Lexipedia

Entscheid

SB.2024.3

Betrug und Urkundenfälschung (Urteil BGer 6B_963/2024 vom 21. Oktboer 2025)

5. September 2024Deutsch28 min

wurde indes auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.3

URTEIL

vom 5.

September 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw

Patrick Schmid

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. August 2023 (ES.2022.501)

betreffend Betrug und

Urkundenfälschung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. August

2023 wurde A____ des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90.–

verurteilt (Probezeit 2 Jahre). Darüber hinaus wurde er zur Zahlung einer

Parteientschädigung von CHF 2'288.20 (inklusive Mehrwertsteuer) an die B____

(nachfolgend: Privatklägerin) verpflichtet. Deren Schadenersatzforderung im

Umfang von CHF 145'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Juni 2022,

wurde indes auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten

in Höhe von CHF 1'032.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch Advokat [...], am 21. August 2023 Berufung angemeldet

und mit Schreiben vom 3. Januar 2024 erklärt. Es wird beantragt, das

Urteil der Vorinstanz sei kosten- und entschädigungsfällig vollumfänglich

aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft

noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf

die Berufung beantragt.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom

5. September 2024 ist der Berufungskläger befragt worden und dessen

Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und

die Privatklägerin haben auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der

Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufung ist form- und fristgemäss

angemeldet und erklärt worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO), sodass auf sie

einzutreten ist.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

Tatsächliches

Gleich wie schon vor der Vorinstanz bestreitet der

Berufungskläger den der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll

vom 17. August 2023 S. 3 [Akten S. 307]; Verhandlungsprotokoll vom

5.

September 2024 S. 3 f. [Akten S. 408 f.]), womit dieser als

Dispositiv

erstellt gelten kann. Demnach hat er zu Handen der C____ AG bei der D____ AG

am 26. März 2020 einen sog. Covid-19-(Basis-) Kredit in Höhe von

CHF 190'000.– beantragt. In der Kreditvereinbarung gab er unterschriftlich

und wahrheitswidrig an, dass die C____ AG einen Umsatz von CHF 1'986'854.–

erzielte, obwohl der tatsächliche Umsatz bei CHF 1'206'846.– lag. Die

maximal erhältliche Kreditsumme war auf 10 % des Umsatzerlöses begrenzt,

was einem Kredit von CHF 120'684.60 entsprochen hätte. In der Folge wurde

der C____ AG aufgrund der Falschangaben des Berufungsklägers ein Kredit von

CHF 190'000.– gewährt – somit CHF 69'315.40 mehr, als sie aufgrund

ihres tatsächlichen Umsatzes maximal hätte erhalten können.

3. Rechtliches

Der Berufungskläger moniert die durch die Vorinstanz

vorgenommene rechtliche Würdigung. Er macht geltend, weder einen Betrug noch

eine Urkundenfälschung begangen zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll vom

5. September 2024 S. 4 [Akten S. 409 ff.]).

3.1 Betrug

3.1.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt,

macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) schuldig.

3.1.2

3.1.2.1 Der Berufungskläger stellt sich auf den

Standpunkt, das Tatbestandmerkmal der Arglist sei aufgrund des Vorliegens einer

Opfermitverantwortung nicht erfüllt. So wäre es für die D____ AG ein Leichtes

gewesen, den Umsatz der C____ AG anhand von Buchhaltungsunterlagen zu

kontrollieren (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 4

f. [Akten S. 409 f.]).

3.1.2.2 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude

errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei

einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung

nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann,

wenn der Täter die Getäuschte von der möglichen Überprüfung abhält oder nach

den Umständen voraussieht, dass diese die Überprüfung der Angaben aufgrund

eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet

nur aus, wenn das Täuschungsopfer grundlegende Vorsichtsmassnahmen nicht

beachtet. Die zum Ausschluss der Arglist führende Opfermitverantwortung kann

deshalb nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76

E. 5.2; vgl. auch Maeder/Niggli,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Das Mass

der zu erwartenden Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit

des Irrtums hängen vom konkreten Fall ab (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1). Dabei kommt

der Lage und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person entscheidende Bedeutung

zu (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).

3.1.2.3 In der Vergangenheit wurde durch die

Rechtsprechung der arglistige Charakter der Täuschung im Fall verneint, in dem

Kleinkredite allein auf der Grundlage der vom Gesuchsteller gelieferten

(falschen) Informationen gewährt worden sind, ohne Unterlagen zu ihrer Stützung

zu verlangen oder diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen (BGE 107 IV 169 E.

2c; BGer 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 6.5.4). Diese Rechtsprechung

ist indessen nicht auf die Gewährung von Covid-19-(Basis-) Krediten

übertragbar. Die Beantragung und Gewährung von Covid-19-(Basis-) Krediten

wurde bewusst niederschwellig gehalten, um den betroffenen Unternehmen rasch

und unkompliziert Liquidität zu verschaffen. So war vorgesehen, dass die

Kreditinstitute und die Bürgschaftsorganisationen die Gesuche jeweils nur auf

Vollständigkeit und formelle Korrektheit hin prüfen (Art. 3 Abs. 3 in

Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2.3 sowie Art. 11 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung

[Covid-19-SBüV, SR 951.261]; Micheli,

a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68).

Den Bürgern bzw. Unternehmen

wurde in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage

ein besonderes – von Gesetzes wegen geschaffenes – Vertrauen entgegengebracht. Angesichts

der Besonderheiten der damaligen Lage und des zu ihrer Bewältigung im Bereich

der Covid-19-(Basis-)Kredite eingesetzten Mechanismus stellen auch bloss

einfache falsche Informationen eine arglistige Täuschung dar, auch abgesehen

vom allfälligen Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem

Gesuchsteller und der Bank, die den Kredit gewährt (BGer 6B_271/2022 vom 11.

März 2024 E. 5.1.4 m.H.).

3.1.2.4 Nach dem Gesagten fehlten für eine

Überprüfung der Korrektheit der Angaben, zum Beispiel durch die Anforderung von

Buchhaltungsunterlagen oder Mehrwertsteuerabrechnungen (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 4 f. [Akten S. 409

f.]), in dieser gesamtgesellschaftlichen Notsituation die Kapazitäten und die

Zeit. Eine Überprüfung der Kreditanträge hätte eine Gefährdung des Zwecks der

Kredite als Soforthilfe zur Folge gehabt (vgl. (BGer 6B_271/2022 vom 11. März

2024 E. 5.1.4 m.H.). Eine Opfermitverantwortung ist mithin

auszuschliessen, womit die Täuschung auch mit Blick auf die überzeugenden

diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts arglistig erfolgt ist

(vorinstanzliches Urteil S. 7 ff. [Akten S. 347 ff.]; vgl. auch AGE

SB.2021.117 vom 24. Januar 2023 E. 4.2, SB.2021.108 vom

24. August 2022 E. 4.1; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar

2022 E. 1.3.2; Märkli/Gut,

a.a.O., S. 728; Micheli,

a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68).

3.1.3 Unstreitig ist das Vorliegen einer kausalen

Vermögensverfügung, da dem Berufungskläger aufgrund des täuschenden Verhaltens

und des dadurch ausgelösten Irrtums bei der D____ AG der Kredit in der

beantragten Höhe zu Unrecht überwiesen wurde (vgl. dazu Jean-Richard-Dit-Bressel/Jug-Höhener, a.a.O., Rz. 24).

3.1.4

3.1.4.1 Ein Vermögensschaden liegt nach der

Rechtsprechung vor: bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der

Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder

Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse

gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist.

Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen

Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden

muss (sog. «Gefährdungsschaden»; vgl. dazu BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV

124 E. 3, 122 IV 279 E. 2.a; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.4;

Jean-Richard-Dit-Bressel//Jug-Höhener, a.a.O.,

Rz. 25 ff.; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 185, 206 ff.).

3.1.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 9 f. [Akten S. 9]), ist der

Privatklägerin bzw. dem Bund bereits mit der zu Unrecht erfolgten

Kreditauszahlung ein – zumindest vorübergehender (BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV

104 E. 2c; Maeder/Niggli, a.a.O.,

Art. 146 StGB N 166) – Schaden entstanden. Dies, weil ihr Vermögen bereits im

Zeitpunkt der Auszahlung in einem Masse gefährdet war, dass es in seinem

wirtschaftlichen Wert vermindert war, da der Gefährdung im Rahmen einer

sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung hätte

Rechnung getragen werden müssen. Die maximale Höhe der Covid-19-(Basis) Kredite

wurde nicht willkürlich auf 10 % des Umsatzerlöses festgelegt, sondern unter

anderem deshalb, weil davon ausgegangen wurde, dass die Ertragskraft einer

Unternehmung in der Regel ausreichen würde, um einen Kredit dieses Umfangs zu

einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen (vgl. Erläuterungen zur

COVID-19-Solidarbürgschafts-verordnung, S. 11, abrufbar unter https://tinyurl.com/2f4tea9d,

zuletzt besucht am 26. September 2024). Der Berufungskläger hat mit

demjenigen Anteil des Kredits, der über 10 % des Umsatzerlöses der C____

AG hinausgeht, dem Staat ein Ausfallrisiko aufgebürdet, das dieser nicht zu

tragen bereit war. Ein Schaden im juristischen Sinn ist damit im Zeitpunkt der

Überweisung der Darlehensvaluta eingetreten und der Betrug – unabhängig von

einer später erfolgenden Rückzahlung – vollendet (vgl. dazu BGE 133 IV 171

E. 6.5; BGer 6B_295/2019 E. 1.4; Trechsel/Crameri,

a.a.O., Art. 146 N 27). Auf die (ratenweise) Rückzahlung der Darlehenssumme ist

jedoch im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen (vgl. dazu E. 4.6.3). Im

Sinne eines Zwischenfazits ist daher festzuhalten, dass der Berufungskläger sämtliche

objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs verwirklicht hat (Art. 146 Abs.

1 StGB).

3.1.5 Wie vorstehend dargelegt, wurde das Verfahren

für die Gewährung der Kredite bewusst einfach gehalten und beruhte auf

Vertrauen und Selbstdeklaration (vgl. dazu E. 3.1.2.3). Dies wurde vom Bundesrat

auch so kommuniziert und war dem Berufungskläger klar, zumal er offenbar über

das Bewusstsein verfügte, dass die Möglichkeit des Bezugs eines

Covid-19-(Basis)Kredits Ausdruck einer Ausnahmesituation war (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 6 [Akten

S. 411]). Er rechnete damit, dass aufgrund der Dringlichkeit in dieser

Ausnahmesituation keine normale Überprüfung der Kreditanträge durch die

Kreditgeberin würde stattfinden können. Der Berufungskläger hat wissentlich und

willentlich falsche Angaben gemacht, um an einen höheren als den der C____ AG

zustehenden Geldbetrag zu gelangen und die eingetretene Bereicherung, auf die

er keinen Anspruch hatte, angestrebt. Im Ergebnis hat somit ein Schuldspruch

wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu erfolgen.

3.2 Urkundenfälschung

3.2.1 Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung

macht der Berufungskläger geltend, das Kreditantragsformular sei nicht zum

Beweis einer rechtlich relevanten Tatsache geeignet (vgl. Verhandlungsprotokoll

vom 5. September 2024 S. 6 [Akten S. 411]). Nur weil man etwas

unterschreibe, sei etwas noch nicht besonders vertrauenswürdig und eine

Urkunde. Auf dem Formular sei zwar darauf hingewiesen worden, dass wenn man

falsche Angaben mache, man einen Betrug und eine Urkundenfälschung begehe;

dabei handle es sich jedoch um eine rechtlich unzulässige Selbstdeklaration.

Das Formular sei auch nicht Bestandteil der Buchhaltung. Bestandteil der

Buchhaltung sei nur, dass ein Kredit ausbezahlt worden sei. Ob dieser zu Recht

ausbezahlt wurde, ergehe daraus jedoch nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom

5. September 2024 S. 4 f. [Akten S. 409 f.]).

3.2.2

3.2.2.1 Der objektive Tatbestand von Art. 251

StGB verlangt als Tatobjekt eine Urkunde. Nach Art. 110 Ziff. 4 StGB versteht

man darunter Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von

rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Tatsache ist dann rechtserheblich, wenn

sie allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Aufhebung,

Änderung oder Feststellung eines Rechts bewirkt. Nachfolgend gilt es

hinsichtlich des vom Berufungskläger eingereichten Kreditantrags die

Tatvariante der Falschbeurkundung zu prüfen, da diesem vorgeworfen wird,

unterschriftlich wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatzerlös angegeben zu haben.

Ihm wird mithin die Beurkundung einer falschen Tatsache (Falschbeurkundung) und

nicht die Täuschung über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer

echten Urkunde vorgeworfen. Im Gegensatz zur Urkundenfälschung im engeren Sinn,

welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, betrifft die

Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher

der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht

übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine

Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als jenes darauf, dass jemand in

schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und

Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und

wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert eine

qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird angenommen, wenn dem

Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher

ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV

119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; vgl. dazu auch Boog,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Art. 251 StGB N 68 ff., 84).

Wie das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten hat,

kommt zwar einseitigen Erklärungen, welche der Aussteller in eigenem Interesse

macht – etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten – generell keine

erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 144 IV 13 E 2.2.3; BGer 6B_453/2017 vom

16. März 2018 E. 6.2.1). Eine besondere Wahrheitsgarantie kann sich jedoch

daraus ergeben, dass das Gesetz die Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und

die Methode, die bei ihrer Erstellung zu befolgen ist, genau vorschreibt

(BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3). Das Bundesgericht bejahte

in einem neueren Urteil den Urkundencharakter eines

Covid-19-Kreditantragsformulars: Wer darin wahrheitswidrige Angaben über die

Anspruchsberechtigung mache, begehe eine Falschbeurkundung nach Art. 251

Ziff. 1 StGB (BGer 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.2 f.). Hinzuweisen

ist auch auf die vergleichbare Sach- und Rechtslage beim sog. «Formular A»,

welches Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten

Person von ihren Kunden verlangen. Auch hier geht das Bundesgericht davon aus,

dass dem Formular eine erhöhte Glaubwürdigkeit und folglich Urkundencharakter

zukomme (BGE 139 II 404 E. 9.9.2; BGer 6B_37/2013 vom 15. April 2013 E.

1.2.2, 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2).

3.2.2.2 Im Tathandlungszeitpunkt bestand die

rechtliche Ausgangslage darin, dass der Berufungskläger gemäss Art. 11 Abs. 2

Covid-19-SBüV schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text

ermöglicht, bestätigen musste, dass alle Angaben im eingereichten Formular

vollständig und wahr sind. Es bestand somit ein materielles Gesetz, welches die

Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung

zu befolgen ist, genau vorschrieb und den Berufungskläger zur Wahrheit anhielt.

Zusätzlich unterschrieb er eine hervorgehobene bzw. fettgedruckte Textpassage,

die unter anderem auf die strafrechtlichen Konsequenzen – etwa

Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB – hinwies, die bei unrichtigen oder

unvollständigen Angaben des Unterzeichnenden drohen würden. Dadurch bestand

eine erhöhte Glaubwürdigkeit dafür, dass die im Formular durch den

Berufungskläger unter Androhung von erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen

bestätigten Angaben korrekt waren. Auch das Antragsformular selbst war als

Anhang 2 Bestandteil der Covid-19-SBüV und damit Teil eines materiellen

Gesetzes. Alleine von diesem Formular bzw. den darin angegebenen Informationen

war abhängig, ob man den Kredit erhielt oder nicht, womit die darin gemachten

Angaben rechtlich erheblich und verbindlich waren.

Beim Kreditantrag des Berufungsklägers handelte es sich mithin

um das einzige und entscheidende Dokument, anhand dessen unmittelbar darüber

entschieden wurde, ob ein Kredit gewährt wird oder nicht, weshalb ihm eine erhöhte

Glaubwürdigkeit im Sinne der erhöhten Voraussetzungen der Urkundenqualität der

Falschbeurkundung zukommt. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (vgl.

vorinstanzliches Urteil S. 13 f.), zogen die Angaben des

Gesuchstellers in der Kreditvereinbarung erhebliche Rechtsfolgen nach sich,

waren sie doch unmittelbare Voraussetzung und Grundlage für die Auszahlung des

Covid-19-Kredits und dessen konkrete Höhe sowie die damit einhergehende

Rückzahlungspflicht (so auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 2.3.2;

KGer LU 206 20 203 vom 24. März 2021 E. 3.2.2.2; AGE SB.2021.108 vom 24. August

2022 E. 4.2; Jean-Richard-Dit-Bressel/Jug-Höhener,

a.a.O., Rz. 33; Inderbitzin,

a.a.O., Art. 251 N 23). Es liegt folglich eine tatbestandsmässige,

qualifizierte schriftliche Lüge vor. Indem der Berufungskläger diese echte,

aber unwahre Urkunde herstellte, verwirklichte er den objektiven Tatbestand der

Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.

3.2.3

3.2.3.1 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251

Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter sind eine

Täuschungsabsicht sowie die Absicht, jemanden zu schädigen oder sich einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, erforderlich. Unrechtmässig ist der

Vorteil, wenn dieser rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht. Das

Bundesgericht erblickt die Unrechtmässigkeit der Vorteilsverschaffung darüber

hinaus schon im Mittel der Täuschung, mithin darin, dass der Vorteil durch die

Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 135 IV 12 E. 2.2, 128 IV 265

E. 2.2; Boog, a.a.O., Art.

251 StGB N 181 ff.).

3.2.3.2 Vorliegend konnte (vgl. dazu E. 3.1.5)

festgestellt werden, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich handelte und

das Kreditantragsformular mit Wissen und Willen falsch ausfüllte, wobei ihm

zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass

es sich beim Formular um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB handelte, insbesondere auch deshalb, weil

er auf dem Formular ausdrücklich und in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand

der Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Er handelte mit der Absicht, die D____

AG zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,

der darin bestand, dass er Kreditsummen zugesprochen erhielt, auf welche er bei

wahrheitsgemässen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte (CHF 69'315.40 zu

viel). Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der Berufungskläger somit die

Voraussetzungen der Falschbeurkundung.

4. Strafzumessung

4.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.2 Ausgangslage,

systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen

und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

4.3 Strafart

4.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz

im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E.

4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV

217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

4.3.2 Sowohl Betrug (Art. 146 StGB) als

auch Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) können prinzipiell mit Geld-

oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Vorliegend ist bereits aufgrund des

Verschlechterungsverbots die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausgeschlossen

(vgl. BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.1 f.;

BGE 134 IV 82 E. 7.2.2; Lieber,

in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 391 N 14). Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend

festgehalten, dass der Berufungskläger einen regelmässigen Lohn erzielt und

nicht einschlägig vorbestraft ist (vgl. auch unten E. 4.6.2) und daher

unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz

sämtliche Delikte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind (vorinstanzliches

Urteil S. 16 [Akten S. 356]).

4.4 Einsatzstrafe

4.4.1 Mit dem für die C____ AG erlangten Kredit

beläuft sich der Deliktsbetrag auf die nicht unerhebliche Summe von CHF 69'315.40.

Verschuldensrelativierend fällt ins Gewicht, dass die Gelegenheit, auf diese

Weise an Geld zu gelangen, verlockend war und der Berufungskläger keine grossen

Hürden überwinden musste. Sein Verschulden ist in objektiver Hinsicht als

leicht zu bezeichnen.

4.4.2 Der Berufungskläger nutzte eine landesweite

Krisensituation und das vom Bund in die Betriebe gesetzte Vertrauen zu seinem

eigenen Vorteil aus. Immerhin versuchte er jedoch nicht, sich maximal zu

bereichern, sondern richtete die beantragte Summe an dem aus, was seiner

Ansicht nach für das Überleben der C____ AG während der COVID-19-Pandemie

notwendig war. Er handelte mithin aus Sorge um seine Gesellschaft und nicht aus

besonders geldgierigen Motiven. Eine Notlage, die sich qualitativ von der

schwierigen Situation anderer Unternehmen abhob, lag bei ihm indes nicht vor.

4.4.3 Das gesamte Verschulden ist auch mit Blick auf

die subjektive Komponente und andere vergleichbare Fälle (vgl. SB.2021.117 vom

24. Januar 2023 E. 7.4) als leicht zu bezeichnen und hinsichtlich des

beantragten Kredits eine Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe

festzusetzen.

4.5 Bildung

der Gesamtstrafe

Die Urkundenfälschung diente dem Berufungskläger zwar dazu,

die D____ AG zur Auszahlung des beantragten Kredits zu bewegen. Sie steht damit

in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der

Betrugshandlung, begründet aber dennoch weiteres Unrecht, zumal mit dem Schutz

der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ein anderes Rechtsgut

betroffen ist (vgl. dazu Boog,

a.a.O., Vor Art. 251 StGB N 5 f.). Ausgehend vom leichten Verschulden ist die

bisher zugemessene Strafe um 30 Tagessätze zu asperieren.

4.6 Persönliche

Verhältnisse

4.6.1 Der Berufungskläger ist am [...] geboren und

wohnte bis zu seinem zehnten Lebensjahr in [...] (SO). Im Alter von 16 Jahren zog

er nach Basel, wo er das Gymnasium besuchte, jedoch nicht zu Ende führte. Nach

dem Abschluss einer Lehre in der Gastronomie gelangte er an die Hotelfachschulen

in Luzern und Thun. Anschliessend war er in verschiedenen Funktionen im

Gastgewerbe tätig. Der Berufungskläger ist Vater einer Tochter, für die er laut

eigenen Aussagen Unterhalt leistet (Verhandlungsprotokoll vom 17. August

2023 S. 2 [Akten S. 306]). Zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung steht die Geburt eines Kindes aus einer weiteren Beziehung

kurz bevor (Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 2 [Akten

S. 407]).

4.6.2 Zwar wurde der Berufungskläger am 25. März

2013 wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und am 25. Juni 2015

wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz

und das Waffengesetz verurteilt. Indes sind die Verurteilungen nicht

einschlägig und fallen daher zu Lasten des Berufungsklägers nicht ins Gewicht

(vgl. Strafregisterauszug [Akten S. 3 f.]).

4.6.3 Der Berufungskläger ist daran, den

betrügerisch erlangten Kredit zurückzubezahlen. Allerdings sind die in der

Abzahlungsvereinbarung vereinbarten Termine nicht immer eingehalten worden (Verhandlungsprotokoll

vom 5. September 2024 S. 3 [Akten S. 408]). Ferner erfolgen die Zahlungen

überwiegend aus Eigeninteresse, da damit ein Verzicht der Privatklägerin auf den

ihr zustehenden Verzugszins einhergeht (Schuldanerkennung und

Abzahlungsvereinbarung S. 2 [Akten S. 62]). Die getätigten Rückzahlungen

fallen daher nicht strafmindernd ins Gewicht.

4.7 Ergebnis/Modalitäten

des Vollzugs

Im Ergebnis ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von

140 Tagessätzen zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe ist in Anbetracht der

baldigen neuerlichen Vaterschaft des Berufungsklägers und dem von ihm

angegebenen Einkommen auf CHF 60.– festzusetzen. Dem bedingten

Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 und

Art. 44 Abs. 1 StGB) steht nichts entgegen.

5. Zivilforderung

5.1 Grundlagen

Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der

Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen

(Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage erhobene Forderung ist nach

Möglichkeit in der Erklärung der Parteistellung als Privatklägerschaft (Art.

118 i.V.m. Art. 119 StPO) zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen

Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO).

5.2 Verweis

auf den Zivilweg durch die Vorinstanz

5.2.1 Die Vorinstanz verwies die Forderung der

Privatklägerin auf den Zivilweg, was sie damit begründete, dass darüber im

Strafbefehlsverfahren, wozu auch das Einspracheverfahren gehöre, nicht

entschieden werden könne (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 18).

5.2.2 Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Hält die

Staatsanwaltschaft nach der Einsprache gegen einen Strafbefehl an diesem fest

oder erhebt sie Anklage, lebt die Zivilklage wieder auf und hat die

Zivilklägerin grundsätzlich Anspruch darauf, dass sie materiell beurteilt wird (vgl. Art. 126 Abs. 1 StPO;

Galeazzi, Der Zivilkläger im

Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, Zürich 2016, S. 112; vgl.

ferner BStGer SK.2021.52 vom 10. März 2022, SK.2012.21 vom

12. November 2012). Mit anderen Worten gilt die Beschränkung von

Art. 353 Abs. 2 StPO nur, solange die Staatsanwaltschaft

die Verfahrensleitung innehat.

5.3 Konnexität

zwischen Straftat und Zivilforderung

5.3.1 Als zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von

Art. 122 Abs. 1 StPO gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und

deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen (vgl.

BGer 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 5.1). Dabei muss ein

Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des

Strafverfahrens bildet und dem Schaden bestehen, welcher der adhäsionsweise

geltend gemachten Forderung zugrundeliegt (vgl. BGE 123 IV 78 E. 1a,

126 IV 147 E. 2). Dies bedeutet, «dass der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage

beruht, derselbe sein muss, der Anlass zu Strafverfolgung gab» (BGer

6B_486/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.1, 6B_1117/2013 vom 6. Mai

2014 E. 3.5, je m.H.). Ob ein Schaden dann tatsächlich vorliegt und zu

ersetzen ist, hängt vom materiellen Privatrecht ab – nicht von der

strafprozessualen Frage der Konnexität (Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art.

119 N 12 m.H.).

5.3.2 Im vorliegenden Fall lässt sich die gesamte

Forderung der Privatklägerin gegenüber dem Berufungskläger auf dessen

Kreditantrag zu Handen der C____ AG bei der D____ AG am 26. März 2020

zurückführen. Dabei handelt es sich zugleich um die diesem Strafverfahren zugrundeliegende

Tathandlung (vgl. oben E. 2). Der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage

beruht, ist daher deckungsgleich mit dem, der Anlass zur Strafverfolgung gibt,

womit für die gesamte geltend gemachte Zivilforderung Konnexität im Sinne von

Art. 122 Abs. 1 StPO vorliegt (vgl. E. 5.4 für die

Beantwortung der Frage, ob auch ein Schaden gegeben ist).

5.4 Bezifferung

der Forderung

Der Berufungskläger war anlässlich der Berufungsverhandlung

nicht in der Lage anzugeben, welchen Anteil der Forderung der Privatklägerin er

bereits beglichen hat (Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 3 [Akten

S. 408]). Die Privatklägerin ist nicht zur Berufungsverhandlung

erschienen, sodass auch sie darüber keine Auskunft geben konnte. Mangels

genügender Bezifferung ist die Zivilforderung (vgl. oben E. 5.1) im Betrag

von CHF 69'315.40, zuzüglich Zins von 5 % seit dem

15. Juni 2022, auf den Zivilweg zu verweisen

(Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Mehrforderung

ist hingegen abzuweisen, wie sogleich zu zeigen sein wird (siehe E. 5.5).

5.5 Vorliegen

eines Schadens

5.5.1 Die Privatklägerin stützt ihre Forderung auf

Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220; Plädoyer Privatklägerin

Rz. 7 ff. [Akten S. 295]). Für eine Haftung gemäss dieser

Bestimmung wird unter anderem das Vorliegen eines Schadens vorausgesetzt. Dieser

besteht in einer unfreiwilligen Vermögensminderung, d.h. einer Differenz

zwischen dem aktuellen Vermögensstand der Geschädigten infolge des schädigenden

Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand bei Ausbleiben des

Ereignisses (vgl. statt vieler BGE 145 III 225 E. 4.1.1).

5.5.2 Der tatsächlich erzielte Umsatz des C____ AG lag

bei CHF 1'206'846.–. Ein Kredit in der Höhe von 10 % dieses Betrages

wäre der C____ AG von der D____ AG auch gewährt worden, wenn der

Berufungskläger das Kreditantragsformular wahrheitsgemäss ausgefüllt hätte. Folglich

ist die mit der Vergabe der Kreditsumme von CHF 120'684.60 erfolgte

Vermögensminderung (durch Vermögensgefährdung; vgl. dazu oben E. 3.1.4.1) nicht

unfreiwillig erfolgt. Der über CHF 69'315.40 (vgl. oben E. 5.3)

hinausgehende Teil der Zivilforderung kann daher nicht mit dem Vorliegen eines

Schadens begründet werden, weshalb er abzuweisen ist. Es bleibt der

Privatklägerin jedoch unbenommen, diesen Anteil des Kredits gestützt auf eine

andere Anspruchsgrundlage (z.B. Vertrag) vor einem Zivilgericht einzuklagen.

6. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

6.1 Erstinstanzliche

Kosten

6.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

6.1.2 Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren

wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird, sind ihm die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 1'032.70

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.–.

6.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

6.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

6.2.2 Die Berufung wird insofern gutgeheissen, als

die Zivilforderung teilweise abgewiesen und eine im Vergleich zum vorinstanzlichen

Urteil tiefere Strafe ausgesprochen wird. Dem Berufungskläger sind daher die

Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer um 25 % reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen), aufzuerlegen.

6.3 Entschädigungen

6.3.1

6.3.1.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019

vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Es gilt folglich der

Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung

auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die

beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte

Entschädigung zuzusprechen (vgl. BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).

6.3.1.2 Gemäss der Honorarnote des Verteidigers

vom 4. September 2024 (vgl. Akten S. 404 f.) ist für das

Berufungsverfahren ein Aufwand von 3,25 Stunden angefallen. Hinzu kommen 3,5

Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) und Spesen von

CHF 88.10. Bei vollständigem Obsiegen läge der abzugeltende Aufwand bei

Anwendung des Stundensatzes von CHF 250.– bei CHF 1'775.60, zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 143.30 (7,7 % auf 135.40 und 8,1 % auf

CHF 1'775.60), gesamthaft somit CHF 1'918.90. Entsprechend dem

Verfahrensausgang ist eine gekürzte Entschädigung von 25 % des Aufwands

für das Berufungsverfahren zu vergüten (vgl. oben E. 6.2.2), was vorliegend CHF 479.70

entspricht.

6.3.1.3 Obwohl dem Berufungskläger die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden (vgl. oben E. 6.1.2),

ist ausnahmsweise auch hierfür eine (gekürzte) Parteientschädigung zuzusprechen

(vgl. AGE SB.2023.66 vom 24. Januar 2024 E. 5.1). Für

die Berechnung wird erneut vom abzugeltenden Betrag bei vollständigem Obsiegen

ausgegangen: Zum in der Honorarnote vom 17. August 2023 (Akten

S. 301 ff.) angegebenen Aufwand von 15,75 Stunden sind 2,5 Stunden

für die Hauptverhandlung (inkl. Nachbesprechung) und CHF 154.80 Spesen hinzuzurechnen,

was unter Zugrundelegung des Stundensatzes von CHF 250. – einen Betrag von

CHF 4'717.30 ergibt. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von CHF 363.25

(7,7 %). Daraus resultiert eine Summe von CHF 5'080.55, wovon 25 %,

also CHF 1'270.15, zu vergüten sind.

6.3.2 Für den Teil der Zivilforderung, der

abgewiesen wird, gilt die Privatklägerin als unterliegende Partei (Jositsch/Schmid, in: Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023,

Art. 432 N 1). Die vom Berufungskläger an die Privatklägerin zu leistende

Parteientschädigung ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil (vgl.

vorinstanzliches Urteil S. 18) entsprechend herabzusetzen, wobei eine

Reduktion um die Hälfte auf CHF 1'144.10 angemessen erscheint.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird teilweise

gutgeheissen.

A____ wird des Betrugs und der

Urkundenfälschung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe

von 140 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 251

Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, und 49 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

Die Schadenersatzforderung der B____ in Höhe von

CHF 69'315.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juni 2022

wird auf den Zivilweg verwiesen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

Der B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der

Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'144.10 (inklusive Mehrwertsteuer

und Auslagen) zugesprochen.

A____ wird für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'749.85 (inklusive

Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'032.70 und eine

Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin (Dispositiv mit Rechtsmittelbelehrung sowie E. 5 und

6.3.2)

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid MLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.