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Entscheid

SB.2024.36

versuchte vorsätzliche Tötung

18. Februar 2025Deutsch69 min

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 30. Juni 2023). Zudem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2024.36

URTEIL

vom 18.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber,

Prof. Dr. Ramon

Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Beat

Jucker

Beteiligte

A____

Berufungskläger

c/o JVA Pöschwies,

Anschlussberufungsbeklagter

Roosstrasse 49, 8105

Regensdorf Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

und

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel Berufungsbeklagte

C____

Berufungsbeklagter

vertreten durch D____, Rechtsanwältin,

Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufung

gegen ein Urteil einer Kammer des

Strafgerichts vom 1. Dezember

2023 (SG.2023.215)

betreffend versuchte vorsätzliche

Tötung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil einer Kammer des Strafgerichts vom 1. Dezember

2023 wurde A____ (Berufungskläger) der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig

erklärt und zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (unter

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 30. Juni 2023). Zudem

wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener

Informationssystem [SIS]). Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zu CHF

8'000.‒ Genugtuung an das (mutmassliche) Opfer C____ (Privatkläger)

verurteilt. Die unbezifferte Schadenersatzforderung des Privatklägers wurde auf

den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände

verfügt und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 12'932.40

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.– auferlegt worden. Im Übrigen sind die

amtliche Verteidigerin sowie die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers

aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden (jeweils unter

Rückforderungsvorbehalt). Überdies wurde dem Privatkläger zu Lasten des

Berufungsklägers unter Anrechnung des vorgenannten Honorars eine

Parteientschädigung von CHF 1’354.35 (inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen.

A____, amtlich verteidigt durch B____, hat am 5. Dezember 2023

Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 6. Mai 2024 Berufung erklärt. Es wird

beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben bzw. abzuändern und der

Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung vollumfänglich

und kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger der

fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon sechs Monate mit bedingtem

Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), zu verurteilen. Abhängig vom Strafmass sei

dem Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht

erstandene Haft zu bezahlen. Im Weiteren sei die angeordnete Landesverweisung

von zehn Jahren sowie die Eintragung derselben im SIS aufzuheben. Darüber

hinaus sei von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Ferner sei

die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in der Höhe von

CHF 8'000.– aufzuheben, eventualiter auf CHF 2'000.– festzulegen. Weiter

seien dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren keine

Verfahrenskosten und keine Urteilsgebühr aufzuerlegen. Zudem sei der

angebrachte Vorbehalt zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung

sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers bei verbesserten

wirtschaftlichen Verhältnissen aufzuheben sowie ihm [dem Berufungskläger] keine

Parteientschädigung aufzuerlegen. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des

Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung. Der

Privatkläger, unentgeltlich vertreten durch D____, ersucht ebenfalls um

Abweisung der Berufung und um kostenfällige Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils betreffend den erfolgten Schuldspruch, den Zivilpunkt und die

Entschädigung für seine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Berufungskläger sei

überdies zu verurteilen, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des

Privatklägers für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Zufolge ungünstiger

finanzieller Verhältnisse seien die Kosten jedoch vorerst durch den Staat zu

bezahlen (unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erlaubten).

Eventualiter sei dem Privatkläger zufolge der für das Berufungsverfahren

gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung in der Höhe der

eingereichten Honorarnote (zuzüglich der Aufwendungen für die

Berufungsverhandlung zuzusprechen). Die Staatsanwaltschaft hat am 22. Mai

2024 Anschlussberufung erklärt und ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils im Schuldpunkt sowie betreffend Landesverweisung (samt Eintrag im SIS).

Indes sei die Strafe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Berufungsklägers auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 lud der Verfahrensleiter in

die Berufungsverhandlung. Gleichzeitig hiess er (nach erfolgter Stellungnahme

durch die Staatsanwaltschaft) Beweisanträge des Berufungsklägers gut und

ordnete die Befragung des Privatklägers (als Auskunftsperson; in indirekter

Konfrontation mit dem Berufungskläger) sowie die Visionierung der einen Teil

des Vorfalls aufzeichnenden Videoaufnahme von E____ anlässlich der Berufungsverhandlung

an. Am 13. Januar 2025 ging zudem ein aktueller Strafregisterauszug betreffend

den Berufungskläger ein. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 bat der

Verfahrensleiter das Migrationsamt, einen aktuellen Bericht betreffend die

Möglichkeiten einer Rückschaffung nach Libyen einzureichen (insbesondere auch

zur dortigen Lage). Dieser wurde am 22. Januar 2025 zugestellt. Darüber hin aus

ging am 28. Januar 2025 ein Führungsbericht der JVA Pöschwies ein. Alle drei

Dokumente wurden den Beteiligten jeweils unmittelbar zugestellt.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025

wurde zunächst der Berufungskläger befragt (der Privatkläger hat sich

geweigert, zur Berufungsverhandlung zugeführt zu werden; vgl. dazu

nachfolgend E. 2.2). Anschliessend wurde die sich in den Akten befindliche Videoaufnahme

von E____ visioniert. Danach gelangten die Verteidigung sowie die Vertretungen der

Staatsanwaltschaft und des Privatklägers zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400

Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die

Legitimation betreffend Anschlussberufung auch für sie gegeben ist. Auf die

form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Rechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2

Die Aufhebung der Beschlagnahmen und Rückgabe

der Gegenstände an den Berufungskläger (Verzeichnis Nr. 158 761) und den

Privatkläger (Verzeichnis Nr. 158 995) sowie die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers sind nicht

angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im

Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Vorbemerkungen

2.1

Identität

des Berufungsklägers

Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 bat der instruierende

Appellationsgerichtspräsident das Migrationsamt um einen aktuellen Bericht

betreffend die Möglichkeiten einer Rückschaffung des Berufungsklägers nach

Libyen (insbesondere auch zur dortigen Lage). Das Migrationsamt antwortete am

22.

Januar 2025, dass der Berufungskläger am 29. August 2024 durch das

algerische Generalkonsulat in Genf unter dem Namen A____ (geboren am [...]) als

algerischer Staatsangehöriger (bisher war der Berufungskläger als «F____» aus

Libyen, geboren am [...] bekannt) identifiziert worden sei (Akten S. 1133 ff.).

Nachdem das an die Parteien versendete Dispositiv noch auf den Namen «F____»

lautete, wird dies mit vorliegendem Urteil geändert.

2.2

Nichterscheinen

des Privatklägers

Der Kanzlei des Appellationsgerichts wurde zu Beginn der

Berufungsverhandlung mitgeteilt, dass sich der Privatkläger – trotz Einsatzes

von sechs Polizistinnen bzw. Polizisten – geweigert hat, aus dem Gefängnis

Waaghof an das Gericht vorgeführt zu werden. Der Verfahrensleiter hat alsdann

entschieden, dass man nicht weiter insistieren soll (Akten S. 1219), zumal C____

offenbar nicht kooperativ und dergestalt kaum bereit sei, vor Gericht Aussagen

zu machen, sich dies nach einer zwangsweisen Vorführung kaum ändern dürfte und

er ohnehin bereits einvernommen worden sei. Darauf, wie seine Depositionen zu

würdigen sind, wird zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 3.10.4).

3.

Tatsächliches

3.1

Grundlagen

zur Beweiswürdigung

3.1.1

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist

bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer

strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in

dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das

heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als

Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht

einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine

Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E.

7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; Tophinke,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.1.2

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung

auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht

des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden

sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von

«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021

vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1;

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet

das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach

erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache

Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des

Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten

günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein

zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen:

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,

6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3).

3.1.3

Nach

dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs.

2.

StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der

Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich –

im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter

Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E.

5.3.3; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.

Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,

a.a.O., Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1,

1.4).

3.1.4

In die Beweisführung sind auch Indizien

miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten

Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam –

einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023

E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2).

3.2

Aussagen

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger stellt nicht in Abrede, sich im

inkriminierten Zeitraum [...] in Basel aufgehalten zu haben. Er bestreitet

jedoch die ihm vorgeworfene Tat und gibt an, er sei erst auf den Privatkläger

getroffen, als dieser schon verletzt am Boden gelegen sei und habe diesem bis

zum Eintreffen weiterer Kräfte helfen wollen (Akten S. 446 ff., 448, 600 ff., 955,

965, 1219 ff., 1222). Während er anlässlich seiner ersten Befragung vom 30.

Juni 2023 zusätzlich einzig angab, er habe dem Privatkläger dessen Hemd auf den

Hals gedrückt und sei davongelaufen, als die Ambulanz eingetroffen sei (Akten

S. 449), erweisen sich seine späteren Depositionen als etwas

umfangreicher. Vor Ort habe er den Privatkläger zunächst stehend und schreiend

auf dem Trottoir erblickt und beobachtet, wie dieser mit einem Freund bzw.

einem Mann geredet habe. Als er sich dem Privatkläger genähert habe, sei dieser

schon auf der Strasse gewesen und zu Boden gefallen (Akten S. 602 f., 955, 1219).

Er habe dem auf der Strasse liegenden Privatkläger dessen T-Shirt auf die

verletzte Stelle am Hals gedrückt. Schockiert vom Anblick und weil sich

zahlreiche andere Personen genähert hätten, habe er anschliessend den Ort

verlassen, bevor die Ambulanz eingetroffen sei (Akten S. 604, 955, 1220 f.).

Den vorerwähnten Freund des Privatklägers habe er einige Stunden zuvor zusammen

mit dem Privatkläger bei der Dreirosenanlage gesehen, wo der Privatkläger

aufgrund eines Streits, von dem er [der Berufungskläger] nichts mitbekommen

habe, von der Polizei kontrolliert und mitgenommen worden sei (Akten S. 603,

956). G____ sei sowohl bei der Dreirosenanlage als auch [...] dabei gewesen (Akten

S. 956). In der Berufungsverhandlung gab er dann an, den Bekannten des

Privatklägers nicht zu kennen (Akten S. 1219). Über alle Einvernahmen – auch

vor Appellationsgericht – hinweg bestritt der Berufungskläger dezidiert, ein

Messer getragen zu haben (Akten S. 450, 608, 956, 1220 f.).

3.3

Aussagen

des Privatklägers

3.3.1

Der Privatkläger wurde am 3. Juli 2023, wenige

Tage nachdem er verletzt worden war und er sich noch im Spital befand, sowie anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache befragt (Akten S. 474, 960 ff.).

Zu den Geschehnissen im Vorfeld des Anklagesachverhalts machte er jeweils im

Wesentlichen übereinstimmende Angaben. Er sei am 29. Juni 2023 nach Basel

gekommen, um ein Opferfest zu feiern und habe den Berufungskläger – diesen

nannte er vor Strafgericht ausdrücklich «F____» – in der Dreirosenanlage

zusammen mit «G____» und einer Drittperson getroffen. Zwischen dem Berufungskläger

und der Drittperson sei es zum Streit wegen eines vom Dritten mitgebrachten

Koffers gekommen, den er [der Privatkläger] habe schlichten wollen. Im Zuge

einer nachfolgenden Polizeikontrolle hätten sich alle ausweisen müssen, wobei

er selbst von der Polizei mitgenommen worden sei, da er sich in Basel nicht

habe aufhalten dürfen. Er sei nach einer Weile jedoch wieder entlassen worden

(Akten S. 475, 482, 960 f.).

3.3.2

Zum eigentlichen Tathergang machte der

Privatkläger im Vorverfahren spärliche Angaben. So sei er nach der Entlassung

durch die Polizei auf dem Trottoir in der Nähe des [...] von hinten angegriffen

worden, wobei ihm zunächst auf die Schulter geschlagen worden sei. Als er sich

nach der Täterschaft habe umsehen wollen, sei er mit Pfefferspray besprüht und

sogleich mit einem Messer verletzt worden, indem ihm sowohl in die linke Hals- auch

die linke Gesichtsseite gestochen bzw. geschnitten worden sei. Er habe weder

die Täterschaft selbst erkannt noch gesehen, ob diese alleine, zu zweit oder zu

dritt agiert habe (Akten S. 477 f., 479). Betreffend den Berufungskläger, den

er auf einer Fotoauswahl als «H____» erkannt hat, hatte der Privatkläger

während seiner ersten Befragung ausgesagt, diesen zu kennen und mit ihm von

Algerien aus in die Schweiz eingereist zu sein. «H____» sei auch einer der

beiden gewesen, die auf der Dreirosenanlage vor der Tat gestritten hätten. Der

Privatkläger verneinte jedoch, dass «H____» etwas mit der Tat zu habe bzw. gab

an, die Person, die ihn attackiert habe, nicht zu kennen (Akten S. 481 f.).

3.3.3

Die vor Strafgericht getätigten Aussagen

bezüglich der Tathandlung erweisen sich demgegenüber als detaillierter. Der

Privatkläger gab an, nach der Entlassung durch die Polizei wieder zur

Dreirosenanlage zurückgekehrt zu sein. Als er dort jedoch niemanden mehr

gefunden habe, sei er zu einem beim Tatort gelegenen Haus gelaufen, wo er auf

den Berufungskläger und G____ getroffen sei. Im Haus sei er vom Berufungskläger

beschimpft und verhöhnt worden. Der Berufungskläger habe ihm vorgeworfen, kein

Mann zu sein, da er zuvor den Streit geschlichtet habe. Trotz seiner

Beschwichtigungsversuche sei er weiter vom Berufungskläger beschimpft und von

diesem aufgefordert worden, mit nach draussen zu kommen. Auf dem Weg nach

draussen habe der Berufungskläger einen Pfefferspray und ein Messer

mitgenommen. Er selbst habe zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, der Berufungskläger

werde diese Gegenstände gegen ihn einsetzen. Doch kaum hätten sie das Gebäude

verlassen, habe der Berufungskläger ihn festgehalten und gesagt «glaubst du,

ich würde mit dir spielen?». Als er sich habe umdrehen wollen, habe ihm der Berufungskläger

Pfeffer ins Gesicht gesprüht, woraufhin er [der Privatkläger] versucht habe, zu

fliehen. Der Berufungskläger habe ihm dann das Bein gestellt, um ihn aus dem

Gleichgewicht zu bringen. Nachdem er sich wieder erhoben habe, sei es zum

Messerangriff des Berufungsklägers gekommen, wobei er am Hals getroffen worden

sei. Daraufhin sei er zu Boden gegangen. Der Berufungskläger habe ihm noch

gesagt, er wolle ihn töten und sei dann verschwunden, als er gesehen habe, dass

sich zwei Schweizer genähert hätten. G____ habe sich aus Angst vor dem Berufungskläger

nicht eingemischt. Er selbst habe seine spritzende Wunde komprimiert, dann aber

das Bewusstsein verloren (Akten S. 960 f., 963).

3.3.4

Angesprochen auf den Umstand, dass er im

Vorverfahren von der Täterschaft keine Kenntnis gehabt haben wollte, nun aber

den Berufungskläger als Täter bezeichnet habe, erklärte er vor Strafgericht,

sich unmittelbar nach der Tat davor gefürchtet zu haben, den Berufungskläger zu

«verpfeifen». Dieser habe ihm während der Tat gesagt, er wolle sein Leben. Er

habe daher angenommen, der Berufungskläger würde ihn erst recht «abschlachten»,

sollte er ihn belasten (Akten S. 963). Die Tat könne er sich nicht erklären,

denn er habe den Berufungskläger, den er aus der Zeit in Libyen seit 15 Jahren

kenne und mit dem er zusammen in die Schweiz gekommen sei, gar bei sich wohnen

lassen, als dieser in Paris von der Polizei festgenommen worden sei und

anschliessend nicht mehr zu dessen Frau habe zurückkehren dürfen. Er glaube

daher, die Tat sei auf Medikamenteneinfluss zurückzuführen (Akten S. 962).

3.4

Aussagen

I____

3.4.1

Die Zeugin I____, welche am 30. Juni 2023 kurz

nach Mitternacht die Polizei requiriert hatte (Akten S. 368 ff.), wurde am 16.

Juni 2023 und am 9. August 2023 zweimal protokollarisch einvernommen (Akten S.

423.

ff., 584 ff.). Sie gab an, in ihrer Wohnung im Hochparterre der

Liegenschaft [...] anhaltenden Lärm von der Strasse her vernommen zu haben, als

sie bereits im Bett gelegen sei. Durch das Fenster habe sie dann beobachtet,

wie sich zwei Herren in einer ihr nicht verständlichen Sprache gestritten

hätten, wobei die Auseinandersetzung zunehmend handgreiflicher geworden sei, da

sich die beiden Kontrahenten zu schubsen begonnen hätten, was wiederum dazu

geführt habe, dass sich der Kampf auf die Strasse verlagert habe. Dort sei

einer der beiden zu Boden gegangen. Als beide wieder gestanden seien, habe «der

Täter» eine Handbewegung hin in den Bereich zwischen oberer Brust und Kopf

seines Gegners ausgeführt, welche sie zunächst als Faustschlag betrachtet habe.

Das «Opfer» habe daraufhin sein weisses T-Shirt in Richtung seiner Nase

gehoben. Da habe sie erkennen können, dass das Opfer geblutet habe und das Blut

von dessen Ellbogen herunter getropft sei. Deshalb habe sie im ersten Moment an

einen Nasenbeinbruch gedacht. Das Opfer sei getorkelt und schliesslich zu Boden

gefallen. Daraufhin habe sich der Täter erneut zu seinem Kontrahenten begeben

diesen mehrfach heftig in den Bereich der seitlichen Rippengegend, allenfalls

auch gegen den Kopf getreten, und sich zu ihm hinuntergebeugt, um ihm aus

kurzer Distanz etwas ins Gesicht zu sagen. Als sie gesehen habe, dass das Opfer

massiv an Blut verloren und sich sein T-Shirt auf die Wunde gepresst habe, habe

sie die Polizei alarmiert. Als der Täter wieder, immer noch drohend,

zurückgetreten sei und seine Arme seitlich ausgestreckt gewesen seien, habe sie

im Strassenlicht «unverkennbar» ein Messer aufblitzen sehen, sodass sie dann

auch den erheblichen Blutverlust habe nachvollziehen können. Danach habe sich

der Täter in Richtung [...] entfernt und mehrere Passanten seien zum Opfer

gelangt, wobei zwei junge Personen erste Hilfe geleistet hätten (Akten S. 424, 584,

587).

3.4.2

Ergänzend bzw. präzisierend führte I____ aus,

dass der Täter die von ihr zunächst als Faustschlag gedeutete Bewegung mit der

rechten Hand in gerader Linie ausgeführt habe und der Getroffene anschliessend

nach einigen Schritten zu Boden gegangen sei (Akten S. 427, 590 f.). Weiter

ergänzte sie, dass der Messereinsatz auch in jenem Moment hätte erfolgt sein

können, als sich Täter nahe zum Gesicht des nunmehr auf dem Boden liegenden

Opfers gebeugt habe, denn sie habe in jenem Moment keine Sicht auf das Gesicht

des Opfers gehabt (Akten S. 592). Das Messer, dessen Griff grau geriffelt

gewesen sei, habe sie «recht gut gesehen», da es im Licht «so richtig [...]

geglänzt» habe, als es der Täter in seiner rechten Hand gehalten habe (Akten S.

427, 593). Bei den Tritten des Berufungsklägers gegen den Privatkläger habe es

sich um «bewusste Kicks» gehandelt, die mit Anlauf und Kraft ausgeführt worden

seien (Akten S. 592). Den Täter beschrieb sie als zwischen 175-180 Zentimeter gross,

sportlich-schlank, mit schmalem, kantigem Gesicht und gekrausten Haaren mit grossen

Locken. Er habe eine kurze Sporthose, ein dunkles Kurzarm-T-Shirt sowie

geschlossene Turnschuhe getragen. Auch das Opfer konnte die Zeugin beschreiben.

Dieses sei etwas grösser als der Täter und kurzhaarig, eventuell bärtig

gewesen, habe ein etwas runderes Gesicht gehabt als der Täter und ein weisses

T-Shirt sowie kurze, hellblaue Jeanshosen getragen (Akten S. 425, 594). Weitere

Personen habe sie erst erblickt, als der Angreifer bereits geflohen sei (Akten

S. 596).

3.5

Aussagen

J____

3.5.1

J____ wurde ebenfalls zweimal (am 10. Juli

2023.

und am 30. November 2023) als Zeugin einvernommen (Akten S. 538 ff., 956 ff.).

Sie berichtete, sie sei zur fraglichen Zeit mit zwei Freunden von einem

Spaziergang zurückgekehrt und habe sich vor der Haustür ihrer Wohnung [...] von

einem der beiden Freunde verabschieden wollen. In diesem Moment habe sie zwei

sich streitende Männer bemerkt, was in dieser Strasse jedoch nicht unüblich

sei. Einer ihrer Freunde habe sich den beiden genähert, um den Streit zu

schlichten. Sie habe dann bei einem der beiden Streitenden etwas glänzen sehen,

was sie klar als Messer erkannt habe, welches der «Täter» wohl gerade

herausgeholt und in seiner linken Hand gehalten habe. Deshalb habe sie ihrem

Freund zugerufen «er hat ein Messer», was ihn zum Umkehren veranlasst habe.

Einen Messerstich habe sie nicht beobachten können, jedoch habe sie gesehen,

dass einer der beiden nach mehrfachem gegenseitigem Schubsen und gegenseitigen

Faustschlägen ‒ der Schlag des späteren «Opfers» sei gegen den Kopf des

Täters, die beiden Hiebe des Täters gegen die Wange des Opfers gerichtet

gewesen ‒ zu Boden gegangen sei. Die verbale Auseinandersetzung und die

Schubserei habe auf der Rasenfläche zwischen Trottoir und Strasse

stattgefunden, der Messerstich hingegen wohl bereits auf der Strasse in der

Halteverbotszone zwischen Fussgängerstreifen und der Parkplatzfläche. Sie habe im

Weiteren gesehen, dass sich das Opfer das T-Shirt ausgezogen und dieses als

Druckverband verwendet habe sowie, dass in der Folge ein weisses Auto

vorgefahren sei, dessen Führer sie zugerufen habe, er solle wegen des Messers

des Täters wegfahren. Der Täter habe sich mit seinem Oberkörper nach unten zum

Opfer gebeugt und es in aggressiver Weise angeschrien. Anschliessend sei er

zunächst in Richtung der Zeugin und ihrer Freunde gelaufen, dann aber umgekehrt

und in Richtung [...] davongelaufen. Sie habe sich dann zum Opfer begeben, um

diesem erste Hilfe zu leisten und die Ambulanz zu rufen. Sie, die als Pflegerin

arbeite und schon Vieles erlebt habe, sei schockiert gewesen ob des vielen

Blutes. Den Todeskampf des Opfers miterleben zu müssen sowie ihre gefühlte Machtlosigkeit

seien für sie schlimm gewesen (Akten S. 539 ff., 956 ff.).

3.5.2

Den Täter beschrieb J____ als schlank mit

lockigen, dunklen Haaren. Getragen habe er ein dunkles Tanktop, kurze Hosen

sowie Flipflops. Auch das Opfer sei von schlanker Statur gewesen und habe ein

weisses T-Shirt, kurze Hosen und Flipflops getragen (Akten S. 541). Im

Gegensatz zu I____ berichtete J____ von einer dritten Person, welche zur Gruppe

der beiden Kontrahenten gehört habe. Dieser Dritte sei während der

Auseinandersetzung aber einige Meter entfernt von den beiden gestanden, habe

nur zugesehen und mit dem Streit nichts zu tun gehabt. Ihn habe sie später auch

auf dem Polizeiposten und am nächsten Tag im Bereich des Tatorts wiedergesehen

(Akten S. 539, 541, 957 f.). J____ wurden anlässlich einer

Fotowahlkonfrontation überdies Bilder von zehn Personen vorgelegt, wobei sie

einerseits den Berufungskläger als ähnlich erkannte, sich jedoch nicht

festlegen konnte, ob es sich dabei um den Täter oder das Opfer handle, da die

abgebildete Person Merkmale von Opfer und Täter aufweise. Zum anderen erkannte

sie G____ «zu 100 Prozent» als diejenige Person, welche mit ihr und ihren

Freunden nach der Tat auf den Polizeiposten mitgegangen sei (Akten S. 542 ff.).

3.6

Aussagen

K____

3.6.1

Ebenfalls als Zeuge befragt wurde K____, einer

der beiden Begleiter von J____ (Einvernahme vom 11. Juli 2023 [Akten S. 559 ff.];

Einvernahme vor Strafgericht am 30. November 2023 [Akten S. 959 f.]). Er sagte

aus, nach der Rückkehr von einem Spaziergang mit seiner Freundin und einem

Kollegen habe er vor der Haustür der Liegenschaft [...] drei Personen streiten

gesehen, wobei zwei gegen einen «gefightet» hätten. Einer der Involvierten habe

wegrennen und über einen kleinen Zaun springen wollen, da sei dieser vom «Täter»

am Fuss gehalten worden und zu Boden gestürzt. Der Täter habe ihm anschliessend

einmal gegen den Kopf getreten. Er selbst habe sich deshalb, trotz anfänglichen

Abratens seiner Freundin, dazu entschieden, einzuschreiten. Er habe sich den

beiden bis zur Hausnummer [...] genähert, als er seine Freundin habe schreien

hören, dass einer ein Messer habe, welches er selbst auch erblickt habe. Er sei

deshalb wieder zurück zu seiner Freundin gelaufen. In diesem Moment sei dem

anderen wohl das Messer in den Hals gestochen worden, denn als er sich danach

dem am Boden liegenden Mann genähert habe, habe er das Blut aus dessen Hals

spritzen sehen. Der Geschädigte habe versucht, sich sein T-Shirt gegen die

Wunde zu drücken und auch er selbst habe sich das T-Shirt ausgezogen, um damit

die Blutung zu stillen (Akten S. 560, 562, 959).

3.6.2

Bezüglich der Tatbeteiligung des Dritten

führte K____ im Vorverfahren präzisierend aus, er habe zunächst Schreie

vernommen und eine Schlägerei mit gegenseitigem Schubsen und Schlagen beobachtet,

wobei zwei auf einen losgegangen seien, der Dritte sei jedoch, als das spätere

Opfer beim Holzzaun gestanden sei, nicht mehr involviert gewesen, sondern auf

dem Trottoir gestanden (Akten S. 561 f.). Vor Strafgericht bestätigte der Zeuge

diese Darstellung im Wesentlichen, indem er angab, der Dritte habe beim Streit

selbst nicht viel gemacht, sondern sei einfach daneben gestanden bzw. «dabei»

gewesen (Akten S. 959 f.). Auch betreffend das Messer bzw. den

Messereinsatz erläuterte K____ seine Beobachtungen wiederholt: Er habe den

Stich selbst nicht gesehen, aber festgestellt, dass der Täter das Messer mit

einer Klingenlänge von zirka neun Zentimetern bzw. in «Handgrösse» in seiner

rechten Hand gehalten habe, als dieses mit Blut beschmiert gewesen sei. Der

Dritte habe dagegen kein Messer getragen (Akten S. 560, 562 f., 960). Zum

Signalement des Täters gab K____ an, dieser habe ein schwarzes oder graues

Tanktop, eine weisse kurze Hose und Flipflops getragen sowie gekraustes Haar

gehabt (Akten S. 562). Dieser habe den Tatort, ohne sich um das Opfer zu

kümmern, in Richtung [...] verlassen (Akten S. 563, 960). Auch K____ erkannte G____

als jene Person, die im Anschluss an die Tat zur Polizei mitgefahren sei.

Dagegen erkannte er weder den Berufungskläger noch den Privatkläger auf den ihm

vorgelegten Bilder der Fotowahlkonfrontation wieder (Akten S. 564 ff.).

3.7

Aussagen

L____

3.7.1

Am 6. Juli 2023 wurde zudem L____ als Zeuge einvernommen

(Akten S. 494 ff.). Dieser gab an, er habe mit J____ und K____ nach Hause gehen

wollen, als er an der Ecke bei einem italienischen Restaurant eine Diskussion

zwischen zwei Männern beobachtet habe. Dieser Sache sei zunächst keine weitere

Aufmerksamkeit geschenkt worden; allerdings sei es zwischen den beiden dann

lauter geworden. Er habe dann gesehen, wie einer von ihnen einen «Schwinger»

ausgeführt habe, worauf der andere sofort zu Boden gefallen und von seinem

Gegner noch getreten worden sei. K____ habe sich den beiden Männern dann auf

eine Distanz von etwa 15 Metern genähert und ein Messer beim noch stehenden der

beiden Kontrahenten erblickt. Letzterer sei dann entlang der Tramlinie [...]

weggelaufen. Überdies sei auch noch eine weitere Person dabei gewesen, die aber

am eigentlichen «Clinch» nicht beteiligt gewesen sei, sondern nur zugeschaut

habe (Akten S. 495). Dieser Dritte sei später auch auf dem Polizeiposten

gewesen und habe erwähnt, er sei ein Kollege des Verletzten (Akten S. 496).

3.7.2

Auch L____ erläuterte seine Aussage weiter. Er

beschrieb, dass sich die Auseinandersetzung vom Trottoir auf die Fahrbahn

verlagert habe und dass der von ihm als «Schwinger» beschriebene Schlag des

später noch «Stehenden» mit dessen rechten Hand in die Kopf- bzw. Schultergegend

des Getroffenen ausgeführt worden sei (Akten S. 495 f.). Betreffend den Täter

konnte L____ einzig angeben, dass dieser gekraustes Haar und eine Kappe

getragen habe, die er aber nur von hinten gesehen habe. Das Opfer habe ein

weisses Hemd getragen, das er später ausgezogen und als Kompresse verwendet

habe (Akten S. 497). L____ erkannte im Rahmen der Fotowahlkonfrontation den Berufungskläger

aufgrund der Kopfform und der Haare als dem Täter ähnlich, wobei er dies auch

bezüglich des Bildes des Privatklägers angab (Akten S. 497 ff.). Sicher

erkennen konnte L____ sodann G____ als jene Person, die mit ihm auf der

Polizeiwache war (Akten S. 504, 510). Darüber hinaus erkannte er eine nicht

weiter involvierte Person als Opfer (Akten S. 503, 510).

3.8

Aussagen

E____

E____ wurde am 3. Juli 2023 als Auskunftsperson einvernommen

(Akten S. 466 ff.). Er gab an, er habe eine Auseinandersetzung auf der Strasse

gehört und deswegen aus dem Fenster geschaut und beobachtet, wie zwei Personen

aufeinander losgegangen seien, wobei einer sogleich zu Boden gegangen und dort

vom anderen noch beschimpft und am Kragen gepackt geworden sei. Letzterer sei

noch kurz umhergelaufen und anschliessend weggegangen, während der Geschädigte

noch immer auf dem Boden gelegen und geblutet habe (Akten S. 467). Er habe das

Ende der Auseinandersetzung, als der eine schon am Boden gelegen und vom

anderen beschimpft worden sei, mit seinem Mobiltelefon aufgenommen (Akten S.

468.

f.). E____ konnte ansonsten keine sachdienlichen Angaben machen, jedoch

wird auf die von ihm erstellte Videosequenz zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 3.11.3).

3.9

Aussagen

G____

G____ wurde am 30. Juni 2023 ohne Wahrung der Teilnahmerechte

(Akten S. 67 ff., 432 ff.) und dann am 7. Januar 2024 – nachdem er zufolge

Untertauchens zur Fahndung ausgeschrieben wurde (Akten S. 203) – im Beisein der

Verteidigerin einvernommen (Akten S. 938 ff.). Anlässlich dieser

Einvernahme bezeichnete er den ihm bis zum Tattag nicht bekannten Berufungskläger

auf Vorlage eines entsprechenden Fotos als diejenige Person, die den

Privatkläger, den er «M____», nannte, angegriffen habe. Am Tattag sei er

zunächst mit dem Berufungskläger und dem Privatkläger zusammen auf der

Dreirosenanlage gewesen, wo es «ruhig» geblieben sei. Er sei dann mit dem

Privatkläger weggegangen und der Berufungskläger habe den Privatkläger in der

Folge angerufen, woraufhin sie beide auf den Berufungskläger gewartet hätten. Dann

sei es zwischen dem Privat- und dem Berufungskläger auf dem Trottoir vor einer

Liegenschaft zu einem zunächst lauten verbalen Streit aufgrund einer alten

Geschichte gekommen (er selber sei etwa 20 Meter entfernt gestanden). Dann habe

der Berufungskläger – als die beiden mittlerweile auf der Strasse angelangt

seien – ein Messer gezogen und den Privatkläger «geschlagen». Auf Nachfrage gab

er an, der Berufungskläger habe den Privatkläger mit einem Messer (welches der

Berufungskläger in der rechten Hand gehalten habe) in den Hals gestochen. Der

Privatkläger sei dann zu Boden gegangen, wo er vom Berufungskläger noch 2-3

Tritte gegen die rechte Schulter erhalten habe. Der Berufungskläger sei danach –

aufgrund des Schocks über das viele Blut – geflüchtet bzw. weggerannt. Er

selber [G____] sei dann – bis die Polizei gekommen sei – zum Privatkläger

gegangen, wo er Blut von dessen Hals spritzen gesehen habe. Es seien noch

weitere Leute dazu gekommen (diese hätten wohl auch die Polizei verständigt)

und sie hätten dem Privatkläger zusammen das T-Shirt auf die Wunde gedrückt.

3.10

Würdigung

der Aussagen

3.10.1

3.10.1.1

Aus den zuvor zusammengefassten Aussagen ist mit

dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.) zunächst zu schliessen,

dass mit Ausnahme des Berufungsklägers grundsätzlich alle Befragten von einer

Auseinandersetzung zweier Männer berichteten. Die Aussagen der Zeuginnen I____

und J____ erweisen sich als mitunter sehr detailliert (insbesondere die

Aussagen von I____), über grosse Strecken in freier Rede gehalten sowie geprägt

von Interaktionsschilderungen (beispielsweise die Aussagen von I____ bezüglich

des eigentlichen Kampfes und der Reaktion des Privatklägers nach erlittenem

«Schlag»), raum-zeitlichen Verknüpfungen (beispielsweise die Aussagen von J____

bezüglich der genauen Beschreibung der örtlichen Verhältnisse und der Rückkehr

vom Spaziergang) sowie der Schilderung eigener Gedankengänge (beispielsweise

die Aussage von J____, wonach sie, obwohl sie in der Pflege arbeite, noch kaum

je so viel Blut gesehen habe). Die Aussagen sind durchsetzt mit sogenannten

Realkennzeichen, welche in der Aussagepsychologie zur Klärung der Frage dienen,

wie wahrscheinlich es ist, dass eine bestimmte Person mit ihren individuellen

Voraussetzungen unter den entsprechenden Rahmenbedingungen eine Aussage mit der

vorliegenden Qualität ohne Erlebnisgrundlage konstruiert haben könnte (vgl.

hierzu Dittmann, Zur

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können

aussagepolitische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?,

AJP 11/2011 S. 1415 ff., 1423 ff.). Allein dieser Umstand spricht dafür, dass

auf die Angaben der beiden Zeuginnen abzustellen ist.

3.10.1.2

Hinzu kommt, dass neben ihnen auch K____, L____

und G____ das Kampfgeschehen im Wesentlichen identisch wiedergegeben haben. K____

und G____ haben zudem ebenso wie die Zeuginnen I____ und J____ ein Messer in

der Hand des Täters erkannt. Einen Hieb des Täters mit dessen rechten Hand in

die Kopf-/Halsgegend des später am Boden aufgefundenen Opfers wurde sodann von I____,

K____, L____ und G____ gesehen. Es ist deshalb mit den Aussagen auch des Privatklägers

als erstellt zu betrachten, dass der Täter diesen nach einer zunächst tätlichen

Auseinandersetzung, in welcher es zu gegenseitigem Schubsen gekommen ist, durch

ein in seiner rechten Hand geführtes Messer am Hals verletzt hat sowie auf

diesen in aggressiver Weise weiter eingeredet hat, nachdem dieser bereits zu

Boden gekommen war. Aufgrund der entsprechenden Aussagen der Zeugin I____ und

der Zeugen K____, L____ und G____ ist ebenfalls erstellt, dass der Berufungskläger

den Privatkläger zusätzlich getreten hat.

3.10.2

3.10.2.1

Von der Gruppe um J____, K____ und L____

haben alle Befragten von einer Drittperson berichtet, welche zur Gruppe der

beiden Kontrahenten habe gehören müssen, beim eigentlichen Kampf jedoch

abseitsgestanden sei. Einzig K____ gab an, der Dritte habe zunächst ebenfalls

am gegenseitigen Schubsen zum Nachteil des späteren Opfers teilgenommen. Auch

aus seinen präzisierenden Schilderungen ist indes zu schliessen, dass diese

Drittperson entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1192) am

darauffolgenden Kampfgeschehen nicht weiter beteiligt gewesen ist. Keine der

befragten Personen hat beim besagten Dritten ein Messer gesehen. G____ wurde

jedoch von allen dreien als jene Person identifiziert, welche später auch auf

der Polizeiwache gewesen sei, dabei hat ihn L____ zudem ausdrücklich als jene

Drittperson bezeichnet, die beim Kampf nur zugeschaut habe. Dasselbe hat G____

selber ausgesagt.

3.10.2.2

Die Verteidigerin macht geltend, eine

Täterschaft von G____ sei naheliegend. Dafür sprächen die Tatsachen, dass der

Privatkläger G____ erst seit Kurzem kenne und ihm offenbar nicht traue, da er

sich diesem mit «M____» unter falschem Namen vorgestellt habe, dass G____ erst

kurz vor der Tat aus dem Gefängnis entlassen worden sei und daher als nicht

mehr unbeschriebenes Blatt zu gelten habe sowie, dass G____ den Täter als

ähnlich aussehend wie er selbst beschrieben habe (Akten S. 980, 1187 ff.).

Diese Vorbringen sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 14) nicht zu hören, da sie zunächst den soeben dargelegten

übereinstimmenden Zeugenaussagen widersprechen, aus welchen G____ gerade nicht

als Täter hervorgeht. Die weitere Behauptung, der Gefängnisaufenthalt von G____

spräche für dessen Täterschaft, erweist sich als rein spekulativ bzw. nicht

begründet und ist daher unbeachtlich. Auch die Darstellung, das Signalement von

G____ entspreche demjenigen des Berufungsklägers, ist bei einer Sichtung der

Fotowahlkonfrontationsbilder, anhand derer die Zeugen G____ als die beobachtete

unbeteiligte Drittperson erkennen konnten (Akten S. 485 ff., 498 ff.), als

offensichtlich verfehlt zu bezeichnen. Unterscheiden sich doch der Berufungskläger

und G____ alleine aufgrund der völlig unterschiedlichen Frisur eindeutig und

unverwechselbar voneinander. Kommt dazu, dass G____ den Berufungskläger

entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1189) nicht als «dunkelhäutig», sondern

als etwas dunkelhäutig bezeichnet hat (Akten S. 435), was denn auch zutrifft. Offenbleiben

kann vor diesem Hintergrund, weshalb der Privatkläger sich bei G____ als «M____»

vorgestellt haben soll. Immerhin erweist sich die Erklärung des Privatklägers

vor Strafgericht, dies sei sein zweiter Vorname (Akten S. 962), als nicht

grundsätzlich unvorstellbar. Inwiefern es aufgrund einer «Schlägerei» in der

Dreirosenanlage gemäss Darstellung der Verteidigung zu einer Auseinandersetzung

zwischen G____ und dem Privatkläger gekommen sein soll (Akten S. 1188 f.), ist nicht

nachvollziehbar, ergibt sich doch aus den Akten, dass eine Gruppe Jugendlicher

angab, ihnen seien die Mobiltelefone gestohlen worden und dass eine Gruppe, der

unter anderem G____ und der Privatkläger angehörten, in der Nähe betroffen und

kontrolliert werden konnte. Dass es innerhalb der Gruppen zu Streitigkeiten

gekommen wäre, wird nicht erwähnt, wobei auch der Berufungskläger der

kontrollierten Gruppe angehörte (Akten S. 418).

3.10.2.3

G____ ist nach dem Gesagten als die von der

Dreiergruppe J____/K____/L____ beschriebene Drittperson zu betrachten, wobei

ohne jeden Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass G____ weder in den

eigentlichen Kampf eingegriffen, geschweige denn ein Messer mit sich geführt

hat.

3.10.3

3.10.3.1

Weiter hervorzuheben ist das von den

Zeuginnen und Zeugen über weite Strecken einheitlich wiedergegebene Signalement

des Täters und des Opfers. Übereinstimmend gaben diese – mit Ausnahme von L____

bezüglich der Kleidung – an, der Täter habe eine dunkle Oberbekleidung sowie

kurze Hosen getragen, sei schlank gewesen und habe gekraustes Haar gehabt. Beim

Opfer wurde, soweit dazu Aussagen erfolgt sind, jeweils eine weisse

Oberkörperbekleidung beobachtet. Insbesondere die Angaben von I____ erweisen

sich sowohl bezüglich des Täters als auch des Opfers als vollständig zutreffend

und sehr detailliert (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3.11.2.1). Dass sie nicht

mitbekam, wie der wahre Täter den Tatort verliess und den rasch herankommenden

Berufungskläger fälschlicherweise für den Täter hielt (Akten S. 1191 f.), kann

ausgeschlossen werden. Zudem hat G____ den Berufungskläger eindeutig als Täter

bezeichnet.

3.10.3.2

Als unerheblich erweisen sich vor diesem

Hintergrund die auch im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände der Verteidigung

(Akten S. 1192 f.), welche auf Ungereimtheiten in den Aussagen von J____, K____

und L____ bezüglich der Kleidung des Täters aufmerksam macht. So mag zutreffen,

dass der Täter anders als von den Zeugen berichtet, weder Flipflops noch eine

Kappe getragen hat. Jedoch werden deren Aussagen dadurch nicht unglaubhaft,

erweisen sich diese Details doch als für die Zeugen subjektiv von

untergeordneter Bedeutung, da sie allesamt erst auf entsprechende Nachfrage

beschrieben wurden. Hingegen wurde das auch für die Zeugen offensichtlich

relevante Kerngeschehen – die tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei

Männern, bei welcher der eine Kontrahent den anderen mit der rechten Hand im

Hals-/Gesichtsbereich traf, worauf dieser zu Boden fiel sowie das Vorhandensein

eines Messers – über alle Aussagen hinweg konsistent und detailliert

wiedergegeben. Hinzu kommt, dass die Zeugenaussagen im Kerngeschehen sowohl

untereinander als auch mit den diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers

übereinstimmen.

3.10.4

Darüber hinaus hat der Privatkläger den Berufungskläger

während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unzweideutig als Täter

bezeichnet. Die während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten

Aussagen des Privatklägers erweisen sich mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 15) als glaubhaft. So hat der Privatkläger sowohl die Vorgeschichte

aus der Dreirosenanlage – mit der für ihn später wohl verhängnisvollen

Schlichtungsintervention anlässlich eines Streits des Berufungsklägers mit

einem Dritten – als auch den eigentlichen Tathergang detailliert und, sofern er

sich diesbezüglich im Vorverfahren geäussert hatte, entgegen der Ansicht der

Verteidigerin (Akten S. 980, 1121) auch konstant wiedergegeben. Die

Polizeikontrolle auf der Dreirosenanlage sowie seine zwischenzeitliche

Verbringung auf die Polizeiwache Clara werden denn auch durch den

entsprechenden Requisitionseintrag sowie die dazugehörigen Notizen der

Kriminalpolizei bestätigt (Akten S. 419, 421 f.). Insbesondere beinhalten auch

die Schilderungen des Privatklägers Gesprächs- und Interaktionsschilderungen

sowie solche bezüglich eigener psychischer Vorgänge, hat er doch

nachvollziehbar dargelegt, wie der Berufungskläger ihn zum Verlassen des zuvor

aufgesuchten Hauses aufgefordert und ihn dabei gewarnt habe, er würde es ernst

meinen, während er selbst es für unmöglich gehalten habe, dass der Berufungskläger

ihn tatsächlich angreifen würde, um dann eben doch unvermittelt attackiert

worden zu sein. Hinzu kommt, dass insbesondere der vom Privatkläger

beschriebene Angriff des Täters mit einem Messer sowie dessen weiteres Einreden

auf den Privatkläger als dieser schon am Boden gelegen sei, nahtlos mit den

Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie (nur bezüglich des Anschreiens des Privatklägers

durch den Täter) den Bildern aus der Videoaufzeichnung von E____ übereinstimmt

(vgl. dazu E. 3.11.3). Dass der Privatkläger den Berufungskläger nicht

bereits unmittelbar nach der Tat als Täter bezeichnet hat, ist mit der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 1125) angesichts der Tatsache, dass ihm erst gegen

Ende seiner Einvernahme vom 3. Juli 2023 mitgeteilt wurde, dass der

Berufungskläger in Haft ist und das Ereignis überdies zeitlich noch nicht weit zurücklag

und den Privatkläger daher immer noch stark beschäftigt haben dürfte, entgegen

seiner Ansicht (Akten S. 1188) nachvollziehbar, wobei eine Dritttäterschaft

angesichts der Beweislage ohnehin auszuschliessen ist (vgl. dazu E. 3.10.2).

3.10.5

Die Würdigung der zuvor wiedergegebenen

Aussagen ergibt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 16), dass sich

die Angaben des Berufungsklägers, wonach er den Privatkläger erst angetroffen

habe, als dieser bereits verletzt am Boden gelegen sei (vgl. dazu auch E. 3.2),

sowohl durch die glaubhaften Schilderungen des Privatklägers selbst als auch

jenen der einvernommenen Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen als widerlegt

und der Berufungskläger grundsätzlich bereits aufgrund dieser Beweismittel als

Täter überführt werden kann, wobei sich dieser Schluss durch die Würdigung der

im Folgenden aufzuführenden objektiven Beweismittel noch verfestigt. Ergänzend

ist auf die verräterische Aussage des Berufungsklägers vor Appellationsgericht

hinzuweisen, er habe sich zum Privatkläger begeben und ihn gefragt, was los sei

und wer ihn geschlagen bzw. wer ihn mit dem Messer verletzt habe (Akten S. 1220),

während er nur kurz vorher noch zu Protokoll gegeben hatte, er habe nicht

gesehen, ob der andere Mann (derjenige, mit dem der Privatkläger diskutierte

bzw. stritt) ein Messer in der Hand hatte (Akten S. 1220). Schliesslich

hat sich der Berufungskläger vor Appellationsgericht auch in einen weiteren

Widerspruch verwickelt, gab er dort doch in Abweichung zu seinen bisherigen

Aussagen erstmals an, den Bekannten des Privatklägers [G____] nicht gekannt zu

haben (Akten S. 1219).

3.11

Objektive

Beweismittel

3.11.1

Bezüglich der Anhaltesituation ist

festzuhalten, dass die Polizei nach erfolgter Alarmierung durch I____ am 30.

Juni 2023, um 00:05 Uhr unweit des Tatorts in der [...] auf den Berufungskläger

traf und ihn zwecks weiterer Abklärungen auf die Polizeiwache Clara verbrachte

(Akten S. 244 f., 368 f.).

3.11.2

3.11.2.1

Aus der dem Polizeirapport beiliegenden

Fotodokumentation ist überdies ersichtlich, dass der Berufungskläger ein

dunkles Kurzarm-T-Shirt, kurze grüne Sporthosen sowie blutverschmierte weisse

Turnschuhe getragen hat (Akten S. 377 ff.), was exakt dem von I____ geschilderten

Signalement des Täters entspricht (vgl. dazu schon E. 3.10.3.1).

3.11.2.2

Die besagten Blutspuren auf den Turnschuhen

des Berufungsklägers erscheinen mitunter auch in Tropfenform (Akten S. 653 ff.,

655). Die Tatortbilder der Polizei zeigen sodann insbesondere Blutspuren in

Form von Tropfen auf dem Trottoirrand sowie auf der Strasse (Akten S. 411). Die

vom Berufungskläger vor Appellationsgericht vorgebrachte Erklärung, wie das

Blut des Privatklägers auf seine Turnschuhe gekommen sei (er habe dem

Privatkläger helfen wollen, weshalb er an ihn herangetreten sei, als dieser

noch gestanden sei, aber bereits geblutet habe [Akten S. 1193, 1219]), vermag

nicht zu überzeugen, zumal eine ernsthafte Hilfestellung seinerseits durch

keinen der vorerwähnten Zeugen geschildert und auch durch die Videoaufnahme von

E____ nicht objektiviert wird (vgl. dazu E. 3.11.3). Zudem steht die Erklärung

in einem unauflösbaren Widerspruch zu seinen Aussagen vor Appellationsgericht,

hat er doch angegeben, er habe sich zum Zeitpunkt des Messereinsatzes etwa 80

Meter vom Privatkläger entfernt befunden. Als er 2-3 Meter vor dem Privatkläger

gestanden sei, sei dieser zu Boden gefallen (Akten S. 1220 f.). Überzeugend ist

dagegen die diesbezügliche Erklärung des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil

S. 16 f.), wonach als notorisch unterstellt werden dürfe, dass Blutspuren in

Tropfenform einen von der Schwerkraft verursachten, von oben nach unten

führenden, tropfenden Blutverlust nahelegten und sich diese Erkenntnis mit den

Aussagen der Zeugin I____ deckten, welche angegeben habe, dem noch stehenden

Privatkläger sei Blut von dessen Ellenbogen getropft (vgl. dazu E. 3.4.1). Dies

lasse – so das Strafgericht – keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger

in unmittelbarer Nähe des Privatklägers gestanden sein müsse, als dieser noch

stehend aus dem Hals geblutet habe, was wiederum einzig damit zu erklären sei,

dass der Berufungskläger die entsprechende Verletzung verursacht habe, zumal er

selbst nicht nennenswert verletzt worden sei (Akten S. 717 ff.). Die übrigen Blutspuren

seien mit Verweis auf die sogleich zu ergehende Videoanalyse (vgl. dazu E. 3.11.3)

darauf zurückzuführen, dass der Berufungskläger tatsächlich auch nahe an den

Privatkläger herangetreten sei, als dieser bereits blutend auf der Strasse gelegen

sei.

3.11.3

3.11.3.1

Weiter ist auf die von E____ erstellte

Videoaufnahme einzugehen, wobei grundsätzlich auf die ausführlichen

Videoauswertungsberichte der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2023 (Akten S. 516

ff.) und vom 14. September 2023 (Akten S. 623 ff.) verwiesen werden kann.

Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er die auf den Bildern erkennbare

dunkel gekleidete Person ist (Akten S. 964, 1222). Hinzuweisen ist insbesondere

darauf, dass sich der Privatkläger ganz zu Beginn des Videos an den Hinterkopf

fasst (Videozeit 00:00-00:03), dass der Berufungskläger eine aggressive, leicht

zum Privatkläger hin gebeugte Körperhaltung einnimmt (Videozeit 00:01 und

00:03), dass sich der Berufungskläger in der Folge kurzzeitig vom Privatkläger

entfernt (Videozeit 00:04), dass der Berufungskläger in Folge wieder

zurückkehrt und in seiner rechten Hand ein Gegenstand aufblitzt (Videozeit

00:12; vgl. hierzu insbesondere auch Akten S. 522 ff.) sowie dass sich der Berufungskläger

links neben dem Privatkläger, mithin neben dessen rechter Körperseite stehend,

tief zu diesem hinunterbeugt und klar erkennbar seinen linken Arm hin zur

Halsgegend des Privatklägers ausstreckt (ab Videozeit 00:19).

3.11.3.2

Die Verteidigerin bringt diesbezüglich auch

im Berufungsverfahren vor, die Aufnahme entlaste den Berufungskläger (Akten S. 1190

f.). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches

Urteil S. 17), ist aber das Gegenteil der Fall. Zwar trifft zu, dass ein

Messerangriff auf den Videobildern nicht zu erkennen ist. Indes spricht alleine

schon der Umstand, dass sämtliche Zeuginnen und Zeugen, welchen die Videobilder

vorgelegt wurden, den Berufungskläger als Täter und den Privatkläger als Opfer

bezeichnet haben, für dessen Täterschaft (Akten S. 510, 555, 577, 594, 958, 960).

Die Annahme, das in der Videoaufnahme erkennbare Aufblitzen eines Gegenstands

könne auch von einem der Fingerringe des Berufungsklägers herrühren, erweist

sich nicht nur als widerlegt durch die mehrfachen anderslautenden und

eindeutigen Zeugenaussagen, wonach der Täter ein Messer in der rechten Hand

geführt habe, sondern gar als abwegig, wenn man sich vor Augen führt, dass der

hell aufleuchtende Gegenstand länglich und sich nach vorne zuspitzend

erscheint. Aus den Videoaufnahmen ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers

(Akten S. 446 ff., 448, 600 ff., 955, 965, 1185, 1190 f., 1194 ff., 1219

ff., 1222) auch keine echte Hilfeleistung zu sehen. Hätte er dem Privatkläger tatsächlich

helfen wollen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er eines der Autos, die

am Tatort vorbeifahren und auf dem Video zu sehen sind, angehalten und in die

Hilfe miteinbezogen hätte und sich im Übrigen zunächst auch nicht vom

Privatkläger entfernt hätte und insbesondere bei ihm geblieben wäre, bis

professionelle Hilfe eingetroffen wäre. Dass sich der Berufungskläger ab der

Videozeit 00:20 zum Privatkläger hinunterbeugte und mit seiner linken Hand womöglich

kurzzeitig versucht hat, die Wunde des Privatklägers zu stillen, kann zu seinen

Gunsten immerhin als vorübergehende, aber dennoch nicht echte Hilfeleistung gedeutet

werden (vgl. dazu auch E. 4.2.3).

3.11.4

Wenn die Verteidigung in ihrem Plädoyer schliesslich

vorbringt (Akten S. 1186 f.), gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten

betreffend den Privatkläger vom 16. August 2023 (Akten S. 735 ff.) gehe

nicht eindeutig hervor, ob tatsächlich eine glattschneidige Klinge verwendet

worden sei bzw. es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob tatsächlich ein

Messer bzw. eine Waffe mit einer Klinge verwendet worden sei, ist zunächst festzuhalten,

dass ein Messereinsatz von diversen Zeugen geschildert wurde. Darüber hinaus

wird im Gutachten «bloss» ausgeführt, der im Operationsbericht verwendete

Begriff der «sauberen Stichinzision» lasse sich unterschiedlich interpretieren.

Ob hiermit eine glattrandige Durchtrennung der Haut, welche bei

glattschneidigen Klingen zu beobachten ist, gemeint sei, gehe nicht eindeutig

aus den Unterlagen hervor. Bezüglich des Stichwerkzeugs und der Stichrichtung könne

dementsprechend keine weitergehende Beurteilung erfolgen. Das in den

Einvernahmen angegebene «einmalige zustechen» sei mit den Befunden aber prinzipiell

vereinbar (Akten S. 740). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht auch

nicht gegen einen Messereinsatz, dass im Gutachten davon berichtet wird, dass die

Verletzung im Gesicht infolge einer stumpfen Gewalteinwirkung oder

Schnittverletzung durch Glas hervorgerufen worden sei, zumal diese Verletzung

zum einen nicht angeklagt wurde und sie zum anderen ohne weiteres durch die

vorgängige tätliche Auseinandersetzung oder auch das zu Boden fallen erklärt

werden können. Im Weiteren trifft zwar zu, dass das Tatwerkzeug bis heute nicht

gefunden wurde und der Berufungskläger nur gut 50 Meter vom Tatort

entfernt festgenommen wurde (Akten S. 1186 f.). Indes gibt es auch in diesem

Radius mehrere Möglichkeiten, wie der Berufungskläger das Messer hätte

verschwinden lassen können (zum Beispiel in einem Wasserschacht oder einem

Abfalleimer) und spricht das Fehlen des Tatwerkzeugs nicht gegen die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen.

3.11.5

Nach dem Gesagten

kommt einzig der

Berufungskläger als Täter und Verursacher der vom Privatkläger erlittenen

Verletzungen in Betracht, eine Verwechslung von Seiten des Privatklägers oder

der Zeuginnen und Zeugen ist ausgeschlossen. Besagte Verletzungen und deren

Folgen sind analog der Ausführungen in der Anklageschrift erstellt aufgrund des

rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 16. August 2023 (Akten S. 735

ff.). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Messerstich den

Privatkläger aufgrund des ausgeprägten Blutverlusts in unmittelbare

Lebensgefahr gebracht und dieser einzig wegen der sofortigen Interventionen der

Passantinnen und Passanten sowie der Rettungskräfte überlebt hat.

3.12

Beweisergebnis

3.12.1

Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift

erstellt, wobei von der darin erstgenannten Variante des Tathergangs auszugehen

ist, wonach der Berufungskläger die Stichbewegung in die linke Halsseite des

Privatklägers ausgeführt hat, als dieser noch gestanden ist. Aufgrund der

entsprechenden Aussagen der Zeugin I____ und der Zeugen K____, L____ und G____ ist

ebenfalls erstellt, dass der Berufungskläger den Privatkläger entsprechend dem

angeklagten Sachverhalt zusätzlich getreten hat.

3.12.2

Schliesslich ist festzuhalten, dass sowohl der

Berufungskläger als auch der Privatkläger unter dem Einfluss von Alkohol (Berufungskläger

mindestens 0.71, maximal 1.39 Promille; Privatkläger mindestens 0.98, maximal 1.76

Promille) und Benzodiazepinen sowie möglicherweise Kokain (nur der

Berufungskläger) bzw. THC (nur der Privatkläger) standen (Akten S. 708 ff., 713

f., 727 ff., 733 f.).

4.

Rechtliches

4.1

Grundlagen

4.1.1

Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Berufungskläger gestützt auf den angeklagten Sachverhalt versuchte vorsätzliche

Tötung vor. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt, wer vorsätzlich

einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art.

112.

ff. des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zutrifft. Vorsätzlich begeht ein

Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12

Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die

Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass der Täter den Erfolg billigt, ist nicht

erforderlich (Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 143 V 285 E.

4.2.2, 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar

2021.

E. 3.2.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in

Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten

aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter

bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung

ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf

gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f., 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1; BGer

6B_915/2021 vom 26. Januar 2021 E. 3.2.1). Das Gericht darf vom Wissen auf

den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so

wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,

vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2021

E. 3.2.1).

4.1.2

Ein strafbarer Versuch liegt dann vor, wenn

der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine

Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4, 131 IV 100 E.

7.2.1, 120 IV 199 E. 3e). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des

Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in

eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen

haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab,

aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E.

3.4). Zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört jede

Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur

Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem

es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die

eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. statt

vieler BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E.

2.2.2).

4.2

Würdigung

4.2.1

Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht ausser

Frage, dass der Privatkläger vom Berufungskläger zwar nicht getötet, jedoch

lebensgefährlich verletzt worden ist, was den objektiven Tatbestand der

schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. hierzu Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 122 StGB N 5 ff.). Das Bundesgericht hat mehrfach

festgehalten, dass bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am

Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das heisst das Risiko des Todes

des Opfers, als hoch einzustufen sei (BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E.

1.3, 6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.3, 6B_480/2011 vom 17. August

2011.

E. 1.4, 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3). Das Bundesgericht

hat weiter verschiedentlich erwogen, dass es keiner besonderen Intelligenz

bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in den Hals oder auch nur schon in

den Bauch eines Menschen tödliche Folgen haben können (BGer 6B_938/2017

vom 9. Februar 2018 E. 1.3, 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4, 6B_829/2010

vom 28. Februar 2011 E. 3.2).

4.2.2

Indem der alkoholisierte und unter dem Einfluss

von Benzodiazepinen und allenfalls Kokain stehende Berufungskläger dem

Privatkläger in einer dynamischen Auseinandersetzung bei Nacht und damit

unkontrolliert mit einem Messer in den Hals stach, setzte er diesen einem hohen

und ihm [dem Berufungskläger] bekannten Risiko des Todeseintritts aus, wobei er

ebendieses Risiko nicht kalkulieren konnte und sich damit seine

Sorgfaltspflichtverletzung als sehr hoch erweist. Unter diesen Umständen musste

sich dem Berufungskläger die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung des

Privatklägers als so wahrscheinlich aufgedrängt haben, dass sein Handeln als

Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. Damit handelte er

eventualvorsätzlich.

4.2.3

Nicht zu hören sind die eventualiter ergangenen

Ausführungen des Berufungsklägers, wonach nicht auf Eventualvorsatz geschlossen

werden könne, da er nach der Tat versucht habe, dem Privatkläger zu helfen (Akten

S. 985, 1194). Letzteres könnte – wenn überhaupt – nur für eine Zeitspanne von

wenigen Sekunden angenommen werden, als der Berufungskläger sich zum

Privatkläger hinunterbeugte und womöglich kurzzeitig versucht haben dürfte, die

Blutung zu stillen (vgl. dazu E. 3.11.3.2). Neben dem Umstand, dass dem Berufungskläger

die Rettung der eigenen Haut letztendlich offenkundig wichtiger war als die

Rettung des Privatklägers, womit die These einer Hilfeleistung umso fraglicher

erscheint, stünde im Lichte der zuvor zitierten Rechtsprechung auch ein solcher

– unbedeutender – Hilfeversuch der Annahme, dass der Berufungskläger im Moment

des Messereinsatzes den Tod des Privatklägers in Kauf genommen hat, nicht

entgegen.

4.2.4

Da es letztlich knapp nicht zum Tod des

Privatklägers gekommen ist, stellt die Tat des Berufungsklägers einen

vollendeten Versuch zur vorsätzlichen Tötung dar, wofür ein entsprechender

Schuldspruch zu ergehen hat.

5.

Strafzumessung

5.1

Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2

Einsatzstrafe,

methodisches Vorgehen

5.2.1

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der

Strafrahmen für den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art.

111.

StGB, worin Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorgesehen ist. Der

Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB wird im Rahmen von Art. 47 StGB innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen sein, da eine

Unterschreitung des Strafrahmens nur in ausserordentlichen Fällen angezeigt

ist, wovon in casu nicht auszugehen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_935/2017

vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Das Tatverschulden orientiert sich an der

Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und

ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des

Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,

vergleichsweise leichter wiegen, was jedoch nicht mit einem leichten

strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2022.7 vom 10.

November 2022 E. 5.4.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1).

5.2.2

Weil die Vollendung des Delikts nicht

eingetreten ist, fehlt es in Bezug auf die Bemessung der objektiven Tatschwere

an einem massgeblichen Bewertungskriterium. Methodisch hat das Gericht darum in

einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen und das

Verschulden festzulegen. Anschliessend hat es die Tatsachen, aufgrund deren die

Vollendung nicht eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen

Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim Versuch von der Nähe

zum tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des

Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion. Zudem wird die

Strafreduktion durch die tatsächlichen Folgen der Tat bei der geschädigten

Person mitbeeinflusst (Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 298 ff.; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,

Art. 48a StGB N 24 f.).

5.2.3

In objektiver Hinsicht wirkt sich zu Ungunsten

des Berufungsklägers zunächst die Art der Tatausführung aus. Der ohne

Vorwarnung erfolgte Messerstich in den Hals des unbewaffneten und weitgehend

wehrlosen Privatklägers ist als brutal und skrupellos zu werten, wobei er dem

bereits am Boden liegenden Privatkläger zusätzlich auch noch 2-3 Fusstritte

verpasste. Obwohl es letztlich nicht zum Tod des Privatklägers gekommen und der

Taterfolg des Art. 111 StGB ausgeblieben ist, waren und sind die Folgen der Tat

erheblich. Der Privatkläger hat die Verletzung seiner Drosselvene nur dank der

beherzten und sofortigen Intervention von Passantinnen und Passanten sowie der

Polizei knapp überlebt. Zwar scheint der Heilungsprozess selbst einigermassen

komplikationslos verlaufen zu sein, da ausser den vom Privatkläger

geschilderten Nachblutungen im Asylheim keine anderweitigen Erkenntnisse

vorliegen bzw. geltend gemacht werden (Akten S. 961 f.). Jedoch erlitt dieser

aufgrund der sichtbaren Narbe am Hals eine gewisse Entstellung und wird dadurch

auch fortwährend an den Zwischenfall erinnert. Auch die psychischen Folgen der

Tat – der Privatkläger klagte über Schlafstörungen und Gedankenkreisen (Akten

S. 961 f.) – müssen als erheblich eingestuft werden. Die objektive Tatschwere erweist

sich deshalb als eher mittelschwer.

5.2.4

In subjektiver Hinsicht wirkt sich

verschuldenserhöhend aus, dass der Berufungskläger seinen langjährigen

Bekannten wegen einer Meinungsverschiedenheit nach einem vom Privatkläger zuvor

geschlichteten Streit und damit aus nicht nachvollziehbaren Beweggründen und

ohne jede Not schwer verletzt hat. Damit manifestierte er ein hohes

Gewaltpotential. Zu seinen Gunsten und damit verschuldensmindernd wirkt sich

hingegen das «bloss» eventualvorsätzliche Handeln sowie eine gewisse Enthemmung

wegen des vor der Tat erfolgten Konsums von Alkohol, Benzodiazepinen sowie

allenfalls Kokain aus. Das subjektive Tatverschulden erweist sich damit als

etwas geringfügiger als das objektive, jedoch noch immer als erheblich bis eher

mittelschwer.

5.2.5

Wäre es zum Versterben des Privatklägers

gekommen, so hätte vor dem Hintergrund des zuvor als erheblich bis eher mittelschwer

verorteten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von acht Jahren dem Tatverschulden

angemessen Rechnung getragen. Da es vorliegend beim Versuch geblieben ist, hat

eine Strafminderung zu ergehen. Vorliegend verhinderte – wie soeben erwähnt – einzig

das unvermittelte Eingreifen von Dritten den Tod des Privatklägers und damit

den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs. Die Nähe ebendieses Eintritts ist

deshalb als sehr hoch und die erlittenen tatsächlichen Folgen sind ebenfalls

als erheblich zu qualifizieren. Dass sich der Berufungskläger nur halbherzig

während rund 30 Sekunden um den Privatkläger gekümmert hat, indem er sich zu

ihm hinuntergebeugt und bestenfalls das ohnehin schon vom Privatkläger an

dessen Hals gepresste T-Shirt «mitanfasste» (vgl. dazu E. 4.2.3), kann keinen

Einfluss auf die Strafreduktion haben. Die Strafe ist daher «nur» um ein Jahr

zu mindern.

5.3

Persönliche

Verhältnisse

5.3.1

Die Angaben des Berufungsklägers zu seiner

persönlichen Situation bzw. zum Aufwachsen in Libyen sind angesichts der bis

anhin verschwiegenen Tatsache, dass er algerischer Staatsangehöriger ist (vgl.

dazu E. 2.1), mit Vorsicht zu geniessen. Jedenfalls hat der kinderlose

Berufungskläger geltend gemacht, in Bengasi während insgesamt zehn Jahren die

Grund- und Vorbereitungsschule besucht zu haben. Danach habe er Fischer gelernt

bzw. als Fischer gearbeitet, sei dann allerdings mit 20 Jahren nach Europa

gekommen. In Belgien, Frankreich und Italien sei er ohne Arbeitsbewilligung

diversen Tätigkeiten nachgegangen. Am […] 2023 ist er in die Schweiz eingereist

und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt, welches am 5. Mai 2023 gemäss

Art. 8 Abs. 3bis AsylG abgeschrieben wurde. Hier hat der

Berufungskläger eigenen Angaben zufolge keine familiären Verbindungen, ein

Bruder lebe in Italien, einer in Deutschland und einer in Spanien, jedoch

bestehe zu ihnen kein Kontakt. Die Mutter lebe in Libyen, zu ihr habe er

letztmals vor seiner Inhaftierung Kontakt gehabt. Seine Freundin [...] lebe in

Belgien. Die Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation sind nicht stringent.

Im Vorverfahren hat er ausgeführt, früher von Haschisch und Alkohol abhängig

gewesen zu sein. Zudem leide er unter Asthma und Depressionen, weshalb er auch Medikamente

einnehme. Diese habe er in der Schweiz auf dem Schwarzmarkt erworben. In der

Berufungsverhandlung hat er ausgesagt, es gehe ihm gesundheitlich gut, was mit

den verfügbaren Informationen des Migrationsamts, wonach er «bloss» ein Inhalationsgerät

gegen Asthma benötige, korrespondiert (Akten S. 3 ff., 269 ff., 1195, 1221).

5.3.2

Auch wenn der Berufungskläger Algerien nicht

ohne Weiteres verlassen haben dürfte, kann er aus dem Zurücklassen seiner

Heimat nichts ableiten, was zu seinem Vorteil gereichen würde, zumal das

Asylverfahren zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgeschrieben werden

musste. Ein Geständnis oder besondere Einsicht oder Reue kann ihm nicht

zugutegehalten werden, vielmehr hat er sich auch noch im Berufungsverfahren auf

den Standpunkt gestellt, er sei zur falschen Zeit im falschen Ort gewesen und

vom Privatkläger falsch beschuldigt worden (Akten S. 1221 f.). Korrektes

Verhalten in der Haft wird erwartet und kann nicht zu einer Strafminderung

führen (BGer 6B_560/2018 vom 13. August 2018 E. 3.6, 6B_974/2009 vom 18.

Februar 2010 E. 5.5; Mathys, a.a.O.,

Rz. 392), sodass der Berufungskläger auch aus dem grundsätzlich positiv

ausgefallenen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (Akten S.

1172.

ff., 1196) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dass er nicht

vorbestraft ist und keine laufenden Verfahren bestehen (Akten S. 1168 f.), ist

neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). In Bezug auf die nicht weiter konkretisierten

gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass solche als strafmindernder

Faktor ohnehin nur dann in Betracht fallen, wenn Abweichungen vom Grundsatz

einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei

Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose

Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische

Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach

bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus

(BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003

E. 2, Wiprächtiger/Keller, a.a.O.,

Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys,

a.a.O., N 356, 358). Dies ist in casu selbst bei Wahrunterstellung der im

Vorverfahren geschilderten gesundheitlichen Probleme nicht der Fall, sodass

sich die Täterkomponente gesamthaft betrachtet als neutral erweist und die

bisher zugemessene Freiheitsstrafe von sieben Jahren angemessen erscheint.

5.4

Modalitäten

des Vollzugs

Bei diesem Strafmass fällt ein bedingter oder teilbedingter

Vollzug der Freiheitsstrafe bereits aus formellen Gründen ausser Betracht (Art.

42.

Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung der bisher ausgestandenen

Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB steht indessen nichts

entgegen, wobei der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung abzuweisen

ist.

6.

Landesverweisung

6.1

Ausgangslage

Der Berufungskläger ist algerischer Staatsangehöriger (vgl.

dazu schon E. 2.1) und hat das zur Diskussion stehende Delikt am 30. Juni 2023,

damit nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung,

verübt. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung

(Art. 111 StGB) verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für

5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die

obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a

Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab

(BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen

werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt

oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1).

6.2

Grundlagen

6.2.1

Von der Anordnung der obligatorischen

Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen

abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den

privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in

der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5

Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den

«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des

Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der

Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).

Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen

Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E.

3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

(BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2).

6.2.2

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall

bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach

Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der

gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,

wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung

zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung

lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die

verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin

manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und

auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2,

6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5). Gemäss der aus dem Ausländerrecht

stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit

das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz

das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt

grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem

Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2,

7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5). Art. 66a StGB ist EMRK-konform

auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a

Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_563/2023 vom 6.

Dezember 2023 E. 8.1.6, 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2.2).

6.2.3

Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist,

bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine

Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls noch die Frage, ob sie

im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher

Vertrag einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_177/2020

vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_378/2018

vom 22. Mai 2019 E. 2.1). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen

Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse

spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach

Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung,

eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4, 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17.

September 2021 E. 3.3.3, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Das

Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter

Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die

rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind

(BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022

E. 5.5.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2). Es ist dem Non-refoulement-Gebot

(Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31), Art. 33

der Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30], Art. 3 des

UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe [UN-Übereinkommen gegen Folter, SR 0.105] und anderen

völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu

tragen (Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff.

2.

FK; BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives

Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der

Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, 145 IV 455 E. 9.4,

144.

IV 332 E. 3.3; BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5, 6B_38/2021

vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur

Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils

noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.2,

6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3).

6.2.4

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

(BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im

Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr.

1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über

die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems

der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS

gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen werden, wenn die

Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen.

Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die

auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde

oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die

Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt

wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1

SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende

Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit

einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff.

2.

lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht

besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise

bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates

plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. auch Schneider/Gfeller, Landesverweisung und

das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar

Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,

Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale

Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von

Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine

Pflicht zur Eintragung im SIS.

6.3

Würdigung

6.3.1

Ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB wird

vom Berufungskläger weder geltend gemacht noch wäre ein solcher ersichtlich.

Tatsächlich verhält es sich so, dass der Berufungskläger am […] 2023 in die

Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte (Akten S. 20), welches

jedoch mit Beschluss des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 5. Mai 2023

wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Art. 8 Abs. 1 AsylG gestützt auf

Art. 8 Abs. 3bis AsylG abgeschrieben wurde (Akten S. 107 ff.). Ausser

seiner vorliegend zu beurteilenden Delinquenz weist der Berufungskläger keine

weiteren Bezugspunkte ‒ insbesondere keine familiären oder sozialen

Bindungen ‒ zur Schweiz auf. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich mit

Blick auf die zuvor dargelegten Kriterien der Härtefallprüfung weitere

diesbezügliche Ausführungen. Ebenso wenig wird vorgebracht, die

Landesverweisung wäre wegen Anwendbarkeit eines der aufgeführten

völkerrechtlichen Verträge oder eines schon bei der Anordnung der

Landesverweisung bestehenden Vollzugshindernisses unzulässig. Entsprechende

Anhaltspunkte sind denn auch nicht erkennbar. Der Vollzug nach Algerien ist

vielmehr problemlos möglich (Akten S. 1135 ff.).

6.3.2

Im Ergebnis ist somit eine Landesverweisung

anzuordnen. Aufgrund der Schwere des vom Berufungsklägers verübten Delikts ‒

dieser hat beinahe einen Menschen getötet und damit die öffentliche Sicherheit

erheblich gefährdet ‒ und der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren,

rechtfertigt es sich mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 25), den Berufungskläger

für zehn Jahre des Landes zu verweisen. Da es sich beim Berufungskläger zudem um

einen algerischen Staatsangehörigen und damit um einen Angehörigen eines

Drittstaates im Sinne von Art. 2 lit. f. N-SIS-Verordnung handelt, wird die

angeordnete Landesverweisung angesichts der Schwere des Delikts und mit Hinweis

auf vorstehend Erwogenes (vgl. dazu E. 6.2.4) zudem im SIS eingetragen (vgl.

Art. 20 N-SIS-Verordnung).

7.

Zivilforderungen

7.1

Genugtuungsforderung

Das Strafgericht hat die Grundlagen zum Adhäsionsprozess und

zu Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen zutreffend referiert, worauf ohne

weiteres verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 25 ff.). Die

Voraussetzungen für die Gewährung einer Genugtuung sind klarerweise erfüllt.

Die Tat hat sowohl die körperliche als auch die psychische Integrität des

Privatklägers erheblich sowie nachhaltig verletzt. Wie bereits ausgeführt, hat

der Privatkläger durch die Tat zunächst unmittelbar lebensgefährliche

Verletzungen erlitten und überdies eine bleibende und ihn entstellende Narbe am

Hals davongetragen (vgl. dazu E. 5.2.3). Auch der durchgestandene Todeskampf

und die Gewissheit, dass letztlich einzig glückliche Umstände sein Überleben

gesichert haben, dürften den Privatkläger zusätzlich noch länger psychisch beeinträchtigen,

was seine Vertreterin anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch bestätigt

hat (Akten S. 1181). Die vom Privatkläger geforderte Genugtuungssumme von

CHF 8'000.– erweist sich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten mit

dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 28) als angemessen bzw. sogar eher

als zurückhaltend, wobei der Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen hat und

eine Erhöhung der Genugtuungssumme damit nicht statthaft ist. Der Berufungskläger

ist somit zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in Höhe von CHF

8'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Juni 2023) zu verurteilen.

7.2

Schadenersatzforderung

Betreffend die Forderung des Privatklägers, wonach der

Berufungskläger ihm für sämtliche aus der Tat vom 30. Juni 2023 erwachsenden

Schäden (unter anderem Leistungen des Kranken- und/oder Unfallversicherers, Kosten

für Medikamente oder Therapien [Akten S. 909]) haftbar zu erklären sei, hat das

Strafgericht zutreffend ausgeführt (vorinstanzliches Urteil S. 27), dass sich ohne

weitere Konkretisierung dieser bloss beispielhaft aufgezählten Posten eine

gesamthafte, auf unbestimmte Zukunft hinaus wirkende Verurteilung als zu

weitreichend erweisen würde, zumal sich der für eine Verurteilung erforderliche

Kausalzusammenhang zwischen der Tat und den aufgezählten Schadensposten zum

Urteilszeitpunkt nicht hinreichend beurteilen lasse. Die entsprechende

Forderung ist somit auf den Zivilweg zu verweisen.

8.

Kostenfolgen

8.1

Erstinstanzliche

Kosten

8.1.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

Dispositiv

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen versuchten

vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten in Höhe von CHF 12‘932.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒.

8.1.3 Da

der Berufungskläger die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt

Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bzw. die

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers für das

erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

8.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

8.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

8.2.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich bzw. unterliegt

im Rahmen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen,

weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger

übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

9. Entschädigungsfolgen

9.1 Entschädigung

der amtlichen Verteidigung

9.1.1 Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus

der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 1212

ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive

Nachbesprechung), abzüglich der geltenden gemachten Stunde für eine

Nachbearbeitung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

9.1.2 Da dem Berufungskläger eine volle

zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.2 Entschädigung

der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers

9.2.1 Der unentgeltlichen Vertreterin des

Privatklägers, D____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer

Aufstellung (Akten S. 1206 ff.), zuzüglich vier Stunden für die

Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen

Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

9.2.2 Da der Berufungskläger auch hinsichtlich der

Anträge der Privatklägerin in vollem Umfang unterliegt, beträgt die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Vertreterin

des Privatklägers für die zweite Instanz 100 % des zugesprochenen Honorars.

9.2.3 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der

beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dies

ist vorliegend der Fall, weshalb dem Privatkläger eine Parteientschädigung

unter Anrechnung des seiner Vertreterin bereits gewährten staatlichen Honorars

zugesprochen wird (zu Lasten des Berufungsklägers). Für den genauen Betrag wird

auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des

Strafdreiergerichts vom 1. Dezember 2023 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Aufhebung

der Beschlagnahmen und Rückgabe der Gegenstände an den Berufungskläger

(Verzeichnis Nr. 158 761) und den Privatkläger (Verzeichnis Nr. 158 995);

-

Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der

unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen,

die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen.

A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig

erklärt und verurteilt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit

dem 30. Juni 2023,

in Anwendung von Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zu CHF 8’000.‒ Genugtuung (zuzüglich 5

% Zins seit dem 30. Juni 2023) an C____ verurteilt.

Die unbezifferte Schadenersatzforderung von C____ wird

auf den Zivilweg verwiesen.

Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird

abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 12’932.40 und eine

Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 2’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen

Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin

des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4

StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 7’137.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 1'323.60,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 705.80 (7,7 % auf CHF 274.65 sowie

8,1 % auf CHF 8’452.60), somit total CHF 9’166.40, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird

in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar

von CHF 3’770.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Überdies wird C____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu

Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche für die erste

Instanz unter Anrechnung des erstinstanzlichen Honorars auf CHF 1’354.35

(inklusive Mehrwertsteuer) und für die zweite Instanz unter Anrechnung des zweitinstanzlichen

Honorars auf CHF 778.30 (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatkläger

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt

Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

- Strafgericht

Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.