SB.2024.113
versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Strafzumessung und stationäre Massnahme von 3 Jahren sowie Kürzung des Honorars des Opfervertreters B____
28. Mai 2025Deutsch61 min
der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.113
URTEIL
vom 28.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger 1
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch MLaw Linda
Fischer, Advokatin,
Gerbergasse 48,
4001 Basel
B____, Advokat, Berufungskläger
2
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Privatklägerschaft
C____
Privatklägerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[…]
D____, geb. [...]
Privatkläger
[...]
vertreten durch lic. iur.
Philippe Häner, Advokat,
Salinenstrasse 25,
4133 Pratteln
E____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 27. August 2024
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung, versuchte schwere
Körperverletzung, versuchte
einfache Körperverletzung,
Freiheitsberaubung, Strafzumessung
und stationäre Massnahme von
3 Jahren
sowie
Kürzung des Honorars des Opfervertreters
B____
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. August 2024 wurde A____
der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der
Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung,
der Sachbeschädigung, der Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, der
Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Missachtens einer mit dem Führerausweis
verbundenen Auflage oder Beschränkung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 16. Dezember 2023, und zu einer Busse von CHF 400.‒ (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische
Behandlung für die Dauer von 3 Jahren angeordnet. Der Beurteilte wurde behaftet bei der Anerkennung der
Schadenersatzforderung von C____ im Betrage von CHF 924.25 zuzüglich 5 % Zins seit
dem 16. Dezember 2023 und des Vorbehalts einer Mehrforderung. Der Beurteilte
wurde zu CHF 1’250.‒ Schadersatz an die Opferhilfe beider Basel und CHF 1’000.‒
Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. März 2023 an D____ verurteilt. Die Mehrforderung
von CHF 2’000.‒ wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung von D____ in
Höhe von CHF 15’383.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde verfügt,
der beigebrachte Pullover und die Hose seien dem Beurteilten unter Aufhebung der
Beschlagnahme zurückzugeben und die übrigen beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen.
Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 24’391.70 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 13’500.‒ auferlegt. Die amtliche Verteidigerin
und die unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft wurden aus der
Strafgerichtskasse entschädigt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1422 ff.).
Am 17. Dezember 2024 hat der Beschuldigte Berufung gegen
dieses Urteil erklärt. Er beantragt, in teilweiser Abänderung des Urteils sei er
von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung,
der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten einfachen
Körperverletzung vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Er sei
anstelle der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren
Körperverletzung jeweils der qualifiziert einfachen Körperverletzung schuldig
zu sprechen. In Bezug auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Verletzung der Verkehrsregeln,
Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung,
Drohung, Sachbeschädigung, Vergehens gegen das Waffengesetz und einfacher
Körperverletzung vom 16. Dezember 2023 sei das Urteil zu bestätigen. Er sei zu
einer Freiheitsstrafe von 5,5 Monaten unter Anrechnung des Polizeigewahrsams
sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und zu einer Busse von CHF
400.‒ zu verurteilen. Dem Berufungskläger sei eine Entschädigung in Höhe
von CHF 200.‒ pro Tag zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalltag für die
unrechtmässig ausgestandene Haft zuzusprechen. Die ausgesprochene stationäre
psychiatrische Behandlung für die Dauer von drei Jahren sei aufzuheben.
Stattdessen sei eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung anzuordnen,
verbunden mit der Weisung des anschliessend betreuten Wohnens für die Dauer
eines Jahres. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung
zu gewähren. Alles unter o/e Kostenfolge (Akten S. 1591 ff.).
Gegen den Honorarentscheid im genannten Urteil hat Advokat B____,
Vertreter der der Privatklägerin C____, mit Schreiben vom 18. Dezember 2024
Berufung erklärt und beantragt, es sei Ziff. 12 (bzw. letzter Abschnitt) des
vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und ihm ein Honorar gemäss Honorarnote
zuzüglich des Aufwands der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, insgesamt somit
CHF 9’631.15 inkl. Auslagen und MWST auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge
zulasten des Staates (Akten S. 1580 ff.).
Mit Anschlussberufungserklärung vom 3. Januar 2025 beantragt
die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter
schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung,
versuchter einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung, Vergehens
gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
explosionsgefährliche Stoffe, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Missachtens
einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung schuldig zu
erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von
CHF 500.‒ zu verurteilen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe
sei aufzuschieben, und es sei eine stationäre psychiatrische Behandlung ohne
Befristung anzuordnen. In allen übrigen Punkten sei das Urteil des
Strafgerichts zu bestätigen. Die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen (Akten
S. 1621 f.).
Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 hat die Privatklägerin die
unentgeltliche Vertretung auch im Berufungsverfahren beantragt. Diese wurde mit
Verfügung vom 16. Januar 2025 bewilligt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Mai 2025 wurde
der Beschuldigte befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin und die
Staatsanwältin zum Vortrag. Der Vertreter der Privatklägerin konnte zur
Berufung in eigener Sache betreffend das vorinstanzliche Honorar separat
Stellung nehmen.
Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3
lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die
Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in
Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten. Der unentgeltliche Vertreter
der Privatklägerin kann gegen den
Entschädigungsentscheid der Vorinstanz das Rechtsmittel ergreifen, das gegen
Dispositiv
den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO) und ist demnach vorliegend
ebenfalls zur Berufung legitimiert.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Von
keiner Seite angefochten und somit bereits in Rechtskraft erwachsen sind die
Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
explosionsgefährliche Stoffe, Verletzung der Verkehrsregeln und Missachtens
einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung
(Anklageziffer 1), Sachbeschädigung, Drohung und Vergehens gegen das
Waffengesetz (Anklageziffer 2) sowie einfacher Körperverletzung (Anklageziffer
3). In Rechtskraft erwachsen sind weiter die Beurteilung sämtlicher
Schadenersatzforderungen, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
sowie die erstinstanzlichen Honorare der amtlichen Verteidigung sowie des
unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers D____.
1.4
1.4.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde von
Seiten der Verteidigerin gerügt, das vorinstanzliche Verhandlungsprotokoll sei
weder datiert noch unterzeichnet und viele Aussagen, namentlich jene der
Gutachterin, seien nicht exakt protokolliert worden. Die Bestimmungen zur
Protokollierung in der StPO hätten zwingenden Charakter. Die fehlende Datierung
und Unterschrift führten zur Ungültigkeit des Protokolls und hätten auch
Auswirkungen auf das Urteil, in welchem darauf Bezug genommen werde. Das Urteil
sei somit an die Vorinstanz zurückzuweisen ‒ eventualiter seien die zu
Unrecht nicht protokollierten Passagen zu berücksichtigen (Prot.
Berufungsverhandlung S. 1773 f.).
1.4.2 Es konnte festgestellt werden, dass der
Verteidigerin das vorinstanzliche Protokoll nach verfahrensleitender Verfügung
vom 25. Februar 2025 in digitaler Form zugestellt worden ist. Es handelt sich
dabei um eine digitale Kopie des Word-Dokuments des Protokolls und nicht um
einen Scan des unterschriebenen und ausgedruckten Exemplars, welches sich bei
den Akten befindet (Akten S. 1365 ff.). Die Unterschriften des
Präsidenten und der Gerichtsschreiberin sind daher auf dem Exemplar der
Verteidigerin nicht vorhanden. Es ist verständlich, dass die Verteidigerin zum
Schluss gelangt ist, das vorinstanzliche Protokoll sei nicht unterschrieben
worden, dieser Eindruck konnte jedoch vor Berufungsgericht durch einen Blick in
die Papierakten korrigiert werden (Akten S. 1383).
Unzutreffend ist der Vorwurf der fehlenden Datierung ‒
diese ist auf dem Titelblatt vorhanden («Verhandlungsprotokoll vom 26./27.
August 2024»). Schliesslich galt es zu prüfen, ob sich das der elektronisch
versandte Dokument inhaltlich von jenem in den Akten unterscheidet, was die
Verteidigerin geltend macht ‒ namentlich Seite 5 der digitalen Version sei
nicht mit Seite 5 des unterzeichneten Exemplars identisch (Prot.
Berufungsverhandlung S. 1774). Ein Vergleich der beiden Dokumente hat ergeben,
dass dies nicht der Fall ist und die Verteidigerin über das gleiche Dokument
verfügt wie jenes, das sich unterschrieben bei den Akten befindet.
Was den Vorwurf anbelangt, dass das schriftliche Protokoll
nicht exakt der Tonaufnahme der Verhandlung entspreche, so ist dies nicht zu
beanstanden, da es sich beim Verhandlungsprotokoll nicht um ein Wortprotokoll
handelt. Gemäss Art. 78 Abs. 3 StPO sind einzig «entscheidende Fragen und
Antworten» wörtlich zu protokollieren. Sind die Parteien der Ansicht, dass auch
nicht wörtlich protokollierte Aussagen als entscheidend anzusehen sind, kann stets
auf das Audioprotokoll zurückgegriffen werden ‒ wie es die Verteidigerin denn
auch getan hat. Es war ihr unbenommen, die ihrer Ansicht nach nicht oder
fehlerhaft protokollierten Aussagen der Gutachterin mit Bezugnahme auf das
Audioprotokoll einzubringen. Sämtliche Rügen betreffend das Protokoll der
Vorinstanz erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
2. Tatsächliches und Rechtliches
2.1 Schussabgaben unter Anklageziffer 2
2.1.1 Die Vorinstanz hat die unter Anklageziffer 2
geschilderten Schussabgaben, welche von der Staatsanwaltschaft jeweils als
versuchte schwere Körperverletzung angeklagt worden sind, rechtlich
unterschiedlich qualifiziert. Sie hat erwogen, die beiden auf D____ abgegebenen
Schüsse, welche ihn am linken Schlüsselbein sowie am rechten Schulterblatt
getroffen hätten (Anklageziffer 2.4), seien gemäss Untersuchungen der
Kriminaltechnischen Abteilung aus maximal 8,5 Metern abgegeben worden, wobei
der Privatkläger zwei Rissquetschwunden von der Qualität einfacher
Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erlitten habe. Gemäss
Untersuchung der KTA sei das Verletzungspotential der verwendeten CO2-Pistole
für die menschliche Haut gering, hingegen hätte das Projektil ein menschliches
Auge leicht durchdringen können. Das Verletzungsbild zeige, dass auf den oberen
Körperbereich und damit auch den Kopf gezielt worden sei und dem
Berufungskläger habe klar sein müssen, dass er ein wichtiges Organ wie das Auge
verletzen könnte, womit er eine schwere Verletzungsfolge zumindest in Kauf
genommen habe. Entsprechend erging ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung. Die unter Anklageziffer 2.5 geschilderten Schussabgaben mit
der gleichen Waffe seien hingegen als versuchte einfache Körperverletzung (Art.
123 Ziff. 1 StGB) zu qualifizieren. Dies, weil hier keine Verletzungen
entstanden und im Unterschied zu den vorangegangenen Schüssen keine
Rückschlüsse auf die Schussbahnen möglich seien (Urteil Vorinstanz, Akten S.
1430 ff.).
2.1.2 Der Berufungskläger beantragt einen
Schuldspruch wegen qualifiziert einfacher statt versuchter schwerer Körperverletzung
und einen Freispruch statt dem Schuldspruch wegen versuchter einfacher
Körperverletzung. Im Plädoyer hat die Verteidigerin zu Anklageziffer 2.4 ausgeführt,
der Geschädigte sei an den unteren Teilen des Schlüsselbeins sowie des
Schulterblatts getroffen worden, also nicht in unmittelbarer Nähe der Augen. Da
die Wahrscheinlichkeit, die Augen zu treffen, lediglich bei zwei Prozent liege
und der Berufungskläger mit Waffen umgehen und auch zielen könne, müsse davon
ausgegangen werden, dass er darauf vertraut habe, kein Organ wie das Auge zu
treffen. In dubio pro reo könne daher nicht von einer versuchten schweren
Körperverletzung ausgegangen werden, sondern lediglich von einer qualifiziert
einfachen. Zu Anklageziffer 2.5 hat die Verteidigerin im Plädoyer geäussert,
die anderen beiden Personen vor Ort seien aus unerklärlichen Gründen nicht
befragt worden. Sie hat zudem die Frage aufgeworfen, weshalb der Privatkläger
und die zwei weiteren Personen nach den ersten Schüssen nicht in die
Räumlichkeiten nach drinnen verschwunden seien, um auf die Polizei zu warten.
Es würden für die Annahme einer eventualvorsätzlich versuchten einfachen
Körperverletzung keine Anhaltspunkte vorliegen, weshalb ein Freispruch erfolgen
müsse (Plädoyer, Akten S. 1740 ff.).
2.1.3 Was die ersten Schüsse auf D____ anbelangt, zeigen
die entstandenen Verletzungen klar, dass der Berufungskläger mit einer CO2-Waffe
mehrere Schüsse auf dessen oberen Körperbereich abgegeben hat. Im Falle der
Verletzung des Schlüsselbeins trafen die Geschosse den Geschädigten von vorne (Fotos,
Akten S. 645 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit das Risiko
einer Augenverletzung und damit einer schweren Körperverletzung im Sinne von
Art. 122 StGB bestand und der Berufungskläger eine solche durch sein Vorgehen
im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, ist nicht zu beanstanden.
Es ergeht demnach Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Von
der Schilderung dieses ersten Sachverhaltsabschnittes sind zwei weitere
Personen mitumfasst. So sollen gemäss Anklageschrift auch gezielte Schüsse auf [...]
und [...] abgegeben worden sein. Es ist anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft
bereits für diesen ersten Sachverhaltsabschnitt eine mehrfache Tatbegehung angenommen
hat. Von diesen zusätzlichen Vorwürfen ist der Berufungskläger vorinstanzlich zwar
nicht formell, aber doch implizit freigesprochen worden. Da die
Staatsanwaltschaft die rechtliche Würdigung der Vorinstanz mit ihrer
Anschlussberufung nicht angefochten hat, ist darauf im Berufungsverfahren
aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen.
Im zweiten Sachverhaltsabschnitt ist die Vorinstanz zum
Schluss gekommen, mangels entstandener Verletzungen könnten keine Rückschlüsse
auf die Flugbahnen der Geschosse gezogen werden, weshalb hier keine versuchte
schwere Körperverletzung nachzuweisen sei, jedoch eine versuchte einfache
Körperverletzung. Ohne jede Erkenntnis zur Richtung der Schussabgabe liesse
sich freilich auch keine einfache Körperverletzung begründen, da die weiteren
Schüsse theoretisch auch in die Luft oder in den Boden hätten abgegeben werden
können. Dies kann jedoch ausgeschlossen werden, da nach der bereits erfolgten
Eskalation ‒ die ersten Schüsse erfolgten gegen die Glastür der
Liegenschaft […], die zweiten Schüsse auf einen Menschen ‒ nicht davon
auszugehen ist, dass nach einer erneuten Rückkehr zurückhaltender von der Waffe
gebraucht gemacht wurde. Hinzu kommt, dass eine Luftdruckwaffe zwar optisch
durchaus einschüchtern kann, zur Abgabe von Warnschüsse aber akustisch nicht
tauglich ist. Es ist somit erstellt, dass die unter Ziffer 2.5 geschilderten
Schüsse aus dem Autofenster abermals in Richtung von D____ erfolgten. Dass die
so verwendete Waffe ohne weiteres einfache Körperverletzungen im Sinne von Art.
123 StGB verursachen kann, ist durch die dokumentierten Verletzungen aus
Sachverhalt 2.4 erstellt. Es spricht einiges dafür, dass der Berufungskläger
erneut auf den obersten Körperbereich zielte, was auch in diesem Tatabschnitt
einer versuchten schweren Körperverletzung entsprechen würde. Aufgrund des bereits
erwähnten Verschlechterungsverbots fällt eine Umqualifizierung zu Lasten des
Berufungsklägers jedoch ebenso ausser Betracht wie die Prüfung, ob Schüsse auf
weitere Personen nachzuweisen sind. Es bleibt demnach beim vorinstanzlichen
Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung.
2.2 Versuchte vorsätzliche Tötung (AS 3)
2.2.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der
versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt. Sie führt aus, sie habe in
erster Linie auf die glaubhaften und überzeugenden Aussagen von F____ abgestellt,
welcher das Geschehen als Passant beobachtet habe. Demnach sei davon auszugehen,
dass der Beschuldigte C____ auf dem Balkon mehrere Faustschläge ins Gesicht
verabreicht habe und er den «Kaninchentöter» bereits auf sich getragen habe,
als er seiner Partnerin auf die Terrasse gefolgt sei. Die Distanz zwischen dem
Beschuldigten und dem Opfer habe bei der Schussabgabe höchstens einen Meter
betragen. Dies ergebe sich aus den Depositionen von F____, der dies so schon im
Ermittlungsverfahren in einer Skizze festgehalten habe und werde zudem von C____
bestätigt. Überdies hätten sich die Hände des Opfers bei der Schussabgabe in
einer Abwehrhaltung schützend vor ihrem Gesicht befunden, was bedeute, dass der
Beschuldigte in Richtung Kopf-/Halspartie gezielt habe, ansonsten er nicht
ihren kleinen Finger getroffen hätte. Soweit der Beschuldigte einwende, dass
sich der Schuss aus Versehen gelöst habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Zwar habe
F____ bestätigt, dass er schreiend interveniert habe, als A____ seine Partnerin
zu schlagen angefangen habe. Dass dieser dadurch aufgeschreckt wurde, sei also
denkbar. Allerdings sei die Waffe bereits mit einer Patrone geladen und der
Hammer gespannt gewesen, also zur Schussabgabe bereit. Dies weise darauf hin,
dass der Beschuldigte habe schiessen wollen. Die Waffe habe zudem einen
Widerstand, den es zu überwinden gelte, was eine aktive Betätigung erfordere.
Ein simples Geschrei durch einen in einiger Entfernung stehenden Dritten erscheine
nicht geeignet, jemanden derart zu erschrecken, dass dieser aus Reflex den
Abzug durchdrücke. Zudem weise der Vorfall auffällige Parallelen zur
Schiesserei in Birsfelden auf, als der Beschuldigte sich in erregtem Zustand Genugtuung
für vermeintliches Unrecht habe verschaffen wollen. Im Ergebnis müsse daher
gefolgert werden, dass der Beschuldigte willentlich einen Schuss auf C____ abgegeben
habe. Die erlittene Verletzung am kleinen Finger stelle eine einfache
Körperverletzung dar. In unmittelbarer Lebensgefahr habe sich die Geschädigte
gemäss lRM-Gutachten nicht befunden, der Staatanwaltschaft sei jedoch
zuzustimmen, dass der Schuss auf C____ als versuchte (eventual-)vorsätzliche
Tötung zu qualifizieren sei. Zwar handle es sich beim verwendeten
Kaninchentöter um eine Waffe, mit der vergleichsweise leistungsschwache
Munition verschossen werde. Allerdings zeige der erzielte Verletzungserfolg,
dass auch eine solche Waffe erheblichen Schaden verursachen könne, wenn sie aus
kurzer Distanz auf einen Menschen abgefeuert werde. Tödliche Verletzungen mit
einem Kaninchentöter seien denn auch schon vorgekommen. Der verhältnismässig
glimpfliche Ausgang sei einzig dem Umstand zu verdanken, dass die Geschädigte
ihre Hände zur Abwehr erhoben und damit gleichzeitig die noch weit sensibleren
Körperpartien von Kopf und Hals geschützt habe. Die Gefahr einer tödlichen
Verletzung liege dort, wo zahlreiche Arterien und Venen und nicht zuletzt die
Halsschlagadern verlaufen, auch bei einem Schuss mit einem Kaninchentöter sehr
nahe, umso mehr, als der agitierte Beschuldigte die Schussabgabe angesichts des
dynamischen Geschehensablaufs nicht präzise habe steuern können. Auch gemäss IRM
hätten mit der verwendeten Waffe und Munition im Rahmen eines dynamischen Geschehens
tödliche Verletzungen resultieren können. Darüber, dass ein Schuss aus einer
geringen Entfernung auf die Hals-/Kopfpartie eines Menschen geeignet sei,
tödliche Verletzungen zu verursachen, habe sich auch der Beschuldigten im
Klaren sein müssen, denn immerhin sei ein sogenanntes Flobert für die Tötung
von Kleinvieh wie Kaninchen aus nächster Nähe konzipiert und A____ mit dem
Umgang von Waffen vertraut. Es erging daher ein Schuldspruch wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
(Urteil Vorinstanz, Akten S. 1433 ff.).
2.2.2 Der Berufungskläger ficht diesen Schuldspruch
an und verlangt stattdessen einen Schuldspruch wegen qualifiziert einfacher
Körperverletzung.
2.2.2.1 Zunächst wird eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes geltend gemacht, da in Anklageziffer 3 die Angabe der
Distanz zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer zum Zeitpunkt der
Schussabgabe fehle. Bei einer leistungsschwachen Waffe wie dem verwendeten
Hasentöter mache es aber einen erheblichen Unterschied, aus welcher Entfernung
der Schuss abgefeuert worden sei. Das Verletzungspotential der Waffe hänge von
dieser Distanz ab und diese müsse somit zwingend in der Anklageschrift genannt
werden (Plädoyer, Akten S. 1743 f.).
2.2.2.2 Gemäss Verteidigung muss in tatsächlicher
Hinsicht in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger
aus der maximal möglichen Entfernung von 1,5 Metern auf die Geschädigte
geschossen hat. In rechtlicher Hinsicht bringt die Verteidigerin vor, Vorsatz
setze voraus, dass der Täter mit Wissen und Willen handle, wobei für
Eventualvorsatz genüge, dass er die Möglichkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs
erkenne und ihn billigend in Kauf nehme. Hieran fehle es jedoch im vorliegenden
Fall. Der Berufungskläger habe seine Freundin nicht töten wollen. Seine
erklärte Absicht sei es gewesen, sie zu erschrecken, nicht aber, ihr Leben zu
gefährden. Hätte er sie töten wollen, hätte er gezielter, näher und mit weitaus
wirkungsvolleren Mitteln gehandelt, die ihm zur Verfügung gestanden hätten.
Dass er stattdessen ein Gerät benutzt habe, das primär zur Tötung kleiner Tiere
auf kurze Distanz gedacht sei und dazu aus einer Entfernung von rund 1,5 Metern
eventualiter auf die Hände der ausgestreckten Arme gezielt habe, spreche klar
gegen eine Tötungsabsicht. Zudem sei die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt
schwanger gewesen ‒ ein Umstand, der eine vorsätzliche Tötung noch
weniger nachvollziehbar mache. Es fehle jegliches nachvollziehbare Motiv, sie
zu töten. Auch aus den Aussagen und dem Verhalten des Berufungsklägers ergebe
sich kein Hinweis auf eine derartige Absicht. Als Dritte im Park eingriffen und
ihn angeschrieben hätten, habe er sich offenbar bedrängt oder überfordert
gefühlt, worauf sich der Schuss gelöst habe. Ob ein unkontrollierter Reflex,
ein Blackout oder eine impulsive Handlung ‒ jedenfalls sei keine gezielte
Tötungshandlung erkennbar. Auch ein Eventualvorsatz könne nicht angenommen
werden. Zwar habe der Berufungskläger die Waffe auf die Geschädigte gerichtet
und damit objektiv gefährlich gehandelt, doch das allein genüge nicht. Für
einen Eventualvorsatz müsste er ernsthaft mit der Möglichkeit eines tödlichen
Ausgangs gerechnet haben und sich damit abgefunden haben. Nichts in seinem Verhalten
deute auf eine solche Haltung hin. Er sei emotional überfordert gewesen, habe
aus einer gereizten, impulsiven Stimmung heraus gehandelt und die irrige
Vorstellung gehabt, mit dem Schuss eine Warnung abzugeben, nicht aber jemanden
schwer oder gar tödlich zu verletzen. Dass dabei eine Verletzung in Kauf
genommen wurde, möge sein - aber dies sei nicht gleichbedeutend mit der
bewussten Inkaufnahme des Todes. Aus seinem Verhalten unmittelbar nach dem
Vorfall ‒ etwa, dass er nicht weiter auf sie gezielt habe und nicht
geflüchtet sei, ergebe sich vielmehr, dass er keinen endgültigen Schaden
wollte. Zudem sei die objektive Gefährlichkeit der Tat nicht eindeutig lebensbedrohlich
gewesen, sodass selbst das Erkennen einer Todesgefahr nicht nahegelegen habe. Umso
weniger lasse sich dies subjektiv unterstellen. In dubio pro reo müsse daher
gelten, dass es nicht nur an einem direkten Tötungsvorsatz, sondern auch an
einem Eventualvorsatz gemangelt habe (Akten S. 1745 ff.).
2.2.3 Erwägungen
2.2.3.1 Anklagegrundsatz
Zur gerügten Verletzung des Akkusationsprinzips hat sich
bereits die Vorinstanz geäussert. Sie hat die Informations- und
Umgrenzungsfunktion des Anklageprinzips dargelegt, wonach die Tatvorwürfe
hinreichend konkretisierte sein müssen und die beschuldigte Person wissen muss,
welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Es kann dazu im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werde. Diese hat den Einwand der Verteidigung mit Recht als unbegründet
verworfen und festgestellt, in Ziffer 3 der Anklage werde geschildert, wie der
Beschuldigte seine damalige Partnerin zuerst auf dem Balkon geschlagen, dann
einen Kaninchentöter geholt und damit auf sie geschossen habe, ehe er den
Balkon verlassen und in die Wohnung gegangen sei. Daraus ergebe sich nicht nur
zweifelsfrei, dass er auf dem Balkon gestanden haben soll, als der Schuss
abgegeben wurde; die Distanz zu C____ werde durch ebendiesen Balkon auch
maximal begrenzt. Damit sei der Vorwurf ausreichend konkretisiert. Der
Beschuldigte wisse, welcher Handlung er unter welchen Umständen bezichtigt
werde. Eine sachgerechte Verteidigung sei ohne weiteres möglich, wie die
entsprechenden Ausführungen der Verteidigerin zum Anklagevorwurf denn auch belegen
würden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1428 f.).
Dem ist beizupflichten und zu ergänzen, dass eine
zentimetergenaue Angabe der Entfernung zwischen Täter und Opfer kaum je möglich
sein wird. Bei der vorliegenden Darstellung des Berufungsklägers, er habe nicht
vorsätzlich geschossen, sondern es habe sich ein Schuss gelöst, ist auch nicht
erkennbar, welchen Einfluss auf die Verteidigung eine exaktere Distanzangabe
haben sollte.
2.2.3.2 Tatsächliches und Rechtliches
Unbestritten ist, dass der Berufungskläger im Rahmen einer
Auseinandersetzung mit seiner damaligen schwangeren Freundin eine 6mm-Flobert-Faustfeuerwaffe
(«Kaninchentöter») behändigte, diese auf dem Balkon der gemeinsamen Wohnung ausgelöst
wurde und das Projektil den kleinen Finger des Opfers verletzte (Durchschuss
mit Trümmerfraktur; IRM-Gutachten, Akten S. 973 ff.).
Die Distanz zwischen Berufungskläger und Opfer bei der
Schussabgabe lässt sich anhand der vorliegenden Aussagen und der Beschaffenheit
des Tatorts hinreichend exakt eingrenzen. Der Balkon hat eine Fläche von 1,5
Metern Tiefe auf 2,5 Meter Breite. Auf den Bildern des Tatorts ist ersichtlich,
dass sich auf dem kleinen Balkon ein runder Tisch und zwei Stühle befanden
(Fotos, Akten S. 823 f.), was die nutzbare Fläche deutlich einschränkt. Dies zeigt
bereits, dass sich die beiden Beteiligten auf dem Balkon recht nahe beieinander
befunden haben müssen. Hinzu kommt die Schilderung des unbeteiligten und daher
von der Vorinstanz zu Recht als glaubhaft eingestuften Zeugen F____, der
schilderte, er habe die Frau in der linken Ecke gesehen, den Mann nahe vor ihr
stehend. Der Mann habe die Frau gepackt und zwei bis dreimal mit der Faust ins
Gesicht geschlagen, worauf F____ geschrien habe, er solle aufhören. Dann habe
er einen Knall gehört und einen Feuerschweif gesehen (Akten S. 825 ff.).
Die Schilderung des Zeugen belegt somit, dass sich der Berufungskläger in
Schlagdistanz und somit in nächster Nähe zum Opfer befand, als kurz darauf der
Schuss fiel.
Es ist zudem zu eruieren, in welche Richtung der Schuss
abgegeben wurde ‒ die Kugel traf das Opfer am kleinen Finger der linken
Hand (IRM-Gutachten, a.a.O.). Während die Vorinstanz basierend auf den Aussagen
des Zeugen davon ausgeht, dass das Opfer die Hände bei der Schussabgabe
schützend vors Gesicht gehalten hat, ist die Verteidigerin der Ansicht, «vors
Gesicht» könne auch eine Abwehrhaltung mit gestreckten Armen bedeuten, womit
sich die Hände deutlich entfernt vom Kopf befunden hätten (Akten S. 1745). Der
Zeuge F____ hat am 17. Dezember 2023 zu Protokoll gegeben, er sei sich sicher,
dass sich die Frau «ihre Hände schützend vor das Gesicht» gehalten habe.
Präzisierend hat er angemerkt, die Hände hätten sich ca. 30 cm vor ihrem
Gesicht befunden und die Situation für den Fotografen nachgestellt (Aussagen F____,
Akten S. 826, Foto S. 828), womit die Interpretation der Verteidigerin ausser
Betracht fällt. Vor Strafgericht hat der Zeuge seine Angaben bestätigt (Prot.
Hauptverhandlung 1. Instanz, Akten S. 1380). Der Berufungskläger hat im Untersuchungsverfahren
auf Vorhalt dieser Schilderung geschwiegen (Einvernahme vom 9. April 2024,
Akten S. 933). Vor Strafgericht hat er nach der Befragung des Zeugen
allerdings eingeräumt, es stimme «ungefähr», was dieser sage und er wolle
nichts berichtigen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob das Opfer mit
abwehrenden Händen dagestanden sei (Prot. Hauptverhandlung 1. Instanz, Akten
S. 1380). Das Opfer selbst konnte zu dieser Frage keine Angaben machen
(Einvernahme vom 17. Dezember 2023, Akten S. 834). Basierend auf den
vorliegenden Zeugenaussagen ist erstellt, dass der Schuss aus nächster Nähe in
Richtung des Gesichts des Opfers abgegeben wurde, dieses die Hände schützend
vor das Gesicht hielt und das Geschoss daher den kleinen Finger traf.
Schliesslich ist die wesentliche Frage zu klären, ob der Berufungskläger
diesen Schuss vorsätzlich abgegeben hat oder es sich dabei um ein Versehen
gehandelt hat. Er selbst hat stets behauptet, er sei erschrocken, als der Zeuge
F____ ihn angeschrien habe, weshalb sich ein Schuss gelöst habe (Einvernahme
vom 9. April 2024, Akten S. 932 f.; Prot. Vorinstanz, Akten S. 1377). Auch
seine Verteidigerin vertrat vor erster Instanz noch (ausschliesslich) die
Ansicht, dass er das Opfer mit der Waffe habe warnen wollen und sich der Schuss
nach der verbalen Intervention zweier Personen gelöst habe (Plädoyer vor
Strafgericht, Akten S. 1405). Erst in ihrem Plädoyer vor Berufungsgericht hat
sie zusätzliche Sachverhaltsvarianten eingebracht: Der Berufungskläger habe «die
irrige Vorstellung [gehabt], mit dem Schuss eine Warnung abzugeben, nicht aber
jemanden schwer oder gar tödlich zu verletzen». Weiter wird eingeräumt, «dass
dabei eine Verletzung in Kauf genommen wurde, mag sein ‒ aber das ist
nicht gleichbedeutend mit der bewussten Inkaufnahme eines Todesfalls» (Akten
S. 1747). Diese neuen Varianten, welche eine vorsätzliche Schussabgabe und
teilweise gar die Inkaufnahme von Verletzungen eingestehen, hat der
Berufungskläger selbst nie vertreten. Er hat vor Berufungsgericht nach wie vor behauptet,
der Schuss habe sich gelöst, da er erschrocken sei, als jemand im Park
herumgeschrien habe (Akten S. 1773). Das Gericht hat folglich weiterhin davon
auszugehen, dass der Berufungskläger eine vorsätzliche Schussabgabe bestreitet.
Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb dies nicht
glaubhaft ist. So wurde erwogen, dass der verwendete Kaninchentöter geladen und
der Hammer gespannt sein musste, damit überhaupt ein Schuss abgegeben werden
konnte. In der Folge musste der Abzug unter Überwindung eines gewissen
Widerstands betätigt werden. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der
Berufungskläger zwar irritiert gewesen sein mag, dass sich ein Dritter in die
Auseinandersetzung mit seiner Partnerin einmischte, dass dieser Passant aber in
einiger Entfernung stand und sein Schreien daher nicht geeignet war, den
Berufungskläger so zu erschrecken, dass dieser unwillentlich den Abzug der
Waffe betätigte. Hinzu kommt, dass er als erfahrener Schütze den Finger gar
nicht am Abzug der schussbereiten Waffe gehabt hätte, wenn er sie nicht hätte
abfeuern wollen.
Wenn die Verteidigung in Zweifel zieht, dass die eingesetzte
Waffe im konkreten Fall eine tödliche Verletzung hätte herbeiführen können
(Plädoyer, Akten S 1745 f.), so ist auf den Bericht des IRM zu verweisen,
welcher diese Frage bejaht: «Im Rahmen eines dynamischen Geschehens unter
Einsatz der nun bekannten Waffe und Munition jederzeit lebensgefährliche oder
tödliche Verletzungen bzw. eine dauerhafte Schädigung eines Sinnesorganes hätte
resultieren können, wird auch in Kenntnis des kriminaltechnischen
Untersuchungsberichtes festgehalten. Die entsprechenden ballistischen
Voraussetzungen waren gegeben.» (Akten S. 979 oben). Wenn es sich bei dem
verwendeten Kaninchentäter auch um eine Flobert-Waffe mit vergleichsweise
kleiner Durchschlagskraft handelte, so ist sie doch für die Tötung von
Kleintieren gedacht und es ist evident, dass sie auch gegen einen Menschen
gerichtet schwere Verletzungen verursachen kann. Es ist offensichtlich, dass ein
Täter, der seinem Opfer aus nächster Nähe mit einer solchen Waffe ins Gesicht
schiesst, dessen Tod zumindest in Kauf nimmt ‒ bei einer «normalen»
Faustfeuerwaffe läge klarerweise ein direkter Tötungsvorsatz vor. Dass das
Nachtatverhalten des Berufungsklägers gegen eine Inkaufnahme des Todes sprechen
soll, ist nicht nachvollziehbar, hat er doch nicht die Ambulanz angefordert,
wie es nach einem Unfall zu erwarten wäre, sondern seine verletzte Partnerin im
Gegenteil auf den Balkon ausgesperrt. Dass sie nach rund einer halben Stunde
aus ihrer misslichen Lage befreit werden konnte, ist nicht dem Berufungskläger,
sondern dem Zeugen F____ zu verdanken, der die Polizei requirierte.
Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger der
eventualvorsätzlich versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.
2.3 Freiheitsberaubung (AS 3)
2.3.1 Die Vorinstanz hat zudem einen Schuldspruch
wegen Freiheitsberaubung angenommen. Der Berufungskläger habe die Geschädigte
während rund 30 bis 40 Minuten auf dem Balkon ausgesperrt und sie dadurch ihrer
Bewegungsfreiheit beraubt. Damit sei den Anforderungen an die Dauer des
Freiheitsentzugs genüge getan. Der Einwand der Verteidigung, dass C____ vom
Balkon hätte klettern können, sei offensichtlich verfehlt. Abgesehen davon,
dass sich dieser nicht im Erdgeschoss befunden habe, sei die Geschädigte
schwanger und verletzt gewesen. Eine Flucht über den Balkon sei unter diesen
Umständen unzumutbar gewesen und von ihr deshalb auch verworfen worden; sie
habe es sich überlegt, doch es sei zu hoch gewesen (Urteil Vorinstanz, Akten S.
1437).
2.3.2 Der Berufungskläger beantragt einen
Freispruch. Die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb es der Privatklägerin nicht
möglich sein sollte, vom Balkon aus dem Hochparterre zu springen. So etwas von
einer schwangeren und am Finger verletzten Frau zu verlangen, sei zwar viel,
jedoch sei keine Festnahme im Sinne einer Freiheitsberaubung erfolgt, womit es
am Tatbestandsmerkmal der Festnahme fehle (Plädoyer, Akten S. 1747).
2.3.3 Dass es der schwangeren und zudem erheblich an
der Hand verletzten Privatklägerin nicht zuzumuten war, vom Balkon zu klettern,
ist offensichtlich. Dass es an der erforderlichen Festnahme im Sinne von Art.
183 StGB mangle, trifft ausserdem nicht zu: Festnahme im Sinne des Tatbestandes bedeutet
die Eingrenzung des Opfers an einem Ort und bedeutet die Aufhebung seiner
Fortbewegungsfreiheit. Der Begriff Festnahme bzw. unrechtmässige Festnahme
lässt in erster Linie an eine (unrechtmässige) Freiheitsentziehung durch eine
Amtsperson denken; Täter kann aber jedermann sein und die Tatmittel sind
uneingeschränkt. Darunter fallen auch mechanische Mittel wie das Versperren
einer Tür (Delnon/Rüdy, in: Basler
Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 183 N 36-37). Dass der Berufungskläger
dabei vorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage. Es ergeht somit
Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung.
3. Strafzumessung
3.1 Nach Ansicht des Berufungsklägers ist er
zweier Körperverletzungen schuldig zu erklären, wofür eine Freiheitstrafe von 6
Monaten angemessen sei. Für die Drohung sei eine Freiheitsstrafe von einem
Monat und für die Sachbeschädigung und das Vergehen gegen das Waffengesetz eine
von je zwei Monaten einzusetzen. Davon sei wegen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit ein Abzug von 50 Prozent zu tätigen. Es sei somit eine
Freiheitsstrafe von 5,5 Monaten auszufällen. Die Busse von CHF 400.‒ wird
nicht angefochten (Plädoyer, Akten S. 1748 ff.).
3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und CHF 500.‒ Busse. Entgegen der
Darstellung der Vorinstanz bewege sich das Verschulden des Berufungsklägers
insgesamt nicht mehr am unteren Rand, zumal er nicht nur das Leben seiner
Partnerin in Gefahr gebracht habe, sondern auch das Leben des Ungeborenen. Es
sei daher nicht von einer Einsatzstrafe von 4,5 Jahren für die versuchte
vorsätzliche Tötung auszugehen, sondern von 5 Jahren. Auch für die versuchte
schwere Körperverletzung sei asperierend nicht von einer Strafe von 10 Monaten
auszugehen, weil die Einsatzstrafe für dieses Delikt isoliert betrachtet
praxisgemäss bei 24 Monaten liege. Somit hätte diesbezüglich um 14 Monate erhöht
werden müssen. Für die Drohung und die Sachbeschädigung hätte je ein Monat
asperiert werden müssen – es handle sich auch diesbezüglich nicht um Bagatellen
‒ und für die eventualvorsätzlich versuchte einfache Körperverletzung zum
Nachteil seiner schwangeren Freundin hätten zwei Monate asperiert werden
müssen, weil sich Gewalterfahrung der werdenden Mutter gemäss aktueller
Forschung sehr negativ auf das ungeborene Kind auswirke. Daher hätte der
Beschuldigte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt werden
müssen (Plädoyer, Akten S. 1736).
3.3 Erwägungen zur Strafzumessung
3.3.1
Grundsätzliche Anforderungen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.3.2 Tatmehrheit
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
3.3.3 Sanktionsart
Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten
die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die
persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten
hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger
schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der
Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E.
4.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf
Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).
Angesichts der Tatsache, dass bereits ein Strafverfahren
wegen der Körperverletzungsdelikte und der Sachbeschädigung vom 22. und 23.
März 2023 hängig war, welche mit einer Gasdruckpistole begangen worden waren,
als der Berufungskläger am 16. Dezember 2023 ‒ abermals mit einer
Schusswaffe ‒ ein noch gravierenderes Delikt zum Nachteil seiner
schwangeren Partnerin beging, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für
sämtliche Delikte, deren Strafrahmen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe
ermöglichen, auf Freiheitsstrafe erkannt hat. Eine solche erscheint notwendig,
um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten.
3.3.4 Einsatzstrafe
Die Einsatzstrafe wurde durch die Vorinstanz korrekterweise
anhand der versuchten vorsätzlichen Tötung gebildet, welche vorliegend die
schwerste Tat darstellt und mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 20 Jahren bedroht
ist. Das Tatverschulden wurde durch die Vorinstanz noch am unteren Rand des
Strafrahmens verortet, was bereits beim objektiven Tatverschulden nicht
überzeugt. Der Berufungskläger hat seiner schwangeren Partnerin, nachdem er ihr
im Laufe eines Streits bereits einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte,
mit einer Schusswaffe aus nächster Nähe in Richtung des Gesichts geschossen. Obschon
es hinsichtlich der Tötung beim Versuch geblieben ist, blieb die Tat für das
Opfer nicht ohne Folgen: Es musste sich in der Folge den kleinen Finger
verkürzen lassen und hat somit eine bleibende Einschränkung erlitten. Eine auf
diese Weise verübte vollendete Tötung würde objektiv ein mindestens knapp mittelschweres
Verschulden darstellen, was innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmen
einer Freiheitsstrafe von rund 10 Jahren entspräche. In subjektiver Hinsicht
wurde zu Recht festgestellt, dass die Tat aus nichtigem Anlass erfolgte. Ein Abzug
ist angezeigt, da lediglich von Eventualvorsatz ausgegangen wird, wenn sich
dieser auch nahe an einem direkten Vorsatz bewegt hat. Die Strafe für die
vollendete Tat wäre somit auf 8 Jahre zu reduzieren. Dass der Erfolg nicht
eintreten konnte, war dem Umstand geschuldet, dass das Projektil im Finger des
Opfers steckenblieb, das die Hände vors Gesicht gehalten hatte. Wegen des
vorliegenden Versuchs rechtfertigt sich eine Reduktion um ein Viertel, womit
die Einsatzstrafe 6 Jahre beträgt.
3.3.5 Asperation
In einem nächsten Schritt sind die hypothetischen
Einzelstrafen für die übrigen Delikte zu benennen. Die Einsatzstrafe ist in
einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1
StGB angemessen zu erhöhen.
3.3.5.1 Versuchte schwere Körperverletzung
Für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D____
wurde die Einsatzstrafe vorinstanzlich um 10 Monate erhöht.
Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10
Jahren vor. Es wurde lediglich eine Luftdruckwaffe eingesetzt, was das
objektive Tatverschulden vergleichsweise gering erscheinen lässt. Es wurde vorinstanzlich
zu Recht festgehalten, dass die körperlichen Verletzungen zwar nicht gravierend
waren, der Geschädigte jedoch durch den Vorfall psychisch belastet war. Das
Strafgericht hat zudem zu Recht zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt,
dass sein Ärger über den beschädigten Rückspiegel nachvollziehbar war, nicht
aber sein nachfolgendes Verhalten, bei dem er völlig Unbeteiligte attackierte,
nachdem er bereits die Glastür des Kebabladens beschädigt hatte. Aufgrund
seines mehrmaligen Zurückkehrens kann ihm auch keine Kurzschlussreaktion
zugutegehalten werden. Auch hier ist lediglich von Eventualvorsatz auszugehen.
Das gesamte Tatverschulden ist unter Berücksichtigung der subjektiven
Tatkomponente noch knapp im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, was
bei vollendeter Tat einer Freiheitsstrafe von rund drei Jahren entspräche.
Aufgrund des vorliegenden Versuchs ist die Strafe um ein Drittel zu reduzieren,
was eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren ergibt. Asperierend resultiert daraus
eine Straferhöhung um 15 Monate.
3.3.5.2 Versuchte einfache Körperverletzung
Durch die verwendete Luftdruckwaffe wären beim Eintritt des
Taterfolgs Hautabschürfungen zu erwarten gewesen, welche die Qualität einer
einfachen Körperverletzung nur knapp erreicht hätten. In subjektiver Hinsicht
kann auf das zur versuchten schweren Körperverletzung Gesagte verwiesen werden.
Das vollendete Delikt wäre mit sechs Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden gewesen,
nach Abzug für den Versuch würden vier Monate verbleiben. Asperierend ist
angesichts des engen Sachzusammenhangs eine Straferhöhung um zwei Monate
ausreichend.
3.3.5.3 Einfache Körperverletzung
Die einfache Körperverletzung zum Nachteil von C____ wäre für
sich alleine mit vier Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden. Neben der Sanktion für
die versuchte vorsätzliche Tötung, die in engem Zusammenhang stand, ist jedoch
eine Straferhöhung um einen Monat ausreichend.
3.3.5.4 Freiheitsberaubung
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat
der Berufungskläger seine schwangere Partnerin auf den Balkon ausgesperrt,
nachdem er sie erst geschlagen und dann mit einer Schusswaffe verletzt hatte.
Die Beschränkung ihrer Freiheit in diesem Zustand, die es ihr verunmöglichte,
sich umgehend medizinisch versorgen zu lassen, bis die von einem Passanten
requirierte Polizei sie aus ihrer Lage befreite, lässt sein Verschulden nicht
mehr ganz leicht erscheinen. Mit einer halben Stunde dauerte die
Freiheitsbeschränkung immerhin vergleichsweise kurz. Bei einem Strafrahmen bis
zu 5 Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine Erhöhung der Strafe um nur 2 Monate
angesichts dieser Umstände als zu mild. Eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten
erscheint der Tat angemessen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs ist eine Asperation
um 4 Monate ausreichend.
3.3.5.5 Übrige Delikte
Die vorinstanzliche Asperation für die übrigen Delikte ist
nicht zu beanstanden. Es sind dies jeweils 15 Tage für die Drohung und
Sachbeschädigung und ein Monat für die fehlende Waffentragbewilligung für die
Gasdruckpistole.
3.3.5.6 Daraus resultiert als Zwischenresultat eine
Freiheitsstrafe von 8 Jahren.
3.4 Schuldfähigkeit
3.4.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der attestierten
verminderten Schuldfähigkeit eine Reduktion der Strafe vorgenommen. Sie hat
zusammenfassend erwogen, gemäss forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15.
Mai 2024 leide der Beschuldigte an einer Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis (lCD-10 F2), am ehesten im Sinne einer hebephrenen Schizophrenie
(lCD-10 F20.1). Es sei davon auszugehen, dass es ab Herbst 2022 zu einer
maniform-psychotischen Dekompensation der hebephrenen Symptomatik gekommen sei,
die sich im Verlauf des Jahres 2023 bis zu den Anlassdelikten im Dezember 2023
laufend zugespitzt habe. Aus den Akten und den Ausführungen von A____ ergäben
sich keine Hinweise dafür, dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der
ihm vorgeworfenen Straftaten eingeschränkt gewesen wäre. Aus psychiatrischer
Sicht charakterisierten sich die Deliktdynamiken der vorgeworfenen Straftaten
dadurch, dass es ihm offenbar jeweils nicht gelungen sei, spontane Ideen, Impulse
und Handlungsmotive zu «desaktualisieren», sich also von ihnen zu distanzieren,
sie bis zu einem gewissen Grad kritisch zu reflektieren und einem sozial
adäquaten Verhalten zuzuführen. Hinsichtlich der Tatvorwürfe vom 22. März
2023 sei aus gutachterlicher Sicht relevant, dass der Beschuldigte in einen
eskalierenden Bagatellkonflikt geraten sei und der erfolglose Versuch, die
Sachbeschädigung am Auto bei der Polizei anzuzeigen, dazu geführt habe, dass er
sich zu «Selbstjustiz» entschlossen habe. Ihm sei durchaus bewusst gewesen,
dass die Geschädigten sein Fahrzeug nicht beschädigt hatten, doch habe er den
Täter finden und seinem «Gegner» mit der täuschend echt aussehenden Softairgun
«Angst machen» wollen. Dieser Tatkomplex zeichne sich aus forensisch-psychiatrischer
Sicht durch angetrieben, enthemmt und übersteigert gereizt wirkendes Verhalten
aus, das auf die maniform-psychotische Entwicklung zurückzuführen sein dürfte.
Ausgehend von diesen Annahmen sei deshalb von einer mittelgradig verminderten
Steuerungsfähigkeit auszugehen. In Bezug auf den Tatkomplex vom 16. Dezember
2023 sei wiederum relevant, dass A____ von seiner Partnerin als grundlos
angetrieben, gereizt und wirr redend beschrieben worden sei. Es sei C____ nicht
gelungen, die Dynamik durch ihren Spaziergang zu deeskalieren. Auch dieser
Tatkomplex lasse sich durch eine krankheitsbedingt mangelhafte Desaktualisierungsschwäche
erklären, woraus ebenfalls eine mittelgradige Verminderung der
Steuerungsfähigkeit abgeleitet werden könne. Diese Darlegungen und
Schlussfolgerungen habe die Gutachterin vor Gericht bestätigt und dabei
insbesondere auch den Grad der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit überzeugend
und nachvollziehbar begründet. Es bestehe somit keine Veranlassung, von den
gutachterlichen Einschätzungen abzuweichen, weshalb A____ für die beiden
Tatkomplexe von März und Dezember 2023 jeweils eine mittelgradig
beeinträchtigte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zuzugestehen sei.
Die errechnete Freiheitsstrafe von 71 Monaten wurde in der Folge auf 36 Monate
reduziert (Urteil Vorinstanz, Akten S. 1440 f.).
3.4.2 Die Verteidigung hat das forensisch-psychiatrische
Gutachten scharf kritisiert und geäussert, es sei unklar und schlecht begründet
‒ ein Obergutachten wurde indes nie beantragt. Sie macht geltend, die
akute Schizophrenie des Berufungsklägers würde für eine deutlich stärkere
Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit sprechen. Es müsse deshalb
ernsthaft geprüft werden, ob er zum Tatzeitpunkt überhaupt schuldfähig gewesen
sei (Plädoyer, Akten S. 1749). Es erstaunt nach dieser fundamentalen Kritik,
dass die Verteidigerin in der Folge auf ihre Eingabe vom 23. August 2024 sowie
die Ergänzungen der Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung
verweist, die von einer verminderten Schuldfähigkeit resp. einer mittelgradig
eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgehe. Sie beantragt, in Bezug auf die
begangenen Straftaten am 22. März 2023 und am 16. Dezember 2023 sei eine
Reduktion der Strafe von 50 Prozent vorzunehmen (Akten S. 1750), was exakt
der Vorgehensweise der Vorinstanz entspricht. Das vorinstanzliche Urteil ist in
diesem Punkt denn auch sorgfältig und schlüssig begründet und stützt sich auf
die in allen Teilen überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen der
Gutachterin. Auch das Berufungsgericht hat keinen Anlass, davon abzuweichen.
Aufgrund der diagnostizierten mittelgradig verminderten
Schuldfähigkeit ist eine Reduktion des Strafmasses von 8 auf 4 Jahre
Freiheitsstrafe vorzunehmen.
3.5 Täterkomponente
Aufgrund des Nachtatverhaltens des Berufungsklägers oder
seiner Kooperation im Verfahren besteht keine Notwendigkeit, die bemessen
Strafe zu erhöhen oder zu senken. Nach der Schussabgabe auf seine Partnerin hat
er diese verletzt auf den Balkon ausgesperrt, was freilich bereits mit dem
Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung abgegolten ist und nicht doppelt zu
verwerten ist, aber andererseits sicher kein positives Nachtatverhalten
darstellt. Wenn die Verteidigung eine besondere Kooperation und umfassende Geständigkeit
im Verfahren geltend macht, so ist bezüglich des schwersten Delikts darauf
hinzuweisen, dass der Berufungskläger den Vorwurf einer vorsätzlichen
Schussabgabe auf seine Partnerin bis zuletzt bestritten hat. Bezüglich der
anderen Delikte hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass ein Bestreiten
vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage zwecklos gewesen wäre Zur
besonderen Strafempfindlichkeit, welche die Verteidigung aus dem Umstand
ableitet, dass der Berufungskläger vor kurzem Vater geworden sei und seine
Tochter kennenlernen wolle, ist zu sagen, dass er die Kindsmutter im sechsten
Monat der Schwangerschaft angeschossen hat und sich nicht nur dieser, sondern
auch seiner damals noch ungeborenen Tochter gegenüber absolut verantwortungslos
gezeigt hat. Es ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, diese Beziehungen
für eine Strafminderung heranzuziehen.
3.6 Nach dem Gesagten ist eine Freiheitsstrafe
von 4 Jahren auszusprechen. Der Anrechnung der bisher ausgestandenen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Anwendung von Art. 51 StGB steht nichts
entgegen.
3.7 Busse
3.7.1 Für die begangenen Übertretungen ist
zusätzlich zwingend eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat auch für die
Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, welche zur Tatzeit diese
Sanktionsmöglichkeit noch vorsah, eine Busse ausgesprochen. Sie hat erwogen,
die Verwendung des Signalgebers sei zwar unrechtmässig erfolgt, aber ohne
jemanden zu gefährden und dafür eine Busse in der Höhe von CHF 300.‒ für
angemessen erachtet. Für das Überfahren des Rotlichts wurden CHF 250.‒
und für das Nichttragen der Brille CHF 100.‒ Busse festgelegt. Asperiert
resultierte daraus eine Busse von CHF 550.‒. Auch bezüglich dieser
Delikte wurde die verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt. Es wurde dazu
erwogen, in der Annahme, dass auch diese Straftaten Ausdruck
krankheitsbedingter Leichtfertigkeit, Enthemmung und eines Mangels an
Verantwortungsbewusstsein waren, erachte die Gutachterin die
Steuerungsfähigkeit beim Abfeuern der Notsignalpatronen als leicht- bis
mittelgradig und bei den SVG-Übertretungen als leicht eingeschränkt. Somit
erscheine ein Abzug von rund 25 % gerechtfertigt. Daraus resultierte eine Busse
in der Höhe von CHF 400.‒.
3.7.2 Während der Berufungskläger diese Busse akzeptiert
hat, beantragt die Staatsanwaltschaft eine Busse von CHF 500.‒, ohne dies
jedoch näher zu begründen. Da die Busse durch die Vorinstanz detailliert und
überzeugend bemessen wurde, ist diese bei CHF 400.‒ zu belassen. Bei
schuldhafter Nichtbezahlung ist die Busse in 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
umzuwandeln.
4. Massnahme
4.1 Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe
in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 StGB zugunsten einer
stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Sie hat zusammenfassend
erwogen, das forensisch-psychiatrischen Gutachten lasse keinen Zweifel daran,
dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung in Form einer hebephrenen
Schizophrenie leide, welche in ihrer Ausprägung als schwer einzustufen sei, und
dass diese Erkrankung, welche sich im Tatzeitraum in einer
maniform-psychotischen Symptomatik manifestiert habe, in direktem kausalem
Konnex zu den verübten Verbrechen und Vergehen gestanden sei. Ohne
Implementierung eines deliktpräventiv ausgerichteten Behandlungs- und
Betreuungsrahmens sei von einem deutlich erhöhten Risiko erneuter Exazerbation
der Krankheitssymptomatik und als Folge davon weiterer Delinquenz im Sinne der
Anlasstaten, aber auch schwerwiegender Delikte auszugehen. Die Gutachterin
empfehle eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in einer psychiatrischen
Klinik ‒ eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB sei nicht ausreichend.
Selbst bei stationärer Einleitung der ambulanten Massnahme dürfte der
stationäre Behandlungszeitraum von maximal acht Wochen zu kurz sein, um ein
nachhaltig deliktpräventives Helfernetzwerk zu etablieren. Die Anordnung einer
ambulanten Massnahme erscheine daher gegenwärtig nicht zweckmässig (Urteil
Vorinstanz, Akten S. 1443 ff.).
Zur Dauer der Massnahme hat die Vorinstanz ausgeführt, die
Gutachterin rechne mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer, wobei bei einem
weiterhin günstigen Behandlungsverlauf und Mitwirkung des sozialen Umfelds von A____
eine Versetzung aus dem stationären Rahmen in ein Wohn- und Arbeitsexternat im
Laufe eines Jahres möglich sein sollte. Bei Erkrankungen aus dem schizophrenen
Formenkreis sei aber auch bei optimaler Mitwirkung des Betroffenen mit
Rückfällen zu rechnen. Die Sachverständige sei auch vor Gericht nicht davon
ausgegangen, dass es einen mehrjährigen stationären Massnahmenverlauf in der
Klinik im Sinne der vom Gesetz als Maximum festgelegten fünf Jahre brauche.
Erneut habe sie einen Zeitrahmen von rund einem Jahr skizziert, ehe bei
günstigem Verlauf zügig weitere Entwicklungsschritte bis hin zum Wohn- und
Arbeitsexternat ins Auge gefasst werden könnten. Diesen Überlegungen Rechnung
tragend, erscheine es gerechtfertigt, die Dauer der anzuordnenden stationären
Massnahme zu begrenzen, wobei im Hinblick darauf, dass die vorgesehenen Schritte
dennoch gewisse Zeit in Anspruch nehmen und erfahrungsgemäss auch Rückschläge
nicht ausbleiben würden, eine Massnahmendauer von (vorerst) drei Jahren
angemessen, aber auch notwendig erscheine. Angesichts der dem Beschuldigten
auferlegten Freiheitsstrafe von drei Jahren und der bei einem Deliktsrückfall
drohenden, erheblichen Straftaten sei damit auch die Verhältnismässigkeit
gewahrt (Akten S. 1446 f.).
4.2 Der Berufungskläger ficht die ausgesprochene
stationäre Massnahme an und beantragt stattdessen eine ambulante Massnahme mit
stationärer Einleitung. Grundsätzlich würden zwar alle Voraussetzungen gemäss
Art. 59 StGB vorliegen. Es sei ein Vergehen begangen worden, eine psychische
Störung liege vor und die begangene Tat stehe mit der psychischen Störung im
Zusammenhang. Zudem lasse sich mit der psychiatrischen Behandlung die Gefahr
weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten
vermeiden. Es stelle sich jedoch die Frage der Verhältnismässigkeit. Gemäss den
Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten werde eine stationäre
Massnahme empfohlen. Von der ambulanten Massnahme werde abgeraten, da
zahlreiche Fragen des sozialen Empfangsraums ungeklärt bzw. nicht valide
beurteilbar seien. Zudem brauche es ein hohes Mass an Selbstkompetenzen und bei
Überforderung sei mit einer neuerlichen psychotischen Dekompensation zu
rechnen. Eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung von maximal acht
Wochen sei zu kurz, um ein nachhaltig deliktpräventives Helfernetzwerk zu etablieren.
Nur weil innert zweier Monate kein Helfernetzwerk etabliert werden könnte,
werde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB für die Dauer von fünf
Jahren empfohlen. Dies sei nicht verhältnismässig. Stattdessen gebe es die Möglichkeit
einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung verbunden mit der Weisung
einer ambulanten Massnahme im Rahmen eines betreuten Wohnens (Plädoyer, Akten
S. 1751 ff.).
4.3 Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer
Anschlussberufung angefochten, dass die Vorinstanz die ausgesprochene Massnahme
auf drei Jahre beschränkt hat. Sie hat dazu in der Berufungsverhandlung
ausgeführt, aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei die stationäre Massnahme vorinstanzlich
auf drei Jahre befristet worden. Die Sachverständige führe jedoch in ihrem
Gutachten aus, dass selbst bei optimaler Mitwirkung des Beschuldigten mit
Rückfällen zu rechnen sei. Er habe die Massnahme explizit nicht vorzeitig
antreten wollen, obschon dies sinnvoll gewesen wäre, denn ein Beschuldigter müsse
teilweise lange warten, bis er die Massnahme effektiv antreten könne. Wenn er neun
Monate warten müsse, bis er die Massnahme antreten könne, und er im ersten Jahr
in der Institution wiederholte Rückfälle erleide, so könnte er vielleicht nicht
bereits nach einem Jahr stationärer Behandlung entlassen werden. Werde er
anschliessend in ein Externat eingewiesen, so wären bereits über zwei Jahre
vergangen. Daraus folge, dass die Befristung von drei Jahren offensichtlich
nicht ausreiche, um die schwere Erkrankung angemessen zu behandeln. Da der
Beschuldigte das Leben vieler Personen in Gefahr gebracht und mehrere Personen
verletzt habe und offensichtlich nicht einsichtig sei, erscheine eine
ordentliche Dauer von fünf Jahren angemessen und verhältnismässig (Plädoyer,
Akten S. 1736 f.).
4.4 Erwägungen
4.4.1 Voraussetzungen
Dass die Voraussetzungen für das Aussprechen einer
psychiatrischen Massnahme gegeben sind, ist unbestritten und es kann
diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.4.2 Art der Massnahme
Die Gutachterin [...] hat per 15. Mai 2024 ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger erstellt (Akten
S. 1027 ff.). Wie auch von der Verteidigung erwähnt, erachtet sie eine
ambulante Massnahme als nicht ausreichend und empfiehlt eine stationäre
Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Es sei erfahrungsgemäss mit einer
mehrjährigen Behandlungsdauer zu rechnen, wobei bei einem weiterhin günstigen
Behandlungsverlauf und Mitwirkung des sozialen Umfelds eine Versetzung aus dem
stationären Rahmen in ein Wohn- und Arbeitsexternat im Laufe eines Jahres
möglich sein sollte. Allerdings sei bei Erkrankungen aus dem schizophrenen
Formenkreis auch bei optimaler Mitwirkung des Betroffenen mit Rückfällen zu
rechnen (Gutachten, Akten S. 1101 f.).
Die Gutachterin stand bereits der Vorinstanz und auch dem Berufungsgericht
für Fragen zur Verfügung. Sie wurde durch das Berufungsgericht ausführlich zu
den Möglichkeiten der zur Verfügung stehenden Massnahmen befragt und erläuterte
zum wiederholten Mal nachvollziehbar, dass die im Rahmen einer ambulanten
Massnahme mögliche stationäre Einleitung auf acht Wochen beschränkt sei und sie
diese Dauer für nicht ausreichend erachte, um den für ein tragfähiges ambulantes
Setting erforderlichen sozialen Empfangsraum in Form eines Wohn- und
Arbeitsexternats zu organisieren. Als weiteren Nachteil der ambulanten
Massnahme beschrieb die Gutachterin, dass nach der stationären Einleitung die
Schwierigkeit entstehe, dass beim Auftreten von Problemen keine Rückversetzung
in den stationären forensisch-psychiatrischen Bereich möglich sei. Es müsste
stattdessen auf freiwilliger Basis oder per Fürsorgerischen Freiheitsentzug
eine Verlegung in die Allgemeinpsychiatrie erfolgen. Dort gebe es
Schnittstellenprobleme, da die Behandlung nicht aus einer Hand erfolgen könne,
was viel Koordination und erfahrungsgemäss Schwierigkeiten mit sich bringe. Sie
stellte fest, dass der Berufungskläger unter der aktuellen Medikation keine
produktiven Symptome mehr zeige. Die Erfahrung aus dem Waaghof zeige, dass er
in einem stationären Setting gut funktioniere. Schwierigkeiten seien beim
Berufungskläger jedoch nicht im stationären Bereich, sondern im Wohn und
Arbeitsexternat zu erwarten, wenn die Belastungen zunehmen würden. Die
Gutachterin hat ausgeführt, dass die Zeit im Waaghof eine Anpassung der
Medikation gebracht habe, unter welcher der Berufungskläger stabil sei, seine
eigentlichen Herausforderungen hätten jedoch nicht adressiert werden können.
Positiv sei sicher, dass die produktiv psychotische Symptomatik zurückgegangen
und nun nicht mehr vorhanden sei. Die ganzen Belastungen seien aber vorhanden
und erhöhten das Risiko für erneute psychotische Symptomatik, sodass er erneut
in ähnlicher Weise straffällig werden könnte (Befragung Gutachterin, Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 1770 ff.).
Die Verteidigung hat im Plädoyer unter Bezugnahme auf das
psychiatrische Gutachten zu belegen versucht, dass eine ambulante Massnahme
ausreichen würde (Akten S. 1752 ff.). Wie nachfolgend zu begründen ist,
haben die Ausführungen der Gutachterin dies jedoch überzeugend widerlegt. Der
Berufungskläger macht geltend, gemäss Gutachten sei bereits ein
Behandlungserfolg hinsichtlich der maniform-psychotischen Symptomatik
festgestellt worden. Dies trifft zwar zu (Gutachten, Akten S. 1094), im
Gutachten wird jedoch unmittelbar im Anschluss festgehalten: «doch sind
zahlreiche Fragen des sozialen Empfangsraums (Beziehung, Elternschaft,
Tagesstruktur, administrative Kompetenzen, Wohnkompetenzen) ungeklärt bzw.
nicht valide beurteilbar. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Klärung
dieser komplexen Fragestellungen im offenen Rahmen ein hohes Mass an
Selbstkompetenzen verlangen würde und im Falle des Exploranden bei Überforderung
mit einer neuerlichen psychotischen Dekompensation zu rechnen ist, dürfte die
Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB nicht ausreichen um die
kriminogenen Bedürfnissen ausreichend zu adressieren.» Diesem Befund entgegnet
der Berufungskläger, mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei
eine solche langfristige Behandlung ambulant durchzuführen, ohne sich jedoch mit
den von der Gutachterin gegen eine ambulante Massnahme vorgebrachten Argumenten
zu befassen oder diese gar zu entkräften. Dass die Medikation erfolgreich
angepasst worden ist, wird von der Gutachterin bestätigt, dies steht der Notwendigkeit
einer stationären Massnahme indes nicht entgegen. Die Verteidigerin vertritt
die Ansicht, dass die UPK Basel über eine gut ausgebaute Ambulanz verfüge, wo
auch psychiatrisch-psychotherapeutische Interventionen möglich seien. Die
Gutachterin ist als Leitende Ärztin Erwachsenenforensik ambulant der UPK Basel
ideal qualifiziert, um die Grenzen der Möglichkeiten der forensischen Ambulanz
zu beurteilen. Sie hat die Nachteile einer ambulanten Massnahme, welche bei
Rückfällen keine Rückversetzung in den forensisch-psychiatrischen Bereich
ermöglicht, überzeugend dargelegt. Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass
das Gefängnis einen Stressfaktor für jeden Menschen darstelle und es
bemerkenswert sei, dass es der Berufungskläger in diesem Setting geschafft habe
«gesund» zu werden, sind die erzielten Fortschritte sicherlich positiv zu vermerken
– was auch die Gutachterin vor Berufungsgericht getan hat. Auch der letzte
Bericht der Gefängnispsychiatrie vom 26. Mai 2025 hält fest, dass der aktuelle
psychische Gesundheitszustand als stabil bezeichnet werden könne. Dies
entspreche auch dem subjektiven Empfinden des Berufungsklägers, welcher
äussere, dass es ihm aktuell gut gehe und dass er abgesehen von der
Inhaftierung zufrieden sei. Bereits zum Zeitpunkt des letzten Berichts vom 22. August
2024 habe sich sein psychischer Gesundheitszustand deutlich stabilisiert gehabt
und seither sei keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands
festzustellen (Akten S. 1688 ff.). Die Gutachterin hat jedoch überzeugend
dargelegt, dass sie die Herausforderungen für den Berufungskläger gerade nicht
in einem eng strukturierten stationären Setting erwartet, sondern eher im Zuge
der Lockerungen mit einhergehenden Belastungserprobungen. Schliesslich wurde von
der Verteidigung vorgebracht, dass sich der Berufungskläger bereits seit rund
1,5 Jahren im Gefängnis befinde und entsprechend lange behandelt werde und noch
immer stabil sei. Dazu hat die Gutachterin vor den Schranken deutlich gemacht,
dass eine Stabilisierung erreicht werden konnte, die ganzen Belastungen, welche
das Risiko einer erneuten psychotischen Symptomatik und damit einhergehender
Gefahr erneuter Delinquenz aber nach wie vor vorhanden seien. Der
Gefängnisaufenthalt lasse sich nicht als bereits absolvierte «kleine Massnahme»
werten (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1772). Bereits die Vorinstanz hat
treffend ausgeführt, es sei mit der Gutachterin einig zu gehen, dass die
inzwischen eingetretene Stabilisierung unter eng strukturierten, beschützenden
Haftbedingungen mit geregelten Abläufen und geringen Anforderungen stattgefunden
habe und in Bezug auf die Entwicklung ausserhalb solcher engmaschiger Betreuung
nicht aussagekräftig sei.
Die Gutachterin hat zusammenfassend sowohl im forensisch-psychiatrischen
Gutachten als auch in der Befragung der Vorinstanz und vor Berufungsgericht
überzeugend dargelegt, dass es einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB
bedarf. Eine solche ist somit anzuordnen.
4.4.3 Massnahmedauer
Im Gutachten wird festgehalten, dass erfahrungsgemäss mit
einer mehrjährigen Behandlungsdauer zu rechnen sei, wobei bei einem weiterhin
günstigen Behandlungsverlauf und Mitwirkung des sozialen Umfelds eine Versetzung
aus dem stationären Rahmen in ein Wohn- und Arbeitsexternat im Laufe eines Jahres
möglich sein sollte. Allerdings sei bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis
auch bei optimaler Mitwirkung des Betroffenen mit Rückfällen zu rechnen (Akten
S. 1101 f.).
Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt die Dauer einer
stationären Massnahme in der Regel höchstens fünf Jahre. Das Bundesgericht hält
dazu in 145 IV 65 E. 2.2 fest: «Bei den Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz
1 und 2 StGB handelt es sich um Höchstfristen. Das Gericht kann sowohl für
die Erstanordnung als auch für die Verlängerung gerichtlich eine Frist von
weniger als fünf Jahren festlegen (BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 143 ff.;
Urteile 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2; 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016
E. 6, nicht publ. in: BGE 142 IV 105). Damit wird nicht die Massnahme
als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2
StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher
eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die
gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (Urteil 6B_640/2015
vom 25. Februar 2016 E. 6, nicht publ. in: BGE 142 IV 105).»
Wie bereits die Vorinstanz berücksichtigt hat, geht die
Gutachterin davon aus, dass es bei weiterhin positiver Entwicklung einer rund
einjährigen stationären Therapie bedarf, ehe eine Lockerung in Form eines Wohn-
und Arbeitsexternats erfolgen kann. Die Gutachterin hat zur Befristung der
Massnahme auf drei Jahre ausgeführt, dass ein solcher (engerer) zeitlicher
Rahmen die Stossrichtung der Behandlung dahingehend vorgebe, dass der Fokus
darauf gelegt werde, wie es funktioniere, wenn die Belastungen zunehmen. Dies
sei im vorliegenden Fall sinnvoll, da Schwierigkeiten nicht im stationären
Rahmen, sondern erst im Wohn- und Arbeitsexternat zu erwarten seien. Die
Gutachterin liess zwar auf Nachfrage offen, ob die Massnahme auf drei Jahre zu
befristen sei oder nicht, ihre Ausführungen liessen aber keinen Zweifel daran,
dass sie die Chancen auf den angestrebten Erfolg der Massnahme innert drei
Jahren als realistisch betrachtet. Art. 56a StGB hält fest, dass das Gericht
die Massnahme anordnet, welche den Täter am wenigsten beschwert, wenn mehrere
Massnahmen in gleicher Weise geeignet sind. Von mehreren erfolgversprechenden
Reaktionen auf ein strafbares Verhalten ist die weniger eingreifende der
eingriffsintensiveren vorzuziehen (Heer,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 56a N 1). Dass sich der
eigentliche Antritt der Massnahme im Falle fehlender Kapazitäten der geeigneten
Institutionen verzögern kann, wie es die Staatsanwältin geltend macht, ist
nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund dieser Möglichkeit die für ausreichend
befundene Massnahmedauer zu verlängern, fällt jedoch ausser Betracht.
Die Massnahme ist somit für die Dauer von drei Jahre
auszusprechen. Unabhängig von der Dauer der angeordneten Massnahme kann diese
verlängert werden, wenn sie sich als zeitlich nicht ausreichend erweisen sollte
(Art. 59 Abs. 4 StGB).
5. Kosten
5.1
Erste Instanz
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021
vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt.
Da die Berufung von A____ abgewiesen wird, sind ihm die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten unverändert aufzuerlegen. Demgemäss trägt er
für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 24’391.70 und
eine Urteilsgebühr von CHF 13’500.–.
5.2 Zweite Instanz
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.
1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung
vollumfänglich, und im Rahmen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
teilweise. Er hat die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten von CHF 835.–
für die Bemühungen der Gutachterin und eine leicht reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.3 Amtliche Verteidigung
Die von der Verteidigerin eingereichte Honorarnote wird um insgesamt
11 Stunden gekürzt. Zu den Kürzungen wurde das rechtliche Gehör gewährt, und die
Verteidigerin hat sich damit einverstanden erklärt (Prot. Berufungsverhandlung,
Akten S. 1775 f.). Es werden ihr zusätzlich 5,5 Stunden Aufwand für die
Berufungsverhandlung (inklusive Weg, Eröffnung und Nachbesprechung) zuzüglich
8,1 % MWST vergütet. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
5.4 Vertreter der Privatklägerin
Der Vertreter der Privatklägerin ist für seinen Aufwand im
zweitinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennote zuzüglich 5,5 Stunden für die
Berufungsverhandlung (inklusive Weg, Eröffnung und Nachbesprechung) zuzüglich
8,1 % MWST zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
5.5 Rückforderungsvorbehalt
Der Berufungskläger hat dem Staat die Kosten seiner
Verteidigung für die erste und zweite Instanz sowie die Kosten der
unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft zurückzuerstatten, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 teilweise in
Verbindung mit 138 Abs. 1 StPO).
6. Berufung von B____ gegen die erstinstanzliche
Honorarbemessung
6.1 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der
Privatklägerin C____ hat dem
Strafgericht eine Kostennote über 36,25 Stunden Aufwand zuzüglich 7 Stunden für
die Hauptverhandlung abgegeben. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten
Aufwand als deutlich übersetzt bezeichnet. Die Tätigkeit des Opfervertreters
habe sich auf die Prüfung und Geltendmachung einer Schadenersatz- und ev. Genugtuungsforderung
betreffend einen vom Beschuldigten im Wesentlichen zugestandenen Sachverhalt
beschränkt. Dessen Nachweis und rechtliche Würdigung sei grundsätzlich Aufgabe
der vor Gericht erschienen Staatsanwaltschaft, während ihm die Begründung der
Forderung oblegen habe, welche nicht von komplexer Natur gewesen sei. Der sich
in vergleichbarer Situation befindende Rechtsvertreter von D____, lic. iur.
Philippe Häner, welcher neben einer Schadenersatzforderung auch einen
Genugtuungsanspruch geltend gemacht habe, habe weniger als die Hälfte des von B____
beanspruchten Aufwands verbucht. Auch daran zeigt sich, dass seine
Honorarforderung weit über der angemessenen Vergütung für ein solches Mandat
liege. Unter diesen Umständen sei eine deutliche Herabsetzung angezeigt, wobei
sich als Referenz für die Bestimmung des angemessenen Aufwands eben jene
Kostennote von lic. iur. Häner anbiete, welchem ein Honorar von insgesamt knapp
CHF 3’600.‒ bewilligt worden sei. B____ wurde in der Folge ein Honorar
von pauschal CHF 4’000.‒ zuzüglich MWST zugesprochen.
6.2 Rechtsanwalt B____ hat die vorinstanzliche
Kürzung seines Honorars mit selbständiger Berufung angefochten. Er beantragt
die Zusprechung des in Rechnung gestellten Honorars von insgesamt CHF 9’631.15
inkl. Auslagen und MWST. Die Ausrichtung eines Pauschalhonorars sei
systematisch nicht vorgesehen und laufe dem Grundsatz einer individuellen
Würdigung des Aufwands zuwider. Inhaltlich sei die Kürzung zudem unbegründet
und es werde nicht dargelegt, welche Aufwandsstunden als nicht angemessen oder
nicht erforderlich angesehen würden. Die getroffene pauschale Annahme von 20
Stunden Aufwand entspreche nicht der erforderlichen Begründungsdichte und
verletze das rechtliche Gehör ‒ es erweise sich als unmöglich, dazu
gezielt Stellung zu nehmen. Der Vergleich mit der Kostennote des Rechtsanwalts
Häner sei nicht angebracht, da sich die Mandate in wesentlichen Punkten
unterscheiden würden. Die Mandantin des Berufungsklägers sei in einem ihr
fremden Rechtssystem völlig auf sich allein gestellt gewesen und auf
intensivere anwaltliche Betreuung angewiesen gewesen, die auch die Koordination
mit weiteren involvierten Stellen umfasst habe. Es seien ausschliesslich
Aufwände geltend gemacht worden, die sich direkt aus der Vertretung innerhalb
des Strafverfahrens ergeben hätten. Die Vorinstanz verkenne, dass Art. 136 StPO
die unentgeltliche Rechtspflege nicht nur zur Durchsetzung von
Zivilforderungen, sondern explizit auch für die Strafklage gewähre. Die Frage
der Beantragung einer Genugtuung habe aufgrund der persönlichen Verbundenheit der
Privatklägerin zum Beschuldigten einer einlässlichen Beratung bedurft. Der
Sachverhalt sei zudem keineswegs zugestanden gewesen, sondern es sei behauptet
worden, der Schuss habe sich versehentlich gelöst. Da die Privatklägerin einen
Schuldspruch gemäss Anklage angestrebt habe, sei daher eine akribische
Aufarbeitung der Beweise erforderlich gewesen. Zusammenfassend verkenne die
Vorinstanz sowohl die gesetzlichen Anforderungen an die unentgeltliche
Rechtsvertretung der Privatklägerschaft als auch die besonderen Umstände des
vorliegenden Mandats. Die unzureichende Begründung der pauschalen
Honorarkürzung verletze das rechtliche Gehör, untergrabe die notwendige
Nachvollziehbarkeit gerichtlicher Entscheide und werde den tatsächlichen
Anforderungen der anwaltlichen Tätigkeit nicht gerecht (Berufungsbegründung,
Akten S. 1580 ff.).
6.3 Dem Berufungskläger 2 wurde bereits vor
erster Instanz das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Honorarkürzung
gewährt. Es wurde ihm dort konkret vorgehalten, der geltend gemachte Aufwand
stehe in keinem Verhältnis zur geltend gemachten Schadenersatzforderung von CHF
1’000.‒, das Weiterleiten einer Sitzungskarte an die Klientin stelle
Sekretariatsarbeit dar, die nicht zum Anwaltstarif fakturiert werden dürfe und
es sei verschiedentlich Arbeit mehrfach in Rechnung gestellt worden: So sei das
Erscheinen vor Gericht nach erfolgter schriftlicher Eingabe, die mit 2,5 Stunden
Aufwand in Rechnung gestellt worden sei, eigentlich nicht notwendig gewesen.
Der Rechtsvertreter nahm dazu im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs
Stellung und brachte vor, er habe eine Kürzung aufgrund der Höhe der
Honorarnote erwartet. Die Kürzung wegen der thematisierten Orientierungskopie
akzeptiere er. Den hohen Stundenaufwand begründete er mit dem Mehraufwand, da
die Besprechungen auf Italienisch hätten geführt werden müssen. Es sei ein
grosses hin und her gewesen mit der Opferhilfe zur Frage, welche Rechnungen
bezahlt seien und mit einer italienischen Krankenkasse. Die Frage der
Genugtuungsforderung habe sich anfänglich anders präsentiert. Er habe seiner
Mandantin Fragen zum psychischen Zustand des Täters beantworteten müssen und zu
diesem Zwecke das Gutachten studieren müssen. Die Frau sei ohne
Aufenthaltsstatus im Land gewesen und er habe sich für sie eingesetzt. Das
Gericht hielt dem Rechtsvertreter vor, es habe sich dabei eher um eine Art
Sozialbetreuung gehandelt und als vom Staat eingesetzter Rechtsvertreter hätte
er seiner Klientin mitteilen müssen, dass er diese Aufgaben im Rahmen seines Mandates
nicht übernehmen könne (Audioprotokoll Vorinstanz betreffend Honorarnote,
Beginn bis 06:41).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Rechtsanwalt B____
erneut zu seiner Kostenaufstellung befragt, wies noch einmal auf die
Schwierigkeiten des Mandats hin und äusserte seinen Unmut über die vorgenommene
pauschale Kürzung durch die Vorinstanz (Akten S. 1775).
6.4 Dem Berufungskläger 2 ist beizupflichten,
dass eine Kürzung seines Honorars einer detaillierten Begründung bedurft hätte.
Der Vergleich des fakturierten Gesamtbetrags mit der Rechnung eines anderen
Rechtsvertreters ist nur bedingt aussagekräftig. So ist nachvollziehbar, dass
die Vertretung der Privatklägerin anspruchsvoll gewesen ist und die Nähe zum
Täter eine aufwändige Beratung erfordert hat. Es leuchtet auch ein, dass die
Abwägung, ob die Privatklägerin vor diesem Hintergrund eine
Genugtuungsforderung stellen wollte, eine intensive Beratung erforderte und einzig
der Umstand, dass sie sich letztlich gegen eine solche Forderung entschieden hat,
den Aufwand nicht geringer macht. Ebenfalls beizupflichten ist dem
Berufungskläger 2, dass sich seine Mandantin auch als Privatklägerin im
Strafpunkt konstituiert hat und er sich als Rechtsvertreter durchaus zum
Strafpunkt äussern durfte, zumal die Zivilansprüche im Adhäsionsverfahren eng
damit verknüpft sind.
Dennoch erachtet auch das Berufungsgericht die Honorarnote als
zu hoch. Nicht gerechtfertigt erscheint der Aufwand, welchen der
Berufungskläger 2 für die Vorbereitung seines Plädoyers betrieben hat, nachdem
er die wesentlichen Punkte mit Eingabe vom 26. Juli 2024 bereits schriftlich
dargelegt hatte. Anstelle des geltend gemachten Aufwands ist hier nur eine
Stunde zu vergüten. Daraus ergibt sich eine Kürzung von 6,66 Stunden.
Nachdem sich der Berufungskläger 2 bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs
vor erster Instanz damit einverstanden erklärt hat, dass der erwähnte Aufwand
für Sekretariatstätigkeiten gestrichen wird, erscheint insgesamt eine Kürzung
von 7 Stunden gerechtfertigt. Dies entspricht exakt der Dauer der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, womit der Berufungskläger 2 gemäss der
damals eingereichten Kostennote, welche die Hauptverhandlung nicht enthält,
entschädigt werden kann. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
6.5 Für seinen Aufwand für das Berufungsverfahren
in eigener Sache hat B____ 6,33 Stunden Aufwand in Rechnung gestellt. Der für
die schriftliche Berufungsbegründung betriebene Aufwand erscheint jedoch klar
zu hoch, zumal geltend gemacht wird, mangels Substantiierung der Kürzungen
könne dazu nicht Stellung genommen werden. Unter Berücksichtigung, dass der
Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel teilweise durchdringt, erscheint eine
Vergütung von 3 Stunden Aufwand (zuzüglich 3 % Spesenpauschale und 8,1 % MWST)
angemessen. Es wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt (Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 1775). Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des
Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. August 2024 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe
(Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. 15 Abs. 5 und 7 Bst. A des Sprengstoffgesetzes) sowie
Verletzung der Verkehrsregeln und Missachtens einer mit dem Führerausweis
verbundenen Auflage oder Beschränkung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 und 95
Abs. 3 lit. a SVG) in Anklageziffer 1, Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB),
Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33
Abs. 1 lit. a i.V.m. 4 Abs. 1 lit. f und 27 Abs. 1 des Waffengesetzes) in
Anklageziffer 2 sowie einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) in
Anklageziffer 3;
- Behaftung
bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ im Betrage von CHF
924.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2023 und des Vorbehalts einer
Mehrforderung; Verurteilung zu CHF 1’250.‒ Schadenersatz an die
Opferhilfe beider Basel; Verurteilung zu CHF 1’000.‒ Genugtuung zuzüglich
5 % Zins seit dem 23. März 2023 an D____ und Abweisung der Mehrforderung von
CHF 2’000.‒; Verweisung der Schadenersatzforderung von D____ in Höhe von
CHF 15’383.‒ auf den Zivilweg;
- Verfügung/Beschluss
über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigung und des Vertreters des Privatklägers D____ im
Kostenerlass für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. Die
Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen –
der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung,
der versuchten einfachen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung schuldig
erklärt und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 16. Dezember 2023 und
zu einer Busse von CHF 400.‒ (ev. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 111, 122, 123 Ziff. 1, 183 Ziff. 1,
19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird
aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von
3 Jahren angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 24’391.70 und eine Urteilsgebühr von
CHF 13’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 835.‒ und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒. (inkl. Kanzleiauslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Linda Fischer, wird ein
Honorar von CHF 8’580.35 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF
695.‒, insgesamt also CHF 9’275.35 ausgerichtet.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin C____,
B____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’300.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 96.‒ zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 194.10, insgesamt also CHF 2’590.10
ausgerichtet.
A____ hat dem Gericht die erst- und zweitinstanzlichen
Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretungen der
Privatklägerschaft zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4, teilweise in Verbindung mit Art. 138
Abs. 1 und 2 StPO).
2. B____ werden für das
erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 7’250.‒
sowie eine Spesenvergütung von CHF 217.50 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF
604.85, insgesamt also CHF 8’072.35 ausgerichtet.
Für das Berufungsverfahren in eigener Sache werden ihm ein
Honorar von CHF 600.‒ sowie eine Spesenvergütung von CHF 18.‒
zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 50.05, insgesamt also CHF 668.‒
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1 und 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger/in C____ und D____ (ganzes Urteil)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Mitteilung nach Rechtskraft des Urteils an:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Gutachterin [...], UPK
-
Privatklägerin E____ (nur Dispositiv)
-
Opferhilfe (nur Dispositiv)
-
[...] (Dispositiv und Erwägungen 2.2)
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.