SB.2024.40
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Hehlerei, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
1. November 2024Deutsch42 min
verwiesen und die Eintragung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.40
URTEIL
vom 1.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Manyoki
Beteiligte
A____, geb. […]
Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Berufungsbeklagte
Privatklägerin 1
C____
Berufungsbeklagte
Privatklägerin 2
D____
Berufungsbeklagte
Privatklägerin 3
E____
Berufungsbeklagter
Privatkläger 4
F____
Berufungsbeklagter
Privatkläger 5
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 30. November 2023 (SG.2023.150)
betreffend gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache
Sachbeschädigung,
mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch
einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Hehlerei, mehrfacher
Hausfriedensbruch
und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30.
November 2023 wurde A____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe sowie
zu einer Busse von CHF 2'300.–. Weiter wurde er für 8 Jahre des Landes
verwiesen und die Eintragung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS)
angeordnet. Zudem wurde er zur Zahlung von Schadenersatz an E____ im Betrag von
CHF 675.85 verurteilt. Die restlichen Schadenersatzforderungen wurden dagegen
auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde die Herausgabe diverser Effekten an
ihre jeweiligen Eigentümer sowie die Einziehung und Vernichtung der
Betäubungsmittel verfügt. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im
Betrag von CHF 10'150.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–
auferlegt sowie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgesetzt,
wobei er zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet wurde.
Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend:
Berufungskläger), vertreten durch Advokat […], mit Eingabe vom 15. Mai 2024
die Berufung. Es wurden sinngemäss die Anträge gestellt, der Berufungskläger
sei vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls freizusprechen und stattdessen
des Diebstahls zu verurteilen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei auf 24
Monate zu reduzieren und die Busse auf CHF 1'000.– festzusetzen. Ferner
sei die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre herabzusetzen und auf einen
Eintrag im SIS zu verzichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates sowie unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Darüber
hinaus stellte der Berufungskläger diverse Beweisanträge. Diese hiess die
Verfahrensleiterin insofern gut, als sie am 24. Juli 2024 die Einholung
des Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und die Ladung des
Geschäftsführers der [...], G____, als Zeuge verfügte. Den Antrag auf
«spurentechnische Beweisabnahme» wies sie hingegen vorläufig ab.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. November
2024 sind der Berufungskläger und der Zeuge G____ befragt worden. Anschliessend
sind der amtliche Verteidiger und die Vertretung der Staatsanwaltschaft zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch
die Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3.2
Die Schuldsprüche wegen mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachem geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbruch,
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die Verurteilung zu
Schadenersatz an E____ im Betrag von CHF 675.85, die Verweisung der
weiteren Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg, die Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
2.
Beweisantrag
Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat die
Verteidigung den bereits mit der Berufungserklärung gestellten und mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juli 2024 abgelehnten
Antrag auf «spurentechnische Beweisabnahme bezüglich Mittäterschaft» wiederholt
(Akten S. 3202; Verhandlungsprotokoll vom 1. November 2024 S. 5, in: Akten S.
3310; vgl. Berufungserklärung Rz. 7 f.). Das Gesamtgericht weist diesen
Beweisantrag ab. Da für die Begründung dieses Entscheids eine Einbettung in das
Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende
Ausführungen im Rahmen der vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. unten
E. 3.7).
3.
Tatsächliches
3.1
Ausgangslage
3.1.1
Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen,
er sei zusammen mit D____ in die Scheune der [...] eingebrochen und habe in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht sieben Fahrräder entwendet (Fall 1.28, in:
Anklageschrift S. 17).
3.1.2
Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der
Videoüberwachung aus der S 3, den Feststellungen von Detektiv […], der an
diesem Morgen in der S 3 fuhr, der Anhaltesituation am Bahnhof
Dornach-Arlesheim sowie eines DNA-Treffers am zurückgelassenen
Aufbruchswerkzeug als erstellt, dass der Berufungskläger und H____ die vier
mitgeführten Fahrräder/E-Bikes aus den Räumlichkeiten der [...] entwendet hätten.
Hinsichtlich der drei übrigen Fahrräder könne eine Dritttäterschaft hingegen nicht
ausgeschlossen werden (vorinstanzliches Urteil S. 53).
3.1.3
Unumstritten ist, dass der Berufungskläger und
H____ am 23. Januar 2023 um 06.19 am Bahnhof Laufen die S 3 betraten,
wobei sie vier Fahrräder transportierten, die in der Nacht vom 22. auf den 23.
Januar 2023 aus der Scheune der [...] entwendet worden waren
(vgl. vorinstanzliches Urteil S. 51 ff.; Plädoyer
Berufungsverhandlung Ziff. 2.1). Der Berufungskläger macht jedoch geltend, mit
der Entwendung der Fahrräder aus der Scheune und den damit im Zusammenhang
stehenden Sachbeschädigungen nichts zu tun zu haben. Er könne daher nur wegen
Hehlerei verurteilt werden (Berufungserklärung Rz. 7; Plädoyer
Berufungsverhandlung Ziff. 2.1, letzter Absatz).
Dies begründet er unter anderem damit, dass der Bahnhof in
Laufen viel weiter von der Scheune der [...] entfernt sei als der Bahnhof in Zwingen.
Wäre der Berufungskläger am Diebstahl dabei gewesen, wäre er am Bahnhof in
Zwingen in die S 3 gestiegen. Weiter spreche auch der Umstand, dass beim
Berufungskläger und H____ nur vier Fahrräder vorgefunden worden seien dafür,
dass eine andere Täterschaft im Spiel gewesen sei. Schliesslich bestehe
aufgrund der DNA-Analyse der am Tatort zurückgelassenen Eisenstange keine
Gewissheit oder auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der
Berufungskläger Spurengeber sei, sondern könne er als Mitspurengeber lediglich
«nicht ausgeschlossen» werden. Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei
daher die Täterschaft des Berufungsklägers weder für den Diebstahl der
Fahrräder noch für die Sachbeschädigungen noch für den Hausfriedensbruch
erstellt (Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 2.1).
3.2
Grundlagen
der Beweiswürdigung
3.2.1
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise
frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO
kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine
Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung
(StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für
beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden
(Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der
bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen
hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,
sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie
wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E.
3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.
Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das
Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des
BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1
und 1.4).
3.2.2
In die Beweisführung sind auch Indizien
miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten
Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam –
einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom
7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,
6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.
4.3.1).
3.2.3
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis
der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser
Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,
wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei
darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln.
Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz
in jedem Fall verletzt, wenn das
Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138
V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl.
auch ausführlich Tophinke, in: Basler
Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 82 ff.).
Der in
dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom
7.
Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,
a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung
erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch
relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den
einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene
Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden
Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild
und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer
6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20.
Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom
26.
August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit
Hinweisen).
3.3
Videoaufnahmen
und Aussagen des Berufungsklägers
3.3.1
Auf den Videoaufnahmen aus der S 3 ist
ersichtlich, wie der Berufungskläger um 6.19 in Laufen den Wagon betritt und
sorgfältig ein Fahrrad/E-Bike nach dem anderen an einer dafür geeigneten Stelle
abstellt. Dabei nimmt er Feinjustierungen vor, um die Fahrräder/E-Bikes
möglichst eng nebeneinander parkieren zu können und sicherzustellen, dass diese
nicht umfallen. Dabei beweist er ein erhebliches Koordinationsvermögen, zumal
die Fahrräder/E-Bikes eher gross sind und offenbar über keinen Fahrradständer
verfügen. Daraufhin setzt er sich, führt ein Telefonat und läuft geraden Ganges
aus dem Bild (Akten S. 1932, 1947; USB-Stick mit Video bei den Akten).
3.3.2
Dieses Verhalten passt nicht zur sinngemässen
Aussage des Berufungsklägers, er sei derart berauscht gewesen, dass er sich an
nichts erinnern könne (Einvernahmeprotokoll vom 23. Januar 2023 S. 2
ff., in: Akten S. 1959 ff.). Relevant in diesem Zusammenhang erscheint
ferner, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren offensichtlich
mehrfach log. So sagte er am 23. Januar 2023 aus, er habe H____ «erst vor drei
Tagen kennengelernt» (Einvernahmeprotokoll vom 23. Januar 2023 S. 2, in: Akten
S. 1960), obwohl er bereits am 10. Januar 2023 mit ihm zusammen ein Fahrrad und
ein E-Bike stahl (Fall 1.21, SW 2023 1 2643; vorinstanzliches
Urteil S. 48). Auch sagte er am 23. Januar 2023 aus, er habe noch nie
einen Einbruch begangen, obwohl er bereits in mehrere Garagen und Autos
eingebrochen war (Fall 1.11, SW 2022 12 2543; Fall 1.12,
SW 2022 12 2551; Fall 1.13, SW 2022 12 2552; Fall
1.14, SW 2022 12 2545 und 2022 12 2546; Fall 1.15,
SW 2022 12 2547; Fall 1.16, SW 2022 12 2548; Fall
1.17, SW 2022 12 2550; Fall 1.18,
Dispositiv
SW 2022 12 2553; vorinstanzliches Urteil S. 38 ff.). Demnach ist
davon auszugehen, dass es sich bei der Aussage des Berufungsklägers, er könne
sich an nichts erinnern, um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Zugleich ist
aufgrund der Videoaufnahmen erstellt, dass der Berufungskläger in unmittelbarer
zeitlicher und räumlicher Nähe zum Einbruch in die Scheune der [...] Deliktsgut
transportiert hat. Dabei handelt es sich um ein starkes Indiz dafür, dass er die
Fahrräder/E-Bikes auch entwendet hat.
3.4 Beuteschema
Fahrräder/E-Bikes
Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers
ist darin zu sehen, dass Fahrräder/E-Bikes offenbar seinem Beuteschema
entsprechen. So brach er am 22. Dezember 2022 in eine Garage ein und
versuchte zwei E-Bikes zu stehlen (Fall 1.18, SW 2022 12 2553;
vorinstanzliches Urteil S. 40 f.). Am 7. Januar 2023 stahl er ein
weiteres E-Bike (Fall 1.19, SW 2023 1 2648; vorinstanzliches
Urteil S. 43 f.). Am 10. Januar 2023 stahl er zusammen mit H____
ein Fahrrad und ein E-Bike (Fall 1.21, SW 2023 1 2643;
vorinstanzliches Urteil S. 47 f.). Besonders hervorzuheben ist, dass der
Berufungskläger am 21. Januar 2023, d.h. nicht einmal zwei Tage vor
den vorliegend zu beurteilenden Ereignissen, zusammen mit H____ ein E-Bike, ein
Fahrrad und einen E-Scooter stahl (Fall 1.23, SW 2023 1 2645;
Fall 1.24, SW 2023 1 2647; Fall 1.25,
SW 2023 1 2646; vorinstanzliches Urteil S. 49 f.).
3.5 Einwände
des Berufungsklägers
3.5.1 Daraus, dass der Berufungskläger in Laufen und
nicht in Zwingen in die S 3 eingestiegen ist, vermag er nichts für sich
abzuleiten (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 2.1). Der Entscheid, bei
einem Diebstahl in Zwingen nicht am Bahnhof des gleichen Orts während einer
möglicherweise längeren Zeit auf den Zug zu warten, erscheint durchaus rational,
da es notorisch ist, dass die Polizei nach der Entdeckung eines Diebstahls
zuerst in unmittelbarer Nähe des Tatorts nach dem Deliktsgut Ausschau hält. Dem
Berufungskläger, der in der Vergangenheit mehrfach unmittelbar nach der
Begehung von Diebstählen polizeilich angehalten worden war, musste klar sein,
dass das Verbringen der Fahrräder an den Bahnhof Laufen mit einer Senkung des
Entdeckungsrisikos einherging.
3.5.2 Es ist davon auszugehen, dass der Einbruch in
die Scheune der [...] um rund 3 Uhr morgens erfolgte, als ein Anwohner einen
lauten Knall hörte (vorinstanzliches Urteil S. 51 f.). Zwischen dem
Diebstahl und dem Betreten der S 3 durch den Berufungskläger samt
Deliktsgut vergingen folglich rund drei Stunden. Für die Strecke Zwingen –
Laufen benötigt man zu Fuss rund 48 Minuten und mit dem Fahrrad 14 Minuten
(Akten S. 3281). Das ist mehr als genug Zeit, um zu zweit vier Fahrräder/E-Bikes
zu Fuss von der […] in Zwingen an den Bahnhof Laufen zu bringen, weshalb sich
auch der Einwand des Berufungsklägers, es wäre ihm nicht möglich gewesen, die
Fahrräder/E-Bikes nach Laufen zu verbringen (Plädoyer Berufungsverhandlung
Ziff. 2.1), als haltlos erweist.
3.5.3 Auch der Umstand, dass die Vorinstanz «in
dubio pro reo» davon ausging, eine mögliche Dritttäterschaft in Bezug auf die
drei weiteren aus der Scheune der [...] entwendeten Fahrräder/E-Bikes könne
nicht ausgeschlossen werden, vermag den Berufungskläger nicht zu entlasten. Die
mögliche Beteiligung weiterer Personen hat nämlich keinen erkennbaren Einfluss
auf den Tatbeitrag des Berufungsklägers hinsichtlich der von ihm entwendeten und
transportierten Fahrräder/E-Bikes.
3.6 Zwischenfazit
Nach vorstehend Erwogenem besteht aufgrund der
Anhaltesituation, dem Aussageverhalten des Berufungsklägers und der Tatsache,
dass er in der Vergangenheit wiederholt hochpreisige Fahrräder/E-Bikes
gestohlen hat, kein vernünftiger Zweifel, dass der Berufungskläger zusammen mit
H____ in die Scheune der [...] eingebrochen ist und sich dort vierer Fahrräder/E-Bikes
behändigt hat.
3.7 Beweisantrag
3.7.1 Nachfolgend
ist zu prüfen, ob die vom Berufungskläger beantragte «spurentechnische
Beweisabnahme bezüglich Mittäterschaft» geeignet ist, an diesem vorläufigen Beweisergebnis
etwas zu ändern (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. November 2024 S. 5,
in: Akten S. 3310 Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 1; vgl. Berufungserklärung
Rz. 7 f.).
3.7.2 Würde festgestellt, dass sich die DNA des
Berufungsklägers mit hoher Wahrscheinlichkeit an der am Tatort sichergestellten
Eisenstange befindet, würde die Überzeugung des Gerichts, zu der es auch ohne DNA-Analyse
gelangt ist (vgl. oben E. 3.6), bestätigt. Es ist im vorliegenden Fall
nämlich praktisch keine Erklärung eines Funds der DNA des Berufungsklägers am
Tatort denkbar, die nicht seine Täterschaft nahelegen würde. Umgekehrt ist es
sehr gut möglich – und würde es den Berufungskläger daher kaum entlasten – wenn
der Nachweis seiner DNA an der am Tatort gefundenen Eisenstange mit grosser
Unsicherheit behaftet wäre. Dies, weil ohne weiteres denkbar ist, dass der
Berufungskläger an der untersuchten Eisenstange – trotz Täterschaft– keine
DNA-Spuren bzw. nur qualitativ minderwertige Spuren hinterlassen hat. Der
Berufungskläger trug am Morgen nach der Tat in der S 3 offenbar Handschuhe
(vgl. Akten S. 1935), sodass es nicht abwegig erscheint, dass er diese
auch schon bei der Tatbegehung anhatte und entsprechend keine bzw. keine
eindeutigen Spuren hinterliess.
3.7.3 Zusammengefasst wäre die Feststellung, dass
sich die DNA des Berufungsklägers mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der
Eisenstange befindet, geeignet, die Hypothese der Täterschaft des
Berufungsklägers zu bestätigen, nicht jedoch diese zu entkräften (vgl. Vuille/Biedermann, Was ist der
Beweiswert von DNA-Analyseergebnissen, in:
ZStrR 2023, S. 137 ff.). Daher kann sie unterbleiben, und ist der Beweisantrag des
Berufungsklägers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229
E. 5.3; AGE SB.2023.25 vom 19. April 2024 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).
3.8 Beweisergebnis
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der im Fall
1.28 (Anklageschrift S. 17) umschriebene Anklagesachverhalt – abgesehen
davon, dass dem Berufungskläger und H____ nur die Wegnahme vierer Fahrräder/E-Bikes
zugerechnet werden kann – erstellt ist.
4. Rechtliches
4.1 Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
Dass durch das im Fall 1.28 umschriebene Verhalten
(Anklageschrift S. 17) die Tatbestände des Diebstahls, der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt werden, ist offenkundig und
wird vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt. Daher kann auf die
zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches
Urteil S. 53; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.2 Bandenmässigkeit
und Gewerbsmässigkeit
Das Strafgericht bejahte die Qualifikationsmerkmale der
Gewerbsmässigkeit und Bandenmässigkeit (vorinstanzliches Urteil S. 55 f.).
4.2.1
4.2.1.1 Hinsichtlich des Merkmals der
Gewerbsmässigkeit wendet der Berufungskläger ein, er habe in gewissen kurzen
Phasen mehrfach delinquiert. Dies sei jedoch im Wahn und Rausch geschehen. Von
ihm gehe keine besondere soziale Gefährlichkeit aus, da er beim kleinsten
Widerstand oder Hindernis von seinem Tun abgesehen habe. Der nicht unbedeutende
Anteil misslungener Versuche zeige, dass er nicht professionell, sondern
unbedarft vorgegangen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 3).
4.2.1.2 Gewerbsmässigkeit setzt voraus, dass der
Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte,
ein Erwerbseinkommen zu erzielen und dass aufgrund seiner Taten geschlossen
werden muss, er sei zu einer Vielzahl von Diebstählen bereit gewesen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der
Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig,
wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er
die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E.
4). Dabei kann eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügen.
Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus
den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat,
durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag
an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die
erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1 mit
Hinweis, 119 IV 129 E. 3a, 116 IV 319 E. 4c; BGer 6B_409/2021
vom 19. August 2022 E. 2.2.2, 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.1,
6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit
insbesondere eigennütziges Handeln voraus und kommt bei fremdnützigem Handeln
nur in Betracht, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle
Vorteile anstrebt (BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016; AGE SB.2020.46 vom
24. März 2021 E. 4.2.1).
4.2.1.3 Die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit
sind in jeglicher Hinsicht erfüllt. Der Berufungskläger hat zwischen dem 7. September 2022
und 22. Januar 2023, somit innerhalb von nur viereinhalb Monaten,
insgesamt 25 Diebstähle oder Diebstahlversuche verübt. Tatobjekte waren
zunächst vor allem Mobiltelefone und Brieftaschen, später dann vornehmlich
Fahrräder/E-Bikes. Von einem Gelegenheitstäter kann hierbei nicht mehr
gesprochen werden, womit die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens
unzweifelhaft gegeben ist.
Bezüglich der Absicht des Berufungsklägers, ein
Erwerbseinkommen zu erzielen, gilt es zu konstatieren, dass er viel Zeit und
Energie für seine Delinquenz aufgewendet hat, nutzte er doch jede sich ihm
bietende Gelegenheit und beging er Delikte an verschiedensten Orten in der
Schweiz. Entgegen der Auffassung der Verteidigung zeugt sein Tatvorgehen von
einer gewissen Professionalität. Sein Verhalten war stets zielgerichtet, es
wurden geeignete Werkzeuge mitgeführt und es wurde arbeitsteilig vorgegangen.
Auch zur Vermeidung der Entdeckung wurden Strategien entwickelt, wie vorstehend
dargelegt wurde (vgl. oben E. 3.5.1). Mit rund CHF 70'000.– ist der
Deliktsbetrag beträchtlich (zur Berechnung des Deliktsbetrags im Fall 1.28 vgl.
unten E. 5.4.2.2). Würde der Deliktszeitraum von rund viereinhalb Monaten
auf ein Jahr hochgerechnet, ergäbe sich hieraus ein «Jahresverdienst» von über
CHF 180'000.–, was die dem Berufungskläger ausgerichteten
Unterstützungsleistungen um ein Vielfaches übersteigt.
Der Berufungskläger mag Substanzen konsumiert haben, doch
existieren keinerlei Hinweise dafür, dass er seine Delikte im Wahn bzw. Rausch
begangen hätte. Abgesehen davon ändert eine materielle Notlage wie eine
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit laut konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 123 IV 113 E. 2c, 116 IV 319 E. 4d) nichts daran, dass
es im Rahmen des Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls darum geht, durch
die Delikte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4.
Aufl., Basel 2019, Art. 139 StGB N 103).
Schliesslich ist auch die Voraussetzung der Bereitschaft zur
Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Eine solche
Prognose ist nämlich dann wenig problematisch, wenn der Täter in der
Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft
bereits offenbart hat (Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 139 StGB N 108). Davon
ist vorliegend klarerweise auszugehen, hat der Berufungskläger sich in der
Vergangenheit, wie bereits erwähnt, in 25 Fällen Deliktsgut behändigt. Die
Voraussetzungen des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten erfüllt. Lediglich
versuchte Tatbegehungen gehen in der Qualifikation auf. Eine Privilegierung
gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB gelangt bei gewerbsmässigem
Handeln nicht zur Anwendung (Art. 172ter Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 113 E. 2d-e).
4.2.2
4.2.2.1 Gegen die Annahme der Bandenmässigkeit
wendet der Berufungskläger ein, neben ihm sei bei der Begehung von Delikten
stets nur eine andere Person involviert gewesen, weshalb die Mindestzahl von
zwei Beteiligten schon nur knapp erfüllt sei. Man stelle sich unter einer Bande
mehr als nur zwei zugedröhnte, teils dilettantisch agierende Asylbewerber vor.
Das behauptete Zusammenwirken würde zudem nicht die Intensität eines
bandenmässigen Vorgehens erfüllen. Das erforderliche, in einem gewissen Grad
fest verbundene und stabile Team sei nicht gegeben. Vielmehr habe der
Berufungskläger mit wechselnden Mittätern agiert (Plädoyer Berufungsverhandlung
Ziff. 4).
4.2.2.2 Bandenmässigkeit liegt dann vor, wenn
sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Willen
zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen
möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Im Vergleich zur
blossen Mittäterschaft bedarf es eines erhöhten Masses an Organisation (etwa
eine Rollen- oder Arbeitsteilung) oder einer derart hohen Intensität des
Zusammenwirkens, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen
und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158). Das Bestehen von
Bandenmässigkeit muss anhand konkreter Tatumstände dargelegt werden; auf den
Willen zur künftigen gemeinsamen Begehung mehrerer Straftaten darf nicht allein
retrospektiv aufgrund der Tatsache geschlossen werden, dass zwei oder mehrere
Täter eine Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche
Weise verübt haben (BGer 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3, 6B_510/2013
vom 3. März 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGer 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 4).
4.2.2.3 Wenngleich das Vorgehen des
Berufungsklägers und das arbeitsteilige Zusammenwirken mit jeweils einer
anderen Person zweifellos bandenmässige Züge aufweist, bestehen keine
ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger beabsichtigt hätte,
mit H____, […], […] oder […] über eine gewisse Zeit hin unbestimmt viele
Delikte zu begehen. Vielmehr legt der Umstand, dass der Berufungskläger Delikte
mit derart vielen unterschiedlichen Personen beging, die ihm jeweils aus seiner
aktuellen Unterkunft bekannt waren, nahe, dass es sich um relativ zufällige und
lose Verbindungen handelte. Mit anderen Worten delinquierte der Berufungskläger
zusammen mit wem ihm auch immer gerade zur Verfügung stand. Von einer Bande im
Sinne eines eingespielten Teams, das besonders intensiv zusammenwirkt oder über
einen erhöhten Organisationsgrad verfügt, kann daher knapp noch keine Rede
sein.
4.3 Ergebnis
Demnach ist der Berufungskläger – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachem geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbuch,
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG;
SR 812.121) – des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu erklären. Vom
Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls hat hingegen ein Freispruch zu erfolgen.
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die
Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Ausgangslage,
systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen
für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei
ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der
Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die
weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene
Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden.
Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich
die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1
und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
5.3 Strafart
5.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich
Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip
folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die
Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche
Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120
E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der
Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei
der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4,
134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).
5.3.2 Beim gewerbsmässigen Diebstahl ist das
Aussprechen einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht
unter 90 Tagessätzen möglich, wohingegen die mehrfache Sachbeschädigung, die
mehrfache Hehlerei und der mehrfache Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bestraft werden können. Der Berufungskläger wird wegen zahlreicher Delikte
verurteilt (vgl. oben E. 4.3). Er liess sich weder von laufenden
Strafverfahren noch durch die immer wieder erfolgte Polizeihaft (vgl. unten
E. 5.8.2) von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abhalten
(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Aufgrund der wiederholten Delinquenz des
Berufungsklägers ist von einer Geldstrafe keine legalprognostisch positive
Wirkung zu erwarten. Im Übrigen wäre auch die Einbringlichkeit einer Geldsumme
höchst fraglich, wie der Berufungskläger selbst eingesteht (Plädoyer
Berufungsverhandlung Ziff. 6.1; Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Somit ist für
sämtliche zu beurteilenden Vergehen und Verbrechen eine Freiheitsstrafe
auszufällen. Beim mehrfachen geringfügigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
und dem mehrfachen Verstoss gegen Art. 19a BetmG handelt es sich um
Übertretungen, weshalb nur die Aussprache von Bussen möglich ist.
5.4 Einsatzstrafe
5.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das am
schwersten wiegende Delikt des gewerbsmässigen Diebstahls, für dessen Begehung
eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren und eine Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätzen vorgesehen ist (aArt. 139 Ziff. 2 StGB).
5.4.2
5.4.2.1 Die Vorinstanz rechnete H____ und dem
Berufungskläger den Diebstahl der E-Bikes «[…]» (zwei Exemplare), «[…]» und «[…]»
zu. Deren Wert veranschlagte sie auf CHF 34'856.–. Der Berufungskläger
macht geltend, die Vorinstanz habe den Wert der E-Bikes zu hoch veranschlagt.
Der Wert der vier Fahrräder dürfte unter CHF 30'000.– liegen (Plädoyer
Berufungsverhandlung Ziff. 2.2).
5.4.2.2 Der Inhaber des Fachgeschäfts [...], G____,
reichte anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung eine Aufstellung mit
den Verkaufspreisen der gestohlenen Fahrräder ein (Verhandlungsprotokoll vom
1. November 2024 S. 6, in: Akten S. 3310). Darauf sind folgende
Werte abgebildet: E-Mountainbike […] CHF 7'299.–; E-Mountainbike […] CHF 7'999.–;
Mountainbike […] CHF 8'075.–; E-Mountainbike […] CHF 5'999.–. Daraus
ergibt sich ein Total von CHF 29'372.–. Der Neubeschaffungspreis war
offenkundig höher als der Neupreis beim Kauf und lag für das Mountainbike […]
bei CHF 8'599.–, für das E-Mountainbike […] bei CHF 10'499.–, für das
Mountainbike […] bei CHF 8'899.– und für das E-Mountainbike […] bei
CHF 6'799.–, d.h. total CHF 34'796.–. Die von G____ gemachten Angaben
stimmen somit ungefähr mit den Werten überein, von denen die Vorinstanz
ausgegangen ist. Auch die vom Berufungskläger gemachte Schätzung weicht nicht
wesentlich davon ab. Festzuhalten ist daher, dass der Wert der aus der Scheune
der [...] gestohlenen Fahrräder zwischen etwas unter CHF 30'000.– und
CHF 35'000.– liegt. Eine genaue Berechnung ist nicht erforderlich zumal es
nach der Rechtsprechung für die Gewichtung des Verschuldens genügt, wenn es das
Gericht für die Strafzumessung bei einer groben Schätzung der Deliktssumme
belässt (BGer 6B_312/2023 vom 7. August 2023 vom 7. August 2023,
6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4, 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021
E. 4.4.1). Rechnet man die weiteren Diebstähle und Diebstahlversuche
hinzu, ergibt sich ein verhältnismässig hoher Deliktsbetrag von rund
CHF 70'000.–, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 27-51; BGer 6B_708/2017 vom
13. November 2017 E. 3.3.1; Seelmann,
Strafzumessung und Doppelverwertung, Diss. Zürich 2023, S. 367).
5.4.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der
Berufungskläger jeweils sehr zielgerichtet und hartnäckig vorgegangen ist, als
er durch Quartiere gestreift ist, bei jeder sich bietenden Gelegenheit in
Garagen eingedrungen ist und abgestellte Fahrzeuge nach geeignetem Deliktsgut
durchsucht hat. Auch die zahlreichen Diebstähle von Fahrrädern/E-Bikes weisen
auf ein sehr eingeschliffenes Vorgehen hin. Leicht verschuldensrelativierend
wirkt sich aus, dass der Berufungskläger die Konfrontation mit seinen Opfern
gescheut hat, sodass es nie zu Gewalttätigkeiten gekommen ist und er auch nicht
in Wohnungen oder Häuser eingestiegen ist. Dass der Berufungskläger zur Tatzeit
regelmässig Alkohol und Drogen konsumiert hat, ist als neutral zu werten, da der
der Konsum nicht als treibende Kraft für seine Delinquenz erscheint. (vgl. oben
E. 4.2.1.3).
5.4.4 Das Tatverschulden ist gesamthaft als nicht
mehr leicht anzusehen – was eine Einsatzstrafe von 25 Monaten rechtfertigt. Die
im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil etwas tiefere Einsatzstrafe ist darauf
zurückzuführen, dass das Appellationsgericht bloss von Gewerbsmässigkeit, nicht
jedoch Bandenmässigkeit ausgeht, wobei hervorzuheben ist, dass die Schwelle zur
Bandenmässigkeit nur knapp nicht erreicht wird (vgl. oben E. 4.2.2.3).
5.5 Gesamtstrafenbildung
5.5.1 Zulässig ist es, für die Sachbeschädigungen,
die Hausfriedensbrüche und die mehrfache Hehlerei jeweils eine
Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, da sich diese im Hinblick auf das
Verschulden des Berufungsklägers jeweils vergleichbar präsentieren (vgl. BGer
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021
E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Zwar sind die
Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen jeweils Mittel zum Zweck gewesen und
kommt ihnen verschuldensmässig keine allzu grosse selbstständige Bedeutung zu.
Aber es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungskläger durch
sein rücksichtloses Vorgehen einen Sachschaden von mehreren Tausend Franken verursacht
hat. Sein Verschulden wiegt bei den einzelnen Taten noch leicht. Für die
mehrfache Sachbeschädigung erscheint mithin eine hypothetische (Gesamt-)Einsatzstrafe
von 6 Monaten, für die Hausfriedensbrüche eine solche von 2 Monaten angemessen.
Für die mehrfache Hehlerei erübrigen sich weitere Ausführungen. Es erscheint
eine hypothetische (Gesamt-)Einsatzstrafe von eineinhalb Monaten als
angemessen.
5.5.2
5.5.2.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind
nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich das Verhältnis der einzelnen
Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere
Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten
Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des
einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte
zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,
in Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
5.5.2.2 Es besteht zwischen dem gewerbsmässigen
Diebstahl, dem mehrfachen Hausfriedensbruch und der mehrfachen Sachbeschädigung
ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert
sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung
des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende
Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen
Diebstahl von 25 Monaten wird für die mehrfache Sachbeschädigung um 3 Monate,
für den mehrfachen Hausfriedensbruch um einen Monat und für die mehrfache
Hehlerei um einen Monat auf gesamthaft 30 Monate erhöht.
5.6 Täterkomponenten
5.6.1 Der Berufungskläger ist im Jahr 1996 in
Algerien geboren und hatte nach eigenen Angaben eine «normale Kindheit». Er
besuchte in seiner Heimat die Sekundarschule, erlangte jedoch keinen
Schulabschluss und arbeitete in der Folge als «Aluminiumschreiner» (Verhandlungsprotokoll
vom 30. November 2023 S. 12, in: Akten S. 2871; Verhandlungsprotokoll vom
1. November 2024 S. 4, in: Akten S. 3309). Im August 2022 reiste
er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Bereits zwei Wochen nach
seiner Einreise trat er erstmals deliktisch in Erscheinung. Die Eröffnung von
Strafverfahren in verschiedenen Kantonen hielt ihn nicht von der Begehung
weiterer Straftaten ab (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 62). Ferner ist er
in Deutschland zweifach vorbestraft. Was seine Zeit im vorzeitigen Vollzug
anbelangt, macht der Berufungskläger geltend, sich wohl verhalten und für
keinerlei Probleme gesorgt zu haben. Aus dem Vollzugsbericht ergibt sich jedoch,
dass er mehrfach verwarnt und disziplinarisch sanktioniert wurde. So wurde er
am 22. Februar 2024 wegen Zellenunordnung verwarnt. Am 9. April
2024 wurde eine Disziplinarmassnahme wegen Verstosses gegen die
Duschvorschriften verhängt. Am 30. Mai 2024 wurde eine
Disziplinarstrafe wegen Besitzes von Haschisch und einer positiv auf Kokain getesteten
Urinprobe verhängt. Am 9. September 2024 wurde eine Verwarnung wegen
Nichtbefolgens von Anweisungen ausgesprochen (Vollzugsbericht vom 27. September
2024 S. 2, in: Akten S. 3237).
5.6.2 Nach vorstehend Erwogenen sind im Bereich der
Täterkomponenten keine Umstände ersichtlich, die sich zu Gunsten des
Berufungsklägers auswirken. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das
unablässige Weiterdelinquieren trotz laufender Strafverfahren und wiederholter
polizeilicher Festnahmen aus, weshalb eine Strafschärfung von 3 Monaten
vorzunehmen ist. Daraus ergibt sich eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von
33 Monaten.
5.7 Modalitäten
des Vollzugs
Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die
Freiheitsstrafe scheidet bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen
aus. Aufgrund der dem Berufungskläger zu stellenden negativen Legalprognose
kommt ein teilbedingter Vollzug ebenfalls nicht in Frage (vgl. oben
E. 5.3.2).
5.8 Anrechnung
bereits ausgestandene Haft
5.8.1 Bereits ausgestandene Haft ist auf die Strafe
anzurechnen. Das Bundesgericht erwog in einem neueren Entscheid, dass ein
Bruchteil eines Hafttages grundsätzlich als ein ganzer Tag anzurechnen sei.
Wenn sich die Haft jedoch über zwei aufeinanderfolgende Kalendertage erstrecke,
müsse die Haft die Mindestdauer von 24 Stunden überschreiten, um zwei Hafttage
anrechnen zu können (BGer 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.3).
5.8.2 Der Berufungskläger wurde am 17. September um
08.30 Uhr festgenommen und am 18. September 2022 um 18.00 Uhr entlassen
(Akten S. 298, 301; 2 Tage anrechenbare Haft); am 30. September 2022 um 10.55
Uhr festgenommen und gleichentags um 16.00 Uhr entlassen (Akten S. 302, 306; 1
Tag anrechenbare Haft); am 1. Oktober um 20.30 Uhr festgenommen und am 3.
Oktober 2022 um 13.10 Uhr entlassen (Akten S. 321 f.; 2 Tage anrechenbare
Haft); am 8. Oktober 2022 um 07.50 Uhr festgenommen und am
9. Oktober 2022 um 09.40 Uhr entlassen (Akten S. 333 f.; 2 Tage
anrechenbare Haft); am 29. Oktober 2022 um 04.15 Uhr festgenommen und am 30. Oktober 2022
um 09.59 Uhr entlassen (Akten S. 347 f.; 2 Tage anrechenbare Haft);
am 22. Dezember 2022 um 19.30 Uhr festgenommen und am 23. Dezember
2022 um 18.00 Uhr entlassen (Akten S. 349, 352; 1 Tag anrechenbare Haft);
am 10. Januar 2023 um 18.50 Uhr festgenommen und am 11. Januar 2023
um 13.00 Uhr entlassen (Akten S. 355; 1 Tag anrechenbare Haft).
Schliesslich wurde er vom 23. Januar 2023 bis zum 15. Mai 2023
in Untersuchungshaft genommen. Da er am 15. Mai 2023 den vorzeitigen
Strafvollzug antrat (Akten S. 423) und daher der letzte Tag der
Untersuchungshaft der erste Tag des vorzeitigen Strafvollzugs darstellt, sind
für diesen Zeitraum 112 Tage Haft anzurechnen. Insgesamt sind somit 123 Tage
Polizeihaft und Untersuchungshaft anrechenbar. Hinzu kommt der am
15. Mai 2023 angetretene vorzeitige Strafvollzug.
5.9 Übertretungen
Für die geringfügigen Missbräuche einer
Datenverarbeitungsanlage erscheint eine Busse von CHF 2'000.–, für den
mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln eine Busse von CHF 500.– als
angemessen. Letztere ist asperationsweise auf CHF 300.– festzusetzen.
Gesamthaft ergibt sich daraus in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen
Urteil eine Busse von CHF 2'300.–.
6. Landesverweis
6.1 Ausgangslage
Der Berufungskläger ist algerischer Staatsangehöriger. Sowohl
gewerbsmässiger Diebstahl als auch Diebstahl in Verbindung mit
Hausfriedensbruch sind Katalogtaten (Art. 66a Abs. 1 lit. d und d StGB). Dies
hat zur Folge, dass der Berufungskläger grundsätzlich unabhängig von der
konkreten Tatschwere des Landes zu verweisen ist (vgl. BGE 146 IV 105
E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3).
6.2 Kein
schwerer persönlicher Härtefall
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass vorliegend kein
schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, der ein ausnahmsweises Absehen von
der obligatorischen Landesverweisung rechtfertigen würde (vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 65). Ein solcher wird vom Berufungskläger auch nicht geltend
gemacht.
6.3 Dauer
der Landesverweisung
6.3.1 Der Berufungskläger beantragt, dass die
Landesverweisung nur für 5 Jahre statt für 8 Jahre anzuordnen sei.
6.3.2 Die
Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im
Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311
E. 3.5.1; Schlegel, in:
Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des
Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen
(BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der
ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist
namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte
Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom
10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht
kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu
(vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021
E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4.
Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).
6.3.3 Der Berufungskläger hält sich seit August 2022
in der Schweiz auf. Praktisch mit seiner Ankunft begann er zu delinquieren
(vgl. oben E. 5.6.1). Er spricht kein Deutsch. Von einer gelungenen
Integration kann daher keine Rede sein. Aufgrund seiner Unbelehrbarkeit und
damit einhergehenden wiederholten Delinquenz stellt er ein erhebliches
Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Der Berufungskläger gibt an,
seine Eltern und zwei Geschwister lebten in Algerien. Mit diesen steht er
offenbar auch weiterhin in Kontakt (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung
S. 4 f., in: S. 3309). In Anbetracht dieser Umstände erscheint die von der
Vorinstanz festgesetzte Dauer von 8 Jahren als verhältnismässig.
6.4 SIS-Eintrag
6.4.1 Algerien ist kein Mitgliedstaat des
Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Berufungskläger
zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist
(Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom
Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige
in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im
Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3;
BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch
Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober
2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, vor Art. 66a-66d StGB N 95). Indes ist im
Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen
Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit
wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen
Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt
wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine
tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die
ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März
2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8).
6.4.2 Bereits durch die vorliegende Verurteilung
wegen gewerbsmässigen Diebstahls ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von
einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung;
BGE 147 IV 340 E. 4.6). Sodann spricht auch die konkrete Interessenlage für die
Angemessenheit. Der Berufungskläger hat sich der Begehung zahlreicher, in ihrer
Summe als schwer zu bezeichnender Straftaten schuldig gemacht und wird – bzw.
ist im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs bereits daran – eine
Freiheitsstrafe von 33 Monaten verbüssen. Die Anwesenheit des Berufungsklägers
muss angesichts der massiven und fortlaufenden Delinquenz als Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche die Ausschreibung im SIS
rechtfertigt, bezeichnet werden. Im Übrigen ist mit dem blossen Hinweis auf
soziale Kontakte in Frankreich (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Ziff. 6.2)
nicht hinreichend begründet, dass ausnahmsweise dennoch auf einen Eintrag im
SIS zu verzichten wäre. Ein derartiger Grund ist auch sonst nicht ersichtlich.
7. Kostenfolgen
7.1 Erstinstanzliche
Kosten
7.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).
Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
7.1.2 Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren
des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen wird (die Schuldsprüche
wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem geringfügigen betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem
Hausfriedensbuch, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
sind in Rechtskraft erwachsen), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten von CHF 10'150.20 und eine Urteilsgebühr von
CHF 8'000.–.
7.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
7.2.2 Die Anträge des Berufungsklägers auf
Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, Reduktion der
ausgesprochenen Busse, Herabsetzung der Dauer der Landesverweisung und Verzicht
auf einen SIS-Eintrag wurden abgewiesen. Der Antrag auf Freispruch vom Vorwurf
des bandenmässigen Diebstahls wurde gutgeheissen, und der Antrag auf Reduktion
der Freiheitsstrafe wurde teilweise gutgeheissen. In Anbetracht dessen sind dem
Berufungsklägers die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 80 %,
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'600.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 65.– sowie
allfällige übrige Auslagen), aufzuerlegen.
8. Entschädigungsfolgen
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], ist aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung entsprechend seiner Aufstellung, zuzüglich 3 Stunden für die
Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung, auszurichten.
Da dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte
Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des
Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen
Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 30. November 2023 in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachem geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbruch und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Verweisung der Schadenersatzforderung der C____ im Betrag
von CHF 3'000.– auf den Zivilweg;
-
Verweisung der Schadenersatzforderung der D____ im Betrag
von CHF 4'000.– auf den Zivilweg;
-
Verurteilung zu Schadenersatz an E____ im Betrag von CHF 675.85;
-
Verweisung der Schadenersatzforderung des F____ im Betrag von CHF
1'250.– auf den Zivilweg und Abweisung der Genugtuungsforderung im Betrag von
CHF 400.–;
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem
geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfacher Hehlerei, mehrfachem Hausfriedensbuch, mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des gewerbsmässigen Diebstahls
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 17. bis 18. September 2022, am 30.
September 2022, vom 1. bis 3. Oktober 2022, 8. bis 9. Oktober 2022, 29. bis 30.
Oktober 2022, 22. bis 23. Dezember 2022 und 10. bis 11. Januar 2023 und der
Untersuchungshaft vom 23. Januar bis 15. Mai 2023 (123 Tage) sowie des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Mai 2023, sowie zu einer Busse von
CHF 2'300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 23 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 (alte
Fassung), 144 Abs. 1, 147 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1,
160 Ziff. 1 und 186 des Strafgesetzbuches, Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls
wird A____ freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und
d des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt Kosten von CHF 10'150.20 und eine
Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1'600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. Zeugenentschädigung
von CHF 65.– sowie allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 5'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 486.05,
zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 452.45, somit total
CHF 6'038.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt zu 80 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Privatkläger/innen 1–5 (E. 1.3.2, 4, Dispositiv und RMB)
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.