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Entscheid

SB.2024.16

mehrfache Vergewaltigung und versuchte sexuelle Nötigung

18. November 2024Deutsch284 min

wurde A____ zur Zahlung einer pauschalen Parteientschädigung an die Privatklägerin 1

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.16

URTEIL

vom 18.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura

Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

B____

Berufungsbeklagte

vertreten durch [...], Advokatin

Privatklägerin 1

[...]

C____

Berufungsbeklagte

vertreten durch [...], Advokatin

Privatklägerin 2

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Jugendgerichts

vom 17. Oktober 2023 (J.2023.8)

betreffend mehrfache

Vergewaltigung und versuchte sexuelle Nötigung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom

17. Oktober 2023 der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen

Nötigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 190

Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 189 Abs. 1 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 19 Abs. 1

lit. d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und einer

Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Freiheitsbeschränkung

(Polizeigewahrsam vom 27. Juli 2022 bis 28. Juli 2022) sowie zu einer

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug

und einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurden für A____ eine persönliche

Betreuung gemäss Art. 13 des Jugendstrafgesetzes sowie eine ambulante

Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes angeordnet. A____

wurde für die Dauer der Probezeiten die Weisung erteilt, sich der persönlichen

Betreuung und der ambulanten Behandlung zu unterziehen. Die gegen A____ von der

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt am 16. September 2020 bedingt

ausgesprochene Busse von CHF 500.– wurde für vollziehbar erklärt.

Demgegenüber wurde das gegen A____ geführte Verfahren betreffend Konsum von

Cannabis zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Des Weiteren

wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– nebst

Zins zu 5 % seit dem 7. Juni 2021 an B____ (nachfolgend: Privatklägerin 1)

verurteilt. Die Mehrforderung der Privatklägerin 1 von CHF 6'000.00

wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die von der Privatklägerin 1 geltend

gemachte Schadenersatzforderung von CHF 993.85 wurde dem Grundsatz nach

gutgeheissen und zur Festlegung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen. Sodann

wurde A____ zur Zahlung einer pauschalen Parteientschädigung an die Privatklägerin 1

in der Höhe von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

verurteilt. Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel in der Höhe

von CHF 4'746.– wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Festlegung

der Höhe auf den Zivilweg verwiesen. Daneben wurde A____ zur Zahlung einer

Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– an C____ (nachfolgend: Privatklägerin 2)

verurteilt. Die Mehrforderung der Privatklägerin 2 von mindestens

CHF 1'000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde A____ zur

Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin 2 in der Höhe von

CHF 5'445.45 verurteilt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sodann

ordnete das Jugendgericht die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten

Minigrips mit Marihuana (Nettogewicht 19.2 Gramm, Position 1001), in Anwendung

von Art. 69 des Strafgesetzbuches, an. Schliesslich auferlegte das

Jugendgericht A____ einen Anteil der Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 2'615.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– und setzte das

Honorar für die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 1. Februar 2024 an das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt. Darin beantragt

er, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der versuchten

sexuellen Nötigung freizusprechen. Dementsprechend sei auf die Anordnung einer

Freiheitsstrafe, einer ambulanten Behandlung und einer persönlichen Betreuung

zu verzichten. Sodann sei auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten.

Ebenfalls seien die geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen

sowie die Parteientschädigungen vollumfänglich abzuweisen. Dies alles unter

o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren.

Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt sowie die Privatklägerinnen 1 und 2 haben

weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Februar 2024

wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche

Verfahren mit Advokat [...] bewilligt. Der amtliche Verteidiger hat innert

Frist keine Beweisanträge eingereicht. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2,

Advokatin [...], ersuchte mit Eingabe vom 8. August 2024 namens ihrer Mandantin

um Zustellung der wichtigsten Verfügungen sowie des Endentscheids und um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, was ihr mit Verfügung vom 12.

August 2024 gewährt wurde. Mit Verfügung vom 14. August 2024 bzw. Vorladung

vom 29. August 2024 sind der Berufungskläger, der amtliche Verteidiger und

die Jugendanwaltschaft sowie zunächst fakultativ die beiden Privatklägerinnen 1

und 2 zur Hauptverhandlung am 18. November 2024 geladen worden. Mit Verfügung

vom 20. August 2024 wurde die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1,

Advokatin [...] darüber informiert, dass eine ergänzende Verfügung ergehen

werde, ob ihre Klientin vor dem Berufungsgericht als Auskunftsperson angehört

werde. Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde die Privatklägerin 1

schliesslich als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung geladen. Im

Instruktionsverfahren ist ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des

Berufungsklägers vom 22. Oktober 2024 eingegangen und zu den Akten

genommen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November

2024 sind der Berufungskläger zur Person und zur Sache sowie die Privatklägerin 1

zum Anklagefall 2 befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die

Verteidigung des Berufungsklägers, die Jugendanwaltschaft sowie die Rechtsvertreterinnen

der Privatklägerinnen 1 und 2 zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des

Berufungsklägers hat auf eine Replik verzichtet. Dem Berufungskläger ist

schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat dabei

vollumfänglich an seinen schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die

Jugendanwaltschaft beantragt in ihrem Plädoyer die vollumfängliche Bestätigung

des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerinnen 1 und 2 verlangen jeweils die

Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils, unter Auflage der Kosten zulasten des Berufungsklägers. Für sämtliche

weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung

verwiesen.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gegen

das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a

der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die

Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92

Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Auf die durch den Berufungskläger rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung

ist einzutreten (Art. 38 Abs. 1 JStPO, Art. 399 Abs. 1 und

3.

der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 JStPO).

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO können mit

der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 JStPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das

Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der Berufungskläger wendet sich in seiner

Berufung gegen seine Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und

versuchter sexueller Nötigung sowie gegen die vom Jugendgericht angeordnete

Freiheitsstrafe, ambulante Behandlung und persönliche Betreuung. Des Weiteren

verlangt er einen Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe gemäss Strafbefehl

der Jugendanwaltschaft vom 16. September 2020 sowie eine vollumfängliche

Abweisung der Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen sowie

Parteientschädigungen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind mithin der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen Widerhandlung (Vergehen) gegen

das Betäubungsmittelgesetz (Anklagefall 1) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d des

Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagefall 1) wegen Eintritts

der Verfolgungsverjährung, die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten

Minigrips mit Marihuana (Pos. 1001), die Verlegung des Anteils von

CHF 19'870.70 an den Kosten (von gesamthaft CHF 22'486.20) für

das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates sowie die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber

ist folglich nicht mehr zu befinden.

2.

Verfahrensanträge / Vorfragen

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine

verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären. Das

Appellationsgericht erwog, die Privatklägerin 2 anlässlich der

Berufungsverhandlung nochmals zum Anklagefall 3 zu befragen, sah

angesichts der Äusserung der Privatklägerin 2, sie wolle lieber nicht

nochmals aussagen, wenn es nicht unbedingt sein müsse, aber davon ab

(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 345 f.).

3.

Tatsächliches

3.1

Vorbemerkungen

Die Verteidigung rügt zunächst in Bezug auf beide

angefochtenen Schuldsprüche, dass die Vorinstanz sich bei der entsprechenden

Beurteilung auf das eingestellte Verfahren des Berufungsklägers betreffend Vergewaltigung

zum Nachteil von D____ bezogen habe. Die Verteidigung moniert, dass die

Vorinstanz aufgrund dieses Vorfalls zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der

Berufungskläger generell den Willen von Frauen nicht akzeptiere. Die Vorinstanz

zitiere zwar zu Recht die Ausführungen der Verteidigung, wonach es den Anschein

mache, dass der Berufungskläger einen problematischen Umgang mit Frauen gehabt

habe. Dies mache ihn aber noch nicht automatisch zu einem Vergewaltiger.

Massgeblich sei, ob Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen gegen

den Willen des Opfers erfolgten, was beim eingestellten Fall offensichtlich

nicht der Fall gewesen sei (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 315).

Das Jugendgericht hat in der Tat im angefochtenen Urteil im

Rahmen der Erwägungen zum Tatsächlichen betreffend die – vorliegend angefochtenen

– Anklagefälle 2 und 3 Ausführungen zum erwähnten eingestellten

Verfahren gemacht und hierbei auch den Inhalt eines in den Akten befindlichen Videos,

auf dem der Berufungskläger und D____ zu sehen seien, beschrieben. Dieses Video

hat das Jugendgericht sodann indiziell im Rahmen seiner Beweiswürdigung

jedenfalls betreffend Anklagefall 2 explizit herangezogen, um den Vorwurf übergriffigen

Verhaltens des Berufungsklägers gegenüber Frauen zu untermauern (angefochtenes

Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 156, 160, 167).

Allerdings ist bereits die Verwertbarkeit dieses Videos

fraglich, da aufgrund der Aussagen von D____ («Ich bin mega schockiert, dass es

dieses Video gibt», Akten S. 245) sowie des Berufungsklägers («Das wusste

ich selbst nicht, das[s] das aufgenommen wird, war selber schockiert, dass das

Video auf meinem Handy war», Akten S. 344), davon auszugehen ist, dass dieses

Video ohne Wissen und Einverständnis der darauf ersichtlichen Personen und

somit möglicherweise rechtswidrig erstellt wurde (siehe etwa Art. 179quater

des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Wie es damit

steht, kann letztlich offenbleiben. Denn einerseits bedarf es dieses Videos, das

einen gänzlich anderen Vorfall mit einer Drittperson betrifft, nicht als

Beweismittel zur Beurteilung der vorliegend angefochtenen Schuldsprüche in den

Anklagefällen 2 und 3. Andererseits betrifft dieses Video – und generell

das eingestellte Verfahren – einen Vorfall, im Zuge dessen Ermittlungen das

vermeintliche Opfer angab, dass es zu keinen sexuellen Handlungen des

Berufungsklägers gegen ihren Willen gekommen sei (Akten S. 246), weshalb

das Verfahren eingestellt wurde (Akten S. 255). Dieses eingestellte

Verfahren und das besagte Video als Zeichen bzw. Indiz genereller, rechtlich

relevanter Übergriffigkeit des Berufungsklägers zu werten, wie das

Jugendgericht es getan hat, verstösst gegen die Unschuldsvermutung

(vgl. hierzu statt vieler Tophinke,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 11 f.).

Im Ergebnis kann (und braucht) vorliegend nicht auf das eingestellte

Strafverfahren betreffend D____ und die dort bei den Akten befindlichen Videos abgestellt

zu werden.

3.2

Anklagefall 2

zum Nachteil der Privatklägerin 1

3.2.1

Anklageschrift

vom 16.

Februar 2023

In Bezug auf den Anklagefall 2 zum Nachteil der Privatklägerin 1

wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vom 16. Februar 2023 (Akten

S. 935 ff.) zusammengefasst vorgeworfen, am Abend des 5. Juni 2021

auf einer Party am [...] zur Privatklägerin 1 gesagt zu haben, dass er

abseits der Partygäste mit ihr reden wolle, weshalb sie sich zum nahegelegenen

Wald begeben hätten. Die beiden hätten sich anschliessend auf eine Parkbank

gesetzt. Kurz darauf habe der Berufungskläger angefangen, die Privatklägerin 1

zu küssen, was diese erwidert habe. Der Berufungskläger habe sogleich

unvermittelt seine Hose und Unterhose heruntergelassen, seine Hand gegen den

Nacken der Privatklägerin 1 gedrückt und so deren Kopf zu seinem Penis

geführt. Da die Privatklägerin 1 dies nicht gewollt habe, habe sie dagegen

gedrückt und sei mit ihrem Kopf in die aufrechte Position gekommen. Als die Privatklägerin 1

aufgestanden sei und offensichtlich zur Party habe zurückgehen wollen, sei der

Berufungsklägerin auch aufgestanden, habe ihr Kleid etwas hochgezogen, ihr die

Unterhose bis zum Knöchel heruntergezogen und sei mit seinem Geschlechtsteil

sehr nahe an sie herangekommen. Als die Privatklägerin 1 ihre Unterhose

sofort wieder heraufgezogen und deutlich gesagt habe, dass sie nicht hier mit

dem Berufungskläger Sex haben wolle, habe der Berufungskläger sie an den

Schultern gepackt und geschubst, sodass sie auf einem leichten Waldbodenabhang

auf den Rücken gefallen sei. Ehe die Privatklägerin 1 gewusst habe, wie

ihr geschehe, sei der Berufungskläger mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin 1

eingedrungen. Obwohl die Privatklägerin 1 mehrmals «losses» und «hör uff»

gesagt sowie geweint habe, habe der Berufungskläger seine Penetration

fortgesetzt. Die Privatklägerin 1 habe Schmerzen und Blutungen im

Schambereich davongetragen, welche einige Tage angehalten hätten.

3.2.2

Jugendgerichtsurteil

vom 17. Oktober

2023.

Das Jugendgericht machte im Rahmen des Anklagepunktes 2 zunächst

Ausführungen zu unbestrittenen und erstellten Punkten. Zunächst hielt das

Jugendgericht in diesem Zusammenhang fest, die von der Privatklägerin nach dem

Vorfall beklagten Prellungen und Kratzer am Rücken seien von zwei Zeuginnen

bestätigt worden und mithin ohne Weiteres als erstellt zu erachten. Sodann stellte

das Jugendgericht mit Blick auf das Vorgeschehen fest, es sei unbestritten,

dass die Privatklägerin 1 vor dem Vorfall am 5. Juni 2021 gewisse

Sympathien für den Berufungskläger gehegt habe, sich die beiden letztlich

jedoch kaum näher gekannt hätten. Insbesondere sei es zuvor nicht zu

Berührungen oder Küssen gekommen. Sodann stehe fest, dass die

Privatklägerin 1 sich am Abend des 5. Juni 2021 zunächst mit ihren

damaligen Kolleginnen E____, F____ und G____ im Ausgang befunden habe. Aufgrund

übereinstimmender Aussagen der Beteiligten erachtete das Jugendgericht es

sodann als erstellt, dass der Berufungskläger der Privatklägerin 1

ausrichten liess, dass es ihm schlecht gehe und er angeblich ihre Hilfe

benötige. Aufgrund übereinstimmender Angaben der Anwesenden ging das

Jugendgericht sodann davon aus, dass der Berufungskläger an der Party zwar

alkoholisiert gewesen sei, jedoch nicht derart stark, dass er etwa hätte

torkeln oder erbrechen müssen. Das Jugendgericht ging daher davon aus, dass der

Berufungskläger in berauschtem, aber zurechenbarem Zustand die Privatklägerin 1

im Bewusstsein ihrer Zuneigung zu ihm unter einem Vorwand dazu gebracht habe,

sich zu ihm zur Party zu begeben. Als unbestritten und erstellt qualifizierte

das Jugendgericht sodann den Umstand, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 1

schon bald nach deren Eintreffen davon habe überzeugen können, sich mit ihm in den

nahegelegenen Park abseits der anderen Partygäste zu begeben.

Das Jugendgericht erwog weiter, in Bezug auf das angeklagte

Kerngeschehen stehe es Aussage gegen Aussage, weshalb das Jugendgericht den

Inhalt der Aussagen der Privatklägerin, des Berufungsklägers und dreier

Zeuginnen sowie mehrerer Chatverläufe darlegte und diese anschliessend einer

Würdigung unterzog. Hierbei kam das Jugendgericht zum Ergebnis, es könne ausgeschlossen

werden, dass die Privatklägerin 1 diese Aussagen hätte machen können, ohne

dass sie das Geschilderte auch tatsächlich so erlebt hätte, weshalb von ihren

eindeutigen, mit zum geschilderten Vorgehen passenden Verletzungen belegten

Aussagen auszugehen sei. Demgegenüber komme dem Berufungskläger in den

wesentlichen Punkten keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb nicht auf dessen

Aussagen abgestellt werden könne. Damit sei der in der Anklage beschriebene

Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 vollumfänglich

erstellt (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 151 ff.).

3.2.3

Vorbringen

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass es

zwischen ihm und der Privatklägerin 1 am Abend des am 5. Juni 2021 zu

Geschlechtsverkehr kam. Während die Privatklägerin 1 dem Berufungskläger

vorwirft, diesen gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt sich der

Berufungskläger auf den Standpunkt, dass sämtliche Handlungen einvernehmlich

stattgefunden hätten. Auch den Vorwurf, den Kopf der Privatklägerin 1 in

Richtung seines Geschlechtsteils gedrückt zu haben, weist der Berufungskläger dezidiert

von sich (zu seinen Aussagen im Detail siehe unten E. 3.2.9). In seiner

Berufung rügt der Berufungskläger zusammengefasst, dass diverse erhebliche

Zweifel daran bestünden, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt

habe, wie die Jugendanwaltschaft in ihrer Anklage geltend gemacht habe, weshalb

nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen habe (Plädoyer

AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314 ff.).

3.2.4

Vorbringen

der Jugendanwaltschaft

Die Jugendanwaltschaft macht in ihrem Plädoyer demgegenüber

geltend, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien stimmig, sie belaste den

Berufungskläger nicht übermässig und mache sich auch selbst Vorwürfe. An der

Berufungsverhandlung habe sie das Geschehen Jahre später nochmals natürlich und

aus ihrer Erinnerung wiedergegeben. Auch ihre SMS-Nachrichten an das Umfeld,

mit denen sie etwa die Folgen des Geschlechtsverkehrs geschildert habe, seien authentisch

und in Jugendsprache verfasst. Sodann sei bei ihr kein Grund einer

absichtlichen Falschbelastung ersichtlich, da sie nicht zur Polizei gegangen

sei, um Anzeige zu erstatten, sondern der Verdacht im Rahmen der polizeilichen

Ermittlungen zu einem anderen Vorfall aufgekommen sei. Zudem sei die Privatklägerin 1

einem Sexualkontakt nicht abgeneigt gewesen, aber eben nicht an besagtem

Standort. Der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 seien zwar beide

jung und sexuell wenig erfahren gewesen, allerdings sei es da umso wichtiger,

dass das Gegenüber da zuhöre. Vom Berufungskläger komme nichts, er könne auch

nicht erklären, wie die Privatklägerin 1 zu Boden gegangen sei. Selbst bei

einer Einwilligung wäre zudem wohl vielmehr die Parkbank anstelle des

Waldbodenabhangs als Ort des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs gewählt worden,

wo die Privatklägerin 1 Prellungen am Rücken erlitten habe, zumal der

Geschlechtsverkehr lange gedauert habe. Von Verhütung sei auch keine Rede

gewesen. Weiter habe der Berufungskläger selbst angegeben, dass von der Privatklägerin 1

«Blüemlisex» gewünscht worden sei, womit er – selbst für den Fall, dass der Akt

gewünscht worden wäre – bewusst den Wunsch der Privatklägerin 1 ignoriert

hätte (Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 312, 352

f.).

3.2.5

Vorbringen

der Privatklägerin 1

Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 schloss sich

den Ausführungen der Jugendanwaltschaft an. Ergänzend führte sie aus, die Privatklägerin 1

habe auch anlässlich der Berufungsverhandlung konstante Aussagen gemacht. Zur

Frage, wie die Privatklägerin 1 auf den Boden gekommen sei, habe der

Berufungskläger an der Berufungsverhandlung ausgesagt, man habe im Stehen

«rumgemacht» und sei dann irgendwie auf den Boden, wo der Geschlechtsverkehr

stattgefunden habe. An eine Bank könne er sich nicht einmal mehr erinnern, das

sei aber vor der Vorinstanz laut den Akten noch anders gewesen. Es gebe

objektive Beweise dafür, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 1

brutal auf den Boden geschubst habe. So hätten zwei Zeugen bestätigt, dass sie

Prellungen am Rücken gehabt habe. Die Privatklägerin 1 habe mehrere Tage

Schmerzen an der Vagina sowie am Rücken gehabt. Die Privatklägerin 1 habe

ausserdem nie gesagt, dass sie in den Berufungskläger verliebt gewesen sei, sie

habe vielmehr gesagt, er sei ihr sympathisch gewesen und sie hätte sich das

grundsätzlich vorstellen können. Im Sommer 2024 habe sie ihre Therapie wegen

ihrer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) abgeschlossen. Es sei wohl

kaum eine dreijährige Therapie nötig, um einfach nur aufzuarbeiten, dass man

nicht so behandelt worden sei, wie man es gern gehabt hätte (Plädoyer

RV 1, 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 354 f.).

3.2.6

Grundlagen

Bei Konstellationen,

in denen – wie hier – nur wenige objektive Beweise vorliegen und sich als mass­gebende

Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen

des bzw. der Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom

urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die

Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch

methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein

bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der

aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt

werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien

und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend

ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer

intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in

der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale,

sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der

Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis

entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E.

5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2,

6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Bau­mer/Tavor, Einführung in

die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern

und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).

3.2.7

Überblick

In Bezug auf die oben (E. 3.2.2) dargelegten,

vom Jugendgericht als unbestritten erachteten Aspekte zur Vorgeschichte zum

eigentlichen Kerngeschehen, welche auch im Berufungsverfahren vom

Berufungskläger bestätigt bzw. nicht in Frage gestellt werden, kann auf die

zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts verwiesen werden (Akten Schlussfaszikel

S. 152 f.). Aufgrund der divergierenden Aussagen der Beteiligten

näher abzuklären bleibt hingegen, was genau nach dem Eintreffen der Privatklägerin 1

auf der Party geschah, insbesondere unter welchen Umständen sich die Privatklägerin 1

und der Berufungskläger in den nahegelegenen Park bzw. Waldabschnitt abseits

der Party begaben, sowie das eigentliche Kerngeschehen: die näheren Umstände

der sexuellen Annäherung und des Geschlechtsverkehrs zwischen dem

Berufungskläger und der Privatklägerin 1.

Nachfolgend gilt

es hierfür in einem ersten Schritt die Aussagen der Privatklägerin 1

(E. 3.2.8), des Berufungsklägers (E. 3.2.9) sowie die übrigen

vorhandenen, teilweise objektiven Beweismittel und Indizien, einschliesslich

der Aussagen diverser Zeuginnen (E. 3.2.10) darzulegen. In einem zweiten

Schritt sind die Aussagen der befragten Personen jeweils einer

Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und im Lichte der übrigen Beweismittel

und Indizien zu würdigen (E. 3.2.11-3.2.14).

3.2.8

Aussagen

der Privatklägerin 1

3.2.8.1

Einvernahme vom 18. Januar 2022

Ausführungen der Privatklägerin 1 zum angeklagten

Sachverhalt finden sich zunächst in ihrer Einvernahme vom 18. Januar 2022,

welche in Anwesenheit der Verteidigung stattfand. Die Privatklägerin 1

sagte jeweils in freier Rede aus, eine halbe Stunde, nachdem sie am

5.

Juni 2021 auf der Party beim [...] angekommen sei, habe der

Berufungskläger zu ihr gesagt, dass er ein wenig abseits mit ihr reden wolle,

weshalb sie in den nahegelegenen Wald gegangen seien. Das sei nicht sehr weit

von der Party gewesen. Man habe die Leute noch gehört, sie aber nicht mehr

gesehen. Dort seien sie auf eine Parkbank. Als sie dort gesessen seien, habe

der Berufungskläger gleich angefangen sie zu küssen. Sie hätten dann ein wenig

«rumgemacht». Dann plötzlich habe er seine Hosen und Unterhosen runtergelassen,

soweit das gereicht habe. Sie habe dann gefragt, was er mache, und er habe so

etwas gesagt wie «mach mal». Dann habe er mit seiner Hand ihren Hinterkopf genommen

und ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils gedrückt. Das habe sie aber

nicht gewollt und habe ihren Kopf ganz fest gegen seine Hand wieder nach oben

geworfen. Dann sei ihr klargeworden, was er versucht hatte. Sie sei

aufgestanden und habe zurückgewollt. Er sei auch aufgestanden. Sie habe dort

ein Kleid angehabt. Er habe dann ihre Unterhose bis zum Knöchel heruntergezogen

und sei sehr nahe mit seinem Geschlechtsteil an sie rangekommen, sodass sie es

auch gespürt habe. Er habe mit seinen Fingern an ihr «rumgemacht». Sie habe

dann ihre Unterhose sofort wieder raufgezogen und habe gesagt: «nein. Ich will

hier nicht.» Sie habe zu ihm gesagt, dass sie zurück zur Party wolle. Er habe

sie an den Schultern gepackt und zu Boden geschubst, sodass sie auf den Rücken

gefallen sei. Sie sei in einen leichten Abhang gefallen, sodass ihre Beine

höher gewesen seien als ihr Kopf. Das habe wegen des Waldbodens schon mega wehgetan

und ihren Rücken verletzt. Bevor sie habe reagieren können, sei er auf sie

draufgelegen, habe ihre Unterhose wieder runtergezogen und sei mit seinem

Geschlechtsteil in ihres eingedrungen. Sie habe mehrmals «losses» und «hör auf»

gesagt. Nach 10 Minuten habe sie gemerkt, dass es keinen Sinn ergebe. Sie habe

dann nur noch geweint, weil es mega wehgetan habe. Irgendwann sei er fertig

gewesen. Sie könne nicht sagen wie lange, aber sie schätze sicher 20 Minuten.

Irgendwann sei er fertiggewesen, aufgestanden und gegangen, während sie noch

auf dem Boden gelegen sei. Später, als sie sich einigermassen vom Schock erholt

habe, sei sie zurück zur Party und habe es dort mit ihm ansprechen wollen. Sie

sei aber zuerst aufs WC, weil sie Schmerzen gehabt habe und geblutet habe. Sie

habe aber nicht ihre Periode gehabt. Sie habe nur noch geweint vor Schmerzen.

Als sie sich habe aufraffen können und den Berufungskläger gesucht habe, habe

ihr jemand gesagt, dass er bereits zur Strasse sei und nach Hause habe gehen

wollen. Dort habe sie ihn noch angetroffen, aber er und sein Kollege seien dann

in einen Uber eingestiegen und gegangen (Akten S. 321 f., 324).

Jeweils auf konkrete Nachfrage hin gab die Privatklägerin 1

an, sie habe das [...] mit dem Berufungskläger verlassen, weil er ihr gesagt

habe, dass er mit ihr reden wolle und sie davon ausgegangen sei, dass es ihm

schlecht gehe und er darüber reden wolle. Es sei dann aber gar nicht geredet

worden, es sei kein Wort gefallen. Es sei vor dem Vorfall nicht über Sex

gesprochen worden und ihr beim Verlassen des [...] auch nicht klargewesen, dass

es dort zum Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger kommen werde. Er habe im

Stehen seine Finger in ihre Vagina reingesteckt, was nicht lange gegangen sei.

Alle sexuellen Handlungen seien gegen ihren Willen gewesen, ausser das Küssen.

Sie habe dem Berufungskläger mehr als fünf Mal «Nein» gesagt. Er habe gar nicht

darauf reagiert. Sie habe auch «Stopp» gesagt und dass sie nicht wolle. Sie

habe sich nicht getraut, sich körperlich zu wehren, da sie Angst gehabt habe,

dass er gewalttätig werde. Sie habe schon von ein paar Schlägereien gehört, in

die er involviert gewesen sein solle. Kondom sei keines verwendet worden. Der

Berufungskläger sei in ihr zum Samenerguss gekommen. Sie sei nach dem

Geschlechtsverkehr noch 2-3 Minuten dagelegen und dann aufgestanden. Körperlich

hätten ihr Hinterkopf und Rücken für eine Woche extrem wehgemacht. Sie habe

überall Prellungen und blaue Flecken gehabt. Am Hinterkopf habe sie eine mega

Beule gehabt. Sie glaube, sie sei während des Vorfalls mit dem Hinterkopf immer

an einen Stein gekommen. Sie habe deswegen auch mega Kopfweh gehabt. Ihre

Vagina habe auch mega wehgetan, das Abwischen nach dem Aufs-WC-Gehen habe die

nächsten paar Tage wehgetan. Auf der Vagina, wo die Behaarung sei, habe es auch

wehgetan und sie sei auch mega blau und geschwollen gewesen. Einem Arzt habe

sie die Verletzungen nicht gezeigt, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Mutter

es mitbekommen würde, was wegen der Rechnungen und der Krankenkasse nicht

möglich gewesen sei. Sie habe eine gute Freundin, E____, gehabt, welche eine

Lehre als FaGE mache, der sie am nächsten Morgen via Facetime ihre Verletzungen

gezeigt habe. Diese habe ihr gesagt, dass dies Prellungen seien und sie diese

kühlen und mit Bepanthen behandeln solle. Diese Kollegin sei die beste Freundin

von F____. Die Privatklägerin 1 sei weder mit F____ noch mit E____ mehr

befreundet. F____ und der Berufungskläger würden sich schon sehr lange kennen und

F____ habe der Privatklägerin 1 gesagt, sie solle wegen des Vorfalls auf

keinen Fall zur Polizei, weil sie dem Berufungskläger das ganze Leben versauen

würde. F____ sei auch sauer auf die Privatklägerin 1 gewesen, weil sie es

ein, zwei weiteren Personen erzählt habe. Direkt nach dem Vorfall, nachdem die Privatklägerin 1

aufs WC sei, habe sie versucht mit einem sehr guten Kollegen von ihr und dem

Berufungskläger zu reden. Neben diesem sei aber noch ein Mädchen gestanden, das

zu ihr gesagt habe: «gäll, du bisch grad in Wald goh figge?», worüber sie sehr

erschrocken sei und deshalb weggerannt sei und noch mehr geheult habe, ohne mit

ihrem Kollegen darüber reden zu können. Dann habe sie sich entschlossen, direkt

den Berufungskläger aufzusuchen. Sie habe nur noch sehen können, wie er und

sein Kollege in ein Auto eingestiegen und davongefahren seien. Daraufhin sei

sie zusammengebrochen und habe das Ganze auch wirklich realisiert. Es seien

dann Kolleginnen und Kollegen gekommen, unter anderem F____. Die Privatklägerin 1

habe dieser erzählt, dass sie mit dem Berufungskläger Sex gehabt und dies nicht

gewollt habe. F____ habe ihr dann gesagt, dass der Berufungskläger halt so sei,

wenn er besoffen sei. Er habe F____ am selben Abend auch an den Arsch und die

Brüste gegriffen, was sie nicht okay gefunden habe. Der Berufungskläger habe

sehr besoffen gewirkt, er habe den Eindruck erweckt, «ein Ziel vor Augen» zu

haben, und ihr «das Gefühl gegeben, dass er jetzt mache, was er will». Sie habe

den Berufungskläger mega gemocht. Wäre dieser Vorfall nicht gewesen, hätte sich

auch etwas Romantisches entwickeln können; auch etwas Sexuelles wäre für sie

nicht ausgeschlossen gewesen. Aber das gebe ihm nicht das Recht, sich einfach

zu nehmen, was er wolle, wann und wo er es wolle. Daran, dass sie ihm – gemäss

WhatsApp-Chatverlauf – am Anfang, als er ihr den Slip heruntergezogen habe,

gesagt haben solle: «nid dusse- mir könne zu mir- abr nid do», könne sie sich

nicht erinnern, aber es könne sein, dass sie das gesagt habe. Es stimme aber

jedenfalls, dass sie – wie im WhatsApp-Chatverlauf geschildert – zum

Berufungskläger gesagt habe: «kumm mir mache bi mir deheim fertig», als sie auf

dem Boden gelegen seien. Da habe es ihr mega wehgemacht. Sie habe gewusst, wenn

sie sich noch mehr wehre, mache es noch mehr weh. Sie habe gewusst, wenn er

komme, oder wenn sie zu ihm sage, dass sie bei ihr weitermachen könnten, höre

es auf. Das seien für sie zu diesem Zeitpunkt die einzigen zwei Wege gewesen,

dass es aufhört. Daher habe sie ihm dort angeboten, sie könnten bei ihr

weitermachen, worauf er «aber nicht reingefallen» sei. Bedroht sei sie vom

Berufungskläger nicht worden, unterdrückt aber schon. Er habe sie am Boden

festgehalten, sie mit einer Hand auf ihrem Brustkorb nach unten gedrückt. Sie

hätte schreien und schlagen müssen, sich mehr körperlich wehren. Sie gebe auch sich

selbst ein wenig die Schuld, aber sie sei so im Schock gewesen. Auf konkrete

Nachfrage nach den Positionen beim Geschlechtsverkehr, gab die Privatklägerin 1

an, sie habe vieles ausgeblendet, es kämen aber immer wieder Bruchstücke

hervor. Am Boden habe es nur die eine Position gegeben. Sie habe aber vor 1-2

Monaten die Erinnerung wiederbekommen, wo sie sehe, dass sie auf dem Bänkli

sitze und er vor ihr stehe. Bei dieser Situation habe sie auch das Gefühl, dass

er in ihr gewesen sei, aber das könnten auch nur seine Finger gewesen sein (Akten

S. 323 ff.).

3.2.8.2

Berufungsverhandlung vom 18. November 2024

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November

2024.

wurde die Privatklägerin 1 nochmals zur Sache einvernommen. Hierbei

führte sie aus, nachdem sie mit ihren Freunden auch zum [...] gegangen sei,

habe der Berufungskläger sie ein bisschen später gefragt, ob sie wohin reden

gehen könnten. Das habe sie bejaht. Dann seien sie zusammen in einen Wald, der

bei dem [...] gewesen sei, ein bisschen abseits von den Leuten. Man habe diese noch

gehört, aber nicht mehr gesehen. Die Frage, ob es richtig sei, dass sie dann

auf einer Bank gesessen seien, bestätigte die Privatklägerin 1 und führte

sodann in freier Rede aus, es sei so ein Waldrand, ein Abhang gewesen. Sie

seien auf die Bank gesessen und hätten «eigentlich gar nicht geredet». Der

Berufungskläger habe angefangen, sie zu küssen, da habe sie auch noch

mitgemacht, denn das sei für sie ok gewesen. Der Berufungskläger habe dann aber

plötzlich seine Hose und seine Unterhose runtergezogen und dann ihren Kopf zu

seinem Geschlechtsteil herangedrückt, was sie aber nicht gewollt habe. Sie habe

dann ihren Kopf weggemacht, weg von seiner Hand. Sie sei aufgestanden und habe

gesagt, sie wolle zu den Leuten zurückgehen. Auf die Frage, ob sie gesagt habe,

der Berufungskläger solle aufhören oder was das solle, führte die Privatklägerin 1

aus, zu dem Zeitpunkt habe sie das noch nicht wirklich getan. Zum weiteren

Geschehen befragt, führte die Privatklägerin 1 dann wiederum in freier

Rede aus, der Berufungskläger sei dann auch aufgestanden und habe ihr Kleid ein

bisschen hochgezogen und ihre Unterhose heruntergezogen. Er sei dann sehr nah

mit seinem Körper an ihren gekommen, sodass sie sein Geschlechtsteil an sich

gespürt habe. Sie habe dann ihre Unterhose hochgezogen und zu dem Zeitpunkt

gesagt: «ich will nicht hier. Wir können von mir aus zu mir heimgehen, aber ich

möchte nicht hier». Er habe sie (ihre Unterhose) dann nochmals heruntergezogen

und die Privatklägerin 1 auf den Boden geschubst. Dann sei es mega schnell

gegangen, sie habe nicht reagieren können, er sei auf sie oben drauf und sei dann

vaginal eingedrungen. Die Frage, ob sie habe aufstehen können, verneinte die Privatklägerin 1.

Sie schilderte, der Berufungskläger habe sie «so auch ein bisschen auf der

Brust gehalten», wobei sie zur Untermalung ihre flache Hand auf ihre Brust

drückte. Sie glaube aber, dass sie «auch ein bisschen erstarrt» sei, es habe «einfach

auch mega wehgemacht». Und sie habe immer wieder gesagt, dass sie es jetzt hier

nicht wolle und dass sie doch zu ihr heimkönnten und dass sie zu den anderen

Leuten wolle. Dass sie zu ihr heimkönnten, hätte sie ihm gesagt, weil sie

gewollt habe, dass es aufhöre. Sie habe gedacht, dass das vielleicht

funktioniere. Zum Ablauf danach befragt führte die Privatklägerin 1 aus, er

sei zuerst gegangen. Sie sei zuerst zum WC, habe mit niemanden geredet. Sie

habe dort auf dem WC gesehen, dass sie am Geschlechtsteil geblutet habe, aber

nicht von der Periode. Auf dem WC sei sie «zuerst so ein bisschen

zusammengebrochen», dann sei sie raus und zurück zu den Leuten. Sie habe

versucht mit einem Kollegen zu reden. Dann habe sie mitbekommen, dass der

Berufungskläger mit einem Uber gegangen sei. Für sie sei das nicht fertig

gewesen, sie habe irgendwie etwas mit der Situation machen müssen. Sie haben

den Berufungskläger konfrontieren wollen und sei ihm nach. Sie habe es nicht so

stehenlassen können. Sie habe ihn aber nicht mehr erwischt, er sei mit einem

Kollegen in einem Uber gegangen. Dann sei sie vor dem Spielplatz auf der

Strasse zusammengebrochen. Ihre enge Freundin sei ihr nachgelaufen und habe sie

auf der Strasse auch so gefunden und von der Strasse runterbefördert, auf das

Trottoir. Es seien noch ein paar andere Freunde dazugekommen, sie seien zu

fünft gewesen. Die Privatklägerin 1 sei dann auf dem Trottoir etwa 2-3

Stunden gelegen und habe geheult. Am nächsten Tag im WhatsApp habe sie eine

Entschuldigung vom Berufungskläger gewollt oder dass er zugebe, dass das

passiert sei. Aber das habe sie nicht bekommen. Dann habe sie es einfach

versucht zu vergessen, zu verdrängen. Ein paar Monate später sei sie von der

Polizei kontaktiert worden. Sie sei von der Opferhilfe in eine Traumatherapie

geschickt worden, die sie jetzt im Sommer beendet habe (Verhandlungsprotokoll

2.

Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 335 ff.).

3.2.9

Aussagen

des Berufungsklägers

3.2.9.1

Einvernahme vom 9. September 2021

Der Berufungskläger äusserte sich am 9. September 2021 im

Rahmen der vornehmlich betreffend Anklagefall 3 zum Nachteil der Privatklägerin 2

(siehe unten E. 3.3) durchgeführten Einvernahme erstmals zum Vorfall mit

der Privatklägerin 1 und zwar auf die Frage hin, ob er bereits einmal mit

ähnlichen Vorwürfen konfrontiert worden sei. Der Berufungskläger gab hierauf zu

Protokoll, er habe sich mit «einer B____» (der Privatklägerin 1) an einer

Party befunden. Diese habe Gefallen an ihm gefunden und sei die ganze Zeit zu

ihm gekommen. Dann hätten sie hinten Geschlechtsverkehr gehabt. Danach sei er

sofort nach Hause. Später habe sie behauptet, dass es gegen ihren Willen gewesen

sei, obwohl sie direkt nach dem Geschlechtsverkehr total happy zu ihren

Kolleginnen gegangen sei. Dort sei sie glücklich gewesen, dass er mit ihr

Geschlechtsverkehr gehabt habe und habe danach auch gewollt, dass er bei ihr

schlafe. Konfrontiert mit dem WhatsApp-Chatverlauf mit der Privatklägerin 1

vom 6. Jui 2021 gab der Berufungskläger an, er könne beweisen, dass das

nicht stimme. Er habe «10 Zeugen». Die Privatklägerin 1 sei zu F____

gegangen und habe ihr mit einem Lächeln gesagt, dass sie mit dem

Berufungskläger Geschlechtsverkehr gehabt habe und er heute bei ihr schlafe. Erst

als er einfach habe heimgehen wollen, habe sie angefangen zu heulen und habe ihm

vor dem Einsteigen ins Taxi noch gesagt, er solle bei ihr zuhause schlafen. Das

hätten alle gesehen. Zur Frage, weshalb die Privatklägerin 1 ihm so etwas

vorhalten solle, führte der Berufungskläger aus: «Weil ich mit ihr

Geschlechtsverkehr hatte und danach einfach gegangen bin». Dort (am Ort des

Geschlechtsverkehrs) habe es übrigens gar kein Bänkli (Akten S. 306 ff.).

3.2.9.2

Einvernahme vom 4. April 2022

Anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2022, welche in

Anwesenheit der Privatklägerin 1, deren Rechtsvertreterin sowie der

Verteidigung stattfand, wurde der Berufungskläger eingehend zum Vorfall mit der

Privatklägerin 1 befragt. Auf den Vorhalt, er werde beschuldigt, in der

Nacht vom 5. Juni 2021 auf den 6. Juni 2021 beim [...] die Privatklägerin 1

sexuell genötigt und sie eventuell vergewaltigt zu haben, erwiderte der

Berufungskläger: «Nein, das stimmt so nicht». Sie seien sich auch bereits

vorher nähergekommen. Irgendwann sei er an dieser Party gewesen, die Privatklägerin 1

sei auch gekommen. Irgendwann seien sie beide nach hinten gegangen. Dort hätten

sie Geschlechtsverkehr gehabt. Danach habe sie auch gewollt, dass er bei ihr

übernachte. Als er das nicht gewollt habe und in ein Uber habe einsteigen

wollen, habe sie versucht, ihn zu halten (Akten S. 379). Auf spätere Nachfrage,

weshalb er nicht zu ihr habe gehen wollen, gab der Berufungskläger an, seine

Kollegen hätten nicht mitkommen können und er habe nicht alleine zu ihr

gewollt. Er habe es nicht gerne, wenn er einfach in einem fremden Bett

aufwache, er fühle sich dann dort nicht wohl (Akten S. 402). Nochmals

detailliert zum inkriminierten Vorfall befragt, schilderte der Berufungskläger,

sie seien nach hinten gegangen, wo es ein «Pärkli» habe. Sie hätten dann dort

«rumgemacht». Dann seien sie zusammen auf den Boden und hätten dort zusammen

Geschlechtsverkehr gehabt. Sie seien danach zusammen nach vorne gegangen und

hätten dort noch geredet. Die Privatklägerin 1 sei dann zu einer Kollegin

oder einem Kollegen und er selbst sei zu einem Kollegen gegangen. Auf die

Frage, wessen Idee es gewesen sei, in den Park zu gehen, erwiderte der

Berufungskläger, er könne sich nicht erinnern, nehme aber schon an, dass es

seine gewesen sei. Auf die Frage, weshalb er mit der Privatklägerin 1 zum Park

gewollt habe, gab der Berufungskläger an: «Für den Geschlechtsverkehr. Sie hat

sich ja auch den ganzen Abend an mich rangemacht». Sie sei zu ihm gekommen,

habe sich neben ihn gesetzt auf dem «Bänkli» und ihre Hand auf sein Bein

gemacht (Akten S. 380 ff.). Die an der Einvernahme teilnehmende Privatklägerin 1

äusserte am Ende der Einvernahme hierzu, dass sie zu ihm gegangen sei, weil sie

ihm habe helfen wollen, und ihm noch Wasser angeboten habe, worauf der

Berufungskläger erwiderte, dass er sich nicht ganz daran erinnere und das schon

sein könne (Akten S. 403).

Des Weiteren gab der Berufungskläger im Verlauf der

Einvernahme auf die Frage, ob er die Privatklägerin 1 gefragt habe, ob sie

mit ihm Geschlechtsverkehr haben wolle, an, dass er sie nicht gefragt habe. Sie

hätten rumgemacht und seien dann zusammen zu Boden gegangen. Dort habe er sie

gefingert und dann hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Auf den Hinweis hin,

dass die Privatklägerin 1 angegeben habe, es sei die Idee des

Berufungsklägers gewesen, in den Park zu gehen, weil er angeblich mit ihr habe

reden wollen, erwiderte der Berufungskläger, dass er sich an so etwas nicht

erinnere. Jeweils auf Frage hin sagte der Berufungskläger sodann aus, es sei

ihm nicht klar gewesen, dass es dort zu Geschlechtsverkehr kommen werde, aber

er habe es sich denken können. Auch die Privatklägerin 1 habe es gewusst,

denn sie habe sich an ihn rangemacht und dann seien sie zusammen in einen Park

gelaufen. Die Privatklägerin 1 habe ihn mehrmals, vor und nach dem

Geschlechtsverkehr gefragt, ob er noch zu ihr gehe. Die Initiative zum

Geschlechtsverkehr habe er ergriffen, indem er sie gefingert habe. Er könne

sich nicht mehr erinnern, ob sie dabei gestanden oder gesessen seien. Sie

hätten dort rumgemacht, dann habe er sie gefingert, dann seien sie zusammen auf

den Boden gegangen und hätten zusammen Geschlechtsverkehr gehabt. Die Privatklägerin 1

habe mitgemacht. Sie habe ihre Arme um ihn gehabt und sie hätten sich

währenddessen geküsst. Die Idee auf den Boden zu gehen sei seine gewesen, nehme

er an. Er habe gesagt: «komm wir legen uns hier auf den Boden». Sie habe dann

dort auch – vor dem Geschlechtsverkehr – gesagt, ob sie nicht lieber zu ihr

nach Hause gehen wollten. Er habe dann gesagt, dass er nicht wisse, ob er noch

zu ihr könne, deshalb hätten sie es dort gemacht. Über Schmerzen hätte die Privatklägerin 1

an dem Abend nicht geklagt. Der Geschlechtsverkehr sei nicht lange gegangen.

Als sie zusammen wieder zurückgegangen seien, sei sie glücklich gewesen und

habe gelächelt. Er habe zum Geschlechtsverkehr seine Trainerhosen selbst

runtergelassen und dann ihr Kleid ein wenig raufgezogen. Ein Kondom habe er

nicht verwendet. Er glaube, er sei zum Orgasmus gekommen. Auf die Frage, ob er

keine Angst vor einer Schwangerschaft oder Geschlechtskrankheiten gehabt habe,

gab der Berufungskläger an, er habe schon rausgezogen und die Gefahr von

Geschlechtskrankheiten sei ihm nicht so bewusst gewesen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin 1

im Wald jemals gesagt oder angedeutet habe, die sexuellen Handlungen nicht zu

wollen, erwiderte der Berufungskläger: «Nein». Später nochmals dazu befragt,

wie man sich das Fingern vorzustellen habe, gab der Berufungskläger an, sie

seien gesessen, das sei während dem Sitzen gewesen. Er sei mit seinen Fingern

auch in ihre Vagina eingedrungen. Er erinnere sich nicht daran, wer ihr die

Unterhosen ausgezogen habe (Akten S. 383 ff.).

Auf den Vorhalt, er habe den Kopf der Privatklägerin 1

gegen sein entblösstes Geschlechtsteil gedrückt, erwiderte er, so etwas sei gar

nie passiert. Auch die weiteren konkreten Vorhalte gemäss den Aussagen der Privatklägerin 1

bestritt der Berufungskläger. So gab er an, sich nicht daran zu erinnern, dass

er ihre Unterhosen runtergezogen habe. Ebenso wenig, dass es eine Situation

gegeben hatte, wo die Privatklägerin 1 habe weglaufen wollen. Er habe sie

auch nicht an den Schultern gepackt und zu Boden geschubst. Sie habe auch nie

gesagt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle und dass er aufhören solle

oder so. Sie habe ihm nichts gesagt und auch nicht gezeigt, dass sie nicht

wolle. Sie habe auch nicht geweint. Er habe sie auch nicht mit den Händen gegen

ihren Brustkorb gedrückt. Verletzungen bei ihr habe er nicht gesehen. Auf die

Frage, weshalb ihm die Privatklägerin 1 diese Vorwürfe mache, erwiderte

der Berufungskläger, er glaube, dass es daran liege, dass er einfach

weggegangen sei und es nur für einmal gewesen sei. Die Privatklägerin 1

sei nach dem Geschlechtsverkehr richtig glücklich gewesen und als er weggewollt

habe, habe es ein Drama gegeben (Akten S. 393 ff.).

Konfrontiert mit einer Aussage des Berufungsklägers im

WhatsApp-Chat gegenüber H____ (H____: «Die schriebt mir so mini pussy tued weh

[lachendes Emoji]». A____: «weish wieso» «will die will blüemli sex» «ich ha

aber harte gmacht [lachendes Smiley]»), erwiderte der Berufungskläger, das sei

einfach als Witz und nicht ernst gemeint gewesen. Der Witz daran sei gewesen,

dass es ihr wehgemacht habe; Blüemlisex sei ja langsam. Dazu befragt, ob er

harten Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt habe, erwiderte er wiederum,

nein, das sei ganz normaler Geschlechtsverkehr gewesen. Auf Vorhalt, er mache

sich über die Schmerzen der Privatklägerin 1 lustig, fragte der

Berufungskläger zurück, weshalb ihn Schmerzen interessieren sollten, wenn es nicht

so passiert sei. Auf Frage, was der Unterschied zwischen «Blüemlisex» und

«hartem Sex» sei, erwiderte der Berufungskläger, Blüemlisex sei langsam und

weich, also übertrieben. Harter Sex sei normaler Sex, also ein wenig schneller

(Akten S. 400 ff.).

3.2.9.3

Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2022

In seiner Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2022 wurde der

Berufungskläger in Anwesenheit seiner Verteidigung erneut kurz zum Anklagefall

2.

befragt. Auch hier räumte er den Geschlechtsverkehr ein, blieb aber dabei,

das sei keine Vergewaltigung gewesen. Als Grund für eine Falschbelastung

seitens der Privatklägerin 1 nannte der Berufungskläger erneut, er denke,

dass sie beleidigt gewesen sei, dass nichts Ernstes aus ihnen geworden sei. Sie

habe sich benutzt gefühlt. Sie habe ihn auch nicht mal gehen lassen wollen

(Akten S. 183 f.).

3.2.9.4

Hauptverhandlung vor Jugendgericht vom 16. Oktober 2023

Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Jugendgericht vom

16.

Oktober 2023 bekräftigte der Berufungskläger, dass alles freiwillig

passiert sei. Jeweils auf konkrete Nachfrage hin führte er aus, er habe ab dann

mit sexuellem Kontakt gerechnet, als sie sich geküsst hätten. Als sie nach

hinten gegangen seien, habe er sicher schon im Hinterkopf gehabt, dass etwas

laufen könne, denn sie seien davor zusammengelegen, es sei gut gelaufen, sie

sei extra seinetwegen gekommen. Die Initiative zum sexuellen Kontakt sei von

ihm ausgegangen. Die Privatklägerin 1 habe gesagt, dass es besser sei, wenn

sie es zuhause machen würden, so habe er das schon im Kopf. Er habe aber nicht

alleine zu ihr gewollt. Sie hätten dann herumgemacht, sich geküsst und berührt,

er sei sich nicht sicher, aber er nehme an, «gefingert und so und dann

Geschlechtsverkehr». Wo genau sie sich berührt hätten, könne er nicht mehr

genau sagen. Der Sex sei ohne Kondom gewesen, er habe keins dabeigehabt und das

sei «auch nicht angenehm». Er habe die Privatklägerin 1 nicht schwängern

wollen. Er habe sie nicht gefragt, ob mit oder ohne, sie habe aber nichts dazu

gesagt. Er wisse, dass er keine Krankheiten habe und nehme einfach mal an, dass

sie auch keine Krankheit gehabt habe; wenn man eine Krankheit habe, würde man

ja von sich aus was sagen. Befragt zu einem möglichen Falschbezichtigungsmotiv

der Privatklägerin 1 führte der Berufungskläger aus, es habe sie

vielleicht gestört, dass er dann aufgestanden und gegangen sei und sich nicht

mehr für sie interessiert habe. Sie sei dann auch zum Uber gerannt und habe

geschrien, dass er bei ihr schlafen solle. Gezeigt, dass sie mitmachen wolle,

habe sie, indem sie sich «geküsst und herumgemacht» hätten. Er habe sie nicht

direkt gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle. Auf die Frage, ob er sie nach

hinten (d.h. in den Park) genommen habe, damit sie nicht zu ihr nach Hause

gehen mussten, erwiderte der Berufungskläger: «Ja, kann man so sagen». Er habe

sich nicht an ihren Wunsch, zu ihr zu gehen, angepasst, weil er sie ja nicht

mal richtig gekannt habe, das sei unangenehm. Auch am nächsten Tag alleine von

dort verkatert nach Hause zu gehen, das mache er nicht gerne. Auf die Frage, ob

er sie habe überzeugen müssen, mitzumachen, erwiderte der Berufungskläger, sich

nicht mehr daran zu erinnern. Er könne sich auch nicht mehr an die dort

geführten Gespräche erinnern. Die Privatklägerin 1 habe aber keine

Handlungen oder Stellungen von sich aus vorgeschlagen, das sei von ihm

gekommen. Ein Stopp oder ähnliches habe er nie gehört; das hätte er schon

mitbekommen, egal wie viel er getrunken habe. Auf die Frage, wie er sich die

Verletzungen bei der Privatklägerin 1 erkläre, führte er aus, er habe

keine Ahnung, er habe die Verletzungen nicht gesehen, keiner habe die

Verletzungen gesehen. Auf Vorhalt, die Verletzungen seien bestätigt worden, gab

er an: «Ok. Ja, wir waren auch auf dem Boden». Grob sei es aus seiner Sicht

nicht zugegangen, sondern ganz normal. An ein «Hör uff und loss es» seitens der

Privatklägerin 1 erinnere er sich nicht. Er erinnere sich einfach daran,

dass sie gesagt habe, ob sie nicht zuhause weitermachen wollten. Das habe die Privatklägerin 1

aber nicht so gesagt, als ob sie hätte aufhören wollen. Ob die Privatklägerin 1

die Pille nehme, sei nie Thema gewesen an jenem Abend. Auf die Frage, warum sie

auf den Boden gewechselt und nicht die Bank gewählt hätten, meinte der

Berufungskläger, sich nicht ganz an diesen Wechsel erinnern zu können. Sie

seien dort gestanden und seien auf den Boden gegangen. Für ihn sei das kein

Problem, er könne ja nicht wissen, wenn jemand anderes Schmerzen habe

(Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 3 ff.; das Verhandlungsprotokoll der

1.

Instanz wurde vom Jugendgericht unpaginiert nach der Aktenseite 946

eingeordnet und wird daher mit der jeweiligen Seitenzahl des Protokolls

angegeben).

3.2.9.5

Berufungsverhandlung vom 18. November 2024

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November

2024.

wurde der Berufungskläger nochmals zur Sache angehört. Er räumte ein, das

sei «plus minus schon so» gewesen, dass er gesagt habe, ihm gehe es nicht gut

und dann seien die anderen alle gekommen. Genau wisse er es nicht mehr. Danach

seien sie nach hinten gelaufen. «Das mit dem Kopf drücken und so» stimme nicht.

Als sie wieder nach vorne gelaufen seien, sei die Privatklägerin 1

glücklich gewesen. Als er gegangen sei, sei sie ihm immer noch hinterher und

habe gewollt, dass er zu ihr heimgehe. Da seien auch andere Leute gewesen. Konfrontiert

mit der Aussage der Privatklägerin 1, sie sei ihm nicht grundsätzlich

abgeneigt gewesen, aber habe es einfach nicht so gewollt, wie das abgelaufen

sei, und sich auch dagegen gewehrt, gab der Berufungskläger an, hätte er «ja

mit ihr ficken wollen», hätte er «ja einfach warten können und zu ihr

heimgehen». Jeweils auf Frage, gab der Berufungskläger weiter an, man könne es

sich sicher schöner vorstellen als dort draussen, aber das heisse nicht, man

sei voll dagegen. Hätte er das Gefühl von ihr übermittelt bekommen, dass sie es

nicht wolle, hätte er das nicht gemacht. Dass er «das mit dem Kopf» nicht

gemacht habe wisse er, weil das etwas sei, was man einfach nicht mache, das

wäre ja dann eine Vergewaltigung gewesen. Dass die Privatklägerin 1 gesagt

habe, dass sie das nicht wolle, habe er nicht mitbekommen. Sie habe irgend so

etwas gesagt wie. «Wollen wir es nicht lieber daheim machen, fertigmachen». Er

wisse nicht, ob vor, nach oder während dem Sex. Danach seien sie direkt danach

aufgestanden und gegangen. Auf die Frage, wie er gemerkt habe, dass die Privatklägerin 1

Sex gewollt habe, erwiderte der Berufungskläger, indem sie «rumgemacht» hätten,

sie seien ja zusammen dort runtergelaufen. Er habe sie nicht an den Boden

geworfen oder so. Auf die Frage, wie er es dann gemacht habe, gab er an: «Keine

Ahnung, ich kann nur sagen, dass ich sie nicht gepackt und nicht auf den Boden

geworfen habe. An das erinnere ich mich. Also ich weiss, dass ich so etwas

nicht machen würde». Sex habe er dann «irgendwie dort auf dem Boden» mit ihr

gehabt. Auf die Frage, wie es von der Bank zum Boden gekommen sei, gab er an,

sich an keine Bank erinnern zu können. Es könne aber schon sein. Er glaube, das

sei eine Schaukel gewesen. Wie die Privatklägerin 1 auf den Boden gekommen

sei und wie das mit dem Ausziehen abgelaufen sei, wisse er nicht mehr zu 100%.

Während sie «so rumgemacht» hätten, seien sie «zu Boden gegangen». Die Frage,

ob es ein Vorspiel gegeben habe, bejahte er und präzisierte: «das Küssen und

so». Weh gemacht habe der Sex nicht, es sei einfach unangenehm gewesen wegen

dem Boden. Verhütung sei kein Thema gewesen, sie hätten nicht darüber geredet (Akten

Schlussfaszikel S. 341 ff.).

3.2.10

Weitere

Beweismittel und Indizien

3.2.10.1

Fotodokumentation [...] (Tatort)

Bei den Akten liegt auch eine Aktennotiz mit

Fotodokumentationen vom [...] (Tatort, Akten S. 419 ff.). Auf diesen Fotos

sind mehrere Sitzgelegenheiten, insbesondere auch zwei Sitzbänke beim besagten

«Pärkli» bzw. «Wäldli» und Spielplatz zu sehen (Akten S. 426 ff.). Auf den

Fotos ist auch ersichtlich, dass der Boden bei der Sitzgelegenheit

bzw. beim Spielplatz mit Holzschnipseln (wie sie an Spielplätzen häufig zu

sehen sind) ausgelegt ist, aber auch immer wieder faustgrosse Steine auf dem

Boden liegen (Akten S. 419, 429). Das Gelände erweist sich ausserdem an

verschiedenen Stellen als hügelig bzw. abschüssig (Akten S. 430 ff.).

3.2.10.2

Chatverlauf zwischen der Privatklägerin 1 und H____ vom 6. Juni 2021

In den Akten findet sich weiter der Verlauf eines WhatsApp-Chatgesprächs

zwischen der Privatklägerin 1 und H____ vom 6. Juni 2021 zwischen 12:27

und 13:02 Uhr. Darin beschreibt die Privatklägerin 1, sie habe mega

viele Verletzungen vom Verhalten des Berufungsklägers. H____ warnt sie hierauf,

sie solle schauen, was sie sage, weil so etwas einem Typen grosse Probleme

bringen könne. Sie solle nochmals überlegen, ob es wirklich so gewesen sei,

dass sie nicht gewollt habe und der Berufungskläger es trotzdem gemacht habe.

Die Privatklägerin erwidert hierauf unter anderem: «checksch ich weiss ich bin

selber schuld und hät besser könne reagiere […] ich will nid dass er problem

bekunnt aber ich will dass er weiss dass es nid oke gsi isch & weisch mir

isch klar wenn ich gschraue hât [sic] oder ihn weggschupft hät er scho

ufghört denk ich». Auf Frage von H____, ob sie Nein gesagt habe, gibt die Privatklägerin 1

an: «ja & hand weggmacht». Verletzungen habe sie am Rücken, weil er sie auf

den Boden geschubst habe, und im Schambereich («mini pussy het blaui flecke

& isch gschwulle & rot»). Auf die Frage, weshalb der Berufungskläger

sie geschubst habe, führte die Privatklägerin 1 aus, sie hätten auf einem

«Bänkli» angefangen und der Berufungskläger habe gewollt, dass sie sich

hinlege. Er habe sie dann an den Boden geschubst und sie sei wahrscheinlich auf

Steine gefallen. Auf Frage, was sie schlimm gefunden habe, stellte die Privatklägerin 1

nochmals klar, dass sie nicht gewollt und dem Berufungskläger das gesagt habe,

woraufhin er trotzdem weitergemacht habe. Wenn eine Frau nicht wolle, werde sie

nicht feucht und dann mache es mega weh. Sie habe jetzt mega Schmerzen und

könne fast nicht sitzen (Akten S. 412 ff.).

3.2.10.3

Chatverlauf zwischen dem Berufungskläger und H____ vom 6. Juni 2021

Die Akten enthalten auch den Verlauf eines

WhatsApp-Chatgesprächs zwischen H____ und dem Berufungskläger vom 6. Juni 2021,

unter anderem zwischen 13:03 und 14:02 Uhr. Darin spricht H____ – offensichtlich

direkt nach seinem Chatgespräch mit der Privatklägerin 1 – den

Berufungskläger darauf an, ob er denn immer «so grob» zu Frauen sein müsse und

ob es zutreffe, dass er die Privatklägerin 1 von der Sitzbank gestossen

habe, damit er sie am Boden «ficken» könne, was vom Berufungskläger verneint

wird. H____ sendet dem Berufungskläger sodann Screenshots von seinem

WhatsApp-Chatgespräch mit der Privatklägerin 1, worauf der Berufungskläger

mit «die hurre» antwortet und ausführt, alles was sie zu ihm gesagt habe, sei

gewesen, ob sie nicht lieber bei ihr zuhause wollen würden, er solle bei ihr

schlafen «und so» (Akten S. 293 ff.). Später am Abend des 6. Juni

2021, um 19:10 Uhr, schreibt H____ den Berufungskläger erneut an, er müsse

mit ihm reden. Der Berufungskläger antwortet hierauf, er habe keinen Bock mehr,

über die Privatklägerin 1 zu reden, worauf H____ antwortet: «Haha nei die

isch mir doch ego». H____ führt dennoch weiter aus, die Privatklägerin 1

würde ihm schreiben, ihre «Pussy» täte weh, wobei er dem ein lachendes Emoji

beifügt. Hierauf erwidert der Berufungskläger: «weish wieso» «will die will

blüemli sex» «ich ha aber harte gmacht» «[lachendes Emoji]» (Akten S. 406

ff.).

3.2.10.4

Chatverlauf zwischen der Privatklägerin 1 und dem Berufungskläger vom

6.

Juni 2021

In den Akten befindet sich sodann der Verlauf eines

WhatsApp-Chatgesprächs zwischen der Privatklägerin 1 und dem

Berufungskläger vom 6. Juni 2021 zwischen 13:07 und 13:24 Uhr sowie zwischen

16:18 und 17:11 Uhr. Darin stellt der Berufungskläger die Privatklägerin 1

zur Rede, was sie für einen «Scheiss» herumerzähle, sie habe ja sogar zu ihm

gesagt, dass er zu ihr kommen solle. Hierauf erwidert die Privatklägerin 1,

das sei vorher gewesen und dass das nicht heisse, dass sie «ficken» wolle. Der

Berufungskläger hält der Privatklägerin 1 hierauf vor, sie versuche die

Wahrheit zu verbiegen, worauf sie ausführt, er solle bitte nochmal überlegen,

er habe ihr ganz am Anfang ihren Slip ausgezogen, sie habe ihn wieder angezogen

und gesagt, «nid dusse mir könne zu mir aber nid do […] nid dört und nid so».

Und als sie auf dem Boden gelegen sei, habe sie die ganze Zeit gesagt, sie

wolle zurückgehen. Hierauf erwidert der Berufungskläger, sie habe gesagt: «kumm

in mir denn könne mir go», worauf wiederum die Privatklägerin 1 ausführt:

«ich ha jo [g]seit kumm mir mache bi mir deheim fertig dass du ufhörsch &

du hesch gseit nei bi dir mache mir denn 2. Rundi & ich ha wele dass du

kunnsch damits denn verbi isch». Sodann räumt die Privatklägerin 1 ein,

sie hätte deutlicher sein können, das sei auch ihr Fehler, aber es gehe ihr um

das Prinzip. Der Berufungskläger schreibt hierauf, sie sei einfach wütend, dass

sie «gebumst» hätten und er gegangen sei. Die Privatklägerin 1 erwidert, sie

sei danach heulend zum WC gerannt, weil sie solche Schmerzen gehabt habe. Sie

rede nicht vom Rücken, der sei zwar blau, aber davon rede sie nicht. Dies nimmt

der Berufungskläger mit einem «aha» zur Kenntnis. Nach einigen Stunden

Funkstille schreibt die Privatklägerin 1, sie wolle nicht, dass es ein

Drama gäbe oder der Berufungskläger Probleme bekomme. Sie habe einfach gewollt,

dass er wisse, dass sie es nicht okay gefunden habe, auch wenn es für ihn nicht

so rübergekommen sei. Aber sie würde das jetzt gern hinter sich lassen. Sie

würde einfach gern eine Entschuldigung von ihm hören. Der Berufungskläger fragt

hierauf, wofür er sich entschuldigen solle, sie solle sich entschuldigen, dass

sie «Scheisse» erzähle, worauf die Privatklägerin 1 wiederum resumiert:

«kei lust uf diskussione, löhn mirs eifach, finds eifach sehr unrief und unkorrekt

vo dir» (Akten S. 272 ff.).

3.2.10.5

Einvernahme der Zeugin E____ vom 3. Februar 2022

E____ gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 3. Februar

2022, welche in Anwesenheit der Verteidigung stattfand, an, sie selbst sei nicht

an der Party anwesend gewesen. Die Privatklägerin 1 habe sie am nächsten

Tag aber per Face-Time angerufen, eventuell habe sie ihr vorher auch über diese

Sache geschrieben. E____ gab jeweils auf offene Fragen zu diesem Video-Call in

freier Rede wieder, die Privatklägerin 1 habe ihr erzählt, dass sie mit

dem Berufungskläger Sex im Wald gehabt habe. Er sei aber dort sehr grob zu ihr

gewesen und sie habe sich auch nicht wohl gefühlt. Sie glaube, die Privatklägerin 1

habe erzählt, der Berufungskläger habe sie gepackt, umgedreht und geschubst und

sei dann einfach in sie reingegangen und habe sie auch festgehalten. Sie habe

sich nicht wehren können. Sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle, was er

aber nicht gemacht habe. Als er fertig gewesen sei, habe er ihr gar nicht

geholfen, aufzustehen, sondern sei einfach zurückgegangen. Die Privatklägerin 1

solle Schmerzen gehabt haben wegen der Steine. Sie habe ihr (E____) dann blaue

Flecken gezeigt; letztere glaube, dass diese am Rücken und an den Beinen

gewesen seien, wisse aber nicht mehr genau, wo. Es seien keine offenen Wunden

gewesen. Das ganze solle am Boden oder auf einem Bänkli passiert sein. Die Privatklägerin 1

habe ihr erzählt, wie schlimm es für sie gewesen sei und dass sie nicht gewollt

habe. Sie habe auch viel geweint und keiner habe ihr helfen wollen, sondern

alle hätten nach Hause gewollt. Niemand habe sie so richtig ernstgenommen. Befragt

auf ihr eigenes Verhältnis zur Privatklägerin 1 gab E____ an, vor dem

Vorfall seien sie sehr gut befreundet gewesen, eine gute Kollegin von E____, F____,

sei da auch dabei gewesen. Die Privatklägerin 1 und F____ hätten dann aber

immer wieder Streit gehabt und so sei es auseinander. Die Privatklägerin 1

sei schon immer unschlüssig gewesen, ob sie wegen des Vorfalls mit dem

Berufungskläger zur Polizei gehen solle oder nicht und habe E____ mehrmals nach

ihrer Meinung gefragt. Sie habe der Privatklägerin 1 gesagt, dass sie das

selber wissen müsse. Zum Berufungskläger stehe E____ noch in gutem Kontakt. F____

habe ihr (E____) zum Vorfall etwas komplett anderes erzählt als die Privatklägerin 1,

wobei die beiden schon dort ein komisches Verhältnis gehabt hätten (Akten

S. 340 ff.).

3.2.10.6

Einvernahme der Zeugin F____ vom 16. Februar 2022

Am 16. Februar 2022 wurde F____ in Anwesenheit der

Verteidigung sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 als Zeugin

einvernommen. Sie führte in freier Rede aus, irgendwann seien der

Berufungskläger und die Privatklägerin 1 weggegangen, sie habe die beiden

dann nicht mehr gesehen. Die Privatklägerin 1 sei bei ihrer Rückkehr zu

ihr (F____) gekommen und habe ihr gesagt, dass sie mit dem Berufungskläger

geschlafen habe und es «mega toll» gewesen sei. Später, im Aussenbereich, seien

der Berufungskläger, die Privatklägerin 1, F____ und ein paar andere

gesessen. Die Privatklägerin 1 habe gewollt, dass der Berufungskläger und H____

zu ihr gehen. Der Berufungskläger habe zur Privatklägerin 1 gesagt, dass

er lieber nach Hause wolle. Sie (F____) habe dem Berufungskläger also ein Uber

bestellt und ihn dorthin begleitet. Sie sei dann zurück zum [...] und dann

weiter zur Strasse, wo sie die Privatklägerin 1, G____ und H____ gesehen

habe. Die Privatklägerin 1 sei bei H____ angelehnt gewesen und habe

geheult. Auf Frage, was passiert sei, habe die Privatklägerin 1 ihr

gesagt, dass sie das mit dem Berufungskläger gar nicht gewollt habe. Sie (F____)

habe es gar nicht glauben können und gefragt, weshalb die Privatklägerin 1

ihr dies nicht von Anfang an erzählt habe und weshalb sie zuerst noch gewollt

habe, dass der Berufungskläger zu ihr nach Hause wolle. Die Privatklägerin 1

habe keine richtigen Antworten geben können. Befragt zu ihrem Verhältnis zur Privatklägerin 1,

führte F____ aus, sie hätte nach dem Sommer den Kontakt zu dieser abgebrochen,

weil Sachen über sie (F____) gesagt worden seien und die Privatklägerin 1

gelogen habe. Auf Frage bestätigte sie, dass sie von der Privatklägerin 1

wegen einer Geldschuld betrieben worden sei. F____ werde ihr diese abbezahlen,

sobald sie ihren Lohn bekomme. Zum Berufungskläger habe sie ein gutes

Verhältnis und in der Woche vor der Einvernahme den letzten Kontakt gehabt.

Ohne hierzu befragt worden zu sein, führte F____ sodann aus, einen Abend oder

eine Woche vor dem Vorfall hätten ein paar Freunde, darunter sie, die Privatklägerin 1

und der Berufungskläger sich getroffen, wobei die Privatklägerin 1 und der

Berufungskläger zusammen in einem Bett gewesen und Arm in Arm zusammen

geschlafen hätten. Er hätte sie am Arm gestreichelt und sie hätte gesagt, dass

sie es auch mega schön gefunden habe. Die Privatklägerin 1 habe dann an

dieser Party eine Woche später wegen dem Berufungskläger unbedingt auch

mitkommen wollen. Jeweils auf Frage gab F____ weiter an, der Berufungskläger

und die Privatklägerin 1 seien für etwa 20 Minuten oder weniger

verschwunden gewesen. Als sie zurückgekommen seien, habe F____ erst nur die Privatklägerin 1

gesehen, den Berufungskläger habe sie erst etwa 10 Minuten später gesehen. Die Privatklägerin 1

habe, als sie ihr erzählt habe, dass der Sex mit dem Berufungskläger mega toll

gewesen sei, noch gefragt, ob es schlimm sei, dass sie mit ihm Sex gehabt habe

wegen des Freundeskreises, woraufhin F____ ihr gesagt habe, es sei alles gut.

Als der Berufungskläger zur Privatklägerin 1 gesagt habe, dass er nicht

mehr mit zu ihr komme, sei von der Privatklägerin 1 «ein komischer Blick»

gekommen. Beim WC sei die Privatklägerin 1 recht fröhlich gewesen, weil

sie es toll gefunden habe; ihre Augen hätten richtig gestrahlt. Dann bei der

Strasse habe sie geheult. Es habe gewechselt, als der Berufungskläger gegangen

sei. Sie (F____) habe der Privatklägerin 1 gesagt, dass man mit solchen Aussagen

«jemand[en] in die Scheisse ziehen» könne und dass sie dies mit dem

Berufungskläger klären solle. Die Behauptung der Privatklägerin 1, F____

habe ihr gesagt, sie solle keine Anzeige machen, dementierte sie aber (Akten

S. 349 ff.).

3.2.10.7

Einvernahme der Zeugin G____ vom 10. März 2022

Am 10. März 2022 wurde schliesslich G____ – in Anwesenheit

der Verteidigung sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 – als

Zeugin einvernommen. Zum Vorfall befragt, gab sie an, auch an dieser Party

gewesen zu sein. Sie seien eigentlich dorthin gegangen, weil der

Berufungskläger gesagt habe, es gehe ihm nicht gut, er brauche Hilfe. Die

Zeugin, die Privatklägerin 1, F____ und eine weitere Person seien dann

dorthin. Als sie dort gewesen seien, sei die Privatklägerin 1 mit dem

Berufungskläger weg. Die Privatklägerin 1 sei dann zurückgekommen. Am

Anfang sei nichts gewesen und als der Berufungskläger gegangen sei, habe die Privatklägerin 1

erzählt, dass er sie vergewaltigt habe. Auf Frage, wie lange die beiden

weggewesen seien, schätzte G____, vielleicht eine halbe Stunde. Sie habe

gewartet und es komisch gefunden, dass die Privatklägerin 1 so lange nicht

zurückgekommen sei. Auf Frage zum weiteren Geschehen, schilderte G____ in

freier Rede, die Privatklägerin 1 sei dann zurückgekommen. Der

Berufungskläger sei dann auch zurückgekommen und habe zu F____ gesagt, dass er

nach Hause wolle und sie ihm ein Uber bestellen solle. Als dieses Uber gekommen

sei, sei der Berufungskläger dorthin, die Privatklägerin 1 sei ihm

hinterher. Als der Berufungskläger die Privatklägerin 1 gesehen habe, sei

er gerannt und ins Uber gestiegen. Die Privatklägerin 1 habe dann

angefangen zu weinen und gesagt, dass der Berufungskläger sie vergewaltigt

habe. G____ seien Blätter in den vewuschelten Haaren der Privatklägerin 1

aufgefallen, die sie ihr aus dem Haar gezupft habe. H____ und F____ hätten die Privatklägerin 1

dann gefragt, ob sie sich wirklich sicher sei, dass dies passiert sei. Die Privatklägerin 1

sei aufgelöst gewesen und habe geheult und geheult. F____ habe dann gesagt,

dass der Berufungskläger halt so sei, wenn er betrunken sei. Sie seien gefühlte

zwei Stunden dort auf der Strasse gewesen. Irgendwann hätte G____ die Privatklägerin 1

überzeugen können, zu ihr nach Hause zu kommen. Dort habe die Privatklägerin 1

sich umgezogen und G____ habe gesehen, dass die Privatklägerin 1 «mega

Kratzer am Rücken» gehabt habe. Auf Frage, wie der Zustand der Privatklägerin 1

gewesen sei, als sie sie nach dem Vorfall wiedergesehen habe, gab die Zeugin

an, die Privatklägerin 1 sei sehr still, sehr ruhig gewesen, wobei sie

normalerweise «so gigsig» sei. Ihr sei aufgefallen, dass etwas anders sei. Auf

Frage, wie es weitergegangen sei, gab G____ unter anderem an, der

Berufungskläger habe F____ förmlich dazu gedrängt, ihm ein Uber zu bestellen.

Er sei dann mit einem Kollegen nach vorne zur Strasse und habe dort auf das

Uber gewartet. Die Privatklägerin 1 sei dann dort bei der Strasse dem

Berufungskläger hinterhergerannt und habe gesagt, er solle stehenbleiben. Sie

seien dann wie im Kreis umhergerannt. Das hätte G____ eine lustige Szene

gefunden, sie habe aber nicht gewusst, um was es gehe. Auf Frage, was die Privatklägerin 1

ihr erzählt habe, was mit dem Berufungskläger passiert sei, gab G____ an, die Privatklägerin 1

habe ihr erzählt, er habe sie auf den Boden geworfen und sie vergewaltigt. Sie

solle auch gesagt haben, dass sie nicht wolle. Nochmals befragt zu den

Verletzungen der Privatklägerin 1, führte die Zeugin aus, erstere habe so

Kratzer am Rücken gehabt und sei am Rücken auch gerötet gewesen. Als die Privatklägerin 1

sie am Nachmittag des Folgetags per FaceTime angerufen habe, habe sie ihr

erzählt, dass sie blaue Flecken im Intimbereiche habe und ihr alles wehtue. Sie

habe gesagt «Bro, ich habe blaue Flecken an meiner Pussy». Die Frage, ob G____

am Abend der Party mitbekommen habe, dass die Privatklägerin 1 dem

Berufungskläger gesagt habe, dass er noch zu ihr nach Hause solle, verneinte

die Zeugin. Ein Kollege des Berufungsklägers habe ihr dies aber erzählt, als

sie am Strassenrand gestanden seien. Befragt zu ihrer Beziehung zum

Berufungskläger gab die Zeugin an, ihn einmal an dieser Party gesehen, aber nie

wirklich mit ihm geredet zu haben. Die Privatklägerin 1 würde sie demgegenüber

als sehr gute Kollegin bezeichnen (Akten S. 364 ff.).

3.2.11

Aussagenanalyse

zur Privatklägerin 1

Nachfolgend ist eine Analyse bzw. Würdigung der dargelegten

Aussagen und Beweismittel vorzunehmen, beginnend mit einer Analyse der Aussagen

der Privatklägerin 1.

3.2.11.1

Aussagetüchtigkeit

Grundlage für

eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen

Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende

Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum

speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen

aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die

Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils

aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist

nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss

psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

Im vorliegenden

Fall sind in Bezug auf die Privatklägerin 1 keine Auffälligkeiten in ihrer

Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in ihren Aussagen

ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihr

dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine

fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert

wäre. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Die

– sowohl von der Privatklägerin 1 selbst (Akten S. 330) als auch von

Aussenstehenden, z.B. E____ (Akten S. 343), geschilderte – bloss leichte

Alkoholisierung der Privatklägerin 1 am Abend des Vorfalls, begründet

keine Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit.

3.2.11.2

Aussagengenese

und Motivanalyse

Des Weiteren ist

eine Analyse der Aussagenentstehung durchzuführen. Der Wahrheitsgehalt einer

Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang

sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der

Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine

absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige

suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 76 ff.).

In diesem

Zusammenhang ist mit der Vorinstanz zunächst zu berücksichtigen, dass das

Strafverfahren betreffend Anklagefall 2 nicht etwa durch die

Privatklägerin 1 ausgelöst wurde, sondern die Strafanzeige von der

Jugendanwaltschaft auf Verdacht hin verfasst wurde, nachdem im Zuge der im

Anklagefall 3 geführten Ermittlungen auf dem sichergestellten Mobiltelefon des

Berufungsklägers diverse WhatsApp-Chatverläufe gesichtet und als verdächtig

befunden worden waren (Akten S. 265 ff.).

Für die Verteidigung spricht der Umstand, dass die Privatklägerin 1

keine Strafanzeige erhob, dafür, dass die sexuellen Handlungen mit dem

Berufungskläger einvernehmlich erfolgt seien. Die Aussage der Privatklägerin 1

gegenüber Dritten und den Strafbehörden, wonach sie mit den sexuellen

Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, lasse sich dadurch erklären, dass

sich diese für die Privatklägerin 1 aufgrund der nicht erwiderten

romantischen Gefühle und des ungehobelten Verhaltens des Berufungsklägers

rückblickend als nicht mehr einvernehmlich angefühlt hätten (Plädoyer AV

2.

Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 316 f.).

Dem ist zu

entgegnen, dass gemäss den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten die Privatklägerin 1

noch am Abend des Vorfalls, nachdem der Berufungskläger weggefahren war, sagte,

sie habe den Geschlechtsverkehr nicht gewollt und der Berufungskläger habe sie

vergewaltigt (siehe oben E. 3.2.8, 3.2.10.5 ff.; mit Vorsicht zu würdigen

sind dabei, wie noch aufzuzeigen sein wird, die Aussagen von F____, siehe unten

E. 3.2.13.5). Die Privatklägerin 1 stellte auch in ihren objektiv

belegten WhatsApp-Chatgesprächen mit dem Berufungskläger sowie mit H____ direkt

am Tag nach dem Vorfall verschiedentlich klar, sie habe dem Berufungskläger

gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr und jedenfalls keinen

Geschlechtsverkehr zum betreffenden Zeitpunkt am betreffenden Ort wolle, sowie dass

der Berufungskläger sie zur Penetration auf den Boden geschubst und dabei

verletzt habe (siehe oben E. 3.2.10.2 und 3.2.10.4). Damit hat die Privatklägerin 1

bereits unmittelbar nach dem Vorfall und am Folgetag die wesentlichen Eckpunkte

des Geschehens, einschliesslich der fehlenden Einvernehmlichkeit der sexuellen

Handlungen, sowie die Folgen des Ganzen gegenüber mehreren Personen

umschrieben, wobei diese frühen Ausführungen der Privatklägerin 1 mit

ihren späteren Depositionen übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund überzeugt

eine nachträgliche blosse «Umdeutung» des Geschehens als nicht einvernehmlich –

wie sie die Verteidigung geltend macht – nicht. Auch sonst liegen in casu keine

Anzeichen für suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und

Pseudoerinnerungen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 71 ff.) vor, welche auf die Privatklägerin 1 bzw. ihre

Aussagen Einfluss gehabt haben könnten. Als Begründung, weshalb die Privatklägerin 1

den Vorfall gegenüber dem Berufungskläger und einigen Freunden ansprach,

überzeugen vielmehr die Ausführungen der Privatklägerin 1 selbst, wobei

sie angab, sie habe sich eine Entschuldigung vom Berufungskläger (wie sie im

Übrigen bereits am Folgetag dem Berufungskläger schrieb [Akten S. 287]) bzw. die

Anerkennung, dass das von ihr Erlebte auch so passiert sei, gewünscht. Als sie

das aber nicht bekommen habe, habe sie versucht, das Ganze zu verdrängen und

vergessen (Akten Schlussfaszikel S. 337).

Dadurch, dass

die Privatklägerin 1 sich einigen Freunden anvertraute, welche teilweise

zugleich gute Freunde des Berufungsklägers waren, riskierte sie allerdings eine

Krise im Freundeskreis. Diese trat offenbar auch ein. So ist aus den Aussagen von

F____ und E____ abzuleiten, dass diese nach dem Vorfall mit dem Berufungskläger

nach wie vor ein gutes Verhältnis pflegten, während sie sich von der Privatklägerin 1

distanzierten (siehe oben E. 3.2.10.5 f.). Die Privatklägerin 1 gab weiter

an, F____ sei auf sie sauer gewesen, weil sie ein paar Personen vom Vorfall

erzählt habe (Akten S. 328). Auch H____ konfrontierte den Berufungskläger

zwar über WhatsApp mit den Vorwürfen, die er von der Privatklägerin 1

gehört hatte, sicherte dem Berufungskläger dann aber zu, ihm seine

Bestreitungen zu glauben (Akten S. 295). Sodann ergibt sich sowohl aus den

aktenkundigen WhatsApp-Chatverläufen als auch aus verschiedenen Aussagen der

Beteiligten, dass die Privatklägerin 1 vom gemeinsamen Freundeskreis davor

gewarnt wurde, derartige Vorwürfe gegen den Berufungskläger zu erheben (WhatsApp-Chatverlauf,

Nachricht von H____ an die Privatklägerin 1: «[…]abee ich kenn A____ und

weiss was nei heisst und er würd das ned mache und lueg was du seisch bitte

will so epis kann e typ in grossi Problem kriege das isxh nid eif epis wo meh

eif so kah Sage [sic]» [Akten S. 414]; Privatklägerin 1: «Und

auch wegen dem Einreden durch F____, dass dies dem A____ sein ganzes Leben

zerstören würde» [Akten S. 331]; Aussagen F____: «Ich fragte ob sie sich

sicher sei, weil so etwas einem ins Schlechte ziehen kann» [Akten S. 351],

«Ich sagte ihr, dass solche Aussagen jemand in die Scheisse ziehen kann» [Akten

S. 357]). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Privatklägerin 1

auch in diesem Freundeskreis durch eine entsprechende Falschaussage nichts zu

gewinnen, aber doch einiges zu verlieren gehabt hätte.

Unter den genannten Umständen überzeugt sodann als Grund für

das Absehen von einer Strafanzeige nicht etwa – wie der Verteidiger vorbringt,

dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war – sondern vielmehr, was die Privatklägerin 1

geltend machte, nämlich, dass sie dem Berufungskläger keine Probleme bereiten

wollte (Akten S. 331), wie sie dies im Übrigen bereits am Folgetag im Chat

gegenüber dem Berufungskläger zum Ausdruck brachte (Akten S. 287). Die

Privatklägerin führte darüber hinaus nachvollziehbar aus, dass sie nicht davon

ausging, dass eine Strafanzeige «etwas bringen würde», da sie keine Zeugen habe

und keinen Arzt aufgesucht habe (Akten S. 331).

Nach dem

Gesagten ergibt die Aussagegenese bei der Privatklägerin 1 keinerlei

Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung.

Auch sonst sind

bei der Privatklägerin 1 keinerlei Motive oder Anhaltspunkte für eine

falsche oder übertriebene Belastung des Berufungsklägers auszumachen.

Insbesondere belastete die Privatklägerin 1 den Berufungskläger nicht

übermässig, sondern machte sehr differenzierte Aussagen zu dessen Verhalten und

suchte bei sich selbst geradezu nach einer Mitverantwortung für das Geschehene.

Hierauf ist im Rahmen der Qualitätsanalyse ihrer Aussagen zurückzukommen (siehe

sogleich E. 3.2.11.3).

3.2.11.3

Realkennzeichen

Was des Weiteren

die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug

auf vorhandene Realkennzeichen, siehe für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.)

angeht, so ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 in

allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne

dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Die Privatklägerin 1 schilderte

das Geschehen sowie die mutmasslich vom Vorfall erlittenen Verletzungen im

freien Bericht vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum

(Akten S. 321 f., 324, 327; Akten Schlussfaszikel S. 336 f.). Die Angaben

der Privatklägerin 1 sind im freien Bericht durchaus auch sprunghaft und

nicht chronologisch bzw. enthalten spontane Ergänzungen, ohne dabei gegen die

logische Konsistenz zu verstossen («Er stand auch auf. Ich hatte dort ein Kleid

an. Er hat dann meine Unterhose bis zum Knöchel runtergezogen» [Akten S. 321];

«Er packte mich an meinen Schultern und schubste mich zu Boden, sodass ich auf

den Rücken fiel. Ich muss sagen, dass ich in einen leichten Abhang fiel, sodass

meine Beine höher waren als mein Kopf» [Akten S. 322]; «ging ich dann

zurück zur Party und wollte es dort mit ihm ansprechen. Ich ging aber zuerst

aufs WC, weil ich Schmerzen hatte und blutete» [Akten S. 322]; «Wir sind

auf das Bänkli gesessen, wir haben eigentlich gar nicht geredet. Er hat mich

angefangen zu küssen» [Akten Schlussfaszikel S. 336]).

Der Bericht der Privatklägerin 1

ist sodann eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen

zeitlichen Ablauf (Umschreibung des Tatorts und Entfernung zur Party von rund

30-40 Metern [«die Leute hat man noch sehr gut gehört aber nicht mehr gesehen»,

Akten S. 324, siehe auch Akten Schlussfaszikel S. 335];

Unterscheidung der Geschehnisse auf der Sitzbank bzw. im Stehen bzw. auf dem

Boden; Umschreibung des Abhangs und Ausführungen, dass ihr der Sturz «wegen dem

Waldboden» wehgetan und ihren Rücken verletzt habe; Angaben zu den ungefähren

zeitlichen Verhältnissen mit den unvermittelten Küssen seitens des

Berufungsklägers, sobald man auf der Parkbank gesessen sei, dem Schubsen auf

den Waldboden, worauf alles «mega schnell» gegangen sei, dem unvermittelten

Eindringen des Berufungsklägers mit seinem Penis in ihre Vagina, dem ca. 20

Minuten andauerndem Geschlechtsverkehr, der Resignation und Aufgabe der

Gegenwehr der Privatklägerin 1 nach ca. 10 Minuten des

Geschlechtsverkehrs sowie ihrem ca. 2-3 Minuten dauernden Verbleiben auf dem

Waldboden danach [Akten S. 321 f., 324, 327; Akten Schlussfaszikel

S. 336 f.]). In den Schilderungen der Privatklägerin 1 zum

Kerngeschehen sind des Weiteren diverse Interaktionen zwischen ihr und dem

Berufungskläger enthalten, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf

einander beziehen (Versuch des Berufungsklägers, ihren Kopf zu seinem

Geschlechtsteil zu ziehen, Hochdrücken ihres Kopfes, Aufstehen der Privatklägerin 1

und dann des Berufungsklägers, Herunterziehen ihrer Unterhosen und Einführen

seiner Finger durch den Berufungskläger, Heraufziehen ihrer Unterhosen durch

die Privatklägerin 1 selbst, Packen und Schubsen der Privatklägerin 1

sowie erneutes Herunterziehen ihrer Unterhosen seitens des Berufungsklägers,

Fallen der Privatklägerin 1 auf den Waldboden, an den Boden Drücken

seitens des Berufungsklägers, Aufforderungen der Privatklägerin 1

aufzuhören, Weitermachen seitens des Berufungsklägers und spätere Resignation

sowie Weinen der Privatklägerin 1 [Akten S. 321 f.; Akten

Schlussfaszikel S. 336 f.]). Auch gab die Privatklägerin die wenigen

während des Kerngeschehens gewechselten Worte konkret und teilweise in direkter

Rede wieder («dann sagte ich nein. Ich will hier nicht. Ich sagte ihm, dass ich

zurück zur Party will […] Ich sagte ihm mehrmals 'losses ' 'hör auf'» [Akten

S. 322]; «Ich habe dann gefragt was er mache […] er sagte dann so ähnlich

wie 'mach mal'» [Akten S. 324]; «Ich habe Stopp gesagt und ich habe auch

gesagt, dass ich nicht will» [Akten S. 326]; «meinen 'Stopps' und 'hör

auf'» [Akten S. 331]; «habe gesagt, ich will zu den Leuten zurückgehen»

[Akten Schlussfaszikel S. 336]; «Ich habe dann meine Unterhose hochgezogen

und habe zu dem Zeitpunkt gesagt, ich will nicht hier. Wir können von mir aus

zu mir heimgehen, aber ich möchte nicht hier», «ich habe immer wieder gesagt,

dass ich es jetzt hier nicht möchte und dass wir doch zu mir heimkönnen und

dass ich zu den anderen Leuten will» [Akten Schlussfaszikel S. 337]).

Ausserdem schildert die Privatklägerin 1 auch Komplikationen im Sinne von

unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen,

vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen. In diesem Zusammenhang zu

erwähnen sind die vergeblichen Versuche der Privatklägerin 1, sich die

Unterhosen wieder hochzuziehen sowie vom Berufungskläger weg- und wieder zurück

zur Party zu gehen, ihr gescheiterter Versuch, ihn mittels einer List (sie

sollten doch bei ihr zuhause weitermachen) dazu zu bringen, aufzuhören, sowie

ihre vergeblichen Bemühungen, mit ihm direkt nach dem Vorfall über das Ganze zu

reden und am Folgetag eine Entschuldigung oder Anerkennung des Geschehenen von

ihm zu erlangen (Akten S. 321 f., 324, 333; Akten Schlussfaszikel

S. 336 ff.).

Die

detaillierten Ausführungen der Privatklägerin 1 weisen auch etwas

merkwürdige Einzelheiten auf, welche keiner stereotypen Umschreibung eines

sexuellen Übergriffs entsprechen, aber zugleich nicht unrealistisch sind (der

Berufungskläger habe seine Hose und Unterhose unvermittelt heruntergezogen und

so etwas gesagt wie «mach mal»; er habe dann ihren Kopf in Richtung seines

Geschlechtsteils gedrückt, wobei sie ihren Kopf habe ganz fest wieder nach oben

werfen können; als sie aufgestanden sei, sei er ihr in den Weg gestanden, habe

ihr die Unterhose runtergezogen und sei dann im Stehen mit seinem

Geschlechtsteil so nahe an sie ran, dass sie es gespürt habe, um dann mit

seinen Fingern in sie einzudringen [Akten S. 324]). Die Privatklägerin 1

erwähnte sodann nebensächliche Einzelheiten («Ich sagte ihm, dass ich zurück

zur Party will» [Akten S. 322; vgl. auch Akten Schlussfaszikel

S. 336]; [zum Geschehen auf der Sitzbank] «Ich weiss nur noch, dass gar

kein Wort gefallen ist» [Akten S. 324]; «Dann hat er seine Hose und

Unterhose runtergezogen also soweit das[s] es reichte» [Akten S. 324]).

Die Privatklägerin 1 schilderte auch eigene Gefühle und Gedanken («Nach 10

Minuten habe ich dann gemerkt, dass es keinen Sinn macht. Ich habe dann nur

noch geweint» [Akten S. 322]; «Später als ich mich vom Schock

einigermassen erholt hatte, ging ich dann zurück zur Party und wollte es dort

mit ihm ansprechen» [Akten S. 322]; «Ich habe meinen Kopf ganz fest gegen

seine Hand wieder nach oben geworfen. Dann wurde mir klar was er versucht

hatte» [Akten S. 324]; auf Frage, weshalb sie sich nicht körperlich

gewehrt habe: «Ich hatte Angst, dass er gewalttätig wird. Ich habe schon von

1,2 Schlägereien gehört wo er involviert gewesen sein soll» [Akten S. 326];

«Ich wusste, wenn ich mich noch mehr wehre, macht es noch mehr weh. Ich wusste,

dass wenn er kommt, hört es auf. Oder ich ihm sage, dass wir bei mir

weitermachen» [Akten S. 333]; «ich wollte, dass es aufhört. Ich dachte es

funktioniert vielleicht» [Akten Schlussfaszikel S. 337]; «Für mich war das

nicht fertig, ich musste irgendwie etwas mit der Situation machen. Ich wollte

ihn konfrontieren und bin ihm nach. Ich wollte es einfach nicht, ich konnte es

nicht so stehen lassen, ich wollte nicht so heimgehen. Ich habe keine Ahnung

was ich gesagt hätte, aber ich habe es nicht so stehen lassen können» [Akten

Schlussfaszikel S. 337]) sowie innerpsychologische Vorgänge, die sie beim

Täter vermutete («Er gab diesen Eindruck. Er hatte wie ein Ziel vor Augen. Er

hat einem das Gefühl gegeben, dass er jetzt mache, was er will» [Akten S. 330];

«er hatte mich mit einer Hand auf meinem Brustkorb nach unten gedrückt […]

Ziemlich die ganze Zeit als ich auf dem Boden gelegen bin und ich nehme an,

damit ich nicht aufstehen kann. Oder vielleicht auch nur zum Stützen» [Akten

S. 333]).

Sehr bedeutsam

erscheint sodann, dass die Privatklägerin 1 die Vorfälle keineswegs

dramatisiert, sondern vielmehr äusserst differenziert schildert (der

Berufungskläger habe ihren Kopf bloss «in Richtung seines Geschlechtsteils»

gezogen [Akten S. 324], womit die Privatklägerin 1 nur einen versuchten

und keinen erfolgreichen erzwungenen Oralverkehr beschreibt; «Er hat mir seine

Finger reingesteckt […] In meine Vagina. Das ging nicht lange, weil ich sofort

meine Unterhose wieder raufgezogen habe» [Akten S. 325]; Kleidungsstücke

habe er nicht beschädigt [Akten S. 325]; geschlagen habe er sie nicht,

«ausser dem Schubsen» [Akten S. 326]; bedroht habe er sie nicht, aber er

habe sie am Boden mit einer Hand auf dem Brustkorb festgehalten, vielleicht

aber auch nur, um sich zu stützen [Akten S. 333]; er habe ihr «Kleid ein

bisschen hochgezogen» [Akten Schlussfaszikel S. 336]; er habe sie «ein

bisschen auf der Brust gehalten» [Akten Schlussfaszikel S. 337]; auf

Frage, ob sie, nachdem der Berufungskläger versucht habe, ihren Kopf zu seinem

Geschlechtsteil zu drücken, und sie von der Parkbank aufgestanden sei, zu ihm

gesagt habe, er solle damit aufhören, räumte die Privatklägerin 1 ein:

«Hm. Zu dem Zeitpunkt noch nicht wirklich» [Akten Schlussfaszikel S. 336];

ihre Traumatherapie habe sie diesen Sommer beendet, da der Bedarf nicht mehr so

da sei und sie jetzt plus minus damit habe abschliessen können, auch wenn sie

noch einiges begleite [Akten Schlussfaszikel S. 338]). Damit verzichtete die

Privatklägerin 1 – selbst auf konkrete Nachfrage hin – verschiedentlich

auf Mehrbelastungen des Berufungsklägers, obschon solche nur schwer überprüfbar

gewesen und für eine falschaussagende Person durchaus naheliegend gewesen

wären. Die Privatklägerin 1 entlastete den Berufungskläger teilweise

sogar, indem sie angab, er habe «Sehr besoffen» (Akten S. 330) gewirkt. Demgegenüber

suchte die Privatklägerin 1 bei sich eine Mitverantwortung für das

Geschehene («Ich hätte versuchen können zu schreien, zu schlagen oder

wegzuschubsen. Das habe ich aber nicht gemacht, weil ich Angst vor einer

Konfrontation hatte» [Akten S. 333]; «Ich hätte schreien und schlagen

müssen. Ich hätte mich mehr körperlich wehren können. Ich gebe mir auch selber

ein wenig die Schuld. Ich hätte schreien sollen aber ich war so im Schock»

[Akten S. 334]; so auch in ihren WhatsApp-Chatgesprächen mit dem

Berufungskläger [Akten S. 281 f., 287] bzw. H____ [Akten S. 415 f.];

«ich bin aber glaube ich auch ein bisschen erstarrt» [Akten Schlussfaszikel

S. 337]). Sodann gab die Privatklägerin 1 offen zu, dass sie den

Berufungskläger «mega gemocht» habe, und fügte an: «wäre dieser Vorfall nicht

gewesen, dann hätte sich auch etwas Romantisches entwickeln können. Also etwas

Sexuelles wäre für mich nicht ausgeschlossen gewesen» (Akten S. 332). Sie

hätten einmal zusammen in einem Bett geschlafen während einer Party, wobei aber

noch andere in diesem Bett gewesen seien und sie sich dort weder geküsst noch

angefasst hätten (Akten S. 323). Die Privatklägerin 1 räumte auch

ein, dass sie das Küssen auf der Sitzbank gewollt, sich dagegen zuerst nicht

gewehrt und ihn auch geküsst habe (Akten S. 324 f.), denn das sei «ok» für

sie gewesen (Akten Schlussfaszikel S. 336). Sodann bestätigte sie, dass

sie vor dem Vorfall zum Berufungskläger gesagt habe, er könne zu ihr kommen, da

er ihr gesagt habe, dass es ihm schlecht gehe (Akten S. 331) sowie dass

sie während des Vorfalls zum Berufungskläger gesagt habe, er solle in ihr

ejakulieren bzw. sie könnten doch bei ihr zuhause «fertigmachen», wobei sie

dies zu jenem Zeitpunkt nur gesagt habe, um der Penetration ein Ende zu

bereiten (Akten S. 332 f.). Direkt bevor der Berufungskläger sie auf den

Boden geschubst habe, habe sie ausserdem zu diesem gesagt, sie könnten von ihr

aus zu ihr heimgehen, aber sie wolle es nicht dort, d.h. am Tatort (Akten

Schlussfaszikel S. 337). Bevor es übergriffig geworden sei, sei es für sie

eine Möglichkeit gewesen, mit ihm heimzugehen und dort Sex zu haben, sie habe

ihn gerngehabt. Aber sobald es übergriffig geworden sei, habe sie einfach

versucht, wegzukommen (Akten Schlussfaszikel S. 339). Schon diese

Schilderungen lassen auf ein gänzlich unbefangenes und erlebnisbasiertes

Aussageverhalten schliessen, ansonsten die Privatklägerin darauf bedacht

gewesen wäre, entsprechende innere Tatsachen sowie Gesprächsinhalte tunlichst

unerwähnt zu lassen oder abzustreiten, um die fehlende Einvernehmlichkeit der

sexuellen Handlungen und die Deutlichkeit ihres Neins zu unterstreichen. Ausserdem

räumte die Privatklägerin 1 es ein, wenn sie Erinnerungslücken,

Unsicherheiten oder Wissenslücken hatte («Irgendwann war [er] fertig. Ich kann

nicht sagen wie lange[,] aber ich schätze sicher 20 Minuten» [Akten S. 322];

auf Frage, ob sie den Vorfall nochmals detailliert schildern könne: «Ich weiss

es nicht mehr 100% genau» [Akten S. 323]; «Die genaue Wortwahl weiss ich

nicht mehr» [Akten S. 324]; auf Frage, ob es beim Geschlechtsverkehr nur

die von ihr beschriebene Position gegeben habe: «Ich habe recht viel nach

diesem Vorfall ausgeblendet. Es kommen aber immer wieder Stücke hervor. Aber

auf dem Boden gab es nur die eine Position» [Akten S. 334]; «Ich erinnere

mich daran, dass das erste Mal als er in mich eingedrungen war, als ich am

Boden lag. Dort hatte ich einen stechenden Schmerz in meiner Vagina verspürt.

Bei der Situation beim Bänkli hatte ich auch das Gefühl, dass er in mir war

aber es können auch nur seine Finger gewesen sein» [Akten S. 335]; vor

ihren Augen habe der Berufungskläger nichts konsumiert, aber ihr sei gesagt

worden, dass er mega betrunken gewesen sei, von Betäubungsmitteln oder

Medikamenten wisse sie nichts [Akten S. 330]). Des Weiteren ist zu

berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 es offenlegte, wenn es sich bei

einer Angabe lediglich um eine Vermutung handelte, gerade auch, wenn es um den

Berufungskläger belastende Aspekte ging (z.B. auf Frage, weshalb der

Berufungskläger sie am Boden mit einer Hand auf ihrem Brustkorb nach unten

gedrückt habe: «ich nehme an, damit ich nicht aufstehen kann. Oder vielleicht

auch nur zum Stützen» [Akten S. 333]).

Schliesslich

weisen auch die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Geschehen nach

dem Vorfall im Park, aber mit einem gewissen Bezug zum Kerngeschehen, eine hohe

Qualität auf – etwa ihre Schilderungen, wie sie aufs WC sei und dort das Blut

gesehen habe, wie sie noch auf der Party versucht habe, zunächst mit einem

Freund, dann mit dem Berufungskläger über den Vorfall zu reden, wie sie auf der

Strasse bzw. dem Trottoir zusammengebrochen sei und lange geweint habe, wie sie

bzw. Freunde ihre Verletzungen versorgt hätten, weshalb sie nicht zu einem Arzt

oder der Polizei sei etc. (Akten S. 322, 327 f., 329; Akten

Schlussfaszikel S. 336 f.).

Die Verteidigung macht geltend, da die Privatklägerin 1

sich unbestrittenermassen mit dem Berufungskläger von der [...] entfernt und mit

ihm in ein benachbartes Waldstück gegangen sei, sowie da die beiden sich dort

in der Folge einvernehmlich geküsst und «rumgemacht» hätten, hätte die Privatklägerin 1

durchaus auch mit weitergehenden sexuellen Handlungen des Berufungsklägers

gerechnet und sei damit einverstanden gewesen. Nur zum «Knutschen» hätte man

auch in der [...] verbleiben können (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten

S. 317). Die Privatklägerin 1 hat in ihrer Version indessen klar

geäussert, dass sie zum betreffenden Zeitpunkt am betreffenden Ort keine

sexuellen Handlungen gewollt und dies dem Berufungskläger auch explizit gesagt (Nein,

ich will hier nicht, Stopp, hör auf etc.) sowie nonverbal (Kopf wegziehen,

Unterhose hochziehen, davonlaufen etc.) vermittelt habe. Soweit die

Verteidigung mit ihrem Einwand die Plausibilität bzw. logische Konsistenz dieser

Version der Privatklägerin 1 in Zweifel ziehen möchte, gelingt ihr dies

nicht. Denn generell ist bei einem Gang in einen Park bzw. ein Waldstück einige

zehn Meter von einer Party entfernt (sodass durchaus auch andere Partygäste

hätten dorthin kommen oder sich bereits dort aufhalten können) und mit einer

Person, mit der man zuvor noch nie Berührungen oder Küsse ausgetauscht hatte,

mitnichten mit bevorstehendem Geschlechtsverkehr zu rechnen, weshalb der blosse

Umstand, dass die Privatklägerin 2 mit dem Berufungskläger mitging,

keinesfalls als ihr Einverständnis in sexuelle Handlungen ausgelegt werden

kann. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Berufungskläger selbst einräumte,

beim Gang in den Park sei ihm nicht klar gewesen, dass es dort zu

Geschlechtsverkehr kommen würde, er habe es sich einfach denken können (Akten

S. 383). Er behauptet auch nicht etwa, der Privatklägerin 1 gesagt zu

haben, man solle explizit für Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle

Handlungen nach hinten laufen. Die Privatklägerin 1 führte als Grund für

den Gang in den Park aus, der Berufungskläger habe ihr gesagt, er wolle abseits

der Party mit ihr reden (Akten S. 321; Akten Schlussfaszikel S. 335).

Der Berufungskläger gab zwar an, sich nicht mehr an so etwas zu erinnern, er

erinnere sich einfach gesagt zu haben «wir gehen nach hinten» (Akten

S. 392), streitet die Möglichkeit einer solchen Aussage aber auch nicht

ab. Wie auch immer dem sei, musste die Privatklägerin 1 auch bei einer

blossen Aufforderung, zusammen nach hinten zu gehen, aufgrund der übrigen

Ausgangslage beim Gang in den Park mitnichten mit sexuellen Handlungen rechnen.

Sodann ist auch das – von der Privatklägerin 1 eingeräumte –

einvernehmliche Küssen bzw. «Rummachen», das im Kontext der Aussagen

beider Beteiligten betrachtet und auch entsprechend der jugendlichen Umgangssprache

als – unter Umständen auch heftiges – Küssen, aber noch ohne eigentliche

sexuellen Handlungen im engeren Sinne, zu verstehen ist, keinesfalls als

Einverständnis in (weitergehende) sexuelle Handlungen gleichzusetzen. Und

selbst wenn die Privatklägerin 1 zunächst auch mit sexuellen Handlungen

(etwa Berührungen erogener Zonen) einverstanden gewesen wäre, so kann das

Einverständnis einer Person in sexuelle Handlungen jederzeit (explizit oder

konkludent) widerrufen werden, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt weitere

sexuelle Handlungen gegen ihren Willen verstossen. Der Berufungskläger kann vor

diesem Hintergrund aus der Einvernehmlichkeit des Gangs in den Park und der

dortigen Küsse bzw. des «Rummachens» insgesamt nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Die Schilderung der Privatklägerin 1, wonach sie zwar mit dem

Berufungskläger in den Park mitgelaufen und ihn dort einverständlich geküsst, darüberhinausgehende

sexuelle Handlungen aber nicht gewollt und dies auch zum Ausdruck gebracht

habe, ist konsistent, plausibel und birgt keine inneren Widersprüche.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 eine Vielzahl an

Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen. Dies gilt

insbesondere auch hinsichtlich ihrer Aussagen zum Kerngeschehen sowie zu

Geschehnissen mit engem Bezug zum Kerngeschehen.

3.2.11.4

Konstanzanalyse

Des Weiteren ist

die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 1 bezüglich der

Vorgeschichte, des mutmasslichen Tatablaufs und des Zeitraums unmittelbar nach

der vorgeworfenen Tat zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der

Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen

über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese

Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und

Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer

Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse

Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder

betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende

Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die

Erlebnis-basiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung,

kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse

sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen

zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis

angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

Vorliegend hat die

Privatklägerin 1 zum Vorgeschehen (insbesondere wie sie vom

Berufungskläger an die Party «gelockt» wurde, an der er war), zum eigentlichen Kerngeschehen

(insbesondere zum Umstand, dass der Berufungskläger sie unter dem Vorwand zu

reden in den abgelegenen Park brachte), sowie zur Abfolge der Geschehnisse

unmittelbar vor dem Eindringen des Berufungsklägers in ihre Vagina und zum

anschliessenden Geschlechtsverkehr (unvermittelte, einvernehmliche Küsse auf

der Sitzbank ohne zuvor zu reden, Versuch des Berufungsklägers, ihren Kopf zu

seinem Geschlechtsteil zu ziehen, Hochdrücken ihres Kopfes, Aufstehen der

Privatklägerin 1 und dann des Berufungsklägers, Herunterziehen ihrer

Unterhosen und mit seinem Geschlechtsteil sehr nah an sie Herankommen seitens

des Berufungsklägers, Heraufziehen ihrer Unterhosen durch die Privatklägerin 1

selbst, die wenigen gewechselten Worte, Packen und Schubsen der Privatklägerin 1

sowie erneutes Herunterziehen ihrer Unterhosen seitens des Berufungsklägers, Sturz

der Privatklägerin 1 auf den Waldboden, an den Boden Drücken seitens des

Berufungsklägers, Aufforderungen der Privatklägerin 1 aufzuhören, Weitermachen

seitens des Berufungsklägers und spätere Resignation sowie Weinen der Privatklägerin 1)

– sowie auch in Bezug auf das Geschehen unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr

(zuerst sei der Berufungskläger zurück zur Party, dann sie, Gang aufs WC, vergeblicher

Versuch, mit einem Kollegen und dem Berufungskläger zu reden, Wegfahren des

Berufungsklägers, stundenlanges Weinen der Privatklägerin 1, Schilderung

gegenüber anwesenden Freunden) wiederholt gleichbleibende und damit überaus konstante

Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen oder stereotyp

wirken (Akten S. 321 ff.; Akten Schlussfaszikel S. 335 ff.). Auch

eine Anreicherung der Ausführungen wurde von der Privatklägerin 1 nicht

vorgenommen, insbesondere sind keinerlei Aggravationen zulasten des

Berufungsklägers in ihren späteren Schilderungen erkennbar. Widersprüche oder

Anreicherungen in den Aussagen der Privatklägerin 1 macht auch die

Verteidigung keine geltend. Auch die – wenigen – während des Kerngeschehens

gewechselten Worte gab die Privatklägerin 1 im Wesentlichen an ihren beiden

Befragungen inhaltlich konstant wider, ohne hierbei den immer gleichen,

präzisen Wortlaut wiederzugeben, was denn auch eher für auswendiggelernte

Aussagen gesprochen hätte. Das «mach mal» des Berufungsklägers findet an der

zweiten Befragung der Privatklägerin 1 zwar keine Erwähnung mehr, was aber

nach oben Gesagtem mit dem natürlichen Vergessensprozess zu erklären ist und

eine zu erwartende Ausdünnung darstellt. Aus aussagepsychologischer Sicht

sprechen all die genannten Umstände im Rahmen einer Konstanzanalyse ebenfalls

für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1.

3.2.11.5

Kompetenzanalyse

Eine weitere

Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist

die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der

betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der

Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das

Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person

sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des

spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit bei

der Privatklägerin 1 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach

diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.2.11.1). Was die

intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die

Privatklägerin 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher

grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Auch

bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im (wenngleich jungen) volljährigen

Alter eine derartige Schilderung zu erfinden.

Allerdings hat

die Privatklägerin 1 im konkreten Fall im Intervall von 2 Jahren und 10 Monaten

anlässlich zweier langer Befragungen mehrfach ausgesprochen detaillierte und

auch in ihren Einzelheiten durchwegs konstante Aussagen gemacht, welche

zahlreiche Realitätskriterien aufweisen. Angesichts dessen, insbesondere angesichts

der Vielzahl der geschilderten, wechselseitigen Interaktionen im Rahmen des

Kerngeschehens sowie der ausführlich geschilderten, dazu gehörenden Vor- und

Nachgeschichte, erscheint die vorliegende Situation zu komplex, um ein entsprechendes

Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrecht zu

erhalten. Auch die Aussagegenese (siehe oben E. 3.2.11.2) spricht gegen

eine Falschaussage, da die Privatklägerin 1 hierfür direkt nach dem Vorfall

eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über eine lange

Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig ergänzen müssen.

Im Ergebnis

spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der

Aussagen der Privatklägerin 1.

3.2.11.6

Qualitäts-Strukturvergleich

Die

Kompetenzanalyse steht sodann in engem Zusammenhang mit dem

Qualitäts-Strukturvergleich der Opferaussagen. Dabei wird die Qualität der

Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu

nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird

erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion

der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere

Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten,

fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 66).

Vorliegend

zeigen sich auch was den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, keine

Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin 1, welche die

Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen

ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie insbesondere zu ihrem

Verhältnis zum Berufungskläger sowie zu den Geschehnissen am Abend des 5. Juni

2021.

vor dem fraglichen Vorfall (Akten S. 321-323 und Akten

Schlussfaszikel S. 335), keine höhere Qualität auf, als jene zum

Kerngeschehen im Park – im Gegenteil sind ihre Aussagen zum Kerngeschehen sogar

besonders ausführlich, detailliert und lebendig sowie erfüllen auch sonst

zahlreiche Realkennzeichen (Akten S. 321 ff.; Akten Schlussfaszikel

S. 336 ff., siehe auch oben E. 3.2.11.3).

3.2.11.7

Ergebnis

Insgesamt ist

somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin 1 festzuhalten,

dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine

sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die

aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die

Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht realitätsbegründet

sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb

davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

3.2.12

Aussagenanalyse

zum Berufungskläger

Ganz anders einzustufen

sind die Aussagen des

Berufungsklägers.

3.2.12.1

Aussagetüchtigkeit

So ist zunächst zur Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers

zu bemerken, dass seine Wahrnehmungsschärfe zum Tatzeitpunkt und seine

anschliessende Erinnerungsfähigkeit aufgrund seines eingeräumten, vorgängigen

Konsums von «Gras und Alkohol» («in einer Stunde zwei Becher irgendetwas

vielleicht Vodka und auch zwei Joints», über den ganzen Abend verteilt «Nicht

ganz eine Flasche zu zweit» und «6 Joints», wobei er nicht bei jedem Joint mit

draussen gewesen sei, Akten S. 381) zumindest beeinträchtigt gewesen sein müssen.

So wurde er auch von den anderen Anwesenden als betrunken bzw. «besoffen» geschildert

(Akten S. 330, 358), wenngleich er selbst angab, es sei ihm hierbei gut gegangen

und er sei «in Stimmung» gewesen (Akten S. 381; Verhandlungsprotokoll 1.

Instanz, S. 3). Vor diesem Hintergrund ist seine Aussagetüchtigkeit zwar noch

nicht zu verneinen, allerdings ist davon auszugehen, dass diese doch deutlich

eingeschränkt ist.

3.2.12.2

Aussagengenese

und Motivanalyse

Dass der

Berufungskläger ein starkes Motiv dafür hat, um die schwerwiegenden Vorwürfe

der Privatklägerin 1 betreffend die sexuellen Übergriffe (auch mit

unzutreffenden Schutzbehauptungen) abzustreiten, ist offensichtlich. Überdies ist

offenkundig, dass der Berufungskläger bestrebt ist, es so aussehen zu lassen,

als sei die Privatklägerin überaus erpicht auf bzw. später sehr glücklich über

den Geschlechtsverkehr mit ihm gewesen («B____ ist dort dann zu F____ und hat

ihr gesagt, dass sie mit mir Geschlechtsverkehr hatte und das ich heute bei ihr

schlafe. Und dies mit einem Lächeln» [Akten S. 306]; «Sie hat sich ja auch

den ganzen Abend an mich rangemacht. […] Sie ist zu mir gekommen. Sie ist auch

neben mich gesessen auf dem Bänkli und machte dort ihre Hand auf mein Bein»

[Akten S. 382]; «Sie hat sich an mich rangemacht und dann laufen wir

zusammen in ein Pärkli. Sie hat das gewusst» [Akten S. 383]; «Als wir

zusammen wieder zurückgingen war sie glücklich und hat gelächelt» [Akten

S. 387]; «Sie war nach dem Geschlechtsverkehr richtig glücklich und als

ich wegwollte, hat es ein Drama gegeben. Ich habe mitbekommen, dass B____ an

diesem Tisch noch erzählte [sic] hatte 'Oh mein Gott, ich hatte mit A____

Geschlechtsverkehr'» [Akten S. 395]). Teilweise nahm er seine

diesbezüglichen – offenbar falschen – Behauptungen sogar explizit wieder zurück:

So behauptete er anlässlich seiner Einvernahme vom 4. April 2022, eine

Woche vor dem Vorfall seien er und die Privatklägerin 1 sich in einem

Hotelzimmer in einem Bett nähergekommen und hätten dort zusammen gekuschelt

(Akten S. 389), dies im offensichtlichen Bestreben eine erhöhte Intimität

zwischen ihm und der Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt des inkriminierten

Vorfalls zu konstruieren, nur um später an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung einzuräumen, dass es im besagten Hotelzimmerbett zu gar keinen

Berührungen mit der Privatklägerin 1 gekommen war (Verhandlungsprotokoll

1.

Instanz, S. 3), was er im Übrigen auch schon einmal an einer früheren

Einvernahme zugegeben hatte (Akten S. 380; vgl. in diesem

Zusammenhang auch das wechselhafte Aussageverhalten des Berufungsklägers zur

Frage, ob er sich mit der Privatklägerin 1 allein oder noch mit anderen

Kollegen im Bett befunden habe [Akten S. 404]). Schon mit Blick auf seine

augenfällige Motivlage und sein inkonstantes, offenkundig taktisches

Aussageverhalten kann den Aussagen des Berufungsklägers keine allzu grosse Glaubhaftigkeit

bescheinigt werden.

3.2.12.3

Realkennzeichen

Zudem ist die

inhaltliche Qualität der Aussagen des Berufungsklägers äusserst dürftig. Seine Ausführungen

zum Kerngeschehen sind einsilbig und enthalten kaum Schilderungen in freier

Rede und wenn doch, dann beschränken sich diese auf einige wenige Sätze, die zudem

streng chronologisch und nicht etwa sprunghaft erzählt werden (z.B. Akten

S. 379 f.). Insbesondere in den zentralen, umstrittenen Punkten bleiben

die Aussagen des Berufungsklägers sehr oberflächlich, soweit er überhaupt eine

Schilderung abgibt und nicht bloss die Vorwürfe abstreitet («Nein, das stimmt

so nicht. […] Irgendwann sind B____ und ich nach hinten gegangen. Dort hatten

wir dann Geschlechtsverkehr. Danach wollte sie auch, dass ich bei ihr

übernachte» [Akten S. 379]; «Wir haben rumgemacht und dann zusammen zu

Boden gegangen. Dort habe ich sie gefingert und dann hatten wir

Geschlechtsverkehr. Danach sind wir zusammen aufgestanden und zurück» [Akten

S. 383]; «Wir haben herumgemacht, nicht sicher, aber ich nehme an,

gefingert oder so und dann Geschlechtsverkehr» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

S. 4]). Auch auf konkrete Bitte, er möge das Ganze detaillierter

schildern, konnte der Berufungskläger nicht mehr Details liefern (Akten

S. 385). Auf Frage, was er mit «Herummachen» meine, gab er an, sie hätten

sich geküsst und berührt, er wisse aber nicht mehr, wo sie sich berührt hätten (Verhandlungsprotokoll

1.

Instanz, S. 4). Auch sonst weisen seine Schilderungen kaum

Realkennzeichen auf.

Die Verteidigung bringt zwar vor, die vagen und rudimentären

Ausführungen des Berufungsklägers sowie seine Berufung auf Erinnerungslücken

seien darauf zurückzuführen, dass dem Berufungskläger das sexuelle Erlebnis

offenbar keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen habe. Dem Berufungskläger

sei es nicht um ein romantisches Erlebnis, sondern einzig und allein um die

Befriedigung seiner Bedürfnisse gegangen. Messe jemand einem Ereignis keinerlei

Bedeutung zu, sei wenig erstaunlich, dass er im Nachhinein kein oder zumindest

kein präzises Erinnerungsvermögen mehr daran habe (Plädoyer AV 2. Instanz,

Akten Schlussfaszikel S. 315 f.). Dem ist allerdings zu entgegnen, dass

der Berufungskläger bereits einen Tag nach dem Vorfall in einem

WhatsApp-Chatgespräch mit der Privatklägerin 1 deren Sicht der Dinge und

die damit verbundenen Vorwürfe an ihn zur Kenntnis nahm sowie dass der Vorfall

auch Auswirkungen im Freundeskreis hatte und etwa dazu führte, dass auch H____

den Berufungskläger mit den Vorwürfen der Privatklägerin 1 konfrontierte

(siehe oben E. 3.2.10.2 ff.). Sodann wurde dem Berufungskläger spätestens

an seiner Einvernahme vom 9. September 2021 – mithin nicht einmal 3.5 Monate

nach dem Vorfall vom 5. Juni 2021 betreffend die Privatklägerin 1 offenbart,

dass die Strafbehörden auf diesen Vorfall aufmerksam geworden waren, da ihm

dort der WhatsApp-Chatverlauf mit den Vorwürfen der Privatklägerin 1

vorgehalten und er hierzu befragt wurde (Akten S. 306 f.). Für den

Berufungskläger stellte dieser Vorfall daher – was ihm schon früh bewusst war –

mitnichten eine wenig aufregende und daher schnell vergessene sexuelle

Erfahrung, sondern vielmehr eine ernstzunehmende, ein Strafverfahren auslösende

Besonderheit dar, zumal es sich beim Berufungskläger um einen Jugendlichen

handelt, bei dem man nicht etwa argumentieren könnte, er sei in Bezug auf

Geschlechtsverkehr und insbesondere Sexualstrafverfahren «abgebrüht». Des

Weiteren fällt auf, dass bereits die frühen Depositionen des Berufungsklägers in

Bezug auf das relevante Kerngeschehen äusserst oberflächlich und vage sind

(erste Einvernahme hierzu wie erwähnt knapp 3.5 Monate nach dem Vorfall, Akten

S. 306 f.; später dann Einvernahme vom 4. April 2022, Akten S. 378

ff. etc.). Augenfällig ist sodann, dass der Berufungskläger zu den Vorfällen

ausserhalb des Kerngeschehens durchaus detaillierte Ausführungen machen konnte

(eingehend hierzu unten E. 3.2.12.6). Vor diesem Hintergrund kann der

Berufungskläger aus dem Umstand, dass ihm der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1

nichts bedeutete, nichts für seine Position ableiten.

Relevant ist

demgegenüber, dass die Aussagen des Berufungsklägers in zentralen Aspekten

nicht kohärent sind, da die logische Konsistenz als notwendige Bedingung für

eine glaubhafte Aussage betrachtet wird (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 51).

In diesem

Zusammenhang ist zunächst zu erwähnen, dass der Berufungskläger eine – besonders

gewichtige – Abweichung seiner Behauptungen von den Schilderungen der Privatklägerin 1,

nämlich, dass er sie nicht auf den Boden gestossen habe, sondern dass sie gemeinsam

für den Geschlechtsverkehr auf den Boden gegangen seien, nicht plausibel und

nachvollziehbar schildern kann. Vielmehr bringt er hierbei wiederholt pauschal

und vage vor, sie seien «zusammen auf den Boden» und hätten dann dort

Geschlechtsverkehr gehabt (Akten S. 380 ff.). Er wisse nicht, wie er das

erklären solle (Akten S. 387; ähnlich: Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

S. 6; Akten S. 342 f.). Dies ist insbesondere deshalb beachtlich, weil

die Privatklägerin 1 vom Waldboden, der gemäss Fotodokumentation immer

wieder mit faustgrossen Steinen durchsetzt ist (siehe oben E. 3.2.10.1),

Schmerzen und Verletzungen am Rücken davontrug, wobei die Spuren der

Verletzungen auch von Zeugen bestätigt wurden (siehe oben E. 3.2.10.5 und

3.2.10.7

sowie unten E. 3.2.13.3 und 3.2.13.5). Auch der Berufungskläger räumte

(teilweise) ein, es sei wegen des Bodens für ihn unangenehm gewesen (Akten Schlussfaszikel

S. 343), obwohl er im Gegensatz zur Privatklägerin 1 unbestrittenermassen

nicht rücklings auf dem Boden, sondern auf ihr lag. Auf den Hinweis, es gäbe

Aussagen, welche die Verletzungen bei der Privatklägerin 1 bestätigen

würden, erwiderte der Berufungskläger bezeichnenderweise: «Ok. Ja, wir waren

auch auf dem Boden» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 5). Angesichts

des Umstands, dass sich gemäss den konstanten Aussagen der Privatklägerin 1

(siehe oben E. 3.2.8), eine Sitzbank am Tatort befand, auf der sie auch

«herumgemacht hätten», wobei ersteres mittels der Fotodokumentation

objektiviert bzw. bestätigt ist (siehe oben E. 3.2.10.1), ist mit der

Jugendanwaltschaft zu bemerken, dass ein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr am

Tatort auf der Sitzbank viel naheliegender – da schmerzfrei im Sitzen o.ä.

möglich – gewesen wäre. Die Geschichte des Berufungsklägers, sie hätten sich einvernehmlich

für Geschlechtsverkehr draussen auf dem steinigen Boden entschieden, erscheint vor

diesem Hintergrund lebensfremd, während die Version der Privatklägerin 1,

welche diesen Umstand in den Überwältigungsvorgang des Berufungsklägers

einbettet, uneingeschränkt plausibel ist.

Ebenso wenig zum

einvernehmlichen Geschlechtsverkehr passt im konkreten Fall der Umstand, dass

der Berufungskläger unbestrittenermassen kein Kondom verwendete (Akten

S. 388), wobei er den Angaben der Privatklägerin 1 zufolge auch in

ihr ejakulierte (Akten S. 327; der Berufungskläger konnte sich erst nicht

erinnern, wohin er ejakuliert habe, nur um auf Vorhalt des

Schwangerschaftsrisikos zu behaupten, er habe «herausgezogen», Akten S. 388).

Denn der Berufungskläger gab zugleich an, sie hätten davor weder über Verhütung,

noch über Geschlechtskrankheiten geredet (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

S. 4 und 6; Akten Schlussfaszikel S. 343). Angesichts des Umstands,

dass es vor diesem Abend – wie später auch vom Berufungskläger eingeräumt – noch

nie zu einer sexuellen Annäherung bzw. Berührungen, Küssen etc. zwischen den

beiden gekommen war und der Geschlechtsverkehr auch nicht im Rahmen einer

Beziehung stattfand, erscheint es auch lebensfremd, dass sich die Privatklägerin 1

– wie der Berufungskläger behauptet – ausserhalb einer Beziehung ohne jegliche

Diskussion bzw. Nachfrage freiwillig auf ungeschützten Geschlechtsverkehr mit

einer ihr kaum bekannten Person einliess, dies schon allein aufgrund des

Risikos (auch schwerer) Geschlechtskrankheiten.

Der Berufungskläger räumte sodann ein, die Privatklägerin 1

nicht gefragt zu haben, ob sie Geschlechtsverkehr wolle (Akten S. 383;

Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4). Der Berufungskläger gestand auch

ein, dass die Initiative zum sexuellen Kontakt von ihm gekommen sei (Akten

S. 384; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4) und die

Privatklägerin auch keine Handlungen oder Stellungen von sich aus vorgeschlagen

habe («Nein, hat sie nicht. Nein, das kam von mir» [Verhandlungsprotokoll 1.

Instanz, S. 5]). Trotz dieser eingestandenen Ausgangslage kann der Berufungskläger

dann aber keine konkreten und klaren Anzeichen für ein – ausdrückliches oder

zumindest konkludentes – Einverständnis der Privatklägerin 1 in den Geschlechtsverkehr

mit ihm nennen, welche – für Einvernehmlichkeit erforderlich – unmittelbar vor und

während des Geschlechtsverkehrs vorgelegen hätten. Der Berufungskläger vermag

vielmehr nur – äusserst vage – Umstände zu nennen, die teilweise von der Privatklägerin 1

bestritten werden, grösstenteils aber auch gar nicht als Anzeichen für ein

Einverständnis ausreichen würden, was eine befremdliche sexuelle

Anspruchshaltung des Berufungsklägers gegenüber Frauen offenbart, die auch nur

geringfügigste Anzeichen von Sympathie ihm gegenüber kundtun bzw. sich auf

Küsse mit ihm einlassen («Sie hat sich ja auch den ganzen Abend an mich

rangemacht. […] Sie ist zu mir gekommen. Sie ist auch neben mich gesessen auf

dem Bänkli und machte dort ihre Hand auf mein Bein» [Akten S. 382]; «Sie

hat sich an mich rangemacht und dann laufen wir zusammen in ein Pärkli. Sie hat

das gewusst» [Akten S. 383]; «Sie hat mitgemacht. […] Sie hatte ihre Arme

um mich und wir haben uns währenddessen geküsst», «Dann sind wir zusammen auf

den Boden und dort hatten wir Geschlechtsverkehr. Das ist von beiden gekommen»

[Akten S. 385]; «Als wir zusammen wieder zurückgingen war sie glücklich

und hat gelächelt» [Akten S. 387]; auf Frage, wie es zum Fingern gekommen

sei: «Wie genau weiss ich nicht mehr aber es ist passiert [Akten S. 385];

«Ich hatte Trainerhosen an und habe die selbst runtergelassen. Dann habe ich

ihr Kleid ein wenig raufgezogen» [Akten S. 387]; «Sie kam zu mir, lag

neben mich ins Bett, kam von sich aus. Auch an diese Party kam sie meinetwegen»

[Akten S. 183]; «wir waren zusammen in einem Hotel und dort suchte sie

auch immer meine Nähe […]. Ich lag dort im Bett und sie kam neben mich» […] Sie

vermittelte mir das Gefühl, dass sie das auch wollte, auch Kollegen sagten mir

ständig, dass sie schon den ganzen Abend lang zu mir wollte»,

[Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 3]; «Wir haben uns geküsst und

herumgemacht. Das ist schon ein Zeichen von mitmachen, würde ich mal sagen»

[Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4]; «Nachher, wo wir wieder nach

vorne gelaufen sind: Erstens war sie glücklich. Zweitens, bin ich gegangen, und

da ist sie mir immer noch hinterher und wollte, dass ich zu ihr heimgehe» [Akten

Schlussfaszikel S. 340]; auf Frage, wie er gemerkt habe, dass sie Sex

wolle: «indem wir rumgemacht haben, wir sind ja zusammen dort runtergelaufen» [Akten

Schlussfaszikel S. 342]). Sodann räumte der Berufungskläger verschiedentlich

ein, dass die Privatklägerin 1 ihn vor dem Geschlechtsverkehr darum

gebeten habe, lieber bei sich zuhause Geschlechtsverkehr zu haben. So sagte der

Berufungskläger an einer frühen Einvernahme aus, als er zur Privatklägerin 1

gesagt habe, «komm wir legen uns hier auf den Boden», habe sie gesagt: «wollen

wir nicht lieber zu mir nach Hause gehen»; dies sei vor dem Geschlechtsverkehr

gewesen (Akten S. 386). Diese Aussage machte er sinngemäss auch im

weiteren Verlauf des Verfahrens («Sie sagte, dass es besser wäre, wenn wir es

zuhause machen würden» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 4]; «Sie

hat gesagt, irgend so etwas, ich weiss nicht, ob sie es genauso gesagt hat:

Wollen wir es nicht lieber daheim machen, fertigmachen» [Akten Schlussfaszikel S. 341];

auf Frage, wann die Privatklägerin 1 dies gesagt habe: «es war vor und

nach dem Geschlechtsverkehr» [Akten S. 384, siehe auch 391]; siehe auch

seine WhatsApp-Nachricht an H____ «alles was sie gseid het ish» «wemmer nid

lieber bi mir dh» «penn bi mir und so» [Akten S. 299 f.]). Auf die in

diesem Zusammenhang gestellte Frage, wie er denn auf diese Aussage der Privatklägerin 1

reagiert habe bzw. auf den Hinweis, dass eine solche Aussage der Privatklägerin 1

wohl ein Zeichen sei, dass sie den Sex draussen nicht befürworte, wurde der

Berufungskläger ausweichend und behauptete erst, sie seien zu dem Zeitpunkt

sowieso fertig oder fast fertig gewesen bzw. er könne sich nicht mehr genau

erinnern, was sie gesagt habe, es sei irgendwas in diese Richtung gewesen. Wenn

sie ihm gesagt hätte, dass sie es zuhause machen sollen und sie es dort nicht

wolle, dann hätte er dort auf jeden Fall nicht so weitergemacht (Akten Schlussfaszikel

S. 341 f.). Mit diesen Aussagen bestätigte der Berufungskläger einerseits die

Version der Privatklägerin 1 in wichtigen Aspekten – welche auch Hinweise

auf die fehlende Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs bieten – und

offenbarte andererseits ein taktisch motiviertes Aussageverhalten.

Sodann fällt

verschiedentlich auf, dass der Berufungskläger weitgehende Erinnerungslücken vorbrachte

(«Ich weiss jetzt nicht mehr ob wir gestanden oder gesessen haben. Wir haben

dann dort rumgemacht», [zum «Fingern»] «Wie genau weiss ich nicht mehr aber es

ist passiert» [Akten S. 385]; er wisse nicht mehr, wer wann wen ausgezogen

und wohin er ejakuliert habe [Akten S. 385]; auf Frage, ob er die Privatklägerin 1

habe überzeugen müssen, mitzumachen: «Da erinnere ich mich nicht mehr dran» [Verhandlungsprotokoll

1.

Instanz, S. 5]). Dies kann an sich auch ein Realkennzeichen darstellen,

mutet hier aber eher als das Gegenteil an, da der Berufungskläger selbst in

Bezug auf ganz grundlegende Eckpunkte des Kerngeschehens Erinnerungslücken

geltend machte, sich dann aber bis zuletzt ganz sicher sein wollte, nichts

gegen den Willen der Privatklägerin 1 getan und nie ein «Stopp oder

ähnliches» von ihr gehört zu haben («nie gehört […] Das hätte ich schon

mitbekommen, egal wie viel ich getrunken habe», Verhandlungsprotokoll 1.

Instanz, S. 5). Auf die Frage, weshalb er trotz seiner massiven

Erinnerungslücken sicher wisse, dass er keine sexuellen Handlungen gegen den

Willen der Privatklägerin 1 ausgeführt habe, brachte der Berufungskläger

verschiedentlich zum Ausdruck, dass er sich letztlich so sicher sei, weil solch

ein Verhalten verpönt sei («ja, weil das etwas ist, was man einfach nicht

macht. Denn hätte ich das gemacht, dann wäre es ja eine Vergewaltigung. Das

habe ich nicht gemacht» [Akten Schlussfaszikel S. 341]; «Keine Ahnung, ich

kann nur sagen, dass ich sie nicht gepackt und nicht auf den Boden geworfen

habe. An das erinnere ich mich. Also ich weiss, dass ich so etwas nicht machen würde»

[Akten Schlussfaszikel S. 342]). Damit scheint er indessen keine

Erlebnisse aus seiner Erinnerung abzurufen, sondern vielmehr auszudrücken, als

was für ein Mensch er wahrgenommen werden möchte.

Bemerkenswert sind sodann die Ausflüchte, die der

Berufungskläger präsentierte, als er mit seinen WhatsApp-Nachrichten an H____

konfrontiert wurde («will die will blüemli sex» «ich ha aber harte gmacht» [lachendes

Smiley] [Akten S. 410 f.]). Nach Auffassung des Berufungsklägers soll

dies ein Witz, ein «Insider», gewesen sowie «Blüemlisex» übertrieben langsam

und weich, «harter Sex» hingegen «normaler Sex[,] also ein wenig schneller»

sein (Akten S. 400 ff.), was in keiner Weise zu überzeugen vermag.

Vielmehr manifestiert sich in diesen Nachrichten eine – vielsagende – rücksichtslose

Haltung des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin 1 und ihrem

Willen, welche der Berufungskläger auch noch gegenüber seinem Umfeld propagiert.

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Berufungsklägers zum

Kerngeschehen, soweit sie den Schilderungen der Privatklägerin 1

widersprechen, kaum Realkennzeichen und vielmehr diverse Phantasiesignale

enthalten.

3.2.12.4

Konstanzanalyse

Angesichts der

sehr knappen und vagen Aussagen des Berufungsklägers, insbesondere auch zum

Kerngeschehen, erstaunt sodann, dass sich selbst darin einige Widersprüche und

Inkonsistenzen finden.

Die Widersprüche bzw. das wechselhafte Aussageverhalten des

Berufungsklägers mit Blick auf die Frage, inwiefern er und die Privatklägerin 1

sich vor dem Vorfall im Hotelzimmer nähergekommen seien, wurden bereits oben

dargelegt. Ebenso wurde bereits aufgezeigt, dass der Berufungskläger mit Blick

auf die Frage, wann und inwiefern die Privatklägerin 1 zum Ausdruck

gebracht habe, lieber zuhause Geschlechtsverkehr haben zu wollen, ein

schwankendes und taktisch anmutendes Aussageverhalten an den Tag legte (zum

Ganzen oben E. 3.2.13.3).

Inkonsistent sind weiter die Aussagen des Berufungsklägers

zum Vorhandensein einer Sitzbank am Tatort. Der Berufungskläger stritt –

konfrontiert mit der fragenden WhatsApp-Nachricht H____s, ob er die Privatklägerin 1

von der Bank geschubst habe, damit er sie am Boden habe «ficken» können – das Vorhandensein

einer Sitzbank am Tatort zunächst ab (Akten S. 307). In einer anderen

Einvernahme gab der Berufungskläger demgegenüber an, die Privatklägerin 1

habe sich auf «dem Bänkli» neben ihn gesetzt und habe dort ihre Hand auf sein

Bein gemacht (Akten S. 382), ausserdem sei das «Fingern» der Privatklägerin 1

«während dem Sitzen» geschehen (Akten S. 392). An der Berufungsverhandlung

wollte er sich – dazu befragt, wie sie denn dann von der Bank auf den Boden

gekommen seien – wieder «an keine Bank erinnern» können und gab an: «Ich glaub

das war eine Schaukel» (Akten Schlussfaszikel S. 342), nur um kurz darauf

einzuräumen, er könne sich an keine Bank erinnern, das könne aber schon sein (Akten

Schlussfaszikel S. 343). Hierbei manifestiert der Berufungskläger nicht

nur ein inkonsistentes und taktisches Aussageverhalten, sondern widerspricht

mit seinen Aussagen auch objektiven Beweismitteln (Fotodokumentation Tatort,

siehe E. 3.2.10.1).

Sodann passt die Behauptung des Berufungsklägers, der

Geschlechtsverkehr am Boden sei kein Problem gewesen, die Holzstückchen am

Boden seien ja nicht hart gewesen (Akten S. 387), nicht zu seiner späteren

Aussage, wonach es «unangenehm» gewesen sei, «wegen dem Boden» (Akten Schlussfaszikel

S. 343).

Auch gab der Berufungskläger an, er wisse nicht mehr, wohin

er ejakuliert habe, nur um kurz darauf, auf die Frage, ob er ohne Kondom keine

Angst vor einer ungewollten Schwangerschaft oder Geschlechtskrankheiten gehabt

habe, zu behaupten, er «habe schon rausgezogen» (Akten S. 388).

Schliesslich schilderte der Berufungskläger an seiner ersten

Einvernahme zum Vorfall, er habe mit der Privatklägerin 1

Geschlechtsverkehr gehabt und sei «danach einfach gegangen» (Akten

S. 307), was sich mit den Schilderungen der Privatklägerin 1 deckt

(siehe oben E. 3.2.8). An einer späteren Einvernahme behauptete er

allerdings – entgegen den Aussagen der Privatklägerin 1 und seinen

früheren Aussagen – er sei nach dem Sex gemeinsam mit ihr wieder zu den anderen

gegangen und sie hätten dann noch zusammen geredet (Akten S. 383 f.). Als

er und die Privatklägerin 1 zusammen wieder zurückgegangen seien, sei die Privatklägerin 1

glücklich gewesen und habe gelächelt (Akten S. 387). Keine der befragten anwesenden

Zeuginnen bestätigte, dass der Berufungskläger mit der Privatklägerin 1

gemeinsam zurückgekommen sei, insbesondere auch die mit dem Berufungskläger gut

befreundete F____ gab an, sie habe beide separat und mit einem Abstand von ca.

10.

Minuten wieder auf der Party gesehen (Akten S. 353; vgl. auch die

Aussagen von G____: «Als ich eben dort sass, kam B____ zurück. Ich hatte sie

noch gefragt wo sie war. Der A____ ist dann auch zurückgekommen» [Akten

S. 367]). An der Hauptverhandlung vor Jugendgericht führte der Berufungskläger

als Begründung, weshalb die Privatklägerin 1 ihn falsch beschuldigen

sollte, wiederum an, vielleicht habe es sie gestört, dass er dann aufgestanden

und gegangen sei und sich nicht mehr für sie interessiert habe

(Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4), womit er seiner

zwischenzeitlichen Version widersprach und vielmehr auf seine erste Version

zurückschwenkte sowie die konstante Version der Privatklägerin 1 bestätigte.

Zusammenfassend betrachtet vermochte der Berufungskläger –

trotz seiner einsilbigen und oberflächlichen Aussagen – in verschiedener

Hinsicht mit Blick auf das Kerngeschehen, aber auch mit Blick auf die Vor- bzw.

Nachgeschichte mit wesentlichem Bezug zum Kerngeschehen keine konstanten

Aussagen zu machen und legte vielmehr verschiedentlich ein wechselhaftes,

taktisch motiviertes Aussageverhalten an den Tag.

3.2.12.5

Kompetenzanalyse

Im Rahmen der

Kompetenzanalyse ist festzustellen, dass eine derart einsilbige, undetaillierte,

inkohärente und widersprüchliche Abstreitung der Vorwürfe wie sie sich in den

Aussagen des Berufungsklägers zeigt, keiner besonderen Aussagekompetenzen

bedarf.

3.2.12.6

Qualitäts-Strukturvergleich

Sodann ist bei der

Strukturanalyse festzustellen, dass die Aussagen des Berufungsklägers allgemein

– d.h. sowohl betreffend das Kerngeschehen als auch betreffend Aspekte

ausserhalb des Kerngeschehens – äusserst einsilbig sind. Nichtsdestotrotz fällt

auf, dass die wenigen – minim – detaillierteren Schilderungen des

Berufungsklägers stets Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens betreffen,

beispielsweise die Geschehnisse am Abend des 5. Juni 2021 vor bzw. nach

dem inkriminierten Vorfall (z.B. Akten S. 379 f.), die Gründe, weshalb er

nicht bei der Privatklägerin 1 habe schlafen wollen (Akten S. 402) oder

auch den rund eine Woche zuvor stattgefundenen «Vorfall» im Hotelzimmer (Akten

S. 379 f.), was in der Tendenz ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner

Aussagen zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr spricht.

3.2.12.7

Täteradäquanz

Das Jugendgericht hat ausgeführt, dass es mit dem Anklagefall

3.

einen zweiten Vorfall gibt, in welchem dem Berufungskläger von einer anderen

Person ein Verhalten vorgeworfen wird, das zahlreiche Parallelen zum

Anklagefall 2 aufweist (Berufungskläger unter Substanzeinfluss, oberflächliche

Bekanntschaft zu den Opfern, vor den Vorfällen noch keine sexuelle Annäherung

zum Opfer, Initiative zu sexuellen Handlungen beim Berufungskläger, Aufsuchen

eines abgeschiedenen Ortes durch den Berufungskläger, Geschlechtsverkehr ohne

Kondom, Berufungskläger primär an sexueller Befriedigung und nicht an

romantischer/emotionaler Beziehung zum Opfer interessiert, Zurück-/Alleinlassen

des Opfers nach dem Geschlechtsverkehr, Überzeugungsarbeit des Berufungsklägers

nach dem Vorfall beim Opfer, es sei alles einvernehmlich geschehen; siehe

Jugendgerichtsurteil, Akten Schlussfaszikel S. 150 f.; eingehend zum

Anklagefall 3 siehe unten E. 3.3). In der Tat erscheint es höchst

merkwürdig, dass gleich zwei Personen – die soweit ersichtlich auch keine Bekanntschaft

zueinander pflegen – derart ähnliche Vorwürfe gegen den Berufungskläger

erheben, was letzterer selbst einräumt («Es sieht wirklich komisch aus, dass es

grad zwei sind. Aber keine Ahnung, es ist halt einfach wirklich nicht so

passiert» [Akten Schlussfaszikel S. 332]). Dieser Umstand kann im

Gesamtzusammenhang der Aussagenwürdigung unter dem Aspekt der Täter- bzw.

Persönlichkeitsadäquanz als – mangels bereits erfolgter rechtskräftiger

Verurteilung in einem der beiden Fälle allerdings bloss schwaches – Indiz

mitberücksichtigt werden.

3.2.12.8

Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vagen, wenig

plausiblen und teilweise auch widersprüchlichen Bestreitungen des

Berufungsklägers nach dem Gesagten nicht glaubhaft sind und die in ihrer

inhaltlichen Qualität sowie auch von den übrigen Elementen der Aussagenanalyse

her uneingeschränkt glaubhaften Depositionen der Privatklägerin 1 nicht

ansatzweise zu entkräften vermögen.

3.2.13

Würdigung

der übrigen Beweismittel und Indizien

Nachfolgend sind die übrigen Beweismittel und Indizien zu

würdigen.

3.2.13.1

Fotodokumentation [...] (Tatort)

Die Fotodokumentation zum Tatort – das in Bezug auf den Anklagefall

2.

einzig vorhandene im strengen Sinne objektive Beweismittel – stützt in

verschiedener Hinsicht die Aussagen der Privatklägerin 1. Dies einerseits

in Bezug auf das Vorhandensein von Sitzbänken am Tatort (Park), was die Privatklägerin 1

konstant schilderte, der Berufungskläger indessen teilweise abstritt bzw. als

ihm nicht erinnerlich bezeichnete. Andererseits stützt die Fotodokumentation

aber auch die von der Privatklägerin 1 geschilderten Bodenverhältnisse

(Abhang, der es ihr erschwerte, sich wieder aufzurichten, nachdem sie erst

einmal rücklings gestürzt war; mehrere Steine am Boden von durchaus auch

beachtlicher Grösse, sodass Verletzungen und Schmerzen bei Geschlechtsverkehr

am Boden nachvollziehbar erscheinen), während die Äusserungen des

Berufungsklägers, wonach der Boden kein Problem gewesen bzw. er nur mit

Holzschnipseln ausgelegt gewesen sei, widerlegt sind.

3.2.13.2

WhatsApp-Chatverläufe

Die aktenkundigen WhatsApp-Chatverläufe im Anklagefall 2

(siehe oben E. 3.2.10.2 ff.) wurden im Wesentlichen bereits im Rahmen

der Analyse der Aussagen der Privatklägerin 1 und Berufungsklägers an

jeweils passender Stelle mitgewürdigt.

Die Verteidigung will aus gewissen Chat-Nachrichten ableiten,

dass es für den Berufungskläger nicht erkennbar gewesen sei, dass die Privatklägerin 1

den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Hierfür verweist die Verteidigung

zunächst auf das im Chatgespräch zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 1

erwähnte Angebot der Privatklägerin 1, bei ihr zu Hause «fertigzumachen»

(Akten S. 280), womit der Geschlechtsverkehr gemeint sei. Dieses Angebot

lasse nicht darauf schliessen, dass für den Berufungskläger erkennbar gewesen

sei, dass die Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe

(Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317). Hierzu ist zu

sagen, dass die Kundgabe des Wunsches, «zuhause fertigzumachen», letztlich

nichts Anderes ist als eine Bekräftigung des Umstands, es jetzt hier so nicht

(wirklich) zu wollen. Wie die Privatklägerin 1 zudem nachvollziehbar und

glaubhaft aussagte (und auch im besagten Chatgespräch klarstellte [Akten

S. 280]), hatte sie mit dieser Aussage lediglich versucht, den

Berufungskläger dazu zu bringen, endlich von ihr abzulassen. Vor allem aber

ändert diese Aussage nichts an den von der Privatklägerin 1 glaubhaft

geltend gemachten Kundgebungen ihres entgegenstehenden Willens, bevor es

zum Geschlechtsverkehr auf dem Boden (und auch zu dieser Aussage betreffend

«fertigmachen») kam (mehrfaches Wiederhochziehen ihrer Unterhosen, Aufstehen,

Weglaufen, Sagen nicht hier/jetzt etc.). Insgesamt kann aus dieser

Chat-Nachricht der Privatklägerin 1 keineswegs ihr damaliges (konkludentes)

Einverständnis in den Geschlechtsverkehr zum Tatzeitpunkt am Tatort konstruiert

werden.

Sodann bringt die Verteidigung in diesem Zusammenhang

folgende Chat-Nachricht der Privatklägerin 1 an den Berufungskläger vor:

«ey los ich will nid dass es Drama git oder du problem griegsch, ich ha eifach

wele dass du weisch dass ich es nid oke gfunde ha gester, au wenns für dich nid

so übere ko isch. aber was passiert isch passiert» (Akten S. 287; Plädoyer

AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317). Indessen spricht diese

Aussage mitnichten dafür, dass es für den Berufungskläger zum Tatzeitpunkt nicht

erkennbar war, dass die Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr nicht

wollte. Im Kontext mit den im gleichen Chatverlauf von der Privatklägerin 1

vorgebrachten Vorwürfen und angesichts der vehementen Bestreitungen des

Berufungsklägers, der der Privatklägerin 1 offenbar ihr eigenes Erleben abzusprechen

versuchte, offenbart sich in dieser Äusserung der Privatklägerin 1

vielmehr ein typisches Verhalten von Opfern von Sexualdelikten, welche eine (Mit-)Verantwortung

für den Übergriff bei sich suchen bzw. sich selbst und ihre Wahrnehmung in

Frage stellen, obwohl es hierfür keine objektive Veranlassung gibt. Hieraus

kann der Berufungskläger nichts für seine Position ableiten. Oben wurde bereits

dargelegt, weshalb diese Einstellung der Privatklägerin 1 vielmehr als

Realkriterium im Rahmen ihrer Aussagenanalyse zu werten ist bzw. unterstreicht,

dass sie kein überzeugendes Motiv für eine Falschaussage gehabt hätte (E. 3.2.11.3).

Gleich verhält es sich mit der von der Verteidigung in diesem

Zusammenhang ebenfalls vorgebrachten Chat-Nachricht der Privatklägerin 1

an H____: «checksch ich weiss ich bin selber schuld» «und hät besser könne

reagiere» […] «& weisch mir isch klar wenn ich gschraue hât [sic] oder

ihn weggschupft hät er scho ufghört denk ich» (Akten S. 298; Plädoyer AV

2.

Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317). Entgegen ihrer offenbaren (jedenfalls

damaligen) Auffassung wäre die Privatklägerin 1 keinesfalls dazu

verpflichtet gewesen, zu schreien oder den Berufungskläger wegzuschubsen, um

ihm hinreichend zu signalisieren, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte.

Vielmehr genügte es, dass die Privatklägerin 1 – ihren glaubhaften Angaben

zufolge – von der Bank aufstand, ihre Unterhosen (mehrfach) wieder hochzog,

sich vom Berufungskläger entfernte, sagte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr (jedenfalls

nicht hier und jetzt) bzw. sie wolle zurück zur Party etc. Zur Vermittlung

eines Neins hätte sogar jede einzelne dieser Handlungen genügt. Die Haltung der

Privatklägerin 1, eine (nicht vorhandene) Mitverantwortung bei sich zu

suchen, entlastet den Berufungskläger nicht.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Chatverläufe lässt sich an

dieser Stelle noch ergänzend festhalten, dass sowohl die Aussagen der Privatklägerin 1

als auch die (grösstenteils bestreitenden) Aussagen des Berufungsklägers im

Strafverfahren jeweils mit den aktenkundigen WhatsApp-Chatverläufen

übereinstimmen. Zugleich offenbart der Berufungskläger in den beiden

Chatverläufen, an denen er beteiligt ist, eine befremdliche Haltung gegenüber

der Privatklägerin 1, mit welcher er einen Tag zuvor noch auf eigene

Initiative hin Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Er interessiert und sorgt sich

weder für ihre Verletzungen, noch für ihre Beteuerung, das Ganze nicht gewollt

zu haben, womit der Berufungskläger – selbst für den Fall, dass er die fehlende

Einvernehmlichkeit zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht bemerkt haben

sollte (was unter Zugrundelegung der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1

allerdings ausser Betracht fällt) – eine erstaunliche Rücksichtslosigkeit und

ein egoistisches Desinteresse am Gegenüber manifestiert. Statt die Privatklägerin 1

zumindest mit ihren von Geschlechtsverkehr erlittenen Verletzungen ernst zu nehmen,

macht er sich hierüber lustig (Stichwort «Blüemlisex»). Demgegenüber

illustrieren die Nachrichten der Privatklägerin 1 ihre differenzierte und

nicht dramatisierende Haltung zum Ganzen. Damit stützt auch die Würdigung der

aktenkundigen Chatverläufe das Ergebnis der oben durchgeführten Analysen der

Aussagen der Privatklägerin 1 und des Berufungsklägers.

3.2.13.3

Zeugin E____

Was die Aussagen

der Zeugin E____ angeht, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der

Aussagetüchtigkeit der Zeugin auszugehen.

Zur

Aussagenentstehung und Motivlage bei der Zeugin ist zu sagen, dass sie am 3. Februar

2022, mithin knapp acht Monate nach dem Vorfall hierzu befragt wurde. Hierbei gab

sie selbst an, vor dem Vorfall sei ihr Kontakt zur Privatklägerin 1 sehr

gut gewesen, mit der Zeit sei er aber immer weniger geworden und es sei dann «auseinander».

Zum Berufungskläger stehe sie hingegen «in gutem Kontakt» (Akten

S. 342 f.). Angesichts dessen erscheint es bemerkenswert, dass die

Zeugin diverse, den Berufungskläger belastende Aussagen machte. So schilderte

die Zeugin insbesondere, sie habe blaue Flecken bei der Privatklägerin 1,

sie glaube am Rücken und den Beinen, gesehen. Die Privatklägerin 1 habe

auf sie sehr verstörend und geschockt gewirkt (Akten S. 341, 345). Ausserdem

ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin, dass die Privatklägerin 1 ihr bereits

am Morgen nach dem Vorfall im Rahmen eines Video-Calls die Geschichte ihren

späteren Depositionen bei den Strafverfolgungsbehörden entsprechend schilderte,

insbesondere einschliesslich der fehlenden Einvernehmlichkeit des

Geschlechtsverkehrs, des Schubsens auf den Boden und des Festhaltens seitens

des Berufungsklägers sowie der Schmerzen bei der Privatklägerin 1 (Akten

S. 341 f., 344, 346 f.). Eine Falschaussage zulasten des Berufungsklägers

und zugunsten der – nunmehr entfremdeten – Privatklägerin 1 erscheint vor

dem Hintergrund des jeweiligen Verhältnisses der Zeugin zu den beiden zum

Zeitpunkt ihrer Aussage unwahrscheinlich.

Die Aussagen der

Zeugin sind zudem konsistent, detailliert und lebendig sowie in freier Rede

unstrukturiert und sprunghaft (Akten S. 341 ff.). Die Zeugin stellte sodann

jeweils klar, was sie aus eigener Wahrnehmung berichtete (z.B. die blauen

Flecken), was bloss andere ihr erzählt hätten (z.B. dass der Berufungskläger F____

geschrieben haben solle, sie sollten auch zum [...] kommen [Akten S. 342

f.] oder was ihr die Privatklägerin 1 erzählt habe [z.B. Akten

S. 346]) sowie wenn sie sich bei etwas unsicher war (Akten S. 345) oder

etwas nicht genau wusste, sondern nur glaubte (z.B. Akten S. 341, 344). Die

Zeugin schilderte den Video-Call der Privatklägerin 1 am Morgen nach dem

Vorfall unter Bezugnahme auf ihre wechselseitigen Gesprächsinhalte und ordnete

diesen zeitlich ein (Akten S. 341 f., 344). Wie bereits erwähnt, belastete

sie hierbei teilweise ihren Kollegen, den Berufungskläger, und gab an, die

Aussagen der Privatklägerin 1 seien bei ihr «glaubwürdig» rübergekommen

(Akten S. 346). Sie wurde allerdings in ihren Aussagen auch nicht etwa

zulasten des Berufungsklägers dramatisierend, sondern blieb sehr differenziert

und unparteiisch, z.B. bei ihrer Umschreibung der Hämatome («Sie hatte blaue

Hämatome am Rücken. Also nur 1-2 und auch den Knie und an den Beinen. Also sie

hatte nur blaue Flecken und keine offene Wunden» [Akten S. 345]). Sodann schilderte

sie z.B. auch gewisse Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin 1

und von F____ sowie dass sie (E____) glaube, der Berufungskläger und die Privatklägerin 1

seien für Geschlechtsverkehr in den Wald und die Privatklägerin 1 habe

dies gewusst: «Sonst geht man doch nicht weg von dort» (Akten S. 346). Die

Zeugin gab auch an, nicht zu verstehen, weshalb die Privatklägerin 1 sich

nicht gegen den Berufungskläger gewehrt habe, zumal sie (E____) denke, dass ihr

dies möglich gewesen wäre (Akten S. 346), was nicht nur ein Hinweis auf

ihre Differenziertheit darstellt, sondern zudem das Realkriterium der unverstandenen

Handlungselemente erfüllt. Die bereits erwähnte Schilderung ihrer eigenen

Gedanken zum Ganzen und ihres Eindrucks der Privatklägerin 1 bzw. von

deren (vermuteten) psychischen Vorgängen tragen ebenfalls zur hohen Qualität

der Aussagen von E____ bei. Insgesamt zeichnen sich ihre Aussagen durch

zahlreiche Realkriterien aus.

Im Rahmen der

Kompetenzanalyse sowie im Strukturvergleich ergeben sich keine Auffälligkeiten.

Eine eigentliche Konstanzanalyse ist aufgrund der einmaligen Aussagen nicht

möglich, indessen hat die Zeugin innerhalb ihrer Einvernahme zahlreiche Aspekte

ihrer Aussagen, gerade auch mit Blick auf ihr Gespräch mit der Privatklägerin 1,

verschiedentlich wiederholt und hierbei konstant und widerspruchsfrei

wiedergegeben (Akten S. 341 f., 344, 345, 346).

Vor diesem

Hintergrund sind die Aussagen von E____ insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen,

womit gewisse Aussagen der Privatklägerin 1 mit Bezug zum Kerngeschehen

weiter gestützt werden.

3.2.13.4

Zeugin F____

Zur

Aussagetüchtigkeit von F____ ist zu bemerken, dass sie eigenen Angaben zufolge

am besagten Abend «recht angetrunken[,] aber nicht besoffen» war (Akten

S. 358), womit ihre Wahrnehmungsschärfe zum Tatzeitpunkt und ihre

anschliessende Erinnerungsfähigkeit wohl als etwas beeinträchtigt anzusehen,

ihre Aussagetüchtigkeit aber nicht per se zu verneinen ist.

Vorweg ist in

Bezug auf die Aussagegenese und die Motivationsanalyse von F____ zu erwähnen,

dass die Zeugin nicht als neutral erachtet werden kann. Einerseits gaben

mehrere Personen, einschliesslich F____ selbst an, dass sie zum Zeitpunkt ihrer

Aussage mit der Privatklägerin 1 verstritten und von dieser sogar wegen

einer Geldschuld betrieben worden war, weshalb die beiden keinen Kontakt mehr

hätten (Akten S. 322, 328, 342, 345, 350 f., 360 f.). Auch die Zeugin E____

unterstrich, dass die Privatklägerin 1 ihr zum Vorfall etwas ganz Anderes

erzählt habe als F____, wobei die beiden schon damals ein komisches Verhältnis

gehabt hätten (Akten S. 345). Andererseits gab F____ an, mit dem

Berufungskläger nach wie vor gut befreundet zu sein (Akten S. 350 f.). Die

Zeugin manifestiert denn auch deutliche Tendenzen, den Berufungskläger in Bezug

auf das Kerngeschehen in Schutz zu nehmen (Näheres hierzu sogleich). In diesem

Zusammenhang zu beachten ist auch, dass sowohl die Privatklägerin 1 als

auch G____ übereinstimmend aussagten, F____ habe, nachdem die Privatklägerin 1

weinend vom Vorfall erzählt habe, relativierend erwidert, so sei er nun einmal,

wenn er betrunken sei (Akten S. 329 und 367). Sodann ist erstellt, dass F____

in Bezug auf Aspekte, die eine gewisse Intimität zwischen der Privatklägerin 1

und dem Berufungskläger vor dem fraglichen Vorfall vortäuschen sollten, log: So

erzählte sie, der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 hätten eine

Woche vor dem Vorfall im Hotelzimmer «Arm in Arm zusammen geschlafen», er habe

«sie am Arm gestreichelt» und sie habe «gesagt, dass sie es auch mega schön

gefunden hatte» (Akten S. 352). Diese Geschichte wollte zunächst auch der

Berufungskläger den Strafverfolgungsbehörden weismachen, wobei er im Verlauf

des Verfahrens allerdings zugab, es sei dort zu keinen Berührungen mit der Privatklägerin 1

gekommen (siehe oben E. 3.2.12.2). Auch befragt zum Umstand, ob der

Berufungskläger der Zeugin selbst an besagtem Abend an die Brüste sowie an den

Hintern gegriffen habe, machte sie widersprüchliche, ausweichende Aussagen,

welche bemüht wirkten, den Berufungskläger nicht zu belasten (Akten S. 358

f.). Vor diesem Hintergrund ist klar, dass bei der Würdigung der Aussagen von F____

grösste Zurückhaltung geboten ist, insbesondere dort, wo sie den Berufungskläger

entlastet und den Aussagen anderer Zeugen widerspricht.

Die Aussagen von

F____ unterscheiden sich mit Blick auf das Kerngeschehen bzw. die

Geschehnisse mit engem Bezug zum Kerngeschehen insbesondere in folgenden

Aspekten von den Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der anderen Zeugen:

Zunächst gab F____ an, die Privatklägerin 1 habe, nachdem sie (Anm.: aus

dem Park) zurückgekommen sei, zu ihr gesagt, dass sie mit dem Berufungskläger

«geschlafen habe und es mega toll war», Die Augen der Privatklägerin hätten

«richtig gestrahlt», sie sei «recht fröhlich [gewesen], weil sie es toll

gefunden» habe. Kurz darauf habe die Privatklägerin 1 sie noch gefragt, ob

es «wegen dem Freundeskreis» schlimm sei, dass sie mit dem Berufungskläger Sex

gehabt habe. Sodann führte die Zeugin aus, als ein paar Leute sich später ein

Uber hätten bestellen wollen, habe die Privatklägerin 1 gewollt, dass der

Berufungskläger sowie H____ noch zu ihr kämen (zum Ganzen Akten S. 350,

353.

f.). Es fällt auf, dass auch der Berufungskläger diese beiden Aspekte

wiederholt und geradezu gebetsmühlenartig vorgebracht hat, wenn er mit den

Vorwürfen im Anklagefall 2 konfrontiert wurde (siehe oben E. 3.2.9).

Bereits aufgrund der Aussagengenese und Motivationslage von F____ und der

auffallenden Übereinstimmung ihrer Aussagen mit jenen des Berufungsklägers

erscheint deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft. Hinzu kommt, dass es nicht

plausibel erscheint, dass die Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr auf

dem steinigen Waldboden, der nachweislich zu diversen Verletzungen bei ihr

führte und sie mithin geschmerzt haben musste (wie sie auch ausführt), derart

genoss, dass sie ihn in der Folge ungefragt und überschwänglich als «mega toll»

umschrieben hätte – ohne jegliche kritischen Relativierungen. Auch der Umstand,

dass die Privatklägerin 1 nach dem Ganzen noch gewollt hätte, dass der

Berufungskläger zu ihr komme, nachdem sie ihm dies – wie von der Privatklägerin 1

und dem Berufungskläger geschildert – bereits vor und während dem Geschlechtsverkehr

angeboten hatte, erscheint übertrieben und sehr darum bemüht, es so aussehen zu

lassen, als hätte die Privatklägerin 1 den Berufungskläger und den

Geschlechtsverkehr mit ihm geradezu unwiderstehlich gefunden und sich ihm

verzweifelt an den Hals geworfen. Wie bereits erwähnt, ist logische Konsistenz

eine notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage. In Kombination mit der

Aussagegenese und der Motivationsanalyse kann den Aussagen der Zeugin F____, insbesondere

was diese unplausiblen und von den Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der

übrigen Zeugen abweichenden Aspekte angeht, daher kein Glauben geschenkt werden.

3.2.13.5

Zeugin G____

Zur

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin G____ ist Folgendes zu sagen:

Zunächst war sie

eigenen Angaben zufolge am besagten Abend «auch nicht mehr nüchtern» (Akten

S. 370), womit auch ihre Wahrnehmungsschärfe zum Tatzeitpunkt und ihre

anschliessende Erinnerungsfähigkeit wohl als etwas beeinträchtigt anzusehen,

ihre Aussagetüchtigkeit aber nicht per se zu verneinen ist.

Zur Aussagengenese und Motivationsanalyse ist zu bemerken,

dass die Zeugin angab, den Berufungskläger nicht zu kennen und nur einmal an

einer Party (offenbar jene, wo der Vorfall stattfand) gesehen, aber nie

wirklich mit ihm geredet zu haben (Akten S. 365, 368). Demgegenüber war

sie zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme mit der Privatklägerin 1 sehr gut

befreundet (Akten S. 368). Auch G____ ist mithin nicht als neutrale Zeugin

zu bezeichnen, wobei dies noch nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit ihrer

Aussagen spricht.

Die Aussagen von G____ erweisen sich insgesamt denn auch als

plausibel, anschaulich und detailliert. Sie machte in freier Rede ausführliche

Schilderungen zu ihrer Wahrnehmung der Geschehnisse unmittelbar vor und nach

dem Verschwinden der Privatklägerin 1 mit dem Berufungskläger in Richtung

Park. Hierbei gab die Zeugin die Geschehnisse wiederholt sprunghaft und nicht

chronologisch wieder bzw. ergänzte ihre Angaben jeweils spontan (Akten

S. 367). Ihre Aussagen enthalten auch raum-zeitliche Verknüpfungen

(Geschehnisse beim Tisch mit Überdachung bzw. beim Vorplatz bzw. auf der

Strasse bzw. bei ihr zuhause [Akten S. 365 ff.]; «Wir waren gefühlte zwei

Stunden dort auf der Strasse» [Akten S. 367]; «als A____ zurückgekommen ist,

hat er sofort nach einem Uber gefragt» [Akten S. 371]), die Wiedergabe von

Interaktionen sowie zahlreichen Gesprächen (Akten S. 366 f., 373), die

Schilderung von Komplikationen, Nebensächlichkeiten und ausgefallenen

Einzelheiten (z.B. wie der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 beim

Uber im Kreis gerannt seien, was lustig ausgesehen habe [Akten S. 371];

Blätter in den verwuschelten Haaren der Privatklägerin 1 [Akten S. 367]),

unverstandene Handlungselemente («Sie sagte mir, dass sie ihre Freunde wegen

dieser Sache nicht verlieren wolle. Das verstand ich nicht und machte mich ein

wenig hässig» [Akten S. 367]; «Dann [nachdem die Privatklägerin 1 ihr

erzählte habe, dass sie vom Berufungskläger vergewaltigt worden sei] dachte

ich, dass dies Sinn machte, weil er so schnell gehen wollte» [Akten

S. 372]), eigene psychische Vorgänge («fand es komisch, dass B____ immer

noch nicht zurück ist» [Akten S. 366]; «machte mich ein wenig hässig»

[Akten S. 367]; «das hat einem richtig traurig gemacht, wenn man sie so

sah» [Akten S. 372]) sowie psychische Vorgänge, die sie bei anderen

vermutete («B____ war wirklich aufgelöst […] Sie wollte es wie nicht wahrhaben»

Akten S. 367). Die Zeugin legte sodann verschiedentlich Erinnerungs- oder

Wissenslücken offen (z.B. Akten S. 366, 368 ff.) und nahm spontane

Korrekturen bzw. Präzisierungen in ihren Aussagen vor («Ich habe mal gesagt

eine halbe Stunde. Ich weiss es wirklich nicht» [Akten S. 369]; «Sie haben

sich vorher nicht getroffen gehabt. […] Ah ja, eine Woche vorher waren wir

zusammen in einer Hotel-Suite» [Akten S. 373]). Zudem dramatisierte sie

die Geschehnisse nicht, sondern schilderte die Geschehnisse differenziert («Ich

kann mich erinnern, dass sie so Kratzer am Rücken hatte und sonst auch gerötet

war am Rücken. Sonst habe ich nichts gesehen» [Akten S. 372]) und stellte

klar, wenn etwas bloss eine Vermutung von ihr war («Darum denke ich, dass er

sicher nicht nüchtern war» [Akten S. 369]) bzw. sie in Bezug auf gewisse

Aspekte Unsicherheiten hatte («Das weiss ich nicht mehr genau. Das kann aber

schon sein» [Akten S. 374]). Die Aussagen von G____ enthalten mithin eine

Fülle von Realkriterien.

Im Rahmen der

Kompetenzanalyse sowie im Strukturvergleich ergeben sich auch bei ihr keine

Auffälligkeiten. Eine eigentliche Konstanzanalyse ist aufgrund der einmaligen

Aussagen wiederum nicht möglich, allerdings hat G____ innerhalb ihrer fast

2.5-stündigen Einvernahme zahlreiche Aspekte der Geschehnisse verschiedentlich

wiederholt und hierbei konstant und widerspruchsfrei wiedergegeben (Akten

S. 365 ff.).

Insgesamt sind die Aussagen von G____ als glaubhaft zu

bezeichnen, weshalb von ihnen auszugehen ist. Auf dieser Basis ist

festzuhalten, dass die Aussagen von G____ mit den Schilderungen der Privatklägerin 1

übereinstimmen, womit die Version der Privatklägerin 1 eine weitere Stütze

erfährt. Aus eigener Wahrnehmung bestätigte G____ insbesondere, dass die

Privatklägerin sehr still und anders als sonst war, als sie aus dem Park

zurückkam (Akten S. 370), sowie auch die Verletzungen am Rücken der Privatklägerin 1

(«mega Kratzer» [Akten S. 367]). Auch den Umstand, dass die Privatklägerin 1

den Berufungskläger, bevor dieser die Party mit dem Uber verliess, verzweifelt

versuchte, zur Rede zu stellen, wird durch die Wahrnehmungen von G____

bestätigt (Akten S. 371).

Entgegen den Vorbringen der Verteidigung entlasten die

Aussagen von G____, wonach die Privatklägerin 1 vor dem Nachhausegehen dem

Berufungskläger nachgerannt sei und diese Szenerie etwas Belustigendes gehabt

habe sowie die Privatklägerin 1 ihr (G____) erst nach dem Wegfahren des Berufungsklägers

von der Vergewaltigung erzählt habe (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel

S. 317), den Berufungskläger nicht. Denn dass die Privatklägerin 1

dem Berufungskläger vor mehreren Freunden im Kreis nachrannte, mag aus dem

Zusammenhang gerissen belustigend gewirkt haben. Dass dies indessen bloss ohne

Kenntnis der Hintergründe amüsant war, stellte G____ selbst klar: «Das fanden [...]

und ich auch eine lustige Szene, wir wussten aber auch nicht um was es geht»

(Akten S. 371). Diese Aussage lässt sich zwanglos mit der Version der Privatklägerin 1

in Einklang bringen, wonach diese dringend mit dem Berufungskläger über das

soeben Geschehene habe reden wollen – und steht dazu jedenfalls in keinerlei

Widerspruch. Das blossstellende Nachrennen vor Publikum passt vielmehr deutlich

besser zu einer starken Verzweiflung infolge einer vorangehenden Vergewaltigung

als zur von der Verteidigung vorgebrachten Alternativbegründung, wonach die Privatklägerin 1

bloss «enttäuscht über das Verhalten von ihm [dem Berufungskläger] gewesen sei,

insbesondere dass er nicht mit ihr nach Hause gegangen sei» (Plädoyer AV

2.

Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317). Auch aus dem aktenkundigen

Chatgespräch zwischen den beiden ergibt sich, dass die Privatklägerin 1

nicht etwa versuchte, den Berufungskläger nach dem Vorfall doch noch für sich

zu gewinnen; vielmehr versuchte sie erkennbar für sich einzustehen und dem

Berufungskläger bloss klarzumachen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht

gewollt habe und eine Entschuldigung von ihm erwarte (siehe oben E. 3.2.10.4).

Auch dass die Privatklägerin 1 ihren Kollegen erst von der Vergewaltigung

erzählte und «zusammenbrach», nachdem der Berufungskläger weggefahren war,

steht in keinem Widerspruch zur Version der Privatklägerin 1. Vielmehr ist

es verständlich, dass die Privatklägerin in erster Linie versuchte, direkt den

Berufungskläger zur Rede zu stellen (den das Ganze ja primär anging und der

sich anschickte zu verschwinden), und sich erst an ihre Kollegen wandte, als

dieser Versuch gescheitert war. Dass das achtlose Wegfahren des Berufungsklägers,

ohne der Privatklägerin 2 ein Gespräch über das Geschehene zu gewähren,

eine zusätzliche «Ohrfeige» für diese war, welche sie (erst) dazu brachte, öffentlich

zusammenzubrechen, ist gut nachvollziehbar, während die von der Verteidigung

ins Spiel gebrachte Variante, die Privatklägerin 2 sei schlicht darüber gekränkt

gewesen, dass der Berufungskläger die Nacht nicht bei ihr habe verbringen wollen,

als Grund für eine derartige Reaktion nicht überzeugt. Zusammengefasst kann der

Berufungskläger aus den Aussagen der Zeugin G____ nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

3.2.13.6

Folgen des Vorfalls

Die Verteidigung räumt ein, die psychischen Folgen des Vorfalls

bei der Privatklägerin 1 seien zweifellos objektiviert und nicht in Abrede

zu stellen. Soweit die Verteidigung mutmasst, diese seien aber auch mit dem

ungehobelten Verhalten des Beschuldigten zu erklären (Plädoyer AV

2.

Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 316), so überzeugt dies nicht.

Wie die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 zutreffend ausführt, hat die

Privatklägerin 1 lediglich Sympathien gegenüber dem Berufungskläger

eingeräumt und nie von Liebe ihm gegenüber gesprochen (Plädoyer RV 1

2.

Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 355; siehe auch die Aussagen der

Privatklägerin 1, wonach der Berufungskläger eine Bekanntschaft gewesen

sei und es für Freundschaft mehr gebraucht hätte [Akten S. 322]). Vor

diesem Hintergrund – im Übrigen aber selbst wenn von unerwiderter Liebe

auszugehen wäre – überzeugt der blosse Umstand, dass der Berufungskläger nach

dem Geschlechtsverkehr einfach aufstand, zum Jugendhaus zurückging und mit

einem Uber nach Hause fuhr – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht ansatzweise

als Ursache für die in den Akten geschilderten Schlaf- und Essprobleme, Panikattacken,

Ängste im öffentlichen Raum bzw. im Ausgang etc. bei der Privatklägerin 1

(Akten Schlussfaszikel S. 67 ff., siehe insbesondere Bericht der

behandelnden Psychotherapeutin vom 20. September 2023, Akten

Schlussfaszikel S. 75 f.).

3.2.14

Ergebnis

der Aussagewürdigung und Fazit zur Sachverhaltsermittlung

Insgesamt kann

mit dem Jugendgericht (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 159

ff.) festgestellt werden, dass die Privatklägerin 1 in Bezug auf das

Kerngeschehen anschauliche Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von

Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des

Berufungsklägers weitaus überzeugender und in hohem Mass glaubhaft, zumal sie im

Einklang mit den übrigen, teilweise auch objektiven Beweismitteln stehen,

während die Aussagen des Berufungsklägers den übrigen Beweismitteln teilweise

widersprechen. Es ist daher grundsätzlich auf die Angaben der Privatklägerin 1

abzustellen.

Die Verteidigung bringt zwar vor, selbst für den Fall, dass

die sexuellen Handlungen nicht im Einverständnis mit dem Opfer geschehen sein

sollten, sei für den Berufungskläger zumindest nicht erkennbar gewesen, dass

das Opfer diese nicht gewollt habe. Die Verteidigung macht in diesem

Zusammenhang geltend, der Berufungskläger sei jugendlich gewesen und habe noch

nicht über eine reichliche sexuelle Erfahrung verfügt. Insbesondere Männer würden

noch über kein genügendes Sensorium verfügen, um auf die entsprechenden

Bedürfnisse seiner Partnerinnen einzugehen. Deshalb dürfe beim Berufungskläger

auch nicht der gleiche Massstab wie bei älteren Personen angelegt werden (Plädoyer

AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 315, 317). Dem kann beim oben

dargelegten Ergebnis zur Aussagewürdigung und dem entsprechend erstellten

Sachverhalt indessen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist auf dieser Grundlage erwiesen,

dass die Privatklägerin 1 dem Berufungskläger in verbaler sowie

nonverbaler Form unmissverständlich klarmachte, zum Tatzeitpunkt keine

sexuellen Handlungen zu wollen. Die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens

der Privatklägerin 1 war bei dieser Ausgangslage – selbst bei geringer

oder fehlender sexueller Erfahrung des Gegenübers – zweifellos und

offensichtlich gegeben. Abgesehen davon führte der Berufungskläger aus, vor den

angeklagten Vorfällen z.B. eine über einjährige Beziehung geführt zu haben

(Akten S. 483) und (Stand 9. September 2021, also wenige Monate nach

dem Vorfall) mit «Vielleicht 15» Frauen Sex gehabt zu haben (Akten S. 546),

sodass er ohnehin nicht als derart sexuell unerfahren einzuschätzen ist, wie

die Verteidigung behauptet.

Im Ergebnis ist

der Sachverhalt, wie ihn das Jugendgericht gestützt auf die Anklageschrift

angenommen hat, als erstellt anzusehen.

3.3

Anklagefall

3.

zum Nachteil der Privatklägerin 2

3.3.1

Anklageschrift

vom 16.

Februar 2023

In Bezug auf den Anklagefall 2 zum Nachteil der Privatklägerin 2

wird in der Anklageschrift vom 16. Februar 2023 (Akten S. 935 ff.)

zusammengefasst ausgeführt, die damals […]-jährige Privatklägerin 2 habe

mit ihrer Freundin I____ sowie vier männlichen Jugendlichen, darunter auch der

Berufungskläger, den Abend vom 18. Juni 2021 auf den 19. Juni 2021

verbracht, woraufhin die Gruppe in die Elternwohnung von I____ gegangen sei, da

deren Eltern nicht zu Hause gewesen seien. Die beiden weiblichen Jugendlichen

hätten sich gegen 04:00 Uhr schlafen gelegt. Die Privatklägerin 2 sei kurz

vor 08:00 Uhr wieder aufgewacht und habe sich aus dem Schlafzimmer von I____ (welche

ihrerseits im Elternzimmer geschlafen habe) in das Wohnzimmer begeben, wo sich

die vier männlichen Jugendlichen aufgehalten hätten. Der Berufungskläger habe

in der Folge vermehrt das Gespräch mit der Privatklägerin 2 gesucht und

habe angefangen, die Privatklägerin 2, die ein T-Shirt und kurze

Pyjamahosen getragen habe, über der Hose an den Oberschenkeln und im

Intimbereich zu berühren, sowie mehrfach versucht, sie zu küssen. Die Privatklägerin 2

sei mehrfach zurückgewichen, habe erklärt, dass sie das nicht wolle und sei

schliesslich auf den Balkon gegangen. Der Berufungskläger sei der Privatklägerin 2

gefolgt und habe sich wieder von der rein freundschaftlichen Seite gezeigt,

sodass sich die Lage entspannt habe. Hierauf sei der Berufungskläger in das

Badezimmer und habe die Privatklägerin 2 gebeten, auch zu kommen. Dort

habe man sich zuerst neutral unterhalten, bevor der Berufungskläger erneut

wider den Willen der Privatklägerin 2 deren körperliche Nähe gesucht, sie

im Genitalbereich berührt und geküsst habe. Die Privatklägerin 2 sei

erstarrt und habe sich plötzlich auf dem Boden des Badezimmers wiedergefunden.

Der BK habe sich über sie gelegt, ihr die Shorts und Unterhose ausgezogen, sein

Geschlechtsteil entblösst und vaginal in sein ihn mehrfach wegstossendes Opfer

eingedrungen. Nachdem er bemerkt habe, dass er massiv ins Schwitzen gekommen

sei, habe er damit aufgehört und das Badezimmer verlassen.

3.3.2

Jugendgerichtsurteil

vom 17. Oktober

2023.

Zum Anklagefall 3 hielt das Jugendgericht zunächst fest, dass

die Privatklägerin 2 sich am Tag nach dem angeklagten Vorfall in der

Frauenklinik des Universitätsspitals Basel habe gynäkologisch untersuchen sowie

eine «Pille danach» verabreichen lassen. Gemäss dem Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) hätten sich bei der körperlichen und

forensisch-gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin 2 keine

Verletzungen im Intimbereich gezeigt. Da es jedoch bei einer hormonell

stimulierten Frau auch bei einer ungewollten vaginalen Penetration nicht

zwingend zu Verletzungen kommen müsse, seien diese Negativbefunde nicht

geeignet, den von ihr geltend gemachten Vorfall auszuschliessen.

Das Jugendgericht machte weiter Ausführungen zum

unbestrittenen bzw. anhand übereinstimmender Aussagen bzw.

Dispositiv

WhatsApp-Chatverläufe erstellten Vorgeschehen: Demnach habe sich die Privatklägerin 2

am Abend des 18. Juni 2021 in Begleitung ihrer Kollegin I____, deren

Ex-Freundes sowie deren Freunde [...], H____ und des Berufungsklägers am

Birsköpfli aufgehalten. Der Berufungskläger und die Privatklägerin 2

hätten sich kaum gekannt. Um ca. 04:00 Uhr morgens habe man sich in die Wohnung

der Eltern von I____ begeben, deren Eltern für mehrere Tage nicht zu Hause

gewesen seien. Die Privatklägerin 2 habe im Bett von I____ übernachtet,

während letztere sich in das Schlafzimmer ihrer Eltern begeben habe. Die

männlichen Jugendlichen hätten die nächsten Stunden im Wohnzimmer verbracht.

Der Berufungskläger habe im Verlaufe des Abends vom 18. Juni 2021 bzw. in

den frühen Morgenstunden des 19. Juni 2021 Marihuana, Alkohol und eine

unbestimmte Menge des Betäubungsmittels MDMA konsumiert sowie danach einen

negativen Rausch erlebt, sich nicht gut gefühlt und Hitzewallungen verspürt.

Die Privatklägerin 2 sei um ca. 08:00 Uhr morgens aufgewacht und habe sich

ins Wohnzimmer zu den männlichen Jugendlichen begeben. Mit der Begründung,

nicht schlafen zu können, hätten der Berufungskläger und H____ darum gebeten,

sich ins Bett von I____ legen zu dürfen. Die Privatklägerin 2 sei davon

ausgegangen, dass ihre Kollegin es nicht erfreulich fände, wenn sich die beiden

ohne ihr Wissen in ihrem Zimmer bzw. Bett aufhalten würden und sei daher

mitgegangen, um sicherzustellen, dass die beiden nichts «anstellen» würden. Die

Privatklägerin 2 habe ihre Kollegin nicht wecken wollen. Sie habe sich

dann in deren Zimmer an den Schminktisch gesetzt, während die beiden männlichen

Jugendlichen sich in das Bett gelegt hätten.

Das Jugendgericht erwog, hinsichtlich der anschliessenden

Vorkommnisse einschliesslich des angeklagten Tatgeschehens bestünden

widersprüchliche Aussagen. Daher unterzog es die Aussagen der Privatklägerin 2

sowie des Berufungsklägers einer Glaubhaftigkeitsanalyse und berücksichtigte

hierbei auch kurz die Angaben der Zeugin I____ sowie der Auskunftsperson H____.

Im Ergebnis erachtete das Jugendgericht die Aussagen der Privatklägerin 2

als überzeugend und glaubhaft, die Ausführungen des Berufungsklägers hingegen

als zweifelhaft, nicht überzeugend und teilweise abwegig. Die Angaben der

Zeugin bzw. der Auskunftsperson vermochten beim Jugendgericht keine

Zweifel an den Angaben der Privatklägerin 2 zu wecken. Das Jugendgericht

kam zum Schluss, dass auf die Aussagen der Privatklägerin 2 abgestellt

werden könne, somit der in der Anklageschrift erstellte Sachverhalt erstellt

sei (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 162 ff.).

3.3.3 Vorbringen

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass es

zwischen ihm und der Privatklägerin 2 am Morgen des 19. Juni 2021 zu

Geschlechtsverkehr gekommen ist. Während die Privatklägerin 2 dem

Berufungskläger vorwirft, diesen gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt

sich der Berufungskläger indessen auf den Standpunkt, dass der

Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden hätte (u.a. Akten S. 478

ff.). In seiner Berufung rügt der Berufungskläger zusammengefasst, dass diverse

erhebliche Zweifel daran bestünden, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so

abgespielt habe, wie die Jugendanwaltschaft in ihrer Anklage geltend gemacht

habe, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu

ergehen habe (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314

ff.).

3.3.4 Vorbringen

der Jugendanwaltschaft

Die Jugendanwaltschaft hält dem entgegen, die Privatklägerin 2

habe im Rahmen der Anzeigeerstattung grosse Hürden überwinden müssen. So habe sie

ihre Mutter über den Vorfall ins Bild setzen müssen und sich der Untersuchung durch

Mitarbeiter des IRM anstelle eines Vertrauensarztes stellen müssen. Im Rahmen

der Analyse ihrer Aussagen auf der einen Seite stelle sich die Frage, wieso sie

vom Bett auf den Balkon gehen sowie das Oberschenkelstreicheln im Bad mit

«Nein» erwidern hätte sollen, wenn ihr die Annäherungsversuche des Berufungsklägers

gefallen hätten. Die Privatklägerin 2 belaste den Berufungskläger nicht

übermässig (er sei nie richtig grob, aber auch nicht mega fein gewesen), vielmehr

mache sie geltend, Schuldgefühle gehabt zu haben, dass sie sich zu wenig

gewehrt oder etwas getan haben könnte, das den Berufungskläger habe denken

lassen, er dürfe sich so verhalten. Weiter sei auf die Unerfahrenheit und die

Überforderung der Privatklägerin 2 hinzuweisen. Bei den ersten sexuellen

Erfahrungen sei es nicht üblich, dass man überrumpelt werde und das Gegenüber

einfach mache, was es wolle, sodass ein solches Verhalten einen überfordere.

Auf der anderen Seite seien die Angaben des Berufungsklägers mehr als lapidar.

Hinzu komme noch die Aufnahme des Gesprächs zwischen den beiden, in welchem die

Privatklägerin 2 den Berufungskläger damit konfrontiert habe, ihm mehrfach

– sogar während des Geschlechtsverkehrs – gesagt zu haben, dass sie keinen Sex

haben wolle und könne, unter anderem wegen ihres Exfreundes (Plädoyer StA

2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 312 f., 354).

3.3.5 Vorbringen

der Privatklägerin 2

Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 hat sich den

Ausführungen der Jugendanwaltschaft angeschlossen (Plädoyer RV 2,

2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 355).

3.3.6 Überblick

In Bezug auf die Wiedergabe des dokumentierten

Besuchs der Privatklägerin 2 in der Frauenklinik sowie die vom

Jugendgericht als unbestritten erachteten Aspekte insbesondere zur

Vorgeschichte (gemeinsamer Ausgang am Abend des 18. Juni 2021 am

Birsköpfli mit der Privatklägerin 2, dem Berufungskläger sowie vier

Kollegen der beiden, Übernachtung auf den 19. Juni 2021 in der Wohnung der

Eltern von I____, negativer Rausch des Berufungsklägers, Bitten des

Berufungsklägers und von H____ am Morgen des 19. Juni 2021, im Bett von I____

schlafen zu dürfen, worauf die Privatklägerin 2 auch zurück in dieses

Zimmer ging, um aufzupassen, und sich an den Schminktisch setzte, während die

beiden jungen Männer sich in das Bett legten), welche auch im

Berufungsverfahren vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt werden, kann auf

die zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts verwiesen werden (Akten Schlussfaszikel

S. 162-164; vgl. auch die Zusammenfassung oben E. 3.3.2).

Demgegenüber gehen die Aussagen hinsichtlich der

Geschehnisse ab dem Zeitpunkt, in welchem der Berufungskläger und H____ sich

ins Bett von I____ legten und die Privatklägerin 2 im gleichen Zimmer am

Schminktisch sass, bis zum eigentlichen Kerngeschehen, dem Geschlechtsverkehr

zwischen der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger, auseinander. Nachfolgend

gilt es daher in einem ersten Schritt die Aussagen der Privatklägerin 2

(E. 3.3.7) und des Berufungsklägers (E. 3.3.8) sowie die übrigen

vorhandenen Beweismittel und Indizien, einschliesslich der Aussagen der Zeugin I____

und der Auskunftsperson H____ (E. 3.3.9) zu diesen Geschehnissen darzulegen.

In einem zweiten Schritt sind die Aussagen der befragten Personen jeweils einer

Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und im Lichte der übrigen Beweismittel

und Indizien zu würdigen (E. 3.3.10-3.3.13).

3.3.7 Aussagen

der Privatklägerin 2

3.3.7.1

Einvernahme vom 29. Juni 2021

Die Privatklägerin 2 wurde am 29. Juni 2021 im

Rahmen einer Videoeinvernahme von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft zur

Sache befragt. Die Verteidigung nahm an dieser Befragung teil (Akten

S. 903 ff.).

Einleitend führte die Privatklägerin 2 aus, sie sei zur

Polizei, weil sie vom Berufungskläger vergewaltigt worden sei. Sie wisse nicht

genau, ob es eine Vergewaltigung gewesen sei. Sie habe das Gefühl, voll zu

übertreiben, wenn sie das so nenne, aber sie habe das Gefühl, es sei eine

Vergewaltigung gewesen. Zu den umstrittenen Geschehnissen schilderte die Privatklägerin 2

in freier Rede, der Berufungskläger sei im Bett eigentlich noch voll wach

gewesen, der andere (H____) sei nach etwa 10 Minuten eingeschlafen. Der

Berufungskläger habe die ganze Zeit mit der Privatklägerin 2 reden wollen

und ihr gesagt, sie solle aufs Bett sitzen, er könne nicht so laut reden, weil

sein Kollege neben ihm schlafen wolle. Die Privatklägerin 2 habe sich

nichts dabei gedacht und sei aufs Bett gesessen. Sie hätten geredet. Der

Berufungskläger habe irgendwann gesagt, sie sehe sehr müde aus, ob sie sich

nicht hinlegen wolle und habe ihr extra Platz gemacht. Sie habe sich nichts

dabei gedacht und wirklich nichts gewollt. Dann habe sie sich hingelegt und der

Berufungskläger habe immer wieder probiert, sie zu küssen und sie anzufassen.

Sie habe immer wieder gesagt, dass sie nicht wolle und dass sie nicht könne und

der Berufungskläger habe es nie akzeptiert, bis es ihr zu viel geworden sei und

sie auf den Balkon gegangen sei. Der Berufungskläger sei ihr nachgelaufen. Es

sei schon richtig heiss draussen gewesen, 26 Grad ungefähr. Draussen habe der

Berufungskläger mit ihr über Privates reden wollen. Dann habe er irgendwann

gesagt, es sei draussen mega heiss, sie sollten in einen Raum gehen, in dem

niemand schlafe. Sie sei so naiv gewesen und sei reingegangen. Er sei ins

Badezimmer, sie habe gedacht, er gehe auf die Toilette. Dann habe er gesagt,

sie solle auch ins Badezimmer kommen, da es dort schön kühl sei. Dann habe sie

sich gedacht, okay. Sie sei in die Badewanne gesessen und der Berufungskläger

sei daneben gesessen. Dann habe der Berufungskläger wieder probiert, die Privatklägerin 2

anzufassen und zu küssen, sie habe die ganze Zeit gesagt, dass sie nicht wolle

und dass sie nicht könne. Er habe die ganze Zeit gesagt, er wisse, dass sie es

wolle. Er habe sie gefragt, warum sie die ganze Zeit sage, dass sie nicht

könne, worauf sie Ausreden gesucht habe und dann gesagt habe, wegen ihres

Ex-Freundes, was ein bisschen stimme, aber auch nicht wirklich, sie habe einfach

nicht gewollt. Irgendwann habe er gesagt: «Komm wir stehen auf» oder «Steh

auf». Er habe sie ein paar Minuten in Ruhe gelassen, sodass sie gedacht habe,

er habe es verstanden. Dann sei sie aufgestanden und habe rausgehen wollen. Er

habe ihr dann in die Hose gefasst und sie habe gesagt, dass sie wirklich nicht

wolle und probiert, seine Hand wegzunehmen. Dort habe sie einen «kompletten

Filmriss». Irgendwann sei sie am Boden gelegen und er auch und so sei «es

passiert» (Akten S. 459 ff.).

Jeweils auf Frage präzisierte die Privatklägerin 2, der

Berufungskläger habe dann einfach gemacht, was er gewollt habe und sie habe

sich nicht mehr gewehrt und nichts mehr gesagt. Er sei danach einfach gegangen,

vielleicht nach Hause, und sie sei duschen gegangen. Sie hätten sich vorher

nicht gut gekannt. Als er versucht habe, sie zu küssen, habe er die ganze Zeit

ihren Kopf rüber gemacht an seinen und versucht, sie zu küssen und sie auch

dort (im Bett) schon immer wieder an den Beinen und auch zwischen den Beinen

angefasst, aber nicht in die Hose. Sie habe eine Pyjamahose und ein T-Shirt

angehabt. Als die Privatklägerin 2 ihm gesagt habe, dass sie nicht wolle,

habe der Berufungskläger gelacht und gefragt, wieso sie nicht wolle. Als sie hierauf

gesagt habe, dass sie einfach nicht wolle, habe er wieder gelacht und es wieder

probiert. Als sie bei der Badewanne gesessen seien – sie sei mit ihren Beinen

über den Rand der Badewanne gesessen – habe er ihr wieder an den Oberschenkel

gefasst und sie habe die ganze Zeit probiert, ihm zu sagen, dass sie nicht

wolle. Sie habe – glaube sie – zwei Mal versucht, aufzustehen, aber er habe sie

ein bisschen zurückgezogen und gesagt «Hä wieso machst du jetzt so?».

Irgendwann habe er es für ein paar Minuten sein gelassen, da habe sie gedacht,

er habe es verstanden. Am Boden habe sie noch das gleiche angehabt, bis er sie

ausgezogen habe. Sie habe dann oben noch ihr T-Shirt angehabt und unten nichts

mehr. Sie habe am Abend vorher gekifft, am Morgen sei sie wieder voll nüchtern

gewesen. Der Berufungskläger habe am Abend «MD» genommen, sie habe das Gefühl,

das habe am Morgen auch noch eine Wirkung auf ihn gehabt, so wie er geredet

habe. Er habe gar nichts mehr angehabt beim Geschlechtsverkehr, glaube sie. Er

habe sich ausgezogen und sei einfach in sie «rein», in ihre Scheide. Er sei

ganz rein. Wie lange er dann in ihr gewesen sei, wisse sie nicht, da habe sie

kein Zeitgefühl. Währenddessen habe sie sich nicht gewehrt, sie habe auch

nichts mehr gesagt. Er habe dann irgendwann aufgehört und sei aufgestanden, er

habe gesagt, dass er langsam gehen müsse oder so. Sie wisse nicht, wieso er

aufgehört habe. Er sei nicht in ihr gekommen. Sie sei danach duschen gegangen,

sei auf den Balkon und einfach dagesessen und habe es überhaupt nicht

«gecheckt». Dann habe sie ihrer Kollegin geschrieben, die auch auf den Balkon

sei und habe es ihr erzählt, weil sie nicht gewusst habe, wie reagieren und ob

sie überreagiere. Am Anfang habe sie sich sogar noch schlecht gefühlt, weil sie

gedacht habe, sie hätte irgendetwas gemacht, dass er gedacht habe, er könne das

machen. Die Kollegin habe gesagt, dass sein Verhalten gar nicht gehe (Akten

S. 461 ff.). Wie sie genau auf den Boden gekommen sei, könne sie nicht

sagen, sie verstehe es selbst nicht, sie habe dort einen «kompletten Filmriss».

Sie glaube, am Anfang habe sie auch am Boden ein bisschen versucht, ihn

wegzudrücken, aber nicht mit mega Gewalt. Sie habe ihn an seiner Brust

weggedrückt. Aber sie glaube, irgendwann habe sie sich dann gar nicht mehr

gewehrt. Er habe auf das Wegdrücken nicht reagiert. Er sei «glaub» komplett auf

ihr gelegen. Er habe sie zuerst ausgezogen und dann ihre Beine

auseinandergemacht, mit seinen Händen. Auf Frage, ob er das fest gemacht habe,

erwiderte die Privatklägerin 2, der Berufungskläger sei «nie so richtig

grob» geworden. Aber er sei auch nicht «mega fein» gewesen, «halt normal».

Danach sei sie «mega verwirrt» gewesen und habe Schuldgefühle gehabt. Sie habe

das Gefühl gehabt, dass sie schuld daran gewesen sei, «dass er das Gefühl

hatte, er dürfe dies machen» und dass sie «zu wenig gemacht habe oder so». Sie

habe ihm ja schon gesagt, dass sie es nicht wolle, in dem Moment habe sie dann

das Gefühl gehabt, sie hätte sich mehr wehren sollen. Wieso sie das aber nicht

gemacht habe, wisse sie nicht. Sie könne es nicht erklären (Akten S. 468

f.).

Jeweils auf Frage seitens der Verteidigung gab die Privatklägerin 2

sodann an, ja, es habe die Möglichkeit gegeben, im Badezimmer nach Hilfe zu

rufen; sie habe das nicht gemacht und wisse nicht wieso. Sie habe in dem Moment

gedacht, wenn sie das machen würde, wäre das komplett übertrieben und dass sie

die anderen grundlos wecken würde. Denn er habe es zwar schon probiert, aber es

sei noch «nicht offiziell etwas passiert». Sie hätte dann nicht sagen können:

«er hat das und das gemacht». Die Türe sei zu gewesen. Als Grund, weshalb sie

nicht «könne», habe sie einmal ihren Freund angeführt. Sie habe gesagt, dass

sie noch an ihm hänge und nicht mit irgendeinem Typen etwas machen wolle

seither. Was eigentlich auch stimme, es sei nicht gelogen gewesen. Auf Frage,

dass sie ja gesagt habe, das sei nicht der Hauptgrund gewesen und dass sie ja

auch einfach hätte sagen können, dass sie nicht wolle, ohne den Freund

vorzubringen, erwiderte die Privatklägerin 2: «Also das habe ich ja

wirklich oft gesagt. […] Und dann irgendwann hat er halt gefragt wieso und dann

habe ich einfach das als Grund genommen, weil wenn ich gesagt hätte, weil ich

nicht will, dann hätte er ja weitergefragt oder er hätte es einfach ignoriert

und weitergemacht oder so» (Akten S. 469 f.).

Am Nachmittag des gleichen Tages, an dem der Vorfall

stattgefunden habe, habe die Privatklägerin 2 nochmals Kontakt mit dem

Berufungskläger gehabt. Der Berufungskläger habe ihre Kollegin angerufen und

gesagt, was die Privatklägerin 2 für Scheiss rumerzähle und dass sie das

gewollt habe. Da habe die Privatklägerin 2 mit ihm reden wollen. Sie habe

gewollt, dass er zugebe, dass das nicht so gewesen sei. Sie habe versucht, das

mit dem Handy aufzunehmen, der Berufungskläger habe das aber wohl gesehen und

die ganze Zeit so geredet, als würde er seine eigenen Lügen glauben. Er habe

behauptet, sie sei zum ihm gekommen und hätte gesagt, dass sie richtig Bock

hätte, mit ihm zu schlafen. Als sie ihm gesagt habe, dass sie oft gesagt habe,

es nicht zu wollen, habe er einfach gesagt «Nein, das hast du nie gesagt».

Irgendwann sei sie «durekeit» und habe angefangen zu weinen. Auf Frage, wie es

ihr inzwischen gehe, gab sie an: «Ganz ok mittlerweile, also ich komme schon

klar.» Aber es nerve sie, dass sich inzwischen herausgestellt habe, dass

wirklich keiner in der Gruppe hinter ihr stehe, auch nicht diese Kollegin (jene,

bei der sie übernachtete, d.h. I____); letztere wolle nicht mit reingezogen werden

(Akten S. 459, 466 f.).

Am Sonntag nach dem Vorfall sei die Privatklägerin 2

nach Hause und habe dann mit ihrer besten Kollegin (nicht I____) abgemacht. Im

Verlauf des Tages habe sie ihr das erzählt, weil sie sich gefragt habe, was

diese Kollegin davon denke. Diese Kollegin habe ihr dann gesagt, sie müsse es

sofort ihrer Mutter erzählen und zur Polizei. Sie (die Privatklägerin 2)

habe das sehr lange nicht gewollt. Sie hätten dann lange darüber geredet, bis

ihre Kollegin sie irgendwann überzeugt habe. Dann sei sie zu ihrer Mutter, habe

ihr das erzählt und dann seien sie gemeinsam zur Polizei, sie glaube am

Folgetag (Akten S. 467 f.).

3.3.7.2 Hauptverhandlung

vor Jugendgericht vom 16. Oktober 2023

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Jugendgericht führte die Privatklägerin 2

zu den umstrittenen Geschehnissen ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungskläger

und H____ im Bett von I____ lagen und die Privatklägerin 2 selbst sich im

gleichen Zimmer auf den Stuhl beim Schminktisch setzte, in freier Rede aus, sie

habe von dort aus ein bisschen mit dem Berufungskläger geredet. Er habe ihr

gesagt, dass er nicht schlafen könne und sie solle sich zu ihm ins Bett setzen,

damit man leiser sprechen und H____ schlafen könne. Sie habe dies gemacht,

worauf er immer wieder gesagt habe, sie sehe müde aus, ob sie sich nicht

hinlegen wolle. Sie sei müde gewesen und habe dies gemacht. Ab da wisse sie

nicht mehr genau, was passiert sei. Sie wisse noch, dass sie nach einer Zeit aufgestanden

sei, da er versucht habe, sie zu küssen und sie das nicht gewollt und ihm dies

auch so gesagt habe. Sie sei auf den Balkon gegangen. Es sei sehr warm gewesen.

Sie hätten über persönliche Dinge geredet. Der Berufungskläger sei ihr

nachgelaufen und habe sich entschuldigt, glaube sie. Sie seien dann wieder

rein, weil es draussen viel zu warm gewesen sei. Er habe gefunden, dass sie ins

Badezimmer gehen sollten, weil es dort viel kühler sei, was auch gestimmt habe.

Sie seien dann ins Badezimmer. Sie hätten dort geredet, sie sei in die

Badewanne gesessen. Sie sei irgendwann aufgestanden und habe von dort an

Filmrisse. Sie wisse noch, dass sie dann am Boden gelegen sei und er auf ihr

«und ja…» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11).

Jeweils auf Frage gab die Privatklägerin 2 an, sie

hätten auf dem Balkon über Persönliches gesprochen. Er habe ihre Narben am Bein

gesehen und sie habe ihm dies erklärt. Im Bad hätten sie zunächst auch normal

gesprochen. An die Gesprächsthemen könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie sei

irgendwann aufgestanden. Er habe sie geküsst und sie wisse, dass sie am Boden

war, aber wie das passiert sei, wisse sie nicht mehr. Er habe es mehrmals

versucht, sie zu küssen und ihr ans Bein zu fassen. Da er sich aber

entschuldigt habe, habe sie dann gedacht, dass er es gemerkt habe, dass sie

nichts wollte, und es sich erledigt habe. Danach habe er einen Coiffeur

erwähnt, sie sei duschen gegangen und habe nichts mitbekommen, da sie voll

verwirrt gewesen sei. Er und [...] seien einfach gegangen, ohne sich zu

verabschieden. Sie sei in dem Moment einfach sehr verwirrt gewesen und habe

nicht gewusst, was passiert sei. Sie habe am Abend davor ein wenig getrunken

und gekifft, sie habe morgens aber nichts mehr davon gespürt und sei klar im

Kopf gewesen. Der Zustand des Berufungsklägers sei schwer einzuschätzen, er

habe es wohl schon noch gespürt, da MDMA lange anhalte. Es sei aber nicht so

rübergekommen, «als wäre er voll auf Drogen». Auf die Frage, ob er sich anders

als an anderen Tagen verhalten habe, gab die Privatklägerin 2 an, er sei

«einfach aufdringlich, aber nicht wirklich anders» gewesen. Vor dem Vorfall

habe sie nie mit ihm persönlich gesprochen. Sie wisse nicht mehr, ob er ihr die

Hosen ausgezogen habe, das sei weg. Sie wisse auch nicht mehr, wie oft sie ihm

Nein gesagt habe, aber jedenfalls sehr oft. Sie habe immer wieder gesagt, dass

sie das nicht wolle, nicht möge und dann habe sie das mit dem Ex-Freund als

Ausrede gesagt, da er ihr Nein nicht akzeptiert habe. Sie glaube, sie habe das im

Bad gesagt, sei sich da aber nicht mehr sicher. Sie denke nicht jeden Tag

daran, aber ziemlich oft. Es sei deprimierend, wie viele Sachen sie nicht mehr

wisse, z.B. wie sie auf dem Boden gelandet sei. Ans Birsköpfli gehe sie nicht

mehr, obwohl es eigentlich dort nicht passiert sei. Sie gehe aber schon noch

aus, da habe «sich keine extreme Angst entwickelt» (Verhandlungsprotokoll 1.

Instanz, S. 10 ff.).

3.3.8 Aussagen

des Berufungsklägers

3.3.8.1

Einvernahme vom 7. Juli 2021

Der Berufungskläger wurde zunächst am 7. Juli 2021 von der

Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft zur Sache einvernommen. Hierbei bestätigte

er, mit der Privatklägerin 2 Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, weil «es

sich ergeben» und sie es aus seiner Sicht gewollt habe. Er habe die Privatklägerin 2

«fast gar nicht» gekannt. Zu den umstrittenen Geschehnissen im Schlafzimmer von

I____ führte der Berufungskläger aus, er habe sich auf I____s Bett gelegt, H____

habe sich neben ihn an die Wand gelegt. Sie hätten geredet. Dann sei die Privatklägerin 2

reingekommen und habe sich neben seine Knie hingesetzt. Sie hätten ca. 10

Minuten geredet, dann habe H____ gesagt, er schlafe jetzt, und habe geschlafen.

Die Privatklägerin 2 habe sich dann neben ihn gelegt, mit dem Rücken zu

ihm, vor ihm. Sie habe ihren «Arsch» gegen ihn gedrückt (Akten S. 485).

Dann hätten sie angefangen sich zu küssen, dann habe die Privatklägerin 2

gesagt, sie wolle rauchen. Auf Frage, wie das mit dem Küssen gegangen sei, gab

der Berufungskläger an, die Privatklägerin 2 habe sich «schon lange wieder

umgedreht» gehabt. Als H____ gesagt habe, dass er jetzt schlafe, habe der

Berufungskläger zur Privatklägerin 2 gesagt, sie solle sich umdrehen. Zu

den Geschehnissen danach führte der Berufungskläger in freier Rede aus, er habe

dann Zigaretten gesucht und letztlich zwei Zigaretten von [...] genommen und

sie seien auf den Balkon rauchen gegangen. Dann seien sie zusammen ins Bad, es

könne sein, dass er gesagt habe, sie solle mitkommen oder dass sie automatisch

mitgekommen sei. Er habe versucht, die Privatklägerin 2 im Bad zu küssen

und die Privatklägerin 2 habe ein Mal gesagt, dass sie nicht könne wegen I____.

Dann habe er gefragt, warum nicht, die Privatklägerin 2 habe gesagt, I____

sei ihre beste Kollegin. Der Berufungskläger habe erwidert, er habe nichts mit I____

und sie hätten ein wenig darüber gesprochen. Danach habe die Privatklägerin 2

nichts mehr gesagt und ihn auch geküsst. Dann sei «es halt zum

Geschlechtsverkehr gekommen». Dann habe sie gesagt, sie würde duschen gehen. Der

Berufungskläger sei aus dem Bad gegangen. Dann sei die Privatklägerin 2 zu

ihm gekommen und habe gesagt, dass es von ihr aus falsch gewesen sei gegenüber

ihrer besten Kollegin. Der Berufungskläger habe vor über einem Jahr etwas mit I____

gehabt. Dann sei die Privatklägerin 2 duschen gegangen. Der

Berufungskläger sei zu seinen Kollegen; H____ habe einen Coiffeurtermin gehabt

und sie hätten die Idee gehabt, sich alle zusammen die Haare schneiden zu

lassen (Akten S. 478 ff.).

Jeweils auf Frage gab der Berufungskläger an, er habe die Privatklägerin 2

im Bett geküsst, aber nicht «betatscht», das sei komisch, wenn jemand nebendran

liege. Konfrontiert mit den Vorwürfen der Privatklägerin 2, sich mehrfach

klar den Annäherungsversuchen des Berufungsklägers widersetzt zu haben,

erwiderte der Berufungskläger, sie habe nur ein Mal gesagt, dass sie wegen I____

nicht könne. Er sei mit ihr ins Bad, weil es eigentlich keinen anderen freien

Platz gegeben habe. Die Privatklägerin 2 habe während des

Geschlechtsverkehrs noch etwas von ihrem Ex erzählt und er habe ihr gesagt, sie

solle das nachher erzählen. Er habe es damals komisch gefunden. Auf Frage, ob

er nicht verstanden habe, was die Privatklägerin 2 gesagt habe, und

trotzdem weitergemacht habe, erwiderte der Berufungskläger «Eh…ich habe

verstanden, dass es um ihren Ex geht. Sie hat nur ganz was Kurzes gesagt und

ich habe gesagt, erzähl es mir nachher». Sie hätten im Bad direkt vor der Türe

Sex gehabt, die Türe sei nicht abgeschlossen gewesen. Die Privatklägerin 2

habe sich nicht einfach hingelegt, sie seien da schon am Küssen, Herummachen

gewesen und dann hätten sie sich langsam zusammen auf den Boden gelegt. Als sie

beim Herummachen noch gestanden seien, habe er sie mit dem Finger befriedigt,

über den Hosen. Das habe die Privatklägerin 2 angemacht und sie habe laut

geatmet. Beim Geschlechtsverkehr sei er über ihr gewesen, mit seinem Kopf

direkt neben ihrem Kopf; ein Mal sei er auf dem Badewannenrand am Sitzen

gewesen und die Privatklägerin 2 sei auf ihm gesessen, mit ihren Beinen in

der Badewanne. Er hätte nach ein paar Minuten aufgehört, weil es mega heiss

gewesen sei und sie mega geschwitzt hätten. Auf Frage, wie der

Geschlechtsverkehr abgelaufen sei, gab der Berufungskläger an, sie sei

dagelegen, er sei oben gelegen und dann habe er seinen Penis «hineingesteckt»

und es habe angefangen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin 2 dazu bereitgewesen

sei, erwiderte er Berufungskläger: «Eh äuä scho», sie habe nicht gesagt, dass

sie das nicht wolle – nur das eine Mal. Dann habe sie auch mitgemacht, d.h. ihn

zurückgeküsst und nicht gesagt, er solle aufhören oder «Stopp». Hätte sie es

nicht gewollt, hätte sie ihn nicht geküsst. Sie habe nur am Anfang gesagt, dass

sie das nicht wolle, danach hätten sie darüber geredet, dann sei sie mit ihm

auf den Boden und habe ihn geküsst, das heisse für ihn mitmachen. Er habe kein

Kondom benutzt. Zum Höhepunkt sei er nicht gekommen, weil es mega lang gegangen

sei. Der ganze Boden sei nassgeschwitzt gewesen, er habe das eklig gefunden und

habe aufgehört. Über eine Schwangerschaft habe er sich keine Gedanken gemacht.

Auf Frage, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin 2

auch mit ihm schlafen wollte, führte er aus, sie habe ihn geküsst und sie sei

schon am Anfang gekommen und habe sich neben ihn gelegt. Auf die Frage, ob es

sein könnte, dass er die Privatklägerin 2 missverstanden habe, erwiderte

er: «Nein. Weil wenn jemand nein sagt, dann verstehe ich das schon». Die Privatklägerin 2

hätte ja auch schreien können, wenn sie es nicht gewollt hätte, ihre beste

Freundin sei im Zimmer nebendran gewesen (Akten S. 480 ff.).

Nach dem Vorfall seien I____ und die Privatklägerin 2

zum Coiffeur gekommen, die Privatklägerin 2 habe mit ihm alleine reden

wollen und sie hätten das gemacht, er habe gemerkt, dass sie das Gespräch

aufgezeichnet habe. Sie habe gesagt, dass sie es von Anfang an gesagt habe,

dass sie nicht wolle und weshalb er es nicht zugebe. Er habe aber am Anfang,

als sie ins Zimmer gekommen sei, verstanden, dass sie «mega Lust zum Bumsen»

habe. Er sei sich nicht sicher, ob sie das wirklich nicht gesagt habe, oder ob

sie das nun einfach so behaupte. Am Montag drauf habe es geklingelt und der

Bruder der Privatklägerin 2 sei vor der Türe gestanden, mit einem HIV-Test

und einem Stein in der Hand. Der habe zum Berufungskläger gesagt, entweder er

mache den Test oder er sehe, was passiere. Der Berufungskläger habe dann den

Test mit etwas Blut gemacht (Akten S. 484 ff.).

3.3.8.2 Einvernahme

vom 9. September 2021

Am 9. September 2021 wurde der Berufungskläger in

Anwesenheit seiner Verteidigung sowie der Opfervertretung von der

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt einvernommen. Er bestritt den

Vergewaltigungsvorwurf erneut. Zu seiner Sicht der Dinge befragt führte er in

freier Rede aus, er und H____ hätte sich in das Bett von I____ gelegt, um zu

schlafen. Irgendwann sei die Privatklägerin 2 reingekommen und habe sich

aufs Bett gesetzt und sich neben ihn gelegt. Sie beide seien dann noch eine

rauchen gegangen. Dann seien sie wieder rein. Er wisse nicht mehr, wie sie im

Badezimmer gelandet seien (Akten S. 529 f.). Jeweils auf Frage führte er

sodann im Wesentlichen aus, dann sei es «zum Geschlechtsverkehr gekommen»; er

erinnere sich nicht mehr daran, wie genau. Sie seien am Boden gelegen und

hätten Geschlechtsverkehr gehabt, dann seien sie aufgestanden. Er habe gesagt,

dass er gehe und sie habe gesagt, dass sie duschen gehe. Seiner Meinung nach

sei der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen, wenn man etwas nicht wolle,

dann sage man das und sie habe ihm das nicht gesagt. Die Vorwürfe, er habe sie

im Bett versucht zu küssen und anzufassen, bestritt er mit der Begründung, so

etwas würde er neben einer anderen Person nicht machen. Er denke aber schon,

dass er die Initiative zum Geschlechtsverkehr ergriffen habe. Wie genau, wisse

er nicht mehr. Generell machte der Berufungskläger viele Erinnerungslücken

geltend. Die Aussage der Privatklägerin 2, dass sie auch im Bad immer

wieder gesagt habe, sie wolle und könne nicht, stimme nicht. Sie habe einmal

etwas gesagt, dass es nicht gehen würde, weil I____ ihre beste Kollegin sei und

er mal etwas mit der gehabt hätte. Danach hätten sie aber geredet und danach

habe sie «eigentlich eingewilligt. Aber anscheinend nicht». Auf Frage, wie die Privatklägerin 2

eingewilligt habe, gab der Berufungskläger an, sie habe ihn auch geküsst. Sie

habe dann noch während des Geschlechtsverkehrs etwas gesagt wegen ihres Ex-Freundes,

aber das habe er nicht verstanden. Er sei nicht zum Orgasmus gekommen, weil sie

beide sehr geschwitzt hätten und er das eklig gefunden habe. Er habe in der

Nacht vorher gekifft, Alkohol und MDMA konsumiert, aber jeweils nicht viel, er

habe sich körperlich gut gefühlt und die Stimmung sei gut gewesen. Befragt

dazu, was für ihn verständliche Zeichen gewesen wären, dass die Privatklägerin 2

keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, erwiderte er, wenn die Privatklägerin 2

ihm direkt gesagt hätte, dass sie es nicht wolle oder ihn weggeschubst hätte.

Dies habe sie nicht getan (Akten S. 530 ff.).

3.3.8.3 Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2022

Anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2022 in

Anwesenheit der Verteidigung wiederholte der Berufungskläger im Wesentlichen,

er habe mit der Privatklägerin 2 Geschlechtsverkehr gehabt, «aber so wie

ich das sah, wollte sie das auch». Er wisse jetzt, wie sie es gesehen habe,

aber sie hätte es ihm sagen können, dann hätte er es nicht gemacht (Akten

S. 178 ff.).

3.3.8.4 Hauptverhandlung

vor Jugendgericht vom 16. Oktober 2023

Der Berufungskläger wurde auch anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals zu den Vorwürfen befragt. Er führte

hierbei in freier Rede aus, als er mit H____ im Bett gewesen sei, sei die Privatklägerin 2

zu ihnen gekommen. Sie hätten dann «rumgemacht» und sich geküsst, was «der

andere» auch mitbekommen habe. Dann habe die Privatklägerin 2 rauchen

wollen, aber nicht alleine. Der Berufungskläger habe das Zigarettenpäckchen aus

der Hose eines Kollegen genommen und dann seien sie rauchen gegangen. Danach

seien sie ins Bad, dann hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Die Ausführungen

in der Anklageschrift zum Schwitzen stimmten auch. Danach seien sie

aufgestanden und gegangen (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 8).

Jeweils auf Frage gab er an, sein Zustand sei um diese Zeit

«in Richtung normal» gewesen, obwohl er am Abend zuvor «ein paar Sachen

konsumiert» habe. Als die Privatklägerin 2 ans Bett gekommen sei, hätten

sie geredet, sich im Bett gegenseitig geküsst und dann seien sie zusammen

rauchen gegangen. Im Bett sei nicht mehr als Küssen gelaufen. Im Bad hätten

«sie rumgemacht und dann kam es zum Geschlechtsverkehr». Es sei gut möglich,

dass im Bad die Initiative von ihm ausgegangen sei. Sie seien ins Bad, weil es

überall Leute gehabt habe und wahrscheinlich schon wegen des Geschlechtsverkehrs.

Auf die Frage, ob die Privatklägerin 2 dies auch gewusst habe, gab der

Berufungskläger an, er denke schon, denn sie hätten geredet und geraucht und

dann seien sie reingegangen. Auf erneute Frage, ob die Privatklägerin 2 es

also habe wissen müssen, als sie ins Bad mitgekommen sei, präzisierte der

Berufungskläger, dass sie das nicht hätte wissen müssen, aber man es sich schon

hätte denken können. Im Bad hätten sie «rumgemacht», sich geküsst, seien sich

nähergekommen und dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Im Bad, in der

Badewanne, irgendwo dort, er wisse es auch nicht mehr genau. Er glaube am Boden

liegend. Die Privatklägerin 2 sei auf dem Rücken gelegen. Es sei ihm gut

gegangen, aber wenn man viel kiffe, vergesse man vieles. Er habe dort auch MDMA

genommen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin 2 dem Berufungskläger

irgendwie habe zu verstehen gegeben, dass sie das, was er machte, nicht

geschätzt habe, eventuell auch vorher, antwortete der Berufungskläger, dass die

Privatklägerin 2 irgendetwas gesagt habe, aber er nicht mehr genau wisse,

was. Am Ende sei er aufgestanden und gegangen. Er glaube, sie seien zusammen

aus dem Bad, aber es sei wirklich lange her. Die Privatklägerin 2 habe ihm

am gleichen Tag noch, als sie sich getroffen hätten, gesagt, dass sie es so

nicht gewollt habe, aber nicht von Anfang an. Sie habe das Gespräch

aufgezeichnet, was ihm egal sei. Den Vorhalt, er habe eine Situation

geschaffen, dass die Frauen (bei Anklagefall 2 und 3) mit ihm allein gewesen

seien, bestätigte er. Die Initiative zum Geschlechtsverkehr sei von ihm gekommen.

Er habe nicht verhütet. Das mache er halt nicht, er habe halt nie ein Kondom

bei sich. Auf Vorhalt, die Privatklägerin 2 habe etwas über ihren

Ex-Freund gesagt, bestätigte der Berufungskläger, genau, das habe er vorhin

sagen wollen. Er habe ihr hierauf gesagt, dass sie später darüber reden

könnten, weil er beim Geschlechtsverkehr nichts vom Ex-Freund hören wolle. Auf

Vorhalt, er habe gemäss den Schilderungen der Privatklägerin 2 zu ihr gesagt:

«Ich weiss du wotsch», antwortete er, sich daran nicht erinnern zu können. Er

habe mit dem Sex aufgehört, ohne zum Höhepunkt zu kommen, weil er mega habe

schwitzen müssen wegen des MDMA oder auch wegen der Temperatur; es sei dann

nicht mehr so schön gewesen. Das Badezimmer sei nicht abgeschlossen gewesen,

glaube er. Er habe nicht darauf geachtet, dass es peinlich werden könnte, wenn

jemand hineinkäme. Befragt dazu, wie die Privatklägerin 2 auf die Vorwürfe

käme, gab der Berufungskläger an, er hätte etwas mit I____ gehabt und die

beiden seien beste Kolleginnen gewesen, das sei vielleicht ein Auslöser

gewesen. Ausserdem sei die Privatklägerin 2 nicht so traumatisiert, wie

sie täte, sonst würde sie nicht einfach in die Ferien gehen und die Dinge tun,

die sie täte (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 8 ff.).

3.3.8.5 Berufungsverhandlung

vom 18. November 2024

Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung bestritt der

Berufungskläger die Vorwürfe und merkte an, sie seien bei der Kollegin der Privatklägerin 2

gewesen und wenn etwas gewesen wäre, «dann hätte man schreien können». Auf

konkrete Nachfragen hin machte der Berufungskläger weitgehende

Erinnerungslücken geltend, da er konsumiert habe und es länger her sei. Er

wisse aber noch, dass er das Zigarettenpäckchen beim Kollegen aus der Tasche

habe nehmen müssen, der sei im Wohnzimmer gewesen. Ob er und die Privatklägerin 2

nach dem Balkon direkt ins Bad oder nochmals ins Zimmer seien, wisse er auch

nicht mehr. Irgendwie seien sie im Bad gelandet, hätten «irgendwie angefangen

herumzumachen» und dann sei es auch «irgendwie zum Geschlechtsverkehr

gekommen». Der Kollege, der neben ihnen gelegen sei, habe ihm erzählt, dass er

sich noch daran erinnern könne, dass die Privatklägerin 2 den Vorschlag

gemacht habe, dass sie (der Berufungskläger und die Privatklägerin 2) aus

dem Zimmer gehen, damit er (der Kollege) schlafen könne. Jeweils auf Nachfrage

gab der Berufungskläger sodann an, ein Gespräch am Anfang von

Geschlechtsverkehr, wie man verhüte und was das Gegenüber gern hätte o.ä. habe

er bis heute nicht. Wenn das Gegenüber etwas nicht wolle, sage sie einfach

«hey, das will ich nicht». Er wisse nicht mehr genau, wie es mit der Privatklägerin 2

gewesen sei, er wisse einfach nur noch, dass es nicht so gewesen sei, wie es

behauptet werde. Er wolle aber auch nichts Falsches sagen. Wenn sie sich nicht

gekannt hätten und die Privatklägerin 2 gesagt hätte, dass sie in einer

Schockstarre gewesen sei, würde er das ein Stück weit verstehen; aber sie sei

eine Kollegin gewesen, da könne man ja besser mit jemandem reden. Die Privatklägerin 2

sei ihm normal vorgekommen und nicht so, als habe sie etwas konsumiert. Wenn er

das Gefühl gehabt hätte, dass das Ganze nur von ihm gekommen wäre, hätte er das

nicht gemacht, weil es dann nicht schön gewesen wäre. Auf die Frage, woraus er

das Einverständnis des Gegenübers ableite, gab er an, wenn man mitmache, ihn

zurückküsse und zurückumarme. Wenn jemand nicht wolle und das signalisiere, mit

einem Nein oder Wegdrücken oder wie auch immer, mache er nicht weiter, solche

Signale nehme er auf. Er sei nicht der Meinung, dass es sein könne, dass ein

Stopp o.ä. gefallen sei und er es bloss nicht gehört habe. Wenn die Privatklägerin 2

ihm gesagt hätte, dass sie das nicht wolle, oder Stopp, dann hätte er das «zu

hunderttausend Prozent wahrgenommen». Er sei ansprechbar gewesen. Die Frage, ob

es nicht «abtörnend» gewesen sei, dass die Privatklägerin 2 beim

Geschlechtsverkehr angefangen habe, über ihren Exfreund zu reden, bejahte der

Berufungskläger und fügte an, das sei nicht schön. Auf Vorhalt, er habe dann

trotzdem weitergemacht, erwiderte er, er glaube, die Privatklägerin 2 habe

nur zwei Mal ganz kurz etwas über ihren Ex gesagt (Akten Schlussfaszikel

S. 346 ff.).

3.3.9 Weitere

Beweismittel und Indizien

3.3.9.1

Medizinische Untersuchungen / Behandlungen an der Privatklägerin 2

Die Privatklägerin 2 liess sich am Tag nach dem Vorfall

(20. Juni 2021) in der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel

gynäkologisch untersuchen sowie eine «Pille danach» verabreichen (Akten

S. 450). Zur Untersuchung wurde das Institut für Rechtsmedizin der Universität

Basel (IRM) beigezogen.

Dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 9. Juli

2021 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin 2 am 20. Juni 2021

körperlich und forensisch-gynäkologisch untersucht worden sei. Hierbei hätten

sich keine Verletzungen gezeigt, das innere und äussere weibliche Genitale

sowie die Anal- und Afterregion seien unverletzt gewesen. Da es jedoch bei

einer hormonell stimulierten Frau auch infolge einer ungewollten vaginalen

Penetration nicht zwingend zu Verletzungen kommen müsse, seien diese

Negativbefunde nicht geeignet, den von der Privatklägerin 2 geltend

gemachten Vorfall auszuschliessen (Akten S. 519 ff.).

3.3.9.2 Mobiltelefonauswertung

bei der Privatklägerin 2

Die Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2

ergab unter anderem ein kurzes Instagram-Chatgespräch zwischen dem

Berufungskläger und der Privatklägerin 2 vom 22. Oktober 2020, in

welchem die Privatklägerin 2 ein vorliegend irrelevantes Thema mit «denn

ish jo guedd» beenden wollte, worauf der Berufungskläger erwiderte «nonit ganz»

«du folgsh mir immernoni», was die Privatklägerin 2 mit «needish das so

sehr» quittierte, was der Berufungskläger wiederum mit «scho» beantwortete

(Akten S. 662 ff. und 673 f.).

Des Weiteren sind den Akten ein längerer WhatsApp-Chatverlauf

zwischen der Privatklägerin 2 und I____ zu entnehmen. Demnach schrieb die Privatklägerin 2

I____ am 19. Juni 2021 um 10:46 Uhr, ob diese wach sei und wenn ja, dass

sie bitte auf den Balkon kommen solle. Am 20. Juni 2021 um 23:28 Uhr fragte

die Privatklägerin 2 I____ sodann nach dem ganzen Namen des

Berufungsklägers, worauf I____ mehrfach fragte, wofür die Privatklägerin 2

den Namen bräuchte und wenn sie irgendetwas vorhabe, solle sie es einfach

lassen. Am Folgetag 21. Juni 2021 schrieb I____, die Privatklägerin 2

solle machen, was sie wolle, aber sie solle sie (I____) und [...] aus dem

Ganzen raushalten, sie (I____) wolle nicht mehr in den Stress reingezogen

werden, den es vor einem Jahr wegen solcher Sachen gegeben habe. Im Verlauf

eines erhitzten Gesprächs erwiderte die Privatklägerin 2 «ich glaub dir

ish nid ganz bewusst was döt am morge passiert ish» […] «ich has wirklich nit

welle und er verzellt ich has welle» «undich ha gseid ich will nid [sic]»

(Akten S. 662 ff., 723, 731 ff.).

Sodann ist der Mobiltelefonauswertung der Privatklägerin 2

zu entnehmen, dass am Abend des 20. Juni 2021 (23:05 Uhr) im Internet nach

«penetration bedeutung» gesucht wurde (Akten S. 662 ff., 771).

Den Akten liegt schliesslich die Aufnahme des Gesprächs

zwischen der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger vom 19. Juni

2021, ab 17:17 Uhr (USB-Stick) sowie eine Zusammenfassung hierzu im Rahmen einer

Aktennotiz der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Juli 2021 (Akten

S. 665 f.) bei. Anlässlich dieses Gesprächs fragte die Privatklägerin 2

den Berufungskläger im Wesentlichen, weshalb er herumerzählen würde, dass sie

zu ihm gekommen sei und gesagt habe, dass sie «Bock zum Ficken» habe und solche

Sachen, worauf er entgegnete, sie sei in das Zimmer gekommen und habe das dann

gesagt. Was sie genau gesagt habe, wisse er aber nicht mehr. Die Privatklägerin

erwiderte hierauf, dass sie ihm mehrfach, sogar während des «Fickens» gesagt

habe, dass sie nicht «ficken» wolle und auch nicht könne, u.a. auch wegen ihres

Ex-Freundes. Er habe sie mehrfach aufgefordert, dass sie sich hinlegen solle.

Er solle die Wahrheit erzählen (Akten S. 666).

3.3.9.3 Mobiltelefonauswertung

beim Berufungskläger

Auch das Mobiltelefon des Berufungsklägers wurde ausgewertet,

was indessen mit Blick auf den Anklagefall 3 kaum Erkenntnisse brachte. Aus den

Akten ergibt sich (nebst den Hinweisen auf den vor Berufungsgericht unbestritten

gebliebenen MDMA-Konsum und negativen Rausch des Berufungsklägers in der Nacht

vom 18. auf den 19. Juni 2021 [siehe dazu oben E. 3.3.2])

insbesondere ein WhatsApp-Chatgespräch zwischen dem Berufungskläger und H____

vom 19. Juni 2021, in welchem letzterer dem Berufungskläger wenige Stunden

nach der mutmasslichen Tat (12:08 Uhr) schrieb, dass I____ wütend («hessig»)

wegen diesem Ding mit der Privatklägerin 2 sei, er aber jetzt noch nichts

sagen solle. Am Folgetag fragte der Berufungskläger H____, ob er I____

schreiben solle, worauf H____ riet, noch bis zum morgigen Tag zu warten, bis

man sich treffe. Der Berufungskläger fragte hierauf, ob er schreiben solle,

dass die Privatklägerin 2 lüge. Die Gegenfrage, ob sie tatsächlich lüge,

bejahte der Berufungskläger (vgl. auch die Aktennotiz der Jugendanwaltschaft

vom 3. September 2021, Akten S. 778 ff., 793 ff.).

3.3.9.4 Aussagen

der Mutter der Privatklägerin 2

Dem Rapport vom 10. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass die

Privatklägerin 2 gemeinsam mit ihrer Mutter, am 21. Juni 2021, um

16:00 Uhr, d.h. zwei Tage nach dem Vorfall, am Schalter des Anzeigebüros in [...]

erschienen sei. Bei dieser Gelegenheit machte die Privatklägerin 2 keine

Angaben, da sie nicht die Kraft habe, um über das Geschehene zu reden. Im

Rapport werden die Angaben der Mutter der Privatklägerin 2 am Telefon bzw.

persönlich im Anzeigebüro wiedergegeben. Die Mutter führte demgemäss aus, ihre

Tochter sei von einem gleichaltrigen Jungen vergewaltigt worden. Sie sei völlig

aufgelöst nach Hause gekommen und habe nur ins Bett gewollt. Nach einem

längeren Gespräch habe sie ihrer Mutter erzählt, was passiert sei und habe

geweint. Die Mutter gab hierauf an, sie kenne keine Details. Ihre Tochter habe

ihr erzählt, am Morgen des 19. Juni 2021 gegen 09:00 Uhr sei der

Berufungskläger zu ihr gekommen und habe sie in das Badezimmer gedrängt. Sie

seien zuerst auf der Badewanne und schlussendlich am Boden gewesen. Plötzlich

habe die Privatklägerin 2 keine Kleider mehr angehabt und der

Berufungskläger sei mit seinem Geschlechtsteil in sie eingedrungen. Die Mutter

glaube, es sei zu keinem Orgasmus gekommen. Anschliessend habe die Privatklägerin 2

sofort geduscht und ihre Kleider gewaschen, der Berufungskläger habe

fluchtartig die Wohnung verlassen. Die Mutter gab an, dafür gesorgt zu haben,

dass ihre Tochter die Pille danach bekomme. Um einen Tablettencocktail zu

verhindern, habe die Mutter ihren Sohn zum Berufungskläger geschickt und

verlangt, dass dieser einen HIV-Test mache, wobei die Ergebnisse negativ gewesen

seien. Die Privatklägerin 2 könne noch nicht darüber reden. Sie schlafe

seither viel und suche Kontakt zu ihrer Freundin (Akten S. 443 ff.).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Mutter der Privatklägerin 2

an, ihrer Tochter sei «das Zusammensein mit einem Freund […] kaputt gemacht»

worden. Es gebe viele Therapien, aber es sei noch kein entspanntes Verhältnis

dazu möglich (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 12).

3.3.9.5 Einvernahme

der Zeugin I____ vom 8. Juli 2021

I____, in deren Elternwohnung der Vorfall stattgefunden haben

soll, wurde am 8. Juli 2021 in Anwesenheit der Verteidigung von der

Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft als Zeugin befragt. Sie gab an, momentan

nicht viel Kontakt zum Berufungskläger zu haben, vor einem Jahr habe sie es

sehr gut mit ihm gehabt. Heute sehe sie ihn als Kollegen, als guten Bekannten.

Sie hätten aber keine schlechte Beziehung. Zur Privatklägerin 2 habe sie

keinen Kontakt mehr und die Beziehung sei schlecht, nicht nur wegen dieses

Vorfalls (Akten S. 500, 504).

Befragt zur Nachricht der Privatklägerin 2 am Morgen des

19. Juni 2021 um 10:46 Uhr, ob I____ schon wach sei und auf den Balkon

kommen könne, führte die Zeugin aus, sie sei da am Schlafen gewesen, wach

geworden und gleich auf den Balkon gegangen. Die Privatklägerin 2 sei

bereits auf dem Balkon gesessen und da habe sie schon bemerkt, dass irgendetwas

bei ihr nicht so gut sei, es ihr nicht so gut gehe. Dann habe die Privatklägerin 2

ihr erzählt, dass der Berufungskläger zu ihr sei und sie gegen ihren Willen

angefasst habe; sie sei von ihm weggegangen, er sei ins Badezimmer, sie sei ihm

hinterhergelaufen; im Badezimmer hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt, aber die

Privatklägerin 2 habe das eigentlich nicht gewollt. Die Privatklägerin 2

habe traurig gewirkt, aber nachdem sie mit ihr geredet habe, habe sie wieder

glücklich gewirkt. Die Zeugin habe ihr gesagt, dass sie das richtig Scheisse

fände, wenn das so geschehen sei und dass sie das untereinander klären sollten.

Sie habe der Privatklägerin 2 teilweise geglaubt, teilweise nicht. Sie

habe ihr geglaubt, dass sie das nicht gewollt habe, da die Zeugin ja einmal mit

dem Berufungskläger zusammen gewesen sei und man das unter Kollegen nicht

mache. Aber so wie die Privatklägerin 2 das erzählt habe, habe sie ihr das

nicht geglaubt. Zur ihrer Aussage im WhatsApp-Chatverlauf, wonach sie (die

Zeugin) nicht in die vorliegende Sache hineingezogen werden solle, gab sie an,

sie habe nicht gewollt, dass ihr Sprachaufenthalt in Miami gefährdet sei. Sie

habe auch gewusst, dass der Berufungskläger diese Unterstellung nicht auf sich

sitzen lassen würde, dass es in der ganzen Gruppe Diskussionen geben würde und

die ganze Gruppe wieder auseinanderfallen würde (Akten S. 501 ff.).

3.3.9.6 Einvernahme

der Auskunftsperson H____ vom 29. Juli 2021

Nach Übernahme des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft

Basel-Stadt am 12. Juli 2021 (Akten S. 507 ff.) führte letztere am

29. Juli 2021 in Anwesenheit der Verteidigung eine Einvernahme mit H____

als Auskunftsperson durch. H____ schilderte zunächst in freier Rede, der

Berufungskläger und er hätten in einem Zimmer geschlafen. Die Privatklägerin 2

sei am Anfang immer zu ihnen gekommen, wo sie gewesen seien. Sie sei immer

wieder reingekommen und habe sich immer wieder auf das Bett gelegt. Dort sei er

selbst fast am Schlafen gewesen. Das einzige, was er dort noch habe sehen

können, sei gewesen, dass sie immer wieder zu ihm gelegen sei. Sie (der

Berufungskläger und die Privatklägerin 2) seien quasi zusammen am Schlafen

gewesen. Er selbst sei dann wieder eingeschlafen und so auf die 10/11 Uhr

habe der Berufungskläger ihn geweckt und gesagt, dass sie gehen würden. Der

Berufungskläger sei dann mit einem anderen Kollegen gegangen; H____ selbst habe

weitergeschlafen. Um 12 Uhr seien alle wach gewesen. Er habe gemerkt, dass bei I____

und der Privatklägerin 2 eine angespannte Stimmung geherrscht habe. Als er

gefragt habe, was passiert sei, habe I____ gesagt, dass der Berufungskläger die

Privatklägerin 2 in der Nacht angefasst habe. H____ habe in der Nacht

schon bemerkt, «dass die beiden immer wieder etwas machten». Er habe die Privatklägerin 2

dann gefragt, ob sie sicher sei, dass sie es nicht gewollt habe, was sie bejaht

habe. Er habe ihr dann gesagt, «dass sie solche Sachen nicht einfach so sagen

sollte, weil so ein Gerücht nicht gut sei für A____, wenn dies rauskommen

würde». Er habe dann gegen 13:00 Uhr den Berufungskläger und einen weiteren

Kollegen getroffen und dem Berufungskläger erzählt, was die Privatklägerin 2

ihm gesagt habe, worauf er gesagt habe, dass dies nicht stimme und sie

Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Sie hätten sich danach noch mit den zwei

Mädchen getroffen, da habe er (H____) die Privatklägerin 2 gefragt, wieso

sie dies nicht von Anfang an gesagt habe, sondern nur von «Anfassen» geredet

habe. Die Privatklägerin 2 habe sich immer wieder widersprochen und es

seien immer neue Sachen dazu gekommen (Akten S. 529 f.).

Jeweils auf Frage gab H____ an, der Berufungskläger sei sein

«bester Kollege». Mit der Privatklägerin sei er in die Primarschule, habe aber

nie Kontakt gehabt, dann hätte er sie eben an diesem Abend getroffen, als sie

mit I____ abgemacht hätten. Auf Frage, ob er erklären könne, inwiefern sich die

Privatklägerin 2 widersprochen habe, erwiderte er, das nicht mehr zu

wissen; er wisse einfach, dass immer wieder neue Sachen hinzugekommen seien. In

der Wohnung sei es sehr heiss gewesen, da es eine Dachgeschosswohnung gewesen

sei. Der Berufungskläger habe «einen guten Umgang mit Frauen». Im Bett habe er

nicht selbst mitbekommen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 2

angefasst habe. Der Berufungskläger sei «geschockt und hässig» gewesen, dass

die Privatklägerin 2 so etwas behaupte, er habe gesagt, dass er so etwas

nie gemacht hätte. Im Rahmen seiner Schlussfrage gab die Auskunftsperson an:

«Ich finde das[s] es nicht stimmt[,] was über A____ behauptet wird» (Akten

S. 530 ff.).

3.3.10 Aussagenanalyse

zur Privatklägerin 2

Nachfolgend ist eine Analyse bzw. Würdigung der dargelegten

Aussagen und Beweismittel vorzunehmen, beginnend mit einer Analyse der Aussagen

der Privatklägerin 2.

3.3.10.1

Aussagetüchtigkeit

Zur Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 ist zunächst

zu bemerken, dass die Privatklägerin 2 zwar angab, am Vorabend des Tages

der mutmasslichen Tat ein wenig Alkohol und Cannabis konsumiert zu haben, am

nächsten Morgen zur relevanten Zeit aber «voll nüchtern» und «klar im Kopf» gewesen

zu sein (Akten S. 464; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11). Auch

der Berufungskläger führte aus, der körperliche Zustand der Privatklägerin 2

sei «gut» gewesen (Akten S. 549). Damit ist nicht von einer wesentlichen

Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 infolge

Substanzkonsums auszugehen.

Sodann

bezeichnete die Privatklägerin 2 ihre Unsicherheit betreffend den Umstand,

wie sie genau auf den Boden gekommen sei, zwar selbst als «Filmriss» (Akten

S. 461). Indessen scheint hier nicht ein eigentlicher Filmriss im Sinne

eines plötzlich auftretenden Verlusts des Erinnerungsvermögens bei der Privatklägerin 2

vorzuliegen. Vielmehr geht es um ein klar umgrenztes, wenige Sekunden

betreffendes Detail, das die Privatklägerin 2 offenbar nicht bewusst

wahrgenommen hat, weil sie mit ihrer Aufmerksamkeit kurzzeitig woanders bzw. in

Gedanken versunken war. Insofern lässt sich dieser «Filmriss» ohne Weiteres mit

dem aus einer einseitigen Aufmerksamkeitsverteilung auf die Kernaspekte

resultierenden, sog. «Tunnelgedächtnis» erklären (siehe hierzu Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer,

Wie können aussagpsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und

Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff., S. 1418 f.). Während

eines Vorfalls, der mit starken Emotionen einhergeht und bei dem eine Vielzahl

unerwarteter Ereignisse in rascher Abfolge auf ein Opfer einwirken, ist eine

solche Fokussierung auf einzelne Details bzw. die fehlende Aufmerksamkeit

betreffend paralleler Aspekte sehr gut möglich. Ausgehend von der Schilderung

der Situation durch die Privatklägerin 2 wäre etwa gut denkbar, dass die

sehr junge Privatklägerin 2 von den nicht ablassenden Annäherungsversuchen

des Berufungsklägers überfordert und überwältigt sowie gedanklich damit

beschäftigt war, was sie beispielsweise noch sagen könnte, um ihr Nein zu

verdeutlichen, und sich im nächsten Augenblick auf dem Boden wiederfand, ohne

zu realisieren, wie es genau dazu gekommen war.

Demgegenüber

weisen die Schilderungen der Privatklägerin 2 keine auffälligen Wahrnehmungslücken

auf, welche darauf hinweisen würden, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre,

zum Tatzeitpunkt einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen sowie

diesen anschliessend in Erinnerung zu behalten und nachvollziehbar

wiederzugeben. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die

grundsätzliche Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 sprächen. Solche

Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan.

Nach dem

Gesagten ist von der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 auszugehen.

3.3.10.2

Aussagengenese

und Motivanalyse

Sodann sind die Aussagengenese und die Motivlage der Privatklägerin 2

zu analysieren.

Vorliegend sind

keine Anhaltspunkte für suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und

Pseudoerinnerungen erkennbar, welche auf die Privatklägerin 2 bzw. ihre

Aussagen Einfluss gehabt haben könnten. Auch der Berufungskläger macht nichts

dergleichen geltend. Vielmehr hat die Privatklägerin 2 um 10:46 Uhr, d.h. unmittelbar

nach dem Vorfall, nachweislich ihrer Kollegin I____ geschrieben, ob diese zum

Reden auf den Balkon komme (siehe oben E. 3.3.9.2). Gemäss den

übereinstimmenden Angaben der beiden erzählte die Privatklägerin 2 ihrer

Kollegin dann auf dem Balkon (noch am Morgen der mutmasslichen Tat), dass der

Berufungskläger sie gegen ihren Willen angefasst habe und sie von ihm

weggegangen sei, sowie dass sie dann beide ins Badezimmer gegangen und dort

Geschlechtsverkehr gehabt hätten, den sie eigentlich nicht gewollt habe (siehe

oben E. 3.3.9.5 f. und unten E. 3.3.12). Gleichentags machte die Privatklägerin 2

diese Vorwürfe dem Berufungskläger direkt im Rahmen eines persönlichen

Gesprächs, was vom Berufungskläger nicht bestritten wird und aufgrund der

Aufzeichnung des Gesprächs auch belegt ist (siehe oben E. 3.3.9.2). Da der

Berufungskläger angab, es mitbekommen zu haben, dass die Privatklägerin 2

das Gespräch aufzeichnete (Akten S. 484), und da der Berufungskläger sich

währenddessen auch nicht gegen eine Aufzeichnung aussprach, sondern im

Nachhinein explizit angab, es sei ihm «eigentlich auch egal», dass die Privatklägerin 2

das Gespräch aufgezeichnet habe (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz S. 9), ist

diese Aufnahme als verwertbar zu erachten. Sodann gab die Mutter der Privatklägerin 2

bei der Anzeigeerstattung am 21. Juni 2021 gegenüber der Polizei an, dass

ihre Tochter ihr geschildert habe, der Berufungskläger habe sie vergewaltigt,

die beiden seien im Badezimmer auf der Badewanne und schlussendlich am Boden

gewesen. Gleichentags, am 20. Juni 2021, seien sie in die Frauenklinik (siehe

oben E. 3.3.9.1). Bereits am 29. Juni 2021, d.h. bloss zehn Tage nach

dem Vorfall, wurde die Privatklägerin 2 sodann mittels Video-Einvernahme

ausführlich zu den Geschehnissen befragt (siehe oben E. 3.3.7.1). Diese frühen,

teils von Dritten bestätigten Äusserungen der Privatklägerin 2 zur Sache

stimmen im Wesentlichen überein und decken sich auch mit ihren späteren

Depositionen vor Jugendgericht (siehe oben E. 3.3.7.2 und unten

E. 3.3.10.4).

Sodann ergibt

sich aus dem Polizeirapport, dass es primär ein Anliegen der Mutter der Privatklägerin 2

war, den Vorfall anzuzeigen, nachdem sie ihre Tochter dazu bewegt hatte, ihr

davon zu erzählen, während die Privatklägerin 2 in den ersten Tagen nach

dem Vorfall nicht mit der Polizei darüber habe reden wollen und hauptsächlich

den Kontakt zu ihrer Kollegin gesucht habe (Akten S. 444 ff.). Auch die Privatklägerin 2

schilderte, sie habe anfangs keinen «Stress» mit dem Berufungskläger gewollt

und «kein grosses Drama» daraus machen wollen (Akten S. 466). Als sie mit

ihrer besten Freundin über die Geschehnisse gesprochen habe, habe diese ihr

gesagt, dass die Privatklägerin 2 sofort zur Polizei gehen und es ihrer

Mutter erzählen müsse. Das habe sie sehr lange nicht gewollt. Sie hätten dann

sehr lange darüber geredet, worauf ihre Freundin sie irgendwann überzeugt habe,

weshalb sie es dann ihrer Mutter erzählt habe, mit welcher sie dann gemeinsam

zur Polizei sei (Akten S. 467 f.).

Angesichts

dessen, aber auch allgemein ist keinerlei Motiv für eine Falschbezichtigung

seitens der Privatklägerin 2 erkennbar. Der Berufungskläger führt in

diesem Zusammenhang zwar an, vielleicht sei es ein Auslöser, dass der

Berufungskläger etwas mit I____ gehabt habe und diese und die Privatklägerin 2

beste Kolleginnen gewesen seien (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 12).

Dies erscheint allerdings als Motiv abwegig, zumal die Privatklägerin 2 nicht

wegen des Geschlechtsverkehrs mit dem Berufungskläger, sondern gerade infolge

ihrer Vergewaltigungsvorwürfe gegenüber diesem in einen Konflikt mit ihrer

Kollegin I____ geriet (wie dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen den beiden zu

entnehmen ist, siehe oben E. 3.3.9.2; vgl. auch die Aussagen der Privatklägerin 2,

Akten S. 467). Dafür, dass I____ ein Problem damit gehabt hätte, dass die Privatklägerin 2

mit dem Berufungskläger geschlafen hatte, gibt es demgegenüber keinerlei

Anhaltspunkte. Auch jenseits des Freundeskreises musste die Privatklägerin 2

gerade infolge ihrer Vergewaltigungsvorwürfe einige unangenehme Folgen auf sich

nehmen: Sie musste ihrer Mutter vom Ganzen erzählen, die Pille danach zu sich

nehmen, mehrere körperliche und auch intime Untersuchungen seitens des Instituts

für Rechtsmedizin (und nicht eines Vertrauensarztes) erdulden sowie die

Vorwürfe während zweier formeller Einvernahmen vor den Strafverfolgungsbehörden

bzw. dem Jugendgericht aufrechterhalten, wobei sie vor ihren Aussagen

jeweils darauf aufmerksam gemacht wurde, dass und inwiefern eine Falschaussage

strafbar sei (Akten S. 456; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10).

Es überzeugt nicht, dass die Privatklägerin 2 all dies auf sich genommen

hätte, nur weil sie mit jemandem geschlafen hatte, mit dem eine Kollegin früher

einmal angebandelt hatte, zumal selbst der Berufungskläger behauptete, der Privatklägerin 2

auf ihre angeblichen Ängste um ihre Freundschaft zu I____ hin versichert zu

haben, dass er nichts mit I____ hätte und es nicht stimme könne, dass diese noch

etwas von ihm wolle (Akten S. 479, 481). Auch sonst sind bei der Privatklägerin 2

keinerlei Motive für eine falsche oder übertriebene Belastung des

Berufungsklägers auszumachen (zu den differenzierten, nicht dramatisierenden

Aussagen der Privatklägerin 2 siehe auch sogleich E. 3.3.10.3).

3.3.10.3

Realkennzeichen

Zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2

ist zunächst zu sagen, dass ihre Darstellungen betreffend die

Annäherungsversuche seitens des Berufungsklägers im Bett bzw. auf dem Balkon

sowie betreffend das eigentliche Kerngeschehen (körperliche Annäherungsversuche

seitens des Berufungsklägers sowie Geschlechtsverkehr im Badezimmer) anschaulich,

nachvollziehbar und schlüssig sind, ohne dabei stereotyp zu wirken (Akten

S. 460 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 ff.). Die

Aussagen der Privatklägerin 2 sind sodann – entgegen dem pauschalen

Vorbringen der Verteidigung (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel

S. 317 f.) – gerade auch mit Blick auf das Kerngeschehen hinreichend ausführlich

und detailliert, wobei klarzustellen ist, dass nicht nur der eigentliche

Geschlechtsverkehr, sondern auch die von der Privatklägerin 2 ausführlich

geschilderten, dem Geschlechtsverkehr vorangegangenen – von ihr nicht gewollten

– körperlichen Annäherungsversuche seitens des Berufungsklägers zum

Kerngeschehen gehören. An Details in den Schilderungen der Privatklägerin 2

zu nennen sind beispielsweise die konkreten Aussagen, mit welchen der

Berufungskläger die Privatklägerin 2 aufs Bett und später in das Bad

«gelockt» haben soll; die mehrfachen Versuche des Berufungsklägers, sie zu

küssen, sowie konkret an den Oberschenkeln sowie zwischen den Beinen

anzufassen; die spezifischen Wortwechsel im Zusammenhang mit den Abwehrversuchen

der Privatklägerin 2 und was ihr hierbei alles durch den Kopf gegangen

sei; dass und wie der Berufungskläger sie dazu gebracht habe, von der Badewanne

aufzustehen, woraufhin sie sich mit ihm auf dem Boden wiedergefunden habe; dass

der Berufungskläger ihr die Hosen, nicht aber das T-Shirt ausgezogen habe; dass

er ihre Beine – nicht richtig grob, aber auch nicht «mega fein» –

auseinandergedrückt und sich auf sie drauf gelegt habe; dass sie ihn anfangs

versucht habe, an seiner Brust wegzudrücken; dass er nicht in ihr zum Orgasmus

gekommen und nach dem Abbruch des Geschlechtsverkehr aufgestanden und gegangen

sei (Akten S. 460 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 ff.). Des

Weiteren schilderte die Privatklägerin 2 die Geschehnisse insbesondere in

freier Rede verschiedentlich sprunghaft und nicht streng chronologisch (siehe

im Einzelnen etwa Akten S. 460 f.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

S. 10 f.). Spätere Ergänzungen und Präzisierungen ihrer Aussagen fügen

sich sodann logisch schlüssig in ihre Version der Geschehnisse ein (siehe im

Einzelnen etwa Akten S. 461 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

S. 11).

Die Aussagen der

Privatklägerin 2 weisen sodann raum-zeitliche Verknüpfungen auf

(Unterscheidung der Geschehnisse auf dem Stuhl vor dem Bett, im bzw. auf dem

Bett, auf dem Balkon bzw. im Badezimmer sowie dort wiederum in der Badewanne

bzw. auf dem Boden; zeitliche Einordnungen wie: Aufwachen und ins Wohnzimmer zu

den anderen gehen um ca. 08:00 Uhr morgens, Gang auf den Balkon so um 08:30

oder 09:00 Uhr, wie der Berufungskläger sie «ein paar Minuten» in Ruhe gelassen

habe [Akten S. 460 ff.; vgl. auch Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

S. 11]). Die Privatklägerin 2 erwähnte auch diverse Komplikationen im

Handlungsablauf, welche gleichzeitig auch Interaktionen zwischen ihr und dem

Berufungskläger darstellen, die sich gegenseitig bedingen und aufeinander

beziehen, womit zwei weitere Realkriterien erfüllt sind (z.B. die

mehrfachen hartnäckigen Annäherungsversuche des Berufungsklägers im Bett [ihren

Kopf zu sich drehen, um sie zu küssen; Anfassen an Oberschenkeln und im

Intimbereich]; die vergeblichen Versuche der Privatklägerin 2, dem

Berufungskläger klarzumachen, dass sie das nicht wolle, bis es ihr «zu viel»

geworden sei; ihr Ausweichen auf den Balkon; das Nachlaufen seitens des

Berufungsklägers; die vergeblichen Versuche im Bad, ihm ihren entgegenstehenden

Willen klarzumachen und Gründe hierfür zu finden sowie seine Hand wegzunehmen

etc.; ihre mehrfachen gescheiterten Versuche, aufzustehen und aus dem Bad zu

gehen; das Ausziehen und Auseinanderdrücken ihrer Beide durch den

Berufungskläger; ihr vergebliches Wegdrücken des Berufungsklägers [Akten

S. 460 f., 463; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 f.]). Zudem

gab die Privatklägerin 2 den konkreten Inhalt wechselseitiger Gespräche

bzw. Gesprächsketten – häufig auch in direkter Rede – wieder («A____ […] hat

dann so gesagt: 'Sitz doch aufs Bett, ich kann nicht so laut reden[,] weil mein

Kollege neben dran schlafen will' […] Irgendwann hat er gesagt, ich würde sehr

müde aussehen und hat mich gefragt, ob ich mich nicht hinlegen wolle […] ich

habe immer wieder gesagt, dass ich nicht will und dass ich nicht kann und er

hat es nie akzeptiert […] Dann hat er so gesagt: 'Draussen ist es mega heiss,

komm wir gehen in einen Raum in dem niemand schläft' […] Dann hat er gesagt ich

soll auch ins Badezimmer kommen, da es dort so schön kühl sei und dass er

vorher mit seinem Kollegen auch schon im Badezimmer war […] ich habe die ganze

Zeit gesagt, ich will nicht. Ich habe wirklich die ganze Zeit gesagt ich will

nicht, immer wieder, nein ich will nicht und ich kann nicht. Dann hat er die

ganze Zeit so gesagt 'Nein ich weiss[,] dass du willst, ich weiss[,] dass du

willst.' Und ich so 'Nein, wirklich nicht. ' Dann hat er mich gefragt, warum

ich die ganze Zeit sage, ich könne nicht. Ich habe dann halt irgendwelche

Ausreden gesucht, habe gesagt wegen meinem Ex-Freund und so […] irgendwann hat

er gesagt: 'Komm wir stehen auf.' oder 'Steh auf.' […] ich dann gesagt habe:

'Ich will das wirklich nicht, ich will das wirklich nicht'» [Akten S. 460

f.]; «ich halt gesagt habe, das kannst du wirklich nicht bringen […] Er hat

irgendwie gelacht und gesagt wieso […] Dann habe ich gesagt, weil ich einfach

nicht will, und dann hat er halt wieder gelacht und es wieder probiert» [Akten

S. 462]; «ich hatte kurze Hosen an […] und ich habe halt ein paar Narben

am Bein und daran hat er mich halt angesprochen» [Akten S. 462]; «und er

hat mich […] zurückgezogen und so gesagt: 'Hä wieso machst du jetzt so?' [Akten

S. 463]; «Ich habe einfach gesagt, dass ich noch an ihm [ihrem Ex-Freund] hänge

und nicht mit irgendeinem Typen etwas machen will seither» [Akten S. 469];

«er sagte mir, er könne nicht schlafen. […] Dann sagte er mir, ich solle mich

zu ihm ins Bett setzen, um leiser zu sprechen, damit H____ schlafen könne. […]

er sagte immer wieder Sachen wie 'du schaust müde aus, willst du dich nicht

hinlegen?' […] ich das nicht wollte und ihm das auch so sagte […] Wir redeten

über persönliche Dinge. A____ ging mir nach und entschuldigte sich […] Er fand

dann, dass wir ins Badzimmer gehen sollte, da er davor auch mit H____ dort war

und es dort viel kühler sein sollte […] Er sagte sowas wie 'sorry' […] Er sah

meine Narben am Bein, welche von früher kamen und ich erklärte es ihm» [Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 11]).

Die detaillierten Ausführungen der Privatklägerin 2

weisen auch ausgefallene Einzelheiten auf, welche aber zugleich nicht

unrealistisch sind. Zu nennen ist hier etwa die Schilderung der Privatklägerin 2,

dass sie zum Berufungskläger nicht nur gesagt habe, dass sie keinen

Geschlechtsverkehr wolle, sondern auch, dass sie das nicht könne,

wobei sie sich hier Ausreden, etwa in Bezug auf den Ex-Freund ausgedacht habe, was

wiederum insgesamt in ihre Version passt, wonach der Berufungskläger ihr Nein

lange nicht akzeptiert habe, weshalb sie regelrecht Gründe für ihr Nein habe liefern

müssen (Akten S. 460 f.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11). Die

Privatklägerin 2 schilderte auch zahlreiche eigene Gefühle und Gedanken,

teilweise auch ausgefallener Natur («ich bleibe halt einfach auch im Zimmer,

damit ich weiss, sie machen nichts kaputt oder so, weil meine Kollegin sonst

ausgerastet wäre und ich wollte sie auch nicht irgendwie wecken oder so […] Ich

habe mir wirklich nichts dabei gedacht, ich habe wirklich nichts gewollt. Ich

habe gedacht es sind Kollegen von ihr und meine Kollegin ist eigentlich nicht

so, dass sie mit komischen Typen chillt […] bis es mir zu viel wurde […] Dann

ging er ins Badzimmer, ich habe gedacht[,] er geht aufs WC oder so. […] Weil

ich so naiv bin, habe ich mir wirklich nichts dabei gedacht und ging rein […]

Er hat mich dann ein paar Minuten wirklich in Ruhe gelassen und ich habe

gedacht er hat es wirklich verstanden. Dann stand ich auf und wollte eigentlich

raus gehen» [Akten S. 460 f., siehe auch Akten S. 463]; «bin auf den

Balkon gegangen und dann sass ich einfach so da und habe mir einfach so

gedacht, was ist gerade passiert, ich habe es voll nicht gecheckt irgendwie […]

Dann habe ich ihr es erzählt, weil ich irgendwie nicht gewusst habe, wie

reagieren oder ob ich überreagiere» [Akten S. 465]; zur Frage, weshalb sie

im Badezimmer nicht um Hilfe gerufen habe: «Ich habe halt einfach gedacht in dem

Moment, das[s] wenn ich das machen würde, das wäre komplett übertrieben, das

habe ich gedacht und dass ich die anderen grundlos wecken würde, weil ja vorher

nichts passiert ist. Also nicht nichts, er hat es ja schon probiert, aber es

ist halt nicht offiziell etwas passiert, ich könnte jetzt nicht sagen, er hat

das und das gemacht. Darum hatte ich halt einfach das Gefühl, ich würde

komplett übertreiben» [Akten S. 469]; «Und dann irgendwann hat er halt

gefragt wieso und dann habe ich einfach das als Grund genommen, weil wenn ich

gesagt hätte, weil ich nicht will, dann hätte er ja weitergefragt oder er hätte

es einfach ignoriert und weitergemacht oder so, das war halt so mein Gedanke

dabei» [Akten S. 469]; «Ich blieb im Badzimmer, war ich am Duschen und

habe nichts mitbekommen, da ich voll verwirrt war […] In dem Moment war ich

einfach sehr verwirrt, und wusste nicht, was passiert war» [Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 11]). Des Weiteren beschrieb die Privatklägerin 2 auch

innere Vorgänge, die sie beim Täter vermutete («ich habe gedacht er hat er

wirklich verstanden» [Akten S. 461]; «Er ist aufgestanden und hat

irgendwie gesagt, ich solle auch aufstehen. Ich habe gedacht er will rausgehen»

[Akten S. 463]; sie habe das Gefühl gehabt, er habe noch etwas vom MDMA

gespürt, so wie er geredet habe und von seiner Art her [Akten S. 464];

«ich gedacht habe, ich habe irgendetwas gemacht, dass er gedacht hat, er kann

das machen» [Akten S. 465]; «die ganze Zeit so erzählt, als würde er seine

eigenen Lügen glauben. Wie wenn er es wirklich glauben würde, dass das so

passiert ist, wie er es erzählt» [Akten S. 466]; «weil wenn ich gesagt

hätte, weil ich nicht will, dann hätte er ja weitergefragt oder er hätte es

einfach ignoriert und weitergemacht» [Akten S. 469]; «Da er sich aber

entschuldigte, dachte ich aber, dass er es gemerkt hatte, dass ich nichts

wollte und es sich erledigt hatte» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

S. 11]). Weiter erwähnte die Privatklägerin 2 auch nebensächliche

Einzelheiten, welche die Plausibilität ihrer Version der Ereignisse weiter unterstreichen

und in das Gesamtbild passen (beispielsweise, dass der Berufungskläger auf dem

Bett voll wach gewesen sei und ständig mir ihr habe reden wollen; dass er dann

zu ihr gesagt habe, sie solle vom Stuhl auf das Bett sitzen, da er wegen des

schlafenden Kollegen nicht so laut reden könne bzw. später, sie solle sich doch

auf das Bett legen, da sie müde aussehe, wofür er ihr extra Platz gemacht habe [Akten

S. 460]; es sei auf dem Balkon «mega warm bereits am Morgen» gewesen und der

Berufungskläger habe gesagt, sie sollten ins Badezimmer gehen, da es dort viel

kühler sei, was dann auch gestimmt habe [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

S. 11]).

Es fällt weiter

auf, dass die Privatklägerin 2 die Vorfälle keineswegs dramatisiert oder

den Berufungskläger im Übermass belastet (z.B.: «Er hat mich dann ein paar

Minuten wirklich in Ruhe gelassen» [Akten S. 461, siehe auch 463]; «Er hat

die ganze Zeit meinen Kopf rüber gemacht an seinen […] und mich versucht zu

küssen und er hat mich auch dort schon immer wieder an den Beinen angefasst und

auch zwischen die Beine gefasst, aber nicht in die Hose. […] das war eigentlich

alles, das hat er probiert» [Akten S. 462]; der Berufungskläger habe ihr

die Hosen, nicht aber das T-Shirt ausgezogen [Akten S. 463]; der

Berufungskläger habe nicht in ihr ejakuliert [Akten S. 465]). Insbesondere

verzichtete die Privatklägerin 2 darauf, das Vorgehen des Berufungsklägers

als besonders grob oder etwa schmerzhaft darzustellen – was bei einer

Falschbezichtigung indessen nahegelegen wäre. Vielmehr stellte die Privatklägerin 2

klar: «Ich habe […] probiert aufzustehen […] und er hat mich wie so ein

bisschen zurückgezogen, also nicht so gewalttätig, sondern halt einfach so

leicht zurückgezogen» (Akten S. 463); «Er hat mich irgendwie zuerst

ausgezogen und dann irgendwie meine Beine auseinandergemacht […] Also er wurde

nie so richtig grob. Das nicht, also nicht, das[s] ich wüsste. Aber er hat

halt, also jetzt auch nicht mega fein er hat halt normal glaube ich, ja ich

glaube normal» (Akten S. 468). Die Privatklägerin 2 machte teilweise

sogar Aussagen, welche den Berufungskläger potenziell entlasten könnten, etwa

indem sie angab, den Eindruck gehabt zu haben, dass der Berufungskläger am

Morgen zum Tatzeitpunkt noch ein Stück weit unter dem Einfluss von MDMA

gestanden sei, blieb hierbei aber sehr differenziert und legte offen, dass es

sich hierbei um Vermutungen ihrerseits handle (z.B. «er hat es wohl schon noch

gespürt, da MDMA lange anhält. Er kam schon nicht so rüber, als wäre er voll

auf Drogen» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; siehe auch

Akten S. 464). Auch führte sie aus, nach den Geschehnissen auf dem Bett

sei der Berufungskläger ihr nachgegangen und habe sich bei ihr entschuldigt («A____

ging mir nach und entschuldigte sich, glaube ich […] er hat sich entschuldigt,

weil er mich geküsst hat und ich dies nicht wollte. Er sagte sowas wie 'sorry',

aber wie gesagt, ich weiss es nicht mehr genau [Verhandlungsprotokoll 1.

Instanz, S. 11]). Auch die Folgen des von ihr geschilderten Vorfalls

dramatisierte die Privatklägerin 2 nicht. Vielmehr antwortete sie anlässlich

ihrer ersten Einvernahme wenige Tage nach dem Vorfall auf die Frage, wie es ihr

jetzt gehe, mit: «Ganz ok mittlerweile, also ich komme schon klar» (Akten

S. 467). Da es nicht selten zu beobachten ist, dass Opfer einschneidender

Erlebnisse die volle Tragweite des Ganzen erst mit einer gewissen Zeitversetzung

erfassen, spricht diese relativierende Aussage der Privatklägerin 2 auch

nicht etwa gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Mutter, welche vor

Jugendgericht schilderte, ihrer Tochter sei trotz vieler Therapien noch kein

entspanntes Verhältnis zu Liebesbeziehungen möglich (Verhandlungsprotokoll 1.

Instanz, S. 11). Die anfängliche Bagatellisierung der Folgen des Vorfalls durch

die Privatklägerin 2 stellt vielmehr ein klares Realkriterium dar. Die Privatklägerin 2

dramatisierte die Folgen des Vorfalls im Übrigen auch bei ihrer zweiten

Befragung vor Jugendgericht nicht, sondern schilderte vielmehr differenziert,

sie «denke nicht jeden Tag dran, aber ziemlich oft». Es sei «deprimierend», wie

viele Sachen sie nicht mehr wisse. Sie gehe aber schon noch raus, da habe sich

«keine extreme Angst entwickelt» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11).

Die Privatklägerin 2 schilderte für die Zeit unmittelbar nach dem Vorfall sogar

eigene Schuldgefühle für das Geschehene («Am Anfang habe ich mich sogar noch

schlecht gefühlt, weil ich gedacht habe, ich habe irgendetwas gemacht, dass er

gedacht hat, er kann das machen» [Akten S. 465]; «ich war einfach mega

verwirrt und […] ich habe eigentlich Schuldgefühle gehabt, ich hatte das Gefühl

ich bin schuld gewesen, dass er das Gefühl hatte, er dürfe dies machen. Dass

ich irgendwie zu wenig gemacht habe oder so» [Akten S. 468]; «ich hatte in

diesem Moment einfach das Gefühl, dass ich mich mehr hätte wehren sollen»

[Akten S. 469]). Sodann stellte sie klar, dass sie sich beim Vollzug des

eigentlichen Geschlechtsverkehrs irgendwann nicht mehr aktiv gewehrt und auch nichts

mehr gesagt habe, wobei sie eindrücklich einen Zustand der Überforderung,

Ohnmacht, Starre und Dissoziation bei sich beschrieb, den sie sich selbst nicht

erklären könne und selbst als «mega dumm.empfinde («er hat einfach gemacht was

er wollte und ich habe wie mich nicht mehr gewehrt […] ich lag einfach so da,

es ist mega dumm. Ich weiss nicht wieso, ich lag einfach da und ich habe… Keine

Ahnung ich habe mich einfach nicht mehr gewehrt und nichts mehr gesagt» [Akten

S. 461]; «also ich habe gewusst, dass es passiert, aber ich habe es wie nicht

mitbekommen. Also ich habe es schon mitbekommen, aber ich kann das irgendwie

nicht beschreiben. Also ich war dort und habe gewusst, dass es passiert, aber

wie so… ich habe mich irgendwie nicht gewehrt oder so. Ich habe auch nichts

mehr gesagt […]» [Akten S. 465]; auf die Frage, ob es im Bad die

Gelegenheit gehabt hätte, Hilfe zu rufen: «Ja, hätte es gegeben und habe ich

nicht gemacht» [Akten S. 469]). Solche Zustände sind als eine mögliche

Reaktion von Opfern von Sexualdelikten durchaus bekannt. Auch hier wäre es im

Rahmen einer Falschbezichtigung viel naheliegender gewesen, eine durchgehende

tatkräftige Gegenwehr ihrerseits zu schildern. Die Privatklägerin 2

verzichtete aber auch auf eine solche Dramatisierung des Geschehens.

Die Privatklägerin 2

räumte es ausserdem ein, wenn sie – nachvollziehbare – Erinnerungslücken, Wissenslücken

oder Unsicherheiten hatte («ich habe ein paar Details vergessen, wenn ich

ehrlich bin» [Akten S. 460]; «Dann weiss ich es nicht mehr genau, ich habe

ein paar Details vergessen, ich weiss nur noch […]. Ich habe einen kompletten

Filmriss dort […] Ich weiss nicht wieso, ich lag einfach da […]» [Akten

S. 461]; auf die Frage, mit welcher Hand er ihr zwischen die Beine gefasst

habe: «Oh Gott, nein, ich weiss es wirklich nicht» [Akten S. 462]; «Ich

habe irgendwie zwei Mal probiert aufzustehen, ich bin mir nicht mehr sicher wie

oft, aber ich glaube zwei Mal» [Akten S. 463]; «Ich bin mir auch nicht

sicher, ob er dort noch etwas gespürt hat von dem, aber ich nehme es an, weil

das wirkt ja auch mega lang» [Akten S. 464]; «Ich weiss es nicht mehr, also

er hat einfach meine Hose irgendwie ausgezogen» [Akten S. 464]; zur Frage,

was der Berufungskläger jeweils angehabt habe: Akten S. 464; auf Frage,

wie lange der Geschlechtsverkehr gegangen und wie oft der Berufungskläger in ihr

gewesen sei: «Ich habe keine Ahnung. Ich habe kein Zeitgefühl in dem» [Akten

S. 464]; «Also ich weiss nicht[,] wieso er aufgehört hat» [Akten

S. 465]; auf Frage, ob er einen Orgasmus gehabt habe: «Ich weiss es nicht.

Also er ist nicht in mir gekommen, dass [sic] weiss ich […]» [Akten

S. 465]; «Ich glaube, am Anfang habe ich so ein bisschen versucht, ihn

wegzudrücken, aber jetzt nicht so mit mega Gewalt […] Aber ich glaube dann

irgendwann gar nicht mehr […] Er ist glaub komplett auf mir gelegen» [Akten

S. 468]; «Aber wieso ich es [d.h. sich mehr wehren] nicht gemacht habe,

weiss ich nicht […] ich kann es wirklich nicht erklären» [Akten S. 469];

«Von dort an weiss ich nicht mehr genau was passiert ist. Ich weiss noch, dass

[…]» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; «sein Zustand ist

schwer zu sagen, er hat es wohl schon noch gespürt […]» [Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 11]; «Ich weiss nicht mehr, ob er mir die Hosen auszog. Das

ist weg» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; «Ich weiss nicht, wie

viel Mal ich ihm Nein sagte, aber jedenfalls sehr oft» [Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 11]; «Im Bad haben wir normal miteinander gesprochen.

An das Gesprächsthema kann ich mich nicht mehr erinnern» [Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 11]; «Ich glaube, das [mit dem Ex-Freund] habe ich im Bad

gesagt, aber bin mir nicht sicher» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

S. 11]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die

Wahrnehmungslücke der Privatklägerin 2 zur Frage, wie sie genau auf den

Badezimmerboden gekommen sei, hinzuweisen, welche sie bereits anlässlich ihrer

ersten Einvernahme schilderte (Akten S. 461; Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 11). Wäre es das Bestreben der Privatklägerin 2

gewesen, den Berufungskläger zu Unrecht zu beschuldigen, so wäre es

nähergelegen, diese Wahrnehmungslücke zu Lasten des Berufungsklägers

auszufüllen und etwa schlicht zu behaupten, der Berufungskläger habe sie zu

Boden gestossen oder gedrückt – zumal eine solche punktuelle Ergänzung nicht

besonders komplex und mithin einfach zu merken sowie schwer zu widerlegen gewesen

wäre. Indessen verzichtete die Privatklägerin 2 auch hier auf eine

Mehrbelastung des Berufungsklägers. Die Privatklägerin 2 stellte ausserdem

ihre eigene Einschätzung der Situation als sexuellen Übergriff grundlegend in

Frage, was besonders bemerkenswert und ebenfalls als gewichtiges Realkriterium zu

werten ist («Ich weiss nicht genau, ob es eine Vergewaltigung war, es war halt

das, was es gewesen war, ich habe dann das Gefühl ich übertreibe voll, wenn ich

das so nenne, aber ich habe das Gefühl, es war eine Vergewaltigung» [Akten

S. 459]; «ich habe das in diesem Moment gar noch nicht als Vergewaltigung

gesehen. Ich habe in dem Moment einfach so gedacht, keine Ahnung, das ist

einfach so ein Opfer, das macht, was es will. Dann hat er halt, der H____, das

gewusst und ich habe ihm gesagt, er soll kein grosses Drama draus machen, weil

ich nicht irgendwie Stress haben wollte mit dem A____ oder so, ich wollte

einfach nicht, dass es ein grosses Ding jetzt wird» [Akten S. 466];

dahingehend kann auch die Internetrecherche der Privatklägerin 2 nach

«penetration bedeutung» im Nachgang an den Vorfall [siehe oben E. 3.3.9.2]

eingeordnet werden). Sie schilderte weiter verschiedentlich, dass sie unsicher

gewesen sei, wie sie das Ganze einordnen und auf das Ganze reagieren solle

(«Ich habe es ihr [I____] erzählt, weil ich nicht gewusst habe[,] wie

reagieren» [Akten S. 459]; «weil ich irgendwie nicht gewusst habe, wie

reagieren oder ob ich überreagiere» [Akten S. 465]). Auch räumte sie

letztlich eine Halbwahrheit gegenüber dem Berufungskläger ein. So habe ihre

Begründung, sie könne wegen ihres Ex-Freundes nicht mit dem Berufungskläger

schlafen, ein bisschen gestimmt, «aber nicht wirklich», sie habe einfach nicht

gewollt (Akten S. 461). Die Privatklägerin korrigierte bzw. präzisierte

zum Teil auch spontan ihre eigenen Aussagen (z.B. «sass ich irgendwie in die

Badewanne. Dann sass ich da und er sass daneben. Also ich sass in der Badewanne

drin, nicht auf dem Rand. Er sass nebendran» [Akten S. 460]).

Schliesslich

weisen auch die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Geschehen nach

dem beschriebenen Übergriff eine hohe Qualität auf, insbesondere zum Umstand,

wie der Berufungskläger herumerzählt habe, dass sie das gewollt habe, woraufhin

sie das habe klären wollen und gewollt habe, dass er ehrlich sei und zugebe,

dass es nicht so gewesen sei. Hierbei fällt auf, dass die Privatklägerin 2

angab, der Berufungskläger habe das Ganze so abgestritten, «als würde er seine

eigenen Lügen glauben» (Akten S. 459, 466 f.).

Nach Auffassung der Verteidigung überzeugt die Schilderung

der Privatklägerin 2, wonach man aufgrund der Temperaturen das kühle

Badezimmer aufgesucht habe, nicht wirklich. So habe sich der Vorfall am frühen

Morgen ereignet und es sei fraglich, ob die Aussentemperaturen tatsächlich

höher gewesen seien. Weshalb ausserdem das Badezimmer kühler als die übrigen

Räume gewesen sein soll, sei nicht wirklich plausibel, insbesondere, da diese

auf dem gleichen Stockwerk seien. Daher ergebe vielmehr die Angabe des

Berufungsklägers Sinn, dass dieser Raum der einzige gewesen sei, in welchem die

beiden alleine sein konnten (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel

S. 318). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass auch die Privatklägerin 2

angab, der Berufungskläger habe ihr – nebst dem Umstand, dass es im Bad

kühler sei – auch gesagt, sie sollten in einen Raum gehen, in dem keiner

schlafe (siehe Akten S. 460). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, worauf

die Verteidigung mit ihrem Einwand hinauswill. Die Schilderungen der Privatklägerin 2

sind vor diesem Hintergrund nicht etwa unplausibel, zumal der Berufungskläger

selbst angab, dass es an dem Morgen «mega heiss» gewesen sei, und sie beim

Geschlechtsverkehr «mega geschwitzt» hätten, der ganze Boden sei auch

verschwitzt gewesen (Akten S. 481) und in der Nacht gemäss seinen

WhatsApp-Konversationen mit diversen Kollegen «Hitzewallungen» hatte (Akten

S. 779, 784 ff.). Auch H____ gab an, dass es an dem Morgen in der Wohnung

sehr heiss gewesen sei, da es eine Dachwohnung sei (Akten S. 533). Und gemäss

den Klimadaten der NBCN-Station Basel-Binningen betrug am Tag der mutmasslichen

Tat (19. Juni 2021) das Tagesmittel der Lufttemperatur 25.6°C, das

Tagesminimum der Lufttemperatur 18.9°C und das Tagesmaximum der Lufttemperatur

31.3°C bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 67.7% (https://data.bs.ch/explore/dataset/100254/table/?flg=de-ch&disjunctive.jahr&sort=da

te&q.timerange.date=date:%5B2021-06-19+TO+2021-06-19%5D). Dass es also

heiss war, steht ausser Zweifel, wobei durchaus vorstellbar ist, dass die

Temperatur, z.B. auf einem von der Sonne beschienenen Dachbalkon besonders hoch

ist, während es im Badezimmer der zugehörigen Wohnung, das gekachelt ist, etwa

nur ein kleines oder gar kein Fenster hat und/oder nach einer anderen

Himmelsrichtung ausgerichtet ist, etwas kühler ist. Ob es vorliegend im

Badezimmer (gefühlt) tatsächlich kühler war oder nicht, tut für den zu

beurteilenden Fall aber letztlich nichts zur Sache. Insbesondere kann der

Berufungskläger aus dem Umstand, dass er unbestrittenermassen zur Privatklägerin 2

sagte, sie sollten in ein Zimmer gehen, in dem niemand schlafe, nicht etwa

ableiten, dass die Privatklägerin 2 damit in dortigen Geschlechtsverkehr

eingewilligt hätte. Denn einerseits führte die Privatklägerin 2

nachvollziehbar aus, dass sie gedacht habe, der Berufungskläger habe nunmehr

verstanden, dass sie nichts von ihm wolle, da er sich entschuldigt und seine

Annäherungsversuche beendet hatte. Andererseits gab die Privatklägerin 2

an, dass sie sich auch im Bad zunächst gegen seine Küsse und Berührungen

gewehrt habe (Hand des Berufungsklägers wegmachen; mehrfache Versuche,

aufzustehen; sagen, dass sie nicht wolle; ihn an der Brust wegdrücken etc.). Im

Übrigen führte der Berufungskläger selbst aus, die Privatklägerin 2 habe

im Bad – sogar beim Geschlechtsverkehr – die Kommentare betreffend ihren

Ex-Freund gemacht (näheres hierzu unten E. 3.3.11.3).

Die Verteidigung bringt sodann vor, es sei erstaunlich, dass die

Privatklägerin 2 immer wieder Erinnerungslücken geltend mache und diese

auf einen angeblichen Filmriss zurückführe, sich dann aber trotz des Filmrisses

an Details erinnern könne und etwa angebe, dass der Berufungskläger in sie

eingedrungen, aber nicht in ihr gekommen sei (Plädoyer AV 2. Instanz,

Akten Schlussfaszikel S. 317 f.). Wie indessen bereits ausgeführt wurde,

begrenzt sich der «Filmriss» der Privatklägerin 2 auf einen klar

umgrenzten, wenige Sekunden betreffenden Umstand, nämlich wie sie genau von der

Badewanne auf den Boden kam, wobei absolut nachvollziehbar ist, dass sie mit

ihrer Aufmerksamkeit während dieser kurzen Zeitspanne woanders war. Dass die Privatklägerin 2

abgesehen hiervon sehr viele, von ihr tatsächlich wahrgenommene und offenbar

für sie wichtige Details wiedergeben konnte, stellt keinen Widerspruch in ihren

Aussagen dar. Auch die vereinzelten, von der Verteidigung gerügten

Erinnerungslücken der Privatklägerin 2 tun der Glaubhaftigkeit ihrer

Aussagen keinen Abbruch, sondern sind – wie ausgeführt – nach

aussagepsychologischen Gesichtspunkten vielmehr als weiteres Realkennzeichen zu

werten, zumal es sich bei den betroffenen Aspekten um Details handelt, bei

denen es nachvollziehbar erscheint, dass die Privatklägerin 2 diese nicht

(mehr) wiedergeben konnte. Demgegenüber sind keine verdächtigen Auffälligkeiten

in den Erinnerungslücken der Privatklägerin 2 erkennbar.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 – gerade auch,

was das Kerngeschehen angeht – zahlreiche Realkennzeichen und mithin eine hohe

Aussagequalität aufweisen.

3.3.10.4

Konstanzanalyse

Im Rahmen der Überprüfung der Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 2

ist festzustellen, dass sie zum Ablauf des Kerngeschehens im Wesentlichen

wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht hat, ohne

hierbei in ein starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen (Privatklägerin

auf Stuhl und Berufungskläger im Bett; «Locken» der Privatklägerin 2 aufs

Bett, da man leise reden solle und sie müde aussehe; Versuche, des

Berufungsklägers, sie zu küssen und sie anzufassen; Aufstehen und Gang auf den

Balkon durch Privatklägerin 2; Nachkommen des Berufungsklägers auf den

Balkon; Beruhigung der Situation/zwischenzeitliche Pause in den

Annäherungsversuchen des Berufungsklägers; «Locken» der Privatklägerin 2

ins Badezimmer, wo es kühler sei; Sitzen in der Badewanne; Aufstehen der Privatklägerin 2;

Küsse seitens des Berufungsklägers; Berufungskläger auf ihr auf dem

Badezimmerboden; mehrfaches «Nein» seitens der Privatklägerin 2 und

«Ausrede» mit dem Ex-Freund). Lediglich die Uhrzeit, zu der sie aufgewacht sei,

schilderte die Privatklägerin 2 nicht konstant (ca. 08:00 Uhr [Akten

S. 460] bzw. 6:00 Uhr [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10],

wobei diese Uhrzeit kein umstrittener und wesentlicher Punkt des Kerngeschehens

ist, zumal der Berufungskläger den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2

an diesem Morgen nicht abstreitet. Da zwischen den beiden Einvernahmen der Privatklägerin 2

über zwei Jahre und drei Monate lagen, ist die entsprechende Diskrepanz zudem

im erwartbaren Bereich. Demgegenüber gab die Privatklägerin 2 ihre

Gespräche mit dem Berufungskläger während des Kerngeschehens (ab dem Zeitpunkt,

in welchem der Berufungskläger auf dem Bett lag) an ihren beiden Befragungen

inhaltlich konstant wieder – ohne aber hierbei präzis den stets identischen

Wortlaut vorzutragen, was wiederum eher für auswendiggelernte Aussagen

gesprochen hätte. Zugleich ist bei der zweiten Befragung der Privatklägerin 2

vor Jugendgericht eine deutliche Ausdünnung im Detaillierungsgrad ihrer

Aussagen feststellbar, was mit dem natürlichen Vergessensprozess zu erklären

und auch bei erlebnisbasierten Aussagen zu erwarten ist (siehe dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 63 f.). Die Privatklägerin 2 hat ihre Ausführungen

dementsprechend im Wesentlichen auch nicht angereichert, insbesondere sind

keine Aggravationen in ihren späteren Aussagen erkennbar. Neu hat die Privatklägerin 2

an ihrer zweiten Befragung vor Jugendgericht lediglich geschildert, nachdem sie

aus dem Schlafzimmer auf den Balkon gegangen sei, sei ihr der Berufungskläger

nachgelaufen und habe sich bei ihr entschuldigt (Verhandlungsprotokoll 1.

Instanz, S. 11), was das Gegenteil einer Aggravation darstellt und sich

zugleich als Ergänzung widerspruchslos und logisch schlüssig in ihre früheren

Aussagen einfügt. Widersprüche oder Anreicherungen in den Aussagen der Privatklägerin 2

macht denn auch die Verteidigung keine geltend. Vor diesem Hintergrund spricht

auch das Ergebnis der Konstanzanalyse für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2.

3.3.10.5

Kompetenzanalyse

Im Rahmen der

Kompetenzanalyse der Privatklägerin 2 ist zunächst für ihre

Aussagetüchtigkeit auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach diese

prinzipiell als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.2.11.1). Was die

intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin 2

durchschnittlich intelligent wirkt. Allerdings war sie zur Zeit der

vorgeworfenen Tat und ihrer ersten Einvernahme knapp [...] Jahre alt und mithin

noch relativ jung. Bereits deshalb erscheint es fraglich, inwiefern die Privatklägerin 2

in der Lage gewesen wäre, ein entsprechendes Lügengebäude zu entwickeln und

aufrechtzuerhalten ohne sich hierbei in Widersprüche zu verstricken. Hinzu

kommt, dass zwischen ihren beiden Befragungen über zwei Jahre und drei Monate

lagen und sie dessen ungeachtet gleichbleibende und detaillierte Aussagen von derart

hoher inhaltlicher Qualität machen konnte. Auch die Aussagegenese, wonach die Privatklägerin 2

die Vorwürfe unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber zwei Kollegen und dann auch

gegenüber dem Berufungskläger erhob, spricht gegen eine Falschaussage, da die Privatklägerin 2

sich diesfalls innert kürzester Zeit eine entsprechende Geschichte hätte

zurechtlegen und diese anschliessend über eine relativ lange Zeitperiode

mehrfach widerspruchsfrei hätte schildern bzw. stimmig ergänzen müssen. Zusammenfassend

betrachtet spricht auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der

Aussagen der Privatklägerin 2.

3.3.10.6

Qualitäts-Strukturvergleich

Die Verteidigung moniert, während die Angaben der Privatklägerin 1

zur Vorgeschichte noch sehr detailreich seien, blieben die nachfolgenden

Ausführungen zum Kerngeschehen eher vage. Immer wieder gebe sie an,

Erinnerungslücken zu haben (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317

f.). Konkrete Beispiele für die angeblich detaillierten Schilderungen

ausserhalb des Kerngeschehens bzw. die Vagheit der Erzählungen zum

Kerngeschehen bleibt die Verteidigung allerdings schuldig. Ein

Qualitäts-Strukturvergleich der Schilderungen der Privatklägerin 2 ergibt

denn auch, dass ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie etwa zu den

Geschehnissen am Abend bzw. in der Nacht vor dem Tatmorgen (Akten S. 459

f.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10) oder auch zu den

Geschehnissen, nach dem Abbruch des Geschlechtsverkehrs durch den

Berufungskläger (Akten S. 461 und 465; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

S. 11), keinesfalls von höherer inhaltlicher Qualität sind als ihre

Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen ab dem Zeitpunkt, in welchem der

Berufungskläger begann, sich ihr anzunähern (sie auf dem Stuhl, er auf dem

Bett), bis zum eigentlichen Geschlechtsakt. Ganz im Gegenteil sind – wie oben

aufgezeigt (E. 3.2.11.3) – gerade ihre Schilderungen zum Kerngeschehen bzw.

mit engem Bezug zum Kerngeschehen (z.B. wie sie den Berufungskläger

gleichentags mit den Vorwürfen konfrontiert habe) besonders detailliert und

lebendig und weisen auch darüber hinaus zahlreiche Realkennzeichen auf (Akten

S. 460 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 f.).

3.3.10.7

Ergebnis

Zusammenfassend

betrachtet weisen die Aussagen der Privatklägerin 2 eine sehr grosse

Anzahl von Realkennzeichen auf. In Kombination mit den übrigen

aussagepsychologischen Analysen ist festzustellen, dass die Annahme, die

Aussagen der Privatklägerin 2 seien nicht realitätsbegründet

(Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Folglich ist davon

auszugehen, dass ihre Schilderungen erlebnisbasiert sind.

3.3.11 Aussagenanalyse

zum Berufungskläger

In einem

weiteren Schritt sind die Aussagen des Berufungsklägers zu würdigen.

3.3.11.1

Aussagetüchtigkeit

Zunächst ist zur Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers zu

bemerken, dass seine Wahrnehmungsschärfe zum Tatzeitpunkt und seine

anschliessende Erinnerungsfähigkeit aufgrund des von ihm zugestandenen Konsums

von Marihuana, Alkohol und MDMA am Abend bzw. in der Nacht vor dem Morgen der

vorgeworfenen Tat (Akten S. 548) zumindest beeinträchtigt gewesen sein

müssen. Der Berufungskläger gab an, er habe eine halbe Pille MDMA genommen,

wenngleich «nicht viel Milligramm», da er nichts habe riskieren wollen. Auch

gekifft und getrunken habe er «nicht viel». Tags darauf habe er «alles noch

gewusst» und sein körperlicher Zustand sei gut bzw. «nicht schlecht» bzw. «in

Richtung normal» gewesen (Akten S. 548 ff.; Verhandlungsprotokoll 1.

Instanz, S. 8 f.; vgl. auch S. 180). Die Privatklägerin 2 gab

an, das Gefühl gehabt zu haben, dass die Drogen am Morgen danach noch eine

Wirkung auf den Berufungskläger gehabt hätten, so wie er geredet habe (Akten

S. 464), führte aber auch relativierend aus, dass es nicht so gewirkt

habe, als sei er «voll auf Drogen» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

S. 11). Auch der Berufungskläger räumte ein, wenn man viel kiffe, vergesse

man vieles (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 9). Vor diesem

Hintergrund gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte, um die Aussagetüchtigkeit

des Berufungsklägers nachgerade zu verneinen, sondern es ist von seiner

grundsätzlichen – wenngleich eingeschränkten – Aussagetüchtigkeit auszugehen.

3.3.11.2

Aussagengenese

und Motivanalyse

Mit Blick auf die Aussagengenese und Motivanalyse beim Berufungskläger

ist offenkundig, dass dieser als beschuldigte Person ein hohes Interesse daran

hat, die Aussagen der Privatklägerin 2 und die darin gegen ihn erhobenen

schwerwiegenden Vergewaltigungsvorwürfe abzustreiten, selbst wenn diese der

Wahrheit entsprächen. Sodann fällt auf, dass der Berufungskläger jedenfalls am

Anfang des Verfahrens die ersten Annäherungen als von der Privatklägerin 2

ausgehend schildert (z.B. als er auf dem Bett gelegen sei und sich mit H____

unterhalten habe, sei die Privatklägerin 2 reingekommen und habe sich

neben seine Knie gesetzt; als H____ gesagt habe, er schlafe jetzt, habe die Privatklägerin 2

sich mit dem Rücken zum Berufungskläger neben ihn gelegt [Akten S. 479];

sie habe dabei ihren «Arsch» gegen den Berufungskläger gedrückt [Akten

S. 485]), was jeweils den Schilderungen der Privatklägerin 2

widerspricht und den Eindruck erweckt, als wolle der Berufungskläger damit die

Einvernehmlichkeit des späteren Geschlechtsverkehrs betonen. Dies wirkt umso

mehr wie ein taktisches Aussageverhalten, als es im Gegensatz zum Umstand steht,

dass der Berufungskläger einräumte, dass die Privatklägerin 2 jedenfalls

zu Beginn der sexuellen Annäherungen gesagt habe, dass sie nicht könne, und

während des Geschlechtsverkehrs von ihrem Ex-Freund erzählt habe (eingehend

hierzu unten E. 3.3.11.3). Der Berufungskläger glaubt sodann, er habe die

Initiative zum Geschlechtsverkehr ergriffen (Akten S. 543; Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 8 f.). Weiter kann er keine plausiblen, konkreten Signale

der Privatklägerin 2 benennen, welche objektiv darauf schliessen liessen,

dass diese den Geschlechtsverkehr zu dem Zeitpunkt gewollt hätte (eingehend hierzu

unten E. 3.3.11.3).

3.3.11.3

Realkennzeichen

Im Rahmen der

inhaltlichen Analyse fällt zunächst auf, dass die Schilderungen des

Berufungsklägers, insbesondere hinsichtlich der Anbahnung und des Vollzugs des

Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin 2 sowie hinsichtlich der

Einvernehmlichkeit des Ganzen kaum Realkennzeichen aufweisen. Die Darstellungen

des Berufungsklägers zum Kerngeschehen sind vielmehr äusserst knapp, detailarm

und farblos («Dann haben wir uns angefangen zu küssen, dann sagte sie, sie

wolle 'eine Rauchen' […] danach sagte sie nichts mehr und hat mich auch

geküsst. Dann ist es halt zum Geschlechtsverkehr gekommen. Und dann sagte sie,

sie würde duschen gehen […]» [Akten S. 479]; «Dann hatten wir halt auch

Geschlechtsverkehr. AF: Was heisst das? Ganz detailliert weiss ich das

nicht. Sie lag ganz nahe vor der Türe mit dem Rücken auf dem Boden […] Schon

beim 'rummachen' als wir noch standen, habe ich sie schon mit dem Finger

befriedigt […] Es hat sie angemacht und sie hat laut geatmet» [Akten

S. 481]; «Sie lag da, ich lag oben und dann hatten wir Geschlechtsverkehr»

[Akten S. 482]; «sie hat gestöhnt, das heisst, dass es ihr gefällt» [Akten

S. 482]; «Dann ist es passiert. Es ist zum Geschlechtsverkehr gekommen»

[Akten S. 542]; «Im Bad haben wir rumgemacht und dann kam es zum

Geschlechtsverkehr. Ich weiss nicht, es ist mega lang her» [Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 8 f.]; «wir sind irgendwie im Bad gelandet, dann haben wir

irgendwie angefangen herumzumachen und dann ist es auch irgendwie zum

Geschlechtsverkehr gekommen. Es ist schwer, mich an den Abend zu erinnern, weil

ich konsumiert habe und es etwas länger her ist» [Akten Schlussfaszikel

S. 347]).

Weiter ist

augenfällig, dass der Berufungskläger bei seinen vagen und einsilbigen

Ausführungen auf pauschale und – offensichtlich – für ihn typische

Vorstellungen hinsichtlich Anbahnung und Vollzug von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr

zurückgreift. So decken sich seine entsprechenden Schilderungen hierzu im

Anklagepunkt 3 in verdächtig hohem Masse mit seinen Vorbringen im

Anklagepunkt 2 (siehe oben E. 3.2.9).

Die Verteidigung bringt zwar auch betreffend den Anklagefall

3 vor, die vagen Aussagen und Erinnerungslücken des Berufungsklägers zu den

sexuellen Handlungen seien darauf zurückzuführen, dass dieses sexuelle Erlebnis

offenbar keinen nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen habe (Plädoyer AV

2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 315 f.). Indessen ist

festzustellen, dass der Berufungskläger unbestrittenermassen sehr früh, nämlich

gleichentags, von der Privatklägerin 2 mit den Vorwürfen konfrontiert

wurde (Akten S. 484), wobei der Vorfall gemäss den Angaben des

Berufungsklägers auch diverse Konsequenzen nach sich zog, etwa einen «Besuch»

seitens des Bruders der Privatklägerin 2 am Wohnort des Berufungsklägers

zwecks HIV-Test bei letzterem (Akten S. 485; vgl. auch die Aussagen der

Mutter der Privatklägerin 2 oben E. 3.3.9.4) sowie wütende Nachfragen

seitens I____ (Akten S. 543; u.a. auch thematisiert in einem

Chatgespräch des Berufungsklägers mit H____, siehe oben E. 3.3.9.3). Die

erste Einvernahme des Berufungsklägers erfolgte am 7. Juli 2021, mithin

wenige Wochen nach dem Vorfall. Dort wurde der Berufungskläger auch darüber

aufgeklärt, dass wegen des Vorfalls ein Vorverfahren wegen Vergewaltigung gegen

ihn eingeleitet worden sei (Akten S. 477). Der Vorfall ist somit (gerade

auch für einen Teenager) durchaus nicht schlicht als ein unbedeutender

One-Night-Stand von vielen zu qualifizieren, der einem nachvollziehbarerweise schnell

in Vergessenheit geraten könnte – im Gegenteil. Augenfällig ist weiter, dass

bereits die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen in seiner frühen

ersten Einvernahme – bloss wenige Wochen nach dem Vorfall – als sehr

oberflächlich und vage zu bezeichnen sind (Akten S. 475 ff.). Sodann

fällt auf, dass der Berufungskläger zu den Begebenheiten ausserhalb des

Kerngeschehens bis zuletzt, d.h. auch noch vor dem Berufungsgericht, durchaus

detaillierte Ausführungen machen konnte (eingehend hierzu unten E. 3.3.11.6).

Vor diesem Hintergrund vermögen die Vorbringen der Verteidigung die

Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers nicht in ein besseres Licht

zu rücken.

Bei der inhaltlichen Analyse der Aussagen des

Berufungsklägers ist weiter festzustellen, dass die Schilderungen des

Berufungsklägers verschiedentlich ausgesprochen unplausibel sind und diverse

Ungereimtheiten aufweisen, wobei die logische Konsistenz als notwendige

Bedingung für eine glaubhafte Aussage gilt.

Wenig plausibel ist zunächst – nach allgemeiner

Lebenserfahrung generell und im konkreten Einzelfall umso weniger – die erst zum

Schluss seiner ersten Einvernahme nachgeschobene Behauptung des

Berufungsklägers, die Privatklägerin 2 habe am Anfang, als sie ins Zimmer

gekommen sei (und H____ wohlgemerkt noch wach war), gesagt, «sie habe mega Lust

zum Bumsen», zumal der Berufungskläger hierauf selbst einräumte, er sei sich

nicht sicher, ob sie «das wirklich nicht gesagt» habe. Er habe das aber «so

gehört» (Akten S. 484). Gleiches gilt für die Behauptung des

Berufungsklägers, die Privatklägerin 2 habe im Bett ihren «Arsch» gegen

ihn gedrückt (Akten S. 485). Ein solches Verhalten passt kaum zur späteren

– auch vom Berufungskläger geschilderten – Zurückhaltung der Privatklägerin 2,

etwa zu ihrem Ausweichen auf den Balkon, zu ihrer – gemäss dem Berufungskläger

zumindest ein Mal gefallenen – Aussage, sie könne nicht, sowie zu ihrer Aussage

betreffend ihren Ex-Freund während des Geschlechtsverkehrs.

Nicht zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr passt sodann

etwa, dass der Berufungskläger kein Kondom verwendete («Nein […] Ich ziehe

immer erst eins an, wenn sie das verlangen» [Akten S. 482]; Gedanken über

eine mögliche Schwangerschaft habe er sich keine gemacht [Akten S. 482]),

obwohl er und die Privatklägerin 2 sich unbestrittenermassen «fast gar

nicht» kannten (Akten S. 479) und die Privatklägerin 2 nach dem

Vorfall erwiesenermassen die «Pille danach» zu sich nahm (siehe oben E. 3.3.9.1),

welche mit unangenehmen Nebenwirkungen verbunden ist, sodass es aus ihrer

Perspektive viel naheliegender gewesen wäre, zur Verhütung einer

Schwangerschaft – und erst recht zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten – auf

der Verwendung eines Kondoms zu bestehen.

Ebenso wenig zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr passt der

Umstand, dass der Berufungskläger und die Privatklägerin 2 vor dem

Geschlechtsverkehr – wie vom Berufungskläger ausgeführt – die Badezimmertüre

nicht abschlossen (Akten S. 481). Da sich zum Zeitpunkt des Vorfalls

mehrere andere Jugendliche in der – für den Berufungskläger fremden – Elternwohnung

von I____ befanden und das Ganze morgens und nicht etwa nachts geschah, wurde dadurch

in Kauf genommen, dass Dritte bei Tageslicht in diese intime Szene hineinlaufen

könnten, was für eine Teenagerin wie die Privatklägerin 2 wohl unangenehm

gewesen wäre und durch ein blosses kurzes Innehalten zum Abschliessen der Türe

hätte vermieden werden können. Die offene Badezimmertüre passt daher viel eher

zu einer impulsiven Überwältigung der erstarrten Privatklägerin 2 durch

den Berufungskläger, der zum relevanten Zeitpunkt auch noch unter einem

gewissen Substanzeinfluss stand und sich zu jener Zeit bei Geschlechtsverkehr offenbar

generell sehr wenig Gedanken (etwa auch um Geschlechtskrankheiten und

Schwangerschaften) machte und auch in ungewöhnlichen Situationen bzw. Orten schlicht

seinen Trieben nachlebte (vgl. auch Anklagefall 2, siehe oben E. 3.2)

bzw. explizit einräumte, er habe sich keine Gedanken gemacht, dass es peinlich

werden könnte, wenn jemand hineinkäme (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

S. 10).

Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger zwar den

Vergewaltigungsvorwurf als solchen pauschal abstreitet, dann aber doch verschiedentlich

betont, dass die Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr (nur) aus

seiner Sicht gewollt habe, bzw. dass er die Möglichkeit einräumt, sie könnte

den Geschlechtsverkehr nicht gewollt haben («Von meiner Sicht hat sie es

gewollt» [Akten S. 478]; «meiner Meinung nach stimmt dies [der

Vergewaltigungsvorwurf] nicht [Akten S. 541, vgl. auch S. 542]; «Danach

haben wir geredet und dann danach hat sie eigentlich eingewilligt. Aber

anscheinend nicht» [Akten S. 544]; Frage: Ich frage dich nochmals,

hast du gegen den Willen von C____ den Geschlechtsverkehr vollzogen? Antwort:

Nein. In meinen Augen nicht. Anscheinend jetzt schon […] Sie sagt ja, dass

es gegen ihren Willen war» [Akten S. 558]; «Ich hatte mit ihr

Geschlechtsverkehr, aber so wie ich das sah, wollte sie das auch» [Akten

S. 179]). Insbesondere räumt der Berufungskläger verschiedentlich sogar ein,

dass die Privatklägerin 2 ihm gesagt habe, dass sie nicht könne («Und dann

habe ich versucht sie im Bad zu küssen und C____ hat ein Mal gesagt, dass sie

nicht könne wegen [I____]» [Akten S. 479, siehe auch S. 480 f.]; «Sie

hat einmal etwas gesagt, dass es nicht gehen würde, weil I____ ihre beste

Kollegin sei und ich hatte ja mal was mit I____ …] Sie hat einmal etwas gesagt,

dass es nicht gehen würde […] Das hat sie einmal gesagt. Danach haben wir

geredet und dann danach hat sie eigentlich eingewilligt. Aber anscheinend

nicht» [Akten S. 544]). Der Berufungskläger bestätigt auch die Schilderung

der Privatklägerin 2, wonach sie – sogar während des Geschlechtsverkehrs –

«etwas von ihrem Ex erzählt» habe, was der Berufungskläger komisch gefunden

habe. Er habe nicht verstanden, was sie genau gesagt habe, und habe zu ihr

gesagt, dass sie das später erzählen solle, da das nicht zum Geschlechtsverkehr

gehöre (Akten S. 480; ähnlich Akten S. 545: «Dann hat sie noch etwas

gesagt wegen ihrem Ex. Aber das habe ich nicht verstanden gehabt […] Während dem

Geschlechtsverkehr»; «([Frage:] gab Sie ihnen [sic] zu verstehen,

dass Sie das nicht schätzte, was sie machten?) [Antwort:] Währenddessen

meinen Sie? ([Frage:] oder auch vorher) [Antwort:] Irgendwas

sagte sie, ich weiss nicht mehr genau» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

S. 9]). Trotz dieser grundsätzlich eher gegen Einvernehmlichkeit

sprechenden, eingestandenen Ausgangslage vermag der Berufungskläger keine

überzeugenden, konkreten Umstände zu schildern, wie ihm die Privatklägerin 2

hierauf eindeutig gezeigt haben soll, dass sie nun doch Geschlechtsverkehr mit

ihm wolle bzw. inwiefern sie beim Geschlechtsverkehr aktiv mitgemacht habe,

sondern antwortete auf entsprechende Fragen vielmehr pauschal, ausweichend,

wechselhaft und offensichtlich taktisch motiviert («danach sagte sie nichts

mehr und hat mich auch geküsst. Dann ist es halt zum Geschlechtsverkehr

gekommen […] Dann kam C____ von sich aus zu mir und sagte, dass es von ihr aus

falsch gewesen sei, gegenüber ihrer besten Kollegin» [Akten S. 479; ebenso

S. 481]; auf die Frage, ob die Privatklägerin 2 bereit zum

Geschlechtsverkehr gewesen sei: «Sie hat nicht gesagt, dass sie das nicht will,

nur das eine Mal. Dann hat sie auch mitgemacht, und das hiess für mich, dass

sie sich entschieden hat und dass es für sie o.k. sei. […] Sie hat mich

zurückgeküsst, sie hat nicht gesagt hör auf oder 'Stopp' […] AF: Also Kuss

gleich Einverständnis zum Geschlechtsverkehr? Nein, also so nicht. Sie hat

nicht gesagt, dass sie das nicht will. Sie hat nur am Anfang gesagt, dass sie

das nicht will. Dann haben wir darüber geredet. Dann ging sie mit mir auf den

Boden, sie hat mich geküsst, das heisst für mich mitmachen» [Akten S. 482];

«sie hat gestöhnt, das heisst, dass es ihr gefällt» [Akten S. 482]; auf

Frage, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sie mit ihm habe schlafen wollen:

«Also, sie hat mich geküsst, sie ist schon am Anfang gekommen und hat sich

neben mich gelegt» [Akten S. 482]; er habe nicht darauf geachtet, ob sie

ihn während des Geschlechtsverkehrs berührt habe [Akten S. 482]; «Wenn man

etwas nicht will, dann sagt man das und das hat sie mir nicht gesagt» [Akten

S. 542]; «Frage: […] Wie genau hat sie eingewilligt? Antwort:

Sie hat mich auch geküsst.» [Akten S. 545]; «[a.F. ob er das Gefühl gehabt

habe, sie geniesse es, sie finde es schön] das ist jetzt im Nachhinein schwer

zu sagen, ich habe keine Ahnung, ich habe keine Ahnung mehr» [Akten

Schlussfaszikel S. 347]). Der Berufungskläger konnte auch nicht darlegen,

wie die Privatklägerin 2 auf ihren Rücken zu liegen kam und verneinte

sogar, dass sie sich selbständig hingelegt habe («Sie hat sich nicht einfach

hingelegt, wir waren da schon am küssen, 'ummemachen' […] und dann haben wir

uns langsam zusammen auf den Boden gelegt» [Akten S. 481]). Da der

Berufungskläger beim Geschlechtsverkehr unbestrittenermassen auf der Privatklägerin 2

lag (siehe etwa Akten S. 481), erweckt selbst seine Version der

Geschehnisse den Eindruck, dass es letztlich er war, der die Privatklägerin 2

mit seinen Annäherungsversuchen und Körpergewicht zu Boden brachte. Des

Weiteren vermochte der Berufungskläger auf den Vorhalt, weshalb er einfach mit

dem Geschlechtsverkehr weitergemacht habe, wenn die Privatklägerin 2 doch etwas

gesagt habe, das er nicht verstanden habe (betreffend ihren Ex-Freund), nur

ausweichend zu erwidern: «Eh…ich habe verstanden, dass es um ihren Ex geht. Sie

hat nur ganz was Kurzes gesagt und ich habe gesagt, erzähl es mir nachher»

(Akten S. 481). Befragt dazu, ob es sein könne, dass er die Privatklägerin 2

missverstanden habe, will der Berufungskläger sich dann aber doch sicher sein:

«Nein. Weil wenn jemand nein sagt, dann verstehe ich das schon» (Akten

S. 482). Auf die Rückfrage hin, wie er sich sicher sein könne, dass sie

nicht Nein gesagt habe, wenn er sie nicht verstanden habe, folgte sodann ein kaum

überzeugendes: «Weil, keine Ahnung, weil sie ganz kurz geredet hat, ich war

nicht auf ein Gespräch eingestellt war [sic]. Ich habe nicht erwartet,

dass sie plötzlich anfängt zu reden» (Akten S. 482 f.), was letztlich auch

keine Antwort auf die Frage darstellt. Auf nochmalige Nachfrage, ob er nicht

hingehört bzw. es überhört haben könnte, erwiderte der Berufungskläger

schliesslich: «Eh, es könnte möglich sein, aber es ist nicht so. Weil sie vor

dem Coiffeur mehrmals gesagt hat, dass sie nicht 'Stopp' gesagt habe. Also sie

hat es nicht gesagt, ich meine, dass sie es nicht gesagt hat» (Akten

S. 483; ähnlich an der Berufungsverhandlung: «Nein, ich bin klar der

Meinung, wenn mir jemand gesagt hätte, Nein, ich will nicht oder Stopp, oder

irgendwas in dieser Hinsicht oder mich wegdrücken, oder irgendetwas dann hätte

ich das zu hunderttausend Prozent wahrgenommen […] ich war ansprechbar» [Akten

Schlussfaszikel S. 350]). Dieses Gespräch vor dem Coiffeur ist indessen

aktenkundig, wobei belegt ist, dass die Privatklägerin 2 ihm dort sagte,

sie habe ihm mehrfach, sogar während des «Fickens» gesagt, dass sie nicht

«ficken» wolle und könne (siehe oben E. 3.3.9.2; später auch vom

Berufungskläger sinngemäss so geschildert: Akten S. 484). Im weiteren Verlaufe

der Einvernahme räumte der Berufungskläger schliesslich sogar ein, vielleicht

habe «sie es [gemeint ist wohl so etwas wie ein Nein] ja gesagt», das wisse er

nicht, fügt dem aber bezeichnenderweise hinzu: «Aber wenn sie es ja so bereuen

würde, dass sie mich jetzt anzeigt, wieso hat sie dann nicht so nein gesagt,

dass ich es gehört hätte. Im Notfall wäre ja ihre beste Freundin ein Zimmer

nebendran, wenn sie es nicht gewollt hätte, hätte sie ja schreien können» (Akten

S. 483; ebenso an der Berufungsverhandlung, Akten Schlussfaszikel

S. 346). In eine ähnliche Richtung ging der Berufungskläger, als er in

seiner zweiten Einvernahme rhetorisch fragte: «Aber wenn es so passiert ist,

weshalb ist sie dann nicht raus aus dem Bad?» (Akten S. 545). Der

Berufungskläger machte geltend, wenn die Privatklägerin 2 es ihm «direkt

gesagt hätte, dass sie es nicht will oder [ihn] weggeschubst hätte», hätte er gewusst

und auch verstanden, dass die Privatklägerin 2 keinen Geschlechtsverkehr

mit ihm wollte; das habe sie aber nicht getan (Akten S. 552). Diese

entlarvenden Aussagen bieten einen befremdlichen Einblick in die sexuelle

Anspruchshaltung des Berufungsklägers gegenüber Frauen. Freilich ist es

mitnichten so, dass das Opfer sexueller Annäherungsversuche zwingend schreien,

schubsen, den Raum verlassen oder eine sonstige spezifische Abwehrhandlung

vornehmen müsste, damit der Geschlechtsverkehr nicht (mehr) als einvernehmlich

gilt. Abgesehen davon hat die Privatklägerin 2 durchaus diverse klare Signale

für ein Nein zum Geschlechtsverkehr geschildert (mehrfaches Nein, teilweise

sogar unter Angabe von Gründen, worauf der Berufungskläger z.T. lachend

erwidert habe, weshalb nicht; Ausweichen auf den Balkon; Versuch, seine Hand

von ihrem Körper zu entfernen; Versuch, im Bad aufzustehen; Wegdrücken des

Berufungsklägers an seiner Brust beim Geschlechtsverkehr), welche der

Berufungskläger freilich bestreitet bzw. nicht (oder jedenfalls nicht mit

diesem Bedeutungsgehalt) wahrgenommen haben will.

Zusammenfassend

betrachtet weisen die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen keine

hohe inhaltliche Qualität auf.

3.3.11.4

Konstanzanalyse

Im Rahmen der Konstanzanalyse fällt auf, dass es der

Berufungskläger vollbracht hat, sich trotz seiner knappen und oberflächlichen

Aussagen dennoch in diverse Widersprüche und Ungereimtheiten zu verwickeln.

Die selbst innerhalb ein und derselben Einvernahme

auffindbaren, widersprüchlichen bzw. taktisch anmutenden, ausweichenden und schwankenden

Antworten des Berufungsklägers zur Frage, inwiefern die Privatklägerin 2

ihm gesagt bzw. gezeigt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr wolle bzw. eben

nicht wolle, wurden bereits oben eingehend dargelegt (E. 3.3.11.3).

Sodann kündigte der Berufungskläger bemerkenswerterweise bereits

zu Beginn seiner zweiten Einvernahme bloss rund 2 Monate nach seiner ersten

Einvernahme bzw. bloss rund 2,5 Monate nach dem Vorfall pauschal an, der

Vorfall sei «so lange her», dass er «ein paar Sachen verwechseln» könne (Akten

S. 541). In der Tat bestanden – trotz der sehr kurzen Zeitspanne zwischen

den beiden Einvernahmen – erhebliche Unterschiede. So machte der

Berufungskläger diverse Behauptungen, welche er noch in seiner ersten

Einvernahme vorgebracht hatte und den Schilderungen der Privatklägerin 2

widersprachen, ab seiner zweiten Einvernahme bezeichnenderweise nicht mehr, so

etwa die Behauptung, die Privatklägerin 2 habe im Bett ihr Gesäss gegen

ihn gedrückt (so noch an der ersten Einvernahme behauptet, Akten S. 485),

die Schilderung, er habe die Privatklägerin 2 vor dem Geschlechtsverkehr mit

dem Finger befriedigt, wobei er an ihrem lauten Atmen gemerkt habe, dass sie das

angemacht habe (so noch an der ersten Einvernahme behauptet, Akten S. 481)

sowie das Vorbringen, die Privatklägerin 2 habe beim Geschlechtsverkehr

gestöhnt, was heisse, dass es ihr gefallen habe (so noch an der ersten

Einvernahme behauptet, Akten S. 482).

Auch den Ablauf des Geschlechtsverkehrs bzw. die Positionen als

eigentliches Kerngeschehen schilderte der Berufungskläger nicht konstant. So beschrieb

er in seiner ersten Einvernahme einerseits Geschlechtsverkehr am Boden («Ich

war über ihr, mit meinem Kopf direkt neben ihrem Kopf», Akten S. 481);

andererseits glaube er, auch einmal «auf dem Badewannenrand am Sitzen» gewesen

zu sein, wobei die Privatklägerin 2 auf ihm gewesen sei und ihre Beine in

der Badewanne gehabt habe (Akten S. 481), womit sie eine deutlich aktive

Position eingenommen hätte. Bezeichnenderweise zog der Berufungskläger diesen

Umstand in der entsprechenden Einvernahme aber nicht als Indiz dafür heran, dass

die Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr erkennbar gewollt habe (was

bei Zutreffen dieser Schilderung nahegelegen hätte). Ab seiner zweiten

Einvernahme schilderte er sodann nur noch, dass sie beide am Boden gelegen

seien und Geschlechtsverkehr gehabt hätten; dann seien sie aufgestanden, er sei

gegangen und sie sei duschen gegangen (u.a. Akten S. 542).

Nebst dem eigentlichen Kerngeschehen sind auch die

Ausführungen des Berufungsklägers zur körperlichen Annäherung der beiden im

Vorfeld an den eigentlichen Geschlechtsverkehr uneinheitlich: So räumte der

Berufungskläger zunächst ein, er habe die Privatklägerin 2 im Bett zwar

geküsst, aber nicht «betatscht» (Akten S. 479 f.). In einer späteren

Einvernahme bestritt er dann auf Vorhalt, er habe im Bett immer wieder

versucht, die Privatklägerin 2 zu küssen und anzufassen, das ganze Geschehen

und behauptete, er würde so etwas nicht neben einer anderen Person (in der

konkreten Situation H____) machen (Akten S. 543). Anders hiess es dann

wieder an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Dort führte der

Berufungskläger aus, als er und H____ im Bett gelegen seien, sei die Privatklägerin 2

zu ihnen gekommen. Sie hätten dann «rumgemacht» und sich geküsst. Das habe auch

der andere, der nebendran gelegen sei, mitbekommen (Verhandlungsprotokoll 1.

Instanz, S. 8).

Nach dem Gesagtem spricht auch die Konstanzanalyse gegen eine

Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers.

3.3.11.5

Kompetenzanalyse

Sodann ergibt die

Kompetenzanalyse, dass eine derart knappe, pauschale, unplausible und

widersprüchliche Abstreitung der Vorwürfe, wie sie sich in den Aussagen des

Berufungsklägers manifestiert, keiner besonderen Aussagekompetenzen bedarf, sodass

der Berufungskläger auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

3.3.11.6

Qualitäts-Strukturvergleich

Im Rahmen des Qualitäts-Strukturvergleichs fällt weiter auf,

dass der Berufungskläger die Geschehnisse am Abend bzw. in der Nacht zuvor sowie

die Ereignisse ausserhalb der körperlichen Annäherung mit der Privatklägerin 2

durchaus lebendig und detailliert schilderte (z.B. «[…] Das[s] wir ans

Birsköpfli gehen und uns einen gemütlichen Abend machen. Es war eigentlich nie

geplant, dass wir zu I____ […] nach Hause gehen. […] Am Anfang war es

gut, dann ging es kurz mal runter, da der Ex-Freund von I____ da war und ich

noch kurz mit ihm geredet habe. […] Wir sind in die Wohnung gekommen und haben

die Schuhe und die Jacke ausgezogen. Dann sind wir unsere Händys [sic] einstecken

gegangen. Dann sind wir auf den Balkon gegangen und habe alle zusammen ein

wenig geredet. Dann ging I____ 'abe'. […] Schnell vor die Türe um mit ihrem Ex

zu reden. […] I____ ging nach unten und kam mit ihm zurück in die Wohnung,

zusammen mit zwei weiteren Kollegen. I____ und ihr Ex-Freund gingen auf den

Balkon um zu reden. C____ war da glaub schon lange am 'pennen'. Sie ist

schlafen gegangen im Zimmer von I____. Irgendwann sind alle, die nicht zu uns

gehört haben, gegangen. Ich ging ins Zimmer von I____, die schlief in einem

anderen Zimmer, ich wollte mich hinlegen, es war ein Doppelbett, die andere

Variante war ein Sofa, wo ich mich hätte reinquetschen müssen. […] Dort war die

ganze Zeit [...] am Schlafen, ich habe in [sic] zwischendurch versucht

zu wecken. […] Wir suchten Zigaretten. C____ versuchte in das Zimmer von I____

zu gehen, da da glaub ihre Tasche war. Aber das Zimmer war abgeschlossen. Dann

ging ich zu [...] und habe ihm aus der Hosentasche oder aus der Bauchtasche zwei

Zigaretten aus der Packung genommen. Das machen wir immer so und dann ging[en]

wir nach draussen auf den Balkon rauchen […] Dann [nach dem Geschlechtsverkehr]

ging C____ duschen. Ich habe versucht [...] zu wecken und danach auch H____.

Ich war der Einzige der noch nicht geschlafen hatte und war mega müde. Als [...]

aufgestanden ist sagte ich, dass wir gehen. H____ sagte, dass er nachkommen

werde. Er hatte einen Coiffeur-Termin und wir hatten spontan die Idee, alles [sic]

zusammen die Haare schneiden zu lassen, noch mit einem weiteren Kollegen

zusammen» [Akten S. 478 ff.]). Demgegenüber beschrieb der

Berufungskläger – wie oben dargelegt (E. 3.3.11.3) – das eigentliche

Kerngeschehen, d.h. die körperliche Annäherung mit der Privatklägerin 2

und insbesondere den Geschlechtsverkehr, in sämtlichen Befragungen ausgesprochen

knapp, pauschal und detailarm.

Während der Berufungskläger ausserdem Details zu den

Begebenheiten ausserhalb des Kerngeschehens (wie etwa die Geschichte, wonach er

bei seinem Kollegen habe Zigaretten holen müssen) auch spät im Verfahren, d.h.

vor dem Jugendgericht (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 8) und dem Appellationsgericht

(Akten Schlussfaszikel S. 346), noch detailliert zu schildern vermochte,

kündigte er zum eigentlichen Kerngeschehen, d.h. zum Zustandekommen und Ablauf

des Geschlechtsverkehrs, wie bereits erwähnt schon ab seiner zweiten

Einvernahme bloss rund 2,5 Monate nach dem Vorfall an, sich an keine

Einzelheiten mehr zu erinnern (siehe oben E. 3.3.11.4). Wie ebenfalls

bereits ausgeführt, erwiesen sich zudem selbst die ersten Aussagen des

Berufungsklägers zum Kerngeschehen nicht als detailliert und lebendig.

Vor diesem

Hintergrund spricht auch die Strukturanalyse gegen die Glaubhaftigkeit der

Aussagen des Berufungsklägers zum vorliegend relevanten Kerngeschehen.

3.3.11.7

Täteradäquanz

Auch mit Blick auf den Anklagefall 3 ist im Rahmen der Täter-

bzw. Persönlichkeitsadäquanz als – wenngleich bloss schwaches – Indiz

mitzuberücksichtigen, dass die Vergewaltigungsvorwürfe der Privatklägerin 2

kein Einzelfall sind, sondern eine Drittperson, welche mit der Privatklägerin 2

soweit ersichtlich keinerlei Bekanntschaft pflegt, vergleichbare Vorwürfe gegen

den Berufungskläger erhob (eingehend zum Anklagefall 2 siehe oben E. 3.2;

insbesondere zum Aspekt der Täteradäquanz siehe oben E. 3.2.12.7).

3.3.11.8

Ergebnis

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die knappen, in

wesentlichen Punkten unplausiblen und inkonsistenten Aussagen des

Berufungsklägers sowohl aufgrund ihrer inhaltlichen (mangelhaften) Qualität als

auch unter Heranziehung der weiteren aussagepsychologischen Analyseelemente

nicht als glaubhaft zu qualifizieren sind. Sie stehen im augenfälligen Kontrast

zu den nach oben Erwogenen glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2,

welche der Berufungskläger mit seinen Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen

vermag.

3.3.12 Würdigung

der übrigen Beweismittel und Indizien

Die übrigen Beweismittel wurden – soweit dies sinnvoll

erscheint – bereits im Rahmen der aussagepsychologischen Analyse der Aussagen

der Privatklägerin 2 und des Berufungsklägers berücksichtigt. An dieser

Stelle sei diesbezüglich ergänzend festgestellt, dass die rechtsmedizinischen Gutachter

explizit ausführten, die körperlichen und forensisch-gynäkologischen

Untersuchungsbefunde bei der Privatklägerin 2 seien nicht geeignet, den

von ihr geltend gemachten Vorfall auszuschliessen (siehe oben E. 3.3.9.1).

Sodann ergibt sich aus der Mobiltelefonauswertung der Privatklägerin 2

nebst den oben bereits berücksichtigten Aspekten, dass der Berufungskläger auch

schon via Chat eine gewisse Tendenz manifestierte, die Privatklägerin 2 zu

bedrängen, insistierte er doch, dass diese ihm auf Instagram folgen solle,

obwohl sie offenbar daran nicht interessiert gewesen war (siehe oben E. 3.3.9.2).

Auch angesichts dessen erscheinen die Behauptungen des Berufungsklägers, wonach

die Privatklägerin 2 sich ihm im Bett eigeninitiativ und geradeheraus angenähert

habe, als unplausibel. Vielmehr zeigt sich hieran ein gewisses (einseitiges)

Interesse des Berufungsklägers an der Privatklägerin 2.

Die Zeugin I____ ist grundsätzlich gemäss ihren eigenen Angaben

(der Berufungskläger sei ein guter Bekannter von ihr; zur Privatklägerin 2

habe sie eine schlechte Beziehung) dem Lager des Berufungsklägers zuzuordnen,

sodass Aussagen ihrerseits, welche den Berufungskläger entlasten würden, mit

grosser Zurückhaltung zu würdigen wären. Zudem räumte die Zeugin ein, ein

eigenes Interesse daran zu haben, dass ihr geplanter Sprachaufenthalt nicht

durch die vorliegende Sache gefährdet würde, womit sie auch ein eigenes

Interesse daran hatte, die Sache möglichst kleinzureden. Dessen ungeachtet

bestätigte die Zeugin die Aussagen der Privatklägerin 2, wonach letztere

ihr kurz nach dem Vorfall, noch am gleichen Morgen, bereits vom ungewollten

Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger erzählt habe. Darüber hinaus sind

die Aussagen der Zeugin nicht sachdienlich, war sie doch beim eigentlichen

Vorfall nicht anwesend und hat sie auch die körperliche Annäherung des

Berufungsklägers und der Privatklägerin 2 überhaupt nicht mitbekommen

(siehe zum Ganzen oben E. 3.3.9.5), womit sich eine ausführliche

Glaubhaftigkeitsanalyse bei ihren Aussagen erübrigt.

Ähnlich sieht es bei der Auskunftsperson H____ aus. Auch

dieser war – jedenfalls zur Zeit seiner Einvernahme – klar dem Lager des

Berufungsklägers zuzuordnen, gab er doch an, der Berufungskläger sei sein

«bester Kollege», während er vor dem Vorfall nie Kontakt zur Privatklägerin 2

gehabt habe. Entsprechend zurückhaltend wären Aussagen seinerseits zu würdigen,

welche den Berufungskläger entlasten. Bemerkenswerterweise schildert H____ aber

keine eigenen Wahrnehmungen, welche sich tatsächlich zugunsten des Berufungsklägers

auswirken könnten. Vielmehr beschreibt H____ schlicht, die Privatklägerin 2

sei immer wieder zu ihnen auf das Bett gelegen. Dies widerspricht indessen den

Schilderungen des Berufungsklägers und der Privatklägerin 2, welche

übereinstimmend von einem einmaligen auf das Bett Liegen der Privatklägerin 2

erzählen. Der abweichenden Aussage von H____ ist mithin kein Glauben zu

schenken (wobei der Berufungskläger aus dieser Aussage ohnehin nichts zu seinen

Gunsten ableiten könnte). Abgesehen davon will H____ geschlafen haben,

wenngleich er bemerkt haben will, «dass die beiden immer wieder etwas machten»,

was indessen derart unbestimmt ist, dass es bei der Sachverhaltsermittlung

nicht weiterhilft und dementsprechend auch den Berufungskläger nicht entlastet.

H____ vermochte insbesondere auch die von den Schilderungen der Privatklägerin 2

abweichenden Behauptungen des Berufungsklägers nicht zu bestätigen – etwa

dahingehend, dass die Privatklägerin 2 sich mit ihrem Gesäss an den

Berufungskläger gedrückt habe. Zum eigentlichen Kerngeschehen kann H____ vielmehr

gar keine sachdienlichen Angaben machen (siehe zum Ganzen oben E. 3.3.9.6),

womit auch bei ihm eine ausführliche Glaubhaftigkeitsanalyse entbehrlich

erscheint.

Nicht zu hören ist schliesslich der Einwand der Verteidigung,

das Jugendgericht habe die Aussagen der befragten Zeugin bzw. Auskunftsperson

zu Unrecht nicht entlastend gewertet. Diese hätten angegeben, sie hätten den

Darstellungen der Privatklägerin 2 nicht geglaubt (Plädoyer AV

2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 318). Denn bei den

entsprechenden Aussagen der beiden handelt es sich nicht um eine Schilderung

eigener sinnlicher Wahrnehmungen, sondern um eine blosse subjektive Einschätzung

zu einem Geschehen, von dem die beiden im Kern nichts mitbekommen hatten. Zudem

hatten die beiden – wie bereits dargelegt – offenkundige Motive, den Berufungskläger

gut dastehen zu lassen. Vor allem aber ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit

der Privatklägerin 2 Aufgabe des Gerichts und hat sich auf eine methodisch

korrekte Analyse ihrer Aussagen zu stützen, wobei den

Glaubhaftigkeitseinschätzungen involvierter Personen keinerlei Bindungswirkung

zukommt.

Zusammenfassend betrachtet stützt auch eine Würdigung der

übrigen Beweismittel und Indizien das oben erarbeitete Ergebnis der

aussagepsychologischen Analyse der Aussagen der Privatklägerin 2 und des

Berufungsklägers.

3.3.13 Ergebnis

der Aussagewürdigung und Fazit zur Sachverhaltsermittlung

Zusammenfassend

ist bezüglich Anklagefall 3 mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel

S. 168 ff.) festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 in Bezug auf das

Kerngeschehen anschauliche Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von

Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des

Berufungsklägers weitaus überzeugender und in hohem Mass glaubhaft, zumal sie im

Einklang mit den übrigen Beweismitteln und Indizien stehen, während die

Aussagen des Berufungsklägers von schlechter inhaltlicher Qualität sind und den

übrigen Beweismitteln bzw. Indizien teilweise widersprechen. Es ist daher auf

die Angaben der Privatklägerin 2 abzustellen, womit der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift erstellt ist.

Unter Zugrundelegung der Aussagen der Privatklägerin 2

ist insbesondere auch erstellt, dass die Privatklägerin 2 dem

Berufungskläger verschiedentlich – verbal und auch körperlich – in unmissverständlicher

Weise vermittelte, dass sie seine körperlichen Annäherungsversuche allgemein

und insbesondere auch den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht wollte und sich dagegen

auch verschiedentlich zur Wehr setzte. Bei dieser Ausgangslage steht für das

Gericht fest, dass der Berufungskläger auch erkannt hat, dass die Privatklägerin 2

keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte.

4. Rechtliches

Nachfolgend ist der oben erstellte Sachverhalt rechtlich zu

würdigen.

4.1 Grundlagen

Eine sexuelle

Nötigung begeht gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden

Fassung), wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer

anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt

anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur

Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in der zum

Tatzeitpunkt geltenden Fassung) der Vergewaltigung schuldig. Die beiden

Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum

soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder

Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die beiden Tatbestände

erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug

zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine

ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben

des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet.

Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend.

Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie

das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt

genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3;

BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.2, je mit weiteren

Hinweisen).

Gewalt im Sinne von

Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben,

wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum

blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit

körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine

körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen

und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine

überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem

Gewicht auf sie legt. Nach den Umständen kann es auch bereits ausreichen, das

Opfer zu Boden zu werfen oder ihm die Kleidung zu entreissen (BGE 148 IV 234 E.

3.3 mit weiteren Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen

die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf

einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der

Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und

manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht

wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_1050/2023

vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand der

sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter

dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn

nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3.c., 118 IV 52

E. 2.b). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der

Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation

erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023

vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit weiteren Hinweisen).

Durch Art. 189

f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt,

Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand

leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3, 128 IV 106 E. 3a/bb). Eine Situation kann für

das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters

aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht

notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft

sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4,

6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2, 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021

E. 4.3.4). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung

einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein.

Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt.

Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der

Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der

Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner

persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden

kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den

Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen

anwenden zu müssen. Hierbei ist Erwachsenen mit entsprechenden individuellen

Fähigkeiten eine stärkere Gegenwehr zuzumuten als Kindern (BGE 131 IV 167

E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat

sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren

Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; BGer

6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4; je mit weiteren Hinweisen; siehe zum

Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3, mit weiteren

Hinweisen).

Bei der

Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung vorliegt, ist stets

eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234

E. 3.3; BGer 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

Die Rechtsprechung hat namentlich bereits den verbalen Widerstand des Opfers

unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand

qualifiziert (BGer 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3, mit weiteren

Hinweisen; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023

E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen).

4.2 Anklagefall

2 (zum Nachteil der Privatklägerin 1)

4.2.1 Vorwurf

der versuchten sexuellen Nötigung

Das Jugendgericht hat zum Vorwurf der versuchten sexuellen

Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ausgeführt, es sei erstellt,

dass der Berufungskläger seine Hose und Unterhose heruntergezogen habe, mit der

Hand an den Hinterkopf der Privatklägerin 1 gefasst habe und diesen kraftvoll

in Richtung seines Penis gedrückt habe, mit dem Ziel, Oralsex zu erzwingen. Da

die Privatklägerin 1 sich vom Griff habe lösen und erheben können, sei es

lediglich beim Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. Die vom

Berufungskläger eingesetzte Kraftanwendung übersteige das Mass, welches für

einen freiwilligen Vollzug von Oralverkehr notwendig gewesen wäre. Im Moment

des Herunterziehens seiner Hosen und Unterhosen sei der Widerwille der Privatklägerin 1

auch für den Berufungskläger erkennbar gewesen, zumal die Privatklägerin 1

ihn in diesem Moment gefragt habe, was er da tue. Diesen Widerstand habe der

Berufungskläger durch sein kraftvolles Herunterdrücken des Kopfes der Privatklägerin 1

bewusst zu überwinden versucht. Mit diesem Tatvorgehen habe der Berufungskläger

unter Einsatz von Gewalt versucht, die Privatklägerin 1 zur Duldung einer

beischlafsähnlichen Handlung zu nötigen, weshalb er der versuchten sexuellen

Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum

Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen sei (angefochtenes

Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 161 f.).

Diesen Erwägungen ist unter Verweis auf die oben dargelegte

Rechtsprechung (E. 4.1) zu folgen, zumal der Berufungskläger der

rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nichts entgegenbringt. Ergänzend sei noch

angemerkt, dass der Berufungskläger das einvernehmliche Küssen und

«Herummachen» auf der Bank unmittelbar vor diesem tatbestandlichen Geschehen

nicht etwa als Einverständnis der Privatklägerin 1 in weitergehende

sexuelle Handlungen, wie eben beispielsweise Oralverkehr, deuten konnte und

durfte. Indem er nach dem Herunterlassen seiner Hosen und Unterhosen trotz der irritierten

Frage der Privatklägerin 1, was er da tue, ihren Kopf packte und zu seinem

Penis drückte, nahm er jedenfalls in Kauf, dass sie in jenem Moment keinen

Oralverkehr mit ihm wünschte, handelte also zumindest mit Eventualvorsatz. Gemäss

den schlüssigen Ausführungen im jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten vom

17. August 2022 ist sodann davon auszugehen, dass der Berufungskläger die

Delikte gemäss Anklagepunkt 2 zwar aufgrund des mutmasslichen Konsums von

Cannabis und Alkohol in einem gewissermassen enthemmten, aber dennoch

uneingeschränkt schuldfähigen Zustand begangen hat (Jugendpersonalakten

AJ.2021.19, S. 169 f. und 181). Der Berufungskläger ist mithin auch in

zweiter Instanz der versuchten sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1

schuldig zu sprechen.

4.2.2 Vorwurf

der Vergewaltigung

Zum Vorwurf der

Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 hielt das Jugendgericht

fest, der Berufungskläger habe nach seinem misslungenen Versuch, die Privatklägerin 1

zum Oralverkehr zu nötigen, diese daran gehindert, zur Party zurückzukehren. So

sei er ebenfalls von der Sitzbank aufgestanden und ihr nachgelaufen, habe ihr

Kleid hochgezogen und ihre Unterhose bis zum Knöchel heruntergezogen und sei

mit seinem Geschlechtsteil nahe an sie herangetreten. Als die Privatklägerin 1

hierauf ihre Unterhose sofort wieder heraufgezogen und deutlich gesagt habe,

dass sie nicht hier mit ihm Sex haben und stattdessen zur Party zurückgehen

wolle, habe der Berufungskläger sie an den Schultern gepackt, sie zu Boden

geschubst, sodass sie das Gleichgewicht verloren habe und auf dem

Waldbodenabhang auf den Rücken gefallen sei. Daraufhin sei der Berufungskläger

gegen den Willen der Privatklägerin mit seinem Penis in ihre Vagina

eingedrungen, während er sie mit einer Hand auf dem Brustkorb nach unten

gedrückt habe. Er habe von der Penetration nicht abgelassen, obwohl die Privatklägerin 1

ihn mehrmals deutlich verbal zum Aufhören aufgefordert habe («hör uff», «loss

es») und zu weinen begonnen habe. Mit diesem Tatvorgehen habe er die

Privatklägerin unter Anwendung von Gewalt zur Duldung es Beischlafs genötigt.

Hierbei habe er sich wissentlich und willentlich über den klar erkennbar

geäusserten Widerstand der Privatklägerin 1 hinweggesetzt und demnach mit

Vorsatz gehandelt (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 162).

Auch diese Ausführungen

des Jugendgerichts erweisen sich im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung

(E. 4.1) als zutreffend, zumal der Berufungskläger auch dieser rechtlichen

Würdigung nichts entgegensetzt. Der Berufungskläger hat sich insbesondere,

indem er die Privatklägerin 1 an den Schultern packte, sie auf den Boden

schubste, sich auf sie legte und sie mit einer Hand am Brustkorb festhielt bzw.

nach unten drückte, ein grösseres Mass an körperliche Kraft aufgewendet, als

zum blossen Vollzug einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs notwendig ist und sich

insofern mittels körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers

hinweggesetzt. Zu präzisieren ist gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil, dass

angesichts des vielfältig geäusserten Widerwillens der Privatklägerin 1

und ihrer mehrfachen Abwehrversuche sowie des Weinens und verbalen Widerstands

selbst während des Geschlechtsverkehrs beim Berufungskläger von direktem

Vorsatz zur Begehung des Vergewaltigungstatbestands auszugehen ist. Betreffend

die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Tat

sei nach oben verwiesen (E. 4.2.1). Der Berufungskläger ist nach dem

Gesagten auch in zweiter Instanz der Vergewaltigung nach Art. 190

Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen.

4.3 Anklagefall

3 (zum Nachteil der Privatklägerin 2)

Mit Blick auf den Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der

Privatklägerin 2 hat das Jugendgericht erwogen, gemäss dem Beweisergebnis

habe der Berufungskläger einerseits Gewalt ausgeübt, indem er die Privatklägerin 2

in der Badewanne zurückgehalten habe. Andererseits habe der Berufungskläger

erheblichen psychischen Druck aufgewendet, indem er trotz der klaren Ansagen

der Privatklägerin 2 nicht nachgegeben habe und eine ausweglose Situation

geschaffen habe. Unter Anwendung dieser Mittel habe er sich über den mehrfachen

verbalen («Ich will das nicht») und auch körperlichen Widerstand (Aufstehen)

der Privatklägerin 2 hinweggesetzt. Die Privatklägerin 2 sei aufgrund

des unnachgiebigen Vorgehens des Berufungsklägers bis zur faktischen

Widerstandsunfähigkeit erstarrt und habe sich auf dem Boden des Badezimmers

liegend wiedergefunden, worauf es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, den sie

über sich habe ergehen lassen müssen. Damit habe der Berufungskläger den

objektiven Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt. Er

habe sich wissentlich und willentlich über den entgegengebrachten Widerstand

der Privatklägerin 2 hinweggesetzt und damit auch vorsätzlich gehandelt.

Zur Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung ist aus Sicht des

Appellationsgerichts zu ergänzen, dass der Berufungskläger nicht nur dadurch

Gewalt im Sinne einer körperlichen Kraftentfaltung auf die Privatklägerin 2

ausgeübt hat, indem er sie – mindestens zwei Mal – zurückzog, als diese von der

Badewanne aufstehen und das Bad verlassen wollte, nachdem er sie erneut

mehrfach am Oberschenkel angefasst hatte. Vielmehr hat der Berufungskläger

entsprechend dem obigen Beweisergebnis (E. 3.3.13), d.h. nach den glaubhaften

Angaben der Privatklägerin 2, dieser im Badezimmer unter anderem auch in

ihre Hose gefasst, wobei die Privatklägerin 2 seine Hand versuchte,

wegzunehmen. Weiter drehte der Berufungskläger wiederholt den Kopf der Privatklägerin 2

in seine Richtung, als er versuchte, sie zu küssen. Die Privatklägerin 2

versuchte nicht nur, auszuweichen (Kopf wegdrehen, von der Badewanne aufstehen,

das Bad verlassen, seine Hand wegnehmen), sondern sagte ihm während der

gesamten Annäherungsversuche seitens des Berufungsklägers und insbesondere auch

während des eigentlichen Geschlechtsverkehrs mehrfach deutlich, dass sie nicht

wolle und könne, was der Berufungskläger indessen ignorierte bzw. lachend

abtat, indem er z.B. sagte, er wisse schon, dass sie wolle, oder indem er fragte,

wieso sie denn nicht wolle, wobei er ihre diesbezüglichen Begründungen jeweils nicht

zählen liess. Vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr zog er die Privatklägerin 2

eigenmächtig aus, drückte mit seinen Händen (nach den Angaben der Privatklägerin 2

nicht «mega grob», aber auch nicht «mega fein») ihre Beine auseinander und

legte sich «komplett» auf sie. Dann drang er unvermittelt ganz in sie ein. Zu

Beginn des Geschlechtsverkehrs drückte die Privatklägerin 2 den

Berufungskläger noch an der Brust weg, was er indessen auch ignorierte. Erst

danach gab die Privatklägerin 2 – unter dem Eindruck der

Aussichtslosigkeit ihrer Abwehrversuche, des bereits verletzten Rechtsgutes und

in einem Zustand der totalen Überforderung – weiteren Widerstand auf und

erduldete den weiteren Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Angesichts dessen hat

der Berufungskläger verschiedentlich (namentlich indem er die Privatklägerin 2

zurückzog, sich komplett auf sie legte und ihre Beine auseinanderdrückte) ein

grösseres Mass an körperlicher Kraft eingesetzt, als zum blossen Vollzug

einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs nötig gewesen wäre, mithin Gewalt im Sinne

der Rechtsprechung zum Vergewaltigungstatbestand (siehe dazu oben E. 4.1)

angewendet und sich mit körperlicher Kraftentfaltung über den

unmissverständlichen, verschiedentlich verbal geäusserten («Nein, ich will

nicht und ich kann nicht», Hinweise auf den Ex-Freund etc.) sowie teilweise

auch körperlich manifestierten (Kopf wegdrehen, Hand wegnehmen, Versuch,

aufzustehen, Brust wegdrücken etc.) tatkräftigen Widerstand der Privatklägerin 2

hinweggesetzt. Von der Privatklägerin 2 können nicht etwa weitergehende

Abwehrhandlungen zur Verteidigung ihrer sexuellen Selbstbestimmung verlangt

werden, wie der Berufungskläger und sein Verteidiger dies tun, wenn sie geltend

machen, die Privatklägerin 2 habe z.B. Hilfe rufen oder aus dem Badezimmer

laufen können – zumal die Privatklägerin 2 sogar versuchte, aufzustehen

und aus dem Badezimmer zu gehen, und der Berufungskläger sie hieran physisch

hinderte, indem er sie mehrfach zurückzog. Dies gilt erst recht, wenn man sich

vor Augen führt, dass es sich bei der Privatklägerin 2 zum Tatzeitpunkt um

ein […]-jähriges junges Mädchen handelte, bei dem angesichts eines sexuellen

Übergriffs schneller von einer lähmenden Überforderung auszugehen ist, als etwa

bei reiferen erwachsenen Personen – zumal die Privatklägerin 2 nicht etwa

von vornherein auf einen Widerstand verzichtete, sondern diesen erst nach

Beginn des Geschlechtsverkehrs resigniert aufgab. Entsprechend sind in einem

solchen Fall geringere Anforderungen an die Intensität des Widerstands sowie an

die Kraftentfaltung zur Überwindung dieses Widerstands zu stellen. Im Rahmen

einer Gesamtwürdigung der Umstände (siehe zur entsprechenden Rechtsprechung oben

E. 4.1) ist sodann mitzuberücksichtigen, dass der sexuelle Übergriff letztlich

nicht erst im Badezimmer begann, sondern sich über einen längeren Zeitraum

erstreckte und bereits seinen Anfang nahm, als der Berufungskläger im Bett die Privatklägerin 2

zu küssen versuchte, ihr u.a. zwischen die Beine fasste und ihr, als diese das

Schlafzimmer verliess, nachsetzte. Der Berufungskläger setzte sich mithin mit

einer ausgesprochenen Hartnäckigkeit über die physischen und sexuellen Grenzen

der Privatklägerin 2 hinweg und schuf damit eine gewisse Drucksituation,

in der es der Privatklägerin 2 irgendwann aussichtslos erschien, sich

weiter zu wehren, da ihr Wille ohnehin ignoriert wurde. Zu berücksichtigen ist

weiter im Sinne einer Gesamtwürdigung der Umstände, dass der Berufungskläger

sich ein Stück weit auch manipulativ verhielt, indem er die Privatklägerin 2

mit Vorwänden auf das Bett sowie später in das Bad lockte und sich nach ihren

Abwehrversuchen auch immer wieder von der freundschaftlichen bzw.

verständnisvollen Seite zeigte, seine Annäherungsversuche unterbrach und sich

teilweise sogar entschuldigte, womit er sie immer wieder im Glauben wiegte, er

habe ihr «Nein» nun verstanden, sodass sie sich gefahrlos weiter in seiner Nähe

aufhalten könne – nur um sich hierauf erneut über ihren Willen hinwegzusetzen,

sie zu bedrängen und schliesslich, nachdem er sie zermürbt hatte, zu überrumpeln,

sich auf sie zu legen, sie auszuziehen und an ihr den Geschlechtsverkehr zu

vollziehen.

Die Verteidigung macht geltend, das Jugendgericht habe den

«Filmriss» der Privatklägerin 2 als Schockstarre gewertet, bei welcher die

faktische Widerstandsfähigkeit des Opfers aufgehoben sei. Diese

Schlussfolgerung sei aber in Frage zu stellen, wenn man sich vor Augen halte,

dass das Opfer zuvor ohne Weiteres gemäss eigener Darstellung in der Lage

gewesen sei, dem Ansinnen des Berufungsklägers, Intimitäten auszutauschen,

entgegenzutreten, indem sie das Zimmer verlassen und sich auf den Balkon

begeben habe. Das Badezimmer sei nicht verschlossen gewesen und das Opfer habe

auch angegeben, dass sie sich ohne Weiteres hätte bemerkbar machen können.

Zudem beinhalte eine Schockstarre ja nicht zwangsläufig einen Filmriss. Die von

der Vorinstanz ins Feld geführte Schockstarre sei deshalb nicht belegt

(Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 318). Soweit damit

der angeklagte Sachverhalt in Zweifel gestellt wird, ist auf das obige

Beweisergebnis zu verweisen, wonach uneingeschränkt auf die glaubhaften

Aussagen der Privatklägerin 2 abzustellen ist. Es ist mithin davon

auszugehen, dass die Privatklägerin 2 sich im Verlaufe der körperlichen

Annäherungen des Berufungsklägers, nachdem sie auf dem Boden lag und der

Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen unmittelbar bevorstand bzw. begonnen

hatte, in einem Zustand der Überforderung, Ohnmacht, Starre und Dissoziation befand.

Eine andere Frage ist, wie dieser Zustand rechtlich zu werten ist, wobei die

Verteidigung offenbar der Auffassung ist, trotz dieses Zustandes habe sich die Privatklägerin 2

weiter wehren können, womit ihre Widerstandsfähigkeit nicht aufgehoben gewesen

sei. Inwiefern sich die Privatklägerin 2 – wie das Jugendgericht annimmt –

bei dieser Starre geradezu in einem durch den Berufungskläger ausgelösten

Zustand faktischer Widerstandsunfähigkeit im Sinne der vierten

Tatbestandsvariante des Vergewaltigungstatbestands befand, ist schwer zu

beurteilen, kann aber letztlich offenbleiben. Denn wie eingehend ausgeführt,

ist bereits die (zweite) Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung erfüllt. Die Privatklägerin 2

verzichtete erst nach der vielfältigen Gewalteinwirkung durch den

Berufungskläger und erst nach Beginn des Geschlechtsverkehrs auf weiteren

Widerstand, womit es der Bejahung einer weiteren Tatbestandsvariante zur

Begründung eines Schuldspruchs nicht bedarf. Aus den gleichen Gründen kann

offenbleiben, ob der Berufungskläger durch seine Hartnäckigkeit bei klaren

anderen Ansagen der Privatklägerin 2 und das Schaffen einer ausweglosen

Situation – wie das Jugendgericht angenommen hat – auch die separate (dritte) Tatbestandsvariante

des «unter psychischen Druck Setzens» erfüllt hat, wobei darauf hingewiesen

sei, dass die Rechtsprechung diesbezüglich sehr streng ist und die Schaffung

einer Zwangslange von besonderer Intensität verlangt (siehe oben E. 4.1). Freilich

können diese Aspekte – wie vorliegend geschehen – im Rahmen der Gesamtwürdigung

berücksichtigt werden.

In subjektiver Hinsicht ist mit dem Jugendgericht davon

auszugehen, dass der Berufungskläger sich angesichts des vielfältigen und

deutlichen Widerstands seitens der Privatklägerin 2 wissentlich und

willentlich darüber hinwegsetzte, womit er auch vorsätzlich handelte. Ergänzend

sei präzisiert, dass beim Berufungskläger aufgrund der unmissverständlichen,

vielfältigen, langandauernden und auch verbalen expliziten Abwehrversuche der Privatklägerin 2

von direktem Vorsatz auszugehen ist.

Gemäss den schlüssigen Ausführungen im

jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2022 ist sodann

davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2

gemäss Anklagepunkt 3 zwar aufgrund des mutmasslichen Konsums von Cannabis,

Alkohol und MDMA in einem gewissermassen enthemmten, aber dennoch

uneingeschränkt schuldfähigen Zustand begangen hat (Jugendpersonalakten

AJ.2021.19, S. 169 f. und 181).

Der Berufungskläger ist mithin auch in zweiter Instanz der

Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2

schuldig zu sprechen.

4.4 Ergebnis

Zusammenfassend betrachtet ergehen gegen den Berufungskläger

somit in zweiter Instanz Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss

Art. 190 Abs. 1 StGB und versuchter sexueller Nötigung gemäss

Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

5. Sanktionen

5.1 Jugendgerichtsurteil

und Parteivorbringen

Das Jugendgericht hat im Rahmen der Sanktionen als

Schutzmassnahmen für den Berufungskläger eine ambulante (therapeutische)

Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR

311.1) sowie eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG angeordnet. Als

Strafen hat das Jugendgericht über den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von

9 Monaten, bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Geldstrafe von

10 Tagessätzen à CHF 50.–, bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren,

ausgesprochen. Für die Dauer der Probezeiten hat das Jugendgericht dem

Berufungskläger die Weisung erteilt, sich der persönlichen Betreuung durch die

Jugendanwaltschaft und der ambulanten Behandlung zu unterziehen (angefochtenes

Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 174 ff., 179 ff.).

Die Verteidigung beantragt hinsichtlich der Sanktionen, dass auf

die Anordnung einer Freiheitsstrafe, einer ambulanten Behandlung und einer

persönlichen Betreuung zu verzichten sei; dies jedoch gestützt auf den Umstand,

dass sie im Schuldpunkt Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen

Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung verlangt (Plädoyer AV

2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314, 319).

Die Jugendanwaltschaft beantragt demgegenüber eine vollumfängliche

Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, ohne sich im Besonderen zu den

Sanktionen zu äussern (Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 313).

Die Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen 1 bzw. 2 schlossen sich dem an

(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 354 f.).

5.2 (Schutz-)Massnahmen

Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der

Berufungskläger teilweise vor Vollendung seines 18. Geburtstages (die

mehrfache Vergewaltigung sowie die versuchte sexuelle Nötigung, Anklagefälle 2

und 3) und teilweise nach Vollendung seines 18. Geburtstages

(Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit.

d des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121], Anklagefall 1; Schuldspruch

als solcher vorliegend nicht angefochten) begangen. Sind – wie vorliegend –

gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene

Tat zu beurteilen, und bedarf der Täter einer Massnahme, so ist gemäss Art. 3

Abs. 2 JStG diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach diesem Gesetz

anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist. Bedarf ein Täter einer

Massnahme, so stehen also die Massnahmen des JStG und des StGB zur Auswahl (Hug/Schläfli/Valär, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 3 JStG N 16). Gemäss

Art. 10 JStG ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen

erforderlichen Schutzmassnahmen an, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte

Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er einer besonderen

erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf.

5.2.1 Ambulante

Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG

Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in

seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen

oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er

ambulant behandelt wird (Art. 14 Abs. 1 JStG). Die ambulante Behandlung kann

mit der Aufsicht nach Art. 12 JStG, der persönlichen Betreuung nach Art.

13 JStG oder der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung im Sinne von Art.

15 Abs. 1 JStG verbunden werden (Art. 14 Abs. 2 JStG).

Das Jugendgericht stützte sich bei seiner Anordnung einer

ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG insbesondere auf das jugendforensisch-psychiatrische

Gutachten vom 17. August 2022, wonach der Berufungskläger leichte bis

mittelgradige Reifedefizite im kognitiven, moralischen und sozialen Bereich

aufweise, als massnahmebedürftig und massnahmefähig einzustufen sei und seinem

Rückfallrisiko mit einer ambulanten Therapie ausreichend begegnet werden könne,

auf den therapeutischen Verlaufsbericht vom 14. September 2023, auf den

Eindruck des Gerichts vom Berufungskläger und die Auskünfte der

Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2023 sowie auf die damaligen Wohn- und

Betreuungsverhältnisse und die laufende Berufslehre des Berufungsklägers. Diese

Erhebungen zur Person sind im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst

dargestellt und werden vom Berufungskläger auch nicht in Zweifel gezogen,

weshalb vorliegend darauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten

Schlussfaszikel S. 170 ff.). Das Jugendgericht erwog unter

Berücksichtigung dieser Aspekte, beim Berufungskläger habe bis jetzt noch keine

psychotherapeutische Aufarbeitung der Delikte ins Auge gefasst werden können.

Immerhin scheine der Berufungskläger grundsätzlich gut auf die Therapie anzusprechen.

Allerdings erweise sich eine Erarbeitung der im Gutachten erwähnten

Verantwortungsübernahme, zukünftigen Coping-Strategien und Strategien zur

prosozialen Selbstwirksamkeitsförderung nach wie vor als dringend notwendig, um

die Legalprognose beim Berufungskläger günstig zu beeinflussen. Hinzu komme,

dass auch der Berufungskläger selbst betont habe, dass er von der aktuellen

Therapie profitiere. Dementsprechend sei eine ambulante Massnahme anzuordnen.

Da bei Berufungskläger mit Blick auf eine Massnahme die offensichtlich mit

einer gewissen Unreife verbundenen Sexualdelikte (Anlasstaten) als

problematisch anzusehen seien, welche der Berufungskläger aber als Jugendlicher

begangen habe, stünden Massnahmen des Jugendstrafrechts im Vordergrund, weshalb

u.a. eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1

JStG anzuordnen sei (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 174).

Das Appellationsgericht schliesst sich diesen Erwägungen an

und verweist auf diese, zumal sich auch der Berufungskläger nicht explizit

dagegen wendet, sondern allein unter Hinweis auf die beantragten Freisprüche

auf einen Verzicht von der ambulanten Behandlung plädiert (Plädoyer AV

2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314). Zu ergänzen ist, dass sich

diesbezüglich in der Zeit bis zur Berufungsverhandlung keine erheblichen

Veränderungen beim Berufungskläger ergeben haben. Dieser befindet sich im

letzten Lehrjahr der Ausbildung zum Heizungsinstallateur und wohnt noch mit

seinem Bruder zusammen (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel

S. 331 f.). Insbesondere vermochte der Berufungskläger immer noch keine

Verantwortung für die von ihm begangenen Sexualdelikte zu übernehmen und es

zeigten sich vielmehr befremdliche Externalisierungstendenzen, etwa indem er

der Privatklägerin 2 vorwarf, sich nicht weitergehend gegen seine

sexuellen Avancen gewehrt zu haben (freilich unter Abstreitung der nach obigem

Beweisergebnis tatsächlich erfolgten, mannigfaltigen Abwehrversuche seitens der

Privatklägerin 2, siehe oben E. 3.3.8 und 3.3.11). Zudem hat der

Berufungskläger offenbar noch immer mit Betäubungsmitteln zu tun, räumte er

doch ein, er sei erst wenige Tage vor der Berufungsverhandlung mit «ganz wenig

Gras» im Auto angetroffen worden, woraufhin sein Lernfahrausweis vorläufig

eingezogen und eine Blutabnahme im Spital durchgeführt worden sei

(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 331 f.). Dies

bietet weiterhin Grund zu einer gewissen Besorgnis hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung

und Legalprognose des Berufungsklägers, da der Berufungskläger die

Sexualdelikte jeweils in einem berauschten (Alkohol, Cannabis, MDMA) und in

gewissem Masse enthemmten Zustand begangen hat (siehe oben E. 3.2.12.1 und

3.3.11.1). Alles in allem erscheint die Anordnung einer ambulanten

therapeutischen Behandlung nach wie vor – in Übereinstimmung mit den schlüssig

begründeten gutachterlichen Empfehlungen (Jugendpersonalakten AJ.2021.19,

S. 45 ff.) und dem vorinstanzlichen Urteil – als geeignet sowie

dringend notwendig und auch angemessen, um die Reifedefizite beim

Berufungskläger anzugehen und dadurch seine Legalprognose insbesondere mit

Blick auf Sexualdelikte günstig zu beeinflussen.

5.2.2 Persönliche

Betreuung nach Art. 12 f. JStG

Eine persönliche Betreuung kann nach Erreichen des

Mündigkeitsalters der betroffenen Person nur noch mit deren Einverständnis

angeordnet werden (Art. 13 Abs. 4 JStG). Der Berufungskläger ist

heute knapp [...] Jahre alt, hat mithin das Mündigkeitsalter schon lange

erreicht. Die Anordnung einer persönlichen Betreuung bedürfte daher seines

Einverständnisses. Vor Jugendgericht hatte der Berufungskläger sich zwar noch

positiv zur Betreuung durch Frau [...] vom Sozialbereich der Jugendanwaltschaft

ausgesprochen («[mit ihr] hätte ich auch gerne noch Kontakt»), wenn man ihn

dafür aber schuldigsprechen müsste, dann wolle er das nicht

(Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 14). Angesichts dessen sowie

angesichts seiner Berufungsanträge (siehe oben E. 5.1) ist davon auszugehen,

dass der Berufungskläger mit einer persönlichen Betreuung gemäss Art. 13 JStG

nicht einverstanden ist, weshalb sie – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil –

nicht angeordnet werden kann.

5.3 Strafen

5.3.1 Schuldhaftes Handeln

Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die

urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige

Rechtsfolge eine Strafe (Art. 11 Abs. 1 JStG). Schuldhaft handeln

kann der Jugendliche, der fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach

dieser Einsicht zu handeln (Art. 11 Abs. 2 JStG). Das Jugendgericht

ist angesichts der schlüssigen Ausführungen im jugendforensisch-psychiatrischen

Gutachten vom 17. August 2022 (Jugendpersonalakten AJ.2021.19, S. 169

f. und 181) zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger sämtliche

vorliegend zu beurteilenden Delikte in uneingeschränkt schuldfähigem Zustand

begangen hat. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden

(angefochtenes Urteil, S. 174 f.). Damit ist vorliegend auch eine Strafe

auszufällen.

5.3.2 Vorbemerkungen

zu sog. Übergangstätern (Art. 3 Abs. 2 StGB)

Sind – wie vorliegend (siehe oben E. 5.2) – gleichzeitig

eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu

beurteilen, so ist gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG hinsichtlich der Strafen

nur das StGB anwendbar. Für sich genommen würde diese Regelung allerdings zu

stossenden Ergebnissen führen, da das Strafmass dann massgeblich vom mehr oder

weniger zufälligen Umstand abhinge, ob vor Abschluss des Jugendstrafverfahrens zumindest

eine im Erwachsenenalter begangene Straftat bekannt wird. Korrigierend greift daher

bei der konkreten Strafzumessung Art. 49 Abs. 3 StGB ein. Dieser

schreibt vor, dass bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 und 2 StGB die vor der Vollendung des 18. Altersjahres

begangenen Taten nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich

allein beurteilt worden wären. Diese scheinbar klare Regelung bereitet in der

praktischen Anwendung diverse Schwierigkeiten. Eine Gesamtstrafe soll mehr sein

als die Summe mehrerer Einzelstrafen. Deren Bemessung setzt aber einheitliche

Kriterien voraus, die in der entsprechenden Konstellation gerade fehlen: Die

Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern

verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der

Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So sieht

Art. 2 Abs. 1 JStG vor, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen

wegleitend für die Anwendung des Jugendstrafrechts sein sollen. Da bei

Jugendlichen die Charakterbildung sowie die geistige und sittliche Entwicklung

noch nicht abgeschlossen sind, muss sich die Strafe gemäss der Rechtsprechung vor

allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters

richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht

hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig

beeinflusst (BGer 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Art.

2 Abs. 2 JStG bestimmt, dass den Lebens- und Familienverhältnissen des

Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung zu

schenken ist. Entsprechend erfolgt die Wahl der Sanktion im Jugendstrafrecht

nicht nach denselben Kriterien wie beim Erwachsenenstrafrecht. Die begangenen

Straftaten werden nicht in erster Linie als Verletzung des Rechtsfriedens

verstanden, die nach einer ausgleichenden oder vergeltenden Sanktion ruft,

sondern als mögliches Indiz für eine Fehlentwicklung, die es aufzufangen gilt.

Was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint, beurteilt

sich nach dem Persönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem Erziehungszustand

(BGE 137 IV 7 E. 1.3). Demgegenüber orientiert sich das Erwachsenenstrafrecht primär

an der Schwere der Straftat. Wer eine Gesamtstrafe ausfällen muss, hat sich

letztlich zwischen diesen zwei Prinzipien zu entscheiden. Anderenfalls

resultiert, was zu vermeiden wäre: Die Kombination zweier separater Sanktionen,

die einander in der Zielrichtung latent widersprechen. Was für den Jugendlichen

unter spezialpräventiven Gesichtspunkten sinnvoll ist, wird allenfalls durch

eine ergänzende Strafe nach StGB gleich wieder zunichtegemacht (vgl. OGer ZH

SB140022 vom 13. Mai 2014 E. IV. 2, mit Hinweis auf Riedo, Jugendstrafrecht und

Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, N 521).

Zudem stellt sich ein weiteres Problem bei der Anwendung von

Art. 3 Abs. 2 JStG und Art. 49 Abs. 3 StGB: Wie nachfolgend

aufzuzeigen sein wird (siehe E. 5.2.5 ff.), sind in casu nämlich die Strafen,

welche für die vor bzw. nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Taten

auszufällen sind, gerade nicht gleichartig (Freiheitsstrafe bzw.

Geldstrafe), sodass dafür keine Gesamtstrafe ausgefällt werden kann. Es stellt sich

die Frage, ob Art. 49 Abs. 3 StGB in solch einer Konstellation

überhaupt greift. Würde man dies verneinen, würde dies allerdings zum

stossenden Ergebnis führen, dass ein Jugendlicher, der – wie vorliegend der

Fall – beinahe sämtliche und/oder die schwereren Straftaten vor Vollendung

seines 18. Altersjahres begangen hat, hierfür allein wegen einer weiteren,

nach dem 18. Altersjahr begangenen Straftat mit der vollen Härte des

Erwachsenenstrafrechts sanktioniert würde. Diese Problematik wurde in Lehre und

Rechtsprechung soweit ersichtlich bislang kaum diskutiert. Das Obergericht

Zürich hat aber in einem ausführlich begründeten Entscheid erwogen, das Problem

lasse sich auf zwei Arten lösen: Entweder man setze bereits für die

Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG voraus, dass die vor

und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten gleichartig sein

müssen und verhindere so einen späteren Widerspruch zu Art. 49 Abs. 3

StGB, oder man wende Art. 49 Abs. 3 StGB auch dann an, wenn die vor

und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten nicht

gleichartig seien. Gegen erstere Lösung spricht nach Auffassung des

Obergerichts Zürich insbesondere der Umstand, dass es sich bei Art. 3

Abs. 2 Satz 1 JStG um eine Kollisionsnorm handelt, welche in keinem Bezug

zur Frage nach der Bildung einer Gesamtstrafe steht, sondern lediglich den

persönlichen Geltungsbereich des JStG bzw. des StGB regelt. Zudem wäre bei einer

solchen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG in der

angesprochenen Fallkonstellation für die vor bzw. nach dem 18. Altersjahr

begangenen Straftaten jeweils separat eine Strafe nach JStG und eine nach StGB

auszusprechen, was aber gerade vermieden werden solle. Deswegen hat das

Obergericht Zürich den zweiten Lösungsvorschlag vorgezogen und ist von der

Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 3 StGB auch bei fehlender

Gleichartigkeit der vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres

begangenen Straftaten ausgegangen. Es führte aus, diese Lesart stimme auch mit

den Materialien überein, in denen Art. 49 Abs. 3 StGB als eine

wichtige ergänzende Strafzumessungsregel bezeichnet werde, welche sicherstellen

solle, dass Jugendliche, welche vor dem vollendeten 18. Altersjahr schwere

und danach bloss noch leichte Delikte begehen, durch die Regelung in

Art. 3 Abs. 2 JStG nicht unangemessen hart getroffen werden. Zur

Frage, auf welche Weise Art. 49 Abs. 3 StGB genau zu berücksichtigen

sei, hat das Obergericht Zürich vorgeschlagen, sofern Sanktionen nach dem StGB

auszusprechen seien, so empfehle es sich, auch deren Bemessung grundsätzlich

nach den Regeln des StGB, also des Erwachsenenstrafrechts, durchzuführen. Allerdings

sei das Jugendstrafrecht bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe insofern im Sinne

von Art. 49 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, als der Strafrahmen für

die auszusprechende Freiheitsstrafe auf das Maximum zu beschränken sei, das Art. 25

JStG für den Freiheitsentzug vorsehe (zum Ganzen OGer ZH SB140022 vom 13. Mai

2014 E. IV. 2). Dem ist – insbesondere mit Blick auf den Wortlaut von

Art. 3 Abs. 2 JStG, der bei Übergangstätern hinsichtlich der Strafen

«nur das StGB» als anwendbar erklärt, sowie mit Blick auf den vom Gesetzgeber

mittels Art. 49 Abs. 3 StGB als ergänzende Strafzumessungsregel verfolgten

Sinn und Zweck der Unterbindung einer unangemessenen Benachteiligung von

Übergangstätern (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und

Jugendstrafrecht, in BBl 1999, 2223) – zu folgen. Soweit vorliegend also für

die vor dem 18. Altersjahr begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe

auszufällen ist, ist der Strafrahmen auf maximal ein Jahr beschränkt (vgl. Art. 25

Abs. 1 JStG; die Voraussetzungen des schärferen Art. 25 Abs. 2

JStG sind vorliegend nicht erfüllt).

Aufgrund dieser verallgemeinerbaren Überlegungen sollte sodann

bei der Wahl der Strafart nicht pauschal auf die Strafandrohungen der

Tatbestände des Besonderen Teils des StGB, welche teilweise als Strafe

ausschliesslich Freiheitsstrafe vorsehen, abgestellt werden. Um eine

unangemessene Benachteiligung von Übergangstätern, welche vor dem vollendeten

18. Altersjahr schwere und danach bloss noch leichte Delikte begangen

haben, zu verhindern, sollte vielmehr stets im konkreten Einzelfall und unter

allenfalls sachgemässem Einbezug jugendstrafrechtlicher Überlegungen geprüft

werden, welche Strafart des StGB (bei Vergehen und Verbrechen: Freiheitsstrafe

oder Geldstrafe, vgl. Quéloz,

in: Quéloz [Hrsg.], Commentaire, Droit pénal et justice des mineurs en Suisse,

2. Auflage, Zürich 2023, Art. 3 JStG N 37) geboten erscheint.

Abgesehen davon ist die Strafzumessung infolge der Anwendung

von Art. 3 Abs. 2 JStG nach den Regeln des Erwachsenenstrafrechts

durchzuführen (vgl. auch AGE SB.2019.40 vom 24. Juni 2020

E. 5.1 ff.).

5.3.3 Grundlagen

der Strafzumessung nach dem StGB

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe

innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach

der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Abs. 2).

An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das

Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und

verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer

Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des

Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren

berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das

Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung

gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.

September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende

Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem

zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen

und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine

vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.

Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand

täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren

(vgl. Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff.,

N 69 ff. sowie N 311 ff.).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das

Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es

darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte

erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1

StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im

konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3

ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das

schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach

der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat

auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es

um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,

aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste

Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.).

Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein

als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)

Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens

unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände festzusetzen. In

einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter

Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt

eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe

(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu

starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne

einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe

der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte

Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49

StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die

Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen

(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist

grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens

festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom

30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013

E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f.,

SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September

2017 E. 3.3.2; Ackermann,

a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys,

a.a.O., Rz. 480 f. und 520).

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht

kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach

der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion

dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB)

oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41

Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97

E. 4.2.2).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies

bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-

oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn

die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der

Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht

sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob

und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit

weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

5.3.4 Vorbemerkung zu den Vergewaltigungen

Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt

der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt. Vorliegend wird der

Berufungskläger unter anderem der mehrfachen Vergewaltigung verurteilt. Das

Erwachsenenstrafrecht (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) sieht für

Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu zehn

Jahren vor (Art. 190 Abs. 1 StGB). Es handelt sich somit bei den beiden

Vergewaltigungen um die schwersten der im vorliegenden Fall zu beurteilenden

Straftaten. Nachdem der Berufungskläger diese begangen hat, bevor er das 18.

Altersjahr erreicht hatte, kommen jedoch nach oben (E. 5.3.2) Erwogenem als

Sanktion für die Vergewaltigungen in casu grundsätzlich Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe in Betracht und beschränkt sich der Strafrahmen einer

allfälligen Freiheitsstrafe auf maximal ein Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG). Vorliegend

ist ausserdem bei einer etwaigen Freiheitsstrafe zu beachten, dass aus

prozessualen Gründen – die Jugendanwaltschaft hat nicht Berufung erklärt, womit

zugunsten des Berufungsklägers das Verbot der reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot,

Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

JStPO) greift – im Ergebnis maximal eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten

gegen den Berufungskläger ausgesprochen werden kann. Sodann hat das

Jugendgericht für die einzelnen Delikte keine separate Strafzumessung

vorgenommen, was vorliegend nachzuholen ist (siehe aber unten E. 5.3.6).

Die objektive Tatschwere bei Vergewaltigungsdelikten bemisst

sich primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf

das Opfer (Mathys, a.a.O., Rz. 93;

Wiprächtiger/Keller, a.a.O.,

Art. 47 StGB N 92; je mit Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April

2005 E. 3.1.2). Handelt der Täter zusätzlich grausam, erhöht sich das

Verschulden entsprechend (Mathys,

a.a.O., Rz. 93, BGer 6B_494/2008 vom 12. September 2008 E. 2.1.3

und 2.2). Einfluss auf die Tatschwere hat des Weiteren das Mass eines

allfälligen Vertrauensmissbrauchs (Mathys,

a.a.O., Rz. 94 mit weiteren Hinweisen). Sodann hängt bei Sexualdelikten

die Verwerflichkeit der Tat auch vom Alter des Opfers ab. Je jünger ein Opfer

ist, desto grösser ist der Vorwurf an den Täter, sich dessen Hilflosigkeit

zunutze gemacht und sich über allfällige psychische Schäden des Opfers

hinweggesetzt zu haben (Mathys,

a.a.O., Rz. 103). Jüngst hat das Bundesgericht in einem Leitentscheid

zudem klargestellt, dass die «relativ kurze Dauer» einer Vergewaltigung unter

dem Blickwinkel des Verschuldens in keinem Fall als mindernder Umstand zu

Gunsten des Täters gewürdigt werden kann. Umgekehrt spreche nichts dagegen, die

Dauer einer kriminellen Handlung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, wenn

die Länge der Tat auf eine umso höhere kriminelle Energie des Täters schliessen

lasse (BGer 6B_612/2024 vom 18. September 2024 E. 1.4.2, zur Publ.

vorgesehen).

5.3.5 Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1

(Anklagefall 2)

Zwischen den beiden Vergewaltigungsfällen weist jener zum

Nachteil der Privatklägerin 1 tendenziell die höhere objektive Tatschwere

auf (Packen, auf den Boden Schubsen und daraus resultierende blaue Flecken,

Kratzer und Schmerzen bei der Privatklägerin 1; verhältnismässig lange

Dauer des erzwungenen, heftigen Geschlechtsverkehrs von ca. 20 Minuten;

ungeschützte Ejakulation in der Vagina der Privatklägerin 1, blaue

Flecken, Blutungen und Schmerzen am Geschlechtsteil der Privatklägerin 1

etc.), weshalb er zur Bildung der Einsatzstrafe herangezogen wird.

Zunächst sind die objektiven Tatkomponenten zu bestimmen. In

diesem Zusammenhang ist vorliegend erschwerend zu berücksichtigen, dass der

Berufungskläger das Vertrauen und auch Interesse der Privatklägerin 1 an

ihm schamlos ausnutzte, um diese unter einem Vorwand an einen abgelegenen Ort

zu locken, an dem ihr niemand zu Hilfe eilen konnte. Die Privatklägerin 1

leistete sodann mehrere Abwehrversuche (Aufstehen, Unterhose zwei Mal

hochziehen, Weglaufen), allerdings ist beim Berufungskläger diesbezüglich aufgrund

des relativ kurzen Zeitrahmens noch keine geradezu erschwerend zu wertende,

besondere Hartnäckigkeit zu konstatieren. Zu seinen Lasten zu berücksichtigen

ist demgegenüber das grobe Schubsen und Drücken der Privatklägerin 1 auf

den steinigen Waldboden, wodurch sich diese Prellungen und Kratzer zuzog,

welche ihr eine Woche andauernde starke Schmerzen am Rücken und Hinterkopf bereiteten.

Allerdings wirkt sich dies bloss leicht zulasten des Berufungsklägers aus, ist

doch eine gewisse Gewaltanwendung der einschlägigen Variante des

Vergewaltigungstatbestands inhärent. Das Eindringen ohne Verwendung eines

Kondoms und die ungeschützte Ejakulation in die Vagina der Privatklägerin 1

sowie die damit einhergehenden Infektions- und Schwangerschaftsrisiken bei der Privatklägerin 1

wirken sich demgegenüber erheblich zulasten des Berufungsklägers aus. In

geringfügigem Umfang erschwerend wirkt sich sodann das relativ junge Alter des

Opfers aus, das zum Tatzeitpunkt [...] alt und damit ungeachtet ihrer knapp

erreichten Volljährigkeit in ihrer sexuellen Entwicklung noch als leicht erhöht

vulnerabel einzustufen war. Erschwerend ist sodann zu werten, dass der

Berufungskläger während ca. 20 Minuten, mithin einer für eine Vergewaltigung

relativ langen Dauer, den erzwungenen Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 1

vollzog. Aufgrund der blauen Flecken, der Blutungen und der starken Schmerzen,

welche die Privatklägerin 1 auch im Intimbereich erlitt, muss der

Berufungskläger den Geschlechtsverkehr ausserdem mit einer besonderen

Heftigkeit und Brutalität vollzogen haben, was ebenfalls erschwerend ins

Gewicht fällt. Spürbar erschwerend ist sodann zu berücksichtigen, dass die

Vergewaltigung bei der Privatklägerin 1 auch psychisch erhebliche Spuren

hinterlassen hat, eine mehrjährige Traumatherapie erforderlich machte und sie

nach wie vor begleitet, wie sie an der Berufungsverhandlung geschildert hat (Verhandlungsprotokoll

2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 338). Mit Eingabe vom 9. Oktober

2023 führte die Privatklägerin 1 eindrücklich aus, sie habe nach der

Kontaktierung durch die Jugendanwaltschaft keine Stille mehr ertragen können,

sei von negativen Gedanken heruntergezogen worden und habe an Flashbacks

gelitten. Sie habe weder essen noch schlafen können und habe ihre Ausbildung

zur […] im November 2021, fünf Monate nach der Tat, per sofort abbrechen

müssen. Sie sei wegen ihrer Schlaf- und Essprobleme notfallmässig von der

Akutambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel krankgeschrieben

worden. Die Opferhilfe habe sie dann an eine Psychotherapeutin verwiesen (Akten

Schluss­faszikel S. 69 f.). Untermauert werden ihre Ausführungen

insbesondere durch den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 20. September

2023, wonach bei der Privatklägerin 1 u.a. eine Posttraumatische

Belastungsstörung und eine Einschlafstörung diagnostiziert wurden. Darin heisst

es weiter, die Privatklägerin 1 leide an einer leichten Bewusstseinseinengung,

ihre Affekte seien eingeschränkt auf Wut und Trauer, sie leide an einer Störung

der Vitalgefühle, wirke deprimiert und ängstlich und reagiere schnell gereizt

und innerlich unruhig. Nebst der schweren Einschlafstörung leide sie an

Panikattacken mit Zittern, Herzklopfen und Übelkeit. Im Verlauf der

spezifischen Traumatherapie habe sich die Symptomatik beruhigt, allerdings habe

die Privatklägerin 1 von einer Verschlechterung ihres Zustands seit

Ankündigung der bevorstehenden Verhandlung vor dem Jugendgericht berichtet. Bis

dato getraue sich die Privatklägerin 1 abends nicht, in Basel auszugehen,

weil sie befürchte, dem Täter zu begegnen. Sie fühle sich im öffentlichen Raum oft

unsicher und bedroht, setze sich im ÖV nie neben einen Mann. Sie habe keine

Lust zu und keine Freude an Geschlechtsverkehr (Akten Schlussfaszikel

S. 75 f.; siehe auch Schreiben betreffend Lehrvertragsauflösung vom […]

2021, Akten Schlussfaszikel S. 77). Gesamthaft betrachtet ist das

objektive Verschulden des Berufungsklägers daher im mittleren bis oberen

Bereich des oberen Strafrahmens gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG anzusiedeln.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist aufgrund

der Manipulation, mit welcher der Berufungskläger die Privatklägerin 1 zunächst

an die Party sowie anschliessend in den abgelegenen Waldabschnitt gelockt hat,

von einer gewissen Planung des Berufungsklägers auszugehen, was erschwerend zu

berücksichtigen ist. Des Weiteren war angesichts der vielfältigen Abwehr

seitens der Privatklägerin 1 (siehe oben E. 3.2.8, 3.2.14 und 4.2)

unmissverständlich klar, dass diese zum Tatzeitpunkt und am Tatort keinen

Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger wollte, womit dem Berufungskläger

direkter Vorsatz ersten Grades anzulasten ist – was sich ebenfalls deutlich zulasten

des Berufungsklägers auswirkt. Angesichts des Umstandes, dass der

Berufungskläger auch nicht von der – aus seinem Freundes- bzw. Bekanntenkreis

stammenden – Privatklägerin 1 abliess, als diese während des erzwungenen

Geschlechtsverkehrs weinte, ist beim Berufungskläger sodann eine besondere Gefühlskälte

festzustellen, welche sich geringfügig erschwerend auswirkt. Im Rahmen der

Beurteilung der kriminellen Energie und des Nachtatverhaltens (siehe hierzu Mathys, a.a.O., Rz. 148 ff.) geringfügig

zulasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist sodann das despektierliche

Verhalten des Berufungsklägers unmittelbar nach der Tat, insbesondere der

Umstand, dass er die Privatklägerin 1 in der Folge im gemeinsamen

Freundeskreis als Lügnerin verunglimpfte und vor allem auch der Privatklägerin 1

selbst versuchte weiszumachen, dass sie den Geschlechtsverkehr gewollt habe, um

nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Ein unmittelbar an die Tat

anschliessendes Verhalten, welches das bereits erreichte Ziel absichert, ist Ausfluss

der kriminellen Energie und darf in diesem Sinne berücksichtigt werden Mathys, a.a.O., Rz. 148). Geringfügig

zugute zu halten ist dem Berufungskläger lediglich eine gewisse Enthemmung

infolge des Alkohol- und Cannabiskonsums. Das (gerade noch) jugendliche Alter

des Berufungsklägers wird indessen bereits durch die Anwendung des

Maximalstrafrahmens von einem Jahr berücksichtigt. Zusammenfassend betrachtet bewegt

sich das subjektive Verschulden des Berufungsklägers im mittleren Bereich des oberen

Strafrahmens gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG.

Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers für die

Vergewaltigung der Privatklägerin 1 im oberen Drittel des Strafrahmens von

maximal 1 Jahr gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG anzusiedeln. Der Berufungskläger

war zum Zeitpunkt der Tat bereits [...] alt, also zeitlich bloss wenige Monate

von einer Geltung des Erwachsenenstrafrechts entfernt. Das

Erwachsenenstrafrecht (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) sieht wie

bereits erwähnt für Vergewaltigung eine Mindeststrafe von einem Jahr vor

(Art. 190 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der Übergangsproblematik

zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht sowie der Schwere des Verschuldens ist

die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1

auf 10 Monate festzusetzen.

Mit Blick auf die Strafart ist vorweg zu bemerken, dass

vorliegend angesichts des fortgeschrittenen Alters des Berufungsklägers sowohl zum

Zeitpunkt der Deliktsbegehung ([...]) als auch zum heutigen Urteilszeitpunkt ([...])

sowie seiner persönlichen Verhältnisse (siehe oben E. 5.2.1) jugendstrafrechtliche

Überlegungen zum erzieherischen Charakter der Strafe (siehe oben E. 5.3.2)

deutlich in den Hintergrund treten. Aufgrund der Tatschwere und des

Verschuldens sowie aufgrund der grundsätzlichen Limitierung der Geldstrafe auf

höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) kommt als

Strafart vielmehr nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, zumal der durch den zum

Tatzeitpunkt beinahe volljährigen Berufungskläger verwirklichte Tatbestand der

Vergewaltigung im Erwachsenenstrafrecht wie erwähnt ausschliesslich mit einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu ahnden wäre.

5.3.6 Weitere

hypothetische Einzelstrafen und Gesamtstrafenbildung

Da sich vorliegend bereits aus der angemessenen Einsatzstrafe

für die Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ohne

Berücksichtigung der weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten ergäbe,

welche – wie unten aufzuzeigen sein wird – im Rahmen der Täterkomponenten um

einen Monat auf insgesamt 9 Monate zu reduzieren ist (siehe E. 5.3.8), bedarf

es keiner weiteren Ausführungen zur Bildung der hypothetischen Einzelstrafen

zur Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2, zur versuchten sexuellen

Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie zu einer allfälligen Gesamtstrafenbildung

und die Prüfung kann an dieser Stelle abgebrochen werden. Dies, da mangels

Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft das Verschlechterungsverbot zu

beachten ist, folglich die Obergrenze der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten

gemäss vorinstanzlichem Urteil für das Appellationsgericht als Berufungsgericht

im Ergebnis bindend ist (siehe oben E. 5.3.4).

5.3.7 Betäubungsmitteldelikt

(Anklagefall

1)

Im Übrigen ist

für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Widerhandlung

(Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1

lit. d BetmG im Anklagefall 1 in Bestätigung der zutreffenden – und

unangefochten gebliebenen – vorinstanzlichen Erwägungen eine Geldstrafe von 10

Tagessätzen à CHF 50.– auszusprechen (angefochtenes Urteil, Akten

Schlussfaszikel S. 175 f.).

5.3.8 Täterkomponenten

In einem

weiteren Schritt sind noch die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diese

umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters,

insbesondere allfällige Vorstrafen, sowie dessen Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren, insbesondere allenfalls gezeigte Reue und Einsicht (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47

StGB N 85 ff., 120 ff. mit weiteren Hinweisen).

Was die Erhebungen zur Person des Berufungsklägers anbelangt,

kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes

Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 179 ff.) sowie die oben in E. 5.2.1

gemachten Ergänzungen für die Zeit bis zur Berufungsverhandlung verwiesen

werden. Sodann ist zum Vorleben des Täters ergänzend anzumerken, dass dieser

mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. September 2020 wegen

einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB vorbestraft

ist. Den Akten ist zum betreffenden Sachverhalt zu entnehmen, dass der

Berufungskläger einem früheren Klassenkameraden mindestens einen unvermittelten

Kopfstoss ins Gesicht verpasste, worauf dieser eine nicht dislozierte

Nasenbeinfraktur erlitt (Beizugsakten […] S. 60 f.).

Vor diesem Hintergrund ist beim Berufungskläger – in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel

S. 175) – zunächst strafmindernd zu berücksichtigen, dass dieser eine von

Ortswechseln und Konflikten der Eltern geprägte Kindheit verbracht hat.

Insbesondere soll es auch zu einem Vorfall häuslicher Gewalt seitens des Vaters

des Berufungsklägers (am Hals Packen und Schlagen der Mutter vor den Augen der

Kinder) gekommen sein. Etwas relativiert wird dies allerdings durch die

Vorstrafe des Berufungsklägers wegen eines Gewaltdelikts (einfache

Körperverletzung), welche sich in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden

Sexualdelikte unter Gewaltanwendung in einem weiteren Sinne als einschlägig

erweist. Im Ergebnis ist die oben dargelegte Einsatzstrafe von 10 Monaten unter

Berücksichtigung der Täterkomponenten mithin um 1 Monat auf 9 Monate zu reduzieren,

womit das vorliegend bindende Strafmass von 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe

auch nach Beachtung der Täterkomponente und bereits vor Berücksichtigung der

Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie der versuchten

sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 erreicht ist.

Das Jugendgericht hat sodann auch bei der – nicht

angefochtenen – Geldstrafe betreffend den in Rechtskraft erwachsenen

Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz die

schwierige Kindheit sowie das dort einschlägige vollumfängliche Geständnis des

Berufungsklägers zu seinen Gunsten berücksichtigt, was vorliegend nicht zu

vertiefen ist (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 175).

5.3.9 Ergebnis

Mit Blick auf

das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot ist das vorinstanzliche

Strafmass zu bestätigen und der Berufungskläger damit zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen à CHF 50.– zu verurteilen.

5.4 Bedingter

Vollzug und Weisung

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug

einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. auch

Art. 35 Abs. 1 JStG). Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer

ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Strafaufschub

ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen

werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der

Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen

Umstände vorzunehmen (BGE 143 IV 9 E. 2.8, 134 IV 1 E. 4.2.2; BGer 6B_333/2024

vom 30. August 2024 E. 2.3.2; Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 46 ff.).

Vorliegend ist mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil,

Akten Schlussfaszikel S. 176) festzustellen, dass gemäss Einschätzung im

jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2022 der

Rückfallgefahr beim Berufungskläger betreffend Sexualdelikten mit einer

ambulanten Therapie – wie sie auch vorliegend angeordnet wurde (siehe oben

E. 5.2.1) – begegnet werden kann (Jugendpersonalakten AJ.2021.19 S. 170

ff. insb. 174 ff. und 181 ff.). Seit den zu beurteilenden Sexualdelikten ist

der Berufungskläger bis heute nicht mehr einschlägig strafrechtlich in

Erscheinung getreten, sodass ihm insgesamt keine ungünstige Prognose gestellt

werden kann. Mit Blick auf Betäubungsmitteldelikte ist der Berufungskläger noch

nicht vorbestraft. Vor diesem Hintergrund ist ihm – in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz – sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe der

bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeiten sind jeweils auf das Minimum

von zwei Jahren festzulegen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz

(angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 180) wird dem

Berufungskläger für die Dauer der Probezeit in Anwendung von Art. 44

Abs. 2 StGB die Weisung erteilt, sich der angeordneten ambulanten

Behandlung zu unterziehen.

5.5 Widerrufsverfahren

Das Jugendgericht hat mit Blick auf die mit Strafbefehl der

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. September 2020 wegen einfacher

Körperverletzung bedingt mit einer Probezeit von 12 Monaten ausgesprochene

Busse von CHF 500.– (Beizugsakten […] S. 60 f.) erwogen, die

vorliegend zu beurteilten Anklagefälle 2 und 3 seien als

Gewaltdelikte einschlägig zu qualifizieren, welche innert der Bewährungsfrist

begangen worden seien, weswegen beim Berufungskläger Nichtbewährung

festgestellt und die Vorstrafe vollzogen werde (Akten Schlussfaszikel S. 176).

Der Berufungskläger beantragt mit seiner Berufung einen

Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe und begründet dies mit den beantragten

Freisprüchen. Die Jugendanwaltschaft äussert sich hierzu im Besonderen nicht.

Vorliegend wurden im Anklagepunkt 2 und 3 auch in zweiter

Instanz Schuldsprüche in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gefällt, weshalb

ein Widerruf der bedingten Vorstrafe nicht schon infolge Freispruchs entfällt.

Allerdings darf gemäss Art. 31 Abs. 4 JStG keine

Rückversetzung mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit zwei

Jahre vergangen sind. Gemäss Art. 35 Abs. 2 JStG gelten die Artikel 29 –

31, mithin auch Art. 31 Abs. 4 JStG, sinngemäss auch für aufgeschobene Strafen.

Dementsprechend darf im Jugendstrafrecht grundsätzlich kein Widerruf mehr

angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit zwei Jahre vergangen

sind. Angesichts der vorliegenden Geltung von Art. 3 Abs. 2 JStG,

welcher vorsieht, dass bei sog. Übergangstätern «hinsichtlich der Strafen nur

das StGB anwendbar» ist (siehe dazu oben E. 5.3.2), stellt sich die Frage,

ob in casu auch bezüglich des Widerrufsverfahrens bzw. der Vollziehbarerklärung

von Vorstrafen nicht das Jugendstrafgesetz, sondern vielmehr das

Strafgesetzbuch zur Anwendung kommt. Wäre dies zu bejahen, so wäre Art. 46

Abs. 5 StGB einschlägig, welcher vorsieht, dass der Widerruf nicht mehr

angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei (statt wie im

Jugendstrafgesetz vorgesehen zwei) Jahre vergangen sind.

Vorliegend kann offenbleiben, ob mit Blick auf den Widerruf

die Normen des Jugendstrafgesetzes oder des Strafgesetzbuches anwendbar sind.

Denn inzwischen wären seit dem Ablauf der – vorliegend 12-monatigen – Probezeit

bereits über drei Jahre verstrichen. Damit ist der Widerruf des bedingten

Vollzugs der Vorstrafe vom 16. September 2020 sowohl nach den Bestimmungen

des Jugendstrafgesetzes als auch nach jenen des Strafgesetzbuches nicht mehr

möglich, sodass die entsprechende Busse von CHF 500.– in jedem Fall in

Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil für nicht vollziehbar zu erklären ist.

5.6 Ergebnis

Im Ergebnis wird für den Berufungskläger eine ambulante

Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes angeordnet;

weiter wird er zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 50.– verurteilt, jeweils mit bedingtem Vollzug und

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie verbunden mit der Weisung,

sich der angeordneten ambulanten Behandlung zu unterziehen. An die

Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft (Polizeigewahrsam vom 27.

Juli 2022, 17:10 Uhr, bis 28. Juli 2022, 15:00 Uhr [1 Tag, siehe Akten

S. 137 ff.]) in Anwendung von Art. 51 StGB in Verbindung mit

Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG angerechnet.

6. Zivilforderungen

6.1 Zivilforderungen der Privatklägerin 1

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zur Zahlung

einer Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.– nebst Zins zu 5% seit dem

7. Juni 2021 an die Privatklägerin 1 verurteilt; die

Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin 1 von CHF 6'000.– hat die

Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren hat die Vorinstanz die

Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrage von CHF 993.85

in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen, die

Privatklägerin 1 bezüglich der Höhe ihres Anspruches allerdings auf den

Zivilweg verwiesen.

Der Berufungskläger verlangt die vollumfängliche

Abweisung dieser Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen, allerdings unter

Hinweis auf seine beantragten Freisprüche (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel

S. 314, 319). Davon abgesehen haben der Berufungskläger bzw. die

Verteidigung keine Ausführungen zu den Zivilforderungen der Privatklägerin 1

gemacht. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass der Berufungskläger –

entgegen seinen Anträgen – auch in zweiter Instanz der Vergewaltigung und der

versuchten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 verurteilt

wurde, kann bezüglich der Zivilforderungen grundsätzlich auf die zutreffenden vor­instanzlichen

Erwägungen (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 177) und die

obigen Ausführungen zu den Folgen der Tat für die Privatklägerin 1

(E. 5.3.5) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin 2

anlässlich der Berufungsverhandlung offen angab, ihre Traumatherapie im Sommer

2024 abgeschlossen zu haben, zugleich aber glaubhaft ausführte, der Vorfall

begleite sie noch immer ein Stück weit (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten

Schlussfaszikel S. 338). Die von der Vorinstanz ausgesprochene,

angemessene Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 ist vor diesem

Hintergrund zu bestätigen. Allerdings ist bei dieser Ausgangslage nicht

ersichtlich, inwiefern noch eine Genugtuungsmehrforderung auf dem Zivilweg zu

entscheiden wäre, sodass diese in zweiter Instanz vielmehr abzuweisen ist.

Sodann ist die vorinstanzliche Gutheissung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1

dem Grundsatz nach auch in zweiter Instanz zu bestätigen.

6.2 Zivilforderung der Opferhilfe beider

Basel

Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel im

Betrage von CHF 4'746.– hat das Jugendgericht dem Grundsatz nach

gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres Anspruches hat das Jugendgericht die

Opferhilfe beider Basel auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3

StPO).

Auch hiergegen wendet sich der Berufungskläger bloss unter

pauschalem Hinweis auf seine beantragten Freisprüche, weshalb angesichts der

Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche in zweiter Instanz auf die

zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts verwiesen werden kann (angefochtenes

Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 178).

6.3 Zivilforderung der Privatklägerin 2

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger sodann zur

Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.– (ohne Zusprache eines

Zinses, von der Privatklägerin 2 allerdings auch nicht beantragt, siehe

Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 20 f.) an die Privatklägerin 2

verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin 2 von

«mindestens CHF 1'000.–» hat die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen.

Der Berufungskläger verlangt die vollumfängliche Abweisung

dieser Genugtuungsforderung, allerdings bloss unter Hinweis auf seinen

beantragten Freispruch (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314,

319). Davon abgesehen haben der Berufungskläger bzw. die Verteidigung keine

Ausführungen zur Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 gemacht.

Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass der Berufungskläger – entgegen

seinem Antrag – auch in zweiter Instanz der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2

verurteilt wurde, kann bezüglich deren Genugtuungsforderung grundsätzlich auf

die vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten

Schlussfaszikel S. 178). Die von der Vorinstanz ausgesprochene,

angemessene Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 ist mithin zu

bestätigen. Allerdings ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, inwiefern

noch eine Genugtuungsmehrforderung auf dem Zivilweg zu entscheiden wäre, sodass

diese in zweiter Instanz vielmehr abzuweisen ist.

7. Datenträger

Die Datenträger

(1 DVD und 3 USB-Sticks; Verzeichnis 2022/S23; Akten S. 158) verbleiben

bei den Akten.

8. Kosten

und Entschädigungen

8.1 Vorinstanzliche

Kosten

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020

E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die

Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Der Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren – nebst

den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der mehrfachen

Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung schuldig gesprochen,

weshalb die erstinstanzlich auferlegte Urteilsgebühr von CHF 1'200.– zu

belassen ist. Die Verfahrenskosten hat das Jugendgericht in der Höhe von

CHF 2'615.50 dem Berufungskläger auferlegt und in der Höhe von CHF 19'870.70

zu Lasten des Staates genommen. Die Kostenauflage zulasten des Staates ist

mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Die bloss anteilsmässige

Auflage der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'615.50 zulasten des

verurteilten Berufungsklägers ist im Lichte von Art. 44 Abs. 2 JStPO

und Art. 425 und Art. 426 Abs. 1 StPO nicht zu beanstanden,

zumal auch die Verteidigung nichts Gegenteiliges geltend macht.

8.2 Kosten

des Berufungsverfahrens

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommen Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO zum Tragen. Ob bzw.

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit

Hinweisen; Domeisen, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 428 StPO N 6). Erwirkt eine Partei,

die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so

können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Verfahrenskosten

auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich

anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid

lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 21,

mit Hinweisen; Griesser, , in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 428 N 12 ff.; Schmid/ Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 428 N 10 f.).

Vorliegend unterliegt der Berufungskläger mit seinen Anträgen

auf Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der

versuchten sexuellen Nötigung. Ebenso unterliegt er mit seinen Anträgen

betreffend Verzicht auf eine Freiheitsstrafe und ambulante Behandlung sowie

betreffend die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen und

Parteientschädigungen der Privatklägerinnen. Damit unterliegt er mehrheitlich.

Einzig mit Blick auf den Verzicht auf die Anordnung einer persönlichen

Betreuung und die Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe hat der

Berufungskläger obsiegt. Insgesamt hat der Berufungskläger mit seiner Berufung

damit nur eine marginale, unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen

Urteils in Nebenpunkten erwirkt, weshalb es sich in Bezug auf das

Berufungsverfahren rechtfertigt, ihm in Anwendung von Art. 428 Abs. 2

lit. b StPO die vollen Kosten aufzuerlegen. Somit sind dem Berufungskläger die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen;

vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]) zu überbinden.

8.3 Honorar

der amtlichen Verteidigung

Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, [...],

Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine

Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine

Honorarnote vom 15. November 2024 abgestellt werden kann (Akten

Schlussfaszikel, S. 320 ff.). Hierzu werden 3 ½ Stunden für die

Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 und die Nachbesprechung mit der

Mandantschaft zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2

des Honorarreglements [SG 291.400, HoR]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger

für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'400.– und

ein Auslagenersatz von CHF 28.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 275.90 (7,7 % auf CHF 459.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'969.25),

somit total CHF 3'704.65 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Da dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren jeweils die volle Urteilsgebühr auferlegt wird, bleiben für die

Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sowie im

Berufungsverfahren Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit

Art. 25 Abs. 2 JStPO jeweils vollumfänglich vorbehalten.

8.4 Parteientschädigung

der Privatklägerin 1

Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO in

Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO sowie Art. 3 Abs. 1

JStPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch

auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren,

wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO

betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung

am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen

der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

Das Jugendgericht hat der Privatklägerin 1 für ihre Aufwendungen im

erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.–

zugesprochen, was angemessen sowie zur Wahrung der Interessen der obsiegenden Privatklägerin 1

notwendig erscheint und mithin zu bestätigen ist, zumal der Berufungskläger die

Zusprache dieser Parteientschädigung nur unter Hinweis auf seine beantragten (vorliegend

aber abgewiesenen) Freisprüche angefochten hat (Plädoyer AV 2. Instanz,

Akten Schlussfaszikel S. 314, 319).

Im Berufungsverfahren hat die Privatklägerin beantragt, die Berufung des

Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen (Plädoyer RV 1

2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 354). Damit obsiegt sie auch im

Rechtsmittelverfahren und der Berufungskläger ist zur Zahlung einer

Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. Der von der Vertreterin

der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand

von 2.5 Stunden zum Ansatz von CHF 250.– (Akten Schlussfaszikel

S. 323) erscheint angemessen und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerin 1

auch notwendig. Hinzuzurechnen sind 3 ¼ Stunden Aufwand für die

Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) zum Stundenansatz von CHF 250.–

sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 %. Insgesamt wird der Privatklägerin 1

für die zweite Instanz mithin eine Parteientschädigung von CHF 1'553.95

(inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zulasten des Berufungsklägers

zugesprochen.

8.5 Entschädigung

der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2

Die Vorinstanz hat sodann der Vertreterin der Privatklägerin 2

im Kostenerlass, [...], Advokatin, für die erste Instanz ein – angemessenes – Honorar

von insgesamt CHF 5'445.45 aus der Jugendgerichtskasse ausbezahlt (für

Einzelheiten sei verwiesen auf: angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel

S. 178; Honorarnote, Akten Schlussfaszikel S. 140 ff.).

Mit Verfügung vom 12. August 2024 wurde der Privatklägerin 2

die unentgeltliche Prozessführung explizit auch für das Berufungsverfahren gewährt

(Akten Schlussfaszikel S. 270). Dementsprechend wird der Vertreterin der Privatklägerin 2

im Kostenerlass in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426

Abs. 4 StPO und Art. 44 Abs. 2 JStPO eine Entschädigung gemäss ihrer

Aufstellung (Akten Schlussfaszikel S. 326 ff.), zuzüglich 2 ½ Stunden

Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung zum Ansatz von

CHF 200.–, ausgerichtet. Insgesamt wird ihr ein Honorar von

CHF 1'533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 26.80, zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 126.35, somit total CHF 1'686.50 aus der Gerichtskasse

ausbezahlt.

Der Berufungskläger ist unter den Voraussetzungen

von Art. 426 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO zur

Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der

Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet. Da im die Privatklägerin 2

betreffenden strafrechtlichen Vorwurf ein Schuldspruch erfolgt ist, erstreckt

sich der Rückerstattungsvorbehalt auf die ganze erst- und zweitinstanzliche

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Jugendgerichts vom 17. Oktober 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen Widerhandlung

(Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Fall 1) gemäss Art. 19 Abs. 1

lit. d des Betäubungsmittelgesetzes;

- Einstellung des Verfahrens

betreffend Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Fall 1)

wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung;

- Einziehung und Vernichtung der

beschlagnahmten Minigrips mit Marihuana (Pos. 1001);

- die Verlegung des Anteils von

CHF 19'870.70 an den Kosten (von gesamthaft CHF 22'486.20) für

das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____

wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldspruch – der mehrfachen Vergewaltigung und der versuchten sexuellen

Nötigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 9

Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. Juli 2022,

17:10 Uhr, bis 28. Juli 2022, 15:00 Uhr (1 Tag), mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen à CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren,

mit der Weisung, sich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen,

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 16. September 2020 von der

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Busse von CHF 500.–

wird nicht vollziehbar erklärt.

Für A____ wird eine ambulante Behandlung gemäss

Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes angeordnet. Der Vollzug

erfolgt durch die Jugendanwaltschaft.

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von

CHF 4'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juni 2021 an die Privatklägerin 1

verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 6'000.– wird abgewiesen.

Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1

im Betrage von CHF 993.85 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der

Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres

Anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen.

Der Privatklägerin 1 wird für die erste Instanz gemäss Art. 436

Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____

eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inklusive Mehrwertsteuer und

Auslagen) zugesprochen.

Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel

im Betrage von CHF 4'746.– wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der

Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres

Anspruches wird die Opferhilfe beider Basel auf den Zivilweg verwiesen.

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von

CHF 4'000.– an die Privatklägerin 2 verurteilt. Die Mehrforderung im

Betrage von CHF 1'000.– wird abgewiesen.

Der Privatklägerin 2 wird für die erste Instanz

gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung

zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 5'445.45 (inklusive

Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Die Datenträger (1 DVD und 3 USB-Sticks; Verzeichnis

2022/S23) verbleiben bei den Akten.

A____ trägt die vorinstanzlich auferlegten Kosten von CHF 2'615.50

und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleiben Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung

vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 3'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.75,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 275.90 (7,7 % auf

CHF 459.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'969.25), somit total

CHF 3'704.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der

Jugendstrafprozessordnung bleiben vorbehalten.

Der Privatklägerin 1 wird für die zweite Instanz gemäss

Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 der

Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von

CHF 1'553.95 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Der Vertreterin der Privatklägerin 2 im Kostenerlass, [...],

Advokatin, werden für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in

Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar

von CHF 1'533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 26.80, zuzüglich 8,1

% MWST von CHF 126.35, somit total CHF 1'686.50 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin 1 (Auszug: Erwägungen 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 6.1, 8.4

und Dispositiv)

-

Privatklägerin 2 (Auszug: Erwägungen 2, 3.1, 3.2.6, 3.3, 4.1, 4.3,

6.3, 8.5 und Dispositiv)

-

Opferhilfe beider Basel (Auszug: Erwägungen 6.2 und Dispositiv)

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Jugendgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

-

Universitäre Psychiatrische Kliniken (UPK) Basel, Jugendforensik

-

Staatssekretariat für Sicherheitspolitik SEPOS, Fachstelle für

Personensicherheitsprüfungen

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.