SB.2024.3
Betrug und Urkundenfälschung (Urteil BGer 6B_963/2024 vom 21. Oktboer 2025)
5. September 2024Deutsch28 min
wurde indes auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.3
URTEIL
vom 5.
September 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw
Patrick Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. August 2023 (ES.2022.501)
betreffend Betrug und
Urkundenfälschung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. August
2023 wurde A____ des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90.–
verurteilt (Probezeit 2 Jahre). Darüber hinaus wurde er zur Zahlung einer
Parteientschädigung von CHF 2'288.20 (inklusive Mehrwertsteuer) an die B____
(nachfolgend: Privatklägerin) verpflichtet. Deren Schadenersatzforderung im
Umfang von CHF 145'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Juni 2022,
wurde indes auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 1'032.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch Advokat [...], am 21. August 2023 Berufung angemeldet
und mit Schreiben vom 3. Januar 2024 erklärt. Es wird beantragt, das
Urteil der Vorinstanz sei kosten- und entschädigungsfällig vollumfänglich
aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft
noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf
die Berufung beantragt.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom
5. September 2024 ist der Berufungskläger befragt worden und dessen
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und
die Privatklägerin haben auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der
Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufung ist form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO), sodass auf sie
einzutreten ist.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.
Tatsächliches
Gleich wie schon vor der Vorinstanz bestreitet der
Berufungskläger den der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 17. August 2023 S. 3 [Akten S. 307]; Verhandlungsprotokoll vom
5.
September 2024 S. 3 f. [Akten S. 408 f.]), womit dieser als
Dispositiv
erstellt gelten kann. Demnach hat er zu Handen der C____ AG bei der D____ AG
am 26. März 2020 einen sog. Covid-19-(Basis-) Kredit in Höhe von
CHF 190'000.– beantragt. In der Kreditvereinbarung gab er unterschriftlich
und wahrheitswidrig an, dass die C____ AG einen Umsatz von CHF 1'986'854.–
erzielte, obwohl der tatsächliche Umsatz bei CHF 1'206'846.– lag. Die
maximal erhältliche Kreditsumme war auf 10 % des Umsatzerlöses begrenzt,
was einem Kredit von CHF 120'684.60 entsprochen hätte. In der Folge wurde
der C____ AG aufgrund der Falschangaben des Berufungsklägers ein Kredit von
CHF 190'000.– gewährt – somit CHF 69'315.40 mehr, als sie aufgrund
ihres tatsächlichen Umsatzes maximal hätte erhalten können.
3. Rechtliches
Der Berufungskläger moniert die durch die Vorinstanz
vorgenommene rechtliche Würdigung. Er macht geltend, weder einen Betrug noch
eine Urkundenfälschung begangen zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll vom
5. September 2024 S. 4 [Akten S. 409 ff.]).
3.1 Betrug
3.1.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt,
macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) schuldig.
3.1.2
3.1.2.1 Der Berufungskläger stellt sich auf den
Standpunkt, das Tatbestandmerkmal der Arglist sei aufgrund des Vorliegens einer
Opfermitverantwortung nicht erfüllt. So wäre es für die D____ AG ein Leichtes
gewesen, den Umsatz der C____ AG anhand von Buchhaltungsunterlagen zu
kontrollieren (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 4
f. [Akten S. 409 f.]).
3.1.2.2 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude
errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei
einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann,
wenn der Täter die Getäuschte von der möglichen Überprüfung abhält oder nach
den Umständen voraussieht, dass diese die Überprüfung der Angaben aufgrund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet
nur aus, wenn das Täuschungsopfer grundlegende Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet. Die zum Ausschluss der Arglist führende Opfermitverantwortung kann
deshalb nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76
E. 5.2; vgl. auch Maeder/Niggli,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Das Mass
der zu erwartenden Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit
des Irrtums hängen vom konkreten Fall ab (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1). Dabei kommt
der Lage und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person entscheidende Bedeutung
zu (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).
3.1.2.3 In der Vergangenheit wurde durch die
Rechtsprechung der arglistige Charakter der Täuschung im Fall verneint, in dem
Kleinkredite allein auf der Grundlage der vom Gesuchsteller gelieferten
(falschen) Informationen gewährt worden sind, ohne Unterlagen zu ihrer Stützung
zu verlangen oder diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen (BGE 107 IV 169 E.
2c; BGer 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 6.5.4). Diese Rechtsprechung
ist indessen nicht auf die Gewährung von Covid-19-(Basis-) Krediten
übertragbar. Die Beantragung und Gewährung von Covid-19-(Basis-) Krediten
wurde bewusst niederschwellig gehalten, um den betroffenen Unternehmen rasch
und unkompliziert Liquidität zu verschaffen. So war vorgesehen, dass die
Kreditinstitute und die Bürgschaftsorganisationen die Gesuche jeweils nur auf
Vollständigkeit und formelle Korrektheit hin prüfen (Art. 3 Abs. 3 in
Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2.3 sowie Art. 11 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
[Covid-19-SBüV, SR 951.261]; Micheli,
a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68).
Den Bürgern bzw. Unternehmen
wurde in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage
ein besonderes – von Gesetzes wegen geschaffenes – Vertrauen entgegengebracht. Angesichts
der Besonderheiten der damaligen Lage und des zu ihrer Bewältigung im Bereich
der Covid-19-(Basis-)Kredite eingesetzten Mechanismus stellen auch bloss
einfache falsche Informationen eine arglistige Täuschung dar, auch abgesehen
vom allfälligen Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem
Gesuchsteller und der Bank, die den Kredit gewährt (BGer 6B_271/2022 vom 11.
März 2024 E. 5.1.4 m.H.).
3.1.2.4 Nach dem Gesagten fehlten für eine
Überprüfung der Korrektheit der Angaben, zum Beispiel durch die Anforderung von
Buchhaltungsunterlagen oder Mehrwertsteuerabrechnungen (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 4 f. [Akten S. 409
f.]), in dieser gesamtgesellschaftlichen Notsituation die Kapazitäten und die
Zeit. Eine Überprüfung der Kreditanträge hätte eine Gefährdung des Zwecks der
Kredite als Soforthilfe zur Folge gehabt (vgl. (BGer 6B_271/2022 vom 11. März
2024 E. 5.1.4 m.H.). Eine Opfermitverantwortung ist mithin
auszuschliessen, womit die Täuschung auch mit Blick auf die überzeugenden
diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts arglistig erfolgt ist
(vorinstanzliches Urteil S. 7 ff. [Akten S. 347 ff.]; vgl. auch AGE
SB.2021.117 vom 24. Januar 2023 E. 4.2, SB.2021.108 vom
24. August 2022 E. 4.1; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar
2022 E. 1.3.2; Märkli/Gut,
a.a.O., S. 728; Micheli,
a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68).
3.1.3 Unstreitig ist das Vorliegen einer kausalen
Vermögensverfügung, da dem Berufungskläger aufgrund des täuschenden Verhaltens
und des dadurch ausgelösten Irrtums bei der D____ AG der Kredit in der
beantragten Höhe zu Unrecht überwiesen wurde (vgl. dazu Jean-Richard-Dit-Bressel/Jug-Höhener, a.a.O., Rz. 24).
3.1.4
3.1.4.1 Ein Vermögensschaden liegt nach der
Rechtsprechung vor: bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der
Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder
Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse
gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist.
Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen
Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden
muss (sog. «Gefährdungsschaden»; vgl. dazu BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV
124 E. 3, 122 IV 279 E. 2.a; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.4;
Jean-Richard-Dit-Bressel//Jug-Höhener, a.a.O.,
Rz. 25 ff.; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 185, 206 ff.).
3.1.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 9 f. [Akten S. 9]), ist der
Privatklägerin bzw. dem Bund bereits mit der zu Unrecht erfolgten
Kreditauszahlung ein – zumindest vorübergehender (BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV
104 E. 2c; Maeder/Niggli, a.a.O.,
Art. 146 StGB N 166) – Schaden entstanden. Dies, weil ihr Vermögen bereits im
Zeitpunkt der Auszahlung in einem Masse gefährdet war, dass es in seinem
wirtschaftlichen Wert vermindert war, da der Gefährdung im Rahmen einer
sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung hätte
Rechnung getragen werden müssen. Die maximale Höhe der Covid-19-(Basis) Kredite
wurde nicht willkürlich auf 10 % des Umsatzerlöses festgelegt, sondern unter
anderem deshalb, weil davon ausgegangen wurde, dass die Ertragskraft einer
Unternehmung in der Regel ausreichen würde, um einen Kredit dieses Umfangs zu
einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen (vgl. Erläuterungen zur
COVID-19-Solidarbürgschafts-verordnung, S. 11, abrufbar unter https://tinyurl.com/2f4tea9d,
zuletzt besucht am 26. September 2024). Der Berufungskläger hat mit
demjenigen Anteil des Kredits, der über 10 % des Umsatzerlöses der C____
AG hinausgeht, dem Staat ein Ausfallrisiko aufgebürdet, das dieser nicht zu
tragen bereit war. Ein Schaden im juristischen Sinn ist damit im Zeitpunkt der
Überweisung der Darlehensvaluta eingetreten und der Betrug – unabhängig von
einer später erfolgenden Rückzahlung – vollendet (vgl. dazu BGE 133 IV 171
E. 6.5; BGer 6B_295/2019 E. 1.4; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 27). Auf die (ratenweise) Rückzahlung der Darlehenssumme ist
jedoch im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen (vgl. dazu E. 4.6.3). Im
Sinne eines Zwischenfazits ist daher festzuhalten, dass der Berufungskläger sämtliche
objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs verwirklicht hat (Art. 146 Abs.
1 StGB).
3.1.5 Wie vorstehend dargelegt, wurde das Verfahren
für die Gewährung der Kredite bewusst einfach gehalten und beruhte auf
Vertrauen und Selbstdeklaration (vgl. dazu E. 3.1.2.3). Dies wurde vom Bundesrat
auch so kommuniziert und war dem Berufungskläger klar, zumal er offenbar über
das Bewusstsein verfügte, dass die Möglichkeit des Bezugs eines
Covid-19-(Basis)Kredits Ausdruck einer Ausnahmesituation war (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 6 [Akten
S. 411]). Er rechnete damit, dass aufgrund der Dringlichkeit in dieser
Ausnahmesituation keine normale Überprüfung der Kreditanträge durch die
Kreditgeberin würde stattfinden können. Der Berufungskläger hat wissentlich und
willentlich falsche Angaben gemacht, um an einen höheren als den der C____ AG
zustehenden Geldbetrag zu gelangen und die eingetretene Bereicherung, auf die
er keinen Anspruch hatte, angestrebt. Im Ergebnis hat somit ein Schuldspruch
wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu erfolgen.
3.2 Urkundenfälschung
3.2.1 Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung
macht der Berufungskläger geltend, das Kreditantragsformular sei nicht zum
Beweis einer rechtlich relevanten Tatsache geeignet (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 5. September 2024 S. 6 [Akten S. 411]). Nur weil man etwas
unterschreibe, sei etwas noch nicht besonders vertrauenswürdig und eine
Urkunde. Auf dem Formular sei zwar darauf hingewiesen worden, dass wenn man
falsche Angaben mache, man einen Betrug und eine Urkundenfälschung begehe;
dabei handle es sich jedoch um eine rechtlich unzulässige Selbstdeklaration.
Das Formular sei auch nicht Bestandteil der Buchhaltung. Bestandteil der
Buchhaltung sei nur, dass ein Kredit ausbezahlt worden sei. Ob dieser zu Recht
ausbezahlt wurde, ergehe daraus jedoch nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom
5. September 2024 S. 4 f. [Akten S. 409 f.]).
3.2.2
3.2.2.1 Der objektive Tatbestand von Art. 251
StGB verlangt als Tatobjekt eine Urkunde. Nach Art. 110 Ziff. 4 StGB versteht
man darunter Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Tatsache ist dann rechtserheblich, wenn
sie allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Aufhebung,
Änderung oder Feststellung eines Rechts bewirkt. Nachfolgend gilt es
hinsichtlich des vom Berufungskläger eingereichten Kreditantrags die
Tatvariante der Falschbeurkundung zu prüfen, da diesem vorgeworfen wird,
unterschriftlich wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatzerlös angegeben zu haben.
Ihm wird mithin die Beurkundung einer falschen Tatsache (Falschbeurkundung) und
nicht die Täuschung über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer
echten Urkunde vorgeworfen. Im Gegensatz zur Urkundenfälschung im engeren Sinn,
welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, betrifft die
Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher
der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht
übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine
Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als jenes darauf, dass jemand in
schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und
Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und
wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert eine
qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird angenommen, wenn dem
Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher
ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV
119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; vgl. dazu auch Boog,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Art. 251 StGB N 68 ff., 84).
Wie das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten hat,
kommt zwar einseitigen Erklärungen, welche der Aussteller in eigenem Interesse
macht – etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten – generell keine
erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 144 IV 13 E 2.2.3; BGer 6B_453/2017 vom
16. März 2018 E. 6.2.1). Eine besondere Wahrheitsgarantie kann sich jedoch
daraus ergeben, dass das Gesetz die Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und
die Methode, die bei ihrer Erstellung zu befolgen ist, genau vorschreibt
(BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3). Das Bundesgericht bejahte
in einem neueren Urteil den Urkundencharakter eines
Covid-19-Kreditantragsformulars: Wer darin wahrheitswidrige Angaben über die
Anspruchsberechtigung mache, begehe eine Falschbeurkundung nach Art. 251
Ziff. 1 StGB (BGer 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.2 f.). Hinzuweisen
ist auch auf die vergleichbare Sach- und Rechtslage beim sog. «Formular A»,
welches Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten
Person von ihren Kunden verlangen. Auch hier geht das Bundesgericht davon aus,
dass dem Formular eine erhöhte Glaubwürdigkeit und folglich Urkundencharakter
zukomme (BGE 139 II 404 E. 9.9.2; BGer 6B_37/2013 vom 15. April 2013 E.
1.2.2, 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2).
3.2.2.2 Im Tathandlungszeitpunkt bestand die
rechtliche Ausgangslage darin, dass der Berufungskläger gemäss Art. 11 Abs. 2
Covid-19-SBüV schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text
ermöglicht, bestätigen musste, dass alle Angaben im eingereichten Formular
vollständig und wahr sind. Es bestand somit ein materielles Gesetz, welches die
Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung
zu befolgen ist, genau vorschrieb und den Berufungskläger zur Wahrheit anhielt.
Zusätzlich unterschrieb er eine hervorgehobene bzw. fettgedruckte Textpassage,
die unter anderem auf die strafrechtlichen Konsequenzen – etwa
Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB – hinwies, die bei unrichtigen oder
unvollständigen Angaben des Unterzeichnenden drohen würden. Dadurch bestand
eine erhöhte Glaubwürdigkeit dafür, dass die im Formular durch den
Berufungskläger unter Androhung von erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen
bestätigten Angaben korrekt waren. Auch das Antragsformular selbst war als
Anhang 2 Bestandteil der Covid-19-SBüV und damit Teil eines materiellen
Gesetzes. Alleine von diesem Formular bzw. den darin angegebenen Informationen
war abhängig, ob man den Kredit erhielt oder nicht, womit die darin gemachten
Angaben rechtlich erheblich und verbindlich waren.
Beim Kreditantrag des Berufungsklägers handelte es sich mithin
um das einzige und entscheidende Dokument, anhand dessen unmittelbar darüber
entschieden wurde, ob ein Kredit gewährt wird oder nicht, weshalb ihm eine erhöhte
Glaubwürdigkeit im Sinne der erhöhten Voraussetzungen der Urkundenqualität der
Falschbeurkundung zukommt. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 13 f.), zogen die Angaben des
Gesuchstellers in der Kreditvereinbarung erhebliche Rechtsfolgen nach sich,
waren sie doch unmittelbare Voraussetzung und Grundlage für die Auszahlung des
Covid-19-Kredits und dessen konkrete Höhe sowie die damit einhergehende
Rückzahlungspflicht (so auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 2.3.2;
KGer LU 206 20 203 vom 24. März 2021 E. 3.2.2.2; AGE SB.2021.108 vom 24. August
2022 E. 4.2; Jean-Richard-Dit-Bressel/Jug-Höhener,
a.a.O., Rz. 33; Inderbitzin,
a.a.O., Art. 251 N 23). Es liegt folglich eine tatbestandsmässige,
qualifizierte schriftliche Lüge vor. Indem der Berufungskläger diese echte,
aber unwahre Urkunde herstellte, verwirklichte er den objektiven Tatbestand der
Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.
3.2.3
3.2.3.1 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251
Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter sind eine
Täuschungsabsicht sowie die Absicht, jemanden zu schädigen oder sich einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, erforderlich. Unrechtmässig ist der
Vorteil, wenn dieser rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht. Das
Bundesgericht erblickt die Unrechtmässigkeit der Vorteilsverschaffung darüber
hinaus schon im Mittel der Täuschung, mithin darin, dass der Vorteil durch die
Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 135 IV 12 E. 2.2, 128 IV 265
E. 2.2; Boog, a.a.O., Art.
251 StGB N 181 ff.).
3.2.3.2 Vorliegend konnte (vgl. dazu E. 3.1.5)
festgestellt werden, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich handelte und
das Kreditantragsformular mit Wissen und Willen falsch ausfüllte, wobei ihm
zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass
es sich beim Formular um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB handelte, insbesondere auch deshalb, weil
er auf dem Formular ausdrücklich und in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand
der Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Er handelte mit der Absicht, die D____
AG zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
der darin bestand, dass er Kreditsummen zugesprochen erhielt, auf welche er bei
wahrheitsgemässen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte (CHF 69'315.40 zu
viel). Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der Berufungskläger somit die
Voraussetzungen der Falschbeurkundung.
4. Strafzumessung
4.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.2 Ausgangslage,
systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen
und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
4.3 Strafart
4.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E.
4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV
217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
4.3.2 Sowohl Betrug (Art. 146 StGB) als
auch Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) können prinzipiell mit Geld-
oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Vorliegend ist bereits aufgrund des
Verschlechterungsverbots die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausgeschlossen
(vgl. BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.1 f.;
BGE 134 IV 82 E. 7.2.2; Lieber,
in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 391 N 14). Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend
festgehalten, dass der Berufungskläger einen regelmässigen Lohn erzielt und
nicht einschlägig vorbestraft ist (vgl. auch unten E. 4.6.2) und daher
unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz
sämtliche Delikte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind (vorinstanzliches
Urteil S. 16 [Akten S. 356]).
4.4 Einsatzstrafe
4.4.1 Mit dem für die C____ AG erlangten Kredit
beläuft sich der Deliktsbetrag auf die nicht unerhebliche Summe von CHF 69'315.40.
Verschuldensrelativierend fällt ins Gewicht, dass die Gelegenheit, auf diese
Weise an Geld zu gelangen, verlockend war und der Berufungskläger keine grossen
Hürden überwinden musste. Sein Verschulden ist in objektiver Hinsicht als
leicht zu bezeichnen.
4.4.2 Der Berufungskläger nutzte eine landesweite
Krisensituation und das vom Bund in die Betriebe gesetzte Vertrauen zu seinem
eigenen Vorteil aus. Immerhin versuchte er jedoch nicht, sich maximal zu
bereichern, sondern richtete die beantragte Summe an dem aus, was seiner
Ansicht nach für das Überleben der C____ AG während der COVID-19-Pandemie
notwendig war. Er handelte mithin aus Sorge um seine Gesellschaft und nicht aus
besonders geldgierigen Motiven. Eine Notlage, die sich qualitativ von der
schwierigen Situation anderer Unternehmen abhob, lag bei ihm indes nicht vor.
4.4.3 Das gesamte Verschulden ist auch mit Blick auf
die subjektive Komponente und andere vergleichbare Fälle (vgl. SB.2021.117 vom
24. Januar 2023 E. 7.4) als leicht zu bezeichnen und hinsichtlich des
beantragten Kredits eine Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe
festzusetzen.
4.5 Bildung
der Gesamtstrafe
Die Urkundenfälschung diente dem Berufungskläger zwar dazu,
die D____ AG zur Auszahlung des beantragten Kredits zu bewegen. Sie steht damit
in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
Betrugshandlung, begründet aber dennoch weiteres Unrecht, zumal mit dem Schutz
der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ein anderes Rechtsgut
betroffen ist (vgl. dazu Boog,
a.a.O., Vor Art. 251 StGB N 5 f.). Ausgehend vom leichten Verschulden ist die
bisher zugemessene Strafe um 30 Tagessätze zu asperieren.
4.6 Persönliche
Verhältnisse
4.6.1 Der Berufungskläger ist am [...] geboren und
wohnte bis zu seinem zehnten Lebensjahr in [...] (SO). Im Alter von 16 Jahren zog
er nach Basel, wo er das Gymnasium besuchte, jedoch nicht zu Ende führte. Nach
dem Abschluss einer Lehre in der Gastronomie gelangte er an die Hotelfachschulen
in Luzern und Thun. Anschliessend war er in verschiedenen Funktionen im
Gastgewerbe tätig. Der Berufungskläger ist Vater einer Tochter, für die er laut
eigenen Aussagen Unterhalt leistet (Verhandlungsprotokoll vom 17. August
2023 S. 2 [Akten S. 306]). Zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung steht die Geburt eines Kindes aus einer weiteren Beziehung
kurz bevor (Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 2 [Akten
S. 407]).
4.6.2 Zwar wurde der Berufungskläger am 25. März
2013 wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und am 25. Juni 2015
wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz
und das Waffengesetz verurteilt. Indes sind die Verurteilungen nicht
einschlägig und fallen daher zu Lasten des Berufungsklägers nicht ins Gewicht
(vgl. Strafregisterauszug [Akten S. 3 f.]).
4.6.3 Der Berufungskläger ist daran, den
betrügerisch erlangten Kredit zurückzubezahlen. Allerdings sind die in der
Abzahlungsvereinbarung vereinbarten Termine nicht immer eingehalten worden (Verhandlungsprotokoll
vom 5. September 2024 S. 3 [Akten S. 408]). Ferner erfolgen die Zahlungen
überwiegend aus Eigeninteresse, da damit ein Verzicht der Privatklägerin auf den
ihr zustehenden Verzugszins einhergeht (Schuldanerkennung und
Abzahlungsvereinbarung S. 2 [Akten S. 62]). Die getätigten Rückzahlungen
fallen daher nicht strafmindernd ins Gewicht.
4.7 Ergebnis/Modalitäten
des Vollzugs
Im Ergebnis ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von
140 Tagessätzen zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe ist in Anbetracht der
baldigen neuerlichen Vaterschaft des Berufungsklägers und dem von ihm
angegebenen Einkommen auf CHF 60.– festzusetzen. Dem bedingten
Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 und
Art. 44 Abs. 1 StGB) steht nichts entgegen.
5. Zivilforderung
5.1 Grundlagen
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der
Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen
(Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage erhobene Forderung ist nach
Möglichkeit in der Erklärung der Parteistellung als Privatklägerschaft (Art.
118 i.V.m. Art. 119 StPO) zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen
Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO).
5.2 Verweis
auf den Zivilweg durch die Vorinstanz
5.2.1 Die Vorinstanz verwies die Forderung der
Privatklägerin auf den Zivilweg, was sie damit begründete, dass darüber im
Strafbefehlsverfahren, wozu auch das Einspracheverfahren gehöre, nicht
entschieden werden könne (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 18).
5.2.2 Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Hält die
Staatsanwaltschaft nach der Einsprache gegen einen Strafbefehl an diesem fest
oder erhebt sie Anklage, lebt die Zivilklage wieder auf und hat die
Zivilklägerin grundsätzlich Anspruch darauf, dass sie materiell beurteilt wird (vgl. Art. 126 Abs. 1 StPO;
Galeazzi, Der Zivilkläger im
Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, Zürich 2016, S. 112; vgl.
ferner BStGer SK.2021.52 vom 10. März 2022, SK.2012.21 vom
12. November 2012). Mit anderen Worten gilt die Beschränkung von
Art. 353 Abs. 2 StPO nur, solange die Staatsanwaltschaft
die Verfahrensleitung innehat.
5.3 Konnexität
zwischen Straftat und Zivilforderung
5.3.1 Als zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 122 Abs. 1 StPO gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und
deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen (vgl.
BGer 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 5.1). Dabei muss ein
Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des
Strafverfahrens bildet und dem Schaden bestehen, welcher der adhäsionsweise
geltend gemachten Forderung zugrundeliegt (vgl. BGE 123 IV 78 E. 1a,
126 IV 147 E. 2). Dies bedeutet, «dass der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage
beruht, derselbe sein muss, der Anlass zu Strafverfolgung gab» (BGer
6B_486/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.1, 6B_1117/2013 vom 6. Mai
2014 E. 3.5, je m.H.). Ob ein Schaden dann tatsächlich vorliegt und zu
ersetzen ist, hängt vom materiellen Privatrecht ab – nicht von der
strafprozessualen Frage der Konnexität (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art.
119 N 12 m.H.).
5.3.2 Im vorliegenden Fall lässt sich die gesamte
Forderung der Privatklägerin gegenüber dem Berufungskläger auf dessen
Kreditantrag zu Handen der C____ AG bei der D____ AG am 26. März 2020
zurückführen. Dabei handelt es sich zugleich um die diesem Strafverfahren zugrundeliegende
Tathandlung (vgl. oben E. 2). Der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage
beruht, ist daher deckungsgleich mit dem, der Anlass zur Strafverfolgung gibt,
womit für die gesamte geltend gemachte Zivilforderung Konnexität im Sinne von
Art. 122 Abs. 1 StPO vorliegt (vgl. E. 5.4 für die
Beantwortung der Frage, ob auch ein Schaden gegeben ist).
5.4 Bezifferung
der Forderung
Der Berufungskläger war anlässlich der Berufungsverhandlung
nicht in der Lage anzugeben, welchen Anteil der Forderung der Privatklägerin er
bereits beglichen hat (Verhandlungsprotokoll vom 5. September 2024 S. 3 [Akten
S. 408]). Die Privatklägerin ist nicht zur Berufungsverhandlung
erschienen, sodass auch sie darüber keine Auskunft geben konnte. Mangels
genügender Bezifferung ist die Zivilforderung (vgl. oben E. 5.1) im Betrag
von CHF 69'315.40, zuzüglich Zins von 5 % seit dem
15. Juni 2022, auf den Zivilweg zu verweisen
(Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Mehrforderung
ist hingegen abzuweisen, wie sogleich zu zeigen sein wird (siehe E. 5.5).
5.5 Vorliegen
eines Schadens
5.5.1 Die Privatklägerin stützt ihre Forderung auf
Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220; Plädoyer Privatklägerin
Rz. 7 ff. [Akten S. 295]). Für eine Haftung gemäss dieser
Bestimmung wird unter anderem das Vorliegen eines Schadens vorausgesetzt. Dieser
besteht in einer unfreiwilligen Vermögensminderung, d.h. einer Differenz
zwischen dem aktuellen Vermögensstand der Geschädigten infolge des schädigenden
Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand bei Ausbleiben des
Ereignisses (vgl. statt vieler BGE 145 III 225 E. 4.1.1).
5.5.2 Der tatsächlich erzielte Umsatz des C____ AG lag
bei CHF 1'206'846.–. Ein Kredit in der Höhe von 10 % dieses Betrages
wäre der C____ AG von der D____ AG auch gewährt worden, wenn der
Berufungskläger das Kreditantragsformular wahrheitsgemäss ausgefüllt hätte. Folglich
ist die mit der Vergabe der Kreditsumme von CHF 120'684.60 erfolgte
Vermögensminderung (durch Vermögensgefährdung; vgl. dazu oben E. 3.1.4.1) nicht
unfreiwillig erfolgt. Der über CHF 69'315.40 (vgl. oben E. 5.3)
hinausgehende Teil der Zivilforderung kann daher nicht mit dem Vorliegen eines
Schadens begründet werden, weshalb er abzuweisen ist. Es bleibt der
Privatklägerin jedoch unbenommen, diesen Anteil des Kredits gestützt auf eine
andere Anspruchsgrundlage (z.B. Vertrag) vor einem Zivilgericht einzuklagen.
6. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
6.1 Erstinstanzliche
Kosten
6.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
6.1.2 Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren
wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird, sind ihm die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 1'032.70
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.–.
6.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
6.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
6.2.2 Die Berufung wird insofern gutgeheissen, als
die Zivilforderung teilweise abgewiesen und eine im Vergleich zum vorinstanzlichen
Urteil tiefere Strafe ausgesprochen wird. Dem Berufungskläger sind daher die
Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer um 25 % reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen), aufzuerlegen.
6.3 Entschädigungen
6.3.1
6.3.1.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019
vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Es gilt folglich der
Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung
auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die
beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte
Entschädigung zuzusprechen (vgl. BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).
6.3.1.2 Gemäss der Honorarnote des Verteidigers
vom 4. September 2024 (vgl. Akten S. 404 f.) ist für das
Berufungsverfahren ein Aufwand von 3,25 Stunden angefallen. Hinzu kommen 3,5
Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) und Spesen von
CHF 88.10. Bei vollständigem Obsiegen läge der abzugeltende Aufwand bei
Anwendung des Stundensatzes von CHF 250.– bei CHF 1'775.60, zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 143.30 (7,7 % auf 135.40 und 8,1 % auf
CHF 1'775.60), gesamthaft somit CHF 1'918.90. Entsprechend dem
Verfahrensausgang ist eine gekürzte Entschädigung von 25 % des Aufwands
für das Berufungsverfahren zu vergüten (vgl. oben E. 6.2.2), was vorliegend CHF 479.70
entspricht.
6.3.1.3 Obwohl dem Berufungskläger die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden (vgl. oben E. 6.1.2),
ist ausnahmsweise auch hierfür eine (gekürzte) Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. AGE SB.2023.66 vom 24. Januar 2024 E. 5.1). Für
die Berechnung wird erneut vom abzugeltenden Betrag bei vollständigem Obsiegen
ausgegangen: Zum in der Honorarnote vom 17. August 2023 (Akten
S. 301 ff.) angegebenen Aufwand von 15,75 Stunden sind 2,5 Stunden
für die Hauptverhandlung (inkl. Nachbesprechung) und CHF 154.80 Spesen hinzuzurechnen,
was unter Zugrundelegung des Stundensatzes von CHF 250. – einen Betrag von
CHF 4'717.30 ergibt. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von CHF 363.25
(7,7 %). Daraus resultiert eine Summe von CHF 5'080.55, wovon 25 %,
also CHF 1'270.15, zu vergüten sind.
6.3.2 Für den Teil der Zivilforderung, der
abgewiesen wird, gilt die Privatklägerin als unterliegende Partei (Jositsch/Schmid, in: Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023,
Art. 432 N 1). Die vom Berufungskläger an die Privatklägerin zu leistende
Parteientschädigung ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 18) entsprechend herabzusetzen, wobei eine
Reduktion um die Hälfte auf CHF 1'144.10 angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird teilweise
gutgeheissen.
A____ wird des Betrugs und der
Urkundenfälschung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe
von 140 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 251
Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, und 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Die Schadenersatzforderung der B____ in Höhe von
CHF 69'315.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juni 2022
wird auf den Zivilweg verwiesen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Der B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der
Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'144.10 (inklusive Mehrwertsteuer
und Auslagen) zugesprochen.
A____ wird für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'749.85 (inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'032.70 und eine
Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin (Dispositiv mit Rechtsmittelbelehrung sowie E. 5 und
6.3.2)
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.