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Entscheid

SB.2024.42

mehrfache Übertretung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (Beschwerde am BG hängig)

15. Mai 2025Deutsch34 min

Berufungskläger) der mehrfachen Übertretung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.42

URTEIL

vom 15.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz),

Dr. Andreas Traub , Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch Dr. Stefan Suter,

Advokat,

Clarastrasse 51, Postfach, 4005 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Privatklägerin

[...] Berufungsbeklagte

2

vertreten durch MLaw Laura Manz, Advokatin,

Henric Petri-Str. 35, Postfach

257, 4010 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. März 2024 (ES.2023.384)

betreffend mehrfache Übertretung

des Covid-19-Solidarbürgschafts-

gesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons

Basel-Stadt vom 4. März 2024 (ES.2023.384) wurde A____ (nachfolgend:

Berufungskläger) der mehrfachen Übertretung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes

schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 2'000.– verurteilt. Er wurde zudem zur

Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'386.63 an die B____

(nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt. Weiter auferlegte ihm die Vorinstanz die

Verfahrenskosten von CHF 652.10 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 1'200.–.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom

5. März 2024 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen

Urteilsbegründung mit Eingabe vom 23. Mai 2024 Berufung erklärt. Darin hat

er beantragt, das angefochtene Urteil vom 4. März 2024 sei aufzuheben und er

sei von der Anklage vollumfänglich freizusprechen. Der Antrag der

Privatklägerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung sei ebenso wie die

Zivilforderung abzuweisen. Es seien für beide Instanzen keine Kosten zu erheben

und es sei dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen sowie der Verteidigung eine angemessene Frist zur schriftlichen

Begründung der Berufung zu gewähren.

Mit Eingabe vom 8. August 2024 hat der Berufungskläger

die Beweisanträge gestellt, es seien C____ und D____ zur Verhandlung zu laden

und zu befragen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Stellungnahme vom

23. August 2024 beantragt, die Beweisanträge seien abzuweisen. Mit begründeter

und anfechtbarer Verfügung vom 21. Oktober 2024 hat die Verfahrensleitung

des Appellationsgerichts Basel-Stadt die Beweisanträge abgelehnt.

In der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2025, an welcher die

fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin nicht

teilgenommen haben, ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache

befragt worden. Sein Verteidiger hat den Beweisantrag, C____ sei zu befragen,

wiederholt und das Plädoyer gehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399

StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten

ist.

1.2

Gegenstand

des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der mehrfachen

Widerhandlung gegen Art. 25 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes

(Covid-19-SBüG, SR 951.26) bzw. Art. 23 der

Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Covid-19-SBüV, SR 951.261). Dabei

handelt es sich um Übertretungen, die mit Busse bedroht sind (vgl.

Art. 103 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Im Rahmen einer Berufung

wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-,

Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sind

hingegen lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen

Hauptverfahrens gewesen, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das

Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei

offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue

Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4

StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (BGer 6B_764/2016

vom 24. November 2016 E. 2.3.2, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die

Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden

Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz

(BGG, SR 173.10; BGer 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2).

Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie

willkürlich ist. Somit prüft das Berufungsgericht den von der Vorinstanz

festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger

Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings

unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen

ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder

auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls als

vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür

nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 147 IV 73 E. 4.1.2, 146 IV 88 E. 1.3.1, 143

IV 500 E. 1.1, 143 IV 241 E. 2.3.1, jeweils mit Hinweisen).

1.3

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die

Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person

abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen

worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.4

Der Berufungskläger beantragte mit Eingabe

vom 8. August 2024, C____ und D____ seien zur Verhandlung zu laden und zu

befragen. Diese Anträge wurden bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 2024

begründet abgewiesen. Der Berufungskläger wiederholt den Beweisantrag

betreffend die Vorladung von C____ anlässlich der Verhandlung am 15. Mai

2025.

Das Gesamtgericht weist diesen ab.

Der Berufungskläger begründet den Antrag damit, dass C____ einerseits

Ausführungen zur Frage machen könne, ob er ihm nahestehe. Andererseits könne er

bezeugen, dass er die Darlehen vom Berufungskläger zurückverlangt habe, weil er

die Schweiz verlassen habe.

Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der

Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht

Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung

des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise

verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung

annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Der Sachverhalt ist vorliegend auch

ohne eine Einvernahme von C____ genügend erstellt. Die Vorinstanz hat zu Recht

festgestellt, dass der Grund für die Darlehensrückzahlungen für die rechtliche

Beurteilung des in Frage stehenden Tatbestands irrelevant ist (vgl. Urteil der

Vorinstanz, Akten S. 225 sowie 230 ff.). Weiter ist nicht

ersichtlich, inwieweit C____ Ausführungen zur Beziehung zwischen ihm selbst und

dem Berufungskläger machen könnte, welche nicht bereits durch die Depositionen

des Berufungsklägers sowie die weiteren Akten bekannt sind. Nicht zuletzt unter

dem Aspekt der ausschliesslichen Willkürprüfung, welche vor der zweiten Instanz

bei Übertretungen zu erfolgen hat, erübrigt sich die Abnahme dieses

zusätzlichen Beweismittels.

2.

Anwendbares

Recht

Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend die zum Tatzeitpunkt

geltende Covid-19-SBüV oder das später in Kraft getretene Covid-19-SBüG

Anwendung findet. Dabei ist Art. 2 StGB einschlägig. Konkret regelt diese

Bestimmung die Anwendbarkeit von Strafnormen in zeitlicher Hinsicht. Die

rückwirkende Anwendung einer Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu

Lasten des Täters auswirken würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab,

dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, welches im Zeitpunkt der

verübten Tat galt, es sei denn, das neue Gesetz ist das mildere (Art. 2 Abs. 2

StGB). Diese Regel gilt auch für Übertretungen (Art. 104 StGB). Ob das neue im

Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich in Bezug auf den

konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Die Tat ist sowohl

nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen, um zu bestimmen,

welches das für den Täter mildere Recht ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt

sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach

objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität; vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 471 E. 4, mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet vorliegend

das aktuell geltende Covid-19-SBüG als das mildere Recht Anwendung (vgl. Urteil

der Vorinstanz, Akten S. 228 f.). Zwar lautet die Strafbestimmung der

jeweiligen Gesetzestexte an sich gleich, weshalb sich eine Prüfung der

Strafbestimmungsnorm unter dem Gesichtspunkt der lex mitior

erübrigt

(Art. 23 Covid-19-SBüV bzw. Art. 25 Covid-19-SBüG). Allerdings

beziehen sich die Strafnormen jeweils auf weitere Artikel (Art. 6

Abs. 3 Covid-19-SbüV bzw. Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG), welche

im Rahmen der Gesetzesausarbeitung eine Änderung erfahren haben. Strittig ist

vorliegend insbesondere der Begriff der nahestehenden Person. Dieser kommt nur

im Covid-19-SBüG vor und ist gegenüber der Covid-19-SBüV eine Präzisierung und

enger als der zuvor verwendete Begriff des Privatdarlehens (vgl. Botschaft zum

Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, in:

BBl 2020 8477, S. 8500 f.). Damit ist die relevante Bestimmung im Covid-19-SBüG

milder und es findet das aktuell geltende Covid-19-SBüG Anwendung.

3.

Sachverhaltskomplex

1.

3.1

Sachverhalt

3.1.1

Der Sachverhalt ist vorliegend lediglich auf

Willkür zu überprüfen (siehe vorstehende E. 1.2). Unbestritten ist, dass

der Berufungskläger für sein Einzelunternehmen E____ am 30. März 2020 bei

der F____ AG einen Covid-19 Kredit in Höhe von CHF 480'000.– beantragte.

Dabei bestätigte er mit seiner Unterschrift, den Kreditbetrag ausschliesslich

zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. In der

Kreditvereinbarung war zudem vermerkt, dass die Gewährung von Aktivdarlehen

sowie die Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen während der Dauer

der Solidarbürgschaft unzulässig seien (Kreditvereinbarung, SB AZ/1). Der

Berufungskläger erhielt den Kredit daraufhin in der beantragten Höhe in Form

einer Überzugslimite auf seinem Geschäftskonto (Urteil der Vorinstanz, Akten

S. 224 f.). Weiter ist unstreitig erstellt, dass der Berufungskläger

vor Ausbruch der Covid-19 Pandemie in der Schweiz insgesamt drei Überweisungen

von C____ erhalten hatte: CHF 85'000.– im Jahr 2013, CHF 80'000.– am

9.

Januar 2020 und CHF 50'000.– am 5. Februar 2020

(Darlehensvertrag, Akten S. 62; Kontoauszug SB AZ/184 und 186). Diese hat er

sodann mit Zahlungen vom 4. und 29. Mai 2020 sowie vom 31. Juli 2020 an C____

zurückbezahlt (Kontoauszug, SB AZ/190 f. und 195). Weshalb es zu den

Rückzahlungen gekommen ist, kann offenbleiben bzw. darauf ist später einzugehen

(nachfolgende E. 3.2.1.2.; vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten S. 225).

3.1.2

Der Berufungskläger bringt anlässlich der

Verhandlung im Wesentlichen vor, die Strafbestimmung in der Covid-19-SBüV bzw.

dem Covid-19-SBüG halte vor dem Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB nicht

stand. Die Rückzahlung eines Darlehens sei eine Verpflichtung und «war noch nie

strafbar» (Verhandlungsprotokoll vom 15.5.2025 [nachfolgend: Prot. HV], Akten

S. 327). Es sei während der Coronazeit eine Ausnahmesituation gewesen und

das Bestimmtheitsgebot müsse deshalb besonders beachtet werden. Der

Verordnungstext habe die Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen

verboten, aber nicht von Geschäftsdarlehen. Vorliegend handle es sich aber um

Geschäftsdarlehen, welche nicht verboten worden seien. Nahestehende Personen

seien im Verordnungstext gar nicht genannt worden. Aber auch bei Annahme der lex

mitior könne sich ein Laie unter dem Begriff der nahestehenden Person nicht

mehr vorstellen, als dass es Familienangehörige seien. Man könne nicht in einem

Zirkelschluss von besonders günstigen Konditionen eines Darlehens darauf

schliessen, dass es deshalb von einer nahestehende Person gewährt worden sein müsse.

Das Nahestehen müsse aus anderen Umständen nachgewiesen werden. Der Verteidiger

selbst habe ein Arrangement mit seiner Garage, wonach er gratis den

Reifenwechsel vornehmen lassen könne, dafür könne ihn der Mitarbeiter der

Garage anrufen, wenn er eine Frage zur GmbH oder ähnlichem habe. Nur wegen

dieser Abmachung sei diese Person noch keine nahestehende. C____ sei keine

nahestehende Person und rechtlich könne man nicht einen Begriff aus einem

anderen Rechtsgebiet nehmen und ihm diesen vorwerfen. Der Berufungskläger habe

nicht gewusst, dass es verboten sei, Darlehen zurückzubezahlen. Dies entspreche

auch nicht der ratio legis. Man habe Umgehungsgeschäfte verhindern wollen. Hier

sei nichts Verwerfliches geschehen. Auch habe die Vorinstanz nicht korrekt

festgestellt, dass die Covid-Krise erst mit dem ersten Fall in der Schweiz am

23.

Februar 2020 begonnen habe. Im Januar 2020 habe es schon in China begonnen

und entsprechende Unsicherheiten ausgelöst (nachfolgend: Prot. HV, Akten

S. 327 ff.).

3.1.3

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der

Berufungskläger in tatsächlicher Hinsicht zur Kenntnis genommen habe, dass die

Gewährung von Aktivdarlehen sowie die Refinanzierung von Privat- und

Aktionärsdarlehen während der Dauer der Solidarbürgschaft verboten war (Urteil

der Vorinstanz, Akten S. 224). Sie stützt sich dabei auf die vom

Berufungskläger unterzeichnete Kreditvereinbarung, welche dies ausdrücklich

festhält, sowie dessen Aussagen (Kreditvereinbarung, SB AZ/1; Aussagen des

Berufungsklägers, Akten S. 51 ff.; Prot. erstinstanzliche HV, Akten S.

196.

f.). Die Feststellung darüber, was der Berufungskläger im Zusammenhang

mit dem Verbot der Refinanzierung wusste, ist jedenfalls nicht klar aktenwidrig

oder unhaltbar, zumal der Berufungskläger ausgeführt hatte, gewusst zu haben, dass

man den Kredit nicht fürs Autokaufen oder einen Liegenschaftskauf habe nutzen

dürfen (Prot. erstinstanzliche HV, Akten S. 197). Mangels Willkür ist

darauf abzustellen (siehe vorstehende E. 1.2).

Darüber hinaus streitet der Berufungskläger ab, dass es sich

bei den erwähnten Rückzahlungen um Privatdarlehen gehandelt habe. C____ sei

kein Freund, er habe ihn lediglich zweimal zum Essen eingeladen und er habe in

sein Unternehmen investiert (Prot. HV, Akten S. 325). Die Vorinstanz hat

in diesem Zusammenhang festgestellt, dass C____ ein langjähriger Bekannter des

Berufungsklägers sei. Sie legt dabei die Ausführungen des Berufungsklägers

zugrunde, wonach er C____ aus der Nachbarschaft kenne und ab und zu bei ihm zum

Essen gewesen sei (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 229 f.). Der

Berufungskläger wehrt sich nicht gegen die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen

der Vorinstanz, sondern vielmehr gegen die gestützt darauf erfolgte rechtliche

Qualifizierung als nahestehende Person. Ohnehin stützt sich die durch die

Vorinstanz festgestellte Beziehung zwischen dem Berufungskläger und C____ auf

dessen eigene Angaben. Entsprechend ist keine Willkür erkennbar.

3.2

Rechtliches

3.2.1

Objektiver

Tatbestand

3.2.1.1

Der Berufungskläger wendet zum Rechtlichen

zunächst ein, die Strafbestimmung des Covid-19-SBüG erfülle das

Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB nicht. Nach dieser Norm darf eine Strafe

oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich

unter Strafe stellt (nulla poena sine lege). Aus dem Grundsatz der Legalität

wird das Bestimmtheitsgebot abgeleitet. Eine Strafnorm muss hinreichend

bestimmt sein. Welche Anforderungen daran zu stellen sind, hängt unter anderem

von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab. Das

Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass die Bevölkerung ihr Verhalten

danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den

Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte darf das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen indessen

nicht in absoluter Weise verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf

verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren

Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der

erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter

anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der

Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den

Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der

erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten

Entscheidung ab (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Strafbestimmung des Covid-19-SBüG lautet wie folgt: Wer

vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der Covid-19-SBüV erwirkt

hat oder eine oder mehrere Vorgaben von Artikel 2 Absätze 2-4 verletzt, wird

mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Art. 25 Abs. 1 Satz 1

Covid-19-SBüG). Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG konkretisiert, dass während der

Dauer der Solidarbürgschaft unter anderem die Gewährung von Darlehen oder die

Rückzahlung von Darlehen von nahestehenden Personen ausgeschlossen sind (lit.

b). Die entsprechende Bestimmung in der Covid-19-SBüV hat «die Gewährung von

Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten

Privat- und Aktionärsdarlehen» unter strafrechtliches Verbot gestellt

(Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b Covid-19-SBüV). Diese

Formulierungen erfüllen ohne Weiteres die Anforderungen an das

Bestimmtheitsgebot. Der Tatbestand ist in Form einer Übertretung lediglich mit

Busse strafbar, welche bis zu einer Höhe von CHF 5'000.– zu keinem Eintrag

im Strafregister führt (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 des

Strafregistergesetzes [StReG, SR 330]). Der Bund wollte mit den Covid-Krediten

Unternehmen ermöglichen, kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Zu

diesem Zweck liess er die Darlehen mit Bürgschaften absichern, damit sie

einfach und unkompliziert gewährt werden konnten. Gleichzeitig sollte

sichergestellt werden, dass diese Kredite nicht zweckentfremdet würden. Es ist unbestritten,

dass die Zeit der Covid-Pandemie von vielen Unsicherheiten geprägt war, auch in

wirtschaftlicher Hinsicht. Entsprechend ist es nachvollziehbar und entspricht

dem Sinn des Bestimmtheitsgebots, dass eine kurzfristig verfasste Verordnung

eine eher allgemein formulierte Strafbestimmung enthält. Die Covid-19-SBüV

wurde denn auch mit dem Covid-19-SBüG präzisiert. Bereits aus der Covid-19-SBüV

konnte eine Person jedoch ableiten, was erlaubt war und was nicht. Dies gilt

umso mehr für Unternehmen, die von einem Covid-Kredit profitierten. Hätte man

die Bestimmungen nicht verstanden, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich

entsprechend zu informieren. Eine erhöhte Sorgfalt ist gerade in derart

unsicheren Zeiten zu erwarten. Die Verwendungsverbote für die Kredite waren

auch in der Kreditvereinbarung selbst aufgelistet, weshalb der Berufungskläger

sie zumindest zur Kenntnis genommen haben muss (vgl. vorstehende E. 3.1.2

und Kreditvereinbarung, SB AZ/1). Sowohl Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b

Covid-19-SBüV als auch Art. 25 i.Vm. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG

Dispositiv

erfüllen demnach das Bestimmtheitsgebot.

3.2.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG wird

mit Busse bestraft, wer eine oder mehrere Vorgaben von Art. 2 Abs. 2 – 4

Covid-19-SBüG verletzt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG ist die

Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von

Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen

unzulässig. Die Covid-19-SBüV hat im Vergleich zum später in Kraft getretenen

Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG (welcher den Begriff der Rückzahlung an

nahestehende Personen verwendet) die Refinanzierung von Privatdarlehen verboten.

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers handelte es sich bei den von C____

gewährten Darlehen nicht um Geschäftsdarlehen. Massgebend ist nicht der

Verwendungszweck (privat oder geschäftlich), sondern die kreditgebende Person.

Privatdarlehen sind demnach Darlehen, in denen eine private (natürliche) Person

als Darlehensgeberin fungiert. Der später eingeführte Begriff der nahestehenden

Person ist enger zu verstehen, weshalb die Handlungen des Berufungsklägers ohnehin

nur unter diesem Aspekt zu prüfen sind (lex mitior).

Wie bereits vor Vorinstanz bringt der Berufungskläger auch im

Berufungsverfahren vor, C____ sei keine nahestehende Person im Sinne der

Bestimmung. Beim Begriff der nahestehenden Person handelt es sich um einen

unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist im Einzelfall entsprechend dem

Schutzzweck der Norm auszulegen (Vogt, in:

Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, Art. 678 N 53; vgl. Cramer, Die nahestehende Person im

Gesellschaftsrecht, in: GesKR 2/2016, S. 162). Die Botschaft zum

Covid-19-SBüG definiert nahestehende Personen nicht (vgl. Botschaft

Covid-19-SBüG, BBl 2020 8477, 8501). Chenaux/Nösberger

definieren eine nahestehende Person im Sinne des Art. 2 Covid-19-SBüG

unter Verweis auf die Rechtsprechung wie folgt: «Als nahestehende Personen

gelten gemäss Rechtsprechung natürliche oder juristische Personen, die zu den

Gesellschaftern enge wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhalten»

(Chenaux/Nösberger, in: Kellerhals

Carrard Bürgschaftsgenossenschaft Schweiz [Hrsg.] Corona-Kredite für KMU,

Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-SBüG, 2021, Art.

2 N 38). Im Bereich des Steuerrechts werden nahestehende Personen als solche

definiert, zu denen wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen bestehen,

welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu besteuernden

Leistung betrachtet werden müssen. Dabei wird aufgrund eines Drittvergleichs

untersucht, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem und

marktgerechtem Geschäftsgebaren als derart ungewöhnlich einzustufen ist, dass

sie (so) nicht erbracht worden wäre, wenn der Leistungsempfänger der

Gesellschaft oder dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde (vgl. BGE 138 II 57

E. 2.2 f.). Der Drittvergleich wird auch von Art. 678 OR zur

Prüfung der nahestehenden Person herangezogen: Demnach spricht es im Rahmen der

Gesamtwürdigung in der Regel für das Vorliegen des Nahestehens, wenn eine

Gesellschaft eine Leistung gegenüber einem unabhängigen Dritten nicht oder

nicht zu den vereinbarten Bedingungen erbracht hätte (Vogt, a.a.O., Art. 678 N 55). Diese Erwägungen

können zur Auslegung der vorliegenden Bestimmung analog herangezogen werden. Art.

25 Covid-19-SBüG schützt in erster Linie das von der Kreditgeberin dem

Kreditnehmer entgegen gebrachte Vertrauen. Auch wenn das Vertrauen der

Kreditgeberin im Vordergrund steht, sind das Vertrauen der Schweizerischen

Nationalbank, der Bürgschaftsorganisation und des Bundes ebenfalls betroffen.

(Mit-)geschützt sind zudem die vermögensrechtlichen Interessen der

kreditgebenden Bank sowie – wenn auch in beschränktem Masse – der

Bürgschaftsorganisation und des Bundes (Micheli,

in: Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung

des Covid-19-SBüG, 2021, Art. 25 N 13 ff.). Die Covid-Kredite bezweckten

die kurzfristige Überbrückung von Liquiditätsengpässen in Unternehmen aufgrund

der Corona-Pandemie und es sollten damit nicht bereits bestehende Schulden

zurückbezahlt werden. Entsprechend ist der Begriff der nahestehenden Person nach

der ratio legis weit auszulegen.

C____ lernte den Berufungskläger bereits im Jahr 2011 kennen

und gewährte diesem für dessen Firmengründung im Jahr 2013 ein zinsloses

Darlehen in Höhe von CHF 85'000.–. Noch vor Rückzahlung des ersten

Darlehens gewährte er dem Berufungskläger zwei weitere Darlehen von insgesamt

CHF 130'000.– (siehe vorstehende E. 3.1.1). Beide waren ebenfalls zinslos.

Diese sehr guten Konditionen und das damit einhergehende Vertrauen führen zwar nicht

automatisch dazu, dass C____ als nahestehende Person anzusehen ist. Indes stellen

sie gewichtige Indizien dafür dar. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger und C____

sich hin und wieder zum Essen verabredeten, C____ die Wohnung des

Berufungsklägers sowie dessen Möbel übernahm und der Berufungskläger danach

noch lange Zeit nur 10 Hausnummern weiter in der gleichen Strasse wohnte wie C____

(Urteil der Vorinstanz, Akten S. 229 f.; Prot. erstinstanzliche HV,

Akten S. 196). Zudem wohnte auch die Familie des Berufungsklägers noch einige

Zeit im gleichen Haus wie C____, nachdem dieser die Wohnung des

Berufungsklägers übernommen hatte (Prot. erstinstanzliche HV, Akten

S. 202). Auch die Tatsache, dass der Berufungskläger C____ im Gegenzug für

die zinslosen Darlehen immer wieder zu günstigen Konditionen Schmuck verkaufte

oder gratis Uhrenbatterien wechselte, spricht für ein Verhältnis, das über eine

blosse Bekanntschaft hinausgeht. Der Verteidiger des Berufungsklägers bringt in

diesem Zusammenhang vor, auch er und seine Garage hätten eine Vereinbarung,

wonach er dort gratis Pneus wechseln könne und dafür hin und wieder rechtliche

Auskünfte erteile; deshalb seien sie aber noch keine nahestehenden Personen.

Hätte sich das Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und C____ darin

erschöpft, dass Letzterer Ersterem ein zinsloses Darlehen gewährt und dieser im

Gegenzug bei gewissen Geschäften von bevorzugten Konditionen hätte profitieren

können, könnte dieser Argumentation allenfalls gefolgt werden. Der Vergleich

hinkt jedoch, weil im vorliegenden Fall noch die weiteren erwähnten Indizien

hinzukommen. Gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers hat er auch heute

noch gelegentlich Kontakt mit C____ über Facebook, obwohl dieser schon seit

2020 wieder in der […] lebt (Prot. HV, Akten S. 325). In Gesamtwürdigung

aller festgestellten Hinweise ist folglich davon auszugehen, dass es sich bei C____

um eine nahestehende Person im Sinne der Bestimmung handelt.

Der Berufungskläger führt zudem sinngemäss aus, er habe das

Darlehen zurückbezahlen müssen, weil C____ das Land verlassen und deshalb die

Darlehen gekündigt habe (Prot. HV, Akten S. 323). Wie bereits erwähnt

(vorstehende E. 3.1.1), ist dies für die Frage, ob der Tatbestand der

Übertretung erfüllt ist oder nicht unerheblich. Die Bestimmung knüpft für die

Frage der Tatbestandsmässigkeit nicht an die Freiwilligkeit der Rückzahlung an.

Die Rückzahlung an eine nahestehende Person an sich erfüllt den Tatbestand

bereits. Weshalb die Rückzahlung erfolgte, spielt dabei keine Rolle.

Demnach hat der Berufungskläger den objektiven Tatbestand

erfüllt, indem er mit den Überweisungen vom 4. und 29. Mai 2020 sowie vom

31. Juli 2020 drei Darlehen an eine nahestehende Person zurückzahlte

(Art. 25 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG).

3.2.2 Subjektiver

Tatbestand

Zu prüfen ist, ob der Berufungskläger auch vorsätzlich

handelte. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit

Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt

bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch

handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw.

sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 2

Abs. 2 Satz 2 StGB, BGer 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024,

E. 2.2.2.). Gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nahm der

Berufungskläger zur Kenntnis, dass die Gewährung von Aktivdarlehen sowie die

Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen während der Dauer der

Solidarbürgschaft verboten war (vorstehende E. 3.1.2). Er bringt zwar vor,

es seien Geschäftsdarlehen gewesen. Indes wusste der Berufungskläger, dass der

Kredit zweckgebunden und gewisse Handlungen verboten waren. Er nahm daher

zumindest in Kauf, dass die Rückzahlungen unter das Verbot fallen könnten. Der

Berufungskläger handelte demnach eventualvorsätzlich.

3.3 Schuldspruch

Es sind keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden

Gründe ersichtlich. Der Berufungskläger hat sich durch die drei Rückzahlungen

der Darlehen an eine nahestehende Person der mehrfachen Übertretung des

Covid-19-SBüG schuldig gemacht.

4. Sachverhaltskomplex

2

4.1 Sachverhalt

4.1.1 Weiter stellt sich die Frage der

Darlehensgewährung an die G____ GmbH. Wie erwähnt, ist der Sachverhalt bei

Übertretungen durch die Berufungsinstanz nur auf Willkür zu überprüfen

(vorstehende E. 1.2). Die Vorinstanz hat zur Darlehensgewährung

festgestellt, dass der Berufungskläger vom Konto des Einzelunternehmens E____

insgesamt CHF 11'594.55 an die G____ GmbH überwiesen habe. Entgegen den

Behauptungen des Berufungsklägers habe es sich dabei um Darlehen gehandelt.

Dies ergebe sich aus den Treuhänderunterlagen. Der Treuhänder habe die

Zahlungen als Darlehen und Zahlung an die G____ GmbH verbucht (Urteil der

Vorinstanz, Akten S. 227; Kontoauszug SB TREU 4/3).

4.1.2 In diesem Zusammenhang führt der

Berufungskläger aus, für ihn seien die E____ und die G____ GmbH ein und

dieselbe Firma gewesen. Er habe die G____ GmbH gegründet, damit er über sie

Goldbarren ankaufen könne. Gleichzeitig habe er über die E____ den Schmuck derselben

Kunden ankaufen können. Das sei alles am selben Tisch geschehen (Prot. HV, Akten

S. 326). Weiter führt er aus, er habe sachliche Gründe für die Gründung

der Zweitfirma vorgebracht. Niemand habe das unter Strafe stellen wollen, es

sei keinerlei Umgehung. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass man

staatlich garantierte Kredite erhalte, um dann Darlehen zu vergeben und dafür

Zinsen zu erhalten. Es liege kein derartiger Fall vor (Prot. HV, Akten

S. 329).

4.1.3 Der Berufungskläger wehrt sich mit seinen

Ausführungen nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz

(E. 4.1.1). Ohnehin ist in diesem Zusammenhang keine Willkür ersichtlich.

Der festgestellte Sachverhalt ist weder aktenwidrig noch offensichtlich falsch.

Bei der Frage, ob es sich bei den Überweisungen um Darlehen gehandelt hat,

überschneidet sich das Tatsächliche mit dem Rechtlichen. Demnach ist dies unter

den rechtlichen Ausführungen zu prüfen.

4.2 Rechtliches

4.2.1 Objektiver

Tatbestand

Für die rechtlichen Ausführungen zum objektiven Tatbestand ist

auf die vorstehende E. 3.2.1.2 zu verweisen. Fraglich ist, ob es sich bei

den genannten Zahlungen um Darlehen handelte. Der Berufungskläger bestritt dies

vor Vorinstanz brachte vor, der Treuhänder entscheide nicht, was juristisch

gelte. Zwar ist es korrekt, dass das Gericht für die rechtliche Qualifikation

eines Sachverhalts nicht an die Bezeichnung in treuhänderischen Unterlagen

gebunden ist. Allerdings stellt die Bezeichnung einer Zahlung als Darlehen ein

Indiz für deren rechtliche Qualifikation dar. Im Kontoauszug der E____ wurden

die Zahlungen unter Darlehen verbucht (Kontoauszug SB TREU 4/3). Weitere

Anhaltspunkte gibt es nicht, mit Ausnahme der Depositionen des

Berufungsklägers, wonach es für ihn wie eine Firma gewesen sei (Prot. HV, Akten

S. 326). Er führt aber auch aus, dass er es in der Buchhaltung so

deklariert habe, wie es gewesen sei. Er habe nicht gedacht, dass er wegen einer

falschen Formulierung Probleme erhalten würde. Er habe einfach geschrieben, was

er gemacht habe (Prot. HV, Akten S. 326). Nachdem der Berufungskläger

selbst ausführt, es so deklariert zu haben, wie er es gemacht habe, gibt es

keinerlei Indizien dafür, dass es sich bei den entsprechenden Zahlungen nicht

um Darlehen gehandelt haben soll. Davon ist auszugehen. Entsprechend hat der

Berufungskläger mit den Zahlungen vom 21. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2022

der G____ GmbH (ehemals H____ GmbH, Handelsregisterauszug der G____ GmbH, Akten

S. 67) insgesamt Darlehen über CHF 11'594.55 gewährt. Diese erfolgten

nach der Kreditvergabe im März 2020 und fallen damit unter den Tatbestand der

Gewährung von Darlehen gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b

Covid-19-SBüG. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

4.2.2 Subjektiver

Tatbestand

Für die rechtlichen Ausführungen zum Vorsatz vgl. E. 3.2.2.

Die Zahlungen sind unstreitig wissentlich und willentlich erfolgt. Streitig ist

der Vorsatz in Bezug auf die Missbräuchlichkeit derselben. Der Berufungskläger

hat angegeben, dass er davon ausgegangen sei, es handle sich bei seiner

Einzelfirma und der G____ GmbH um ein einziges Unternehmen. Es war ihm aber

auch bewusst, dass es zwei verschiedene juristische Personen waren (vgl. Prot.

HV, Akten S. 326). Ferner kann auf den willkürfrei festgestellten

Sachverhalt der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Berufungskläger wusste,

dass die Gewährung von Aktivdarlehen während der Zeit des Kredits verboten war.

Die vielen Auflagen für die Kreditvergabe hätten ihn zu erhöhter Vorsicht

mahnen müssen. Er nahm mit der Gewährung der Darlehen daher in Kauf, gegen die

Kreditvereinbarung zu verstossen und den Kredit missbräuchlich zu verwenden (vgl. auch

Urteil der Vorinstanz, Akten S. 232).

4.2.3 Rechtswidrigkeit

und Schuld

Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Allerdings gilt

zu prüfen, ob der Berufungskläger wusste, dass er durch die Gewährung der

Darlehen strafbar handelte: Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht

wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War

der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Ein

Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis

des unrechtsbegründenden Sachverhalts fehlt, wobei sich das Unrechtsbewusstsein

gerade auf diejenigen Momente der Tat stützen muss, die sie als rechtlich

verboten erscheinen lassen. Zum Ausschluss eines Verbotsirrtums genügt das

unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der

Rechtsordnung widerspricht. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann,

wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder

hätte Zweifel haben müssen. Dasselbe gilt, wenn er durch die zuständige Behörde

ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen worden ist oder sich über

behördliche Anordnungen hinwegsetzt. Falls Anlass zu Zweifeln an der

Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, hat sich der Täter grundsätzlich bei

der zuständigen Behörde näher zu informieren (BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember

2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Berufungskläger gab anlässlich der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung an, er habe gedacht, innerhalb seiner Firma dürfe er Darlehen

gewähren. Es sei alles auf einem Tisch gewesen (Verhandlungsprotokoll vom

15.5.2025, Akten S. 326). Er wusste zwar, dass er mit seinem

Einzelunternehmen der G____ GmbH, welche ebenfalls ihm gehörte, Darlehen

gewährte. Allerdings fehlte ihm dabei das Bewusstsein, sich unrechtmässig zu

verhalten. Seinen Vorstellungen nach war dies erlaubt, da es sich bei beiden

juristischen Personen (zumindest wirtschaftlich) um seine eigenen handelte. Es

ist nachvollziehbar, dass eine Strafnorm im Zusammenhang mit einer

Kreditvergabe vom einen an ein anderes Unternehmen, welche derselben Person

gehören, und damit einhergehenden Auflagen nicht direkt das allgemeine

Bewusstsein hervorruft, dass entsprechendes Verhalten der Rechtsordnung

widerspricht. Insofern ist dem Berufungskläger zu glauben, wenn er vorbringt

nicht gewusst zu haben, dass die Gewährung der Darlehen an ein anderes eigenes Unternehmen

verboten gewesen sei, wenn er die Geschäfte von beiden Unternehmen an einem Ort

führt. Er unterlag demnach einem Verbotsirrtum. Dieser war jedoch ohne Weiteres

vermeidbar. In der unsicheren Zeit der Covid-Pandemie war erhöhte Vorsicht darüber

geboten, was erlaubt war und was nicht. Der Berufungskläger hätte daher Anlass

gehabt, zu zweifeln. Eine einfache Internet-Suche oder Anfrage beim Bund hätten

ihm Klarheit verschafft. Der Berufungskläger handelte demnach zufolge

vermeidbaren Irrtums schuldhaft, die Strafe ist allerdings gemäss Art. 21

StGB zu milden.

4.3 Schuldspruch

Der Berufungskläger hat sich durch die insgesamt sieben

Zahlungen an die G____ GmbH der mehrfachen Übertretung gegen das Covid-19-SBüG

schuldig gemacht und ist angemessen zu bestrafen.

5. Strafzumessung

Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb

des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,

Art. 47 StGB N 10). Die

Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E.

2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel,

in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

Zunächst kann für die Tat- und Täterkomponenten auf die

korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz,

Akten S. 233 f.). Das Verschulden des Berufungsklägers ist als leicht

zu qualifizieren. Erschwerend ins Gewicht fällt einzig der hohe Betrag der

Darlehensrückzahlungen an C____. Mit der Vorinstanz erachtet das

Appellationsgericht daher zunächst eine Busse von insgesamt CHF 2'000.–

als schuldangemessen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 233 f.).

Strafmildernd zu berücksichtigen sind vorliegend jedoch der Zeitablauf bei

Wohlverhalten seit der Tat (Art. 48 lit. e StGB) sowie der Verbotsirrtum.

Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe,

wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich

vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Nach der

Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem

Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils

massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1, 132 IV 1 E. 6.2; BGer 6B_1248/2019 vom

17. Dezember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3).

Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat

(vgl. Trechsel/Thommen, in:

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 48 StGB

N 25). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses

Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit seit der

Tat verstrichen ist (zum Ganzen BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3

mit Hinweisen).

Der Berufungskläger hat sich zwischen dem 4. Mai 2020 und

dem 31. Dezember 2022 der mehrfachen Übertretung gegen das Covid-19-SBüG

strafbar gemacht, wobei betragsmässig der Grossteil der Handlungen im Jahr 2020

stattfand (CHF 215'400.– im Jahr 2020 und CHF 11'194.55 im Jahr 2022,

siehe SB AZ/190 f. und 195; SB TREU 4/3). Bis zur zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung am 15. Mai 2025 sind seit der letzten strafbaren Handlung

im Jahr 2020 über viereinhalb Jahre vergangen. Seit der letzten strafbaren

Handlung im Jahr 2022 sind knapp zweieinhalb Jahre vergangen. Die

Verjährungsfrist für Übertretungen gegen das Covid-19-SBüG beträgt sieben Jahre

(Art. 25 Abs. 2 Covid-19-SBüG), womit bei den Handlungen im Jahr 2020

zwei Drittel abgelaufen sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die

allgemeine Verjährungsfrist für Übertretungen drei Jahre beträgt (Art. 109

StGB) und das Gericht nicht strikt an die zwei-Drittel Regel gebunden ist (BGer

6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.2.2 in fine). Der Berufungskläger

hat sich seit den zu beurteilenden Straftaten wohlverhalten (Strafregisterauszug,

Akten S. 316). Die seit den Taten vergangene Zeit bei Wohlverhalten rechtfertigt

insgesamt eine Strafreduktion um CHF 300.– auf CHF 1'700.–.

Der Verbotsirrtum betrifft lediglich die Darlehensgewährungen

an die G____ GmbH. Im Vergleich zu den Rückzahlungen an C____ in Höhe von

insgesamt CHF 215'000.– wiegen diese geringer. Der Verbotsirrtum

rechtfertigt daher eine weitere Strafreduktion um CHF 200.– auf

CHF 1'500.–. Bei schuldhafter Nichtbezahlung ist eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen anzuordnen (vgl. Art. 106

Abs. 2 StGB).

6. Kosten

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1). Diese

werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Die Entscheidgebühr für eine

verurteilte Person beträgt im Verfahren vor Strafgericht gemäss § 19 Ziff. 3.1

lit. a des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) CHF 100.– bis

CHF 2'500.–, womit die nicht konkret bestrittenen Urteilsgebühren für das

erstinstanzliche Verfahren von CHF 1'200.– bestätigt werden können. Die

weiteren Kosten des Vorverfahrens von CHF 652.10 sind ebenfalls vom

Berufungskläger zu tragen.

6.2 Die Vorinstanz hat der Privatklägerin für das

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'386.63 zugesprochen. Diese

wurde durch den Berufungskläger bestritten. Er führt dazu aus, die Vorinstanz

habe die Parteientschädigung zugesprochen, weil die Strafanzeige hilfreich

gewesen sei. Dort stehe Betrug und weiteres, aber eine Auseinandersetzung mit der

vorliegenden Thematik finde gar nicht statt. Es sei auch völlig überflüssig

gewesen, weil man schon eine Vereinbarung getroffen habe. Das Verhalten der

Privatklägerin widerspreche zudem Treu und Glauben (Prot. HV, Akten

S. 329).

Die Vorinstanz führte zur Entschädigungsforderung aus, die

Privatklägerin sei lediglich Straf- und nicht Zivilklägerin, nachdem sie die

Zivilforderung zurückgezogen habe. Als solche sei ihr Aufwand begrenzt, weil

die Anklage im Schuld- und Strafpunkt vor allem von der Staatsanwaltschaft

vertreten werde. Trotzdem habe die Privatklägerin durch die Strafanzeige und

die überlassenen Unterlagen einen erheblichen Beitrag zur Strafverfolgung beigetragen,

der die Kosten der Strafverfolgungsbehörden gemindert habe. Dieser Aufwand sei

der Privatklägerin zu entschädigen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 234).

Die Privatklägerschaft hat, wenn sie obsiegt, gegenüber der

beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Als

obsiegend gilt eine Strafklägerin, wenn die beschuldigte Person schuldig

gesprochen wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO

betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung

am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen

der Privatklägerschaft notwendig waren (BGer 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017

E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Die Argumente der Vorinstanz, wonach die

Unterlagen der Privatklägerin hilfreich gewesen seien, betreffen in erster

Linie die Höhe der ausgesprochenen Entschädigung, mithin die Notwendigkeit der

Aufwendungen und nicht deren Bestand an sich (Urteil der Vorinstanz, Akten

S. 234). Als im Schuldpunkt obsiegende Strafklägerin steht der

Privatklägerin denn auch ohne Weiteres eine Entschädigung zu. Wenn der

Verteidiger vorbringt, die Privatklägerin habe sich nicht entsprechend Treu und

Glauben verhalten, geht seine Argumentation an der Sache vorbei. Die Höhe der

Entschädigung wurde nicht substantiiert bestritten und von der Vorinstanz

korrekt ermittelt. Allerdings obsiegt der Berufungskläger mit seiner Berufung

insofern, als die Strafe um einen Viertel reduziert worden ist. Dem ist auch

bei der Festsetzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung Rechnung zu

tragen. Sie ist daher um einen Viertel zu reduzieren. Daraus folgt, dass der

Berufungskläger der Privatklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von rund

CHF 1'040.– zu entrichten hat.

6.3 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Der Berufungskläger hat, im Vergleich

zum angefochtenen Urteil, eine um einen Viertel reduzierte Strafe erhalten. Er

obsiegt folglich teilweise und hat für das Berufungsverfahren lediglich eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 900.– zu bezahlen.

6.4 Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des

Berufungsklägers ist dessen Privatverteidiger zudem gemäss Art. 429 Abs. 1 lit.

a und Abs. 3 StPO eine Entschädigung in Höhe von einem Viertel des von ihm mit

Honorarnote 15. Mai 2025 in Rechnung gestellten Honorars (einschliesslich

Auslagen und Mehrwertsteuer sowie zzgl. der Dauer der Hauptverhandlung von

dreieinhalb Stunden; Honorarnote, Akten S. 320 f.) zuzusprechen, also

insgesamt CHF 1'029.20.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird

abgewiesen.

A____ wird der mehrfachen Übertretung des

Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu

einer Busse von

CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 25 des

Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2

lit. b des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes, Art. 106 sowie

Art. 104 in Verbindung mit Art. 21, 47 und Art. 48 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung

an die B____ in Höhe von CHF 1'040.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für

das erstinstanzliche Verfahren verurteilt.

A____ trägt die Kosten von CHF 652.10

und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem Privatverteidiger, Dr. Stefan Suter,

Advokat, wird eine Entschädigung von CHF 1'029.20 für das

zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Amt für Integration und Migration des Kantons Aargau

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid MLaw

Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.