SB.2024.12
gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (BGer 6B_360/2025 vom 29.10.2025)
18. Dezember 2024Deutsch47 min
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.12
URTEIL
vom 18.
Dezember 2024
REKTIFIKAT
betreffend in Rechtskraft
erwachsene Punkte
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Berufungskläger
[…]
Beschuldigter
vertreten durch […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
C____ Berufungsbeklagter
vertreten durch […], Rechtsanwalt,
Privatkläger 1
[…]
L____ Berufungsbeklagter
vertreten durch […], Rechtsanwalt,
Privatkläger 2
[…]
G____ Berufungsbeklagter
Privatkläger 3
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 21.
September 2022 (SG.2021.102)
betreffend gewerbsmässiger
Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache grobe
Verletzung der Verkehrsregeln sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21.
September 2022 wurde A____ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen
Veruntreuung (Anklageschrift [nachfolgend: AS] Ziff. 1.2, 4.1), der mehrfachen
Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1 [Schreiben von Notar B____], 4.1), der
mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (AS Ziff. 4.5) sowie der
Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (AS Ziff. 4.4)
schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe
sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.–. Von der
Aussprache einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen. Von den
Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1 [Entwurf
Aktienkaufvertrag, Treuhandvertrag], 4.3, 4.7), der mehrfachen Anstiftung zur
Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1), der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung (AS
Ziff. 1.1), der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (AS Ziff.
4.6) sowie der qualifizierten Veruntreuung (AS Ziff. 4.7) wurde er
hingegen freigesprochen.
Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend:
Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom
29. März 2023 die Berufung. Es wurden sinngemäss die Anträge gestellt, der
Berufungskläger sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs sowie der
mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. Zudem sei eine tiefere Strafe
auszusprechen. Schliesslich sei die Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz
und einer Parteienschädigung an C____ aufzuheben. In der Folge konnte dem
Berufungskläger aufgrund einer falsch erfassten Adresse keine Korrespondenz
zugestellt werden, weshalb der Verfahrensleiter am 30. Juni 2023 die
Abschreibung des Verfahrens verfügte. Nach Bekanntwerden der korrekten Adresse
des Berufungsklägers wurde die Einstellung des Verfahrens am 25. Januar 2024
wiedererwägungsweise aufgehoben und das Verfahren weitergeführt. Zugleich wurde
das mündliche Verfahren ohne Schriftenwechsel angeordnet. Die Parteien
verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. und 18.
Dezember 2024 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind dessen
Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der
Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch
die Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3.2
Nicht
angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind: die Schuldsprüche wegen
mehrfacher Veruntreuung (AS Ziff. 1.2, 4.1), mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln (AS Ziff. 4.5) sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern; die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen
Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1 [Entwurf Aktienkaufvertrag, Treuhandvertrag],
4.3, 4.7), der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1), der
Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung (AS Ziff. 1.1), der Nichtabgabe von
Ausweisen und/oder Kontrollschildern (AS Ziff. 4.6) sowie der
qualifizierten Veruntreuung (AS Ziff. 4.7); die Einstellung des Verfahrens
wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder
zufolge Verjährung (AS Ziff. 4.6); die Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände; die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C____.
Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.4
Verletzung des Anklageprinzips
1.4.1
Der Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht
eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die
Täuschung des Berufungsklägers darin liege, dass er den Kaufinteressenten eine
Unmittelbarkeit der Vertragserfüllung vorgespiegelt habe, die nicht existierte
respektive vom Berufungskläger nicht herbeigeführt worden sei. Dies werde dem
Berufungskläger in der Anklage jedoch nicht vorgeworfen (Plädoyer
Berufungsverhandlung Rz. 3, in: Akten S. 6472). In Bezug auf die Vorwürfe im
Zusammenhang mit dem Geschädigten D____ (AS Ziff. 4.2) werfe die
Vorinstanz dem Berufungskläger mangelnden Erfüllungswillen vor, was jedoch
ebenfalls nicht angeklagt sei (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 18, in: Akten
S. 6479 f.).
1.4.2
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3
lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens
können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift
vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;
Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe
in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind
(Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass dieser genau weiss, was ihm
konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist,
damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann
(zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132
E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, „Flexibilität
der Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311).
1.4.3
Bei der im vorinstanzlichen Urteil erwähnten
«Vorspiegelung der Unmittelbarkeit der Vertragserfüllung» handelt es sich um
eine Ausprägung der in der Anklage genannten Variante der «Vorspiegelung eines
Erfüllungswillens» (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 16, 20, 22, 26,
27.
f.). Gibt ein Makler vor, ein Vertragsschluss stehe unmittelbar bevor,
bringt er damit stets auch seinen Erfüllungswillen hinsichtlich der von ihm
versprochenen Vermittlungstätigkeit zum Ausdruck.
Was die im Zusammenhang mit den Vorwürfen betreffend den
Geschädigten D____ laut Berufungskläger nicht erwähnte Variante des mangelnden
Erfüllungswillens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese in der
Anklageschrift explizit genannt wird: «A____ […] täuschte damit D____ […] arglistig
über die Möglichkeiten, ihm an diesem Grundstück Eigentum zu verschaffen, die
finanziellen Verhältnisse und den fehlenden Erfüllungswillen […]»
(vorinstanzliches Urteil S. 22, Absatz 2). Es liegt somit keine
Verletzung des Anklageprinzips vor.
2.
Angefochtene
Schuldsprüche
2.1
Vorbemerkungen
Die zu beurteilenden Fälle weisen zahlreiche Gemeinsamkeiten
auf, sodass von einem «System-A____» gesprochen werden kann (vorinstanzliches
Urteil S. 40). Im Vordergrund stehen, ausser in einem Fall, tatsächlich
existierende Bauprojekte. Die Interessenten verfügten jeweils über bescheidene
Sprachkenntnisse und/oder Fachkenntnisse und waren auf Unterstützung bei der
Suche nach Immobilien angewiesen. Stets funktionierte der Kontakt über einen
Mittelsmann, der über den selben kulturellen Hintergrund wie die Interessenten
verfügte und mit diesen freundschaftlich verbunden war. Die Mittelsmänner
priesen den Berufungskläger als Insider an, der über besondere Kontakte verfüge
und den Zugang zu lukrativen Projekten eröffnen könne. Meist war der
Berufungskläger zwar berechtigt, Interessenten für das jeweilige Projekt zu
suchen, stellte seine Verbindung dazu jedoch falsch dar. Er bezeichnete sich in
den Reservationsvereinbarungen als «Verkäufer» und liess sich Reservationsgebühren
überweisen. Damit suggerierte er, dass er in der Lage war, den Verkauf vom
Erstkontakt bis zur Eigentumsübertragung durchzuführen und die jeweiligen
Objekte rechtsverbindlich reserviert waren. Dies war jedoch nicht der Fall, da
es sich bei den Verbindungen des Berufungsklägers meist um relativ
unverbindliche Kontakte handelte. Ferner informierte der Berufungskläger die
Verkäufer nicht über den Abschluss von Reservationsverträgen, weshalb diese gar
nichts von potenziellen Interessenten wussten. In der Folge verbrauchte der
Berufungskläger die Reservationszahlungen innert kürzester Zeit. Ab diesem
Zeitpunkt war er für die Interessenten nicht mehr oder nur noch schwer
erreichbar. Der Berufungskläger mag zu Beginn noch im Glauben gehandelt haben,
er sei tatsächlich in der Lage, die Geschäfte zum Abschluss zu bringen.
Aufgrund der schieren Anzahl gescheiterter Projekte und der Verbindlichkeiten,
die sich auftürmten, ist jedoch davon auszugehen, dass er ab einem gewissen
Zeitpunkt bereits bei der Entgegennahme der Reservations- oder
Investitionszahlungen beabsichtigte, sich daran unrechtmässig zu bereichern.
2.2
Betrug
und Urkundenfälschung (AS 2.1)
2.2.1
2.2.1.1
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er
habe sich das Projekt, bei dem die E____ AG gekauft werden sollte, frei
ausgedacht. In der Folge habe C____ auf Vermittlung seines Bruders F____ hin,
eine Reservationszahlung von CHF 100'000.– geleistet, und der
Berufungskläger habe die Summe für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten
verwendet. Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig gemacht (vorinstanzliches
Urteil S. 9 ff.; Plädoyer Stawa erstinstanzliche Verhandlung S. 3, in:
Akten S. 6495).
2.2.1.2
Der Berufungskläger gesteht ein, dass er
die erhaltene Zahlung von CHF 100'000.– nicht hätte verbrauchen dürfen. Er
beteuert jedoch, er habe das Projekt nicht frei erfunden, sondern lediglich
Unterlagen eines Partnervermittlers weitergleitet (Verhandlungsprotokoll
Berufungsverhandlung S. 5, in: Akten S. 6509).
Dass das Projekt, so wie es C____ vorgestellt worden war,
nicht existierte, ergibt sich daraus, dass die E____ AG zu keinem Zeitpunkt
Liegenschaften an der […], der […], dem […] oder dem […] in […] besass und
überdies auch nicht zum Verkauf stand (Akten S. 4398). Von der blossen
Weiterleitung von Unterlagen, wie sie vom Berufungskläger behauptet wird, kann
sodann keine Rede sein, zumal dieser anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung noch bestätigt hatte, die in den Akten befindliche
Zusammenstellung der Eckdaten des Projekts erstellt zu haben
(Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 28, in: Akten
S. 6367; Zusammenstellung Eckdaten, in: Akten S. 4284 f.).
Schliesslich ist unerfindlich, welches Interesse der angebliche
Partnervermittler daran gehabt haben sollte, dem Berufungskläger ein fiktives
Projekt zur Weitervermittlung abzugeben. Vielmehr ist es aufgrund der
Interessenlage des Berufungsklägers – die Reservationszahlungen wurden jeweils
auf sein Konto überwiesen – evident, dass er das Projekt unter Verwendung
gewisser wahrer Elemente fingiert hat.
2.2.1.3
Der Berufungskläger moniert in
rechtlicher Hinsicht, der Tatbestand des Betrugs sei nicht erfüllt, da es am
Erfordernis der Arglist fehle. C____ hätte die Täuschung mit Leichtigkeit
erkennen können (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5 ff. lit. a-c, in: Akten S.
6474.
ff.).
Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar,
wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu
einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung dann
gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV
76.
E. 5.2). Arglist wird aber auch bei einfachen falschen
Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe
möglich oder nicht zumutbar ist, ausserdem wenn der Täter das Opfer von der
möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses
die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2;
BGer 6B_997/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.4). Arglist
scheidet im Allgemeinen dann aus, wenn der Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermieden können. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das
Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn die
Leichtfertigkeit des Opfers ein Ausmass annimmt, welches die
Betrugsmachenschaften völlig in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E.
2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Dabei ist die jeweilige Lage und
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Einzelfall entscheidend.
Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind dabei ebenso in
Rechnung zu stellen wie beispielsweise dessen besondere Unerfahrenheit (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_12/2010 vom 17. Juni 2010 E. 7.3.2 f.).
Hervorzuheben ist, dass C____ der deutschen Sprache nicht
mächtig ist, offenbar über keine Erfahrung mit Immobiliengeschäften verfügte
und zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Ereignisse in der Türkei lebte
(Einvernahmeprotokoll vom 20. August 2019, in: Akten S. 4528, 4533).
Aufgrund dieser Umstände ist die Schwelle für die Annahme einer
Opfermitverantwortung hoch anzusetzen. Der Berufungskläger wurde C____ durch
seinen Bruder F____ als jemand angepriesen, der über Spezialkenntnisse und
Zugang zu einem Insider-Netzwerk verfüge (Einvernahme vom 20. August 2019
S. 8, in: Akten S. 4535). Die für einen Laien professionell wirkendenden
Unterlagen verfestigten dieses Bild (Akten S. 4271, 4284 ff.). Hinzu
kommt, dass die Zahlung einer Reservationsgebühr vom Berufungskläger als
risikoarmer, reversibler Schritt dargestellt wurde; die Vereinbarung enthielt
explizit die Klausel, wonach ein Widerruf jederzeit möglich sei und diesfalls
die volle Gebühr zurückerstattet würde (Reservationsvertrag S. 2, in:
Akten S. 4272). Schliesslich wurde auch mit dem Instrument der zeitlichen
Dringlichkeit gearbeitet, indem C____ suggeriert wurde, das Angebot sei bald
weg, er müsse sich beeilen (Einvernahme vom 20. August 2019 S. 8, in:
Akten S. 4535). Zusammengefasst ergibt sich die Arglist somit aus der
Gemengelage aus unwahren Dokumenten (Reservationsvertrag, Bilanz), familiärem
Vertrauensverhältnis und zeitlichem Druck. Da der Berufungskläger wusste, dass
es sich um ein komplett fingiertes Projekt handelte, bedarf es hinsichtlich des
Vorsatzes keiner weiteren Ausführungen. Betreffend die Bereicherungsabsicht ist
anzumerken, dass die Reservationszahlung auf das private Konto des
Berufungsklägers einging und von diesem innerhalb eines Monats komplett
verbraucht wurde (Akten S. 2106). Sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs
sind somit gegeben.
2.2.2
2.2.2.1
Dem Berufungskläger wird weiter vorgeworfen, er habe ein
Schreiben erstellt, mit dem wahrheitswidrig vorgespiegelt werde, es stamme von
Notar B____. Dieses Dokument habe er nach der Erstellung F____ zuhanden seines
Bruders C____ übergeben, um diesen davon abzuhalten, rechtliche Schritte gegen
ihn einzuleiten. Dadurch habe er sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht
(vorinstanzliches Urteil S. 12).
2.2.2.2
In tatsächlicher Hinsicht macht der
Berufungskläger geltend, dass nicht er, sondern F____ das zur Diskussion
stehende Schreiben erstellt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 16, in:
Akten S. 6485).
Es ist davon auszugehen, dass F____ dieses Schreiben entgegen
seiner ursprünglichen Aussage nicht erstellt hat (vgl. Einvernahme vom
15.
August 2019 S. 18, in: Akten S. 4525; Einvernahme vom
20.
August 2019 S. 14 und 16, in: Akten S. 4541, 4543).
Einerseits hätte F____ wohl von Anfang an behauptet, der Berufungskläger habe
das Dokument erstellt, hätte er ihn zu Unrecht belasten wollen. Andererseits
existieren im vorliegenden Fall zahlreiche objektive Anhaltspunkte, die
nahelegen, dass es sich beim Berufungskläger um den wahren Aussteller des
Schreibens handelt: Notar B____ war bis zum 12. September 2017 der
Rechtsvertreter des Berufungsklägers, sodass letzterer aufgrund empfangener
Korrespondenz Zugriff auf den Briefkopf von Notar B____ hatte
(Mandatsniederlegung, in: Akten S. 456). Ferner wurde bei der Durchsuchung
der Wohnung des Berufungsklägers ein herausgeschnittener Briefkopf der Kanzlei
von Notar B____ sowie der Inhalt des Schreibens vom 25. Februar 2016 ohne
Briefkopf gefunden (Separatbeilagen 5 S. 150 f.; Akten S. 1168).
Auch erscheint es mit Blick auf die sprachlichen Fähigkeiten von F____ äusserst
unwahrscheinlich, dass er das Schreiben erstellt hat; diejenigen Dokumente, die
von ihm angefertigt wurden, weisen wesentlich mehr Fehler auf (Dossier [...],
in: Akten S. 3654; Falschurkunde Zivilgericht Aargau, in: Akten
S: 4568; Falschurkunde […], in: Akten S. 4571). Hingegen enthält das
angeblich von Notar B____ stammende Schreiben stilistische Eigenheiten, die auf
eine Urheberschaft des Berufungsklägers hindeuten. Dies sind insbesondere Leerschläge
zwischen Klammer und erstem respektive letztem Buchstaben (E-Mail A____, in:
Akten S. 4376, 4290). Damit besteht kein vernünftiger Zweifel, dass der
Berufungskläger das Schreiben erstellt hat.
2.2.2.3
Dass durch das in der Anklage
umschriebene Verhalten der Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
StGB) erfüllt wird, wird vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt, weshalb
bezüglich der rechtlichen Einordnung auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen wird (vorinstanzliches Urteil S. 69, letzter Absatz – S.
71, erster Absatz).
2.2.3
Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […]
– E____ AG» (AS 2.1) hat sich der Berufungskläger des Betrugs und der
Urkundenfälschung schuldig gemacht.
2.3
Betrug
und Urkundenfälschung (AS Ziff. 4.1)
2.3.1
2.3.1.1
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er
sei an G____ herangetreten und habe ihn davon überzeugt, in das
Immobilienprojekt «[…]» zu investieren. Dabei habe er von Anfang an
beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern. Über den Erfüllungswillen des
Berufungsklägers getäuscht, habe G____ ihm CHF 100'000.– überwiesen und
sich damit selbst am Vermögen geschädigt. Dadurch habe sich der Berufungskläger
des Betrugs schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil S. 19 ff.).
2.3.1.2
Unumstritten ist, dass der
Berufungskläger die durch G____ überwiesenen CHF 100'000.– zweckwidrig
verbraucht hat. Der Berufungskläger stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es
sei keine arglistige Täuschung erfolgt. Die Vorinstanz habe selbst festgestellt,
dass hinsichtlich des Entwurfs des Kaufrechtsvertrages vom 2. Juni 2016 keine
Urkundenfälschung begangen worden sei. Sämtliche weiteren von der Vorinstanz
aufgeführten Unterlagen datierten nach der Zahlung vom 17. Juni 2016,
weshalb diese für die Frage der Arglist nicht massgebend seien (Plädoyer
Berufungsverhandlung Rz. 8 lit. e, in: Akten S. 6476).
Eine tatbestandsmässige Urkundenfälschung bildet einen
starken Hinweis für das Vorliegen von Arglist, bildet dafür aber keine
notwendige Voraussetzung. Auch die Verwendung von Vertragsentwürfen kann –
zusammen mit weiteren Gegebenheiten – Arglist begründen. Zu Recht hat die
Vorinstanz deshalb den Gebrauch des Entwurfs des Kaufrechtsvertrags als ein
Element betrachtet, das dazu beitrug, bei G____ den Eindruck zu erwecken, der
Berufungskläger sei in der Lage, ein gutes Geschäft zu vermitteln. Einen
weiteren Pfeiler bildete der Investitionskapitalvertrag vom 3. Juni 2016
(Akten S. 4710 f.). Der Berufungskläger überreichte G____ ein umfangreiches
Dossier, das den Eindruck eines echten und bedeutsamen Immobilienprojekts
vermittelte. Dieses war für G____, eine mit Immobiliengeschäften unerfahrene
Person, schwer zu durchschauen, zumal aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu F____
auch gar kein Anlass zur Überprüfung der darin gemachten Angaben bestand (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 72 f., 79). Daraus ergibt sich das Vorliegen
einer arglistigen Täuschung bezüglich des Erfüllungswillens des
Berufungsklägers.
Der Beteuerung des Berufungsklägers, er sei überzeugt gewesen,
dass er die Finanzierung hinkriege (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung
S. 7, in: Akten S. 6511), kann kein Glauben geschenkt werden, da das
Projekt, so wie es G____ vorgestellt wurde, nicht existierte und der
Berufungskläger das überwiesene Geld auch in diesem Fall innert weniger Tage
verbraucht hatte (Akten S. 2162 ff.). Damit steht fest, dass der
Berufungskläger vorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
handelte. Der Tatbestand des Betrugs ist erfüllt.
2.3.2
2.3.2.1
Dem Berufungskläger wird weiter
vorgeworfen, er habe einen Kaufrechtsvertrag und eine Vertraulichkeitserklärung
gefälscht, um G____ zu suggerieren, das Investitionsprojekt schreite planmässig
voran (vorinstanzliches Urteil S. 19).
2.3.2.2
Dagegen wendet der Berufungskläger in
tatsächlicher Hinsicht ein, nicht er, sondern ein Dritter (insbesondere F____)
hätte die Vertraulichkeitserklärung und den Kaufvertrag gefälscht (Plädoyer
Berufungsverhandlung Rz. 39, in: Akten S. 6486).
Die Vertraulichkeitserklärung wurde auf der linken Seite mit «A____»
unterzeichnet. Ein Vergleich mit dem Kaufrechtsvertrag (Akten S. 4711) zeigt,
dass es sich dabei um die Handschrift des Berufungsklägers handelt. Das
Schriftbild der Unterschrift daneben, die von einer weiteren Person stammen soll,
ist identisch (Akten S. 4834). Mithin besteht kein Zweifel, dass der
Berufungskläger für die Erstellung dieses Dokuments verantwortlich ist.
Auf dem Kaufrechtsvertrag ist ein auf Notar B____ lautendes
Beglaubigungsverbal abgebdruckt (Akten S. 4840). Aufgrund der bereits geschilderten
Berührungspunkte zwischen Notar B____ zum Berufungskläger (vgl. oben E. 2.2.2.2)
sowie dem Umstand, dass der Kaufrechtsvertrag vom Berufungskläger unterzeichnet
wurde, besteht auch hier kein vernünftiger Zweifel betreffend die Urheberschaft
des Berufungsklägers.
2.3.2.3
Die rechtliche Qualifikation des ihm
vorgeworfenen Sachverhalts wird vom Berufungskläger nicht bemängelt, sodass
diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann (vorinstanzliches Urteil S. 81 f.).
2.3.3
Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […]»
(AS 4.1) hat sich der Berufungskläger des Betrugs und der
Urkundenfälschung schuldig gemacht.
2.4
Betrug
(AS 4.2)
2.4.1
In diesem Anklagepunkt wird dem
Berufungskläger im Wesentlichen vorgeworfen, D____ zur Tätigung einer
Reservationszahlung von CHF 35'000.– für den Kauf eines Einfamilienhauses
bewegt zu haben, obwohl er von Anfang an beabsichtigt habe, die Gelder für
eigene Zwecke zu verbrauchen. Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig gemacht
(vorinstanzliches Urteil S. 22).
2.4.2
Unumstritten ist, dass der Berufungskläger die
von D____ erhaltene Zahlung zweckwidrig verbraucht hat. Erneut bestreitet der
Berufungskläger jedoch das Vorliegen von Arglist. Nur weil D____ und F____
bereits einmal einen Hausbau durchgeführt hätten, entstehe kein hinreichendes
Vertrauensverhältnis. Eine arglistige Täuschung könne nicht nachgewiesen
werden. Dem Berufungskläger Vorsatz zu unterstellen sei zudem grotesk, da
dieser sehr wohl ein Interesse gehabt hätte, dass D____ das Eigentum an der
Liegenschaft verschafft werde (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 18, in: Akten
S. 6479 f.).
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auch in diesem Fall massgeblich
ist, dass zwischen F____ und dem Geschädigten eine Vertrauensbasis bestand.
Begründet wurde das Vertrauensverhältnis durch einen in der Vergangenheit
erfolgreich durchgeführten Hausbau sowie den gemeinsamen kulturellen
Hintergrund von F____ und D____. Dass die beiden eine freundschaftliche
Verbindung aufgebaut hatten, geht aus ihrem Chatverlauf hervor: «Genau vor
einem Jahr habe ich A____ das Geld gegeben. Weisst du Warum? Nur weil ich dir
vertraue» (Nachricht von D____ an F____, in: Akten S. 4987; vgl. ferner Akten
S: 4984 ff.). Angesichts des Vertrauensverhältnisses zwischen F____ und D____,
dessen Unerfahrenheit sowie des damit einhergehenden erhöhten
Schutzbedürfnisses ist die Arglist der Täuschung, mit der D____ zur
vermögensschädigenden Überweisung von CHF 35'000.- bewegt wurde, zu bejahen.
Was die Frage des fehlenden Erfüllungswillens bzw. des
Vorsatzes anbelangt, erscheint wesentlich, dass die Gelder auf das private
Konto des Berufungsklägers einbezahlt wurden, nicht an die H____ AG weitergeleitet
wurden und innert kürzester Zeit versickerten. Dabei ist auffällig, dass die
Abstände zwischen den einzelnen Projekten immer kürzer geworden sind. Während
zwischen der Überweisung durch I____ im «Projekt […]» und dem
Reservationsvertrag mit G____ noch rund eineinhalb Jahre lagen, vergingen nur
zwei Monate, bevor der Berufungskläger erste Objektdaten für das frei erfundene
«Projekt […]» an F____ schickte (Akten S. 4290). Wiederum drei Monate
später erfolgte die Überweisung von C____. Rund elf Monate später folgte die
Überweisung von J____ und weitere fünf Monate später jene von G____. Alle diese
Gelder sind beim Berufungskläger versickert. Vor diesem Hintergrund kann der
Umstand, dass sich der Berufungskläger von D____ CHF 35'000.– als
Reservationssumme für ein noch nicht ausgegorenes Projekt überweisen liess,
nicht mehr als eine in guten Treuen erfolgte Selbstüberschätzung qualifiziert
werden. Bei derart vielen Projekten, die aus nicht erklärbaren Gründen in der
Planungsphase stehenblieben, für die sich der Berufungskläger aber immer
bereits frühzeitig Reservationsgelder überweisen liess, kann nicht mehr von
unglücklichen Zufällen gesprochen werden. Dies insbesondere dann, wenn die
Gelder jeweils sofort für private Zwecke verbraucht worden sind. Daraus ist zu
schliessen, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Reservationsvereinbarung zumindest damit rechnete, dass er D____ kein Eigentum
am versprochenen Eigentum verschaffen würde. Schliesslich handelte er auch in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
2.4.3
Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […]»
(AS 4.2) hat sich der Berufungskläger des Betrugs schuldig gemacht.
2.5
Betrug
(AS Ziff. 4.7)
2.5.1
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, ein
Investitionsprojekt an K____ herangetragen und eine Anzahlung von CHF 50'000.–
entgegengenommen zu haben, obwohl er von Anfang an gewusst habe, dass das
Projekt nicht realisierbar war und entsprechend beabsichtigte, das Geld für
eigene Bedürfnisse zu verbrauchen. Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig
gemacht (vorinstanzliches Urteil S. 26 f.).
2.5.2
Der Berufungskläger macht geltend, mangels
eines besonderen Vertrauensverhältnisses könne keine arglistige Täuschung
vorliegen. Zudem sei es im Interesse des Berufungsklägers gelegen, das Geschäft
zu einem Abschluss zu bringen, hätte er doch in diesem Fall eine
Maklerprovision zu Gute gehabt (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 19, in:
Akten S. 6480).
K____ wusste aufgrund des ihm vorgelegten Grundbuchauszugs
zwar, dass der Berufungskläger bzw. seine Gesellschaft, die
[…], nicht die Eigentümerin der
Liegenschaft war. Nichtsdestotrotz wurde ihm mit der Bezeichnung «Verkäufer»
suggeriert, dass ein Exklusivmandat bestand bzw. das Zustandekommen des
Geschäfts lediglich vom Willen des Berufungsklägers abhing. Entsprechendes gilt
für den Passus in der Reservationsvereinbarung, wonach die Verkäuferin mit der
Ausarbeitung der notwendigen vertraglichen Grundlagen sowie der notariellen
Beurkundung inklusive der Bankfinanzierung beauftragt werde. Dem
Berufungskläger war es als Untervermittler gar nicht möglich, die notarielle
Beurkundung in die Wege zu leiten. Als Untervermittler hätte er lediglich den
Kaufinteressenten an den Makler, welcher von der Eigentümerschaft mit dem
Verkauf der Liegenschaft betraut worden war, weiterverweisen können. Auch in
diesem Fall nutzte der Berufungskläger zudem ein langjährig bestehendes
Vertrauensverhältnis für seine Zwecke aus. Diese Mal bestand es zwischen dem
Geschädigten und seinem langjährigen Kollegen N____ (vorinstanzliches Urteil
S. 93 f., 97 f.). Aufgrund der Gemengelage aus professionell
wirkenden echten Dokumenten, der Suggerierung eines Exklusivmandats und dem
freundschaftlichen Vertrauensverhältnis zwischen N____ und K____ ist von einem
Lügengebäude auszugehen, das vom in Immobiliengeschäften nicht bewanderten K____
nicht ohne Weiteres durchschaut werden konnte. Das Vorliegen einer arglistigen
Täuschung, aufgrund welcher bei K____ der Eindruck entstand, der
Berufungskläger könne und wolle ihm das Eigentum an der fraglichen Liegenschaft
verschaffen, ist damit zu bejahen. Diesem Irrtum unterliegend tätigte K____ die
Anzahlung von CHF 50'000.–, wodurch er sich selbst am Vermögen schädigte.
Mit Blick auf die subjektiven Merkmale des Vorsatzes und der
unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erscheint zentral, dass der
Berufungskläger selbst im Falle einer Finanzierungszusage nicht in der Lage
gewesen wäre, K____ das Eigentum an der fraglichen Liegenschaft zu verschaffen.
Die Verkäuferschaft wusste nicht einmal vom Kaufinteressenten und war an der
geschlossenen Reservationsvereinbarung nicht beteiligt. Ein allfälliger
Abschluss war keinesfalls gewiss und hätte auch eines gewissen Masses an Geduld
bedurft. Diese Geduld aufzubringen, war der Berufungskläger jedoch nicht
imstande, wie der Blick auf den Saldo seines Kontos zeigt. Dieser lag am 31.
Dezember 2018 gerade noch bei CHF 34.81 (Akten S. 2184). Um möglichst
schnell an flüssige Mittel zu gelangen, liess sich der Berufungskläger daher
die Reservationssumme auf sein eigenes Konto überweisen, von wo innert weniger
Tage über CHF 40'000.– versickerten.
2.5.3
Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […]»
(AS Ziff. 4.7) hat sich der Berufungskläger des Betrugs schuldig
gemacht.
2.6
Betrug
(AS 2.2)
2.6.1
In diesem Anklagepunkt wird dem
Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, er habe L____ zur Leistung einer
Reservationszahlung von CHF 100'000.– für ein Immobilienprojekt bewegt,
obwohl er von Anfang an gewusst habe, dass das Projekt nicht realisierbar war
und entsprechend beabsichtigt habe, das Geld für eigene Bedürfnisse zu verbrauchen.
Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil
S. 15 f.)
2.6.2
Der Berufungskläger bestreitet sinngemäss das
Vorliegen von Arglist (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 8 lit. e,
in: Akten S. 6476). Weiter macht er geltend, er habe über einen
Erfüllungswillen verfügt, was daran ersichtlich sei, dass er Anspruch auf eine
Maklerprovision gehabt hätte und Bemühungen unternommen habe, um eine
Finanzierung für seine Kunden erhältlich zu machen (Plädoyer
Berufungsverhandlung Rz. 20, in: Akten S. 6480).
F____ fungierte auch in diesem Fall als Vermittler. Es
handelte sich beim Kaufinteressenten L____ um eine Person, welche F____ seit
Jahren kannte und welche diesem vertraute. Dass dieses Vertrauen ein wichtiger
Faktor für die Entscheidung L____ war, dieses Haus zu kaufen, ergibt sich aus
dem Chat-Verlauf zwischen ihm und F____. Als L____ am 10. Juli 2017 – der
vorgängigen Konversation zufolge offenbar noch vor Unterzeichnung des Vertrags
– bei F____ um Fotos aus dem Inneren des Hauses bat und angab, er mache sich
Sorgen, es sei ein bisschen geheimnisvoll, erwiderte F____, L____ müsse sich
keine Sorgen machen, er [L____] werde sehr zufrieden sein, da sei er [F____]
sicher (Akten S. 5378). Angesichts des Vertrauensverhältnisses zwischen F____
und L____, dessen Unerfahrenheit, seinen bescheidenen Sprachkenntnissen sowie
des damit einhergehenden erhöhten Schutzbedürfnisses, ist die Arglist auch in
diesem Fall zu bejahen. Über den fehlenden Erfüllungswillen des
Berufungsklägers getäuscht, löste L____ die Reservationszahlung von
CHF 100'000.– aus, wodurch er sich selbst am Vermögen schädigte.
Hinsichtlich des Vorsatzes sowie der unrechtmässigen
Bereicherungsabsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger die Verkäufer
nie über den Abschluss des Vertrages informiert und die Reservationszahlung
auch nicht weitergeleitet hat. Mithin sorgte er erneut dafür, dass der Vertrag
keine Aussenwirkung gegenüber den Eigentümern der Liegenschaft entfaltete bzw.
unterliess die Schritte, welche notwendig gewesen wären, um L____ dieses
Eigentum tatsächlich zu verschaffen. Der Grund dafür ergibt sich erneut aus
seinem Kontostand. Der Saldo war auf null, als die erste Zahlung eintraf. Nur
13.
Tage später waren rund CHF 34'200.– der überwiesenen CHF 35'000.–
versickert. Auch die zweite Zahlung über CHF 65'000.– war innerhalb eines
Monats komplett aufgebraucht (Akten S. 2203, 2208). Mutmasslich hoffte der
Berufungskläger, er würde in einem anderen Projekt zu Geld kommen und wäre dann
in der Lage, die entstandenen Löcher zu stopfen. Dies würde erklären, weshalb
er Bemühungen unternahm, um die Finanzierung zustande zu bringen. Jedenfalls
erscheint klar, dass der Berufungskläger bereits im Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Reservationsvertrages wusste, dass er aufgrund seiner
prekären finanziellen Situation das von L____ einzubezahlende Geld zumindest
teilweise verwenden würde, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann ist
darauf hinzuweisen, dass sich der Berufungskläger in dieser Phase in immer
kleiner werdenden Abständen Reservationszahlungen überweisen liess. Die ersten
beiden Überweisungen von K____ lagen nur knapp sechs Monate zurück, als der
Berufungskläger den Vertrag mit L____ unterzeichnete und erneut versprach, sich
– nach Überweisung einer Reservationszahlung – um die Finanzierung eines
Immobilienkaufs zu kümmern. Vor diesem Hintergrund kann sich der
Berufungskläger nicht mehr darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben. Er
nahm zumindest in Kauf, dass er die einbezahlten Gelder nicht rechtzeitig würde
ersetzen können und somit der Kaufvertrag nicht würde abgeschlossen werden
können.
2.6.3
Betreffend den Sachverhaltskomplex
«Dorfstrasse […]» (AS 2.2) hat sich der Berufungskläger des Betrugs
schuldig gemacht.
2.7
Betrug
(AS 4.7)
2.7.1
In diesem Anklagepunkt wird dem
Berufungskläger im Wesentlichen vorgeworfen, mit einem weiteren Bauprojekt an K____
herangetreten zu sein und eine Anzahlung von CHF 100'000.–
entgegengenommen zu haben, obwohl von Anfang an die Absicht zur Realisierung
des Projekts gefehlt habe und er das Geld stattdessen für eigene Bedürfnisse
habe verbrauchen wollen. Dadurch habe er sich des Betrugs schuldig gemacht
(vorinstanzliches Urteil S. 27 f.). Die Vorinstanz ging von einer
Deliktssumme von CHF 50'000.– aus (vorinstanzliches Urteil S. 117).
2.7.2
Der Berufungskläger bestreitet sinngemäss das
Vorliegen von Arglist. Ausserdem habe er über einen Erfüllungswillen verfügt,
was daran ersichtlich sei, dass er Bemühungen unternommen habe, um das Geschäft
zu einem Abschluss zu bringen (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 8 lit. g,
Rz. 9, in: Akten S. 6476 f.).
Die Originalbaupläne dienten dazu, K____ das Bauprojekt
schmackhaft zu machen. Wie bereits im Zusammenhang mit dem «Projekt […]»
erläutert, wurde mittels der Beziehung zwischen N____ zu K____ ein
Vertrauensverhältnis hergestellt (vgl. oben E. 2.5.2). Damit war es dem
Berufungskläger möglich, auf Basis der marginalen Verbindung zu einem real
existierenden Projekt ein Lügengebäude zu erbauen, aufgrund welchem bei K____
der Eindruck entstand, die Umsetzung des Projekts sei immanent und einzig von
der Überweisung einer Reservationszahlung an den Berufungskläger abhängig
(vgl. vorinstanzliches Urteil S. 117 f.). Unter dem Eindruck der
Täuschung über den Erfüllungswillen des Berufungsklägers bzw. dessen Fähigkeit,
ihm das Eigentum am Grundstück zu verschaffen, stellte K____ dem
Berufungskläger CHF 50'000.– zur Verfügung, wodurch er sich selbst am Vermögen
schädigte. Als Indiz für den fehlenden Erfüllungswillen und die unrechtmässige
Bereicherungsabsicht ist auch hier der Kontostand des Berufungsklägers zu
berücksichtigen. Er lag zum Zeitpunkt der Überweisung bei CHF 1.20. Ferner
war das überwiesene Geld nach weniger als einem Monat vollständig aufgebraucht
(Akten S. 2198). Schliesslich entfaltete das Projekt auch hier keine
Aussenwirkung, da der Berufungskläger den Eigentümer des Grundstücks nicht über
das Kaufinteresse informiert hatte.
2.7.3
Betreffend den Sachverhaltskomplex «Projekt […]»
(AS 4.7) hat sich der Berufungskläger des Betrugs schuldig gemacht.
2.8
Gewerbsmässiger Betrug
2.8.1
Der Berufungskläger macht geltend, er habe die
erhaltenen Zahlungen benutzt, um Schulden bei seinen Klienten zurückzubezahlen.
Folglich habe er die Mittel gerade nicht verwendet, um seinen Lebensunterhalt
zu finanzieren oder im Luxus zu leben (Plädoyer Berufungsverhandlung
Rz. 15, in: Akten S. 6478).
2.8.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
handelt ein Täter im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässig, wenn sich
aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet,
aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie
aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische
Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die
Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein
Erwerbseinkommen zu erlangen (wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische
Tätigkeit genügen kann), und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden
muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden
Taten bereit gewesen. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf
einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu
erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung
darstellen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 119 IV 129 E. 3a; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 146 N 33; Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 87 ff.).
2.8.3
Der Tatbestand des Betrugs ist in 6 Fällen
erfüllt, woraus ein Deliktsbetrag von CHF 435'000.– resultiert. Die
inkriminierten Tathandlungen erstrecken sich über einen Zeitraum von 2 ¾
Jahren, weshalb von einem monatlichen Einkommen von rund CHF 13'000.–
ausgegangen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil
S. 118 f.). Dem Argument des Berufungsklägers, er habe mit den
Einnahmen Schulden beglichen, ist einerseits entgegenzuhalten, dass auch der
Schuldendienst zu den Lebenshaltungskosten zählt. Andererseits ist davon
auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen anderweitig verbraucht
wurde, zumal der Berufungskläger der alleinige Broterwerber einer achtköpfigen
Familie war und nicht bekannt ist, dass er zu diesem Zeitpunkt über
nennenswerte anderweitige Einkünfte verfügt hätte. Es ergeht ein Schuldspruch
wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB).
2.9
Ergebnis
Dispositiv
Demnach ist der Berufungskläger – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Veruntreuung,
mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Ausweisen
und/oder Kontrollschildern – des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig zu erklären.
3 Strafzumessung
3.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass
an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl.,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.2 Ausgangslage,
systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
3.3 Strafart
3.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich
Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip
folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die
Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche
Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120
E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der
Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei
der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297
E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2.3).
3.3.2 Beim gewerbsmässigen Betrug ist eine
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätzen möglich (aArt. 146 Abs. 2 StGB), wohingegen die
mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und die
mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) mit
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden können. Die
grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) und die Nichtabgabe von
Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) können mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Da der Berufungskläger hinsichtlich Betrugs und
Urkundenfälschung einschlägig vorbestraft ist, wäre von Geldstrafen in diesem
Bereich keine legalprognostisch positive Wirkung zu erwarten. Hinzu kommt, dass
sowohl beim gewerbsmässigen Betrug als auch bei der Veruntreuung aufgrund der
Tatschwere (vgl. unten E. 3.4, 3.5) keine Geldstrafe in Betracht kommt
(Art. 34 Abs. 1 StGB). Für die Strassenverkehrsdelikte kann hingegen eine
Geldstrafe ausgesprochen werden.
3.4 Einsatzstrafe
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden
bezüglich das am schwersten wiegenden Delikts des gewerbsmässigen Betrugs, für
dessen Begehung eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren und eine Geldstrafe
nicht unter 90 Tagessätzen vorgesehen ist (aArt. 146
Abs. 2 StGB). Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher
Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.
Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die Betrugsserie über 33
Monate hinweg mit einer grossen Zahl an Einzelhandlungen begangen wurde und
dabei ein verhältnismässig hoher Schaden von CHF 435'000.– entstanden ist
(vgl. BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; Seelmann, Strafzumessung und
Doppelverwertung, Diss. Zürich 2023, S. 367). Ferner wurden Personen
geschädigt, die finanziell nicht auf Rosen gebettet waren, sondern ihr knappes
Erspartes zusammengekratzt hatten, um Wohneigentum oder ein Renditeobjekt zu
erwerben. Der Verlust ihres Geldes wirkte sich erheblich auf ihr Leben aus. So
berichtete L____, er habe nie unrecht Geld verdient und sei nun durch diese
Sache psychisch krank geworden und habe Probleme mit seiner Frau bekommen
(Akten S. 5344). Auch G____ und D____ erlitten durch die Handlungen des
Berufungsklägers offensichtlich erhebliche psychische Belastungen (Akten
S. 4847 f., 4984 ff.). Schliesslich wurde die Beziehung zwischen F____ und
seinem Bruder C____ erheblich beschädigt (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 32, in: Akten S. 6371). Das Nachtatverhalten fällt
insofern negativ ins Gewicht, als der Berufungskläger untertauchte.
Verschuldensrelativierend wirkt sich hingegen aus, dass er aus einer
Verzweiflung heraus handelte. So hoffte der Berufungskläger wohl stets auf den
grossen Coup, mit welchem er genügend Geld verdienen würde, um alle
ausstehenden Verbindlichkeiten zu decken. Wurde die Befürchtung konkret, dass
ein Geschädigter ihn anzeigen würde, trug er ein neues Geschäft an eine neue
Person heran und liess sich von dieser wiederum Geld für ein nicht
realisierbares Projekt überweisen, um vorgängig geprellte Personen mit einer
Teilzahlung beruhigen zu können. So begann sich die Spirale immer schneller zu
drehen. Angesichts dieser Umstände ist mit der Vorinstanz von einer
Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren auszugehen, was mit Blick auf den Strafrahmen beim
Delikt des gewerbsmässigen Betrugs einem nicht mehr leichten Tatverschulden
entspricht (vgl. Hürlimann/Vesely,
Redaktion des Strafurteils, Zürich 2023, Rz. 324, 620).
3.5 Gesamtstrafenbildung
3.5.1
3.5.1.1 In den beiden Fällen, in denen sich der
Berufungskläger der Veruntreuung schuldig gemacht hat, kam ebenfalls ein nicht
unbeachtlicher Deliktsbetrag von CHF 100'000.– zusammen. Wie die
Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, bildeten diese Fälle den Einstieg in den
Strudel, hatte der Berufungskläger doch zunächst Zahlungen gutgläubig
entgegengenommen und die Gelder anschliessend relativ schnell unrechtmässig
verbraucht, woraus das finanzielle Loch entstand, welches anschliessend mit
Betrügen gestopft werden musste. Für sich gesehen rechtfertigen diese beiden
Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten.
3.5.1.2 Für die drei Urkundenfälschungen ist eine
hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten angemessen, wobei hervorzuheben
ist, dass insbesondere das Fälschen einer notariellen Urkunde von einer
erheblichen kriminellen Energie zeugt.
3.5.2
3.5.2.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind
nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich das Verhältnis der einzelnen
Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere
Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten
Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des
einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
3.5.2.2 Zwischen der mehrfachen Veruntreuung und
weiteren Delikten besteht nur ein loser zeitlicher, sachlicher und situativer
Konnex, womit eine Asperation von 9 Monaten angezeigt erscheint. Im Fall der
mehrfachen Urkundenfälschung ist der Konnex zum gewerbsmässigen Betrug hingegen
enger, weshalb sich ihr Gesamtschuldbeitrag verringert und eine Asperation von
3 Monaten vorzunehmen ist.
3.5.3 Vor Berücksichtigung der allgemeinen
Täterkomponenten resultiert somit eine hypothetische Gesamteinsatzstrafe von 3
¾ Jahren.
3.6 Täterkomponenten
3.6.1 Für das Vorleben des Berufungsklägers bis zum
erstinstanzlichen Urteil wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen
(vorinstanzliches Urteil S. 130 f.).
An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gab der
Berufungskläger an, derzeit bei der «[…] GmbH» als Immobilien- und
Finanzierungsberater zu arbeiten. Dabei verdiene er monatlich CHF 9'149.–
netto. Aus dem Handelsregisterauszug der Gesellschaft ergibt sich, dass der
Berufungskläger seit dem 19. Oktober 2023 deren alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer ist. Laut Auszug erbringe die Gesellschaft
Rechtsberatungen und Vertragsprüfungen für Flugzeugcharterunternehmen sowie
Beratungsdienstleistungen im Bereich Luftfahrt, führe Online-Meditations- und
Achtsamkeitskurse sowie Meditationsworkshops durch, erbringe Dienstleistungen
als Texter und handle mit Waren aller Art. Dass der Berufungskläger erneut
selbständig im Finanzsektor tätig ist und die von ihm angegebene Tätigkeit
nicht mit dem Zweck der Gesellschaft im Einklang steht, ist zwar äusserst
besorgniserregend, wirkt sich jedoch neutral auf das Verschulden aus.
Sehr negativ fallen die zahlreichen Vorstrafen ins Gewicht:
Am 3. Juni 2011, 30. August 2011 und 30. Januar 2014 wurde
der Berufungskläger wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung zu Geldstrafen verurteilt. Am 3. Mai 2012,
30. Januar 2014 und 10. März 2014 wurde er wegen der Nichtabgabe von
Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu Geldstrafen verurteilt. Daraufhin wurde
er am 4. April 2014 wegen diverser Betrugsdelikte, Vergehens gegen das
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, mehrfacher Urkundenfälschungen
sowie diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von 3 Jahren verurteilt. Am 13. November 2014 folgte eine Verurteilung
wegen Leistungs- und Abgabebetrugs (Strafregisterauszug vom
12. Juni 2020, in: Akten S. 95 ff.; Strafregisterauszug vom
21. November 2024, in: Akten S. 6437 ff.). Die von der Vorinstanz
aufgrund der Vorstrafen vorgenommene Strafschärfung von 3 Monaten fällt eher tief
aus, ist aber noch als angemessen zu bezeichnen.
Erheblich verschuldensrelativierend wirkt sich das
Nachtatverhalten des Berufungsklägers aus: Er zahlte sämtliche mit diesem
Verfahren in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten (bis auf jene gegenüber C____)
an die Geschädigten zurück. Es ist daher eine Strafreduktion von 6 Monaten
vorzunehmen.
3.6.2 Zusammengefasst vermag die Rückzahlung der
meisten mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten die
aufgrund der zahlreichen Vorstrafen vorgenommene Strafschärfung mehr als
aufzuwiegen. Aufgrund der Täterkomponenten resultiert eine Minderung der Strafe
um 3 Monate.
3.7 Wiedergutmachung
und tätige Reue
3.7.1 Der Berufungskläger macht geltend, aufgrund
der Rückzahlungen an I____, G____ und L____ sei von einer Bestrafung nach aArt.
53 StGB ganz abzusehen. Eventualiter seien die Rückzahlungen als
Strafmilderungsgrund (Art. 48 StGB), subeventualiter als
Strafminderungsgrund (Art. 47 StGB) zu berücksichtigen (Plädoyer
Berufungsverhandlung Rz. 75 ff., in: Akten S. 6499 f.).
3.7.2
Art. 53 StGB statuiert in seiner bis zum 30.
Juni 2019 und damit im Zeitpunkt der Tatbegehung anwendbaren Fassung (zum
anwendbaren Recht vgl. Art. 2 StGB; BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGer 6B_91/2021 vom
30. Juni 2021 E. 1.3), dass die zuständige Behörde unter anderem dann von
einer Bestrafung absieht, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle
zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht
auszugleichen, und darüber hinaus kumulativ (lit. a) die Voraussetzungen für
die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt und (lit. b) das Interesse
der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.
Der Berufungskläger hat weder sämtliche Schäden gedeckt noch
sind die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gegeben (Art. 53 lit. a
StGB). Darüber hinaus erscheint das Verhängen einer Strafe im vorliegenden Fall
unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten notwendig und sind von
den Straftaten des Berufungsklägers im Fall der Urkundenfälschungen auch
öffentliche Interessen tangiert, sodass auch die Voraussetzung nach Art. 53
lit. b StGB nicht erfüllt ist. Ein Absehen von der Strafe kommt demnach nicht
in Frage.
3.7.3 Nicht jede Wiedergutmachung des Schadens
entspricht der Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB. Mit
dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das
Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und
uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des
drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss
Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht
wieder gut zu machen (BGE 107 IV 98 E. 1). Es braucht mithin zweierlei,
nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) den Ersatz des Schadens (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 30).
Im vorliegenden Fall wurde der Schaden teilweise wiedergutgemacht.
Gegenüber C____, dem Geschädigten jenes Sachverhaltskomplexes, der
verschuldensmässig am stärksten ins Gewicht fällt, ist keine Rückzahlung
erfolgt. Eine tätige Reue fällt schon deshalb ausser Betracht. Hinzu kommt,
dass einige der Zahlungen erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
erfolgten. Dies erweckt den Eindruck, dass die Zahlungen überwiegend unter dem
Druck des laufenden Verfahrens erfolgten. Mithin fehlt es auch am Erfordernis
der aufrichtigen Reue.
3.7.4 Es spricht hingegen, wie vorstehend ausgeführt
(vgl. oben E. 3.6), nichts dagegen, die Rückzahlungen im Rahmen der
Strafzumessung als Strafminderungsgrund (vgl. Art. 47 StGB) zu berücksichtigen.
3.8 Beschleunigungsgebot
3.8.1 Der Berufungskläger moniert, das Beschleunigungsgebot
sei verletzt. Seit der Mitteilung über die erste Strafanzeige am 21. September
2015 seien sieben Jahre bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils vergangen
(Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 59, in: Akten S. 6492). Nicht nur die
gesamte Verfahrensdauer sei äusserst lange, auch seien die zuständigen Behörden
in verschiedenen Perioden in nicht zu rechtfertigender Weise untätig geblieben.
Nachdem die Strafanzeige eingereicht worden sei, habe ein «wildes
Zuständigkeitsrodeo» zwischen den Staatsanwaltschaften Aargau, Luzern,
Basel-Land, und Basel-Stadt stattgefunden. Dadurch sei eine
Verfahrensverzögerung von knapp 1,5 Jahren entstanden (Plädoyer
Berufungsverhandlung Rz. 61, in: Akten S. 6493). Im Berufungsverfahren habe das
Appellationsgericht mangels Sorgfältigkeit eine längst veraltete Adresse
verwendet und dadurch eine Verzögerung des Verfahrens verursacht (Plädoyer
Berufungsverhandlung Rz. 65, in: Akten S. 6494 f.).
3.8.2 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs.
1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden
verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots
ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen
sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines
Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE
BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des
Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens
oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E.
2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes
starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen
Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind
auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das
Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu
untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu
berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015
vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es
kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit
einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten
aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit
Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen
anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139
E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die
Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht
auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54
E. 3.3.3).
3.8.3 Im vorliegenden Verfahren mussten
Untersuchungshandlungen zu in verschiedenen Kantonen begangenen Delikten
vorgenommen werden und wurde eine Vielzahl Personen einvernommen. Es ist nicht
unüblich, dass es bei derart umfangreichen Verfahren zu Gerichtsstandsstreitigkeiten
kommt. Die Pandemie und der Wechsel der Verfahrensleitung aufgrund der
Mutterschaft der ehemals verfahrensleitenden Staatsanwältin dürften weiter zu
gewissen Verzögerungen geführt haben. Insgesamt erscheint die Verfahrensdauer
bis zum erstinstanzlichen Urteil als zu lange. Mit der Vorinstanz ist daher
eine Reduktion der Strafe um 3 Monate vorzunehmen. Ein höherer Abzug
rechtfertigt sich nicht, weil die lange Verfahrensdauer zum Grossteil nicht
durch Untätigkeit der Behörden verursacht wurde, sondern der Komplexität des
Verfahrens geschuldet ist.
Eine allfällige Verzögerung aufgrund falsch zugestellter Post
(vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 65, in: Akten S. 6494 f.) hat der
Verteidiger sich zumindest teilweise selbst zuzuschreiben. Dieser notierte in
seinem Schreiben, in dem er das Appellationsgericht über die
Mandatsniederlegung informierte: «Kopie an: A____, Bahnhofplatz 2, [...]». In
der Folge erkundigte sich die Kanzlei des Appellationsgerichts bei der
Einwohnerkontrolle […] nach dem Verbleib des Berufungsklägers (vgl. Verfügung
vom 8. Juni 2023), statt bei der Einwohnerkontrolle […]. Der Verfahrensleiter
schrieb das Verfahren anschliessend ab. Hinzu kommt, dass – unabhängig von der
Frage, durch wen diese Verzögerung verursacht wurde – die Verhandlung in der
Folge überdurchschnittlich schnell angesetzt wurde. Dies, um den erwähnten
Zeitverlust auszugleichen. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass der
Zeitraum von 2 ¼ Jahren, der zwischen der Fällung des erstinstanzlichen Urteils
und dem Urteil des Appellationsgerichts verstrichen ist, nicht als
überdurchschnittlich lang bezeichnet werden kann und daher eine weitere
Reduktion der Strafe nicht angezeigt erscheint.
3.9 Modalitäten
des Vollzugs
Die Gewährung des bedingten und teilbedingten Strafvollzugs
für die Freiheitsstrafe scheidet bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen
Gründen aus (Art. 43 Abs.1 StGB).
Dem sinngemässen Vorbringen des Berufungsklägers, die
Vorinstanz habe ergebnisorientiert eine Strafe von über drei Jahren
ausgesprochen, um einen teilbedingten Vollzug zu verunmöglichen (Plädoyer
Berufungsverhandlung Rz. 44, in: Akten S. 6487 f.), ist zu entgegnen, dass ein
teilbedingter Vollzug im vorliegenden Fall unabhängig davon auch aufgrund der
dem Berufungskläger zu stellenden negativen Legalprognose nicht in Betracht
käme (vgl. oben E. 3.3.2).
3.10 Strassenverkehrsdelikte
Mit der Vorinstanz ist für die beiden groben
Verkehrsregelverletzungen eine Einsatzstrafe von je 10 Tagessätzen
festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine
Strafe von 15 Tagessätzen. Da der Berufungskläger hinsichtlich der Nichtabgabe
der Kontrollschilder einschlägig vorbestraft ist, hat dafür eine Erhöhung um 15
Tagessätze zu erfolgen, wobei die Tagessatzhöhe bei CHF 70.– zu belassen ist.
3.11 Ergebnis
Nach vorstehend Erwogenem ist der Berufungskläger mit einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 70.– zu bestrafen.
4. Landesverweis
Aufgrund des Verschlechterungsverbots («reformatio in peius»)
erübrigt sich die erneute Prüfung, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist
und kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall
ausnahmsweise davon abzusehen ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; Maeder, Das Verbot der reformatio in
peius in der StPO, in: recht 2024,
S. 163, 176; BGE 146 IV 311 E. 3.7; Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 391 N 14;
vorinstanzliches Urteil S. 136 f.).
5. Zivilforderung
Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, er habe diverse
Zahlungen an F____ zur Weiterleitung an C____ getätigt und damit dessen
Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 100'000.– getilgt (Plädoyer
Berufungsverhandlung Rz. 43, in: Akten S. 6486 f.).
Ob die Provisionszahlungen des Berufungsklägers an F____
gerechtfertigt waren oder nicht bzw. ob letzterer diese zurückzuerstatten
gehabt hätte, betrifft das Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und F____
und ist für das Bestehen einer Zivilforderung von C____ gegen den
Berufungskläger nicht von Belang. Dafür, dass die Zahlungen dazu gedient
hätten, die Forderung von C____ zu decken, bestehen ferner keinerlei Hinweise.
Weder wurde eine Summe überwiesen, die der Forderung von F____ dem Betrag nach
entspricht noch ist ein entsprechender Zahlungsvermerk angebracht worden. Die
Behauptung des Berufungsklägers, er habe die Forderung von C____ mittels
Überweisungen an dessen Bruder F____ getilgt, entbehrt damit jeglicher
Grundlage.
6. Kostenfolgen
6.1 Erstinstanzliche
Kosten
6.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
6.1.2 Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren
des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig
gesprochen wird (die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher
grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern sind in Rechtskraft erwachsen), sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger
erstinstanzliche Kosten von CHF 11'940.80 und eine Urteilsgebühr von
CHF 33'000.–.
6.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
6.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
6.2.2 Die Rechtsmittelanträge des Berufungsklägers
wurden vollumfänglich abgewiesen. Ihm sind daher die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2'500.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 21. September 2022 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung (AS Ziff.
1.2, 4.1), mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln
(AS Ziff. 4.5) sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern (AS Ziff. 4.4);
-
Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen
Urkundenfälschung (AS Ziff. 2.1 [Entwurf Aktienkaufvertrag,
Treuhandvertrag], 4.3, 4.7), der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung
(AS Ziff. 2.1), der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung (AS Ziff. 1.1),
der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern
(AS Ziff. 4.6) sowie der qualifizierten Veruntreuung
(AS Ziff. 4.7);
-
Einstellung des Verfahrens wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder zufolge Verjährung
(AS Ziff. 4.6);
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C____ für das
erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher grober
Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern – des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 70.–,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 251
Ziff. 1, 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1
der Strafprozessordnung.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von
Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
A____ wird zur Zahlung von CHF 100'000.–
Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2015, sowie
einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'960.50 an C____ verurteilt.
A____ trägt Kosten von CHF 11'940.80 und eine
Urteilsgebühr von CHF 33'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Martin Manyoki
Die
Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile
keine neue Rechtsmittelfrist aus.