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Entscheid

SB.2024.15

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (BGer-Entscheid vom 13.08.2025 6B_158/2025)

7. November 2024Deutsch59 min

Unmittelbar nach der Kreuzung Feldbergstrasse/Hammerstrasse versuchte er am neben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.15

URTEIL

vom 7.

November 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

MLaw Anja Dillena und

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. September 2023

betreffend grobe Verletzung der

Verkehrsregeln, Führen eines nicht be-

triebssicheren Fahrzeuges,

Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ war am 9. Februar 2021 um ca. 09.55 Uhr mit seinem

Personenwagen auf der Feldbergstrasse in Richtung Johanniterbrücke unterwegs.

Unmittelbar nach der Kreuzung Feldbergstrasse/Hammerstrasse versuchte er am neben

seinem elektrischen Dreirad mitten auf der Fahrspur stehenden B____

vorbeizufahren. Dabei kam es zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug von A____

und B____, wobei der Seitenspiegel des Fahrzeugs von A____ zu Bruch ging.

Aufgrund dieses Vorfalls erliess die Staatsanwaltschaft am 11. April 2023 einen

Strafbefehl gegen A____. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des

Kantons Basel-Stadt vom 25. September 2023 wurde A____ auf Einsprache gegen den

Strafbefehl hin der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines

nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 150.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu 2 Tagen

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

dazumal vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 28. September 2023

Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit

Eingabe vom 29. Januar 2024 Berufung erklärt und begründet. Der Berufungskläger

hat beantragt, das Urteil vom 25. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben

und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens

eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

freizusprechen. Mit Eingabe vom 6. März 2024 hat Rechtsanwalt [...] erklärt,

die Verteidigung des Berufungsklägers übernommen zu haben.

Der neu mandatierte Verteidiger hat mit Eingabe vom 21. Mai

2024, nachdem die Frist auf Gesuch hin mit Verfügung vom 9. April 2024

peremptorisch erstreckt wurde, folgende drei Beweisanträge gestellt: Es seien

(i.) die Polizeibeamten [...] und [...] als Zeugen zu befragen, (ii.) offenbar

gelöschte Fotos seien zu rekonstruieren und vollständig zu den Akten zu nehmen

sowie es sei (iii.) der Zeitpunkt der Aufnahmen aller Fotos zu dokumentieren.

Die Staatsanwaltschaft hat zu den Beweisanträgen mit Eingabe vom 29. Mai

2024 Stellung bezogen und die Abweisung sämtlicher Beweisanträge beantragt. Der

Berufungskläger replizierte darauf mit Eingabe vom 6. Juni 2024. Die

Beweisanträge wurden mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juni 2024 –

vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag

hin – abgewiesen.

In der Berufungsverhandlung vom 7. November 2024, an welcher

die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger

zu seiner Person sowie zur Sache befragt worden und sein Verteidiger zum

Vortrag gelangt. Die instruktionsrichterlich abgelehnten Beweisanträge sind

zuhanden des Gesamtgerichts erneut gestellt und mit dem Antrag, es sei die

eingereichte Fotodokumentation zu den Akten zu nehmen, ergänzt worden. Bis auf

Letzteres hat das Gesamtgericht die Beweisanträge in der Berufungsverhandlung abgewiesen

(s. dazu E. 2). Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der

Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss

angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des

Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 2 lit. a und

Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend hat der

Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

2.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7.

November 2024 hat der Verteidiger des Berufungsklägers (nachfolgend:

Verteidiger) einleitend mehrere Beweisanträge zuhanden des Gesamtgerichts gestellt

(E. 2.3 bis E. 2.5).

2.1

Das Rechtsmittelverfahren beruht

grundsätzlich auf den erhobenen Beweisen, die im Vorverfahren und im

erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach

Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im

Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die

entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt

worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389

Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in

Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare

Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster

Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen

Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig

erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1,

je mit Hinweisen; zum Ganzen AGE SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2.1).

2.2

Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig,

der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht

Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne

Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme

weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter)

Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3,

141.

I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; AGE SB.2021.59 vom 4. Juni 2024 E. 2.1,

SB.2023.25 vom 19. April 2024 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen).

2.3

2.3.1

Nachdem die Beweisanträge

instruktionsrichterlich mit Verfügung vom 10. Juni 2024 vorbehältlich eines

anderen Entscheids des Gesamtgerichts abgelehnt wurden (Akten S. 267), hat der

Verteidiger an der Berufungsverhandlung erneut beantragt, es seien die

Polizeibeamten [...] und [...] als Zeugen zu befragen. Da die Polizeibeamten

erstinstanzlich nicht befragt worden und viele Fragen offengeblieben seien, sei

der Antrag sinnvoll. Zu den offenen Fragen gehöre (vgl. Akten S. 290 ff.): Weshalb

in den Akten keine Fotos der Verletzungen des Geschädigten existieren; ob man

überhaupt von einer Berührung zwischen Bein und Fahrzeug eine Schürfung

erleiden könne oder ob das nicht eher eine Prellung sei; weshalb so viele Fotos

vom Fahrzeug des Geschädigten mit einer Messlatte gemacht worden seien und

weshalb entsprechende Bilder vom beschädigten Seitenspiegel des Fahrzeugs des

Berufungsklägers fehlen würden. Auch stelle sich die Frage, weshalb der Abstand

zwischen den Fahrzeugen nicht dokumentiert worden sei und ob die Stellung der

Fahrzeuge auf der Strasse vor dem Verstellen mit Kreide angezeichnet wurde.

Weiter ist vorgebracht worden, dass der Berufungskläger ca. fünf Stunden auf

dem Polizeiposten verbracht habe. Zudem sei zu fragen, weshalb er so lange den

Schlüssel abgeben musste und von der Dokumentation ausgeschlossen gewesen sei.

2.3.2

Die instruktionsrichterliche Abweisung wurde

damit begründet, dass nicht zu erwarten sei, dass die beantragten Befragungen

der Polizeibeamten zur weiteren Erhellung des Sachverhalts beitragen werden. Es

sei bereits ein Zeuge befragt worden, der im Gegensatz zu den Polizeibeamten

unmittelbar zum Vorfall Auskunft habe geben können (Akten S. 267 f.). Anlässlich

der Berufungsverhandlung ist das Gesamtgericht zu keiner abweichenden Würdigung

gekommen. In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die

Polizeibeamten nichts Entscheidrelevantes dazu beitragen können, wie sich der

Unfall zwischen dem Berufungskläger und B____ tatsächlich zugetragen hat. In

erster Linie hat das Berufungsgericht zu beurteilen, ob der Berufungskläger mit

zu geringem seitlichen Abstand B____ und dessen Dreirad passiert hat und ob er

dabei in unzulässiger Weise von Warnvorrichtungen Gebrauch gemacht hat. Im

Gegensatz zum Zeugen C____, der den Vorfall beobachtet hat, könnten sich die

Polizeibeamten zu dieser Frage nicht aus erster Hand äussern.

2.3.3

Dass in den Akten keine Fotos oder

anderweitige Dokumentation der angeblichen Verletzungen von B____ existieren,

ist insofern irrelevant, als dem Berufungskläger kein Erfolgsdelikt vorgeworfen

wird. Für die ihm vorgeworfene Verwirklichung einer groben

Verkehrsregelverletzung genügt bereits das Hervorrufen einer ernstlichen Gefahr

für die Sicherheit anderer im Sinne eines Gefährdungsdelikts. Auch die

aufgeworfenen Fragen hinsichtlich des Fehlens von Fotos des Seitenspiegels oder

weshalb der Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht dokumentiert worden sei, sind

für die Klärung, ob der Berufungskläger genügend Abstand eingehalten hat, nicht

von Bedeutung. Namentlich auch deshalb, weil die Dokumentation des Abstands

zwischen den Fahrzeugen, wie ihn die Polizeibeamten nach dem Vorfall angetroffen

haben, keinen belastbaren Schluss darauf ermöglicht, was für ein exakter Abstand

zu B____ beim Vorfall selbst eingehalten wurde. Sämtliche Beteiligte haben

nämlich im Verfahren angegeben, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers nach dem

Unfall bzw. dem Bruch des Seitenspiegels von diesem noch weiterbewegt wurde und

sich somit nicht in Unfallendstellung befunden hat, als die Polizeibeamten

die Fotos erstellt haben (durch den Berufungskläger zugestanden vgl. Akten S. 28

«ich fuhr evtl. zwei Meter», S. 322 «nach dem Bremsen kann es sein, dass ich

etwas weiter gefahren bin wegen dem Bremsweg»; ebenso B____ Akten S. 184 «das

Auto fuhr dann noch ein paar Meter und hielt dann an», S. 185 if. «Das Fahrzeug

ist dann aber noch zwei Meter…Also es ist noch ein bisschen gefahren» und C____

Akten S. 60 «dort bemerkte ich, dass der PW verschoben wurde»). Dass sich

das Fahrzeug des Berufungsklägers auf den Übersichtsbildern nicht in Unfallendstellung

befand, wurde auch in der Fotodokumentation vom 23. Mai 2023 ausdrücklich

festgehalten (siehe Vermerk Akten S. 116 f. «nicht in Unfallendstellung»). Auf

den Vorwurf des Berufungsklägers, die Polizei könnte die Unfallsituation

nachträglich rekonstruiert haben, ist untenstehend zurückzukommen (vgl. E. 2.4.3).

Selbst wenn sich die Polizeibeamten noch zu den Gründen,

weshalb auf eine Dokumentation des Fahrzeugabstands auf den Fotos verzichtet

wurde, äussern könnten, ist nicht ersichtlich, wie daraus etwas zu Gunsten des

Berufungsklägers abgeleitet werden könnte. Die beiden Polizisten sind im

Verfahren gegen den Berufungskläger zudem keine Belastungszeugen. Die Hauptbelastung

des Berufungsklägers ergibt sich weder aus den von den Polizeibeamten

erstellten Fotos noch aus deren Aussagen, sondern aus den Aussagen des

unbeteiligten Zeugen C____ und den sich mit diesen im Kerngeschehen deckenden

Aussagen von B____ (s. dazu unten E. 3.4, 3.6).

2.3.4

Schliesslich ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern eine mögliche Klärung der Frage, weshalb der Berufungskläger

angeblich fünf Stunden auf dem Polizeiposten verbringen und den

Fahrzeugschlüssel abgeben musste, für die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe von

Relevanz ist.

2.3.5

Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass das

Gesamtgericht die Befragung der Polizisten [...] und [...] für nicht notwendig

und auch nicht geeignet für die zu beurteilenden Fragen erachtet und im Sinne

von antizipierter Beweiswürdigung den Beweisantrag auf Befragung der genannten

Polizeibeamten abweist.

2.4

2.4.1

Ähnlich wie mit der beantragten Befragung der

Polizeibeamten verhält es sich auch mit der beantragten Rekonstruktion allfälliger

weiterer Fotos sowie der Dokumentation des Aufnahmezeitpunkts sämtlicher Fotos.

Unbestrittenermassen existieren keine Foto- oder Videoaufnahmen, die das

tatsächliche Unfallgeschehen dokumentieren. Sämtliche Fotos dokumentieren

ausschliesslich den Zustand, wie ihn die Polizeibeamten nach dem Vorfall

angetroffen haben und tragen nichts zur Klärung der Frage bei, ob der

Berufungskläger genügend seitlichen Abstand beim Vorbeifahren an B____

eingehalten hat oder nicht. Daran würde auch die Rekonstruktion von gelöschten

Fotos nichts ändern. In Bezug auf die bemängelte Dokumentation des

abgebrochenen Seitenspiegels ist ebenfalls festzuhalten, dass einer solchen – wenn

überhaupt – nur untergeordnete Bedeutung zukommen könnte. Es ist nicht zu

erwarten, dass sich daraus belastbar ergeben könnte, ob der Spiegel absichtlich

oder unabsichtlich zu Bruch kam. Zumal auch dies für die Frage, ob genügend

Abstand eingehalten wurde, so oder anders nicht von Relevanz ist (dazu E. 3.7.2).

2.4.2

Einzig hinsichtlich des Vorwurfs des Führens

eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs bildet das sich in den Akten befindende

Foto aus dem Innenraum des Fahrzeugs den Hauptbeweis, da auch aus dem

Polizeirapport nicht hervorgeht, in welchem Umfang das Sichtfeld durch das

Navigationsgerät eingeschränkt gewesen sein soll. Wie nachfolgend noch

ausgeführt wird (E. 3.8 und 4.3), kommt es in diesem Punkt mangels rechtsgenüglichen

Beweises zu einem Freispruch.

2.4.3

Wenn im Übrigen der Berufungskläger

impliziert, die Polizeibeamten könnten während seinem Aufenthalt auf dem

Polizeiposten sein Fahrzeug bewegt und am Unfallort nachträglich die Unfallsituation

rekonstruiert haben (Akten S. 257 f. und 293 f., s.a. 182), handelt es sich

dabei um eine Unterstellung, die keine Stütze in den objektiven Tatsachen

findet. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten

mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers hätten an die Unfallstelle zurückkehren

sollen und dabei unter gleichzeitigem Beizug des Dreirads und zeitweisen Behinderung

des Verkehrs nachträglich die ursprünglich von ihnen angetroffene Situation

rekonstruieren sollen. Da aber bereits die in den Akten vorhandenen Fotos

keinen Hauptbeweis darstellen (s. dazu E. 3.6.5.1)

und aus den erwähnten Gründen auch nicht damit zu rechnen ist, dass

rekonstruierte Fotos zu einem solchen werden könnten, erweist sich eine

Rekonstruktion allfälliger weiterer Fotos und die Dokumentation deren

jeweiligen Aufnahmezeitpunkts auch aus diesem Blickwinkel als nicht notwendig.

2.5

Auch die vom Verteidiger aufgeworfene Frage,

weshalb der Unfallrapport vom 16. Juli 2021 datiere und erst am 20. August 2021

versandt worden sei, obschon sich der Vorfall bereits am 9. Februar 2021

ereignet habe, ist für die Klärung, wie sich der Sachverhalt tatsächlich

abgespielt hat, irrelevant. Anhand des Protokollblatts zur Unfallbearbeitung

(Akten S. 70) lässt sich aber immerhin nachvollziehen, dass die Kantonspolizei

noch bis mindestens zum 21. Mai 2021 Ermittlungshandlungen durchgeführt hat. Die

verstrichene Zeit zwischen Unfallereignis und Überweisung an die

Staatsanwaltschaft ist somit bereits anhand der Akten nicht gänzlich

unerklärlich. Folglich erübrigt sich auch hier die beantragte Befragung der

Polizeibeamten.

2.6

Die vom Verteidiger anlässlich der

Berufungsverhandlung eingereichten Fotos werden zu den Akten genommen (Akten S.

304.

ff.). Diese nachträglich erstellten Fotos vermögen indes wie erwogen (vorne

E. 2.4.1) ebenfalls nichts zur Klärung des Sachverhalts, wie er sich

tatsächlich abgespielt hat, beizutragen. Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass weder der Verteidiger noch die auf den Fotos erkennbaren und

nicht identifizierten Personen behaupten, das Unfallgeschehen beobachtet zu

haben.

3.

3.1

Dem Berufungskläger wird in der

Anklageschrift vorgeworfen, am 9. Februar 2021 um ca. 09.55 Uhr mit seinem

Personenwagen auf der Feldbergstrasse unterwegs gewesen zu sein und dabei unter

Missachtung der Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflicht sowie unter Hervorrufung

und Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer keinen

ausreichenden Abstand zum Kleinmotorrad-Lenker B____ – der pannenbedingt neben

seinem Fahrzeug auf der Feldbergstrasse gestanden habe – eingehalten und mit

seinem Personenwagen seitlich in diesen hereingefahren zu sein, so dass der

rechte Aussenspiegel seines Personenwagens beschädigt worden sei. Dabei habe

der Berufungskläger wiederholt missbräuchlich die Warnvorrichtung (Hupe) seines

Personenwagens betätigt sowie ein Navigationsgerät vorschriftswidrig

sichtbehindernd an der Frontscheibe angebracht. Gestützt darauf wirft die

Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger die Begehung einer groben

Verkehrsregelverletzung (zu geringer Abstand), eine Übertretung der

Verkehrsregelnverordnung (Hupen) sowie das Führen eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs (Navigationsgerät) vor.

3.2

Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil vom 25.

September 2023 davon aus, dass der Sachverhalt im Sinne der Anklage

vollumfänglich erstellt sei.

3.2.1

In Bezug auf das zu nahe Vorbeifahren bzw. den

abgebrochenen Seitenspiegel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die

Schilderungen des Berufungsklägers, B____ sei grundlos auf ihn losgerannt und

habe den Seitenspiegel abgeschlagen, aufgrund der Gesamtumstände wenig

plausibel erscheine. B____ habe sich gewissermassen selbst belastet, indem er angegeben

habe, bei seiner «Flucht» am Seitenspiegel angekommen zu sein. Diese

Schilderung, wonach er beim Versuch, sich aus dem engen Raum zwischen dem

Dreirad und dem Fahrzeug des Berufungsklägers zu befreien, am Spiegel

angekommen sei und dieser in Folge dessen abbrach, erscheine wesentlich

plausibler und naheliegender. Diese Version werde sodann durch die Aussagen von

C____ untermauert, der beobachtet habe, dass B____ vom Fahrzeug des

Berufungsklägers eingeklemmt worden sei (Akten S. 209). Auch gehe aus den

Übersichtsaufnahmen hervor, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des

Berufungsklägers und B____ klein gewesen sei. Damit sei erstellt, dass der

Abstand beim Überholmanöver ungenügend gewesen sei (Akten S. 209).

3.2.2

Bezüglich der Betätigung der Hupe durch den

Berufungskläger hat die Vorinstanz erwogen, dass die Aussagen von B____ und C____

weitgehend übereinstimmten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

habe der Berufungskläger selbst angegeben, er sei sich nicht sicher, ob er

ununterbrochen gehupt habe. In diesem Punkt sei deshalb auf die glaubhaften

Aussagen der Zeugen abzustellen (Akten S. 209).

3.2.3

Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, hinsichtlich

des Navigationsgeräts sei die Position an der Windschutzscheibe vor dem Lenkrad

und somit im Sichtfeld des Lenkers durch Fotos aus dem Inneren des Fahrzeugs

erstellt. Der Berufungskläger habe anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt,

sein Navigationsgerät mit Saugnäpfen an der Windschutzscheibe befestigt zu

haben (Akten S. 209 f.).

3.3

In seinem Plädoyer anlässlich der

Berufungsverhandlung hat der Verteidiger der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung

vorgeworfen. Die Vorinstanz habe als Vorbemerkung festgehalten, dass der

Seitenspiegel beim Vorbeifahren abgebrochen sei. Dieser sei jedoch nicht

einfach abgebrochen, sondern entsprechend den Beobachtungen von C____ und den

Aussagen des Berufungsklägers von B____ abgeschlagen worden. Die Vorinstanz

führe nicht aus, wie beim «Drankommen» der Seitenspiegel abgeschlagen werden

könne (Akten S. 302).

Weiter habe die Vorinstanz ohne Kritik resümiert, dass sich

der Sachverhalt der Anklage weitgehend auf die Aussagen von B____ stütze. Dessen

Aussagen seien nicht hinterfragt worden, obwohl hierzu offensichtlicher Anlass

bestehe. Die verschiedenen Aussagen von B____ zu den angeblichen Verletzungen,

Widersprüche zu den Beobachtungen von C____, seine Cannabis-Symptome und der

reale Abstand zwischen den Fahrzeugen seien nicht berücksichtigt worden. Auch

in Bezug auf das Hupen fehle eine einlässliche Würdigung der Zeugenaussagen im

Gesamtkontext. Die Zeugen und insbesondere C____ könnten nichts dazu aussagen,

ob auch noch andere Fahrzeuglenker gehupt hätten. Auf die Aussagen von B____

könne auch aufgrund der Falschbeschuldigung und seines Cannabiskonsums nicht

abgestellt werden (Akten S. 302).

Hinsichtlich des Vorwurfs des Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs moniert der Verteidiger, das Foto in den Akten sei

nicht auf Augenhöhe, sondern eher auf Brusthöhe aufgenommen worden. Ohne

entsprechende Messungen gemäss der anzuwendenden Vorschrift lägen keine

verwertbaren Beweise vor (Akten S. 301).

3.4

Festzuhalten ist, dass als primäre

Beweismittel in Bezug auf die vorgeworfene grobe Verkehrsregelverletzung und

die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung die polizeilichen Einvernahmen von

C____ (Akten S. 58 ff.), B____ (Akten S. 36 ff.) und dem Berufungskläger (Akten

S. 23 ff.) vorliegen. Alle drei wurden anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. September 2023 ein zweites Mal

befragt (C____ Akten S. 189 ff.; B____ Akten S. 183 ff.;

Berufungskläger Akten S. 178 ff.). Der Berufungskläger wurde im

Rahmen der Berufungsverhandlung vom 7. November 2024 ein drittes Mal zur Person

und Sache befragt (Akten S. 317 ff.). Zudem liegen das Unfallaufnahmeprotokoll

(Akten S. 15 ff.) sowie die zusammengestellte Fotodokumentation vom

23.

Mai 2023 mit von der Verkehrspolizei erstellten Fotos (Akten, S. 116 ff.)

vor. Im Folgenden sind diese Aussagen und Beweismittel zu würdigen.

3.5

3.5.1

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist

bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer

strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in

dubio pro reo» abgeleitet (BGE 145 IV 154 E. 1.1, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 I

38.

E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem

Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für

den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das

heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum

Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10

StPO N 82 ff.).

3.5.2

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht

die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.

Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen

Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden

(Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei

ist es nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a;

BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.

Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014

vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

3.5.3

In die Beweisführung sind auch Indizien

miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom

7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022

vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).

3.5.4

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an

ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation

abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt;

je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist,

desto glaubhafter ist sie (Zweidler,

Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass

sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt

bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in

ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen

(vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43

ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der

Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.).

Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf

das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale

zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, Von

Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der

Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im

Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari,

Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/2009, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht

und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019 vom

28.

August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2).

Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche

Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

3.5.5

Folgende Realitätskriterien oder

Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber

auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum,

Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher

Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung,

phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von

Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe

von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer

Vorgänge (bei sich selbst und bei der Täterin), Einräumen von

Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen

die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige

Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und

Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die

Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten

stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage

der aussagenden Person miteinzubeziehen.

3.6

Im Nachfolgenden wird die Beweiswürdigung

hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung (ungenügender

Abstand) und des Vorwurfs der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Hupen) gemeinsam

vorgenommen. Dabei werden zunächst die Aussagen von C____, (E. 3.6.1), B____

(E. 3.6.2) und des Berufungsklägers (E. 3.6.3) gewürdigt bevor anschliessend die

in den Akten vorhandenen Fotos gewürdigt (E. 3.6.5) werden. Die Beweiswürdigung

zum Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs folgt in der Erwägung

3.8

3.6.1

3.6.1.1

Der Zeuge C____ hat in seiner ersten

Einvernahme vom 20. Februar 2021 geschildert, wie er zunächst mit dem Überholen

von B____ und dessen Dreirad, welche sich beide auf der Strasse befunden haben,

warten musste (Akten S. 58 ff.). Grund dafür sei gewesen, dass

Gegenverkehr aus Richtung Johanniterbrücke geherrscht habe. Der sich hinter ihm

befindende Berufungskläger habe dabei gehupt. Danach sei er langsam zu ihm

aufgeschlossen und habe dabei nicht aufgehört zu hupen. Als er, C____,

schliesslich an B____ und dessen Gefährt langsam habe vorbeifahren können, habe

er das Fenster der Beifahrerseite heruntergelassen und B____ mitgeteilt, dass

nicht er hupe, sondern der hinter ihm. Anschliessend sei er mit gesetztem

rechten Blinker langsam weitergefahren, so dass ihn andere Fahrzeuge überholen

konnten (Akten S. 60). Dabei habe er die Situation im Rückspiegel beobachtet,

da er sich sicher gewesen sei, dass «noch etwas passieren würde» (Akten

S. 59). B____ sei neben seinem Dreirad in der Fahrbahnmitte gestanden, als

der Berufungskläger ebenfalls zum Überholen angesetzt habe. Er, C____, habe

nicht nachvollziehen können, weshalb der Berufungskläger dabei immer näher an B____

rangefahren sei. Da es keinen Gegenverkehr mehr gehabt habe, hätte es genug

Platz gehabt, um auf die Gegenspur auszuweichen (Akten S. 59, 61). B____ habe

beide Hände erhoben gehabt und sich am Personenwagen des Berufungsklägers

abgestützt. C____ habe den Eindruck gehabt, dass B____ das Fahrzeug des

Berufungsklägers von sich selbst habe wegschieben wollen. Zudem habe er gesehen,

wie B____ die Faust erhoben und auf das Dach des Fahrzeugs geschlagen habe. Der

Berufungskläger habe sofort angehalten (Akten S. 59, vgl. dazu aber E. 3.6.1.3).

3.6.1.2

Diesen Sachverhaltsablauf hat C____ im

Wesentlichen auch anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 25. September 2023 geschildert: Er habe zunächst warten

müssen, bis ein Fahrzeug nach links abgebogen sei. Als genügend Platz vorhanden

gewesen sei, sei er an B____ vorbeigefahren. Das Fahrzeug hinter ihm sei sehr

nervös gewesen und habe mehrere Male gehupt (Akten, S. 189, 191). Er habe

die ganze Zeit in den Rückspiegel geschaut und sei langsam weitergefahren.

Dabei habe er «seinen Augen nicht richtig getraut»: B____ sei vom

Berufungskläger richtiggehend eingeklemmt geworden. Er habe dessen Auto quasi

wegstossen wollen, wobei er nicht mehr wisse, ob es auch mit den Fäusten

gewesen sei. Er wisse aber, dass B____ mit den Händen am Auto gewesen sei

(Akten S. 191). Er habe sich gedacht: «Das darf ja nicht wahr sein, was dort

abgeht». Weiter vorne habe er dann umgekehrt und sei zurückgefahren (Akten

S. 189).

3.6.1.3

Insgesamt erscheinen

die Aussagen von C____ als sehr glaubhaft. Die wesentlichen Punkte wurden von

ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt. Die Aussagen

von C____ erfüllen überdies diverse Realkennzeichen. Sowohl in der ersten

Einvernahme als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat C____

eigene innerpsychologischer Vorgänge geschildert:

Zum einen habe er nicht nachvollziehen können, weshalb der Berufungskläger

immer näher zu B____ gekommen sei, obschon es genügend Platz gehabt habe (Akten

S. 59). Zum anderen hat er seine Gedanken geschildert mit: er habe «seinen

Augen nicht richtig getraut» und «das darf ja nicht wahr sein, was dort abgeht»

(Akten S. 189). Weiter hat er den Berufungskläger nicht übermässig belastet

bzw. auch B____ belastet, indem er ausgesagt hat, dieser habe mit der Faust auf

den Wagen des Berufungsklägers geschlagen. Auch dass er das Geschehen bewusst

im Rückspiegel beobachtet und sich schliesslich zur Umkehr an den Unfallort entschlossen

habe, spricht für eine erhebliche Relevanz des Beobachteten. Es kommt hinzu,

dass er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch offen Erinnerungslücken

eingeräumt hat (Akten S. 191). Es sind letztlich keine Gründe ersichtlich,

weshalb seine Aussagen nicht dem tatsächlich Beobachteten entsprechen und wieso

er den Berufungskläger falsch belasten sollte.

Auch der Einwand des Verteidigers, dass

der Zeuge C____ angegeben habe, der Wagen des Berufungsklägers sei verschoben

worden und nicht mehr am gleichen Ort gestanden (Akten S. 292 mit Verweis auf

Akten S. 60), vermag nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ zu

ändern: Entgegen der Ansicht des Verteidigers kann aus dieser Aussage von C____

nicht geschlossen werden, dieser habe damit seine vorherigen Aussagen in

Zweifel gezogen. Vielmehr muss die Aussage so verstanden werden, dass sich das

Fahrzeug des Berufungsklägers nach der von ihm beobachteten Unfallsituation

noch ein paar Meter weiterbewegt und sich somit nicht mehr in Unfallendstellung

befunden habe. Wenn dadurch also etwas relativiert wird, dann die kurz vorher

getroffene Aussage: «Der PW-Lenker hielt sofort an» bzw. das dort verwendete

«sofort» (Akten S. 59). Für diese Interpretation sprechen auch die Aussagen von

B____ und dem Berufungskläger selbst, wonach der Berufungskläger den Wagen noch

etwa zwei Meter weitergefahren habe (Akten S. 184, vgl. auch Akten S. 28,

185.

if., 322). Im Übrigen deckt sich dies auch mit den Übersichtsfotos in den

Akten, auf welchen erkennbar ist, dass sich die Fahrzeugspitze wenige Meter vor

dem Dreirad (in Richtung Johanniterbrücke) befindet (Akten S. 117 f.). Weiter

hat C____ noch in derselben Einvernahme und nur fünf Fragen später ausgesagt, B____

sei zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und dem Dreirad eingeklemmt

gewesen (Akten S. 60 if.). Schliesslich spricht gegen die Interpretation des

Verteidigers, wonach C____ seine eigenen Beobachtungen derart in Zweifel

gezogen habe, dass C____ diesen Umstand in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung nicht im Geringsten angetönt oder aufgegriffen hat. Der

Ansicht des Verteidigers, wonach in diesem Satz «der wohl bisher unentdeckte

Schlüssel zum Fall» liege (Akten S. 292), kann dem Gesagten entsprechend nicht

gefolgt werden.

3.6.2

3.6.2.1

Die Aussagen, die B____ bei seiner ersten

Einvernahme am 9. Februar 2021 (Akten S. 36 ff.) zum Vorfall getätigt hat,

decken sich weitgehend mit den Aussagen von C____. Er hat angegeben, er habe aufgrund

einer Panne unfreiwillig die Spur blockiert. Als das erste Fahrzeug an ihm vorbeigefahren

sei, habe der Fahrer das Seitenfenster geöffnet und ihm gesagt, dass der hinter

diesem am Hupen sei. Das erste Fahrzeug sei dann mit einem guten Abstand an ihm

vorbeigefahren. Es müsse dabei gut auf die Gegenfahrbahn ausgewichen sein, da

er selbst etwa zwei Drittel der Spur blockiert habe (Akten S. 38). Der

Zweite sei dabei konstant auf der Hupe gewesen. Dieser sei dann immer näher an

ihn herangefahren und habe ihn mit der rechten Front seines Autos an sein Dreirad

gedrückt. Er habe dabei eine Kollision bzw. eine Berührung an den Beinen bemerkt

und leichte Prellungen erlitten (Akten S. 38 f., 41). Er sei dann in

Richtung Messeplatz aus dem Zwischenraum geflüchtet und habe dabei den

Aussenspiegel mit dem Arm touchiert (Akten S. 38, S. 40).

3.6.2.2

Auch anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung hat B____ ausgesagt, dass der Berufungskläger gehupt habe, als

das Fahrzeug von C____ noch nicht auf Höhe des Dreirads gewesen sei. Der Lenker

des ersten Autos (C____) habe ihm beim Vorbeifahren irgendetwas gesagt wie:

«Der hinter mir hupt» (Akten S. 185). Das erste Auto sei dann auf der

gegenüberliegenden Spur an ihm vorbeigefahren (Akten S. 183). Als der

Berufungskläger danach auf ihn zugefahren sei, hätten sie Blickkontakt gehabt.

Der Berufungskläger habe mit der Hand auf der Hupe konstant gehupt. Dann habe der

Berufungskläger gegen ihn eingelenkt, bis die Nase seines Autos sein Schienbein

berührt habe. Er sei zwischen seinem Dreirad und dem Fahrzeug des

Berufungsklägers eingeklemmt gewesen und dann nach vorne aus dem Dreieck

zwischen den Fahrzeugen (Entgegen der Fahrtrichtung und in Richtung Messeplatz)

rausgerannt. Dabei sei er auch am Seitenspiegel angekommen. Der Berufungskläger

sei noch etwa zwei Meter gefahren, bevor er angehalten habe und ausgestiegen

sei (Akten S. 184, 185). Auf Nachfrage hin gab er an, er glaube, er habe zwei

ganz leichte Schürfungen erlitten (Akten S. 185).

3.6.2.3

Die Schilderungen von B____ erweisen sich im

Kerngeschehen als glaubhaft. Die Geschehnisse vor dem Zwischenfall mit dem

Berufungskläger werden mit Schilderungen der Pannensituation und der

Beschreibung der Interaktionen mit einem nicht identifizierten Mann und mit C____

glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Aussagen von Letzterem dargestellt, namentlich

dadurch, dass die Interaktionen teilweise in indirekter Rede widergegeben

wurden (Akten S. 183). Auch die Situation, dass der Berufungskläger gegen

ihn eingelenkt habe, ihm dadurch immer nähergekommen sei und ihm das

Eingeklemmtsein zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und seinem Dreirad

gedroht habe, wurde von B____ jeweils konsistent und in Übereinstimmung mit den

Aussagen von C____ geschildert. Auch hat er den Berufungskläger bezüglich der

Berührung an den Beinen nie übermässig belastet. So hat er ihn in der

erstinstanzlichen Einvernahme erst auf Nachfrage hin und mit der Relativierung,

dass er glaube, dass es zwei ganz leichte Schürfungen gewesen seien, belastet (Akten

S. 185). Der Umstand, dass er in der ersten Einvernahme von einer Prellung

sprach und später angab, er glaube, er habe zwei ganz leichte Schürfungen

erlitten, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern. Viel

eher spricht das Fehlen einer übermässigen Belastung des Berufungsklägers für

die Glaubhaftigkeit, zumal es in Anbetracht dessen, dass C____ beobachtet haben

will, dass sich B____ auf dem Fahrzeug des Berufungsklägers abgestützt habe,

nicht abwegig erscheint, dass es zuvor auch zu einer solch leichten Berührung zwischen

Auto und Beinen gekommen ist. Auch die vor erster Instanz vorgebrachte

Erklärung von B____, er habe sich in jenem Moment auf den Berufungskläger

geachtet und wisse deshalb nicht mehr exakt, mit welchem Fahrzeugteil und wo

genau er überall berührt worden sei, erscheint nachvollziehbar (Akten S. 188).

Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist es auch kein Widerspruch, dass B____

sowohl angegeben hat, er sei an den Beinen berührt worden, als auch, dass der Abstand

weniger als eine Armlänge betragen habe (Akten S. 295). Zum einen ist klar,

dass auch ein Abstand von Null weniger als einer Armlänge entspricht. Zum

anderen ist diese Aussage vielmehr so zu verstehen, dass der Abstand während

dem Vorfall insgesamt weniger als eine Armlänge betragen hat, was gemäss

den Recherchen des Verteidigers durchschnittlich jedenfalls weniger als 81,5 cm

entspricht (Akten S. 295). Auch die Betonung durch den Verteidiger, dass B____

Cannabis konsumiert (was dieser im Übrigen von sich aus zugestanden hat, Akten

S. 38) und deshalb unter Drogeneinfluss gestanden habe, reicht nicht, um dessen

Aussagen per se als unglaubhaft zu bewerten (zu den Aussagen, die ihn selbst

belasten, s. gleich unten).

3.6.2.4

Die Aussagen von B____ zum Kontakt zwischen dem

Seitenspiegel und ihm selbst weichen indes von den Aussagen von C____ ab und

bleiben im Vergleich zu seinen vorhergehenden Schilderungen vage: Er gibt an,

er sei in Richtung Messe aus dem Engnis geflüchtet und dabei am Rückspiegel des

Berufungsklägers angekommen. Ohne Erwähnung bleibt, ob er sich dabei am

Fahrzeug abgestützt hat, dieses wegzuschieben versucht oder gar mit der Faust

darauf geschlagen hat, wie es von C____ geschildert wurde. Immerhin hat sich B____

– wie auch von der Vorinstanz berücksichtigt – von Beginn an in gewissem Masse

selbst belastet, indem er angegeben hat, am Rückspiegel mit dem Arm angekommen zu

sein bzw. diesen touchiert zu haben. Tatsächlich ist zweifelhaft, ob ein Rückspiegel

durch ein blosses Ankommen bei der Flucht entgegen der Fahrtrichtung nach

hinten direkt abbricht. Dennoch ist nachvollziehbar, dass sich B____ in diesem

Punkt nicht weiter selbst belastet hat. Daraus kann deshalb nicht geschlossen

werden, dass B____s Aussagen per se – namentlich auch in Bezug auf das

Vorhergehende – als unglaubhaft zu werten sind. Es muss letztlich offengelassen

werden, ob der Spiegel durch eine unbewusste Bewegung, eine Wegstossbewegung,

ein Abstützen oder einen gezielten Schlag abgebrochen ist. Gleiches gilt auch

für die Frage, ob und wie der Berufungskläger B____ mit seinem Fahrzeug an den

Beinen berührt hat und ob und was für Verletzungen daraus resultiert haben.

Beide Punkte sind am Ende für die Beurteilung der Frage, ob der Tatbestand der

groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist bzw. ob durch den Berufungskläger

genügend Abstand eingehalten wurde, von zweitrangiger Bedeutung, da es sich wie

erwähnt um ein vorgeworfenes Gefährdungs- und nicht um ein Erfolgsdelikt

handelt (s. bereits E. 2.3.3, s.a. E. 4.1).

3.6.3

3.6.3.1

Der Berufungskläger schliesslich gab in seiner

ersten Einvernahme vom 26. Februar 2021 an, dass er vor sich den

Personenwagen von C____ und das auf der Strasse stehende Dreirad von B____

gesehen habe, als er an der Ampel der Kreuzung Feldbergstrasse/Hammerstrasse am

Rotlicht stand. B____ habe mit einer Person im vorderen Fahrzeug gesprochen. Er

denke, dass das Dreirad extra auf die Strasse hingestellt worden sei (Akten S.

25). Weil sich über eine bis zwei Minuten nichts getan habe, habe er seinen

Wagen hinter den Vorderen stellen müssen. Dabei habe er gehupt. Er habe nur

gehupt, damit der Wagen vor ihm fahre (Akten S. 25, 27). Später sei der

vordere Wagen weggefahren. Der Berufungskläger gab an, er sei dann bis zur

Position gefahren, die zuvor der vordere Wagen eingenommen habe. B____ sei daraufhin

auf sein Auto zugekommen und habe auf seinen Seitenspiegel eingeschlagen (Akten

S. 25). Als B____ auf ihn zugekommen sei, habe er erneut hupen müssen (Akten

S. 30 f.). Er habe dabei mindestens einen Meter Abstand wenn nicht sogar

mehr bzw. dieselbe Distanz wie der Wagen vor ihm zum Dreirad gehabt (Akten S.

26). Er habe versucht, maximale Distanz zu halten, aber er habe sich bereits im

Gegenverkehr befunden (Akten S. 26; wobei er unmittelbar danach ausgesagt hat,

es habe auf dem entgegenkommenden Linksabbiegerstreifen keinen

entgegenkommenden Verkehr gehabt, Akten S. 27). B____ sei zuerst vor seinem

Dreirad gestanden. Als er schliesslich am Dreirad habe vorbeifahren wollen, sei

B____ neben dem Dreirad auf der Strasse gestanden. Nachdem der Spiegel

abgeschlagen worden sei, sei er eventuell noch zwei Meter weitergefahren (Akten

S. 28). Auf den Vorhalt hin, er sei zu nahe am Dreirad vorbeigefahren, hat

der Berufungskläger wiederholt, dass nicht er auf B____ zugefahren, sondern

dieser quasi aus dem Nichts auf ihn zugekommen sei. Er sei gleich gefahren wie C____

vor ihm. Wenn er zu nahe gewesen sei, müsse dies auch für C____ gelten (Akten

S. 29).

3.6.3.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wiederholte der Berufungskläger, dass er hinter dem Fahrzeug

von C____ warten musste. Als dieser schliesslich weitergefahren sei, sei B____

in seine Richtung gerannt bzw. gesprintet und habe dann seinen Spiegel

abgebrochen bzw. abgeschlagen (Akten S. 186). Er habe vielleicht ein oder

zweimal gehupt, er sei sich aber nicht sicher, ob er konstant gehupt habe

(Akten S. 180 f.). Anlässlich dieser Hauptverhandlung hat der Berufungskläger

zudem ausgesagt, dass sich das Fahrzeug in den Übersichtsaufnahmen (Akten

S. 117 f.) nicht in jener Stellung befinde, in welcher er angehalten

habe und ausgestiegen sei. Sein Fahrzeug habe sich nach dem Anhalten und

Aussteigen weiter hinten in Richtung der Kreuzung befunden (Akten S. 181). Auch

die Position des Dreirads sei nicht so gewesen wie auf den Übersichtsfotos

(Akten S. 182).

3.6.3.3

An der Berufungsverhandlung schilderte der

Berufungskläger den Sachverhalt zusammengefasst wie folgt: Er habe seinen Wagen

an der Kreuzung Feldbergstrasse/Hammerstrasse anhalten müssen. Dabei habe er

einen weissen Wagen vor sich auf der anderen Seite der Kreuzung gesehen und ein

Dreirad, das sich nahe am Bürgersteig befunden habe. Als die Ampel grün geworden

sei, sei er angefahren und habe gehupt (Akten S. 319 f.). Der Lenker des

weissen Wagens habe vor ihm in der Mitte der Strasse angehalten und mit B____

gesprochen. Er selber habe auf der Mittellinie anhalten müssen. Als die zwei

immer noch am Sprechen gewesen seien, habe er länger hupen müssen (Akten S. 320).

Auf die Frage, wie er am Dreirad und B____ vorbeigefahren sei, gab der

Berufungskläger zunächst an, er sei überhaupt nicht daran vorbeigefahren. Als

der weisse Wagen davongefahren sei, sei B____ auf sein Fahrzeug zu gerannt

(Akten S. 320). Später gab er an, er habe versucht, an B____

vorbeizufahren, wisse aber nicht mehr, ob er an ihm vorbeigefahren sei oder

nicht. Auf die Rückfrage, ob er auf gleicher Höhe mit dem Dreirad gewesen sei,

hat er angegeben, dass er etwa auf gleicher Höhe gewesen sei, die Nase

vielleicht etwas weiter vorne. Es könne sein, dass er beim Bremsen noch etwas

weitergefahren sei. Es sei aber genügend Abstand gewesen

(Akten S. 322). An der Berufungsverhandlung hat er den Abstand auf

maximal zwei Meter geschätzt, wobei er das aber nicht so genau sagen könne

(Akten S. 322).

3.6.3.4

Insgesamt erscheinen die Aussagen des Berufungsklägers

als am wenigsten konstant und mit am meisten Widersprüchen behaftet: An der

Berufungsverhandlung hat er angegeben, B____ und sein Dreirad hätten sich nahe

am Bürgersteig befunden (Akten S. 319). In seiner ersten Einvernahme hat er ursprünglich

angegeben, B____ sei neben seinem Dreirad in der Mitte der Strasse gestanden

(Akten S. 26, 29 if.; von C____ i.Ü. bestätigt Akten S. 59, ebenso B____ Akten

S. 38). Anlässlich dieser ersten Einvernahme hat der Berufungskläger auch ausgesagt,

er habe mindestens einen Meter Abstand gehalten. An der Berufungsverhandlung

gab er dann an, maximal einen Abstand von zwei Metern gehalten zu haben.

Letztere Aussage muss als eine klare Übertreibung gewertet werden: Hätte der

Abstand tatsächlich zwischen einem und bis zu zwei Metern betragen, wäre zu

erwarten, dass sich das Fahrzeug des Berufungsklägers knapp ganz bis deutlich

ganz auf der Gegenspur befunden hätte. Dies ergibt sich auch das den Daten des

Geoportals Basel-Stadt (https://map.geo.bs.ch), wonach die

Fahrspur in Richtung Johanniterbrücke an der Unfallstelle ca. 2,8 Meter breit

ist, und dem Umstand, dass sich B____ neben seinem Dreirad in der Mitte der

Strasse befunden hat. Als Indiz dafür, dass der Berufungskläger nicht derart

auf die Gegenspur ausgewichen ist, können zudem die beiden Übersichtsaufnahmen

in den Akten herbeigezogen werden (Akten S. 117 f.). Selbst unter der Berücksichtigung,

dass sich das Fahrzeug nach dem Vorfall noch weiterbewegt hat und sich nicht in

Unfallendstellung befunden hat, sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht

mit dem auf den Fotos Erkennbaren vereinbar. Wie bereits festgehalten wurde,

befindet sich das Fahrzeug des Berufungsklägers auf den Übersichtsaufnahmen mit

dem vorderen Teil lediglich ca. zu einem Viertel und mit dem hinteren Teil ca.

zu einem Drittel auf der Gegenspur (E. 3.6.1.1). Dass für ein Überholen mit

genügend seitlichem Abstand ein grosszügiges Ausweichen auf die Gegenspur zwingend

notwendig gewesen wäre, wird schliesslich auch durch die Aussage von B____ gestützt.

Dieser gab an, C____ habe ihn überholt und dabei gut auf die Gegenspur

ausweichen müssen (Akten S. 38, 183). Unter diesem Blickwinkel erscheint

es deshalb auch nicht glaubhaft, wenn der Berufungskläger angibt, er sei gleich

gefahren wie der vor ihm fahrende C____ (Akten S. 29, 322) oder er habe

versucht, maximale Distanz zu halten (Akten S. 26). Dies nicht zuletzt auch

deshalb, weil C____ in seiner ersten Einvernahme angab, er habe nicht

nachvollziehen können, weshalb der Berufungskläger immer näher an das Dreirad

und B____ herangekommen sei, obwohl es Platz gehabt habe (Akten S. 59). Die

diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers stehen somit in krassem

Widerspruch zu den Aussagen des unabhängigen Zeugens C____. Dass es auf der

Gegenspur im Zeitpunkt des Überholmanövers Platz gehabt hätte, hat der

Berufungskläger wie schon erwähnt in seiner ersten Einvernahme bestätigt (Akten

S. 27).

3.6.3.5

Weiter erscheint die Aussage an der

Berufungsverhandlung, B____ sei einfach so auf ihn zu gerannt, als er noch weit

vom Dreirad entfernt gewesen sei (Akten S. 320), wenig glaubhaft, zumal er

später angab, zum Zeitpunkt, als der Spiegel abgebrochen sei, habe er sich auf

Höhe des Dreirads befunden (Akten S. 322). Gegen diese Version des

Berufungsklägers sprechen schliesslich wiederum die Übersichtsaufnahmen. Anhand

dieser scheint es nicht plausibel, dass überhaupt genügend Platz für ein «auf

das Fahrzeug Zurennen» gewesen wäre. Letztlich wird diese Version des

Berufungsklägers auch in keiner Weise durch die Beobachtungen des Zeugen C____

gestützt.

3.6.3.6

Auch die Zeitangabe des Berufungsklägers in seiner

ersten Einvernahme, wonach zunächst ganze ein bis zwei Minuten nichts gegangen

sei (Akten S. 25), erscheint wenig plausibel. So gab C____ an, er habe

lediglich einen Moment warten müssen, bis der Linksabbieger auf der Gegenspur

weggefahren sei (Akten S. 189, s.a. Akten S. 59). Auch B____ gab an, ein «Reset»

des Dreirads dauere lediglich 20 Sekunden (Akten S. 39). Weiter gab dieser an,

«die ganze Geschichte» habe weniger als eine Minute gedauert (Akten S. 185). In

Anbetracht dessen ist die Zeitangabe des Berufungsklägers als eine Übertreibung

zu seinen Gunsten zu werten. Als solche Übertreibung muss auch das erstmals an

der Berufungsverhandlung geäusserte Vorbringen, C____ sei mit fast maximalem

Tempo davongefahren, gewertet werden (Akten S. 321). Entgegen dem und

gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C____ (Akten S. 60, 189),

ist davon auszugehen, dass dieser (in der Vorahnung, etwas könnte noch passieren)

in langsamem Tempo und mit gesetztem Blinker die lediglich gut 100 bis 150

Meter bis zur Matthäuskirche zurückgelegt hat. Es fällt auf, dass sich die

Schilderungen des Berufungsklägers auch ausschliesslich in jenen Punkten mit

den Aussagen von C____ decken, die zu Lasten von B____ gehen, namentlich, dass C____

eine Faust und Schläge auf das Auto beobachtet habe. Aufgrund all dessen ist

der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Aussagen des Berufungsklägers als

wenig plausibel erscheinen, zuzustimmen.

3.6.3.7

Ebenfalls wenig konstant wirken die Aussagen

des Berufungsklägers in Bezug auf das Hupen. In seiner ersten Einvernahme hat

der Berufungskläger zunächst angegeben, nur wegen dem Wagen vor ihm gehupt zu

haben. Später hat er ausgesagt, er habe auch gehupt, als B____ auf ihn zugekommen

sei (Akten S. 25, 27, 30 f.). Bereits anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung hat er seine Aussagen zum Hupen relativiert, indem er angab,

er sei sich nicht sicher, ob er ununterbrochen gehupt habe (Akten S. 181,

209). Diese Relativierung hat sich anlässlich der Befragung in der

Berufungsverhandlung weiter bestätigt, indem er angegeben hat, länger gehupt zu

haben (Akten S. 320). Aufgrund dessen muss als zugestanden erachtet werden,

dass der Berufungskläger mehrere Male gehupt und dies teilweise auch länger

getan hat.

3.6.3.8

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,

dass auch das Aussageverhalten des Berufungsklägers hinsichtlich seiner

finanziellen Verhältnisse nicht konstant ist. Aus den Akten und der

vorinstanzlichen Audioaufzeichnung geht entgegen der Behauptung an der

Berufungsverhandlung nicht hervor, dass er seine [...] Rente erstinstanzlich

erwähnt hat. An der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger an, dass er

die [...] Rente bereits seit 2023 ausgerichtet erhält (Akten S. 317). Was aus

dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll und der Audioaufzeichnung hingegen

hervorgeht, ist, dass der Berufungskläger konkret gefragt wurde, wie viel

Einkommen er im August 2023 gehabt habe. Diese Frage beantwortete er mit: «Nur

diese CHF 800.–». Von einer [...] Rente war erstinstanzlich nicht die Rede

(Akten S. 178 if.).

3.6.4

Im Sinne eines Zwischenfazits ist

festzuhalten, dass die Aussagen von C____ durchwegs sehr glaubhaft sind. Die

Aussagen von B____ decken sich – bis zum Punkt, an welchem die Berührung mit

dem Fahrzeug des Berufungsklägers Thema wird – weitgehend mit den Schilderungen

von C____ und sind bis dorthin als glaubhaft zu werten. Dass sich B____ im

Hinblick auf die Berührung mit dem Rückspiegel möglicherweise nicht selbst

belastet hat, ist zu berücksichtigen, führt aber nicht dazu, dass seine

vorhergehenden Aussagen als unglaubhaft zu bewerten sind. Die Aussagen des

Berufungsklägers erweisen sich als am wenigsten konstant und mit den meisten

Widersprüchen behaftet. In seinen späteren Aussagen ist gegenüber seinen früher

getätigten Aussagen ein deutlicher Hang zur Übertreibung zu seinen eigenen

Gunsten erkennbar.

3.6.5

3.6.5.1

Hinsichtlich der übrigen Beweise befinden sich

in den Akten (nebst den vom Verteidiger an der Berufungsverhandlung

eingereichten Fotos) sechs Beweisfotos (Akten S. 117-122): Bild 1 und 2 zeigen

jeweils eine Übersichtsaufnahme der Unfallstelle. Wie bereits festgehalten

wurde und im Übrigen auch in den Akten vermerkt ist, befindet sich das Fahrzeug

des Berufungsklägers auf diesen Fotos nicht in Unfallendstellung (s. vorne E.

2.3.3). Grund hierfür ist, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug nach dem

Kontakt mit B____ noch wenige Meter weiter nach vorne bewegt hat, bevor er es

zum Stillstand brachte. Konkret ist auf den Übersichtsaufnahmen ersichtlich,

dass sich das Fahrzeug des Berufungsklägers mit dem vorderen Fahrzeugteil in

etwa zu einem Viertel seiner Breite auf der Gegenspur befindet, während sich

der hintere Fahrzeugteil in etwa zu einem Drittel auf der Gegenspur steht. Auf

dem Bild 2 (Akten S. 118) ist erkennbar, dass das Dreirad von B____

ziemlich mittig auf der Fahrspur in Richtung Johanniterbrücke steht. Das

Dreirad befand sich zudem gemäss Fotodokumentation im Zeitpunkt der

Fotoaufnahme in Unfallendstellung, sprich wurde nach dem Kontakt und bis zur

Fotoaufnahme nicht bewegt. Alleine aufgrund des auf den Bildern Erkennbaren

kann nicht beurteilt werden, wie gross der Abstand zwischen dem Fahrzeug des

Berufungsklägers und B____ beim Überholmanöver tatsächlich war. Die Bilder

können aber als Indizien beigezogen werden, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen

zu beurteilen. Namentlich muss – wie bereits ausgeführt wurde (E. 3.6.3.4) –

aus dem Erkennbaren geschlossen werden, dass sich das Fahrzeug des

Berufungsklägers beim Überholmanöver nur teilweise und nicht wie von ihm

behauptet ganz oder nahezu gänzlich auf der Gegenspur befunden haben muss. Es

erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass das Fahrzeug – wenn es sich fast ganz

auf der Gegenspur befunden hätte – in die auf den Bildern erkennbare

Endposition hätte kommen können, auch wenn es sich nach der Berührung nur noch

wenige Meter vorwärtsbewegt wurde bevor es der Berufungskläger zum Stillstand

brachte.

Im Übrigen ist auf den beiden Übersichtsfotos deutlich

erkennbar, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers schräg zum Dreirad von B____

steht und sich nicht parallel zur Fahrspur in Richtung Johanniterbrücke

befindet. Vernünftigerweise lässt sich das nur so erklären, dass der

Berufungskläger – wie sowohl von C____ (Akten S. 59, 60, 61, 189) als auch von B____

(Akten S. 38, 40, 183,185) mehrfach geschildert wurde – beim versuchten

Vorbeifahren gegen Letzteren eingelenkt hat. Es ist nicht plausibel, dass das

Fahrzeug des Berufungsklägers in eine solche Position schräg zum Dreirad kommen

konnte, ohne dass es vor der Berührung und den zwei Metern, die das Fahrzeug

durch den Berufungskläger nach der Berührung noch weiterbewegt wurde, bereits in

Fahrtrichtung rechts eingelenkt war. Wäre der Berufungskläger wie von ihm

behauptet gleich gefahren wie C____ vor ihm, wäre zu erwarten gewesen, dass sich

das Fahrzeug auf den Übersichtsfotos auch trotz der rund zwei Meter, die es

noch weiterbewegt wurde, parallel oder nahezu parallel zur Fahrspur in Richtung

Johanniterbrücke befindet.

3.6.5.2

Die Bilder 3 und 4 zeigen das Dreirad von B____,

nachdem dieses offensichtlich bereits von der Strasse wegbewegt wurde. Auf Bild

5.

ist das Fahrzeug des Berufungsklägers abgebildet. Der behelfsmässig fixierte

Seitenspiegel sowie das im Innenraum an der Windschutzscheibe angebrachte

Navigationsgerät sind erkennbar und rot eingekreist. Für die Klärung der zu

beurteilenden Fragen, ob genügend Abstand beim Überholen eingehalten und ob die

Hupe in unzulässiger Weise betätigt wurde, tragen die drei Bilder nichts bei.

Für Bild 6 wird auf die untenstehende Erwägung 3.8 verwiesen.

3.7

3.7.1

Gestützt auf das Erwogene und die in diesem

Punkt übereinstimmenden Aussagen von B____ und C____ ist als erstellt zu

betrachten, dass der Berufungskläger nicht genügend seitlichen Abstand beim Vorbeifahren

eingehalten und dabei so eingelenkt hat, dass er B____ zusehends nähergekommen

ist und diesem infolge dessen das Eingeklemmtsein zwischen dem Fahrzeug des

Berufungsklägers und seinem eigenen Dreirad gedroht hat. Dabei ist es zu

mindestens einem Kontakt zwischen B____ und dem Fahrzeug des Berufungsklägers

gekommen. Im Rahmen dieses Kontakts und der darauffolgenden Flucht von B____ aus

dem sich in Fahrtrichtung verengenden Raum zwischen den beiden Fahrzeugen ist

der Seitenspiegel des Berufungsklägers abgebrochen. Es ist erstellt, dass der

Abstand zu B____ zumindest während dem Kontakt null Zentimeter und insgesamt

weniger als eine Armlänge zum Körper betragen hat. Nach dem Kontakt hat der

Berufungskläger das Fahrzeug schliesslich noch wenige Meter bewegt, bevor er es

zum Stillstand brachte.

3.7.2

Der Berufungskläger bemängelt die

vorinstanzliche Vorbemerkung zum Sachverhalt dahingehend, dass nicht davon

ausgegangen werden könne, dass der Seitenspiegel des Autos abgebrochen sei, als

der Berufungskläger an B____ vorbeifuhr. Diese vorinstanzliche Vorbemerkung ist

jedoch faktisch nicht falsch: Es ist unbestritten, dass der Seitenspiegel beim

Versuch des Vorbeifahrens abgebrochen ist. Umstritten ist vielmehr, weshalb

der Seitenspiegel abbrach. Der Berufungskläger hat von Beginn an behauptet, B____

habe ihm den Seitenspiegel abgeschlagen. Der Zeuge C____ gab zunächst an, B____

habe mit der Faust aufs Dach des Fahrzeugs geschlagen und sich mit den Händen

auf dem Fahrzeug abgestützt. Obschon sich B____ – wie die Vorinstanz

festgehalten hat (Akten S. 209) – selbst belastet hat, indem er angegeben

hat, er sei bei seiner Flucht am Seitenspiegel angekommen, kann nicht

ausgeschlossen werden, dass der Seitenspiegel durch eine Schlagbewegung oder

ein Abstützen von B____ abgebrochen wurde. Es kann für die Beurteilung des vorliegend

vorgeworfenen zu nahen Überholens aber offenbleiben, ob dieser Kontakt in Form

eines unbewussten Touchierens, eines versuchten Wegstossens, eines Abstützens

oder eines Schlagens auf das Fahrzeug bzw. den Spiegel stattgefunden hat. Für

die Klärung der zu beurteilenden Frage, ob der Berufungskläger genügend Abstand

zu B____ eingehalten hat oder nicht, ist es irrelevant, ob der Seitenspiegel

durch eine bewusste Bewegung oder durch ein fluchtbedingtes «Touchieren»

abgebrochen wurde.

3.7.3

In Bezug auf die vorgeworfene Verletzung der

Verkehrsregelnverordnung durch mehrfaches Hupen ergibt sich aus dem Erwogenen,

dass die Vorinstanz zu Recht auf die im Wesentlichen deckungsgleichen Aussagen

von B____ und C____ sowie die Angaben des Berufungsklägers an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgestellt hat. Dass die Vorinstanz dies zu

Recht getan hat, hat der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung

mit seinen Aussagen selbst bestätigt, indem er zugestanden hat, dass er bei

mehreren Gelegenheiten gehupt und einmal sogar länger gehupt habe (Akten

S. 319 if., 320, 321). Auch könne es sein, dass er nochmals gehupt habe,

als B____ auf ihn zugekommen sei (Akten S. 321). In Anbetracht dieser Aussagen

vermag der Verteidiger nicht damit durchzudringen, auf die Aussagen der Zeugen B____

und C____ sei nicht abzustellen.

3.8

3.8.1

Hinsichtlich des Vorwurfs des Führens eines

nicht betriebssicheren Fahrzeugs ist das sich in den Akten befindende Bild 6

(Akten S. 122) das hauptsächliche Beweismittel. Das Bild zeigt die Sicht

aus dem Fahrzeuginneren aus der Position des Fahrzeugführers. In der

Fotodokumentation ist vermerkt, dass das erkennbare und an der

Windschutzscheibe angebrachte Navigationsgerät die Sicht des Lenkers nach vorne

auf den Strassenverkehr einschränke. Es ist allerdings weder in der

Fotodokumentation noch im Unfallrapport erwähnt, auf welcher Höhe das Foto im

Innenraum aufgenommen wurde und in was für einem Radius das Sichtfeld auf die

Strasse eingeschränkt gewesen sein soll. Tatsächlich scheint es, dass das Foto

in den Akten relativ tief (bzw. etwa auf Brusthöhe) und aus einer leichten

«Froschperspektive» aufgenommen wurde. Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn das

Foto aus den Akten mit dem Bild aus einem Urteil des Zürcher Obergerichts vom

12.

Juli 2023 verglichen wird (OGE ZH SU220074-O/U/jv vom 12. Juli 2023 E.

5.5). Um eine Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die

technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) annehmen zu

können, müsste erstellt sein, dass das Foto mindestens auf einer Höhe von 0,75

Metern über der Sitzfläche aufgenommen wurde. Ebenfalls müsste nachvollziehbar

sein, wo auf der Fahrbahn vor dem Fahrzeug ein 12-Meter-Radius im Sinne von

Art. 71a Abs. 1 VTS zu liegen kommen würde. Obschon auch in jenem Fall in

Zürich keine Messungen vorlagen, lässt sich anhand des dortigen Fotos eindeutig

besser abschätzen, ob das Sichtfeld in Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und

4.

VTS eingeschränkt war. Folglich ist vorliegend einzig erstellt, dass ein

Navigationsgerät an der Windschutzscheibe angebracht war. Nicht erstellt ist

indes, ob das Navigationsgerät in Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS so

angebracht wurde, dass die Fahrbahn ausserhalb eines Halbkreises mit einem

Radius von 12 Metern nicht mehr frei überblickt werden konnte.

3.8.2

Entsprechend dem Gesagten ist entgegen dem vorinstanzlichen

Urteil nicht erstellt, dass der Berufungskläger in unzulässiger Weise

ein Navigationsgerät an der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs angebracht hat.

Weder aus dem Unfallrapport noch aus dem Foto in den Akten ergibt sich

hinreichend, dass das Sichtfeld durch das Navigationsgerät in unzulässiger

Weise im Sinne von Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS eingeschränkt war.

4.

4.1

Art. 90 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) erfüllt, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der

Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv

schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten

abstrakten Gefährdung gegeben. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht

verlangt. Die erhöhte abstrakte Gefährdung setzt die naheliegende Möglichkeit

einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus – wesentliches Kriterium ist

Dispositiv

demnach die Nähe der Verwirklichung der Gefahr. Die bloss allgemeine

Möglichkeit, dass sich eine Gefahr verwirklicht, genügt zur Erfüllung von

Art. 90 Abs. 2 SVG dann, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt

einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (zum Ganzen: BGE 143 IV 508 E. 1.3, 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2; BGer

6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1, 6B_300/2021 vom

14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_1173/2020 vom 18. November 2020

E. 1.1.1, je m. Hinw.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand

ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten.

Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf

ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit

subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt

vieler BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1,

6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2).

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht die grobe

Verkehrsregelverletzung vorliegend darin, dass der Berufungskläger beim

Überholen ungenügenden seitlichen Abstand zu B____ gehalten und diesem

zusehends das Eingeklemmtsein gedroht hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird,

dass der Berufungskläger B____ nicht bereits mit der seitlichen Fahrzeugfront

am Bein oder den Beinen berührt hat, ist erstellt, dass er zu B____ derart nahe

herangefahren ist, dass es zu mindestens einem Kontakt zwischen B____ und dem

Fahrzeug des Berufungsklägers kam; sei es durch das von C____ beobachtete

«Wegstossen», Abstützen oder das Schlagen auf das Fahrzeugdach oder gar auf den

Rückspiegel. Jedenfalls war der Abstand derart gering, dass dies als grobe

Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist, da Leib und Leben einer Person

konkret gefährdet wurden. Es bestand zumindest die konkrete Gefahr einer

Verletzung von B____ durch das Verhalten des Berufungsklägers. Namentlich der

zwangsläufig geringe Abstand zu den Füssen und die damit einhergehende Gefahr

des Überrollens der Füsse birgt auch bei niedriger Geschwindigkeit eine nicht

von der Hand zu weisende Gefahr. Der Berufungskläger erfüllte somit den

objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Die vorinstanzliche

Feststellung, dass der Berufungskläger zweifellos fahrlässig gehandelt habe,

ist nicht zu beanstanden, zumal dem Berufungskläger jederzeit bewusst war, dass

sich B____ neben seinem Pannenfahrzeug auf der Strasse befand. Der

vorinstanzliche Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und

35 Abs. 2 SVG ist zu bestätigen.

4.2 Was die rechtliche Würdigung hinsichtlich der

Qualifikation als Übertretung der Verkehrsregelnverordnung betrifft, kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Akten S. 210 f.). Zumal die entsprechende rechtliche Würdigung vom

Berufungskläger auch nicht in Frage gestellt worden ist.

4.3 In Bezug auf das an der Windschutzscheibe

angebrachte Navigationsgerät ist der Berufungskläger vom Vorwurf des Führens

eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art.

29 SVG und Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS freizusprechen. Wie bereits festgehalten

wurde, ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass das Navigationsgerät das

Sichtfeld in unzulässiger Weise im Sinne von Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS

eingeschränkt hat.

5.

5.1 Der Berufungskläger ist in zweiter Instanz

der groben Verkehrsregelverletzung und der Verletzung der Verkehrsregelnverordnung

schuldig zu erklären. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, werden

grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Gesetzliche Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Die Übertretung der

Verkehrsregelnverordnung wird mit Busse bestraft.

5.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe

innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,

bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,

Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50

StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3 Das vorinstanzliche Strafmass von 20

Tagessätzen erscheint angemessen. Ein gewisser Frust über die pannenbedingte

Verkehrsbehinderung ist teilweise nachvollziehbar. Das darauffolgende übertriebene

Hupen sowie das Überholen mit zu geringem Abstand, so dass es zu Kontakt mit B____

kam, ist aber offensichtlich keine angemessene Reaktion auf diesen Frust. Dass

es dabei zu unmittelbarem Kontakt während der Fahrt gekommen ist, wirkt sich

grundsätzlich negativ auf die dadurch hervorgerufene Gefahr für Leib und Leben

aus. Belastend zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Berufungskläger der

Anwesenheit von B____ mitten auf der Strasse bewusst gewesen ist. Entlastend

ist zu berücksichtigen, dass keine dokumentierten Verletzungen aus dem Kontakt

resultiert haben und sich das Ganze bei relativ niedriger Geschwindigkeit

abgespielt hat.

5.4 Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist gemäss

Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum zu bestimmen. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers an der

Berufungsverhandlung habe sich die wirtschaftliche Situation seit der

erstinstanzlichen Verhandlung nicht wesentlich verändert. Seine AHV-Rente

betrage weiterhin ca. CHF 800.– pro Monat. Neu – bzw. erstinstanzlich

nicht erwähnt und nicht berücksichtigt – gab der Berufungskläger an, seit 2023

monatlich eine [...] Rente von etwas unter CHF 1'000.– zu erhalten. Allerdings

werde dies aufgrund des Wechselkurses aktuell immer wie weniger. Den

darüberhinausgehenden Bedarf werde weiterhin durch Aktienverkäufe bzw. durch

die UBS-Dividenden gedeckt. Sein Vermögen hat der Berufungskläger mit ca.

CHF 300'000.– beziffert. Am monatlichen Bedarf habe sich seit der

erstinstanzlichen Verhandlung ebenfalls nichts geändert. Der monatliche Bedarf

belaufe sich auf ca. CHF 3'000.– bis 3'500.– (zum Ganzen Akten S. 317).

5.5 Aufgrund der nach wie vor nicht ganz klaren Einkommenssituation

des Berufungsklägers rechtfertigt es sich, entsprechend der Vorinstanz die

Tagessatzhöhe basierend auf seinen geschätzten monatlichen Ausgaben zu

berechnen. Ausgehend von einem Mietzins von monatlich CHF 1'350.–, Ausgaben für

das Fahrzeug von CHF 100.– sowie Essensausgaben von CHF 600.– kam die

Vorinstanz auf eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 70.–. Diese

Tagessatzhöhe entspricht denn auch in etwa dem, was in der Literatur im

Hinblick auf die Anrechenbarkeit grösseren Vermögens bei der Tagessatzberechnung

vertreten wird. Unter Berücksichtigung, dass eine Geldstrafe nicht

konfiskatorisch wirken solle und deshalb höchstens 10 % des Vermögens

einbezogen werden könne, wird vertreten, dass bei 360 möglichen Tagessätzen

eine Anrechnung von Höchstens 0,028 % des Vermögens möglich sein solle (Dolge, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 34 StGB N 66). Im vorliegenden Fall und unter Anrechnung eines

Vermögens von CHF 300'000.– entspräche eine Anrechnung von 0,02 % bzw. 0,028 %

einer Tagessatzhöhe zwischen CHF 60.– bis CHF 80.–. In Anbetracht dessen, dass

der Berufungskläger nicht nur von Vermögensverzerr lebt, sondern zusätzliche

Rentengelder bezieht, erscheint die vorinstanzlich festgelegte Tagessatzhöhe

von CHF 70.– nach wie vor angemessen.

5.6 Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, wie

sich die Busse von CHF 150.– für das Führen eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs und die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung in Anwendung von

Art. 49 Abs. 1 StGB zusammensetzt. Der Vorwurf des Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs durch das Anbringen eines sichtbehindernden

Navigationsgeräts wiegt indes schwerer als der Vorwurf der Übertretung der

Verkehrsregelnverordnung durch unnötiges Verwenden von Warnsignalen. Da es beim

Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einem Freispruch

kommt, ist eine reduzierte Busse in Höhe von CHF 80.– für die Übertretung der

Verkehrsregelnverordnung angemessen.

6.

6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die

Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens. Vorliegend wird der Berufungskläger in einem von drei

Anklagepunkten freigesprochen und hat somit mit seinen Anträgen teilweise

obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er reduzierte Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens. Aufgrund des Bagatellcharakters der Straftat, von welcher der

Berufungskläger freigesprochen wird, kann lediglich von einem minimalen

Obsiegen im Umfang von 10 % ausgegangen werden. Die Kosten für das

Berufungsverfahren, mit Einschluss der Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (§ 21 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) sind somit um CHF 150.– auf

CHF 1'350.– zu reduzieren.

6.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen

Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene

Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden Urteil wird das

vorinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, indem in einem von drei

vorgeworfenen Delikten ein Freispruch ergeht. Analog zum Vorstehenden ist für

das Verfahren vor der ersten Instanz eine reduzierte Gebühr von CHF 1'440.–

zu sprechen. Der Berufungskläger hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 993.90 zu tragen.

6.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise

freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte

Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person

eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf

Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung

unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft zu (Art. 429 Abs. 3

StPO). Vorliegend hat der Berufungskläger [...] als Wahlverteidiger mit seiner

Verteidigung vor erster Instanz betraut. Diesem ist gestützt auf die

erstinstanzlich eingereichte Honorarnote (Akten S. 174) eine reduzierte

Entschädigung im Umfang von 10 % zum üblichen Stundenansatz von

CHF 250.– (§ 19 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) bzw. insgesamt

CHF 269.25 (inkl. 7,7 % MWST und zzgl. einer Stunde erstinstanzlicher

Hauptverhandlung) zuzusprechen. Der mit der Verteidigung im Berufungsverfahren

betraute Wahlverteidiger [...] hat an der Berufungsverhandlung ebenfalls eine

Honorarnote eingereicht (Akten S. 312). Der darin geltend gemachte Aufwand von

37,7 Stunden ohne Berufungsverhandlung erscheint insgesamt als hoch. Der durch

den Verteidigungswechsel bedingte Mehraufwand sowie die zahlreiche Korrespondenz

mit der Versicherung des Berufungsklägers können nicht bzw. nicht vollumfänglich

als Aufwand für das Berufungsverfahren geltend gemacht werden und sind

entsprechend zu kürzen (Aufwand vom 4. März 2024 um 0,3 Stunden; 5. März 2024 um

0,5 Stunden; 6. März 2024 um 0,3 Stunden; 10. Mai 2024 um 0,2 Stunden; 13. Mai

2024 um 0,1 Stunden; 26. August 2024 um 0,1 Stunden; 27. August 2024 um 0,2

Stunden). Gemäss § 22 Abs. 2 HoR wird bei einem Anfahrtsweg von über 30 km

Luftlinie die Hälfte der Reisezeit als Aufwand vergütet. Gestützt darauf ist

eine Kürzung der geltend gemachten Reisezeit um 1,5 Stunden vorzunehmen. Der

Aufwand ist nach dem Gesagten insgesamt um 3,2 Stunden zu kürzen.

Hinzuzurechnen ist ein Aufwand von vier Stunden für die Berufungsverhandlung. Der

daraus resultierende Aufwand von 37,5 Stunden (entschädigt zum üblichen Stundenansatz

von CHF 250.–; § 19 Abs. 1 HoR) zuzüglich der geltend gemachten

Reisespesen von CHF 80.– und 3 % Auslagenpauschale (§ 23 Abs. 1 HoR)

entsprechen total CHF 10'525.– (inkl. 8,1 % MWST). Entsprechend dem

teilweisen Obsiegens ist dem Wahlverteidiger [...] eine Entschädigung im Umfang

von 10 % des angemessenen Aufwands bzw. CHF 1'052.50 auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird teilweise

gutgeheissen.

A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln

sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt. Er wird

verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 80.– (bei Schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1

und 35 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 96 und Art. 29 Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des

Strafgesetzbuches.

Er wird vom Vorwurf des Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m Art. 29 des

Strassenverkehrsgesetzes und Art. 71a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die

technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge freigesprochen.

A____ trägt die Kosten von CHF 993.90 und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'440.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'350.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen). Dem Verteidiger [...] wird aus der Gerichtskasse

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 269.25 für das erstinstanzliche Verfahren

zugesprochen. Dem Verteidiger [...] wird für das zweitinstanzliche Verfahren

eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'052.50

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Erstinstanzlichen Privatverteidiger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt (nach Rechtskraft)

-

VOSTRA-Koordinationsstelle (nach Rechtskraft)

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung (nach Rechtskraft)

-

Administrativmassnahmen Basel-Landschaft (nach Rechtskraft)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid MLaw

Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.