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Entscheid

SB.2024.107

Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil BGer 6B_754/2025 vom 26. November 2025)

4. August 2025Deutsch18 min

Mit Strafbefehl vom 13. November 2023 wurde A____ der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.107

URTEIL

vom 4. August 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, (Vorsitz)

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr.

Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiber

Dr. Christapor Yacoubian

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Mai 2024 (ES.2024.9)

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 13. November 2023 wurde A____ der

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 150.–

(bei schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu

wurden ihm Kosten und Gebühren im Umfang von CHF 205.30 auferlegt. Nachdem er

gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach ihn das Einzelgericht

des Strafgerichts mit Urteil vom 15. Mai 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 150.– (bei schuldhaftem

Nichtbezahlen 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurde er zur Tragung der

Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie zur Bezahlung einer Urteilsgebühr von CHF

300.– verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger) mit Schreiben

vom 25. Mai 2024 Berufung gegen das vorliegende Urteil angemeldet. In seiner

Berufungserklärung vom 29. November 2024 (Postaufgabe 30. November 2024) hat

der Berufungskläger mitgeteilt, dass das Urteil vollumfänglich angefochten

werde. Namentlich ersucht der Berufungskläger sinngemäss darum, das Urteil des

Strafgerichts vom 15. Mai 2024 aufzuheben bzw. den Fall neu zu verhandeln.

Hierfür stellt er zudem verschiedene Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft hat

weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt.

Mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2025 wurde den

Parteien mitgeteilt, dass – vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die

dem entgegenstehen würden – in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche

Berufungsverfahren angeordnet werde, da ausschliesslich Übertretungen zu

beurteilen seien. Dem Berufungskläger wurde gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO

Frist bis zum 31. Januar 2025 (einmal erstreckbar) gesetzt, um seine Berufung

schriftlich zu begründen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 (Eingang:

3. Februar 2025) reichte der Berufungskläger seine schriftliche

Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer

darauffolgenden Stellungnahme vom 24. Februar 2025 unter Verweis auf das

erstinstanzliche Urteil und die eingeschränkte Kognition des Berufungsgerichts

nach Art. 398 Abs. 4 StPO ein Nichteintreten auf die Berufung.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte der Parteien

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus dem

erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Urteile des Strafgerichts unterliegen der

Berufung an das Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für

Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 145.100]). Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen

Urteil beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung, sodass er zur Erhebung der Berufung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

legitimiert ist.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das

Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden

und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder

Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb

die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Es ist

allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den

Garantien eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 Europäische

Menschenrechtskonvention EMRK, SR 0.101) vereinbar ist (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO,

3.

Auflage 2020, Art. 406 N 2).

Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen

Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1

EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127

E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss

selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und

Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung

vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, wenn die erste Instanz

tatsächlich öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber

Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen

lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen

ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann demgegenüber

sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen

Verfahrens betreffen und eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für

die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer

6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Auch wenn weitere Abklärungen oder

Beweiserhebungen notwendig sind, ist das mündliche Verfahren anzuordnen (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 8a; Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, Art. 406 N 1567).

Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter

Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden

kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten,

dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt,

mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E.

3.2.3).

1.2.2

Vorliegend spricht keiner der vorgenannten

Aspekte dagegen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Eine

Anhörung des Berufungsklägers in einer mündlichen Verhandlung erscheint für die

Urteilsfindung nicht erforderlich, zumal der Berufungskläger unter anderem an

der Hauptverhandlung sowie durch seine schriftliche Berufungsbegründung

mehrfach zum Sachverhalt Stellung nehmen konnte (siehe exemplarisch das

vierundzwanzigseitige Verhandlungsprotokoll, Akten S. 44–67, sowie die

schriftliche Berufungsbegründung, Akten S. 106–116). Ein über das

erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht sodann nicht zur

Diskussion, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat.

Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall klar im Bagatellbereich, was

bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die

(definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss

sodann praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es

genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2020.73; 2016.75;

2016.4; siehe auch Zimmerlin,

a.a.O., Art. 406 N 3, der die Meinung vertritt, in den Fällen von

Art. 406 Abs. 1 StPO könne gleich wie in Abs. 2 die Verfahrensleitung

über die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden). Die

Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Die

entsprechende, mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2025 erfolgte,

vorläufige Ankündigung des schriftlichen Verfahrens ist zu bestätigen. Der

vorliegende Entscheid ist nach Art. 390 Abs. 4 StPO auf dem Zirkularweg

ergangen.

1.3

1.3.1

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den

angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO) und

wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der

Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der

Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt.

In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die

offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine

Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Neue Behauptungen und

Beweise können nicht vorgebracht werden. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung

greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen

Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder ein qualifizierter

Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar, besteht

kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht

dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche

Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die

Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht

den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin,

a.a.O., Art. 398 N 23; Bähler,

a.a.O., Art. 398 N 6; BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl.

zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019 E. 1.3).

1.3.2

Der

Berufungskläger ficht zwar das Urteil vollumfänglich an, rügt in seiner

Berufungserklärung jedoch primär sinngemäss die unrichtige Feststellung des

Sachverhalts. In seiner schriftlichen Begründung präzisiert er die Begründung

dahingehend, dass er Widersprüche in den Aussagen der Polizeibeamten und eine

unlogische Darstellung der Tatsachen bemängelt. Sofern der Berufungskläger

damit sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Feststellung des massgeblichen

Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend macht, bringt er damit einen zulässigen

Einwand i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO vor. Ob es sich indes vorliegend tatsächlich

um einen Fall einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung handelt, ist nicht

bereits auf der Eintretensebene zu prüfen. Auf die Berufung ist daher, entgegen

der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. Akten S. 118), einzutreten.

2.

2.1

Der im Strafbefehl vom 13. November 2023 geschilderte

Sachverhalt ereignete sich am 28. November 2022 um 13:35 Uhr. Der

Berufungskläger soll zu besagtem Zeitpunkt den Personenwagen der Marke [...] (Kontrollschild

[...]) von der Autobahnausfahrt Riehenstrasse in Basel herkommend mit einer

Geschwindigkeit von ca. 50km/h durch die Schwarzwaldstrasse in Fahrtrichtung

Riehenstrasse gelenkt haben, wobei er auf Höhe der Liegenschaft Nr. [...] in

Missachtung der gebotenen Vorsichtspflichten seine uneingeschränkte

Aufmerksamkeit statt auf den Verkehr auf sein Mobiltelefon gerichtet haben

soll. Das Mobiltelefon soll er in der rechten Hand auf Höhe seines Bauches

gehalten haben, wobei er während mindestens drei Sekunden mit seinem Blick

darauf gerichtet daran manipuliert haben soll. Damit habe er die Verkehrsregeln

verletzt (vgl. Strafbefehl, Akten S. 9 f.).

Im Anschluss an die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache

führte die Staatsanwaltschaft am 4. Januar 2024 eine Zeugeneinvernahme mit dem

Polizeibeamten B____ durch (siehe Akten S. 25–29), welcher den besagten Vorfall

vom 28. November 2022 mit seinem Kollegen während einer Patrouillenfahrt beobachtet

und infolgedessen eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft mit Antrag auf

Erlass eines Strafbefehls vorgenommen hatte (vgl. Akten S. 2–6).

2.2

Der Berufungskläger wehrt sich in erster

Linie gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. schriftliche

Berufungsbegründung, Akten S. 106 f.). Im Wesentlichen bestreitet er, das

Mobiltelefon während der Fahrt bedient zu haben. Das Aussageverhalten des ihn

beschuldigenden Polizeibeamten B____ sei widersprüchlich und unstimmig. So sei

es etwa nicht möglich, dass der Polizeibeamte B____, der das Fahrzeug gelenkt

habe, ihn am Mobiltelefon gesehen haben könne. Auch sei sein Beifahrer C____,

der seine Unschuld bezeugen könne, im Verfahren nicht als Zeuge berücksichtigt

worden. Schliesslich sei ihm anlässlich der Gerichtsverhandlung keine

Gelegenheit gewährt worden, seine Einwände ausreichend darzulegen.

2.3

In Bezug auf das Vorgefallene stehen die

Aussagen der beiden Polizeibeamten (vgl. auch Akten S. 3) gegen die Aussagen

des Berufungsklägers. Die Vorinstanz würdigte namentlich die Aussagen des als

Zeuge an der Hauptverhandlung einvernommenen Polizeibeamten B____ als

nachvollziehbar, überzeugend, schlüssig und widerspruchsfrei, wohingegen die

Aussagen des Berufungsklägers weitestgehend als Schutzbehauptungen und als unglaubhaft

gewertet wurden (vgl. Urteil Vorinstanz, Akten S. 82 ff.). Es bestand nach

Ansicht der Vorinstanz kein Grund, an den Aussagen des Polizeibeamten B____ zu

zweifeln (siehe Urteil Vorinstanz, Akten S. 84).

2.4

2.4.1

Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht

zu beanstanden. Die Aussagen des Polizeibeamten B____ an der Hauptverhandlung (Prot.

HV S. 9–20, Akten S. 51–63) stimmen überein mit dessen Angaben in der

Überweisung vom 1. Dezember 2022 mit Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (Akten

S. 2–6), wonach er den Berufungskläger beim Fahren während einer Zeit von ca.

drei Sekunden beim Manipulieren seines Mobiltelefons beobachtet haben soll. Die

im Rahmen des Berufungsverfahrens hiergegen vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers

sind demgegenüber unbegründet bzw. unbelegt. So ist ohne Weiteres möglich und

nachvollziehbar, dass der das Polizeifahrzeug lenkende Polizeibeamte B____ im

Zuge des von ihm beabsichtigten Spurwechsels einen Schulterblick nach rechts

tätigte und dabei den Berufungskläger in flagranti an seinem Mobiltelefon gesehen

haben kann (vgl. Urteil Vorinstanz, Akten S. 82). Dass B____ als Lenker

des Polizeifahrzeugs und nicht der beisitzende Polizeibeamte vom Strafgericht als

Zeuge geladen wurde, ändert entgegen den Einwänden des Berufungsklägers (vgl. nur

Akten S. 95, 106) nichts an dessen glaubhaften Aussagen. Dass es aufgrund der

«physikalischen Gegebenheiten» bei den vorgelegenen Strassenverhältnissen gar

nicht möglich gewesen sei, dass der Polizeibeamte B____ den Berufungskläger am

Mobiltelefon gesehen haben könne, wird vom Berufungskläger zwar behauptet (vgl.

schriftliche Berufungsbegründung, Akten S. 107), aber nicht schlüssig

dargelegt und begründet. Auch der vom Berufungskläger vorgebrachte Einwand, der

Polizeibeamte habe zunächst behauptet, das Mobiltelefon in der Hand des

Berufungsklägers gesehen zu haben, bevor er seine Aussage dahingehend geändert

habe, das Licht des Mobiltelefons gesehen zu haben (vgl. schriftliche

Berufungserklärung, Akten S. 95; schriftliche Berufungsbegründung, Akten S.

115), stimmt so nicht. Der Polizeibeamte B____ hat entgegen der Ansicht des

Berufungsklägers vielmehr durchgängig und stringent ausgeführt, das

Mobiltelefon in der Hand des Berufungsklägers gesehen zu haben (Prot. HV,

passim). Er ergänzte später lediglich auf Nachfrage des Gerichts, dass aufgrund

des erleuchteten Displays eine Manipulation stattgefunden haben müsse (Prot. HV

S. 12, Akten S. 55). Darin ist kein Widerspruch ersichtlich. Entgegen der

Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 95 und 106) lässt sich ein

erleuchtetes bzw. entsperrtes Display eines Mobiltelefons durchaus auch am

helllichten Tag erkennen, insbesondere wenn man direkten Blick darauf hat.

Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Polizeibeamte B____

den Berufungskläger sowohl an der Einvernahme als auch an der Hauptverhandlung

nicht übermässig belastete, indem er beispielsweise angab, der Beschuldigte sei

nicht zu schnell, sondern mit der erlaubten Geschwindigkeit gefahren (vgl.

Einvernahme, Akten S. 28; Prot. HV S. 8, Akten S. 51 ff.; Urteil

Vorinstanz S. 3, Akten S. 81). Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass

kein Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Polizei ersichtlich ist, zumal

der Berufungskläger eine vorsätzliche Falschbeschuldigung nie geltend gemacht

hat (vgl. Urteil Vorinstanz, Akten S. 81). Vielmehr hat der Berufungskläger die

Vermutung aufgestellt, der Polizeibeamte B____ habe ihn mit seinem Beifahrer

verwechselt (vgl. exemplarisch Prot. HV S. 16 f., 19, Akten S. 59 f., 62;

Urteil Vorinstanz, Akten S. 82). Diese Vermutung hat der Polizeibeamte B____

indes ausgeschlossen und stets betont, absolut sicher zu sein, den

Berufungskläger als Fahrer beobachtet zu haben, wie er ein Mobiltelefon in der

Hand gehalten und daran hantiert habe (Prot. HV S. 9, 12, 19, Akten S. 52, 55,

62). Zur Begründung hierfür hat der Polizeibeamte B____ in nachvollziehbarer

Weise auch angeführt, dass der Berufungskläger als Fahrer räumlich näher bei

ihm gewesen sei, wohingegen er den Beifahrer nicht so gut habe sehen können (Zeugeneinvernahmeprotokoll,

Akten S. 27; Urteil Vorinstanz, Akten S. 82). Angesichts dieser Aktenlage

ist auch die vom Berufungskläger behauptete Verwechslung mit einem anderen

Fahrzeug ausgeschlossen (vgl. schriftliche Berufungserklärung, Akten S. 107).

Es scheint vielmehr so, als bemühe der Berufungskläger verschiedene sich

gegenseitig ausschliessende Einwände, um seine Täterschaft in Zweifel zu

ziehen; wahlweise macht er etwa eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug

(vgl. Akten S. 107) oder mit seinem Mitfahrer (Akten S. 59 f., 62) geltend

bzw. erwägt er gar, dass es dem Polizeibeamten nur so «erschienen» sein könnte,

dass er ein Mobiltelefon in seiner Hand gehalten habe (Akten S. 6). Insgesamt

ist die Vorinstanz daher zutreffend von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des

Polizeibeamten B____ ausgegangen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Glaubwürdigkeit vereidigter,

unter Zeugenpflicht stehender und auf die Folgen falscher Zeugenaussagen

hingewiesener Polizeibeamten nicht leichthin in Frage gestellt werden darf

(BGer 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4). Die Rapportierung eines

Vorfalles und die entsprechende Überweisung an die Staatsanwaltschaft mit

Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sind mit einem gewissen Aufwand verbunden,

wobei es nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei diesen Aufwand betrieben

haben sollte, um einen unwahren Sachverhalt zur Anzeige zu bringen. Demgegenüber

hat die Vorinstanz die Behauptungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft

gewertet, ohne dabei in Willkür verfallen zu sein. So weist sie zu Recht darauf

hin, dass der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung zu zahlreichen

weitgehend unbeachtlichen Nebenschauplätzen, wie etwa der Fahrstrecke und der

anschliessenden Polizeikontrolle, ausschweifende Ausführungen machte, während

er sich in Bezug auf den Kernvorwurf des Bedienens des Mobiltelefons während

der Autofahrt reichlich bedeckt hielt (siehe Prot. HV, passim; Urteil

Vorinstanz, S. 83). Erst auf Nachfrage machte er hierzu Angaben, wobei die

Vorinstanz zu Recht auf das zumindest teilweise widersprüchliche

Aussageverhalten des Berufungsklägers hinweist (vgl. Urteil Vorinstanz, Akten

S. 83): So gab der Berufungskläger etwa einerseits an, dass sein Beifahrer

während der Fahrt am Telefonieren gewesen sei (Prot. HV S. 7, Akten S. 50).

Andererseits soll gemäss dem Berufungskläger sein Beifahrer dessen eigenes

Mobiltelefon während der Fahrt aufgeladen haben, weswegen der Beifahrer das

Mobiltelefon des Berufungsklägers in das Handschuhfach gelegt und sein eigenes Handy

zum Aufladen in die entsprechende Halterung gesteckt haben soll (Prot. HV. S.

18, 22, Akten S. 61, 65). Insoweit lässt sich entgegen der Behauptung des

Berufungsklägers nicht den Aussagen des Polizeibeamten (vgl. Akten S. 95),

sondern vielmehr seinen eigenen Ausführungen eine gewisse Widersprüchlichkeit attestieren.

2.4.2

Soweit der Berufungskläger im

Berufungsverfahren rügt, dass sein Beifahrer nicht als Zeuge berücksichtigt

worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Zeugenbefragung seines

Beifahrers im gesamten erstinstanzlichen Verfahren weder offiziell geltend

gemacht noch beantragt hat. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wurde ihm vom

Strafgericht die Möglichkeit gewährt, begründete Beweisanträge einzureichen

(Akten S. 32). Ein entsprechender Beweisantrag auf Einvernahme seines

Beifahrers als Zeuge blieb indes aus. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher

Beweisantrag wohl auch abgewiesen worden wäre, da der Beweiswert der

Zeugenaussagen des Kollegen des Beschwerdeführers naturgemäss nicht sehr hoch

gewesen wäre, zumal dieser den Berufungskläger mit grosser Wahrscheinlichkeit

nicht belastet hätte. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, können im Verfahren vor dem Berufungsgericht

keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Aus diesem Grund ist die als Stellungnahme bezeichnete und vom Berufungskläger seiner

schriftlichen Berufungsbegründung beigelegte Mail seines Kollegen und

Beifahrers, C____, nicht zu berücksichtigen.

2.4.3

Wenn der Berufungskläger schliesslich

vorbringt, anlässlich der Gerichtsverhandlung keine Möglichkeit erhalten zu

haben, seine Einwände ausreichend darzulegen, so rügt er damit sinngemäss eine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO.

Diese Rüge erscheint indes haltlos. In Frage steht eine Übertretung im

Bagatellbereich, für die eine Busse in Höhe von CHF 150.‒ verhängt wurde.

Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass dem Berufungskläger mehr

als genügend Gelegenheit geboten wurde, sich zur Sache zu äussern, wovon er

auch rege Gebrauch gemacht hat. Ausdruck dessen ist auch das für eine

Übertretung der vorliegenden Art ungewöhnlich lange Verhandlungsprotokoll,

welches knapp vierundzwanzig Seiten umfasst (siehe Akten S. 44–67).

Schliesslich hat die Hauptverhandlung in dieser Sache insgesamt auch zwei

Stunden gedauert (vgl. Prot. HV S. 2 und 24; Akten S. 45 und 67). In dieser

Zeit war es dem Berufungskläger gewiss möglich, seine Einwände ausreichend zu

äussern.

2.4.4

Die Vorinstanz durfte angesichts der

vorliegenden Beweislage ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass der

Berufungskläger während der Fahrt ein Mobiltelefon gehalten und für die Dauer

von mindestens drei Sekunden darauf geblickt und daran manipuliert hat (Urteil

Vorinstanz, Akten S. 84). Die Vorinstanz durfte in ihrer freien Beweiswürdigung

vor dem Hintergrund des Gesagten die Äusserungen des Berufungsklägers als unglaubhaft

und jene des Polizeibeamten als glaubhaft beurteilen, ohne sich dem Vorwurf der

Willkür aussetzen zu müssen. Das Strafgericht hat weder Sinn und Tragweite der

Beweismittel offensichtlich verkannt, noch ohne sachlichen Grund ein wichtiges

und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf

Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen.

Im Gegenteil ist die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung insgesamt

überzeugend. Es findet sich kein einziger Anhaltspunkt dafür, dass die

Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Eine offensichtliche Unrichtigkeit

im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO ist folglich nicht gegeben.

3.

Rechtlich ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

nichts beizufügen. Sie hat das Verhalten des Berufungsklägers zu Recht als

Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 3 Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) gewertet. Im Einzelnen kann

diesbezüglich auf die vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Urteil S. 6 f., Akten S. 84 f.).

4.

Der Berufungskläger ficht das Urteil vollumfänglich an,

mithin auch die Strafzumessung. Im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das

Berufungsgericht die Strafzumessung nur eingeschränkt auf qualifizierte

Ermessensfehler, nicht jedoch auf Unangemessenheit (siehe oben E. 1.3.1). Gemäss

Art. 90 Abs. 1 SVG wird die Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft. Die

Vorinstanz verweist zutreffend auf die Praxis, wonach für Fälle wie dem

vorliegenden eine Busse von CHF 150.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2

Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen wird. Vorliegend bestehen keinerlei

Anhaltspunkte für einen qualifizierten Ermessensfehler. Die Strafzumessung ist

ohne Weiteres zu bestätigen.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen und das

angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des

Berufungsverfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen

Kosten zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 150.‒ (bei

schuldhafter Nichtbezahlung

2.

Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

31.

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 800.‒ (einschliesslich Kanzleiausgaben, zuzüglich allfälliger

übriger Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.