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Entscheid

SB.2024.12

gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (BGer 6B_360/2025 vom 29.10.2025)

18. Dezember 2024Deutsch47 min

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.12

URTEIL

vom 18.

Dezember 2024

REKTIFIKAT

betreffend in Rechtskraft

erwachsene Punkte

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Prof.

Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Berufungskläger

[…]

Beschuldigter

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

C____ Berufungsbeklagter

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

Privatkläger 1

[…]

L____ Berufungsbeklagter

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

Privatkläger 2

[…]

G____ Berufungsbeklagter

Privatkläger 3

Gegenstand

Berufung

gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21.

September 2022 (SG.2021.102)

betreffend gewerbsmässiger

Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache grobe

Verletzung der Verkehrsregeln sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21.

September 2022 wurde A____ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen

Veruntreuung (Anklageschrift [nachfolgend: AS] Ziff. 1.2, 4.1), der mehrfachen

Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1 [Schreiben von Notar B____], 4.1), der

mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (AS Ziff. 4.5) sowie der

Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (AS Ziff. 4.4)

schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe

sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.–. Von der

Aussprache einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen. Von den

Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1 [Entwurf

Aktienkaufvertrag, Treuhandvertrag], 4.3, 4.7), der mehrfachen Anstiftung zur

Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1), der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung (AS

Ziff. 1.1), der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (AS Ziff.

4.6) sowie der qualifizierten Veruntreuung (AS Ziff. 4.7) wurde er

hingegen freigesprochen.

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend:

Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom

29. März 2023 die Berufung. Es wurden sinngemäss die Anträge gestellt, der

Berufungskläger sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs sowie der

mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. Zudem sei eine tiefere Strafe

auszusprechen. Schliesslich sei die Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz

und einer Parteienschädigung an C____ aufzuheben. In der Folge konnte dem

Berufungskläger aufgrund einer falsch erfassten Adresse keine Korrespondenz

zugestellt werden, weshalb der Verfahrensleiter am 30. Juni 2023 die

Abschreibung des Verfahrens verfügte. Nach Bekanntwerden der korrekten Adresse

des Berufungsklägers wurde die Einstellung des Verfahrens am 25. Januar 2024

wiedererwägungsweise aufgehoben und das Verfahren weitergeführt. Zugleich wurde

das mündliche Verfahren ohne Schriftenwechsel angeordnet. Die Parteien

verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. und 18.

Dezember 2024 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind dessen

Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der

Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch

die Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen nach Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.3.2

Nicht

angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind: die Schuldsprüche wegen

mehrfacher Veruntreuung (AS Ziff. 1.2, 4.1), mehrfacher grober Verletzung der

Verkehrsregeln (AS Ziff. 4.5) sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern; die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen

Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1 [Entwurf Aktienkaufvertrag, Treuhandvertrag],

4.3, 4.7), der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1), der

Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung (AS Ziff. 1.1), der Nichtabgabe von

Ausweisen und/oder Kontrollschildern (AS Ziff. 4.6) sowie der

qualifizierten Veruntreuung (AS Ziff. 4.7); die Einstellung des Verfahrens

wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder

zufolge Verjährung (AS Ziff. 4.6); die Verfügung über die beschlagnahmten

Gegenstände; die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C____.

Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4

Verletzung des Anklageprinzips

1.4.1

Der Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht

eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die

Täuschung des Berufungsklägers darin liege, dass er den Kaufinteressenten eine

Unmittelbarkeit der Vertragserfüllung vorgespiegelt habe, die nicht existierte

respektive vom Berufungskläger nicht herbeigeführt worden sei. Dies werde dem

Berufungskläger in der Anklage jedoch nicht vorgeworfen (Plädoyer

Berufungsverhandlung Rz. 3, in: Akten S. 6472). In Bezug auf die Vorwürfe im

Zusammenhang mit dem Geschädigten D____ (AS Ziff. 4.2) werfe die

Vorinstanz dem Berufungskläger mangelnden Erfüllungswillen vor, was jedoch

ebenfalls nicht angeklagt sei (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 18, in: Akten

S. 6479 f.).

1.4.2

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2

der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3

lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens

können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift

vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung

durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;

Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last

gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe

in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind

(Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass dieser genau weiss, was ihm

konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist,

damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann

(zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132

E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, „Flexibilität

der Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311).

1.4.3

Bei der im vorinstanzlichen Urteil erwähnten

«Vorspiegelung der Unmittelbarkeit der Vertragserfüllung» handelt es sich um

eine Ausprägung der in der Anklage genannten Variante der «Vorspiegelung eines

Erfüllungswillens» (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 16, 20, 22, 26,

27.

f.). Gibt ein Makler vor, ein Vertragsschluss stehe unmittelbar bevor,

bringt er damit stets auch seinen Erfüllungswillen hinsichtlich der von ihm

versprochenen Vermittlungstätigkeit zum Ausdruck.

Was die im Zusammenhang mit den Vorwürfen betreffend den

Geschädigten D____ laut Berufungskläger nicht erwähnte Variante des mangelnden

Erfüllungswillens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese in der

Anklageschrift explizit genannt wird: «A____ […] täuschte damit D____ […] arglistig

über die Möglichkeiten, ihm an diesem Grundstück Eigentum zu verschaffen, die

finanziellen Verhältnisse und den fehlenden Erfüllungswillen […]»

(vorinstanzliches Urteil S. 22, Absatz 2). Es liegt somit keine

Verletzung des Anklageprinzips vor.

2.

Angefochtene

Schuldsprüche

2.1

Vorbemerkungen

Die zu beurteilenden Fälle weisen zahlreiche Gemeinsamkeiten

auf, sodass von einem «System-A____» gesprochen werden kann (vorinstanzliches

Urteil S. 40). Im Vordergrund stehen, ausser in einem Fall, tatsächlich

existierende Bauprojekte. Die Interessenten verfügten jeweils über bescheidene

Sprachkenntnisse und/oder Fachkenntnisse und waren auf Unterstützung bei der

Suche nach Immobilien angewiesen. Stets funktionierte der Kontakt über einen

Mittelsmann, der über den selben kulturellen Hintergrund wie die Interessenten

verfügte und mit diesen freundschaftlich verbunden war. Die Mittelsmänner

priesen den Berufungskläger als Insider an, der über besondere Kontakte verfüge

und den Zugang zu lukrativen Projekten eröffnen könne. Meist war der

Berufungskläger zwar berechtigt, Interessenten für das jeweilige Projekt zu

suchen, stellte seine Verbindung dazu jedoch falsch dar. Er bezeichnete sich in

den Reservationsvereinbarungen als «Verkäufer» und liess sich Reservationsgebühren

überweisen. Damit suggerierte er, dass er in der Lage war, den Verkauf vom

Erstkontakt bis zur Eigentumsübertragung durchzuführen und die jeweiligen

Objekte rechtsverbindlich reserviert waren. Dies war jedoch nicht der Fall, da

es sich bei den Verbindungen des Berufungsklägers meist um relativ

unverbindliche Kontakte handelte. Ferner informierte der Berufungskläger die

Verkäufer nicht über den Abschluss von Reservationsverträgen, weshalb diese gar

nichts von potenziellen Interessenten wussten. In der Folge verbrauchte der

Berufungskläger die Reservationszahlungen innert kürzester Zeit. Ab diesem

Zeitpunkt war er für die Interessenten nicht mehr oder nur noch schwer

erreichbar. Der Berufungskläger mag zu Beginn noch im Glauben gehandelt haben,

er sei tatsächlich in der Lage, die Geschäfte zum Abschluss zu bringen.

Aufgrund der schieren Anzahl gescheiterter Projekte und der Verbindlichkeiten,

die sich auftürmten, ist jedoch davon auszugehen, dass er ab einem gewissen

Zeitpunkt bereits bei der Entgegennahme der Reservations- oder

Investitionszahlungen beabsichtigte, sich daran unrechtmässig zu bereichern.

2.2

Betrug

und Urkundenfälschung (AS 2.1)

2.2.1

2.2.1.1

Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er

habe sich das Projekt, bei dem die E____ AG gekauft werden sollte, frei

ausgedacht. In der Folge habe C____ auf Vermittlung seines Bruders F____ hin,

eine Reservationszahlung von CHF 100'000.– geleistet, und der

Berufungskläger habe die Summe für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten

verwendet. Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig gemacht (vorinstanzliches

Urteil S. 9 ff.; Plädoyer Stawa erstinstanzliche Verhandlung S. 3, in:

Akten S. 6495).

2.2.1.2

Der Berufungskläger gesteht ein, dass er

die erhaltene Zahlung von CHF 100'000.– nicht hätte verbrauchen dürfen. Er

beteuert jedoch, er habe das Projekt nicht frei erfunden, sondern lediglich

Unterlagen eines Partnervermittlers weitergleitet (Verhandlungsprotokoll

Berufungsverhandlung S. 5, in: Akten S. 6509).

Dass das Projekt, so wie es C____ vorgestellt worden war,

nicht existierte, ergibt sich daraus, dass die E____ AG zu keinem Zeitpunkt

Liegenschaften an der […], der […], dem […] oder dem […] in […] besass und

überdies auch nicht zum Verkauf stand (Akten S. 4398). Von der blossen

Weiterleitung von Unterlagen, wie sie vom Berufungskläger behauptet wird, kann

sodann keine Rede sein, zumal dieser anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung noch bestätigt hatte, die in den Akten befindliche

Zusammenstellung der Eckdaten des Projekts erstellt zu haben

(Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 28, in: Akten

S. 6367; Zusammenstellung Eckdaten, in: Akten S. 4284 f.).

Schliesslich ist unerfindlich, welches Interesse der angebliche

Partnervermittler daran gehabt haben sollte, dem Berufungskläger ein fiktives

Projekt zur Weitervermittlung abzugeben. Vielmehr ist es aufgrund der

Interessenlage des Berufungsklägers – die Reservationszahlungen wurden jeweils

auf sein Konto überwiesen – evident, dass er das Projekt unter Verwendung

gewisser wahrer Elemente fingiert hat.

2.2.1.3

Der Berufungskläger moniert in

rechtlicher Hinsicht, der Tatbestand des Betrugs sei nicht erfüllt, da es am

Erfordernis der Arglist fehle. C____ hätte die Täuschung mit Leichtigkeit

erkennen können (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5 ff. lit. a-c, in: Akten S.

6474.

ff.).

Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar,

wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,

jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig

irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu

einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am

Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung dann

gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV

76.

E. 5.2). Arglist wird aber auch bei einfachen falschen

Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe

möglich oder nicht zumutbar ist, ausserdem wenn der Täter das Opfer von der

möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses

die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses

unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2;

BGer 6B_997/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.4). Arglist

scheidet im Allgemeinen dann aus, wenn der Irrtum mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermieden können. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das

Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen

Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn die

Leichtfertigkeit des Opfers ein Ausmass annimmt, welches die

Betrugsmachenschaften völlig in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E.

2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Dabei ist die jeweilige Lage und

Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Einzelfall entscheidend.

Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind dabei ebenso in

Rechnung zu stellen wie beispielsweise dessen besondere Unerfahrenheit (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_12/2010 vom 17. Juni 2010 E. 7.3.2 f.).

Hervorzuheben ist, dass C____ der deutschen Sprache nicht

mächtig ist, offenbar über keine Erfahrung mit Immobiliengeschäften verfügte

und zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Ereignisse in der Türkei lebte

(Einvernahmeprotokoll vom 20. August 2019, in: Akten S. 4528, 4533).

Aufgrund dieser Umstände ist die Schwelle für die Annahme einer

Opfermitverantwortung hoch anzusetzen. Der Berufungskläger wurde C____ durch

seinen Bruder F____ als jemand angepriesen, der über Spezialkenntnisse und

Zugang zu einem Insider-Netzwerk verfüge (Einvernahme vom 20. August 2019

S. 8, in: Akten S. 4535). Die für einen Laien professionell wirkendenden

Unterlagen verfestigten dieses Bild (Akten S. 4271, 4284 ff.). Hinzu

kommt, dass die Zahlung einer Reservationsgebühr vom Berufungskläger als

risikoarmer, reversibler Schritt dargestellt wurde; die Vereinbarung enthielt

explizit die Klausel, wonach ein Widerruf jederzeit möglich sei und diesfalls

die volle Gebühr zurückerstattet würde (Reservationsvertrag S. 2, in:

Akten S. 4272). Schliesslich wurde auch mit dem Instrument der zeitlichen

Dringlichkeit gearbeitet, indem C____ suggeriert wurde, das Angebot sei bald

weg, er müsse sich beeilen (Einvernahme vom 20. August 2019 S. 8, in:

Akten S. 4535). Zusammengefasst ergibt sich die Arglist somit aus der

Gemengelage aus unwahren Dokumenten (Reservationsvertrag, Bilanz), familiärem

Vertrauensverhältnis und zeitlichem Druck. Da der Berufungskläger wusste, dass

es sich um ein komplett fingiertes Projekt handelte, bedarf es hinsichtlich des

Vorsatzes keiner weiteren Ausführungen. Betreffend die Bereicherungsabsicht ist

anzumerken, dass die Reservationszahlung auf das private Konto des

Berufungsklägers einging und von diesem innerhalb eines Monats komplett

verbraucht wurde (Akten S. 2106). Sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs

sind somit gegeben.

2.2.2

2.2.2.1

Dem Berufungskläger wird weiter vorgeworfen, er habe ein

Schreiben erstellt, mit dem wahrheitswidrig vorgespiegelt werde, es stamme von

Notar B____. Dieses Dokument habe er nach der Erstellung F____ zuhanden seines

Bruders C____ übergeben, um diesen davon abzuhalten, rechtliche Schritte gegen

ihn einzuleiten. Dadurch habe er sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht

(vorinstanzliches Urteil S. 12).

2.2.2.2

In tatsächlicher Hinsicht macht der

Berufungskläger geltend, dass nicht er, sondern F____ das zur Diskussion

stehende Schreiben erstellt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 16, in:

Akten S. 6485).

Es ist davon auszugehen, dass F____ dieses Schreiben entgegen

seiner ursprünglichen Aussage nicht erstellt hat (vgl. Einvernahme vom

15.

August 2019 S. 18, in: Akten S. 4525; Einvernahme vom

20.

August 2019 S. 14 und 16, in: Akten S. 4541, 4543).

Einerseits hätte F____ wohl von Anfang an behauptet, der Berufungskläger habe

das Dokument erstellt, hätte er ihn zu Unrecht belasten wollen. Andererseits

existieren im vorliegenden Fall zahlreiche objektive Anhaltspunkte, die

nahelegen, dass es sich beim Berufungskläger um den wahren Aussteller des

Schreibens handelt: Notar B____ war bis zum 12. September 2017 der

Rechtsvertreter des Berufungsklägers, sodass letzterer aufgrund empfangener

Korrespondenz Zugriff auf den Briefkopf von Notar B____ hatte

(Mandatsniederlegung, in: Akten S. 456). Ferner wurde bei der Durchsuchung

der Wohnung des Berufungsklägers ein herausgeschnittener Briefkopf der Kanzlei

von Notar B____ sowie der Inhalt des Schreibens vom 25. Februar 2016 ohne

Briefkopf gefunden (Separatbeilagen 5 S. 150 f.; Akten S. 1168).

Auch erscheint es mit Blick auf die sprachlichen Fähigkeiten von F____ äusserst

unwahrscheinlich, dass er das Schreiben erstellt hat; diejenigen Dokumente, die

von ihm angefertigt wurden, weisen wesentlich mehr Fehler auf (Dossier [...],

in: Akten S. 3654; Falschurkunde Zivilgericht Aargau, in: Akten

S: 4568; Falschurkunde […], in: Akten S. 4571). Hingegen enthält das

angeblich von Notar B____ stammende Schreiben stilistische Eigenheiten, die auf

eine Urheberschaft des Berufungsklägers hindeuten. Dies sind insbesondere Leerschläge

zwischen Klammer und erstem respektive letztem Buchstaben (E-Mail A____, in:

Akten S. 4376, 4290). Damit besteht kein vernünftiger Zweifel, dass der

Berufungskläger das Schreiben erstellt hat.

2.2.2.3

Dass durch das in der Anklage

umschriebene Verhalten der Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1

StGB) erfüllt wird, wird vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt, weshalb

bezüglich der rechtlichen Einordnung auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen wird (vorinstanzliches Urteil S. 69, letzter Absatz – S.

71, erster Absatz).

2.2.3

Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […]

– E____ AG» (AS 2.1) hat sich der Berufungskläger des Betrugs und der

Urkundenfälschung schuldig gemacht.

2.3

Betrug

und Urkundenfälschung (AS Ziff. 4.1)

2.3.1

2.3.1.1

Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er

sei an G____ herangetreten und habe ihn davon überzeugt, in das

Immobilienprojekt «[…]» zu investieren. Dabei habe er von Anfang an

beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern. Über den Erfüllungswillen des

Berufungsklägers getäuscht, habe G____ ihm CHF 100'000.– überwiesen und

sich damit selbst am Vermögen geschädigt. Dadurch habe sich der Berufungskläger

des Betrugs schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil S. 19 ff.).

2.3.1.2

Unumstritten ist, dass der

Berufungskläger die durch G____ überwiesenen CHF 100'000.– zweckwidrig

verbraucht hat. Der Berufungskläger stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es

sei keine arglistige Täuschung erfolgt. Die Vorinstanz habe selbst festgestellt,

dass hinsichtlich des Entwurfs des Kaufrechtsvertrages vom 2. Juni 2016 keine

Urkundenfälschung begangen worden sei. Sämtliche weiteren von der Vorinstanz

aufgeführten Unterlagen datierten nach der Zahlung vom 17. Juni 2016,

weshalb diese für die Frage der Arglist nicht massgebend seien (Plädoyer

Berufungsverhandlung Rz. 8 lit. e, in: Akten S. 6476).

Eine tatbestandsmässige Urkundenfälschung bildet einen

starken Hinweis für das Vorliegen von Arglist, bildet dafür aber keine

notwendige Voraussetzung. Auch die Verwendung von Vertragsentwürfen kann –

zusammen mit weiteren Gegebenheiten – Arglist begründen. Zu Recht hat die

Vorinstanz deshalb den Gebrauch des Entwurfs des Kaufrechtsvertrags als ein

Element betrachtet, das dazu beitrug, bei G____ den Eindruck zu erwecken, der

Berufungskläger sei in der Lage, ein gutes Geschäft zu vermitteln. Einen

weiteren Pfeiler bildete der Investitionskapitalvertrag vom 3. Juni 2016

(Akten S. 4710 f.). Der Berufungskläger überreichte G____ ein umfangreiches

Dossier, das den Eindruck eines echten und bedeutsamen Immobilienprojekts

vermittelte. Dieses war für G____, eine mit Immobiliengeschäften unerfahrene

Person, schwer zu durchschauen, zumal aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu F____

auch gar kein Anlass zur Überprüfung der darin gemachten Angaben bestand (vgl.

vorinstanzliches Urteil S. 72 f., 79). Daraus ergibt sich das Vorliegen

einer arglistigen Täuschung bezüglich des Erfüllungswillens des

Berufungsklägers.

Der Beteuerung des Berufungsklägers, er sei überzeugt gewesen,

dass er die Finanzierung hinkriege (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung

S. 7, in: Akten S. 6511), kann kein Glauben geschenkt werden, da das

Projekt, so wie es G____ vorgestellt wurde, nicht existierte und der

Berufungskläger das überwiesene Geld auch in diesem Fall innert weniger Tage

verbraucht hatte (Akten S. 2162 ff.). Damit steht fest, dass der

Berufungskläger vorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht

handelte. Der Tatbestand des Betrugs ist erfüllt.

2.3.2

2.3.2.1

Dem Berufungskläger wird weiter

vorgeworfen, er habe einen Kaufrechtsvertrag und eine Vertraulichkeitserklärung

gefälscht, um G____ zu suggerieren, das Investitionsprojekt schreite planmässig

voran (vorinstanzliches Urteil S. 19).

2.3.2.2

Dagegen wendet der Berufungskläger in

tatsächlicher Hinsicht ein, nicht er, sondern ein Dritter (insbesondere F____)

hätte die Vertraulichkeitserklärung und den Kaufvertrag gefälscht (Plädoyer

Berufungsverhandlung Rz. 39, in: Akten S. 6486).

Die Vertraulichkeitserklärung wurde auf der linken Seite mit «A____»

unterzeichnet. Ein Vergleich mit dem Kaufrechtsvertrag (Akten S. 4711) zeigt,

dass es sich dabei um die Handschrift des Berufungsklägers handelt. Das

Schriftbild der Unterschrift daneben, die von einer weiteren Person stammen soll,

ist identisch (Akten S. 4834). Mithin besteht kein Zweifel, dass der

Berufungskläger für die Erstellung dieses Dokuments verantwortlich ist.

Auf dem Kaufrechtsvertrag ist ein auf Notar B____ lautendes

Beglaubigungsverbal abgebdruckt (Akten S. 4840). Aufgrund der bereits geschilderten

Berührungspunkte zwischen Notar B____ zum Berufungskläger (vgl. oben E. 2.2.2.2)

sowie dem Umstand, dass der Kaufrechtsvertrag vom Berufungskläger unterzeichnet

wurde, besteht auch hier kein vernünftiger Zweifel betreffend die Urheberschaft

des Berufungsklägers.

2.3.2.3

Die rechtliche Qualifikation des ihm

vorgeworfenen Sachverhalts wird vom Berufungskläger nicht bemängelt, sodass

diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

kann (vorinstanzliches Urteil S. 81 f.).

2.3.3

Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […]»

(AS 4.1) hat sich der Berufungskläger des Betrugs und der

Urkundenfälschung schuldig gemacht.

2.4

Betrug

(AS 4.2)

2.4.1

In diesem Anklagepunkt wird dem

Berufungskläger im Wesentlichen vorgeworfen, D____ zur Tätigung einer

Reservationszahlung von CHF 35'000.– für den Kauf eines Einfamilienhauses

bewegt zu haben, obwohl er von Anfang an beabsichtigt habe, die Gelder für

eigene Zwecke zu verbrauchen. Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig gemacht

(vorinstanzliches Urteil S. 22).

2.4.2

Unumstritten ist, dass der Berufungskläger die

von D____ erhaltene Zahlung zweckwidrig verbraucht hat. Erneut bestreitet der

Berufungskläger jedoch das Vorliegen von Arglist. Nur weil D____ und F____

bereits einmal einen Hausbau durchgeführt hätten, entstehe kein hinreichendes

Vertrauensverhältnis. Eine arglistige Täuschung könne nicht nachgewiesen

werden. Dem Berufungskläger Vorsatz zu unterstellen sei zudem grotesk, da

dieser sehr wohl ein Interesse gehabt hätte, dass D____ das Eigentum an der

Liegenschaft verschafft werde (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 18, in: Akten

S. 6479 f.).

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auch in diesem Fall massgeblich

ist, dass zwischen F____ und dem Geschädigten eine Vertrauensbasis bestand.

Begründet wurde das Vertrauensverhältnis durch einen in der Vergangenheit

erfolgreich durchgeführten Hausbau sowie den gemeinsamen kulturellen

Hintergrund von F____ und D____. Dass die beiden eine freundschaftliche

Verbindung aufgebaut hatten, geht aus ihrem Chatverlauf hervor: «Genau vor

einem Jahr habe ich A____ das Geld gegeben. Weisst du Warum? Nur weil ich dir

vertraue» (Nachricht von D____ an F____, in: Akten S. 4987; vgl. ferner Akten

S: 4984 ff.). Angesichts des Vertrauensverhältnisses zwischen F____ und D____,

dessen Unerfahrenheit sowie des damit einhergehenden erhöhten

Schutzbedürfnisses ist die Arglist der Täuschung, mit der D____ zur

vermögensschädigenden Überweisung von CHF 35'000.- bewegt wurde, zu bejahen.

Was die Frage des fehlenden Erfüllungswillens bzw. des

Vorsatzes anbelangt, erscheint wesentlich, dass die Gelder auf das private

Konto des Berufungsklägers einbezahlt wurden, nicht an die H____ AG weitergeleitet

wurden und innert kürzester Zeit versickerten. Dabei ist auffällig, dass die

Abstände zwischen den einzelnen Projekten immer kürzer geworden sind. Während

zwischen der Überweisung durch I____ im «Projekt […]» und dem

Reservationsvertrag mit G____ noch rund eineinhalb Jahre lagen, vergingen nur

zwei Monate, bevor der Berufungskläger erste Objektdaten für das frei erfundene

«Projekt […]» an F____ schickte (Akten S. 4290). Wiederum drei Monate

später erfolgte die Überweisung von C____. Rund elf Monate später folgte die

Überweisung von J____ und weitere fünf Monate später jene von G____. Alle diese

Gelder sind beim Berufungskläger versickert. Vor diesem Hintergrund kann der

Umstand, dass sich der Berufungskläger von D____ CHF 35'000.– als

Reservationssumme für ein noch nicht ausgegorenes Projekt überweisen liess,

nicht mehr als eine in guten Treuen erfolgte Selbstüberschätzung qualifiziert

werden. Bei derart vielen Projekten, die aus nicht erklärbaren Gründen in der

Planungsphase stehenblieben, für die sich der Berufungskläger aber immer

bereits frühzeitig Reservationsgelder überweisen liess, kann nicht mehr von

unglücklichen Zufällen gesprochen werden. Dies insbesondere dann, wenn die

Gelder jeweils sofort für private Zwecke verbraucht worden sind. Daraus ist zu

schliessen, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung der

Reservationsvereinbarung zumindest damit rechnete, dass er D____ kein Eigentum

am versprochenen Eigentum verschaffen würde. Schliesslich handelte er auch in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

2.4.3

Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […]»

(AS 4.2) hat sich der Berufungskläger des Betrugs schuldig gemacht.

2.5

Betrug

(AS Ziff. 4.7)

2.5.1

Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, ein

Investitionsprojekt an K____ herangetragen und eine Anzahlung von CHF 50'000.–

entgegengenommen zu haben, obwohl er von Anfang an gewusst habe, dass das

Projekt nicht realisierbar war und entsprechend beabsichtigte, das Geld für

eigene Bedürfnisse zu verbrauchen. Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig

gemacht (vorinstanzliches Urteil S. 26 f.).

2.5.2

Der Berufungskläger macht geltend, mangels

eines besonderen Vertrauensverhältnisses könne keine arglistige Täuschung

vorliegen. Zudem sei es im Interesse des Berufungsklägers gelegen, das Geschäft

zu einem Abschluss zu bringen, hätte er doch in diesem Fall eine

Maklerprovision zu Gute gehabt (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 19, in:

Akten S. 6480).

K____ wusste aufgrund des ihm vorgelegten Grundbuchauszugs

zwar, dass der Berufungskläger bzw. seine Gesellschaft, die

[…], nicht die Eigentümerin der

Liegenschaft war. Nichtsdestotrotz wurde ihm mit der Bezeichnung «Verkäufer»

suggeriert, dass ein Exklusivmandat bestand bzw. das Zustandekommen des

Geschäfts lediglich vom Willen des Berufungsklägers abhing. Entsprechendes gilt

für den Passus in der Reservationsvereinbarung, wonach die Verkäuferin mit der

Ausarbeitung der notwendigen vertraglichen Grundlagen sowie der notariellen

Beurkundung inklusive der Bankfinanzierung beauftragt werde. Dem

Berufungskläger war es als Untervermittler gar nicht möglich, die notarielle

Beurkundung in die Wege zu leiten. Als Untervermittler hätte er lediglich den

Kaufinteressenten an den Makler, welcher von der Eigentümerschaft mit dem

Verkauf der Liegenschaft betraut worden war, weiterverweisen können. Auch in

diesem Fall nutzte der Berufungskläger zudem ein langjährig bestehendes

Vertrauensverhältnis für seine Zwecke aus. Diese Mal bestand es zwischen dem

Geschädigten und seinem langjährigen Kollegen N____ (vorinstanzliches Urteil

S. 93 f., 97 f.). Aufgrund der Gemengelage aus professionell

wirkenden echten Dokumenten, der Suggerierung eines Exklusivmandats und dem

freundschaftlichen Vertrauensverhältnis zwischen N____ und K____ ist von einem

Lügengebäude auszugehen, das vom in Immobiliengeschäften nicht bewanderten K____

nicht ohne Weiteres durchschaut werden konnte. Das Vorliegen einer arglistigen

Täuschung, aufgrund welcher bei K____ der Eindruck entstand, der

Berufungskläger könne und wolle ihm das Eigentum an der fraglichen Liegenschaft

verschaffen, ist damit zu bejahen. Diesem Irrtum unterliegend tätigte K____ die

Anzahlung von CHF 50'000.–, wodurch er sich selbst am Vermögen schädigte.

Mit Blick auf die subjektiven Merkmale des Vorsatzes und der

unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erscheint zentral, dass der

Berufungskläger selbst im Falle einer Finanzierungszusage nicht in der Lage

gewesen wäre, K____ das Eigentum an der fraglichen Liegenschaft zu verschaffen.

Die Verkäuferschaft wusste nicht einmal vom Kaufinteressenten und war an der

geschlossenen Reservationsvereinbarung nicht beteiligt. Ein allfälliger

Abschluss war keinesfalls gewiss und hätte auch eines gewissen Masses an Geduld

bedurft. Diese Geduld aufzubringen, war der Berufungskläger jedoch nicht

imstande, wie der Blick auf den Saldo seines Kontos zeigt. Dieser lag am 31.

Dezember 2018 gerade noch bei CHF 34.81 (Akten S. 2184). Um möglichst

schnell an flüssige Mittel zu gelangen, liess sich der Berufungskläger daher

die Reservationssumme auf sein eigenes Konto überweisen, von wo innert weniger

Tage über CHF 40'000.– versickerten.

2.5.3

Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […]»

(AS Ziff. 4.7) hat sich der Berufungskläger des Betrugs schuldig

gemacht.

2.6

Betrug

(AS 2.2)

2.6.1

In diesem Anklagepunkt wird dem

Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, er habe L____ zur Leistung einer

Reservationszahlung von CHF 100'000.– für ein Immobilienprojekt bewegt,

obwohl er von Anfang an gewusst habe, dass das Projekt nicht realisierbar war

und entsprechend beabsichtigt habe, das Geld für eigene Bedürfnisse zu verbrauchen.

Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil

S. 15 f.)

2.6.2

Der Berufungskläger bestreitet sinngemäss das

Vorliegen von Arglist (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 8 lit. e,

in: Akten S. 6476). Weiter macht er geltend, er habe über einen

Erfüllungswillen verfügt, was daran ersichtlich sei, dass er Anspruch auf eine

Maklerprovision gehabt hätte und Bemühungen unternommen habe, um eine

Finanzierung für seine Kunden erhältlich zu machen (Plädoyer

Berufungsverhandlung Rz. 20, in: Akten S. 6480).

F____ fungierte auch in diesem Fall als Vermittler. Es

handelte sich beim Kaufinteressenten L____ um eine Person, welche F____ seit

Jahren kannte und welche diesem vertraute. Dass dieses Vertrauen ein wichtiger

Faktor für die Entscheidung L____ war, dieses Haus zu kaufen, ergibt sich aus

dem Chat-Verlauf zwischen ihm und F____. Als L____ am 10. Juli 2017 – der

vorgängigen Konversation zufolge offenbar noch vor Unterzeichnung des Vertrags

– bei F____ um Fotos aus dem Inneren des Hauses bat und angab, er mache sich

Sorgen, es sei ein bisschen geheimnisvoll, erwiderte F____, L____ müsse sich

keine Sorgen machen, er [L____] werde sehr zufrieden sein, da sei er [F____]

sicher (Akten S. 5378). Angesichts des Vertrauensverhältnisses zwischen F____

und L____, dessen Unerfahrenheit, seinen bescheidenen Sprachkenntnissen sowie

des damit einhergehenden erhöhten Schutzbedürfnisses, ist die Arglist auch in

diesem Fall zu bejahen. Über den fehlenden Erfüllungswillen des

Berufungsklägers getäuscht, löste L____ die Reservationszahlung von

CHF 100'000.– aus, wodurch er sich selbst am Vermögen schädigte.

Hinsichtlich des Vorsatzes sowie der unrechtmässigen

Bereicherungsabsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger die Verkäufer

nie über den Abschluss des Vertrages informiert und die Reservationszahlung

auch nicht weitergeleitet hat. Mithin sorgte er erneut dafür, dass der Vertrag

keine Aussenwirkung gegenüber den Eigentümern der Liegenschaft entfaltete bzw.

unterliess die Schritte, welche notwendig gewesen wären, um L____ dieses

Eigentum tatsächlich zu verschaffen. Der Grund dafür ergibt sich erneut aus

seinem Kontostand. Der Saldo war auf null, als die erste Zahlung eintraf. Nur

13.

Tage später waren rund CHF 34'200.– der überwiesenen CHF 35'000.–

versickert. Auch die zweite Zahlung über CHF 65'000.– war innerhalb eines

Monats komplett aufgebraucht (Akten S. 2203, 2208). Mutmasslich hoffte der

Berufungskläger, er würde in einem anderen Projekt zu Geld kommen und wäre dann

in der Lage, die entstandenen Löcher zu stopfen. Dies würde erklären, weshalb

er Bemühungen unternahm, um die Finanzierung zustande zu bringen. Jedenfalls

erscheint klar, dass der Berufungskläger bereits im Zeitpunkt der

Unterzeichnung des Reservationsvertrages wusste, dass er aufgrund seiner

prekären finanziellen Situation das von L____ einzubezahlende Geld zumindest

teilweise verwenden würde, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann ist

darauf hinzuweisen, dass sich der Berufungskläger in dieser Phase in immer

kleiner werdenden Abständen Reservationszahlungen überweisen liess. Die ersten

beiden Überweisungen von K____ lagen nur knapp sechs Monate zurück, als der

Berufungskläger den Vertrag mit L____ unterzeichnete und erneut versprach, sich

– nach Überweisung einer Reservationszahlung – um die Finanzierung eines

Immobilienkaufs zu kümmern. Vor diesem Hintergrund kann sich der

Berufungskläger nicht mehr darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben. Er

nahm zumindest in Kauf, dass er die einbezahlten Gelder nicht rechtzeitig würde

ersetzen können und somit der Kaufvertrag nicht würde abgeschlossen werden

können.

2.6.3

Betreffend den Sachverhaltskomplex

«Dorfstrasse […]» (AS 2.2) hat sich der Berufungskläger des Betrugs

schuldig gemacht.

2.7

Betrug

(AS 4.7)

2.7.1

In diesem Anklagepunkt wird dem

Berufungskläger im Wesentlichen vorgeworfen, mit einem weiteren Bauprojekt an K____

herangetreten zu sein und eine Anzahlung von CHF 100'000.–

entgegengenommen zu haben, obwohl von Anfang an die Absicht zur Realisierung

des Projekts gefehlt habe und er das Geld stattdessen für eigene Bedürfnisse

habe verbrauchen wollen. Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig gemacht

(vorinstanzliches Urteil S. 27 f.). Die Vorinstanz ging von einer

Deliktssumme von CHF 50'000.– aus (vorinstanzliches Urteil S. 117).

2.7.2

Der Berufungskläger bestreitet sinngemäss das

Vorliegen von Arglist. Ausserdem habe er über einen Erfüllungswillen verfügt,

was daran ersichtlich sei, dass er Bemühungen unternommen habe, um das Geschäft

zu einem Abschluss zu bringen (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 8 lit. g,

Rz. 9, in: Akten S. 6476 f.).

Die Originalbaupläne dienten dazu, K____ das Bauprojekt

schmackhaft zu machen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem «Projekt […]»

erläutert, wurde mittels der Beziehung zwischen N____ zu K____ ein

Vertrauensverhältnis hergestellt (vgl. oben E. 2.5.2). Damit war es dem

Berufungskläger möglich, auf Basis der marginalen Verbindung zu einem real

existierenden Projekt ein Lügengebäude zu erbauen, aufgrund welchem bei K____

der Eindruck entstand, die Umsetzung des Projekts sei immanent und einzig von

der Überweisung einer Reservationszahlung an den Berufungskläger abhängig

(vgl. vorinstanzliches Urteil S. 117 f.). Unter dem Eindruck der

Täuschung über den Erfüllungswillen des Berufungsklägers bzw. dessen Fähigkeit,

ihm das Eigentum am Grundstück zu verschaffen, stellte K____ dem

Berufungskläger CHF 50'000.– zur Verfügung, wodurch er sich selbst am Vermögen

schädigte. Als Indiz für den fehlenden Erfüllungswillen und die unrechtmässige

Bereicherungsabsicht ist auch hier der Kontostand des Berufungsklägers zu

berücksichtigen. Er lag zum Zeitpunkt der Überweisung bei CHF 1.20. Ferner

war das überwiesene Geld nach weniger als einem Monat vollständig aufgebraucht

(Akten S. 2198). Schliesslich entfaltete das Projekt auch hier keine

Aussenwirkung, da der Berufungskläger den Eigentümer des Grundstücks nicht über

das Kaufinteresse informiert hatte.

2.7.3

Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […]»

(AS 4.7) hat sich der Berufungskläger des Betrugs schuldig gemacht.

2.8

Gewerbsmässiger Betrug

2.8.1

Der Berufungskläger macht geltend, er habe die

erhaltenen Zahlungen benutzt, um Schulden bei seinen Klienten zurückzubezahlen.

Folglich habe er die Mittel gerade nicht verwendet, um seinen Lebensunterhalt

zu finanzieren oder im Luxus zu leben (Plädoyer Berufungsverhandlung

Rz. 15, in: Akten S. 6478).

2.8.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

handelt ein Täter im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässig, wenn sich

aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet,

aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie

aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische

Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die

Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein

Erwerbseinkommen zu erlangen (wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische

Tätigkeit genügen kann), und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden

muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden

Taten bereit gewesen. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf

einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu

erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung

darstellen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 119 IV 129 E. 3a; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 146 N 33; Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 87 ff.).

2.8.3

Der Tatbestand des Betrugs ist in 6 Fällen

erfüllt, woraus ein Deliktsbetrag von CHF 435'000.– resultiert. Die

inkriminierten Tathandlungen erstrecken sich über einen Zeitraum von 2 ¾

Jahren, weshalb von einem monatlichen Einkommen von rund CHF 13'000.–

ausgegangen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil

S. 118 f.). Dem Argument des Berufungsklägers, er habe mit den

Einnahmen Schulden beglichen, ist einerseits entgegenzuhalten, dass auch der

Schuldendienst zu den Lebenshaltungskosten zählt. Andererseits ist davon

auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen anderweitig verbraucht

wurde, zumal der Berufungskläger der alleinige Broterwerber einer achtköpfigen

Familie war und nicht bekannt ist, dass er zu diesem Zeitpunkt über

nennenswerte anderweitige Einkünfte verfügt hätte. Es ergeht ein Schuldspruch

wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB).

2.9

Ergebnis

Dispositiv

Demnach ist der Berufungskläger – neben den bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Veruntreuung,

mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Ausweisen

und/oder Kontrollschildern – des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen

Urkundenfälschung schuldig zu erklären.

3 Strafzumessung

3.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass

an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl.,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

3.2 Ausgangslage,

systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

3.3 Strafart

3.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich

Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip

folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die

Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche

Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120

E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der

Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei

der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297

E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2.3).

3.3.2 Beim gewerbsmässigen Betrug ist eine

Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90

Tagessätzen möglich (aArt. 146 Abs. 2 StGB), wohingegen die

mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und die

mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mit

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden können. Die

grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) und die Nichtabgabe von

Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) können mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Da der Berufungskläger hinsichtlich Betrugs und

Urkundenfälschung einschlägig vorbestraft ist, wäre von Geldstrafen in diesem

Bereich keine legalprognostisch positive Wirkung zu erwarten. Hinzu kommt, dass

sowohl beim gewerbsmässigen Betrug als auch bei der Veruntreuung aufgrund der

Tatschwere (vgl. unten E. 3.4, 3.5) keine Geldstrafe in Betracht kommt

(Art. 34 Abs. 1 StGB). Für die Strassenverkehrsdelikte kann hingegen eine

Geldstrafe ausgesprochen werden.

3.4 Einsatzstrafe

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden

bezüglich das am schwersten wiegenden Delikts des gewerbsmässigen Betrugs, für

dessen Begehung eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren und eine Geldstrafe

nicht unter 90 Tagessätzen vorgesehen ist (aArt. 146

Abs. 2 StGB). Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.

Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die Betrugsserie über 33

Monate hinweg mit einer grossen Zahl an Einzelhandlungen begangen wurde und

dabei ein verhältnismässig hoher Schaden von CHF 435'000.– entstanden ist

(vgl. BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; Seelmann, Strafzumessung und

Doppelverwertung, Diss. Zürich 2023, S. 367). Ferner wurden Personen

geschädigt, die finanziell nicht auf Rosen gebettet waren, sondern ihr knappes

Erspartes zusammengekratzt hatten, um Wohneigentum oder ein Renditeobjekt zu

erwerben. Der Verlust ihres Geldes wirkte sich erheblich auf ihr Leben aus. So

berichtete L____, er habe nie unrecht Geld verdient und sei nun durch diese

Sache psychisch krank geworden und habe Probleme mit seiner Frau bekommen

(Akten S. 5344). Auch G____ und D____ erlitten durch die Handlungen des

Berufungsklägers offensichtlich erhebliche psychische Belastungen (Akten

S. 4847 f., 4984 ff.). Schliesslich wurde die Beziehung zwischen F____ und

seinem Bruder C____ erheblich beschädigt (Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 32, in: Akten S. 6371). Das Nachtatverhalten fällt

insofern negativ ins Gewicht, als der Berufungskläger untertauchte.

Verschuldensrelativierend wirkt sich hingegen aus, dass er aus einer

Verzweiflung heraus handelte. So hoffte der Berufungskläger wohl stets auf den

grossen Coup, mit welchem er genügend Geld verdienen würde, um alle

ausstehenden Verbindlichkeiten zu decken. Wurde die Befürchtung konkret, dass

ein Geschädigter ihn anzeigen würde, trug er ein neues Geschäft an eine neue

Person heran und liess sich von dieser wiederum Geld für ein nicht

realisierbares Projekt überweisen, um vorgängig geprellte Personen mit einer

Teilzahlung beruhigen zu können. So begann sich die Spirale immer schneller zu

drehen. Angesichts dieser Umstände ist mit der Vorinstanz von einer

Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren auszugehen, was mit Blick auf den Strafrahmen beim

Delikt des gewerbsmässigen Betrugs einem nicht mehr leichten Tatverschulden

entspricht (vgl. Hürlimann/Vesely,

Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz. 324, 620).

3.5 Gesamtstrafenbildung

3.5.1

3.5.1.1 In den beiden Fällen, in denen sich der

Berufungskläger der Veruntreuung schuldig gemacht hat, kam ebenfalls ein nicht

unbeachtlicher Deliktsbetrag von CHF 100'000.– zusammen. Wie die

Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, bildeten diese Fälle den Einstieg in den

Strudel, hatte der Berufungskläger doch zunächst Zahlungen gutgläubig

entgegengenommen und die Gelder anschliessend relativ schnell unrechtmässig

verbraucht, woraus das finanzielle Loch entstand, welches anschliessend mit

Betrügen gestopft werden musste. Für sich gesehen rechtfertigen diese beiden

Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten.

3.5.1.2 Für die drei Urkundenfälschungen ist eine

hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten angemessen, wobei hervorzuheben

ist, dass insbesondere das Fälschen einer notariellen Urkunde von einer

erheblichen kriminellen Energie zeugt.

3.5.2

3.5.2.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind

nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich das Verhältnis der einzelnen

Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere

Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten

Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des

einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

3.5.2.2 Zwischen der mehrfachen Veruntreuung und

weiteren Delikten besteht nur ein loser zeitlicher, sachlicher und situativer

Konnex, womit eine Asperation von 9 Monaten angezeigt erscheint. Im Fall der

mehrfachen Urkundenfälschung ist der Konnex zum gewerbsmässigen Betrug hingegen

enger, weshalb sich ihr Gesamtschuldbeitrag verringert und eine Asperation von

3 Monaten vorzunehmen ist.

3.5.3 Vor Berücksichtigung der allgemeinen

Täterkomponenten resultiert somit eine hypothetische Gesamteinsatzstrafe von 3

¾ Jahren.

3.6 Täterkomponenten

3.6.1 Für das Vorleben des Berufungsklägers bis zum

erstinstanzlichen Urteil wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen

(vorinstanzliches Urteil S. 130 f.).

An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gab der

Berufungskläger an, derzeit bei der «[…] GmbH» als Immobilien- und

Finanzierungsberater zu arbeiten. Dabei verdiene er monatlich CHF 9'149.–

netto. Aus dem Handelsregisterauszug der Gesellschaft ergibt sich, dass der

Berufungskläger seit dem 19. Oktober 2023 deren alleiniger

Gesellschafter und Geschäftsführer ist. Laut Auszug erbringe die Gesellschaft

Rechtsberatungen und Vertragsprüfungen für Flugzeugcharterunternehmen sowie

Beratungsdienstleistungen im Bereich Luftfahrt, führe Online-Meditations- und

Achtsamkeitskurse sowie Meditationsworkshops durch, erbringe Dienstleistungen

als Texter und handle mit Waren aller Art. Dass der Berufungskläger erneut

selbständig im Finanzsektor tätig ist und die von ihm angegebene Tätigkeit

nicht mit dem Zweck der Gesellschaft im Einklang steht, ist zwar äusserst

besorgniserregend, wirkt sich jedoch neutral auf das Verschulden aus.

Sehr negativ fallen die zahlreichen Vorstrafen ins Gewicht:

Am 3. Juni 2011, 30. August 2011 und 30. Januar 2014 wurde

der Berufungskläger wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung zu Geldstrafen verurteilt. Am 3. Mai 2012,

30. Januar 2014 und 10. März 2014 wurde er wegen der Nichtabgabe von

Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu Geldstrafen verurteilt. Daraufhin wurde

er am 4. April 2014 wegen diverser Betrugsdelikte, Vergehens gegen das

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, mehrfacher Urkundenfälschungen

sowie diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe

von 3 Jahren verurteilt. Am 13. November 2014 folgte eine Verurteilung

wegen Leistungs- und Abgabebetrugs (Strafregisterauszug vom

12. Juni 2020, in: Akten S. 95 ff.; Strafregisterauszug vom

21. November 2024, in: Akten S. 6437 ff.). Die von der Vorinstanz

aufgrund der Vorstrafen vorgenommene Strafschärfung von 3 Monaten fällt eher tief

aus, ist aber noch als angemessen zu bezeichnen.

Erheblich verschuldensrelativierend wirkt sich das

Nachtatverhalten des Berufungsklägers aus: Er zahlte sämtliche mit diesem

Verfahren in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten (bis auf jene gegenüber C____)

an die Geschädigten zurück. Es ist daher eine Strafreduktion von 6 Monaten

vorzunehmen.

3.6.2 Zusammengefasst vermag die Rückzahlung der

meisten mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten die

aufgrund der zahlreichen Vorstrafen vorgenommene Strafschärfung mehr als

aufzuwiegen. Aufgrund der Täterkomponenten resultiert eine Minderung der Strafe

um 3 Monate.

3.7 Wiedergutmachung

und tätige Reue

3.7.1 Der Berufungskläger macht geltend, aufgrund

der Rückzahlungen an I____, G____ und L____ sei von einer Bestrafung nach aArt.

53 StGB ganz abzusehen. Eventualiter seien die Rückzahlungen als

Strafmilderungsgrund (Art. 48 StGB), subeventualiter als

Strafminderungsgrund (Art. 47 StGB) zu berücksichtigen (Plädoyer

Berufungsverhandlung Rz. 75 ff., in: Akten S. 6499 f.).

3.7.2

Art. 53 StGB statuiert in seiner bis zum 30.

Juni 2019 und damit im Zeitpunkt der Tatbegehung anwendbaren Fassung (zum

anwendbaren Recht vgl. Art. 2 StGB; BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGer 6B_91/2021 vom

30. Juni 2021 E. 1.3), dass die zuständige Behörde unter anderem dann von

einer Bestrafung absieht, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle

zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht

auszugleichen, und darüber hinaus kumulativ (lit. a) die Voraussetzungen für

die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt und (lit. b) das Interesse

der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

Der Berufungskläger hat weder sämtliche Schäden gedeckt noch

sind die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gegeben (Art. 53 lit. a

StGB). Darüber hinaus erscheint das Verhängen einer Strafe im vorliegenden Fall

unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten notwendig und sind von

den Straftaten des Berufungsklägers im Fall der Urkundenfälschungen auch

öffentliche Interessen tangiert, sodass auch die Voraussetzung nach Art. 53

lit. b StGB nicht erfüllt ist. Ein Absehen von der Strafe kommt demnach nicht

in Frage.

3.7.3 Nicht jede Wiedergutmachung des Schadens

entspricht der Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB. Mit

dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das

Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und

uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des

drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss

Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht

wieder gut zu machen (BGE 107 IV 98 E. 1). Es braucht mithin zweierlei,

nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) den Ersatz des Schadens (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 30).

Im vorliegenden Fall wurde der Schaden teilweise wiedergutgemacht.

Gegenüber C____, dem Geschädigten jenes Sachverhaltskomplexes, der

verschuldensmässig am stärksten ins Gewicht fällt, ist keine Rückzahlung

erfolgt. Eine tätige Reue fällt schon deshalb ausser Betracht. Hinzu kommt,

dass einige der Zahlungen erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

erfolgten. Dies erweckt den Eindruck, dass die Zahlungen überwiegend unter dem

Druck des laufenden Verfahrens erfolgten. Mithin fehlt es auch am Erfordernis

der aufrichtigen Reue.

3.7.4 Es spricht hingegen, wie vorstehend ausgeführt

(vgl. oben E. 3.6), nichts dagegen, die Rückzahlungen im Rahmen der

Strafzumessung als Strafminderungsgrund (vgl. Art. 47 StGB) zu berücksichtigen.

3.8 Beschleunigungsgebot

3.8.1 Der Berufungskläger moniert, das Beschleunigungsgebot

sei verletzt. Seit der Mitteilung über die erste Strafanzeige am 21. September

2015 seien sieben Jahre bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils vergangen

(Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 59, in: Akten S. 6492). Nicht nur die

gesamte Verfahrensdauer sei äusserst lange, auch seien die zuständigen Behörden

in verschiedenen Perioden in nicht zu rechtfertigender Weise untätig geblieben.

Nachdem die Strafanzeige eingereicht worden sei, habe ein «wildes

Zuständigkeitsrodeo» zwischen den Staatsanwaltschaften Aargau, Luzern,

Basel-Land, und Basel-Stadt stattgefunden. Dadurch sei eine

Verfahrensverzögerung von knapp 1,5 Jahren entstanden (Plädoyer

Berufungsverhandlung Rz. 61, in: Akten S. 6493). Im Berufungsverfahren habe das

Appellationsgericht mangels Sorgfältigkeit eine längst veraltete Adresse

verwendet und dadurch eine Verzögerung des Verfahrens verursacht (Plädoyer

Berufungsverhandlung Rz. 65, in: Akten S. 6494 f.).

3.8.2 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs.

1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden

verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots

ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen

sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines

Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE

BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des

Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen

Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens

oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E.

2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes

starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen

Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind

auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das

Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu

untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu

berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015

vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es

kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit

einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten

aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit

Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen

anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139

E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die

Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht

auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54

E. 3.3.3).

3.8.3 Im vorliegenden Verfahren mussten

Untersuchungshandlungen zu in verschiedenen Kantonen begangenen Delikten

vorgenommen werden und wurde eine Vielzahl Personen einvernommen. Es ist nicht

unüblich, dass es bei derart umfangreichen Verfahren zu Gerichtsstandsstreitigkeiten

kommt. Die Pandemie und der Wechsel der Verfahrensleitung aufgrund der

Mutterschaft der ehemals verfahrensleitenden Staatsanwältin dürften weiter zu

gewissen Verzögerungen geführt haben. Insgesamt erscheint die Verfahrensdauer

bis zum erstinstanzlichen Urteil als zu lange. Mit der Vorinstanz ist daher

eine Reduktion der Strafe um 3 Monate vorzunehmen. Ein höherer Abzug

rechtfertigt sich nicht, weil die lange Verfahrensdauer zum Grossteil nicht

durch Untätigkeit der Behörden verursacht wurde, sondern der Komplexität des

Verfahrens geschuldet ist.

Eine allfällige Verzögerung aufgrund falsch zugestellter Post

(vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 65, in: Akten S. 6494 f.) hat der

Verteidiger sich zumindest teilweise selbst zuzuschreiben. Dieser notierte in

seinem Schreiben, in dem er das Appellationsgericht über die

Mandatsniederlegung informierte: «Kopie an: A____, Bahnhofplatz 2, [...]». In

der Folge erkundigte sich die Kanzlei des Appellationsgerichts bei der

Einwohnerkontrolle […] nach dem Verbleib des Berufungsklägers (vgl. Verfügung

vom 8. Juni 2023), statt bei der Einwohnerkontrolle […]. Der Verfahrensleiter

schrieb das Verfahren anschliessend ab. Hinzu kommt, dass – unabhängig von der

Frage, durch wen diese Verzögerung verursacht wurde – die Verhandlung in der

Folge überdurchschnittlich schnell angesetzt wurde. Dies, um den erwähnten

Zeitverlust auszugleichen. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass der

Zeitraum von 2 ¼ Jahren, der zwischen der Fällung des erstinstanzlichen Urteils

und dem Urteil des Appellationsgerichts verstrichen ist, nicht als

überdurchschnittlich lang bezeichnet werden kann und daher eine weitere

Reduktion der Strafe nicht angezeigt erscheint.

3.9 Modalitäten

des Vollzugs

Die Gewährung des bedingten und teilbedingten Strafvollzugs

für die Freiheitsstrafe scheidet bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen

Gründen aus (Art. 43 Abs.1 StGB).

Dem sinngemässen Vorbringen des Berufungsklägers, die

Vorinstanz habe ergebnisorientiert eine Strafe von über drei Jahren

ausgesprochen, um einen teilbedingten Vollzug zu verunmöglichen (Plädoyer

Berufungsverhandlung Rz. 44, in: Akten S. 6487 f.), ist zu entgegnen, dass ein

teilbedingter Vollzug im vorliegenden Fall unabhängig davon auch aufgrund der

dem Berufungskläger zu stellenden negativen Legalprognose nicht in Betracht

käme (vgl. oben E. 3.3.2).

3.10 Strassenverkehrsdelikte

Mit der Vorinstanz ist für die beiden groben

Verkehrsregelverletzungen eine Einsatzstrafe von je 10 Tagessätzen

festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine

Strafe von 15 Tagessätzen. Da der Berufungskläger hinsichtlich der Nichtabgabe

der Kontrollschilder einschlägig vorbestraft ist, hat dafür eine Erhöhung um 15

Tagessätze zu erfolgen, wobei die Tagessatzhöhe bei CHF 70.– zu belassen ist.

3.11 Ergebnis

Nach vorstehend Erwogenem ist der Berufungskläger mit einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu CHF 70.– zu bestrafen.

4. Landesverweis

Aufgrund des Verschlechterungsverbots («reformatio in peius»)

erübrigt sich die erneute Prüfung, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist

und kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall

ausnahmsweise davon abzusehen ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; Maeder, Das Verbot der reformatio in

peius in der StPO, in: recht 2024,

S. 163, 176; BGE 146 IV 311 E. 3.7; Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 391 N 14;

vorinstanzliches Urteil S. 136 f.).

5. Zivilforderung

Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, er habe diverse

Zahlungen an F____ zur Weiterleitung an C____ getätigt und damit dessen

Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 100'000.– getilgt (Plädoyer

Berufungsverhandlung Rz. 43, in: Akten S. 6486 f.).

Ob die Provisionszahlungen des Berufungsklägers an F____

gerechtfertigt waren oder nicht bzw. ob letzterer diese zurückzuerstatten

gehabt hätte, betrifft das Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und F____

und ist für das Bestehen einer Zivilforderung von C____ gegen den

Berufungskläger nicht von Belang. Dafür, dass die Zahlungen dazu gedient

hätten, die Forderung von C____ zu decken, bestehen ferner keinerlei Hinweise.

Weder wurde eine Summe überwiesen, die der Forderung von F____ dem Betrag nach

entspricht noch ist ein entsprechender Zahlungsvermerk angebracht worden. Die

Behauptung des Berufungsklägers, er habe die Forderung von C____ mittels

Überweisungen an dessen Bruder F____ getilgt, entbehrt damit jeglicher

Grundlage.

6. Kostenfolgen

6.1 Erstinstanzliche

Kosten

6.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

6.1.2 Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren

des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig

gesprochen wird (die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher

grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern sind in Rechtskraft erwachsen), sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger

erstinstanzliche Kosten von CHF 11'940.80 und eine Urteilsgebühr von

CHF 33'000.–.

6.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

6.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

6.2.2 Die Rechtsmittelanträge des Berufungsklägers

wurden vollumfänglich abgewiesen. Ihm sind daher die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 2'500.– aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 21. September 2022 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung (AS Ziff.

1.2, 4.1), mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln

(AS Ziff. 4.5) sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern (AS Ziff. 4.4);

-

Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen

Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1 [Entwurf Aktienkaufvertrag,

Treuhandvertrag], 4.3, 4.7), der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung

(AS Ziff. 2.1), der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung (AS Ziff. 1.1),

der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern

(AS Ziff. 4.6) sowie der qualifizierten Veruntreuung

(AS Ziff. 4.7);

-

Einstellung des Verfahrens wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne

Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder zufolge Verjährung

(AS Ziff. 4.6);

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C____ für das

erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher grober

Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern – des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung

schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren und 3 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu CHF 70.–,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 251

Ziff. 1, 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1

der Strafprozessordnung.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von

Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

A____ wird zur Zahlung von CHF 100'000.–

Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2015, sowie

einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'960.50 an C____ verurteilt.

A____ trägt Kosten von CHF 11'940.80 und eine

Urteilsgebühr von CHF 33'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Martin Manyoki

Die

Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile

keine neue Rechtsmittelfrist aus.