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Entscheid

SB.2024.2

Mehrfache Übertretung des Spielbankengesetzes (BGer-Entscheid vom 01.10.2025 6B_32/2025)

9. Dezember 2024Deutsch77 min

Verrechnung mit den beschlagnahmten Geldern (aus Tresor) in der Höhe von CHF 77'997.60

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.2

URTEIL

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger 1

[...]

Beschuldigter 1

B____, geb. [...]

Berufungskläger 2

[...]

Beschuldigter 2

beide vertreten durch

[...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Eidgenössische

Spielbankenkommission Berufungsbeklagte 2

Sekretariat, Eigerplatz 1, 3003

Bern

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. November 2023

betreffend mehrfache Übertretung

des Spielbankengesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafverfügungen vom 14. Dezember 2022 sprach die

Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) A____ und B____ der Organisation

von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, mehrfach begangen im

Lokal C____, schuldig und verurteilte beide jeweils zu einer Busse von CHF

25'900.– und zur anteilsmässigen Tragung der Kosten des Verfahrens in der Höhe

von CHF 11'959.– (A____) und CHF 10'069.– (B____). Ausserdem wurde im Falle von

A____ über die beschlagnahmten Gegenstände und Gelder verfügt sowie eine

Ersatzforderung in der Höhe von CHF 84'918.– festgelegt, wobei A____ nach

Verrechnung mit den beschlagnahmten Geldern (aus Tresor) in der Höhe von CHF 77'997.60

dem Bund noch eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 6'920.40 zu bezahlen

habe. Nachdem A____ und B____ gegen diese Strafverfügungen Einsprache erhoben

hatten, überwies die ESBK diese Verfügungen aufgrund ihres Festhaltens daran mit

Eingabe vom 9. Februar 2023 dem Strafgericht zur gerichtlichen Beurteilung. Mit

Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. November 2023 wurden A____ und

B____ der mehrfachen Übertretung des Spielbankengesetzes schuldig erklärt und jeweils

zu einer Busse von CHF 25'900.– verurteilt. Die am 17. Januar 2017 bei A____

beschlagnahmten Festplatten aus U13030 und U13031 sowie die Tischgeräte «Vegas

Multigame Offline» U13032 und U13033 wurden eingezogen und vernichtet. Das am

18. April 2017 bei A____ beschlagnahmte Tablet [...] (U13041) wurde nach der

Rückstellung auf die Werkseinstellungen aus der Beschlagnahme entlassen und A____

zurückgegeben. Die am 18. April 2017 resp. am 10. Juli 2018 bei A____

beschlagnahmten Gegenstände (Laptop [...] U13038, Laptop [...] U13039, Laptop [...]

U13040, Laptop [...] U13984, inklusive Zubehör) wurden ebenfalls aus der

Beschlagnahme entlassen und A____ zurückgegeben. Diesem wurde eine Frist von 30

Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Entscheids angesetzt, um

sich für die Rückgabe der Gegenstände mit dem Sekretariat der ESBK in

Verbindung zu setzen oder seinen Verzicht auf deren Rückgabe zu erklären. Der

ungenutzte Fristablauf würde als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände

gewertet, womit diese vernichtet würden. Die am 17. Januar 2017 resp. am 18.

April 2017 bei A____ beschlagnahmten Gelder (Kasseninhalte aus U13030, U13031,

U13032, U13033: CHF 366.– sowie aus dem Serviceportemonnaie: CHF 3'090.–) in

der Höhe von insgesamt CHF 3'456.– wurden eingezogen. A____ wurde verurteilt,

dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 84'918.– zu bezahlen. Die am

18. April 2017 bei A____ beschlagnahmten Gelder (aus Tresor) in der Höhe von

CHF 77'997.60 wurden aus der Beschlagnahme entlassen und mit der

Ersatzforderung von CHF 84'918.– verrechnet. A____ wurde somit angehalten, dem

Bund noch eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 6'920.40 zu bezahlen. A____ wurden

die persönlichen Verfahrenskosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe

CHF von 11'959.– und B____ in der Höhe von CHF 10'069.– und beiden Beurteilten

eine Urteilsgebühr von je CHF 1'515.– auferlegt. Die Verfahrenskosten seien von

der beteiligten Verwaltung einzuziehen. Der Antrag auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend Berufungskläger

1) und B____ (nachfolgend Berufungskläger 2), beide vertreten durch [...],

Advokat, mit Eingaben vom 3. Januar 2024 Berufung angemeldet und erklärt. Die

Berufungskläger beantragen jeweils die Aufhebung des angefochtenen Urteils und

einen vollumfänglichen Freispruch, unter o/e-Kostenfolge. Die

Staatsanwaltschaft und die ESBK haben weder Nichteintreten auf die Berufung

beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Eingaben vom 4. März 2024 haben

die Berufungskläger jeweils ihre Berufungsbegründung eingereicht und abermals

die Aufhebung des angefochtenen Urteils (inklusive Ersatzforderung und

Einziehung) und einen vollumfänglichen Freispruch bzw. die Einstellung des Verfahrens

infolge Verjährung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 4. April 2024 beantragt

die ESBK die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Kosten des Verfahrens seien

den Berufungsklägern aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 4. April 2024 hat die

Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Stellungnahme vom 2.

Mai 2024 liessen sich die Berufungskläger zur Berufungsantwort vernehmen.

Nachdem dagegen keine Einwände erhoben wurden, wird die

vorliegende Berufung – wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Januar 2024

und vom 9. Februar 2024 angekündigt – im schriftlichen Verfahren behandelt. Auf

die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für

den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Soweit die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen

einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist, richtet sich das Verfahren

nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) (Art. 1

VStrR). Vorliegend ist dieser Fall gegeben, da eine Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz

(SBG, SR 935.52) oder allenfalls gegen das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51),

dessen Nachfolgesetz, zu beurteilen ist (welches Gesetz zur Anwendung gelangt,

wird nach dem «lex mitior»-Grundsatz – soweit namentlich [vorliegend unter dem

Aspekt der Verjährung] bestritten – zu prüfen sein; vgl. unten E. 2.2.2.1). Gegen

Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nach deren Vorschriften ergriffen werden (Art.

Dispositiv

80 und 82 VStrR). Demnach ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Beide Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil

berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert sind.

1.2 Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Gegenstand des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der Widerhandlung gegen

das SBG gemäss dem hier anwendbaren Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und somit eine

Übertretung (vgl. hierzu eingehend unten E. 2.2.2.1). Sind lediglich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gewesen, so kann

mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft

oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe

auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweismittel können nicht

vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind

Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht

worden sind (BGer 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2, 6B_362/2012 vom

29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf

Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97

Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.10) (BGer 6B_560/2015 vom 17. November

2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn

sie willkürlich ist. Somit prüft das Berufungsgericht den von der Vorinstanz

festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger

Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings

unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen

ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder

auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls als

vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür

nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2, 146 IV 88 E. 1.3.1, 143 IV 500 E. 1.1, 143 IV

241 E. 2.3.1; jeweils mit Hinweisen; OGer AG SST.2022.233 vom 18. April 2023 E.

1; OGer ZH SU200004 vom 4. Januar 2021 E. II.2).

1.3 Verbot der reformatio in peius

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz

Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das

Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der

reformatio in peius).

1.4 Rechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden

(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Berufungskläger

haben vorliegend das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten.

1.5 Schriftliches Verfahren

Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das

Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung

einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es

fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Die

Verjährung als negative Prozessvoraussetzung bzw. Prozesshindernis führt zur

Einstellung des Verfahrens (Keller,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 403 StPO N 6 und N 8). Gemäss

Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zudem

mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn

(a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und (b) ein

Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Beide Voraussetzungen

müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie

E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Vorliegend

ist beides der Fall und haben die Parteien dagegen keine Einwände erhoben. Auch

mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist eine mündliche Verhandlung

offensichtlich nicht notwendig (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.3, 143 IV

483 E. 2.1.1 und 2.1.2). Die Berufung kann somit unter den genannten

Aspekten im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt

werden.

2. Verjährung

2.1 Parteistandpunkte

2.1.1 Standpunkt der Berufungskläger

Wie vor der Vorinstanz machen die Berufungskläger im

Wesentlichen geltend, dass gemäss dem SBG die Verfolgungsverjährungsfrist 5

Jahre betrage. Da alle vorgeworfenen Tathandlungen über 5 Jahre zurücklägen,

sei betreffend die vorgeworfenen Delikte bereits die Verjährung eingetreten. Im

Rahmen des SBG gebe es keine Unterbrechung und kein Ruhen. Für den Fall, dass

wider Erwarten dennoch eine Unterbrechung der Verjährung als rechtlich zulässig

angesehen werde, sei auszuführen, dass eine Strafverfügung einer Verwaltungsstrafbehörde

in eigener Sache nie ein erstinstanzliches Gericht sein könne. Solche Überlegungen

verletzten den Grundsatz der Unabhängigkeit des Gerichts und den

Anklagegrundsatz.

2.1.2 Standpunkt der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen vertreten demgegenüber im Wesentlichen die

Auffassung, dass die Verjährung im Zeitpunkt der Strafverfügungen vom 14.

Dezember 2022 für alle vorgeworfenen Tathandlungen noch nicht eingetreten sei.

Entgegen der Ansicht der Berufungskläger sei die Verjährungsfrist für

Übertretungen des SBG höchstrichterlich auf 7 Jahre festgelegt worden (mit

Verweis u.a. auf BGE 134 IV 328 E. 2.1). Dass die Strafverfügung einer

Verwaltungsstrafbehörde nach Art. 70 VStrR die Verjährung definitiv

unterbreche, habe das Bundesgericht in seinem Leitentscheid 133 IV 112 E. 9.4.4

festgehalten. Die von den Berufungsklägern aufgeworfenen Bedenken, dass diese

Praxis allenfalls nicht EMRK-konform sei, habe das Bundesgericht in einem

neueren Entscheid ausgeräumt (BGE 147 IV 274 E. 1).

2.2 Prüfung

der Verjährung

Damit ist zu prüfen, ob und inwiefern die angeklagten

Sachverhalte verjährt sind.

2.2.1 Zeitpunkt der Tatbegehung

Vorauszuschicken ist, dass die Berufungskläger in materieller

Hinsicht der mehrfachen Übertretung des SBG schuldig gesprochen wurden. Die Schuldsprüche

beruhen in sachverhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen darauf, dass die

Berufungskläger in ihrem Lokal C____ auf verschiedenen Geräten Glückspiele

angeboten hätten, ohne die hierfür erforderliche Bewilligung zu besitzen. Die

vorgeworfenen Tathandlungen fanden zu unterschiedlichen Zeiten statt, wobei zur

Festlegung der Zeit der angeblichen Taten unbestrittenermassen an die Sicherstellung

der Geräte angeknüpft werden kann. Konkret betrifft dies die am 22. September

2016 sichergestellten Geräte U13030/31/32/33, die am 14. März 2017

sichergestellten Geräte U13038/39/40 sowie das am 19. Juni 2018 sichergestellte

Gerät (U13984).

2.2.2 Anwendbares Recht

Da schon für die Prüfung der Einrede der Verjährung das

anwendbare Recht festzustehen hat, ist es bereits an dieser Stelle zu prüfen.

2.2.2.1 Die vorerwähnten Tathandlungen haben sich

alle in einem Zeitpunkt abgespielt, in welchem das SBG in Kraft war. Am 1.

Januar 2019 ist das SBG durch das BGS ersetzt worden. Mit Inkrafttreten des BGS

haben sich auch die Strafbestimmungen und die angedrohten Sanktionen geändert.

Die wichtigste Änderung ist die zusätzliche Einführung von Freiheits- und

Geldstrafen neben den im SBG angedrohten Bussen. Diesbezüglich wurden keine

Übergangsbestimmungen erlassen (BGE 147 IV 471 E. 3.1; OGer ZH SU190041 vom 17.

November 2020 E. V.1). Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den

Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist sowohl nach

BGS (Art. 134 Abs. 1) als auch nach SBG (Art. 57 Abs. 1) das VStrR anwendbar. Gemäss

Art. 2 VStrR finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) auch auf Taten Anwendung, welche in der Verwaltungsgesetzgebung des

Bundes mit Strafe bedroht sind. Hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs kommt

somit Art. 2 StGB zur Anwendung. Konkret regelt diese Bestimmung die

Anwendbarkeit von Strafnormen in zeitlicher Hinsicht. Die rückwirkende Anwendung

der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters

auswirken würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich

jenes Gesetz anwendbar ist, welches im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei

denn, das neue Gesetz ist das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 129 IV 49 E. 5.1;

BGer 6B_30/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.3.1, 6B_934/2020 vom 25. Mai 2022 E. 1,

jeweils mit Hinweisen). Die Rückwirkung des milderen Gesetzes («lex mitior»)

folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die

Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint

(BGE 134 IV 82 E. 6.1, 89 IV 113 E. I.1 a). Diese Regel gilt auch für

Übertretungen (Art. 104 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder

ist, beurteilt sich in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten

Vergleichsmethode). Die Tat ist sowohl nach altem als auch nach neuem Recht

(hypothetisch) zu prüfen, um zu bestimmen, welches das für den Täter mildere

Recht ist (BGE 134 IV 82 E. 6, 126 IV 5 E. 2c; BGer 6B_30/2021 vom 9. Dezember

2022 E. 2.3.2). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem

subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz

der Objektivität; vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.2, mit Hinweisen). Steht fest, dass

die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind

die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Hier ist zu

beachten, dass dem Grundsatz der Alternativität folgend immer nur das alte oder

das neue Recht gesamthaft Anwendung findet und eine Kombination der beiden

Rechte ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Somit kommt das neue,

mildere Recht nicht nur bezüglich der Strafsanktion, sondern unter Umständen

auch im Hinblick auf die Tatbestandsmässigkeit der vorgeworfenen Handlungen zur

Anwendung. Es ist deshalb gestützt auf Art. 2 StGB zunächst zu prüfen, ob die

vorgeworfenen Taten sowohl nach altrechtlichem SBG als auch nach neurechtlichem

BGS strafbar sind. Erst danach ist zu prüfen, welche Gesetzesanwendung für den

Beschuldigten im Ergebnis milder wäre. Unbestritten ist, dass Art. 56 Abs. 1 lit.

a SBG aufgrund seines Wortlautes dieselben Straftatbestände und demnach

dieselben Sachverhalte wie Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS umfasst. In letzterem

wurden die Handlungen, die schon im SBG unter Strafe gestellt waren, übernommen,

wobei aus dem «Organisieren» von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG der Klarheit und

Rechtssicherheit halber drei Untertatbestände geschaffen wurden (durchführen,

organisieren, zur Verfügung stellen), die aber alle schon unter das

altrechtliche Organisieren fielen (vgl. Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum BGS,

BBl 2015 S. 8498 f.; BGE 147 IV 471 E. 3). Weiter hat das Bundesgericht

hinsichtlich der Strafart erwogen, dass, soweit der Gesetzgeber bei einer

Gesetzesänderung gezielt eine Strafschärfung vorgesehen und altrechtliche Übertretungen

bewusst zu Vergehen oder gar Verbrechen hochgestuft hat, wie dies bei der

Einführung des BGS der Fall gewesen ist, die altrechtliche Busse, mit welcher

eine Übertretung sanktioniert wird, unabhängig von der Strafvollzugsmodalität (etwa

bedingt oder unbedingt) und der Höhe des Betrags die mildere Strafe als die

neurechtliche Geldstrafe darstellt (BGE 147 IV 471 E. 5.1 ff.; kürzlich

bestätigt in BGer 6B_548/2021 vom 5. Oktober 2022 E.1.2 f., 6B_995/2021

vom 15. August 2022 E. 2.2 f.). Vorliegend ist nicht weiter bestritten, dass im

Hinblick auf die Sanktion das SBG das mildere Recht darstellt.

2.2.2.2 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB sind die

Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die

Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch

auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt

haben oder beurteilt wurden. Damit gilt der Grundsatz des milderen Rechts auch

in Bezug auf die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung, wobei es sich hier

hinsichtlich der Verfolgungsverjährung bloss um eine Bekräftigung von Art. 2

Abs. 2 StGB handelt. Art. 389 StGB kommt – vorliegend – nur zur Anwendung, wenn

nach der Tat, aber vor deren Beurteilung neue Regelungen betreffend die Verfolgungsverjährung

in Kraft getreten sind, die für den Täter milder sind. «Milder» ist das neue

Recht dann, wenn sich aufgrund eines konkreten Vergleichs ein früherer

Verjährungseintritt ergibt. Als Rechtsfolge ist bei erfüllten

Tatbestandsvoraussetzungen das für den Täter mildere neue Recht anzuwenden.

Erweist sich das neue Recht als das strengere, bleibt Art. 389 StGB aus dem

Spiel und es gilt der allgemeine Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB. Wie erwähnt,

ist eine Vermischung von altem und neuem Recht ausgeschlossen. Gemäss dem lex

mitior-Grundsatz ist neues und altes Recht mithin auch unter dem Aspekt der

Verjährung integral miteinander zu vergleichen und dann das für den Täter

insgesamt mildere Recht anzuwenden. Nach Eintritt der Verjährung ist das

Verfahren einzustellen (vgl. statt vieler BStGer SK.2013.30 vom 29. September

2014 E. 1.5.1, mit Hinweisen).

2.2.3 Vergleich zwischen altem und neuem

Verjährungsrecht

Damit ist ein Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Tat

geltenden und dem mit Inkrafttreten des BGS zusammenhängenden Verjährungsrechts

vorzunehmen und zu prüfen, welches Regime für die Berufungskläger milder ist.

2.2.3.1 Altes Recht

Gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG verjähren Übertretungen nach fünf

Jahren. Als lex specialis hat diese Bestimmung Vorrang vor Art. 11 Abs. 1 aVStrR,

wonach Übertretungen im Zeitpunkt der Tatbegehung nach zwei Jahren verjähren

(diese Bestimmung, die als lex generalis vorliegend unbeachtlich bleibt,

beträgt in der per 1. Juli 2023 geltenden Fassung 4 Jahre). Mit Revision des allgemeinen

Teils des StGB, in Kraft seit 1. Januar 2007, wurden auch die Bestimmungen über

die Verjährung geändert. U.a. ist im Rahmen des alten Rechts im Sinne der

genannten Rechtsprechung auch Art. 333 StGB zu berücksichtigen. Dieser regelt das

Verhältnis des allgemeinen Teils des StGB zum Nebenstrafrecht. Gemäss dem per

1. Juli 2023 mit der Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte

Sanktionenrecht aufgehobenen Abs. 6 lit. b dieser Bestimmung ist zu

berücksichtigen, dass die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die

über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert werden. Art. 333

Abs. 6 StGB wurde geschaffen, um im Nebenstrafrecht eine nicht sachgerechte

Verkürzung der Verjährungsfristen zu verhindern, welche sonst mit dem am 1.

Oktober 2002 in Kraft getretenen neuen Verjährungsrecht des StGB eingetreten

wäre, weil im Zuge der Revision das Institut des Ruhens und Unterbrechens

ersatzlos aufgehoben wurde (vgl. Art. 333 Abs. 6 lit. c aStGB, Isenring, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 333 N 25). Bei den

Verjährungsfristen im Nebenstrafrecht, welche nach Inkrafttreten der geänderten

Verjährungsvorschriften des StGB am 1. Oktober 2002 nicht angepasst wurden,

handelt es sich um relative Fristen, welche in Bezug auf den Beginn, das Ruhen

und die Unterbrechung notwendig der Ergänzung durch die bis zum 1. Oktober 2002

geltenden Bestimmungen des StGB bedurft hätten. Da die Verlängerung dieser

relativen Fristen infolge Ruhens bzw. Unterbrechung nach der Revision des

Verjährungsrechts des StGB nicht mehr möglich war, wurden die Fristen der

Nebenstrafgesetzgebung mit Einführung von Art. 333 Abs. 6 aStGB verlängert. Art.

57 Abs. 2 SBG hat von Oktober 2002 bis zu seiner Ablösung Ende des Jahres 2018

keine Änderung erfahren. Da Art. 57 Abs. 2 SBG von Oktober 2002 bis zu seiner

Ablösung Ende des Jahres 2018 seit Erlass der soeben erwähnten StGB-Bestimmung

nicht geändert worden ist, würde die Verjährungsfrist für Übertretungen nach

dem SBG somit neu zehn Jahre betragen, während das Vergehen gemäss Art. 55 Abs.

1 SBG – mangels Regelung im Spezialgesetz – gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SBG

i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB bereits nach sieben Jahren verjähren würde.

Das Bundesgericht hatte aus diesem Grund entschieden, dass – sollte die

Regelung von Art. 333 Abs. 6 aStGB dazu führen, dass für Übertretungen eine

längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde –

sich die für die Übertretung geltende Verjährungsfrist entsprechend reduziert.

Die Verjährungsfrist für Übertretungen im Sinne des SBG wurde entgegen der

Vorbringen der Berufungskläger deshalb gemäss ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts gleich wie die Verjährungsfrist für Vergehen auf sieben Jahre

festgesetzt (vgl. BGE 134 IV 328 E. 2.1; BGer 6B_286/2018 vom 26. April 2019 E.

3.4.1 f., 6B_395/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2, 6B_176/2012 vom 10. September

2012 E. 1, 6B_770/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.2 6B_115/2008 vom 4. September

2008 E. 2.7; OGer ZH SU200004 vom 4. Januar 2021 E. IV.3, SU160025 vom 12. Juli

2017 E. III.2.2).

Der Hinweis der Berufungskläger, wonach die Verlängerungsmöglichkeiten

durch Ruhen oder Unterbrechen die Spielbankengesetzgebung nicht vorsehe, zielt

somit an der Sache vorbei. Der gemäss Berufungskläger «gesetzgeberische»

Eingriff des Bundesgerichts entspricht ständiger Praxis und wurde mehrfach

bestätigt. Dabei ist dem Entscheid des Bundesgerichts 6B_115/2008 bzw. der dort

zitierten Botschaft des Bundesrates zu Art. 333 Abs. 6 lit. b aStGB klar zu entnehmen,

dass auch der Gesetzgeber durchaus bedacht hat, dass verschiedene

Spezialgesetze (insb. auch das SBG) für Übertretungen (altrechtlich)

ordentliche Verjährungsfristen von fünf Jahren vorsehen und diese Fristen

gemäss dem (damals neuen) Art. 333 Abs. 6 lit. b aStGB auf zehn Jahre

verdoppelt würden (BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 2.7.3; Botschaft

des Bundesrates zur Revision des allgemeinen Teils des StGB etc., BBl 1999 S. 1979

ff., 2157, vgl. zum Ganzen auch OGer ZH SU160025 vom 12. Juni 2017).

Die Verjährung beginnt gemäss Art. 98 lit. c StGB mit dem

Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört. Für die am 22. September 2016

sichergestellten Geräte U13030/31/32/33 wäre die Verjährung im Lichte des alten

Rechts somit erst am 22. September 2023 eingetreten, für die am 14. März

2017 sichergestellten Geräte U13038/39/40 am 14. März 2024 und für das am 19. Juni

2018 sichergestellte Gerät U13984 sogar erst am 19. Juni 2025. Es kann auf die

zutreffende Darstellung der alten Rechtslage in der Strafverfügung der ESBK

verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 21). Demgemäss

war die Verjährung – im Zeitpunkt der Strafverfügung vom 14. Dezember 2022

– für alle vorgeworfenen Tathandlungen altrechtlich noch nicht eingetreten. Mit

Blick auf die nachstehenden Erwägungen ist weiter zu prüfen, ob und inwiefern

sich das neue Verjährungsrecht für die Berufungskläger als günstiger erweist.

2.2.3.2 Neues Recht

Art. 130 Abs. 1 BGS hält unter der Marginalie «Verbrechen und

Vergehen» fest, dass, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder

Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder

zur Verfügung stellt (lit. a) oder im Wissen um den geplanten Verwendungszweck

die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbanken- oder Grossspielen

Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen oder

Bewilligungen verfügen (lit. b), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

mit Geldstrafe bestraft wird. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG stellt das Organisieren

oder das gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter

Spielbanken unter Strafe. Der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG umfasst

offensichtlich dieselben Straftatbestände und demnach dieselben Sachverhalte

wie Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS (vgl. E. 2.2.2.1). Der Straftatbestand

wurde somit, wie angedeutet, bewusst zu einem mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder mit Geldstrafe zu sanktionierenden Verbrechen bzw. Vergehen hochgestuft

(vgl. oben E. 2.2.2.1, mit Hinweisen). Eine Übertretung (Art. 131 BGS) mit

5-jähriger Verjährungsfrist (Art. 137 BGS) wäre es neurechtlich u.a. dann, wenn

ohne Bewilligung andere Geldspiele als diejenigen nach Art. 130 Abs. 1 lit. a

BGS durchgeführt, organisiert oder zur Verfügung gestellt werden. Neurechtlich

wäre bei Anwendbarkeit des BGS für das angeklagte Verhalten der Berufungskläger

insofern der Vergehenstatbestand von Art. 130 BGS anwendbar, nicht der

Übertretungstatbestand von Art. 131 BGS (vgl. BGE 147 IV 471 E. 3; BGer

6B_30/2021 vom 9. Dezember 2022 E.2.4). Wie dargelegt, dürfen das alte und das

neue Recht (auch) bezüglich der Verjährungsregelung nicht gemischt werden. So

sind entweder insgesamt die alten oder neuen Regeln zu beachten und ist eine

Kombination der beiden Rechte ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.2.2.1; BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Für die altrechtliche Übertretung nach SBG kann somit nicht die

neurechtliche Regelung der Verjährung nach BGS gelten. Somit wäre mit der zutreffenden

Feststellung der Vorinstanz in Bezug auf den streitbetroffenen Tatbestand von Art.

130 Abs. 1 lit. a BGS neurechtlich von der zehnjährigen Verjährungsfrist für

Vergehen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB auszugehen (vgl. OGer ZH SU200004 vom

4. Januar 2021 E. IV.3). Daran vermag auch der mit der Harmonisierung der

Strafrahmen aufgehobene Art. 333 Abs. 6 aStGB nichts zu ändern.

Die Verjährung beginnt gemäss Art. 98 lit. c StGB auch

neurechtlich mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört. Für die am

22. September 2016 sichergestellten Geräte U13030/31/32/33 würde die Verjährung

im Lichte des neuen Rechts somit erst am 22. September 2026, für die am 14.

März 2017 sichergestellten Geräte U13038/39/40 am 14. März 2027 und für das am

19. Juni 2018 sichergestellte Gerät U13984 sogar erst am 19. Juni 2028

eintreten. Demgemäss wäre die Verjährung – im Zeitpunkt der Strafverfügung vom

14. Dezember 2022 sowie auch im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 13.

November 2023 – für alle vorgeworfenen Tathandlungen neurechtlich ebenfalls noch

nicht eingetreten. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Verjährung unter dem

neuen Recht insgesamt sogar noch später eintreten würde.

2.2.3.3 Fazit betreffend lex mitior

Das alte Recht erweist sich auch in Bezug auf die Verjährung mit

den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz rechnerisch als das mildere, wobei

unter beiden Regimen die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Damit greift die

lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) vorliegend nicht.

2.2.4 Rüge des fehlenden verjährungsunterbrechenden

Urteils

Soweit die Berufungskläger im Eventualstandpunkt im

Zusammenhang mit der Verjährungseinrede weiter festhalten, dass mit der

Strafverfügung der ESBK vom 14. Dezember kein verjährungsunterbrechendes Urteil

ergangen sei, ist ihnen mit der Vorinstanz abermals entgegenzuhalten, dass eine

Strafverfügung nach Art. 70 VStrR die Verjährung definitiv unterbricht, was das

Bundesgericht u.a. in seinem Leitentscheid 133 IV 112 E. 9.4.4 festgehalten hat.

Dabei hat es erwogen, dass eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR wie ein

erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 aStGB (heute Art. 97

Abs. 3 StGB) zu behandeln sei. Es erwog, dass im Verwaltungsstrafverfahren der

angeschuldigten Person weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt würden. Gegen

einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) könne diese Einsprache

erheben. Die Verwaltung habe alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu prüfen

und eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR zu treffen, welche zu begründen sei.

Jeder Strafverfügung habe damit zwingend ein Strafbescheid voranzugehen,

welcher wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden könne.

Die Strafverfügung müsse dagegen – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf

einer umfassenden Grundlage beruhen und werde in einem kontradiktorischen

Verfahren erlassen. Der Erlass eines Strafbescheids nach Art. 64 VStrR weise

somit Parallelen zum Strafbefehl auf. Die in Art. 70 VStrR geregelte

Strafverfügung sei hingegen im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid

gleichzustellen. Das Bundesgericht hat seine in BGE 133 IV 112 begründete

Rechtsprechung, wonach die Straf- bzw. Einziehungsverfügung in

verjährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen

sei, mehrfach überprüft und bestätigt (so in: BGE 135 IV 196 E. 2 und BGE 142 IV 276 E. 5.2; vgl. hierzu auch den erläuternden Bericht des Eidgenössischen

Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] betreffend Totalrevision VStrR, S. 32 f.).

Zwar liess es in BGE 139 IV 62 E. 1.4.6 offen, ob die Rechtsprechung «zu ändern

wäre». In seinem anschliessend ergangenen Urteil BGE 142 IV 276 E. 5.2 führte

es seine bisherige Praxis jedoch explizit fort, was sich ausdrücklich auch in

Bezug auf Verfügungen der ESBK niederschlug (vgl. BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019,

6B_187-190/2019, 6B_192-194/2019 und 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.10,

6B_286/2018 vom 26. April 2019 E. 3.5.3). Die vom Verteidiger aufgeworfenen

Bedenken, dass diese Praxis allenfalls nicht EMRK-konform sei, hat das

Bundesgericht mit den treffenden Erwägungen der Vorinstanz in einem neueren

Entscheid ausgeräumt (BGE 147 IV 274 E. 1). Da der Verteidiger darüber hinaus

keine substantiellen Rügen an dieser auch von der Berufungsinstanz zu

beachtenden höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen hat, ist nicht

ersichtlich, weshalb davon im vorliegend zu beurteilenden Verfahren abgewichen

werden sollte.

Wie erwähnt, hat am 22. September 2016 die erste

Polizeikontrolle im Lokal C____ stattgefunden (Akten S. 01 001 ff.). Der Erlass

der Strafverfügungen am 14. Dezember 2022 (Akten S. 07 127 ff., S. 07 158 ff.)

erfolgte innert der siebenjährigen Verjährungsfrist und die Verjährung kann

seither mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr

eintreten. Soweit die Berufungskläger darauf hinweisen, dass das «Ruhen» oder die

«Unterbrechung» und auch die Unterbrechungen gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR, nicht

zur Anwendung gelangen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies im vorliegenden Kontext

von den Vorinstanzen gar nicht erwogen wurde und die Bestimmung in casu insofern

nicht Streitgegenstand ist, weshalb deren Bedeutung hier offenbleiben kann.

2.2.5 Fazit betreffend Verjährung

Zusammengefasst ist nochmals festzustellen, dass die

Verjährung im Zeitpunkt der Strafverfügung vom 14. Dezember 2022 für alle

vorgeworfenen Tathandlungen noch nicht eingetreten ist. Der Antrag auf

Verfahrenseinstellung ist damit abzuweisen.

3. Anklagegrundsatz und rechtliches Gehör

3.1 Vor dem Berufungsgericht wird in Bezug auf

den Berufungskläger 2 in formeller Hinsicht erstmals eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes gerügt. Es wird geltend gemacht, dass sich aus dem

vorinstanzlichen Urteil nicht in rechtsgenüglicher Weise entnehmen lasse, worin

der Tatbeitrag des Berufungsklägers 2 bestanden haben soll. Es werde lediglich

ausgeführt, er sei Liegenschaftseigentümer und Stammgast im Restaurant C____

gewesen. Er habe als Eigentümer und Vermieter eine klare Abgrenzung zum

Berufungskläger 1 vermissen lassen. Mit dieser Argumentation würde die Vorinstanz

übersehen, dass dies in keiner Weise einer Umschreibung einer strafbaren

Tathandlung entspreche. So lasse sich nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern der

Berufungskläger 2 irgendeine Widerhandlung gegen das SBG begangen habe. Schon

die Strafverfügung, welche als Anklageschrift zu bewerten sei, habe in keiner Weise

den Tatbeitrag des Berufungsklägers 2 dargelegt, womit der Anklagegrundsatz

verletzt worden sei. Die Strafverfügung führe einzig aus, dass er als

Eigentümer und Vermieter «sehr wohl eine Verantwortung» trage. Als Vermieter

sei er verpflichtet, dagegen vorzugehen. Die ESBK unterlasse es hingegen,

darzulegen, nach welchem Gesetz und welcher Rechtsprechung ein Vermieter sich

strafbar mache, wenn er gegen das Anbieten von Glücksspielen nicht vorgehe.

Auch die Vorinstanz, wiewohl vorsichtiger, lege nicht dar, durch welchen

konkreten Sachverhalt der Berufungskläger den Übertretungstatbestand des SBG

erfüllt haben soll. Gemäss Berufungskläger 2 genügt es offensichtlich nicht zur

Tathandlung, Vermieter und Stammgast zu sein. In der Strafverfügung – nicht

aber explizit von der Vorinstanz – werde behauptet, es bestehe eine Pflicht zum

Einschreiten, womit ein Unterlassungsdelikt geltend gemacht werde. Beide

Vorinstanzen hätten sich auch hierbei nicht die Mühe gemacht, aufzuzeigen,

inwiefern ein Vermieter eine Garantenpflicht zum Einschreiten gegen

Übertretungen des SBG hätte. Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bestehe zudem

Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit der Frage beschäftigt, wie ein solch

behauptetes Glücksspiel überhaupt hätte funktionieren können. Die Vorinstanzen

verletzten auch die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör, wenn sie sich

mit diesen Fragen einfach nicht auseinandersetzen würden.

3.2

Das Akkusationsprinzip verfolgt gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Selbstzweck, sondern soll die

Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist,

dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage

war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten

kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer

6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1

und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen

Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall,

sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung

ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom

29. Februar 2016 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es

der Anklagegrundsatz denn auch zu, dass

der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in

der Anklageschrift abweicht. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht

weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und

eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar

2021 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; vgl. auch Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Art. 8 StPO N 53; zum Ganzen AGE SB.2023.3 vom

23. April 2024 E. 3.2, SB.2022.102 vom 28. Februar 2024 E. 3.3).

3.3 Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG stellt das

Organisieren oder das gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb

konzessionierter Spielbanken unter Strafe. Wie aus der sorgfältig begründeten

Strafverfügung der ESBK hervorgeht, wird dem Berufungskläger 2 im Wesentlichen

vorgeworfen, die in seinem Eigentum stehenden und von ihm an seinen Sohn (bzw.

dessen Firma) vermieteten Räumlichkeiten des Lokals C____ im Wissen um den Verwendungszweck

der dort angebotenen Glücksspielautomaten zur Verfügung gestellt zu haben bzw. er

habe seinem Sohn vorsätzlich ein Spiellokal mit illegalen Geräten zur Verfügung

gestellt, auch wenn der vordergründige Zweck der Betrieb einer Bar gewesen sei.

Bereits in der Strafverfügung gegen den Berufungskläger 2 setzt sich die ESBK somit

u.a. mit dem materiellen Einwand auseinander, der Berufungskläger 2 sei in der

fraglichen Zeit nicht Bewilligungsinhaber des Lokals C____ gewesen, weshalb er,

entgegen dem angefochtenen Strafbescheid, auch keine Räumlichkeiten habe zur

Verfügung stellen können. Damit ist zur wirksamen Verteidigung hinreichend klar

umschrieben, was dem Berufungskläger vorgeworfen wird. Von der Verletzung des

Anklagegrundsatzes kann keine Rede sein. Auch entspricht die Anklage ohne

weiteres den Begründungsanforderungen des Teilaspekts des Anspruchs auf rechtliches

Gehör, wobei eine geringfügige Verletzung der Begründungspflicht im

Rechtsmittelverfahren ohnehin geheilt werden könnte (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGer

4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; AGE SB.2022.19 vom 7. September

2023 E. 5.4, SB.2020.86 vom 21. Januar 2021 E. 2.2.4). Ob und inwiefern die

rechtliche Einschätzung der Vorinstanz betreffend Erfüllung der Voraussetzungen

von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG zutrifft, wird auf der materiellen Ebene zu

prüfen sein.

4. Materielles

4.1 Berufungskläger 1

4.1.1 Standpunkt des Berufungsklägers 1

Der Berufungskläger 1 bringt in materieller Hinsicht auch vor

dem Berufungsgericht vor, in keiner Weise illegales Glücksspiel angeboten zu

haben. Er habe immer geltend gemacht, Computergeräte nicht aber Glücksspiele zur

Verfügung gestellt zu haben. Insbesondere sei nach wie vor unklar, wie mit den

in der Anklage behaupteten Glücksspielen des Berufungsklägers 1 überhaupt hätte

Geld verdient werden können. Die ganze Konstruktion der Vorinstanz mache

wirtschaftlich keinen Sinn. Hätte sich nämlich ein Kunde mit seiner Kreditkarte

in ein Glücksspiel im Internet eingeloggt, so hätte er dieses mit seiner

Kreditkarte finanziert, ohne dass der Berufungskläger 1 irgendeinen Beitrag

geleistet hätte, geschweige denn es zu einem Verdienst gekommen wäre. Geht man

von der These aus, dass der Berufungskläger 1 von Kunden Bargeld entgegengenommen

habe, so müsse ein Geldfluss stattfinden zum Betreiber dieses Glücksspiels. Die

Vorinstanz führe aus, dass dies irrelevant sei, weil bereits das Organisieren

von Glücksspielen und das Betreiben derselben strafbar sei. Dieser Behauptung könne

nicht gefolgt werden. Zunächst sei der Sachverhalt festzustellen. Dieser sei

nach Plausibilitätsgründen zu überprüfen. Es sei schlechterdings nicht denkbar,

dass ein lukratives Anbieten von Glücksspielen mittels Barzahlung überhaupt

möglich gewesen wäre. Dann hätte die Anklage zumindest herausarbeiten müssen,

wie sich der Berufungskläger 1 nach Einzug des Bargelds überhaupt ins

Spielsystem hätte einloggen können. Die Vorinstanz mache es sich sehr einfach,

indem sie ausführt, eine Verurteilung könne bereits erfolgen, wenn die

verantwortliche Person illegale Glücksspiele anbiete. Das möge zwar zutreffen,

doch führe die Vorinstanz auch diesen Beweis nicht zu Ende. Denn weder die ESBK

noch das Strafgericht würden in der Anklage davon ausgehen, es seien lediglich

Glücksspiele angeboten worden. Wie sich aus der Einziehungsverfügung und der

Ersatzforderung zweifelsfrei ergeben würde, werde behauptet, es sei massiv Geld

verdient worden. Wenn sich aber allenfalls Kunden in der Bar C____ selbst ins

Spielsystem eingeloggt hätten, wäre das kein Anbieten von Glücksspielen.

4.1.2 Standpunkt der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen halten dem mit Verweis auf das angefochtene

Urteil bzw. die Strafverfügung im Wesentlichen entgegen, dass auf sämtlichen

beschlagnahmten Gerätschaften erwiesenermassen als Glücksspiele qualifizierte

Spiele angeboten worden seien. Der Geldfluss bestünde grundsätzlich schlicht

darin, dass der Lokalverantwortliche – oder sein Personal –- vom Spieler

Bargeld entgegennehme, diesem (bei der Plattform «extrabet777.com») den

Gegenwert in Form des Spielkredites aufbuche und ihm im Falle eines Gewinnes

diesen in bar ausbezahle. Bei den Offline-Geräten (U13032 und U13033) und bei

den «Till elnternetKiosk»-Geräten (U13030 und U13031) führe der Spieler selbst

das Bargeld in den Notenleser/Münzprüfer ein, das später vom

Lokalverantwortlichen aus der Kasse entnommen würde. Einsätze, Aufbuchungen

derselben, Gewinnauszahlungen und Nutzniesser des «Geldflusses» seien

rechtsgenügend belegt und begründet worden. Dass auch der Berufungskläger 1

einen beträchtlichen Gewinn damit erzielt habe, sei von der Vorinstanz und der

ESBK mit den Berechnungen der Ersatzforderung deutlich aufgezeigt worden.

4.1.3 Schuldfrage

4.1.3.1 Tatsächliches

Soweit der Berufungskläger 1 ohne nähere Auseinandersetzung

mit den vorinstanzlichen Entscheiden bestreitet, Glückspiele angeboten zu haben,

kann ihm nicht gefolgt werden. Erstellt und nicht weiter bestritten ist, dass auf

sämtlichen der acht im Rahmen von Polizeikontrollen im Lokal C____ am 22.

September 2016, am 14. März 2017 sowie am 19. Juni 2018 beschlagnahmten

Gerätschaften (U13030/31/32/33/38/39/40/84) sog. Glücksspiele (vgl. hierzu

hernach in E. 4.1.3.2) vorgefunden wurden. Vorauszuschicken ist weiter, dass in

die Beweisführung auch Indizien miteinzubeziehen sind. Das sind Hilfstatsachen,

die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die

zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;

BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14.

September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; jeweils mit

Hinweisen).

Der Berufungskläger 1 hat zwar wiederholt eingewendet, dass

er seinen Gästen bloss Geräte mit Internetanschluss zur Verfügung gestellt

habe, damit sie nach eigenem Gutdünken ihre Zeit im Internet verbringen

könnten, wobei ihn nicht interessiere, was sie dort treiben, und dass er bloss

für diesen Service eine Nutzungsgebühr erhoben habe. Wie die Vorinstanz

treffend erwogen hat, steht jedoch bereits die angetroffene Situation im Rahmen

der ersten Kontrolle vom 22. September 2016 zu diesen Beteuerungen klar im

Widerspruch: Aus der Videodokumentation der damals sichergestellten Geräte ist

ersichtlich, dass in den Münzprüfer eingeworfene Münzen nicht etwa für eine

gewisse Zeit die Nutzung des Internets freigeben, sondern dass der Spielkredit

der Spielplattform «Till eInternetKiosk» im entsprechenden Umfang ansteigt.

Ausserdem haben der angetroffene Spieler D____ (Einvernahme, Akten S. 01 005

f.) und der Berufungskläger 1 (Einvernahme, Akten S. 01 007 ff.) diesen

Sachverhalt bestätigt, dass das eingeworfene Geld als Spielkredit zur Verfügung

steht, jedoch mit der Ergänzung, dass es bloss für den Zeitvertreib sei, weil

keine Gewinne ausbezahlt würden. Der Berufungskläger 1 hat ausgesagt, dass er

die Kassen regelmässig leeren würde und verfügte auch über die entsprechenden

Schlüssel (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 83 und 90). Es wäre aber mit der

treffenden Erwägung der Vorinstanz völlig lebensfremd, wenn sich ein Spieler

einen erzielten Gewinn nicht auszahlen lassen könnte, weil beim Glücksspiel

nach allgemeiner Lebenserfahrung und willkürfrei angenommen werden darf, dass die

Hoffnung auf einen möglichen Gewinn die Voraussetzung ist, weshalb er überhaupt

einen Spieleinsatz leistet. Auch die gewonnenen Erkenntnisse aus der zweiten

Kontrolle vom 14. März 2017 sprechen klarerweise gegen die Legende, dass die

Gäste, welche die Laptops genutzt haben, bloss eine Nutzungsgebühr für das

Internet bezahlt hätten, weil die damals angetroffene Serviceangestellte E____ den

Polizisten vorführte, wie sie über ein Tablet an der Bartheke nach der Eingabe

eines Zahlencodes die Spielkredite der einzelnen Laptops über eine

entsprechende App aufladen konnte. Geleistete Spieleinsätze wurden von ihr in

ein separates Serviceportemonnaie gelegt, aus welchem auch etwaige Gewinne

ausbezahlt wurden (Einvernahme, Akten S. 01 017 f.). Die Serviceangestellte E____

vermochte anlässlich der ersten Polizeikotrolle mithin sehr detailliert über

die Funktionsweise und das Einkassieren Auskunft zu geben. Die späteren

Aussagen, wonach sie sich nicht mehr daran erinnern könne und die Kunden nur

für die Nutzung des Internets gezahlt und ihr dafür Geld gegeben hätten (Einvernahme,

Akten S. 04 056 ff.), erscheinen daher unglaubwürdig. Auch, dass sie zu wenig

Deutsch verstanden und einfach das Protokoll unterschrieben habe, ohne zu

wissen, was sie unterschreibe, erscheint angesichts der detaillierten Antworten

bei der ersten Befragung als unglaubhaft und ist wohl daher vom Berufungskläger

1 im Rechtsmittelzug zu Recht nicht mehr behauptet worden. Abgesehen davon hat

die Serviceangestellte immerhin stets bestätigt, dass die streitbetroffenen Laptops

im Lokal gewesen und im Einflussbereich der Berufungskläger gestanden seien. So

habe sich der Berufungskläger 1 darum gekümmert, wenn etwas defekt gewesen sei.

Auch im Rahmen der dritten Kontrolle vom 19. Juni 2018 haben sowohl der Spieler

F____ als auch die Serviceangestellte [...] (welche am Kontrolltag ab 20:00 Uhr

arbeitete) übereinstimmend ausgesagt, dass die Nutzung des Internets gratis sei

(Akten S. 01 086 f.). Die Aussagen des Spielers F____, dass er am Abend

der dritten Kontrolle angeblich während einer ganzen Stunde bloss zum Zeitvertreib

irgendwelche Spiele ohne die Leistung eines Einsatzes und ohne Gewinnchance

gespielt habe, ist stark anzuzweifeln, weil er bereits anlässlich der zweiten

Kontrolle in flagranti beim illegalen Glücksspiel angetroffen wurde. Immerhin

hat er zugestanden, dass ihm «die Frau vom Service» die Spieloberfläche freigeschaltet

habe (Einvernahme, Akten S. 01 093 ff.), weshalb es sich eben bei allen

vorliegend zu beurteilenden Fällen nicht so verhält, dass sich die angeblichen

reinen Internetnutzer selbständig auf eine Online-casino-Website begeben

hätten, wie dies der Berufungskläger 1 und sein Verteidiger beliebt machen

wollen. Die Vorinstanz und die ESBK haben mithin rechtsgenüglich belegt, dass

es für die Kunden gerade nicht möglich war, eigenständig auf der

Online-Spielplattform «extrabet777.com» zu spielen bzw. dafür selbst zu

bezahlen. Dieser Vorgang erfolgte nachweislich im Lokal über das Tablet

(U13041), über welches das Personal gegen Entgegennahme von Bargeld den

entsprechenden Kredit aufbuchte. Am Beispiel der drei PCs (U13037/39/40), mit

denen auf der Spielplattform «extrabet777.com» gespielt werden konnte, hat die

ESBK bereits in ihrer Strafverfügung (E. 7.1.2) erläutert, dass mittels der App

[...] der Kredit vom Personal über das Tablet aufgebucht werden musste. Zum

Aufbuchen der Spielkredite gibt es auf dem Tablet verschiedene Schaltflächen,

wobei auf einmal bis zu CHF 200.– gewählt werden können. Ebenso können, etwa

für den Fall einer Polizeikontrolle, mit einer Schaltfläche die Terminals blockiert

werden – was nicht nötig wäre, wenn sich die Betreiber nicht bewusst wären,

etwas Illegales zu tun. Die PCs hatten die Benutzernamen «fcbasel01» bzw. «fcbasel02»

(bis 04) – derselbe Benutzername wurde übrigens schon bei den PCs aus dem

früheren rechtskräftig beurteilten Verfahren gegen die Berufungskläger benutzt

(ESBK 62-2013-008; StGer SG.2019.15 vom 11. April 2019). Der zu bespielende PC

wurde ebenfalls via Tablet zugewiesen. Wie dies bei Online-Spielplattformen

üblich ist, kann auch «extrabet777.com» vom Berechtigten administriert werden.

Einerseits über das sog. CashDesk («cd») zur Kreditaufladung, andererseits über

das WebAdmin («wa») für den Einblick in die Buchhaltung (Einnahmen, Ausgaben

etc.) und die allgemeine Verwaltung der Terminals. Mit der Vorinstanz ist

anhand der Gesamtumstände zweifelsohne anzunehmen, dass der Berufungskläger 1

über diese Zugänge verfügte. Relevant ist indes hauptsächlich, dass der Spieler

einzig mithilfe des Lokalverantwortlichen resp. dessen Personal überhaupt auf

die Spiele zugreifen konnte. Den technischen Untersuchungsberichten der ESBK

kann entnommen werden, dass beispielsweise beim einen Offline-Tischgerät im

Zeitraum vom 11. August bis 22. September 2016 insgesamt Einzahlungen in Höhe

von CHF 47'288.– und Kreditlöschungen im Betrage von CHF 26'335.40 erfolgt

sind (Akten S. 05 082). Die Spielkreditlöschungen sind wohl jeweils erfolgt,

wenn sich ein Spieler den von ihm erspielten Spielkredit in irgendeiner Form

auszahlen liess. Dass sich dieses Geschäft auch für die Aufsteller des

Spielgeräts gelohnt hat, zeigt der ansehnliche Spielertrag in Höhe von CHF 20'952.60,

welcher mit bloss einem der vier Geräte in diesem Zeitraum von 42 Tagen

erwirtschaftet wurde. In Bezug auf den Sachverhalt und die Beweiswürdigung kann

der Vollständigkeit halber vollumfänglich auf die sorgfältig redigierte

Strafverfügung und den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden

(vgl. insbesondere angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 2 ff. und E. II S. 82

ff.).

Die Feststellung des Sachverhalts ist nach dem Gesagten auf

jeden Fall nicht offensichtlich unrichtig und beruht auch nicht auf einer

Rechtsverletzung, weshalb ohne weiteres darauf abzustellen ist.

4.1.3.2 Rechtliches

Zu Recht nicht bestritten ist, dass in der vorliegenden

Konstellation die lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) keine Anwendung findet und

auch für die materielle Beurteilung des Sachverhalts weiterhin das zum

Zeitpunkt der Polizeikontrollen geltende SBG zur Anwendung gelangt. Wo sich im

Zuge des Vergleichs namentlich eine Geldstrafe und eine Übertretungsbusse

gegenüberstehen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Geldstrafe

unabhängig von der Strafvollzugsart und der Höhe des Betrages die schwerere

Strafart als die Übertretungsbusse, soweit der Gesetzgeber gezielt eine

Strafschärfung vorsah und altrechtliche Übertretungen bewusst zu Vergehen oder

gar Verbrechen hochstufte (BGer 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 5; oben E.

2.2.2.1; jeweils mit Hinweisen). Es kann damit auf die in jeglicher Hinsicht

überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil und in der Strafverfügung

verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 32, 72 und E. II S.

92).

4.1.3.2.1 Objektiver Tatbestand

Art. 56 Abs. 1

lit. a SBG stellt das Organisieren oder das gewerbsmässige Betreiben von

Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken unter Strafe. Es ist

offensichtlich, dass es sich beim Lokal C____ nicht um eine konzessionierte

Spielbank im Sinne des SBG handelt. Bei Glücksspielen handelt es sich um

(überwiegend) zufallsabhängige Spiele, die einen Einsatz erfordern und einen

Gewinn in Aussicht stellen; Glücksspielautomaten sind Geräte, die solche

Glücksspiele anbieten, die im Wesentlichen automatisch ablaufen (Art. 3 SBG). Der

objektive Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfordert zunächst eine

rechtskräftig ergangene Qualifikationsverfügung durch die ESBK in Bezug auf die

in Frage stehenden Glücksspielautomaten (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2). Die im

Sachverhalt genannten automatisierten Spiele auf den inkriminierten

Gerätschaften wurden mit Verfügungen der ESBK Nrn. 532-003/01 vom 26. Februar

2014, 512-026/01 vom 4. April 2014, 532-002/03 vom 24. Juni 2015 altrechtlich

als Glücksspiele oder Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 SBG

qualifiziert. Somit ist rechtskräftig erstellt, dass es sich bei diesen Spielen

um Geldspiele handelt, bei denen der in Aussicht gestellte Geldgewinn oder geldwerte

Vorteil ganz oder überwiegend vom Zufall – und jedenfalls nicht vom Geschick

der Spielerin oder des Spielers – abhängt. Damit und im Einzelnen belegt durch

die jeweiligen technischen Analysen steht fest, dass sich auf allen acht

sichergestellten Geräten verbotene Glücksspiele oder Glücksspielautomaten im

Sinne von Art. 3 SBG befunden haben. Diejenigen zwei Geräte, welche auf die

Remote-Casinospielplattform «Till elnternetKiosk» (U13030/31) zugriffen, wurden

über eine fast unsichtbare Verknüpfung gestartet; danach erfolgte der getarnte

Einstieg über eine Nachahmerseite von Google mittels Code-Eingabe. Das Laden

der Spielauswahl und die Autorisierung erfolgen über einen Server mittels

Internetverbindung, was spezifischer Einstellungen der Geräte bedarf. Die

Erscheinungsform der Plattform, ebenso die Spiele auf diesen Geräten – wie

grundsätzlich auf allen weiteren auch – sind dieselben wie bei der Plattform

«Till Casino Weboberfläche». Sechs Geräte mit dieser Spielplattform bzw. solche

mit der Vorgängerplattform «Till Casino» wurden bereits im Jahr 2013 im Lokal C____

beschlagnahmt. Weitere vier Geräte (U13038/39/40 und U13984) griffen auf die

Casinospielplattform «extrabet777.com» zu, wobei ein vom Personal bedientes

Tablet (U13041) mit verschiedenen Benutzerkonten dazu diente, auf dem

gewünschten Gerät den entsprechenden Spielkredit elektronisch aufzuladen,

nachdem der Gast den Betrag in bar bezahlt hatte. Dies bedeutet auch, dass der

Spieler nicht selbständig auf die Spiele zugreifen konnte, er also nicht

einfach «im Internet» spielte, sondern dass der Zugriff – wie erwähnt (E.

4.1.3.1) – einzig durch das Aufbuchen des Kredits mittels Login (via Tablet)

durch die Personen im Lokal ermöglicht wurde. Dasselbe System mit dem Aufladen

der Spielkredite via Tablet wurde ebenfalls schon im Jahr 2013 im gleichen

Lokal verwendet. Alle sechs Geräte verfügen somit über technische und

elektronische Einrichtungen, welche den direkten Zugriff auf die jeweilige

Casino-Spielplattform wie auch die Bezahlung ermöglichen, wodurch sie sich von

handelsüblichen Computern klar unterscheiden. Sie stellen damit

Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG dar, da die meisten der

darauf angebotenen Spiele qualifizierte Glücksspiele sind. Zwei weitere Geräte,

Tischspielautomaten mit der Offline-Spielplattform «Vegas Multigame»

(U13032/33) stellen per se Glücksspielautomaten dar, da sie einzig die

genannten Glücksspiele anbieten und keine anderen Tätigkeiten daran möglich

sind. Eine technische Analyse der ESBK zeigt, dass über Tablets Kredite

aufgebucht wurden, die für echtes Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit genutzt

wurden. Funktionen zur Sperrung der Terminals im Falle möglicher

Polizeikontrollen und die Aussicht auf Auszahlung von Gewinnen belegen, dass es

sich nicht nur um Nutzungsgebühren handelte. Die Aussagen der befragten Serviceangestellten

bestätigen zudem, dass Gewinne bar ausgezahlt wurden, was den Vorwurf des

illegalen Glücksspiels stützt. An die Voraussetzung des Organisierens bzw. der

Organisationshandlung werden gemäss Rechtsprechung keine hohen Anforderungen

gestellt (BGE 108 IV 117 E. 2 f.; OGer SO STBER.2020.10 vom 11. November 2020

E. III.2, OGer ZH

SU110025-O/U/eh vom 1. Februar 2012 E. 12.6). Vielmehr genügt jede

planende, strukturierende und konstruktive Handlung zur Ermöglichung von

Glücksspielen (vgl. KGer BL 460 19 227 vom 26. Mai 2020 E. 4.2.1). In casu betrifft

dies das (neurechtlich in Art. 130 BGS verbürgte) «Zur-Verfügung-Stellen»,

worunter u.a. auch schon verstanden wird, dass zum Zweck der Organisation oder

der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden.

Dieselbe Tathandlung wurde demnach bereits vom Organisationsbegriff von Art. 56

Abs. 1 lit. a SBG erfasst (vgl. BGE 147 IV 471; Botschaft vom 21. Oktober 2015

zum BGS, BBl 2015 S. 8498 f.; oben E. 2.2.2.1). Wer mithin Spielern Geräte

mit darauf installierten, als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten

qualifizierten Spielen zur Verfügung stellt, ist mass-gebend an der

Organisation von Glücksspielen beteiligt. Eine Verurteilung kann somit bereits

erfolgen, wenn den Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass sie als

verantwortliche Personen illegale Glücksspiele im Lokal C____ angeboten haben,

welches unbestrittenermassen nie über eine Spielbankenkonzession verfügt hat

(der einzige Betrieb in der Region Basel mit einer entsprechenden Konzession

ist das [...]). Indem der Berufungskläger 1 als Lokalinhaber seinen Gästen die

anlässlich der Polizeikontrollen sichergestellten Geräte zur Verfügung stellte

und ihnen ganz offensichtlich auch Gewinne ausbezahlt hat, hat er im Sinne des SBG

ausserhalb einer konzessionierten Spielbank

Glücksspiele organisiert. Dem Einwand, die ganze «Konstruktion» der Vorinstanz

mache wirtschaftlich keinen Sinn, es sei nach wie vor unklar, wie mit den

«behaupteten» Glücksspielen überhaupt hätte Geld verdient werden können, ist

ebenfalls nicht zu folgen. Wie unter «Tatsächliches» erwogen (vgl. E. 4.1.3.1),

haben die Vorinstanz und die ESBK rechtsgenüglich belegt, dass es für die

Kunden gerade nicht möglich war, eigenständig auf der Online-Spielplattform

«extrabet777.com» zu spielen bzw. dafür selbst zu bezahlen. Dieser Vorgang

erfolgte nachweislich im Lokal über das Tablet (U13041), über welches das

Personal gegen Entgegennahme von Bargeld den entsprechenden Kredit aufbuchte. Belege

für den genauen Geldfluss von den Betreibern des C____ zu den Organisatoren der

auf der Website «extrabet777.com» angebotenen Spiele, ist entgegen der Ansicht

des Berufungsklägers 1 nicht weiter erforderlich, weil gemäss zutreffender

Ansicht der Vorinstanz ein solcher Geldfluss nicht Tatbestandselement ist. Der

Geldfluss besteht im Übrigen schlicht darin, dass der Lokalverantwortliche –

oder sein Personal – vom Spieler Bargeld entgegennimmt, diesem (bei der

Plattform «extrabet777.com») den Gegenwert in Form des Spielkredites aufbucht

und ihm im Falle eines Gewinnes diesen in bar ausbezahlt. Es ist nochmals auf

das Beispiel der drei PCs (U13037/39/40) zu verweisen, mit denen auf der

Spielplattform «extrabet777.com» gespielt werden konnte, auf welches mittels

der App [...] der Kredit via Schaltflächen in

unterschiedlicher Höhe vom Personal über das Tablet aufgebucht werden musste. Mit

einer Schaltfläche kann ein Terminal oder können alle blockiert werden, was

unnötig wäre, wenn die Betreiber sich vor allfälligen Polizeikontrollen nicht

absichern wollten. Die PCs hatten die Benutzernamen «fcbasel01» bzw. «fcbasel02»

(bis 04), die auch in einem früheren Verfahren gegen die Berufungskläger

verwendet wurden (ESBK 62-2013-008; StGer SG.2019.15 vom 11. April 2019). Die

PCs wurden via Tablet zugewiesen. Wie bei Online-Spielplattformen üblich, kann

auch extrabet777.com administriert werden – über das CashDesk zur

Kreditaufladung und das WebAdmin zur Verwaltung. Aufgrund der Gesamtumstände

und insbesondere einer einschlägigen und rechtskräftigen Verurteilung muss ausgeschlossen

werden, dass der Berufungskläger 1 nicht über diese Zugänge verfügte. Wie oben

erwähnt (E. 4.1.3.1), ist allerdings prim. relevant, dass der Spieler einzig

mithilfe des Lokalverantwortlichen resp. dessen Personal überhaupt auf die

Spiele zugreifen konnte. Dass er hierfür Bargeld bezahlte, hat die Serviceangestellte

bestätigt, die dieses auch vereinnahmte. Ebenso bestätigte sie, die Kredite

über das Tablet aufgebucht zu haben. Die ESBK hat bereits im Schlussprotokoll

vom 20. Oktober 2021 im Verfahren gegen den Berufungskläger 1 im Rahmen der

Ersatzforderung ausführlich dargelegt, auf welchen Fakten und Annahmen ihre

Hochrechnung des mit den jeweils sichergestellten Geräten mutmasslich erzielten

Umsatzes beruht (Akten S. 07 055 ff.). In Bezug auf die Einzelheiten kann auf

das Urteil der Vorinstanz sowie auf die Strafverfügung der ESBK verwiesen

werden (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt und E. II S. 82 ff.).

Mit dem Gesagten

sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt.

4.1.3.2.2 Subjektiver Tatbestand

Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der

subjektive Tatbestand gegeben sein. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt

vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Ausreichend ist dafür

bereits, wenn die Verwirklichung der Tat durch den Täter für möglich gehalten

und in Kauf genommen wird. In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist

darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf

nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Innere Tatsachen

lassen sich bei ungeständigen Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich

feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, die Rückschlüsse von den

äusseren Umständen auf die innere Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom

11. August 2008 E. 2.4; AGE SB.2022.67 vom 6. Juni 2024 E. 3.2.5.1).

In subjektiver Hinsicht muss dem Berufungskläger 1 vorgeworfen

werden, dass die auf allen Geräten angebotenen Spiele auch für einen Laien auf

den ersten Blick als «Casinospiele» erkennbar sind. Dass diese nicht bloss der

Unterhaltung dienen, sondern konkret Spieleinsätze geleistet und im gegebenen

Fall auch Spielgewinne ausbezahlt werden, hat der Berufungskläger 1 toleriert

und mitbekommen. Auch der Umstand, dass nach der Sicherstellung aller Geräte im

Rahmen der ersten Polizeikontrolle bereits kurze Zeit später wieder neue

Spielgeräte angeschafft und den Gästen zur Verfügung gestellt wurden, lässt

sich nicht anders auslegen, als dass der Berufungskläger 1 den anwesenden

Gästen wissentlich Glücksspiele angeboten hat. Hinzu kommt, dass eine

einschlägige Vorverurteilung vorliegt. Weil im Nachgang zu den polizeilichen

Sicherstellungen jeweils neue Geräte angeschafft wurden, liegt eine mehrfache

Tatbegehung vor. Auch diesbezüglich kann in Bezug auf die Einzelheiten auf das

Urteil der Vorinstanz sowie auf die Strafverfügung der ESBK verwiesen werden (vgl.

angefochtenes Urteil Sachverhalt und E. II S. 82 ff.).

Mit dem wiederholten, aktiven und wissentlichen Anbieten der

illegalen Gerätschaften im Lokal C____, wie ausgeführt in vollem Bewusstsein

über deren Zweck, hat der Berufungskläger 1 auch die subjektiven

Tatbestandsmerkmale von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt.

4.1.3.3 Fazit

In Bestätigung des angefochtenen Urteils hat sich der Berufungskläger

1 der mehrfachen Widerhandlung gegen das SBG strafbar gemacht und es hat gestützt

auf Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen.

4.1.4 Strafzumessung

4.1.4.1 Widerhandlungen gegen Art. 56 Abs. 1 lit.

a SBG werden mit Busse bis zu Fr. 500'000.– bestraft. Wer fahrlässig handelt,

wird gemäss Art. 56 Abs. 2 SBG mit Busse bis zu 250'000.– bestraft. Gemäss Art.

2 VStrR finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB auch für Taten Anwendung,

welche in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind. Wie

die Vorinstanzen zu Recht erwogen haben, gelangen für die Strafzumessung damit die

Bestimmungen der Art. 47 ff. StGB zur Anwendung. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB

wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemessen, wobei das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters berücksichtigt werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 104 StGB gelten diese

Bestimmungen des Ersten Teils mit gewissen Änderungen auch für Übertretungen.

Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt, dass Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den

Verhältnissen des Täters so zu bemessen sind, dass dieser die Strafe erleidet,

die seinem Verschulden angemessen ist.

4.1.4.2 Wie die ESBK in ihren Strafverfügungen erwogen

hat, umfasst die objektive Tatschwere die Art, wie die Tat nach aussen in

Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für

die Bestimmung der objektiven Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung

und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.). Die Strafbestimmung des Art. 56

Abs. 1 lit. a SBG soll die Einhaltung der im SBG enthaltenen Bestimmungen

durchsetzen und insbesondere einen sicheren und transparenten Spielbetrieb

sowie einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den sozialschädlichen

Auswirkungen des Spielbetriebs gewährleisten (Art. 2 Abs. 1 lit. a und c SBG).

Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit. Im

Vordergrund steht hierbei die Gefahr der Spielsucht. Erster Ausgangspunkt für

die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist somit mit

der sorgfältigen und überzeugenden Strafzumessung der ESBK die Anzahl der zum

Spiel angebotenen Geldspielgeräte, wobei der Berufungskläger 1 in seinem Lokal

zum einen während fast zwei Jahren (Dezember 2014 bis September 2016) zwei

PC-Stationen mit der Spielplattform «Till eInternetKiosk» sowie zwei Automaten

«Vegas Multigame» während gut 40 Tagen resp. während gut dreier Wochen (11.

August resp. 9. September bis 22. September 2016) angeboten hat. Ein weiteres

Mal hat er in seinem Lokal während knapp sechs Monaten (September 2016 bis März

2017) drei Laptops mit der Spielplattform «extrabet777.com» angeboten und ein

drittes Mal erneut einen Laptop mit derselben Spielplattform während

unbekannter Zeit, mindestens aber am 19. Juni 2018. Auf all diesen Plattformen

kann der Spieler zwischen bis zu 40 als Glücksspiele bzw. als

Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen auswählen. Zusätzlich wurden dem

Spieler mindestens drei verschiedene Spielarten (Walzenspiel, Roulette,

Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem multiplen Spielangebot und mehreren

Spielarten haben ein wesentlich höheres Suchtpotential und sind damit bedeutend

sozialschädlicher als klassische Spielautomaten mit nur einem Spiel, zumal sie

den Spieler infolge ihrer Spielvielfalt zu einer längeren Spieldauer verleiten.

Insofern lassen sich mit moderner Computertechnik dutzende klassische

Spielautomaten durch ein Gerät ersetzen. Mit dem Anbieten von insgesamt acht

Geldspielgeräten mit je Dutzenden Glücksspielen/Glücksspielautomaten hat der

Berufungskläger 1 einer Vielzahl von Personen ein illegales Spielangebot

zugänglich gemacht und sie so den Gefahren der Spielsucht ausgesetzt, was sich

erschwerend auf die objektive Tatschwere auswirkt. Das objektive Tatverschulden

des Berufungsklägers 1 ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens

als nicht mehr leicht zu bezeichnen und somit im mittleren Bereich anzusiedeln.

Eine Busse im Umfang von CHF 24'000.– erscheint hierfür als angemessen.

Nebst der Anzahl der Spielgeräte ist auch die Dauer, während

welcher die Geräte zum Spiel angeboten wurden, massgebend für das Ausmass der

Gefährdung und somit auch für die objektive Tatschwere (Mathys, a.a.O., N 98). Durch eine längere Aufstelldauer wird

ein potenziell grösseres Publikum dem illegalen Spielangebot ausgesetzt und

somit das Risiko, dass sich die dem Glücksspiel inhärenten Gefahren

verwirklichen, erhöht. Auch die mit dem illegalen Spielangebot erwirtschafteten

Gewinne sind umso höher, je länger ein solches Angebot zugänglich ist.

Dementsprechend ist auch der vom Gemeinwesen zu tragende finanzielle Schaden

grösser. Wird ein Spielangebot über eine überdurchschnittlich lange Zeit

angeboten, wirkt sich dies deshalb verschuldenserhöhend aus. Bei zwei Geräten

(PC U13030/31) liegt eine überdurchschnittlich lange Deliktsdauer von beinahe

zwei Jahren vor, was sich durch das höhere Verschulden im Umfang von CHF 2'000.–

straferhöhend auswirkt. Die Deliktsdauer bei den übrigen Geräten ist zwar nicht

als überdurchschnittlich lange zu bezeichnen, jedoch ist zu berücksichtigen,

dass der Berufungskläger 1 sein illegales Handeln nicht freiwillig aufgab,

sondern jeweils erst durch das Eingreifen der Polizei gestoppt wurde, um im

Anschluss gleich weiterzumachen.

Die

Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es

geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist.

Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (vgl. Art. 47

Abs. 2 StGB) wie auch seine kriminelle Energie entscheidende Kriterien (Mathys, a.a.O., N 142 ff.). Äussere oder

innere Umstände, die es dem Berufungskläger 1 verunmöglicht hätten, sich

rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung

unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Grundsätzlich wirken sich die

Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend aus, je verwerflicher

diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch

wertvollen Beweggründen (Mathys,

a.a.O., N 144). Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass

weder besonders achtenswerte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen,

so dass das objektive Verschulden hierdurch keine Korrektur nach oben oder

unten erfährt.

In Bezug auf die Täterkomponente hat die ESBK sodann zu Recht

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 geprüft und rechtshilfeweise

dessen Steuerdaten eingeholt. Aus der definitiven Veranlagung für das Jahr 2019

geht hervor, dass der Beschuldigte über ein jährliches Einkommen von rund CHF

149’000.– verfügt, das zur Hauptsache aus Mieteinnahmen besteht. Vor Schulden

ist ein Vermögen von rund CHF 1.76 Mio. deklariert, wovon ein guter Teil

ebenfalls aus Grundstücken bzw. Liegenschaften besteht. Diese Feststellungen

sind unbestritten geblieben, weshalb weiterhin darauf abzustellen ist. Der

Berufungskläger 1 ist damit eine gut situierte, vermögende Person.

Gemäss geltender

Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch straferhöhend

aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der

urteilenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist

insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche

betrifft, wie lange die Vorstrafe zurückliegt und wie geringfügig bzw. wie

schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurückliegende, einschlägige

Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dagegen

wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in

begrenztem Rahmen straferhöhend aus (Mathys,

a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit gemäss

geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neutral aus und führt

nicht zu einer Strafminderung (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Berufungskläger 1 war

zum Tatzeitpunkt (erste Kontrolle im September 2016) vorbestraft. Die Vorstrafe

vom 6. September 2016 ist nicht einschlägig und liegt nunmehr über acht Jahre

zurück, weshalb sie bei der Strafzumessung ausser Betracht fällt. Mit Urteil

vom 11. April 2019 des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt (SG.2019.15) wurde

er wegen eines Vergehens gegen das SBG, begangen im Jahr 2013 als

Mitverantwortlicher im C____, zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen

zu CHF 320.– bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Zusatzstrafe).

Beim Berufungskläger 1 handelt es sich mithin um einen Wiederholungstäter bezüglich

Glücksspielautomaten. Da diese Verurteilung nunmehr bereits fünf Jahre und rund

acht Monate zurückliegt, erscheint in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung

eine Straferhöhung in Höhe von CHF 500.– als angemessen. Mit Urteil vom

7. Mai 2019 wurde er ausserdem zu einer bedingten Geldstrafe von 150

Tagessätzen zu CHF 320.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer

Busse in der Höhe CHF 2'000.– verurteilt wegen Widerhandlungen gegen das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; seit dem 1. Januar

2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]). Diese Verurteilung betraf

ebenfalls die Vorgänge des Jahres 2013 im Lokal C____, weshalb hierfür keine

Straferhöhung erfolgt. Wird ein Täter während einer laufenden Strafuntersuchung

erneut straffällig, so zeugt dies – ähnlich wie die Delinquenz während einer

laufenden Probezeit – von besonderer Einsichtslosigkeit. In welchem Ausmass

eine Straferhöhung zu erfolgen hat, beurteilt sich nach den Umständen im

jeweiligen Einzelfall. Besonders ausschlaggebend hierfür ist die

Einschlägigkeit des neuen Delikts. Wird eine Deliktsserie während einer

laufenden Strafuntersuchung fortgesetzt, wirkt sich dies in der Regel stark

straferhöhend aus. Demgegenüber fallen nicht einschlägige Straftaten, welche

nicht im Zusammenhang mit der laufenden Strafuntersuchung stehen, weniger ins

Gewicht (vgl. Mathys, a.a.O., N

329 f.). Nach der ersten Polizeikontrolle vom September 2016 war dem

Berufungskläger 1 aufgrund der Entfernung der Gerätschaften bereits bekannt,

dass die Polizei – und später die ESBK – von einem illegalen Angebot ausgingen.

Als Geschäftsführer, der praktisch täglich im Lokal war, war ihm ebenso

bekannt, dass fast unmittelbar nach der ersten Kontrolle neue Geräte ins Lokal

gestellt wurden. Bei deren Entfernung anlässlich der Kontrolle vom März 2017

war er dabei. Das lukrative Geschäft wurde trotzdem nicht aufgegeben, was zur

erneuten Entfernung des inzwischen neu beschafften und aufgestellten Laptops im

Juni 2018 führte. Diese offensichtliche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit

während einer laufenden Strafuntersuchung rechtfertigt eine Straferhöhung im

Umfang von CHF 2'000.–. Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind

im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich.

Schliesslich sind bei der Strafzumessung auch mögliche

Verletzungen des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen. Gemäss dem in Art. 5

Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff.

1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das

Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu

verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie

erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines

Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3;

AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des

Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen

Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens

oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014

E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich

indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der

fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der

Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und

die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten

Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für

die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E.

3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20.

Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O.,

Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie

sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein

Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive

Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das

Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird

(BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann

verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen

haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen

(BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; AGE SB.2022.76 vom 16. August 2024 E. 4.9.1). Vorliegend

fand am 22. September 2016 die erste Polizeikontrolle statt. Das Verfahren vor

der ESBK wurde mit Strafverfügung vom 14. Dezember 2022 abgeschlossen. Diese Verfahrensdauer

von über 6 Jahren erscheint als zu lang, weshalb die von der ESBK vorgenommene Strafreduktion

von 10%, ausmachend CHF 2’600.–, nachvollziehbar ist (vgl. angefochtenes

Urteil Sachverhalt S. 31 ff. und E. III S. 93 ff.).

Zusammenfassend erscheint in Anbetracht sämtlicher

strafzumessungsrelevanter Umstände in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine

Busse von CHF 25'900.– als angemessen.

4.1.5 Nebenpunkte

Nicht substantiiert bestritten hat der Berufungskläger 1 die

Nebenpunkte.

4.1.5.1 Beschlagnahmungen

Die Kantonspolizei Basel-Stadt hat anlässlich der drei

Kontrollen im Lokal C____ insgesamt 2 Festplatten aus den PC-Stationen (U13030

+ U13031), 2 Tischautomaten (U13032 + U13033), 4 Laptops (U13038, U13039,

U13040 + U13984) und 1 Tablet (U13041) zuhanden der ESBK sichergestellt, welche

später mittels entsprechenden Verfügungen durch die ESBK beschlagnahmt wurden.

Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, sind in Anwendung

von Art. 69 StGB einzuziehen, wenn eine Rückgabe die Sicherheit von Menschen

oder die öffentliche Ordnung gefährden würde. Die beiden beschlagnahmten

Tischautomaten sind eingeschaltet als funktionsfähige Glücksspielautomaten zu

betrachten und haben aufgrund ihrer Programmierung auch keinen anderen Zweck,

weshalb diese mit der treffenden Erwägung der Vorinstanz einzuziehen und zu

vernichten sind. Die vier beschlagnahmten Laptops können nach dem

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Aufhebung der Beschlagnahme an den

Berufungskläger 1 zurückgegeben werden, weil darauf gemäss den technischen

Analysen der ESBK keine inkriminierten Programme gespeichert sind, sondern

diese Laptops bloss zum Aufruf einer Spielplattform über das Internet genutzt

wurden.

Auf den beiden Festplatten sollen sich hingegen gemäss den

technischen Analysen der ESBK inkriminierte Programme und auf dem Tablet die

zur Steuerung benötigte App «[...]» befinden, weshalb diese Gegenstände nicht

einfach unbesehen wieder aus der Beschlagnahme entlassen werden können. Die

beiden Festplatten wurden anlässlich der Kontrolle vom 22. September 2016 –

mithin vor über 8 Jahren – sichergestellt und dürften mittlerweile technisch

überholt und auf dem Occasionsmarkt praktisch wertlos sein. Das Berufungsgericht

verzichtet in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils von einem mit Auflagen

verbundenen Rückgabeangebot an den Berufungskläger 1 und verfügt ebenfalls die

Einziehung dieser beiden Festplatten. Hingegen verhält es sich mit dem

beschlagnahmten Tablet so, dass bereits ein Jahr nach der Sicherstellung die

App «[...]» nicht mehr ausgeführt werden konnte. Eine Rückgabe an den

Berufungskläger 1 dürfte unter diesen Voraussetzungen wohl keine Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit darstellen, sofern das Tablet zuvor durch die Experten

der ESBK auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt wurde.

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die

durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat

zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs.

1 StGB). Der Sinn und Zweck der Einziehung liegt im Ausgleich deliktischer

Vorteile. Mit den Einziehungsbestimmungen soll verhindert werden, dass der

Täter oder der Begünstigte im Genuss eines durch eine strafbare Handlung

erlangten Vermögensvorteils bleibt. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen

(BGE 146 IV 201 E. 8.4.3). Diese Bestimmungen finden mangels abweichender

Vorschriften im Spezialgesetz auch Anwendung auf die Einziehung von Vermögenswerten,

die durch Widerhandlungen gegen das SBG erlangt worden sind (BGer 6B_56/2010

vom 29. Juni 2010 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen der Einziehung im

Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB treffen sowohl auf die im Rahmen der ersten

Kontrolle sichergestellten CHF 366.– aus den Münzkassen der Spielgeräte als

auch auf die anlässlich der zweiten Kontrolle sichergestellten Spieleinsätze in

Höhe von CHF 3'090.– zu. Beim restlichen noch beschlagnahmten Bargeld aus dem

Tresor des Lokals C____ im Betrage von CHF 77'997.60 ist der ESBK der Nachweis

nicht gelungen, dass diese Gelder Einnahmen aus illegalem Glücksspiel sind. Das

Geld ist folglich nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens aus der

Beschlagnahme zu entlassen, kann jedoch mit der Ersatzforderung des Bundes in

Anwendung von Art. 442 Abs. 4 der StPO verrechnet werden (vgl. E. 4.1.5.2

hernach).

4.1.5.2 Ersatzforderung

Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht

mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in

gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.3.1). Das Gericht

kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese

voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des

Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmungen

finden mangels abweichender Vorschriften im Spezialgesetz auch Anwendung auf

die Einziehung von Vermögenswerten, die durch Widerhandlungen gegen das SBG

erlangt worden sind (BGE 146 IV 201 E. 8.3.1; BGer 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010

E. 3.1). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur

mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen

(Art. 70 Abs. 5 StGB). Soweit der Berufungskläger 1 mit appellatorischer Kritik

bemängelt, dass mangels eines plausiblen Nachweises des Geldflusses, auch eine

Ersatzforderung nicht begründet werden könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Die

ESBK hat bereits im Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2021 im Verfahren gegen

den Berufungskläger 1 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, auf welchen

Fakten und Annahmen ihre Hochrechnung des mit den jeweils sichergestellten

Geräten mutmasslich erzielten Umsatzes beruht (Akten S. 07 055 ff.). Demnach

konnten anhand der Kasseninhalten und den technischen Analysen illegale

Gesamteinnahmen aller Geräte in Höhe von CHF 169'836.60 hochgerechnet werden. In

Bezug auf die Details der Berechnung der Ersatzforderung kann im Weiteren auf

die Strafverfügung der ESBK verwiesen werden (angefochtenes Urteil Sachverhalt

S. 40 ff.). Auch das Bundesgericht hat die Hochrechnung bzw. Schätzung auf

Basis von vorgefundenen Kasseninhalten zur Berechnung der Ersatzforderung für

den gesamten Betriebszeitraum in einem analogen Fall geschützt (BGer

6B_393/2020 vom 26. Juli 2021). Zu beachten ist schliesslich, dass die

ESBK ursprünglich davon ausging, dass sie beide Berufungskläger zu einer

Ersatzforderung verurteilen würde, weshalb sie dem Berufungskläger 1 im

Strafbescheid bloss die Tragung der Hälfte des errechneten Betrages von CHF

169'836.60 somit CHF 84'918.– auferlegt hat. Aufgrund des Prinzips der

reformatio in peius kann dieser Betrag nachträglich nicht mehr erhöht werden,

weshalb der Berufungskläger 1 zu einer Ersatzforderung in dieser Höhe zu

verurteilen ist. Nach Abzug des aus der Beschlagnahme zu entlassenen Bargelds

aus dem Tresor schuldet der Berufungskläger 1 dem Bund noch eine Ersatzforderung

in Höhe von CHF 6'920.40 (vgl. hierzu angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 40

ff.).

4.2 Berufungskläger 2

4.2.1 Standpunkt des Berufungsklägers 2

Der Berufungskläger 2 bestreitet weiterhin überhaupt irgendeinen

Tatbeitrag geleistet zu haben. Er macht – wie bereits im Zuge der Prüfung der

Verletzung des Anklagegrundsatzes erörtert (vgl. oben E. 3.1) – geltend, dass

sich weder der Anklageschrift noch dem angefochtenen Urteil ansatzweise

entnehmen lasse, inwiefern er irgendeine Widerhandlung gegen das SBG begangen

haben soll. Dass er als Eigentümer und Vermieter des Lokals eine klare

Abgrenzung zum Berufungskläger 1 habe vermissen lassen, entspreche in keiner

Weise einer Umschreibung einer strafbaren Tathandlung. Vermieter und Stammgast

zu sein genüge offensichtlich nicht zur Tathandlung. Wenn in der Strafverfügung,

nicht aber explizit vom Strafgericht, behauptet werde, es bestehe eine Pflicht

zum Einschreiten, würde damit ein Unterlassungsdelikt geltend gemacht. Auch

hier würden sich die Vorinstanzen keine Mühe geben, aufzuzeigen, inwiefern ein

Vermieter eine Garantenpflicht zum Einschreiten gegen Übertretungen des SBG

haben soll. Ohnehin bestreite der Berufungskläger 2 irgendeine Spieltätigkeit,

die er als Vermieter und Stammgast hätte verhindern müssen. Es werde zudem von

einem objektiven Tatverschulden geschrieben (Verweis auf S. 94 des

angefochtenen Urteils), das in keiner Weise beschrieben werde. Das Strafgericht

verweise auf die Täterkomponente der Strafverfügung (Verweis auf S. 95 des

angefochtenen Urteils). Aber auch dort würden sich mit Ausnahme der immer

wieder erwähnten Vorstrafe keinerlei Ausführungen des objektiven Tatbestands

finden. Das vorinstanzliche Urteil verletze damit auch in massiver Weise die

Begründungspflicht zur Strafzumessung.

4.2.2 Standpunkt der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen sind im Wesentlichen der Auffassung, dass

sich auch der Berufungskläger 2 der mehrfachen Übertretung des SBG strafbar

gemacht habe, weil er als Hauseigentümer und praktisch täglich anwesender

Stammgast sehr wohl mitbekommen habe, dass auch unter der Ägide seines Sohnes –

wie schon früher unter seiner eigenen Betriebsführung – weiterhin den Gästen

entsprechende Spielgeräte angeboten und allfällige Spielgewinne ausbezahlt

worden seien. Die ESBK betont in ihrer Berufungsantwort, dass dem

Berufungskläger 2 kein Unterlassungsdelikt vorgeworfen werde. Wie aus dem in

der Strafverfügung der ESBK festgehaltenen – und damit angeklagten – Tatvorwurf

klar hervorgehe, werfe sie dem Berufungskläger 2 vor, die in seinem Eigentum

stehenden und von ihm an seinen Sohn (bzw. dessen Firma) vermieteten

Räumlichkeiten des Lokals C____ im Wissen um den Verwendungszweck der dort

angebotenen Glücksspielautomaten zur Verfügung gestellt zu haben. Anders bzw.

pointierter ausgedrückt, er habe seinem Sohn vorsätzlich ein Spiellokal mit

illegalen Geräten zur Verfügung gestellt, auch wenn der vordergründige Zweck der

Betrieb einer Bar gewesen sei.

4.2.3 Schuldfrage

4.2.3.1 Tatsächliches

Erstellt ist, dass im Zeitpunkt der streitbetroffenen

Polizeikontrollen der Berufungskläger 2, Vater des Berufungsklägers 1,

Eigentümer der Räumlichkeiten des Lokals C____ war und diese seinem Sohne

vermietet hat. In Bezug auf die Polizeikontrollen und die vorgefundene

Situation in dem Lokal kann auf die Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit

dem Berufungskläger 1 verwiesen werden (vgl. E. 4.1.3.1). Als das Lokal noch

unter der Verantwortung des Berufungsklägers 2 stand (bis Januar 2014), wurden

dort insgesamt sechs illegale Glücksspielautomaten betrieben, die bei zwei

Polizeikontrollen entdeckt wurden. Vater und Sohn wurden in jenem Verfahren

rechtskräftig verurteilt (StGer SG.2019.15 vom 11. April 2019). Zudem ist auch

nochmals zu betonen, dass in die Beweisführung auch Indizien miteinzubeziehen

sind und diese beweisbildend sein können (vgl. E. 4.1.3.1).

Die Feststellung, dass – auch wenn ab dem Jahr 2014 formell

das C____ von seinem Sohn – dem Berufungskläger 1 – geführt worden sei, der

Betrieb inklusive das Angebot mit den illegalen Spielgeräten im Grunde wie

zuvor unter dem Berufungskläger 2 weiterlief, ist insofern nicht zu beanstanden.

Nachdem der Berufungskläger 2 «offiziell» seine Inhaberfunktion an seinen Sohn

übergeben hatte, war er als angeblicher Stammgast dennoch unbestrittenermassen sehr

häufig im Lokal und wusste angesichts der einschlägigen Vorstrafe auch genau,

was dort vor sich ging. Gemäss der Serviceangestellten E____ waren nach ihrer

Wahrnehmung denn auch beide Berufungskläger für die Führung des Lokals

zuständig und beide ihre Ansprechpartner (Einvernahme, Akten S. 01 017 f.).

Dies kann, nebst der praktisch täglichen Anwesenheit des Berufungsklägers 2,

zumindest als starkes Indiz dafür gelten, dass der Berufungskläger 2 nach wie

vor – wenn auch inoffiziell – faktisch in die Betriebsführung involviert war. Dass

diese Aussage bei der ersten Befragung aufgrund von Verständnisschwierigkeiten

erfolgt sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Serviceangestellte wurde nach der

Rechtsbelehrung explizit gefragt, ob sie zur Aussage bereit sei. Es entspricht

der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Rahmen einer polizeilichen Befragung eine

sprachunkundige Person im Falle von Verständnisschwierigkeiten wohl als erste

Reaktion instinktiv darauf hingewiesen hätte, die Frage nicht zu verstehen, und

sich nicht zur Beantwortung von knapp 30 Fragen hätte hinreissen lassen, was

den Anspruch einer Übersetzung gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO erheischt hätte. Hinzu

kommt, dass die Serviceangestellte jede Seite des Protokolls unterschrieben hat.

Spätestens im Rahmen der Vorlage des Protokolls wäre zu erwarten gewesen, dass eine

sprachunkundige Person die Unterschrift unter ein Frageformular verweigert

hätte. Obwohl die Serviceangestellte im Zuge der weiteren mit Dolmetscher

unterstützten Einvernahmen ihre Aussage relativierte, hat sie im Übrigen nicht

bestritten, dass auch der Berufungskläger 2 von den Geräten gewusst habe (Einvernahme,

Akten S. 04 056 ff.). Auch bei der Befragung vor der Vorinstanz hat sie

nicht bestritten, dass auch der Berufungskläger 2 verantwortlich war, lediglich

präzisiert, dass der Berufungskläger 1 formell ihr Chef gewesen sei «(a.F.

aber wer gab Anweisungen, waren es beide oder nur einer) A____. (a.F.

wieso haben Sie damals «A____ und B____» gesagt) Manchmal war es auch B____,

denn er war auch sowieso da. (a.F. als man Sie gefragt hat, wer der

Patentinhaber ist, haben Sie auch «A____ und B____» gesagt) Ich wusste es

nicht genau, wer genau es ist» (Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2023, S.

10). Hinzu kommt, dass die bei der ersten Kontrolle vom 22. September 2016

sichergestellten PC (U13030/31; «Till eInternetKiosk») mit grösster

Wahrscheinlichkeit noch unter Leitung des Berufungsklägers 2 beschafft und im

Lokal angeboten wurden, da sie nachweislich seit dem 29. Dezember 2014 in

Betrieb waren. Darauf lässt ausserdem die Aussage des Berufungsklägers 1 vom

Kontrolltag schliessen, der auf Frage nach den Eigentümern angab, zwei [Geräte]

«gehören uns». Der Berufungskläger hat in seiner Einvernahme vom 30. März 2021

ausgesagt, dass er seit 2014 als Inhaber der Betreibergesellschaft [...] GmbH

bis zum Verkauf per Ende Juli 2018 den Restaurationsbetrieb C____ als Wirt und

Betriebsverantwortlicher geführt habe. Diejenigen Geräte, welche bei der ersten

Kontrolle im 2016 beanstandet wurden, habe er damals zusammen mit der ganzen

Lokaleinrichtung von seinem Vater übernommen (Einvernahme, Akten S. 0 4025 ff.).

Für diese Geräte hat somit der Berufungskläger 2 im Grunde sogar als Aufsteller

(und Eigentümer) zu gelten.

Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen

Sachverhaltsfeststellungen auf jeden Fall nicht als willkürlich, weshalb darauf

abzustellen ist. Der angeklagte Sachverhalt ist damit ausgewiesen.

4.2.3.2 Rechtliches

Auch der Berufungskläger 2 bestreitet nicht, dass in der

vorliegenden Konstellation die lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) keine Anwendung

findet und auch für die materielle Beurteilung des Sachverhalts weiterhin das

zum Zeitpunkt der Polizeikontrollen geltende SBG zur Anwendung gelangt (vgl.

oben E. 4.1.3.2).

4.2.3.2.1 Objektiver Tatbestand

An die Voraussetzung des Organisierens bzw. der

Organisationshandlung gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG werden – wie

erwähnt (E. 4.1.3.2.1) – gemäss Rechtsprechung keine hohen Anforderungen

gestellt (BGE 108 IV 117 E. 2 f.; OGer SO STBER.2020.10 vom 11. November 2020

E. III.2E. III.2, OGer ZH

SU110025-O/U/eh vom 1. Februar 2012 E. 12.6). Vielmehr genügt jede

planende, strukturierende und konstruktive Handlung zur Ermöglichung von

Glücksspielen (vgl. KGer BL 460 19 227 vom 26. Mai 2020 E. 4.2.1). In casu betrifft

dies das (neurechtlich in Art. 130 BGS verbürgte) «Zur-Verfügung-Stellen»,

worunter u.a. auch schon verstanden wird, dass zum Zweck der Organisation oder

der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden (vgl.

oben E. 2.2.2.1). Es kann mit der Berufungsantwort der ESBK auf ein Urteil des

Bezirksgerichts Baden vom 9. Mai 2022 (ST.2021.220) verwiesen werden, welches

vom OGer AG mit Urteil vom 18. April 2023 bestätigt wurde (SST.2022.233): Der

Beschuldigte hatte gemäss Urteil einen Raum an eine andere Person

untervermietet. In diesen Räumlichkeiten wurden mehrere Glücksspielautomaten

Dritten zum Spiel angeboten, was der Beschuldigte wusste; auch war ihm bekannt,

um was für Geräte es sich handelte. Er wurde daher der mehrfachen Widerhandlung

gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG durch Bereitstellen der betreffenden

Räumlichkeiten zum Zweck des Anbietens von Glücksspielen verurteilt. Dieselbe

Tathandlung wurde demnach bereits vom Organisationsbegriff von Art. 56 Abs. 1 lit.

a SBG erfasst. Wer verbotene Geldspielautomaten in einem unter seiner

Verantwortung stehenden öffentlich zugänglichen Lokal aufstellt und betreibt,

erfüllt die an die Organisation von Glücksspielen gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a

SBG gestellten Anforderungen ohne weiteres. Dabei ist mit der Vorinstanz

anzunehmen, dass der Berufungskläger 2 nicht nur als Vermieter und Eigentümer

fungierte, sondern auch nach der formellen Übergabe des Betriebs auf seinen

Sohn faktisch auf dessen Führung Einfluss nahm und insofern einen aktiven

Beitrag zur Ermöglichung von Glückspielen leistete. In Bezug auf die übrigen

objektiven Tatbestandsvoraussetzungen kann auf das Gesagte verwiesen werden

(vgl. E. 4.2.3.2).

Folglich sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 56

Abs. 1 lit. a SBG erfüllt.

4.2.3.2.2 Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht muss auch dem Berufungskläger 2 vorgeworfen

werden, dass die auf allen Geräten angebotenen Spiele auch für einen Laien auf

den ersten Blick als «Casinospiele» erkennbar sind. Dass diese nicht bloss der

Unterhaltung dienen, sondern konkret Spieleinsätze geleistet und im gegebenen

Fall auch Spielgewinne ausbezahlt werden, haben beide Berufungskläger toleriert

und mitbekommen. Auch der Umstand, dass nach der Sicherstellung aller Geräte im

Rahmen der ersten Polizeikontrolle bereits kurze Zeit später wieder neue

Spielgeräte angeschafft und den Gästen zur Verfügung gestellt wurden, lässt

sich nicht anders auslegen, als dass beide Berufungskläger wissentlich den

anwesenden Gästen Glücksspiele angeboten haben.

Mit seiner wiederholten, aktiven und wissentlichen Duldung

bzw. Unterstützung der illegalen Machenschaften im Lokal C____, in vollem

Bewusstsein über den Zweck der angebotenen Gerätschaften, hat mit Verweis auf

den angefochtenen Entscheid und die Strafverfügung der ESBK auch der

Berufungskläger 2 die subjektiven Tatbestandsmerkmale in Bezug auf Art. 56 Abs.

1 lit. a SBG erfüllt.

4.2.3.3 Fazit

In Bestätigung des angefochtenen Urteils hat sich auch der

Berufungskläger 2 der mehrfachen Widerhandlung gegen das SBG strafbar gemacht

und es hat gestützt auf Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ein entsprechender

Schuldspruch zu erfolgen.

4.2.4 Strafzumessung

In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung

kann auf das Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.1.4). Für den Berufungskläger

2 gilt – wie bereits beim Berufungskläger 1 erwogen (vgl. E. 4.1.4.2) – dass

die Anzahl der angebotenen Spielgeräte, die Dauer des Angebots und das damit

verbundene Suchtpotential entscheidend für die Bewertung des objektiven

Tatverschuldens sind. Das primäre geschützte Rechtsgut ist die öffentliche

Gesundheit, wobei die Spielsucht im Vordergrund steht. Der Berufungskläger 2

bot über fast zwei Jahre (Dezember 2014 bis September 2016) zwei PC-Stationen

und zwei Automaten an, die illegale Glücksspiele ermöglichten. Er betrieb ausserdem

über sechs Monate drei Laptops mit einer weiteren Glücksspielplattform. Auf

diesen Geräten konnten bis zu 40 verschiedene Glücksspiele ausgewählt werden,

was das Suchtpotential erheblich erhöhte. Durch das Anbieten von insgesamt acht

Spielgeräten mit mehreren Glücksspielen setzte der Berufungskläger 2 viele

Personen der Gefahr der Spielsucht aus. Dies führte zu einer Verschärfung

seines Tatverschuldens, das im mittleren Bereich anzusiedeln ist, was eine

Strafe von CHF 24'000.– rechtfertigt.

Auch die lange Dauer des illegalen Angebots wirkt sich

verschuldenserhöhend aus, insbesondere bei zwei Geräten, die fast zwei Jahre im

Einsatz waren. Der Berufungskläger beendete sein illegales Handeln nicht

freiwillig, sondern erst nach Polizeieingriffen, um es danach fortzusetzen.

Auch dies ist analog dem Berufungskläger 1 somit im Umfang von CHF 2'000.–

straferhöhend zu berücksichtigen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere sind keine

äusseren oder inneren Umstände ersichtlich, die es dem Berufungskläger 2 verunmöglicht

hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Eine Verschuldensminderung unter

diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Hinsichtlich des subjektiven

Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtenswerte noch besonders

verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschulden hierdurch

keine Korrektur nach oben oder unten erfährt. Die verschuldensrelevanten

Umstände lassen die Festlegung einer Einsatzstrafe von CHF 26'000.– als

angemessen erscheinen.

Ende Oktober 2022 holte die ESBK rechtshilfeweise auch die

Steuerdaten des Berufungsklägers 2 ein. Aus der definitiven Veranlagung für das

Jahr 2020 geht hervor, dass dieser aus seinen Liegenschaften sowie Renten ein

Einkommen von gut CHF 450'000.– erzielte (steuerbar rund CHF 255'000.–) und

über ein Vermögen von rund CHF 5.8 Millionen – vor Schuldenabzügen – verfügt, das

nebst Wertschriften von rund 1.2 Millionen vornehmlich aus Liegenschaften besteht.

Der Berufungskläger 2 ist damit auch eine sehr gut situierte, vermögende Person,

was nicht weiter bestritten ist. Er war zum Tatzeitpunkt (erste Kontrolle

September 2016) zweimal vorbestraft (Urteil vom 19. Dezember 2013 und

Strafbefehl vom 25. August 2015). Diese Vorstrafen sind nicht einschlägig und

liegen nunmehr sieben Jahre und länger zurück, weshalb sie bei der

Strafzumessung ausser Betracht fallen. Mit erwähntem Urteil vom 11. April 2019

des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt wurde er des mehrfachen Vergehens

gegen das SBG, begangen im Jahr 2013 als Lokalverantwortlicher im C____, zu

einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 380.– bei einer Probezeit

von zwei Jahren verurteilt (Zusatzstrafe). Auch beim Berufungskläger 2 handelt

es sich mit den treffenden Erwägungen der ESBK um einen Wiederholungstäter bezüglich

Glücksspielautomaten. Da diese Verurteilung bereits fünf Jahre und rund acht

Monate zurückliegt, erscheint eine Straferhöhung in Höhe von CHF 500.– als

angemessen. Mit Urteil vom 7. Mai 2019 wurde er ausserdem zu einer bedingten

Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 380.– bei einer Probezeit von drei Jahren

verurteilt wegen Widerhandlungen gegen das AuG (seit dem 1. Januar 2019 AIG).

Diese Verurteilung betraf ebenfalls die Vorgänge des Jahres 2013 im Lokal C____,

weshalb hierfür keine Straferhöhung erfolgt. Nach der ersten Polizeikontrolle

vom September 2016, bei welcher der Berufungskläger 2 dabei war, war ihm

aufgrund der Entfernung der Gerätschaften bereits bekannt, dass die Polizei –

und später die ESBK – von einem illegalen Angebot ausgingen. Da er als

angeblicher Stammgast praktisch täglich im Lokal, offiziell geführt von seinem

Sohn, anwesend war, war ihm ebenso bekannt, dass fast unmittelbar nach der

ersten Kontrolle neue Geräte ins Lokal gestellt wurden. Auch deren Entfernung

bei der Kontrolle vom März 2017, bei der er ebenfalls dabei war, kann ihm nicht

entgangen sein. Das lukrative Geschäft wurde trotzdem nicht aufgegeben, was zur

erneuten Entfernung des inzwischen neu beschafften und aufgestellten Laptops im

Juni 2018 führte. Diese ausgeprägte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit

während einer laufenden Strafuntersuchung rechtfertigt eine Straferhöhung im

Umfang von CHF 2'000.–. Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind

im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich. Vorliegend fand am 22.

September 2016 die erste Polizeikontrolle statt. Das Verfahren vor der ESBK wurde

mit Strafverfügung vom 14. Dezember 2022 abgeschlossen. Diese Verfahrensdauer von

über 6 Jahren erscheint als zu lang, weshalb sich auch in Bezug auf den

Berufungskläger 2 eine Strafreduktion von 10% der Einsatzstrafe, ausmachend CHF

2'600.–, rechtfertigt.

Zusammenfassend erscheint auch betreffend den Berufungskläger

2 in Anbetracht sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände in Bestätigung

des vorinstanzlichen Urteils eine Busse von CHF 25'900.– als angemessen.

5. Kosten

5.1 Kosten der vorinstanzlichen Verfahren

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E.

1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

5.1.1 Kosten der Verfahren vor der ESBK

Da die Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen der

mehrfachen Widerhandlung gegen das SBG schuldig gesprochen werden, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Bezüglich der Grundlagen für

die Festsetzung der Kosten im Verwaltungsstrafverfahren kann demnach auf die

zutreffenden Erwägungen der ESBK in ihrer Strafverfügung verwiesen werden (vgl.

angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 45 [Berufungskläger 1] und S. 78

[Berufungskläger 2]). Diese sind gestützt auf Art. 94 ff. VStrR sowie in

Anwendung der Verordnung über Kosten und Entschädigung im

Verwaltungsstrafverfahren (VKStr, SR 313.32) aufzuerlegen. So erstreckt sich

der Rahmen für Spruchgebühren, wenn ein Einspracheverfahren stattgefunden hat,

gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c VKStr von CHF 100.– bis CHF 10'000.–. Die

Spruchgebühr bemisst sich nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand,

den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a VKStr). Die nicht substantiiert

angefochtenen Kosten der ESBK von in Bezug auf den Berufungskläger 1 CHF

11'959.– (Spruchgebühr CHF 9'459.–, Schreibgebühr CHF 1'100.–, Barauslagen CHF

1'400.–) und von in Bezug auf den Berufungskläger 2 CHF 10'069.– (Spruchgebühr

CHF 9'459.–, Schreibgebühr CHF 610.–) sind somit zu bestätigen.

Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 90 Abs. 1 des VStrR

von der beteiligten Verwaltung eingezogen.

5.1.2 Kosten des strafgerichtlichen Verfahrens

Die Entscheidgebühr für jede Beurteilte oder jeden

Beurteilten beträgt im Verfahren vor Strafgericht gemäss § 19 Ziff. 3.1 CHF des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) CHF 100.– bis CHF 2'500.–, womit

die nicht konkret bestrittenen Urteilsgebühren für das erstinstanzliche

Verfahren von je CHF 1'515.– bestätigt werden können.

5.1.3 Kosten des berufungsgerichtlichen Verfahrens

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.

1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Die

Berufungskläger unterliegen mit ihrer Berufung in allen Punkten und haben daher

die Verfahrenskosten in Form einer Urteilsgebühr zu tragen. Diese wird jeweils auf

CHF 1'500.‒ bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufungen werden abgewiesen.

A____ wird der mehrfachen Übertretung des

Spielbankengesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF

25'900.–, in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. a des Spielbankengesetzes,

Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 21 Abs. 2 und Art.

22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.

B____ wird der mehrfachen Übertretung des

Spielbankengesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF

25'900.–, in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. a des Spielbankengesetzes,

Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 21 Abs. 2 und Art.

22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.

Die am 17. Januar 2017 beim Berufungskläger 1 beschlagnahmten

Festplatten aus U13030 und U13031 sowie die Tischgeräte «Vegas Multigame

Offline» U13032 und U13033 werden in Anwendung von Art. 69 des

Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

Das am 18. April 2017 beim Berufungskläger1 beschlagnahmte Tablet [...]

(U13041) wird nach der Rückstellung auf die Werkseinstellungen aus der

Beschlagnahme entlassen und dem Berufungskläger 1 zurückgegeben.

Die am 18. April 2017 resp. am 10. Juli 2018 beim Berufungskläger 1

beschlagnahmten Gegenstände (Laptop [...] U13038, Laptop [...] U13039, Laptop [...]

U13040, Laptop [...] U13984, inklusive Zubehör) werden ebenfalls aus der

Beschlagnahme entlassen und dem Berufungskläger1 zurückgegeben.

Dem Berufungskläger 1 wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der

Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angesetzt, um sich für die Rückgabe der

Gegenstände mit dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission in

Verbindung zu setzen oder seinen Verzicht auf deren Rückgabe zu erklären.

Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe

der Gegenstände gewertet und diese werden vernichtet.

Die am 17. Januar 2017 resp. am 18. April 2017 beim Berufungskläger beschlagnahmten

Gelder (Kasseninhalte aus U13030, U13031, U13032, U13033: CHF 366.– sowie aus

dem Serviceportemonnaie: CHF 3'090.–) in der Höhe von insgesamt CHF 3'456.--

werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Der Berufungskläger 1 wird verurteilt, dem Bund in Anwendung von Art. 71

Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF

84'918.– zu bezahlen.

Die am 18. April 2017 beim Berufungskläger 1 beschlagnahmten Gelder (aus

Tresor) in der Höhe von CHF 77'997.60 werden aus der Beschlagnahme entlassen

und mit der Ersatzforderung von CHF 84'918.– verrechnet. Der Berufungskläger 1

hat dem Bund somit noch eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 6'920.40 zu

bezahlen.

Die Beurteilten tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten des

Verwaltungsstrafverfahrens:

- A____ CHF 11'959.–

- B____ CHF 10'069.–

sowie eine Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von je CHF 1'515.–

und für das zweitinstanzliche Verfahren von je CHF 1'500.–.

Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

das Verwaltungsstrafrecht von der beteiligten Verwaltung eingezogen.

Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung

wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.