Lexipedia

Entscheid

SB.2024.33

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

14. Mai 2025Deutsch26 min

wird beantragt, es sei der Berufungskläger in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.33

URTEIL

vom 14.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur.

Sara Lamm

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch Dr. Christian von

Wartburg, Advokat

Hauptstrasse 104, 4102 Binningen

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Dezember 2023

(ES.2023.213)

betreffend grobe Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember

2023 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom

5. Juni 2023 hin – der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt

und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 720.–

(Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 3'600.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dem Berufungskläger

wurden zudem Verfahrenskosten von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe

von CHF 400.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 22. Dezember 2023

Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 23. April 2024 Berufung erklärt. Es

wird beantragt, es sei der Berufungskläger in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils

vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und ihm für

die erste und zweite Instanz eine angemessene Parteientschädigung für die

Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. Zudem seien die gesamten Verfahrenskosten

des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens

zulasten des Staates zu verlegen. Eventualiter sei der Berufungskläger in

Abänderung des vorinstanzlichen Urteils lediglich wegen einfacher Verletzung

der Verkehrsregeln zu verurteilen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die

Staatsanwaltschaft ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei

der Berufungskläger sämtliche Verfahrenskosten zu tragen habe. Mit Eingabe vom 30.

August 2024 ersuchte der Berufungskläger im Sinne von Beweisanträgen zudem darum,

im Rahmen der Berufungsverhandlung einen Augenschein auf der Autobahnbrücke

durchzuführen (Ziff. 1). Zudem sei bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine

amtliche Erkundigung bezüglich der Frage einzuholen, wie viele Automobillenker

bei derjenigen Kontrolle, bei welcher der Berufungskläger erfasst worden sei,

ebenfalls mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen seien (Ziff. 2). Darüber

hinaus sei bei der Kantonspolizei Basel-Stadt die Ausbildungsbestätigung

desjenigen Polizisten, der das Messgerät am fraglichen Tag eingesetzt und

benutzt habe (Ziff. 3) und das Eichzertifikat des Instituts für Metrologie

(METAS) bezüglich des eingesetzten Messgerätes einzuholen und zu den Akten zu

nehmen (Ziff. 4). Ferner sei bei der Kantonspolizei Basel-Stadt das

Messprotokoll gemäss Vorgabe der Weisungen des ASTRA (Ziff. 5) und die gesamte

Bilddokumentation der Messung (inklusive Videobilder) einzuverlangen und zu den

Akten zu nehmen (Ziff. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich hierzu am 5. September

2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (zudem hat sie

ihrer Eingabe die Bilddokumentation sowie das Video der Messung auf einem

USB-Stick beigelegt). Der Berufungskläger hat am 13. November 2024 repliziert

und ersuchte zusätzlich um Beizug des vollständigen Messprotokolls (aus welchem

insbesondere auch die inkriminierte Fahrt des Berufungsklägers hervorgehe) und

der Bild- und Videodokumentation der gesamten Kontrollstelle. Am 28. November

2024 hat sich die Staatsanwaltschaft hierzu nochmals vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 lud die Verfahrensleiterin

in die Berufungsverhandlung. Gleichzeitig ersuchte sie den Berufungskläger,

seine aktuellste Steuerveranlagung zur Berufungsverhandlung mitzubringen oder

vorgängig dem Gericht einzureichen. Zudem wies sie die Beweisanträge des Berufungsklägers

gemäss seinen Eingaben vom 30. August 2024 und vom 13. November 2024 ab

(vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf

erneuten Antrag). Am 22. April 2025 ging zudem ein aktueller

Strafregisterauszug betreffend den Berufungskläger beim Appellationsgericht ein.

Dieser wurde der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft umgehend zugestellt.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025

wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte sein Verteidiger zum

Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an

der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift Folgendes

vorgeworfen:

«Die beschuldigte Person fuhr

am 27. Oktober 2022, um 15:47 Uhr, mit dem Personenwagen der Marke [...]

(Kontrollschild [...]) auf der Schwarzwaldbrücke in Basel in Fahrtrichtung

Zürcherstrasse nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 80 km/h statt der innerorts

erlaubten 50 km/h (Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h), wobei sie eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorrief oder

zumindest in Kauf nahm».

3.

Tatsächliches

3.1

Sachverhalt

Es ist erstellt und im Grundsatz auch unbestritten, dass der

Berufungskläger das vorstehend erwähnte Fahrzeug am 27. Oktober 2022 gelenkt

hat (Akten S. 22) und dass er mit 80 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge)

statt der erlaubten 50 km/h gefahren ist (Akten S. 64 ff.). Entgegen den

Ausführungen des Verteidigers vor erster Instanz ist auch die Sicherheitsmarge

korrekt angewendet worden. Er hatte gemeint, bei «diesen mobilen Stationen» sei

ein Abzug von 5 % üblich, vorliegend seien indes nur 3 % abgezogen worden

(Akten S. 130). Dies entspricht nicht dem aktuellen und zur Tatzeit

massgeblichen Stand. Lasergeräte messen genauer als Radargeräte, weswegen bei

ihnen eine kleinere Sicherheitsmarge abgezogen wird als bei den (älteren)

Radargeräten. Gemäss der Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]) beträgt der

Sicherheitsabzug bei Lasermessungen bei einer gemessenen Geschwindigkeit bis

100.

km/h drei Stundenkilometer (Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA) gegenüber 5

km/h bei Radarmessungen (Art. 8 Abs. 1 lit. a VSKV-ASTRA) bzw. sieben

Stundenkilometer bei mobilen Radarmessungen aus einem Fahrzeug heraus (sog. «Moving-Radar»;

Art. 8 Abs. 1 lit. d VSKV-ASTRA).

3.2

Beweisanträge

A____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung «bloss» den

Beweisantrag, wonach ein Augenschein auf der Autobahnbrücke vorzunehmen sei,

bekräftigt. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 5.3.3.3). Neu hat er

dem Appellationsgericht eine Bilddokumentation eingereicht, die in Gutheissung

seines Ersuchens zu den Akten genommen wurde (Akten S. 245).

4.

Vergleichsfälle

Der vorliegend

zu beurteilende Sachverhalt liegt ähnlich wie bei den vom Appellationsgericht

bereits beurteilten Fällen SB.2020.47 vom 3. Februar 2021 und SB.2022.38 vom

21.

Juni 2023 betreffend dieselbe Örtlichkeit, mit dem allerdings nicht

unerheblichen Unterschied, dass die Fahrgeschwindigkeit in beiden Fällen «lediglich»

75.

km/h anstelle der vorgeschriebenen 50 km/h betrug und somit die

Höchstgeschwindigkeit um «nur» 25 km/h überschritten wurde. Ein weiterer

Unterschied zum ansonsten sehr ähnlichen Fall SB.2020.47 besteht darin, dass

dort die zur Tatzeit bestehende örtliche Beschilderung etwas anders war: Erst

nach der damaligen Fahrt im März 2019 war die Signalisation «Autobahnende» und

«Generell 50» durch das Ortsschild «Basel» ergänzt worden. Im vorliegenden Fall

bzw. zur angeklagten Tatzeit war dagegen die vollständige Beschilderung mit dem

Signal «generell 50», darunter dem Ortsschild «Basel» und zuunterst dem Signal

«Autobahnende» angebracht. In SB.2020.47 hatte das Strafgericht

verneint,

dass die Geschwindigkeitsüberschreitung «unter Hervorrufung und Inkaufnahme

einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» geschehen sei und daher

den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht als erfüllt

erachtet. Es hatte die Fahrerin nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung

schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen appelliert und

geltend gemacht, der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sei erfüllt. Das Appellationsgericht

hat mit Entscheid vom 3. Februar 2021 das erstinstanzliche Urteil

geschützt, weil es das Fahrverhalten nicht als rücksichtslos im Sinne von

Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert und daher den subjektiven Tatbestand

ebenfalls verneint hat. In SB.2022.38 vom 21. Juni 2023 hat das

Appellationsgericht mit ebensolcher Begründung den vorinstanzlichen Schuldspruch

wegen grober Verkehrsregelverletzung aufgehoben und lediglich auf einfache

Verkehrsregelverletzung erkannt (vgl. dazu auch E. 5.3.5).

5.

Rechtliches

5.1

Grundlagen

5.1.1

Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch

grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach

der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv

schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten

abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer

konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder

Verletzung ist nicht verlangt. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer

erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine

Dispositiv

Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung

von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer

konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Bei der Beurteilung

dieser Frage sind die besonderen Umstände zu berücksichtigen wie Verkehrsdichte,

Tageszeit, Sichtverhältnisse, Wetterverhältnisse, Zustand der Fahrbahn,

besondere örtliche Verhältnisse, Besonderheiten der Signalisation, voraussehbar

gefährliche Verkehrssituationen etc. (BGE 148 IV 374 E. 3.1, 143 IV 508 E.

1.3; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1).

5.1.2 Mit dem Wortlaut («hervorruft oder in

Kauf nimmt») erfasst Art. 90 Abs. 2 SVG vorsätzliches und eventualvorsätzliches

Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand indes

auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 126 IV 192 E.

2c; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; Maurer, in:

Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder/Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG

Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 90 SVG N 23).

Er erfordert subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst, ein schweres Verschulden, bei

fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1,

142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1).

Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner

Fahrweise bewusst ist, kommt aber auch in Frage, wenn der Täter die Gefährdung von

anderen Verkehrsteilnehmenden pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also

unbewusst fahrlässig handelt. In diesem Fall setzt die Annahme einer groben

Verkehrsregelverletzung voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung von anderen

Verkehrsteilnehmenden auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter

anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann

auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder

Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_272/2023 vom 2.

Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023

vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022 vom 9.

September 2022 E. 2.3.1). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben

Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu

schliessen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher

wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen

Gegenindizien vorliegen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu

verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in

einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023

vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022).

5.2 Objektiver

Tatbestand

Dass

der Berufungskläger gegen eine klare Verkehrsregel verstossen hat, ist

erstellt. Es ist auch bejahen, dass der Verstoss objektiv als grobe Verletzung

im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist. Die von ihm zum

Tatzeitpunkt befahrene Strecke war mit dem Ortsschild «Basel» und den Signalen «Ende

der Autobahn» und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» beschildert, wobei

letzteres Signal gemäss Art. 22 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV,

SR 741.21) den Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

anzeigt. Gleichzeitig entspricht das Signal auch der allgemeinen Verkehrsregel,

dass innerorts, soweit keine andere Mindestgeschwindigkeit signalisiert ist,

grundsätzlich Tempo 50 gilt (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelverordnung

[VRV, SR 741.11]; vgl. dazu auch Art. 4a Abs. 2 VRV, der auf das Signal

«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» Bezug nimmt), wobei auch die deutlich vor

diesen Schildern über Kopf platzierte und in blauer Farbe (die grüne Farbe

kennzeichnet bekanntermassen eine Autobahn-Strecke) gehaltene Beschilderung

«Basel-Breite/Birsfelden» unmissverständlich darauf hinweist, dass die Autobahn

nun zu Ende ist und eine «Innerorts-Strecke» folgt (Akten S. 224). Insofern

kann dem Einwand des Berufungsklägers, die Signalisation sei an der zur

Diskussion stehenden Stelle «verwirrlich» (Akten S. 248 f.), nicht gefolgt

werden, zumal das 50er-Signal gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV korrekt auf der

rechten Strassenseite angebracht war und Verkehrsteilnehmende

gehalten sind, klare Beschilderungen auch zur Kenntnis zu nehmen.

Der Berufungskläger hat mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h

in der signalisierten Zone «50 generell» eine wichtige Verkehrsvorschrift in

objektiv schwerer Weise missachtet. Namentlich angesichts des grossen

Verkehrsaufkommens – der Berufungskläger fand nach eigener Darstellung kaum

eine Lücke, um rechts abzufahren, und dicht hinter ihm befand sich der nächste

Fahrer (Akten S. 247); ausserdem sind auch auf dem Foto weitere Fahrzeuge

erkennbar (Akten S. 22) – hat er damit zumindest in abstrakter Weise die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.

5.3 Subjektiver

Tatbestand

5.3.1 Es

bleibt somit zu fragen, ob der Berufungskläger, indem er im gekennzeichneten

Bereich «50 km/h generell» um 30 km/h zu schnell fuhr, sich unter den konkreten

Umständen rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung verhalten

hat oder nicht. Das Bundesgericht betont vor allem in der

jüngeren Rechtsprechung regelmässig, dass nicht unbesehen von der objektiven

auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf,

wenngleich diese (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der

Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ein Indiz dafür ist, dass den Täter

auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen

2014). Es hält fest, dass nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen

der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der

Vorsichtspflicht zu betrachten ist, auch subjektiv schwer wiegt (BGE 142 IV 93

E. 3.1; BGer 6B_85/2023 vom

8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022 vom 9.

September 2022 E. 2.3.1). So spricht das Bundesgericht gar davon, dass die

Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG «restriktiv zu handhaben» sei (BGE 142 IV 93

E. 3.1; BGer 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1). Es hat

die subjektive Seite der groben Verkehrsregelverletzung auch schon verneint,

weil der Beurteilte «nicht krass rücksichtslos» gehandelt habe und etwa erwogen, es lägen bei einem Lenker «Gründe vor, die sein Verhalten subjektiv weniger schwer erscheinen

lassen» (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018

E. 2.5).

Massgeblich ist dabei stets, ob eine besondere Situation

vorliegt, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen

Licht erscheinen lässt. Aus einer Alltagssituation kann gerade der zu schnell

fahrende Lenker nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGer 6B_590/2019 vom

28. Juni 2019). Ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf

Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht, ist jeweils aufgrund der gesamten

Umstände zu ermitteln (BGE 142 IV 93; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021

E. 3.2.1; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1).

5.3.2 Im Bereich der

Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht freilich mit einem

einfach zu handhabenden Schematismus einer differenzierte Betrachtungsweise

Grenzen gesetzt. So sind nach der Rechtsprechung die objektiven und

grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2

SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit

auf Autobahnen um 35 km/h, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie

Autobahnausfahrten um 30 km/h und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten

wird (Weissenberger, a.a.O.

Art. 90 SVG N 72; BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1). Wer die

zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h oder mehr

überschreitet, begeht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet

der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung und es ist

grundsätzlich auch auf ein zumindest grobfahrlässiges Verschulden zu schliessen

(BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1; BGer 6B_756/2018 vom 15.

November 2028 E. 1.2). Diese schematische Rechtsprechung entbindet das

Gericht aber nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des

Einzelfalls. Vielmehr begründet sie lediglich eine «Vermutung» der Rücksichtslosigkeit, welche «anhand

aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar» ist (BGer

6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1). Auch wenn das Bundesgericht aussergewöhnliche

entlastende Umstände bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsübertretungen

verneint hat, können sie ausnahmsweise doch gegeben sein und sind vom Gericht

auch zu prüfen (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober

2020 E. 1.1.1). Das Bundesgericht hat solche entlastenden Umstände etwa

anerkannt bei einem Fall, da die Geschwindigkeit auf einem Autobahnabschnitt

vorübergehend aus Gründen der Feinstaubbelastung auf 80 km/h begrenzt war (BGer

6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2) oder wo es um eine

verkehrsberuhigende Massnahme ging (BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009

E. 3.5). Ebenso kann der subjektive Tatbestand fehlen, wenn der Lenker

sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten

Geschwindigkeitsbegrenzung wähnt, was etwa bei einer «atypischen

Innerortsstrecke» der Fall sein kann (BGE 126 II 196 E. 2a, 132

II 234 E. 3.1; BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 1).

5.3.3

5.3.3.1 Der

Berufungskläger macht hauptsächlich geltend (Akten S. 246 ff.), es sei ihm

bereits seit dem Schwarzwaldtunnel ein anderer Automobilist bzw. eine andere

Automobilistin sehr nahe aufgefahren bzw. habe ihn «gepresst». Er habe im

letzten Moment auf die Ausfahrtsspur in Richtung «Birsfelden/Breite» wechseln

können, wozu er zwecks Verhinderung eines möglichen Auffahrunfalls ein wenig

beschleunigt habe, sodass er vom «Drängler» weg komme. Danach habe er

abgebremst. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung sei er daher noch ein

wenig zu schnell gewesen. Er sei – so der Berufungskläger – die zur Diskussion

stehende Strecke zwar schon vielfach gefahren und kenne grundsätzlich auch die

Signalisation, wenn einem aber jemand derart «im Nacken sitze», dann sei dies

die erste Aufmerksamkeit und nicht die Signalisation. Entgegen der Behauptung

der Kantonspolizei habe die Geschwindigkeitsmessung zudem sehr viel früher, und

nicht wie im Messprotokoll angegeben, 220 Meter vom 50er-Schild entfernt

stattgefunden. Ausdrucke aus Google Maps bewiesen, dass die Messung noch in der

Ausfahrtsstrecke durchgeführt worden sei. Es sei daher eine kurze Strecke

zwischen dem Schild «50 km/h» und der Geschwindigkeitsmessung gewesen, man

könne gar von einer eigentlichen «Radarfalle» sprechen.

5.3.3.2 Die

Argumentation des Berufungsklägers verfängt nicht: Die Kantonspolizei hat im

Messprotokoll nicht angegeben, dass die Geschwindigkeit 220 Meter vom

50er-Schild entfernt gemessen worden sei. Vielmehr befand sich der Laserstandort

bzw. der «Anwender», also derjenige Polizist, der die Geschwindigkeit im Tattag

mass, mit seinem Lasermessgerät 220 Meter vom 50er-Schild entfernt (Akten S.

66). Aus dem sich in den Akten befindlichen Foto der

Geschwindigkeitsübertretung ergibt sich zudem (Akten S. 22), dass die Distanz

vom Ort der Geschwindigkeitsmessung zum Standort des Lasermessgeräts 113.3

Meter betrug. Demzufolge wurde die Geschwindigkeit «erst» 106.7 Meter nach dem

50er-Schild gemessen. Dazu kommt, dass die Distanz von der letzten Möglichkeit,

auf die Ausfahrtsspur in Richtung «Basel-Breite/Birsfelden» zu wechseln (der

Ort, wo die durchgezogene Linie beginnt [Akten S. 224]) und dem 50er-Schild gemäss

Google Maps weitere rund 70 Meter betrug. Der «Drängler» fuhr indessen gemäss

der Darstellung des Berufungsklägers auf der Autobahn links an ihm vorbei (Akten

S. 127, 247). Damit hatte der Berufungskläger den Drängler am Ort der

Geschwindigkeitsmessung längst «abgeschüttelt» und während gut 180 Metern Zeit

gehabt, seine Geschwindigkeit der Signalisation anzupassen, wobei der «normale»

Anhalteweg (keine Gefahrenbremsung) bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h und

den vorherrschenden Wetter- und Strassenbedingungen rund 90 Meter betrug. Von

einer eigentlichen Radarfalle kann demnach keine Rede sein.

5.3.3.3 Der

konkrete Messort ist gestützt auf die Akten somit zweifelsfrei bestimmbar und

es besteht kein Raum, diesen gemäss der vom Berufungskläger eingereichten

Bilddokumentation (vgl. dazu E. 3.2) anhand von Ausdrucken aus Google Maps zu

bestimmen, wobei die Ausdrucke ohnehin vom Juli 2022 stammen und damit nicht

klar ist, ob mit den Ausdrucken die korrekte bzw. am Tattag (27. Oktober 2022)

geltende Verkehrssituation abgebildet ist. Im Übrigen kann der vom

Berufungskläger hergeleitete Messort ohnehin nicht korrekt sein, befindet er sich

gemäss den sich bei den Akten befindlichen Bildern (Akten S. 223) bei der

Messung doch mitten auf der Autobahn (gestrichelte Linien) während er sich

gemäss seiner Herleitung noch im Einspurbereich (durchgezogene Linie) befinden

würde (Akten S. 227 f.). Darüber hinaus entsprechen sich die Form der

Unregelmässigkeiten an der Autobahnmauer bzw. die «Blätz» und auch die

Leitplanken-Befestigungen bei den verschiedenen Bildern nicht. Da der Messort

mit den verfügbaren Informationen zweifelsfrei eruierbar ist, besteht auch

keine Notwendigkeit eines Augenscheins, zumal im zur Diskussion stehenden

Autobahnabschnitt aktuell ohnehin gebaut wird und die derzeitige Situation

damit nicht mit derjenigen aus dem Oktober 2022 vergleichbar ist. Damit bleibt

der entsprechende Beweisantrag (vgl. dazu E. 3.2) abzuweisen. Was

der Berufungskläger schliesslich mit seinem Vorbringen, er sei vor der

Geschwindigkeitsmessung mehrere hundert Kilometer auf der Deutschen Autobahn

gefahren und sei sich daher hohe Geschwindigkeiten gewöhnt gewesen (Akten S.

247, 249) zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist unklar, zumal

Geschwindigkeitsbegrenzungen unabhängig von der Fahrtdauer einzuhalten sind.

5.3.4 Ein den subjektiven Tatbestand

ausschliessender Irrtum liegt angesichts der klaren Signalisation (vgl. dazu E.

5.2) entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 249) ebenfalls

nicht vor, wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung an anderer Stelle

ohnehin ausgeführt hat, er kenne die Signalisation (Akten S. 247), sodass auch

vor diesem Hintergrund ein Irrtum auszuschliessen ist. Im Übrigen kann der Tatbestand

– wie vorstehend ausgeführt – auch fahrlässig erfüllt werden (Art. 100

Ziff. 1 SVG) und dem Berufungskläger wäre mindestens unbewusst

fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, hätte er die gut sichtbare Signalisation

wegen seiner Konzentration auf das hinter ihm fahrende Auto nicht zur Kenntnis

genommen. Auch in solchem Fall kann eine grobe Verkehrsregelverletzung

vorliegen, wie das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid betont hat: «An der (...) Rücksichtslosigkeit ändert

auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht bewusst fahrlässig handelte.

Darauf kann es nicht ankommen. Wollte man der Argumentation des

Beschwerdeführers folgen, wäre der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2

SVG bei unbewusster Fahrlässigkeit nicht anwendbar. Wie die Vorinstanz zu

Recht ausführt, hätte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Signalisation

aufmerksamer sein müssen und einen möglichen Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit

sowie den Innerortscharakter des Strassenabschnitts damit leicht vermeiden

können. Entsprechend schwer wiegt sein Verschulden und umso eher ist

Rücksichtslosigkeit zu bejahen» (BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 142 IV 93 E. 3.1;

BGer 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1).

5.3.5 Hinsichtlich der örtlichen

Gegebenheiten erscheint die Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv aber nicht

besonders schwerwiegend. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der

inkriminierten Strecke lässt sich nicht mit derjenigen in einem «typischen»

Innerortsbereich vergleichen. Die Unterschiede zwischen einem solchen und einer

Situation wie der vorliegenden wurden in den vom Appellationsgericht beurteilen

Fällen SB.2022.38 vom 21. Juni 2023 und SB.2020.47 vom 3. Februar 2021 (vgl.

dazu E. 4) aufgezeigt und leuchten aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch

ohne Weiteres ein. So erscheint wesentlich, dass die Fahrbahnen

im inkriminierten Bereich richtungsgetrennt geführt sind und dass sich daneben

die nur mit einer Leitplanke abgetrennte, in dieselbe Fahrtrichtung verlaufende

zweispurige Autobahn befindet. Es fehlen einmündende Querstrassen und es grenzt

kein den Fussgängern zugängliches Trottoir an die inkriminierte Stelle an. Eine

Querung der Strasse ist für keinen Verkehrsteilnehmer vorgesehen. Anders als in

typischen Innerortsbereichen ist folglich nicht mit Fussgängern und Fahrrädern

zu rechnen, die den Strassenabschnitt ebenfalls nutzen oder die Strasse

überqueren wollen. Berücksichtigt man, dass nach den von der Praxis

entwickelten Fallkategorien selbst bei nicht richtungsgetrennten Autostrassen

sowie bei Autobahnausfahrten erst ab einer Überschreitung von 30 km/h eine

grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, so scheint es nicht angängig, bei der

Verkehrsführung am Tatort das für Geschwindigkeitsüberschreitungen entwickelte

Schema unbesehen anzuwenden. Die Fallkategorien werden dieser Situation nicht

gerecht.

5.3.6 In casu hat sich der Berufungskläger aber

mit der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h deutlich im vom

Bundesgericht definierten Bereich der groben Verkehrsregelverletzung für

Geschwindigkeitsverstössen auf Innerortsgebiet bewegt. Seine

Fahrgeschwindigkeit wäre selbst auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse

oder einer Autobahnausfahrt – mit einer solchen ist die inkriminierte Strecke

vergleichbar – nach obigem Schema bereits in die Kategorie der groben

Verkehrsregelverletzung gefallen. Zudem wurde die Signalisation geändert und

ist heute klar (vgl. dazu E. 4.1, 5.2), hatte der Berufungskläger den

«Drängler» längst abgeschüttelt und hätte genügend Zeit gehabt, seine

Fahrgeschwindigkeit der Signalisation anzupassen (vgl. dazu E. 5.3.3). Die

Sichtverhältnisse zur Tatzeit waren im Übrigen sehr gut und nicht etwa durch

Regen getrübt, wie die Fotos (Akten S. 22) belegen und im Messprotokoll

vermerkt ist (Akten S. 66). Die Sicht war auch durch nichts versperrt

(Akten S. 66). Schon mit Blick darauf lässt sich trotz der

entlastenden örtlichen Begebenheiten im Unterschied zum Vergleichsfall

SB.2020.47 nicht mehr sagen, dass der Geschwindigkeitsverstoss objektiv nicht

besonders schwer wog. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger zugestandenermassen

ortskundig war und die Strecke gemäss eigenen Angaben ab und zu fahre (vgl.

dazu BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 1.5). Bei einer

Gesamtwürdigung aller Umstände lässt sich daher nicht mehr sagen, dass die

entlastenden Elemente die grobe Verfehlung aufzuwiegen vermögen. Vielmehr ist

zu konstatieren, dass der Berufungskläger trotz eindeutiger und gut sichtbarer

Beschilderung, trotz seiner unbestrittenen Ortskenntnisse und ohne besonderen

äusseren Anlass die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat.

Im Ergebnis muss eine Bewertung aufgrund der gesamten konkreten Umstände dazu

führen, ihm ein rücksichtsloses Verhalten im Sinne des Art. 90 Abs. 2 SVG

anzulasten.

6. Strafzumessung

6.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das

Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem

Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien

berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

6.2 Geldstrafe

für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG werden grobe Verletzungen der

Verkehrsregeln mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

geahndet. Das Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 7) nicht schwer. Zu berücksichtigen ist zum einen

eine gewisse Unübersichtlichkeit der örtlichen Verkehrsverhältnisse mit

mehreren Fahrspuren und Abzweigungsmöglichkeiten, zum anderen ist dem Umstand

Rechnung zu tragen, dass die Verkehrsregelverletzung auf denjenigen Fahrspuren

der Schwarzwaldbrücke stattfand, welche dem motorisierten Verkehr vorbehalten

und von den vulnerableren Verkehrsteilnehmenden separiert sind. Unter diesen

Voraussetzungen erscheint eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen tat- und

verschuldensangemessen (dass eine Geldstrafe die angemessene Strafart ist,

versteht sich von selbst und muss nicht weiter erläutert werden).

6.3 Modalitäten

des Vollzugs

Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Urteils,

namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gestützt

auf die eingereichte Steuererklärung des Jahres 2023 und die diesbezüglichen

Erläuterungen anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 246) resultiert

eine Tagessatzhöhe von CHF 310.– (Renteneinkommen von jährlich CHF 246'000.–,

abzüglich 30 % Pauschalabzug, abzüglich der jährlichen Zahlungen an [...] von

CHF 60'000.–). Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei

Jahren kann dem vorstrafenlosen Berufungskläger (Akten S. 210) mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 8) gewährt werden. Das

Strafgericht hat zudem mit zutreffender Begründung (vorinstanzliches Urteil S.

8) eine Verbindungsbusse ausgesprochen, wobei die ursprünglich festgelegte

Geldstrafe dafür um den Betrag der Busse zu reduzieren ist, damit die

Verhängung der Verbindungsbusse nicht zu einer Straferhöhung führt (vgl. dazu

BGE 149 IV 321 E. 1.3.2, 146 IV 145 E. 2.2, BGer 1B_103/2019 vom

10. Oktober 2020 E. 2.2; AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.2).

Diesen Überlegungen folgend wird vorliegend eine Verbindungsbusse in Höhe von

CHF 1'550.– (entsprechend fünf Tagessätzen Geldstrafe) bei gleichzeitiger

Reduktion der Geldstrafe auf 35 Tagessätze ausgesprochen.

7. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

7.1 Erstinstanzliche

Kosten

7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 395.30 und

eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒.

7.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

7.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seinem

Rechtsmittel vollumfänglich (die Reduktion der Tagessatzhöhe ist marginal und

kann nicht zu einer Kostenreduktion führen [Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; vgl.

dazu Domeisen, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 21]), weswegen ihm die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)

auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.3 Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem privat verteidigten

Berufungskläger weder für die erste- noch für die zweite Instanz eine

Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der groben Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 35

Tagessätzen zu CHF 310.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1’550.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1

der Verkehrsregelnverordnung und Art. 22 Abs. 1 der

Signalisationsverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 106

und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten in Höhe von CHF 395.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in

der Höhe von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger

übriger Auslagen).

Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung

für die erste und zweite Instanz wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

MFK [...], Administrativmassnahmen

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.