHF 20'000.– der C____ zu belasten, mit dem Hinweis, dass

nach der Gründung der GmbH dieser Betrag wieder zurückfliessen werde (Akten SB

MAIL CA2 S. 23). Des Weiteren stellte der Berufungskläger am 24. August

2009.

B____ zweimal per E-Mail die Frage: «Haben wir hier 20'000

vorausbezahlt?», was B____ bejaht hat (Akten SB MAIL CA2 S. 35). Danach

hat der Berufungskläger ausgeführt, er wolle sicher sein, dass «die

CHF 20'000 bei C____ bleiben» bzw. dass «die CHF 20'000 zurückkommen»

(Akten SB MAIL CA2 S. 41 und 43). Weiter schrieb der Berufungskläger: «Wenn I____

gegründet worden ist, müssen wir schauen, dass wir bald das Kapital von CHF

20'000 an C____ zurückzahlen können» (Akten SB MAIL CA2 S. 45). Diese

E-Mail-Korrespondenz des Berufungsklägers lässt keinen anderen Schluss zu, als

dass dieser über die bevorstehende Gründung nicht nur informiert war, sondern

diese vielmehr vorantrieb und für deren Vollzug entscheidende Anweisungen

selbst erteilte und in alle E-Mails einkopiert war. Derartige Interventionen

wären bei einem vollständig delegierten Geschäft klarerweise nicht zu erwarten

gewesen.

Mithin ist unzweifelhaft, dass der Berufungskläger genau

angeleitet hat, dass das Gründungskapital der neuen GmbH, der I____ S.à.r.l.,

vom Konto der C____ vorgeschossen und anschliessend umgehend wieder auf dieses

zurückgeleitet werden soll. Der Einwand des Berufungsklägers, er habe über die

Einzelheiten der fraglichen Gründung der Gesellschaft keine Kenntnis gehabt und

an dieser nicht mitgewirkt (zweitinstanzliches Protokoll S. 7), verfängt somit

klarerweise nicht. Hinzuweisen ist an dieser Stelle nicht zuletzt auf die vom

Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussage, dass

dies «die letzte Schwindelgründung» (sic!) der C____ gewesen sei. Frau F____

habe das nicht mehr gewollt (zweitinstanzliches Protokoll S. 4, Audioprotokoll-Abspielzeit

34:10 ff.). Weiter hat er auf Frage angegeben, dass er «Investment-Treuhand»

betrieben habe («Ich finanzierte Kunden, die kein Geld hatten. Ich habe

Gesellschaften vorfinanziert» [zweitinstanzliches Protokoll S. 7]). Dies rundet

das Bild, welches sich anhand der Akten ergibt, vollumfänglich ab.

4.1.5

Vor

Appellationsgericht bringt der Berufungskläger wie vor Strafgericht zudem vor,

die erste Gesellschaft von D____, die K____, sei wegen Organmangels nicht mehr

handlungsfähig gewesen. D____ habe in der Folge eine Gesellschaft benötigt,

weil er noch Provisionen erwartet habe. Es sei eine zweite Gesellschaft, die I____,

gegründet worden, damit die zu erwartenden Provisionen dorthin eingezahlt

werden konnten. Der Berufungskläger sei informiert gewesen, dass die

gesellschaftliche Gründung im Sinne eines Darlehens vorfinanziert werde. Er sei

davon ausgegangen, dass die I____ in der Lage gewesen wäre, aus dem laufenden

Gewinn heraus, das Darlehen zurückzubezahlen. Dabei sei er darauf bedacht

gewesen, dass das von der C____ vorgeschossene Geld, wieder an diese

zurückfliesse (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 5, Audioprotokoll-Abspielzeit:

47:36 ff.).

Mit der

Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass von diesem vom Berufungskläger

geschilderten Sachverhalt klarerweise nicht auszugehen ist. Weder in den zahlreichen

aktenkundigen E-Mails und in den Aussagen der übrigen Parteien war je von einem

Darlehen bzw. einem Darlehensvertrag die Rede. Es bestehen auch keinerlei

Hinweise auf die Errichtung von Sicherheiten für diese vom Berufungskläger

behauptete Art der Vorfinanzierung. Sodann ergeben sich aus der mit dem Vermerk

«Kauf Mantel I____» versehenen Rechnung in der Höhe von CHF 6'000.– an D____ ebenfalls

keinerlei Hinweise auf ein zuvor gewährtes Darlehen (Akten SB MAIL CA2 S. 49). Die

Darstellung, wonach die C____ D____ das Gründungskapital in Form eines

Darlehens – aufgrund von D____ in Aussicht gestellter Provisionszahlungen zu

seinen Gunsten – vorfinanziert habe, wird zudem erst in einer Eingabe des

Berufungsklägers vom 1. September 2023 zum ersten Mal vorgebracht (vgl. Akten

S. 7333 ff., S. 7334 f.) und wurde in der Folge mit Eingabe von

13.

September 2023 (Akten S. 7398 f.) sowie anlässlich der

Hauptverhandlung vor Strafgericht von ihm wiederholt (erstinstanzliches

Protokoll vom 21. September 2023 S. 12 f.), nachdem der Verteidiger B____s die

Möglichkeit der Vorfinanzierung mittels Darlehen zuvor im Zuge einer Eingabe

ans Appellationsgericht Basel-Stadt eingebracht hatte (vgl. Akten S. 7130).

Dies spricht ebenfalls für das Vorliegen einer Schutzbehauptung.

Im Übrigen hat mit Verweis auf die rechtlichen Erwägungen

(vgl. unten E. II. 4.2.3) der Rechtsgrund der fraglichen Forderung, welche der

Rückzahlung des Gesellschaftskapitals nach der Gründung zugrunde liegt, für

sich alleine hier ohnehin keinerlei Relevanz, da im Zeitpunkt der öffentlichen

Beurkundung der Gesellschaftsgründung bzw. der Anmeldung der Gründung beim

Handelsregisteramt den hierfür verantwortlichen Personen bewusst war, dass das Gesellschaftskapital

nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister dieser wieder in einer

solchen Weise entzogen werden sollte, dass es ihr wirtschaftlich nicht zur

freien Verfügung stehen werde.

4.1.6

Neu

macht der Berufungskläger vor Appellationsgericht geltend, er habe die

Anmeldung an das Handelsregister lediglich blanko unterzeichnet, ohne den

Inhalt der ersten und dritten Seite zu kennen, und diese sei in der Folge ohne

sein Wissen von irgendwem für die Handelsregister-Anmeldung missbraucht worden.

Bei dieser Darstellung des Berufungsklägers handelt es sich jedoch um eine

reine Schutzbehauptung.

Zunächst ist in

diesem Zusammenhang festzustellen, dass dieser Einwand vom Berufungskläger

erstmals vor Berufungsgericht erhoben wurde, was ihn bereits aus diesem Grund

als unglaubwürdig erscheinen lässt. Hätte der Berufungskläger die Seite 2 der

Handelsregister-Anmeldung tatsächlich lediglich blanko unterzeichnet und keine

Ahnung gehabt, wofür diese in der Folge verwendet wird, wäre zu erwarten

gewesen, dass er dies bereits vor der ersten Instanz geltend gemacht hätte.

Des Weiteren ist

festzustellen, dass gemäss Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung

(erstinstanzliches Protokoll vom 21. September 2023 S. 22) die Verteidigung des

Berufungsklägers damals explizit argumentierte: «Er [gemeint ist der

Berufungskläger] hat niemanden getäuscht, indem er die

Handelsregister-Anmeldung als Geschäftsführer unterschrieben hat.». In diesem

Zusammenhang war vor Strafgericht keine Rede davon, dass der Berufungskläger

seine Unterschrift lediglich blanko geleistet habe, oder dass er nicht um deren

genaue Verwendung gewusst hätte.

Hinzuweisen ist

zudem darauf, dass dem Berufungskläger vor Strafgericht die Frage gestellt

wurde, weshalb er vorbringe, er habe an der Gesellschaftsgründung nicht

mitgewirkt, obwohl er selbständig zum Handelsregisteramt gegangen sei und die

Gesellschaft angemeldet habe. Als Antwort gab der Berufungskläger lediglich zu

Protokoll, die Handelsregister-Anmeldung sei ein Akt des Vollzuges, den er als

Geschäftsführer zwingend habe vornehmen müssen. Das sei ein unabdingbarer

Folgeakt gewesen. Wenn er eine Gründung mache und zum Notar gehe, gebe es

einfach gewisse Dinge, die zwingend zu unterzeichnen seien. Auf Nachfrage

erklärte der Berufungskläger, in diesem Fall sei der Kunde selbst zum Notar

gegangen. Er habe die Anmeldung unterzeichnet, welche dieser ihm gegeben oder

mitgegeben habe, er wisse es nicht mehr (erstinstanzliches Protokoll vom 21.

September 2023 S. 13). Dem Berufungskläger war die Bedeutung der von ihm

gesetzten Unterschrift somit bewusst. Zu keinem Zeitpunkt war die Rede davon,

dass diese ohne sein Wissen von seinen Mitarbeitern missbraucht worden wäre.

Vor Appellationsgericht gab er darauf angesprochen an, er habe den

Strafgerichtspräsidenten bei dessen Frage falsch verstanden, nämlich lediglich

im Kontext, ob er die Handelsregister-Anmeldung selbst unterschrieben habe (zweitinstanzliches

Protokoll S. 6). Dies vermag jedoch unter Berücksichtigung des aus den Akten

ersichtlichen Zusammenhangs der Befragung nicht zu überzeugen.

Weiter finden

sich in den Akten auch keinerlei Hinweise darauf, dass jemand ohne Wissen des

Berufungsklägers das Blatt mit seiner Unterschrift auf Seite 2 mit den Seiten 1

und 3 der Anmeldung kombiniert haben könnte. Es fehlt ferner jegliche plausible

Erklärung, warum der Notar oder eine unbekannte Person dies getan haben könnte.

Der Berufungskläger vermag eine solche nicht einmal ansatzweise darzulegen.

Hinzu kommt, dass das Leisten von Blankounterschriften ohne Kenntnis des

Verwendungszwecks jeder Sorgfalt und den üblichen geschäftlichen

Gepflogenheiten widerspricht. Es erscheint als äusserst unwahrscheinlich, dass

der Berufungskläger als promovierter Jurist und erfahrener Treuhänder ein

Dokument blanko unterzeichnet ohne Kenntnis des Verwendungszwecks jemandem

übergeben hätte. Mit der Vorinstanz ist somit selbst in diesem Fall festzuhalten,

dass dem Berufungskläger die von ihm unterzeichneten Erklärung im Rahmen der

Handelsregister-Anmeldung zuzurechnen ist.

Schliessich ist

mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger just am

Tag der Gründung, dem 24. August 2009, mit D____ einen Mandatsvertrag

unterzeichnet hat, mit welchem er sich als treuhänderischer Geschäftsführer für

die […] S.à.r.l. zur Verfügung gestellt hat (SB CA2 S. 79–81). Dieser Umstand

bzw. die zeitlichen Abläufe zeigen auf, dass der Berufungskläger – entgegen

seiner Bestreitung – sehr wohl im Bilde über die betreffende Firmengründung

war. Keinen anderen Schluss lassen auch die vor der Gründung gesandten,

zahlreichen E-Mails zu (vgl. Akten SB MAIL CA2 S. 1 ff.).

Aus der gesamten

Aktenlage ergibt sich somit ohne jeden Zweifel, dass der Berufungskläger die

Anmeldung für die I____ S.à.r.l. im genauen Wissen darum unterzeichnet hat,

Dispositiv

welche Gesellschaft er anmeldet. Demnach steht fest, dass der Berufungskläger

die Handelsregisteranmeldung in casu – entgegen seinen Einwänden – im Wissen

darum unterzeichnet hat, dass die I____ S.à.r.l. und er selbst als ihr

Geschäftsführer gestützt darauf im Handelsregister eingetragen werden. Gestützt

auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz ist der von ihr

festgestellte Sachverhalt somit erstellt.

4.2 Rechtliches

4.2.1 Nach

Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Falschbeurkundung schuldig, wer eine

rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in

der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich

oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Erschleichung

einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich

strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person

öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet,

namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.

Art. 253 Abs. 1 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren

Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich

unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der

Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein. Die

Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde,

bei der also der wirkliche Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor

identisch ist, der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt

indes nicht übereinstimmen. Eine Falschbeurkundung liegt nach der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte

Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen

entgegenbringt.

Dies ist etwa

der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung

gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht

einer Urkundsperson liegen (vgl. für die ältere, zum Zeitpunkt der Tatvorwürfe

indes bereits geltende Rechtsprechung BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1;

117 IV 35 E. 1 je mit Hinweisen; vgl. für die jüngere Rechtsprechung BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2).

Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts beglaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur

die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet auch für deren Wahrheit Gewähr. Der

öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der

Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch

hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu.

Dementsprechend hat das Bundesgericht in Fällen der blossen Scheineinzahlung

von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft

wirtschaftlich nicht vorhanden war, Erschleichung einer Falschbeurkundung

bejaht (BGE 101 IV 60 E. 2a 145 E. 2a; Urteile der Strafrechtlichen Abteilung

6B_102/2007 vom 13.11. 2007 und des Kassationshofs 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E.

16.4; für weitere Verweise vgl. Markus

Boog, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 253 StGB

N 15.). Dasselbe gilt hinsichtlich Anmeldung und Eintragung der Gründung

im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die

Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn das

Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht

lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV 238 E. 3a; vgl.

auch 107 IV 128; ferner Urteil des Kassationshofs 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E.

16.4; für weitere Verweise vgl. Boog, a.a.O., Art. 253 N 10).

4.2.2 Betreffend

der ihm vorgeworfenen Anmeldung der Gründung der I____ S.à.r.l. beim

Handelsregisteramt entschied und handelte der Berufungskläger gemäss dem

Beweisergebnis ohne Einfluss Dritter. Es ist diesbezüglich von alleiniger

Täterschaft auszugehen.

Die im Lichte

von Art. 253 StGB relevante Täuschungshandlung liegt im Verschweigen der

Absicht, den zur Liberierung der Stammanteile einbezahlten Geldbetrag nach der

Eintragung der Gesellschaftsgründung im Handelsregister wieder zu entnehmen.

Dieses Vorhaben ergibt sich zweifelllos aus den Anweisungen des

Berufungsklägers gemäss dem Beweisergebnis. Die Erklärung, wonach das Gründungskapital

zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft stehe, bleibt unwahr, wenn das

Kapital nach der Gründung – aus welchem Grund auch immer – wieder abzogen wird

und hierfür bereits im Zeitpunkt der Gründung die entsprechende Absicht

bestand. Dies ist vorliegend, wie erwogen, der Fall.

Indem vorliegend

der Berufungskläger im Rahmen der Handelsregisteranmeldung wahrheitswidrig

feststellen liess, das Gesellschaftskapital sei zur ausschliesslichen Verfügung

der Gesellschaft einbezahlt worden, erfüllt er den objektiven Tatbestand nach

Art. 253 Abs. 1 StGB (Erschleichung einer falschen Beurkundung). Dadurch wurde

eine rechtliche erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, nämlich diejenige,

dass sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet worden seien, die Einlagen dem

gesamten Ausgabebetrag entsprechen würden und gemäss der dem Notar vorliegenden

Einzahlungsbescheinigung der [...] vom 9. Juli 2009 der Betrag von CHF 20‘000.–

der Gesellschaft nach ihrer Eintragung im Handelsregister zur freien und

ausschliesslichen Verfügung stehe. Dies traf nicht zu, da seitens des

Berufungsklägers stets geplant war, das von der C____ zur Verfügung gestellte

Gründungkapital der I____ S.à.r.l. nach erfolgter Eintragung der Gesellschaft

im Handelsregister wieder abzuziehen. Der Berufungskläger verwendete die bei

Notar E____ erschlichene öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt zur

Täuschung des Handelsregisterführers betreffend Einhaltung der

Gründungsvorschriften und bewirkte so, dass die Gesellschaft am 25. August

2009 im Handelsregister eingetragen wurde.

4.2.3 Der

Berufungskläger hatte erstmals vor Strafgericht geltend gemacht,

die C____

habe D____ das Gründungskapital in Form eines Darlehens – aufgrund von D____ in

Aussicht gestellter Provisionszahlungen zu seinen Gunsten – vorfinanziert.

Diese Argumentation wiederholt er im Berufungsverfahren. Er macht weiter

geltend, da diese erwarteten Provisionszahlungen in der Folge nicht eingegangen

seien, sei das Darlehen 3.5 Monate nach der Firmengründung wieder an die C____ zurückbezahlt

worden. Er habe nicht gewollt, dass die C____ zu Schaden komme

(Audioprotokoll-Abspielzeit: 47:36 ff.).

Wie bereits im

Beweisergebnis festgehalten wurde lassen sich vorliegend den umfangreich

sichergestellten Akten keinerlei objektive Hinweise auf ein Darlehen entnehmen (vgl.

E. I.4.1, s. auch vorinstanzliches Urteil S. 43), sodass die Argumentation des

Berufungsklägers bereits deswegen ins Leere geht. Selbst wenn jedoch ein

solches Darlehen bestanden hätte, würde dies nichts zu Gunsten des

Berufungsklägers ändern. Denn es ist festzuhalten, dass der Rechtsgrund der

Forderung, welche der Rückzahlung des Gesellschaftskapitals nach der Gründung

zugrunde liegt, für sich alleine keinerlei Relevanz hat, sofern im Zeitpunkt

der öffentlichen Beurkundung der Gesellschaftsgründung bzw. der Anmeldung der

Gründung beim Handelsregisteramt den hierfür verantwortlichen Personen bewusst

war, das Gesellschaftskapital werde nach Eintragung der Gesellschaft im

Handelsregister dieser wieder in einer solchen Weise entzogen, dass es ihr

wirtschaftlich nicht zur freien Verfügung stehen werde (vgl. BGE 101 IV 145, E.

2b).

Mit der

Vorinstanz ist festzustellen, dass das Bundesgericht zur Beantwortung der

Frage, ob eine rechtserhebliche Tatsache falsch beurkundet wurde, nicht an die

Darlehensgewährung als solche anknüpft, sondern einzig an den Umstand, dass die

in der öffentlichen Urkunde und im Handelsregister festgehaltene Erklärung und

rechtlich erhebliche Tatsache, wonach die Einlagen zur ausschliesslichen

Verfügung der Gesellschaft stünden, aufgrund des vor Gründung bereits bekannten

und gewollten sowie nach Gründung zu vollziehenden Entzugs des Stammkapitals,

unwahr ist. Eine solche Handlung liegt wie dargelegt gemäss Bundesgericht vor,

wenn das Gründungskapital der Gesellschaft von einer Dritten – in casu der C____

– nur kurzzeitig zum Zwecke der Gründung zur Verfügung gestellt wird und

anschliessend wieder an diese Dritte zurückfliesst und dies den Personen bewusst

war, welche die entsprechenden Erklärungen im Errichtungsakt und/oder in der

Handelsregister-Anmeldung vornehmen – so wie dies vorliegend gemäss dem

Beweisergebnis auf den Berufungskläger zutrifft (vgl. E. II.4.1).

Wie bereits die

Vorinstanz zutreffend erwog, würde eine solche Handlung gemäss Rechtsprechung

des Bundesgerichts auch vorliegen, wenn die C____ auf Veranlassung oder unter

Gutheissung des Berufungsklägers D____ die Mittel für die Gründung

vorgeschossen und später die I____ D____ auf Veranlassung des Berufungsklägers

das Geld darlehensweise überwiesen hätte, sodass er wiederum seine

(Darlehens-)Schuld gegenüber der C____ für die von ihr zur Liberierung des

Stammkapitals vorgeschossenen Barmittel hätte begleichen können. Denn dann wäre

der Gesellschaft nichts weiter als eine (erst noch ungesicherte) Forderung

zugestanden, während das im Errichtungsakt als frei verfügbar bezeichnete und

im Handelsregister so dargestellte Stammkapital der Gesellschaft – ebenso wie

in der zuvor erstgenannten und als erstellt betrachteten Variante – effektiv

gerade nicht zur freien Verfügung gestanden wäre.

Das

Bundesgericht beurteilte solches Verhalten jeweils als Scheinliberierung und

somit als tatbestandsmässig gemäss Art. 253 StGB, da das Kapital dergestalt –

entgegen den entsprechenden Angaben im Errichtungsakt – wirtschaftlich effektiv

nicht zur ausschliesslich Verfügung der Gesellschaft vorhanden war. An dieser

rechtlichen Würdigung ändert nichts, dass das Geld der Gesellschaft beim

Gründungsakt tatsächlich kurzzeitig zur Verfügung stand (vorinstanzliches

Urteil S. 50, m.H. auf BGE 103 IV 239 E. 3, BGer 6B_460/2008 vom 26. Dezember

2008 E. 2.3.1 u.w.H.).

Beide

Tatvarianten kämen zudem gesellschaftsrechtlich einer Verletzung des Verbots

der Einlagenrückgewähr nach Art. 793 Abs. 2 aOR gleich (diese Bestimmung stellt

das GmbH-rechtliche Pendant zu Art. 680 Abs. 2 aOR des Aktienrechts dar, vgl. Amstutz/Chappuis, in: Honsell/Vogt/Watter

(Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationen Recht II, 5. Auflage 2016, Art. 793 N.

9 f., so auch die zur Tatzeit vorliegende 3. Auflage).

Zudem ist

festzustellen, dass der Berufungskläger angesichts der unternehmerisch

offensichtlich unbeständigen Situation von D____ – schliesslich befand sich

dessen Vorgängergesellschaft zu diesem Zeitpunkt in Liquidation – auch gar nicht

berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass dieser die strittigen Provisionen

tatsächlich erhalten würde. Von der Freigabe des Gründungskapitals am 16.

September 2009 dauerte es bis zum 23. November 2009, bis der Betrag von CHF

20'000.– vom Kontokorrentkreditkonto der I____ auf dasjenige der C____

überwiesen wurde. Dies lag aber gemäss der aktenkundigen Korrespondenz daran,

dass abgewartet werden musste, bis die neugegründete Firma im Handelsregister

eingetragen war, da vorher kein neues Konto für diese Gesellschaft eröffnet

werden konnte, um die Überweisung vorzunehmen. So schrieb B____ dem

Berufungskläger per E-Mail am 13. August 2009 bezogen auf die

Rücküberweisung des Gründungskapitals: «Sobald du auf der Unterschriftenkarte

eingetragen bist, können wir die Überweisung veranlassen» (vgl. SB MAIL CA2 S.

43). Von ausstehenden Provisionszahlungen oder einem Darlehen war hierbei nie

die Rede (vgl. SB MAIL CA2 S. 42 ff.). Weiter war gemäss der

E-Mail-Korrespondenz von Anfang an geplant, dass Gründungskapital möglichst

bald wieder an die C____ zurückzuüberweisen. So schrieb der Berufungskläger bereits

am 29. August 2009 an die C____-Mitarbeiterin [...]: « Wenn I____ gegründet

worden ist, müssen wir schauen, dass wir bald das Kapital von CHF 20'000

an C____ zurück zahlen können.» (SB MAIL CA2 S. 46, vgl. zudem S. 23, 41, 42).

Zusammenfassend

ist somit der objektive Tatbestand von der Erschleichung einer falschen

Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB gegeben.

4.2.4 Der

subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und Täuschungsabsicht, wobei

Eventualvorsatz genügt. Dass der Täter mit der Möglichkeit der Unwahrheit der

Beurkundung rechnet und eine unrichtige Beurkundung durch den Beamten in Kauf

nimmt, reicht somit aus (BGE 120 IV 199, 207 E. 4b).

Indem der

Berufungskläger die Handelsregister-Anmeldung, welcher besagter Errichtungsakt

in öffentlicher Urkunde beilag, unterzeichnete, wusste und wollte er, dass der

zuständige Beamte des Handelsregisters durch die Eintragung der erwähnten

unwahren Tatsachen ins Handelsregister eine falsche Urkunde erstellen werde –

denn der Handelsregister-Beamte beurkundet – wie dargelegt wurde – nicht bloss

Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst und dieser ergibt sich

aus der Handelsregister-Anmeldung und den ihr zugehörigen Belegen. Somit

handelte der Berufungskläger vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht.

Soweit der Berufungskläger seine vor Strafgericht vertretene

Argumentation, wonach er in einem Verbotsirrtum gehandelt habe, im

zweitinstanzlichen Verfahren überhaupt aufrechterhält, kann auf die ausführlichen

und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes

Urteil, S. 58 f; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ein Verbotsirrtum des Berufungsklägers

liegt nicht vor. Vielmehr wusste er, dass die Angabe in der öffentlichen

Urkunde, das einbezahlte Kapital stehe der Gesellschaft nach der Gründung frei

zur Verfügung, nicht der Wahrheit entsprach. Eine von der herrschenden

Bundesgerichtspraxis und Lehrmeinung abweichende Ansicht von [...] ändert daran

nichts, da die Rechtsprechung des Bundesgerichts klar ist und bereits 2009

etabliert war. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung dem

Berufungskläger, einem promovierten und in Gesellschaftsgründungen erfahrenen

Juristen, zum Tatzeitpunkt bekannt sein musste und er sich über diese bewusst

hinwegsetzte, wobei er sie später als «Humbug» bezeichnete (erstinstanzliches

Protokoll vom 21. September 2023 S. 19).

4.2.5 Der

Berufungskläger handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft, sodass der

Schuldspruch der Vorinstanz bezüglich Erschleichen einer falschen Beurkundung

zu bestätigen ist.

5. Strafzumessung

5.1 Die

Erschleichung einer falschen Beurkundung ist mit Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bedroht (Art. 253 StGB). Wie in E.

I.2 dargelegt kommt vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots

(reformatio in peius) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe nicht in Frage. In

Anwendung von Art. 48 lit. e in Verbindung mit Art. 48a Abs. 2 StGB wäre es

grundsätzlich möglich, eine Busse oder Verbindungsbusse auszusprechen, jedoch

erachtet das Appellationsgericht dies in casu nicht als schuldadäquate

Sanktion.

5.2 Der Berufungskläger kritisiert die Höhe der

Geldstrafe und die Bemessung durch die Vorinstanz. Er moniert, dass die

Hypothekarzinsen nicht von seinem Einkommen abgezogen worden seien. Des

Weiteren behauptet er, das Einkommen seiner Ehefrau sei fälschlicherweise

seinem eigenen zugerechnet worden. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen,

da das Haupteinkommen der Ehefrau von der Vor­instanz korrekt abgezogen wurde

(vgl. angefochtenes Urteil S. 63).

.

5.3 Bezüglich der Tatkomponenten haben sich

in objektiver Hinsicht verschuldenserhöhend zunächst – wie bereits die

Vorinstanz zutreffend festhielt – das professionelle Vorgehen des

Berufungsklägers sowie dessen führende und bestimmende Stellung innerhalb der C____

zu seinen Lasten auszuwirken. Getäuscht hat der Berufungskläger ferner einen

Beamten des Handelsregisters, also eine Person erhöhten öffentlichen

Vertrauens. Das objektive Tatverschulden relativiert sich in geringem Umfang

dadurch, dass die Erschleichungshandlung der falschen Beurkundung selbst nicht

von besonderen Machenschaften begleitet war und in der blossen Unterzeichnung

und Einreichung der Handelsregisteranmeldung samt Beilagen bestand. Ebenso ist

dem Berufungskläger zugute zu halten, dass die Tat – zumindest gemäss

angeklagtem Sachverhalt – zu keinen Schäden bei Gläubigern der I____ führte. In

subjektiver Hinsicht wirkt sich das direktvorsätzliche strafbare Handeln des

Berufungsklägers verschuldenserhöhend aus. Auf dem Boden einer umfassenden

Würdigung dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht das Tatverschulden

als noch leicht.

5.4 Wie bereits von der Vorinstanz

festgestellt, sind die Täterkomponenten insgesamt als neutral zu bewerten. Zum

Zeitpunkt der hier zu ahndenden Tat war der Berufungskläger nicht vorbestraft,

was sich neutral auf die Beurteilung auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Darüber

hinaus zeigt das Vorleben des Berufungsklägers keine Auffälligkeiten, die für

die Strafzumessung von Bedeutung wären.

5.5 In der Gesamtwürdigung dieser Umstände

erscheint als Zwischenergebnis eine Strafe von 80 Tagessätzen als schuldadäquat.

5.6 Aufgrund der bereits von der Vorinstanz

zutreffend festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist dem

Berufungskläger eine Strafreduktion im Umfang von 20 Tagessätzen auf deren 60

zu gewähren. Für das Verfahren vor Appellationsgericht rechtfertigt sich

demgegenüber keine weitere Reduktion der Geldstrafe, da das zweitinstanzliche

Verfahren zügig vorangetrieben wurde. Des Weiteren ist dem Berufungskläger mit

der Vorinstanz in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB aufgrund der bereits sehr

lange laufenden Verjährungsfrist eine weitere Strafreduktion um 20 Tages­sätze

zu gewähren. Darüber hinaus erscheint es als angebracht, dem Berufungskläger in

Einklang mit der Vorinstanz in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB wegen der

bereits weit fortgeschrittenen Verjährungsfrist die Geldstrafe und weitere 20

Tagessätze zu reduzieren.

5.7 Nach Würdigung der Tat- und

Täterkomponenten sowie der überdies zu beachtenden Strafmilderungs- und

-minderungsgründen resultiert somit eine Strafhöhe von 40 Tagessätzen.

5.8 Ferner

gilt es vorliegend zu beachten, dass der Berufungskläger mit rechtskräftigem

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020 der mehr­fachen

ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen

Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die

direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde. Da der

Berufungskläger die vorliegend zu beurteilende Tat im Jahr 2009 und somit vor

der appellationsgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahre 2020 verübt hatte und

in jenem Urteil darüber hinaus ebenso auf Geldstrafe erkannt wurde, ist eine

Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; 138 IV 113 E. 3.4.1). Das Appellationsgericht geht dabei wie die

Vorinstanz vor, wobei sich die theoretischen Grundlagen sich aus dem

vorinstanzlichen Urteil ergeben, worauf verwiesen werden kann (S. 64, E. 2.6.1;

Art. 82 Abs. 4 StPO). Da das Appellationsgericht für die ungetreue

Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht eine Einzelstrafe von 90 Tages­sätzen

verhängte, umfasst die vom Appellationsgericht festgelegte Grundstrafe bereits

das am strengsten geahndete Delikt. Daher ist die Grundstrafe anhand der Strafe

für die Erschleichung einer falschen Beurkundung zu erhöhen. Angesichts der

Tatsache, dass dem nun zu beurteilenden Delikt ein vollständig neuer und zeitlich

deutlich späterer Lebenssachverhalt zugrunde liegt, rechtfertigt sich lediglich

ein geringer Asperationsrabatt (vgl. hierzu BGer 6B_196/2021 vom 25. April 2022

E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89). Folglich ist die Grundgeldstrafe von 120 Tagessätzen um 30 Tagessätze

zu erhöhen (bei einer Einzelstrafe von 40 Tagessätzen für das hier zu

beurteilende Delikt). Von der daraus resultierenden hypothetischen Gesamtstrafe

von 150 Tagessätzen ist die Grundstrafe von 120 Tagessätzen abzuziehen. Somit

ist eine Zusatzgeldstrafe von 30 Tagessätzen zum Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020 auszusprechen.

5.9 Mit

Blick auf die Tagessatzhöhe gibt der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung

vor Appellationsgericht befragt zu seiner Person im Wesentlichen zu Protokoll,

seine Einkommenssituation habe sich dramatisch verschlechtert. Er sei jetzt

pensioniert und habe seine Tätigkeit bei der C____ eingestellt, wobei er nur im

Übrigen noch 10 statt wie vorher 50 Verwaltungsratsmandate führe. Zudem verfüge

er über keine Pension. Des Weiteren würden seine Einkünfte aus Immobilien

zufolge anfallender Kosten auf 0 sinken. Momentan zahle er sich ca. CHF

10'000.– pro Monat zum Leben aus (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).

Aufgrund der neuen Einkommenssituation des Berufungsklägers sowie

unter Einbezug seiner Vermögenswerte rechtfertigt es sich vorliegend, die

Tagessatzhöhe basierend auf seinen geschätzten monatlichen Ausgaben zu

berechnen (vgl. zum Ganzen: AGE SB.2024.15 vom 7. November 2024 E. 5.5, m.w.H.).

Ausgehend von diesen neuen Lebensumständen und ohne Berücksichtigung des

Haupterwerbs der Ehefrau legt das Appellationsgericht den Tagessatz neu auf

CHF 300.– fest.

5.10 Wie

bereits erwähnt (vgl. E. I.2), ist vorliegend der bedingte Strafvollzug bei

minimaler Probezeit von 2 Jahren nicht zu überprüfen und dem Berufungskläger

wie im angefochtenen Urteil zu gewähren.

6. Ordnungsbusse

6.1 Weiter

ist die vom Berufungskläger angefochtene Ordnungsbusse von CHF 500.–

(gemäss Art. 64 Abs. 1 und 205 Abs. 4 StPO) wegen seines unentschuldigten

Nichterscheinens zur ersten Hauptverhandlung vom 25. August 2023 gemäss dem

gutgeheissenen Verfahrensantrag des Berufungsklägers zu behandeln.

6.2 Der

Berufungskläger macht diesbezüglich zusammengefasst – wie bereits sein

Verteidiger vor der Vorinstanz – geltend, er sei zwar am 25. August 2023

tatsächlich und ohne Angabe von Gründen nicht zur Hauptverhandlung vor

Strafgericht erschienen, er habe aber an der Verhandlung vom 21. September 2023

teilgenommen, weswegen nicht von einem «Nichterscheinen an der

Hauptverhandlung» gesprochen werden könne. Die Vorladung bezüglich des 25.

August 2023 habe als «Reservetag» auch bereits den 21. September 2023

enthalten. Es stelle sich somit die Rechtsfrage, ob eine erste und zweite

Hauptverhandlung an den gleichen Verhandlungstagen überhaupt festgelegt werden

könne.

6.3 Wer

von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten

(Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu

leisten, hat dies der vorladenden Behörde nach Art. 205 Abs. 2 StPO

unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und

soweit möglich zu belegen. Die Ordnungsbusse ist als Disziplinarmassnahme in

Art. 64 StPO geregelt. Danach kann die Verfahrensleitung Personen, die den

Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen

missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– bestrafen (Abs. 1). Neben

der allgemeinen Vorschrift von Art. 64 StPO ist das Aussprechen von

Ordnungsbussen in der Strafprozessordnung bei einzelnen Verfahrenshandlungen

noch ausdrücklich vorgesehen. So beispielsweise in Art. 205 Abs. 4 StPO. Danach

kann, wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder

Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, mit Ordnungsbusse

bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (vgl. Frischknecht/Reut, in: Basler Kommentar

StPO, 3. Auflage 2023, Art. 64 N 2, BGE 150 IV 225, E. 4.2.2v ff.).

6.4 Mit

den gültig zugestellten Vorladungen vom 27. April 2023 (vgl. Akten S. 6799 ff.)

wurden der Berufungskläger, der damals mitbeschuldigte B____ sowie deren

Verteidiger zur Hauptverhandlung vom 25. und 29. August sowie 21.–25. September

2023 geladen. Am 25. August 2023 erschienen jedoch weder der

Berufungskläger noch B____. In der Folge wurde die Hauptverhandlung abgeboten

und zu einer neuen Hauptverhandlung vom 21. - 25. September 2023 geladen (vgl. erstinstanzliches

Verhandlungsprotokoll vom 25. August 2023; Verfügungen des

erstinstanzlichen Verfahrensleiters vom 28. August 2023, Akten S. 7265 f.;

Vorladungen vom 28. August 2023, Akten S. 7276 ff.).

Bei dieser

Sachlage steht fest, dass der Berufungskläger am 25. August 2023 trotz

gehöriger Vorladung (vgl. Akten S. 6799, 6820) nicht zur ersten

Hauptverhandlung erschienen ist, ohne dabei dem Strafgericht oder seinem

Verteidiger zuvor eine entsprechende Mitteilung gemacht zu haben (vgl.

Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. August 2023 S. 2).

Auch im Nachgang erfolgte keine Erklärung, welche diese Abwesenheit hätte

entschuldigen können. Es ist offensichtlich, dass sich der Berufungskläger bei

einer mehrtägig angesetzten Verhandlung mit einem Reservetermin nicht aussuchen

kann, ab wann er an dieser teilnimmt. Vielmehr musste ihm klar sein, dass er

bereits am 25. August 2023, dem ersten Tag der auf 4.5 Tage angesetzten

Hauptverhandlung, zum vorgeladen Verhandlungsbeginn um 8.15 Uhr vor

Strafgericht zu erscheinen hatte. Dass die erste Vorladung als einen der 4.5

vorgesehen Verhandlungstage bereits den 21. September 2023 enthielt, auf

welchen die Hauptverhandlung zufolge Nichterscheinens des Berufungsklägers in

der Folge neu angesetzt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang – entgegen der

Auffassung des Berufungsklägers – von keinerlei Relevanz. Das zu Recht

sanktionierte Nichterscheinen bezieht sich auf den ersten Verhandlungstag vom

25. August 2023 und nicht auf die gesamte Verhandlung vor Strafgericht. Demnach

gehen die Einwände des Berufungsklägers ins Leere und die in ihrer Höhe

angemessene Busse von CHF 500.– ist somit zu bestätigen.

7. Beschlagnahmegut

Anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 22. März 2017 wurden beim Berufungskläger diverse Ordner

sowie ein USB-Stick beschlagnahmt (vgl. Akten S. 453 f.). Diese beschlagnahmten

Gegenstände können dem Berufungskläger nach Rechtskraft unter Aufhebung der

Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zurückgegeben

werden. Es ist ihm – unter Androhung der Vernichtung im Unterlassungsfalle –

eine Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils

anzusetzen, um die Gegenstände nach telefonischer Vorankündigung abzuholen.

8. Kosten

8.1 Fällt

die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über

die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Wie

dargelegt wurde, ist

die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen.

Bei

diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche

Kostenentscheid zu bestätigen.

8.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der

Berufungskläger unterliegt mit all seinen Anträgen, weswegen er die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3‘000.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu tragen hat (Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird

festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Freispruch

vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung gegenüber Notar E____

(Anklage-Ziffer lit. I.);

- Einstellung

des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung in den Anklagepunkten B.– H.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Erschleichung einer

falschen Beurkundung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu CHF 300.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020,

in Anwendung von Art. 253, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 49 Abs. 2

des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird wegen unentschuldigten

Nichterscheinens zur ersten Hauptverhandlung am 25. August 2023 gemäss Art. 64

Abs. 1 und 205 Abs. 4 der Strafprozessordnung mit einer Ordnungsbusse

von CHF 500.– belegt.

Dem Beurteilten wird für das erstinstanzliche Verfahren

gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse eine

Parteientschädigung von CHF 4'187.50 für das erstinstanzliche Verfahren

zugesprochen. Die Parteientschädigungsmehrforderung im Betrage von

CHF 7'519.20 wird abgewiesen.

A____

trägt die reduzierten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 476.30 sowie eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000.–

für das erstinstanzliche Verfahren. Die Mehrkosten von CHF 3'334.10 gehen zu

Lasten der Strafgerichtskasse.

Die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3’000.– gehen zu Lasten

des Berufungsklägers.

Die

beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der

Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten

zurückgegeben. Dem Beurteilten wird unter Androhung der Vernichtung im

Unterlassungsfalle eine Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils angesetzt, um die Gegenstände nach telefonischer Vorankündigung

abzuholen.

Mitteilung des Urteils an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.