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Entscheid

SB.2024.34

Misswirtschaft, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Unterlassung der Buchführung

10. Januar 2025Deutsch34 min

Freiheitsstrafe von 1 Jahr für vollziehbar erklärt. Insgesamt wurde A____ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.34

URTEIL

vom 10.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon

Mabillard , lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1973

Beschuldigter

[...] Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 23. November 2023

(SG.2023.168)

betreffend Misswirtschaft,

mehrfache Erschleichung einer falschen Beur-

kundung, Gläubigerschädigung

durch Vermögensminderung und Unter-

lassung der Buchführung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 23. November 2023 sprach das Strafgericht

Basel-Stadt A____ der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer

falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der

Unterlassung der Buchführung schuldig. Zudem wurde die am 28. Oktober 2015

vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner,

Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung), Unterlassung der Buchführung und

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des

Ausländergesetzes – unter Auferlegung einer fünfjährigen Probezeit und mit

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2016 um

2 Jahre und 6 Monate verlängerten Probezeit – bedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 1 Jahr für vollziehbar erklärt. Insgesamt wurde A____ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten,

davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 5 Jahren, verurteilt. Von der Anordnung einer

Landesverweisung oder eines Tätigkeitsverbots wurde abgesehen. Das Strafgericht

befand weiter über die beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte A____ die

Verfahrenskosten von CHF 1'082.10 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 6'000.– und setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers fest.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe

vom 1. Dezember 2023 Berufung angemeldet. Gemäss der nach Erhalt der

schriftlichen Urteilsbegründung eingereichten Berufungserklärung vom

24. April 2024 wird das Urteil des Strafgerichts teilweise, in Bezug auf

die Bemessung der Strafe sowie der Anordnung von Massnahmen, angefochten. Es

wird beantragt, das angefochtene Urteil in Bezug auf die Höhe der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu bestätigen, aber einen unbedingten Vollzug

der Freiheitsstrafe anzuordnen. Zudem sei A____ für die Dauer von 5 Jahren

zu verbieten, als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder anderweitig in der

Geschäftsleitung einer Gesellschaft rechtlich oder faktisch tätig zu sein, alles

unter o./e. Kostenfolge. Mit Anschlussberufungserklärung vom 24. Mai

2024 hat A____ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch [...], beantragt,

es seien «Absatz 1 (Verurteilung), Absatz 4 (Freiheitsstrafe

vollziehbar erklärt), Absatz 5 (Gesamtfreiheitsstrafe) sowie Absatz 7

(Kosten) des Dispositivs» des Urteils des Strafgerichts aufzuheben und den Beschuldigten

der Unterlassung der Buchführung und der Gläubigerschädigung durch

Vermögensminderung schuldig zu sprechen und ihn zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen zu verurteilen. Vom Vorwurf der

mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Misswirtschaft sei der

Beschuldigte demgegenüber freizusprechen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

28. Mai 2024 ist den Parteien eine Frist zur Einreichung von

Beweisanträgen bis am 2. Juli 2024 gesetzt worden. Mit Eingabe vom

25. Juni 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die B6____ GmbH

aufzufordern, die Geschäftsberichte der Geschäftsjahre 2022 und 2023 sowie die

aktuelle Buchhaltung samt Kontoblättern einzureichen. Weiter sei die B6____

GmbH aufzufordern, mitzuteilen, durch wen die Führung der Buchhaltung

sichergestellt werde. Zudem seien bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt die seit

der Sitzverlegung nach Basel-Stadt per 12. Oktober 2022 vorhandenen

Steuerdossiers der B6____ GmbH einzuholen. Mit Stellungnahme vom 29. Juli

2024 hat der amtliche Verteidiger die Abweisung dieser gestellten Anträge

beantragt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2024 sind

die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft vorläufig abgewiesen worden. Mit

Verfügung vom 12. November 2024 wurde – in Wiedererwägung der zuvor

ergangenen Verfügung – die von der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge teilweise

gutgeheissen und der Beschuldigte aufgefordert, bis am 26. November 2024

Name und Adresse des Buchhalters der B6____ GmbH anzugeben sowie bis am

15. Dezember 2024 die Geschäftsberichte der Geschäftsjahre 2022 und 2023

der B6____ GmbH, die aktuelle Buchhaltung samt Kontoblättern der B6____ GmbH,

die aktuellen Steuerunterlagen der B6____ GmbH und einen aktuellen

Betreibungsregisterauszug der B6____ GmbH einzureichen. Mit Eingabe vom

10. Dezember 2024 hat der amtliche Verteidiger innert erstreckter Frist

einen Betreibungsregisterauszug der B6____ GmbH vom 22. November 2024

eingereicht und mitgeteilt, dass die zusätzlich geforderten Informationen und

Unterlagen mangels Instruktion durch den Beschuldigten nicht eingereicht werden

könnten.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Januar 2025

sind vor dem Appellationsgericht der Staatsanwalt […] sowie der Beschuldigte mit

seinem Verteidiger, […], erschienen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das

angefochtene Urteil hinsichtlich der Strafe und des Absehens von der Anordnung

eines Tätigkeitsverbots aufzuheben und den Beschuldigten der Misswirtschaft,

der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der

Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Unterlassung der

Buchführung schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

24 Monaten zu verurteilen. Im Übrigen wiederholt der Staatsanwaltschaft

die bereits schriftlich gestellten Anträge, ebenso der amtliche Verteidiger. Für

die Aussagen des Beschuldigten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung der

Berufung legitimiert ist. Der Berufungsbeklagte ist als Beschuldigter vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der

Anschlussberufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten

Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden

(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Gemäss der Berufungserklärung vom 24. April 2024 (Akten S. 251 ff.),

der Anschlussberufungserklärung vom 24. Mai 2024 (Akten S. 257 ff.)

sowie der vor Schranken gestellten Anträge (Akten S. 322, 346) stehen die

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zur

Disposition. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in

Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

1.4

Begründungspflicht

im Rechtsmittelverfahren

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82

Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche

Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz

zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche

Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüsch­wie­ler/Na­dig/Schneebeli,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 82 N 10).

2.

Tatsächliches

und Rechtliches

2.1

Das Strafgericht hat den Beschuldigten der

Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der

Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Unterlassung der

Buchführung schuldig gesprochen (Akten S. 223). Da der Berufungskläger im

Berufungsverfahren nichts vorbringt, was nicht schon vorinstanzlich vorgebracht

worden ist (vgl. Anschlussberufungserklärung vom 24. Mai 2024 [Akten

S. 257 ff.], Plädoyer AV Berufungsverhandlung [Akten

S. 322 ff.], Protokoll Berufungsverhandlung [Akten

S. 351 ff.]), kann – mit den nachstehenden Ergänzungen (vgl. unten

E. 2.2) – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. oben E. 1.4) auf die in jeder Hinsicht

überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. I, Akten

S. 208 ff.) verwiesen werden.

2.2

2.2.1

Zu ergänzen ist in tatsächlicher Hinsicht lediglich,

dass der Argumentation des amtlichen Verteidigers, der Beschuldigten habe im

Zeitpunkt der Gründung der B5____ GmbH noch nicht die Absicht gehabt, das Geld

aus der GmbH abzuziehen, sondern er habe das Geld aufgrund seiner Spielsucht

nach der Gründung «spontan» abgehoben, weshalb er vom Vorwurf der Erschleichung

einer falschen Beurkundung freizusprechen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung,

Akten S. 325), nicht gefolgt werden kann. Dass der Beschuldigte direkt

nach der Gründung der B5____ GmbH das gesamte Gründungskapital (abzüglich

Gebühren) wegen «spontaner» Spielschulen abgehoben haben soll, ist nicht

glaubhaft, zumal der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren angegeben hat, dass

er das Gründungskapital von seiner Familie «geliehen» habe (Einvernahme vom

9.

Mai 2023, Akten S. 109). Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass der Beschuldigte bereits vor der Gründung wusste, dass er das

Geld nach der Gründung wieder seinen Familienangehörigen zurückzuzahlen hatte (Strafgerichtsurteil

E. I.2.a, Akten S. 211).

2.2.2

Zu ergänzen ist in rechtlicher Hinsicht sodann,

dass die der B5____ GmbH obliegenden strafbarkeitsbegründenden bzw. -erhöhenden

Pflichten dem Beschuldigten als einzigem Gesellschafter gemäss Art. 29

StGB zuzurechnen sind (Weissen­ber­ger,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Rn. 1 ff.).

Dispositiv

2.3 Es ergehen demnach im Berufungsverfahren

Schuldsprüche wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss

Art. 253 StGB, Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 i.V.m.

Art. 29 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m.

Art. 29 StGB sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164

Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB.

3. Strafzumessung

3.1 An die Strafzumessung werden drei

grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6).

Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden

des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen

Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens

wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem

Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien

berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt

schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind

die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann

ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung

des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen

(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018

E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010

vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September

2021 E. 5.3.1).

3.2 Die Strafrahmen reichen vorliegend von

Geldstrafe bis zu 5 Jahren (Misswirtschaft gemäss Art. 165

Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB, Erschleichen einer falschen Beurkundung

gemäss Art. 253 StGB und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

gemäss Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB) bzw. bis zu 3 Jahren

Freiheitsstrafe (Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 i.V.m.

Art. 29 StGB). Der Tat- und Deliktsmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1

StGB strafschärfend Rechnung zu tragen.

3.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht kommen, steht den Gerichten bei der Wahl der

Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April

2017 E. 1.7). Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter sind neben der

Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer

spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die

Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt

vollzogen werden kann, massgebend. Sodann hat das Bundesgericht auch den

Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes und die Schwere des Verschuldens als

entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010

vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils

des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich

(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann

verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche

Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um

den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten

(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit

soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des

Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,

die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw.

die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang

gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 138 IV 120

E. 5.2, 134 IV 79 E. 4.2.2; BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020

E. 1.1).

Vorliegend ist bei keinem der Tatbestände ausschliesslich

Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen. Allerdings kommt in Bezug auf

den Schuldspruch wegen Misswirtschaft aufgrund der Verschuldensbewertung (vgl.

dazu unten E. 3.4.1) lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34

Abs. 1 StGB; vgl. BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). In

Bezug auf die übrigen Schuldsprüche bietet sich eine Geldstrafe nicht an, da

der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist (Strafgerichtsurteil vom

26. Januar 2010 wegen Unterlassung der Buchführung, Gläubigerschädigung

durch Vermögensminderung und Erschleichen einer falschen Beurkundung [Strafregisterauszug

vom 16. Januar 2016, Vorakten SG.2015.149/003 S. 16],

Strafgerichtsurteil vom 28. Oktober 2015 u.a. wegen Misswirtschaft und

Unterlassung der Buchführung [Akten S. 36 ff.]) und ihn die in den

damaligen Verfahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafen

(Strafgerichtsurteil vom 26. Januar 2010) und Freiheitsstrafen (Strafgerichtsurteil

vom 28. Oktober 2015) nicht von der Begehung weiterer einschlägiger

Delikte abgehalten haben. Insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten

erweist es sich daher als notwendig, für diese Delikte der Freiheitstrafe

gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom

11. Mai 2020 E. 1.1, 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).

3.4

3.4.1 Für die Festlegung einer schuldangemessenen

Einsatzstrafe ist – mit der Vorinstanz – der Schuldspruch wegen Misswirtschaft heranzuziehen,

da dieser aufgrund des Tatverschuldens (vgl. dazu sogleich) das schwerwiegendste

Delikt darstellt. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von bis fünf

Jahren Freiheitsstrafe (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB). Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der

Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und

ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,

SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1). In objektiver Hinsicht ist zunächst

die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu

berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der vom Täter

verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der

Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a

S. 37). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag

eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung

des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3,

6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1;

vgl. auch Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Deliktsbetrag

von über CHF 100'000.–, der sich aus bis zur Konkurseröffnung am

19. Oktober 2021 angehäuften Betreibungen zusammensetzte (Strafgerichtsurteil

E. I.1.c, Akten S. 209; Betreibungsregisterauszug, SB AZ S. 34),

entspricht einem mittelschweren Verschulden. Neben der Schwere der Verletzung

bzw. der Gefährdung hat in die Verschuldenswertung auch die Verwerflichkeit des

Handelns einzufliessen. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der

Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte, welchen Aufwand er

betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert er vorging (Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend verfolgte

der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit zwar nicht besonders raffiniert,

aber mit einer erstaunlichen Hartnäckigkeit. So missachtete er während über

dreier Jahren nahezu sämtliche ihm Zusammenhang mit der ordnungsgemässen

Führung einer GmbH obliegende Pflichten (vgl. Strafgerichtsurteil

E. I.2.c, Akten S. 212 f.) und schädigte dadurch eine Vielzahl

von – mehrheitlich öffentlich-rechtlichen – Gläubiger (SB AZ S. 34, Akten

S. 119 f.). Dem insgesamt als mittelschwer zu bezeichnenden

objektiven Tatverschulden entspricht eine Einsatzstrafe von 9 Monaten. In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten wiegt zu Lasten des Beschuldigten,

dass ihm die ihm im Zusammenhang mit der Führung einer GmbH obliegenden Pflichten

aufgrund der erwähnten einschlägigen Vorstrafen vom 26. Januar 2010 (Vorakten

SG.2015.149/003 S. 16) und vom 28. Oktober 2015 (Akten

S. 36 ff.) wohl bekannt waren und dass sein Motiv ausschliesslich

finanzieller Natur war. Allerdings ist ihm mit der Vorinstanz in geringem Masse

zu Gute zu halten, dass er sich bisher darum bemüht hat, seinen Lebensunterhalt

und denjenigen seiner Familie durch eigene Arbeitstätigkeit und nicht durch

Arbeitslosengelder oder Sozialhilfe zu erwirtschaften, so dass die subjektive

Tatkomponente insgesamt neutral zu werten ist.

3.4.2 Die übrigen Schuldsprüche wegen

Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfachem Erschleichen einer

falschen Beurkundung und Unterlassen der Buchführung stehen jeweils in engem

Zusammenhang mit der Misswirtschaft. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB jeweils um 2 Monate auf insgesamt

15 Monate zu erhöhen.

3.4.3 Mit Blick auf die

Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am [...] 1973 im

heutigen Kosovo geboren und aufgewachsen ist. Er lebt seit 1998 in der Schweiz

und verfügt seit 2004 über eine Niederlassungsbewilligung C. Nachdem seine

erste – im Jahr 1999 eingegangene – Ehe im Jahr 2004 geschieden worden war,

heiratete er im Jahr 2005 seine heutige Ehepartnerin. Aus dieser zweiten Ehe

gingen zwei Söhne mit Jahrgang 2005 und 2007 hervor. Der Beschuldigte arbeitete

in der Schweiz zunächst in einem Anstellungsverhältnis als Isolateur, bevor er

sich im Jahr 2005 selbständig machte. Seither hat er – bzw. einmal seine

Ehefrau – nacheinander insgesamt sechs verschiedene, praktisch

gleichnamige GmbHs geführt, über die – bis auf die aktuelle B6____ GmbH – jeweils

nach ca. 3 Jahren der Konkurs eröffnet werden musste:

(i)

Die B1____ GmbH (Gründung mit Tagesregistereintrag vom 29. August

2005, Konkurseröffnung am 1. September 2008 [Handelsregisterauszug vom

19. April 2023, Akten S. 84], per 23. September 2014

Verlustscheine über CHF 39'285.50 [Betreibungsregisterauszug, Vorakten

SG.2015.149/003 S. 106 f.]),

(ii)

die B2____ GmbH (Gründung mit Tagesregistereintrag vom 16. September

2008, Konkurseröffnung am 9. Juli 2012 [Handelsregisterauszug vom

19. April 2023, Akten S. 86], per 13. April 2015 Betreibungen über

CHF 88'398.80 und Verlustscheine über CHF 27'107.90 [Betreibungsregisterauszug,

Vorakten SG.2015.149/003 S. 112 f.]),

(iii)

die von der Ehefrau des Beschuldigten geführte B3____ GmbH (Gründung mit

Tagesregistereintrag vom 15. Juni 2012, Auflösung von Amtes wegen mit Tagesregistereintrag

vom 21. Juli 2014, Konkurseröffnung am 9. Dezember 2014

[Handelsregisterauszug vom 16. Juni 2015, Vorakten SG.2015149/003

S. 139 ff.], per 16. Juni 2015 Betreibungen über CHF 56'862.–

und Verlustscheine über CHF 34'946.90 [Betreibungsregisterauszug, Vorakten

SG.2015.149/ 003 S. 142 f.]),

(iv)

die B4____ GmbH (Gründung mit Tagesregistereintrag vom 5. Februar

2014, Konkurseröffnung am 16. Januar 2017 [Handelsregisterauszug vom

7. Januar 2025, Akten S. 316], per 16. Juni 2015 Betreibungen über

CHF 18'120.– und Verlustscheine über CHF 9'884.60

[Betreibungsregisterauszug, Vorakten SG.2015.149/003 S. 13 f.]),

(v)

die B5____ GmbH (Gründung mit Tagesregistereintrag vom 31. Mai 2018,

Konkurseröffnung am 19. Oktober 2021 [Handelsregisterauszug vom

7. November 2022, Akten S. 88], per 7. November 2022

Betreibungen über CHF 105'136.65 und Verlustscheine über CHF 57'590.55

[Betreibungsregisterauszug, Akten S. 89 ff.]),

(vi)

die aktuelle B6____ GmbH (Übernahme mit Tagesregistereintrag vom 28. September

2022, Umfirmierung mit Tagesregistereintrag vom 12. Oktober 2022 [Handelsregisterauszug

vom 1. Juni 2023, Akten S. 94]; per 22. November 2024 eine –

nach Angaben des Beschuldigten aus einer von der Post falsch zugestellten

Rechnung herrührende (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 353) –

inzwischen bezahlte Betreibung über CHF 888.18 [Betreibungsregisterauszug,

Akten S. 294 f.]).

Der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten weist – Stand

19. April 2023 – Betreibungen über CHF 79'650.45 und Verlustscheine über

CHF 277'838.45 aus (Akten S. 11 ff.), derjenige seiner Ehefrau C____

– Stand 16. Juni 2015 – Betreibungen über CHF 66'524.55 und

Verlustscheine über CHF 17'139.75 (Vorakten SG.2015.149/003

S. 47 f.).

Der Beschuldigte befand sich eigenen Angaben zufolge im Jahr

2019 während einer gewissen Zeit im Koma und leidet seither an dessen Folgen (Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 160 f.). Seine Spiel- und

Alkoholsucht habe er inzwischen überwunden (Protokoll Berufungsverhandlung,

Akten S. 352). Seine persönliche Situation ist leicht strafmindernd zu

berücksichtigen. Deutlich zu seinen Lasten wiegt jedoch, dass er mehrfach und

einschlägig vorbestraft ist (vgl. oben E. 3.3) und während laufender

Probezeit (vgl. Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2024, Akten

S. 312 f.) erneut straffällig geworden ist. Der Beschuldigte zeigt

sich weitgehend uneinsichtig («vielleicht ich bin schuldig, vielleicht auch

nicht», «in Schweiz immer gearbeitet. Nie mit Drogen, nie gestohlen, nie

Schlägerei oder Sozialamt», «vielleicht ich dumm. Jeder geht auf Sozialamt»,

«Fehler vielleicht gemacht», «jeder macht Fehler» [Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 352]) und unkooperativ, etwa wenn er

behauptet, die Buchhaltung seiner aktuellen GmbH, der B6____ GmbH von einem

Buchhalter machen zu lassen, sich aber weigert, Name und Adresse dieses

Buchhalters offenzulegen («ist andere, neue Firma. Heute nur diskutieren

vorher. Ich will nicht diskutieren über die neue Firma heute», und auf Nachfrage:

«nein, nein. Fragen von neuer Firma haben nichts zu tun mit alter Firma. Ich

bin heute nur wegen alter Firma hier. Wenn ich nochmals Schulden und Fehler

mache, komme ich wieder hierher», sowie auf abermalige Nachfrage: «nein, das

diskutiere ich zu einer anderen Zeit» [Akten S. 352 f.]). Aufgrund

der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen, sodass

insgesamt von einer verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 16 Monaten

auszugehen ist.

4. Widerruf,

Tätigkeitsverbot und Vollzugsmodalität

4.1 Legalprognose

4.1.1 Sowohl die Modalitäten des Vollzugs der

auszufällenden Strafe als auch ein allfälliger Widerruf des bedingten Vollzugs der

Vorstrafe oder die mögliche Anordnung eines Tätigkeitsverbots hängen von der

dem Beschuldigten zu stellenden Legalprognose ab (vgl. unten E. 4.2.1, E. 4.3.1,

E. 4.4.1). Zugleich kann der Widerruf des bedingten Vollzugs einer

Vorstrafe ebenso wie die Anordnung des un- oder teilbedingten Vollzugs der neu auszufällenden

Strafe oder die Auferlegung einer Massnahme zu einer positiven Beeinflussung

der Legalprognose führen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom

6. Mai 2019 E. 2.3; AGE SB.2021.110 vom 7. Februar 2023 E. 2.10.1 und

E. 3.1, SB.2020.54 vom 21. März 2022 E. 9.9.2; Hagenstein, in: Basler Kommentar StGB,

4. Auflage 2019, Art. 67 N 38). Für die Frage der Legalprognose

hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen

(vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012

E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020

vom 24. August 2020 E. 1.2).

4.1.2 Vorliegend muss dem Beschuldigten – ohne

Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren anzuordnenden Vorkehrungen (vgl.

unten E. 4.2.2, E. 4.3.2, E. 4.4.2) – eine sehr schlechte

Legalprognose gestellt werden. So ist er nicht nur mehrfach einschlägig

vorbestraft (vgl. oben E. 3.3) und am 23. Januar 2019 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bereits verwarnt worden (vgl.

Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2014, Akten S. 312), sondern ihm

fehlt – wie der Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht (vgl. Plädoyer

Berufungsverhandlung, Akten S. 338 ff.) – auch die persönliche

Eignung als Geschäftsführer einer GmbH. Der Beschuldigte verfügt – dies zeigen

die einschlägigen Vorstrafen (vgl. oben E. 3.3) sowie die in den letzten

rund 15 Jahren mit den Vorgängergesellschaften jeweils angehäuften

Schulden (vgl. oben E. 3.4.3) – über keine für die Führung einer GmbH

erforderlichen Kenntnisse und hat bisher auch keine Versuche unternommen,

derartige Kenntnisse zu erwerben. Sodann bestehen durchaus gewisse Zweifel, ob der

Beschuldigte bei der Führung seiner aktuellen GmbH, der B6____ GmbH,

tatsächlich mit einem Buchhalter zusammenarbeitet. So konnte oder wollte der Beschuldigte

trotz mehrfacher Aufforderung im Berufungsverfahren weder Name und Adresse des

angeblichen Buchhalters angeben noch die angeforderten Auszüge aus der

Buchhaltung einreichen (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 12. November

2024 [Akten S. 283], Eingabe des amtlichen Verteidigers vom

10. Dezember 2024 [Akten S. 293], Protokoll Berufungsverhandlung

[Akten S. 352 f.]). Negativ beeinflusst wird die Legalprognose

schliesslich durch den beträchtlichen finanziellen Druck, der auf dem hoch

verschuldeten Beschuldigten lastet (vgl. oben E. 3.4.3).

4.2 Widerruf

4.2.1 Begeht eine verurteilte Person während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe

(Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten

bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der

Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer

der Strafe für die neue Tat (Heimgartner,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018,

Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern

eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe

bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens

oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf

des bedingten Strafaufschubs. Ein solcher ist nur dann anzuordnen, wenn von

einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn

aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen

ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGer 6B_1165/2013 vom 1. Mai

2014 E. 2, 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.2; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 7, 41). Sofern die widerrufene

und die neue Strafe gleicher Art sind, ist in sinngemässer Anwendung von

Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe

ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des

Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen

(BGE 145 IV 146 E. 2.4; Trechsel/Pieth,

in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021,

Art. 46 N 18).

4.2.2 Der Beschuldigte ist am 28. Oktober 2015

vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner

gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95

Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01),

Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1

Satz 1 des damaligen Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, unter Auferlegung einer Probezeit

von 5 Jahren, verurteilt worden. Zudem hat die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt die Probezeit am 14. März 2016 um zwei Jahre, das heisst bis

am 27. April 2023, verlängert (vgl. Strafregisterauszug vom 5. Dezember

2014, Akten S. 312 f.). Da der Beschuldigte die vorliegend zu

beurteilenden Delikte zwischen dem 29. Mai 2018 und dem 22. Oktober

2021 (vgl. Strafgerichtsurteil E. I.1, Akten S. 208 ff.), das

heisst während laufender Probezeit, verübt hat und ihm – auch unter

Berücksichtigung des anzuordnenden teilbedingten Vollzugs (vgl. unten

E. 4.3.2) und der Auferlegung eines teilweisen Tätigkeitsverbotes (vgl.

unten E. 4.4.2) – eine schlechte Legalprognose gestellt werden muss (vgl.

oben E. 4.1.2), ist die Vorstrafe vom 28. Oktober 2015 für

vollziehbar zu erklären. Da auch im vorliegenden Verfahren eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist (vgl. oben E. 3.3), muss gemäss Art. 46

Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet

werden. Angezeigt ist nach dem Gesagten eine Erhöhung der bisherigen Strafe

(vgl. oben E. 3.4.3) um 8 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe.

4.3 Vollzug

4.3.1 Hinsichtlich der Wahl der Vollzugsform sieht

das Strafgesetzbuch ein Stufensystem von bedingtem, teilbedingtem und unbedingtem

Vollzug vor. Fällt die Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe

negativ aus, ist die Frage eines teilbedingten Vollzugs auf einer

eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu entscheiden. Eine unbedingte Strafe

kommt erst dann in Betracht, wenn weder die Voraussetzungen für einen bedingten

noch für einen teilbedingten Vollzug gegeben sind (BGE 144 IV 277

E. 3.1.1). Der vollbedingte Vollzug ist bei Geldstrafen und bei

Freiheitsstrafen von höchstens 2 Jahren möglich (Art 42 Abs. 1

StGB), der teilbedingte Vollzug bei Freiheitsstrafen von mindestens 1 Jahr

und höchstens 3 Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Im

überschneidenden Anwendungsbereich von 1 Jahr bis 2 Jahren

Freiheitsstrafe kommt die teilbedingte Strafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte

Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub

wenigstens eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen

wird. Die subjektiven Vor­aussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im

Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich,

wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277

E. 3.1.1) bzw. – sofern der Täter innerhalb der

letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von

mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist – besonders günstige

Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2). Darunter

sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die

Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die

Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose

nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines

Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen

könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht,

wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass

trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu

prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände

zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat

mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer

besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 1 E. 4.2.3; Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 97 mit

Hinweisen). Um die Bewährungsaussichten bzw. die für den bedingten Strafvollzug

vorausgesetzte positive Legalprognose zu verbessern, können Bewährungshilfe und

Weisungen im Sinne der Art. 93 f. angeordnet werden (Achermann, in: Graf [Hrsg.], StGB

Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 44 N 8).

4.3.2 Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat

der Beschuldigte zwischen dem 29. Mai 2018 und dem 22. Oktober 2021

verübt (vgl. Strafgerichtsurteil E. I.1, Akten S. 208 ff.),

nachdem er am 28. November 2015 vom Strafgericht zu einer bedingt zu

vollziehenden Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden ist (vgl.

Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2024, Akten S. 312 f.).

Demnach ist nur beim Vorliegen von besonders günstigen Umständen im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 StGB ein unbedingter oder teilbedingter Vollzug möglich

ist. Vorliegend wird die sehr schlechte Legalprognose des Beschuldigten (vgl.

oben E. 4.1.2) durch die Warnwirkung des Widerruf des bedingten Vollzugs

der Vorstrafe und insbesondere durch die Anordnung des Tätigkeitsverbots (vgl.

oben E. 4.4.2) verbessert. Dies reicht indes für die Gewährung des vollbedingten

Vollzugs nicht aus. Wird jedoch ein unbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe im

Umfang von 12 Monaten angeordnet und dem Beschuldigten darüber hinaus die

Weisung erteilt, eine Schuldenberatung zu besuchen und halbjährlich sämtliche

Buchhaltungsunterlagen inklusive Kontoblätter der aktuellen B6____ GmbH sowie

allfälliger künftiger Gesellschaften bei der Bewährungshilfe einzureichen, so

verbessert sich dadurch seine Legalprognose erheblich. Unter diesen Umständen

kann von besonders günstigen Umständen im Sinne der zitierten Bestimmungen

ausgegangen und ein teilbedingter Vollzug, wie soeben beschrieben, angeordnet

werden.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit, ein

Gesuch um Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Form von

elektronischer Überwachung (Electronic Monitoring) zu stellen, damit der

Beschuldigte weiterhin seiner selbständigen Tätigkeit nachgehen kann.

4.4 Tätigkeitsverbot

4.4.1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder

einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen

begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt

worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so können ihm gemäss

Art. 67 Abs. 1 StGB die betreffende Tätigkeit oder vergleichbare

Tätigkeiten für eine Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren ganz oder

teilweise verboten werden. Für die Anordnung des Tätigkeitsverbotes muss

demnach eine schlechte Legalprognose im Falle der Weiterführung der

betreffenden Tätigkeit vorliegen (BGer 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022

E. 7.3.3; Hagenstein, a.a.O.,

Art. 67 N 31). Sodann muss das Tätigkeitsverbot verhältnismässig, das

heisst zur Begegnung der Gefahr geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGer

6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 7.3.3, 6B_97/2019 vom 6. November

2019 E. 5.3; Langenegger, in:

Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 67

N 10 f.; Hagenstein,

a.a.O., Art. 67 N 61). Dementsprechend ist es möglich, das

Tätigkeitsverbot statt auf die gesamte berufliche oder ausserberufliche

Tätigkeit auf die konkreten einzelnen missbrauchsgefährdeten Tätigkeiten

beschränken (Wohlers, in:

Handkommentar StGB, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 67 N 7, Hagenstein, a.a.O., Art. 67

N 66, Langenegger, a.a.O.,

Art. 67 N 10), so etwa bei einer Ärtzin auf die Durchführung eines

bestimmten operativen Eingriffs (Hagenstein,

a.a.O., Art. 67 N 66), bei einem Lehrer auf den Unterricht von

Unmündigen (BGer 6S.343/2001 vom 20. März 2002 E. 4d) oder bei einem

Treuhänder auf die Ausübung von Verwaltungsrats- und Geschäftsführungsmandaten

sowie vergleichbarer formeller Organstellungen (BGer 6B_243/2022 vom

18. Januar 2023 E. 4).

4.4.2 Vorliegend ist der Beschuldigte mehrerer

Verbrechen und eines Vergehens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB

schuldig zu sprechen (vgl. oben E. 2) und zu einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten zu verurteilen (vgl. oben E. 4.2.2). Die sehr schlechte

Legalprognose des Beschuldigten (vgl. oben E. 4.1.2) wird durch die

Warnwirkung des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Vorstrafe (vgl. oben

E. 4.2.2) und die Anordnung des teilbedingten Vollzugs (vgl. unten

E. 4.3.2) zwar teilweise verbessert, allerdings – entgegen der Ansicht der

Vorinstanz (vgl. Strafgerichtsurteil E. V, Akten S. 220 f.) –

nicht in dem Masse, dass im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsverbot nicht mehr

von einer schlechten Prognose gesprochen werden könnte. Wie bereits ausgeführt,

zeigt der Beschuldigte hinsichtlich seines Fehlverhaltens keinerlei Einsicht

(vgl. oben E. 3.4.3) und auch keine Bereitschaft, etwa durch die

Bekanntgabe von Name und Adresse seines Buchhalters oder die Einreichung von

Buchhaltungsunterlagen zu belegen, dass er seine aktuelle GmbH, die B6____

GmbH, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu führen gedenkt (vgl. oben

E. 3.4.3 und E. 4.1.2). Vor diesem Hintergrund ist – wie der

Staatsanwaltschaft zu Recht darlegt (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten

S. 335 ff.) – die Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss

Art. 67 Abs. 1 StGB angezeigt. Bei dessen Ausgestaltung ist nach

Möglichkeit zu verhindern, dass die Geschäftsführung der GmbH künftig durch die

Ehefrau des Beschuldigten oder einen seiner Söhne vorgenommen wird. Zudem ist

zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte familiäre Verpflichtungen zu tragen

hat und er es aufgrund seines Alters, seines Ausbildungsstandes sowie seiner

Persönlichkeit schwierig haben wird, eine unselbständige Anstellung zu finden.

Vor diesem Hintergrund erscheint ein Verbot jeglicher Tätigkeit in der

Geschäftsleitung von Gesellschaften als unverhältnismässig. Sinnvoller ist es,

sicherzustellen, dass die Buchhaltung künftig durch eine Fachperson erfolgt.

Dementsprechend ist es dem Beschuldigten zu verbieten, während 5 Jahren als

Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer

Gesellschaft tätig zu sein, sofern die Buchhaltung dieser Gesellschaft nicht

durch eine Person mit entsprechendem Fähigkeitsausweis erfolgt.

5. Landesverweisung

Mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist auf eine

Landesverweisung nach Art. 66abis zu verzichten (vgl.

Strafgerichtsurteil E. IV, Akten S. 220).

6. Kosten

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1

StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;

BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Beschuldigte auch im

Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird und er mit seiner Anschlussberufung

vollumfänglich unterliegt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu

belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren

Kosten von CHF 1'082.10 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 6'000.–. In

Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des amtlichen

Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135

Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Vorliegend ist für die

Beurteilung der Berufung eine Gebühr von CHF 1'500.– und für die

Beurteilung der Anschlussberufung eine Gebühr von CHF 500.– festzusetzen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte unterliegt

hinsichtlich der Berufung zu zwei Dritteln und hinsichtlich der Anschlussberufung

vollständig, so dass er Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 1'500.–

zu tragen hat. Die vom amtlichen Verteidiger in der Berufungsverhandlung

eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung

wird ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden vergütet. Für die Beträge wird

auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im

Umfang von 100 % vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23. November 2023 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung der

Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung von A____

wird abgewiesen.

A____ wird der Misswirtschaft, der mehrfachen

Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch

Vermögensminderung und der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. 29, 165

Ziff. 1 i.V.m. 29, 166 i.V.m. 29 und 253 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 28. Oktober 2015 vom

Strafgericht Basel-Stadt wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner,

Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung), Unterlassung der Buchführung und

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des

Ausländergesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr,

Probezeit 5 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

14. März 2016 um 2 Jahre und 6 Monate verlängert), wird in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar

erklärt.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten

Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt,

davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 5 Jahren,

in Anwendung von Art. 43 Abs. 1, 44

Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2 und 49 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach

Art. 66abis des Strafgesetzbuches wird verzichtet.

A____ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 1

des Strafgesetzbuches für 5 Jahre verboten, als Geschäftsführer,

Verwaltungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft

tätig zu sein, sofern die Buchhaltung dieser Gesellschaft nicht durch eine

Person mit entsprechendem Fähigkeitsausweis erfolgt.

A____ wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m.

Art. 94 Abs. 1 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt,

sämtliche Buchhaltungsunterlagen inklusive Kontoblätter der B6____ GmbH sowie

allfälliger künftiger Gesellschaften halbjährlich bei der Bewährungshilfe

einzureichen.

A____ wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m.

Art. 94 Abs. 1 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, eine

Schuldenberatung in Anspruch zu nehmen.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'082.10 und eine

Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 3'918.– und ein Auslagenersatz von

CHF 140.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 328.55 (7,7 %

auf CHF 42.40 sowie 8,1 % auf CHF 4'016.15), somit total CHF 4'387.10

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Anschlussberufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

sowie nach Rechtskraft

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.