Lexipedia

Entscheid

SB.2024.28

mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und geringfügige Sachbeschädigung

11. Dezember 2024Deutsch43 min

Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie der geringfügigen Sachbeschädigung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.28

URTEIL

vom 11.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz), lic. iur. Sara Lamm, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin

[...]

substituiert durch C____,

Advokatin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Januar 2024 (SG.2023.213)

betreffend mehrfachen Diebstahl,

mehrfachen Hausfriedensbruch, Sach-

beschädigung sowie geringfügige

Sachbeschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar

2024 wurde A____ (Berufungskläger) des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie der geringfügigen Sachbeschädigung

schuldig erklärt und unter Einrechnung von vier Tagen ausgestandener Haft zu

einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die

gegen den Berufungskläger am 31. Juli 2020 von der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn wegen Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit vier Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt.

Hingegen wurde der Berufungskläger verwarnt und die Probezeit um ein Jahr

verlängert. Von einer obligatorischen Landesverweisung wurde ausnahmsweise

abgesehen. Darüber hinaus wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 4'346.80

(die Mehrkosten von CHF 1’389.– wurden zu Lasten der Staatsanwaltschaft

verlegt) sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1’000.– auferlegt. Im

Übrigen ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der

Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich

verteidigt durch B____, substituiert durch C____, am 25. Januar 2024 Berufung

angemeldet und mit Eingabe vom 2. April 2024 Berufung erklärt. Es wird

beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Berufungskläger

von sämtlichen Vorwürfen von Schuld und Strafe vollumfänglich und kostenlos

freizusprechen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil teilweise

aufzuheben und der Berufungskläger in teilweiser Abänderung des vorerwähnten

Urteils in Anklageziffer 1 des geringfügigen Diebstahls, der Sachbeschädigung

sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und von den Vorwürfen in

Anklageziffer 2 freizusprechen. Demzufolge sei der Berufungskläger eventualiter

zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer

Busse in Höhe von CHF 500.– zu verurteilen (unter Anrechnung des ausgestandenen

Freiheitsentzugs vom 13. Februar 2023 bis zum 17. Februar 2023). Subeventualiter

sei Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft anstelle einer «normalen»

Freiheitsstrafe anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 24. Juli

2024 lud die Verfahrensleiterin in die Berufungsverhandlung. Nachdem dem

Berufungskläger die Vorladung auch im zweiten Versuch nicht zugestellt werden

konnte (eine erste Vorladung konnte mangels gültiger Adresse nicht zugestellt

werden), wurde bekannt, dass er sich in anderer Sache seit dem 25. Oktober

2024 im Untersuchungsgefängnis Olten befindet, wohin die Vorladung dann

spediert werden konnte. Mit Verfügung vom 6. November 2024 zog die

Verfahrensleiterin sodann die Akten dieses Verfahrens bei. Die von der

Staatsanwaltschaft Solothurn in der Folge übermittelten Akten liess sie der

Verteidigung und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auszugsweise zugehen. Eine

weitergehende Akteneinsicht stellte sie auf entsprechendes Gesuch hin in

Aussicht. Am 12. November 2024 ging darüber hinaus ein aktueller

Strafregisterauszug und am 4. Dezember 2024 ein Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses Olten ein. Beide Dokumente wurden den Parteien umgehend

zur Kenntnis zugestellt.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2024,

die auf 08:15 Uhr angesetzt war, war zu Beginn nur die Substitutin der

amtlichen Verteidigerin, C____, anwesend (die fakultativ geladene

Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet). Der Berufungskläger

liess ausrichten, dass er den Zug verpasst habe und um 08:40 Uhr am

Appellationsgericht eintreffen werde, sodass zunächst die Verteidigung

summarisch zu seiner Person befragt wurde. Danach wurde die

Berufungsverhandlung zunächst bis um 08:52 Uhr und dann nochmals bis um 08:58

Uhr unterbrochen. Da der Berufungskläger entgegen seinen Beteuerungen und den

durch das Gericht studierten Zugverbindungen auch um 09:00 Uhr ohne weitere

Nachricht unentschuldigt noch immer nicht eingetroffen war, wurde der Antrag

der Verteidigung auf Verschiebung der Berufungsverhandlung abgewiesen und entschieden,

ohne die Anwesenheit des Berufungsklägers fortzufahren, sodass die amtliche

Verteidigung sogleich zum Vortrag gelangte. Während ihres Vortrags traf der

Berufungskläger zusammen mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter

um 09:17 Uhr beim Gericht ein. Nach dem Parteivortrag wurde ihm die Möglichkeit

eines letzten Wortes gegeben. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Rechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2

Das

Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung, die Nichtvollziehbarerklärung

der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 31. Juli 2020 bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.‒ sowie die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurden nicht

angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im

Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4

Teilnahme

des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung

Wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, traf der

Berufungskläger – nach zweimaligem Unterbruch der Berufungsverhandlung – erst

um 09:17 Uhr am Appellationsgericht ein. Da die SBB am 11. Dezember 2024 nicht

von einer allgemeinen Störung betroffen waren, ist die Säumnis der alleinigen

Verantwortung des Berufungsklägers zuzuschreiben und war der Antrag der

Verteidigung um Verschiebung der Berufungsverhandlung abzuweisen. Da der

Berufungskläger während des Parteivortrags seiner Verteidigung doch noch

eintraf und auch Gelegenheit zum letzten Wort erhielt, kann offenbleiben, unter

welche der in der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahrensart das

durchgeführte Verfahren zu subsumieren wäre. Da die Verteidigung zu Beginn der

Berufungsverhandlung anwesend war, liegt in der Säumnis des Berufungsklägers

jedenfalls kein Berufungsrückzug im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO.

2.

Tatsächliches

2.1

Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird in Ziff. 1 der Anklageschrift

Folgendes vorgeworfen:

«Zu einem nicht näher

bekannten Zeitpunkt zwischen dem 27. August 2022 um ca. 15.30 Uhr und dem 29.

August 2022 um ca. 08.30 Uhr begab sich der Beschuldigte zum an der [...] in

Basel gelegenen Mehrfamilienhaus in der Absicht, ebendort einen

Einbruchdiebstahl zu begehen. Dort angelangt drang der Beschuldigte auf nicht

näher bekanntem Weg in das Gebäudeinnere ein, begab sich in das 1.

Untergeschoss dieser Liegenschaft und wuchtete auf nicht näher bekannte Art und

Weise die Zugangstüre zum Kellerabteil 3R (Holzverschlag) der D____ auf. Via

die von ihm geöffnete Zugangstüre drang der Beschuldigte wider den Willen der

Berechtigten in deren Kellerabteil ein und behändigte dort in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht diverse Gegenstände (1 Besenstaubsauger, 1 Akkuschrauber, 15

Flaschen Wein, 2 Damen Winterjacken, 1 Paar Damen Winterstiefel, 1 Paar Damen

Winterschuhe, 1 Hartschalenkoffer, 2 Waschmittel sowie Lamm- und Kalbfleisch) aus

dem Tiefkühler im Wert von insgesamt ca. CHF 1'721.00. Ausserdem riss der

Beschuldigte beim in diesem Kellerabteil stehenden Tiefkühler den Griff ab und

nahm zudem weitere Fleischwaren (mehrere Beutel Rindshackfleisch und Pouletschnitzel)

aus dem Tiefkühler, welche er jedoch vor Ort zurückliess, wodurch zum Nachteil

der D____ ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt ca. CHF 100.00 entstand.

Anschliessend flüchtete der Beschuldigte in unbekannte Richtung».

In Ziff. 2 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger

Folgendes vorgeworfen:

«Zu einem nicht näher

bekannten Zeitpunkt zwischen dem 12. August 2022 um ca. 15.00 Uhr und dem 29.

August 2022 um ca. 08.30 Uhr begab sich der Beschuldigte zum an der [...] in

Basel gelegenen Mehrfamilienhaus in der Absicht, ebendort einen

Einbruchdiebstahl zu begehen. Dort angelangt drang der Beschuldigte auf nicht

näher bekanntem Weg in das Gebäudeinnere ein, begab sich in das 1. Untergeschoss

dieser Liegenschaft und wuchtete auf nicht näher bekannte Art und Weise die

Zugangstüre zum Kellerabteil 1L (Holzverschlag) des E____ auf, wodurch zu

dessen Nachteil ein Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 10.00 entstand. Via die

von ihm geöffnete Zugangstüre drang der Beschuldigte wider den Willen des

Berechtigten in dessen Kellerabteil ein, durchsuchte mehrere Behältnisse und

Koffer, behändigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ein Herrenrennrad

(Marke: […], Farbe: grau/schwarz matt, Material: Carbon) im Wert von ca. CHF

1'800.00 und flüchtete anschliessend in unbekannte Richtung».

2.2

Sachverhalt

gemäss Vorinstanz

Das Strafgericht sah es als bewiesen an, dass der

Berufungskläger zwischen dem 27. August 2022 und dem 29. August 2022 in das

Mehrfamilienhaus an der [...] in Basel eindrang und dort aus zwei

Kellerabteilen verschiedene Gegenstände entwendete. Die Vorinstanz sah im Falle

von D____ (Ziff. 1 der Anklageschrift) den Vorwurf jedenfalls in Bezug auf 15

Flaschen Wein als erstellt an, im Falle von E____ (Ziff. 2 der Anklageschrift) in

Bezug auf das als Diebesgut angeklagte Rennvelo. Dabei beschädigte der

Berufungskläger das Hängeschloss von E____, welches am Kellerabteil

(Holzverschlag) angebracht war. Ausserdem beschädigte er den Tiefkühler von D____,

indem er dessen Griff abriss. Sodann entnahm er aus dem Tiefkühler von D____

auch Fleisch, das er in der Folge aber liegen liess, weshalb es verdarb

(vorinstanzliches Urteil S. 4 ff.).

2.3

Standpunkt

des Berufungsklägers

2.3.1

2.3.1.1

Der Berufungskläger stellt sich in Bezug auf

Ziff. 1 der Anklageschrift auf den Standpunkt, grundsätzlich kein «Einbrecher»

zu sein. Es entspreche weder seinem Charakter noch seinem Verhalten,

Einbruchdiebstähle zu begehen. Er sei zum Tatzeitpunkt zwar an der [...]

gewesen, habe aber bei einer Frau, die er am Abend zuvor kennengelernt habe,

übernachtet. Er sei betrunken gewesen und könne sich nicht mehr erinnern. Man

könne allerhöchstens davon ausgehen, dass er einfach habe weitertrinken wollen.

Vor diesem Hintergrund sei auch sein Teilgeständnis zu würdigen. Die DNA-Spur

könne auch durch andere Vorkommnisse an den Tatort gelangt sein, beispielsweise,

weil er jemandem die Hand schüttelte, der später die Tat begangen habe. Zudem sei

zu betonen, dass seine DNA-Spur lediglich am abgebrochenen Griff des

Tiefkühlers sichergestellt werden konnte. Es sei kaum vorstellbar, dass es nur

diese Spur gäbe, wenn er sich tatsächlich in diesem Kellerabteil befunden und

dort sich diverser Gegenstände behändigt hätte. Bezüglich Ziff. 1 der

Anklageschrift habe deshalb ein Freispruch zu ergehen (Akten S. 549 ff.).

2.3.1.2

Darüber hinaus handle es sich ohnehin nicht um

ein Geständnis in Bezug auf sämtliches Deliktsgut gemäss Ziff. 1 der

Anklageschrift, sondern lediglich in Bezug auf den Alkohol zum eigenen Konsum. Die

Vorinstanz betrachte die Mitnahme der 15 Weinflaschen als erstellt. Dem sei

jedoch entgegenzuhalten, dass bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor der

Vorinstanz der Diebstahl im Umfang von 15 Weinflaschen mehrmals ausdrücklich

bestritten worden sei. Auch beim Diebstahl von 15 Weinflaschen wäre der

Berufungskläger nicht unentdeckt geblieben. Gehe man vom Diebstahl von

Alkoholflaschen aus, würde sich dieser auf zwei bis drei Flaschen zum eigenen

Konsum beschränken, wobei die Angabe der Geschädigten, es wären ihr 15 Weinflaschen

gestohlen wurde, wie das andere vermeintlich angegebene Deliktsgut, ohnehin

anzuzweifeln sei. Der Deliktsbetrag bei zwei bis drei Weinflaschen liege

sicherlich unter der Grenze von CHF 300.–, weshalb von einem geringfügigen

Diebstahl auszugehen sei (Akten S. 549 ff.).

2.3.1.3

Eventualiter sei im Sinne des Grundsatzes «in dubio

pro reo» von einem Einschleichdiebstahl auszugehen. Eine Sachbeschädigung zur Überwindung

der Sicherung des verschlossenen Einbruchsobjekts sei nicht gegeben. Den

Sachschaden beziffere die Staatsanwaltschaft mit zirka CHF 100.–. Der Berufungskläger

bestreite aber, dass er das Fleisch aus dem Tiefkühler genommen habe. Es fehle

an objektiven Beweisen diesbezüglich. Somit sei in dubio pro reo auf die

Aussagen des Berufungsklägers abzustellen. Es liege einzig der Schaden am Griff

des Tiefkühlers vor, welcher sich gemäss Schätzung im Polizeirapport auf CHF

50.– belaufe (Akten S. 551 f.).

2.3.2

Der Fahrraddiebstahl gemäss Ziff. 2 der

Anklageschrift werde – so der Berufungskläger – gänzlich bestritten, zumal kein

Geständnis vorliege. Es fehle auch an einer DNA-Spur, welche zu erwarten

gewesen wäre, nachdem er keine Handschuhe getragen habe, wie sich aus der

anderen DNA-Spur ergebe. Es fehlten auch objektive Beweise wie beispielsweise

Bilder einer Überwachungskamera oder Schuhabdrücke. Es sei unerfindlich, wie er

mit den angeblichen 15 Weinflaschen hätte fliehen sollen, zumal das Rennvelo nicht

einmal einen Gepäckträger habe. Entgegen den Erwägungen des Strafgerichts sei nicht

unrealistisch, dass eine andere Person den Einbruchdiebstahl begangen habe. Der

Sachverhalt sei nicht erstellt, womit in dubio pro reo ein Freispruch zu

ergehen habe (Akten S. 553 f.).

2.4

Grundlagen

der Beweiswürdigung

2.4.1

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist

bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer

strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in

dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend,

weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden

kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen

und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz

in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der

Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen:

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022

vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

2.4.2

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung

auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht

des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden

sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von

«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021

vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1;

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet

das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach

erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache

Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des

Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten

günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein

zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen:

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020

vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3).

2.4.3

Nach

dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs.

2.

StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der

Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich –

im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter

Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze

sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; BGer

6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E.

2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10

StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung

folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom

10.

April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

2.4.4

In die Beweisführung sind auch Indizien

miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten

Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam –

einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023

E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2).

2.5

Würdigung

hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift

2.5.1

2.5.1.1

Der

Berufungskläger hat an der Hafteröffnungseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft

am 15. Februar 2023 zu Protokoll gegeben, er habe «eventuell» die Einbrüche

begangen. Aber wenn, dann habe er das unter Alkoholeinfluss getan. «Wenn meine

DNA dort ist, war ich das. Aber was gestohlen wurde, kann nur Alkohol gewesen

sein, um weiter zu trinken. Ich habe es aber nur gemacht, weil ich unter

Alkoholeinfluss gehandelt habe» (Akten S. 68).

2.5.1.2

Anlässlich

seiner Einvernahme vom 15. Februar 2023 schwieg der Berufungskläger auf die

meisten Fragen und Vorhalte. Er bezeichnete die vorgelegten Fotos der

Liegenschaft (Akten S. 104) als Ort, wo ein «Familienteil von einem Kollegen»

von ihm wohne (Akten S. 103). Auf die Vorhalte sagte er nichts bzw. verlangte

für die konkreten Beschuldigungen einen Beweis (Akten S. 105). Auf den Hinweis,

dass seine DNA-Spur gefunden wurde und die Frage, wie diese dorthin gelangt

sei, meinte er, er wisse es nicht (Akten S. 106). Auf die Frage, wie er zu

besagter Örtlichkeit gekommen und wie er wieder weggekommen sei, meinte der

Berufungskläger, er habe dort geschlafen, in einer Wohnung. Er wisse nicht,

welche Wohnung und welches Stockwerk (Akten S. 108 f.).

2.5.1.3

Vor

dem Zwangsmassnahmengericht sagte der Berufungskläger am 17. Februar 2023

auf die Frage nach den vorgeworfenen Delikten: «Ja, ich war das mit dem

Einbruch, wo meine DNA gefunden wurde. Ich sehe keine andere Möglichkeit, wie

ich das nicht gewesen sein sollte. Ich war an dem Wochenende sehr betrunken und

weiss nicht mehr alles. Ich kann mir nur denken, dass ich von diesen Sachen

einfach den Alkohol geklaut habe, um weiter zu trinken. Ich werde mich für die

Tat auch stellen sozusagen, weil ich möchte meine Sachen erledigen, die ich

muss. Das heisst, bei jedem Gerichtstermin oder jeder polizeilichen Einvernahme

werde ich auftauchen». Er werde «zu dem stehen, was ich gemacht habe» (Akten S.

79).

2.5.1.4

Vor

Strafgericht ist der Berufungskläger zu einer ersten Hauptverhandlung nicht

erschienen. Er wurde dann nochmals vorgeladen und erschien zur zweiten

Hauptverhandlung am 15. Januar 2024. Er meinte zuerst, dass er damals unter

Drogeneinfluss gestanden sei. Dann bestritt er, dass er die Kellerabteile

aufgemacht und Sachen daraus gestohlen habe und meinte, «dass ich so etwas

nicht machen würde». Seine DNA am Tatort erklärte er damit, dass er auch dort

gewesen sei. Er sei unter Alkoholeinfluss gewesen und könne sich «an diesen Tag

nicht mehr erinnern» (Akten S. 360). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen,

wonach er an der [...] in einer Wohnung geschlafen habe, meinte er dann noch,

er sei «einfach bei einer Frau aufgestanden, weil ich dort am Saufen gewesen

war». Er habe die Frau im Ausgang kennen gelernt. Auf Rückfrage, weshalb er für

den Ausgang nach Basel gekommen sei, meinte er, es habe in Basel ein Fest

gegeben an jenem Tag. Dort habe er die Frau kennen gelernt. Wie sie heisse,

wisse er nicht mehr (Akten S. 361).

2.5.1.5

Der

Berufungskläger hat nach dem Gesagten in Bezug auf die Weinflaschen ein

Teilgeständnis abgelegt. Wenn er sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt

stellt, «grundsätzlich kein Einbrecher zu sein» bzw. «es entspreche weder

seinem Charakter noch seinem Verhalten, Einbruchdiebstähle zu begehen» (vgl.

dazu E. 2.3.1.1), ist entgegen seiner Ansicht darauf hinzuweisen, dass die

Tatvorwürfe «Diebstahl und Sachbeschädigung» aufgrund zweier nicht so weit

zurückliegender Vorstrafen und zwei weiteren Urteilen (Urteil der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Juli 2020 [Tatzeit März 2019] und Urteil

der Staatsanwaltschaft Luzern vom 4. August 2020 [Tatzeit Februar 2020]; darüber

hinaus auch Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. April 2024 [Tatzeit

Februar 2024] und Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Mai 2024 [Tatzeit

April 2024]) täteradäquat erscheinen (vgl. zur Täteradäquanz AGE

SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E. 5.5.2, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7,

SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 5.2; OGer ZH SB150083 vom 21. Januar

2016.

E. 6.9 und 7; zu den Vorstrafen im Detail E. 5.3).

2.5.2

Am

Tatort sind mehrere Spuren sichergestellt worden. Die DNA des Berufungsklägers

wurde an der Tiefkühltruhe von D____ an der Stelle des abgebrochenen

Kunststoffgriffs (Bruchkante) gefunden, und zwar als Hauptprofil neben einem

nicht interpretierbaren Nebenprofil (Akten S. 127 ff., 133 f.). Die am abgebrochenen

Tiefkühlergriff sichergestellte Spur war nicht interpretierbar (Akten S. 131

f.). Wenn der Berufungskläger vorbringt, es sei kaum vorstellbar, dass es nur

diese eine DNA-Spur gäbe, wenn er sich tatsächlich in diesem Kellerabteil

befunden und dort diverse Gegenstände behändigt hätte (vgl. dazu E. 2.3.1.1),

ist darauf hinzuweisen, dass im Kellerabteil von D____ keine weiteren Spuren

gesichert wurden. Weitere DNA-Spuren sind «bloss» an einem Koffer sowie einem

Etui aus dem Kellerabteil von E____ sichergestellt wurden. Die Spuren waren hingegen

nicht interpretierbar (Akten S. 174 ff.).

2.5.3

Angesichts

der Tatsache, dass der Tiefkühlergriff nicht mehr im Kellerabteil von D____

war, sondern abgebrochen im Gang des Kellers lag (Akten S. 124 f.) und an der

Abbruchkante die DNA des Berufungsklägers zu finden war, ist mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) als erstellt zu betrachten, dass

der Berufungskläger den Griff vom Tiefkühler abgerissen hat. Entsprechend

musste er sich zuvor Zutritt zum Kellerabteil von D____ verschafft haben. Als

logische Konsequenz war es denn auch der Berufungskläger, der die Fleischwaren

aus dem Tiefkühler nahm, welche anschliessend verdarben. Bezüglich der

Behauptung der Verteidigung, die DNA-Spur des Berufungsklägers könnte auf eine

andere Art als durch seine persönliche Anwesenheit dorthin gelangt sein, etwa

durch Händeschütteln mit einer Person, die am Tatort war, ist Folgendes

auszuführen: Beim fraglichen DNA-Profil handelt es sich um ein Hauptprofil,

welches dem Berufungskläger zugeordnet werden konnte und neben einem nicht

interpretierbaren Nebenprofil festgestellt wurde (Akten S. 134). Der Beweiswert

von Hauptprofilen in Mischspuren bzw. die Abgrenzung von Nebenprofilen ist von

diversen Sachverständigen im Rahmen zahlreicher Verfahren bereits erläutert

worden und darf inzwischen als gerichtsnotorisch gelten. Es ist dabei von

hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur DNA-Übertragung,

insbesondere auch zur Sekundärübertragung, auszugehen (BGer 6B_496/2010 vom 23.

August 2010 E. 3.3.2). So kann festgehalten werden, dass der Beweiswert eines

Hauptprofils, welches mit einem Personenprofil identisch ist, in die

Trilliarden geht und die Spuren als identisch zu bezeichnen sind. Im Vergleich

zu blossen Nebenprofilen ist davon auszugehen, dass der Hauptprofilgeber länger

bzw. intensiver und jedenfalls zeitlich später mit dem Gegenstand Kontakt hatte

als allfällige weitere Spurengeber. Zellen einer Person, die den Spurenträger

früher berührt hatte, können lediglich als Nebenprofile erscheinen, nicht aber

als Hauptprofil. Eine Sekundärübertragung ist nicht realistisch

(BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.4, 2.2, 6B_440/2018 vom 4. Juli

2018.

E. 1.3, 6B_496/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3.1; AGE SB.2017.51 vom 15.

September 2020 E. 5.2.1, SB.2017.15 vom 23. März 2018 E. 3.1.3; OGer ZH SB150444

vom 28. Januar 2016 E. 9 sowie 14.1, 14.2). Damit ist aufgrund der

sichergestellten Spur an der Tiefkühltruhe ohne jeden ernsthaften Zweifel

nachgewiesen, dass der Berufungskläger selbst am Tatort war und zufolge der

Fundstelle (Abbruchkante) auch selbst den Griff vom Tiefkühler abgebrochen hat.

2.5.4

Das

Strafgericht hat das Deliktsgut mit zutreffender Begründung (vorinstanzliches

Urteil S. 6) auf die Weinfalschen beschränkt. Da der Berufungskläger ausgesagt

hat, dass er sich in einer Wohnung im Wohnhaus aufgehalten habe (vgl. dazu E. 2.5.1),

hatte er die Möglichkeit, ungesehen mehrmals nach unten in den Keller zu gehen

und nacheinander die zum Eigenkonsum gedachten Weinflaschen zu behändigen,

wobei aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zum Rechtlichen ohnehin offengelassen

werden kann, wie viele Weinflaschen er genau entwendet hat (vgl. dazu E. 4.1). Mit

dieser Einschränkung zum Deliktsgut ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.

2.6

Würdigung

hinsichtlich Ziff. 2 der Anklageschrift

In Bezug auf

Ziff. 2 der Anklageschrift ist es – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 6) – aufgrund der räumlichen Verhältnisse zwischen

den Kellerabteilen von D____ und E____ auszuschliessen, dass eine andere Person

als der Berufungskläger den Einbruchdiebstahl begangen hat. Auch zeitlich

liegen die beiden Einbruchdiebstähle nahe beieinander. Im Übrigen sprach der

Berufungskläger im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme selber von mehr als einem

Einbruch (Akten S. 68). Entgegen seiner Ansicht spricht ebenfalls nicht gegen seine

Täterschaft, dass im Kellerabteil von E____ keine DNA-Spuren gefunden wurden,

wurden dort doch «nur» Spuren an einem Koffer und einem Etui sichergestellt,

wobei diese nicht interpretierbar waren (Akten S. 174 ff.). Der

Berufungskläger hat offenbar bei einer Bekannten in derselben Liegenschaft

übernachtet, sodass entgegen seiner Ansicht auch nicht von Bedeutung ist, wie

er mit dem gepäckträgerlosen Rennrad und dem guten Dutzend an Weinflaschen geflohen

sein will, wobei aufgrund der Ausführungen zum Rechtlichen ohnehin

offengelassen werden kann, wie viele Weinflaschen er genau entwendet hat (vgl.

dazu E. 4.1). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift ist folglich

erstellt.

3.

Rechtliches

3.1

Diebstähle

Der

Berufungskläger macht auch im Berufungsverfahren geltend, es sei in Bezug auf

die entwendeten Weinflaschen bloss von einem geringfügigen Diebstahl im Sinne

von Art. 172ter StGB auszugehen (Akten S. 552 f.). Im Rahmen von

Art. 172ter StGB ist nach der Rechtsprechung aber die subjektive

Seite, also der Wert nach der Vorstellung des Täters, entscheidend

(BGE 123 IV 156 E. 1a; BGer 6B_678/2019 E. 1.4.2; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2021, Art. 172ter N 6). Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt

hat (vorinstanzliches Urteil S. 7), war das Vorgehen des Berufungsklägers weder

objektiv noch subjektiv auf ein bloss geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet.

Vielmehr wurde eine möglichst grosse Menge an Weinflaschen aus dem Kellerabteil

entwendet, zumal der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge «weitertrinken»

wollte und zufolge unbekannten Wertes der Weinflaschen auch nicht davon

ausgehen konnte, dass der Deliktsbetrag weniger als CHF 300.– beträgt. Kommt

dazu, dass bei einem Einbruchdiebstahl ohne konkrete Gegenindizien

Eventualvorsatz auf einen den Grenzwert von CHF 300.– übersteigenden

Deliktsbetrag angenommen wird, was die Privilegierung gemäss Art. 172ter

StGB ausschliesst (Konopatsch/Ehmann,

in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 172ter

N 6; Weissenberger, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 40). Nach dem soeben Erwogenen

liegt somit kein geringfügiges Vermögensdelikt, sondern ein Diebstahl im Sinne

von Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches vor. Die Mitnahme des

Rennvelos ist ebenfalls als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.

3.2

Sachbeschädigungen

Die Beschädigung

des Tiefkühlers und auch das Verderbenlassen von Fleisch qualifizierte die

Vorinstanz jeweils als Sachbeschädigung. Da zwei unterschiedliche Tatobjekte

betroffen sind, ist aber nicht recht nachvollziehbar, weshalb kein Schuldspruch

wegen mehrfacher Sachbeschädigung erfolgte. Zufolge des Verbots der reformatio

in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf aber nicht zurückzukommen. Auch wenn

der Schaden am Tiefkühler und der Wert des verdorbenen Fleisches objektiv CHF

300.– kaum überschreiten dürften, ist auch hier von der subjektiven Seite

auszugehen und festzuhalten, dass der Berufungskläger auf der Suche nach

Alkohol zumindest in Kauf nahm, die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten,

zumal er nicht steuern konnte, inwiefern er die Funktionalität des gesamten

Tiefkühlers beeinträchtigte und ihm auch die Menge und Qualität des sich im

Tiefkühler befindlichen Fleisches nicht bekannt sein konnte. Im Übrigen wäre

ohnehin zu fragen, ob die Deliktsbeträge des Diebstahls und der

Sachbeschädigung zur Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze nicht

zusammenzuzählen wären (vgl. dazu Weissenberger,

a.a.O., Art. 172ter StGB N 28). Das Aufbrechen des Schlosses, das am

Kellerabteil von E____ angebracht war, ist jedoch als geringfügige

Sachbeschädigung zu würdigen, da ein die Geringfügigkeitsgrenze

überschreitender Sachschaden auch subjektiv nicht zu erwarten war.

3.3

Hausfriedensbrüche

Da der

Berufungskläger zwei fremde Kellerabteile gegen den Willen der Berechtigten

betrat, hat – selbst wenn ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang

bestehen mag – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 554, 556) ein

Schuldspruch wegen mehrfachen (und nicht einfachen) Hausfriedensbruchs zu

ergehen.

4.

Strafzumessung

4.1

Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.2

Ausgangslage,

systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen

und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

4.3

Strafart

4.3.1

4.3.1.1

Gemäss

Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf

Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die

Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht

gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten

schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der

Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird

immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe

denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so

insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4.

April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

[Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).

4.3.1.2

Grundsätzlich

hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der

Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei

alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt

werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen

Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als

Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die

persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw.

der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie

erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass

her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).

Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter

bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt

danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht

davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die

auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine

mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem

früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die

Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer

Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den

Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund

der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose

gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen,

damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen

kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).

4.3.1.3

Bei

der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So

sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der

Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der

Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.

April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach

dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer

6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E.

3.5.4

und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter

spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann

der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in

kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher

mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).

4.3.2

4.3.2.1

Der

Berufungskläger ist bereits mehrfach straffällig geworden. Im Einzelnen handelt

es sich um folgende Urteile (Akten S. 529 ff.):

-

Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Februar 2018: Schuldsprüche

wegen mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Nötigung sowie Tätlichkeiten

und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen

zu CHF 60.‒ (Probezeit zwei Jahre) und Busse in Höhe von CHF 500.‒;

-

Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Juli 2020: Schuldspruch

wegen einfachen Diebstahls und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.‒ (Probezeit vier Jahre) und einer

Busse in Höhe von CHF 750.‒;

-

Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 4. August 2020: Schuldsprüche

wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, einfacher Körperverletzung und

Sachbeschädigung sowie Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

CHF 60.‒ und einer Busse in Höhe von CHF 100.‒;

-

Urteil der Bundesanwaltschaft vom 2. November 2022: Schuldspruch wegen Hinderung

einer Amtshandlung und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (Probezeit zwei Jahre) und Busse in Höhe

von CHF 90.‒;

-

Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. November 2023:

Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

mehrfacher falscher Anschuldigung (mit Berichtigung), Urkundenfälschung,

Fälschung von Ausweisen sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls und

Verurteilung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und einer

Busse in Höhe von CHF 950.‒;

-

Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. April 2024: Schuldsprüche

wegen geringfügigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs und Verurteilung zu

einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.‒ und einer Busse in Höhe

von CHF 190.‒;

-

Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Mai 2024: Schuldsprüche

wegen Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Hausfriedensbruchs sowie geringfügigen

Diebstahls und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.‒

und einer Busse in Höhe von 150.‒.

4.3.2.2

Der

Berufungskläger weist nach dem Gesagten mehrere ‒ einschlägige ‒ (Vor)strafen

auf, die mit bedingten und sogar unbedingten Geldstrafen sanktioniert wurden, ihn

aber offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten.

Damit erscheint vorliegend aus spezialpräventiven Gründen nur die Verhängung

einer Freiheitsstrafe zweckmässig. Abgesehen davon ist eine Freiheitsstrafe

auch deshalb die zweckmässigere Strafe, da eine Geldstrafe aufgrund der

finanziellen Situation des Berufungsklägers, der keiner Erwerbstätigkeit

nachgeht, aus nicht nachvollziehbaren Gründen keine Sozialhilfe oder

Invalidenrente bezieht und deshalb von seiner Lebenspartnerin finanziell

abhängig ist (vgl. dazu E. 5.7), zum vornherein uneinbringlich wäre.

Aus der Aussage des Berufungsklägers, er habe gewisse Geldstrafen «bereits

abgesessen» (Akten S. 358), ist sodann zu schliessen, dass er in der

Vergangenheit mindestens eine Geldstrafe nicht bezahlen konnte und diese in

eine Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Insofern könnte die Festsetzung einer

Geldstrafe im Sinne des vorstehend Erwogenen die kriminelle Energie des Berufungsklägers

in kontraproduktiver Weise fördern, zumal er dazu neigt, seine Finanzlöcher mit

kriminellen Handlungen zu stopfen.

4.4

Einsatzstrafe

4.4.1

Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet angesichts des Deliktsbetrags der Diebstahl des

Rennrads zum Nachteil von E____ (der Tatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder Geldstrafe vor [Art. 139 Ziff. 1 StGB]). Das diesbezügliche

Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen

innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das

Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen

mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter

wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen

ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27.

August 2019 E. 4.3.1).

4.4.2

Der

Deliktsbetrag von CHF 1'800.‒ ist objektiv betrachtet nicht mehr als

gering zu qualifizieren. Der Berufungskläger offenbarte mit dem Diebstahl auch eine

Geringschätzung gegenüber fremden Vermögenswerten. Indes dürfte er weder geplant

noch organisiert vorgegangen sein. Er hat keine Handschuhe getragen und dürfte das

Objekt vorgängig auch nicht ausgekundschaftet haben. Vielmehr handelte es sich

wohl um eine spontane Gelegenheitstat im alkoholisierten Zustand. Insgesamt vermag

die Handlungsbestimmung durch Alkohol das objektive Verschulden leicht zu

mindern, sodass von einem nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen und

eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

4.5

Gesamtstrafenbildung

4.5.1

Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu

veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen

Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2; Ackermann, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

4.5.2

Vorliegend besteht zwischen den zu ahndenden

Delikten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, was den

Gesamtschuldbetrag erheblich verringert. Mit Verweis auf vorstehend Erwogenes

zum Diebstahl des Rennrads ist insgesamt jeweils von einem sehr leichten bis leichten

Verschulden auszugehen und es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe von zwei

Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1

StGB) für den Diebstahl der Weinflaschen um einen halben Monat, für die

Sachbeschädigung um einen halben Monat und für die beiden Hausfriedensbrüche um

1.

½ Monate zu erhöhen.

4.6

Übertretungsbusse

Für die geringfügige

Sachbeschädigung ist schliesslich eine Übertretungsbusse auszusprechen. Aufgrund

des geringen Deliktsbetrags wird diese mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 10) auf CHF 100.‒ festgesetzt. Sie ist bei schuldhafter

Nichtbezahlung in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 StGB).

4.7

Persönliche

Verhältnisse

4.7.1

Der

Berufungskläger ist im Jahr [...] als [...] Staatsangehöriger im Alter von [...]

Jahren in die Schweiz gekommen und hat hier zunächst die IntegrationsschuIe und

im Anschluss die obligatorische Schule besucht, in der Folge dann aber keine

Ausbildung abgeschlossen. Nach einem Praktikum als [...] und einigen

Temporärjobs im [...] ist er aktuell seit [...] arbeitsunfähig. Ein

Sozialhilfe-Antrag sei pendent. In der Schweiz hat der Berufungskläger zunächst

bei seinem Stiefvater und danach bei seiner Mutter gelebt (der Vater und die

Grossmutter, bei der er in [...] aufgewachsen ist, sind bereits verstorben).

Aktuell lebt der eine B-Aufenthaltsbewilligung besitzende Berufungskläger mit

seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter ([...]) in [...]. Sein [...]

Sohn aus anderer Beziehung lebt bei der Kindsmutter in der Schweiz. Der

Berufungskläger besucht ihn eigenen Angaben zufolge regelmässig, wobei der

Kontakt auch von der Laune der Kindesmutter abhänge (Akten S. 3 ff., 36 ff., 77

f., 358 ff., 481 ff., 529 f., 562).

4.7.2

Insgesamt

ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger wohl keine einfache Kindheit

hatte und es ihm an familiärem Halt gemangelt haben dürfte. Wie zuvor erwogen

(vgl. dazu E. 5.3), ist er bereits mehrfach, zum Teil einschlägig, straffällig

geworden. Die im Strafregister verzeichneten, sieben (Vor)strafen manifestieren

eine beträchtliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit sozialen Normen

gegenüber, sodass sie straferhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 130 ff.). Auch mit seinem Verhalten

anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger demonstriert, dass

er offenbar noch immer nicht in der Lage ist, Verantwortung für sein Handeln

(und seine Familie) zu übernehmen. Ein Geständnis oder besondere Einsicht oder

Reue, kann ihm daher nicht zugutegehalten werden. Korrektes Verhalten in der Untersuchungshaft

wird erwartet und kann nicht zu einer Strafminderung führen (BGer 6B_560/2018

vom 13. August 2018 E. 3.6, 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage, Basel 2019, Rz. 392), sodass der Berufungskläger auch aus dem

Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Olten (Akten S. 539 f.) – sofern

dieser für vorliegendes Verfahren überhaupt von Bedeutung ist – nichts zu

seinen Gunsten ableiten kann. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist

die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um einen halben Monat, auf fünf Monate

Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4.8

Modalitäten

des Vollzugs

Bei einem Strafmass von fünf Monaten Freiheitsstrafe wäre die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB formell zwar

möglich. Wegen der mehreren – teils einschlägigen – Vorstrafen bzw. der seit

den zur Diskussion stehenden Delikten unbeirrt fortgesetzten, teils

einschlägigen, Delinquenz (vgl. dazu E. 5.3), ist jedoch von einer eigentlichen

Schlechtprognose auszugehen, weshalb die Freiheitsstrafe mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 9) unbedingt auszusprechen ist. Dass dies für seine

junge Familie eine Härte darstellt, versteht sich von selbst. Indes hat der

Berufungskläger in Kenntnis der Schwangerschaft seiner Freundin weiterhin delinquiert

(Urteile der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. April 2024 und vom 24. Mai

2024.

mit Tatzeiten Februar und April 2024), sodass nicht gesagt werden kann,

seine Familie sei ein protektiver Faktor. Kommt dazu, dass er aufgrund der im

Kanton Solothurn angeordneten Untersuchungshaft nur wenige Wochen nach der

Geburt seines zweiten Kindes auch nicht in der Lage war, eine besondere

Beziehung bzw. Bindung zum Kind aufzubauen. Darüber hinaus konnte der

Berufungskläger auch nach der Geburt seines ersten Kindes nicht von Delinquenz

Abstand nehmen. Ob im Sinne des Subeventualantrags Electronic Monitoring oder

Halbgefangenschaft angeordnet werden kann, liegt nicht in der Kompetenz des

Berufungsgerichts, sondern hat die Vollzugsbehörde zu entscheiden.

4.9

Haftanrechnung

4.9.1

Der Berufungskläger befand sich im

Zusammenhang mit vorliegendem Strafverfahren zwischen dem 13. Februar 2024 und

dem 17. Februar 2024 während fünf Tagen in Haft (Akten S. 54, 83). Wie sich den

Strafakten des Kantons Solothurn entnehmen lässt, wurde er am 25. Oktober 2024 in

anderem Zusammenhang in Olten wegen des Verdachts des Raufhandels vorläufig

festgenommen und am 28. Oktober 2024 deswegen in Untersuchungshaft

versetzt. Im 6. Dezember 2024 wurde er aus der im Kanton Solothurn angeordneten

Untersuchungshaft entlassen. Er war dort somit 43 Tage inhaftiert (Akten S. 456

ff.).

4.9.2

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die

der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf

die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Ausser Frage

steht, dass die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Haft von fünf Tagen an

die zuvor zugemessene, fünfmonatige Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Gestützt

auf Art. 51 StGB ist aber auch die Untersuchungshaft aus einem anderen

Verfahren (es ist weder Tat- noch Verfahrensidentität notwendig) anrechenbar

und gilt der Grundsatz, dass zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit

bereits entzogener Freiheit zu kompensieren ist (BGE 133 IV 150 E. 5.1; BGer

6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.5). Das Bundesgericht hat im Entscheid

6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017 in Erwägung 2 zwar erwogen, dass der

Grundsatz, dass die Haft aus einem parallel laufenden Verfahren an die Strafe

im konkreten Verfahren anzurechnen sei, sich nicht aus dem Sinn und Zweck von

Art. 51 StGB herleiten lasse. Alleine aus Gründen der Praktikabilität könne mit

der fraglichen Bestimmung nicht gemeint sein, dass ein Gericht an die von ihm

ausgesprochene Strafe Untersuchungshaft anzurechnen habe, die in einem

späteren, noch hängigen (und nicht mehr mit dem ersten zu vereinigenden)

Verfahren angeordnet worden sei. Einerseits könne diese Untersuchungshaft im

Urteilszeitpunkt noch für unbestimmte Zeit andauern, andererseits könne sie die

Höhe der aktuell zu verhängenden Strafe übersteigen, womit unklar wäre, wie mit

der vorläufig bestehenden Überhaft zu verfahren sei. Vorliegend sind jedoch

beide vom Bundesgericht skizzierten Bedenken nicht einschlägig: Zum einen wurde

der Berufungskläger am 6. Dezember 2024 aus der im Kanton Solothurn angeordneten

Haft entlassen. Zum anderen übersteigt die im Kanton Solothurn ausgestandene

Haft von 43 Tagen die in casu zugemessen Strafe von fünf Monaten nicht. Es

stellen sich also keine weitergehenden Probleme mit einer allfälligen Überhaft.

4.9.3

Es erscheint nach dem Gesagten angezeigt, auch

die im Kanton Solothurn ausgestandene Haft von 43 Tagen an die vorliegend

zugemessene Strafe von fünf Monaten anzurechnen, zumal sich dieses Vorgehen

unmittelbar zu Gunsten des Berufungsklägers bzw. seiner jungen Familie

auswirkt, der Ausgang des Verfahrens im Kanton Solothurn zum jetzigen Zeitpunkt

noch ungewiss ist und Art. 51 StGB der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung

zugrunde liegt (BGE 141 IV 236 E. 3.3; BGer 6B_632/2017 vom 22.

Februar 2018 E. 1.5).

5.

Widerrufsverfahren

Das Strafgericht hat darauf verzichtet, die gegen den

Berufungskläger am 31. Juli 2020 von der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn wegen Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen

zu CHF 60.‒, zu widerrufen. Dies ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu

schon E. 1.3). Angesichts der getrübten Legalprognose (vgl. dazu schon E. 5.8)

erscheint es mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) angezeigt,

den Berufungskläger diesbezüglich zu verwarnen und die Probezeit um ein Jahr zu

verlängern.

6.

Kosten-

und Entschädigungsfolgen

6.1

Erstinstanzliche

Kosten

6.1.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

Dispositiv

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen

Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und geringfügiger

Sachbeschädigung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 4'346.80 (die Mehrkosten von CHF

1'389.– gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft) und eine Urteilsgebühr in der

Höhe von CHF 1'000.‒.

6.1.3 Da der Berufungskläger die vollen

erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug

auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für

das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

6.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

6.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

6.2.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung, weswegen ihm die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.–

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt

werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.3 Entschädigungsfolgen

6.3.1 Der

amtlichen Verteidigerin, B____, substituiert durch C____, wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 558 ff.),

zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive

Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

6.3.2 Da

dem Berufungskläger eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird

(vgl. dazu E. 7.2.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars

seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung

100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 15. Januar 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung;

-

Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn am 31. Juli 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu CHF 60.‒;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des mehrfachen Diebstahls, der

Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen

Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13. Februar

2023 bis 17. Februar 2023 (5 Tage) und der im Kanton Solothurn

ausgestandenen Untersuchungshaft vom 25. Oktober 2024 bis 6. Dezember 2024 (43

Tage), sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit

172ter, 186, 49 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.

Bezüglich der in Rechtskraft erwachsenen Nichtvollziehbarerklärung der

von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 31. Juli 2020 bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.‒ wird A____

verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

A____ trägt die Kosten von CHF 4'346.80 (die Mehrkosten von CHF 1'389.–

gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft) und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.‒

für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO

vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, substituiert durch C____, wird für

die zweite Instanz ein Honorar in der Höhe von CHF 2'229.50, zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 180.60 (8,1 % auf CHF 2'229.50), somit total CHF 2‘410.10,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Solothurn ([...])

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt des Kantons Solothurn

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.