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Entscheid

SB.2024.1

bandenmässiger Raub und Diebstahl

10. September 2024Deutsch28 min

Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 30. Oktober 2023 wurde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2024.1

URTEIL

vom 10.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,

Prof. Dr. Jonas Weber,

lic. iur. Mia Fuchs, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb.

[...]

Berufungskläger

c/o JVA Bostadel,

Bostadel 1, 6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat, Amtlicher

Verteidiger

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Privatkläger

Privatklägerschaft

C____

D____

E____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 30. Oktober 2023

betreffend bandenmässigen Raub

und Diebstahl

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 30. Oktober 2023 wurde

A____ (nachfolgend Berufungskläger) des bandenmässigen Raubes (teilweise

Versuch) sowie des Diebstahls schuldig erklärt und zu 4 ¼ Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Auslieferungs- und

Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 22. April 2023.

In Bezug auf Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift wurde er von der Anklage des

bandenmässigen Raubes freigesprochen. Auf die Schadenersatzforderung des E____

im Betrage von CHF 1’042’942.‒ wurde mangels Aktivlegitimation nicht

eingetreten. Der Beurteilte wurde zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von CHF

1’000.‒ an B____ verurteilt. Dessen Mehrforderung im Betrage von CHF

1’500.‒ wurde abgewiesen. Dem Beurteilten wurden reduzierte

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 11’115.25 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr

von CHF 4’000.‒ auferlegt. Es wurde verfügt, das Kostendepot des

Beurteilten von CHF 5’762.40 sei mit den Verfahrenskosten und der

Urteilsgebühr zu verrechnen.

Gegen dieses Urteil hat der Beurteilte mit Schreiben vom 20.

Dezember 2023 Berufung erklärt. Er beantragt, er sei in Aufhebung des Urteils

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2023 vollumfänglich und kostenlos

von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter o/e-Kostenfolge.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft

haben ein Rechtsmittel ergriffen oder Nichteintreten auf die Berufung

beantragt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zunächst der Berufungskläger

zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger und

die Staatsanwältin zum Vortrag. Die Einzelheiten der für den Entscheid

relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das

Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss

eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer

des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger vom

Vorwurf des bandenmässigen Raubs betreffend die Ziffern 2 und 3 der

Anklageschrift freigesprochen. Auf die Schadenersatzforderung von E____ wurde

nicht eingetreten, und jene von B____ wurde im Umfang von CHF 1’500.‒

abgewiesen. Diese Punkte des Urteils wurden von keiner Seite angefochten und

Dispositiv

sind demnach in Rechtskraft erwachsen.

2. Tatsächliches und Rechtliches

2.1. Raub

zum Nachteil der F____ (Anklageziffer 4)

2.1.1 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass

der Berufungskläger am 1. Juli 2009 zusammen mit dem geständigen G____ und zwei

weiteren Mittätern die F____ in Basel überfallen hat. Als belastende Indizien

wurden berücksichtigt, dass einer der Täter dem Geschäftsführer B____ zunächst

ohne Handschuhe mit Klebeband den Mund zugeklebt habe und sowohl ab der

zurückgelassenen Klebebandrolle als auch von der Innenseite des verwendeten Klebebandstreifens

DNA des Beschuldigten sichergestellt werden konnte. Daraus folge zwingend, dass

es sich bei einem der Täter um den Berufungskläger gehandelt habe. Zudem würden

mehrere körperliche Merkmale darauf hinweisen, dass der auf dem

Überwachungsvideo festgehaltene Täter 1 der Beschuldigte sei: Beide seien etwa

gleich gross, hätten dieselben markanten Geheimratsecken sowie eine ähnliche

Kopfform und Kinnpartie. Weder das erst kurz vor der Verhandlung vor

Strafgericht beigebrachte Alibi noch der Umstand, dass der Geschädigte den

Täter nach einem halben Jahr nicht mehr zweifelsfrei habe identifizieren

können, könnten dieses Beweisergebnis erschüttern. B____ habe den Beschuldigten

wie auch G____ auf Bildern immerhin als ähnlich bzw. sehr ähnlich erkannt.

Ausserdem habe er einen der Täter in der Bijouterie als ca. 175 cm gross und 40

Jahre alt beschrieben, was auf den Beschuldigten A____ zutreffe (Urteil Vor­instanz,

Akten S. 1585 ff.).

2.1.2 Der Berufungskläger ist in der

Berufungsverhandlung bei seiner Darstellung geblieben, er habe die ihm zur Last

gelegten Delikte nicht begangen und sich zum Tatzeitpunkt gar nicht in der

Schweiz befunden (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1712). Um dies zu belegen

hat sein Rechtsvertreter bereits zu Handen der Vor­instanz mit Eingabe vom 16.

Oktober 2023 Kopien eines Spitalberichts aus [...] (Serbien) und am 26. Oktober

2023 (auf der Vorderseite datierte) Fotos des Berufungsklägers mit eingegipstem

Bein eingereicht (Akten S. 1453 ff., 1521 ff.). Sein Verteidiger hat dazu ausgeführt,

die Tochter des Berufungsklägers habe ihn angerufen und mitgeteilt, ihr Vater

habe sich zum Tatzeitpunkt im Spital befunden ‒ gemäss Spitalbericht vom

28. Juni bis zum 14. Juli 2009. Sie habe dem Rechtsvertreter Kopien der

Spitalunterlagen und die erwähnten Fotos zugestellt. Sie habe im Nachgang

versucht, die Spitalunterlagen im Original erhältlich zu machen, was nach 15

Jahren jedoch nicht mehr möglich gewesen sei. Es liege damit ein klassisches

Alibi vor. Die Vorinstanz habe zwar erwogen, der Tatverdacht werde dadurch nicht

entkräftet, sie habe dies aber nicht begründet. Hinzu komme, dass der

betroffene Ladenangestellte zwar den geständigen Täter G____ identifiziert

habe, nicht aber den Berufungskläger. Dieser weise denn auch keine Ähnlichkeit

mit dem zweiten Täter auf den Videoaufnahmen auf und sei im Gegensatz zu diesem

auch kein Brillenträger. Trotz der DNA-Spuren bestünden somit erhebliche

Zweifel an seiner Täterschaft, und es habe ein Freispruch zu ergehen (Plädoyer

Berufungsverhandlung, Akten S. 1715).

2.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat im Plädoyer der

Berufungsverhandlung ausgeführt, die Beweise seien eindeutig, wie das Urteil

des Strafgerichtes richtigerweise festhalte: Nicht nur sehe man die Täter auf

den Videoaufnahmen, sondern man habe auch die DNA des Beschuldigten an der

Innenseite des Klebebandes sichern können, mit welchem der Mund des Geschädigten

zugeklebt worden sei (Akten S. 1706).

2.1.4 Es ist aufgrund der vorliegenden Sachbeweise

klar erstellt, dass der Berufungskläger derjenige Täter war, welcher dem

Geschäftsführer B____ den Mund mit Klebeband zugeklebt hat ‒ wie bereits

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist nicht anders zu erklären, dass ab

der Innenseite dieses Klebebands seine DNA gesichert werden konnte (Foto

Klebebandstück, Akten S. 1254, DNA-Match: Akten S. 1268). Auf der

Aussenseite der zurückgelassenen Klebebandrolle fand sich seine DNA ebenfalls

(Foto Klebebandrolle, Akten S. 1249, DNA-Match, Akten S. 1276 in Verbindung mit

1150 f.), was sich ohne weiteres mit dem auf Video dokumentierten Tatvorgehen

in Einklang bringen lässt (Videobilder: Akten S. 937 ff.): Um überhaupt ins Geschäft

eingelassen zu werden, trugen die Täter zunächst keine Handschuhe (Täter in

weissem Hemd, auf Videobildern in den Akten Täter 1 genannt) bzw. erst einen

Handschuh (Täter 2). Dass es sich beim Täter 1 um den Berufungskläger handeln

muss, ist bereits aufgrund der erwähnten DNA-Funde erstellt. Hinzu kommen die

Videoaufnahmen, welche eine Person mit sehr ähnlichen Gesichtsmerkmalen,

namentlich Kinnpartie und Haaransatz zeigen. Die Behauptung des Verteidigers,

dass keinerlei optische Ähnlichkeit mit seinem Mandanten gegeben sei,

widerspricht nicht nur der Ansicht des Gerichts, sondern auch jener des

Berufungsklägers selbst. Dieser hat in der Einvernahme vom 13 Juli 2023 eine

gewisse Ähnlichkeit einräumen müssen (Akten S. 1106) und dieses zusätzliche

Indiz seiner Täterschaft vor Berufungsgericht damit zu entkräften versucht,

viele Leute sähen sich ähnlich (Prot. S. 1714). Seine Täterschaft ist nach dem Gesagten

jedoch zweifelsfrei erstellt.

Diese Erkenntnis ist durch den eingereichten Spitalbericht

und die Fotos nicht zu entkräften. Die Bilder lassen zwar darauf schliessen,

dass der Berufungskläger tatsächlich einmal eine Beinverletzung erlitten hat,

sie vermögen ihn jedoch nicht zu entlasten. Auffällig sind die auf der Vorderseite

der Bilder prominent aufgedruckten Daten (2. Bzw. 15.7.2009), welche ihm

ein Alibi verschaffen sollen. Eine solche Beschriftung von Fotos erscheint sehr

ungewöhnlich und erweckt den Eindruck eines nachträglich fabrizierten

Beweismittels. Auch hat die Verteidigung das Alibi des Spitalaufenthalts in

Serbien mit Eingaben vom 16. und 23. Oktober 2023 erst sehr spät im

Verfahren geltend gemacht, nachdem die Tochter des Beschuldigten diese

Dokumente aufgefunden haben soll. Der Berufungskläger selbst hatte am 27. April

2023 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht noch angegeben, sich zum Zeitpunkt

der Taten bei Frau und Kind in Italien aufgehalten zu haben (Akten S. 281).

Dass er sich nicht auf Anhieb daran erinnern konnte, wo er sich vor beinahe 15

Jahren aufgehalten hatte, ist zwar nachvollziehbar, es erstaunt aber, dass er

während des gesamten Verfahrens nie selbst auf die Idee gekommen ist, dass eine

Hospitalisierung ungefähr im Zeitraum der inkriminierten Taten ihn womöglich entlasten

könnte. Auch dass er sich nicht sonderlich für diesen zentralen Pfeiler seiner

Verteidigungsstrategie zu interessieren schien ‒ weder in seinen

Einvernahmen noch vor Strafgericht hatte er die Hospitalisierung thematisiert

und in der Berufungsverhandlung hat er angegeben, die eingereichten Bilder

selbst gar nie gesehen zu haben ‒ mutet seltsam an. Dieses

Aussageverhalten nährt den Verdacht, dass es sich beim geltend gemachten

Spitalaufenthalt um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Wie der

Spitalbericht und die Fotos entstanden sind, ist unbekannt, kann aber ohnehin offenbleiben,

da sie den Beweis der Täterschaft mittels DNA-Nachweises nicht zu widerlegen

vermögen.

Dass der Geschädigte B____ den Berufungskläger nicht mit

Sicherheit zu identifizieren vermochte, erscheint angesichts der ausgestandenen

Stresssituation nicht erstaunlich. Die Vorinstanz hat zudem mit Recht

angemerkt, dass B____ Alter und Grösse mit 40 Jahren und 175 cm recht akkurat

geschätzt hat und den Berufungskläger in der Fotowahlkonfrontation als ähnlich erkannt

hat (Akten S. 1028 ff.). Die Täterschaft des Berufungsklägers ist somit

zweifelsfrei erstellt.

Nach der Überwältigung des Geschäftsführers wurden diverse

Behältnisse aufgebrochen und Schmuck im Wert von rund CHF 1,5 Mio. entwendet.

Dass es sich dabei um einen Raub im Sinne von Art. 140 StGB handelte, ist

offensichtlich und wurde von Seiten der Verteidigung auch nicht in Zweifel

gezogen.

2.2 Versuchter Raub zum Nachteil der H____ (Anklageziffer

1)

2.2.1 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass

der Berufungskläger die Tat in [...] (AR) vom 30. Mai 2009 zusammen mit G____

begangen hat. G____ sei mit einem Mittäter über das Fenster der Toilette in das

Innere der [...]stelle am Bahnhof eingedrungen, um dort Vermögenswerte (Laptops

und Handys) zu stehlen. Weil ein Pfeifton losgegangen sei, hätten die Täter von

ihrem Vorhaben abgelassen und seien ohne Beute aus dem Gebäude geflüchtet. Im

Toilettenraum am Tatort hätten diverse von den Tätern zurückgelassene

Gegenstände (u.a. Pfefferspray, Handschuhe, Mineralwasserflasche)

sichergestellt werden können. Dass G____ einer der Täter gewesen sei, sei

bereits rechtskräftig entschieden und aufgrund seiner am Tatort ab einer

Petflasche gesicherten DNA nachgewiesen. Aufgrund der DNA-Spuren auf

verschiedenen am Tatort zurückgelassenen Gegenständen (ab dem Griff des

Pfeffersprays, ab einer Handyhülle sowie ab der Innenseite eines

Gummihandschuhs sowie ab dem Tragegriff einer Nike-Tasche) sei auch die

Anwesenheit des Beschuldigten A____ am Tatort ausreichend erstellt. Dessen

Behauptung, dass er all diese Gegenstände im Fahrzeug, welches er G____ kurz

zuvor verkauft habe, zurückgelassen habe und G____ später all diese Gegenstände

just bei einem Raubüberfall verwendet haben soll, wirke konstruiert und sei als

Schutzbehauptung zu werten. Die DNA-Treffer würden keinen anderen Schluss

zulassen, als dass der Beschuldigte am 30. Mai 2009 zusammen mit G____ in die [...]stelle

eingedrungen sei. Der Einwand des Verteidigers, dass das vom [...]beamten [...]

abgegebene Signalement (180-185 cm und ca. 25-30 Jahre alt) nicht auf den zum

Tatzeitpunkt 42-jährigen Beschuldigten zutreffe, vermöge den Beweiswert der

DNA-Spur nicht zu entkräften. [...] habe anlässlich der Fotowahlkonfrontation

darauf hingewiesen, dass er die beiden Täter nicht von vorne und lediglich aus

einiger Distanz gesehen habe, und Alters- und Grösseneinschätzung seien gerade

in Stresssituationen besonders schwierig (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1581 f.).

2.2.2 Auch dieser Tatvorwurf wird bestritten. Der

Verteidiger hat vor Berufungsgericht ausgeführt, die am Tatort aufgefundenen

Gegenstände mit DNA-Spuren seines Mandanten habe dieser damit erklärt, dass er

dem geständigen Täter G____ ein Fahrzeug verkauft habe, in dem sich diese

Sachen offensichtlich befunden hätten. Der Berufungskläger sei im Autohandel

tätig gewesen, womit seine Erklärung glaubhaft sei. G____ habe stets bestritten,

dass der Berufungskläger sein Mittäter gewesen sei, und die durchgeführten

Handyauswertungen hätten denn auch keinerlei Kontakte zwischen den beiden

dokumentiert. Weiter hat der Verteidiger Zweifel an der Aussagekraft der

DNA-Spuren geäussert, denn an einem aufgefundenen Kissenbezug seien auch solche

eines damals 11-jährigen festgestellt worden, der sich dies nicht habe erklären

können – bezüglich des DNA-Beweises habe der Stand der Wissenschaft damals noch

nicht dem heutigen entsprochen. Auch das vorhandene Tätersignalement spreche

gegen die Täterschaft des Berufungsklägers: Der [...]beamte habe die beiden

Täter als 25 bis 30 Jahre alt beschrieben und zwischen 180 und 185 cm gross,

was beides nicht auf den Berufungskläger zutreffe. Die vorhandenen Zweifel

müssten zu einem Freispruch führen. Im Falle eines Schuldspruchs sei die Tat

nicht als versuchter Raub, sondern lediglich als versuchter Diebstahl zu

qualifizieren. Die Täter hätten sogleich die Flucht ergriffen, als der Alarm

losgegangen sei und damit bewiesen, dass sie keine Gewalt anwenden wollten. Der

allenfalls vorliegende versuchte Diebstahl sei zum Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits verjährt gewesen, was die

Einstellung des Verfahrens zur Folge haben müsse (Plädoyer, Akten S. 1714).

2.2.3 Die Staatsanwältin hat im Plädoyer auf die am

Tatort zurückgelassenen Gegenstände mit DNA-Spuren des Berufungsklägers und das

erstinstanzliche Urteil verwiesen (Akten S. 1706).

2.2.4 Auch in diesem Fall sind die aufgefundenen

DNA-Spuren am Tatort das entscheidende Beweismittel. Die Gegenstände, ab

welchen die DNA des Berufungsklägers gesichert werden konnte, sollen sich alle in

einem von diesem verkauften Fahrzeug befunden haben. Entgegen der Behauptung

des Berufungsklägers, wonach sich in einem Occasionsfahrzeug stets Gegenstände

des Vorbesitzers befänden (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1713), ist dies

nach Ansicht des Gerichts absolut nicht üblich, schon gar nicht im

professionellen Fahrzeughandel, welchen der Berufungskläger nach eigenen

Angaben betrieben hat (Akten S. 1712). Selbst wenn dem so gewesen wäre, erklärt

dies noch nicht, dass G____ gleich vier Gegenstände des Berufungsklägers aus

unterschiedlichsten Produktekategorien – Tasche, Pfefferspray, Gummihandschuh,

Handyhülle – am Tatort zurückgelassen haben sollte. Das Tätersignalement trifft

zwar nicht exakt auf den Berufungskläger zu, bereits die Vorinstanz hat jedoch

zutreffend festgehalten, dass der [...]angestellte [...] die Täter nur aus der

Distanz und nicht von vorne gesehen hat und eine Beschreibung für ihn, zumal

nach einer Stresssituation, schwierig gewesen sein dürfte. Auch der Umstand,

dass sich am Tatort ein Kissenbezug mit DNA eines offensichtlich Unbeteiligten

fand (Foto Kissenbezug, Akten S. 1142; DNA-Hit [...], Akten S. 728 f.,

Aktennotiz Kontaktaufnahme. Akten S. 731 f.), vermag den Berufungskläger nicht

zu entlasten, denn im Unterschied zu diesen Spuren fanden sich seine gleich an

vier Gegenständen und bestand zudem eine persönliche Verbindung zum geständigen

Täter G____. Wenn der Verteidiger vorbringt, dass sich der Stand der

Wissenschaft bezüglich DNA-Analyse in den letzten 15 Jahren weiterentwickelt

hat, so ist dies zweifellos richtig, allerdings dahingehend, dass aus

gesicherter DNA zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden können (zu den

Möglichkeiten der DNA-Phänotypisierung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-97225.html

[zuletzt aufgerufen am 18. September 2024]). Gesicherte DNA-Spuren konnten

jedoch bei vorhandenem Vergleichsmaterial bereits vor 15 Jahren mit grosser

Sicherheit dem Spurengeber zugewiesen werden. Zusammen mit der Erkenntnis, dass

der Berufungskläger auch bei anderer Gelegenheit mit G____ delinquierte (siehe

E.2.1.4), ist durch die aufgefundene DNA zweifelsfrei erstellt, dass der

Berufungskläger auch in diesem Fall einer der Täter war.

In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Täter

zumindest den Eventualvorsatz gefasst hatten, [...]angestellte zu überwältigen

und so einen Raub zu begehen oder ob ihnen lediglich ein versuchter Diebstahl

nachzuweisen ist. Es sind hierfür die Gesamtumstände der Tatbegehung zu

betrachten. Zwar ist der Einstieg durch ein Fenster der Personaltoilette

erfolgt, was auf einen Einschleichdiebstahl hindeuten könnte, jedoch drangen die

Täter nicht mitten in der Nacht, sondern morgens um 6 Uhr in das [...]gebäude ein,

womit klar ist, dass sie auf Angestellte treffen würden. Sie führten mindestens

den zurückgelassenen Pfefferspray mit und hatten sich damit offensichtlich für

ein solches Zusammentreffen ausgerüstet. Vor dem Hintergrund der Tatbegehung in

Basel (siehe E.2.1) in gleicher Konstellation, bei welcher ein Angestellter zu

Boden gebracht und gefesselt wurde, steht ausser Zweifel, dass sie nötigenfalls

dazu bereit waren, Gewalt einzusetzen. Dass ihre Flucht das Gegenteil belegen solle,

trifft nicht zu, denn der Grund dafür war nicht das Erscheinen des [...]angestellten,

sondern der ausgelöste Alarm, der den Tätern signalisierte, dass mit dem

baldigen Eintreffen der Polizei zu rechnen war. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Vor­instanz einen versuchten Raub angenommen hat.

2.3 Bandenmässigkeit

2.3.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich des vollendeten

und versuchten Raubs die Qualifikation der Bandenmässigkeit bejaht. Eine entsprechende

Abrede lasse sich aus der Tatsache ableiten, dass der Berufunsgkläger zusammen

mit G____ nicht nur den versuchten Raub in [...] (AS Ziff. 1) verübt habe,

sondern mit zwei weiteren Mittätern am Raubüberfall zum Nachteil der F____ (AS

Ziff. 4) in Basel beteiligt gewesen sei. Da A____ und G____ einzig zwecks

Begehung von Raubtaten in die Schweiz gereist und hier innerhalb eines Monates

zwei Mal auf ähnliche Weise deliktisch in Erscheinung getreten seien, könne

ohne Weiteres deren Entschluss zur fortgesetzten Tatverübung bejaht werden. Die

beiden aus [...] (Serbien) stammenden Bandenmitglieder seien in

unterschiedlicher Rollenverteilung in Erscheinung getreten, wobei ihre

zielgerichtete Vorgehensweise professionell und perfekt aufeinander abgestimmt

gewesen sei. Im Ergebnis hätten sie eine Bande im Sinne der Rechtsprechung

dargestellt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raubtaten zusammengefunden

habe (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1588).

2.3.2 Der Verteidiger hat sich im Berufungsverfahren

nicht zur Bandenmässigkeit geäussert. Die Erwägungen der Vorinstanz sind

zutreffend, und die Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 ist mit

Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu

bejahen.

2.4 Diebstahl (Anklageziffer 3)

2.4.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zwar in

Anklageziffer 3 von der Anklage wegen Raubs freigesprochen, ihn jedoch des

Diebstahls schuldig erklärt. Es wurde erwogen, dass vom Lenkrad des gestohlenen

Lieferwagens die DNA des Berufungsklägers gesichert worden sei. Die Darstellung

des Verteidigers, wonach der Berufungskläger den Wagen bei anderer Gelegenheit benutzt

habe, sei unplausibel, da dieser nach eigenen Angaben gar nie in der Schweiz

gewesen sei. Zusammen mit den übrigen Straftaten erhelle daraus, dass er den

inkriminierten Diebstahl zwischen dem 20. und dem 22. Juni 2009 zusammen mit

einem unbekannten Dritten begangen habe. Hingegen liege kein Raub, sondern ein

einfacher Diebstahl vor (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1584 f.).

2.4.2 Der Verteidiger hat zu diesem Anklagepunkt

ausgeführt, einzig die DNA-Spur am Lenkrad des Lieferwagens reiche nicht für

eine Verurteilung aus. Womöglich habe der Berufungskläger nur das leere

Fahrzeug gefahren. Hinzu komme, dass die Vor­instanz die Tat als Diebstahl

qualifiziert habe, welcher aber zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bereits verjährt gewesen sei, womit das Verfahren einzustellen

sei (Plädoyer, Akten S. 1714 f.).

2.4.3 Die Staatsanwaltschaft hat auf die DNA-Spur

und das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Akten S. 1706).

2.4.4 Auch in diesem Fall liegt eine DNA-Spur des

Berufungsklägers vor, diesmal jedoch nicht an einem beweglichen Gegenstand, der

theoretisch von einem Dritten am Tatort zurückgelassen werden konnte, sondern

vom Lenkrad des gestohlenen Fahrzeugs. Der Berufungskläger hat denn auch keine

alternative Entstehung der Spur behauptet und namentlich nicht, dass er in

anderem Zusammenhang mit diesem Fahrzeug in Kontakt gekommen sei. Er hat

lediglich zu Protokoll gegeben, er wisse auch nicht, wie das möglich sei (Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 1713). Es ist durch die DNA-Spur hinreichend

erstellt, dass er an der Entwendung des Fahrzeugs und dem Diebstahl der Ladung

beteiligt war.

Der Verteidiger hat in rechtlicher Hinsicht die Verfahrenseinstellung

zufolge Verjährung beantragt. Zwar haben die verjährungsrechtlichen

Vorschriften von Art. 97 StGB am 1. Januar 2014 eine Verschärfung

erfahren, wonach Vergehen mit einer Höchststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe erst

nach 10 statt bisher 7 Jahren verjähren (Art. 97 Abs. 1 lit. c), an

den Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen mit höherer Strafdrohung hat

sich hingegen nichts geändert (Art. 97 Abs. 1 lit b.). Dazu gehört mit einer

Höchststrafe von 5 Jahren auch der Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB.

Bereits zum Tatzeitpunkt betrug die Verjährungsfrist für mit Freiheitsstrafe von

mehr als drei Jahren bedrohte Straftaten 15 Jahre. Die Verjährung war demnach

zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht eingetreten und

eine Einstellung zufolge Verjährung fällt ausser Betracht.

Es ergeht nach dem Gesagten Schuldspruch wegen Diebstahls.

2.5 Zusammenfassend ist der Berufungskläger ‒

wie bereits vorinstanzlich ‒ des bandenmässigen Raubs und des Diebstahls

schuldig zu sprechen.

3. Strafzumessung

3.1 Der Berufungskläger hat (aufgrund der

beantragten Verfahrenseinstellungen in den Anklageziffern I.1 und I.3 und dem damit

verbundenen Wegfall der Straferhöhung um 1,5 Jahre) für den Fall eines

Schuldspruchs in Anklageziffer I.4 geäussert, es seien wesentlich mehr als zwei

Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen und eine Freiheitsstrafe von 2 ½ statt

2 ¾ Jahren angezeigt, welche teilbedingt mit einem unbedingtem Strafanteil von

6 Monaten auszusprechen sei (Plädoyer, Akten S. 1715).

3.2 Die Staatsanwältin hat für die Strafzumessung

auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (Akten S. 1706).

3.3

3.3.1 An die Strafzumessung werden drei

grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind

das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die

Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,

dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten

Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn

mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem

zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten

zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1

und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom

15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, Rz. 520).

3.3.2 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger des

bandenmässigen Raubs schuldig erklärt, was durch das Berufungsgericht bestätigt

wird. Dieser qualifizierte Tatbestand beinhaltet den vorliegenden vollendeten

und versuchten Raub, weshalb diese beiden Taten bereits bei der Bildung der

Einsatzstrafe zu berücksichtigen sind und nicht erst im Rahmen einer Asperation

nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Inhaltlich ist die Bewertung der Vorinstanz indes

nicht zu beanstanden. Sie hat das objektive Tatverschulden des Raubüberfalls

auf die F____ bewertet und dabei berücksichtigt, dass der Deliktsbetrag mit

rund CHF 1,5 Mio. sehr hoch war, der Raubüberfall mitten am Tag in der Innenstadt

als dreist zu bezeichnen sei und die Täter durch ihr Vorgehen eine hohe

Professionalität und eine erhebliche kriminelle Energie offenbart hätten.

Weiter wurde berücksichtigt, dass der Geschäftsführer zwar nicht gravierend

verletzt, jedoch erheblich traumatisiert wurde. In subjektiver Hinsicht wurde

neutral gewertet, dass das Delikt aus finanziellen Motiven erfolgt sein dürfte,

da dies den Regelfall darstelle. Wie erwähnt, ist bereits im Rahmen der

Einsatzstrafe zu berücksichtigen, dass ein zweiter Raub begangen werden sollte,

der jedoch wegen der Auslösung des Alarms im Versuchsstadium verblieb. Es ist

im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Tatverschulden als

mittelschwer eingestuft hat und für den vollendeten Raubüberfall alleine eine

Einsatzstrafe von 4,5 Jahren eingesetzt hat. Den Raubversuch ebenfalls

berücksichtigend erscheint auch die von der Vorinstanz vorgenommene

Straferhöhung um ein Jahr angemessen, welche aus den genannten Gründen bereits

bei der Bildung der Einsatzstrafe zu erfolgen hat, die somit auf 5,5 Jahre

Freiheitsstrafe zu bemessen ist.

Zu asperieren bleibt die Strafe für den begangenen Diebstahl.

Die Annahme einer leichten Tatschwere durch die Vorinstanz erscheint angesichts

des nicht unbeträchtlichen Deliktsbetrags von CHF 18’358.‒ und des

Tatvorgehens in Form einer Fahrzeug­entwendung im Vergleich mit anderen

Diebstählen eher mild. Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt eine höhere

Strafe jedoch ausser Betracht, und es bleibt bei der Straferhöhung von 6 Monaten

auf insgesamt 6 Jahre. Es ist der Vorinstanz auch hinsichtlich der Strafart zu

folgen. Es wurde erwogen, dass sich aus spezialpräventiven Gründen eine

Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte rechtfertige. Der Beschuldigte habe die

beurteilten Vermögensdelikte innert einer relativ kurzen Zeitspanne begangen,

und zwischen allen Delikten bestehe ein enger zeitlicher und sachlicher Konnex.

Das Aussprechen einer Geldstrafe einzig für den Diebstahl erscheine daher

ungeeignet und nicht zweckmässig. Zu ergänzen ist, dass der Berufungskläger für

die Strafverfolgungsbehörden während langer Zeit nicht greifbar war und vor

diesem Hintergrund auch die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht gegeben

wäre, was es nach Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ebenfalls erlaubt, auf Freiheitsstrafe

zu erkennen.

Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Berücksichtigung

der Täterkomponente. Es wurde zutreffend erwogen, dass kein Geständnis

vorliegt, welches dem Berufungskläger zugutegehalten werden könnte und das

Serbische Strafregister zwar erhebliche Vorstrafen ausweist (Akten S. 26.9 ff.),

diese indes lange zurückliegen und nicht einschlägig sind, was mit einer

Straferhöhung um drei Monate berücksichtigt wurde. Das weitere Vorleben und die

persönlichen Verhältnisse wurden als für die Strafzumessung irrelevant

angesehen, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Der Vollzugsbericht

bescheinigt dem Berufungskläger ein unauffälliges Verhalten im vorzeitigen

Strafvollzug (Akten S. 1686 ff.).

Zu Gunsten des Berufungsklägers wurde vorinstanzlich berücksichtigt,

dass das Gericht die Strafe mildern könne, wenn seit der Tat eine

verhältnismässig lange Zeit verstrichen sei und sich der Täter während dieser

Zeit wohlverhalten habe. Das Bundesgericht sehe diesen Strafmilderungsgrund in jedem

Fall als gegeben an, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen seien.

Die Verfolgungsverjährung für Raub und Diebstahl betrage 15 Jahre, und da die

beurteilten Straftaten im Jahr 2009 verübt worden seien, seien zum Zeitpunkt

des erstinstanzlichen Verfahrens bereits über zwei Drittel der Verjährungsfrist

abgelaufen. Mit Ausnahme einer nicht einschlägigen Verurteilung im Jahr 2014

habe sich der Beschuldigte wohlverhalten. Infolgedessen erscheine eine

Reduktion der Strafe um zwei Jahre angezeigt. Der Verteidiger hat hierzu

angemerkt, dass wesentlich mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist

abgelaufen seien und somit eine stärkere Reduktion angezeigt sei. Dem ist

jedoch nicht zu folgen, zumal mit der Verurteilung aus dem Jahr 2014 (8 Monate

Freiheitsstrafe wegen Gläubigerschädigung [Serbisches Strafregister a.a.O.])

zwar keine einschlägige Delinquenz vorliegt, jedoch auch kein vollumfängliches

Wohlverhalten. Vor der Auslieferung in die Schweiz hatte der Berufungskläger

zudem in Montenegro eine 5-monatige Freiheitsstrafe wegen Urkundenfälschung zu

verbüssen, zu welcher er im Januar 2023 verurteilt worden war (Akten S. 241).

Die Reduktion der Strafe um 2 Jahre erscheint somit angemessen.

Die vorinstanzlich bemessene Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren ist

nach dem Gesagten unverändert auszusprechen.

3.4 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen in

Anwendung von Art. 51 StGB «die bisher ausgestandene Auslieferungs- und

Untersuchungshaft sowie den vorzeitigen Vollzug seit dem 22. April 2023» an die

ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Der Berufungskläger wurde von

Montenegro an die Schweiz ausgeliefert. Der Transport von [...] (Montenegro)

via [...] nach Basel war für den 22. April 2023 geplant und erfolgte schliesslich

am 24. April 2023. Zuvor hatte sich der Berufungskläger in Montenegro zwar

bereits in Haft befunden, jedoch aufgrund einer dortigen Verurteilung und nicht

im Rahmen anrechenbarer Auslieferungshaft. Es ist demnach nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz die ausgestandene Haft ab dem 22. April 2023 an die

Freiheitsstrafe angerechnet hat.

Der Verteidiger hat mit Verweis auf die Bestätigung des Corte

di appello di Venezia vom 31. Januar 2024 (Akten S. 1662) zusätzlich die

Anrechnung der in Italien ausgestandenen Auslieferungshaft beantragt (Plädoyer,

Akten S. 1715). Die Staatsanwältin hat in der Berufungsverhandlung zwar den

Standpunkt vertreten, es sei unklar, weswegen sich der Berufungskläger damals

im Gefängnis befunden habe (Ergänzung zum eingereichten Plädoyer, Akten S. 1715),

es ist jedoch aktenkundig, dass die Inhaftierung auf Bestreben der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erfolgt und mit den hier beurteilten Tatvorwürfen

begründet war (Auslieferungsbegehren an Italien mit diverser Korrespondenz,

Akten S. 84 ff.). Auch wenn der Berufungskläger nach seiner Versetzung in

den Hausarrest offensichtlich nicht mehr greifbar war («seit dem 18.5.2017

spurlos verschwunden», Aktennotiz vom 19. Juni 2017, Akten S. 110) und es damals

nicht zur Auslieferung an die Schweiz kam, besteht kein Grund, die 119 Hafttage

in Italien nicht ebenfalls anzurechnen.

5.

Dem Privatkläger B____ wurde vorinstanzlich eine Genugtuung

von CHF 1’000.‒ zugesprochen. Diese Summe erscheint angesichts des

sicherlich traumatisierenden Erlebnisses tief bemessen, wurde jedoch von Seite

des Geschädigten nicht angefochten, womit das Gericht diese Summe nicht erhöhen

kann. Der Berufungskläger ist daher zu einer Genugtuungszahlung in

unveränderter Höhe zu verurteilen.

6.

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober

2021 E 7.3: BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Mit Ausnahme der Kosten von CHF

580.‒, welche im Zusammenhang mit Anklagepunkt 2 stehen, von welchem der Berufungskläger

erstinstanzlich freigesprochen worden ist, trägt er somit die gesamten Kosten

im Betrag von CHF 11’115.25 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒.

6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine

Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in

welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März

2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen.

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung

vollumfänglich und trägt somit die zweitinstanzlichen Kosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒.

6.3 Verrechnung Kostendepot

Das Kostendepot des Berufungsklägers von CHF 5’762.40 wird

mit den Kosten und Gebühren des Verfahrens verrechnet.

6.4 Amtlicher Verteidiger

Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand grundsätzlich

gemäss eingereichter Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die für

die Berufungsverhandlung eingesetzten 6 Stunden Aufwand werden auf die

tatsächliche Dauer von 3 Stunden reduziert und die aufgeführten nicht

mehrwertsteuerpflichtigen Dolmetscherkosten auf Bitte des Rechtsvertreters von

CHF 270.‒ auf CHF 305.‒ korrigiert. Für die Beträge wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat diese Kosten

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt entsprechend vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. Oktober 2023 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freispruch von der Anklage

wegen bandenmässigen Raubs in den Anklageziffern 2 und 3;

- Nichteintreten auf die

Schadenersatzforderung von E____ im Betrag von CHF 1’042’942.‒;

- Abweisung der Mehrforderung von

CHF 1’500.‒ von B____;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

Er wird des bandenmässigen Raubs

und des Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 4 ¼ Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Auslieferungshaft vom 20. Mai bis

zum 15. September 2016 (119 Tage) sowie der Auslieferungs- und

Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 22. April

2023,

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 und 3,

teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 139 Ziff. 1 sowie 48 lit. e, 49

Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zu einer Genugtuung von CHF

1’000.‒ an B____ verurteilt.

Der Beurteilte trägt reduzierte Kosten von CHF 11’115.25 und eine

Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 3’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen). Die Mehrkosten von CHF 580.‒ gehen zu Lasten des Staates.

Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 5’762.40 wird mit den

Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135

Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’366.‒ und ein Auslagenersatz von CHF

581.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 292.55 (7,7 % auf

CHF 597.20 sowie 8,1 % auf CHF 3’029.‒), somit total CHF

4’239.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatkläger

B____

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

- übrige

Privatklägerschaft (Dispositivauszug der rechtskräftigen Punkte)

- Strafgericht

Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.