SB.2024.19
Verletzung der Verkehrsregeln
22. August 2024Deutsch18 min
Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Sodann
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.19
URTEIL
vom 22.
August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...], Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. November 2023
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1.
November 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 262.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– (bei Verzicht auf eine
Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312] CHF 150.–) auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)
am 5. Februar 2024 Berufung erklärt und mitgeteilt, dass das vorinstanzliche
Urteil vollumfänglich angefochten werde. Das Urteil des Strafgerichts vom 1.
November 2023 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei der
Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Sodann
sei dem Berufungskläger eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung
gemäss der dem Strafgericht eingereichten Honorarnote zuzusprechen. Die
Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf
die Berufung beantragt.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 hat der Instruktionsrichter
die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 15. Juli 2024
sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 22. August 2024 geladen worden (Staatsanwaltschaft
fakultativ).
Anlässlich der Berufungsverhandlung, zu der die
Staatsanwaltschaft nicht erschienen ist, ist der Berufungskläger befragt
worden. Darauf ist dessen Verteidiger zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den
bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Dem Berufungskläger ist
schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs.
4.
StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise
können nicht vorgebracht werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der Berufungskläger beantragt die
vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Entsprechend ist noch
kein Teil des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen.
2.
In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen
Anträge vor, die noch zu behandeln wären.
3.
3.1
Das Strafgericht hat erwogen, dass Wm B____,
welcher mit einem privaten Fahrzeug anlässlich einer Überführungsfahrt
unterwegs gewesen sei, sowohl im Polizeirapport als auch vor den Schranken klar
zum Ausdruck gebracht habe, dass das Auto des Berufungsklägers übermässigen
Lärm verursacht habe. Weiter habe er ausgeführt, dass er durch seine
langjährige Erfahrung als Polizist eine massive Übertretung wie die vorliegende
habe feststellen können. Dabei lasse er gesunden Menschenverstand walten und es
sei ihm durchaus bewusst, dass nicht alle Fahrzeuge gleichlauten Lärm
verursachen würden. Das massive Hochdrehen des Motors sei jedoch keinesfalls
normal gewesen und sei nicht nur aufgefallen, weil es in der Nacht gewesen sei,
sondern man hätte das betreffende Fahrzeug auch am Tag kontrolliert. Überdies
habe auch Gefreiter C____ den Lärm wahrnehmen können, welcher sich in einer
Luftlinie-Entfernung von etwa 100-200 Metern im Innenhof der Polizeiwache
Kannenfeld befunden habe.
Für das Strafgericht lägen keine Anhaltspunkte vor, weshalb
nicht auf die Ausführungen von Wm B____ abgestellt werden sollte, weshalb sich
im Übrigen auch eine Befragung des Polizisten C____ erübrige. Naturgemäss lägen
keine exakten Messwerte von verursachtem Lärm vor, sondern es benötige die
Einschätzung aufgrund der subjektiven Wahrnehmung. In dieser Hinsicht sei
anzumerken, dass Wm B____ zum Zeitpunkt seiner Feststellung mit einem anderen
Auftrag, namentlich der Überführung eines privaten Fahrzeugs, beschäftigt gewesen
sei. Rein zufällig sei er auf das vom Berufungskläger gelenkte Fahrzeug aufmerksam
geworden. Dies spreche eindeutig dafür, dass es sich beim Beschleunigen des [...]s
nicht um ein normales Anfahren, sondern um eine massive Übertretung gehandelt
haben müsse. Hinzu komme, dass er seinen Auftrag für kurze Zeit habe unterbrechen
müssen, um dem [...] folgen und das Kennzeichen notieren zu können. Dieses
Verhalten erscheine nur bei der Feststellung einer klaren Übertretung
plausibel. Weiter bleibe anzumerken, dass keine Motive für eine falsche
Anschuldigung des Berufungsklägers auszumachen seien. Einerseits habe Wm B____
den Lenker des [...]s gar nicht identifizieren können, andererseits habe er
diesen auch nicht übermässig belastet, indem er ausführlich beschrieben habe,
dass dieser sich zuvor korrekt verhalten habe und erst durch das starke
Beschleunigen in niedrigen Gängen aufgefallen sei. Des Weiteren habe er
glaubhaft dargelegt, dass ein Beschleunigen in niedrigen Gängen auch bei einem
Automatik-Getriebe möglich sei, indem man einen sogenannten «Kickdown»
ausführe. Hinzu komme, dass das gefahrene Modell offenbar (auch) über eine
manuelle Schaltung verfüge. Schliesslich könne auch aus dem Umstand, dass es
sich um ein Mietfahrzeug gehandelt habe, nicht abgeleitet werden, dass der Lärm
unvermeidbar gewesen sei, da der Berufungskläger über langjährige Fahrerfahrung
verfüge und mit dem Auto bereits eine längere Fahrt zurückgelegt habe, da er
zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits auf dem Rückweg nach Zürich gewesen sei. Er
habe das Fahrzeug gemäss eigenen Angaben im Hinblick auf eine Geburtstagsparty
der Tochter eines Kollegen gemietet, sei somit über die Beschaffenheit sowie
die Motorisierung des Autos samt Lärmanfälligkeit ohne Weiteres orientiert
gewesen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, das Fahrzeug beim Anfahren entsprechend
zu beschleunigen, um unnötigen Lärm zu vermeiden.
3.2
Der Berufungskläger wendet sich in
materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
Entgegen den Erwägungen des Strafgerichts habe es sich bei dem beim Anfahren an
der Burgfelderstrasse verursachten Lärm nicht um Lärm gehandelt, welchen er
hätte vermeiden können. Er habe nicht den Motor durchdrehen lassen und auch
keinen sog. Kick-Down vorgenommen. Das Fahrzeug habe aktenkundig ein
Automatikgetriebe. Der Berufungskläger habe das Fahrzeug, welches er nicht kenne,
nicht in manuelle Schaltung umgeschaltet, dies ergebe keinen Sinn. Er sei in
dieser Nacht Chauffeur und nicht auf einer Spritztour unterwegs gewesen.
Bezüglich der Frage, wie laut der Lärm gewesen sei, bestünden
nur subjektive Angaben, es gebe keine objektivierbare Messung. Die Angabe, dass
auch der Polizist C____ den Lärm gehört habe, sei eine nicht belegte Behauptung
des Polizisten B____. Dass letzterer den Lärm als sehr laut wahrgenommen habe,
hänge zweifelsohne damit zusammen, dass es zu dieser Uhrzeit sonst kein
Fahrzeug auf der Strasse gehabt und es keinerlei Umgebungslärm gegeben habe.
Der Lärm sei jedoch auch nicht derart gewesen, dass jemand aus dem Fenster
geschaut hätte, ansonsten dies Polizist B____ sicher rapportiert hätte.
Auch stelle sich die Frage, weshalb Polizist B____ das
Fahrzeug nicht einfach angehalten, sondern sich bloss die Nummer notiert habe. Er
sei ja selbst mit einem Auto, wenn auch nicht mit einem Dienstfahrzeug,
unterwegs gewesen. Was Polizist B____ dazu sage, überzeuge nicht, namentlich habe
er nicht geltend gemacht, er hätte sich auch nicht als Polizist ausweisen
können. Weshalb sei er überhaupt dem Fahrzeug des Berufungsklägers
hinterhergefahren, um sich die Nummer aufzuschreiben, wenn er gar nicht die
Absicht gehabt habe, eine Kontrolle durchzuführen und das Fahrzeug anzuhalten? Es
sei nicht glaubhaft, dass er dies bloss getan habe, weil das Fahrzeug Lärm
verursacht habe. Es sei bekannt, dass sich die Polizisten im Nachtdienst nicht
unnötige Schreibarbeit suchten, um eine Bagatelle zu rapportieren. Vielmehr könne
der Vorgang nur so erklärt werden, dass er am Steuer des lauten Fahrzeugs einen
verdächtigen bärtigen Mann erblickt habe und habe wissen wollen, wer dies sei.
So sei er nachgefahren und habe die Autonummer in sein mobiles Gerät eingegeben
und gesehen, dass der als Halter 2 eingetragene D____ mit einem
Verwendungsverbot belegt sei. Nun also habe Wm B____ möglicherweise doch nicht
nur eine Bagatelle entdeckt gehabt, jetzt habe er nur noch beweisen müssen, dass
dieser D____ tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe. Nur dadurch erkläre sich
dann der grosse Aufwand, welcher zur Feststellung des tatsächlichen Lenkers
betrieben worden sei. Wegen dieses Lärms wäre auch der Polizist nicht ins Büro
gesessen um einen Rapport zu schreiben. Dies ergebe sich klar auch aus dem
Rapport, wo stehe, dass der Verdacht bestehe, dass D____ das Fahrzeug trotz
Aberkennung des Führerausweises gelenkt habe, zumal dieser Bezug zu Basel
(Missionsstrasse) gehabt habe.
3.3
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E.
2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der
angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss
abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr
muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;
insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit
beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV
86.
E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in
dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober
2018.
E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei
sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte
Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz
«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen
Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019.
E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der
freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das
Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards
der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der
Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am
Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen
der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten
Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,
a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
3.4
3.4.1
Der Sachverhalt stützt sich einerseits auf die
Wahrnehmungen und Aussagen von Wm B____. Dieser sagte vor dem Strafgericht aus,
dass er im Rahmen einer Überführungsfahrt im Bereich
Burgfelderstrasse/Kannenfeldpark einen Parkplatz gesucht habe. Er habe dort
entsprechend die Fahrt verlangsamt, als von hinten ein Auto gekommen sei, das
sehr eng aufgefahren sei. Wm B____ habe den Verkehr nicht aufhalten wollen und
habe mithin den Weg freigemacht. Das Auto, welches von hinten gekommen sei, habe
auf seine Höhe aufgeschlossen und dann massiv beschleunigt und den Motor in
niedrigen Gängen derart aufgedreht, dass man es wirklich laut habe wahrnehmen
können. Da er das Kontrollschild nicht habe lesen können, sei er kurz
nachgefahren, um das Kontrollschild zu lesen und um die Person mittels
Geschäftsbrief informieren zu können, dass ein Strafverfahren wegen einer
Übertretung eröffnet worden sei. Da er ein Zivilfahrzeug gehabt habe, habe er
ihn nicht anhalten können. Er sei dann zurück auf die Wache und habe mit seinem
Kollegen, dem Gefreiten C____, geredet, der im Innenhof gewesen sei. Das seien
so 100–200 Meter Luftlinie gewesen und letzterer habe gesagt, dass man es bis
zur Wache habe hören können. (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 95 ff.).
Demgegenüber bestritt der Berufungskläger, wie bereits
ausgeführt, stets, einen Kick-Down ausgeführt bzw. (extra) in niedrigen Gängen
gefahren zu sein.
3.4.2
Vorliegend kann den Erwägungen des
Strafgerichts nicht gefolgt werden. So mag zunächst als mögliches Motiv für die
Nachfahrt und die Überprüfung des Kennzeichens durch Wm B____ auch der Umstand
in Frage kommen, dass es sich beim in Frage stehenden Fahrzeug gerade nicht um
einen (Super-)Sportwagen, sondern einen SUV handelte, bei dem ein derartiger
Motorenlärm – im Vergleich etwa zu ähnlich motorisierten Sportwagen –
normalerweise nicht zu erwarten gewesen wäre. Wie sich aus den vom Verteidiger
eingereichten Unterlagen ergibt, handelt es sich beim [...] denn gerade um ein
Fahrzeug, das mit seiner Motorisierung und den steuerbaren Auspuffklappen einen
enormen Lärm verursacht, der anscheinend seinesgleichen sucht (vgl. Akten
S. 88 ff.). Aus diesem Grund mag Wm B____ unter dem Eindruck gestanden
haben, dass der Berufungskläger den Motor extra laut habe aufheulen lassen.
Auch kann die vom Verteidiger des Berufungsklägers vorgebrachte Motivation
ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, wonach Wm B____ den Fall insbesondere
aus dem Grund (weiter-)verfolgte, weil der als Halter 2 eingetragene D____ mit
einem Verwendungsverbot belegt war.
Sodann ist nicht belegt, dass der Berufungskläger unnötigerweise
in niedrigen Gängen fuhr (sei dies, weil er in manuelle Schaltung wechselte
oder einen «Kickdown» durchführte). Zwar geht Wm B____ aufgrund seiner
Wahrnehmung des Motorengeräuschs davon aus, dass der Berufungskläger einen
Kickdown durchgeführt habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 97), gerade dies
kann dem Berufungskläger jedoch konkret nicht nachgewiesen werden. Hätte er
einen solchen vorgenommen, hätte er aufgrund der (Über-)Motorisierung seines
Fahrzeugs wohl auch umgehend die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten,
fuhr der Berufungskläger doch nicht aus dem Stand an, sondern befand sich
bereits in (voller) Fahrt. Gemäss Ausführungen von Wm B____ habe das
«Hochdrehen» jedoch rund 2-3 Sekunden bzw. die Beschleunigung über etwa 40-50
Meter gedauert. Über eine solche Zeitspanne resp. eine solche Distanz hätte das
Fahrzeug im Falle eines Kickdowns jedoch bereits eine Geschwindigkeit von weit
über 50 km/h erreichen müssen, braucht es doch aus dem Stand lediglich 4.3 Sekunden
für eine Geschwindigkeit von 100 km/h (bzw. 60 mph, s. Akten S. 51). Eine
derartige Geschwindigkeit(-süberschreitung) wurde vom Wm B____ jedoch gerade nicht
beschrieben (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 96 f.). Ferner habe der
Berufungskläger auch nicht gedrängelt (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 96).
Schliesslich ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn diese
ausführt, dass aus dem Umstand, dass es sich um ein Mietfahrzeug gehandelt hat,
nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden könnte. Da das
Fahrzeug nur zum Abholen der Tochter eines Kollegen des Berufungsklägers für
deren Geburtstag vorgesehen war und während des Fests nicht gebraucht wurde,
betrug die reine Fahrtdauer des [...]s, während der der Berufungskläger sich an
das Fahrzeug hätte gewöhnen können, während der Mietdauer nicht übermässig
lange. Sofern der Berufungskläger auf der Überführungsfahrt von Zürich nach
Basel Lärm verursacht haben sollte, wäre ihm dies wohl auf der Autobahnstrecke
sowie aufgrund der Tageszeit mit dem höheren Umgebungslärm weniger aufgefallen.
Nicht abgestellt werden kann schliesslich auf die angeblichen Aussagen von
Gefreitem C____, da dieser selbst nie befragt, geschweige denn mit dem
Berufungskläger konfrontiert werden konnte.
Fest steht somit lediglich, dass das Fahrzeug des
Berufungsklägers (Motoren-)Lärm verursachte, der Wm B____ auffiel. Ob dies
aufgrund einer Fahrt in niedrigen Gängen, eines Kickdowns oder lediglich
aufgrund des Umstands erfolgte, dass das Fahrzeug selbst auch bei «normaler»
Fahrt entsprechende Lärmemissionen verursachte, muss jedoch offenbleiben.
Unbestrittenermassen fuhr der Berufungskläger jedenfalls nicht unnötig in einem
Wohnquartier herum oder überschritt die Geschwindigkeit.
4.
Vorliegend ist die Vorinstanz rechtsfehlerhaft davon
ausgegangen, dass der Lärm durch den Berufungskläger vermeidbar gewesen wäre.
4.1
Der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln
macht sich u.a. schuldig, wer beim Führen eines Fahrzeugs vermeidbaren Lärm verursacht,
insbesondere beim Fahren in niedrigen Gängen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42
Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV). Die Grenzwerte für Geräusche, die
durch das Fahrzeug erzeugt werden dürfen, sind in Art. 53 der Verordnung über
die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) sowie deren
Anhang 6 geregelt. Entspricht ein Fahrzeug den technischen Vorgaben, sollte es
entsprechend grundsätzlich nicht mehr Lärm verursachen, als technisch
vermeidbar und damit i.S.v. Art. 42 Abs. 1 SVG zulässig ist (so Hagenstein, in: Basler Kommentar, Basel
2014, Art. 42 SVG N 18).
4.2
Verboten sind mithin nicht generell alle
Belästigungen durch Lärm, sondern nur jene, die der Fahrzeuglenker vermeiden konnte.
Vorliegend bedeutsam ist der Umstand, dass es sich beim [...] des
Berufungsklägers um ein Fahrzeug handelt, welches am 21. Dezember 2015 in
Verkehr gesetzt wurde (vgl. Akten S. 20). Zudem besitzt das Fahrzeug einen sog.
Klappenauspuff, der höhere Lärmemissionen verursacht (vgl. Akten S. 88 ff.).
Seit 2016 gilt in der Schweiz die Verordnung (EU) Nr. 540/2014, die
einheitliche Grenzwerte für die Geräuschemission von Motorfahrzeugen vorsieht,
so etwa bei der vorliegend zutreffenden Kategorie der leichten Motorwagen den
Grenzwert von 75 dB (vgl. auch Verordnung über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS] Anhang 6 Ziff. 37). Nach Art. 4 VTS
gelten diese Vorgaben jedoch nicht für Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer
Änderung der Verordnung schon im Verkehr stehen, solange sie mindestens den
Anforderungen entsprechen, die in der Schweiz zum Zeitpunkt ihrer ersten
Inverkehrsetzung für sie massgebend waren. Mithin galten die strengeren
Vorschriften noch nicht für das Fahrzeug des Berufungsklägers, wodurch es
entsprechend auch im «Normalbetrieb» weitaus mehr Lärmemissionen verursachen
konnte bzw. durfte, als seit der Revision der Grenzwerte noch für Neufahrzeuge seit
2016.
erlaubt wäre. Hinzu kommt, dass es sich beim Fahrzeug um einen Mietwagen
handelte, den der Berufungskläger erst gleichentags abgeholt hatte und sich
damit entsprechend noch nicht gut auskannte.
Aufgrund des soeben Ausgeführten sowie des Umstands, dass
vorliegend nicht erstellt ist, dass der Berufungskläger unnötigerweise in
niedrigen Gängen fuhr (geschweige denn zu schnell [an-]fuhr) und mithin der
Lärm für ihn mit diesem Fahrzeug nicht vermeidbar war, hat ein Freispruch vom
Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung zu erfolgen.
5.
5.1
Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger von
der Anklage der einfachen Verkehrsregelverletzung kostenlos freizusprechen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche
Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
5.2
Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden
Verfahren, weshalb ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils
eine Parteientschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen
ist. Ihm wird entsprechend eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren
in Höhe von CHF 1'275.70 sowie für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von
CHF 1'113.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
A____ wird von der Anklage der Verletzung der
Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.
A____ wird eine Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'275.70 sowie für das
zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'113.45 aus der Gerichtskasse
zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.