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Entscheid

SB.2024.19

Verletzung der Verkehrsregeln

22. August 2024Deutsch18 min

Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Sodann

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.19

URTEIL

vom 22.

August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...], Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. November 2023

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1.

November 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag

Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von

CHF 262.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– (bei Verzicht auf eine

Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen

Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312] CHF 150.–) auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)

am 5. Februar 2024 Berufung erklärt und mitgeteilt, dass das vorinstanzliche

Urteil vollumfänglich angefochten werde. Das Urteil des Strafgerichts vom 1.

November 2023 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei der

Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Sodann

sei dem Berufungskläger eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung

gemäss der dem Strafgericht eingereichten Honorarnote zuzusprechen. Die

Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf

die Berufung beantragt.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 hat der Instruktionsrichter

die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 15. Juli 2024

sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 22. August 2024 geladen worden (Staatsanwaltschaft

fakultativ).

Anlässlich der Berufungsverhandlung, zu der die

Staatsanwaltschaft nicht erschienen ist, ist der Berufungskläger befragt

worden. Darauf ist dessen Verteidiger zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den

bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Dem Berufungskläger ist

schliesslich das letzte Wort zugekommen.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs.

4.

StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich

unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise

können nicht vorgebracht werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der Berufungskläger beantragt die

vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Entsprechend ist noch

kein Teil des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen.

2.

In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen

Anträge vor, die noch zu behandeln wären.

3.

3.1

Das Strafgericht hat erwogen, dass Wm B____,

welcher mit einem privaten Fahrzeug anlässlich einer Überführungsfahrt

unterwegs gewesen sei, sowohl im Polizeirapport als auch vor den Schranken klar

zum Ausdruck gebracht habe, dass das Auto des Berufungsklägers übermässigen

Lärm verursacht habe. Weiter habe er ausgeführt, dass er durch seine

langjährige Erfahrung als Polizist eine massive Übertretung wie die vorliegende

habe feststellen können. Dabei lasse er gesunden Menschenverstand walten und es

sei ihm durchaus bewusst, dass nicht alle Fahrzeuge gleichlauten Lärm

verursachen würden. Das massive Hochdrehen des Motors sei jedoch keinesfalls

normal gewesen und sei nicht nur aufgefallen, weil es in der Nacht gewesen sei,

sondern man hätte das betreffende Fahrzeug auch am Tag kontrolliert. Überdies

habe auch Gefreiter C____ den Lärm wahrnehmen können, welcher sich in einer

Luftlinie-Entfernung von etwa 100-200 Metern im Innenhof der Polizeiwache

Kannenfeld befunden habe.

Für das Strafgericht lägen keine Anhaltspunkte vor, weshalb

nicht auf die Ausführungen von Wm B____ abgestellt werden sollte, weshalb sich

im Übrigen auch eine Befragung des Polizisten C____ erübrige. Naturgemäss lägen

keine exakten Messwerte von verursachtem Lärm vor, sondern es benötige die

Einschätzung aufgrund der subjektiven Wahrnehmung. In dieser Hinsicht sei

anzumerken, dass Wm B____ zum Zeitpunkt seiner Feststellung mit einem anderen

Auftrag, namentlich der Überführung eines privaten Fahrzeugs, beschäftigt gewesen

sei. Rein zufällig sei er auf das vom Berufungskläger gelenkte Fahrzeug aufmerksam

geworden. Dies spreche eindeutig dafür, dass es sich beim Beschleunigen des [...]s

nicht um ein normales Anfahren, sondern um eine massive Übertretung gehandelt

haben müsse. Hinzu komme, dass er seinen Auftrag für kurze Zeit habe unterbrechen

müssen, um dem [...] folgen und das Kennzeichen notieren zu können. Dieses

Verhalten erscheine nur bei der Feststellung einer klaren Übertretung

plausibel. Weiter bleibe anzumerken, dass keine Motive für eine falsche

Anschuldigung des Berufungsklägers auszumachen seien. Einerseits habe Wm B____

den Lenker des [...]s gar nicht identifizieren können, andererseits habe er

diesen auch nicht übermässig belastet, indem er ausführlich beschrieben habe,

dass dieser sich zuvor korrekt verhalten habe und erst durch das starke

Beschleunigen in niedrigen Gängen aufgefallen sei. Des Weiteren habe er

glaubhaft dargelegt, dass ein Beschleunigen in niedrigen Gängen auch bei einem

Automatik-Getriebe möglich sei, indem man einen sogenannten «Kickdown»

ausführe. Hinzu komme, dass das gefahrene Modell offenbar (auch) über eine

manuelle Schaltung verfüge. Schliesslich könne auch aus dem Umstand, dass es

sich um ein Mietfahrzeug gehandelt habe, nicht abgeleitet werden, dass der Lärm

unvermeidbar gewesen sei, da der Berufungskläger über langjährige Fahrerfahrung

verfüge und mit dem Auto bereits eine längere Fahrt zurückgelegt habe, da er

zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits auf dem Rückweg nach Zürich gewesen sei. Er

habe das Fahrzeug gemäss eigenen Angaben im Hinblick auf eine Geburtstagsparty

der Tochter eines Kollegen gemietet, sei somit über die Beschaffenheit sowie

die Motorisierung des Autos samt Lärmanfälligkeit ohne Weiteres orientiert

gewesen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, das Fahrzeug beim Anfahren entsprechend

zu beschleunigen, um unnötigen Lärm zu vermeiden.

3.2

Der Berufungskläger wendet sich in

materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.

Entgegen den Erwägungen des Strafgerichts habe es sich bei dem beim Anfahren an

der Burgfelderstrasse verursachten Lärm nicht um Lärm gehandelt, welchen er

hätte vermeiden können. Er habe nicht den Motor durchdrehen lassen und auch

keinen sog. Kick-Down vorgenommen. Das Fahrzeug habe aktenkundig ein

Automatikgetriebe. Der Berufungskläger habe das Fahrzeug, welches er nicht kenne,

nicht in manuelle Schaltung umgeschaltet, dies ergebe keinen Sinn. Er sei in

dieser Nacht Chauffeur und nicht auf einer Spritztour unterwegs gewesen.

Bezüglich der Frage, wie laut der Lärm gewesen sei, bestünden

nur subjektive Angaben, es gebe keine objektivierbare Messung. Die Angabe, dass

auch der Polizist C____ den Lärm gehört habe, sei eine nicht belegte Behauptung

des Polizisten B____. Dass letzterer den Lärm als sehr laut wahrgenommen habe,

hänge zweifelsohne damit zusammen, dass es zu dieser Uhrzeit sonst kein

Fahrzeug auf der Strasse gehabt und es keinerlei Umgebungslärm gegeben habe.

Der Lärm sei jedoch auch nicht derart gewesen, dass jemand aus dem Fenster

geschaut hätte, ansonsten dies Polizist B____ sicher rapportiert hätte.

Auch stelle sich die Frage, weshalb Polizist B____ das

Fahrzeug nicht einfach angehalten, sondern sich bloss die Nummer notiert habe. Er

sei ja selbst mit einem Auto, wenn auch nicht mit einem Dienstfahrzeug,

unterwegs gewesen. Was Polizist B____ dazu sage, überzeuge nicht, namentlich habe

er nicht geltend gemacht, er hätte sich auch nicht als Polizist ausweisen

können. Weshalb sei er überhaupt dem Fahrzeug des Berufungsklägers

hinterhergefahren, um sich die Nummer aufzuschreiben, wenn er gar nicht die

Absicht gehabt habe, eine Kontrolle durchzuführen und das Fahrzeug anzuhalten? Es

sei nicht glaubhaft, dass er dies bloss getan habe, weil das Fahrzeug Lärm

verursacht habe. Es sei bekannt, dass sich die Polizisten im Nachtdienst nicht

unnötige Schreibarbeit suchten, um eine Bagatelle zu rapportieren. Vielmehr könne

der Vorgang nur so erklärt werden, dass er am Steuer des lauten Fahrzeugs einen

verdächtigen bärtigen Mann erblickt habe und habe wissen wollen, wer dies sei.

So sei er nachgefahren und habe die Autonummer in sein mobiles Gerät eingegeben

und gesehen, dass der als Halter 2 eingetragene D____ mit einem

Verwendungsverbot belegt sei. Nun also habe Wm B____ möglicherweise doch nicht

nur eine Bagatelle entdeckt gehabt, jetzt habe er nur noch beweisen müssen, dass

dieser D____ tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe. Nur dadurch erkläre sich

dann der grosse Aufwand, welcher zur Feststellung des tatsächlichen Lenkers

betrieben worden sei. Wegen dieses Lärms wäre auch der Polizist nicht ins Büro

gesessen um einen Rapport zu schreiben. Dies ergebe sich klar auch aus dem

Rapport, wo stehe, dass der Verdacht bestehe, dass D____ das Fahrzeug trotz

Aberkennung des Führerausweises gelenkt habe, zumal dieser Bezug zu Basel

(Missionsstrasse) gehabt habe.

3.3

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E.

2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der

angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In

Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss

abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche

immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr

muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;

insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit

beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV

86.

E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in

dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober

2018.

E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei

sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte

Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz

«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen

Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019.

E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der

freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das

Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards

der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der

Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am

Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen

der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten

Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,

a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

3.4

3.4.1

Der Sachverhalt stützt sich einerseits auf die

Wahrnehmungen und Aussagen von Wm B____. Dieser sagte vor dem Strafgericht aus,

dass er im Rahmen einer Überführungsfahrt im Bereich

Burgfelderstrasse/Kannenfeldpark einen Parkplatz gesucht habe. Er habe dort

entsprechend die Fahrt verlangsamt, als von hinten ein Auto gekommen sei, das

sehr eng aufgefahren sei. Wm B____ habe den Verkehr nicht aufhalten wollen und

habe mithin den Weg freigemacht. Das Auto, welches von hinten gekommen sei, habe

auf seine Höhe aufgeschlossen und dann massiv beschleunigt und den Motor in

niedrigen Gängen derart aufgedreht, dass man es wirklich laut habe wahrnehmen

können. Da er das Kontrollschild nicht habe lesen können, sei er kurz

nachgefahren, um das Kontrollschild zu lesen und um die Person mittels

Geschäftsbrief informieren zu können, dass ein Strafverfahren wegen einer

Übertretung eröffnet worden sei. Da er ein Zivilfahrzeug gehabt habe, habe er

ihn nicht anhalten können. Er sei dann zurück auf die Wache und habe mit seinem

Kollegen, dem Gefreiten C____, geredet, der im Innenhof gewesen sei. Das seien

so 100–200 Meter Luftlinie gewesen und letzterer habe gesagt, dass man es bis

zur Wache habe hören können. (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 95 ff.).

Demgegenüber bestritt der Berufungskläger, wie bereits

ausgeführt, stets, einen Kick-Down ausgeführt bzw. (extra) in niedrigen Gängen

gefahren zu sein.

3.4.2

Vorliegend kann den Erwägungen des

Strafgerichts nicht gefolgt werden. So mag zunächst als mögliches Motiv für die

Nachfahrt und die Überprüfung des Kennzeichens durch Wm B____ auch der Umstand

in Frage kommen, dass es sich beim in Frage stehenden Fahrzeug gerade nicht um

einen (Super-)Sportwagen, sondern einen SUV handelte, bei dem ein derartiger

Motorenlärm – im Vergleich etwa zu ähnlich motorisierten Sportwagen –

normalerweise nicht zu erwarten gewesen wäre. Wie sich aus den vom Verteidiger

eingereichten Unterlagen ergibt, handelt es sich beim [...] denn gerade um ein

Fahrzeug, das mit seiner Motorisierung und den steuerbaren Auspuffklappen einen

enormen Lärm verursacht, der anscheinend seinesgleichen sucht (vgl. Akten

S. 88 ff.). Aus diesem Grund mag Wm B____ unter dem Eindruck gestanden

haben, dass der Berufungskläger den Motor extra laut habe aufheulen lassen.

Auch kann die vom Verteidiger des Berufungsklägers vorgebrachte Motivation

ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, wonach Wm B____ den Fall insbesondere

aus dem Grund (weiter-)verfolgte, weil der als Halter 2 eingetragene D____ mit

einem Verwendungsverbot belegt war.

Sodann ist nicht belegt, dass der Berufungskläger unnötigerweise

in niedrigen Gängen fuhr (sei dies, weil er in manuelle Schaltung wechselte

oder einen «Kickdown» durchführte). Zwar geht Wm B____ aufgrund seiner

Wahrnehmung des Motorengeräuschs davon aus, dass der Berufungskläger einen

Kickdown durchgeführt habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 97), gerade dies

kann dem Berufungskläger jedoch konkret nicht nachgewiesen werden. Hätte er

einen solchen vorgenommen, hätte er aufgrund der (Über-)Motorisierung seines

Fahrzeugs wohl auch umgehend die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten,

fuhr der Berufungskläger doch nicht aus dem Stand an, sondern befand sich

bereits in (voller) Fahrt. Gemäss Ausführungen von Wm B____ habe das

«Hochdrehen» jedoch rund 2-3 Sekunden bzw. die Beschleunigung über etwa 40-50

Meter gedauert. Über eine solche Zeitspanne resp. eine solche Distanz hätte das

Fahrzeug im Falle eines Kickdowns jedoch bereits eine Geschwindigkeit von weit

über 50 km/h erreichen müssen, braucht es doch aus dem Stand lediglich 4.3 Sekunden

für eine Geschwindigkeit von 100 km/h (bzw. 60 mph, s. Akten S. 51). Eine

derartige Geschwindigkeit(-süberschreitung) wurde vom Wm B____ jedoch gerade nicht

beschrieben (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 96 f.). Ferner habe der

Berufungskläger auch nicht gedrängelt (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 96).

Schliesslich ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn diese

ausführt, dass aus dem Umstand, dass es sich um ein Mietfahrzeug gehandelt hat,

nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden könnte. Da das

Fahrzeug nur zum Abholen der Tochter eines Kollegen des Berufungsklägers für

deren Geburtstag vorgesehen war und während des Fests nicht gebraucht wurde,

betrug die reine Fahrtdauer des [...]s, während der der Berufungskläger sich an

das Fahrzeug hätte gewöhnen können, während der Mietdauer nicht übermässig

lange. Sofern der Berufungskläger auf der Überführungsfahrt von Zürich nach

Basel Lärm verursacht haben sollte, wäre ihm dies wohl auf der Autobahnstrecke

sowie aufgrund der Tageszeit mit dem höheren Umgebungslärm weniger aufgefallen.

Nicht abgestellt werden kann schliesslich auf die angeblichen Aussagen von

Gefreitem C____, da dieser selbst nie befragt, geschweige denn mit dem

Berufungskläger konfrontiert werden konnte.

Fest steht somit lediglich, dass das Fahrzeug des

Berufungsklägers (Motoren-)Lärm verursachte, der Wm B____ auffiel. Ob dies

aufgrund einer Fahrt in niedrigen Gängen, eines Kickdowns oder lediglich

aufgrund des Umstands erfolgte, dass das Fahrzeug selbst auch bei «normaler»

Fahrt entsprechende Lärmemissionen verursachte, muss jedoch offenbleiben.

Unbestrittenermassen fuhr der Berufungskläger jedenfalls nicht unnötig in einem

Wohnquartier herum oder überschritt die Geschwindigkeit.

4.

Vorliegend ist die Vorinstanz rechtsfehlerhaft davon

ausgegangen, dass der Lärm durch den Berufungskläger vermeidbar gewesen wäre.

4.1

Der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln

macht sich u.a. schuldig, wer beim Führen eines Fahrzeugs vermeidbaren Lärm verursacht,

insbesondere beim Fahren in niedrigen Gängen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42

Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV). Die Grenzwerte für Geräusche, die

durch das Fahrzeug erzeugt werden dürfen, sind in Art. 53 der Verordnung über

die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) sowie deren

Anhang 6 geregelt. Entspricht ein Fahrzeug den technischen Vorgaben, sollte es

entsprechend grundsätzlich nicht mehr Lärm verursachen, als technisch

vermeidbar und damit i.S.v. Art. 42 Abs. 1 SVG zulässig ist (so Hagenstein, in: Basler Kommentar, Basel

2014, Art. 42 SVG N 18).

4.2

Verboten sind mithin nicht generell alle

Belästigungen durch Lärm, sondern nur jene, die der Fahrzeuglenker vermeiden konnte.

Vorliegend bedeutsam ist der Umstand, dass es sich beim [...] des

Berufungsklägers um ein Fahrzeug handelt, welches am 21. Dezember 2015 in

Verkehr gesetzt wurde (vgl. Akten S. 20). Zudem besitzt das Fahrzeug einen sog.

Klappenauspuff, der höhere Lärmemissionen verursacht (vgl. Akten S. 88 ff.).

Seit 2016 gilt in der Schweiz die Verordnung (EU) Nr. 540/2014, die

einheitliche Grenzwerte für die Geräuschemission von Motorfahrzeugen vorsieht,

so etwa bei der vorliegend zutreffenden Kategorie der leichten Motorwagen den

Grenzwert von 75 dB (vgl. auch Verordnung über die technischen

Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS] Anhang 6 Ziff. 37). Nach Art. 4 VTS

gelten diese Vorgaben jedoch nicht für Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer

Änderung der Verordnung schon im Verkehr stehen, solange sie mindestens den

Anforderungen entsprechen, die in der Schweiz zum Zeitpunkt ihrer ersten

Inverkehrsetzung für sie massgebend waren. Mithin galten die strengeren

Vorschriften noch nicht für das Fahrzeug des Berufungsklägers, wodurch es

entsprechend auch im «Normalbetrieb» weitaus mehr Lärmemissionen verursachen

konnte bzw. durfte, als seit der Revision der Grenzwerte noch für Neufahrzeuge seit

2016.

erlaubt wäre. Hinzu kommt, dass es sich beim Fahrzeug um einen Mietwagen

handelte, den der Berufungskläger erst gleichentags abgeholt hatte und sich

damit entsprechend noch nicht gut auskannte.

Aufgrund des soeben Ausgeführten sowie des Umstands, dass

vorliegend nicht erstellt ist, dass der Berufungskläger unnötigerweise in

niedrigen Gängen fuhr (geschweige denn zu schnell [an-]fuhr) und mithin der

Lärm für ihn mit diesem Fahrzeug nicht vermeidbar war, hat ein Freispruch vom

Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung zu erfolgen.

5.

5.1

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger von

der Anklage der einfachen Verkehrsregelverletzung kostenlos freizusprechen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche

Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

5.2

Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden

Verfahren, weshalb ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils

eine Parteientschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen

ist. Ihm wird entsprechend eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren

in Höhe von CHF 1'275.70 sowie für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von

CHF 1'113.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____ wird von der Anklage der Verletzung der

Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.

A____ wird eine Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'275.70 sowie für das

zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'113.45 aus der Gerichtskasse

zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.