SB.2024.11
Vergehen gegen das Waffengesetz
17. September 2024Deutsch20 min
beantragt sie, das Urteil sei in Bezug auf das Absehen von einer Bestrafung gemäss
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.11
URTEIL
vom 17.
September 2024
REKTIFIKAT
(betreffend in Rechtskraft
erwachsene Punkte, erster Spiegelstrich)
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
MLaw Manuel Kreis und
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Oktober 2023
betreffend Vergehen gegen das
Waffengesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Oktober
2023 wurde A____ des Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes
(WG, SR 514.54) schuldig erklärt. Von einer Bestrafung wurde in Anwendung von
Art. 52 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) abgesehen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
mittels Eingabe vom 22. Januar 2024 fristgerecht Berufung erklärt. Damit
beantragt sie, das Urteil sei in Bezug auf das Absehen von einer Bestrafung gemäss
Art. 52 StGB aufzuheben und A____ zu einer Geldstrafe von 10 Tagessatzen zu CHF
30.– (anlässlich der Berufungsverhandlung auf CHF 80.– erhöht), bedingt
vollziehbar, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Verbindungsbusse in Höhe von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen zu verurteilen. A____ hat
innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf
Nichteintreten gestellt und sich innert der gesetzten Frist nicht zur
Berufungserklärung vernehmen lassen. Nach Fristablauf hat er mit Eingabe vom 5.
April 2024 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Berufungserklärung
nachgereicht.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. September 2024
sind vor dem Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft vertreten durch [...]
und A____ (nachfolgend Beschuldigter) mit [...] als notwendigen Verteidiger
(Art. 130 lit. d i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO) erschienen. Die Tatsachen
sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem
vorinstanzlichen Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der
Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO ist die
Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels sowohl zugunsten als auch
zuungunsten der verurteilten Person legitimiert. Die Berufung ist gemäss Art. 399
StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten
ist.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen
die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend hat die
Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil lediglich in Bezug auf das
Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB angefochten. Nicht angefochten
wurde die Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz. Der
Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
Der dem erstinstanzlichen Urteil
zugrundeliegende Sachverhalt wird von den Parteien nicht bestritten. Es ist
erstellt, dass der Beschuldigte am 17. November 2022 um 14.30 Uhr als Lenker des
Lieferwagens [...], Kontrollschild [...], am Grenzübergang Basel Weil-Autobahn
von Deutschland kommend in die Schweiz einreiste. Dabei führte er auf dem Boden
der Beifahrerseite eine verbotene Schlagrute der Marke «[...]», [...], mit
sich, die er einige Wochen zuvor nach einer von ihm durchgeführten Wohnungsräumung
in sein Fahrzeug gelegt hatte.
2.2
In Bezug auf die vorinstanzliche Würdigung,
wonach sowohl das Verschulden als auch die Tatfolgen „im Quervergleich zu
typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten‟ (Zitat:
erstinstanzliches Urteil, S. 5, Akten S. 90) derart geringfügig sei, dass kein
Strafbedürfnis bestehe, wendet die Staatsanwaltschaft zusammengefasst Nachfolgendes
ein: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei für eine Strafbefreiung
mangels Strafbedürfnisses vorausgesetzt, dass die inkriminierte Tat in Bezug
auf Schuld und Tatfolgen deutlich weniger schwer wiegt als der typische
Regelfall des tatbestandsmassigen Verhaltens. Der von der Vorinstanz
vorgenommene Quervergleich vermöge nicht zu überzeugen. Die Art und Weise, wie
jemand in den Besitz einer während mehrerer Monate im Fahrzeug mitgeführten
Waffe gekommen sei, stelle keinen Grund dar, um die Schuld als geringer als
üblich einstufen zu können. Auch dass es sich beim in Frage stehenden
Gegenstand um eine Schlagrute handelt, führe nicht zu einer geringfügigeren
Schuld im Sinne von Art. 52 StGB. Überdies nehme die Vorinstanz keinen
eigentlichen Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung
fallenden Taten vor, sondern halte nur fest, dass sich der Beschuldigte stets
kooperativ gezeigt habe und vom Strafverfahren stark beeindruckt sei. Auch der
Verweis auf ein laufendes Einbürgerungsverfahren könne dem Beschuldigten im
Quervergleich zu anderen Tätern nicht zum Vorteil gereichen. Zudem weist sie darauf
hin, dass es sich bei den durch Art. 33 WG geschützten Rechtsgütern der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung um Allgemeinrechtsgüter handle. Es liege
folglich im öffentlichen Interesse, dass die Bestimmungen des Waffengesetzes
nicht untergraben würden.
2.3
Der Beschuldigte vertritt anlässlich der
Berufungsverhandlung den Standpunkt, dass auf Seite des Verschuldens
Geringfügigkeit vorliege und auf Seite der Tatfolgen ausserordentliche
Geringfügigkeit gegeben sei, was für die Erfüllung von Art. 52 StGB ausreichend
sei (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 15, m.H.a. Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 52 StGB
N 25). Zudem moniere die Berufungsklägerin zu Unrecht den vom Strafgericht
vorgenommenen Quervergleich. Das Gericht habe sich am Regelfall der Straftat zu
orientieren. Sowohl von der Waffenart als auch von der Tathandlung könnten
deutlich gravierendere Verhalten unter Art. 33 lit. a WG fallen, als dem
Beschuldigten vorgeworfen würden (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 14).
3.
3.1
Vorliegend angefochten und zu prüfen ist einzig das
vorinstanzliche Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52 StGB.
3.2
Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht
zwingend von einer Bestrafung ab, wenn sowohl Schuld als auch Tatfolgen
kumulativ geringfügig sind (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_477/2022 vom 25.
August 2022 E. 2.2.1; Riklin,
a.a.O., Art. 52 StGB N 19 f. m.w.H.). Die Voraussetzung der Kumulation der
beiden Elemente schränkt den Anwendungsbereich von Art. 52 StGB praxisgemäss
stark ein (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB
N 20). Im Allgemeinen trägt die Bestimmung dennoch dem Umstand Rechnung, dass,
auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an
sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich
diesbezüglich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien
(BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Für die
Würdigung des Verschuldens ist somit nicht ausschliesslich auf die in Art. 47
Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die
Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche
relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die
Strafempfindlichkeit, mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4; Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern
2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB auch die Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts berücksichtigt, dieses
Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52 StGB jedoch gesondert als
Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und
prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, S. 2, 4) und kann bei der Bewertung
der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der
Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg,
sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese
müssen stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4).
Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen
wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Auch bei
einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen
eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit
geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten
des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung
fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als
unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt
(BGE 146 IV 297 E. 2.3; BGer 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4). Das
Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13
E. 9 S. 28, 135 IV 130 E. 5.3.3 S. 135 f.; BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E.
2.1, 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger,
Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6 N 5).
Dementsprechend ist Art. 52 StGB auch kein Regelungsinstrument zur
Entkriminalisierung von Bagatellstraftaten bzw. Straftaten mit geringem
Unwertgehalt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; Riklin,
a.a.O., Art. 52 StGB N 22, m.H.a. Gless,
Verfahrenserledigungen ohne Urteil: Pragmatismus und Gerechtigkeit in: ZStR
2009, S. 377, 386; Cornu,
Exemption de peine et classement - absence d'intérêt à punir, réparation et
atteinte subie par l'auteur du fait de son acte (art. 52-54 CP), in: ZStR 2009,
S. 393, 396 f.; Wohlers, in:
Handkommentar StGB, 4. Auflage 2020, Art. 52 StGB N 1).
3.3
3.3.1
Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, das Verschulden
müsse als äusserst gering eingestuft werden. Der Beschuldigte habe die Waffe
nicht entgeltlich erworben und sei nur zufällig in deren Besitz gekommen, wobei
er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, diese zu verwenden. Zudem sei
die Schlagrute als weitaus weniger gefährlich einzustufen als bspw. Schuss-
oder Stichwaffen (erstinstanzliches Urteil S. 4 f., Akten S. 89 f.). Diese
Argumentation vermag hinsichtlich eines ausserordentlich geringen Verschuldens
nicht zu überzeugen. Gemäss den – anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigten
– Aussagen des Beschuldigten war diesem bei der Räumung durchaus bewusst, dass
es sich bei der Schlagrute um einen «gefährlichen» Gegenstand (im untechnischen
Sinne) handelt. In der erkannten Gefährlichkeit der Schlagrute liegt auch der
Grund, weshalb der Beschuldigte die Schlagrute vom übrigen Räumungsgut separiert
hat und damit dem Zugriff seiner Temporärmitarbeitenden entziehen wollte
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S. 162). Dies führt, zusammen mit dem Umstand,
dass der Beschuldigte als Räumungsunternehmer zwar nicht regelmässig, aber
zumindest von Zeit zu Zeit (Plädoyernotizen, Akten, S. 154, Rz. 10) mit Waffen oder
gefährlichen Gegenständen als Bestandteilen von Räumungsgut zu tun hat, dazu,
dass nicht vom Vorliegen eines ausserordentlichen geringen Verschuldens ausgegangen
werden kann. Hinzu kommt, dass davon ausgegangen werden muss, dass die
Schlagrute während mehrerer Wochen im Fahrzeug auf der Beifahrerseite gelegen hat.
Der Beschuldigte hat nachlässig gehandelt, indem er die Schlagrute nicht wie
von ihm beabsichtigt in eine für solche Gegenstände vorgesehene Kiste in seinem
Lager verbracht und somit dem möglichen Zugriff Dritter entzogen hat
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S. 162). Dass Schlagruten – wie die
Vorinstanz ausführt – weniger gefährlich als Stich- und Schusswaffen sind, ist
zwar richtig und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dennoch handelt es
sich bei Schlagruten um Geräte, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, Menschen
zu verletzen. Schliesslich vermag auch ein laufendes oder bevorstehendes
Einbürgerungsverfahren nichts daran zu ändern, dass keine ausserordentliche
Geringfügigkeit des Verschuldens angenommen werden kann. Im Übrigen scheint
auch fraglich, ob ein Absehen von der Bestrafung gestützt auf Art. 52 StGB
einen Einfluss auf das Einbürgerungsverfahren hätte. Gestützt auf Art. 38 Abs.
3.
lit. f i.V.m. Art. 46 lit. f-h Strafregistergesetz (StReG, SR 330) wäre die Verurteilung
auch bei Absehen von einer Bestrafung für die zuständigen Behörden während 10
Jahren im Behördenauszug ersichtlich.
3.3.2
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden kann. Es liegt – wie im
Übrigen auch vom Beschuldigten vertreten wird (Plädoyernotizen, Akten, S. 155,
Rz. 15) – kein ausserordentlich geringfügiges Verschulden vor. Wie nachfolgend
aufzuzeigen ist, mangelt es auch bei den Tatfolgen an der ausserordentlichen
Geringfügigkeit. Ein lediglich geringes bzw. leichtes Verschulden reicht für
die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB im Bagatellbereich nicht aus. Vielmehr
findet dieses im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung (so dazu unten E.
4.4).
3.4
Aus den Erwägungen des Strafgerichts ist nicht
nachvollziehbar ersichtlich, gestützt worauf dieses von ausserordentlich
geringen Tatfolgen ausgeht. Erstellt ist, dass sich die Schlagrute während
mehrerer Wochen (Plädoyernotizen, Akten, S. 152, Rz. 4) im Bereich des
Beifahrersitzes des Beschuldigten befunden hat und der Beschuldigte das Fahrzeug
in jenem Zeitraum trotz seiner teilweisen Krankschreibung benutzt hat. Wie
bereits ausgeführt wurde muss davon ausgegangen werden, dass die Schlagrute
während mehrerer Wochen für den Beschuldigten und infolge Benutzung des
Fahrzeugs potenziell auch für Mitarbeitende oder Dritte zugänglich war. Das
Waffengesetz bezweckt – beispielsweise mit der Pflicht zur sorgfältigen
Aufbewahrung von Waffen in Art. 26 WG – den Schutz der öffentlichen Sicherheit.
Nachdem der Beschuldigte die Schlagrute nachlässigerweise über mehrere Wochen
auf dem Beifahrersitz bzw. im Fussbereich des Beifahrersitzes belassen hat,
kann jedenfalls nicht von ausserordentlich geringfügigen Tatfolgen ausgegangen
werden. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, wonach zu keinem Zeitpunkt
irgendeine Gefährdung bestanden habe (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 14),
nichts zu ändern. Er dringt auch mit seinen Ausführungen (Plädoyernotizen,
Akten, S. 153, Rz. 9), wonach überhaupt keine Tatfolgen vorlägen, nicht durch,
da es sich beim vorgeworfenen Delikt um ein Gefährdungsdelikt handelt und
vorliegend eine – wenn auch geringe – Gefährdung durch den Besitz und die
Einfuhr in die Schweiz vorliegt.
3.5
Wie bereits ausgeführt wurde, dient Art. 52 StGB nicht
der Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Der Beschuldigte teilt die
Ansicht, dass es sich vorliegend um ein Bagatelldelikt handelt
(Plädoyernotizen, Akten, S. 153, Rz. 9). Für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB
auf solche Delikte ist erforderlich, dass diese im Quervergleich zu typisch
unter diese Strafnorm fallenden Delikten als unerheblich erscheinen. Der vorinstanzliche
Quervergleich zu Vergehen mit Schuss- oder Stichwaffen überzeugt deshalb in
seiner Pauschalität nicht. Vielmehr muss ein Quervergleich zu übrigen
Bagatelldelikten innerhalb von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, vorgenommen werden,
bei denen Verschulden und Tatfolgen typischerweise leicht wiegen. Zu
Schusswaffen wird ein Querverweis aufgrund ihrer grundsätzlichen Gefährlichkeit
entsprechend selten überhaupt möglich sein. Für die Anwendbarkeit von Art. 52
StGB müsste die vorliegend zu beurteilende Tat als derart unbedeutend
erscheinen, dass keinerlei Strafbedürfnis ersichtlich ist. Nachdem wie
ausgeführt weder das Verschulden noch die Tatfolgen ausserordentlich gering
wiegen, ist dem vorliegend indes nicht so. Auch mit Verweis auf die durch die
Strafnorm geschützte öffentliche Sicherheit handelt es sich vorliegend um
keinen Fall, der gänzlich unerheblich erscheint. Dass die Hürden für die
Annahme eines fehlenden Strafbedürfnisses hoch sind, zeigt auch ein Blick in
die Praxis. Im Fall eines Nacktwanderers wurde ein öffentliches Strafbedürfnis
mit der Begründung angenommen, es löse bei einem nicht unerheblichen Teil der
Bevölkerung Empörung aus (BGE 138 IV 13 E. 9). Weiter lehnte das Bundesgericht
das Fehlen eines Strafbedürfnisses in einem Sans-Papier-Fall ab, in welchem die
strengen Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung erfüllt waren (BGer
6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.5).
4.
4.1
Infolge des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs und
der Nichtanwendbarkeit von Art. 52 StGB ist eine Strafzumessung vorzunehmen.
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 47 N 10).
4.2
Art. 33 Abs. 1
WG sieht für entsprechende Vergehen und Verbrechen als Strafrahmen eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
4.3
Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit
einer Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in
Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter
Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). So sind
bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit
der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs.
1.
lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E.
2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).
In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten
Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai
2020.
E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016
vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der
beschuldigten Person auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle
spielen. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt
die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel
hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe
geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe
grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt
(BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November
2022.
E. 1.3.4 ff.).
4.4
Im vorliegenden Fall handelt es sich wie erwähnt um einen
Bagatellfall, so dass eine Geldstrafe auszusprechen ist. Das Gericht bestimmt
die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 2
StGB). Wie bereits in den Erwägungen zur Anwendbarkeit von Art. 52 StGB
ausgeführt wurde, liegt zwar kein ausserordentlich geringes, aber zumindest ein
geringes bzw. leichtes Verschulden des Beschuldigten vor. Namentlich der
gänzliche Mangel an erkennbarer krimineller Energie in seinem Handeln, seine
stetige Kooperationsbereitschaft gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, die
Vorstrafenlosigkeit, die während dem ganzen Verfahren gezeigte Reue sowie die
hohe Strafempfindlichkeit im Hinblick auf seine Einbürgerungsbestrebungen
führen zum Schluss, dass das Verschulden leicht wiegt. Zuungunsten des
Beschuldigten gilt es zu berücksichtigen, dass dieser gemäss eigenen Aussagen
um die Gefährlichkeit des Gegenstands wusste und aufgrund seiner Tätigkeit als
Räumungsunternehmer eine erhöhte Sensibilität erwartet werden muss
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S.162). Somit rechtfertigt sich auch die
von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 10 Tagessätzen, die sich
am unteren Rand des Strafrahmens bewegt.
4.5
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten haben sich die finanziellen
Verhältnisse und die Auftragslage seit Anfang/Mitte 2024 verbessert, wobei er
weiterhin offene Schulden hat. Der Umstand, dass der Beschuldigte momentan am
Ende eines Monats rund CHF 3'000.– zur freien Verfügung hat (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 161), führt zu einer angemessenen
Tagessatzhöhe von CHF 50.–. Darin ist mitberücksichtigt, dass es sich beim
geltend gemachten Einkommen um kein regelmässiges Einkommen handelt, sondern
dass es Schwankungen unterliegt.
4.6
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das
Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem
Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
4.7
Beim Aussprechen einer bedingten Strafe entspricht die
Verhängung einer Verbindungsbusse gefestigter Praxis (vgl. statt vieler BGE 146 IV 145 E. 2). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur
untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich ein
Fünftel der bedingt ausgesprochenen Strafe (zum Ganzen BGE 146 IV 145 E. 2.2,
135.
IV 188 E. 3.3 f., 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f.). Um sicherzustellen,
dass dieser Regel bei tiefen Strafen nicht eine lediglich symbolische Bedeutung
zukommt, kann von dieser Regel abgewichen werden (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1, 135
IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend rechtfertigen die tiefe Geldstrafe und die
tendenziell verbesserte finanzielle Lage des Beschuldigten ein solches Abweichen.
Die Verhängung einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 300.–, ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen, ist in diesem Fall
angemessen.
4.8
Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte in Gutheissung
der Berufung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF
300.–, ersatzweise 3 Tagen Freiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen,
verurteilt.
5.
5.1
5.1.1
Die schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen
Verfahren – sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt – gestützt auf Art. 426
Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom
Dispositiv
13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt.
5.1.2 Da der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist,
der Beschuldigte aber auch im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen
unterliegt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte
die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 455.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
150.– für das erstinstanzliche Verfahren.
5.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren
vollumfänglich respektive die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft werden
weitestgehend gutgeheissen, weswegen dem Beschuldigten die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt
werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
zweitinstanzliche Verfahren ein angemessenes Honorar gemäss eingereichter Honorarnote
zum Stundenansatz von CHF 200.– in Höhe von CHF 1'934.– und ein Auslagenersatz von
CHF 72.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 162.55 aus der
Gerichtskasse zugesprochen (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die
Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG
291.400]). Art. 135 Abs. 4 der StPO bleibt vorbehalten. Der Beschuldigte ist
demgemäss verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete
Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen
vom 12. Oktober 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind.
-
Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz in Anwendung von
Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und
Munition.
-
Einziehung der sichergestellten Schlagrute in Anwendung von Art. 31
Abs. 3 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition und
deren Zustellung an die Kantonspolizei Basel-Stadt, Fachstelle Waffen, zur
weiteren Verfügung.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.
A____ wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 50.– verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, in
Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47 sowie 106 Strafgesetzbuch.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 455.30 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 150.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1'934.– und ein
Auslagenersatz von CHF 72.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF
162.55, somit total CHF 2'169.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
-
Migrationsamt Solothurn
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei Fedpol, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw
Dennis Zingg
Die
Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile
keine neue Rechtsmittelfrist aus.