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Entscheid

SB.2024.18

Angriff

2. Juni 2025Deutsch17 min

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Von einer Landesverweisung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.18

URTEIL

vom 18.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Alain

Joset, Advokat,

Pelikanweg 2,

4054 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Privatkläger

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Mai 2023 (SG.2023.10)

betreffend Angriff

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde ‒ zusammen mit C____ und D____ ‒ mit

Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Mai 2023 des Angriffs schuldig

erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Von einer Landesverweisung

wurde abgesehen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF

1’910.‒ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 900.‒ auferlegt. Die damalige

amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

A____ wurde in solidarischer Haftung mit C____ und D____ zur

Zahlung von CHF 790.‒ Schadenersatz sowie CHF 3’000.‒ Genugtuung an

B____ verurteilt, beides zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2020. Die

Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers in Höhe von CHF 1’000.‒ wurde

abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben zunächst alle drei Beschuldigten

Berufung erklärt, C____ und D____ haben diese jedoch wieder zurückgezogen,

womit das erstinstanzliche Urteil in ihrem Fall in Rechtskraft erwachsen ist.

A____ hat mit seiner Berufungserklärung vom 5. Februar 2024

beantragt, dass er vom Vorwurf des Angriffs kostenlos freizusprechen sei.

Dadurch ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Nebenfolgen sowie der Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.

Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben weder

selbst ein Rechtsmittel erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 hat der Rechtsvertreter des

Berufungsklägers um Dispensation seines mit Urteil des Obergerichts Aargau vom

21. Juli 2022 des Landes verwiesenen Mandanten ersucht, was mit

verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2025 bewilligt worden ist.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Juni 2025 ist der

Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das Urteil von Relevanz sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist

daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend betrifft dies den Verzicht

auf eine Landesverweisung, die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Umfang

von CHF 1’000.‒ und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren.

2.

Tatsächliches und Rechtliches

2.1

Die Vorinstanz hat den Tatbestand des

Angriffs im Falle sämtlicher Beschuldigten für erstellt erachtet. Sie hat die

vorliegenden Videoaufnahmen des [...]-Clubs als bedeutsamstes Beweismittel

bezeichnet und diese dahingehend interpretiert, dass der Berufungskläger

zusammen mit den andern beiden Beschuldigten zunächst mehrfach vergeblich auf

die Türsteher eingeredet habe, um in den Club eingelassen zu werden. Nachdem

der Privatkläger das Lokal verlassen habe, sei er von einem Unbekannten

angerempelt worden, woraus ein Handgemenge entstanden sei. In der Folge hätten

die Beschuldigten C____ und D____ auf den Privatkläger eingeschlagen ‒

eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Berufungsklägers wurde für diese

Phase noch nicht angenommen. Das darauffolgende eigentliche Kampfgeschehen sei

auf den Videos nicht zu sehen, es sei aber ersichtlich, dass sich der Berufungskläger

zusammen mit D____ gewaltsam zwischen einen Security-Mitarbeiter und den

Beschuldigten C____ gekeilt habe, sodass der Türsteher letzteren wieder habe

loslassen müssen. D____ und A____ hätten in der Folge Servierpersonal und Sicherheitsleute

unter vollem, aggressivem und gewalttätigem Einsatz ihrer Kräfte davon

abgehalten, die Situation unter Kontrolle zu bringen, derweil sich C____ weiter

an seinem Opfer habe abarbeiten können. Der Berufungskläger habe zudem einmal

drohend seinen Zeigefinger gegen den um Beruhigung der Lage bemühten

Serviceangestellten [...] gerichtet (Urteil Vorinstanz, Akten S. 750 ff.).

2.2

Der Verteidiger hat die vorinstanzliche

Interpretation der Videobilder vor Berufungsgericht bestritten. Diese böten

keine Gesamtschau der Auseinandersetzung, sondern lediglich einige Fragmente

davon. Der Berufungskläger sei nur einige Sekunden zu sehen, und eine intensive

Beteiligung an der Auseinandersetzung ergebe sich daraus nicht. Man erkenne

zwar, wie er sich zwischen D____ und den Sicherheitsangestellten dränge, jedoch

um zu bewirken, das D____ von diesem ablasse ‒ letzterer habe dies

bestätigt. Der Berufungskläger habe somit im Gegenteil versucht, die Situation

zu entschärfen. Er habe schlichten wollen, und wenn er im Zuge dessen

möglicherweise tätlich geworden sei, so könne doch kein Vorsatz bezüglich des

Angriffs angenommen werden. Der Berufungskläger sei demzufolge freizusprechen

(Plädoyer, Akten S. 940 f.).

2.3

Erwägungen

2.3.1

Von Seiten der Verteidigung wurde im

Berufungsverfahren zu Recht weder die Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen

behauptet noch in Zweifel gezogen, dass mit den diagnostizierten Verletzungen des

Privatklägers die erforderliche objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 134

StGB in Form einer einfachen Körperverletzung vorliegt. Auf diese Punkte ist

daher nicht mehr einzugehen.

2.3.2

Der teilweise durch Videoaufnahmen

dokumentierte Geschehenslablauf beginnt mit dem verwehrten Einlass der

Beschuldigten in den Club [...]. Die drei Beschuldigten bemühen sich mehrfach vergeblich,

von den Türstehern und dem später hinzugetretenen Clubbesitzer in das Lokal

eingelassen zu werden. Sie sind dabei zwar recht beharrlich, ein aggressives

oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten ist dabei aber nicht ersichtlich,

und der Berufungskläger hält sich eher im Hintergrund (Aufnahme «Terrasse

rechts», ab Zeitangabe 11:40-17:11 sowie ab 18:43).

Die Aufnahmen der Kamera «Terrasse rechts» zeigen dann den

Beginn der Übergriffe auf den Barchef, Privatkläger B____, der das Lokal

verlässt und sich von den Türstehern verabschiedet (ab Zeitangabe 22:57). Ein

unbekannter stellt sich ihm in den Weg, als er den Aussenbereich des Lokals

verlassen will (23:03). Nachdem sich der Privatkläger an dem Unbekannten

vorbeidrängen kann, stösst ihn dieser in den Rücken, worauf sich der

Privatkläger umdreht und den Aggressor zur Rede stellt (23:10). Beide Begleiter

des Berufungsklägers nehmen diese Konfrontation sofort zum Anlass, sich

gemeinsam mit dem unbekannten Initianten des Übergriffs tätlich gegen den

Berufungskläger zu wenden (ab 23:11). Nach einem Würgegriff des Unbekannten und

je einem Schlag von C____ und D____ verlagert sich die Szene aus dem Blickfeld dieser

Kamera. Der Berufungskläger greift bis zu diesem Zeitpunkt nicht ins Geschehen

ein, sondern steht zunächst etwas abseits des Geschehens (bis 23:14). Er folgt

seinen Begleitern dann aber, als sie den Privatkläger aus dem Blickfeld der

Kamera «Terrasse rechts» drängen (23:14-23:19). Anhand dieser Bilder ist noch nicht

zu erkennen, ob der Berufungskläger seinen Begleitern zu Hilfe eilt oder er sie

im Gegenteil von der Weiterführung des laufenden Angriffs abhalten will.

Die zweite Phase wurde von der Kamera «Terrasse links»

aufgezeichnet. Ein Pulk von Männern stürmt an der Bar vorbei (ab 23:15), und

das Opfer kommt ausserhalb des rechten Bildrandes zu Fall. Es folgen die

inkriminierten Handlungen des Berufungsklägers: Ab Zeitangabe 23:20 ist zu

sehen, wie er gemeinsam mit D____ den Security-Angestellten E____ vom Tatgeschehen

wegzerrt. Ganz offensichtlich besteht die Absicht darin, diesen davon

abzuhalten, den laufenden Angriff zu behindern oder gar zu beenden. Wie bereits

die Vorinstanz festgestellt hat, ändern daran auch die Aussagen E____s nichts,

der geschildert hat, die beiden Brüder (die Halbbrüder [...]) hätten nur die

Leute auseinandernehmen wollen – sie hätten wohl angenommen, er (E____) wolle

dreinschlagen und ihn daher nach hinten «geschupft» (Akten S. 485). Auch der

Barangestellte [...] wird durch den Berufungskläger vom Geschehen weggedrängt, wie

auf den Videobildern klar zu sehen ist. [...] hat damit übereinstimmend

geschildert, er sei zurückgehalten worden, als er habe helfen wollen und diese

Aktion dem Berufungskläger zugeordnet (Auss. [...], Akten S. 374; Videoaufnahme

ab 24:16). Das Video zeigt zudem deutlich Drohgebärden des Berufungsklägers

gegen [...], die dem Barangestellten ‒ zusammen mit der nicht

mitaufgezeichneten verbalen Aufforderung ‒ offensichtlich zu verstehen

geben sollten, dass er sich nicht mehr einmischen soll (24:20).

Dass der Berufungskläger lediglich geschlichtet haben will,

kann somit ausgeschlossen werden: Zu seinem Vorsatz ist festzuhalten, dass er

sich zwar nicht an der ersten Phase der Übergriffe auf den Privatkläger

beteiligt hat, er die Entstehung des Tumults in der Bar aber aus nächster Nähe

verfolgt hat. Es präsentierte sich ihm folglich keine unübersichtliche Schlägerei

mit aktiven Teilnehmern auf beiden Seiten, die es zu trennen galt. Er wusste

vielmehr, dass ein Angestellter der Bar von einem Gast tätlich angegangen

worden war und sich weitere Personen ‒ aus seinem eigenen Umfeld ‒

diesem Übergriff umgehend angeschlossen hatten. Folglich war ihm bewusst, dass

ein einseitiger Angriff im Gange war und die weiteren Angestellten und

namentlich die dafür zuständigen Sicherheitsverantwortlichen versuchen mussten,

diesen schnellstmöglich zu beenden. Ohne jeden Zweifel unterstützte der

Berufungskläger somit den laufenden Angriff auf den Privatkläger vorsätzlich,

indem er das zuständige Sicherheitspersonal tatkräftig von einem Eingreifen

abhielt.

Die Vorinstanz hat in Abweichung von der Anklageschrift

festgehalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Berufungskläger

neben dem genannten Eingreifen Schläge ausgeteilt habe. Die bewegte

Videosequenz zeigt allerdings eine Trittbewegung des Berufungsklägers, die dem

nicht im Bild sichtbaren Opfer am Boden gegolten haben muss (23:30). Welchen

Körperteil er traf oder zu treffen versuchte, muss zwar offenbleiben, diese

Sequenz verdeutlicht jedoch, dass der Berufungskläger keineswegs schlichtend

ins Geschehen eingegriffen hat.

2.3.3

Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz festgestellt hat, der Berufungskläger habe die um Beruhigung der

Lage bemühten Security- und Bar-Mitarbeiter gezielt und zugunsten der Angreifer

davon abgehalten, diese zurückzuhalten und von ihrem Opfer zu trennen, was als

tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 134 StGB zu qualifizieren sei.

Eine Beteiligung an einem Angriff kann auf jede Art erfolgen,

solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen.

Beteiligung kann auch eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung

zugunsten der angreifenden Partei sein – etwa durch Zustecken von

Kampfinstrumenten, Anfeuerungen, Ratschläge, Warnung vor Gefahren (Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 4.

Auflage 2019, Art. 134 N 8). Das Abhalten des Sicherheitspersonals stellte

zweifellos eine solche Unterstützung dar. Dass darüber hinaus sogar ein direkter

Übergriff des Berufungsklägers auf den Privatkläger dokumentiert ist, wurde bereits

ausgeführt.

Dispositiv

Der Berufungskläger ist demnach des Angriffs im Sinne von

Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.

3. Strafzumessung

3.1 Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung

berücksichtigt, es habe sich beim vorliegenden Angriff um eine spontane Tat

gehandelt. Beim Berufungskläger sei kein anderes Tatmotiv erkennbar, als den

Angreifern, die sich im Vorfeld des inkriminierten Vorfalls in seinem Kreis

aufgehalten hätten, den Rücken freizuhalten und diese den Privatkläger auch

dann noch ungestört würgen und mit Schlägen und Tritten traktieren zu lassen,

als dieser längst am Boden lag und in seiner Position wie auch angesichts der

zahlenmässigen und physischen Überlegenheit der Angreifer chancenlos war. Der

Privatkläger sei infolge dieser unprovozierten, vollkommen mutwilligen und

feigen Gewaltakte verletzt worden: Gemäss ärztlichem Zeugnis des

Universitätsspitals Basel vom 5. Januar 2020 habe er vorder- und rückseitig

mehrere Würgemale am Hals, eine oberflächliche Rissquetschwunde am vorderen

Schädel, Abschürfungen am Hinterkopf, ein Hämatom am linken Auge und eine

Schürfwunde am linken Knie erlitten. Der Austrittsbericht des

Universitätsspitals Basel vom 5. Januar 2020 gehe sodann «in Zusammenschau der

Ergebnisse» von einem Schädel-Hirn-Trauma aus. Das linke Knie habe ihm noch

Monate nach dem Vorfall Schmerzen bereitet, während die psychischen

Beeinträchtigungen noch immer anhalten würden. Nur geringfügig entlastend zu

werten sei, dass die Beschuldigten zum Tatzeitpunkt unter dem Eindruck einer

gewissen Alkoholisierung und entsprechenden Enthemmung gestanden seien.

Insgesamt sei von einem Verschulden noch im unteren Bereich des Strafrahmens

auszugehen. Der Berufungskläger habe im Wesentlichen dem Beschuldigten D____

nachgeeifert und sei etwas weniger bestimmend aufgetreten. Er habe die um

Beruhigung der Lage bemühten Personen aber gleichwohl in ihrer Arbeit behindert.

Aufgrund der Tatkomponenten wäre die angemessene Freiheitsstrafe auf 7 Monate

zu veranschlagen. Unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponenten sei erschwerend

die Vorstrafe aus dem Jahr 2017 zu berücksichtigen; auch da habe es sich um

brutale Gewalt im Ausgang gehandelt, was eine Anhebung der Freiheitsstrafe auf

8 Monate rechtfertige. Diese Strafe wurde dann zufolge Verletzung des

Beschleunigungsgebots auf 6 Monate Freiheitsstrafe reduziert (Urteil

Vorinstanz, Akten S. 762 ff.).

3.2 Der Verteidiger hat sich ‒ für den Fall

eines Schuldspruches ‒ nicht zur Strafzumessung geäussert.

3.3

3.3.1 Allgemeines

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

3.3.2 Individuelle Strafzumessung

3.3.2.1 Beim objektiven Tatverschulden ist

zunächst zu konstatieren, dass das Opfer des Angriffs vergleichsweise leicht

verletzt worden ist. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger zugutegehalten,

dass er verglichen mit den übrigen beiden Beschuldigten relativ zurückhaltend

agiert habe. Abweichend vom Anklagesachverhalt hat sie im Falle des

Berufungsklägers keinerlei Schläge oder Tritte für erstellt erachtet. Basierend

auf dem vorinstanzlich angenommenen Sachverhalt ist die Qualifizierung des

Verschuldens nicht zu beanstanden, aufgrund des aus den Videoaufnahmen ersichtlichen

Trittes ist das objektive Tatverschulden indes höher zu gewichten.

3.3.2.2 Diese Erkenntnis wirkt sich auch

auf das subjektive Tatverschulden aus: Die Vorinstanz geht davon aus, dass als

einziges Tatmotiv von A____ zu erkennen sei, dass er seine Kollegen den Rücken habe

freihalten wollen. Der erwähnte Tritt geht jedoch über diese indirekte Hilfestellung

hinaus, und entsprechend wiegt auch das subjektive Verschulden schwerer. Nachdem

der Berufungskläger in der ersten Phase des Übergriffs noch etwas abseits gestanden

hatte, liess auch er seinen Frust über die Zurückweisung des

Sicherheitspersonals im Schutz der Gruppe am Privatkläger aus, indem er einerseits

zu verhindern versuchte, dass dem Angegriffenen geholfen werden konnte und er sich

andererseits auch selbst an den Übergriffen beteiligte. Es ist nach dem

Gesagten nicht angezeigt, den Berufungskläger beim Tatverschulden gegenüber den

andern Angreifenden zu privilegieren. In der vorliegenden Konstellation, in

welcher die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, fällt eine

höhere Strafe jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht.

3.3.2.3 Die bei allen Beschuldigten leicht

zu ihren Gunsten berücksichtigte Alkoholisierung dürfte beim Berufungskläger

kaum relevant gewesen sein ‒ er wies vor Ort eine Alkoholisierung von

lediglich 0,36 Promille auf ‒ bei seinen Mitbeschuldigten wurden immerhin

0,64 bzw. 0,78 Promille gemessen.

Korrekt wurde im Rahmen der Täterkomponente berücksichtigt,

dass der Berufungskläger bereits wegen eines Gewaltdelikts im Ausgang

vorbestraft ist, was zu einer Erhöhung um einen Monat führte.

3.3.2.4 Dass zwei lange Phasen ohne

Verfahrenshandlungen als Verletzung des Beschleunigungsgebots gewertet wurden

und die Strafe deshalb um zwei Monate reduziert wurde, erscheint angemessen.

3.3.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die

vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 6 Monaten als sehr mild, eine höhere Strafe

kann jedoch nicht ausgesprochen werden, weshalb die erstinstanzliche Sanktion

bestehen bleibt.

3.3.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt,

dass der Berufungskläger mit Urteil vom 13. Juni 2017 und somit innert der

letzten 5 Jahre vor der zu beurteilenden Tat zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von 9 Monaten verurteilt worden ist, womit die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur beim Vorliegen besonders günstiger

Umstände möglich sei. Weiter wurde festgestellt, an den persönlichen Umständen

des Berufungsklägers habe sich seit der beurteilten Tat wenig verändert.

Positiv wurde einzig vermerkt, dass seit der Tat 40 Monate vergangen seien, in

welchen er ‒ soweit bekannt ‒ strafrechtlich nicht mehr in

Erscheinung getreten sei. Dass sich daraus die erforderlichen besonders

günstigen Umstände ergeben sollen, erscheint grosszügig, aufgrund des

Verschlechterungsverbots muss der bedingte Strafvollzug jedoch gewährt werden.

Die erhöhte Probezeit von drei Jahren ist zu belassen.

4. Zivilforderungen

Der Berufungskläger wurde vorinstanzlich solidarisch mit den

beiden Mitbeschuldigten zur Zahlung von CHF 790.‒ Schadenersatz sowie CHF

3’000. ‒ Genugtuung an den Privatkläger B____ verurteilt, jeweils

zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Januar 2020. Die Genugtuungsmehrforderung des

Privatklägers in Höhe von CHF 1’000.‒ wurde abgewiesen (mangels

Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen).

Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Schaden als

nachvollziehbar betrachtet und in der geltend gemachten Höhe zugesprochen.

Weiter wurde unter Einbezug der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen eine

Genugtuung von CHF 3’000. ‒ zugesprochen. Die diesbezüglichen Erwägungen

wurden von Seiten der Verteidiger nicht kritisiert, und sie erweisen sich als

überzeugend. Die Beschuldigten C____ und D____ sind mit dem erstinstanzlichen

Urteil bereits rechtskräftig in solidarischer Haftung zur Zahlung dieser

Zivilforderungen verurteilt worden. Einer entsprechenden Verurteilung des

Berufungsklägers, ebenfalls in solidarischer Haftung, steht nichts entgegen.

5. Kosten

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Sie belaufen

sich auf Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’910. ‒ und eine

Urteilsgebühr von CHF 900.‒.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

Die Berufung wird abgewiesen, und der Berufungskläger trägt somit

die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten unter Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Mai 2023 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Verzicht auf Landesverweisung;

- Abweisung der

Genugtuungsmehrforderung des B____ im Betrage von CHF 1000.‒;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung wird abgewiesen.

A____ wird des Angriffs schuldig erklärt und verurteilt zu 6

Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 134 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger wird – in solidarischer Haftung mit den bereits

rechtskräftig verurteilten C____ und D____ – zur Zahlung von CHF 790.‒

Schadenersatz sowie einer Genugtuung von CHF 3’000.‒ an B____

verurteilt, beides zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Januar 2020.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1’910.‒ und eine

Urteilsgebühr von CHF 900.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Migrationsamt Basel-Stadt

Nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.