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Entscheid

SB.2024.11

Vergehen gegen das Waffengesetz

17. September 2024Deutsch20 min

beantragt sie, das Urteil sei in Bezug auf das Absehen von einer Bestrafung gemäss

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.11

URTEIL

vom 17.

September 2024

REKTIFIKAT

(betreffend in Rechtskraft

erwachsene Punkte, erster Spiegelstrich)

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

MLaw Manuel Kreis und

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Oktober 2023

betreffend Vergehen gegen das

Waffengesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Oktober

2023 wurde A____ des Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes

(WG, SR 514.54) schuldig erklärt. Von einer Bestrafung wurde in Anwendung von

Art. 52 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) abgesehen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

mittels Eingabe vom 22. Januar 2024 fristgerecht Berufung erklärt. Damit

beantragt sie, das Urteil sei in Bezug auf das Absehen von einer Bestrafung gemäss

Art. 52 StGB aufzuheben und A____ zu einer Geldstrafe von 10 Tagessatzen zu CHF

30.– (anlässlich der Berufungsverhandlung auf CHF 80.– erhöht), bedingt

vollziehbar, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer

Verbindungsbusse in Höhe von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen zu verurteilen. A____ hat

innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf

Nichteintreten gestellt und sich innert der gesetzten Frist nicht zur

Berufungserklärung vernehmen lassen. Nach Fristablauf hat er mit Eingabe vom 5.

April 2024 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Berufungserklärung

nachgereicht.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. September 2024

sind vor dem Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft vertreten durch [...]

und A____ (nachfolgend Beschuldigter) mit [...] als notwendigen Verteidiger

(Art. 130 lit. d i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO) erschienen. Die Tatsachen

sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem

vorinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,

mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der

Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO ist die

Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels sowohl zugunsten als auch

zuungunsten der verurteilten Person legitimiert. Die Berufung ist gemäss Art. 399

StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten

ist.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen

die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend hat die

Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil lediglich in Bezug auf das

Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB angefochten. Nicht angefochten

wurde die Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz. Der

Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Der dem erstinstanzlichen Urteil

zugrundeliegende Sachverhalt wird von den Parteien nicht bestritten. Es ist

erstellt, dass der Beschuldigte am 17. November 2022 um 14.30 Uhr als Lenker des

Lieferwagens [...], Kontrollschild [...], am Grenzübergang Basel Weil-Autobahn

von Deutschland kommend in die Schweiz einreiste. Dabei führte er auf dem Boden

der Beifahrerseite eine verbotene Schlagrute der Marke «[...]», [...], mit

sich, die er einige Wochen zuvor nach einer von ihm durchgeführten Wohnungsräumung

in sein Fahrzeug gelegt hatte.

2.2

In Bezug auf die vorinstanzliche Würdigung,

wonach sowohl das Verschulden als auch die Tatfolgen „im Quervergleich zu

typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten‟ (Zitat:

erstinstanzliches Urteil, S. 5, Akten S. 90) derart geringfügig sei, dass kein

Strafbedürfnis bestehe, wendet die Staatsanwaltschaft zusammengefasst Nachfolgendes

ein: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei für eine Strafbefreiung

mangels Strafbedürfnisses vorausgesetzt, dass die inkriminierte Tat in Bezug

auf Schuld und Tatfolgen deutlich weniger schwer wiegt als der typische

Regelfall des tatbestandsmassigen Verhaltens. Der von der Vorinstanz

vorgenommene Quervergleich vermöge nicht zu überzeugen. Die Art und Weise, wie

jemand in den Besitz einer während mehrerer Monate im Fahrzeug mitgeführten

Waffe gekommen sei, stelle keinen Grund dar, um die Schuld als geringer als

üblich einstufen zu können. Auch dass es sich beim in Frage stehenden

Gegenstand um eine Schlagrute handelt, führe nicht zu einer geringfügigeren

Schuld im Sinne von Art. 52 StGB. Überdies nehme die Vorinstanz keinen

eigentlichen Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung

fallenden Taten vor, sondern halte nur fest, dass sich der Beschuldigte stets

kooperativ gezeigt habe und vom Strafverfahren stark beeindruckt sei. Auch der

Verweis auf ein laufendes Einbürgerungsverfahren könne dem Beschuldigten im

Quervergleich zu anderen Tätern nicht zum Vorteil gereichen. Zudem weist sie darauf

hin, dass es sich bei den durch Art. 33 WG geschützten Rechtsgütern der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung um Allgemeinrechtsgüter handle. Es liege

folglich im öffentlichen Interesse, dass die Bestimmungen des Waffengesetzes

nicht untergraben würden.

2.3

Der Beschuldigte vertritt anlässlich der

Berufungsverhandlung den Standpunkt, dass auf Seite des Verschuldens

Geringfügigkeit vorliege und auf Seite der Tatfolgen ausserordentliche

Geringfügigkeit gegeben sei, was für die Erfüllung von Art. 52 StGB ausreichend

sei (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 15, m.H.a. Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 52 StGB

N 25). Zudem moniere die Berufungsklägerin zu Unrecht den vom Strafgericht

vorgenommenen Quervergleich. Das Gericht habe sich am Regelfall der Straftat zu

orientieren. Sowohl von der Waffenart als auch von der Tathandlung könnten

deutlich gravierendere Verhalten unter Art. 33 lit. a WG fallen, als dem

Beschuldigten vorgeworfen würden (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 14).

3.

3.1

Vorliegend angefochten und zu prüfen ist einzig das

vorinstanzliche Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52 StGB.

3.2

Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht

zwingend von einer Bestrafung ab, wenn sowohl Schuld als auch Tatfolgen

kumulativ geringfügig sind (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_477/2022 vom 25.

August 2022 E. 2.2.1; Riklin,

a.a.O., Art. 52 StGB N 19 f. m.w.H.). Die Voraussetzung der Kumulation der

beiden Elemente schränkt den Anwendungsbereich von Art. 52 StGB praxisgemäss

stark ein (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB

N 20). Im Allgemeinen trägt die Bestimmung dennoch dem Umstand Rechnung, dass,

auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an

sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen

Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich

diesbezüglich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien

(BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Für die

Würdigung des Verschuldens ist somit nicht ausschliesslich auf die in Art. 47

Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die

Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche

relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die

Strafempfindlichkeit, mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4; Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches

Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern

2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB auch die Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts berücksichtigt, dieses

Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52 StGB jedoch gesondert als

Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und

prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, S. 2, 4) und kann bei der Bewertung

der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der

Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg,

sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese

müssen stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4).

Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen

wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Auch bei

einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen

eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit

geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten

des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung

fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als

unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt

(BGE 146 IV 297 E. 2.3; BGer 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4). Das

Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13

E. 9 S. 28, 135 IV 130 E. 5.3.3 S. 135 f.; BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E.

2.1, 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger,

Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6 N 5).

Dementsprechend ist Art. 52 StGB auch kein Regelungsinstrument zur

Entkriminalisierung von Bagatellstraftaten bzw. Straftaten mit geringem

Unwertgehalt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; Riklin,

a.a.O., Art. 52 StGB N 22, m.H.a. Gless,

Verfahrenserledigungen ohne Urteil: Pragmatismus und Gerechtigkeit in: ZStR

2009, S. 377, 386; Cornu,

Exemption de peine et classement - absence d'intérêt à punir, réparation et

atteinte subie par l'auteur du fait de son acte (art. 52-54 CP), in: ZStR 2009,

S. 393, 396 f.; Wohlers, in:

Handkommentar StGB, 4. Auflage 2020, Art. 52 StGB N 1).

3.3

3.3.1

Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, das Verschulden

müsse als äusserst gering eingestuft werden. Der Beschuldigte habe die Waffe

nicht entgeltlich erworben und sei nur zufällig in deren Besitz gekommen, wobei

er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, diese zu verwenden. Zudem sei

die Schlagrute als weitaus weniger gefährlich einzustufen als bspw. Schuss-

oder Stichwaffen (erstinstanzliches Urteil S. 4 f., Akten S. 89 f.). Diese

Argumentation vermag hinsichtlich eines ausserordentlich geringen Verschuldens

nicht zu überzeugen. Gemäss den – anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigten

– Aussagen des Beschuldigten war diesem bei der Räumung durchaus bewusst, dass

es sich bei der Schlagrute um einen «gefährlichen» Gegenstand (im untechnischen

Sinne) handelt. In der erkannten Gefährlichkeit der Schlagrute liegt auch der

Grund, weshalb der Beschuldigte die Schlagrute vom übrigen Räumungsgut separiert

hat und damit dem Zugriff seiner Temporärmitarbeitenden entziehen wollte

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S. 162). Dies führt, zusammen mit dem Umstand,

dass der Beschuldigte als Räumungsunternehmer zwar nicht regelmässig, aber

zumindest von Zeit zu Zeit (Plädoyernotizen, Akten, S. 154, Rz. 10) mit Waffen oder

gefährlichen Gegenständen als Bestandteilen von Räumungsgut zu tun hat, dazu,

dass nicht vom Vorliegen eines ausserordentlichen geringen Verschuldens ausgegangen

werden kann. Hinzu kommt, dass davon ausgegangen werden muss, dass die

Schlagrute während mehrerer Wochen im Fahrzeug auf der Beifahrerseite gelegen hat.

Der Beschuldigte hat nachlässig gehandelt, indem er die Schlagrute nicht wie

von ihm beabsichtigt in eine für solche Gegenstände vorgesehene Kiste in seinem

Lager verbracht und somit dem möglichen Zugriff Dritter entzogen hat

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S. 162). Dass Schlagruten – wie die

Vorinstanz ausführt – weniger gefährlich als Stich- und Schusswaffen sind, ist

zwar richtig und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dennoch handelt es

sich bei Schlagruten um Geräte, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, Menschen

zu verletzen. Schliesslich vermag auch ein laufendes oder bevorstehendes

Einbürgerungsverfahren nichts daran zu ändern, dass keine ausserordentliche

Geringfügigkeit des Verschuldens angenommen werden kann. Im Übrigen scheint

auch fraglich, ob ein Absehen von der Bestrafung gestützt auf Art. 52 StGB

einen Einfluss auf das Einbürgerungsverfahren hätte. Gestützt auf Art. 38 Abs.

3.

lit. f i.V.m. Art. 46 lit. f-h Strafregistergesetz (StReG, SR 330) wäre die Verurteilung

auch bei Absehen von einer Bestrafung für die zuständigen Behörden während 10

Jahren im Behördenauszug ersichtlich.

3.3.2

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den

vorinstanzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden kann. Es liegt – wie im

Übrigen auch vom Beschuldigten vertreten wird (Plädoyernotizen, Akten, S. 155,

Rz. 15) – kein ausserordentlich geringfügiges Verschulden vor. Wie nachfolgend

aufzuzeigen ist, mangelt es auch bei den Tatfolgen an der ausserordentlichen

Geringfügigkeit. Ein lediglich geringes bzw. leichtes Verschulden reicht für

die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB im Bagatellbereich nicht aus. Vielmehr

findet dieses im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung (so dazu unten E.

4.4).

3.4

Aus den Erwägungen des Strafgerichts ist nicht

nachvollziehbar ersichtlich, gestützt worauf dieses von ausserordentlich

geringen Tatfolgen ausgeht. Erstellt ist, dass sich die Schlagrute während

mehrerer Wochen (Plädoyernotizen, Akten, S. 152, Rz. 4) im Bereich des

Beifahrersitzes des Beschuldigten befunden hat und der Beschuldigte das Fahrzeug

in jenem Zeitraum trotz seiner teilweisen Krankschreibung benutzt hat. Wie

bereits ausgeführt wurde muss davon ausgegangen werden, dass die Schlagrute

während mehrerer Wochen für den Beschuldigten und infolge Benutzung des

Fahrzeugs potenziell auch für Mitarbeitende oder Dritte zugänglich war. Das

Waffengesetz bezweckt – beispielsweise mit der Pflicht zur sorgfältigen

Aufbewahrung von Waffen in Art. 26 WG – den Schutz der öffentlichen Sicherheit.

Nachdem der Beschuldigte die Schlagrute nachlässigerweise über mehrere Wochen

auf dem Beifahrersitz bzw. im Fussbereich des Beifahrersitzes belassen hat,

kann jedenfalls nicht von ausserordentlich geringfügigen Tatfolgen ausgegangen

werden. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, wonach zu keinem Zeitpunkt

irgendeine Gefährdung bestanden habe (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 14),

nichts zu ändern. Er dringt auch mit seinen Ausführungen (Plädoyernotizen,

Akten, S. 153, Rz. 9), wonach überhaupt keine Tatfolgen vorlägen, nicht durch,

da es sich beim vorgeworfenen Delikt um ein Gefährdungsdelikt handelt und

vorliegend eine – wenn auch geringe – Gefährdung durch den Besitz und die

Einfuhr in die Schweiz vorliegt.

3.5

Wie bereits ausgeführt wurde, dient Art. 52 StGB nicht

der Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Der Beschuldigte teilt die

Ansicht, dass es sich vorliegend um ein Bagatelldelikt handelt

(Plädoyernotizen, Akten, S. 153, Rz. 9). Für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB

auf solche Delikte ist erforderlich, dass diese im Quervergleich zu typisch

unter diese Strafnorm fallenden Delikten als unerheblich erscheinen. Der vorinstanzliche

Quervergleich zu Vergehen mit Schuss- oder Stichwaffen überzeugt deshalb in

seiner Pauschalität nicht. Vielmehr muss ein Quervergleich zu übrigen

Bagatelldelikten innerhalb von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, vorgenommen werden,

bei denen Verschulden und Tatfolgen typischerweise leicht wiegen. Zu

Schusswaffen wird ein Querverweis aufgrund ihrer grundsätzlichen Gefährlichkeit

entsprechend selten überhaupt möglich sein. Für die Anwendbarkeit von Art. 52

StGB müsste die vorliegend zu beurteilende Tat als derart unbedeutend

erscheinen, dass keinerlei Strafbedürfnis ersichtlich ist. Nachdem wie

ausgeführt weder das Verschulden noch die Tatfolgen ausserordentlich gering

wiegen, ist dem vorliegend indes nicht so. Auch mit Verweis auf die durch die

Strafnorm geschützte öffentliche Sicherheit handelt es sich vorliegend um

keinen Fall, der gänzlich unerheblich erscheint. Dass die Hürden für die

Annahme eines fehlenden Strafbedürfnisses hoch sind, zeigt auch ein Blick in

die Praxis. Im Fall eines Nacktwanderers wurde ein öffentliches Strafbedürfnis

mit der Begründung angenommen, es löse bei einem nicht unerheblichen Teil der

Bevölkerung Empörung aus (BGE 138 IV 13 E. 9). Weiter lehnte das Bundesgericht

das Fehlen eines Strafbedürfnisses in einem Sans-Papier-Fall ab, in welchem die

strengen Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung erfüllt waren (BGer

6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.5).

4.

4.1

Infolge des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs und

der Nichtanwendbarkeit von Art. 52 StGB ist eine Strafzumessung vorzunehmen.

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 47 N 10).

4.2

Art. 33 Abs. 1

WG sieht für entsprechende Vergehen und Verbrechen als Strafrahmen eine

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

4.3

Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit

einer Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in

Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter

Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). So sind

bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit

der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs.

1.

lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E.

2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).

In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten

Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai

2020.

E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016

vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der

beschuldigten Person auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle

spielen. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt

die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel

hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe

geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe

grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt

(BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November

2022.

E. 1.3.4 ff.).

4.4

Im vorliegenden Fall handelt es sich wie erwähnt um einen

Bagatellfall, so dass eine Geldstrafe auszusprechen ist. Das Gericht bestimmt

die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 2

StGB). Wie bereits in den Erwägungen zur Anwendbarkeit von Art. 52 StGB

ausgeführt wurde, liegt zwar kein ausserordentlich geringes, aber zumindest ein

geringes bzw. leichtes Verschulden des Beschuldigten vor. Namentlich der

gänzliche Mangel an erkennbarer krimineller Energie in seinem Handeln, seine

stetige Kooperationsbereitschaft gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, die

Vorstrafenlosigkeit, die während dem ganzen Verfahren gezeigte Reue sowie die

hohe Strafempfindlichkeit im Hinblick auf seine Einbürgerungsbestrebungen

führen zum Schluss, dass das Verschulden leicht wiegt. Zuungunsten des

Beschuldigten gilt es zu berücksichtigen, dass dieser gemäss eigenen Aussagen

um die Gefährlichkeit des Gegenstands wusste und aufgrund seiner Tätigkeit als

Räumungsunternehmer eine erhöhte Sensibilität erwartet werden muss

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S.162). Somit rechtfertigt sich auch die

von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 10 Tagessätzen, die sich

am unteren Rand des Strafrahmens bewegt.

4.5

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des

Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34

Abs. 2 StGB). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten haben sich die finanziellen

Verhältnisse und die Auftragslage seit Anfang/Mitte 2024 verbessert, wobei er

weiterhin offene Schulden hat. Der Umstand, dass der Beschuldigte momentan am

Ende eines Monats rund CHF 3'000.– zur freien Verfügung hat (vgl.

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 161), führt zu einer angemessenen

Tagessatzhöhe von CHF 50.–. Darin ist mitberücksichtigt, dass es sich beim

geltend gemachten Einkommen um kein regelmässiges Einkommen handelt, sondern

dass es Schwankungen unterliegt.

4.6

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das

Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem

Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

4.7

Beim Aussprechen einer bedingten Strafe entspricht die

Verhängung einer Verbindungsbusse gefestigter Praxis (vgl. statt vieler BGE 146 IV 145 E. 2). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur

untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich ein

Fünftel der bedingt ausgesprochenen Strafe (zum Ganzen BGE 146 IV 145 E. 2.2,

135.

IV 188 E. 3.3 f., 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f.). Um sicherzustellen,

dass dieser Regel bei tiefen Strafen nicht eine lediglich symbolische Bedeutung

zukommt, kann von dieser Regel abgewichen werden (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1, 135

IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend rechtfertigen die tiefe Geldstrafe und die

tendenziell verbesserte finanzielle Lage des Beschuldigten ein solches Abweichen.

Die Verhängung einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 300.–, ersatzweise eine

Freiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen, ist in diesem Fall

angemessen.

4.8

Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte in Gutheissung

der Berufung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF

300.–, ersatzweise 3 Tagen Freiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen,

verurteilt.

5.

5.1

5.1.1

Die schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen

Verfahren – sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt – gestützt auf Art. 426

Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom

Dispositiv

13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt.

5.1.2 Da der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist,

der Beschuldigte aber auch im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen

unterliegt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die

erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte

die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 455.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

150.– für das erstinstanzliche Verfahren.

5.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren

vollumfänglich respektive die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft werden

weitestgehend gutgeheissen, weswegen dem Beschuldigten die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt

werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

zweitinstanzliche Verfahren ein angemessenes Honorar gemäss eingereichter Honorarnote

zum Stundenansatz von CHF 200.– in Höhe von CHF 1'934.– und ein Auslagenersatz von

CHF 72.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 162.55 aus der

Gerichtskasse zugesprochen (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die

Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG

291.400]). Art. 135 Abs. 4 der StPO bleibt vorbehalten. Der Beschuldigte ist

demgemäss verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete

Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte

des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen

vom 12. Oktober 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind.

-

Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz in Anwendung von

Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und

Munition.

-

Einziehung der sichergestellten Schlagrute in Anwendung von Art. 31

Abs. 3 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition und

deren Zustellung an die Kantonspolizei Basel-Stadt, Fachstelle Waffen, zur

weiteren Verfügung.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.

A____ wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

CHF 50.– verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.–, bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, in

Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47 sowie 106 Strafgesetzbuch.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 455.30 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 150.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1'934.– und ein

Auslagenersatz von CHF 72.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF

162.55, somit total CHF 2'169.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

-

Migrationsamt Solothurn

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-

Bundesamt für Polizei Fedpol, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid MLaw

Dennis Zingg

Die

Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile

keine neue Rechtsmittelfrist aus.