SB.2024.36
versuchte vorsätzliche Tötung
18. Februar 2025Deutsch69 min
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 30. Juni 2023). Zudem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2024.36
URTEIL
vom 18.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber,
Prof. Dr. Ramon
Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Beat
Jucker
Beteiligte
A____
Berufungskläger
c/o JVA Pöschwies,
Anschlussberufungsbeklagter
Roosstrasse 49, 8105
Regensdorf Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
und
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel Berufungsbeklagte
C____
Berufungsbeklagter
vertreten durch D____, Rechtsanwältin,
Privatkläger
[...]
Gegenstand
Berufung und Anschlussberufung
gegen ein Urteil einer Kammer des
Strafgerichts vom 1. Dezember
2023 (SG.2023.215)
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil einer Kammer des Strafgerichts vom 1. Dezember
2023 wurde A____ (Berufungskläger) der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig
erklärt und zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 30. Juni 2023). Zudem
wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener
Informationssystem [SIS]). Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zu CHF
8'000.‒ Genugtuung an das (mutmassliche) Opfer C____ (Privatkläger)
verurteilt. Die unbezifferte Schadenersatzforderung des Privatklägers wurde auf
den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände
verfügt und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 12'932.40
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.– auferlegt worden. Im Übrigen sind die
amtliche Verteidigerin sowie die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers
aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden (jeweils unter
Rückforderungsvorbehalt). Überdies wurde dem Privatkläger zu Lasten des
Berufungsklägers unter Anrechnung des vorgenannten Honorars eine
Parteientschädigung von CHF 1’354.35 (inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen.
A____, amtlich verteidigt durch B____, hat am 5. Dezember 2023
Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 6. Mai 2024 Berufung erklärt. Es wird
beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben bzw. abzuändern und der
Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung vollumfänglich
und kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger der
fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon sechs Monate mit bedingtem
Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), zu verurteilen. Abhängig vom Strafmass sei
dem Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht
erstandene Haft zu bezahlen. Im Weiteren sei die angeordnete Landesverweisung
von zehn Jahren sowie die Eintragung derselben im SIS aufzuheben. Darüber
hinaus sei von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Ferner sei
die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in der Höhe von
CHF 8'000.– aufzuheben, eventualiter auf CHF 2'000.– festzulegen. Weiter
seien dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren keine
Verfahrenskosten und keine Urteilsgebühr aufzuerlegen. Zudem sei der
angebrachte Vorbehalt zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung
sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers bei verbesserten
wirtschaftlichen Verhältnissen aufzuheben sowie ihm [dem Berufungskläger] keine
Parteientschädigung aufzuerlegen. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung. Der
Privatkläger, unentgeltlich vertreten durch D____, ersucht ebenfalls um
Abweisung der Berufung und um kostenfällige Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils betreffend den erfolgten Schuldspruch, den Zivilpunkt und die
Entschädigung für seine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Berufungskläger sei
überdies zu verurteilen, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Privatklägers für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Zufolge ungünstiger
finanzieller Verhältnisse seien die Kosten jedoch vorerst durch den Staat zu
bezahlen (unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erlaubten).
Eventualiter sei dem Privatkläger zufolge der für das Berufungsverfahren
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung in der Höhe der
eingereichten Honorarnote (zuzüglich der Aufwendungen für die
Berufungsverhandlung zuzusprechen). Die Staatsanwaltschaft hat am 22. Mai
2024 Anschlussberufung erklärt und ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils im Schuldpunkt sowie betreffend Landesverweisung (samt Eintrag im SIS).
Indes sei die Strafe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Berufungsklägers auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 lud der Verfahrensleiter in
die Berufungsverhandlung. Gleichzeitig hiess er (nach erfolgter Stellungnahme
durch die Staatsanwaltschaft) Beweisanträge des Berufungsklägers gut und
ordnete die Befragung des Privatklägers (als Auskunftsperson; in indirekter
Konfrontation mit dem Berufungskläger) sowie die Visionierung der einen Teil
des Vorfalls aufzeichnenden Videoaufnahme von E____ anlässlich der Berufungsverhandlung
an. Am 13. Januar 2025 ging zudem ein aktueller Strafregisterauszug betreffend
den Berufungskläger ein. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 bat der
Verfahrensleiter das Migrationsamt, einen aktuellen Bericht betreffend die
Möglichkeiten einer Rückschaffung nach Libyen einzureichen (insbesondere auch
zur dortigen Lage). Dieser wurde am 22. Januar 2025 zugestellt. Darüber hin aus
ging am 28. Januar 2025 ein Führungsbericht der JVA Pöschwies ein. Alle drei
Dokumente wurden den Beteiligten jeweils unmittelbar zugestellt.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025
wurde zunächst der Berufungskläger befragt (der Privatkläger hat sich
geweigert, zur Berufungsverhandlung zugeführt zu werden; vgl. dazu
nachfolgend E. 2.2). Anschliessend wurde die sich in den Akten befindliche Videoaufnahme
von E____ visioniert. Danach gelangten die Verteidigung sowie die Vertretungen der
Staatsanwaltschaft und des Privatklägers zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die
Legitimation betreffend Anschlussberufung auch für sie gegeben ist. Auf die
form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Rechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2
Die Aufhebung der Beschlagnahmen und Rückgabe
der Gegenstände an den Berufungskläger (Verzeichnis Nr. 158 761) und den
Privatkläger (Verzeichnis Nr. 158 995) sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers sind nicht
angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im
Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Vorbemerkungen
2.1
Identität
des Berufungsklägers
Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 bat der instruierende
Appellationsgerichtspräsident das Migrationsamt um einen aktuellen Bericht
betreffend die Möglichkeiten einer Rückschaffung des Berufungsklägers nach
Libyen (insbesondere auch zur dortigen Lage). Das Migrationsamt antwortete am
22.
Januar 2025, dass der Berufungskläger am 29. August 2024 durch das
algerische Generalkonsulat in Genf unter dem Namen A____ (geboren am [...]) als
algerischer Staatsangehöriger (bisher war der Berufungskläger als «F____» aus
Libyen, geboren am [...] bekannt) identifiziert worden sei (Akten S. 1133 ff.).
Nachdem das an die Parteien versendete Dispositiv noch auf den Namen «F____»
lautete, wird dies mit vorliegendem Urteil geändert.
2.2
Nichterscheinen
des Privatklägers
Der Kanzlei des Appellationsgerichts wurde zu Beginn der
Berufungsverhandlung mitgeteilt, dass sich der Privatkläger – trotz Einsatzes
von sechs Polizistinnen bzw. Polizisten – geweigert hat, aus dem Gefängnis
Waaghof an das Gericht vorgeführt zu werden. Der Verfahrensleiter hat alsdann
entschieden, dass man nicht weiter insistieren soll (Akten S. 1219), zumal C____
offenbar nicht kooperativ und dergestalt kaum bereit sei, vor Gericht Aussagen
zu machen, sich dies nach einer zwangsweisen Vorführung kaum ändern dürfte und
er ohnehin bereits einvernommen worden sei. Darauf, wie seine Depositionen zu
würdigen sind, wird zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 3.10.4).
3.
Tatsächliches
3.1
Grundlagen
zur Beweiswürdigung
3.1.1
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist
bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in
dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das
heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als
Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht
einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E.
7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; Tophinke,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.1.2
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung
auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie
gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht
des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden
sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von
«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021
vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1;
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet
das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach
erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache
Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des
Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten
günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein
zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,
6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3).
3.1.3
Nach
dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs.
2.
StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der
Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich –
im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter
Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E.
5.3.3; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.
Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,
a.a.O., Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1,
1.4).
3.1.4
In die Beweisführung sind auch Indizien
miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten
Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam –
einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023
E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2).
3.2
Aussagen
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger stellt nicht in Abrede, sich im
inkriminierten Zeitraum [...] in Basel aufgehalten zu haben. Er bestreitet
jedoch die ihm vorgeworfene Tat und gibt an, er sei erst auf den Privatkläger
getroffen, als dieser schon verletzt am Boden gelegen sei und habe diesem bis
zum Eintreffen weiterer Kräfte helfen wollen (Akten S. 446 ff., 448, 600 ff., 955,
965, 1219 ff., 1222). Während er anlässlich seiner ersten Befragung vom 30.
Juni 2023 zusätzlich einzig angab, er habe dem Privatkläger dessen Hemd auf den
Hals gedrückt und sei davongelaufen, als die Ambulanz eingetroffen sei (Akten
S. 449), erweisen sich seine späteren Depositionen als etwas
umfangreicher. Vor Ort habe er den Privatkläger zunächst stehend und schreiend
auf dem Trottoir erblickt und beobachtet, wie dieser mit einem Freund bzw.
einem Mann geredet habe. Als er sich dem Privatkläger genähert habe, sei dieser
schon auf der Strasse gewesen und zu Boden gefallen (Akten S. 602 f., 955, 1219).
Er habe dem auf der Strasse liegenden Privatkläger dessen T-Shirt auf die
verletzte Stelle am Hals gedrückt. Schockiert vom Anblick und weil sich
zahlreiche andere Personen genähert hätten, habe er anschliessend den Ort
verlassen, bevor die Ambulanz eingetroffen sei (Akten S. 604, 955, 1220 f.).
Den vorerwähnten Freund des Privatklägers habe er einige Stunden zuvor zusammen
mit dem Privatkläger bei der Dreirosenanlage gesehen, wo der Privatkläger
aufgrund eines Streits, von dem er [der Berufungskläger] nichts mitbekommen
habe, von der Polizei kontrolliert und mitgenommen worden sei (Akten S. 603,
956). G____ sei sowohl bei der Dreirosenanlage als auch [...] dabei gewesen (Akten
S. 956). In der Berufungsverhandlung gab er dann an, den Bekannten des
Privatklägers nicht zu kennen (Akten S. 1219). Über alle Einvernahmen – auch
vor Appellationsgericht – hinweg bestritt der Berufungskläger dezidiert, ein
Messer getragen zu haben (Akten S. 450, 608, 956, 1220 f.).
3.3
Aussagen
des Privatklägers
3.3.1
Der Privatkläger wurde am 3. Juli 2023, wenige
Tage nachdem er verletzt worden war und er sich noch im Spital befand, sowie anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache befragt (Akten S. 474, 960 ff.).
Zu den Geschehnissen im Vorfeld des Anklagesachverhalts machte er jeweils im
Wesentlichen übereinstimmende Angaben. Er sei am 29. Juni 2023 nach Basel
gekommen, um ein Opferfest zu feiern und habe den Berufungskläger – diesen
nannte er vor Strafgericht ausdrücklich «F____» – in der Dreirosenanlage
zusammen mit «G____» und einer Drittperson getroffen. Zwischen dem Berufungskläger
und der Drittperson sei es zum Streit wegen eines vom Dritten mitgebrachten
Koffers gekommen, den er [der Privatkläger] habe schlichten wollen. Im Zuge
einer nachfolgenden Polizeikontrolle hätten sich alle ausweisen müssen, wobei
er selbst von der Polizei mitgenommen worden sei, da er sich in Basel nicht
habe aufhalten dürfen. Er sei nach einer Weile jedoch wieder entlassen worden
(Akten S. 475, 482, 960 f.).
3.3.2
Zum eigentlichen Tathergang machte der
Privatkläger im Vorverfahren spärliche Angaben. So sei er nach der Entlassung
durch die Polizei auf dem Trottoir in der Nähe des [...] von hinten angegriffen
worden, wobei ihm zunächst auf die Schulter geschlagen worden sei. Als er sich
nach der Täterschaft habe umsehen wollen, sei er mit Pfefferspray besprüht und
sogleich mit einem Messer verletzt worden, indem ihm sowohl in die linke Hals- auch
die linke Gesichtsseite gestochen bzw. geschnitten worden sei. Er habe weder
die Täterschaft selbst erkannt noch gesehen, ob diese alleine, zu zweit oder zu
dritt agiert habe (Akten S. 477 f., 479). Betreffend den Berufungskläger, den
er auf einer Fotoauswahl als «H____» erkannt hat, hatte der Privatkläger
während seiner ersten Befragung ausgesagt, diesen zu kennen und mit ihm von
Algerien aus in die Schweiz eingereist zu sein. «H____» sei auch einer der
beiden gewesen, die auf der Dreirosenanlage vor der Tat gestritten hätten. Der
Privatkläger verneinte jedoch, dass «H____» etwas mit der Tat zu habe bzw. gab
an, die Person, die ihn attackiert habe, nicht zu kennen (Akten S. 481 f.).
3.3.3
Die vor Strafgericht getätigten Aussagen
bezüglich der Tathandlung erweisen sich demgegenüber als detaillierter. Der
Privatkläger gab an, nach der Entlassung durch die Polizei wieder zur
Dreirosenanlage zurückgekehrt zu sein. Als er dort jedoch niemanden mehr
gefunden habe, sei er zu einem beim Tatort gelegenen Haus gelaufen, wo er auf
den Berufungskläger und G____ getroffen sei. Im Haus sei er vom Berufungskläger
beschimpft und verhöhnt worden. Der Berufungskläger habe ihm vorgeworfen, kein
Mann zu sein, da er zuvor den Streit geschlichtet habe. Trotz seiner
Beschwichtigungsversuche sei er weiter vom Berufungskläger beschimpft und von
diesem aufgefordert worden, mit nach draussen zu kommen. Auf dem Weg nach
draussen habe der Berufungskläger einen Pfefferspray und ein Messer
mitgenommen. Er selbst habe zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, der Berufungskläger
werde diese Gegenstände gegen ihn einsetzen. Doch kaum hätten sie das Gebäude
verlassen, habe der Berufungskläger ihn festgehalten und gesagt «glaubst du,
ich würde mit dir spielen?». Als er sich habe umdrehen wollen, habe ihm der Berufungskläger
Pfeffer ins Gesicht gesprüht, woraufhin er [der Privatkläger] versucht habe, zu
fliehen. Der Berufungskläger habe ihm dann das Bein gestellt, um ihn aus dem
Gleichgewicht zu bringen. Nachdem er sich wieder erhoben habe, sei es zum
Messerangriff des Berufungsklägers gekommen, wobei er am Hals getroffen worden
sei. Daraufhin sei er zu Boden gegangen. Der Berufungskläger habe ihm noch
gesagt, er wolle ihn töten und sei dann verschwunden, als er gesehen habe, dass
sich zwei Schweizer genähert hätten. G____ habe sich aus Angst vor dem Berufungskläger
nicht eingemischt. Er selbst habe seine spritzende Wunde komprimiert, dann aber
das Bewusstsein verloren (Akten S. 960 f., 963).
3.3.4
Angesprochen auf den Umstand, dass er im
Vorverfahren von der Täterschaft keine Kenntnis gehabt haben wollte, nun aber
den Berufungskläger als Täter bezeichnet habe, erklärte er vor Strafgericht,
sich unmittelbar nach der Tat davor gefürchtet zu haben, den Berufungskläger zu
«verpfeifen». Dieser habe ihm während der Tat gesagt, er wolle sein Leben. Er
habe daher angenommen, der Berufungskläger würde ihn erst recht «abschlachten»,
sollte er ihn belasten (Akten S. 963). Die Tat könne er sich nicht erklären,
denn er habe den Berufungskläger, den er aus der Zeit in Libyen seit 15 Jahren
kenne und mit dem er zusammen in die Schweiz gekommen sei, gar bei sich wohnen
lassen, als dieser in Paris von der Polizei festgenommen worden sei und
anschliessend nicht mehr zu dessen Frau habe zurückkehren dürfen. Er glaube
daher, die Tat sei auf Medikamenteneinfluss zurückzuführen (Akten S. 962).
3.4
Aussagen
I____
3.4.1
Die Zeugin I____, welche am 30. Juni 2023 kurz
nach Mitternacht die Polizei requiriert hatte (Akten S. 368 ff.), wurde am 16.
Juni 2023 und am 9. August 2023 zweimal protokollarisch einvernommen (Akten S.
423.
ff., 584 ff.). Sie gab an, in ihrer Wohnung im Hochparterre der
Liegenschaft [...] anhaltenden Lärm von der Strasse her vernommen zu haben, als
sie bereits im Bett gelegen sei. Durch das Fenster habe sie dann beobachtet,
wie sich zwei Herren in einer ihr nicht verständlichen Sprache gestritten
hätten, wobei die Auseinandersetzung zunehmend handgreiflicher geworden sei, da
sich die beiden Kontrahenten zu schubsen begonnen hätten, was wiederum dazu
geführt habe, dass sich der Kampf auf die Strasse verlagert habe. Dort sei
einer der beiden zu Boden gegangen. Als beide wieder gestanden seien, habe «der
Täter» eine Handbewegung hin in den Bereich zwischen oberer Brust und Kopf
seines Gegners ausgeführt, welche sie zunächst als Faustschlag betrachtet habe.
Das «Opfer» habe daraufhin sein weisses T-Shirt in Richtung seiner Nase
gehoben. Da habe sie erkennen können, dass das Opfer geblutet habe und das Blut
von dessen Ellbogen herunter getropft sei. Deshalb habe sie im ersten Moment an
einen Nasenbeinbruch gedacht. Das Opfer sei getorkelt und schliesslich zu Boden
gefallen. Daraufhin habe sich der Täter erneut zu seinem Kontrahenten begeben
diesen mehrfach heftig in den Bereich der seitlichen Rippengegend, allenfalls
auch gegen den Kopf getreten, und sich zu ihm hinuntergebeugt, um ihm aus
kurzer Distanz etwas ins Gesicht zu sagen. Als sie gesehen habe, dass das Opfer
massiv an Blut verloren und sich sein T-Shirt auf die Wunde gepresst habe, habe
sie die Polizei alarmiert. Als der Täter wieder, immer noch drohend,
zurückgetreten sei und seine Arme seitlich ausgestreckt gewesen seien, habe sie
im Strassenlicht «unverkennbar» ein Messer aufblitzen sehen, sodass sie dann
auch den erheblichen Blutverlust habe nachvollziehen können. Danach habe sich
der Täter in Richtung [...] entfernt und mehrere Passanten seien zum Opfer
gelangt, wobei zwei junge Personen erste Hilfe geleistet hätten (Akten S. 424, 584,
587).
3.4.2
Ergänzend bzw. präzisierend führte I____ aus,
dass der Täter die von ihr zunächst als Faustschlag gedeutete Bewegung mit der
rechten Hand in gerader Linie ausgeführt habe und der Getroffene anschliessend
nach einigen Schritten zu Boden gegangen sei (Akten S. 427, 590 f.). Weiter
ergänzte sie, dass der Messereinsatz auch in jenem Moment hätte erfolgt sein
können, als sich Täter nahe zum Gesicht des nunmehr auf dem Boden liegenden
Opfers gebeugt habe, denn sie habe in jenem Moment keine Sicht auf das Gesicht
des Opfers gehabt (Akten S. 592). Das Messer, dessen Griff grau geriffelt
gewesen sei, habe sie «recht gut gesehen», da es im Licht «so richtig [...]
geglänzt» habe, als es der Täter in seiner rechten Hand gehalten habe (Akten S.
427, 593). Bei den Tritten des Berufungsklägers gegen den Privatkläger habe es
sich um «bewusste Kicks» gehandelt, die mit Anlauf und Kraft ausgeführt worden
seien (Akten S. 592). Den Täter beschrieb sie als zwischen 175-180 Zentimeter gross,
sportlich-schlank, mit schmalem, kantigem Gesicht und gekrausten Haaren mit grossen
Locken. Er habe eine kurze Sporthose, ein dunkles Kurzarm-T-Shirt sowie
geschlossene Turnschuhe getragen. Auch das Opfer konnte die Zeugin beschreiben.
Dieses sei etwas grösser als der Täter und kurzhaarig, eventuell bärtig
gewesen, habe ein etwas runderes Gesicht gehabt als der Täter und ein weisses
T-Shirt sowie kurze, hellblaue Jeanshosen getragen (Akten S. 425, 594). Weitere
Personen habe sie erst erblickt, als der Angreifer bereits geflohen sei (Akten
S. 596).
3.5
Aussagen
J____
3.5.1
J____ wurde ebenfalls zweimal (am 10. Juli
2023.
und am 30. November 2023) als Zeugin einvernommen (Akten S. 538 ff., 956 ff.).
Sie berichtete, sie sei zur fraglichen Zeit mit zwei Freunden von einem
Spaziergang zurückgekehrt und habe sich vor der Haustür ihrer Wohnung [...] von
einem der beiden Freunde verabschieden wollen. In diesem Moment habe sie zwei
sich streitende Männer bemerkt, was in dieser Strasse jedoch nicht unüblich
sei. Einer ihrer Freunde habe sich den beiden genähert, um den Streit zu
schlichten. Sie habe dann bei einem der beiden Streitenden etwas glänzen sehen,
was sie klar als Messer erkannt habe, welches der «Täter» wohl gerade
herausgeholt und in seiner linken Hand gehalten habe. Deshalb habe sie ihrem
Freund zugerufen «er hat ein Messer», was ihn zum Umkehren veranlasst habe.
Einen Messerstich habe sie nicht beobachten können, jedoch habe sie gesehen,
dass einer der beiden nach mehrfachem gegenseitigem Schubsen und gegenseitigen
Faustschlägen ‒ der Schlag des späteren «Opfers» sei gegen den Kopf des
Täters, die beiden Hiebe des Täters gegen die Wange des Opfers gerichtet
gewesen ‒ zu Boden gegangen sei. Die verbale Auseinandersetzung und die
Schubserei habe auf der Rasenfläche zwischen Trottoir und Strasse
stattgefunden, der Messerstich hingegen wohl bereits auf der Strasse in der
Halteverbotszone zwischen Fussgängerstreifen und der Parkplatzfläche. Sie habe im
Weiteren gesehen, dass sich das Opfer das T-Shirt ausgezogen und dieses als
Druckverband verwendet habe sowie, dass in der Folge ein weisses Auto
vorgefahren sei, dessen Führer sie zugerufen habe, er solle wegen des Messers
des Täters wegfahren. Der Täter habe sich mit seinem Oberkörper nach unten zum
Opfer gebeugt und es in aggressiver Weise angeschrien. Anschliessend sei er
zunächst in Richtung der Zeugin und ihrer Freunde gelaufen, dann aber umgekehrt
und in Richtung [...] davongelaufen. Sie habe sich dann zum Opfer begeben, um
diesem erste Hilfe zu leisten und die Ambulanz zu rufen. Sie, die als Pflegerin
arbeite und schon Vieles erlebt habe, sei schockiert gewesen ob des vielen
Blutes. Den Todeskampf des Opfers miterleben zu müssen sowie ihre gefühlte Machtlosigkeit
seien für sie schlimm gewesen (Akten S. 539 ff., 956 ff.).
3.5.2
Den Täter beschrieb J____ als schlank mit
lockigen, dunklen Haaren. Getragen habe er ein dunkles Tanktop, kurze Hosen
sowie Flipflops. Auch das Opfer sei von schlanker Statur gewesen und habe ein
weisses T-Shirt, kurze Hosen und Flipflops getragen (Akten S. 541). Im
Gegensatz zu I____ berichtete J____ von einer dritten Person, welche zur Gruppe
der beiden Kontrahenten gehört habe. Dieser Dritte sei während der
Auseinandersetzung aber einige Meter entfernt von den beiden gestanden, habe
nur zugesehen und mit dem Streit nichts zu tun gehabt. Ihn habe sie später auch
auf dem Polizeiposten und am nächsten Tag im Bereich des Tatorts wiedergesehen
(Akten S. 539, 541, 957 f.). J____ wurden anlässlich einer
Fotowahlkonfrontation überdies Bilder von zehn Personen vorgelegt, wobei sie
einerseits den Berufungskläger als ähnlich erkannte, sich jedoch nicht
festlegen konnte, ob es sich dabei um den Täter oder das Opfer handle, da die
abgebildete Person Merkmale von Opfer und Täter aufweise. Zum anderen erkannte
sie G____ «zu 100 Prozent» als diejenige Person, welche mit ihr und ihren
Freunden nach der Tat auf den Polizeiposten mitgegangen sei (Akten S. 542 ff.).
3.6
Aussagen
K____
3.6.1
Ebenfalls als Zeuge befragt wurde K____, einer
der beiden Begleiter von J____ (Einvernahme vom 11. Juli 2023 [Akten S. 559 ff.];
Einvernahme vor Strafgericht am 30. November 2023 [Akten S. 959 f.]). Er sagte
aus, nach der Rückkehr von einem Spaziergang mit seiner Freundin und einem
Kollegen habe er vor der Haustür der Liegenschaft [...] drei Personen streiten
gesehen, wobei zwei gegen einen «gefightet» hätten. Einer der Involvierten habe
wegrennen und über einen kleinen Zaun springen wollen, da sei dieser vom «Täter»
am Fuss gehalten worden und zu Boden gestürzt. Der Täter habe ihm anschliessend
einmal gegen den Kopf getreten. Er selbst habe sich deshalb, trotz anfänglichen
Abratens seiner Freundin, dazu entschieden, einzuschreiten. Er habe sich den
beiden bis zur Hausnummer [...] genähert, als er seine Freundin habe schreien
hören, dass einer ein Messer habe, welches er selbst auch erblickt habe. Er sei
deshalb wieder zurück zu seiner Freundin gelaufen. In diesem Moment sei dem
anderen wohl das Messer in den Hals gestochen worden, denn als er sich danach
dem am Boden liegenden Mann genähert habe, habe er das Blut aus dessen Hals
spritzen sehen. Der Geschädigte habe versucht, sich sein T-Shirt gegen die
Wunde zu drücken und auch er selbst habe sich das T-Shirt ausgezogen, um damit
die Blutung zu stillen (Akten S. 560, 562, 959).
3.6.2
Bezüglich der Tatbeteiligung des Dritten
führte K____ im Vorverfahren präzisierend aus, er habe zunächst Schreie
vernommen und eine Schlägerei mit gegenseitigem Schubsen und Schlagen beobachtet,
wobei zwei auf einen losgegangen seien, der Dritte sei jedoch, als das spätere
Opfer beim Holzzaun gestanden sei, nicht mehr involviert gewesen, sondern auf
dem Trottoir gestanden (Akten S. 561 f.). Vor Strafgericht bestätigte der Zeuge
diese Darstellung im Wesentlichen, indem er angab, der Dritte habe beim Streit
selbst nicht viel gemacht, sondern sei einfach daneben gestanden bzw. «dabei»
gewesen (Akten S. 959 f.). Auch betreffend das Messer bzw. den
Messereinsatz erläuterte K____ seine Beobachtungen wiederholt: Er habe den
Stich selbst nicht gesehen, aber festgestellt, dass der Täter das Messer mit
einer Klingenlänge von zirka neun Zentimetern bzw. in «Handgrösse» in seiner
rechten Hand gehalten habe, als dieses mit Blut beschmiert gewesen sei. Der
Dritte habe dagegen kein Messer getragen (Akten S. 560, 562 f., 960). Zum
Signalement des Täters gab K____ an, dieser habe ein schwarzes oder graues
Tanktop, eine weisse kurze Hose und Flipflops getragen sowie gekraustes Haar
gehabt (Akten S. 562). Dieser habe den Tatort, ohne sich um das Opfer zu
kümmern, in Richtung [...] verlassen (Akten S. 563, 960). Auch K____ erkannte G____
als jene Person, die im Anschluss an die Tat zur Polizei mitgefahren sei.
Dagegen erkannte er weder den Berufungskläger noch den Privatkläger auf den ihm
vorgelegten Bilder der Fotowahlkonfrontation wieder (Akten S. 564 ff.).
3.7
Aussagen
L____
3.7.1
Am 6. Juli 2023 wurde zudem L____ als Zeuge einvernommen
(Akten S. 494 ff.). Dieser gab an, er habe mit J____ und K____ nach Hause gehen
wollen, als er an der Ecke bei einem italienischen Restaurant eine Diskussion
zwischen zwei Männern beobachtet habe. Dieser Sache sei zunächst keine weitere
Aufmerksamkeit geschenkt worden; allerdings sei es zwischen den beiden dann
lauter geworden. Er habe dann gesehen, wie einer von ihnen einen «Schwinger»
ausgeführt habe, worauf der andere sofort zu Boden gefallen und von seinem
Gegner noch getreten worden sei. K____ habe sich den beiden Männern dann auf
eine Distanz von etwa 15 Metern genähert und ein Messer beim noch stehenden der
beiden Kontrahenten erblickt. Letzterer sei dann entlang der Tramlinie [...]
weggelaufen. Überdies sei auch noch eine weitere Person dabei gewesen, die aber
am eigentlichen «Clinch» nicht beteiligt gewesen sei, sondern nur zugeschaut
habe (Akten S. 495). Dieser Dritte sei später auch auf dem Polizeiposten
gewesen und habe erwähnt, er sei ein Kollege des Verletzten (Akten S. 496).
3.7.2
Auch L____ erläuterte seine Aussage weiter. Er
beschrieb, dass sich die Auseinandersetzung vom Trottoir auf die Fahrbahn
verlagert habe und dass der von ihm als «Schwinger» beschriebene Schlag des
später noch «Stehenden» mit dessen rechten Hand in die Kopf- bzw. Schultergegend
des Getroffenen ausgeführt worden sei (Akten S. 495 f.). Betreffend den Täter
konnte L____ einzig angeben, dass dieser gekraustes Haar und eine Kappe
getragen habe, die er aber nur von hinten gesehen habe. Das Opfer habe ein
weisses Hemd getragen, das er später ausgezogen und als Kompresse verwendet
habe (Akten S. 497). L____ erkannte im Rahmen der Fotowahlkonfrontation den Berufungskläger
aufgrund der Kopfform und der Haare als dem Täter ähnlich, wobei er dies auch
bezüglich des Bildes des Privatklägers angab (Akten S. 497 ff.). Sicher
erkennen konnte L____ sodann G____ als jene Person, die mit ihm auf der
Polizeiwache war (Akten S. 504, 510). Darüber hinaus erkannte er eine nicht
weiter involvierte Person als Opfer (Akten S. 503, 510).
3.8
Aussagen
E____
E____ wurde am 3. Juli 2023 als Auskunftsperson einvernommen
(Akten S. 466 ff.). Er gab an, er habe eine Auseinandersetzung auf der Strasse
gehört und deswegen aus dem Fenster geschaut und beobachtet, wie zwei Personen
aufeinander losgegangen seien, wobei einer sogleich zu Boden gegangen und dort
vom anderen noch beschimpft und am Kragen gepackt geworden sei. Letzterer sei
noch kurz umhergelaufen und anschliessend weggegangen, während der Geschädigte
noch immer auf dem Boden gelegen und geblutet habe (Akten S. 467). Er habe das
Ende der Auseinandersetzung, als der eine schon am Boden gelegen und vom
anderen beschimpft worden sei, mit seinem Mobiltelefon aufgenommen (Akten S.
468.
f.). E____ konnte ansonsten keine sachdienlichen Angaben machen, jedoch
wird auf die von ihm erstellte Videosequenz zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 3.11.3).
3.9
Aussagen
G____
G____ wurde am 30. Juni 2023 ohne Wahrung der Teilnahmerechte
(Akten S. 67 ff., 432 ff.) und dann am 7. Januar 2024 – nachdem er zufolge
Untertauchens zur Fahndung ausgeschrieben wurde (Akten S. 203) – im Beisein der
Verteidigerin einvernommen (Akten S. 938 ff.). Anlässlich dieser
Einvernahme bezeichnete er den ihm bis zum Tattag nicht bekannten Berufungskläger
auf Vorlage eines entsprechenden Fotos als diejenige Person, die den
Privatkläger, den er «M____», nannte, angegriffen habe. Am Tattag sei er
zunächst mit dem Berufungskläger und dem Privatkläger zusammen auf der
Dreirosenanlage gewesen, wo es «ruhig» geblieben sei. Er sei dann mit dem
Privatkläger weggegangen und der Berufungskläger habe den Privatkläger in der
Folge angerufen, woraufhin sie beide auf den Berufungskläger gewartet hätten. Dann
sei es zwischen dem Privat- und dem Berufungskläger auf dem Trottoir vor einer
Liegenschaft zu einem zunächst lauten verbalen Streit aufgrund einer alten
Geschichte gekommen (er selber sei etwa 20 Meter entfernt gestanden). Dann habe
der Berufungskläger – als die beiden mittlerweile auf der Strasse angelangt
seien – ein Messer gezogen und den Privatkläger «geschlagen». Auf Nachfrage gab
er an, der Berufungskläger habe den Privatkläger mit einem Messer (welches der
Berufungskläger in der rechten Hand gehalten habe) in den Hals gestochen. Der
Privatkläger sei dann zu Boden gegangen, wo er vom Berufungskläger noch 2-3
Tritte gegen die rechte Schulter erhalten habe. Der Berufungskläger sei danach –
aufgrund des Schocks über das viele Blut – geflüchtet bzw. weggerannt. Er
selber [G____] sei dann – bis die Polizei gekommen sei – zum Privatkläger
gegangen, wo er Blut von dessen Hals spritzen gesehen habe. Es seien noch
weitere Leute dazu gekommen (diese hätten wohl auch die Polizei verständigt)
und sie hätten dem Privatkläger zusammen das T-Shirt auf die Wunde gedrückt.
3.10
Würdigung
der Aussagen
3.10.1
3.10.1.1
Aus den zuvor zusammengefassten Aussagen ist mit
dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.) zunächst zu schliessen,
dass mit Ausnahme des Berufungsklägers grundsätzlich alle Befragten von einer
Auseinandersetzung zweier Männer berichteten. Die Aussagen der Zeuginnen I____
und J____ erweisen sich als mitunter sehr detailliert (insbesondere die
Aussagen von I____), über grosse Strecken in freier Rede gehalten sowie geprägt
von Interaktionsschilderungen (beispielsweise die Aussagen von I____ bezüglich
des eigentlichen Kampfes und der Reaktion des Privatklägers nach erlittenem
«Schlag»), raum-zeitlichen Verknüpfungen (beispielsweise die Aussagen von J____
bezüglich der genauen Beschreibung der örtlichen Verhältnisse und der Rückkehr
vom Spaziergang) sowie der Schilderung eigener Gedankengänge (beispielsweise
die Aussage von J____, wonach sie, obwohl sie in der Pflege arbeite, noch kaum
je so viel Blut gesehen habe). Die Aussagen sind durchsetzt mit sogenannten
Realkennzeichen, welche in der Aussagepsychologie zur Klärung der Frage dienen,
wie wahrscheinlich es ist, dass eine bestimmte Person mit ihren individuellen
Voraussetzungen unter den entsprechenden Rahmenbedingungen eine Aussage mit der
vorliegenden Qualität ohne Erlebnisgrundlage konstruiert haben könnte (vgl.
hierzu Dittmann, Zur
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können
aussagepolitische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?,
AJP 11/2011 S. 1415 ff., 1423 ff.). Allein dieser Umstand spricht dafür, dass
auf die Angaben der beiden Zeuginnen abzustellen ist.
3.10.1.2
Hinzu kommt, dass neben ihnen auch K____, L____
und G____ das Kampfgeschehen im Wesentlichen identisch wiedergegeben haben. K____
und G____ haben zudem ebenso wie die Zeuginnen I____ und J____ ein Messer in
der Hand des Täters erkannt. Einen Hieb des Täters mit dessen rechten Hand in
die Kopf-/Halsgegend des später am Boden aufgefundenen Opfers wurde sodann von I____,
K____, L____ und G____ gesehen. Es ist deshalb mit den Aussagen auch des Privatklägers
als erstellt zu betrachten, dass der Täter diesen nach einer zunächst tätlichen
Auseinandersetzung, in welcher es zu gegenseitigem Schubsen gekommen ist, durch
ein in seiner rechten Hand geführtes Messer am Hals verletzt hat sowie auf
diesen in aggressiver Weise weiter eingeredet hat, nachdem dieser bereits zu
Boden gekommen war. Aufgrund der entsprechenden Aussagen der Zeugin I____ und
der Zeugen K____, L____ und G____ ist ebenfalls erstellt, dass der Berufungskläger
den Privatkläger zusätzlich getreten hat.
3.10.2
3.10.2.1
Von der Gruppe um J____, K____ und L____
haben alle Befragten von einer Drittperson berichtet, welche zur Gruppe der
beiden Kontrahenten habe gehören müssen, beim eigentlichen Kampf jedoch
abseitsgestanden sei. Einzig K____ gab an, der Dritte habe zunächst ebenfalls
am gegenseitigen Schubsen zum Nachteil des späteren Opfers teilgenommen. Auch
aus seinen präzisierenden Schilderungen ist indes zu schliessen, dass diese
Drittperson entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1192) am
darauffolgenden Kampfgeschehen nicht weiter beteiligt gewesen ist. Keine der
befragten Personen hat beim besagten Dritten ein Messer gesehen. G____ wurde
jedoch von allen dreien als jene Person identifiziert, welche später auch auf
der Polizeiwache gewesen sei, dabei hat ihn L____ zudem ausdrücklich als jene
Drittperson bezeichnet, die beim Kampf nur zugeschaut habe. Dasselbe hat G____
selber ausgesagt.
3.10.2.2
Die Verteidigerin macht geltend, eine
Täterschaft von G____ sei naheliegend. Dafür sprächen die Tatsachen, dass der
Privatkläger G____ erst seit Kurzem kenne und ihm offenbar nicht traue, da er
sich diesem mit «M____» unter falschem Namen vorgestellt habe, dass G____ erst
kurz vor der Tat aus dem Gefängnis entlassen worden sei und daher als nicht
mehr unbeschriebenes Blatt zu gelten habe sowie, dass G____ den Täter als
ähnlich aussehend wie er selbst beschrieben habe (Akten S. 980, 1187 ff.).
Diese Vorbringen sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches
Urteil S. 14) nicht zu hören, da sie zunächst den soeben dargelegten
übereinstimmenden Zeugenaussagen widersprechen, aus welchen G____ gerade nicht
als Täter hervorgeht. Die weitere Behauptung, der Gefängnisaufenthalt von G____
spräche für dessen Täterschaft, erweist sich als rein spekulativ bzw. nicht
begründet und ist daher unbeachtlich. Auch die Darstellung, das Signalement von
G____ entspreche demjenigen des Berufungsklägers, ist bei einer Sichtung der
Fotowahlkonfrontationsbilder, anhand derer die Zeugen G____ als die beobachtete
unbeteiligte Drittperson erkennen konnten (Akten S. 485 ff., 498 ff.), als
offensichtlich verfehlt zu bezeichnen. Unterscheiden sich doch der Berufungskläger
und G____ alleine aufgrund der völlig unterschiedlichen Frisur eindeutig und
unverwechselbar voneinander. Kommt dazu, dass G____ den Berufungskläger
entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1189) nicht als «dunkelhäutig», sondern
als etwas dunkelhäutig bezeichnet hat (Akten S. 435), was denn auch zutrifft. Offenbleiben
kann vor diesem Hintergrund, weshalb der Privatkläger sich bei G____ als «M____»
vorgestellt haben soll. Immerhin erweist sich die Erklärung des Privatklägers
vor Strafgericht, dies sei sein zweiter Vorname (Akten S. 962), als nicht
grundsätzlich unvorstellbar. Inwiefern es aufgrund einer «Schlägerei» in der
Dreirosenanlage gemäss Darstellung der Verteidigung zu einer Auseinandersetzung
zwischen G____ und dem Privatkläger gekommen sein soll (Akten S. 1188 f.), ist nicht
nachvollziehbar, ergibt sich doch aus den Akten, dass eine Gruppe Jugendlicher
angab, ihnen seien die Mobiltelefone gestohlen worden und dass eine Gruppe, der
unter anderem G____ und der Privatkläger angehörten, in der Nähe betroffen und
kontrolliert werden konnte. Dass es innerhalb der Gruppen zu Streitigkeiten
gekommen wäre, wird nicht erwähnt, wobei auch der Berufungskläger der
kontrollierten Gruppe angehörte (Akten S. 418).
3.10.2.3
G____ ist nach dem Gesagten als die von der
Dreiergruppe J____/K____/L____ beschriebene Drittperson zu betrachten, wobei
ohne jeden Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass G____ weder in den
eigentlichen Kampf eingegriffen, geschweige denn ein Messer mit sich geführt
hat.
3.10.3
3.10.3.1
Weiter hervorzuheben ist das von den
Zeuginnen und Zeugen über weite Strecken einheitlich wiedergegebene Signalement
des Täters und des Opfers. Übereinstimmend gaben diese – mit Ausnahme von L____
bezüglich der Kleidung – an, der Täter habe eine dunkle Oberbekleidung sowie
kurze Hosen getragen, sei schlank gewesen und habe gekraustes Haar gehabt. Beim
Opfer wurde, soweit dazu Aussagen erfolgt sind, jeweils eine weisse
Oberkörperbekleidung beobachtet. Insbesondere die Angaben von I____ erweisen
sich sowohl bezüglich des Täters als auch des Opfers als vollständig zutreffend
und sehr detailliert (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3.11.2.1). Dass sie nicht
mitbekam, wie der wahre Täter den Tatort verliess und den rasch herankommenden
Berufungskläger fälschlicherweise für den Täter hielt (Akten S. 1191 f.), kann
ausgeschlossen werden. Zudem hat G____ den Berufungskläger eindeutig als Täter
bezeichnet.
3.10.3.2
Als unerheblich erweisen sich vor diesem
Hintergrund die auch im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände der Verteidigung
(Akten S. 1192 f.), welche auf Ungereimtheiten in den Aussagen von J____, K____
und L____ bezüglich der Kleidung des Täters aufmerksam macht. So mag zutreffen,
dass der Täter anders als von den Zeugen berichtet, weder Flipflops noch eine
Kappe getragen hat. Jedoch werden deren Aussagen dadurch nicht unglaubhaft,
erweisen sich diese Details doch als für die Zeugen subjektiv von
untergeordneter Bedeutung, da sie allesamt erst auf entsprechende Nachfrage
beschrieben wurden. Hingegen wurde das auch für die Zeugen offensichtlich
relevante Kerngeschehen – die tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei
Männern, bei welcher der eine Kontrahent den anderen mit der rechten Hand im
Hals-/Gesichtsbereich traf, worauf dieser zu Boden fiel sowie das Vorhandensein
eines Messers – über alle Aussagen hinweg konsistent und detailliert
wiedergegeben. Hinzu kommt, dass die Zeugenaussagen im Kerngeschehen sowohl
untereinander als auch mit den diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers
übereinstimmen.
3.10.4
Darüber hinaus hat der Privatkläger den Berufungskläger
während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unzweideutig als Täter
bezeichnet. Die während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten
Aussagen des Privatklägers erweisen sich mit dem Strafgericht (vorinstanzliches
Urteil S. 15) als glaubhaft. So hat der Privatkläger sowohl die Vorgeschichte
aus der Dreirosenanlage – mit der für ihn später wohl verhängnisvollen
Schlichtungsintervention anlässlich eines Streits des Berufungsklägers mit
einem Dritten – als auch den eigentlichen Tathergang detailliert und, sofern er
sich diesbezüglich im Vorverfahren geäussert hatte, entgegen der Ansicht der
Verteidigerin (Akten S. 980, 1121) auch konstant wiedergegeben. Die
Polizeikontrolle auf der Dreirosenanlage sowie seine zwischenzeitliche
Verbringung auf die Polizeiwache Clara werden denn auch durch den
entsprechenden Requisitionseintrag sowie die dazugehörigen Notizen der
Kriminalpolizei bestätigt (Akten S. 419, 421 f.). Insbesondere beinhalten auch
die Schilderungen des Privatklägers Gesprächs- und Interaktionsschilderungen
sowie solche bezüglich eigener psychischer Vorgänge, hat er doch
nachvollziehbar dargelegt, wie der Berufungskläger ihn zum Verlassen des zuvor
aufgesuchten Hauses aufgefordert und ihn dabei gewarnt habe, er würde es ernst
meinen, während er selbst es für unmöglich gehalten habe, dass der Berufungskläger
ihn tatsächlich angreifen würde, um dann eben doch unvermittelt attackiert
worden zu sein. Hinzu kommt, dass insbesondere der vom Privatkläger
beschriebene Angriff des Täters mit einem Messer sowie dessen weiteres Einreden
auf den Privatkläger als dieser schon am Boden gelegen sei, nahtlos mit den
Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie (nur bezüglich des Anschreiens des Privatklägers
durch den Täter) den Bildern aus der Videoaufzeichnung von E____ übereinstimmt
(vgl. dazu E. 3.11.3). Dass der Privatkläger den Berufungskläger nicht
bereits unmittelbar nach der Tat als Täter bezeichnet hat, ist mit der
Staatsanwaltschaft (Akten S. 1125) angesichts der Tatsache, dass ihm erst gegen
Ende seiner Einvernahme vom 3. Juli 2023 mitgeteilt wurde, dass der
Berufungskläger in Haft ist und das Ereignis überdies zeitlich noch nicht weit zurücklag
und den Privatkläger daher immer noch stark beschäftigt haben dürfte, entgegen
seiner Ansicht (Akten S. 1188) nachvollziehbar, wobei eine Dritttäterschaft
angesichts der Beweislage ohnehin auszuschliessen ist (vgl. dazu E. 3.10.2).
3.10.5
Die Würdigung der zuvor wiedergegebenen
Aussagen ergibt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 16), dass sich
die Angaben des Berufungsklägers, wonach er den Privatkläger erst angetroffen
habe, als dieser bereits verletzt am Boden gelegen sei (vgl. dazu auch E. 3.2),
sowohl durch die glaubhaften Schilderungen des Privatklägers selbst als auch
jenen der einvernommenen Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen als widerlegt
und der Berufungskläger grundsätzlich bereits aufgrund dieser Beweismittel als
Täter überführt werden kann, wobei sich dieser Schluss durch die Würdigung der
im Folgenden aufzuführenden objektiven Beweismittel noch verfestigt. Ergänzend
ist auf die verräterische Aussage des Berufungsklägers vor Appellationsgericht
hinzuweisen, er habe sich zum Privatkläger begeben und ihn gefragt, was los sei
und wer ihn geschlagen bzw. wer ihn mit dem Messer verletzt habe (Akten S. 1220),
während er nur kurz vorher noch zu Protokoll gegeben hatte, er habe nicht
gesehen, ob der andere Mann (derjenige, mit dem der Privatkläger diskutierte
bzw. stritt) ein Messer in der Hand hatte (Akten S. 1220). Schliesslich
hat sich der Berufungskläger vor Appellationsgericht auch in einen weiteren
Widerspruch verwickelt, gab er dort doch in Abweichung zu seinen bisherigen
Aussagen erstmals an, den Bekannten des Privatklägers [G____] nicht gekannt zu
haben (Akten S. 1219).
3.11
Objektive
Beweismittel
3.11.1
Bezüglich der Anhaltesituation ist
festzuhalten, dass die Polizei nach erfolgter Alarmierung durch I____ am 30.
Juni 2023, um 00:05 Uhr unweit des Tatorts in der [...] auf den Berufungskläger
traf und ihn zwecks weiterer Abklärungen auf die Polizeiwache Clara verbrachte
(Akten S. 244 f., 368 f.).
3.11.2
3.11.2.1
Aus der dem Polizeirapport beiliegenden
Fotodokumentation ist überdies ersichtlich, dass der Berufungskläger ein
dunkles Kurzarm-T-Shirt, kurze grüne Sporthosen sowie blutverschmierte weisse
Turnschuhe getragen hat (Akten S. 377 ff.), was exakt dem von I____ geschilderten
Signalement des Täters entspricht (vgl. dazu schon E. 3.10.3.1).
3.11.2.2
Die besagten Blutspuren auf den Turnschuhen
des Berufungsklägers erscheinen mitunter auch in Tropfenform (Akten S. 653 ff.,
655). Die Tatortbilder der Polizei zeigen sodann insbesondere Blutspuren in
Form von Tropfen auf dem Trottoirrand sowie auf der Strasse (Akten S. 411). Die
vom Berufungskläger vor Appellationsgericht vorgebrachte Erklärung, wie das
Blut des Privatklägers auf seine Turnschuhe gekommen sei (er habe dem
Privatkläger helfen wollen, weshalb er an ihn herangetreten sei, als dieser
noch gestanden sei, aber bereits geblutet habe [Akten S. 1193, 1219]), vermag
nicht zu überzeugen, zumal eine ernsthafte Hilfestellung seinerseits durch
keinen der vorerwähnten Zeugen geschildert und auch durch die Videoaufnahme von
E____ nicht objektiviert wird (vgl. dazu E. 3.11.3). Zudem steht die Erklärung
in einem unauflösbaren Widerspruch zu seinen Aussagen vor Appellationsgericht,
hat er doch angegeben, er habe sich zum Zeitpunkt des Messereinsatzes etwa 80
Meter vom Privatkläger entfernt befunden. Als er 2-3 Meter vor dem Privatkläger
gestanden sei, sei dieser zu Boden gefallen (Akten S. 1220 f.). Überzeugend ist
dagegen die diesbezügliche Erklärung des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil
S. 16 f.), wonach als notorisch unterstellt werden dürfe, dass Blutspuren in
Tropfenform einen von der Schwerkraft verursachten, von oben nach unten
führenden, tropfenden Blutverlust nahelegten und sich diese Erkenntnis mit den
Aussagen der Zeugin I____ deckten, welche angegeben habe, dem noch stehenden
Privatkläger sei Blut von dessen Ellenbogen getropft (vgl. dazu E. 3.4.1). Dies
lasse – so das Strafgericht – keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger
in unmittelbarer Nähe des Privatklägers gestanden sein müsse, als dieser noch
stehend aus dem Hals geblutet habe, was wiederum einzig damit zu erklären sei,
dass der Berufungskläger die entsprechende Verletzung verursacht habe, zumal er
selbst nicht nennenswert verletzt worden sei (Akten S. 717 ff.). Die übrigen Blutspuren
seien mit Verweis auf die sogleich zu ergehende Videoanalyse (vgl. dazu E. 3.11.3)
darauf zurückzuführen, dass der Berufungskläger tatsächlich auch nahe an den
Privatkläger herangetreten sei, als dieser bereits blutend auf der Strasse gelegen
sei.
3.11.3
3.11.3.1
Weiter ist auf die von E____ erstellte
Videoaufnahme einzugehen, wobei grundsätzlich auf die ausführlichen
Videoauswertungsberichte der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2023 (Akten S. 516
ff.) und vom 14. September 2023 (Akten S. 623 ff.) verwiesen werden kann.
Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er die auf den Bildern erkennbare
dunkel gekleidete Person ist (Akten S. 964, 1222). Hinzuweisen ist insbesondere
darauf, dass sich der Privatkläger ganz zu Beginn des Videos an den Hinterkopf
fasst (Videozeit 00:00-00:03), dass der Berufungskläger eine aggressive, leicht
zum Privatkläger hin gebeugte Körperhaltung einnimmt (Videozeit 00:01 und
00:03), dass sich der Berufungskläger in der Folge kurzzeitig vom Privatkläger
entfernt (Videozeit 00:04), dass der Berufungskläger in Folge wieder
zurückkehrt und in seiner rechten Hand ein Gegenstand aufblitzt (Videozeit
00:12; vgl. hierzu insbesondere auch Akten S. 522 ff.) sowie dass sich der Berufungskläger
links neben dem Privatkläger, mithin neben dessen rechter Körperseite stehend,
tief zu diesem hinunterbeugt und klar erkennbar seinen linken Arm hin zur
Halsgegend des Privatklägers ausstreckt (ab Videozeit 00:19).
3.11.3.2
Die Verteidigerin bringt diesbezüglich auch
im Berufungsverfahren vor, die Aufnahme entlaste den Berufungskläger (Akten S. 1190
f.). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches
Urteil S. 17), ist aber das Gegenteil der Fall. Zwar trifft zu, dass ein
Messerangriff auf den Videobildern nicht zu erkennen ist. Indes spricht alleine
schon der Umstand, dass sämtliche Zeuginnen und Zeugen, welchen die Videobilder
vorgelegt wurden, den Berufungskläger als Täter und den Privatkläger als Opfer
bezeichnet haben, für dessen Täterschaft (Akten S. 510, 555, 577, 594, 958, 960).
Die Annahme, das in der Videoaufnahme erkennbare Aufblitzen eines Gegenstands
könne auch von einem der Fingerringe des Berufungsklägers herrühren, erweist
sich nicht nur als widerlegt durch die mehrfachen anderslautenden und
eindeutigen Zeugenaussagen, wonach der Täter ein Messer in der rechten Hand
geführt habe, sondern gar als abwegig, wenn man sich vor Augen führt, dass der
hell aufleuchtende Gegenstand länglich und sich nach vorne zuspitzend
erscheint. Aus den Videoaufnahmen ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers
(Akten S. 446 ff., 448, 600 ff., 955, 965, 1185, 1190 f., 1194 ff., 1219
ff., 1222) auch keine echte Hilfeleistung zu sehen. Hätte er dem Privatkläger tatsächlich
helfen wollen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er eines der Autos, die
am Tatort vorbeifahren und auf dem Video zu sehen sind, angehalten und in die
Hilfe miteinbezogen hätte und sich im Übrigen zunächst auch nicht vom
Privatkläger entfernt hätte und insbesondere bei ihm geblieben wäre, bis
professionelle Hilfe eingetroffen wäre. Dass sich der Berufungskläger ab der
Videozeit 00:20 zum Privatkläger hinunterbeugte und mit seiner linken Hand womöglich
kurzzeitig versucht hat, die Wunde des Privatklägers zu stillen, kann zu seinen
Gunsten immerhin als vorübergehende, aber dennoch nicht echte Hilfeleistung gedeutet
werden (vgl. dazu auch E. 4.2.3).
3.11.4
Wenn die Verteidigung in ihrem Plädoyer schliesslich
vorbringt (Akten S. 1186 f.), gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten
betreffend den Privatkläger vom 16. August 2023 (Akten S. 735 ff.) gehe
nicht eindeutig hervor, ob tatsächlich eine glattschneidige Klinge verwendet
worden sei bzw. es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob tatsächlich ein
Messer bzw. eine Waffe mit einer Klinge verwendet worden sei, ist zunächst festzuhalten,
dass ein Messereinsatz von diversen Zeugen geschildert wurde. Darüber hinaus
wird im Gutachten «bloss» ausgeführt, der im Operationsbericht verwendete
Begriff der «sauberen Stichinzision» lasse sich unterschiedlich interpretieren.
Ob hiermit eine glattrandige Durchtrennung der Haut, welche bei
glattschneidigen Klingen zu beobachten ist, gemeint sei, gehe nicht eindeutig
aus den Unterlagen hervor. Bezüglich des Stichwerkzeugs und der Stichrichtung könne
dementsprechend keine weitergehende Beurteilung erfolgen. Das in den
Einvernahmen angegebene «einmalige zustechen» sei mit den Befunden aber prinzipiell
vereinbar (Akten S. 740). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht auch
nicht gegen einen Messereinsatz, dass im Gutachten davon berichtet wird, dass die
Verletzung im Gesicht infolge einer stumpfen Gewalteinwirkung oder
Schnittverletzung durch Glas hervorgerufen worden sei, zumal diese Verletzung
zum einen nicht angeklagt wurde und sie zum anderen ohne weiteres durch die
vorgängige tätliche Auseinandersetzung oder auch das zu Boden fallen erklärt
werden können. Im Weiteren trifft zwar zu, dass das Tatwerkzeug bis heute nicht
gefunden wurde und der Berufungskläger nur gut 50 Meter vom Tatort
entfernt festgenommen wurde (Akten S. 1186 f.). Indes gibt es auch in diesem
Radius mehrere Möglichkeiten, wie der Berufungskläger das Messer hätte
verschwinden lassen können (zum Beispiel in einem Wasserschacht oder einem
Abfalleimer) und spricht das Fehlen des Tatwerkzeugs nicht gegen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen.
3.11.5
Nach dem Gesagten
kommt einzig der
Berufungskläger als Täter und Verursacher der vom Privatkläger erlittenen
Verletzungen in Betracht, eine Verwechslung von Seiten des Privatklägers oder
der Zeuginnen und Zeugen ist ausgeschlossen. Besagte Verletzungen und deren
Folgen sind analog der Ausführungen in der Anklageschrift erstellt aufgrund des
rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 16. August 2023 (Akten S. 735
ff.). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Messerstich den
Privatkläger aufgrund des ausgeprägten Blutverlusts in unmittelbare
Lebensgefahr gebracht und dieser einzig wegen der sofortigen Interventionen der
Passantinnen und Passanten sowie der Rettungskräfte überlebt hat.
3.12
Beweisergebnis
3.12.1
Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift
erstellt, wobei von der darin erstgenannten Variante des Tathergangs auszugehen
ist, wonach der Berufungskläger die Stichbewegung in die linke Halsseite des
Privatklägers ausgeführt hat, als dieser noch gestanden ist. Aufgrund der
entsprechenden Aussagen der Zeugin I____ und der Zeugen K____, L____ und G____ ist
ebenfalls erstellt, dass der Berufungskläger den Privatkläger entsprechend dem
angeklagten Sachverhalt zusätzlich getreten hat.
3.12.2
Schliesslich ist festzuhalten, dass sowohl der
Berufungskläger als auch der Privatkläger unter dem Einfluss von Alkohol (Berufungskläger
mindestens 0.71, maximal 1.39 Promille; Privatkläger mindestens 0.98, maximal 1.76
Promille) und Benzodiazepinen sowie möglicherweise Kokain (nur der
Berufungskläger) bzw. THC (nur der Privatkläger) standen (Akten S. 708 ff., 713
f., 727 ff., 733 f.).
4.
Rechtliches
4.1
Grundlagen
4.1.1
Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Berufungskläger gestützt auf den angeklagten Sachverhalt versuchte vorsätzliche
Tötung vor. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt, wer vorsätzlich
einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art.
112.
ff. des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zutrifft. Vorsätzlich begeht ein
Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12
Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass der Täter den Erfolg billigt, ist nicht
erforderlich (Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 143 V 285 E.
4.2.2, 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar
2021.
E. 3.2.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in
Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten
aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf
gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f., 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1; BGer
6B_915/2021 vom 26. Januar 2021 E. 3.2.1). Das Gericht darf vom Wissen auf
den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2021
E. 3.2.1).
4.1.2
Ein strafbarer Versuch liegt dann vor, wenn
der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine
Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4, 131 IV 100 E.
7.2.1, 120 IV 199 E. 3e). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des
Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in
eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen
haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab,
aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E.
3.4). Zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört jede
Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur
Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem
es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die
eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. statt
vieler BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E.
2.2.2).
4.2
Würdigung
4.2.1
Aufgrund des erstellten Sachverhalts steht ausser
Frage, dass der Privatkläger vom Berufungskläger zwar nicht getötet, jedoch
lebensgefährlich verletzt worden ist, was den objektiven Tatbestand der
schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. hierzu Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 122 StGB N 5 ff.). Das Bundesgericht hat mehrfach
festgehalten, dass bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am
Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das heisst das Risiko des Todes
des Opfers, als hoch einzustufen sei (BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E.
1.3, 6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.3, 6B_480/2011 vom 17. August
2011.
E. 1.4, 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3). Das Bundesgericht
hat weiter verschiedentlich erwogen, dass es keiner besonderen Intelligenz
bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in den Hals oder auch nur schon in
den Bauch eines Menschen tödliche Folgen haben können (BGer 6B_938/2017
vom 9. Februar 2018 E. 1.3, 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4, 6B_829/2010
vom 28. Februar 2011 E. 3.2).
4.2.2
Indem der alkoholisierte und unter dem Einfluss
von Benzodiazepinen und allenfalls Kokain stehende Berufungskläger dem
Privatkläger in einer dynamischen Auseinandersetzung bei Nacht und damit
unkontrolliert mit einem Messer in den Hals stach, setzte er diesen einem hohen
und ihm [dem Berufungskläger] bekannten Risiko des Todeseintritts aus, wobei er
ebendieses Risiko nicht kalkulieren konnte und sich damit seine
Sorgfaltspflichtverletzung als sehr hoch erweist. Unter diesen Umständen musste
sich dem Berufungskläger die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung des
Privatklägers als so wahrscheinlich aufgedrängt haben, dass sein Handeln als
Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. Damit handelte er
eventualvorsätzlich.
4.2.3
Nicht zu hören sind die eventualiter ergangenen
Ausführungen des Berufungsklägers, wonach nicht auf Eventualvorsatz geschlossen
werden könne, da er nach der Tat versucht habe, dem Privatkläger zu helfen (Akten
S. 985, 1194). Letzteres könnte – wenn überhaupt – nur für eine Zeitspanne von
wenigen Sekunden angenommen werden, als der Berufungskläger sich zum
Privatkläger hinunterbeugte und womöglich kurzzeitig versucht haben dürfte, die
Blutung zu stillen (vgl. dazu E. 3.11.3.2). Neben dem Umstand, dass dem Berufungskläger
die Rettung der eigenen Haut letztendlich offenkundig wichtiger war als die
Rettung des Privatklägers, womit die These einer Hilfeleistung umso fraglicher
erscheint, stünde im Lichte der zuvor zitierten Rechtsprechung auch ein solcher
– unbedeutender – Hilfeversuch der Annahme, dass der Berufungskläger im Moment
des Messereinsatzes den Tod des Privatklägers in Kauf genommen hat, nicht
entgegen.
4.2.4
Da es letztlich knapp nicht zum Tod des
Privatklägers gekommen ist, stellt die Tat des Berufungsklägers einen
vollendeten Versuch zur vorsätzlichen Tötung dar, wofür ein entsprechender
Schuldspruch zu ergehen hat.
5.
Strafzumessung
5.1
Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2
Einsatzstrafe,
methodisches Vorgehen
5.2.1
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der
Strafrahmen für den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art.
111.
StGB, worin Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorgesehen ist. Der
Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB wird im Rahmen von Art. 47 StGB innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen sein, da eine
Unterschreitung des Strafrahmens nur in ausserordentlichen Fällen angezeigt
ist, wovon in casu nicht auszugehen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_935/2017
vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Das Tatverschulden orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,
vergleichsweise leichter wiegen, was jedoch nicht mit einem leichten
strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2022.7 vom 10.
November 2022 E. 5.4.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1).
5.2.2
Weil die Vollendung des Delikts nicht
eingetreten ist, fehlt es in Bezug auf die Bemessung der objektiven Tatschwere
an einem massgeblichen Bewertungskriterium. Methodisch hat das Gericht darum in
einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen und das
Verschulden festzulegen. Anschliessend hat es die Tatsachen, aufgrund deren die
Vollendung nicht eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen
Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim Versuch von der Nähe
zum tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des
Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion. Zudem wird die
Strafreduktion durch die tatsächlichen Folgen der Tat bei der geschädigten
Person mitbeeinflusst (Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 298 ff.; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,
Art. 48a StGB N 24 f.).
5.2.3
In objektiver Hinsicht wirkt sich zu Ungunsten
des Berufungsklägers zunächst die Art der Tatausführung aus. Der ohne
Vorwarnung erfolgte Messerstich in den Hals des unbewaffneten und weitgehend
wehrlosen Privatklägers ist als brutal und skrupellos zu werten, wobei er dem
bereits am Boden liegenden Privatkläger zusätzlich auch noch 2-3 Fusstritte
verpasste. Obwohl es letztlich nicht zum Tod des Privatklägers gekommen und der
Taterfolg des Art. 111 StGB ausgeblieben ist, waren und sind die Folgen der Tat
erheblich. Der Privatkläger hat die Verletzung seiner Drosselvene nur dank der
beherzten und sofortigen Intervention von Passantinnen und Passanten sowie der
Polizei knapp überlebt. Zwar scheint der Heilungsprozess selbst einigermassen
komplikationslos verlaufen zu sein, da ausser den vom Privatkläger
geschilderten Nachblutungen im Asylheim keine anderweitigen Erkenntnisse
vorliegen bzw. geltend gemacht werden (Akten S. 961 f.). Jedoch erlitt dieser
aufgrund der sichtbaren Narbe am Hals eine gewisse Entstellung und wird dadurch
auch fortwährend an den Zwischenfall erinnert. Auch die psychischen Folgen der
Tat – der Privatkläger klagte über Schlafstörungen und Gedankenkreisen (Akten
S. 961 f.) – müssen als erheblich eingestuft werden. Die objektive Tatschwere erweist
sich deshalb als eher mittelschwer.
5.2.4
In subjektiver Hinsicht wirkt sich
verschuldenserhöhend aus, dass der Berufungskläger seinen langjährigen
Bekannten wegen einer Meinungsverschiedenheit nach einem vom Privatkläger zuvor
geschlichteten Streit und damit aus nicht nachvollziehbaren Beweggründen und
ohne jede Not schwer verletzt hat. Damit manifestierte er ein hohes
Gewaltpotential. Zu seinen Gunsten und damit verschuldensmindernd wirkt sich
hingegen das «bloss» eventualvorsätzliche Handeln sowie eine gewisse Enthemmung
wegen des vor der Tat erfolgten Konsums von Alkohol, Benzodiazepinen sowie
allenfalls Kokain aus. Das subjektive Tatverschulden erweist sich damit als
etwas geringfügiger als das objektive, jedoch noch immer als erheblich bis eher
mittelschwer.
5.2.5
Wäre es zum Versterben des Privatklägers
gekommen, so hätte vor dem Hintergrund des zuvor als erheblich bis eher mittelschwer
verorteten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von acht Jahren dem Tatverschulden
angemessen Rechnung getragen. Da es vorliegend beim Versuch geblieben ist, hat
eine Strafminderung zu ergehen. Vorliegend verhinderte – wie soeben erwähnt – einzig
das unvermittelte Eingreifen von Dritten den Tod des Privatklägers und damit
den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs. Die Nähe ebendieses Eintritts ist
deshalb als sehr hoch und die erlittenen tatsächlichen Folgen sind ebenfalls
als erheblich zu qualifizieren. Dass sich der Berufungskläger nur halbherzig
während rund 30 Sekunden um den Privatkläger gekümmert hat, indem er sich zu
ihm hinuntergebeugt und bestenfalls das ohnehin schon vom Privatkläger an
dessen Hals gepresste T-Shirt «mitanfasste» (vgl. dazu E. 4.2.3), kann keinen
Einfluss auf die Strafreduktion haben. Die Strafe ist daher «nur» um ein Jahr
zu mindern.
5.3
Persönliche
Verhältnisse
5.3.1
Die Angaben des Berufungsklägers zu seiner
persönlichen Situation bzw. zum Aufwachsen in Libyen sind angesichts der bis
anhin verschwiegenen Tatsache, dass er algerischer Staatsangehöriger ist (vgl.
dazu E. 2.1), mit Vorsicht zu geniessen. Jedenfalls hat der kinderlose
Berufungskläger geltend gemacht, in Bengasi während insgesamt zehn Jahren die
Grund- und Vorbereitungsschule besucht zu haben. Danach habe er Fischer gelernt
bzw. als Fischer gearbeitet, sei dann allerdings mit 20 Jahren nach Europa
gekommen. In Belgien, Frankreich und Italien sei er ohne Arbeitsbewilligung
diversen Tätigkeiten nachgegangen. Am […] 2023 ist er in die Schweiz eingereist
und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt, welches am 5. Mai 2023 gemäss
Art. 8 Abs. 3bis AsylG abgeschrieben wurde. Hier hat der
Berufungskläger eigenen Angaben zufolge keine familiären Verbindungen, ein
Bruder lebe in Italien, einer in Deutschland und einer in Spanien, jedoch
bestehe zu ihnen kein Kontakt. Die Mutter lebe in Libyen, zu ihr habe er
letztmals vor seiner Inhaftierung Kontakt gehabt. Seine Freundin [...] lebe in
Belgien. Die Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation sind nicht stringent.
Im Vorverfahren hat er ausgeführt, früher von Haschisch und Alkohol abhängig
gewesen zu sein. Zudem leide er unter Asthma und Depressionen, weshalb er auch Medikamente
einnehme. Diese habe er in der Schweiz auf dem Schwarzmarkt erworben. In der
Berufungsverhandlung hat er ausgesagt, es gehe ihm gesundheitlich gut, was mit
den verfügbaren Informationen des Migrationsamts, wonach er «bloss» ein Inhalationsgerät
gegen Asthma benötige, korrespondiert (Akten S. 3 ff., 269 ff., 1195, 1221).
5.3.2
Auch wenn der Berufungskläger Algerien nicht
ohne Weiteres verlassen haben dürfte, kann er aus dem Zurücklassen seiner
Heimat nichts ableiten, was zu seinem Vorteil gereichen würde, zumal das
Asylverfahren zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgeschrieben werden
musste. Ein Geständnis oder besondere Einsicht oder Reue kann ihm nicht
zugutegehalten werden, vielmehr hat er sich auch noch im Berufungsverfahren auf
den Standpunkt gestellt, er sei zur falschen Zeit im falschen Ort gewesen und
vom Privatkläger falsch beschuldigt worden (Akten S. 1221 f.). Korrektes
Verhalten in der Haft wird erwartet und kann nicht zu einer Strafminderung
führen (BGer 6B_560/2018 vom 13. August 2018 E. 3.6, 6B_974/2009 vom 18.
Februar 2010 E. 5.5; Mathys, a.a.O.,
Rz. 392), sodass der Berufungskläger auch aus dem grundsätzlich positiv
ausgefallenen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (Akten S.
1172.
ff., 1196) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dass er nicht
vorbestraft ist und keine laufenden Verfahren bestehen (Akten S. 1168 f.), ist
neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). In Bezug auf die nicht weiter konkretisierten
gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass solche als strafmindernder
Faktor ohnehin nur dann in Betracht fallen, wenn Abweichungen vom Grundsatz
einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei
Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose
Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische
Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach
bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus
(BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003
E. 2, Wiprächtiger/Keller, a.a.O.,
Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys,
a.a.O., N 356, 358). Dies ist in casu selbst bei Wahrunterstellung der im
Vorverfahren geschilderten gesundheitlichen Probleme nicht der Fall, sodass
sich die Täterkomponente gesamthaft betrachtet als neutral erweist und die
bisher zugemessene Freiheitsstrafe von sieben Jahren angemessen erscheint.
5.4
Modalitäten
des Vollzugs
Bei diesem Strafmass fällt ein bedingter oder teilbedingter
Vollzug der Freiheitsstrafe bereits aus formellen Gründen ausser Betracht (Art.
42.
Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung der bisher ausgestandenen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB steht indessen nichts
entgegen, wobei der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung abzuweisen
ist.
6.
Landesverweisung
6.1
Ausgangslage
Der Berufungskläger ist algerischer Staatsangehöriger (vgl.
dazu schon E. 2.1) und hat das zur Diskussion stehende Delikt am 30. Juni 2023,
damit nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung,
verübt. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung
(Art. 111 StGB) verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für
5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die
obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a
Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab
(BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen
werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt
oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1).
6.2
Grundlagen
6.2.1
Von der Anordnung der obligatorischen
Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen
abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den
privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in
der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5
Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den
«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des
Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der
Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen
Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E.
3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
(BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2).
6.2.2
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall
bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach
Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der
gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,
wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung
zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung
lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die
verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin
manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und
auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2,
6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5). Gemäss der aus dem Ausländerrecht
stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit
das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz
das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt
grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem
Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2,
7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5). Art. 66a StGB ist EMRK-konform
auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a
Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_563/2023 vom 6.
Dezember 2023 E. 8.1.6, 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2.2).
6.2.3
Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist,
bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine
Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls noch die Frage, ob sie
im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher
Vertrag einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_177/2020
vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_378/2018
vom 22. Mai 2019 E. 2.1). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen
Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse
spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach
Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung,
eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4, 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17.
September 2021 E. 3.3.3, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Das
Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter
Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die
rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind
(BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022
E. 5.5.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2). Es ist dem Non-refoulement-Gebot
(Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31), Art. 33
der Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30], Art. 3 des
UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [UN-Übereinkommen gegen Folter, SR 0.105] und anderen
völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu
tragen (Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff.
2.
FK; BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives
Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der
Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, 145 IV 455 E. 9.4,
144.
IV 332 E. 3.3; BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5, 6B_38/2021
vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur
Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils
noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.2,
6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3).
6.2.4
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im
Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr.
1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems
der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS
gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen werden, wenn die
Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen.
Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die
auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde
oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die
Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt
wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1
SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende
Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff.
2.
lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht
besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. auch Schneider/Gfeller, Landesverweisung und
das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar
Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,
Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale
Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von
Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine
Pflicht zur Eintragung im SIS.
6.3
Würdigung
6.3.1
Ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB wird
vom Berufungskläger weder geltend gemacht noch wäre ein solcher ersichtlich.
Tatsächlich verhält es sich so, dass der Berufungskläger am […] 2023 in die
Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte (Akten S. 20), welches
jedoch mit Beschluss des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 5. Mai 2023
wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Art. 8 Abs. 1 AsylG gestützt auf
Art. 8 Abs. 3bis AsylG abgeschrieben wurde (Akten S. 107 ff.). Ausser
seiner vorliegend zu beurteilenden Delinquenz weist der Berufungskläger keine
weiteren Bezugspunkte ‒ insbesondere keine familiären oder sozialen
Bindungen ‒ zur Schweiz auf. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich mit
Blick auf die zuvor dargelegten Kriterien der Härtefallprüfung weitere
diesbezügliche Ausführungen. Ebenso wenig wird vorgebracht, die
Landesverweisung wäre wegen Anwendbarkeit eines der aufgeführten
völkerrechtlichen Verträge oder eines schon bei der Anordnung der
Landesverweisung bestehenden Vollzugshindernisses unzulässig. Entsprechende
Anhaltspunkte sind denn auch nicht erkennbar. Der Vollzug nach Algerien ist
vielmehr problemlos möglich (Akten S. 1135 ff.).
6.3.2
Im Ergebnis ist somit eine Landesverweisung
anzuordnen. Aufgrund der Schwere des vom Berufungsklägers verübten Delikts ‒
dieser hat beinahe einen Menschen getötet und damit die öffentliche Sicherheit
erheblich gefährdet ‒ und der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren,
rechtfertigt es sich mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 25), den Berufungskläger
für zehn Jahre des Landes zu verweisen. Da es sich beim Berufungskläger zudem um
einen algerischen Staatsangehörigen und damit um einen Angehörigen eines
Drittstaates im Sinne von Art. 2 lit. f. N-SIS-Verordnung handelt, wird die
angeordnete Landesverweisung angesichts der Schwere des Delikts und mit Hinweis
auf vorstehend Erwogenes (vgl. dazu E. 6.2.4) zudem im SIS eingetragen (vgl.
Art. 20 N-SIS-Verordnung).
7.
Zivilforderungen
7.1
Genugtuungsforderung
Das Strafgericht hat die Grundlagen zum Adhäsionsprozess und
zu Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen zutreffend referiert, worauf ohne
weiteres verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 25 ff.). Die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Genugtuung sind klarerweise erfüllt.
Die Tat hat sowohl die körperliche als auch die psychische Integrität des
Privatklägers erheblich sowie nachhaltig verletzt. Wie bereits ausgeführt, hat
der Privatkläger durch die Tat zunächst unmittelbar lebensgefährliche
Verletzungen erlitten und überdies eine bleibende und ihn entstellende Narbe am
Hals davongetragen (vgl. dazu E. 5.2.3). Auch der durchgestandene Todeskampf
und die Gewissheit, dass letztlich einzig glückliche Umstände sein Überleben
gesichert haben, dürften den Privatkläger zusätzlich noch länger psychisch beeinträchtigen,
was seine Vertreterin anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch bestätigt
hat (Akten S. 1181). Die vom Privatkläger geforderte Genugtuungssumme von
CHF 8'000.– erweist sich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten mit
dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 28) als angemessen bzw. sogar eher
als zurückhaltend, wobei der Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen hat und
eine Erhöhung der Genugtuungssumme damit nicht statthaft ist. Der Berufungskläger
ist somit zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in Höhe von CHF
8'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Juni 2023) zu verurteilen.
7.2
Schadenersatzforderung
Betreffend die Forderung des Privatklägers, wonach der
Berufungskläger ihm für sämtliche aus der Tat vom 30. Juni 2023 erwachsenden
Schäden (unter anderem Leistungen des Kranken- und/oder Unfallversicherers, Kosten
für Medikamente oder Therapien [Akten S. 909]) haftbar zu erklären sei, hat das
Strafgericht zutreffend ausgeführt (vorinstanzliches Urteil S. 27), dass sich ohne
weitere Konkretisierung dieser bloss beispielhaft aufgezählten Posten eine
gesamthafte, auf unbestimmte Zukunft hinaus wirkende Verurteilung als zu
weitreichend erweisen würde, zumal sich der für eine Verurteilung erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen der Tat und den aufgezählten Schadensposten zum
Urteilszeitpunkt nicht hinreichend beurteilen lasse. Die entsprechende
Forderung ist somit auf den Zivilweg zu verweisen.
8.
Kostenfolgen
8.1
Erstinstanzliche
Kosten
8.1.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
Dispositiv
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen versuchten
vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten in Höhe von CHF 12‘932.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒.
8.1.3 Da
der Berufungskläger die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt
Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bzw. die
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers für das
erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
8.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich bzw. unterliegt
im Rahmen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen,
weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9. Entschädigungsfolgen
9.1 Entschädigung
der amtlichen Verteidigung
9.1.1 Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 1212
ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive
Nachbesprechung), abzüglich der geltenden gemachten Stunde für eine
Nachbearbeitung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
9.1.2 Da dem Berufungskläger eine volle
zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.2 Entschädigung
der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers
9.2.1 Der unentgeltlichen Vertreterin des
Privatklägers, D____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer
Aufstellung (Akten S. 1206 ff.), zuzüglich vier Stunden für die
Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen
Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.2.2 Da der Berufungskläger auch hinsichtlich der
Anträge der Privatklägerin in vollem Umfang unterliegt, beträgt die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Vertreterin
des Privatklägers für die zweite Instanz 100 % des zugesprochenen Honorars.
9.2.3 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dies
ist vorliegend der Fall, weshalb dem Privatkläger eine Parteientschädigung
unter Anrechnung des seiner Vertreterin bereits gewährten staatlichen Honorars
zugesprochen wird (zu Lasten des Berufungsklägers). Für den genauen Betrag wird
auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des
Strafdreiergerichts vom 1. Dezember 2023 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Aufhebung
der Beschlagnahmen und Rückgabe der Gegenstände an den Berufungskläger
(Verzeichnis Nr. 158 761) und den Privatkläger (Verzeichnis Nr. 158 995);
-
Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der
unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen,
die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen.
A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig
erklärt und verurteilt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 30. Juni 2023,
in Anwendung von Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zu CHF 8’000.‒ Genugtuung (zuzüglich 5
% Zins seit dem 30. Juni 2023) an C____ verurteilt.
Die unbezifferte Schadenersatzforderung von C____ wird
auf den Zivilweg verwiesen.
Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird
abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 12’932.40 und eine
Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 2’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen
Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin
des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4
StPO vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 7’137.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 1'323.60,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 705.80 (7,7 % auf CHF 274.65 sowie
8,1 % auf CHF 8’452.60), somit total CHF 9’166.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird
in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar
von CHF 3’770.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Überdies wird C____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu
Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche für die erste
Instanz unter Anrechnung des erstinstanzlichen Honorars auf CHF 1’354.35
(inklusive Mehrwertsteuer) und für die zweite Instanz unter Anrechnung des zweitinstanzlichen
Honorars auf CHF 778.30 (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Privatkläger
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt
Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht
Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.