SB.2024.28
mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und geringfügige Sachbeschädigung
11. Dezember 2024Deutsch43 min
Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie der geringfügigen Sachbeschädigung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.28
URTEIL
vom 11.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), lic. iur. Sara Lamm, Dr. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin
[...]
substituiert durch C____,
Advokatin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Januar 2024 (SG.2023.213)
betreffend mehrfachen Diebstahl,
mehrfachen Hausfriedensbruch, Sach-
beschädigung sowie geringfügige
Sachbeschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar
2024 wurde A____ (Berufungskläger) des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie der geringfügigen Sachbeschädigung
schuldig erklärt und unter Einrechnung von vier Tagen ausgestandener Haft zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die
gegen den Berufungskläger am 31. Juli 2020 von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn wegen Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit vier Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt.
Hingegen wurde der Berufungskläger verwarnt und die Probezeit um ein Jahr
verlängert. Von einer obligatorischen Landesverweisung wurde ausnahmsweise
abgesehen. Darüber hinaus wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 4'346.80
(die Mehrkosten von CHF 1’389.– wurden zu Lasten der Staatsanwaltschaft
verlegt) sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1’000.– auferlegt. Im
Übrigen ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der
Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich
verteidigt durch B____, substituiert durch C____, am 25. Januar 2024 Berufung
angemeldet und mit Eingabe vom 2. April 2024 Berufung erklärt. Es wird
beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Berufungskläger
von sämtlichen Vorwürfen von Schuld und Strafe vollumfänglich und kostenlos
freizusprechen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil teilweise
aufzuheben und der Berufungskläger in teilweiser Abänderung des vorerwähnten
Urteils in Anklageziffer 1 des geringfügigen Diebstahls, der Sachbeschädigung
sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und von den Vorwürfen in
Anklageziffer 2 freizusprechen. Demzufolge sei der Berufungskläger eventualiter
zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer
Busse in Höhe von CHF 500.– zu verurteilen (unter Anrechnung des ausgestandenen
Freiheitsentzugs vom 13. Februar 2023 bis zum 17. Februar 2023). Subeventualiter
sei Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft anstelle einer «normalen»
Freiheitsstrafe anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 24. Juli
2024 lud die Verfahrensleiterin in die Berufungsverhandlung. Nachdem dem
Berufungskläger die Vorladung auch im zweiten Versuch nicht zugestellt werden
konnte (eine erste Vorladung konnte mangels gültiger Adresse nicht zugestellt
werden), wurde bekannt, dass er sich in anderer Sache seit dem 25. Oktober
2024 im Untersuchungsgefängnis Olten befindet, wohin die Vorladung dann
spediert werden konnte. Mit Verfügung vom 6. November 2024 zog die
Verfahrensleiterin sodann die Akten dieses Verfahrens bei. Die von der
Staatsanwaltschaft Solothurn in der Folge übermittelten Akten liess sie der
Verteidigung und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auszugsweise zugehen. Eine
weitergehende Akteneinsicht stellte sie auf entsprechendes Gesuch hin in
Aussicht. Am 12. November 2024 ging darüber hinaus ein aktueller
Strafregisterauszug und am 4. Dezember 2024 ein Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses Olten ein. Beide Dokumente wurden den Parteien umgehend
zur Kenntnis zugestellt.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2024,
die auf 08:15 Uhr angesetzt war, war zu Beginn nur die Substitutin der
amtlichen Verteidigerin, C____, anwesend (die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet). Der Berufungskläger
liess ausrichten, dass er den Zug verpasst habe und um 08:40 Uhr am
Appellationsgericht eintreffen werde, sodass zunächst die Verteidigung
summarisch zu seiner Person befragt wurde. Danach wurde die
Berufungsverhandlung zunächst bis um 08:52 Uhr und dann nochmals bis um 08:58
Uhr unterbrochen. Da der Berufungskläger entgegen seinen Beteuerungen und den
durch das Gericht studierten Zugverbindungen auch um 09:00 Uhr ohne weitere
Nachricht unentschuldigt noch immer nicht eingetroffen war, wurde der Antrag
der Verteidigung auf Verschiebung der Berufungsverhandlung abgewiesen und entschieden,
ohne die Anwesenheit des Berufungsklägers fortzufahren, sodass die amtliche
Verteidigung sogleich zum Vortrag gelangte. Während ihres Vortrags traf der
Berufungskläger zusammen mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter
um 09:17 Uhr beim Gericht ein. Nach dem Parteivortrag wurde ihm die Möglichkeit
eines letzten Wortes gegeben. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Rechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2
Das
Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung, die Nichtvollziehbarerklärung
der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 31. Juli 2020 bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.‒ sowie die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurden nicht
angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im
Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.4
Teilnahme
des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung
Wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, traf der
Berufungskläger – nach zweimaligem Unterbruch der Berufungsverhandlung – erst
um 09:17 Uhr am Appellationsgericht ein. Da die SBB am 11. Dezember 2024 nicht
von einer allgemeinen Störung betroffen waren, ist die Säumnis der alleinigen
Verantwortung des Berufungsklägers zuzuschreiben und war der Antrag der
Verteidigung um Verschiebung der Berufungsverhandlung abzuweisen. Da der
Berufungskläger während des Parteivortrags seiner Verteidigung doch noch
eintraf und auch Gelegenheit zum letzten Wort erhielt, kann offenbleiben, unter
welche der in der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahrensart das
durchgeführte Verfahren zu subsumieren wäre. Da die Verteidigung zu Beginn der
Berufungsverhandlung anwesend war, liegt in der Säumnis des Berufungsklägers
jedenfalls kein Berufungsrückzug im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO.
2.
Tatsächliches
2.1
Vorwurf
gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird in Ziff. 1 der Anklageschrift
Folgendes vorgeworfen:
«Zu einem nicht näher
bekannten Zeitpunkt zwischen dem 27. August 2022 um ca. 15.30 Uhr und dem 29.
August 2022 um ca. 08.30 Uhr begab sich der Beschuldigte zum an der [...] in
Basel gelegenen Mehrfamilienhaus in der Absicht, ebendort einen
Einbruchdiebstahl zu begehen. Dort angelangt drang der Beschuldigte auf nicht
näher bekanntem Weg in das Gebäudeinnere ein, begab sich in das 1.
Untergeschoss dieser Liegenschaft und wuchtete auf nicht näher bekannte Art und
Weise die Zugangstüre zum Kellerabteil 3R (Holzverschlag) der D____ auf. Via
die von ihm geöffnete Zugangstüre drang der Beschuldigte wider den Willen der
Berechtigten in deren Kellerabteil ein und behändigte dort in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht diverse Gegenstände (1 Besenstaubsauger, 1 Akkuschrauber, 15
Flaschen Wein, 2 Damen Winterjacken, 1 Paar Damen Winterstiefel, 1 Paar Damen
Winterschuhe, 1 Hartschalenkoffer, 2 Waschmittel sowie Lamm- und Kalbfleisch) aus
dem Tiefkühler im Wert von insgesamt ca. CHF 1'721.00. Ausserdem riss der
Beschuldigte beim in diesem Kellerabteil stehenden Tiefkühler den Griff ab und
nahm zudem weitere Fleischwaren (mehrere Beutel Rindshackfleisch und Pouletschnitzel)
aus dem Tiefkühler, welche er jedoch vor Ort zurückliess, wodurch zum Nachteil
der D____ ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt ca. CHF 100.00 entstand.
Anschliessend flüchtete der Beschuldigte in unbekannte Richtung».
In Ziff. 2 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger
Folgendes vorgeworfen:
«Zu einem nicht näher
bekannten Zeitpunkt zwischen dem 12. August 2022 um ca. 15.00 Uhr und dem 29.
August 2022 um ca. 08.30 Uhr begab sich der Beschuldigte zum an der [...] in
Basel gelegenen Mehrfamilienhaus in der Absicht, ebendort einen
Einbruchdiebstahl zu begehen. Dort angelangt drang der Beschuldigte auf nicht
näher bekanntem Weg in das Gebäudeinnere ein, begab sich in das 1. Untergeschoss
dieser Liegenschaft und wuchtete auf nicht näher bekannte Art und Weise die
Zugangstüre zum Kellerabteil 1L (Holzverschlag) des E____ auf, wodurch zu
dessen Nachteil ein Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 10.00 entstand. Via die
von ihm geöffnete Zugangstüre drang der Beschuldigte wider den Willen des
Berechtigten in dessen Kellerabteil ein, durchsuchte mehrere Behältnisse und
Koffer, behändigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ein Herrenrennrad
(Marke: […], Farbe: grau/schwarz matt, Material: Carbon) im Wert von ca. CHF
1'800.00 und flüchtete anschliessend in unbekannte Richtung».
2.2
Sachverhalt
gemäss Vorinstanz
Das Strafgericht sah es als bewiesen an, dass der
Berufungskläger zwischen dem 27. August 2022 und dem 29. August 2022 in das
Mehrfamilienhaus an der [...] in Basel eindrang und dort aus zwei
Kellerabteilen verschiedene Gegenstände entwendete. Die Vorinstanz sah im Falle
von D____ (Ziff. 1 der Anklageschrift) den Vorwurf jedenfalls in Bezug auf 15
Flaschen Wein als erstellt an, im Falle von E____ (Ziff. 2 der Anklageschrift) in
Bezug auf das als Diebesgut angeklagte Rennvelo. Dabei beschädigte der
Berufungskläger das Hängeschloss von E____, welches am Kellerabteil
(Holzverschlag) angebracht war. Ausserdem beschädigte er den Tiefkühler von D____,
indem er dessen Griff abriss. Sodann entnahm er aus dem Tiefkühler von D____
auch Fleisch, das er in der Folge aber liegen liess, weshalb es verdarb
(vorinstanzliches Urteil S. 4 ff.).
2.3
Standpunkt
des Berufungsklägers
2.3.1
2.3.1.1
Der Berufungskläger stellt sich in Bezug auf
Ziff. 1 der Anklageschrift auf den Standpunkt, grundsätzlich kein «Einbrecher»
zu sein. Es entspreche weder seinem Charakter noch seinem Verhalten,
Einbruchdiebstähle zu begehen. Er sei zum Tatzeitpunkt zwar an der [...]
gewesen, habe aber bei einer Frau, die er am Abend zuvor kennengelernt habe,
übernachtet. Er sei betrunken gewesen und könne sich nicht mehr erinnern. Man
könne allerhöchstens davon ausgehen, dass er einfach habe weitertrinken wollen.
Vor diesem Hintergrund sei auch sein Teilgeständnis zu würdigen. Die DNA-Spur
könne auch durch andere Vorkommnisse an den Tatort gelangt sein, beispielsweise,
weil er jemandem die Hand schüttelte, der später die Tat begangen habe. Zudem sei
zu betonen, dass seine DNA-Spur lediglich am abgebrochenen Griff des
Tiefkühlers sichergestellt werden konnte. Es sei kaum vorstellbar, dass es nur
diese Spur gäbe, wenn er sich tatsächlich in diesem Kellerabteil befunden und
dort sich diverser Gegenstände behändigt hätte. Bezüglich Ziff. 1 der
Anklageschrift habe deshalb ein Freispruch zu ergehen (Akten S. 549 ff.).
2.3.1.2
Darüber hinaus handle es sich ohnehin nicht um
ein Geständnis in Bezug auf sämtliches Deliktsgut gemäss Ziff. 1 der
Anklageschrift, sondern lediglich in Bezug auf den Alkohol zum eigenen Konsum. Die
Vorinstanz betrachte die Mitnahme der 15 Weinflaschen als erstellt. Dem sei
jedoch entgegenzuhalten, dass bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor der
Vorinstanz der Diebstahl im Umfang von 15 Weinflaschen mehrmals ausdrücklich
bestritten worden sei. Auch beim Diebstahl von 15 Weinflaschen wäre der
Berufungskläger nicht unentdeckt geblieben. Gehe man vom Diebstahl von
Alkoholflaschen aus, würde sich dieser auf zwei bis drei Flaschen zum eigenen
Konsum beschränken, wobei die Angabe der Geschädigten, es wären ihr 15 Weinflaschen
gestohlen wurde, wie das andere vermeintlich angegebene Deliktsgut, ohnehin
anzuzweifeln sei. Der Deliktsbetrag bei zwei bis drei Weinflaschen liege
sicherlich unter der Grenze von CHF 300.–, weshalb von einem geringfügigen
Diebstahl auszugehen sei (Akten S. 549 ff.).
2.3.1.3
Eventualiter sei im Sinne des Grundsatzes «in dubio
pro reo» von einem Einschleichdiebstahl auszugehen. Eine Sachbeschädigung zur Überwindung
der Sicherung des verschlossenen Einbruchsobjekts sei nicht gegeben. Den
Sachschaden beziffere die Staatsanwaltschaft mit zirka CHF 100.–. Der Berufungskläger
bestreite aber, dass er das Fleisch aus dem Tiefkühler genommen habe. Es fehle
an objektiven Beweisen diesbezüglich. Somit sei in dubio pro reo auf die
Aussagen des Berufungsklägers abzustellen. Es liege einzig der Schaden am Griff
des Tiefkühlers vor, welcher sich gemäss Schätzung im Polizeirapport auf CHF
50.– belaufe (Akten S. 551 f.).
2.3.2
Der Fahrraddiebstahl gemäss Ziff. 2 der
Anklageschrift werde – so der Berufungskläger – gänzlich bestritten, zumal kein
Geständnis vorliege. Es fehle auch an einer DNA-Spur, welche zu erwarten
gewesen wäre, nachdem er keine Handschuhe getragen habe, wie sich aus der
anderen DNA-Spur ergebe. Es fehlten auch objektive Beweise wie beispielsweise
Bilder einer Überwachungskamera oder Schuhabdrücke. Es sei unerfindlich, wie er
mit den angeblichen 15 Weinflaschen hätte fliehen sollen, zumal das Rennvelo nicht
einmal einen Gepäckträger habe. Entgegen den Erwägungen des Strafgerichts sei nicht
unrealistisch, dass eine andere Person den Einbruchdiebstahl begangen habe. Der
Sachverhalt sei nicht erstellt, womit in dubio pro reo ein Freispruch zu
ergehen habe (Akten S. 553 f.).
2.4
Grundlagen
der Beweiswürdigung
2.4.1
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist
bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in
dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen
und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz
in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der
Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022
vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
2.4.2
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung
auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie
gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht
des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden
sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von
«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021
vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1;
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet
das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach
erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache
Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des
Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten
günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein
zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020
vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3).
2.4.3
Nach
dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs.
2.
StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der
Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich –
im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter
Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze
sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; BGer
6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E.
2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10
StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung
folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom
10.
April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).
2.4.4
In die Beweisführung sind auch Indizien
miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten
Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam –
einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023
E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2).
2.5
Würdigung
hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift
2.5.1
2.5.1.1
Der
Berufungskläger hat an der Hafteröffnungseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft
am 15. Februar 2023 zu Protokoll gegeben, er habe «eventuell» die Einbrüche
begangen. Aber wenn, dann habe er das unter Alkoholeinfluss getan. «Wenn meine
DNA dort ist, war ich das. Aber was gestohlen wurde, kann nur Alkohol gewesen
sein, um weiter zu trinken. Ich habe es aber nur gemacht, weil ich unter
Alkoholeinfluss gehandelt habe» (Akten S. 68).
2.5.1.2
Anlässlich
seiner Einvernahme vom 15. Februar 2023 schwieg der Berufungskläger auf die
meisten Fragen und Vorhalte. Er bezeichnete die vorgelegten Fotos der
Liegenschaft (Akten S. 104) als Ort, wo ein «Familienteil von einem Kollegen»
von ihm wohne (Akten S. 103). Auf die Vorhalte sagte er nichts bzw. verlangte
für die konkreten Beschuldigungen einen Beweis (Akten S. 105). Auf den Hinweis,
dass seine DNA-Spur gefunden wurde und die Frage, wie diese dorthin gelangt
sei, meinte er, er wisse es nicht (Akten S. 106). Auf die Frage, wie er zu
besagter Örtlichkeit gekommen und wie er wieder weggekommen sei, meinte der
Berufungskläger, er habe dort geschlafen, in einer Wohnung. Er wisse nicht,
welche Wohnung und welches Stockwerk (Akten S. 108 f.).
2.5.1.3
Vor
dem Zwangsmassnahmengericht sagte der Berufungskläger am 17. Februar 2023
auf die Frage nach den vorgeworfenen Delikten: «Ja, ich war das mit dem
Einbruch, wo meine DNA gefunden wurde. Ich sehe keine andere Möglichkeit, wie
ich das nicht gewesen sein sollte. Ich war an dem Wochenende sehr betrunken und
weiss nicht mehr alles. Ich kann mir nur denken, dass ich von diesen Sachen
einfach den Alkohol geklaut habe, um weiter zu trinken. Ich werde mich für die
Tat auch stellen sozusagen, weil ich möchte meine Sachen erledigen, die ich
muss. Das heisst, bei jedem Gerichtstermin oder jeder polizeilichen Einvernahme
werde ich auftauchen». Er werde «zu dem stehen, was ich gemacht habe» (Akten S.
79).
2.5.1.4
Vor
Strafgericht ist der Berufungskläger zu einer ersten Hauptverhandlung nicht
erschienen. Er wurde dann nochmals vorgeladen und erschien zur zweiten
Hauptverhandlung am 15. Januar 2024. Er meinte zuerst, dass er damals unter
Drogeneinfluss gestanden sei. Dann bestritt er, dass er die Kellerabteile
aufgemacht und Sachen daraus gestohlen habe und meinte, «dass ich so etwas
nicht machen würde». Seine DNA am Tatort erklärte er damit, dass er auch dort
gewesen sei. Er sei unter Alkoholeinfluss gewesen und könne sich «an diesen Tag
nicht mehr erinnern» (Akten S. 360). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen,
wonach er an der [...] in einer Wohnung geschlafen habe, meinte er dann noch,
er sei «einfach bei einer Frau aufgestanden, weil ich dort am Saufen gewesen
war». Er habe die Frau im Ausgang kennen gelernt. Auf Rückfrage, weshalb er für
den Ausgang nach Basel gekommen sei, meinte er, es habe in Basel ein Fest
gegeben an jenem Tag. Dort habe er die Frau kennen gelernt. Wie sie heisse,
wisse er nicht mehr (Akten S. 361).
2.5.1.5
Der
Berufungskläger hat nach dem Gesagten in Bezug auf die Weinflaschen ein
Teilgeständnis abgelegt. Wenn er sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt
stellt, «grundsätzlich kein Einbrecher zu sein» bzw. «es entspreche weder
seinem Charakter noch seinem Verhalten, Einbruchdiebstähle zu begehen» (vgl.
dazu E. 2.3.1.1), ist entgegen seiner Ansicht darauf hinzuweisen, dass die
Tatvorwürfe «Diebstahl und Sachbeschädigung» aufgrund zweier nicht so weit
zurückliegender Vorstrafen und zwei weiteren Urteilen (Urteil der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Juli 2020 [Tatzeit März 2019] und Urteil
der Staatsanwaltschaft Luzern vom 4. August 2020 [Tatzeit Februar 2020]; darüber
hinaus auch Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. April 2024 [Tatzeit
Februar 2024] und Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Mai 2024 [Tatzeit
April 2024]) täteradäquat erscheinen (vgl. zur Täteradäquanz AGE
SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E. 5.5.2, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7,
SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 5.2; OGer ZH SB150083 vom 21. Januar
2016.
E. 6.9 und 7; zu den Vorstrafen im Detail E. 5.3).
2.5.2
Am
Tatort sind mehrere Spuren sichergestellt worden. Die DNA des Berufungsklägers
wurde an der Tiefkühltruhe von D____ an der Stelle des abgebrochenen
Kunststoffgriffs (Bruchkante) gefunden, und zwar als Hauptprofil neben einem
nicht interpretierbaren Nebenprofil (Akten S. 127 ff., 133 f.). Die am abgebrochenen
Tiefkühlergriff sichergestellte Spur war nicht interpretierbar (Akten S. 131
f.). Wenn der Berufungskläger vorbringt, es sei kaum vorstellbar, dass es nur
diese eine DNA-Spur gäbe, wenn er sich tatsächlich in diesem Kellerabteil
befunden und dort diverse Gegenstände behändigt hätte (vgl. dazu E. 2.3.1.1),
ist darauf hinzuweisen, dass im Kellerabteil von D____ keine weiteren Spuren
gesichert wurden. Weitere DNA-Spuren sind «bloss» an einem Koffer sowie einem
Etui aus dem Kellerabteil von E____ sichergestellt wurden. Die Spuren waren hingegen
nicht interpretierbar (Akten S. 174 ff.).
2.5.3
Angesichts
der Tatsache, dass der Tiefkühlergriff nicht mehr im Kellerabteil von D____
war, sondern abgebrochen im Gang des Kellers lag (Akten S. 124 f.) und an der
Abbruchkante die DNA des Berufungsklägers zu finden war, ist mit dem
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) als erstellt zu betrachten, dass
der Berufungskläger den Griff vom Tiefkühler abgerissen hat. Entsprechend
musste er sich zuvor Zutritt zum Kellerabteil von D____ verschafft haben. Als
logische Konsequenz war es denn auch der Berufungskläger, der die Fleischwaren
aus dem Tiefkühler nahm, welche anschliessend verdarben. Bezüglich der
Behauptung der Verteidigung, die DNA-Spur des Berufungsklägers könnte auf eine
andere Art als durch seine persönliche Anwesenheit dorthin gelangt sein, etwa
durch Händeschütteln mit einer Person, die am Tatort war, ist Folgendes
auszuführen: Beim fraglichen DNA-Profil handelt es sich um ein Hauptprofil,
welches dem Berufungskläger zugeordnet werden konnte und neben einem nicht
interpretierbaren Nebenprofil festgestellt wurde (Akten S. 134). Der Beweiswert
von Hauptprofilen in Mischspuren bzw. die Abgrenzung von Nebenprofilen ist von
diversen Sachverständigen im Rahmen zahlreicher Verfahren bereits erläutert
worden und darf inzwischen als gerichtsnotorisch gelten. Es ist dabei von
hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur DNA-Übertragung,
insbesondere auch zur Sekundärübertragung, auszugehen (BGer 6B_496/2010 vom 23.
August 2010 E. 3.3.2). So kann festgehalten werden, dass der Beweiswert eines
Hauptprofils, welches mit einem Personenprofil identisch ist, in die
Trilliarden geht und die Spuren als identisch zu bezeichnen sind. Im Vergleich
zu blossen Nebenprofilen ist davon auszugehen, dass der Hauptprofilgeber länger
bzw. intensiver und jedenfalls zeitlich später mit dem Gegenstand Kontakt hatte
als allfällige weitere Spurengeber. Zellen einer Person, die den Spurenträger
früher berührt hatte, können lediglich als Nebenprofile erscheinen, nicht aber
als Hauptprofil. Eine Sekundärübertragung ist nicht realistisch
(BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.4, 2.2, 6B_440/2018 vom 4. Juli
2018.
E. 1.3, 6B_496/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3.1; AGE SB.2017.51 vom 15.
September 2020 E. 5.2.1, SB.2017.15 vom 23. März 2018 E. 3.1.3; OGer ZH SB150444
vom 28. Januar 2016 E. 9 sowie 14.1, 14.2). Damit ist aufgrund der
sichergestellten Spur an der Tiefkühltruhe ohne jeden ernsthaften Zweifel
nachgewiesen, dass der Berufungskläger selbst am Tatort war und zufolge der
Fundstelle (Abbruchkante) auch selbst den Griff vom Tiefkühler abgebrochen hat.
2.5.4
Das
Strafgericht hat das Deliktsgut mit zutreffender Begründung (vorinstanzliches
Urteil S. 6) auf die Weinfalschen beschränkt. Da der Berufungskläger ausgesagt
hat, dass er sich in einer Wohnung im Wohnhaus aufgehalten habe (vgl. dazu E. 2.5.1),
hatte er die Möglichkeit, ungesehen mehrmals nach unten in den Keller zu gehen
und nacheinander die zum Eigenkonsum gedachten Weinflaschen zu behändigen,
wobei aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zum Rechtlichen ohnehin offengelassen
werden kann, wie viele Weinflaschen er genau entwendet hat (vgl. dazu E. 4.1). Mit
dieser Einschränkung zum Deliktsgut ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.
2.6
Würdigung
hinsichtlich Ziff. 2 der Anklageschrift
In Bezug auf
Ziff. 2 der Anklageschrift ist es – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 6) – aufgrund der räumlichen Verhältnisse zwischen
den Kellerabteilen von D____ und E____ auszuschliessen, dass eine andere Person
als der Berufungskläger den Einbruchdiebstahl begangen hat. Auch zeitlich
liegen die beiden Einbruchdiebstähle nahe beieinander. Im Übrigen sprach der
Berufungskläger im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme selber von mehr als einem
Einbruch (Akten S. 68). Entgegen seiner Ansicht spricht ebenfalls nicht gegen seine
Täterschaft, dass im Kellerabteil von E____ keine DNA-Spuren gefunden wurden,
wurden dort doch «nur» Spuren an einem Koffer und einem Etui sichergestellt,
wobei diese nicht interpretierbar waren (Akten S. 174 ff.). Der
Berufungskläger hat offenbar bei einer Bekannten in derselben Liegenschaft
übernachtet, sodass entgegen seiner Ansicht auch nicht von Bedeutung ist, wie
er mit dem gepäckträgerlosen Rennrad und dem guten Dutzend an Weinflaschen geflohen
sein will, wobei aufgrund der Ausführungen zum Rechtlichen ohnehin
offengelassen werden kann, wie viele Weinflaschen er genau entwendet hat (vgl.
dazu E. 4.1). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift ist folglich
erstellt.
3.
Rechtliches
3.1
Diebstähle
Der
Berufungskläger macht auch im Berufungsverfahren geltend, es sei in Bezug auf
die entwendeten Weinflaschen bloss von einem geringfügigen Diebstahl im Sinne
von Art. 172ter StGB auszugehen (Akten S. 552 f.). Im Rahmen von
Art. 172ter StGB ist nach der Rechtsprechung aber die subjektive
Seite, also der Wert nach der Vorstellung des Täters, entscheidend
(BGE 123 IV 156 E. 1a; BGer 6B_678/2019 E. 1.4.2; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich
2021, Art. 172ter N 6). Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt
hat (vorinstanzliches Urteil S. 7), war das Vorgehen des Berufungsklägers weder
objektiv noch subjektiv auf ein bloss geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet.
Vielmehr wurde eine möglichst grosse Menge an Weinflaschen aus dem Kellerabteil
entwendet, zumal der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge «weitertrinken»
wollte und zufolge unbekannten Wertes der Weinflaschen auch nicht davon
ausgehen konnte, dass der Deliktsbetrag weniger als CHF 300.– beträgt. Kommt
dazu, dass bei einem Einbruchdiebstahl ohne konkrete Gegenindizien
Eventualvorsatz auf einen den Grenzwert von CHF 300.– übersteigenden
Deliktsbetrag angenommen wird, was die Privilegierung gemäss Art. 172ter
StGB ausschliesst (Konopatsch/Ehmann,
in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 172ter
N 6; Weissenberger, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 40). Nach dem soeben Erwogenen
liegt somit kein geringfügiges Vermögensdelikt, sondern ein Diebstahl im Sinne
von Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches vor. Die Mitnahme des
Rennvelos ist ebenfalls als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.
3.2
Sachbeschädigungen
Die Beschädigung
des Tiefkühlers und auch das Verderbenlassen von Fleisch qualifizierte die
Vorinstanz jeweils als Sachbeschädigung. Da zwei unterschiedliche Tatobjekte
betroffen sind, ist aber nicht recht nachvollziehbar, weshalb kein Schuldspruch
wegen mehrfacher Sachbeschädigung erfolgte. Zufolge des Verbots der reformatio
in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf aber nicht zurückzukommen. Auch wenn
der Schaden am Tiefkühler und der Wert des verdorbenen Fleisches objektiv CHF
300.– kaum überschreiten dürften, ist auch hier von der subjektiven Seite
auszugehen und festzuhalten, dass der Berufungskläger auf der Suche nach
Alkohol zumindest in Kauf nahm, die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten,
zumal er nicht steuern konnte, inwiefern er die Funktionalität des gesamten
Tiefkühlers beeinträchtigte und ihm auch die Menge und Qualität des sich im
Tiefkühler befindlichen Fleisches nicht bekannt sein konnte. Im Übrigen wäre
ohnehin zu fragen, ob die Deliktsbeträge des Diebstahls und der
Sachbeschädigung zur Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze nicht
zusammenzuzählen wären (vgl. dazu Weissenberger,
a.a.O., Art. 172ter StGB N 28). Das Aufbrechen des Schlosses, das am
Kellerabteil von E____ angebracht war, ist jedoch als geringfügige
Sachbeschädigung zu würdigen, da ein die Geringfügigkeitsgrenze
überschreitender Sachschaden auch subjektiv nicht zu erwarten war.
3.3
Hausfriedensbrüche
Da der
Berufungskläger zwei fremde Kellerabteile gegen den Willen der Berechtigten
betrat, hat – selbst wenn ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang
bestehen mag – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 554, 556) ein
Schuldspruch wegen mehrfachen (und nicht einfachen) Hausfriedensbruchs zu
ergehen.
4.
Strafzumessung
4.1
Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.2
Ausgangslage,
systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen
und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
4.3
Strafart
4.3.1
4.3.1.1
Gemäss
Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf
Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die
Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht
gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten
schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der
Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird
immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe
denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so
insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4.
April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
[Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
4.3.1.2
Grundsätzlich
hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der
Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei
alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt
werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen
Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als
Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die
persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw.
der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie
erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass
her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).
Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter
bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt
danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht
davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die
auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine
mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem
früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die
Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer
Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den
Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund
der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose
gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen,
damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen
kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
4.3.1.3
Bei
der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So
sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der
Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der
Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.
April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach
dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer
6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E.
3.5.4
und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann
der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in
kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher
mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).
4.3.2
4.3.2.1
Der
Berufungskläger ist bereits mehrfach straffällig geworden. Im Einzelnen handelt
es sich um folgende Urteile (Akten S. 529 ff.):
-
Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Februar 2018: Schuldsprüche
wegen mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Nötigung sowie Tätlichkeiten
und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen
zu CHF 60.‒ (Probezeit zwei Jahre) und Busse in Höhe von CHF 500.‒;
-
Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Juli 2020: Schuldspruch
wegen einfachen Diebstahls und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.‒ (Probezeit vier Jahre) und einer
Busse in Höhe von CHF 750.‒;
-
Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 4. August 2020: Schuldsprüche
wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, einfacher Körperverletzung und
Sachbeschädigung sowie Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 60.‒ und einer Busse in Höhe von CHF 100.‒;
-
Urteil der Bundesanwaltschaft vom 2. November 2022: Schuldspruch wegen Hinderung
einer Amtshandlung und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (Probezeit zwei Jahre) und Busse in Höhe
von CHF 90.‒;
-
Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. November 2023:
Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
mehrfacher falscher Anschuldigung (mit Berichtigung), Urkundenfälschung,
Fälschung von Ausweisen sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls und
Verurteilung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und einer
Busse in Höhe von CHF 950.‒;
-
Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. April 2024: Schuldsprüche
wegen geringfügigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs und Verurteilung zu
einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.‒ und einer Busse in Höhe
von CHF 190.‒;
-
Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Mai 2024: Schuldsprüche
wegen Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Hausfriedensbruchs sowie geringfügigen
Diebstahls und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.‒
und einer Busse in Höhe von 150.‒.
4.3.2.2
Der
Berufungskläger weist nach dem Gesagten mehrere ‒ einschlägige ‒ (Vor)strafen
auf, die mit bedingten und sogar unbedingten Geldstrafen sanktioniert wurden, ihn
aber offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten.
Damit erscheint vorliegend aus spezialpräventiven Gründen nur die Verhängung
einer Freiheitsstrafe zweckmässig. Abgesehen davon ist eine Freiheitsstrafe
auch deshalb die zweckmässigere Strafe, da eine Geldstrafe aufgrund der
finanziellen Situation des Berufungsklägers, der keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht, aus nicht nachvollziehbaren Gründen keine Sozialhilfe oder
Invalidenrente bezieht und deshalb von seiner Lebenspartnerin finanziell
abhängig ist (vgl. dazu E. 5.7), zum vornherein uneinbringlich wäre.
Aus der Aussage des Berufungsklägers, er habe gewisse Geldstrafen «bereits
abgesessen» (Akten S. 358), ist sodann zu schliessen, dass er in der
Vergangenheit mindestens eine Geldstrafe nicht bezahlen konnte und diese in
eine Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Insofern könnte die Festsetzung einer
Geldstrafe im Sinne des vorstehend Erwogenen die kriminelle Energie des Berufungsklägers
in kontraproduktiver Weise fördern, zumal er dazu neigt, seine Finanzlöcher mit
kriminellen Handlungen zu stopfen.
4.4
Einsatzstrafe
4.4.1
Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet angesichts des Deliktsbetrags der Diebstahl des
Rennrads zum Nachteil von E____ (der Tatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe vor [Art. 139 Ziff. 1 StGB]). Das diesbezügliche
Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen
innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das
Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen
mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter
wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen
ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27.
August 2019 E. 4.3.1).
4.4.2
Der
Deliktsbetrag von CHF 1'800.‒ ist objektiv betrachtet nicht mehr als
gering zu qualifizieren. Der Berufungskläger offenbarte mit dem Diebstahl auch eine
Geringschätzung gegenüber fremden Vermögenswerten. Indes dürfte er weder geplant
noch organisiert vorgegangen sein. Er hat keine Handschuhe getragen und dürfte das
Objekt vorgängig auch nicht ausgekundschaftet haben. Vielmehr handelte es sich
wohl um eine spontane Gelegenheitstat im alkoholisierten Zustand. Insgesamt vermag
die Handlungsbestimmung durch Alkohol das objektive Verschulden leicht zu
mindern, sodass von einem nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen und
eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
4.5
Gesamtstrafenbildung
4.5.1
Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu
veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen
Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2; Ackermann, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
4.5.2
Vorliegend besteht zwischen den zu ahndenden
Delikten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, was den
Gesamtschuldbetrag erheblich verringert. Mit Verweis auf vorstehend Erwogenes
zum Diebstahl des Rennrads ist insgesamt jeweils von einem sehr leichten bis leichten
Verschulden auszugehen und es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe von zwei
Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1
StGB) für den Diebstahl der Weinflaschen um einen halben Monat, für die
Sachbeschädigung um einen halben Monat und für die beiden Hausfriedensbrüche um
1.
½ Monate zu erhöhen.
4.6
Übertretungsbusse
Für die geringfügige
Sachbeschädigung ist schliesslich eine Übertretungsbusse auszusprechen. Aufgrund
des geringen Deliktsbetrags wird diese mit dem Strafgericht (vorinstanzliches
Urteil S. 10) auf CHF 100.‒ festgesetzt. Sie ist bei schuldhafter
Nichtbezahlung in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 StGB).
4.7
Persönliche
Verhältnisse
4.7.1
Der
Berufungskläger ist im Jahr [...] als [...] Staatsangehöriger im Alter von [...]
Jahren in die Schweiz gekommen und hat hier zunächst die IntegrationsschuIe und
im Anschluss die obligatorische Schule besucht, in der Folge dann aber keine
Ausbildung abgeschlossen. Nach einem Praktikum als [...] und einigen
Temporärjobs im [...] ist er aktuell seit [...] arbeitsunfähig. Ein
Sozialhilfe-Antrag sei pendent. In der Schweiz hat der Berufungskläger zunächst
bei seinem Stiefvater und danach bei seiner Mutter gelebt (der Vater und die
Grossmutter, bei der er in [...] aufgewachsen ist, sind bereits verstorben).
Aktuell lebt der eine B-Aufenthaltsbewilligung besitzende Berufungskläger mit
seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter ([...]) in [...]. Sein [...]
Sohn aus anderer Beziehung lebt bei der Kindsmutter in der Schweiz. Der
Berufungskläger besucht ihn eigenen Angaben zufolge regelmässig, wobei der
Kontakt auch von der Laune der Kindesmutter abhänge (Akten S. 3 ff., 36 ff., 77
f., 358 ff., 481 ff., 529 f., 562).
4.7.2
Insgesamt
ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger wohl keine einfache Kindheit
hatte und es ihm an familiärem Halt gemangelt haben dürfte. Wie zuvor erwogen
(vgl. dazu E. 5.3), ist er bereits mehrfach, zum Teil einschlägig, straffällig
geworden. Die im Strafregister verzeichneten, sieben (Vor)strafen manifestieren
eine beträchtliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit sozialen Normen
gegenüber, sodass sie straferhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 130 ff.). Auch mit seinem Verhalten
anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger demonstriert, dass
er offenbar noch immer nicht in der Lage ist, Verantwortung für sein Handeln
(und seine Familie) zu übernehmen. Ein Geständnis oder besondere Einsicht oder
Reue, kann ihm daher nicht zugutegehalten werden. Korrektes Verhalten in der Untersuchungshaft
wird erwartet und kann nicht zu einer Strafminderung führen (BGer 6B_560/2018
vom 13. August 2018 E. 3.6, 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage, Basel 2019, Rz. 392), sodass der Berufungskläger auch aus dem
Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Olten (Akten S. 539 f.) – sofern
dieser für vorliegendes Verfahren überhaupt von Bedeutung ist – nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist
die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um einen halben Monat, auf fünf Monate
Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4.8
Modalitäten
des Vollzugs
Bei einem Strafmass von fünf Monaten Freiheitsstrafe wäre die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB formell zwar
möglich. Wegen der mehreren – teils einschlägigen – Vorstrafen bzw. der seit
den zur Diskussion stehenden Delikten unbeirrt fortgesetzten, teils
einschlägigen, Delinquenz (vgl. dazu E. 5.3), ist jedoch von einer eigentlichen
Schlechtprognose auszugehen, weshalb die Freiheitsstrafe mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 9) unbedingt auszusprechen ist. Dass dies für seine
junge Familie eine Härte darstellt, versteht sich von selbst. Indes hat der
Berufungskläger in Kenntnis der Schwangerschaft seiner Freundin weiterhin delinquiert
(Urteile der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. April 2024 und vom 24. Mai
2024.
mit Tatzeiten Februar und April 2024), sodass nicht gesagt werden kann,
seine Familie sei ein protektiver Faktor. Kommt dazu, dass er aufgrund der im
Kanton Solothurn angeordneten Untersuchungshaft nur wenige Wochen nach der
Geburt seines zweiten Kindes auch nicht in der Lage war, eine besondere
Beziehung bzw. Bindung zum Kind aufzubauen. Darüber hinaus konnte der
Berufungskläger auch nach der Geburt seines ersten Kindes nicht von Delinquenz
Abstand nehmen. Ob im Sinne des Subeventualantrags Electronic Monitoring oder
Halbgefangenschaft angeordnet werden kann, liegt nicht in der Kompetenz des
Berufungsgerichts, sondern hat die Vollzugsbehörde zu entscheiden.
4.9
Haftanrechnung
4.9.1
Der Berufungskläger befand sich im
Zusammenhang mit vorliegendem Strafverfahren zwischen dem 13. Februar 2024 und
dem 17. Februar 2024 während fünf Tagen in Haft (Akten S. 54, 83). Wie sich den
Strafakten des Kantons Solothurn entnehmen lässt, wurde er am 25. Oktober 2024 in
anderem Zusammenhang in Olten wegen des Verdachts des Raufhandels vorläufig
festgenommen und am 28. Oktober 2024 deswegen in Untersuchungshaft
versetzt. Im 6. Dezember 2024 wurde er aus der im Kanton Solothurn angeordneten
Untersuchungshaft entlassen. Er war dort somit 43 Tage inhaftiert (Akten S. 456
ff.).
4.9.2
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die
der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf
die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Ausser Frage
steht, dass die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Haft von fünf Tagen an
die zuvor zugemessene, fünfmonatige Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Gestützt
auf Art. 51 StGB ist aber auch die Untersuchungshaft aus einem anderen
Verfahren (es ist weder Tat- noch Verfahrensidentität notwendig) anrechenbar
und gilt der Grundsatz, dass zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit
bereits entzogener Freiheit zu kompensieren ist (BGE 133 IV 150 E. 5.1; BGer
6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.5). Das Bundesgericht hat im Entscheid
6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017 in Erwägung 2 zwar erwogen, dass der
Grundsatz, dass die Haft aus einem parallel laufenden Verfahren an die Strafe
im konkreten Verfahren anzurechnen sei, sich nicht aus dem Sinn und Zweck von
Art. 51 StGB herleiten lasse. Alleine aus Gründen der Praktikabilität könne mit
der fraglichen Bestimmung nicht gemeint sein, dass ein Gericht an die von ihm
ausgesprochene Strafe Untersuchungshaft anzurechnen habe, die in einem
späteren, noch hängigen (und nicht mehr mit dem ersten zu vereinigenden)
Verfahren angeordnet worden sei. Einerseits könne diese Untersuchungshaft im
Urteilszeitpunkt noch für unbestimmte Zeit andauern, andererseits könne sie die
Höhe der aktuell zu verhängenden Strafe übersteigen, womit unklar wäre, wie mit
der vorläufig bestehenden Überhaft zu verfahren sei. Vorliegend sind jedoch
beide vom Bundesgericht skizzierten Bedenken nicht einschlägig: Zum einen wurde
der Berufungskläger am 6. Dezember 2024 aus der im Kanton Solothurn angeordneten
Haft entlassen. Zum anderen übersteigt die im Kanton Solothurn ausgestandene
Haft von 43 Tagen die in casu zugemessen Strafe von fünf Monaten nicht. Es
stellen sich also keine weitergehenden Probleme mit einer allfälligen Überhaft.
4.9.3
Es erscheint nach dem Gesagten angezeigt, auch
die im Kanton Solothurn ausgestandene Haft von 43 Tagen an die vorliegend
zugemessene Strafe von fünf Monaten anzurechnen, zumal sich dieses Vorgehen
unmittelbar zu Gunsten des Berufungsklägers bzw. seiner jungen Familie
auswirkt, der Ausgang des Verfahrens im Kanton Solothurn zum jetzigen Zeitpunkt
noch ungewiss ist und Art. 51 StGB der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung
zugrunde liegt (BGE 141 IV 236 E. 3.3; BGer 6B_632/2017 vom 22.
Februar 2018 E. 1.5).
5.
Widerrufsverfahren
Das Strafgericht hat darauf verzichtet, die gegen den
Berufungskläger am 31. Juli 2020 von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn wegen Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen
zu CHF 60.‒, zu widerrufen. Dies ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu
schon E. 1.3). Angesichts der getrübten Legalprognose (vgl. dazu schon E. 5.8)
erscheint es mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) angezeigt,
den Berufungskläger diesbezüglich zu verwarnen und die Probezeit um ein Jahr zu
verlängern.
6.
Kosten-
und Entschädigungsfolgen
6.1
Erstinstanzliche
Kosten
6.1.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
Dispositiv
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und geringfügiger
Sachbeschädigung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 4'346.80 (die Mehrkosten von CHF
1'389.– gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft) und eine Urteilsgebühr in der
Höhe von CHF 1'000.‒.
6.1.3 Da der Berufungskläger die vollen
erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug
auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
6.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
6.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
6.2.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung, weswegen ihm die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt
werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Entschädigungsfolgen
6.3.1 Der
amtlichen Verteidigerin, B____, substituiert durch C____, wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 558 ff.),
zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive
Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
6.3.2 Da
dem Berufungskläger eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird
(vgl. dazu E. 7.2.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars
seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung
100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 15. Januar 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung;
-
Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn am 31. Juli 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu CHF 60.‒;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird des mehrfachen Diebstahls, der
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen
Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13. Februar
2023 bis 17. Februar 2023 (5 Tage) und der im Kanton Solothurn
ausgestandenen Untersuchungshaft vom 25. Oktober 2024 bis 6. Dezember 2024 (43
Tage), sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit
172ter, 186, 49 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.
Bezüglich der in Rechtskraft erwachsenen Nichtvollziehbarerklärung der
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 31. Juli 2020 bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.‒ wird A____
verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
A____ trägt die Kosten von CHF 4'346.80 (die Mehrkosten von CHF 1'389.–
gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft) und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.‒
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO
vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, substituiert durch C____, wird für
die zweite Instanz ein Honorar in der Höhe von CHF 2'229.50, zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 180.60 (8,1 % auf CHF 2'229.50), somit total CHF 2‘410.10,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Solothurn ([...])
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt des Kantons Solothurn
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.