SB.2024.34
Misswirtschaft, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Unterlassung der Buchführung
10. Januar 2025Deutsch34 min
Freiheitsstrafe von 1 Jahr für vollziehbar erklärt. Insgesamt wurde A____ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.34
URTEIL
vom 10.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon
Mabillard , lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1973
Beschuldigter
[...] Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 23. November 2023
(SG.2023.168)
betreffend Misswirtschaft,
mehrfache Erschleichung einer falschen Beur-
kundung, Gläubigerschädigung
durch Vermögensminderung und Unter-
lassung der Buchführung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 23. November 2023 sprach das Strafgericht
Basel-Stadt A____ der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer
falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der
Unterlassung der Buchführung schuldig. Zudem wurde die am 28. Oktober 2015
vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner,
Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung), Unterlassung der Buchführung und
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des
Ausländergesetzes – unter Auferlegung einer fünfjährigen Probezeit und mit
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2016 um
2 Jahre und 6 Monate verlängerten Probezeit – bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 1 Jahr für vollziehbar erklärt. Insgesamt wurde A____ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten,
davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 5 Jahren, verurteilt. Von der Anordnung einer
Landesverweisung oder eines Tätigkeitsverbots wurde abgesehen. Das Strafgericht
befand weiter über die beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte A____ die
Verfahrenskosten von CHF 1'082.10 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 6'000.– und setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers fest.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe
vom 1. Dezember 2023 Berufung angemeldet. Gemäss der nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung eingereichten Berufungserklärung vom
24. April 2024 wird das Urteil des Strafgerichts teilweise, in Bezug auf
die Bemessung der Strafe sowie der Anordnung von Massnahmen, angefochten. Es
wird beantragt, das angefochtene Urteil in Bezug auf die Höhe der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu bestätigen, aber einen unbedingten Vollzug
der Freiheitsstrafe anzuordnen. Zudem sei A____ für die Dauer von 5 Jahren
zu verbieten, als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder anderweitig in der
Geschäftsleitung einer Gesellschaft rechtlich oder faktisch tätig zu sein, alles
unter o./e. Kostenfolge. Mit Anschlussberufungserklärung vom 24. Mai
2024 hat A____ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch [...], beantragt,
es seien «Absatz 1 (Verurteilung), Absatz 4 (Freiheitsstrafe
vollziehbar erklärt), Absatz 5 (Gesamtfreiheitsstrafe) sowie Absatz 7
(Kosten) des Dispositivs» des Urteils des Strafgerichts aufzuheben und den Beschuldigten
der Unterlassung der Buchführung und der Gläubigerschädigung durch
Vermögensminderung schuldig zu sprechen und ihn zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen zu verurteilen. Vom Vorwurf der
mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Misswirtschaft sei der
Beschuldigte demgegenüber freizusprechen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
28. Mai 2024 ist den Parteien eine Frist zur Einreichung von
Beweisanträgen bis am 2. Juli 2024 gesetzt worden. Mit Eingabe vom
25. Juni 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die B6____ GmbH
aufzufordern, die Geschäftsberichte der Geschäftsjahre 2022 und 2023 sowie die
aktuelle Buchhaltung samt Kontoblättern einzureichen. Weiter sei die B6____
GmbH aufzufordern, mitzuteilen, durch wen die Führung der Buchhaltung
sichergestellt werde. Zudem seien bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt die seit
der Sitzverlegung nach Basel-Stadt per 12. Oktober 2022 vorhandenen
Steuerdossiers der B6____ GmbH einzuholen. Mit Stellungnahme vom 29. Juli
2024 hat der amtliche Verteidiger die Abweisung dieser gestellten Anträge
beantragt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2024 sind
die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft vorläufig abgewiesen worden. Mit
Verfügung vom 12. November 2024 wurde – in Wiedererwägung der zuvor
ergangenen Verfügung – die von der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge teilweise
gutgeheissen und der Beschuldigte aufgefordert, bis am 26. November 2024
Name und Adresse des Buchhalters der B6____ GmbH anzugeben sowie bis am
15. Dezember 2024 die Geschäftsberichte der Geschäftsjahre 2022 und 2023
der B6____ GmbH, die aktuelle Buchhaltung samt Kontoblättern der B6____ GmbH,
die aktuellen Steuerunterlagen der B6____ GmbH und einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug der B6____ GmbH einzureichen. Mit Eingabe vom
10. Dezember 2024 hat der amtliche Verteidiger innert erstreckter Frist
einen Betreibungsregisterauszug der B6____ GmbH vom 22. November 2024
eingereicht und mitgeteilt, dass die zusätzlich geforderten Informationen und
Unterlagen mangels Instruktion durch den Beschuldigten nicht eingereicht werden
könnten.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Januar 2025
sind vor dem Appellationsgericht der Staatsanwalt […] sowie der Beschuldigte mit
seinem Verteidiger, […], erschienen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das
angefochtene Urteil hinsichtlich der Strafe und des Absehens von der Anordnung
eines Tätigkeitsverbots aufzuheben und den Beschuldigten der Misswirtschaft,
der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Unterlassung der
Buchführung schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
24 Monaten zu verurteilen. Im Übrigen wiederholt der Staatsanwaltschaft
die bereits schriftlich gestellten Anträge, ebenso der amtliche Verteidiger. Für
die Aussagen des Beschuldigten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist. Der Berufungsbeklagte ist als Beschuldigter vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der
Anschlussberufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten
Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
Teilrechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden
(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Gemäss der Berufungserklärung vom 24. April 2024 (Akten S. 251 ff.),
der Anschlussberufungserklärung vom 24. Mai 2024 (Akten S. 257 ff.)
sowie der vor Schranken gestellten Anträge (Akten S. 322, 346) stehen die
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zur
Disposition. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in
Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
1.4
Begründungspflicht
im Rechtsmittelverfahren
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82
Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche
Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschwieler/Nadig/Schneebeli,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 82 N 10).
2.
Tatsächliches
und Rechtliches
2.1
Das Strafgericht hat den Beschuldigten der
Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Unterlassung der
Buchführung schuldig gesprochen (Akten S. 223). Da der Berufungskläger im
Berufungsverfahren nichts vorbringt, was nicht schon vorinstanzlich vorgebracht
worden ist (vgl. Anschlussberufungserklärung vom 24. Mai 2024 [Akten
S. 257 ff.], Plädoyer AV Berufungsverhandlung [Akten
S. 322 ff.], Protokoll Berufungsverhandlung [Akten
S. 351 ff.]), kann – mit den nachstehenden Ergänzungen (vgl. unten
E. 2.2) – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. oben E. 1.4) auf die in jeder Hinsicht
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. I, Akten
S. 208 ff.) verwiesen werden.
2.2
2.2.1
Zu ergänzen ist in tatsächlicher Hinsicht lediglich,
dass der Argumentation des amtlichen Verteidigers, der Beschuldigten habe im
Zeitpunkt der Gründung der B5____ GmbH noch nicht die Absicht gehabt, das Geld
aus der GmbH abzuziehen, sondern er habe das Geld aufgrund seiner Spielsucht
nach der Gründung «spontan» abgehoben, weshalb er vom Vorwurf der Erschleichung
einer falschen Beurkundung freizusprechen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung,
Akten S. 325), nicht gefolgt werden kann. Dass der Beschuldigte direkt
nach der Gründung der B5____ GmbH das gesamte Gründungskapital (abzüglich
Gebühren) wegen «spontaner» Spielschulen abgehoben haben soll, ist nicht
glaubhaft, zumal der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren angegeben hat, dass
er das Gründungskapital von seiner Familie «geliehen» habe (Einvernahme vom
9.
Mai 2023, Akten S. 109). Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Beschuldigte bereits vor der Gründung wusste, dass er das
Geld nach der Gründung wieder seinen Familienangehörigen zurückzuzahlen hatte (Strafgerichtsurteil
E. I.2.a, Akten S. 211).
2.2.2
Zu ergänzen ist in rechtlicher Hinsicht sodann,
dass die der B5____ GmbH obliegenden strafbarkeitsbegründenden bzw. -erhöhenden
Pflichten dem Beschuldigten als einzigem Gesellschafter gemäss Art. 29
StGB zuzurechnen sind (Weissenberger,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Rn. 1 ff.).
Dispositiv
2.3 Es ergehen demnach im Berufungsverfahren
Schuldsprüche wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss
Art. 253 StGB, Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 i.V.m.
Art. 29 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m.
Art. 29 StGB sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164
Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB.
3. Strafzumessung
3.1 An die Strafzumessung werden drei
grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6).
Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden
des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens
wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem
Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien
berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind
die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann
ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung
des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen
(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018
E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010
vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September
2021 E. 5.3.1).
3.2 Die Strafrahmen reichen vorliegend von
Geldstrafe bis zu 5 Jahren (Misswirtschaft gemäss Art. 165
Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB, Erschleichen einer falschen Beurkundung
gemäss Art. 253 StGB und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
gemäss Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB) bzw. bis zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe (Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 i.V.m.
Art. 29 StGB). Der Tat- und Deliktsmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1
StGB strafschärfend Rechnung zu tragen.
3.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht kommen, steht den Gerichten bei der Wahl der
Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April
2017 E. 1.7). Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter sind neben der
Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer
spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die
Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt
vollzogen werden kann, massgebend. Sodann hat das Bundesgericht auch den
Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes und die Schwere des Verschuldens als
entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010
vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich
(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann
verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche
Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um
den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des
Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,
die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw.
die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang
gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 138 IV 120
E. 5.2, 134 IV 79 E. 4.2.2; BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020
E. 1.1).
Vorliegend ist bei keinem der Tatbestände ausschliesslich
Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen. Allerdings kommt in Bezug auf
den Schuldspruch wegen Misswirtschaft aufgrund der Verschuldensbewertung (vgl.
dazu unten E. 3.4.1) lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34
Abs. 1 StGB; vgl. BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). In
Bezug auf die übrigen Schuldsprüche bietet sich eine Geldstrafe nicht an, da
der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist (Strafgerichtsurteil vom
26. Januar 2010 wegen Unterlassung der Buchführung, Gläubigerschädigung
durch Vermögensminderung und Erschleichen einer falschen Beurkundung [Strafregisterauszug
vom 16. Januar 2016, Vorakten SG.2015.149/003 S. 16],
Strafgerichtsurteil vom 28. Oktober 2015 u.a. wegen Misswirtschaft und
Unterlassung der Buchführung [Akten S. 36 ff.]) und ihn die in den
damaligen Verfahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafen
(Strafgerichtsurteil vom 26. Januar 2010) und Freiheitsstrafen (Strafgerichtsurteil
vom 28. Oktober 2015) nicht von der Begehung weiterer einschlägiger
Delikte abgehalten haben. Insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten
erweist es sich daher als notwendig, für diese Delikte der Freiheitstrafe
gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom
11. Mai 2020 E. 1.1, 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).
3.4
3.4.1 Für die Festlegung einer schuldangemessenen
Einsatzstrafe ist – mit der Vorinstanz – der Schuldspruch wegen Misswirtschaft heranzuziehen,
da dieser aufgrund des Tatverschuldens (vgl. dazu sogleich) das schwerwiegendste
Delikt darstellt. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von bis fünf
Jahren Freiheitsstrafe (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB). Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,
SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1). In objektiver Hinsicht ist zunächst
die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu
berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der vom Täter
verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der
Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a
S. 37). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag
eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung
des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3,
6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1;
vgl. auch Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Deliktsbetrag
von über CHF 100'000.–, der sich aus bis zur Konkurseröffnung am
19. Oktober 2021 angehäuften Betreibungen zusammensetzte (Strafgerichtsurteil
E. I.1.c, Akten S. 209; Betreibungsregisterauszug, SB AZ S. 34),
entspricht einem mittelschweren Verschulden. Neben der Schwere der Verletzung
bzw. der Gefährdung hat in die Verschuldenswertung auch die Verwerflichkeit des
Handelns einzufliessen. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der
Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte, welchen Aufwand er
betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert er vorging (Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend verfolgte
der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit zwar nicht besonders raffiniert,
aber mit einer erstaunlichen Hartnäckigkeit. So missachtete er während über
dreier Jahren nahezu sämtliche ihm Zusammenhang mit der ordnungsgemässen
Führung einer GmbH obliegende Pflichten (vgl. Strafgerichtsurteil
E. I.2.c, Akten S. 212 f.) und schädigte dadurch eine Vielzahl
von – mehrheitlich öffentlich-rechtlichen – Gläubiger (SB AZ S. 34, Akten
S. 119 f.). Dem insgesamt als mittelschwer zu bezeichnenden
objektiven Tatverschulden entspricht eine Einsatzstrafe von 9 Monaten. In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten wiegt zu Lasten des Beschuldigten,
dass ihm die ihm im Zusammenhang mit der Führung einer GmbH obliegenden Pflichten
aufgrund der erwähnten einschlägigen Vorstrafen vom 26. Januar 2010 (Vorakten
SG.2015.149/003 S. 16) und vom 28. Oktober 2015 (Akten
S. 36 ff.) wohl bekannt waren und dass sein Motiv ausschliesslich
finanzieller Natur war. Allerdings ist ihm mit der Vorinstanz in geringem Masse
zu Gute zu halten, dass er sich bisher darum bemüht hat, seinen Lebensunterhalt
und denjenigen seiner Familie durch eigene Arbeitstätigkeit und nicht durch
Arbeitslosengelder oder Sozialhilfe zu erwirtschaften, so dass die subjektive
Tatkomponente insgesamt neutral zu werten ist.
3.4.2 Die übrigen Schuldsprüche wegen
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfachem Erschleichen einer
falschen Beurkundung und Unterlassen der Buchführung stehen jeweils in engem
Zusammenhang mit der Misswirtschaft. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB jeweils um 2 Monate auf insgesamt
15 Monate zu erhöhen.
3.4.3 Mit Blick auf die
Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am [...] 1973 im
heutigen Kosovo geboren und aufgewachsen ist. Er lebt seit 1998 in der Schweiz
und verfügt seit 2004 über eine Niederlassungsbewilligung C. Nachdem seine
erste – im Jahr 1999 eingegangene – Ehe im Jahr 2004 geschieden worden war,
heiratete er im Jahr 2005 seine heutige Ehepartnerin. Aus dieser zweiten Ehe
gingen zwei Söhne mit Jahrgang 2005 und 2007 hervor. Der Beschuldigte arbeitete
in der Schweiz zunächst in einem Anstellungsverhältnis als Isolateur, bevor er
sich im Jahr 2005 selbständig machte. Seither hat er – bzw. einmal seine
Ehefrau – nacheinander insgesamt sechs verschiedene, praktisch
gleichnamige GmbHs geführt, über die – bis auf die aktuelle B6____ GmbH – jeweils
nach ca. 3 Jahren der Konkurs eröffnet werden musste:
(i)
Die B1____ GmbH (Gründung mit Tagesregistereintrag vom 29. August
2005, Konkurseröffnung am 1. September 2008 [Handelsregisterauszug vom
19. April 2023, Akten S. 84], per 23. September 2014
Verlustscheine über CHF 39'285.50 [Betreibungsregisterauszug, Vorakten
SG.2015.149/003 S. 106 f.]),
(ii)
die B2____ GmbH (Gründung mit Tagesregistereintrag vom 16. September
2008, Konkurseröffnung am 9. Juli 2012 [Handelsregisterauszug vom
19. April 2023, Akten S. 86], per 13. April 2015 Betreibungen über
CHF 88'398.80 und Verlustscheine über CHF 27'107.90 [Betreibungsregisterauszug,
Vorakten SG.2015.149/003 S. 112 f.]),
(iii)
die von der Ehefrau des Beschuldigten geführte B3____ GmbH (Gründung mit
Tagesregistereintrag vom 15. Juni 2012, Auflösung von Amtes wegen mit Tagesregistereintrag
vom 21. Juli 2014, Konkurseröffnung am 9. Dezember 2014
[Handelsregisterauszug vom 16. Juni 2015, Vorakten SG.2015149/003
S. 139 ff.], per 16. Juni 2015 Betreibungen über CHF 56'862.–
und Verlustscheine über CHF 34'946.90 [Betreibungsregisterauszug, Vorakten
SG.2015.149/ 003 S. 142 f.]),
(iv)
die B4____ GmbH (Gründung mit Tagesregistereintrag vom 5. Februar
2014, Konkurseröffnung am 16. Januar 2017 [Handelsregisterauszug vom
7. Januar 2025, Akten S. 316], per 16. Juni 2015 Betreibungen über
CHF 18'120.– und Verlustscheine über CHF 9'884.60
[Betreibungsregisterauszug, Vorakten SG.2015.149/003 S. 13 f.]),
(v)
die B5____ GmbH (Gründung mit Tagesregistereintrag vom 31. Mai 2018,
Konkurseröffnung am 19. Oktober 2021 [Handelsregisterauszug vom
7. November 2022, Akten S. 88], per 7. November 2022
Betreibungen über CHF 105'136.65 und Verlustscheine über CHF 57'590.55
[Betreibungsregisterauszug, Akten S. 89 ff.]),
(vi)
die aktuelle B6____ GmbH (Übernahme mit Tagesregistereintrag vom 28. September
2022, Umfirmierung mit Tagesregistereintrag vom 12. Oktober 2022 [Handelsregisterauszug
vom 1. Juni 2023, Akten S. 94]; per 22. November 2024 eine –
nach Angaben des Beschuldigten aus einer von der Post falsch zugestellten
Rechnung herrührende (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 353) –
inzwischen bezahlte Betreibung über CHF 888.18 [Betreibungsregisterauszug,
Akten S. 294 f.]).
Der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten weist – Stand
19. April 2023 – Betreibungen über CHF 79'650.45 und Verlustscheine über
CHF 277'838.45 aus (Akten S. 11 ff.), derjenige seiner Ehefrau C____
– Stand 16. Juni 2015 – Betreibungen über CHF 66'524.55 und
Verlustscheine über CHF 17'139.75 (Vorakten SG.2015.149/003
S. 47 f.).
Der Beschuldigte befand sich eigenen Angaben zufolge im Jahr
2019 während einer gewissen Zeit im Koma und leidet seither an dessen Folgen (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 160 f.). Seine Spiel- und
Alkoholsucht habe er inzwischen überwunden (Protokoll Berufungsverhandlung,
Akten S. 352). Seine persönliche Situation ist leicht strafmindernd zu
berücksichtigen. Deutlich zu seinen Lasten wiegt jedoch, dass er mehrfach und
einschlägig vorbestraft ist (vgl. oben E. 3.3) und während laufender
Probezeit (vgl. Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2024, Akten
S. 312 f.) erneut straffällig geworden ist. Der Beschuldigte zeigt
sich weitgehend uneinsichtig («vielleicht ich bin schuldig, vielleicht auch
nicht», «in Schweiz immer gearbeitet. Nie mit Drogen, nie gestohlen, nie
Schlägerei oder Sozialamt», «vielleicht ich dumm. Jeder geht auf Sozialamt»,
«Fehler vielleicht gemacht», «jeder macht Fehler» [Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 352]) und unkooperativ, etwa wenn er
behauptet, die Buchhaltung seiner aktuellen GmbH, der B6____ GmbH von einem
Buchhalter machen zu lassen, sich aber weigert, Name und Adresse dieses
Buchhalters offenzulegen («ist andere, neue Firma. Heute nur diskutieren
vorher. Ich will nicht diskutieren über die neue Firma heute», und auf Nachfrage:
«nein, nein. Fragen von neuer Firma haben nichts zu tun mit alter Firma. Ich
bin heute nur wegen alter Firma hier. Wenn ich nochmals Schulden und Fehler
mache, komme ich wieder hierher», sowie auf abermalige Nachfrage: «nein, das
diskutiere ich zu einer anderen Zeit» [Akten S. 352 f.]). Aufgrund
der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen, sodass
insgesamt von einer verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 16 Monaten
auszugehen ist.
4. Widerruf,
Tätigkeitsverbot und Vollzugsmodalität
4.1 Legalprognose
4.1.1 Sowohl die Modalitäten des Vollzugs der
auszufällenden Strafe als auch ein allfälliger Widerruf des bedingten Vollzugs der
Vorstrafe oder die mögliche Anordnung eines Tätigkeitsverbots hängen von der
dem Beschuldigten zu stellenden Legalprognose ab (vgl. unten E. 4.2.1, E. 4.3.1,
E. 4.4.1). Zugleich kann der Widerruf des bedingten Vollzugs einer
Vorstrafe ebenso wie die Anordnung des un- oder teilbedingten Vollzugs der neu auszufällenden
Strafe oder die Auferlegung einer Massnahme zu einer positiven Beeinflussung
der Legalprognose führen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom
6. Mai 2019 E. 2.3; AGE SB.2021.110 vom 7. Februar 2023 E. 2.10.1 und
E. 3.1, SB.2020.54 vom 21. März 2022 E. 9.9.2; Hagenstein, in: Basler Kommentar StGB,
4. Auflage 2019, Art. 67 N 38). Für die Frage der Legalprognose
hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen
(vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012
E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020
vom 24. August 2020 E. 1.2).
4.1.2 Vorliegend muss dem Beschuldigten – ohne
Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren anzuordnenden Vorkehrungen (vgl.
unten E. 4.2.2, E. 4.3.2, E. 4.4.2) – eine sehr schlechte
Legalprognose gestellt werden. So ist er nicht nur mehrfach einschlägig
vorbestraft (vgl. oben E. 3.3) und am 23. Januar 2019 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bereits verwarnt worden (vgl.
Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2014, Akten S. 312), sondern ihm
fehlt – wie der Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht (vgl. Plädoyer
Berufungsverhandlung, Akten S. 338 ff.) – auch die persönliche
Eignung als Geschäftsführer einer GmbH. Der Beschuldigte verfügt – dies zeigen
die einschlägigen Vorstrafen (vgl. oben E. 3.3) sowie die in den letzten
rund 15 Jahren mit den Vorgängergesellschaften jeweils angehäuften
Schulden (vgl. oben E. 3.4.3) – über keine für die Führung einer GmbH
erforderlichen Kenntnisse und hat bisher auch keine Versuche unternommen,
derartige Kenntnisse zu erwerben. Sodann bestehen durchaus gewisse Zweifel, ob der
Beschuldigte bei der Führung seiner aktuellen GmbH, der B6____ GmbH,
tatsächlich mit einem Buchhalter zusammenarbeitet. So konnte oder wollte der Beschuldigte
trotz mehrfacher Aufforderung im Berufungsverfahren weder Name und Adresse des
angeblichen Buchhalters angeben noch die angeforderten Auszüge aus der
Buchhaltung einreichen (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 12. November
2024 [Akten S. 283], Eingabe des amtlichen Verteidigers vom
10. Dezember 2024 [Akten S. 293], Protokoll Berufungsverhandlung
[Akten S. 352 f.]). Negativ beeinflusst wird die Legalprognose
schliesslich durch den beträchtlichen finanziellen Druck, der auf dem hoch
verschuldeten Beschuldigten lastet (vgl. oben E. 3.4.3).
4.2 Widerruf
4.2.1 Begeht eine verurteilte Person während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe
(Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten
bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der
Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer
der Strafe für die neue Tat (Heimgartner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018,
Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern
eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe
bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens
oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf
des bedingten Strafaufschubs. Ein solcher ist nur dann anzuordnen, wenn von
einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn
aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen
ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGer 6B_1165/2013 vom 1. Mai
2014 E. 2, 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.2; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 7, 41). Sofern die widerrufene
und die neue Strafe gleicher Art sind, ist in sinngemässer Anwendung von
Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe
ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des
Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen
(BGE 145 IV 146 E. 2.4; Trechsel/Pieth,
in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021,
Art. 46 N 18).
4.2.2 Der Beschuldigte ist am 28. Oktober 2015
vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner
gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95
Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01),
Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1
Satz 1 des damaligen Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, unter Auferlegung einer Probezeit
von 5 Jahren, verurteilt worden. Zudem hat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt die Probezeit am 14. März 2016 um zwei Jahre, das heisst bis
am 27. April 2023, verlängert (vgl. Strafregisterauszug vom 5. Dezember
2014, Akten S. 312 f.). Da der Beschuldigte die vorliegend zu
beurteilenden Delikte zwischen dem 29. Mai 2018 und dem 22. Oktober
2021 (vgl. Strafgerichtsurteil E. I.1, Akten S. 208 ff.), das
heisst während laufender Probezeit, verübt hat und ihm – auch unter
Berücksichtigung des anzuordnenden teilbedingten Vollzugs (vgl. unten
E. 4.3.2) und der Auferlegung eines teilweisen Tätigkeitsverbotes (vgl.
unten E. 4.4.2) – eine schlechte Legalprognose gestellt werden muss (vgl.
oben E. 4.1.2), ist die Vorstrafe vom 28. Oktober 2015 für
vollziehbar zu erklären. Da auch im vorliegenden Verfahren eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist (vgl. oben E. 3.3), muss gemäss Art. 46
Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet
werden. Angezeigt ist nach dem Gesagten eine Erhöhung der bisherigen Strafe
(vgl. oben E. 3.4.3) um 8 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe.
4.3 Vollzug
4.3.1 Hinsichtlich der Wahl der Vollzugsform sieht
das Strafgesetzbuch ein Stufensystem von bedingtem, teilbedingtem und unbedingtem
Vollzug vor. Fällt die Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe
negativ aus, ist die Frage eines teilbedingten Vollzugs auf einer
eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu entscheiden. Eine unbedingte Strafe
kommt erst dann in Betracht, wenn weder die Voraussetzungen für einen bedingten
noch für einen teilbedingten Vollzug gegeben sind (BGE 144 IV 277
E. 3.1.1). Der vollbedingte Vollzug ist bei Geldstrafen und bei
Freiheitsstrafen von höchstens 2 Jahren möglich (Art 42 Abs. 1
StGB), der teilbedingte Vollzug bei Freiheitsstrafen von mindestens 1 Jahr
und höchstens 3 Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Im
überschneidenden Anwendungsbereich von 1 Jahr bis 2 Jahren
Freiheitsstrafe kommt die teilbedingte Strafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte
Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub
wenigstens eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen
wird. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im
Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich,
wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277
E. 3.1.1) bzw. – sofern der Täter innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von
mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist – besonders günstige
Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2). Darunter
sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die
Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die
Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose
nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines
Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen
könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht,
wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass
trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu
prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände
zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat
mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer
besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 1 E. 4.2.3; Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 97 mit
Hinweisen). Um die Bewährungsaussichten bzw. die für den bedingten Strafvollzug
vorausgesetzte positive Legalprognose zu verbessern, können Bewährungshilfe und
Weisungen im Sinne der Art. 93 f. angeordnet werden (Achermann, in: Graf [Hrsg.], StGB
Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 44 N 8).
4.3.2 Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat
der Beschuldigte zwischen dem 29. Mai 2018 und dem 22. Oktober 2021
verübt (vgl. Strafgerichtsurteil E. I.1, Akten S. 208 ff.),
nachdem er am 28. November 2015 vom Strafgericht zu einer bedingt zu
vollziehenden Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden ist (vgl.
Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2024, Akten S. 312 f.).
Demnach ist nur beim Vorliegen von besonders günstigen Umständen im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 StGB ein unbedingter oder teilbedingter Vollzug möglich
ist. Vorliegend wird die sehr schlechte Legalprognose des Beschuldigten (vgl.
oben E. 4.1.2) durch die Warnwirkung des Widerruf des bedingten Vollzugs
der Vorstrafe und insbesondere durch die Anordnung des Tätigkeitsverbots (vgl.
oben E. 4.4.2) verbessert. Dies reicht indes für die Gewährung des vollbedingten
Vollzugs nicht aus. Wird jedoch ein unbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe im
Umfang von 12 Monaten angeordnet und dem Beschuldigten darüber hinaus die
Weisung erteilt, eine Schuldenberatung zu besuchen und halbjährlich sämtliche
Buchhaltungsunterlagen inklusive Kontoblätter der aktuellen B6____ GmbH sowie
allfälliger künftiger Gesellschaften bei der Bewährungshilfe einzureichen, so
verbessert sich dadurch seine Legalprognose erheblich. Unter diesen Umständen
kann von besonders günstigen Umständen im Sinne der zitierten Bestimmungen
ausgegangen und ein teilbedingter Vollzug, wie soeben beschrieben, angeordnet
werden.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit, ein
Gesuch um Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Form von
elektronischer Überwachung (Electronic Monitoring) zu stellen, damit der
Beschuldigte weiterhin seiner selbständigen Tätigkeit nachgehen kann.
4.4 Tätigkeitsverbot
4.4.1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder
einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen
begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt
worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so können ihm gemäss
Art. 67 Abs. 1 StGB die betreffende Tätigkeit oder vergleichbare
Tätigkeiten für eine Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren ganz oder
teilweise verboten werden. Für die Anordnung des Tätigkeitsverbotes muss
demnach eine schlechte Legalprognose im Falle der Weiterführung der
betreffenden Tätigkeit vorliegen (BGer 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022
E. 7.3.3; Hagenstein, a.a.O.,
Art. 67 N 31). Sodann muss das Tätigkeitsverbot verhältnismässig, das
heisst zur Begegnung der Gefahr geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGer
6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 7.3.3, 6B_97/2019 vom 6. November
2019 E. 5.3; Langenegger, in:
Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 67
N 10 f.; Hagenstein,
a.a.O., Art. 67 N 61). Dementsprechend ist es möglich, das
Tätigkeitsverbot statt auf die gesamte berufliche oder ausserberufliche
Tätigkeit auf die konkreten einzelnen missbrauchsgefährdeten Tätigkeiten
beschränken (Wohlers, in:
Handkommentar StGB, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 67 N 7, Hagenstein, a.a.O., Art. 67
N 66, Langenegger, a.a.O.,
Art. 67 N 10), so etwa bei einer Ärtzin auf die Durchführung eines
bestimmten operativen Eingriffs (Hagenstein,
a.a.O., Art. 67 N 66), bei einem Lehrer auf den Unterricht von
Unmündigen (BGer 6S.343/2001 vom 20. März 2002 E. 4d) oder bei einem
Treuhänder auf die Ausübung von Verwaltungsrats- und Geschäftsführungsmandaten
sowie vergleichbarer formeller Organstellungen (BGer 6B_243/2022 vom
18. Januar 2023 E. 4).
4.4.2 Vorliegend ist der Beschuldigte mehrerer
Verbrechen und eines Vergehens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB
schuldig zu sprechen (vgl. oben E. 2) und zu einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten zu verurteilen (vgl. oben E. 4.2.2). Die sehr schlechte
Legalprognose des Beschuldigten (vgl. oben E. 4.1.2) wird durch die
Warnwirkung des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Vorstrafe (vgl. oben
E. 4.2.2) und die Anordnung des teilbedingten Vollzugs (vgl. unten
E. 4.3.2) zwar teilweise verbessert, allerdings – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz (vgl. Strafgerichtsurteil E. V, Akten S. 220 f.) –
nicht in dem Masse, dass im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsverbot nicht mehr
von einer schlechten Prognose gesprochen werden könnte. Wie bereits ausgeführt,
zeigt der Beschuldigte hinsichtlich seines Fehlverhaltens keinerlei Einsicht
(vgl. oben E. 3.4.3) und auch keine Bereitschaft, etwa durch die
Bekanntgabe von Name und Adresse seines Buchhalters oder die Einreichung von
Buchhaltungsunterlagen zu belegen, dass er seine aktuelle GmbH, die B6____
GmbH, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu führen gedenkt (vgl. oben
E. 3.4.3 und E. 4.1.2). Vor diesem Hintergrund ist – wie der
Staatsanwaltschaft zu Recht darlegt (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten
S. 335 ff.) – die Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss
Art. 67 Abs. 1 StGB angezeigt. Bei dessen Ausgestaltung ist nach
Möglichkeit zu verhindern, dass die Geschäftsführung der GmbH künftig durch die
Ehefrau des Beschuldigten oder einen seiner Söhne vorgenommen wird. Zudem ist
zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte familiäre Verpflichtungen zu tragen
hat und er es aufgrund seines Alters, seines Ausbildungsstandes sowie seiner
Persönlichkeit schwierig haben wird, eine unselbständige Anstellung zu finden.
Vor diesem Hintergrund erscheint ein Verbot jeglicher Tätigkeit in der
Geschäftsleitung von Gesellschaften als unverhältnismässig. Sinnvoller ist es,
sicherzustellen, dass die Buchhaltung künftig durch eine Fachperson erfolgt.
Dementsprechend ist es dem Beschuldigten zu verbieten, während 5 Jahren als
Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer
Gesellschaft tätig zu sein, sofern die Buchhaltung dieser Gesellschaft nicht
durch eine Person mit entsprechendem Fähigkeitsausweis erfolgt.
5. Landesverweisung
Mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist auf eine
Landesverweisung nach Art. 66abis zu verzichten (vgl.
Strafgerichtsurteil E. IV, Akten S. 220).
6. Kosten
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;
BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Beschuldigte auch im
Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird und er mit seiner Anschlussberufung
vollumfänglich unterliegt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren
Kosten von CHF 1'082.10 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 6'000.–. In
Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des amtlichen
Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135
Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Vorliegend ist für die
Beurteilung der Berufung eine Gebühr von CHF 1'500.– und für die
Beurteilung der Anschlussberufung eine Gebühr von CHF 500.– festzusetzen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte unterliegt
hinsichtlich der Berufung zu zwei Dritteln und hinsichtlich der Anschlussberufung
vollständig, so dass er Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 1'500.–
zu tragen hat. Die vom amtlichen Verteidiger in der Berufungsverhandlung
eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung
wird ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden vergütet. Für die Beträge wird
auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im
Umfang von 100 % vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23. November 2023 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung von A____
wird abgewiesen.
A____ wird der Misswirtschaft, der mehrfachen
Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch
Vermögensminderung und der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. 29, 165
Ziff. 1 i.V.m. 29, 166 i.V.m. 29 und 253 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 28. Oktober 2015 vom
Strafgericht Basel-Stadt wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner,
Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung), Unterlassung der Buchführung und
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des
Ausländergesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr,
Probezeit 5 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
14. März 2016 um 2 Jahre und 6 Monate verlängert), wird in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar
erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt,
davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 5 Jahren,
in Anwendung von Art. 43 Abs. 1, 44
Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2 und 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach
Art. 66abis des Strafgesetzbuches wird verzichtet.
A____ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 1
des Strafgesetzbuches für 5 Jahre verboten, als Geschäftsführer,
Verwaltungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft
tätig zu sein, sofern die Buchhaltung dieser Gesellschaft nicht durch eine
Person mit entsprechendem Fähigkeitsausweis erfolgt.
A____ wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m.
Art. 94 Abs. 1 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt,
sämtliche Buchhaltungsunterlagen inklusive Kontoblätter der B6____ GmbH sowie
allfälliger künftiger Gesellschaften halbjährlich bei der Bewährungshilfe
einzureichen.
A____ wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m.
Art. 94 Abs. 1 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, eine
Schuldenberatung in Anspruch zu nehmen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'082.10 und eine
Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3'918.– und ein Auslagenersatz von
CHF 140.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 328.55 (7,7 %
auf CHF 42.40 sowie 8,1 % auf CHF 4'016.15), somit total CHF 4'387.10
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Anschlussberufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
sowie nach Rechtskraft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.