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Entscheid

SB.2024.114

mehrfacher geringfügiger Diebstahl Urteil BG vom 20.02.26 (6B_927/2025)

15. Juli 2025Deutsch28 min

Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) A____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.114

URTEIL

vom 6. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ,

Dr. Manuel Kreis, Dr. Katharina

Zimmermann

und Gerichtsschreiberin

MLaw Ariana de la Cruz

Beteiligte

A____ (vormals […]), geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gesetzlich vertreten durch B____

(Mutter)

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte 1

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

C____ AG

Berufungsbeklagte 2

[...]

Privatklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Jugendgerichts

vom 18. Dezember 2024 (J.[…])

betreffend mehrfachen

geringfügigen Diebstahl

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 13. September 2024 erklärte die

Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) A____,

vormals [...], (nachfolgend: Berufungskläger), des mehrfachen geringfügigen

Diebstahls zum Nachteil der C____ AG (nachfolgend: Privatklägerin) schuldig und

erteilte ihm einen Verweis. Darüber hinaus auferlegte sie ihm einen Teil der

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 50.–. Dagegen erhob die gesetzliche Vertreterin

des Berufungsklägers, B____, mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (Postaufgabe: 4.

Oktober 2024; Posteingang: 7. Oktober 2024) begründet Einsprache. In der

Folge hielt die Jugendanwaltschaft mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 am

Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten

zuständigkeitshalber an das Jugendgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend:

Jugendgericht).

Mit Urteil J.[...] vom 18. Dezember 2024 wies das

Jugendgericht als Einzelgericht die Einsprache gegen den Strafbefehl ab

(Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren verpflichtete es den Berufungskläger, die

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 100.– und die teilweisen Verfahrenskosten des

Vorverfahrens in Höhe von CHF 50.– zu tragen, letztere in Anwendung von Artikel

44 Absatz 2 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung unter solidarischer

Haftung seiner Eltern (Dispositiv-Ziffer 2). Das schriftlich begründete Urteil wurde

der gesetzlichen Vertreterin des Berufungsklägers am 19. Dezember 2024 mit

Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch seine

gesetzliche Vertreterin, mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 (Postaufgabe: 30.

Dezember 2024; Posteingang: 31. Dezember 2024) beim Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) Berufung erhoben und

mitgeteilt, die Begründung werde fristgerecht nachgereicht. Am 16.

Januar 2025 ist beim Appellationsgericht ein weiteres Schreiben des

Berufungsklägers, datiert vom 14. Januar 2025, eingegangen (Postaufgabe:

15. Januar 2025). Darin hat er unter anderem die Aufhebung des

jugendgerichtlichen Urteils sowie die Bestellung der amtlichen Verteidigung für

das Berufungsverfahren beantragt und diverse Beweisanträge gestellt. Die

Verfahrensleiterin hat die Eingaben vom 27. Dezember 2024 und vom 14. Januar 2025

mit Verfügung vom 16. Januar 2025 der Jugendanwaltschaft und der Privatklägerin

weitergeleitet und auf deren Möglichkeiten gemäss Rechtsmittelbelehrung

hingewiesen. Weder die Jugendanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert

gesetzlicher Frist Anschlussberufung erklärt oder Antrag auf Nichteintreten

gestellt. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 hat die Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der

Schweizerischen Strafprozessordnung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der

Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung das schriftliche Verfahren,

vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts,

angeordnet und den Antrag auf amtliche Verteidigung abgelehnt. Innert

erstreckter Frist hat der Berufungskläger mit Schreiben vom 14. April 2025

(Posteingang: 16. April 2025) ergänzende Ausführungen zur Berufung gemacht und weitere

Beweisanträge gestellt. Des Weiteren hat er gleichzeitig unaufgefordert eine

Stellungnahme eingereicht, ebenfalls datiert vom 14. April 2025 (Posteingang:

16. April 2025). Die Verfahrensleiterin hat die beiden Schreiben des

Berufungsklägers mit Verfügung vom 16. April 2025 der Jugendanwaltschaft zugestellt

und gleichzeitig festgestellt, dass die Privatklägerin mangels entsprechender

Mitteilung innert der mit Verfügung vom 17. Februar 2025 gesetzter Frist auf

weitere Korrespondenz im Verfahren verzichtet hat. Die Jugendanwaltschaft hat mit

Eingabe vom 25. April 2025 (Posteingang: 29. April 2025) fristgerecht Stellung

genommen und im Wesentlichen die Bestätigung des angefochtenen Urteils

beantragt. Mit Verfügung vom 29. April 2025 hat die Verfahrensleiterin dem

Berufungskläger die Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 25. April 2025 zur

Kenntnis weitergeleitet und auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet.

Gemäss dem kantonalen Personen- und Sachdatenregister hat der

Berufungskläger während des Berufungsverfahrens seinen Nachnamen geändert,

weshalb er in diesem Urteil abweichend vom vorinstanzlichen Urteil mit seinem

neuen Namen bezeichnet wird.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

aufgrund der Akten, inklusive der Akten des jugendanwaltschaftlichen und des

jugendgerichtlichen Verfahrens (Verfahrensnummern: VJ.[…] und J.[…]), ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der Berufungskläger hatte zum Tatzeitpunkt

das 10. Altersjahr bereits vollendet und fällt somit in den Anwendungsbereich

des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) und der Schweizerischen

Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und

Art. 3 Abs. 1 JStG sowie Art. 1 JStPO). Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO richtet sich

der Jugendstrafprozess vorbehältlich einer besonderer Regelung nach den

Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Die in

Art. 3 Abs. 2 JStPO aufgeführten Besonderheiten sind vorliegend nicht

einschlägig. Damit kommen die Bestimmungen der Strafprozessordnung

grundsätzlich zur Anwendung, wobei diese durch allfällige Spezialbestimmungen

der Jugendstrafprozessordnung zu ergänzen sind und nach Art. 3 Abs. 3 JStPO im

Lichte der in Art. 4 JStPO statuierten Grundsätze auszulegen sind.

1.2

Gegen erstinstanzliche Urteile des

Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO die Berufung zulässig.

Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht

(§ 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG

154.100]; § 4 Abs. 1 lit. c und § 5 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die

Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [SG 257.500]).

1.3

Der Berufungskläger, gesetzlich vertreten

durch seine Mutter B____ (vgl. Art. 19 Abs. 1 JStPO), ist als

Beschuldigter durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein Interesse an

dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Berufung

legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 18 lit. a JStPO).

1.4

1.4.1

Gemäss Art. 399 Abs.1 StPO ist die Berufung

innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht

anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem

Berufungsgericht innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils eine

schriftliche Berufungserklärung ein, worin anzugeben ist, ob sie das Urteil

vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Änderungen des

erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt

(Art. 399 Abs. 3 StPO). Stellt das Gericht das Urteil direkt in begründeter

Form zu, bedarf es keiner Berufungsanmeldung, sondern es genügt, die

Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO

einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bähler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2024, Art. 399 StPO N 3).

1.4.2

Dem Berufungskläger bzw. seiner gesetzlichen

Vertreterin wurde das begründete Urteil des Jugendgerichts am 19. Dezember 2024

per Einschreiben zugestellt (Akten des Verfahrens J.[…] S. 34 f.; vgl.

Art. 85 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Mit der Eingabe vom 27. Dezember

2024.

(Postaufgabe: 30. Dezember 2024; Posteingang: 31. Dezember 2024) und der

Eingabe vom 14. Januar 2025 (Postaufgabe: 15. Januar 2025;

Posteingang: 16. Januar 2025) ist in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim

Berufungskläger um einen juristischen Laien handelt, und der neusten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot des überspitzten Formalismus

(vgl. BGer 6B_357/2025 vom 9. Juli 2025) noch knapp von einer

rechtzeitigen und formgerechten Berufungserklärung auszugehen, sodass auf die Berufung

des Berufungsklägers einzutreten ist.

1.5

1.5.1

Gemäss

Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in

einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein

Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Ob dies

zutrifft, entscheidet sich – wie schon die Formulierung ergibt – nicht anhand

der ursprünglichen Anklage, sondern anhand des erstinstanzlichen Urteils und

den Anträgen im Berufungsverfahren (vgl. Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 406 N 6).

1.5.2

Ob

die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens

im Einzelfall vorliegen, ist von Amtes wegen auch unter dem Gesichtspunkt von

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu

prüfen (BGE 150 IV 417

E. 2.1, 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021

E. 3.2.2). Die Prüfung hat

insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des

konkreten Falles zu erfolgen. Für die Zulässigkeit des schriftlichen

Verfahrens sprechen etwa die Umstände, dass eine reformatio in peius

ausgeschlossen ist oder die Sache

von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter

stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann demgegenüber

sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen

Verfahrens betreffen und dass eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person

für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2;

BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Gesamthaft kommt es

entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser

Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen:

BGE 150 IV 417 E. 2.1, 147 IV 127 E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist

zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht

zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 f.; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021

E. 3.2.3).

1.5.3

Vorliegend sind die Voraussetzungen für ein schriftliches Berufungsverfahren

gegeben. Beim strittigen Tatvorwurf handelt es sich um eine eigentliche

Bagatelle, derentwegen der Berufungskläger lediglich zu einem Verweis

verurteilt worden ist. Ausserdem ist festzustellen, dass die gesetzliche

Vertreterin des Berufungsklägers eine mündliche Verhandlung ablehnt, um ihn

«vor psychischer Belastung zu schützen» (Berufungsbegründung, Akten S. 10).

In

Gesamtwürdigung der Umstände erweist sich die Durchführung des schriftlichen

Verfahrens daher als mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar (zum Ganzen: BGer

6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E.1.3 f. m. w. H.).

1.5.4

Wer

für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zuständig ist, ist gemäss einem

aktuellen Leitentscheid des Bundesgerichts umstritten, wird aber in besagtem

Entscheid letztlich offengelassen (BGE 150 IV 417). Sofern davon ausgegangen

wird, dass die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das

Gericht zu erfolgen hat, muss dies praxisgemäss nicht in einem separaten

Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil

(vgl. unter anderem AGE SB.2020.73 vom 15. Februar 2021, SB.2018.101 vom 18.

März 2020, SB.2016.75 vom 18. November 2016, SB.2015.117 vom 21. Juli

2016, SB.2016.4 vom 14. Juni 2016). Vorliegend hat die Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts das schriftliche Verfahren mit Verfügung vom

17.

Februar 2025 vorbehältlich eines anderen Entscheids des erkennenden

Gerichts angeordnet. Dieser Entscheid wir vorliegend vom Dreiergericht

bestätigt.

1.6

Im

Rahmen einer Berufung wird das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich bezüglich

sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3

StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil regelmässig

nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das

Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Vorliegend waren jedoch von

Anfang an ausschliesslich geringfügige Diebstähle und damit Übertretungen

Gegenstand des (erstinstanzlichen) Verfahrens. In solchem Falle schränkt Art.

398.

Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein (vgl. Zimmerlin, a. a. O., Art. 398

N 21). Es können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich

unrichtige (mithin willkürliche) bzw. auf Rechtsverletzung beruhende

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (BGer 6B_584/2022 vom 14.

August 2023 E. 1.3.2 m. w. H.). Der Anwendungsbereich von Art. 398

Abs. 4 StPO bestimmt sich im Unterschied zu jenem von Art. 406 Abs. 1

StPO nach dem erstinstanzlichen Hauptverfahren und nicht nach dem

erstinstanzlichen Urteil (Zimmerlin,

a. a. O., Art. 406 N 6). Neue Behauptungen und Beweise können nicht

vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen

und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind,

nicht aber solche, deren Abnahme bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht

beantragt, aber abgewiesen oder gar nicht geprüft wurde (Bähler, a. a. O, Art. 398 StPO N 6; Zimmerlin, a. a. O., Art. 398 StPO N

23). Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster

Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Eine

Ausnahme würde nur insoweit gelten, als das Berufungsgericht einen Entscheid

aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht erhoben

hätte. Nicht abschliessend geklärt scheint, ob das Berufungsgericht in einem

solchen Fall selbst neue Beweiserhebungen vorzunehmen hat (so die derzeitige

Praxis am Appellationsgericht, jedenfalls bei potentiell entlastenden

Beweismitteln) oder ob lediglich ein kassatorischer Entscheid und die

Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen

könnte (so Bähler, a. a. O., Art.

398.

StPO N 6, mit Verweis auf OGer ZH SU 120051 vom 2. April 2013

E. 1.2).

Die

Berufungsinstanz ist bei der Beurteilung des von der ersten Instanz

festgestellten Sachverhalts nach dem Gesagten auf eine Willkürüberprüfung

beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der

Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in

klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz

krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen

(BGE 145 IV 154 E. 1.1, 143 IV 500 E. 1.1, 141 IV 305 E. 1.2; BGer 6B_176/2021

vom 20. Mai 2021 E. 2, 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1). In Bezug

auf die Würdigung von Beweisen ist Willkür insbesondere zu bejahen, wenn das

Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat,

wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches

Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der

festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; statt vieler: AGE

SB.2018.101 vom 18. März 2020 E. 2.1).

2.

2.1

Die

gesetzliche Vertreterin des Berufungsklägers hat im Berufungsverfahren diverse

Anträge gestellt. Sie beantragt im Wesentlichen die Offenlegung der

vollständigen Berichte und Protokolle, die den Vorfall dokumentieren,

insbesondere die Berichte des Sicherheitspersonals und vollständige

Videoaufnahmen; die unabhängige Untersuchung bzw. Überprüfung des Vorgehens

bzw. der Verfahrensweise des Sicherheitspersonals und der Ladendetektive; die unabhängige

Prüfung der Videoaufnahmen und aller relevanten Beweise durch einen neutralen

Sachverständigen; die psychologische Überprüfung der Glaubwürdigkeit der

Aussagen des strafunmündigen Mittäters, D____, durch einen neutralen

Sachverständigen. Auf weitere Vernehmungen des Berufungsklägers sei zu

verzichten (Akten S. 10 f.).

2.2

Vorwegzunehmen

ist, dass dem Antrag auf Absehen von weiteren Vernehmungen des Berufungsklägers

insofern bereits stattgegeben wurde, als die Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts das schriftliche Verfahren (oben E. 1.5) angeordnet hat.

2.3

Eingangs

ist nochmals zu erwähnen, dass – wie vorstehend unter E. 1.6 ausführlich

dargelegt – vorliegend aufgrund der eingeschränkten Kognition des

Berufungsgerichts neue Beweise nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zulässig sind.

2.4

Die

gesetzliche Vertreterin des Berufungsklägers hatte mit der Einsprache gegen den

Strafbefehl beantragt, dass ihr Lebensgefährte E____ als Zeuge zu befragen sei

(Akten des Verfahrens J.[…] S. 8 Ziff. 4). Die Jugendanwaltschaft hatte – ohne

über diesen Beweisantrag zu entscheiden – am Strafbefehl festgehalten und das

Verfahren an das Jugendgericht überwiesen (Akten des Verfahrens J.[…] S. 6).

Die Verfahrensleiterin des Jugendgerichts wies den Antrag mit Verfügung vom 22.

Oktober 2024 ab (Akten des Verfahrens J.[…] S. 9). Mit gleicher Verfügung

setzte sie dem Berufungskläger bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin Frist bis

zum 9. November 2024, um Beweisanträge und Anträge zum Verfahren zu

stellen. Während die gesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 4. November 2024

zum Verfahren und der vorgeworfenen Straftat ausführlich Stellung nahm,

unterliess sie es, den abgelehnten Beweisantrag nochmals zu stellen, und

stellte auch keine weiteren Beweisanträge. Die unter E. 2.1 aufgeführten

(Beweis-)Anträge hat der Berufungskläger somit im erstinstanzlichen

Hauptverfahren gar nie gestellt. Schon aus diesem formellen Grund wären die (Beweis-)Anträge

abzulehnen, da es sich um neue Beweise im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO

handelt.

2.5

Aber

selbst eine materielle Prüfung der Beweisanträge würde zu keinem anderen

Ergebnis führen:

2.5.1

Es

gibt keine Anhaltspunkte, dass es neben den bereits in den Verfahrensakten

vorhandenen Beweismittel weitere «Berichte und Protokolle» oder gar

Videoaufzeichnungen geben würde, die den Vorfall dokumentierten. Vielmehr weist

alles darauf hin, dass die Verfahrensakten sämtliche (relevanten) Beweismittel

enthalten und vollständig dokumentieren. Sowohl die Jugendanwaltschaft als auch

das Jugendgericht stellten für ihren Entscheid einzig auf die in den

Verfahrensakten enthalten Beweismittel ab. Die Strafbehörden, wozu auch das

Berufungsgericht zählt, sind trotz des in Art. 6 StPO verankerten

Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Beweise abzunehmen, die nach deren

pflichtgemässer Einschätzung ungeeignet sind, einen Beitrag zur

Wahrheitsfindung zu leisten (Wohlers,

in: in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139 N 1 ff.; OGer ZH

UE230394 vom 17. März 2025 E. 3.2 m. w. H.; vgl. auch Art. 139 Abs. 1

StPO). Der Antrag auf Beizug weiterer, nicht näher präzisierter und wohl auch

gar nicht bestehender Akten geht daher ins Leere.

Schliesslich

sind in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber Beweisanträge von

sogenannten Beweisermittlungsanträgen zu unterscheiden. Beweisanträge im Sinne

der Strafprozessordung sind Anträge, die darauf abzielen, zum Nachweis eines

bestimmten Umstands (einer sog. Beweistatsache) ein bestimmtes Beweismittel zu

benutzen. Anträge, bei denen es entweder an einem bestimmt benannten Beweismittel

oder an einer bestimmt benannten Beweistatsache fehlt, sind keine Beweisanträge

im eigentlichen Sinne, sondern blosse Beweisermittlungsanträge. Ihnen ist nur

dann zu folgen, wenn die Verfahrensleitung dies im Rahmen ihrer Pflicht, die

relevanten Beweismittel zu ermitteln und zu erheben, für geboten erachtet (zum

Ganzen: BGer 6B_1051/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2; AGE SB.2022.77 vom 15. Mai

2023.

E. 2.2.2; Wohlers, a. a.

O., Art. 139 N 7; Vest, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2024, Art. 107 StPO N 33 und Fn. 111). Beim beantragten

Beizug der Berichte und Ähnlichem handelt es sich also nicht um einen

Beweisantrag im engeren Sinne, sondern um einen Beweisermittlungsantrag. Im

Gegensatz zu Beweisanträgen, bei welchen die Jugendanwaltschaft und das

Jugendgericht bei entsprechender Eignung grundsätzlich verpflichtet sind, diese

gutzuheissen, besteht eine derartige Pflicht für Beweisermittlungsanträge

nicht.

2.5.2

Die

von der gesetzlichen Vertreterin geforderte «unabhängige Prüfung» der

relevanten Beweise, insbesondere auch der Videoaufzeichnungen und der Aussagen

von D____, durch «einen neutralen Sachverständigen» ist just das, was im

gerichtlichen Verfahren geschieht. Es handelt sich beim Gericht per

gesetzlicher Definition um ein unabhängiges und sachverständiges Gremium, zu

dessen Kernaufgaben es gehört, Beweismittel unparteiisch zu würdigen (vgl. Art.

4.

StPO). Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung zu würdigen und aufgrund gewissenhafter Prüfung der

bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen

hält (Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10

Abs. 2 StPO). Dabei ist es nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,

sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie

wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV

172.

E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018

vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,

a. a. O., Art. 10 N 25 und 31). Mit ihren Anträgen verlangt die

gesetzliche Vertreterin somit nichts Anderes als das, was vom Gesetz sowieso

vorgesehen ist und im gerichtlichen Verfahren geschieht. Soweit die gesetzliche

Vertreterin ausserdem eine unabhängige Überprüfung des Vorgehens des

Sicherheitspersonals und der Detektive beantragt, ist im Übrigen auch das von

der Würdigung der Beweismittel durch das Gericht umfasst.

2.6

Nach

dem Gesagten sind sämtliche Beweis(ermittlungs)anträge des Berufungsklägers

abzulehnen, sodass von der vorinstanzlichen Beweislage auszugehen ist.

3.

3.1

Der Berufungskläger ficht sinngemäss das

ganze Urteil des Jugendgerichts an und verlangt einen Freispruch vom Vorwurf

des mehrfachen geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der Privatklägerin. Im

Wesentlichen rügt er, dass nicht genügend (verwertbare oder geeignete) Beweise

vorhanden seien, die einen Schuldspruch rechtfertigen würden. So würden die

Videoaufnahmen, auf welche sich die Vorinstanz stützt, lediglich zeigen, dass

sich der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt in der Spielwarenabteilung

der Privatklägerin aufgehalten habe, jedoch nicht, dass er – wie vorgeworfen –

Spielzeuge entwendet habe. Sein Verhalten sei offensichtlich missverstanden

worden. Des Weiteren hätten die Ladendetektive der Privatklägerin angeblich

verdächtiges Verhalten beobachtet, aber zwei Tage lang nichts dagegen

unternommen, was Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vorwürfe aufwerfe. Weder

die Videoaufnahmen noch andere Beweismittel würden eindeutig beweisen, dass der

Berufungskläger eine strafbare Handlung begangen habe. Zudem gebe es keinerlei

Hinweise darauf, dass der Berufungskläger die angeblich entwendeten Spielzeuge

jemals in seinem Besitz gehabt habe oder mit irgendwelchen Waren das Gebäude

der Privatklägerin verlassen habe. Allein die Tatsache, dass keinerlei Beweise

dafür existierten, dass der Berufungskläger das Gebäude der Privatklägerin mit

(den angeblich entwendeten) Waren erlassen habe, entlaste ihn vollständig und

widerlege die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Berufungsbegründung, Akten S. 9).

In Bezug auf die Aussagen des Berufungsklägers und des

strafunmündigen Mittäters, D____, bringt die gesetzliche Vertreterin des

Berufungsklägers sinngemäss vor, dass deren Aussagen in Missachtung des

Kindesschutzes ergangen seien, weshalb sie gemäss Art. 141 StPO in Verbindung

mit Art. 305 JStPO zwingend unverwertbar seien. Die Aussagen seien ohne

rechtlichen Beistand und ohne elterliche Begleitung erfolgt. Teilweise habe das

Sicherheitspersonal der Privatklägerin, ohne verfahrensrechtlich dazu

legitimiert gewesen zu sein, die Einvernahmen durchgeführt. Insgesamt hätten die

beiden Kinder unter sachlich wie psychologisch unzumutbaren Bedingungen

ausgesagt. Der Berufungskläger sei zum Zeitpunkt der «Befragung» zehn Jahre alt

gewesen und das Sicherheitspersonal der Privatklägerin habe ihn laut Akten zu

den Aussagen gedrängt, ohne jeglichen Schutz durch die

Jugendstrafprozessordnung oder eine fachliche Vertretung. Gemäss Akten habe die

Privatklägerin bzw. deren Personal ausserdem die Situation über zwei Tage weiter

beobachtet, bevor sie dagegen etwas unternommen habe, um einen grösseren

Tatkomplex zu dokumentieren. Das sei nicht kindesschutzgerecht, sondern

vielmehr eine bewusste Eskalation zulasten minderjähriger Kinder

(Berufungsbegründung, Akten S. 9 ff.).

Weiter zeigten die Protokolle der von der Jugendanwaltschaft

durchgeführten Einvernahmen von D____ vom 14. August 2024 (UT.[...]), dass

diese suggestiv gewesen seien. So sei eine massive Einflussnahme durch die

vernehmende Person sichtbar. Sodann seien die Fragestellungen suggestiv

gewesen. Die Aussagen seien widersprüchlich und es fehle ihnen an Spontanität.

Mehrfach sei D____ nahegelegt geworden, dass die Idee zum Stehlen der

Spielzeuge vom Berufungskläger gekommen sei. Diese Darstellung sei aber durch

keine Videoaufnahme belegt bzw. bewiesen (Eingabe vom 14. April 2025, Akten S.

36.

ff.).

Schliesslich rügt die gesetzliche Vertreterin des

Berufungsklägers, dass dieser unfair behandelt worden sei. Denn obwohl D____

nachweislich beteiligt gewesen sei, sei gegen ihn kein Strafbefehl erlassen

worden. Die Jugendanwaltschaft habe sich überwiegend auf den Berufungskläger

fokussiert, indem seine Rolle überspitzt dargestellt worden sei. Zudem seien

seine Verteidigungsrechte systematisch untergraben worden. Auch seien die

Verteidigungsbemühungen durch die gesetzlichen Vertreter des Berufungsklägers

ungerechtfertigterweise als nicht konstruktiv dargestellt worden, was nicht

zutreffe. Die gesetzliche Vertreterin habe sich rechtskonform und klar gegen

ungeschützte Einvernahmen des Berufungsklägers ausgesprochen, was sie bereits

mit Schreiben vom 13. August 2024 frühzeitig getan habe (Eingabe vom 14.

April 2025, Akten S. 38).

3.2

Die Jugendanwaltschaft hat mit Berufungsantwort

vom 25. April 2025 darauf verzichtet, auf die einzelnen Vorbringen des

Berufungsklägers einzugehen. Sie hielt jedoch fest, dass sie das Strafverfahren

gegen den Berufungskläger im Einklang mit sämtlichen einschlägigen Bestimmungen

geführt habe. Der Strafbefehl vom 13. September 2024 sei gestützt auf die

rechtskonforme Würdigung der Ermittlungsergebnisse ergangen. Dementsprechend

sei das erstinstanzliche Urteil, welches die von der Jugendanwaltschaft

dargelegte Ansicht teilte, zu bestätigen (Akten S. 42).

4.

4.1

Wie

bereits unter E. 2.5.2 ausgeführt wurde, würdigt das Berufungsgericht die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die

vorliegend anwendbare Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der

Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich –

im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (vgl. Art. 140 ff. StPO) – sämtliche

Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch

nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 10

Abs. 2 StPO). Es darf dabei auch Indizien würdigen, die gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – zum Schluss führen können, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (zum

Ganzen und je m. w. H.: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86

E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.

4.3.1).

Bei seiner

Prüfung hat das Gericht auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO,

Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) zu beachten.

Nach dieser ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der

wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der

Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2; BGer 6B_759/2024

vom 10. Januar 2025 E. 3.3 m. w. H.). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei

der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden

Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so

verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion

vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend: BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154 E. 1.1). In

Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln.

Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil

solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.

Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen und je m. w. H.: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_759/2024 vom 10.

Januar 2025 E. 3.3, 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2).

Bei der

Würdigung der Beweise im vorliegenden Verfahren ist freilich zu beachten, dass,

wie unter E. 1.6 ausführlich dargelegt, dem Berufungsgericht lediglich eine

eingeschränkte Kognition zukommt. Es hätte also nur einzugreifen, wenn die

Erwägungen der Vorinstanz geradezu stossend wären bzw. die Vorinstanz die

Beweislage in unhaltbarer Weise gewürdigt hätte.

4.2

Zu

beachten ist ausserdem, dass Privatpersonen (entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers) im Gegensatz zu Strafbehörden bei der Erhebung von Beweisen

Dispositiv

nicht an die (Jugend-)Strafprozessordnung gebunden sind und demnach nicht

verpflichtet sind, eine Einvernahme unter Beachtung der strafprozessualen

Regeln und Grundsätze durchzuführen. Freilich agieren sie dabei nicht in einem

rechtsfreien Raum. Die allgemeine Rechtsordnung beschränkt Privatermittlungen,

was dazu führt, dass insbesondere Strafnormen als Grenze der erlaubten

Beweiserhebung durch Private gelten. Solange das Handeln der Privaten als

rechtmässig einzustufen ist, sind diese Beweise nach allgemeiner Auffassung

ohne Weiteres verwertbar. Rechtmässig ist das Verhalten von Privaten auch dann,

wenn es zwar einen Straftatbestand erfüllt, der Private sich aber auf einen

Rechtfertigungsgrund stützen kann. Ist das Verhalten hingegen als rechtswidrig

einzustufen, hängt die Verwertbarkeit von zwei Voraussetzungen ab. So ist es

zunächst erforderlich, dass die Strafbehörden den fraglichen Beweis selbst auf

legalem Weg hätten erlagen können, ausserdem müssen die Interessen für die

Verwertung überwiegen. Nicht verwertbar sind Beweise, die auf eine Art und

Weise gewonnen wurden, die den Strafbehörden verwehrt ist (zum Ganzen und je m.

w. H.: Hinweisen Gless, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2024, Art. 140 StPO N 19 f. und Art. 141 StPO N 40 ff.; Wohlers, a. a. O., Art. 141 N 11 ff.;

siehe auch BGE 147 IV 16 E. 1.2; BGer 6B_385/2024 und 6B_390/2024 vom 30.

September 2024 E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen],

6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1, 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E.

2.1.2, 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 153]).

4.3

4.3.1 Gemäss

dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl wird dem Berufungskläger

vorgeworfen, sich am 2. Juli 2024 gegen 18:20 Uhr sowie am 3. Juli 2024 gegen

14:30 Uhr mit D____, welcher zu beiden Zeitpunkten erst neun Jahre alt und

damit strafunmündig war, in die Verkaufsfiliale der Privatklägerin an der [...]

in Basel begeben zu haben. Am 2. Juli 2024 habe der Berufungskläger vier

Spielwaren im Gesamtwert von CHF 109.80, am 3. Juli 2024 sieben Spielwaren im

Gesamtwert von CHF 132.65 behändigt, deren Verpackungen anschliessend

jeweils in der Verkaufsfiliale entfernt, die Spielwaren eingepackt und

schliesslich die Verkaufsfiliale, ohne die Spielwaren zu bezahlen, verlassen (Akten

VJ.[...] S. 8 ff.).

4.3.2 Die

Tatvorwürfe stützen sich einerseits auf die in den Akten befindlichen

Videoaufnahmen der Sicherheitskamera der Privatklägerin, andererseits auf von

der Polizei erstellte Fotos sowie auf diverse (Polizei-)Rapporte sowie die

Einvernahme mit D____ vom 14. August 2024 (Akten VJ.[...] S. 27-33). Aus der

Security Erklärung der Privatklägerin (Rapport von Detektiv [...]) ergibt sich,

dass am Morgen des 3. Juli 2024 durch das Verkaufspersonal der Privatklägerin

viele leere Spielzeugpackungen in der Spielwarenabteilung entdeckt wurden. In

der Folge wurden die Videoanlagen so ausgerichtet, dass der betroffene Bereich

gut einsehbar war. Auf den aktenkundigen Videos vom 3. Juli 2024 ist dann das

auffällige Verhalten des Berufungsklägers und von D____ zu sehen. Sie hielten

sich längere Zeit – ca. eine halbe Stunde – in der Spielwarenabteilung auf, nahmen

immer wieder Spielsachen und gingen damit in die hinterste Ecke und passierten

schliesslich die Kasse und verliessen das Gebäude, wobei der Berufungskläger

ein Spielzeug in der Hand hielt. Die beiden Jungen wurden daraufhin vom

Ladendetektiv angehalten und befragt. Sie gaben zu, bereits am Vortag sowie

unmittelbar vor der Anhaltung jeweils Spielwaren ausgepackt und mitgenommen zu

haben, ohne sie zu bezahlen. Anhand der aufgefundenen Verpackungen gaben sie

an, wer von ihnen welche Spielsachen mitgenommen hatte (Rapport der

Privatklägerin, Akten VJ.[…] S. 22; vgl. Videoaufnahmen auf USB-Stick, in den

Akten J.[...]). Eine Sichtung der Videoaufnahmen der Privatklägerin vom 2. Juli

2024 bestätigte, dass sich der Berufungskläger und D____ bereits an jenem Tag

während rund einer halben Stunde in der Spielwarenabteilung aufgehalten hatten

(Akten S. 26).

D____ wurde am

14. August 2024 im Beisein seiner Mutter von der Jugendanwaltschaft als

Auskunftsperson nochmals befragt und hat erneut zugegeben, dass er und der

Berufungskläger zweimal im Geschäft der Privatklägerin Spielsachen gestohlen hätten.

Er hat genau geschildert, wie sie dabei vorgegangen seien (Akten S. 27-33). Als

damals Neunjähriger war D____ zwar noch nicht strafmündig, jedoch durchaus in

der Lage, als Auskunftsperson sachgerechte Aussagen über selbst Erlebtes zu

machen (vgl. Scheidegger,

Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, unter

besonderer Berücksichtigung der für das Strafverfahren relevanten

psychologischen Aspekte, in: ZStV – Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Diss. 2006,

S. 25, 280). Die Befragung fand rund fünf Wochen nach den Taten statt, so dass

die Erinnerung daran noch relativ frisch war. Zudem korrespondieren die

Aussagen von D____ mit den objektiven Beweismitteln.

Die Vorinstanz

ist nach dem Gesagten in willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss gelangt,

dass der Berufungskläger am 2. und 3. Juli 2024 im Ladengeschäft der

Privatklägerin Spielwaren im Wert von CHF 109.80 sowie CHF 132.65 entwendet

hat.

5.

In rechtlicher

Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin hat noch am 3. Juli 2024 und

somit rechtzeitig Strafantrag gestellt (Akten S. 52, vgl. Art. 31 StGB). Der

Berufungskläger ist somit des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art.

139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu

sprechen.

6.

Die Vorinstanz

hat den Berufungskläger mit einem Verweis gemäss Art. 22 JStGB belegt. Es

handelt sich dabei um die mildeste Sanktion des Jugendstrafrechts, welche in

einer förmlichen Missbilligung der Tat besteht. Diese milde Strafe ist dem

Bagatellcharakter der vorliegenden Straftat angemessen. Sie ist daher zu

bestätigen.

7.

Für die Kostenregelung

verweist Art. 44 Abs. 2 JStPO auf Art. 422-428 StPO. Gemäss Art. 426 StPO hat

die schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Sind die Voraussetzungen gemäss

Art. 426 StPO für eine Kostenauflage zulasten des beschuldigten Jugendlichen

erfüllt, so können seine Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt

werden (Art. 44 Abs. 3 JStPO). Dementsprechend hat die Vorinstanz dem

Berufungskläger – in Anwendung von Art. 425 StPO – eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auferlegt

und seine Eltern solidarisch haftbar erklärt. Diese Kostenregelung ist zu

bestätigen.

Gemäss Art. 44

Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens. Folglich trägt der unterliegende Beschwerdeführer in

solidarischer Haftung mit seinen Eltern die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 100.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ (vormals […]) wird in

Abweisung seiner Berufung des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig

erklärt und zu einem Verweis verurteilt,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 172ter des Strafgesetzbuches sowie Art. 22 Abs. 1 und Art.

34 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes.

A____ (vormals […]) trägt in solidarischer Haftung mit

seinen Eltern die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 50.– und eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 100.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Eltern des Berufungsklägers

-

Privatklägerschaft

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Jugendgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ MLaw

Ariana de la Cruz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.