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Entscheid

SB.2024.20

Diebstahl

6. Februar 2025Deutsch68 min

Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) an die B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.20

URTEIL

vom 6.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, lic.

iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____

Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. November 2023

(SG.2023.132)

betreffend Diebstahl

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. November

2023 wurde A____ des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer bedingten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.–, unter Auferlegung einer zweijährigen

Probezeit, verurteilt. Von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls im

Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 3. April 2019 wurde sie freigesprochen. A____

wurde zudem zu CHF 1'200.– Schadenersatz und zu einer reduzierten

Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) an die B____

(nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt. Die Mehrforderungen wurden

abgewiesen. Ferner wurden ihr erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 745.30

sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt und der amtliche

Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungsklägerin), vertreten

durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 11. November 2023 Berufung angemeldet.

Nachdem das schriftlich begründete Urteil dem Verteidiger am 30. Januar 2024

zugestellt worden war, hat dieser mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2024

beantragt, es sei die Berufungsklägerin kostenlos freizusprechen und es seien

die Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

Zudem seien die Verfahrens- und Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse zu

verlegen und der Privatklägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Darüber

hinaus sei der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren die amtliche

Verteidigung zu gewähren, der Verteidigung die vorinstanzlichen Akten

zuzustellen und eine Beweismittelfrist für weitere Beweisanträge anzusetzen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde der

Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung mit [...] als Verteidiger

antragsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren – unter

Rückforderungsvorbehalt – gewährt und ihrem Verteidiger antragsgemäss das

Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. Februar 2024 auf die Erhebung einer

Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag verzichtet. Auch seitens der

Privatklägerin wurde weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten

auf die Berufung beantragt. Nachdem dem Verteidiger mit verfahrensleitender Verfügung

vom 10. April 2020 die erneut beantragte Akteneinsicht in die vollständigen

vorinstanzlichen Akten gewährt worden war, hat er innert der peremptorisch

erstreckten Frist zur Stellung von Beweisanträgen mit Eingabe vom 21. Mai

2024 «auf neue Beweisanträge» verzichtet. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 hat die

Staatsanwaltschaft – angesichts der angefochtenen Sanktion und nachdem sie

bereits vor Strafgericht nicht aufgetreten ist – um Dispensation von dem

Erscheinen vor Appellationsgericht ersucht. Antragsgemäss wurde sie mit verfahrensleitender

Verfügung vom 10. Juni 2024 vom persönlichen Erscheinen an der

Berufungsverhandlung dispensiert.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2025 hat der

Verteidiger verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge gestellt, die nach einer

Zwischenberatung des Gesamtgerichts allesamt abgelehnt worden sind. Nach der

anschliessenden Befragung der Berufungsklägerin ist der Verteidiger zum Vortrag

gelangt, wobei er an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen

festgehalten hat. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für das Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch

die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Der Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen

Diebstahls im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 3. April 2019 und die Abweisung

der Mehrforderungen der Privatklägerin in Bezug auf den Schadenersatz und die

Parteientschädigung sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

2.

Beweis-

und Verfahrensanträge

Der Verteidiger

stellt bzw. wiederholt vor Appellationsgericht verschiedene, teils bereits

zuvor im Verfahren vorgebrachte Beweis- und Verfahrensanträge. Auf diese ist im

Nachfolgenden vorab einzugehen.

2.1

Grundlagen

Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den

Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden

sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus

Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann,

dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat,

wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im

mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung

notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39

E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und

Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die

Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen (dazu sogleich, E. 2.2) Vorbringen

der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur

Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die

Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt,

der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür

in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139

Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3;

136.

I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen

muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des

Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne

einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende

Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde

bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018

vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen).

2.2

Vorbemerkung

Hinsichtlich der

erstmals anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge der

Verteidigung ist, bezogen auf den Zeitpunkt ihres Vorbringens, vorweg Folgendes

zu bemerken:

Gemäss Art. 385

Abs. 1 lit. c und Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO sind Beweisanträge grundsätzlich

mit der Berufungserklärung zu stellen. Nach der bis anhin geltenden

bundesgerichtlichen Praxis kam diesen Bestimmungen jedoch lediglich Ordnungscharakter

zu, ohne dass damit Verwirkungsfolgen verknüpft wurden. Dies im Wesentlichen,

weil sich das grundsätzlich mündliche Berufungsverfahren nach den Bestimmungen

über die erstinstanzliche Hauptverhandlung richtet (vgl. Art. 405 Abs. 1 StPO; BBl

2006.

1316 Ziff. 2.9.3.2; BGE 139 IV 290, E. 1.1; siehe auch Art. 379 StPO, wonach sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss

nach den allgemeinen Bestimmungen richtet, soweit keine besonderen Bestimmungen

bestehen) und in dieser Beweisanträge vor Abschluss des Beweisverfahrens

zulässig sind (Art. 345 StPO). Art. 331 Abs. 2 StPO sieht zwar vor, dass die

Verfahrensleitung den Parteien beim Ansetzen der Hauptverhandlung Frist setzt,

um Beweisanträge zu stellen, verlangt aber auch, dass die Parteien auf mögliche

Dispositiv

Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge hinzuweisen sind. Demnach

sind Beweisanträge, die nach Ablauf der Einreichungsfrist gestellt werden, im

erstinstanzlichen Verfahren dennoch zulässig und ziehen höchstens – unter

Vorbehalt ihrer Androhung – entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolgen nach

sich. In direkter Analogie dazu hat das Bundesgericht bis anhin nachträgliche

Beweisanträge – entgegen dem Wortlaut von Art. 385 Abs. 1 lit. c und Art. 399

Abs. 3 lit. c StPO – auch im mündlichen Berufungsverfahren bis zum

Abschluss des Beweisverfahrens zugelassen (eingehend BGer 6B_542/2016 vom

5. Mai 2017 i.S. E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 214 E. 5.4; BGer 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023, E. 2.3; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 379 StPO

N 7) und sich – in analoger Anwendung von Art. 331 Abs. 2 StPO – für das

Ansetzen einer Beweismittelfrist unter Androhung von Kosten- und

Entschädigungsfolgen bei verspätet gestellten Beweisanträgen ausgesprochen (BGer

6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 i.S. E. 3.4.4 mit weiteren Hinweisen zur Lehre; Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar, 4.

Auflage 2023, Art. 399 StPO N 13; Schnell/Steffen/Bähler,

Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2024, S. 550).

Angesichts der jüngsten

Teilrevision der Strafprozessordnung und der am 1. Januar 2024 in Kraft

getretenen Änderungen ist diese Praxis nach Auffassung des Appellationsgerichts

zu überdenken, zumal das Berufungsgericht neu gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO

innerhalb von zwölf Monaten ein neues Urteil zu fällen hat. Diese Befristung

des Berufungsverfahrens, die in der Botschaft noch nicht vorgesehen war und erst

im Laufe der parlamentarischen Beratungen auf Vorschlag der Rechtskommission

des Nationalrats in die Revisionsvorlage gelangte, soll zwar eine reine

Konkretisierung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO «ohne

rechtliche Wirkung im Fall einer Überschreitung» sein (Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art.

408 StPO N 4; Keller, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 408 StPO N 5). Dennoch ist das

Berufungsverfahren nach der gesetzgeberischen Konzeption nunmehr zu

beschleunigen, was für alle Akteure, d.h. nicht nur für die Gerichte, sondern

für sämtliche Parteien, insbesondere auch für die Verteidigung, gelten muss. Dies,

zumal die Einhaltung der Entscheidungsfrist nicht nur dem Schutzbedürfnis der

beschuldigten Personen angesichts der auf sie lastenden Ungewissheit über einen

Schuldspruch bzw. die festzusetzende Strafe dient (vgl. Manuel Kreis, Entscheidungsfristen – Rechtsmittelinstanzen

unter Zugzwang, in: Anwaltsrevue 2024, S. 37, 39 [insb. Fn. 30]),

sondern auch eine Besserstellung der Opfer bezwecken soll (vgl. das Votum von

NR Geissbühler, AB 2022 N 76, wonach schnelle Verfahren für die Opfer sehr

wichtig seien, um endlich abschliessen zu können; ähnlich das Votum von NR

Maitre, AB 2022 N 79; vgl. wiederum Kreis,

a.a.O., S. 38 [insb. Fn. 15]).

Anders als im

erstinstanzlichen Strafverfahren gilt für das Berufungsverfahren mit der in Art.

408 Abs. 2 StPO statuierten Jahresfrist nunmehr ein konkretes

Beschleunigungsgebot. Betreffend die Frage nach dem noch zulässigen Zeitpunkt für

die Stellung von Beweisanträgen erscheint die bisher gezogene Analogie zum

erstinstanzlichen Verfahren, für welches die Strafprozessordnung auch nach der

Teilrevision keine konkrete Zeitvorgabe vorsieht, nicht mehr gerechtfertigt und

ist die bundesgerichtliche Praxis insofern einzuschränken, als Beweisanträge im

Berufungsverfahren wann immer möglich in der Berufungserklärung bzw. innerhalb

einer gegebenenfalls gesetzten Beweismittelfrist zu stellen und nur dann

anlässlich der Berufungsverhandlung bzw. bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen

Beweisverfahrens zuzulassen sind, wenn davor keine Veranlassung bestand, sie

(rechtzeitig) vorzubringen bzw. sie sich erst nachträglich aufgedrängt haben

(vgl. zur scheinbar ähnlichen Einschränkung der Zürcher Obergerichtspraxis die

Urteile SB.230012 vom 19. Januar 2024 [E. II. 2., zweiter Absatz], SB230313 vom

1. März 2024 [3.1], SB230109 vom 5. April 2024 [E. 2.1] und SB230477 14.

Mai 2024 [E. 2.1]).

Vorliegendenfalls

hätte die Verteidigung beide «neuen» Anträge (nämlich das Erstellen eines

graphologischen Gutachtens [dazu unten, E. 2.3] sowie die Konfrontation der Berufungsklägerin

mit C____ [dazu unten, E. 2.5]) bereits vor Strafgericht, aber jedenfalls

innert der im Berufungsverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom

22. April 2024 peremptorisch erstreckten Frist zur allfälligen Einreichung

und Begründung von weiteren Beweisanträgen (Akten S. 532) stellen können. Stattdessen

hat die Verteidigung – nachdem sie mit Eingabe vom 16. April 2024 um eine

angemessene Fristerstreckung ersucht hatte (Akten S. 531), um allfällige

Beweisanträge mit ihrer Mandantschaft zu besprechen – mit Eingabe vom 21. Mai

2024 am letzten Tag der peremptorisch erstreckten Frist mitgeteilt, dass «zur

Zeit auf neue Beweisanträge verzichtet» und an den bisherigen Anträgen (z.B.

anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) vollumfänglich festgehalten

werde (Akten S. 534; s. oben, Sachverhalt). Dies, obgleich im erstinstanzlichen

Verfahren nota bene gar keine Beweisanträge gestellt worden waren, weil sich auch

zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht der Verteidigung keine Beweisanträge aufdrängten

(vgl. die Eingabe der Verteidigung vom 29. August 2023 innert wiederum

peremptorisch erstreckten Frist, Akten S. 421; erstinstanzliches Protokoll,

Akten S. 430; verfahrensleitende Verfügung vom 22. Mai 2024, Akten S. 535).

Wenngleich es Teil der strategischen Überlegungen der Verteidigung gewesen sein

mag, die Beweisanträge nicht schon vor Strafgericht, sondern erst im Falle

einer Berufung im Rechtsmittelverfahren zu stellen (was – anders als formelle

Rügen, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «so früh wie möglich,

d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind und gerade nicht für das

Rechtsmittelverfahren, im Falle eines ungünstigen Ausgangs des Verfahrens,

aufgespart werden dürfen [vgl. BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3

mit weiteren Hinweisen] – als zulässig erachtet wird), ist nicht ersichtlich,

weshalb die Verteidigung ihre Beweisanträge erst anlässlich der

Berufungsverhandlung gestellt hat. Sie hat sich in ihrem zweitinstanzlichen

Plädoyer diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, dass sie diese nicht hätte

früher vorbringen müssen, nicht etwa, dass sie sie nicht hätte früher

vorbringen können (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 588). Damit

bezweckte die Verteidigung nichts anderes als eine unnötige Verzögerung des

Berufungsverfahrens, zumal es im Falle der Gutheissung der Beweisanträge in

beiden Fällen (zwecks Vorladung des zu konfrontierenden Zeugen bzw. Erstellung

des forensischen Gutachtens) für mehrere Monate auszustellen gewesen wäre. Dies

gilt erst recht in Bezug auf das beantragte graphologische Gutachten, das zu

einer notorischen Verzögerung von mindestens einem halben Jahr geführt hätte.

Die Verteidigung sah denn auch explizit ein, dass die Einreichung ihrer

Beweisanträge in der Berufungsverhandlung «eine Verzögerung oder eine

Verlängerung des Verfahrens» nach sich ziehen würde (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 588).

Dies erscheint vor

dem Hintergrund des nunmehr in Art. 408 Abs. 2 StPO konkretisierten

Beschleunigungsgebots nicht (mehr) zulässig. Ansonsten hätte es die

Verteidigung jeweils in der Hand, durch entsprechend verspätete Beweisanträge

ein – allenfalls mehrfaches – Ausstellen des Verfahrens zu bezwecken und den

gesetzgeberischen Willen betreffend die einjährige Dauer des

Berufungsverfahrens grundlos zu torpedieren. Hätte sie etwa im vorliegenden

Fall zunächst nur einen Beweisantrag gestellt und wäre diesem stattgegeben

worden, so wäre das Verfahren ein erstes Mal ausgestellt worden. Hiernach hätte

die Verteidigung bei Fortsetzung der Berufungsverhandlung den zweiten

Beweisantrag stellen können, womit das Verfahren – im Falle der Stattgabe –

erneut auszustellen gewesen wäre. Ein solches Vorgehen war bislang mit Blick

auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (wohl) zu dulden, ist aber

nunmehr mit Blick auf die für das Berufungsverfahren festgesetzte Jahresfrist

nicht mehr hinzunehmen. Denkbar ist zwar, dass die Verteidigung während der

Berufungsverhandlung zur berechtigten Auffassung gelangt, dass weitere Beweise

abzunehmen sind oder dass das Berufungsgericht im Rahmen der

(Zwischen-)Beratung angesichts der neu gewonnenen Erkenntnisse auf die

Notwendigkeit einer Beweisergänzung oder der Wiederholung bereits erhobener

Beweise schliesst und das Verfahren deshalb ausgestellt werden muss (vgl. etwa AGE

SB.2021.107 vom 29. März 2023 [Sachverhalt, vierter Absatz], wo die

Berufungsverhandlung zwecks Einholung eines Ergänzungsgutachtens ausgestellt

wurde). Dass die Entscheidungsfrist von Art. 408 Abs. 2 StPO in solchen

Konstellationen überschritten wird, ist in mündlichen Berufungsverfahren unter

Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsfindung

unausweichlich (vgl. hierzu Kreis,

a.a.O., S. 39 und 42). Wenn sich entsprechende Beweisanträge aber – wie im

vorliegenden Fall – bereits im Zeitpunkt der Berufungserklärung (oder

jedenfalls innert der Beweismittelfrist) – aufdrängen, erscheint es nunmehr

unzulässig, diese erst nachträglich an der Berufungsverhandlung vorzubringen,

weshalb die beiden in Frage stehenden Beweisanträge schon aufgrund ihres

verspäteten Vorbringens abzulehnen gewesen wären (vgl. zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 579 f.).

Die damit

verbundene Einschränkung der bisherigen Praxis in Bezug auf den noch zulässigen

Zeitpunkt für Beweisanträge im Berufungsverfahren fügt sich ausserdem kohärent

in die übrige Rechtsprechung des Bundesgerichts ein, der zufolge es nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art.

5 abs. 3 BV «nicht zulässig ist, formelle Rügen, die in einem früheren

Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, […] später noch

vorzubringen (BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3 mit weiteren

Hinweisen; BGE 143 V 66 E. 4.3). In diesem Zusammenhang verlangen sowohl

die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger

Rechtsprechungsorgane auch sonst grundsätzlich, dass die beschuldigte Person

oder ihr Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte «rechtzeitig und in

angemessener Weise aktiv wird» (vgl. BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021

E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Nichts anderes wird mit der hier angeregten

zeitlichen Begrenzung für Beweismittelanträge im – nunmehr innert Jahresfrist

durchzuführenden – Berufungsverfahren verlangt. Eine abschliessende Beurteilung

dieser Frage ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erforderlich, zumal – wie

sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (E. 2.3 und E. 2.5) – beide

Beweisanträge ohnehin abzulehnen sind.

2.3 Graphologisches

Gutachten

2.3.1 Zu Beginn der heutigen Hauptverhandlung hat

die Verteidigung erstmals auf den in der Anklageschrift als Beilage aufgeführten

und in den Akten liegenden Frischhaltebeutel mit der Aufschrift «D____ 9

APRIL 2019 1220.CHF 20.00 EURO» (Akten S. 384) Bezug

genommen und erwogen, die Vorinstanz gehe im Ergebnis davon aus, dass es die

Berufungsklägerin gewesen sei, die diesen Beutel beschriftet habe, nachdem D____

vor den Schranken des Strafgerichts bestätigt hatte, dass die Handschrift auf

diesem Plastikbeutel nicht ihrer eigenen entspreche, sondern nachgeahmt sei

(angefochtenes Urteil, S. 13). Da die Berufungsklägerin aber ihrerseits

ebenfalls bestreite, den Beutel beschriftet zu haben, sei zu ihrer Entlastung

und zur Klärung der Urheberschaft der Handschrift ein graphologisches Gutachten

in Auftrag zu geben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 576).

2.3.2 In terminologischer Hinsicht ist zunächst Folgendes

zu klären: Ein graphologisches Gutachten macht sich zur Aufgabe, die

Charaktereigenschaften oder die Persönlichkeit eines Schrifturhebers zu

ermitteln. Ein derartiges Gutachten wäre offensichtlich nicht zur hier

erforderlichen Bestimmung der Urheberschaft des fraglichen Schriftzugs geeignet

(vgl. Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs vom 2. November 2021, IX

ZR 39/20 N 14). Wenn überhaupt wäre nur ein forensisches schriftvergleichendes

Gutachten ein grundsätzlich taugliches Beweismittel, welches darauf gerichtet

ist, aus der feststehenden Urheberschaft einer Vergleichsschrift Rückschlüsse

auf die Urheberschaft der Beweisurkunde zu ziehen (a.a.O., S. 15; zum

Unterschied zwischen der persönlichkeitspsychologischen Auswertung einer

Handschrift und einer forensischen Handschriftenvergleichung vgl. Angelika Seibt, Unterschriften und

Testamente, Praxis der forensischen Schriftuntersuchung, München 2008,

S. 6 f.).

2.3.3 Vorliegendenfalls erweist sich aber auch ein

forensischer Schriftenvergleich als unzweckmässig, zumal es gerade nicht darum

geht, zu überprüfen, ob der Frischhaltebeutel tatsächlich durch D____ selber

beschriftet oder ob ihre Schrift von einer Drittperson nachgeahmt wurde. Daran

besteht kein Zweifel: D____ wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor

Strafgericht als Zeugin befragt. Sie gab glaubhaft an, dass C____ ihr den

fraglichen Plastikbeutel vorgehalten und gefragt habe, ob es ihre Schrift sei.

Im ersten Moment habe sie gedacht, dass das ihre Schrift sei. Als sie es aber

genauer angeschaut habe, sei für sie völlig klar gewesen, dass das nicht ihre

Schrift, sondern ihre Schrift nachgemacht worden sei (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 435 f.; vgl. angefochtenes Urteil, S. 13). Diese Aussage

wird von der Verteidigung nicht angezweifelt, und es ist auch sonst kein Grund

ersichtlich, warum D____ gelogen haben sollte. Das beantragte Gutachten soll

daher lediglich die Frage beantworten, ob die Schrift von D____ auf dem

Frischhaltebeutel von der Berufungsklägerin oder von einer anderen Drittperson

nachgeahmt wurde. Schriftvergleichende Untersuchungen dienen allerdings primär

dazu, die behauptete Echtheit einer Schrift zu bestätigen oder zu widerlegen.

Zur Urheberidentifizierung eines Fälschers sind sie kaum je sinnvoll, zumal es

auch bei gut gelungenen freihändig angefertigten Nachahmungsfälschungen oft nicht

möglich ist, den Fälscher auf schriftvergleichendem Wege zu identifizieren (Seibt, a.a.O., S. 18; so bereits AGE

SB.2014.8 vom 18. November 2014 E. 1.4.6 mit Hinweis, wonach es

gerichtsnotorisch ist, dass sich «die Verwendung einer bewusst

nicht-habituellen Unterschrift» durch ein Gutachten nicht belegen lässt). Entsprechend

ist eine Schriftanalyse grundsätzlich nicht dazu geeignet, eine – wie im

vorliegenden Fall – bewusst verstellte Schrift auf ihr Authentizität zu prüfen.

Ausser Frage steht, dass der Frischhaltebeutel mit einer besonderen

Nachahmungsabsicht beschriftet wurde, zumal D____ die Fälschung erst auf dem

zweiten Blick als eine solche erkannt hat. Schon deshalb würde sich ein

Schriftenvergleich als wenig aussagekräftig erweisen. Kommt hinzu, dass es sich

lediglich um einen sehr kurzen Schriftzug handelt, der darüber hinaus auch

nicht auf einer gewöhnlichen Unterlage, sondern auf einem – auf Plastik

angebrachten – Klebestreifen erstellt wurde, sodass wesentliche Schriftmerkmale

(sog. grafische Grunddimensionen) wie die Strichbeschaffenheit oder der

Druckverlauf ohnehin nicht hinreichend untersucht werden könnten (Seibt, a.a.O., S. 104 ff.).

2.3.4 Nach dem soeben Ausgeführten sind aus einem

forensischen Schriftenvergleich mit grösster Wahrscheinlichkeit keine weiteren

zuverlässigen Erkenntnisse zu erwarten, sodass in antizipierter Beweiswürdigung

auf die Einholung eines entsprechenden Gutachtens verzichtet werden kann und

der Beweisantrag – selbst wenn er als rechtzeitig angesehen wird (oben, E. 2.2)

– abzulehnen ist (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 580).

2.4 Notwendige

Verteidigung

2.4.1 Wie

schon im Vorverfahren und vor Strafgericht rügt die Verteidigung weiter, dass

sämtliche Beweise unverwertbar seien, da «grundsätzlich von Anfang an ein Fall

von einer notwendigen Verteidigung vorgelegen» sei. Dies sei schon «relativ

bald» angesichts der Deliktssumme von CHF 30'000.–, der Schwere des Vorwurfs

und der vorgeworfenen Gewerbsmässigkeit klar gewesen. Wesentlich sei aber, dass

die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 14. Juni 2023 eine

Freiheitsstrafe von 12 Monaten verlangt habe, obgleich zwischenzeitlich eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt worden sei. Folglich habe sie

ursprünglich von einer viel höheren Strafe ausgehen müssen, weshalb der

Berufungsklägerin eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht habe

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 576).

2.4.2 Das Strafgericht hat die Voraussetzungen einer

notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO geprüft und im

Wesentlichen erwogen, dass der – nicht vorbestraften – Berufungsklägerin angesichts

der ihr vorgeworfenen Taten und der Gerichtspraxis zu keinem Zeitpunkt eine

Strafe von mehr als einem Jahr gedroht habe. Bezüglich der gesetzlichen

Voraussetzungen von Art. 130 lit. b StPO und deren Subsumtion kann in Anwendung

von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 8 f.). Tatsächlich musste, wie die

Vor­instanz dies unter Verweis auf Vergleichsurteile zutreffend ausgeführt hat,

aufgrund der gemäss der Eröffnungsverfügung sowie im späteren Verfahrensverlauf

im Raum stehenden Tatvorwürfe nicht davon ausgegangen werden, dass die nicht

vorbestrafte Berufungsklägerin mit einer höheren Strafe belegt würde. Daran

vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antrag der

Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 14. Juni 2023 auf eine

Freiheitsstrafe von 12 Monaten lautete (Akten S. 379 ff, 383). Abgesehen davon,

dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Berufungsklägerin erst mit Entscheid

des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2023 – also nach der

Anklageerhebung – gutgeheissen wurde (vgl. AGE BES.2023.73 vom 3. Juli 2023,

Akten S. 408 ff.), kann der Aktennotiz zur Anklage vom 8. Juni 2023 entnommen

werden, dass der zuständige Staatsanwalt, [...], hinsichtlich der

Strafzumessung lediglich die – von Anfang an bekannten – verschuldensmindernden

Umstände berücksichtigen, eine allfällige Reduktion des schliesslich

beantragten Strafmasses wegen Verfahrenszögerungen jedoch praxisgemäss dem richterlichen

Ermessen überlassen wollte («Die Verfahrensverzögerungen werden eine Reduktion

des Strafmasses zur Folge haben», Akten S. 378). Es kann folglich nicht davon

ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft – ohne Verfahrensverzögerungen

– eine höhere Strafe beantragt hätte (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 580 f.).

2.4.3 Im Ergebnis ist der Verfahrensantrag

betreffend die Entfernung aller Beweise, die ohne Beisein des Verteidigers

erhoben worden sind, namentlich die erste Einvernahme der Berufungsklägerin vom

22. Mai 2019, gestützt auf die überzeugende Würdigung der Vorinstanz

abzuweisen.

2.5 Verletzung

des Teilnahmerechts und des Konfrontationsanspruchs

Weiter macht die

Verteidigung erstmal vor Berufungsinstanz geltend, die gesamten Aussagen von C____

seien mangels Gewährung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts nicht zulasten

der Berufungsklägerin verwertbar (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 576).

2.5.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien

das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte

anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses

spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es

darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101

Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 141 IV 220 E. 4.4, 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147

Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147

StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht

anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1, 143 IV 397 E. 3.3.1, 143 IV 457

E. 1.6.1, 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024

E. 2.1.1, 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2, je mit Hinweisen).

Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft

besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch

die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt

auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur

Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2,

139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.4.2, 6B_426/2023

vom 16. August 2023 E. 2.1.1, 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2,

6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2).

Vom Teilnahmerecht ist der Konfrontationsanspruch zu

unterscheiden (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024

E. 2.1.3). Dieser durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie Art. 29 Abs.

2 und 32 Abs. 2 BV garantierte Anspruch bedeutet, dass eine belastende

Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar ist, wenn die Beschuldigte wenigstens

einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte,

das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen

(BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2, 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, 131 I

476 E. 2.2, je mit Hinweisen). Dem Anspruch kommt grundsätzlich absoluter

Charakter zu. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen

einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und 1.5, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_920/2023 vom

22. August 2024 E. 2.1.2, 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 2.3,

6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1, je mit Hinweisen). Von einer

direkten Konfrontation kann nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände

vorliegen und ausreichende kompensatorische Faktoren gegeben sind.

Ausnahmsweise kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender

Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2, 148 I 295 E. 2, je mit Hinweisen).

Wie das Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Entscheid

vom August 2024 und unter Verweis auf den Leitentscheid 150 IV 345 vom 5. Juni

2024 betont, sind die mit dem Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und dem

Konfrontationsanspruch (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) gewährten Garantien nicht

deckungsgleich. Daraus ergibt sich gemäss Bundesgericht, dass die Wiederholung

einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne

des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren

Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, während es bei der Wiederholung einer

in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen

Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum geht, überhaupt

erst verwertbare Aussagen zu schaffen (BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024

E. 2.1.3; vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.1-1.6.7.3).

Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid vom August 2024

ebenfalls festgehalten, dass sowohl auf das Teilnahme- als auch auf das Konfrontationsrecht

vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet

werden kann, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer

Verteidigung ausgehen kann. Diese kann den Behörden grundsätzlich nicht

vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn

sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren, vgl.

hierzu oben, E. 2.2) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer

6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5, mit Hinweisen auf BGE 143 IV 397

E. 3.3.1, 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5, 7B_253/2022 vom 8. Februar

2024 E. 2.3.5, 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6, 6B_999/2022 vom 15. Mai

2023 E. 3.1.1.1 mit weiteren Hinweisen).

2.5.2 Vorliegend wurde das Protokoll der Aussagen

von C____ als «Polizeiliche Einvernahme» betitelt (vgl. Einvernahmeprotokoll

vom 16. Mai 2019, Akten S. 290). Auf Intervention des Vertreters der

Privatklägerschaft, RA [...] hat sich der einvernehmende Detektiv der

Kriminalpolizei, [...], zum damaligen Zeitpunkt mit Recht auf den Standpunkt

gestellt, dass sich der Fall «noch immer in den polizeilichen Ermittlungen»

befinde (vgl. Email-Korrespondenz vom 7. Mai 2019, Akten S. 286-288),

weshalb noch keine Teilnahmerechte zu gewähren seien. Der Einvernahmetermin

wurde schliesslich zwar vom 9. auf den 16. Mai 2019 verschoben (Akten

S. 285, 289), ohne dass aber an der Einvernahme ein Anwalt (oder die Berufungsklägerin

selbst) zugegen war. Auf eine weitere Befragung von C____ im

Untersuchungsverfahren wurde jedoch verzichtet und er wurde auch nicht zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Wenngleich nicht einzusehen ist,

weshalb die Verteidigung die Wiederholung der Befragung von C____ bzw. dessen

Vorladung zur heutigen Verhandlung nicht bereits in ihrer Berufungserklärung

bzw. innert der zweitinstanzlichen Beweismittelfrist gestellt hat, ist – sofern

der Beweisantrag entgegen den obigen Ausführungen (E. 2.2) noch als rechtzeitig

betrachtet und kein stillschweigender Verzicht angenommen wird – festzustellen,

dass die Verteidigung bisher keine hinreichende und angemessene Gelegenheit

hatte, das Konfrontations- bzw. Fragerecht der Berufungsklägerin in Bezug auf

diese Belastungsperson auszuüben. Damit sind die Aussagen von C____ – ohne

Wiederholung der Befragung unter Wahrung des Konfrontationsrechts –

unverwertbar.

2.5.3 Das Appellationsgericht verzichtet dennoch auf

eine Wiederholung der Befragung von C____, da seine Aussagen zur Beurteilung

der vorliegenden Strafsache entbehrlich und für den Verfahrensausgang nicht

entscheidend sind. Die beweistechnisch im Vordergrund stehende

Videoaufzeichnung bzw. die auf dem Abrechnungscomputer im Keller der

Privatklägerin installierte Überwachungssoftware waren auf die von D____

festgestellten Ungereimtheiten im internen Abrechnungssystem zurückzuführen

(vgl. hierzu sogleich, E. 2.6.1). Diesbezüglich ist auf die – glaubhaften und

seitens der Verteidigung auch nicht angezweifelten – Aussagen von D____ abzustellen

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 581).

2.6 Verwertbarkeit

der Videoaufzeichnung

Ferner rügt die

Verteidigung, die Videoaufnahmen der Privatklägerin seien gleich aus mehreren

Gründen unverwertbar. Erstens handle es sich um heimliche Aufnahmen am

Arbeitsplatz, die gemäss BGE 139 II 7 unzulässig seien und im Übrigen auch

datenschutzrechtliche Vorgaben verletzten. Die Aufnahmen seien weder

angekündigt noch erkenntlich gemacht worden und deshalb rechtswidrig. Auch eine

Interessenabwägung spreche nicht für deren Verwertbarkeit, zumal der

vorinstanzliche Schuldspruch im Bagatellbereich liege (zweitinstanzliche

Protokoll, Akten S. 576 f.). Zweitens sei das Video nie formell zu den Akten

genommen worden, was bei einem so zentralen Beweismittel zu erwarten gewesen

wäre. Es liege weder eine Sicherstellungsverfügung, noch eine

Beschlagnahmeverfügung, noch irgendeine Editionsverfügung vor. Gemäss BGer

7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 (zur Publikation vorgesehen) sei eine Beschlagnahme

notwendig gewesen. Es handle sich hierbei um eine Gültigkeitsvorschrift (nicht

bloss um eine Ordnungsvorschrift), deren Verletzung – angesichts des

Bagatellcharakters der in Frage stehenden Straftat auch vor dem Hintergrund von

Art. 141 Abs. 2 StPO – zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führe

(a.a.O., S. 577 und 589). Drittens sei das eingereichte Video unvollständig,

obgleich der Laptop – entgegen der Erklärung von C____ auf Anfrage des

Detektivs – nicht zugeklappt worden sei. Das Video hätte entlastende Elemente

enthalten können. Wenn man etwa davon ausgehe, dass die Berufungsklägerin den

Plastikbeutel beschriftet habe, dann müsste man auf dem Video sehen, wie sie

das nachgeschrieben habe. Oder man müsste sehen, wie sie das Geld herausnehme

bzw. wieder zurück in den Tresor lege (a.a.O., S. 578 und 589).

2.6.1

2.6.1.1 Den ersten Einwand der Verteidigung hat

bereits die Vorinstanz mit eingehender Begründung entkräftet. Gestützt auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGer 6B_526/2009 vom 12.

November 2009, hält sie mit Recht fest, dass die Videoaufnahmen der

Privatklägerin weder gegen Art. 26 abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz

(ArGV 3, SR 822.113) verstiessen, noch unter den Gesichtspunkten des

Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR

210], Art. 328b des Obligationenrechts [OR, SR 220]) und des Datenschutzes

(Art. 12 f. des – damals in Kraft gewesenen – Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1992 über den Datenschutz [aDSG, SR 235.1]) rechtswidrig seien. Es kann

in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 9 f.).

Daran vermag auch der von der Verteidigung neu angerufene

Leitentscheid BGE 139 II 7 nichts zu ändern, zumal dieser keine vergleichbare

Konstellation betraf. Es ging im dortigen Entscheid um den verdeckten Einsatz

eines Überwachungsprogrammes zur umfassenden Kontrolle der

Informatikaktivitäten eines Arbeitnehmers, wobei das verwendete Spionprogramm auf

dem betrieblichen Datenrechner des Angestellten installiert worden war. Die

geheime Überwachung hatte sich zudem über eine beträchtliche Zeitspanne von

mehr als drei Monaten hingezogen, während der die gesamte Informatiktätigkeit

des Angestellten betroffen war. Dies hatte unter anderem erlaubt, auch von den

privaten Inhalten des elektronischen Verkehrs Kenntnis zu erhalten und daraus

zum Teil streng vertrauliche familiäre, finanzielle und persönliche

Informationen zu gewinnen, um ein genaues Persönlichkeitsprofil des

Angestellten zu erstellen. Eine so gelagerte heimliche Kontrolle wurde vom

Bundesgericht als unzulässig im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 oder zumindest

unverhältnismässig im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 erachtet (vgl. E. 5.5,

Pra 102 [2013] Nr. 82). Nichts dergleichen ist im vorliegend zu beurteilenden

Fall geschehen: Die fragliche Videoaufnahme erfolgte im Tresorraum ausserhalb

der Geschäfts- und Arbeitszeiten, d.h. an einem Ort und zu einer Tageszeit, an

dem bzw. zu der keine Arbeitsleistungen zu erbringen waren und folglich keine

Angestellten anwesend sein mussten, weshalb Art. 26 ArGV 3 von vornherein nicht

tangiert ist (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 581).

Weiter ist aufgrund der wiederholt vorgebrachten Rüge der

Verteidigung festzustellen, dass eine heimliche Videoaufnahme zwar immer eine

Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG darstellt,

eine solche aber gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG nur dann widerrechtlich ist, wenn

sie nicht «durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse»

gerechtfertigt ist. Ob eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung durch

überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist, bleibt durch Abwägung der

privaten Interessen an der Datenbearbeitung und des Datenschutzinteresses der

betroffenen Peron zu ermitteln (BGer 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023

E. 2.1.2). Die Installation der fraglichen Software auf dem

Abrechnungscomputer der Privatklägerin erfolgte im vorliegenden Fall erst auf

konkreten Verdacht von Unregelmässigkeiten im Abrechnungsprogramm, nachdem D____

ihren Vorgesetzten entsprechende Differenzen gemeldet hatte («ich habe die

Abrechnung vom letzten Tag gesehen und dachte, irgendetwas ist da falsch, weil

es andere Zahlen waren. Ich […] habe dann […] angerufen oder eine SMS

geschrieben, ich glaube, man muss das mal anschauen, da stimmt glaublich etwas

nicht, weil in meiner Erinnerung habe ich gestern etwas Anderes eingegeben»,

erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 435). Eine vorgängige Information hätte

unter den gegebenen Umständen den – offensichtlich legitimen – Zweck der

Diebstahlsicherung bzw. Überführung vereitelt. In einer solchen Konstellation

muss die Videoüberwachung auch aus datenschutzrechtlicher Sicht nach Abwägung

der privaten Interessen an der Datenbearbeitung und des Datenschutzinteresses

der betroffenen Peron zulässig sein (vgl. Thomas

Geiser, Überwachung am Arbeitsplatz, Arbeits- und datenschutzrechtliche

Rahmenbedingungen bei der Überwachung der Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin,

in: Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit, digma 2004, S. 99,

wonach eine verdeckte Überwachung zwar grundsätzlich unzulässig sei, Ausnahmen

aber selbst am Arbeitsplatz möglich seien, wenn der Zweck nicht anders erreicht

werden könne. Zu denken sei namentlich an eine Untersuchung, um ein Delikt in

einem Betrieb aufzuklären, wenn ein offenes Vorgehen den Fahndungserfolg von

vornherein in Frage stellen würde»). Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin

die Räumlichkeiten der Privatklägerin am 9. April 2019 um ca. 21 Uhr unbefugt

betreten hat, zumal sie sich nach der Geburt ihres Sohnes am [...] 2019

(Einvernahme der Berufungsklägerin vom 22. Mai 2019, Akten S. 302) zur

Tatzeit im Mutterschaftsurlaub befand, sie gemäss Art. 35a Abs. 3 des

Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) noch bis zum [...] Mai 2019 einem absoluten

Arbeitsverbot unterlag und im Übrigen zu dieser Tageszeit ohnehin keine

Arbeitsleistung zu erbringen hatte. Es war ihr denn auch bewusst, dass sie den

Tresorraum im fraglichen Zeitpunkt ohne Erlaubnis betreten hatte, zumal sie

sich hierfür – eigenen Angaben nach – zunächst selber anzeigen wollte (a.a.O.,

Akten S. 317 ff.). Folglich scheint es fraglich, ob und inwieweit ihr

Datenschutzinteresse bzw. ihr Vertraulichkeits- und Integritätsinteresse

überhaupt schützenswert erscheint (vgl. Rampini,

Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 13 aDSG N 23). Jedenfalls ist vor

diesem Hintergrund von einem klar überwiegenden Bearbeitungsinteresse der

Privatklägerin auszugehen, weshalb die Videoaufnahme auch unter

datenschutzrechtlichen Aspekten im Sinne von Art. 13 aDSG gerechtfertigt und

damit zulässig war.

2.6.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,

bliebe die fragliche Videoaufzeichnung selbst im Fall ihrer rechtswidrigen

Beschaffung verwertbar. Auch hier kann auf die überzeugenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes

Urteil, S. 11 f.). Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung ergänzend das

Folgende:

Das Bundesgericht hat sich jüngst mehrfach zur Zulässigkeit

von Beweiserhebungen durch Private in Form von Videoaufzeichnungen geäussert

und seine bisherige in BGE 147 IV 9, 147 IV 16 und 146 IV 226 dargelegte

Rechtsprechung bestätigt. In BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E.1.3.1 hält es

fest, dass die Strafprozessordnung nur die Erhebung von Beweisen durch die

staatlichen Strafbehörden regelt, sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit

von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln äussert. Nach der Rechtsprechung

sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im

Strafprozess verwertbar. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind

dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig

hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine

Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Dabei ist zu fragen, ob die

Strafverfolgungsbehörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn

ihnen der Tatverdacht gegen die Beschuldigte bekannt gewesen wäre (BGer

6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4 m.w.Hinw.). Bei der

Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden

rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit zulässig,

wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren

Straftat unerlässlich ist (zum Ganzen: BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024

E.1.3.1; BGE 147 IV 16 E. 1.1 und 1.2, 147 IV 9 E. 1.3.1, 146 IV 226

E. 2; BGer 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; 6B_68/2023 vom 9.

Oktober 2023 E. 2.1.1, 2.1.2, je mit Hinweisen).

Mit der Frage, was als schwere Tat in diesem Sinne zu gelten

hat, hat sich das Bundesgericht in BGE 147 IV 9 erstmals umfassend

auseinandergesetzt. Es hält fest, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat,

den Begriff in Art. 141 Abs. 2 StPO zu definieren und erwägt, dass ein

Ansatz, der auf der abstrakten Höchststrafe basiert, nicht überzeugt. Vielmehr

muss demgemäss das Sachgericht in der Lage sein, die gesamten Umstände des

konkreten Falls zu berücksichtigen. Massgeblich ist mithin die Schwere der

konkreten Tat, wobei auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass seiner

Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie der

Täterin oder das Tatmotiv abgestellt werden kann (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2, mit

Hinweis auf BGE 142 IV 289 E. 2.3; BGE 141 IV 459 E. 4.1 m.H.). In BGE 149 IV 352 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und betont, dass

Art. 141 Abs. 2 StPO eine Interessenabwägung beinhaltet: Je schwerer

die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse

an der Wahrheitsfindung das private Interesse der Beschuldigten daran, dass der

fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3 mit Hinweisen;

vgl. auch BGer 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1). Als schwere

Straftaten im Sinne des Gesetzes kommen gemäss Bundesgericht vorab Verbrechen

in Betracht, jedoch sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte

Strafandrohungen als schwer zu betrachten, sondern die gesamten Umstände des

konkreten Falles zu berücksichtigen, wobei die vorstehend genannten Kriterien

anwendbar sind (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3 mit Hinweis auf 147 IV 16 E. 6; 147

IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2).

Der Berufungsklägerin wurde gewerbsmässiger Diebstahl

vorgeworfen, eventualiter mehrfache Veruntreuung. Erstinstanzlich ist sie wegen

Diebstahls verurteilt worden. Sowohl bei Diebstahl als auch bei Veruntreuung

handelt es sich um Verbrechen, und zwar auch ohne Vorliegen eines

Qualifikationsmerkmals (Art. 138 Ziff. 1 bzw. 139 Ziff. 1 StGB

i.V. mit Art. 10 Abs. 2 StGB). Schon das spricht dafür, das Vorliegen

einer schweren Straftat im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu bejahen. Wie

die Vor­instanz zutreffend erwägt, handelt es sich bei Diebstahl denn auch um

eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 lit. a i.V. mit

Art. 281 Abs. 4 StPO. Ausserdem fällt ins Gewicht, dass die

Berufungsklägerin zum Nachteil ihrer damaligen Arbeitgeberin gehandelt und sie

damit das in sie gesetzte Vertrauen missbraucht sowie das Treuverhältnis zu

ihrer Arbeitsgeberin verletzt hat. Ausserdem ist der gemäss dem angefochtenen

Urteil nachweislich durch die Berufungsklägerin gestohlene Betrag von

CHF 1'200.– durchaus erheblich. Schliesslich lag nach der Meldung von D____

ein erheblicher Anfangsverdacht vor, der es auch den Strafverfolgungsbehörden

erlaubt hätte, die fraglichen Beweiserhebungen zu tätigen, und es erreicht auch

das schliesslich nachgewiesene Verbrechen die Qualität einer schweren Straftat

im vorstehend erläuterten Sinn. Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht

schliesslich auch die Interessenabwägung zugunsten einer Verwertung der

Videoaufzeichnungen, schon nur, weil nebst der Privatklägerin selbst auch deren

weitere Angestellte ein Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes hatten.

In diesem Sinne diente die Überwachung auch dem Erhalt eines funktionierenden

Betriebs und eines guten Betriebsklimas (vgl. zweitinstanzliches Protokoll,

Akten S. 582).

2.6.1.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist

festzuhalten, dass die fragliche Videoaufnahme der Privatklägerin vom

9. April 2019 rechtmässig erfolgt ist und sie im Übrigen – selbst wenn sie

rechtswidrig erstellt worden wäre – auch in analoger Anwendung von Art. 141

Abs. 2 StPO als Beweismittel verwertet werden dürfte.

2.6.2 In Bezug auf den zweiten Einwand der

Verteidigung, wonach das Video der Privatklägerin nie formell zu den Akten

genommen worden sei, ist in Erinnerung zu rufen, dass in Strafverfahren kein

numerus clausus der zulässigen Beweismittel besteht. Vielmehr setzen die

Strafbehörden zur Wahrheitsfindung gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO alle nach dem

Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich

zulässig sind (BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 3.5 mit Hinweis auf

Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts

[BBl 2006 1182 Ziff. 2.4.1.1]; Gless,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 139 StPO N 14). Wie bereits

ausgeführt, handelt es sich beim Video um ein privates – und nicht (wie in dem

von der Verteidigung angerufenen BGer 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024) um ein

staatliches – Beweismittel, dessen Erhebung in der Strafprozessordnung gerade nicht

geregelt ist (soeben, E. 2.6.1.2). Entsprechend bestehen auch keine formellen

Vorschriften, um dieses Beweismittel formell zu den Akten zu nehmen. Art. 192

Abs. 3 StPO räumt den Parteien lediglich das Recht ein, die zu den Akten

erhobenen Beweisgegenstände einzusehen. Entscheidend kann demnach nur sein, ob

für die Berufungsklägerin bzw. deren Verteidiger ersichtlich war, dass das

Video der Privatklägerin zu den Akten genommen worden ist und sie es im Rahmen der

gewährten Akteneinsicht auch einsehen konnten – was vorliegendenfalls beides zu

bejahen ist, zumal der fragliche USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen als

Beilage zur Anklageschrift vom 14. Juni 2023 in die Akten integriert worden ist

(Akten S. 384). Damit sind die Verteidigungsrechte der Berufungsklägerin

gewahrt worden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 582). Dies gilt

erst recht, zumal gemäss aktueller Rechtsprechung bereits der Hinweis

betreffend den Beizug des Videos in den Akten – so das Verzeichnis vom

22. Mai 2019 mit der Angabe der Verzeichnis-Nr. [...] der

Effektenstelle (Akten S. 141) – ausgereicht hätte (vgl. AGE SB.2020.51 vom

16. September 2022 E. 2.5.2.2.2 sowie BGer 6B_332/2023 vom 5.Juli

2023 E. 5.2.2, wonach in Bezug auf die in Original zu den Akten

genommenen Beweisgegenstände kein Anspruch auf Herausgabe bzw. Zustellung an

Parteivertreter nach Art. 102 Abs. 2 StPO besteht).

2.6.3 Irrelevant erscheint schliesslich der letzte

Einwand der Verteidigung betreffend die Unvollständigkeit des eingereichten

Videos, die wiederum eine Frage der Beweiswürdigung darstellt (hierzu weiter

unten, E. 3.3). Es ist zwar ersichtlich, dass die eingereichte Videosequenz

plötzlich abbricht, ohne dass sich der Grund dafür erschliessen lässt. Nicht ersichtlich

ist jedoch, was die Verteidigung daraus zu Gunsten der Berufungsklägerin

abzuleiten versucht. Jene führt auch nichts an, was im restlichen Video zur

Entlastung der Berufungsklägerin zu sehen gewesen wäre. Dass man auf dem Video

etwa hätte erkennen müssen, wie sie den Plastikbeutel neu beschriftet bzw. das

Geld daraus herausgenommen hat (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 578),

stimmt nicht. Die Berufungsklägerin konnte dies auf einer Fläche rechts neben

dem Abrechnungscomputer gemacht haben, die von der Laptop-Kamera gerade nicht

erfasst wurde. Dafür spricht etwa, dass sie den vom Tresor entwendeten

Plastikbeutel zunächst rechts neben dem Abrechnungscomputer ablegte, als sie

sich zu diesem begab (Videoaufnahme, Laufzeit: 00:52) und auf dem Video sodann

leicht erkennbar ist, dass sie rechts vom Abrechnungscomputer fortlaufend etwas

tut (Videoaufnahme, Laufzeit: 01:02 bis 01:29; 01:35 bis 01:51; 02:41 bis

02:51; 02:53 bis 02:58; 03:35 – 04:10; 04:13 bis 04:25; vgl. auch Bild 11 der

Fotodokumentation vom 2. Mai 2019, Akten S. 183) bzw. während der Videolaufzeit

03:35 bis 03:50 offensichtlich etwas von der Bildschirmfläche abliest und

rechts daneben abschreibt. Auch insoweit die Verteidigung vorbringt, dass man

auf dem vollständigen Video allenfalls gesehen hätte, wie die Berufungsklägerin

das Geld in den Tresor zurückgelegt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 578), kann sie daraus nichts zu deren Gunsten ableiten. Dass die

Berufungsklägerin den Plastikbeutel tatsächlich in den Safe zurückgelegt hat,

wird nicht bestritten. Vorgeworfen wird ihr, dass in dem von ihr zurückgelegten

Plastikbeutel eine Summe von CHF 1'200.– fehlte. Dieser Umstand wäre auf

dem Video von vornherein nicht erkennbar gewesen. Insgesamt erscheint der

Umstand, dass die eingereichte Videosequenz plötzlich abbricht, irrelevant. Er

wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Berufungsklägerin aus, zumal nicht

ansatzweise erkennbar ist, welche entlastenden Elemente eine längere Aufnahme

hätte zu Tage fördern können (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 583).

2.6.4 Insgesamt ist die private Videoaufzeichnung

der Privatklägerin verwertbar und sind die diesbezüglichen Verfahrensanträge

der Verteidigung abzuweisen.

2.7 Verwertbarkeit

der Daten des [...] Systems der Privatklägerin

Schliesslich rügt die Verteidigung, dass die Beweisführung

lediglich auf Daten des [...] Systems der Privatklägerin basiere, ohne dass die

Rohdaten ersichtlich gewesen wären. Man sehe nur irgendwelche Screenshots. Um

solche als Beweismittel zuzulassen, müsse man sie forensisch analysieren lassen

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 579).

Diesbezüglich ist einmal mehr daran zu erinnern, dass in

Strafverfahren kein numerus clausus der zulässigen Beweismittel besteht und in

Bezug auf die Beurteilung der konkreten Aussagekraft von Beweisen das Prinzip

der freien Beweiswürdigung gilt (dazu bereits oben, E. 2.6.2, und später

E. 3.3). So hat denn auch die Verteidigung anlässlich der heutigen Verhandlung

einen Screenshot einer WhatsApp-Unterhaltung als Beweismittel eingereicht

(Akten S. 568; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 578). Es ist zwar –

mit der Vorinstanz – einzusehen, dass sich der der Berufungsklägerin

angelastete Sachverhalt zur Hauptsache auf die von der Privatklägerin eingereichten

Beweismittel stützt, – neben der hier wesentlichen Videoaufnahme (soeben, E.

2.6) – insbesondere auch auf Auszüge aus dem betriebseigenen System «[...]» der

Privatklägerin, das diese für das interne Reporting und zur Erfassung bzw.

Kontrolle der Tagesabschlüsse der [...] benützt (Akten S. 197). Dass diese

Unterlagen jedoch in irgendeiner Weise manipuliert worden sein könnten, hat

weder die Berufungsklägerin noch ihre Verteidigung jemals eingewendet, und es

gibt dafür auch sonst keinerlei Anhaltpunkte, weshalb sich die von der

Verteidigung geforderte «forensische Analyse» von vornherein erübrigt.

Im Übrigen erweist sich auch der Einwand, wonach man «nur

irgendwelche Screenshots» sehe, als falsch. Aus den eingereichten Unterlagen

der Privatklägerin geht in Bezug auf den in Frage stehenden 9. April 2019 zunächst

hervor, dass sich der Umsatz der Kassen gemäss der von D____ um 19:26:41 Uhr

erstellten Tagesabrechnung auf insgesamt CHF 3'465.75 belief und davon CHF

2'420.00 in den Safe gingen (Tagesabrechnung vom 9. April 2019, Akten S. 227

f.). Hierbei handelt es sich nicht um einen Screenshot, sondern um den Ausdruck

eines PDF-Belegs «in einer offiziellen Version für die Buchhaltung», der am Ende

der Abrechnung im Hintergrund abgespeichert wird und «relativ fälschungssichere

Informationen wie Erstellungszeitstempel etc.» enthält. Dieser PDF-Beleg wird

sofort beim Beenden der Tagesabrechnung abgespeichert (vgl. die erklärenden

Ausführungen zum [...] Sytem auf Akten S. 216), was D____ vor den Schranken des

Strafgerichts bestätigt hat (erstinstanzliches Protokoll, Akten 436 f.). Diesem

PDF kommt erhöhte Beweiskraft zu, zumal er als Teil der Buchhaltung von der

Privatklägerin auch etwa bei den Steuerbehörden eingereicht werden muss. Der

Einwand der Verteidigung bezieht sich wohl einzig auf den eingereichten Screenshot

der Abrechnungssoftware «[...] v1.0», wonach die Tagesabrechnung nach der

gleichentags um 21:09:47 Uhr vom User «Theke» erfolgten Abänderung nur noch

einen Umsatz von CHF 2'465.75 betragen habe, wobei nur noch ein Betrag von CHF

1'220.00 an den Safe gehen sollten (Screenshot der Tagesabrechnung [...], Akten

S. 229). Ergänzt wird dieser Screenshot aber einerseits durch die Aussage von D____,

wonach die von ihr erstellte Tagesabrechnung nachträglich geändert worden sei

(«irgendetwas ist da falsch, weil es andere Zahlen waren», erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 435 sowie bereits oben, E. 2.6.1.1) und andererseits

damit, dass der abgeänderte Betrag von CHF 1'200.– mit der bereits erwähnten

Aufschrift auf den Frischhaltbeutel (hierzu E. 2.3) übereinstimmt, weshalb auch

insoweit kein Anlass zur Annahme besteht, dass dieser gefälscht sein könnte

(vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 583).

Im Ergebnis ist auch dieser Beweisantrag der Verteidigung

abzuweisen.

3. Tatsächliches

3.1 Vorgeworfener

Sachverhalt

Die Berufungsklägerin arbeitete vom 15. September 2017 bis

10. April 2019 bei der Privatklägerin als Verkaufsleiterin der E____ an der [...]

in Basel.

Gemäss Anklageschrift vom 14. Juni 2023 warf die

Staatsanwaltschaft der Berufungsklägerin ursprünglich vor, vom 10. Januar 2018

bis 9. April 2019 wiederholt Geld aus dem Safe im Keller der E____ entnommen

und den dort installierten Abrechnungscomputer derart manipuliert zu haben,

dass die Minusbeträge nicht auffielen. Insgesamt ging die Staatsanwaltschaft

von 133 Entnahmen während 1 1/3 Jahren und einem Gesamtbetrag von

CHF 39'669.50 aus, was ca. ihrem Nettojahreslohn entsprochen habe (vgl.

Anklageschrift vom 14. Juni 2023, Akten S. 379 ff.).

Die Vorinstanz sah indessen nur einen einzelnen Vorfall vom

9. April 2019 als hinreichend erstellt an und sprach die Berufungsklägerin in

Bezug auf alle weiteren Vorfälle in dubio frei.

3.2 Standpunkt

der Berufungsklägerin

Die Berufungsklägerin bestreitet den ihr vorgeworfenen

Sachverhalt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 585 und 591). Sie räumt

zwar ein, am besagten 9. April 2019 tatsächlich im Keller der E____ gewesen zu

sein und dort auch einen Plastikbeutel mit Bargeld aus dem Safe genommen zu

haben, behauptet aber, den Plastikbeutel mit dem Geld wieder in den Safe

zurückgelegt und nichts entwendet zu haben (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten

S. 311 und 315; erstinstanzliches Protokoll, Akten 433 f.; zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 585). Ergänzend hierzu führt die Verteidigung in ihrem

heutigen Plädoyer aus, dass man für die Bestätigung des vorinstanzlichen

Schuldspruchs auf der Videoaufzeichnung sehen müsste, wie die Berufungsklägerin

das Geld aus dem Plastikbeutel nimmt, es zählt, den Beutel neu beschriftet, den

Abrechnungscomputer manipuliert und mit dem Geld rausläuft. Das sei aber nicht

der Fall (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 588 f.). Dass die Manipulation

am Abrechnungscomputer zu dem Zeitpunkt erfolgte, als sie vor Ort war, habe

nichts zu bedeuten, zumal der Computer auch von einem anderen Ort aus habe

manipuliert werden können. Insgesamt bestünden berechtigte Zweifel an der

Täterschaft der Berufungsklägerin, weshalb sie freizusprechen sei (a.a.O., Akten

S. 590).

3.3 Grundlagen

der Beweiswürdigung

Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2

EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte

unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Er besagt, dass einer Angeklagten ein

Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant

sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem

Fall verletzt, wenn das Gericht

einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine

Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E.

7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2, 6B_184/2022

vom 18. August 2023 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154

E. 1.1. sowie ausführlich: Tophinke,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz

findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen

und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem

alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und

ausgewertet worden sind (im Sinne einer «Entscheidregel»; BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024

E. 2.2.2, 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, 6B_57/2023 vom 15.

Mai 2023 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; vgl. auch

Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3.

Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in

dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der Beschuldigten

oder das unbesehene Abstellen auf den für die Beschuldigte günstigeren Beweis

bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der

Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020

vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26.

August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit

Hinweisen).

Nach dem

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung und es kann – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(StPO 140 ff.; s. vorstehend) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es

für beweistauglich hält. Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei

ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer

6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar

2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers,

in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange

das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen

weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und

1.4).

In die

Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die

nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86

E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.

4.3.1, je mit Hinweisen).

3.4 Würdigung

Nachfolgend ist

in Berücksichtigung der soeben erläuterten Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch

im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

3.4.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist bereits durch die Videoaufzeichnung

erstellt, dass sich die Berufungsklägerin am 9. April 2019, um 21:05 Uhr,

in den Kellerräumlichkeiten der E____ zum Tresor begab, einen Plastikbeutel mit

Bargeld aus dem Tresor nahm und sich damit zum Abrechnungscomputer auf der

gegenüberliegenden Seite des Raumes begab, wo sie sich während rund 3 ½ Minuten

aufhielt. Auf dem Video ist zu sehen, wie sie dort den Plastikbeutel zunächst

rechts vom Computer ablegt und dann abwechselnd konzentriert auf den Bildschirm

schaut, etwas auf der Tastatur eintippt und immer wieder rechts vom Bildschirm

etwas tut (vgl. hierzu die Ausführungen unter 2.6.3 sowie erstinstanzliches Urteil

S. 13 ff.). Zweimal ist kurz zu sehen, wie sie etwas rechts vom Computer nimmt

und links davon ablegt (Videolaufzeit ab 01:50 und ab 4:10). In dem Moment, in

dem sie sich beim zweiten Mal von der linken Seite wieder zur rechten Seite des

Computers bewegt, ist – bei Sichtung des Videos mit reduzierter Geschwindigkeit

(0.50x) – zudem erkennbar, dass sie etwas mit leuchtendem Pink in der Hand hält

(Videolaufzeit 04:14). Der scheinbar gleiche pinke Gegenstand erscheint ein

paar Sekunden später in der linken Hand der Berufungsklägerin (Videolaufzeit

04:24), während zu sehen ist, wie sie ihren Blick wieder auf den Computer

richtet. Auf dem Video ist ausserdem ein verdächtiges Verhalten der

Berufungsklägerin zu erkennen: Während sie nach der Eingabe des Tresor-Codes

einen Moment lang ruhig verharrt und ihren Blick dabei zum Kellereingang

richtet (Videolaufzeit 00:22 bis 00:28; Fotodokumentation Bild 3: Akt.

S. 179), schaut sie auf dem Weg zum Abrechnungscomputer zweimal in den

dortigen Wandspiegel zurück, der den Zugang zum Keller reflektiert (Laufzeit

00:51; Fotodokumentation Bild 7: Akt. S. 181; vgl. auch die überzeugende

Erwägung der Vorinstanz, wonach jedenfalls der zweite Blick über ihre linke

Schulter nicht anders als ein Kontrollblick interpretiert werden könne und die

Videoaufnahme somit klarerweise ein Verhalten zeige, das nur eine Person an den

Tag lege, die etwas zu verheimlichen habe, angefochtenes Urteil, S. 15).

Wenngleich die

Berufungsklägerin einräumt, am 9. April 2019, um 21:05 Uhr, tatsächlich im

Keller der E____ gewesen zu sein und dort auch «am Tresor» gewesen zu sein

(Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 311), ist sie nicht in der Lage, eine

plausible Erklärung dafür zu liefern. Stattdessen verfängt sie sich in eklatanten

Widersprüchen:

Fest steht, dass

die Berufungsklägerin sich zur Tatzeit – knapp [...] Wochen nach der Geburt

ihres Sohnes – im Mutterschaftsurlaub befand und gemäss Art. 35a Abs. 3 ArG

einem absoluten Arbeitsverbot unterlag (hierzu bereits E. 2.6.1.1). Dass sie

«in dieser Zeit gar nicht am Arbeiten, sondern im Mutterschaftsurlaub» war, hat

denn auch D____ bestätigen können (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 436). In

krassem Widerspruch dazu gab die Berufungsklägerin wiederholt an, sie habe am

9. April 2019, um 21:05 Uhr, gearbeitet, da sie als Einzige das

Wirtepatent gehabt habe und als Verkaufsleiterin für den Laden verantwortlich

gewesen sei (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 315;

erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 431; zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 586). Sie habe deshalb «nach dem Rechten sehen» müssen (Einvernahme vom

22. Mai 2019, Akten S. 315) bzw. wollen (a.a.O., Akten S. 316) und sich trotz

ihres Mutterschaftsurlaubs verpflichtet gefühlt, ihre Arbeit wie gewöhnlich zu

erledigen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 585). Diese Aussagen

widersprechen zunächst den eigenen Angaben der Berufungsklägerin anlässlich

ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2019, wonach sie aufgrund ihrer Schwangerschaft

nur noch bis im [...] 2019 bei der E____ gearbeitet und an Sitzungen

teilgenommen habe. Sie erklärte selber, ab Ende [...] 2019 dort «nicht mehr

anwesend» gewesen zu sein (Akten S. 302), wobei sie später angab,

möglicherweise schon ab Mitte [...] 2019 nicht mehr dort gearbeitet zu haben

(Akten S. 310). Weiter ist bekannt, dass die Berufungsklägerin im [...] 2019

Kontakt mit der UNIA hatte, weil sie von ihrem Vorgesetzten C____ aufgefordert

worden war, 400 Minusstunden nachzuarbeiten, die sie aber bestreite, zumal sie

während ihrer Schwangerschaft krankgeschrieben gewesen sei (a.a.O., Akten S.

310; vgl. Email der UNIA an die Berufungsklägerin vom [...] 2019, Akten S. 321

ff.; vgl. auch sogleich E. 3.4.3). Vor diesem Hintergrund erscheint es völlig

unglaubhaft, dass sich die Berufungsklägerin kurz nach der Geburt ihres Kindes,

plötzlich in der Pflicht gefühlt habe, auf freiwilliger Basis überhaupt

irgendeine – im Übrigen gesetzlich verbotene – Arbeitsleistung zu erbringen (erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 433; mit derselben Überlegung: erstinstanzliches Urteil, S.

14). Es war ihr denn auch bewusst, dass sie im fraglichen Zeitpunkt keine

Berechtigung hatte, die Räumlichkeiten der E____ zu erbringen, zumal sie sich

hierfür – eigenen Angaben nach – zunächst selber anzeigen wollte (Einvernahme

vom 22. Mai 2019, Akten S. 317 ff., dazu bereits E. 2.6.1.1 und weiter

unten E. 3.4.3). Auch die Uhrzeit lässt schliesslich weiter an der

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln. D____ äusserte sich vor den Schranken

des Strafgerichts jedenfalls dezidiert dahingehend, dass es keinen Grund gebe,

in der Nacht in die Kellerräumlichkeiten der [...] zu gehen. Es sei auch sonst

nicht vorgekommen, dass eine Person nachts die Buchhaltung kontrolliert habe

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S 436 f.).

Widersprochen

hat sich die Berufungsklägerin auch hinsichtlich der Frage, welche Arbeiten sie

dort überhaupt ausgeführt haben will. Einesteils gab sie an, sie habe dort – wie

immer – die Tagesabrechnung geprüft («Meine Arbeit ist immer die gleiche. Ich

bin immer dort gesessen. Ich bin zum Tresor, habe das Geld angeschaut. […] Du

zählst das Geld, du schaust die Abrechnung an, du schaust… was war damals

alles? Ich weiss nicht, es war so viel, das wir noch hatten. Gut, ich habe

meine Arbeit gemacht», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 585). So sei sie

am Tresor gewesen, «um den Umsatz zu überprüfen» (Einvernahme vom 22. Mai

2019, Akten S. 315). Am PC habe sie dann die Tagesabrechnung und das

Leistungstagebuch kontrolliert (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 433),

wobei ihr bei der Kontrolle nichts aufgefallen sei und sie auch «nichts

abgeändert» habe (a.a.O., Akten S. 434). Unabhängig davon, dass bei dieser

ersten Version nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Berufungsklägerin auf dem

Video trotzdem immer wieder beim Eintippen auf der Tastatur zu sehen ist, gab

sie andernteils an, sie habe am PC nicht die Abrechnung überprüft, sondern

lediglich «ein paar Sekunden» ihre Arbeitsstunden nochmals geprüft bzw. nachgetragen

(Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 316; zweitinstanzliches Protokoll,

Akten S. 586). Nachdem ihr das Video in der Gesamtlänge von 4 Minuten und 32

Sekunden vorgespielt worden war, gab sie auf erneute Anfrage ausweichend an,

sie habe an diesem Abend wie gesagt «vieles» am Computer gemacht (a.a.O., S.

320). Ihre Arbeit sei es auch gewesen, jeden Tag ein Leistungstagebuch zu

führen und hierzu im System kurz abzutippen, was am Tag gemacht worden sei

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 586). Die Rückfrage, was denn für

Arbeitsleistungen aufgeschrieben bzw. was für Stunden nachgeführt worden seien,

zumal sie sich damals im Mutterschaftsurlaub befand, konnte sie wenig

verwunderlich nicht schlüssig beantworten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 587).

Abgesehen von ihrem verdächtigen Verhalten, das sie weder

durch die behauptete Rattenproblematik (hierzu kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Berufungsklägerin ihren Blick

zu keiner Zeit auf den Fussboden gerichtet hat, wo allenfalls Ratten zu

erwarten gewesen wären [erstinstanzliches Urteil, S. 14)] noch durch ihre heute

behauptete sehr hohe Aufmerksamkeit (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.

585) zu erklären vermochte, lassen bereits die aufgezeigten Widersprüche zum

Grund ihrer Anwesenheit vor Ort jegliche Aussagen der Berufungsklägerin als

reine Schutzbehauptungen erscheinen. Irrelevant erscheint dabei, dass nicht jede

tatbestandsmässige Handlung auf dem Video sichtbar ist. Der dahingehende

Einwand der Verteidigung impliziert, dass nur ein direkter Beweis des gesamten

Tatgeschehens zu einem Schuldspruch führen darf, was freilich nicht stimmt (zur

Zulässigkeit eines reinen Indizienbeweises soeben, E. 3.3 [letzter Absatz]),

zumal eine In-flagranti-Aufnahme als Beweismittel den Ausnahmefall darstellt

bzw. kaum je vorhanden ist. Tatsache ist, dass die Berufungsklägerin vor Ort am

Tresor und am Abrechnungscomputer gefilmt wurde und sie bis zuletzt ihre rechtswidrige

Anwesenheit in den Kellerräumlichkeiten der E____ nicht erklären konnte. Dennoch

ist darauf hinzuweisen, dass der gegen Ende der Videoaufzeichnung erkennbare

pinke Gegenstand der – relativ auffälligen – Farbe des auf den

Frischhaltebeutel angebrachten Klebestreifens entspricht (hierzu bereits E.

2.3.2), auf dem Video also mutmasslich zu erkennen ist, wie die

Berufungsklägerin das Klebeband mit der neuen Aufschrift anbringt und den zuvor

entfernten – von D____ beschrifteten – Klebestreifen zu sich nimmt.

3.4.2 Sodann belegen die Tagesabrechnungen vom

9. April 2019, dass just im fraglichen Zeitraum, als sich die

Berufungsklägerin im Keller aufhielt, Manipulationen an der Abrechnungssoftware

vorgenommen wurden, indem die beiden Positionen "Umsatz Kasse 1 + 2"

und "An Safe" nach unten korrigiert wurden, sodass letztlich

CHF 1'200.00 weniger in den Safe gingen. Während sich der Umsatz der

Kassen gemäss der von D____ am 9. April 2019, um 19:26:41 Uhr, erstellten

Tagesabrechnung nämlich noch auf insgesamt CHF 3'465.75 belief und davon

CHF 2'420.00 in den Safe gingen (Akten, S. 227 f.), weist die

Tagesabrechnung nach der gleichentags um 21:09:47 Uhr vom User

"Theke" erfolgten Abänderung nur noch einen Umsatz von

CHF 2'465.75 sowie einen "An Safe"-Betrag von CHF 1'220.00

auf (Akten, S. 229), was auch der – gefälschten (hierzu oben, E. 2.3) –

Aufschrift auf dem Frischhaltebeutel mit den Tageseinnahmen entspricht. Selbst

wenn die heutige Behauptung der Berufungsklägerin stimmen würde, wonach sich

theoretisch auch eine Drittperson von einem anderen Laptop oder Handy aus in

das [...] System eingeloggt haben konnte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 586), hat die Berufungsklägerin mehrfach zugegeben, zur fraglichen

Zeit nicht nur am Abrechnungscomputer gewesen zu sein, sondern sich dort auch

tatsächlich im System eingeloggt zu haben (sei es für die vermeintliche

Kontrolle der dort abgelegten Tagesabrechnung [erstinstanzliches Protokoll,

Akten S. 433] oder für das vermeintliche Nachführen des Leistungstagebuchs

[«Das hat auch beinhaltet, dass ich kurz im System bin (…)», zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 586]), womit auch aufgrund der zeitlichen Koinzidenz keine

ernsthaften Zweifel an der Täterschaft der Berufungsklägerin bestehen.

3.4.3 Beinahe zum Nebenschauplatz wird vor diesem

Hintergrund die entlarvende Kurznachricht der Berufungsklägerin vom

10. April 2019, 11:42 Uhr, an C____, in welcher sie ihm mitteilt, dass sie

sich «wegen der Sache von gestern» selber anzeigen werde und «es» ihr leid tue,

wobei sie zugleich unterschwellig droht, sie müsse im Falle eines Beizugs der

Polizei ihrerseits rechtliche Schritte gegen die Privatklägerin einleiten, «was

ja auch nicht in eurem Interesse ist». Die Berufungsklägerin nimmt in dieser

Nachricht primär Bezug auf eine fehlende Lohnzahlung im achten Monat ihrer

Schwangerschaft sowie auf Überstunden, die «trotz Krankschreibung und zu

Unrecht erhobener Minusstunden und Ferienkürzungen» eingefordert würden. Was

die geleisteten Überstunden anbelangt, so lässt sie C____ im Weiteren wissen,

dass sie deshalb in Kontakt mit der Versicherung stehe (Akten, S. 195).

Schon der Inhalt

der Kurzmitteilung zeigt klar auf, dass die Berufungsklägerin sichtlich

verärgert über das Vorgehen ihres Arbeitsgebers war, und legt den Schluss nahe,

dass sie sich in der Nacht vom 9. April 2019 den ihr ihrer Ansicht nach

zustehenden Lohnanteil in Eigenregie verschaffen wollte (siehe hierzu die überzeugenden

Erwägungen des Strafgerichts, vorinstanzliches Urteil, S. 13 f.).

Im Übrigen hat sich die Berufungsklägerin auch in diesem

Zusammenhang mehrfach widersprochen. Auf die Frage hin, für was sie sich bei C____

habe entschuldigen wollen, gab sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme zunächst

an, dass es «wegen dem Brief und dem rechtlichen», was sie eingeleitet habe, (Einvernahme

vom 22. Mai 2019, Akten S. 317) gewesen sei (was angesichts der in

derselben SMS zugleich enthaltenen Androhung von weiteren rechtlichen Schritten

ohnehin unglaubhaft erscheint). Im späteren Verlauf der Einvernahme gab sie demgegenüber

an, sie habe sich dafür entschuldigen wollen, dass sie unbefugt im Laden

gewesen sei (Akten S. 319). Darauf habe sich auch die in der SMS erwähnte

Anzeige bezogen, nachdem C____ gefunden habe, es sei eine Straftat gewesen, um

21:00 Uhr in den Laden zu gehen (Akten S. 317). Vor den Schranken des Strafgerichts

gab sie demgegenüber an, dass ihr Ex-Mann die Nachricht geschrieben und sie

deren Inhalt gar nicht mitbekommen habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S.

433). Diese offensichtliche Schutzbehauptung steht im flagranten Widerspruch zu

ihren – ohnehin schon widersprüchlichen – Angaben im Ermittlungsverfahren, in

welchem sie auf die fragliche Kurzmitteilung angesprochen mit keiner einzigen

Silbe erwähnt hatte, dass sie nicht deren Verfasserin sei, sondern vielmehr in

der «Ich»-Form geantwortet hatte («Ich sagte nicht, dass ich Geld

gestohlen habe», Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 317

[Hervorhebungen hinzugefügt]). Auch der heutige Versuch der Berufungsklägerin,

dieses Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung mit einem Screenshot einer

– sichtlich konstruierten – WhatsApp Unterhaltung mit ihrem Ex-Mann zu

untermauern (vgl. Akten S. 568), vermag – ungeachtet der Tatsachen, dass

auf dem eingereichten Ausdruck weder das Datum noch die Nummer des Absenders («[…]»)

bzw. des Empfängers ersichtlich sind und kurz davor ein Sprachanruf erfolgt ist

– nicht zu überzeugen.

3.4.4 Insgesamt ist mit der Vorinstanz und unter

Verweis auf deren Erwägungen (Art. 82 Abs. 4 StPO) festzustellen,

dass keine ernsthaften Zweifel am angenommenen Sachverhalt bestehen und der

Berufungsklägerin die Entnahme von CHF 1'200.– aus dem Safe der

Privatklägerin anzulasten ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots erübrigt

es sich, weitergehende Entwendungen zu prüfen, nachdem einzig die Berufungsklägerin

Berufung eingelegt hat.

4. Rechtliches

In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, ohne dass ihnen

etwas beizufügen wäre (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtener Entscheid, S.

18). Auch die Verteidigung hat diesbezüglich keine Einwände vorgebracht. Im

Ergebnis hat sich die Berufungsklägerin des Diebstahls gemäss Art. 139

Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

5. Strafzumessung

5.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist

es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund

des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten

Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung

im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell

anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls

anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu

reduzieren (BGE 136 IV 55).

Die objektive

Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt

sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des

Tatvorgehens, die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch

die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu

berücksichtigen (AGE SB.2022.41 vom 11. August 2023 E. 7.1, SB.2018.118 vom 9.

Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).

5.2 Das Strafgericht folgte diesen gesetzlichen

und bundesgerichtlichen Vorgaben.

Ausgehend vom Strafrahmen des Diebstahls, der Freiheitsstrafe

bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, erwog es, dass das objektive

Tatverschulden «nicht besonders schwer» wiege. Nachgewiesen sei lediglich eine

einzelne Tat mit einem Deliktsbetrag von CHF 1'200.–. Erschwerend sei

jedoch zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin das ihr vom Arbeitgeber

entgegengebrachte Vertrauen missbraucht habe und ihre Vorgehensweise recht

professionell und perfid gewesen sei («Um den Diebstahl zu vertuschen,

korrigierte sie in der Tagesabrechnung sowohl den Umsatz der Kassen 1 + 2 als

auch den Betrag, der in den Safe ging, nach unten, so dass die Tagesabrechnung

scheinbar korrekt, vollständig und in sich kohärent erschien, wobei die dabei

entstandene Differenz im Stock mangels zusätzlicher Kontrollmechanismen wie

beispielsweise eine nochmalige Zählung des Stockgeldes vor Aufnahme des

Betriebs am Folgetag nicht auffiel»). In subjektiver Hinsicht falle entlastend

ins Gewicht, dass sich der Diebstahl vor dem Hintergrund einer

arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit u.a. einer fehlenden Lohnzahlung im

Dezember 2018 ereignet habe. Die Berufungsklägerin habe sich mit ihrer Tat einen

Ausgleich für die ihr angeblich zustehende Forderung verschaffen wollen. Unter

Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere setzte das

Strafgericht eine hypothetische Strafe von 45 Tagessätze fest, was aus Sicht

des Appellationsgericht eher mild, aber insgesamt noch angemessen erscheint.

Weiter beurteilte das Strafgericht die Täterkomponente und

wertete diese als neutral. Es erwog, dass die Berufungsklägerin bisher

strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und ihr Vorleben in geordneten

Bahnen verlaufen sei. Sie habe hierzulande einen FMS Abschluss gemacht,

verschiedentlich in der Gastronomie gearbeitet und noch vor Vollendung des 21.

Altersjahres das Wirtepatent erlangt, welches ihr u.a. auch zur Anstellung als

Verkaufsleiterin im vorliegenden Fall verholfen habe. Sie sei zudem Mutter

zweier Kinder und gerichtlich vom Vater der Kinder getrennt. Auch die

zwischenzeitliche Entwicklung ist als gleichbleibend neutral zu werten: Die

Berufungsklägerin arbeitet heute als angestellte Geschäftsführerin bei [...] in

einem Vollzeitpensum und macht eine weitere Ausbildung zur diplomierten

Gastro-Betriebsleiterin (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 583 f.). Ein

Geständnis, das auf ihre Einsicht oder Reue schliessen liesse, liegt weiterhin nicht

vor. Es bleibt damit bei einer Strafe von 45 Tagessätzen.

5.2 Weiter hat das Strafgericht eine

Strafreduktion aufgrund der vom Appellationsgericht Basel-Stadt festgestellten

Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen

und hierzu das Folgende ausgeführt: «Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1

BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot

verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte

Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu

lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 IV 54, E. 3.3.1, je mit Hinweisen). In

seinem Entscheid vom 3. Juli 2023 hielt das Appellationsgericht fest, dass

zwar der Staatsanwaltschaft keine generelle Untätigkeit vorgeworfen werden könne,

seien doch zumindest seit dem 10. August 2021 Verfahrenshandlungen hinsichtlich

der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten vorgenommen worden. Dass es im

Rahmen dieser Handlungen zu weiteren Verzögerungen gekommen sei, insbesondere,

weil der Staatsanwaltschaft bei der Zustellung der Akten ein Fehler unterlaufen

sei, habe sich diese nichts desto trotz anzurechnen. Sodann habe die

Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme selber eingeräumt, dass das Verfahren

während "einzelnen" Perioden nicht fortgeführt worden sei. Die

geltend gemachten Gründe wie bspw. die hohe Falllast und zu priorisierende

Haftfälle würden nichts zugunsten der Staatsanwaltschaft zu ändern vermögen.

Vielmehr liege es an der Staatsanwaltschaft, diese zur Verzögerung führenden

organisatorischen Mängel zu beheben, ohne dass dies zu Lasten der beschuldigten

Partei oder der Privatklägerschaft bzw. der Geschädigten gehen dürfe. Es handle

sich vorliegend ausserdem auch nicht um ein umfangreiches oder komplexes

Verfahren, das eine derart lange Verfahrensdauer rechtfertigen könnte. Auch in

Anbetracht dessen, dass es sich bei den zur Anzeige gebrachten Delikten um

schwerwiegende Straftaten (Verbrechen) handle, erscheine die bisherige

Verfahrensdauer von über vier Jahren bis zur Anklageerhebung als deutlich zu

lange (AGE vom 3. Juli 2023: Akt. S. 408 ff.).» Da diese lange

und von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verfahrensdauer die

Berufungsklägerin belastet habe, hielt das Strafgericht eine Reduktion der

Strafe um einen Drittel auf gesamthaft 30 Tagessätze als gerechtfertigt, was

das Appellationsgericht ebenfalls für angemessen hält. Nachdem der heutige

Entscheid innerhalb von zwölf Monaten seit Eingang der Berufungserklärung vom

10. Februar 2024 und somit innert der neu gesetzten Ordnungsfrist von Art.

408 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu E. 2.2) ergangen ist, rechtfertigt sich –

entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Verteidigung (vgl. hierzu

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 591) – keine weitere Reduktion, zumal

der Beschleunigungsgrundsatz während des Berufungsverfahrens jedenfalls nicht

verletzt wurde.

5.3 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht

statt auf eine Geldstrafe nur dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine

solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden kann (lit. b). Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich

Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip

folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die

Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit

der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120

E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). In casu besteht

offensichtlich keine Notwendigkeit, aus spezialpräventiven Überlegungen eine

Freiheitsstrafe auszusprechen, zumal es sich um eine erstmalige Entgleisung

handelt, und es ist auch keine negative Vollstreckungsprognose zu stellen.

Folglich ist eine Geldstrafe auszusprechen, wobei die Tagessatzhöhe der

Geldstrafe in Übereinstimmung mit dem Strafgericht am unteren Rand mit CHF 20.–

zu bemessen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB), zumal die Berufungsklägerin

inzwischen zwar über höhere monatliche Nettoeinnahmen von ca. CHF 4'600.–

verfügt, sie aber alleinerziehend ist und der Vater bislang keine

Unterhaltsbeiträge zahlt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 483 f.).

5.4 Das

Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Da die Berufungsklägerin keine Vorstrafen hat, liegen die Voraussetzungen zur Gewährung

des bedingten Vollzugs zweifellos vor. Die Probezeit wird auf das gesetzliche

Minimum von 2 Jahren bemessen (Art. 44 abs. 1 StGB).

5.5 Nach dem Gesagten ist die Berufungsklägerin

somit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingten

Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.

6. Zivilforderungen

Nachdem die Verteidigung keine substantiierten Ausführungen

zu den Zivilforderungen gemacht hat, ist die Berufungsklägerin – in Übernahme

der insoweit unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes

Urteil, S. 20) – zu CHF 1'200.– Schadenersatz und zu einer reduzierten

Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) an die

Privatklägerin zu verurteilen.

Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

Verteidigung in ihrem heutigen Plädoyer geltend macht, die lange

Verfahrensdauer sei zudem auch bei der Bemessung «der Genugtuung» zu

berücksichtigen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 591): Zum einen wurde

gar keine Genugtuung zugunsten der Privatklägerin ausgesprochen, zum anderen

hätte die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatz durch die Staatsanwaltschaft

ohnehin keinen Einfluss auf die Höhe einer allfälligen Genugtuungsforderung der

Privatklägerschaft.

7. Kostenentscheid

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Da der vorinstanzliche Schuldspruch

bestätigt wird, sind der Berufungsklägerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

von CHF 745.30 sowie die (reduzierte) Urteilsgebühr von CHF 400.–

aufzuerlegen. Die Mehrkosten von CHF 1'035.– gehen zufolge der bereits

erstinstanzlich ergangenen Freisprüche zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen).

Die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 1'200.– festgesetzt (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]). Nachdem die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich

unterliegt, sind ihr auch die vollen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

aufzuerlegen.

7.3 Der amtliche Verteidiger, [...], macht für

das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 12.75 Stunden zum

amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend (Akten S. 569 und 572), was nicht

zu beanstanden ist. Hinzu kommen vier Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die

heutige Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) und die Auslagen gemäss

Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag

wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt – auch in

Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 3. November 2023 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls im Zeitraum

vom 1. Januar 2018 bis 3. April 2019;

-

Abweisung der Mehrforderungen der B____ in Bezug auf den Schadenersatz

und die Parteientschädigung;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des Diebstahls schuldig erklärt. Sie

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit

bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF 1'200.– Schadenersatz und zu einer

reduzierten Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer)

an die B____ verurteilt.

Der beigebrachte USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen

und die beiden beschlagnahmten Frischhaltebeutel bleiben als Beweismittel in

den Akten.

A____ trägt die Kosten von CHF 745.30 und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von CHF 76.50,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 277.35 (7,7 % auf CHF 51.50

[Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 3'375.00 [Aufwand ab 1.1.24]), somit

total CHF 3'703.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt – auch in Bezug auf die in

Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren – vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

- Strafgericht Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ Dr.

Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.