SB.2024.31
grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Beschwerde beim BG hängig)
12. Juni 2025Deutsch31 min
wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 Strassenverkehrsgesetz
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.31
URTEIL
vom 12.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Dr. Katharina
Zimmermann
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Konrad Jeker,
Rechtsanwalt und Notar,
Bielstrasse 8, Postfach 663,
4502 Solothurn
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
22. Januar
2024 (SG.2023.214)
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
22. Januar 2024 (SG.2023.214) wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)
wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 Strassenverkehrsgesetz
[SVG, SR 741.01]) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
CHF 110.–, mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Ihm wurden die
Verfahrenskosten inkl. einer Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am
23. Januar 2024 und der Beschuldigte am 30. Januar 2024 Berufung angemeldet.
Mit Berufungserklärung vom 11. April 2024 beantragt die
Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der qualifiziert groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
12 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Mit Eingabe vom 15. April
2024 hat der Beschuldigte Berufung erklärt und beantragt einen vollumfänglichen
Freispruch unter Kostenfolge. Der Beschuldigte hat zudem beantragt, es seien
diverse Personen als Zeugen einzuvernehmen, diverse Unterlagen zu den Akten zu
nehmen und der Sachverhalt sei durch eine sachverständige Person zu
untersuchen. Mit begründeter Verfügung der Verfahrensleitung vom
18. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen
und die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen.
Die Berufungsverhandlung hat am 12. Juni 2025 stattgefunden.
Der Beschuldigte ist zur Person und zur Sache befragt worden. Anschliessend sind
die Staatsanwältin und der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 381 Abs. 1
StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert. Der Beschuldigte ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es
Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung
der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf
neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschwieler/Nadig/Schneebeli,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 82 N 10).
1.4
1.4.1
Mit der Berufungserklärung stellte der
Beschuldigte folgende Beweisanträge, welche er bereits vor erster Instanz
erfolglos gestellt hatte: Es seien B____, C____, D____ und E____ als Zeugen
einzuvernehmen (1); Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und die
Kantonspolizei seien aufzufordern, rechtshilfeweise die Beilagen zum «Dossier
zur Situation mobile Semistation St. Jakob-Strasse» (zwei Bedienerzertifikate,
Eichzertifikat, Messprotokolle), das Logbuch über die Kontrollmassnahmen der
Messwerterfassung und das Protokoll zur Beschlussfassung über den Erlass einer
Medienmitteilung zu den Akten zu nehmen (2). Zudem sei der zur Anklage
gebrachte Sachverhalt und die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch
einen Sachverständigen anhand der verfügbaren Rohdaten, Foto und allfälligen
Videoaufnahmen zu rekonstruieren und auf Messfehler zu untersuchen (3). Diese
Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 18. Februar 2025 verfahrensleitend
abgewiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung am 12. Juni 2025
wiederholt der Beschuldigte die Beweisanträge. Zur Begründunge führt er zusammengefasst
aus, der Beifahrer des Beschuldigten könne Hinweise für die Fehlerhaftigkeit
der Messung geben. Die beiden Polizisten seien für die Messung des Fahrzeugs
verantwortlich. Der Beschuldigte sei gestützt auf Papier verurteilt worden und
dieses Papier sei von den Polizisten produziert worden. Deshalb würden sie als
Belastungszeugen gelten und er habe Anspruch auf eine Konfrontation. Die
Polizisten nicht zu befragen, verletze diesen Anspruch. Vorliegend sei ein
Verbrechen Gegenstand des Verfahrens und es entspreche nicht einem fairen
Verfahren, für eine fehlerhafte Messung nur auf fehlende Hinweise abzustellen.
Die Beweisanträge würden darauf abzielen, die Zuverlässigkeit der Messung zu
hinterfragen. Wenn diese nicht gutgeheissen würden, könne der Beschuldigte eine
Fehlmessung auch nicht nachweisen. Der Beschuldigte habe keine andere
Möglichkeit die von ihm bestrittene Geschwindigkeit anlässlich der Messung zu
widerlegen, als mit den beantragten Beweismitteln. Bereits die
Unvollständigkeit der Akten genüge an sich als Hinweis für eine Fehlmessung.
Als Hinweise hinzu kämen die Aussagen des Beifahrers, sowie weitere Hinweise,
die bei jeder Radarmessung geprüft werden müssten. Der Aufstellwinkel des
Radarmessgeräts zur Fahrbahn sei wichtig, um potentielle fehlerhafte Reflexionsmessungen
ausschliessen zu können. Auf den Fotos in den Akten seien viele potentielle
Reflexionsquellen ersichtlich, bspw. eine Bahnlinie, Gitter, Baustellenpoller
und Warndreiecke. Die Beweiswürdigung sei ureigene Aufgabe des Gerichts. Das
sei aber ohne Gutheissung der Anträge nicht möglich. Es seien auch keine
sachlichen Gründe ersichtlich, die Anträge abzuweisen. Ein Radarfoto dürfe
nicht genügen, um jemanden wegen eines Verbrechens schuldig zu sprechen und zu
einer Freiheitsstrafe zu verurteilen.
1.4.2
Der Anspruch,
Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist relativer Natur. Das Gericht
hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu
berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und
entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_211/2020 vom 19. Mai
2020.
E. 2.3).
Nach Art. 139
Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand
von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich
zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über
Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei
handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in
welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_953/2023
vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6 [nicht publiziert in BGE 150 IV 1]; 6B_866/2024
vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.). Die Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 3
Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme
weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen
Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei
genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss
kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen
Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen
Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 6B_866/2024
vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_953/2023
vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je
m. Hinw.). Im Berufungsverfahren gilt sodann Art. 389 Abs. 1 StPO,
wonach das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen beruht. Nach Art. 389 Abs.
2.
StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im
Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die
entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt
worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit
es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den
Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten; es gelten also auch insoweit die
Massstäbe der antizipierten Beweiswürdigung (zum Ganzen: BGE 147 IV 127
E. 2.1; 143 IV 288 E. 1.4.1; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.5;
7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; 6B_1107/2020 vom 20. Juli
2022.
E. 5.2.2, je m. Hinw.). Diese Rechtsprechung
gilt ebenso hinsichtlich Beweisanträgen auf Ladung von Entlastungszeugen unter
dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 3 lit. d der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1;
Urteil 6B_662/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.2.2).
1.4.3
Der Beschuldigte begründet die gestellten
Beweisanträge zunächst mit denselben Argumenten wie bereits vor Vorinstanz. Die
Anträge sind abzuweisen. Betreffend die Befragung des Beifahrers als Zeugen
ergeht die Abweisung in antizipierter Beweiswürdigung. Es ist davon auszugehen,
dass der Zeuge die Variante des Beschuldigten stützen würde, wonach der Tacho
69.
km/h und nicht 79 km/h zeigte. Es erscheint abwegig, dass ein Beifahrer
ständig beim Fahrer auf den Tacho schaut. Hinzu kommt, dass der Blick des
Beifahrers auf den Tacho durch das Lenkrad erschwert ist und dieser somit nicht
uneingeschränkte Sicht darauf hat. Der Beschuldigte gab ferner anlässlich der
Hauptverhandlung vor Berufungsgericht an, er habe gegenüber dem Beifahrer nach
dem Blitz geäussert, er habe 69 gesehen und dieser habe gesagt, für ihn sei es
auch so gewesen. Er habe das bestätigt (Protokoll zweitinstanzliche
Hauptverhandlung [nachfolgend Prot. HV], Akten S. 259 f.). Ob der
Beifahrer damit seine eigenen Wahrnehmungen meinte oder lediglich den
Beschuldigten in dessen Wahrnehmungen bestärkte, ist unklar, kann jedoch
offenbleiben. Die gefahrene Geschwindigkeit ist vorliegend durch eine korrekte
Messung der Radarmessstation erwiesen (siehe nachfolgende E. 2.2). Die Aussage
des Beifahrers, er habe ebenfalls die Zahl 69 gesehen, würde nichts an der
durch objektive Beweise gestützten Überzeugung des Gerichts ändern, wonach der
Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h fuhr.
Die Anträge zur Befragung der beiden für die Messung
zuständigen Polizisten C____ und D____ sind ebenfalls abzuweisen. Praxisgemäss
werden Befragungen von involvierten Polizisten erst durchgeführt, wenn Hinweise
für eine unrichtige Geschwindigkeitsmessung vorliegen (vgl. AGE SB.2022.38 vom
21.
Juni 2023 E. 3.3). Die Polizisten sind insofern keine
Belastungszeugen, auf deren Konfrontation der Beschuldigte Anspruch hätte, als
sie keine Aussagen zur vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit machen
können. Die Polizisten haben lediglich das Gerät eingestellt, welches die
Messung sodann automatisiert vollzog. Hierzu kann zudem auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, Akten
S. 180 ff.).
Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten genügt auch die
Unvollständigkeit der Akten (im Sinne einer Unvollständigkeit gemäss
Richtlinien des ASTRA) für sich genommen nicht als Hinweis für eine
Fehlmessung. Im vom Beschuldigten zitierten Entscheid hat das Bundesgericht erwogen:
«Die Geschwindigkeitsmessung ist daher trotz der Verletzung der Weisungen des
ASTRA grundsätzlich verwertbar. Aufgrund des fehlenden Messprotokolls und
Logbuchs ist jedoch nicht erstellt, dass die erforderlichen Funktionstests
durchgeführt wurden. Dieses Versäumnis ist grundsätzlich geeignet, die
Richtigkeit der Messung infrage zu stellen» (BGer 6B_937/2013 vom 23. September
2014.
E. 1.4). Im Unterschied zu jenem Fall ist vorliegend das
Messprotokoll vorhanden und bestätigt auch die Durchführung des Funktionstests,
indem unter dem Punkt «Gerätetest TraffiStar SR590 3D Tracking Radar i.O.» ein
Häkchen gesetzt wurde (Messprotokoll, Akten S. 78). Zudem ergibt sich
trotz fehlendem Logbuch aus der Aufstellung von F____, wo das Radarmessgerät
seit der letzten Eichung wann aufgestellt gewesen war (Stellungnahme F____,
Akten S. 134). Der durch den Beschuldigten zitierte
Bundesgerichtsentscheid hatte zudem festgestellt, dass eine Aufhebung der
Verurteilung nur die Folge gewesen wäre, sofern die einwandfreie
Funktionsfähigkeit des Radarmessgeräts nicht anderweitig erstellt sei (BGer
6B_937/2013 vom 23. September 2014, E. 1.4, siehe auch Urteil der
Vorinstanz, Akten S. 182 f.). Die Funktionsfähigkeit des Geräts ist
erstellt (siehe auch nachfolgende E. 2.2). Der Hinweis des Beschuldigten,
er habe auf dem Tacho die Zahl 69 gesehen, genügt dabei nicht, um berechtigte
Zweifel an der Richtigkeit der Messung hervorzurufen. Bei einer tatsächlichen
Fehlmessung von 10 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h,
wären alle, die mehr als 20 km/h fuhren, geblitzt worden. Dies hätte erfahrungsgemäss
zu einer deutlich höheren Rate an geblitzten Personen als den vorliegenden 2.6 %
geführt (vgl. Stellungnahme von E____ vom 17. November 2023, Akten
S. 128 sowie Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 169 f.).
Gemäss der Stellungnahme von F____ erfolge das Aufstellen der Anlage zwecks
Qualitätssicherung immer gemeinsam. Nach der Einstellung würden Testauslösungen
durchgeführt (Stellungnahme F____, Akten S. 133). Aus dem vom Beschuldigten
weiter erwähnten Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2023 kann er sich
ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dort wurde im Vergleich zum
vorliegenden Fall festgestellt, dass die Messkabine zum Zeitpunkt der
Radarmessung nicht mehr der zur Prüfung eingereichten Bauart entsprochen hatte,
weshalb das Zulassungszertifikat nicht mehr gültig war (BGer 7B_131/2022 vom 5.
September 2023 E. 2.3.2).
Der Beschuldigte bringt weiter vor, es seien auf den Bildern
zahlreiche Reflexionsquellen ersichtlich, was zu Fehlmessungen führen könne.
Dies seien zusätzliche Hinweise, welche die Messung in Frage zu stellen würden.
Wie der Beschuldigte jedoch selbst darlegt, ist der Möglichkeit von
Reflexionsfehlmessungen beim Aufstellen des Geräts besondere Beachtung zu
schenken (Prot. HV, Akten S. 256). Da der Aufstellungsort bei einer
Baustelle war und die bedienenden Polizisten darin geschult waren, ist davon
auszugehen, dass sie sich explizit darauf geachtet hatten (Bedienerzertifikate,
Akten S. 77 und 79). Zudem bestätigte F____ in ihrer Stellungnahme, dass
nach der Parametrisierung Testauslösungen von Fahrzeugen vorgenommen würden und
dabei die Qualität überprüft werde (Stellungnahme F____, Akten S. 133).
Soweit der Beschuldigte die Befragung von E____ beantragt,
begründet er diesen Beweisantrag an der Hauptverhandlung nicht weiter bzw.
erneut. Anlässlich des Antrags mit der Berufungserklärung hat er vorgebracht,
dass sie Angaben dazu machen könne, wann die Anlage an den fraglichen Standort
gebracht worden und wo sie vorher im Einsatz gewesen sei sowie welche
Anpassungen seit der Eichung vorgenommen worden seien. Wann die Anlage wo im
Einsatz war, ergibt sich aus der Stellungnahme von F____ (Akten S. 134).
Dass diese Auflistung inkorrekt sei, bringt der Beschuldigte nicht vor.
Auch der beantragte Beizug der weiteren Unterlagen vermag am
Beweisergebnis nichts zu ändern (siehe nachfolgende E. 2.2). Die im
«Dossier zur Situation mobile Semistation St. Jakob-Strasse» erwähnten
Beilagen betreffen einen anderen Fall, womit bereits aufgrund des Datenschutzes
ein Beizug ausser Betracht fällt (vgl. Stellungnahme Berufungsklägerin, Akten
S. 126). Unabhängig davon befinden sich die Bedienerzertifikate sowie das
Eichzertifikat und das Messprotokoll für die vorliegend strittige Messung beim
Beschuldigten schon in den Akten (Akten S. 76 – 79). Es finden sich in den
Akten keinerlei Hinweise auf eine inkorrekte Geschwindigkeitsmessung bzw. eine
Fehlfunktion des Radarmessgeräts. Solche macht der Beschuldigte denn auch nicht
konkret geltend. Nach den Vorbringen des Beschuldigten im Vorverfahren
betreffend inkorrekte Messung wurden das Eichzertifikat, die Bedienerzertifikate
der bedienenden Polizisten, das Messprotokoll, sowie das «Dossier zur Situation
mobile Semistation St. Jakob-Strasse» zu den Akten genommen (Akten
S. 76 ff.). Diese Unterlagen genügen, um die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung
nachzuweisen. Es bedarf keiner weiteren Beweise (wie bspw. eines Gutachtens
oder weiteren Unterlagen).
Was das Protokoll der Beschlussfassung über die
Medienmitteilung zur Klärung des angeklagten Sachverhalts beitragen soll, ist
nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht dargelegt. Als
unerhebliches Beweismittel ist es nicht zu den Akten zu nehmen.
2.
Tatsächliches
2.1
Dem
Beschuldigten wird vorgeworfen, am 27. Februar 2023 mit dem Personenwagen
der Marke BMW (Kontrollschild […]) auf der St. Jakobs-Strasse in Basel in
Fahrtrichtung Birs/Kantonsgrenze nach der Liegenschaft Nr. 165 nach Abzug
der Sicherheitsmarge mit 74 km/h statt auf der auf diesem Streckenabschnitt
erlaubten 30 km/h gefahren zu sein, wobei er durch diese wissentlich und
willentlich begangenen besonders krasse Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Todesopfern eingegangen sein soll. Bestritten ist lediglich die gefahrene
Geschwindigkeit.
2.2
Wie
bereits erwähnt (vorstehende E. 1.4.3), ist der angeklagte Sachverhalt
vorliegend erstellt. Als objektives Beweismittel zu beachten ist zunächst das
Fallprotokoll, wonach der Personenwagen mit dem Kontrollschild […] am
Montag, 27. Februar 2023 um 17:51 Uhr an der St. Jakobs-Strasse mit 79 km/h
gemessen wurde bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
(Fallprotokoll, Akten S. 60). Weiter liegt den Akten die Erklärung des
Beschuldigten bei, wonach er das Fahrzeug zur gegebenen Zeit geführt habe (Akten
S. 65 f.). Das Eichzertifikat, die Bedienerzertifikate sowie das
Messprotokoll lassen auf die Korrektheit der Messung schliessen (Akten
S. 76 ff.). In diesem Zusammenhang sind die Stellungnahmen von E____
und F____ inkl. der dazugehörigen Liste der Standorte der Messstation als
zusätzliche Indizien zu werten, die für den angeklagten Sachverhalt sprechen (Akten
S. 128 ff., insb. Akten S. 134). Der Beschuldigte stellte sich von
Anfang an auf den Standpunkt, er habe auf dem Tacho 69 km/h abgelesen. Er gab anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, beschleunigt zu haben, um
der Person, die zuvor vor ihm gefahren sei, zu zeigen, man könne auch schneller
oder auf der rechten Spur fahren. Das sei sein Gedanke gewesen, da habe es
vorne geblitzt. Er habe auf den Tacho geschaut und 69 km/h abgelesen (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 168). Gemäss seinen Ausführungen
hat er also erst nach dem Blitz auf den Tacho geschaut. Er habe aber zu diesem
Zeitpunkt nicht gebremst (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten
S. 169), was er auch vor Berufungsinstanz bestätigte. Er habe
beschleunigt, sei geblitzt worden, habe auf den Tacho geschaut und 69 gesehen.
Erst danach habe er gebremst. Es sei keine Vollbremsung gewesen, aber er habe gebremst
(Prot. HV, Akten S. 258). Das Gericht hält die Aussage des
Beschuldigten, dass er die Zahl 69 gesehen habe, zwar für glaubhaft. Gemäss
seinen eigenen Angaben hat er diese Zahl jedoch nicht unmittelbar zum Zeitpunkt
der Messung gesehen. Dass er nach der Messung nicht gebremst haben soll, ist
indes unglaubhaft und auch äusserst unwahrscheinlich. Einerseits ist es
notorisch, dass ein Fahrzeuglenker (allenfalls auch unbewusst) als Reaktion auf
einen Blitzer auf die Bremse tritt, was die Zahl 69 erklären könnte. Andererseits
ist jedoch entscheidend, dass der Blitzer nur knapp 40 Meter vor einer scharfen
Linkskurve aufgestellt war, die einen Winkel von nahezu 90 Grad hat (siehe
Fotoübersicht, Akten S. 137). Auf diese nach dem Blitzer ungebremst mit (wie
vom Beschuldigten behaupteten) knapp 70 km/h zuzufahren, hätte mindestens einer
Vollbremsung bedurft. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschuldigte,
wie von ihm geschildert, sein Fahrzeug beschleunigt hat, danach aber zum
Befahren der scharfen Linkskurve bereits wieder bremsbereit sein musste bzw.
eine Bremsung allenfalls sogar schon vor dem Blitz eingeleitet hatte oder
zumindest dort vom Gas gegangen ist. Die Aussage des Beschuldigten, er habe die
Zahl 69 gesehen, ist damit erklärbar und steht dabei nicht im Widerspruch mit
der vom Gerät gemessenen Geschwindigkeit von 79 km/h. Mangels jeglicher
Hinweise auf eine Fehlfunktion des Messgeräts oder sonstigen nicht konformen
Manipulationen daran ist von der Korrektheit der Messung auszugehen. Der
angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.
3.
Rechtliches
3.1
Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich der
qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln strafbar, wer durch
vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls
mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders
krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen
oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das im
Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall
mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen, wobei nur schwere
Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
Dispositiv
genügen. Demnach wird ein hohes Risiko gefordert bzw. muss es sich um eine
höhere Gefahr als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr
handeln. Zur Erfüllung des Abs. 3 ist die besonders naheliegende Möglichkeit
einer konkreten Gefährdung erforderlich. Analog zum Tatbestand der
Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB muss die Gefahr eine unmittelbare sein.
Die in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltene Aufzählung ist nicht abschliessend und es
können daher je nach den Umständen weitere krasse Verkehrsregelverletzungen vom
Tatbestand erfasst werden. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz
bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der
Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein
Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen,
ist nicht erforderlich (BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1,
6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1, 6B_148/2016 vom 29. November 2016
E. 1.3.2 und E. 1.4.2; Weissen-berger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl.,
Zürich 2015, Art. 90 SVG N 157 ff.).
Art. 90 Abs. 4 SVG listet Geschwindigkeitsübertretungen auf,
bei denen Abs. 3 in jedem Fall objektiv erfüllt ist. Wer die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 40 km/h überschreitet, verletzt
stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Art. 90 Abs. 4 lit. a
SVG; BGE 143 IV 508 E. 1.1). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft
grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Wer objektiv eine qualifiziert grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt
grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Gericht
kommt ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven
Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2
ff.; BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.2.).
3.2 Der Beschuldigte überschritt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zum Zeitpunkt der Messung um rechtlich
relevante 44 km/h. Damit schuf er ein hohes Risiko für einen Unfall mit
Schwerverletzten oder Todesopfern. Vorliegend sind auch keine
aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche diese Vermutung umzustossen
vermögen. Insbesondere war die Fahrbahn aufgrund der Baustelle verengt und es
war direkt daneben ein Fahrradstreifen und ein Gehsteig, auf dem sich jederzeit
Fahrradfahrerinnen oder Fussgänger hätten befinden können (siehe Übersicht,
Akten S. 81 ff.). Der objektive Tatbestand ist ohne weiteres erfüllt.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
So gab der Beschuldigte selbst an, deutlich zu schnell unterwegs gewesen zu
sein (E-Mail des Beschuldigten, Akten S. 66; Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 168). Hinzu kommt, dass die
Höchstgeschwindigkeit baustellenbedingt auf 30 km/h reduziert und die Fahrbahn
entsprechend verengt war. Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als
dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. In Bezug auf das Risiko für einen
Unfall mit Schwerverletzten ist von Eventualvorsatz auszugehen. Dem
Beschuldigten muss bewusst gewesen sein, dass eine signalisierte
Geschwindigkeitsreduktion im Baustellenbereich der Verkehrssicherheit dient,
mithin die Überschreitung dieser Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte
in diesem Bereich eine besondere Gefahr darstellt.
3.3 Im Ergebnis ist dem vorinstanzlichen Urteil
zu entsprechen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Der Beschuldigte
wird der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt.
4. Strafzumessung
4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren;
Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10).
4.2 Der ordentliche Strafrahmen von Art. 90 Abs.
3 SVG ist ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen ist jedoch
ausnahmsweise Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe, wenn der
Täter nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines
Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die
Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt
wurde (Art. 90 Abs. 3ter SVG).
Die Vorinstanz erklärte diese Privilegierung mit der
Begründung für anwendbar, der Beschuldigte sei zwar innerhalb der letzten zehn
Jahre unter anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft. Er
habe dabei allerdings keine konkrete Gefährdung von anderen
Verkehrsteilnehmenden geschaffen. Gemäss Strafbefehl vom 30. August 2016
habe eine erhöht abstrakte Gefahr vorgelegen (Urteil der Vorinstanz, Akten S.
184). Dem widerspricht die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom
11. April 2024 sowie anlässlich des Plädoyers vor dem Berufungsgericht
(Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, Akten S. 204 und Plädoyer
Staatsanwaltschaft, Akten S. 250 f.). Gemäss Art. 90 Abs. 3ter
SVG falle das Ersttäterprivileg bei einer Verurteilung, welche eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer zur Folge habe, weg. Dieser
Wortlaut sei identisch mit jenem gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, welcher
ebenfalls von einer «ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» spreche.
Wenn eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG erfolgt sei, stehe somit
fest, dass auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer vorgelegen
habe und die Privilegierung entfalle. Das Bundesgericht verstehe eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer als erhöhte abstrakte Gefahr. Der
Beschuldigte sei kein unbescholtener Täter und könne daher nicht von der
Privilegierung gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG profitieren (Berufungserklärung
der Staatsanwaltschaft, Akten S. 204 f.).
Anlässlich der Hauptverhandlung vor zweiter Instanz am 12.
Juni 2025 bringt der Beschuldigte zur Berufung der Staatsanwaltschaft vor,
gemäss Botschaft sei dem Bundesrat daran gelegen, dass den Gerichten bei der
Beurteilung von Raserdelikten mehr Ermessen für den Einzelfall zukommen könne,
um unnötige Härten zu vermeiden. Dies sei der Grund für die Einführung von Abs.
3ter gewesen. Die Staatsanwaltschaft berufe sich auf die SSK
Empfehlungen, welche bei irgendeiner Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG
das Ersttäterprivileg entfallen lassen wollten. Dagegen spreche bereits der
Wortlaut, welcher eben nicht auf Art. 90 Abs. 2 verweise. Der Wortlaut sei
«ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer resp. mit Verletzung oder
Tötung anderer». Er sei daher eben nicht identisch mit Art. 90 Abs. 2 SVG.
Damit könne keine rein abstrakte Gefährdung gemeint sein. Es könne nicht dem
Willen des Gesetzgebers entsprechen, einen reinen Schematismus anzuwenden. Bei
der Vorstrafe des Beschuldigten gehe es um ein Vorbeifahren auf der Autobahn,
welches damals noch als Rechtsüberholen mit Art. 90 Abs. 2 geahndet worden sei.
Seit BGE 142 IV 93 sei dies nicht einmal mehr strafbar. Es gebe keine
Gefährdung mehr. Die Tat, die der Vorstrafe zugrunde liege, sei im Lichte der
neuen Rechtsprechung nochmals zu bewerten. Dann stelle man fest, dass sein
Verhalten im Jahr 2015 nicht einmal strafbar gewesen wäre. Nicht einmal als
einfache Verkehrsregelverletzung. Er sei damals zu Unrecht bestraft worden
(Prot. HV, Akten S. 261).
4.3
4.3.1 Vorliegend
ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 90
Abs. 2 SVG und Art. 90 Abs. 3ter SVG in Bezug auf die «ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer» identisch lautet. Soweit der Beschuldigte
ausführt, es sei nicht der identische Wortlaut, weil Art. 90 Abs. 3ter
SVG zusätzlich noch anfüge «respektive mit Verletzung oder Tötung anderer» kann
seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der
französische und italienische Gesetzestext nicht das Wort «respektive», sondern
«oder» verwendet («ou» bzw. «o»). Damit ist klar, dass sich der Satzteil «mit
Verletzung oder Tötung anderer» auf eine alternative Variante bezieht, die das Ersttäterprivileg
zusätzlich ausschliessen soll, und nicht direkt auf den ersten Satzteil «mit
ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer» Bezug nimmt. Der Satzteil wurde
vor allem eingefügt, um klarzustellen, dass Verurteilungen wegen vorsätzlicher
oder fahrlässiger Tötung bzw. Körperverletzung die Anwendung von Art. 90
Abs. 3ter SVG ebenfalls ausschliessen, wenn sie im Rahmen eines
Strassenverkehrsdelikts geschehen; in diesem Fall wird das
Strassenverkehrsdelikt konsumiert (vgl. Votum Burkart, AB 2022 S 1060). Auch
der Einwand, mangels fehlendem Verweis könne der Gesetzgeber nicht Art. 90 Abs.
2 gemeint haben, verfängt nicht. Der Gesetzgeber wollte das Ersttäterprivileg
nicht nur bei Vorstrafen nach Art. 90 Abs. 2 SVG ausschliessen, sondern
darüber hinaus eben auch bei anderen Vorstrafen bspw. nach Art. 91 StGB
ermöglichen (vgl. OGer AG SST.2024.36 vom 9. Januar 2025 E. 2.4). Es
finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der
Formulierung «ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer» eine andere Art der
Gefahr gemeint hat, als jene nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Verweis der Vorinstanz
auf die Botschaft ist ebenfalls ungeeignet etwas anderes aufzuzeigen, weil die
Ersttäterprivilegierung erst später Einzug in die Revision fand und folglich in
der Botschaft gar nicht thematisiert wurde (vgl. BGE 150 IV 481 E. 2.2). Auch
die bisherige dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt das Ersttäterprivileg
entfallen, wenn der Beschuldigte in den letzten zehn Jahren wegen einer groben
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt wurde (BGer 6B_1236/2023
vom 22. April 2024 E. 3.3; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch OGer BE SK
2023 89 vom 22. November 2023, E. 17). Demnach schliesst eine
Vorstrafe wegen Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich die Anwendung von Art. 90
Abs. 3ter SVG aus.
4.3.2
Zu prüfen ist jedoch, ob die Verurteilung des Beschuldigten
auch als Vorstrafe im Sinne des Art. 90 Abs. 3ter SVG gelten
müsste, wenn sein damaliges Verhalten gemäss aktueller Gesetzeslage gar nicht
mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang strafbar wäre. Es handelt sich dabei
nicht um einen klassischen Anwendungsfall der «lex mitior», weil das Verhalten,
welches zum Ausschluss des milderen Strafrahmens führen würde, bereits
rechtskräftig beurteilt wurde. Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftigem
Strafbefehl vom 30. August 2016 u.a. wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt
(Strafregisterauszug und Strafbefehl, Akten S. 8 f. sowie
12 f.). Der Sachverhalt der Vorstrafe wurde zusammengefasst wie folgt
beschrieben: Der Beschuldigte fuhr als Lenker auf dem ersten Überholstreifen
der Autobahn. Auf der Höhe des Autobahnanschlusses Liestal überholte er ein auf
dem zweiten Überholstreifen fahrendes Fahrzeug, unter Hervorrufung einer
erhöhten abstrakten Gefahr für den Lenker des überholten Fahrzeugs, vorsätzlich
rechts. Im Anschluss wechselte er nach links auf den zweiten Überholstreifen vor
das davor überholte Fahrzeug (Strafbefehl vom 30. August 2016, Akten
S. 13).
Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in
gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor
ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen
eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142
IV 93 E. 3.2; je m. Hinw.). Die Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11)
enthält in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des
Rechtsüberholens und in Art. 36 Abs. 5 lit. a eine Ausnahme für Autobahnen «beim
Fahren in parallelen Kolonnen». Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen
unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne
Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.3, je m. Hinw.). Das Rechtsüberholen durch
Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV
ausdrücklich untersagt.
Das Manöver des Beschuldigten gemäss beschriebenem
Sachverhalt stellt demnach ein Vorfahren dar, welches nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch als Rechtsüberholen zu qualifizieren ist (nicht jedoch ein
solches durch Aus- und Wiedereinschwenken). Bei Kolonnenverkehr wäre dieses
Manöver seit dem 1. Januar 2021 damit zulässig gewesen. Dem Strafbefehl lässt
sich nichts zu einem allfällig herrschenden Kolonnenverkehr entnehmen,
allerdings ist nur von einem anderen involvierten Fahrzeug die Rede. Hätte
Kolonnenverkehr geherrscht, wäre dies im Strafbefehl wohl vermerkt gewesen bzw.
wäre zu erwarten, dass noch weitere Fahrzeuge genannt worden wären. Entgegen
den Vorbringen des Beschuldigten ist sein Verhalten aus dem Jahr 2015 damit auch
noch nach geltendem Recht strafbar. Ob es nach geltendem Recht unter Art. 90
Abs. 1 oder Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert würde, kann offenbleiben. Der
Strafbefehl hat rechtskräftig festgestellt, dass der Beschuldigte damals eine
erhöht abstrakte Gefährdung für den Lenker des überholten Fahrzeugs schuf.
Diese Feststellung kann das Gericht nicht anders würdigen. Nachdem das
Verhalten des Beschuldigten auch nach geltendem Recht unter Art. 90 Abs. 2
SVG fallen kann und er damals eine erhöht abstrakte Gefahr für einen anderen
Verkehrsteilnehmer schuf, bleibt auch unter diesem Aspekt kein Raum für die
Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG (vgl. ferner BGE 148 IV 374
E. 2.2).
4.4 Der Beschuldigte überschritt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 44 km/h. Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung
von 40 km/h ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. Der
Beschuldigte überschritt die Geschwindigkeit nicht mehr nur knapp. Trotzdem ist
vorliegend insgesamt noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Unter
den Tatkomponenten zu beachten sind die zur Tatzeit guten Sichtverhältnisse. Die
Strasse war trocken und das Verkehrsaufkommen gering. Weiter wurde die Höchstgeschwindigkeit
nur kurz überschritten. Die Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist damit leicht
und die Strafe am untersten Rand des Strafrahmens festzusetzen, mithin bei 12
Monaten Freiheitsstrafe. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu werten.
Bei den Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte mit der erwähnten Verurteilung über eine Vorstrafe im
einschlägigen Bereich verfügt. Indes liegt diese sechseinhalb Jahre vor dem
Tatzeitpunkt und damit eine relativ lange Zeit zurück. Die Vorstrafe ist deshalb
nur leicht erschwerend zu berücksichtigen. Das weitere Vorleben des
Beschuldigten ist neutral zu werten. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist
seine grundsätzliche Kooperation im Verfahren. Abgesehen vom Bestreiten der
tatsächlich gemessenen Höhe, gab der Beschuldigte sofort bekannt, der Fahrer
des geblitzten Personenwagens gewesen zu sein und anerkannte auch im Grundsatz,
bewusst zu schnell gefahren zu sein. Dies wirkt sich leicht zu seinen Gunsten
aus, sodass sich das Vorleben und das Verhalten des Beschuldigten während des
Verfahrens insgesamt neutral zu werten sind. Unter den Täterkomponenten ist
deshalb keine Erhöhung der Strafe vorzunehmen und es bleibt bei den 12 Monaten
Freiheitsstrafe als Mindeststrafe.
4.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer
Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel
auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42
Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere
Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich
nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6, 97
E. 7.3. S. 117). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen
von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel (BGer
6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.2).
Der Beschuldigte hat zwar eine einschlägige Vorstrafe im
Bereich des Strassenverkehrsgesetzes. Diese liegt jedoch lange zurück und bildet
folglich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose. Dem
Beschuldigten ist folglich der bedingte Vollzug zu gewähren bei einer Probezeit
von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).
5. Kosten
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Da der Beschuldigte im
Berufungsverfahren der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen.
Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten
von CHF 560.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.–.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1). Vorliegend hat der Beschuldigte einen Freispruch beantragt und wurde
schuldig gesprochen. Er unterliegt vollumfänglich. Ihm sind folglich auch die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–
(inkl. Kanzleiauslagen) aufzuerlegen.
5.3 Ausgangsgemäss steht dem Beschuldigten kein
Anspruch auf Entschädigung für seine Wahlverteidigung zu (Art. 436
Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 e contrario StPO). Der entsprechende
Antrag ist abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird gutgeheissen.
A____ wird der qualifiziert groben Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung und Art.
4a Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1
des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 560.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1’200.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl.
Kanzleiauslagen).
Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.