SB.2024.16
mehrfache Vergewaltigung und versuchte sexuelle Nötigung
18. November 2024Deutsch284 min
wurde A____ zur Zahlung einer pauschalen Parteientschädigung an die Privatklägerin 1
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.16
URTEIL
vom 18.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura
Macula
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
B____
Berufungsbeklagte
vertreten durch [...], Advokatin
Privatklägerin 1
[...]
C____
Berufungsbeklagte
vertreten durch [...], Advokatin
Privatklägerin 2
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Jugendgerichts
vom 17. Oktober 2023 (J.2023.8)
betreffend mehrfache
Vergewaltigung und versuchte sexuelle Nötigung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom
17. Oktober 2023 der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen
Nötigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 190
Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 189 Abs. 1 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 19 Abs. 1
lit. d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und einer
Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Freiheitsbeschränkung
(Polizeigewahrsam vom 27. Juli 2022 bis 28. Juli 2022) sowie zu einer
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug
und einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurden für A____ eine persönliche
Betreuung gemäss Art. 13 des Jugendstrafgesetzes sowie eine ambulante
Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes angeordnet. A____
wurde für die Dauer der Probezeiten die Weisung erteilt, sich der persönlichen
Betreuung und der ambulanten Behandlung zu unterziehen. Die gegen A____ von der
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt am 16. September 2020 bedingt
ausgesprochene Busse von CHF 500.– wurde für vollziehbar erklärt.
Demgegenüber wurde das gegen A____ geführte Verfahren betreffend Konsum von
Cannabis zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Des Weiteren
wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– nebst
Zins zu 5 % seit dem 7. Juni 2021 an B____ (nachfolgend: Privatklägerin 1)
verurteilt. Die Mehrforderung der Privatklägerin 1 von CHF 6'000.00
wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die von der Privatklägerin 1 geltend
gemachte Schadenersatzforderung von CHF 993.85 wurde dem Grundsatz nach
gutgeheissen und zur Festlegung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen. Sodann
wurde A____ zur Zahlung einer pauschalen Parteientschädigung an die Privatklägerin 1
in der Höhe von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
verurteilt. Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel in der Höhe
von CHF 4'746.– wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Festlegung
der Höhe auf den Zivilweg verwiesen. Daneben wurde A____ zur Zahlung einer
Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– an C____ (nachfolgend: Privatklägerin 2)
verurteilt. Die Mehrforderung der Privatklägerin 2 von mindestens
CHF 1'000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde A____ zur
Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin 2 in der Höhe von
CHF 5'445.45 verurteilt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sodann
ordnete das Jugendgericht die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten
Minigrips mit Marihuana (Nettogewicht 19.2 Gramm, Position 1001), in Anwendung
von Art. 69 des Strafgesetzbuches, an. Schliesslich auferlegte das
Jugendgericht A____ einen Anteil der Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 2'615.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– und setzte das
Honorar für die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 1. Februar 2024 an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt. Darin beantragt
er, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der versuchten
sexuellen Nötigung freizusprechen. Dementsprechend sei auf die Anordnung einer
Freiheitsstrafe, einer ambulanten Behandlung und einer persönlichen Betreuung
zu verzichten. Sodann sei auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten.
Ebenfalls seien die geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen
sowie die Parteientschädigungen vollumfänglich abzuweisen. Dies alles unter
o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren.
Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt sowie die Privatklägerinnen 1 und 2 haben
weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Februar 2024
wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche
Verfahren mit Advokat [...] bewilligt. Der amtliche Verteidiger hat innert
Frist keine Beweisanträge eingereicht. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2,
Advokatin [...], ersuchte mit Eingabe vom 8. August 2024 namens ihrer Mandantin
um Zustellung der wichtigsten Verfügungen sowie des Endentscheids und um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, was ihr mit Verfügung vom 12.
August 2024 gewährt wurde. Mit Verfügung vom 14. August 2024 bzw. Vorladung
vom 29. August 2024 sind der Berufungskläger, der amtliche Verteidiger und
die Jugendanwaltschaft sowie zunächst fakultativ die beiden Privatklägerinnen 1
und 2 zur Hauptverhandlung am 18. November 2024 geladen worden. Mit Verfügung
vom 20. August 2024 wurde die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1,
Advokatin [...] darüber informiert, dass eine ergänzende Verfügung ergehen
werde, ob ihre Klientin vor dem Berufungsgericht als Auskunftsperson angehört
werde. Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde die Privatklägerin 1
schliesslich als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung geladen. Im
Instruktionsverfahren ist ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des
Berufungsklägers vom 22. Oktober 2024 eingegangen und zu den Akten
genommen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November
2024 sind der Berufungskläger zur Person und zur Sache sowie die Privatklägerin 1
zum Anklagefall 2 befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die
Verteidigung des Berufungsklägers, die Jugendanwaltschaft sowie die Rechtsvertreterinnen
der Privatklägerinnen 1 und 2 zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des
Berufungsklägers hat auf eine Replik verzichtet. Dem Berufungskläger ist
schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat dabei
vollumfänglich an seinen schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die
Jugendanwaltschaft beantragt in ihrem Plädoyer die vollumfängliche Bestätigung
des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerinnen 1 und 2 verlangen jeweils die
Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils, unter Auflage der Kosten zulasten des Berufungsklägers. Für sämtliche
weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung
verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gegen
das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a
der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die
Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92
Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Auf die durch den Berufungskläger rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung
ist einzutreten (Art. 38 Abs. 1 JStPO, Art. 399 Abs. 1 und
3.
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 JStPO).
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO können mit
der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 JStPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das
Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der Berufungskläger wendet sich in seiner
Berufung gegen seine Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und
versuchter sexueller Nötigung sowie gegen die vom Jugendgericht angeordnete
Freiheitsstrafe, ambulante Behandlung und persönliche Betreuung. Des Weiteren
verlangt er einen Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe gemäss Strafbefehl
der Jugendanwaltschaft vom 16. September 2020 sowie eine vollumfängliche
Abweisung der Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen sowie
Parteientschädigungen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind mithin der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen Widerhandlung (Vergehen) gegen
das Betäubungsmittelgesetz (Anklagefall 1) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d des
Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagefall 1) wegen Eintritts
der Verfolgungsverjährung, die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten
Minigrips mit Marihuana (Pos. 1001), die Verlegung des Anteils von
CHF 19'870.70 an den Kosten (von gesamthaft CHF 22'486.20) für
das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates sowie die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber
ist folglich nicht mehr zu befinden.
2.
Verfahrensanträge / Vorfragen
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine
verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären. Das
Appellationsgericht erwog, die Privatklägerin 2 anlässlich der
Berufungsverhandlung nochmals zum Anklagefall 3 zu befragen, sah
angesichts der Äusserung der Privatklägerin 2, sie wolle lieber nicht
nochmals aussagen, wenn es nicht unbedingt sein müsse, aber davon ab
(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 345 f.).
3.
Tatsächliches
3.1
Vorbemerkungen
Die Verteidigung rügt zunächst in Bezug auf beide
angefochtenen Schuldsprüche, dass die Vorinstanz sich bei der entsprechenden
Beurteilung auf das eingestellte Verfahren des Berufungsklägers betreffend Vergewaltigung
zum Nachteil von D____ bezogen habe. Die Verteidigung moniert, dass die
Vorinstanz aufgrund dieses Vorfalls zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der
Berufungskläger generell den Willen von Frauen nicht akzeptiere. Die Vorinstanz
zitiere zwar zu Recht die Ausführungen der Verteidigung, wonach es den Anschein
mache, dass der Berufungskläger einen problematischen Umgang mit Frauen gehabt
habe. Dies mache ihn aber noch nicht automatisch zu einem Vergewaltiger.
Massgeblich sei, ob Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen gegen
den Willen des Opfers erfolgten, was beim eingestellten Fall offensichtlich
nicht der Fall gewesen sei (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 315).
Das Jugendgericht hat in der Tat im angefochtenen Urteil im
Rahmen der Erwägungen zum Tatsächlichen betreffend die – vorliegend angefochtenen
– Anklagefälle 2 und 3 Ausführungen zum erwähnten eingestellten
Verfahren gemacht und hierbei auch den Inhalt eines in den Akten befindlichen Videos,
auf dem der Berufungskläger und D____ zu sehen seien, beschrieben. Dieses Video
hat das Jugendgericht sodann indiziell im Rahmen seiner Beweiswürdigung
jedenfalls betreffend Anklagefall 2 explizit herangezogen, um den Vorwurf übergriffigen
Verhaltens des Berufungsklägers gegenüber Frauen zu untermauern (angefochtenes
Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 156, 160, 167).
Allerdings ist bereits die Verwertbarkeit dieses Videos
fraglich, da aufgrund der Aussagen von D____ («Ich bin mega schockiert, dass es
dieses Video gibt», Akten S. 245) sowie des Berufungsklägers («Das wusste
ich selbst nicht, das[s] das aufgenommen wird, war selber schockiert, dass das
Video auf meinem Handy war», Akten S. 344), davon auszugehen ist, dass dieses
Video ohne Wissen und Einverständnis der darauf ersichtlichen Personen und
somit möglicherweise rechtswidrig erstellt wurde (siehe etwa Art. 179quater
des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Wie es damit
steht, kann letztlich offenbleiben. Denn einerseits bedarf es dieses Videos, das
einen gänzlich anderen Vorfall mit einer Drittperson betrifft, nicht als
Beweismittel zur Beurteilung der vorliegend angefochtenen Schuldsprüche in den
Anklagefällen 2 und 3. Andererseits betrifft dieses Video – und generell
das eingestellte Verfahren – einen Vorfall, im Zuge dessen Ermittlungen das
vermeintliche Opfer angab, dass es zu keinen sexuellen Handlungen des
Berufungsklägers gegen ihren Willen gekommen sei (Akten S. 246), weshalb
das Verfahren eingestellt wurde (Akten S. 255). Dieses eingestellte
Verfahren und das besagte Video als Zeichen bzw. Indiz genereller, rechtlich
relevanter Übergriffigkeit des Berufungsklägers zu werten, wie das
Jugendgericht es getan hat, verstösst gegen die Unschuldsvermutung
(vgl. hierzu statt vieler Tophinke,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 11 f.).
Im Ergebnis kann (und braucht) vorliegend nicht auf das eingestellte
Strafverfahren betreffend D____ und die dort bei den Akten befindlichen Videos abgestellt
zu werden.
3.2
Anklagefall 2
zum Nachteil der Privatklägerin 1
3.2.1
Anklageschrift
vom 16.
Februar 2023
In Bezug auf den Anklagefall 2 zum Nachteil der Privatklägerin 1
wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vom 16. Februar 2023 (Akten
S. 935 ff.) zusammengefasst vorgeworfen, am Abend des 5. Juni 2021
auf einer Party am [...] zur Privatklägerin 1 gesagt zu haben, dass er
abseits der Partygäste mit ihr reden wolle, weshalb sie sich zum nahegelegenen
Wald begeben hätten. Die beiden hätten sich anschliessend auf eine Parkbank
gesetzt. Kurz darauf habe der Berufungskläger angefangen, die Privatklägerin 1
zu küssen, was diese erwidert habe. Der Berufungskläger habe sogleich
unvermittelt seine Hose und Unterhose heruntergelassen, seine Hand gegen den
Nacken der Privatklägerin 1 gedrückt und so deren Kopf zu seinem Penis
geführt. Da die Privatklägerin 1 dies nicht gewollt habe, habe sie dagegen
gedrückt und sei mit ihrem Kopf in die aufrechte Position gekommen. Als die Privatklägerin 1
aufgestanden sei und offensichtlich zur Party habe zurückgehen wollen, sei der
Berufungsklägerin auch aufgestanden, habe ihr Kleid etwas hochgezogen, ihr die
Unterhose bis zum Knöchel heruntergezogen und sei mit seinem Geschlechtsteil
sehr nahe an sie herangekommen. Als die Privatklägerin 1 ihre Unterhose
sofort wieder heraufgezogen und deutlich gesagt habe, dass sie nicht hier mit
dem Berufungskläger Sex haben wolle, habe der Berufungskläger sie an den
Schultern gepackt und geschubst, sodass sie auf einem leichten Waldbodenabhang
auf den Rücken gefallen sei. Ehe die Privatklägerin 1 gewusst habe, wie
ihr geschehe, sei der Berufungskläger mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin 1
eingedrungen. Obwohl die Privatklägerin 1 mehrmals «losses» und «hör uff»
gesagt sowie geweint habe, habe der Berufungskläger seine Penetration
fortgesetzt. Die Privatklägerin 1 habe Schmerzen und Blutungen im
Schambereich davongetragen, welche einige Tage angehalten hätten.
3.2.2
Jugendgerichtsurteil
vom 17. Oktober
2023.
Das Jugendgericht machte im Rahmen des Anklagepunktes 2 zunächst
Ausführungen zu unbestrittenen und erstellten Punkten. Zunächst hielt das
Jugendgericht in diesem Zusammenhang fest, die von der Privatklägerin nach dem
Vorfall beklagten Prellungen und Kratzer am Rücken seien von zwei Zeuginnen
bestätigt worden und mithin ohne Weiteres als erstellt zu erachten. Sodann stellte
das Jugendgericht mit Blick auf das Vorgeschehen fest, es sei unbestritten,
dass die Privatklägerin 1 vor dem Vorfall am 5. Juni 2021 gewisse
Sympathien für den Berufungskläger gehegt habe, sich die beiden letztlich
jedoch kaum näher gekannt hätten. Insbesondere sei es zuvor nicht zu
Berührungen oder Küssen gekommen. Sodann stehe fest, dass die
Privatklägerin 1 sich am Abend des 5. Juni 2021 zunächst mit ihren
damaligen Kolleginnen E____, F____ und G____ im Ausgang befunden habe. Aufgrund
übereinstimmender Aussagen der Beteiligten erachtete das Jugendgericht es
sodann als erstellt, dass der Berufungskläger der Privatklägerin 1
ausrichten liess, dass es ihm schlecht gehe und er angeblich ihre Hilfe
benötige. Aufgrund übereinstimmender Angaben der Anwesenden ging das
Jugendgericht sodann davon aus, dass der Berufungskläger an der Party zwar
alkoholisiert gewesen sei, jedoch nicht derart stark, dass er etwa hätte
torkeln oder erbrechen müssen. Das Jugendgericht ging daher davon aus, dass der
Berufungskläger in berauschtem, aber zurechenbarem Zustand die Privatklägerin 1
im Bewusstsein ihrer Zuneigung zu ihm unter einem Vorwand dazu gebracht habe,
sich zu ihm zur Party zu begeben. Als unbestritten und erstellt qualifizierte
das Jugendgericht sodann den Umstand, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 1
schon bald nach deren Eintreffen davon habe überzeugen können, sich mit ihm in den
nahegelegenen Park abseits der anderen Partygäste zu begeben.
Das Jugendgericht erwog weiter, in Bezug auf das angeklagte
Kerngeschehen stehe es Aussage gegen Aussage, weshalb das Jugendgericht den
Inhalt der Aussagen der Privatklägerin, des Berufungsklägers und dreier
Zeuginnen sowie mehrerer Chatverläufe darlegte und diese anschliessend einer
Würdigung unterzog. Hierbei kam das Jugendgericht zum Ergebnis, es könne ausgeschlossen
werden, dass die Privatklägerin 1 diese Aussagen hätte machen können, ohne
dass sie das Geschilderte auch tatsächlich so erlebt hätte, weshalb von ihren
eindeutigen, mit zum geschilderten Vorgehen passenden Verletzungen belegten
Aussagen auszugehen sei. Demgegenüber komme dem Berufungskläger in den
wesentlichen Punkten keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb nicht auf dessen
Aussagen abgestellt werden könne. Damit sei der in der Anklage beschriebene
Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 vollumfänglich
erstellt (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 151 ff.).
3.2.3
Vorbringen
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass es
zwischen ihm und der Privatklägerin 1 am Abend des am 5. Juni 2021 zu
Geschlechtsverkehr kam. Während die Privatklägerin 1 dem Berufungskläger
vorwirft, diesen gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt sich der
Berufungskläger auf den Standpunkt, dass sämtliche Handlungen einvernehmlich
stattgefunden hätten. Auch den Vorwurf, den Kopf der Privatklägerin 1 in
Richtung seines Geschlechtsteils gedrückt zu haben, weist der Berufungskläger dezidiert
von sich (zu seinen Aussagen im Detail siehe unten E. 3.2.9). In seiner
Berufung rügt der Berufungskläger zusammengefasst, dass diverse erhebliche
Zweifel daran bestünden, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt
habe, wie die Jugendanwaltschaft in ihrer Anklage geltend gemacht habe, weshalb
nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen habe (Plädoyer
AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314 ff.).
3.2.4
Vorbringen
der Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft macht in ihrem Plädoyer demgegenüber
geltend, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien stimmig, sie belaste den
Berufungskläger nicht übermässig und mache sich auch selbst Vorwürfe. An der
Berufungsverhandlung habe sie das Geschehen Jahre später nochmals natürlich und
aus ihrer Erinnerung wiedergegeben. Auch ihre SMS-Nachrichten an das Umfeld,
mit denen sie etwa die Folgen des Geschlechtsverkehrs geschildert habe, seien authentisch
und in Jugendsprache verfasst. Sodann sei bei ihr kein Grund einer
absichtlichen Falschbelastung ersichtlich, da sie nicht zur Polizei gegangen
sei, um Anzeige zu erstatten, sondern der Verdacht im Rahmen der polizeilichen
Ermittlungen zu einem anderen Vorfall aufgekommen sei. Zudem sei die Privatklägerin 1
einem Sexualkontakt nicht abgeneigt gewesen, aber eben nicht an besagtem
Standort. Der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 seien zwar beide
jung und sexuell wenig erfahren gewesen, allerdings sei es da umso wichtiger,
dass das Gegenüber da zuhöre. Vom Berufungskläger komme nichts, er könne auch
nicht erklären, wie die Privatklägerin 1 zu Boden gegangen sei. Selbst bei
einer Einwilligung wäre zudem wohl vielmehr die Parkbank anstelle des
Waldbodenabhangs als Ort des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs gewählt worden,
wo die Privatklägerin 1 Prellungen am Rücken erlitten habe, zumal der
Geschlechtsverkehr lange gedauert habe. Von Verhütung sei auch keine Rede
gewesen. Weiter habe der Berufungskläger selbst angegeben, dass von der Privatklägerin 1
«Blüemlisex» gewünscht worden sei, womit er – selbst für den Fall, dass der Akt
gewünscht worden wäre – bewusst den Wunsch der Privatklägerin 1 ignoriert
hätte (Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 312, 352
f.).
3.2.5
Vorbringen
der Privatklägerin 1
Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 schloss sich
den Ausführungen der Jugendanwaltschaft an. Ergänzend führte sie aus, die Privatklägerin 1
habe auch anlässlich der Berufungsverhandlung konstante Aussagen gemacht. Zur
Frage, wie die Privatklägerin 1 auf den Boden gekommen sei, habe der
Berufungskläger an der Berufungsverhandlung ausgesagt, man habe im Stehen
«rumgemacht» und sei dann irgendwie auf den Boden, wo der Geschlechtsverkehr
stattgefunden habe. An eine Bank könne er sich nicht einmal mehr erinnern, das
sei aber vor der Vorinstanz laut den Akten noch anders gewesen. Es gebe
objektive Beweise dafür, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 1
brutal auf den Boden geschubst habe. So hätten zwei Zeugen bestätigt, dass sie
Prellungen am Rücken gehabt habe. Die Privatklägerin 1 habe mehrere Tage
Schmerzen an der Vagina sowie am Rücken gehabt. Die Privatklägerin 1 habe
ausserdem nie gesagt, dass sie in den Berufungskläger verliebt gewesen sei, sie
habe vielmehr gesagt, er sei ihr sympathisch gewesen und sie hätte sich das
grundsätzlich vorstellen können. Im Sommer 2024 habe sie ihre Therapie wegen
ihrer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) abgeschlossen. Es sei wohl
kaum eine dreijährige Therapie nötig, um einfach nur aufzuarbeiten, dass man
nicht so behandelt worden sei, wie man es gern gehabt hätte (Plädoyer
RV 1, 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 354 f.).
3.2.6
Grundlagen
Bei Konstellationen,
in denen – wie hier – nur wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende
Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen
des bzw. der Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom
urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch
methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein
bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der
aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt
werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien
und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend
ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer
intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch
ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in
der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale,
sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der
Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis
entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E.
5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2,
6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in
die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern
und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).
3.2.7
Überblick
In Bezug auf die oben (E. 3.2.2) dargelegten,
vom Jugendgericht als unbestritten erachteten Aspekte zur Vorgeschichte zum
eigentlichen Kerngeschehen, welche auch im Berufungsverfahren vom
Berufungskläger bestätigt bzw. nicht in Frage gestellt werden, kann auf die
zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts verwiesen werden (Akten Schlussfaszikel
S. 152 f.). Aufgrund der divergierenden Aussagen der Beteiligten
näher abzuklären bleibt hingegen, was genau nach dem Eintreffen der Privatklägerin 1
auf der Party geschah, insbesondere unter welchen Umständen sich die Privatklägerin 1
und der Berufungskläger in den nahegelegenen Park bzw. Waldabschnitt abseits
der Party begaben, sowie das eigentliche Kerngeschehen: die näheren Umstände
der sexuellen Annäherung und des Geschlechtsverkehrs zwischen dem
Berufungskläger und der Privatklägerin 1.
Nachfolgend gilt
es hierfür in einem ersten Schritt die Aussagen der Privatklägerin 1
(E. 3.2.8), des Berufungsklägers (E. 3.2.9) sowie die übrigen
vorhandenen, teilweise objektiven Beweismittel und Indizien, einschliesslich
der Aussagen diverser Zeuginnen (E. 3.2.10) darzulegen. In einem zweiten
Schritt sind die Aussagen der befragten Personen jeweils einer
Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und im Lichte der übrigen Beweismittel
und Indizien zu würdigen (E. 3.2.11-3.2.14).
3.2.8
Aussagen
der Privatklägerin 1
3.2.8.1
Einvernahme vom 18. Januar 2022
Ausführungen der Privatklägerin 1 zum angeklagten
Sachverhalt finden sich zunächst in ihrer Einvernahme vom 18. Januar 2022,
welche in Anwesenheit der Verteidigung stattfand. Die Privatklägerin 1
sagte jeweils in freier Rede aus, eine halbe Stunde, nachdem sie am
5.
Juni 2021 auf der Party beim [...] angekommen sei, habe der
Berufungskläger zu ihr gesagt, dass er ein wenig abseits mit ihr reden wolle,
weshalb sie in den nahegelegenen Wald gegangen seien. Das sei nicht sehr weit
von der Party gewesen. Man habe die Leute noch gehört, sie aber nicht mehr
gesehen. Dort seien sie auf eine Parkbank. Als sie dort gesessen seien, habe
der Berufungskläger gleich angefangen sie zu küssen. Sie hätten dann ein wenig
«rumgemacht». Dann plötzlich habe er seine Hosen und Unterhosen runtergelassen,
soweit das gereicht habe. Sie habe dann gefragt, was er mache, und er habe so
etwas gesagt wie «mach mal». Dann habe er mit seiner Hand ihren Hinterkopf genommen
und ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils gedrückt. Das habe sie aber
nicht gewollt und habe ihren Kopf ganz fest gegen seine Hand wieder nach oben
geworfen. Dann sei ihr klargeworden, was er versucht hatte. Sie sei
aufgestanden und habe zurückgewollt. Er sei auch aufgestanden. Sie habe dort
ein Kleid angehabt. Er habe dann ihre Unterhose bis zum Knöchel heruntergezogen
und sei sehr nahe mit seinem Geschlechtsteil an sie rangekommen, sodass sie es
auch gespürt habe. Er habe mit seinen Fingern an ihr «rumgemacht». Sie habe
dann ihre Unterhose sofort wieder raufgezogen und habe gesagt: «nein. Ich will
hier nicht.» Sie habe zu ihm gesagt, dass sie zurück zur Party wolle. Er habe
sie an den Schultern gepackt und zu Boden geschubst, sodass sie auf den Rücken
gefallen sei. Sie sei in einen leichten Abhang gefallen, sodass ihre Beine
höher gewesen seien als ihr Kopf. Das habe wegen des Waldbodens schon mega wehgetan
und ihren Rücken verletzt. Bevor sie habe reagieren können, sei er auf sie
draufgelegen, habe ihre Unterhose wieder runtergezogen und sei mit seinem
Geschlechtsteil in ihres eingedrungen. Sie habe mehrmals «losses» und «hör auf»
gesagt. Nach 10 Minuten habe sie gemerkt, dass es keinen Sinn ergebe. Sie habe
dann nur noch geweint, weil es mega wehgetan habe. Irgendwann sei er fertig
gewesen. Sie könne nicht sagen wie lange, aber sie schätze sicher 20 Minuten.
Irgendwann sei er fertiggewesen, aufgestanden und gegangen, während sie noch
auf dem Boden gelegen sei. Später, als sie sich einigermassen vom Schock erholt
habe, sei sie zurück zur Party und habe es dort mit ihm ansprechen wollen. Sie
sei aber zuerst aufs WC, weil sie Schmerzen gehabt habe und geblutet habe. Sie
habe aber nicht ihre Periode gehabt. Sie habe nur noch geweint vor Schmerzen.
Als sie sich habe aufraffen können und den Berufungskläger gesucht habe, habe
ihr jemand gesagt, dass er bereits zur Strasse sei und nach Hause habe gehen
wollen. Dort habe sie ihn noch angetroffen, aber er und sein Kollege seien dann
in einen Uber eingestiegen und gegangen (Akten S. 321 f., 324).
Jeweils auf konkrete Nachfrage hin gab die Privatklägerin 1
an, sie habe das [...] mit dem Berufungskläger verlassen, weil er ihr gesagt
habe, dass er mit ihr reden wolle und sie davon ausgegangen sei, dass es ihm
schlecht gehe und er darüber reden wolle. Es sei dann aber gar nicht geredet
worden, es sei kein Wort gefallen. Es sei vor dem Vorfall nicht über Sex
gesprochen worden und ihr beim Verlassen des [...] auch nicht klargewesen, dass
es dort zum Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger kommen werde. Er habe im
Stehen seine Finger in ihre Vagina reingesteckt, was nicht lange gegangen sei.
Alle sexuellen Handlungen seien gegen ihren Willen gewesen, ausser das Küssen.
Sie habe dem Berufungskläger mehr als fünf Mal «Nein» gesagt. Er habe gar nicht
darauf reagiert. Sie habe auch «Stopp» gesagt und dass sie nicht wolle. Sie
habe sich nicht getraut, sich körperlich zu wehren, da sie Angst gehabt habe,
dass er gewalttätig werde. Sie habe schon von ein paar Schlägereien gehört, in
die er involviert gewesen sein solle. Kondom sei keines verwendet worden. Der
Berufungskläger sei in ihr zum Samenerguss gekommen. Sie sei nach dem
Geschlechtsverkehr noch 2-3 Minuten dagelegen und dann aufgestanden. Körperlich
hätten ihr Hinterkopf und Rücken für eine Woche extrem wehgemacht. Sie habe
überall Prellungen und blaue Flecken gehabt. Am Hinterkopf habe sie eine mega
Beule gehabt. Sie glaube, sie sei während des Vorfalls mit dem Hinterkopf immer
an einen Stein gekommen. Sie habe deswegen auch mega Kopfweh gehabt. Ihre
Vagina habe auch mega wehgetan, das Abwischen nach dem Aufs-WC-Gehen habe die
nächsten paar Tage wehgetan. Auf der Vagina, wo die Behaarung sei, habe es auch
wehgetan und sie sei auch mega blau und geschwollen gewesen. Einem Arzt habe
sie die Verletzungen nicht gezeigt, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Mutter
es mitbekommen würde, was wegen der Rechnungen und der Krankenkasse nicht
möglich gewesen sei. Sie habe eine gute Freundin, E____, gehabt, welche eine
Lehre als FaGE mache, der sie am nächsten Morgen via Facetime ihre Verletzungen
gezeigt habe. Diese habe ihr gesagt, dass dies Prellungen seien und sie diese
kühlen und mit Bepanthen behandeln solle. Diese Kollegin sei die beste Freundin
von F____. Die Privatklägerin 1 sei weder mit F____ noch mit E____ mehr
befreundet. F____ und der Berufungskläger würden sich schon sehr lange kennen und
F____ habe der Privatklägerin 1 gesagt, sie solle wegen des Vorfalls auf
keinen Fall zur Polizei, weil sie dem Berufungskläger das ganze Leben versauen
würde. F____ sei auch sauer auf die Privatklägerin 1 gewesen, weil sie es
ein, zwei weiteren Personen erzählt habe. Direkt nach dem Vorfall, nachdem die Privatklägerin 1
aufs WC sei, habe sie versucht mit einem sehr guten Kollegen von ihr und dem
Berufungskläger zu reden. Neben diesem sei aber noch ein Mädchen gestanden, das
zu ihr gesagt habe: «gäll, du bisch grad in Wald goh figge?», worüber sie sehr
erschrocken sei und deshalb weggerannt sei und noch mehr geheult habe, ohne mit
ihrem Kollegen darüber reden zu können. Dann habe sie sich entschlossen, direkt
den Berufungskläger aufzusuchen. Sie habe nur noch sehen können, wie er und
sein Kollege in ein Auto eingestiegen und davongefahren seien. Daraufhin sei
sie zusammengebrochen und habe das Ganze auch wirklich realisiert. Es seien
dann Kolleginnen und Kollegen gekommen, unter anderem F____. Die Privatklägerin 1
habe dieser erzählt, dass sie mit dem Berufungskläger Sex gehabt und dies nicht
gewollt habe. F____ habe ihr dann gesagt, dass der Berufungskläger halt so sei,
wenn er besoffen sei. Er habe F____ am selben Abend auch an den Arsch und die
Brüste gegriffen, was sie nicht okay gefunden habe. Der Berufungskläger habe
sehr besoffen gewirkt, er habe den Eindruck erweckt, «ein Ziel vor Augen» zu
haben, und ihr «das Gefühl gegeben, dass er jetzt mache, was er will». Sie habe
den Berufungskläger mega gemocht. Wäre dieser Vorfall nicht gewesen, hätte sich
auch etwas Romantisches entwickeln können; auch etwas Sexuelles wäre für sie
nicht ausgeschlossen gewesen. Aber das gebe ihm nicht das Recht, sich einfach
zu nehmen, was er wolle, wann und wo er es wolle. Daran, dass sie ihm – gemäss
WhatsApp-Chatverlauf – am Anfang, als er ihr den Slip heruntergezogen habe,
gesagt haben solle: «nid dusse- mir könne zu mir- abr nid do», könne sie sich
nicht erinnern, aber es könne sein, dass sie das gesagt habe. Es stimme aber
jedenfalls, dass sie – wie im WhatsApp-Chatverlauf geschildert – zum
Berufungskläger gesagt habe: «kumm mir mache bi mir deheim fertig», als sie auf
dem Boden gelegen seien. Da habe es ihr mega wehgemacht. Sie habe gewusst, wenn
sie sich noch mehr wehre, mache es noch mehr weh. Sie habe gewusst, wenn er
komme, oder wenn sie zu ihm sage, dass sie bei ihr weitermachen könnten, höre
es auf. Das seien für sie zu diesem Zeitpunkt die einzigen zwei Wege gewesen,
dass es aufhört. Daher habe sie ihm dort angeboten, sie könnten bei ihr
weitermachen, worauf er «aber nicht reingefallen» sei. Bedroht sei sie vom
Berufungskläger nicht worden, unterdrückt aber schon. Er habe sie am Boden
festgehalten, sie mit einer Hand auf ihrem Brustkorb nach unten gedrückt. Sie
hätte schreien und schlagen müssen, sich mehr körperlich wehren. Sie gebe auch sich
selbst ein wenig die Schuld, aber sie sei so im Schock gewesen. Auf konkrete
Nachfrage nach den Positionen beim Geschlechtsverkehr, gab die Privatklägerin 1
an, sie habe vieles ausgeblendet, es kämen aber immer wieder Bruchstücke
hervor. Am Boden habe es nur die eine Position gegeben. Sie habe aber vor 1-2
Monaten die Erinnerung wiederbekommen, wo sie sehe, dass sie auf dem Bänkli
sitze und er vor ihr stehe. Bei dieser Situation habe sie auch das Gefühl, dass
er in ihr gewesen sei, aber das könnten auch nur seine Finger gewesen sein (Akten
S. 323 ff.).
3.2.8.2
Berufungsverhandlung vom 18. November 2024
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November
2024.
wurde die Privatklägerin 1 nochmals zur Sache einvernommen. Hierbei
führte sie aus, nachdem sie mit ihren Freunden auch zum [...] gegangen sei,
habe der Berufungskläger sie ein bisschen später gefragt, ob sie wohin reden
gehen könnten. Das habe sie bejaht. Dann seien sie zusammen in einen Wald, der
bei dem [...] gewesen sei, ein bisschen abseits von den Leuten. Man habe diese noch
gehört, aber nicht mehr gesehen. Die Frage, ob es richtig sei, dass sie dann
auf einer Bank gesessen seien, bestätigte die Privatklägerin 1 und führte
sodann in freier Rede aus, es sei so ein Waldrand, ein Abhang gewesen. Sie
seien auf die Bank gesessen und hätten «eigentlich gar nicht geredet». Der
Berufungskläger habe angefangen, sie zu küssen, da habe sie auch noch
mitgemacht, denn das sei für sie ok gewesen. Der Berufungskläger habe dann aber
plötzlich seine Hose und seine Unterhose runtergezogen und dann ihren Kopf zu
seinem Geschlechtsteil herangedrückt, was sie aber nicht gewollt habe. Sie habe
dann ihren Kopf weggemacht, weg von seiner Hand. Sie sei aufgestanden und habe
gesagt, sie wolle zu den Leuten zurückgehen. Auf die Frage, ob sie gesagt habe,
der Berufungskläger solle aufhören oder was das solle, führte die Privatklägerin 1
aus, zu dem Zeitpunkt habe sie das noch nicht wirklich getan. Zum weiteren
Geschehen befragt, führte die Privatklägerin 1 dann wiederum in freier
Rede aus, der Berufungskläger sei dann auch aufgestanden und habe ihr Kleid ein
bisschen hochgezogen und ihre Unterhose heruntergezogen. Er sei dann sehr nah
mit seinem Körper an ihren gekommen, sodass sie sein Geschlechtsteil an sich
gespürt habe. Sie habe dann ihre Unterhose hochgezogen und zu dem Zeitpunkt
gesagt: «ich will nicht hier. Wir können von mir aus zu mir heimgehen, aber ich
möchte nicht hier». Er habe sie (ihre Unterhose) dann nochmals heruntergezogen
und die Privatklägerin 1 auf den Boden geschubst. Dann sei es mega schnell
gegangen, sie habe nicht reagieren können, er sei auf sie oben drauf und sei dann
vaginal eingedrungen. Die Frage, ob sie habe aufstehen können, verneinte die Privatklägerin 1.
Sie schilderte, der Berufungskläger habe sie «so auch ein bisschen auf der
Brust gehalten», wobei sie zur Untermalung ihre flache Hand auf ihre Brust
drückte. Sie glaube aber, dass sie «auch ein bisschen erstarrt» sei, es habe «einfach
auch mega wehgemacht». Und sie habe immer wieder gesagt, dass sie es jetzt hier
nicht wolle und dass sie doch zu ihr heimkönnten und dass sie zu den anderen
Leuten wolle. Dass sie zu ihr heimkönnten, hätte sie ihm gesagt, weil sie
gewollt habe, dass es aufhöre. Sie habe gedacht, dass das vielleicht
funktioniere. Zum Ablauf danach befragt führte die Privatklägerin 1 aus, er
sei zuerst gegangen. Sie sei zuerst zum WC, habe mit niemanden geredet. Sie
habe dort auf dem WC gesehen, dass sie am Geschlechtsteil geblutet habe, aber
nicht von der Periode. Auf dem WC sei sie «zuerst so ein bisschen
zusammengebrochen», dann sei sie raus und zurück zu den Leuten. Sie habe
versucht mit einem Kollegen zu reden. Dann habe sie mitbekommen, dass der
Berufungskläger mit einem Uber gegangen sei. Für sie sei das nicht fertig
gewesen, sie habe irgendwie etwas mit der Situation machen müssen. Sie haben
den Berufungskläger konfrontieren wollen und sei ihm nach. Sie habe es nicht so
stehenlassen können. Sie habe ihn aber nicht mehr erwischt, er sei mit einem
Kollegen in einem Uber gegangen. Dann sei sie vor dem Spielplatz auf der
Strasse zusammengebrochen. Ihre enge Freundin sei ihr nachgelaufen und habe sie
auf der Strasse auch so gefunden und von der Strasse runterbefördert, auf das
Trottoir. Es seien noch ein paar andere Freunde dazugekommen, sie seien zu
fünft gewesen. Die Privatklägerin 1 sei dann auf dem Trottoir etwa 2-3
Stunden gelegen und habe geheult. Am nächsten Tag im WhatsApp habe sie eine
Entschuldigung vom Berufungskläger gewollt oder dass er zugebe, dass das
passiert sei. Aber das habe sie nicht bekommen. Dann habe sie es einfach
versucht zu vergessen, zu verdrängen. Ein paar Monate später sei sie von der
Polizei kontaktiert worden. Sie sei von der Opferhilfe in eine Traumatherapie
geschickt worden, die sie jetzt im Sommer beendet habe (Verhandlungsprotokoll
2.
Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 335 ff.).
3.2.9
Aussagen
des Berufungsklägers
3.2.9.1
Einvernahme vom 9. September 2021
Der Berufungskläger äusserte sich am 9. September 2021 im
Rahmen der vornehmlich betreffend Anklagefall 3 zum Nachteil der Privatklägerin 2
(siehe unten E. 3.3) durchgeführten Einvernahme erstmals zum Vorfall mit
der Privatklägerin 1 und zwar auf die Frage hin, ob er bereits einmal mit
ähnlichen Vorwürfen konfrontiert worden sei. Der Berufungskläger gab hierauf zu
Protokoll, er habe sich mit «einer B____» (der Privatklägerin 1) an einer
Party befunden. Diese habe Gefallen an ihm gefunden und sei die ganze Zeit zu
ihm gekommen. Dann hätten sie hinten Geschlechtsverkehr gehabt. Danach sei er
sofort nach Hause. Später habe sie behauptet, dass es gegen ihren Willen gewesen
sei, obwohl sie direkt nach dem Geschlechtsverkehr total happy zu ihren
Kolleginnen gegangen sei. Dort sei sie glücklich gewesen, dass er mit ihr
Geschlechtsverkehr gehabt habe und habe danach auch gewollt, dass er bei ihr
schlafe. Konfrontiert mit dem WhatsApp-Chatverlauf mit der Privatklägerin 1
vom 6. Jui 2021 gab der Berufungskläger an, er könne beweisen, dass das
nicht stimme. Er habe «10 Zeugen». Die Privatklägerin 1 sei zu F____
gegangen und habe ihr mit einem Lächeln gesagt, dass sie mit dem
Berufungskläger Geschlechtsverkehr gehabt habe und er heute bei ihr schlafe. Erst
als er einfach habe heimgehen wollen, habe sie angefangen zu heulen und habe ihm
vor dem Einsteigen ins Taxi noch gesagt, er solle bei ihr zuhause schlafen. Das
hätten alle gesehen. Zur Frage, weshalb die Privatklägerin 1 ihm so etwas
vorhalten solle, führte der Berufungskläger aus: «Weil ich mit ihr
Geschlechtsverkehr hatte und danach einfach gegangen bin». Dort (am Ort des
Geschlechtsverkehrs) habe es übrigens gar kein Bänkli (Akten S. 306 ff.).
3.2.9.2
Einvernahme vom 4. April 2022
Anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2022, welche in
Anwesenheit der Privatklägerin 1, deren Rechtsvertreterin sowie der
Verteidigung stattfand, wurde der Berufungskläger eingehend zum Vorfall mit der
Privatklägerin 1 befragt. Auf den Vorhalt, er werde beschuldigt, in der
Nacht vom 5. Juni 2021 auf den 6. Juni 2021 beim [...] die Privatklägerin 1
sexuell genötigt und sie eventuell vergewaltigt zu haben, erwiderte der
Berufungskläger: «Nein, das stimmt so nicht». Sie seien sich auch bereits
vorher nähergekommen. Irgendwann sei er an dieser Party gewesen, die Privatklägerin 1
sei auch gekommen. Irgendwann seien sie beide nach hinten gegangen. Dort hätten
sie Geschlechtsverkehr gehabt. Danach habe sie auch gewollt, dass er bei ihr
übernachte. Als er das nicht gewollt habe und in ein Uber habe einsteigen
wollen, habe sie versucht, ihn zu halten (Akten S. 379). Auf spätere Nachfrage,
weshalb er nicht zu ihr habe gehen wollen, gab der Berufungskläger an, seine
Kollegen hätten nicht mitkommen können und er habe nicht alleine zu ihr
gewollt. Er habe es nicht gerne, wenn er einfach in einem fremden Bett
aufwache, er fühle sich dann dort nicht wohl (Akten S. 402). Nochmals
detailliert zum inkriminierten Vorfall befragt, schilderte der Berufungskläger,
sie seien nach hinten gegangen, wo es ein «Pärkli» habe. Sie hätten dann dort
«rumgemacht». Dann seien sie zusammen auf den Boden und hätten dort zusammen
Geschlechtsverkehr gehabt. Sie seien danach zusammen nach vorne gegangen und
hätten dort noch geredet. Die Privatklägerin 1 sei dann zu einer Kollegin
oder einem Kollegen und er selbst sei zu einem Kollegen gegangen. Auf die
Frage, wessen Idee es gewesen sei, in den Park zu gehen, erwiderte der
Berufungskläger, er könne sich nicht erinnern, nehme aber schon an, dass es
seine gewesen sei. Auf die Frage, weshalb er mit der Privatklägerin 1 zum Park
gewollt habe, gab der Berufungskläger an: «Für den Geschlechtsverkehr. Sie hat
sich ja auch den ganzen Abend an mich rangemacht». Sie sei zu ihm gekommen,
habe sich neben ihn gesetzt auf dem «Bänkli» und ihre Hand auf sein Bein
gemacht (Akten S. 380 ff.). Die an der Einvernahme teilnehmende Privatklägerin 1
äusserte am Ende der Einvernahme hierzu, dass sie zu ihm gegangen sei, weil sie
ihm habe helfen wollen, und ihm noch Wasser angeboten habe, worauf der
Berufungskläger erwiderte, dass er sich nicht ganz daran erinnere und das schon
sein könne (Akten S. 403).
Des Weiteren gab der Berufungskläger im Verlauf der
Einvernahme auf die Frage, ob er die Privatklägerin 1 gefragt habe, ob sie
mit ihm Geschlechtsverkehr haben wolle, an, dass er sie nicht gefragt habe. Sie
hätten rumgemacht und seien dann zusammen zu Boden gegangen. Dort habe er sie
gefingert und dann hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Auf den Hinweis hin,
dass die Privatklägerin 1 angegeben habe, es sei die Idee des
Berufungsklägers gewesen, in den Park zu gehen, weil er angeblich mit ihr habe
reden wollen, erwiderte der Berufungskläger, dass er sich an so etwas nicht
erinnere. Jeweils auf Frage hin sagte der Berufungskläger sodann aus, es sei
ihm nicht klar gewesen, dass es dort zu Geschlechtsverkehr kommen werde, aber
er habe es sich denken können. Auch die Privatklägerin 1 habe es gewusst,
denn sie habe sich an ihn rangemacht und dann seien sie zusammen in einen Park
gelaufen. Die Privatklägerin 1 habe ihn mehrmals, vor und nach dem
Geschlechtsverkehr gefragt, ob er noch zu ihr gehe. Die Initiative zum
Geschlechtsverkehr habe er ergriffen, indem er sie gefingert habe. Er könne
sich nicht mehr erinnern, ob sie dabei gestanden oder gesessen seien. Sie
hätten dort rumgemacht, dann habe er sie gefingert, dann seien sie zusammen auf
den Boden gegangen und hätten zusammen Geschlechtsverkehr gehabt. Die Privatklägerin 1
habe mitgemacht. Sie habe ihre Arme um ihn gehabt und sie hätten sich
währenddessen geküsst. Die Idee auf den Boden zu gehen sei seine gewesen, nehme
er an. Er habe gesagt: «komm wir legen uns hier auf den Boden». Sie habe dann
dort auch – vor dem Geschlechtsverkehr – gesagt, ob sie nicht lieber zu ihr
nach Hause gehen wollten. Er habe dann gesagt, dass er nicht wisse, ob er noch
zu ihr könne, deshalb hätten sie es dort gemacht. Über Schmerzen hätte die Privatklägerin 1
an dem Abend nicht geklagt. Der Geschlechtsverkehr sei nicht lange gegangen.
Als sie zusammen wieder zurückgegangen seien, sei sie glücklich gewesen und
habe gelächelt. Er habe zum Geschlechtsverkehr seine Trainerhosen selbst
runtergelassen und dann ihr Kleid ein wenig raufgezogen. Ein Kondom habe er
nicht verwendet. Er glaube, er sei zum Orgasmus gekommen. Auf die Frage, ob er
keine Angst vor einer Schwangerschaft oder Geschlechtskrankheiten gehabt habe,
gab der Berufungskläger an, er habe schon rausgezogen und die Gefahr von
Geschlechtskrankheiten sei ihm nicht so bewusst gewesen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin 1
im Wald jemals gesagt oder angedeutet habe, die sexuellen Handlungen nicht zu
wollen, erwiderte der Berufungskläger: «Nein». Später nochmals dazu befragt,
wie man sich das Fingern vorzustellen habe, gab der Berufungskläger an, sie
seien gesessen, das sei während dem Sitzen gewesen. Er sei mit seinen Fingern
auch in ihre Vagina eingedrungen. Er erinnere sich nicht daran, wer ihr die
Unterhosen ausgezogen habe (Akten S. 383 ff.).
Auf den Vorhalt, er habe den Kopf der Privatklägerin 1
gegen sein entblösstes Geschlechtsteil gedrückt, erwiderte er, so etwas sei gar
nie passiert. Auch die weiteren konkreten Vorhalte gemäss den Aussagen der Privatklägerin 1
bestritt der Berufungskläger. So gab er an, sich nicht daran zu erinnern, dass
er ihre Unterhosen runtergezogen habe. Ebenso wenig, dass es eine Situation
gegeben hatte, wo die Privatklägerin 1 habe weglaufen wollen. Er habe sie
auch nicht an den Schultern gepackt und zu Boden geschubst. Sie habe auch nie
gesagt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle und dass er aufhören solle
oder so. Sie habe ihm nichts gesagt und auch nicht gezeigt, dass sie nicht
wolle. Sie habe auch nicht geweint. Er habe sie auch nicht mit den Händen gegen
ihren Brustkorb gedrückt. Verletzungen bei ihr habe er nicht gesehen. Auf die
Frage, weshalb ihm die Privatklägerin 1 diese Vorwürfe mache, erwiderte
der Berufungskläger, er glaube, dass es daran liege, dass er einfach
weggegangen sei und es nur für einmal gewesen sei. Die Privatklägerin 1
sei nach dem Geschlechtsverkehr richtig glücklich gewesen und als er weggewollt
habe, habe es ein Drama gegeben (Akten S. 393 ff.).
Konfrontiert mit einer Aussage des Berufungsklägers im
WhatsApp-Chat gegenüber H____ (H____: «Die schriebt mir so mini pussy tued weh
[lachendes Emoji]». A____: «weish wieso» «will die will blüemli sex» «ich ha
aber harte gmacht [lachendes Smiley]»), erwiderte der Berufungskläger, das sei
einfach als Witz und nicht ernst gemeint gewesen. Der Witz daran sei gewesen,
dass es ihr wehgemacht habe; Blüemlisex sei ja langsam. Dazu befragt, ob er
harten Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt habe, erwiderte er wiederum,
nein, das sei ganz normaler Geschlechtsverkehr gewesen. Auf Vorhalt, er mache
sich über die Schmerzen der Privatklägerin 1 lustig, fragte der
Berufungskläger zurück, weshalb ihn Schmerzen interessieren sollten, wenn es nicht
so passiert sei. Auf Frage, was der Unterschied zwischen «Blüemlisex» und
«hartem Sex» sei, erwiderte der Berufungskläger, Blüemlisex sei langsam und
weich, also übertrieben. Harter Sex sei normaler Sex, also ein wenig schneller
(Akten S. 400 ff.).
3.2.9.3
Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2022
In seiner Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2022 wurde der
Berufungskläger in Anwesenheit seiner Verteidigung erneut kurz zum Anklagefall
2.
befragt. Auch hier räumte er den Geschlechtsverkehr ein, blieb aber dabei,
das sei keine Vergewaltigung gewesen. Als Grund für eine Falschbelastung
seitens der Privatklägerin 1 nannte der Berufungskläger erneut, er denke,
dass sie beleidigt gewesen sei, dass nichts Ernstes aus ihnen geworden sei. Sie
habe sich benutzt gefühlt. Sie habe ihn auch nicht mal gehen lassen wollen
(Akten S. 183 f.).
3.2.9.4
Hauptverhandlung vor Jugendgericht vom 16. Oktober 2023
Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Jugendgericht vom
16.
Oktober 2023 bekräftigte der Berufungskläger, dass alles freiwillig
passiert sei. Jeweils auf konkrete Nachfrage hin führte er aus, er habe ab dann
mit sexuellem Kontakt gerechnet, als sie sich geküsst hätten. Als sie nach
hinten gegangen seien, habe er sicher schon im Hinterkopf gehabt, dass etwas
laufen könne, denn sie seien davor zusammengelegen, es sei gut gelaufen, sie
sei extra seinetwegen gekommen. Die Initiative zum sexuellen Kontakt sei von
ihm ausgegangen. Die Privatklägerin 1 habe gesagt, dass es besser sei, wenn
sie es zuhause machen würden, so habe er das schon im Kopf. Er habe aber nicht
alleine zu ihr gewollt. Sie hätten dann herumgemacht, sich geküsst und berührt,
er sei sich nicht sicher, aber er nehme an, «gefingert und so und dann
Geschlechtsverkehr». Wo genau sie sich berührt hätten, könne er nicht mehr
genau sagen. Der Sex sei ohne Kondom gewesen, er habe keins dabeigehabt und das
sei «auch nicht angenehm». Er habe die Privatklägerin 1 nicht schwängern
wollen. Er habe sie nicht gefragt, ob mit oder ohne, sie habe aber nichts dazu
gesagt. Er wisse, dass er keine Krankheiten habe und nehme einfach mal an, dass
sie auch keine Krankheit gehabt habe; wenn man eine Krankheit habe, würde man
ja von sich aus was sagen. Befragt zu einem möglichen Falschbezichtigungsmotiv
der Privatklägerin 1 führte der Berufungskläger aus, es habe sie
vielleicht gestört, dass er dann aufgestanden und gegangen sei und sich nicht
mehr für sie interessiert habe. Sie sei dann auch zum Uber gerannt und habe
geschrien, dass er bei ihr schlafen solle. Gezeigt, dass sie mitmachen wolle,
habe sie, indem sie sich «geküsst und herumgemacht» hätten. Er habe sie nicht
direkt gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle. Auf die Frage, ob er sie nach
hinten (d.h. in den Park) genommen habe, damit sie nicht zu ihr nach Hause
gehen mussten, erwiderte der Berufungskläger: «Ja, kann man so sagen». Er habe
sich nicht an ihren Wunsch, zu ihr zu gehen, angepasst, weil er sie ja nicht
mal richtig gekannt habe, das sei unangenehm. Auch am nächsten Tag alleine von
dort verkatert nach Hause zu gehen, das mache er nicht gerne. Auf die Frage, ob
er sie habe überzeugen müssen, mitzumachen, erwiderte der Berufungskläger, sich
nicht mehr daran zu erinnern. Er könne sich auch nicht mehr an die dort
geführten Gespräche erinnern. Die Privatklägerin 1 habe aber keine
Handlungen oder Stellungen von sich aus vorgeschlagen, das sei von ihm
gekommen. Ein Stopp oder ähnliches habe er nie gehört; das hätte er schon
mitbekommen, egal wie viel er getrunken habe. Auf die Frage, wie er sich die
Verletzungen bei der Privatklägerin 1 erkläre, führte er aus, er habe
keine Ahnung, er habe die Verletzungen nicht gesehen, keiner habe die
Verletzungen gesehen. Auf Vorhalt, die Verletzungen seien bestätigt worden, gab
er an: «Ok. Ja, wir waren auch auf dem Boden». Grob sei es aus seiner Sicht
nicht zugegangen, sondern ganz normal. An ein «Hör uff und loss es» seitens der
Privatklägerin 1 erinnere er sich nicht. Er erinnere sich einfach daran,
dass sie gesagt habe, ob sie nicht zuhause weitermachen wollten. Das habe die Privatklägerin 1
aber nicht so gesagt, als ob sie hätte aufhören wollen. Ob die Privatklägerin 1
die Pille nehme, sei nie Thema gewesen an jenem Abend. Auf die Frage, warum sie
auf den Boden gewechselt und nicht die Bank gewählt hätten, meinte der
Berufungskläger, sich nicht ganz an diesen Wechsel erinnern zu können. Sie
seien dort gestanden und seien auf den Boden gegangen. Für ihn sei das kein
Problem, er könne ja nicht wissen, wenn jemand anderes Schmerzen habe
(Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 3 ff.; das Verhandlungsprotokoll der
1.
Instanz wurde vom Jugendgericht unpaginiert nach der Aktenseite 946
eingeordnet und wird daher mit der jeweiligen Seitenzahl des Protokolls
angegeben).
3.2.9.5
Berufungsverhandlung vom 18. November 2024
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November
2024.
wurde der Berufungskläger nochmals zur Sache angehört. Er räumte ein, das
sei «plus minus schon so» gewesen, dass er gesagt habe, ihm gehe es nicht gut
und dann seien die anderen alle gekommen. Genau wisse er es nicht mehr. Danach
seien sie nach hinten gelaufen. «Das mit dem Kopf drücken und so» stimme nicht.
Als sie wieder nach vorne gelaufen seien, sei die Privatklägerin 1
glücklich gewesen. Als er gegangen sei, sei sie ihm immer noch hinterher und
habe gewollt, dass er zu ihr heimgehe. Da seien auch andere Leute gewesen. Konfrontiert
mit der Aussage der Privatklägerin 1, sie sei ihm nicht grundsätzlich
abgeneigt gewesen, aber habe es einfach nicht so gewollt, wie das abgelaufen
sei, und sich auch dagegen gewehrt, gab der Berufungskläger an, hätte er «ja
mit ihr ficken wollen», hätte er «ja einfach warten können und zu ihr
heimgehen». Jeweils auf Frage, gab der Berufungskläger weiter an, man könne es
sich sicher schöner vorstellen als dort draussen, aber das heisse nicht, man
sei voll dagegen. Hätte er das Gefühl von ihr übermittelt bekommen, dass sie es
nicht wolle, hätte er das nicht gemacht. Dass er «das mit dem Kopf» nicht
gemacht habe wisse er, weil das etwas sei, was man einfach nicht mache, das
wäre ja dann eine Vergewaltigung gewesen. Dass die Privatklägerin 1 gesagt
habe, dass sie das nicht wolle, habe er nicht mitbekommen. Sie habe irgend so
etwas gesagt wie. «Wollen wir es nicht lieber daheim machen, fertigmachen». Er
wisse nicht, ob vor, nach oder während dem Sex. Danach seien sie direkt danach
aufgestanden und gegangen. Auf die Frage, wie er gemerkt habe, dass die Privatklägerin 1
Sex gewollt habe, erwiderte der Berufungskläger, indem sie «rumgemacht» hätten,
sie seien ja zusammen dort runtergelaufen. Er habe sie nicht an den Boden
geworfen oder so. Auf die Frage, wie er es dann gemacht habe, gab er an: «Keine
Ahnung, ich kann nur sagen, dass ich sie nicht gepackt und nicht auf den Boden
geworfen habe. An das erinnere ich mich. Also ich weiss, dass ich so etwas
nicht machen würde». Sex habe er dann «irgendwie dort auf dem Boden» mit ihr
gehabt. Auf die Frage, wie es von der Bank zum Boden gekommen sei, gab er an,
sich an keine Bank erinnern zu können. Es könne aber schon sein. Er glaube, das
sei eine Schaukel gewesen. Wie die Privatklägerin 1 auf den Boden gekommen
sei und wie das mit dem Ausziehen abgelaufen sei, wisse er nicht mehr zu 100%.
Während sie «so rumgemacht» hätten, seien sie «zu Boden gegangen». Die Frage,
ob es ein Vorspiel gegeben habe, bejahte er und präzisierte: «das Küssen und
so». Weh gemacht habe der Sex nicht, es sei einfach unangenehm gewesen wegen
dem Boden. Verhütung sei kein Thema gewesen, sie hätten nicht darüber geredet (Akten
Schlussfaszikel S. 341 ff.).
3.2.10
Weitere
Beweismittel und Indizien
3.2.10.1
Fotodokumentation [...] (Tatort)
Bei den Akten liegt auch eine Aktennotiz mit
Fotodokumentationen vom [...] (Tatort, Akten S. 419 ff.). Auf diesen Fotos
sind mehrere Sitzgelegenheiten, insbesondere auch zwei Sitzbänke beim besagten
«Pärkli» bzw. «Wäldli» und Spielplatz zu sehen (Akten S. 426 ff.). Auf den
Fotos ist auch ersichtlich, dass der Boden bei der Sitzgelegenheit
bzw. beim Spielplatz mit Holzschnipseln (wie sie an Spielplätzen häufig zu
sehen sind) ausgelegt ist, aber auch immer wieder faustgrosse Steine auf dem
Boden liegen (Akten S. 419, 429). Das Gelände erweist sich ausserdem an
verschiedenen Stellen als hügelig bzw. abschüssig (Akten S. 430 ff.).
3.2.10.2
Chatverlauf zwischen der Privatklägerin 1 und H____ vom 6. Juni 2021
In den Akten findet sich weiter der Verlauf eines WhatsApp-Chatgesprächs
zwischen der Privatklägerin 1 und H____ vom 6. Juni 2021 zwischen 12:27
und 13:02 Uhr. Darin beschreibt die Privatklägerin 1, sie habe mega
viele Verletzungen vom Verhalten des Berufungsklägers. H____ warnt sie hierauf,
sie solle schauen, was sie sage, weil so etwas einem Typen grosse Probleme
bringen könne. Sie solle nochmals überlegen, ob es wirklich so gewesen sei,
dass sie nicht gewollt habe und der Berufungskläger es trotzdem gemacht habe.
Die Privatklägerin erwidert hierauf unter anderem: «checksch ich weiss ich bin
selber schuld und hät besser könne reagiere […] ich will nid dass er problem
bekunnt aber ich will dass er weiss dass es nid oke gsi isch & weisch mir
isch klar wenn ich gschraue hât [sic] oder ihn weggschupft hät er scho
ufghört denk ich». Auf Frage von H____, ob sie Nein gesagt habe, gibt die Privatklägerin 1
an: «ja & hand weggmacht». Verletzungen habe sie am Rücken, weil er sie auf
den Boden geschubst habe, und im Schambereich («mini pussy het blaui flecke
& isch gschwulle & rot»). Auf die Frage, weshalb der Berufungskläger
sie geschubst habe, führte die Privatklägerin 1 aus, sie hätten auf einem
«Bänkli» angefangen und der Berufungskläger habe gewollt, dass sie sich
hinlege. Er habe sie dann an den Boden geschubst und sie sei wahrscheinlich auf
Steine gefallen. Auf Frage, was sie schlimm gefunden habe, stellte die Privatklägerin 1
nochmals klar, dass sie nicht gewollt und dem Berufungskläger das gesagt habe,
woraufhin er trotzdem weitergemacht habe. Wenn eine Frau nicht wolle, werde sie
nicht feucht und dann mache es mega weh. Sie habe jetzt mega Schmerzen und
könne fast nicht sitzen (Akten S. 412 ff.).
3.2.10.3
Chatverlauf zwischen dem Berufungskläger und H____ vom 6. Juni 2021
Die Akten enthalten auch den Verlauf eines
WhatsApp-Chatgesprächs zwischen H____ und dem Berufungskläger vom 6. Juni 2021,
unter anderem zwischen 13:03 und 14:02 Uhr. Darin spricht H____ – offensichtlich
direkt nach seinem Chatgespräch mit der Privatklägerin 1 – den
Berufungskläger darauf an, ob er denn immer «so grob» zu Frauen sein müsse und
ob es zutreffe, dass er die Privatklägerin 1 von der Sitzbank gestossen
habe, damit er sie am Boden «ficken» könne, was vom Berufungskläger verneint
wird. H____ sendet dem Berufungskläger sodann Screenshots von seinem
WhatsApp-Chatgespräch mit der Privatklägerin 1, worauf der Berufungskläger
mit «die hurre» antwortet und ausführt, alles was sie zu ihm gesagt habe, sei
gewesen, ob sie nicht lieber bei ihr zuhause wollen würden, er solle bei ihr
schlafen «und so» (Akten S. 293 ff.). Später am Abend des 6. Juni
2021, um 19:10 Uhr, schreibt H____ den Berufungskläger erneut an, er müsse
mit ihm reden. Der Berufungskläger antwortet hierauf, er habe keinen Bock mehr,
über die Privatklägerin 1 zu reden, worauf H____ antwortet: «Haha nei die
isch mir doch ego». H____ führt dennoch weiter aus, die Privatklägerin 1
würde ihm schreiben, ihre «Pussy» täte weh, wobei er dem ein lachendes Emoji
beifügt. Hierauf erwidert der Berufungskläger: «weish wieso» «will die will
blüemli sex» «ich ha aber harte gmacht» «[lachendes Emoji]» (Akten S. 406
ff.).
3.2.10.4
Chatverlauf zwischen der Privatklägerin 1 und dem Berufungskläger vom
6.
Juni 2021
In den Akten befindet sich sodann der Verlauf eines
WhatsApp-Chatgesprächs zwischen der Privatklägerin 1 und dem
Berufungskläger vom 6. Juni 2021 zwischen 13:07 und 13:24 Uhr sowie zwischen
16:18 und 17:11 Uhr. Darin stellt der Berufungskläger die Privatklägerin 1
zur Rede, was sie für einen «Scheiss» herumerzähle, sie habe ja sogar zu ihm
gesagt, dass er zu ihr kommen solle. Hierauf erwidert die Privatklägerin 1,
das sei vorher gewesen und dass das nicht heisse, dass sie «ficken» wolle. Der
Berufungskläger hält der Privatklägerin 1 hierauf vor, sie versuche die
Wahrheit zu verbiegen, worauf sie ausführt, er solle bitte nochmal überlegen,
er habe ihr ganz am Anfang ihren Slip ausgezogen, sie habe ihn wieder angezogen
und gesagt, «nid dusse mir könne zu mir aber nid do […] nid dört und nid so».
Und als sie auf dem Boden gelegen sei, habe sie die ganze Zeit gesagt, sie
wolle zurückgehen. Hierauf erwidert der Berufungskläger, sie habe gesagt: «kumm
in mir denn könne mir go», worauf wiederum die Privatklägerin 1 ausführt:
«ich ha jo [g]seit kumm mir mache bi mir deheim fertig dass du ufhörsch &
du hesch gseit nei bi dir mache mir denn 2. Rundi & ich ha wele dass du
kunnsch damits denn verbi isch». Sodann räumt die Privatklägerin 1 ein,
sie hätte deutlicher sein können, das sei auch ihr Fehler, aber es gehe ihr um
das Prinzip. Der Berufungskläger schreibt hierauf, sie sei einfach wütend, dass
sie «gebumst» hätten und er gegangen sei. Die Privatklägerin 1 erwidert, sie
sei danach heulend zum WC gerannt, weil sie solche Schmerzen gehabt habe. Sie
rede nicht vom Rücken, der sei zwar blau, aber davon rede sie nicht. Dies nimmt
der Berufungskläger mit einem «aha» zur Kenntnis. Nach einigen Stunden
Funkstille schreibt die Privatklägerin 1, sie wolle nicht, dass es ein
Drama gäbe oder der Berufungskläger Probleme bekomme. Sie habe einfach gewollt,
dass er wisse, dass sie es nicht okay gefunden habe, auch wenn es für ihn nicht
so rübergekommen sei. Aber sie würde das jetzt gern hinter sich lassen. Sie
würde einfach gern eine Entschuldigung von ihm hören. Der Berufungskläger fragt
hierauf, wofür er sich entschuldigen solle, sie solle sich entschuldigen, dass
sie «Scheisse» erzähle, worauf die Privatklägerin 1 wiederum resumiert:
«kei lust uf diskussione, löhn mirs eifach, finds eifach sehr unrief und unkorrekt
vo dir» (Akten S. 272 ff.).
3.2.10.5
Einvernahme der Zeugin E____ vom 3. Februar 2022
E____ gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 3. Februar
2022, welche in Anwesenheit der Verteidigung stattfand, an, sie selbst sei nicht
an der Party anwesend gewesen. Die Privatklägerin 1 habe sie am nächsten
Tag aber per Face-Time angerufen, eventuell habe sie ihr vorher auch über diese
Sache geschrieben. E____ gab jeweils auf offene Fragen zu diesem Video-Call in
freier Rede wieder, die Privatklägerin 1 habe ihr erzählt, dass sie mit
dem Berufungskläger Sex im Wald gehabt habe. Er sei aber dort sehr grob zu ihr
gewesen und sie habe sich auch nicht wohl gefühlt. Sie glaube, die Privatklägerin 1
habe erzählt, der Berufungskläger habe sie gepackt, umgedreht und geschubst und
sei dann einfach in sie reingegangen und habe sie auch festgehalten. Sie habe
sich nicht wehren können. Sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle, was er
aber nicht gemacht habe. Als er fertig gewesen sei, habe er ihr gar nicht
geholfen, aufzustehen, sondern sei einfach zurückgegangen. Die Privatklägerin 1
solle Schmerzen gehabt haben wegen der Steine. Sie habe ihr (E____) dann blaue
Flecken gezeigt; letztere glaube, dass diese am Rücken und an den Beinen
gewesen seien, wisse aber nicht mehr genau, wo. Es seien keine offenen Wunden
gewesen. Das ganze solle am Boden oder auf einem Bänkli passiert sein. Die Privatklägerin 1
habe ihr erzählt, wie schlimm es für sie gewesen sei und dass sie nicht gewollt
habe. Sie habe auch viel geweint und keiner habe ihr helfen wollen, sondern
alle hätten nach Hause gewollt. Niemand habe sie so richtig ernstgenommen. Befragt
auf ihr eigenes Verhältnis zur Privatklägerin 1 gab E____ an, vor dem
Vorfall seien sie sehr gut befreundet gewesen, eine gute Kollegin von E____, F____,
sei da auch dabei gewesen. Die Privatklägerin 1 und F____ hätten dann aber
immer wieder Streit gehabt und so sei es auseinander. Die Privatklägerin 1
sei schon immer unschlüssig gewesen, ob sie wegen des Vorfalls mit dem
Berufungskläger zur Polizei gehen solle oder nicht und habe E____ mehrmals nach
ihrer Meinung gefragt. Sie habe der Privatklägerin 1 gesagt, dass sie das
selber wissen müsse. Zum Berufungskläger stehe E____ noch in gutem Kontakt. F____
habe ihr (E____) zum Vorfall etwas komplett anderes erzählt als die Privatklägerin 1,
wobei die beiden schon dort ein komisches Verhältnis gehabt hätten (Akten
S. 340 ff.).
3.2.10.6
Einvernahme der Zeugin F____ vom 16. Februar 2022
Am 16. Februar 2022 wurde F____ in Anwesenheit der
Verteidigung sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 als Zeugin
einvernommen. Sie führte in freier Rede aus, irgendwann seien der
Berufungskläger und die Privatklägerin 1 weggegangen, sie habe die beiden
dann nicht mehr gesehen. Die Privatklägerin 1 sei bei ihrer Rückkehr zu
ihr (F____) gekommen und habe ihr gesagt, dass sie mit dem Berufungskläger
geschlafen habe und es «mega toll» gewesen sei. Später, im Aussenbereich, seien
der Berufungskläger, die Privatklägerin 1, F____ und ein paar andere
gesessen. Die Privatklägerin 1 habe gewollt, dass der Berufungskläger und H____
zu ihr gehen. Der Berufungskläger habe zur Privatklägerin 1 gesagt, dass
er lieber nach Hause wolle. Sie (F____) habe dem Berufungskläger also ein Uber
bestellt und ihn dorthin begleitet. Sie sei dann zurück zum [...] und dann
weiter zur Strasse, wo sie die Privatklägerin 1, G____ und H____ gesehen
habe. Die Privatklägerin 1 sei bei H____ angelehnt gewesen und habe
geheult. Auf Frage, was passiert sei, habe die Privatklägerin 1 ihr
gesagt, dass sie das mit dem Berufungskläger gar nicht gewollt habe. Sie (F____)
habe es gar nicht glauben können und gefragt, weshalb die Privatklägerin 1
ihr dies nicht von Anfang an erzählt habe und weshalb sie zuerst noch gewollt
habe, dass der Berufungskläger zu ihr nach Hause wolle. Die Privatklägerin 1
habe keine richtigen Antworten geben können. Befragt zu ihrem Verhältnis zur Privatklägerin 1,
führte F____ aus, sie hätte nach dem Sommer den Kontakt zu dieser abgebrochen,
weil Sachen über sie (F____) gesagt worden seien und die Privatklägerin 1
gelogen habe. Auf Frage bestätigte sie, dass sie von der Privatklägerin 1
wegen einer Geldschuld betrieben worden sei. F____ werde ihr diese abbezahlen,
sobald sie ihren Lohn bekomme. Zum Berufungskläger habe sie ein gutes
Verhältnis und in der Woche vor der Einvernahme den letzten Kontakt gehabt.
Ohne hierzu befragt worden zu sein, führte F____ sodann aus, einen Abend oder
eine Woche vor dem Vorfall hätten ein paar Freunde, darunter sie, die Privatklägerin 1
und der Berufungskläger sich getroffen, wobei die Privatklägerin 1 und der
Berufungskläger zusammen in einem Bett gewesen und Arm in Arm zusammen
geschlafen hätten. Er hätte sie am Arm gestreichelt und sie hätte gesagt, dass
sie es auch mega schön gefunden habe. Die Privatklägerin 1 habe dann an
dieser Party eine Woche später wegen dem Berufungskläger unbedingt auch
mitkommen wollen. Jeweils auf Frage gab F____ weiter an, der Berufungskläger
und die Privatklägerin 1 seien für etwa 20 Minuten oder weniger
verschwunden gewesen. Als sie zurückgekommen seien, habe F____ erst nur die Privatklägerin 1
gesehen, den Berufungskläger habe sie erst etwa 10 Minuten später gesehen. Die Privatklägerin 1
habe, als sie ihr erzählt habe, dass der Sex mit dem Berufungskläger mega toll
gewesen sei, noch gefragt, ob es schlimm sei, dass sie mit ihm Sex gehabt habe
wegen des Freundeskreises, woraufhin F____ ihr gesagt habe, es sei alles gut.
Als der Berufungskläger zur Privatklägerin 1 gesagt habe, dass er nicht
mehr mit zu ihr komme, sei von der Privatklägerin 1 «ein komischer Blick»
gekommen. Beim WC sei die Privatklägerin 1 recht fröhlich gewesen, weil
sie es toll gefunden habe; ihre Augen hätten richtig gestrahlt. Dann bei der
Strasse habe sie geheult. Es habe gewechselt, als der Berufungskläger gegangen
sei. Sie (F____) habe der Privatklägerin 1 gesagt, dass man mit solchen Aussagen
«jemand[en] in die Scheisse ziehen» könne und dass sie dies mit dem
Berufungskläger klären solle. Die Behauptung der Privatklägerin 1, F____
habe ihr gesagt, sie solle keine Anzeige machen, dementierte sie aber (Akten
S. 349 ff.).
3.2.10.7
Einvernahme der Zeugin G____ vom 10. März 2022
Am 10. März 2022 wurde schliesslich G____ – in Anwesenheit
der Verteidigung sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 – als
Zeugin einvernommen. Zum Vorfall befragt, gab sie an, auch an dieser Party
gewesen zu sein. Sie seien eigentlich dorthin gegangen, weil der
Berufungskläger gesagt habe, es gehe ihm nicht gut, er brauche Hilfe. Die
Zeugin, die Privatklägerin 1, F____ und eine weitere Person seien dann
dorthin. Als sie dort gewesen seien, sei die Privatklägerin 1 mit dem
Berufungskläger weg. Die Privatklägerin 1 sei dann zurückgekommen. Am
Anfang sei nichts gewesen und als der Berufungskläger gegangen sei, habe die Privatklägerin 1
erzählt, dass er sie vergewaltigt habe. Auf Frage, wie lange die beiden
weggewesen seien, schätzte G____, vielleicht eine halbe Stunde. Sie habe
gewartet und es komisch gefunden, dass die Privatklägerin 1 so lange nicht
zurückgekommen sei. Auf Frage zum weiteren Geschehen, schilderte G____ in
freier Rede, die Privatklägerin 1 sei dann zurückgekommen. Der
Berufungskläger sei dann auch zurückgekommen und habe zu F____ gesagt, dass er
nach Hause wolle und sie ihm ein Uber bestellen solle. Als dieses Uber gekommen
sei, sei der Berufungskläger dorthin, die Privatklägerin 1 sei ihm
hinterher. Als der Berufungskläger die Privatklägerin 1 gesehen habe, sei
er gerannt und ins Uber gestiegen. Die Privatklägerin 1 habe dann
angefangen zu weinen und gesagt, dass der Berufungskläger sie vergewaltigt
habe. G____ seien Blätter in den vewuschelten Haaren der Privatklägerin 1
aufgefallen, die sie ihr aus dem Haar gezupft habe. H____ und F____ hätten die Privatklägerin 1
dann gefragt, ob sie sich wirklich sicher sei, dass dies passiert sei. Die Privatklägerin 1
sei aufgelöst gewesen und habe geheult und geheult. F____ habe dann gesagt,
dass der Berufungskläger halt so sei, wenn er betrunken sei. Sie seien gefühlte
zwei Stunden dort auf der Strasse gewesen. Irgendwann hätte G____ die Privatklägerin 1
überzeugen können, zu ihr nach Hause zu kommen. Dort habe die Privatklägerin 1
sich umgezogen und G____ habe gesehen, dass die Privatklägerin 1 «mega
Kratzer am Rücken» gehabt habe. Auf Frage, wie der Zustand der Privatklägerin 1
gewesen sei, als sie sie nach dem Vorfall wiedergesehen habe, gab die Zeugin
an, die Privatklägerin 1 sei sehr still, sehr ruhig gewesen, wobei sie
normalerweise «so gigsig» sei. Ihr sei aufgefallen, dass etwas anders sei. Auf
Frage, wie es weitergegangen sei, gab G____ unter anderem an, der
Berufungskläger habe F____ förmlich dazu gedrängt, ihm ein Uber zu bestellen.
Er sei dann mit einem Kollegen nach vorne zur Strasse und habe dort auf das
Uber gewartet. Die Privatklägerin 1 sei dann dort bei der Strasse dem
Berufungskläger hinterhergerannt und habe gesagt, er solle stehenbleiben. Sie
seien dann wie im Kreis umhergerannt. Das hätte G____ eine lustige Szene
gefunden, sie habe aber nicht gewusst, um was es gehe. Auf Frage, was die Privatklägerin 1
ihr erzählt habe, was mit dem Berufungskläger passiert sei, gab G____ an, die Privatklägerin 1
habe ihr erzählt, er habe sie auf den Boden geworfen und sie vergewaltigt. Sie
solle auch gesagt haben, dass sie nicht wolle. Nochmals befragt zu den
Verletzungen der Privatklägerin 1, führte die Zeugin aus, erstere habe so
Kratzer am Rücken gehabt und sei am Rücken auch gerötet gewesen. Als die Privatklägerin 1
sie am Nachmittag des Folgetags per FaceTime angerufen habe, habe sie ihr
erzählt, dass sie blaue Flecken im Intimbereiche habe und ihr alles wehtue. Sie
habe gesagt «Bro, ich habe blaue Flecken an meiner Pussy». Die Frage, ob G____
am Abend der Party mitbekommen habe, dass die Privatklägerin 1 dem
Berufungskläger gesagt habe, dass er noch zu ihr nach Hause solle, verneinte
die Zeugin. Ein Kollege des Berufungsklägers habe ihr dies aber erzählt, als
sie am Strassenrand gestanden seien. Befragt zu ihrer Beziehung zum
Berufungskläger gab die Zeugin an, ihn einmal an dieser Party gesehen, aber nie
wirklich mit ihm geredet zu haben. Die Privatklägerin 1 würde sie demgegenüber
als sehr gute Kollegin bezeichnen (Akten S. 364 ff.).
3.2.11
Aussagenanalyse
zur Privatklägerin 1
Nachfolgend ist eine Analyse bzw. Würdigung der dargelegten
Aussagen und Beweismittel vorzunehmen, beginnend mit einer Analyse der Aussagen
der Privatklägerin 1.
3.2.11.1
Aussagetüchtigkeit
Grundlage für
eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen
Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende
Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum
speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen
aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die
Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils
aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist
nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss
psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).
Im vorliegenden
Fall sind in Bezug auf die Privatklägerin 1 keine Auffälligkeiten in ihrer
Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in ihren Aussagen
ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihr
dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine
fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert
wäre. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Die
– sowohl von der Privatklägerin 1 selbst (Akten S. 330) als auch von
Aussenstehenden, z.B. E____ (Akten S. 343), geschilderte – bloss leichte
Alkoholisierung der Privatklägerin 1 am Abend des Vorfalls, begründet
keine Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit.
3.2.11.2
Aussagengenese
und Motivanalyse
Des Weiteren ist
eine Analyse der Aussagenentstehung durchzuführen. Der Wahrheitsgehalt einer
Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang
sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der
Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine
absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige
suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 76 ff.).
In diesem
Zusammenhang ist mit der Vorinstanz zunächst zu berücksichtigen, dass das
Strafverfahren betreffend Anklagefall 2 nicht etwa durch die
Privatklägerin 1 ausgelöst wurde, sondern die Strafanzeige von der
Jugendanwaltschaft auf Verdacht hin verfasst wurde, nachdem im Zuge der im
Anklagefall 3 geführten Ermittlungen auf dem sichergestellten Mobiltelefon des
Berufungsklägers diverse WhatsApp-Chatverläufe gesichtet und als verdächtig
befunden worden waren (Akten S. 265 ff.).
Für die Verteidigung spricht der Umstand, dass die Privatklägerin 1
keine Strafanzeige erhob, dafür, dass die sexuellen Handlungen mit dem
Berufungskläger einvernehmlich erfolgt seien. Die Aussage der Privatklägerin 1
gegenüber Dritten und den Strafbehörden, wonach sie mit den sexuellen
Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, lasse sich dadurch erklären, dass
sich diese für die Privatklägerin 1 aufgrund der nicht erwiderten
romantischen Gefühle und des ungehobelten Verhaltens des Berufungsklägers
rückblickend als nicht mehr einvernehmlich angefühlt hätten (Plädoyer AV
2.
Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 316 f.).
Dem ist zu
entgegnen, dass gemäss den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten die Privatklägerin 1
noch am Abend des Vorfalls, nachdem der Berufungskläger weggefahren war, sagte,
sie habe den Geschlechtsverkehr nicht gewollt und der Berufungskläger habe sie
vergewaltigt (siehe oben E. 3.2.8, 3.2.10.5 ff.; mit Vorsicht zu würdigen
sind dabei, wie noch aufzuzeigen sein wird, die Aussagen von F____, siehe unten
E. 3.2.13.5). Die Privatklägerin 1 stellte auch in ihren objektiv
belegten WhatsApp-Chatgesprächen mit dem Berufungskläger sowie mit H____ direkt
am Tag nach dem Vorfall verschiedentlich klar, sie habe dem Berufungskläger
gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr und jedenfalls keinen
Geschlechtsverkehr zum betreffenden Zeitpunkt am betreffenden Ort wolle, sowie dass
der Berufungskläger sie zur Penetration auf den Boden geschubst und dabei
verletzt habe (siehe oben E. 3.2.10.2 und 3.2.10.4). Damit hat die Privatklägerin 1
bereits unmittelbar nach dem Vorfall und am Folgetag die wesentlichen Eckpunkte
des Geschehens, einschliesslich der fehlenden Einvernehmlichkeit der sexuellen
Handlungen, sowie die Folgen des Ganzen gegenüber mehreren Personen
umschrieben, wobei diese frühen Ausführungen der Privatklägerin 1 mit
ihren späteren Depositionen übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund überzeugt
eine nachträgliche blosse «Umdeutung» des Geschehens als nicht einvernehmlich –
wie sie die Verteidigung geltend macht – nicht. Auch sonst liegen in casu keine
Anzeichen für suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und
Pseudoerinnerungen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 71 ff.) vor, welche auf die Privatklägerin 1 bzw. ihre
Aussagen Einfluss gehabt haben könnten. Als Begründung, weshalb die Privatklägerin 1
den Vorfall gegenüber dem Berufungskläger und einigen Freunden ansprach,
überzeugen vielmehr die Ausführungen der Privatklägerin 1 selbst, wobei
sie angab, sie habe sich eine Entschuldigung vom Berufungskläger (wie sie im
Übrigen bereits am Folgetag dem Berufungskläger schrieb [Akten S. 287]) bzw. die
Anerkennung, dass das von ihr Erlebte auch so passiert sei, gewünscht. Als sie
das aber nicht bekommen habe, habe sie versucht, das Ganze zu verdrängen und
vergessen (Akten Schlussfaszikel S. 337).
Dadurch, dass
die Privatklägerin 1 sich einigen Freunden anvertraute, welche teilweise
zugleich gute Freunde des Berufungsklägers waren, riskierte sie allerdings eine
Krise im Freundeskreis. Diese trat offenbar auch ein. So ist aus den Aussagen von
F____ und E____ abzuleiten, dass diese nach dem Vorfall mit dem Berufungskläger
nach wie vor ein gutes Verhältnis pflegten, während sie sich von der Privatklägerin 1
distanzierten (siehe oben E. 3.2.10.5 f.). Die Privatklägerin 1 gab weiter
an, F____ sei auf sie sauer gewesen, weil sie ein paar Personen vom Vorfall
erzählt habe (Akten S. 328). Auch H____ konfrontierte den Berufungskläger
zwar über WhatsApp mit den Vorwürfen, die er von der Privatklägerin 1
gehört hatte, sicherte dem Berufungskläger dann aber zu, ihm seine
Bestreitungen zu glauben (Akten S. 295). Sodann ergibt sich sowohl aus den
aktenkundigen WhatsApp-Chatverläufen als auch aus verschiedenen Aussagen der
Beteiligten, dass die Privatklägerin 1 vom gemeinsamen Freundeskreis davor
gewarnt wurde, derartige Vorwürfe gegen den Berufungskläger zu erheben (WhatsApp-Chatverlauf,
Nachricht von H____ an die Privatklägerin 1: «[…]abee ich kenn A____ und
weiss was nei heisst und er würd das ned mache und lueg was du seisch bitte
will so epis kann e typ in grossi Problem kriege das isxh nid eif epis wo meh
eif so kah Sage [sic]» [Akten S. 414]; Privatklägerin 1: «Und
auch wegen dem Einreden durch F____, dass dies dem A____ sein ganzes Leben
zerstören würde» [Akten S. 331]; Aussagen F____: «Ich fragte ob sie sich
sicher sei, weil so etwas einem ins Schlechte ziehen kann» [Akten S. 351],
«Ich sagte ihr, dass solche Aussagen jemand in die Scheisse ziehen kann» [Akten
S. 357]). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Privatklägerin 1
auch in diesem Freundeskreis durch eine entsprechende Falschaussage nichts zu
gewinnen, aber doch einiges zu verlieren gehabt hätte.
Unter den genannten Umständen überzeugt sodann als Grund für
das Absehen von einer Strafanzeige nicht etwa – wie der Verteidiger vorbringt,
dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war – sondern vielmehr, was die Privatklägerin 1
geltend machte, nämlich, dass sie dem Berufungskläger keine Probleme bereiten
wollte (Akten S. 331), wie sie dies im Übrigen bereits am Folgetag im Chat
gegenüber dem Berufungskläger zum Ausdruck brachte (Akten S. 287). Die
Privatklägerin führte darüber hinaus nachvollziehbar aus, dass sie nicht davon
ausging, dass eine Strafanzeige «etwas bringen würde», da sie keine Zeugen habe
und keinen Arzt aufgesucht habe (Akten S. 331).
Nach dem
Gesagten ergibt die Aussagegenese bei der Privatklägerin 1 keinerlei
Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung.
Auch sonst sind
bei der Privatklägerin 1 keinerlei Motive oder Anhaltspunkte für eine
falsche oder übertriebene Belastung des Berufungsklägers auszumachen.
Insbesondere belastete die Privatklägerin 1 den Berufungskläger nicht
übermässig, sondern machte sehr differenzierte Aussagen zu dessen Verhalten und
suchte bei sich selbst geradezu nach einer Mitverantwortung für das Geschehene.
Hierauf ist im Rahmen der Qualitätsanalyse ihrer Aussagen zurückzukommen (siehe
sogleich E. 3.2.11.3).
3.2.11.3
Realkennzeichen
Was des Weiteren
die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug
auf vorhandene Realkennzeichen, siehe für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.)
angeht, so ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 in
allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne
dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Die Privatklägerin 1 schilderte
das Geschehen sowie die mutmasslich vom Vorfall erlittenen Verletzungen im
freien Bericht vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum
(Akten S. 321 f., 324, 327; Akten Schlussfaszikel S. 336 f.). Die Angaben
der Privatklägerin 1 sind im freien Bericht durchaus auch sprunghaft und
nicht chronologisch bzw. enthalten spontane Ergänzungen, ohne dabei gegen die
logische Konsistenz zu verstossen («Er stand auch auf. Ich hatte dort ein Kleid
an. Er hat dann meine Unterhose bis zum Knöchel runtergezogen» [Akten S. 321];
«Er packte mich an meinen Schultern und schubste mich zu Boden, sodass ich auf
den Rücken fiel. Ich muss sagen, dass ich in einen leichten Abhang fiel, sodass
meine Beine höher waren als mein Kopf» [Akten S. 322]; «ging ich dann
zurück zur Party und wollte es dort mit ihm ansprechen. Ich ging aber zuerst
aufs WC, weil ich Schmerzen hatte und blutete» [Akten S. 322]; «Wir sind
auf das Bänkli gesessen, wir haben eigentlich gar nicht geredet. Er hat mich
angefangen zu küssen» [Akten Schlussfaszikel S. 336]).
Der Bericht der Privatklägerin 1
ist sodann eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen
zeitlichen Ablauf (Umschreibung des Tatorts und Entfernung zur Party von rund
30-40 Metern [«die Leute hat man noch sehr gut gehört aber nicht mehr gesehen»,
Akten S. 324, siehe auch Akten Schlussfaszikel S. 335];
Unterscheidung der Geschehnisse auf der Sitzbank bzw. im Stehen bzw. auf dem
Boden; Umschreibung des Abhangs und Ausführungen, dass ihr der Sturz «wegen dem
Waldboden» wehgetan und ihren Rücken verletzt habe; Angaben zu den ungefähren
zeitlichen Verhältnissen mit den unvermittelten Küssen seitens des
Berufungsklägers, sobald man auf der Parkbank gesessen sei, dem Schubsen auf
den Waldboden, worauf alles «mega schnell» gegangen sei, dem unvermittelten
Eindringen des Berufungsklägers mit seinem Penis in ihre Vagina, dem ca. 20
Minuten andauerndem Geschlechtsverkehr, der Resignation und Aufgabe der
Gegenwehr der Privatklägerin 1 nach ca. 10 Minuten des
Geschlechtsverkehrs sowie ihrem ca. 2-3 Minuten dauernden Verbleiben auf dem
Waldboden danach [Akten S. 321 f., 324, 327; Akten Schlussfaszikel
S. 336 f.]). In den Schilderungen der Privatklägerin 1 zum
Kerngeschehen sind des Weiteren diverse Interaktionen zwischen ihr und dem
Berufungskläger enthalten, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf
einander beziehen (Versuch des Berufungsklägers, ihren Kopf zu seinem
Geschlechtsteil zu ziehen, Hochdrücken ihres Kopfes, Aufstehen der Privatklägerin 1
und dann des Berufungsklägers, Herunterziehen ihrer Unterhosen und Einführen
seiner Finger durch den Berufungskläger, Heraufziehen ihrer Unterhosen durch
die Privatklägerin 1 selbst, Packen und Schubsen der Privatklägerin 1
sowie erneutes Herunterziehen ihrer Unterhosen seitens des Berufungsklägers,
Fallen der Privatklägerin 1 auf den Waldboden, an den Boden Drücken
seitens des Berufungsklägers, Aufforderungen der Privatklägerin 1
aufzuhören, Weitermachen seitens des Berufungsklägers und spätere Resignation
sowie Weinen der Privatklägerin 1 [Akten S. 321 f.; Akten
Schlussfaszikel S. 336 f.]). Auch gab die Privatklägerin die wenigen
während des Kerngeschehens gewechselten Worte konkret und teilweise in direkter
Rede wieder («dann sagte ich nein. Ich will hier nicht. Ich sagte ihm, dass ich
zurück zur Party will […] Ich sagte ihm mehrmals 'losses ' 'hör auf'» [Akten
S. 322]; «Ich habe dann gefragt was er mache […] er sagte dann so ähnlich
wie 'mach mal'» [Akten S. 324]; «Ich habe Stopp gesagt und ich habe auch
gesagt, dass ich nicht will» [Akten S. 326]; «meinen 'Stopps' und 'hör
auf'» [Akten S. 331]; «habe gesagt, ich will zu den Leuten zurückgehen»
[Akten Schlussfaszikel S. 336]; «Ich habe dann meine Unterhose hochgezogen
und habe zu dem Zeitpunkt gesagt, ich will nicht hier. Wir können von mir aus
zu mir heimgehen, aber ich möchte nicht hier», «ich habe immer wieder gesagt,
dass ich es jetzt hier nicht möchte und dass wir doch zu mir heimkönnen und
dass ich zu den anderen Leuten will» [Akten Schlussfaszikel S. 337]).
Ausserdem schildert die Privatklägerin 1 auch Komplikationen im Sinne von
unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen,
vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen. In diesem Zusammenhang zu
erwähnen sind die vergeblichen Versuche der Privatklägerin 1, sich die
Unterhosen wieder hochzuziehen sowie vom Berufungskläger weg- und wieder zurück
zur Party zu gehen, ihr gescheiterter Versuch, ihn mittels einer List (sie
sollten doch bei ihr zuhause weitermachen) dazu zu bringen, aufzuhören, sowie
ihre vergeblichen Bemühungen, mit ihm direkt nach dem Vorfall über das Ganze zu
reden und am Folgetag eine Entschuldigung oder Anerkennung des Geschehenen von
ihm zu erlangen (Akten S. 321 f., 324, 333; Akten Schlussfaszikel
S. 336 ff.).
Die
detaillierten Ausführungen der Privatklägerin 1 weisen auch etwas
merkwürdige Einzelheiten auf, welche keiner stereotypen Umschreibung eines
sexuellen Übergriffs entsprechen, aber zugleich nicht unrealistisch sind (der
Berufungskläger habe seine Hose und Unterhose unvermittelt heruntergezogen und
so etwas gesagt wie «mach mal»; er habe dann ihren Kopf in Richtung seines
Geschlechtsteils gedrückt, wobei sie ihren Kopf habe ganz fest wieder nach oben
werfen können; als sie aufgestanden sei, sei er ihr in den Weg gestanden, habe
ihr die Unterhose runtergezogen und sei dann im Stehen mit seinem
Geschlechtsteil so nahe an sie ran, dass sie es gespürt habe, um dann mit
seinen Fingern in sie einzudringen [Akten S. 324]). Die Privatklägerin 1
erwähnte sodann nebensächliche Einzelheiten («Ich sagte ihm, dass ich zurück
zur Party will» [Akten S. 322; vgl. auch Akten Schlussfaszikel
S. 336]; [zum Geschehen auf der Sitzbank] «Ich weiss nur noch, dass gar
kein Wort gefallen ist» [Akten S. 324]; «Dann hat er seine Hose und
Unterhose runtergezogen also soweit das[s] es reichte» [Akten S. 324]).
Die Privatklägerin 1 schilderte auch eigene Gefühle und Gedanken («Nach 10
Minuten habe ich dann gemerkt, dass es keinen Sinn macht. Ich habe dann nur
noch geweint» [Akten S. 322]; «Später als ich mich vom Schock
einigermassen erholt hatte, ging ich dann zurück zur Party und wollte es dort
mit ihm ansprechen» [Akten S. 322]; «Ich habe meinen Kopf ganz fest gegen
seine Hand wieder nach oben geworfen. Dann wurde mir klar was er versucht
hatte» [Akten S. 324]; auf Frage, weshalb sie sich nicht körperlich
gewehrt habe: «Ich hatte Angst, dass er gewalttätig wird. Ich habe schon von
1,2 Schlägereien gehört wo er involviert gewesen sein soll» [Akten S. 326];
«Ich wusste, wenn ich mich noch mehr wehre, macht es noch mehr weh. Ich wusste,
dass wenn er kommt, hört es auf. Oder ich ihm sage, dass wir bei mir
weitermachen» [Akten S. 333]; «ich wollte, dass es aufhört. Ich dachte es
funktioniert vielleicht» [Akten Schlussfaszikel S. 337]; «Für mich war das
nicht fertig, ich musste irgendwie etwas mit der Situation machen. Ich wollte
ihn konfrontieren und bin ihm nach. Ich wollte es einfach nicht, ich konnte es
nicht so stehen lassen, ich wollte nicht so heimgehen. Ich habe keine Ahnung
was ich gesagt hätte, aber ich habe es nicht so stehen lassen können» [Akten
Schlussfaszikel S. 337]) sowie innerpsychologische Vorgänge, die sie beim
Täter vermutete («Er gab diesen Eindruck. Er hatte wie ein Ziel vor Augen. Er
hat einem das Gefühl gegeben, dass er jetzt mache, was er will» [Akten S. 330];
«er hatte mich mit einer Hand auf meinem Brustkorb nach unten gedrückt […]
Ziemlich die ganze Zeit als ich auf dem Boden gelegen bin und ich nehme an,
damit ich nicht aufstehen kann. Oder vielleicht auch nur zum Stützen» [Akten
S. 333]).
Sehr bedeutsam
erscheint sodann, dass die Privatklägerin 1 die Vorfälle keineswegs
dramatisiert, sondern vielmehr äusserst differenziert schildert (der
Berufungskläger habe ihren Kopf bloss «in Richtung seines Geschlechtsteils»
gezogen [Akten S. 324], womit die Privatklägerin 1 nur einen versuchten
und keinen erfolgreichen erzwungenen Oralverkehr beschreibt; «Er hat mir seine
Finger reingesteckt […] In meine Vagina. Das ging nicht lange, weil ich sofort
meine Unterhose wieder raufgezogen habe» [Akten S. 325]; Kleidungsstücke
habe er nicht beschädigt [Akten S. 325]; geschlagen habe er sie nicht,
«ausser dem Schubsen» [Akten S. 326]; bedroht habe er sie nicht, aber er
habe sie am Boden mit einer Hand auf dem Brustkorb festgehalten, vielleicht
aber auch nur, um sich zu stützen [Akten S. 333]; er habe ihr «Kleid ein
bisschen hochgezogen» [Akten Schlussfaszikel S. 336]; er habe sie «ein
bisschen auf der Brust gehalten» [Akten Schlussfaszikel S. 337]; auf
Frage, ob sie, nachdem der Berufungskläger versucht habe, ihren Kopf zu seinem
Geschlechtsteil zu drücken, und sie von der Parkbank aufgestanden sei, zu ihm
gesagt habe, er solle damit aufhören, räumte die Privatklägerin 1 ein:
«Hm. Zu dem Zeitpunkt noch nicht wirklich» [Akten Schlussfaszikel S. 336];
ihre Traumatherapie habe sie diesen Sommer beendet, da der Bedarf nicht mehr so
da sei und sie jetzt plus minus damit habe abschliessen können, auch wenn sie
noch einiges begleite [Akten Schlussfaszikel S. 338]). Damit verzichtete die
Privatklägerin 1 – selbst auf konkrete Nachfrage hin – verschiedentlich
auf Mehrbelastungen des Berufungsklägers, obschon solche nur schwer überprüfbar
gewesen und für eine falschaussagende Person durchaus naheliegend gewesen
wären. Die Privatklägerin 1 entlastete den Berufungskläger teilweise
sogar, indem sie angab, er habe «Sehr besoffen» (Akten S. 330) gewirkt. Demgegenüber
suchte die Privatklägerin 1 bei sich eine Mitverantwortung für das
Geschehene («Ich hätte versuchen können zu schreien, zu schlagen oder
wegzuschubsen. Das habe ich aber nicht gemacht, weil ich Angst vor einer
Konfrontation hatte» [Akten S. 333]; «Ich hätte schreien und schlagen
müssen. Ich hätte mich mehr körperlich wehren können. Ich gebe mir auch selber
ein wenig die Schuld. Ich hätte schreien sollen aber ich war so im Schock»
[Akten S. 334]; so auch in ihren WhatsApp-Chatgesprächen mit dem
Berufungskläger [Akten S. 281 f., 287] bzw. H____ [Akten S. 415 f.];
«ich bin aber glaube ich auch ein bisschen erstarrt» [Akten Schlussfaszikel
S. 337]). Sodann gab die Privatklägerin 1 offen zu, dass sie den
Berufungskläger «mega gemocht» habe, und fügte an: «wäre dieser Vorfall nicht
gewesen, dann hätte sich auch etwas Romantisches entwickeln können. Also etwas
Sexuelles wäre für mich nicht ausgeschlossen gewesen» (Akten S. 332). Sie
hätten einmal zusammen in einem Bett geschlafen während einer Party, wobei aber
noch andere in diesem Bett gewesen seien und sie sich dort weder geküsst noch
angefasst hätten (Akten S. 323). Die Privatklägerin 1 räumte auch
ein, dass sie das Küssen auf der Sitzbank gewollt, sich dagegen zuerst nicht
gewehrt und ihn auch geküsst habe (Akten S. 324 f.), denn das sei «ok» für
sie gewesen (Akten Schlussfaszikel S. 336). Sodann bestätigte sie, dass
sie vor dem Vorfall zum Berufungskläger gesagt habe, er könne zu ihr kommen, da
er ihr gesagt habe, dass es ihm schlecht gehe (Akten S. 331) sowie dass
sie während des Vorfalls zum Berufungskläger gesagt habe, er solle in ihr
ejakulieren bzw. sie könnten doch bei ihr zuhause «fertigmachen», wobei sie
dies zu jenem Zeitpunkt nur gesagt habe, um der Penetration ein Ende zu
bereiten (Akten S. 332 f.). Direkt bevor der Berufungskläger sie auf den
Boden geschubst habe, habe sie ausserdem zu diesem gesagt, sie könnten von ihr
aus zu ihr heimgehen, aber sie wolle es nicht dort, d.h. am Tatort (Akten
Schlussfaszikel S. 337). Bevor es übergriffig geworden sei, sei es für sie
eine Möglichkeit gewesen, mit ihm heimzugehen und dort Sex zu haben, sie habe
ihn gerngehabt. Aber sobald es übergriffig geworden sei, habe sie einfach
versucht, wegzukommen (Akten Schlussfaszikel S. 339). Schon diese
Schilderungen lassen auf ein gänzlich unbefangenes und erlebnisbasiertes
Aussageverhalten schliessen, ansonsten die Privatklägerin darauf bedacht
gewesen wäre, entsprechende innere Tatsachen sowie Gesprächsinhalte tunlichst
unerwähnt zu lassen oder abzustreiten, um die fehlende Einvernehmlichkeit der
sexuellen Handlungen und die Deutlichkeit ihres Neins zu unterstreichen. Ausserdem
räumte die Privatklägerin 1 es ein, wenn sie Erinnerungslücken,
Unsicherheiten oder Wissenslücken hatte («Irgendwann war [er] fertig. Ich kann
nicht sagen wie lange[,] aber ich schätze sicher 20 Minuten» [Akten S. 322];
auf Frage, ob sie den Vorfall nochmals detailliert schildern könne: «Ich weiss
es nicht mehr 100% genau» [Akten S. 323]; «Die genaue Wortwahl weiss ich
nicht mehr» [Akten S. 324]; auf Frage, ob es beim Geschlechtsverkehr nur
die von ihr beschriebene Position gegeben habe: «Ich habe recht viel nach
diesem Vorfall ausgeblendet. Es kommen aber immer wieder Stücke hervor. Aber
auf dem Boden gab es nur die eine Position» [Akten S. 334]; «Ich erinnere
mich daran, dass das erste Mal als er in mich eingedrungen war, als ich am
Boden lag. Dort hatte ich einen stechenden Schmerz in meiner Vagina verspürt.
Bei der Situation beim Bänkli hatte ich auch das Gefühl, dass er in mir war
aber es können auch nur seine Finger gewesen sein» [Akten S. 335]; vor
ihren Augen habe der Berufungskläger nichts konsumiert, aber ihr sei gesagt
worden, dass er mega betrunken gewesen sei, von Betäubungsmitteln oder
Medikamenten wisse sie nichts [Akten S. 330]). Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 es offenlegte, wenn es sich bei
einer Angabe lediglich um eine Vermutung handelte, gerade auch, wenn es um den
Berufungskläger belastende Aspekte ging (z.B. auf Frage, weshalb der
Berufungskläger sie am Boden mit einer Hand auf ihrem Brustkorb nach unten
gedrückt habe: «ich nehme an, damit ich nicht aufstehen kann. Oder vielleicht
auch nur zum Stützen» [Akten S. 333]).
Schliesslich
weisen auch die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Geschehen nach
dem Vorfall im Park, aber mit einem gewissen Bezug zum Kerngeschehen, eine hohe
Qualität auf – etwa ihre Schilderungen, wie sie aufs WC sei und dort das Blut
gesehen habe, wie sie noch auf der Party versucht habe, zunächst mit einem
Freund, dann mit dem Berufungskläger über den Vorfall zu reden, wie sie auf der
Strasse bzw. dem Trottoir zusammengebrochen sei und lange geweint habe, wie sie
bzw. Freunde ihre Verletzungen versorgt hätten, weshalb sie nicht zu einem Arzt
oder der Polizei sei etc. (Akten S. 322, 327 f., 329; Akten
Schlussfaszikel S. 336 f.).
Die Verteidigung macht geltend, da die Privatklägerin 1
sich unbestrittenermassen mit dem Berufungskläger von der [...] entfernt und mit
ihm in ein benachbartes Waldstück gegangen sei, sowie da die beiden sich dort
in der Folge einvernehmlich geküsst und «rumgemacht» hätten, hätte die Privatklägerin 1
durchaus auch mit weitergehenden sexuellen Handlungen des Berufungsklägers
gerechnet und sei damit einverstanden gewesen. Nur zum «Knutschen» hätte man
auch in der [...] verbleiben können (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten
S. 317). Die Privatklägerin 1 hat in ihrer Version indessen klar
geäussert, dass sie zum betreffenden Zeitpunkt am betreffenden Ort keine
sexuellen Handlungen gewollt und dies dem Berufungskläger auch explizit gesagt (Nein,
ich will hier nicht, Stopp, hör auf etc.) sowie nonverbal (Kopf wegziehen,
Unterhose hochziehen, davonlaufen etc.) vermittelt habe. Soweit die
Verteidigung mit ihrem Einwand die Plausibilität bzw. logische Konsistenz dieser
Version der Privatklägerin 1 in Zweifel ziehen möchte, gelingt ihr dies
nicht. Denn generell ist bei einem Gang in einen Park bzw. ein Waldstück einige
zehn Meter von einer Party entfernt (sodass durchaus auch andere Partygäste
hätten dorthin kommen oder sich bereits dort aufhalten können) und mit einer
Person, mit der man zuvor noch nie Berührungen oder Küsse ausgetauscht hatte,
mitnichten mit bevorstehendem Geschlechtsverkehr zu rechnen, weshalb der blosse
Umstand, dass die Privatklägerin 2 mit dem Berufungskläger mitging,
keinesfalls als ihr Einverständnis in sexuelle Handlungen ausgelegt werden
kann. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Berufungskläger selbst einräumte,
beim Gang in den Park sei ihm nicht klar gewesen, dass es dort zu
Geschlechtsverkehr kommen würde, er habe es sich einfach denken können (Akten
S. 383). Er behauptet auch nicht etwa, der Privatklägerin 1 gesagt zu
haben, man solle explizit für Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle
Handlungen nach hinten laufen. Die Privatklägerin 1 führte als Grund für
den Gang in den Park aus, der Berufungskläger habe ihr gesagt, er wolle abseits
der Party mit ihr reden (Akten S. 321; Akten Schlussfaszikel S. 335).
Der Berufungskläger gab zwar an, sich nicht mehr an so etwas zu erinnern, er
erinnere sich einfach gesagt zu haben «wir gehen nach hinten» (Akten
S. 392), streitet die Möglichkeit einer solchen Aussage aber auch nicht
ab. Wie auch immer dem sei, musste die Privatklägerin 1 auch bei einer
blossen Aufforderung, zusammen nach hinten zu gehen, aufgrund der übrigen
Ausgangslage beim Gang in den Park mitnichten mit sexuellen Handlungen rechnen.
Sodann ist auch das – von der Privatklägerin 1 eingeräumte –
einvernehmliche Küssen bzw. «Rummachen», das im Kontext der Aussagen
beider Beteiligten betrachtet und auch entsprechend der jugendlichen Umgangssprache
als – unter Umständen auch heftiges – Küssen, aber noch ohne eigentliche
sexuellen Handlungen im engeren Sinne, zu verstehen ist, keinesfalls als
Einverständnis in (weitergehende) sexuelle Handlungen gleichzusetzen. Und
selbst wenn die Privatklägerin 1 zunächst auch mit sexuellen Handlungen
(etwa Berührungen erogener Zonen) einverstanden gewesen wäre, so kann das
Einverständnis einer Person in sexuelle Handlungen jederzeit (explizit oder
konkludent) widerrufen werden, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt weitere
sexuelle Handlungen gegen ihren Willen verstossen. Der Berufungskläger kann vor
diesem Hintergrund aus der Einvernehmlichkeit des Gangs in den Park und der
dortigen Küsse bzw. des «Rummachens» insgesamt nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Die Schilderung der Privatklägerin 1, wonach sie zwar mit dem
Berufungskläger in den Park mitgelaufen und ihn dort einverständlich geküsst, darüberhinausgehende
sexuelle Handlungen aber nicht gewollt und dies auch zum Ausdruck gebracht
habe, ist konsistent, plausibel und birgt keine inneren Widersprüche.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 eine Vielzahl an
Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen. Dies gilt
insbesondere auch hinsichtlich ihrer Aussagen zum Kerngeschehen sowie zu
Geschehnissen mit engem Bezug zum Kerngeschehen.
3.2.11.4
Konstanzanalyse
Des Weiteren ist
die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 1 bezüglich der
Vorgeschichte, des mutmasslichen Tatablaufs und des Zeitraums unmittelbar nach
der vorgeworfenen Tat zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der
Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen
über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese
Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und
Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer
Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse
Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder
betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende
Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die
Erlebnis-basiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung,
kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse
sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen
zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis
angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).
Vorliegend hat die
Privatklägerin 1 zum Vorgeschehen (insbesondere wie sie vom
Berufungskläger an die Party «gelockt» wurde, an der er war), zum eigentlichen Kerngeschehen
(insbesondere zum Umstand, dass der Berufungskläger sie unter dem Vorwand zu
reden in den abgelegenen Park brachte), sowie zur Abfolge der Geschehnisse
unmittelbar vor dem Eindringen des Berufungsklägers in ihre Vagina und zum
anschliessenden Geschlechtsverkehr (unvermittelte, einvernehmliche Küsse auf
der Sitzbank ohne zuvor zu reden, Versuch des Berufungsklägers, ihren Kopf zu
seinem Geschlechtsteil zu ziehen, Hochdrücken ihres Kopfes, Aufstehen der
Privatklägerin 1 und dann des Berufungsklägers, Herunterziehen ihrer
Unterhosen und mit seinem Geschlechtsteil sehr nah an sie Herankommen seitens
des Berufungsklägers, Heraufziehen ihrer Unterhosen durch die Privatklägerin 1
selbst, die wenigen gewechselten Worte, Packen und Schubsen der Privatklägerin 1
sowie erneutes Herunterziehen ihrer Unterhosen seitens des Berufungsklägers, Sturz
der Privatklägerin 1 auf den Waldboden, an den Boden Drücken seitens des
Berufungsklägers, Aufforderungen der Privatklägerin 1 aufzuhören, Weitermachen
seitens des Berufungsklägers und spätere Resignation sowie Weinen der Privatklägerin 1)
– sowie auch in Bezug auf das Geschehen unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr
(zuerst sei der Berufungskläger zurück zur Party, dann sie, Gang aufs WC, vergeblicher
Versuch, mit einem Kollegen und dem Berufungskläger zu reden, Wegfahren des
Berufungsklägers, stundenlanges Weinen der Privatklägerin 1, Schilderung
gegenüber anwesenden Freunden) wiederholt gleichbleibende und damit überaus konstante
Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen oder stereotyp
wirken (Akten S. 321 ff.; Akten Schlussfaszikel S. 335 ff.). Auch
eine Anreicherung der Ausführungen wurde von der Privatklägerin 1 nicht
vorgenommen, insbesondere sind keinerlei Aggravationen zulasten des
Berufungsklägers in ihren späteren Schilderungen erkennbar. Widersprüche oder
Anreicherungen in den Aussagen der Privatklägerin 1 macht auch die
Verteidigung keine geltend. Auch die – wenigen – während des Kerngeschehens
gewechselten Worte gab die Privatklägerin 1 im Wesentlichen an ihren beiden
Befragungen inhaltlich konstant wider, ohne hierbei den immer gleichen,
präzisen Wortlaut wiederzugeben, was denn auch eher für auswendiggelernte
Aussagen gesprochen hätte. Das «mach mal» des Berufungsklägers findet an der
zweiten Befragung der Privatklägerin 1 zwar keine Erwähnung mehr, was aber
nach oben Gesagtem mit dem natürlichen Vergessensprozess zu erklären ist und
eine zu erwartende Ausdünnung darstellt. Aus aussagepsychologischer Sicht
sprechen all die genannten Umstände im Rahmen einer Konstanzanalyse ebenfalls
für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1.
3.2.11.5
Kompetenzanalyse
Eine weitere
Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist
die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der
betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der
Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das
Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person
sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des
spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit bei
der Privatklägerin 1 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach
diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.2.11.1). Was die
intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die
Privatklägerin 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher
grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Auch
bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im (wenngleich jungen) volljährigen
Alter eine derartige Schilderung zu erfinden.
Allerdings hat
die Privatklägerin 1 im konkreten Fall im Intervall von 2 Jahren und 10 Monaten
anlässlich zweier langer Befragungen mehrfach ausgesprochen detaillierte und
auch in ihren Einzelheiten durchwegs konstante Aussagen gemacht, welche
zahlreiche Realitätskriterien aufweisen. Angesichts dessen, insbesondere angesichts
der Vielzahl der geschilderten, wechselseitigen Interaktionen im Rahmen des
Kerngeschehens sowie der ausführlich geschilderten, dazu gehörenden Vor- und
Nachgeschichte, erscheint die vorliegende Situation zu komplex, um ein entsprechendes
Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrecht zu
erhalten. Auch die Aussagegenese (siehe oben E. 3.2.11.2) spricht gegen
eine Falschaussage, da die Privatklägerin 1 hierfür direkt nach dem Vorfall
eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über eine lange
Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig ergänzen müssen.
Im Ergebnis
spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der
Aussagen der Privatklägerin 1.
3.2.11.6
Qualitäts-Strukturvergleich
Die
Kompetenzanalyse steht sodann in engem Zusammenhang mit dem
Qualitäts-Strukturvergleich der Opferaussagen. Dabei wird die Qualität der
Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu
nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird
erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion
der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere
Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten,
fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 66).
Vorliegend
zeigen sich auch was den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, keine
Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin 1, welche die
Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen
ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie insbesondere zu ihrem
Verhältnis zum Berufungskläger sowie zu den Geschehnissen am Abend des 5. Juni
2021.
vor dem fraglichen Vorfall (Akten S. 321-323 und Akten
Schlussfaszikel S. 335), keine höhere Qualität auf, als jene zum
Kerngeschehen im Park – im Gegenteil sind ihre Aussagen zum Kerngeschehen sogar
besonders ausführlich, detailliert und lebendig sowie erfüllen auch sonst
zahlreiche Realkennzeichen (Akten S. 321 ff.; Akten Schlussfaszikel
S. 336 ff., siehe auch oben E. 3.2.11.3).
3.2.11.7
Ergebnis
Insgesamt ist
somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin 1 festzuhalten,
dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine
sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die
aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die
Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht realitätsbegründet
sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
3.2.12
Aussagenanalyse
zum Berufungskläger
Ganz anders einzustufen
sind die Aussagen des
Berufungsklägers.
3.2.12.1
Aussagetüchtigkeit
So ist zunächst zur Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers
zu bemerken, dass seine Wahrnehmungsschärfe zum Tatzeitpunkt und seine
anschliessende Erinnerungsfähigkeit aufgrund seines eingeräumten, vorgängigen
Konsums von «Gras und Alkohol» («in einer Stunde zwei Becher irgendetwas
vielleicht Vodka und auch zwei Joints», über den ganzen Abend verteilt «Nicht
ganz eine Flasche zu zweit» und «6 Joints», wobei er nicht bei jedem Joint mit
draussen gewesen sei, Akten S. 381) zumindest beeinträchtigt gewesen sein müssen.
So wurde er auch von den anderen Anwesenden als betrunken bzw. «besoffen» geschildert
(Akten S. 330, 358), wenngleich er selbst angab, es sei ihm hierbei gut gegangen
und er sei «in Stimmung» gewesen (Akten S. 381; Verhandlungsprotokoll 1.
Instanz, S. 3). Vor diesem Hintergrund ist seine Aussagetüchtigkeit zwar noch
nicht zu verneinen, allerdings ist davon auszugehen, dass diese doch deutlich
eingeschränkt ist.
3.2.12.2
Aussagengenese
und Motivanalyse
Dass der
Berufungskläger ein starkes Motiv dafür hat, um die schwerwiegenden Vorwürfe
der Privatklägerin 1 betreffend die sexuellen Übergriffe (auch mit
unzutreffenden Schutzbehauptungen) abzustreiten, ist offensichtlich. Überdies ist
offenkundig, dass der Berufungskläger bestrebt ist, es so aussehen zu lassen,
als sei die Privatklägerin überaus erpicht auf bzw. später sehr glücklich über
den Geschlechtsverkehr mit ihm gewesen («B____ ist dort dann zu F____ und hat
ihr gesagt, dass sie mit mir Geschlechtsverkehr hatte und das ich heute bei ihr
schlafe. Und dies mit einem Lächeln» [Akten S. 306]; «Sie hat sich ja auch
den ganzen Abend an mich rangemacht. […] Sie ist zu mir gekommen. Sie ist auch
neben mich gesessen auf dem Bänkli und machte dort ihre Hand auf mein Bein»
[Akten S. 382]; «Sie hat sich an mich rangemacht und dann laufen wir
zusammen in ein Pärkli. Sie hat das gewusst» [Akten S. 383]; «Als wir
zusammen wieder zurückgingen war sie glücklich und hat gelächelt» [Akten
S. 387]; «Sie war nach dem Geschlechtsverkehr richtig glücklich und als
ich wegwollte, hat es ein Drama gegeben. Ich habe mitbekommen, dass B____ an
diesem Tisch noch erzählte [sic] hatte 'Oh mein Gott, ich hatte mit A____
Geschlechtsverkehr'» [Akten S. 395]). Teilweise nahm er seine
diesbezüglichen – offenbar falschen – Behauptungen sogar explizit wieder zurück:
So behauptete er anlässlich seiner Einvernahme vom 4. April 2022, eine
Woche vor dem Vorfall seien er und die Privatklägerin 1 sich in einem
Hotelzimmer in einem Bett nähergekommen und hätten dort zusammen gekuschelt
(Akten S. 389), dies im offensichtlichen Bestreben eine erhöhte Intimität
zwischen ihm und der Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt des inkriminierten
Vorfalls zu konstruieren, nur um später an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung einzuräumen, dass es im besagten Hotelzimmerbett zu gar keinen
Berührungen mit der Privatklägerin 1 gekommen war (Verhandlungsprotokoll
1.
Instanz, S. 3), was er im Übrigen auch schon einmal an einer früheren
Einvernahme zugegeben hatte (Akten S. 380; vgl. in diesem
Zusammenhang auch das wechselhafte Aussageverhalten des Berufungsklägers zur
Frage, ob er sich mit der Privatklägerin 1 allein oder noch mit anderen
Kollegen im Bett befunden habe [Akten S. 404]). Schon mit Blick auf seine
augenfällige Motivlage und sein inkonstantes, offenkundig taktisches
Aussageverhalten kann den Aussagen des Berufungsklägers keine allzu grosse Glaubhaftigkeit
bescheinigt werden.
3.2.12.3
Realkennzeichen
Zudem ist die
inhaltliche Qualität der Aussagen des Berufungsklägers äusserst dürftig. Seine Ausführungen
zum Kerngeschehen sind einsilbig und enthalten kaum Schilderungen in freier
Rede und wenn doch, dann beschränken sich diese auf einige wenige Sätze, die zudem
streng chronologisch und nicht etwa sprunghaft erzählt werden (z.B. Akten
S. 379 f.). Insbesondere in den zentralen, umstrittenen Punkten bleiben
die Aussagen des Berufungsklägers sehr oberflächlich, soweit er überhaupt eine
Schilderung abgibt und nicht bloss die Vorwürfe abstreitet («Nein, das stimmt
so nicht. […] Irgendwann sind B____ und ich nach hinten gegangen. Dort hatten
wir dann Geschlechtsverkehr. Danach wollte sie auch, dass ich bei ihr
übernachte» [Akten S. 379]; «Wir haben rumgemacht und dann zusammen zu
Boden gegangen. Dort habe ich sie gefingert und dann hatten wir
Geschlechtsverkehr. Danach sind wir zusammen aufgestanden und zurück» [Akten
S. 383]; «Wir haben herumgemacht, nicht sicher, aber ich nehme an,
gefingert oder so und dann Geschlechtsverkehr» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
S. 4]). Auch auf konkrete Bitte, er möge das Ganze detaillierter
schildern, konnte der Berufungskläger nicht mehr Details liefern (Akten
S. 385). Auf Frage, was er mit «Herummachen» meine, gab er an, sie hätten
sich geküsst und berührt, er wisse aber nicht mehr, wo sie sich berührt hätten (Verhandlungsprotokoll
1.
Instanz, S. 4). Auch sonst weisen seine Schilderungen kaum
Realkennzeichen auf.
Die Verteidigung bringt zwar vor, die vagen und rudimentären
Ausführungen des Berufungsklägers sowie seine Berufung auf Erinnerungslücken
seien darauf zurückzuführen, dass dem Berufungskläger das sexuelle Erlebnis
offenbar keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen habe. Dem Berufungskläger
sei es nicht um ein romantisches Erlebnis, sondern einzig und allein um die
Befriedigung seiner Bedürfnisse gegangen. Messe jemand einem Ereignis keinerlei
Bedeutung zu, sei wenig erstaunlich, dass er im Nachhinein kein oder zumindest
kein präzises Erinnerungsvermögen mehr daran habe (Plädoyer AV 2. Instanz,
Akten Schlussfaszikel S. 315 f.). Dem ist allerdings zu entgegnen, dass
der Berufungskläger bereits einen Tag nach dem Vorfall in einem
WhatsApp-Chatgespräch mit der Privatklägerin 1 deren Sicht der Dinge und
die damit verbundenen Vorwürfe an ihn zur Kenntnis nahm sowie dass der Vorfall
auch Auswirkungen im Freundeskreis hatte und etwa dazu führte, dass auch H____
den Berufungskläger mit den Vorwürfen der Privatklägerin 1 konfrontierte
(siehe oben E. 3.2.10.2 ff.). Sodann wurde dem Berufungskläger spätestens
an seiner Einvernahme vom 9. September 2021 – mithin nicht einmal 3.5 Monate
nach dem Vorfall vom 5. Juni 2021 betreffend die Privatklägerin 1 offenbart,
dass die Strafbehörden auf diesen Vorfall aufmerksam geworden waren, da ihm
dort der WhatsApp-Chatverlauf mit den Vorwürfen der Privatklägerin 1
vorgehalten und er hierzu befragt wurde (Akten S. 306 f.). Für den
Berufungskläger stellte dieser Vorfall daher – was ihm schon früh bewusst war –
mitnichten eine wenig aufregende und daher schnell vergessene sexuelle
Erfahrung, sondern vielmehr eine ernstzunehmende, ein Strafverfahren auslösende
Besonderheit dar, zumal es sich beim Berufungskläger um einen Jugendlichen
handelt, bei dem man nicht etwa argumentieren könnte, er sei in Bezug auf
Geschlechtsverkehr und insbesondere Sexualstrafverfahren «abgebrüht». Des
Weiteren fällt auf, dass bereits die frühen Depositionen des Berufungsklägers in
Bezug auf das relevante Kerngeschehen äusserst oberflächlich und vage sind
(erste Einvernahme hierzu wie erwähnt knapp 3.5 Monate nach dem Vorfall, Akten
S. 306 f.; später dann Einvernahme vom 4. April 2022, Akten S. 378
ff. etc.). Augenfällig ist sodann, dass der Berufungskläger zu den Vorfällen
ausserhalb des Kerngeschehens durchaus detaillierte Ausführungen machen konnte
(eingehend hierzu unten E. 3.2.12.6). Vor diesem Hintergrund kann der
Berufungskläger aus dem Umstand, dass ihm der Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1
nichts bedeutete, nichts für seine Position ableiten.
Relevant ist
demgegenüber, dass die Aussagen des Berufungsklägers in zentralen Aspekten
nicht kohärent sind, da die logische Konsistenz als notwendige Bedingung für
eine glaubhafte Aussage betrachtet wird (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 51).
In diesem
Zusammenhang ist zunächst zu erwähnen, dass der Berufungskläger eine – besonders
gewichtige – Abweichung seiner Behauptungen von den Schilderungen der Privatklägerin 1,
nämlich, dass er sie nicht auf den Boden gestossen habe, sondern dass sie gemeinsam
für den Geschlechtsverkehr auf den Boden gegangen seien, nicht plausibel und
nachvollziehbar schildern kann. Vielmehr bringt er hierbei wiederholt pauschal
und vage vor, sie seien «zusammen auf den Boden» und hätten dann dort
Geschlechtsverkehr gehabt (Akten S. 380 ff.). Er wisse nicht, wie er das
erklären solle (Akten S. 387; ähnlich: Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
S. 6; Akten S. 342 f.). Dies ist insbesondere deshalb beachtlich, weil
die Privatklägerin 1 vom Waldboden, der gemäss Fotodokumentation immer
wieder mit faustgrossen Steinen durchsetzt ist (siehe oben E. 3.2.10.1),
Schmerzen und Verletzungen am Rücken davontrug, wobei die Spuren der
Verletzungen auch von Zeugen bestätigt wurden (siehe oben E. 3.2.10.5 und
3.2.10.7
sowie unten E. 3.2.13.3 und 3.2.13.5). Auch der Berufungskläger räumte
(teilweise) ein, es sei wegen des Bodens für ihn unangenehm gewesen (Akten Schlussfaszikel
S. 343), obwohl er im Gegensatz zur Privatklägerin 1 unbestrittenermassen
nicht rücklings auf dem Boden, sondern auf ihr lag. Auf den Hinweis, es gäbe
Aussagen, welche die Verletzungen bei der Privatklägerin 1 bestätigen
würden, erwiderte der Berufungskläger bezeichnenderweise: «Ok. Ja, wir waren
auch auf dem Boden» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 5). Angesichts
des Umstands, dass sich gemäss den konstanten Aussagen der Privatklägerin 1
(siehe oben E. 3.2.8), eine Sitzbank am Tatort befand, auf der sie auch
«herumgemacht hätten», wobei ersteres mittels der Fotodokumentation
objektiviert bzw. bestätigt ist (siehe oben E. 3.2.10.1), ist mit der
Jugendanwaltschaft zu bemerken, dass ein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr am
Tatort auf der Sitzbank viel naheliegender – da schmerzfrei im Sitzen o.ä.
möglich – gewesen wäre. Die Geschichte des Berufungsklägers, sie hätten sich einvernehmlich
für Geschlechtsverkehr draussen auf dem steinigen Boden entschieden, erscheint vor
diesem Hintergrund lebensfremd, während die Version der Privatklägerin 1,
welche diesen Umstand in den Überwältigungsvorgang des Berufungsklägers
einbettet, uneingeschränkt plausibel ist.
Ebenso wenig zum
einvernehmlichen Geschlechtsverkehr passt im konkreten Fall der Umstand, dass
der Berufungskläger unbestrittenermassen kein Kondom verwendete (Akten
S. 388), wobei er den Angaben der Privatklägerin 1 zufolge auch in
ihr ejakulierte (Akten S. 327; der Berufungskläger konnte sich erst nicht
erinnern, wohin er ejakuliert habe, nur um auf Vorhalt des
Schwangerschaftsrisikos zu behaupten, er habe «herausgezogen», Akten S. 388).
Denn der Berufungskläger gab zugleich an, sie hätten davor weder über Verhütung,
noch über Geschlechtskrankheiten geredet (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
S. 4 und 6; Akten Schlussfaszikel S. 343). Angesichts des Umstands,
dass es vor diesem Abend – wie später auch vom Berufungskläger eingeräumt – noch
nie zu einer sexuellen Annäherung bzw. Berührungen, Küssen etc. zwischen den
beiden gekommen war und der Geschlechtsverkehr auch nicht im Rahmen einer
Beziehung stattfand, erscheint es auch lebensfremd, dass sich die Privatklägerin 1
– wie der Berufungskläger behauptet – ausserhalb einer Beziehung ohne jegliche
Diskussion bzw. Nachfrage freiwillig auf ungeschützten Geschlechtsverkehr mit
einer ihr kaum bekannten Person einliess, dies schon allein aufgrund des
Risikos (auch schwerer) Geschlechtskrankheiten.
Der Berufungskläger räumte sodann ein, die Privatklägerin 1
nicht gefragt zu haben, ob sie Geschlechtsverkehr wolle (Akten S. 383;
Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4). Der Berufungskläger gestand auch
ein, dass die Initiative zum sexuellen Kontakt von ihm gekommen sei (Akten
S. 384; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4) und die
Privatklägerin auch keine Handlungen oder Stellungen von sich aus vorgeschlagen
habe («Nein, hat sie nicht. Nein, das kam von mir» [Verhandlungsprotokoll 1.
Instanz, S. 5]). Trotz dieser eingestandenen Ausgangslage kann der Berufungskläger
dann aber keine konkreten und klaren Anzeichen für ein – ausdrückliches oder
zumindest konkludentes – Einverständnis der Privatklägerin 1 in den Geschlechtsverkehr
mit ihm nennen, welche – für Einvernehmlichkeit erforderlich – unmittelbar vor und
während des Geschlechtsverkehrs vorgelegen hätten. Der Berufungskläger vermag
vielmehr nur – äusserst vage – Umstände zu nennen, die teilweise von der Privatklägerin 1
bestritten werden, grösstenteils aber auch gar nicht als Anzeichen für ein
Einverständnis ausreichen würden, was eine befremdliche sexuelle
Anspruchshaltung des Berufungsklägers gegenüber Frauen offenbart, die auch nur
geringfügigste Anzeichen von Sympathie ihm gegenüber kundtun bzw. sich auf
Küsse mit ihm einlassen («Sie hat sich ja auch den ganzen Abend an mich
rangemacht. […] Sie ist zu mir gekommen. Sie ist auch neben mich gesessen auf
dem Bänkli und machte dort ihre Hand auf mein Bein» [Akten S. 382]; «Sie
hat sich an mich rangemacht und dann laufen wir zusammen in ein Pärkli. Sie hat
das gewusst» [Akten S. 383]; «Sie hat mitgemacht. […] Sie hatte ihre Arme
um mich und wir haben uns währenddessen geküsst», «Dann sind wir zusammen auf
den Boden und dort hatten wir Geschlechtsverkehr. Das ist von beiden gekommen»
[Akten S. 385]; «Als wir zusammen wieder zurückgingen war sie glücklich
und hat gelächelt» [Akten S. 387]; auf Frage, wie es zum Fingern gekommen
sei: «Wie genau weiss ich nicht mehr aber es ist passiert [Akten S. 385];
«Ich hatte Trainerhosen an und habe die selbst runtergelassen. Dann habe ich
ihr Kleid ein wenig raufgezogen» [Akten S. 387]; «Sie kam zu mir, lag
neben mich ins Bett, kam von sich aus. Auch an diese Party kam sie meinetwegen»
[Akten S. 183]; «wir waren zusammen in einem Hotel und dort suchte sie
auch immer meine Nähe […]. Ich lag dort im Bett und sie kam neben mich» […] Sie
vermittelte mir das Gefühl, dass sie das auch wollte, auch Kollegen sagten mir
ständig, dass sie schon den ganzen Abend lang zu mir wollte»,
[Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 3]; «Wir haben uns geküsst und
herumgemacht. Das ist schon ein Zeichen von mitmachen, würde ich mal sagen»
[Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4]; «Nachher, wo wir wieder nach
vorne gelaufen sind: Erstens war sie glücklich. Zweitens, bin ich gegangen, und
da ist sie mir immer noch hinterher und wollte, dass ich zu ihr heimgehe» [Akten
Schlussfaszikel S. 340]; auf Frage, wie er gemerkt habe, dass sie Sex
wolle: «indem wir rumgemacht haben, wir sind ja zusammen dort runtergelaufen» [Akten
Schlussfaszikel S. 342]). Sodann räumte der Berufungskläger verschiedentlich
ein, dass die Privatklägerin 1 ihn vor dem Geschlechtsverkehr darum
gebeten habe, lieber bei sich zuhause Geschlechtsverkehr zu haben. So sagte der
Berufungskläger an einer frühen Einvernahme aus, als er zur Privatklägerin 1
gesagt habe, «komm wir legen uns hier auf den Boden», habe sie gesagt: «wollen
wir nicht lieber zu mir nach Hause gehen»; dies sei vor dem Geschlechtsverkehr
gewesen (Akten S. 386). Diese Aussage machte er sinngemäss auch im
weiteren Verlauf des Verfahrens («Sie sagte, dass es besser wäre, wenn wir es
zuhause machen würden» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 4]; «Sie
hat gesagt, irgend so etwas, ich weiss nicht, ob sie es genauso gesagt hat:
Wollen wir es nicht lieber daheim machen, fertigmachen» [Akten Schlussfaszikel S. 341];
auf Frage, wann die Privatklägerin 1 dies gesagt habe: «es war vor und
nach dem Geschlechtsverkehr» [Akten S. 384, siehe auch 391]; siehe auch
seine WhatsApp-Nachricht an H____ «alles was sie gseid het ish» «wemmer nid
lieber bi mir dh» «penn bi mir und so» [Akten S. 299 f.]). Auf die in
diesem Zusammenhang gestellte Frage, wie er denn auf diese Aussage der Privatklägerin 1
reagiert habe bzw. auf den Hinweis, dass eine solche Aussage der Privatklägerin 1
wohl ein Zeichen sei, dass sie den Sex draussen nicht befürworte, wurde der
Berufungskläger ausweichend und behauptete erst, sie seien zu dem Zeitpunkt
sowieso fertig oder fast fertig gewesen bzw. er könne sich nicht mehr genau
erinnern, was sie gesagt habe, es sei irgendwas in diese Richtung gewesen. Wenn
sie ihm gesagt hätte, dass sie es zuhause machen sollen und sie es dort nicht
wolle, dann hätte er dort auf jeden Fall nicht so weitergemacht (Akten Schlussfaszikel
S. 341 f.). Mit diesen Aussagen bestätigte der Berufungskläger einerseits die
Version der Privatklägerin 1 in wichtigen Aspekten – welche auch Hinweise
auf die fehlende Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs bieten – und
offenbarte andererseits ein taktisch motiviertes Aussageverhalten.
Sodann fällt
verschiedentlich auf, dass der Berufungskläger weitgehende Erinnerungslücken vorbrachte
(«Ich weiss jetzt nicht mehr ob wir gestanden oder gesessen haben. Wir haben
dann dort rumgemacht», [zum «Fingern»] «Wie genau weiss ich nicht mehr aber es
ist passiert» [Akten S. 385]; er wisse nicht mehr, wer wann wen ausgezogen
und wohin er ejakuliert habe [Akten S. 385]; auf Frage, ob er die Privatklägerin 1
habe überzeugen müssen, mitzumachen: «Da erinnere ich mich nicht mehr dran» [Verhandlungsprotokoll
1.
Instanz, S. 5]). Dies kann an sich auch ein Realkennzeichen darstellen,
mutet hier aber eher als das Gegenteil an, da der Berufungskläger selbst in
Bezug auf ganz grundlegende Eckpunkte des Kerngeschehens Erinnerungslücken
geltend machte, sich dann aber bis zuletzt ganz sicher sein wollte, nichts
gegen den Willen der Privatklägerin 1 getan und nie ein «Stopp oder
ähnliches» von ihr gehört zu haben («nie gehört […] Das hätte ich schon
mitbekommen, egal wie viel ich getrunken habe», Verhandlungsprotokoll 1.
Instanz, S. 5). Auf die Frage, weshalb er trotz seiner massiven
Erinnerungslücken sicher wisse, dass er keine sexuellen Handlungen gegen den
Willen der Privatklägerin 1 ausgeführt habe, brachte der Berufungskläger
verschiedentlich zum Ausdruck, dass er sich letztlich so sicher sei, weil solch
ein Verhalten verpönt sei («ja, weil das etwas ist, was man einfach nicht
macht. Denn hätte ich das gemacht, dann wäre es ja eine Vergewaltigung. Das
habe ich nicht gemacht» [Akten Schlussfaszikel S. 341]; «Keine Ahnung, ich
kann nur sagen, dass ich sie nicht gepackt und nicht auf den Boden geworfen
habe. An das erinnere ich mich. Also ich weiss, dass ich so etwas nicht machen würde»
[Akten Schlussfaszikel S. 342]). Damit scheint er indessen keine
Erlebnisse aus seiner Erinnerung abzurufen, sondern vielmehr auszudrücken, als
was für ein Mensch er wahrgenommen werden möchte.
Bemerkenswert sind sodann die Ausflüchte, die der
Berufungskläger präsentierte, als er mit seinen WhatsApp-Nachrichten an H____
konfrontiert wurde («will die will blüemli sex» «ich ha aber harte gmacht» [lachendes
Smiley] [Akten S. 410 f.]). Nach Auffassung des Berufungsklägers soll
dies ein Witz, ein «Insider», gewesen sowie «Blüemlisex» übertrieben langsam
und weich, «harter Sex» hingegen «normaler Sex[,] also ein wenig schneller»
sein (Akten S. 400 ff.), was in keiner Weise zu überzeugen vermag.
Vielmehr manifestiert sich in diesen Nachrichten eine – vielsagende – rücksichtslose
Haltung des Berufungsklägers gegenüber der Privatklägerin 1 und ihrem
Willen, welche der Berufungskläger auch noch gegenüber seinem Umfeld propagiert.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Berufungsklägers zum
Kerngeschehen, soweit sie den Schilderungen der Privatklägerin 1
widersprechen, kaum Realkennzeichen und vielmehr diverse Phantasiesignale
enthalten.
3.2.12.4
Konstanzanalyse
Angesichts der
sehr knappen und vagen Aussagen des Berufungsklägers, insbesondere auch zum
Kerngeschehen, erstaunt sodann, dass sich selbst darin einige Widersprüche und
Inkonsistenzen finden.
Die Widersprüche bzw. das wechselhafte Aussageverhalten des
Berufungsklägers mit Blick auf die Frage, inwiefern er und die Privatklägerin 1
sich vor dem Vorfall im Hotelzimmer nähergekommen seien, wurden bereits oben
dargelegt. Ebenso wurde bereits aufgezeigt, dass der Berufungskläger mit Blick
auf die Frage, wann und inwiefern die Privatklägerin 1 zum Ausdruck
gebracht habe, lieber zuhause Geschlechtsverkehr haben zu wollen, ein
schwankendes und taktisch anmutendes Aussageverhalten an den Tag legte (zum
Ganzen oben E. 3.2.13.3).
Inkonsistent sind weiter die Aussagen des Berufungsklägers
zum Vorhandensein einer Sitzbank am Tatort. Der Berufungskläger stritt –
konfrontiert mit der fragenden WhatsApp-Nachricht H____s, ob er die Privatklägerin 1
von der Bank geschubst habe, damit er sie am Boden habe «ficken» können – das Vorhandensein
einer Sitzbank am Tatort zunächst ab (Akten S. 307). In einer anderen
Einvernahme gab der Berufungskläger demgegenüber an, die Privatklägerin 1
habe sich auf «dem Bänkli» neben ihn gesetzt und habe dort ihre Hand auf sein
Bein gemacht (Akten S. 382), ausserdem sei das «Fingern» der Privatklägerin 1
«während dem Sitzen» geschehen (Akten S. 392). An der Berufungsverhandlung
wollte er sich – dazu befragt, wie sie denn dann von der Bank auf den Boden
gekommen seien – wieder «an keine Bank erinnern» können und gab an: «Ich glaub
das war eine Schaukel» (Akten Schlussfaszikel S. 342), nur um kurz darauf
einzuräumen, er könne sich an keine Bank erinnern, das könne aber schon sein (Akten
Schlussfaszikel S. 343). Hierbei manifestiert der Berufungskläger nicht
nur ein inkonsistentes und taktisches Aussageverhalten, sondern widerspricht
mit seinen Aussagen auch objektiven Beweismitteln (Fotodokumentation Tatort,
siehe E. 3.2.10.1).
Sodann passt die Behauptung des Berufungsklägers, der
Geschlechtsverkehr am Boden sei kein Problem gewesen, die Holzstückchen am
Boden seien ja nicht hart gewesen (Akten S. 387), nicht zu seiner späteren
Aussage, wonach es «unangenehm» gewesen sei, «wegen dem Boden» (Akten Schlussfaszikel
S. 343).
Auch gab der Berufungskläger an, er wisse nicht mehr, wohin
er ejakuliert habe, nur um kurz darauf, auf die Frage, ob er ohne Kondom keine
Angst vor einer ungewollten Schwangerschaft oder Geschlechtskrankheiten gehabt
habe, zu behaupten, er «habe schon rausgezogen» (Akten S. 388).
Schliesslich schilderte der Berufungskläger an seiner ersten
Einvernahme zum Vorfall, er habe mit der Privatklägerin 1
Geschlechtsverkehr gehabt und sei «danach einfach gegangen» (Akten
S. 307), was sich mit den Schilderungen der Privatklägerin 1 deckt
(siehe oben E. 3.2.8). An einer späteren Einvernahme behauptete er
allerdings – entgegen den Aussagen der Privatklägerin 1 und seinen
früheren Aussagen – er sei nach dem Sex gemeinsam mit ihr wieder zu den anderen
gegangen und sie hätten dann noch zusammen geredet (Akten S. 383 f.). Als
er und die Privatklägerin 1 zusammen wieder zurückgegangen seien, sei die Privatklägerin 1
glücklich gewesen und habe gelächelt (Akten S. 387). Keine der befragten anwesenden
Zeuginnen bestätigte, dass der Berufungskläger mit der Privatklägerin 1
gemeinsam zurückgekommen sei, insbesondere auch die mit dem Berufungskläger gut
befreundete F____ gab an, sie habe beide separat und mit einem Abstand von ca.
10.
Minuten wieder auf der Party gesehen (Akten S. 353; vgl. auch die
Aussagen von G____: «Als ich eben dort sass, kam B____ zurück. Ich hatte sie
noch gefragt wo sie war. Der A____ ist dann auch zurückgekommen» [Akten
S. 367]). An der Hauptverhandlung vor Jugendgericht führte der Berufungskläger
als Begründung, weshalb die Privatklägerin 1 ihn falsch beschuldigen
sollte, wiederum an, vielleicht habe es sie gestört, dass er dann aufgestanden
und gegangen sei und sich nicht mehr für sie interessiert habe
(Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4), womit er seiner
zwischenzeitlichen Version widersprach und vielmehr auf seine erste Version
zurückschwenkte sowie die konstante Version der Privatklägerin 1 bestätigte.
Zusammenfassend betrachtet vermochte der Berufungskläger –
trotz seiner einsilbigen und oberflächlichen Aussagen – in verschiedener
Hinsicht mit Blick auf das Kerngeschehen, aber auch mit Blick auf die Vor- bzw.
Nachgeschichte mit wesentlichem Bezug zum Kerngeschehen keine konstanten
Aussagen zu machen und legte vielmehr verschiedentlich ein wechselhaftes,
taktisch motiviertes Aussageverhalten an den Tag.
3.2.12.5
Kompetenzanalyse
Im Rahmen der
Kompetenzanalyse ist festzustellen, dass eine derart einsilbige, undetaillierte,
inkohärente und widersprüchliche Abstreitung der Vorwürfe wie sie sich in den
Aussagen des Berufungsklägers zeigt, keiner besonderen Aussagekompetenzen
bedarf.
3.2.12.6
Qualitäts-Strukturvergleich
Sodann ist bei der
Strukturanalyse festzustellen, dass die Aussagen des Berufungsklägers allgemein
– d.h. sowohl betreffend das Kerngeschehen als auch betreffend Aspekte
ausserhalb des Kerngeschehens – äusserst einsilbig sind. Nichtsdestotrotz fällt
auf, dass die wenigen – minim – detaillierteren Schilderungen des
Berufungsklägers stets Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens betreffen,
beispielsweise die Geschehnisse am Abend des 5. Juni 2021 vor bzw. nach
dem inkriminierten Vorfall (z.B. Akten S. 379 f.), die Gründe, weshalb er
nicht bei der Privatklägerin 1 habe schlafen wollen (Akten S. 402) oder
auch den rund eine Woche zuvor stattgefundenen «Vorfall» im Hotelzimmer (Akten
S. 379 f.), was in der Tendenz ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr spricht.
3.2.12.7
Täteradäquanz
Das Jugendgericht hat ausgeführt, dass es mit dem Anklagefall
3.
einen zweiten Vorfall gibt, in welchem dem Berufungskläger von einer anderen
Person ein Verhalten vorgeworfen wird, das zahlreiche Parallelen zum
Anklagefall 2 aufweist (Berufungskläger unter Substanzeinfluss, oberflächliche
Bekanntschaft zu den Opfern, vor den Vorfällen noch keine sexuelle Annäherung
zum Opfer, Initiative zu sexuellen Handlungen beim Berufungskläger, Aufsuchen
eines abgeschiedenen Ortes durch den Berufungskläger, Geschlechtsverkehr ohne
Kondom, Berufungskläger primär an sexueller Befriedigung und nicht an
romantischer/emotionaler Beziehung zum Opfer interessiert, Zurück-/Alleinlassen
des Opfers nach dem Geschlechtsverkehr, Überzeugungsarbeit des Berufungsklägers
nach dem Vorfall beim Opfer, es sei alles einvernehmlich geschehen; siehe
Jugendgerichtsurteil, Akten Schlussfaszikel S. 150 f.; eingehend zum
Anklagefall 3 siehe unten E. 3.3). In der Tat erscheint es höchst
merkwürdig, dass gleich zwei Personen – die soweit ersichtlich auch keine Bekanntschaft
zueinander pflegen – derart ähnliche Vorwürfe gegen den Berufungskläger
erheben, was letzterer selbst einräumt («Es sieht wirklich komisch aus, dass es
grad zwei sind. Aber keine Ahnung, es ist halt einfach wirklich nicht so
passiert» [Akten Schlussfaszikel S. 332]). Dieser Umstand kann im
Gesamtzusammenhang der Aussagenwürdigung unter dem Aspekt der Täter- bzw.
Persönlichkeitsadäquanz als – mangels bereits erfolgter rechtskräftiger
Verurteilung in einem der beiden Fälle allerdings bloss schwaches – Indiz
mitberücksichtigt werden.
3.2.12.8
Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vagen, wenig
plausiblen und teilweise auch widersprüchlichen Bestreitungen des
Berufungsklägers nach dem Gesagten nicht glaubhaft sind und die in ihrer
inhaltlichen Qualität sowie auch von den übrigen Elementen der Aussagenanalyse
her uneingeschränkt glaubhaften Depositionen der Privatklägerin 1 nicht
ansatzweise zu entkräften vermögen.
3.2.13
Würdigung
der übrigen Beweismittel und Indizien
Nachfolgend sind die übrigen Beweismittel und Indizien zu
würdigen.
3.2.13.1
Fotodokumentation [...] (Tatort)
Die Fotodokumentation zum Tatort – das in Bezug auf den Anklagefall
2.
einzig vorhandene im strengen Sinne objektive Beweismittel – stützt in
verschiedener Hinsicht die Aussagen der Privatklägerin 1. Dies einerseits
in Bezug auf das Vorhandensein von Sitzbänken am Tatort (Park), was die Privatklägerin 1
konstant schilderte, der Berufungskläger indessen teilweise abstritt bzw. als
ihm nicht erinnerlich bezeichnete. Andererseits stützt die Fotodokumentation
aber auch die von der Privatklägerin 1 geschilderten Bodenverhältnisse
(Abhang, der es ihr erschwerte, sich wieder aufzurichten, nachdem sie erst
einmal rücklings gestürzt war; mehrere Steine am Boden von durchaus auch
beachtlicher Grösse, sodass Verletzungen und Schmerzen bei Geschlechtsverkehr
am Boden nachvollziehbar erscheinen), während die Äusserungen des
Berufungsklägers, wonach der Boden kein Problem gewesen bzw. er nur mit
Holzschnipseln ausgelegt gewesen sei, widerlegt sind.
3.2.13.2
WhatsApp-Chatverläufe
Die aktenkundigen WhatsApp-Chatverläufe im Anklagefall 2
(siehe oben E. 3.2.10.2 ff.) wurden im Wesentlichen bereits im Rahmen
der Analyse der Aussagen der Privatklägerin 1 und Berufungsklägers an
jeweils passender Stelle mitgewürdigt.
Die Verteidigung will aus gewissen Chat-Nachrichten ableiten,
dass es für den Berufungskläger nicht erkennbar gewesen sei, dass die Privatklägerin 1
den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Hierfür verweist die Verteidigung
zunächst auf das im Chatgespräch zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 1
erwähnte Angebot der Privatklägerin 1, bei ihr zu Hause «fertigzumachen»
(Akten S. 280), womit der Geschlechtsverkehr gemeint sei. Dieses Angebot
lasse nicht darauf schliessen, dass für den Berufungskläger erkennbar gewesen
sei, dass die Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe
(Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317). Hierzu ist zu
sagen, dass die Kundgabe des Wunsches, «zuhause fertigzumachen», letztlich
nichts Anderes ist als eine Bekräftigung des Umstands, es jetzt hier so nicht
(wirklich) zu wollen. Wie die Privatklägerin 1 zudem nachvollziehbar und
glaubhaft aussagte (und auch im besagten Chatgespräch klarstellte [Akten
S. 280]), hatte sie mit dieser Aussage lediglich versucht, den
Berufungskläger dazu zu bringen, endlich von ihr abzulassen. Vor allem aber
ändert diese Aussage nichts an den von der Privatklägerin 1 glaubhaft
geltend gemachten Kundgebungen ihres entgegenstehenden Willens, bevor es
zum Geschlechtsverkehr auf dem Boden (und auch zu dieser Aussage betreffend
«fertigmachen») kam (mehrfaches Wiederhochziehen ihrer Unterhosen, Aufstehen,
Weglaufen, Sagen nicht hier/jetzt etc.). Insgesamt kann aus dieser
Chat-Nachricht der Privatklägerin 1 keineswegs ihr damaliges (konkludentes)
Einverständnis in den Geschlechtsverkehr zum Tatzeitpunkt am Tatort konstruiert
werden.
Sodann bringt die Verteidigung in diesem Zusammenhang
folgende Chat-Nachricht der Privatklägerin 1 an den Berufungskläger vor:
«ey los ich will nid dass es Drama git oder du problem griegsch, ich ha eifach
wele dass du weisch dass ich es nid oke gfunde ha gester, au wenns für dich nid
so übere ko isch. aber was passiert isch passiert» (Akten S. 287; Plädoyer
AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317). Indessen spricht diese
Aussage mitnichten dafür, dass es für den Berufungskläger zum Tatzeitpunkt nicht
erkennbar war, dass die Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr nicht
wollte. Im Kontext mit den im gleichen Chatverlauf von der Privatklägerin 1
vorgebrachten Vorwürfen und angesichts der vehementen Bestreitungen des
Berufungsklägers, der der Privatklägerin 1 offenbar ihr eigenes Erleben abzusprechen
versuchte, offenbart sich in dieser Äusserung der Privatklägerin 1
vielmehr ein typisches Verhalten von Opfern von Sexualdelikten, welche eine (Mit-)Verantwortung
für den Übergriff bei sich suchen bzw. sich selbst und ihre Wahrnehmung in
Frage stellen, obwohl es hierfür keine objektive Veranlassung gibt. Hieraus
kann der Berufungskläger nichts für seine Position ableiten. Oben wurde bereits
dargelegt, weshalb diese Einstellung der Privatklägerin 1 vielmehr als
Realkriterium im Rahmen ihrer Aussagenanalyse zu werten ist bzw. unterstreicht,
dass sie kein überzeugendes Motiv für eine Falschaussage gehabt hätte (E. 3.2.11.3).
Gleich verhält es sich mit der von der Verteidigung in diesem
Zusammenhang ebenfalls vorgebrachten Chat-Nachricht der Privatklägerin 1
an H____: «checksch ich weiss ich bin selber schuld» «und hät besser könne
reagiere» […] «& weisch mir isch klar wenn ich gschraue hât [sic] oder
ihn weggschupft hät er scho ufghört denk ich» (Akten S. 298; Plädoyer AV
2.
Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317). Entgegen ihrer offenbaren (jedenfalls
damaligen) Auffassung wäre die Privatklägerin 1 keinesfalls dazu
verpflichtet gewesen, zu schreien oder den Berufungskläger wegzuschubsen, um
ihm hinreichend zu signalisieren, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte.
Vielmehr genügte es, dass die Privatklägerin 1 – ihren glaubhaften Angaben
zufolge – von der Bank aufstand, ihre Unterhosen (mehrfach) wieder hochzog,
sich vom Berufungskläger entfernte, sagte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr (jedenfalls
nicht hier und jetzt) bzw. sie wolle zurück zur Party etc. Zur Vermittlung
eines Neins hätte sogar jede einzelne dieser Handlungen genügt. Die Haltung der
Privatklägerin 1, eine (nicht vorhandene) Mitverantwortung bei sich zu
suchen, entlastet den Berufungskläger nicht.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Chatverläufe lässt sich an
dieser Stelle noch ergänzend festhalten, dass sowohl die Aussagen der Privatklägerin 1
als auch die (grösstenteils bestreitenden) Aussagen des Berufungsklägers im
Strafverfahren jeweils mit den aktenkundigen WhatsApp-Chatverläufen
übereinstimmen. Zugleich offenbart der Berufungskläger in den beiden
Chatverläufen, an denen er beteiligt ist, eine befremdliche Haltung gegenüber
der Privatklägerin 1, mit welcher er einen Tag zuvor noch auf eigene
Initiative hin Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Er interessiert und sorgt sich
weder für ihre Verletzungen, noch für ihre Beteuerung, das Ganze nicht gewollt
zu haben, womit der Berufungskläger – selbst für den Fall, dass er die fehlende
Einvernehmlichkeit zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht bemerkt haben
sollte (was unter Zugrundelegung der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1
allerdings ausser Betracht fällt) – eine erstaunliche Rücksichtslosigkeit und
ein egoistisches Desinteresse am Gegenüber manifestiert. Statt die Privatklägerin 1
zumindest mit ihren von Geschlechtsverkehr erlittenen Verletzungen ernst zu nehmen,
macht er sich hierüber lustig (Stichwort «Blüemlisex»). Demgegenüber
illustrieren die Nachrichten der Privatklägerin 1 ihre differenzierte und
nicht dramatisierende Haltung zum Ganzen. Damit stützt auch die Würdigung der
aktenkundigen Chatverläufe das Ergebnis der oben durchgeführten Analysen der
Aussagen der Privatklägerin 1 und des Berufungsklägers.
3.2.13.3
Zeugin E____
Was die Aussagen
der Zeugin E____ angeht, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der
Aussagetüchtigkeit der Zeugin auszugehen.
Zur
Aussagenentstehung und Motivlage bei der Zeugin ist zu sagen, dass sie am 3. Februar
2022, mithin knapp acht Monate nach dem Vorfall hierzu befragt wurde. Hierbei gab
sie selbst an, vor dem Vorfall sei ihr Kontakt zur Privatklägerin 1 sehr
gut gewesen, mit der Zeit sei er aber immer weniger geworden und es sei dann «auseinander».
Zum Berufungskläger stehe sie hingegen «in gutem Kontakt» (Akten
S. 342 f.). Angesichts dessen erscheint es bemerkenswert, dass die
Zeugin diverse, den Berufungskläger belastende Aussagen machte. So schilderte
die Zeugin insbesondere, sie habe blaue Flecken bei der Privatklägerin 1,
sie glaube am Rücken und den Beinen, gesehen. Die Privatklägerin 1 habe
auf sie sehr verstörend und geschockt gewirkt (Akten S. 341, 345). Ausserdem
ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin, dass die Privatklägerin 1 ihr bereits
am Morgen nach dem Vorfall im Rahmen eines Video-Calls die Geschichte ihren
späteren Depositionen bei den Strafverfolgungsbehörden entsprechend schilderte,
insbesondere einschliesslich der fehlenden Einvernehmlichkeit des
Geschlechtsverkehrs, des Schubsens auf den Boden und des Festhaltens seitens
des Berufungsklägers sowie der Schmerzen bei der Privatklägerin 1 (Akten
S. 341 f., 344, 346 f.). Eine Falschaussage zulasten des Berufungsklägers
und zugunsten der – nunmehr entfremdeten – Privatklägerin 1 erscheint vor
dem Hintergrund des jeweiligen Verhältnisses der Zeugin zu den beiden zum
Zeitpunkt ihrer Aussage unwahrscheinlich.
Die Aussagen der
Zeugin sind zudem konsistent, detailliert und lebendig sowie in freier Rede
unstrukturiert und sprunghaft (Akten S. 341 ff.). Die Zeugin stellte sodann
jeweils klar, was sie aus eigener Wahrnehmung berichtete (z.B. die blauen
Flecken), was bloss andere ihr erzählt hätten (z.B. dass der Berufungskläger F____
geschrieben haben solle, sie sollten auch zum [...] kommen [Akten S. 342
f.] oder was ihr die Privatklägerin 1 erzählt habe [z.B. Akten
S. 346]) sowie wenn sie sich bei etwas unsicher war (Akten S. 345) oder
etwas nicht genau wusste, sondern nur glaubte (z.B. Akten S. 341, 344). Die
Zeugin schilderte den Video-Call der Privatklägerin 1 am Morgen nach dem
Vorfall unter Bezugnahme auf ihre wechselseitigen Gesprächsinhalte und ordnete
diesen zeitlich ein (Akten S. 341 f., 344). Wie bereits erwähnt, belastete
sie hierbei teilweise ihren Kollegen, den Berufungskläger, und gab an, die
Aussagen der Privatklägerin 1 seien bei ihr «glaubwürdig» rübergekommen
(Akten S. 346). Sie wurde allerdings in ihren Aussagen auch nicht etwa
zulasten des Berufungsklägers dramatisierend, sondern blieb sehr differenziert
und unparteiisch, z.B. bei ihrer Umschreibung der Hämatome («Sie hatte blaue
Hämatome am Rücken. Also nur 1-2 und auch den Knie und an den Beinen. Also sie
hatte nur blaue Flecken und keine offene Wunden» [Akten S. 345]). Sodann schilderte
sie z.B. auch gewisse Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin 1
und von F____ sowie dass sie (E____) glaube, der Berufungskläger und die Privatklägerin 1
seien für Geschlechtsverkehr in den Wald und die Privatklägerin 1 habe
dies gewusst: «Sonst geht man doch nicht weg von dort» (Akten S. 346). Die
Zeugin gab auch an, nicht zu verstehen, weshalb die Privatklägerin 1 sich
nicht gegen den Berufungskläger gewehrt habe, zumal sie (E____) denke, dass ihr
dies möglich gewesen wäre (Akten S. 346), was nicht nur ein Hinweis auf
ihre Differenziertheit darstellt, sondern zudem das Realkriterium der unverstandenen
Handlungselemente erfüllt. Die bereits erwähnte Schilderung ihrer eigenen
Gedanken zum Ganzen und ihres Eindrucks der Privatklägerin 1 bzw. von
deren (vermuteten) psychischen Vorgängen tragen ebenfalls zur hohen Qualität
der Aussagen von E____ bei. Insgesamt zeichnen sich ihre Aussagen durch
zahlreiche Realkriterien aus.
Im Rahmen der
Kompetenzanalyse sowie im Strukturvergleich ergeben sich keine Auffälligkeiten.
Eine eigentliche Konstanzanalyse ist aufgrund der einmaligen Aussagen nicht
möglich, indessen hat die Zeugin innerhalb ihrer Einvernahme zahlreiche Aspekte
ihrer Aussagen, gerade auch mit Blick auf ihr Gespräch mit der Privatklägerin 1,
verschiedentlich wiederholt und hierbei konstant und widerspruchsfrei
wiedergegeben (Akten S. 341 f., 344, 345, 346).
Vor diesem
Hintergrund sind die Aussagen von E____ insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen,
womit gewisse Aussagen der Privatklägerin 1 mit Bezug zum Kerngeschehen
weiter gestützt werden.
3.2.13.4
Zeugin F____
Zur
Aussagetüchtigkeit von F____ ist zu bemerken, dass sie eigenen Angaben zufolge
am besagten Abend «recht angetrunken[,] aber nicht besoffen» war (Akten
S. 358), womit ihre Wahrnehmungsschärfe zum Tatzeitpunkt und ihre
anschliessende Erinnerungsfähigkeit wohl als etwas beeinträchtigt anzusehen,
ihre Aussagetüchtigkeit aber nicht per se zu verneinen ist.
Vorweg ist in
Bezug auf die Aussagegenese und die Motivationsanalyse von F____ zu erwähnen,
dass die Zeugin nicht als neutral erachtet werden kann. Einerseits gaben
mehrere Personen, einschliesslich F____ selbst an, dass sie zum Zeitpunkt ihrer
Aussage mit der Privatklägerin 1 verstritten und von dieser sogar wegen
einer Geldschuld betrieben worden war, weshalb die beiden keinen Kontakt mehr
hätten (Akten S. 322, 328, 342, 345, 350 f., 360 f.). Auch die Zeugin E____
unterstrich, dass die Privatklägerin 1 ihr zum Vorfall etwas ganz Anderes
erzählt habe als F____, wobei die beiden schon damals ein komisches Verhältnis
gehabt hätten (Akten S. 345). Andererseits gab F____ an, mit dem
Berufungskläger nach wie vor gut befreundet zu sein (Akten S. 350 f.). Die
Zeugin manifestiert denn auch deutliche Tendenzen, den Berufungskläger in Bezug
auf das Kerngeschehen in Schutz zu nehmen (Näheres hierzu sogleich). In diesem
Zusammenhang zu beachten ist auch, dass sowohl die Privatklägerin 1 als
auch G____ übereinstimmend aussagten, F____ habe, nachdem die Privatklägerin 1
weinend vom Vorfall erzählt habe, relativierend erwidert, so sei er nun einmal,
wenn er betrunken sei (Akten S. 329 und 367). Sodann ist erstellt, dass F____
in Bezug auf Aspekte, die eine gewisse Intimität zwischen der Privatklägerin 1
und dem Berufungskläger vor dem fraglichen Vorfall vortäuschen sollten, log: So
erzählte sie, der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 hätten eine
Woche vor dem Vorfall im Hotelzimmer «Arm in Arm zusammen geschlafen», er habe
«sie am Arm gestreichelt» und sie habe «gesagt, dass sie es auch mega schön
gefunden hatte» (Akten S. 352). Diese Geschichte wollte zunächst auch der
Berufungskläger den Strafverfolgungsbehörden weismachen, wobei er im Verlauf
des Verfahrens allerdings zugab, es sei dort zu keinen Berührungen mit der Privatklägerin 1
gekommen (siehe oben E. 3.2.12.2). Auch befragt zum Umstand, ob der
Berufungskläger der Zeugin selbst an besagtem Abend an die Brüste sowie an den
Hintern gegriffen habe, machte sie widersprüchliche, ausweichende Aussagen,
welche bemüht wirkten, den Berufungskläger nicht zu belasten (Akten S. 358
f.). Vor diesem Hintergrund ist klar, dass bei der Würdigung der Aussagen von F____
grösste Zurückhaltung geboten ist, insbesondere dort, wo sie den Berufungskläger
entlastet und den Aussagen anderer Zeugen widerspricht.
Die Aussagen von
F____ unterscheiden sich mit Blick auf das Kerngeschehen bzw. die
Geschehnisse mit engem Bezug zum Kerngeschehen insbesondere in folgenden
Aspekten von den Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der anderen Zeugen:
Zunächst gab F____ an, die Privatklägerin 1 habe, nachdem sie (Anm.: aus
dem Park) zurückgekommen sei, zu ihr gesagt, dass sie mit dem Berufungskläger
«geschlafen habe und es mega toll war», Die Augen der Privatklägerin hätten
«richtig gestrahlt», sie sei «recht fröhlich [gewesen], weil sie es toll
gefunden» habe. Kurz darauf habe die Privatklägerin 1 sie noch gefragt, ob
es «wegen dem Freundeskreis» schlimm sei, dass sie mit dem Berufungskläger Sex
gehabt habe. Sodann führte die Zeugin aus, als ein paar Leute sich später ein
Uber hätten bestellen wollen, habe die Privatklägerin 1 gewollt, dass der
Berufungskläger sowie H____ noch zu ihr kämen (zum Ganzen Akten S. 350,
353.
f.). Es fällt auf, dass auch der Berufungskläger diese beiden Aspekte
wiederholt und geradezu gebetsmühlenartig vorgebracht hat, wenn er mit den
Vorwürfen im Anklagefall 2 konfrontiert wurde (siehe oben E. 3.2.9).
Bereits aufgrund der Aussagengenese und Motivationslage von F____ und der
auffallenden Übereinstimmung ihrer Aussagen mit jenen des Berufungsklägers
erscheint deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft. Hinzu kommt, dass es nicht
plausibel erscheint, dass die Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr auf
dem steinigen Waldboden, der nachweislich zu diversen Verletzungen bei ihr
führte und sie mithin geschmerzt haben musste (wie sie auch ausführt), derart
genoss, dass sie ihn in der Folge ungefragt und überschwänglich als «mega toll»
umschrieben hätte – ohne jegliche kritischen Relativierungen. Auch der Umstand,
dass die Privatklägerin 1 nach dem Ganzen noch gewollt hätte, dass der
Berufungskläger zu ihr komme, nachdem sie ihm dies – wie von der Privatklägerin 1
und dem Berufungskläger geschildert – bereits vor und während dem Geschlechtsverkehr
angeboten hatte, erscheint übertrieben und sehr darum bemüht, es so aussehen zu
lassen, als hätte die Privatklägerin 1 den Berufungskläger und den
Geschlechtsverkehr mit ihm geradezu unwiderstehlich gefunden und sich ihm
verzweifelt an den Hals geworfen. Wie bereits erwähnt, ist logische Konsistenz
eine notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage. In Kombination mit der
Aussagegenese und der Motivationsanalyse kann den Aussagen der Zeugin F____, insbesondere
was diese unplausiblen und von den Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der
übrigen Zeugen abweichenden Aspekte angeht, daher kein Glauben geschenkt werden.
3.2.13.5
Zeugin G____
Zur
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin G____ ist Folgendes zu sagen:
Zunächst war sie
eigenen Angaben zufolge am besagten Abend «auch nicht mehr nüchtern» (Akten
S. 370), womit auch ihre Wahrnehmungsschärfe zum Tatzeitpunkt und ihre
anschliessende Erinnerungsfähigkeit wohl als etwas beeinträchtigt anzusehen,
ihre Aussagetüchtigkeit aber nicht per se zu verneinen ist.
Zur Aussagengenese und Motivationsanalyse ist zu bemerken,
dass die Zeugin angab, den Berufungskläger nicht zu kennen und nur einmal an
einer Party (offenbar jene, wo der Vorfall stattfand) gesehen, aber nie
wirklich mit ihm geredet zu haben (Akten S. 365, 368). Demgegenüber war
sie zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme mit der Privatklägerin 1 sehr gut
befreundet (Akten S. 368). Auch G____ ist mithin nicht als neutrale Zeugin
zu bezeichnen, wobei dies noch nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen spricht.
Die Aussagen von G____ erweisen sich insgesamt denn auch als
plausibel, anschaulich und detailliert. Sie machte in freier Rede ausführliche
Schilderungen zu ihrer Wahrnehmung der Geschehnisse unmittelbar vor und nach
dem Verschwinden der Privatklägerin 1 mit dem Berufungskläger in Richtung
Park. Hierbei gab die Zeugin die Geschehnisse wiederholt sprunghaft und nicht
chronologisch wieder bzw. ergänzte ihre Angaben jeweils spontan (Akten
S. 367). Ihre Aussagen enthalten auch raum-zeitliche Verknüpfungen
(Geschehnisse beim Tisch mit Überdachung bzw. beim Vorplatz bzw. auf der
Strasse bzw. bei ihr zuhause [Akten S. 365 ff.]; «Wir waren gefühlte zwei
Stunden dort auf der Strasse» [Akten S. 367]; «als A____ zurückgekommen ist,
hat er sofort nach einem Uber gefragt» [Akten S. 371]), die Wiedergabe von
Interaktionen sowie zahlreichen Gesprächen (Akten S. 366 f., 373), die
Schilderung von Komplikationen, Nebensächlichkeiten und ausgefallenen
Einzelheiten (z.B. wie der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 beim
Uber im Kreis gerannt seien, was lustig ausgesehen habe [Akten S. 371];
Blätter in den verwuschelten Haaren der Privatklägerin 1 [Akten S. 367]),
unverstandene Handlungselemente («Sie sagte mir, dass sie ihre Freunde wegen
dieser Sache nicht verlieren wolle. Das verstand ich nicht und machte mich ein
wenig hässig» [Akten S. 367]; «Dann [nachdem die Privatklägerin 1 ihr
erzählte habe, dass sie vom Berufungskläger vergewaltigt worden sei] dachte
ich, dass dies Sinn machte, weil er so schnell gehen wollte» [Akten
S. 372]), eigene psychische Vorgänge («fand es komisch, dass B____ immer
noch nicht zurück ist» [Akten S. 366]; «machte mich ein wenig hässig»
[Akten S. 367]; «das hat einem richtig traurig gemacht, wenn man sie so
sah» [Akten S. 372]) sowie psychische Vorgänge, die sie bei anderen
vermutete («B____ war wirklich aufgelöst […] Sie wollte es wie nicht wahrhaben»
Akten S. 367). Die Zeugin legte sodann verschiedentlich Erinnerungs- oder
Wissenslücken offen (z.B. Akten S. 366, 368 ff.) und nahm spontane
Korrekturen bzw. Präzisierungen in ihren Aussagen vor («Ich habe mal gesagt
eine halbe Stunde. Ich weiss es wirklich nicht» [Akten S. 369]; «Sie haben
sich vorher nicht getroffen gehabt. […] Ah ja, eine Woche vorher waren wir
zusammen in einer Hotel-Suite» [Akten S. 373]). Zudem dramatisierte sie
die Geschehnisse nicht, sondern schilderte die Geschehnisse differenziert («Ich
kann mich erinnern, dass sie so Kratzer am Rücken hatte und sonst auch gerötet
war am Rücken. Sonst habe ich nichts gesehen» [Akten S. 372]) und stellte
klar, wenn etwas bloss eine Vermutung von ihr war («Darum denke ich, dass er
sicher nicht nüchtern war» [Akten S. 369]) bzw. sie in Bezug auf gewisse
Aspekte Unsicherheiten hatte («Das weiss ich nicht mehr genau. Das kann aber
schon sein» [Akten S. 374]). Die Aussagen von G____ enthalten mithin eine
Fülle von Realkriterien.
Im Rahmen der
Kompetenzanalyse sowie im Strukturvergleich ergeben sich auch bei ihr keine
Auffälligkeiten. Eine eigentliche Konstanzanalyse ist aufgrund der einmaligen
Aussagen wiederum nicht möglich, allerdings hat G____ innerhalb ihrer fast
2.5-stündigen Einvernahme zahlreiche Aspekte der Geschehnisse verschiedentlich
wiederholt und hierbei konstant und widerspruchsfrei wiedergegeben (Akten
S. 365 ff.).
Insgesamt sind die Aussagen von G____ als glaubhaft zu
bezeichnen, weshalb von ihnen auszugehen ist. Auf dieser Basis ist
festzuhalten, dass die Aussagen von G____ mit den Schilderungen der Privatklägerin 1
übereinstimmen, womit die Version der Privatklägerin 1 eine weitere Stütze
erfährt. Aus eigener Wahrnehmung bestätigte G____ insbesondere, dass die
Privatklägerin sehr still und anders als sonst war, als sie aus dem Park
zurückkam (Akten S. 370), sowie auch die Verletzungen am Rücken der Privatklägerin 1
(«mega Kratzer» [Akten S. 367]). Auch den Umstand, dass die Privatklägerin 1
den Berufungskläger, bevor dieser die Party mit dem Uber verliess, verzweifelt
versuchte, zur Rede zu stellen, wird durch die Wahrnehmungen von G____
bestätigt (Akten S. 371).
Entgegen den Vorbringen der Verteidigung entlasten die
Aussagen von G____, wonach die Privatklägerin 1 vor dem Nachhausegehen dem
Berufungskläger nachgerannt sei und diese Szenerie etwas Belustigendes gehabt
habe sowie die Privatklägerin 1 ihr (G____) erst nach dem Wegfahren des Berufungsklägers
von der Vergewaltigung erzählt habe (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel
S. 317), den Berufungskläger nicht. Denn dass die Privatklägerin 1
dem Berufungskläger vor mehreren Freunden im Kreis nachrannte, mag aus dem
Zusammenhang gerissen belustigend gewirkt haben. Dass dies indessen bloss ohne
Kenntnis der Hintergründe amüsant war, stellte G____ selbst klar: «Das fanden [...]
und ich auch eine lustige Szene, wir wussten aber auch nicht um was es geht»
(Akten S. 371). Diese Aussage lässt sich zwanglos mit der Version der Privatklägerin 1
in Einklang bringen, wonach diese dringend mit dem Berufungskläger über das
soeben Geschehene habe reden wollen – und steht dazu jedenfalls in keinerlei
Widerspruch. Das blossstellende Nachrennen vor Publikum passt vielmehr deutlich
besser zu einer starken Verzweiflung infolge einer vorangehenden Vergewaltigung
als zur von der Verteidigung vorgebrachten Alternativbegründung, wonach die Privatklägerin 1
bloss «enttäuscht über das Verhalten von ihm [dem Berufungskläger] gewesen sei,
insbesondere dass er nicht mit ihr nach Hause gegangen sei» (Plädoyer AV
2.
Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317). Auch aus dem aktenkundigen
Chatgespräch zwischen den beiden ergibt sich, dass die Privatklägerin 1
nicht etwa versuchte, den Berufungskläger nach dem Vorfall doch noch für sich
zu gewinnen; vielmehr versuchte sie erkennbar für sich einzustehen und dem
Berufungskläger bloss klarzumachen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht
gewollt habe und eine Entschuldigung von ihm erwarte (siehe oben E. 3.2.10.4).
Auch dass die Privatklägerin 1 ihren Kollegen erst von der Vergewaltigung
erzählte und «zusammenbrach», nachdem der Berufungskläger weggefahren war,
steht in keinem Widerspruch zur Version der Privatklägerin 1. Vielmehr ist
es verständlich, dass die Privatklägerin in erster Linie versuchte, direkt den
Berufungskläger zur Rede zu stellen (den das Ganze ja primär anging und der
sich anschickte zu verschwinden), und sich erst an ihre Kollegen wandte, als
dieser Versuch gescheitert war. Dass das achtlose Wegfahren des Berufungsklägers,
ohne der Privatklägerin 2 ein Gespräch über das Geschehene zu gewähren,
eine zusätzliche «Ohrfeige» für diese war, welche sie (erst) dazu brachte, öffentlich
zusammenzubrechen, ist gut nachvollziehbar, während die von der Verteidigung
ins Spiel gebrachte Variante, die Privatklägerin 2 sei schlicht darüber gekränkt
gewesen, dass der Berufungskläger die Nacht nicht bei ihr habe verbringen wollen,
als Grund für eine derartige Reaktion nicht überzeugt. Zusammengefasst kann der
Berufungskläger aus den Aussagen der Zeugin G____ nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
3.2.13.6
Folgen des Vorfalls
Die Verteidigung räumt ein, die psychischen Folgen des Vorfalls
bei der Privatklägerin 1 seien zweifellos objektiviert und nicht in Abrede
zu stellen. Soweit die Verteidigung mutmasst, diese seien aber auch mit dem
ungehobelten Verhalten des Beschuldigten zu erklären (Plädoyer AV
2.
Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 316), so überzeugt dies nicht.
Wie die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 zutreffend ausführt, hat die
Privatklägerin 1 lediglich Sympathien gegenüber dem Berufungskläger
eingeräumt und nie von Liebe ihm gegenüber gesprochen (Plädoyer RV 1
2.
Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 355; siehe auch die Aussagen der
Privatklägerin 1, wonach der Berufungskläger eine Bekanntschaft gewesen
sei und es für Freundschaft mehr gebraucht hätte [Akten S. 322]). Vor
diesem Hintergrund – im Übrigen aber selbst wenn von unerwiderter Liebe
auszugehen wäre – überzeugt der blosse Umstand, dass der Berufungskläger nach
dem Geschlechtsverkehr einfach aufstand, zum Jugendhaus zurückging und mit
einem Uber nach Hause fuhr – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht ansatzweise
als Ursache für die in den Akten geschilderten Schlaf- und Essprobleme, Panikattacken,
Ängste im öffentlichen Raum bzw. im Ausgang etc. bei der Privatklägerin 1
(Akten Schlussfaszikel S. 67 ff., siehe insbesondere Bericht der
behandelnden Psychotherapeutin vom 20. September 2023, Akten
Schlussfaszikel S. 75 f.).
3.2.14
Ergebnis
der Aussagewürdigung und Fazit zur Sachverhaltsermittlung
Insgesamt kann
mit dem Jugendgericht (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 159
ff.) festgestellt werden, dass die Privatklägerin 1 in Bezug auf das
Kerngeschehen anschauliche Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von
Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des
Berufungsklägers weitaus überzeugender und in hohem Mass glaubhaft, zumal sie im
Einklang mit den übrigen, teilweise auch objektiven Beweismitteln stehen,
während die Aussagen des Berufungsklägers den übrigen Beweismitteln teilweise
widersprechen. Es ist daher grundsätzlich auf die Angaben der Privatklägerin 1
abzustellen.
Die Verteidigung bringt zwar vor, selbst für den Fall, dass
die sexuellen Handlungen nicht im Einverständnis mit dem Opfer geschehen sein
sollten, sei für den Berufungskläger zumindest nicht erkennbar gewesen, dass
das Opfer diese nicht gewollt habe. Die Verteidigung macht in diesem
Zusammenhang geltend, der Berufungskläger sei jugendlich gewesen und habe noch
nicht über eine reichliche sexuelle Erfahrung verfügt. Insbesondere Männer würden
noch über kein genügendes Sensorium verfügen, um auf die entsprechenden
Bedürfnisse seiner Partnerinnen einzugehen. Deshalb dürfe beim Berufungskläger
auch nicht der gleiche Massstab wie bei älteren Personen angelegt werden (Plädoyer
AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 315, 317). Dem kann beim oben
dargelegten Ergebnis zur Aussagewürdigung und dem entsprechend erstellten
Sachverhalt indessen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist auf dieser Grundlage erwiesen,
dass die Privatklägerin 1 dem Berufungskläger in verbaler sowie
nonverbaler Form unmissverständlich klarmachte, zum Tatzeitpunkt keine
sexuellen Handlungen zu wollen. Die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens
der Privatklägerin 1 war bei dieser Ausgangslage – selbst bei geringer
oder fehlender sexueller Erfahrung des Gegenübers – zweifellos und
offensichtlich gegeben. Abgesehen davon führte der Berufungskläger aus, vor den
angeklagten Vorfällen z.B. eine über einjährige Beziehung geführt zu haben
(Akten S. 483) und (Stand 9. September 2021, also wenige Monate nach
dem Vorfall) mit «Vielleicht 15» Frauen Sex gehabt zu haben (Akten S. 546),
sodass er ohnehin nicht als derart sexuell unerfahren einzuschätzen ist, wie
die Verteidigung behauptet.
Im Ergebnis ist
der Sachverhalt, wie ihn das Jugendgericht gestützt auf die Anklageschrift
angenommen hat, als erstellt anzusehen.
3.3
Anklagefall
3.
zum Nachteil der Privatklägerin 2
3.3.1
Anklageschrift
vom 16.
Februar 2023
In Bezug auf den Anklagefall 2 zum Nachteil der Privatklägerin 2
wird in der Anklageschrift vom 16. Februar 2023 (Akten S. 935 ff.)
zusammengefasst ausgeführt, die damals […]-jährige Privatklägerin 2 habe
mit ihrer Freundin I____ sowie vier männlichen Jugendlichen, darunter auch der
Berufungskläger, den Abend vom 18. Juni 2021 auf den 19. Juni 2021
verbracht, woraufhin die Gruppe in die Elternwohnung von I____ gegangen sei, da
deren Eltern nicht zu Hause gewesen seien. Die beiden weiblichen Jugendlichen
hätten sich gegen 04:00 Uhr schlafen gelegt. Die Privatklägerin 2 sei kurz
vor 08:00 Uhr wieder aufgewacht und habe sich aus dem Schlafzimmer von I____ (welche
ihrerseits im Elternzimmer geschlafen habe) in das Wohnzimmer begeben, wo sich
die vier männlichen Jugendlichen aufgehalten hätten. Der Berufungskläger habe
in der Folge vermehrt das Gespräch mit der Privatklägerin 2 gesucht und
habe angefangen, die Privatklägerin 2, die ein T-Shirt und kurze
Pyjamahosen getragen habe, über der Hose an den Oberschenkeln und im
Intimbereich zu berühren, sowie mehrfach versucht, sie zu küssen. Die Privatklägerin 2
sei mehrfach zurückgewichen, habe erklärt, dass sie das nicht wolle und sei
schliesslich auf den Balkon gegangen. Der Berufungskläger sei der Privatklägerin 2
gefolgt und habe sich wieder von der rein freundschaftlichen Seite gezeigt,
sodass sich die Lage entspannt habe. Hierauf sei der Berufungskläger in das
Badezimmer und habe die Privatklägerin 2 gebeten, auch zu kommen. Dort
habe man sich zuerst neutral unterhalten, bevor der Berufungskläger erneut
wider den Willen der Privatklägerin 2 deren körperliche Nähe gesucht, sie
im Genitalbereich berührt und geküsst habe. Die Privatklägerin 2 sei
erstarrt und habe sich plötzlich auf dem Boden des Badezimmers wiedergefunden.
Der BK habe sich über sie gelegt, ihr die Shorts und Unterhose ausgezogen, sein
Geschlechtsteil entblösst und vaginal in sein ihn mehrfach wegstossendes Opfer
eingedrungen. Nachdem er bemerkt habe, dass er massiv ins Schwitzen gekommen
sei, habe er damit aufgehört und das Badezimmer verlassen.
3.3.2
Jugendgerichtsurteil
vom 17. Oktober
2023.
Zum Anklagefall 3 hielt das Jugendgericht zunächst fest, dass
die Privatklägerin 2 sich am Tag nach dem angeklagten Vorfall in der
Frauenklinik des Universitätsspitals Basel habe gynäkologisch untersuchen sowie
eine «Pille danach» verabreichen lassen. Gemäss dem Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) hätten sich bei der körperlichen und
forensisch-gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin 2 keine
Verletzungen im Intimbereich gezeigt. Da es jedoch bei einer hormonell
stimulierten Frau auch bei einer ungewollten vaginalen Penetration nicht
zwingend zu Verletzungen kommen müsse, seien diese Negativbefunde nicht
geeignet, den von ihr geltend gemachten Vorfall auszuschliessen.
Das Jugendgericht machte weiter Ausführungen zum
unbestrittenen bzw. anhand übereinstimmender Aussagen bzw.
Dispositiv
WhatsApp-Chatverläufe erstellten Vorgeschehen: Demnach habe sich die Privatklägerin 2
am Abend des 18. Juni 2021 in Begleitung ihrer Kollegin I____, deren
Ex-Freundes sowie deren Freunde [...], H____ und des Berufungsklägers am
Birsköpfli aufgehalten. Der Berufungskläger und die Privatklägerin 2
hätten sich kaum gekannt. Um ca. 04:00 Uhr morgens habe man sich in die Wohnung
der Eltern von I____ begeben, deren Eltern für mehrere Tage nicht zu Hause
gewesen seien. Die Privatklägerin 2 habe im Bett von I____ übernachtet,
während letztere sich in das Schlafzimmer ihrer Eltern begeben habe. Die
männlichen Jugendlichen hätten die nächsten Stunden im Wohnzimmer verbracht.
Der Berufungskläger habe im Verlaufe des Abends vom 18. Juni 2021 bzw. in
den frühen Morgenstunden des 19. Juni 2021 Marihuana, Alkohol und eine
unbestimmte Menge des Betäubungsmittels MDMA konsumiert sowie danach einen
negativen Rausch erlebt, sich nicht gut gefühlt und Hitzewallungen verspürt.
Die Privatklägerin 2 sei um ca. 08:00 Uhr morgens aufgewacht und habe sich
ins Wohnzimmer zu den männlichen Jugendlichen begeben. Mit der Begründung,
nicht schlafen zu können, hätten der Berufungskläger und H____ darum gebeten,
sich ins Bett von I____ legen zu dürfen. Die Privatklägerin 2 sei davon
ausgegangen, dass ihre Kollegin es nicht erfreulich fände, wenn sich die beiden
ohne ihr Wissen in ihrem Zimmer bzw. Bett aufhalten würden und sei daher
mitgegangen, um sicherzustellen, dass die beiden nichts «anstellen» würden. Die
Privatklägerin 2 habe ihre Kollegin nicht wecken wollen. Sie habe sich
dann in deren Zimmer an den Schminktisch gesetzt, während die beiden männlichen
Jugendlichen sich in das Bett gelegt hätten.
Das Jugendgericht erwog, hinsichtlich der anschliessenden
Vorkommnisse einschliesslich des angeklagten Tatgeschehens bestünden
widersprüchliche Aussagen. Daher unterzog es die Aussagen der Privatklägerin 2
sowie des Berufungsklägers einer Glaubhaftigkeitsanalyse und berücksichtigte
hierbei auch kurz die Angaben der Zeugin I____ sowie der Auskunftsperson H____.
Im Ergebnis erachtete das Jugendgericht die Aussagen der Privatklägerin 2
als überzeugend und glaubhaft, die Ausführungen des Berufungsklägers hingegen
als zweifelhaft, nicht überzeugend und teilweise abwegig. Die Angaben der
Zeugin bzw. der Auskunftsperson vermochten beim Jugendgericht keine
Zweifel an den Angaben der Privatklägerin 2 zu wecken. Das Jugendgericht
kam zum Schluss, dass auf die Aussagen der Privatklägerin 2 abgestellt
werden könne, somit der in der Anklageschrift erstellte Sachverhalt erstellt
sei (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 162 ff.).
3.3.3 Vorbringen
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass es
zwischen ihm und der Privatklägerin 2 am Morgen des 19. Juni 2021 zu
Geschlechtsverkehr gekommen ist. Während die Privatklägerin 2 dem
Berufungskläger vorwirft, diesen gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt
sich der Berufungskläger indessen auf den Standpunkt, dass der
Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden hätte (u.a. Akten S. 478
ff.). In seiner Berufung rügt der Berufungskläger zusammengefasst, dass diverse
erhebliche Zweifel daran bestünden, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so
abgespielt habe, wie die Jugendanwaltschaft in ihrer Anklage geltend gemacht
habe, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu
ergehen habe (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314
ff.).
3.3.4 Vorbringen
der Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft hält dem entgegen, die Privatklägerin 2
habe im Rahmen der Anzeigeerstattung grosse Hürden überwinden müssen. So habe sie
ihre Mutter über den Vorfall ins Bild setzen müssen und sich der Untersuchung durch
Mitarbeiter des IRM anstelle eines Vertrauensarztes stellen müssen. Im Rahmen
der Analyse ihrer Aussagen auf der einen Seite stelle sich die Frage, wieso sie
vom Bett auf den Balkon gehen sowie das Oberschenkelstreicheln im Bad mit
«Nein» erwidern hätte sollen, wenn ihr die Annäherungsversuche des Berufungsklägers
gefallen hätten. Die Privatklägerin 2 belaste den Berufungskläger nicht
übermässig (er sei nie richtig grob, aber auch nicht mega fein gewesen), vielmehr
mache sie geltend, Schuldgefühle gehabt zu haben, dass sie sich zu wenig
gewehrt oder etwas getan haben könnte, das den Berufungskläger habe denken
lassen, er dürfe sich so verhalten. Weiter sei auf die Unerfahrenheit und die
Überforderung der Privatklägerin 2 hinzuweisen. Bei den ersten sexuellen
Erfahrungen sei es nicht üblich, dass man überrumpelt werde und das Gegenüber
einfach mache, was es wolle, sodass ein solches Verhalten einen überfordere.
Auf der anderen Seite seien die Angaben des Berufungsklägers mehr als lapidar.
Hinzu komme noch die Aufnahme des Gesprächs zwischen den beiden, in welchem die
Privatklägerin 2 den Berufungskläger damit konfrontiert habe, ihm mehrfach
– sogar während des Geschlechtsverkehrs – gesagt zu haben, dass sie keinen Sex
haben wolle und könne, unter anderem wegen ihres Exfreundes (Plädoyer StA
2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 312 f., 354).
3.3.5 Vorbringen
der Privatklägerin 2
Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 hat sich den
Ausführungen der Jugendanwaltschaft angeschlossen (Plädoyer RV 2,
2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 355).
3.3.6 Überblick
In Bezug auf die Wiedergabe des dokumentierten
Besuchs der Privatklägerin 2 in der Frauenklinik sowie die vom
Jugendgericht als unbestritten erachteten Aspekte insbesondere zur
Vorgeschichte (gemeinsamer Ausgang am Abend des 18. Juni 2021 am
Birsköpfli mit der Privatklägerin 2, dem Berufungskläger sowie vier
Kollegen der beiden, Übernachtung auf den 19. Juni 2021 in der Wohnung der
Eltern von I____, negativer Rausch des Berufungsklägers, Bitten des
Berufungsklägers und von H____ am Morgen des 19. Juni 2021, im Bett von I____
schlafen zu dürfen, worauf die Privatklägerin 2 auch zurück in dieses
Zimmer ging, um aufzupassen, und sich an den Schminktisch setzte, während die
beiden jungen Männer sich in das Bett legten), welche auch im
Berufungsverfahren vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt werden, kann auf
die zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts verwiesen werden (Akten Schlussfaszikel
S. 162-164; vgl. auch die Zusammenfassung oben E. 3.3.2).
Demgegenüber gehen die Aussagen hinsichtlich der
Geschehnisse ab dem Zeitpunkt, in welchem der Berufungskläger und H____ sich
ins Bett von I____ legten und die Privatklägerin 2 im gleichen Zimmer am
Schminktisch sass, bis zum eigentlichen Kerngeschehen, dem Geschlechtsverkehr
zwischen der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger, auseinander. Nachfolgend
gilt es daher in einem ersten Schritt die Aussagen der Privatklägerin 2
(E. 3.3.7) und des Berufungsklägers (E. 3.3.8) sowie die übrigen
vorhandenen Beweismittel und Indizien, einschliesslich der Aussagen der Zeugin I____
und der Auskunftsperson H____ (E. 3.3.9) zu diesen Geschehnissen darzulegen.
In einem zweiten Schritt sind die Aussagen der befragten Personen jeweils einer
Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und im Lichte der übrigen Beweismittel
und Indizien zu würdigen (E. 3.3.10-3.3.13).
3.3.7 Aussagen
der Privatklägerin 2
3.3.7.1
Einvernahme vom 29. Juni 2021
Die Privatklägerin 2 wurde am 29. Juni 2021 im
Rahmen einer Videoeinvernahme von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft zur
Sache befragt. Die Verteidigung nahm an dieser Befragung teil (Akten
S. 903 ff.).
Einleitend führte die Privatklägerin 2 aus, sie sei zur
Polizei, weil sie vom Berufungskläger vergewaltigt worden sei. Sie wisse nicht
genau, ob es eine Vergewaltigung gewesen sei. Sie habe das Gefühl, voll zu
übertreiben, wenn sie das so nenne, aber sie habe das Gefühl, es sei eine
Vergewaltigung gewesen. Zu den umstrittenen Geschehnissen schilderte die Privatklägerin 2
in freier Rede, der Berufungskläger sei im Bett eigentlich noch voll wach
gewesen, der andere (H____) sei nach etwa 10 Minuten eingeschlafen. Der
Berufungskläger habe die ganze Zeit mit der Privatklägerin 2 reden wollen
und ihr gesagt, sie solle aufs Bett sitzen, er könne nicht so laut reden, weil
sein Kollege neben ihm schlafen wolle. Die Privatklägerin 2 habe sich
nichts dabei gedacht und sei aufs Bett gesessen. Sie hätten geredet. Der
Berufungskläger habe irgendwann gesagt, sie sehe sehr müde aus, ob sie sich
nicht hinlegen wolle und habe ihr extra Platz gemacht. Sie habe sich nichts
dabei gedacht und wirklich nichts gewollt. Dann habe sie sich hingelegt und der
Berufungskläger habe immer wieder probiert, sie zu küssen und sie anzufassen.
Sie habe immer wieder gesagt, dass sie nicht wolle und dass sie nicht könne und
der Berufungskläger habe es nie akzeptiert, bis es ihr zu viel geworden sei und
sie auf den Balkon gegangen sei. Der Berufungskläger sei ihr nachgelaufen. Es
sei schon richtig heiss draussen gewesen, 26 Grad ungefähr. Draussen habe der
Berufungskläger mit ihr über Privates reden wollen. Dann habe er irgendwann
gesagt, es sei draussen mega heiss, sie sollten in einen Raum gehen, in dem
niemand schlafe. Sie sei so naiv gewesen und sei reingegangen. Er sei ins
Badezimmer, sie habe gedacht, er gehe auf die Toilette. Dann habe er gesagt,
sie solle auch ins Badezimmer kommen, da es dort schön kühl sei. Dann habe sie
sich gedacht, okay. Sie sei in die Badewanne gesessen und der Berufungskläger
sei daneben gesessen. Dann habe der Berufungskläger wieder probiert, die Privatklägerin 2
anzufassen und zu küssen, sie habe die ganze Zeit gesagt, dass sie nicht wolle
und dass sie nicht könne. Er habe die ganze Zeit gesagt, er wisse, dass sie es
wolle. Er habe sie gefragt, warum sie die ganze Zeit sage, dass sie nicht
könne, worauf sie Ausreden gesucht habe und dann gesagt habe, wegen ihres
Ex-Freundes, was ein bisschen stimme, aber auch nicht wirklich, sie habe einfach
nicht gewollt. Irgendwann habe er gesagt: «Komm wir stehen auf» oder «Steh
auf». Er habe sie ein paar Minuten in Ruhe gelassen, sodass sie gedacht habe,
er habe es verstanden. Dann sei sie aufgestanden und habe rausgehen wollen. Er
habe ihr dann in die Hose gefasst und sie habe gesagt, dass sie wirklich nicht
wolle und probiert, seine Hand wegzunehmen. Dort habe sie einen «kompletten
Filmriss». Irgendwann sei sie am Boden gelegen und er auch und so sei «es
passiert» (Akten S. 459 ff.).
Jeweils auf Frage präzisierte die Privatklägerin 2, der
Berufungskläger habe dann einfach gemacht, was er gewollt habe und sie habe
sich nicht mehr gewehrt und nichts mehr gesagt. Er sei danach einfach gegangen,
vielleicht nach Hause, und sie sei duschen gegangen. Sie hätten sich vorher
nicht gut gekannt. Als er versucht habe, sie zu küssen, habe er die ganze Zeit
ihren Kopf rüber gemacht an seinen und versucht, sie zu küssen und sie auch
dort (im Bett) schon immer wieder an den Beinen und auch zwischen den Beinen
angefasst, aber nicht in die Hose. Sie habe eine Pyjamahose und ein T-Shirt
angehabt. Als die Privatklägerin 2 ihm gesagt habe, dass sie nicht wolle,
habe der Berufungskläger gelacht und gefragt, wieso sie nicht wolle. Als sie hierauf
gesagt habe, dass sie einfach nicht wolle, habe er wieder gelacht und es wieder
probiert. Als sie bei der Badewanne gesessen seien – sie sei mit ihren Beinen
über den Rand der Badewanne gesessen – habe er ihr wieder an den Oberschenkel
gefasst und sie habe die ganze Zeit probiert, ihm zu sagen, dass sie nicht
wolle. Sie habe – glaube sie – zwei Mal versucht, aufzustehen, aber er habe sie
ein bisschen zurückgezogen und gesagt «Hä wieso machst du jetzt so?».
Irgendwann habe er es für ein paar Minuten sein gelassen, da habe sie gedacht,
er habe es verstanden. Am Boden habe sie noch das gleiche angehabt, bis er sie
ausgezogen habe. Sie habe dann oben noch ihr T-Shirt angehabt und unten nichts
mehr. Sie habe am Abend vorher gekifft, am Morgen sei sie wieder voll nüchtern
gewesen. Der Berufungskläger habe am Abend «MD» genommen, sie habe das Gefühl,
das habe am Morgen auch noch eine Wirkung auf ihn gehabt, so wie er geredet
habe. Er habe gar nichts mehr angehabt beim Geschlechtsverkehr, glaube sie. Er
habe sich ausgezogen und sei einfach in sie «rein», in ihre Scheide. Er sei
ganz rein. Wie lange er dann in ihr gewesen sei, wisse sie nicht, da habe sie
kein Zeitgefühl. Währenddessen habe sie sich nicht gewehrt, sie habe auch
nichts mehr gesagt. Er habe dann irgendwann aufgehört und sei aufgestanden, er
habe gesagt, dass er langsam gehen müsse oder so. Sie wisse nicht, wieso er
aufgehört habe. Er sei nicht in ihr gekommen. Sie sei danach duschen gegangen,
sei auf den Balkon und einfach dagesessen und habe es überhaupt nicht
«gecheckt». Dann habe sie ihrer Kollegin geschrieben, die auch auf den Balkon
sei und habe es ihr erzählt, weil sie nicht gewusst habe, wie reagieren und ob
sie überreagiere. Am Anfang habe sie sich sogar noch schlecht gefühlt, weil sie
gedacht habe, sie hätte irgendetwas gemacht, dass er gedacht habe, er könne das
machen. Die Kollegin habe gesagt, dass sein Verhalten gar nicht gehe (Akten
S. 461 ff.). Wie sie genau auf den Boden gekommen sei, könne sie nicht
sagen, sie verstehe es selbst nicht, sie habe dort einen «kompletten Filmriss».
Sie glaube, am Anfang habe sie auch am Boden ein bisschen versucht, ihn
wegzudrücken, aber nicht mit mega Gewalt. Sie habe ihn an seiner Brust
weggedrückt. Aber sie glaube, irgendwann habe sie sich dann gar nicht mehr
gewehrt. Er habe auf das Wegdrücken nicht reagiert. Er sei «glaub» komplett auf
ihr gelegen. Er habe sie zuerst ausgezogen und dann ihre Beine
auseinandergemacht, mit seinen Händen. Auf Frage, ob er das fest gemacht habe,
erwiderte die Privatklägerin 2, der Berufungskläger sei «nie so richtig
grob» geworden. Aber er sei auch nicht «mega fein» gewesen, «halt normal».
Danach sei sie «mega verwirrt» gewesen und habe Schuldgefühle gehabt. Sie habe
das Gefühl gehabt, dass sie schuld daran gewesen sei, «dass er das Gefühl
hatte, er dürfe dies machen» und dass sie «zu wenig gemacht habe oder so». Sie
habe ihm ja schon gesagt, dass sie es nicht wolle, in dem Moment habe sie dann
das Gefühl gehabt, sie hätte sich mehr wehren sollen. Wieso sie das aber nicht
gemacht habe, wisse sie nicht. Sie könne es nicht erklären (Akten S. 468
f.).
Jeweils auf Frage seitens der Verteidigung gab die Privatklägerin 2
sodann an, ja, es habe die Möglichkeit gegeben, im Badezimmer nach Hilfe zu
rufen; sie habe das nicht gemacht und wisse nicht wieso. Sie habe in dem Moment
gedacht, wenn sie das machen würde, wäre das komplett übertrieben und dass sie
die anderen grundlos wecken würde. Denn er habe es zwar schon probiert, aber es
sei noch «nicht offiziell etwas passiert». Sie hätte dann nicht sagen können:
«er hat das und das gemacht». Die Türe sei zu gewesen. Als Grund, weshalb sie
nicht «könne», habe sie einmal ihren Freund angeführt. Sie habe gesagt, dass
sie noch an ihm hänge und nicht mit irgendeinem Typen etwas machen wolle
seither. Was eigentlich auch stimme, es sei nicht gelogen gewesen. Auf Frage,
dass sie ja gesagt habe, das sei nicht der Hauptgrund gewesen und dass sie ja
auch einfach hätte sagen können, dass sie nicht wolle, ohne den Freund
vorzubringen, erwiderte die Privatklägerin 2: «Also das habe ich ja
wirklich oft gesagt. […] Und dann irgendwann hat er halt gefragt wieso und dann
habe ich einfach das als Grund genommen, weil wenn ich gesagt hätte, weil ich
nicht will, dann hätte er ja weitergefragt oder er hätte es einfach ignoriert
und weitergemacht oder so» (Akten S. 469 f.).
Am Nachmittag des gleichen Tages, an dem der Vorfall
stattgefunden habe, habe die Privatklägerin 2 nochmals Kontakt mit dem
Berufungskläger gehabt. Der Berufungskläger habe ihre Kollegin angerufen und
gesagt, was die Privatklägerin 2 für Scheiss rumerzähle und dass sie das
gewollt habe. Da habe die Privatklägerin 2 mit ihm reden wollen. Sie habe
gewollt, dass er zugebe, dass das nicht so gewesen sei. Sie habe versucht, das
mit dem Handy aufzunehmen, der Berufungskläger habe das aber wohl gesehen und
die ganze Zeit so geredet, als würde er seine eigenen Lügen glauben. Er habe
behauptet, sie sei zum ihm gekommen und hätte gesagt, dass sie richtig Bock
hätte, mit ihm zu schlafen. Als sie ihm gesagt habe, dass sie oft gesagt habe,
es nicht zu wollen, habe er einfach gesagt «Nein, das hast du nie gesagt».
Irgendwann sei sie «durekeit» und habe angefangen zu weinen. Auf Frage, wie es
ihr inzwischen gehe, gab sie an: «Ganz ok mittlerweile, also ich komme schon
klar.» Aber es nerve sie, dass sich inzwischen herausgestellt habe, dass
wirklich keiner in der Gruppe hinter ihr stehe, auch nicht diese Kollegin (jene,
bei der sie übernachtete, d.h. I____); letztere wolle nicht mit reingezogen werden
(Akten S. 459, 466 f.).
Am Sonntag nach dem Vorfall sei die Privatklägerin 2
nach Hause und habe dann mit ihrer besten Kollegin (nicht I____) abgemacht. Im
Verlauf des Tages habe sie ihr das erzählt, weil sie sich gefragt habe, was
diese Kollegin davon denke. Diese Kollegin habe ihr dann gesagt, sie müsse es
sofort ihrer Mutter erzählen und zur Polizei. Sie (die Privatklägerin 2)
habe das sehr lange nicht gewollt. Sie hätten dann lange darüber geredet, bis
ihre Kollegin sie irgendwann überzeugt habe. Dann sei sie zu ihrer Mutter, habe
ihr das erzählt und dann seien sie gemeinsam zur Polizei, sie glaube am
Folgetag (Akten S. 467 f.).
3.3.7.2 Hauptverhandlung
vor Jugendgericht vom 16. Oktober 2023
Anlässlich der Hauptverhandlung vor Jugendgericht führte die Privatklägerin 2
zu den umstrittenen Geschehnissen ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungskläger
und H____ im Bett von I____ lagen und die Privatklägerin 2 selbst sich im
gleichen Zimmer auf den Stuhl beim Schminktisch setzte, in freier Rede aus, sie
habe von dort aus ein bisschen mit dem Berufungskläger geredet. Er habe ihr
gesagt, dass er nicht schlafen könne und sie solle sich zu ihm ins Bett setzen,
damit man leiser sprechen und H____ schlafen könne. Sie habe dies gemacht,
worauf er immer wieder gesagt habe, sie sehe müde aus, ob sie sich nicht
hinlegen wolle. Sie sei müde gewesen und habe dies gemacht. Ab da wisse sie
nicht mehr genau, was passiert sei. Sie wisse noch, dass sie nach einer Zeit aufgestanden
sei, da er versucht habe, sie zu küssen und sie das nicht gewollt und ihm dies
auch so gesagt habe. Sie sei auf den Balkon gegangen. Es sei sehr warm gewesen.
Sie hätten über persönliche Dinge geredet. Der Berufungskläger sei ihr
nachgelaufen und habe sich entschuldigt, glaube sie. Sie seien dann wieder
rein, weil es draussen viel zu warm gewesen sei. Er habe gefunden, dass sie ins
Badezimmer gehen sollten, weil es dort viel kühler sei, was auch gestimmt habe.
Sie seien dann ins Badezimmer. Sie hätten dort geredet, sie sei in die
Badewanne gesessen. Sie sei irgendwann aufgestanden und habe von dort an
Filmrisse. Sie wisse noch, dass sie dann am Boden gelegen sei und er auf ihr
«und ja…» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11).
Jeweils auf Frage gab die Privatklägerin 2 an, sie
hätten auf dem Balkon über Persönliches gesprochen. Er habe ihre Narben am Bein
gesehen und sie habe ihm dies erklärt. Im Bad hätten sie zunächst auch normal
gesprochen. An die Gesprächsthemen könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie sei
irgendwann aufgestanden. Er habe sie geküsst und sie wisse, dass sie am Boden
war, aber wie das passiert sei, wisse sie nicht mehr. Er habe es mehrmals
versucht, sie zu küssen und ihr ans Bein zu fassen. Da er sich aber
entschuldigt habe, habe sie dann gedacht, dass er es gemerkt habe, dass sie
nichts wollte, und es sich erledigt habe. Danach habe er einen Coiffeur
erwähnt, sie sei duschen gegangen und habe nichts mitbekommen, da sie voll
verwirrt gewesen sei. Er und [...] seien einfach gegangen, ohne sich zu
verabschieden. Sie sei in dem Moment einfach sehr verwirrt gewesen und habe
nicht gewusst, was passiert sei. Sie habe am Abend davor ein wenig getrunken
und gekifft, sie habe morgens aber nichts mehr davon gespürt und sei klar im
Kopf gewesen. Der Zustand des Berufungsklägers sei schwer einzuschätzen, er
habe es wohl schon noch gespürt, da MDMA lange anhalte. Es sei aber nicht so
rübergekommen, «als wäre er voll auf Drogen». Auf die Frage, ob er sich anders
als an anderen Tagen verhalten habe, gab die Privatklägerin 2 an, er sei
«einfach aufdringlich, aber nicht wirklich anders» gewesen. Vor dem Vorfall
habe sie nie mit ihm persönlich gesprochen. Sie wisse nicht mehr, ob er ihr die
Hosen ausgezogen habe, das sei weg. Sie wisse auch nicht mehr, wie oft sie ihm
Nein gesagt habe, aber jedenfalls sehr oft. Sie habe immer wieder gesagt, dass
sie das nicht wolle, nicht möge und dann habe sie das mit dem Ex-Freund als
Ausrede gesagt, da er ihr Nein nicht akzeptiert habe. Sie glaube, sie habe das im
Bad gesagt, sei sich da aber nicht mehr sicher. Sie denke nicht jeden Tag
daran, aber ziemlich oft. Es sei deprimierend, wie viele Sachen sie nicht mehr
wisse, z.B. wie sie auf dem Boden gelandet sei. Ans Birsköpfli gehe sie nicht
mehr, obwohl es eigentlich dort nicht passiert sei. Sie gehe aber schon noch
aus, da habe «sich keine extreme Angst entwickelt» (Verhandlungsprotokoll 1.
Instanz, S. 10 ff.).
3.3.8 Aussagen
des Berufungsklägers
3.3.8.1
Einvernahme vom 7. Juli 2021
Der Berufungskläger wurde zunächst am 7. Juli 2021 von der
Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft zur Sache einvernommen. Hierbei bestätigte
er, mit der Privatklägerin 2 Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, weil «es
sich ergeben» und sie es aus seiner Sicht gewollt habe. Er habe die Privatklägerin 2
«fast gar nicht» gekannt. Zu den umstrittenen Geschehnissen im Schlafzimmer von
I____ führte der Berufungskläger aus, er habe sich auf I____s Bett gelegt, H____
habe sich neben ihn an die Wand gelegt. Sie hätten geredet. Dann sei die Privatklägerin 2
reingekommen und habe sich neben seine Knie hingesetzt. Sie hätten ca. 10
Minuten geredet, dann habe H____ gesagt, er schlafe jetzt, und habe geschlafen.
Die Privatklägerin 2 habe sich dann neben ihn gelegt, mit dem Rücken zu
ihm, vor ihm. Sie habe ihren «Arsch» gegen ihn gedrückt (Akten S. 485).
Dann hätten sie angefangen sich zu küssen, dann habe die Privatklägerin 2
gesagt, sie wolle rauchen. Auf Frage, wie das mit dem Küssen gegangen sei, gab
der Berufungskläger an, die Privatklägerin 2 habe sich «schon lange wieder
umgedreht» gehabt. Als H____ gesagt habe, dass er jetzt schlafe, habe der
Berufungskläger zur Privatklägerin 2 gesagt, sie solle sich umdrehen. Zu
den Geschehnissen danach führte der Berufungskläger in freier Rede aus, er habe
dann Zigaretten gesucht und letztlich zwei Zigaretten von [...] genommen und
sie seien auf den Balkon rauchen gegangen. Dann seien sie zusammen ins Bad, es
könne sein, dass er gesagt habe, sie solle mitkommen oder dass sie automatisch
mitgekommen sei. Er habe versucht, die Privatklägerin 2 im Bad zu küssen
und die Privatklägerin 2 habe ein Mal gesagt, dass sie nicht könne wegen I____.
Dann habe er gefragt, warum nicht, die Privatklägerin 2 habe gesagt, I____
sei ihre beste Kollegin. Der Berufungskläger habe erwidert, er habe nichts mit I____
und sie hätten ein wenig darüber gesprochen. Danach habe die Privatklägerin 2
nichts mehr gesagt und ihn auch geküsst. Dann sei «es halt zum
Geschlechtsverkehr gekommen». Dann habe sie gesagt, sie würde duschen gehen. Der
Berufungskläger sei aus dem Bad gegangen. Dann sei die Privatklägerin 2 zu
ihm gekommen und habe gesagt, dass es von ihr aus falsch gewesen sei gegenüber
ihrer besten Kollegin. Der Berufungskläger habe vor über einem Jahr etwas mit I____
gehabt. Dann sei die Privatklägerin 2 duschen gegangen. Der
Berufungskläger sei zu seinen Kollegen; H____ habe einen Coiffeurtermin gehabt
und sie hätten die Idee gehabt, sich alle zusammen die Haare schneiden zu
lassen (Akten S. 478 ff.).
Jeweils auf Frage gab der Berufungskläger an, er habe die Privatklägerin 2
im Bett geküsst, aber nicht «betatscht», das sei komisch, wenn jemand nebendran
liege. Konfrontiert mit den Vorwürfen der Privatklägerin 2, sich mehrfach
klar den Annäherungsversuchen des Berufungsklägers widersetzt zu haben,
erwiderte der Berufungskläger, sie habe nur ein Mal gesagt, dass sie wegen I____
nicht könne. Er sei mit ihr ins Bad, weil es eigentlich keinen anderen freien
Platz gegeben habe. Die Privatklägerin 2 habe während des
Geschlechtsverkehrs noch etwas von ihrem Ex erzählt und er habe ihr gesagt, sie
solle das nachher erzählen. Er habe es damals komisch gefunden. Auf Frage, ob
er nicht verstanden habe, was die Privatklägerin 2 gesagt habe, und
trotzdem weitergemacht habe, erwiderte der Berufungskläger «Eh…ich habe
verstanden, dass es um ihren Ex geht. Sie hat nur ganz was Kurzes gesagt und
ich habe gesagt, erzähl es mir nachher». Sie hätten im Bad direkt vor der Türe
Sex gehabt, die Türe sei nicht abgeschlossen gewesen. Die Privatklägerin 2
habe sich nicht einfach hingelegt, sie seien da schon am Küssen, Herummachen
gewesen und dann hätten sie sich langsam zusammen auf den Boden gelegt. Als sie
beim Herummachen noch gestanden seien, habe er sie mit dem Finger befriedigt,
über den Hosen. Das habe die Privatklägerin 2 angemacht und sie habe laut
geatmet. Beim Geschlechtsverkehr sei er über ihr gewesen, mit seinem Kopf
direkt neben ihrem Kopf; ein Mal sei er auf dem Badewannenrand am Sitzen
gewesen und die Privatklägerin 2 sei auf ihm gesessen, mit ihren Beinen in
der Badewanne. Er hätte nach ein paar Minuten aufgehört, weil es mega heiss
gewesen sei und sie mega geschwitzt hätten. Auf Frage, wie der
Geschlechtsverkehr abgelaufen sei, gab der Berufungskläger an, sie sei
dagelegen, er sei oben gelegen und dann habe er seinen Penis «hineingesteckt»
und es habe angefangen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin 2 dazu bereitgewesen
sei, erwiderte er Berufungskläger: «Eh äuä scho», sie habe nicht gesagt, dass
sie das nicht wolle – nur das eine Mal. Dann habe sie auch mitgemacht, d.h. ihn
zurückgeküsst und nicht gesagt, er solle aufhören oder «Stopp». Hätte sie es
nicht gewollt, hätte sie ihn nicht geküsst. Sie habe nur am Anfang gesagt, dass
sie das nicht wolle, danach hätten sie darüber geredet, dann sei sie mit ihm
auf den Boden und habe ihn geküsst, das heisse für ihn mitmachen. Er habe kein
Kondom benutzt. Zum Höhepunkt sei er nicht gekommen, weil es mega lang gegangen
sei. Der ganze Boden sei nassgeschwitzt gewesen, er habe das eklig gefunden und
habe aufgehört. Über eine Schwangerschaft habe er sich keine Gedanken gemacht.
Auf Frage, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin 2
auch mit ihm schlafen wollte, führte er aus, sie habe ihn geküsst und sie sei
schon am Anfang gekommen und habe sich neben ihn gelegt. Auf die Frage, ob es
sein könnte, dass er die Privatklägerin 2 missverstanden habe, erwiderte
er: «Nein. Weil wenn jemand nein sagt, dann verstehe ich das schon». Die Privatklägerin 2
hätte ja auch schreien können, wenn sie es nicht gewollt hätte, ihre beste
Freundin sei im Zimmer nebendran gewesen (Akten S. 480 ff.).
Nach dem Vorfall seien I____ und die Privatklägerin 2
zum Coiffeur gekommen, die Privatklägerin 2 habe mit ihm alleine reden
wollen und sie hätten das gemacht, er habe gemerkt, dass sie das Gespräch
aufgezeichnet habe. Sie habe gesagt, dass sie es von Anfang an gesagt habe,
dass sie nicht wolle und weshalb er es nicht zugebe. Er habe aber am Anfang,
als sie ins Zimmer gekommen sei, verstanden, dass sie «mega Lust zum Bumsen»
habe. Er sei sich nicht sicher, ob sie das wirklich nicht gesagt habe, oder ob
sie das nun einfach so behaupte. Am Montag drauf habe es geklingelt und der
Bruder der Privatklägerin 2 sei vor der Türe gestanden, mit einem HIV-Test
und einem Stein in der Hand. Der habe zum Berufungskläger gesagt, entweder er
mache den Test oder er sehe, was passiere. Der Berufungskläger habe dann den
Test mit etwas Blut gemacht (Akten S. 484 ff.).
3.3.8.2 Einvernahme
vom 9. September 2021
Am 9. September 2021 wurde der Berufungskläger in
Anwesenheit seiner Verteidigung sowie der Opfervertretung von der
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt einvernommen. Er bestritt den
Vergewaltigungsvorwurf erneut. Zu seiner Sicht der Dinge befragt führte er in
freier Rede aus, er und H____ hätte sich in das Bett von I____ gelegt, um zu
schlafen. Irgendwann sei die Privatklägerin 2 reingekommen und habe sich
aufs Bett gesetzt und sich neben ihn gelegt. Sie beide seien dann noch eine
rauchen gegangen. Dann seien sie wieder rein. Er wisse nicht mehr, wie sie im
Badezimmer gelandet seien (Akten S. 529 f.). Jeweils auf Frage führte er
sodann im Wesentlichen aus, dann sei es «zum Geschlechtsverkehr gekommen»; er
erinnere sich nicht mehr daran, wie genau. Sie seien am Boden gelegen und
hätten Geschlechtsverkehr gehabt, dann seien sie aufgestanden. Er habe gesagt,
dass er gehe und sie habe gesagt, dass sie duschen gehe. Seiner Meinung nach
sei der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen, wenn man etwas nicht wolle,
dann sage man das und sie habe ihm das nicht gesagt. Die Vorwürfe, er habe sie
im Bett versucht zu küssen und anzufassen, bestritt er mit der Begründung, so
etwas würde er neben einer anderen Person nicht machen. Er denke aber schon,
dass er die Initiative zum Geschlechtsverkehr ergriffen habe. Wie genau, wisse
er nicht mehr. Generell machte der Berufungskläger viele Erinnerungslücken
geltend. Die Aussage der Privatklägerin 2, dass sie auch im Bad immer
wieder gesagt habe, sie wolle und könne nicht, stimme nicht. Sie habe einmal
etwas gesagt, dass es nicht gehen würde, weil I____ ihre beste Kollegin sei und
er mal etwas mit der gehabt hätte. Danach hätten sie aber geredet und danach
habe sie «eigentlich eingewilligt. Aber anscheinend nicht». Auf Frage, wie die Privatklägerin 2
eingewilligt habe, gab der Berufungskläger an, sie habe ihn auch geküsst. Sie
habe dann noch während des Geschlechtsverkehrs etwas gesagt wegen ihres Ex-Freundes,
aber das habe er nicht verstanden. Er sei nicht zum Orgasmus gekommen, weil sie
beide sehr geschwitzt hätten und er das eklig gefunden habe. Er habe in der
Nacht vorher gekifft, Alkohol und MDMA konsumiert, aber jeweils nicht viel, er
habe sich körperlich gut gefühlt und die Stimmung sei gut gewesen. Befragt
dazu, was für ihn verständliche Zeichen gewesen wären, dass die Privatklägerin 2
keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, erwiderte er, wenn die Privatklägerin 2
ihm direkt gesagt hätte, dass sie es nicht wolle oder ihn weggeschubst hätte.
Dies habe sie nicht getan (Akten S. 530 ff.).
3.3.8.3 Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2022
Anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2022 in
Anwesenheit der Verteidigung wiederholte der Berufungskläger im Wesentlichen,
er habe mit der Privatklägerin 2 Geschlechtsverkehr gehabt, «aber so wie
ich das sah, wollte sie das auch». Er wisse jetzt, wie sie es gesehen habe,
aber sie hätte es ihm sagen können, dann hätte er es nicht gemacht (Akten
S. 178 ff.).
3.3.8.4 Hauptverhandlung
vor Jugendgericht vom 16. Oktober 2023
Der Berufungskläger wurde auch anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals zu den Vorwürfen befragt. Er führte
hierbei in freier Rede aus, als er mit H____ im Bett gewesen sei, sei die Privatklägerin 2
zu ihnen gekommen. Sie hätten dann «rumgemacht» und sich geküsst, was «der
andere» auch mitbekommen habe. Dann habe die Privatklägerin 2 rauchen
wollen, aber nicht alleine. Der Berufungskläger habe das Zigarettenpäckchen aus
der Hose eines Kollegen genommen und dann seien sie rauchen gegangen. Danach
seien sie ins Bad, dann hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Die Ausführungen
in der Anklageschrift zum Schwitzen stimmten auch. Danach seien sie
aufgestanden und gegangen (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 8).
Jeweils auf Frage gab er an, sein Zustand sei um diese Zeit
«in Richtung normal» gewesen, obwohl er am Abend zuvor «ein paar Sachen
konsumiert» habe. Als die Privatklägerin 2 ans Bett gekommen sei, hätten
sie geredet, sich im Bett gegenseitig geküsst und dann seien sie zusammen
rauchen gegangen. Im Bett sei nicht mehr als Küssen gelaufen. Im Bad hätten
«sie rumgemacht und dann kam es zum Geschlechtsverkehr». Es sei gut möglich,
dass im Bad die Initiative von ihm ausgegangen sei. Sie seien ins Bad, weil es
überall Leute gehabt habe und wahrscheinlich schon wegen des Geschlechtsverkehrs.
Auf die Frage, ob die Privatklägerin 2 dies auch gewusst habe, gab der
Berufungskläger an, er denke schon, denn sie hätten geredet und geraucht und
dann seien sie reingegangen. Auf erneute Frage, ob die Privatklägerin 2 es
also habe wissen müssen, als sie ins Bad mitgekommen sei, präzisierte der
Berufungskläger, dass sie das nicht hätte wissen müssen, aber man es sich schon
hätte denken können. Im Bad hätten sie «rumgemacht», sich geküsst, seien sich
nähergekommen und dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Im Bad, in der
Badewanne, irgendwo dort, er wisse es auch nicht mehr genau. Er glaube am Boden
liegend. Die Privatklägerin 2 sei auf dem Rücken gelegen. Es sei ihm gut
gegangen, aber wenn man viel kiffe, vergesse man vieles. Er habe dort auch MDMA
genommen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin 2 dem Berufungskläger
irgendwie habe zu verstehen gegeben, dass sie das, was er machte, nicht
geschätzt habe, eventuell auch vorher, antwortete der Berufungskläger, dass die
Privatklägerin 2 irgendetwas gesagt habe, aber er nicht mehr genau wisse,
was. Am Ende sei er aufgestanden und gegangen. Er glaube, sie seien zusammen
aus dem Bad, aber es sei wirklich lange her. Die Privatklägerin 2 habe ihm
am gleichen Tag noch, als sie sich getroffen hätten, gesagt, dass sie es so
nicht gewollt habe, aber nicht von Anfang an. Sie habe das Gespräch
aufgezeichnet, was ihm egal sei. Den Vorhalt, er habe eine Situation
geschaffen, dass die Frauen (bei Anklagefall 2 und 3) mit ihm allein gewesen
seien, bestätigte er. Die Initiative zum Geschlechtsverkehr sei von ihm gekommen.
Er habe nicht verhütet. Das mache er halt nicht, er habe halt nie ein Kondom
bei sich. Auf Vorhalt, die Privatklägerin 2 habe etwas über ihren
Ex-Freund gesagt, bestätigte der Berufungskläger, genau, das habe er vorhin
sagen wollen. Er habe ihr hierauf gesagt, dass sie später darüber reden
könnten, weil er beim Geschlechtsverkehr nichts vom Ex-Freund hören wolle. Auf
Vorhalt, er habe gemäss den Schilderungen der Privatklägerin 2 zu ihr gesagt:
«Ich weiss du wotsch», antwortete er, sich daran nicht erinnern zu können. Er
habe mit dem Sex aufgehört, ohne zum Höhepunkt zu kommen, weil er mega habe
schwitzen müssen wegen des MDMA oder auch wegen der Temperatur; es sei dann
nicht mehr so schön gewesen. Das Badezimmer sei nicht abgeschlossen gewesen,
glaube er. Er habe nicht darauf geachtet, dass es peinlich werden könnte, wenn
jemand hineinkäme. Befragt dazu, wie die Privatklägerin 2 auf die Vorwürfe
käme, gab der Berufungskläger an, er hätte etwas mit I____ gehabt und die
beiden seien beste Kolleginnen gewesen, das sei vielleicht ein Auslöser
gewesen. Ausserdem sei die Privatklägerin 2 nicht so traumatisiert, wie
sie täte, sonst würde sie nicht einfach in die Ferien gehen und die Dinge tun,
die sie täte (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 8 ff.).
3.3.8.5 Berufungsverhandlung
vom 18. November 2024
Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung bestritt der
Berufungskläger die Vorwürfe und merkte an, sie seien bei der Kollegin der Privatklägerin 2
gewesen und wenn etwas gewesen wäre, «dann hätte man schreien können». Auf
konkrete Nachfragen hin machte der Berufungskläger weitgehende
Erinnerungslücken geltend, da er konsumiert habe und es länger her sei. Er
wisse aber noch, dass er das Zigarettenpäckchen beim Kollegen aus der Tasche
habe nehmen müssen, der sei im Wohnzimmer gewesen. Ob er und die Privatklägerin 2
nach dem Balkon direkt ins Bad oder nochmals ins Zimmer seien, wisse er auch
nicht mehr. Irgendwie seien sie im Bad gelandet, hätten «irgendwie angefangen
herumzumachen» und dann sei es auch «irgendwie zum Geschlechtsverkehr
gekommen». Der Kollege, der neben ihnen gelegen sei, habe ihm erzählt, dass er
sich noch daran erinnern könne, dass die Privatklägerin 2 den Vorschlag
gemacht habe, dass sie (der Berufungskläger und die Privatklägerin 2) aus
dem Zimmer gehen, damit er (der Kollege) schlafen könne. Jeweils auf Nachfrage
gab der Berufungskläger sodann an, ein Gespräch am Anfang von
Geschlechtsverkehr, wie man verhüte und was das Gegenüber gern hätte o.ä. habe
er bis heute nicht. Wenn das Gegenüber etwas nicht wolle, sage sie einfach
«hey, das will ich nicht». Er wisse nicht mehr genau, wie es mit der Privatklägerin 2
gewesen sei, er wisse einfach nur noch, dass es nicht so gewesen sei, wie es
behauptet werde. Er wolle aber auch nichts Falsches sagen. Wenn sie sich nicht
gekannt hätten und die Privatklägerin 2 gesagt hätte, dass sie in einer
Schockstarre gewesen sei, würde er das ein Stück weit verstehen; aber sie sei
eine Kollegin gewesen, da könne man ja besser mit jemandem reden. Die Privatklägerin 2
sei ihm normal vorgekommen und nicht so, als habe sie etwas konsumiert. Wenn er
das Gefühl gehabt hätte, dass das Ganze nur von ihm gekommen wäre, hätte er das
nicht gemacht, weil es dann nicht schön gewesen wäre. Auf die Frage, woraus er
das Einverständnis des Gegenübers ableite, gab er an, wenn man mitmache, ihn
zurückküsse und zurückumarme. Wenn jemand nicht wolle und das signalisiere, mit
einem Nein oder Wegdrücken oder wie auch immer, mache er nicht weiter, solche
Signale nehme er auf. Er sei nicht der Meinung, dass es sein könne, dass ein
Stopp o.ä. gefallen sei und er es bloss nicht gehört habe. Wenn die Privatklägerin 2
ihm gesagt hätte, dass sie das nicht wolle, oder Stopp, dann hätte er das «zu
hunderttausend Prozent wahrgenommen». Er sei ansprechbar gewesen. Die Frage, ob
es nicht «abtörnend» gewesen sei, dass die Privatklägerin 2 beim
Geschlechtsverkehr angefangen habe, über ihren Exfreund zu reden, bejahte der
Berufungskläger und fügte an, das sei nicht schön. Auf Vorhalt, er habe dann
trotzdem weitergemacht, erwiderte er, er glaube, die Privatklägerin 2 habe
nur zwei Mal ganz kurz etwas über ihren Ex gesagt (Akten Schlussfaszikel
S. 346 ff.).
3.3.9 Weitere
Beweismittel und Indizien
3.3.9.1
Medizinische Untersuchungen / Behandlungen an der Privatklägerin 2
Die Privatklägerin 2 liess sich am Tag nach dem Vorfall
(20. Juni 2021) in der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel
gynäkologisch untersuchen sowie eine «Pille danach» verabreichen (Akten
S. 450). Zur Untersuchung wurde das Institut für Rechtsmedizin der Universität
Basel (IRM) beigezogen.
Dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 9. Juli
2021 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin 2 am 20. Juni 2021
körperlich und forensisch-gynäkologisch untersucht worden sei. Hierbei hätten
sich keine Verletzungen gezeigt, das innere und äussere weibliche Genitale
sowie die Anal- und Afterregion seien unverletzt gewesen. Da es jedoch bei
einer hormonell stimulierten Frau auch infolge einer ungewollten vaginalen
Penetration nicht zwingend zu Verletzungen kommen müsse, seien diese
Negativbefunde nicht geeignet, den von der Privatklägerin 2 geltend
gemachten Vorfall auszuschliessen (Akten S. 519 ff.).
3.3.9.2 Mobiltelefonauswertung
bei der Privatklägerin 2
Die Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2
ergab unter anderem ein kurzes Instagram-Chatgespräch zwischen dem
Berufungskläger und der Privatklägerin 2 vom 22. Oktober 2020, in
welchem die Privatklägerin 2 ein vorliegend irrelevantes Thema mit «denn
ish jo guedd» beenden wollte, worauf der Berufungskläger erwiderte «nonit ganz»
«du folgsh mir immernoni», was die Privatklägerin 2 mit «needish das so
sehr» quittierte, was der Berufungskläger wiederum mit «scho» beantwortete
(Akten S. 662 ff. und 673 f.).
Des Weiteren sind den Akten ein längerer WhatsApp-Chatverlauf
zwischen der Privatklägerin 2 und I____ zu entnehmen. Demnach schrieb die Privatklägerin 2
I____ am 19. Juni 2021 um 10:46 Uhr, ob diese wach sei und wenn ja, dass
sie bitte auf den Balkon kommen solle. Am 20. Juni 2021 um 23:28 Uhr fragte
die Privatklägerin 2 I____ sodann nach dem ganzen Namen des
Berufungsklägers, worauf I____ mehrfach fragte, wofür die Privatklägerin 2
den Namen bräuchte und wenn sie irgendetwas vorhabe, solle sie es einfach
lassen. Am Folgetag 21. Juni 2021 schrieb I____, die Privatklägerin 2
solle machen, was sie wolle, aber sie solle sie (I____) und [...] aus dem
Ganzen raushalten, sie (I____) wolle nicht mehr in den Stress reingezogen
werden, den es vor einem Jahr wegen solcher Sachen gegeben habe. Im Verlauf
eines erhitzten Gesprächs erwiderte die Privatklägerin 2 «ich glaub dir
ish nid ganz bewusst was döt am morge passiert ish» […] «ich has wirklich nit
welle und er verzellt ich has welle» «undich ha gseid ich will nid [sic]»
(Akten S. 662 ff., 723, 731 ff.).
Sodann ist der Mobiltelefonauswertung der Privatklägerin 2
zu entnehmen, dass am Abend des 20. Juni 2021 (23:05 Uhr) im Internet nach
«penetration bedeutung» gesucht wurde (Akten S. 662 ff., 771).
Den Akten liegt schliesslich die Aufnahme des Gesprächs
zwischen der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger vom 19. Juni
2021, ab 17:17 Uhr (USB-Stick) sowie eine Zusammenfassung hierzu im Rahmen einer
Aktennotiz der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Juli 2021 (Akten
S. 665 f.) bei. Anlässlich dieses Gesprächs fragte die Privatklägerin 2
den Berufungskläger im Wesentlichen, weshalb er herumerzählen würde, dass sie
zu ihm gekommen sei und gesagt habe, dass sie «Bock zum Ficken» habe und solche
Sachen, worauf er entgegnete, sie sei in das Zimmer gekommen und habe das dann
gesagt. Was sie genau gesagt habe, wisse er aber nicht mehr. Die Privatklägerin
erwiderte hierauf, dass sie ihm mehrfach, sogar während des «Fickens» gesagt
habe, dass sie nicht «ficken» wolle und auch nicht könne, u.a. auch wegen ihres
Ex-Freundes. Er habe sie mehrfach aufgefordert, dass sie sich hinlegen solle.
Er solle die Wahrheit erzählen (Akten S. 666).
3.3.9.3 Mobiltelefonauswertung
beim Berufungskläger
Auch das Mobiltelefon des Berufungsklägers wurde ausgewertet,
was indessen mit Blick auf den Anklagefall 3 kaum Erkenntnisse brachte. Aus den
Akten ergibt sich (nebst den Hinweisen auf den vor Berufungsgericht unbestritten
gebliebenen MDMA-Konsum und negativen Rausch des Berufungsklägers in der Nacht
vom 18. auf den 19. Juni 2021 [siehe dazu oben E. 3.3.2])
insbesondere ein WhatsApp-Chatgespräch zwischen dem Berufungskläger und H____
vom 19. Juni 2021, in welchem letzterer dem Berufungskläger wenige Stunden
nach der mutmasslichen Tat (12:08 Uhr) schrieb, dass I____ wütend («hessig»)
wegen diesem Ding mit der Privatklägerin 2 sei, er aber jetzt noch nichts
sagen solle. Am Folgetag fragte der Berufungskläger H____, ob er I____
schreiben solle, worauf H____ riet, noch bis zum morgigen Tag zu warten, bis
man sich treffe. Der Berufungskläger fragte hierauf, ob er schreiben solle,
dass die Privatklägerin 2 lüge. Die Gegenfrage, ob sie tatsächlich lüge,
bejahte der Berufungskläger (vgl. auch die Aktennotiz der Jugendanwaltschaft
vom 3. September 2021, Akten S. 778 ff., 793 ff.).
3.3.9.4 Aussagen
der Mutter der Privatklägerin 2
Dem Rapport vom 10. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass die
Privatklägerin 2 gemeinsam mit ihrer Mutter, am 21. Juni 2021, um
16:00 Uhr, d.h. zwei Tage nach dem Vorfall, am Schalter des Anzeigebüros in [...]
erschienen sei. Bei dieser Gelegenheit machte die Privatklägerin 2 keine
Angaben, da sie nicht die Kraft habe, um über das Geschehene zu reden. Im
Rapport werden die Angaben der Mutter der Privatklägerin 2 am Telefon bzw.
persönlich im Anzeigebüro wiedergegeben. Die Mutter führte demgemäss aus, ihre
Tochter sei von einem gleichaltrigen Jungen vergewaltigt worden. Sie sei völlig
aufgelöst nach Hause gekommen und habe nur ins Bett gewollt. Nach einem
längeren Gespräch habe sie ihrer Mutter erzählt, was passiert sei und habe
geweint. Die Mutter gab hierauf an, sie kenne keine Details. Ihre Tochter habe
ihr erzählt, am Morgen des 19. Juni 2021 gegen 09:00 Uhr sei der
Berufungskläger zu ihr gekommen und habe sie in das Badezimmer gedrängt. Sie
seien zuerst auf der Badewanne und schlussendlich am Boden gewesen. Plötzlich
habe die Privatklägerin 2 keine Kleider mehr angehabt und der
Berufungskläger sei mit seinem Geschlechtsteil in sie eingedrungen. Die Mutter
glaube, es sei zu keinem Orgasmus gekommen. Anschliessend habe die Privatklägerin 2
sofort geduscht und ihre Kleider gewaschen, der Berufungskläger habe
fluchtartig die Wohnung verlassen. Die Mutter gab an, dafür gesorgt zu haben,
dass ihre Tochter die Pille danach bekomme. Um einen Tablettencocktail zu
verhindern, habe die Mutter ihren Sohn zum Berufungskläger geschickt und
verlangt, dass dieser einen HIV-Test mache, wobei die Ergebnisse negativ gewesen
seien. Die Privatklägerin 2 könne noch nicht darüber reden. Sie schlafe
seither viel und suche Kontakt zu ihrer Freundin (Akten S. 443 ff.).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Mutter der Privatklägerin 2
an, ihrer Tochter sei «das Zusammensein mit einem Freund […] kaputt gemacht»
worden. Es gebe viele Therapien, aber es sei noch kein entspanntes Verhältnis
dazu möglich (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 12).
3.3.9.5 Einvernahme
der Zeugin I____ vom 8. Juli 2021
I____, in deren Elternwohnung der Vorfall stattgefunden haben
soll, wurde am 8. Juli 2021 in Anwesenheit der Verteidigung von der
Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft als Zeugin befragt. Sie gab an, momentan
nicht viel Kontakt zum Berufungskläger zu haben, vor einem Jahr habe sie es
sehr gut mit ihm gehabt. Heute sehe sie ihn als Kollegen, als guten Bekannten.
Sie hätten aber keine schlechte Beziehung. Zur Privatklägerin 2 habe sie
keinen Kontakt mehr und die Beziehung sei schlecht, nicht nur wegen dieses
Vorfalls (Akten S. 500, 504).
Befragt zur Nachricht der Privatklägerin 2 am Morgen des
19. Juni 2021 um 10:46 Uhr, ob I____ schon wach sei und auf den Balkon
kommen könne, führte die Zeugin aus, sie sei da am Schlafen gewesen, wach
geworden und gleich auf den Balkon gegangen. Die Privatklägerin 2 sei
bereits auf dem Balkon gesessen und da habe sie schon bemerkt, dass irgendetwas
bei ihr nicht so gut sei, es ihr nicht so gut gehe. Dann habe die Privatklägerin 2
ihr erzählt, dass der Berufungskläger zu ihr sei und sie gegen ihren Willen
angefasst habe; sie sei von ihm weggegangen, er sei ins Badezimmer, sie sei ihm
hinterhergelaufen; im Badezimmer hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt, aber die
Privatklägerin 2 habe das eigentlich nicht gewollt. Die Privatklägerin 2
habe traurig gewirkt, aber nachdem sie mit ihr geredet habe, habe sie wieder
glücklich gewirkt. Die Zeugin habe ihr gesagt, dass sie das richtig Scheisse
fände, wenn das so geschehen sei und dass sie das untereinander klären sollten.
Sie habe der Privatklägerin 2 teilweise geglaubt, teilweise nicht. Sie
habe ihr geglaubt, dass sie das nicht gewollt habe, da die Zeugin ja einmal mit
dem Berufungskläger zusammen gewesen sei und man das unter Kollegen nicht
mache. Aber so wie die Privatklägerin 2 das erzählt habe, habe sie ihr das
nicht geglaubt. Zur ihrer Aussage im WhatsApp-Chatverlauf, wonach sie (die
Zeugin) nicht in die vorliegende Sache hineingezogen werden solle, gab sie an,
sie habe nicht gewollt, dass ihr Sprachaufenthalt in Miami gefährdet sei. Sie
habe auch gewusst, dass der Berufungskläger diese Unterstellung nicht auf sich
sitzen lassen würde, dass es in der ganzen Gruppe Diskussionen geben würde und
die ganze Gruppe wieder auseinanderfallen würde (Akten S. 501 ff.).
3.3.9.6 Einvernahme
der Auskunftsperson H____ vom 29. Juli 2021
Nach Übernahme des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt am 12. Juli 2021 (Akten S. 507 ff.) führte letztere am
29. Juli 2021 in Anwesenheit der Verteidigung eine Einvernahme mit H____
als Auskunftsperson durch. H____ schilderte zunächst in freier Rede, der
Berufungskläger und er hätten in einem Zimmer geschlafen. Die Privatklägerin 2
sei am Anfang immer zu ihnen gekommen, wo sie gewesen seien. Sie sei immer
wieder reingekommen und habe sich immer wieder auf das Bett gelegt. Dort sei er
selbst fast am Schlafen gewesen. Das einzige, was er dort noch habe sehen
können, sei gewesen, dass sie immer wieder zu ihm gelegen sei. Sie (der
Berufungskläger und die Privatklägerin 2) seien quasi zusammen am Schlafen
gewesen. Er selbst sei dann wieder eingeschlafen und so auf die 10/11 Uhr
habe der Berufungskläger ihn geweckt und gesagt, dass sie gehen würden. Der
Berufungskläger sei dann mit einem anderen Kollegen gegangen; H____ selbst habe
weitergeschlafen. Um 12 Uhr seien alle wach gewesen. Er habe gemerkt, dass bei I____
und der Privatklägerin 2 eine angespannte Stimmung geherrscht habe. Als er
gefragt habe, was passiert sei, habe I____ gesagt, dass der Berufungskläger die
Privatklägerin 2 in der Nacht angefasst habe. H____ habe in der Nacht
schon bemerkt, «dass die beiden immer wieder etwas machten». Er habe die Privatklägerin 2
dann gefragt, ob sie sicher sei, dass sie es nicht gewollt habe, was sie bejaht
habe. Er habe ihr dann gesagt, «dass sie solche Sachen nicht einfach so sagen
sollte, weil so ein Gerücht nicht gut sei für A____, wenn dies rauskommen
würde». Er habe dann gegen 13:00 Uhr den Berufungskläger und einen weiteren
Kollegen getroffen und dem Berufungskläger erzählt, was die Privatklägerin 2
ihm gesagt habe, worauf er gesagt habe, dass dies nicht stimme und sie
Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Sie hätten sich danach noch mit den zwei
Mädchen getroffen, da habe er (H____) die Privatklägerin 2 gefragt, wieso
sie dies nicht von Anfang an gesagt habe, sondern nur von «Anfassen» geredet
habe. Die Privatklägerin 2 habe sich immer wieder widersprochen und es
seien immer neue Sachen dazu gekommen (Akten S. 529 f.).
Jeweils auf Frage gab H____ an, der Berufungskläger sei sein
«bester Kollege». Mit der Privatklägerin sei er in die Primarschule, habe aber
nie Kontakt gehabt, dann hätte er sie eben an diesem Abend getroffen, als sie
mit I____ abgemacht hätten. Auf Frage, ob er erklären könne, inwiefern sich die
Privatklägerin 2 widersprochen habe, erwiderte er, das nicht mehr zu
wissen; er wisse einfach, dass immer wieder neue Sachen hinzugekommen seien. In
der Wohnung sei es sehr heiss gewesen, da es eine Dachgeschosswohnung gewesen
sei. Der Berufungskläger habe «einen guten Umgang mit Frauen». Im Bett habe er
nicht selbst mitbekommen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 2
angefasst habe. Der Berufungskläger sei «geschockt und hässig» gewesen, dass
die Privatklägerin 2 so etwas behaupte, er habe gesagt, dass er so etwas
nie gemacht hätte. Im Rahmen seiner Schlussfrage gab die Auskunftsperson an:
«Ich finde das[s] es nicht stimmt[,] was über A____ behauptet wird» (Akten
S. 530 ff.).
3.3.10 Aussagenanalyse
zur Privatklägerin 2
Nachfolgend ist eine Analyse bzw. Würdigung der dargelegten
Aussagen und Beweismittel vorzunehmen, beginnend mit einer Analyse der Aussagen
der Privatklägerin 2.
3.3.10.1
Aussagetüchtigkeit
Zur Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 ist zunächst
zu bemerken, dass die Privatklägerin 2 zwar angab, am Vorabend des Tages
der mutmasslichen Tat ein wenig Alkohol und Cannabis konsumiert zu haben, am
nächsten Morgen zur relevanten Zeit aber «voll nüchtern» und «klar im Kopf» gewesen
zu sein (Akten S. 464; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11). Auch
der Berufungskläger führte aus, der körperliche Zustand der Privatklägerin 2
sei «gut» gewesen (Akten S. 549). Damit ist nicht von einer wesentlichen
Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 infolge
Substanzkonsums auszugehen.
Sodann
bezeichnete die Privatklägerin 2 ihre Unsicherheit betreffend den Umstand,
wie sie genau auf den Boden gekommen sei, zwar selbst als «Filmriss» (Akten
S. 461). Indessen scheint hier nicht ein eigentlicher Filmriss im Sinne
eines plötzlich auftretenden Verlusts des Erinnerungsvermögens bei der Privatklägerin 2
vorzuliegen. Vielmehr geht es um ein klar umgrenztes, wenige Sekunden
betreffendes Detail, das die Privatklägerin 2 offenbar nicht bewusst
wahrgenommen hat, weil sie mit ihrer Aufmerksamkeit kurzzeitig woanders bzw. in
Gedanken versunken war. Insofern lässt sich dieser «Filmriss» ohne Weiteres mit
dem aus einer einseitigen Aufmerksamkeitsverteilung auf die Kernaspekte
resultierenden, sog. «Tunnelgedächtnis» erklären (siehe hierzu Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer,
Wie können aussagpsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und
Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff., S. 1418 f.). Während
eines Vorfalls, der mit starken Emotionen einhergeht und bei dem eine Vielzahl
unerwarteter Ereignisse in rascher Abfolge auf ein Opfer einwirken, ist eine
solche Fokussierung auf einzelne Details bzw. die fehlende Aufmerksamkeit
betreffend paralleler Aspekte sehr gut möglich. Ausgehend von der Schilderung
der Situation durch die Privatklägerin 2 wäre etwa gut denkbar, dass die
sehr junge Privatklägerin 2 von den nicht ablassenden Annäherungsversuchen
des Berufungsklägers überfordert und überwältigt sowie gedanklich damit
beschäftigt war, was sie beispielsweise noch sagen könnte, um ihr Nein zu
verdeutlichen, und sich im nächsten Augenblick auf dem Boden wiederfand, ohne
zu realisieren, wie es genau dazu gekommen war.
Demgegenüber
weisen die Schilderungen der Privatklägerin 2 keine auffälligen Wahrnehmungslücken
auf, welche darauf hinweisen würden, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre,
zum Tatzeitpunkt einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen sowie
diesen anschliessend in Erinnerung zu behalten und nachvollziehbar
wiederzugeben. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die
grundsätzliche Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 sprächen. Solche
Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan.
Nach dem
Gesagten ist von der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 auszugehen.
3.3.10.2
Aussagengenese
und Motivanalyse
Sodann sind die Aussagengenese und die Motivlage der Privatklägerin 2
zu analysieren.
Vorliegend sind
keine Anhaltspunkte für suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und
Pseudoerinnerungen erkennbar, welche auf die Privatklägerin 2 bzw. ihre
Aussagen Einfluss gehabt haben könnten. Auch der Berufungskläger macht nichts
dergleichen geltend. Vielmehr hat die Privatklägerin 2 um 10:46 Uhr, d.h. unmittelbar
nach dem Vorfall, nachweislich ihrer Kollegin I____ geschrieben, ob diese zum
Reden auf den Balkon komme (siehe oben E. 3.3.9.2). Gemäss den
übereinstimmenden Angaben der beiden erzählte die Privatklägerin 2 ihrer
Kollegin dann auf dem Balkon (noch am Morgen der mutmasslichen Tat), dass der
Berufungskläger sie gegen ihren Willen angefasst habe und sie von ihm
weggegangen sei, sowie dass sie dann beide ins Badezimmer gegangen und dort
Geschlechtsverkehr gehabt hätten, den sie eigentlich nicht gewollt habe (siehe
oben E. 3.3.9.5 f. und unten E. 3.3.12). Gleichentags machte die Privatklägerin 2
diese Vorwürfe dem Berufungskläger direkt im Rahmen eines persönlichen
Gesprächs, was vom Berufungskläger nicht bestritten wird und aufgrund der
Aufzeichnung des Gesprächs auch belegt ist (siehe oben E. 3.3.9.2). Da der
Berufungskläger angab, es mitbekommen zu haben, dass die Privatklägerin 2
das Gespräch aufzeichnete (Akten S. 484), und da der Berufungskläger sich
währenddessen auch nicht gegen eine Aufzeichnung aussprach, sondern im
Nachhinein explizit angab, es sei ihm «eigentlich auch egal», dass die Privatklägerin 2
das Gespräch aufgezeichnet habe (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz S. 9), ist
diese Aufnahme als verwertbar zu erachten. Sodann gab die Mutter der Privatklägerin 2
bei der Anzeigeerstattung am 21. Juni 2021 gegenüber der Polizei an, dass
ihre Tochter ihr geschildert habe, der Berufungskläger habe sie vergewaltigt,
die beiden seien im Badezimmer auf der Badewanne und schlussendlich am Boden
gewesen. Gleichentags, am 20. Juni 2021, seien sie in die Frauenklinik (siehe
oben E. 3.3.9.1). Bereits am 29. Juni 2021, d.h. bloss zehn Tage nach
dem Vorfall, wurde die Privatklägerin 2 sodann mittels Video-Einvernahme
ausführlich zu den Geschehnissen befragt (siehe oben E. 3.3.7.1). Diese frühen,
teils von Dritten bestätigten Äusserungen der Privatklägerin 2 zur Sache
stimmen im Wesentlichen überein und decken sich auch mit ihren späteren
Depositionen vor Jugendgericht (siehe oben E. 3.3.7.2 und unten
E. 3.3.10.4).
Sodann ergibt
sich aus dem Polizeirapport, dass es primär ein Anliegen der Mutter der Privatklägerin 2
war, den Vorfall anzuzeigen, nachdem sie ihre Tochter dazu bewegt hatte, ihr
davon zu erzählen, während die Privatklägerin 2 in den ersten Tagen nach
dem Vorfall nicht mit der Polizei darüber habe reden wollen und hauptsächlich
den Kontakt zu ihrer Kollegin gesucht habe (Akten S. 444 ff.). Auch die Privatklägerin 2
schilderte, sie habe anfangs keinen «Stress» mit dem Berufungskläger gewollt
und «kein grosses Drama» daraus machen wollen (Akten S. 466). Als sie mit
ihrer besten Freundin über die Geschehnisse gesprochen habe, habe diese ihr
gesagt, dass die Privatklägerin 2 sofort zur Polizei gehen und es ihrer
Mutter erzählen müsse. Das habe sie sehr lange nicht gewollt. Sie hätten dann
sehr lange darüber geredet, worauf ihre Freundin sie irgendwann überzeugt habe,
weshalb sie es dann ihrer Mutter erzählt habe, mit welcher sie dann gemeinsam
zur Polizei sei (Akten S. 467 f.).
Angesichts
dessen, aber auch allgemein ist keinerlei Motiv für eine Falschbezichtigung
seitens der Privatklägerin 2 erkennbar. Der Berufungskläger führt in
diesem Zusammenhang zwar an, vielleicht sei es ein Auslöser, dass der
Berufungskläger etwas mit I____ gehabt habe und diese und die Privatklägerin 2
beste Kolleginnen gewesen seien (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 12).
Dies erscheint allerdings als Motiv abwegig, zumal die Privatklägerin 2 nicht
wegen des Geschlechtsverkehrs mit dem Berufungskläger, sondern gerade infolge
ihrer Vergewaltigungsvorwürfe gegenüber diesem in einen Konflikt mit ihrer
Kollegin I____ geriet (wie dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen den beiden zu
entnehmen ist, siehe oben E. 3.3.9.2; vgl. auch die Aussagen der Privatklägerin 2,
Akten S. 467). Dafür, dass I____ ein Problem damit gehabt hätte, dass die Privatklägerin 2
mit dem Berufungskläger geschlafen hatte, gibt es demgegenüber keinerlei
Anhaltspunkte. Auch jenseits des Freundeskreises musste die Privatklägerin 2
gerade infolge ihrer Vergewaltigungsvorwürfe einige unangenehme Folgen auf sich
nehmen: Sie musste ihrer Mutter vom Ganzen erzählen, die Pille danach zu sich
nehmen, mehrere körperliche und auch intime Untersuchungen seitens des Instituts
für Rechtsmedizin (und nicht eines Vertrauensarztes) erdulden sowie die
Vorwürfe während zweier formeller Einvernahmen vor den Strafverfolgungsbehörden
bzw. dem Jugendgericht aufrechterhalten, wobei sie vor ihren Aussagen
jeweils darauf aufmerksam gemacht wurde, dass und inwiefern eine Falschaussage
strafbar sei (Akten S. 456; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10).
Es überzeugt nicht, dass die Privatklägerin 2 all dies auf sich genommen
hätte, nur weil sie mit jemandem geschlafen hatte, mit dem eine Kollegin früher
einmal angebandelt hatte, zumal selbst der Berufungskläger behauptete, der Privatklägerin 2
auf ihre angeblichen Ängste um ihre Freundschaft zu I____ hin versichert zu
haben, dass er nichts mit I____ hätte und es nicht stimme könne, dass diese noch
etwas von ihm wolle (Akten S. 479, 481). Auch sonst sind bei der Privatklägerin 2
keinerlei Motive für eine falsche oder übertriebene Belastung des
Berufungsklägers auszumachen (zu den differenzierten, nicht dramatisierenden
Aussagen der Privatklägerin 2 siehe auch sogleich E. 3.3.10.3).
3.3.10.3
Realkennzeichen
Zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2
ist zunächst zu sagen, dass ihre Darstellungen betreffend die
Annäherungsversuche seitens des Berufungsklägers im Bett bzw. auf dem Balkon
sowie betreffend das eigentliche Kerngeschehen (körperliche Annäherungsversuche
seitens des Berufungsklägers sowie Geschlechtsverkehr im Badezimmer) anschaulich,
nachvollziehbar und schlüssig sind, ohne dabei stereotyp zu wirken (Akten
S. 460 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 ff.). Die
Aussagen der Privatklägerin 2 sind sodann – entgegen dem pauschalen
Vorbringen der Verteidigung (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel
S. 317 f.) – gerade auch mit Blick auf das Kerngeschehen hinreichend ausführlich
und detailliert, wobei klarzustellen ist, dass nicht nur der eigentliche
Geschlechtsverkehr, sondern auch die von der Privatklägerin 2 ausführlich
geschilderten, dem Geschlechtsverkehr vorangegangenen – von ihr nicht gewollten
– körperlichen Annäherungsversuche seitens des Berufungsklägers zum
Kerngeschehen gehören. An Details in den Schilderungen der Privatklägerin 2
zu nennen sind beispielsweise die konkreten Aussagen, mit welchen der
Berufungskläger die Privatklägerin 2 aufs Bett und später in das Bad
«gelockt» haben soll; die mehrfachen Versuche des Berufungsklägers, sie zu
küssen, sowie konkret an den Oberschenkeln sowie zwischen den Beinen
anzufassen; die spezifischen Wortwechsel im Zusammenhang mit den Abwehrversuchen
der Privatklägerin 2 und was ihr hierbei alles durch den Kopf gegangen
sei; dass und wie der Berufungskläger sie dazu gebracht habe, von der Badewanne
aufzustehen, woraufhin sie sich mit ihm auf dem Boden wiedergefunden habe; dass
der Berufungskläger ihr die Hosen, nicht aber das T-Shirt ausgezogen habe; dass
er ihre Beine – nicht richtig grob, aber auch nicht «mega fein» –
auseinandergedrückt und sich auf sie drauf gelegt habe; dass sie ihn anfangs
versucht habe, an seiner Brust wegzudrücken; dass er nicht in ihr zum Orgasmus
gekommen und nach dem Abbruch des Geschlechtsverkehr aufgestanden und gegangen
sei (Akten S. 460 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 ff.). Des
Weiteren schilderte die Privatklägerin 2 die Geschehnisse insbesondere in
freier Rede verschiedentlich sprunghaft und nicht streng chronologisch (siehe
im Einzelnen etwa Akten S. 460 f.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
S. 10 f.). Spätere Ergänzungen und Präzisierungen ihrer Aussagen fügen
sich sodann logisch schlüssig in ihre Version der Geschehnisse ein (siehe im
Einzelnen etwa Akten S. 461 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
S. 11).
Die Aussagen der
Privatklägerin 2 weisen sodann raum-zeitliche Verknüpfungen auf
(Unterscheidung der Geschehnisse auf dem Stuhl vor dem Bett, im bzw. auf dem
Bett, auf dem Balkon bzw. im Badezimmer sowie dort wiederum in der Badewanne
bzw. auf dem Boden; zeitliche Einordnungen wie: Aufwachen und ins Wohnzimmer zu
den anderen gehen um ca. 08:00 Uhr morgens, Gang auf den Balkon so um 08:30
oder 09:00 Uhr, wie der Berufungskläger sie «ein paar Minuten» in Ruhe gelassen
habe [Akten S. 460 ff.; vgl. auch Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
S. 11]). Die Privatklägerin 2 erwähnte auch diverse Komplikationen im
Handlungsablauf, welche gleichzeitig auch Interaktionen zwischen ihr und dem
Berufungskläger darstellen, die sich gegenseitig bedingen und aufeinander
beziehen, womit zwei weitere Realkriterien erfüllt sind (z.B. die
mehrfachen hartnäckigen Annäherungsversuche des Berufungsklägers im Bett [ihren
Kopf zu sich drehen, um sie zu küssen; Anfassen an Oberschenkeln und im
Intimbereich]; die vergeblichen Versuche der Privatklägerin 2, dem
Berufungskläger klarzumachen, dass sie das nicht wolle, bis es ihr «zu viel»
geworden sei; ihr Ausweichen auf den Balkon; das Nachlaufen seitens des
Berufungsklägers; die vergeblichen Versuche im Bad, ihm ihren entgegenstehenden
Willen klarzumachen und Gründe hierfür zu finden sowie seine Hand wegzunehmen
etc.; ihre mehrfachen gescheiterten Versuche, aufzustehen und aus dem Bad zu
gehen; das Ausziehen und Auseinanderdrücken ihrer Beide durch den
Berufungskläger; ihr vergebliches Wegdrücken des Berufungsklägers [Akten
S. 460 f., 463; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 f.]). Zudem
gab die Privatklägerin 2 den konkreten Inhalt wechselseitiger Gespräche
bzw. Gesprächsketten – häufig auch in direkter Rede – wieder («A____ […] hat
dann so gesagt: 'Sitz doch aufs Bett, ich kann nicht so laut reden[,] weil mein
Kollege neben dran schlafen will' […] Irgendwann hat er gesagt, ich würde sehr
müde aussehen und hat mich gefragt, ob ich mich nicht hinlegen wolle […] ich
habe immer wieder gesagt, dass ich nicht will und dass ich nicht kann und er
hat es nie akzeptiert […] Dann hat er so gesagt: 'Draussen ist es mega heiss,
komm wir gehen in einen Raum in dem niemand schläft' […] Dann hat er gesagt ich
soll auch ins Badezimmer kommen, da es dort so schön kühl sei und dass er
vorher mit seinem Kollegen auch schon im Badezimmer war […] ich habe die ganze
Zeit gesagt, ich will nicht. Ich habe wirklich die ganze Zeit gesagt ich will
nicht, immer wieder, nein ich will nicht und ich kann nicht. Dann hat er die
ganze Zeit so gesagt 'Nein ich weiss[,] dass du willst, ich weiss[,] dass du
willst.' Und ich so 'Nein, wirklich nicht. ' Dann hat er mich gefragt, warum
ich die ganze Zeit sage, ich könne nicht. Ich habe dann halt irgendwelche
Ausreden gesucht, habe gesagt wegen meinem Ex-Freund und so […] irgendwann hat
er gesagt: 'Komm wir stehen auf.' oder 'Steh auf.' […] ich dann gesagt habe:
'Ich will das wirklich nicht, ich will das wirklich nicht'» [Akten S. 460
f.]; «ich halt gesagt habe, das kannst du wirklich nicht bringen […] Er hat
irgendwie gelacht und gesagt wieso […] Dann habe ich gesagt, weil ich einfach
nicht will, und dann hat er halt wieder gelacht und es wieder probiert» [Akten
S. 462]; «ich hatte kurze Hosen an […] und ich habe halt ein paar Narben
am Bein und daran hat er mich halt angesprochen» [Akten S. 462]; «und er
hat mich […] zurückgezogen und so gesagt: 'Hä wieso machst du jetzt so?' [Akten
S. 463]; «Ich habe einfach gesagt, dass ich noch an ihm [ihrem Ex-Freund] hänge
und nicht mit irgendeinem Typen etwas machen will seither» [Akten S. 469];
«er sagte mir, er könne nicht schlafen. […] Dann sagte er mir, ich solle mich
zu ihm ins Bett setzen, um leiser zu sprechen, damit H____ schlafen könne. […]
er sagte immer wieder Sachen wie 'du schaust müde aus, willst du dich nicht
hinlegen?' […] ich das nicht wollte und ihm das auch so sagte […] Wir redeten
über persönliche Dinge. A____ ging mir nach und entschuldigte sich […] Er fand
dann, dass wir ins Badzimmer gehen sollte, da er davor auch mit H____ dort war
und es dort viel kühler sein sollte […] Er sagte sowas wie 'sorry' […] Er sah
meine Narben am Bein, welche von früher kamen und ich erklärte es ihm» [Verhandlungsprotokoll
1. Instanz, S. 11]).
Die detaillierten Ausführungen der Privatklägerin 2
weisen auch ausgefallene Einzelheiten auf, welche aber zugleich nicht
unrealistisch sind. Zu nennen ist hier etwa die Schilderung der Privatklägerin 2,
dass sie zum Berufungskläger nicht nur gesagt habe, dass sie keinen
Geschlechtsverkehr wolle, sondern auch, dass sie das nicht könne,
wobei sie sich hier Ausreden, etwa in Bezug auf den Ex-Freund ausgedacht habe, was
wiederum insgesamt in ihre Version passt, wonach der Berufungskläger ihr Nein
lange nicht akzeptiert habe, weshalb sie regelrecht Gründe für ihr Nein habe liefern
müssen (Akten S. 460 f.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11). Die
Privatklägerin 2 schilderte auch zahlreiche eigene Gefühle und Gedanken,
teilweise auch ausgefallener Natur («ich bleibe halt einfach auch im Zimmer,
damit ich weiss, sie machen nichts kaputt oder so, weil meine Kollegin sonst
ausgerastet wäre und ich wollte sie auch nicht irgendwie wecken oder so […] Ich
habe mir wirklich nichts dabei gedacht, ich habe wirklich nichts gewollt. Ich
habe gedacht es sind Kollegen von ihr und meine Kollegin ist eigentlich nicht
so, dass sie mit komischen Typen chillt […] bis es mir zu viel wurde […] Dann
ging er ins Badzimmer, ich habe gedacht[,] er geht aufs WC oder so. […] Weil
ich so naiv bin, habe ich mir wirklich nichts dabei gedacht und ging rein […]
Er hat mich dann ein paar Minuten wirklich in Ruhe gelassen und ich habe
gedacht er hat es wirklich verstanden. Dann stand ich auf und wollte eigentlich
raus gehen» [Akten S. 460 f., siehe auch Akten S. 463]; «bin auf den
Balkon gegangen und dann sass ich einfach so da und habe mir einfach so
gedacht, was ist gerade passiert, ich habe es voll nicht gecheckt irgendwie […]
Dann habe ich ihr es erzählt, weil ich irgendwie nicht gewusst habe, wie
reagieren oder ob ich überreagiere» [Akten S. 465]; zur Frage, weshalb sie
im Badezimmer nicht um Hilfe gerufen habe: «Ich habe halt einfach gedacht in dem
Moment, das[s] wenn ich das machen würde, das wäre komplett übertrieben, das
habe ich gedacht und dass ich die anderen grundlos wecken würde, weil ja vorher
nichts passiert ist. Also nicht nichts, er hat es ja schon probiert, aber es
ist halt nicht offiziell etwas passiert, ich könnte jetzt nicht sagen, er hat
das und das gemacht. Darum hatte ich halt einfach das Gefühl, ich würde
komplett übertreiben» [Akten S. 469]; «Und dann irgendwann hat er halt
gefragt wieso und dann habe ich einfach das als Grund genommen, weil wenn ich
gesagt hätte, weil ich nicht will, dann hätte er ja weitergefragt oder er hätte
es einfach ignoriert und weitergemacht oder so, das war halt so mein Gedanke
dabei» [Akten S. 469]; «Ich blieb im Badzimmer, war ich am Duschen und
habe nichts mitbekommen, da ich voll verwirrt war […] In dem Moment war ich
einfach sehr verwirrt, und wusste nicht, was passiert war» [Verhandlungsprotokoll
1. Instanz, S. 11]). Des Weiteren beschrieb die Privatklägerin 2 auch
innere Vorgänge, die sie beim Täter vermutete («ich habe gedacht er hat er
wirklich verstanden» [Akten S. 461]; «Er ist aufgestanden und hat
irgendwie gesagt, ich solle auch aufstehen. Ich habe gedacht er will rausgehen»
[Akten S. 463]; sie habe das Gefühl gehabt, er habe noch etwas vom MDMA
gespürt, so wie er geredet habe und von seiner Art her [Akten S. 464];
«ich gedacht habe, ich habe irgendetwas gemacht, dass er gedacht hat, er kann
das machen» [Akten S. 465]; «die ganze Zeit so erzählt, als würde er seine
eigenen Lügen glauben. Wie wenn er es wirklich glauben würde, dass das so
passiert ist, wie er es erzählt» [Akten S. 466]; «weil wenn ich gesagt
hätte, weil ich nicht will, dann hätte er ja weitergefragt oder er hätte es
einfach ignoriert und weitergemacht» [Akten S. 469]; «Da er sich aber
entschuldigte, dachte ich aber, dass er es gemerkt hatte, dass ich nichts
wollte und es sich erledigt hatte» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
S. 11]). Weiter erwähnte die Privatklägerin 2 auch nebensächliche
Einzelheiten, welche die Plausibilität ihrer Version der Ereignisse weiter unterstreichen
und in das Gesamtbild passen (beispielsweise, dass der Berufungskläger auf dem
Bett voll wach gewesen sei und ständig mir ihr habe reden wollen; dass er dann
zu ihr gesagt habe, sie solle vom Stuhl auf das Bett sitzen, da er wegen des
schlafenden Kollegen nicht so laut reden könne bzw. später, sie solle sich doch
auf das Bett legen, da sie müde aussehe, wofür er ihr extra Platz gemacht habe [Akten
S. 460]; es sei auf dem Balkon «mega warm bereits am Morgen» gewesen und der
Berufungskläger habe gesagt, sie sollten ins Badezimmer gehen, da es dort viel
kühler sei, was dann auch gestimmt habe [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
S. 11]).
Es fällt weiter
auf, dass die Privatklägerin 2 die Vorfälle keineswegs dramatisiert oder
den Berufungskläger im Übermass belastet (z.B.: «Er hat mich dann ein paar
Minuten wirklich in Ruhe gelassen» [Akten S. 461, siehe auch 463]; «Er hat
die ganze Zeit meinen Kopf rüber gemacht an seinen […] und mich versucht zu
küssen und er hat mich auch dort schon immer wieder an den Beinen angefasst und
auch zwischen die Beine gefasst, aber nicht in die Hose. […] das war eigentlich
alles, das hat er probiert» [Akten S. 462]; der Berufungskläger habe ihr
die Hosen, nicht aber das T-Shirt ausgezogen [Akten S. 463]; der
Berufungskläger habe nicht in ihr ejakuliert [Akten S. 465]). Insbesondere
verzichtete die Privatklägerin 2 darauf, das Vorgehen des Berufungsklägers
als besonders grob oder etwa schmerzhaft darzustellen – was bei einer
Falschbezichtigung indessen nahegelegen wäre. Vielmehr stellte die Privatklägerin 2
klar: «Ich habe […] probiert aufzustehen […] und er hat mich wie so ein
bisschen zurückgezogen, also nicht so gewalttätig, sondern halt einfach so
leicht zurückgezogen» (Akten S. 463); «Er hat mich irgendwie zuerst
ausgezogen und dann irgendwie meine Beine auseinandergemacht […] Also er wurde
nie so richtig grob. Das nicht, also nicht, das[s] ich wüsste. Aber er hat
halt, also jetzt auch nicht mega fein er hat halt normal glaube ich, ja ich
glaube normal» (Akten S. 468). Die Privatklägerin 2 machte teilweise
sogar Aussagen, welche den Berufungskläger potenziell entlasten könnten, etwa
indem sie angab, den Eindruck gehabt zu haben, dass der Berufungskläger am
Morgen zum Tatzeitpunkt noch ein Stück weit unter dem Einfluss von MDMA
gestanden sei, blieb hierbei aber sehr differenziert und legte offen, dass es
sich hierbei um Vermutungen ihrerseits handle (z.B. «er hat es wohl schon noch
gespürt, da MDMA lange anhält. Er kam schon nicht so rüber, als wäre er voll
auf Drogen» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; siehe auch
Akten S. 464). Auch führte sie aus, nach den Geschehnissen auf dem Bett
sei der Berufungskläger ihr nachgegangen und habe sich bei ihr entschuldigt («A____
ging mir nach und entschuldigte sich, glaube ich […] er hat sich entschuldigt,
weil er mich geküsst hat und ich dies nicht wollte. Er sagte sowas wie 'sorry',
aber wie gesagt, ich weiss es nicht mehr genau [Verhandlungsprotokoll 1.
Instanz, S. 11]). Auch die Folgen des von ihr geschilderten Vorfalls
dramatisierte die Privatklägerin 2 nicht. Vielmehr antwortete sie anlässlich
ihrer ersten Einvernahme wenige Tage nach dem Vorfall auf die Frage, wie es ihr
jetzt gehe, mit: «Ganz ok mittlerweile, also ich komme schon klar» (Akten
S. 467). Da es nicht selten zu beobachten ist, dass Opfer einschneidender
Erlebnisse die volle Tragweite des Ganzen erst mit einer gewissen Zeitversetzung
erfassen, spricht diese relativierende Aussage der Privatklägerin 2 auch
nicht etwa gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Mutter, welche vor
Jugendgericht schilderte, ihrer Tochter sei trotz vieler Therapien noch kein
entspanntes Verhältnis zu Liebesbeziehungen möglich (Verhandlungsprotokoll 1.
Instanz, S. 11). Die anfängliche Bagatellisierung der Folgen des Vorfalls durch
die Privatklägerin 2 stellt vielmehr ein klares Realkriterium dar. Die Privatklägerin 2
dramatisierte die Folgen des Vorfalls im Übrigen auch bei ihrer zweiten
Befragung vor Jugendgericht nicht, sondern schilderte vielmehr differenziert,
sie «denke nicht jeden Tag dran, aber ziemlich oft». Es sei «deprimierend», wie
viele Sachen sie nicht mehr wisse. Sie gehe aber schon noch raus, da habe sich
«keine extreme Angst entwickelt» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11).
Die Privatklägerin 2 schilderte für die Zeit unmittelbar nach dem Vorfall sogar
eigene Schuldgefühle für das Geschehene («Am Anfang habe ich mich sogar noch
schlecht gefühlt, weil ich gedacht habe, ich habe irgendetwas gemacht, dass er
gedacht hat, er kann das machen» [Akten S. 465]; «ich war einfach mega
verwirrt und […] ich habe eigentlich Schuldgefühle gehabt, ich hatte das Gefühl
ich bin schuld gewesen, dass er das Gefühl hatte, er dürfe dies machen. Dass
ich irgendwie zu wenig gemacht habe oder so» [Akten S. 468]; «ich hatte in
diesem Moment einfach das Gefühl, dass ich mich mehr hätte wehren sollen»
[Akten S. 469]). Sodann stellte sie klar, dass sie sich beim Vollzug des
eigentlichen Geschlechtsverkehrs irgendwann nicht mehr aktiv gewehrt und auch nichts
mehr gesagt habe, wobei sie eindrücklich einen Zustand der Überforderung,
Ohnmacht, Starre und Dissoziation bei sich beschrieb, den sie sich selbst nicht
erklären könne und selbst als «mega dumm.empfinde («er hat einfach gemacht was
er wollte und ich habe wie mich nicht mehr gewehrt […] ich lag einfach so da,
es ist mega dumm. Ich weiss nicht wieso, ich lag einfach da und ich habe… Keine
Ahnung ich habe mich einfach nicht mehr gewehrt und nichts mehr gesagt» [Akten
S. 461]; «also ich habe gewusst, dass es passiert, aber ich habe es wie nicht
mitbekommen. Also ich habe es schon mitbekommen, aber ich kann das irgendwie
nicht beschreiben. Also ich war dort und habe gewusst, dass es passiert, aber
wie so… ich habe mich irgendwie nicht gewehrt oder so. Ich habe auch nichts
mehr gesagt […]» [Akten S. 465]; auf die Frage, ob es im Bad die
Gelegenheit gehabt hätte, Hilfe zu rufen: «Ja, hätte es gegeben und habe ich
nicht gemacht» [Akten S. 469]). Solche Zustände sind als eine mögliche
Reaktion von Opfern von Sexualdelikten durchaus bekannt. Auch hier wäre es im
Rahmen einer Falschbezichtigung viel naheliegender gewesen, eine durchgehende
tatkräftige Gegenwehr ihrerseits zu schildern. Die Privatklägerin 2
verzichtete aber auch auf eine solche Dramatisierung des Geschehens.
Die Privatklägerin 2
räumte es ausserdem ein, wenn sie – nachvollziehbare – Erinnerungslücken, Wissenslücken
oder Unsicherheiten hatte («ich habe ein paar Details vergessen, wenn ich
ehrlich bin» [Akten S. 460]; «Dann weiss ich es nicht mehr genau, ich habe
ein paar Details vergessen, ich weiss nur noch […]. Ich habe einen kompletten
Filmriss dort […] Ich weiss nicht wieso, ich lag einfach da […]» [Akten
S. 461]; auf die Frage, mit welcher Hand er ihr zwischen die Beine gefasst
habe: «Oh Gott, nein, ich weiss es wirklich nicht» [Akten S. 462]; «Ich
habe irgendwie zwei Mal probiert aufzustehen, ich bin mir nicht mehr sicher wie
oft, aber ich glaube zwei Mal» [Akten S. 463]; «Ich bin mir auch nicht
sicher, ob er dort noch etwas gespürt hat von dem, aber ich nehme es an, weil
das wirkt ja auch mega lang» [Akten S. 464]; «Ich weiss es nicht mehr, also
er hat einfach meine Hose irgendwie ausgezogen» [Akten S. 464]; zur Frage,
was der Berufungskläger jeweils angehabt habe: Akten S. 464; auf Frage,
wie lange der Geschlechtsverkehr gegangen und wie oft der Berufungskläger in ihr
gewesen sei: «Ich habe keine Ahnung. Ich habe kein Zeitgefühl in dem» [Akten
S. 464]; «Also ich weiss nicht[,] wieso er aufgehört hat» [Akten
S. 465]; auf Frage, ob er einen Orgasmus gehabt habe: «Ich weiss es nicht.
Also er ist nicht in mir gekommen, dass [sic] weiss ich […]» [Akten
S. 465]; «Ich glaube, am Anfang habe ich so ein bisschen versucht, ihn
wegzudrücken, aber jetzt nicht so mit mega Gewalt […] Aber ich glaube dann
irgendwann gar nicht mehr […] Er ist glaub komplett auf mir gelegen» [Akten
S. 468]; «Aber wieso ich es [d.h. sich mehr wehren] nicht gemacht habe,
weiss ich nicht […] ich kann es wirklich nicht erklären» [Akten S. 469];
«Von dort an weiss ich nicht mehr genau was passiert ist. Ich weiss noch, dass
[…]» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; «sein Zustand ist
schwer zu sagen, er hat es wohl schon noch gespürt […]» [Verhandlungsprotokoll
1. Instanz, S. 11]; «Ich weiss nicht mehr, ob er mir die Hosen auszog. Das
ist weg» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; «Ich weiss nicht, wie
viel Mal ich ihm Nein sagte, aber jedenfalls sehr oft» [Verhandlungsprotokoll
1. Instanz, S. 11]; «Im Bad haben wir normal miteinander gesprochen.
An das Gesprächsthema kann ich mich nicht mehr erinnern» [Verhandlungsprotokoll
1. Instanz, S. 11]; «Ich glaube, das [mit dem Ex-Freund] habe ich im Bad
gesagt, aber bin mir nicht sicher» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
S. 11]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die
Wahrnehmungslücke der Privatklägerin 2 zur Frage, wie sie genau auf den
Badezimmerboden gekommen sei, hinzuweisen, welche sie bereits anlässlich ihrer
ersten Einvernahme schilderte (Akten S. 461; Verhandlungsprotokoll
1. Instanz, S. 11). Wäre es das Bestreben der Privatklägerin 2
gewesen, den Berufungskläger zu Unrecht zu beschuldigen, so wäre es
nähergelegen, diese Wahrnehmungslücke zu Lasten des Berufungsklägers
auszufüllen und etwa schlicht zu behaupten, der Berufungskläger habe sie zu
Boden gestossen oder gedrückt – zumal eine solche punktuelle Ergänzung nicht
besonders komplex und mithin einfach zu merken sowie schwer zu widerlegen gewesen
wäre. Indessen verzichtete die Privatklägerin 2 auch hier auf eine
Mehrbelastung des Berufungsklägers. Die Privatklägerin 2 stellte ausserdem
ihre eigene Einschätzung der Situation als sexuellen Übergriff grundlegend in
Frage, was besonders bemerkenswert und ebenfalls als gewichtiges Realkriterium zu
werten ist («Ich weiss nicht genau, ob es eine Vergewaltigung war, es war halt
das, was es gewesen war, ich habe dann das Gefühl ich übertreibe voll, wenn ich
das so nenne, aber ich habe das Gefühl, es war eine Vergewaltigung» [Akten
S. 459]; «ich habe das in diesem Moment gar noch nicht als Vergewaltigung
gesehen. Ich habe in dem Moment einfach so gedacht, keine Ahnung, das ist
einfach so ein Opfer, das macht, was es will. Dann hat er halt, der H____, das
gewusst und ich habe ihm gesagt, er soll kein grosses Drama draus machen, weil
ich nicht irgendwie Stress haben wollte mit dem A____ oder so, ich wollte
einfach nicht, dass es ein grosses Ding jetzt wird» [Akten S. 466];
dahingehend kann auch die Internetrecherche der Privatklägerin 2 nach
«penetration bedeutung» im Nachgang an den Vorfall [siehe oben E. 3.3.9.2]
eingeordnet werden). Sie schilderte weiter verschiedentlich, dass sie unsicher
gewesen sei, wie sie das Ganze einordnen und auf das Ganze reagieren solle
(«Ich habe es ihr [I____] erzählt, weil ich nicht gewusst habe[,] wie
reagieren» [Akten S. 459]; «weil ich irgendwie nicht gewusst habe, wie
reagieren oder ob ich überreagiere» [Akten S. 465]). Auch räumte sie
letztlich eine Halbwahrheit gegenüber dem Berufungskläger ein. So habe ihre
Begründung, sie könne wegen ihres Ex-Freundes nicht mit dem Berufungskläger
schlafen, ein bisschen gestimmt, «aber nicht wirklich», sie habe einfach nicht
gewollt (Akten S. 461). Die Privatklägerin korrigierte bzw. präzisierte
zum Teil auch spontan ihre eigenen Aussagen (z.B. «sass ich irgendwie in die
Badewanne. Dann sass ich da und er sass daneben. Also ich sass in der Badewanne
drin, nicht auf dem Rand. Er sass nebendran» [Akten S. 460]).
Schliesslich
weisen auch die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Geschehen nach
dem beschriebenen Übergriff eine hohe Qualität auf, insbesondere zum Umstand,
wie der Berufungskläger herumerzählt habe, dass sie das gewollt habe, woraufhin
sie das habe klären wollen und gewollt habe, dass er ehrlich sei und zugebe,
dass es nicht so gewesen sei. Hierbei fällt auf, dass die Privatklägerin 2
angab, der Berufungskläger habe das Ganze so abgestritten, «als würde er seine
eigenen Lügen glauben» (Akten S. 459, 466 f.).
Nach Auffassung der Verteidigung überzeugt die Schilderung
der Privatklägerin 2, wonach man aufgrund der Temperaturen das kühle
Badezimmer aufgesucht habe, nicht wirklich. So habe sich der Vorfall am frühen
Morgen ereignet und es sei fraglich, ob die Aussentemperaturen tatsächlich
höher gewesen seien. Weshalb ausserdem das Badezimmer kühler als die übrigen
Räume gewesen sein soll, sei nicht wirklich plausibel, insbesondere, da diese
auf dem gleichen Stockwerk seien. Daher ergebe vielmehr die Angabe des
Berufungsklägers Sinn, dass dieser Raum der einzige gewesen sei, in welchem die
beiden alleine sein konnten (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel
S. 318). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass auch die Privatklägerin 2
angab, der Berufungskläger habe ihr – nebst dem Umstand, dass es im Bad
kühler sei – auch gesagt, sie sollten in einen Raum gehen, in dem keiner
schlafe (siehe Akten S. 460). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, worauf
die Verteidigung mit ihrem Einwand hinauswill. Die Schilderungen der Privatklägerin 2
sind vor diesem Hintergrund nicht etwa unplausibel, zumal der Berufungskläger
selbst angab, dass es an dem Morgen «mega heiss» gewesen sei, und sie beim
Geschlechtsverkehr «mega geschwitzt» hätten, der ganze Boden sei auch
verschwitzt gewesen (Akten S. 481) und in der Nacht gemäss seinen
WhatsApp-Konversationen mit diversen Kollegen «Hitzewallungen» hatte (Akten
S. 779, 784 ff.). Auch H____ gab an, dass es an dem Morgen in der Wohnung
sehr heiss gewesen sei, da es eine Dachwohnung sei (Akten S. 533). Und gemäss
den Klimadaten der NBCN-Station Basel-Binningen betrug am Tag der mutmasslichen
Tat (19. Juni 2021) das Tagesmittel der Lufttemperatur 25.6°C, das
Tagesminimum der Lufttemperatur 18.9°C und das Tagesmaximum der Lufttemperatur
31.3°C bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 67.7% (https://data.bs.ch/explore/dataset/100254/table/?flg=de-ch&disjunctive.jahr&sort=da
te&q.timerange.date=date:%5B2021-06-19+TO+2021-06-19%5D). Dass es also
heiss war, steht ausser Zweifel, wobei durchaus vorstellbar ist, dass die
Temperatur, z.B. auf einem von der Sonne beschienenen Dachbalkon besonders hoch
ist, während es im Badezimmer der zugehörigen Wohnung, das gekachelt ist, etwa
nur ein kleines oder gar kein Fenster hat und/oder nach einer anderen
Himmelsrichtung ausgerichtet ist, etwas kühler ist. Ob es vorliegend im
Badezimmer (gefühlt) tatsächlich kühler war oder nicht, tut für den zu
beurteilenden Fall aber letztlich nichts zur Sache. Insbesondere kann der
Berufungskläger aus dem Umstand, dass er unbestrittenermassen zur Privatklägerin 2
sagte, sie sollten in ein Zimmer gehen, in dem niemand schlafe, nicht etwa
ableiten, dass die Privatklägerin 2 damit in dortigen Geschlechtsverkehr
eingewilligt hätte. Denn einerseits führte die Privatklägerin 2
nachvollziehbar aus, dass sie gedacht habe, der Berufungskläger habe nunmehr
verstanden, dass sie nichts von ihm wolle, da er sich entschuldigt und seine
Annäherungsversuche beendet hatte. Andererseits gab die Privatklägerin 2
an, dass sie sich auch im Bad zunächst gegen seine Küsse und Berührungen
gewehrt habe (Hand des Berufungsklägers wegmachen; mehrfache Versuche,
aufzustehen; sagen, dass sie nicht wolle; ihn an der Brust wegdrücken etc.). Im
Übrigen führte der Berufungskläger selbst aus, die Privatklägerin 2 habe
im Bad – sogar beim Geschlechtsverkehr – die Kommentare betreffend ihren
Ex-Freund gemacht (näheres hierzu unten E. 3.3.11.3).
Die Verteidigung bringt sodann vor, es sei erstaunlich, dass die
Privatklägerin 2 immer wieder Erinnerungslücken geltend mache und diese
auf einen angeblichen Filmriss zurückführe, sich dann aber trotz des Filmrisses
an Details erinnern könne und etwa angebe, dass der Berufungskläger in sie
eingedrungen, aber nicht in ihr gekommen sei (Plädoyer AV 2. Instanz,
Akten Schlussfaszikel S. 317 f.). Wie indessen bereits ausgeführt wurde,
begrenzt sich der «Filmriss» der Privatklägerin 2 auf einen klar
umgrenzten, wenige Sekunden betreffenden Umstand, nämlich wie sie genau von der
Badewanne auf den Boden kam, wobei absolut nachvollziehbar ist, dass sie mit
ihrer Aufmerksamkeit während dieser kurzen Zeitspanne woanders war. Dass die Privatklägerin 2
abgesehen hiervon sehr viele, von ihr tatsächlich wahrgenommene und offenbar
für sie wichtige Details wiedergeben konnte, stellt keinen Widerspruch in ihren
Aussagen dar. Auch die vereinzelten, von der Verteidigung gerügten
Erinnerungslücken der Privatklägerin 2 tun der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen keinen Abbruch, sondern sind – wie ausgeführt – nach
aussagepsychologischen Gesichtspunkten vielmehr als weiteres Realkennzeichen zu
werten, zumal es sich bei den betroffenen Aspekten um Details handelt, bei
denen es nachvollziehbar erscheint, dass die Privatklägerin 2 diese nicht
(mehr) wiedergeben konnte. Demgegenüber sind keine verdächtigen Auffälligkeiten
in den Erinnerungslücken der Privatklägerin 2 erkennbar.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 – gerade auch,
was das Kerngeschehen angeht – zahlreiche Realkennzeichen und mithin eine hohe
Aussagequalität aufweisen.
3.3.10.4
Konstanzanalyse
Im Rahmen der Überprüfung der Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 2
ist festzustellen, dass sie zum Ablauf des Kerngeschehens im Wesentlichen
wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht hat, ohne
hierbei in ein starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen (Privatklägerin
auf Stuhl und Berufungskläger im Bett; «Locken» der Privatklägerin 2 aufs
Bett, da man leise reden solle und sie müde aussehe; Versuche, des
Berufungsklägers, sie zu küssen und sie anzufassen; Aufstehen und Gang auf den
Balkon durch Privatklägerin 2; Nachkommen des Berufungsklägers auf den
Balkon; Beruhigung der Situation/zwischenzeitliche Pause in den
Annäherungsversuchen des Berufungsklägers; «Locken» der Privatklägerin 2
ins Badezimmer, wo es kühler sei; Sitzen in der Badewanne; Aufstehen der Privatklägerin 2;
Küsse seitens des Berufungsklägers; Berufungskläger auf ihr auf dem
Badezimmerboden; mehrfaches «Nein» seitens der Privatklägerin 2 und
«Ausrede» mit dem Ex-Freund). Lediglich die Uhrzeit, zu der sie aufgewacht sei,
schilderte die Privatklägerin 2 nicht konstant (ca. 08:00 Uhr [Akten
S. 460] bzw. 6:00 Uhr [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10],
wobei diese Uhrzeit kein umstrittener und wesentlicher Punkt des Kerngeschehens
ist, zumal der Berufungskläger den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2
an diesem Morgen nicht abstreitet. Da zwischen den beiden Einvernahmen der Privatklägerin 2
über zwei Jahre und drei Monate lagen, ist die entsprechende Diskrepanz zudem
im erwartbaren Bereich. Demgegenüber gab die Privatklägerin 2 ihre
Gespräche mit dem Berufungskläger während des Kerngeschehens (ab dem Zeitpunkt,
in welchem der Berufungskläger auf dem Bett lag) an ihren beiden Befragungen
inhaltlich konstant wieder – ohne aber hierbei präzis den stets identischen
Wortlaut vorzutragen, was wiederum eher für auswendiggelernte Aussagen
gesprochen hätte. Zugleich ist bei der zweiten Befragung der Privatklägerin 2
vor Jugendgericht eine deutliche Ausdünnung im Detaillierungsgrad ihrer
Aussagen feststellbar, was mit dem natürlichen Vergessensprozess zu erklären
und auch bei erlebnisbasierten Aussagen zu erwarten ist (siehe dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 63 f.). Die Privatklägerin 2 hat ihre Ausführungen
dementsprechend im Wesentlichen auch nicht angereichert, insbesondere sind
keine Aggravationen in ihren späteren Aussagen erkennbar. Neu hat die Privatklägerin 2
an ihrer zweiten Befragung vor Jugendgericht lediglich geschildert, nachdem sie
aus dem Schlafzimmer auf den Balkon gegangen sei, sei ihr der Berufungskläger
nachgelaufen und habe sich bei ihr entschuldigt (Verhandlungsprotokoll 1.
Instanz, S. 11), was das Gegenteil einer Aggravation darstellt und sich
zugleich als Ergänzung widerspruchslos und logisch schlüssig in ihre früheren
Aussagen einfügt. Widersprüche oder Anreicherungen in den Aussagen der Privatklägerin 2
macht denn auch die Verteidigung keine geltend. Vor diesem Hintergrund spricht
auch das Ergebnis der Konstanzanalyse für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2.
3.3.10.5
Kompetenzanalyse
Im Rahmen der
Kompetenzanalyse der Privatklägerin 2 ist zunächst für ihre
Aussagetüchtigkeit auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach diese
prinzipiell als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.2.11.1). Was die
intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin 2
durchschnittlich intelligent wirkt. Allerdings war sie zur Zeit der
vorgeworfenen Tat und ihrer ersten Einvernahme knapp [...] Jahre alt und mithin
noch relativ jung. Bereits deshalb erscheint es fraglich, inwiefern die Privatklägerin 2
in der Lage gewesen wäre, ein entsprechendes Lügengebäude zu entwickeln und
aufrechtzuerhalten ohne sich hierbei in Widersprüche zu verstricken. Hinzu
kommt, dass zwischen ihren beiden Befragungen über zwei Jahre und drei Monate
lagen und sie dessen ungeachtet gleichbleibende und detaillierte Aussagen von derart
hoher inhaltlicher Qualität machen konnte. Auch die Aussagegenese, wonach die Privatklägerin 2
die Vorwürfe unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber zwei Kollegen und dann auch
gegenüber dem Berufungskläger erhob, spricht gegen eine Falschaussage, da die Privatklägerin 2
sich diesfalls innert kürzester Zeit eine entsprechende Geschichte hätte
zurechtlegen und diese anschliessend über eine relativ lange Zeitperiode
mehrfach widerspruchsfrei hätte schildern bzw. stimmig ergänzen müssen. Zusammenfassend
betrachtet spricht auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der
Aussagen der Privatklägerin 2.
3.3.10.6
Qualitäts-Strukturvergleich
Die Verteidigung moniert, während die Angaben der Privatklägerin 1
zur Vorgeschichte noch sehr detailreich seien, blieben die nachfolgenden
Ausführungen zum Kerngeschehen eher vage. Immer wieder gebe sie an,
Erinnerungslücken zu haben (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 317
f.). Konkrete Beispiele für die angeblich detaillierten Schilderungen
ausserhalb des Kerngeschehens bzw. die Vagheit der Erzählungen zum
Kerngeschehen bleibt die Verteidigung allerdings schuldig. Ein
Qualitäts-Strukturvergleich der Schilderungen der Privatklägerin 2 ergibt
denn auch, dass ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie etwa zu den
Geschehnissen am Abend bzw. in der Nacht vor dem Tatmorgen (Akten S. 459
f.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10) oder auch zu den
Geschehnissen, nach dem Abbruch des Geschlechtsverkehrs durch den
Berufungskläger (Akten S. 461 und 465; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
S. 11), keinesfalls von höherer inhaltlicher Qualität sind als ihre
Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen ab dem Zeitpunkt, in welchem der
Berufungskläger begann, sich ihr anzunähern (sie auf dem Stuhl, er auf dem
Bett), bis zum eigentlichen Geschlechtsakt. Ganz im Gegenteil sind – wie oben
aufgezeigt (E. 3.2.11.3) – gerade ihre Schilderungen zum Kerngeschehen bzw.
mit engem Bezug zum Kerngeschehen (z.B. wie sie den Berufungskläger
gleichentags mit den Vorwürfen konfrontiert habe) besonders detailliert und
lebendig und weisen auch darüber hinaus zahlreiche Realkennzeichen auf (Akten
S. 460 ff.; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 f.).
3.3.10.7
Ergebnis
Zusammenfassend
betrachtet weisen die Aussagen der Privatklägerin 2 eine sehr grosse
Anzahl von Realkennzeichen auf. In Kombination mit den übrigen
aussagepsychologischen Analysen ist festzustellen, dass die Annahme, die
Aussagen der Privatklägerin 2 seien nicht realitätsbegründet
(Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Folglich ist davon
auszugehen, dass ihre Schilderungen erlebnisbasiert sind.
3.3.11 Aussagenanalyse
zum Berufungskläger
In einem
weiteren Schritt sind die Aussagen des Berufungsklägers zu würdigen.
3.3.11.1
Aussagetüchtigkeit
Zunächst ist zur Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers zu
bemerken, dass seine Wahrnehmungsschärfe zum Tatzeitpunkt und seine
anschliessende Erinnerungsfähigkeit aufgrund des von ihm zugestandenen Konsums
von Marihuana, Alkohol und MDMA am Abend bzw. in der Nacht vor dem Morgen der
vorgeworfenen Tat (Akten S. 548) zumindest beeinträchtigt gewesen sein
müssen. Der Berufungskläger gab an, er habe eine halbe Pille MDMA genommen,
wenngleich «nicht viel Milligramm», da er nichts habe riskieren wollen. Auch
gekifft und getrunken habe er «nicht viel». Tags darauf habe er «alles noch
gewusst» und sein körperlicher Zustand sei gut bzw. «nicht schlecht» bzw. «in
Richtung normal» gewesen (Akten S. 548 ff.; Verhandlungsprotokoll 1.
Instanz, S. 8 f.; vgl. auch S. 180). Die Privatklägerin 2 gab
an, das Gefühl gehabt zu haben, dass die Drogen am Morgen danach noch eine
Wirkung auf den Berufungskläger gehabt hätten, so wie er geredet habe (Akten
S. 464), führte aber auch relativierend aus, dass es nicht so gewirkt
habe, als sei er «voll auf Drogen» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
S. 11). Auch der Berufungskläger räumte ein, wenn man viel kiffe, vergesse
man vieles (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 9). Vor diesem
Hintergrund gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte, um die Aussagetüchtigkeit
des Berufungsklägers nachgerade zu verneinen, sondern es ist von seiner
grundsätzlichen – wenngleich eingeschränkten – Aussagetüchtigkeit auszugehen.
3.3.11.2
Aussagengenese
und Motivanalyse
Mit Blick auf die Aussagengenese und Motivanalyse beim Berufungskläger
ist offenkundig, dass dieser als beschuldigte Person ein hohes Interesse daran
hat, die Aussagen der Privatklägerin 2 und die darin gegen ihn erhobenen
schwerwiegenden Vergewaltigungsvorwürfe abzustreiten, selbst wenn diese der
Wahrheit entsprächen. Sodann fällt auf, dass der Berufungskläger jedenfalls am
Anfang des Verfahrens die ersten Annäherungen als von der Privatklägerin 2
ausgehend schildert (z.B. als er auf dem Bett gelegen sei und sich mit H____
unterhalten habe, sei die Privatklägerin 2 reingekommen und habe sich
neben seine Knie gesetzt; als H____ gesagt habe, er schlafe jetzt, habe die Privatklägerin 2
sich mit dem Rücken zum Berufungskläger neben ihn gelegt [Akten S. 479];
sie habe dabei ihren «Arsch» gegen den Berufungskläger gedrückt [Akten
S. 485]), was jeweils den Schilderungen der Privatklägerin 2
widerspricht und den Eindruck erweckt, als wolle der Berufungskläger damit die
Einvernehmlichkeit des späteren Geschlechtsverkehrs betonen. Dies wirkt umso
mehr wie ein taktisches Aussageverhalten, als es im Gegensatz zum Umstand steht,
dass der Berufungskläger einräumte, dass die Privatklägerin 2 jedenfalls
zu Beginn der sexuellen Annäherungen gesagt habe, dass sie nicht könne, und
während des Geschlechtsverkehrs von ihrem Ex-Freund erzählt habe (eingehend
hierzu unten E. 3.3.11.3). Der Berufungskläger glaubt sodann, er habe die
Initiative zum Geschlechtsverkehr ergriffen (Akten S. 543; Verhandlungsprotokoll
1. Instanz, S. 8 f.). Weiter kann er keine plausiblen, konkreten Signale
der Privatklägerin 2 benennen, welche objektiv darauf schliessen liessen,
dass diese den Geschlechtsverkehr zu dem Zeitpunkt gewollt hätte (eingehend hierzu
unten E. 3.3.11.3).
3.3.11.3
Realkennzeichen
Im Rahmen der
inhaltlichen Analyse fällt zunächst auf, dass die Schilderungen des
Berufungsklägers, insbesondere hinsichtlich der Anbahnung und des Vollzugs des
Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin 2 sowie hinsichtlich der
Einvernehmlichkeit des Ganzen kaum Realkennzeichen aufweisen. Die Darstellungen
des Berufungsklägers zum Kerngeschehen sind vielmehr äusserst knapp, detailarm
und farblos («Dann haben wir uns angefangen zu küssen, dann sagte sie, sie
wolle 'eine Rauchen' […] danach sagte sie nichts mehr und hat mich auch
geküsst. Dann ist es halt zum Geschlechtsverkehr gekommen. Und dann sagte sie,
sie würde duschen gehen […]» [Akten S. 479]; «Dann hatten wir halt auch
Geschlechtsverkehr. AF: Was heisst das? Ganz detailliert weiss ich das
nicht. Sie lag ganz nahe vor der Türe mit dem Rücken auf dem Boden […] Schon
beim 'rummachen' als wir noch standen, habe ich sie schon mit dem Finger
befriedigt […] Es hat sie angemacht und sie hat laut geatmet» [Akten
S. 481]; «Sie lag da, ich lag oben und dann hatten wir Geschlechtsverkehr»
[Akten S. 482]; «sie hat gestöhnt, das heisst, dass es ihr gefällt» [Akten
S. 482]; «Dann ist es passiert. Es ist zum Geschlechtsverkehr gekommen»
[Akten S. 542]; «Im Bad haben wir rumgemacht und dann kam es zum
Geschlechtsverkehr. Ich weiss nicht, es ist mega lang her» [Verhandlungsprotokoll
1. Instanz, S. 8 f.]; «wir sind irgendwie im Bad gelandet, dann haben wir
irgendwie angefangen herumzumachen und dann ist es auch irgendwie zum
Geschlechtsverkehr gekommen. Es ist schwer, mich an den Abend zu erinnern, weil
ich konsumiert habe und es etwas länger her ist» [Akten Schlussfaszikel
S. 347]).
Weiter ist
augenfällig, dass der Berufungskläger bei seinen vagen und einsilbigen
Ausführungen auf pauschale und – offensichtlich – für ihn typische
Vorstellungen hinsichtlich Anbahnung und Vollzug von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr
zurückgreift. So decken sich seine entsprechenden Schilderungen hierzu im
Anklagepunkt 3 in verdächtig hohem Masse mit seinen Vorbringen im
Anklagepunkt 2 (siehe oben E. 3.2.9).
Die Verteidigung bringt zwar auch betreffend den Anklagefall
3 vor, die vagen Aussagen und Erinnerungslücken des Berufungsklägers zu den
sexuellen Handlungen seien darauf zurückzuführen, dass dieses sexuelle Erlebnis
offenbar keinen nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen habe (Plädoyer AV
2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 315 f.). Indessen ist
festzustellen, dass der Berufungskläger unbestrittenermassen sehr früh, nämlich
gleichentags, von der Privatklägerin 2 mit den Vorwürfen konfrontiert
wurde (Akten S. 484), wobei der Vorfall gemäss den Angaben des
Berufungsklägers auch diverse Konsequenzen nach sich zog, etwa einen «Besuch»
seitens des Bruders der Privatklägerin 2 am Wohnort des Berufungsklägers
zwecks HIV-Test bei letzterem (Akten S. 485; vgl. auch die Aussagen der
Mutter der Privatklägerin 2 oben E. 3.3.9.4) sowie wütende Nachfragen
seitens I____ (Akten S. 543; u.a. auch thematisiert in einem
Chatgespräch des Berufungsklägers mit H____, siehe oben E. 3.3.9.3). Die
erste Einvernahme des Berufungsklägers erfolgte am 7. Juli 2021, mithin
wenige Wochen nach dem Vorfall. Dort wurde der Berufungskläger auch darüber
aufgeklärt, dass wegen des Vorfalls ein Vorverfahren wegen Vergewaltigung gegen
ihn eingeleitet worden sei (Akten S. 477). Der Vorfall ist somit (gerade
auch für einen Teenager) durchaus nicht schlicht als ein unbedeutender
One-Night-Stand von vielen zu qualifizieren, der einem nachvollziehbarerweise schnell
in Vergessenheit geraten könnte – im Gegenteil. Augenfällig ist weiter, dass
bereits die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen in seiner frühen
ersten Einvernahme – bloss wenige Wochen nach dem Vorfall – als sehr
oberflächlich und vage zu bezeichnen sind (Akten S. 475 ff.). Sodann
fällt auf, dass der Berufungskläger zu den Begebenheiten ausserhalb des
Kerngeschehens bis zuletzt, d.h. auch noch vor dem Berufungsgericht, durchaus
detaillierte Ausführungen machen konnte (eingehend hierzu unten E. 3.3.11.6).
Vor diesem Hintergrund vermögen die Vorbringen der Verteidigung die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers nicht in ein besseres Licht
zu rücken.
Bei der inhaltlichen Analyse der Aussagen des
Berufungsklägers ist weiter festzustellen, dass die Schilderungen des
Berufungsklägers verschiedentlich ausgesprochen unplausibel sind und diverse
Ungereimtheiten aufweisen, wobei die logische Konsistenz als notwendige
Bedingung für eine glaubhafte Aussage gilt.
Wenig plausibel ist zunächst – nach allgemeiner
Lebenserfahrung generell und im konkreten Einzelfall umso weniger – die erst zum
Schluss seiner ersten Einvernahme nachgeschobene Behauptung des
Berufungsklägers, die Privatklägerin 2 habe am Anfang, als sie ins Zimmer
gekommen sei (und H____ wohlgemerkt noch wach war), gesagt, «sie habe mega Lust
zum Bumsen», zumal der Berufungskläger hierauf selbst einräumte, er sei sich
nicht sicher, ob sie «das wirklich nicht gesagt» habe. Er habe das aber «so
gehört» (Akten S. 484). Gleiches gilt für die Behauptung des
Berufungsklägers, die Privatklägerin 2 habe im Bett ihren «Arsch» gegen
ihn gedrückt (Akten S. 485). Ein solches Verhalten passt kaum zur späteren
– auch vom Berufungskläger geschilderten – Zurückhaltung der Privatklägerin 2,
etwa zu ihrem Ausweichen auf den Balkon, zu ihrer – gemäss dem Berufungskläger
zumindest ein Mal gefallenen – Aussage, sie könne nicht, sowie zu ihrer Aussage
betreffend ihren Ex-Freund während des Geschlechtsverkehrs.
Nicht zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr passt sodann
etwa, dass der Berufungskläger kein Kondom verwendete («Nein […] Ich ziehe
immer erst eins an, wenn sie das verlangen» [Akten S. 482]; Gedanken über
eine mögliche Schwangerschaft habe er sich keine gemacht [Akten S. 482]),
obwohl er und die Privatklägerin 2 sich unbestrittenermassen «fast gar
nicht» kannten (Akten S. 479) und die Privatklägerin 2 nach dem
Vorfall erwiesenermassen die «Pille danach» zu sich nahm (siehe oben E. 3.3.9.1),
welche mit unangenehmen Nebenwirkungen verbunden ist, sodass es aus ihrer
Perspektive viel naheliegender gewesen wäre, zur Verhütung einer
Schwangerschaft – und erst recht zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten – auf
der Verwendung eines Kondoms zu bestehen.
Ebenso wenig zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr passt der
Umstand, dass der Berufungskläger und die Privatklägerin 2 vor dem
Geschlechtsverkehr – wie vom Berufungskläger ausgeführt – die Badezimmertüre
nicht abschlossen (Akten S. 481). Da sich zum Zeitpunkt des Vorfalls
mehrere andere Jugendliche in der – für den Berufungskläger fremden – Elternwohnung
von I____ befanden und das Ganze morgens und nicht etwa nachts geschah, wurde dadurch
in Kauf genommen, dass Dritte bei Tageslicht in diese intime Szene hineinlaufen
könnten, was für eine Teenagerin wie die Privatklägerin 2 wohl unangenehm
gewesen wäre und durch ein blosses kurzes Innehalten zum Abschliessen der Türe
hätte vermieden werden können. Die offene Badezimmertüre passt daher viel eher
zu einer impulsiven Überwältigung der erstarrten Privatklägerin 2 durch
den Berufungskläger, der zum relevanten Zeitpunkt auch noch unter einem
gewissen Substanzeinfluss stand und sich zu jener Zeit bei Geschlechtsverkehr offenbar
generell sehr wenig Gedanken (etwa auch um Geschlechtskrankheiten und
Schwangerschaften) machte und auch in ungewöhnlichen Situationen bzw. Orten schlicht
seinen Trieben nachlebte (vgl. auch Anklagefall 2, siehe oben E. 3.2)
bzw. explizit einräumte, er habe sich keine Gedanken gemacht, dass es peinlich
werden könnte, wenn jemand hineinkäme (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
S. 10).
Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger zwar den
Vergewaltigungsvorwurf als solchen pauschal abstreitet, dann aber doch verschiedentlich
betont, dass die Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr (nur) aus
seiner Sicht gewollt habe, bzw. dass er die Möglichkeit einräumt, sie könnte
den Geschlechtsverkehr nicht gewollt haben («Von meiner Sicht hat sie es
gewollt» [Akten S. 478]; «meiner Meinung nach stimmt dies [der
Vergewaltigungsvorwurf] nicht [Akten S. 541, vgl. auch S. 542]; «Danach
haben wir geredet und dann danach hat sie eigentlich eingewilligt. Aber
anscheinend nicht» [Akten S. 544]; Frage: Ich frage dich nochmals,
hast du gegen den Willen von C____ den Geschlechtsverkehr vollzogen? Antwort:
Nein. In meinen Augen nicht. Anscheinend jetzt schon […] Sie sagt ja, dass
es gegen ihren Willen war» [Akten S. 558]; «Ich hatte mit ihr
Geschlechtsverkehr, aber so wie ich das sah, wollte sie das auch» [Akten
S. 179]). Insbesondere räumt der Berufungskläger verschiedentlich sogar ein,
dass die Privatklägerin 2 ihm gesagt habe, dass sie nicht könne («Und dann
habe ich versucht sie im Bad zu küssen und C____ hat ein Mal gesagt, dass sie
nicht könne wegen [I____]» [Akten S. 479, siehe auch S. 480 f.]; «Sie
hat einmal etwas gesagt, dass es nicht gehen würde, weil I____ ihre beste
Kollegin sei und ich hatte ja mal was mit I____ …] Sie hat einmal etwas gesagt,
dass es nicht gehen würde […] Das hat sie einmal gesagt. Danach haben wir
geredet und dann danach hat sie eigentlich eingewilligt. Aber anscheinend
nicht» [Akten S. 544]). Der Berufungskläger bestätigt auch die Schilderung
der Privatklägerin 2, wonach sie – sogar während des Geschlechtsverkehrs –
«etwas von ihrem Ex erzählt» habe, was der Berufungskläger komisch gefunden
habe. Er habe nicht verstanden, was sie genau gesagt habe, und habe zu ihr
gesagt, dass sie das später erzählen solle, da das nicht zum Geschlechtsverkehr
gehöre (Akten S. 480; ähnlich Akten S. 545: «Dann hat sie noch etwas
gesagt wegen ihrem Ex. Aber das habe ich nicht verstanden gehabt […] Während dem
Geschlechtsverkehr»; «([Frage:] gab Sie ihnen [sic] zu verstehen,
dass Sie das nicht schätzte, was sie machten?) [Antwort:] Währenddessen
meinen Sie? ([Frage:] oder auch vorher) [Antwort:] Irgendwas
sagte sie, ich weiss nicht mehr genau» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
S. 9]). Trotz dieser grundsätzlich eher gegen Einvernehmlichkeit
sprechenden, eingestandenen Ausgangslage vermag der Berufungskläger keine
überzeugenden, konkreten Umstände zu schildern, wie ihm die Privatklägerin 2
hierauf eindeutig gezeigt haben soll, dass sie nun doch Geschlechtsverkehr mit
ihm wolle bzw. inwiefern sie beim Geschlechtsverkehr aktiv mitgemacht habe,
sondern antwortete auf entsprechende Fragen vielmehr pauschal, ausweichend,
wechselhaft und offensichtlich taktisch motiviert («danach sagte sie nichts
mehr und hat mich auch geküsst. Dann ist es halt zum Geschlechtsverkehr
gekommen […] Dann kam C____ von sich aus zu mir und sagte, dass es von ihr aus
falsch gewesen sei, gegenüber ihrer besten Kollegin» [Akten S. 479; ebenso
S. 481]; auf die Frage, ob die Privatklägerin 2 bereit zum
Geschlechtsverkehr gewesen sei: «Sie hat nicht gesagt, dass sie das nicht will,
nur das eine Mal. Dann hat sie auch mitgemacht, und das hiess für mich, dass
sie sich entschieden hat und dass es für sie o.k. sei. […] Sie hat mich
zurückgeküsst, sie hat nicht gesagt hör auf oder 'Stopp' […] AF: Also Kuss
gleich Einverständnis zum Geschlechtsverkehr? Nein, also so nicht. Sie hat
nicht gesagt, dass sie das nicht will. Sie hat nur am Anfang gesagt, dass sie
das nicht will. Dann haben wir darüber geredet. Dann ging sie mit mir auf den
Boden, sie hat mich geküsst, das heisst für mich mitmachen» [Akten S. 482];
«sie hat gestöhnt, das heisst, dass es ihr gefällt» [Akten S. 482]; auf
Frage, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sie mit ihm habe schlafen wollen:
«Also, sie hat mich geküsst, sie ist schon am Anfang gekommen und hat sich
neben mich gelegt» [Akten S. 482]; er habe nicht darauf geachtet, ob sie
ihn während des Geschlechtsverkehrs berührt habe [Akten S. 482]; «Wenn man
etwas nicht will, dann sagt man das und das hat sie mir nicht gesagt» [Akten
S. 542]; «Frage: […] Wie genau hat sie eingewilligt? Antwort:
Sie hat mich auch geküsst.» [Akten S. 545]; «[a.F. ob er das Gefühl gehabt
habe, sie geniesse es, sie finde es schön] das ist jetzt im Nachhinein schwer
zu sagen, ich habe keine Ahnung, ich habe keine Ahnung mehr» [Akten
Schlussfaszikel S. 347]). Der Berufungskläger konnte auch nicht darlegen,
wie die Privatklägerin 2 auf ihren Rücken zu liegen kam und verneinte
sogar, dass sie sich selbständig hingelegt habe («Sie hat sich nicht einfach
hingelegt, wir waren da schon am küssen, 'ummemachen' […] und dann haben wir
uns langsam zusammen auf den Boden gelegt» [Akten S. 481]). Da der
Berufungskläger beim Geschlechtsverkehr unbestrittenermassen auf der Privatklägerin 2
lag (siehe etwa Akten S. 481), erweckt selbst seine Version der
Geschehnisse den Eindruck, dass es letztlich er war, der die Privatklägerin 2
mit seinen Annäherungsversuchen und Körpergewicht zu Boden brachte. Des
Weiteren vermochte der Berufungskläger auf den Vorhalt, weshalb er einfach mit
dem Geschlechtsverkehr weitergemacht habe, wenn die Privatklägerin 2 doch etwas
gesagt habe, das er nicht verstanden habe (betreffend ihren Ex-Freund), nur
ausweichend zu erwidern: «Eh…ich habe verstanden, dass es um ihren Ex geht. Sie
hat nur ganz was Kurzes gesagt und ich habe gesagt, erzähl es mir nachher»
(Akten S. 481). Befragt dazu, ob es sein könne, dass er die Privatklägerin 2
missverstanden habe, will der Berufungskläger sich dann aber doch sicher sein:
«Nein. Weil wenn jemand nein sagt, dann verstehe ich das schon» (Akten
S. 482). Auf die Rückfrage hin, wie er sich sicher sein könne, dass sie
nicht Nein gesagt habe, wenn er sie nicht verstanden habe, folgte sodann ein kaum
überzeugendes: «Weil, keine Ahnung, weil sie ganz kurz geredet hat, ich war
nicht auf ein Gespräch eingestellt war [sic]. Ich habe nicht erwartet,
dass sie plötzlich anfängt zu reden» (Akten S. 482 f.), was letztlich auch
keine Antwort auf die Frage darstellt. Auf nochmalige Nachfrage, ob er nicht
hingehört bzw. es überhört haben könnte, erwiderte der Berufungskläger
schliesslich: «Eh, es könnte möglich sein, aber es ist nicht so. Weil sie vor
dem Coiffeur mehrmals gesagt hat, dass sie nicht 'Stopp' gesagt habe. Also sie
hat es nicht gesagt, ich meine, dass sie es nicht gesagt hat» (Akten
S. 483; ähnlich an der Berufungsverhandlung: «Nein, ich bin klar der
Meinung, wenn mir jemand gesagt hätte, Nein, ich will nicht oder Stopp, oder
irgendwas in dieser Hinsicht oder mich wegdrücken, oder irgendetwas dann hätte
ich das zu hunderttausend Prozent wahrgenommen […] ich war ansprechbar» [Akten
Schlussfaszikel S. 350]). Dieses Gespräch vor dem Coiffeur ist indessen
aktenkundig, wobei belegt ist, dass die Privatklägerin 2 ihm dort sagte,
sie habe ihm mehrfach, sogar während des «Fickens» gesagt, dass sie nicht
«ficken» wolle und könne (siehe oben E. 3.3.9.2; später auch vom
Berufungskläger sinngemäss so geschildert: Akten S. 484). Im weiteren Verlaufe
der Einvernahme räumte der Berufungskläger schliesslich sogar ein, vielleicht
habe «sie es [gemeint ist wohl so etwas wie ein Nein] ja gesagt», das wisse er
nicht, fügt dem aber bezeichnenderweise hinzu: «Aber wenn sie es ja so bereuen
würde, dass sie mich jetzt anzeigt, wieso hat sie dann nicht so nein gesagt,
dass ich es gehört hätte. Im Notfall wäre ja ihre beste Freundin ein Zimmer
nebendran, wenn sie es nicht gewollt hätte, hätte sie ja schreien können» (Akten
S. 483; ebenso an der Berufungsverhandlung, Akten Schlussfaszikel
S. 346). In eine ähnliche Richtung ging der Berufungskläger, als er in
seiner zweiten Einvernahme rhetorisch fragte: «Aber wenn es so passiert ist,
weshalb ist sie dann nicht raus aus dem Bad?» (Akten S. 545). Der
Berufungskläger machte geltend, wenn die Privatklägerin 2 es ihm «direkt
gesagt hätte, dass sie es nicht will oder [ihn] weggeschubst hätte», hätte er gewusst
und auch verstanden, dass die Privatklägerin 2 keinen Geschlechtsverkehr
mit ihm wollte; das habe sie aber nicht getan (Akten S. 552). Diese
entlarvenden Aussagen bieten einen befremdlichen Einblick in die sexuelle
Anspruchshaltung des Berufungsklägers gegenüber Frauen. Freilich ist es
mitnichten so, dass das Opfer sexueller Annäherungsversuche zwingend schreien,
schubsen, den Raum verlassen oder eine sonstige spezifische Abwehrhandlung
vornehmen müsste, damit der Geschlechtsverkehr nicht (mehr) als einvernehmlich
gilt. Abgesehen davon hat die Privatklägerin 2 durchaus diverse klare Signale
für ein Nein zum Geschlechtsverkehr geschildert (mehrfaches Nein, teilweise
sogar unter Angabe von Gründen, worauf der Berufungskläger z.T. lachend
erwidert habe, weshalb nicht; Ausweichen auf den Balkon; Versuch, seine Hand
von ihrem Körper zu entfernen; Versuch, im Bad aufzustehen; Wegdrücken des
Berufungsklägers an seiner Brust beim Geschlechtsverkehr), welche der
Berufungskläger freilich bestreitet bzw. nicht (oder jedenfalls nicht mit
diesem Bedeutungsgehalt) wahrgenommen haben will.
Zusammenfassend
betrachtet weisen die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen keine
hohe inhaltliche Qualität auf.
3.3.11.4
Konstanzanalyse
Im Rahmen der Konstanzanalyse fällt auf, dass es der
Berufungskläger vollbracht hat, sich trotz seiner knappen und oberflächlichen
Aussagen dennoch in diverse Widersprüche und Ungereimtheiten zu verwickeln.
Die selbst innerhalb ein und derselben Einvernahme
auffindbaren, widersprüchlichen bzw. taktisch anmutenden, ausweichenden und schwankenden
Antworten des Berufungsklägers zur Frage, inwiefern die Privatklägerin 2
ihm gesagt bzw. gezeigt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr wolle bzw. eben
nicht wolle, wurden bereits oben eingehend dargelegt (E. 3.3.11.3).
Sodann kündigte der Berufungskläger bemerkenswerterweise bereits
zu Beginn seiner zweiten Einvernahme bloss rund 2 Monate nach seiner ersten
Einvernahme bzw. bloss rund 2,5 Monate nach dem Vorfall pauschal an, der
Vorfall sei «so lange her», dass er «ein paar Sachen verwechseln» könne (Akten
S. 541). In der Tat bestanden – trotz der sehr kurzen Zeitspanne zwischen
den beiden Einvernahmen – erhebliche Unterschiede. So machte der
Berufungskläger diverse Behauptungen, welche er noch in seiner ersten
Einvernahme vorgebracht hatte und den Schilderungen der Privatklägerin 2
widersprachen, ab seiner zweiten Einvernahme bezeichnenderweise nicht mehr, so
etwa die Behauptung, die Privatklägerin 2 habe im Bett ihr Gesäss gegen
ihn gedrückt (so noch an der ersten Einvernahme behauptet, Akten S. 485),
die Schilderung, er habe die Privatklägerin 2 vor dem Geschlechtsverkehr mit
dem Finger befriedigt, wobei er an ihrem lauten Atmen gemerkt habe, dass sie das
angemacht habe (so noch an der ersten Einvernahme behauptet, Akten S. 481)
sowie das Vorbringen, die Privatklägerin 2 habe beim Geschlechtsverkehr
gestöhnt, was heisse, dass es ihr gefallen habe (so noch an der ersten
Einvernahme behauptet, Akten S. 482).
Auch den Ablauf des Geschlechtsverkehrs bzw. die Positionen als
eigentliches Kerngeschehen schilderte der Berufungskläger nicht konstant. So beschrieb
er in seiner ersten Einvernahme einerseits Geschlechtsverkehr am Boden («Ich
war über ihr, mit meinem Kopf direkt neben ihrem Kopf», Akten S. 481);
andererseits glaube er, auch einmal «auf dem Badewannenrand am Sitzen» gewesen
zu sein, wobei die Privatklägerin 2 auf ihm gewesen sei und ihre Beine in
der Badewanne gehabt habe (Akten S. 481), womit sie eine deutlich aktive
Position eingenommen hätte. Bezeichnenderweise zog der Berufungskläger diesen
Umstand in der entsprechenden Einvernahme aber nicht als Indiz dafür heran, dass
die Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr erkennbar gewollt habe (was
bei Zutreffen dieser Schilderung nahegelegen hätte). Ab seiner zweiten
Einvernahme schilderte er sodann nur noch, dass sie beide am Boden gelegen
seien und Geschlechtsverkehr gehabt hätten; dann seien sie aufgestanden, er sei
gegangen und sie sei duschen gegangen (u.a. Akten S. 542).
Nebst dem eigentlichen Kerngeschehen sind auch die
Ausführungen des Berufungsklägers zur körperlichen Annäherung der beiden im
Vorfeld an den eigentlichen Geschlechtsverkehr uneinheitlich: So räumte der
Berufungskläger zunächst ein, er habe die Privatklägerin 2 im Bett zwar
geküsst, aber nicht «betatscht» (Akten S. 479 f.). In einer späteren
Einvernahme bestritt er dann auf Vorhalt, er habe im Bett immer wieder
versucht, die Privatklägerin 2 zu küssen und anzufassen, das ganze Geschehen
und behauptete, er würde so etwas nicht neben einer anderen Person (in der
konkreten Situation H____) machen (Akten S. 543). Anders hiess es dann
wieder an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Dort führte der
Berufungskläger aus, als er und H____ im Bett gelegen seien, sei die Privatklägerin 2
zu ihnen gekommen. Sie hätten dann «rumgemacht» und sich geküsst. Das habe auch
der andere, der nebendran gelegen sei, mitbekommen (Verhandlungsprotokoll 1.
Instanz, S. 8).
Nach dem Gesagtem spricht auch die Konstanzanalyse gegen eine
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers.
3.3.11.5
Kompetenzanalyse
Sodann ergibt die
Kompetenzanalyse, dass eine derart knappe, pauschale, unplausible und
widersprüchliche Abstreitung der Vorwürfe, wie sie sich in den Aussagen des
Berufungsklägers manifestiert, keiner besonderen Aussagekompetenzen bedarf, sodass
der Berufungskläger auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
3.3.11.6
Qualitäts-Strukturvergleich
Im Rahmen des Qualitäts-Strukturvergleichs fällt weiter auf,
dass der Berufungskläger die Geschehnisse am Abend bzw. in der Nacht zuvor sowie
die Ereignisse ausserhalb der körperlichen Annäherung mit der Privatklägerin 2
durchaus lebendig und detailliert schilderte (z.B. «[…] Das[s] wir ans
Birsköpfli gehen und uns einen gemütlichen Abend machen. Es war eigentlich nie
geplant, dass wir zu I____ […] nach Hause gehen. […] Am Anfang war es
gut, dann ging es kurz mal runter, da der Ex-Freund von I____ da war und ich
noch kurz mit ihm geredet habe. […] Wir sind in die Wohnung gekommen und haben
die Schuhe und die Jacke ausgezogen. Dann sind wir unsere Händys [sic] einstecken
gegangen. Dann sind wir auf den Balkon gegangen und habe alle zusammen ein
wenig geredet. Dann ging I____ 'abe'. […] Schnell vor die Türe um mit ihrem Ex
zu reden. […] I____ ging nach unten und kam mit ihm zurück in die Wohnung,
zusammen mit zwei weiteren Kollegen. I____ und ihr Ex-Freund gingen auf den
Balkon um zu reden. C____ war da glaub schon lange am 'pennen'. Sie ist
schlafen gegangen im Zimmer von I____. Irgendwann sind alle, die nicht zu uns
gehört haben, gegangen. Ich ging ins Zimmer von I____, die schlief in einem
anderen Zimmer, ich wollte mich hinlegen, es war ein Doppelbett, die andere
Variante war ein Sofa, wo ich mich hätte reinquetschen müssen. […] Dort war die
ganze Zeit [...] am Schlafen, ich habe in [sic] zwischendurch versucht
zu wecken. […] Wir suchten Zigaretten. C____ versuchte in das Zimmer von I____
zu gehen, da da glaub ihre Tasche war. Aber das Zimmer war abgeschlossen. Dann
ging ich zu [...] und habe ihm aus der Hosentasche oder aus der Bauchtasche zwei
Zigaretten aus der Packung genommen. Das machen wir immer so und dann ging[en]
wir nach draussen auf den Balkon rauchen […] Dann [nach dem Geschlechtsverkehr]
ging C____ duschen. Ich habe versucht [...] zu wecken und danach auch H____.
Ich war der Einzige der noch nicht geschlafen hatte und war mega müde. Als [...]
aufgestanden ist sagte ich, dass wir gehen. H____ sagte, dass er nachkommen
werde. Er hatte einen Coiffeur-Termin und wir hatten spontan die Idee, alles [sic]
zusammen die Haare schneiden zu lassen, noch mit einem weiteren Kollegen
zusammen» [Akten S. 478 ff.]). Demgegenüber beschrieb der
Berufungskläger – wie oben dargelegt (E. 3.3.11.3) – das eigentliche
Kerngeschehen, d.h. die körperliche Annäherung mit der Privatklägerin 2
und insbesondere den Geschlechtsverkehr, in sämtlichen Befragungen ausgesprochen
knapp, pauschal und detailarm.
Während der Berufungskläger ausserdem Details zu den
Begebenheiten ausserhalb des Kerngeschehens (wie etwa die Geschichte, wonach er
bei seinem Kollegen habe Zigaretten holen müssen) auch spät im Verfahren, d.h.
vor dem Jugendgericht (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 8) und dem Appellationsgericht
(Akten Schlussfaszikel S. 346), noch detailliert zu schildern vermochte,
kündigte er zum eigentlichen Kerngeschehen, d.h. zum Zustandekommen und Ablauf
des Geschlechtsverkehrs, wie bereits erwähnt schon ab seiner zweiten
Einvernahme bloss rund 2,5 Monate nach dem Vorfall an, sich an keine
Einzelheiten mehr zu erinnern (siehe oben E. 3.3.11.4). Wie ebenfalls
bereits ausgeführt, erwiesen sich zudem selbst die ersten Aussagen des
Berufungsklägers zum Kerngeschehen nicht als detailliert und lebendig.
Vor diesem
Hintergrund spricht auch die Strukturanalyse gegen die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Berufungsklägers zum vorliegend relevanten Kerngeschehen.
3.3.11.7
Täteradäquanz
Auch mit Blick auf den Anklagefall 3 ist im Rahmen der Täter-
bzw. Persönlichkeitsadäquanz als – wenngleich bloss schwaches – Indiz
mitzuberücksichtigen, dass die Vergewaltigungsvorwürfe der Privatklägerin 2
kein Einzelfall sind, sondern eine Drittperson, welche mit der Privatklägerin 2
soweit ersichtlich keinerlei Bekanntschaft pflegt, vergleichbare Vorwürfe gegen
den Berufungskläger erhob (eingehend zum Anklagefall 2 siehe oben E. 3.2;
insbesondere zum Aspekt der Täteradäquanz siehe oben E. 3.2.12.7).
3.3.11.8
Ergebnis
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die knappen, in
wesentlichen Punkten unplausiblen und inkonsistenten Aussagen des
Berufungsklägers sowohl aufgrund ihrer inhaltlichen (mangelhaften) Qualität als
auch unter Heranziehung der weiteren aussagepsychologischen Analyseelemente
nicht als glaubhaft zu qualifizieren sind. Sie stehen im augenfälligen Kontrast
zu den nach oben Erwogenen glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2,
welche der Berufungskläger mit seinen Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen
vermag.
3.3.12 Würdigung
der übrigen Beweismittel und Indizien
Die übrigen Beweismittel wurden – soweit dies sinnvoll
erscheint – bereits im Rahmen der aussagepsychologischen Analyse der Aussagen
der Privatklägerin 2 und des Berufungsklägers berücksichtigt. An dieser
Stelle sei diesbezüglich ergänzend festgestellt, dass die rechtsmedizinischen Gutachter
explizit ausführten, die körperlichen und forensisch-gynäkologischen
Untersuchungsbefunde bei der Privatklägerin 2 seien nicht geeignet, den
von ihr geltend gemachten Vorfall auszuschliessen (siehe oben E. 3.3.9.1).
Sodann ergibt sich aus der Mobiltelefonauswertung der Privatklägerin 2
nebst den oben bereits berücksichtigten Aspekten, dass der Berufungskläger auch
schon via Chat eine gewisse Tendenz manifestierte, die Privatklägerin 2 zu
bedrängen, insistierte er doch, dass diese ihm auf Instagram folgen solle,
obwohl sie offenbar daran nicht interessiert gewesen war (siehe oben E. 3.3.9.2).
Auch angesichts dessen erscheinen die Behauptungen des Berufungsklägers, wonach
die Privatklägerin 2 sich ihm im Bett eigeninitiativ und geradeheraus angenähert
habe, als unplausibel. Vielmehr zeigt sich hieran ein gewisses (einseitiges)
Interesse des Berufungsklägers an der Privatklägerin 2.
Die Zeugin I____ ist grundsätzlich gemäss ihren eigenen Angaben
(der Berufungskläger sei ein guter Bekannter von ihr; zur Privatklägerin 2
habe sie eine schlechte Beziehung) dem Lager des Berufungsklägers zuzuordnen,
sodass Aussagen ihrerseits, welche den Berufungskläger entlasten würden, mit
grosser Zurückhaltung zu würdigen wären. Zudem räumte die Zeugin ein, ein
eigenes Interesse daran zu haben, dass ihr geplanter Sprachaufenthalt nicht
durch die vorliegende Sache gefährdet würde, womit sie auch ein eigenes
Interesse daran hatte, die Sache möglichst kleinzureden. Dessen ungeachtet
bestätigte die Zeugin die Aussagen der Privatklägerin 2, wonach letztere
ihr kurz nach dem Vorfall, noch am gleichen Morgen, bereits vom ungewollten
Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger erzählt habe. Darüber hinaus sind
die Aussagen der Zeugin nicht sachdienlich, war sie doch beim eigentlichen
Vorfall nicht anwesend und hat sie auch die körperliche Annäherung des
Berufungsklägers und der Privatklägerin 2 überhaupt nicht mitbekommen
(siehe zum Ganzen oben E. 3.3.9.5), womit sich eine ausführliche
Glaubhaftigkeitsanalyse bei ihren Aussagen erübrigt.
Ähnlich sieht es bei der Auskunftsperson H____ aus. Auch
dieser war – jedenfalls zur Zeit seiner Einvernahme – klar dem Lager des
Berufungsklägers zuzuordnen, gab er doch an, der Berufungskläger sei sein
«bester Kollege», während er vor dem Vorfall nie Kontakt zur Privatklägerin 2
gehabt habe. Entsprechend zurückhaltend wären Aussagen seinerseits zu würdigen,
welche den Berufungskläger entlasten. Bemerkenswerterweise schildert H____ aber
keine eigenen Wahrnehmungen, welche sich tatsächlich zugunsten des Berufungsklägers
auswirken könnten. Vielmehr beschreibt H____ schlicht, die Privatklägerin 2
sei immer wieder zu ihnen auf das Bett gelegen. Dies widerspricht indessen den
Schilderungen des Berufungsklägers und der Privatklägerin 2, welche
übereinstimmend von einem einmaligen auf das Bett Liegen der Privatklägerin 2
erzählen. Der abweichenden Aussage von H____ ist mithin kein Glauben zu
schenken (wobei der Berufungskläger aus dieser Aussage ohnehin nichts zu seinen
Gunsten ableiten könnte). Abgesehen davon will H____ geschlafen haben,
wenngleich er bemerkt haben will, «dass die beiden immer wieder etwas machten»,
was indessen derart unbestimmt ist, dass es bei der Sachverhaltsermittlung
nicht weiterhilft und dementsprechend auch den Berufungskläger nicht entlastet.
H____ vermochte insbesondere auch die von den Schilderungen der Privatklägerin 2
abweichenden Behauptungen des Berufungsklägers nicht zu bestätigen – etwa
dahingehend, dass die Privatklägerin 2 sich mit ihrem Gesäss an den
Berufungskläger gedrückt habe. Zum eigentlichen Kerngeschehen kann H____ vielmehr
gar keine sachdienlichen Angaben machen (siehe zum Ganzen oben E. 3.3.9.6),
womit auch bei ihm eine ausführliche Glaubhaftigkeitsanalyse entbehrlich
erscheint.
Nicht zu hören ist schliesslich der Einwand der Verteidigung,
das Jugendgericht habe die Aussagen der befragten Zeugin bzw. Auskunftsperson
zu Unrecht nicht entlastend gewertet. Diese hätten angegeben, sie hätten den
Darstellungen der Privatklägerin 2 nicht geglaubt (Plädoyer AV
2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 318). Denn bei den
entsprechenden Aussagen der beiden handelt es sich nicht um eine Schilderung
eigener sinnlicher Wahrnehmungen, sondern um eine blosse subjektive Einschätzung
zu einem Geschehen, von dem die beiden im Kern nichts mitbekommen hatten. Zudem
hatten die beiden – wie bereits dargelegt – offenkundige Motive, den Berufungskläger
gut dastehen zu lassen. Vor allem aber ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
der Privatklägerin 2 Aufgabe des Gerichts und hat sich auf eine methodisch
korrekte Analyse ihrer Aussagen zu stützen, wobei den
Glaubhaftigkeitseinschätzungen involvierter Personen keinerlei Bindungswirkung
zukommt.
Zusammenfassend betrachtet stützt auch eine Würdigung der
übrigen Beweismittel und Indizien das oben erarbeitete Ergebnis der
aussagepsychologischen Analyse der Aussagen der Privatklägerin 2 und des
Berufungsklägers.
3.3.13 Ergebnis
der Aussagewürdigung und Fazit zur Sachverhaltsermittlung
Zusammenfassend
ist bezüglich Anklagefall 3 mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel
S. 168 ff.) festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 in Bezug auf das
Kerngeschehen anschauliche Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von
Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des
Berufungsklägers weitaus überzeugender und in hohem Mass glaubhaft, zumal sie im
Einklang mit den übrigen Beweismitteln und Indizien stehen, während die
Aussagen des Berufungsklägers von schlechter inhaltlicher Qualität sind und den
übrigen Beweismitteln bzw. Indizien teilweise widersprechen. Es ist daher auf
die Angaben der Privatklägerin 2 abzustellen, womit der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift erstellt ist.
Unter Zugrundelegung der Aussagen der Privatklägerin 2
ist insbesondere auch erstellt, dass die Privatklägerin 2 dem
Berufungskläger verschiedentlich – verbal und auch körperlich – in unmissverständlicher
Weise vermittelte, dass sie seine körperlichen Annäherungsversuche allgemein
und insbesondere auch den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht wollte und sich dagegen
auch verschiedentlich zur Wehr setzte. Bei dieser Ausgangslage steht für das
Gericht fest, dass der Berufungskläger auch erkannt hat, dass die Privatklägerin 2
keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte.
4. Rechtliches
Nachfolgend ist der oben erstellte Sachverhalt rechtlich zu
würdigen.
4.1 Grundlagen
Eine sexuelle
Nötigung begeht gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden
Fassung), wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer
anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt
anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur
Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in der zum
Tatzeitpunkt geltenden Fassung) der Vergewaltigung schuldig. Die beiden
Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum
soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder
Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die beiden Tatbestände
erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug
zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine
ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben
des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet.
Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend.
Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie
das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt
genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3;
BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.2, je mit weiteren
Hinweisen).
Gewalt im Sinne von
Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben,
wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum
blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit
körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine
körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen
und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine
überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem
Gewicht auf sie legt. Nach den Umständen kann es auch bereits ausreichen, das
Opfer zu Boden zu werfen oder ihm die Kleidung zu entreissen (BGE 148 IV 234 E.
3.3 mit weiteren Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen
die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf
einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der
Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und
manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht
wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_1050/2023
vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand der
sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter
dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn
nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3.c., 118 IV 52
E. 2.b). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der
Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation
erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023
vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit weiteren Hinweisen).
Durch Art. 189
f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt,
Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand
leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3, 128 IV 106 E. 3a/bb). Eine Situation kann für
das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters
aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht
notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft
sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4,
6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2, 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021
E. 4.3.4). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung
einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein.
Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt.
Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der
Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der
Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner
persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden
kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den
Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen
anwenden zu müssen. Hierbei ist Erwachsenen mit entsprechenden individuellen
Fähigkeiten eine stärkere Gegenwehr zuzumuten als Kindern (BGE 131 IV 167
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat
sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren
Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; BGer
6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4; je mit weiteren Hinweisen; siehe zum
Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3, mit weiteren
Hinweisen).
Bei der
Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung vorliegt, ist stets
eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234
E. 3.3; BGer 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
Die Rechtsprechung hat namentlich bereits den verbalen Widerstand des Opfers
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand
qualifiziert (BGer 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3, mit weiteren
Hinweisen; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023
E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Anklagefall
2 (zum Nachteil der Privatklägerin 1)
4.2.1 Vorwurf
der versuchten sexuellen Nötigung
Das Jugendgericht hat zum Vorwurf der versuchten sexuellen
Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ausgeführt, es sei erstellt,
dass der Berufungskläger seine Hose und Unterhose heruntergezogen habe, mit der
Hand an den Hinterkopf der Privatklägerin 1 gefasst habe und diesen kraftvoll
in Richtung seines Penis gedrückt habe, mit dem Ziel, Oralsex zu erzwingen. Da
die Privatklägerin 1 sich vom Griff habe lösen und erheben können, sei es
lediglich beim Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. Die vom
Berufungskläger eingesetzte Kraftanwendung übersteige das Mass, welches für
einen freiwilligen Vollzug von Oralverkehr notwendig gewesen wäre. Im Moment
des Herunterziehens seiner Hosen und Unterhosen sei der Widerwille der Privatklägerin 1
auch für den Berufungskläger erkennbar gewesen, zumal die Privatklägerin 1
ihn in diesem Moment gefragt habe, was er da tue. Diesen Widerstand habe der
Berufungskläger durch sein kraftvolles Herunterdrücken des Kopfes der Privatklägerin 1
bewusst zu überwinden versucht. Mit diesem Tatvorgehen habe der Berufungskläger
unter Einsatz von Gewalt versucht, die Privatklägerin 1 zur Duldung einer
beischlafsähnlichen Handlung zu nötigen, weshalb er der versuchten sexuellen
Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum
Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen sei (angefochtenes
Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 161 f.).
Diesen Erwägungen ist unter Verweis auf die oben dargelegte
Rechtsprechung (E. 4.1) zu folgen, zumal der Berufungskläger der
rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nichts entgegenbringt. Ergänzend sei noch
angemerkt, dass der Berufungskläger das einvernehmliche Küssen und
«Herummachen» auf der Bank unmittelbar vor diesem tatbestandlichen Geschehen
nicht etwa als Einverständnis der Privatklägerin 1 in weitergehende
sexuelle Handlungen, wie eben beispielsweise Oralverkehr, deuten konnte und
durfte. Indem er nach dem Herunterlassen seiner Hosen und Unterhosen trotz der irritierten
Frage der Privatklägerin 1, was er da tue, ihren Kopf packte und zu seinem
Penis drückte, nahm er jedenfalls in Kauf, dass sie in jenem Moment keinen
Oralverkehr mit ihm wünschte, handelte also zumindest mit Eventualvorsatz. Gemäss
den schlüssigen Ausführungen im jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten vom
17. August 2022 ist sodann davon auszugehen, dass der Berufungskläger die
Delikte gemäss Anklagepunkt 2 zwar aufgrund des mutmasslichen Konsums von
Cannabis und Alkohol in einem gewissermassen enthemmten, aber dennoch
uneingeschränkt schuldfähigen Zustand begangen hat (Jugendpersonalakten
AJ.2021.19, S. 169 f. und 181). Der Berufungskläger ist mithin auch in
zweiter Instanz der versuchten sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1
schuldig zu sprechen.
4.2.2 Vorwurf
der Vergewaltigung
Zum Vorwurf der
Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 hielt das Jugendgericht
fest, der Berufungskläger habe nach seinem misslungenen Versuch, die Privatklägerin 1
zum Oralverkehr zu nötigen, diese daran gehindert, zur Party zurückzukehren. So
sei er ebenfalls von der Sitzbank aufgestanden und ihr nachgelaufen, habe ihr
Kleid hochgezogen und ihre Unterhose bis zum Knöchel heruntergezogen und sei
mit seinem Geschlechtsteil nahe an sie herangetreten. Als die Privatklägerin 1
hierauf ihre Unterhose sofort wieder heraufgezogen und deutlich gesagt habe,
dass sie nicht hier mit ihm Sex haben und stattdessen zur Party zurückgehen
wolle, habe der Berufungskläger sie an den Schultern gepackt, sie zu Boden
geschubst, sodass sie das Gleichgewicht verloren habe und auf dem
Waldbodenabhang auf den Rücken gefallen sei. Daraufhin sei der Berufungskläger
gegen den Willen der Privatklägerin mit seinem Penis in ihre Vagina
eingedrungen, während er sie mit einer Hand auf dem Brustkorb nach unten
gedrückt habe. Er habe von der Penetration nicht abgelassen, obwohl die Privatklägerin 1
ihn mehrmals deutlich verbal zum Aufhören aufgefordert habe («hör uff», «loss
es») und zu weinen begonnen habe. Mit diesem Tatvorgehen habe er die
Privatklägerin unter Anwendung von Gewalt zur Duldung es Beischlafs genötigt.
Hierbei habe er sich wissentlich und willentlich über den klar erkennbar
geäusserten Widerstand der Privatklägerin 1 hinweggesetzt und demnach mit
Vorsatz gehandelt (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 162).
Auch diese Ausführungen
des Jugendgerichts erweisen sich im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung
(E. 4.1) als zutreffend, zumal der Berufungskläger auch dieser rechtlichen
Würdigung nichts entgegensetzt. Der Berufungskläger hat sich insbesondere,
indem er die Privatklägerin 1 an den Schultern packte, sie auf den Boden
schubste, sich auf sie legte und sie mit einer Hand am Brustkorb festhielt bzw.
nach unten drückte, ein grösseres Mass an körperliche Kraft aufgewendet, als
zum blossen Vollzug einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs notwendig ist und sich
insofern mittels körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers
hinweggesetzt. Zu präzisieren ist gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil, dass
angesichts des vielfältig geäusserten Widerwillens der Privatklägerin 1
und ihrer mehrfachen Abwehrversuche sowie des Weinens und verbalen Widerstands
selbst während des Geschlechtsverkehrs beim Berufungskläger von direktem
Vorsatz zur Begehung des Vergewaltigungstatbestands auszugehen ist. Betreffend
die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Tat
sei nach oben verwiesen (E. 4.2.1). Der Berufungskläger ist nach dem
Gesagten auch in zweiter Instanz der Vergewaltigung nach Art. 190
Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen.
4.3 Anklagefall
3 (zum Nachteil der Privatklägerin 2)
Mit Blick auf den Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der
Privatklägerin 2 hat das Jugendgericht erwogen, gemäss dem Beweisergebnis
habe der Berufungskläger einerseits Gewalt ausgeübt, indem er die Privatklägerin 2
in der Badewanne zurückgehalten habe. Andererseits habe der Berufungskläger
erheblichen psychischen Druck aufgewendet, indem er trotz der klaren Ansagen
der Privatklägerin 2 nicht nachgegeben habe und eine ausweglose Situation
geschaffen habe. Unter Anwendung dieser Mittel habe er sich über den mehrfachen
verbalen («Ich will das nicht») und auch körperlichen Widerstand (Aufstehen)
der Privatklägerin 2 hinweggesetzt. Die Privatklägerin 2 sei aufgrund
des unnachgiebigen Vorgehens des Berufungsklägers bis zur faktischen
Widerstandsunfähigkeit erstarrt und habe sich auf dem Boden des Badezimmers
liegend wiedergefunden, worauf es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, den sie
über sich habe ergehen lassen müssen. Damit habe der Berufungskläger den
objektiven Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt. Er
habe sich wissentlich und willentlich über den entgegengebrachten Widerstand
der Privatklägerin 2 hinweggesetzt und damit auch vorsätzlich gehandelt.
Zur Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung ist aus Sicht des
Appellationsgerichts zu ergänzen, dass der Berufungskläger nicht nur dadurch
Gewalt im Sinne einer körperlichen Kraftentfaltung auf die Privatklägerin 2
ausgeübt hat, indem er sie – mindestens zwei Mal – zurückzog, als diese von der
Badewanne aufstehen und das Bad verlassen wollte, nachdem er sie erneut
mehrfach am Oberschenkel angefasst hatte. Vielmehr hat der Berufungskläger
entsprechend dem obigen Beweisergebnis (E. 3.3.13), d.h. nach den glaubhaften
Angaben der Privatklägerin 2, dieser im Badezimmer unter anderem auch in
ihre Hose gefasst, wobei die Privatklägerin 2 seine Hand versuchte,
wegzunehmen. Weiter drehte der Berufungskläger wiederholt den Kopf der Privatklägerin 2
in seine Richtung, als er versuchte, sie zu küssen. Die Privatklägerin 2
versuchte nicht nur, auszuweichen (Kopf wegdrehen, von der Badewanne aufstehen,
das Bad verlassen, seine Hand wegnehmen), sondern sagte ihm während der
gesamten Annäherungsversuche seitens des Berufungsklägers und insbesondere auch
während des eigentlichen Geschlechtsverkehrs mehrfach deutlich, dass sie nicht
wolle und könne, was der Berufungskläger indessen ignorierte bzw. lachend
abtat, indem er z.B. sagte, er wisse schon, dass sie wolle, oder indem er fragte,
wieso sie denn nicht wolle, wobei er ihre diesbezüglichen Begründungen jeweils nicht
zählen liess. Vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr zog er die Privatklägerin 2
eigenmächtig aus, drückte mit seinen Händen (nach den Angaben der Privatklägerin 2
nicht «mega grob», aber auch nicht «mega fein») ihre Beine auseinander und
legte sich «komplett» auf sie. Dann drang er unvermittelt ganz in sie ein. Zu
Beginn des Geschlechtsverkehrs drückte die Privatklägerin 2 den
Berufungskläger noch an der Brust weg, was er indessen auch ignorierte. Erst
danach gab die Privatklägerin 2 – unter dem Eindruck der
Aussichtslosigkeit ihrer Abwehrversuche, des bereits verletzten Rechtsgutes und
in einem Zustand der totalen Überforderung – weiteren Widerstand auf und
erduldete den weiteren Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Angesichts dessen hat
der Berufungskläger verschiedentlich (namentlich indem er die Privatklägerin 2
zurückzog, sich komplett auf sie legte und ihre Beine auseinanderdrückte) ein
grösseres Mass an körperlicher Kraft eingesetzt, als zum blossen Vollzug
einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs nötig gewesen wäre, mithin Gewalt im Sinne
der Rechtsprechung zum Vergewaltigungstatbestand (siehe dazu oben E. 4.1)
angewendet und sich mit körperlicher Kraftentfaltung über den
unmissverständlichen, verschiedentlich verbal geäusserten («Nein, ich will
nicht und ich kann nicht», Hinweise auf den Ex-Freund etc.) sowie teilweise
auch körperlich manifestierten (Kopf wegdrehen, Hand wegnehmen, Versuch,
aufzustehen, Brust wegdrücken etc.) tatkräftigen Widerstand der Privatklägerin 2
hinweggesetzt. Von der Privatklägerin 2 können nicht etwa weitergehende
Abwehrhandlungen zur Verteidigung ihrer sexuellen Selbstbestimmung verlangt
werden, wie der Berufungskläger und sein Verteidiger dies tun, wenn sie geltend
machen, die Privatklägerin 2 habe z.B. Hilfe rufen oder aus dem Badezimmer
laufen können – zumal die Privatklägerin 2 sogar versuchte, aufzustehen
und aus dem Badezimmer zu gehen, und der Berufungskläger sie hieran physisch
hinderte, indem er sie mehrfach zurückzog. Dies gilt erst recht, wenn man sich
vor Augen führt, dass es sich bei der Privatklägerin 2 zum Tatzeitpunkt um
ein […]-jähriges junges Mädchen handelte, bei dem angesichts eines sexuellen
Übergriffs schneller von einer lähmenden Überforderung auszugehen ist, als etwa
bei reiferen erwachsenen Personen – zumal die Privatklägerin 2 nicht etwa
von vornherein auf einen Widerstand verzichtete, sondern diesen erst nach
Beginn des Geschlechtsverkehrs resigniert aufgab. Entsprechend sind in einem
solchen Fall geringere Anforderungen an die Intensität des Widerstands sowie an
die Kraftentfaltung zur Überwindung dieses Widerstands zu stellen. Im Rahmen
einer Gesamtwürdigung der Umstände (siehe zur entsprechenden Rechtsprechung oben
E. 4.1) ist sodann mitzuberücksichtigen, dass der sexuelle Übergriff letztlich
nicht erst im Badezimmer begann, sondern sich über einen längeren Zeitraum
erstreckte und bereits seinen Anfang nahm, als der Berufungskläger im Bett die Privatklägerin 2
zu küssen versuchte, ihr u.a. zwischen die Beine fasste und ihr, als diese das
Schlafzimmer verliess, nachsetzte. Der Berufungskläger setzte sich mithin mit
einer ausgesprochenen Hartnäckigkeit über die physischen und sexuellen Grenzen
der Privatklägerin 2 hinweg und schuf damit eine gewisse Drucksituation,
in der es der Privatklägerin 2 irgendwann aussichtslos erschien, sich
weiter zu wehren, da ihr Wille ohnehin ignoriert wurde. Zu berücksichtigen ist
weiter im Sinne einer Gesamtwürdigung der Umstände, dass der Berufungskläger
sich ein Stück weit auch manipulativ verhielt, indem er die Privatklägerin 2
mit Vorwänden auf das Bett sowie später in das Bad lockte und sich nach ihren
Abwehrversuchen auch immer wieder von der freundschaftlichen bzw.
verständnisvollen Seite zeigte, seine Annäherungsversuche unterbrach und sich
teilweise sogar entschuldigte, womit er sie immer wieder im Glauben wiegte, er
habe ihr «Nein» nun verstanden, sodass sie sich gefahrlos weiter in seiner Nähe
aufhalten könne – nur um sich hierauf erneut über ihren Willen hinwegzusetzen,
sie zu bedrängen und schliesslich, nachdem er sie zermürbt hatte, zu überrumpeln,
sich auf sie zu legen, sie auszuziehen und an ihr den Geschlechtsverkehr zu
vollziehen.
Die Verteidigung macht geltend, das Jugendgericht habe den
«Filmriss» der Privatklägerin 2 als Schockstarre gewertet, bei welcher die
faktische Widerstandsfähigkeit des Opfers aufgehoben sei. Diese
Schlussfolgerung sei aber in Frage zu stellen, wenn man sich vor Augen halte,
dass das Opfer zuvor ohne Weiteres gemäss eigener Darstellung in der Lage
gewesen sei, dem Ansinnen des Berufungsklägers, Intimitäten auszutauschen,
entgegenzutreten, indem sie das Zimmer verlassen und sich auf den Balkon
begeben habe. Das Badezimmer sei nicht verschlossen gewesen und das Opfer habe
auch angegeben, dass sie sich ohne Weiteres hätte bemerkbar machen können.
Zudem beinhalte eine Schockstarre ja nicht zwangsläufig einen Filmriss. Die von
der Vorinstanz ins Feld geführte Schockstarre sei deshalb nicht belegt
(Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 318). Soweit damit
der angeklagte Sachverhalt in Zweifel gestellt wird, ist auf das obige
Beweisergebnis zu verweisen, wonach uneingeschränkt auf die glaubhaften
Aussagen der Privatklägerin 2 abzustellen ist. Es ist mithin davon
auszugehen, dass die Privatklägerin 2 sich im Verlaufe der körperlichen
Annäherungen des Berufungsklägers, nachdem sie auf dem Boden lag und der
Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen unmittelbar bevorstand bzw. begonnen
hatte, in einem Zustand der Überforderung, Ohnmacht, Starre und Dissoziation befand.
Eine andere Frage ist, wie dieser Zustand rechtlich zu werten ist, wobei die
Verteidigung offenbar der Auffassung ist, trotz dieses Zustandes habe sich die Privatklägerin 2
weiter wehren können, womit ihre Widerstandsfähigkeit nicht aufgehoben gewesen
sei. Inwiefern sich die Privatklägerin 2 – wie das Jugendgericht annimmt –
bei dieser Starre geradezu in einem durch den Berufungskläger ausgelösten
Zustand faktischer Widerstandsunfähigkeit im Sinne der vierten
Tatbestandsvariante des Vergewaltigungstatbestands befand, ist schwer zu
beurteilen, kann aber letztlich offenbleiben. Denn wie eingehend ausgeführt,
ist bereits die (zweite) Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung erfüllt. Die Privatklägerin 2
verzichtete erst nach der vielfältigen Gewalteinwirkung durch den
Berufungskläger und erst nach Beginn des Geschlechtsverkehrs auf weiteren
Widerstand, womit es der Bejahung einer weiteren Tatbestandsvariante zur
Begründung eines Schuldspruchs nicht bedarf. Aus den gleichen Gründen kann
offenbleiben, ob der Berufungskläger durch seine Hartnäckigkeit bei klaren
anderen Ansagen der Privatklägerin 2 und das Schaffen einer ausweglosen
Situation – wie das Jugendgericht angenommen hat – auch die separate (dritte) Tatbestandsvariante
des «unter psychischen Druck Setzens» erfüllt hat, wobei darauf hingewiesen
sei, dass die Rechtsprechung diesbezüglich sehr streng ist und die Schaffung
einer Zwangslange von besonderer Intensität verlangt (siehe oben E. 4.1). Freilich
können diese Aspekte – wie vorliegend geschehen – im Rahmen der Gesamtwürdigung
berücksichtigt werden.
In subjektiver Hinsicht ist mit dem Jugendgericht davon
auszugehen, dass der Berufungskläger sich angesichts des vielfältigen und
deutlichen Widerstands seitens der Privatklägerin 2 wissentlich und
willentlich darüber hinwegsetzte, womit er auch vorsätzlich handelte. Ergänzend
sei präzisiert, dass beim Berufungskläger aufgrund der unmissverständlichen,
vielfältigen, langandauernden und auch verbalen expliziten Abwehrversuche der Privatklägerin 2
von direktem Vorsatz auszugehen ist.
Gemäss den schlüssigen Ausführungen im
jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2022 ist sodann
davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2
gemäss Anklagepunkt 3 zwar aufgrund des mutmasslichen Konsums von Cannabis,
Alkohol und MDMA in einem gewissermassen enthemmten, aber dennoch
uneingeschränkt schuldfähigen Zustand begangen hat (Jugendpersonalakten
AJ.2021.19, S. 169 f. und 181).
Der Berufungskläger ist mithin auch in zweiter Instanz der
Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2
schuldig zu sprechen.
4.4 Ergebnis
Zusammenfassend betrachtet ergehen gegen den Berufungskläger
somit in zweiter Instanz Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss
Art. 190 Abs. 1 StGB und versuchter sexueller Nötigung gemäss
Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
5. Sanktionen
5.1 Jugendgerichtsurteil
und Parteivorbringen
Das Jugendgericht hat im Rahmen der Sanktionen als
Schutzmassnahmen für den Berufungskläger eine ambulante (therapeutische)
Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR
311.1) sowie eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG angeordnet. Als
Strafen hat das Jugendgericht über den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von
9 Monaten, bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Geldstrafe von
10 Tagessätzen à CHF 50.–, bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren,
ausgesprochen. Für die Dauer der Probezeiten hat das Jugendgericht dem
Berufungskläger die Weisung erteilt, sich der persönlichen Betreuung durch die
Jugendanwaltschaft und der ambulanten Behandlung zu unterziehen (angefochtenes
Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 174 ff., 179 ff.).
Die Verteidigung beantragt hinsichtlich der Sanktionen, dass auf
die Anordnung einer Freiheitsstrafe, einer ambulanten Behandlung und einer
persönlichen Betreuung zu verzichten sei; dies jedoch gestützt auf den Umstand,
dass sie im Schuldpunkt Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen
Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung verlangt (Plädoyer AV
2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314, 319).
Die Jugendanwaltschaft beantragt demgegenüber eine vollumfängliche
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, ohne sich im Besonderen zu den
Sanktionen zu äussern (Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 313).
Die Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen 1 bzw. 2 schlossen sich dem an
(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 354 f.).
5.2 (Schutz-)Massnahmen
Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der
Berufungskläger teilweise vor Vollendung seines 18. Geburtstages (die
mehrfache Vergewaltigung sowie die versuchte sexuelle Nötigung, Anklagefälle 2
und 3) und teilweise nach Vollendung seines 18. Geburtstages
(Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit.
d des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121], Anklagefall 1; Schuldspruch
als solcher vorliegend nicht angefochten) begangen. Sind – wie vorliegend –
gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene
Tat zu beurteilen, und bedarf der Täter einer Massnahme, so ist gemäss Art. 3
Abs. 2 JStG diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach diesem Gesetz
anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist. Bedarf ein Täter einer
Massnahme, so stehen also die Massnahmen des JStG und des StGB zur Auswahl (Hug/Schläfli/Valär, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 3 JStG N 16). Gemäss
Art. 10 JStG ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen
erforderlichen Schutzmassnahmen an, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte
Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er einer besonderen
erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf.
5.2.1 Ambulante
Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG
Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in
seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen
oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er
ambulant behandelt wird (Art. 14 Abs. 1 JStG). Die ambulante Behandlung kann
mit der Aufsicht nach Art. 12 JStG, der persönlichen Betreuung nach Art.
13 JStG oder der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung im Sinne von Art.
15 Abs. 1 JStG verbunden werden (Art. 14 Abs. 2 JStG).
Das Jugendgericht stützte sich bei seiner Anordnung einer
ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG insbesondere auf das jugendforensisch-psychiatrische
Gutachten vom 17. August 2022, wonach der Berufungskläger leichte bis
mittelgradige Reifedefizite im kognitiven, moralischen und sozialen Bereich
aufweise, als massnahmebedürftig und massnahmefähig einzustufen sei und seinem
Rückfallrisiko mit einer ambulanten Therapie ausreichend begegnet werden könne,
auf den therapeutischen Verlaufsbericht vom 14. September 2023, auf den
Eindruck des Gerichts vom Berufungskläger und die Auskünfte der
Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2023 sowie auf die damaligen Wohn- und
Betreuungsverhältnisse und die laufende Berufslehre des Berufungsklägers. Diese
Erhebungen zur Person sind im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst
dargestellt und werden vom Berufungskläger auch nicht in Zweifel gezogen,
weshalb vorliegend darauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten
Schlussfaszikel S. 170 ff.). Das Jugendgericht erwog unter
Berücksichtigung dieser Aspekte, beim Berufungskläger habe bis jetzt noch keine
psychotherapeutische Aufarbeitung der Delikte ins Auge gefasst werden können.
Immerhin scheine der Berufungskläger grundsätzlich gut auf die Therapie anzusprechen.
Allerdings erweise sich eine Erarbeitung der im Gutachten erwähnten
Verantwortungsübernahme, zukünftigen Coping-Strategien und Strategien zur
prosozialen Selbstwirksamkeitsförderung nach wie vor als dringend notwendig, um
die Legalprognose beim Berufungskläger günstig zu beeinflussen. Hinzu komme,
dass auch der Berufungskläger selbst betont habe, dass er von der aktuellen
Therapie profitiere. Dementsprechend sei eine ambulante Massnahme anzuordnen.
Da bei Berufungskläger mit Blick auf eine Massnahme die offensichtlich mit
einer gewissen Unreife verbundenen Sexualdelikte (Anlasstaten) als
problematisch anzusehen seien, welche der Berufungskläger aber als Jugendlicher
begangen habe, stünden Massnahmen des Jugendstrafrechts im Vordergrund, weshalb
u.a. eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1
JStG anzuordnen sei (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 174).
Das Appellationsgericht schliesst sich diesen Erwägungen an
und verweist auf diese, zumal sich auch der Berufungskläger nicht explizit
dagegen wendet, sondern allein unter Hinweis auf die beantragten Freisprüche
auf einen Verzicht von der ambulanten Behandlung plädiert (Plädoyer AV
2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314). Zu ergänzen ist, dass sich
diesbezüglich in der Zeit bis zur Berufungsverhandlung keine erheblichen
Veränderungen beim Berufungskläger ergeben haben. Dieser befindet sich im
letzten Lehrjahr der Ausbildung zum Heizungsinstallateur und wohnt noch mit
seinem Bruder zusammen (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel
S. 331 f.). Insbesondere vermochte der Berufungskläger immer noch keine
Verantwortung für die von ihm begangenen Sexualdelikte zu übernehmen und es
zeigten sich vielmehr befremdliche Externalisierungstendenzen, etwa indem er
der Privatklägerin 2 vorwarf, sich nicht weitergehend gegen seine
sexuellen Avancen gewehrt zu haben (freilich unter Abstreitung der nach obigem
Beweisergebnis tatsächlich erfolgten, mannigfaltigen Abwehrversuche seitens der
Privatklägerin 2, siehe oben E. 3.3.8 und 3.3.11). Zudem hat der
Berufungskläger offenbar noch immer mit Betäubungsmitteln zu tun, räumte er
doch ein, er sei erst wenige Tage vor der Berufungsverhandlung mit «ganz wenig
Gras» im Auto angetroffen worden, woraufhin sein Lernfahrausweis vorläufig
eingezogen und eine Blutabnahme im Spital durchgeführt worden sei
(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 331 f.). Dies
bietet weiterhin Grund zu einer gewissen Besorgnis hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung
und Legalprognose des Berufungsklägers, da der Berufungskläger die
Sexualdelikte jeweils in einem berauschten (Alkohol, Cannabis, MDMA) und in
gewissem Masse enthemmten Zustand begangen hat (siehe oben E. 3.2.12.1 und
3.3.11.1). Alles in allem erscheint die Anordnung einer ambulanten
therapeutischen Behandlung nach wie vor – in Übereinstimmung mit den schlüssig
begründeten gutachterlichen Empfehlungen (Jugendpersonalakten AJ.2021.19,
S. 45 ff.) und dem vorinstanzlichen Urteil – als geeignet sowie
dringend notwendig und auch angemessen, um die Reifedefizite beim
Berufungskläger anzugehen und dadurch seine Legalprognose insbesondere mit
Blick auf Sexualdelikte günstig zu beeinflussen.
5.2.2 Persönliche
Betreuung nach Art. 12 f. JStG
Eine persönliche Betreuung kann nach Erreichen des
Mündigkeitsalters der betroffenen Person nur noch mit deren Einverständnis
angeordnet werden (Art. 13 Abs. 4 JStG). Der Berufungskläger ist
heute knapp [...] Jahre alt, hat mithin das Mündigkeitsalter schon lange
erreicht. Die Anordnung einer persönlichen Betreuung bedürfte daher seines
Einverständnisses. Vor Jugendgericht hatte der Berufungskläger sich zwar noch
positiv zur Betreuung durch Frau [...] vom Sozialbereich der Jugendanwaltschaft
ausgesprochen («[mit ihr] hätte ich auch gerne noch Kontakt»), wenn man ihn
dafür aber schuldigsprechen müsste, dann wolle er das nicht
(Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 14). Angesichts dessen sowie
angesichts seiner Berufungsanträge (siehe oben E. 5.1) ist davon auszugehen,
dass der Berufungskläger mit einer persönlichen Betreuung gemäss Art. 13 JStG
nicht einverstanden ist, weshalb sie – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil –
nicht angeordnet werden kann.
5.3 Strafen
5.3.1 Schuldhaftes Handeln
Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die
urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige
Rechtsfolge eine Strafe (Art. 11 Abs. 1 JStG). Schuldhaft handeln
kann der Jugendliche, der fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach
dieser Einsicht zu handeln (Art. 11 Abs. 2 JStG). Das Jugendgericht
ist angesichts der schlüssigen Ausführungen im jugendforensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 17. August 2022 (Jugendpersonalakten AJ.2021.19, S. 169
f. und 181) zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger sämtliche
vorliegend zu beurteilenden Delikte in uneingeschränkt schuldfähigem Zustand
begangen hat. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden
(angefochtenes Urteil, S. 174 f.). Damit ist vorliegend auch eine Strafe
auszufällen.
5.3.2 Vorbemerkungen
zu sog. Übergangstätern (Art. 3 Abs. 2 StGB)
Sind – wie vorliegend (siehe oben E. 5.2) – gleichzeitig
eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu
beurteilen, so ist gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG hinsichtlich der Strafen
nur das StGB anwendbar. Für sich genommen würde diese Regelung allerdings zu
stossenden Ergebnissen führen, da das Strafmass dann massgeblich vom mehr oder
weniger zufälligen Umstand abhinge, ob vor Abschluss des Jugendstrafverfahrens zumindest
eine im Erwachsenenalter begangene Straftat bekannt wird. Korrigierend greift daher
bei der konkreten Strafzumessung Art. 49 Abs. 3 StGB ein. Dieser
schreibt vor, dass bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 und 2 StGB die vor der Vollendung des 18. Altersjahres
begangenen Taten nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich
allein beurteilt worden wären. Diese scheinbar klare Regelung bereitet in der
praktischen Anwendung diverse Schwierigkeiten. Eine Gesamtstrafe soll mehr sein
als die Summe mehrerer Einzelstrafen. Deren Bemessung setzt aber einheitliche
Kriterien voraus, die in der entsprechenden Konstellation gerade fehlen: Die
Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern
verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen im Sinne der
Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. So sieht
Art. 2 Abs. 1 JStG vor, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen
wegleitend für die Anwendung des Jugendstrafrechts sein sollen. Da bei
Jugendlichen die Charakterbildung sowie die geistige und sittliche Entwicklung
noch nicht abgeschlossen sind, muss sich die Strafe gemäss der Rechtsprechung vor
allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters
richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht
hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig
beeinflusst (BGer 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Art.
2 Abs. 2 JStG bestimmt, dass den Lebens- und Familienverhältnissen des
Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung zu
schenken ist. Entsprechend erfolgt die Wahl der Sanktion im Jugendstrafrecht
nicht nach denselben Kriterien wie beim Erwachsenenstrafrecht. Die begangenen
Straftaten werden nicht in erster Linie als Verletzung des Rechtsfriedens
verstanden, die nach einer ausgleichenden oder vergeltenden Sanktion ruft,
sondern als mögliches Indiz für eine Fehlentwicklung, die es aufzufangen gilt.
Was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint, beurteilt
sich nach dem Persönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem Erziehungszustand
(BGE 137 IV 7 E. 1.3). Demgegenüber orientiert sich das Erwachsenenstrafrecht primär
an der Schwere der Straftat. Wer eine Gesamtstrafe ausfällen muss, hat sich
letztlich zwischen diesen zwei Prinzipien zu entscheiden. Anderenfalls
resultiert, was zu vermeiden wäre: Die Kombination zweier separater Sanktionen,
die einander in der Zielrichtung latent widersprechen. Was für den Jugendlichen
unter spezialpräventiven Gesichtspunkten sinnvoll ist, wird allenfalls durch
eine ergänzende Strafe nach StGB gleich wieder zunichtegemacht (vgl. OGer ZH
SB140022 vom 13. Mai 2014 E. IV. 2, mit Hinweis auf Riedo, Jugendstrafrecht und
Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, N 521).
Zudem stellt sich ein weiteres Problem bei der Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 JStG und Art. 49 Abs. 3 StGB: Wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird (siehe E. 5.2.5 ff.), sind in casu nämlich die Strafen,
welche für die vor bzw. nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Taten
auszufällen sind, gerade nicht gleichartig (Freiheitsstrafe bzw.
Geldstrafe), sodass dafür keine Gesamtstrafe ausgefällt werden kann. Es stellt sich
die Frage, ob Art. 49 Abs. 3 StGB in solch einer Konstellation
überhaupt greift. Würde man dies verneinen, würde dies allerdings zum
stossenden Ergebnis führen, dass ein Jugendlicher, der – wie vorliegend der
Fall – beinahe sämtliche und/oder die schwereren Straftaten vor Vollendung
seines 18. Altersjahres begangen hat, hierfür allein wegen einer weiteren,
nach dem 18. Altersjahr begangenen Straftat mit der vollen Härte des
Erwachsenenstrafrechts sanktioniert würde. Diese Problematik wurde in Lehre und
Rechtsprechung soweit ersichtlich bislang kaum diskutiert. Das Obergericht
Zürich hat aber in einem ausführlich begründeten Entscheid erwogen, das Problem
lasse sich auf zwei Arten lösen: Entweder man setze bereits für die
Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG voraus, dass die vor
und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten gleichartig sein
müssen und verhindere so einen späteren Widerspruch zu Art. 49 Abs. 3
StGB, oder man wende Art. 49 Abs. 3 StGB auch dann an, wenn die vor
und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten nicht
gleichartig seien. Gegen erstere Lösung spricht nach Auffassung des
Obergerichts Zürich insbesondere der Umstand, dass es sich bei Art. 3
Abs. 2 Satz 1 JStG um eine Kollisionsnorm handelt, welche in keinem Bezug
zur Frage nach der Bildung einer Gesamtstrafe steht, sondern lediglich den
persönlichen Geltungsbereich des JStG bzw. des StGB regelt. Zudem wäre bei einer
solchen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG in der
angesprochenen Fallkonstellation für die vor bzw. nach dem 18. Altersjahr
begangenen Straftaten jeweils separat eine Strafe nach JStG und eine nach StGB
auszusprechen, was aber gerade vermieden werden solle. Deswegen hat das
Obergericht Zürich den zweiten Lösungsvorschlag vorgezogen und ist von der
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 3 StGB auch bei fehlender
Gleichartigkeit der vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres
begangenen Straftaten ausgegangen. Es führte aus, diese Lesart stimme auch mit
den Materialien überein, in denen Art. 49 Abs. 3 StGB als eine
wichtige ergänzende Strafzumessungsregel bezeichnet werde, welche sicherstellen
solle, dass Jugendliche, welche vor dem vollendeten 18. Altersjahr schwere
und danach bloss noch leichte Delikte begehen, durch die Regelung in
Art. 3 Abs. 2 JStG nicht unangemessen hart getroffen werden. Zur
Frage, auf welche Weise Art. 49 Abs. 3 StGB genau zu berücksichtigen
sei, hat das Obergericht Zürich vorgeschlagen, sofern Sanktionen nach dem StGB
auszusprechen seien, so empfehle es sich, auch deren Bemessung grundsätzlich
nach den Regeln des StGB, also des Erwachsenenstrafrechts, durchzuführen. Allerdings
sei das Jugendstrafrecht bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe insofern im Sinne
von Art. 49 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, als der Strafrahmen für
die auszusprechende Freiheitsstrafe auf das Maximum zu beschränken sei, das Art. 25
JStG für den Freiheitsentzug vorsehe (zum Ganzen OGer ZH SB140022 vom 13. Mai
2014 E. IV. 2). Dem ist – insbesondere mit Blick auf den Wortlaut von
Art. 3 Abs. 2 JStG, der bei Übergangstätern hinsichtlich der Strafen
«nur das StGB» als anwendbar erklärt, sowie mit Blick auf den vom Gesetzgeber
mittels Art. 49 Abs. 3 StGB als ergänzende Strafzumessungsregel verfolgten
Sinn und Zweck der Unterbindung einer unangemessenen Benachteiligung von
Übergangstätern (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und
Jugendstrafrecht, in BBl 1999, 2223) – zu folgen. Soweit vorliegend also für
die vor dem 18. Altersjahr begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe
auszufällen ist, ist der Strafrahmen auf maximal ein Jahr beschränkt (vgl. Art. 25
Abs. 1 JStG; die Voraussetzungen des schärferen Art. 25 Abs. 2
JStG sind vorliegend nicht erfüllt).
Aufgrund dieser verallgemeinerbaren Überlegungen sollte sodann
bei der Wahl der Strafart nicht pauschal auf die Strafandrohungen der
Tatbestände des Besonderen Teils des StGB, welche teilweise als Strafe
ausschliesslich Freiheitsstrafe vorsehen, abgestellt werden. Um eine
unangemessene Benachteiligung von Übergangstätern, welche vor dem vollendeten
18. Altersjahr schwere und danach bloss noch leichte Delikte begangen
haben, zu verhindern, sollte vielmehr stets im konkreten Einzelfall und unter
allenfalls sachgemässem Einbezug jugendstrafrechtlicher Überlegungen geprüft
werden, welche Strafart des StGB (bei Vergehen und Verbrechen: Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe, vgl. Quéloz,
in: Quéloz [Hrsg.], Commentaire, Droit pénal et justice des mineurs en Suisse,
2. Auflage, Zürich 2023, Art. 3 JStG N 37) geboten erscheint.
Abgesehen davon ist die Strafzumessung infolge der Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 JStG nach den Regeln des Erwachsenenstrafrechts
durchzuführen (vgl. auch AGE SB.2019.40 vom 24. Juni 2020
E. 5.1 ff.).
5.3.3 Grundlagen
der Strafzumessung nach dem StGB
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe
innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2).
An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das
Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das
Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung
gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.
September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende
Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem
zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen
und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine
vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren
(vgl. Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff.,
N 69 ff. sowie N 311 ff.).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das
Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es
darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1
StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im
konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3
ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach
der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat
auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es
um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,
aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.).
Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein
als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)
Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens
unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände festzusetzen. In
einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter
Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt
eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe
(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu
starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne
einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe
der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte
Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49
StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die
Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen
(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist
grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens
festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013
E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f.,
SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September
2017 E. 3.3.2; Ackermann,
a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys,
a.a.O., Rz. 480 f. und 520).
Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht
kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach
der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion
dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB)
oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41
Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97
E. 4.2.2).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies
bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-
oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn
die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der
Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht
sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob
und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit
weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
5.3.4 Vorbemerkung zu den Vergewaltigungen
Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt
der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt. Vorliegend wird der
Berufungskläger unter anderem der mehrfachen Vergewaltigung verurteilt. Das
Erwachsenenstrafrecht (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) sieht für
Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu zehn
Jahren vor (Art. 190 Abs. 1 StGB). Es handelt sich somit bei den beiden
Vergewaltigungen um die schwersten der im vorliegenden Fall zu beurteilenden
Straftaten. Nachdem der Berufungskläger diese begangen hat, bevor er das 18.
Altersjahr erreicht hatte, kommen jedoch nach oben (E. 5.3.2) Erwogenem als
Sanktion für die Vergewaltigungen in casu grundsätzlich Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe in Betracht und beschränkt sich der Strafrahmen einer
allfälligen Freiheitsstrafe auf maximal ein Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG). Vorliegend
ist ausserdem bei einer etwaigen Freiheitsstrafe zu beachten, dass aus
prozessualen Gründen – die Jugendanwaltschaft hat nicht Berufung erklärt, womit
zugunsten des Berufungsklägers das Verbot der reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot,
Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
JStPO) greift – im Ergebnis maximal eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten
gegen den Berufungskläger ausgesprochen werden kann. Sodann hat das
Jugendgericht für die einzelnen Delikte keine separate Strafzumessung
vorgenommen, was vorliegend nachzuholen ist (siehe aber unten E. 5.3.6).
Die objektive Tatschwere bei Vergewaltigungsdelikten bemisst
sich primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf
das Opfer (Mathys, a.a.O., Rz. 93;
Wiprächtiger/Keller, a.a.O.,
Art. 47 StGB N 92; je mit Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April
2005 E. 3.1.2). Handelt der Täter zusätzlich grausam, erhöht sich das
Verschulden entsprechend (Mathys,
a.a.O., Rz. 93, BGer 6B_494/2008 vom 12. September 2008 E. 2.1.3
und 2.2). Einfluss auf die Tatschwere hat des Weiteren das Mass eines
allfälligen Vertrauensmissbrauchs (Mathys,
a.a.O., Rz. 94 mit weiteren Hinweisen). Sodann hängt bei Sexualdelikten
die Verwerflichkeit der Tat auch vom Alter des Opfers ab. Je jünger ein Opfer
ist, desto grösser ist der Vorwurf an den Täter, sich dessen Hilflosigkeit
zunutze gemacht und sich über allfällige psychische Schäden des Opfers
hinweggesetzt zu haben (Mathys,
a.a.O., Rz. 103). Jüngst hat das Bundesgericht in einem Leitentscheid
zudem klargestellt, dass die «relativ kurze Dauer» einer Vergewaltigung unter
dem Blickwinkel des Verschuldens in keinem Fall als mindernder Umstand zu
Gunsten des Täters gewürdigt werden kann. Umgekehrt spreche nichts dagegen, die
Dauer einer kriminellen Handlung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, wenn
die Länge der Tat auf eine umso höhere kriminelle Energie des Täters schliessen
lasse (BGer 6B_612/2024 vom 18. September 2024 E. 1.4.2, zur Publ.
vorgesehen).
5.3.5 Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1
(Anklagefall 2)
Zwischen den beiden Vergewaltigungsfällen weist jener zum
Nachteil der Privatklägerin 1 tendenziell die höhere objektive Tatschwere
auf (Packen, auf den Boden Schubsen und daraus resultierende blaue Flecken,
Kratzer und Schmerzen bei der Privatklägerin 1; verhältnismässig lange
Dauer des erzwungenen, heftigen Geschlechtsverkehrs von ca. 20 Minuten;
ungeschützte Ejakulation in der Vagina der Privatklägerin 1, blaue
Flecken, Blutungen und Schmerzen am Geschlechtsteil der Privatklägerin 1
etc.), weshalb er zur Bildung der Einsatzstrafe herangezogen wird.
Zunächst sind die objektiven Tatkomponenten zu bestimmen. In
diesem Zusammenhang ist vorliegend erschwerend zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger das Vertrauen und auch Interesse der Privatklägerin 1 an
ihm schamlos ausnutzte, um diese unter einem Vorwand an einen abgelegenen Ort
zu locken, an dem ihr niemand zu Hilfe eilen konnte. Die Privatklägerin 1
leistete sodann mehrere Abwehrversuche (Aufstehen, Unterhose zwei Mal
hochziehen, Weglaufen), allerdings ist beim Berufungskläger diesbezüglich aufgrund
des relativ kurzen Zeitrahmens noch keine geradezu erschwerend zu wertende,
besondere Hartnäckigkeit zu konstatieren. Zu seinen Lasten zu berücksichtigen
ist demgegenüber das grobe Schubsen und Drücken der Privatklägerin 1 auf
den steinigen Waldboden, wodurch sich diese Prellungen und Kratzer zuzog,
welche ihr eine Woche andauernde starke Schmerzen am Rücken und Hinterkopf bereiteten.
Allerdings wirkt sich dies bloss leicht zulasten des Berufungsklägers aus, ist
doch eine gewisse Gewaltanwendung der einschlägigen Variante des
Vergewaltigungstatbestands inhärent. Das Eindringen ohne Verwendung eines
Kondoms und die ungeschützte Ejakulation in die Vagina der Privatklägerin 1
sowie die damit einhergehenden Infektions- und Schwangerschaftsrisiken bei der Privatklägerin 1
wirken sich demgegenüber erheblich zulasten des Berufungsklägers aus. In
geringfügigem Umfang erschwerend wirkt sich sodann das relativ junge Alter des
Opfers aus, das zum Tatzeitpunkt [...] alt und damit ungeachtet ihrer knapp
erreichten Volljährigkeit in ihrer sexuellen Entwicklung noch als leicht erhöht
vulnerabel einzustufen war. Erschwerend ist sodann zu werten, dass der
Berufungskläger während ca. 20 Minuten, mithin einer für eine Vergewaltigung
relativ langen Dauer, den erzwungenen Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 1
vollzog. Aufgrund der blauen Flecken, der Blutungen und der starken Schmerzen,
welche die Privatklägerin 1 auch im Intimbereich erlitt, muss der
Berufungskläger den Geschlechtsverkehr ausserdem mit einer besonderen
Heftigkeit und Brutalität vollzogen haben, was ebenfalls erschwerend ins
Gewicht fällt. Spürbar erschwerend ist sodann zu berücksichtigen, dass die
Vergewaltigung bei der Privatklägerin 1 auch psychisch erhebliche Spuren
hinterlassen hat, eine mehrjährige Traumatherapie erforderlich machte und sie
nach wie vor begleitet, wie sie an der Berufungsverhandlung geschildert hat (Verhandlungsprotokoll
2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 338). Mit Eingabe vom 9. Oktober
2023 führte die Privatklägerin 1 eindrücklich aus, sie habe nach der
Kontaktierung durch die Jugendanwaltschaft keine Stille mehr ertragen können,
sei von negativen Gedanken heruntergezogen worden und habe an Flashbacks
gelitten. Sie habe weder essen noch schlafen können und habe ihre Ausbildung
zur […] im November 2021, fünf Monate nach der Tat, per sofort abbrechen
müssen. Sie sei wegen ihrer Schlaf- und Essprobleme notfallmässig von der
Akutambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel krankgeschrieben
worden. Die Opferhilfe habe sie dann an eine Psychotherapeutin verwiesen (Akten
Schlussfaszikel S. 69 f.). Untermauert werden ihre Ausführungen
insbesondere durch den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 20. September
2023, wonach bei der Privatklägerin 1 u.a. eine Posttraumatische
Belastungsstörung und eine Einschlafstörung diagnostiziert wurden. Darin heisst
es weiter, die Privatklägerin 1 leide an einer leichten Bewusstseinseinengung,
ihre Affekte seien eingeschränkt auf Wut und Trauer, sie leide an einer Störung
der Vitalgefühle, wirke deprimiert und ängstlich und reagiere schnell gereizt
und innerlich unruhig. Nebst der schweren Einschlafstörung leide sie an
Panikattacken mit Zittern, Herzklopfen und Übelkeit. Im Verlauf der
spezifischen Traumatherapie habe sich die Symptomatik beruhigt, allerdings habe
die Privatklägerin 1 von einer Verschlechterung ihres Zustands seit
Ankündigung der bevorstehenden Verhandlung vor dem Jugendgericht berichtet. Bis
dato getraue sich die Privatklägerin 1 abends nicht, in Basel auszugehen,
weil sie befürchte, dem Täter zu begegnen. Sie fühle sich im öffentlichen Raum oft
unsicher und bedroht, setze sich im ÖV nie neben einen Mann. Sie habe keine
Lust zu und keine Freude an Geschlechtsverkehr (Akten Schlussfaszikel
S. 75 f.; siehe auch Schreiben betreffend Lehrvertragsauflösung vom […]
2021, Akten Schlussfaszikel S. 77). Gesamthaft betrachtet ist das
objektive Verschulden des Berufungsklägers daher im mittleren bis oberen
Bereich des oberen Strafrahmens gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG anzusiedeln.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist aufgrund
der Manipulation, mit welcher der Berufungskläger die Privatklägerin 1 zunächst
an die Party sowie anschliessend in den abgelegenen Waldabschnitt gelockt hat,
von einer gewissen Planung des Berufungsklägers auszugehen, was erschwerend zu
berücksichtigen ist. Des Weiteren war angesichts der vielfältigen Abwehr
seitens der Privatklägerin 1 (siehe oben E. 3.2.8, 3.2.14 und 4.2)
unmissverständlich klar, dass diese zum Tatzeitpunkt und am Tatort keinen
Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger wollte, womit dem Berufungskläger
direkter Vorsatz ersten Grades anzulasten ist – was sich ebenfalls deutlich zulasten
des Berufungsklägers auswirkt. Angesichts des Umstandes, dass der
Berufungskläger auch nicht von der – aus seinem Freundes- bzw. Bekanntenkreis
stammenden – Privatklägerin 1 abliess, als diese während des erzwungenen
Geschlechtsverkehrs weinte, ist beim Berufungskläger sodann eine besondere Gefühlskälte
festzustellen, welche sich geringfügig erschwerend auswirkt. Im Rahmen der
Beurteilung der kriminellen Energie und des Nachtatverhaltens (siehe hierzu Mathys, a.a.O., Rz. 148 ff.) geringfügig
zulasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist sodann das despektierliche
Verhalten des Berufungsklägers unmittelbar nach der Tat, insbesondere der
Umstand, dass er die Privatklägerin 1 in der Folge im gemeinsamen
Freundeskreis als Lügnerin verunglimpfte und vor allem auch der Privatklägerin 1
selbst versuchte weiszumachen, dass sie den Geschlechtsverkehr gewollt habe, um
nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Ein unmittelbar an die Tat
anschliessendes Verhalten, welches das bereits erreichte Ziel absichert, ist Ausfluss
der kriminellen Energie und darf in diesem Sinne berücksichtigt werden Mathys, a.a.O., Rz. 148). Geringfügig
zugute zu halten ist dem Berufungskläger lediglich eine gewisse Enthemmung
infolge des Alkohol- und Cannabiskonsums. Das (gerade noch) jugendliche Alter
des Berufungsklägers wird indessen bereits durch die Anwendung des
Maximalstrafrahmens von einem Jahr berücksichtigt. Zusammenfassend betrachtet bewegt
sich das subjektive Verschulden des Berufungsklägers im mittleren Bereich des oberen
Strafrahmens gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG.
Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers für die
Vergewaltigung der Privatklägerin 1 im oberen Drittel des Strafrahmens von
maximal 1 Jahr gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG anzusiedeln. Der Berufungskläger
war zum Zeitpunkt der Tat bereits [...] alt, also zeitlich bloss wenige Monate
von einer Geltung des Erwachsenenstrafrechts entfernt. Das
Erwachsenenstrafrecht (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) sieht wie
bereits erwähnt für Vergewaltigung eine Mindeststrafe von einem Jahr vor
(Art. 190 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der Übergangsproblematik
zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht sowie der Schwere des Verschuldens ist
die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1
auf 10 Monate festzusetzen.
Mit Blick auf die Strafart ist vorweg zu bemerken, dass
vorliegend angesichts des fortgeschrittenen Alters des Berufungsklägers sowohl zum
Zeitpunkt der Deliktsbegehung ([...]) als auch zum heutigen Urteilszeitpunkt ([...])
sowie seiner persönlichen Verhältnisse (siehe oben E. 5.2.1) jugendstrafrechtliche
Überlegungen zum erzieherischen Charakter der Strafe (siehe oben E. 5.3.2)
deutlich in den Hintergrund treten. Aufgrund der Tatschwere und des
Verschuldens sowie aufgrund der grundsätzlichen Limitierung der Geldstrafe auf
höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) kommt als
Strafart vielmehr nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, zumal der durch den zum
Tatzeitpunkt beinahe volljährigen Berufungskläger verwirklichte Tatbestand der
Vergewaltigung im Erwachsenenstrafrecht wie erwähnt ausschliesslich mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu ahnden wäre.
5.3.6 Weitere
hypothetische Einzelstrafen und Gesamtstrafenbildung
Da sich vorliegend bereits aus der angemessenen Einsatzstrafe
für die Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ohne
Berücksichtigung der weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten ergäbe,
welche – wie unten aufzuzeigen sein wird – im Rahmen der Täterkomponenten um
einen Monat auf insgesamt 9 Monate zu reduzieren ist (siehe E. 5.3.8), bedarf
es keiner weiteren Ausführungen zur Bildung der hypothetischen Einzelstrafen
zur Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2, zur versuchten sexuellen
Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie zu einer allfälligen Gesamtstrafenbildung
und die Prüfung kann an dieser Stelle abgebrochen werden. Dies, da mangels
Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft das Verschlechterungsverbot zu
beachten ist, folglich die Obergrenze der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten
gemäss vorinstanzlichem Urteil für das Appellationsgericht als Berufungsgericht
im Ergebnis bindend ist (siehe oben E. 5.3.4).
5.3.7 Betäubungsmitteldelikt
(Anklagefall
1)
Im Übrigen ist
für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Widerhandlung
(Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1
lit. d BetmG im Anklagefall 1 in Bestätigung der zutreffenden – und
unangefochten gebliebenen – vorinstanzlichen Erwägungen eine Geldstrafe von 10
Tagessätzen à CHF 50.– auszusprechen (angefochtenes Urteil, Akten
Schlussfaszikel S. 175 f.).
5.3.8 Täterkomponenten
In einem
weiteren Schritt sind noch die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diese
umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters,
insbesondere allfällige Vorstrafen, sowie dessen Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren, insbesondere allenfalls gezeigte Reue und Einsicht (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47
StGB N 85 ff., 120 ff. mit weiteren Hinweisen).
Was die Erhebungen zur Person des Berufungsklägers anbelangt,
kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes
Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 179 ff.) sowie die oben in E. 5.2.1
gemachten Ergänzungen für die Zeit bis zur Berufungsverhandlung verwiesen
werden. Sodann ist zum Vorleben des Täters ergänzend anzumerken, dass dieser
mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. September 2020 wegen
einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB vorbestraft
ist. Den Akten ist zum betreffenden Sachverhalt zu entnehmen, dass der
Berufungskläger einem früheren Klassenkameraden mindestens einen unvermittelten
Kopfstoss ins Gesicht verpasste, worauf dieser eine nicht dislozierte
Nasenbeinfraktur erlitt (Beizugsakten […] S. 60 f.).
Vor diesem Hintergrund ist beim Berufungskläger – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel
S. 175) – zunächst strafmindernd zu berücksichtigen, dass dieser eine von
Ortswechseln und Konflikten der Eltern geprägte Kindheit verbracht hat.
Insbesondere soll es auch zu einem Vorfall häuslicher Gewalt seitens des Vaters
des Berufungsklägers (am Hals Packen und Schlagen der Mutter vor den Augen der
Kinder) gekommen sein. Etwas relativiert wird dies allerdings durch die
Vorstrafe des Berufungsklägers wegen eines Gewaltdelikts (einfache
Körperverletzung), welche sich in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden
Sexualdelikte unter Gewaltanwendung in einem weiteren Sinne als einschlägig
erweist. Im Ergebnis ist die oben dargelegte Einsatzstrafe von 10 Monaten unter
Berücksichtigung der Täterkomponenten mithin um 1 Monat auf 9 Monate zu reduzieren,
womit das vorliegend bindende Strafmass von 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe
auch nach Beachtung der Täterkomponente und bereits vor Berücksichtigung der
Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie der versuchten
sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 erreicht ist.
Das Jugendgericht hat sodann auch bei der – nicht
angefochtenen – Geldstrafe betreffend den in Rechtskraft erwachsenen
Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz die
schwierige Kindheit sowie das dort einschlägige vollumfängliche Geständnis des
Berufungsklägers zu seinen Gunsten berücksichtigt, was vorliegend nicht zu
vertiefen ist (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 175).
5.3.9 Ergebnis
Mit Blick auf
das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot ist das vorinstanzliche
Strafmass zu bestätigen und der Berufungskläger damit zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen à CHF 50.– zu verurteilen.
5.4 Bedingter
Vollzug und Weisung
Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. auch
Art. 35 Abs. 1 JStG). Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer
ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Strafaufschub
ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen
werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der
Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen
Umstände vorzunehmen (BGE 143 IV 9 E. 2.8, 134 IV 1 E. 4.2.2; BGer 6B_333/2024
vom 30. August 2024 E. 2.3.2; Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 46 ff.).
Vorliegend ist mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil,
Akten Schlussfaszikel S. 176) festzustellen, dass gemäss Einschätzung im
jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2022 der
Rückfallgefahr beim Berufungskläger betreffend Sexualdelikten mit einer
ambulanten Therapie – wie sie auch vorliegend angeordnet wurde (siehe oben
E. 5.2.1) – begegnet werden kann (Jugendpersonalakten AJ.2021.19 S. 170
ff. insb. 174 ff. und 181 ff.). Seit den zu beurteilenden Sexualdelikten ist
der Berufungskläger bis heute nicht mehr einschlägig strafrechtlich in
Erscheinung getreten, sodass ihm insgesamt keine ungünstige Prognose gestellt
werden kann. Mit Blick auf Betäubungsmitteldelikte ist der Berufungskläger noch
nicht vorbestraft. Vor diesem Hintergrund ist ihm – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe der
bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeiten sind jeweils auf das Minimum
von zwei Jahren festzulegen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
(angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 180) wird dem
Berufungskläger für die Dauer der Probezeit in Anwendung von Art. 44
Abs. 2 StGB die Weisung erteilt, sich der angeordneten ambulanten
Behandlung zu unterziehen.
5.5 Widerrufsverfahren
Das Jugendgericht hat mit Blick auf die mit Strafbefehl der
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. September 2020 wegen einfacher
Körperverletzung bedingt mit einer Probezeit von 12 Monaten ausgesprochene
Busse von CHF 500.– (Beizugsakten […] S. 60 f.) erwogen, die
vorliegend zu beurteilten Anklagefälle 2 und 3 seien als
Gewaltdelikte einschlägig zu qualifizieren, welche innert der Bewährungsfrist
begangen worden seien, weswegen beim Berufungskläger Nichtbewährung
festgestellt und die Vorstrafe vollzogen werde (Akten Schlussfaszikel S. 176).
Der Berufungskläger beantragt mit seiner Berufung einen
Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe und begründet dies mit den beantragten
Freisprüchen. Die Jugendanwaltschaft äussert sich hierzu im Besonderen nicht.
Vorliegend wurden im Anklagepunkt 2 und 3 auch in zweiter
Instanz Schuldsprüche in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gefällt, weshalb
ein Widerruf der bedingten Vorstrafe nicht schon infolge Freispruchs entfällt.
Allerdings darf gemäss Art. 31 Abs. 4 JStG keine
Rückversetzung mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit zwei
Jahre vergangen sind. Gemäss Art. 35 Abs. 2 JStG gelten die Artikel 29 –
31, mithin auch Art. 31 Abs. 4 JStG, sinngemäss auch für aufgeschobene Strafen.
Dementsprechend darf im Jugendstrafrecht grundsätzlich kein Widerruf mehr
angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit zwei Jahre vergangen
sind. Angesichts der vorliegenden Geltung von Art. 3 Abs. 2 JStG,
welcher vorsieht, dass bei sog. Übergangstätern «hinsichtlich der Strafen nur
das StGB anwendbar» ist (siehe dazu oben E. 5.3.2), stellt sich die Frage,
ob in casu auch bezüglich des Widerrufsverfahrens bzw. der Vollziehbarerklärung
von Vorstrafen nicht das Jugendstrafgesetz, sondern vielmehr das
Strafgesetzbuch zur Anwendung kommt. Wäre dies zu bejahen, so wäre Art. 46
Abs. 5 StGB einschlägig, welcher vorsieht, dass der Widerruf nicht mehr
angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei (statt wie im
Jugendstrafgesetz vorgesehen zwei) Jahre vergangen sind.
Vorliegend kann offenbleiben, ob mit Blick auf den Widerruf
die Normen des Jugendstrafgesetzes oder des Strafgesetzbuches anwendbar sind.
Denn inzwischen wären seit dem Ablauf der – vorliegend 12-monatigen – Probezeit
bereits über drei Jahre verstrichen. Damit ist der Widerruf des bedingten
Vollzugs der Vorstrafe vom 16. September 2020 sowohl nach den Bestimmungen
des Jugendstrafgesetzes als auch nach jenen des Strafgesetzbuches nicht mehr
möglich, sodass die entsprechende Busse von CHF 500.– in jedem Fall in
Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil für nicht vollziehbar zu erklären ist.
5.6 Ergebnis
Im Ergebnis wird für den Berufungskläger eine ambulante
Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes angeordnet;
weiter wird er zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 50.– verurteilt, jeweils mit bedingtem Vollzug und
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie verbunden mit der Weisung,
sich der angeordneten ambulanten Behandlung zu unterziehen. An die
Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft (Polizeigewahrsam vom 27.
Juli 2022, 17:10 Uhr, bis 28. Juli 2022, 15:00 Uhr [1 Tag, siehe Akten
S. 137 ff.]) in Anwendung von Art. 51 StGB in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG angerechnet.
6. Zivilforderungen
6.1 Zivilforderungen der Privatklägerin 1
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zur Zahlung
einer Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.– nebst Zins zu 5% seit dem
7. Juni 2021 an die Privatklägerin 1 verurteilt; die
Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin 1 von CHF 6'000.– hat die
Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren hat die Vorinstanz die
Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrage von CHF 993.85
in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen, die
Privatklägerin 1 bezüglich der Höhe ihres Anspruches allerdings auf den
Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger verlangt die vollumfängliche
Abweisung dieser Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen, allerdings unter
Hinweis auf seine beantragten Freisprüche (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel
S. 314, 319). Davon abgesehen haben der Berufungskläger bzw. die
Verteidigung keine Ausführungen zu den Zivilforderungen der Privatklägerin 1
gemacht. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass der Berufungskläger –
entgegen seinen Anträgen – auch in zweiter Instanz der Vergewaltigung und der
versuchten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 verurteilt
wurde, kann bezüglich der Zivilforderungen grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 177) und die
obigen Ausführungen zu den Folgen der Tat für die Privatklägerin 1
(E. 5.3.5) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin 2
anlässlich der Berufungsverhandlung offen angab, ihre Traumatherapie im Sommer
2024 abgeschlossen zu haben, zugleich aber glaubhaft ausführte, der Vorfall
begleite sie noch immer ein Stück weit (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten
Schlussfaszikel S. 338). Die von der Vorinstanz ausgesprochene,
angemessene Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 ist vor diesem
Hintergrund zu bestätigen. Allerdings ist bei dieser Ausgangslage nicht
ersichtlich, inwiefern noch eine Genugtuungsmehrforderung auf dem Zivilweg zu
entscheiden wäre, sodass diese in zweiter Instanz vielmehr abzuweisen ist.
Sodann ist die vorinstanzliche Gutheissung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1
dem Grundsatz nach auch in zweiter Instanz zu bestätigen.
6.2 Zivilforderung der Opferhilfe beider
Basel
Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel im
Betrage von CHF 4'746.– hat das Jugendgericht dem Grundsatz nach
gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres Anspruches hat das Jugendgericht die
Opferhilfe beider Basel auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3
StPO).
Auch hiergegen wendet sich der Berufungskläger bloss unter
pauschalem Hinweis auf seine beantragten Freisprüche, weshalb angesichts der
Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche in zweiter Instanz auf die
zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts verwiesen werden kann (angefochtenes
Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 178).
6.3 Zivilforderung der Privatklägerin 2
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger sodann zur
Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.– (ohne Zusprache eines
Zinses, von der Privatklägerin 2 allerdings auch nicht beantragt, siehe
Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 20 f.) an die Privatklägerin 2
verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin 2 von
«mindestens CHF 1'000.–» hat die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger verlangt die vollumfängliche Abweisung
dieser Genugtuungsforderung, allerdings bloss unter Hinweis auf seinen
beantragten Freispruch (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314,
319). Davon abgesehen haben der Berufungskläger bzw. die Verteidigung keine
Ausführungen zur Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 gemacht.
Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass der Berufungskläger – entgegen
seinem Antrag – auch in zweiter Instanz der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2
verurteilt wurde, kann bezüglich deren Genugtuungsforderung grundsätzlich auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten
Schlussfaszikel S. 178). Die von der Vorinstanz ausgesprochene,
angemessene Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 ist mithin zu
bestätigen. Allerdings ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, inwiefern
noch eine Genugtuungsmehrforderung auf dem Zivilweg zu entscheiden wäre, sodass
diese in zweiter Instanz vielmehr abzuweisen ist.
7. Datenträger
Die Datenträger
(1 DVD und 3 USB-Sticks; Verzeichnis 2022/S23; Akten S. 158) verbleiben
bei den Akten.
8. Kosten
und Entschädigungen
8.1 Vorinstanzliche
Kosten
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020
E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die
Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Der Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren – nebst
den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der mehrfachen
Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung schuldig gesprochen,
weshalb die erstinstanzlich auferlegte Urteilsgebühr von CHF 1'200.– zu
belassen ist. Die Verfahrenskosten hat das Jugendgericht in der Höhe von
CHF 2'615.50 dem Berufungskläger auferlegt und in der Höhe von CHF 19'870.70
zu Lasten des Staates genommen. Die Kostenauflage zulasten des Staates ist
mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Die bloss anteilsmässige
Auflage der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'615.50 zulasten des
verurteilten Berufungsklägers ist im Lichte von Art. 44 Abs. 2 JStPO
und Art. 425 und Art. 426 Abs. 1 StPO nicht zu beanstanden,
zumal auch die Verteidigung nichts Gegenteiliges geltend macht.
8.2 Kosten
des Berufungsverfahrens
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommen Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO zum Tragen. Ob bzw.
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit
Hinweisen; Domeisen, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 428 StPO N 6). Erwirkt eine Partei,
die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so
können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Verfahrenskosten
auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert
wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich
anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid
lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 21,
mit Hinweisen; Griesser, , in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 428 N 12 ff.; Schmid/ Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 428 N 10 f.).
Vorliegend unterliegt der Berufungskläger mit seinen Anträgen
auf Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der
versuchten sexuellen Nötigung. Ebenso unterliegt er mit seinen Anträgen
betreffend Verzicht auf eine Freiheitsstrafe und ambulante Behandlung sowie
betreffend die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen und
Parteientschädigungen der Privatklägerinnen. Damit unterliegt er mehrheitlich.
Einzig mit Blick auf den Verzicht auf die Anordnung einer persönlichen
Betreuung und die Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe hat der
Berufungskläger obsiegt. Insgesamt hat der Berufungskläger mit seiner Berufung
damit nur eine marginale, unwesentliche Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils in Nebenpunkten erwirkt, weshalb es sich in Bezug auf das
Berufungsverfahren rechtfertigt, ihm in Anwendung von Art. 428 Abs. 2
lit. b StPO die vollen Kosten aufzuerlegen. Somit sind dem Berufungskläger die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen;
vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]) zu überbinden.
8.3 Honorar
der amtlichen Verteidigung
Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, [...],
Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine
Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine
Honorarnote vom 15. November 2024 abgestellt werden kann (Akten
Schlussfaszikel, S. 320 ff.). Hierzu werden 3 ½ Stunden für die
Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 und die Nachbesprechung mit der
Mandantschaft zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2
des Honorarreglements [SG 291.400, HoR]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger
für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'400.– und
ein Auslagenersatz von CHF 28.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 275.90 (7,7 % auf CHF 459.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'969.25),
somit total CHF 3'704.65 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Da dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren jeweils die volle Urteilsgebühr auferlegt wird, bleiben für die
Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sowie im
Berufungsverfahren Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit
Art. 25 Abs. 2 JStPO jeweils vollumfänglich vorbehalten.
8.4 Parteientschädigung
der Privatklägerin 1
Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO in
Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO sowie Art. 3 Abs. 1
JStPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch
auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren,
wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO
betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung
am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen
der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
Das Jugendgericht hat der Privatklägerin 1 für ihre Aufwendungen im
erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.–
zugesprochen, was angemessen sowie zur Wahrung der Interessen der obsiegenden Privatklägerin 1
notwendig erscheint und mithin zu bestätigen ist, zumal der Berufungskläger die
Zusprache dieser Parteientschädigung nur unter Hinweis auf seine beantragten (vorliegend
aber abgewiesenen) Freisprüche angefochten hat (Plädoyer AV 2. Instanz,
Akten Schlussfaszikel S. 314, 319).
Im Berufungsverfahren hat die Privatklägerin beantragt, die Berufung des
Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen (Plädoyer RV 1
2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 354). Damit obsiegt sie auch im
Rechtsmittelverfahren und der Berufungskläger ist zur Zahlung einer
Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. Der von der Vertreterin
der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand
von 2.5 Stunden zum Ansatz von CHF 250.– (Akten Schlussfaszikel
S. 323) erscheint angemessen und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerin 1
auch notwendig. Hinzuzurechnen sind 3 ¼ Stunden Aufwand für die
Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) zum Stundenansatz von CHF 250.–
sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 %. Insgesamt wird der Privatklägerin 1
für die zweite Instanz mithin eine Parteientschädigung von CHF 1'553.95
(inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zulasten des Berufungsklägers
zugesprochen.
8.5 Entschädigung
der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2
Die Vorinstanz hat sodann der Vertreterin der Privatklägerin 2
im Kostenerlass, [...], Advokatin, für die erste Instanz ein – angemessenes – Honorar
von insgesamt CHF 5'445.45 aus der Jugendgerichtskasse ausbezahlt (für
Einzelheiten sei verwiesen auf: angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel
S. 178; Honorarnote, Akten Schlussfaszikel S. 140 ff.).
Mit Verfügung vom 12. August 2024 wurde der Privatklägerin 2
die unentgeltliche Prozessführung explizit auch für das Berufungsverfahren gewährt
(Akten Schlussfaszikel S. 270). Dementsprechend wird der Vertreterin der Privatklägerin 2
im Kostenerlass in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 4 StPO und Art. 44 Abs. 2 JStPO eine Entschädigung gemäss ihrer
Aufstellung (Akten Schlussfaszikel S. 326 ff.), zuzüglich 2 ½ Stunden
Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung zum Ansatz von
CHF 200.–, ausgerichtet. Insgesamt wird ihr ein Honorar von
CHF 1'533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 26.80, zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 126.35, somit total CHF 1'686.50 aus der Gerichtskasse
ausbezahlt.
Der Berufungskläger ist unter den Voraussetzungen
von Art. 426 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO zur
Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der
Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet. Da im die Privatklägerin 2
betreffenden strafrechtlichen Vorwurf ein Schuldspruch erfolgt ist, erstreckt
sich der Rückerstattungsvorbehalt auf die ganze erst- und zweitinstanzliche
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Jugendgerichts vom 17. Oktober 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Widerhandlung
(Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Fall 1) gemäss Art. 19 Abs. 1
lit. d des Betäubungsmittelgesetzes;
- Einstellung des Verfahrens
betreffend Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Fall 1)
wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung;
- Einziehung und Vernichtung der
beschlagnahmten Minigrips mit Marihuana (Pos. 1001);
- die Verlegung des Anteils von
CHF 19'870.70 an den Kosten (von gesamthaft CHF 22'486.20) für
das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____
wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldspruch – der mehrfachen Vergewaltigung und der versuchten sexuellen
Nötigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 9
Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. Juli 2022,
17:10 Uhr, bis 28. Juli 2022, 15:00 Uhr (1 Tag), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen à CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren,
mit der Weisung, sich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen,
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 16. September 2020 von der
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Busse von CHF 500.–
wird nicht vollziehbar erklärt.
Für A____ wird eine ambulante Behandlung gemäss
Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes angeordnet. Der Vollzug
erfolgt durch die Jugendanwaltschaft.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von
CHF 4'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juni 2021 an die Privatklägerin 1
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 6'000.– wird abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1
im Betrage von CHF 993.85 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der
Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres
Anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen.
Der Privatklägerin 1 wird für die erste Instanz gemäss Art. 436
Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____
eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inklusive Mehrwertsteuer und
Auslagen) zugesprochen.
Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel
im Betrage von CHF 4'746.– wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der
Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres
Anspruches wird die Opferhilfe beider Basel auf den Zivilweg verwiesen.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von
CHF 4'000.– an die Privatklägerin 2 verurteilt. Die Mehrforderung im
Betrage von CHF 1'000.– wird abgewiesen.
Der Privatklägerin 2 wird für die erste Instanz
gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung
zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 5'445.45 (inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Die Datenträger (1 DVD und 3 USB-Sticks; Verzeichnis
2022/S23) verbleiben bei den Akten.
A____ trägt die vorinstanzlich auferlegten Kosten von CHF 2'615.50
und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleiben Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung
vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 3'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.75,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 275.90 (7,7 % auf
CHF 459.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'969.25), somit total
CHF 3'704.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der
Jugendstrafprozessordnung bleiben vorbehalten.
Der Privatklägerin 1 wird für die zweite Instanz gemäss
Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 der
Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von
CHF 1'553.95 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Der Vertreterin der Privatklägerin 2 im Kostenerlass, [...],
Advokatin, werden für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in
Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar
von CHF 1'533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 26.80, zuzüglich 8,1
% MWST von CHF 126.35, somit total CHF 1'686.50 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin 1 (Auszug: Erwägungen 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 6.1, 8.4
und Dispositiv)
-
Privatklägerin 2 (Auszug: Erwägungen 2, 3.1, 3.2.6, 3.3, 4.1, 4.3,
6.3, 8.5 und Dispositiv)
-
Opferhilfe beider Basel (Auszug: Erwägungen 6.2 und Dispositiv)
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Jugendgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
-
Universitäre Psychiatrische Kliniken (UPK) Basel, Jugendforensik
-
Staatssekretariat für Sicherheitspolitik SEPOS, Fachstelle für
Personensicherheitsprüfungen
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.