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Entscheid

SB.2024.37

Raub, Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruch, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikt (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)

13. August 2025Deutsch37 min

obligatorischen Landesverweisung wurde abgesehen. Mit demselben Urteil wurde B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2024.37

URTEIL

vom 13.

August 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter 1

vertreten durch lic. iur. Rainer Fringeli,

Advokat,

Steinentorstrasse 13, Postfach

223, 4010 Basel

und

B____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter 2

vertreten durch lic. iur. Martina

Horni, Advokatin,

Steinenschanze 6, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel Berufungsbeklagte

und

C____,

Berufungskläger

vertreten durch lic. iur. Daniel

Helfenfinger, Advokat, Privatkläger

Bahnhofstrasse 6, 4242 Laufen

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 11. Januar 2024 (SG.2023.195)

betreffend Raub,

Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruch, mehrfa-

ches

geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl und betrügerischer Miss-

brauch einer

Datenverarbeitungsanlage)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11.

Januar 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) des Raubes, der

Unterlassung der Nothilfe, des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen

geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage) schuldig erklärt und verurteilt zu 32 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 4. Oktober

2022 bis 10. Februar 2023 (130 Tage) sowie der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft seit dem 29. Juli 2023, sowie zu einer Busse von CHF 500.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von den

Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des rechtswidrigen

Aufenthalts wurde er hingegen freigesprochen, und von der Aussprache der

obligatorischen Landesverweisung wurde abgesehen. Mit demselben Urteil wurde B____

(nachfolgend: Beschuldigter 2) der Unterlassung der Nothilfe schuldig erklärt

und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft

vom 6. Oktober 2022 bis 9. Dezember 2022 (65 Tage), mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von den Vorwürfen der

versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raubes wurde er dagegen freigesprochen,

und auf die Aussprache einer fakultativen Landesverweisung wurde verzichtet.

Ferner wurde in Bezug auf den Beschuldigten 1 die Schadenersatzforderung des C____

(nachfolgend: Privatkläger) im Umfang von CHF 256.– auf den Zivilweg

verwiesen; im Übrigen wurden die Schadenersatzforderung und die

Genugtuungsforderung abgewiesen. In Bezug auf den Beschuldigten 2 wurden die

Schadenersatzforderung und die Genugtuungsforderung des Privatklägers

abgewiesen. Des Weiteren wurden dem Beschuldigten 1 Verfahrenskosten im Betrag

von CHF 8'068.65 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– auferlegt.

Dem Beschuldigten 2 wurden Verfahrenskosten von CHF 6'718.45 und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 2'000.–)

auferlegt. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und

die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten sowie die unentgeltliche

Rechtsvertretung des Privatklägers festgesetzt.

Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte 1, vertreten

durch Advokat lic. iur. Rainer Fringeli, mit Eingabe vom 7. Mai 2024 die

Berufung. Darin stellte er den Antrag, er sei von sämtlichen Vorwürfen

vollumfänglich freizusprechen. Weiter seien ihm eine angemessene Genugtuung und

Schadenersatz zuzusprechen und die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Der Privatkläger

erklärte, vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Helfenfinger, am 16. Mai

2024 ebenfalls die Berufung. Darin stellte er die Anträge, die Beschuldigten seien

wegen Mittäterschaft, eventualiter Gehilfenschaft, zur versuchten vorsätzlichen

Tötung schuldig zu sprechen. Subeventualiter seien sie wegen mehrfacher

Unterlassung der Nothilfe schuldig zu sprechen. Weiter seien die Beschuldigten

unter solidarischer Haftung zur Leistung von CHF 14'860.– Schadenersatz

sowie CHF 50'000.– Genugtuung zu verurteilen, zuzüglich 5 % Verzugszins

seit dem 12. August 2022. Zudem seien die Beschuldigten zur Leistung einer

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'834.90, zuzüglich

Mehrwertsteuer, zu verpflichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

sowie unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die

Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 17. Juni 2024 die Anschlussberufung.

Darin stellte sie die Anträge, der Beschuldigte 1 sei der versuchten

vorsätzlichen Tötung und des Raubes schuldig zu sprechen. Die Schuldsprüche

wegen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls seien zu bestätigen. Es seien

eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 11 Monaten sowie eine Busse von

CHF 500.– auszusprechen. Zudem sei der Beschuldigte 1 für 5 Jahre des

Landes zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. August

2025 wurde zunächst über die Vorfrage des Eintretens auf die Berufung des

Beschuldigten 1 entschieden, wobei dessen amtlicher Verteidiger sich vorgängig

dazu äusserte. Daraufhin sind die Beschuldigten und der Beistand des

Privatklägers befragt worden. Anschliessend sind der Rechtsvertreter des

Privatklägers, die amtliche Verteidigung sowie die Vertretung der

Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Sachverhalt und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts. Der Beschuldigte 1 und der Privatkläger sind vom

angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen

Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert sind. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln

berechtigt, sodass die Legitimation zur Anschlussberufung auch für sie gegeben

ist. Die Berufungen und die Anschlussberufung sind form- und fristgerecht

eingereicht worden (vgl. Art. 399 StPO).

1.2

Rückzug

der Berufung durch den Beschuldigten 1

1.2.1

Betreffend die Berufung des Beschuldigten 1

und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft fragt sich, ob sie angesichts

des erklärten Rückzugs der Berufung durch den Beschuldigten 1 weiterhin Bestand

haben.

Der Beschuldigte 1 erklärte mit Schreiben vom 26. November

2024, das an das Appellationsgericht sowie seinen amtlichen Verteidiger

adressiert war: «[N]ach langer Überlegung wollte ich Ihnen mitteilen, dass ich

die Appellation zurückziehen will. Ich danke Ihnen für ihr Verständnis […]»

(Akten S. 3233). Mit Verfügung vom 29. November 2024 verfügte der

Verfahrensleiter, dass mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten 1

auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als dahingefallen

abgeschrieben werde (Akten S. 3234). Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 liess der

Beschuldigte 1 durch seinen amtlichen Verteidiger beantragen, der

Berufungsrückzug sei «aufgrund eines offensichtlichen Willensmangels zu

widerrufen und als ungültig/nichtig zu erklären» (Akten S. 3236). Der

Rechtsmittelrückzug sei ohne Rücksprache mit der Verteidigung in einer «Art

Kurzschlussreaktion» erfolgt. Der Beschuldigte 1 habe von einem

Mitinsassen des Untersuchungsgefängnisses Waaghof gehört, dass eine Freilassung

nach zwei Dritteln der verbüssten Haftstrafe bei guter Führung garantiert sei.

Massgebend sei der schlechte Gesundheitszustand des Vaters des Beschuldigten 1

gewesen. Zudem habe der Beschuldigte 1 nur über die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft, nicht jedoch über die Berufung des Privatklägers Bescheid

gewusst. Dass der Privatkläger ebenfalls Berufung erhoben hatte, sei aus der

Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2024 nicht hervorgegangen.

Die Vorladung habe den Beschuldigten 1 insofern getäuscht, als er davon

ausgegangen sei, dass das (versuchte) Tötungsdelikt nicht mehr Gegenstand des

Berufungsverfahrens sein würde (Akten S. 3236 ff.). Anlässlich der Verhandlung

vor dem Appellationsgericht hielt der Berufungskläger an diesen Argumenten fest

(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13. August 2025 S. 4, in: Akten S. 3422;

Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 f., in: Akten S. 3388 f.).

1.2.2

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1

die Berufung ohne vorgängige Absprache mit seinem Verteidiger zurückziehen

konnte.

1.2.2.1

Der Verteidiger ist Beistand, Fürsorger

und Berater der beschuldigten Person, nicht deren Stellvertreter. In gewissen

Bereichen kann die Verteidigung stellvertretend für die beschuldigte Person

agieren, namentlich Rechtsmittel ergreifen. Umgekehrt verliert die beschuldigte

Person mit der Bestellung eines Verteidigers keinerlei Rechte, sondern kann

diese weiterhin persönlich ausüben (Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 128 StPO N 2 f.). Ein

Rechtsbeistand kann zwar grundsätzlich selbständig ein Rechtsmittel einlegen

oder zurückziehen, allerdings nicht gegen den ausdrücklich oder konkludent

bezeugten Willen seines Mandanten. Im Zweifelsfall geht das Verhalten der

Partei vor (Lieber, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 382 N 6). Dementsprechend bedarf umgekehrt ein Rückzug auch

nicht der Zustimmung der Verteidigung. Dies ergibt sich gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres daraus, dass die Verteidigung

auch nicht an einem Rechtsmittel festhalten kann, wenn es die beschuldigte

Person zurückziehen will (BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4;

gl. M. Lieber, a.a.O., Art. 386

N 4; a.M. Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 386 N 2).

1.2.2.2

Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben,

dass der Beschuldigte 1 erklärte, sein Rechtsmittel «nach langer

Überlegung» zurückzuziehen (Akten S. 3233). Vor diesem Hintergrund wirkt es

unglaubhaft, wenn er nun vorbringt, der Rückzug sei in einer «Art Kurzschlussreaktion»

erfolgt. Der Beschuldigte 1 hatte unzweifelhaft die Möglichkeit, sich mit

seinem Verteidiger vorgängig zu beraten, womit der Rückzug im Lichte des Rechts

auf effektive Verteidigung als unproblematisch erscheint (vgl. Lieber in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 386 N 8).

Darüber hinaus erscheint es fraglich, ob zum Zeitpunkt des Rückzugs

der Berufung überhaupt ein entgegenstehender Wille des amtlichen Verteidigers

vorhanden war, an der Berufung festzuhalten. Dieser reagierte nämlich erst am

21.

Januar 2025, mithin fast zwei Monate nach dem Versand des Schreibens seines

Klienten. Dies legt nahe, dass er zum Zeitpunkt des erklärten Rückzugs des

Rechtsmittels dagegen nichts einzuwenden hatte.

1.2.3

Nach vorstehend Erwogenem steht fest,

dass der Beschuldigte 1 die Berufung ohne vorgängige Absprache mit seinem

Verteidiger zurückziehen konnte. In einem nächsten Schritt ist darauf

einzugehen, ob auf den Rückzug zufolge eines qualifizierten Willensmangels

ausnahmsweise zurückgekommen werden kann (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO).

1.2.4

1.2.4.1

Ein qualifizierter Willensmangel setzt voraus, dass eine

Partei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft

zu ihrer Erklärung veranlasst wurde (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO). Ein blosser

Irrtum genügt nicht (BGer 7B_163/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 2.1 mit

Hinweisen). Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft,

nachzuweisen (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wurde der Irrtum durch

eine unrichtige behördliche Information veranlasst, ist die Berufung darauf nur

dann zulässig, wenn die Partei nicht in der Lage war, die Unrichtigkeit der

Information sofort zu erkennen (Lieber

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 386 N 7; Schmid/Jositsch,

in: StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 386 N 7; Botschaft StPO,

in: BBl 2006, S. 1085, 1309).

1.2.4.2

Der Irrtum des Beschuldigten 1 lag

mutmasslich darin, dass er nur über die Anschlussberufung, nicht jedoch über

die Berufung des Privatklägers Bescheid wusste und somit im Glauben war, er

könne das vorliegende Verfahren mit seiner Rückzugserklärung zum Abschluss

bringen. Es wird geltend gemacht, der Irrtum sei durch die Vorladung zur

Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2024 ausgelöst worden, aus der nicht

hervorgegangen sei, dass dem Beschuldigten 1 die Verurteilung wegen versuchter

Tötung drohe (vgl. Plädoyer Beschuldigter 1 S. 2; Eingabe des Beschuldigten 1

Dispositiv

vom 21. Januar 2025 S. 2 f.). Demnach beruft sich der Beschuldigte 1

darauf, er sei einem durch unrichtige behördliche Auskunft verursachten Irrtum

unterlegen.

1.2.4.3 Der Beschuldigte 1 wurde am 27. Mai 2024

darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Privatkläger die Berufung erklärt hatte

und einen Schuldspruch wegen versuchter Tötung verlangte. Zudem wurde ihm eine

Kopie der Berufungserklärung des Privatklägers zugestellt. Mit Schreiben des

Appellationsgerichts vom 9. Oktober 2024 wurde er zur Berufungsverhandlung

vorgeladen. Einen Hinweis darauf, dass der Privatkläger den Antrag zur

Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen versuchter Tötung gestellt hatte,

enthielt die Vorladung nicht.

1.2.4.4 Es entspricht der ständigen Praxis des

Appellationsgerichts, dass auf der Vorladung zur Berufungsverhandlung die im

erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Schuldsprüche aufgeführt werden. Insofern

kann aus der fehlenden Auflistung der Rechtsmittelanträge nicht geschlossen

werden, die Vorladung sei fehlerhaft.

Sodann könnte der Beschuldigte 1, selbst wenn man annähme,

die Vorladung wäre fehlerhaft, daraus nichts für sich ableiten: Aufgrund der

weitergeleiteten Berufungserklärung des Privatklägers musste er nämlich wissen,

dass ihm eine Verurteilung wegen versuchter Tötung drohte. Mithin wäre die

Fehlerhaftigkeit einer anderslautenden Behördeninformation für ihn sofort

erkennbar gewesen.

1.2.5 Zusammengefasst konnte der Beschuldigte 1 die

Berufung selbständig zurückziehen, und er unterlag dabei keinem qualifizierten

Willensmangel. Der Rückzug des Rechtsmittels ist endgültig, womit auf die

Berufung im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. BGE 141 IV 269

E. 2.2.3; BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4). Als

Folge davon ist auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinfällig (vgl.

Art. 401 Abs. 3 StPO). Einzig auf die Berufung des Privatklägers ist

einzutreten.

1.3 Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Der Privatkläger ficht den

Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung an. Weiter verlangt

er, die Beschuldigten seien wegen mehrfacher Unterlassung der Nothilfe schuldig

zu sprechen und zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung zu verpflichten.

In Rechtskraft erwachsen sind somit folgende Punkte: Schuldsprüche des

Beschuldigten 1 wegen Raubes, Unterlassung der Nothilfe, Haufriedensbruchs

sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage); Freispruch des

Beschuldigten 1 vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts; Schuldspruch

des Beschuldigten 2 wegen Unterlassung der Nothilfe; Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände; Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der

unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers. Darüber ist im

Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4 Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit

gerügt werden.

2. Tatsächliches

2.1 Ausgangslage

Die Vorinstanz erachtete folgenden Tatablauf als erstellt:

Die Beschuldigten, D____ und der Privatkläger hielten sich am frühen Morgen des

12. August 2022 in der Unterführung am Lohweg auf, als der Beschuldigte 1 dem

Privatkläger eine Ohrfeige verpasste, nachdem dieser den Beschuldigten 1 als

«scheiss Neger» bezeichnet hatte. Daraufhin packte D____ den Privatkläger unvermittelt

und fragte, wo sein Geld sei. Kurz darauf griff D____ den Privatkläger

überraschend an. Er versetzte diesem zunächst einen Schlag und trat ihm, als er

am Boden lag, mehrfach gegen den Kopf. Der Beschuldigte 1 und D____ behändigten

sich daraufhin der Tasche des Privatklägers. Keiner der Beschuldigten kümmerte

sich um den Privatkläger. Stattdessen flüchteten die Beschuldigten in Richtung

Zoo. D____ und der Beschuldigte 1 begaben sich daraufhin in die Wohnung des E____,

während der Beschuldigte 2 nach Hause ging (vgl. vorinstanzliches Urteil

S. 32 f.).

2.2 Grundlagen

der Beweiswürdigung

2.2.1 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise

frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO

kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine

Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden

(Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der

bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen

hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,

sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie

wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E.

3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.

Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das

Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des

BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1

und 1.4).

2.2.2 In die Beweisführung sind auch Indizien

miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom

7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022

vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).

2.2.3 Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis

der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte

unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser

Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,

wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei

darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den

Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das

heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als

Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig)

mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl.

zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer

6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember

2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ausführlich Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).

2.3 Umstrittene

Sachverhaltsfeststellungen

2.3.1

2.3.1.1 Der Privatkläger beanstandet die vorinstanzliche

Feststellung, wonach er den Beschuldigten 1 als «scheiss Neger» bezeichnet

habe. Die Ohrfeige des Beschuldigten 1 sei nicht als Reaktion auf eine

Beleidigung erfolgt, sondern ausschliesslich, um ihn zur Herausgabe seines

Geldes an D____ zu bewegen (vgl. Plädoyer Privatkläger S. 4).

2.3.1.2 Mit der Frage konfrontiert, weshalb er

den Privatkläger geohrfeigt habe, antwortete der Beschuldigte 1 anlässlich der der

Einvernahme vom 5. Oktober 2022: «Weil wir am Diskutieren waren und ich habe zu

ihm gesagt, falls er [der Privatkläger] ihm [D____] Geld schulden würde, solle

er es ihm doch geben. Dieser ältere Mann [der Privatkläger] hat danach scheiss

Neger zu mir gesagt und dass er jetzt mit ihm [D____] reden würde» (Einvernahme

vom 5. Oktober 2022 S. 16, in: Akten S. 1476). Der Privatkläger sei erschrocken,

als er geohrfeigt wurde. Daraufhin habe D____ den Privatkläger gepackt und

nochmals gefragt, wo sein Geld sei. Kurz darauf sei der Privatkläger am Boden

gelegen und D____ auf ihm (Einvernahme vom 5. Oktober 2022 S. 16, in:

Akten S. 1476). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der

Beschuldigte 1 zu Protokoll: «Ich habe Herrn C____ dann gesagt: ‹Wenn Du das

Geld hast, gib es ihm doch.› Er sagte: ‹Ja, ja Du Neger. Wir klären das schon.›

Daraufhin habe ich ihm einen Klapps bzw. eine Ohrfeige gegeben»

(Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 13).

Darauf angesprochen, weshalb der Beschuldigte 1 den

Privatkläger geohrfeigt habe, antwortete der Beschuldigte 2: «Das weiss ich

nicht» (Einvernahme vom 6. Oktober 2022 S. 21, in: Akten S. 1541). Anlässlich

der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der

Beschuldigte 2, er habe nicht mitbekommen, dass der Privatkläger den

Beschuldigten 1 als «Neger» bezeichnet habe; D____ habe ihm jedoch

mitgeteilt, dass es so gewesen sei (Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 10).

2.3.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

der Beschuldigte 1 mit Blick auf die Frage, weshalb er den Privatkläger

geohrfeigt habe, im Kerngeschehen konstant aussagte: Er habe dem Privatkläger

gesagt, er solle D____ sein Geld geben, worauf ihn dieser als «Neger»

bezeichnet habe. Dies konnte von den weiteren Beteiligten zwar niemand

bestätigen. Angesichts des Mangels an Anhaltspunkten, die auf einen anderen

Geschehensablauf hinweisen, ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz davon ausging, der Beschuldigte 1 sage in diesem Punkt die Wahrheit.

Im Übrigen spielt es, wie später zu zeigen sein wird, letztlich keine Rolle, ob

der Privatkläger den Beschuldigten als «Neger» bezeichnet hat oder nicht (vgl.

unten E. 3.1.3.1).

2.3.2

2.3.2.1 Des Weiteren rügt der Privatkläger, der Beschuldigte 2 habe

ihm, entgegen der Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts, einen Tritt

verpasst, als er am Boden lag. Dies ergebe sich aus den Aussagen des

Beschuldigten 1, den Aussagen der Mitinsassen des Beschuldigten 2 sowie den

Blutspuren des Privatklägers an der Hose des Beschuldigten 2 (vgl. Plädoyer

Privatkläger S. 4).

2.3.2.2 An der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll: «B____ hat gesagt,

dass er Herr C____ auch noch einen Kick verpasst habe» (Verhandlungsprotokoll

vom 7. Oktober 2022 S. 3, in: Akten S. 379). Diese Aussage bestätigte er in der

Einvernahme vom 5. Oktober 2022: «Als sie zu mir kamen, hat er [der Beschuldigte

2] zu mir gesagt, dass er ihm auch einen Kick, als der ältere Mann am Boden

lag, gegeben habe» (Einvernahme vom 5. Oktober 2022 S. 18, in: Akten

S. 1478).

Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2023 erklärte der

Beschuldigte 1: «Er [der Beschuldigte 2] hat mir gesagt, er habe einen Kick

gegeben. Ich weiss aber nicht, ob er mir dies einfach so gesagt hat […]»

(Einvernahme vom 26. Januar 2023 S. 4, in: Akten S. 1583). Im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte 1: «[…] Herr B____

hat gesagt, er habe auch getreten.» (Verhandlungsprotokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 17).

Auf den Antrag des Rechtsvertreters des Beschuldigten 1 hin

wurde F____ einvernommen. Dieser sei auf der Station des Untersuchungsgefängnisses

zugegen gewesen, als der Beschuldigte 2 von sich gab, er habe den Privatkläger

getreten (Akten S. 1592). F____ konnte derartige Aussagen des Beschuldigten 2

nicht bestätigen (Einvernahme vom 8. März 2023, in: Akten S. 1594 ff.). Der

daraufhin einvernommene G____, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls auf der

Station des Untersuchungsgefängnisses war, mochte sich erinnern, das Wort

«Penalty» gehört zu haben. Er habe von F____ gehört, der Beschuldigte 2 habe

dem Privatkläger ins Gesicht getreten, als er am Boden lag (Einvernahme vom 16.

Mai 2023 S. 3, in: Akten S. 1602).

2.3.2.3 Die Aussagen des Beschuldigten 1 und G____

weisen im Sinne belastender Indizien darauf hin, dass der Beschuldigte 2 den am

Boden liegenden Privatkläger getreten hat. Alleine aufgrund dieser Zeugnisse

vom Hörensagen lässt sich jedoch keine geschlossene, dem direkten Beweis

gleichgestellte Indizienkette bilden. Entgegen dem Vorbringen des Privatklägers

konnten keine Blutspuren des Privatklägers am Hosenbein des Beschuldigten 2

festgestellt werden. Die DNA-Analyse ergab ein DNA-Mischprofil, bestehend aus

Anteilen des Beschuldigten 2 und D____ (Akten S. 1763). Das erforderliche Mass

der Überzeugung – das Fehlen vernünftiger Zweifel – wird im Lichte dessen nicht

erreicht, womit in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte 2

dem Privatkläger keinen Tritt versetzt hat.

2.3.3

2.3.3.1 Weiter macht der Privatkläger geltend, die Blutspuren auf dem

Cap des Beschuldigten 1 liessen sich nur damit erklären, dass er die Tasche dem

am Boden liegenden Privatkläger abgenommen habe, wobei beim Anheben des Körpers

des Privatklägers Blut auf sein Cap gekommen sei. Die Behauptung des Beschuldigten

1, die Tasche sei ohne Zusammenhang mit dem eigentlichen Tatgeschehen

mitgenommen worden, lasse sich nicht halten (vgl. Plädoyer Privatkläger S. 4).

2.3.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen,

dass das Blut des Privatklägers am Tatort auf die Cap gekommen sein muss. Wie

das konkret geschehen ist, lässt sich jedoch nicht genauer bestimmen (vgl.

vorinstanzliches Urteil S. 24). Bei der vom Privatkläger dargestellten

Sachverhaltsversion handelt es sich um einen möglichen Ablauf, der jedoch

mangels konkreter Anhaltspunkte nicht als erstellt gelten kann.

2.3.4

2.3.4.1 Schliesslich ist der Privatkläger der Auffassung, der

Privatkläger sei während der Dauer von 6 Minuten malträtiert worden (Plädoyer Privatkläger

S. 5).

2.3.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,

verstrichen 13 Minuten zwischen dem Loslaufen in Richtung Heuwaage und dem

Wegrennen vom Tatort in Richtung Zoo (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 20). Wie

lange diskutiert wurde und während welcher Dauer der Privatkläger

zusammengeschlagen wurde, lässt sich nicht ermitteln. Dass der Privatkläger

während 6 Minuten malträtiert wurde, erscheint zwar plausibel. Genauso ist

jedoch denkbar, dass der Angriff auf den Privatkläger von viel kürzerer Dauer

war und entsprechend deutlich länger diskutiert wurde.

2.4 Beweisergebnis

Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Beweisergebnis

(vgl. oben E. 2.1) nicht zu beanstanden. Insbesondere ist zu Gunsten des

Beschuldigten 1 davon auszugehen, dass er dem Privatkläger eine Ohrfeige als

Reaktion auf eine durch diesen ausgesprochene Beleidigung verpasste. Weiter

lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte 1 dem Privatkläger die

Tasche vom Körper abnahm. Ebenso lässt sich ein Tritt des Beschuldigten 2 gegen

den am Boden liegenden Privatkläger nicht beweisen. Schliesslich ist nicht ermittelbar,

dass der Angriff auf den Privatkläger 6 Minuten lang – nicht bedeutend kürzer –

andauerte.

3. Rechtliches

3.1 Versuchte

Tötung in Mittäterschaft

3.1.1 Der Privatkläger stellt sich auf den

Standpunkt, die Beschuldigten hätten gewusst und akzeptiert, dass D____ beim

Eintreiben des Geldes gezwungen sein könnte, Gewalt anzuwenden – und zwar nicht

nur, um den Privatkläger einzuschüchtern, sondern auch um ihn unschädlich zu

machen oder gar zu töten. Sie seien daher der versuchten vorsätzlichen Tötung

schuldig zu sprechen (vgl. Plädoyer Privatkläger S. 3, 6 ff.).

3.1.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise

mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter erscheint.

Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die

Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt

(statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 24 des Strafgesetzbuches

[StGB, SR 311.0] N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei

der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E.

2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte

Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten

Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2,

nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen

sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das

blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz

bezüglich des Erfolgs ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der

Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den

Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter

ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa:

BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019

E. 3.3.2), d.h. auch, wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet,

d.h. gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor

Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines

(Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter

angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in

ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster,

a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist

grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg

herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan

umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4,

6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 3.4).

3.1.3

3.1.3.1 Mit Blick auf den Beschuldigten 1 fragt sich, ob die Ohrfeige,

die er dem Privatkläger verpasste, den Startschuss für den Gewaltexzess D____s

bildete, mithin als Tathandlung einer versuchten vorsätzlichen Tötung zu sehen

ist. Wie bereits dargelegt wurde, erfolgte die Ohrfeige im Rahmen einer

Retorsionshandlung als Reaktion auf eine Beleidigung (vgl. oben E. 2.3.1; vgl.

vorinstanzliches Urteil S. 37). Schon deshalb erscheint sie als eine vom

weiteren Geschehen separate Handlung. Weiter handelt es sich bei einer Ohrfeige

um eine Gewalthandlung von verhältnismässig geringer Intensität. Selbst unter

der Annahme, dass es sich dabei nicht um eine Reaktion auf eine Beleidigung

handelte, erscheint es realitätsfern, dass der Beschuldigte 1 voraussah, dass

dies von D____ als konkludentes Einverständnis mit der Tötung des Privatklägers

verstanden werden könnte – auch wenn ihm die Neigung D____s zu Gewalthandlungen

bekannt sein mag.

Es ist somit festzuhalten, dass das Verpassen der Ohrfeige in

objektiver Hinsicht keinen hinreichenden Tatbeitrag darstellt, um als

Haupttäter in Frage zu kommen. Darüber hinaus brachte der Beschuldigte 1 mit

dieser Handlung nicht zum Ausdruck, dass die Tötung des Privatklägers in Kauf

genommen werde. Es liegt folglich auch kein Tötungsvorsatz vor.

3.1.3.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben E.

2.3.2), kann dem Beschuldigten 2 kein Tritt zum Nachteil des Privatklägers

nachgewiesen werden. Er war bei der Attacke auf den Beschuldigten 2 durch D____

anwesend, blieb jedoch passiv. Es fehlt somit auch bei ihm sowohl am Nachweis

eines relevanten Tatbeitrags als auch des Vorsatzes zur Tötung des

Privatklägers.

3.1.4 Soweit der Privatkläger verlangt, die

Beschuldigten seien wegen versuchter Tötung in Mittäterschaft durch Unterlassen

zu verurteilen, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine

Garantenstellung zufolge Ingerenz vorliegt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 38).

Es lässt sich nicht belegen, dass das Risiko des Privatklägers, getötet zu

werden, durch die Anwesenheit der Beschuldigten erhöht worden wäre. Hinzu

kommt, dass mangels Kenntnis der Dauer der Tatausführung (vgl. oben E. 2.3.4) unklar

ist, ob die Beschuldigten rechtzeitig hätten eingreifen können, als die

Tatbegehung durch D____ sich abzeichnete. Es ist also nicht ermittelbar, ob sie

über Tatmacht verfügten. Schliesslich fehlt es auch am Nachweis des

erforderlichen Tötungsvorsatzes.

3.2 Gehilfenschaft

zur versuchten Tötung

3.2.1 Der Privatkläger beantragt eventualiter, die

Beschuldigten seien der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung zu verurteilen.

Die Beschuldigten hätten D____ durch ihre Begleitung zum Tatort und ihre

Passivität während der Durchführung der Tat in seinem Tatentschluss bestärkt

(Plädoyer Privatkläger S. 10 f.).

3.2.2 Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe

strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als

Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich

diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert

eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw.

wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch

psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen

und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht

erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGer 6B_97/2019

vom 6. November 2019 E. 2.3; BGE 129 IV 124 E. 3.2, 121 IV 109 E. 3a, 120 IV

265 E. 2c/aa). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss spätestens bis zur Beendigung

der Haupttat geleistet werden, andernfalls er für diese nicht kausal ist (BGE 122 IV 211 E. 3b/dd, 121 IV 109 E. 3a; 118 IV 312 E. 1a; je mit Hinweisen). In

subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf

nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern (BGE 132 IV 49 E. 1.1).

3.2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte,

existieren keine Hinweise dafür, dass die Beschuldigten D____ durch Zurufen

oder eine andere Handlung in seinem Tatentschluss bestärkt bzw. die von D____

begangene eventualvorsätzliche versuchte Tötung in irgendeiner Weise gefördert

hätten. Das blosse Passivbleiben der Beschuldigten vermag noch keine

Gehilfenschaft zu begründen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 38). Nebst einem

relevanten Tatbeitrag fehlt es überdies am Nachweis des Vorsatzes.

3.3 Mehrfache

Unterlassung der Nothilfe

3.3.1 Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigten

seien der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe schuldig zu sprechen. Der

Beschuldigte 1 habe nichts unternommen, als D____ dem Privatkläger gegen den

Körper und Kopf trat. Er habe auch dann nichts unternommen, als D____ dem

Privatkläger auf den Kopf getrampt sei. Schliesslich sei der Beschuldigte 1 vom

Tatort weggerannt und habe den Privatkläger seinem Schicksal überlassen.

Nachdem er sich vom Tatort entfernt habe und die Beute aufgeteilt worden sei,

habe er wiederum keine Nothilfe geleistet. Für den Beschuldigten 2 gelte das

Gleiche. Zusätzlich sei jedoch zu beachten, dass er zurück zum Privatkläger

gerannt sei, weil er sein Handy am Tatort vergessen habe. Damit habe er eine

weitere Möglichkeit verpasst, Nothilfe zu leisten (vgl. Plädoyer Privat-kläger

S. 11 f.).

3.3.2 Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer

natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem

einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen sowie

zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches

Geschehen erscheinen (z.B. eine «Tracht Prügel»; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3,

131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des BVGer A-3060/2015 und A‑3113/2015 vom 10. November 2015 E. 4.3.1). Keine

natürliche Handlungseinheit besteht, wenn zwischen einzelnen Handlungen ein

längerer Zeitraum liegt (BGE 132 IV 49, E. 3.1.1.3 ff.), z.B. «mehr als ein

Monat» (BGE 111 IV 144, 149, E. 3b).

3.3.3 Vorliegend haben sich die vom Privatkläger

genannten mehrfachen Unterlassungen am gleichen Ort und in Abständen von

wenigen Minuten ereignet. Zwischen den vorgeworfenen Unterlassungen besteht

also ein äusserst enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, womit eine

natürliche Handlungseinheit vorliegt. Es bleibt damit bei der (einfachen)

Unterlassung der Nothilfe durch die Beschuldigten.

3.4 Ergebnis

Demnach ist der Beschuldigte 1 von den Vorwürfen der

versuchten Tötung und der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freizusprechen.

Der Beschuldigte 2 ist von den Vorwürfen der versuchten Tötung und der

mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. Für den Beschuldigten 1 bleibt

es bei den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Raubes,

Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen

geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage). Für den Beschuldigten 2 bleibt es beim bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe.

4. Strafzumessung

4.1 Da es im Schuldpunkt im Vergleich zum

vorinstanzlichen Urteil zu keiner Änderung kommt und die ausgesprochene

Sanktion durch die Privatklägerschaft nicht selbständig angefochten werden kann

(vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO), kann für die Strafzumessung vollumfänglich auf das

Urteil des Strafgerichts verwiesen werden (siehe vorinstanzliches Urteil S. 52

ff.).

4.2 Der Beschuldigte 1 ist demnach zu einer

Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft

vom 4. Oktober 2022 bis 10. Februar 2023 (130 Tage) sowie der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 29. Juli 2023 bis 23. Februar

2025 (575 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Dezember 2022.

4.3 Der Beschuldigte 2 ist zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 6. Oktober 2022 bis 9. Dezember 2022 (65 Tage), mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Landesverweisung

Aufgrund der gleichbleibenden Schuldsprüche erübrigt sich die

erneute Prüfung, ob die Beschuldigten des Landes zu verweisen sind. Mit der

Vorinstanz ist zu konstatieren, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise von der

Aussprache der obligatorischen Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten 1 abzusehen

ist; auf die Aussprache einer fakultativen Landesverweisung gegenüber dem

Beschuldigten 2 kann ebenfalls verzichtet werden (vorinstanzliches Urteil S. 57

ff.; vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; Maeder,

Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, in: recht 2024, S. 163, 176; BGE 146 IV 311 E. 3.7; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 391 N 14; vorinstanzliches Urteil S. 136 f.).

6. Zivilforderung

6.1 Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den

Beschuldigten 1 die Schadenersatzforderung des Privatklägers im Betrag von

CHF 256.–, die im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage steht, auf den Zivilweg zu verweisen

(vgl. vorinstanzliches Urteil S. 65). Die darüberhinausgehende

Schadenersatzforderung, die mit den aufgrund der Schläge und Tritte des D____

erlittenen Verletzungen in Verbindung steht, ist hingegen abzuweisen. Wie vorstehend

dargelegt wurde, kann dem Beschuldigten 1 keine Verantwortung dafür

nachgewiesen werden.

6.2 In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist die

Schadenersatzforderung vollumfänglich abzuweisen, da dieser weder für die

Verletzungen des Privatklägers noch für den Raub und anschliessenden

betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage verantwortlich ist.

7. Kostenfolgen

7.1 Erstinstanzliche

Kosten

7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2 Für den Beschuldigten 1 sind die Schuldsprüche

wegen Raubes, Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruchs und des mehrfachen

geringfügigen Vermögensdelikts in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf den

Beschuldigten 2 ist der Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe in

Rechtskraft erwachsen. Die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten

bleibt daher unverändert. Demgemäss trägt der Beschuldigte 1 Kosten von CHF 8'068.65

und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–. Der Beschuldigte 2 trägt

reduzierte Kosten von CHF 6'718.45 und eine reduzierte Urteilsgebühr von

CHF 2'000.–.

7.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

7.2.2 Auf die Berufung des Beschuldigten 1 wird

nicht eingetreten. Der Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung

wird gutgeheissen. In Anbetracht dessen sind dem Beschuldigten 1 die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 50 %, mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen), aufzuerlegen.

7.2.3 Der Beschuldigte 2 obsiegt im

Berufungsverfahren vollumfänglich und hat demnach keine Kosten zu tragen.

7.2.4 Der Privatkläger obsiegt insofern, als er verlangt,

die Berufung des Beschuldigten 1 sei abzuweisen. Er dringt mit den beantragten

Änderungen am erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht durch. Ihm wird eine

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt, die jedoch zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse geht (vgl. Art. 136 Abs.

2 lit. b StPO).

7.3 Entschädigungsfolgen

7.3.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1,

Advokat lic. iur. Rainer Fringeli, werden für die zweite Instanz ein Honorar

und ein Auslagenersatz entsprechend der Aufstellung in seiner Honorarnote bis

zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus der Gerichtskasse zugesprochen,

zuzüglich 5 Stunden und 30 Minuten für die Hauptverhandlung (inkl.

Wegpauschale, Nachbesprechung). Da dem Beschuldigten 1 eine um 50 %

reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht

bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner

wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

7.3.2 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten

2, Advokatin lic. iur. Martina Horni, werden für die zweite Instanz ein Honorar

und ein Auslagenersatz entsprechend der Aufstellung in ihrer Honorarnote bis

zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus der Gerichtskasse zugesprochen,

zuzüglich 5 Stunden und 30 Minuten für die Hauptverhandlung (inkl.

Wegpauschale, Nachbesprechung).

7.3.3 Dem Vertreter des Privatklägers im

Kostenerlass, Advokat lic. iur. Daniel Helfenfinger, werden für die zweite

Instanz ein Honorar und ein Auslagenersatz entsprechend der Aufstellung in

seiner Honorarnote bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus der Gerichtskasse

zugesprochen, zuzüglich 5 Stunden und 30 Minuten für die Hauptverhandlung

(inkl. Wegpauschale, Nachbesprechung).

7.3.4 Für die genauen Beträge wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Kammer):

://: 1.

Auf die Berufung des A____ wird nicht eingetreten, und es wird

festgestellt, dass die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahinfällt,

in Anwendung von Art. 386 Abs. 2 und 3 sowie 401 Abs. 3 der

Strafprozessordnung.

Betreffend A____ wird

festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. Januar

2024 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen Raubes, Unterlassung der Nothilfe,

Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts

(Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) gemäss

Art. 140 Ziff. 1, 128, 186, 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter,

147 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter des Strafgesetzbuches;

-

Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115

Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes;

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

Die Berufung des C____ im Strafpunkt wird abgewiesen.

A____ wird von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung

und der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freigesprochen.

A____ wird verurteilt zu 32 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 4. Oktober

2022 bis 10. Februar 2023 (130 Tage) sowie der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft vom 29. Juli 2023 bis 23. Februar 2025 (575 Tage), sowie zu

einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Dezember 2022,

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106

des Strafgesetzbuches.

Von der Anordnung einer Landesverweisung wird in

Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise

abgesehen.

Die Schadenersatzforderung des C____ wird in der Höhe

von CHF 256.– auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 8'068.65

und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat lic. iur. Rainer Fringeli,

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10'910.– und ein

Auslagenersatz von CHF 294.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 907.55, somit total CHF 12'111.85 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Im Umfang von 50 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

vorbehalten.

2.

Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 11. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 des

Strafgesetzbuches;

-

Freispruch vom Vorwurf des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches;

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin.

Die Berufung des C____ im Strafpunkt wird abgewiesen.

B____ wird von den Vorwürfen der versuchten

vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe freigesprochen.

B____ wird verurteilt zu 18 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. Oktober bis

9. Dezember 2022 (65 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 128 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1

und 51 des Strafgesetzbuches.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach

Art. 66abis des Strafgesetzbuches wird verzichtet.

Die Schadenersatzforderung des C____ wird abgewiesen.

B____ trägt reduzierte Kosten von CHF 6'718.45 und

eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche

Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin lic. iur. Martina

Horni, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'960.– und ein

Auslagenersatz von CHF 6.30, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 240.25, somit total CHF 3'206.55 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

3.

C____ wird eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt. Er wird

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostentragung

befreit.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass,

Advokat lic. iur. Daniel Helfenfinger, werden für das zweitinstanzliche

Verfahren in Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung ein Honorar

von CHF 8’970.– und ein Auslagenersatz von CHF 264.80, zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer von CHF 748.–, somit total CHF 9'982.80 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschuldigte

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatkläger

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Amt

für Migration Basel-Landschaft

- Migrationsamt

Solothurn

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

- Strafgericht

- VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.