SB.2024.18
Angriff
2. Juni 2025Deutsch17 min
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Von einer Landesverweisung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.18
URTEIL
vom 18.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Alain
Joset, Advokat,
Pelikanweg 2,
4054 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Privatkläger
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Mai 2023 (SG.2023.10)
betreffend Angriff
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde ‒ zusammen mit C____ und D____ ‒ mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Mai 2023 des Angriffs schuldig
erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Von einer Landesverweisung
wurde abgesehen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF
1’910.‒ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 900.‒ auferlegt. Die damalige
amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
A____ wurde in solidarischer Haftung mit C____ und D____ zur
Zahlung von CHF 790.‒ Schadenersatz sowie CHF 3’000.‒ Genugtuung an
B____ verurteilt, beides zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2020. Die
Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers in Höhe von CHF 1’000.‒ wurde
abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben zunächst alle drei Beschuldigten
Berufung erklärt, C____ und D____ haben diese jedoch wieder zurückgezogen,
womit das erstinstanzliche Urteil in ihrem Fall in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ hat mit seiner Berufungserklärung vom 5. Februar 2024
beantragt, dass er vom Vorwurf des Angriffs kostenlos freizusprechen sei.
Dadurch ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Nebenfolgen sowie der Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben weder
selbst ein Rechtsmittel erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 hat der Rechtsvertreter des
Berufungsklägers um Dispensation seines mit Urteil des Obergerichts Aargau vom
21. Juli 2022 des Landes verwiesenen Mandanten ersucht, was mit
verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2025 bewilligt worden ist.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Juni 2025 ist der
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das Urteil von Relevanz sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend betrifft dies den Verzicht
auf eine Landesverweisung, die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Umfang
von CHF 1’000.‒ und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
2.
Tatsächliches und Rechtliches
2.1
Die Vorinstanz hat den Tatbestand des
Angriffs im Falle sämtlicher Beschuldigten für erstellt erachtet. Sie hat die
vorliegenden Videoaufnahmen des [...]-Clubs als bedeutsamstes Beweismittel
bezeichnet und diese dahingehend interpretiert, dass der Berufungskläger
zusammen mit den andern beiden Beschuldigten zunächst mehrfach vergeblich auf
die Türsteher eingeredet habe, um in den Club eingelassen zu werden. Nachdem
der Privatkläger das Lokal verlassen habe, sei er von einem Unbekannten
angerempelt worden, woraus ein Handgemenge entstanden sei. In der Folge hätten
die Beschuldigten C____ und D____ auf den Privatkläger eingeschlagen ‒
eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Berufungsklägers wurde für diese
Phase noch nicht angenommen. Das darauffolgende eigentliche Kampfgeschehen sei
auf den Videos nicht zu sehen, es sei aber ersichtlich, dass sich der Berufungskläger
zusammen mit D____ gewaltsam zwischen einen Security-Mitarbeiter und den
Beschuldigten C____ gekeilt habe, sodass der Türsteher letzteren wieder habe
loslassen müssen. D____ und A____ hätten in der Folge Servierpersonal und Sicherheitsleute
unter vollem, aggressivem und gewalttätigem Einsatz ihrer Kräfte davon
abgehalten, die Situation unter Kontrolle zu bringen, derweil sich C____ weiter
an seinem Opfer habe abarbeiten können. Der Berufungskläger habe zudem einmal
drohend seinen Zeigefinger gegen den um Beruhigung der Lage bemühten
Serviceangestellten [...] gerichtet (Urteil Vorinstanz, Akten S. 750 ff.).
2.2
Der Verteidiger hat die vorinstanzliche
Interpretation der Videobilder vor Berufungsgericht bestritten. Diese böten
keine Gesamtschau der Auseinandersetzung, sondern lediglich einige Fragmente
davon. Der Berufungskläger sei nur einige Sekunden zu sehen, und eine intensive
Beteiligung an der Auseinandersetzung ergebe sich daraus nicht. Man erkenne
zwar, wie er sich zwischen D____ und den Sicherheitsangestellten dränge, jedoch
um zu bewirken, das D____ von diesem ablasse ‒ letzterer habe dies
bestätigt. Der Berufungskläger habe somit im Gegenteil versucht, die Situation
zu entschärfen. Er habe schlichten wollen, und wenn er im Zuge dessen
möglicherweise tätlich geworden sei, so könne doch kein Vorsatz bezüglich des
Angriffs angenommen werden. Der Berufungskläger sei demzufolge freizusprechen
(Plädoyer, Akten S. 940 f.).
2.3
Erwägungen
2.3.1
Von Seiten der Verteidigung wurde im
Berufungsverfahren zu Recht weder die Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen
behauptet noch in Zweifel gezogen, dass mit den diagnostizierten Verletzungen des
Privatklägers die erforderliche objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 134
StGB in Form einer einfachen Körperverletzung vorliegt. Auf diese Punkte ist
daher nicht mehr einzugehen.
2.3.2
Der teilweise durch Videoaufnahmen
dokumentierte Geschehenslablauf beginnt mit dem verwehrten Einlass der
Beschuldigten in den Club [...]. Die drei Beschuldigten bemühen sich mehrfach vergeblich,
von den Türstehern und dem später hinzugetretenen Clubbesitzer in das Lokal
eingelassen zu werden. Sie sind dabei zwar recht beharrlich, ein aggressives
oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten ist dabei aber nicht ersichtlich,
und der Berufungskläger hält sich eher im Hintergrund (Aufnahme «Terrasse
rechts», ab Zeitangabe 11:40-17:11 sowie ab 18:43).
Die Aufnahmen der Kamera «Terrasse rechts» zeigen dann den
Beginn der Übergriffe auf den Barchef, Privatkläger B____, der das Lokal
verlässt und sich von den Türstehern verabschiedet (ab Zeitangabe 22:57). Ein
unbekannter stellt sich ihm in den Weg, als er den Aussenbereich des Lokals
verlassen will (23:03). Nachdem sich der Privatkläger an dem Unbekannten
vorbeidrängen kann, stösst ihn dieser in den Rücken, worauf sich der
Privatkläger umdreht und den Aggressor zur Rede stellt (23:10). Beide Begleiter
des Berufungsklägers nehmen diese Konfrontation sofort zum Anlass, sich
gemeinsam mit dem unbekannten Initianten des Übergriffs tätlich gegen den
Berufungskläger zu wenden (ab 23:11). Nach einem Würgegriff des Unbekannten und
je einem Schlag von C____ und D____ verlagert sich die Szene aus dem Blickfeld dieser
Kamera. Der Berufungskläger greift bis zu diesem Zeitpunkt nicht ins Geschehen
ein, sondern steht zunächst etwas abseits des Geschehens (bis 23:14). Er folgt
seinen Begleitern dann aber, als sie den Privatkläger aus dem Blickfeld der
Kamera «Terrasse rechts» drängen (23:14-23:19). Anhand dieser Bilder ist noch nicht
zu erkennen, ob der Berufungskläger seinen Begleitern zu Hilfe eilt oder er sie
im Gegenteil von der Weiterführung des laufenden Angriffs abhalten will.
Die zweite Phase wurde von der Kamera «Terrasse links»
aufgezeichnet. Ein Pulk von Männern stürmt an der Bar vorbei (ab 23:15), und
das Opfer kommt ausserhalb des rechten Bildrandes zu Fall. Es folgen die
inkriminierten Handlungen des Berufungsklägers: Ab Zeitangabe 23:20 ist zu
sehen, wie er gemeinsam mit D____ den Security-Angestellten E____ vom Tatgeschehen
wegzerrt. Ganz offensichtlich besteht die Absicht darin, diesen davon
abzuhalten, den laufenden Angriff zu behindern oder gar zu beenden. Wie bereits
die Vorinstanz festgestellt hat, ändern daran auch die Aussagen E____s nichts,
der geschildert hat, die beiden Brüder (die Halbbrüder [...]) hätten nur die
Leute auseinandernehmen wollen – sie hätten wohl angenommen, er (E____) wolle
dreinschlagen und ihn daher nach hinten «geschupft» (Akten S. 485). Auch der
Barangestellte [...] wird durch den Berufungskläger vom Geschehen weggedrängt, wie
auf den Videobildern klar zu sehen ist. [...] hat damit übereinstimmend
geschildert, er sei zurückgehalten worden, als er habe helfen wollen und diese
Aktion dem Berufungskläger zugeordnet (Auss. [...], Akten S. 374; Videoaufnahme
ab 24:16). Das Video zeigt zudem deutlich Drohgebärden des Berufungsklägers
gegen [...], die dem Barangestellten ‒ zusammen mit der nicht
mitaufgezeichneten verbalen Aufforderung ‒ offensichtlich zu verstehen
geben sollten, dass er sich nicht mehr einmischen soll (24:20).
Dass der Berufungskläger lediglich geschlichtet haben will,
kann somit ausgeschlossen werden: Zu seinem Vorsatz ist festzuhalten, dass er
sich zwar nicht an der ersten Phase der Übergriffe auf den Privatkläger
beteiligt hat, er die Entstehung des Tumults in der Bar aber aus nächster Nähe
verfolgt hat. Es präsentierte sich ihm folglich keine unübersichtliche Schlägerei
mit aktiven Teilnehmern auf beiden Seiten, die es zu trennen galt. Er wusste
vielmehr, dass ein Angestellter der Bar von einem Gast tätlich angegangen
worden war und sich weitere Personen ‒ aus seinem eigenen Umfeld ‒
diesem Übergriff umgehend angeschlossen hatten. Folglich war ihm bewusst, dass
ein einseitiger Angriff im Gange war und die weiteren Angestellten und
namentlich die dafür zuständigen Sicherheitsverantwortlichen versuchen mussten,
diesen schnellstmöglich zu beenden. Ohne jeden Zweifel unterstützte der
Berufungskläger somit den laufenden Angriff auf den Privatkläger vorsätzlich,
indem er das zuständige Sicherheitspersonal tatkräftig von einem Eingreifen
abhielt.
Die Vorinstanz hat in Abweichung von der Anklageschrift
festgehalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Berufungskläger
neben dem genannten Eingreifen Schläge ausgeteilt habe. Die bewegte
Videosequenz zeigt allerdings eine Trittbewegung des Berufungsklägers, die dem
nicht im Bild sichtbaren Opfer am Boden gegolten haben muss (23:30). Welchen
Körperteil er traf oder zu treffen versuchte, muss zwar offenbleiben, diese
Sequenz verdeutlicht jedoch, dass der Berufungskläger keineswegs schlichtend
ins Geschehen eingegriffen hat.
2.3.3
Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz festgestellt hat, der Berufungskläger habe die um Beruhigung der
Lage bemühten Security- und Bar-Mitarbeiter gezielt und zugunsten der Angreifer
davon abgehalten, diese zurückzuhalten und von ihrem Opfer zu trennen, was als
tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 134 StGB zu qualifizieren sei.
Eine Beteiligung an einem Angriff kann auf jede Art erfolgen,
solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen.
Beteiligung kann auch eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung
zugunsten der angreifenden Partei sein – etwa durch Zustecken von
Kampfinstrumenten, Anfeuerungen, Ratschläge, Warnung vor Gefahren (Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 4.
Auflage 2019, Art. 134 N 8). Das Abhalten des Sicherheitspersonals stellte
zweifellos eine solche Unterstützung dar. Dass darüber hinaus sogar ein direkter
Übergriff des Berufungsklägers auf den Privatkläger dokumentiert ist, wurde bereits
ausgeführt.
Dispositiv
Der Berufungskläger ist demnach des Angriffs im Sinne von
Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.
3. Strafzumessung
3.1 Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung
berücksichtigt, es habe sich beim vorliegenden Angriff um eine spontane Tat
gehandelt. Beim Berufungskläger sei kein anderes Tatmotiv erkennbar, als den
Angreifern, die sich im Vorfeld des inkriminierten Vorfalls in seinem Kreis
aufgehalten hätten, den Rücken freizuhalten und diese den Privatkläger auch
dann noch ungestört würgen und mit Schlägen und Tritten traktieren zu lassen,
als dieser längst am Boden lag und in seiner Position wie auch angesichts der
zahlenmässigen und physischen Überlegenheit der Angreifer chancenlos war. Der
Privatkläger sei infolge dieser unprovozierten, vollkommen mutwilligen und
feigen Gewaltakte verletzt worden: Gemäss ärztlichem Zeugnis des
Universitätsspitals Basel vom 5. Januar 2020 habe er vorder- und rückseitig
mehrere Würgemale am Hals, eine oberflächliche Rissquetschwunde am vorderen
Schädel, Abschürfungen am Hinterkopf, ein Hämatom am linken Auge und eine
Schürfwunde am linken Knie erlitten. Der Austrittsbericht des
Universitätsspitals Basel vom 5. Januar 2020 gehe sodann «in Zusammenschau der
Ergebnisse» von einem Schädel-Hirn-Trauma aus. Das linke Knie habe ihm noch
Monate nach dem Vorfall Schmerzen bereitet, während die psychischen
Beeinträchtigungen noch immer anhalten würden. Nur geringfügig entlastend zu
werten sei, dass die Beschuldigten zum Tatzeitpunkt unter dem Eindruck einer
gewissen Alkoholisierung und entsprechenden Enthemmung gestanden seien.
Insgesamt sei von einem Verschulden noch im unteren Bereich des Strafrahmens
auszugehen. Der Berufungskläger habe im Wesentlichen dem Beschuldigten D____
nachgeeifert und sei etwas weniger bestimmend aufgetreten. Er habe die um
Beruhigung der Lage bemühten Personen aber gleichwohl in ihrer Arbeit behindert.
Aufgrund der Tatkomponenten wäre die angemessene Freiheitsstrafe auf 7 Monate
zu veranschlagen. Unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponenten sei erschwerend
die Vorstrafe aus dem Jahr 2017 zu berücksichtigen; auch da habe es sich um
brutale Gewalt im Ausgang gehandelt, was eine Anhebung der Freiheitsstrafe auf
8 Monate rechtfertige. Diese Strafe wurde dann zufolge Verletzung des
Beschleunigungsgebots auf 6 Monate Freiheitsstrafe reduziert (Urteil
Vorinstanz, Akten S. 762 ff.).
3.2 Der Verteidiger hat sich ‒ für den Fall
eines Schuldspruches ‒ nicht zur Strafzumessung geäussert.
3.3
3.3.1 Allgemeines
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.3.2 Individuelle Strafzumessung
3.3.2.1 Beim objektiven Tatverschulden ist
zunächst zu konstatieren, dass das Opfer des Angriffs vergleichsweise leicht
verletzt worden ist. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger zugutegehalten,
dass er verglichen mit den übrigen beiden Beschuldigten relativ zurückhaltend
agiert habe. Abweichend vom Anklagesachverhalt hat sie im Falle des
Berufungsklägers keinerlei Schläge oder Tritte für erstellt erachtet. Basierend
auf dem vorinstanzlich angenommenen Sachverhalt ist die Qualifizierung des
Verschuldens nicht zu beanstanden, aufgrund des aus den Videoaufnahmen ersichtlichen
Trittes ist das objektive Tatverschulden indes höher zu gewichten.
3.3.2.2 Diese Erkenntnis wirkt sich auch
auf das subjektive Tatverschulden aus: Die Vorinstanz geht davon aus, dass als
einziges Tatmotiv von A____ zu erkennen sei, dass er seine Kollegen den Rücken habe
freihalten wollen. Der erwähnte Tritt geht jedoch über diese indirekte Hilfestellung
hinaus, und entsprechend wiegt auch das subjektive Verschulden schwerer. Nachdem
der Berufungskläger in der ersten Phase des Übergriffs noch etwas abseits gestanden
hatte, liess auch er seinen Frust über die Zurückweisung des
Sicherheitspersonals im Schutz der Gruppe am Privatkläger aus, indem er einerseits
zu verhindern versuchte, dass dem Angegriffenen geholfen werden konnte und er sich
andererseits auch selbst an den Übergriffen beteiligte. Es ist nach dem
Gesagten nicht angezeigt, den Berufungskläger beim Tatverschulden gegenüber den
andern Angreifenden zu privilegieren. In der vorliegenden Konstellation, in
welcher die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, fällt eine
höhere Strafe jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht.
3.3.2.3 Die bei allen Beschuldigten leicht
zu ihren Gunsten berücksichtigte Alkoholisierung dürfte beim Berufungskläger
kaum relevant gewesen sein ‒ er wies vor Ort eine Alkoholisierung von
lediglich 0,36 Promille auf ‒ bei seinen Mitbeschuldigten wurden immerhin
0,64 bzw. 0,78 Promille gemessen.
Korrekt wurde im Rahmen der Täterkomponente berücksichtigt,
dass der Berufungskläger bereits wegen eines Gewaltdelikts im Ausgang
vorbestraft ist, was zu einer Erhöhung um einen Monat führte.
3.3.2.4 Dass zwei lange Phasen ohne
Verfahrenshandlungen als Verletzung des Beschleunigungsgebots gewertet wurden
und die Strafe deshalb um zwei Monate reduziert wurde, erscheint angemessen.
3.3.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die
vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 6 Monaten als sehr mild, eine höhere Strafe
kann jedoch nicht ausgesprochen werden, weshalb die erstinstanzliche Sanktion
bestehen bleibt.
3.3.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt,
dass der Berufungskläger mit Urteil vom 13. Juni 2017 und somit innert der
letzten 5 Jahre vor der zu beurteilenden Tat zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 9 Monaten verurteilt worden ist, womit die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur beim Vorliegen besonders günstiger
Umstände möglich sei. Weiter wurde festgestellt, an den persönlichen Umständen
des Berufungsklägers habe sich seit der beurteilten Tat wenig verändert.
Positiv wurde einzig vermerkt, dass seit der Tat 40 Monate vergangen seien, in
welchen er ‒ soweit bekannt ‒ strafrechtlich nicht mehr in
Erscheinung getreten sei. Dass sich daraus die erforderlichen besonders
günstigen Umstände ergeben sollen, erscheint grosszügig, aufgrund des
Verschlechterungsverbots muss der bedingte Strafvollzug jedoch gewährt werden.
Die erhöhte Probezeit von drei Jahren ist zu belassen.
4. Zivilforderungen
Der Berufungskläger wurde vorinstanzlich solidarisch mit den
beiden Mitbeschuldigten zur Zahlung von CHF 790.‒ Schadenersatz sowie CHF
3’000. ‒ Genugtuung an den Privatkläger B____ verurteilt, jeweils
zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Januar 2020. Die Genugtuungsmehrforderung des
Privatklägers in Höhe von CHF 1’000.‒ wurde abgewiesen (mangels
Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen).
Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Schaden als
nachvollziehbar betrachtet und in der geltend gemachten Höhe zugesprochen.
Weiter wurde unter Einbezug der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen eine
Genugtuung von CHF 3’000. ‒ zugesprochen. Die diesbezüglichen Erwägungen
wurden von Seiten der Verteidiger nicht kritisiert, und sie erweisen sich als
überzeugend. Die Beschuldigten C____ und D____ sind mit dem erstinstanzlichen
Urteil bereits rechtskräftig in solidarischer Haftung zur Zahlung dieser
Zivilforderungen verurteilt worden. Einer entsprechenden Verurteilung des
Berufungsklägers, ebenfalls in solidarischer Haftung, steht nichts entgegen.
5. Kosten
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Sie belaufen
sich auf Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’910. ‒ und eine
Urteilsgebühr von CHF 900.‒.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
Die Berufung wird abgewiesen, und der Berufungskläger trägt somit
die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten unter Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Mai 2023 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Verzicht auf Landesverweisung;
- Abweisung der
Genugtuungsmehrforderung des B____ im Betrage von CHF 1000.‒;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung wird abgewiesen.
A____ wird des Angriffs schuldig erklärt und verurteilt zu 6
Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 134 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird – in solidarischer Haftung mit den bereits
rechtskräftig verurteilten C____ und D____ – zur Zahlung von CHF 790.‒
Schadenersatz sowie einer Genugtuung von CHF 3’000.‒ an B____
verurteilt, beides zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Januar 2020.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1’910.‒ und eine
Urteilsgebühr von CHF 900.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Migrationsamt Basel-Stadt
Nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.