SB.2024.107
Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil BGer 6B_754/2025 vom 26. November 2025)
4. August 2025Deutsch18 min
Mit Strafbefehl vom 13. November 2023 wurde A____ der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.107
URTEIL
vom 4. August 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, (Vorsitz)
Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr.
Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiber
Dr. Christapor Yacoubian
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Mai 2024 (ES.2024.9)
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 13. November 2023 wurde A____ der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 150.–
(bei schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu
wurden ihm Kosten und Gebühren im Umfang von CHF 205.30 auferlegt. Nachdem er
gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach ihn das Einzelgericht
des Strafgerichts mit Urteil vom 15. Mai 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 150.– (bei schuldhaftem
Nichtbezahlen 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurde er zur Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie zur Bezahlung einer Urteilsgebühr von CHF
300.– verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger) mit Schreiben
vom 25. Mai 2024 Berufung gegen das vorliegende Urteil angemeldet. In seiner
Berufungserklärung vom 29. November 2024 (Postaufgabe 30. November 2024) hat
der Berufungskläger mitgeteilt, dass das Urteil vollumfänglich angefochten
werde. Namentlich ersucht der Berufungskläger sinngemäss darum, das Urteil des
Strafgerichts vom 15. Mai 2024 aufzuheben bzw. den Fall neu zu verhandeln.
Hierfür stellt er zudem verschiedene Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft hat
weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2025 wurde den
Parteien mitgeteilt, dass – vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die
dem entgegenstehen würden – in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche
Berufungsverfahren angeordnet werde, da ausschliesslich Übertretungen zu
beurteilen seien. Dem Berufungskläger wurde gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO
Frist bis zum 31. Januar 2025 (einmal erstreckbar) gesetzt, um seine Berufung
schriftlich zu begründen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 (Eingang:
3. Februar 2025) reichte der Berufungskläger seine schriftliche
Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer
darauffolgenden Stellungnahme vom 24. Februar 2025 unter Verweis auf das
erstinstanzliche Urteil und die eingeschränkte Kognition des Berufungsgerichts
nach Art. 398 Abs. 4 StPO ein Nichteintreten auf die Berufung.
Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte der Parteien
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Urteile des Strafgerichts unterliegen der
Berufung an das Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für
Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 145.100]). Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen
Urteil beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, sodass er zur Erhebung der Berufung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
legitimiert ist.
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das
Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden
und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder
Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb
die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Es ist
allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den
Garantien eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 Europäische
Menschenrechtskonvention EMRK, SR 0.101) vereinbar ist (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
3.
Auflage 2020, Art. 406 N 2).
Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1
EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127
E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss
selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und
Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung
vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, wenn die erste Instanz
tatsächlich öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber
Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen
lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen
ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann demgegenüber
sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen
Verfahrens betreffen und eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für
die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer
6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Auch wenn weitere Abklärungen oder
Beweiserhebungen notwendig sind, ist das mündliche Verfahren anzuordnen (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 8a; Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, Art. 406 N 1567).
Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter
Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden
kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten,
dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt,
mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E.
3.2.3).
1.2.2
Vorliegend spricht keiner der vorgenannten
Aspekte dagegen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Eine
Anhörung des Berufungsklägers in einer mündlichen Verhandlung erscheint für die
Urteilsfindung nicht erforderlich, zumal der Berufungskläger unter anderem an
der Hauptverhandlung sowie durch seine schriftliche Berufungsbegründung
mehrfach zum Sachverhalt Stellung nehmen konnte (siehe exemplarisch das
vierundzwanzigseitige Verhandlungsprotokoll, Akten S. 44–67, sowie die
schriftliche Berufungsbegründung, Akten S. 106–116). Ein über das
erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht sodann nicht zur
Diskussion, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat.
Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall klar im Bagatellbereich, was
bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die
(definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss
sodann praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es
genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2020.73; 2016.75;
2016.4; siehe auch Zimmerlin,
a.a.O., Art. 406 N 3, der die Meinung vertritt, in den Fällen von
Art. 406 Abs. 1 StPO könne gleich wie in Abs. 2 die Verfahrensleitung
über die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden). Die
Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Die
entsprechende, mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2025 erfolgte,
vorläufige Ankündigung des schriftlichen Verfahrens ist zu bestätigen. Der
vorliegende Entscheid ist nach Art. 390 Abs. 4 StPO auf dem Zirkularweg
ergangen.
1.3
1.3.1
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den
angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO) und
wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der
Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der
Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt.
In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die
offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Neue Behauptungen und
Beweise können nicht vorgebracht werden. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung
greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar, besteht
kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht
dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche
Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die
Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht
den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin,
a.a.O., Art. 398 N 23; Bähler,
a.a.O., Art. 398 N 6; BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl.
zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019 E. 1.3).
1.3.2
Der
Berufungskläger ficht zwar das Urteil vollumfänglich an, rügt in seiner
Berufungserklärung jedoch primär sinngemäss die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts. In seiner schriftlichen Begründung präzisiert er die Begründung
dahingehend, dass er Widersprüche in den Aussagen der Polizeibeamten und eine
unlogische Darstellung der Tatsachen bemängelt. Sofern der Berufungskläger
damit sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Feststellung des massgeblichen
Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend macht, bringt er damit einen zulässigen
Einwand i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO vor. Ob es sich indes vorliegend tatsächlich
um einen Fall einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung handelt, ist nicht
bereits auf der Eintretensebene zu prüfen. Auf die Berufung ist daher, entgegen
der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. Akten S. 118), einzutreten.
2.
2.1
Der im Strafbefehl vom 13. November 2023 geschilderte
Sachverhalt ereignete sich am 28. November 2022 um 13:35 Uhr. Der
Berufungskläger soll zu besagtem Zeitpunkt den Personenwagen der Marke [...] (Kontrollschild
[...]) von der Autobahnausfahrt Riehenstrasse in Basel herkommend mit einer
Geschwindigkeit von ca. 50km/h durch die Schwarzwaldstrasse in Fahrtrichtung
Riehenstrasse gelenkt haben, wobei er auf Höhe der Liegenschaft Nr. [...] in
Missachtung der gebotenen Vorsichtspflichten seine uneingeschränkte
Aufmerksamkeit statt auf den Verkehr auf sein Mobiltelefon gerichtet haben
soll. Das Mobiltelefon soll er in der rechten Hand auf Höhe seines Bauches
gehalten haben, wobei er während mindestens drei Sekunden mit seinem Blick
darauf gerichtet daran manipuliert haben soll. Damit habe er die Verkehrsregeln
verletzt (vgl. Strafbefehl, Akten S. 9 f.).
Im Anschluss an die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache
führte die Staatsanwaltschaft am 4. Januar 2024 eine Zeugeneinvernahme mit dem
Polizeibeamten B____ durch (siehe Akten S. 25–29), welcher den besagten Vorfall
vom 28. November 2022 mit seinem Kollegen während einer Patrouillenfahrt beobachtet
und infolgedessen eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft mit Antrag auf
Erlass eines Strafbefehls vorgenommen hatte (vgl. Akten S. 2–6).
2.2
Der Berufungskläger wehrt sich in erster
Linie gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. schriftliche
Berufungsbegründung, Akten S. 106 f.). Im Wesentlichen bestreitet er, das
Mobiltelefon während der Fahrt bedient zu haben. Das Aussageverhalten des ihn
beschuldigenden Polizeibeamten B____ sei widersprüchlich und unstimmig. So sei
es etwa nicht möglich, dass der Polizeibeamte B____, der das Fahrzeug gelenkt
habe, ihn am Mobiltelefon gesehen haben könne. Auch sei sein Beifahrer C____,
der seine Unschuld bezeugen könne, im Verfahren nicht als Zeuge berücksichtigt
worden. Schliesslich sei ihm anlässlich der Gerichtsverhandlung keine
Gelegenheit gewährt worden, seine Einwände ausreichend darzulegen.
2.3
In Bezug auf das Vorgefallene stehen die
Aussagen der beiden Polizeibeamten (vgl. auch Akten S. 3) gegen die Aussagen
des Berufungsklägers. Die Vorinstanz würdigte namentlich die Aussagen des als
Zeuge an der Hauptverhandlung einvernommenen Polizeibeamten B____ als
nachvollziehbar, überzeugend, schlüssig und widerspruchsfrei, wohingegen die
Aussagen des Berufungsklägers weitestgehend als Schutzbehauptungen und als unglaubhaft
gewertet wurden (vgl. Urteil Vorinstanz, Akten S. 82 ff.). Es bestand nach
Ansicht der Vorinstanz kein Grund, an den Aussagen des Polizeibeamten B____ zu
zweifeln (siehe Urteil Vorinstanz, Akten S. 84).
2.4
2.4.1
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht
zu beanstanden. Die Aussagen des Polizeibeamten B____ an der Hauptverhandlung (Prot.
HV S. 9–20, Akten S. 51–63) stimmen überein mit dessen Angaben in der
Überweisung vom 1. Dezember 2022 mit Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (Akten
S. 2–6), wonach er den Berufungskläger beim Fahren während einer Zeit von ca.
drei Sekunden beim Manipulieren seines Mobiltelefons beobachtet haben soll. Die
im Rahmen des Berufungsverfahrens hiergegen vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers
sind demgegenüber unbegründet bzw. unbelegt. So ist ohne Weiteres möglich und
nachvollziehbar, dass der das Polizeifahrzeug lenkende Polizeibeamte B____ im
Zuge des von ihm beabsichtigten Spurwechsels einen Schulterblick nach rechts
tätigte und dabei den Berufungskläger in flagranti an seinem Mobiltelefon gesehen
haben kann (vgl. Urteil Vorinstanz, Akten S. 82). Dass B____ als Lenker
des Polizeifahrzeugs und nicht der beisitzende Polizeibeamte vom Strafgericht als
Zeuge geladen wurde, ändert entgegen den Einwänden des Berufungsklägers (vgl. nur
Akten S. 95, 106) nichts an dessen glaubhaften Aussagen. Dass es aufgrund der
«physikalischen Gegebenheiten» bei den vorgelegenen Strassenverhältnissen gar
nicht möglich gewesen sei, dass der Polizeibeamte B____ den Berufungskläger am
Mobiltelefon gesehen haben könne, wird vom Berufungskläger zwar behauptet (vgl.
schriftliche Berufungsbegründung, Akten S. 107), aber nicht schlüssig
dargelegt und begründet. Auch der vom Berufungskläger vorgebrachte Einwand, der
Polizeibeamte habe zunächst behauptet, das Mobiltelefon in der Hand des
Berufungsklägers gesehen zu haben, bevor er seine Aussage dahingehend geändert
habe, das Licht des Mobiltelefons gesehen zu haben (vgl. schriftliche
Berufungserklärung, Akten S. 95; schriftliche Berufungsbegründung, Akten S.
115), stimmt so nicht. Der Polizeibeamte B____ hat entgegen der Ansicht des
Berufungsklägers vielmehr durchgängig und stringent ausgeführt, das
Mobiltelefon in der Hand des Berufungsklägers gesehen zu haben (Prot. HV,
passim). Er ergänzte später lediglich auf Nachfrage des Gerichts, dass aufgrund
des erleuchteten Displays eine Manipulation stattgefunden haben müsse (Prot. HV
S. 12, Akten S. 55). Darin ist kein Widerspruch ersichtlich. Entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 95 und 106) lässt sich ein
erleuchtetes bzw. entsperrtes Display eines Mobiltelefons durchaus auch am
helllichten Tag erkennen, insbesondere wenn man direkten Blick darauf hat.
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Polizeibeamte B____
den Berufungskläger sowohl an der Einvernahme als auch an der Hauptverhandlung
nicht übermässig belastete, indem er beispielsweise angab, der Beschuldigte sei
nicht zu schnell, sondern mit der erlaubten Geschwindigkeit gefahren (vgl.
Einvernahme, Akten S. 28; Prot. HV S. 8, Akten S. 51 ff.; Urteil
Vorinstanz S. 3, Akten S. 81). Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
kein Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Polizei ersichtlich ist, zumal
der Berufungskläger eine vorsätzliche Falschbeschuldigung nie geltend gemacht
hat (vgl. Urteil Vorinstanz, Akten S. 81). Vielmehr hat der Berufungskläger die
Vermutung aufgestellt, der Polizeibeamte B____ habe ihn mit seinem Beifahrer
verwechselt (vgl. exemplarisch Prot. HV S. 16 f., 19, Akten S. 59 f., 62;
Urteil Vorinstanz, Akten S. 82). Diese Vermutung hat der Polizeibeamte B____
indes ausgeschlossen und stets betont, absolut sicher zu sein, den
Berufungskläger als Fahrer beobachtet zu haben, wie er ein Mobiltelefon in der
Hand gehalten und daran hantiert habe (Prot. HV S. 9, 12, 19, Akten S. 52, 55,
62). Zur Begründung hierfür hat der Polizeibeamte B____ in nachvollziehbarer
Weise auch angeführt, dass der Berufungskläger als Fahrer räumlich näher bei
ihm gewesen sei, wohingegen er den Beifahrer nicht so gut habe sehen können (Zeugeneinvernahmeprotokoll,
Akten S. 27; Urteil Vorinstanz, Akten S. 82). Angesichts dieser Aktenlage
ist auch die vom Berufungskläger behauptete Verwechslung mit einem anderen
Fahrzeug ausgeschlossen (vgl. schriftliche Berufungserklärung, Akten S. 107).
Es scheint vielmehr so, als bemühe der Berufungskläger verschiedene sich
gegenseitig ausschliessende Einwände, um seine Täterschaft in Zweifel zu
ziehen; wahlweise macht er etwa eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug
(vgl. Akten S. 107) oder mit seinem Mitfahrer (Akten S. 59 f., 62) geltend
bzw. erwägt er gar, dass es dem Polizeibeamten nur so «erschienen» sein könnte,
dass er ein Mobiltelefon in seiner Hand gehalten habe (Akten S. 6). Insgesamt
ist die Vorinstanz daher zutreffend von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Polizeibeamten B____ ausgegangen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Glaubwürdigkeit vereidigter,
unter Zeugenpflicht stehender und auf die Folgen falscher Zeugenaussagen
hingewiesener Polizeibeamten nicht leichthin in Frage gestellt werden darf
(BGer 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4). Die Rapportierung eines
Vorfalles und die entsprechende Überweisung an die Staatsanwaltschaft mit
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sind mit einem gewissen Aufwand verbunden,
wobei es nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei diesen Aufwand betrieben
haben sollte, um einen unwahren Sachverhalt zur Anzeige zu bringen. Demgegenüber
hat die Vorinstanz die Behauptungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
gewertet, ohne dabei in Willkür verfallen zu sein. So weist sie zu Recht darauf
hin, dass der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung zu zahlreichen
weitgehend unbeachtlichen Nebenschauplätzen, wie etwa der Fahrstrecke und der
anschliessenden Polizeikontrolle, ausschweifende Ausführungen machte, während
er sich in Bezug auf den Kernvorwurf des Bedienens des Mobiltelefons während
der Autofahrt reichlich bedeckt hielt (siehe Prot. HV, passim; Urteil
Vorinstanz, S. 83). Erst auf Nachfrage machte er hierzu Angaben, wobei die
Vorinstanz zu Recht auf das zumindest teilweise widersprüchliche
Aussageverhalten des Berufungsklägers hinweist (vgl. Urteil Vorinstanz, Akten
S. 83): So gab der Berufungskläger etwa einerseits an, dass sein Beifahrer
während der Fahrt am Telefonieren gewesen sei (Prot. HV S. 7, Akten S. 50).
Andererseits soll gemäss dem Berufungskläger sein Beifahrer dessen eigenes
Mobiltelefon während der Fahrt aufgeladen haben, weswegen der Beifahrer das
Mobiltelefon des Berufungsklägers in das Handschuhfach gelegt und sein eigenes Handy
zum Aufladen in die entsprechende Halterung gesteckt haben soll (Prot. HV. S.
18, 22, Akten S. 61, 65). Insoweit lässt sich entgegen der Behauptung des
Berufungsklägers nicht den Aussagen des Polizeibeamten (vgl. Akten S. 95),
sondern vielmehr seinen eigenen Ausführungen eine gewisse Widersprüchlichkeit attestieren.
2.4.2
Soweit der Berufungskläger im
Berufungsverfahren rügt, dass sein Beifahrer nicht als Zeuge berücksichtigt
worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Zeugenbefragung seines
Beifahrers im gesamten erstinstanzlichen Verfahren weder offiziell geltend
gemacht noch beantragt hat. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wurde ihm vom
Strafgericht die Möglichkeit gewährt, begründete Beweisanträge einzureichen
(Akten S. 32). Ein entsprechender Beweisantrag auf Einvernahme seines
Beifahrers als Zeuge blieb indes aus. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher
Beweisantrag wohl auch abgewiesen worden wäre, da der Beweiswert der
Zeugenaussagen des Kollegen des Beschwerdeführers naturgemäss nicht sehr hoch
gewesen wäre, zumal dieser den Berufungskläger mit grosser Wahrscheinlichkeit
nicht belastet hätte. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, können im Verfahren vor dem Berufungsgericht
keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Aus diesem Grund ist die als Stellungnahme bezeichnete und vom Berufungskläger seiner
schriftlichen Berufungsbegründung beigelegte Mail seines Kollegen und
Beifahrers, C____, nicht zu berücksichtigen.
2.4.3
Wenn der Berufungskläger schliesslich
vorbringt, anlässlich der Gerichtsverhandlung keine Möglichkeit erhalten zu
haben, seine Einwände ausreichend darzulegen, so rügt er damit sinngemäss eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO.
Diese Rüge erscheint indes haltlos. In Frage steht eine Übertretung im
Bagatellbereich, für die eine Busse in Höhe von CHF 150.‒ verhängt wurde.
Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass dem Berufungskläger mehr
als genügend Gelegenheit geboten wurde, sich zur Sache zu äussern, wovon er
auch rege Gebrauch gemacht hat. Ausdruck dessen ist auch das für eine
Übertretung der vorliegenden Art ungewöhnlich lange Verhandlungsprotokoll,
welches knapp vierundzwanzig Seiten umfasst (siehe Akten S. 44–67).
Schliesslich hat die Hauptverhandlung in dieser Sache insgesamt auch zwei
Stunden gedauert (vgl. Prot. HV S. 2 und 24; Akten S. 45 und 67). In dieser
Zeit war es dem Berufungskläger gewiss möglich, seine Einwände ausreichend zu
äussern.
2.4.4
Die Vorinstanz durfte angesichts der
vorliegenden Beweislage ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass der
Berufungskläger während der Fahrt ein Mobiltelefon gehalten und für die Dauer
von mindestens drei Sekunden darauf geblickt und daran manipuliert hat (Urteil
Vorinstanz, Akten S. 84). Die Vorinstanz durfte in ihrer freien Beweiswürdigung
vor dem Hintergrund des Gesagten die Äusserungen des Berufungsklägers als unglaubhaft
und jene des Polizeibeamten als glaubhaft beurteilen, ohne sich dem Vorwurf der
Willkür aussetzen zu müssen. Das Strafgericht hat weder Sinn und Tragweite der
Beweismittel offensichtlich verkannt, noch ohne sachlichen Grund ein wichtiges
und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf
Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen.
Im Gegenteil ist die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung insgesamt
überzeugend. Es findet sich kein einziger Anhaltspunkt dafür, dass die
Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Eine offensichtliche Unrichtigkeit
im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO ist folglich nicht gegeben.
3.
Rechtlich ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
nichts beizufügen. Sie hat das Verhalten des Berufungsklägers zu Recht als
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 3 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) gewertet. Im Einzelnen kann
diesbezüglich auf die vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Urteil S. 6 f., Akten S. 84 f.).
4.
Der Berufungskläger ficht das Urteil vollumfänglich an,
mithin auch die Strafzumessung. Im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das
Berufungsgericht die Strafzumessung nur eingeschränkt auf qualifizierte
Ermessensfehler, nicht jedoch auf Unangemessenheit (siehe oben E. 1.3.1). Gemäss
Art. 90 Abs. 1 SVG wird die Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft. Die
Vorinstanz verweist zutreffend auf die Praxis, wonach für Fälle wie dem
vorliegenden eine Busse von CHF 150.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen wird. Vorliegend bestehen keinerlei
Anhaltspunkte für einen qualifizierten Ermessensfehler. Die Strafzumessung ist
ohne Weiteres zu bestätigen.
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen und das
angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des
Berufungsverfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen
Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 150.‒ (bei
schuldhafter Nichtbezahlung
2.
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
31.
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 800.‒ (einschliesslich Kanzleiausgaben, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr.
Christapor Yacoubian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.