SB.2024.42
mehrfache Übertretung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (Beschwerde am BG hängig)
15. Mai 2025Deutsch34 min
Berufungskläger) der mehrfachen Übertretung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.42
URTEIL
vom 15.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz),
Dr. Andreas Traub , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch Dr. Stefan Suter,
Advokat,
Clarastrasse 51, Postfach, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Privatklägerin
[...] Berufungsbeklagte
2
vertreten durch MLaw Laura Manz, Advokatin,
Henric Petri-Str. 35, Postfach
257, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. März 2024 (ES.2023.384)
betreffend mehrfache Übertretung
des Covid-19-Solidarbürgschafts-
gesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Stadt vom 4. März 2024 (ES.2023.384) wurde A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) der mehrfachen Übertretung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 2'000.– verurteilt. Er wurde zudem zur
Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'386.63 an die B____
(nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt. Weiter auferlegte ihm die Vorinstanz die
Verfahrenskosten von CHF 652.10 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 1'200.–.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom
5. März 2024 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung mit Eingabe vom 23. Mai 2024 Berufung erklärt. Darin hat
er beantragt, das angefochtene Urteil vom 4. März 2024 sei aufzuheben und er
sei von der Anklage vollumfänglich freizusprechen. Der Antrag der
Privatklägerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung sei ebenso wie die
Zivilforderung abzuweisen. Es seien für beide Instanzen keine Kosten zu erheben
und es sei dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen sowie der Verteidigung eine angemessene Frist zur schriftlichen
Begründung der Berufung zu gewähren.
Mit Eingabe vom 8. August 2024 hat der Berufungskläger
die Beweisanträge gestellt, es seien C____ und D____ zur Verhandlung zu laden
und zu befragen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Stellungnahme vom
23. August 2024 beantragt, die Beweisanträge seien abzuweisen. Mit begründeter
und anfechtbarer Verfügung vom 21. Oktober 2024 hat die Verfahrensleitung
des Appellationsgerichts Basel-Stadt die Beweisanträge abgelehnt.
In der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2025, an welcher die
fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin nicht
teilgenommen haben, ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache
befragt worden. Sein Verteidiger hat den Beweisantrag, C____ sei zu befragen,
wiederholt und das Plädoyer gehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399
StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten
ist.
1.2
Gegenstand
des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der mehrfachen
Widerhandlung gegen Art. 25 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes
(Covid-19-SBüG, SR 951.26) bzw. Art. 23 der
Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Covid-19-SBüV, SR 951.261). Dabei
handelt es sich um Übertretungen, die mit Busse bedroht sind (vgl.
Art. 103 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Im Rahmen einer Berufung
wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-,
Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sind
hingegen lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens gewesen, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das
Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue
Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (BGer 6B_764/2016
vom 24. November 2016 E. 2.3.2, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die
Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden
Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz
(BGG, SR 173.10; BGer 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2).
Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Somit prüft das Berufungsgericht den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger
Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings
unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür
nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 147 IV 73 E. 4.1.2, 146 IV 88 E. 1.3.1, 143
IV 500 E. 1.1, 143 IV 241 E. 2.3.1, jeweils mit Hinweisen).
1.3
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die
Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person
abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen
worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.4
Der Berufungskläger beantragte mit Eingabe
vom 8. August 2024, C____ und D____ seien zur Verhandlung zu laden und zu
befragen. Diese Anträge wurden bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 2024
begründet abgewiesen. Der Berufungskläger wiederholt den Beweisantrag
betreffend die Vorladung von C____ anlässlich der Verhandlung am 15. Mai
2025.
Das Gesamtgericht weist diesen ab.
Der Berufungskläger begründet den Antrag damit, dass C____ einerseits
Ausführungen zur Frage machen könne, ob er ihm nahestehe. Andererseits könne er
bezeugen, dass er die Darlehen vom Berufungskläger zurückverlangt habe, weil er
die Schweiz verlassen habe.
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht
Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise
verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung
annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Der Sachverhalt ist vorliegend auch
ohne eine Einvernahme von C____ genügend erstellt. Die Vorinstanz hat zu Recht
festgestellt, dass der Grund für die Darlehensrückzahlungen für die rechtliche
Beurteilung des in Frage stehenden Tatbestands irrelevant ist (vgl. Urteil der
Vorinstanz, Akten S. 225 sowie 230 ff.). Weiter ist nicht
ersichtlich, inwieweit C____ Ausführungen zur Beziehung zwischen ihm selbst und
dem Berufungskläger machen könnte, welche nicht bereits durch die Depositionen
des Berufungsklägers sowie die weiteren Akten bekannt sind. Nicht zuletzt unter
dem Aspekt der ausschliesslichen Willkürprüfung, welche vor der zweiten Instanz
bei Übertretungen zu erfolgen hat, erübrigt sich die Abnahme dieses
zusätzlichen Beweismittels.
2.
Anwendbares
Recht
Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend die zum Tatzeitpunkt
geltende Covid-19-SBüV oder das später in Kraft getretene Covid-19-SBüG
Anwendung findet. Dabei ist Art. 2 StGB einschlägig. Konkret regelt diese
Bestimmung die Anwendbarkeit von Strafnormen in zeitlicher Hinsicht. Die
rückwirkende Anwendung einer Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu
Lasten des Täters auswirken würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab,
dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, welches im Zeitpunkt der
verübten Tat galt, es sei denn, das neue Gesetz ist das mildere (Art. 2 Abs. 2
StGB). Diese Regel gilt auch für Übertretungen (Art. 104 StGB). Ob das neue im
Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich in Bezug auf den
konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Die Tat ist sowohl
nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen, um zu bestimmen,
welches das für den Täter mildere Recht ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt
sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach
objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität; vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 471 E. 4, mit Hinweisen).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet vorliegend
das aktuell geltende Covid-19-SBüG als das mildere Recht Anwendung (vgl. Urteil
der Vorinstanz, Akten S. 228 f.). Zwar lautet die Strafbestimmung der
jeweiligen Gesetzestexte an sich gleich, weshalb sich eine Prüfung der
Strafbestimmungsnorm unter dem Gesichtspunkt der lex mitior
erübrigt
(Art. 23 Covid-19-SBüV bzw. Art. 25 Covid-19-SBüG). Allerdings
beziehen sich die Strafnormen jeweils auf weitere Artikel (Art. 6
Abs. 3 Covid-19-SbüV bzw. Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG), welche
im Rahmen der Gesetzesausarbeitung eine Änderung erfahren haben. Strittig ist
vorliegend insbesondere der Begriff der nahestehenden Person. Dieser kommt nur
im Covid-19-SBüG vor und ist gegenüber der Covid-19-SBüV eine Präzisierung und
enger als der zuvor verwendete Begriff des Privatdarlehens (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, in:
BBl 2020 8477, S. 8500 f.). Damit ist die relevante Bestimmung im Covid-19-SBüG
milder und es findet das aktuell geltende Covid-19-SBüG Anwendung.
3.
Sachverhaltskomplex
1.
3.1
Sachverhalt
3.1.1
Der Sachverhalt ist vorliegend lediglich auf
Willkür zu überprüfen (siehe vorstehende E. 1.2). Unbestritten ist, dass
der Berufungskläger für sein Einzelunternehmen E____ am 30. März 2020 bei
der F____ AG einen Covid-19 Kredit in Höhe von CHF 480'000.– beantragte.
Dabei bestätigte er mit seiner Unterschrift, den Kreditbetrag ausschliesslich
zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. In der
Kreditvereinbarung war zudem vermerkt, dass die Gewährung von Aktivdarlehen
sowie die Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen während der Dauer
der Solidarbürgschaft unzulässig seien (Kreditvereinbarung, SB AZ/1). Der
Berufungskläger erhielt den Kredit daraufhin in der beantragten Höhe in Form
einer Überzugslimite auf seinem Geschäftskonto (Urteil der Vorinstanz, Akten
S. 224 f.). Weiter ist unstreitig erstellt, dass der Berufungskläger
vor Ausbruch der Covid-19 Pandemie in der Schweiz insgesamt drei Überweisungen
von C____ erhalten hatte: CHF 85'000.– im Jahr 2013, CHF 80'000.– am
9.
Januar 2020 und CHF 50'000.– am 5. Februar 2020
(Darlehensvertrag, Akten S. 62; Kontoauszug SB AZ/184 und 186). Diese hat er
sodann mit Zahlungen vom 4. und 29. Mai 2020 sowie vom 31. Juli 2020 an C____
zurückbezahlt (Kontoauszug, SB AZ/190 f. und 195). Weshalb es zu den
Rückzahlungen gekommen ist, kann offenbleiben bzw. darauf ist später einzugehen
(nachfolgende E. 3.2.1.2.; vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten S. 225).
3.1.2
Der Berufungskläger bringt anlässlich der
Verhandlung im Wesentlichen vor, die Strafbestimmung in der Covid-19-SBüV bzw.
dem Covid-19-SBüG halte vor dem Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB nicht
stand. Die Rückzahlung eines Darlehens sei eine Verpflichtung und «war noch nie
strafbar» (Verhandlungsprotokoll vom 15.5.2025 [nachfolgend: Prot. HV], Akten
S. 327). Es sei während der Coronazeit eine Ausnahmesituation gewesen und
das Bestimmtheitsgebot müsse deshalb besonders beachtet werden. Der
Verordnungstext habe die Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen
verboten, aber nicht von Geschäftsdarlehen. Vorliegend handle es sich aber um
Geschäftsdarlehen, welche nicht verboten worden seien. Nahestehende Personen
seien im Verordnungstext gar nicht genannt worden. Aber auch bei Annahme der lex
mitior könne sich ein Laie unter dem Begriff der nahestehenden Person nicht
mehr vorstellen, als dass es Familienangehörige seien. Man könne nicht in einem
Zirkelschluss von besonders günstigen Konditionen eines Darlehens darauf
schliessen, dass es deshalb von einer nahestehende Person gewährt worden sein müsse.
Das Nahestehen müsse aus anderen Umständen nachgewiesen werden. Der Verteidiger
selbst habe ein Arrangement mit seiner Garage, wonach er gratis den
Reifenwechsel vornehmen lassen könne, dafür könne ihn der Mitarbeiter der
Garage anrufen, wenn er eine Frage zur GmbH oder ähnlichem habe. Nur wegen
dieser Abmachung sei diese Person noch keine nahestehende. C____ sei keine
nahestehende Person und rechtlich könne man nicht einen Begriff aus einem
anderen Rechtsgebiet nehmen und ihm diesen vorwerfen. Der Berufungskläger habe
nicht gewusst, dass es verboten sei, Darlehen zurückzubezahlen. Dies entspreche
auch nicht der ratio legis. Man habe Umgehungsgeschäfte verhindern wollen. Hier
sei nichts Verwerfliches geschehen. Auch habe die Vorinstanz nicht korrekt
festgestellt, dass die Covid-Krise erst mit dem ersten Fall in der Schweiz am
23.
Februar 2020 begonnen habe. Im Januar 2020 habe es schon in China begonnen
und entsprechende Unsicherheiten ausgelöst (nachfolgend: Prot. HV, Akten
S. 327 ff.).
3.1.3
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der
Berufungskläger in tatsächlicher Hinsicht zur Kenntnis genommen habe, dass die
Gewährung von Aktivdarlehen sowie die Refinanzierung von Privat- und
Aktionärsdarlehen während der Dauer der Solidarbürgschaft verboten war (Urteil
der Vorinstanz, Akten S. 224). Sie stützt sich dabei auf die vom
Berufungskläger unterzeichnete Kreditvereinbarung, welche dies ausdrücklich
festhält, sowie dessen Aussagen (Kreditvereinbarung, SB AZ/1; Aussagen des
Berufungsklägers, Akten S. 51 ff.; Prot. erstinstanzliche HV, Akten S.
196.
f.). Die Feststellung darüber, was der Berufungskläger im Zusammenhang
mit dem Verbot der Refinanzierung wusste, ist jedenfalls nicht klar aktenwidrig
oder unhaltbar, zumal der Berufungskläger ausgeführt hatte, gewusst zu haben, dass
man den Kredit nicht fürs Autokaufen oder einen Liegenschaftskauf habe nutzen
dürfen (Prot. erstinstanzliche HV, Akten S. 197). Mangels Willkür ist
darauf abzustellen (siehe vorstehende E. 1.2).
Darüber hinaus streitet der Berufungskläger ab, dass es sich
bei den erwähnten Rückzahlungen um Privatdarlehen gehandelt habe. C____ sei
kein Freund, er habe ihn lediglich zweimal zum Essen eingeladen und er habe in
sein Unternehmen investiert (Prot. HV, Akten S. 325). Die Vorinstanz hat
in diesem Zusammenhang festgestellt, dass C____ ein langjähriger Bekannter des
Berufungsklägers sei. Sie legt dabei die Ausführungen des Berufungsklägers
zugrunde, wonach er C____ aus der Nachbarschaft kenne und ab und zu bei ihm zum
Essen gewesen sei (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 229 f.). Der
Berufungskläger wehrt sich nicht gegen die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz, sondern vielmehr gegen die gestützt darauf erfolgte rechtliche
Qualifizierung als nahestehende Person. Ohnehin stützt sich die durch die
Vorinstanz festgestellte Beziehung zwischen dem Berufungskläger und C____ auf
dessen eigene Angaben. Entsprechend ist keine Willkür erkennbar.
3.2
Rechtliches
3.2.1
Objektiver
Tatbestand
3.2.1.1
Der Berufungskläger wendet zum Rechtlichen
zunächst ein, die Strafbestimmung des Covid-19-SBüG erfülle das
Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB nicht. Nach dieser Norm darf eine Strafe
oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich
unter Strafe stellt (nulla poena sine lege). Aus dem Grundsatz der Legalität
wird das Bestimmtheitsgebot abgeleitet. Eine Strafnorm muss hinreichend
bestimmt sein. Welche Anforderungen daran zu stellen sind, hängt unter anderem
von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab. Das
Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass die Bevölkerung ihr Verhalten
danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den
Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte darf das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen indessen
nicht in absoluter Weise verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf
verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren
Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der
erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter
anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der
Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den
Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der
erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten
Entscheidung ab (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Strafbestimmung des Covid-19-SBüG lautet wie folgt: Wer
vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der Covid-19-SBüV erwirkt
hat oder eine oder mehrere Vorgaben von Artikel 2 Absätze 2-4 verletzt, wird
mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Art. 25 Abs. 1 Satz 1
Covid-19-SBüG). Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG konkretisiert, dass während der
Dauer der Solidarbürgschaft unter anderem die Gewährung von Darlehen oder die
Rückzahlung von Darlehen von nahestehenden Personen ausgeschlossen sind (lit.
b). Die entsprechende Bestimmung in der Covid-19-SBüV hat «die Gewährung von
Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten
Privat- und Aktionärsdarlehen» unter strafrechtliches Verbot gestellt
(Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b Covid-19-SBüV). Diese
Formulierungen erfüllen ohne Weiteres die Anforderungen an das
Bestimmtheitsgebot. Der Tatbestand ist in Form einer Übertretung lediglich mit
Busse strafbar, welche bis zu einer Höhe von CHF 5'000.– zu keinem Eintrag
im Strafregister führt (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 des
Strafregistergesetzes [StReG, SR 330]). Der Bund wollte mit den Covid-Krediten
Unternehmen ermöglichen, kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Zu
diesem Zweck liess er die Darlehen mit Bürgschaften absichern, damit sie
einfach und unkompliziert gewährt werden konnten. Gleichzeitig sollte
sichergestellt werden, dass diese Kredite nicht zweckentfremdet würden. Es ist unbestritten,
dass die Zeit der Covid-Pandemie von vielen Unsicherheiten geprägt war, auch in
wirtschaftlicher Hinsicht. Entsprechend ist es nachvollziehbar und entspricht
dem Sinn des Bestimmtheitsgebots, dass eine kurzfristig verfasste Verordnung
eine eher allgemein formulierte Strafbestimmung enthält. Die Covid-19-SBüV
wurde denn auch mit dem Covid-19-SBüG präzisiert. Bereits aus der Covid-19-SBüV
konnte eine Person jedoch ableiten, was erlaubt war und was nicht. Dies gilt
umso mehr für Unternehmen, die von einem Covid-Kredit profitierten. Hätte man
die Bestimmungen nicht verstanden, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich
entsprechend zu informieren. Eine erhöhte Sorgfalt ist gerade in derart
unsicheren Zeiten zu erwarten. Die Verwendungsverbote für die Kredite waren
auch in der Kreditvereinbarung selbst aufgelistet, weshalb der Berufungskläger
sie zumindest zur Kenntnis genommen haben muss (vgl. vorstehende E. 3.1.2
und Kreditvereinbarung, SB AZ/1). Sowohl Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b
Covid-19-SBüV als auch Art. 25 i.Vm. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG
Dispositiv
erfüllen demnach das Bestimmtheitsgebot.
3.2.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG wird
mit Busse bestraft, wer eine oder mehrere Vorgaben von Art. 2 Abs. 2 – 4
Covid-19-SBüG verletzt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG ist die
Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von
Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen
unzulässig. Die Covid-19-SBüV hat im Vergleich zum später in Kraft getretenen
Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG (welcher den Begriff der Rückzahlung an
nahestehende Personen verwendet) die Refinanzierung von Privatdarlehen verboten.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers handelte es sich bei den von C____
gewährten Darlehen nicht um Geschäftsdarlehen. Massgebend ist nicht der
Verwendungszweck (privat oder geschäftlich), sondern die kreditgebende Person.
Privatdarlehen sind demnach Darlehen, in denen eine private (natürliche) Person
als Darlehensgeberin fungiert. Der später eingeführte Begriff der nahestehenden
Person ist enger zu verstehen, weshalb die Handlungen des Berufungsklägers ohnehin
nur unter diesem Aspekt zu prüfen sind (lex mitior).
Wie bereits vor Vorinstanz bringt der Berufungskläger auch im
Berufungsverfahren vor, C____ sei keine nahestehende Person im Sinne der
Bestimmung. Beim Begriff der nahestehenden Person handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist im Einzelfall entsprechend dem
Schutzzweck der Norm auszulegen (Vogt, in:
Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, Art. 678 N 53; vgl. Cramer, Die nahestehende Person im
Gesellschaftsrecht, in: GesKR 2/2016, S. 162). Die Botschaft zum
Covid-19-SBüG definiert nahestehende Personen nicht (vgl. Botschaft
Covid-19-SBüG, BBl 2020 8477, 8501). Chenaux/Nösberger
definieren eine nahestehende Person im Sinne des Art. 2 Covid-19-SBüG
unter Verweis auf die Rechtsprechung wie folgt: «Als nahestehende Personen
gelten gemäss Rechtsprechung natürliche oder juristische Personen, die zu den
Gesellschaftern enge wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhalten»
(Chenaux/Nösberger, in: Kellerhals
Carrard Bürgschaftsgenossenschaft Schweiz [Hrsg.] Corona-Kredite für KMU,
Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-SBüG, 2021, Art.
2 N 38). Im Bereich des Steuerrechts werden nahestehende Personen als solche
definiert, zu denen wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen bestehen,
welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu besteuernden
Leistung betrachtet werden müssen. Dabei wird aufgrund eines Drittvergleichs
untersucht, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem und
marktgerechtem Geschäftsgebaren als derart ungewöhnlich einzustufen ist, dass
sie (so) nicht erbracht worden wäre, wenn der Leistungsempfänger der
Gesellschaft oder dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde (vgl. BGE 138 II 57
E. 2.2 f.). Der Drittvergleich wird auch von Art. 678 OR zur
Prüfung der nahestehenden Person herangezogen: Demnach spricht es im Rahmen der
Gesamtwürdigung in der Regel für das Vorliegen des Nahestehens, wenn eine
Gesellschaft eine Leistung gegenüber einem unabhängigen Dritten nicht oder
nicht zu den vereinbarten Bedingungen erbracht hätte (Vogt, a.a.O., Art. 678 N 55). Diese Erwägungen
können zur Auslegung der vorliegenden Bestimmung analog herangezogen werden. Art.
25 Covid-19-SBüG schützt in erster Linie das von der Kreditgeberin dem
Kreditnehmer entgegen gebrachte Vertrauen. Auch wenn das Vertrauen der
Kreditgeberin im Vordergrund steht, sind das Vertrauen der Schweizerischen
Nationalbank, der Bürgschaftsorganisation und des Bundes ebenfalls betroffen.
(Mit-)geschützt sind zudem die vermögensrechtlichen Interessen der
kreditgebenden Bank sowie – wenn auch in beschränktem Masse – der
Bürgschaftsorganisation und des Bundes (Micheli,
in: Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung
des Covid-19-SBüG, 2021, Art. 25 N 13 ff.). Die Covid-Kredite bezweckten
die kurzfristige Überbrückung von Liquiditätsengpässen in Unternehmen aufgrund
der Corona-Pandemie und es sollten damit nicht bereits bestehende Schulden
zurückbezahlt werden. Entsprechend ist der Begriff der nahestehenden Person nach
der ratio legis weit auszulegen.
C____ lernte den Berufungskläger bereits im Jahr 2011 kennen
und gewährte diesem für dessen Firmengründung im Jahr 2013 ein zinsloses
Darlehen in Höhe von CHF 85'000.–. Noch vor Rückzahlung des ersten
Darlehens gewährte er dem Berufungskläger zwei weitere Darlehen von insgesamt
CHF 130'000.– (siehe vorstehende E. 3.1.1). Beide waren ebenfalls zinslos.
Diese sehr guten Konditionen und das damit einhergehende Vertrauen führen zwar nicht
automatisch dazu, dass C____ als nahestehende Person anzusehen ist. Indes stellen
sie gewichtige Indizien dafür dar. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger und C____
sich hin und wieder zum Essen verabredeten, C____ die Wohnung des
Berufungsklägers sowie dessen Möbel übernahm und der Berufungskläger danach
noch lange Zeit nur 10 Hausnummern weiter in der gleichen Strasse wohnte wie C____
(Urteil der Vorinstanz, Akten S. 229 f.; Prot. erstinstanzliche HV,
Akten S. 196). Zudem wohnte auch die Familie des Berufungsklägers noch einige
Zeit im gleichen Haus wie C____, nachdem dieser die Wohnung des
Berufungsklägers übernommen hatte (Prot. erstinstanzliche HV, Akten
S. 202). Auch die Tatsache, dass der Berufungskläger C____ im Gegenzug für
die zinslosen Darlehen immer wieder zu günstigen Konditionen Schmuck verkaufte
oder gratis Uhrenbatterien wechselte, spricht für ein Verhältnis, das über eine
blosse Bekanntschaft hinausgeht. Der Verteidiger des Berufungsklägers bringt in
diesem Zusammenhang vor, auch er und seine Garage hätten eine Vereinbarung,
wonach er dort gratis Pneus wechseln könne und dafür hin und wieder rechtliche
Auskünfte erteile; deshalb seien sie aber noch keine nahestehenden Personen.
Hätte sich das Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und C____ darin
erschöpft, dass Letzterer Ersterem ein zinsloses Darlehen gewährt und dieser im
Gegenzug bei gewissen Geschäften von bevorzugten Konditionen hätte profitieren
können, könnte dieser Argumentation allenfalls gefolgt werden. Der Vergleich
hinkt jedoch, weil im vorliegenden Fall noch die weiteren erwähnten Indizien
hinzukommen. Gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers hat er auch heute
noch gelegentlich Kontakt mit C____ über Facebook, obwohl dieser schon seit
2020 wieder in der […] lebt (Prot. HV, Akten S. 325). In Gesamtwürdigung
aller festgestellten Hinweise ist folglich davon auszugehen, dass es sich bei C____
um eine nahestehende Person im Sinne der Bestimmung handelt.
Der Berufungskläger führt zudem sinngemäss aus, er habe das
Darlehen zurückbezahlen müssen, weil C____ das Land verlassen und deshalb die
Darlehen gekündigt habe (Prot. HV, Akten S. 323). Wie bereits erwähnt
(vorstehende E. 3.1.1), ist dies für die Frage, ob der Tatbestand der
Übertretung erfüllt ist oder nicht unerheblich. Die Bestimmung knüpft für die
Frage der Tatbestandsmässigkeit nicht an die Freiwilligkeit der Rückzahlung an.
Die Rückzahlung an eine nahestehende Person an sich erfüllt den Tatbestand
bereits. Weshalb die Rückzahlung erfolgte, spielt dabei keine Rolle.
Demnach hat der Berufungskläger den objektiven Tatbestand
erfüllt, indem er mit den Überweisungen vom 4. und 29. Mai 2020 sowie vom
31. Juli 2020 drei Darlehen an eine nahestehende Person zurückzahlte
(Art. 25 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG).
3.2.2 Subjektiver
Tatbestand
Zu prüfen ist, ob der Berufungskläger auch vorsätzlich
handelte. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit
Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch
handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw.
sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 StGB, BGer 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024,
E. 2.2.2.). Gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nahm der
Berufungskläger zur Kenntnis, dass die Gewährung von Aktivdarlehen sowie die
Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen während der Dauer der
Solidarbürgschaft verboten war (vorstehende E. 3.1.2). Er bringt zwar vor,
es seien Geschäftsdarlehen gewesen. Indes wusste der Berufungskläger, dass der
Kredit zweckgebunden und gewisse Handlungen verboten waren. Er nahm daher
zumindest in Kauf, dass die Rückzahlungen unter das Verbot fallen könnten. Der
Berufungskläger handelte demnach eventualvorsätzlich.
3.3 Schuldspruch
Es sind keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden
Gründe ersichtlich. Der Berufungskläger hat sich durch die drei Rückzahlungen
der Darlehen an eine nahestehende Person der mehrfachen Übertretung des
Covid-19-SBüG schuldig gemacht.
4. Sachverhaltskomplex
2
4.1 Sachverhalt
4.1.1 Weiter stellt sich die Frage der
Darlehensgewährung an die G____ GmbH. Wie erwähnt, ist der Sachverhalt bei
Übertretungen durch die Berufungsinstanz nur auf Willkür zu überprüfen
(vorstehende E. 1.2). Die Vorinstanz hat zur Darlehensgewährung
festgestellt, dass der Berufungskläger vom Konto des Einzelunternehmens E____
insgesamt CHF 11'594.55 an die G____ GmbH überwiesen habe. Entgegen den
Behauptungen des Berufungsklägers habe es sich dabei um Darlehen gehandelt.
Dies ergebe sich aus den Treuhänderunterlagen. Der Treuhänder habe die
Zahlungen als Darlehen und Zahlung an die G____ GmbH verbucht (Urteil der
Vorinstanz, Akten S. 227; Kontoauszug SB TREU 4/3).
4.1.2 In diesem Zusammenhang führt der
Berufungskläger aus, für ihn seien die E____ und die G____ GmbH ein und
dieselbe Firma gewesen. Er habe die G____ GmbH gegründet, damit er über sie
Goldbarren ankaufen könne. Gleichzeitig habe er über die E____ den Schmuck derselben
Kunden ankaufen können. Das sei alles am selben Tisch geschehen (Prot. HV, Akten
S. 326). Weiter führt er aus, er habe sachliche Gründe für die Gründung
der Zweitfirma vorgebracht. Niemand habe das unter Strafe stellen wollen, es
sei keinerlei Umgehung. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass man
staatlich garantierte Kredite erhalte, um dann Darlehen zu vergeben und dafür
Zinsen zu erhalten. Es liege kein derartiger Fall vor (Prot. HV, Akten
S. 329).
4.1.3 Der Berufungskläger wehrt sich mit seinen
Ausführungen nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
(E. 4.1.1). Ohnehin ist in diesem Zusammenhang keine Willkür ersichtlich.
Der festgestellte Sachverhalt ist weder aktenwidrig noch offensichtlich falsch.
Bei der Frage, ob es sich bei den Überweisungen um Darlehen gehandelt hat,
überschneidet sich das Tatsächliche mit dem Rechtlichen. Demnach ist dies unter
den rechtlichen Ausführungen zu prüfen.
4.2 Rechtliches
4.2.1 Objektiver
Tatbestand
Für die rechtlichen Ausführungen zum objektiven Tatbestand ist
auf die vorstehende E. 3.2.1.2 zu verweisen. Fraglich ist, ob es sich bei
den genannten Zahlungen um Darlehen handelte. Der Berufungskläger bestritt dies
vor Vorinstanz brachte vor, der Treuhänder entscheide nicht, was juristisch
gelte. Zwar ist es korrekt, dass das Gericht für die rechtliche Qualifikation
eines Sachverhalts nicht an die Bezeichnung in treuhänderischen Unterlagen
gebunden ist. Allerdings stellt die Bezeichnung einer Zahlung als Darlehen ein
Indiz für deren rechtliche Qualifikation dar. Im Kontoauszug der E____ wurden
die Zahlungen unter Darlehen verbucht (Kontoauszug SB TREU 4/3). Weitere
Anhaltspunkte gibt es nicht, mit Ausnahme der Depositionen des
Berufungsklägers, wonach es für ihn wie eine Firma gewesen sei (Prot. HV, Akten
S. 326). Er führt aber auch aus, dass er es in der Buchhaltung so
deklariert habe, wie es gewesen sei. Er habe nicht gedacht, dass er wegen einer
falschen Formulierung Probleme erhalten würde. Er habe einfach geschrieben, was
er gemacht habe (Prot. HV, Akten S. 326). Nachdem der Berufungskläger
selbst ausführt, es so deklariert zu haben, wie er es gemacht habe, gibt es
keinerlei Indizien dafür, dass es sich bei den entsprechenden Zahlungen nicht
um Darlehen gehandelt haben soll. Davon ist auszugehen. Entsprechend hat der
Berufungskläger mit den Zahlungen vom 21. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2022
der G____ GmbH (ehemals H____ GmbH, Handelsregisterauszug der G____ GmbH, Akten
S. 67) insgesamt Darlehen über CHF 11'594.55 gewährt. Diese erfolgten
nach der Kreditvergabe im März 2020 und fallen damit unter den Tatbestand der
Gewährung von Darlehen gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b
Covid-19-SBüG. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
4.2.2 Subjektiver
Tatbestand
Für die rechtlichen Ausführungen zum Vorsatz vgl. E. 3.2.2.
Die Zahlungen sind unstreitig wissentlich und willentlich erfolgt. Streitig ist
der Vorsatz in Bezug auf die Missbräuchlichkeit derselben. Der Berufungskläger
hat angegeben, dass er davon ausgegangen sei, es handle sich bei seiner
Einzelfirma und der G____ GmbH um ein einziges Unternehmen. Es war ihm aber
auch bewusst, dass es zwei verschiedene juristische Personen waren (vgl. Prot.
HV, Akten S. 326). Ferner kann auf den willkürfrei festgestellten
Sachverhalt der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Berufungskläger wusste,
dass die Gewährung von Aktivdarlehen während der Zeit des Kredits verboten war.
Die vielen Auflagen für die Kreditvergabe hätten ihn zu erhöhter Vorsicht
mahnen müssen. Er nahm mit der Gewährung der Darlehen daher in Kauf, gegen die
Kreditvereinbarung zu verstossen und den Kredit missbräuchlich zu verwenden (vgl. auch
Urteil der Vorinstanz, Akten S. 232).
4.2.3 Rechtswidrigkeit
und Schuld
Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Allerdings gilt
zu prüfen, ob der Berufungskläger wusste, dass er durch die Gewährung der
Darlehen strafbar handelte: Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht
wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War
der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Ein
Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis
des unrechtsbegründenden Sachverhalts fehlt, wobei sich das Unrechtsbewusstsein
gerade auf diejenigen Momente der Tat stützen muss, die sie als rechtlich
verboten erscheinen lassen. Zum Ausschluss eines Verbotsirrtums genügt das
unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der
Rechtsordnung widerspricht. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann,
wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder
hätte Zweifel haben müssen. Dasselbe gilt, wenn er durch die zuständige Behörde
ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen worden ist oder sich über
behördliche Anordnungen hinwegsetzt. Falls Anlass zu Zweifeln an der
Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, hat sich der Täter grundsätzlich bei
der zuständigen Behörde näher zu informieren (BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember
2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Berufungskläger gab anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung an, er habe gedacht, innerhalb seiner Firma dürfe er Darlehen
gewähren. Es sei alles auf einem Tisch gewesen (Verhandlungsprotokoll vom
15.5.2025, Akten S. 326). Er wusste zwar, dass er mit seinem
Einzelunternehmen der G____ GmbH, welche ebenfalls ihm gehörte, Darlehen
gewährte. Allerdings fehlte ihm dabei das Bewusstsein, sich unrechtmässig zu
verhalten. Seinen Vorstellungen nach war dies erlaubt, da es sich bei beiden
juristischen Personen (zumindest wirtschaftlich) um seine eigenen handelte. Es
ist nachvollziehbar, dass eine Strafnorm im Zusammenhang mit einer
Kreditvergabe vom einen an ein anderes Unternehmen, welche derselben Person
gehören, und damit einhergehenden Auflagen nicht direkt das allgemeine
Bewusstsein hervorruft, dass entsprechendes Verhalten der Rechtsordnung
widerspricht. Insofern ist dem Berufungskläger zu glauben, wenn er vorbringt
nicht gewusst zu haben, dass die Gewährung der Darlehen an ein anderes eigenes Unternehmen
verboten gewesen sei, wenn er die Geschäfte von beiden Unternehmen an einem Ort
führt. Er unterlag demnach einem Verbotsirrtum. Dieser war jedoch ohne Weiteres
vermeidbar. In der unsicheren Zeit der Covid-Pandemie war erhöhte Vorsicht darüber
geboten, was erlaubt war und was nicht. Der Berufungskläger hätte daher Anlass
gehabt, zu zweifeln. Eine einfache Internet-Suche oder Anfrage beim Bund hätten
ihm Klarheit verschafft. Der Berufungskläger handelte demnach zufolge
vermeidbaren Irrtums schuldhaft, die Strafe ist allerdings gemäss Art. 21
StGB zu milden.
4.3 Schuldspruch
Der Berufungskläger hat sich durch die insgesamt sieben
Zahlungen an die G____ GmbH der mehrfachen Übertretung gegen das Covid-19-SBüG
schuldig gemacht und ist angemessen zu bestrafen.
5. Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb
des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 47 StGB N 10). Die
Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E.
2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel,
in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
Zunächst kann für die Tat- und Täterkomponenten auf die
korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz,
Akten S. 233 f.). Das Verschulden des Berufungsklägers ist als leicht
zu qualifizieren. Erschwerend ins Gewicht fällt einzig der hohe Betrag der
Darlehensrückzahlungen an C____. Mit der Vorinstanz erachtet das
Appellationsgericht daher zunächst eine Busse von insgesamt CHF 2'000.–
als schuldangemessen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 233 f.).
Strafmildernd zu berücksichtigen sind vorliegend jedoch der Zeitablauf bei
Wohlverhalten seit der Tat (Art. 48 lit. e StGB) sowie der Verbotsirrtum.
Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe,
wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich
vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Nach der
Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem
Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils
massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1, 132 IV 1 E. 6.2; BGer 6B_1248/2019 vom
17. Dezember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3).
Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat
(vgl. Trechsel/Thommen, in:
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 48 StGB
N 25). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses
Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit seit der
Tat verstrichen ist (zum Ganzen BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3
mit Hinweisen).
Der Berufungskläger hat sich zwischen dem 4. Mai 2020 und
dem 31. Dezember 2022 der mehrfachen Übertretung gegen das Covid-19-SBüG
strafbar gemacht, wobei betragsmässig der Grossteil der Handlungen im Jahr 2020
stattfand (CHF 215'400.– im Jahr 2020 und CHF 11'194.55 im Jahr 2022,
siehe SB AZ/190 f. und 195; SB TREU 4/3). Bis zur zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung am 15. Mai 2025 sind seit der letzten strafbaren Handlung
im Jahr 2020 über viereinhalb Jahre vergangen. Seit der letzten strafbaren
Handlung im Jahr 2022 sind knapp zweieinhalb Jahre vergangen. Die
Verjährungsfrist für Übertretungen gegen das Covid-19-SBüG beträgt sieben Jahre
(Art. 25 Abs. 2 Covid-19-SBüG), womit bei den Handlungen im Jahr 2020
zwei Drittel abgelaufen sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die
allgemeine Verjährungsfrist für Übertretungen drei Jahre beträgt (Art. 109
StGB) und das Gericht nicht strikt an die zwei-Drittel Regel gebunden ist (BGer
6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.2.2 in fine). Der Berufungskläger
hat sich seit den zu beurteilenden Straftaten wohlverhalten (Strafregisterauszug,
Akten S. 316). Die seit den Taten vergangene Zeit bei Wohlverhalten rechtfertigt
insgesamt eine Strafreduktion um CHF 300.– auf CHF 1'700.–.
Der Verbotsirrtum betrifft lediglich die Darlehensgewährungen
an die G____ GmbH. Im Vergleich zu den Rückzahlungen an C____ in Höhe von
insgesamt CHF 215'000.– wiegen diese geringer. Der Verbotsirrtum
rechtfertigt daher eine weitere Strafreduktion um CHF 200.– auf
CHF 1'500.–. Bei schuldhafter Nichtbezahlung ist eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen anzuordnen (vgl. Art. 106
Abs. 2 StGB).
6. Kosten
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1). Diese
werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Die Entscheidgebühr für eine
verurteilte Person beträgt im Verfahren vor Strafgericht gemäss § 19 Ziff. 3.1
lit. a des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) CHF 100.– bis
CHF 2'500.–, womit die nicht konkret bestrittenen Urteilsgebühren für das
erstinstanzliche Verfahren von CHF 1'200.– bestätigt werden können. Die
weiteren Kosten des Vorverfahrens von CHF 652.10 sind ebenfalls vom
Berufungskläger zu tragen.
6.2 Die Vorinstanz hat der Privatklägerin für das
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'386.63 zugesprochen. Diese
wurde durch den Berufungskläger bestritten. Er führt dazu aus, die Vorinstanz
habe die Parteientschädigung zugesprochen, weil die Strafanzeige hilfreich
gewesen sei. Dort stehe Betrug und weiteres, aber eine Auseinandersetzung mit der
vorliegenden Thematik finde gar nicht statt. Es sei auch völlig überflüssig
gewesen, weil man schon eine Vereinbarung getroffen habe. Das Verhalten der
Privatklägerin widerspreche zudem Treu und Glauben (Prot. HV, Akten
S. 329).
Die Vorinstanz führte zur Entschädigungsforderung aus, die
Privatklägerin sei lediglich Straf- und nicht Zivilklägerin, nachdem sie die
Zivilforderung zurückgezogen habe. Als solche sei ihr Aufwand begrenzt, weil
die Anklage im Schuld- und Strafpunkt vor allem von der Staatsanwaltschaft
vertreten werde. Trotzdem habe die Privatklägerin durch die Strafanzeige und
die überlassenen Unterlagen einen erheblichen Beitrag zur Strafverfolgung beigetragen,
der die Kosten der Strafverfolgungsbehörden gemindert habe. Dieser Aufwand sei
der Privatklägerin zu entschädigen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 234).
Die Privatklägerschaft hat, wenn sie obsiegt, gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Als
obsiegend gilt eine Strafklägerin, wenn die beschuldigte Person schuldig
gesprochen wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO
betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung
am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen
der Privatklägerschaft notwendig waren (BGer 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017
E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Die Argumente der Vorinstanz, wonach die
Unterlagen der Privatklägerin hilfreich gewesen seien, betreffen in erster
Linie die Höhe der ausgesprochenen Entschädigung, mithin die Notwendigkeit der
Aufwendungen und nicht deren Bestand an sich (Urteil der Vorinstanz, Akten
S. 234). Als im Schuldpunkt obsiegende Strafklägerin steht der
Privatklägerin denn auch ohne Weiteres eine Entschädigung zu. Wenn der
Verteidiger vorbringt, die Privatklägerin habe sich nicht entsprechend Treu und
Glauben verhalten, geht seine Argumentation an der Sache vorbei. Die Höhe der
Entschädigung wurde nicht substantiiert bestritten und von der Vorinstanz
korrekt ermittelt. Allerdings obsiegt der Berufungskläger mit seiner Berufung
insofern, als die Strafe um einen Viertel reduziert worden ist. Dem ist auch
bei der Festsetzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung Rechnung zu
tragen. Sie ist daher um einen Viertel zu reduzieren. Daraus folgt, dass der
Berufungskläger der Privatklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von rund
CHF 1'040.– zu entrichten hat.
6.3 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Der Berufungskläger hat, im Vergleich
zum angefochtenen Urteil, eine um einen Viertel reduzierte Strafe erhalten. Er
obsiegt folglich teilweise und hat für das Berufungsverfahren lediglich eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 900.– zu bezahlen.
6.4 Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des
Berufungsklägers ist dessen Privatverteidiger zudem gemäss Art. 429 Abs. 1 lit.
a und Abs. 3 StPO eine Entschädigung in Höhe von einem Viertel des von ihm mit
Honorarnote 15. Mai 2025 in Rechnung gestellten Honorars (einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer sowie zzgl. der Dauer der Hauptverhandlung von
dreieinhalb Stunden; Honorarnote, Akten S. 320 f.) zuzusprechen, also
insgesamt CHF 1'029.20.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird
abgewiesen.
A____ wird der mehrfachen Übertretung des
Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu
einer Busse von
CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 25 des
Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2
lit. b des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes, Art. 106 sowie
Art. 104 in Verbindung mit Art. 21, 47 und Art. 48 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung
an die B____ in Höhe von CHF 1'040.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für
das erstinstanzliche Verfahren verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 652.10
und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem Privatverteidiger, Dr. Stefan Suter,
Advokat, wird eine Entschädigung von CHF 1'029.20 für das
zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Amt für Integration und Migration des Kantons Aargau
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw
Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.