SB.2024.15
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (BGer-Entscheid vom 13.08.2025 6B_158/2025)
7. November 2024Deutsch59 min
Unmittelbar nach der Kreuzung Feldbergstrasse/Hammerstrasse versuchte er am neben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.15
URTEIL
vom 7.
November 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
MLaw Anja Dillena und
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. September 2023
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln, Führen eines nicht be-
triebssicheren Fahrzeuges,
Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ war am 9. Februar 2021 um ca. 09.55 Uhr mit seinem
Personenwagen auf der Feldbergstrasse in Richtung Johanniterbrücke unterwegs.
Unmittelbar nach der Kreuzung Feldbergstrasse/Hammerstrasse versuchte er am neben
seinem elektrischen Dreirad mitten auf der Fahrspur stehenden B____
vorbeizufahren. Dabei kam es zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug von A____
und B____, wobei der Seitenspiegel des Fahrzeugs von A____ zu Bruch ging.
Aufgrund dieses Vorfalls erliess die Staatsanwaltschaft am 11. April 2023 einen
Strafbefehl gegen A____. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des
Kantons Basel-Stadt vom 25. September 2023 wurde A____ auf Einsprache gegen den
Strafbefehl hin der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 150.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu 2 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
dazumal vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 28. September 2023
Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit
Eingabe vom 29. Januar 2024 Berufung erklärt und begründet. Der Berufungskläger
hat beantragt, das Urteil vom 25. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben
und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
freizusprechen. Mit Eingabe vom 6. März 2024 hat Rechtsanwalt [...] erklärt,
die Verteidigung des Berufungsklägers übernommen zu haben.
Der neu mandatierte Verteidiger hat mit Eingabe vom 21. Mai
2024, nachdem die Frist auf Gesuch hin mit Verfügung vom 9. April 2024
peremptorisch erstreckt wurde, folgende drei Beweisanträge gestellt: Es seien
(i.) die Polizeibeamten [...] und [...] als Zeugen zu befragen, (ii.) offenbar
gelöschte Fotos seien zu rekonstruieren und vollständig zu den Akten zu nehmen
sowie es sei (iii.) der Zeitpunkt der Aufnahmen aller Fotos zu dokumentieren.
Die Staatsanwaltschaft hat zu den Beweisanträgen mit Eingabe vom 29. Mai
2024 Stellung bezogen und die Abweisung sämtlicher Beweisanträge beantragt. Der
Berufungskläger replizierte darauf mit Eingabe vom 6. Juni 2024. Die
Beweisanträge wurden mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juni 2024 –
vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag
hin – abgewiesen.
In der Berufungsverhandlung vom 7. November 2024, an welcher
die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger
zu seiner Person sowie zur Sache befragt worden und sein Verteidiger zum
Vortrag gelangt. Die instruktionsrichterlich abgelehnten Beweisanträge sind
zuhanden des Gesamtgerichts erneut gestellt und mit dem Antrag, es sei die
eingereichte Fotodokumentation zu den Akten zu nehmen, ergänzt worden. Bis auf
Letzteres hat das Gesamtgericht die Beweisanträge in der Berufungsverhandlung abgewiesen
(s. dazu E. 2). Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der
Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des
Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 2 lit. a und
Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend hat der
Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
2.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7.
November 2024 hat der Verteidiger des Berufungsklägers (nachfolgend:
Verteidiger) einleitend mehrere Beweisanträge zuhanden des Gesamtgerichts gestellt
(E. 2.3 bis E. 2.5).
2.1
Das Rechtsmittelverfahren beruht
grundsätzlich auf den erhobenen Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach
Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im
Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die
entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt
worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389
Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in
Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare
Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster
Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen
Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig
erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1,
je mit Hinweisen; zum Ganzen AGE SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023 E. 2.2.1).
2.2
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig,
der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht
Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme
weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter)
Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3,
141.
I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; AGE SB.2021.59 vom 4. Juni 2024 E. 2.1,
SB.2023.25 vom 19. April 2024 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen).
2.3
2.3.1
Nachdem die Beweisanträge
instruktionsrichterlich mit Verfügung vom 10. Juni 2024 vorbehältlich eines
anderen Entscheids des Gesamtgerichts abgelehnt wurden (Akten S. 267), hat der
Verteidiger an der Berufungsverhandlung erneut beantragt, es seien die
Polizeibeamten [...] und [...] als Zeugen zu befragen. Da die Polizeibeamten
erstinstanzlich nicht befragt worden und viele Fragen offengeblieben seien, sei
der Antrag sinnvoll. Zu den offenen Fragen gehöre (vgl. Akten S. 290 ff.): Weshalb
in den Akten keine Fotos der Verletzungen des Geschädigten existieren; ob man
überhaupt von einer Berührung zwischen Bein und Fahrzeug eine Schürfung
erleiden könne oder ob das nicht eher eine Prellung sei; weshalb so viele Fotos
vom Fahrzeug des Geschädigten mit einer Messlatte gemacht worden seien und
weshalb entsprechende Bilder vom beschädigten Seitenspiegel des Fahrzeugs des
Berufungsklägers fehlen würden. Auch stelle sich die Frage, weshalb der Abstand
zwischen den Fahrzeugen nicht dokumentiert worden sei und ob die Stellung der
Fahrzeuge auf der Strasse vor dem Verstellen mit Kreide angezeichnet wurde.
Weiter ist vorgebracht worden, dass der Berufungskläger ca. fünf Stunden auf
dem Polizeiposten verbracht habe. Zudem sei zu fragen, weshalb er so lange den
Schlüssel abgeben musste und von der Dokumentation ausgeschlossen gewesen sei.
2.3.2
Die instruktionsrichterliche Abweisung wurde
damit begründet, dass nicht zu erwarten sei, dass die beantragten Befragungen
der Polizeibeamten zur weiteren Erhellung des Sachverhalts beitragen werden. Es
sei bereits ein Zeuge befragt worden, der im Gegensatz zu den Polizeibeamten
unmittelbar zum Vorfall Auskunft habe geben können (Akten S. 267 f.). Anlässlich
der Berufungsverhandlung ist das Gesamtgericht zu keiner abweichenden Würdigung
gekommen. In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die
Polizeibeamten nichts Entscheidrelevantes dazu beitragen können, wie sich der
Unfall zwischen dem Berufungskläger und B____ tatsächlich zugetragen hat. In
erster Linie hat das Berufungsgericht zu beurteilen, ob der Berufungskläger mit
zu geringem seitlichen Abstand B____ und dessen Dreirad passiert hat und ob er
dabei in unzulässiger Weise von Warnvorrichtungen Gebrauch gemacht hat. Im
Gegensatz zum Zeugen C____, der den Vorfall beobachtet hat, könnten sich die
Polizeibeamten zu dieser Frage nicht aus erster Hand äussern.
2.3.3
Dass in den Akten keine Fotos oder
anderweitige Dokumentation der angeblichen Verletzungen von B____ existieren,
ist insofern irrelevant, als dem Berufungskläger kein Erfolgsdelikt vorgeworfen
wird. Für die ihm vorgeworfene Verwirklichung einer groben
Verkehrsregelverletzung genügt bereits das Hervorrufen einer ernstlichen Gefahr
für die Sicherheit anderer im Sinne eines Gefährdungsdelikts. Auch die
aufgeworfenen Fragen hinsichtlich des Fehlens von Fotos des Seitenspiegels oder
weshalb der Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht dokumentiert worden sei, sind
für die Klärung, ob der Berufungskläger genügend Abstand eingehalten hat, nicht
von Bedeutung. Namentlich auch deshalb, weil die Dokumentation des Abstands
zwischen den Fahrzeugen, wie ihn die Polizeibeamten nach dem Vorfall angetroffen
haben, keinen belastbaren Schluss darauf ermöglicht, was für ein exakter Abstand
zu B____ beim Vorfall selbst eingehalten wurde. Sämtliche Beteiligte haben
nämlich im Verfahren angegeben, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers nach dem
Unfall bzw. dem Bruch des Seitenspiegels von diesem noch weiterbewegt wurde und
sich somit nicht in Unfallendstellung befunden hat, als die Polizeibeamten
die Fotos erstellt haben (durch den Berufungskläger zugestanden vgl. Akten S. 28
«ich fuhr evtl. zwei Meter», S. 322 «nach dem Bremsen kann es sein, dass ich
etwas weiter gefahren bin wegen dem Bremsweg»; ebenso B____ Akten S. 184 «das
Auto fuhr dann noch ein paar Meter und hielt dann an», S. 185 if. «Das Fahrzeug
ist dann aber noch zwei Meter…Also es ist noch ein bisschen gefahren» und C____
Akten S. 60 «dort bemerkte ich, dass der PW verschoben wurde»). Dass sich
das Fahrzeug des Berufungsklägers auf den Übersichtsbildern nicht in Unfallendstellung
befand, wurde auch in der Fotodokumentation vom 23. Mai 2023 ausdrücklich
festgehalten (siehe Vermerk Akten S. 116 f. «nicht in Unfallendstellung»). Auf
den Vorwurf des Berufungsklägers, die Polizei könnte die Unfallsituation
nachträglich rekonstruiert haben, ist untenstehend zurückzukommen (vgl. E. 2.4.3).
Selbst wenn sich die Polizeibeamten noch zu den Gründen,
weshalb auf eine Dokumentation des Fahrzeugabstands auf den Fotos verzichtet
wurde, äussern könnten, ist nicht ersichtlich, wie daraus etwas zu Gunsten des
Berufungsklägers abgeleitet werden könnte. Die beiden Polizisten sind im
Verfahren gegen den Berufungskläger zudem keine Belastungszeugen. Die Hauptbelastung
des Berufungsklägers ergibt sich weder aus den von den Polizeibeamten
erstellten Fotos noch aus deren Aussagen, sondern aus den Aussagen des
unbeteiligten Zeugen C____ und den sich mit diesen im Kerngeschehen deckenden
Aussagen von B____ (s. dazu unten E. 3.4, 3.6).
2.3.4
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern eine mögliche Klärung der Frage, weshalb der Berufungskläger
angeblich fünf Stunden auf dem Polizeiposten verbringen und den
Fahrzeugschlüssel abgeben musste, für die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe von
Relevanz ist.
2.3.5
Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass das
Gesamtgericht die Befragung der Polizisten [...] und [...] für nicht notwendig
und auch nicht geeignet für die zu beurteilenden Fragen erachtet und im Sinne
von antizipierter Beweiswürdigung den Beweisantrag auf Befragung der genannten
Polizeibeamten abweist.
2.4
2.4.1
Ähnlich wie mit der beantragten Befragung der
Polizeibeamten verhält es sich auch mit der beantragten Rekonstruktion allfälliger
weiterer Fotos sowie der Dokumentation des Aufnahmezeitpunkts sämtlicher Fotos.
Unbestrittenermassen existieren keine Foto- oder Videoaufnahmen, die das
tatsächliche Unfallgeschehen dokumentieren. Sämtliche Fotos dokumentieren
ausschliesslich den Zustand, wie ihn die Polizeibeamten nach dem Vorfall
angetroffen haben und tragen nichts zur Klärung der Frage bei, ob der
Berufungskläger genügend seitlichen Abstand beim Vorbeifahren an B____
eingehalten hat oder nicht. Daran würde auch die Rekonstruktion von gelöschten
Fotos nichts ändern. In Bezug auf die bemängelte Dokumentation des
abgebrochenen Seitenspiegels ist ebenfalls festzuhalten, dass einer solchen – wenn
überhaupt – nur untergeordnete Bedeutung zukommen könnte. Es ist nicht zu
erwarten, dass sich daraus belastbar ergeben könnte, ob der Spiegel absichtlich
oder unabsichtlich zu Bruch kam. Zumal auch dies für die Frage, ob genügend
Abstand eingehalten wurde, so oder anders nicht von Relevanz ist (dazu E. 3.7.2).
2.4.2
Einzig hinsichtlich des Vorwurfs des Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs bildet das sich in den Akten befindende
Foto aus dem Innenraum des Fahrzeugs den Hauptbeweis, da auch aus dem
Polizeirapport nicht hervorgeht, in welchem Umfang das Sichtfeld durch das
Navigationsgerät eingeschränkt gewesen sein soll. Wie nachfolgend noch
ausgeführt wird (E. 3.8 und 4.3), kommt es in diesem Punkt mangels rechtsgenüglichen
Beweises zu einem Freispruch.
2.4.3
Wenn im Übrigen der Berufungskläger
impliziert, die Polizeibeamten könnten während seinem Aufenthalt auf dem
Polizeiposten sein Fahrzeug bewegt und am Unfallort nachträglich die Unfallsituation
rekonstruiert haben (Akten S. 257 f. und 293 f., s.a. 182), handelt es sich
dabei um eine Unterstellung, die keine Stütze in den objektiven Tatsachen
findet. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten
mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers hätten an die Unfallstelle zurückkehren
sollen und dabei unter gleichzeitigem Beizug des Dreirads und zeitweisen Behinderung
des Verkehrs nachträglich die ursprünglich von ihnen angetroffene Situation
rekonstruieren sollen. Da aber bereits die in den Akten vorhandenen Fotos
keinen Hauptbeweis darstellen (s. dazu E. 3.6.5.1)
und aus den erwähnten Gründen auch nicht damit zu rechnen ist, dass
rekonstruierte Fotos zu einem solchen werden könnten, erweist sich eine
Rekonstruktion allfälliger weiterer Fotos und die Dokumentation deren
jeweiligen Aufnahmezeitpunkts auch aus diesem Blickwinkel als nicht notwendig.
2.5
Auch die vom Verteidiger aufgeworfene Frage,
weshalb der Unfallrapport vom 16. Juli 2021 datiere und erst am 20. August 2021
versandt worden sei, obschon sich der Vorfall bereits am 9. Februar 2021
ereignet habe, ist für die Klärung, wie sich der Sachverhalt tatsächlich
abgespielt hat, irrelevant. Anhand des Protokollblatts zur Unfallbearbeitung
(Akten S. 70) lässt sich aber immerhin nachvollziehen, dass die Kantonspolizei
noch bis mindestens zum 21. Mai 2021 Ermittlungshandlungen durchgeführt hat. Die
verstrichene Zeit zwischen Unfallereignis und Überweisung an die
Staatsanwaltschaft ist somit bereits anhand der Akten nicht gänzlich
unerklärlich. Folglich erübrigt sich auch hier die beantragte Befragung der
Polizeibeamten.
2.6
Die vom Verteidiger anlässlich der
Berufungsverhandlung eingereichten Fotos werden zu den Akten genommen (Akten S.
304.
ff.). Diese nachträglich erstellten Fotos vermögen indes wie erwogen (vorne
E. 2.4.1) ebenfalls nichts zur Klärung des Sachverhalts, wie er sich
tatsächlich abgespielt hat, beizutragen. Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass weder der Verteidiger noch die auf den Fotos erkennbaren und
nicht identifizierten Personen behaupten, das Unfallgeschehen beobachtet zu
haben.
3.
3.1
Dem Berufungskläger wird in der
Anklageschrift vorgeworfen, am 9. Februar 2021 um ca. 09.55 Uhr mit seinem
Personenwagen auf der Feldbergstrasse unterwegs gewesen zu sein und dabei unter
Missachtung der Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflicht sowie unter Hervorrufung
und Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer keinen
ausreichenden Abstand zum Kleinmotorrad-Lenker B____ – der pannenbedingt neben
seinem Fahrzeug auf der Feldbergstrasse gestanden habe – eingehalten und mit
seinem Personenwagen seitlich in diesen hereingefahren zu sein, so dass der
rechte Aussenspiegel seines Personenwagens beschädigt worden sei. Dabei habe
der Berufungskläger wiederholt missbräuchlich die Warnvorrichtung (Hupe) seines
Personenwagens betätigt sowie ein Navigationsgerät vorschriftswidrig
sichtbehindernd an der Frontscheibe angebracht. Gestützt darauf wirft die
Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger die Begehung einer groben
Verkehrsregelverletzung (zu geringer Abstand), eine Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung (Hupen) sowie das Führen eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs (Navigationsgerät) vor.
3.2
Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil vom 25.
September 2023 davon aus, dass der Sachverhalt im Sinne der Anklage
vollumfänglich erstellt sei.
3.2.1
In Bezug auf das zu nahe Vorbeifahren bzw. den
abgebrochenen Seitenspiegel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die
Schilderungen des Berufungsklägers, B____ sei grundlos auf ihn losgerannt und
habe den Seitenspiegel abgeschlagen, aufgrund der Gesamtumstände wenig
plausibel erscheine. B____ habe sich gewissermassen selbst belastet, indem er angegeben
habe, bei seiner «Flucht» am Seitenspiegel angekommen zu sein. Diese
Schilderung, wonach er beim Versuch, sich aus dem engen Raum zwischen dem
Dreirad und dem Fahrzeug des Berufungsklägers zu befreien, am Spiegel
angekommen sei und dieser in Folge dessen abbrach, erscheine wesentlich
plausibler und naheliegender. Diese Version werde sodann durch die Aussagen von
C____ untermauert, der beobachtet habe, dass B____ vom Fahrzeug des
Berufungsklägers eingeklemmt worden sei (Akten S. 209). Auch gehe aus den
Übersichtsaufnahmen hervor, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des
Berufungsklägers und B____ klein gewesen sei. Damit sei erstellt, dass der
Abstand beim Überholmanöver ungenügend gewesen sei (Akten S. 209).
3.2.2
Bezüglich der Betätigung der Hupe durch den
Berufungskläger hat die Vorinstanz erwogen, dass die Aussagen von B____ und C____
weitgehend übereinstimmten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
habe der Berufungskläger selbst angegeben, er sei sich nicht sicher, ob er
ununterbrochen gehupt habe. In diesem Punkt sei deshalb auf die glaubhaften
Aussagen der Zeugen abzustellen (Akten S. 209).
3.2.3
Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, hinsichtlich
des Navigationsgeräts sei die Position an der Windschutzscheibe vor dem Lenkrad
und somit im Sichtfeld des Lenkers durch Fotos aus dem Inneren des Fahrzeugs
erstellt. Der Berufungskläger habe anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt,
sein Navigationsgerät mit Saugnäpfen an der Windschutzscheibe befestigt zu
haben (Akten S. 209 f.).
3.3
In seinem Plädoyer anlässlich der
Berufungsverhandlung hat der Verteidiger der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
vorgeworfen. Die Vorinstanz habe als Vorbemerkung festgehalten, dass der
Seitenspiegel beim Vorbeifahren abgebrochen sei. Dieser sei jedoch nicht
einfach abgebrochen, sondern entsprechend den Beobachtungen von C____ und den
Aussagen des Berufungsklägers von B____ abgeschlagen worden. Die Vorinstanz
führe nicht aus, wie beim «Drankommen» der Seitenspiegel abgeschlagen werden
könne (Akten S. 302).
Weiter habe die Vorinstanz ohne Kritik resümiert, dass sich
der Sachverhalt der Anklage weitgehend auf die Aussagen von B____ stütze. Dessen
Aussagen seien nicht hinterfragt worden, obwohl hierzu offensichtlicher Anlass
bestehe. Die verschiedenen Aussagen von B____ zu den angeblichen Verletzungen,
Widersprüche zu den Beobachtungen von C____, seine Cannabis-Symptome und der
reale Abstand zwischen den Fahrzeugen seien nicht berücksichtigt worden. Auch
in Bezug auf das Hupen fehle eine einlässliche Würdigung der Zeugenaussagen im
Gesamtkontext. Die Zeugen und insbesondere C____ könnten nichts dazu aussagen,
ob auch noch andere Fahrzeuglenker gehupt hätten. Auf die Aussagen von B____
könne auch aufgrund der Falschbeschuldigung und seines Cannabiskonsums nicht
abgestellt werden (Akten S. 302).
Hinsichtlich des Vorwurfs des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs moniert der Verteidiger, das Foto in den Akten sei
nicht auf Augenhöhe, sondern eher auf Brusthöhe aufgenommen worden. Ohne
entsprechende Messungen gemäss der anzuwendenden Vorschrift lägen keine
verwertbaren Beweise vor (Akten S. 301).
3.4
Festzuhalten ist, dass als primäre
Beweismittel in Bezug auf die vorgeworfene grobe Verkehrsregelverletzung und
die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung die polizeilichen Einvernahmen von
C____ (Akten S. 58 ff.), B____ (Akten S. 36 ff.) und dem Berufungskläger (Akten
S. 23 ff.) vorliegen. Alle drei wurden anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. September 2023 ein zweites Mal
befragt (C____ Akten S. 189 ff.; B____ Akten S. 183 ff.;
Berufungskläger Akten S. 178 ff.). Der Berufungskläger wurde im
Rahmen der Berufungsverhandlung vom 7. November 2024 ein drittes Mal zur Person
und Sache befragt (Akten S. 317 ff.). Zudem liegen das Unfallaufnahmeprotokoll
(Akten S. 15 ff.) sowie die zusammengestellte Fotodokumentation vom
23.
Mai 2023 mit von der Verkehrspolizei erstellten Fotos (Akten, S. 116 ff.)
vor. Im Folgenden sind diese Aussagen und Beweismittel zu würdigen.
3.5
3.5.1
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist
bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in
dubio pro reo» abgeleitet (BGE 145 IV 154 E. 1.1, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 I
38.
E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem
Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das
heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum
Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10
StPO N 82 ff.).
3.5.2
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht
die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen
Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für
beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden
(Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei
ist es nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a;
BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.
Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014
vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).
3.5.3
In die Beweisführung sind auch Indizien
miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom
7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022
vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).
3.5.4
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an
ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation
abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt;
je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist,
desto glaubhafter ist sie (Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass
sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt
bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in
ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen
(vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43
ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der
Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.).
Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf
das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale
zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, Von
Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der
Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im
Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari,
Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/2009, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht
und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019 vom
28.
August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2).
Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche
Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
3.5.5
Folgende Realitätskriterien oder
Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber
auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum,
Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher
Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung,
phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von
Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe
von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer
Vorgänge (bei sich selbst und bei der Täterin), Einräumen von
Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen
die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige
Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und
Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die
Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten
stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage
der aussagenden Person miteinzubeziehen.
3.6
Im Nachfolgenden wird die Beweiswürdigung
hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung (ungenügender
Abstand) und des Vorwurfs der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Hupen) gemeinsam
vorgenommen. Dabei werden zunächst die Aussagen von C____, (E. 3.6.1), B____
(E. 3.6.2) und des Berufungsklägers (E. 3.6.3) gewürdigt bevor anschliessend die
in den Akten vorhandenen Fotos gewürdigt (E. 3.6.5) werden. Die Beweiswürdigung
zum Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs folgt in der Erwägung
3.8
3.6.1
3.6.1.1
Der Zeuge C____ hat in seiner ersten
Einvernahme vom 20. Februar 2021 geschildert, wie er zunächst mit dem Überholen
von B____ und dessen Dreirad, welche sich beide auf der Strasse befunden haben,
warten musste (Akten S. 58 ff.). Grund dafür sei gewesen, dass
Gegenverkehr aus Richtung Johanniterbrücke geherrscht habe. Der sich hinter ihm
befindende Berufungskläger habe dabei gehupt. Danach sei er langsam zu ihm
aufgeschlossen und habe dabei nicht aufgehört zu hupen. Als er, C____,
schliesslich an B____ und dessen Gefährt langsam habe vorbeifahren können, habe
er das Fenster der Beifahrerseite heruntergelassen und B____ mitgeteilt, dass
nicht er hupe, sondern der hinter ihm. Anschliessend sei er mit gesetztem
rechten Blinker langsam weitergefahren, so dass ihn andere Fahrzeuge überholen
konnten (Akten S. 60). Dabei habe er die Situation im Rückspiegel beobachtet,
da er sich sicher gewesen sei, dass «noch etwas passieren würde» (Akten
S. 59). B____ sei neben seinem Dreirad in der Fahrbahnmitte gestanden, als
der Berufungskläger ebenfalls zum Überholen angesetzt habe. Er, C____, habe
nicht nachvollziehen können, weshalb der Berufungskläger dabei immer näher an B____
rangefahren sei. Da es keinen Gegenverkehr mehr gehabt habe, hätte es genug
Platz gehabt, um auf die Gegenspur auszuweichen (Akten S. 59, 61). B____ habe
beide Hände erhoben gehabt und sich am Personenwagen des Berufungsklägers
abgestützt. C____ habe den Eindruck gehabt, dass B____ das Fahrzeug des
Berufungsklägers von sich selbst habe wegschieben wollen. Zudem habe er gesehen,
wie B____ die Faust erhoben und auf das Dach des Fahrzeugs geschlagen habe. Der
Berufungskläger habe sofort angehalten (Akten S. 59, vgl. dazu aber E. 3.6.1.3).
3.6.1.2
Diesen Sachverhaltsablauf hat C____ im
Wesentlichen auch anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 25. September 2023 geschildert: Er habe zunächst warten
müssen, bis ein Fahrzeug nach links abgebogen sei. Als genügend Platz vorhanden
gewesen sei, sei er an B____ vorbeigefahren. Das Fahrzeug hinter ihm sei sehr
nervös gewesen und habe mehrere Male gehupt (Akten, S. 189, 191). Er habe
die ganze Zeit in den Rückspiegel geschaut und sei langsam weitergefahren.
Dabei habe er «seinen Augen nicht richtig getraut»: B____ sei vom
Berufungskläger richtiggehend eingeklemmt geworden. Er habe dessen Auto quasi
wegstossen wollen, wobei er nicht mehr wisse, ob es auch mit den Fäusten
gewesen sei. Er wisse aber, dass B____ mit den Händen am Auto gewesen sei
(Akten S. 191). Er habe sich gedacht: «Das darf ja nicht wahr sein, was dort
abgeht». Weiter vorne habe er dann umgekehrt und sei zurückgefahren (Akten
S. 189).
3.6.1.3
Insgesamt erscheinen
die Aussagen von C____ als sehr glaubhaft. Die wesentlichen Punkte wurden von
ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt. Die Aussagen
von C____ erfüllen überdies diverse Realkennzeichen. Sowohl in der ersten
Einvernahme als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat C____
eigene innerpsychologischer Vorgänge geschildert:
Zum einen habe er nicht nachvollziehen können, weshalb der Berufungskläger
immer näher zu B____ gekommen sei, obschon es genügend Platz gehabt habe (Akten
S. 59). Zum anderen hat er seine Gedanken geschildert mit: er habe «seinen
Augen nicht richtig getraut» und «das darf ja nicht wahr sein, was dort abgeht»
(Akten S. 189). Weiter hat er den Berufungskläger nicht übermässig belastet
bzw. auch B____ belastet, indem er ausgesagt hat, dieser habe mit der Faust auf
den Wagen des Berufungsklägers geschlagen. Auch dass er das Geschehen bewusst
im Rückspiegel beobachtet und sich schliesslich zur Umkehr an den Unfallort entschlossen
habe, spricht für eine erhebliche Relevanz des Beobachteten. Es kommt hinzu,
dass er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch offen Erinnerungslücken
eingeräumt hat (Akten S. 191). Es sind letztlich keine Gründe ersichtlich,
weshalb seine Aussagen nicht dem tatsächlich Beobachteten entsprechen und wieso
er den Berufungskläger falsch belasten sollte.
Auch der Einwand des Verteidigers, dass
der Zeuge C____ angegeben habe, der Wagen des Berufungsklägers sei verschoben
worden und nicht mehr am gleichen Ort gestanden (Akten S. 292 mit Verweis auf
Akten S. 60), vermag nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ zu
ändern: Entgegen der Ansicht des Verteidigers kann aus dieser Aussage von C____
nicht geschlossen werden, dieser habe damit seine vorherigen Aussagen in
Zweifel gezogen. Vielmehr muss die Aussage so verstanden werden, dass sich das
Fahrzeug des Berufungsklägers nach der von ihm beobachteten Unfallsituation
noch ein paar Meter weiterbewegt und sich somit nicht mehr in Unfallendstellung
befunden habe. Wenn dadurch also etwas relativiert wird, dann die kurz vorher
getroffene Aussage: «Der PW-Lenker hielt sofort an» bzw. das dort verwendete
«sofort» (Akten S. 59). Für diese Interpretation sprechen auch die Aussagen von
B____ und dem Berufungskläger selbst, wonach der Berufungskläger den Wagen noch
etwa zwei Meter weitergefahren habe (Akten S. 184, vgl. auch Akten S. 28,
185.
if., 322). Im Übrigen deckt sich dies auch mit den Übersichtsfotos in den
Akten, auf welchen erkennbar ist, dass sich die Fahrzeugspitze wenige Meter vor
dem Dreirad (in Richtung Johanniterbrücke) befindet (Akten S. 117 f.). Weiter
hat C____ noch in derselben Einvernahme und nur fünf Fragen später ausgesagt, B____
sei zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und dem Dreirad eingeklemmt
gewesen (Akten S. 60 if.). Schliesslich spricht gegen die Interpretation des
Verteidigers, wonach C____ seine eigenen Beobachtungen derart in Zweifel
gezogen habe, dass C____ diesen Umstand in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nicht im Geringsten angetönt oder aufgegriffen hat. Der
Ansicht des Verteidigers, wonach in diesem Satz «der wohl bisher unentdeckte
Schlüssel zum Fall» liege (Akten S. 292), kann dem Gesagten entsprechend nicht
gefolgt werden.
3.6.2
3.6.2.1
Die Aussagen, die B____ bei seiner ersten
Einvernahme am 9. Februar 2021 (Akten S. 36 ff.) zum Vorfall getätigt hat,
decken sich weitgehend mit den Aussagen von C____. Er hat angegeben, er habe aufgrund
einer Panne unfreiwillig die Spur blockiert. Als das erste Fahrzeug an ihm vorbeigefahren
sei, habe der Fahrer das Seitenfenster geöffnet und ihm gesagt, dass der hinter
diesem am Hupen sei. Das erste Fahrzeug sei dann mit einem guten Abstand an ihm
vorbeigefahren. Es müsse dabei gut auf die Gegenfahrbahn ausgewichen sein, da
er selbst etwa zwei Drittel der Spur blockiert habe (Akten S. 38). Der
Zweite sei dabei konstant auf der Hupe gewesen. Dieser sei dann immer näher an
ihn herangefahren und habe ihn mit der rechten Front seines Autos an sein Dreirad
gedrückt. Er habe dabei eine Kollision bzw. eine Berührung an den Beinen bemerkt
und leichte Prellungen erlitten (Akten S. 38 f., 41). Er sei dann in
Richtung Messeplatz aus dem Zwischenraum geflüchtet und habe dabei den
Aussenspiegel mit dem Arm touchiert (Akten S. 38, S. 40).
3.6.2.2
Auch anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat B____ ausgesagt, dass der Berufungskläger gehupt habe, als
das Fahrzeug von C____ noch nicht auf Höhe des Dreirads gewesen sei. Der Lenker
des ersten Autos (C____) habe ihm beim Vorbeifahren irgendetwas gesagt wie:
«Der hinter mir hupt» (Akten S. 185). Das erste Auto sei dann auf der
gegenüberliegenden Spur an ihm vorbeigefahren (Akten S. 183). Als der
Berufungskläger danach auf ihn zugefahren sei, hätten sie Blickkontakt gehabt.
Der Berufungskläger habe mit der Hand auf der Hupe konstant gehupt. Dann habe der
Berufungskläger gegen ihn eingelenkt, bis die Nase seines Autos sein Schienbein
berührt habe. Er sei zwischen seinem Dreirad und dem Fahrzeug des
Berufungsklägers eingeklemmt gewesen und dann nach vorne aus dem Dreieck
zwischen den Fahrzeugen (Entgegen der Fahrtrichtung und in Richtung Messeplatz)
rausgerannt. Dabei sei er auch am Seitenspiegel angekommen. Der Berufungskläger
sei noch etwa zwei Meter gefahren, bevor er angehalten habe und ausgestiegen
sei (Akten S. 184, 185). Auf Nachfrage hin gab er an, er glaube, er habe zwei
ganz leichte Schürfungen erlitten (Akten S. 185).
3.6.2.3
Die Schilderungen von B____ erweisen sich im
Kerngeschehen als glaubhaft. Die Geschehnisse vor dem Zwischenfall mit dem
Berufungskläger werden mit Schilderungen der Pannensituation und der
Beschreibung der Interaktionen mit einem nicht identifizierten Mann und mit C____
glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Aussagen von Letzterem dargestellt, namentlich
dadurch, dass die Interaktionen teilweise in indirekter Rede widergegeben
wurden (Akten S. 183). Auch die Situation, dass der Berufungskläger gegen
ihn eingelenkt habe, ihm dadurch immer nähergekommen sei und ihm das
Eingeklemmtsein zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und seinem Dreirad
gedroht habe, wurde von B____ jeweils konsistent und in Übereinstimmung mit den
Aussagen von C____ geschildert. Auch hat er den Berufungskläger bezüglich der
Berührung an den Beinen nie übermässig belastet. So hat er ihn in der
erstinstanzlichen Einvernahme erst auf Nachfrage hin und mit der Relativierung,
dass er glaube, dass es zwei ganz leichte Schürfungen gewesen seien, belastet (Akten
S. 185). Der Umstand, dass er in der ersten Einvernahme von einer Prellung
sprach und später angab, er glaube, er habe zwei ganz leichte Schürfungen
erlitten, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern. Viel
eher spricht das Fehlen einer übermässigen Belastung des Berufungsklägers für
die Glaubhaftigkeit, zumal es in Anbetracht dessen, dass C____ beobachtet haben
will, dass sich B____ auf dem Fahrzeug des Berufungsklägers abgestützt habe,
nicht abwegig erscheint, dass es zuvor auch zu einer solch leichten Berührung zwischen
Auto und Beinen gekommen ist. Auch die vor erster Instanz vorgebrachte
Erklärung von B____, er habe sich in jenem Moment auf den Berufungskläger
geachtet und wisse deshalb nicht mehr exakt, mit welchem Fahrzeugteil und wo
genau er überall berührt worden sei, erscheint nachvollziehbar (Akten S. 188).
Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist es auch kein Widerspruch, dass B____
sowohl angegeben hat, er sei an den Beinen berührt worden, als auch, dass der Abstand
weniger als eine Armlänge betragen habe (Akten S. 295). Zum einen ist klar,
dass auch ein Abstand von Null weniger als einer Armlänge entspricht. Zum
anderen ist diese Aussage vielmehr so zu verstehen, dass der Abstand während
dem Vorfall insgesamt weniger als eine Armlänge betragen hat, was gemäss
den Recherchen des Verteidigers durchschnittlich jedenfalls weniger als 81,5 cm
entspricht (Akten S. 295). Auch die Betonung durch den Verteidiger, dass B____
Cannabis konsumiert (was dieser im Übrigen von sich aus zugestanden hat, Akten
S. 38) und deshalb unter Drogeneinfluss gestanden habe, reicht nicht, um dessen
Aussagen per se als unglaubhaft zu bewerten (zu den Aussagen, die ihn selbst
belasten, s. gleich unten).
3.6.2.4
Die Aussagen von B____ zum Kontakt zwischen dem
Seitenspiegel und ihm selbst weichen indes von den Aussagen von C____ ab und
bleiben im Vergleich zu seinen vorhergehenden Schilderungen vage: Er gibt an,
er sei in Richtung Messe aus dem Engnis geflüchtet und dabei am Rückspiegel des
Berufungsklägers angekommen. Ohne Erwähnung bleibt, ob er sich dabei am
Fahrzeug abgestützt hat, dieses wegzuschieben versucht oder gar mit der Faust
darauf geschlagen hat, wie es von C____ geschildert wurde. Immerhin hat sich B____
– wie auch von der Vorinstanz berücksichtigt – von Beginn an in gewissem Masse
selbst belastet, indem er angegeben hat, am Rückspiegel mit dem Arm angekommen zu
sein bzw. diesen touchiert zu haben. Tatsächlich ist zweifelhaft, ob ein Rückspiegel
durch ein blosses Ankommen bei der Flucht entgegen der Fahrtrichtung nach
hinten direkt abbricht. Dennoch ist nachvollziehbar, dass sich B____ in diesem
Punkt nicht weiter selbst belastet hat. Daraus kann deshalb nicht geschlossen
werden, dass B____s Aussagen per se – namentlich auch in Bezug auf das
Vorhergehende – als unglaubhaft zu werten sind. Es muss letztlich offengelassen
werden, ob der Spiegel durch eine unbewusste Bewegung, eine Wegstossbewegung,
ein Abstützen oder einen gezielten Schlag abgebrochen ist. Gleiches gilt auch
für die Frage, ob und wie der Berufungskläger B____ mit seinem Fahrzeug an den
Beinen berührt hat und ob und was für Verletzungen daraus resultiert haben.
Beide Punkte sind am Ende für die Beurteilung der Frage, ob der Tatbestand der
groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist bzw. ob durch den Berufungskläger
genügend Abstand eingehalten wurde, von zweitrangiger Bedeutung, da es sich wie
erwähnt um ein vorgeworfenes Gefährdungs- und nicht um ein Erfolgsdelikt
handelt (s. bereits E. 2.3.3, s.a. E. 4.1).
3.6.3
3.6.3.1
Der Berufungskläger schliesslich gab in seiner
ersten Einvernahme vom 26. Februar 2021 an, dass er vor sich den
Personenwagen von C____ und das auf der Strasse stehende Dreirad von B____
gesehen habe, als er an der Ampel der Kreuzung Feldbergstrasse/Hammerstrasse am
Rotlicht stand. B____ habe mit einer Person im vorderen Fahrzeug gesprochen. Er
denke, dass das Dreirad extra auf die Strasse hingestellt worden sei (Akten S.
25). Weil sich über eine bis zwei Minuten nichts getan habe, habe er seinen
Wagen hinter den Vorderen stellen müssen. Dabei habe er gehupt. Er habe nur
gehupt, damit der Wagen vor ihm fahre (Akten S. 25, 27). Später sei der
vordere Wagen weggefahren. Der Berufungskläger gab an, er sei dann bis zur
Position gefahren, die zuvor der vordere Wagen eingenommen habe. B____ sei daraufhin
auf sein Auto zugekommen und habe auf seinen Seitenspiegel eingeschlagen (Akten
S. 25). Als B____ auf ihn zugekommen sei, habe er erneut hupen müssen (Akten
S. 30 f.). Er habe dabei mindestens einen Meter Abstand wenn nicht sogar
mehr bzw. dieselbe Distanz wie der Wagen vor ihm zum Dreirad gehabt (Akten S.
26). Er habe versucht, maximale Distanz zu halten, aber er habe sich bereits im
Gegenverkehr befunden (Akten S. 26; wobei er unmittelbar danach ausgesagt hat,
es habe auf dem entgegenkommenden Linksabbiegerstreifen keinen
entgegenkommenden Verkehr gehabt, Akten S. 27). B____ sei zuerst vor seinem
Dreirad gestanden. Als er schliesslich am Dreirad habe vorbeifahren wollen, sei
B____ neben dem Dreirad auf der Strasse gestanden. Nachdem der Spiegel
abgeschlagen worden sei, sei er eventuell noch zwei Meter weitergefahren (Akten
S. 28). Auf den Vorhalt hin, er sei zu nahe am Dreirad vorbeigefahren, hat
der Berufungskläger wiederholt, dass nicht er auf B____ zugefahren, sondern
dieser quasi aus dem Nichts auf ihn zugekommen sei. Er sei gleich gefahren wie C____
vor ihm. Wenn er zu nahe gewesen sei, müsse dies auch für C____ gelten (Akten
S. 29).
3.6.3.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wiederholte der Berufungskläger, dass er hinter dem Fahrzeug
von C____ warten musste. Als dieser schliesslich weitergefahren sei, sei B____
in seine Richtung gerannt bzw. gesprintet und habe dann seinen Spiegel
abgebrochen bzw. abgeschlagen (Akten S. 186). Er habe vielleicht ein oder
zweimal gehupt, er sei sich aber nicht sicher, ob er konstant gehupt habe
(Akten S. 180 f.). Anlässlich dieser Hauptverhandlung hat der Berufungskläger
zudem ausgesagt, dass sich das Fahrzeug in den Übersichtsaufnahmen (Akten
S. 117 f.) nicht in jener Stellung befinde, in welcher er angehalten
habe und ausgestiegen sei. Sein Fahrzeug habe sich nach dem Anhalten und
Aussteigen weiter hinten in Richtung der Kreuzung befunden (Akten S. 181). Auch
die Position des Dreirads sei nicht so gewesen wie auf den Übersichtsfotos
(Akten S. 182).
3.6.3.3
An der Berufungsverhandlung schilderte der
Berufungskläger den Sachverhalt zusammengefasst wie folgt: Er habe seinen Wagen
an der Kreuzung Feldbergstrasse/Hammerstrasse anhalten müssen. Dabei habe er
einen weissen Wagen vor sich auf der anderen Seite der Kreuzung gesehen und ein
Dreirad, das sich nahe am Bürgersteig befunden habe. Als die Ampel grün geworden
sei, sei er angefahren und habe gehupt (Akten S. 319 f.). Der Lenker des
weissen Wagens habe vor ihm in der Mitte der Strasse angehalten und mit B____
gesprochen. Er selber habe auf der Mittellinie anhalten müssen. Als die zwei
immer noch am Sprechen gewesen seien, habe er länger hupen müssen (Akten S. 320).
Auf die Frage, wie er am Dreirad und B____ vorbeigefahren sei, gab der
Berufungskläger zunächst an, er sei überhaupt nicht daran vorbeigefahren. Als
der weisse Wagen davongefahren sei, sei B____ auf sein Fahrzeug zu gerannt
(Akten S. 320). Später gab er an, er habe versucht, an B____
vorbeizufahren, wisse aber nicht mehr, ob er an ihm vorbeigefahren sei oder
nicht. Auf die Rückfrage, ob er auf gleicher Höhe mit dem Dreirad gewesen sei,
hat er angegeben, dass er etwa auf gleicher Höhe gewesen sei, die Nase
vielleicht etwas weiter vorne. Es könne sein, dass er beim Bremsen noch etwas
weitergefahren sei. Es sei aber genügend Abstand gewesen
(Akten S. 322). An der Berufungsverhandlung hat er den Abstand auf
maximal zwei Meter geschätzt, wobei er das aber nicht so genau sagen könne
(Akten S. 322).
3.6.3.4
Insgesamt erscheinen die Aussagen des Berufungsklägers
als am wenigsten konstant und mit am meisten Widersprüchen behaftet: An der
Berufungsverhandlung hat er angegeben, B____ und sein Dreirad hätten sich nahe
am Bürgersteig befunden (Akten S. 319). In seiner ersten Einvernahme hat er ursprünglich
angegeben, B____ sei neben seinem Dreirad in der Mitte der Strasse gestanden
(Akten S. 26, 29 if.; von C____ i.Ü. bestätigt Akten S. 59, ebenso B____ Akten
S. 38). Anlässlich dieser ersten Einvernahme hat der Berufungskläger auch ausgesagt,
er habe mindestens einen Meter Abstand gehalten. An der Berufungsverhandlung
gab er dann an, maximal einen Abstand von zwei Metern gehalten zu haben.
Letztere Aussage muss als eine klare Übertreibung gewertet werden: Hätte der
Abstand tatsächlich zwischen einem und bis zu zwei Metern betragen, wäre zu
erwarten, dass sich das Fahrzeug des Berufungsklägers knapp ganz bis deutlich
ganz auf der Gegenspur befunden hätte. Dies ergibt sich auch das den Daten des
Geoportals Basel-Stadt (https://map.geo.bs.ch), wonach die
Fahrspur in Richtung Johanniterbrücke an der Unfallstelle ca. 2,8 Meter breit
ist, und dem Umstand, dass sich B____ neben seinem Dreirad in der Mitte der
Strasse befunden hat. Als Indiz dafür, dass der Berufungskläger nicht derart
auf die Gegenspur ausgewichen ist, können zudem die beiden Übersichtsaufnahmen
in den Akten herbeigezogen werden (Akten S. 117 f.). Selbst unter der Berücksichtigung,
dass sich das Fahrzeug nach dem Vorfall noch weiterbewegt hat und sich nicht in
Unfallendstellung befunden hat, sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht
mit dem auf den Fotos Erkennbaren vereinbar. Wie bereits festgehalten wurde,
befindet sich das Fahrzeug des Berufungsklägers auf den Übersichtsaufnahmen mit
dem vorderen Teil lediglich ca. zu einem Viertel und mit dem hinteren Teil ca.
zu einem Drittel auf der Gegenspur (E. 3.6.1.1). Dass für ein Überholen mit
genügend seitlichem Abstand ein grosszügiges Ausweichen auf die Gegenspur zwingend
notwendig gewesen wäre, wird schliesslich auch durch die Aussage von B____ gestützt.
Dieser gab an, C____ habe ihn überholt und dabei gut auf die Gegenspur
ausweichen müssen (Akten S. 38, 183). Unter diesem Blickwinkel erscheint
es deshalb auch nicht glaubhaft, wenn der Berufungskläger angibt, er sei gleich
gefahren wie der vor ihm fahrende C____ (Akten S. 29, 322) oder er habe
versucht, maximale Distanz zu halten (Akten S. 26). Dies nicht zuletzt auch
deshalb, weil C____ in seiner ersten Einvernahme angab, er habe nicht
nachvollziehen können, weshalb der Berufungskläger immer näher an das Dreirad
und B____ herangekommen sei, obwohl es Platz gehabt habe (Akten S. 59). Die
diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers stehen somit in krassem
Widerspruch zu den Aussagen des unabhängigen Zeugens C____. Dass es auf der
Gegenspur im Zeitpunkt des Überholmanövers Platz gehabt hätte, hat der
Berufungskläger wie schon erwähnt in seiner ersten Einvernahme bestätigt (Akten
S. 27).
3.6.3.5
Weiter erscheint die Aussage an der
Berufungsverhandlung, B____ sei einfach so auf ihn zu gerannt, als er noch weit
vom Dreirad entfernt gewesen sei (Akten S. 320), wenig glaubhaft, zumal er
später angab, zum Zeitpunkt, als der Spiegel abgebrochen sei, habe er sich auf
Höhe des Dreirads befunden (Akten S. 322). Gegen diese Version des
Berufungsklägers sprechen schliesslich wiederum die Übersichtsaufnahmen. Anhand
dieser scheint es nicht plausibel, dass überhaupt genügend Platz für ein «auf
das Fahrzeug Zurennen» gewesen wäre. Letztlich wird diese Version des
Berufungsklägers auch in keiner Weise durch die Beobachtungen des Zeugen C____
gestützt.
3.6.3.6
Auch die Zeitangabe des Berufungsklägers in seiner
ersten Einvernahme, wonach zunächst ganze ein bis zwei Minuten nichts gegangen
sei (Akten S. 25), erscheint wenig plausibel. So gab C____ an, er habe
lediglich einen Moment warten müssen, bis der Linksabbieger auf der Gegenspur
weggefahren sei (Akten S. 189, s.a. Akten S. 59). Auch B____ gab an, ein «Reset»
des Dreirads dauere lediglich 20 Sekunden (Akten S. 39). Weiter gab dieser an,
«die ganze Geschichte» habe weniger als eine Minute gedauert (Akten S. 185). In
Anbetracht dessen ist die Zeitangabe des Berufungsklägers als eine Übertreibung
zu seinen Gunsten zu werten. Als solche Übertreibung muss auch das erstmals an
der Berufungsverhandlung geäusserte Vorbringen, C____ sei mit fast maximalem
Tempo davongefahren, gewertet werden (Akten S. 321). Entgegen dem und
gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C____ (Akten S. 60, 189),
ist davon auszugehen, dass dieser (in der Vorahnung, etwas könnte noch passieren)
in langsamem Tempo und mit gesetztem Blinker die lediglich gut 100 bis 150
Meter bis zur Matthäuskirche zurückgelegt hat. Es fällt auf, dass sich die
Schilderungen des Berufungsklägers auch ausschliesslich in jenen Punkten mit
den Aussagen von C____ decken, die zu Lasten von B____ gehen, namentlich, dass C____
eine Faust und Schläge auf das Auto beobachtet habe. Aufgrund all dessen ist
der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Aussagen des Berufungsklägers als
wenig plausibel erscheinen, zuzustimmen.
3.6.3.7
Ebenfalls wenig konstant wirken die Aussagen
des Berufungsklägers in Bezug auf das Hupen. In seiner ersten Einvernahme hat
der Berufungskläger zunächst angegeben, nur wegen dem Wagen vor ihm gehupt zu
haben. Später hat er ausgesagt, er habe auch gehupt, als B____ auf ihn zugekommen
sei (Akten S. 25, 27, 30 f.). Bereits anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat er seine Aussagen zum Hupen relativiert, indem er angab,
er sei sich nicht sicher, ob er ununterbrochen gehupt habe (Akten S. 181,
209). Diese Relativierung hat sich anlässlich der Befragung in der
Berufungsverhandlung weiter bestätigt, indem er angegeben hat, länger gehupt zu
haben (Akten S. 320). Aufgrund dessen muss als zugestanden erachtet werden,
dass der Berufungskläger mehrere Male gehupt und dies teilweise auch länger
getan hat.
3.6.3.8
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass auch das Aussageverhalten des Berufungsklägers hinsichtlich seiner
finanziellen Verhältnisse nicht konstant ist. Aus den Akten und der
vorinstanzlichen Audioaufzeichnung geht entgegen der Behauptung an der
Berufungsverhandlung nicht hervor, dass er seine [...] Rente erstinstanzlich
erwähnt hat. An der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger an, dass er
die [...] Rente bereits seit 2023 ausgerichtet erhält (Akten S. 317). Was aus
dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll und der Audioaufzeichnung hingegen
hervorgeht, ist, dass der Berufungskläger konkret gefragt wurde, wie viel
Einkommen er im August 2023 gehabt habe. Diese Frage beantwortete er mit: «Nur
diese CHF 800.–». Von einer [...] Rente war erstinstanzlich nicht die Rede
(Akten S. 178 if.).
3.6.4
Im Sinne eines Zwischenfazits ist
festzuhalten, dass die Aussagen von C____ durchwegs sehr glaubhaft sind. Die
Aussagen von B____ decken sich – bis zum Punkt, an welchem die Berührung mit
dem Fahrzeug des Berufungsklägers Thema wird – weitgehend mit den Schilderungen
von C____ und sind bis dorthin als glaubhaft zu werten. Dass sich B____ im
Hinblick auf die Berührung mit dem Rückspiegel möglicherweise nicht selbst
belastet hat, ist zu berücksichtigen, führt aber nicht dazu, dass seine
vorhergehenden Aussagen als unglaubhaft zu bewerten sind. Die Aussagen des
Berufungsklägers erweisen sich als am wenigsten konstant und mit den meisten
Widersprüchen behaftet. In seinen späteren Aussagen ist gegenüber seinen früher
getätigten Aussagen ein deutlicher Hang zur Übertreibung zu seinen eigenen
Gunsten erkennbar.
3.6.5
3.6.5.1
Hinsichtlich der übrigen Beweise befinden sich
in den Akten (nebst den vom Verteidiger an der Berufungsverhandlung
eingereichten Fotos) sechs Beweisfotos (Akten S. 117-122): Bild 1 und 2 zeigen
jeweils eine Übersichtsaufnahme der Unfallstelle. Wie bereits festgehalten
wurde und im Übrigen auch in den Akten vermerkt ist, befindet sich das Fahrzeug
des Berufungsklägers auf diesen Fotos nicht in Unfallendstellung (s. vorne E.
2.3.3). Grund hierfür ist, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug nach dem
Kontakt mit B____ noch wenige Meter weiter nach vorne bewegt hat, bevor er es
zum Stillstand brachte. Konkret ist auf den Übersichtsaufnahmen ersichtlich,
dass sich das Fahrzeug des Berufungsklägers mit dem vorderen Fahrzeugteil in
etwa zu einem Viertel seiner Breite auf der Gegenspur befindet, während sich
der hintere Fahrzeugteil in etwa zu einem Drittel auf der Gegenspur steht. Auf
dem Bild 2 (Akten S. 118) ist erkennbar, dass das Dreirad von B____
ziemlich mittig auf der Fahrspur in Richtung Johanniterbrücke steht. Das
Dreirad befand sich zudem gemäss Fotodokumentation im Zeitpunkt der
Fotoaufnahme in Unfallendstellung, sprich wurde nach dem Kontakt und bis zur
Fotoaufnahme nicht bewegt. Alleine aufgrund des auf den Bildern Erkennbaren
kann nicht beurteilt werden, wie gross der Abstand zwischen dem Fahrzeug des
Berufungsklägers und B____ beim Überholmanöver tatsächlich war. Die Bilder
können aber als Indizien beigezogen werden, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen
zu beurteilen. Namentlich muss – wie bereits ausgeführt wurde (E. 3.6.3.4) –
aus dem Erkennbaren geschlossen werden, dass sich das Fahrzeug des
Berufungsklägers beim Überholmanöver nur teilweise und nicht wie von ihm
behauptet ganz oder nahezu gänzlich auf der Gegenspur befunden haben muss. Es
erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass das Fahrzeug – wenn es sich fast ganz
auf der Gegenspur befunden hätte – in die auf den Bildern erkennbare
Endposition hätte kommen können, auch wenn es sich nach der Berührung nur noch
wenige Meter vorwärtsbewegt wurde bevor es der Berufungskläger zum Stillstand
brachte.
Im Übrigen ist auf den beiden Übersichtsfotos deutlich
erkennbar, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers schräg zum Dreirad von B____
steht und sich nicht parallel zur Fahrspur in Richtung Johanniterbrücke
befindet. Vernünftigerweise lässt sich das nur so erklären, dass der
Berufungskläger – wie sowohl von C____ (Akten S. 59, 60, 61, 189) als auch von B____
(Akten S. 38, 40, 183,185) mehrfach geschildert wurde – beim versuchten
Vorbeifahren gegen Letzteren eingelenkt hat. Es ist nicht plausibel, dass das
Fahrzeug des Berufungsklägers in eine solche Position schräg zum Dreirad kommen
konnte, ohne dass es vor der Berührung und den zwei Metern, die das Fahrzeug
durch den Berufungskläger nach der Berührung noch weiterbewegt wurde, bereits in
Fahrtrichtung rechts eingelenkt war. Wäre der Berufungskläger wie von ihm
behauptet gleich gefahren wie C____ vor ihm, wäre zu erwarten gewesen, dass sich
das Fahrzeug auf den Übersichtsfotos auch trotz der rund zwei Meter, die es
noch weiterbewegt wurde, parallel oder nahezu parallel zur Fahrspur in Richtung
Johanniterbrücke befindet.
3.6.5.2
Die Bilder 3 und 4 zeigen das Dreirad von B____,
nachdem dieses offensichtlich bereits von der Strasse wegbewegt wurde. Auf Bild
5.
ist das Fahrzeug des Berufungsklägers abgebildet. Der behelfsmässig fixierte
Seitenspiegel sowie das im Innenraum an der Windschutzscheibe angebrachte
Navigationsgerät sind erkennbar und rot eingekreist. Für die Klärung der zu
beurteilenden Fragen, ob genügend Abstand beim Überholen eingehalten und ob die
Hupe in unzulässiger Weise betätigt wurde, tragen die drei Bilder nichts bei.
Für Bild 6 wird auf die untenstehende Erwägung 3.8 verwiesen.
3.7
3.7.1
Gestützt auf das Erwogene und die in diesem
Punkt übereinstimmenden Aussagen von B____ und C____ ist als erstellt zu
betrachten, dass der Berufungskläger nicht genügend seitlichen Abstand beim Vorbeifahren
eingehalten und dabei so eingelenkt hat, dass er B____ zusehends nähergekommen
ist und diesem infolge dessen das Eingeklemmtsein zwischen dem Fahrzeug des
Berufungsklägers und seinem eigenen Dreirad gedroht hat. Dabei ist es zu
mindestens einem Kontakt zwischen B____ und dem Fahrzeug des Berufungsklägers
gekommen. Im Rahmen dieses Kontakts und der darauffolgenden Flucht von B____ aus
dem sich in Fahrtrichtung verengenden Raum zwischen den beiden Fahrzeugen ist
der Seitenspiegel des Berufungsklägers abgebrochen. Es ist erstellt, dass der
Abstand zu B____ zumindest während dem Kontakt null Zentimeter und insgesamt
weniger als eine Armlänge zum Körper betragen hat. Nach dem Kontakt hat der
Berufungskläger das Fahrzeug schliesslich noch wenige Meter bewegt, bevor er es
zum Stillstand brachte.
3.7.2
Der Berufungskläger bemängelt die
vorinstanzliche Vorbemerkung zum Sachverhalt dahingehend, dass nicht davon
ausgegangen werden könne, dass der Seitenspiegel des Autos abgebrochen sei, als
der Berufungskläger an B____ vorbeifuhr. Diese vorinstanzliche Vorbemerkung ist
jedoch faktisch nicht falsch: Es ist unbestritten, dass der Seitenspiegel beim
Versuch des Vorbeifahrens abgebrochen ist. Umstritten ist vielmehr, weshalb
der Seitenspiegel abbrach. Der Berufungskläger hat von Beginn an behauptet, B____
habe ihm den Seitenspiegel abgeschlagen. Der Zeuge C____ gab zunächst an, B____
habe mit der Faust aufs Dach des Fahrzeugs geschlagen und sich mit den Händen
auf dem Fahrzeug abgestützt. Obschon sich B____ – wie die Vorinstanz
festgehalten hat (Akten S. 209) – selbst belastet hat, indem er angegeben
hat, er sei bei seiner Flucht am Seitenspiegel angekommen, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Seitenspiegel durch eine Schlagbewegung oder
ein Abstützen von B____ abgebrochen wurde. Es kann für die Beurteilung des vorliegend
vorgeworfenen zu nahen Überholens aber offenbleiben, ob dieser Kontakt in Form
eines unbewussten Touchierens, eines versuchten Wegstossens, eines Abstützens
oder eines Schlagens auf das Fahrzeug bzw. den Spiegel stattgefunden hat. Für
die Klärung der zu beurteilenden Frage, ob der Berufungskläger genügend Abstand
zu B____ eingehalten hat oder nicht, ist es irrelevant, ob der Seitenspiegel
durch eine bewusste Bewegung oder durch ein fluchtbedingtes «Touchieren»
abgebrochen wurde.
3.7.3
In Bezug auf die vorgeworfene Verletzung der
Verkehrsregelnverordnung durch mehrfaches Hupen ergibt sich aus dem Erwogenen,
dass die Vorinstanz zu Recht auf die im Wesentlichen deckungsgleichen Aussagen
von B____ und C____ sowie die Angaben des Berufungsklägers an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgestellt hat. Dass die Vorinstanz dies zu
Recht getan hat, hat der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung
mit seinen Aussagen selbst bestätigt, indem er zugestanden hat, dass er bei
mehreren Gelegenheiten gehupt und einmal sogar länger gehupt habe (Akten
S. 319 if., 320, 321). Auch könne es sein, dass er nochmals gehupt habe,
als B____ auf ihn zugekommen sei (Akten S. 321). In Anbetracht dieser Aussagen
vermag der Verteidiger nicht damit durchzudringen, auf die Aussagen der Zeugen B____
und C____ sei nicht abzustellen.
3.8
3.8.1
Hinsichtlich des Vorwurfs des Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs ist das sich in den Akten befindende Bild 6
(Akten S. 122) das hauptsächliche Beweismittel. Das Bild zeigt die Sicht
aus dem Fahrzeuginneren aus der Position des Fahrzeugführers. In der
Fotodokumentation ist vermerkt, dass das erkennbare und an der
Windschutzscheibe angebrachte Navigationsgerät die Sicht des Lenkers nach vorne
auf den Strassenverkehr einschränke. Es ist allerdings weder in der
Fotodokumentation noch im Unfallrapport erwähnt, auf welcher Höhe das Foto im
Innenraum aufgenommen wurde und in was für einem Radius das Sichtfeld auf die
Strasse eingeschränkt gewesen sein soll. Tatsächlich scheint es, dass das Foto
in den Akten relativ tief (bzw. etwa auf Brusthöhe) und aus einer leichten
«Froschperspektive» aufgenommen wurde. Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn das
Foto aus den Akten mit dem Bild aus einem Urteil des Zürcher Obergerichts vom
12.
Juli 2023 verglichen wird (OGE ZH SU220074-O/U/jv vom 12. Juli 2023 E.
5.5). Um eine Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) annehmen zu
können, müsste erstellt sein, dass das Foto mindestens auf einer Höhe von 0,75
Metern über der Sitzfläche aufgenommen wurde. Ebenfalls müsste nachvollziehbar
sein, wo auf der Fahrbahn vor dem Fahrzeug ein 12-Meter-Radius im Sinne von
Art. 71a Abs. 1 VTS zu liegen kommen würde. Obschon auch in jenem Fall in
Zürich keine Messungen vorlagen, lässt sich anhand des dortigen Fotos eindeutig
besser abschätzen, ob das Sichtfeld in Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und
4.
VTS eingeschränkt war. Folglich ist vorliegend einzig erstellt, dass ein
Navigationsgerät an der Windschutzscheibe angebracht war. Nicht erstellt ist
indes, ob das Navigationsgerät in Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS so
angebracht wurde, dass die Fahrbahn ausserhalb eines Halbkreises mit einem
Radius von 12 Metern nicht mehr frei überblickt werden konnte.
3.8.2
Entsprechend dem Gesagten ist entgegen dem vorinstanzlichen
Urteil nicht erstellt, dass der Berufungskläger in unzulässiger Weise
ein Navigationsgerät an der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs angebracht hat.
Weder aus dem Unfallrapport noch aus dem Foto in den Akten ergibt sich
hinreichend, dass das Sichtfeld durch das Navigationsgerät in unzulässiger
Weise im Sinne von Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS eingeschränkt war.
4.
4.1
Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) erfüllt, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der
Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv
schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung gegeben. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht
verlangt. Die erhöhte abstrakte Gefährdung setzt die naheliegende Möglichkeit
einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus – wesentliches Kriterium ist
Dispositiv
demnach die Nähe der Verwirklichung der Gefahr. Die bloss allgemeine
Möglichkeit, dass sich eine Gefahr verwirklicht, genügt zur Erfüllung von
Art. 90 Abs. 2 SVG dann, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt
einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (zum Ganzen: BGE 143 IV 508 E. 1.3, 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2; BGer
6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1, 6B_300/2021 vom
14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_1173/2020 vom 18. November 2020
E. 1.1.1, je m. Hinw.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand
ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten.
Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf
ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt
vieler BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1,
6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht die grobe
Verkehrsregelverletzung vorliegend darin, dass der Berufungskläger beim
Überholen ungenügenden seitlichen Abstand zu B____ gehalten und diesem
zusehends das Eingeklemmtsein gedroht hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird,
dass der Berufungskläger B____ nicht bereits mit der seitlichen Fahrzeugfront
am Bein oder den Beinen berührt hat, ist erstellt, dass er zu B____ derart nahe
herangefahren ist, dass es zu mindestens einem Kontakt zwischen B____ und dem
Fahrzeug des Berufungsklägers kam; sei es durch das von C____ beobachtete
«Wegstossen», Abstützen oder das Schlagen auf das Fahrzeugdach oder gar auf den
Rückspiegel. Jedenfalls war der Abstand derart gering, dass dies als grobe
Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist, da Leib und Leben einer Person
konkret gefährdet wurden. Es bestand zumindest die konkrete Gefahr einer
Verletzung von B____ durch das Verhalten des Berufungsklägers. Namentlich der
zwangsläufig geringe Abstand zu den Füssen und die damit einhergehende Gefahr
des Überrollens der Füsse birgt auch bei niedriger Geschwindigkeit eine nicht
von der Hand zu weisende Gefahr. Der Berufungskläger erfüllte somit den
objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Die vorinstanzliche
Feststellung, dass der Berufungskläger zweifellos fahrlässig gehandelt habe,
ist nicht zu beanstanden, zumal dem Berufungskläger jederzeit bewusst war, dass
sich B____ neben seinem Pannenfahrzeug auf der Strasse befand. Der
vorinstanzliche Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und
35 Abs. 2 SVG ist zu bestätigen.
4.2 Was die rechtliche Würdigung hinsichtlich der
Qualifikation als Übertretung der Verkehrsregelnverordnung betrifft, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Akten S. 210 f.). Zumal die entsprechende rechtliche Würdigung vom
Berufungskläger auch nicht in Frage gestellt worden ist.
4.3 In Bezug auf das an der Windschutzscheibe
angebrachte Navigationsgerät ist der Berufungskläger vom Vorwurf des Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art.
29 SVG und Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS freizusprechen. Wie bereits festgehalten
wurde, ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass das Navigationsgerät das
Sichtfeld in unzulässiger Weise im Sinne von Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS
eingeschränkt hat.
5.
5.1 Der Berufungskläger ist in zweiter Instanz
der groben Verkehrsregelverletzung und der Verletzung der Verkehrsregelnverordnung
schuldig zu erklären. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, werden
grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Gesetzliche Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Die Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung wird mit Busse bestraft.
5.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe
innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,
Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50
StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3 Das vorinstanzliche Strafmass von 20
Tagessätzen erscheint angemessen. Ein gewisser Frust über die pannenbedingte
Verkehrsbehinderung ist teilweise nachvollziehbar. Das darauffolgende übertriebene
Hupen sowie das Überholen mit zu geringem Abstand, so dass es zu Kontakt mit B____
kam, ist aber offensichtlich keine angemessene Reaktion auf diesen Frust. Dass
es dabei zu unmittelbarem Kontakt während der Fahrt gekommen ist, wirkt sich
grundsätzlich negativ auf die dadurch hervorgerufene Gefahr für Leib und Leben
aus. Belastend zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Berufungskläger der
Anwesenheit von B____ mitten auf der Strasse bewusst gewesen ist. Entlastend
ist zu berücksichtigen, dass keine dokumentierten Verletzungen aus dem Kontakt
resultiert haben und sich das Ganze bei relativ niedriger Geschwindigkeit
abgespielt hat.
5.4 Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist gemäss
Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum zu bestimmen. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers an der
Berufungsverhandlung habe sich die wirtschaftliche Situation seit der
erstinstanzlichen Verhandlung nicht wesentlich verändert. Seine AHV-Rente
betrage weiterhin ca. CHF 800.– pro Monat. Neu – bzw. erstinstanzlich
nicht erwähnt und nicht berücksichtigt – gab der Berufungskläger an, seit 2023
monatlich eine [...] Rente von etwas unter CHF 1'000.– zu erhalten. Allerdings
werde dies aufgrund des Wechselkurses aktuell immer wie weniger. Den
darüberhinausgehenden Bedarf werde weiterhin durch Aktienverkäufe bzw. durch
die UBS-Dividenden gedeckt. Sein Vermögen hat der Berufungskläger mit ca.
CHF 300'000.– beziffert. Am monatlichen Bedarf habe sich seit der
erstinstanzlichen Verhandlung ebenfalls nichts geändert. Der monatliche Bedarf
belaufe sich auf ca. CHF 3'000.– bis 3'500.– (zum Ganzen Akten S. 317).
5.5 Aufgrund der nach wie vor nicht ganz klaren Einkommenssituation
des Berufungsklägers rechtfertigt es sich, entsprechend der Vorinstanz die
Tagessatzhöhe basierend auf seinen geschätzten monatlichen Ausgaben zu
berechnen. Ausgehend von einem Mietzins von monatlich CHF 1'350.–, Ausgaben für
das Fahrzeug von CHF 100.– sowie Essensausgaben von CHF 600.– kam die
Vorinstanz auf eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 70.–. Diese
Tagessatzhöhe entspricht denn auch in etwa dem, was in der Literatur im
Hinblick auf die Anrechenbarkeit grösseren Vermögens bei der Tagessatzberechnung
vertreten wird. Unter Berücksichtigung, dass eine Geldstrafe nicht
konfiskatorisch wirken solle und deshalb höchstens 10 % des Vermögens
einbezogen werden könne, wird vertreten, dass bei 360 möglichen Tagessätzen
eine Anrechnung von Höchstens 0,028 % des Vermögens möglich sein solle (Dolge, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 34 StGB N 66). Im vorliegenden Fall und unter Anrechnung eines
Vermögens von CHF 300'000.– entspräche eine Anrechnung von 0,02 % bzw. 0,028 %
einer Tagessatzhöhe zwischen CHF 60.– bis CHF 80.–. In Anbetracht dessen, dass
der Berufungskläger nicht nur von Vermögensverzerr lebt, sondern zusätzliche
Rentengelder bezieht, erscheint die vorinstanzlich festgelegte Tagessatzhöhe
von CHF 70.– nach wie vor angemessen.
5.6 Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, wie
sich die Busse von CHF 150.– für das Führen eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs und die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung in Anwendung von
Art. 49 Abs. 1 StGB zusammensetzt. Der Vorwurf des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs durch das Anbringen eines sichtbehindernden
Navigationsgeräts wiegt indes schwerer als der Vorwurf der Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung durch unnötiges Verwenden von Warnsignalen. Da es beim
Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einem Freispruch
kommt, ist eine reduzierte Busse in Höhe von CHF 80.– für die Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung angemessen.
6.
6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die
Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens. Vorliegend wird der Berufungskläger in einem von drei
Anklagepunkten freigesprochen und hat somit mit seinen Anträgen teilweise
obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er reduzierte Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens. Aufgrund des Bagatellcharakters der Straftat, von welcher der
Berufungskläger freigesprochen wird, kann lediglich von einem minimalen
Obsiegen im Umfang von 10 % ausgegangen werden. Die Kosten für das
Berufungsverfahren, mit Einschluss der Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (§ 21 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) sind somit um CHF 150.– auf
CHF 1'350.– zu reduzieren.
6.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen
Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden Urteil wird das
vorinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, indem in einem von drei
vorgeworfenen Delikten ein Freispruch ergeht. Analog zum Vorstehenden ist für
das Verfahren vor der ersten Instanz eine reduzierte Gebühr von CHF 1'440.–
zu sprechen. Der Berufungskläger hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 993.90 zu tragen.
6.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise
freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person
eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf
Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung
unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft zu (Art. 429 Abs. 3
StPO). Vorliegend hat der Berufungskläger [...] als Wahlverteidiger mit seiner
Verteidigung vor erster Instanz betraut. Diesem ist gestützt auf die
erstinstanzlich eingereichte Honorarnote (Akten S. 174) eine reduzierte
Entschädigung im Umfang von 10 % zum üblichen Stundenansatz von
CHF 250.– (§ 19 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) bzw. insgesamt
CHF 269.25 (inkl. 7,7 % MWST und zzgl. einer Stunde erstinstanzlicher
Hauptverhandlung) zuzusprechen. Der mit der Verteidigung im Berufungsverfahren
betraute Wahlverteidiger [...] hat an der Berufungsverhandlung ebenfalls eine
Honorarnote eingereicht (Akten S. 312). Der darin geltend gemachte Aufwand von
37,7 Stunden ohne Berufungsverhandlung erscheint insgesamt als hoch. Der durch
den Verteidigungswechsel bedingte Mehraufwand sowie die zahlreiche Korrespondenz
mit der Versicherung des Berufungsklägers können nicht bzw. nicht vollumfänglich
als Aufwand für das Berufungsverfahren geltend gemacht werden und sind
entsprechend zu kürzen (Aufwand vom 4. März 2024 um 0,3 Stunden; 5. März 2024 um
0,5 Stunden; 6. März 2024 um 0,3 Stunden; 10. Mai 2024 um 0,2 Stunden; 13. Mai
2024 um 0,1 Stunden; 26. August 2024 um 0,1 Stunden; 27. August 2024 um 0,2
Stunden). Gemäss § 22 Abs. 2 HoR wird bei einem Anfahrtsweg von über 30 km
Luftlinie die Hälfte der Reisezeit als Aufwand vergütet. Gestützt darauf ist
eine Kürzung der geltend gemachten Reisezeit um 1,5 Stunden vorzunehmen. Der
Aufwand ist nach dem Gesagten insgesamt um 3,2 Stunden zu kürzen.
Hinzuzurechnen ist ein Aufwand von vier Stunden für die Berufungsverhandlung. Der
daraus resultierende Aufwand von 37,5 Stunden (entschädigt zum üblichen Stundenansatz
von CHF 250.–; § 19 Abs. 1 HoR) zuzüglich der geltend gemachten
Reisespesen von CHF 80.– und 3 % Auslagenpauschale (§ 23 Abs. 1 HoR)
entsprechen total CHF 10'525.– (inkl. 8,1 % MWST). Entsprechend dem
teilweisen Obsiegens ist dem Wahlverteidiger [...] eine Entschädigung im Umfang
von 10 % des angemessenen Aufwands bzw. CHF 1'052.50 auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird teilweise
gutgeheissen.
A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln
sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 80.– (bei Schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1
und 35 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 96 und Art. 29 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Er wird vom Vorwurf des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m Art. 29 des
Strassenverkehrsgesetzes und Art. 71a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge freigesprochen.
A____ trägt die Kosten von CHF 993.90 und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'440.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'350.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen). Dem Verteidiger [...] wird aus der Gerichtskasse
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 269.25 für das erstinstanzliche Verfahren
zugesprochen. Dem Verteidiger [...] wird für das zweitinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'052.50
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Erstinstanzlichen Privatverteidiger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt (nach Rechtskraft)
-
VOSTRA-Koordinationsstelle (nach Rechtskraft)
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung (nach Rechtskraft)
-
Administrativmassnahmen Basel-Landschaft (nach Rechtskraft)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw
Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.