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Entscheid

SB.2024.31

grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Beschwerde beim BG hängig)

12. Juni 2025Deutsch31 min

wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 Strassenverkehrsgesetz

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.31

URTEIL

vom 12.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Dr. Katharina

Zimmermann

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Konrad Jeker,

Rechtsanwalt und Notar,

Bielstrasse 8, Postfach 663,

4502 Solothurn

Gegenstand

Berufung

gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

22. Januar

2024 (SG.2023.214)

betreffend grobe Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

22. Januar 2024 (SG.2023.214) wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)

wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 Strassenverkehrsgesetz

[SVG, SR 741.01]) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu

CHF 110.–, mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Ihm wurden die

Verfahrenskosten inkl. einer Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am

23. Januar 2024 und der Beschuldigte am 30. Januar 2024 Berufung angemeldet.

Mit Berufungserklärung vom 11. April 2024 beantragt die

Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der qualifiziert groben Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

12 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Mit Eingabe vom 15. April

2024 hat der Beschuldigte Berufung erklärt und beantragt einen vollumfänglichen

Freispruch unter Kostenfolge. Der Beschuldigte hat zudem beantragt, es seien

diverse Personen als Zeugen einzuvernehmen, diverse Unterlagen zu den Akten zu

nehmen und der Sachverhalt sei durch eine sachverständige Person zu

untersuchen. Mit begründeter Verfügung der Verfahrensleitung vom

18. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen

und die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen.

Die Berufungsverhandlung hat am 12. Juni 2025 stattgefunden.

Der Beschuldigte ist zur Person und zur Sache befragt worden. Anschliessend sind

die Staatsanwältin und der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem

angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 381 Abs. 1

StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert. Der Beschuldigte ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es

Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche

und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung

der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf

neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüsch­wie­ler/Na­dig/Schneebeli,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 82 N 10).

1.4

1.4.1

Mit der Berufungserklärung stellte der

Beschuldigte folgende Beweisanträge, welche er bereits vor erster Instanz

erfolglos gestellt hatte: Es seien B____, C____, D____ und E____ als Zeugen

einzuvernehmen (1); Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und die

Kantonspolizei seien aufzufordern, rechtshilfeweise die Beilagen zum «Dossier

zur Situation mobile Semistation St. Jakob-Strasse» (zwei Bedienerzertifikate,

Eichzertifikat, Messprotokolle), das Logbuch über die Kontrollmassnahmen der

Messwerterfassung und das Protokoll zur Beschlussfassung über den Erlass einer

Medienmitteilung zu den Akten zu nehmen (2). Zudem sei der zur Anklage

gebrachte Sachverhalt und die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch

einen Sachverständigen anhand der verfügbaren Rohdaten, Foto und allfälligen

Videoaufnahmen zu rekonstruieren und auf Messfehler zu untersuchen (3). Diese

Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 18. Februar 2025 verfahrensleitend

abgewiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung am 12. Juni 2025

wiederholt der Beschuldigte die Beweisanträge. Zur Begründunge führt er zusammengefasst

aus, der Beifahrer des Beschuldigten könne Hinweise für die Fehlerhaftigkeit

der Messung geben. Die beiden Polizisten seien für die Messung des Fahrzeugs

verantwortlich. Der Beschuldigte sei gestützt auf Papier verurteilt worden und

dieses Papier sei von den Polizisten produziert worden. Deshalb würden sie als

Belastungszeugen gelten und er habe Anspruch auf eine Konfrontation. Die

Polizisten nicht zu befragen, verletze diesen Anspruch. Vorliegend sei ein

Verbrechen Gegenstand des Verfahrens und es entspreche nicht einem fairen

Verfahren, für eine fehlerhafte Messung nur auf fehlende Hinweise abzustellen.

Die Beweisanträge würden darauf abzielen, die Zuverlässigkeit der Messung zu

hinterfragen. Wenn diese nicht gutgeheissen würden, könne der Beschuldigte eine

Fehlmessung auch nicht nachweisen. Der Beschuldigte habe keine andere

Möglichkeit die von ihm bestrittene Geschwindigkeit anlässlich der Messung zu

widerlegen, als mit den beantragten Beweismitteln. Bereits die

Unvollständigkeit der Akten genüge an sich als Hinweis für eine Fehlmessung.

Als Hinweise hinzu kämen die Aussagen des Beifahrers, sowie weitere Hinweise,

die bei jeder Radarmessung geprüft werden müssten. Der Aufstellwinkel des

Radarmessgeräts zur Fahrbahn sei wichtig, um potentielle fehlerhafte Reflexionsmessungen

ausschliessen zu können. Auf den Fotos in den Akten seien viele potentielle

Reflexionsquellen ersichtlich, bspw. eine Bahnlinie, Gitter, Baustellenpoller

und Warndreiecke. Die Beweiswürdigung sei ureigene Aufgabe des Gerichts. Das

sei aber ohne Gutheissung der Anträge nicht möglich. Es seien auch keine

sachlichen Gründe ersichtlich, die Anträge abzuweisen. Ein Radarfoto dürfe

nicht genügen, um jemanden wegen eines Verbrechens schuldig zu sprechen und zu

einer Freiheitsstrafe zu verurteilen.

1.4.2

Der Anspruch,

Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist relativer Natur. Das Gericht

hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu

berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und

entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_211/2020 vom 19. Mai

2020.

E. 2.3).

Nach Art. 139

Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand

von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich

zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über

Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei

handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in

welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_953/2023

vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6 [nicht publiziert in BGE 150 IV 1]; 6B_866/2024

vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.). Die Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne

Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 3

Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme

weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen

Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei

genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss

kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen

Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen

Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 6B_866/2024

vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_953/2023

vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je

m. Hinw.). Im Berufungsverfahren gilt sodann Art. 389 Abs. 1 StPO,

wonach das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und

erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen beruht. Nach Art. 389 Abs.

2.

StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im

Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die

entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt

worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit

es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den

Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten; es gelten also auch insoweit die

Massstäbe der antizipierten Beweiswürdigung (zum Ganzen: BGE 147 IV 127

E. 2.1; 143 IV 288 E. 1.4.1; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.5;

7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; 6B_1107/2020 vom 20. Juli

2022.

E. 5.2.2, je m. Hinw.). Diese Rechtsprechung

gilt ebenso hinsichtlich Beweisanträgen auf Ladung von Entlastungszeugen unter

dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 3 lit. d der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1;

Urteil 6B_662/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.2.2).

1.4.3

Der Beschuldigte begründet die gestellten

Beweisanträge zunächst mit denselben Argumenten wie bereits vor Vorinstanz. Die

Anträge sind abzuweisen. Betreffend die Befragung des Beifahrers als Zeugen

ergeht die Abweisung in antizipierter Beweiswürdigung. Es ist davon auszugehen,

dass der Zeuge die Variante des Beschuldigten stützen würde, wonach der Tacho

69.

km/h und nicht 79 km/h zeigte. Es erscheint abwegig, dass ein Beifahrer

ständig beim Fahrer auf den Tacho schaut. Hinzu kommt, dass der Blick des

Beifahrers auf den Tacho durch das Lenkrad erschwert ist und dieser somit nicht

uneingeschränkte Sicht darauf hat. Der Beschuldigte gab ferner anlässlich der

Hauptverhandlung vor Berufungsgericht an, er habe gegenüber dem Beifahrer nach

dem Blitz geäussert, er habe 69 gesehen und dieser habe gesagt, für ihn sei es

auch so gewesen. Er habe das bestätigt (Protokoll zweitinstanzliche

Hauptverhandlung [nachfolgend Prot. HV], Akten S. 259 f.). Ob der

Beifahrer damit seine eigenen Wahrnehmungen meinte oder lediglich den

Beschuldigten in dessen Wahrnehmungen bestärkte, ist unklar, kann jedoch

offenbleiben. Die gefahrene Geschwindigkeit ist vorliegend durch eine korrekte

Messung der Radarmessstation erwiesen (siehe nachfolgende E. 2.2). Die Aussage

des Beifahrers, er habe ebenfalls die Zahl 69 gesehen, würde nichts an der

durch objektive Beweise gestützten Überzeugung des Gerichts ändern, wonach der

Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h fuhr.

Die Anträge zur Befragung der beiden für die Messung

zuständigen Polizisten C____ und D____ sind ebenfalls abzuweisen. Praxisgemäss

werden Befragungen von involvierten Polizisten erst durchgeführt, wenn Hinweise

für eine unrichtige Geschwindigkeitsmessung vorliegen (vgl. AGE SB.2022.38 vom

21.

Juni 2023 E. 3.3). Die Polizisten sind insofern keine

Belastungszeugen, auf deren Konfrontation der Beschuldigte Anspruch hätte, als

sie keine Aussagen zur vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit machen

können. Die Polizisten haben lediglich das Gerät eingestellt, welches die

Messung sodann automatisiert vollzog. Hierzu kann zudem auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, Akten

S. 180 ff.).

Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten genügt auch die

Unvollständigkeit der Akten (im Sinne einer Unvollständigkeit gemäss

Richtlinien des ASTRA) für sich genommen nicht als Hinweis für eine

Fehlmessung. Im vom Beschuldigten zitierten Entscheid hat das Bundesgericht erwogen:

«Die Geschwindigkeitsmessung ist daher trotz der Verletzung der Weisungen des

ASTRA grundsätzlich verwertbar. Aufgrund des fehlenden Messprotokolls und

Logbuchs ist jedoch nicht erstellt, dass die erforderlichen Funktionstests

durchgeführt wurden. Dieses Versäumnis ist grundsätzlich geeignet, die

Richtigkeit der Messung infrage zu stellen» (BGer 6B_937/2013 vom 23. September

2014.

E. 1.4). Im Unterschied zu jenem Fall ist vorliegend das

Messprotokoll vorhanden und bestätigt auch die Durchführung des Funktionstests,

indem unter dem Punkt «Gerätetest TraffiStar SR590 3D Tracking Radar i.O.» ein

Häkchen gesetzt wurde (Messprotokoll, Akten S. 78). Zudem ergibt sich

trotz fehlendem Logbuch aus der Aufstellung von F____, wo das Radarmessgerät

seit der letzten Eichung wann aufgestellt gewesen war (Stellungnahme F____,

Akten S. 134). Der durch den Beschuldigten zitierte

Bundesgerichtsentscheid hatte zudem festgestellt, dass eine Aufhebung der

Verurteilung nur die Folge gewesen wäre, sofern die einwandfreie

Funktionsfähigkeit des Radarmessgeräts nicht anderweitig erstellt sei (BGer

6B_937/2013 vom 23. September 2014, E. 1.4, siehe auch Urteil der

Vorinstanz, Akten S. 182 f.). Die Funktionsfähigkeit des Geräts ist

erstellt (siehe auch nachfolgende E. 2.2). Der Hinweis des Beschuldigten,

er habe auf dem Tacho die Zahl 69 gesehen, genügt dabei nicht, um berechtigte

Zweifel an der Richtigkeit der Messung hervorzurufen. Bei einer tatsächlichen

Fehlmessung von 10 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h,

wären alle, die mehr als 20 km/h fuhren, geblitzt worden. Dies hätte erfahrungsgemäss

zu einer deutlich höheren Rate an geblitzten Personen als den vorliegenden 2.6 %

geführt (vgl. Stellungnahme von E____ vom 17. November 2023, Akten

S. 128 sowie Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 169 f.).

Gemäss der Stellungnahme von F____ erfolge das Aufstellen der Anlage zwecks

Qualitätssicherung immer gemeinsam. Nach der Einstellung würden Testauslösungen

durchgeführt (Stellungnahme F____, Akten S. 133). Aus dem vom Beschuldigten

weiter erwähnten Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2023 kann er sich

ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dort wurde im Vergleich zum

vorliegenden Fall festgestellt, dass die Messkabine zum Zeitpunkt der

Radarmessung nicht mehr der zur Prüfung eingereichten Bauart entsprochen hatte,

weshalb das Zulassungszertifikat nicht mehr gültig war (BGer 7B_131/2022 vom 5.

September 2023 E. 2.3.2).

Der Beschuldigte bringt weiter vor, es seien auf den Bildern

zahlreiche Reflexionsquellen ersichtlich, was zu Fehlmessungen führen könne.

Dies seien zusätzliche Hinweise, welche die Messung in Frage zu stellen würden.

Wie der Beschuldigte jedoch selbst darlegt, ist der Möglichkeit von

Reflexionsfehlmessungen beim Aufstellen des Geräts besondere Beachtung zu

schenken (Prot. HV, Akten S. 256). Da der Aufstellungsort bei einer

Baustelle war und die bedienenden Polizisten darin geschult waren, ist davon

auszugehen, dass sie sich explizit darauf geachtet hatten (Bedienerzertifikate,

Akten S. 77 und 79). Zudem bestätigte F____ in ihrer Stellungnahme, dass

nach der Parametrisierung Testauslösungen von Fahrzeugen vorgenommen würden und

dabei die Qualität überprüft werde (Stellungnahme F____, Akten S. 133).

Soweit der Beschuldigte die Befragung von E____ beantragt,

begründet er diesen Beweisantrag an der Hauptverhandlung nicht weiter bzw.

erneut. Anlässlich des Antrags mit der Berufungserklärung hat er vorgebracht,

dass sie Angaben dazu machen könne, wann die Anlage an den fraglichen Standort

gebracht worden und wo sie vorher im Einsatz gewesen sei sowie welche

Anpassungen seit der Eichung vorgenommen worden seien. Wann die Anlage wo im

Einsatz war, ergibt sich aus der Stellungnahme von F____ (Akten S. 134).

Dass diese Auflistung inkorrekt sei, bringt der Beschuldigte nicht vor.

Auch der beantragte Beizug der weiteren Unterlagen vermag am

Beweisergebnis nichts zu ändern (siehe nachfolgende E. 2.2). Die im

«Dossier zur Situation mobile Semistation St. Jakob-Strasse» erwähnten

Beilagen betreffen einen anderen Fall, womit bereits aufgrund des Datenschutzes

ein Beizug ausser Betracht fällt (vgl. Stellungnahme Berufungsklägerin, Akten

S. 126). Unabhängig davon befinden sich die Bedienerzertifikate sowie das

Eichzertifikat und das Messprotokoll für die vorliegend strittige Messung beim

Beschuldigten schon in den Akten (Akten S. 76 – 79). Es finden sich in den

Akten keinerlei Hinweise auf eine inkorrekte Geschwindigkeitsmessung bzw. eine

Fehlfunktion des Radarmessgeräts. Solche macht der Beschuldigte denn auch nicht

konkret geltend. Nach den Vorbringen des Beschuldigten im Vorverfahren

betreffend inkorrekte Messung wurden das Eichzertifikat, die Bedienerzertifikate

der bedienenden Polizisten, das Messprotokoll, sowie das «Dossier zur Situation

mobile Semistation St. Jakob-Strasse» zu den Akten genommen (Akten

S. 76 ff.). Diese Unterlagen genügen, um die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung

nachzuweisen. Es bedarf keiner weiteren Beweise (wie bspw. eines Gutachtens

oder weiteren Unterlagen).

Was das Protokoll der Beschlussfassung über die

Medienmitteilung zur Klärung des angeklagten Sachverhalts beitragen soll, ist

nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht dargelegt. Als

unerhebliches Beweismittel ist es nicht zu den Akten zu nehmen.

2.

Tatsächliches

2.1

Dem

Beschuldigten wird vorgeworfen, am 27. Februar 2023 mit dem Personenwagen

der Marke BMW (Kontrollschild […]) auf der St. Jakobs-Strasse in Basel in

Fahrtrichtung Birs/Kantonsgrenze nach der Liegenschaft Nr. 165 nach Abzug

der Sicherheitsmarge mit 74 km/h statt auf der auf diesem Streckenabschnitt

erlaubten 30 km/h gefahren zu sein, wobei er durch diese wissentlich und

willentlich begangenen besonders krasse Missachtung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder

Todesopfern eingegangen sein soll. Bestritten ist lediglich die gefahrene

Geschwindigkeit.

2.2

Wie

bereits erwähnt (vorstehende E. 1.4.3), ist der angeklagte Sachverhalt

vorliegend erstellt. Als objektives Beweismittel zu beachten ist zunächst das

Fallprotokoll, wonach der Personenwagen mit dem Kontrollschild […] am

Montag, 27. Februar 2023 um 17:51 Uhr an der St. Jakobs-Strasse mit 79 km/h

gemessen wurde bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h

(Fallprotokoll, Akten S. 60). Weiter liegt den Akten die Erklärung des

Beschuldigten bei, wonach er das Fahrzeug zur gegebenen Zeit geführt habe (Akten

S. 65 f.). Das Eichzertifikat, die Bedienerzertifikate sowie das

Messprotokoll lassen auf die Korrektheit der Messung schliessen (Akten

S. 76 ff.). In diesem Zusammenhang sind die Stellungnahmen von E____

und F____ inkl. der dazugehörigen Liste der Standorte der Messstation als

zusätzliche Indizien zu werten, die für den angeklagten Sachverhalt sprechen (Akten

S. 128 ff., insb. Akten S. 134). Der Beschuldigte stellte sich von

Anfang an auf den Standpunkt, er habe auf dem Tacho 69 km/h abgelesen. Er gab anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, beschleunigt zu haben, um

der Person, die zuvor vor ihm gefahren sei, zu zeigen, man könne auch schneller

oder auf der rechten Spur fahren. Das sei sein Gedanke gewesen, da habe es

vorne geblitzt. Er habe auf den Tacho geschaut und 69 km/h abgelesen (Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 168). Gemäss seinen Ausführungen

hat er also erst nach dem Blitz auf den Tacho geschaut. Er habe aber zu diesem

Zeitpunkt nicht gebremst (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten

S. 169), was er auch vor Berufungsinstanz bestätigte. Er habe

beschleunigt, sei geblitzt worden, habe auf den Tacho geschaut und 69 gesehen.

Erst danach habe er gebremst. Es sei keine Vollbremsung gewesen, aber er habe gebremst

(Prot. HV, Akten S. 258). Das Gericht hält die Aussage des

Beschuldigten, dass er die Zahl 69 gesehen habe, zwar für glaubhaft. Gemäss

seinen eigenen Angaben hat er diese Zahl jedoch nicht unmittelbar zum Zeitpunkt

der Messung gesehen. Dass er nach der Messung nicht gebremst haben soll, ist

indes unglaubhaft und auch äusserst unwahrscheinlich. Einerseits ist es

notorisch, dass ein Fahrzeuglenker (allenfalls auch unbewusst) als Reaktion auf

einen Blitzer auf die Bremse tritt, was die Zahl 69 erklären könnte. Andererseits

ist jedoch entscheidend, dass der Blitzer nur knapp 40 Meter vor einer scharfen

Linkskurve aufgestellt war, die einen Winkel von nahezu 90 Grad hat (siehe

Fotoübersicht, Akten S. 137). Auf diese nach dem Blitzer ungebremst mit (wie

vom Beschuldigten behaupteten) knapp 70 km/h zuzufahren, hätte mindestens einer

Vollbremsung bedurft. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschuldigte,

wie von ihm geschildert, sein Fahrzeug beschleunigt hat, danach aber zum

Befahren der scharfen Linkskurve bereits wieder bremsbereit sein musste bzw.

eine Bremsung allenfalls sogar schon vor dem Blitz eingeleitet hatte oder

zumindest dort vom Gas gegangen ist. Die Aussage des Beschuldigten, er habe die

Zahl 69 gesehen, ist damit erklärbar und steht dabei nicht im Widerspruch mit

der vom Gerät gemessenen Geschwindigkeit von 79 km/h. Mangels jeglicher

Hinweise auf eine Fehlfunktion des Messgeräts oder sonstigen nicht konformen

Manipulationen daran ist von der Korrektheit der Messung auszugehen. Der

angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.

3.

Rechtliches

3.1

Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich der

qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln strafbar, wer durch

vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls

mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders

krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen

oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das im

Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall

mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen, wobei nur schwere

Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

Dispositiv

genügen. Demnach wird ein hohes Risiko gefordert bzw. muss es sich um eine

höhere Gefahr als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr

handeln. Zur Erfüllung des Abs. 3 ist die besonders naheliegende Möglichkeit

einer konkreten Gefährdung erforderlich. Analog zum Tatbestand der

Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB muss die Gefahr eine unmittelbare sein.

Die in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltene Aufzählung ist nicht abschliessend und es

können daher je nach den Umständen weitere krasse Verkehrsregelverletzungen vom

Tatbestand erfasst werden. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz

bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der

Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein

Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen,

ist nicht erforderlich (BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1,

6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1, 6B_148/2016 vom 29. November 2016

E. 1.3.2 und E. 1.4.2; Weissen-berger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl.,

Zürich 2015, Art. 90 SVG N 157 ff.).

Art. 90 Abs. 4 SVG listet Geschwindigkeitsübertretungen auf,

bei denen Abs. 3 in jedem Fall objektiv erfüllt ist. Wer die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 40 km/h überschreitet, verletzt

stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Art. 90 Abs. 4 lit. a

SVG; BGE 143 IV 508 E. 1.1). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft

grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder

Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Wer objektiv eine qualifiziert grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt

grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Gericht

kommt ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven

Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2

ff.; BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.2.).

3.2 Der Beschuldigte überschritt die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zum Zeitpunkt der Messung um rechtlich

relevante 44 km/h. Damit schuf er ein hohes Risiko für einen Unfall mit

Schwerverletzten oder Todesopfern. Vorliegend sind auch keine

aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche diese Vermutung umzustossen

vermögen. Insbesondere war die Fahrbahn aufgrund der Baustelle verengt und es

war direkt daneben ein Fahrradstreifen und ein Gehsteig, auf dem sich jederzeit

Fahrradfahrerinnen oder Fussgänger hätten befinden können (siehe Übersicht,

Akten S. 81 ff.). Der objektive Tatbestand ist ohne weiteres erfüllt.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

So gab der Beschuldigte selbst an, deutlich zu schnell unterwegs gewesen zu

sein (E-Mail des Beschuldigten, Akten S. 66; Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 168). Hinzu kommt, dass die

Höchstgeschwindigkeit baustellenbedingt auf 30 km/h reduziert und die Fahrbahn

entsprechend verengt war. Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als

dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. In Bezug auf das Risiko für einen

Unfall mit Schwerverletzten ist von Eventualvorsatz auszugehen. Dem

Beschuldigten muss bewusst gewesen sein, dass eine signalisierte

Geschwindigkeitsreduktion im Baustellenbereich der Verkehrssicherheit dient,

mithin die Überschreitung dieser Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte

in diesem Bereich eine besondere Gefahr darstellt.

3.3 Im Ergebnis ist dem vorinstanzlichen Urteil

zu entsprechen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Der Beschuldigte

wird der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt.

4. Strafzumessung

4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).

An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen

gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein

Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren;

Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10).

4.2 Der ordentliche Strafrahmen von Art. 90 Abs.

3 SVG ist ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen ist jedoch

ausnahmsweise Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe, wenn der

Täter nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines

Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die

Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt

wurde (Art. 90 Abs. 3ter SVG).

Die Vorinstanz erklärte diese Privilegierung mit der

Begründung für anwendbar, der Beschuldigte sei zwar innerhalb der letzten zehn

Jahre unter anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft. Er

habe dabei allerdings keine konkrete Gefährdung von anderen

Verkehrsteilnehmenden geschaffen. Gemäss Strafbefehl vom 30. August 2016

habe eine erhöht abstrakte Gefahr vorgelegen (Urteil der Vor­instanz, Akten S.

184). Dem widerspricht die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom

11. April 2024 sowie anlässlich des Plädoyers vor dem Berufungsgericht

(Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, Akten S. 204 und Plädoyer

Staatsanwaltschaft, Akten S. 250 f.). Gemäss Art. 90 Abs. 3ter

SVG falle das Ersttäterprivileg bei einer Verurteilung, welche eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer zur Folge habe, weg. Dieser

Wortlaut sei identisch mit jenem gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, welcher

ebenfalls von einer «ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» spreche.

Wenn eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG erfolgt sei, stehe somit

fest, dass auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer vorgelegen

habe und die Privilegierung entfalle. Das Bundesgericht verstehe eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer als erhöhte abstrakte Gefahr. Der

Beschuldigte sei kein unbescholtener Täter und könne daher nicht von der

Privilegierung gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG profitieren (Berufungserklärung

der Staatsanwaltschaft, Akten S. 204 f.).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor zweiter Instanz am 12.

Juni 2025 bringt der Beschuldigte zur Berufung der Staatsanwaltschaft vor,

gemäss Botschaft sei dem Bundesrat daran gelegen, dass den Gerichten bei der

Beurteilung von Raserdelikten mehr Ermessen für den Einzelfall zukommen könne,

um unnötige Härten zu vermeiden. Dies sei der Grund für die Einführung von Abs.

3ter gewesen. Die Staatsanwaltschaft berufe sich auf die SSK

Empfehlungen, welche bei irgendeiner Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG

das Ersttäterprivileg entfallen lassen wollten. Dagegen spreche bereits der

Wortlaut, welcher eben nicht auf Art. 90 Abs. 2 verweise. Der Wortlaut sei

«ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer resp. mit Verletzung oder

Tötung anderer». Er sei daher eben nicht identisch mit Art. 90 Abs. 2 SVG.

Damit könne keine rein abstrakte Gefährdung gemeint sein. Es könne nicht dem

Willen des Gesetzgebers entsprechen, einen reinen Schematismus anzuwenden. Bei

der Vorstrafe des Beschuldigten gehe es um ein Vorbeifahren auf der Autobahn,

welches damals noch als Rechtsüberholen mit Art. 90 Abs. 2 geahndet worden sei.

Seit BGE 142 IV 93 sei dies nicht einmal mehr strafbar. Es gebe keine

Gefährdung mehr. Die Tat, die der Vorstrafe zugrunde liege, sei im Lichte der

neuen Rechtsprechung nochmals zu bewerten. Dann stelle man fest, dass sein

Verhalten im Jahr 2015 nicht einmal strafbar gewesen wäre. Nicht einmal als

einfache Verkehrsregelverletzung. Er sei damals zu Unrecht bestraft worden

(Prot. HV, Akten S. 261).

4.3

4.3.1 Vorliegend

ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 90

Abs. 2 SVG und Art. 90 Abs. 3ter SVG in Bezug auf die «ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer» identisch lautet. Soweit der Beschuldigte

ausführt, es sei nicht der identische Wortlaut, weil Art. 90 Abs. 3ter

SVG zusätzlich noch anfüge «respektive mit Verletzung oder Tötung anderer» kann

seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der

französische und italienische Gesetzestext nicht das Wort «respektive», sondern

«oder» verwendet («ou» bzw. «o»). Damit ist klar, dass sich der Satzteil «mit

Verletzung oder Tötung anderer» auf eine alternative Variante bezieht, die das Ersttäterprivileg

zusätzlich ausschliessen soll, und nicht direkt auf den ersten Satzteil «mit

ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer» Bezug nimmt. Der Satzteil wurde

vor allem eingefügt, um klarzustellen, dass Verurteilungen wegen vorsätzlicher

oder fahrlässiger Tötung bzw. Körperverletzung die Anwendung von Art. 90

Abs. 3ter SVG ebenfalls ausschliessen, wenn sie im Rahmen eines

Strassenverkehrsdelikts geschehen; in diesem Fall wird das

Strassenverkehrsdelikt konsumiert (vgl. Votum Burkart, AB 2022 S 1060). Auch

der Einwand, mangels fehlendem Verweis könne der Gesetzgeber nicht Art. 90 Abs.

2 gemeint haben, verfängt nicht. Der Gesetzgeber wollte das Ersttäterprivileg

nicht nur bei Vorstrafen nach Art. 90 Abs. 2 SVG ausschliessen, sondern

darüber hinaus eben auch bei anderen Vorstrafen bspw. nach Art. 91 StGB

ermöglichen (vgl. OGer AG SST.2024.36 vom 9. Januar 2025 E. 2.4). Es

finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der

Formulierung «ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer» eine andere Art der

Gefahr gemeint hat, als jene nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Verweis der Vor­instanz

auf die Botschaft ist ebenfalls ungeeignet etwas anderes aufzuzeigen, weil die

Ersttäterprivilegierung erst später Einzug in die Revision fand und folglich in

der Botschaft gar nicht thematisiert wurde (vgl. BGE 150 IV 481 E. 2.2). Auch

die bisherige dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt das Ersttäterprivileg

entfallen, wenn der Beschuldigte in den letzten zehn Jahren wegen einer groben

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt wurde (BGer 6B_1236/2023

vom 22. April 2024 E. 3.3; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch OGer BE SK

2023 89 vom 22. November 2023, E. 17). Demnach schliesst eine

Vorstrafe wegen Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich die Anwendung von Art. 90

Abs. 3ter SVG aus.

4.3.2

Zu prüfen ist jedoch, ob die Verurteilung des Beschuldigten

auch als Vorstrafe im Sinne des Art. 90 Abs. 3ter SVG gelten

müsste, wenn sein damaliges Verhalten gemäss aktueller Gesetzeslage gar nicht

mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang strafbar wäre. Es handelt sich dabei

nicht um einen klassischen Anwendungsfall der «lex mitior», weil das Verhalten,

welches zum Ausschluss des milderen Strafrahmens führen würde, bereits

rechtskräftig beurteilt wurde. Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftigem

Strafbefehl vom 30. August 2016 u.a. wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt

(Strafregisterauszug und Strafbefehl, Akten S. 8 f. sowie

12 f.). Der Sachverhalt der Vorstrafe wurde zusammengefasst wie folgt

beschrieben: Der Beschuldigte fuhr als Lenker auf dem ersten Überholstreifen

der Autobahn. Auf der Höhe des Autobahnanschlusses Liestal überholte er ein auf

dem zweiten Überholstreifen fahrendes Fahrzeug, unter Hervorrufung einer

erhöhten abstrakten Gefahr für den Lenker des überholten Fahrzeugs, vorsätzlich

rechts. Im Anschluss wechselte er nach links auf den zweiten Überholstreifen vor

das davor überholte Fahrzeug (Strafbefehl vom 30. August 2016, Akten

S. 13).

Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in

gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor

ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen

eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142

IV 93 E. 3.2; je m. Hinw.). Die Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11)

enthält in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des

Rechtsüberholens und in Art. 36 Abs. 5 lit. a eine Ausnahme für Autobahnen «beim

Fahren in parallelen Kolonnen». Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen

unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne

Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.3, je m. Hinw.). Das Rechtsüberholen durch

Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV

ausdrücklich untersagt.

Das Manöver des Beschuldigten gemäss beschriebenem

Sachverhalt stellt demnach ein Vorfahren dar, welches nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auch als Rechtsüberholen zu qualifizieren ist (nicht jedoch ein

solches durch Aus- und Wiedereinschwenken). Bei Kolonnenverkehr wäre dieses

Manöver seit dem 1. Januar 2021 damit zulässig gewesen. Dem Strafbefehl lässt

sich nichts zu einem allfällig herrschenden Kolonnenverkehr entnehmen,

allerdings ist nur von einem anderen involvierten Fahrzeug die Rede. Hätte

Kolonnenverkehr geherrscht, wäre dies im Strafbefehl wohl vermerkt gewesen bzw.

wäre zu erwarten, dass noch weitere Fahrzeuge genannt worden wären. Entgegen

den Vorbringen des Beschuldigten ist sein Verhalten aus dem Jahr 2015 damit auch

noch nach geltendem Recht strafbar. Ob es nach geltendem Recht unter Art. 90

Abs. 1 oder Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert würde, kann offenbleiben. Der

Strafbefehl hat rechtskräftig festgestellt, dass der Beschuldigte damals eine

erhöht abstrakte Gefährdung für den Lenker des überholten Fahrzeugs schuf.

Diese Feststellung kann das Gericht nicht anders würdigen. Nachdem das

Verhalten des Beschuldigten auch nach geltendem Recht unter Art. 90 Abs. 2

SVG fallen kann und er damals eine erhöht abstrakte Gefahr für einen anderen

Verkehrsteilnehmer schuf, bleibt auch unter diesem Aspekt kein Raum für die

Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG (vgl. ferner BGE 148 IV 374

E. 2.2).

4.4 Der Beschuldigte überschritt die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 44 km/h. Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung

von 40 km/h ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. Der

Beschuldigte überschritt die Geschwindigkeit nicht mehr nur knapp. Trotzdem ist

vorliegend insgesamt noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Unter

den Tatkomponenten zu beachten sind die zur Tatzeit guten Sichtverhältnisse. Die

Strasse war trocken und das Verkehrsaufkommen gering. Weiter wurde die Höchstgeschwindigkeit

nur kurz überschritten. Die Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist damit leicht

und die Strafe am untersten Rand des Strafrahmens festzusetzen, mithin bei 12

Monaten Freiheitsstrafe. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu werten.

Bei den Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte mit der erwähnten Verurteilung über eine Vorstrafe im

einschlägigen Bereich verfügt. Indes liegt diese sechseinhalb Jahre vor dem

Tatzeitpunkt und damit eine relativ lange Zeit zurück. Die Vorstrafe ist deshalb

nur leicht erschwerend zu berücksichtigen. Das weitere Vorleben des

Beschuldigten ist neutral zu werten. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist

seine grundsätzliche Kooperation im Verfahren. Abgesehen vom Bestreiten der

tatsächlich gemessenen Höhe, gab der Beschuldigte sofort bekannt, der Fahrer

des geblitzten Personenwagens gewesen zu sein und anerkannte auch im Grundsatz,

bewusst zu schnell gefahren zu sein. Dies wirkt sich leicht zu seinen Gunsten

aus, sodass sich das Vorleben und das Verhalten des Beschuldigten während des

Verfahrens insgesamt neutral zu werten sind. Unter den Täterkomponenten ist

deshalb keine Erhöhung der Strafe vorzunehmen und es bleibt bei den 12 Monaten

Freiheitsstrafe als Mindeststrafe.

4.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer

Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel

auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1

StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42

Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere

Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich

nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6, 97

E. 7.3. S. 117). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen

von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel (BGer

6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.2).

Der Beschuldigte hat zwar eine einschlägige Vorstrafe im

Bereich des Strassenverkehrsgesetzes. Diese liegt jedoch lange zurück und bildet

folglich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose. Dem

Beschuldigten ist folglich der bedingte Vollzug zu gewähren bei einer Probezeit

von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

5. Kosten

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Da der Beschuldigte im

Berufungsverfahren der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig erklärt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen.

Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten

von CHF 560.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.–.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1). Vorliegend hat der Beschuldigte einen Freispruch beantragt und wurde

schuldig gesprochen. Er unterliegt vollumfänglich. Ihm sind folglich auch die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–

(inkl. Kanzleiauslagen) aufzuerlegen.

5.3 Ausgangsgemäss steht dem Beschuldigten kein

Anspruch auf Entschädigung für seine Wahlverteidigung zu (Art. 436

Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 e contrario StPO). Der entsprechende

Antrag ist abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird gutgeheissen.

A____ wird der qualifiziert groben Verletzung

der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12 Monaten

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung und Art.

4a Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1

des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 560.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1’200.–

für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl.

Kanzleiauslagen).

Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw

Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.