SB.2024.30
mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie bandenmässigem Vorgehen)
30. Oktober 2024Deutsch38 min
Berufungskläger beantragt, er sei vom Vorwurf des bandenmässigen Verbrechens gegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.30
URTEIL
vom 30.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Sara
Lamm
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
c/o JVA Lenzburg, Ziegleiweg 13,
5600 Lenzburg
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 23. Januar 2024
betreffend mehrfaches Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz
(mit Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen sowie
bandenmässigem Vorgehen)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom
23. Januar 2024 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des
mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen sowie bandenmässigem Vorgehen) schuldig erklärt und
verurteilt zu 33 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
31. Mai 2023. Es wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren mit Eintrag
ins Schengener Informationssystem SIS angeordnet. Es wurde verfügt, von den
beigebrachten Gegenständen seien dem Berufungskläger der Gepäcktrolley und die
beiden Mobiltelefone […] und […] auszuhändigen. Das restliche Beschlagnahmegut
sei einzuziehen und zu vernichten, die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe
von CHF 8'000.– seien einzuziehen. Dem Berufungskläger wurden die
Verfahrenskosten von CHF 14'040.55 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 7'500.– auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand
aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch
Advokat [...], mit Schreiben vom 10. April 2024 Berufung erklärt. Der
Berufungskläger beantragt, er sei vom Vorwurf des bandenmässigen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, schuldig
zu erklären. Die vorinstanzlich angeordnete Freiheitsstrafe sei entsprechend
neu festzulegen, höchstens jedoch auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 20
Monaten, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Haft. Der Berufungskläger
sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Auf die Eintragung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS sei zu verzichten. Alles
unter o/e-Kostenfolge. Es sei für das Berufungsverfahren die amtliche
Verteidigung aufrechtzuerhalten. Im Weiteren hat der Berufungskläger beantragt,
den verdeckten Fahnder […] als Zeuge einzuvernehmen und das österreichische
Urteil vom 27. Juli 2018 bei der zuständigen österreichischen Behörde
einzuholen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Verfügung vom
26. Juni 2024 hat der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt
und die Beweisanträge des Berufungsklägers – unter Vorbehalt eines
anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – abgewiesen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
30. Oktober 2024 hat der Berufungskläger auf das stellen von
Beweisanträgen verzichtet. Er ist befragt worden und im Anschluss sind der
Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Die für den Entscheid
relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz
Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel
nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Rechtskraft. Die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
wurden nicht angefochten, diese Punkte sind somit in Rechtskraft erwachsen.
2.
Tatsächliches und Rechtliches
2.1
Ausgangslage
Im Rahmen einer durchgeführten verdeckten Fahndung zwischen
dem 10. März 2023 und dem 31. Mai 2023 verkaufte der
Berufungskläger dem verdeckten Fahnder insgesamt 100 Gramm Kokain für
CHF 7'550.–. Anlässlich der Hausdurchsuchung der Unterkunft des Berufungsklägers
an der […] konnten CHF 8'000.– und insgesamt 133,6 Gramm Kokain sowie 12
Ecstasy-Pillen festgestellt werden (Akten S. 141 ff., 260). Darüber
hinaus befanden sich in der Wohnung diverse Drogenutensilien wie etwa eine
Digitalwaage, für Bodypacker typische Netze sowie Milchzucker zum Strecken des
Kokains (Akten S. 141 ff., 194 f., 200, 202).
2.2
Erwägungen des Strafgerichts
2.2.1
Das Strafgericht führte aus (Urteil
Strafgericht S. 8), der Berufungskläger habe sowohl im Vorverfahren als
auch an der Hauptverhandlung bestätigt, Kokain an den verdeckten Fahnder sowie
an weitere Personen verkauft zu haben. Es sei ebenfalls unbestritten, dass die
angeklagte Betäubungsmittelmenge durch mehrfache Treffen zwischen dem
Berufungskläger und dem verdeckten Fahnder zustande gekommen sei. Der
angeklagte Sachverhalt betreffend den Verkauf von insgesamt 100 Gramm Kokain an
den verdeckten Fahnder sei damit erstellt. Der Berufungskläger wende jedoch
ein, vom verdeckten Fahnder zu der angeklagten Menge «gepusht» worden zu sein.
2.2.2
Die Staatsanwaltschaft werfe dem
Berufungskläger zudem vor, zwischen 191 und 193 Gramm Kokain an unbekannte
Dritte verkauft zu haben, woraus ein Umsatz von gut CHF 13'850.– erzielt
worden sei. Die Anklage stütze sich hierbei auf Notizen des Berufungsklägers,
welche in seiner beschlagnahmten Agenda entdeckt worden seien. Das Strafgericht
erwog in diesem Zusammenhang (Urteil Strafgericht S. 9), das Gericht könne
nicht davon ausgehen, dass es sich bei den Notizen in der Agenda des
Berufungsklägers tatsächlich um bereits abgewickelte Verkäufe handle. Die
Zahlen seien nicht eindeutig interpretierbar, da es sich um eine Art
Zusammenfassung handle. Diese würden ebenso gut als Berechnung für die Zukunft
bzw. als Schätzung über den zu erzielenden Umsatz beim Verkauf einer gewissen
Menge an Drogen gewertet werden können. Es müsse aber als erstellt gelten, dass
es sich tatsächlich um Notizen zum Betäubungsmittelgeschäft handle.
Anders verhalte es sich mit dem im Baustellenradio
aufgefunden Bargeld in Höhe von CHF 8'000.–. Der Berufungskläger habe
angegeben, dass es sich dabei um Umsatz aus Drogenverkäufen handle. Der
Berufungskläger habe ausserdem bestätigt, dass es sich dabei nicht um das Geld
des verdeckten Fahnders handle, was auch durch die Überprüfung der Seriennummern
belegt sei. Somit sei erstellt, dass es sich bei dem Umsatz von
CHF 8'000.– um Drogenverkäufe an weitere (unbekannte) Personen handle.
Aufgrund der marktüblichen Preise und der gegenüber dem verdeckten Fahnder
verlangten Beträge sei darauf zu schliessen, dass CHF 8'000.– dem Verkauf
von ungefähr 100 Gramm Kokain entsprechen würde. Hinsichtlich der in einem
Gepäcktrolley gefundenen Fremdwährungen gehe das Strafgericht in dubio pro reo
davon aus (Urteil Strafgericht S. 10), dass der Berufungskläger das Geld
tatsächlich bereits bei seiner Einreise in die Schweiz besessen habe und es
dementsprechend nicht aus einer deliktischen Tätigkeit stamme.
2.2.3
Weiter erachtet es das Strafgericht als
erstellt (Urteil Strafgericht S. 10 f.), dass die im Zuge der
Hausdurchsuchung gefundenen 119,6 Gramm Kokain und 14 Gramm Kokain in einem
Würfelbecher sowie 12 Ecstasy-Pillen für den Verkauf bestimmt gewesen seien.
Der Berufungskläger habe bereits im Vorverfahren zugestanden, dass er die Drogen
versteckt habe. Auch vor den Schranken habe er dies bestätigt und angegeben,
dass er das Kokain habe verkaufen wollen. Allerdings habe er die Menge von
119,6 Gramm bestritten und angegeben, dass die Pillen für den Eigenkonsum
bestimmt gewesen seien. Es bestehe für das Gericht jedoch keinerlei Zweifel
daran, dass auch die 12 Ecstasy-Pillen für den Verkauft bestimmt gewesen seien,
da die immunochemische Untersuchung einer Urinprobe des Berufungsklägers
negativ verlaufen sei und in der Agenda des Berufungsklägers die Buchstaben
«XTC» aufgeführt gewesen seien.
2.2.4
Im Weiteren erwog das Strafgericht (Urteil
Strafgericht S. 11 ff.), eine mengenmässige Qualifikation sei
offenkundig und unbestritten. Die Qualifikation der Bandenmässigkeit sei
ebenfalls als erfüllt zu betrachten. Es sei insbesondere erstellt, dass mehrere
Personen Zugriff auf das Mobiltelefon bzw. die Telefonnummer […] gehabt hätten,
welche der Berufungskläger in der Kommunikation mit dem verdeckten Fahnder
benutzt habe. Sodann habe der Berufungskläger im Vorverfahren zu Protokoll
gegeben, dass er jeweils über einen Kollegen in Nigeria mit dem verdeckten
Fahnder kommuniziert habe. Ausserdem sei aufgrund des Ablaufs der Geschäfte mit
dem verdeckten Fahnder klar, dass der Berufungskläger in engem Kontakt zu
seinem Lieferanten stehen müsse. Im Übrigen habe der Berufungskläger in den
Sprachnachrichten jeweils von «we» gesprochen und auch die in der durchsuchten
Wohnung an der [...] vorgefundene Situation spreche für die Bandenmässigkeit.
2.3
Standpunkt
des Berufungsklägers
2.3.1
Der Berufungskläger macht geltend (Akten
S. 833 ff.), er habe grundsätzlich ein Gramm Kokain zu einem Wert von
CHF 100.– verkauft. Der Verkaufserlös von CHF 8'000.– sei in 100er
und 200er Noten gestückelt vorgefunden worden, was ebenfalls darauf schliessen
lasse, dass der Berufungskläger CHF 100.– pro Gramm erzielt habe. Es sei
deshalb zu Gunsten des Berufungsklägers von 80 Gramm und nicht 100 Gramm
verkauftem Kokain auszugehen. Hinzu komme, dass er bevor es zum Kontakt mit dem
verdeckten Fahnder gekommen sei, hauptsächlich einzelne kleinere Mengen
verkauft habe. Die Ecstasy-Pillen – so der Berufungskläger – seien für den
Eigenkonsum bestimmt gewesen. Wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, dass
gestützt auf die Notiz in der Agenda des Berufungsklägers kein Rückschluss über
bereits abgewickelte Drogenverkäufe möglich sei, so könne daraus auch nicht der
Verkauf von Ecstasy abgeleitet werden. Überdies habe er gegenüber dem
verdeckten Fahnder nie den Verkauf von weiteren Drogen angesprochen.
2.3.2
Der Berufungskläger bestreitet, sich der
bandenmässigen Tatbegehung schuldig gemacht zu haben.
2.3.2.1
Im Zusammenhang mit der Telefonnummer […] erklärte
der Berufungskläger, dass es sich bei dem Umstand, dass er diese Nummer auf
seinen anderen Mobiltelefonen abgespeichert habe, um einen natürlichen Vorgang
handle. Dies werde beim Besitz mehrerer Geräte oft gemacht. Weiter habe die
Kommunikation einzig zwischen dem ihm und dem verdeckten Fahnder stattgefunden,
eine Drittperson sei nicht involviert gewesen. Es handle sich bei der
fraglichen Mobiltelefonnummer entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um eine
Bestellzentrale, sondern lediglich um seine Mobiltelefonnummer in dem
Mobiltelefon, welches er an die letzte Übergabe nicht mitgenommen habe.
2.3.2.2
Weiter sei der einzige Anknüpfungspunkt zu
einer Drittperson der durch den Berufungskläger bezeichneten Türken. Es könne
ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass er keine weiteren Angaben zu
dieser Person machen könne. Es sei allgemein bekannt, dass eine Person, die
grössere Mengen von Drogen an kleine Dealer verkaufe, wohl kein Interesse daran
habe, Informationen an die Abnehmer preiszugeben. Der Berufungskläger habe den
Türken jeweils auf der Strasse finden können, wenn er mehr Kokain benötigt
habe. Selbst wenn er dessen Nummer gehabt hätte, könne daraus nicht auf eine enge
Zusammenarbeit geschlossen werden. Der Berufungskläger sei nicht an Weisungen
dieses Lieferanten gebunden gewesen. Vielmehr habe der Berufungskläger selbst
den Ort und die Menge der zu verkaufenden Drogen bestimmt.
2.3.2.3
Darüber hinaus spreche auch die durchgeführte
Observation der Liegenschaft [...] gegen die Annahme der Bandenmässigkeit.
Hätte die Wohnung als Drogenumschlagplatz für mehrere Mitglieder einer Bande
gedient, hätte dies anlässlich der Observation festgestellt werden müssen. Der
Berufungskläger sei jedoch der Einzige gewesen, der beim Betreten und Verlassen
der Wohnung habe beobachtet werden können. Im Übrigen habe er den
Wohnungsschlüssel im Briefkasten jeweils für den eigentlichen Mieter der
Wohnung hinterlegt. Gestützt auf die vorgefundenen Utensilien für mögliches
Bodypacking oder den Effekten des vorbestraften [...] könne nicht abgeleitet
werden, dass der Berufungskläger in diese Tätigkeiten verwickelt gewesen sei
bzw. mit diesen Personen zusammengearbeitet habe. Der Berufungskläger erklärte
im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass die aufgefundenen Netze einfache Schwämme
seien, die man im Supermarkt kaufen könne. Er selber habe auch ein solches
Netz. Im Hinblick auf die fünf Zahnbürsten im Badezimmer gab der
Berufungskläger an, dass diese schon in der Wohnung gewesen seien und dem
eigentlichen Mieter gehören würden. Er selber habe zwei, mit einer putze er
seine Zähne, mit der anderen putze er die Maschine, mit der er seine Haare
schneide (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 849). Zudem habe an den
sichergestellten Drogen und insbesondere an den abgepackten Kügelchen nur die
DNA des Berufungsklägers festgestellt werden können. Die Hinweise auf
Drittpersonen in der Wohnung seien zeitlich nicht zuordenbar. Daher könne
vorliegend nur von einer eigenständigen Aktivität des Berufungsklägers
ausgegangen werden (Akten S. 836).
2.4
Würdigung
2.4.1
Der Berufungskläger bestreitet die
mengenmässige Qualifikation nicht. Diesbezüglich war er bereits im Vorverfahren
wie auch vor erster und zweiter Instanz geständig (Akten S. 348, 689,
696.
ff., 841). Der Annahme der Vorinstanz und Staatsanwaltschaft, dass ein
Umsatz von CHF 8'000.– dem Verkauf von ungefähr 100 Gramm Kokain
entspreche, ist zu folgen. Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, ist
dies aufgrund der Höhe des Betrags, der gegenüber dem Fahnder verlangten Preise
sowie den üblichen Marktpreisen als erstellt zu erachten. Je höher die
Verkaufsmengen waren, desto tiefer wurden die Preise. Dies entspricht ebenfalls
dem Usus und deutet umso mehr auf einen Verkaufswert von ca. CHF 80.– pro
Gramm Kokain. Das in der Wohnung an der [...] aufgefundene Kokain wurde durch
das Institut für Rechtsmedizin untersucht und analysiert (Akten
S. 484 ff. und S. 494 ff.). Es ist davon auszugehen, dass
sowohl das Nettogewicht (14 Gramm und 119,6 Gramm Kokain) als auch die
Gesamtmenge an reinem Kokain (8 Gramm und 76,8 Gramm reines Kokain) korrekt
berechnet wurde. Die an den verdeckten Fahnder verkaufte Menge (100 Gramm
Kokain bzw. 85,6 Gramm reines Kokain) ist erstellt und wird vom Berufungskläger
auch nicht bestritten. Das Gericht geht entsprechend von einem Umgang mit rund
335.
Gramm (verkauftem bzw. teilweise noch zu verkaufendem) Kokain aus.
Hinsichtlich des geltend gemachten Eigenkonsums des Ecstasys
ist zu bemerken, dass zwölf Tabletten für den Eigenkonsum relativ viel sind.
Der Berufungskläger sagte jedoch konstant aus, dass diese nicht für den
Verkauf, sondern für den Eigenkonsum seien. In dubio pro reo ist entgegen der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die zwölf Ecstasy-Pillen nicht für den
Verkauf bestimmt waren, auch wenn die immunochemische Untersuchung einer
Urinprobe des Berufungsklägers negativ verlaufen ist (Akten S. 490). Es
ist der Vorinstanz insbesondere darin zu widersprechen, dass das Aufführen der
Buchstaben «XTC» (Abkürzung Ecstasy) in den Notizen der Agenda des
Berufungsklägers die Annahme eines Ecstasy-Verkaufs stütze. Wie die Vorinstanz
bereits zuvor richtig ausführt hatte (Urteil Strafgericht S. 9), sind die
Zahlen in der Agenda nicht eindeutig interpretierbar. Die Notizen könnten als
eine Berechnung für die Zukunft bzw. als Schätzung über den zu erzielenden
Umsatz beim Verkauf einer gewissen Menge an Drogen gewertet werden. Dementsprechend
kann aus der Abkürzung «XTC» kein Ecstasy-Verkauf abgeleitet werden. Nach dem
Erwogenen hat betreffend das Ecstasy ein Freispruch zu erfolgen.
2.4.2
2.4.2.1
Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit
anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent
geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer
selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das
Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer
Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des
Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen
werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Zudem wird das Bewusstsein der
Beteiligten verlangt, als Bande zu handeln und gemeinsam eine Mehrzahl von
Delikten zu verüben (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 135 IV 158 E. 2
und 3.4; 124 IV 86 E. 2b).
Bandenmässigkeit
ist auch gegeben, wenn nur zwei Täter zusammenwirken, von denen einer eine
reine Hilfsfunktion einnimmt. Auf die konkrete Rollenverteilung und das Mass
der Entscheidungsbefugnisse kommt es nicht an. Eine gleichrangige Einordnung in
die Bandenstruktur ist nicht erforderlich. Eine Bandenmitgliedschaft kann auch
bei einem Unterordnungsverhältnis gegeben sein. Gerade in der Betäubungsmittelkriminalität
sind hierarchisch organisierte Teams und arbeitsteilige Tätigkeiten die Regel.
Eine dienende Stellung in der Organisation oder bloss untergeordnete
Tatbeiträge reichen für die Annahme von Bandenmässigkeit aus (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, 3. Auflage
2016, Art. 19 N 208; Hug-Beeli,
BetmG Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1075).
2.4.2.2
Zusammen mit der Vorinstanz ist es als
erstellt zu erachten (Urteil Strafgericht S. 12), dass nicht nur der Berufungskläger,
sondern weitere Personen Zugriff auf die Telefonnummer […] hatten. Der
Berufungskläger wurde am 31. Mai 2023 um 11:15 Uhr festgenommen.
Dennoch erhielt der verdeckte Fahnder um 12:28 Uhr noch die Nachricht «yes» und
fünf Anrufe – um 12:56 Uhr, 13:01 Uhr, 13:10 Uhr, 13:31 Uhr und
14:05 Uhr – von dieser Nummer. Um 17:02 Uhr empfing er zusätzlich die
Nachricht «Pls pick up call» (Akten S. 619 f.). Auch wenn es entgegen
der Vorinstanz nicht zutreffend ist, dass die Nummer bei der Hausdurchsuchung
an der [...] nicht aufgefunden werden konnte, zeigt der Chat-Verlauf
hinsichtlich der getätigten Anrufe und Nachrichten eindeutig, dass der
Berufungskläger keinesfalls der Anrufer bzw. der Verfasser der Nachrichten sein
konnte. Da das Mobiltelefon der Marke […] mit der entsprechenden SIM-Karte
anlässlich der Hausdurchsuchung auf dem Couch-Tisch gefunden wurde (Position
1115, Akten S. 259), müssen die Anrufe und Nachrichten von einem anderen
Gerät stammen, das ebenfalls Zugang zu der Nummer […] hatte. Wie sich dies im
Detail zugetragen hat, lässt sich anhand der vorhandenen Daten nicht klären. Allerdings
lassen die nach der Verhaftung getätigten Anrufe und Nachrichten keinen anderen
Schluss zu, als dass neben dem Berufungskläger mindestens eine weitere Person
auf die Mobiltelefonnummer […] zugreifen konnte. Bekanntermassen kann man
WhatsApp beispielsweise auf bis zu vier verknüpften Geräten oder auf dem
Desktop gleichzeitig nutzen (https://faq.whatsapp.com/1317564962315842/?loale=de_DE&cms_platform=web).
Darüber hinaus war die in Frage stehende Nummer in den drei beschlagnahmten
Mobiltelefonen des Berufungsklägers unter «K. N. D BROTHER IK BRO», «K. N. D MY
BROTHER» und «K.N. D BROTHER» abgespeichert (Akten S. 526), was die
Vorinstanz korrekterweise als Hinweis darauf wertete, dass es sich bei der
Telefonnummer um eine Bestellzentrale gehandelt hat. Die Behauptung des
Berufungsklägers, dass das Abspeichern der Nummer beim Besitz mehrerer Geräte
ein natürlicher Vorgang sei, ist als Schutzbehauptung zu werten. Wäre dem
tatsächlich so, hätte der Berufungskläger die Nummer wohl unter seinem eigenen
Namen oder Ähnlichem abgespeichert und nicht unter den obengenannten Bezeichnungen.
2.4.2.3
Weiter sprechen auch verschiedene Aspekte
betreffend die Liegenschaft [...] für die Annahme der Bandenmässigkeit. Der
Berufungskläger trug anlässlich der Festnahme einen kleinen Schlüssel auf sich
und behauptete, dass der Schlüssel zu einem Schrank in Spanien gehöre (Akten
S. 335). Der Berufungskläger wurde im Rahmen der Einvernahme vom
18.
Juli 2023 damit konfrontiert, dass es sich hierbei um den
Briefkastenschlüssel für den betreffenden Briefkasten der [...] handle, in dem der
Hausschlüssel deponiert worden war. Das Deponieren des Wohnungsschlüssels im
Briefkasten zeigt, dass mehreren Personen Zutritt zur Wohnung haben sollten.
Dies umso mehr, als der Berufungskläger zu Beginn noch zu verschleiern
versuchte, dass es sich um den Briefkastenschlüssel handelt. Es muss dem
Berufungskläger durchaus bewusst gewesen sein, dass das Deponieren des
Wohnungsschlüssels die Involvierung weiterer Personen nahelegen würde.
Andernfalls hätte er betreffend Herkunft des Schlüssels nicht lügen müssen. Die
Version, dass er den Wohnungsschlüssel für den eigentlichen Mieter der Wohnung
– der sich in Deutschland aufhalte – jeweils im Briefkasten deponiert habe
(Akten S. 848 f.), ist ebenfalls nicht glaubhaft. Weiter konnten im
Badezimmer fünf Zahnbürsten festgestellt werden (Akten S. 421). Der
Berufungskläger erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, dass er
die Zahnbürste jede Woche wechsle (Akten S. 690). Wie von der Vorinstanz
festgestellt, ist dies lebensfremd (Urteil Strafgericht S. 13). Überdies
hat der Berufungskläger seine Aussage hinsichtlich der Zahnbürsten vor dem
Berufungsgericht angepasst. So führte er vor zweiter Instanz aus, dass die
Zahnbürsten schon in der Wohnung gewesen seien, sie seien dem Besitzer. Er habe
aber zwei, mit der einen putze er seine Zähne, mit der anderen putze er die
Maschine, mit der er seine Haare schneide (Akten S. 849). Die Aussagen des
Berufungsklägers sind inkonsistent. Es ist davon auszugehen, dass die
Zahnbürsten von weiteren in den Drogenhandel involvierten Personen stammen. Wie
von der Vorinstanz richtig erkannt (Urteil Strafgericht S. 13), sprechen
auch die neben den Drogen und dem Bargeld aufgefundenen bodypackertypischen
Netze und die in der Wohnung gefundenen Effekten des [...] (Akten S. 143),
der bereits wegen gleichgelagerten Delikten verhaftet und verurteilt wurde
(Akten S. 145), für die Bandenmässigkeit. Hinsichtlich des Einwands der
Verteidigung, dass im Rahmen der Observation der [...] lediglich der
Berufungskläger habe beobachtet werden können ist zu entgegen, dass die
Observation lediglich von kurzer Dauer war und in diesem Zusammenhang wenig
aussagekräftig ist.
2.4.2.4
Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat,
sprechen auch bestimmte Aussagen des Berufungsklägers und dessen Beziehung zu
seinem Lieferanten für die Annahme der Bandenmässigkeit (Urteil Strafgericht S 12 f.).
So spricht der Berufungskläger in einer Sprachnachricht vom
23.
Mai 2023 von «we» (vgl. Audio 23. 05. 2023 105934 Uhr,
ad acta) und erläuterte in der Einvernahme vom 1. Juni 2023: «Ein
Kollege, den ich von Spanien her kenne und der jetzt aber in Nigeria weilt, hat
mich angerufen und gebeten, diesen Mann hier zu treffen» (Akten S. 324).
Eine ähnliche Geschichte präsentierte der Berufungskläger an der Verhandlung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juni 2023 (Akten S. 87) und
an der Einvernahme vom 18. Juli 2023 (Akten S. 358). Erst
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung räumte der Berufungskläger ein,
mit dem verdeckten Fahnder mit der Nummer […] via WhatsApp telefoniert und Nachrichten
geschrieben zu haben (Akten S. 687 f.). Der Berufungskläger
wiederholte während des gesamten Verfahrens und auch vor dem Berufungsgericht
(Akten S. 848), dass er die Drogen bei einem Türken beziehe. Er kenne
weder dessen Name noch dessen Telefonnummer. Sie hätten sich immer irgendwo
irgendwann getroffen. Die Treffen seien immer persönlich gewesen (Akten
S. 685). Der Berufungskläger würde auf der Strasse stehen und der Türke
und die anderen würden rotieren. Wenn man etwas brauche, könne man hingehen. Es
liefe alles auf der Strasse direkt. Wenn er die Drogen vom Türken bekomme, dann
müsse er sie noch nicht bezahlen, erst nachdem er die Drogen verkauft habe
(Akten S. 848). Die Geschichte mit dem Türken vermag nicht zu überzeugen. Gemäss
Amtsbericht (Akten S. 308 f.) sei beim Treffen vom
16.
Mai 2023 mit dem verdeckten Fahnder vereinbart worden, dass für
CHF 20'000.– insgesamt 700 Gramm Kokain besorgt werden könnten. Das
Treffen hat nur wenige Minuten gedauert, bevor sich die Wege des beiden wieder
getrennt haben. Nur kurze Zeit später, um 12:02 Uhr, hat der Berufungskläger
via Sprachnachricht mitgeteilt, dass er mit seinem Freund gesprochen habe und
der Deal in mehrere Schritte aufgeteilt werden müsse (Audio 16.05.2023 100233
Uhr, ad acta). Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten (Urteil
Strafgericht S. 13), dass die zeitliche Nähe des Treffens und des Anrufs
keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Berufungskläger in engem Kontakt
zu seinem Lieferanten stand und die Geschichte mit dem weitgehend unbekannten
türkischen Lieferanten erfunden war. Überdies erscheint es lebensfremd, dass
der türkische Lieferant dem ihm grösstenteils unbekannten Berufungskläger
Drogen auf Kredit aushändigen würde, zumal weder Namen noch Telefonnummern
ausgetauscht worden sein sollen.
2.4.2.5
Es ergeht somit auch in diesem Punkt ein
Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.
2.4.3
Der Berufungskläger machte vor erster Instanz
und in seiner Berufungserklärung eine Tatprovokation durch den verdeckten
Fahnder geltend. Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte sich der
Berufungskläger bzw. sein Verteidiger nicht mehr zu diesem Vorbringen.
Der verdeckte Fahnder hat bei seinem Einsatz besonderes
Augenmerk auf das Mass der zulässigen Einwirkung zu richten. Ein Fall eines
«agent provocateur» liegt vor, wenn die Zielperson zu einer Tat, für welche
diese keine allgemeine Tatbereitschaft hat, provoziert oder deren Tatbereitschaft
auf schwerere Straftaten gelenkt wird (Knodel,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 298c StPO N 7). In Anbetracht
dessen, dass der Berufungskläger diesen Einwand anlässlich der
Berufungsverhandlung nicht mehr vorgebracht hat, kann in Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts
verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 13 f.). Im Ergebnis hat
keine unzulässige Einwirkung durch den verdeckten Fahnder stattgefunden. Das
Verhalten des verdeckten Fahnders ist somit bei der Strafzumessung nicht
strafmildernd zu berücksichtigen.
3.
Strafzumessung
3.1
Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine
Freiheitsstrafe von 33 Monaten ausgesprochen. Die Verteidigung beantragt
hinsichtlich der Strafzumessung, dass der Berufungskläger zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten zu verurteilen sei. Dies jedoch gestützt
auf den Umstand, dass sie einen Freispruch vom Vorwurf des bandenmässigen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz beantragt (Plädoyer AV, Akten
S. 838). Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine
vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Strafzumessungsentscheids
(Plädoyer StA, Akten S. 832).
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den
Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden
Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des
Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem
Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das
Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung
gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.
September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht
in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten
Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in
einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine
vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu
reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie
N 311 ff.).
3.2.2
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art.
49.
Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden
Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach
der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat
auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es
um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,
aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., N 485 f.). Die
Dispositiv
Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als
andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)
Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens
unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In
einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter
Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt
eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe
(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu
starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne
einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe
der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte
Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49
StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten
zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114
vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist grundsätzlich auch
bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum
Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018
E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom
24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020
E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB
N 114; Mathys, a.a.O., N 480
f. und 520).
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen
Straftaten wiederum in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217
E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).
3.3
3.3.1 Vorliegend hat sich der Berufungskläger des
mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einem Strafrahmen
von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe schuldig gemacht, womit die
Ausfällung einer Geldstrafe nicht möglich ist. Die Einsatzstrafe ist anhand des
sowohl mengen- als auch bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu bemessen.
3.3.2 Zunächst ist zu betonen, dass der
Berufungsbeklagte zwei Qualifikationsgründe des BetmG erfüllt, was sich
straferhöhend auswirkt (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3,
nicht publiziert in: 147 IV 176). Der Berufungskläger hat sich einer Bande
angeschlossen und im Zeitraum März bis Mai 2023 rege mit Kokain gehandelt,
woraus sich eine beträchtliche Gefährlichkeit und Gesundheitsgefährdung für die
konkreten und potentiellen Konsumenten ergab. Es ist mit Verweis auf die
obenstehenden Erwägungen von einem Umgang von rund 335 Gramm Kokain bzw. ca. 260
Gramm reinem (verkauften bzw. teilweise noch zu verkaufenden) Kokain auszugehen
(vgl. oben E. 2.4.1). Bereits die umgesetzte Drogenmenge hat somit die
Schwelle zur Qualifikation um ein Vielfaches überschritten, auch wenn im
organisierten Drogenhandel teilweise weitaus grössere Mengen gehandelt werden. Der
Freispruch betreffend die Ecstasy-Pillen ist leicht strafmildernd zu
berücksichtigen. Der umgesetzten Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine
wichtige, aber nicht die allein massgebende Bedeutung zu (vgl. BGer 6S.59/2005
vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 132 IV 132; zum Ganzen 6B_662/2015 vom
12. Januar 2016 E. 2.4; vgl. auch BGE 121 IV 193 E. 2b.aa). Das
Berufungsgericht zieht namentlich bei bandenmässiger Tatbegehung im
Betäubungsmittelhandel zur Bemessung der verschuldensangemessenen Einsatzstrafe
das bewährte Hierarchiestufenmodell von Eugster/Fischknecht,
a.a.O., bei (vgl. statt vieler AGE SB.2019.88 vom 21. Dezember 2021 E. 4.1, SB.2020.18
vom 5. Februar 2021 E. 7.4.2, SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E.
6.3.3). Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass der Berufungskläger
«aufgrund seiner Strassendealertätigkeit einem erhöhten Entdeckungsrisiko
ausgesetzt war und demnach einer eher tiefen Hierarchiestufe» zuzuordnen sei.
Nichtsdestotrotz habe er eine gewisse Stellung innegehabt und habe Ort und Zeit
der Übergabe frei bestimmen können und sei auch damit beauftragt gewesen, das
Kokain selbst zu strecken (Urteil Strafgericht S. 15). Es ist davon
auszugehen, dass die Hierarchiestufe 4 gemeint ist, welche u.a. den Verkauf an
Endverbraucher oder sonstige Helferdienste (namentlich Um- oder Abpacken,
Strecken) umfasst, wobei die Vorinstanz dabei vom «unteren Rand» der Bandbreite
ausgeht. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der
Berufungskläger in der oberen Hälfte der Hierarchiestufe anzusiedeln. Wie die
Vorgänge an der [...] zeigen, war er verantwortlich für das Depot in dieser
Wohnung und konnte dieses alleinverantwortlich betreiben. Er genoss somit
grosses Vertrauen der Bande. Gemäss Eugster/Fischknecht
beansprucht die Hierarchiestufe 4 eine Einsatzstrafe betreffend das objektive
Tatverschulden von 3 bis 5 Jahren, was von der Vorinstanz nicht hinreichend
berücksichtigt wurde. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden steht das
Motiv des Berufungsklägers im Vordergrund, welches wohl einzig im finanziellen
Anreiz zu finden ist. Eine Einsatzstrafe von 36 Monaten erweist sich als zu
tief. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der mehrfachen
Qualifikation, erachtet das Gericht eine Einsatzstrafe von 46 Monaten (sechs
Monate für die Bandenmässigkeit) als angemessen.
3.3.3 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen
Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt, dass sich der Berufungskläger erst seit wenigen Monaten in der
Schweiz aufgehalten habe und mit dem Zweck eingereist sei, eine Arbeitsstelle
zu finden. Trotz einer mehrjährigen Aufenthaltsbewilligung in Spanien mit der
Erlaubnis, im Schengen-Raum einer legalen Arbeitstätigkeit nachzugehen, habe er
sich jedoch für den Handel mit Kokain entschieden. Weiter verfüge er über keine
abgeschlossene Berufsausbildung und seine familiäre Situation scheine alles
andere als stabil zu sein. Zwar sei er in der Schweiz bis anhin noch nie
verurteilt worden, es existiere aber ein einschlägiges Gerichtsurteil aus
Österreich wegen Betäubungsmittelhandels (Urteil Strafgericht S. 15).
Diesen ungünstigen Täterkomponenten steht das teilweise Geständnis des
Berufungsklägers gegenüber. Der Berufungskläger gestand zwar gewisse Vorwürfe
erst nach dem Vorlegen von Beweisen ein, allerdings räumte er ein, dass das
aufgefundene Bargeld in Höhe von CHF 8'000.– Drogenerlös sei und die
festgestellten Drogen in der Wohnung ihm gehörten. Damit war sein Geständnis
wichtig für die Erstellung des Sachverhalts und zusammen mit der Vorinstanz
rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um drei Monate.
3.4 Aufgrund des Verbots der reformatio in peius
(Art. 391 Abs. 2 StPO) kann keine höhere Strafe als die von der
Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 33 Monaten verhängt werden.
Selbst wenn das Gericht eine Tatprovokation bejaht hätte, wäre es im Ergebnis
auf eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz gesprochenen 33 Monate
Freiheitsstrafe gekommen. Damit ist der Berufungskläger zusammen mit der
Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen.
3.5
3.5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld-
oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den
Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei
Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des
Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt
vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2
StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen
mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
3.5.2 Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der
Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom
Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen
werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei
Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher
die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur anwendung, wenn
der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht
erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich
– insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an
der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände
eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das
Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf
diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles
oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets,
dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der
Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1
E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den –
ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges
Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu
vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).
3.5.3 Da der Berufungskläger mit Urteil vom
27. Juli 2018 aus Österreich (Akten S. 17) rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten teilbedingt und damit zu einer bedingten
oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten innerhalb der letzten 5
Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Taten (März bis Mai 2023) verurteilt
wurde, ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände
vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die
Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich,
wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebender Faktoren den Schluss zulässt, dass
trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu
prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände
zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat
mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer
besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2).
3.5.4 Das Strafgericht hat den teilbedingten
Strafvollzug nicht gewährt. Aufgrund der instabilen Familiensituation und des
ständig wechselnden Arbeits- und Wohnorts trotz Aufenthaltsbewilligung in
Spanien könne nicht von solch besonders günstigen Umständen ausgegangen werden
(Urteil Strafgericht S. 16). Diese Einschätzung ist nach wie vor
zutreffend und die gesamte Strafe ist folglich unbedingt auszusprechen.
4. Landesverweisung
4.1 Der Berufungskläger ist nigerianischer
Staatsangehöriger und wurde vorinstanzlich zu einer 7-jährigen Landesverweisung
mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) verurteilt. Die
Verteidigung hat im Hinblick auf einen Freispruch von der Anklage des
bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz eine 5-jährige
Landesverweisung beantragt, wobei auf eine Eintragung im SIS zu verzichten sei.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die vollumfängliche Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils und damit eine 7-jährige Landesverweisung mit
Eintragung im SIS.
4.2 Nach dem oben Dargelegten hat sich der
Berufungskläger des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig gemacht und damit Katalogstraftaten nach Art. 66a lit. o. StGB
begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. Gemäss
Absatz 2 dieser Bestimmung kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung
abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen
Härtefall bedeuten würde. Der Berufungskläger hat keinerlei schützenswerten
Bezug zur Schweiz und das Vorliegen eines Härtefalles wurde denn auch zu Recht
nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat zu Recht eine obligatorische
Landesverweisung mit Eintrag ins SIS ausgesprochen. Auch deren Dauer von 7
Jahren erweist sich bei einer ausgefällten Freiheitsstrafe von 33 Monaten und
unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (AGE SB.2022.28: 3 Jahre
Freiheitsstrafe, 8 Jahre Landesverweisung; AGE SB.2021.40: 4 Jahre
Freiheitstrafe, 9 Jahre Landesverweisung) als angemessen.
4.3 Nigeria ist kein Mitgliedstaat des
Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem
Berufungskläger zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013).
Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall
ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat
verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jar bedroht ist,
kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a
der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im
Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3;
BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch
Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober
2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck,
a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen
Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21
SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An
die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen
Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung
darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019
vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8).
Vorliegend wurde der Berufungskläger wegen mehrfachen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und
Bandenmässigkeit) verurteilt, wofür das Gesetz eine Mindeststrafe von einem
Jahr vorsieht. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (Urteil Strafgericht
S. 17), geht aufgrund seines Verhaltens vom Berufungskläger eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anderer Staaten aus. Die Prognose
ist ungünstig und manifestiert sich in der unbedingt ausgesprochenen Strafe.
Mit der Vorinstanz ist dem Einwand der Verteidigung, dass eine Eintragung im
SIS einem Entzug der spanischen Aufenthaltsbewilligung gleichkäme, zu
entgegnen, dass der Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung den spanischen
Behörden obliegt und diese nicht dazu verpflichtet sind, aufgrund der
Eintragung im SIS die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. Zudem kann beim
Berufungskläger nicht von einem stabilen und tatsächlich gelebten Familienleben
ausgegangen werden: Seine Frau lebt zwar mit den beiden gemeinsamen Töchtern in
Tschechien und der Berufungskläger erklärte anlässlich der
Berufungsverhandlung, dass er nach seiner Entlassung zurück zur Familie gehen
und sich dort Arbeit suchen würde (Akten S. 847). Allerdings hat der
Berufungskläger auch eine Freundin in Nigeria, mit der er einen gemeinsamen
Sohn hat. Vor diesem Hintergrund erscheint in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz die Eintragung der Landesverweisung im SIS verhältnismässig.
5. Kosten
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom
11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt. Da der angefochtene erstinstanzliche Schuldspruch wegen
des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigt wurde,
sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 14'040.55.
Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 7'500.– ist zu bestätigen.
5.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum
Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit
Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]) zu bemessen. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner
Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.
5.3 Dem amtlichen Verteidiger des
Berufungsklägers, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 3'513.35 und ein Auslagenersatz von CHF 223.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 302.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten. Für die Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 23. Januar 2024 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Rückgabe des beigebrachten
Gepäcktrolleys und zweier Mobiltelefone;
- Vernichtung der beschlagnahmten
Betäubungsmittel und Gegenstände;
- Einziehung der beschlagnahmten
Vermögenswerte;
- Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird des mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie
bandenmässigem Vorgehen) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 33 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 31. Mai 2023,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2
lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
lit. o des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 14'040.55 und eine
Urteilsgebühr von CHF 7'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'513.35 und ein Auslagenersatz von CHF
223.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 302.65 (8,1 % auf
CHF 3'736.55) somit total CHF 4'039.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.