SB.2024.114
mehrfacher geringfügiger Diebstahl Urteil BG vom 20.02.26 (6B_927/2025)
15. Juli 2025Deutsch28 min
Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) A____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.114
URTEIL
vom 6. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ,
Dr. Manuel Kreis, Dr. Katharina
Zimmermann
und Gerichtsschreiberin
MLaw Ariana de la Cruz
Beteiligte
A____ (vormals […]), geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gesetzlich vertreten durch B____
(Mutter)
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte 1
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
C____ AG
Berufungsbeklagte 2
[...]
Privatklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Jugendgerichts
vom 18. Dezember 2024 (J.[…])
betreffend mehrfachen
geringfügigen Diebstahl
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 13. September 2024 erklärte die
Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) A____,
vormals [...], (nachfolgend: Berufungskläger), des mehrfachen geringfügigen
Diebstahls zum Nachteil der C____ AG (nachfolgend: Privatklägerin) schuldig und
erteilte ihm einen Verweis. Darüber hinaus auferlegte sie ihm einen Teil der
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 50.–. Dagegen erhob die gesetzliche Vertreterin
des Berufungsklägers, B____, mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (Postaufgabe: 4.
Oktober 2024; Posteingang: 7. Oktober 2024) begründet Einsprache. In der
Folge hielt die Jugendanwaltschaft mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 am
Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten
zuständigkeitshalber an das Jugendgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend:
Jugendgericht).
Mit Urteil J.[...] vom 18. Dezember 2024 wies das
Jugendgericht als Einzelgericht die Einsprache gegen den Strafbefehl ab
(Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren verpflichtete es den Berufungskläger, die
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 100.– und die teilweisen Verfahrenskosten des
Vorverfahrens in Höhe von CHF 50.– zu tragen, letztere in Anwendung von Artikel
44 Absatz 2 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung unter solidarischer
Haftung seiner Eltern (Dispositiv-Ziffer 2). Das schriftlich begründete Urteil wurde
der gesetzlichen Vertreterin des Berufungsklägers am 19. Dezember 2024 mit
Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch seine
gesetzliche Vertreterin, mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 (Postaufgabe: 30.
Dezember 2024; Posteingang: 31. Dezember 2024) beim Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) Berufung erhoben und
mitgeteilt, die Begründung werde fristgerecht nachgereicht. Am 16.
Januar 2025 ist beim Appellationsgericht ein weiteres Schreiben des
Berufungsklägers, datiert vom 14. Januar 2025, eingegangen (Postaufgabe:
15. Januar 2025). Darin hat er unter anderem die Aufhebung des
jugendgerichtlichen Urteils sowie die Bestellung der amtlichen Verteidigung für
das Berufungsverfahren beantragt und diverse Beweisanträge gestellt. Die
Verfahrensleiterin hat die Eingaben vom 27. Dezember 2024 und vom 14. Januar 2025
mit Verfügung vom 16. Januar 2025 der Jugendanwaltschaft und der Privatklägerin
weitergeleitet und auf deren Möglichkeiten gemäss Rechtsmittelbelehrung
hingewiesen. Weder die Jugendanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert
gesetzlicher Frist Anschlussberufung erklärt oder Antrag auf Nichteintreten
gestellt. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 hat die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der
Schweizerischen Strafprozessordnung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung das schriftliche Verfahren,
vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts,
angeordnet und den Antrag auf amtliche Verteidigung abgelehnt. Innert
erstreckter Frist hat der Berufungskläger mit Schreiben vom 14. April 2025
(Posteingang: 16. April 2025) ergänzende Ausführungen zur Berufung gemacht und weitere
Beweisanträge gestellt. Des Weiteren hat er gleichzeitig unaufgefordert eine
Stellungnahme eingereicht, ebenfalls datiert vom 14. April 2025 (Posteingang:
16. April 2025). Die Verfahrensleiterin hat die beiden Schreiben des
Berufungsklägers mit Verfügung vom 16. April 2025 der Jugendanwaltschaft zugestellt
und gleichzeitig festgestellt, dass die Privatklägerin mangels entsprechender
Mitteilung innert der mit Verfügung vom 17. Februar 2025 gesetzter Frist auf
weitere Korrespondenz im Verfahren verzichtet hat. Die Jugendanwaltschaft hat mit
Eingabe vom 25. April 2025 (Posteingang: 29. April 2025) fristgerecht Stellung
genommen und im Wesentlichen die Bestätigung des angefochtenen Urteils
beantragt. Mit Verfügung vom 29. April 2025 hat die Verfahrensleiterin dem
Berufungskläger die Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 25. April 2025 zur
Kenntnis weitergeleitet und auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet.
Gemäss dem kantonalen Personen- und Sachdatenregister hat der
Berufungskläger während des Berufungsverfahrens seinen Nachnamen geändert,
weshalb er in diesem Urteil abweichend vom vorinstanzlichen Urteil mit seinem
neuen Namen bezeichnet wird.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
aufgrund der Akten, inklusive der Akten des jugendanwaltschaftlichen und des
jugendgerichtlichen Verfahrens (Verfahrensnummern: VJ.[…] und J.[…]), ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der Berufungskläger hatte zum Tatzeitpunkt
das 10. Altersjahr bereits vollendet und fällt somit in den Anwendungsbereich
des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) und der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und
Art. 3 Abs. 1 JStG sowie Art. 1 JStPO). Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO richtet sich
der Jugendstrafprozess vorbehältlich einer besonderer Regelung nach den
Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Die in
Art. 3 Abs. 2 JStPO aufgeführten Besonderheiten sind vorliegend nicht
einschlägig. Damit kommen die Bestimmungen der Strafprozessordnung
grundsätzlich zur Anwendung, wobei diese durch allfällige Spezialbestimmungen
der Jugendstrafprozessordnung zu ergänzen sind und nach Art. 3 Abs. 3 JStPO im
Lichte der in Art. 4 JStPO statuierten Grundsätze auszulegen sind.
1.2
Gegen erstinstanzliche Urteile des
Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO die Berufung zulässig.
Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
(§ 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG
154.100]; § 4 Abs. 1 lit. c und § 5 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [SG 257.500]).
1.3
Der Berufungskläger, gesetzlich vertreten
durch seine Mutter B____ (vgl. Art. 19 Abs. 1 JStPO), ist als
Beschuldigter durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 18 lit. a JStPO).
1.4
1.4.1
Gemäss Art. 399 Abs.1 StPO ist die Berufung
innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht
anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem
Berufungsgericht innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils eine
schriftliche Berufungserklärung ein, worin anzugeben ist, ob sie das Urteil
vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Änderungen des
erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt
(Art. 399 Abs. 3 StPO). Stellt das Gericht das Urteil direkt in begründeter
Form zu, bedarf es keiner Berufungsanmeldung, sondern es genügt, die
Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO
einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bähler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2024, Art. 399 StPO N 3).
1.4.2
Dem Berufungskläger bzw. seiner gesetzlichen
Vertreterin wurde das begründete Urteil des Jugendgerichts am 19. Dezember 2024
per Einschreiben zugestellt (Akten des Verfahrens J.[…] S. 34 f.; vgl.
Art. 85 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Mit der Eingabe vom 27. Dezember
2024.
(Postaufgabe: 30. Dezember 2024; Posteingang: 31. Dezember 2024) und der
Eingabe vom 14. Januar 2025 (Postaufgabe: 15. Januar 2025;
Posteingang: 16. Januar 2025) ist in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim
Berufungskläger um einen juristischen Laien handelt, und der neusten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot des überspitzten Formalismus
(vgl. BGer 6B_357/2025 vom 9. Juli 2025) noch knapp von einer
rechtzeitigen und formgerechten Berufungserklärung auszugehen, sodass auf die Berufung
des Berufungsklägers einzutreten ist.
1.5
1.5.1
Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in
einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Ob dies
zutrifft, entscheidet sich – wie schon die Formulierung ergibt – nicht anhand
der ursprünglichen Anklage, sondern anhand des erstinstanzlichen Urteils und
den Anträgen im Berufungsverfahren (vgl. Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 406 N 6).
1.5.2
Ob
die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens
im Einzelfall vorliegen, ist von Amtes wegen auch unter dem Gesichtspunkt von
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu
prüfen (BGE 150 IV 417
E. 2.1, 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021
E. 3.2.2). Die Prüfung hat
insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des
konkreten Falles zu erfolgen. Für die Zulässigkeit des schriftlichen
Verfahrens sprechen etwa die Umstände, dass eine reformatio in peius
ausgeschlossen ist oder die Sache
von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter
stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann demgegenüber
sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen
Verfahrens betreffen und dass eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person
für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2;
BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Gesamthaft kommt es
entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser
Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen:
BGE 150 IV 417 E. 2.1, 147 IV 127 E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist
zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht
zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 f.; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021
E. 3.2.3).
1.5.3
Vorliegend sind die Voraussetzungen für ein schriftliches Berufungsverfahren
gegeben. Beim strittigen Tatvorwurf handelt es sich um eine eigentliche
Bagatelle, derentwegen der Berufungskläger lediglich zu einem Verweis
verurteilt worden ist. Ausserdem ist festzustellen, dass die gesetzliche
Vertreterin des Berufungsklägers eine mündliche Verhandlung ablehnt, um ihn
«vor psychischer Belastung zu schützen» (Berufungsbegründung, Akten S. 10).
In
Gesamtwürdigung der Umstände erweist sich die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens daher als mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar (zum Ganzen: BGer
6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E.1.3 f. m. w. H.).
1.5.4
Wer
für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zuständig ist, ist gemäss einem
aktuellen Leitentscheid des Bundesgerichts umstritten, wird aber in besagtem
Entscheid letztlich offengelassen (BGE 150 IV 417). Sofern davon ausgegangen
wird, dass die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das
Gericht zu erfolgen hat, muss dies praxisgemäss nicht in einem separaten
Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil
(vgl. unter anderem AGE SB.2020.73 vom 15. Februar 2021, SB.2018.101 vom 18.
März 2020, SB.2016.75 vom 18. November 2016, SB.2015.117 vom 21. Juli
2016, SB.2016.4 vom 14. Juni 2016). Vorliegend hat die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts das schriftliche Verfahren mit Verfügung vom
17.
Februar 2025 vorbehältlich eines anderen Entscheids des erkennenden
Gerichts angeordnet. Dieser Entscheid wir vorliegend vom Dreiergericht
bestätigt.
1.6
Im
Rahmen einer Berufung wird das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich bezüglich
sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3
StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil regelmässig
nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das
Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Vorliegend waren jedoch von
Anfang an ausschliesslich geringfügige Diebstähle und damit Übertretungen
Gegenstand des (erstinstanzlichen) Verfahrens. In solchem Falle schränkt Art.
398.
Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein (vgl. Zimmerlin, a. a. O., Art. 398
N 21). Es können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich
unrichtige (mithin willkürliche) bzw. auf Rechtsverletzung beruhende
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (BGer 6B_584/2022 vom 14.
August 2023 E. 1.3.2 m. w. H.). Der Anwendungsbereich von Art. 398
Abs. 4 StPO bestimmt sich im Unterschied zu jenem von Art. 406 Abs. 1
StPO nach dem erstinstanzlichen Hauptverfahren und nicht nach dem
erstinstanzlichen Urteil (Zimmerlin,
a. a. O., Art. 406 N 6). Neue Behauptungen und Beweise können nicht
vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen
und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind,
nicht aber solche, deren Abnahme bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht
beantragt, aber abgewiesen oder gar nicht geprüft wurde (Bähler, a. a. O, Art. 398 StPO N 6; Zimmerlin, a. a. O., Art. 398 StPO N
23). Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster
Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Eine
Ausnahme würde nur insoweit gelten, als das Berufungsgericht einen Entscheid
aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht erhoben
hätte. Nicht abschliessend geklärt scheint, ob das Berufungsgericht in einem
solchen Fall selbst neue Beweiserhebungen vorzunehmen hat (so die derzeitige
Praxis am Appellationsgericht, jedenfalls bei potentiell entlastenden
Beweismitteln) oder ob lediglich ein kassatorischer Entscheid und die
Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen
könnte (so Bähler, a. a. O., Art.
398.
StPO N 6, mit Verweis auf OGer ZH SU 120051 vom 2. April 2013
E. 1.2).
Die
Berufungsinstanz ist bei der Beurteilung des von der ersten Instanz
festgestellten Sachverhalts nach dem Gesagten auf eine Willkürüberprüfung
beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen
(BGE 145 IV 154 E. 1.1, 143 IV 500 E. 1.1, 141 IV 305 E. 1.2; BGer 6B_176/2021
vom 20. Mai 2021 E. 2, 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1). In Bezug
auf die Würdigung von Beweisen ist Willkür insbesondere zu bejahen, wenn das
Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat,
wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; statt vieler: AGE
SB.2018.101 vom 18. März 2020 E. 2.1).
2.
2.1
Die
gesetzliche Vertreterin des Berufungsklägers hat im Berufungsverfahren diverse
Anträge gestellt. Sie beantragt im Wesentlichen die Offenlegung der
vollständigen Berichte und Protokolle, die den Vorfall dokumentieren,
insbesondere die Berichte des Sicherheitspersonals und vollständige
Videoaufnahmen; die unabhängige Untersuchung bzw. Überprüfung des Vorgehens
bzw. der Verfahrensweise des Sicherheitspersonals und der Ladendetektive; die unabhängige
Prüfung der Videoaufnahmen und aller relevanten Beweise durch einen neutralen
Sachverständigen; die psychologische Überprüfung der Glaubwürdigkeit der
Aussagen des strafunmündigen Mittäters, D____, durch einen neutralen
Sachverständigen. Auf weitere Vernehmungen des Berufungsklägers sei zu
verzichten (Akten S. 10 f.).
2.2
Vorwegzunehmen
ist, dass dem Antrag auf Absehen von weiteren Vernehmungen des Berufungsklägers
insofern bereits stattgegeben wurde, als die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts das schriftliche Verfahren (oben E. 1.5) angeordnet hat.
2.3
Eingangs
ist nochmals zu erwähnen, dass – wie vorstehend unter E. 1.6 ausführlich
dargelegt – vorliegend aufgrund der eingeschränkten Kognition des
Berufungsgerichts neue Beweise nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zulässig sind.
2.4
Die
gesetzliche Vertreterin des Berufungsklägers hatte mit der Einsprache gegen den
Strafbefehl beantragt, dass ihr Lebensgefährte E____ als Zeuge zu befragen sei
(Akten des Verfahrens J.[…] S. 8 Ziff. 4). Die Jugendanwaltschaft hatte – ohne
über diesen Beweisantrag zu entscheiden – am Strafbefehl festgehalten und das
Verfahren an das Jugendgericht überwiesen (Akten des Verfahrens J.[…] S. 6).
Die Verfahrensleiterin des Jugendgerichts wies den Antrag mit Verfügung vom 22.
Oktober 2024 ab (Akten des Verfahrens J.[…] S. 9). Mit gleicher Verfügung
setzte sie dem Berufungskläger bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin Frist bis
zum 9. November 2024, um Beweisanträge und Anträge zum Verfahren zu
stellen. Während die gesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 4. November 2024
zum Verfahren und der vorgeworfenen Straftat ausführlich Stellung nahm,
unterliess sie es, den abgelehnten Beweisantrag nochmals zu stellen, und
stellte auch keine weiteren Beweisanträge. Die unter E. 2.1 aufgeführten
(Beweis-)Anträge hat der Berufungskläger somit im erstinstanzlichen
Hauptverfahren gar nie gestellt. Schon aus diesem formellen Grund wären die (Beweis-)Anträge
abzulehnen, da es sich um neue Beweise im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO
handelt.
2.5
Aber
selbst eine materielle Prüfung der Beweisanträge würde zu keinem anderen
Ergebnis führen:
2.5.1
Es
gibt keine Anhaltspunkte, dass es neben den bereits in den Verfahrensakten
vorhandenen Beweismittel weitere «Berichte und Protokolle» oder gar
Videoaufzeichnungen geben würde, die den Vorfall dokumentierten. Vielmehr weist
alles darauf hin, dass die Verfahrensakten sämtliche (relevanten) Beweismittel
enthalten und vollständig dokumentieren. Sowohl die Jugendanwaltschaft als auch
das Jugendgericht stellten für ihren Entscheid einzig auf die in den
Verfahrensakten enthalten Beweismittel ab. Die Strafbehörden, wozu auch das
Berufungsgericht zählt, sind trotz des in Art. 6 StPO verankerten
Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Beweise abzunehmen, die nach deren
pflichtgemässer Einschätzung ungeeignet sind, einen Beitrag zur
Wahrheitsfindung zu leisten (Wohlers,
in: in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139 N 1 ff.; OGer ZH
UE230394 vom 17. März 2025 E. 3.2 m. w. H.; vgl. auch Art. 139 Abs. 1
StPO). Der Antrag auf Beizug weiterer, nicht näher präzisierter und wohl auch
gar nicht bestehender Akten geht daher ins Leere.
Schliesslich
sind in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber Beweisanträge von
sogenannten Beweisermittlungsanträgen zu unterscheiden. Beweisanträge im Sinne
der Strafprozessordung sind Anträge, die darauf abzielen, zum Nachweis eines
bestimmten Umstands (einer sog. Beweistatsache) ein bestimmtes Beweismittel zu
benutzen. Anträge, bei denen es entweder an einem bestimmt benannten Beweismittel
oder an einer bestimmt benannten Beweistatsache fehlt, sind keine Beweisanträge
im eigentlichen Sinne, sondern blosse Beweisermittlungsanträge. Ihnen ist nur
dann zu folgen, wenn die Verfahrensleitung dies im Rahmen ihrer Pflicht, die
relevanten Beweismittel zu ermitteln und zu erheben, für geboten erachtet (zum
Ganzen: BGer 6B_1051/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2; AGE SB.2022.77 vom 15. Mai
2023.
E. 2.2.2; Wohlers, a. a.
O., Art. 139 N 7; Vest, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2024, Art. 107 StPO N 33 und Fn. 111). Beim beantragten
Beizug der Berichte und Ähnlichem handelt es sich also nicht um einen
Beweisantrag im engeren Sinne, sondern um einen Beweisermittlungsantrag. Im
Gegensatz zu Beweisanträgen, bei welchen die Jugendanwaltschaft und das
Jugendgericht bei entsprechender Eignung grundsätzlich verpflichtet sind, diese
gutzuheissen, besteht eine derartige Pflicht für Beweisermittlungsanträge
nicht.
2.5.2
Die
von der gesetzlichen Vertreterin geforderte «unabhängige Prüfung» der
relevanten Beweise, insbesondere auch der Videoaufzeichnungen und der Aussagen
von D____, durch «einen neutralen Sachverständigen» ist just das, was im
gerichtlichen Verfahren geschieht. Es handelt sich beim Gericht per
gesetzlicher Definition um ein unabhängiges und sachverständiges Gremium, zu
dessen Kernaufgaben es gehört, Beweismittel unparteiisch zu würdigen (vgl. Art.
4.
StPO). Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung zu würdigen und aufgrund gewissenhafter Prüfung der
bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen
hält (Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10
Abs. 2 StPO). Dabei ist es nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,
sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie
wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV
172.
E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018
vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,
a. a. O., Art. 10 N 25 und 31). Mit ihren Anträgen verlangt die
gesetzliche Vertreterin somit nichts Anderes als das, was vom Gesetz sowieso
vorgesehen ist und im gerichtlichen Verfahren geschieht. Soweit die gesetzliche
Vertreterin ausserdem eine unabhängige Überprüfung des Vorgehens des
Sicherheitspersonals und der Detektive beantragt, ist im Übrigen auch das von
der Würdigung der Beweismittel durch das Gericht umfasst.
2.6
Nach
dem Gesagten sind sämtliche Beweis(ermittlungs)anträge des Berufungsklägers
abzulehnen, sodass von der vorinstanzlichen Beweislage auszugehen ist.
3.
3.1
Der Berufungskläger ficht sinngemäss das
ganze Urteil des Jugendgerichts an und verlangt einen Freispruch vom Vorwurf
des mehrfachen geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der Privatklägerin. Im
Wesentlichen rügt er, dass nicht genügend (verwertbare oder geeignete) Beweise
vorhanden seien, die einen Schuldspruch rechtfertigen würden. So würden die
Videoaufnahmen, auf welche sich die Vorinstanz stützt, lediglich zeigen, dass
sich der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt in der Spielwarenabteilung
der Privatklägerin aufgehalten habe, jedoch nicht, dass er – wie vorgeworfen –
Spielzeuge entwendet habe. Sein Verhalten sei offensichtlich missverstanden
worden. Des Weiteren hätten die Ladendetektive der Privatklägerin angeblich
verdächtiges Verhalten beobachtet, aber zwei Tage lang nichts dagegen
unternommen, was Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vorwürfe aufwerfe. Weder
die Videoaufnahmen noch andere Beweismittel würden eindeutig beweisen, dass der
Berufungskläger eine strafbare Handlung begangen habe. Zudem gebe es keinerlei
Hinweise darauf, dass der Berufungskläger die angeblich entwendeten Spielzeuge
jemals in seinem Besitz gehabt habe oder mit irgendwelchen Waren das Gebäude
der Privatklägerin verlassen habe. Allein die Tatsache, dass keinerlei Beweise
dafür existierten, dass der Berufungskläger das Gebäude der Privatklägerin mit
(den angeblich entwendeten) Waren erlassen habe, entlaste ihn vollständig und
widerlege die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Berufungsbegründung, Akten S. 9).
In Bezug auf die Aussagen des Berufungsklägers und des
strafunmündigen Mittäters, D____, bringt die gesetzliche Vertreterin des
Berufungsklägers sinngemäss vor, dass deren Aussagen in Missachtung des
Kindesschutzes ergangen seien, weshalb sie gemäss Art. 141 StPO in Verbindung
mit Art. 305 JStPO zwingend unverwertbar seien. Die Aussagen seien ohne
rechtlichen Beistand und ohne elterliche Begleitung erfolgt. Teilweise habe das
Sicherheitspersonal der Privatklägerin, ohne verfahrensrechtlich dazu
legitimiert gewesen zu sein, die Einvernahmen durchgeführt. Insgesamt hätten die
beiden Kinder unter sachlich wie psychologisch unzumutbaren Bedingungen
ausgesagt. Der Berufungskläger sei zum Zeitpunkt der «Befragung» zehn Jahre alt
gewesen und das Sicherheitspersonal der Privatklägerin habe ihn laut Akten zu
den Aussagen gedrängt, ohne jeglichen Schutz durch die
Jugendstrafprozessordnung oder eine fachliche Vertretung. Gemäss Akten habe die
Privatklägerin bzw. deren Personal ausserdem die Situation über zwei Tage weiter
beobachtet, bevor sie dagegen etwas unternommen habe, um einen grösseren
Tatkomplex zu dokumentieren. Das sei nicht kindesschutzgerecht, sondern
vielmehr eine bewusste Eskalation zulasten minderjähriger Kinder
(Berufungsbegründung, Akten S. 9 ff.).
Weiter zeigten die Protokolle der von der Jugendanwaltschaft
durchgeführten Einvernahmen von D____ vom 14. August 2024 (UT.[...]), dass
diese suggestiv gewesen seien. So sei eine massive Einflussnahme durch die
vernehmende Person sichtbar. Sodann seien die Fragestellungen suggestiv
gewesen. Die Aussagen seien widersprüchlich und es fehle ihnen an Spontanität.
Mehrfach sei D____ nahegelegt geworden, dass die Idee zum Stehlen der
Spielzeuge vom Berufungskläger gekommen sei. Diese Darstellung sei aber durch
keine Videoaufnahme belegt bzw. bewiesen (Eingabe vom 14. April 2025, Akten S.
36.
ff.).
Schliesslich rügt die gesetzliche Vertreterin des
Berufungsklägers, dass dieser unfair behandelt worden sei. Denn obwohl D____
nachweislich beteiligt gewesen sei, sei gegen ihn kein Strafbefehl erlassen
worden. Die Jugendanwaltschaft habe sich überwiegend auf den Berufungskläger
fokussiert, indem seine Rolle überspitzt dargestellt worden sei. Zudem seien
seine Verteidigungsrechte systematisch untergraben worden. Auch seien die
Verteidigungsbemühungen durch die gesetzlichen Vertreter des Berufungsklägers
ungerechtfertigterweise als nicht konstruktiv dargestellt worden, was nicht
zutreffe. Die gesetzliche Vertreterin habe sich rechtskonform und klar gegen
ungeschützte Einvernahmen des Berufungsklägers ausgesprochen, was sie bereits
mit Schreiben vom 13. August 2024 frühzeitig getan habe (Eingabe vom 14.
April 2025, Akten S. 38).
3.2
Die Jugendanwaltschaft hat mit Berufungsantwort
vom 25. April 2025 darauf verzichtet, auf die einzelnen Vorbringen des
Berufungsklägers einzugehen. Sie hielt jedoch fest, dass sie das Strafverfahren
gegen den Berufungskläger im Einklang mit sämtlichen einschlägigen Bestimmungen
geführt habe. Der Strafbefehl vom 13. September 2024 sei gestützt auf die
rechtskonforme Würdigung der Ermittlungsergebnisse ergangen. Dementsprechend
sei das erstinstanzliche Urteil, welches die von der Jugendanwaltschaft
dargelegte Ansicht teilte, zu bestätigen (Akten S. 42).
4.
4.1
Wie
bereits unter E. 2.5.2 ausgeführt wurde, würdigt das Berufungsgericht die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die
vorliegend anwendbare Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der
Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich –
im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (vgl. Art. 140 ff. StPO) – sämtliche
Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch
nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 10
Abs. 2 StPO). Es darf dabei auch Indizien würdigen, die gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – zum Schluss führen können, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (zum
Ganzen und je m. w. H.: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86
E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,
6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.
4.3.1).
Bei seiner
Prüfung hat das Gericht auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO,
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) zu beachten.
Nach dieser ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der
wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der
Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2; BGer 6B_759/2024
vom 10. Januar 2025 E. 3.3 m. w. H.). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei
der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden
Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so
verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion
vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend: BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154 E. 1.1). In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln.
Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen und je m. w. H.: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_759/2024 vom 10.
Januar 2025 E. 3.3, 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2).
Bei der
Würdigung der Beweise im vorliegenden Verfahren ist freilich zu beachten, dass,
wie unter E. 1.6 ausführlich dargelegt, dem Berufungsgericht lediglich eine
eingeschränkte Kognition zukommt. Es hätte also nur einzugreifen, wenn die
Erwägungen der Vorinstanz geradezu stossend wären bzw. die Vorinstanz die
Beweislage in unhaltbarer Weise gewürdigt hätte.
4.2
Zu
beachten ist ausserdem, dass Privatpersonen (entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers) im Gegensatz zu Strafbehörden bei der Erhebung von Beweisen
Dispositiv
nicht an die (Jugend-)Strafprozessordnung gebunden sind und demnach nicht
verpflichtet sind, eine Einvernahme unter Beachtung der strafprozessualen
Regeln und Grundsätze durchzuführen. Freilich agieren sie dabei nicht in einem
rechtsfreien Raum. Die allgemeine Rechtsordnung beschränkt Privatermittlungen,
was dazu führt, dass insbesondere Strafnormen als Grenze der erlaubten
Beweiserhebung durch Private gelten. Solange das Handeln der Privaten als
rechtmässig einzustufen ist, sind diese Beweise nach allgemeiner Auffassung
ohne Weiteres verwertbar. Rechtmässig ist das Verhalten von Privaten auch dann,
wenn es zwar einen Straftatbestand erfüllt, der Private sich aber auf einen
Rechtfertigungsgrund stützen kann. Ist das Verhalten hingegen als rechtswidrig
einzustufen, hängt die Verwertbarkeit von zwei Voraussetzungen ab. So ist es
zunächst erforderlich, dass die Strafbehörden den fraglichen Beweis selbst auf
legalem Weg hätten erlagen können, ausserdem müssen die Interessen für die
Verwertung überwiegen. Nicht verwertbar sind Beweise, die auf eine Art und
Weise gewonnen wurden, die den Strafbehörden verwehrt ist (zum Ganzen und je m.
w. H.: Hinweisen Gless, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2024, Art. 140 StPO N 19 f. und Art. 141 StPO N 40 ff.; Wohlers, a. a. O., Art. 141 N 11 ff.;
siehe auch BGE 147 IV 16 E. 1.2; BGer 6B_385/2024 und 6B_390/2024 vom 30.
September 2024 E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen],
6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1, 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E.
2.1.2, 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 153]).
4.3
4.3.1 Gemäss
dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl wird dem Berufungskläger
vorgeworfen, sich am 2. Juli 2024 gegen 18:20 Uhr sowie am 3. Juli 2024 gegen
14:30 Uhr mit D____, welcher zu beiden Zeitpunkten erst neun Jahre alt und
damit strafunmündig war, in die Verkaufsfiliale der Privatklägerin an der [...]
in Basel begeben zu haben. Am 2. Juli 2024 habe der Berufungskläger vier
Spielwaren im Gesamtwert von CHF 109.80, am 3. Juli 2024 sieben Spielwaren im
Gesamtwert von CHF 132.65 behändigt, deren Verpackungen anschliessend
jeweils in der Verkaufsfiliale entfernt, die Spielwaren eingepackt und
schliesslich die Verkaufsfiliale, ohne die Spielwaren zu bezahlen, verlassen (Akten
VJ.[...] S. 8 ff.).
4.3.2 Die
Tatvorwürfe stützen sich einerseits auf die in den Akten befindlichen
Videoaufnahmen der Sicherheitskamera der Privatklägerin, andererseits auf von
der Polizei erstellte Fotos sowie auf diverse (Polizei-)Rapporte sowie die
Einvernahme mit D____ vom 14. August 2024 (Akten VJ.[...] S. 27-33). Aus der
Security Erklärung der Privatklägerin (Rapport von Detektiv [...]) ergibt sich,
dass am Morgen des 3. Juli 2024 durch das Verkaufspersonal der Privatklägerin
viele leere Spielzeugpackungen in der Spielwarenabteilung entdeckt wurden. In
der Folge wurden die Videoanlagen so ausgerichtet, dass der betroffene Bereich
gut einsehbar war. Auf den aktenkundigen Videos vom 3. Juli 2024 ist dann das
auffällige Verhalten des Berufungsklägers und von D____ zu sehen. Sie hielten
sich längere Zeit – ca. eine halbe Stunde – in der Spielwarenabteilung auf, nahmen
immer wieder Spielsachen und gingen damit in die hinterste Ecke und passierten
schliesslich die Kasse und verliessen das Gebäude, wobei der Berufungskläger
ein Spielzeug in der Hand hielt. Die beiden Jungen wurden daraufhin vom
Ladendetektiv angehalten und befragt. Sie gaben zu, bereits am Vortag sowie
unmittelbar vor der Anhaltung jeweils Spielwaren ausgepackt und mitgenommen zu
haben, ohne sie zu bezahlen. Anhand der aufgefundenen Verpackungen gaben sie
an, wer von ihnen welche Spielsachen mitgenommen hatte (Rapport der
Privatklägerin, Akten VJ.[…] S. 22; vgl. Videoaufnahmen auf USB-Stick, in den
Akten J.[...]). Eine Sichtung der Videoaufnahmen der Privatklägerin vom 2. Juli
2024 bestätigte, dass sich der Berufungskläger und D____ bereits an jenem Tag
während rund einer halben Stunde in der Spielwarenabteilung aufgehalten hatten
(Akten S. 26).
D____ wurde am
14. August 2024 im Beisein seiner Mutter von der Jugendanwaltschaft als
Auskunftsperson nochmals befragt und hat erneut zugegeben, dass er und der
Berufungskläger zweimal im Geschäft der Privatklägerin Spielsachen gestohlen hätten.
Er hat genau geschildert, wie sie dabei vorgegangen seien (Akten S. 27-33). Als
damals Neunjähriger war D____ zwar noch nicht strafmündig, jedoch durchaus in
der Lage, als Auskunftsperson sachgerechte Aussagen über selbst Erlebtes zu
machen (vgl. Scheidegger,
Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, unter
besonderer Berücksichtigung der für das Strafverfahren relevanten
psychologischen Aspekte, in: ZStV – Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Diss. 2006,
S. 25, 280). Die Befragung fand rund fünf Wochen nach den Taten statt, so dass
die Erinnerung daran noch relativ frisch war. Zudem korrespondieren die
Aussagen von D____ mit den objektiven Beweismitteln.
Die Vorinstanz
ist nach dem Gesagten in willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss gelangt,
dass der Berufungskläger am 2. und 3. Juli 2024 im Ladengeschäft der
Privatklägerin Spielwaren im Wert von CHF 109.80 sowie CHF 132.65 entwendet
hat.
5.
In rechtlicher
Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin hat noch am 3. Juli 2024 und
somit rechtzeitig Strafantrag gestellt (Akten S. 52, vgl. Art. 31 StGB). Der
Berufungskläger ist somit des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art.
139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu
sprechen.
6.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger mit einem Verweis gemäss Art. 22 JStGB belegt. Es
handelt sich dabei um die mildeste Sanktion des Jugendstrafrechts, welche in
einer förmlichen Missbilligung der Tat besteht. Diese milde Strafe ist dem
Bagatellcharakter der vorliegenden Straftat angemessen. Sie ist daher zu
bestätigen.
7.
Für die Kostenregelung
verweist Art. 44 Abs. 2 JStPO auf Art. 422-428 StPO. Gemäss Art. 426 StPO hat
die schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Sind die Voraussetzungen gemäss
Art. 426 StPO für eine Kostenauflage zulasten des beschuldigten Jugendlichen
erfüllt, so können seine Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt
werden (Art. 44 Abs. 3 JStPO). Dementsprechend hat die Vorinstanz dem
Berufungskläger – in Anwendung von Art. 425 StPO – eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auferlegt
und seine Eltern solidarisch haftbar erklärt. Diese Kostenregelung ist zu
bestätigen.
Gemäss Art. 44
Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Folglich trägt der unterliegende Beschwerdeführer in
solidarischer Haftung mit seinen Eltern die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 100.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ (vormals […]) wird in
Abweisung seiner Berufung des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig
erklärt und zu einem Verweis verurteilt,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 172ter des Strafgesetzbuches sowie Art. 22 Abs. 1 und Art.
34 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes.
A____ (vormals […]) trägt in solidarischer Haftung mit
seinen Eltern die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 50.– und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 100.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Eltern des Berufungsklägers
-
Privatklägerschaft
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Jugendgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw
Ariana de la Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.