SB.2024.4
Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung
17. Juli 2024Deutsch13 min
ausgehändigt. Sodann wurde das Urteilsdispositiv auch A____ durch das Gericht zugestellt,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.4
ENTSCHEID
vom 17. Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Heidrun
Gutmannsbauer,
MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
[...]
Gegenstand
Prüfung der Rechtzeitigkeit der
Berufungsanmeldung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom
29. April 2022 wurde A____ der Beschimpfung, des geringfügigen Vermögensdelikts
(Zechprellerei) und der rechtswidrigen Einreise im Sinne des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Tagen, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, dies unter Anrechnung
von bereits ausgestandenem Freiheitsentzug und Auferlegung der
Verfahrenskosten. Nachdem A____ gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben
hatte, wurde sie mit Abwesenheitsurteil des Einzelgerichts des Strafgerichts
vom 10. November 2023 des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei) und
der rechtswidrigen Einreise gemäss AIG schuldig erklärt. Für die begangene
rechtswidrige Einreise wurde auf das Aussprechen einer Zusatzstrafe zum
Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 3. Mai 2022 verzichtet
und für das geringfügige Vermögensdelikt eine Busse von CHF 100.– als
Zusatzstrafe zum genannten Genfer Strafbefehl ausgesprochen. Aufgrund der
Anrechnung des eintägigen Polizeigewahrsams vom 29. April 2022 an die Busse
wurden die beurteilten Taten als vollständig abgegolten deklariert. Sodann
wurde festgestellt, dass das Verfahren im Anklagepunkt der Beschimpfung zufolge
Rückzugs des Strafantrags bereits mit Verfügung vom 14. September 2023
eingestellt worden sei. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten und eine
Urteilsgebühr auferlegt und wurde die amtliche Verteidigerin unter Vorbehalt
der Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]) für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse bezahlt. Das Urteilsdispositiv
wurde der amtlichen Verteidigerin am Tag der Hauptverhandlung schriftlich
ausgehändigt. Sodann wurde das Urteilsdispositiv auch A____ durch das Gericht zugestellt,
welche zu diesem Zeitpunkt im [...], Kanton Zürich, einsass, wo es ihr gegen
Unterschrift am 17. November 2023 ausgehändigt wurde. Ein
Abwesenheitsurteil war ergangen, weil A____ nach ordentlich zugestellter
Vorladung am 10. November 2023 die Zuführung vom Gefängnis zum Strafgericht
verweigert hatte.
Mit Postkarte
datierend vom 14. November 2023 (Postaufgabe 15. November 2023, Eingang beim
Strafgericht 21. November 2023) hat A____ beim Strafgericht angefragt: «Wenn
Dispositive gelistet sind, wird das Post- und Fernmeldegeheimnis der Schweiz
gewahrt?». Sodann ist eine weitere, schwer lesbare Postkarte von A____
datierend vom 17. November 2023 beim Strafgericht eingegangen (Postaufgabe
20. November 2023; Eingang beim Strafgericht 21. November 2023). Zu
entziffern ist folgender Inhalt: «Hallo, Post, offen S.1/6 + S1/1zum Aktz. ES2023/37
heute erhalten, vom Gefängnisangestellten gegeben. Sowie 14.11.2023
verschlossene Post […]». Mit an das Strafgericht adressierter und wiederum kaum
lesbarer Postkarte datierend vom 24. November 2023 (Poststempel unleserlich, Eingang
beim Strafgericht 27. November 2023) hat A____ soweit lesbar dem Strafgericht
mitgeteilt: «[…] Rekursschreiben zum ES.2023.37 lieber […] / Basel / Muttenz
fristgerecht deklariert […]».
Mit Verfügung
vom 28. November 2023 hat der Strafgerichtspräsident A____ und deren amtlichen Verteidigerin
Frist zur Mitteilung gesetzt, ob mit dem Schreiben vom 27. November 2023
(Datum Eingang Strafgericht) Berufung gegen das Strafurteil vom 10. November
2023 angemeldet werde. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 hat die amtliche
Verteidigerin mitgeteilt, dass A____ Berufung angemeldet habe.
Mit Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten vom 2. Januar 2024 sind die Eingaben von A____ (nachfolgend:
Berufungsklägerin) vom 24. November 2023 und das Schreiben der amtlichen
Verteidigerin vom 7. Dezember 2023 sowie die restlichen Verfahrensakten dem
Appellationsgericht zur Überprüfung einer fristgerechten Anmeldung der Berufung
übergeben worden. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Januar
2024 sind die amtliche Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft je aufgefordert
worden, sich innert gesetzter Frist zu Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung
zu äussern. Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2024 beantragt die
Staatsanwaltschaft das Nichteintreten auf die Berufung. Mit Eingabe vom 12.
Februar 2024 argumentiert die amtliche Verteidigung für die Rechtzeitigkeit der
Berufungsanmeldung und beantragt damit sinngemäss das Eintreten auf die
Berufung. Eventualiter sei die Berufungsanmeldung sinngemäss als Antrag auf
Neubeurteilung durch das Strafgericht zu verstehen. Mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 20. Februar 2024 ist dem Strafgerichtspräsidenten die
Möglichkeit der Stellungnahme zur Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 12.
Februar 2024 eingeräumt worden. Mit Stellungnahme des Strafgerichtspräsidenten
vom 7. März 2024 hat dieser auf die Stellung eines konkreten Antrags betreffend
die Rechtzeitig der Berufungsanmeldung verzichtet, jedoch eine Entgegennahme
des Schreibens der Berufungsklägerin vom 27. November 2023 als sinngemässen
Antrag auf Neubeurteilung abgelehnt. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 19. April 2024 sind Kopien der Postkarten der Berufungsklägerin vom 14. und
17. November 2023 der amtlichen Verteidigerin zugestellt worden, mit der Bitte
zu deren Inhalt Stellung zu nehmen. Insbesondere ist die Verteidigerin gefragt
worden, ob betreffend den Inhalt der Postkarte vom 14. November 2023 die
Schlussfolgerung korrekt sei, dass die Berufungsklägerin zu diesem Zeitpunkt
bereits im Besitz des Urteilsdispositivs vom 10. November 2023 inklusive
Rechtsmittelbelehrung gewesen sei bzw. ob ihr dieses von der Verteidigung
zugestellt worden sei. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 hat die Verteidigerin dem
Gericht mitgeteilt, dass sie gestützt auf das Anwaltsgeheimnis die geforderte
Auskunft nicht erteilen könne.
Dieser Entscheid
erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten. Für die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 403 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die
Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend
macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig.
Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des
angefochtenen Urteils vornehmen würde. Bei Urteilen des Einzelgerichts in
Strafsachen ist dies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88
i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]; vgl. zum Ganzen statt vieler AGE SB.2018.63 vom
16.
August 2018 E. 1.2).
2.
2.1
Will
eine beurteilte Person ein Strafurteil anfechten, so hat sie zunächst beim
erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bzw. seit
Erhalt oder Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs die Berufung
anzumelden, woraufhin dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen
mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt
(Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO; Bähler,
in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2023,
Art. 399 N 1). Mitteilungen an Personen, die einen Rechtsbeistand bestellt
haben, werden dem Rechtsbeistand rechtsgültig zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO),
mithin berechnet sich der Lauf von Rechtsmittelfristen nach dieser Zustellung.
Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die Person ihren Rechtsbeistand
selbst bestellt hat oder ihr ein solcher beigegeben worden ist und damit auch
für eine von den Behörden bestimmte und eingesetzte amtliche Verteidigung (BGer
6B_843/2019 vom 3. September 2019 E. 5). Ist ein Rechtsbeistand bestellt, ist
die direkte Zustellung an die Prozesspartei grundsätzlich nicht rechtswirksam (Arquint, in: Basler Kommentar StPO,
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2023, Art. 87 N 5). Gemäss
Bundesgericht ist bei einer doppelten Zustellung - an die Rechtsvertretung und
die verfahrensbeteiligte Person - einzig die Zustellung an die Rechtsvertretung
massgebend, wobei es wiederum keine Rolle spielt, ob die Rechtsvertretung
selbst gewählt ist oder auf behördlich verfügter Beigabe beruht (BGer
6B_304/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.5; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli;
in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 87 N 5). Kritisiert
wird die höchstrichterliche Rechtsauffassung soweit ersichtlich einzig von den
Autoren Jositsch/Schmid, welche
die für den Fristenlauf massgebliche Zustellung an die Rechtsvertretung im
Falle einer amtlichen Verteidigung offenbar nicht für sachgerecht halten (Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO,
4.
Auflage 2023, Art. 87 N 7).
2.2
Ist
bei einem Abwesenheitsurteil die Zustellung an die beurteilte Person möglich,
weist das Gericht diese darauf hin, dass sie beim beurteilenden Gericht innert
10.
Tagen schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann
(Art. 368 Abs. 1 StPO). Diese Frist beginnt erst mit der persönlichen
Zustellung zu laufen. Die Zustellung an die Verteidigung oder an Bezugspersonen
(Art. 85 Abs. 3 StPO) genügt nicht (Summers,
in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 368 N 2; Scheer, in: Basler Kommentar StPO,
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2023 Art. 368 N 3). Ist bei dieser
persönlichen Zustellung durch das Gericht die Berufungsfrist noch am Laufen,
sollte die beurteilte Person (nebst der Möglichkeit und der Frist für ein
Gesuch um eine Neubeurteilung) auch auf die Möglichkeit der Berufungserhebung
aufmerksam gemacht werden. Die Frist zur Anmeldung der Berufung beginnt
allerdings bereits ab Zustellung an die Verteidigung zu laufen, weshalb es
möglich ist, dass ein Strafurteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist, die
beurteilte Person aber mangels persönlicher Zustellung eine neue Beurteilung
verlangen kann (Scheer, a.a.O.,
Art. 368 N 12)
3.
3.1
Das
Strafurteilsdispositiv mit der Rechtsmittelbelehrung zur Berufung wurde im
vorliegenden Fall der amtlichen Verteidigerin am Tag der Verhandlung, dem 10.
November 2023, ausgehändigt, nachdem die Berufungsklägerin sich geweigert
hatte, an der Verhandlung teilzunehmen (s. dazu act. 568, Prot. HV
Strafgerichts act. 597), weshalb ein Abwesenheitsentscheid erging. Die
10-tägige Frist zur Anmeldung der Berufung begann damit am 11. November 2023 zu
laufen und endete am Montag, 20. November 2023 (Art. 90 StPO). Diese Fristenberechnung
bestätigt auch die amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 12. Februar
2024.
Allerdings vertritt sie gleichzeitig die Auffassung, wonach wegen der
durch das Gericht erfolgten separaten Zustellung des Entscheiddispositivs an die
Berufungsklägerin eine «separate, eigenständige» Frist zur Berufungsanmeldung
durch die Berufungsklägerin geschaffen worden sei. Da der Berufungsklägerin das
Urteilsdispositiv im Gefängnis erst am 17. November 2023 ausgehändigt
worden sei, sei die Berufungsanmeldung der Berufungsklägerin mit Eingabe vom
27.
November 2023 (Datum Eingang Strafgericht) rechtzeitig erfolgt.
3.2
Vorliegend
ist davon auszugehen, dass das der Berufungsklägerin persönlich durch das
Gericht zugestellte Strafurteil wohl mit der Rechtsmittelbelehrung zur Berufung
zugestellt worden ist, zumindest findet sich in den Akten kein Urteilsexemplar
mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO (Antrag zur
Neubeurteilung nach ergangenem Abwesenheitsurteil). Gleichzeitig ist allerdings
anzunehmen, dass die amtliche Verteidigerin der Berufungsklägerin nach Erhalt
des schriftlichen Dispositivs am Tag der Verhandlung und mündlichen
Urteilseröffnung, dem 10. November 2023, ebenfalls eine Kopie des
Dispositivs hat zukommen lassen. Dies erschliesst sich aus den nicht anders
erklärbaren Sätzen «Wenn Dispositive gelistet sind, wird das Post- und
Fernmeldegeheimnis der Schweiz gewahrt?» und «Hallo, Post, offen S.1/6 + S1/1 zum
Aktz. ES2023/37 heute erhalten, vom Gefängnisangestellten gegeben. Sowie
14.11.2023
verschlossene Post […]» (das erstinstanzliche Strafurteil hat die
Aktennummer ES.2023.37) auf den Postkarten der Berufungsklägerin an das
Strafgericht vom 14. und 17. November 2023. Die Berufungsklägerin stand
Dispositiv
demnach zeitnah zum 10. November 2023 in Kontakt mit ihrer Verteidigung,
andernfalls die Texte auf den Postkarten vom 14. und 17. November 2023 von der
Berufungsklägerin nicht hätten verfasst werden können. Daraus kann geschlossen
werden, dass die Berufungsklägerin kurz nach der Urteilseröffnung von ihrer
amtlichen Verteidigerin in Kenntnis über das Urteil gesetzt und von dieser über
ihre Rechte und die laufende Frist zur Berufungsanmeldung informiert worden ist.
Dies lässt sich auch aus dem Umstand schliessen, dass die amtliche
Verteidigerin nicht vorsorglich Berufung anmeldet hat, was sie im Falle des
fehlenden Kontakts zur Berufungsklägerin wohl getan hätte. Es ist mit anderen Worten
kein Grund ersichtlich, weshalb von der Rechtsprechung des Bundesgerichts,
wonach einzig die Zustellung des Strafurteils an die amtliche Verteidigung für
die Berechnung von Fristen relevant ist, gerade im vorliegenden Fall abgewichen
werden sollte. Daran ändert nichts, dass mit dem persönlich der
Berufungsklägerin zugestellten Dispositiv mutmasslich kein Hinweis auf die
bereits laufende Frist zu Anmeldung der Berufung erfolgt ist. Dies weil die
Berufungsklägerin aufgrund der ihr vom Staat gestellten Verteidigung bereits
über dieses Wissen verfügt haben muss. Vielmehr ist festzustellen, dass die
Frist zur Anmeldung der Berufung (aufgrund der Aushändigung des Strafurteils an
die Verteidigung am 10. November 2023) am 11. November 2023 zu
laufen begann und am 20. November 2023 endete. Damit hat die Eingabe
der Berufungsklägerin vom 27. November 2023 (Datum Eingang Strafgericht),
mit welcher sie - ohne sich durch ihre amtliche Verteidigerin vertreten zu lassen
- «Rekurs» eingelegt hat, als verspätet zu gelten. Dies umso mehr, als es sich
bei der Berufungsklägerin um eine juristisch insofern bewanderte Person
handelt, als sie in der Schweiz bereits zahlreiche Strafverfahren durchlaufen
hat (s. Strafregisterauszug vom 9. November 2023 beinhaltend insgesamt 38
Strafurteile act. 530 ff.), weshalb ihr die Regeln des Strafverfahrens bzw. die
Regeln der Fristen für die Erhebung von Rechtsmitteln (die sie regelmässig
beansprucht) grundsätzlich bekannt sein dürften, auch wenn sie aufgrund ihrer
psychischen Erkrankung amtlich verbeiständet werden musste. Es wäre ihr dem
Gesagten nach nämlich ohne weiteres möglich gewesen, die Berufung bis
spätestens 20. November 2023 anzumelden bzw. diese durch ihre amtliche Verteidigerin
anmelden zu lassen. Demnach ist auf die verspätet angemeldete Berufung nicht
einzutreten.
4.
Zu folgen ist
dem Strafgerichtspräsidenten, wenn dieser ausführt, eine sinngemässe
Entgegennahme der Eingabe der Berufungsklägerin vom 27. November 2023 als
Antrag zur Neubeurteilung der Strafsache durch das Strafgericht gemäss Art. 368
StPO sei abzulehnen. Dies weil dem Schreiben der Berufungsklägerin vom 27.
November 2023 keinerlei Wille zu entnehmen ist, nochmals durch das
Strafgericht beurteilt zu werden, nachdem sie sich ursprünglich geweigert
hatte, an der Verhandlung vom 10. November 2023 teilzunehmen. Ohnehin wäre ein
solches Begehren aufgrund der korrekt zugestellten Vorladung zur
Strafgerichtsverhandlung vom 10. November 2023 (act. 502 ff.) und der
(grundlosen) Weigerung der Berufungsklägerin, sich am Verhandlungstag dem
Gericht zuführen zu lassen (act. 568) offensichtlich aussichtslos bzw. ist die
Berufungsklägerin der Verhandlung vom 10. November 2023 evidenterweise aus
nicht entschuldbaren Gründen ferngeblieben (Art. 368 Abs. 3 StPO; Scheer, a.a.O., Art. 368 N 14).
5.
Damit unterliegt
die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vollständig, weshalb sie dessen
Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird auf die
Erhebung einer Urteilsgebühr verzichtet. Die amtliche Verteidigerin wird für
ihren Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Sie hat dazu keine Honorarnote
eingereicht, weshalb der angemessene Aufwand auf 3 Stunden (zzgl. MWST) geschätzt
wird. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird zu Folge
verspäteter Anmeldung der Berufung nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin der Berufungsklägerin, [...],
Advokatin, wird ein Honorar von CHF 600.– (inklusive Auslagen und zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 48.60) aus der Gerichtskasse bezahlt. Auf eine Rückzahlungspflicht
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft (nur Entscheiddispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.