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Entscheid

SB.2024.40

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Hehlerei, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

1. November 2024Deutsch42 min

verwiesen und die Eintragung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.40

URTEIL

vom 1.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Manyoki

Beteiligte

A____, geb. […]

Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,

5600 Lenzburg Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Berufungsbeklagte

Privatklägerin 1

C____

Berufungsbeklagte

Privatklägerin 2

D____

Berufungsbeklagte

Privatklägerin 3

E____

Berufungsbeklagter

Privatkläger 4

F____

Berufungsbeklagter

Privatkläger 5

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 30. November 2023 (SG.2023.150)

betreffend gewerbs-

und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache

Sachbeschädigung,

mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch

einer

Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Hehlerei, mehrfacher

Hausfriedensbruch

und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30.

November 2023 wurde A____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der

mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe sowie

zu einer Busse von CHF 2'300.–. Weiter wurde er für 8 Jahre des Landes

verwiesen und die Eintragung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS)

angeordnet. Zudem wurde er zur Zahlung von Schadenersatz an E____ im Betrag von

CHF 675.85 verurteilt. Die restlichen Schadenersatzforderungen wurden dagegen

auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde die Herausgabe diverser Effekten an

ihre jeweiligen Eigentümer sowie die Einziehung und Vernichtung der

Betäubungsmittel verfügt. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im

Betrag von CHF 10'150.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–

auferlegt sowie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgesetzt,

wobei er zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet wurde.

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend:

Berufungskläger), vertreten durch Advokat […], mit Eingabe vom 15. Mai 2024

die Berufung. Es wurden sinngemäss die Anträge gestellt, der Berufungskläger

sei vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls freizusprechen und stattdessen

des Diebstahls zu verurteilen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei auf 24

Monate zu reduzieren und die Busse auf CHF 1'000.– festzusetzen. Ferner

sei die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre herabzusetzen und auf einen

Eintrag im SIS zu verzichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates sowie unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Darüber

hinaus stellte der Berufungskläger diverse Beweisanträge. Diese hiess die

Verfahrensleiterin insofern gut, als sie am 24. Juli 2024 die Einholung

des Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und die Ladung des

Geschäftsführers der [...], G____, als Zeuge verfügte. Den Antrag auf

«spurentechnische Beweisabnahme» wies sie hingegen vorläufig ab.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. November

2024 sind der Berufungskläger und der Zeuge G____ befragt worden. Anschliessend

sind der amtliche Verteidiger und die Vertretung der Staatsanwaltschaft zum

Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch

die Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen nach Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.3.2

Die Schuldsprüche wegen mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachem geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbruch,

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die Verurteilung zu

Schadenersatz an E____ im Betrag von CHF 675.85, die Verweisung der

weiteren Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg, die Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

2.

Beweisantrag

Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat die

Verteidigung den bereits mit der Berufungserklärung gestellten und mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juli 2024 abgelehnten

Antrag auf «spurentechnische Beweisabnahme bezüglich Mittäterschaft» wiederholt

(Akten S. 3202; Verhandlungsprotokoll vom 1. November 2024 S. 5, in: Akten S.

3310; vgl. Berufungserklärung Rz. 7 f.). Das Gesamtgericht weist diesen

Beweisantrag ab. Da für die Begründung dieses Entscheids eine Einbettung in das

Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende

Ausführungen im Rahmen der vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. unten

E. 3.7).

3.

Tatsächliches

3.1

Ausgangslage

3.1.1

Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen,

er sei zusammen mit D____ in die Scheune der [...] eingebrochen und habe in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht sieben Fahrräder entwendet (Fall 1.28, in:

Anklageschrift S. 17).

3.1.2

Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der

Videoüberwachung aus der S 3, den Feststellungen von Detektiv […], der an

diesem Morgen in der S 3 fuhr, der Anhaltesituation am Bahnhof

Dornach-Arlesheim sowie eines DNA-Treffers am zurückgelassenen

Aufbruchswerkzeug als erstellt, dass der Berufungskläger und H____ die vier

mitgeführten Fahrräder/E-Bikes aus den Räumlichkeiten der [...] entwendet hätten.

Hinsichtlich der drei übrigen Fahrräder könne eine Dritttäterschaft hingegen nicht

ausgeschlossen werden (vorinstanzliches Urteil S. 53).

3.1.3

Unumstritten ist, dass der Berufungskläger und

H____ am 23. Januar 2023 um 06.19 am Bahnhof Laufen die S 3 betraten,

wobei sie vier Fahrräder transportierten, die in der Nacht vom 22. auf den 23.

Januar 2023 aus der Scheune der [...] entwendet worden waren

(vgl. vorinstanzliches Urteil S. 51 ff.; Plädoyer

Berufungsverhandlung Ziff. 2.1). Der Berufungskläger macht jedoch geltend, mit

der Entwendung der Fahrräder aus der Scheune und den damit im Zusammenhang

stehenden Sachbeschädigungen nichts zu tun zu haben. Er könne daher nur wegen

Hehlerei verurteilt werden (Berufungserklärung Rz. 7; Plädoyer

Berufungsverhandlung Ziff. 2.1, letzter Absatz).

Dies begründet er unter anderem damit, dass der Bahnhof in

Laufen viel weiter von der Scheune der [...] entfernt sei als der Bahnhof in Zwingen.

Wäre der Berufungskläger am Diebstahl dabei gewesen, wäre er am Bahnhof in

Zwingen in die S 3 gestiegen. Weiter spreche auch der Umstand, dass beim

Berufungskläger und H____ nur vier Fahrräder vorgefunden worden seien dafür,

dass eine andere Täterschaft im Spiel gewesen sei. Schliesslich bestehe

aufgrund der DNA-Analyse der am Tatort zurückgelassenen Eisenstange keine

Gewissheit oder auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der

Berufungskläger Spurengeber sei, sondern könne er als Mitspurengeber lediglich

«nicht ausgeschlossen» werden. Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei

daher die Täterschaft des Berufungsklägers weder für den Diebstahl der

Fahrräder noch für die Sachbeschädigungen noch für den Hausfriedensbruch

erstellt (Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 2.1).

3.2

Grundlagen

der Beweiswürdigung

3.2.1

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise

frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO

kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine

Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden

(Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der

bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen

hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,

sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie

wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E.

3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.

Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das

Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des

BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1

und 1.4).

3.2.2

In die Beweisführung sind auch Indizien

miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten

Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam –

einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom

7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.

4.3.1).

3.2.3

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis

der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte

unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser

Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,

wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei

darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In

Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln.

Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil

solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.

Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz

in jedem Fall verletzt, wenn das

Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine

Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138

V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl.

auch ausführlich Tophinke, in: Basler

Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 82 ff.).

Der in

dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom

7.

Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,

a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung

erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch

relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den

einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene

Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden

Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild

und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer

6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20.

Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom

26.

August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit

Hinweisen).

3.3

Videoaufnahmen

und Aussagen des Berufungsklägers

3.3.1

Auf den Videoaufnahmen aus der S 3 ist

ersichtlich, wie der Berufungskläger um 6.19 in Laufen den Wagon betritt und

sorgfältig ein Fahrrad/E-Bike nach dem anderen an einer dafür geeigneten Stelle

abstellt. Dabei nimmt er Feinjustierungen vor, um die Fahrräder/E-Bikes

möglichst eng nebeneinander parkieren zu können und sicherzustellen, dass diese

nicht umfallen. Dabei beweist er ein erhebliches Koordinationsvermögen, zumal

die Fahrräder/E-Bikes eher gross sind und offenbar über keinen Fahrradständer

verfügen. Daraufhin setzt er sich, führt ein Telefonat und läuft geraden Ganges

aus dem Bild (Akten S. 1932, 1947; USB-Stick mit Video bei den Akten).

3.3.2

Dieses Verhalten passt nicht zur sinngemässen

Aussage des Berufungsklägers, er sei derart berauscht gewesen, dass er sich an

nichts erinnern könne (Einvernahmeprotokoll vom 23. Januar 2023 S. 2

ff., in: Akten S. 1959 ff.). Relevant in diesem Zusammenhang erscheint

ferner, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren offensichtlich

mehrfach log. So sagte er am 23. Januar 2023 aus, er habe H____ «erst vor drei

Tagen kennengelernt» (Einvernahmeprotokoll vom 23. Januar 2023 S. 2, in: Akten

S. 1960), obwohl er bereits am 10. Januar 2023 mit ihm zusammen ein Fahrrad und

ein E-Bike stahl (Fall 1.21, SW 2023 1 2643; vorinstanzliches

Urteil S. 48). Auch sagte er am 23. Januar 2023 aus, er habe noch nie

einen Einbruch begangen, obwohl er bereits in mehrere Garagen und Autos

eingebrochen war (Fall 1.11, SW 2022 12 2543; Fall 1.12,

SW 2022 12 2551; Fall 1.13, SW 2022 12 2552; Fall

1.14, SW 2022 12 2545 und 2022 12 2546; Fall 1.15,

SW 2022 12 2547; Fall 1.16, SW 2022 12 2548; Fall

1.17, SW 2022 12 2550; Fall 1.18,

Dispositiv

SW 2022 12 2553; vorinstanzliches Urteil S. 38 ff.). Demnach ist

davon auszugehen, dass es sich bei der Aussage des Berufungsklägers, er könne

sich an nichts erinnern, um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Zugleich ist

aufgrund der Videoaufnahmen erstellt, dass der Berufungskläger in unmittelbarer

zeitlicher und räumlicher Nähe zum Einbruch in die Scheune der [...] Deliktsgut

transportiert hat. Dabei handelt es sich um ein starkes Indiz dafür, dass er die

Fahrräder/E-Bikes auch entwendet hat.

3.4 Beuteschema

Fahrräder/E-Bikes

Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers

ist darin zu sehen, dass Fahrräder/E-Bikes offenbar seinem Beuteschema

entsprechen. So brach er am 22. Dezember 2022 in eine Garage ein und

versuchte zwei E-Bikes zu stehlen (Fall 1.18, SW 2022 12 2553;

vorinstanzliches Urteil S. 40 f.). Am 7. Januar 2023 stahl er ein

weiteres E-Bike (Fall 1.19, SW 2023 1 2648; vorinstanzliches

Urteil S. 43 f.). Am 10. Januar 2023 stahl er zusammen mit H____

ein Fahrrad und ein E-Bike (Fall 1.21, SW 2023 1 2643;

vorinstanzliches Urteil S. 47 f.). Besonders hervorzuheben ist, dass der

Berufungskläger am 21. Januar 2023, d.h. nicht einmal zwei Tage vor

den vorliegend zu beurteilenden Ereignissen, zusammen mit H____ ein E-Bike, ein

Fahrrad und einen E-Scooter stahl (Fall 1.23, SW 2023 1 2645;

Fall 1.24, SW 2023 1 2647; Fall 1.25,

SW 2023 1 2646; vorinstanzliches Urteil S. 49 f.).

3.5 Einwände

des Berufungsklägers

3.5.1 Daraus, dass der Berufungskläger in Laufen und

nicht in Zwingen in die S 3 eingestiegen ist, vermag er nichts für sich

abzuleiten (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 2.1). Der Entscheid, bei

einem Diebstahl in Zwingen nicht am Bahnhof des gleichen Orts während einer

möglicherweise längeren Zeit auf den Zug zu warten, erscheint durchaus rational,

da es notorisch ist, dass die Polizei nach der Entdeckung eines Diebstahls

zuerst in unmittelbarer Nähe des Tatorts nach dem Deliktsgut Ausschau hält. Dem

Berufungskläger, der in der Vergangenheit mehrfach unmittelbar nach der

Begehung von Diebstählen polizeilich angehalten worden war, musste klar sein,

dass das Verbringen der Fahrräder an den Bahnhof Laufen mit einer Senkung des

Entdeckungsrisikos einherging.

3.5.2 Es ist davon auszugehen, dass der Einbruch in

die Scheune der [...] um rund 3 Uhr morgens erfolgte, als ein Anwohner einen

lauten Knall hörte (vorinstanzliches Urteil S. 51 f.). Zwischen dem

Diebstahl und dem Betreten der S 3 durch den Berufungskläger samt

Deliktsgut vergingen folglich rund drei Stunden. Für die Strecke Zwingen –

Laufen benötigt man zu Fuss rund 48 Minuten und mit dem Fahrrad 14 Minuten

(Akten S. 3281). Das ist mehr als genug Zeit, um zu zweit vier Fahrräder/E-Bikes

zu Fuss von der […] in Zwingen an den Bahnhof Laufen zu bringen, weshalb sich

auch der Einwand des Berufungsklägers, es wäre ihm nicht möglich gewesen, die

Fahrräder/E-Bikes nach Laufen zu verbringen (Plädoyer Berufungsverhandlung

Ziff. 2.1), als haltlos erweist.

3.5.3 Auch der Umstand, dass die Vorinstanz «in

dubio pro reo» davon ausging, eine mögliche Dritttäterschaft in Bezug auf die

drei weiteren aus der Scheune der [...] entwendeten Fahrräder/E-Bikes könne

nicht ausgeschlossen werden, vermag den Berufungskläger nicht zu entlasten. Die

mögliche Beteiligung weiterer Personen hat nämlich keinen erkennbaren Einfluss

auf den Tatbeitrag des Berufungsklägers hinsichtlich der von ihm entwendeten und

transportierten Fahrräder/E-Bikes.

3.6 Zwischenfazit

Nach vorstehend Erwogenem besteht aufgrund der

Anhaltesituation, dem Aussageverhalten des Berufungsklägers und der Tatsache,

dass er in der Vergangenheit wiederholt hochpreisige Fahrräder/E-Bikes

gestohlen hat, kein vernünftiger Zweifel, dass der Berufungskläger zusammen mit

H____ in die Scheune der [...] eingebrochen ist und sich dort vierer Fahrräder/E-Bikes

behändigt hat.

3.7 Beweisantrag

3.7.1 Nachfolgend

ist zu prüfen, ob die vom Berufungskläger beantragte «spurentechnische

Beweisabnahme bezüglich Mittäterschaft» geeignet ist, an diesem vorläufigen Beweisergebnis

etwas zu ändern (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. November 2024 S. 5,

in: Akten S. 3310 Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 1; vgl. Berufungserklärung

Rz. 7 f.).

3.7.2 Würde festgestellt, dass sich die DNA des

Berufungsklägers mit hoher Wahrscheinlichkeit an der am Tatort sichergestellten

Eisenstange befindet, würde die Überzeugung des Gerichts, zu der es auch ohne DNA-Analyse

gelangt ist (vgl. oben E. 3.6), bestätigt. Es ist im vorliegenden Fall

nämlich praktisch keine Erklärung eines Funds der DNA des Berufungsklägers am

Tatort denkbar, die nicht seine Täterschaft nahelegen würde. Umgekehrt ist es

sehr gut möglich – und würde es den Berufungskläger daher kaum entlasten – wenn

der Nachweis seiner DNA an der am Tatort gefundenen Eisenstange mit grosser

Unsicherheit behaftet wäre. Dies, weil ohne weiteres denkbar ist, dass der

Berufungskläger an der untersuchten Eisenstange – trotz Täterschaft– keine

DNA-Spuren bzw. nur qualitativ minderwertige Spuren hinterlassen hat. Der

Berufungskläger trug am Morgen nach der Tat in der S 3 offenbar Handschuhe

(vgl. Akten S. 1935), sodass es nicht abwegig erscheint, dass er diese

auch schon bei der Tatbegehung anhatte und entsprechend keine bzw. keine

eindeutigen Spuren hinterliess.

3.7.3 Zusammengefasst wäre die Feststellung, dass

sich die DNA des Berufungsklägers mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der

Eisenstange befindet, geeignet, die Hypothese der Täterschaft des

Berufungsklägers zu bestätigen, nicht jedoch diese zu entkräften (vgl. Vuille/Biedermann, Was ist der

Beweiswert von DNA-Analyseergebnissen, in:

ZStrR 2023, S. 137 ff.). Daher kann sie unterbleiben, und ist der Beweisantrag des

Berufungsklägers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229

E. 5.3; AGE SB.2023.25 vom 19. April 2024 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).

3.8 Beweisergebnis

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der im Fall

1.28 (Anklageschrift S. 17) umschriebene Anklagesachverhalt – abgesehen

davon, dass dem Berufungskläger und H____ nur die Wegnahme vierer Fahrräder/E-Bikes

zugerechnet werden kann – erstellt ist.

4. Rechtliches

4.1 Diebstahl,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

Dass durch das im Fall 1.28 umschriebene Verhalten

(Anklageschrift S. 17) die Tatbestände des Diebstahls, der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt werden, ist offenkundig und

wird vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt. Daher kann auf die

zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches

Urteil S. 53; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2 Bandenmässigkeit

und Gewerbsmässigkeit

Das Strafgericht bejahte die Qualifikationsmerkmale der

Gewerbsmässigkeit und Bandenmässigkeit (vorinstanzliches Urteil S. 55 f.).

4.2.1

4.2.1.1 Hinsichtlich des Merkmals der

Gewerbsmässigkeit wendet der Berufungskläger ein, er habe in gewissen kurzen

Phasen mehrfach delinquiert. Dies sei jedoch im Wahn und Rausch geschehen. Von

ihm gehe keine besondere soziale Gefährlichkeit aus, da er beim kleinsten

Widerstand oder Hindernis von seinem Tun abgesehen habe. Der nicht unbedeutende

Anteil misslungener Versuche zeige, dass er nicht professionell, sondern

unbedarft vorgegangen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 3).

4.2.1.2 Gewerbsmässigkeit setzt voraus, dass der

Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte,

ein Erwerbseinkommen zu erzielen und dass aufgrund seiner Taten geschlossen

werden muss, er sei zu einer Vielzahl von Diebstählen bereit gewesen. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der

Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig,

wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit

aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten

Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er

die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E.

4). Dabei kann eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügen.

Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus

den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat,

durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag

an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die

erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1 mit

Hinweis, 119 IV 129 E. 3a, 116 IV 319 E. 4c; BGer 6B_409/2021

vom 19. August 2022 E. 2.2.2, 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.1,

6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit

insbesondere eigennütziges Handeln voraus und kommt bei fremdnützigem Handeln

nur in Betracht, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle

Vorteile anstrebt (BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016; AGE SB.2020.46 vom

24. März 2021 E. 4.2.1).

4.2.1.3 Die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit

sind in jeglicher Hinsicht erfüllt. Der Berufungskläger hat zwischen dem 7. September 2022

und 22. Januar 2023, somit innerhalb von nur viereinhalb Monaten,

insgesamt 25 Diebstähle oder Diebstahlversuche verübt. Tatobjekte waren

zunächst vor allem Mobiltelefone und Brieftaschen, später dann vornehmlich

Fahrräder/E-Bikes. Von einem Gelegenheitstäter kann hierbei nicht mehr

gesprochen werden, womit die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens

unzweifelhaft gegeben ist.

Bezüglich der Absicht des Berufungsklägers, ein

Erwerbseinkommen zu erzielen, gilt es zu konstatieren, dass er viel Zeit und

Energie für seine Delinquenz aufgewendet hat, nutzte er doch jede sich ihm

bietende Gelegenheit und beging er Delikte an verschiedensten Orten in der

Schweiz. Entgegen der Auffassung der Verteidigung zeugt sein Tatvorgehen von

einer gewissen Professionalität. Sein Verhalten war stets zielgerichtet, es

wurden geeignete Werkzeuge mitgeführt und es wurde arbeitsteilig vorgegangen.

Auch zur Vermeidung der Entdeckung wurden Strategien entwickelt, wie vorstehend

dargelegt wurde (vgl. oben E. 3.5.1). Mit rund CHF 70'000.– ist der

Deliktsbetrag beträchtlich (zur Berechnung des Deliktsbetrags im Fall 1.28 vgl.

unten E. 5.4.2.2). Würde der Deliktszeitraum von rund viereinhalb Monaten

auf ein Jahr hochgerechnet, ergäbe sich hieraus ein «Jahresverdienst» von über

CHF 180'000.–, was die dem Berufungskläger ausgerichteten

Unterstützungsleistungen um ein Vielfaches übersteigt.

Der Berufungskläger mag Substanzen konsumiert haben, doch

existieren keinerlei Hinweise dafür, dass er seine Delikte im Wahn bzw. Rausch

begangen hätte. Abgesehen davon ändert eine materielle Notlage wie eine

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit laut konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (BGE 123 IV 113 E. 2c, 116 IV 319 E. 4d) nichts daran, dass

es im Rahmen des Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls darum geht, durch

die Delikte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4.

Aufl., Basel 2019, Art. 139 StGB N 103).

Schliesslich ist auch die Voraussetzung der Bereitschaft zur

Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Eine solche

Prognose ist nämlich dann wenig problematisch, wenn der Täter in der

Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft

bereits offenbart hat (Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 139 StGB N 108). Davon

ist vorliegend klarerweise auszugehen, hat der Berufungskläger sich in der

Vergangenheit, wie bereits erwähnt, in 25 Fällen Deliktsgut behändigt. Die

Voraussetzungen des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten erfüllt. Lediglich

versuchte Tatbegehungen gehen in der Qualifikation auf. Eine Privilegierung

gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB gelangt bei gewerbsmässigem

Handeln nicht zur Anwendung (Art. 172ter Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 113 E. 2d-e).

4.2.2

4.2.2.1 Gegen die Annahme der Bandenmässigkeit

wendet der Berufungskläger ein, neben ihm sei bei der Begehung von Delikten

stets nur eine andere Person involviert gewesen, weshalb die Mindestzahl von

zwei Beteiligten schon nur knapp erfüllt sei. Man stelle sich unter einer Bande

mehr als nur zwei zugedröhnte, teils dilettantisch agierende Asylbewerber vor.

Das behauptete Zusammenwirken würde zudem nicht die Intensität eines

bandenmässigen Vorgehens erfüllen. Das erforderliche, in einem gewissen Grad

fest verbundene und stabile Team sei nicht gegeben. Vielmehr habe der

Berufungskläger mit wechselnden Mittätern agiert (Plädoyer Berufungsverhandlung

Ziff. 4).

4.2.2.2 Bandenmässigkeit liegt dann vor, wenn

sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Willen

zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen

möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Im Vergleich zur

blossen Mittäterschaft bedarf es eines erhöhten Masses an Organisation (etwa

eine Rollen- oder Arbeitsteilung) oder einer derart hohen Intensität des

Zusammenwirkens, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen

und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158). Das Bestehen von

Bandenmässigkeit muss anhand konkreter Tatumstände dargelegt werden; auf den

Willen zur künftigen gemeinsamen Begehung mehrerer Straftaten darf nicht allein

retrospektiv aufgrund der Tatsache geschlossen werden, dass zwei oder mehrere

Täter eine Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche

Weise verübt haben (BGer 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3, 6B_510/2013

vom 3. März 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGer 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 4).

4.2.2.3 Wenngleich das Vorgehen des

Berufungsklägers und das arbeitsteilige Zusammenwirken mit jeweils einer

anderen Person zweifellos bandenmässige Züge aufweist, bestehen keine

ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger beabsichtigt hätte,

mit H____, […], […] oder […] über eine gewisse Zeit hin unbestimmt viele

Delikte zu begehen. Vielmehr legt der Umstand, dass der Berufungskläger Delikte

mit derart vielen unterschiedlichen Personen beging, die ihm jeweils aus seiner

aktuellen Unterkunft bekannt waren, nahe, dass es sich um relativ zufällige und

lose Verbindungen handelte. Mit anderen Worten delinquierte der Berufungskläger

zusammen mit wem ihm auch immer gerade zur Verfügung stand. Von einer Bande im

Sinne eines eingespielten Teams, das besonders intensiv zusammenwirkt oder über

einen erhöhten Organisationsgrad verfügt, kann daher knapp noch keine Rede

sein.

4.3 Ergebnis

Demnach ist der Berufungskläger – neben den bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfachem geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbuch,

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG;

SR 812.121) – des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu erklären. Vom

Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls hat hingegen ein Freispruch zu erfolgen.

5. Strafzumessung

5.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die

Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2 Ausgangslage,

systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen

für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der

Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das

Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei

ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1

StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der

Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die

weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene

Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden.

Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich

die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1

und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

5.3 Strafart

5.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich

Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip

folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die

Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche

Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120

E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der

Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei

der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4,

134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).

5.3.2 Beim gewerbsmässigen Diebstahl ist das

Aussprechen einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht

unter 90 Tagessätzen möglich, wohingegen die mehrfache Sachbeschädigung, die

mehrfache Hehlerei und der mehrfache Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe oder

Geldstrafe bestraft werden können. Der Berufungskläger wird wegen zahlreicher Delikte

verurteilt (vgl. oben E. 4.3). Er liess sich weder von laufenden

Strafverfahren noch durch die immer wieder erfolgte Polizeihaft (vgl. unten

E. 5.8.2) von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abhalten

(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Aufgrund der wiederholten Delinquenz des

Berufungsklägers ist von einer Geldstrafe keine legalprognostisch positive

Wirkung zu erwarten. Im Übrigen wäre auch die Einbringlichkeit einer Geldsumme

höchst fraglich, wie der Berufungskläger selbst eingesteht (Plädoyer

Berufungsverhandlung Ziff. 6.1; Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Somit ist für

sämtliche zu beurteilenden Vergehen und Verbrechen eine Freiheitsstrafe

auszufällen. Beim mehrfachen geringfügigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

und dem mehrfachen Verstoss gegen Art. 19a BetmG handelt es sich um

Übertretungen, weshalb nur die Aussprache von Bussen möglich ist.

5.4 Einsatzstrafe

5.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das am

schwersten wiegende Delikt des gewerbsmässigen Diebstahls, für dessen Begehung

eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren und eine Geldstrafe nicht unter 90

Tagessätzen vorgesehen ist (aArt. 139 Ziff. 2 StGB).

5.4.2

5.4.2.1 Die Vorinstanz rechnete H____ und dem

Berufungskläger den Diebstahl der E-Bikes «[…]» (zwei Exemplare), «[…]» und «[…]»

zu. Deren Wert veranschlagte sie auf CHF 34'856.–. Der Berufungskläger

macht geltend, die Vorinstanz habe den Wert der E-Bikes zu hoch veranschlagt.

Der Wert der vier Fahrräder dürfte unter CHF 30'000.– liegen (Plädoyer

Berufungsverhandlung Ziff. 2.2).

5.4.2.2 Der Inhaber des Fachgeschäfts [...], G____,

reichte anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung eine Aufstellung mit

den Verkaufspreisen der gestohlenen Fahrräder ein (Verhandlungsprotokoll vom

1. November 2024 S. 6, in: Akten S. 3310). Darauf sind folgende

Werte abgebildet: E-Mountainbike […] CHF 7'299.–; E-Mountainbike […] CHF 7'999.–;

Mountainbike […] CHF 8'075.–; E-Mountainbike […] CHF 5'999.–. Daraus

ergibt sich ein Total von CHF 29'372.–. Der Neubeschaffungspreis war

offenkundig höher als der Neupreis beim Kauf und lag für das Mountainbike […]

bei CHF 8'599.–, für das E-Mountainbike […] bei CHF 10'499.–, für das

Mountainbike […] bei CHF 8'899.– und für das E-Mountainbike […] bei

CHF 6'799.–, d.h. total CHF 34'796.–. Die von G____ gemachten Angaben

stimmen somit ungefähr mit den Werten überein, von denen die Vorinstanz

ausgegangen ist. Auch die vom Berufungskläger gemachte Schätzung weicht nicht

wesentlich davon ab. Festzuhalten ist daher, dass der Wert der aus der Scheune

der [...] gestohlenen Fahrräder zwischen etwas unter CHF 30'000.– und

CHF 35'000.– liegt. Eine genaue Berechnung ist nicht erforderlich zumal es

nach der Rechtsprechung für die Gewichtung des Verschuldens genügt, wenn es das

Gericht für die Strafzumessung bei einer groben Schätzung der Deliktssumme

belässt (BGer 6B_312/2023 vom 7. August 2023 vom 7. August 2023,

6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4, 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021

E. 4.4.1). Rechnet man die weiteren Diebstähle und Diebstahlversuche

hinzu, ergibt sich ein verhältnismässig hoher Deliktsbetrag von rund

CHF 70'000.–, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl.

vorinstanzliches Urteil S. 27-51; BGer 6B_708/2017 vom

13. November 2017 E. 3.3.1; Seelmann,

Strafzumessung und Doppelverwertung, Diss. Zürich 2023, S. 367).

5.4.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der

Berufungskläger jeweils sehr zielgerichtet und hartnäckig vorgegangen ist, als

er durch Quartiere gestreift ist, bei jeder sich bietenden Gelegenheit in

Garagen eingedrungen ist und abgestellte Fahrzeuge nach geeignetem Deliktsgut

durchsucht hat. Auch die zahlreichen Diebstähle von Fahrrädern/E-Bikes weisen

auf ein sehr eingeschliffenes Vorgehen hin. Leicht verschuldensrelativierend

wirkt sich aus, dass der Berufungskläger die Konfrontation mit seinen Opfern

gescheut hat, sodass es nie zu Gewalttätigkeiten gekommen ist und er auch nicht

in Wohnungen oder Häuser eingestiegen ist. Dass der Berufungskläger zur Tatzeit

regelmässig Alkohol und Drogen konsumiert hat, ist als neutral zu werten, da der

der Konsum nicht als treibende Kraft für seine Delinquenz erscheint. (vgl. oben

E. 4.2.1.3).

5.4.4 Das Tatverschulden ist gesamthaft als nicht

mehr leicht anzusehen – was eine Einsatzstrafe von 25 Monaten rechtfertigt. Die

im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil etwas tiefere Einsatzstrafe ist darauf

zurückzuführen, dass das Appellationsgericht bloss von Gewerbsmässigkeit, nicht

jedoch Bandenmässigkeit ausgeht, wobei hervorzuheben ist, dass die Schwelle zur

Bandenmässigkeit nur knapp nicht erreicht wird (vgl. oben E. 4.2.2.3).

5.5 Gesamtstrafenbildung

5.5.1 Zulässig ist es, für die Sachbeschädigungen,

die Hausfriedensbrüche und die mehrfache Hehlerei jeweils eine

Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, da sich diese im Hinblick auf das

Verschulden des Berufungsklägers jeweils vergleichbar präsentieren (vgl. BGer

6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021

E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Zwar sind die

Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen jeweils Mittel zum Zweck gewesen und

kommt ihnen verschuldensmässig keine allzu grosse selbstständige Bedeutung zu.

Aber es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungskläger durch

sein rücksichtloses Vorgehen einen Sachschaden von mehreren Tausend Franken verursacht

hat. Sein Verschulden wiegt bei den einzelnen Taten noch leicht. Für die

mehrfache Sachbeschädigung erscheint mithin eine hypothetische (Gesamt-)Einsatzstrafe

von 6 Monaten, für die Hausfriedensbrüche eine solche von 2 Monaten angemessen.

Für die mehrfache Hehlerei erübrigen sich weitere Ausführungen. Es erscheint

eine hypothetische (Gesamt-)Einsatzstrafe von eineinhalb Monaten als

angemessen.

5.5.2

5.5.2.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind

nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich das Verhältnis der einzelnen

Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere

Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten

Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des

einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte

zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,

in Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

5.5.2.2 Es besteht zwischen dem gewerbsmässigen

Diebstahl, dem mehrfachen Hausfriedensbruch und der mehrfachen Sachbeschädigung

ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert

sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung

des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende

Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen

Diebstahl von 25 Monaten wird für die mehrfache Sachbeschädigung um 3 Monate,

für den mehrfachen Hausfriedensbruch um einen Monat und für die mehrfache

Hehlerei um einen Monat auf gesamthaft 30 Monate erhöht.

5.6 Täterkomponenten

5.6.1 Der Berufungskläger ist im Jahr 1996 in

Algerien geboren und hatte nach eigenen Angaben eine «normale Kindheit». Er

besuchte in seiner Heimat die Sekundarschule, erlangte jedoch keinen

Schulabschluss und arbeitete in der Folge als «Aluminiumschreiner» (Verhandlungsprotokoll

vom 30. November 2023 S. 12, in: Akten S. 2871; Verhandlungsprotokoll vom

1. November 2024 S. 4, in: Akten S. 3309). Im August 2022 reiste

er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Bereits zwei Wochen nach

seiner Einreise trat er erstmals deliktisch in Erscheinung. Die Eröffnung von

Strafverfahren in verschiedenen Kantonen hielt ihn nicht von der Begehung

weiterer Straftaten ab (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 62). Ferner ist er

in Deutschland zweifach vorbestraft. Was seine Zeit im vorzeitigen Vollzug

anbelangt, macht der Berufungskläger geltend, sich wohl verhalten und für

keinerlei Probleme gesorgt zu haben. Aus dem Vollzugsbericht ergibt sich jedoch,

dass er mehrfach verwarnt und disziplinarisch sanktioniert wurde. So wurde er

am 22. Februar 2024 wegen Zellenunordnung verwarnt. Am 9. April

2024 wurde eine Disziplinarmassnahme wegen Verstosses gegen die

Duschvorschriften verhängt. Am 30. Mai 2024 wurde eine

Disziplinarstrafe wegen Besitzes von Haschisch und einer positiv auf Kokain getesteten

Urinprobe verhängt. Am 9. September 2024 wurde eine Verwarnung wegen

Nichtbefolgens von Anweisungen ausgesprochen (Vollzugsbericht vom 27. September

2024 S. 2, in: Akten S. 3237).

5.6.2 Nach vorstehend Erwogenen sind im Bereich der

Täterkomponenten keine Umstände ersichtlich, die sich zu Gunsten des

Berufungsklägers auswirken. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das

unablässige Weiterdelinquieren trotz laufender Strafverfahren und wiederholter

polizeilicher Festnahmen aus, weshalb eine Strafschärfung von 3 Monaten

vorzunehmen ist. Daraus ergibt sich eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von

33 Monaten.

5.7 Modalitäten

des Vollzugs

Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die

Freiheitsstrafe scheidet bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen

aus. Aufgrund der dem Berufungskläger zu stellenden negativen Legalprognose

kommt ein teilbedingter Vollzug ebenfalls nicht in Frage (vgl. oben

E. 5.3.2).

5.8 Anrechnung

bereits ausgestandene Haft

5.8.1 Bereits ausgestandene Haft ist auf die Strafe

anzurechnen. Das Bundesgericht erwog in einem neueren Entscheid, dass ein

Bruchteil eines Hafttages grundsätzlich als ein ganzer Tag anzurechnen sei.

Wenn sich die Haft jedoch über zwei aufeinanderfolgende Kalendertage erstrecke,

müsse die Haft die Mindestdauer von 24 Stunden überschreiten, um zwei Hafttage

anrechnen zu können (BGer 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.3).

5.8.2 Der Berufungskläger wurde am 17. September um

08.30 Uhr festgenommen und am 18. September 2022 um 18.00 Uhr entlassen

(Akten S. 298, 301; 2 Tage anrechenbare Haft); am 30. September 2022 um 10.55

Uhr festgenommen und gleichentags um 16.00 Uhr entlassen (Akten S. 302, 306; 1

Tag anrechenbare Haft); am 1. Oktober um 20.30 Uhr festgenommen und am 3.

Oktober 2022 um 13.10 Uhr entlassen (Akten S. 321 f.; 2 Tage anrechenbare

Haft); am 8. Oktober 2022 um 07.50 Uhr festgenommen und am

9. Oktober 2022 um 09.40 Uhr entlassen (Akten S. 333 f.; 2 Tage

anrechenbare Haft); am 29. Oktober 2022 um 04.15 Uhr festgenommen und am 30. Oktober 2022

um 09.59 Uhr entlassen (Akten S. 347 f.; 2 Tage anrechenbare Haft);

am 22. Dezember 2022 um 19.30 Uhr festgenommen und am 23. Dezember

2022 um 18.00 Uhr entlassen (Akten S. 349, 352; 1 Tag anrechenbare Haft);

am 10. Januar 2023 um 18.50 Uhr festgenommen und am 11. Januar 2023

um 13.00 Uhr entlassen (Akten S. 355; 1 Tag anrechenbare Haft).

Schliesslich wurde er vom 23. Januar 2023 bis zum 15. Mai 2023

in Untersuchungshaft genommen. Da er am 15. Mai 2023 den vorzeitigen

Strafvollzug antrat (Akten S. 423) und daher der letzte Tag der

Untersuchungshaft der erste Tag des vorzeitigen Strafvollzugs darstellt, sind

für diesen Zeitraum 112 Tage Haft anzurechnen. Insgesamt sind somit 123 Tage

Polizeihaft und Untersuchungshaft anrechenbar. Hinzu kommt der am

15. Mai 2023 angetretene vorzeitige Strafvollzug.

5.9 Übertretungen

Für die geringfügigen Missbräuche einer

Datenverarbeitungsanlage erscheint eine Busse von CHF 2'000.–, für den

mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln eine Busse von CHF 500.– als

angemessen. Letztere ist asperationsweise auf CHF 300.– festzusetzen.

Gesamthaft ergibt sich daraus in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen

Urteil eine Busse von CHF 2'300.–.

6. Landesverweis

6.1 Ausgangslage

Der Berufungskläger ist algerischer Staatsangehöriger. Sowohl

gewerbsmässiger Diebstahl als auch Diebstahl in Verbindung mit

Hausfriedensbruch sind Katalogtaten (Art. 66a Abs. 1 lit. d und d StGB). Dies

hat zur Folge, dass der Berufungskläger grundsätzlich unabhängig von der

konkreten Tatschwere des Landes zu verweisen ist (vgl. BGE 146 IV 105

E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3).

6.2 Kein

schwerer persönlicher Härtefall

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass vorliegend kein

schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, der ein ausnahmsweises Absehen von

der obligatorischen Landesverweisung rechtfertigen würde (vgl. vorinstanzliches

Urteil S. 65). Ein solcher wird vom Berufungskläger auch nicht geltend

gemacht.

6.3 Dauer

der Landesverweisung

6.3.1 Der Berufungskläger beantragt, dass die

Landesverweisung nur für 5 Jahre statt für 8 Jahre anzuordnen sei.

6.3.2 Die

Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im

Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311

E. 3.5.1; Schlegel, in:

Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des

Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen

(BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der

ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist

namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte

Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom

10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht

kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu

(vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021

E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4.

Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).

6.3.3 Der Berufungskläger hält sich seit August 2022

in der Schweiz auf. Praktisch mit seiner Ankunft begann er zu delinquieren

(vgl. oben E. 5.6.1). Er spricht kein Deutsch. Von einer gelungenen

Integration kann daher keine Rede sein. Aufgrund seiner Unbelehrbarkeit und

damit einhergehenden wiederholten Delinquenz stellt er ein erhebliches

Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Der Berufungskläger gibt an,

seine Eltern und zwei Geschwister lebten in Algerien. Mit diesen steht er

offenbar auch weiterhin in Kontakt (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung

S. 4 f., in: S. 3309). In Anbetracht dieser Umstände erscheint die von der

Vorinstanz festgesetzte Dauer von 8 Jahren als verhältnismässig.

6.4 SIS-Eintrag

6.4.1 Algerien ist kein Mitgliedstaat des

Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Berufungskläger

zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist

(Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom

Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige

in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur

Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der

Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.

November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im

Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung

des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung

[EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3;

BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des

Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch

Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober

2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, vor Art. 66a-66d StGB N 95). Indes ist im

Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen

Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit

wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen

Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt

wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine

tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die

ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März

2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8).

6.4.2 Bereits durch die vorliegende Verurteilung

wegen gewerbsmässigen Diebstahls ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von

einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung;

BGE 147 IV 340 E. 4.6). Sodann spricht auch die konkrete Interessenlage für die

Angemessenheit. Der Berufungskläger hat sich der Begehung zahlreicher, in ihrer

Summe als schwer zu bezeichnender Straftaten schuldig gemacht und wird – bzw.

ist im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs bereits daran – eine

Freiheitsstrafe von 33 Monaten verbüssen. Die Anwesenheit des Berufungsklägers

muss angesichts der massiven und fortlaufenden Delinquenz als Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche die Ausschreibung im SIS

rechtfertigt, bezeichnet werden. Im Übrigen ist mit dem blossen Hinweis auf

soziale Kontakte in Frankreich (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 6.2)

nicht hinreichend begründet, dass ausnahmsweise dennoch auf einen Eintrag im

SIS zu verzichten wäre. Ein derartiger Grund ist auch sonst nicht ersichtlich.

7. Kostenfolgen

7.1 Erstinstanzliche

Kosten

7.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).

Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2 Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren

des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen wird (die Schuldsprüche

wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem geringfügigen betrügerischen

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem

Hausfriedensbuch, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

sind in Rechtskraft erwachsen), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu

belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten von CHF 10'150.20 und eine Urteilsgebühr von

CHF 8'000.–.

7.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

7.2.2 Die Anträge des Berufungsklägers auf

Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, Reduktion der

ausgesprochenen Busse, Herabsetzung der Dauer der Landesverweisung und Verzicht

auf einen SIS-Eintrag wurden abgewiesen. Der Antrag auf Freispruch vom Vorwurf

des bandenmässigen Diebstahls wurde gutgeheissen, und der Antrag auf Reduktion

der Freiheitsstrafe wurde teilweise gutgeheissen. In Anbetracht dessen sind dem

Berufungsklägers die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 80 %,

mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'600.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 65.– sowie

allfällige übrige Auslagen), aufzuerlegen.

8. Entschädigungsfolgen

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], ist aus der Gerichtskasse

eine Entschädigung entsprechend seiner Aufstellung, zuzüglich 3 Stunden für die

Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung, auszurichten.

Da dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte

Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des

Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen

Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 30. November 2023 in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfachem geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbruch und

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Verweisung der Schadenersatzforderung der C____ im Betrag

von CHF 3'000.– auf den Zivilweg;

-

Verweisung der Schadenersatzforderung der D____ im Betrag

von CHF 4'000.– auf den Zivilweg;

-

Verurteilung zu Schadenersatz an E____ im Betrag von CHF 675.85;

-

Verweisung der Schadenersatzforderung des F____ im Betrag von CHF

1'250.– auf den Zivilweg und Abweisung der Genugtuungsforderung im Betrag von

CHF 400.–;

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem

geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,

mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbuch, mehrfacher Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des gewerbsmässigen Diebstahls

schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 17. bis 18. September 2022, am 30.

September 2022, vom 1. bis 3. Oktober 2022, 8. bis 9. Oktober 2022, 29. bis 30.

Oktober 2022, 22. bis 23. Dezember 2022 und 10. bis 11. Januar 2023 und der

Untersuchungshaft vom 23. Januar bis 15. Mai 2023 (123 Tage) sowie des

vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Mai 2023, sowie zu einer Busse von

CHF 2'300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 23 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 (alte

Fassung), 144 Abs. 1, 147 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1,

160 Ziff. 1 und 186 des Strafgesetzbuches, Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des

Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls

wird A____ freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und

d des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt Kosten von CHF 10'150.20 und eine

Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1'600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. Zeugenentschädigung

von CHF 65.– sowie allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 5'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 486.05,

zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 452.45, somit total

CHF 6'038.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt zu 80 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Privatkläger/innen 1–5 (E. 1.3.2, 4, Dispositiv und RMB)

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.