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Entscheid

SB.2024.4

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung

17. Juli 2024Deutsch13 min

ausgehändigt. Sodann wurde das Urteilsdispositiv auch A____ durch das Gericht zugestellt,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.4

ENTSCHEID

vom 17. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Heidrun

Gutmannsbauer,

MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

[...]

Gegenstand

Prüfung der Rechtzeitigkeit der

Berufungsanmeldung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom

29. April 2022 wurde A____ der Beschimpfung, des geringfügigen Vermögensdelikts

(Zechprellerei) und der rechtswidrigen Einreise im Sinne des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Tagen, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, dies unter Anrechnung

von bereits ausgestandenem Freiheitsentzug und Auferlegung der

Verfahrenskosten. Nachdem A____ gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben

hatte, wurde sie mit Abwesenheitsurteil des Einzelgerichts des Strafgerichts

vom 10. November 2023 des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei) und

der rechtswidrigen Einreise gemäss AIG schuldig erklärt. Für die begangene

rechtswidrige Einreise wurde auf das Aussprechen einer Zusatzstrafe zum

Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 3. Mai 2022 verzichtet

und für das geringfügige Vermögensdelikt eine Busse von CHF 100.– als

Zusatzstrafe zum genannten Genfer Strafbefehl ausgesprochen. Aufgrund der

Anrechnung des eintägigen Polizeigewahrsams vom 29. April 2022 an die Busse

wurden die beurteilten Taten als vollständig abgegolten deklariert. Sodann

wurde festgestellt, dass das Verfahren im Anklagepunkt der Beschimpfung zufolge

Rückzugs des Strafantrags bereits mit Verfügung vom 14. September 2023

eingestellt worden sei. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten und eine

Urteilsgebühr auferlegt und wurde die amtliche Verteidigerin unter Vorbehalt

der Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]) für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse bezahlt. Das Urteilsdispositiv

wurde der amtlichen Verteidigerin am Tag der Hauptverhandlung schriftlich

ausgehändigt. Sodann wurde das Urteilsdispositiv auch A____ durch das Gericht zugestellt,

welche zu diesem Zeitpunkt im [...], Kanton Zürich, einsass, wo es ihr gegen

Unterschrift am 17. November 2023 ausgehändigt wurde. Ein

Abwesenheitsurteil war ergangen, weil A____ nach ordentlich zugestellter

Vorladung am 10. November 2023 die Zuführung vom Gefängnis zum Strafgericht

verweigert hatte.

Mit Postkarte

datierend vom 14. November 2023 (Postaufgabe 15. November 2023, Eingang beim

Strafgericht 21. November 2023) hat A____ beim Strafgericht angefragt: «Wenn

Dispositive gelistet sind, wird das Post- und Fernmeldegeheimnis der Schweiz

gewahrt?». Sodann ist eine weitere, schwer lesbare Postkarte von A____

datierend vom 17. November 2023 beim Strafgericht eingegangen (Postaufgabe

20. November 2023; Eingang beim Strafgericht 21. November 2023). Zu

entziffern ist folgender Inhalt: «Hallo, Post, offen S.1/6 + S1/1zum Aktz. ES2023/37

heute erhalten, vom Gefängnisangestellten gegeben. Sowie 14.11.2023

verschlossene Post […]». Mit an das Strafgericht adressierter und wiederum kaum

lesbarer Postkarte datierend vom 24. November 2023 (Poststempel unleserlich, Eingang

beim Strafgericht 27. November 2023) hat A____ soweit lesbar dem Strafgericht

mitgeteilt: «[…] Rekursschreiben zum ES.2023.37 lieber […] / Basel / Muttenz

fristgerecht deklariert […]».

Mit Verfügung

vom 28. November 2023 hat der Strafgerichtspräsident A____ und deren amtlichen Verteidigerin

Frist zur Mitteilung gesetzt, ob mit dem Schreiben vom 27. November 2023

(Datum Eingang Strafgericht) Berufung gegen das Strafurteil vom 10. November

2023 angemeldet werde. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 hat die amtliche

Verteidigerin mitgeteilt, dass A____ Berufung angemeldet habe.

Mit Verfügung

des Strafgerichtspräsidenten vom 2. Januar 2024 sind die Eingaben von A____ (nachfolgend:

Berufungsklägerin) vom 24. November 2023 und das Schreiben der amtlichen

Verteidigerin vom 7. Dezember 2023 sowie die restlichen Verfahrensakten dem

Appellationsgericht zur Überprüfung einer fristgerechten Anmeldung der Berufung

übergeben worden. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Januar

2024 sind die amtliche Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft je aufgefordert

worden, sich innert gesetzter Frist zu Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung

zu äussern. Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2024 beantragt die

Staatsanwaltschaft das Nichteintreten auf die Berufung. Mit Eingabe vom 12.

Februar 2024 argumentiert die amtliche Verteidigung für die Rechtzeitigkeit der

Berufungsanmeldung und beantragt damit sinngemäss das Eintreten auf die

Berufung. Eventualiter sei die Berufungsanmeldung sinngemäss als Antrag auf

Neubeurteilung durch das Strafgericht zu verstehen. Mit Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 20. Februar 2024 ist dem Strafgerichtspräsidenten die

Möglichkeit der Stellungnahme zur Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 12.

Februar 2024 eingeräumt worden. Mit Stellungnahme des Strafgerichtspräsidenten

vom 7. März 2024 hat dieser auf die Stellung eines konkreten Antrags betreffend

die Rechtzeitig der Berufungsanmeldung verzichtet, jedoch eine Entgegennahme

des Schreibens der Berufungsklägerin vom 27. November 2023 als sinngemässen

Antrag auf Neubeurteilung abgelehnt. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin

vom 19. April 2024 sind Kopien der Postkarten der Berufungsklägerin vom 14. und

17. November 2023 der amtlichen Verteidigerin zugestellt worden, mit der Bitte

zu deren Inhalt Stellung zu nehmen. Insbesondere ist die Verteidigerin gefragt

worden, ob betreffend den Inhalt der Postkarte vom 14. November 2023 die

Schlussfolgerung korrekt sei, dass die Berufungsklägerin zu diesem Zeitpunkt

bereits im Besitz des Urteilsdispositivs vom 10. November 2023 inklusive

Rechtsmittelbelehrung gewesen sei bzw. ob ihr dieses von der Verteidigung

zugestellt worden sei. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 hat die Verteidigerin dem

Gericht mitgeteilt, dass sie gestützt auf das Anwaltsgeheimnis die geforderte

Auskunft nicht erteilen könne.

Dieser Entscheid

erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten. Für die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird auf die

nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 403 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die

Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend

macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig.

Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des

angefochtenen Urteils vornehmen würde. Bei Urteilen des Einzelgerichts in

Strafsachen ist dies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88

i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]; vgl. zum Ganzen statt vieler AGE SB.2018.63 vom

16.

August 2018 E. 1.2).

2.

2.1

Will

eine beurteilte Person ein Strafurteil anfechten, so hat sie zunächst beim

erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bzw. seit

Erhalt oder Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs die Berufung

anzumelden, woraufhin dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen

mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt

(Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO; Bähler,

in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2023,

Art. 399 N 1). Mitteilungen an Personen, die einen Rechtsbeistand bestellt

haben, werden dem Rechtsbeistand rechtsgültig zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO),

mithin berechnet sich der Lauf von Rechtsmittelfristen nach dieser Zustellung.

Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die Person ihren Rechtsbeistand

selbst bestellt hat oder ihr ein solcher beigegeben worden ist und damit auch

für eine von den Behörden bestimmte und eingesetzte amtliche Verteidigung (BGer

6B_843/2019 vom 3. September 2019 E. 5). Ist ein Rechtsbeistand bestellt, ist

die direkte Zustellung an die Prozesspartei grundsätzlich nicht rechtswirksam (Arquint, in: Basler Kommentar StPO,

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2023, Art. 87 N 5). Gemäss

Bundesgericht ist bei einer doppelten Zustellung - an die Rechtsvertretung und

die verfahrensbeteiligte Person - einzig die Zustellung an die Rechtsvertretung

massgebend, wobei es wiederum keine Rolle spielt, ob die Rechtsvertretung

selbst gewählt ist oder auf behördlich verfügter Beigabe beruht (BGer

6B_304/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.5; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli;

in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 87 N 5). Kritisiert

wird die höchstrichterliche Rechtsauffassung soweit ersichtlich einzig von den

Autoren Jositsch/Schmid, welche

die für den Fristenlauf massgebliche Zustellung an die Rechtsvertretung im

Falle einer amtlichen Verteidigung offenbar nicht für sachgerecht halten (Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO,

4.

Auflage 2023, Art. 87 N 7).

2.2

Ist

bei einem Abwesenheitsurteil die Zustellung an die beurteilte Person möglich,

weist das Gericht diese darauf hin, dass sie beim beurteilenden Gericht innert

10.

Tagen schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann

(Art. 368 Abs. 1 StPO). Diese Frist beginnt erst mit der persönlichen

Zustellung zu laufen. Die Zustellung an die Verteidigung oder an Bezugspersonen

(Art. 85 Abs. 3 StPO) genügt nicht (Summers,

in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 368 N 2; Scheer, in: Basler Kommentar StPO,

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2023 Art. 368 N 3). Ist bei dieser

persönlichen Zustellung durch das Gericht die Berufungsfrist noch am Laufen,

sollte die beurteilte Person (nebst der Möglichkeit und der Frist für ein

Gesuch um eine Neubeurteilung) auch auf die Möglichkeit der Berufungserhebung

aufmerksam gemacht werden. Die Frist zur Anmeldung der Berufung beginnt

allerdings bereits ab Zustellung an die Verteidigung zu laufen, weshalb es

möglich ist, dass ein Strafurteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist, die

beurteilte Person aber mangels persönlicher Zustellung eine neue Beurteilung

verlangen kann (Scheer, a.a.O.,

Art. 368 N 12)

3.

3.1

Das

Strafurteilsdispositiv mit der Rechtsmittelbelehrung zur Berufung wurde im

vorliegenden Fall der amtlichen Verteidigerin am Tag der Verhandlung, dem 10.

November 2023, ausgehändigt, nachdem die Berufungsklägerin sich geweigert

hatte, an der Verhandlung teilzunehmen (s. dazu act. 568, Prot. HV

Strafgerichts act. 597), weshalb ein Abwesenheitsentscheid erging. Die

10-tägige Frist zur Anmeldung der Berufung begann damit am 11. November 2023 zu

laufen und endete am Montag, 20. November 2023 (Art. 90 StPO). Diese Fristenberechnung

bestätigt auch die amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 12. Februar

2024.

Allerdings vertritt sie gleichzeitig die Auffassung, wonach wegen der

durch das Gericht erfolgten separaten Zustellung des Entscheiddispositivs an die

Berufungsklägerin eine «separate, eigenständige» Frist zur Berufungsanmeldung

durch die Berufungsklägerin geschaffen worden sei. Da der Berufungsklägerin das

Urteilsdispositiv im Gefängnis erst am 17. November 2023 ausgehändigt

worden sei, sei die Berufungsanmeldung der Berufungsklägerin mit Eingabe vom

27.

November 2023 (Datum Eingang Strafgericht) rechtzeitig erfolgt.

3.2

Vorliegend

ist davon auszugehen, dass das der Berufungsklägerin persönlich durch das

Gericht zugestellte Strafurteil wohl mit der Rechtsmittelbelehrung zur Berufung

zugestellt worden ist, zumindest findet sich in den Akten kein Urteilsexemplar

mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO (Antrag zur

Neubeurteilung nach ergangenem Abwesenheitsurteil). Gleichzeitig ist allerdings

anzunehmen, dass die amtliche Verteidigerin der Berufungsklägerin nach Erhalt

des schriftlichen Dispositivs am Tag der Verhandlung und mündlichen

Urteilseröffnung, dem 10. November 2023, ebenfalls eine Kopie des

Dispositivs hat zukommen lassen. Dies erschliesst sich aus den nicht anders

erklärbaren Sätzen «Wenn Dispositive gelistet sind, wird das Post- und

Fernmeldegeheimnis der Schweiz gewahrt?» und «Hallo, Post, offen S.1/6 + S1/1 zum

Aktz. ES2023/37 heute erhalten, vom Gefängnisangestellten gegeben. Sowie

14.11.2023

verschlossene Post […]» (das erstinstanzliche Strafurteil hat die

Aktennummer ES.2023.37) auf den Postkarten der Berufungsklägerin an das

Strafgericht vom 14. und 17. November 2023. Die Berufungsklägerin stand

Dispositiv

demnach zeitnah zum 10. November 2023 in Kontakt mit ihrer Verteidigung,

andernfalls die Texte auf den Postkarten vom 14. und 17. November 2023 von der

Berufungsklägerin nicht hätten verfasst werden können. Daraus kann geschlossen

werden, dass die Berufungsklägerin kurz nach der Urteilseröffnung von ihrer

amtlichen Verteidigerin in Kenntnis über das Urteil gesetzt und von dieser über

ihre Rechte und die laufende Frist zur Berufungsanmeldung informiert worden ist.

Dies lässt sich auch aus dem Umstand schliessen, dass die amtliche

Verteidigerin nicht vorsorglich Berufung anmeldet hat, was sie im Falle des

fehlenden Kontakts zur Berufungsklägerin wohl getan hätte. Es ist mit anderen Worten

kein Grund ersichtlich, weshalb von der Rechtsprechung des Bundesgerichts,

wonach einzig die Zustellung des Strafurteils an die amtliche Verteidigung für

die Berechnung von Fristen relevant ist, gerade im vorliegenden Fall abgewichen

werden sollte. Daran ändert nichts, dass mit dem persönlich der

Berufungsklägerin zugestellten Dispositiv mutmasslich kein Hinweis auf die

bereits laufende Frist zu Anmeldung der Berufung erfolgt ist. Dies weil die

Berufungsklägerin aufgrund der ihr vom Staat gestellten Verteidigung bereits

über dieses Wissen verfügt haben muss. Vielmehr ist festzustellen, dass die

Frist zur Anmeldung der Berufung (aufgrund der Aushändigung des Strafurteils an

die Verteidigung am 10. November 2023) am 11. November 2023 zu

laufen begann und am 20. November 2023 endete. Damit hat die Eingabe

der Berufungsklägerin vom 27. November 2023 (Datum Eingang Strafgericht),

mit welcher sie - ohne sich durch ihre amtliche Verteidigerin vertreten zu lassen

- «Rekurs» eingelegt hat, als verspätet zu gelten. Dies umso mehr, als es sich

bei der Berufungsklägerin um eine juristisch insofern bewanderte Person

handelt, als sie in der Schweiz bereits zahlreiche Strafverfahren durchlaufen

hat (s. Strafregisterauszug vom 9. November 2023 beinhaltend insgesamt 38

Strafurteile act. 530 ff.), weshalb ihr die Regeln des Strafverfahrens bzw. die

Regeln der Fristen für die Erhebung von Rechtsmitteln (die sie regelmässig

beansprucht) grundsätzlich bekannt sein dürften, auch wenn sie aufgrund ihrer

psychischen Erkrankung amtlich verbeiständet werden musste. Es wäre ihr dem

Gesagten nach nämlich ohne weiteres möglich gewesen, die Berufung bis

spätestens 20. November 2023 anzumelden bzw. diese durch ihre amtliche Verteidigerin

anmelden zu lassen. Demnach ist auf die verspätet angemeldete Berufung nicht

einzutreten.

4.

Zu folgen ist

dem Strafgerichtspräsidenten, wenn dieser ausführt, eine sinngemässe

Entgegennahme der Eingabe der Berufungsklägerin vom 27. November 2023 als

Antrag zur Neubeurteilung der Strafsache durch das Strafgericht gemäss Art. 368

StPO sei abzulehnen. Dies weil dem Schreiben der Berufungsklägerin vom 27.

November 2023 keinerlei Wille zu entnehmen ist, nochmals durch das

Strafgericht beurteilt zu werden, nachdem sie sich ursprünglich geweigert

hatte, an der Verhandlung vom 10. November 2023 teilzunehmen. Ohnehin wäre ein

solches Begehren aufgrund der korrekt zugestellten Vorladung zur

Strafgerichtsverhandlung vom 10. November 2023 (act. 502 ff.) und der

(grundlosen) Weigerung der Berufungsklägerin, sich am Verhandlungstag dem

Gericht zuführen zu lassen (act. 568) offensichtlich aussichtslos bzw. ist die

Berufungsklägerin der Verhandlung vom 10. November 2023 evidenterweise aus

nicht entschuldbaren Gründen ferngeblieben (Art. 368 Abs. 3 StPO; Scheer, a.a.O., Art. 368 N 14).

5.

Damit unterliegt

die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vollständig, weshalb sie dessen

Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird auf die

Erhebung einer Urteilsgebühr verzichtet. Die amtliche Verteidigerin wird für

ihren Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Sie hat dazu keine Honorarnote

eingereicht, weshalb der angemessene Aufwand auf 3 Stunden (zzgl. MWST) geschätzt

wird. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung wird zu Folge

verspäteter Anmeldung der Berufung nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin der Berufungsklägerin, [...],

Advokatin, wird ein Honorar von CHF 600.– (inklusive Auslagen und zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 48.60) aus der Gerichtskasse bezahlt. Auf eine Rückzahlungspflicht

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft (nur Entscheiddispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.