SB.2024.35
Strafzumessung
4. Februar 2025Deutsch41 min
eines entwendeten Fahrzeugs, des Fahrens ohne Berechtigung, der Widerhandlung gegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.35
URTEIL
vom 4.
Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, Prof.
Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Beschuldigter
Bostadel 1, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Privatkläger-
schaft
B____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 8. Februar 2024
betreffend Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 8. Februar 2024 des Strafgerichts Basel-Stadt
wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen versuchten
Diebstahls, der Hehlerei, des mehrfachen (teilweise versuchten)
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen (teilweise geringfügigen) Sachbeschädigung,
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug alkoholisiert, andere Gründe),
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Führens
eines entwendeten Fahrzeugs, des Fahrens ohne Berechtigung, der Widerhandlung gegen
das Übertretungsstrafgesetz, der mehrfachen Übertretung des
Personenbeförderungsgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung gegen Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Zudem wurde die am 5. November
2020 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch, mehrfachem Diebstahl (teilweise Versuch) und Übertretung
gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre, für vollziehbar erklärt. Von einer
Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen.
Unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe wurde A____
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 6. Februar 2020 (1 Tag), vom 30. Juni 2022 bis 1. Juli
2022 (1 Tag), vom 13. August 2022 (1 Tag), vom 25. September 2022 (1 Tag), vom
13. Februar 2023 bis 16. Februar 2023 (3 Tage), der Untersuchungshaft vom 13.
März 2023 bis 20. Juli 2023 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20.
Juli 2023, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020, verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch [...], am 8. Februar 2024 Berufung angemeldet und mit Eingabe
vom 29. April 2024 Teilberufung gegen das Urteil erklärt. Den Sachverhalt und
Schuldspruch hat der Berufungskläger nicht bestritten und die Berufung
ausschliesslich auf die Bemessung der Strafe beschränkt. Er hat beantragt, das
erstinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben und der Berufungskläger unter
Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30
Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 6. Februar 2020 (1 Tag), vom 30. Juni 2022 bis 1.
Juli 2022 (1 Tag), vom 13. Februar 2023 bis 16. Februar 2023 (3 Tage), der
Untersuchungshaft vom 13. März 2023 bis 20. Juli 2023 sowie des vorzeitigen
Straffvollzugs seit dem 20. Juli 2023, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ist festgestellt worden, dass
von keiner Seite Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung
beantragt worden ist.
In der Zwischenzeit ist der Berufungskläger mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2024 wegen mehrfachem (teilweise
versuchtem) Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem
Hausfriedensbruch, begangen zwischen dem 19. und 20. Mai 2022, zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden.
Der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom
13. Januar 2025 ist dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 16. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
An der Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2025 haben der
Berufungskläger in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, [...], sowie die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, vertreten durch [...], teilgenommen. Zunächst
ist der Berufungskläger befragt worden, bevor sein Verteidiger und
anschliessend die Staatsanwaltschaft zu ihren Plädoyers gelangt sind. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert. Er hat die Berufungsanmeldung und -erklärung innert der
gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO eingereicht. Auf die
Berufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG. 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art.
399.
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO beschränkt werden. Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Gemäss der Berufungserklärung und -begründung vom 29. April
2024.
(Akten S. 3544 ff.) steht im vorliegenden Verfahren lediglich die
vorinstanzliche Strafzumessung zur Disposition. Im Übrigen und somit auch in
Bezug auf die Schuldsprüche ist das vorinstanzliche Urteil vom 8. Februar 2024
in Rechtskraft erwachsen. Für die in Rechtskraft erwachsenen Punkte ist auf das
Dispositiv verwiesen.
1.3
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die
Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person
abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen
worden ist (Verbot der reformatio in peius).
2.
Tatsächliches und Rechtliches
Die Berufung richtet sich vorliegend ausschliesslich gegen
die vorinstanzliche Strafzumessung. Ausführungen zu den tatsächlichen und
rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz erübrigen sich deshalb grundsätzlich. Es
wird diesbezüglich umfassend auf das vorinstanzliche Urteil und die dortigen
Erwägungen verwiesen (erstinstanzliches Urteil S. 25 ff., Akten S. 3575
ff.).
In aller Kürze zusammengefasst wurde dem Berufungskläger
durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Zeitraum vom 2. Februar 2021 bis
zu seiner Festnahme am 13. März 2023 Deliktsgut im Gesamtwert von CHF
62'294.65 erbeutet zu haben. Das erstinstanzliche Gericht differenzierte
allerdings hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit. Es nahm an, dass erst für die
Diebstähle ab dem 22./23. Mai 2022 von Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden
könne, weshalb der Berufungskläger für die beiden Delikte am 3. Februar 2021 wegen
mehrfach versuchtem Diebstahl verurteilt wurde. Für die übrigen Diebstähle
wurde der Berufungskläger wegen gewerbsmässigem Diebstahl verurteilt. Diese
Diebstähle beging er zu Beginn hauptsächlich dadurch, indem er in Geschäfts-
oder Gastronomiebetriebe eingestiegen ist. Später ging er dazu über, nachts in
unverschlossene Privatwohnungen einzudringen, um dort Diebstähle zu begehen. In
Zusammenhang mit diesen Einbruch- und Einschleichdiebstählen wurde der
Berufungskläger zudem wegen mehrfacher (teilweise geringfügiger)
Sachbeschädigung mit einem Sachschaden von rund CHF 15'000.–, sowie wegen
mehrfachem (teilweise versuchtem) Hausfriedensbruch in 30 Fällen verurteilt.
Hinzu kamen die bereits Eingangs erwähnten weiteren Delikte, die – abgesehen
vom betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – in keinem
direkten Zusammenhang mit den Diebstählen standen.
3.
Strafzumessung
3.1
Strafzumessung
der Vorinstanz
3.1.1
Im Nachfolgenden werden insbesondere jene
vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung aufgegriffen, die vom
Berufungskläger in seiner Berufungserklärung (Akten S. 3544 ff.) und anlässlich
der Berufungsverhandlung (Akten S. 3665 ff.) bestritten wurden. Namentlich
betrifft dies die Strafzumessung zum gewerbsmässigen Diebstahl, zur mehrfachen Sachbeschädigung,
zum mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch sowie die negative
Berücksichtigung der Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponenten.
3.1.2
Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass
die dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte – abgesehen von den Übertretungen
– alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe vorsähen. Weil der Berufungskläger
wiederholt straffällig geworden sei und eine Geldstrafe ohnehin uneinbringlich
wäre, da er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, erscheine eine Geldstrafe nicht
opportun. Es sei deshalb überall dort, wo eine Freiheitsstrafe möglich sei,
eine solche auszusprechen (erstinstanzliches Urteil S. 41, Akten S. 3591).
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes lex mitior (Art. 2
Abs. 1 StGB) ging die Vorinstanz gestützt auf das schwerste vorgeworfene
Delikt, den gewerbsmässigen Diebstahl, von einem Strafrahmen von bis zu 10
Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen aus. Die
Deliktsmehrheit sei gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu
berücksichtigen, während sich die versuchte Tatbegehung gemäss Art. 22 Abs. 1
StGB strafmildernd auswirken könne (erstinstanzliches Urteil S. 41 f., Akten S.
3591.
f.).
3.1.3
Hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls nahm
die Vorinstanz ein nicht mehr leichtes objektives Tatverschulden an. Der
Berufungskläger habe innerhalb eines Zeitraums von rund einem Jahr eine grosse
Anzahl Delikte, mehrheitlich Einbrüche in Gastbetriebe und Privatwohnungen,
begangen und dadurch beachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, was sich
auch im Deliktsbetrag von rund CHF 60'000.– widerspiegle. Habe sich der
Berufungskläger zunächst auf Einbrüche in Geschäfte bzw. Gastronomiebetriebe
«spezialisiert», sei er in einer späteren Phase auch in Privatwohnungen
eingestiegen. Die Diebstähle in den Privatwohnungen seien dabei als besonders
verwerflich zu werten, da die Bewohner teilweise im Hause anwesend bzw. am
Schlafen gewesen seien. Die Vorinstanz gewichtete dies als einen schweren
Eingriff in die unmittelbare Privatsphäre. Ein Einsteigen in solche
Liegenschaften erfordere Mut und Überwindung; besonders deshalb, weil ein
inhärentes Risiko bestehe, erwischt zu werden. Dass es zu keiner Konfrontation
mit den Bewohnern gekommen sei, sei einzig dem Zufall geschuldet.
Verschuldensmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger alles
andere als professionell vorgegangen sei. Obschon sich der Berufungskläger
offenbar nicht um den Spurenschutz gekümmert habe, sei dennoch von einer
zielgerichteten und strukturierten Vorgehensweise auszugehen, dergestalt, dass der
Berufungskläger jede sich bietende Gelegenheit für Diebstähle genutzt habe.
Dass einige der Diebstähle das Versuchsstadium nicht überschritten hätten, sei
nur beschränkt zu berücksichtigen, zumal dies grösstenteils alleine darauf
zurückzuführen sei, dass der Berufungskläger bei seinem Unterfangen ertappt
worden sei (zum Ganzen erstinstanzliches Urteil S. 42, Akten S. 3592). Gestützt
darauf ging die Vorinstanz von einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von
20.
Monaten Freiheitsstrafe aus.
3.1.4
Für die 9 Fälle, in welchen der
Berufungskläger anlässlich der Einbruchsdiebstähle Sachbeschädigungen begangen
und einen Sachschaden von insgesamt rund CHF 15'000.– verursacht habe,
erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten dem Verschulden
angemessen. Es erhöhte die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips
um 3 Monate (Art. 49 Abs. 1 StGB, erstinstanzliches Urteil S. 43, Akten S.
3593).
3.1.5
Bezüglich der (teilweise versuchten) Hausfriedensbrüche
in 30 Fällen wertete die Vorinstanz als besonders verwerflich, dass die
Bewohner in mehreren Fällen zu Hause gewesen seien und der Berufungskläger
nicht davor zurückgeschreckt habe, auch die Schlafzimmer zu betreten, in
welchen Personen am Schlafen gewesen seien. Dadurch sei das Sicherheitsgefühl
Dritter massiv beeinträchtigt worden und es sei lediglich dem Zufall zu
verdanken, dass es zu keinen Konfrontationen mit den Anwesenden gekommen sei.
Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bzw. 6 Monaten
asperiert als verschuldensangemessen (erstinstanzliches Urteil S. 43, Akten S. 3593).
3.1.6
Im Rahmen der Täterkomponente berücksichtige
die Vorinstanz die nicht leichte Kindheit bzw. Jugend des Berufungsklägers und die
diversen Aufenthalte in verschiedensten Institutionen. In Kombination mit dem
Geständnis vor den Schranken erachtete die Vorinstanz eine Reduktion der Strafe
um 2 Monate für verschuldensangemessen. Zu Ungunsten des Berufungsklägers wertete
sie aber die in den Akten verzeichneten einschlägigen Vorstrafen. Nebst diesen
falle zusätzlich negativ ins Gewicht, dass der Berufungskläger trotz hängiger
Strafverfahren respektive laufender Probezeiten und in flagranti erfolgter
Anhaltungen unbekümmert weiterdelinquiert habe (erstinstanzliches Urteil S. 44,
Akten S. 3594). Dies wirke sich straferhöhend aus und wurde von der Vorinstanz
mit einem Zuschlag von 3 Monaten Freiheitsstrafe berücksichtigt.
3.1.7
Insgesamt resultiert für die Vorinstanz eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten, die sich wie folgt zusammensetzt: 20
Monate als Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, 3 Monate asperiert
für die Sachbeschädigung in 9 Fällen, 6 Monate asperiert für den (teilweise
versuchten) Hausfriedensbruch in 30 Fällen, 2 Monate asperiert für den
mehrfachen versuchten Diebstahl, 15 Tage asperiert für die Hehlerei, 15 Tage asperiert
für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, 1 Monat
asperiert für das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand, 15 Tage asperiert für
die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer), 15 Tage asperiert für das pflichtwidrige Verhalten bei
Unfall, 15 Tage asperiert für das Fahren eines entwendeten Fahrzeugs, 15
Tage asperiert für das Fahren ohne Berechtigung, zuzüglich 1 Monat in
Berücksichtigung der Täterkomponenten (Zuschlag von 3 Monaten unter Abzug von 2
Monaten für das Vorleben), sowie 4 Monate als Widerruf der Vorstrafe.
Für die Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz, die
geringfügige Sachbeschädigung, die mehrfache Übertretung gegen das
Personenbeförderungsgesetz sowie für die mehrfachen Übertretungen gegen Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes erachtete die Vorinstanz eine Busse in der
Höhe von insgesamt CHF 500.– als schuldangemessen (erstinstanzliches
Urteil S. 45, Akten S. 3595).
3.2
Standpunkt
des Berufungsklägers
3.2.1
Der Berufungskläger hat in seiner
Berufungserklärung und -begründung vom 29. April 2024 (Akten S. 3544) und
anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 3665) vorgebracht, die vorinstanzliche
Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl sei mit 20 Monaten zu hoch
ausgefallen; angemessen sei höchstens eine Einsatzstrafe von 14 Monaten (Akten
S. 3548). Er begründet dies damit, dass sich aus den vorinstanzlichen
Ausführungen nicht entnehmen lasse, wie die einzelnen strafschärfenden bzw.
strafmildernden Umstände gewichtet worden seien und wie sich die Einsatzstrafe
von 20 Monaten zusammensetze (Akten S. 3546). Der Umstand, dass der
Berufungskläger keineswegs professionell vorgegangen sei, sei zu wenig
strafmildernd berücksichtigt worden. Er habe sich jeweils spontan zu einem
Einbruchsversuch entschieden, weil er Geld benötigt habe, sich Essen habe
kaufen wollen oder um seine Alkohol- und Drogensucht finanzieren zu können
(Akten S. 3547). Da die fraglichen Räume grösstenteils unverschlossen gewesen
seien, könne auch nicht von raffiniertem Vorgehen die Rede sein, zumal er auch keine
eigentlichen Einbruchswerkzeuge verwendet habe. Das Vorgehen sei denn auch
entgegen der Vorinstanz nicht zielgerichtet und strukturiert, sondern vielmehr
ungeplant und zufallsgesteuert gewesen. Die unachtsame Vorgehensweise des
Berufungsklägers zeige denn auch, dass er hauptsächlich von seiner
Rauschmittelabhängigkeit zur Tatbegehung angetrieben worden sei. Hinzu komme
die ständige finanzielle Not des Berufungsklägers, die durch die ihm zustehende
Sozialhilfe von monatlich CHF 280.55 kaum relativiert werde (Akten S. 3547).
Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass viele der vorgeworfenen
Diebstähle im Versuchsstadium stecken geblieben seien. Die Vorinstanz habe zu
wenig berücksichtigt, dass bei rund einem Drittel der vorgeworfenen Diebstähle
der Vorwurf lediglich auf Versuch laute (Akten S. 3548).
3.2.2
Bezüglich der mehrfachen Sachbeschädigung
erachtet der Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als zu hoch. Für
die Sachbeschädigung sei eine Freiheitsstrafe von höchstens 4 Monaten angemessen,
wobei die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu
erhöhen sei. Das Verschulden sei vor demselben Hintergrund zu bewerten wie bei
den versuchten und begangenen Diebstählen. Auch die Sachbeschädigung sei
Ausdruck der Alkohol- und Drogenabhängigkeit und stehe in direktem Zusammenhang
mit der Beschaffung von Rauschmitteln sowie der finanziellen Notlage des
Berufungsklägers (Akten S. 3548).
3.2.3
Auch bezüglich des (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs
in 30 Fällen erachtet der Berufungskläger die vorinstanzliche Freiheitsstrafe
von 9 Monaten bzw. 6 Monaten asperiert als zu hoch. Eine lediglich reduzierte
Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 5 Monaten sei angemessen. Es sei zudem
zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Bewohner nie gefährdet habe und
entsprechend keine Personen zu Schaden gekommen seien. Zu keiner Zeit habe er
Waffen oder Ähnliches mit sich geführt. Er sei mit den Bewohnern «nicht auf
Konfrontation gegangen» bzw. habe die Flucht ergriffen, sobald er ertappt
worden sei (Akten S. 3549).
3.2.4
Gegen die vorinstanzliche Erhöhung der
Einsatzstrafe um 6 Monate wegen den beiden versuchten Diebstählen (2 Monate),
der Hehlerei (15 Tage), dem betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage (15 Tage) und den SVG-Delikten (insgesamt 3 Monate;
Strassenverkehrsgesetz [SR 741.01]) hat der Berufungskläger nichts eingewendet
(Akten S. 3549).
3.2.5
Hinsichtlich der Täterkomponente sei indes entgegen
der Vorinstanz keine Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen, da sich die
strafmindernden und straferhöhenden Komponenten gemäss Berufungskläger die
Waage hielten. Die Vorinstanz habe denn auch die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Berufungsklägers zu wenig berücksichtigt. Er sei gewillt, nach der
Haft eine Ausbildung als Automobil-Fachmann EFZ zu beginnen und abzuschliessen.
Ihm sei auch zu Gute zu halten, dass er sich während der Haft gegenüber dem
Personal und den Mitgefangenen stets anständig und korrekt verhalten habe
(Akten S. 3549).
3.2.6
Schliesslich erachtet der Berufungskläger die
vorinstanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der vollziehbar erklärten
Vorstrafe um weitere 4 Monate als zu hoch. Eine Erhöhung um 3 Monate (bereits
asperiert) sei angemessen (Akten S. 3549 f.).
3.2.7
Zusammenfassend hält der Berufungskläger eine
Freiheitsstrafe von 30 Monaten – entgegen der 40 Monate der Vorinstanz – für
schuldangemessen, wobei sich diese wie folgt zusammensetzt: 14 Monate
Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, 2 Monate für die mehrfache Sachbeschädigung,
5.
Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch, 2 Monate für die versuchten
Diebstähle, 15 Tage für die Hehlerei, 15 Tage für den betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage, insgesamt 3 Monate für die SVG-Delikte sowie 3
Monate für die vollziehbar erklärte Vorstrafe.
3.3
Standpunkt
der Staatsanwaltschaft
3.3.1
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer
anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 3662 ff.) grundsätzlich auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen und dazu ergänzend Stellung genommen. Die Vorinstanz
habe auch sämtliche der Argumente des Berufungsklägers, wenn auch nicht jedes
im Einzelne, in deren Gesamtheit gewürdigt. Zwar gebe der Berufungskläger an,
eine Ausbildung absolvieren zu wollen, gleichzeitig konsumiere er aber im
vorzeitigen Strafvollzug weiter Cannabis und Tabletten, ohne sich mit seinen
Delikten auseinanderzusetzen und ohne Weiterbildungsmöglichkeiten in Anspruch
zu nehmen. Weiter sei auch der Einwand des Berufungsklägers, die lange Haft
schade seiner weiteren Entwicklung, komplett haltlos. Seine Beteuerung, in
Zukunft anders leben zu wollen, sei durch sein Verhalten in Haft als blosses
Lippenbekenntnis entlarvt worden. Es müsse festgestellt werden, dass er rein
gar nichts ändere und trotz entsprechender Angebote dazu auch nicht willens
sei.
3.3.2
Bezüglich Anrechnung der vollziehbar erklärten
Vorstrafe hat sich die Staatsanwaltschaft gegen den Antrag des Berufungsklägers
gewehrt. Ihrer Ansicht nach sei bereits die Asperation von ursprünglich 7
Monaten auf 4 Monate mehr als übermässig gewesen. Es sei nicht ersichtlich,
wieso der Berufungskläger als mehrfacher Wiederholungstäter nochmals
bessergestellt werden solle als ein Einmaltäter. Bezüglich der allenfalls zum
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2024 zu
verhängenden Zusatzstrafe hat die Staatsanwaltschaft die angemessene
Berücksichtigung dem Berufungsgericht überlassen.
3.4
Grundlagen
der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb
des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). Dem Gericht kommt ein Ermessen
zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17
E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die für die Strafzumessung
erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind festzuhalten und die
Überlegungen des Sachgerichts sind in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die
Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_200/2022
vom 23. Mai 2022 E. 3.3.3, 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1 mit
Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der
einzelnen Strafzumessungskriterien in Zahlen oder in Prozenten widergibt (BGE 136 IV 55 E. 5.6, 127 IV 101 E. 2c; BGer 6B_1349/2022 und 6B_1366/2022 vom 24.
Januar 2025 E. 5.3.2). Liegt die ausgesprochene Strafe nicht deutlich über
dem Beantragten, ist das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht gehalten, die Strafzumessung besonders einlässlich zu begründen (BGer
6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3.2, 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022
E. 3.4.1, 6B_504/2021 vom 17. März 2022 E. 2.4, je mit Hinweisen). Für die
Frage der Legalprognose, bspw. hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten
Vorstrafe, hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten
abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012
E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020 vom 24. August
2020.
E. 1.2).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das
Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es
darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art.
49.
Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist
vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann
die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen
für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch
angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu
bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und
2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
3.5
Wahl
der Strafart
Bezüglich der Wahl der Strafart kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. bereits E. 3.1.2
sowie erstinstanzliches Urteil S. 41, Akten S. 3591), zumal der
Berufungskläger diese auch nicht bestreitet und im Berufungsverfahren diesbezüglich
keine abweichenden Anträge gestellt hat. Folglich ist überall dort, wo eine Freiheitsstrafe
möglich ist, eine solche auszusprechen. Die Übertretungen sind zwingend mit
Busse zu sanktionieren.
3.6
Einsatzstrafe
für den gewerbsmässigen Diebstahl
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden,
wobei zwischen objektiven (E. 3.6.1) und subjektiven Tatkomponenten (E. 3.6.2)
zu unterscheiden ist. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite
möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit
relativ (vgl. AGE SB.2021.110 vom 7. Februar 2023 E. 2.5.1, SB.2018.118 vom 9.
Oktober 2020 E. 4.4.1 je mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist zutreffend vom
gewerbsmässigen Diebstahl als vorliegend schwerstes Delikt und von einem
Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Gelstrafe nicht unter 90
Tagessätzen ausgegangen.
3.6.1
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist
zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der von der
Täterschaft verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass
der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a).
Geschütztes Rechtsgut beim gewerbsmässigen Diebstahl ist das Vermögen bzw. die
Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art.
139.
StGB N 11). Unter der Verwerflichkeit des Handelns (Art. 47 Abs. 2 StGB)
ist die Art der Tatausführung zu verstehen und somit alles, was die Tat
begleitet oder sie sonst prägt, wie z.B. die Tatmodalitäten von Ort, Zeit,
Dauer. Dabei ist insbesondere auch die kriminelle Energie zu berücksichtigen,
die zur Tatbegehung aufzubringen war (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 107).
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die objektive
Tatschwere als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist (erstinstanzliches Urteil
S. 42, Akten S. 3592). Die Vorinstanz berücksichtigte zu Recht die grosse Anzahl
von Delikten innerhalb eines Zeitraums von rund einem Jahr. Dabei muss zu
Ungunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden, dass dieser sich zu
Beginn im Wesentlichen zwar «nur» auf Gaststätten beschränkt hatte, im Laufe
der Zeit aber dazu übergegangen ist, in Privatwohnungen einzudringen, um dort
Diebstähle zu begehen. Dabei erhöhte er auch merklich die Kadenz, indem er
teilweise in einer Nacht Diebstähle in mehreren Privatwohnungen begangen hat
und ganz zum Schluss auch nahezu täglich delinquiert hat (namentlich in der
Zeit zwischen dem 4. März 2023 und dem 13. März 2023; erstinstanzliches Urteil
S. 16 ff., Akten S. 3566 ff.). In Anbetracht dessen vermag der
Berufungskläger nicht damit durchzudringen, er sei entgegen der Vorinstanz nicht
zielgerichtet und strukturiert vorgegangen, sondern habe vielmehr
zufallsgesteuert gehandelt (Berufungserklärung Nr. 7., Akten S. 3547). Zwar
ist ihm zugute zu halten, dass er primär in unverschlossene Wohnungen
eingedrungen ist und somit kein sonderlich professionelles Vorgehen an den Tag
gelegt hat. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Berufungskläger
gezielt vorwiegend nachts Ausschau nach unverschlossenen Wohnungen hielt und
dies zum Schluss nahezu täglich tat. Von zufallsgesteuertem oder spontanem
Handeln kann zumindest gegen Schluss keine Rede sein. Die Vorinstanz hat
deshalb zu Recht ein zielgerichtetes und strukturiertes Vorgehen angenommen. Es
bedarf beachtlicher krimineller Energie, Überwindung und Mut, sich für
Diebstähle in Wohnungen dort schlafender Personen und sogar in deren
Schlafzimmer zu begeben. Die negative Wirkung, welche diese Taten insbesondere
auf jene Bewohner hatten, die während der Diebstähle in den Wohnungen am
Schlafen waren oder gar durch den Berufungskläger geweckt wurden, ist denn auch
nicht zu unterschätzen und trägt weiter zum objektiven Tatverschulden bei. Dass
es dabei nicht zu schlimmeren Auseinandersetzungen kam, ist, wie auch die
Vorinstanz richtigerweise angenommen hat, ausschliesslich dem Zufall
geschuldet. Schliesslich spricht auch der nicht unerhebliche Deliktsbetrag von
rund CHF 60'000.– gegen die Annahme eines geringeren Verschuldens. Von einem
noch leichten oder sogar von eher leichtem Verschulden hätte allenfalls dann
ausgegangen werden können, wenn sich der Berufungskläger ausschliesslich auf
Diebstähle in Lebensmittelgeschäften beschränkt hätte.
3.6.2
Weiter sind die subjektiven Tatkomponenten,
insbesondere die Motivation zur Tatbegehung und die damit verfolgten Ziele, zu
berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11.
September 2020 E. 4.3).
Auch die subjektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht
einzustufen. Der Berufungskläger hat vorsätzlich und überwiegend zielgerichtet
gehandelt, was sich nicht zuletzt an der zum Schluss hohen Kadenz seiner Taten
zeigt. Er hat teilweise auch dann noch weitergemacht, nachdem er in derselben
Nacht bereits in flagranti ertappt wurde. Einen Teil seiner Taten hat der
Berufungskläger auch im Nachgang an bereits beantragte Untersuchungshaft
begangen, von welcher das Zwangsmassnahmengericht im Sinne einer nochmaligen
Chance abgesehen hat (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 16. Februar 2023, Akten S.
280.
ff.; vgl. auch Verfügung ZMG vom 16. März 2023, Akten S. 323 f.). Es wäre
eigentlich zu erwarten gewesen, dass die Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht dem Berufungsbeklagten als Warnung vor den Konsequenzen
gedient hatte. Dem war offensichtlich nicht so. Im Gegenteil: Nach dieser
ersten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 16. Februar 2023 hat
der Berufungskläger im Wesentlichen erst damit angefangen, regelmässig in
Privatwohnungen einzusteigen und dort Diebstähle zu begehen. All dem steht die
Drogen- und Alkoholsucht des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Taten gegenüber,
welche ihm im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens verschuldensmindernd anzurechnen
ist. Die finanzielle Situation des Berufungsklägers ist hingegen nur teilweise
zu berücksichtigen, da er gemäss Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt ab dem
13.
Mai 2022 und somit während sämtlicher gewerbsmässiger Diebstähle Unterkunft
in einem betreuten Wohnen fand ([...] an der [...], [...] [Akten S. 6]).
Der Berufungskläger hatte dort Zugang zu Unterstützungsangeboten und war entsprechend
nicht komplett sich selbst überlassen.
3.6.3
Insgesamt wiegt das Tatverschulden somit nicht
mehr leicht. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 20 Monaten erscheint bei
diesem Verschulden in Relation zum Strafrahmen allerdings zu tief. In der
Literatur wird denn auch vertreten, dass ein Verschulden mit dem Prädikat
«nicht mehr leicht» bei einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bzw.
mindestens 90 Tagessätzen Geldstrafe einer Freiheitsstrafe zwischen 24 und 36
Monaten entspreche (Hürlimann/Vesely,
Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, Zürich/St. Gallen
2023, S. 179 f.). Die vom Berufungskläger für angemessen erachtete
Einsatzstrafe von 14 Monaten entspricht nach dieser Meinung dem Verschuldensprädikat
«eher leicht». Wenn auch eine rein schematische oder «tabellenmässige»
Strafzumessung nicht zulässig ist, bieten solche Übersichten jedenfalls einen
wertvollen Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Vorliegend zeigt auch ein Vergleich
mit der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen, dass die vorinstanzliche
Einsatzstrafe mit 20 Monaten tief ausgefallen ist (BGer 6B_535/2021 vom 14.
Juli 2021 E. 3.3.1 [Einsatzstrafe von 24 Monaten bei 7 Diebstahlsdelikten
innert 2 Monate; Deliktsbetrag CHF 5'241.40], 6B_943/2020 vom 19. Januar
2021.
E. 3.6 [Einsatzstrafe von 28 Monaten bei Vorliegen von nicht mehr leichtem
Verschulden], 6B_282/2018 vom 24. August 2018 [Einsatzstrafe von 24 Monaten für
gewerbsmässigen Diebstahl bei nicht mehr leichtem Verschulden aufgrund von 10
Einbruchsdiebstählen und einer Deliktsumme von CHF 10'000.–]; AGE SB.2020.118
vom 21. Januar 2022 E. 7.3.1 [Einsatzstrafe von 30 Monaten bei nicht mehr
ganz leichtem bis mittelschwerem Verschulden], SB.2018.122 vom 10. Juli 2019
E. 3.1 [Einsatzstrafe von 30 Monaten bei einer Deliktsumme von CHF
26'000.– innerhalb eines Monats]). Schliesslich gilt es mit zu berücksichtigen,
dass es sich bei der rechtskräftigen Annahme der Gewerbsmässigkeit um eine
Qualifikation und nicht um einen «Mengenrabatt» bei der Strafzumessung handelt.
Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit führt denn auch dazu, dass bei der
Strafzumessung entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht positiv ins Gewicht
fällt, dass rund ein Drittel der vorgeworfenen Taten nie über das
Versuchsstadium hinausgingen (BGE 123 IV 113 E. 2d; BGer 6B_312/2023 vom 7.
August 2023 E. 1.2.1, 6B_1223/2013 und 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2;
Demarmels/Vonwil, in: Graf
[Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 22 N 12).
Gestützt auf das Erwogene hält das Berufungsgericht eine
Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe für verschuldensangemessen.
3.7
Hypothetische
Einsatzstrafe für die Sachbeschädigungen
Das Berufungsgericht wertet das Tatverschulden für die
Sachbeschädigungen in 9 Fällen als noch leicht und somit im
Direktvergleich zum gewerbsmässigen Diebstahl (vgl. E 3.6) als weniger hoch. Zu
Ungunsten des Berufungsklägers fällt die Schadenssumme von insgesamt rund CHF
15'000.– ins Gewicht. Zugunsten des Berufungsklägers ist hingegen zu
berücksichtigen, dass ihm für die Anfangszeit seiner Deliktserie – in welche
die Sachbeschädigungen fallen – noch kaum strukturiertes und zielgerichtetes
Vorgehen vorgeworfen werden kann. Wie auch beim gewerbsmässigen Diebstahl ist
die Alkohol- und Drogenabhängigkeit des Berufungsklägers mit zu
berücksichtigen. Innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis hin zu drei
Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten
angemessen (vgl. auch Hürlimann/Vesely,
a.a.O., S. 178). Die vom Berufungskläger geforderte hypothetische Einsatzstrafe
von 4 Monaten würde hingegen dem Verschulden und insbesondere der Tatsache,
dass es sich um 9 vorgeworfene Fälle mit insgesamt nicht unerheblicher
Schadenssumme handelt, nicht gerecht werden.
3.8
Hypothetische
Einsatzstrafe für die Hausfriedensbrüche
Das Tatverschulden hinsichtlich des (teilweise versuchten)
Hausfriedensbruchs in 30 Fällen wiegt, wie beim gewerbsmässigen Diebstahl,
nicht mehr leicht. Dazu trägt im Wesentlichen auch die grosse Anzahl Delikte
bei. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bei den
Hausfriedensbrüchen kein besonders professionelles Vorgehen an den Tag gelegt
hat. Zumindest die Privatwohnungen waren nachts jeweils unverschlossen und
somit für den Berufungskläger vergleichsweise leicht zugänglich. Gleichwohl ist
ihm auch hier ein zielgerichtetes Vorgehen vorzuwerfen. Dass es dabei teilweise
beim Versuch blieb, ist nur begrenzt zu berücksichtigen, da der Grund hierfür
überwiegend darin lag, dass der Berufungskläger frühzeitig erwischt oder
bemerkt wurde. Der Umstand, dass er teilweise unter Anwesenheit der Bewohner in
Privatwohnungen eingedrungen ist, wurde bereits beim Verschulden zum
gewerbsmässigen Diebstahl zu Ungunsten des Berufungsklägers gewertet. Dieses
Verhalten fällt deshalb im Sinne einer uneigentlichen Doppelverwertung und
entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen im Rahmen des Hausfriedensbruchs nicht
erneut ins Gewicht.
In Anbetracht der grossen Anzahl von 30 Hausfriedensbrüche
erscheint die vorinstanzlich erwogene hypothetische Einsatzstrafe als zu
gering. Das Berufungsgericht erachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 12
Monaten, entgegen den vorinstanzlichen 9 Monaten, für
verschuldensangemessen.
3.9
Unbestrittene
Punkte und Gesamtstrafenbildung
3.9.1
Wie bereits erwähnt, hat der Berufungskläger
die vorinstanzliche Strafzumessung bezüglich der zwei versuchten Diebstähle (asperiert
2.
Monate), der Hehlerei (asperiert 15 Tage), dem betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage (asperiert 15 Tage), dem mehrfachen Fahren in
fahrunfähigem Zustand (asperiert 30 Tage), der Vereitelung zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (asperiert 15 Tage), dem pflichtwidrigen
Verhalten bei Unfall (asperiert 15 Tage), dem Fahren eines entwendeten
Fahrzeugs (asperiert 15 Tage) sowie dem Fahren ohne Berechtigung (asperiert
15.
Tage), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 5. November 2020, nicht bemängelt. Die vorinstanzliche
Strafzumessung in diesen Punkten erscheint denn auch angemessen. Nachfolgend
ist somit lediglich der Gesamtschuldbeitrag der mehrfachen Sachbeschädigung in
9.
Fällen und des mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs in 30
Fällen zu bestimmen.
3.9.2
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag ist dabei geringer
zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem
engen Zusammenhang stehen (BGer 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024 E. 3.1.2 mit
Hinweisen, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
3.9.3
In Bezug auf die Sachbeschädigung und die
dafür angemessene hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten ist festzuhalten,
dass diese in einem engen Verhältnis zum gewerbsmässigen Diebstahl und den
Hausfriedensbrüchen stehen. Sämtliche Sachbeschädigungen sind im Kontext der
Einbruchsdiebstähle erfolgt. Aufgrund dessen rechtfertigt sich eine Asperation
mit dem Faktor 0,5 bzw. die Anrechnung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Das
vorinstanzliche Urteil ist somit diesbezüglich nicht zu beanstanden.
3.9.4
Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs gilt im
Grunde dasselbe wie für die Sachbeschädigungen. Die 30 Hausfriedensbrüche sind
ausschliesslich im Kontext des gewerbsmässigen Diebstahls begangen worden. Eine
Asperation mit dem gleichen Faktor wie bei den Sachbeschädigungen drängt sich
deshalb auf. Die Vorinstanz erläutert denn auch nicht, weshalb sie bei den
Hausfriedensbrüchen abweichend mit dem Faktor 0,66 asperiert hat. Vorliegend
führt dies bei einer hypothetischen Einsatzstrafe von 12 Monaten
Freiheitsstrafe zu einer anzurechnenden, asperierten Freiheitsstrafe von 6
Monaten für die Hausfriedensbrüche.
3.9.5
Zusammengefasst kommt das Berufungsgericht zu
einer hypothetischen Gesamtstrafe von 43 Monaten gegenüber den vorinstanzlichen
35.
Monaten und den vom Berufungskläger geforderten 27 Monaten. Die 43 Monate
Freiheitsstrafe setzten sich wie folgt zusammen: 28 Monate als Einsatzstrafe
für den gewerbsmässigen Diebstahl, 3 Monate asperiert für die mehrfache Sachbeschädigung,
6.
Monate asperiert für den (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch in 30
Fällen, 2 Monate asperiert für den versuchten Diebstahl in zwei Fällen, 15 Tage
asperiert für die Hehlerei, 15 Tage asperiert für den betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage sowie insgesamt 3 Monate asperiert für die
SVG-Delikte.
3.10
Täterkomponente
Unter dem Titel der Täterkomponente muss im Anschluss an die
Festlegung einer hypothetischen Gesamtstrafe geprüft werden, ob diese zu
korrigieren ist. Hierbei hat das Gericht insbesondere das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters zu
berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Diesbezüglich ist vorab auf die überzeugenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen (erstinstanzliches Urteil S. 44, Akten S. 3594). Den
mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers und dem Umstand,
dass er trotz Vorstrafen, laufender Strafverfahren und in flagranti erfolgter
Anhaltungen unbekümmert weiterdelinquiert hat, steht seine offensichtlich nicht
leichte Kindheit bzw. Jugend sowie das vor erster Instanz abgelegte weitgehende
Geständnis gegenüber. Wie die Vorinstanz aber richtig erwogen hat, überwiegen
die negativen Faktoren dennoch leicht. Insbesondere die Tatsache, dass der
Berufungskläger nur kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, und
nachdem er vor dem Zwangsmassnahmengericht beteuert hat, sich zu bessern, weiter
einschlägig delinquiert hat, wiegt schwer und vermag durch seine persönlichen
Verhältnisse nicht gänzlich aufgewogen zu werden. Dass es dem Berufungskläger,
wie dies an der Berufungsverhandlung vorgebracht wurde (Akten S. 3670), gelingen
wird, im Anschluss an seine Haftstrafe eine Lehre als Automobilfachmann EFZ zu
beginnen und abzuschliessen, ist ihm zu wünschen. Aus dem Vollzugsbericht
ergibt sich aktuell aber, dass der Berufungskläger bisher noch keinen Gebrauch
von Ausbildungsangeboten im vorzeitigen Strafvollzug macht (Vollzugsbericht vom
13.
Januar 2025 S. 3, Akten S. 3656).
Daraus folgt, dass die Täterkomponente zu einer Erhöhung der
hypothetischen Gesamtstrafe um 1 Monat auf 44 Monate Freiheitsstrafe führt.
3.11
Widerruf
der Vorstrafe
3.11.1
Der Berufungskläger wurde am 5. November 2020
vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt,
wobei die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt wurde (Strafregisterauszug Akten S. 3650).
Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den
bedingten Teil einer Strafe, wenn ein Verurteilter während der Probezeit ein
Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten
verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten
begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2
StGB). Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff. mit Hinweisen).
Wie die Vorinstanz richtigerweise erwogen hat, sind auch im
vorliegenden Verfahren wiederholt Diebstähle in Verbindung mit Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch zu beurteilen. Der Berufungskläger ist trotz seiner
Vorstrafe erneut und in massiver Weise straffällig geworden, wobei eine
Steigerung und zunehmende Hemmungslosigkeit erkennbar ist. In Anbetracht dessen
erscheint seine Legalprognose alles andere als positiv. Die Vorstrafe ist
deshalb zu widerrufen und die Freiheitsstrafe von 7 Monaten für vollziehbar zu
erklären.
3.11.2
Der Berufungskläger wehrt sich denn auch nicht
gegen den Widerruf und die Vollziehbarerklärung per se, sondern gegen die vorinstanzliche
Anrechnung von 4 Monaten. Eine Erhöhung um lediglich 3 Monaten sei unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen.
Unter Verweis auf das bereits erwogene (vgl. E. 3.9.2)
erschliesst sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht, weshalb – obschon
es sich bei der Vorstrafe um identische Tatvorwürfe gehandelt hat – mit einem
anderen Faktor asperiert wurde. Wie bei der vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigung
in 9 Fällen und dem (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch in 30 Fällen
ist auch für die zu widerrufende Vorstrafe eine Asperation mit dem Faktor 0,5
angemessen, was zu einer Erhöhung um 3,5 Monate auf mindestens 47,5 Monate Freiheitsstrafe
führt.
3.12
Zusatzstrafe
und reformatio in peius
3.12.1
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der
Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so
bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter
nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; retrospektive Konkurrenz). Diese
Bestimmung will insbesondere eine Schlechterstellung des Täters durch die
Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren vermeiden. Dabei ist eine
Abänderung des Ersturteils ausgeschlossen (Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021,
Art. 49 N 12; BGE 142 IV 265 E. 2.4.1). Wurde bzw. wird bei der ersten
Verurteilung und/oder im Zweiturteil eine Gesamtstrafe gebildet und somit
bereits asperiert, kann es zu einer doppelten Asperation kommen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen
der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte
Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265
E. 2.4.4 if.; Ackermann, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 169; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019,
Rz. 529).
3.12.2
Vorliegend wurden die vom Strafgericht
Basel-Landschaft beurteilten Taten am 19. Mai 2022 und somit vor dem
erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Februar 2024
begangen. Somit wäre grundsätzlich die zeitliche Voraussetzung erfüllt gewesen,
damit das Strafgericht Basel-Landschaft eine Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt hätte verhängen können. Da das Urteil aus dem Kanton
Basel-Stadt allerdings nur in Teilen – und zwar im Strafpunkt, nicht aber
bezüglich Strafzumessung – in Rechtskraft erwachsen ist, wäre die Verhängung
einer Zusatzstrafe praktisch noch gar nicht möglich gewesen, da die
selbständige Strafe des Strafgerichts Basel-Stadt noch nicht rechtskräftig
feststand (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 wonach für die Bemessung der
Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil und nicht das Datum der ersten
Verurteilung relevant ist). Dementsprechend hat das Strafgericht
Basel-Landschaft in ihrem Urteil vom 12. September 2024 eine unabhängige,
selbständige Strafe im Umfang von 4 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt
vollziehbar) ausgesprochen. Alternativ hätte das Strafgericht Basel-Landschaft vor
seiner Verhandlung die Rechtskraft des Urteils aus Basel-Stadt abwarten können.
Da es dies nicht getan hat, ist es nun am Berufungsgericht, eine Zusatzstrafe
zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft zu verhängen (zum Ganzen Niggli, Retrospektive Konkurrenz –
Zusatzstrafe bei Kassation des Ersturteils?, in: SJZ 91/1995, S. 379; vgl. auch
Mathys, a.a.O., Rz. 526 mit
Hinweis auf BGE 129 IV 113 E. 1.3; Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021,
Art. 49 N 18).
Wenn im Nachfolgenden somit vom Ersturteil die Rede ist, ist
das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2024 gemeint
und nicht das in diesem Verfahren angefochtene Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 8. Februar 2024. Mit Zweiturteil ist das vorliegende
Berufungsurteil gemeint.
3.12.3
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit
der Grundstrafe (des Ersturteils) reduzierte Strafe für die neu zu
beurteilenden Taten (des Zweiturteils). Dabei ist grundsätzlich zu
unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die
schwerste Straftat enthält (dazu Mathys,
a.a.O. Rz. 528). Vorliegend ist die schwerste Straftat in Form des
gewerbsmässigen Diebstahls Teil des Zweiturteils. In diesen Fällen ist die
Gesamtstrafe des Zweiturteils im Sinne einer gedanklich gebildeten Gesamtstrafe
um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe (des Ersturteils) zu erhöhen. Wird
von dieser gedanklich gebildeten Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe
des Ersturteils abgezogen, gelangt man zur Zusatzstrafe. Die vom Bundesgericht
verwendete Formel: «Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der
rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden
Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe», führt zum gleichen Ergebnis
(BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
3.12.4
Es ist somit eine Asperation der Grundstrafe
des Ersturteils (4 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt) zur Gesamtstrafe im
vorliegenden Zweiturteil (47,5 Monate Freiheitsstrafe) vorzunehmen. Da es sich
sowohl beim Ersturteil als auch beim Zweiturteil um eine Gesamtstrafe handelt,
innerhalb welcher es bereits zu einer Asperation gekommen ist, findet nur eine zurückhaltende
Asperation der Grundstrafe des Ersturteils statt (dazu oben E. 3.12.1; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 welcher von einer «gemässigten Berücksichtigung» der
bereits erfolgten Asperation spricht; Mathys,
a.a.O., Rz. 529). Da der Berufungskläger als einziger ein Rechtsmittel
ergriffen hat, ist das Berufungsgericht an den Grundsatz der reformatio in
peius gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es kann somit keine höhere (Zusatz-)Strafe
als die von der Vorinstanz verhängten 40 Monate Freiheitsstrafe aussprechen. Es
ist bereits ohne konkreter Asperation der Grundstrafe von 4 Monaten
ersichtlich, dass dies bei einer nach Ansicht des Berufungsgerichts vorliegend verschuldensangemessenen
Strafe von 47,5 Monaten Freiheitsstrafe nicht zu weniger als 40 Monaten
Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe führen kann.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der reformatio in
peius ergeht somit die im vorliegenden Verfahren auszusprechende
Freiheitsstrafe von 40 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 12. September 2024.
3.13
Vollzug
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Gewährung eines
(teil-)bedingten Strafvollzugs bei dieser Strafhöhe ausgeschlossen ist (Art. 42
Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung des Polizeigewahrsams, der
Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs gemäss Art. 51 StGB steht
nichts im Wege. Mit Verweis auf BGE 150 IV 377 E. 2 ist allerdings
festzuhalten, dass dem Berufungskläger für die Haft vom 13. Februar 2023 (02:34
Uhr) bis 16. Februar 2023 (16:00 Uhr) insgesamt 4 und nicht nur 3 Tage
anzurechnen sind, da sich diese auf mehr als 72 Stunden erstreckt hat
(Anklageschrift S. 1, Akten S. 3376). Im Übrigen wird für die anrechenbare Haft
auf das Dispositiv verwiesen.
3.14
Busse
Die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von insgesamt CHF
500.– für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (CHF 300.–), die
geringfügige Sachbeschädigung (asperiert CHF 100.–), für die Ruhestörung
(asperiert CHF 50.–) sowie für das Betteln (asperiert CHF 50.–) wurde vom
Berufungskläger nicht bemängelt und erscheint zudem auch verschuldensangemessen
(erstinstanzliches Urteil S. 45, Akten S. 3595).
4.
Kosten
4.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober
2021.
E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten
Dispositiv
werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Der Berufungskläger trägt folglich
die erstinstanzlich reduzierten Kosten im Betrag von CHF 45'368.45 sowie
die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.
4.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden
den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens verlegt.
Vorliegend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Der Berufungskläger hat
somit die zweitinstanzlichen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement
[SG 154.810]).
Das Kostendepot des Berufungsklägers von CHF 434.– wird mit
der Busse sowie den Kosten und Gebühren des Verfahrens verrechnet.
4.3 Der amtliche Verteidiger ist für seinen
Aufwand grundsätzlich gemäss eingereichter Honorarnote zuzüglich 4 Stunden
Aufwand für die Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für
den konkreten Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Im Übrigen ist die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in
Rechtskraft erwachsen, weshalb darüber vorliegend nicht mehr zu befinden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 8. Februar 2024 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfach versuchtem
Diebstahl, Hehlerei, mehrfachem (teilweise versuchtem) Hausfriedensbruch,
mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung, betrügerischem
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachem Fahren in fahrunfähigem
Zustand (Motorfahrzeug alkoholisiert, andere Gründe), Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),
pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall, Führen eines entwendeten Fahrzeugs,
Fahren ohne Berechtigung, Widerhandlung des Übertretungsstrafgesetzes sowie
mehrfacher Übertretung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetztes in
Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 139 Ziff. 2
(aStGB), 144 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit 172ter, 147 Abs. 1,
160 Ziff. 1, 186 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
Art. 91 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
und Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung, Art. 91 Abs. 2
lit. b in Verbindung mit 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 2a Abs. 2
lit. b der Verkehrsregelnverordnung und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA, Art.
91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit
51 Abs. 1-3 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 55 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung, Art. 94 Abs. 1 lit. b sowie Art. 95 Abs. 1
lit. a des Strassenverkehrsgesetzes, § 5 Abs. 1 lit. a des
Übertretungsstrafgesetzes Basel-Stadt, Art. 57 Abs. 4 lit. h des
Personenbeförderungsgesetztes und Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes;
-
Absehen von einer Landesverweisung;
-
Einstellung des Verfahrens infolge Eintritts der Verjährung bezüglich
der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz in AS Ziff. 2.1, AS
Ziff. 3.1 und AS Ziff. 5.1, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie
dem Nichttragen eines Schutzhelmes in AS Ziff. 2.2, der geringfügigen
Sachbeschädigung in AS Ziff. 6.1, des mehrfachen Fahrens eines motorlosen
Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Verletzung der
Verkehrsregeln und dem Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs in AS
Ziff. 7 sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz in
AS Ziff. 8;
-
Einstellung des Verfahrens infolge Eintritts der Verjährung bezüglich
Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz in AS Ziff. 3.2 was den Konsum vor
dem 8. Februar 2021 betrifft;
-
Gutheissung der Schadenersatzforderung des Privatklägers B____ dem
Grundsatz nach, sowie Verweis des Geschädigten auf den Zivilweg bezüglich Höhe
seines Anspruchs;
-
Verbleib der USB-Sticks mit Daten bei den Akten;
-
Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten [...] Tasche
(Verzeichnis 158623, Pos. 1114), des [...]-Monitor (Verzeichnis 158623, Pos.
1124), der [...] Fernbedienung (Verzeichnis 158623, Pos. 1134), der TV Box [...]
(Verzeichnis 158623, Pos. 1137), der [...] (Verzeichnis 158623, Pos. 1139)
sowie der Armbanduhr [...] (Verzeichnis 158623, Pos. 1143) an ihn;
-
Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Archiv
Asservatenkammer BMD, Pos. 1) sowie des Deliktwerkzeugs inkl. Beweismittel
(Verzeichnis 157227, Pos. A4a-c, Verzeichnis 156874, Verzeichnis 157105), in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs;
-
Beschlagnahmung sämtlicher weiterer beigebrachten Gegenstände
(Verzeichnis 156637, Verzeichnis 156938, Verzeichnis 158623, Pos. 1102-1105,
1109-1113, 1115, 1117-1118, 1121,1123, 1128, 1135-1136, 1142, 1144-1147, Verzeichnis
158262, Verzeichnis 158620, Verzeichnis 158621, Verzeichnis 158622) zu Handen
wes Recht;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
Die gegen A____ am 5. November 2020 vom Strafgericht
Basel-Stadt wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfachem
Diebstahl (teilweise Versuch) und Übertretung gegen Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten,
Probezeit 3 Jahre wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird verurteilt zu 40 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. Februar 2020 (1 Tag), vom 30.
Juni 2022 bis 1. Juli 2022 (1 Tag), vom 13. August 2022 (1 Tag), vom 25.
September 2022 (1 Tag), vom 13. Februar 2023 bis 16. Februar 2023 (4 Tage), der
Untersuchungshaft vom 13. März 2023 bis 20. Juli 2023 sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 20. Juli 2023,
sowie zu einer Busse von CHF 500.–, (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020 und als Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2024,
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und
2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der
Strafprozessordnung.
A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 45'368.45
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von
CHF 434.– (Pos. 2: CHF 390.–, Pos. 3: CHF 44.–) wird mit der Busse
und den Verfahrenskosten verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'966.– und ein Auslagenersatz von
CHF 323.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 347.50, somit total
CHF 4'636.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Nach Rechtskraft:
-
Privatklägerschaft (nur Dispositiv)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw
Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.