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Entscheid

SB.2024.113

versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Strafzumessung und stationäre Massnahme von 3 Jahren sowie Kürzung des Honorars des Opfervertreters B____

28. Mai 2025Deutsch61 min

der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.113

URTEIL

vom 28.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger 1

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch MLaw Linda

Fischer, Advokatin,

Gerbergasse 48,

4001 Basel

B____, Advokat, Berufungskläger

2

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

C____

Privatklägerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[…]

D____, geb. [...]

Privatkläger

[...]

vertreten durch lic. iur.

Philippe Häner, Advokat,

Salinenstrasse 25,

4133 Pratteln

E____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 27. August 2024

betreffend versuchte vorsätzliche

Tötung, versuchte schwere

Körperverletzung, versuchte

einfache Körperverletzung,

Freiheitsberaubung, Strafzumessung

und stationäre Massnahme von

3 Jahren

sowie

Kürzung des Honorars des Opfervertreters

B____

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. August 2024 wurde A____

der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der

Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung,

der Sachbeschädigung, der Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, der

Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Missachtens einer mit dem Führerausweis

verbundenen Auflage oder Beschränkung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit

dem 16. Dezember 2023, und zu einer Busse von CHF 400.‒ (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Der Vollzug der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische

Behandlung für die Dauer von 3 Jahren angeordnet. Der Beurteilte wurde behaftet bei der Anerkennung der

Schadenersatzforderung von C____ im Betrage von CHF 924.25 zuzüglich 5 % Zins seit

dem 16. Dezember 2023 und des Vorbehalts einer Mehrforderung. Der Beurteilte

wurde zu CHF 1’250.‒ Schadersatz an die Opferhilfe beider Basel und CHF 1’000.‒

Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. März 2023 an D____ verurteilt. Die Mehrforderung

von CHF 2’000.‒ wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung von D____ in

Höhe von CHF 15’383.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde verfügt,

der beigebrachte Pullover und die Hose seien dem Beurteilten unter Aufhebung der

Beschlagnahme zurückzugeben und die übrigen beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen.

Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 24’391.70 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 13’500.‒ auferlegt. Die amtliche Verteidigerin

und die unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft wurden aus der

Strafgerichtskasse entschädigt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1422 ff.).

Am 17. Dezember 2024 hat der Beschuldigte Berufung gegen

dieses Urteil erklärt. Er beantragt, in teilweiser Abänderung des Urteils sei er

von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung,

der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten einfachen

Körperverletzung vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Er sei

anstelle der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren

Körperverletzung jeweils der qualifiziert einfachen Körperverletzung schuldig

zu sprechen. In Bezug auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das

Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Verletzung der Verkehrsregeln,

Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung,

Drohung, Sachbeschädigung, Vergehens gegen das Waffengesetz und einfacher

Körperverletzung vom 16. Dezember 2023 sei das Urteil zu bestätigen. Er sei zu

einer Freiheitsstrafe von 5,5 Monaten unter Anrechnung des Polizeigewahrsams

sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und zu einer Busse von CHF

400.‒ zu verurteilen. Dem Berufungskläger sei eine Entschädigung in Höhe

von CHF 200.‒ pro Tag zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalltag für die

unrechtmässig ausgestandene Haft zuzusprechen. Die ausgesprochene stationäre

psychiatrische Behandlung für die Dauer von drei Jahren sei aufzuheben.

Stattdessen sei eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung anzuordnen,

verbunden mit der Weisung des anschliessend betreuten Wohnens für die Dauer

eines Jahres. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung

zu gewähren. Alles unter o/e Kostenfolge (Akten S. 1591 ff.).

Gegen den Honorarentscheid im genannten Urteil hat Advokat B____,

Vertreter der der Privatklägerin C____, mit Schreiben vom 18. Dezember 2024

Berufung erklärt und beantragt, es sei Ziff. 12 (bzw. letzter Abschnitt) des

vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und ihm ein Honorar gemäss Honorarnote

zuzüglich des Aufwands der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, insgesamt somit

CHF 9’631.15 inkl. Auslagen und MWST auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge

zulasten des Staates (Akten S. 1580 ff.).

Mit Anschlussberufungserklärung vom 3. Januar 2025 beantragt

die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter

schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung,

versuchter einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung, Vergehens

gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über

explosionsgefährliche Stoffe, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Missachtens

einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung schuldig zu

erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von

CHF 500.‒ zu verurteilen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe

sei aufzuschieben, und es sei eine stationäre psychiatrische Behandlung ohne

Befristung anzuordnen. In allen übrigen Punkten sei das Urteil des

Strafgerichts zu bestätigen. Die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen (Akten

S. 1621 f.).

Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 hat die Privatklägerin die

unentgeltliche Vertretung auch im Berufungsverfahren beantragt. Diese wurde mit

Verfügung vom 16. Januar 2025 bewilligt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Mai 2025 wurde

der Beschuldigte befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin und die

Staatsanwältin zum Vortrag. Der Vertreter der Privatklägerin konnte zur

Berufung in eigener Sache betreffend das vorinstanzliche Honorar separat

Stellung nehmen.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3

lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die

Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in

Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten. Der unentgeltliche Vertreter

der Privatklägerin kann gegen den

Entschädigungsentscheid der Vorinstanz das Rechtsmittel ergreifen, das gegen

Dispositiv

den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO) und ist demnach vorliegend

ebenfalls zur Berufung legitimiert.

1.2 Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1 Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2 Von

keiner Seite angefochten und somit bereits in Rechtskraft erwachsen sind die

Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über

explosionsgefährliche Stoffe, Verletzung der Verkehrsregeln und Missachtens

einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung

(Anklageziffer 1), Sachbeschädigung, Drohung und Vergehens gegen das

Waffengesetz (Anklageziffer 2) sowie einfacher Körperverletzung (Anklageziffer

3). In Rechtskraft erwachsen sind weiter die Beurteilung sämtlicher

Schadenersatzforderungen, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

sowie die erstinstanzlichen Honorare der amtlichen Verteidigung sowie des

unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers D____.

1.4

1.4.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde von

Seiten der Verteidigerin gerügt, das vorinstanzliche Verhandlungsprotokoll sei

weder datiert noch unterzeichnet und viele Aussagen, namentlich jene der

Gutachterin, seien nicht exakt protokolliert worden. Die Bestimmungen zur

Protokollierung in der StPO hätten zwingenden Charakter. Die fehlende Datierung

und Unterschrift führten zur Ungültigkeit des Protokolls und hätten auch

Auswirkungen auf das Urteil, in welchem darauf Bezug genommen werde. Das Urteil

sei somit an die Vorinstanz zurückzuweisen ‒ eventualiter seien die zu

Unrecht nicht protokollierten Passagen zu berücksichtigen (Prot.

Berufungsverhandlung S. 1773 f.).

1.4.2 Es konnte festgestellt werden, dass der

Verteidigerin das vorinstanzliche Protokoll nach verfahrensleitender Verfügung

vom 25. Februar 2025 in digitaler Form zugestellt worden ist. Es handelt sich

dabei um eine digitale Kopie des Word-Dokuments des Protokolls und nicht um

einen Scan des unterschriebenen und ausgedruckten Exemplars, welches sich bei

den Akten befindet (Akten S. 1365 ff.). Die Unterschriften des

Präsidenten und der Gerichtsschreiberin sind daher auf dem Exemplar der

Verteidigerin nicht vorhanden. Es ist verständlich, dass die Verteidigerin zum

Schluss gelangt ist, das vorinstanzliche Protokoll sei nicht unterschrieben

worden, dieser Eindruck konnte jedoch vor Berufungsgericht durch einen Blick in

die Papierakten korrigiert werden (Akten S. 1383).

Unzutreffend ist der Vorwurf der fehlenden Datierung ‒

diese ist auf dem Titelblatt vorhanden («Verhandlungsprotokoll vom 26./27.

August 2024»). Schliesslich galt es zu prüfen, ob sich das der elektronisch

versandte Dokument inhaltlich von jenem in den Akten unterscheidet, was die

Verteidigerin geltend macht ‒ namentlich Seite 5 der digitalen Version sei

nicht mit Seite 5 des unterzeichneten Exemplars identisch (Prot.

Berufungsverhandlung S. 1774). Ein Vergleich der beiden Dokumente hat ergeben,

dass dies nicht der Fall ist und die Verteidigerin über das gleiche Dokument

verfügt wie jenes, das sich unterschrieben bei den Akten befindet.

Was den Vorwurf anbelangt, dass das schriftliche Protokoll

nicht exakt der Tonaufnahme der Verhandlung entspreche, so ist dies nicht zu

beanstanden, da es sich beim Verhandlungsprotokoll nicht um ein Wortprotokoll

handelt. Gemäss Art. 78 Abs. 3 StPO sind einzig «entscheidende Fragen und

Antworten» wörtlich zu protokollieren. Sind die Parteien der Ansicht, dass auch

nicht wörtlich protokollierte Aussagen als entscheidend anzusehen sind, kann stets

auf das Audioprotokoll zurückgegriffen werden ‒ wie es die Verteidigerin denn

auch getan hat. Es war ihr unbenommen, die ihrer Ansicht nach nicht oder

fehlerhaft protokollierten Aussagen der Gutachterin mit Bezugnahme auf das

Audioprotokoll einzubringen. Sämtliche Rügen betreffend das Protokoll der

Vorinstanz erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

2. Tatsächliches und Rechtliches

2.1 Schussabgaben unter Anklageziffer 2

2.1.1 Die Vorinstanz hat die unter Anklageziffer 2

geschilderten Schussabgaben, welche von der Staatsanwaltschaft jeweils als

versuchte schwere Körperverletzung angeklagt worden sind, rechtlich

unterschiedlich qualifiziert. Sie hat erwogen, die beiden auf D____ abgegebenen

Schüsse, welche ihn am linken Schlüsselbein sowie am rechten Schulterblatt

getroffen hätten (Anklageziffer 2.4), seien gemäss Untersuchungen der

Kriminaltechnischen Abteilung aus maximal 8,5 Metern abgegeben worden, wobei

der Privatkläger zwei Rissquetschwunden von der Qualität einfacher

Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erlitten habe. Gemäss

Untersuchung der KTA sei das Verletzungspotential der verwendeten CO2-Pistole

für die menschliche Haut gering, hingegen hätte das Projektil ein menschliches

Auge leicht durchdringen können. Das Verletzungsbild zeige, dass auf den oberen

Körperbereich und damit auch den Kopf gezielt worden sei und dem

Berufungskläger habe klar sein müssen, dass er ein wichtiges Organ wie das Auge

verletzen könnte, womit er eine schwere Verletzungsfolge zumindest in Kauf

genommen habe. Entsprechend erging ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer

Körperverletzung. Die unter Anklageziffer 2.5 geschilderten Schussabgaben mit

der gleichen Waffe seien hingegen als versuchte einfache Körperverletzung (Art.

123 Ziff. 1 StGB) zu qualifizieren. Dies, weil hier keine Verletzungen

entstanden und im Unterschied zu den vorangegangenen Schüssen keine

Rückschlüsse auf die Schussbahnen möglich seien (Urteil Vorinstanz, Akten S.

1430 ff.).

2.1.2 Der Berufungskläger beantragt einen

Schuldspruch wegen qualifiziert einfacher statt versuchter schwerer Körperverletzung

und einen Freispruch statt dem Schuldspruch wegen versuchter einfacher

Körperverletzung. Im Plädoyer hat die Verteidigerin zu Anklageziffer 2.4 ausgeführt,

der Geschädigte sei an den unteren Teilen des Schlüsselbeins sowie des

Schulterblatts getroffen worden, also nicht in unmittelbarer Nähe der Augen. Da

die Wahrscheinlichkeit, die Augen zu treffen, lediglich bei zwei Prozent liege

und der Berufungskläger mit Waffen umgehen und auch zielen könne, müsse davon

ausgegangen werden, dass er darauf vertraut habe, kein Organ wie das Auge zu

treffen. In dubio pro reo könne daher nicht von einer versuchten schweren

Körperverletzung ausgegangen werden, sondern lediglich von einer qualifiziert

einfachen. Zu Anklageziffer 2.5 hat die Verteidigerin im Plädoyer geäussert,

die anderen beiden Personen vor Ort seien aus unerklärlichen Gründen nicht

befragt worden. Sie hat zudem die Frage aufgeworfen, weshalb der Privatkläger

und die zwei weiteren Personen nach den ersten Schüssen nicht in die

Räumlichkeiten nach drinnen verschwunden seien, um auf die Polizei zu warten.

Es würden für die Annahme einer eventualvorsätzlich versuchten einfachen

Körperverletzung keine Anhaltspunkte vorliegen, weshalb ein Freispruch erfolgen

müsse (Plädoyer, Akten S. 1740 ff.).

2.1.3 Was die ersten Schüsse auf D____ anbelangt, zeigen

die entstandenen Verletzungen klar, dass der Berufungskläger mit einer CO2-Waffe

mehrere Schüsse auf dessen oberen Körperbereich abgegeben hat. Im Falle der

Verletzung des Schlüsselbeins trafen die Geschosse den Geschädigten von vorne (Fotos,

Akten S. 645 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit das Risiko

einer Augenverletzung und damit einer schweren Körperverletzung im Sinne von

Art. 122 StGB bestand und der Berufungskläger eine solche durch sein Vorgehen

im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, ist nicht zu beanstanden.

Es ergeht demnach Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Von

der Schilderung dieses ersten Sachverhaltsabschnittes sind zwei weitere

Personen mitumfasst. So sollen gemäss Anklageschrift auch gezielte Schüsse auf [...]

und [...] abgegeben worden sein. Es ist anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft

bereits für diesen ersten Sachverhaltsabschnitt eine mehrfache Tatbegehung angenommen

hat. Von diesen zusätzlichen Vorwürfen ist der Berufungskläger vorinstanzlich zwar

nicht formell, aber doch implizit freigesprochen worden. Da die

Staatsanwaltschaft die rechtliche Würdigung der Vorinstanz mit ihrer

Anschlussberufung nicht angefochten hat, ist darauf im Berufungsverfahren

aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen.

Im zweiten Sachverhaltsabschnitt ist die Vorinstanz zum

Schluss gekommen, mangels entstandener Verletzungen könnten keine Rückschlüsse

auf die Flugbahnen der Geschosse gezogen werden, weshalb hier keine versuchte

schwere Körperverletzung nachzuweisen sei, jedoch eine versuchte einfache

Körperverletzung. Ohne jede Erkenntnis zur Richtung der Schussabgabe liesse

sich freilich auch keine einfache Körperverletzung begründen, da die weiteren

Schüsse theoretisch auch in die Luft oder in den Boden hätten abgegeben werden

können. Dies kann jedoch ausgeschlossen werden, da nach der bereits erfolgten

Eskalation ‒ die ersten Schüsse erfolgten gegen die Glastür der

Liegenschaft […], die zweiten Schüsse auf einen Menschen ‒ nicht davon

auszugehen ist, dass nach einer erneuten Rückkehr zurückhaltender von der Waffe

gebraucht gemacht wurde. Hinzu kommt, dass eine Luftdruckwaffe zwar optisch

durchaus einschüchtern kann, zur Abgabe von Warnschüsse aber akustisch nicht

tauglich ist. Es ist somit erstellt, dass die unter Ziffer 2.5 geschilderten

Schüsse aus dem Autofenster abermals in Richtung von D____ erfolgten. Dass die

so verwendete Waffe ohne weiteres einfache Körperverletzungen im Sinne von Art.

123 StGB verursachen kann, ist durch die dokumentierten Verletzungen aus

Sachverhalt 2.4 erstellt. Es spricht einiges dafür, dass der Berufungskläger

erneut auf den obersten Körperbereich zielte, was auch in diesem Tatabschnitt

einer versuchten schweren Körperverletzung entsprechen würde. Aufgrund des bereits

erwähnten Verschlechterungsverbots fällt eine Umqualifizierung zu Lasten des

Berufungsklägers jedoch ebenso ausser Betracht wie die Prüfung, ob Schüsse auf

weitere Personen nachzuweisen sind. Es bleibt demnach beim vorinstanzlichen

Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung.

2.2 Versuchte vorsätzliche Tötung (AS 3)

2.2.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der

versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt. Sie führt aus, sie habe in

erster Linie auf die glaubhaften und überzeugenden Aussagen von F____ abgestellt,

welcher das Geschehen als Passant beobachtet habe. Demnach sei davon auszugehen,

dass der Beschuldigte C____ auf dem Balkon mehrere Faustschläge ins Gesicht

verabreicht habe und er den «Kaninchentöter» bereits auf sich getragen habe,

als er seiner Partnerin auf die Terrasse gefolgt sei. Die Distanz zwischen dem

Beschuldigten und dem Opfer habe bei der Schussabgabe höchstens einen Meter

betragen. Dies ergebe sich aus den Depositionen von F____, der dies so schon im

Ermittlungsverfahren in einer Skizze festgehalten habe und werde zudem von C____

bestätigt. Überdies hätten sich die Hände des Opfers bei der Schussabgabe in

einer Abwehrhaltung schützend vor ihrem Gesicht befunden, was bedeute, dass der

Beschuldigte in Richtung Kopf-/Halspartie gezielt habe, ansonsten er nicht

ihren kleinen Finger getroffen hätte. Soweit der Beschuldigte einwende, dass

sich der Schuss aus Versehen gelöst habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Zwar habe

F____ bestätigt, dass er schreiend interveniert habe, als A____ seine Partnerin

zu schlagen angefangen habe. Dass dieser dadurch aufgeschreckt wurde, sei also

denkbar. Allerdings sei die Waffe bereits mit einer Patrone geladen und der

Hammer gespannt gewesen, also zur Schussabgabe bereit. Dies weise darauf hin,

dass der Beschuldigte habe schiessen wollen. Die Waffe habe zudem einen

Widerstand, den es zu überwinden gelte, was eine aktive Betätigung erfordere.

Ein simples Geschrei durch einen in einiger Entfernung stehenden Dritten erscheine

nicht geeignet, jemanden derart zu erschrecken, dass dieser aus Reflex den

Abzug durchdrücke. Zudem weise der Vorfall auffällige Parallelen zur

Schiesserei in Birsfelden auf, als der Beschuldigte sich in erregtem Zustand Genugtuung

für vermeintliches Unrecht habe verschaffen wollen. Im Ergebnis müsse daher

gefolgert werden, dass der Beschuldigte willentlich einen Schuss auf C____ abgegeben

habe. Die erlittene Verletzung am kleinen Finger stelle eine einfache

Körperverletzung dar. In unmittelbarer Lebensgefahr habe sich die Geschädigte

gemäss lRM-Gutachten nicht befunden, der Staatanwaltschaft sei jedoch

zuzustimmen, dass der Schuss auf C____ als versuchte (eventual-)vorsätzliche

Tötung zu qualifizieren sei. Zwar handle es sich beim verwendeten

Kaninchentöter um eine Waffe, mit der vergleichsweise leistungsschwache

Munition verschossen werde. Allerdings zeige der erzielte Verletzungserfolg,

dass auch eine solche Waffe erheblichen Schaden verursachen könne, wenn sie aus

kurzer Distanz auf einen Menschen abgefeuert werde. Tödliche Verletzungen mit

einem Kaninchentöter seien denn auch schon vorgekommen. Der verhältnismässig

glimpfliche Ausgang sei einzig dem Umstand zu verdanken, dass die Geschädigte

ihre Hände zur Abwehr erhoben und damit gleichzeitig die noch weit sensibleren

Körperpartien von Kopf und Hals geschützt habe. Die Gefahr einer tödlichen

Verletzung liege dort, wo zahlreiche Arterien und Venen und nicht zuletzt die

Halsschlagadern verlaufen, auch bei einem Schuss mit einem Kaninchentöter sehr

nahe, umso mehr, als der agitierte Beschuldigte die Schussabgabe angesichts des

dynamischen Geschehensablaufs nicht präzise habe steuern können. Auch gemäss IRM

hätten mit der verwendeten Waffe und Munition im Rahmen eines dynamischen Geschehens

tödliche Verletzungen resultieren können. Darüber, dass ein Schuss aus einer

geringen Entfernung auf die Hals-/Kopfpartie eines Menschen geeignet sei,

tödliche Verletzungen zu verursachen, habe sich auch der Beschuldigten im

Klaren sein müssen, denn immerhin sei ein sogenanntes Flobert für die Tötung

von Kleinvieh wie Kaninchen aus nächster Nähe konzipiert und A____ mit dem

Umgang von Waffen vertraut. Es erging daher ein Schuldspruch wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

(Urteil Vorinstanz, Akten S. 1433 ff.).

2.2.2 Der Berufungskläger ficht diesen Schuldspruch

an und verlangt stattdessen einen Schuldspruch wegen qualifiziert einfacher

Körperverletzung.

2.2.2.1 Zunächst wird eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes geltend gemacht, da in Anklageziffer 3 die Angabe der

Distanz zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer zum Zeitpunkt der

Schussabgabe fehle. Bei einer leistungsschwachen Waffe wie dem verwendeten

Hasentöter mache es aber einen erheblichen Unterschied, aus welcher Entfernung

der Schuss abgefeuert worden sei. Das Verletzungspotential der Waffe hänge von

dieser Distanz ab und diese müsse somit zwingend in der Anklageschrift genannt

werden (Plädoyer, Akten S. 1743 f.).

2.2.2.2 Gemäss Verteidigung muss in tatsächlicher

Hinsicht in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger

aus der maximal möglichen Entfernung von 1,5 Metern auf die Geschädigte

geschossen hat. In rechtlicher Hinsicht bringt die Verteidigerin vor, Vorsatz

setze voraus, dass der Täter mit Wissen und Willen handle, wobei für

Eventualvorsatz genüge, dass er die Möglichkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs

erkenne und ihn billigend in Kauf nehme. Hieran fehle es jedoch im vorliegenden

Fall. Der Berufungskläger habe seine Freundin nicht töten wollen. Seine

erklärte Absicht sei es gewesen, sie zu erschrecken, nicht aber, ihr Leben zu

gefährden. Hätte er sie töten wollen, hätte er gezielter, näher und mit weitaus

wirkungsvolleren Mitteln gehandelt, die ihm zur Verfügung gestanden hätten.

Dass er stattdessen ein Gerät benutzt habe, das primär zur Tötung kleiner Tiere

auf kurze Distanz gedacht sei und dazu aus einer Entfernung von rund 1,5 Metern

eventualiter auf die Hände der ausgestreckten Arme gezielt habe, spreche klar

gegen eine Tötungsabsicht. Zudem sei die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt

schwanger gewesen ‒ ein Umstand, der eine vorsätzliche Tötung noch

weniger nachvollziehbar mache. Es fehle jegliches nachvollziehbare Motiv, sie

zu töten. Auch aus den Aussagen und dem Verhalten des Berufungsklägers ergebe

sich kein Hinweis auf eine derartige Absicht. Als Dritte im Park eingriffen und

ihn angeschrieben hätten, habe er sich offenbar bedrängt oder überfordert

gefühlt, worauf sich der Schuss gelöst habe. Ob ein unkontrollierter Reflex,

ein Blackout oder eine impulsive Handlung ‒ jedenfalls sei keine gezielte

Tötungshandlung erkennbar. Auch ein Eventualvorsatz könne nicht angenommen

werden. Zwar habe der Berufungskläger die Waffe auf die Geschädigte gerichtet

und damit objektiv gefährlich gehandelt, doch das allein genüge nicht. Für

einen Eventualvorsatz müsste er ernsthaft mit der Möglichkeit eines tödlichen

Ausgangs gerechnet haben und sich damit abgefunden haben. Nichts in seinem Verhalten

deute auf eine solche Haltung hin. Er sei emotional überfordert gewesen, habe

aus einer gereizten, impulsiven Stimmung heraus gehandelt und die irrige

Vorstellung gehabt, mit dem Schuss eine Warnung abzugeben, nicht aber jemanden

schwer oder gar tödlich zu verletzen. Dass dabei eine Verletzung in Kauf

genommen wurde, möge sein - aber dies sei nicht gleichbedeutend mit der

bewussten Inkaufnahme des Todes. Aus seinem Verhalten unmittelbar nach dem

Vorfall ‒ etwa, dass er nicht weiter auf sie gezielt habe und nicht

geflüchtet sei, ergebe sich vielmehr, dass er keinen endgültigen Schaden

wollte. Zudem sei die objektive Gefährlichkeit der Tat nicht eindeutig lebensbedrohlich

gewesen, sodass selbst das Erkennen einer Todesgefahr nicht nahegelegen habe. Umso

weniger lasse sich dies subjektiv unterstellen. In dubio pro reo müsse daher

gelten, dass es nicht nur an einem direkten Tötungsvorsatz, sondern auch an

einem Eventualvorsatz gemangelt habe (Akten S. 1745 ff.).

2.2.3 Erwägungen

2.2.3.1 Anklagegrundsatz

Zur gerügten Verletzung des Akkusationsprinzips hat sich

bereits die Vorinstanz geäussert. Sie hat die Informations- und

Umgrenzungsfunktion des Anklageprinzips dargelegt, wonach die Tatvorwürfe

hinreichend konkretisierte sein müssen und die beschuldigte Person wissen muss,

welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Es kann dazu im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werde. Diese hat den Einwand der Verteidigung mit Recht als unbegründet

verworfen und festgestellt, in Ziffer 3 der Anklage werde geschildert, wie der

Beschuldigte seine damalige Partnerin zuerst auf dem Balkon geschlagen, dann

einen Kaninchentöter geholt und damit auf sie geschossen habe, ehe er den

Balkon verlassen und in die Wohnung gegangen sei. Daraus ergebe sich nicht nur

zweifelsfrei, dass er auf dem Balkon gestanden haben soll, als der Schuss

abgegeben wurde; die Distanz zu C____ werde durch ebendiesen Balkon auch

maximal begrenzt. Damit sei der Vorwurf ausreichend konkretisiert. Der

Beschuldigte wisse, welcher Handlung er unter welchen Umständen bezichtigt

werde. Eine sachgerechte Verteidigung sei ohne weiteres möglich, wie die

entsprechenden Ausführungen der Verteidigerin zum Anklagevorwurf denn auch belegen

würden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1428 f.).

Dem ist beizupflichten und zu ergänzen, dass eine

zentimetergenaue Angabe der Entfernung zwischen Täter und Opfer kaum je möglich

sein wird. Bei der vorliegenden Darstellung des Berufungsklägers, er habe nicht

vorsätzlich geschossen, sondern es habe sich ein Schuss gelöst, ist auch nicht

erkennbar, welchen Einfluss auf die Verteidigung eine exaktere Distanzangabe

haben sollte.

2.2.3.2 Tatsächliches und Rechtliches

Unbestritten ist, dass der Berufungskläger im Rahmen einer

Auseinandersetzung mit seiner damaligen schwangeren Freundin eine 6mm-Flobert-Faustfeuerwaffe

(«Kaninchentöter») behändigte, diese auf dem Balkon der gemeinsamen Wohnung ausgelöst

wurde und das Projektil den kleinen Finger des Opfers verletzte (Durchschuss

mit Trümmerfraktur; IRM-Gutachten, Akten S. 973 ff.).

Die Distanz zwischen Berufungskläger und Opfer bei der

Schussabgabe lässt sich anhand der vorliegenden Aussagen und der Beschaffenheit

des Tatorts hinreichend exakt eingrenzen. Der Balkon hat eine Fläche von 1,5

Metern Tiefe auf 2,5 Meter Breite. Auf den Bildern des Tatorts ist ersichtlich,

dass sich auf dem kleinen Balkon ein runder Tisch und zwei Stühle befanden

(Fotos, Akten S. 823 f.), was die nutzbare Fläche deutlich einschränkt. Dies zeigt

bereits, dass sich die beiden Beteiligten auf dem Balkon recht nahe beieinander

befunden haben müssen. Hinzu kommt die Schilderung des unbeteiligten und daher

von der Vorinstanz zu Recht als glaubhaft eingestuften Zeugen F____, der

schilderte, er habe die Frau in der linken Ecke gesehen, den Mann nahe vor ihr

stehend. Der Mann habe die Frau gepackt und zwei bis dreimal mit der Faust ins

Gesicht geschlagen, worauf F____ geschrien habe, er solle aufhören. Dann habe

er einen Knall gehört und einen Feuerschweif gesehen (Akten S. 825 ff.).

Die Schilderung des Zeugen belegt somit, dass sich der Berufungskläger in

Schlagdistanz und somit in nächster Nähe zum Opfer befand, als kurz darauf der

Schuss fiel.

Es ist zudem zu eruieren, in welche Richtung der Schuss

abgegeben wurde ‒ die Kugel traf das Opfer am kleinen Finger der linken

Hand (IRM-Gutachten, a.a.O.). Während die Vorinstanz basierend auf den Aussagen

des Zeugen davon ausgeht, dass das Opfer die Hände bei der Schussabgabe

schützend vors Gesicht gehalten hat, ist die Verteidigerin der Ansicht, «vors

Gesicht» könne auch eine Abwehrhaltung mit gestreckten Armen bedeuten, womit

sich die Hände deutlich entfernt vom Kopf befunden hätten (Akten S. 1745). Der

Zeuge F____ hat am 17. Dezember 2023 zu Protokoll gegeben, er sei sich sicher,

dass sich die Frau «ihre Hände schützend vor das Gesicht» gehalten habe.

Präzisierend hat er angemerkt, die Hände hätten sich ca. 30 cm vor ihrem

Gesicht befunden und die Situation für den Fotografen nachgestellt (Aussagen F____,

Akten S. 826, Foto S. 828), womit die Interpretation der Verteidigerin ausser

Betracht fällt. Vor Strafgericht hat der Zeuge seine Angaben bestätigt (Prot.

Hauptverhandlung 1. Instanz, Akten S. 1380). Der Berufungskläger hat im Untersuchungsverfahren

auf Vorhalt dieser Schilderung geschwiegen (Einvernahme vom 9. April 2024,

Akten S. 933). Vor Strafgericht hat er nach der Befragung des Zeugen

allerdings eingeräumt, es stimme «ungefähr», was dieser sage und er wolle

nichts berichtigen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob das Opfer mit

abwehrenden Händen dagestanden sei (Prot. Hauptverhandlung 1. Instanz, Akten

S. 1380). Das Opfer selbst konnte zu dieser Frage keine Angaben machen

(Einvernahme vom 17. Dezember 2023, Akten S. 834). Basierend auf den

vorliegenden Zeugenaussagen ist erstellt, dass der Schuss aus nächster Nähe in

Richtung des Gesichts des Opfers abgegeben wurde, dieses die Hände schützend

vor das Gesicht hielt und das Geschoss daher den kleinen Finger traf.

Schliesslich ist die wesentliche Frage zu klären, ob der Berufungskläger

diesen Schuss vorsätzlich abgegeben hat oder es sich dabei um ein Versehen

gehandelt hat. Er selbst hat stets behauptet, er sei erschrocken, als der Zeuge

F____ ihn angeschrien habe, weshalb sich ein Schuss gelöst habe (Einvernahme

vom 9. April 2024, Akten S. 932 f.; Prot. Vorinstanz, Akten S. 1377). Auch

seine Verteidigerin vertrat vor erster Instanz noch (ausschliesslich) die

Ansicht, dass er das Opfer mit der Waffe habe warnen wollen und sich der Schuss

nach der verbalen Intervention zweier Personen gelöst habe (Plädoyer vor

Strafgericht, Akten S. 1405). Erst in ihrem Plädoyer vor Berufungsgericht hat

sie zusätzliche Sachverhaltsvarianten eingebracht: Der Berufungskläger habe «die

irrige Vorstellung [gehabt], mit dem Schuss eine Warnung abzugeben, nicht aber

jemanden schwer oder gar tödlich zu verletzen». Weiter wird eingeräumt, «dass

dabei eine Verletzung in Kauf genommen wurde, mag sein ‒ aber das ist

nicht gleichbedeutend mit der bewussten Inkaufnahme eines Todesfalls» (Akten

S. 1747). Diese neuen Varianten, welche eine vorsätzliche Schussabgabe und

teilweise gar die Inkaufnahme von Verletzungen eingestehen, hat der

Berufungskläger selbst nie vertreten. Er hat vor Berufungsgericht nach wie vor behauptet,

der Schuss habe sich gelöst, da er erschrocken sei, als jemand im Park

herumgeschrien habe (Akten S. 1773). Das Gericht hat folglich weiterhin davon

auszugehen, dass der Berufungskläger eine vorsätzliche Schussabgabe bestreitet.

Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb dies nicht

glaubhaft ist. So wurde erwogen, dass der verwendete Kaninchentöter geladen und

der Hammer gespannt sein musste, damit überhaupt ein Schuss abgegeben werden

konnte. In der Folge musste der Abzug unter Überwindung eines gewissen

Widerstands betätigt werden. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der

Berufungskläger zwar irritiert gewesen sein mag, dass sich ein Dritter in die

Auseinandersetzung mit seiner Partnerin einmischte, dass dieser Passant aber in

einiger Entfernung stand und sein Schreien daher nicht geeignet war, den

Berufungskläger so zu erschrecken, dass dieser unwillentlich den Abzug der

Waffe betätigte. Hinzu kommt, dass er als erfahrener Schütze den Finger gar

nicht am Abzug der schussbereiten Waffe gehabt hätte, wenn er sie nicht hätte

abfeuern wollen.

Wenn die Verteidigung in Zweifel zieht, dass die eingesetzte

Waffe im konkreten Fall eine tödliche Verletzung hätte herbeiführen können

(Plädoyer, Akten S 1745 f.), so ist auf den Bericht des IRM zu verweisen,

welcher diese Frage bejaht: «Im Rahmen eines dynamischen Geschehens unter

Einsatz der nun bekannten Waffe und Munition jederzeit lebensgefährliche oder

tödliche Verletzungen bzw. eine dauerhafte Schädigung eines Sinnesorganes hätte

resultieren können, wird auch in Kenntnis des kriminaltechnischen

Untersuchungsberichtes festgehalten. Die entsprechenden ballistischen

Voraussetzungen waren gegeben.» (Akten S. 979 oben). Wenn es sich bei dem

verwendeten Kaninchentäter auch um eine Flobert-Waffe mit vergleichsweise

kleiner Durchschlagskraft handelte, so ist sie doch für die Tötung von

Kleintieren gedacht und es ist evident, dass sie auch gegen einen Menschen

gerichtet schwere Verletzungen verursachen kann. Es ist offensichtlich, dass ein

Täter, der seinem Opfer aus nächster Nähe mit einer solchen Waffe ins Gesicht

schiesst, dessen Tod zumindest in Kauf nimmt ‒ bei einer «normalen»

Faustfeuerwaffe läge klarerweise ein direkter Tötungsvorsatz vor. Dass das

Nachtatverhalten des Berufungsklägers gegen eine Inkaufnahme des Todes sprechen

soll, ist nicht nachvollziehbar, hat er doch nicht die Ambulanz angefordert,

wie es nach einem Unfall zu erwarten wäre, sondern seine verletzte Partnerin im

Gegenteil auf den Balkon ausgesperrt. Dass sie nach rund einer halben Stunde

aus ihrer misslichen Lage befreit werden konnte, ist nicht dem Berufungskläger,

sondern dem Zeugen F____ zu verdanken, der die Polizei requirierte.

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger der

eventualvorsätzlich versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.

2.3 Freiheitsberaubung (AS 3)

2.3.1 Die Vorinstanz hat zudem einen Schuldspruch

wegen Freiheitsberaubung angenommen. Der Berufungskläger habe die Geschädigte

während rund 30 bis 40 Minuten auf dem Balkon ausgesperrt und sie dadurch ihrer

Bewegungsfreiheit beraubt. Damit sei den Anforderungen an die Dauer des

Freiheitsentzugs genüge getan. Der Einwand der Verteidigung, dass C____ vom

Balkon hätte klettern können, sei offensichtlich verfehlt. Abgesehen davon,

dass sich dieser nicht im Erdgeschoss befunden habe, sei die Geschädigte

schwanger und verletzt gewesen. Eine Flucht über den Balkon sei unter diesen

Umständen unzumutbar gewesen und von ihr deshalb auch verworfen worden; sie

habe es sich überlegt, doch es sei zu hoch gewesen (Urteil Vorinstanz, Akten S.

1437).

2.3.2 Der Berufungskläger beantragt einen

Freispruch. Die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb es der Privatklägerin nicht

möglich sein sollte, vom Balkon aus dem Hochparterre zu springen. So etwas von

einer schwangeren und am Finger verletzten Frau zu verlangen, sei zwar viel,

jedoch sei keine Festnahme im Sinne einer Freiheitsberaubung erfolgt, womit es

am Tatbestandsmerkmal der Festnahme fehle (Plädoyer, Akten S. 1747).

2.3.3 Dass es der schwangeren und zudem erheblich an

der Hand verletzten Privatklägerin nicht zuzumuten war, vom Balkon zu klettern,

ist offensichtlich. Dass es an der erforderlichen Festnahme im Sinne von Art.

183 StGB mangle, trifft ausserdem nicht zu: Festnahme im Sinne des Tatbestandes bedeutet

die Eingrenzung des Opfers an einem Ort und bedeutet die Aufhebung seiner

Fortbewegungsfreiheit. Der Begriff Festnahme bzw. unrechtmässige Festnahme

lässt in erster Linie an eine (unrechtmässige) Freiheitsentziehung durch eine

Amtsperson denken; Täter kann aber jedermann sein und die Tatmittel sind

uneingeschränkt. Darunter fallen auch mechanische Mittel wie das Versperren

einer Tür (Delnon/Rüdy, in: Basler

Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 183 N 36-37). Dass der Berufungskläger

dabei vorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage. Es ergeht somit

Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung.

3. Strafzumessung

3.1 Nach Ansicht des Berufungsklägers ist er

zweier Körperverletzungen schuldig zu erklären, wofür eine Freiheitstrafe von 6

Monaten angemessen sei. Für die Drohung sei eine Freiheitsstrafe von einem

Monat und für die Sachbeschädigung und das Vergehen gegen das Waffengesetz eine

von je zwei Monaten einzusetzen. Davon sei wegen Verminderung der

Steuerungsfähigkeit ein Abzug von 50 Prozent zu tätigen. Es sei somit eine

Freiheitsstrafe von 5,5 Monaten auszufällen. Die Busse von CHF 400.‒ wird

nicht angefochten (Plädoyer, Akten S. 1748 ff.).

3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine

Freiheitsstrafe von 4 Jahren und CHF 500.‒ Busse. Entgegen der

Darstellung der Vorinstanz bewege sich das Verschulden des Berufungsklägers

insgesamt nicht mehr am unteren Rand, zumal er nicht nur das Leben seiner

Partnerin in Gefahr gebracht habe, sondern auch das Leben des Ungeborenen. Es

sei daher nicht von einer Einsatzstrafe von 4,5 Jahren für die versuchte

vorsätzliche Tötung auszugehen, sondern von 5 Jahren. Auch für die versuchte

schwere Körperverletzung sei asperierend nicht von einer Strafe von 10 Monaten

auszugehen, weil die Einsatzstrafe für dieses Delikt isoliert betrachtet

praxisgemäss bei 24 Monaten liege. Somit hätte diesbezüglich um 14 Monate erhöht

werden müssen. Für die Drohung und die Sachbeschädigung hätte je ein Monat

asperiert werden müssen – es handle sich auch diesbezüglich nicht um Bagatellen

‒ und für die eventualvorsätzlich versuchte einfache Körperverletzung zum

Nachteil seiner schwangeren Freundin hätten zwei Monate asperiert werden

müssen, weil sich Gewalterfahrung der werdenden Mutter gemäss aktueller

Forschung sehr negativ auf das ungeborene Kind auswirke. Daher hätte der

Beschuldigte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt werden

müssen (Plädoyer, Akten S. 1736).

3.3 Erwägungen zur Strafzumessung

3.3.1

Grundsätzliche Anforderungen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

3.3.2 Tatmehrheit

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

3.3.3 Sanktionsart

Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten

die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die

persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten

hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger

schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der

Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der

Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E.

4.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf

Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).

Angesichts der Tatsache, dass bereits ein Strafverfahren

wegen der Körperverletzungsdelikte und der Sachbeschädigung vom 22. und 23.

März 2023 hängig war, welche mit einer Gasdruckpistole begangen worden waren,

als der Berufungskläger am 16. Dezember 2023 ‒ abermals mit einer

Schusswaffe ‒ ein noch gravierenderes Delikt zum Nachteil seiner

schwangeren Partnerin beging, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für

sämtliche Delikte, deren Strafrahmen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe

ermöglichen, auf Freiheitsstrafe erkannt hat. Eine solche erscheint notwendig,

um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten.

3.3.4 Einsatzstrafe

Die Einsatzstrafe wurde durch die Vorinstanz korrekterweise

anhand der versuchten vorsätzlichen Tötung gebildet, welche vorliegend die

schwerste Tat darstellt und mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 20 Jahren bedroht

ist. Das Tatverschulden wurde durch die Vorinstanz noch am unteren Rand des

Strafrahmens verortet, was bereits beim objektiven Tatverschulden nicht

überzeugt. Der Berufungskläger hat seiner schwangeren Partnerin, nachdem er ihr

im Laufe eines Streits bereits einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte,

mit einer Schusswaffe aus nächster Nähe in Richtung des Gesichts geschossen. Obschon

es hinsichtlich der Tötung beim Versuch geblieben ist, blieb die Tat für das

Opfer nicht ohne Folgen: Es musste sich in der Folge den kleinen Finger

verkürzen lassen und hat somit eine bleibende Einschränkung erlitten. Eine auf

diese Weise verübte vollendete Tötung würde objektiv ein mindestens knapp mittelschweres

Verschulden darstellen, was innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmen

einer Freiheitsstrafe von rund 10 Jahren entspräche. In subjektiver Hinsicht

wurde zu Recht festgestellt, dass die Tat aus nichtigem Anlass erfolgte. Ein Abzug

ist angezeigt, da lediglich von Eventualvorsatz ausgegangen wird, wenn sich

dieser auch nahe an einem direkten Vorsatz bewegt hat. Die Strafe für die

vollendete Tat wäre somit auf 8 Jahre zu reduzieren. Dass der Erfolg nicht

eintreten konnte, war dem Umstand geschuldet, dass das Projektil im Finger des

Opfers steckenblieb, das die Hände vors Gesicht gehalten hatte. Wegen des

vorliegenden Versuchs rechtfertigt sich eine Reduktion um ein Viertel, womit

die Einsatzstrafe 6 Jahre beträgt.

3.3.5 Asperation

In einem nächsten Schritt sind die hypothetischen

Einzelstrafen für die übrigen Delikte zu benennen. Die Einsatzstrafe ist in

einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1

StGB angemessen zu erhöhen.

3.3.5.1 Versuchte schwere Körperverletzung

Für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D____

wurde die Einsatzstrafe vorinstanzlich um 10 Monate erhöht.

Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10

Jahren vor. Es wurde lediglich eine Luftdruckwaffe eingesetzt, was das

objektive Tatverschulden vergleichsweise gering erscheinen lässt. Es wurde vorinstanzlich

zu Recht festgehalten, dass die körperlichen Verletzungen zwar nicht gravierend

waren, der Geschädigte jedoch durch den Vorfall psychisch belastet war. Das

Strafgericht hat zudem zu Recht zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt,

dass sein Ärger über den beschädigten Rückspiegel nachvollziehbar war, nicht

aber sein nachfolgendes Verhalten, bei dem er völlig Unbeteiligte attackierte,

nachdem er bereits die Glastür des Kebabladens beschädigt hatte. Aufgrund

seines mehrmaligen Zurückkehrens kann ihm auch keine Kurzschlussreaktion

zugutegehalten werden. Auch hier ist lediglich von Eventualvorsatz auszugehen.

Das gesamte Tatverschulden ist unter Berücksichtigung der subjektiven

Tatkomponente noch knapp im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, was

bei vollendeter Tat einer Freiheitsstrafe von rund drei Jahren entspräche.

Aufgrund des vorliegenden Versuchs ist die Strafe um ein Drittel zu reduzieren,

was eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren ergibt. Asperierend resultiert daraus

eine Straferhöhung um 15 Monate.

3.3.5.2 Versuchte einfache Körperverletzung

Durch die verwendete Luftdruckwaffe wären beim Eintritt des

Taterfolgs Hautabschürfungen zu erwarten gewesen, welche die Qualität einer

einfachen Körperverletzung nur knapp erreicht hätten. In subjektiver Hinsicht

kann auf das zur versuchten schweren Körperverletzung Gesagte verwiesen werden.

Das vollendete Delikt wäre mit sechs Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden gewesen,

nach Abzug für den Versuch würden vier Monate verbleiben. Asperierend ist

angesichts des engen Sachzusammenhangs eine Straferhöhung um zwei Monate

ausreichend.

3.3.5.3 Einfache Körperverletzung

Die einfache Körperverletzung zum Nachteil von C____ wäre für

sich alleine mit vier Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden. Neben der Sanktion für

die versuchte vorsätzliche Tötung, die in engem Zusammenhang stand, ist jedoch

eine Straferhöhung um einen Monat ausreichend.

3.3.5.4 Freiheitsberaubung

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat

der Berufungskläger seine schwangere Partnerin auf den Balkon ausgesperrt,

nachdem er sie erst geschlagen und dann mit einer Schusswaffe verletzt hatte.

Die Beschränkung ihrer Freiheit in diesem Zustand, die es ihr verunmöglichte,

sich umgehend medizinisch versorgen zu lassen, bis die von einem Passanten

requirierte Polizei sie aus ihrer Lage befreite, lässt sein Verschulden nicht

mehr ganz leicht erscheinen. Mit einer halben Stunde dauerte die

Freiheitsbeschränkung immerhin vergleichsweise kurz. Bei einem Strafrahmen bis

zu 5 Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine Erhöhung der Strafe um nur 2 Monate

angesichts dieser Umstände als zu mild. Eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten

erscheint der Tat angemessen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs ist eine Asperation

um 4 Monate ausreichend.

3.3.5.5 Übrige Delikte

Die vorinstanzliche Asperation für die übrigen Delikte ist

nicht zu beanstanden. Es sind dies jeweils 15 Tage für die Drohung und

Sachbeschädigung und ein Monat für die fehlende Waffentragbewilligung für die

Gasdruckpistole.

3.3.5.6 Daraus resultiert als Zwischenresultat eine

Freiheitsstrafe von 8 Jahren.

3.4 Schuldfähigkeit

3.4.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der attestierten

verminderten Schuldfähigkeit eine Reduktion der Strafe vorgenommen. Sie hat

zusammenfassend erwogen, gemäss forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15.

Mai 2024 leide der Beschuldigte an einer Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis (lCD-10 F2), am ehesten im Sinne einer hebephrenen Schizophrenie

(lCD-10 F20.1). Es sei davon auszugehen, dass es ab Herbst 2022 zu einer

maniform-psychotischen Dekompensation der hebephrenen Symptomatik gekommen sei,

die sich im Verlauf des Jahres 2023 bis zu den Anlassdelikten im Dezember 2023

laufend zugespitzt habe. Aus den Akten und den Ausführungen von A____ ergäben

sich keine Hinweise dafür, dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der

ihm vorgeworfenen Straftaten eingeschränkt gewesen wäre. Aus psychiatrischer

Sicht charakterisierten sich die Deliktdynamiken der vorgeworfenen Straftaten

dadurch, dass es ihm offenbar jeweils nicht gelungen sei, spontane Ideen, Impulse

und Handlungsmotive zu «desaktualisieren», sich also von ihnen zu distanzieren,

sie bis zu einem gewissen Grad kritisch zu reflektieren und einem sozial

adäquaten Verhalten zuzuführen. Hinsichtlich der Tatvorwürfe vom 22. März

2023 sei aus gutachterlicher Sicht relevant, dass der Beschuldigte in einen

eskalierenden Bagatellkonflikt geraten sei und der erfolglose Versuch, die

Sachbeschädigung am Auto bei der Polizei anzuzeigen, dazu geführt habe, dass er

sich zu «Selbstjustiz» entschlossen habe. Ihm sei durchaus bewusst gewesen,

dass die Geschädigten sein Fahrzeug nicht beschädigt hatten, doch habe er den

Täter finden und seinem «Gegner» mit der täuschend echt aussehenden Softairgun

«Angst machen» wollen. Dieser Tatkomplex zeichne sich aus forensisch-psychiatrischer

Sicht durch angetrieben, enthemmt und übersteigert gereizt wirkendes Verhalten

aus, das auf die maniform-psychotische Entwicklung zurückzuführen sein dürfte.

Ausgehend von diesen Annahmen sei deshalb von einer mittelgradig verminderten

Steuerungsfähigkeit auszugehen. In Bezug auf den Tatkomplex vom 16. Dezember

2023 sei wiederum relevant, dass A____ von seiner Partnerin als grundlos

angetrieben, gereizt und wirr redend beschrieben worden sei. Es sei C____ nicht

gelungen, die Dynamik durch ihren Spaziergang zu deeskalieren. Auch dieser

Tatkomplex lasse sich durch eine krankheitsbedingt mangelhafte Desaktualisierungsschwäche

erklären, woraus ebenfalls eine mittelgradige Verminderung der

Steuerungsfähigkeit abgeleitet werden könne. Diese Darlegungen und

Schlussfolgerungen habe die Gutachterin vor Gericht bestätigt und dabei

insbesondere auch den Grad der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit überzeugend

und nachvollziehbar begründet. Es bestehe somit keine Veranlassung, von den

gutachterlichen Einschätzungen abzuweichen, weshalb A____ für die beiden

Tatkomplexe von März und Dezember 2023 jeweils eine mittelgradig

beeinträchtigte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zuzugestehen sei.

Die errechnete Freiheitsstrafe von 71 Monaten wurde in der Folge auf 36 Monate

reduziert (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1440 f.).

3.4.2 Die Verteidigung hat das forensisch-psychiatrische

Gutachten scharf kritisiert und geäussert, es sei unklar und schlecht begründet

‒ ein Obergutachten wurde indes nie beantragt. Sie macht geltend, die

akute Schizophrenie des Berufungsklägers würde für eine deutlich stärkere

Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit sprechen. Es müsse deshalb

ernsthaft geprüft werden, ob er zum Tatzeitpunkt überhaupt schuldfähig gewesen

sei (Plädoyer, Akten S. 1749). Es erstaunt nach dieser fundamentalen Kritik,

dass die Verteidigerin in der Folge auf ihre Eingabe vom 23. August 2024 sowie

die Ergänzungen der Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung

verweist, die von einer verminderten Schuldfähigkeit resp. einer mittelgradig

eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgehe. Sie beantragt, in Bezug auf die

begangenen Straftaten am 22. März 2023 und am 16. Dezember 2023 sei eine

Reduktion der Strafe von 50 Prozent vorzunehmen (Akten S. 1750), was exakt

der Vorgehensweise der Vorinstanz entspricht. Das vorinstanzliche Urteil ist in

diesem Punkt denn auch sorgfältig und schlüssig begründet und stützt sich auf

die in allen Teilen überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen der

Gutachterin. Auch das Berufungsgericht hat keinen Anlass, davon abzuweichen.

Aufgrund der diagnostizierten mittelgradig verminderten

Schuldfähigkeit ist eine Reduktion des Strafmasses von 8 auf 4 Jahre

Freiheitsstrafe vorzunehmen.

3.5 Täterkomponente

Aufgrund des Nachtatverhaltens des Berufungsklägers oder

seiner Kooperation im Verfahren besteht keine Notwendigkeit, die bemessen

Strafe zu erhöhen oder zu senken. Nach der Schussabgabe auf seine Partnerin hat

er diese verletzt auf den Balkon ausgesperrt, was freilich bereits mit dem

Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung abgegolten ist und nicht doppelt zu

verwerten ist, aber andererseits sicher kein positives Nachtatverhalten

darstellt. Wenn die Verteidigung eine besondere Kooperation und umfassende Geständigkeit

im Verfahren geltend macht, so ist bezüglich des schwersten Delikts darauf

hinzuweisen, dass der Berufungskläger den Vorwurf einer vorsätzlichen

Schussabgabe auf seine Partnerin bis zuletzt bestritten hat. Bezüglich der

anderen Delikte hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass ein Bestreiten

vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage zwecklos gewesen wäre Zur

besonderen Strafempfindlichkeit, welche die Verteidigung aus dem Umstand

ableitet, dass der Berufungskläger vor kurzem Vater geworden sei und seine

Tochter kennenlernen wolle, ist zu sagen, dass er die Kindsmutter im sechsten

Monat der Schwangerschaft angeschossen hat und sich nicht nur dieser, sondern

auch seiner damals noch ungeborenen Tochter gegenüber absolut verantwortungslos

gezeigt hat. Es ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, diese Beziehungen

für eine Strafminderung heranzuziehen.

3.6 Nach dem Gesagten ist eine Freiheitsstrafe

von 4 Jahren auszusprechen. Der Anrechnung der bisher ausgestandenen

Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Anwendung von Art. 51 StGB steht nichts

entgegen.

3.7 Busse

3.7.1 Für die begangenen Übertretungen ist

zusätzlich zwingend eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat auch für die

Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, welche zur Tatzeit diese

Sanktionsmöglichkeit noch vorsah, eine Busse ausgesprochen. Sie hat erwogen,

die Verwendung des Signalgebers sei zwar unrechtmässig erfolgt, aber ohne

jemanden zu gefährden und dafür eine Busse in der Höhe von CHF 300.‒ für

angemessen erachtet. Für das Überfahren des Rotlichts wurden CHF 250.‒

und für das Nichttragen der Brille CHF 100.‒ Busse festgelegt. Asperiert

resultierte daraus eine Busse von CHF 550.‒. Auch bezüglich dieser

Delikte wurde die verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt. Es wurde dazu

erwogen, in der Annahme, dass auch diese Straftaten Ausdruck

krankheitsbedingter Leichtfertigkeit, Enthemmung und eines Mangels an

Verantwortungsbewusstsein waren, erachte die Gutachterin die

Steuerungsfähigkeit beim Abfeuern der Notsignalpatronen als leicht- bis

mittelgradig und bei den SVG-Übertretungen als leicht eingeschränkt. Somit

erscheine ein Abzug von rund 25 % gerechtfertigt. Daraus resultierte eine Busse

in der Höhe von CHF 400.‒.

3.7.2 Während der Berufungskläger diese Busse akzeptiert

hat, beantragt die Staatsanwaltschaft eine Busse von CHF 500.‒, ohne dies

jedoch näher zu begründen. Da die Busse durch die Vorinstanz detailliert und

überzeugend bemessen wurde, ist diese bei CHF 400.‒ zu belassen. Bei

schuldhafter Nichtbezahlung ist die Busse in 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

umzuwandeln.

4. Massnahme

4.1 Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe

in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 StGB zugunsten einer

stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Sie hat zusammenfassend

erwogen, das forensisch-psychiatrischen Gutachten lasse keinen Zweifel daran,

dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung in Form einer hebephrenen

Schizophrenie leide, welche in ihrer Ausprägung als schwer einzustufen sei, und

dass diese Erkrankung, welche sich im Tatzeitraum in einer

maniform-psychotischen Symptomatik manifestiert habe, in direktem kausalem

Konnex zu den verübten Verbrechen und Vergehen gestanden sei. Ohne

Implementierung eines deliktpräventiv ausgerichteten Behandlungs- und

Betreuungsrahmens sei von einem deutlich erhöhten Risiko erneuter Exazerbation

der Krankheitssymptomatik und als Folge davon weiterer Delinquenz im Sinne der

Anlasstaten, aber auch schwerwiegender Delikte auszugehen. Die Gutachterin

empfehle eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in einer psychiatrischen

Klinik ‒ eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB sei nicht ausreichend.

Selbst bei stationärer Einleitung der ambulanten Massnahme dürfte der

stationäre Behandlungszeitraum von maximal acht Wochen zu kurz sein, um ein

nachhaltig deliktpräventives Helfernetzwerk zu etablieren. Die Anordnung einer

ambulanten Massnahme erscheine daher gegenwärtig nicht zweckmässig (Urteil

Vorinstanz, Akten S. 1443 ff.).

Zur Dauer der Massnahme hat die Vorinstanz ausgeführt, die

Gutachterin rechne mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer, wobei bei einem

weiterhin günstigen Behandlungsverlauf und Mitwirkung des sozialen Umfelds von A____

eine Versetzung aus dem stationären Rahmen in ein Wohn- und Arbeitsexternat im

Laufe eines Jahres möglich sein sollte. Bei Erkrankungen aus dem schizophrenen

Formenkreis sei aber auch bei optimaler Mitwirkung des Betroffenen mit

Rückfällen zu rechnen. Die Sachverständige sei auch vor Gericht nicht davon

ausgegangen, dass es einen mehrjährigen stationären Massnahmenverlauf in der

Klinik im Sinne der vom Gesetz als Maximum festgelegten fünf Jahre brauche.

Erneut habe sie einen Zeitrahmen von rund einem Jahr skizziert, ehe bei

günstigem Verlauf zügig weitere Entwicklungsschritte bis hin zum Wohn- und

Arbeitsexternat ins Auge gefasst werden könnten. Diesen Überlegungen Rechnung

tragend, erscheine es gerechtfertigt, die Dauer der anzuordnenden stationären

Massnahme zu begrenzen, wobei im Hinblick darauf, dass die vorgesehenen Schritte

dennoch gewisse Zeit in Anspruch nehmen und erfahrungsgemäss auch Rückschläge

nicht ausbleiben würden, eine Massnahmendauer von (vorerst) drei Jahren

angemessen, aber auch notwendig erscheine. Angesichts der dem Beschuldigten

auferlegten Freiheitsstrafe von drei Jahren und der bei einem Deliktsrückfall

drohenden, erheblichen Straftaten sei damit auch die Verhältnismässigkeit

gewahrt (Akten S. 1446 f.).

4.2 Der Berufungskläger ficht die ausgesprochene

stationäre Massnahme an und beantragt stattdessen eine ambulante Massnahme mit

stationärer Einleitung. Grundsätzlich würden zwar alle Voraussetzungen gemäss

Art. 59 StGB vorliegen. Es sei ein Vergehen begangen worden, eine psychische

Störung liege vor und die begangene Tat stehe mit der psychischen Störung im

Zusammenhang. Zudem lasse sich mit der psychiatrischen Behandlung die Gefahr

weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten

vermeiden. Es stelle sich jedoch die Frage der Verhältnismässigkeit. Gemäss den

Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten werde eine stationäre

Massnahme empfohlen. Von der ambulanten Massnahme werde abgeraten, da

zahlreiche Fragen des sozialen Empfangsraums ungeklärt bzw. nicht valide

beurteilbar seien. Zudem brauche es ein hohes Mass an Selbstkompetenzen und bei

Überforderung sei mit einer neuerlichen psychotischen Dekompensation zu

rechnen. Eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung von maximal acht

Wochen sei zu kurz, um ein nachhaltig deliktpräventives Helfernetzwerk zu etablieren.

Nur weil innert zweier Monate kein Helfernetzwerk etabliert werden könnte,

werde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB für die Dauer von fünf

Jahren empfohlen. Dies sei nicht verhältnismässig. Stattdessen gebe es die Möglichkeit

einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung verbunden mit der Weisung

einer ambulanten Massnahme im Rahmen eines betreuten Wohnens (Plädoyer, Akten

S. 1751 ff.).

4.3 Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer

Anschlussberufung angefochten, dass die Vorinstanz die ausgesprochene Massnahme

auf drei Jahre beschränkt hat. Sie hat dazu in der Berufungsverhandlung

ausgeführt, aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei die stationäre Massnahme vorinstanzlich

auf drei Jahre befristet worden. Die Sachverständige führe jedoch in ihrem

Gutachten aus, dass selbst bei optimaler Mitwirkung des Beschuldigten mit

Rückfällen zu rechnen sei. Er habe die Massnahme explizit nicht vorzeitig

antreten wollen, obschon dies sinnvoll gewesen wäre, denn ein Beschuldigter müsse

teilweise lange warten, bis er die Massnahme effektiv antreten könne. Wenn er neun

Monate warten müsse, bis er die Massnahme antreten könne, und er im ersten Jahr

in der Institution wiederholte Rückfälle erleide, so könnte er vielleicht nicht

bereits nach einem Jahr stationärer Behandlung entlassen werden. Werde er

anschliessend in ein Externat eingewiesen, so wären bereits über zwei Jahre

vergangen. Daraus folge, dass die Befristung von drei Jahren offensichtlich

nicht ausreiche, um die schwere Erkrankung angemessen zu behandeln. Da der

Beschuldigte das Leben vieler Personen in Gefahr gebracht und mehrere Personen

verletzt habe und offensichtlich nicht einsichtig sei, erscheine eine

ordentliche Dauer von fünf Jahren angemessen und verhältnismässig (Plädoyer,

Akten S. 1736 f.).

4.4 Erwägungen

4.4.1 Voraussetzungen

Dass die Voraussetzungen für das Aussprechen einer

psychiatrischen Massnahme gegeben sind, ist unbestritten und es kann

diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.4.2 Art der Massnahme

Die Gutachterin [...] hat per 15. Mai 2024 ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger erstellt (Akten

S. 1027 ff.). Wie auch von der Verteidigung erwähnt, erachtet sie eine

ambulante Massnahme als nicht ausreichend und empfiehlt eine stationäre

Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Es sei erfahrungsgemäss mit einer

mehrjährigen Behandlungsdauer zu rechnen, wobei bei einem weiterhin günstigen

Behandlungsverlauf und Mitwirkung des sozialen Umfelds eine Versetzung aus dem

stationären Rahmen in ein Wohn- und Arbeitsexternat im Laufe eines Jahres

möglich sein sollte. Allerdings sei bei Erkrankungen aus dem schizophrenen

Formenkreis auch bei optimaler Mitwirkung des Betroffenen mit Rückfällen zu

rechnen (Gutachten, Akten S. 1101 f.).

Die Gutachterin stand bereits der Vorinstanz und auch dem Berufungsgericht

für Fragen zur Verfügung. Sie wurde durch das Berufungsgericht ausführlich zu

den Möglichkeiten der zur Verfügung stehenden Massnahmen befragt und erläuterte

zum wiederholten Mal nachvollziehbar, dass die im Rahmen einer ambulanten

Massnahme mögliche stationäre Einleitung auf acht Wochen beschränkt sei und sie

diese Dauer für nicht ausreichend erachte, um den für ein tragfähiges ambulantes

Setting erforderlichen sozialen Empfangsraum in Form eines Wohn- und

Arbeitsexternats zu organisieren. Als weiteren Nachteil der ambulanten

Massnahme beschrieb die Gutachterin, dass nach der stationären Einleitung die

Schwierigkeit entstehe, dass beim Auftreten von Problemen keine Rückversetzung

in den stationären forensisch-psychiatrischen Bereich möglich sei. Es müsste

stattdessen auf freiwilliger Basis oder per Fürsorgerischen Freiheitsentzug

eine Verlegung in die Allgemeinpsychiatrie erfolgen. Dort gebe es

Schnittstellenprobleme, da die Behandlung nicht aus einer Hand erfolgen könne,

was viel Koordination und erfahrungsgemäss Schwierigkeiten mit sich bringe. Sie

stellte fest, dass der Berufungskläger unter der aktuellen Medikation keine

produktiven Symptome mehr zeige. Die Erfahrung aus dem Waaghof zeige, dass er

in einem stationären Setting gut funktioniere. Schwierigkeiten seien beim

Berufungskläger jedoch nicht im stationären Bereich, sondern im Wohn und

Arbeitsexternat zu erwarten, wenn die Belastungen zunehmen würden. Die

Gutachterin hat ausgeführt, dass die Zeit im Waaghof eine Anpassung der

Medikation gebracht habe, unter welcher der Berufungskläger stabil sei, seine

eigentlichen Herausforderungen hätten jedoch nicht adressiert werden können.

Positiv sei sicher, dass die produktiv psychotische Symptomatik zurückgegangen

und nun nicht mehr vorhanden sei. Die ganzen Belastungen seien aber vorhanden

und erhöhten das Risiko für erneute psychotische Symptomatik, sodass er erneut

in ähnlicher Weise straffällig werden könnte (Befragung Gutachterin, Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 1770 ff.).

Die Verteidigung hat im Plädoyer unter Bezugnahme auf das

psychiatrische Gutachten zu belegen versucht, dass eine ambulante Massnahme

ausreichen würde (Akten S. 1752 ff.). Wie nachfolgend zu begründen ist,

haben die Ausführungen der Gutachterin dies jedoch überzeugend widerlegt. Der

Berufungskläger macht geltend, gemäss Gutachten sei bereits ein

Behandlungserfolg hinsichtlich der maniform-psychotischen Symptomatik

festgestellt worden. Dies trifft zwar zu (Gutachten, Akten S. 1094), im

Gutachten wird jedoch unmittelbar im Anschluss festgehalten: «doch sind

zahlreiche Fragen des sozialen Empfangsraums (Beziehung, Elternschaft,

Tagesstruktur, administrative Kompetenzen, Wohnkompetenzen) ungeklärt bzw.

nicht valide beurteilbar. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Klärung

dieser komplexen Fragestellungen im offenen Rahmen ein hohes Mass an

Selbstkompetenzen verlangen würde und im Falle des Exploranden bei Überforderung

mit einer neuerlichen psychotischen Dekompensation zu rechnen ist, dürfte die

Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB nicht ausreichen um die

kriminogenen Bedürfnissen ausreichend zu adressieren.» Diesem Befund entgegnet

der Berufungskläger, mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei

eine solche langfristige Behandlung ambulant durchzuführen, ohne sich jedoch mit

den von der Gutachterin gegen eine ambulante Massnahme vorgebrachten Argumenten

zu befassen oder diese gar zu entkräften. Dass die Medikation erfolgreich

angepasst worden ist, wird von der Gutachterin bestätigt, dies steht der Notwendigkeit

einer stationären Massnahme indes nicht entgegen. Die Verteidigerin vertritt

die Ansicht, dass die UPK Basel über eine gut ausgebaute Ambulanz verfüge, wo

auch psychiatrisch-psychotherapeutische Interventionen möglich seien. Die

Gutachterin ist als Leitende Ärztin Erwachsenenforensik ambulant der UPK Basel

ideal qualifiziert, um die Grenzen der Möglichkeiten der forensischen Ambulanz

zu beurteilen. Sie hat die Nachteile einer ambulanten Massnahme, welche bei

Rückfällen keine Rückversetzung in den forensisch-psychiatrischen Bereich

ermöglicht, überzeugend dargelegt. Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass

das Gefängnis einen Stressfaktor für jeden Menschen darstelle und es

bemerkenswert sei, dass es der Berufungskläger in diesem Setting geschafft habe

«gesund» zu werden, sind die erzielten Fortschritte sicherlich positiv zu vermerken

– was auch die Gutachterin vor Berufungsgericht getan hat. Auch der letzte

Bericht der Gefängnispsychiatrie vom 26. Mai 2025 hält fest, dass der aktuelle

psychische Gesundheitszustand als stabil bezeichnet werden könne. Dies

entspreche auch dem subjektiven Empfinden des Berufungsklägers, welcher

äussere, dass es ihm aktuell gut gehe und dass er abgesehen von der

Inhaftierung zufrieden sei. Bereits zum Zeitpunkt des letzten Berichts vom 22. August

2024 habe sich sein psychischer Gesundheitszustand deutlich stabilisiert gehabt

und seither sei keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands

festzustellen (Akten S. 1688 ff.). Die Gutachterin hat jedoch überzeugend

dargelegt, dass sie die Herausforderungen für den Berufungskläger gerade nicht

in einem eng strukturierten stationären Setting erwartet, sondern eher im Zuge

der Lockerungen mit einhergehenden Belastungserprobungen. Schliesslich wurde von

der Verteidigung vorgebracht, dass sich der Berufungskläger bereits seit rund

1,5 Jahren im Gefängnis befinde und entsprechend lange behandelt werde und noch

immer stabil sei. Dazu hat die Gutachterin vor den Schranken deutlich gemacht,

dass eine Stabilisierung erreicht werden konnte, die ganzen Belastungen, welche

das Risiko einer erneuten psychotischen Symptomatik und damit einhergehender

Gefahr erneuter Delinquenz aber nach wie vor vorhanden seien. Der

Gefängnisaufenthalt lasse sich nicht als bereits absolvierte «kleine Massnahme»

werten (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1772). Bereits die Vorinstanz hat

treffend ausgeführt, es sei mit der Gutachterin einig zu gehen, dass die

inzwischen eingetretene Stabilisierung unter eng strukturierten, beschützenden

Haftbedingungen mit geregelten Abläufen und geringen Anforderungen stattgefunden

habe und in Bezug auf die Entwicklung ausserhalb solcher engmaschiger Betreuung

nicht aussagekräftig sei.

Die Gutachterin hat zusammenfassend sowohl im forensisch-psychiatrischen

Gutachten als auch in der Befragung der Vorinstanz und vor Berufungsgericht

überzeugend dargelegt, dass es einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB

bedarf. Eine solche ist somit anzuordnen.

4.4.3 Massnahmedauer

Im Gutachten wird festgehalten, dass erfahrungsgemäss mit

einer mehrjährigen Behandlungsdauer zu rechnen sei, wobei bei einem weiterhin

günstigen Behandlungsverlauf und Mitwirkung des sozialen Umfelds eine Versetzung

aus dem stationären Rahmen in ein Wohn- und Arbeitsexternat im Laufe eines Jahres

möglich sein sollte. Allerdings sei bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis

auch bei optimaler Mitwirkung des Betroffenen mit Rückfällen zu rechnen (Akten

S. 1101 f.).

Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt die Dauer einer

stationären Massnahme in der Regel höchstens fünf Jahre. Das Bundesgericht hält

dazu in 145 IV 65 E. 2.2 fest: «Bei den Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz

1 und 2 StGB handelt es sich um Höchstfristen. Das Gericht kann sowohl für

die Erstanordnung als auch für die Verlängerung gerichtlich eine Frist von

weniger als fünf Jahren festlegen (BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 143 ff.;

Urteile 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2; 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016

E. 6, nicht publ. in: BGE 142 IV 105). Damit wird nicht die Massnahme

als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2

StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher

eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die

gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (Urteil 6B_640/2015

vom 25. Februar 2016 E. 6, nicht publ. in: BGE 142 IV 105).»

Wie bereits die Vorinstanz berücksichtigt hat, geht die

Gutachterin davon aus, dass es bei weiterhin positiver Entwicklung einer rund

einjährigen stationären Therapie bedarf, ehe eine Lockerung in Form eines Wohn-

und Arbeitsexternats erfolgen kann. Die Gutachterin hat zur Befristung der

Massnahme auf drei Jahre ausgeführt, dass ein solcher (engerer) zeitlicher

Rahmen die Stossrichtung der Behandlung dahingehend vorgebe, dass der Fokus

darauf gelegt werde, wie es funktioniere, wenn die Belastungen zunehmen. Dies

sei im vorliegenden Fall sinnvoll, da Schwierigkeiten nicht im stationären

Rahmen, sondern erst im Wohn- und Arbeitsexternat zu erwarten seien. Die

Gutachterin liess zwar auf Nachfrage offen, ob die Massnahme auf drei Jahre zu

befristen sei oder nicht, ihre Ausführungen liessen aber keinen Zweifel daran,

dass sie die Chancen auf den angestrebten Erfolg der Massnahme innert drei

Jahren als realistisch betrachtet. Art. 56a StGB hält fest, dass das Gericht

die Massnahme anordnet, welche den Täter am wenigsten beschwert, wenn mehrere

Massnahmen in gleicher Weise geeignet sind. Von mehreren erfolgversprechenden

Reaktionen auf ein strafbares Verhalten ist die weniger eingreifende der

eingriffsintensiveren vorzuziehen (Heer,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 56a N 1). Dass sich der

eigentliche Antritt der Massnahme im Falle fehlender Kapazitäten der geeigneten

Institutionen verzögern kann, wie es die Staatsanwältin geltend macht, ist

nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund dieser Möglichkeit die für ausreichend

befundene Massnahmedauer zu verlängern, fällt jedoch ausser Betracht.

Die Massnahme ist somit für die Dauer von drei Jahre

auszusprechen. Unabhängig von der Dauer der angeordneten Massnahme kann diese

verlängert werden, wenn sie sich als zeitlich nicht ausreichend erweisen sollte

(Art. 59 Abs. 4 StGB).

5. Kosten

5.1

Erste Instanz

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021

vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt.

Da die Berufung von A____ abgewiesen wird, sind ihm die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten unverändert aufzuerlegen. Demgemäss trägt er

für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 24’391.70 und

eine Urteilsgebühr von CHF 13’500.–.

5.2 Zweite Instanz

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.

1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung

vollumfänglich, und im Rahmen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

teilweise. Er hat die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten von CHF 835.–

für die Bemühungen der Gutachterin und eine leicht reduzierte Urteilsgebühr von

CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3 Amtliche Verteidigung

Die von der Verteidigerin eingereichte Honorarnote wird um insgesamt

11 Stunden gekürzt. Zu den Kürzungen wurde das rechtliche Gehör gewährt, und die

Verteidigerin hat sich damit einverstanden erklärt (Prot. Berufungsverhandlung,

Akten S. 1775 f.). Es werden ihr zusätzlich 5,5 Stunden Aufwand für die

Berufungsverhandlung (inklusive Weg, Eröffnung und Nachbesprechung) zuzüglich

8,1 % MWST vergütet. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

5.4 Vertreter der Privatklägerin

Der Vertreter der Privatklägerin ist für seinen Aufwand im

zweitinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennote zuzüglich 5,5 Stunden für die

Berufungsverhandlung (inklusive Weg, Eröffnung und Nachbesprechung) zuzüglich

8,1 % MWST zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

5.5 Rückforderungsvorbehalt

Der Berufungskläger hat dem Staat die Kosten seiner

Verteidigung für die erste und zweite Instanz sowie die Kosten der

unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft zurückzuerstatten, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 teilweise in

Verbindung mit 138 Abs. 1 StPO).

6. Berufung von B____ gegen die erstinstanzliche

Honorarbemessung

6.1 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der

Privatklägerin C____ hat dem

Strafgericht eine Kostennote über 36,25 Stunden Aufwand zuzüglich 7 Stunden für

die Hauptverhandlung abgegeben. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten

Aufwand als deutlich übersetzt bezeichnet. Die Tätigkeit des Opfervertreters

habe sich auf die Prüfung und Geltendmachung einer Schadenersatz- und ev. Genugtuungsforderung

betreffend einen vom Beschuldigten im Wesentlichen zugestandenen Sachverhalt

beschränkt. Dessen Nachweis und rechtliche Würdigung sei grundsätzlich Aufgabe

der vor Gericht erschienen Staatsanwaltschaft, während ihm die Begründung der

Forderung oblegen habe, welche nicht von komplexer Natur gewesen sei. Der sich

in vergleichbarer Situation befindende Rechtsvertreter von D____, lic. iur.

Philippe Häner, welcher neben einer Schadenersatzforderung auch einen

Genugtuungsanspruch geltend gemacht habe, habe weniger als die Hälfte des von B____

beanspruchten Aufwands verbucht. Auch daran zeigt sich, dass seine

Honorarforderung weit über der angemessenen Vergütung für ein solches Mandat

liege. Unter diesen Umständen sei eine deutliche Herabsetzung angezeigt, wobei

sich als Referenz für die Bestimmung des angemessenen Aufwands eben jene

Kostennote von lic. iur. Häner anbiete, welchem ein Honorar von insgesamt knapp

CHF 3’600.‒ bewilligt worden sei. B____ wurde in der Folge ein Honorar

von pauschal CHF 4’000.‒ zuzüglich MWST zugesprochen.

6.2 Rechtsanwalt B____ hat die vorinstanzliche

Kürzung seines Honorars mit selbständiger Berufung angefochten. Er beantragt

die Zusprechung des in Rechnung gestellten Honorars von insgesamt CHF 9’631.15

inkl. Auslagen und MWST. Die Ausrichtung eines Pauschalhonorars sei

systematisch nicht vorgesehen und laufe dem Grundsatz einer individuellen

Würdigung des Aufwands zuwider. Inhaltlich sei die Kürzung zudem unbegründet

und es werde nicht dargelegt, welche Aufwandsstunden als nicht angemessen oder

nicht erforderlich angesehen würden. Die getroffene pauschale Annahme von 20

Stunden Aufwand entspreche nicht der erforderlichen Begründungsdichte und

verletze das rechtliche Gehör ‒ es erweise sich als unmöglich, dazu

gezielt Stellung zu nehmen. Der Vergleich mit der Kostennote des Rechtsanwalts

Häner sei nicht angebracht, da sich die Mandate in wesentlichen Punkten

unterscheiden würden. Die Mandantin des Berufungsklägers sei in einem ihr

fremden Rechtssystem völlig auf sich allein gestellt gewesen und auf

intensivere anwaltliche Betreuung angewiesen gewesen, die auch die Koordination

mit weiteren involvierten Stellen umfasst habe. Es seien ausschliesslich

Aufwände geltend gemacht worden, die sich direkt aus der Vertretung innerhalb

des Strafverfahrens ergeben hätten. Die Vorinstanz verkenne, dass Art. 136 StPO

die unentgeltliche Rechtspflege nicht nur zur Durchsetzung von

Zivilforderungen, sondern explizit auch für die Strafklage gewähre. Die Frage

der Beantragung einer Genugtuung habe aufgrund der persönlichen Verbundenheit der

Privatklägerin zum Beschuldigten einer einlässlichen Beratung bedurft. Der

Sachverhalt sei zudem keineswegs zugestanden gewesen, sondern es sei behauptet

worden, der Schuss habe sich versehentlich gelöst. Da die Privatklägerin einen

Schuldspruch gemäss Anklage angestrebt habe, sei daher eine akribische

Aufarbeitung der Beweise erforderlich gewesen. Zusammenfassend verkenne die

Vorinstanz sowohl die gesetzlichen Anforderungen an die unentgeltliche

Rechtsvertretung der Privatklägerschaft als auch die besonderen Umstände des

vorliegenden Mandats. Die unzureichende Begründung der pauschalen

Honorarkürzung verletze das rechtliche Gehör, untergrabe die notwendige

Nachvollziehbarkeit gerichtlicher Entscheide und werde den tatsächlichen

Anforderungen der anwaltlichen Tätigkeit nicht gerecht (Berufungsbegründung,

Akten S. 1580 ff.).

6.3 Dem Berufungskläger 2 wurde bereits vor

erster Instanz das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Honorarkürzung

gewährt. Es wurde ihm dort konkret vorgehalten, der geltend gemachte Aufwand

stehe in keinem Verhältnis zur geltend gemachten Schadenersatzforderung von CHF

1’000.‒, das Weiterleiten einer Sitzungskarte an die Klientin stelle

Sekretariatsarbeit dar, die nicht zum Anwaltstarif fakturiert werden dürfe und

es sei verschiedentlich Arbeit mehrfach in Rechnung gestellt worden: So sei das

Erscheinen vor Gericht nach erfolgter schriftlicher Eingabe, die mit 2,5 Stunden

Aufwand in Rechnung gestellt worden sei, eigentlich nicht notwendig gewesen.

Der Rechtsvertreter nahm dazu im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs

Stellung und brachte vor, er habe eine Kürzung aufgrund der Höhe der

Honorarnote erwartet. Die Kürzung wegen der thematisierten Orientierungskopie

akzeptiere er. Den hohen Stundenaufwand begründete er mit dem Mehraufwand, da

die Besprechungen auf Italienisch hätten geführt werden müssen. Es sei ein

grosses hin und her gewesen mit der Opferhilfe zur Frage, welche Rechnungen

bezahlt seien und mit einer italienischen Krankenkasse. Die Frage der

Genugtuungsforderung habe sich anfänglich anders präsentiert. Er habe seiner

Mandantin Fragen zum psychischen Zustand des Täters beantworteten müssen und zu

diesem Zwecke das Gutachten studieren müssen. Die Frau sei ohne

Aufenthaltsstatus im Land gewesen und er habe sich für sie eingesetzt. Das

Gericht hielt dem Rechtsvertreter vor, es habe sich dabei eher um eine Art

Sozialbetreuung gehandelt und als vom Staat eingesetzter Rechtsvertreter hätte

er seiner Klientin mitteilen müssen, dass er diese Aufgaben im Rahmen seines Mandates

nicht übernehmen könne (Audioprotokoll Vorinstanz betreffend Honorarnote,

Beginn bis 06:41).

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Rechtsanwalt B____

erneut zu seiner Kostenaufstellung befragt, wies noch einmal auf die

Schwierigkeiten des Mandats hin und äusserte seinen Unmut über die vorgenommene

pauschale Kürzung durch die Vorinstanz (Akten S. 1775).

6.4 Dem Berufungskläger 2 ist beizupflichten,

dass eine Kürzung seines Honorars einer detaillierten Begründung bedurft hätte.

Der Vergleich des fakturierten Gesamtbetrags mit der Rechnung eines anderen

Rechtsvertreters ist nur bedingt aussagekräftig. So ist nachvollziehbar, dass

die Vertretung der Privatklägerin anspruchsvoll gewesen ist und die Nähe zum

Täter eine aufwändige Beratung erfordert hat. Es leuchtet auch ein, dass die

Abwägung, ob die Privatklägerin vor diesem Hintergrund eine

Genugtuungsforderung stellen wollte, eine intensive Beratung erforderte und einzig

der Umstand, dass sie sich letztlich gegen eine solche Forderung entschieden hat,

den Aufwand nicht geringer macht. Ebenfalls beizupflichten ist dem

Berufungskläger 2, dass sich seine Mandantin auch als Privatklägerin im

Strafpunkt konstituiert hat und er sich als Rechtsvertreter durchaus zum

Strafpunkt äussern durfte, zumal die Zivilansprüche im Adhäsionsverfahren eng

damit verknüpft sind.

Dennoch erachtet auch das Berufungsgericht die Honorarnote als

zu hoch. Nicht gerechtfertigt erscheint der Aufwand, welchen der

Berufungskläger 2 für die Vorbereitung seines Plädoyers betrieben hat, nachdem

er die wesentlichen Punkte mit Eingabe vom 26. Juli 2024 bereits schriftlich

dargelegt hatte. Anstelle des geltend gemachten Aufwands ist hier nur eine

Stunde zu vergüten. Daraus ergibt sich eine Kürzung von 6,66 Stunden.

Nachdem sich der Berufungskläger 2 bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs

vor erster Instanz damit einverstanden erklärt hat, dass der erwähnte Aufwand

für Sekretariatstätigkeiten gestrichen wird, erscheint insgesamt eine Kürzung

von 7 Stunden gerechtfertigt. Dies entspricht exakt der Dauer der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, womit der Berufungskläger 2 gemäss der

damals eingereichten Kostennote, welche die Hauptverhandlung nicht enthält,

entschädigt werden kann. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

6.5 Für seinen Aufwand für das Berufungsverfahren

in eigener Sache hat B____ 6,33 Stunden Aufwand in Rechnung gestellt. Der für

die schriftliche Berufungsbegründung betriebene Aufwand erscheint jedoch klar

zu hoch, zumal geltend gemacht wird, mangels Substantiierung der Kürzungen

könne dazu nicht Stellung genommen werden. Unter Berücksichtigung, dass der

Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel teilweise durchdringt, erscheint eine

Vergütung von 3 Stunden Aufwand (zuzüglich 3 % Spesenpauschale und 8,1 % MWST)

angemessen. Es wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt (Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 1775). Für die Beträge wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des

Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. August 2024 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche

wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe

(Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. 15 Abs. 5 und 7 Bst. A des Sprengstoffgesetzes) sowie

Verletzung der Verkehrsregeln und Missachtens einer mit dem Führerausweis

verbundenen Auflage oder Beschränkung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 und 95

Abs. 3 lit. a SVG) in Anklageziffer 1, Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB),

Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33

Abs. 1 lit. a i.V.m. 4 Abs. 1 lit. f und 27 Abs. 1 des Waffengesetzes) in

Anklageziffer 2 sowie einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) in

Anklageziffer 3;

- Behaftung

bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ im Betrage von CHF

924.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2023 und des Vorbehalts einer

Mehrforderung; Verurteilung zu CHF 1’250.‒ Schadenersatz an die

Opferhilfe beider Basel; Verurteilung zu CHF 1’000.‒ Genugtuung zuzüglich

5 % Zins seit dem 23. März 2023 an D____ und Abweisung der Mehrforderung von

CHF 2’000.‒; Verweisung der Schadenersatzforderung von D____ in Höhe von

CHF 15’383.‒ auf den Zivilweg;

- Verfügung/Beschluss

über die beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigung und des Vertreters des Privatklägers D____ im

Kostenerlass für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. Die

Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen –

der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung,

der versuchten einfachen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung schuldig

erklärt und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 16. Dezember 2023 und

zu einer Busse von CHF 400.‒ (ev. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 111, 122, 123 Ziff. 1, 183 Ziff. 1,

19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird

aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von

3 Jahren angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 24’391.70 und eine Urteilsgebühr von

CHF 13’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 835.‒ und eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒. (inkl. Kanzleiauslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Linda Fischer, wird ein

Honorar von CHF 8’580.35 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF

695.‒, insgesamt also CHF 9’275.35 ausgerichtet.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin C____,

B____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’300.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 96.‒ zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 194.10, insgesamt also CHF 2’590.10

ausgerichtet.

A____ hat dem Gericht die erst- und zweitinstanzlichen

Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretungen der

Privatklägerschaft zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4, teilweise in Verbindung mit Art. 138

Abs. 1 und 2 StPO).

2. B____ werden für das

erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 7’250.‒

sowie eine Spesenvergütung von CHF 217.50 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF

604.85, insgesamt also CHF 8’072.35 ausgerichtet.

Für das Berufungsverfahren in eigener Sache werden ihm ein

Honorar von CHF 600.‒ sowie eine Spesenvergütung von CHF 18.‒

zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 50.05, insgesamt also CHF 668.‒

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1 und 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger/in C____ und D____ (ganzes Urteil)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Mitteilung nach Rechtskraft des Urteils an:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Gutachterin [...], UPK

-

Privatklägerin E____ (nur Dispositiv)

-

Opferhilfe (nur Dispositiv)

-

[...] (Dispositiv und Erwägungen 2.2)

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.