SB.2024.37
Raub, Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruch, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikt (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
13. August 2025Deutsch37 min
obligatorischen Landesverweisung wurde abgesehen. Mit demselben Urteil wurde B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2024.37
URTEIL
vom 13.
August 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter 1
vertreten durch lic. iur. Rainer Fringeli,
Advokat,
Steinentorstrasse 13, Postfach
223, 4010 Basel
und
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter 2
vertreten durch lic. iur. Martina
Horni, Advokatin,
Steinenschanze 6, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel Berufungsbeklagte
und
C____,
Berufungskläger
vertreten durch lic. iur. Daniel
Helfenfinger, Advokat, Privatkläger
Bahnhofstrasse 6, 4242 Laufen
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 11. Januar 2024 (SG.2023.195)
betreffend Raub,
Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruch, mehrfa-
ches
geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl und betrügerischer Miss-
brauch einer
Datenverarbeitungsanlage)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11.
Januar 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) des Raubes, der
Unterlassung der Nothilfe, des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen
geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage) schuldig erklärt und verurteilt zu 32 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 4. Oktober
2022 bis 10. Februar 2023 (130 Tage) sowie der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 29. Juli 2023, sowie zu einer Busse von CHF 500.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von den
Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des rechtswidrigen
Aufenthalts wurde er hingegen freigesprochen, und von der Aussprache der
obligatorischen Landesverweisung wurde abgesehen. Mit demselben Urteil wurde B____
(nachfolgend: Beschuldigter 2) der Unterlassung der Nothilfe schuldig erklärt
und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 6. Oktober 2022 bis 9. Dezember 2022 (65 Tage), mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von den Vorwürfen der
versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raubes wurde er dagegen freigesprochen,
und auf die Aussprache einer fakultativen Landesverweisung wurde verzichtet.
Ferner wurde in Bezug auf den Beschuldigten 1 die Schadenersatzforderung des C____
(nachfolgend: Privatkläger) im Umfang von CHF 256.– auf den Zivilweg
verwiesen; im Übrigen wurden die Schadenersatzforderung und die
Genugtuungsforderung abgewiesen. In Bezug auf den Beschuldigten 2 wurden die
Schadenersatzforderung und die Genugtuungsforderung des Privatklägers
abgewiesen. Des Weiteren wurden dem Beschuldigten 1 Verfahrenskosten im Betrag
von CHF 8'068.65 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– auferlegt.
Dem Beschuldigten 2 wurden Verfahrenskosten von CHF 6'718.45 und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 2'000.–)
auferlegt. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und
die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten sowie die unentgeltliche
Rechtsvertretung des Privatklägers festgesetzt.
Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte 1, vertreten
durch Advokat lic. iur. Rainer Fringeli, mit Eingabe vom 7. Mai 2024 die
Berufung. Darin stellte er den Antrag, er sei von sämtlichen Vorwürfen
vollumfänglich freizusprechen. Weiter seien ihm eine angemessene Genugtuung und
Schadenersatz zuzusprechen und die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Der Privatkläger
erklärte, vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Helfenfinger, am 16. Mai
2024 ebenfalls die Berufung. Darin stellte er die Anträge, die Beschuldigten seien
wegen Mittäterschaft, eventualiter Gehilfenschaft, zur versuchten vorsätzlichen
Tötung schuldig zu sprechen. Subeventualiter seien sie wegen mehrfacher
Unterlassung der Nothilfe schuldig zu sprechen. Weiter seien die Beschuldigten
unter solidarischer Haftung zur Leistung von CHF 14'860.– Schadenersatz
sowie CHF 50'000.– Genugtuung zu verurteilen, zuzüglich 5 % Verzugszins
seit dem 12. August 2022. Zudem seien die Beschuldigten zur Leistung einer
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'834.90, zuzüglich
Mehrwertsteuer, zu verpflichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
sowie unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die
Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 17. Juni 2024 die Anschlussberufung.
Darin stellte sie die Anträge, der Beschuldigte 1 sei der versuchten
vorsätzlichen Tötung und des Raubes schuldig zu sprechen. Die Schuldsprüche
wegen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls seien zu bestätigen. Es seien
eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 11 Monaten sowie eine Busse von
CHF 500.– auszusprechen. Zudem sei der Beschuldigte 1 für 5 Jahre des
Landes zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. August
2025 wurde zunächst über die Vorfrage des Eintretens auf die Berufung des
Beschuldigten 1 entschieden, wobei dessen amtlicher Verteidiger sich vorgängig
dazu äusserte. Daraufhin sind die Beschuldigten und der Beistand des
Privatklägers befragt worden. Anschliessend sind der Rechtsvertreter des
Privatklägers, die amtliche Verteidigung sowie die Vertretung der
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Sachverhalt und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts. Der Beschuldigte 1 und der Privatkläger sind vom
angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen
Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert sind. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
berechtigt, sodass die Legitimation zur Anschlussberufung auch für sie gegeben
ist. Die Berufungen und die Anschlussberufung sind form- und fristgerecht
eingereicht worden (vgl. Art. 399 StPO).
1.2
Rückzug
der Berufung durch den Beschuldigten 1
1.2.1
Betreffend die Berufung des Beschuldigten 1
und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft fragt sich, ob sie angesichts
des erklärten Rückzugs der Berufung durch den Beschuldigten 1 weiterhin Bestand
haben.
Der Beschuldigte 1 erklärte mit Schreiben vom 26. November
2024, das an das Appellationsgericht sowie seinen amtlichen Verteidiger
adressiert war: «[N]ach langer Überlegung wollte ich Ihnen mitteilen, dass ich
die Appellation zurückziehen will. Ich danke Ihnen für ihr Verständnis […]»
(Akten S. 3233). Mit Verfügung vom 29. November 2024 verfügte der
Verfahrensleiter, dass mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten 1
auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als dahingefallen
abgeschrieben werde (Akten S. 3234). Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 liess der
Beschuldigte 1 durch seinen amtlichen Verteidiger beantragen, der
Berufungsrückzug sei «aufgrund eines offensichtlichen Willensmangels zu
widerrufen und als ungültig/nichtig zu erklären» (Akten S. 3236). Der
Rechtsmittelrückzug sei ohne Rücksprache mit der Verteidigung in einer «Art
Kurzschlussreaktion» erfolgt. Der Beschuldigte 1 habe von einem
Mitinsassen des Untersuchungsgefängnisses Waaghof gehört, dass eine Freilassung
nach zwei Dritteln der verbüssten Haftstrafe bei guter Führung garantiert sei.
Massgebend sei der schlechte Gesundheitszustand des Vaters des Beschuldigten 1
gewesen. Zudem habe der Beschuldigte 1 nur über die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft, nicht jedoch über die Berufung des Privatklägers Bescheid
gewusst. Dass der Privatkläger ebenfalls Berufung erhoben hatte, sei aus der
Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2024 nicht hervorgegangen.
Die Vorladung habe den Beschuldigten 1 insofern getäuscht, als er davon
ausgegangen sei, dass das (versuchte) Tötungsdelikt nicht mehr Gegenstand des
Berufungsverfahrens sein würde (Akten S. 3236 ff.). Anlässlich der Verhandlung
vor dem Appellationsgericht hielt der Berufungskläger an diesen Argumenten fest
(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13. August 2025 S. 4, in: Akten S. 3422;
Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 f., in: Akten S. 3388 f.).
1.2.2
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1
die Berufung ohne vorgängige Absprache mit seinem Verteidiger zurückziehen
konnte.
1.2.2.1
Der Verteidiger ist Beistand, Fürsorger
und Berater der beschuldigten Person, nicht deren Stellvertreter. In gewissen
Bereichen kann die Verteidigung stellvertretend für die beschuldigte Person
agieren, namentlich Rechtsmittel ergreifen. Umgekehrt verliert die beschuldigte
Person mit der Bestellung eines Verteidigers keinerlei Rechte, sondern kann
diese weiterhin persönlich ausüben (Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 128 StPO N 2 f.). Ein
Rechtsbeistand kann zwar grundsätzlich selbständig ein Rechtsmittel einlegen
oder zurückziehen, allerdings nicht gegen den ausdrücklich oder konkludent
bezeugten Willen seines Mandanten. Im Zweifelsfall geht das Verhalten der
Partei vor (Lieber, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 382 N 6). Dementsprechend bedarf umgekehrt ein Rückzug auch
nicht der Zustimmung der Verteidigung. Dies ergibt sich gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres daraus, dass die Verteidigung
auch nicht an einem Rechtsmittel festhalten kann, wenn es die beschuldigte
Person zurückziehen will (BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4;
gl. M. Lieber, a.a.O., Art. 386
N 4; a.M. Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 386 N 2).
1.2.2.2
Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben,
dass der Beschuldigte 1 erklärte, sein Rechtsmittel «nach langer
Überlegung» zurückzuziehen (Akten S. 3233). Vor diesem Hintergrund wirkt es
unglaubhaft, wenn er nun vorbringt, der Rückzug sei in einer «Art Kurzschlussreaktion»
erfolgt. Der Beschuldigte 1 hatte unzweifelhaft die Möglichkeit, sich mit
seinem Verteidiger vorgängig zu beraten, womit der Rückzug im Lichte des Rechts
auf effektive Verteidigung als unproblematisch erscheint (vgl. Lieber in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 386 N 8).
Darüber hinaus erscheint es fraglich, ob zum Zeitpunkt des Rückzugs
der Berufung überhaupt ein entgegenstehender Wille des amtlichen Verteidigers
vorhanden war, an der Berufung festzuhalten. Dieser reagierte nämlich erst am
21.
Januar 2025, mithin fast zwei Monate nach dem Versand des Schreibens seines
Klienten. Dies legt nahe, dass er zum Zeitpunkt des erklärten Rückzugs des
Rechtsmittels dagegen nichts einzuwenden hatte.
1.2.3
Nach vorstehend Erwogenem steht fest,
dass der Beschuldigte 1 die Berufung ohne vorgängige Absprache mit seinem
Verteidiger zurückziehen konnte. In einem nächsten Schritt ist darauf
einzugehen, ob auf den Rückzug zufolge eines qualifizierten Willensmangels
ausnahmsweise zurückgekommen werden kann (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO).
1.2.4
1.2.4.1
Ein qualifizierter Willensmangel setzt voraus, dass eine
Partei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft
zu ihrer Erklärung veranlasst wurde (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO). Ein blosser
Irrtum genügt nicht (BGer 7B_163/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 2.1 mit
Hinweisen). Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft,
nachzuweisen (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wurde der Irrtum durch
eine unrichtige behördliche Information veranlasst, ist die Berufung darauf nur
dann zulässig, wenn die Partei nicht in der Lage war, die Unrichtigkeit der
Information sofort zu erkennen (Lieber
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 386 N 7; Schmid/Jositsch,
in: StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 386 N 7; Botschaft StPO,
in: BBl 2006, S. 1085, 1309).
1.2.4.2
Der Irrtum des Beschuldigten 1 lag
mutmasslich darin, dass er nur über die Anschlussberufung, nicht jedoch über
die Berufung des Privatklägers Bescheid wusste und somit im Glauben war, er
könne das vorliegende Verfahren mit seiner Rückzugserklärung zum Abschluss
bringen. Es wird geltend gemacht, der Irrtum sei durch die Vorladung zur
Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2024 ausgelöst worden, aus der nicht
hervorgegangen sei, dass dem Beschuldigten 1 die Verurteilung wegen versuchter
Tötung drohe (vgl. Plädoyer Beschuldigter 1 S. 2; Eingabe des Beschuldigten 1
Dispositiv
vom 21. Januar 2025 S. 2 f.). Demnach beruft sich der Beschuldigte 1
darauf, er sei einem durch unrichtige behördliche Auskunft verursachten Irrtum
unterlegen.
1.2.4.3 Der Beschuldigte 1 wurde am 27. Mai 2024
darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Privatkläger die Berufung erklärt hatte
und einen Schuldspruch wegen versuchter Tötung verlangte. Zudem wurde ihm eine
Kopie der Berufungserklärung des Privatklägers zugestellt. Mit Schreiben des
Appellationsgerichts vom 9. Oktober 2024 wurde er zur Berufungsverhandlung
vorgeladen. Einen Hinweis darauf, dass der Privatkläger den Antrag zur
Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen versuchter Tötung gestellt hatte,
enthielt die Vorladung nicht.
1.2.4.4 Es entspricht der ständigen Praxis des
Appellationsgerichts, dass auf der Vorladung zur Berufungsverhandlung die im
erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Schuldsprüche aufgeführt werden. Insofern
kann aus der fehlenden Auflistung der Rechtsmittelanträge nicht geschlossen
werden, die Vorladung sei fehlerhaft.
Sodann könnte der Beschuldigte 1, selbst wenn man annähme,
die Vorladung wäre fehlerhaft, daraus nichts für sich ableiten: Aufgrund der
weitergeleiteten Berufungserklärung des Privatklägers musste er nämlich wissen,
dass ihm eine Verurteilung wegen versuchter Tötung drohte. Mithin wäre die
Fehlerhaftigkeit einer anderslautenden Behördeninformation für ihn sofort
erkennbar gewesen.
1.2.5 Zusammengefasst konnte der Beschuldigte 1 die
Berufung selbständig zurückziehen, und er unterlag dabei keinem qualifizierten
Willensmangel. Der Rückzug des Rechtsmittels ist endgültig, womit auf die
Berufung im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. BGE 141 IV 269
E. 2.2.3; BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4). Als
Folge davon ist auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinfällig (vgl.
Art. 401 Abs. 3 StPO). Einzig auf die Berufung des Privatklägers ist
einzutreten.
1.3 Teilrechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Der Privatkläger ficht den
Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung an. Weiter verlangt
er, die Beschuldigten seien wegen mehrfacher Unterlassung der Nothilfe schuldig
zu sprechen und zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung zu verpflichten.
In Rechtskraft erwachsen sind somit folgende Punkte: Schuldsprüche des
Beschuldigten 1 wegen Raubes, Unterlassung der Nothilfe, Haufriedensbruchs
sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage); Freispruch des
Beschuldigten 1 vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts; Schuldspruch
des Beschuldigten 2 wegen Unterlassung der Nothilfe; Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände; Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der
unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers. Darüber ist im
Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.4 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden.
2. Tatsächliches
2.1 Ausgangslage
Die Vorinstanz erachtete folgenden Tatablauf als erstellt:
Die Beschuldigten, D____ und der Privatkläger hielten sich am frühen Morgen des
12. August 2022 in der Unterführung am Lohweg auf, als der Beschuldigte 1 dem
Privatkläger eine Ohrfeige verpasste, nachdem dieser den Beschuldigten 1 als
«scheiss Neger» bezeichnet hatte. Daraufhin packte D____ den Privatkläger unvermittelt
und fragte, wo sein Geld sei. Kurz darauf griff D____ den Privatkläger
überraschend an. Er versetzte diesem zunächst einen Schlag und trat ihm, als er
am Boden lag, mehrfach gegen den Kopf. Der Beschuldigte 1 und D____ behändigten
sich daraufhin der Tasche des Privatklägers. Keiner der Beschuldigten kümmerte
sich um den Privatkläger. Stattdessen flüchteten die Beschuldigten in Richtung
Zoo. D____ und der Beschuldigte 1 begaben sich daraufhin in die Wohnung des E____,
während der Beschuldigte 2 nach Hause ging (vgl. vorinstanzliches Urteil
S. 32 f.).
2.2 Grundlagen
der Beweiswürdigung
2.2.1 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise
frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO
kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine
Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung
(StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für
beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden
(Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der
bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen
hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,
sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie
wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E.
3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.
Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das
Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des
BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1
und 1.4).
2.2.2 In die Beweisführung sind auch Indizien
miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom
7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022
vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).
2.2.3 Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis
der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser
Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,
wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei
darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das
heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als
Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig)
mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl.
zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer
6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember
2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ausführlich Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).
2.3 Umstrittene
Sachverhaltsfeststellungen
2.3.1
2.3.1.1 Der Privatkläger beanstandet die vorinstanzliche
Feststellung, wonach er den Beschuldigten 1 als «scheiss Neger» bezeichnet
habe. Die Ohrfeige des Beschuldigten 1 sei nicht als Reaktion auf eine
Beleidigung erfolgt, sondern ausschliesslich, um ihn zur Herausgabe seines
Geldes an D____ zu bewegen (vgl. Plädoyer Privatkläger S. 4).
2.3.1.2 Mit der Frage konfrontiert, weshalb er
den Privatkläger geohrfeigt habe, antwortete der Beschuldigte 1 anlässlich der der
Einvernahme vom 5. Oktober 2022: «Weil wir am Diskutieren waren und ich habe zu
ihm gesagt, falls er [der Privatkläger] ihm [D____] Geld schulden würde, solle
er es ihm doch geben. Dieser ältere Mann [der Privatkläger] hat danach scheiss
Neger zu mir gesagt und dass er jetzt mit ihm [D____] reden würde» (Einvernahme
vom 5. Oktober 2022 S. 16, in: Akten S. 1476). Der Privatkläger sei erschrocken,
als er geohrfeigt wurde. Daraufhin habe D____ den Privatkläger gepackt und
nochmals gefragt, wo sein Geld sei. Kurz darauf sei der Privatkläger am Boden
gelegen und D____ auf ihm (Einvernahme vom 5. Oktober 2022 S. 16, in:
Akten S. 1476). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der
Beschuldigte 1 zu Protokoll: «Ich habe Herrn C____ dann gesagt: ‹Wenn Du das
Geld hast, gib es ihm doch.› Er sagte: ‹Ja, ja Du Neger. Wir klären das schon.›
Daraufhin habe ich ihm einen Klapps bzw. eine Ohrfeige gegeben»
(Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 13).
Darauf angesprochen, weshalb der Beschuldigte 1 den
Privatkläger geohrfeigt habe, antwortete der Beschuldigte 2: «Das weiss ich
nicht» (Einvernahme vom 6. Oktober 2022 S. 21, in: Akten S. 1541). Anlässlich
der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der
Beschuldigte 2, er habe nicht mitbekommen, dass der Privatkläger den
Beschuldigten 1 als «Neger» bezeichnet habe; D____ habe ihm jedoch
mitgeteilt, dass es so gewesen sei (Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 10).
2.3.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
der Beschuldigte 1 mit Blick auf die Frage, weshalb er den Privatkläger
geohrfeigt habe, im Kerngeschehen konstant aussagte: Er habe dem Privatkläger
gesagt, er solle D____ sein Geld geben, worauf ihn dieser als «Neger»
bezeichnet habe. Dies konnte von den weiteren Beteiligten zwar niemand
bestätigen. Angesichts des Mangels an Anhaltspunkten, die auf einen anderen
Geschehensablauf hinweisen, ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz davon ausging, der Beschuldigte 1 sage in diesem Punkt die Wahrheit.
Im Übrigen spielt es, wie später zu zeigen sein wird, letztlich keine Rolle, ob
der Privatkläger den Beschuldigten als «Neger» bezeichnet hat oder nicht (vgl.
unten E. 3.1.3.1).
2.3.2
2.3.2.1 Des Weiteren rügt der Privatkläger, der Beschuldigte 2 habe
ihm, entgegen der Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts, einen Tritt
verpasst, als er am Boden lag. Dies ergebe sich aus den Aussagen des
Beschuldigten 1, den Aussagen der Mitinsassen des Beschuldigten 2 sowie den
Blutspuren des Privatklägers an der Hose des Beschuldigten 2 (vgl. Plädoyer
Privatkläger S. 4).
2.3.2.2 An der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll: «B____ hat gesagt,
dass er Herr C____ auch noch einen Kick verpasst habe» (Verhandlungsprotokoll
vom 7. Oktober 2022 S. 3, in: Akten S. 379). Diese Aussage bestätigte er in der
Einvernahme vom 5. Oktober 2022: «Als sie zu mir kamen, hat er [der Beschuldigte
2] zu mir gesagt, dass er ihm auch einen Kick, als der ältere Mann am Boden
lag, gegeben habe» (Einvernahme vom 5. Oktober 2022 S. 18, in: Akten
S. 1478).
Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2023 erklärte der
Beschuldigte 1: «Er [der Beschuldigte 2] hat mir gesagt, er habe einen Kick
gegeben. Ich weiss aber nicht, ob er mir dies einfach so gesagt hat […]»
(Einvernahme vom 26. Januar 2023 S. 4, in: Akten S. 1583). Im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte 1: «[…] Herr B____
hat gesagt, er habe auch getreten.» (Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 17).
Auf den Antrag des Rechtsvertreters des Beschuldigten 1 hin
wurde F____ einvernommen. Dieser sei auf der Station des Untersuchungsgefängnisses
zugegen gewesen, als der Beschuldigte 2 von sich gab, er habe den Privatkläger
getreten (Akten S. 1592). F____ konnte derartige Aussagen des Beschuldigten 2
nicht bestätigen (Einvernahme vom 8. März 2023, in: Akten S. 1594 ff.). Der
daraufhin einvernommene G____, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls auf der
Station des Untersuchungsgefängnisses war, mochte sich erinnern, das Wort
«Penalty» gehört zu haben. Er habe von F____ gehört, der Beschuldigte 2 habe
dem Privatkläger ins Gesicht getreten, als er am Boden lag (Einvernahme vom 16.
Mai 2023 S. 3, in: Akten S. 1602).
2.3.2.3 Die Aussagen des Beschuldigten 1 und G____
weisen im Sinne belastender Indizien darauf hin, dass der Beschuldigte 2 den am
Boden liegenden Privatkläger getreten hat. Alleine aufgrund dieser Zeugnisse
vom Hörensagen lässt sich jedoch keine geschlossene, dem direkten Beweis
gleichgestellte Indizienkette bilden. Entgegen dem Vorbringen des Privatklägers
konnten keine Blutspuren des Privatklägers am Hosenbein des Beschuldigten 2
festgestellt werden. Die DNA-Analyse ergab ein DNA-Mischprofil, bestehend aus
Anteilen des Beschuldigten 2 und D____ (Akten S. 1763). Das erforderliche Mass
der Überzeugung – das Fehlen vernünftiger Zweifel – wird im Lichte dessen nicht
erreicht, womit in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte 2
dem Privatkläger keinen Tritt versetzt hat.
2.3.3
2.3.3.1 Weiter macht der Privatkläger geltend, die Blutspuren auf dem
Cap des Beschuldigten 1 liessen sich nur damit erklären, dass er die Tasche dem
am Boden liegenden Privatkläger abgenommen habe, wobei beim Anheben des Körpers
des Privatklägers Blut auf sein Cap gekommen sei. Die Behauptung des Beschuldigten
1, die Tasche sei ohne Zusammenhang mit dem eigentlichen Tatgeschehen
mitgenommen worden, lasse sich nicht halten (vgl. Plädoyer Privatkläger S. 4).
2.3.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen,
dass das Blut des Privatklägers am Tatort auf die Cap gekommen sein muss. Wie
das konkret geschehen ist, lässt sich jedoch nicht genauer bestimmen (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 24). Bei der vom Privatkläger dargestellten
Sachverhaltsversion handelt es sich um einen möglichen Ablauf, der jedoch
mangels konkreter Anhaltspunkte nicht als erstellt gelten kann.
2.3.4
2.3.4.1 Schliesslich ist der Privatkläger der Auffassung, der
Privatkläger sei während der Dauer von 6 Minuten malträtiert worden (Plädoyer Privatkläger
S. 5).
2.3.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,
verstrichen 13 Minuten zwischen dem Loslaufen in Richtung Heuwaage und dem
Wegrennen vom Tatort in Richtung Zoo (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 20). Wie
lange diskutiert wurde und während welcher Dauer der Privatkläger
zusammengeschlagen wurde, lässt sich nicht ermitteln. Dass der Privatkläger
während 6 Minuten malträtiert wurde, erscheint zwar plausibel. Genauso ist
jedoch denkbar, dass der Angriff auf den Privatkläger von viel kürzerer Dauer
war und entsprechend deutlich länger diskutiert wurde.
2.4 Beweisergebnis
Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Beweisergebnis
(vgl. oben E. 2.1) nicht zu beanstanden. Insbesondere ist zu Gunsten des
Beschuldigten 1 davon auszugehen, dass er dem Privatkläger eine Ohrfeige als
Reaktion auf eine durch diesen ausgesprochene Beleidigung verpasste. Weiter
lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger die
Tasche vom Körper abnahm. Ebenso lässt sich ein Tritt des Beschuldigten 2 gegen
den am Boden liegenden Privatkläger nicht beweisen. Schliesslich ist nicht ermittelbar,
dass der Angriff auf den Privatkläger 6 Minuten lang – nicht bedeutend kürzer –
andauerte.
3. Rechtliches
3.1 Versuchte
Tötung in Mittäterschaft
3.1.1 Der Privatkläger stellt sich auf den
Standpunkt, die Beschuldigten hätten gewusst und akzeptiert, dass D____ beim
Eintreiben des Geldes gezwungen sein könnte, Gewalt anzuwenden – und zwar nicht
nur, um den Privatkläger einzuschüchtern, sondern auch um ihn unschädlich zu
machen oder gar zu töten. Sie seien daher der versuchten vorsätzlichen Tötung
schuldig zu sprechen (vgl. Plädoyer Privatkläger S. 3, 6 ff.).
3.1.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise
mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter erscheint.
Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die
Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt
(statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 24 des Strafgesetzbuches
[StGB, SR 311.0] N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei
der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E.
2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte
Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten
Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2,
nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen
sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das
blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz
bezüglich des Erfolgs ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der
Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den
Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter
ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa:
BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019
E. 3.3.2), d.h. auch, wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet,
d.h. gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor
Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines
(Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter
angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in
ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster,
a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist
grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg
herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan
umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4,
6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 3.4).
3.1.3
3.1.3.1 Mit Blick auf den Beschuldigten 1 fragt sich, ob die Ohrfeige,
die er dem Privatkläger verpasste, den Startschuss für den Gewaltexzess D____s
bildete, mithin als Tathandlung einer versuchten vorsätzlichen Tötung zu sehen
ist. Wie bereits dargelegt wurde, erfolgte die Ohrfeige im Rahmen einer
Retorsionshandlung als Reaktion auf eine Beleidigung (vgl. oben E. 2.3.1; vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 37). Schon deshalb erscheint sie als eine vom
weiteren Geschehen separate Handlung. Weiter handelt es sich bei einer Ohrfeige
um eine Gewalthandlung von verhältnismässig geringer Intensität. Selbst unter
der Annahme, dass es sich dabei nicht um eine Reaktion auf eine Beleidigung
handelte, erscheint es realitätsfern, dass der Beschuldigte 1 voraussah, dass
dies von D____ als konkludentes Einverständnis mit der Tötung des Privatklägers
verstanden werden könnte – auch wenn ihm die Neigung D____s zu Gewalthandlungen
bekannt sein mag.
Es ist somit festzuhalten, dass das Verpassen der Ohrfeige in
objektiver Hinsicht keinen hinreichenden Tatbeitrag darstellt, um als
Haupttäter in Frage zu kommen. Darüber hinaus brachte der Beschuldigte 1 mit
dieser Handlung nicht zum Ausdruck, dass die Tötung des Privatklägers in Kauf
genommen werde. Es liegt folglich auch kein Tötungsvorsatz vor.
3.1.3.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben E.
2.3.2), kann dem Beschuldigten 2 kein Tritt zum Nachteil des Privatklägers
nachgewiesen werden. Er war bei der Attacke auf den Beschuldigten 2 durch D____
anwesend, blieb jedoch passiv. Es fehlt somit auch bei ihm sowohl am Nachweis
eines relevanten Tatbeitrags als auch des Vorsatzes zur Tötung des
Privatklägers.
3.1.4 Soweit der Privatkläger verlangt, die
Beschuldigten seien wegen versuchter Tötung in Mittäterschaft durch Unterlassen
zu verurteilen, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine
Garantenstellung zufolge Ingerenz vorliegt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 38).
Es lässt sich nicht belegen, dass das Risiko des Privatklägers, getötet zu
werden, durch die Anwesenheit der Beschuldigten erhöht worden wäre. Hinzu
kommt, dass mangels Kenntnis der Dauer der Tatausführung (vgl. oben E. 2.3.4) unklar
ist, ob die Beschuldigten rechtzeitig hätten eingreifen können, als die
Tatbegehung durch D____ sich abzeichnete. Es ist also nicht ermittelbar, ob sie
über Tatmacht verfügten. Schliesslich fehlt es auch am Nachweis des
erforderlichen Tötungsvorsatzes.
3.2 Gehilfenschaft
zur versuchten Tötung
3.2.1 Der Privatkläger beantragt eventualiter, die
Beschuldigten seien der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung zu verurteilen.
Die Beschuldigten hätten D____ durch ihre Begleitung zum Tatort und ihre
Passivität während der Durchführung der Tat in seinem Tatentschluss bestärkt
(Plädoyer Privatkläger S. 10 f.).
3.2.2 Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe
strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als
Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich
diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert
eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw.
wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch
psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen
und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht
erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGer 6B_97/2019
vom 6. November 2019 E. 2.3; BGE 129 IV 124 E. 3.2, 121 IV 109 E. 3a, 120 IV
265 E. 2c/aa). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss spätestens bis zur Beendigung
der Haupttat geleistet werden, andernfalls er für diese nicht kausal ist (BGE 122 IV 211 E. 3b/dd, 121 IV 109 E. 3a; 118 IV 312 E. 1a; je mit Hinweisen). In
subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf
nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern (BGE 132 IV 49 E. 1.1).
3.2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte,
existieren keine Hinweise dafür, dass die Beschuldigten D____ durch Zurufen
oder eine andere Handlung in seinem Tatentschluss bestärkt bzw. die von D____
begangene eventualvorsätzliche versuchte Tötung in irgendeiner Weise gefördert
hätten. Das blosse Passivbleiben der Beschuldigten vermag noch keine
Gehilfenschaft zu begründen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 38). Nebst einem
relevanten Tatbeitrag fehlt es überdies am Nachweis des Vorsatzes.
3.3 Mehrfache
Unterlassung der Nothilfe
3.3.1 Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigten
seien der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe schuldig zu sprechen. Der
Beschuldigte 1 habe nichts unternommen, als D____ dem Privatkläger gegen den
Körper und Kopf trat. Er habe auch dann nichts unternommen, als D____ dem
Privatkläger auf den Kopf getrampt sei. Schliesslich sei der Beschuldigte 1 vom
Tatort weggerannt und habe den Privatkläger seinem Schicksal überlassen.
Nachdem er sich vom Tatort entfernt habe und die Beute aufgeteilt worden sei,
habe er wiederum keine Nothilfe geleistet. Für den Beschuldigten 2 gelte das
Gleiche. Zusätzlich sei jedoch zu beachten, dass er zurück zum Privatkläger
gerannt sei, weil er sein Handy am Tatort vergessen habe. Damit habe er eine
weitere Möglichkeit verpasst, Nothilfe zu leisten (vgl. Plädoyer Privat-kläger
S. 11 f.).
3.3.2 Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer
natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem
einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen sowie
zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches
Geschehen erscheinen (z.B. eine «Tracht Prügel»; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3,
131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des BVGer A-3060/2015 und A‑3113/2015 vom 10. November 2015 E. 4.3.1). Keine
natürliche Handlungseinheit besteht, wenn zwischen einzelnen Handlungen ein
längerer Zeitraum liegt (BGE 132 IV 49, E. 3.1.1.3 ff.), z.B. «mehr als ein
Monat» (BGE 111 IV 144, 149, E. 3b).
3.3.3 Vorliegend haben sich die vom Privatkläger
genannten mehrfachen Unterlassungen am gleichen Ort und in Abständen von
wenigen Minuten ereignet. Zwischen den vorgeworfenen Unterlassungen besteht
also ein äusserst enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, womit eine
natürliche Handlungseinheit vorliegt. Es bleibt damit bei der (einfachen)
Unterlassung der Nothilfe durch die Beschuldigten.
3.4 Ergebnis
Demnach ist der Beschuldigte 1 von den Vorwürfen der
versuchten Tötung und der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freizusprechen.
Der Beschuldigte 2 ist von den Vorwürfen der versuchten Tötung und der
mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. Für den Beschuldigten 1 bleibt
es bei den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Raubes,
Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen
geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage). Für den Beschuldigten 2 bleibt es beim bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe.
4. Strafzumessung
4.1 Da es im Schuldpunkt im Vergleich zum
vorinstanzlichen Urteil zu keiner Änderung kommt und die ausgesprochene
Sanktion durch die Privatklägerschaft nicht selbständig angefochten werden kann
(vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO), kann für die Strafzumessung vollumfänglich auf das
Urteil des Strafgerichts verwiesen werden (siehe vorinstanzliches Urteil S. 52
ff.).
4.2 Der Beschuldigte 1 ist demnach zu einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 4. Oktober 2022 bis 10. Februar 2023 (130 Tage) sowie der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 29. Juli 2023 bis 23. Februar
2025 (575 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Dezember 2022.
4.3 Der Beschuldigte 2 ist zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 6. Oktober 2022 bis 9. Dezember 2022 (65 Tage), mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Landesverweisung
Aufgrund der gleichbleibenden Schuldsprüche erübrigt sich die
erneute Prüfung, ob die Beschuldigten des Landes zu verweisen sind. Mit der
Vorinstanz ist zu konstatieren, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise von der
Aussprache der obligatorischen Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten 1 abzusehen
ist; auf die Aussprache einer fakultativen Landesverweisung gegenüber dem
Beschuldigten 2 kann ebenfalls verzichtet werden (vorinstanzliches Urteil S. 57
ff.; vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; Maeder,
Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, in: recht 2024, S. 163, 176; BGE 146 IV 311 E. 3.7; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 391 N 14; vorinstanzliches Urteil S. 136 f.).
6. Zivilforderung
6.1 Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den
Beschuldigten 1 die Schadenersatzforderung des Privatklägers im Betrag von
CHF 256.–, die im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage steht, auf den Zivilweg zu verweisen
(vgl. vorinstanzliches Urteil S. 65). Die darüberhinausgehende
Schadenersatzforderung, die mit den aufgrund der Schläge und Tritte des D____
erlittenen Verletzungen in Verbindung steht, ist hingegen abzuweisen. Wie vorstehend
dargelegt wurde, kann dem Beschuldigten 1 keine Verantwortung dafür
nachgewiesen werden.
6.2 In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist die
Schadenersatzforderung vollumfänglich abzuweisen, da dieser weder für die
Verletzungen des Privatklägers noch für den Raub und anschliessenden
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage verantwortlich ist.
7. Kostenfolgen
7.1 Erstinstanzliche
Kosten
7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
7.1.2 Für den Beschuldigten 1 sind die Schuldsprüche
wegen Raubes, Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruchs und des mehrfachen
geringfügigen Vermögensdelikts in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf den
Beschuldigten 2 ist der Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe in
Rechtskraft erwachsen. Die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten
bleibt daher unverändert. Demgemäss trägt der Beschuldigte 1 Kosten von CHF 8'068.65
und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–. Der Beschuldigte 2 trägt
reduzierte Kosten von CHF 6'718.45 und eine reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 2'000.–.
7.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
7.2.2 Auf die Berufung des Beschuldigten 1 wird
nicht eingetreten. Der Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung
wird gutgeheissen. In Anbetracht dessen sind dem Beschuldigten 1 die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 50 %, mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen), aufzuerlegen.
7.2.3 Der Beschuldigte 2 obsiegt im
Berufungsverfahren vollumfänglich und hat demnach keine Kosten zu tragen.
7.2.4 Der Privatkläger obsiegt insofern, als er verlangt,
die Berufung des Beschuldigten 1 sei abzuweisen. Er dringt mit den beantragten
Änderungen am erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht durch. Ihm wird eine
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt, die jedoch zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse geht (vgl. Art. 136 Abs.
2 lit. b StPO).
7.3 Entschädigungsfolgen
7.3.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1,
Advokat lic. iur. Rainer Fringeli, werden für die zweite Instanz ein Honorar
und ein Auslagenersatz entsprechend der Aufstellung in seiner Honorarnote bis
zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus der Gerichtskasse zugesprochen,
zuzüglich 5 Stunden und 30 Minuten für die Hauptverhandlung (inkl.
Wegpauschale, Nachbesprechung). Da dem Beschuldigten 1 eine um 50 %
reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht
bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
7.3.2 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten
2, Advokatin lic. iur. Martina Horni, werden für die zweite Instanz ein Honorar
und ein Auslagenersatz entsprechend der Aufstellung in ihrer Honorarnote bis
zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus der Gerichtskasse zugesprochen,
zuzüglich 5 Stunden und 30 Minuten für die Hauptverhandlung (inkl.
Wegpauschale, Nachbesprechung).
7.3.3 Dem Vertreter des Privatklägers im
Kostenerlass, Advokat lic. iur. Daniel Helfenfinger, werden für die zweite
Instanz ein Honorar und ein Auslagenersatz entsprechend der Aufstellung in
seiner Honorarnote bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus der Gerichtskasse
zugesprochen, zuzüglich 5 Stunden und 30 Minuten für die Hauptverhandlung
(inkl. Wegpauschale, Nachbesprechung).
7.3.4 Für die genauen Beträge wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: 1.
Auf die Berufung des A____ wird nicht eingetreten, und es wird
festgestellt, dass die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahinfällt,
in Anwendung von Art. 386 Abs. 2 und 3 sowie 401 Abs. 3 der
Strafprozessordnung.
Betreffend A____ wird
festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. Januar
2024 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Raubes, Unterlassung der Nothilfe,
Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts
(Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) gemäss
Art. 140 Ziff. 1, 128, 186, 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter,
147 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter des Strafgesetzbuches;
-
Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115
Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes;
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
Die Berufung des C____ im Strafpunkt wird abgewiesen.
A____ wird von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung
und der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freigesprochen.
A____ wird verurteilt zu 32 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 4. Oktober
2022 bis 10. Februar 2023 (130 Tage) sowie der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft vom 29. Juli 2023 bis 23. Februar 2025 (575 Tage), sowie zu
einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Dezember 2022,
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106
des Strafgesetzbuches.
Von der Anordnung einer Landesverweisung wird in
Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise
abgesehen.
Die Schadenersatzforderung des C____ wird in der Höhe
von CHF 256.– auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 8'068.65
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat lic. iur. Rainer Fringeli,
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10'910.– und ein
Auslagenersatz von CHF 294.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 907.55, somit total CHF 12'111.85 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von 50 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
2.
Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 11. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 des
Strafgesetzbuches;
-
Freispruch vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches;
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin.
Die Berufung des C____ im Strafpunkt wird abgewiesen.
B____ wird von den Vorwürfen der versuchten
vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freigesprochen.
B____ wird verurteilt zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. Oktober bis
9. Dezember 2022 (65 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 128 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1
und 51 des Strafgesetzbuches.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach
Art. 66abis des Strafgesetzbuches wird verzichtet.
Die Schadenersatzforderung des C____ wird abgewiesen.
B____ trägt reduzierte Kosten von CHF 6'718.45 und
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche
Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin lic. iur. Martina
Horni, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'960.– und ein
Auslagenersatz von CHF 6.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 240.25, somit total CHF 3'206.55 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
3.
C____ wird eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt. Er wird
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostentragung
befreit.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass,
Advokat lic. iur. Daniel Helfenfinger, werden für das zweitinstanzliche
Verfahren in Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung ein Honorar
von CHF 8’970.– und ein Auslagenersatz von CHF 264.80, zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer von CHF 748.–, somit total CHF 9'982.80 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschuldigte
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Privatkläger
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Amt
für Migration Basel-Landschaft
- Migrationsamt
Solothurn
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.