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Entscheid

SB.2024.17

Urkundenfälschung

21. Januar 2025Deutsch5 min

A____ wurde mit Urteil vom 18. September 2023 des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.17

BESCHLUSS

vom 21.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz),

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

AG Berufungsbeklagte

Privatklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. September 2023

betreffend Urkundenfälschung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil vom 18. September 2023 des

Einzelgerichts in Strafsachen der Urkundenfälschung schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit

bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren

wurde er von der Anklage des versuchten Betrugs freigesprochen und sein Antrag

auf Zahlung einer Genugtuung wurde abgewiesen. Schliesslich wurden A____ die

Verfahrenskosten von CHF 643.70 sowie eine Urteilsgebühr CHF 400.–

auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),

vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 5. Februar 2024

Berufung erklärt. Der Berufungskläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil in

Teilen aufzuheben. Namentlich sei er vom Vorwurf der Urkundenfälschung

kostenlos freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Staates.

Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 hat der Verteidiger den

Antrag gestellt, als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden. Mit Verfügung

vom 6. Mai 2024 hat der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident das Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen,

da es sich um einen Bagatellfall gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO

handle. Mit Schreiben vom 21. August 2024 hat Advokat [...]

mitgeteilt, dass er den Berufungskläger nicht mehr vertrete. Die Vorladung zur

Berufungsverhandlung konnte dem Berufungskläger am 27. August 2024

zugestellt werden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2025

ist der Berufungskläger nicht erschienen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung

legitimiert ist. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss

eingereicht worden.

1.2

Für die Abschreibung des Verfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und

verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai

2014.

S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum

Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein

Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche

Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021

E. 1, SB.2018.117 vom 26. Mai 2020, SB.2012.73 vom 11. Juni 2013). Ein

durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis

zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362,

149.

IV 259, 141 IV 269). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden

liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113

vom 30. Mai 2023 E. 1.2).

Da das Berufungsgericht vorliegend für die

Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, ist es mithin für die Abschreibung

des Verfahrens zuständig.

2.

Der Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung nicht

erschienen. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob ein Rückzug seiner

Berufung anzunehmen ist.

2.1

Gemäss Art. 407 Abs. 1

lit. a StPO gilt eine Berufung als zurückgezogen, wenn der

ordnungsgemäss vorgeladene Berufungskläger der mündlichen Berufungsverhandlung

unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Vorliegend

konnte dem Berufungskläger am 27. August 2024 die Vorladung

zugestellt werden, womit er ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung geladen

wurde. Da er nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist und er sich auch

nicht vertreten lässt, gilt seine Berufung somit jedenfalls als zurückgezogen.

2.2

Das

Verfahren des Berufungsklägers ist zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt

abzuschreiben. Damit ist das Urteil des Strafgerichts vom

18.

September 2023 rechtskräftig geworden.

3.

Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug auf die

Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu

behandeln, woraus folgt, dass grundsätzlich der Berufungskläger die

Verfahrenskosten zu tragen hat. Auf die Erhebung einer Abstandsgebühr wird im

vorliegenden Fall jedoch umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der

Berufung als erledigt abgeschrieben.

Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das

Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw

Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.