SB.2024.1
bandenmässiger Raub und Diebstahl
10. September 2024Deutsch28 min
Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 30. Oktober 2023 wurde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2024.1
URTEIL
vom 10.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,
Prof. Dr. Jonas Weber,
lic. iur. Mia Fuchs, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb.
[...]
Berufungskläger
c/o JVA Bostadel,
Bostadel 1, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat, Amtlicher
Verteidiger
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Privatkläger
Privatklägerschaft
C____
D____
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 30. Oktober 2023
betreffend bandenmässigen Raub
und Diebstahl
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 30. Oktober 2023 wurde
A____ (nachfolgend Berufungskläger) des bandenmässigen Raubes (teilweise
Versuch) sowie des Diebstahls schuldig erklärt und zu 4 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Auslieferungs- und
Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 22. April 2023.
In Bezug auf Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift wurde er von der Anklage des
bandenmässigen Raubes freigesprochen. Auf die Schadenersatzforderung des E____
im Betrage von CHF 1’042’942.‒ wurde mangels Aktivlegitimation nicht
eingetreten. Der Beurteilte wurde zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von CHF
1’000.‒ an B____ verurteilt. Dessen Mehrforderung im Betrage von CHF
1’500.‒ wurde abgewiesen. Dem Beurteilten wurden reduzierte
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 11’115.25 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 4’000.‒ auferlegt. Es wurde verfügt, das Kostendepot des
Beurteilten von CHF 5’762.40 sei mit den Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr zu verrechnen.
Gegen dieses Urteil hat der Beurteilte mit Schreiben vom 20.
Dezember 2023 Berufung erklärt. Er beantragt, er sei in Aufhebung des Urteils
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2023 vollumfänglich und kostenlos
von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter o/e-Kostenfolge.
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft
haben ein Rechtsmittel ergriffen oder Nichteintreten auf die Berufung
beantragt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zunächst der Berufungskläger
zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger und
die Staatsanwältin zum Vortrag. Die Einzelheiten der für den Entscheid
relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das
Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer
des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger vom
Vorwurf des bandenmässigen Raubs betreffend die Ziffern 2 und 3 der
Anklageschrift freigesprochen. Auf die Schadenersatzforderung von E____ wurde
nicht eingetreten, und jene von B____ wurde im Umfang von CHF 1’500.‒
abgewiesen. Diese Punkte des Urteils wurden von keiner Seite angefochten und
Dispositiv
sind demnach in Rechtskraft erwachsen.
2. Tatsächliches und Rechtliches
2.1. Raub
zum Nachteil der F____ (Anklageziffer 4)
2.1.1 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass
der Berufungskläger am 1. Juli 2009 zusammen mit dem geständigen G____ und zwei
weiteren Mittätern die F____ in Basel überfallen hat. Als belastende Indizien
wurden berücksichtigt, dass einer der Täter dem Geschäftsführer B____ zunächst
ohne Handschuhe mit Klebeband den Mund zugeklebt habe und sowohl ab der
zurückgelassenen Klebebandrolle als auch von der Innenseite des verwendeten Klebebandstreifens
DNA des Beschuldigten sichergestellt werden konnte. Daraus folge zwingend, dass
es sich bei einem der Täter um den Berufungskläger gehandelt habe. Zudem würden
mehrere körperliche Merkmale darauf hinweisen, dass der auf dem
Überwachungsvideo festgehaltene Täter 1 der Beschuldigte sei: Beide seien etwa
gleich gross, hätten dieselben markanten Geheimratsecken sowie eine ähnliche
Kopfform und Kinnpartie. Weder das erst kurz vor der Verhandlung vor
Strafgericht beigebrachte Alibi noch der Umstand, dass der Geschädigte den
Täter nach einem halben Jahr nicht mehr zweifelsfrei habe identifizieren
können, könnten dieses Beweisergebnis erschüttern. B____ habe den Beschuldigten
wie auch G____ auf Bildern immerhin als ähnlich bzw. sehr ähnlich erkannt.
Ausserdem habe er einen der Täter in der Bijouterie als ca. 175 cm gross und 40
Jahre alt beschrieben, was auf den Beschuldigten A____ zutreffe (Urteil Vorinstanz,
Akten S. 1585 ff.).
2.1.2 Der Berufungskläger ist in der
Berufungsverhandlung bei seiner Darstellung geblieben, er habe die ihm zur Last
gelegten Delikte nicht begangen und sich zum Tatzeitpunkt gar nicht in der
Schweiz befunden (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1712). Um dies zu belegen
hat sein Rechtsvertreter bereits zu Handen der Vorinstanz mit Eingabe vom 16.
Oktober 2023 Kopien eines Spitalberichts aus [...] (Serbien) und am 26. Oktober
2023 (auf der Vorderseite datierte) Fotos des Berufungsklägers mit eingegipstem
Bein eingereicht (Akten S. 1453 ff., 1521 ff.). Sein Verteidiger hat dazu ausgeführt,
die Tochter des Berufungsklägers habe ihn angerufen und mitgeteilt, ihr Vater
habe sich zum Tatzeitpunkt im Spital befunden ‒ gemäss Spitalbericht vom
28. Juni bis zum 14. Juli 2009. Sie habe dem Rechtsvertreter Kopien der
Spitalunterlagen und die erwähnten Fotos zugestellt. Sie habe im Nachgang
versucht, die Spitalunterlagen im Original erhältlich zu machen, was nach 15
Jahren jedoch nicht mehr möglich gewesen sei. Es liege damit ein klassisches
Alibi vor. Die Vorinstanz habe zwar erwogen, der Tatverdacht werde dadurch nicht
entkräftet, sie habe dies aber nicht begründet. Hinzu komme, dass der
betroffene Ladenangestellte zwar den geständigen Täter G____ identifiziert
habe, nicht aber den Berufungskläger. Dieser weise denn auch keine Ähnlichkeit
mit dem zweiten Täter auf den Videoaufnahmen auf und sei im Gegensatz zu diesem
auch kein Brillenträger. Trotz der DNA-Spuren bestünden somit erhebliche
Zweifel an seiner Täterschaft, und es habe ein Freispruch zu ergehen (Plädoyer
Berufungsverhandlung, Akten S. 1715).
2.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat im Plädoyer der
Berufungsverhandlung ausgeführt, die Beweise seien eindeutig, wie das Urteil
des Strafgerichtes richtigerweise festhalte: Nicht nur sehe man die Täter auf
den Videoaufnahmen, sondern man habe auch die DNA des Beschuldigten an der
Innenseite des Klebebandes sichern können, mit welchem der Mund des Geschädigten
zugeklebt worden sei (Akten S. 1706).
2.1.4 Es ist aufgrund der vorliegenden Sachbeweise
klar erstellt, dass der Berufungskläger derjenige Täter war, welcher dem
Geschäftsführer B____ den Mund mit Klebeband zugeklebt hat ‒ wie bereits
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist nicht anders zu erklären, dass ab
der Innenseite dieses Klebebands seine DNA gesichert werden konnte (Foto
Klebebandstück, Akten S. 1254, DNA-Match: Akten S. 1268). Auf der
Aussenseite der zurückgelassenen Klebebandrolle fand sich seine DNA ebenfalls
(Foto Klebebandrolle, Akten S. 1249, DNA-Match, Akten S. 1276 in Verbindung mit
1150 f.), was sich ohne weiteres mit dem auf Video dokumentierten Tatvorgehen
in Einklang bringen lässt (Videobilder: Akten S. 937 ff.): Um überhaupt ins Geschäft
eingelassen zu werden, trugen die Täter zunächst keine Handschuhe (Täter in
weissem Hemd, auf Videobildern in den Akten Täter 1 genannt) bzw. erst einen
Handschuh (Täter 2). Dass es sich beim Täter 1 um den Berufungskläger handeln
muss, ist bereits aufgrund der erwähnten DNA-Funde erstellt. Hinzu kommen die
Videoaufnahmen, welche eine Person mit sehr ähnlichen Gesichtsmerkmalen,
namentlich Kinnpartie und Haaransatz zeigen. Die Behauptung des Verteidigers,
dass keinerlei optische Ähnlichkeit mit seinem Mandanten gegeben sei,
widerspricht nicht nur der Ansicht des Gerichts, sondern auch jener des
Berufungsklägers selbst. Dieser hat in der Einvernahme vom 13 Juli 2023 eine
gewisse Ähnlichkeit einräumen müssen (Akten S. 1106) und dieses zusätzliche
Indiz seiner Täterschaft vor Berufungsgericht damit zu entkräften versucht,
viele Leute sähen sich ähnlich (Prot. S. 1714). Seine Täterschaft ist nach dem Gesagten
jedoch zweifelsfrei erstellt.
Diese Erkenntnis ist durch den eingereichten Spitalbericht
und die Fotos nicht zu entkräften. Die Bilder lassen zwar darauf schliessen,
dass der Berufungskläger tatsächlich einmal eine Beinverletzung erlitten hat,
sie vermögen ihn jedoch nicht zu entlasten. Auffällig sind die auf der Vorderseite
der Bilder prominent aufgedruckten Daten (2. Bzw. 15.7.2009), welche ihm
ein Alibi verschaffen sollen. Eine solche Beschriftung von Fotos erscheint sehr
ungewöhnlich und erweckt den Eindruck eines nachträglich fabrizierten
Beweismittels. Auch hat die Verteidigung das Alibi des Spitalaufenthalts in
Serbien mit Eingaben vom 16. und 23. Oktober 2023 erst sehr spät im
Verfahren geltend gemacht, nachdem die Tochter des Beschuldigten diese
Dokumente aufgefunden haben soll. Der Berufungskläger selbst hatte am 27. April
2023 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht noch angegeben, sich zum Zeitpunkt
der Taten bei Frau und Kind in Italien aufgehalten zu haben (Akten S. 281).
Dass er sich nicht auf Anhieb daran erinnern konnte, wo er sich vor beinahe 15
Jahren aufgehalten hatte, ist zwar nachvollziehbar, es erstaunt aber, dass er
während des gesamten Verfahrens nie selbst auf die Idee gekommen ist, dass eine
Hospitalisierung ungefähr im Zeitraum der inkriminierten Taten ihn womöglich entlasten
könnte. Auch dass er sich nicht sonderlich für diesen zentralen Pfeiler seiner
Verteidigungsstrategie zu interessieren schien ‒ weder in seinen
Einvernahmen noch vor Strafgericht hatte er die Hospitalisierung thematisiert
und in der Berufungsverhandlung hat er angegeben, die eingereichten Bilder
selbst gar nie gesehen zu haben ‒ mutet seltsam an. Dieses
Aussageverhalten nährt den Verdacht, dass es sich beim geltend gemachten
Spitalaufenthalt um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Wie der
Spitalbericht und die Fotos entstanden sind, ist unbekannt, kann aber ohnehin offenbleiben,
da sie den Beweis der Täterschaft mittels DNA-Nachweises nicht zu widerlegen
vermögen.
Dass der Geschädigte B____ den Berufungskläger nicht mit
Sicherheit zu identifizieren vermochte, erscheint angesichts der ausgestandenen
Stresssituation nicht erstaunlich. Die Vorinstanz hat zudem mit Recht
angemerkt, dass B____ Alter und Grösse mit 40 Jahren und 175 cm recht akkurat
geschätzt hat und den Berufungskläger in der Fotowahlkonfrontation als ähnlich erkannt
hat (Akten S. 1028 ff.). Die Täterschaft des Berufungsklägers ist somit
zweifelsfrei erstellt.
Nach der Überwältigung des Geschäftsführers wurden diverse
Behältnisse aufgebrochen und Schmuck im Wert von rund CHF 1,5 Mio. entwendet.
Dass es sich dabei um einen Raub im Sinne von Art. 140 StGB handelte, ist
offensichtlich und wurde von Seiten der Verteidigung auch nicht in Zweifel
gezogen.
2.2 Versuchter Raub zum Nachteil der H____ (Anklageziffer
1)
2.2.1 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass
der Berufungskläger die Tat in [...] (AR) vom 30. Mai 2009 zusammen mit G____
begangen hat. G____ sei mit einem Mittäter über das Fenster der Toilette in das
Innere der [...]stelle am Bahnhof eingedrungen, um dort Vermögenswerte (Laptops
und Handys) zu stehlen. Weil ein Pfeifton losgegangen sei, hätten die Täter von
ihrem Vorhaben abgelassen und seien ohne Beute aus dem Gebäude geflüchtet. Im
Toilettenraum am Tatort hätten diverse von den Tätern zurückgelassene
Gegenstände (u.a. Pfefferspray, Handschuhe, Mineralwasserflasche)
sichergestellt werden können. Dass G____ einer der Täter gewesen sei, sei
bereits rechtskräftig entschieden und aufgrund seiner am Tatort ab einer
Petflasche gesicherten DNA nachgewiesen. Aufgrund der DNA-Spuren auf
verschiedenen am Tatort zurückgelassenen Gegenständen (ab dem Griff des
Pfeffersprays, ab einer Handyhülle sowie ab der Innenseite eines
Gummihandschuhs sowie ab dem Tragegriff einer Nike-Tasche) sei auch die
Anwesenheit des Beschuldigten A____ am Tatort ausreichend erstellt. Dessen
Behauptung, dass er all diese Gegenstände im Fahrzeug, welches er G____ kurz
zuvor verkauft habe, zurückgelassen habe und G____ später all diese Gegenstände
just bei einem Raubüberfall verwendet haben soll, wirke konstruiert und sei als
Schutzbehauptung zu werten. Die DNA-Treffer würden keinen anderen Schluss
zulassen, als dass der Beschuldigte am 30. Mai 2009 zusammen mit G____ in die [...]stelle
eingedrungen sei. Der Einwand des Verteidigers, dass das vom [...]beamten [...]
abgegebene Signalement (180-185 cm und ca. 25-30 Jahre alt) nicht auf den zum
Tatzeitpunkt 42-jährigen Beschuldigten zutreffe, vermöge den Beweiswert der
DNA-Spur nicht zu entkräften. [...] habe anlässlich der Fotowahlkonfrontation
darauf hingewiesen, dass er die beiden Täter nicht von vorne und lediglich aus
einiger Distanz gesehen habe, und Alters- und Grösseneinschätzung seien gerade
in Stresssituationen besonders schwierig (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1581 f.).
2.2.2 Auch dieser Tatvorwurf wird bestritten. Der
Verteidiger hat vor Berufungsgericht ausgeführt, die am Tatort aufgefundenen
Gegenstände mit DNA-Spuren seines Mandanten habe dieser damit erklärt, dass er
dem geständigen Täter G____ ein Fahrzeug verkauft habe, in dem sich diese
Sachen offensichtlich befunden hätten. Der Berufungskläger sei im Autohandel
tätig gewesen, womit seine Erklärung glaubhaft sei. G____ habe stets bestritten,
dass der Berufungskläger sein Mittäter gewesen sei, und die durchgeführten
Handyauswertungen hätten denn auch keinerlei Kontakte zwischen den beiden
dokumentiert. Weiter hat der Verteidiger Zweifel an der Aussagekraft der
DNA-Spuren geäussert, denn an einem aufgefundenen Kissenbezug seien auch solche
eines damals 11-jährigen festgestellt worden, der sich dies nicht habe erklären
können – bezüglich des DNA-Beweises habe der Stand der Wissenschaft damals noch
nicht dem heutigen entsprochen. Auch das vorhandene Tätersignalement spreche
gegen die Täterschaft des Berufungsklägers: Der [...]beamte habe die beiden
Täter als 25 bis 30 Jahre alt beschrieben und zwischen 180 und 185 cm gross,
was beides nicht auf den Berufungskläger zutreffe. Die vorhandenen Zweifel
müssten zu einem Freispruch führen. Im Falle eines Schuldspruchs sei die Tat
nicht als versuchter Raub, sondern lediglich als versuchter Diebstahl zu
qualifizieren. Die Täter hätten sogleich die Flucht ergriffen, als der Alarm
losgegangen sei und damit bewiesen, dass sie keine Gewalt anwenden wollten. Der
allenfalls vorliegende versuchte Diebstahl sei zum Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits verjährt gewesen, was die
Einstellung des Verfahrens zur Folge haben müsse (Plädoyer, Akten S. 1714).
2.2.3 Die Staatsanwältin hat im Plädoyer auf die am
Tatort zurückgelassenen Gegenstände mit DNA-Spuren des Berufungsklägers und das
erstinstanzliche Urteil verwiesen (Akten S. 1706).
2.2.4 Auch in diesem Fall sind die aufgefundenen
DNA-Spuren am Tatort das entscheidende Beweismittel. Die Gegenstände, ab
welchen die DNA des Berufungsklägers gesichert werden konnte, sollen sich alle in
einem von diesem verkauften Fahrzeug befunden haben. Entgegen der Behauptung
des Berufungsklägers, wonach sich in einem Occasionsfahrzeug stets Gegenstände
des Vorbesitzers befänden (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1713), ist dies
nach Ansicht des Gerichts absolut nicht üblich, schon gar nicht im
professionellen Fahrzeughandel, welchen der Berufungskläger nach eigenen
Angaben betrieben hat (Akten S. 1712). Selbst wenn dem so gewesen wäre, erklärt
dies noch nicht, dass G____ gleich vier Gegenstände des Berufungsklägers aus
unterschiedlichsten Produktekategorien – Tasche, Pfefferspray, Gummihandschuh,
Handyhülle – am Tatort zurückgelassen haben sollte. Das Tätersignalement trifft
zwar nicht exakt auf den Berufungskläger zu, bereits die Vorinstanz hat jedoch
zutreffend festgehalten, dass der [...]angestellte [...] die Täter nur aus der
Distanz und nicht von vorne gesehen hat und eine Beschreibung für ihn, zumal
nach einer Stresssituation, schwierig gewesen sein dürfte. Auch der Umstand,
dass sich am Tatort ein Kissenbezug mit DNA eines offensichtlich Unbeteiligten
fand (Foto Kissenbezug, Akten S. 1142; DNA-Hit [...], Akten S. 728 f.,
Aktennotiz Kontaktaufnahme. Akten S. 731 f.), vermag den Berufungskläger nicht
zu entlasten, denn im Unterschied zu diesen Spuren fanden sich seine gleich an
vier Gegenständen und bestand zudem eine persönliche Verbindung zum geständigen
Täter G____. Wenn der Verteidiger vorbringt, dass sich der Stand der
Wissenschaft bezüglich DNA-Analyse in den letzten 15 Jahren weiterentwickelt
hat, so ist dies zweifellos richtig, allerdings dahingehend, dass aus
gesicherter DNA zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden können (zu den
Möglichkeiten der DNA-Phänotypisierung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-97225.html
[zuletzt aufgerufen am 18. September 2024]). Gesicherte DNA-Spuren konnten
jedoch bei vorhandenem Vergleichsmaterial bereits vor 15 Jahren mit grosser
Sicherheit dem Spurengeber zugewiesen werden. Zusammen mit der Erkenntnis, dass
der Berufungskläger auch bei anderer Gelegenheit mit G____ delinquierte (siehe
E.2.1.4), ist durch die aufgefundene DNA zweifelsfrei erstellt, dass der
Berufungskläger auch in diesem Fall einer der Täter war.
In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Täter
zumindest den Eventualvorsatz gefasst hatten, [...]angestellte zu überwältigen
und so einen Raub zu begehen oder ob ihnen lediglich ein versuchter Diebstahl
nachzuweisen ist. Es sind hierfür die Gesamtumstände der Tatbegehung zu
betrachten. Zwar ist der Einstieg durch ein Fenster der Personaltoilette
erfolgt, was auf einen Einschleichdiebstahl hindeuten könnte, jedoch drangen die
Täter nicht mitten in der Nacht, sondern morgens um 6 Uhr in das [...]gebäude ein,
womit klar ist, dass sie auf Angestellte treffen würden. Sie führten mindestens
den zurückgelassenen Pfefferspray mit und hatten sich damit offensichtlich für
ein solches Zusammentreffen ausgerüstet. Vor dem Hintergrund der Tatbegehung in
Basel (siehe E.2.1) in gleicher Konstellation, bei welcher ein Angestellter zu
Boden gebracht und gefesselt wurde, steht ausser Zweifel, dass sie nötigenfalls
dazu bereit waren, Gewalt einzusetzen. Dass ihre Flucht das Gegenteil belegen solle,
trifft nicht zu, denn der Grund dafür war nicht das Erscheinen des [...]angestellten,
sondern der ausgelöste Alarm, der den Tätern signalisierte, dass mit dem
baldigen Eintreffen der Polizei zu rechnen war. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz einen versuchten Raub angenommen hat.
2.3 Bandenmässigkeit
2.3.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich des vollendeten
und versuchten Raubs die Qualifikation der Bandenmässigkeit bejaht. Eine entsprechende
Abrede lasse sich aus der Tatsache ableiten, dass der Berufunsgkläger zusammen
mit G____ nicht nur den versuchten Raub in [...] (AS Ziff. 1) verübt habe,
sondern mit zwei weiteren Mittätern am Raubüberfall zum Nachteil der F____ (AS
Ziff. 4) in Basel beteiligt gewesen sei. Da A____ und G____ einzig zwecks
Begehung von Raubtaten in die Schweiz gereist und hier innerhalb eines Monates
zwei Mal auf ähnliche Weise deliktisch in Erscheinung getreten seien, könne
ohne Weiteres deren Entschluss zur fortgesetzten Tatverübung bejaht werden. Die
beiden aus [...] (Serbien) stammenden Bandenmitglieder seien in
unterschiedlicher Rollenverteilung in Erscheinung getreten, wobei ihre
zielgerichtete Vorgehensweise professionell und perfekt aufeinander abgestimmt
gewesen sei. Im Ergebnis hätten sie eine Bande im Sinne der Rechtsprechung
dargestellt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raubtaten zusammengefunden
habe (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1588).
2.3.2 Der Verteidiger hat sich im Berufungsverfahren
nicht zur Bandenmässigkeit geäussert. Die Erwägungen der Vorinstanz sind
zutreffend, und die Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 ist mit
Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu
bejahen.
2.4 Diebstahl (Anklageziffer 3)
2.4.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zwar in
Anklageziffer 3 von der Anklage wegen Raubs freigesprochen, ihn jedoch des
Diebstahls schuldig erklärt. Es wurde erwogen, dass vom Lenkrad des gestohlenen
Lieferwagens die DNA des Berufungsklägers gesichert worden sei. Die Darstellung
des Verteidigers, wonach der Berufungskläger den Wagen bei anderer Gelegenheit benutzt
habe, sei unplausibel, da dieser nach eigenen Angaben gar nie in der Schweiz
gewesen sei. Zusammen mit den übrigen Straftaten erhelle daraus, dass er den
inkriminierten Diebstahl zwischen dem 20. und dem 22. Juni 2009 zusammen mit
einem unbekannten Dritten begangen habe. Hingegen liege kein Raub, sondern ein
einfacher Diebstahl vor (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1584 f.).
2.4.2 Der Verteidiger hat zu diesem Anklagepunkt
ausgeführt, einzig die DNA-Spur am Lenkrad des Lieferwagens reiche nicht für
eine Verurteilung aus. Womöglich habe der Berufungskläger nur das leere
Fahrzeug gefahren. Hinzu komme, dass die Vorinstanz die Tat als Diebstahl
qualifiziert habe, welcher aber zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bereits verjährt gewesen sei, womit das Verfahren einzustellen
sei (Plädoyer, Akten S. 1714 f.).
2.4.3 Die Staatsanwaltschaft hat auf die DNA-Spur
und das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Akten S. 1706).
2.4.4 Auch in diesem Fall liegt eine DNA-Spur des
Berufungsklägers vor, diesmal jedoch nicht an einem beweglichen Gegenstand, der
theoretisch von einem Dritten am Tatort zurückgelassen werden konnte, sondern
vom Lenkrad des gestohlenen Fahrzeugs. Der Berufungskläger hat denn auch keine
alternative Entstehung der Spur behauptet und namentlich nicht, dass er in
anderem Zusammenhang mit diesem Fahrzeug in Kontakt gekommen sei. Er hat
lediglich zu Protokoll gegeben, er wisse auch nicht, wie das möglich sei (Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 1713). Es ist durch die DNA-Spur hinreichend
erstellt, dass er an der Entwendung des Fahrzeugs und dem Diebstahl der Ladung
beteiligt war.
Der Verteidiger hat in rechtlicher Hinsicht die Verfahrenseinstellung
zufolge Verjährung beantragt. Zwar haben die verjährungsrechtlichen
Vorschriften von Art. 97 StGB am 1. Januar 2014 eine Verschärfung
erfahren, wonach Vergehen mit einer Höchststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe erst
nach 10 statt bisher 7 Jahren verjähren (Art. 97 Abs. 1 lit. c), an
den Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen mit höherer Strafdrohung hat
sich hingegen nichts geändert (Art. 97 Abs. 1 lit b.). Dazu gehört mit einer
Höchststrafe von 5 Jahren auch der Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB.
Bereits zum Tatzeitpunkt betrug die Verjährungsfrist für mit Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren bedrohte Straftaten 15 Jahre. Die Verjährung war demnach
zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht eingetreten und
eine Einstellung zufolge Verjährung fällt ausser Betracht.
Es ergeht nach dem Gesagten Schuldspruch wegen Diebstahls.
2.5 Zusammenfassend ist der Berufungskläger ‒
wie bereits vorinstanzlich ‒ des bandenmässigen Raubs und des Diebstahls
schuldig zu sprechen.
3. Strafzumessung
3.1 Der Berufungskläger hat (aufgrund der
beantragten Verfahrenseinstellungen in den Anklageziffern I.1 und I.3 und dem damit
verbundenen Wegfall der Straferhöhung um 1,5 Jahre) für den Fall eines
Schuldspruchs in Anklageziffer I.4 geäussert, es seien wesentlich mehr als zwei
Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen und eine Freiheitsstrafe von 2 ½ statt
2 ¾ Jahren angezeigt, welche teilbedingt mit einem unbedingtem Strafanteil von
6 Monaten auszusprechen sei (Plädoyer, Akten S. 1715).
3.2 Die Staatsanwältin hat für die Strafzumessung
auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (Akten S. 1706).
3.3
3.3.1 An die Strafzumessung werden drei
grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind
das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten
Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn
mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem
zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten
zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1
und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom
15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, Rz. 520).
3.3.2 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger des
bandenmässigen Raubs schuldig erklärt, was durch das Berufungsgericht bestätigt
wird. Dieser qualifizierte Tatbestand beinhaltet den vorliegenden vollendeten
und versuchten Raub, weshalb diese beiden Taten bereits bei der Bildung der
Einsatzstrafe zu berücksichtigen sind und nicht erst im Rahmen einer Asperation
nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Inhaltlich ist die Bewertung der Vorinstanz indes
nicht zu beanstanden. Sie hat das objektive Tatverschulden des Raubüberfalls
auf die F____ bewertet und dabei berücksichtigt, dass der Deliktsbetrag mit
rund CHF 1,5 Mio. sehr hoch war, der Raubüberfall mitten am Tag in der Innenstadt
als dreist zu bezeichnen sei und die Täter durch ihr Vorgehen eine hohe
Professionalität und eine erhebliche kriminelle Energie offenbart hätten.
Weiter wurde berücksichtigt, dass der Geschäftsführer zwar nicht gravierend
verletzt, jedoch erheblich traumatisiert wurde. In subjektiver Hinsicht wurde
neutral gewertet, dass das Delikt aus finanziellen Motiven erfolgt sein dürfte,
da dies den Regelfall darstelle. Wie erwähnt, ist bereits im Rahmen der
Einsatzstrafe zu berücksichtigen, dass ein zweiter Raub begangen werden sollte,
der jedoch wegen der Auslösung des Alarms im Versuchsstadium verblieb. Es ist
im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Tatverschulden als
mittelschwer eingestuft hat und für den vollendeten Raubüberfall alleine eine
Einsatzstrafe von 4,5 Jahren eingesetzt hat. Den Raubversuch ebenfalls
berücksichtigend erscheint auch die von der Vorinstanz vorgenommene
Straferhöhung um ein Jahr angemessen, welche aus den genannten Gründen bereits
bei der Bildung der Einsatzstrafe zu erfolgen hat, die somit auf 5,5 Jahre
Freiheitsstrafe zu bemessen ist.
Zu asperieren bleibt die Strafe für den begangenen Diebstahl.
Die Annahme einer leichten Tatschwere durch die Vorinstanz erscheint angesichts
des nicht unbeträchtlichen Deliktsbetrags von CHF 18’358.‒ und des
Tatvorgehens in Form einer Fahrzeugentwendung im Vergleich mit anderen
Diebstählen eher mild. Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt eine höhere
Strafe jedoch ausser Betracht, und es bleibt bei der Straferhöhung von 6 Monaten
auf insgesamt 6 Jahre. Es ist der Vorinstanz auch hinsichtlich der Strafart zu
folgen. Es wurde erwogen, dass sich aus spezialpräventiven Gründen eine
Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte rechtfertige. Der Beschuldigte habe die
beurteilten Vermögensdelikte innert einer relativ kurzen Zeitspanne begangen,
und zwischen allen Delikten bestehe ein enger zeitlicher und sachlicher Konnex.
Das Aussprechen einer Geldstrafe einzig für den Diebstahl erscheine daher
ungeeignet und nicht zweckmässig. Zu ergänzen ist, dass der Berufungskläger für
die Strafverfolgungsbehörden während langer Zeit nicht greifbar war und vor
diesem Hintergrund auch die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht gegeben
wäre, was es nach Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ebenfalls erlaubt, auf Freiheitsstrafe
zu erkennen.
Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Berücksichtigung
der Täterkomponente. Es wurde zutreffend erwogen, dass kein Geständnis
vorliegt, welches dem Berufungskläger zugutegehalten werden könnte und das
Serbische Strafregister zwar erhebliche Vorstrafen ausweist (Akten S. 26.9 ff.),
diese indes lange zurückliegen und nicht einschlägig sind, was mit einer
Straferhöhung um drei Monate berücksichtigt wurde. Das weitere Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse wurden als für die Strafzumessung irrelevant
angesehen, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Der Vollzugsbericht
bescheinigt dem Berufungskläger ein unauffälliges Verhalten im vorzeitigen
Strafvollzug (Akten S. 1686 ff.).
Zu Gunsten des Berufungsklägers wurde vorinstanzlich berücksichtigt,
dass das Gericht die Strafe mildern könne, wenn seit der Tat eine
verhältnismässig lange Zeit verstrichen sei und sich der Täter während dieser
Zeit wohlverhalten habe. Das Bundesgericht sehe diesen Strafmilderungsgrund in jedem
Fall als gegeben an, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen seien.
Die Verfolgungsverjährung für Raub und Diebstahl betrage 15 Jahre, und da die
beurteilten Straftaten im Jahr 2009 verübt worden seien, seien zum Zeitpunkt
des erstinstanzlichen Verfahrens bereits über zwei Drittel der Verjährungsfrist
abgelaufen. Mit Ausnahme einer nicht einschlägigen Verurteilung im Jahr 2014
habe sich der Beschuldigte wohlverhalten. Infolgedessen erscheine eine
Reduktion der Strafe um zwei Jahre angezeigt. Der Verteidiger hat hierzu
angemerkt, dass wesentlich mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist
abgelaufen seien und somit eine stärkere Reduktion angezeigt sei. Dem ist
jedoch nicht zu folgen, zumal mit der Verurteilung aus dem Jahr 2014 (8 Monate
Freiheitsstrafe wegen Gläubigerschädigung [Serbisches Strafregister a.a.O.])
zwar keine einschlägige Delinquenz vorliegt, jedoch auch kein vollumfängliches
Wohlverhalten. Vor der Auslieferung in die Schweiz hatte der Berufungskläger
zudem in Montenegro eine 5-monatige Freiheitsstrafe wegen Urkundenfälschung zu
verbüssen, zu welcher er im Januar 2023 verurteilt worden war (Akten S. 241).
Die Reduktion der Strafe um 2 Jahre erscheint somit angemessen.
Die vorinstanzlich bemessene Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren ist
nach dem Gesagten unverändert auszusprechen.
3.4 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen in
Anwendung von Art. 51 StGB «die bisher ausgestandene Auslieferungs- und
Untersuchungshaft sowie den vorzeitigen Vollzug seit dem 22. April 2023» an die
ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Der Berufungskläger wurde von
Montenegro an die Schweiz ausgeliefert. Der Transport von [...] (Montenegro)
via [...] nach Basel war für den 22. April 2023 geplant und erfolgte schliesslich
am 24. April 2023. Zuvor hatte sich der Berufungskläger in Montenegro zwar
bereits in Haft befunden, jedoch aufgrund einer dortigen Verurteilung und nicht
im Rahmen anrechenbarer Auslieferungshaft. Es ist demnach nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz die ausgestandene Haft ab dem 22. April 2023 an die
Freiheitsstrafe angerechnet hat.
Der Verteidiger hat mit Verweis auf die Bestätigung des Corte
di appello di Venezia vom 31. Januar 2024 (Akten S. 1662) zusätzlich die
Anrechnung der in Italien ausgestandenen Auslieferungshaft beantragt (Plädoyer,
Akten S. 1715). Die Staatsanwältin hat in der Berufungsverhandlung zwar den
Standpunkt vertreten, es sei unklar, weswegen sich der Berufungskläger damals
im Gefängnis befunden habe (Ergänzung zum eingereichten Plädoyer, Akten S. 1715),
es ist jedoch aktenkundig, dass die Inhaftierung auf Bestreben der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erfolgt und mit den hier beurteilten Tatvorwürfen
begründet war (Auslieferungsbegehren an Italien mit diverser Korrespondenz,
Akten S. 84 ff.). Auch wenn der Berufungskläger nach seiner Versetzung in
den Hausarrest offensichtlich nicht mehr greifbar war («seit dem 18.5.2017
spurlos verschwunden», Aktennotiz vom 19. Juni 2017, Akten S. 110) und es damals
nicht zur Auslieferung an die Schweiz kam, besteht kein Grund, die 119 Hafttage
in Italien nicht ebenfalls anzurechnen.
5.
Dem Privatkläger B____ wurde vorinstanzlich eine Genugtuung
von CHF 1’000.‒ zugesprochen. Diese Summe erscheint angesichts des
sicherlich traumatisierenden Erlebnisses tief bemessen, wurde jedoch von Seite
des Geschädigten nicht angefochten, womit das Gericht diese Summe nicht erhöhen
kann. Der Berufungskläger ist daher zu einer Genugtuungszahlung in
unveränderter Höhe zu verurteilen.
6.
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober
2021 E 7.3: BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Mit Ausnahme der Kosten von CHF
580.‒, welche im Zusammenhang mit Anklagepunkt 2 stehen, von welchem der Berufungskläger
erstinstanzlich freigesprochen worden ist, trägt er somit die gesamten Kosten
im Betrag von CHF 11’115.25 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine
Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März
2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen.
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung
vollumfänglich und trägt somit die zweitinstanzlichen Kosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒.
6.3 Verrechnung Kostendepot
Das Kostendepot des Berufungsklägers von CHF 5’762.40 wird
mit den Kosten und Gebühren des Verfahrens verrechnet.
6.4 Amtlicher Verteidiger
Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand grundsätzlich
gemäss eingereichter Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die für
die Berufungsverhandlung eingesetzten 6 Stunden Aufwand werden auf die
tatsächliche Dauer von 3 Stunden reduziert und die aufgeführten nicht
mehrwertsteuerpflichtigen Dolmetscherkosten auf Bitte des Rechtsvertreters von
CHF 270.‒ auf CHF 305.‒ korrigiert. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat diese Kosten
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt entsprechend vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. Oktober 2023 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage
wegen bandenmässigen Raubs in den Anklageziffern 2 und 3;
- Nichteintreten auf die
Schadenersatzforderung von E____ im Betrag von CHF 1’042’942.‒;
- Abweisung der Mehrforderung von
CHF 1’500.‒ von B____;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
Er wird des bandenmässigen Raubs
und des Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 4 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Auslieferungshaft vom 20. Mai bis
zum 15. September 2016 (119 Tage) sowie der Auslieferungs- und
Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 22. April
2023,
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 und 3,
teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 139 Ziff. 1 sowie 48 lit. e, 49
Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird zu einer Genugtuung von CHF
1’000.‒ an B____ verurteilt.
Der Beurteilte trägt reduzierte Kosten von CHF 11’115.25 und eine
Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 3’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen). Die Mehrkosten von CHF 580.‒ gehen zu Lasten des Staates.
Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 5’762.40 wird mit den
Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135
Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’366.‒ und ein Auslagenersatz von CHF
581.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 292.55 (7,7 % auf
CHF 597.20 sowie 8,1 % auf CHF 3’029.‒), somit total CHF
4’239.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Privatkläger
B____
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- übrige
Privatklägerschaft (Dispositivauszug der rechtskräftigen Punkte)
- Strafgericht
Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.