SB.2024.2
Mehrfache Übertretung des Spielbankengesetzes (BGer-Entscheid vom 01.10.2025 6B_32/2025)
9. Dezember 2024Deutsch77 min
Verrechnung mit den beschlagnahmten Geldern (aus Tresor) in der Höhe von CHF 77'997.60
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.2
URTEIL
vom 9. Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger 1
[...]
Beschuldigter 1
B____, geb. [...]
Berufungskläger 2
[...]
Beschuldigter 2
beide vertreten durch
[...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Eidgenössische
Spielbankenkommission Berufungsbeklagte 2
Sekretariat, Eigerplatz 1, 3003
Bern
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. November 2023
betreffend mehrfache Übertretung
des Spielbankengesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafverfügungen vom 14. Dezember 2022 sprach die
Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) A____ und B____ der Organisation
von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, mehrfach begangen im
Lokal C____, schuldig und verurteilte beide jeweils zu einer Busse von CHF
25'900.– und zur anteilsmässigen Tragung der Kosten des Verfahrens in der Höhe
von CHF 11'959.– (A____) und CHF 10'069.– (B____). Ausserdem wurde im Falle von
A____ über die beschlagnahmten Gegenstände und Gelder verfügt sowie eine
Ersatzforderung in der Höhe von CHF 84'918.– festgelegt, wobei A____ nach
Verrechnung mit den beschlagnahmten Geldern (aus Tresor) in der Höhe von CHF 77'997.60
dem Bund noch eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 6'920.40 zu bezahlen
habe. Nachdem A____ und B____ gegen diese Strafverfügungen Einsprache erhoben
hatten, überwies die ESBK diese Verfügungen aufgrund ihres Festhaltens daran mit
Eingabe vom 9. Februar 2023 dem Strafgericht zur gerichtlichen Beurteilung. Mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. November 2023 wurden A____ und
B____ der mehrfachen Übertretung des Spielbankengesetzes schuldig erklärt und jeweils
zu einer Busse von CHF 25'900.– verurteilt. Die am 17. Januar 2017 bei A____
beschlagnahmten Festplatten aus U13030 und U13031 sowie die Tischgeräte «Vegas
Multigame Offline» U13032 und U13033 wurden eingezogen und vernichtet. Das am
18. April 2017 bei A____ beschlagnahmte Tablet [...] (U13041) wurde nach der
Rückstellung auf die Werkseinstellungen aus der Beschlagnahme entlassen und A____
zurückgegeben. Die am 18. April 2017 resp. am 10. Juli 2018 bei A____
beschlagnahmten Gegenstände (Laptop [...] U13038, Laptop [...] U13039, Laptop [...]
U13040, Laptop [...] U13984, inklusive Zubehör) wurden ebenfalls aus der
Beschlagnahme entlassen und A____ zurückgegeben. Diesem wurde eine Frist von 30
Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Entscheids angesetzt, um
sich für die Rückgabe der Gegenstände mit dem Sekretariat der ESBK in
Verbindung zu setzen oder seinen Verzicht auf deren Rückgabe zu erklären. Der
ungenutzte Fristablauf würde als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände
gewertet, womit diese vernichtet würden. Die am 17. Januar 2017 resp. am 18.
April 2017 bei A____ beschlagnahmten Gelder (Kasseninhalte aus U13030, U13031,
U13032, U13033: CHF 366.– sowie aus dem Serviceportemonnaie: CHF 3'090.–) in
der Höhe von insgesamt CHF 3'456.– wurden eingezogen. A____ wurde verurteilt,
dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 84'918.– zu bezahlen. Die am
18. April 2017 bei A____ beschlagnahmten Gelder (aus Tresor) in der Höhe von
CHF 77'997.60 wurden aus der Beschlagnahme entlassen und mit der
Ersatzforderung von CHF 84'918.– verrechnet. A____ wurde somit angehalten, dem
Bund noch eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 6'920.40 zu bezahlen. A____ wurden
die persönlichen Verfahrenskosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe
CHF von 11'959.– und B____ in der Höhe von CHF 10'069.– und beiden Beurteilten
eine Urteilsgebühr von je CHF 1'515.– auferlegt. Die Verfahrenskosten seien von
der beteiligten Verwaltung einzuziehen. Der Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung wurde abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend Berufungskläger
1) und B____ (nachfolgend Berufungskläger 2), beide vertreten durch [...],
Advokat, mit Eingaben vom 3. Januar 2024 Berufung angemeldet und erklärt. Die
Berufungskläger beantragen jeweils die Aufhebung des angefochtenen Urteils und
einen vollumfänglichen Freispruch, unter o/e-Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft und die ESBK haben weder Nichteintreten auf die Berufung
beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Eingaben vom 4. März 2024 haben
die Berufungskläger jeweils ihre Berufungsbegründung eingereicht und abermals
die Aufhebung des angefochtenen Urteils (inklusive Ersatzforderung und
Einziehung) und einen vollumfänglichen Freispruch bzw. die Einstellung des Verfahrens
infolge Verjährung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 4. April 2024 beantragt
die ESBK die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Kosten des Verfahrens seien
den Berufungsklägern aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 4. April 2024 hat die
Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Stellungnahme vom 2.
Mai 2024 liessen sich die Berufungskläger zur Berufungsantwort vernehmen.
Nachdem dagegen keine Einwände erhoben wurden, wird die
vorliegende Berufung – wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Januar 2024
und vom 9. Februar 2024 angekündigt – im schriftlichen Verfahren behandelt. Auf
die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für
den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Soweit die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen
einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist, richtet sich das Verfahren
nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) (Art. 1
VStrR). Vorliegend ist dieser Fall gegeben, da eine Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz
(SBG, SR 935.52) oder allenfalls gegen das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51),
dessen Nachfolgesetz, zu beurteilen ist (welches Gesetz zur Anwendung gelangt,
wird nach dem «lex mitior»-Grundsatz – soweit namentlich [vorliegend unter dem
Aspekt der Verjährung] bestritten – zu prüfen sein; vgl. unten E. 2.2.2.1). Gegen
Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nach deren Vorschriften ergriffen werden (Art.
Dispositiv
80 und 82 VStrR). Demnach ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Beide Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil
berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert sind.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der Widerhandlung gegen
das SBG gemäss dem hier anwendbaren Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und somit eine
Übertretung (vgl. hierzu eingehend unten E. 2.2.2.1). Sind lediglich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gewesen, so kann
mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft
oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe
auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweismittel können nicht
vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind
Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht
worden sind (BGer 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2, 6B_362/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf
Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97
Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.10) (BGer 6B_560/2015 vom 17. November
2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn
sie willkürlich ist. Somit prüft das Berufungsgericht den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger
Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings
unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür
nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2, 146 IV 88 E. 1.3.1, 143 IV 500 E. 1.1, 143 IV
241 E. 2.3.1; jeweils mit Hinweisen; OGer AG SST.2022.233 vom 18. April 2023 E.
1; OGer ZH SU200004 vom 4. Januar 2021 E. II.2).
1.3 Verbot der reformatio in peius
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz
Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das
Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der
reformatio in peius).
1.4 Rechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden
(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Berufungskläger
haben vorliegend das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten.
1.5 Schriftliches Verfahren
Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das
Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung
einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es
fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Die
Verjährung als negative Prozessvoraussetzung bzw. Prozesshindernis führt zur
Einstellung des Verfahrens (Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 403 StPO N 6 und N 8). Gemäss
Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zudem
mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn
(a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und (b) ein
Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Beide Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie
E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Vorliegend
ist beides der Fall und haben die Parteien dagegen keine Einwände erhoben. Auch
mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist eine mündliche Verhandlung
offensichtlich nicht notwendig (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.3, 143 IV
483 E. 2.1.1 und 2.1.2). Die Berufung kann somit unter den genannten
Aspekten im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt
werden.
2. Verjährung
2.1 Parteistandpunkte
2.1.1 Standpunkt der Berufungskläger
Wie vor der Vorinstanz machen die Berufungskläger im
Wesentlichen geltend, dass gemäss dem SBG die Verfolgungsverjährungsfrist 5
Jahre betrage. Da alle vorgeworfenen Tathandlungen über 5 Jahre zurücklägen,
sei betreffend die vorgeworfenen Delikte bereits die Verjährung eingetreten. Im
Rahmen des SBG gebe es keine Unterbrechung und kein Ruhen. Für den Fall, dass
wider Erwarten dennoch eine Unterbrechung der Verjährung als rechtlich zulässig
angesehen werde, sei auszuführen, dass eine Strafverfügung einer Verwaltungsstrafbehörde
in eigener Sache nie ein erstinstanzliches Gericht sein könne. Solche Überlegungen
verletzten den Grundsatz der Unabhängigkeit des Gerichts und den
Anklagegrundsatz.
2.1.2 Standpunkt der Vorinstanzen
Die Vorinstanzen vertreten demgegenüber im Wesentlichen die
Auffassung, dass die Verjährung im Zeitpunkt der Strafverfügungen vom 14.
Dezember 2022 für alle vorgeworfenen Tathandlungen noch nicht eingetreten sei.
Entgegen der Ansicht der Berufungskläger sei die Verjährungsfrist für
Übertretungen des SBG höchstrichterlich auf 7 Jahre festgelegt worden (mit
Verweis u.a. auf BGE 134 IV 328 E. 2.1). Dass die Strafverfügung einer
Verwaltungsstrafbehörde nach Art. 70 VStrR die Verjährung definitiv
unterbreche, habe das Bundesgericht in seinem Leitentscheid 133 IV 112 E. 9.4.4
festgehalten. Die von den Berufungsklägern aufgeworfenen Bedenken, dass diese
Praxis allenfalls nicht EMRK-konform sei, habe das Bundesgericht in einem
neueren Entscheid ausgeräumt (BGE 147 IV 274 E. 1).
2.2 Prüfung
der Verjährung
Damit ist zu prüfen, ob und inwiefern die angeklagten
Sachverhalte verjährt sind.
2.2.1 Zeitpunkt der Tatbegehung
Vorauszuschicken ist, dass die Berufungskläger in materieller
Hinsicht der mehrfachen Übertretung des SBG schuldig gesprochen wurden. Die Schuldsprüche
beruhen in sachverhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen darauf, dass die
Berufungskläger in ihrem Lokal C____ auf verschiedenen Geräten Glückspiele
angeboten hätten, ohne die hierfür erforderliche Bewilligung zu besitzen. Die
vorgeworfenen Tathandlungen fanden zu unterschiedlichen Zeiten statt, wobei zur
Festlegung der Zeit der angeblichen Taten unbestrittenermassen an die Sicherstellung
der Geräte angeknüpft werden kann. Konkret betrifft dies die am 22. September
2016 sichergestellten Geräte U13030/31/32/33, die am 14. März 2017
sichergestellten Geräte U13038/39/40 sowie das am 19. Juni 2018 sichergestellte
Gerät (U13984).
2.2.2 Anwendbares Recht
Da schon für die Prüfung der Einrede der Verjährung das
anwendbare Recht festzustehen hat, ist es bereits an dieser Stelle zu prüfen.
2.2.2.1 Die vorerwähnten Tathandlungen haben sich
alle in einem Zeitpunkt abgespielt, in welchem das SBG in Kraft war. Am 1.
Januar 2019 ist das SBG durch das BGS ersetzt worden. Mit Inkrafttreten des BGS
haben sich auch die Strafbestimmungen und die angedrohten Sanktionen geändert.
Die wichtigste Änderung ist die zusätzliche Einführung von Freiheits- und
Geldstrafen neben den im SBG angedrohten Bussen. Diesbezüglich wurden keine
Übergangsbestimmungen erlassen (BGE 147 IV 471 E. 3.1; OGer ZH SU190041 vom 17.
November 2020 E. V.1). Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den
Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist sowohl nach
BGS (Art. 134 Abs. 1) als auch nach SBG (Art. 57 Abs. 1) das VStrR anwendbar. Gemäss
Art. 2 VStrR finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) auch auf Taten Anwendung, welche in der Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes mit Strafe bedroht sind. Hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs kommt
somit Art. 2 StGB zur Anwendung. Konkret regelt diese Bestimmung die
Anwendbarkeit von Strafnormen in zeitlicher Hinsicht. Die rückwirkende Anwendung
der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters
auswirken würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich
jenes Gesetz anwendbar ist, welches im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei
denn, das neue Gesetz ist das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 129 IV 49 E. 5.1;
BGer 6B_30/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.3.1, 6B_934/2020 vom 25. Mai 2022 E. 1,
jeweils mit Hinweisen). Die Rückwirkung des milderen Gesetzes («lex mitior»)
folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die
Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint
(BGE 134 IV 82 E. 6.1, 89 IV 113 E. I.1 a). Diese Regel gilt auch für
Übertretungen (Art. 104 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder
ist, beurteilt sich in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten
Vergleichsmethode). Die Tat ist sowohl nach altem als auch nach neuem Recht
(hypothetisch) zu prüfen, um zu bestimmen, welches das für den Täter mildere
Recht ist (BGE 134 IV 82 E. 6, 126 IV 5 E. 2c; BGer 6B_30/2021 vom 9. Dezember
2022 E. 2.3.2). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem
subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz
der Objektivität; vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.2, mit Hinweisen). Steht fest, dass
die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind
die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Hier ist zu
beachten, dass dem Grundsatz der Alternativität folgend immer nur das alte oder
das neue Recht gesamthaft Anwendung findet und eine Kombination der beiden
Rechte ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Somit kommt das neue,
mildere Recht nicht nur bezüglich der Strafsanktion, sondern unter Umständen
auch im Hinblick auf die Tatbestandsmässigkeit der vorgeworfenen Handlungen zur
Anwendung. Es ist deshalb gestützt auf Art. 2 StGB zunächst zu prüfen, ob die
vorgeworfenen Taten sowohl nach altrechtlichem SBG als auch nach neurechtlichem
BGS strafbar sind. Erst danach ist zu prüfen, welche Gesetzesanwendung für den
Beschuldigten im Ergebnis milder wäre. Unbestritten ist, dass Art. 56 Abs. 1 lit.
a SBG aufgrund seines Wortlautes dieselben Straftatbestände und demnach
dieselben Sachverhalte wie Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS umfasst. In letzterem
wurden die Handlungen, die schon im SBG unter Strafe gestellt waren, übernommen,
wobei aus dem «Organisieren» von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG der Klarheit und
Rechtssicherheit halber drei Untertatbestände geschaffen wurden (durchführen,
organisieren, zur Verfügung stellen), die aber alle schon unter das
altrechtliche Organisieren fielen (vgl. Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum BGS,
BBl 2015 S. 8498 f.; BGE 147 IV 471 E. 3). Weiter hat das Bundesgericht
hinsichtlich der Strafart erwogen, dass, soweit der Gesetzgeber bei einer
Gesetzesänderung gezielt eine Strafschärfung vorgesehen und altrechtliche Übertretungen
bewusst zu Vergehen oder gar Verbrechen hochgestuft hat, wie dies bei der
Einführung des BGS der Fall gewesen ist, die altrechtliche Busse, mit welcher
eine Übertretung sanktioniert wird, unabhängig von der Strafvollzugsmodalität (etwa
bedingt oder unbedingt) und der Höhe des Betrags die mildere Strafe als die
neurechtliche Geldstrafe darstellt (BGE 147 IV 471 E. 5.1 ff.; kürzlich
bestätigt in BGer 6B_548/2021 vom 5. Oktober 2022 E.1.2 f., 6B_995/2021
vom 15. August 2022 E. 2.2 f.). Vorliegend ist nicht weiter bestritten, dass im
Hinblick auf die Sanktion das SBG das mildere Recht darstellt.
2.2.2.2 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB sind die
Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die
Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch
auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt
haben oder beurteilt wurden. Damit gilt der Grundsatz des milderen Rechts auch
in Bezug auf die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung, wobei es sich hier
hinsichtlich der Verfolgungsverjährung bloss um eine Bekräftigung von Art. 2
Abs. 2 StGB handelt. Art. 389 StGB kommt – vorliegend – nur zur Anwendung, wenn
nach der Tat, aber vor deren Beurteilung neue Regelungen betreffend die Verfolgungsverjährung
in Kraft getreten sind, die für den Täter milder sind. «Milder» ist das neue
Recht dann, wenn sich aufgrund eines konkreten Vergleichs ein früherer
Verjährungseintritt ergibt. Als Rechtsfolge ist bei erfüllten
Tatbestandsvoraussetzungen das für den Täter mildere neue Recht anzuwenden.
Erweist sich das neue Recht als das strengere, bleibt Art. 389 StGB aus dem
Spiel und es gilt der allgemeine Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB. Wie erwähnt,
ist eine Vermischung von altem und neuem Recht ausgeschlossen. Gemäss dem lex
mitior-Grundsatz ist neues und altes Recht mithin auch unter dem Aspekt der
Verjährung integral miteinander zu vergleichen und dann das für den Täter
insgesamt mildere Recht anzuwenden. Nach Eintritt der Verjährung ist das
Verfahren einzustellen (vgl. statt vieler BStGer SK.2013.30 vom 29. September
2014 E. 1.5.1, mit Hinweisen).
2.2.3 Vergleich zwischen altem und neuem
Verjährungsrecht
Damit ist ein Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Tat
geltenden und dem mit Inkrafttreten des BGS zusammenhängenden Verjährungsrechts
vorzunehmen und zu prüfen, welches Regime für die Berufungskläger milder ist.
2.2.3.1 Altes Recht
Gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG verjähren Übertretungen nach fünf
Jahren. Als lex specialis hat diese Bestimmung Vorrang vor Art. 11 Abs. 1 aVStrR,
wonach Übertretungen im Zeitpunkt der Tatbegehung nach zwei Jahren verjähren
(diese Bestimmung, die als lex generalis vorliegend unbeachtlich bleibt,
beträgt in der per 1. Juli 2023 geltenden Fassung 4 Jahre). Mit Revision des allgemeinen
Teils des StGB, in Kraft seit 1. Januar 2007, wurden auch die Bestimmungen über
die Verjährung geändert. U.a. ist im Rahmen des alten Rechts im Sinne der
genannten Rechtsprechung auch Art. 333 StGB zu berücksichtigen. Dieser regelt das
Verhältnis des allgemeinen Teils des StGB zum Nebenstrafrecht. Gemäss dem per
1. Juli 2023 mit der Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte
Sanktionenrecht aufgehobenen Abs. 6 lit. b dieser Bestimmung ist zu
berücksichtigen, dass die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die
über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert werden. Art. 333
Abs. 6 StGB wurde geschaffen, um im Nebenstrafrecht eine nicht sachgerechte
Verkürzung der Verjährungsfristen zu verhindern, welche sonst mit dem am 1.
Oktober 2002 in Kraft getretenen neuen Verjährungsrecht des StGB eingetreten
wäre, weil im Zuge der Revision das Institut des Ruhens und Unterbrechens
ersatzlos aufgehoben wurde (vgl. Art. 333 Abs. 6 lit. c aStGB, Isenring, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 333 N 25). Bei den
Verjährungsfristen im Nebenstrafrecht, welche nach Inkrafttreten der geänderten
Verjährungsvorschriften des StGB am 1. Oktober 2002 nicht angepasst wurden,
handelt es sich um relative Fristen, welche in Bezug auf den Beginn, das Ruhen
und die Unterbrechung notwendig der Ergänzung durch die bis zum 1. Oktober 2002
geltenden Bestimmungen des StGB bedurft hätten. Da die Verlängerung dieser
relativen Fristen infolge Ruhens bzw. Unterbrechung nach der Revision des
Verjährungsrechts des StGB nicht mehr möglich war, wurden die Fristen der
Nebenstrafgesetzgebung mit Einführung von Art. 333 Abs. 6 aStGB verlängert. Art.
57 Abs. 2 SBG hat von Oktober 2002 bis zu seiner Ablösung Ende des Jahres 2018
keine Änderung erfahren. Da Art. 57 Abs. 2 SBG von Oktober 2002 bis zu seiner
Ablösung Ende des Jahres 2018 seit Erlass der soeben erwähnten StGB-Bestimmung
nicht geändert worden ist, würde die Verjährungsfrist für Übertretungen nach
dem SBG somit neu zehn Jahre betragen, während das Vergehen gemäss Art. 55 Abs.
1 SBG – mangels Regelung im Spezialgesetz – gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SBG
i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB bereits nach sieben Jahren verjähren würde.
Das Bundesgericht hatte aus diesem Grund entschieden, dass – sollte die
Regelung von Art. 333 Abs. 6 aStGB dazu führen, dass für Übertretungen eine
längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde –
sich die für die Übertretung geltende Verjährungsfrist entsprechend reduziert.
Die Verjährungsfrist für Übertretungen im Sinne des SBG wurde entgegen der
Vorbringen der Berufungskläger deshalb gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts gleich wie die Verjährungsfrist für Vergehen auf sieben Jahre
festgesetzt (vgl. BGE 134 IV 328 E. 2.1; BGer 6B_286/2018 vom 26. April 2019 E.
3.4.1 f., 6B_395/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2, 6B_176/2012 vom 10. September
2012 E. 1, 6B_770/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.2 6B_115/2008 vom 4. September
2008 E. 2.7; OGer ZH SU200004 vom 4. Januar 2021 E. IV.3, SU160025 vom 12. Juli
2017 E. III.2.2).
Der Hinweis der Berufungskläger, wonach die Verlängerungsmöglichkeiten
durch Ruhen oder Unterbrechen die Spielbankengesetzgebung nicht vorsehe, zielt
somit an der Sache vorbei. Der gemäss Berufungskläger «gesetzgeberische»
Eingriff des Bundesgerichts entspricht ständiger Praxis und wurde mehrfach
bestätigt. Dabei ist dem Entscheid des Bundesgerichts 6B_115/2008 bzw. der dort
zitierten Botschaft des Bundesrates zu Art. 333 Abs. 6 lit. b aStGB klar zu entnehmen,
dass auch der Gesetzgeber durchaus bedacht hat, dass verschiedene
Spezialgesetze (insb. auch das SBG) für Übertretungen (altrechtlich)
ordentliche Verjährungsfristen von fünf Jahren vorsehen und diese Fristen
gemäss dem (damals neuen) Art. 333 Abs. 6 lit. b aStGB auf zehn Jahre
verdoppelt würden (BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 2.7.3; Botschaft
des Bundesrates zur Revision des allgemeinen Teils des StGB etc., BBl 1999 S. 1979
ff., 2157, vgl. zum Ganzen auch OGer ZH SU160025 vom 12. Juni 2017).
Die Verjährung beginnt gemäss Art. 98 lit. c StGB mit dem
Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört. Für die am 22. September 2016
sichergestellten Geräte U13030/31/32/33 wäre die Verjährung im Lichte des alten
Rechts somit erst am 22. September 2023 eingetreten, für die am 14. März
2017 sichergestellten Geräte U13038/39/40 am 14. März 2024 und für das am 19. Juni
2018 sichergestellte Gerät U13984 sogar erst am 19. Juni 2025. Es kann auf die
zutreffende Darstellung der alten Rechtslage in der Strafverfügung der ESBK
verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 21). Demgemäss
war die Verjährung – im Zeitpunkt der Strafverfügung vom 14. Dezember 2022
– für alle vorgeworfenen Tathandlungen altrechtlich noch nicht eingetreten. Mit
Blick auf die nachstehenden Erwägungen ist weiter zu prüfen, ob und inwiefern
sich das neue Verjährungsrecht für die Berufungskläger als günstiger erweist.
2.2.3.2 Neues Recht
Art. 130 Abs. 1 BGS hält unter der Marginalie «Verbrechen und
Vergehen» fest, dass, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder
Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder
zur Verfügung stellt (lit. a) oder im Wissen um den geplanten Verwendungszweck
die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbanken- oder Grossspielen
Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen oder
Bewilligungen verfügen (lit. b), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft wird. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG stellt das Organisieren
oder das gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter
Spielbanken unter Strafe. Der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG umfasst
offensichtlich dieselben Straftatbestände und demnach dieselben Sachverhalte
wie Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS (vgl. E. 2.2.2.1). Der Straftatbestand
wurde somit, wie angedeutet, bewusst zu einem mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe zu sanktionierenden Verbrechen bzw. Vergehen hochgestuft
(vgl. oben E. 2.2.2.1, mit Hinweisen). Eine Übertretung (Art. 131 BGS) mit
5-jähriger Verjährungsfrist (Art. 137 BGS) wäre es neurechtlich u.a. dann, wenn
ohne Bewilligung andere Geldspiele als diejenigen nach Art. 130 Abs. 1 lit. a
BGS durchgeführt, organisiert oder zur Verfügung gestellt werden. Neurechtlich
wäre bei Anwendbarkeit des BGS für das angeklagte Verhalten der Berufungskläger
insofern der Vergehenstatbestand von Art. 130 BGS anwendbar, nicht der
Übertretungstatbestand von Art. 131 BGS (vgl. BGE 147 IV 471 E. 3; BGer
6B_30/2021 vom 9. Dezember 2022 E.2.4). Wie dargelegt, dürfen das alte und das
neue Recht (auch) bezüglich der Verjährungsregelung nicht gemischt werden. So
sind entweder insgesamt die alten oder neuen Regeln zu beachten und ist eine
Kombination der beiden Rechte ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.2.2.1; BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Für die altrechtliche Übertretung nach SBG kann somit nicht die
neurechtliche Regelung der Verjährung nach BGS gelten. Somit wäre mit der zutreffenden
Feststellung der Vorinstanz in Bezug auf den streitbetroffenen Tatbestand von Art.
130 Abs. 1 lit. a BGS neurechtlich von der zehnjährigen Verjährungsfrist für
Vergehen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB auszugehen (vgl. OGer ZH SU200004 vom
4. Januar 2021 E. IV.3). Daran vermag auch der mit der Harmonisierung der
Strafrahmen aufgehobene Art. 333 Abs. 6 aStGB nichts zu ändern.
Die Verjährung beginnt gemäss Art. 98 lit. c StGB auch
neurechtlich mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört. Für die am
22. September 2016 sichergestellten Geräte U13030/31/32/33 würde die Verjährung
im Lichte des neuen Rechts somit erst am 22. September 2026, für die am 14.
März 2017 sichergestellten Geräte U13038/39/40 am 14. März 2027 und für das am
19. Juni 2018 sichergestellte Gerät U13984 sogar erst am 19. Juni 2028
eintreten. Demgemäss wäre die Verjährung – im Zeitpunkt der Strafverfügung vom
14. Dezember 2022 sowie auch im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 13.
November 2023 – für alle vorgeworfenen Tathandlungen neurechtlich ebenfalls noch
nicht eingetreten. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Verjährung unter dem
neuen Recht insgesamt sogar noch später eintreten würde.
2.2.3.3 Fazit betreffend lex mitior
Das alte Recht erweist sich auch in Bezug auf die Verjährung mit
den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz rechnerisch als das mildere, wobei
unter beiden Regimen die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Damit greift die
lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) vorliegend nicht.
2.2.4 Rüge des fehlenden verjährungsunterbrechenden
Urteils
Soweit die Berufungskläger im Eventualstandpunkt im
Zusammenhang mit der Verjährungseinrede weiter festhalten, dass mit der
Strafverfügung der ESBK vom 14. Dezember kein verjährungsunterbrechendes Urteil
ergangen sei, ist ihnen mit der Vorinstanz abermals entgegenzuhalten, dass eine
Strafverfügung nach Art. 70 VStrR die Verjährung definitiv unterbricht, was das
Bundesgericht u.a. in seinem Leitentscheid 133 IV 112 E. 9.4.4 festgehalten hat.
Dabei hat es erwogen, dass eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR wie ein
erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 aStGB (heute Art. 97
Abs. 3 StGB) zu behandeln sei. Es erwog, dass im Verwaltungsstrafverfahren der
angeschuldigten Person weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt würden. Gegen
einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) könne diese Einsprache
erheben. Die Verwaltung habe alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu prüfen
und eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR zu treffen, welche zu begründen sei.
Jeder Strafverfügung habe damit zwingend ein Strafbescheid voranzugehen,
welcher wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden könne.
Die Strafverfügung müsse dagegen – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf
einer umfassenden Grundlage beruhen und werde in einem kontradiktorischen
Verfahren erlassen. Der Erlass eines Strafbescheids nach Art. 64 VStrR weise
somit Parallelen zum Strafbefehl auf. Die in Art. 70 VStrR geregelte
Strafverfügung sei hingegen im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid
gleichzustellen. Das Bundesgericht hat seine in BGE 133 IV 112 begründete
Rechtsprechung, wonach die Straf- bzw. Einziehungsverfügung in
verjährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen
sei, mehrfach überprüft und bestätigt (so in: BGE 135 IV 196 E. 2 und BGE 142 IV 276 E. 5.2; vgl. hierzu auch den erläuternden Bericht des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] betreffend Totalrevision VStrR, S. 32 f.).
Zwar liess es in BGE 139 IV 62 E. 1.4.6 offen, ob die Rechtsprechung «zu ändern
wäre». In seinem anschliessend ergangenen Urteil BGE 142 IV 276 E. 5.2 führte
es seine bisherige Praxis jedoch explizit fort, was sich ausdrücklich auch in
Bezug auf Verfügungen der ESBK niederschlug (vgl. BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019,
6B_187-190/2019, 6B_192-194/2019 und 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.10,
6B_286/2018 vom 26. April 2019 E. 3.5.3). Die vom Verteidiger aufgeworfenen
Bedenken, dass diese Praxis allenfalls nicht EMRK-konform sei, hat das
Bundesgericht mit den treffenden Erwägungen der Vorinstanz in einem neueren
Entscheid ausgeräumt (BGE 147 IV 274 E. 1). Da der Verteidiger darüber hinaus
keine substantiellen Rügen an dieser auch von der Berufungsinstanz zu
beachtenden höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen hat, ist nicht
ersichtlich, weshalb davon im vorliegend zu beurteilenden Verfahren abgewichen
werden sollte.
Wie erwähnt, hat am 22. September 2016 die erste
Polizeikontrolle im Lokal C____ stattgefunden (Akten S. 01 001 ff.). Der Erlass
der Strafverfügungen am 14. Dezember 2022 (Akten S. 07 127 ff., S. 07 158 ff.)
erfolgte innert der siebenjährigen Verjährungsfrist und die Verjährung kann
seither mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr
eintreten. Soweit die Berufungskläger darauf hinweisen, dass das «Ruhen» oder die
«Unterbrechung» und auch die Unterbrechungen gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR, nicht
zur Anwendung gelangen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies im vorliegenden Kontext
von den Vorinstanzen gar nicht erwogen wurde und die Bestimmung in casu insofern
nicht Streitgegenstand ist, weshalb deren Bedeutung hier offenbleiben kann.
2.2.5 Fazit betreffend Verjährung
Zusammengefasst ist nochmals festzustellen, dass die
Verjährung im Zeitpunkt der Strafverfügung vom 14. Dezember 2022 für alle
vorgeworfenen Tathandlungen noch nicht eingetreten ist. Der Antrag auf
Verfahrenseinstellung ist damit abzuweisen.
3. Anklagegrundsatz und rechtliches Gehör
3.1 Vor dem Berufungsgericht wird in Bezug auf
den Berufungskläger 2 in formeller Hinsicht erstmals eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes gerügt. Es wird geltend gemacht, dass sich aus dem
vorinstanzlichen Urteil nicht in rechtsgenüglicher Weise entnehmen lasse, worin
der Tatbeitrag des Berufungsklägers 2 bestanden haben soll. Es werde lediglich
ausgeführt, er sei Liegenschaftseigentümer und Stammgast im Restaurant C____
gewesen. Er habe als Eigentümer und Vermieter eine klare Abgrenzung zum
Berufungskläger 1 vermissen lassen. Mit dieser Argumentation würde die Vorinstanz
übersehen, dass dies in keiner Weise einer Umschreibung einer strafbaren
Tathandlung entspreche. So lasse sich nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern der
Berufungskläger 2 irgendeine Widerhandlung gegen das SBG begangen habe. Schon
die Strafverfügung, welche als Anklageschrift zu bewerten sei, habe in keiner Weise
den Tatbeitrag des Berufungsklägers 2 dargelegt, womit der Anklagegrundsatz
verletzt worden sei. Die Strafverfügung führe einzig aus, dass er als
Eigentümer und Vermieter «sehr wohl eine Verantwortung» trage. Als Vermieter
sei er verpflichtet, dagegen vorzugehen. Die ESBK unterlasse es hingegen,
darzulegen, nach welchem Gesetz und welcher Rechtsprechung ein Vermieter sich
strafbar mache, wenn er gegen das Anbieten von Glücksspielen nicht vorgehe.
Auch die Vorinstanz, wiewohl vorsichtiger, lege nicht dar, durch welchen
konkreten Sachverhalt der Berufungskläger den Übertretungstatbestand des SBG
erfüllt haben soll. Gemäss Berufungskläger 2 genügt es offensichtlich nicht zur
Tathandlung, Vermieter und Stammgast zu sein. In der Strafverfügung – nicht
aber explizit von der Vorinstanz – werde behauptet, es bestehe eine Pflicht zum
Einschreiten, womit ein Unterlassungsdelikt geltend gemacht werde. Beide
Vorinstanzen hätten sich auch hierbei nicht die Mühe gemacht, aufzuzeigen,
inwiefern ein Vermieter eine Garantenpflicht zum Einschreiten gegen
Übertretungen des SBG hätte. Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bestehe zudem
Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit der Frage beschäftigt, wie ein solch
behauptetes Glücksspiel überhaupt hätte funktionieren können. Die Vorinstanzen
verletzten auch die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör, wenn sie sich
mit diesen Fragen einfach nicht auseinandersetzen würden.
3.2
Das Akkusationsprinzip verfolgt gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Selbstzweck, sondern soll die
Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist,
dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage
war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten
kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer
6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1
und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen
Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall,
sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung
ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom
29. Februar 2016 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es
der Anklagegrundsatz denn auch zu, dass
der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in
der Anklageschrift abweicht. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht
weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und
eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar
2021 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; vgl. auch Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 8 StPO N 53; zum Ganzen AGE SB.2023.3 vom
23. April 2024 E. 3.2, SB.2022.102 vom 28. Februar 2024 E. 3.3).
3.3 Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG stellt das
Organisieren oder das gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb
konzessionierter Spielbanken unter Strafe. Wie aus der sorgfältig begründeten
Strafverfügung der ESBK hervorgeht, wird dem Berufungskläger 2 im Wesentlichen
vorgeworfen, die in seinem Eigentum stehenden und von ihm an seinen Sohn (bzw.
dessen Firma) vermieteten Räumlichkeiten des Lokals C____ im Wissen um den Verwendungszweck
der dort angebotenen Glücksspielautomaten zur Verfügung gestellt zu haben bzw. er
habe seinem Sohn vorsätzlich ein Spiellokal mit illegalen Geräten zur Verfügung
gestellt, auch wenn der vordergründige Zweck der Betrieb einer Bar gewesen sei.
Bereits in der Strafverfügung gegen den Berufungskläger 2 setzt sich die ESBK somit
u.a. mit dem materiellen Einwand auseinander, der Berufungskläger 2 sei in der
fraglichen Zeit nicht Bewilligungsinhaber des Lokals C____ gewesen, weshalb er,
entgegen dem angefochtenen Strafbescheid, auch keine Räumlichkeiten habe zur
Verfügung stellen können. Damit ist zur wirksamen Verteidigung hinreichend klar
umschrieben, was dem Berufungskläger vorgeworfen wird. Von der Verletzung des
Anklagegrundsatzes kann keine Rede sein. Auch entspricht die Anklage ohne
weiteres den Begründungsanforderungen des Teilaspekts des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, wobei eine geringfügige Verletzung der Begründungspflicht im
Rechtsmittelverfahren ohnehin geheilt werden könnte (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGer
4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; AGE SB.2022.19 vom 7. September
2023 E. 5.4, SB.2020.86 vom 21. Januar 2021 E. 2.2.4). Ob und inwiefern die
rechtliche Einschätzung der Vorinstanz betreffend Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG zutrifft, wird auf der materiellen Ebene zu
prüfen sein.
4. Materielles
4.1 Berufungskläger 1
4.1.1 Standpunkt des Berufungsklägers 1
Der Berufungskläger 1 bringt in materieller Hinsicht auch vor
dem Berufungsgericht vor, in keiner Weise illegales Glücksspiel angeboten zu
haben. Er habe immer geltend gemacht, Computergeräte nicht aber Glücksspiele zur
Verfügung gestellt zu haben. Insbesondere sei nach wie vor unklar, wie mit den
in der Anklage behaupteten Glücksspielen des Berufungsklägers 1 überhaupt hätte
Geld verdient werden können. Die ganze Konstruktion der Vorinstanz mache
wirtschaftlich keinen Sinn. Hätte sich nämlich ein Kunde mit seiner Kreditkarte
in ein Glücksspiel im Internet eingeloggt, so hätte er dieses mit seiner
Kreditkarte finanziert, ohne dass der Berufungskläger 1 irgendeinen Beitrag
geleistet hätte, geschweige denn es zu einem Verdienst gekommen wäre. Geht man
von der These aus, dass der Berufungskläger 1 von Kunden Bargeld entgegengenommen
habe, so müsse ein Geldfluss stattfinden zum Betreiber dieses Glücksspiels. Die
Vorinstanz führe aus, dass dies irrelevant sei, weil bereits das Organisieren
von Glücksspielen und das Betreiben derselben strafbar sei. Dieser Behauptung könne
nicht gefolgt werden. Zunächst sei der Sachverhalt festzustellen. Dieser sei
nach Plausibilitätsgründen zu überprüfen. Es sei schlechterdings nicht denkbar,
dass ein lukratives Anbieten von Glücksspielen mittels Barzahlung überhaupt
möglich gewesen wäre. Dann hätte die Anklage zumindest herausarbeiten müssen,
wie sich der Berufungskläger 1 nach Einzug des Bargelds überhaupt ins
Spielsystem hätte einloggen können. Die Vorinstanz mache es sich sehr einfach,
indem sie ausführt, eine Verurteilung könne bereits erfolgen, wenn die
verantwortliche Person illegale Glücksspiele anbiete. Das möge zwar zutreffen,
doch führe die Vorinstanz auch diesen Beweis nicht zu Ende. Denn weder die ESBK
noch das Strafgericht würden in der Anklage davon ausgehen, es seien lediglich
Glücksspiele angeboten worden. Wie sich aus der Einziehungsverfügung und der
Ersatzforderung zweifelsfrei ergeben würde, werde behauptet, es sei massiv Geld
verdient worden. Wenn sich aber allenfalls Kunden in der Bar C____ selbst ins
Spielsystem eingeloggt hätten, wäre das kein Anbieten von Glücksspielen.
4.1.2 Standpunkt der Vorinstanzen
Die Vorinstanzen halten dem mit Verweis auf das angefochtene
Urteil bzw. die Strafverfügung im Wesentlichen entgegen, dass auf sämtlichen
beschlagnahmten Gerätschaften erwiesenermassen als Glücksspiele qualifizierte
Spiele angeboten worden seien. Der Geldfluss bestünde grundsätzlich schlicht
darin, dass der Lokalverantwortliche – oder sein Personal –- vom Spieler
Bargeld entgegennehme, diesem (bei der Plattform «extrabet777.com») den
Gegenwert in Form des Spielkredites aufbuche und ihm im Falle eines Gewinnes
diesen in bar ausbezahle. Bei den Offline-Geräten (U13032 und U13033) und bei
den «Till elnternetKiosk»-Geräten (U13030 und U13031) führe der Spieler selbst
das Bargeld in den Notenleser/Münzprüfer ein, das später vom
Lokalverantwortlichen aus der Kasse entnommen würde. Einsätze, Aufbuchungen
derselben, Gewinnauszahlungen und Nutzniesser des «Geldflusses» seien
rechtsgenügend belegt und begründet worden. Dass auch der Berufungskläger 1
einen beträchtlichen Gewinn damit erzielt habe, sei von der Vorinstanz und der
ESBK mit den Berechnungen der Ersatzforderung deutlich aufgezeigt worden.
4.1.3 Schuldfrage
4.1.3.1 Tatsächliches
Soweit der Berufungskläger 1 ohne nähere Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Entscheiden bestreitet, Glückspiele angeboten zu haben,
kann ihm nicht gefolgt werden. Erstellt und nicht weiter bestritten ist, dass auf
sämtlichen der acht im Rahmen von Polizeikontrollen im Lokal C____ am 22.
September 2016, am 14. März 2017 sowie am 19. Juni 2018 beschlagnahmten
Gerätschaften (U13030/31/32/33/38/39/40/84) sog. Glücksspiele (vgl. hierzu
hernach in E. 4.1.3.2) vorgefunden wurden. Vorauszuschicken ist weiter, dass in
die Beweisführung auch Indizien miteinzubeziehen sind. Das sind Hilfstatsachen,
die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die
zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;
BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14.
September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; jeweils mit
Hinweisen).
Der Berufungskläger 1 hat zwar wiederholt eingewendet, dass
er seinen Gästen bloss Geräte mit Internetanschluss zur Verfügung gestellt
habe, damit sie nach eigenem Gutdünken ihre Zeit im Internet verbringen
könnten, wobei ihn nicht interessiere, was sie dort treiben, und dass er bloss
für diesen Service eine Nutzungsgebühr erhoben habe. Wie die Vorinstanz
treffend erwogen hat, steht jedoch bereits die angetroffene Situation im Rahmen
der ersten Kontrolle vom 22. September 2016 zu diesen Beteuerungen klar im
Widerspruch: Aus der Videodokumentation der damals sichergestellten Geräte ist
ersichtlich, dass in den Münzprüfer eingeworfene Münzen nicht etwa für eine
gewisse Zeit die Nutzung des Internets freigeben, sondern dass der Spielkredit
der Spielplattform «Till eInternetKiosk» im entsprechenden Umfang ansteigt.
Ausserdem haben der angetroffene Spieler D____ (Einvernahme, Akten S. 01 005
f.) und der Berufungskläger 1 (Einvernahme, Akten S. 01 007 ff.) diesen
Sachverhalt bestätigt, dass das eingeworfene Geld als Spielkredit zur Verfügung
steht, jedoch mit der Ergänzung, dass es bloss für den Zeitvertreib sei, weil
keine Gewinne ausbezahlt würden. Der Berufungskläger 1 hat ausgesagt, dass er
die Kassen regelmässig leeren würde und verfügte auch über die entsprechenden
Schlüssel (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 83 und 90). Es wäre aber mit der
treffenden Erwägung der Vorinstanz völlig lebensfremd, wenn sich ein Spieler
einen erzielten Gewinn nicht auszahlen lassen könnte, weil beim Glücksspiel
nach allgemeiner Lebenserfahrung und willkürfrei angenommen werden darf, dass die
Hoffnung auf einen möglichen Gewinn die Voraussetzung ist, weshalb er überhaupt
einen Spieleinsatz leistet. Auch die gewonnenen Erkenntnisse aus der zweiten
Kontrolle vom 14. März 2017 sprechen klarerweise gegen die Legende, dass die
Gäste, welche die Laptops genutzt haben, bloss eine Nutzungsgebühr für das
Internet bezahlt hätten, weil die damals angetroffene Serviceangestellte E____ den
Polizisten vorführte, wie sie über ein Tablet an der Bartheke nach der Eingabe
eines Zahlencodes die Spielkredite der einzelnen Laptops über eine
entsprechende App aufladen konnte. Geleistete Spieleinsätze wurden von ihr in
ein separates Serviceportemonnaie gelegt, aus welchem auch etwaige Gewinne
ausbezahlt wurden (Einvernahme, Akten S. 01 017 f.). Die Serviceangestellte E____
vermochte anlässlich der ersten Polizeikotrolle mithin sehr detailliert über
die Funktionsweise und das Einkassieren Auskunft zu geben. Die späteren
Aussagen, wonach sie sich nicht mehr daran erinnern könne und die Kunden nur
für die Nutzung des Internets gezahlt und ihr dafür Geld gegeben hätten (Einvernahme,
Akten S. 04 056 ff.), erscheinen daher unglaubwürdig. Auch, dass sie zu wenig
Deutsch verstanden und einfach das Protokoll unterschrieben habe, ohne zu
wissen, was sie unterschreibe, erscheint angesichts der detaillierten Antworten
bei der ersten Befragung als unglaubhaft und ist wohl daher vom Berufungskläger
1 im Rechtsmittelzug zu Recht nicht mehr behauptet worden. Abgesehen davon hat
die Serviceangestellte immerhin stets bestätigt, dass die streitbetroffenen Laptops
im Lokal gewesen und im Einflussbereich der Berufungskläger gestanden seien. So
habe sich der Berufungskläger 1 darum gekümmert, wenn etwas defekt gewesen sei.
Auch im Rahmen der dritten Kontrolle vom 19. Juni 2018 haben sowohl der Spieler
F____ als auch die Serviceangestellte [...] (welche am Kontrolltag ab 20:00 Uhr
arbeitete) übereinstimmend ausgesagt, dass die Nutzung des Internets gratis sei
(Akten S. 01 086 f.). Die Aussagen des Spielers F____, dass er am Abend
der dritten Kontrolle angeblich während einer ganzen Stunde bloss zum Zeitvertreib
irgendwelche Spiele ohne die Leistung eines Einsatzes und ohne Gewinnchance
gespielt habe, ist stark anzuzweifeln, weil er bereits anlässlich der zweiten
Kontrolle in flagranti beim illegalen Glücksspiel angetroffen wurde. Immerhin
hat er zugestanden, dass ihm «die Frau vom Service» die Spieloberfläche freigeschaltet
habe (Einvernahme, Akten S. 01 093 ff.), weshalb es sich eben bei allen
vorliegend zu beurteilenden Fällen nicht so verhält, dass sich die angeblichen
reinen Internetnutzer selbständig auf eine Online-casino-Website begeben
hätten, wie dies der Berufungskläger 1 und sein Verteidiger beliebt machen
wollen. Die Vorinstanz und die ESBK haben mithin rechtsgenüglich belegt, dass
es für die Kunden gerade nicht möglich war, eigenständig auf der
Online-Spielplattform «extrabet777.com» zu spielen bzw. dafür selbst zu
bezahlen. Dieser Vorgang erfolgte nachweislich im Lokal über das Tablet
(U13041), über welches das Personal gegen Entgegennahme von Bargeld den
entsprechenden Kredit aufbuchte. Am Beispiel der drei PCs (U13037/39/40), mit
denen auf der Spielplattform «extrabet777.com» gespielt werden konnte, hat die
ESBK bereits in ihrer Strafverfügung (E. 7.1.2) erläutert, dass mittels der App
[...] der Kredit vom Personal über das Tablet aufgebucht werden musste. Zum
Aufbuchen der Spielkredite gibt es auf dem Tablet verschiedene Schaltflächen,
wobei auf einmal bis zu CHF 200.– gewählt werden können. Ebenso können, etwa
für den Fall einer Polizeikontrolle, mit einer Schaltfläche die Terminals blockiert
werden – was nicht nötig wäre, wenn sich die Betreiber nicht bewusst wären,
etwas Illegales zu tun. Die PCs hatten die Benutzernamen «fcbasel01» bzw. «fcbasel02»
(bis 04) – derselbe Benutzername wurde übrigens schon bei den PCs aus dem
früheren rechtskräftig beurteilten Verfahren gegen die Berufungskläger benutzt
(ESBK 62-2013-008; StGer SG.2019.15 vom 11. April 2019). Der zu bespielende PC
wurde ebenfalls via Tablet zugewiesen. Wie dies bei Online-Spielplattformen
üblich ist, kann auch «extrabet777.com» vom Berechtigten administriert werden.
Einerseits über das sog. CashDesk («cd») zur Kreditaufladung, andererseits über
das WebAdmin («wa») für den Einblick in die Buchhaltung (Einnahmen, Ausgaben
etc.) und die allgemeine Verwaltung der Terminals. Mit der Vorinstanz ist
anhand der Gesamtumstände zweifelsohne anzunehmen, dass der Berufungskläger 1
über diese Zugänge verfügte. Relevant ist indes hauptsächlich, dass der Spieler
einzig mithilfe des Lokalverantwortlichen resp. dessen Personal überhaupt auf
die Spiele zugreifen konnte. Den technischen Untersuchungsberichten der ESBK
kann entnommen werden, dass beispielsweise beim einen Offline-Tischgerät im
Zeitraum vom 11. August bis 22. September 2016 insgesamt Einzahlungen in Höhe
von CHF 47'288.– und Kreditlöschungen im Betrage von CHF 26'335.40 erfolgt
sind (Akten S. 05 082). Die Spielkreditlöschungen sind wohl jeweils erfolgt,
wenn sich ein Spieler den von ihm erspielten Spielkredit in irgendeiner Form
auszahlen liess. Dass sich dieses Geschäft auch für die Aufsteller des
Spielgeräts gelohnt hat, zeigt der ansehnliche Spielertrag in Höhe von CHF 20'952.60,
welcher mit bloss einem der vier Geräte in diesem Zeitraum von 42 Tagen
erwirtschaftet wurde. In Bezug auf den Sachverhalt und die Beweiswürdigung kann
der Vollständigkeit halber vollumfänglich auf die sorgfältig redigierte
Strafverfügung und den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden
(vgl. insbesondere angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 2 ff. und E. II S. 82
ff.).
Die Feststellung des Sachverhalts ist nach dem Gesagten auf
jeden Fall nicht offensichtlich unrichtig und beruht auch nicht auf einer
Rechtsverletzung, weshalb ohne weiteres darauf abzustellen ist.
4.1.3.2 Rechtliches
Zu Recht nicht bestritten ist, dass in der vorliegenden
Konstellation die lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) keine Anwendung findet und
auch für die materielle Beurteilung des Sachverhalts weiterhin das zum
Zeitpunkt der Polizeikontrollen geltende SBG zur Anwendung gelangt. Wo sich im
Zuge des Vergleichs namentlich eine Geldstrafe und eine Übertretungsbusse
gegenüberstehen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Geldstrafe
unabhängig von der Strafvollzugsart und der Höhe des Betrages die schwerere
Strafart als die Übertretungsbusse, soweit der Gesetzgeber gezielt eine
Strafschärfung vorsah und altrechtliche Übertretungen bewusst zu Vergehen oder
gar Verbrechen hochstufte (BGer 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 5; oben E.
2.2.2.1; jeweils mit Hinweisen). Es kann damit auf die in jeglicher Hinsicht
überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil und in der Strafverfügung
verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 32, 72 und E. II S.
92).
4.1.3.2.1 Objektiver Tatbestand
Art. 56 Abs. 1
lit. a SBG stellt das Organisieren oder das gewerbsmässige Betreiben von
Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken unter Strafe. Es ist
offensichtlich, dass es sich beim Lokal C____ nicht um eine konzessionierte
Spielbank im Sinne des SBG handelt. Bei Glücksspielen handelt es sich um
(überwiegend) zufallsabhängige Spiele, die einen Einsatz erfordern und einen
Gewinn in Aussicht stellen; Glücksspielautomaten sind Geräte, die solche
Glücksspiele anbieten, die im Wesentlichen automatisch ablaufen (Art. 3 SBG). Der
objektive Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfordert zunächst eine
rechtskräftig ergangene Qualifikationsverfügung durch die ESBK in Bezug auf die
in Frage stehenden Glücksspielautomaten (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2). Die im
Sachverhalt genannten automatisierten Spiele auf den inkriminierten
Gerätschaften wurden mit Verfügungen der ESBK Nrn. 532-003/01 vom 26. Februar
2014, 512-026/01 vom 4. April 2014, 532-002/03 vom 24. Juni 2015 altrechtlich
als Glücksspiele oder Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 SBG
qualifiziert. Somit ist rechtskräftig erstellt, dass es sich bei diesen Spielen
um Geldspiele handelt, bei denen der in Aussicht gestellte Geldgewinn oder geldwerte
Vorteil ganz oder überwiegend vom Zufall – und jedenfalls nicht vom Geschick
der Spielerin oder des Spielers – abhängt. Damit und im Einzelnen belegt durch
die jeweiligen technischen Analysen steht fest, dass sich auf allen acht
sichergestellten Geräten verbotene Glücksspiele oder Glücksspielautomaten im
Sinne von Art. 3 SBG befunden haben. Diejenigen zwei Geräte, welche auf die
Remote-Casinospielplattform «Till elnternetKiosk» (U13030/31) zugriffen, wurden
über eine fast unsichtbare Verknüpfung gestartet; danach erfolgte der getarnte
Einstieg über eine Nachahmerseite von Google mittels Code-Eingabe. Das Laden
der Spielauswahl und die Autorisierung erfolgen über einen Server mittels
Internetverbindung, was spezifischer Einstellungen der Geräte bedarf. Die
Erscheinungsform der Plattform, ebenso die Spiele auf diesen Geräten – wie
grundsätzlich auf allen weiteren auch – sind dieselben wie bei der Plattform
«Till Casino Weboberfläche». Sechs Geräte mit dieser Spielplattform bzw. solche
mit der Vorgängerplattform «Till Casino» wurden bereits im Jahr 2013 im Lokal C____
beschlagnahmt. Weitere vier Geräte (U13038/39/40 und U13984) griffen auf die
Casinospielplattform «extrabet777.com» zu, wobei ein vom Personal bedientes
Tablet (U13041) mit verschiedenen Benutzerkonten dazu diente, auf dem
gewünschten Gerät den entsprechenden Spielkredit elektronisch aufzuladen,
nachdem der Gast den Betrag in bar bezahlt hatte. Dies bedeutet auch, dass der
Spieler nicht selbständig auf die Spiele zugreifen konnte, er also nicht
einfach «im Internet» spielte, sondern dass der Zugriff – wie erwähnt (E.
4.1.3.1) – einzig durch das Aufbuchen des Kredits mittels Login (via Tablet)
durch die Personen im Lokal ermöglicht wurde. Dasselbe System mit dem Aufladen
der Spielkredite via Tablet wurde ebenfalls schon im Jahr 2013 im gleichen
Lokal verwendet. Alle sechs Geräte verfügen somit über technische und
elektronische Einrichtungen, welche den direkten Zugriff auf die jeweilige
Casino-Spielplattform wie auch die Bezahlung ermöglichen, wodurch sie sich von
handelsüblichen Computern klar unterscheiden. Sie stellen damit
Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG dar, da die meisten der
darauf angebotenen Spiele qualifizierte Glücksspiele sind. Zwei weitere Geräte,
Tischspielautomaten mit der Offline-Spielplattform «Vegas Multigame»
(U13032/33) stellen per se Glücksspielautomaten dar, da sie einzig die
genannten Glücksspiele anbieten und keine anderen Tätigkeiten daran möglich
sind. Eine technische Analyse der ESBK zeigt, dass über Tablets Kredite
aufgebucht wurden, die für echtes Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit genutzt
wurden. Funktionen zur Sperrung der Terminals im Falle möglicher
Polizeikontrollen und die Aussicht auf Auszahlung von Gewinnen belegen, dass es
sich nicht nur um Nutzungsgebühren handelte. Die Aussagen der befragten Serviceangestellten
bestätigen zudem, dass Gewinne bar ausgezahlt wurden, was den Vorwurf des
illegalen Glücksspiels stützt. An die Voraussetzung des Organisierens bzw. der
Organisationshandlung werden gemäss Rechtsprechung keine hohen Anforderungen
gestellt (BGE 108 IV 117 E. 2 f.; OGer SO STBER.2020.10 vom 11. November 2020
E. III.2, OGer ZH
SU110025-O/U/eh vom 1. Februar 2012 E. 12.6). Vielmehr genügt jede
planende, strukturierende und konstruktive Handlung zur Ermöglichung von
Glücksspielen (vgl. KGer BL 460 19 227 vom 26. Mai 2020 E. 4.2.1). In casu betrifft
dies das (neurechtlich in Art. 130 BGS verbürgte) «Zur-Verfügung-Stellen»,
worunter u.a. auch schon verstanden wird, dass zum Zweck der Organisation oder
der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden.
Dieselbe Tathandlung wurde demnach bereits vom Organisationsbegriff von Art. 56
Abs. 1 lit. a SBG erfasst (vgl. BGE 147 IV 471; Botschaft vom 21. Oktober 2015
zum BGS, BBl 2015 S. 8498 f.; oben E. 2.2.2.1). Wer mithin Spielern Geräte
mit darauf installierten, als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten
qualifizierten Spielen zur Verfügung stellt, ist mass-gebend an der
Organisation von Glücksspielen beteiligt. Eine Verurteilung kann somit bereits
erfolgen, wenn den Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass sie als
verantwortliche Personen illegale Glücksspiele im Lokal C____ angeboten haben,
welches unbestrittenermassen nie über eine Spielbankenkonzession verfügt hat
(der einzige Betrieb in der Region Basel mit einer entsprechenden Konzession
ist das [...]). Indem der Berufungskläger 1 als Lokalinhaber seinen Gästen die
anlässlich der Polizeikontrollen sichergestellten Geräte zur Verfügung stellte
und ihnen ganz offensichtlich auch Gewinne ausbezahlt hat, hat er im Sinne des SBG
ausserhalb einer konzessionierten Spielbank
Glücksspiele organisiert. Dem Einwand, die ganze «Konstruktion» der Vorinstanz
mache wirtschaftlich keinen Sinn, es sei nach wie vor unklar, wie mit den
«behaupteten» Glücksspielen überhaupt hätte Geld verdient werden können, ist
ebenfalls nicht zu folgen. Wie unter «Tatsächliches» erwogen (vgl. E. 4.1.3.1),
haben die Vorinstanz und die ESBK rechtsgenüglich belegt, dass es für die
Kunden gerade nicht möglich war, eigenständig auf der Online-Spielplattform
«extrabet777.com» zu spielen bzw. dafür selbst zu bezahlen. Dieser Vorgang
erfolgte nachweislich im Lokal über das Tablet (U13041), über welches das
Personal gegen Entgegennahme von Bargeld den entsprechenden Kredit aufbuchte. Belege
für den genauen Geldfluss von den Betreibern des C____ zu den Organisatoren der
auf der Website «extrabet777.com» angebotenen Spiele, ist entgegen der Ansicht
des Berufungsklägers 1 nicht weiter erforderlich, weil gemäss zutreffender
Ansicht der Vorinstanz ein solcher Geldfluss nicht Tatbestandselement ist. Der
Geldfluss besteht im Übrigen schlicht darin, dass der Lokalverantwortliche –
oder sein Personal – vom Spieler Bargeld entgegennimmt, diesem (bei der
Plattform «extrabet777.com») den Gegenwert in Form des Spielkredites aufbucht
und ihm im Falle eines Gewinnes diesen in bar ausbezahlt. Es ist nochmals auf
das Beispiel der drei PCs (U13037/39/40) zu verweisen, mit denen auf der
Spielplattform «extrabet777.com» gespielt werden konnte, auf welches mittels
der App [...] der Kredit via Schaltflächen in
unterschiedlicher Höhe vom Personal über das Tablet aufgebucht werden musste. Mit
einer Schaltfläche kann ein Terminal oder können alle blockiert werden, was
unnötig wäre, wenn die Betreiber sich vor allfälligen Polizeikontrollen nicht
absichern wollten. Die PCs hatten die Benutzernamen «fcbasel01» bzw. «fcbasel02»
(bis 04), die auch in einem früheren Verfahren gegen die Berufungskläger
verwendet wurden (ESBK 62-2013-008; StGer SG.2019.15 vom 11. April 2019). Die
PCs wurden via Tablet zugewiesen. Wie bei Online-Spielplattformen üblich, kann
auch extrabet777.com administriert werden – über das CashDesk zur
Kreditaufladung und das WebAdmin zur Verwaltung. Aufgrund der Gesamtumstände
und insbesondere einer einschlägigen und rechtskräftigen Verurteilung muss ausgeschlossen
werden, dass der Berufungskläger 1 nicht über diese Zugänge verfügte. Wie oben
erwähnt (E. 4.1.3.1), ist allerdings prim. relevant, dass der Spieler einzig
mithilfe des Lokalverantwortlichen resp. dessen Personal überhaupt auf die
Spiele zugreifen konnte. Dass er hierfür Bargeld bezahlte, hat die Serviceangestellte
bestätigt, die dieses auch vereinnahmte. Ebenso bestätigte sie, die Kredite
über das Tablet aufgebucht zu haben. Die ESBK hat bereits im Schlussprotokoll
vom 20. Oktober 2021 im Verfahren gegen den Berufungskläger 1 im Rahmen der
Ersatzforderung ausführlich dargelegt, auf welchen Fakten und Annahmen ihre
Hochrechnung des mit den jeweils sichergestellten Geräten mutmasslich erzielten
Umsatzes beruht (Akten S. 07 055 ff.). In Bezug auf die Einzelheiten kann auf
das Urteil der Vorinstanz sowie auf die Strafverfügung der ESBK verwiesen
werden (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt und E. II S. 82 ff.).
Mit dem Gesagten
sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt.
4.1.3.2.2 Subjektiver Tatbestand
Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der
subjektive Tatbestand gegeben sein. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt
vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Ausreichend ist dafür
bereits, wenn die Verwirklichung der Tat durch den Täter für möglich gehalten
und in Kauf genommen wird. In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist
darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf
nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Innere Tatsachen
lassen sich bei ungeständigen Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich
feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, die Rückschlüsse von den
äusseren Umständen auf die innere Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom
11. August 2008 E. 2.4; AGE SB.2022.67 vom 6. Juni 2024 E. 3.2.5.1).
In subjektiver Hinsicht muss dem Berufungskläger 1 vorgeworfen
werden, dass die auf allen Geräten angebotenen Spiele auch für einen Laien auf
den ersten Blick als «Casinospiele» erkennbar sind. Dass diese nicht bloss der
Unterhaltung dienen, sondern konkret Spieleinsätze geleistet und im gegebenen
Fall auch Spielgewinne ausbezahlt werden, hat der Berufungskläger 1 toleriert
und mitbekommen. Auch der Umstand, dass nach der Sicherstellung aller Geräte im
Rahmen der ersten Polizeikontrolle bereits kurze Zeit später wieder neue
Spielgeräte angeschafft und den Gästen zur Verfügung gestellt wurden, lässt
sich nicht anders auslegen, als dass der Berufungskläger 1 den anwesenden
Gästen wissentlich Glücksspiele angeboten hat. Hinzu kommt, dass eine
einschlägige Vorverurteilung vorliegt. Weil im Nachgang zu den polizeilichen
Sicherstellungen jeweils neue Geräte angeschafft wurden, liegt eine mehrfache
Tatbegehung vor. Auch diesbezüglich kann in Bezug auf die Einzelheiten auf das
Urteil der Vorinstanz sowie auf die Strafverfügung der ESBK verwiesen werden (vgl.
angefochtenes Urteil Sachverhalt und E. II S. 82 ff.).
Mit dem wiederholten, aktiven und wissentlichen Anbieten der
illegalen Gerätschaften im Lokal C____, wie ausgeführt in vollem Bewusstsein
über deren Zweck, hat der Berufungskläger 1 auch die subjektiven
Tatbestandsmerkmale von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt.
4.1.3.3 Fazit
In Bestätigung des angefochtenen Urteils hat sich der Berufungskläger
1 der mehrfachen Widerhandlung gegen das SBG strafbar gemacht und es hat gestützt
auf Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen.
4.1.4 Strafzumessung
4.1.4.1 Widerhandlungen gegen Art. 56 Abs. 1 lit.
a SBG werden mit Busse bis zu Fr. 500'000.– bestraft. Wer fahrlässig handelt,
wird gemäss Art. 56 Abs. 2 SBG mit Busse bis zu 250'000.– bestraft. Gemäss Art.
2 VStrR finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB auch für Taten Anwendung,
welche in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind. Wie
die Vorinstanzen zu Recht erwogen haben, gelangen für die Strafzumessung damit die
Bestimmungen der Art. 47 ff. StGB zur Anwendung. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB
wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemessen, wobei das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters berücksichtigt werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 104 StGB gelten diese
Bestimmungen des Ersten Teils mit gewissen Änderungen auch für Übertretungen.
Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt, dass Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den
Verhältnissen des Täters so zu bemessen sind, dass dieser die Strafe erleidet,
die seinem Verschulden angemessen ist.
4.1.4.2 Wie die ESBK in ihren Strafverfügungen erwogen
hat, umfasst die objektive Tatschwere die Art, wie die Tat nach aussen in
Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für
die Bestimmung der objektiven Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung
und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.). Die Strafbestimmung des Art. 56
Abs. 1 lit. a SBG soll die Einhaltung der im SBG enthaltenen Bestimmungen
durchsetzen und insbesondere einen sicheren und transparenten Spielbetrieb
sowie einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den sozialschädlichen
Auswirkungen des Spielbetriebs gewährleisten (Art. 2 Abs. 1 lit. a und c SBG).
Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit. Im
Vordergrund steht hierbei die Gefahr der Spielsucht. Erster Ausgangspunkt für
die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist somit mit
der sorgfältigen und überzeugenden Strafzumessung der ESBK die Anzahl der zum
Spiel angebotenen Geldspielgeräte, wobei der Berufungskläger 1 in seinem Lokal
zum einen während fast zwei Jahren (Dezember 2014 bis September 2016) zwei
PC-Stationen mit der Spielplattform «Till eInternetKiosk» sowie zwei Automaten
«Vegas Multigame» während gut 40 Tagen resp. während gut dreier Wochen (11.
August resp. 9. September bis 22. September 2016) angeboten hat. Ein weiteres
Mal hat er in seinem Lokal während knapp sechs Monaten (September 2016 bis März
2017) drei Laptops mit der Spielplattform «extrabet777.com» angeboten und ein
drittes Mal erneut einen Laptop mit derselben Spielplattform während
unbekannter Zeit, mindestens aber am 19. Juni 2018. Auf all diesen Plattformen
kann der Spieler zwischen bis zu 40 als Glücksspiele bzw. als
Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen auswählen. Zusätzlich wurden dem
Spieler mindestens drei verschiedene Spielarten (Walzenspiel, Roulette,
Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem multiplen Spielangebot und mehreren
Spielarten haben ein wesentlich höheres Suchtpotential und sind damit bedeutend
sozialschädlicher als klassische Spielautomaten mit nur einem Spiel, zumal sie
den Spieler infolge ihrer Spielvielfalt zu einer längeren Spieldauer verleiten.
Insofern lassen sich mit moderner Computertechnik dutzende klassische
Spielautomaten durch ein Gerät ersetzen. Mit dem Anbieten von insgesamt acht
Geldspielgeräten mit je Dutzenden Glücksspielen/Glücksspielautomaten hat der
Berufungskläger 1 einer Vielzahl von Personen ein illegales Spielangebot
zugänglich gemacht und sie so den Gefahren der Spielsucht ausgesetzt, was sich
erschwerend auf die objektive Tatschwere auswirkt. Das objektive Tatverschulden
des Berufungsklägers 1 ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens
als nicht mehr leicht zu bezeichnen und somit im mittleren Bereich anzusiedeln.
Eine Busse im Umfang von CHF 24'000.– erscheint hierfür als angemessen.
Nebst der Anzahl der Spielgeräte ist auch die Dauer, während
welcher die Geräte zum Spiel angeboten wurden, massgebend für das Ausmass der
Gefährdung und somit auch für die objektive Tatschwere (Mathys, a.a.O., N 98). Durch eine längere Aufstelldauer wird
ein potenziell grösseres Publikum dem illegalen Spielangebot ausgesetzt und
somit das Risiko, dass sich die dem Glücksspiel inhärenten Gefahren
verwirklichen, erhöht. Auch die mit dem illegalen Spielangebot erwirtschafteten
Gewinne sind umso höher, je länger ein solches Angebot zugänglich ist.
Dementsprechend ist auch der vom Gemeinwesen zu tragende finanzielle Schaden
grösser. Wird ein Spielangebot über eine überdurchschnittlich lange Zeit
angeboten, wirkt sich dies deshalb verschuldenserhöhend aus. Bei zwei Geräten
(PC U13030/31) liegt eine überdurchschnittlich lange Deliktsdauer von beinahe
zwei Jahren vor, was sich durch das höhere Verschulden im Umfang von CHF 2'000.–
straferhöhend auswirkt. Die Deliktsdauer bei den übrigen Geräten ist zwar nicht
als überdurchschnittlich lange zu bezeichnen, jedoch ist zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger 1 sein illegales Handeln nicht freiwillig aufgab,
sondern jeweils erst durch das Eingreifen der Polizei gestoppt wurde, um im
Anschluss gleich weiterzumachen.
Die
Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es
geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist.
Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (vgl. Art. 47
Abs. 2 StGB) wie auch seine kriminelle Energie entscheidende Kriterien (Mathys, a.a.O., N 142 ff.). Äussere oder
innere Umstände, die es dem Berufungskläger 1 verunmöglicht hätten, sich
rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung
unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Grundsätzlich wirken sich die
Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend aus, je verwerflicher
diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch
wertvollen Beweggründen (Mathys,
a.a.O., N 144). Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass
weder besonders achtenswerte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen,
so dass das objektive Verschulden hierdurch keine Korrektur nach oben oder
unten erfährt.
In Bezug auf die Täterkomponente hat die ESBK sodann zu Recht
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 geprüft und rechtshilfeweise
dessen Steuerdaten eingeholt. Aus der definitiven Veranlagung für das Jahr 2019
geht hervor, dass der Beschuldigte über ein jährliches Einkommen von rund CHF
149’000.– verfügt, das zur Hauptsache aus Mieteinnahmen besteht. Vor Schulden
ist ein Vermögen von rund CHF 1.76 Mio. deklariert, wovon ein guter Teil
ebenfalls aus Grundstücken bzw. Liegenschaften besteht. Diese Feststellungen
sind unbestritten geblieben, weshalb weiterhin darauf abzustellen ist. Der
Berufungskläger 1 ist damit eine gut situierte, vermögende Person.
Gemäss geltender
Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch straferhöhend
aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der
urteilenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist
insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche
betrifft, wie lange die Vorstrafe zurückliegt und wie geringfügig bzw. wie
schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurückliegende, einschlägige
Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dagegen
wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in
begrenztem Rahmen straferhöhend aus (Mathys,
a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit gemäss
geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neutral aus und führt
nicht zu einer Strafminderung (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Berufungskläger 1 war
zum Tatzeitpunkt (erste Kontrolle im September 2016) vorbestraft. Die Vorstrafe
vom 6. September 2016 ist nicht einschlägig und liegt nunmehr über acht Jahre
zurück, weshalb sie bei der Strafzumessung ausser Betracht fällt. Mit Urteil
vom 11. April 2019 des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt (SG.2019.15) wurde
er wegen eines Vergehens gegen das SBG, begangen im Jahr 2013 als
Mitverantwortlicher im C____, zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen
zu CHF 320.– bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Zusatzstrafe).
Beim Berufungskläger 1 handelt es sich mithin um einen Wiederholungstäter bezüglich
Glücksspielautomaten. Da diese Verurteilung nunmehr bereits fünf Jahre und rund
acht Monate zurückliegt, erscheint in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung
eine Straferhöhung in Höhe von CHF 500.– als angemessen. Mit Urteil vom
7. Mai 2019 wurde er ausserdem zu einer bedingten Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 320.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer
Busse in der Höhe CHF 2'000.– verurteilt wegen Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; seit dem 1. Januar
2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]). Diese Verurteilung betraf
ebenfalls die Vorgänge des Jahres 2013 im Lokal C____, weshalb hierfür keine
Straferhöhung erfolgt. Wird ein Täter während einer laufenden Strafuntersuchung
erneut straffällig, so zeugt dies – ähnlich wie die Delinquenz während einer
laufenden Probezeit – von besonderer Einsichtslosigkeit. In welchem Ausmass
eine Straferhöhung zu erfolgen hat, beurteilt sich nach den Umständen im
jeweiligen Einzelfall. Besonders ausschlaggebend hierfür ist die
Einschlägigkeit des neuen Delikts. Wird eine Deliktsserie während einer
laufenden Strafuntersuchung fortgesetzt, wirkt sich dies in der Regel stark
straferhöhend aus. Demgegenüber fallen nicht einschlägige Straftaten, welche
nicht im Zusammenhang mit der laufenden Strafuntersuchung stehen, weniger ins
Gewicht (vgl. Mathys, a.a.O., N
329 f.). Nach der ersten Polizeikontrolle vom September 2016 war dem
Berufungskläger 1 aufgrund der Entfernung der Gerätschaften bereits bekannt,
dass die Polizei – und später die ESBK – von einem illegalen Angebot ausgingen.
Als Geschäftsführer, der praktisch täglich im Lokal war, war ihm ebenso
bekannt, dass fast unmittelbar nach der ersten Kontrolle neue Geräte ins Lokal
gestellt wurden. Bei deren Entfernung anlässlich der Kontrolle vom März 2017
war er dabei. Das lukrative Geschäft wurde trotzdem nicht aufgegeben, was zur
erneuten Entfernung des inzwischen neu beschafften und aufgestellten Laptops im
Juni 2018 führte. Diese offensichtliche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit
während einer laufenden Strafuntersuchung rechtfertigt eine Straferhöhung im
Umfang von CHF 2'000.–. Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind
im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich.
Schliesslich sind bei der Strafzumessung auch mögliche
Verletzungen des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen. Gemäss dem in Art. 5
Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff.
1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das
Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu
verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie
erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines
Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3;
AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des
Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens
oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014
E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich
indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der
fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der
Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und
die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten
Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für
die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E.
3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20.
Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O.,
Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie
sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein
Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive
Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das
Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird
(BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann
verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen
haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen
(BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; AGE SB.2022.76 vom 16. August 2024 E. 4.9.1). Vorliegend
fand am 22. September 2016 die erste Polizeikontrolle statt. Das Verfahren vor
der ESBK wurde mit Strafverfügung vom 14. Dezember 2022 abgeschlossen. Diese Verfahrensdauer
von über 6 Jahren erscheint als zu lang, weshalb die von der ESBK vorgenommene Strafreduktion
von 10%, ausmachend CHF 2’600.–, nachvollziehbar ist (vgl. angefochtenes
Urteil Sachverhalt S. 31 ff. und E. III S. 93 ff.).
Zusammenfassend erscheint in Anbetracht sämtlicher
strafzumessungsrelevanter Umstände in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine
Busse von CHF 25'900.– als angemessen.
4.1.5 Nebenpunkte
Nicht substantiiert bestritten hat der Berufungskläger 1 die
Nebenpunkte.
4.1.5.1 Beschlagnahmungen
Die Kantonspolizei Basel-Stadt hat anlässlich der drei
Kontrollen im Lokal C____ insgesamt 2 Festplatten aus den PC-Stationen (U13030
+ U13031), 2 Tischautomaten (U13032 + U13033), 4 Laptops (U13038, U13039,
U13040 + U13984) und 1 Tablet (U13041) zuhanden der ESBK sichergestellt, welche
später mittels entsprechenden Verfügungen durch die ESBK beschlagnahmt wurden.
Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, sind in Anwendung
von Art. 69 StGB einzuziehen, wenn eine Rückgabe die Sicherheit von Menschen
oder die öffentliche Ordnung gefährden würde. Die beiden beschlagnahmten
Tischautomaten sind eingeschaltet als funktionsfähige Glücksspielautomaten zu
betrachten und haben aufgrund ihrer Programmierung auch keinen anderen Zweck,
weshalb diese mit der treffenden Erwägung der Vorinstanz einzuziehen und zu
vernichten sind. Die vier beschlagnahmten Laptops können nach dem
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Aufhebung der Beschlagnahme an den
Berufungskläger 1 zurückgegeben werden, weil darauf gemäss den technischen
Analysen der ESBK keine inkriminierten Programme gespeichert sind, sondern
diese Laptops bloss zum Aufruf einer Spielplattform über das Internet genutzt
wurden.
Auf den beiden Festplatten sollen sich hingegen gemäss den
technischen Analysen der ESBK inkriminierte Programme und auf dem Tablet die
zur Steuerung benötigte App «[...]» befinden, weshalb diese Gegenstände nicht
einfach unbesehen wieder aus der Beschlagnahme entlassen werden können. Die
beiden Festplatten wurden anlässlich der Kontrolle vom 22. September 2016 –
mithin vor über 8 Jahren – sichergestellt und dürften mittlerweile technisch
überholt und auf dem Occasionsmarkt praktisch wertlos sein. Das Berufungsgericht
verzichtet in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils von einem mit Auflagen
verbundenen Rückgabeangebot an den Berufungskläger 1 und verfügt ebenfalls die
Einziehung dieser beiden Festplatten. Hingegen verhält es sich mit dem
beschlagnahmten Tablet so, dass bereits ein Jahr nach der Sicherstellung die
App «[...]» nicht mehr ausgeführt werden konnte. Eine Rückgabe an den
Berufungskläger 1 dürfte unter diesen Voraussetzungen wohl keine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit darstellen, sofern das Tablet zuvor durch die Experten
der ESBK auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt wurde.
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die
durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat
zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs.
1 StGB). Der Sinn und Zweck der Einziehung liegt im Ausgleich deliktischer
Vorteile. Mit den Einziehungsbestimmungen soll verhindert werden, dass der
Täter oder der Begünstigte im Genuss eines durch eine strafbare Handlung
erlangten Vermögensvorteils bleibt. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen
(BGE 146 IV 201 E. 8.4.3). Diese Bestimmungen finden mangels abweichender
Vorschriften im Spezialgesetz auch Anwendung auf die Einziehung von Vermögenswerten,
die durch Widerhandlungen gegen das SBG erlangt worden sind (BGer 6B_56/2010
vom 29. Juni 2010 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen der Einziehung im
Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB treffen sowohl auf die im Rahmen der ersten
Kontrolle sichergestellten CHF 366.– aus den Münzkassen der Spielgeräte als
auch auf die anlässlich der zweiten Kontrolle sichergestellten Spieleinsätze in
Höhe von CHF 3'090.– zu. Beim restlichen noch beschlagnahmten Bargeld aus dem
Tresor des Lokals C____ im Betrage von CHF 77'997.60 ist der ESBK der Nachweis
nicht gelungen, dass diese Gelder Einnahmen aus illegalem Glücksspiel sind. Das
Geld ist folglich nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens aus der
Beschlagnahme zu entlassen, kann jedoch mit der Ersatzforderung des Bundes in
Anwendung von Art. 442 Abs. 4 der StPO verrechnet werden (vgl. E. 4.1.5.2
hernach).
4.1.5.2 Ersatzforderung
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht
mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in
gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.3.1). Das Gericht
kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese
voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des
Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmungen
finden mangels abweichender Vorschriften im Spezialgesetz auch Anwendung auf
die Einziehung von Vermögenswerten, die durch Widerhandlungen gegen das SBG
erlangt worden sind (BGE 146 IV 201 E. 8.3.1; BGer 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010
E. 3.1). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur
mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen
(Art. 70 Abs. 5 StGB). Soweit der Berufungskläger 1 mit appellatorischer Kritik
bemängelt, dass mangels eines plausiblen Nachweises des Geldflusses, auch eine
Ersatzforderung nicht begründet werden könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Die
ESBK hat bereits im Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2021 im Verfahren gegen
den Berufungskläger 1 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, auf welchen
Fakten und Annahmen ihre Hochrechnung des mit den jeweils sichergestellten
Geräten mutmasslich erzielten Umsatzes beruht (Akten S. 07 055 ff.). Demnach
konnten anhand der Kasseninhalten und den technischen Analysen illegale
Gesamteinnahmen aller Geräte in Höhe von CHF 169'836.60 hochgerechnet werden. In
Bezug auf die Details der Berechnung der Ersatzforderung kann im Weiteren auf
die Strafverfügung der ESBK verwiesen werden (angefochtenes Urteil Sachverhalt
S. 40 ff.). Auch das Bundesgericht hat die Hochrechnung bzw. Schätzung auf
Basis von vorgefundenen Kasseninhalten zur Berechnung der Ersatzforderung für
den gesamten Betriebszeitraum in einem analogen Fall geschützt (BGer
6B_393/2020 vom 26. Juli 2021). Zu beachten ist schliesslich, dass die
ESBK ursprünglich davon ausging, dass sie beide Berufungskläger zu einer
Ersatzforderung verurteilen würde, weshalb sie dem Berufungskläger 1 im
Strafbescheid bloss die Tragung der Hälfte des errechneten Betrages von CHF
169'836.60 somit CHF 84'918.– auferlegt hat. Aufgrund des Prinzips der
reformatio in peius kann dieser Betrag nachträglich nicht mehr erhöht werden,
weshalb der Berufungskläger 1 zu einer Ersatzforderung in dieser Höhe zu
verurteilen ist. Nach Abzug des aus der Beschlagnahme zu entlassenen Bargelds
aus dem Tresor schuldet der Berufungskläger 1 dem Bund noch eine Ersatzforderung
in Höhe von CHF 6'920.40 (vgl. hierzu angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 40
ff.).
4.2 Berufungskläger 2
4.2.1 Standpunkt des Berufungsklägers 2
Der Berufungskläger 2 bestreitet weiterhin überhaupt irgendeinen
Tatbeitrag geleistet zu haben. Er macht – wie bereits im Zuge der Prüfung der
Verletzung des Anklagegrundsatzes erörtert (vgl. oben E. 3.1) – geltend, dass
sich weder der Anklageschrift noch dem angefochtenen Urteil ansatzweise
entnehmen lasse, inwiefern er irgendeine Widerhandlung gegen das SBG begangen
haben soll. Dass er als Eigentümer und Vermieter des Lokals eine klare
Abgrenzung zum Berufungskläger 1 habe vermissen lassen, entspreche in keiner
Weise einer Umschreibung einer strafbaren Tathandlung. Vermieter und Stammgast
zu sein genüge offensichtlich nicht zur Tathandlung. Wenn in der Strafverfügung,
nicht aber explizit vom Strafgericht, behauptet werde, es bestehe eine Pflicht
zum Einschreiten, würde damit ein Unterlassungsdelikt geltend gemacht. Auch
hier würden sich die Vorinstanzen keine Mühe geben, aufzuzeigen, inwiefern ein
Vermieter eine Garantenpflicht zum Einschreiten gegen Übertretungen des SBG
haben soll. Ohnehin bestreite der Berufungskläger 2 irgendeine Spieltätigkeit,
die er als Vermieter und Stammgast hätte verhindern müssen. Es werde zudem von
einem objektiven Tatverschulden geschrieben (Verweis auf S. 94 des
angefochtenen Urteils), das in keiner Weise beschrieben werde. Das Strafgericht
verweise auf die Täterkomponente der Strafverfügung (Verweis auf S. 95 des
angefochtenen Urteils). Aber auch dort würden sich mit Ausnahme der immer
wieder erwähnten Vorstrafe keinerlei Ausführungen des objektiven Tatbestands
finden. Das vorinstanzliche Urteil verletze damit auch in massiver Weise die
Begründungspflicht zur Strafzumessung.
4.2.2 Standpunkt der Vorinstanzen
Die Vorinstanzen sind im Wesentlichen der Auffassung, dass
sich auch der Berufungskläger 2 der mehrfachen Übertretung des SBG strafbar
gemacht habe, weil er als Hauseigentümer und praktisch täglich anwesender
Stammgast sehr wohl mitbekommen habe, dass auch unter der Ägide seines Sohnes –
wie schon früher unter seiner eigenen Betriebsführung – weiterhin den Gästen
entsprechende Spielgeräte angeboten und allfällige Spielgewinne ausbezahlt
worden seien. Die ESBK betont in ihrer Berufungsantwort, dass dem
Berufungskläger 2 kein Unterlassungsdelikt vorgeworfen werde. Wie aus dem in
der Strafverfügung der ESBK festgehaltenen – und damit angeklagten – Tatvorwurf
klar hervorgehe, werfe sie dem Berufungskläger 2 vor, die in seinem Eigentum
stehenden und von ihm an seinen Sohn (bzw. dessen Firma) vermieteten
Räumlichkeiten des Lokals C____ im Wissen um den Verwendungszweck der dort
angebotenen Glücksspielautomaten zur Verfügung gestellt zu haben. Anders bzw.
pointierter ausgedrückt, er habe seinem Sohn vorsätzlich ein Spiellokal mit
illegalen Geräten zur Verfügung gestellt, auch wenn der vordergründige Zweck der
Betrieb einer Bar gewesen sei.
4.2.3 Schuldfrage
4.2.3.1 Tatsächliches
Erstellt ist, dass im Zeitpunkt der streitbetroffenen
Polizeikontrollen der Berufungskläger 2, Vater des Berufungsklägers 1,
Eigentümer der Räumlichkeiten des Lokals C____ war und diese seinem Sohne
vermietet hat. In Bezug auf die Polizeikontrollen und die vorgefundene
Situation in dem Lokal kann auf die Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit
dem Berufungskläger 1 verwiesen werden (vgl. E. 4.1.3.1). Als das Lokal noch
unter der Verantwortung des Berufungsklägers 2 stand (bis Januar 2014), wurden
dort insgesamt sechs illegale Glücksspielautomaten betrieben, die bei zwei
Polizeikontrollen entdeckt wurden. Vater und Sohn wurden in jenem Verfahren
rechtskräftig verurteilt (StGer SG.2019.15 vom 11. April 2019). Zudem ist auch
nochmals zu betonen, dass in die Beweisführung auch Indizien miteinzubeziehen
sind und diese beweisbildend sein können (vgl. E. 4.1.3.1).
Die Feststellung, dass – auch wenn ab dem Jahr 2014 formell
das C____ von seinem Sohn – dem Berufungskläger 1 – geführt worden sei, der
Betrieb inklusive das Angebot mit den illegalen Spielgeräten im Grunde wie
zuvor unter dem Berufungskläger 2 weiterlief, ist insofern nicht zu beanstanden.
Nachdem der Berufungskläger 2 «offiziell» seine Inhaberfunktion an seinen Sohn
übergeben hatte, war er als angeblicher Stammgast dennoch unbestrittenermassen sehr
häufig im Lokal und wusste angesichts der einschlägigen Vorstrafe auch genau,
was dort vor sich ging. Gemäss der Serviceangestellten E____ waren nach ihrer
Wahrnehmung denn auch beide Berufungskläger für die Führung des Lokals
zuständig und beide ihre Ansprechpartner (Einvernahme, Akten S. 01 017 f.).
Dies kann, nebst der praktisch täglichen Anwesenheit des Berufungsklägers 2,
zumindest als starkes Indiz dafür gelten, dass der Berufungskläger 2 nach wie
vor – wenn auch inoffiziell – faktisch in die Betriebsführung involviert war. Dass
diese Aussage bei der ersten Befragung aufgrund von Verständnisschwierigkeiten
erfolgt sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Serviceangestellte wurde nach der
Rechtsbelehrung explizit gefragt, ob sie zur Aussage bereit sei. Es entspricht
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Rahmen einer polizeilichen Befragung eine
sprachunkundige Person im Falle von Verständnisschwierigkeiten wohl als erste
Reaktion instinktiv darauf hingewiesen hätte, die Frage nicht zu verstehen, und
sich nicht zur Beantwortung von knapp 30 Fragen hätte hinreissen lassen, was
den Anspruch einer Übersetzung gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO erheischt hätte. Hinzu
kommt, dass die Serviceangestellte jede Seite des Protokolls unterschrieben hat.
Spätestens im Rahmen der Vorlage des Protokolls wäre zu erwarten gewesen, dass eine
sprachunkundige Person die Unterschrift unter ein Frageformular verweigert
hätte. Obwohl die Serviceangestellte im Zuge der weiteren mit Dolmetscher
unterstützten Einvernahmen ihre Aussage relativierte, hat sie im Übrigen nicht
bestritten, dass auch der Berufungskläger 2 von den Geräten gewusst habe (Einvernahme,
Akten S. 04 056 ff.). Auch bei der Befragung vor der Vorinstanz hat sie
nicht bestritten, dass auch der Berufungskläger 2 verantwortlich war, lediglich
präzisiert, dass der Berufungskläger 1 formell ihr Chef gewesen sei «(a.F.
aber wer gab Anweisungen, waren es beide oder nur einer) A____. (a.F.
wieso haben Sie damals «A____ und B____» gesagt) Manchmal war es auch B____,
denn er war auch sowieso da. (a.F. als man Sie gefragt hat, wer der
Patentinhaber ist, haben Sie auch «A____ und B____» gesagt) Ich wusste es
nicht genau, wer genau es ist» (Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2023, S.
10). Hinzu kommt, dass die bei der ersten Kontrolle vom 22. September 2016
sichergestellten PC (U13030/31; «Till eInternetKiosk») mit grösster
Wahrscheinlichkeit noch unter Leitung des Berufungsklägers 2 beschafft und im
Lokal angeboten wurden, da sie nachweislich seit dem 29. Dezember 2014 in
Betrieb waren. Darauf lässt ausserdem die Aussage des Berufungsklägers 1 vom
Kontrolltag schliessen, der auf Frage nach den Eigentümern angab, zwei [Geräte]
«gehören uns». Der Berufungskläger hat in seiner Einvernahme vom 30. März 2021
ausgesagt, dass er seit 2014 als Inhaber der Betreibergesellschaft [...] GmbH
bis zum Verkauf per Ende Juli 2018 den Restaurationsbetrieb C____ als Wirt und
Betriebsverantwortlicher geführt habe. Diejenigen Geräte, welche bei der ersten
Kontrolle im 2016 beanstandet wurden, habe er damals zusammen mit der ganzen
Lokaleinrichtung von seinem Vater übernommen (Einvernahme, Akten S. 0 4025 ff.).
Für diese Geräte hat somit der Berufungskläger 2 im Grunde sogar als Aufsteller
(und Eigentümer) zu gelten.
Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen auf jeden Fall nicht als willkürlich, weshalb darauf
abzustellen ist. Der angeklagte Sachverhalt ist damit ausgewiesen.
4.2.3.2 Rechtliches
Auch der Berufungskläger 2 bestreitet nicht, dass in der
vorliegenden Konstellation die lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) keine Anwendung
findet und auch für die materielle Beurteilung des Sachverhalts weiterhin das
zum Zeitpunkt der Polizeikontrollen geltende SBG zur Anwendung gelangt (vgl.
oben E. 4.1.3.2).
4.2.3.2.1 Objektiver Tatbestand
An die Voraussetzung des Organisierens bzw. der
Organisationshandlung gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG werden – wie
erwähnt (E. 4.1.3.2.1) – gemäss Rechtsprechung keine hohen Anforderungen
gestellt (BGE 108 IV 117 E. 2 f.; OGer SO STBER.2020.10 vom 11. November 2020
E. III.2E. III.2, OGer ZH
SU110025-O/U/eh vom 1. Februar 2012 E. 12.6). Vielmehr genügt jede
planende, strukturierende und konstruktive Handlung zur Ermöglichung von
Glücksspielen (vgl. KGer BL 460 19 227 vom 26. Mai 2020 E. 4.2.1). In casu betrifft
dies das (neurechtlich in Art. 130 BGS verbürgte) «Zur-Verfügung-Stellen»,
worunter u.a. auch schon verstanden wird, dass zum Zweck der Organisation oder
der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden (vgl.
oben E. 2.2.2.1). Es kann mit der Berufungsantwort der ESBK auf ein Urteil des
Bezirksgerichts Baden vom 9. Mai 2022 (ST.2021.220) verwiesen werden, welches
vom OGer AG mit Urteil vom 18. April 2023 bestätigt wurde (SST.2022.233): Der
Beschuldigte hatte gemäss Urteil einen Raum an eine andere Person
untervermietet. In diesen Räumlichkeiten wurden mehrere Glücksspielautomaten
Dritten zum Spiel angeboten, was der Beschuldigte wusste; auch war ihm bekannt,
um was für Geräte es sich handelte. Er wurde daher der mehrfachen Widerhandlung
gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG durch Bereitstellen der betreffenden
Räumlichkeiten zum Zweck des Anbietens von Glücksspielen verurteilt. Dieselbe
Tathandlung wurde demnach bereits vom Organisationsbegriff von Art. 56 Abs. 1 lit.
a SBG erfasst. Wer verbotene Geldspielautomaten in einem unter seiner
Verantwortung stehenden öffentlich zugänglichen Lokal aufstellt und betreibt,
erfüllt die an die Organisation von Glücksspielen gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a
SBG gestellten Anforderungen ohne weiteres. Dabei ist mit der Vorinstanz
anzunehmen, dass der Berufungskläger 2 nicht nur als Vermieter und Eigentümer
fungierte, sondern auch nach der formellen Übergabe des Betriebs auf seinen
Sohn faktisch auf dessen Führung Einfluss nahm und insofern einen aktiven
Beitrag zur Ermöglichung von Glückspielen leistete. In Bezug auf die übrigen
objektiven Tatbestandsvoraussetzungen kann auf das Gesagte verwiesen werden
(vgl. E. 4.2.3.2).
Folglich sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 56
Abs. 1 lit. a SBG erfüllt.
4.2.3.2.2 Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht muss auch dem Berufungskläger 2 vorgeworfen
werden, dass die auf allen Geräten angebotenen Spiele auch für einen Laien auf
den ersten Blick als «Casinospiele» erkennbar sind. Dass diese nicht bloss der
Unterhaltung dienen, sondern konkret Spieleinsätze geleistet und im gegebenen
Fall auch Spielgewinne ausbezahlt werden, haben beide Berufungskläger toleriert
und mitbekommen. Auch der Umstand, dass nach der Sicherstellung aller Geräte im
Rahmen der ersten Polizeikontrolle bereits kurze Zeit später wieder neue
Spielgeräte angeschafft und den Gästen zur Verfügung gestellt wurden, lässt
sich nicht anders auslegen, als dass beide Berufungskläger wissentlich den
anwesenden Gästen Glücksspiele angeboten haben.
Mit seiner wiederholten, aktiven und wissentlichen Duldung
bzw. Unterstützung der illegalen Machenschaften im Lokal C____, in vollem
Bewusstsein über den Zweck der angebotenen Gerätschaften, hat mit Verweis auf
den angefochtenen Entscheid und die Strafverfügung der ESBK auch der
Berufungskläger 2 die subjektiven Tatbestandsmerkmale in Bezug auf Art. 56 Abs.
1 lit. a SBG erfüllt.
4.2.3.3 Fazit
In Bestätigung des angefochtenen Urteils hat sich auch der
Berufungskläger 2 der mehrfachen Widerhandlung gegen das SBG strafbar gemacht
und es hat gestützt auf Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ein entsprechender
Schuldspruch zu erfolgen.
4.2.4 Strafzumessung
In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung
kann auf das Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.1.4). Für den Berufungskläger
2 gilt – wie bereits beim Berufungskläger 1 erwogen (vgl. E. 4.1.4.2) – dass
die Anzahl der angebotenen Spielgeräte, die Dauer des Angebots und das damit
verbundene Suchtpotential entscheidend für die Bewertung des objektiven
Tatverschuldens sind. Das primäre geschützte Rechtsgut ist die öffentliche
Gesundheit, wobei die Spielsucht im Vordergrund steht. Der Berufungskläger 2
bot über fast zwei Jahre (Dezember 2014 bis September 2016) zwei PC-Stationen
und zwei Automaten an, die illegale Glücksspiele ermöglichten. Er betrieb ausserdem
über sechs Monate drei Laptops mit einer weiteren Glücksspielplattform. Auf
diesen Geräten konnten bis zu 40 verschiedene Glücksspiele ausgewählt werden,
was das Suchtpotential erheblich erhöhte. Durch das Anbieten von insgesamt acht
Spielgeräten mit mehreren Glücksspielen setzte der Berufungskläger 2 viele
Personen der Gefahr der Spielsucht aus. Dies führte zu einer Verschärfung
seines Tatverschuldens, das im mittleren Bereich anzusiedeln ist, was eine
Strafe von CHF 24'000.– rechtfertigt.
Auch die lange Dauer des illegalen Angebots wirkt sich
verschuldenserhöhend aus, insbesondere bei zwei Geräten, die fast zwei Jahre im
Einsatz waren. Der Berufungskläger beendete sein illegales Handeln nicht
freiwillig, sondern erst nach Polizeieingriffen, um es danach fortzusetzen.
Auch dies ist analog dem Berufungskläger 1 somit im Umfang von CHF 2'000.–
straferhöhend zu berücksichtigen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere sind keine
äusseren oder inneren Umstände ersichtlich, die es dem Berufungskläger 2 verunmöglicht
hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Eine Verschuldensminderung unter
diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Hinsichtlich des subjektiven
Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtenswerte noch besonders
verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschulden hierdurch
keine Korrektur nach oben oder unten erfährt. Die verschuldensrelevanten
Umstände lassen die Festlegung einer Einsatzstrafe von CHF 26'000.– als
angemessen erscheinen.
Ende Oktober 2022 holte die ESBK rechtshilfeweise auch die
Steuerdaten des Berufungsklägers 2 ein. Aus der definitiven Veranlagung für das
Jahr 2020 geht hervor, dass dieser aus seinen Liegenschaften sowie Renten ein
Einkommen von gut CHF 450'000.– erzielte (steuerbar rund CHF 255'000.–) und
über ein Vermögen von rund CHF 5.8 Millionen – vor Schuldenabzügen – verfügt, das
nebst Wertschriften von rund 1.2 Millionen vornehmlich aus Liegenschaften besteht.
Der Berufungskläger 2 ist damit auch eine sehr gut situierte, vermögende Person,
was nicht weiter bestritten ist. Er war zum Tatzeitpunkt (erste Kontrolle
September 2016) zweimal vorbestraft (Urteil vom 19. Dezember 2013 und
Strafbefehl vom 25. August 2015). Diese Vorstrafen sind nicht einschlägig und
liegen nunmehr sieben Jahre und länger zurück, weshalb sie bei der
Strafzumessung ausser Betracht fallen. Mit erwähntem Urteil vom 11. April 2019
des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt wurde er des mehrfachen Vergehens
gegen das SBG, begangen im Jahr 2013 als Lokalverantwortlicher im C____, zu
einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 380.– bei einer Probezeit
von zwei Jahren verurteilt (Zusatzstrafe). Auch beim Berufungskläger 2 handelt
es sich mit den treffenden Erwägungen der ESBK um einen Wiederholungstäter bezüglich
Glücksspielautomaten. Da diese Verurteilung bereits fünf Jahre und rund acht
Monate zurückliegt, erscheint eine Straferhöhung in Höhe von CHF 500.– als
angemessen. Mit Urteil vom 7. Mai 2019 wurde er ausserdem zu einer bedingten
Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 380.– bei einer Probezeit von drei Jahren
verurteilt wegen Widerhandlungen gegen das AuG (seit dem 1. Januar 2019 AIG).
Diese Verurteilung betraf ebenfalls die Vorgänge des Jahres 2013 im Lokal C____,
weshalb hierfür keine Straferhöhung erfolgt. Nach der ersten Polizeikontrolle
vom September 2016, bei welcher der Berufungskläger 2 dabei war, war ihm
aufgrund der Entfernung der Gerätschaften bereits bekannt, dass die Polizei –
und später die ESBK – von einem illegalen Angebot ausgingen. Da er als
angeblicher Stammgast praktisch täglich im Lokal, offiziell geführt von seinem
Sohn, anwesend war, war ihm ebenso bekannt, dass fast unmittelbar nach der
ersten Kontrolle neue Geräte ins Lokal gestellt wurden. Auch deren Entfernung
bei der Kontrolle vom März 2017, bei der er ebenfalls dabei war, kann ihm nicht
entgangen sein. Das lukrative Geschäft wurde trotzdem nicht aufgegeben, was zur
erneuten Entfernung des inzwischen neu beschafften und aufgestellten Laptops im
Juni 2018 führte. Diese ausgeprägte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit
während einer laufenden Strafuntersuchung rechtfertigt eine Straferhöhung im
Umfang von CHF 2'000.–. Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind
im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich. Vorliegend fand am 22.
September 2016 die erste Polizeikontrolle statt. Das Verfahren vor der ESBK wurde
mit Strafverfügung vom 14. Dezember 2022 abgeschlossen. Diese Verfahrensdauer von
über 6 Jahren erscheint als zu lang, weshalb sich auch in Bezug auf den
Berufungskläger 2 eine Strafreduktion von 10% der Einsatzstrafe, ausmachend CHF
2'600.–, rechtfertigt.
Zusammenfassend erscheint auch betreffend den Berufungskläger
2 in Anbetracht sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände in Bestätigung
des vorinstanzlichen Urteils eine Busse von CHF 25'900.– als angemessen.
5. Kosten
5.1 Kosten der vorinstanzlichen Verfahren
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E.
1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
5.1.1 Kosten der Verfahren vor der ESBK
Da die Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen der
mehrfachen Widerhandlung gegen das SBG schuldig gesprochen werden, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Bezüglich der Grundlagen für
die Festsetzung der Kosten im Verwaltungsstrafverfahren kann demnach auf die
zutreffenden Erwägungen der ESBK in ihrer Strafverfügung verwiesen werden (vgl.
angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 45 [Berufungskläger 1] und S. 78
[Berufungskläger 2]). Diese sind gestützt auf Art. 94 ff. VStrR sowie in
Anwendung der Verordnung über Kosten und Entschädigung im
Verwaltungsstrafverfahren (VKStr, SR 313.32) aufzuerlegen. So erstreckt sich
der Rahmen für Spruchgebühren, wenn ein Einspracheverfahren stattgefunden hat,
gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c VKStr von CHF 100.– bis CHF 10'000.–. Die
Spruchgebühr bemisst sich nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand,
den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a VKStr). Die nicht substantiiert
angefochtenen Kosten der ESBK von in Bezug auf den Berufungskläger 1 CHF
11'959.– (Spruchgebühr CHF 9'459.–, Schreibgebühr CHF 1'100.–, Barauslagen CHF
1'400.–) und von in Bezug auf den Berufungskläger 2 CHF 10'069.– (Spruchgebühr
CHF 9'459.–, Schreibgebühr CHF 610.–) sind somit zu bestätigen.
Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 90 Abs. 1 des VStrR
von der beteiligten Verwaltung eingezogen.
5.1.2 Kosten des strafgerichtlichen Verfahrens
Die Entscheidgebühr für jede Beurteilte oder jeden
Beurteilten beträgt im Verfahren vor Strafgericht gemäss § 19 Ziff. 3.1 CHF des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) CHF 100.– bis CHF 2'500.–, womit
die nicht konkret bestrittenen Urteilsgebühren für das erstinstanzliche
Verfahren von je CHF 1'515.– bestätigt werden können.
5.1.3 Kosten des berufungsgerichtlichen Verfahrens
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.
1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Die
Berufungskläger unterliegen mit ihrer Berufung in allen Punkten und haben daher
die Verfahrenskosten in Form einer Urteilsgebühr zu tragen. Diese wird jeweils auf
CHF 1'500.‒ bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufungen werden abgewiesen.
A____ wird der mehrfachen Übertretung des
Spielbankengesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF
25'900.–, in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. a des Spielbankengesetzes,
Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 21 Abs. 2 und Art.
22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.
B____ wird der mehrfachen Übertretung des
Spielbankengesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF
25'900.–, in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. a des Spielbankengesetzes,
Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 21 Abs. 2 und Art.
22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.
Die am 17. Januar 2017 beim Berufungskläger 1 beschlagnahmten
Festplatten aus U13030 und U13031 sowie die Tischgeräte «Vegas Multigame
Offline» U13032 und U13033 werden in Anwendung von Art. 69 des
Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
Das am 18. April 2017 beim Berufungskläger1 beschlagnahmte Tablet [...]
(U13041) wird nach der Rückstellung auf die Werkseinstellungen aus der
Beschlagnahme entlassen und dem Berufungskläger 1 zurückgegeben.
Die am 18. April 2017 resp. am 10. Juli 2018 beim Berufungskläger 1
beschlagnahmten Gegenstände (Laptop [...] U13038, Laptop [...] U13039, Laptop [...]
U13040, Laptop [...] U13984, inklusive Zubehör) werden ebenfalls aus der
Beschlagnahme entlassen und dem Berufungskläger1 zurückgegeben.
Dem Berufungskläger 1 wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angesetzt, um sich für die Rückgabe der
Gegenstände mit dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission in
Verbindung zu setzen oder seinen Verzicht auf deren Rückgabe zu erklären.
Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe
der Gegenstände gewertet und diese werden vernichtet.
Die am 17. Januar 2017 resp. am 18. April 2017 beim Berufungskläger beschlagnahmten
Gelder (Kasseninhalte aus U13030, U13031, U13032, U13033: CHF 366.– sowie aus
dem Serviceportemonnaie: CHF 3'090.–) in der Höhe von insgesamt CHF 3'456.--
werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Der Berufungskläger 1 wird verurteilt, dem Bund in Anwendung von Art. 71
Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF
84'918.– zu bezahlen.
Die am 18. April 2017 beim Berufungskläger 1 beschlagnahmten Gelder (aus
Tresor) in der Höhe von CHF 77'997.60 werden aus der Beschlagnahme entlassen
und mit der Ersatzforderung von CHF 84'918.– verrechnet. Der Berufungskläger 1
hat dem Bund somit noch eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 6'920.40 zu
bezahlen.
Die Beurteilten tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten des
Verwaltungsstrafverfahrens:
- A____ CHF 11'959.–
- B____ CHF 10'069.–
sowie eine Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von je CHF 1'515.–
und für das zweitinstanzliche Verfahren von je CHF 1'500.–.
Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsstrafrecht von der beteiligten Verwaltung eingezogen.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.