SB.2024.17
Urkundenfälschung
21. Januar 2025Deutsch5 min
A____ wurde mit Urteil vom 18. September 2023 des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.17
BESCHLUSS
vom 21.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz),
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
AG Berufungsbeklagte
Privatklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. September 2023
betreffend Urkundenfälschung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil vom 18. September 2023 des
Einzelgerichts in Strafsachen der Urkundenfälschung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit
bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren
wurde er von der Anklage des versuchten Betrugs freigesprochen und sein Antrag
auf Zahlung einer Genugtuung wurde abgewiesen. Schliesslich wurden A____ die
Verfahrenskosten von CHF 643.70 sowie eine Urteilsgebühr CHF 400.–
auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),
vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 5. Februar 2024
Berufung erklärt. Der Berufungskläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil in
Teilen aufzuheben. Namentlich sei er vom Vorwurf der Urkundenfälschung
kostenlos freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Staates.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 hat der Verteidiger den
Antrag gestellt, als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden. Mit Verfügung
vom 6. Mai 2024 hat der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident das Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen,
da es sich um einen Bagatellfall gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO
handle. Mit Schreiben vom 21. August 2024 hat Advokat [...]
mitgeteilt, dass er den Berufungskläger nicht mehr vertrete. Die Vorladung zur
Berufungsverhandlung konnte dem Berufungskläger am 27. August 2024
zugestellt werden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2025
ist der Berufungskläger nicht erschienen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden.
1.2
Für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und
verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai
2014.
S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum
Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein
Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche
Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021
E. 1, SB.2018.117 vom 26. Mai 2020, SB.2012.73 vom 11. Juni 2013). Ein
durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis
zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362,
149.
IV 259, 141 IV 269). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden
liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113
vom 30. Mai 2023 E. 1.2).
Da das Berufungsgericht vorliegend für die
Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, ist es mithin für die Abschreibung
des Verfahrens zuständig.
2.
Der Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung nicht
erschienen. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob ein Rückzug seiner
Berufung anzunehmen ist.
2.1
Gemäss Art. 407 Abs. 1
lit. a StPO gilt eine Berufung als zurückgezogen, wenn der
ordnungsgemäss vorgeladene Berufungskläger der mündlichen Berufungsverhandlung
unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Vorliegend
konnte dem Berufungskläger am 27. August 2024 die Vorladung
zugestellt werden, womit er ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung geladen
wurde. Da er nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist und er sich auch
nicht vertreten lässt, gilt seine Berufung somit jedenfalls als zurückgezogen.
2.2
Das
Verfahren des Berufungsklägers ist zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt
abzuschreiben. Damit ist das Urteil des Strafgerichts vom
18.
September 2023 rechtskräftig geworden.
3.
Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug auf die
Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu
behandeln, woraus folgt, dass grundsätzlich der Berufungskläger die
Verfahrenskosten zu tragen hat. Auf die Erhebung einer Abstandsgebühr wird im
vorliegenden Fall jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der
Berufung als erledigt abgeschrieben.
Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das
Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.