SB.2024.33
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
14. Mai 2025Deutsch26 min
wird beantragt, es sei der Berufungskläger in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.33
URTEIL
vom 14.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur.
Sara Lamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch Dr. Christian von
Wartburg, Advokat
Hauptstrasse 104, 4102 Binningen
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Dezember 2023
(ES.2023.213)
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember
2023 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom
5. Juni 2023 hin – der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 720.–
(Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 3'600.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dem Berufungskläger
wurden zudem Verfahrenskosten von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe
von CHF 400.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 22. Dezember 2023
Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 23. April 2024 Berufung erklärt. Es
wird beantragt, es sei der Berufungskläger in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils
vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und ihm für
die erste und zweite Instanz eine angemessene Parteientschädigung für die
Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. Zudem seien die gesamten Verfahrenskosten
des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens
zulasten des Staates zu verlegen. Eventualiter sei der Berufungskläger in
Abänderung des vorinstanzlichen Urteils lediglich wegen einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln zu verurteilen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei
der Berufungskläger sämtliche Verfahrenskosten zu tragen habe. Mit Eingabe vom 30.
August 2024 ersuchte der Berufungskläger im Sinne von Beweisanträgen zudem darum,
im Rahmen der Berufungsverhandlung einen Augenschein auf der Autobahnbrücke
durchzuführen (Ziff. 1). Zudem sei bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine
amtliche Erkundigung bezüglich der Frage einzuholen, wie viele Automobillenker
bei derjenigen Kontrolle, bei welcher der Berufungskläger erfasst worden sei,
ebenfalls mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen seien (Ziff. 2). Darüber
hinaus sei bei der Kantonspolizei Basel-Stadt die Ausbildungsbestätigung
desjenigen Polizisten, der das Messgerät am fraglichen Tag eingesetzt und
benutzt habe (Ziff. 3) und das Eichzertifikat des Instituts für Metrologie
(METAS) bezüglich des eingesetzten Messgerätes einzuholen und zu den Akten zu
nehmen (Ziff. 4). Ferner sei bei der Kantonspolizei Basel-Stadt das
Messprotokoll gemäss Vorgabe der Weisungen des ASTRA (Ziff. 5) und die gesamte
Bilddokumentation der Messung (inklusive Videobilder) einzuverlangen und zu den
Akten zu nehmen (Ziff. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich hierzu am 5. September
2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (zudem hat sie
ihrer Eingabe die Bilddokumentation sowie das Video der Messung auf einem
USB-Stick beigelegt). Der Berufungskläger hat am 13. November 2024 repliziert
und ersuchte zusätzlich um Beizug des vollständigen Messprotokolls (aus welchem
insbesondere auch die inkriminierte Fahrt des Berufungsklägers hervorgehe) und
der Bild- und Videodokumentation der gesamten Kontrollstelle. Am 28. November
2024 hat sich die Staatsanwaltschaft hierzu nochmals vernehmen lassen.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 lud die Verfahrensleiterin
in die Berufungsverhandlung. Gleichzeitig ersuchte sie den Berufungskläger,
seine aktuellste Steuerveranlagung zur Berufungsverhandlung mitzubringen oder
vorgängig dem Gericht einzureichen. Zudem wies sie die Beweisanträge des Berufungsklägers
gemäss seinen Eingaben vom 30. August 2024 und vom 13. November 2024 ab
(vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag). Am 22. April 2025 ging zudem ein aktueller
Strafregisterauszug betreffend den Berufungskläger beim Appellationsgericht ein.
Dieser wurde der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft umgehend zugestellt.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025
wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte sein Verteidiger zum
Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an
der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift Folgendes
vorgeworfen:
«Die beschuldigte Person fuhr
am 27. Oktober 2022, um 15:47 Uhr, mit dem Personenwagen der Marke [...]
(Kontrollschild [...]) auf der Schwarzwaldbrücke in Basel in Fahrtrichtung
Zürcherstrasse nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 80 km/h statt der innerorts
erlaubten 50 km/h (Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h), wobei sie eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorrief oder
zumindest in Kauf nahm».
3.
Tatsächliches
3.1
Sachverhalt
Es ist erstellt und im Grundsatz auch unbestritten, dass der
Berufungskläger das vorstehend erwähnte Fahrzeug am 27. Oktober 2022 gelenkt
hat (Akten S. 22) und dass er mit 80 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge)
statt der erlaubten 50 km/h gefahren ist (Akten S. 64 ff.). Entgegen den
Ausführungen des Verteidigers vor erster Instanz ist auch die Sicherheitsmarge
korrekt angewendet worden. Er hatte gemeint, bei «diesen mobilen Stationen» sei
ein Abzug von 5 % üblich, vorliegend seien indes nur 3 % abgezogen worden
(Akten S. 130). Dies entspricht nicht dem aktuellen und zur Tatzeit
massgeblichen Stand. Lasergeräte messen genauer als Radargeräte, weswegen bei
ihnen eine kleinere Sicherheitsmarge abgezogen wird als bei den (älteren)
Radargeräten. Gemäss der Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]) beträgt der
Sicherheitsabzug bei Lasermessungen bei einer gemessenen Geschwindigkeit bis
100.
km/h drei Stundenkilometer (Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA) gegenüber 5
km/h bei Radarmessungen (Art. 8 Abs. 1 lit. a VSKV-ASTRA) bzw. sieben
Stundenkilometer bei mobilen Radarmessungen aus einem Fahrzeug heraus (sog. «Moving-Radar»;
Art. 8 Abs. 1 lit. d VSKV-ASTRA).
3.2
Beweisanträge
A____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung «bloss» den
Beweisantrag, wonach ein Augenschein auf der Autobahnbrücke vorzunehmen sei,
bekräftigt. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 5.3.3.3). Neu hat er
dem Appellationsgericht eine Bilddokumentation eingereicht, die in Gutheissung
seines Ersuchens zu den Akten genommen wurde (Akten S. 245).
4.
Vergleichsfälle
Der vorliegend
zu beurteilende Sachverhalt liegt ähnlich wie bei den vom Appellationsgericht
bereits beurteilten Fällen SB.2020.47 vom 3. Februar 2021 und SB.2022.38 vom
21.
Juni 2023 betreffend dieselbe Örtlichkeit, mit dem allerdings nicht
unerheblichen Unterschied, dass die Fahrgeschwindigkeit in beiden Fällen «lediglich»
75.
km/h anstelle der vorgeschriebenen 50 km/h betrug und somit die
Höchstgeschwindigkeit um «nur» 25 km/h überschritten wurde. Ein weiterer
Unterschied zum ansonsten sehr ähnlichen Fall SB.2020.47 besteht darin, dass
dort die zur Tatzeit bestehende örtliche Beschilderung etwas anders war: Erst
nach der damaligen Fahrt im März 2019 war die Signalisation «Autobahnende» und
«Generell 50» durch das Ortsschild «Basel» ergänzt worden. Im vorliegenden Fall
bzw. zur angeklagten Tatzeit war dagegen die vollständige Beschilderung mit dem
Signal «generell 50», darunter dem Ortsschild «Basel» und zuunterst dem Signal
«Autobahnende» angebracht. In SB.2020.47 hatte das Strafgericht
verneint,
dass die Geschwindigkeitsüberschreitung «unter Hervorrufung und Inkaufnahme
einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» geschehen sei und daher
den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht als erfüllt
erachtet. Es hatte die Fahrerin nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung
schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen appelliert und
geltend gemacht, der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sei erfüllt. Das Appellationsgericht
hat mit Entscheid vom 3. Februar 2021 das erstinstanzliche Urteil
geschützt, weil es das Fahrverhalten nicht als rücksichtslos im Sinne von
Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert und daher den subjektiven Tatbestand
ebenfalls verneint hat. In SB.2022.38 vom 21. Juni 2023 hat das
Appellationsgericht mit ebensolcher Begründung den vorinstanzlichen Schuldspruch
wegen grober Verkehrsregelverletzung aufgehoben und lediglich auf einfache
Verkehrsregelverletzung erkannt (vgl. dazu auch E. 5.3.5).
5.
Rechtliches
5.1
Grundlagen
5.1.1
Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch
grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach
der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv
schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder
Verletzung ist nicht verlangt. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer
erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine
Dispositiv
Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung
von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer
konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Bei der Beurteilung
dieser Frage sind die besonderen Umstände zu berücksichtigen wie Verkehrsdichte,
Tageszeit, Sichtverhältnisse, Wetterverhältnisse, Zustand der Fahrbahn,
besondere örtliche Verhältnisse, Besonderheiten der Signalisation, voraussehbar
gefährliche Verkehrssituationen etc. (BGE 148 IV 374 E. 3.1, 143 IV 508 E.
1.3; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1).
5.1.2 Mit dem Wortlaut («hervorruft oder in
Kauf nimmt») erfasst Art. 90 Abs. 2 SVG vorsätzliches und eventualvorsätzliches
Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand indes
auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 126 IV 192 E.
2c; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; Maurer, in:
Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder/Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG
Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 90 SVG N 23).
Er erfordert subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst, ein schweres Verschulden, bei
fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1,
142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1).
Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner
Fahrweise bewusst ist, kommt aber auch in Frage, wenn der Täter die Gefährdung von
anderen Verkehrsteilnehmenden pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also
unbewusst fahrlässig handelt. In diesem Fall setzt die Annahme einer groben
Verkehrsregelverletzung voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung von anderen
Verkehrsteilnehmenden auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter
anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann
auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_272/2023 vom 2.
Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023
vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022 vom 9.
September 2022 E. 2.3.1). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben
Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu
schliessen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher
wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen
Gegenindizien vorliegen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu
verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in
einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023
vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022).
5.2 Objektiver
Tatbestand
Dass
der Berufungskläger gegen eine klare Verkehrsregel verstossen hat, ist
erstellt. Es ist auch bejahen, dass der Verstoss objektiv als grobe Verletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist. Die von ihm zum
Tatzeitpunkt befahrene Strecke war mit dem Ortsschild «Basel» und den Signalen «Ende
der Autobahn» und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» beschildert, wobei
letzteres Signal gemäss Art. 22 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV,
SR 741.21) den Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
anzeigt. Gleichzeitig entspricht das Signal auch der allgemeinen Verkehrsregel,
dass innerorts, soweit keine andere Mindestgeschwindigkeit signalisiert ist,
grundsätzlich Tempo 50 gilt (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelverordnung
[VRV, SR 741.11]; vgl. dazu auch Art. 4a Abs. 2 VRV, der auf das Signal
«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» Bezug nimmt), wobei auch die deutlich vor
diesen Schildern über Kopf platzierte und in blauer Farbe (die grüne Farbe
kennzeichnet bekanntermassen eine Autobahn-Strecke) gehaltene Beschilderung
«Basel-Breite/Birsfelden» unmissverständlich darauf hinweist, dass die Autobahn
nun zu Ende ist und eine «Innerorts-Strecke» folgt (Akten S. 224). Insofern
kann dem Einwand des Berufungsklägers, die Signalisation sei an der zur
Diskussion stehenden Stelle «verwirrlich» (Akten S. 248 f.), nicht gefolgt
werden, zumal das 50er-Signal gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV korrekt auf der
rechten Strassenseite angebracht war und Verkehrsteilnehmende
gehalten sind, klare Beschilderungen auch zur Kenntnis zu nehmen.
Der Berufungskläger hat mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h
in der signalisierten Zone «50 generell» eine wichtige Verkehrsvorschrift in
objektiv schwerer Weise missachtet. Namentlich angesichts des grossen
Verkehrsaufkommens – der Berufungskläger fand nach eigener Darstellung kaum
eine Lücke, um rechts abzufahren, und dicht hinter ihm befand sich der nächste
Fahrer (Akten S. 247); ausserdem sind auch auf dem Foto weitere Fahrzeuge
erkennbar (Akten S. 22) – hat er damit zumindest in abstrakter Weise die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.
5.3 Subjektiver
Tatbestand
5.3.1 Es
bleibt somit zu fragen, ob der Berufungskläger, indem er im gekennzeichneten
Bereich «50 km/h generell» um 30 km/h zu schnell fuhr, sich unter den konkreten
Umständen rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung verhalten
hat oder nicht. Das Bundesgericht betont vor allem in der
jüngeren Rechtsprechung regelmässig, dass nicht unbesehen von der objektiven
auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf,
wenngleich diese (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der
Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ein Indiz dafür ist, dass den Täter
auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen
2014). Es hält fest, dass nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen
der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der
Vorsichtspflicht zu betrachten ist, auch subjektiv schwer wiegt (BGE 142 IV 93
E. 3.1; BGer 6B_85/2023 vom
8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022 vom 9.
September 2022 E. 2.3.1). So spricht das Bundesgericht gar davon, dass die
Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG «restriktiv zu handhaben» sei (BGE 142 IV 93
E. 3.1; BGer 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1). Es hat
die subjektive Seite der groben Verkehrsregelverletzung auch schon verneint,
weil der Beurteilte «nicht krass rücksichtslos» gehandelt habe und etwa erwogen, es lägen bei einem Lenker «Gründe vor, die sein Verhalten subjektiv weniger schwer erscheinen
lassen» (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018
E. 2.5).
Massgeblich ist dabei stets, ob eine besondere Situation
vorliegt, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen
Licht erscheinen lässt. Aus einer Alltagssituation kann gerade der zu schnell
fahrende Lenker nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGer 6B_590/2019 vom
28. Juni 2019). Ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf
Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht, ist jeweils aufgrund der gesamten
Umstände zu ermitteln (BGE 142 IV 93; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021
E. 3.2.1; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1).
5.3.2 Im Bereich der
Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht freilich mit einem
einfach zu handhabenden Schematismus einer differenzierte Betrachtungsweise
Grenzen gesetzt. So sind nach der Rechtsprechung die objektiven und
grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2
SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit
auf Autobahnen um 35 km/h, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie
Autobahnausfahrten um 30 km/h und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten
wird (Weissenberger, a.a.O.
Art. 90 SVG N 72; BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1). Wer die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h oder mehr
überschreitet, begeht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet
der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung und es ist
grundsätzlich auch auf ein zumindest grobfahrlässiges Verschulden zu schliessen
(BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1; BGer 6B_756/2018 vom 15.
November 2028 E. 1.2). Diese schematische Rechtsprechung entbindet das
Gericht aber nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalls. Vielmehr begründet sie lediglich eine «Vermutung» der Rücksichtslosigkeit, welche «anhand
aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar» ist (BGer
6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1). Auch wenn das Bundesgericht aussergewöhnliche
entlastende Umstände bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsübertretungen
verneint hat, können sie ausnahmsweise doch gegeben sein und sind vom Gericht
auch zu prüfen (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober
2020 E. 1.1.1). Das Bundesgericht hat solche entlastenden Umstände etwa
anerkannt bei einem Fall, da die Geschwindigkeit auf einem Autobahnabschnitt
vorübergehend aus Gründen der Feinstaubbelastung auf 80 km/h begrenzt war (BGer
6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2) oder wo es um eine
verkehrsberuhigende Massnahme ging (BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009
E. 3.5). Ebenso kann der subjektive Tatbestand fehlen, wenn der Lenker
sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten
Geschwindigkeitsbegrenzung wähnt, was etwa bei einer «atypischen
Innerortsstrecke» der Fall sein kann (BGE 126 II 196 E. 2a, 132
II 234 E. 3.1; BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 1).
5.3.3
5.3.3.1 Der
Berufungskläger macht hauptsächlich geltend (Akten S. 246 ff.), es sei ihm
bereits seit dem Schwarzwaldtunnel ein anderer Automobilist bzw. eine andere
Automobilistin sehr nahe aufgefahren bzw. habe ihn «gepresst». Er habe im
letzten Moment auf die Ausfahrtsspur in Richtung «Birsfelden/Breite» wechseln
können, wozu er zwecks Verhinderung eines möglichen Auffahrunfalls ein wenig
beschleunigt habe, sodass er vom «Drängler» weg komme. Danach habe er
abgebremst. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung sei er daher noch ein
wenig zu schnell gewesen. Er sei – so der Berufungskläger – die zur Diskussion
stehende Strecke zwar schon vielfach gefahren und kenne grundsätzlich auch die
Signalisation, wenn einem aber jemand derart «im Nacken sitze», dann sei dies
die erste Aufmerksamkeit und nicht die Signalisation. Entgegen der Behauptung
der Kantonspolizei habe die Geschwindigkeitsmessung zudem sehr viel früher, und
nicht wie im Messprotokoll angegeben, 220 Meter vom 50er-Schild entfernt
stattgefunden. Ausdrucke aus Google Maps bewiesen, dass die Messung noch in der
Ausfahrtsstrecke durchgeführt worden sei. Es sei daher eine kurze Strecke
zwischen dem Schild «50 km/h» und der Geschwindigkeitsmessung gewesen, man
könne gar von einer eigentlichen «Radarfalle» sprechen.
5.3.3.2 Die
Argumentation des Berufungsklägers verfängt nicht: Die Kantonspolizei hat im
Messprotokoll nicht angegeben, dass die Geschwindigkeit 220 Meter vom
50er-Schild entfernt gemessen worden sei. Vielmehr befand sich der Laserstandort
bzw. der «Anwender», also derjenige Polizist, der die Geschwindigkeit im Tattag
mass, mit seinem Lasermessgerät 220 Meter vom 50er-Schild entfernt (Akten S.
66). Aus dem sich in den Akten befindlichen Foto der
Geschwindigkeitsübertretung ergibt sich zudem (Akten S. 22), dass die Distanz
vom Ort der Geschwindigkeitsmessung zum Standort des Lasermessgeräts 113.3
Meter betrug. Demzufolge wurde die Geschwindigkeit «erst» 106.7 Meter nach dem
50er-Schild gemessen. Dazu kommt, dass die Distanz von der letzten Möglichkeit,
auf die Ausfahrtsspur in Richtung «Basel-Breite/Birsfelden» zu wechseln (der
Ort, wo die durchgezogene Linie beginnt [Akten S. 224]) und dem 50er-Schild gemäss
Google Maps weitere rund 70 Meter betrug. Der «Drängler» fuhr indessen gemäss
der Darstellung des Berufungsklägers auf der Autobahn links an ihm vorbei (Akten
S. 127, 247). Damit hatte der Berufungskläger den Drängler am Ort der
Geschwindigkeitsmessung längst «abgeschüttelt» und während gut 180 Metern Zeit
gehabt, seine Geschwindigkeit der Signalisation anzupassen, wobei der «normale»
Anhalteweg (keine Gefahrenbremsung) bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h und
den vorherrschenden Wetter- und Strassenbedingungen rund 90 Meter betrug. Von
einer eigentlichen Radarfalle kann demnach keine Rede sein.
5.3.3.3 Der
konkrete Messort ist gestützt auf die Akten somit zweifelsfrei bestimmbar und
es besteht kein Raum, diesen gemäss der vom Berufungskläger eingereichten
Bilddokumentation (vgl. dazu E. 3.2) anhand von Ausdrucken aus Google Maps zu
bestimmen, wobei die Ausdrucke ohnehin vom Juli 2022 stammen und damit nicht
klar ist, ob mit den Ausdrucken die korrekte bzw. am Tattag (27. Oktober 2022)
geltende Verkehrssituation abgebildet ist. Im Übrigen kann der vom
Berufungskläger hergeleitete Messort ohnehin nicht korrekt sein, befindet er sich
gemäss den sich bei den Akten befindlichen Bildern (Akten S. 223) bei der
Messung doch mitten auf der Autobahn (gestrichelte Linien) während er sich
gemäss seiner Herleitung noch im Einspurbereich (durchgezogene Linie) befinden
würde (Akten S. 227 f.). Darüber hinaus entsprechen sich die Form der
Unregelmässigkeiten an der Autobahnmauer bzw. die «Blätz» und auch die
Leitplanken-Befestigungen bei den verschiedenen Bildern nicht. Da der Messort
mit den verfügbaren Informationen zweifelsfrei eruierbar ist, besteht auch
keine Notwendigkeit eines Augenscheins, zumal im zur Diskussion stehenden
Autobahnabschnitt aktuell ohnehin gebaut wird und die derzeitige Situation
damit nicht mit derjenigen aus dem Oktober 2022 vergleichbar ist. Damit bleibt
der entsprechende Beweisantrag (vgl. dazu E. 3.2) abzuweisen. Was
der Berufungskläger schliesslich mit seinem Vorbringen, er sei vor der
Geschwindigkeitsmessung mehrere hundert Kilometer auf der Deutschen Autobahn
gefahren und sei sich daher hohe Geschwindigkeiten gewöhnt gewesen (Akten S.
247, 249) zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist unklar, zumal
Geschwindigkeitsbegrenzungen unabhängig von der Fahrtdauer einzuhalten sind.
5.3.4 Ein den subjektiven Tatbestand
ausschliessender Irrtum liegt angesichts der klaren Signalisation (vgl. dazu E.
5.2) entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 249) ebenfalls
nicht vor, wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung an anderer Stelle
ohnehin ausgeführt hat, er kenne die Signalisation (Akten S. 247), sodass auch
vor diesem Hintergrund ein Irrtum auszuschliessen ist. Im Übrigen kann der Tatbestand
– wie vorstehend ausgeführt – auch fahrlässig erfüllt werden (Art. 100
Ziff. 1 SVG) und dem Berufungskläger wäre mindestens unbewusst
fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, hätte er die gut sichtbare Signalisation
wegen seiner Konzentration auf das hinter ihm fahrende Auto nicht zur Kenntnis
genommen. Auch in solchem Fall kann eine grobe Verkehrsregelverletzung
vorliegen, wie das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid betont hat: «An der (...) Rücksichtslosigkeit ändert
auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht bewusst fahrlässig handelte.
Darauf kann es nicht ankommen. Wollte man der Argumentation des
Beschwerdeführers folgen, wäre der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2
SVG bei unbewusster Fahrlässigkeit nicht anwendbar. Wie die Vorinstanz zu
Recht ausführt, hätte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Signalisation
aufmerksamer sein müssen und einen möglichen Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit
sowie den Innerortscharakter des Strassenabschnitts damit leicht vermeiden
können. Entsprechend schwer wiegt sein Verschulden und umso eher ist
Rücksichtslosigkeit zu bejahen» (BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 142 IV 93 E. 3.1;
BGer 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1).
5.3.5 Hinsichtlich der örtlichen
Gegebenheiten erscheint die Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv aber nicht
besonders schwerwiegend. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der
inkriminierten Strecke lässt sich nicht mit derjenigen in einem «typischen»
Innerortsbereich vergleichen. Die Unterschiede zwischen einem solchen und einer
Situation wie der vorliegenden wurden in den vom Appellationsgericht beurteilen
Fällen SB.2022.38 vom 21. Juni 2023 und SB.2020.47 vom 3. Februar 2021 (vgl.
dazu E. 4) aufgezeigt und leuchten aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch
ohne Weiteres ein. So erscheint wesentlich, dass die Fahrbahnen
im inkriminierten Bereich richtungsgetrennt geführt sind und dass sich daneben
die nur mit einer Leitplanke abgetrennte, in dieselbe Fahrtrichtung verlaufende
zweispurige Autobahn befindet. Es fehlen einmündende Querstrassen und es grenzt
kein den Fussgängern zugängliches Trottoir an die inkriminierte Stelle an. Eine
Querung der Strasse ist für keinen Verkehrsteilnehmer vorgesehen. Anders als in
typischen Innerortsbereichen ist folglich nicht mit Fussgängern und Fahrrädern
zu rechnen, die den Strassenabschnitt ebenfalls nutzen oder die Strasse
überqueren wollen. Berücksichtigt man, dass nach den von der Praxis
entwickelten Fallkategorien selbst bei nicht richtungsgetrennten Autostrassen
sowie bei Autobahnausfahrten erst ab einer Überschreitung von 30 km/h eine
grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, so scheint es nicht angängig, bei der
Verkehrsführung am Tatort das für Geschwindigkeitsüberschreitungen entwickelte
Schema unbesehen anzuwenden. Die Fallkategorien werden dieser Situation nicht
gerecht.
5.3.6 In casu hat sich der Berufungskläger aber
mit der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h deutlich im vom
Bundesgericht definierten Bereich der groben Verkehrsregelverletzung für
Geschwindigkeitsverstössen auf Innerortsgebiet bewegt. Seine
Fahrgeschwindigkeit wäre selbst auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse
oder einer Autobahnausfahrt – mit einer solchen ist die inkriminierte Strecke
vergleichbar – nach obigem Schema bereits in die Kategorie der groben
Verkehrsregelverletzung gefallen. Zudem wurde die Signalisation geändert und
ist heute klar (vgl. dazu E. 4.1, 5.2), hatte der Berufungskläger den
«Drängler» längst abgeschüttelt und hätte genügend Zeit gehabt, seine
Fahrgeschwindigkeit der Signalisation anzupassen (vgl. dazu E. 5.3.3). Die
Sichtverhältnisse zur Tatzeit waren im Übrigen sehr gut und nicht etwa durch
Regen getrübt, wie die Fotos (Akten S. 22) belegen und im Messprotokoll
vermerkt ist (Akten S. 66). Die Sicht war auch durch nichts versperrt
(Akten S. 66). Schon mit Blick darauf lässt sich trotz der
entlastenden örtlichen Begebenheiten im Unterschied zum Vergleichsfall
SB.2020.47 nicht mehr sagen, dass der Geschwindigkeitsverstoss objektiv nicht
besonders schwer wog. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger zugestandenermassen
ortskundig war und die Strecke gemäss eigenen Angaben ab und zu fahre (vgl.
dazu BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 1.5). Bei einer
Gesamtwürdigung aller Umstände lässt sich daher nicht mehr sagen, dass die
entlastenden Elemente die grobe Verfehlung aufzuwiegen vermögen. Vielmehr ist
zu konstatieren, dass der Berufungskläger trotz eindeutiger und gut sichtbarer
Beschilderung, trotz seiner unbestrittenen Ortskenntnisse und ohne besonderen
äusseren Anlass die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat.
Im Ergebnis muss eine Bewertung aufgrund der gesamten konkreten Umstände dazu
führen, ihm ein rücksichtsloses Verhalten im Sinne des Art. 90 Abs. 2 SVG
anzulasten.
6. Strafzumessung
6.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das
Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem
Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien
berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
6.2 Geldstrafe
für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG werden grobe Verletzungen der
Verkehrsregeln mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
geahndet. Das Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 7) nicht schwer. Zu berücksichtigen ist zum einen
eine gewisse Unübersichtlichkeit der örtlichen Verkehrsverhältnisse mit
mehreren Fahrspuren und Abzweigungsmöglichkeiten, zum anderen ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die Verkehrsregelverletzung auf denjenigen Fahrspuren
der Schwarzwaldbrücke stattfand, welche dem motorisierten Verkehr vorbehalten
und von den vulnerableren Verkehrsteilnehmenden separiert sind. Unter diesen
Voraussetzungen erscheint eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen tat- und
verschuldensangemessen (dass eine Geldstrafe die angemessene Strafart ist,
versteht sich von selbst und muss nicht weiter erläutert werden).
6.3 Modalitäten
des Vollzugs
Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Urteils,
namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gestützt
auf die eingereichte Steuererklärung des Jahres 2023 und die diesbezüglichen
Erläuterungen anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 246) resultiert
eine Tagessatzhöhe von CHF 310.– (Renteneinkommen von jährlich CHF 246'000.–,
abzüglich 30 % Pauschalabzug, abzüglich der jährlichen Zahlungen an [...] von
CHF 60'000.–). Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei
Jahren kann dem vorstrafenlosen Berufungskläger (Akten S. 210) mit dem
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 8) gewährt werden. Das
Strafgericht hat zudem mit zutreffender Begründung (vorinstanzliches Urteil S.
8) eine Verbindungsbusse ausgesprochen, wobei die ursprünglich festgelegte
Geldstrafe dafür um den Betrag der Busse zu reduzieren ist, damit die
Verhängung der Verbindungsbusse nicht zu einer Straferhöhung führt (vgl. dazu
BGE 149 IV 321 E. 1.3.2, 146 IV 145 E. 2.2, BGer 1B_103/2019 vom
10. Oktober 2020 E. 2.2; AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.2).
Diesen Überlegungen folgend wird vorliegend eine Verbindungsbusse in Höhe von
CHF 1'550.– (entsprechend fünf Tagessätzen Geldstrafe) bei gleichzeitiger
Reduktion der Geldstrafe auf 35 Tagessätze ausgesprochen.
7. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
7.1 Erstinstanzliche
Kosten
7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 395.30 und
eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒.
7.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
7.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seinem
Rechtsmittel vollumfänglich (die Reduktion der Tagessatzhöhe ist marginal und
kann nicht zu einer Kostenreduktion führen [Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; vgl.
dazu Domeisen, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 21]), weswegen ihm die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)
auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.3 Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem privat verteidigten
Berufungskläger weder für die erste- noch für die zweite Instanz eine
Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 35
Tagessätzen zu CHF 310.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1’550.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1
der Verkehrsregelnverordnung und Art. 22 Abs. 1 der
Signalisationsverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 106
und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten in Höhe von CHF 395.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in
der Höhe von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen).
Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung
für die erste und zweite Instanz wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
MFK [...], Administrativmassnahmen
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.