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Entscheid

SB.2024.35

Strafzumessung

4. Februar 2025Deutsch41 min

eines entwendeten Fahrzeugs, des Fahrens ohne Berechtigung, der Widerhandlung gegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.35

URTEIL

vom 4.

Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, Prof.

Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, Beschuldigter

Bostadel 1, 6313 Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Privatkläger-

schaft

B____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 8. Februar 2024

betreffend Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 8. Februar 2024 des Strafgerichts Basel-Stadt

wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen versuchten

Diebstahls, der Hehlerei, des mehrfachen (teilweise versuchten)

Hausfriedensbruchs, der mehrfachen (teilweise geringfügigen) Sachbeschädigung,

des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug alkoholisiert, andere Gründe),

der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Führens

eines entwendeten Fahrzeugs, des Fahrens ohne Berechtigung, der Widerhandlung gegen

das Übertretungsstrafgesetz, der mehrfachen Übertretung des

Personenbeförderungsgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung gegen Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Zudem wurde die am 5. November

2020 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruch, mehrfachem Diebstahl (teilweise Versuch) und Übertretung

gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe

von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre, für vollziehbar erklärt. Von einer

Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen.

Unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe wurde A____

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 6. Februar 2020 (1 Tag), vom 30. Juni 2022 bis 1. Juli

2022 (1 Tag), vom 13. August 2022 (1 Tag), vom 25. September 2022 (1 Tag), vom

13. Februar 2023 bis 16. Februar 2023 (3 Tage), der Untersuchungshaft vom 13.

März 2023 bis 20. Juli 2023 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20.

Juli 2023, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020, verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch [...], am 8. Februar 2024 Berufung angemeldet und mit Eingabe

vom 29. April 2024 Teilberufung gegen das Urteil erklärt. Den Sachverhalt und

Schuldspruch hat der Berufungskläger nicht bestritten und die Berufung

ausschliesslich auf die Bemessung der Strafe beschränkt. Er hat beantragt, das

erstinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben und der Berufungskläger unter

Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30

Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen, unter Einrechnung

des Polizeigewahrsams vom 6. Februar 2020 (1 Tag), vom 30. Juni 2022 bis 1.

Juli 2022 (1 Tag), vom 13. Februar 2023 bis 16. Februar 2023 (3 Tage), der

Untersuchungshaft vom 13. März 2023 bis 20. Juli 2023 sowie des vorzeitigen

Straffvollzugs seit dem 20. Juli 2023, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020.

Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ist festgestellt worden, dass

von keiner Seite Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung

beantragt worden ist.

In der Zwischenzeit ist der Berufungskläger mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2024 wegen mehrfachem (teilweise

versuchtem) Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem

Hausfriedensbruch, begangen zwischen dem 19. und 20. Mai 2022, zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden.

Der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom

13. Januar 2025 ist dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft mit

Verfügung vom 16. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

An der Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2025 haben der

Berufungskläger in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, [...], sowie die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, vertreten durch [...], teilgenommen. Zunächst

ist der Berufungskläger befragt worden, bevor sein Verteidiger und

anschliessend die Staatsanwaltschaft zu ihren Plädoyers gelangt sind. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der

Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert. Er hat die Berufungsanmeldung und -erklärung innert der

gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO eingereicht. Auf die

Berufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG. 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art.

399.

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO beschränkt werden. Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Gemäss der Berufungserklärung und -begründung vom 29. April

2024.

(Akten S. 3544 ff.) steht im vorliegenden Verfahren lediglich die

vorinstanzliche Strafzumessung zur Disposition. Im Übrigen und somit auch in

Bezug auf die Schuldsprüche ist das vorinstanzliche Urteil vom 8. Februar 2024

in Rechtskraft erwachsen. Für die in Rechtskraft erwachsenen Punkte ist auf das

Dispositiv verwiesen.

1.3

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die

Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person

abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen

worden ist (Verbot der reformatio in peius).

2.

Tatsächliches und Rechtliches

Die Berufung richtet sich vorliegend ausschliesslich gegen

die vorinstanzliche Strafzumessung. Ausführungen zu den tatsächlichen und

rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz erübrigen sich deshalb grundsätzlich. Es

wird diesbezüglich umfassend auf das vorinstanzliche Urteil und die dortigen

Erwägungen verwiesen (erstinstanzliches Urteil S. 25 ff., Akten S. 3575

ff.).

In aller Kürze zusammengefasst wurde dem Berufungskläger

durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Zeitraum vom 2. Februar 2021 bis

zu seiner Festnahme am 13. März 2023 Deliktsgut im Gesamtwert von CHF

62'294.65 erbeutet zu haben. Das erstinstanzliche Gericht differenzierte

allerdings hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit. Es nahm an, dass erst für die

Diebstähle ab dem 22./23. Mai 2022 von Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden

könne, weshalb der Berufungskläger für die beiden Delikte am 3. Februar 2021 wegen

mehrfach versuchtem Diebstahl verurteilt wurde. Für die übrigen Diebstähle

wurde der Berufungskläger wegen gewerbsmässigem Diebstahl verurteilt. Diese

Diebstähle beging er zu Beginn hauptsächlich dadurch, indem er in Geschäfts-

oder Gastronomiebetriebe eingestiegen ist. Später ging er dazu über, nachts in

unverschlossene Privatwohnungen einzudringen, um dort Diebstähle zu begehen. In

Zusammenhang mit diesen Einbruch- und Einschleichdiebstählen wurde der

Berufungskläger zudem wegen mehrfacher (teilweise geringfügiger)

Sachbeschädigung mit einem Sachschaden von rund CHF 15'000.–, sowie wegen

mehrfachem (teilweise versuchtem) Hausfriedensbruch in 30 Fällen verurteilt.

Hinzu kamen die bereits Eingangs erwähnten weiteren Delikte, die – abgesehen

vom betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – in keinem

direkten Zusammenhang mit den Diebstählen standen.

3.

Strafzumessung

3.1

Strafzumessung

der Vorinstanz

3.1.1

Im Nachfolgenden werden insbesondere jene

vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung aufgegriffen, die vom

Berufungskläger in seiner Berufungserklärung (Akten S. 3544 ff.) und anlässlich

der Berufungsverhandlung (Akten S. 3665 ff.) bestritten wurden. Namentlich

betrifft dies die Strafzumessung zum gewerbsmässigen Diebstahl, zur mehrfachen Sachbeschädigung,

zum mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch sowie die negative

Berücksichtigung der Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponenten.

3.1.2

Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass

die dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte – abgesehen von den Übertretungen

– alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe vorsähen. Weil der Berufungskläger

wiederholt straffällig geworden sei und eine Geldstrafe ohnehin uneinbringlich

wäre, da er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, erscheine eine Geldstrafe nicht

opportun. Es sei deshalb überall dort, wo eine Freiheitsstrafe möglich sei,

eine solche auszusprechen (erstinstanzliches Urteil S. 41, Akten S. 3591).

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes lex mitior (Art. 2

Abs. 1 StGB) ging die Vorinstanz gestützt auf das schwerste vorgeworfene

Delikt, den gewerbsmässigen Diebstahl, von einem Strafrahmen von bis zu 10

Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen aus. Die

Deliktsmehrheit sei gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu

berücksichtigen, während sich die versuchte Tatbegehung gemäss Art. 22 Abs. 1

StGB strafmildernd auswirken könne (erstinstanzliches Urteil S. 41 f., Akten S.

3591.

f.).

3.1.3

Hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls nahm

die Vorinstanz ein nicht mehr leichtes objektives Tatverschulden an. Der

Berufungskläger habe innerhalb eines Zeitraums von rund einem Jahr eine grosse

Anzahl Delikte, mehrheitlich Einbrüche in Gastbetriebe und Privatwohnungen,

begangen und dadurch beachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, was sich

auch im Deliktsbetrag von rund CHF 60'000.– widerspiegle. Habe sich der

Berufungskläger zunächst auf Einbrüche in Geschäfte bzw. Gastronomiebetriebe

«spezialisiert», sei er in einer späteren Phase auch in Privatwohnungen

eingestiegen. Die Diebstähle in den Privatwohnungen seien dabei als besonders

verwerflich zu werten, da die Bewohner teilweise im Hause anwesend bzw. am

Schlafen gewesen seien. Die Vorinstanz gewichtete dies als einen schweren

Eingriff in die unmittelbare Privatsphäre. Ein Einsteigen in solche

Liegenschaften erfordere Mut und Überwindung; besonders deshalb, weil ein

inhärentes Risiko bestehe, erwischt zu werden. Dass es zu keiner Konfrontation

mit den Bewohnern gekommen sei, sei einzig dem Zufall geschuldet.

Verschuldensmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger alles

andere als professionell vorgegangen sei. Obschon sich der Berufungskläger

offenbar nicht um den Spurenschutz gekümmert habe, sei dennoch von einer

zielgerichteten und strukturierten Vorgehensweise auszugehen, dergestalt, dass der

Berufungskläger jede sich bietende Gelegenheit für Diebstähle genutzt habe.

Dass einige der Diebstähle das Versuchsstadium nicht überschritten hätten, sei

nur beschränkt zu berücksichtigen, zumal dies grösstenteils alleine darauf

zurückzuführen sei, dass der Berufungskläger bei seinem Unterfangen ertappt

worden sei (zum Ganzen erstinstanzliches Urteil S. 42, Akten S. 3592). Gestützt

darauf ging die Vorinstanz von einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von

20.

Monaten Freiheitsstrafe aus.

3.1.4

Für die 9 Fälle, in welchen der

Berufungskläger anlässlich der Einbruchsdiebstähle Sachbeschädigungen begangen

und einen Sachschaden von insgesamt rund CHF 15'000.– verursacht habe,

erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten dem Verschulden

angemessen. Es erhöhte die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips

um 3 Monate (Art. 49 Abs. 1 StGB, erstinstanzliches Urteil S. 43, Akten S.

3593).

3.1.5

Bezüglich der (teilweise versuchten) Hausfriedensbrüche

in 30 Fällen wertete die Vorinstanz als besonders verwerflich, dass die

Bewohner in mehreren Fällen zu Hause gewesen seien und der Berufungskläger

nicht davor zurückgeschreckt habe, auch die Schlafzimmer zu betreten, in

welchen Personen am Schlafen gewesen seien. Dadurch sei das Sicherheitsgefühl

Dritter massiv beeinträchtigt worden und es sei lediglich dem Zufall zu

verdanken, dass es zu keinen Konfrontationen mit den Anwesenden gekommen sei.

Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bzw. 6 Monaten

asperiert als verschuldensangemessen (erstinstanzliches Urteil S. 43, Akten S. 3593).

3.1.6

Im Rahmen der Täterkomponente berücksichtige

die Vorinstanz die nicht leichte Kindheit bzw. Jugend des Berufungsklägers und die

diversen Aufenthalte in verschiedensten Institutionen. In Kombination mit dem

Geständnis vor den Schranken erachtete die Vorinstanz eine Reduktion der Strafe

um 2 Monate für verschuldensangemessen. Zu Ungunsten des Berufungsklägers wertete

sie aber die in den Akten verzeichneten einschlägigen Vorstrafen. Nebst diesen

falle zusätzlich negativ ins Gewicht, dass der Berufungskläger trotz hängiger

Strafverfahren respektive laufender Probezeiten und in flagranti erfolgter

Anhaltungen unbekümmert weiterdelinquiert habe (erstinstanzliches Urteil S. 44,

Akten S. 3594). Dies wirke sich straferhöhend aus und wurde von der Vorinstanz

mit einem Zuschlag von 3 Monaten Freiheitsstrafe berücksichtigt.

3.1.7

Insgesamt resultiert für die Vorinstanz eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten, die sich wie folgt zusammensetzt: 20

Monate als Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, 3 Monate asperiert

für die Sachbeschädigung in 9 Fällen, 6 Monate asperiert für den (teilweise

versuchten) Hausfriedensbruch in 30 Fällen, 2 Monate asperiert für den

mehrfachen versuchten Diebstahl, 15 Tage asperiert für die Hehlerei, 15 Tage asperiert

für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, 1 Monat

asperiert für das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand, 15 Tage asperiert für

die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer), 15 Tage asperiert für das pflichtwidrige Verhalten bei

Unfall, 15 Tage asperiert für das Fahren eines entwendeten Fahrzeugs, 15

Tage asperiert für das Fahren ohne Berechtigung, zuzüglich 1 Monat in

Berücksichtigung der Täterkomponenten (Zuschlag von 3 Monaten unter Abzug von 2

Monaten für das Vorleben), sowie 4 Monate als Widerruf der Vorstrafe.

Für die Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz, die

geringfügige Sachbeschädigung, die mehrfache Übertretung gegen das

Personenbeförderungsgesetz sowie für die mehrfachen Übertretungen gegen Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes erachtete die Vorinstanz eine Busse in der

Höhe von insgesamt CHF 500.– als schuldangemessen (erstinstanzliches

Urteil S. 45, Akten S. 3595).

3.2

Standpunkt

des Berufungsklägers

3.2.1

Der Berufungskläger hat in seiner

Berufungserklärung und -begründung vom 29. April 2024 (Akten S. 3544) und

anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 3665) vorgebracht, die vorinstanzliche

Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl sei mit 20 Monaten zu hoch

ausgefallen; angemessen sei höchstens eine Einsatzstrafe von 14 Monaten (Akten

S. 3548). Er begründet dies damit, dass sich aus den vorinstanzlichen

Ausführungen nicht entnehmen lasse, wie die einzelnen strafschärfenden bzw.

strafmildernden Umstände gewichtet worden seien und wie sich die Einsatzstrafe

von 20 Monaten zusammensetze (Akten S. 3546). Der Umstand, dass der

Berufungskläger keineswegs professionell vorgegangen sei, sei zu wenig

strafmildernd berücksichtigt worden. Er habe sich jeweils spontan zu einem

Einbruchsversuch entschieden, weil er Geld benötigt habe, sich Essen habe

kaufen wollen oder um seine Alkohol- und Drogensucht finanzieren zu können

(Akten S. 3547). Da die fraglichen Räume grösstenteils unverschlossen gewesen

seien, könne auch nicht von raffiniertem Vorgehen die Rede sein, zumal er auch keine

eigentlichen Einbruchswerkzeuge verwendet habe. Das Vorgehen sei denn auch

entgegen der Vorinstanz nicht zielgerichtet und strukturiert, sondern vielmehr

ungeplant und zufallsgesteuert gewesen. Die unachtsame Vorgehensweise des

Berufungsklägers zeige denn auch, dass er hauptsächlich von seiner

Rauschmittelabhängigkeit zur Tatbegehung angetrieben worden sei. Hinzu komme

die ständige finanzielle Not des Berufungsklägers, die durch die ihm zustehende

Sozialhilfe von monatlich CHF 280.55 kaum relativiert werde (Akten S. 3547).

Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass viele der vorgeworfenen

Diebstähle im Versuchsstadium stecken geblieben seien. Die Vorinstanz habe zu

wenig berücksichtigt, dass bei rund einem Drittel der vorgeworfenen Diebstähle

der Vorwurf lediglich auf Versuch laute (Akten S. 3548).

3.2.2

Bezüglich der mehrfachen Sachbeschädigung

erachtet der Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als zu hoch. Für

die Sachbeschädigung sei eine Freiheitsstrafe von höchstens 4 Monaten angemessen,

wobei die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu

erhöhen sei. Das Verschulden sei vor demselben Hintergrund zu bewerten wie bei

den versuchten und begangenen Diebstählen. Auch die Sachbeschädigung sei

Ausdruck der Alkohol- und Drogenabhängigkeit und stehe in direktem Zusammenhang

mit der Beschaffung von Rauschmitteln sowie der finanziellen Notlage des

Berufungsklägers (Akten S. 3548).

3.2.3

Auch bezüglich des (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs

in 30 Fällen erachtet der Berufungskläger die vorinstanzliche Freiheitsstrafe

von 9 Monaten bzw. 6 Monaten asperiert als zu hoch. Eine lediglich reduzierte

Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 5 Monaten sei angemessen. Es sei zudem

zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Bewohner nie gefährdet habe und

entsprechend keine Personen zu Schaden gekommen seien. Zu keiner Zeit habe er

Waffen oder Ähnliches mit sich geführt. Er sei mit den Bewohnern «nicht auf

Konfrontation gegangen» bzw. habe die Flucht ergriffen, sobald er ertappt

worden sei (Akten S. 3549).

3.2.4

Gegen die vorinstanzliche Erhöhung der

Einsatzstrafe um 6 Monate wegen den beiden versuchten Diebstählen (2 Monate),

der Hehlerei (15 Tage), dem betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage (15 Tage) und den SVG-Delikten (insgesamt 3 Monate;

Strassenverkehrsgesetz [SR 741.01]) hat der Berufungskläger nichts eingewendet

(Akten S. 3549).

3.2.5

Hinsichtlich der Täterkomponente sei indes entgegen

der Vorinstanz keine Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen, da sich die

strafmindernden und straferhöhenden Komponenten gemäss Berufungskläger die

Waage hielten. Die Vorinstanz habe denn auch die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Berufungsklägers zu wenig berücksichtigt. Er sei gewillt, nach der

Haft eine Ausbildung als Automobil-Fachmann EFZ zu beginnen und abzuschliessen.

Ihm sei auch zu Gute zu halten, dass er sich während der Haft gegenüber dem

Personal und den Mitgefangenen stets anständig und korrekt verhalten habe

(Akten S. 3549).

3.2.6

Schliesslich erachtet der Berufungskläger die

vorinstanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der vollziehbar erklärten

Vorstrafe um weitere 4 Monate als zu hoch. Eine Erhöhung um 3 Monate (bereits

asperiert) sei angemessen (Akten S. 3549 f.).

3.2.7

Zusammenfassend hält der Berufungskläger eine

Freiheitsstrafe von 30 Monaten – entgegen der 40 Monate der Vorinstanz – für

schuldangemessen, wobei sich diese wie folgt zusammensetzt: 14 Monate

Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, 2 Monate für die mehrfache Sachbeschädigung,

5.

Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch, 2 Monate für die versuchten

Diebstähle, 15 Tage für die Hehlerei, 15 Tage für den betrügerischen Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage, insgesamt 3 Monate für die SVG-Delikte sowie 3

Monate für die vollziehbar erklärte Vorstrafe.

3.3

Standpunkt

der Staatsanwaltschaft

3.3.1

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer

anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 3662 ff.) grundsätzlich auf die Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen und dazu ergänzend Stellung genommen. Die Vorinstanz

habe auch sämtliche der Argumente des Berufungsklägers, wenn auch nicht jedes

im Einzelne, in deren Gesamtheit gewürdigt. Zwar gebe der Berufungskläger an,

eine Ausbildung absolvieren zu wollen, gleichzeitig konsumiere er aber im

vorzeitigen Strafvollzug weiter Cannabis und Tabletten, ohne sich mit seinen

Delikten auseinanderzusetzen und ohne Weiterbildungsmöglichkeiten in Anspruch

zu nehmen. Weiter sei auch der Einwand des Berufungsklägers, die lange Haft

schade seiner weiteren Entwicklung, komplett haltlos. Seine Beteuerung, in

Zukunft anders leben zu wollen, sei durch sein Verhalten in Haft als blosses

Lippenbekenntnis entlarvt worden. Es müsse festgestellt werden, dass er rein

gar nichts ändere und trotz entsprechender Angebote dazu auch nicht willens

sei.

3.3.2

Bezüglich Anrechnung der vollziehbar erklärten

Vorstrafe hat sich die Staatsanwaltschaft gegen den Antrag des Berufungsklägers

gewehrt. Ihrer Ansicht nach sei bereits die Asperation von ursprünglich 7

Monaten auf 4 Monate mehr als übermässig gewesen. Es sei nicht ersichtlich,

wieso der Berufungskläger als mehrfacher Wiederholungstäter nochmals

bessergestellt werden solle als ein Einmaltäter. Bezüglich der allenfalls zum

Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2024 zu

verhängenden Zusatzstrafe hat die Staatsanwaltschaft die angemessene

Berücksichtigung dem Berufungsgericht überlassen.

3.4

Grundlagen

der Strafzumessung

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb

des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). Dem Gericht kommt ein Ermessen

zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17

E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen

gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein

Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die für die Strafzumessung

erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind festzuhalten und die

Überlegungen des Sachgerichts sind in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_200/2022

vom 23. Mai 2022 E. 3.3.3, 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1 mit

Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der

einzelnen Strafzumessungskriterien in Zahlen oder in Prozenten widergibt (BGE 136 IV 55 E. 5.6, 127 IV 101 E. 2c; BGer 6B_1349/2022 und 6B_1366/2022 vom 24.

Januar 2025 E. 5.3.2). Liegt die ausgesprochene Strafe nicht deutlich über

dem Beantragten, ist das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nicht gehalten, die Strafzumessung besonders einlässlich zu begründen (BGer

6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3.2, 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022

E. 3.4.1, 6B_504/2021 vom 17. März 2022 E. 2.4, je mit Hinweisen). Für die

Frage der Legalprognose, bspw. hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten

Vorstrafe, hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten

abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012

E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020 vom 24. August

2020.

E. 1.2).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das

Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es

darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte

erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art.

49.

Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist

vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann

die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens

festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen

für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch

angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu

bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und

2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

3.5

Wahl

der Strafart

Bezüglich der Wahl der Strafart kann vollumfänglich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. bereits E. 3.1.2

sowie erstinstanzliches Urteil S. 41, Akten S. 3591), zumal der

Berufungskläger diese auch nicht bestreitet und im Berufungsverfahren diesbezüglich

keine abweichenden Anträge gestellt hat. Folglich ist überall dort, wo eine Freiheitsstrafe

möglich ist, eine solche auszusprechen. Die Übertretungen sind zwingend mit

Busse zu sanktionieren.

3.6

Einsatzstrafe

für den gewerbsmässigen Diebstahl

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden,

wobei zwischen objektiven (E. 3.6.1) und subjektiven Tatkomponenten (E. 3.6.2)

zu unterscheiden ist. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite

möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit

relativ (vgl. AGE SB.2021.110 vom 7. Februar 2023 E. 2.5.1, SB.2018.118 vom 9.

Oktober 2020 E. 4.4.1 je mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist zutreffend vom

gewerbsmässigen Diebstahl als vorliegend schwerstes Delikt und von einem

Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Gelstrafe nicht unter 90

Tagessätzen ausgegangen.

3.6.1

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist

zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der von der

Täterschaft verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass

der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a).

Geschütztes Rechtsgut beim gewerbsmässigen Diebstahl ist das Vermögen bzw. die

Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art.

139.

StGB N 11). Unter der Verwerflichkeit des Handelns (Art. 47 Abs. 2 StGB)

ist die Art der Tatausführung zu verstehen und somit alles, was die Tat

begleitet oder sie sonst prägt, wie z.B. die Tatmodalitäten von Ort, Zeit,

Dauer. Dabei ist insbesondere auch die kriminelle Energie zu berücksichtigen,

die zur Tatbegehung aufzubringen war (Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 107).

Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die objektive

Tatschwere als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist (erstinstanzliches Urteil

S. 42, Akten S. 3592). Die Vorinstanz berücksichtigte zu Recht die grosse Anzahl

von Delikten innerhalb eines Zeitraums von rund einem Jahr. Dabei muss zu

Ungunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden, dass dieser sich zu

Beginn im Wesentlichen zwar «nur» auf Gaststätten beschränkt hatte, im Laufe

der Zeit aber dazu übergegangen ist, in Privatwohnungen einzudringen, um dort

Diebstähle zu begehen. Dabei erhöhte er auch merklich die Kadenz, indem er

teilweise in einer Nacht Diebstähle in mehreren Privatwohnungen begangen hat

und ganz zum Schluss auch nahezu täglich delinquiert hat (namentlich in der

Zeit zwischen dem 4. März 2023 und dem 13. März 2023; erstinstanzliches Urteil

S. 16 ff., Akten S. 3566 ff.). In Anbetracht dessen vermag der

Berufungskläger nicht damit durchzudringen, er sei entgegen der Vorinstanz nicht

zielgerichtet und strukturiert vorgegangen, sondern habe vielmehr

zufallsgesteuert gehandelt (Berufungserklärung Nr. 7., Akten S. 3547). Zwar

ist ihm zugute zu halten, dass er primär in unverschlossene Wohnungen

eingedrungen ist und somit kein sonderlich professionelles Vorgehen an den Tag

gelegt hat. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Berufungskläger

gezielt vorwiegend nachts Ausschau nach unverschlossenen Wohnungen hielt und

dies zum Schluss nahezu täglich tat. Von zufallsgesteuertem oder spontanem

Handeln kann zumindest gegen Schluss keine Rede sein. Die Vorinstanz hat

deshalb zu Recht ein zielgerichtetes und strukturiertes Vorgehen angenommen. Es

bedarf beachtlicher krimineller Energie, Überwindung und Mut, sich für

Diebstähle in Wohnungen dort schlafender Personen und sogar in deren

Schlafzimmer zu begeben. Die negative Wirkung, welche diese Taten insbesondere

auf jene Bewohner hatten, die während der Diebstähle in den Wohnungen am

Schlafen waren oder gar durch den Berufungskläger geweckt wurden, ist denn auch

nicht zu unterschätzen und trägt weiter zum objektiven Tatverschulden bei. Dass

es dabei nicht zu schlimmeren Auseinandersetzungen kam, ist, wie auch die

Vorinstanz richtigerweise angenommen hat, ausschliesslich dem Zufall

geschuldet. Schliesslich spricht auch der nicht unerhebliche Deliktsbetrag von

rund CHF 60'000.– gegen die Annahme eines geringeren Verschuldens. Von einem

noch leichten oder sogar von eher leichtem Verschulden hätte allenfalls dann

ausgegangen werden können, wenn sich der Berufungskläger ausschliesslich auf

Diebstähle in Lebensmittelgeschäften beschränkt hätte.

3.6.2

Weiter sind die subjektiven Tatkomponenten,

insbesondere die Motivation zur Tatbegehung und die damit verfolgten Ziele, zu

berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11.

September 2020 E. 4.3).

Auch die subjektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht

einzustufen. Der Berufungskläger hat vorsätzlich und überwiegend zielgerichtet

gehandelt, was sich nicht zuletzt an der zum Schluss hohen Kadenz seiner Taten

zeigt. Er hat teilweise auch dann noch weitergemacht, nachdem er in derselben

Nacht bereits in flagranti ertappt wurde. Einen Teil seiner Taten hat der

Berufungskläger auch im Nachgang an bereits beantragte Untersuchungshaft

begangen, von welcher das Zwangsmassnahmengericht im Sinne einer nochmaligen

Chance abgesehen hat (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 16. Februar 2023, Akten S.

280.

ff.; vgl. auch Verfügung ZMG vom 16. März 2023, Akten S. 323 f.). Es wäre

eigentlich zu erwarten gewesen, dass die Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht dem Berufungsbeklagten als Warnung vor den Konsequenzen

gedient hatte. Dem war offensichtlich nicht so. Im Gegenteil: Nach dieser

ersten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 16. Februar 2023 hat

der Berufungskläger im Wesentlichen erst damit angefangen, regelmässig in

Privatwohnungen einzusteigen und dort Diebstähle zu begehen. All dem steht die

Drogen- und Alkoholsucht des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Taten gegenüber,

welche ihm im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens verschuldensmindernd anzurechnen

ist. Die finanzielle Situation des Berufungsklägers ist hingegen nur teilweise

zu berücksichtigen, da er gemäss Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt ab dem

13.

Mai 2022 und somit während sämtlicher gewerbsmässiger Diebstähle Unterkunft

in einem betreuten Wohnen fand ([...] an der [...], [...] [Akten S. 6]).

Der Berufungskläger hatte dort Zugang zu Unterstützungsangeboten und war entsprechend

nicht komplett sich selbst überlassen.

3.6.3

Insgesamt wiegt das Tatverschulden somit nicht

mehr leicht. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 20 Monaten erscheint bei

diesem Verschulden in Relation zum Strafrahmen allerdings zu tief. In der

Literatur wird denn auch vertreten, dass ein Verschulden mit dem Prädikat

«nicht mehr leicht» bei einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bzw.

mindestens 90 Tagessätzen Geldstrafe einer Freiheitsstrafe zwischen 24 und 36

Monaten entspreche (Hürlimann/Vesely,

Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, Zürich/St. Gallen

2023, S. 179 f.). Die vom Berufungskläger für angemessen erachtete

Einsatzstrafe von 14 Monaten entspricht nach dieser Meinung dem Verschuldensprädikat

«eher leicht». Wenn auch eine rein schematische oder «tabellenmässige»

Strafzumessung nicht zulässig ist, bieten solche Übersichten jedenfalls einen

wertvollen Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Vorliegend zeigt auch ein Vergleich

mit der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen, dass die vorinstanzliche

Einsatzstrafe mit 20 Monaten tief ausgefallen ist (BGer 6B_535/2021 vom 14.

Juli 2021 E. 3.3.1 [Einsatzstrafe von 24 Monaten bei 7 Diebstahlsdelikten

innert 2 Monate; Deliktsbetrag CHF 5'241.40], 6B_943/2020 vom 19. Januar

2021.

E. 3.6 [Einsatzstrafe von 28 Monaten bei Vorliegen von nicht mehr leichtem

Verschulden], 6B_282/2018 vom 24. August 2018 [Einsatzstrafe von 24 Monaten für

gewerbsmässigen Diebstahl bei nicht mehr leichtem Verschulden aufgrund von 10

Einbruchsdiebstählen und einer Deliktsumme von CHF 10'000.–]; AGE SB.2020.118

vom 21. Januar 2022 E. 7.3.1 [Einsatzstrafe von 30 Monaten bei nicht mehr

ganz leichtem bis mittelschwerem Verschulden], SB.2018.122 vom 10. Juli 2019

E. 3.1 [Einsatzstrafe von 30 Monaten bei einer Deliktsumme von CHF

26'000.– innerhalb eines Monats]). Schliesslich gilt es mit zu berücksichtigen,

dass es sich bei der rechtskräftigen Annahme der Gewerbsmässigkeit um eine

Qualifikation und nicht um einen «Mengenrabatt» bei der Strafzumessung handelt.

Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit führt denn auch dazu, dass bei der

Strafzumessung entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht positiv ins Gewicht

fällt, dass rund ein Drittel der vorgeworfenen Taten nie über das

Versuchsstadium hinausgingen (BGE 123 IV 113 E. 2d; BGer 6B_312/2023 vom 7.

August 2023 E. 1.2.1, 6B_1223/2013 und 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2;

Demarmels/Vonwil, in: Graf

[Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 22 N 12).

Gestützt auf das Erwogene hält das Berufungsgericht eine

Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe für verschuldensangemessen.

3.7

Hypothetische

Einsatzstrafe für die Sachbeschädigungen

Das Berufungsgericht wertet das Tatverschulden für die

Sachbeschädigungen in 9 Fällen als noch leicht und somit im

Direktvergleich zum gewerbsmässigen Diebstahl (vgl. E 3.6) als weniger hoch. Zu

Ungunsten des Berufungsklägers fällt die Schadenssumme von insgesamt rund CHF

15'000.– ins Gewicht. Zugunsten des Berufungsklägers ist hingegen zu

berücksichtigen, dass ihm für die Anfangszeit seiner Deliktserie – in welche

die Sachbeschädigungen fallen – noch kaum strukturiertes und zielgerichtetes

Vorgehen vorgeworfen werden kann. Wie auch beim gewerbsmässigen Diebstahl ist

die Alkohol- und Drogenabhängigkeit des Berufungsklägers mit zu

berücksichtigen. Innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis hin zu drei

Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten

angemessen (vgl. auch Hürlimann/Vesely,

a.a.O., S. 178). Die vom Berufungskläger geforderte hypothetische Einsatzstrafe

von 4 Monaten würde hingegen dem Verschulden und insbesondere der Tatsache,

dass es sich um 9 vorgeworfene Fälle mit insgesamt nicht unerheblicher

Schadenssumme handelt, nicht gerecht werden.

3.8

Hypothetische

Einsatzstrafe für die Hausfriedensbrüche

Das Tatverschulden hinsichtlich des (teilweise versuchten)

Hausfriedensbruchs in 30 Fällen wiegt, wie beim gewerbsmässigen Diebstahl,

nicht mehr leicht. Dazu trägt im Wesentlichen auch die grosse Anzahl Delikte

bei. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bei den

Hausfriedensbrüchen kein besonders professionelles Vorgehen an den Tag gelegt

hat. Zumindest die Privatwohnungen waren nachts jeweils unverschlossen und

somit für den Berufungskläger vergleichsweise leicht zugänglich. Gleichwohl ist

ihm auch hier ein zielgerichtetes Vorgehen vorzuwerfen. Dass es dabei teilweise

beim Versuch blieb, ist nur begrenzt zu berücksichtigen, da der Grund hierfür

überwiegend darin lag, dass der Berufungskläger frühzeitig erwischt oder

bemerkt wurde. Der Umstand, dass er teilweise unter Anwesenheit der Bewohner in

Privatwohnungen eingedrungen ist, wurde bereits beim Verschulden zum

gewerbsmässigen Diebstahl zu Ungunsten des Berufungsklägers gewertet. Dieses

Verhalten fällt deshalb im Sinne einer uneigentlichen Doppelverwertung und

entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen im Rahmen des Hausfriedensbruchs nicht

erneut ins Gewicht.

In Anbetracht der grossen Anzahl von 30 Hausfriedensbrüche

erscheint die vorinstanzlich erwogene hypothetische Einsatzstrafe als zu

gering. Das Berufungsgericht erachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 12

Monaten, entgegen den vorinstanzlichen 9 Monaten, für

verschuldensangemessen.

3.9

Unbestrittene

Punkte und Gesamtstrafenbildung

3.9.1

Wie bereits erwähnt, hat der Berufungskläger

die vorinstanzliche Strafzumessung bezüglich der zwei versuchten Diebstähle (asperiert

2.

Monate), der Hehlerei (asperiert 15 Tage), dem betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage (asperiert 15 Tage), dem mehrfachen Fahren in

fahrunfähigem Zustand (asperiert 30 Tage), der Vereitelung zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (asperiert 15 Tage), dem pflichtwidrigen

Verhalten bei Unfall (asperiert 15 Tage), dem Fahren eines entwendeten

Fahrzeugs (asperiert 15 Tage) sowie dem Fahren ohne Berechtigung (asperiert

15.

Tage), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 5. November 2020, nicht bemängelt. Die vorinstanzliche

Strafzumessung in diesen Punkten erscheint denn auch angemessen. Nachfolgend

ist somit lediglich der Gesamtschuldbeitrag der mehrfachen Sachbeschädigung in

9.

Fällen und des mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs in 30

Fällen zu bestimmen.

3.9.2

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der

Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag ist dabei geringer

zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem

engen Zusammenhang stehen (BGer 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024 E. 3.1.2 mit

Hinweisen, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

3.9.3

In Bezug auf die Sachbeschädigung und die

dafür angemessene hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten ist festzuhalten,

dass diese in einem engen Verhältnis zum gewerbsmässigen Diebstahl und den

Hausfriedensbrüchen stehen. Sämtliche Sachbeschädigungen sind im Kontext der

Einbruchsdiebstähle erfolgt. Aufgrund dessen rechtfertigt sich eine Asperation

mit dem Faktor 0,5 bzw. die Anrechnung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Das

vorinstanzliche Urteil ist somit diesbezüglich nicht zu beanstanden.

3.9.4

Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs gilt im

Grunde dasselbe wie für die Sachbeschädigungen. Die 30 Hausfriedensbrüche sind

ausschliesslich im Kontext des gewerbsmässigen Diebstahls begangen worden. Eine

Asperation mit dem gleichen Faktor wie bei den Sachbeschädigungen drängt sich

deshalb auf. Die Vorinstanz erläutert denn auch nicht, weshalb sie bei den

Hausfriedensbrüchen abweichend mit dem Faktor 0,66 asperiert hat. Vorliegend

führt dies bei einer hypothetischen Einsatzstrafe von 12 Monaten

Freiheitsstrafe zu einer anzurechnenden, asperierten Freiheitsstrafe von 6

Monaten für die Hausfriedensbrüche.

3.9.5

Zusammengefasst kommt das Berufungsgericht zu

einer hypothetischen Gesamtstrafe von 43 Monaten gegenüber den vorinstanzlichen

35.

Monaten und den vom Berufungskläger geforderten 27 Monaten. Die 43 Monate

Freiheitsstrafe setzten sich wie folgt zusammen: 28 Monate als Einsatzstrafe

für den gewerbsmässigen Diebstahl, 3 Monate asperiert für die mehrfache Sachbeschädigung,

6.

Monate asperiert für den (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch in 30

Fällen, 2 Monate asperiert für den versuchten Diebstahl in zwei Fällen, 15 Tage

asperiert für die Hehlerei, 15 Tage asperiert für den betrügerischen Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage sowie insgesamt 3 Monate asperiert für die

SVG-Delikte.

3.10

Täterkomponente

Unter dem Titel der Täterkomponente muss im Anschluss an die

Festlegung einer hypothetischen Gesamtstrafe geprüft werden, ob diese zu

korrigieren ist. Hierbei hat das Gericht insbesondere das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters zu

berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB).

Diesbezüglich ist vorab auf die überzeugenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen (erstinstanzliches Urteil S. 44, Akten S. 3594). Den

mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers und dem Umstand,

dass er trotz Vorstrafen, laufender Strafverfahren und in flagranti erfolgter

Anhaltungen unbekümmert weiterdelinquiert hat, steht seine offensichtlich nicht

leichte Kindheit bzw. Jugend sowie das vor erster Instanz abgelegte weitgehende

Geständnis gegenüber. Wie die Vorinstanz aber richtig erwogen hat, überwiegen

die negativen Faktoren dennoch leicht. Insbesondere die Tatsache, dass der

Berufungskläger nur kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, und

nachdem er vor dem Zwangsmassnahmengericht beteuert hat, sich zu bessern, weiter

einschlägig delinquiert hat, wiegt schwer und vermag durch seine persönlichen

Verhältnisse nicht gänzlich aufgewogen zu werden. Dass es dem Berufungskläger,

wie dies an der Berufungsverhandlung vorgebracht wurde (Akten S. 3670), gelingen

wird, im Anschluss an seine Haftstrafe eine Lehre als Automobilfachmann EFZ zu

beginnen und abzuschliessen, ist ihm zu wünschen. Aus dem Vollzugsbericht

ergibt sich aktuell aber, dass der Berufungskläger bisher noch keinen Gebrauch

von Ausbildungsangeboten im vorzeitigen Strafvollzug macht (Vollzugsbericht vom

13.

Januar 2025 S. 3, Akten S. 3656).

Daraus folgt, dass die Täterkomponente zu einer Erhöhung der

hypothetischen Gesamtstrafe um 1 Monat auf 44 Monate Freiheitsstrafe führt.

3.11

Widerruf

der Vorstrafe

3.11.1

Der Berufungskläger wurde am 5. November 2020

vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und

Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt,

wobei die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt wurde (Strafregisterauszug Akten S. 3650).

Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den

bedingten Teil einer Strafe, wenn ein Verurteilter während der Probezeit ein

Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten

verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten

begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2

StGB). Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff. mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz richtigerweise erwogen hat, sind auch im

vorliegenden Verfahren wiederholt Diebstähle in Verbindung mit Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruch zu beurteilen. Der Berufungskläger ist trotz seiner

Vorstrafe erneut und in massiver Weise straffällig geworden, wobei eine

Steigerung und zunehmende Hemmungslosigkeit erkennbar ist. In Anbetracht dessen

erscheint seine Legalprognose alles andere als positiv. Die Vorstrafe ist

deshalb zu widerrufen und die Freiheitsstrafe von 7 Monaten für vollziehbar zu

erklären.

3.11.2

Der Berufungskläger wehrt sich denn auch nicht

gegen den Widerruf und die Vollziehbarerklärung per se, sondern gegen die vorinstanzliche

Anrechnung von 4 Monaten. Eine Erhöhung um lediglich 3 Monaten sei unter

Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen.

Unter Verweis auf das bereits erwogene (vgl. E. 3.9.2)

erschliesst sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht, weshalb – obschon

es sich bei der Vorstrafe um identische Tatvorwürfe gehandelt hat – mit einem

anderen Faktor asperiert wurde. Wie bei der vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigung

in 9 Fällen und dem (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch in 30 Fällen

ist auch für die zu widerrufende Vorstrafe eine Asperation mit dem Faktor 0,5

angemessen, was zu einer Erhöhung um 3,5 Monate auf mindestens 47,5 Monate Freiheitsstrafe

führt.

3.12

Zusatzstrafe

und reformatio in peius

3.12.1

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der

Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so

bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter

nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; retrospektive Konkurrenz). Diese

Bestimmung will insbesondere eine Schlechterstellung des Täters durch die

Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren vermeiden. Dabei ist eine

Abänderung des Ersturteils ausgeschlossen (Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021,

Art. 49 N 12; BGE 142 IV 265 E. 2.4.1). Wurde bzw. wird bei der ersten

Verurteilung und/oder im Zweiturteil eine Gesamtstrafe gebildet und somit

bereits asperiert, kann es zu einer doppelten Asperation kommen. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen

der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265

E. 2.4.4 if.; Ackermann, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 169; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019,

Rz. 529).

3.12.2

Vorliegend wurden die vom Strafgericht

Basel-Landschaft beurteilten Taten am 19. Mai 2022 und somit vor dem

erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Februar 2024

begangen. Somit wäre grundsätzlich die zeitliche Voraussetzung erfüllt gewesen,

damit das Strafgericht Basel-Landschaft eine Zusatzstrafe zum Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt hätte verhängen können. Da das Urteil aus dem Kanton

Basel-Stadt allerdings nur in Teilen – und zwar im Strafpunkt, nicht aber

bezüglich Strafzumessung – in Rechtskraft erwachsen ist, wäre die Verhängung

einer Zusatzstrafe praktisch noch gar nicht möglich gewesen, da die

selbständige Strafe des Strafgerichts Basel-Stadt noch nicht rechtskräftig

feststand (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 wonach für die Bemessung der

Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil und nicht das Datum der ersten

Verurteilung relevant ist). Dementsprechend hat das Strafgericht

Basel-Landschaft in ihrem Urteil vom 12. September 2024 eine unabhängige,

selbständige Strafe im Umfang von 4 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt

vollziehbar) ausgesprochen. Alternativ hätte das Strafgericht Basel-Landschaft vor

seiner Verhandlung die Rechtskraft des Urteils aus Basel-Stadt abwarten können.

Da es dies nicht getan hat, ist es nun am Berufungsgericht, eine Zusatzstrafe

zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft zu verhängen (zum Ganzen Niggli, Retrospektive Konkurrenz –

Zusatzstrafe bei Kassation des Ersturteils?, in: SJZ 91/1995, S. 379; vgl. auch

Mathys, a.a.O., Rz. 526 mit

Hinweis auf BGE 129 IV 113 E. 1.3; Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021,

Art. 49 N 18).

Wenn im Nachfolgenden somit vom Ersturteil die Rede ist, ist

das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2024 gemeint

und nicht das in diesem Verfahren angefochtene Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 8. Februar 2024. Mit Zweiturteil ist das vorliegende

Berufungsurteil gemeint.

3.12.3

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit

der Grundstrafe (des Ersturteils) reduzierte Strafe für die neu zu

beurteilenden Taten (des Zweiturteils). Dabei ist grundsätzlich zu

unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die

schwerste Straftat enthält (dazu Mathys,

a.a.O. Rz. 528). Vorliegend ist die schwerste Straftat in Form des

gewerbsmässigen Diebstahls Teil des Zweiturteils. In diesen Fällen ist die

Gesamtstrafe des Zweiturteils im Sinne einer gedanklich gebildeten Gesamtstrafe

um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe (des Ersturteils) zu erhöhen. Wird

von dieser gedanklich gebildeten Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe

des Ersturteils abgezogen, gelangt man zur Zusatzstrafe. Die vom Bundesgericht

verwendete Formel: «Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der

rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden

Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe», führt zum gleichen Ergebnis

(BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

3.12.4

Es ist somit eine Asperation der Grundstrafe

des Ersturteils (4 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt) zur Gesamtstrafe im

vorliegenden Zweiturteil (47,5 Monate Freiheitsstrafe) vorzunehmen. Da es sich

sowohl beim Ersturteil als auch beim Zweiturteil um eine Gesamtstrafe handelt,

innerhalb welcher es bereits zu einer Asperation gekommen ist, findet nur eine zurückhaltende

Asperation der Grundstrafe des Ersturteils statt (dazu oben E. 3.12.1; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 welcher von einer «gemässigten Berücksichtigung» der

bereits erfolgten Asperation spricht; Mathys,

a.a.O., Rz. 529). Da der Berufungskläger als einziger ein Rechtsmittel

ergriffen hat, ist das Berufungsgericht an den Grundsatz der reformatio in

peius gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es kann somit keine höhere (Zusatz-)Strafe

als die von der Vorinstanz verhängten 40 Monate Freiheitsstrafe aussprechen. Es

ist bereits ohne konkreter Asperation der Grundstrafe von 4 Monaten

ersichtlich, dass dies bei einer nach Ansicht des Berufungsgerichts vorliegend verschuldensangemessenen

Strafe von 47,5 Monaten Freiheitsstrafe nicht zu weniger als 40 Monaten

Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe führen kann.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der reformatio in

peius ergeht somit die im vorliegenden Verfahren auszusprechende

Freiheitsstrafe von 40 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 12. September 2024.

3.13

Vollzug

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Gewährung eines

(teil-)bedingten Strafvollzugs bei dieser Strafhöhe ausgeschlossen ist (Art. 42

Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung des Polizeigewahrsams, der

Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs gemäss Art. 51 StGB steht

nichts im Wege. Mit Verweis auf BGE 150 IV 377 E. 2 ist allerdings

festzuhalten, dass dem Berufungskläger für die Haft vom 13. Februar 2023 (02:34

Uhr) bis 16. Februar 2023 (16:00 Uhr) insgesamt 4 und nicht nur 3 Tage

anzurechnen sind, da sich diese auf mehr als 72 Stunden erstreckt hat

(Anklageschrift S. 1, Akten S. 3376). Im Übrigen wird für die anrechenbare Haft

auf das Dispositiv verwiesen.

3.14

Busse

Die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von insgesamt CHF

500.– für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (CHF 300.–), die

geringfügige Sachbeschädigung (asperiert CHF 100.–), für die Ruhestörung

(asperiert CHF 50.–) sowie für das Betteln (asperiert CHF 50.–) wurde vom

Berufungskläger nicht bemängelt und erscheint zudem auch verschuldensangemessen

(erstinstanzliches Urteil S. 45, Akten S. 3595).

4.

Kosten

4.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober

2021.

E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten

Dispositiv

werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Der Berufungskläger trägt folglich

die erstinstanzlich reduzierten Kosten im Betrag von CHF 45'368.45 sowie

die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.

4.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden

den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens verlegt.

Vorliegend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Der Berufungskläger hat

somit die zweitinstanzlichen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement

[SG 154.810]).

Das Kostendepot des Berufungsklägers von CHF 434.– wird mit

der Busse sowie den Kosten und Gebühren des Verfahrens verrechnet.

4.3 Der amtliche Verteidiger ist für seinen

Aufwand grundsätzlich gemäss eingereichter Honorarnote zuzüglich 4 Stunden

Aufwand für die Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für

den konkreten Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Im Übrigen ist die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in

Rechtskraft erwachsen, weshalb darüber vorliegend nicht mehr zu befinden ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 8. Februar 2024 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfach versuchtem

Diebstahl, Hehlerei, mehrfachem (teilweise versuchtem) Hausfriedensbruch,

mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung, betrügerischem

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachem Fahren in fahrunfähigem

Zustand (Motorfahrzeug alkoholisiert, andere Gründe), Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),

pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall, Führen eines entwendeten Fahrzeugs,

Fahren ohne Berechtigung, Widerhandlung des Übertretungsstrafgesetzes sowie

mehrfacher Übertretung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetztes in

Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 139 Ziff. 2

(aStGB), 144 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit 172ter, 147 Abs. 1,

160 Ziff. 1, 186 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,

Art. 91 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

und Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung, Art. 91 Abs. 2

lit. b in Verbindung mit 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 2a Abs. 2

lit. b der Verkehrsregelnverordnung und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA, Art.

91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit

51 Abs. 1-3 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 55 Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung, Art. 94 Abs. 1 lit. b sowie Art. 95 Abs. 1

lit. a des Strassenverkehrsgesetzes, § 5 Abs. 1 lit. a des

Übertretungsstrafgesetzes Basel-Stadt, Art. 57 Abs. 4 lit. h des

Personenbeförderungsgesetztes und Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes;

-

Absehen von einer Landesverweisung;

-

Einstellung des Verfahrens infolge Eintritts der Verjährung bezüglich

der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz in AS Ziff. 2.1, AS

Ziff. 3.1 und AS Ziff. 5.1, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie

dem Nichttragen eines Schutzhelmes in AS Ziff. 2.2, der geringfügigen

Sachbeschädigung in AS Ziff. 6.1, des mehrfachen Fahrens eines motorlosen

Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Verletzung der

Verkehrsregeln und dem Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs in AS

Ziff. 7 sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz in

AS Ziff. 8;

-

Einstellung des Verfahrens infolge Eintritts der Verjährung bezüglich

Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz in AS Ziff. 3.2 was den Konsum vor

dem 8. Februar 2021 betrifft;

-

Gutheissung der Schadenersatzforderung des Privatklägers B____ dem

Grundsatz nach, sowie Verweis des Geschädigten auf den Zivilweg bezüglich Höhe

seines Anspruchs;

-

Verbleib der USB-Sticks mit Daten bei den Akten;

-

Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten [...] Tasche

(Verzeichnis 158623, Pos. 1114), des [...]-Monitor (Verzeichnis 158623, Pos.

1124), der [...] Fernbedienung (Verzeichnis 158623, Pos. 1134), der TV Box [...]

(Verzeichnis 158623, Pos. 1137), der [...] (Verzeichnis 158623, Pos. 1139)

sowie der Armbanduhr [...] (Verzeichnis 158623, Pos. 1143) an ihn;

-

Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Archiv

Asservatenkammer BMD, Pos. 1) sowie des Deliktwerkzeugs inkl. Beweismittel

(Verzeichnis 157227, Pos. A4a-c, Verzeichnis 156874, Verzeichnis 157105), in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs;

-

Beschlagnahmung sämtlicher weiterer beigebrachten Gegenstände

(Verzeichnis 156637, Verzeichnis 156938, Verzeichnis 158623, Pos. 1102-1105,

1109-1113, 1115, 1117-1118, 1121,1123, 1128, 1135-1136, 1142, 1144-1147, Verzeichnis

158262, Verzeichnis 158620, Verzeichnis 158621, Verzeichnis 158622) zu Handen

wes Recht;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

Die gegen A____ am 5. November 2020 vom Strafgericht

Basel-Stadt wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfachem

Diebstahl (teilweise Versuch) und Übertretung gegen Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten,

Probezeit 3 Jahre wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des

Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird verurteilt zu 40 Monaten Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. Februar 2020 (1 Tag), vom 30.

Juni 2022 bis 1. Juli 2022 (1 Tag), vom 13. August 2022 (1 Tag), vom 25.

September 2022 (1 Tag), vom 13. Februar 2023 bis 16. Februar 2023 (4 Tage), der

Untersuchungshaft vom 13. März 2023 bis 20. Juli 2023 sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 20. Juli 2023,

sowie zu einer Busse von CHF 500.–, (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020 und als Zusatzstrafe zum Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2024,

in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und

2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der

Strafprozessordnung.

A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 45'368.45

und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von

CHF 434.– (Pos. 2: CHF 390.–, Pos. 3: CHF 44.–) wird mit der Busse

und den Verfahrenskosten verrechnet.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'966.– und ein Auslagenersatz von

CHF 323.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 347.50, somit total

CHF 4'636.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Nach Rechtskraft:

-

Privatklägerschaft (nur Dispositiv)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid MLaw

Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.