SB.2024.43
mehrfache Ausnützung der Notlage
16. Juni 2025Deutsch159 min
zu gewähren. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.43
URTEIL
vom 16.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Manuel Kreis, Dr. Katharina
Zimmermann
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Sonja
Ryf, Advokatin,
Totentanz 4, Postfach 109, 4001
Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Berufungsbeklagte 2
vertreten durch MLaw Anina Hofer,
Advokatin, Privatklägerin
Bäumleingasse 2, Postfach 1544,
4001
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 27. Juli 2023 (SG.2022.201)
betreffend mehrfache Ausnützung
der Notlage
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Juli 2023 wurde A____
der mehrfachen Ausnützung der Notlage schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½
Jahren Freiheitsstrafe, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug bei einer
Probezeit von 2 Jahren. In Bezug auf Ziffer 2.6.4 der Anklageschrift betreffend
die Vorgänge vom 26. Dezember 2015 wurde er freigesprochen. Weiter wurde A____
zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 7'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26.
Dezember 2015 an B____ (nachfolgend Privatklägerin) verurteilt. Die
Mehrforderung von CHF 8'000.– wurde abgewiesen. Das von der Privatklägerin
zur Verfügung gestellte, in der Effektenverwaltung deponierte Kleidungsstück
wurde ihr zurückgegeben. A____ wurden schliesslich die Verfahrenskosten im
Betrag von CHF 27'956.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–
auferlegt. Seiner Verteidigerin, lic. iur. Sonja Ryf, wurden aus der
Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 13'166.70 (zuzüglich CHF 1'013.85
MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 172.70 (zuzüglich CHF 13.30 MWST)
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wurde vorbehalten.
Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend:
Berufungskläger), vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin, mit Eingabe
vom 24. Mai 2024 Berufung und beantragte, er sei vom Vorwurf der mehrfachen
Ausnützung der Notlage zum Nachteil von B____ mangels Beweisen kostenlos
freizusprechen. Zudem sei ihm wegen überlanger Verfahrensdauer eine Genugtuung
von CHF 8'000.– zuzusprechen. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei
abzuweisen. Schliesslich sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die
amtliche und unentgeltliche Verteidigung mit lic. iur. Sonja Ryf als Advokatin
zu gewähren. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung
erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 1.
Juli 2024 bewilligte die Verfahrensleiterin der Privatklägerin die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokatin Anina Hofer
antragsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Mit Schreiben vom 5.
August 2024 beantragte der Berufungskläger in beweisrechtlicher Hinsicht die
Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei C____, was die Verfahrensleiterin nach
Abklärungen bei C____ (vgl. Verfügungen vom 14. und 27. August 2024 und
Schreiben von C____ vom 30. September 2024) schliesslich mit Verfügung vom 14.
Januar 2025 abwies, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des
erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag.
Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 16. Juni 2025
statt. Zunächst wurde der Berufungskläger zu seinen persönlichen Verhältnissen
und zur Sache befragt. In der Folge gelangten die Verteidigerin des
Berufungsklägers, die Staatsanwältin und die Verteidigerin der Privatklägerin
zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit
denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der
Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff.
1.
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Rechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden
(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend hat der
Berufungskläger beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der
Notlage zum Nachteil der Privatkläger mangels Beweisen kostenlos
freizusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben ein
Rechtsmittel ergriffen. Damit sind der Freispruch in Bezug auf Ziff. 2.6.4 der
Anklageschrift betreffend die Vorgänge vom 26. Dezember 2015, die Rückgabe des
von der Privatklägerin zur Verfügung gestellten, in der Effektenverwaltung
deponierten Kleidungsstücks, die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, lic.
iur. Sonja Ryf, Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Mlaw Anina
Hofer, Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse
in Rechtkraft erwachsen.
2.
Akkusationsprinzip
2.1
Gemäss Akkusationsprinzip bzw. Anklagegrundsatz
kann eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die
Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen
Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Eine Verletzung
dieses Grundsatzes ist auch dann zu überprüfen, wenn sie nicht gerügt wurde (vgl.
Niggli/Heimgartner, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 9 StPO N 63a). Das Akkusationsprinzip
verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der
Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau
weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen
sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie
sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63
E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020
vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017
E. 2.1 und 2.3.1). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Das Gericht, welches
einen Sachverhalt anders rechtlich würdigen will als die Staatsanwaltschaft als
Anklagebehörde, hat dieses Vorhaben spätestens anlässlich der Hauptverhandlung
den Parteien zu eröffnen und ihnen das rechtliche Gehör einzuräumen (vgl.
Art. 344 StPO) (Heimgartner/Niggli, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 45 StPO N 10). Selbst eine
Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift
verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn
sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer
6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom
29.
Februar 2016 E. 1.1; AGE SB.2022.105 vom 18. Juli 2023 E. 1.4).
2.2
Der Berufungskläger wurde von der
Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und wegen mehrfacher sexueller Nötigung
gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB angeklagt. Die Eventualanklage lautete auf
mehrfache Schändung (Art. 191 StGB). Zu Beginn der Hauptverhandlung am 25. Juli
2023.
eröffnete die Gerichtsvorsitzende der Vorinstanz dem Berufungskläger und
den Parteivertreterinnen, dass das Gericht – in Übereinstimmung mit einem
gleichlautenden Antrag der Privatklägervertreterin, gegen welchen die Verteidigung
keine Einwände erhob – den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt
von Art. 193 StGB (Ausnützung der Notlage) prüfen werde. Die unter dem
Blickwinkel der Ausnützung einer Notlage bzw. Abhängigkeit relevanten
Tataspekte, nämlich die psychischen Schwierigkeiten und deren Auswirkungen
sowie die emotionale und finanzielle Abhängigkeitsproblematik, wurden in der
Anklageschrift denn auch hinreichend umschrieben (Ziff. I. 1 erster Absatz,
Ziff. I. 2.1-2.5). Mit den treffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes
Urteil, E. V.1 S. 92 f.) wurde dem Anklageprinzip somit auch in Bezug auf die
Tatbestandsmerkmale von Art. 193 Abs. 1 StGB Genüge getan, was zu Recht unbestritten
geblieben ist.
3.
Materielles
3.1
Vorbemerkungen
Die Privatklägerin (geb. […] 1993) wuchs in schwierigen
Verhältnissen auf. Erwiesen ist, dass sie – nebst kurzem Heimaufenthalt –
praktisch von Geburt an samt ihrem älteren Bruder bei Pflegeeltern aufwuchs, aber
regelmässigen Kontakt zu den leiblichen Eltern hatte. In den Jahren 2005 bis 2007
(12- bis 14-jährig) wurde die Privatklägerin mehrfach Opfer sexuellen
Missbrauchs durch einen Bekannten, welcher aus dem Umfeld der damaligen Guggenmusik
der Mutter und auch deren neuen Ehemannes, des Berufungsklägers (Beziehung seit
dem Jahre 2000, Heirat im Juli 2007) stammte. Nach Abschluss ihrer Ausbildung
in der Hotellerie zog die Privatklägerin mit 19 Jahren im Sommer 2012 zur
Mutter und dem Berufungskläger an die [...]. Im August 2013 zog sie dann in
eine eigene Wohnung an der [...]. Im März 2014 zog die Mutter der
Privatklägerin ebenfalls von der [...] weg zu ihrem neuen Partner (und später
dritten Ehemann) und der Berufungskläger blieb allein dort (das Paar wurde im
Januar 2016 geschieden, hatte aber seither weiterhin freundschaftlichen
Kontakt). Am 28. Juni 2014 erlitt die Privatklägerin einen Spontanabort und war
daraufhin vom 30. Juni 2014 bis Ende Februar 2015 –stationär sowie 1 ½ Monate
teilstationär; mit Unterbruch vom 14. bis 28. November 2014 (vgl. angefochtenes
Urteil, E. IV.2.f S. 91) – durchgehend in den Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK). Die Schwangerschaft stammte, wie die Privatklägerin
selbst angegeben hatte und wie gutachterlich festgestellt wurde (vgl. unten),
von ihrem Exfreund D____. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die
Privatklägerin nach dem verfahrensauslösenden Vorfall erneut mehrmals stationär
in den UPK sowie in der Klinik [...] war. Bei der Privatklägerin lag zur
Tatzeit eine Alkoholproblematik vor (in der Form eines «schädlichen Gebrauchs»
[F10.1] und nicht einer «Sucht», wie die Vorinstanz unzutreffend feststellt
[vgl. angefochtenes Urteil, E. V.3.d S. 110; vgl. Austrittsberichte der UPK,
Akten S. 523 und 540). Unbestritten ist, dass die Privatklägerin den Kontakt
zum Berufungskläger nach dessen Trennung von der Mutter aufrecht behielt, um
seine und ihre eigene Wäsche zu waschen und die Wohnung aufzuräumen. Sie besuchte
ihn gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien auch sonst regelmässig.
Dabei wurde auch Alkohol konsumiert, worauf die Privatklägerin jeweils beim
Berufungskläger übernachtete. Der Berufungskläger besuchte die Privatklägerin offenbar
teilweise auch umgekehrt in ihrer Wohnung zum Kaffeetrinken während seiner
Arbeitspausen als Taxifahrer und man ging ca. einmal pro Woche zusammen in
Deutschland einkaufen. Ausserdem fütterte gemäss übereinstimmenden Aussagen der
Parteien – welche weiter unten nochmals dargelegt werden – der Berufungskläger
die Katzen der Privatklägerin während deren Klinikaufenthalten, unterstützte
die Privatklägerin finanziell (Katzenfutter, Zigaretten, sonstige Einkäufe) und
übernahm auch die Bürgschaft für ihre Wohnung (vgl. angefochtenes Urteil,
Sachverhalt S. 2 ff. und E. III.1 S. 7 ff.). Im angeklagten Tatzeitraum war die
Privatklägerin arbeitslos und lebte von der Sozialhilfe.
In Bezug auf den
verfahrensauslösenden Sachverhalt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
gemäss Polizeirapport vom 27. Dezember 2015 (Akten S. 284 ff.) am Vorabend, 26.
Dezember 2015, gegen 22.00 Uhr, Bewohner der Liegenschaft [...] in Basel die
Polizei mit der Meldung requirierten, dass sie die Privatklägerin im
Treppenhaus der Liegenschaft am Boden liegend aufgefunden hätten. Vor Ort habe
diese der Polizei sinngemäss erzählt, dass sie vom ehemaligen Ehemann ihrer
Mutter, dem Berufungskläger, bedrängt worden sei. Dieser habe ihr Alkohol
verabreicht und Sex von ihr gewollt. Da sie eine Operation am Kreuzband gehabt
habe, habe jener wohl geglaubt, dass sie nicht davonlaufen könne. Dies habe sie
dann aber getan und irgendwo geklingelt, da sie nicht weitergewusst habe. Sie
habe ihre Jacke, ihre Krücken und ihre Schlüssel nicht mehr. Das gehe nun schon
seit drei Jahren so. Sie wisse nicht, wie sie sich gegen einen 60-jährigen Mann
wehren solle. Ihre Mutter habe ihr gesagt, niemandem davon zu erzählen. Sie sei
auch schon einmal in einer Frauenklinik gewesen wegen einer Schwangerschaft,
welche mit einer Totgeburt geendet habe. Die Auskunftsperson E____ wird im
Polizeirapport mit den Angaben wiedergegeben, im Eingangsbereich der
Liegenschaft die ihm bis dahin unbekannte Privatklägerin am Boden liegen
gesehen zu haben. Diese habe ihm gesagt, dass sie von ihrem Stiefvater bedrängt
worden sei. Wie lange sie dort gelegen habe, könne er nicht sagen, geklingelt
habe sie jedenfalls nicht bei ihnen. Der Polizeirapport hält weiter fest, dass
die Privatklägerin, die den Beschuldigten nie mit Namen genannt, dieser aber
aufgrund ihrer Angaben habe ermittelt werden können, einen verstörten Eindruck
gemacht, geweint und immer wieder unkontrolliert um sich geschlagen habe. Es
sei schwierig gewesen, mit ihr zu sprechen und von ihr Informationen zu
erhalten. Sie habe aber zu verstehen gegeben, dass sie von keinen Männern
berührt werden wolle. Auch habe sie verängstigt gewirkt. Eine genaue Tatzeit
habe vor Ort noch nicht in Erfahrung gebracht werden können. Schliesslich sei
die Privatklägerin in die gynäkologische Notfallaufnahme der Frauenklinik
verbracht worden. Einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zufolge
(«Abklärungen IRM, F____») konnten bei der Untersuchung der Privatklägerin
durch die Gynäkologin weder sichtbare Verletzungen noch Sperma festgestellt
werden. Die Privatklägerin habe Erinnerungslücken geltend gemacht und nicht
offensichtlich alkoholisiert gewirkt (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 27. Dezember 2015, Akten S. 289). Gemäss Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 7. März 2016 fand
die Untersuchung der Privatklägerin noch gleichentags, 26. Dezember 2015, um
23.50
Uhr, in der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel (USB) statt. Die
Privatklägerin habe sich geweigert, sich von einem Mann untersuchen zu lassen,
weshalb die Untersuchung der interessierenden Körperpartie durch eine
Assistenzärztin der Frauenklinik Basel erfolgt sei. Anlässlich der Untersuchung
habe die Privatklägerin erklärt, regelmässig die Medikamente Irfen, Inderal und
Dafalgan einzunehmen. Sie sei im Verlauf des Jahres 2015 am rechten Knie
operiert worden und habe weiterhin Schmerzen. Weiter habe die Privatklägerin
angegeben, am Nachmittag des 26. Dezember 2015, ca. 15.00 Uhr, eine Stange Bier
getrunken zu haben. Geschlechtsverkehr habe sie in letzter Zeit nicht gehabt.
Zum «gegenständlichen Ereignis» habe die Privatklägerin keine Angaben gemacht.
Die Befunde der gynäkologischen Untersuchung wurden fotografisch festgehalten
und die Beurteilung erfolgte anhand des Fotomaterials, wodurch die
Beurteilbarkeit leicht eingeschränkt war (rechtsmedizinisches Gutachten, Akten
S. 297 ff.). In Bezug auf die forensisch-gynäkologische Untersuchung hält das
Gutachten fest, dass sich zwar keine Verletzungen fanden, dies einen
stattgehabten Geschlechtsverkehr aber nicht ausschliesse, da aus einem solchen
nicht zwingend Verletzungen resultieren würden. Soweit am Körper der
Privatklägerin Verletzungen festgestellt worden seien, so lasse sich aus diesen
aber jedenfalls kein gewaltsamer Übergriff herleiten (rechtsmedizinisches
Gutachten, Akten S. 300).
Gemäss weiterem
Gutachten des IRM vom 25. Januar 2016 wies die Privatklägerin zum Zeitpunkt der
Blutentnahme (27. Dezember 2015, 00.45 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von
1.08
Promille auf. Im Weiteren wurde im Urin der Privatklägerin der
entzündungshemmende Wirkstoff Ibuprofen nachgewiesen. Dagegen ergaben sich
keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch Betäubungsmittel oder
psychoaktive Wirkstoffe (forensisch-toxikologisches Gutachten, Akten S. 291 ff.).
Die Privatklägerin hatte angegeben, sie habe am 26. Dezember 2015 gegen 15.00
Uhr eine Stange Bier getrunken (rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 298). Die
durchgeführten DNA-Untersuchungen (Abstriche Genitalien, Unterhose,
Fingernagelabrieb) verliefen in Bezug auf den Berufungskläger negativ. Dies
einerseits mit Blick auf die Vorgänge vom 26. Dezember 2015, für welche sich
mangels Erstellbarkeit der Y-DNA kein Hinweis auf einen zwischen dem Berufungskläger
und der Privatklägerin stattgehabten Geschlechtsverkehr oder anderweitigen
sexuellen Kontakt fand (Akten S. 218 ff.), und anderseits mit Blick auf die
Feststellung der Vaterschaft in Bezug auf die (verlorene) Leibesfrucht der
Privatklägerin, welche – übereinstimmend mit den Angaben der Privatklägerin,
die jeweils erklärte, von ihrem Ex-Freund D____ schwanger geworden zu sein (Einvernahmeprotokoll
vom 1. April 2026, Akten S. 323; Transkription der Einvernahme vom 21. Dezember
2021, Akten S. 499 f., Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten
S. 1514) – für den Berufungskläger ausgeschlossen werden konnte
(Vaterschaftsgutachten, Akten S. 272 ff.). Am 9. März 2016 wurde mit der
Privatklägerin telefonisch ein Einvernahmetermin für den 16. März 2016
vereinbart. Auf deren Wunsch wurde ihr die Vorladung per E-Mail zugestellt
(Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. März 2016, Akten S. 302).
Der anberaumte Einvernahmetermin konnte indessen in der Folge nicht
wahrgenommen werden, was seitens der Klinik [...], wo die Privatklägerin zum damaligen
Zeitpunkt betreut wurde, mit dem schlechten gesundheitlichen Zustand der
Privatklägerin begründet wurde (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2016,
Akten S. 303). Mit SMS vom 10. März 2016 bat der Berufungskläger die
Privatklägerin («Töchterli») darum, ihm die E-Mail der Saatsanwaltschaft weiterzuleiten.
Sie antwortete: «Jo machi aber i ha nüt sottigs gseit» (Foto Mobiltelefon, Akten
S. 357). Am 30. März 2016 meldete sich der Berufungskläger telefonisch bei der
Staatsanwaltschaft mit dem Wunsch, zur gegen ihn erstatteten Strafanzeige
Stellung zu nehmen; seine Stieftochter, die Privatklägerin, habe ihm am 9. März
2016.
die schriftliche Vorladung zu ihrer Einvernahme per E-Mail zukommen
lassen. Kontakt habe er mit der Privatklägerin jedoch nie mehr gehabt, da er
sich ihr nicht nähern dürfe (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 30. März
2016, Akten S. 304). Gemäss Bericht des USB (untersuchende Ärztin G____) an die
Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2016 betreffend das Auffinden der Privatklägerin
am 26. Dezember 2015 ist die Privatklägerin alkoholisiert auf der Strasse im
Kleinbasel aufgefunden und ins Unispital (Gynäkologie) gebracht worden. «Ob sie
missbraucht wurde, ob sie zu Geschlechtsverkehr gezwungen wurde oder ob ihr
Gewalt angetan wurde, diese Fragen konnte sie mir nicht beantworten». Sie habe
aber gesagt, dass sie «seit 15-16 Uhr am 26.12.2015 bei dem Exmann ihrer Mutter»
gewesen sei und dieser ihr viel Alkohol gegeben habe. «Ob weitere Personen dort
waren, dies konnte sie nicht beantworten. Er habe ihr schon oft viel Alkohol
gegeben. Ob es vorher zu sexuellen Übergriffen dieses Mannes an ihr gekommen
sei, auch dies konnte sie nicht sagen. Letzter freiwilliger Geschlechtsverkehr
2014». Man habe keine Verletzungen feststellen können. Die Privatklägerin habe
der Ärztin gesagt, sie sei nie zuvor schwanger gewesen. Den Akten sei aber zu
entnehmen, dass sie 2014 einen Frühabort gehabt habe. Die Privatklägerin habe
berichtet, dass sie seit ihrem 13. Lebensjahr schon mehrfach missbraucht worden
sei, ihr mehrfach Gewalt angetan worden sei. Sie sei aber diesbezüglich nie im
Spital vorstellig gewesen (Bericht des USB an die Staatsanwaltschaft vom 10.
Mai 2016, Akten S. 361).
Die Vorinstanz
lehnt einen Schuldspruch wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung ab; dafür
reiche der vom Berufungskläger ausgeübte Druck klarerweise nicht aus. Auch sei
«nicht ersichtlich, dass das Trachten des Beschuldigten auf Nötigungshandlungen
gerichtet gewesen wäre», weshalb auch ein entsprechender Versuch ausscheide (angefochtenes
Urteil, E. V.2.c f. S. 104 f.). Sie erwägt, der Berufungskläger habe mit der
Privatklägerin unter Ausnützung ihrer Notlage und/oder Abhängigkeit Sex gehabt.
Die Privatklägerin habe sich widerwillig dazu entschieden, zum Berufungskläger
zu gehen mit den «damit verbundenen Folgen», weil sie das «als das kleinere
Übel (im Vergleich mit einem drohenden finanziellen Überlebenskampf)»
betrachtet habe (angefochtenes Urteil, E. V.2.d S. 104). Die finanzielle Lage
sieht die Vorinstanz auch als begründend für die Notlage, welche der
Berufungskläger bewusst ausgenutzt habe. Zudem bejaht sie ein ausgeprägtes
Machtgefälle zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin und komplexe
Abhängigkeiten aufgrund der psychischen Verfassung der Privatklägerin;
insbesondere habe der Berufungskläger deren Alkoholabhängigkeit gezielt
ausgenutzt (vgl. angefochtenes Urteil, E. V.3.c S. 108 ff.). Wie dargelegt,
beantragt der Berufungskläger, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der
Notlage zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich freizusprechen. Er
bestreitet, überhaupt sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gehabt zu haben
und beschreibt das Verhältnis als das zwischen Stiefvater und Stieftochter.
3.2
Beweiswürdigung
3.2.1
Grundsätze
3.2.1.1
Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10
Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der
Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich –
im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter
Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze
sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV
172.
E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.
Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards
der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017,
BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.2.1.2
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen.
Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen
sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt.
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom
18.
August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022
vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2,
6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, jeweils mit Hinweisen).
3.2.1.3
Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit
gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport
handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde
zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen
Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen Aufnahme der durch die
Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei derartigen
protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen
der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der
Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen,
dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so
etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene
Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der
Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport
indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte
damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum
Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November
2020.
E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2023.31 vom 3.
April 2025 E. 3.6.5; je mit weiteren Hinweisen).
3.2.1.4
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung
(BV, SR 10) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines
Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach
objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich
der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den
Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen
werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2,
145.
IV 154E. 1.1). In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das
heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als
Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht
einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,
124.
IV 86 E. 2a; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3, 6B_184/2022
vom 18. August 2023 E. 1.2.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage,
welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen
sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts
notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er
keine Beweiswürdigungsregel dar und ist von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, 6B_57/2023
vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2, 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2,
6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ, in: BGE 147 IV 409; je mit
Hinweisen.; vgl. auch Wohlers, a.a.O.,
Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst
herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante
Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen
Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen
auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden
Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild
und wäre unzulässig. Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise
divergierende Gutachten vorliegen, so muss das Gericht ohne Rücksicht auf die
Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung es folgen will und darf nicht
einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,
6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember
2022.
E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom
26.
August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.2.2
Objektive
Beweismittel bzw. Indizien
Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, fehlt es für die
vorliegend zu prüfenden Tatvorwürfe an objektiven Beweismitteln (Spuren- oder
DNA-Nachweise, Ton- oder Videoaufzeichnungen, Schriftstücke). Auch die im
Zusammenhang mit dem verfahrensauslösenden Ereignis vom 26. Dezember 2015, dem
Auffinden der Privatklägerin an der [...], durchgeführten vorhin erwähnten Untersuchungen
ergaben keine schlüssigen Hinweise auf eine an der Privatklägerin verübte
Vergewaltigung oder (gewaltsam vorgenommene) sexuelle Handlungen; insbesondere
fanden sich weder Spermaspuren noch entsprechende Verletzungsbilder.
3.2.3
Aussagen
Die Vorinstanz hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung in erster
Linie auf die Aussagen und das Aussageverhalten vorab der beiden direkt
Beteiligten – der Privatklägerin und des Berufungsklägers – sowie ferner der
Personen ihres näheren Umfelds, abgestellt. Hierfür hat sie die wesentlichen Aussagen
sorgfältig zusammengefasst. Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich
verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. III S. 7 ff.). Im Interesse
eines Überblicks und zur besseren Nachvollziehbarkeit von deren Analyse werden
im Folgenden die wichtigsten Aussagen – in anderer Reihenfolge und bisweilen
wörtlich – nochmals dargelegt.
3.2.3.1
Privatklägerin
An ihrer ersten Einvernahme vom 1. April 2016 macht die
Privatklägerin geltend, dass sie sich nicht näher an den Vorfall vom 26.
Dezember 2015 erinnere. Sie sei beim Berufungskläger gewesen, es seien dessen
Bruder und Schwägerin hinzugekommen. Sie hätten zwei Bier und einen Prosecco
gehabt. «Danach schwinden meine Erinnerungen. Das nächste ist, dass ich weiss,
dass ich meinen Kopf frei haben wollte und dann unter den Briefkästen gefunden
wurde. Das ist alles, was meine Erinnerung hergibt zur Zeit» (Akten S. 307). Später
spricht sie auf die (suggestive) Frage, was für Getränke ihr der Berufungskläger
gegeben habe, von zwei Bier, einem Prosecco und zwei Grappa. Mehr wisse sie
nicht mehr (Akten S. 307). Sie erwähnt von sich aus keine Annäherung,
beschreibt ein gemeinsames Essen und danach Haushaltstätigkeiten von ihr in der
Wohnung des Berufungsklägers. Auf Frage schildert sie dann ein Bedrängen (von
hinten umarmen, so dass sie den Penis durch die Hose hindurch gefühlt habe;
Frage, ob sie nicht ins Bett gehen wollten). Auf Frage meint sie, sie wisse
nicht mehr, ob der Penis hart gewesen sei (Akten S. 309). Sie habe sich durch
Wegstossen gelöst, worauf der Berufungskläger sich hingesetzt und ein Bier
getrunken habe. Es sei in der Stube gewesen (Akten S. 309). Auf «die gleiche
Weise» habe es der Berufungskläger an jenem Nachmittag noch zweimal versucht
und erst aufgehört, als es an der Tür läutete. Das einzige, was er gesagt habe,
sei: «der Gluscht chunnt mit em Ässe» (Akten S. 310). Auf die Frage, weshalb
sie bei ihm die Wohnung geputzt habe und weshalb sie das habe tun müssen, wie
sie sagte, meint sie, er sei zu faul und es sollte einigermassen aussehen, wenn
der Besuch komme. Bei einer Weigerung «wäre er hässig geworden und das sei mein
Job». Auf die Frage, wie er hässig geworden wäre: «Weil er findet, dass Frauen
das machen müssen und nicht er. Ich mache auch sonst zwei Haushalte. Das kann
ich nicht sagen. Ich habe ihn nie hässig erlebt und darum kann ich das nicht
sagen. Also nicht in dem Sinne und wie er reagiert hätte» (Akten S. 312). Sie
schildert dann auf Rückfrage Situationen, wo er schon aufgebracht gewesen sei.
Auf Frage, wie oft er ihr gegenüber aggressiv geworden sei, meint sie: «Mir
gegenüber weniger. Mehr zudringlich» und zwar «[n]achdem sich meine Mutter und
er trennten. Vor ca. zwei Jahren» (Akten S. 313). Das Ganze habe vor ca. zwei
Jahren begonnen, als ihre Mutter weg gewesen sei (Akten S. 314). Der
Berufungskläger habe «nachdem sie sich trennten [Mutter und Stiefvater]» immer
Sex von ihr gewollt. Sie habe nur ein Jahr bei ihm und der Mutter gelebt. «Das
war vor ca. 4 Jahren. Da wollte er immer Sex von mir und auch sonst immer
wieder» (Akten S. 307). Der Berufungskläger habe immer wieder Sex mit ihr
gewollt und gemeint, «Durst bekommt man erst, wenn man es macht». Wenn sie sich
weigerte: «Komm, du kriegst schon Lust dazu» (Akten S. 313). Es sei schon
mehrfach zu sexuellen Handlungen gekommen (Akten S. 313). Auf Nachfrage: Der
erste Sex habe stattgefunden «in der Nacht, als meine Mutter ausgezogen ist»
(Akten S. 316). Der Sex habe jeweils beim Berufungskläger zuhause, in seinem
Bett stattgefunden, meistens am Tag über Monate, ca. einmal in der Woche (Akten
S. 316) bzw. «[z]u oft. Manchmal einmal in der Woche, manchmal zwei bis dreimal
in der Woche» (Akten S. 317). Auf die Frage, wie alt sie gewesen sei, als der
Berufungskläger sie das erste Mal sexuell missbraucht habe, meint sie, da sei
sie 18-19 Jahre alt gewesen (Akten S. 316; gemäss dieser Aussage wäre das dann in
den Jahren 2011-2012 gewesen und bereits zu der Zeit, als sie bei der Mutter
und dem Stiefvater eingezogen ist). Auf Frage, wer von den sexuellen
Übergriffen gewusst habe, antwortet sie: Niemand. Auf den Hinweis, dass sie der
Polizei angegeben hatte, ihre Mutter wisse davon: «Ich weiss es nicht mehr»
(Akten S. 317). Schliesslich erzählt sie auf Frage, mit wem sie darüber gesprochen
habe: «Ich habe nie mit jemandem darüber geredet. Einmal sagte ich meiner
Mutter, dass er gerne mehr von mir will. Dass er Sex von mir will». Auf Frage,
wie die Mutter darauf reagiert habe: «Sie nahm es zur Kenntnis, aber reagierte
nicht gross darauf. Das einzige Wort, welches sie fallen liess, war ‹Ok›»
(Akten S. 322). Das Verhältnis zu ihrer Mutter beschreibt sie als «[e]igentlich
gut». Die Mutter habe auch einen Schlüssel zur Wohnung der Privatklägerin. «Sie
kommt nur zum Katzenfüttern vorbei oder wenn ich ihr einen Auftrag gebe, dass
ich was benötige» (Akten S. 321). Die Übergriffe beschreibt sie so: «Er legte
mich aufs Bett und legte sich auf mich. So konnte ich mich nicht wehren, da er
einiges schwerer ist als ich […] Dann zog er mich aus. Dann leckte er mich
überall und gab mir Zungenküsse, bis er genug erregt war. Dann ging er mit
seinem Penis in meine Scheide rein» (Akten S. 317). Auf Frage macht sie
geltend, dass der Berufungskläger in ihr zum Samenerguss gekommen sei. Es habe
schätzungsweise jeweils 5 Minuten gedauert. Er habe sie jeweils ausgezogen, bis
sie nackt gewesen sei und er auch (Akten S. 318 f.). Der letzte Übergriff
dieser Art sei am 24. Dezember 2015 gewesen (Akten S. 318). Der Verkehr sei
ungeschützt erfolgt. Sie habe keine Schwangerschaftstests gemacht (Akten S. 319
f.). Sie sei im Juli 2014 schwanger gewesen von ihrem Ex-Freund (Akten S. 323).
Weitere sexuelle Handlungen seien Berührungen beim Duschen gewesen, als sie
beide unter der Dusche gestanden seien. Das sei auch «oft» vorgekommen.
Manchmal habe sie ihn wegschubsen können (Akten S. 319 f.). Auf Frage meint
sie, sie habe beim Berufungskläger geduscht, weil sie am Anfang ja dort gewohnt
habe und später sei es so gewesen, dass sie manchmal zu viel getrunken habe und
so nicht mehr nach Hause habe gehen können. «Dann ging ich am Morgen unter die
Dusche, in der Annahme, dass er bereits am Arbeiten war» (Akten S. 321). Zum
Alkoholkonsum in der Wohnung des Berufungsklägers meint sie, das sei anfangs
häufig gewesen, dann immer weniger. Am Schluss einmal in der Woche. Auf Frage
führt sie aus: «Das kam einfach, wenn wir am Nachmittag Fussball schauten». Auf
die Frage nach dem 24. Dezember 2015 (dem angeblich letzten Übergriff): «Da kam
er zum Nachtessen. Er trank dann und ich nicht. Dann kam es zum gleichen
Übergriff, wie ich schon erzählt hatte». Er sei um «02.00 Uhr» vom 25. Dezember
2015.
wieder gegangen (Akten S. 322). Sie fühle sich beim Berufungskläger
«unwohl und unsicher und ängstlich». Sie besuche ihn dennoch, weil sie ihn
nicht enttäuschen wolle (Akten S. 314). Auf nochmalige Frage, weshalb sie sich
trotz der Übergriffe wieder in die Wohnung begeben habe: «Ich weiss es nicht»
(Akten S. 319). Der Berufungskläger habe seit 3 Jahren und nach wie vor einen
Zweitschlüssel zu ihrer Wohnung. Er sei drei- bis viermal in der Woche zu ihr
nachhause gekommen, bis ca. Ende Februar/Anfang März 2016, als das
Kontaktverbot ergangen sei (Akten S. 320 f.). Meist habe man Kaffee getrunken.
Eine Zeitlang habe er auch auf die Katzen geschaut. Sonst sei bei ihr zuhause
nichts passiert (Akten S. 321). Den letzten Kontakt habe sie vor dem
Kontaktverbot gehabt, in der Cafeteria der Klinik [...]. Zuvor habe der
Berufungskläger sie in diesem Jahr [d.h. 2016, seit dem Vorfall vom 27.
Dezember 2015] zweimal in den UPK besucht (Akten S. 323) (vgl. zur ersten
Einvernahme der Privatklägerin auch angefochtenes Urteil, E. III.2 S. 19 ff.).
Die zweite Einvernahme vom 26. September 2017 fand in
Anwesenheit der Verteidigerin des Berufungsklägers, der Opfervertreterin und
der ersten Gutachterin H____ statt. Letztere hatte es abgelehnt, auf Basis der
ersten Einvernahme ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen. Die Einvernahme
wurde auf Video aufgezeichnet und es wurde ein Wortprotokoll transkribiert
(Akten S. 374 ff., 390 ff.). Da das Einvernahmeprotokoll (Akten S. 374-384) und
das Wortprotokoll (Akten S. 390-401) diverse Ungenauigkeiten enthalten,
hat sich die Vorinstanz bei ihren Ausführungen direkt auf die Videoaufzeichnung
der Einvernahme gestützt und die Befragung sorgfältig rekonstruiert, worauf an
dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.2 S. 23
Dispositiv
ff.). In dieser zweiten Einvernahme führt die Privatklägerin demnach auf
Aufforderung, das ihr vom Berufungskläger Zugefügte nochmals zu schildern, aus,
dass es nach der Trennung des Berufungsklägers von ihrer Mutter immer wieder
dazu gekommen sei, dass er von ihr Sex gewollt habe. So habe eigentlich das
Ganze angefangen. Er habe dann immer den Spruch gebracht, «mit em Ässe kriegt
me Appetit». So habe er das verglichen. Der Berufungskläger habe das dann immer
wieder angedeutet und da sie Angst vor ihm gehabt habe, aufgrund der
vergangenen Vorfälle, der früheren Vergewaltigungen, die sie durchlebt habe,
habe sie sich nicht getraut, sich gegen ihn zu wehren. Und so sei es dann dazu
gekommen. Auch weil sie damals finanziell abhängig gewesen sei und auch wegen
der Katzen, habe sie es nicht geschafft, den Kontakt mit ihm abzubrechen. Auf
die Frage, wann und durch wen die erwähnten früheren Vergewaltigungen
stattgefunden hätten, nennt sie ihren leiblichen Vater. Dieser habe sich an ihr
vergangen, als sie 13 bis 15 [Einvernahmeprotokoll, Akten S. 375: «11 bis 13»]
Jahre alt gewesen sei. Sie habe auch damals Anzeige erstattet, das
Strafverfahren sei aber mangels Beweisen eingestellt worden. Was die erwähnte
finanzielle Abhängigkeit betrifft, so habe diese damals gegenüber dem Berufungskläger
bestanden, da er sie finanziell unterstützt habe. Die Mittel der Sozialhilfe
seien recht knapp gewesen und er habe ihr immer wieder angeboten, dieses und
jenes zu bringen. Sie habe ihm das allerdings bereits damals immer wieder
zurückgezahlt. Dadurch sei es für sie schwierig gewesen, sich von ihm zu lösen.
Auf die weitere Frage, wie es zur Anzeige vom 26. Dezember 2015 gekommen und
was an diesem Tag passiert sei, führt die Privatklägerin aus, dass sie an jenem
Tag zum Berufungskläger gegangen sei, wie jedes Jahr am 26. Dezember, wo es
jeweils ein gemeinsames Abendessen mit Filet im Teig gegeben habe. Sie wisse
noch, dass sie damals zwei Biere, ein Glas Prosecco und noch einen Grappa
getrunken habe. Und dann sei sie davongelaufen aus der Wohnung, weil sie den
Kopf habe freikriegen wollen, da es wieder zu Zudringlichkeiten gekommen sei.
Und nachher sei dann der Besuch eingetroffen. Auf die Frage, wann sie zum Berufungskläger
gegangen und zu welchem Zeitpunkt dieser zudringlich geworden sei, erwidert die
Privatklägerin, so ca. auf 11.00 Uhr bei jenem gewesen zu sein, mit ihm
gemütlich Lachsbrötchen zum Mittagessen gehabt und anschliessend zusammen ein
Bier getrunken zu haben. Danach habe der Berufungskläger «gefunden», ob sie
nicht mit ihm nach hinten ins Bett gehen würde. Sie habe ihm darauf gesagt,
dass sie das nicht wolle, er habe dann aber immer gesagt «Chum, du bruchsch es
doch au» und sie habe es dann zu verhindern versucht, es sei ihr aber nicht
gelungen. Auf Frage, was genau sie zu verhindern versucht habe, meint die
Privatklägerin, es in erster Linie mit dem Wort «Nein» versucht zu haben, der
zweite Verhinderungsversuch habe darin bestanden. Der Berufungskläger müsse
sich ja immer eine Spritze in seinen Penis setzen, damit dieser überhaupt
funktionstüchtig werde, und damals habe er von ihr verlangt, dass sie das
mache. Nachher sei er mit ihr ins Schlafzimmer gegangen und sie habe dann
wieder Nein gesagt und dass sie dies nicht wolle, nur schon deswegen, weil sie
ihre Menstruation gehabt habe. Und nachher habe er einfach nur noch gesagt: «E
guete Fährimaa fahrt au durchs Rote Meer». Danach befragt, ob sie dem Berufungskläger
an jenem Tag die Spritze in den Penis gesetzt habe, antwortet die
Privatklägerin, sich nicht getraut zu haben, ihm zu sagen, dass sie das nicht
machen würde, weil – schüttelt stumm und erkennbar nach den treffenden Worten
ringend den Kopf – sie habe es eigentlich gar nicht machen wollen und
schlussendlich habe sie es ihm dann doch gemacht, weil er sie so lange
bearbeitet und überredet habe, dass sie es dann gemacht habe, und als sie dann
hinten im Schlafzimmer angekommen seien, habe sie eigentlich wieder
rausgewollt, er sei dann aber halt vor sie gestanden und da er breiter sei,
habe er den kleinen Abstand zwischen Bett und Schrank [Einvernahmeprotokoll,
Akten S. 376: «Wand»] gut zumachen können. Sie sei also nicht mehr weggekommen.
Auf die Frage, was danach passiert sei, meint die Privatklägerin, dass es
nachher zum Sex gekommen und danach zum Glück auch der Besuch eingetroffen sei,
der Bruder und die Schwägerin des Berufungsklägers. Diese seien um ca. 5 Uhr
gekommen. Nachher seien der Berufungskläger und sein Bruder in die Küche
gegangen, um das Filet im Teig fertigzustellen. Die beiden hätten dort auch
ziemlich «gülleret» miteinander, vor allem Grappa. Und abends vor dem Essen sei
sie dann davongegangen und habe zu freien Gedanken kommen wollen, um zu wissen,
wie weiter. Sie sei damals auch ohne Kleider, also ohne Jacke, ohne Schlüssel,
ohne nichts, eigentlich einfach durch die Gegend gegangen und bezüglich des Weiteren
versage ihre Erinnerung. Jedenfalls sei sie dann mit offener Hose in der [...]
aufgefunden worden unter jenen Briefkästen. Danach befragt, was genau beim Sex
mit dem Berufungskläger passiert sei, fragt die Privatklägerin zurück, wie das
jetzt gemeint sei. Auf den Hinweis, dass «Sex» ein weiter Begriff sei, meint
die Privatklägerin: «Ach so, das Detaillierte…». Um möglichst genaue
Schilderung gebeten, führt sie – mit erkennbarer Überwindung – aus: Angefangen
habe das ganze Dings damit, dass er sie überall gestreichelt habe, abgeküsst
habe und mit den Fingern in die Scheide eingedrungen sei. Als er dann
«startklar» gewesen sei, weil der Penis ausreichend steif war, sei der Berufungskläger
dann in sie eingedrungen. Er sei «oberhalb» gesessen. Auf entsprechende Frage
bestätigt die Privatklägerin, gegen die Tränen ankämpfend, dass der Berufungskläger
in der Folge zum Samenerguss gekommen sei. (Trocknet sich mit einem ihr
gereichten Papiertaschentuch die Augen.) Auf die weitere Frage, ob sie noch
wisse, wie lange das gedauert habe, meint die Privatklägerin schluchzend «ca.
fünf Minuten». Auf die Frage, wie lange sie danach noch alleine mit ihm in der
Wohnung gewesen sei, ehe der Bruder und die Schwägerin eingetroffen seien,
schätzt sie «ca. eine Stunde». Die Frage nach weiteren Vorfällen während dieser
Stunde verneint die Privatklägerin. Sie habe für diese verbleibende Zeit den
Auftrag erhalten, vor Eintreffen des Besuchs das Badezimmer sauber zu reinigen.
Als sich dann später der Berufungskläger und dessen Bruder in der Küche
aufgehalten hätten, habe sie sich mit der Schwägerin des Berufungsklägers im
Wohnzimmer aufgehalten. Dort hätten sie beide zusammen einen Prosecco getrunken
und sie habe dann noch ein Bier gehabt. (Die aufgewühlt und erschöpft wirkende,
nach wie vor gegen die Tränen ankämpfende Privatklägerin fragt nach längerem
Zögern und mit erkennbarer Selbstüberwindung flüsternd, ob sie eine kurze Pause
haben dürfe, was ihr gewährt wird. Auf weitere Frage, ob sie kurz rausdürfe, um
«eine» zu rauchen, wird ihr das abgeschlagen. Die Frage, ob sie stattdessen
kurz auf die Toilette wolle, bejaht sie mit mehrmaligem stummem Nicken. Es
folgt ein Befragungsunterbruch von knapp 5 Minuten). Die weitere Frage, ob sie
der Schwägerin etwas vom Vorgefallenen erzählt habe, verneint die nach wie vor
abgekämpft und mitgenommen wirkende Privatklägerin. Dagegen antwortet sie mit
«mehrmals, ja» auf die Frage, ob es vor jenem 26. Dezember auch bereits zu
Vorfällen dieser Art gekommen sei. Diese hätten nach der Trennung des Berufungsklägers
von ihrer Mutter eingesetzt und jeweils einmal in der Woche stattgefunden, wo
sie eigentlich zu ihm gegangen sei, um seine und ihre eigene Wäsche zu waschen.
Dort sei es dann – wie sie auf entsprechende weitere Frage bemerkte – immer zum
Geschlechtsverkehr gekommen. Auf die Frage, ob sie das irgendwann jemandem erzählt
habe, schüttelt die Privatklägerin den Kopf und schiebt ein «Nein» nach. Auf
die Frage, warum nicht, meint sie mit tränenerstickter Stimme, weil es bei
jedem Fall immer dasselbe heisse: mit niemandem darüber reden. Und dass das
sein und ihr Geheimnis sei. Nach ihrem Alter im Zeitpunkt der Trennung ihrer
Mutter vom Berufungskläger befragt, meint die Privatklägerin, dass sie gerade
überlegen müsse. Die beiden seien ja bereits sieben Jahre zusammen gewesen,
dann nochmal sieben Jahre verheiratet; ca. 10 sei sie somit etwa gewesen, als
sie den Berufungskläger kennengelernt habe. Auf Hinweis, dass nach ihrem Alter
im Zeitpunkt der Trennung gefragt worden sei, meint sie, dass das ca. 2015
gewesen sei. Nach einigem Schweigen darauf hingewiesen, dass sie Jahrgang 1993
habe, nickt sie wiederholt stumm, dann schüttelte sie den Kopf und meint,
gerade ein Blackout zu haben. Auf weiteren Hinweis, dass sie demnach im
Trennungszeitpunkt 22 Jahre alt gewesen sein müsse, bestätigt sie dies mit
mehrfachem Kopfnicken. Auf die Frage, ob sie nach der Trennung ihrer Mutter vom
Beschuldigten bei diesem gewohnt habe, meint die Privatklägerin, nur ein Jahr
lang beim Berufungskläger und ihrer Mutter gelebt und bereits vor deren
Trennung in der eigenen Wohnung gewohnt zu haben. Als sie noch mit dem Berufungskläger
und ihrer Mutter zusammen in deren Wohnung gelebt habe, sei es noch nicht zu
solchen Vorfällen gekommen. Diese hätten erst nach deren Trennung eingesetzt.
Die Frage, ob es nach dem 26. Dezember 2015 und ihrer Strafanzeige nochmals zu
irgendwelchen Begebenheiten gekommen sei, verneint die Privatklägerin. Auf die
Frage, ob sie noch etwas anfügen möchte, das ihr wichtig erscheine, meint die
Privatklägerin, dass ihr sicher wichtig sei zu erwähnen, dass der Berufungskläger
von ihren früheren Vergewaltigungen durch zwei verschiedene Personen gewusst
habe. Die Fragen der Gutachterin, ob sie das richtig verstanden habe, dass sie
nach der Trennung des Berufungsklägers von ihrer Mutter einmal wöchentlich in
der Wohnung des Berufungsklägers gewesen sei, um Wäsche zu waschen und es dann
wöchentlich zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, beantwortet die Privatklägerin
mit «korrekt». Aufgefordert zu schildern, wie «das jeweils abgelaufen» sei,
fragt die Privatklägerin zurück, was sie damit genau meine. Auf nochmalige
Bitte, für die bessere Vorstellung den konkreten Ablauf der erwähnten Situationen
schildern zu wollen, meint die Privatklägerin, dass es grundsätzlich damit
angefangen habe, dass der Berufungskläger sie jeweils am Mittwochmorgen mit
ihrer Wäsche abholen gekommen sei und sie dann «dort abgeladen» habe. In der
Folge habe sie die Wäsche gemacht und ihm einen Kaffee machen müssen «und so
weiter». Und nachher habe der Berufungskläger dann eben «gefunden», «wir
könnten jetzt nochmals ins Bett miteinander», denn er [oder: sie; geht aus der
Antwort nicht klar hervor] brauche das ja schliesslich auch einmal, Sex. Und
wie sie schon einmal gesagt habe, [wohl zu ergänzen: habe sie ihm gesagt/zu
verstehen gegeben] dass sie das nicht wolle. Sie habe sich einfach nicht
dagegen wehren können, einfach, weil sie damals nicht stabil genug gewesen sei,
dass sie das Nein wirklich hätte durchziehen können. Auf entsprechende Frage
meint die Privatklägerin, dass diese Situationen im Wesentlichen immer gleich
abgelaufen seien. Der Berufungskläger habe einfach das Gefühl gehabt, er könne
sie mit Alkohol vollpumpen, und zwar habe er «gefunden», «komm, wir trinken
noch eins» und «wir trinken noch eins», und als es dann darum gegangen sei, sei
es der genau gleiche Ablauf gewesen und habe sie das Nein wieder nicht
geschafft durchzuziehen. Die Übergriffe des Berufungsklägers seien eigentlich
immer dann passiert, wenn sie Alkohol getrunken hätten und wenn der Berufungskläger
gemerkt habe, dass sie langsam willig werde, dass er dieses Ziel erreicht habe.
Dann sei er mit ihr wieder ins Schlafzimmer gegangen und habe das gleiche
wieder angefangen, weil sie einfach nicht habe Nein sagen und das auch habe durchziehen
können. Die Frage, ob sie mit «gleich» einen Ablauf wie am 26. Dezember
2015 bezeichne, bejaht die Privatklägerin. Auf Frage, ob es im Ablauf auch
Unterschiede gegeben habe, da sie gesagt habe, es sei «meistens gleich»
abgelaufen, meint die Privatklägerin, dass der einzige Unterschied am 24.
Dezember 2015 gewesen sei, weil dann der Berufungskläger bei ihr zum Abendessen
gewesen sei. Dieser habe damals die Vor- und die Hauptspeise erhalten, sie
hätten ein bis zwei Gläslein Wein zusammen getrunken, danach habe der Berufungskläger
gesagt, «und jetzt gehen wir doch ins Schlafzimmer, denn du willst es doch
auch». Sie habe gesagt «Nein, ich will es nicht», und als Folge der vergangenen
Vergewaltigungen habe sie einfach nicht mehr gewusst, sich zur Wehr zu setzen
und so sei es halt auch dann wieder passiert. Die Frage, ob sie unter
«vergangene Vergewaltigungen» die zu Beginn erwähnten Vorfälle meine, die
nichts mit dem Berufungskläger zu tun hätten, bejaht sie; diese hätten halt
einen Einfluss darauf gehabt, dass es stattgefunden habe, weil sie halt einfach
nicht in der Lage gewesen sei, Nein zu sagen, um das auch durchzuziehen. Danach
befragt, wie am 26. Dezember 2015 der erwähnte Wechsel von der Stube ins
Schlafzimmer im Einzelnen vonstattengegangen sei, meint die Privatklägerin,
dass der Berufungskläger damals auf dem WC gesessen sei und dann die
(Penis-)Spritze auch dabeigehabt habe, und sie ihm diese schlussendlich auch
habe setzen müssen, was er mit den Worten kommentiert habe, diese
[unverständlich] habe sie sicher nicht umsonst gespritzt. In der Folge seien
sie nach hinten gegangen, obwohl sie mehrmals Nein gesagt habe. Auf Nachfrage
bestätigt sie, Nein gesagt zu haben, aber es habe einfach nichts gebracht. Auch
habe sie nichts anderes zu tun gewusst, als ins Schlafzimmer zu gehen. Auf die
Frage, wie der Berufungskläger sie überredet habe, die Spritze an dessen Penis
zu applizieren, erwidert die Privatklägerin, dass sie damals den Penis des Berufungsklägers
habe halten, die Spritze da, wo der Samen austritt, habe einführen und dann
habe hineindrücken müssen; so sei das vonstattengegangen. Sie habe das damals –
wie sie auf Nachfrage hinzufügte – zum ersten Mal gemacht. Und es sei auch ihr
schlimmstes Mal gewesen. Auf nochmalige Frage, wie der Berufungskläger es genau
angestellt habe, sie zum Setzen dieser Spritze zu überreden, meint die Privatklägerin,
dass sich der Berufungskläger auf die Toilette gesetzt und ihr aufgetragen habe,
für ihn aus dem Kühlschrank so eine Spritze zu holen. Sie habe das gemacht und
sei mit der Spritze zur Toilette zurückgekehrt, und nachher sei es «zum Schluss
gekommen», dass sie ihm diese Spritze habe setzen müssen. Das habe sie – wie
sie mit einem Kopfnicken bestätigte – gemeint mit «überreden». Auf Frage, wie
es dann direkt danach weitergegangen sei, führt die Privatklägerin aus, dass
der Berufungskläger von ihr verlangt habe, sich nackt aufs Bett zu legen. Er
habe sich dann auch nackt gemacht und sich in der Folge auf sie gesetzt. An
diesem Punkt habe sie ihn «abdrängen» wollen, dies habe sie aber aufgrund
seines Körpergewichts leider nicht geschafft. Und so habe sie es einfach mit
sich machen lassen. Sie habe nicht mehr anders gewusst. Danach sei er – wie sie
auf entsprechende Frage angibt – von ihr runter, habe er sich angezogen und
sich in die Küche begeben, um das Filet anzubraten, während sie sich angezogen
habe, in die Stube gegangen sei und die ganze Zeit gehofft habe, dass der
Besuch endlich käme. Eine weitere Frage der anwesenden Gutachterin geht dahin,
wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin an jenem 26. Dezember 2015
die Anzeige gemacht habe. Dazu erklärt die Privatklägerin, dass sie ja nachher
hinausgegangen sei, «aus diesem ganzen Umkreis dieser Leute», umhergeirrt sei
und sich plötzlich mit offener Hose unter jenen Briefkästen wiedergefunden
habe. Die Anwohner der [...] oder -strasse oder wie auch immer die heisse
hätten dann Krankenwagen und Polizei gerufen. In der Folge sei sie unter
Polizeischutz ins Spital gefahren worden. Zur Anzeige gegen den Berufungskläger
sei es dann gekommen, wie sie auf Rückfrage ergänzt, weil sie sich das nicht
mehr habe gefallen lassen wollen und es, ehrlich gesagt, sehr demütigend
gewesen sei. Und nach diesem Vorfall seien dann halt auch das Ritzen und
Selbstmordversuche dazugekommen, und und und […]. Danach gefragt, wem sie von
den hier interessierenden Vorfällen zum allerersten Mal erzählt habe, sagt die
Privatklägerin, dass sie diese bisher noch niemandem gegenüber erwähnt, ihrer
Mutter gegenüber aber schon Andeutungen gemacht habe, dass der Berufungskläger
«das» gerne von ihr hätte, den Sex. Und was jetzt an Gerüchten zirkuliere,
davon habe sie keinen blassen Schimmer, denn sie habe nichts damit zu tun.
Erstmals von den Vorgängen erzählt habe sie damals in den UPK, da sie
anschliessend in die UPK gefahren worden sei. Dort habe man nach einem Tag mit
ihr geredet, als sie wieder ansprechbar gewesen sei. Auf Frage, ob sie wisse,
wie es mit ihrer Strafanzeige weitergegangen sei, antwortet die Privatklägerin,
dass sie nach der ersten Einweisung zehn Tage daheim gewesen und dann in die
Klinik [...] übergetreten sei. Wie es mit ihrer Strafanzeige weitergegangen
sei, davon habe sie keine Ahnung. Denn sie sei ganz durcheinander gewesen.
Danach befragt, ob sie das Protokoll ihrer ersten Einvernahme in der
Zwischenzeit einmal gelesen oder bei sich zuhause habe, erklärt die
Privatklägerin, es noch am gleichen Nachmittag gelesen zu haben. Auf Frage der
Verteidigung, ob sie nach dem 26. Dezember 2015 in irgendeiner Form noch
Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, erwidert die Privatklägerin, dass
dies zunächst noch der Fall gewesen sei, bis sie wieder in die Klinik [...]
eingetreten sei, wo eine Frau I____ jenes «Kontakt- und Annäherungsverbot»
beantragt habe. Ab jenem Moment hätten sie und der Beschuldigte gar keinen
Kontakt mehr gehabt. Auf die Frage, ob sie auch an ihrem Geburtstag mit dem Berufungskläger
keinen Kontakt gehabt habe, antwortet die Privatklägerin mit Nein. Die
Privatklägerin beginnt nach den ersten dreissig Minuten der Einvernahme – nachdem
sie zur Schilderung der Details der sexuellen Handlungen mit dem
Berufungskläger aufgefordert worden ist – gegen die Tränen anzukämpfen. Während
der verbleibenden zwei Drittel der Befragung geht es der zeitweise lautlos
weinenden Privatklägerin sichtbar schlecht und das Sprechen fällt ihr schwer
(vgl. angefochtenes Urteil, E. III.2 S. 23 ff.).
An der dritten Einvernahme vom 15.
Dezember 2021 (wörtliche Transkription auf Mundart vom 8. Februar 2022, Akten
S. 459 ff.), in Anwesenheit (in einem
Nebenraum) auch des Berufungsklägers sowie der Parteivertreterinnen, schildert
die Privatklägerin in freier Rede auf Frage, was sie vorbringen wolle, dass es
ab dem Zeitpunkt der Trennung ihrer Mutter vom Berufungskläger mit Annäherungen
angefangen habe. Dass der Berufungskläger gefunden habe, dass er gerne Sex
hätte und dass sie ja auch nur ein Mensch sei, der das Bedürfnis doch auch
habe. Sie sei damals finanziell noch recht abhängig gewesen von ihm und habe
irgendwie nicht so genau gewusst, wie sie sich verhalten solle. Eigentlich habe
sie nicht gewollt, weil er ihr erstens zu alt, und es für sie zweitens einfach nicht
stimmig gewesen sei, auf einer Grundlage, wenn sie nicht einverstanden sei,
dass es dann gleichwohl dazu komme (Akten S. 466). Sie habe auch gewusst, dass
sein Penis nicht einfach durch Erregung steif werde, sondern dass er ein
Medikament habe, das im Kühlschrank gelagert werde und dann direkt in den Penis
gespritzt werde (Akten S. 466). «Er mues sich jo
das Medikamänt in Penis sprütze, und brucht denn ehh, wenn i mi rächt erinnere,
no gwüssi ehh Brüherige durch s'lägge und so» (Akten S. 475). Er sei
jeweils bei ihr in ihrer eigenen Wohnung Pause machen gekommen (als
Taxichauffeur) und bei ihr in der Wohnung zum Teil auch an Weihnachten
Abendessen gekommen. Und dann seien die sexuellen Handlungen auch bei ihr der
Wohnung passiert […] inzwischen habe sie jetzt aber auch die ganzen Möbel und
alles umgestellt, ersetzt und «[…] alles, dass ich doch fähig bi, in dere
Wohnig z wohne bliibe, will sünsch wär i glaub dört nümm lang gsi (lacht). Aber
au dört immer wieder die sexuelle Übergriff und…. es isch immer öppe s Gliche
gsi eh mit eh aalänge zerscht, denn mit der Zunge und denn dr Sex» (Akten S.
466 f.). Auf Frage nach dem Anfang meint sie,
ihre Mutter habe den Berufungskläger halt recht viel angelogen und auch sie
selbst (in Bezug auf ihren neuen Partner) und da habe der Berufungskläger so
eine gewisse Zuneigung, Nähe zu ihr entwickelt, als hätte sie ein wenig den
Ersatz für die Mutter sein sollen (Akten S. 469). Sie habe gedacht, es sei
vielleicht auch von Vorteil, sich etwas näher zu kommen auf der menschlichen
Ebene. Nach der Trennung sei sie dann bei ihm waschen gegangen, auch um Geld zu
sparen. Sie sei oft auch noch dort geblieben auf einen Kaffee und man habe
etwas miteinander gequatscht, und «[…] denn hani eigentlich scho relativ zügig
gmerkt, dass es in e Richtig goht, wo n ich nit will und... ich han denn au
eifach müese säge, ich ha ehrlich gseit au rächt Angscht devor gah, dass ich
denn finanziell ganz s'Loch ab ghei, ellei ohni Unterstützig, und ha mi nit
getraut wirklich mich degege z'wehre, z'stemme konkret. Und den het das
eigentlich eso denn agfange» (Akten S. 469). Nach
einem Beispiel gefragt, wie es angefangen habe, meint sie, man sei meistens am
Wochenende zusammen gewesen und habe Fussball geschaut und auch ein Bierchen
getrunken «[…] und denne wo n'er gseit het, ich seig jo au nur e Frau und mini
Bedürfnis nach Sex, will ich ha jo kei Fründ gha dört, ok bis hüt noni, und eh
vo däm här het's denn so agfange, dass er denn gfunde het eh […] öb ich denn
nit mit ihm will schlofe (atmet tief ein) und denn sin halt die vorgängige
Erinnerige au wieder wach worde und denn irgendwie wie so inne, nit genaui
Erstarrig wortwörtlich, aber so in die Richtig gehend wieder (atmet tief ein)
und eh […] denn het är gfunde, mir chöne jo eifach emol hindere ins
Schlofzimmer und luege wie sich’s ergit.[…] und nochhär chunt er den plötzlich
mit dr Zunge, Oberkörper umegrapsche, Zunge Intimberich, denne isch dr
Gschlächtsvercher cho […] genau» (Akten S. 469). Von
sich aus erwähnt sie dann noch das Medikament genauer: «Ehhhh, ich weiss no,
dass er mir ebbe erklärt het, dass si Penis nümm stiff w[i]rd eifacht eso, und
dass er halt im Küelschrank es Medikamänt het, und […] er isch denn meischtens
no uf d’Toilette und het sich das denn gsprützt; s’einte Mol het er denn das
gfunde, ich söll ihm doch das ine sprütze […] dorum weiss ich halt auch genau
wo und wie's glageret wird und verwändet wird». Sie wisse einfach, dass es nach
dem Toilettengang des Berufungsklägers dann ins Schlafzimmer gegangen sei und
er dann «eh jä wie söll i das beschribe, er het mi chli dunkt wie ne sone
Lüschtling, so besser jetzt wie gar nit und kei Ahnig, und det hani denn gmerkt
gha, nachdäm mir nackt gsi sin, dass es mir rächt unwohl worde isch und […] ich
de eifacht wie ehhhh, eifach alles über mi ergo Io mues jetzt, will sünscht könnt
er mi gheie Io und alles (atmet tief ein) im Sinn vo wie au mit dr Wösch, wie
mach ich das denn in Zuekunft und […] also do sin denn au Ängscht glichzitig
wach worde» (Akten S. 470). Es sei ihr
beim nach hinten zum Schlafzimmer gehen schon das erste Mal recht unwohl
geworden, ein Stück weit auch schon angewidert «und immer wieder so die
Argumentatione, ich bruch doch au vo Zyt zu Zyt Sex und alles […] und denn
immer wider so chli uf mi igredet und […] irgendwenn han ich mich denn halt aus
uszoge gha und oftmals han ich denn au, also ob’s grad an däm Tag gsi isch weiss
i jetzt gar nümm, ob ich dört mini Menstruation grad gha ha. Uf jede Fall het
er oft gseit, er fahrt au, also e n ächte Seemah fahrt au durchs rote Meer und
ich ha denn immer dänkt jo, dass sige gueti Usrede und dass i denn verschont
blib vo däm Ganze» (Akten S. 471). Die Befragerin hakt dann nach, ob es
nun eine Beschreibung vom ersten Mal gewesen sei. Die Privatklägerin meint, es
sei eigentlich immer das Gleiche gewesen. Darauf die Befragerin: Sie habe aber
noch ein paar Sachen erwähnt, die ihr beim ersten Mal geblieben seien, jetzt
vorher, ob sie da vielleicht noch andere Erinnerungen hervorholen könne (Akten
S. 472). Die Privatklägerin berichtet dann auch von wiederholten
gleichgelagerten Vorfällen bei ihr zuhause, in ihrer Wohnung. «Ich weiss eifach
no, dass mir döte […] dass ich ihm e Kaffi gmacht gha ha, s'einte Mol, und
denne […], dass mir denn im Schlofzimmer gsi sin, aber döt, wenn's bi mir gsi
isch, isch's denn zerscht eso gsi, ebbe e Kaffi isch's erschte gsi wo n'är
kriegt gha het, und den isch's eigentlich immer wieder s'glich gsi […] eifach,
dass es halt in mim Dehei gsi isch» (Akten S. 473). Auf die Frage, gemäss ihrer
Aussage sei der Berufungskläger bei sich zuhause jeweils zuerst ins Badezimmer,
wie das bei ihr in der Wohnung gewesen sei, meint sie zuerst leise: «weiss es
nümme, kei Ahnig meh» - und dann in normaler Lautstärke: «Das wo bi mir dehei
gsi isch, han ich (atmet tief) glaub i scho viel z perfekt verdrängt
schlussändlich und irgendwie alles versuecht us z’lösche» (Akten S. 473). Auf Bitte, eine Beschreibung des nackten
Berufungsklägers abzugeben, beschreibt sie: «Churzi Hoor […] s'het mi dunkt e
relativ kleine Penis, wenn i's no rächt im Kopf ha […] jo fescht […] und wenn i
mi rächt erinnere, nur e liechti Behoorig am Oberkörper meinti, aber an meh
kann i mi nüm erinnere» (Akten S. 474). Auf Frage antwortete sie, dass sie sich
an eine Narbe oder Mal oder Tätowierung nicht erinnern könne. Auch nicht an
eine Einschränkung in der Bewegung. Auf Frage verneint sie auch, dass ihr etwas
beim Gesäss oder bei den Hoden aufgefallen sei (Akten S. 474). Sie beschreibt den
Vorfall mit der Penisspritze gleich wie beim letzten Mal (Akten S. 475). Auf
Frage, wie sie gewusst habe, wie sie das machen müsse, meint sie, das habe er
ihr erzählt. (a.F.) das sei für sie «eigentlich scho fasch widerlich gsi, wenn
me so […] mmh alte Herr [...] mues i zuegeh […] und ziemlich ekelhaft» (Akten
S. 475). Die Befragerin fragt nach Übergriffen von weiteren Personen in
den Jahren 2014 bis 2017. Die Privatklägerin antwortet, sie meine, alles andere
sei vorher gewesen, 2007 sowie als sie 11-15 Jahre alt gewesen sei. Sonst wisse
sie jetzt nichts mehr von weiteren Übergriffen. Die Befragerin spricht hierauf
den Austrittsbericht der UPK an vom 15. November 2016, gemäss welchem am 12.
September 2016 ein weiterer sexueller Übergriff auf die Privatklägerin
stattgefunden haben solle. Ob ihr das etwas sage? Die Privatklägerin verneint:
«[…] däm Fall perfekt verdrängt […] ich ha ebbe rächt vieles scho verdrängt aso
[…] me erinneret sich nit gärn an so Sache» (Akten S. 484). Die Privatklägerin kommt dann nochmals auf einen
Vorfall zu sprechen, der sich mit dem neuen Ehemann der Mutter abgespielt habe.
Dieser habe eigentlich zuerst von ihr eine Beziehung gewollt. Sie habe das
abgelehnt, weil das wohl altersmässig vergleichbar sei mit dem Berufungskläger
und wie der Betreffende über und über tätowiert und gepierct sei. Und da habe
er eine Beziehung mit ihrer Mutter angefangen und da sei es «[…] leider au
zumene Übergriff cho, dass er denn […] ehm zum Sex und alles cho isch und mi
Mueter (atmet tief ein) das natürlich nit hät sölle, dörfe erfahre und ich
meinti […] jä genau […] das ich döt gsi, jä, das chunt mir jetzt grad so
schnäll, schnäll wieder in Sinn, dass es das gsi isch […]».Sie wolle da aber sicher
keine Anzeige machen (Akten S. 486). Die Befragerin spricht die Totgeburt im Jahre
2014 an und fragt, mit wem die Privatklägerin da Geschlechtsverkehr gehabt
habe, im ersten halben Jahr 2014. Die Privatklägerin muss überlegen: «Pffffffff
[…] gopf, Sie froge mi do öppis […] Ok, ich glaub in Zuekunft due ich alles
notiere wo-n- ich in mim Läbe mach […] ehmm […] ich meinti, es sig mit em Herr D____
gsi […] damalig Fründ meinti […] Wenn i alles richtig zämesetz no […] Müesst
das er gsi si» (Akten S. 481 f.). Die Verteidigerin fragt sie nach der
Beziehung zu ihrem Exfreund D____ (von dem sie schwanger geworden war). Die
Privatklägerin fragt zuerst nach. Dann antwortet sie, die Beziehung sei relativ
schwierig gewesen. Eigentlich mehr oder weniger eine gute Beziehung, bis zum
Zeitpunkt der Schwangerschaft. «Döt het är den gfunde, ich söll lieber unter e
Auto renne do het er grad zwei Problem weniger, das isch dazumals e sone Ussag
gsi vo ihm, nachdäm er erfahre het, dass er de Vater isch» (Akten S. 499 f.).
Und dann sei es eigentlich immer so ein wenig ein Hin- und Her gewesen, einmal
zusammen und dann wieder nicht mehr. Aber seit etwa 5 Jahren habe sie auch zu
ihm eigentlich keinen Kontakt mehr (Akten S. 500) (vgl. zur dritten Einvernahme
der Privatklägerin auch angefochtenes Urteil, E. III.2 S. 29 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die
Privatklägerin schliesslich nochmals als Auskunftsperson befragt. Der
Berufungskläger habe nach einer gewissen Zeit, nachdem er allein gewohnt habe, den
Satz rausgelassen: «Krieg ich die Alte nicht, nehm ich die ‹Neue› – also ‹die
Junge› […]» und habe dann immer wieder gesagt, ob man nicht einmal Geschlechtsverkehr
haben wolle. Und so sei es «halt dann irgendwann dazu gekommen, dass wir dann
Bier getrunken haben, und […] und dann kam es auch zum Geschlechtsverkehr»
(Akten S. 1508 f.). Sie wird später nochmals gefragt, ob die «Zwischenfälle»,
wie sie es nannte, denn nach dem Auszug der Mutter, als sie allein zum
Berufungskläger gegangen sei, schon bald angefangen hätten. Darauf meint sie:
«Nein, am Anfang eben noch nicht, darum bin ich etwas verwirrt, warum es dann
plötzlich so wie geendet hat in dem Sinne» (Akten S. 1514). Der Geschlechtsverkehr
habe ein- bis zweimal im Monat sicher stattgefunden, aber ganz sicher könne sie
es nicht mehr sagen. Es sei wohl so ca. 2007 bis 2016 gewesen, dort habe sie ja
dann die Anzeige erstattet (Akten S. 1509 f.). Später meint sie dann auf
Frage, während der Zeit des Zusammenlebens sei es «eigentlich soweit gut»
gewesen, «ausser dass es immer wieder geheissen hat, ich sei ein wenig ein
Störfaktor für ihr Privatleben». Ansonsten sei dort eigentlich nichts vorgefallen,
bis auf den einen Vorfall, als sie im Bett gewesen sei und er sie begrapscht
habe, wohl im Halbschlaf oder weil er besoffen war. Sie sei bei ihnen im Bett
gelegen. «Und dort ist es halt dazu gekommen, und ich meine, es kann auch ein
Missverständnis gewesen sein, im Halbschlaf oder so, dass er gemeint hat, meine
Mutter liege halt dort oder so». Man habe kurz darüber geredet und es sei dann
für sie geklärt gewesen. Er habe sich entschuldigt und gesagt, sie solle doch
eine Anzeige machen, wenn es wirklich so sei» (Akten S. 1513). Der Ablauf
sei immer etwa derselbe gewesen, bis auf das eine Mal, als es bei ihr zuhause
stattgefunden habe, in ihrer eigenen Wohnung. Das sei nur ein einziges Mal
vorgekommen. «Und das hat mir ehrlich gesagt auch gereicht» (Akten
S. 1510). Der Berufungskläger habe sie jeweils überredet, sie sei doch
auch eine Frau, sie wolle es doch auch, brauche es doch auch. Sie habe «am
Anfang eher so ein wenig […] ähm, hm (zeigt angewiderten Gesichtsausdruck),
eigentlich lieber nicht. Und nachher findet er: ‹Doch, ich weiss, dass du das
doch willst› und nachher habe ich dann irgendwann mal klein beigegeben, weil
ich dann auch Angst bekommen habe, dass ich sonst finanziell keine
Unterstützung mehr bekommen würde. Das war ein wenig eine Angst. (Auf
Einflüsterung ihrer Begleitung) Ah ja […] er ist noch Bürge meiner Wohnung,
ja. Aber da kommt er eh leider auch gar nicht raus, soweit ich weiss, bis ich
ausziehe» (Akten S. 1510). Auf die Frage, ob der Berufungskläger aus ihrer
Sicht denn gemerkt habe, dass es von ihrer Seite nicht gewollt gewesen sei,
meint sie: «Also ich denke, mein Unwohlsein wird er wahrscheinlich, soweit ich
mich erinnern kann, bemerkt haben. Dass es mir nicht ganz wohl dabei ist. Und
eben, das erste Mal sicher mit dem Nein, das ich klarer gesagt habe, aber sonst
wüsste ich es jetzt wirklich auch nicht mehr» – darauf habe er dann eben mit
diesem Spruch reagiert, dass sie doch auch befriedigt werden müsse (Akten
S. 1511). Sie schildert, dass der Berufungskläger eine Spritze im
Kühlschrank gelagert gehabt habe, die er sich in den Penis habe einspritzen
müssen, damit dieser steif wurde. Das habe er jeweils selbst auf dem WC
gemacht, bis auf einmal, wo sie es machen sollte. Da habe er gemeint, ob nicht
sie es mache, um mal zu sehen wie das sei und gehe. Und sie habe es «halt dann
gemacht» (Akten S. 1509). Details dazu wisse sie nicht mehr (Akten
S. 1511). Sie kann sich auch anlässlich dieser Befragung an keine
besonderen körperlichen Merkmale erinnern, ausser, dass der Berufungskläger
«fester» gewesen sei dannzumal (Akten S. 1511). Sie habe damals von der
Sozialhilfe gelebt und sei natürlich froh gewesen, beim Berufungskläger
günstiger waschen zu können. Sie sei ein- bis zweimal pro Woche, manchmal auch
ein drittes Mal, zum Berufungskläger nachhause gegangen. Meistens hätten sie
Bier getrunken und oftmals ferngesehen, oft Fussballspiele. Auf Frage nach
weiteren finanziellen Dingen meint sie, der Berufungskläger habe ihr auch mit
dem Essen immer wieder ausgeholfen; sie seien etwa in Deutschland einkaufen
gegangen und dann habe sie bei sich zuhause «ausladen» können. Auf explizite
Frage nach den Katzen ergänzt sie, da sei auch Futter für diese dabei gewesen
(Akten S. 1509). Auf Frage, ob sie denke, dass der Berufungskläger ihre
sexuellen Dienste als eine Art Gegenleistung für seine finanziellen
Gefälligkeiten angesehen habe, meint sie: «Das habe ich jetzt, ehrlich gesagt,
nicht das Gefühl». Und auf Frage, ob er sich je in diese Richtung geäussert
habe, dass er das gewissermassen zugute habe, weil sie auch von ihm profitiere:
«Daran kann ich mich nicht erinnern, ob das gekommen ist, aber ich meine nein,
also, dass er das nie erwähnt hat, so etwas» (Akten S. 1519). Er habe ihr
auch nie grössere Geldbeträge gegeben, es sei wirklich nur um den Einkauf von
Dingen des täglichen Bedarfs gegangen (Akten S. 1519). Auf Frage meint sie
weiter, sie hätten jeweils 2-3 Büchsen Bier getrunken. Etwas anderes nicht,
ausser an Weihnachtsfesten, wo es noch Grappa gegeben habe, soweit sie sich
erinnere. Sie habe beim Berufungskläger frei an das Bier «drangehen» können,
oder er habe sie dann gefragt (Akten S. 1511). Auf die Frage, wie ihr
Zustand nach dem Alkoholkonsum gewesen sei, meint sie, das seien wohl alles
Sachen, die sie zu verdrängen versuche. Aber sie meine eigentlich, sie «habe
noch alles mitbekommen soweit, bis zum Moment, wo es dann gestartet hat», dort sei
dann alles verblasst. Die Therapeuten meinten dann, «dissoziiert» oder so. Die
Therapeuten hätten «[…] im Nachhinein gesagt, dass es eventuell zur
Dissoziierung gekommen sei. Und ich dadurch recht vieles wie gar nicht mehr
wahrgenommen hätte» (Akten S. 1512). Auf die Frage, ob der Berufungskläger
um ihr Alkoholproblem gewusst habe, meint sie, sie sei sich «ehrlich gesagt
nicht sicher, ob er das wirklich gewusst» habe. Auch auf Nachfrage führt sie
an, dass sie nicht garantieren könne, dass der Berufungskläger davon gewusst
habe (Akten S. 1519). Angesprochen auf ein bestimmtes Ereignis «an
Weihnachten», kommt sie (nur) auf den Vorfall vom 26. Dezember 2015 zu sprechen
und nicht auf den 24. Dezember 2015. Da sie zum Berufungskläger gegangen, sie
hätten Bier getrunken und er habe mit seinem Bruder in der Küche Filet im Teig
vorbereitet. Sie sei mit seiner Schwägerin in der Stube gewesen. Sie macht
geltend: «Irgendwann weiss ich nichts mehr und ich wurde dann in Basel
halbnackt unter Briefkästen gefunden. Ich wurde dann notfallmässig mit der Sanität
ins Frauenspital gebracht». Auf Frage macht sie geltend, dass sie nicht wisse,
was an jenem Tag passiert sei und sie könne sich auch nicht erinnern, ob es zu
Geschlechtsverkehr gekommen sei. «Keine Ahnung. Ich weiss auch nicht, wie ich
dort rausgekommen bin und warum ich jetzt so und so dort gelandet bin. Ich habe
keinen Blassen». Es sei auch seltsam, dass sie ihre Jacke samt Schlüssel beim
Berufungskläger gelassen habe (Akten S. 1512). Auf die Frage, ob sie mit
jemandem über diese Erlebnisse gesprochen habe: «Ähm […] ja, ich habe schon mit
zwei Personen darüber geredet. Nur, die wollen sich das nicht vorstellen und
können es nicht glauben und […] von dem her […]. Auf Frage, ob während jener
Phase: «Äh ja, mit zwei Personen habe ich dort einmal darüber geredet». Auf
Frage sagt sie, dass das unter anderem ihre Mutter gewesen. Auch der Schwägerin
des Berufungsklägers habe sie immer wieder Andeutungen gemacht. Und jetzt –
nach der Anzeige – wolle diese auch gar nichts mehr von ihr wissen. Auf Frage
meint sie, sie habe jenen beiden «einfach, was im Groben passiert ist. Mehr
nicht» erzählt (Akten S. 1512 f.) (vgl. angefochtenes Urteil, E. III S. 41
ff.).
3.2.3.2 †
J____ (Mutter der Privatklägerin)
An ihrer Einvernahme vom 13. April 2016 macht † J____ – die
Mutter der Privatklägerin – geltend, dass sie wisse, dass ihre Tochter am 26.
Dezember vergewaltigt worden sei (Akten S. 333). Das Verhältnis zu ihr sei «im
Grossen und Ganzen gut». Im Moment sei es «ein wenig happig» wegen der
Situation vom Dezember und weil sie von der Privatklägerin damit täglich
bombardiert werde. Es sei einfach ein wenig nervig, da sie jeden Tag das
Gleiche höre. Sie telefonierten mehrmals am Tag und sähen sich ein- bis zweimal
in der Woche (Akten S. 333 f.). Die Privatklägerin sage ihr, dass die Situation
sie stresse, sie ihre Katze vermisse und «nicht mehr dort oben sein» wolle (die
Privatklägerin befand sich im Zeitpunkt der Einvernahme in der Klinik [...]
[Akten S. 566]). Sie erzähle aber nicht konkret «was wie wo». So könne sie
selbst ihr gar nicht helfen oder einen Ratschlag geben. Auf ihre Fragen habe
die Privatklägerin sich verschlossen (Akten S. 334). Auf Frage, was sie über
den 26. Dezember 2015 wisse, macht sie geltend, dass sie nur wisse, was die
Privatklägerin ihr erzählt habe. So sei die Privatklägerin wie jedes Jahr am 26. Dezember
bei ihrem Ex-Mann dem Berufungskläger zum Essen eingeladen gewesen. Der Bruder des
Berufungsklägers und dessen Frau seien dort auch dabei gewesen. Dann habe die Privatklägerin
spazieren gehen wollen und als sie raus gelaufen sei, habe sie ihr Ex-Mann beim
Lift aufgehalten. Beim zweiten Mal als sie das Haus verliess, habe der Ex-Mann
sie nicht aufhalten können. Sie habe dann beim Telefonat mit ihrem Ex-Mann um
ca. 23.00 Uhr gehört, dass die Privatklägerin weggelaufen sei und er nicht gewusst
habe, wo sie nun sei. Beim zweiten Telefonat zwischen 24.00 Uhr und 00.30 Uhr, habe
sie die Privatklägerin angerufen und gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie
habe das nicht gut gefunden aber die Privatklägerin sei ja im Unispital in
sicheren Händen gewesen. Sie sei dann zu Bett gegangen und habe ihren Ex-Mann
kontaktiert, dass man die Privatklägerin bei der [...] aufgelesen habe und dass
sie vergewaltigt worden sei. Sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie am
nächsten Tag Kontakt mit ihr aufnehmen werde. Am folgenden Tag habe die
Privatklägerin sie angerufen und gesagt, dass sie nun in der UPK sei. Diese Info
habe sie, die Mutter, ihrem Ex-Mann weitergegeben. Er habe ihr auch gesagt,
dass er bereits mit der Privatklägerin Kontakt gehabt habe und dass man nun
abwarte. Wer ihre Tochter vergewaltigt habe, wisse diese selbst nicht. Die
Privatklägerin könne sich auch nicht daran erinnern, was geschah. Sie wisse es
nur aufgrund der Resultate vom Unispital. Sie selbst habe gefragt, wie es
weitergehe und die Privatklägerin habe geantwortet, dass eine Anzeige gegen
Unbekannt laufe (Akten S. 354). Das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und
dem Berufungskläger sei «sehr sehr gut» gewesen. Die Privatklägerin habe ihn
auch ein Stück weit als Ersatzpapi angesehen. Die Privatklägerin sei oft zu ihm
gegangen und habe Dinge mit ihm besprochen, die sie mit ihr selbst nicht habe
besprechen wollen. Sie habe ihn Daddy genannt (Akten S. 337 – in den
Nachrichten an die Privatklägerin bezeichnet er sich als «Dedi»). Der
Berufungskläger habe beide Kinder akzeptiert «als seine eigenen» und sei ein
Vater gewesen, wie man es sich nur wünschen könne. Die Privatklägerin und der
Berufungskläger hätten ein inniges und gutes Verhältnis gehabt, «bis der
Besuchsstopp von der [...]» gekommen sei. Sie wisse aber nicht, weshalb das
gemacht worden sei. Es sei halt jetzt so (Akten S. 339). Es müsse im
Zusammenhang stehen mit dem 26. Dezember. Die Privatklägerin habe nicht gesagt,
weshalb sie den Berufungskläger nicht mehr sehen dürfe; sie leide aber merklich
darunter. Ebenso der Berufungskläger, der keine Ahnung habe, warum er sie nicht
mehr besuchen dürfe und ihr gesagt habe, er habe doch nie etwas Falsches
gemacht. Er habe die Privatklägerin jeweils [bei der [...]] abgeholt, da sie ja
nicht allein das Gelände verlassen dürfe. Er habe ihr die Wäsche gemacht und
die Katzen gefüttert. Das dürfe er jetzt nicht mehr, dadurch habe sie selbst,
die Mutter, etwas mehr zu tun (Akten S. 340). Der Berufungskläger könne sich
den Besuchsstopp absolut nicht erklären. Sie hätten keinen Krach gehabt. Es
solle anscheinend mit dem 26. Dezember zu tun haben (Akten S. 340). Die Mutter
schildert den Berufungskläger dann als sehr lieben, aufgestellten Mann.
Manchmal sage sie ihm, er sei ein Pascha. «Aber diesen Mann kann man nur lieb
und gern haben» (Akten S. 340). Auf Hinweis, dass laut der Privatklägerin ihre
Mutter Vermutungen habe, der Berufungskläger habe die Privatklägerin sexuell
missbraucht, beschreibt die Mutter dieselbe Situation, wie sie der
Berufungskläger mehrfach geschildert hat (vgl. hierzu unten E. 3.2.3.5). So führt
J____ aus, dass sie noch mit dem Berufungskläger zusammen gewesen sei und sie
eine Familie gebildet hätten. Die Privatklägerin sei bei ihnen gewesen und der
Berufungskläger sei am Nachmittag schlafen gegangen. Er habe gesagt, sie
sollten ihn später wecken, da noch der FCB gespielt habe. Gegen vier bis fünf
Uhr habe die Privatklägerin sie gefragt, ob sie den Berufungskläger wecken
dürfe. Sie selber sei entweder auf der Terrasse oder in der Stube gesessen. Die
Privatklägerin sei zurückgekommen und habe sich komisch verhalten. Man habe sie
gefragt, was los sei. Sie habe gesagt, der Berufungskläger habe sie angefasst,
habe aber nicht genau gesagt, wie. Sie habe sich das aber nicht vorstellen
können. Danach habe die Privatklägerin gefragt, was sie machen solle. Sie habe
vorgeschlagen, dass sie alle zusammensitzen und das ansprechen sollten. Der
Berufungskläger sei in die Stube gekommen und die Privatklägerin habe ihn damit
konfrontiert. Sie habe gefragt, warum er sie angefasst habe. Er habe gesagt,
dass er nichts wisse. Sie habe das Verhalten ihrer Tochter komisch gefunden, da
sie sich in einer solchen Situation anders verhalten hätte. Sie hätten weiter
gesprochen und der Berufungskläger habe zur Privatklägerin gesagt, dass sie ihn
anzeigen solle, falls er sie tatsächlich berührt habe, aber er wisse von nichts
mehr. Als sie mit der Privatklägerin unter vier Augen gesprochen habe, habe sie
gemerkt, dass diese sich nicht so sicher gewesen sei, und es habe ihr den
Anschein gemacht, dass es nicht passiert sei. Sie habe gesagt, sie gehe von
sich selbst aus und denke, dass sie sich in einer solchen Situation
zurückgezogen hätte. Denn danach habe sich die Privatklägerin dem
Berufungskläger gegenüber völlig normal verhalten, habe sich auch von ihm
umarmen lassen und sie hätten ein normales Vater-Tochter-Verhältnis geführt.
Früher habe sie das schon bei ihrem leiblichen Vater gesagt, und dort habe sie
sich zurückgezogen. Sie sei ihn an den Wochenenden auch nicht mehr besuchen
gegangen. Beim Berufungskläger habe sie sich total normal verhalten und ihn
besucht. Ehrlich gesagt habe sie an den Aussagen ihrer Tochter gezweifelt
(Akten S. 341). J____ erwähnt die sexuelle Belästigung des leiblichen Vaters
der Privatklägerin und das entsprechende Verfahren, weiss aber nicht viel
darüber zu berichten. Bezeichnet es auch als «angebliche» Belästigung (Akten S.
336, 339). Auf Frage, wie oft ihre Tochter Opfer von sexuellen Übergriffen
geworden sei, meint die Mutter: «Jetzt fragen Sie mich was. Laut B____ wäre es
der Papi gewesen, dann ein Guggekollege [K____]. Da kam es auch zu einer
Gerichtsverhandlung. Jetzt anscheinend A____ und dann noch der Vorfall vom 26.
Dezember 2015. Also viermal» (Akten S. 341 f.). Auf die Frage, inwieweit sie
den Erzählungen ihrer Tochter glaube, macht sie geltend, dass das in Bezug auf
den leiblichen Vater und vom Guggenkollege sein könne, sie in Bezug auf den
Berufungskläger aber zweifle. Das Verhalten der Privatklägerin sei bei den
ersten zwei Vorfällen total anders als jetzt beim Berufungskläger gewesen. Sie gehe
zum Berufungskläger und lasse sich von ihm umarmen, schlafe dort und sei alleine
mit ihm. Das vom 26. Dezember habe sie zuerst nicht geglaubt bzw. habe
gezweifelt, aber das Unispital habe ja bestätigt, dass eine Vergewaltigung
stattfand (Akten S. 342) (vgl. angefochtenes Urteil E.III.3 S. 51 ff.).
Auch an der Einvernahme vom 19. Oktober 2021 bezeichnet die
Mutter das Verhältnis zur Privatklägerin als «sehr gut». Sie sähen sich
seltener, weil sie (Mutter) weggezogen sei, aber sie telefonierten sicher einmal
pro Woche und die Privatklägerin komme sie ca. alle drei Monate besuchen (Akten
S. 428). Auch mit dem Berufungskläger sei die Mutter in Kontakt gestanden,
telefonisch am Vormittag der Einvernahme, persönlich an Ostern. Das
Strafverfahren sei weder mit der Tochter noch mit ihm ein Thema gewesen (Akten
S. 428). Ihre Tochter habe nach dem Einzug den Wunsch gehabt, vom
Berufungskläger adoptiert zu werden. Das hätten sie dann auch abgeklärt, aber
es sei nicht mehr gegangen; sie hätten zuvor bereits ein paar Jahre
zusammenleben müssen. Auseinandersetzungen habe es eigentlich nur zwischen ihr
selbst und der Tochter gegeben, deswegen sei sie dann auch ausgezogen. Sie
seien einfach zu dicht aufeinander gewesen (Akten S. 429). Die Mutter
beschreibt nochmals den Vorfall mit dem Berufungskläger. Das sei gewesen,
nachdem die Privatklägerin bereits nicht mehr mit ihnen gewohnt habe. Sie sei
auf Besuch bei ihnen gewesen. Der Berufungskläger habe bei einem Auftritt mit
der Gugge etwas zu viel getrunken gehabt und sich hingelegt. Er habe gebeten,
ihn um 15.30 Uhr aufzuwecken, um den FCB-Match zu schauen. Die Privatklägerin
habe dann gefragt, ob sie ihren «Daddy» wecken könne und sei zu ihm gegangen. Nach
5-10 Minuten sei sie wieder gekommen und «ziemlich komisch» gewesen. Sie habe
schliesslich angegeben, der Berufungskläger habe sie an der Brust angefasst.
Sie selbst habe das im Gespräch mit den anderen beiden angebracht («B____ habe
mir gesagt, er hätte sie betatscht, ob jetzt absichtlich oder aus Versehen
könne ich auch nicht sagen») und die Privatklägerin habe dann auch ihre Sicht
erzählt. Der Berufungskläger habe gemeint, dass er dies, sollte er es gemacht
haben, sicherlich nicht absichtlich gemacht habe. Aber sollte es tatsächlich
passiert sein und die Privatklägerin habe es so empfunden, dann solle sie eine
Anzeige bei der Polizei machen, denn dies ginge natürlich gar nicht. «Ich war
ziemlich baff, als ich dies gehört habe. A____ hat gemeint, B____ müsse dies
entscheiden. Aber wenn sie es tatsächlich so empfunden habe, dann müsse sie
eine Anzeige bei der Polizei machen». Die Privatklägerin habe sich dagegen
entschieden und sei dabei geblieben, auch auf das Angebot der Mutter hin, sie
zu einer Anzeigeerstattung zu begleiten. «Ich habe sie dann noch gefragt, ob
das Thema damit gegessen sei. Nicht dass sie dann wieder damit kommen würde.
Aber sie hat gesagt, es sei okay. Für mich war dann das Ganze halt damit auch
abgeschlossen». Auf Frage macht sie schliesslich geltend, dass sie ihrer
Tochter nie eingeschärft habe, niemandem etwas darüber zu sagen (Akten S. 430
f.) (vgl. auch angefochtenes Urteil E.III.3 S. 54 ff.).
3.2.3.3 L____
(Bekannte aus dem Guggenmusik-Umfeld)
An der Einvernahme vom 27. Oktober 2021, welche in
Anwesenheit der Verteidigerinnen stattfand, macht L____ – eine Bekannte aus dem
Gugge-Umfeld des Berufungsklägers – geltend, dass sie mit der Privatklägerin schon
lange keinen Kontakt mehr gehabt habe. Letztmals «als der Vorfall passiert sein
soll, um den es geht» (Akten S. 442). Die Privatklägerin habe sie oft
angerufen, weil sie Probleme gehabt habe. «Ich sagte ihr, sie solle zu einem
Psychologen oder Psychiater. Dann kam die Aussage, das könne sie nicht, da sie von
jeglichen Ärzten sexuell belästigt worden sei. Ich weiss nicht mehr, ob es zwei
oder drei Ärzte waren, von denen sie gesprochen hat» (Akten S. 442). Mit dem
Berufungskläger habe sie jetzt auch schon einige Zeit keinen Kontakt mehr
gehabt, früher sei es häufiger gewesen (Akten S. 442 f.). Man habe sich im
Umfeld der Gugge nie gesehen. Es sei eine Männer-Gugge gewesen. Manchmal habe
man sich bei ihnen zuhause an einem Abend für Passivmitglieder getroffen. Da
sei die Privatklägerin auch ab und zu gekommen und habe sich schlimm benommen «ab
einem gewissen Punkt». Unter Alkohol habe sie begonnen, den Männern auf den
Schoss zu sitzen (Akten S. 443). Auf Frage, was die Privatklägerin von
sexuellen Übergriffen erzählt habe, führt L____ an, dass die Privatklägerin
gesagt habe, dass sie von zwei bis drei Ärzten sexuell belästigt worden sei und
deshalb nicht zu einem Arzt gehen könne. Die Mutter der Privatklägerin soll gemäss
Schilderung der Privatklägerin verlangt haben, dass die Privatklägerin mit
ihrem jetzigen Ehemann ins Bett gehe, damit dieser mit der Mutter zusammenkomme.
Da sei die Privatklägerin schon alkoholisiert gewesen, als sie das erzählt habe.
Sie sei da nicht allein gewesen. Es seien noch zwei, drei andere Leute dabei
gewesen, als die Privatklägerin das erzählt habe (Frauen aus dem Guggenmusik-Umfeld).
Eine sei die Schwägerin des Berufungsklägers gewesen, die anderen wisse sie
nicht mehr. Das sei «vor den Vergewaltigungsvorwürfen gegen [den
Berufungskläger], an einer Vorfasnacht» gewesen (Akten S. 443). Von sexuellen
Handlungen mit dem Berufungskläger habe die Privatklägerin ihr gar nichts
erzählt (Akten S. 444). L____ erwähnt einen weiteren Vorfall, bei welchem die
Privatklägerin an einem Kehraus im Restaurant [...] an der Bar mit einem Mann
gesessen sei und «es begann ein Gestöhne. Er hatte seine Hand in ihrer Hose.
Der Chef ging hin und sagte, sie sollen aufhören. Der Mann ging und B____ kam
wieder an unseren Tisch und setzte sich hin. Das war auch vor dem angeblichen
Vorfall mit A____» (Akten S. 444). Der Kontakt mit der Privatklägerin sei ihr
nicht unangenehm, aber sie habe den Eindruck gehabt, «da stimmt etwas im
Oberstübli nicht». Die Privatklägerin habe sie ja viel angerufen. Sie selbst
habe versucht zu helfen und daher den Vorschlag mit den Ärzten gemacht. Gross
Kontakt habe sie mit der Privatklägerin gar nicht gewollt. Wenn diese sie aus
der UPK angerufen habe, habe sie sie dort besucht. Sie habe aber nie von sich
aus die Privatklägerin angerufen (Akten S. 444). Auf Frage meint L____, der
Berufungskläger habe ihr von den Anschuldigungen erzählt, gerade als er es
erfahren habe, dass sie ihn angezeigt habe. Sie habe ihm dann vom Telefonat mit
der Privatklägerin und ihren Aussagen betreffend Ärzte erzählt. Er habe
gefragt, ob er das erwähnen dürfe, was sie bejaht habe. Er habe gemeint, sie
müsse vielleicht als Zeugin aussagen. «Ab und zu habe ich ihn danach gefragt,
was geht, aber es war dann ein langer Stopp und mir wurde gesagt, das Verfahren
laufe noch. Mehr hat er mir nicht gesagt» (Akten S. 445) (vgl. auch
angefochtenes Urteil E. III.4 S. 56 f.).
3.2.3.4 M____
(Schwägerin des Berufungsklägers)
An der Einvernahme vom 21. November 2021 wurde M____ – die
Schwägerin des Berufungsklägers – befragt, welche auf das
Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet hat. Diese hat erklärt, dass die
Privatklägerin und deren Bruder jeweils am Wochenende bei ihrer Mutter und dem
Berufungskläger gewesen seien. Letztmals Kontakt zur Privatklägerin habe sie
selbst vor 4 bis 5 Jahren gehabt, an einem 26. Dezember (Akten S. 447 f.). Auf
Frage führt sie aus, an jenem Tag sei «die Frau» total ausgetickt und habe –
betrunken, wie sie wohl gewesen sei – herumgeschrien und geschimpft, von ihrer
verstorbenen Grossmutter nicht Abschied genommen haben zu können. Darüber
hinaus habe die Privatklägerin auch noch die Salatschüssel ausgeleert, worauf
sie ihr gesagt habe, dass sie mit dem Trinken aufhören oder sonst am besten
gehen solle. Die Privatklägerin sei dann noch eine Weile geblieben und habe
erneut etwas getrunken. Darauf habe sie ihr gesagt, dass sie das nicht lustig
finde und sie zum Heimgehen aufgefordert. Auf einmal sei die Privatklägerin
dann verschwunden. Anderntags habe ihr Schwager oder die Mutter der
Privatklägerin sie angerufen und ihr berichtet, dass die Privatklägerin auf der
Strasse vergewaltigt worden und inzwischen im Spital sei (Akten S. 448). Gleich
wie L____ berichtet auch M____ von der Erzählung, dass die Privatklägerin mit
dem neuen Ehemann der Mutter habe schlafen müssen: «Sie kam dann einmal zu mir,
das Badezimmer putzen. Das bot sie mir an. Sie erzählte mir dann, dass ihr Mami
mit N____ zusammengekommen sei, habe sie mit diesem ins Bett müssen. Ich sagte:
spinnst du. Sie sagte, es stimme aber. Ich wurde dann etwas hässig mit J____.
Ich erzählte es dann meinem Mann. Danach sah ich B____ noch einmal und danach
nicht mehr. Sie war dann wie vom Erdboden verschwunden. Sie sagte noch, der
Frauenarzt habe sie belästigt, auch der Psychologe. Ich sagte ihr, sie solle
aufhören, das zu erzählen, oder Anzeige erstatten. Danach ist sie dann nicht mehr
gekommen, wollte nichts mehr wissen. Das alles hat sie mir erzählt, als sie
mein Badezimmer geputzt hat» (Akten S. 448 f.). Das sei nach der Trennung von J____
und A____ gewesen und auch nach dem Weihnachtsessen, wie der Zeugin einfällt.
An jenem Grillfest sei die Privatklägerin «besoffen» gewesen, habe sich jedem
Mann auf den Schoss gesetzt und gesagt, sie brauche einen Mann. Als sie auf den
Schoss ihres Mannes gesessen sei, sei sie von einer Bekannten weggewiesen
worden. M____ sagte ihr, sie solle verschwinden. Nach einiger Zeit habe sie der
Berufungskläger aufgenommen und im Taxi nach Hause gebracht. Auf Frage erklärt
sie weiter, dass das Gartenfest im Garten der Familie L____ an der [...]» gewesen
sei (Akten S. 449). Auf Frage meint M____, sie habe die Erzählungen nicht
geglaubt. Daher habe sie zur Privatklägerin auch gesagt, sie solle Anzeige
erstatten. «Ich dachte, die übertreibt doch. Es kann doch nicht sein, dass ein
Frauenarzt oder Psychologe sie einfach anfasst. Das kann ich mir nicht
vorstellen» (Akten S. 450). Vom Berufungskläger habe die Privatkläger nie
sexuelle Handlungen berichtet. «Nein nie. Sie sagte immer, er sei wie ein Papi
zu ihr» (Akten S. 450). Auf Frage nach einem weiteren eigenartigen oder
aussergewöhnlichen Verhalten, erzählt sie denselben Vorfall wie L____: «Ja. An
einem Kehraus im Restaurant [...]. Es waren viele Leute der Gugge dabei. Sie
sass an der Bar mit einem Mann, der an ihr ‹rumgnübelte›. Sie stöhnte dazu. Ich
dachte, sie sei nicht ganz dicht. Wir sagten nichts dazu, taten, als ob wir es
nicht sehen. Auf einmal war sie weg. Ich weiss nicht, ob der Wirt sie
weggeschickt hat. Der Mann war dann auch weg. Ich kenne ihn namentlich nicht,
habe ihn nur schon mal gesehen» (Akten S. 450). Auf Frage, ob sie in letzter
Zeit mit L____ über die Privatklägerin gesprochen habe: «Nein, obwohl wir uns
gelegentlich sehen. Die Frau – B____ – ist es nicht wert, über sie zu sprechen.
Sie ist unter aller Kanone […]. Für mich ist die Frau nicht das […] ich bin von
ihr eigentlich sehr enttäuscht worden. Vor allem, als sie auf dem Schoss meines
Mannes sass. Ich fand dann, es sei nicht der Wert, über die Frau zu sprechen»
(Akten S. 450) (vgl. auch angefochtenes Urteil E. III.4 S. 57 f.).
3.2.3.5 Berufungskläger
Der Berufungskläger meldete sich am 30. März 2016 von sich
aus bei der Staatsanwaltschaft und meinte, es laufe eine Anzeige wegen
Vergewaltigung gegen ihn und er wolle gern Stellung beziehen. Es stellte sich
heraus, dass die Privatklägerin ihm ihre schriftliche Vorladung drei Wochen
zuvor per E-Mail geschickt hatte (Akten S. 304, 1528).
Am 15. April 2016 wurde der Berufungskläger im Rahmen einer
polizeilichen Einvernahme und in Anwesenheit seiner Verteidigerin erstmals zur
Sache befragt. Auf die Beschuldigung, seit ca. 2014 bis 26. Dezember 2015 die
Privatklägerin sexuell missbraucht zu haben, meint er als erstes: «Grad so
lang? Jetzt besserts». Es treffe nicht zu, dass er die Privatklägerin zu Sex
gezwungen habe. Andernfalls diese kaum über zwei Jahre weiterhin zu ihm
gekommen wäre. Ausserdem sei die Privatklägerin nicht seine Stieftochter,
sondern nur die Tochter seiner Ex-Frau (Akten S. 345). Der Berufungskläger wird
zu seiner Ehe befragt und berichtet, man habe sich auseinandergelebt und die
Mutter der Privatklägerin habe dann jemand anderen kennengelernt. Er erzählt,
das Zusammenleben mit der Privatklägerin sei dann auch zu eng geworden. «Auch
ging das Privatleben zwischen meiner Ex-Ehefrau und mir auseinander. Wir hatten
auch keinen Sex mehr. Was ich noch sagen möchte ist, dass ich für Sex
Medikamente benötige. Sie ist ja einiges jünger wie ich und so ging das auch
nicht mehr so gut. Deshalb lebten wir uns auseinander» (Akten S. 346 f.). Die
Privatklägerin habe ihn sicher einmal in der Woche besucht, mittwochs, und
gemeinsame Wäsche gemacht. Manchmal auch am Wochenende, da habe sie ab und zu
auch bei ihm übernachtet. Manchmal habe sie das auch mittwochs getan: Wenn er
Guggemusig-Probe gehabt und Alkohol getrunken habe, habe er am Donnerstag
freigemacht (als Taxifahrer). Die Privatklägerin sei immer freiwillig geblieben
(Akten S. 348). Er habe die Privatklägerin manchmal bei ihr zuhause besucht,
wenn er Samstagnachts gearbeitet habe. Dann habe er bei ihr Pause gemacht und
Dürüm mitgebracht. Er habe sie auch in den UPK besucht. Als sie dort und in der
[...] gewesen sei, habe er auch für sie die Wäsche gemacht. Aber da er jetzt
das Kontaktverbot habe, gehe es nicht mehr (Akten S. 348). Man habe gegenseitig
einen Wohnungsschlüssel gehabt. So habe er jederzeit in die Wohnung der
Privatklägerin hineingehen können und «so musste sie nicht immer aufstehen».
Gebraucht habe er den Schlüssel hauptsächlich, als sie in den UPK gewesen sei,
damit er die Katzen habe füttern können. «Ach ja, einmal pro Woche gingen wir
auch ins Deutsche einkaufen» (Akten S. 348 f.). Er habe den Schlüssel letzten
Samstag nun seiner Exfrau gegeben und der Bruder der Privatklägerin habe den
Schlüssel des Berufungsklägers in dessen Briefkasten geworfen (Akten S. 349).
Auf Frage erklärt er, er trinke mit der Privatklägerin jeweils 2-2.5 Liter Bier
und bevor sie nachhause gehe, nehme sie manchmal noch 1-2 Grappa. «Gut, wenn
wir Guggenprobe haben, geht sie nachhause um ca. 19:30 Uhr und ich gehe zur
Probe. Dann trinken wir natürlich nicht so viel. Vielleicht ein Bier» (Akten S.
349). Auf Frage, wieviel die Privatklägerin vertrage, erklärt er, dass das «unterschiedlich»
sei. Es komme darauf an, was sie gegessen habe. Sie habe schon einiges
vertragen. Aber jetzt habe sie Alkoholverbot in den UPK und in der [...]»
(Akten S. 349). Auf Frage, wie oft es zwischen ihm und der Privatklägerin zu
intimen Berührungen gekommen sei, antwortete der Berufungskläger: «Nach meinem
Wissen gar nicht. Ausser wenn wir uns begrüssten oder verabschieden, gab es
Küsse. Einmal warf sie mir vor, dass ich ihr zwischen die Beine griff. Sie
sprach mich auch an und ich sagte, dass ich nichts davon wisse, aber sollte es
so sein, entschuldige ich mich. Und ich sagte ihr, dass sie, falls es so war,
Anzeige bei der Polizei machen müsse. Denn, wenn ich ihr wirklich zwischen die
Beine griff, ist es eine sexuelle Belästigung. Die Anzeige wollte sie aber dann
nicht machen» (Akten S. 349). Er berichtet dann von weiteren Vorwürfen, welche
die Privatklägerin erhoben habe und überall erzähle, dass der jetzige Freund seiner
Ex-Frau sie ebenfalls vergewaltigt habe. Sie habe das ihm selbst, seiner
Schwägerin und der Frau eines Guggenkollegen erzählt. Dieser habe sie auch
erzählt, dass drei Psychiater sie sexuell belästigt haben sollten (Akten S.
349). Auf konkreten Vorhalt der mehrfachen Vergewaltigung (während 1.5 Jahren
mehrmals wöchentlich bis zum 24. Dezember 2015) fragt der Berufungskläger, ob
er eine Gegenanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede machen könne. «Jetzt
langt es dann. Ich könnte gar nicht, da können Sie meinen Hausarzt fragen. Dann
geht es gar nicht um den 26. Dezember, dass ich sie vergewaltigt haben
soll? Da hätte ich Zeugen, dass ich B____ nicht vergewaltigt hatte (Akten S. 350
f.). Auf Frage, weshalb die Privatklägerin die Unwahrheit erzählen könnte,
führt er aus, dass er das auch nicht wisse. Sie erzähle auch, dass der Freund seiner
Exfrau sie vergewaltigt habe. Und immer, wenn dieser sie nach dem Essen zu Fuss
nachhause begleitet habe, habe er von neuem angefangen, sie zu belästigen. Der
Berufungskläger habe ihr hierauf geraten, eine Kamera zu installieren, und dann
habe sie plötzlich nichts mehr davon wissen wollen. Der Freund lasse sie jetzt
in Ruhe (Akten S. 350). Auf Frage nach anderweitigen familiären Differenzen
schüttelt er den Kopf. Sie habe eine Totgeburt gehabt. Sie habe mehrere Freunde
gehabt, bei welchen es in die Brüche gegangen sei. Einer habe sie geschlagen,
dann habe sie massiv angefangen zu trinken. Mit diesem Freund habe sie «dann
mindestens dreimal Sex am Tag» gehabt. «Wahrscheinlich hatte sie jetzt
Wunschträume diesbezüglich. Was weiss ich» (Akten S. 350). Er könne gar nicht
Sex haben, wenn er Alkohol trinke. Da nützten auch keine Medikamente mehr. Und
wenn die Privatklägerin bei ihm gewesen sei, hätten sie immer getrunken. Und:
«mehrmals in der Woche. Meine Ex-Frau war froh, wenn sie einmal im Monat mit
mir Sex hatte» (Akten S. 353). Auf den Vorhalt, die Privatklägerin mehrmals
unter der Dusche sexuell genötigt zu haben, meint er, dass das überhaupt nicht
wahr sei. Sie sei einmal aus der Dusche rausgekommen und er sei auf der Couch
gesessen. Dann habe sie den Bademantel geöffnet und sich nackt vor ihm gezeigt.
Wenn er sie sexuell genötigt haben sollte, hätte das seine Ex-Frau auch
mitbekommen (Akten S. 351). Auf Frage erklärt er, dass er auch nie gewalttätig
gegen die Privatklägerin geworden sei (Akten S. 353). Den Vorfall vom 26.
Dezember 2015 schildert er gleich wie ihn seine Exfrau zitiert hat: Die Privatklägerin
sei um ca. 14.00 Uhr gekommen zum Brunchen und habe angeboten, das Badezimmer
zu putzen, weil die eingeladene Schwägerin penibel sei. Er selbst habe das
Nachtessen «Filet im Teig» gerüstet. Dann seien Bruder und Schwägerin gekommen.
«Als wir mit dem Nachtessen begannen, stand B____ plötzlich auf und rannte aus
der Wohnung. Beim Lift konnte ich sie zurückhalten und sie ging zurück ins
Badezimmer. Dann bemerkte ich, wie B____ plötzlich wieder rausging ohne Jacke
und Schlüssel. Ich konnte sie aber nicht aufhalten. Eine Nachbarin aus dem
Haus, Frau O____, sah dann, wie B____ in Richtung Tramstation ‹Musik-Theater›
lief» (Akten S. 351). Sie hätten weitergegessen und er habe versucht, die
Privatklägerin zu erreichen. Irgendwann sei dann eine SMS von ihr gekommen,
dass sie im Spital sei. «Ich hatte keine Ahnung warum und dann kontaktierte
mich meine Ex-Frau und sagte mir, dass B____ vergewaltigt worden sei. Und
gemäss Ärzte sollte es ja stimmen, dass sie vergewaltigt wurde» (Akten S. 352).
Auslöser für das Weglaufen sei eine Diskussion zwischen der Privatklägerin und
der Schwägerin gewesen. Diese habe der Privatklägerin gesagt, sie solle nicht
so viel Alkohol trinken «und dann warf B____ eine Salatschüssel weg und ging»
(Akten S. 352). Sonst habe sich an diesem Tag zwischen ihnen beiden «nichts»
ereignet. Auf den Vorhalt, er habe die Privatklägerin von hinten umarmt und sie
habe seinen Penis gespürt, meint er: «Dummer Seich. Sie putzte das Bad und ich
bereitete die Sachen vor fürs Nachtessen. Vor allem meinen Penis spüren. Wollen
Sie meinen Penis sehen? Der ragt ungefähr 1cm raus. Darum muss ich ja
Medikamente nehmen, wenn ich Sex haben will» (Akten S. 352). Auf die Frage nach
seinem letzten Kontakt mit der Privatklägerin meint er «ganz ehrlich», dass er
am […] 2016 am Geburtstag der Privatklägerin mit ihr in der Grün 80 Minigolf
gespielt habe, obwohl er ein Verbot gehabt habe, sie zu treffen. Aber sie habe
ihn ja angerufen und gefragt, wann er ihr das Geburtstagsgeschenk bringe (Akten
S. 353) Auf Frage erklärt er, dass er das Kontaktverbot von der Klinik [...]
bekommen habe, am Tag, nachdem die Vorladung gekommen sei, welche am 10. März
2016 eingetroffen sei. «B____ schickte mir die Vorladung per Mail weiter. Das
war die Vorladung, die an B____ ging». Er sei am Tag darauf zu ihr Kaffee
trinken gegangen und da habe sie ihm erzählt, dass sie die Vorladung erhalten
habe. Er habe ihr gesagt, er finde es gut, dass die Staatsanwaltschaft endlich
etwas unternehme wegen dem 26. Dezember 2015. «Ich ging von der Vergewaltigung
aus, die passierte» Er dürfe das Gelände nicht mehr betreten und keinen Kontakt
zur Privatklägerin aufbauen. «Ausserdem durfte ich die Katzen nicht mehr
füttern gehen». Man habe ihm gesagt, dass er ab sofort Kontakt- und
Geländeverbot habe. «Wie die Frau hiess, die mich kontaktierte, weiss ich nicht
mehr. Es kam von den Ärzten aus. Mehr weiss ich auch nicht». Etwas
Schriftliches habe er nicht erhalten (Akten S. 353 f.). Zur (nicht mehr zur
Diskussion stehenden Drohung) erklärt sich der Berufungskläger ebenfalls. Er
bestätigt den Spruch, den er [am 9. April 2016, mithin ca. 1 Monat nach Ergehen
des «Kontaktverbots»] gegenüber dem Bruder der Privatklägerin gemacht habe:
«Sie wird noch auf die Welt kommen», wenn er die Unterstützung für sie abbreche
wie einkaufen, Katzen füttern, Zigaretten kaufen, kein Geld mehr geben.
Auslöser sei gewesen, dass der Bruder beiläufig nach Zigaretten für die Privatklägerin
gefragt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er nichts von der Anzeige gegen ihn
gewusst: «Ich wusste ja nicht, dass ich wegen der Vergewaltigung angezeigt
wurde. Ich dachte, es ging um den Vorfall vom 26. Dezember» (Akten S. 355). Auf
Frage, wie es sich mit den Vorladungen verhalten habe: «Also. Die Vorladung an
Frau B____ vom 10. März 2016 leitete sie an mich weiter. Sie schrieb noch die
SMS, dass sie das nie gesagt habe. Dann nachdem Sie bei B____ waren, bekam ich
die Vorladung». Er habe verstanden, dass er wegen dem 26. Dezember aussagen
müsse, «wegen dem Vorfall, als sie am 26. Dezember vergewaltigt wurde. Ich
verstand zuerst nicht, dass es um mich geht. Gut, es stand darauf, dass ich
beschuldigt bin und dann dachte ich, dass da ein Missverständnis sei, da sie es
unklar aussagte. Dass ich sie vergewaltigt haben soll, das ist mir neu». Auf
Aufforderung zeigt er sein Mobiltelefon mit der SMS der Privatklägerin (Akten
S. 356) (vgl. auch angefochtenes Urteil E. III S. 7 ff.).
An der Einvernahme vom 9. Mai 2022 (in Anwesenheit seiner
Verteidigerin und der Vertreterin der Privatklägerin) berichtet der
Berufungskläger davon, dass das Zusammenleben mit der Privatklägerin zum Teil
mühsam gewesen sei, gerade auch mit der Exfrau; man habe kein Privatleben mehr
gehabt, da die Privatklägerin immer zuhause gewesen sei, nicht gearbeitet habe.
Sie und seine Exfrau seien lange aufgeblieben, während er als Taxichauffeur bei
Zeiten ins Bett habe gehen müssen. Einmal sei die Exfrau in der Küche gewesen
und habe gekocht. Die Privatklägerin sei unter der Dusche gewesen, sei dann mit
dem Bademantel ins Wohnzimmer gekommen, habe ihn dort geöffnet und dazu
gegrinst. Im Sommer sei sie in der Wohnung immer oben ohne, nur mit Unterhose
bekleidet, gewesen. Gegen Schluss sei das Zusammenleben schwierig gewesen. Sie
hätten dann geschaut, dass die Privatklägerin eine Wohnung erhalte. Der
Berufungskläger habe dann die Bürgschaft dafür übernommen (Akten S. 504). Auf
Frage führt er aus, dass er ein Medikament (zur Erektion) «[S]chon lange, seit
ca. 2002» nehmen müsse. Im Jahre 2003 habe er dann einen Herzinfarkt gehabt und
der Arzt habe ihm empfohlen, dieses Medikament höchstens alle 14 Tage einmal zu
nehmen, da es den Blutdruck in die Höhe treibe. Zudem sei es auch nicht billig
gewesen. Die Krankenkasse zahle nichts dafür. Die Privatklägerin habe vom
Medikament erst nach der Trennung von ihrer Mutter erfahren. Sie sei ja dann
jeden Mittwoch vorbeigekommen und habe die Wäsche von ihnen beiden gemacht. Als
sie für ein Bier an den Kühlschrank ging, habe sie das Medikament gesehen und den
Berufungskläger gefragt. Er habe es ihr dann erklärt und ihr auch die
Packungsbeilage gezeigt (Akten S. 504 f.). Die frühere Persönlichkeit der
Privatklägerin bezeichnet der Berufungskläger als «[…] ziemlich normal. Erst
als sie mit dem D____ zusammen war und das Kind verlor, hat es begonnen. Da war
sie psychisch am Boden […]» (Akten S. 505). Auf Frage nach einem früheren
Vorfall beschreibt der Berufungskläger erneut, dass die Privatklägerin ihn
geweckt habe, als er recht betrunken gewesen sei, aber einen Match habe schauen
wollen. Sie habe dann gesagt, er habe sie zwischen den Beinen berührt. Er könne
sich nicht erinnern, sie tatsächlich so berührt zu haben. Die beiden Frauen
hätten ihn darauf angesprochen und er habe zur Privatklägerin gesagt, wenn es
tatsächlich so gewesen sei, solle sie ihn anzeigen. «Auch heute noch kann ich
mich nicht daran erinnern. Normalerweise fallen mir Ereignisse später wieder
ein, diese[s] aber nicht» (Akten S. 506). Nach der Trennung habe die Privatklägerin
auch verschiedentlich bei ihm übernachtet, etwa nachdem sie gemeinsam an einem
Fest gewesen seien. Als sie in der [...] war, habe sie nur heimgehen dürfen,
wenn jemand die Verantwortung übernommen habe. Dann sei sie auch zu ihm zum
Übernachten gekommen, nicht immer, aber meistens. Sie habe jeweils «im grossen
Ehebett» geschlafen, «auf der Seite, wo ihre Mutter geschlafen» habe. Der
Berufungskläger habe ja kein zweites Bett gehabt. Als die Privatklägerin
ausgezogen sei, hätten sie aus ihrem Zimmer wieder ein Esszimmer gemacht. Auf
Frage, wie es damals um ihren Alkoholkonsum gestanden habe, macht der
Berufungskläger geltend, dass, wenn die Privatklägerin bei ihm gewesen sei, sie
beide je mindestens 4 Büchsen Bier und Grappa getrunken hätten. Zu Sex sei er
gar nicht mehr fähig gewesen (Akten S. 506). Auf Frage erklärt der
Berufungskläger, dass er der Privatklägerin höchst selten Bargeld gegeben habe
(«höchstens Taxisgeld»). Er habe in Deutschland Katzenfutter gekauft, das zu
Hause aufgeschrieben, da sie abgemacht hätten, dass die Privatklägerin es
zurückzahle, wenn sie eine Arbeit habe. Zigaretten habe er ihr auch gegeben. Er
fülle diese selbst und habe ihr jeweils am Mittwoch eine selbst gefüllte Stange
mitgegeben. Während den Klinikaufenthalten in den UPK habe er der Privatklägerin
die Wäsche gemacht und sie ihr sauber wieder gebracht. Er sei manchmal auch
über Mittag in die UPK gegangen und man habe zusammen in der Kantine Kaffee
getrunken. Danach sei er wieder arbeiten gegangen. Die Katzen habe er morgens
und abends gefüttert (Akten S. 507 f.). Auf Frage, ob er den Grund für die
stationäre Behandlung wisse, erklärt er, dass es nach «seiner Meinung» deshalb
war, «[…] weil sie das Kind verlor und abgerutscht ist. Ich glaube, sie hat
sich selbst eingewiesen, weil sie nicht mehr zurecht kam mit allem» (Akten S.
508). Auf Frage, ob die Privatklägerin mit ihm über ihre Beziehungen gesprochen
habe, meint er: «Sie hat über D____ viel geredet, als sie noch zusammen waren,
dass er so viel Sex wollte, sogar, als sie ihre Sache hatte. Ich sagte ihr,
dass er es dann so hält ‹ein guter Seemann fährt auch durch das Rote Meer›, wie
man auf der Gasse sagt. Ich selbst würde das nie tun, das gäbe eine Sauerei,
nehme ich an». Auf die Frage, ob sie sonst noch etwas von D____ erzählt habe,
meint er: «Sonst eigentlich nicht viel. Sie verteilte am frühen Morgen
Zeitungen, er begleitete sie, und als sie wieder zu Hause waren – um etwa sechs
Uhr – tranken sie schon das erste Bier. Er ist ein Alkoholiker» (Akten S. 507).
Sonst habe sie eigentlich nicht viel über D____ erzählt. Später, als sie schon
nicht mehr zusammen gewesen seien, habe die Privatklägerin erzählt, «[…] sie
habe gewisse Gefühle zu einer Kollegin. Ich sagte ihr, es gebe nur zwei
Möglichkeiten, entweder sie spreche sie an oder halte d’Schnure» (Akten S.
507). Der Berufungskläger bestreitet sexuelle Kontakte mit der Privatklägerin
nach wie vor. Sie habe ihm auch nie das Medikament appliziert («sicher nicht»).
Den Vorhalt, die Privatklägerin habe sich aus finanziellen Gründen nicht
getraut, sich gegen die sexuellen Handlungen und den Geschlechtsverkehr zu
wehren, bestreitet er ebenfalls. Er sei klar gewesen, dass sie finanziell
schlecht dagestanden sei, vom Sozialamt Geld bekommen habe. «Deshalb habe ich
auch das Katzenfutter gekauft. Das und die Zigaretten haben meine Frau und ich
aber schon gemacht, als sie noch bei uns wohnte. Es war abgemacht, dass sie das
Ganze ratenweise zurückzahlt, wenn sie einen Job hat. Für mich war B____ wie
eine eigene Tochter. Deshalb habe ich sie finanziell unterstützt, so gut es mir
ging. Ich hatte ja auch nicht viel. Aber gerade Katzenfutter ist in Deutschland
einiges billiger als hier» (Akten S. 509). Angesprochen auf den 26. Dezember 2015
schildert der Berufungskläger das Vorgefallene wie bisher (Akten S. 510). Er
bestreitet auch diesbezüglich, dass es zu sexuellen Handlungen und Geschlechtsverkehr
gekommen sei. Er habe die Privatklägerin behandelt wie seine Tochter «Und ich
würde doch meine Tochter nicht vergewaltigen. Und gegen den Willen einer Frau
würde ich sowieso nichts tun» (Akten S. 511) (vgl. auch angefochtenes
Urteil E. III.1 S. 11 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bleibt der
Berufungskläger bei seinen früheren Depositionen und gibt das Geschilderte
erneut detailreich und gleich wie bisher wieder, einschliesslich der Abläufe am
26. Dezember 2015 (Akten S. 1523). Er beschreibt auch den Vorfall, bei
welchem ihm die Privatklägerin während des Zusammenlebens einmal unsittliche
Berührungen vorgeworfen habe, gleich wie bisher (Akten S. 1504 f.). Er
äussert sich zum Alkoholkonsum der Privatklägerin. Er habe «[…] eigentlich schon
gedacht gehabt irgendwie, dass es sein könnte, dass sie irgendwie auf eine
gewisse Art ein wenig davon abhängig ist» (Akten S. 1523). Auf Vorhalt
macht er geltend, dass sie zusammen nicht eben wenig getrunken hätten, aber er
habe «immer etwas geschaut, immer etwas gebremst, also probiert, meistens hat
es ja nichts genützt […] dann ist sie einfach selber holen gegangen» (Akten
S. 1523). Betreffend Übernachtungen meint er, die Privatklägerin habe vor
allem an Samstagen bei ihm übernachtet, mittwochs «eigentlich nie», weil er da
«eigentlich […] auch immer noch Guggenprobe gehabt habe. Im Normallfall sei sie
dann mit ihm zusammen aus dem Haus gegangen, beide aufs Drämmli – sie in
Richtung Dreirosenbrücke und er in Richtung Innenstadt (Akten S. 1506,
1524). Geschlafen habe man im gleichen Bett. Dabei habe sich jeder nach einem
Gutenachtkuss auf seine Seite gelegt (Akten S. 1507). Auf Frage, wie er
sich die Vorwürfe der Privatklägerin erkläre, meint er, er habe keine Ahnung
und zermartere sich das Gehirn selbst fortwährend, frage sich «wieso und
warum». Er habe ihr nie etwas zu Leide getan. Der Berufungskläger fragt sich,
ob es mit ihrer Mutter zusammenhänge, denn die Privatklägerin habe eigentlich
jeden Partner ihrer Mutter «irgendwie entweder angezeigt oder sonst irgendwie
verunglimpft». Auch ihren neuen Mann. Dort habe sie auch schon gesagt gehabt,
dass er sie vergewaltigt habe, was er selbst sich zwar nicht vorstellen könne
(Akten S. 1522). Das einzige, was er sagen könne, sei, dass sie
«eigentlich die ganze Zeit immer Anschuldigungen macht gegen Partner ihrer
Mutter. Ob sie dort irgendwie jeweils will […] ich weiss nicht, ob sie nicht
einverstanden ist, dass die Mutter so glücklich ist und sie so eine schwere
Kindheit gehabt hat mit Pflegefamilie und allem […] Ich weiss nicht, ob das
auch ein Grund gewesen ist» (Akten S. 1522). Vom Vorwurf gegenüber dem (damals)
aktuellen Partner der Mutter wisse er aufgrund der Aussagen, welche die
Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft gemacht habe (Akten S. 1522). Auf
Frage, ob er Kenntnis von der Vergangenheit der Privatklägerin gehabt habe, von
anderen Übergriffen, ihrer psychischen Verfassung führt er an: «Eigentlich viel
zu wenig. Denn das dort mit diesem […] wie hat der geheissen […] K____, der ja
verurteilt wurde, das habe ich eigentlich auch erst erfahren, als er angeklagt
wurde und es zur Verhandlung kam. Als ich meine Frau ins Toggenburg bringen
musste, um eine Aussage zu machen. Dort habe ich das eigentlich auch erst
erfahren, dass es so ist, vorher habe ich ja gar nichts gewusst davon. Das
hatte sie uns nie erzählt. Also mir jedenfalls nicht. Ob sie der Mutter
irgendwie etwas erzählt hat, das weiss ich natürlich nicht» (Akten S. 1522). «Die
hat mir nie etwas erzählt von dem. Gar nichts. Gar nichts» (Akten S. 1529). Er
wird gefragt, wann er die Privatklägerin zum letzten Mal getroffen habe. Das
sei am […] 2016 gewesen, an ihrem Geburtstag. Sie habe ihn unter Tränen
angerufen. Sie habe da ja eigentlich mit ihrer Mutter abgemacht; einen Tag
Ausgang von der [...] bekommen und dann habe die Mutter absagen müssen wegen
einer Wohnungsbesichtigung. Da habe sie ihn unter Tränen angerufen und gesagt,
es sei niemand da, der mit ihr Geburtstag feiere. Da sei er halt zu ihr
gegangen, habe Feierabend gemacht, «habe sie eingepackt und dann sind wir in
die Grün 80 runter, Minigolf spielen». Man habe noch etwas getrunken und dann
habe er sie wieder ins Heim gebracht und dann sei sie dort zufriedener gewesen
(Akten S. 1528). Er wird nach dem Medikament gegen seine erektile
Dysfunktion gefragt. Dafür habe er nach der Trennung von seiner Frau – der Mutter
der Privatklägerin – beim Arzt ein Rezept geholt, weil er ja schliesslich auch
nur ein Mann sei. Dann sei er halt, ein- oder zweimal, je nachdem wie es
finanziell drin gelegen sei, in die Webergasse runter und habe dort natürlich
dieses Medikament gebraucht, damit überhaupt etwas gegangen sei (Akten
S. 1523). Auf Nachfrage, gemäss dem Arzt habe er das Medikament wohl in
Deutschland geholt, meint er: Das erste Mal nach Erhalt des Rezepts habe er das
Medikament in der Schweiz gekauft. Als er das Rezept zum zweiten Mal
ausgestellt erhalten habe, sei er auf Anraten eines Kollegen, wonach er in
Deutschland viel weniger bezahle und noch die Mehrwertsteuer zurückerstattet
erhalte, das Medikament dann in Deutschland kaufen gegangen. Es sei auch dort
nur gegen Rezept erhältlich gewesen, aber das Rezept seines Arztes sei
akzeptiert worden. «Also ohne Rezept hätte ich das gar nie gekriegt» (Akten
S. 1524). Auf die Frage, wie viele solcher Spritzen er insgesamt beschafft
habe: In einem Pack seien sechs Spritzen. Er wisse nicht mehr, ob er zwei- oder
dreimal solch ein Rezept geholt habe. Er wisse nur, dass er ganz «am Schluss» noch
vier Stück weggeschmissen habe, «nachdem das ganze Zeug ins Rollen gekommen»
sei. Da habe er die fortgeschmissen. Ich habe nichts mehr von Frauen wissen
wollen, überhaupt nichts. Er habe dort eigentlich gesehen, wie einfach es für
eine Frau sei, irgendjemanden anzuzeigen wegen sexueller Belästigung oder wegen
weiss nicht was. Er habe zuvor lediglich mit Prostituierten «in der Webergasse
unten» sexuelle Kontakte gehabt, sonst nicht. Selbstbefriedigung habe er betrieben.
Er brauche dafür das Medikament nicht. Er komme dennoch zum Samenerguss, aber
sein Glied werde einfach nicht richtig steif und so könne er nicht in eine Frau
eindringen. Mit dem Medikament dürfe man keinen Alkohol trinken, also
wenigstens vorher nicht, denn sonst nütze es nichts mehr (Akten S. 1525).
Als er noch mit seiner Exfrau zusammen gewesen sei, hätten sie Viagra
ausprobiert, nur dieses habe nicht mehr funktioniert. Die Spritzen seien erst
nach der Trennung ins Spiel gekommen. Ein Kollege aus der Guggemusik, noch ein
wenig älter als er selbst, habe gesagt, er nehme das auch immer und es helfe
ihm wunderbar. Daher sei er selbst dann zu seinem Hausarzt gegangen und habe
mit ihm darüber geredet (Akten S. 1526). Er wird noch auf den ominösen
Satz angesprochen, der in der Einvernahme 2022 gefallen sei. Der fragende
Gerichtsschreiber zitiert: «Ein richtiger Fährimann fahre auch durchs rote
Meer». Ob es richtig sei, dass dieser Satz vom Freund der Privatklägerin
verwendet worden sei. Der Berufungskläger korrigiert: «Also ich habe das zu ihr
gesagt. Das ist ein uralter Spruch, den wir auf der Gasse jeweils gesagt haben.
Und zwar, als sie mir erzählt hat, dass sie da ihre Sache gehabt habe und er
trotzdem gewollt habe und alles zusammen, da habe ich gesagt: Was ein guter
Fährimann […] also nein, halt, wie heisst es jetzt: ‹Was ein guter Seemann ist,
fährt auch durchs rote Meer›» (Akten S. 1525 f.). Zu seinem Alkoholkonsum
(als Taxifahrer) meint er: Er habe eigentlich nur an seinem freien Tag
konsumiert. Und da er am Mittwochabend Guggenprobe gehabt habe, habe er den
freien Tag «natürlich auf den Donnerstag verlegt. Und dann konnte ich auch am
Mittwochnachmittag etwas trinken und abends natürlich mit der Gugge auch noch,
mit den Kollegen» (Akten S. 1529). Auf seinen Spitznamen «P____»
angesprochen, erklärt der Berufungskläger, er habe nun eine Narbe, da er sich
einen Magenbypass habe machen lassen und dadurch extrem abgenommen habe.
Infolgedessen habe er einen Hängebauch bekommen – eine Fettansammlung. Er habe
dann das Problem gehabt, dass es im Taxi, immer wenn er geschwitzt habe, zu
stinken begonnen habe. Nach einer Konsultation bei einem Vertrauensarzt, der
zugestimmt habe, sei diese Fettansammlung operativ entfernt worden. Dadurch
habe er nun eine Narbe, die sich praktisch durch den halben Körper ziehe, da
die sogenannte Fettschürze entfernt worden sei. Auf den Einwand, die Narbe
müsse ja nicht unbedingt sichtbar, könnte auch von Haut überlappt sein, meint
er: «Diese Narbe hat sie dort im Spital gesehen, nachdem ich operiert worden
bin» (Akten S. 1527). «Nur, ich habe ja noch ein anderes […] Problem. Ich habe
ja auch einen Wanderhoden. ich habe nur einen Hoden unten. Der andere wandert
immer hin und her, ist nie ganz unten. Das ist das andere, was eigentlich ein
Merkmal wäre. Ich glaube, wenn ich mit jemandem Sex hätte, würde man das sehen»
(Akten S. 1527) (vgl. auch angefochtenes Urteil E. III.1 S. 15 ff.).
Schliesslich wurde der Berufungskläger an der
Berufungsverhandlung am 16. Juni 2025 nochmals befragt. Auf die Übernachtungen
der Privatklägerin bei ihm angesprochen macht er geltend, dass er damals noch
die alte Polstergruppe gehabt habe, welche «durchgesessen» und unbequem gewesen
sei. Er habe der Privatklägerin den Vorschlag gemacht, sie könne auch hinten im
Bett schlafen, wenn sie das wolle. Er habe sie weder gezwungen noch sonst etwas
dazu. Vorher habe die Privatklägerin «im dritten Zimmer» geschlafen. Das habe
er extra umgebaut. Er habe ja das Esszimmer darin gehabt. Er habe dann das
ganze Esszimmer in die Stube gebaut, mit der Essbank, so gut es ging und habe
dann für sie ein Bett gekauft. Sie habe dann dort gewohnt. Nach dem Auszug habe
er dann das ganze Esszimmer wieder nach hinten gezügelt. Das Bett habe die
Privatklägerin mitgenommen in die neue Wohnung. Alles, was er und seine Exfrau
für die Privatklägerin gekauft hätten, habe die Privatklägerin mitnehmen dürfen.
Das habe sie alles in ihre neue Wohnung gebracht (Akten S. 1854). Auf Nachfrage
führt der Berufungskläger aus, dass das Kinderzimmer vor dem Jahre 2001 ein
Esszimmer gewesen sei. In Bezug auf den Widerspruch in der vorherigen Ausssage
angesprochen führt der Berufungskläger aus, dass er das verwechselt habe. Er
habe das «dannzumal umgebaut», als seine Exfrau zu ihm gezogen sei und klar
wurde, dass auch die Kinder zwischendurch manchmal kommen würden. Am Anfang
hätten sie für die Kinder nur eine Doppelbettmatratze gehabt, die sie aufblasen
konnten und auf welcher die Kinder geschlafen hätten, bis sie das Geld für ein
Doppelbett bzw. ein Kajütenbett gehabt hätten. Er habe dann das Kajütenbett
reingestellt (Akten S. 1855). Auf Frage, wann die Privatklägerin von seinem
Medikament erfahren habe, führt der Berufungskläger aus, dass sie das einmal
bei ihm im Kühlschrank gefunden habe. Und dann habe sie ihn einmal gefragt, was
das für ein Medikament sei. Dann habe er ihr erklärt, dass er
Erektionsstörungen habe und das Medikament nehmen müsse. Die Privatklägerin
habe sich da richtig interessiert dafür. Er habe diesen Beipackzettel geholt
und der Privatklägerin das gezeigt, da es auch Bilder gehabt habe drauf (Akten S.
1857). Auf Frage, wie er sich erkläre, dass die Privatklägerin das Medikament
erst so spät entdeckt habe, zumal sie den Kühlschrank ja oft aufgemacht haben
müsse, führt der Berufungskläger aus, dass er zwei Kühlschränke habe. Einen auf
dem Balkon draussen. Der grosse Kühlschrank stehe in der Küche nur für Esswaren
(Akten S. 1857 f.). Auf den Widerspruch angesprochen, dass er früher ausgesagt
habe, dass die Privatklägerin das Medikament entdeckt hat, als sie sich etwas
zu trinken holte, erklärt er: «Sie holte mir einen Kaffee, als ich vom Arbeiten
zurückkam, weil ich immer zuerst einen Kaffee trinke Eine ‹Murchle› Kaffee
musste ich einfach haben, wenn ich heimkam und die Abrechnungen machte. Sie
liess mir den Kaffee raus und da die Milch im Kühlschrank war, musste sie ja
den Kühlschrank aufmachen» (Akten S. 1857).
3.2.4 Aussagenanalyse
Wie erwähnt, bestreitet der Berufungskläger die von der
Privatklägerin gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe vollumfänglich. Steht wie
vorliegend Aussage gegen Aussage, so sind die einzelnen Aussagen einer
eingehenden Prüfung und insbesondere einer inhaltlichen Glaubhaftigkeitsanalyse
zu unterziehen. Diese erfolgt mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz nach
der herkömmlichen Praxis anhand sogenannter Realkennzeichen, eines
aussagepsychologischen Kriterienkatalogs zur Verifizierung der
Erlebnisbasiertheit einer Aussage. Vorab sind diese Kriterien kurz darzustellen
(E. 3.2.4.1 hernach) und danach ist zu prüfen, ob und inwiefern der
Aussagewürdigung der Vorinstanz im Lichte dieser Kriterien gefolgt werden kann
(E. 3.2.4.2).
3.2.4.1 Allgemeines
3.2.4.1.1
Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die
allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die
Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S.
43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). In die Würdigung der Aussagequalität ist
neben den inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte
(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person
miteinzubeziehen.
3.2.4.1.2 Überprüft wird in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage
machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte
(vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24.
Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag zur methodischen
Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in:
«Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als
zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von
Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2).
Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für
den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten
Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf
die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die
Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch
einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage
anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die
Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018
E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, mit Hinweisen; BGer 6B_542/2019
vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese
und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, a.a.O. S. 567 ff.). In jedem Fall
sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,
a.a.O. S. 34 f.).
3.2.4.1.3 Folgende Realitätskriterien oder
Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber
auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum,
Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher
Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung,
phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von
Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe
von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer
Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter oder der Täterin), Einräumen von
Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen
die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige
Belastung der Täterin oder des Täters bzw. sogar Entlastung derselben
sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen
hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen
Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit
die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. AGE
SB.2022.122 vom 23. Mai 2025 E. 2.2).
3.2.4.1.4 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen
ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch
eine sachverständige Person nur dann auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer
Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen
angewiesen ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn Anzeichen dafür
bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung
oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit
beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens
sein. Eine solche Beeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Aussagende durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu
denken ist ferner an die Situation, dass schwer interpretierbare Äusserungen
eines Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem Gericht steht bei der Frage, ob
aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein
Ermessensspielraum zu. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen
des mutmasslichen Opfers (auch von Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten
anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 129 IV 179 E. 2.4, BGer 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3,
6B_667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5; AGE SB.2019.39 vom 20. April
2021 E. 3.5.1; Heer, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 182 StPO N 6 f.) (vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.71
vom 16. April 2024 E. 4.7.2.2).
Vorliegend wurde aufgrund von Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung
bei der Privatklägerin zunächst ein Glaubhaftigkeitsgutachten bei H____ (UPK)
in Auftrag gegeben. Diese kam in den Stellungnahmen vom 5. Juli 2018 (Akten S.
402 f.) und 19. November 2018 (Akten S. 405 ff.) jedoch zum Schluss, dass es
aufgrund des Aktenmaterials nicht möglich sei, zu einem validen Ergebnis im
Sinne des Auftrags (aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsbeurteilung) zu
kommen (Akten S. 406). Die zweite Stellungnahme vom 19. November 2018 hat gewissermassen
den Charakter eines Kurzgutachtens. H____ weist auf erhebliche Diskrepanzen in
den Aussagen gerade etwa betreffend den 26. Dezember 2015 hin (Akten S. 403,
409). Sie hält abschliessend fest, es sei auch ohne persönliche Untersuchung
der Auskunftsperson absehbar, dass es anhand des vorhandenen Aussagematerials
kaum möglich wäre, mit aussagepsychologischen Mitteln einen Erlebnisbezug,
falls er denn gegeben wäre, zu belegen (Akten S. 403, 410). Das Strafverfahren
wurde hierauf ein zweites Mal eingestellt. Schliesslich wurde ein
Glaubhaftigkeitsgutachten bei C____ eingeholt. Dieses stützte sich nur auf die
aktenkundigen Aussagen (einschliesslich Videobefragungen) der Privatklägerin. Eine
direkte Befragung derselben fand nicht statt. C____ erachtete dies nicht als notwendig
(Akten S. 585). Das Glaubhaftigkeitsgutachten hat in Bezug auf die
theoretischen Grundlagen der Aussagenanalyse u.a. noch den Expertenstreit
zwischen deutschen Aussagepsychologinnen und Traumaforscherinnen thematisiert,
wobei letztere kritisieren, dass Realkennzeichen überwiegend an psychisch
gesunden Probanden getestet worden seien. C____ plädiert daher für eine
Verbesserung und Ergänzung der Aussageanalyseverfahren. Besonders bei
Borderline-Persönlichkeitsstörungen seien laut dem deutschen Bundesgerichtshof
(BGH) aussagepsychologische Begutachtungen wichtig, da Aussagen hier häufig
Konstanz- und Homogenitätsmängel aufweisen würden. Die Erlebnisbezogenheit
solcher Aussagen lasse sich oft nicht substantiieren, was zu Einstellungen oder
Freisprüchen führen könne. Ähnliches gelte für Menschen mit Depressionen. C____
schlägt zusammengefasst vor, Realkennzeichen um weitere Analysen zu ergänzen
und dabei etwa auf «Red Flags» (Alarmzeichen) oder sogenannte «Anker» zu
achten, immer unter Berücksichtigung der jeweiligen psychischen Störung.
Realkennzeichen sollten mithin individuell angepasst und nicht stereotyp
angewandt werden, zum Beispiel in Bezug auf kognitive Fähigkeiten, Alter oder
psychische Probleme. Sie würden helfen, zwischen erlebnisbasierten und frei
erfundenen Aussagen zu unterscheiden, jedoch nicht zwischen erlebnisbasiert und
suggestiv beeinflusst oder Aussagen über Dritte. Neuere Methoden wie
psycholinguistische Textanalysen untersuchten sprachliche Details, Versprecher,
verzögerte Antworten oder Wortwiederholungen, die Hinweise auf Verheimlichungen
geben könnten. Eine Sprachanalyse von Schilderungen (einzelner Sätze) könne
viel offenbaren z.B. zu Machtverhältnissen oder Beziehungsdynamiken. «Anker»
seien überprüfbare Angaben, die bei wahrheitsgetreuen Aussagen vorhanden sind,
während Falschaussagende diese vermeiden oder falsche Anker liefern. Bei einer
wahrheitsgetreu aussagenden Person könne davon ausgegangen werden, dass sie
«Anker» liefern wolle, die es ermöglichten, ihre Aussagen zu verifizieren. Eine
wahrheitswidrig aussagende Person dagegen vermeide das oder liefere Pseudoanker.
Ein verifizierter Anker habe ein stärkeres Beweisgewicht als ein
Realkennzeichen. C____ nennt sechs «Red Flags» (Alarmzeichen) für
Falschaussagen, besonders bei Vergewaltigungsvorwürfen: 1. Karge Darstellung
des Tathergangs 2. Vorgeschichte von Persönlichkeitsstörungen und
Selbstverletzungen sowie frühere ähnlich gelagerte Beschuldigungen. Bekannte
und Freunde finden das Verhalten nach der angeblichen Tat inkompatibel mit den
Anschuldigungen. Angebliches Opfer versucht, vom Thema der Befragung zur Sache
abzulenken und umzulenken auf Themen, die ihm Sympathie und Zuwendung
verschaffen sollen; oder es reagiert wütend auf Fragen. 3. Mangel an Mitarbeit
in den Ermittlungen. Angebliches Opfer sagt z.B., es habe gar nichts gesehen,
könne den Ablauf gar nicht beschreiben, habe die ganze Zeit die Augen
geschlossen gehabt. 4. Angebliches Opfer behauptet (bei fehlenden objektiven
Verletzungszeichen), es habe sich rigoros zur Wehr gesetzt und sei schliesslich
unterlegen. 5. Angebliches Opfer versucht, Spuren zu fingieren
(selbstfabrizierte Drohbriefe, selbstzugefügte Kratzspuren, zerrissene
Kleidung), die nicht zum berichteten Tatgeschehen passen 6. Angebliches Opfer
spricht von anonymem Täter, den es nur sehr vage beschreiben kann, kann auch
den Tatort nicht beschreiben. Die detaillierte Aussagewürdigung bei psychischen
Störungen, wie Borderline, behandelt C____ in den Akten ausführlich. Es kann an
dieser Stelle in Bezug auf die Darstellung der theoretischen Grundlagen der
Aussagenanalyse vollumfänglich auf das Gutachten verwiesen werden (Akten S. 629
ff.).
3.2.4.2 Aussagenanalyse
Die erste Instanz hat sich sehr einlässlich mit den Aussagen
der Parteien auseinandergesetzt. Auf ihre sorgfältigen Ausführungen,
insbesondere zu den Aussagen des Berufungsklägers (vgl. angefochtenes Urteil S.
60 ff.), kann – unter Berücksichtigung der nachstehenden Relativierungen – zunächst
verwiesen werden.
Auf die Aussagen der Mutter und des Umfelds der
Privatklägerin hat sich die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung weniger
abgestützt. Gerade die Aussagen der Mutter sind für die Ermittlung des
Sachverhalts auch wenig hilfreich. Ihnen kann letztlich nur entnommen werden,
dass sich die Mutter hinter den Berufungskläger stellt und ihrer Tochter nicht
glaubt. Das muss aber nicht erstaunen, angesichts der Rolle der Mutter im
Verfahren betreffend K____. Diesem (ebenfalls aus der Guggemusig bekannten)
engen Freund hat die Mutter eine väterlich-freundschaftliche Rolle gegenüber
der Privatklägerin zugestanden (Vorakten, S. 79) und die Tochter
anlässlich gemeinsamer Ferien gar im Teenager-Alter bei ihm übernachten lassen,
obwohl sie – entgegen ihrer Beteuerung im vorliegenden Verfahren – sehr wohl
gewusst hatte, dass dieser kurz zuvor wegen einschlägiger Delikte mit Teenagern
verurteilt worden war (Vorakten S. 392, 403 f.).
Für die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin hat sich
die Vorinstanz wesentlich auf das Gutachten von C____ gestützt, aber auch eine
eigene Einordnung vorgenommen. Sie geht auch auf die Persönlichkeit und
psychische Verfassung der Privatklägerin und deren Verhältnis zum
Berufungskläger ein, worauf ebenfalls zu verweisen ist (vgl. angefochtenes Urteil
S. 81 ff.). Die Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin würdigt
die Vorinstanz verkürzt (vgl. angefochtenes Urteil S. 87 ff.). Die
Privatklägerin hat keineswegs nur in Bezug auf den Vorfall vom 26. Dezember
2015 unstimmig ausgesagt, sondern ebenso in Bezug auf viele weitere Aspekte des
Sachverhalts und zwar auch im Kerngeschehen. So ist etwa die zeitliche
Einordnung der behaupteten sexuellen Übergriffe – insbesondere betreffend
Beginn und Häufigkeit – völlig widersprüchlich, wie auch die Aussagen zum
angeblich besonders schlimm erlebten Vorfall am Heiligabend 2015 in der Wohnung
der Privatklägerin. Sie wird sie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
gefragt, ob die «Zwischenfälle», wie sie es nannte, nach dem Auszug der Mutter,
als sie allein zum Berufungskläger gegangen sei, schon bald angefangen hätten,
was sie verneint: «Nein, am Anfang eben noch nicht, darum bin ich etwas
verwirrt, warum es dann plötzlich so wie geendet hat in dem Sinne» (Akten S.
1514). Mit all diesen Ausführungen widerspricht sie ihrer früheren Darstellung.
Sie hatte den Beginn der Übergriffe unmittelbar nach der Trennung ihrer Mutter
vom Berufungskläger verortet und sogar präzise angegeben, der erste Sex habe
stattgefunden «in der Nacht, als meine Mutter ausgezogen ist» (Akten S. 316). Einen
erheblichen Widerspruch im zentralen Geschehen stellt es auch dar, dass die
Privatklägerin behauptet, es habe in ihrer Wohnung nur einen einzigen Übergriff
gegeben, den sie (deshalb) besonders schlimm empfunden habe; an anderer Stelle
aber ausführt, es sei auch in ihrer Wohnung immer wieder zu Übergriffen
gekommen. In dieselbe Richtung weist die Schilderung, sie sei beim
Berufungskläger jeweils «am Morgen unter die Dusche» – obwohl er sie auch da
immer wieder belästigt und bedrängt haben soll. Ihre Erklärung, dies sei «in
der Annahme, dass er bereits am Arbeiten war» geschehen (Akten S. 321), ist
offensichtlich abwegig, zumal in einer Dreizimmerwohnung, wo man im selben
Zimmer geschlafen hat. Aber auch in Bezug auf weitere Umstände zeigt sich in
den Aussagen der Privatklägerin eine mangelnde Konstanz, so betreffend den
weiteren Kontakt mit dem Berufungskläger (an ihrem Geburtstag) nach der
Anzeigeerstattung. Bei einer oberflächlichen Betrachtung müssen die Aussagen
der Privatklägerin insgesamt als derart widersprüchlich und teilweise
lebensfremd qualifiziert werden, dass sich gestützt darauf keine Anklage
erheben lässt. Das hat offenkundig auch die Vorgutachterin und in einem ersten
Schritt die aktuelle Gutachterin C____ zum Schluss kommen lassen, dass sich
eine Erlebnisbasiertheit der Schilderungen der Privatklägerin nicht erstellen
lasse. Dies unter Verweis auf einige Real- bzw. Falschkennzeichen: So sei ihr
aufgefallen, dass eine Diskrepanz von Erst- und Zweitaussage bestehe – letztere
sei viel detailreicher ausgefallen, was eigentlich nicht erklärbar sei.
Ausserdem seien die Aussagen betreffend Spritze sehr vage und unpräzise
gewesen, was bei einem solch merkwürdigen Erlebnis eher nicht zu erwarten sei
(Telefonnotiz, Akten S. 585). Und es dürfte auch der Grund gewesen sein,
weshalb es mehrere Anläufe für eine Anklage brauchte.
Umso bedeutsamer ist das schliesslich eingeholte
Glaubhaftigkeitsgutachten von C____ (Akten S. 629 ff.). Es liefert gewichtige
Hinweise für die Erstellung des Sachverhalts, soweit dieser die allfälligen
sexuellen Kontakte zwischen den Parteien betrifft. Das Gericht würdigt
Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon
indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet
werden (vgl. BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3; BGer
6B_1246/2023 vom 31. März 2025 E. 2.3.2; jeweils mit Hinweisen). Auf der
anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot
willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E.
1.3, 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5; AGE SB.2023.57 vom 4. Dezember
2024 E. 7.2). Das Gutachten von C____ ist insgesamt zweifellos fundiert und
entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellt worden. Allerdings
drängt sich doch der Einwand auf, dass einige Feststellungen, darunter auch
zentrale, nicht ganz ohne Widerspruch sind. Zwar resümiert die Gutachterin
zunächst, die Aussage der Privatklägerin habe die Qualität einer
erlebnisbasierten Erzählung vollumfänglich erreicht (Akten S. 853),
schwächt dies danach aber ab, indem sie (nur) fortfährt, es bestehe «ein sehr
starkes Beweisgewicht für die Erlebnisqualität der Aussagen» (Akten S. 853),
stellt doch fest, dass «noch Erkenntnislücken» bestünden und verwirft
schliesslich die Schlussfolgerung «nach herkömmlicher Schulmeinung», dass die
Fantasiehypothese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit widerlegt sei
bzw. hält fest, dass der Anspruch, durch ein aussagenpsychologisches Gutachten
die Unwahrhypothese zu widerlegen […] nicht erfüllt werden kann» (Akten S. 868).
Letztlich kommt sie damit nicht zu einem grundsätzlich anderen Schluss als die
Vorgutachterin in ihren beiden Stellungnahmen. Daraus ergibt sich zunächst,
dass das Gutachten sich nicht abschliessend dazu äussert, ob und in welchem
Umfang die Aussagen der Privatklägerin eigenem Erleben entsprechen würden.
Abschliessende Aussagen hätten auch durch ein ergänzendes Gutachten nicht gewonnen
werden können, wie die Expertin im Berufungsverfahren nach Sichtung der
zusätzlich eingegangenen Akten mit Stellungnahme vom 30. September 2024 erläutert
hat. Damit bleibt ein Spielraum offen, welcher durch das Gericht zu füllen ist.
Dazu gilt es, die Kompetenzen der Gutachterin und diejenigen des Gerichts
sorgfältig gegeneinander abzugrenzen.
Das Gericht ist primär dort zuständig, wo nicht lediglich die
Aussagen aus sich heraus («fachlich» nach psychologischen und medizinischen
Kenntnissen) zu bewerten sind, sondern ein Abgleich mit weiteren Beweismitteln
stattfinden muss. Das gilt etwa im Zusammenhang mit der sogenannten Aggravationshypothese.
Während die Fantasiehypothese davon ausgeht, dass die Schilderungen von Zwang,
Drohungen, Gewalt, sexueller Gewalt gänzlich frei erfunden sein könnten,
reflektiert die Aggravationshypothese den Fall, dass es tatsächlich Übergriffe
oder einverständliche sexuelle Handlungen gegeben habe, dass diese aber
bezüglich ihrer Intensität oder Häufigkeit wissentlich übertrieben dargestellt
würden (vgl. Gutachten, Akten S. 714). Im Gutachten wird aufgeführt, dass ein
sehr starkes Beweisgewicht gegen diese bestehe, wenngleich sie nicht mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit widerlegt sei. Das Gutachten zählt
Faktoren auf, welche gegen eine Übertreibung oder einen Appell sprächen.
Hingegen gebe es mehrfache Hinweise für Untertreibungen oder das Verschweigen
von Dingen. Auch habe die Privatklägerin Ängste davor gehabt, sich jemandem
anzuvertrauen (Akten S. 855). Ein Abgleich mit den erhobenen Beweismitteln
ergibt indessen, dass diese Prämisse nicht haltbar ist. Sie erscheint vielmehr
aktenwidrig: Die Privatklägerin hat sehr wohl und aktiv Personen gesucht, denen
sie sich – gerade auch in Bezug auf behauptete sexuelle Übergriffe – anvertraut
hat. Einerseits im fachlichen Umfeld (Psychiatrie), andererseits auch im
privaten (das entspricht übrigens schon einem früheren Muster [vgl. etwa Vorakten,
S. 441 f.]). Aus den Aussagen der Privatklägerin in der UPK, in der [...]
und gegenüber ihrer Therapeutin ergibt sich, dass sie bereits in grossem Umfang
verschiedene Männer der sexuellen Übergriffe bezichtigt hat. Nicht nur
sämtliche Partner ihrer Mutter (einschliesslich des leiblichen Vaters), sondern
auch Ärzte bzw. Psychologen, Zufallsbekanntschaften und einen Ex-Freund.
Dasselbe ergibt sich aus den Aussagen der Schwägerin der Privatklägerin und von
L____, gegenüber welchen sich die Privatklägerin in gleicher Weise geäussert
haben soll. Auch nachdem in Bezug auf den leiblichen Vater die Bezichtigung
offiziell widerlegt oder zumindest nicht untermauert wurde (er wurde nach
strafrechtlichen Untersuchungen mangels Beweisen freigesprochen), hält die
Privatklägerin an ihrer Beschuldigung fest. Eine Zurückhaltung lässt sich hier
gewiss nicht feststellen. Vielmehr erscheinen die Bezichtigungen der
Privatklägerin inflationär. Damit spricht bei umfassender Würdigung der
Beweismittel und Indizien sehr viel dafür, dass die Aggravationshypothese
zumindest teilweise erfüllt ist und lässt sich eine umfassende
Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin unter diesem Titel nicht
begründen.
Allerdings fällt im konkreten Fall auch auf, dass die
Privatklägerin viele Gelegenheiten, um den Berufungskläger schwerer zu
belasten, nicht ergreift, sondern auf entsprechende Fragen durchaus
differenzierend und nicht aggravierend antwortet. So etwa, wenn sie lediglich
zurückhaltend mutmasst, er werde ihr Unwohlsein «wahrscheinlich» bemerkt haben
(Akten S. 1511). Oder wenn die Privatklägerin die Frage, ob er ihre sexuellen
Gefälligkeiten wohl als Gegenleistung für seine (finanzielle) Unterstützung
verstanden habe, recht deutlich verneint: «Das habe ich jetzt, ehrlich gesagt,
nicht das Gefühl»; und sie meine «nein, also, dass er das nie erwähnt hat, so
etwas» (Akten S. 1519). Angesichts eines solchen Aussageverhaltens lässt sich
gewiss auch nicht sagen, dass es die Privatklägerin darauf angelegt hätte, ihre
Schilderung dramatisch zu gestalten und noch weniger, den Berufungskläger
möglichst schwer zu belasten. Insoweit kann dem Gutachten gefolgt werden.
In Bezug auf die im Gutachten erwähnten «Anker», welche eine
Erlebnisbasiertheit der Aussagen stützen können, erscheint sodann zwar die gutachterliche
Feststellung, dass es sich dabei um besonders gewichtige, ja gar entscheidende
Beweismittel handeln kann, ohne weiteres einleuchtend. Den daraus in casu
gezogenen Schlussfolgerungen kann aber nicht ohne weiteres gefolgt werden.
Tatsächlich handelt es sich gerade bei der Analyse von «Ankern» nicht primär um
eine Aufgabe der Aussagepsychologie, sondern um eine der ureigensten
Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Berlinger,
Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Diss. Luzern 2014, S. 274). Es
geht dabei vor allem um die Ermittlung von objektiven Beweisen, die innerhalb
einer Aussage aufscheinen und um die Prüfung, inwieweit diese Beweismittel die
Aussage von aussen stützen. Handelt es sich einerseits um eine bestimmte
Kenntnis des Beschuldigten, spricht man von «Täterwissen», während sich
andererseits beim Opfer von «Opferwissen» sprechen lässt. Gleiches gilt in
Bezug auf die sogenannte Konfabulationshypothese. Unter Konfabulation bzw.
konfabulieren versteht man in der Psychopathologie die Produktion objektiv
falscher Erinnerungen. Diese beruhen auf falschen Wahrnehmungen oder
Fehlfunktionen des Gedächtnisses, z. B. wenn jemand mehr Informationen aus
seinem Gedächtnis abzurufen versucht, als tatsächlich gespeichert sind (https://de.wikipedia.org/wiki/Konfabulation). Soweit
die Konfabulationshypothese allein aufgrund des Aussageverhaltens der
Privatklägerin beleuchtet würde, handelte es sich wohl um eine
(ausschliessliche) Aufgabe der Gutachterin. Soweit aber ein Bezug auf die
erhobenen Beweismittel und Indizien hergestellt wird – und das geschieht im
Gutachten (Akten, S. 856 f.) – obliegt die Beurteilung vornehmlich dem
Gericht.
Im Gutachten wird als «Anker» der Umstand genannt, dass die
Mutter der Privatklägerin von Vorfällen aus dem Jahr 2014 gewusst habe (Akten
S. 801). Das Gutachten bezieht sich hierbei auf die Geschichte mit dem
«Anfassen» durch den Berufungskläger. Tatsächlich wird diese Geschichte sowohl
von der Mutter als auch vom Berufungskläger selbst geschildert. Allerdings
gerade nicht als beabsichtigter Übergriff und mit ganz anderen Auswirkungen auf
das Verhalten der Privatklägerin als sie bei früheren Übergriffen seitens der
Mutter wahrgenommen wurden. Der Umstand, dass die Mutter der Privatklägerin und
der Berufungskläger diesen einen Vorfall gemäss ihrer eigenen Wahrnehmung
wiederholt einstimmig und konstant schildern, könnte damit wennschon die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen belegen. Ihm eine Ankerfunktion für die
Aussagen der Privatklägerin zuzuschreiben, erscheint im Rahmen einer
unvoreingenommenen Würdigung nicht zulässig. Einen weiteren «mutmasslichen
Anker» soll die «erstaunlich genaue Angabe» zum Gewicht des Berufungsklägers
darstellen, denn sie belege, «dass das Körperliche irgendwie zur Sprache kam»
(Akten S. 814). Das ist ebenfalls zu verwerfen. Zum einen lassen sich auch
ohne allzu tiefschürfende Gespräche Angaben zum (Über)gewicht eines Menschen
machen, den man regelmässig und in verschiedenster Kleidung (mitunter auch
leichter Nacht-/Sommer-/Badekleidung) sieht, wie es bei einem Stiefvater und
Mitbewohner zu erwarten ist. Zum anderen hatten der Berufungskläger und die
Privatklägerin unbestrittenermassen ein sehr enges, vertrautes Verhältnis, in dessen
Rahmen man auch über Privates sprach. Dass das Gewicht des Berufungsklägers für
diesen ein grosses, auch gesundheitlich relevantes Thema war, erhellt schon
daraus, dass er bedingt durch sein Übergewicht ganz erhebliche gesundheitliche
Probleme hatte und sich gar zwei Operationen zur Gewichtsreduktion unterzogen
hatte (Magenband, später Magenbypass). Es liegt auf der Hand, dass man mit
einer nahestehenden, vertrauten Person auch über diese Probleme spricht (zumal
die Privatklägerin auch schon mit Essstörungen und Gewichtsproblemen zu kämpfen
hatte und ihr die Thematik daher nicht fremd war).
Im Gutachten wird weiter erwogen, dass es sich sich um das
Angebot eines möglichen Ankers handle, wenn die Privatklägerin darauf hinweise,
dass der Berufungskläger über ihre früheren Missbrauchserfahrungen Bescheid
gewusst habe. Denn diese Kenntnis sei überprüfbar. Dieser «Anker» ist
allerdings schwach. Denn die Bestätigung des Berufungsklägers, von früheren
Vorfällen gewusst zu haben, belegt lediglich, dass die Privatklägerin von
dieser Kenntnis ausging. Dies muss aber nicht weiter erstaunen, denn sie hat offensichtlich
in ihrem näheren und weiteren Umfeld durchaus freimütig von
Missbrauchserfahrungen erzählt und war selbst der Meinung, der Berufungskläger
habe eigentlich alles über sie gewusst. Für das hier wesentliche Beweisthema
ist mit diesem «Anker» jedenfalls kaum etwas gewonnen. Tatsächlich hat der
Berufungskläger vor der Vorinstanz, aber auch vor dem Berufungsgericht erklärt,
von den früheren Anschuldigungen gewusst zu haben, allerdings nicht primär von
der Privatklägerin. Er hat angegeben, was und woher: Von «K____, der ja
verurteilt wurde», als der Berufungskläger die Mutter der Privatklägerin ins
Toggenburg gefahren habe, um dort eine Aussage zu machen. Er wisse bis heute
nicht, was genau passiert sei (Akten S. 1522). Die Privatklägerin habe ihm nie
etwas davon erzählt; «Gar nichts, gar nichts» (Akten S. 1529). Von Vorwürfen im
Zusammenhang mit dem leiblichen Vater habe er eigentlich erst erfahren, als das
Verfahren gegen diesen eingestellt worden sei. Da habe ihm die Privatklägerin
gesagt, er habe ihr an die Brust gefasst. Mehr habe sie aber auch nicht erzählt
(Akten S. 1529). Weiter hat er (wahrheitsgemäss) ausgeführt, dass die
Privatklägerin eigentlich jeden Partner ihrer Mutter angezeigt oder sonst wie
verunglimpft habe (Akten S. 1522). Weitere Anker werden im Gutachten nicht
aufgezählt. Sie sind, bis auf eine gewichtige Ausnahme (vgl. nachfolgend) auch
nicht vorhanden. Im Gegenteil: Vieles, was man verifizieren oder falsifizieren
konnte, erweist sich als unzutreffende Aussage. Das gilt insbesondere für die angebliche
Vergewaltigung am 26. Dezember 2015, die durch alle objektiven Hinweise
und durch die inkonsistenten Aussagen der Privatklägerin selbst widerlegt wird
(weshalb ja das Gutachten diesbezüglich von Konfabulieren spricht).
Eine – äusserst gewichtige – Ausnahme bilden allerdings die
Umstände betreffend das Medikament «MUSE», welches der Berufungskläger zur
Behebung seiner erektilen Dysfunktion verwendete. Im Gutachten wird darauf hingewiesen,
dass die Privatklägerin ihr diesbezügliches Sonderwissen nicht etwa aktiv von
sich aus eingebracht habe, sondern ernst auf intensive Befragung. Sie könne
daher «nicht gecoacht worden sein» (Akten S. 827). Diese Feststellung ist
insoweit nicht nachvollziehbar, als die Privatklägerin, sollte sie den
Berufungskläger zu Unrecht belasten, dies nicht aufgrund einer gezielten,
gecoachten Falschaussage machen würde. Vielmehr müsste es sich um ein
Fantasieprodukt, um ein Konfabulieren handeln, wie es mutmasslich auch bei
einigen Schilderungen von Missbrauchserfahrungen durch verschiedene andere
Männer der Fall ist. Es ist zum einen äusserst unwahrscheinlich, dass die
Privatklägerin bereits von mindestens neun Männern – wenn man je einen Arzt und
einen Psychologen einbezieht – missbraucht worden ist. Zum anderen sind die
diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin äusserst inkonsistent und unstimmig.
Dass dergleichen bei Personen mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung
grundsätzlich nicht ungewöhnlich ist, darf als gerichtsnotorisch gelten und
geht letztlich auch aus dem Gutachten hervor. Auch, dass sich vermeintliche
Opfer oft in ihre (unwahre) Geschichte «verrennen» und dann von einem einmal
geäusserten Vorwurf nicht mehr abweichen können. All dies ist bei der
Beweiswürdigung zu berücksichtigen, da, wie erwähnt, ein Abgleich der Aussagen
der Privatklägerin mit weiteren Beweismitteln und damit das Aufspüren von
Unstimmigkeiten in diesem Bezug zumindest auch in der Kompetenz des Gerichts
und nicht nur der Gutachterin oder des Gutachters liegen.
Dennoch bleibt es dabei, dass die Privatklägerin offenkundig
ein detailliertes Wissen über die Spritze, deren Lagerung im Kühlschrank und
deren Applikation hatte. Es gehört zu den zentralen Fragen des vorliegenden
Falles, wie dieses Sonderwissen erklärt werden kann. Ob es dafür eine denkbare
und überzeugende Erklärung gibt, ausser derjenigen, dass die Privatklägerin die
Spritze tatsächlich selbst dem Berufungskläger appliziert hat. Das Gutachten
hat sich mit dieser Frage im Rahmen der Prüfung der sogenannten Suggestionshypothese
ausgiebig auseinandergesetzt. Dabei wird unter dem Titel «mögliche Suggestionen
durch das Umfeld / Drittpersonen» eine umfassende Würdigung unter Einbezug und
Auswertung verschiedener Indizien weit ausserhalb der zu beurteilenden Aussagen
(u.a. Verhalten des Berufungsklägers, Haltung der Mutter etc.) vorgenommen, was
im Rahmen eines aussagepsychologischen Gutachtens etwas (zu) weit geht (vgl.
Akten S. 861 ff.). Diesbezüglich ist das Gericht zweifellos kompetent und
in der Lage, zumindest ergänzend eine selbständige Würdigung vorzunehmen.
In Bezug auf die Kenntnis betreffend die Lagerung des
Medikaments im Kühlschrank liegt mit der treffenden Feststellung der Vorinstanz
(vgl. angefochtenes Urteil, E. IV.1.c S. 61) entgegen dem Gutachten kein
stringenter Hinweis auf ein nicht naheliegendes Sonderwissen vor. Die
Privatklägerin befand sich wiederholt in der Wohnung des Berufungsklägers. Sie
hat dort gemäss eigenen Angaben im Haushalt geholfen und Essen und insbesondere
auch Getränke konsumiert, welche sie selbst aus dem Kühlschrank geholt hat. Dass
sie das Medikament gesehen hätte und es ihr auch aufgefallen wäre, als sie
etwas aus dem Kühlschrank holte, erstaunt daher nicht. Auch dass der
Berufungskläger sie in groben Zügen darüber aufklärte, worum es sich handle und
wozu es da sei, ist angesichts des engen Vertrauensverhältnisses der beiden und
angesichts ihrer augenscheinlich doch recht offenen Kommunikationsweise noch
einigermassen plausibel. Jedenfalls hinreichend plausibel, um die entsprechende
Kenntnis der Privatklägerin nicht gewissermassen als das entscheidende
belastende Indiz qualifizieren zu können. Fraglich ist aber, ob das auch auf
die konkrete Art der Applikation zutrifft. Nur wenn diese Kenntnis sich anders
als durch die tatsächliche Handhabung erklären lässt, erscheint die Behauptung
des Berufungsklägers, es habe überhaupt keine sexuellen Kontakte zwischen den
beiden Parteien gegeben, grundsätzlich haltbar.
Das Gutachten schränkt bei einer inhaltlichen Würdigung der
Aussagen seinerseits ein, die Schilderung der Episode mit der Penisspritze
weise eine mangelnde Konstanz auf, was theoretische Zweifel an ihrer
Authentizität bewirke. Dass sie erst nach einem Jahr zu Protokoll gegeben
worden sei, erscheine prima vista gedächtnispsychologisch nicht
nachvollziehbar, erwarte man doch im Normalfall keine Anreicherung im
Kerngeschehen. Indessen könnten hinter einem Phänomen auch ganz andere Gründe
stecken als diejenigen, die es meistens seien (Akten S. 832 f.). Später wird
dazu ausgeführt: «Anders als man bei oberflächlicher Auswertung der
Realkennzeichen ohne metikulöses Studium der Sekundärliteratur meinen könnte,
ist deshalb das Verschweigen der Episode mit der Spritze nicht ein Zeichen für
einen Mangel an Erlebnisbasiertheit, sondern im Gegenteil ein Zeichen dafür.
Bei diesem starken Indiz spricht alles für eine echte Erinnerung – besonders,
weil es erst in der 2. Einvernahme erzählt wurde. Weder konnte B____ wissen, dass
sexuelle Dysfunktion bei Übergriffen häufig vorkommt und dass Täter die Opfer
bitten, ihnen diesbezüglich zu helfen, noch konnte sie wissen, dass viele Opfer
sich schämen, es zu erzählen. Es konnte dies auch niemand suggerieren» (Akten
S. 851). Das Gutachten stellt sich dann ebenfalls die Frage, woher die
Privatklägerin das Wissen haben konnte: «Könnte es
sein, dass B____ zwischen den beiden Einvernahmen von dieser sehr speziellen
Gegebenheit erfahren hat und diese 2017 neu ins Verfahren einbrachte, um ihre
Glaubwürdigkeit zu erhöhen? Wenn ja, von wem könnte das erfahren haben?» (Akten
S. 861).
Der Berufungskläger liefert dafür eine Erklärung: Er habe der
Privatklägerin das Medikament erläutert und ihr auch die Packungsbeilage
gezeigt (Akten S. 505). Das ist in der Tat überaus verdächtig. Es ist bei
allem Vertrauensverhältnis lebensfremd, dass man einer rund 40 Jahre jüngeren
Frau, mit der einem ein (stief)väterliches Verhältnis verbindet, mit Hilfe
eines Beipackzettels die Details eines Medikaments gegen erektile Dysfunktion
erklärt, einschliesslich genauer Angaben zur Applikation. Hinzu kommt, dass die
Verabreichung des Medikaments MUSE im Beipackzettel (Stand 2025) recht
langwierig und kompliziert beschrieben wird – es fehlt etwa ein einfacher
Hinweis, dass das Medikament mittels Applikator in die Harnröhre zu spritzen
sei. Man müsste den Zettel schon aufmerksam durchlesen, Satz für Satz, und die sehr
undeutlichen Grafiken dazu genau studieren, um dies zu erfahren – oder der
Berufungskläger hätte den Beipackzettel quasi gemeinsam mit der Privatklägerin
durchgehen und ihr dazu erklären müssen, es handle sich um einen Applikator,
den man in die Harnröhre einführen müsse. Dies aufgrund der blossen Nachfrage,
worum es sich denn bei diesem Medikament im Kühlschrank handle. Das ist
komplett lebensfremd. Die Präsentation dieser Erklärung durch den
Berufungskläger klingt klar nach einem Plausibilisierungsversuch, wie es die
Vorinstanz in ihrem Urteil schlüssig darlegt (vgl. angefochtenes Urteil,
E. IV.1.c S. 61).
Theoretisch bestünde freilich die Möglichkeit, dass sich die
Privatklägerin selbst das detaillierte Wissen um dieses Medikament angeeignet
hat. Aus den Akten konnte sie dieses Wissen zwar nicht haben, denn die Auskunft
des Hausarztes des Berufungsklägers macht keine für einen Laien verständlichen
Angaben hierzu («Urethrastab» als einziger Hinweis; Akten S. 360). Aus dem
Internet hätte die Privatklägerin aufgrund des Namens des Medikaments jedoch
wohl hinreichende Informationen zur Applikation erhalten können (hier kann dem
Gutachten nicht gefolgt werden, wenn es lediglich auf das Kompendium verweist
[Akten S. 861 f.]), denn zumindest gemäss heutigem Stand erscheint bei
einer blossen Google-Recherche mit dem Medikamentennamen «MUSE» rasch und klar die
Beschreibung der Anwendung (vgl. z.B. «MUSE-Medikament zum Einführen in den
Penis» als Titel zum Link
besucht am 14. August 2025). Insoweit wäre es denkbar, dass die
Berufungsklägerin diese Erkenntnis auch ohne tatsächliches Erleben erworben
hätte. Dies wäre im Falle einer gezielten Aktion, um den Berufungskläger zu
belasten, wohl nicht auszuschliessen. Das Gutachten hebt aber – wie gesehen –
hervor, dass in solchem Falle dieses stark belastende Element zweifellos
bereits in der ersten Einvernahme der Privatklägerin von ihr zur Sprache
gebracht worden wäre. Es erscheint tatsächlich abwegig, sich ein derart
wesentliches Indiz für eine bewusste Falschbelastung zurecht zu basteln, um es
dann zunächst gar nicht zur Sprache zu bringen, vielmehr erst auf hartnäckige
Rückfragen entscheidende Details zu berichten (vgl. hierzu auch das Gutachten,
Akten S. 863). Das Gutachten schliesst eine Autosuggestion mittels
präpariertem, aber dann doch unerwähntem Wissen auch aus psychologischen
Gründen aus (Akten S. 862). Ausserdem ist eine solch gezielte Aktion der
Privatklägerin vorliegend – wie bereits erwähnt – aufgrund der gesamten
Beweislage und der Umstände zu verwerfen.
Im Zusammenhang mit dem Medikament «MUSE» sind an dieser
Stelle noch weitere Aspekte zu beleuchten, die nichts mit den Aussagen der
Privatklägerin zu tun haben: So ergeben sich erhebliche Ungereimtheiten in den
Aussagen des Berufungsklägers. Er hat an der Einvernahme vom 9. Mai 2022 auf
Frage angegeben, das Medikament benötige er «[S]chon lange, seit ca. 2002». Weiter
hat er angemerkt, dass ihn der Arzt nach einem Herzinfarkt im Jahr 2003 gewarnt
habe, es nicht mehr als zweiwöchentlich zu nehmen, weil es den Blutdruck erhöhe
(das trifft gemäss Kompendium zu); zudem sei es nicht billig und werde von der
Krankenkasse nicht übernommen. Zugleich hat er betont, die Privatklägerin habe
vom Medikament erst nach der Trennung von ihrer Mutter erfahren. Sie sei ja
dann jeden Mittwoch vorbeigekommen und habe die Wäsche von ihnen beiden
gemacht. Als sie für ein Bier an den Kühlschrank ging, habe sie das Medikament
gesehen und den Berufungskläger gefragt. Er habe es ihr dann erklärt und ihr
auch die Packungsbeilage gezeigt (Akten S. 504 f.). Unklar ist schon, weshalb
die Privatklägerin das Medikament nicht bereits während des Zusammenlebens mit
dem Berufungskläger und ihrer Mutter im Kühlschrank entdeckt haben sollte und
vor allem, weshalb der Berufungskläger das so genau weiss. Geradezu hilflos
wirkt der Erklärungsversuch an der Berufungsverhandlung, wonach er zwei
Kühlschränke habe. Einen auf dem Balkon draussen (mit Getränken) und einen in
der Küche nur für Esswaren (Akten S. 1857 f.), was mit den vorherigen Aussagen
kontrastiert, wonach die Privatklägerin das Medikament entdeckt haben soll, als
sie sich ein Bier geholt habe. Auffällig ist auch, dass er stark betont, dass
die Privatklägerin das Medikament so spät entdeckt habe. Das erklärt sich wohl
aus seiner späteren obenerwähnten Aussage, gemäss welcher die Privatklägerin
diese Kenntnis tatsächlich erst so spät haben konnte. Laut seinen Angaben an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er nämlich für das Medikament erst
nach der Trennung von seiner Frau (Mutter der Privatklägerin) beim Arzt ein
Rezept geholt. Als er noch mit seiner Exfrau zusammen gewesen sei, hätten sie
Viagra ausprobiert, nur dieses habe nicht mehr funktioniert. Die Spritzen seien
erst nach der Trennung auf Anraten eines etwas älteren Kollegen aus der
Guggemusik ins Spiel gekommen. Nach dessen Tipp sei er selbst dann zu seinem
Hausarzt gegangen und habe mit ihm darüber geredet (Akten S. 1526). Das
ist ein erheblicher Widerspruch, der sich auch nicht mit einer schlechten
Erinnerung erklären lässt; denn dafür sind die (abweichenden) Details bezüglich
der Umstände (ärztliche Warnung nach Herzinfarkt, Tipp des Kollegen nach
Trennung) viel zu speziell und einprägsam. Tatsächlich dürfte die zweite,
spätere Version stimmen. Denn der Hausarzt gibt in seiner Auskunft vom 18.
April 2016 an, der Berufungskläger habe ihn nie wegen einer vorliegenden
sexuellen Störung angesprochen und spricht nur von einer letzten Bestellung des
Medikaments (MUSE) vom 8. September 2015 (Akten S. 360). Von einer
Behandlung des Themas im Jahr 2003 anlässlich des Herzinfarkts (den der
Hausarzt ebenfalls erwähnt) kann also keine Rede sein. Daraus geht hervor, dass
der Berufungskläger an seiner Einvernahme im Mai 2022 bewusst darüber gelogen hat,
dass er das Medikament tatsächlich erst nach der Trennung von seiner Exfrau
durch den Arzt hat rezeptieren lassen. Das macht folgende Umstände erst recht
verdächtig. So drängt sich die Frage auf, wozu der Berufungskläger dieses
Erektionsmittel gebraucht hat. Seine diesbezüglichen Angaben (einziger
stereotyper Hinweis: «in der Webergasse») sind auffällig karg im Vergleich zu
seiner sonstigen Ausdrucksweise. Noch dazu passt seine Erklärung («bin ja
schliesslich auch nur ein Mann») exakt zu den von der Privatklägerin
geschilderten Sprüchen (sie sei doch auch eine Frau, sie brauche es doch auch).
Es spricht alles dafür, dass der Berufungskläger, dem Viagra – wie er vom
zuletzt eingeschlafenen Sexualleben mit seiner Exfrau wusste – nicht mehr
genügte, sich ein neues, wirksameres Medikament zur Behebung seiner erektilen
Dysfunktion beschaffte, weil er Bedarf danach hatte. Das legt zumindest nahe,
dass er nicht bloss ab und an zu Prostituierten «in die Webergasse» ging,
sondern dass er eine neue Beziehung mit einigermassen regelmässigen
Sexualkontakten pflegte.
Die Beurteilung eines weiteren möglichen «Ankers»
schliesslich vermag eine Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin
zwar nicht zu belegen, wie allerdings bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (angefochtenes
Urteil, E. IV.2.e S. 89) auch nicht zu widerlegen. Dieser zeigt wiederum
eine Auffälligkeit in den Aussagen des Berufungsklägers. So erwähnt die
Privatklägerin – wie bereits angeführt – bei der Beschreibung des
Berufungsklägers keine körperlichen Besonderheiten und verneint auf Frage
explizit, sich an eine Narbe, ein Mal oder eine Tätowierung zu erinnern. Auch
beim Gesäss oder bei den Hoden sei ihr nichts aufgefallen (Akten S. 474). Der
Berufungskläger hatte jedoch einen Magenbypass und nach einer Gewichtsreduktion
von rund 100kg. eine Fettschürze wegoperieren lassen. Das sei vermutlich im
Herbst 2007 gewesen (Akten S. 1527; Auskunft Arzt: Zuerst 1997 Magenband,
dann 2007 Magenbypass, Akten S. 360). Bei seinen «Personalien» vom 15.
April 2016 steht unter Bemerkungen (Spitznahmen, Aliasnamen etc.) «Spitzname: [...],
P____» (Akten S. 4) und wie erwähnt beschreibt er auf Frage in der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung, eine grosse Narbe «praktisch durch den
halben Körper» zu haben. Ausserdem habe er einen Wanderhoden, was «eigentlich
ein Merkmal wäre. Ich glaube, wenn ich mit jemandem Sex hätte, würde man das
sehen» (Akten S. 1527). Auf den Einwand, die Narbe müsse ja nicht
unbedingt sichtbar, könnte auch von Haut überlappt sein, meint er: «Diese Narbe
hat sie dort im Spital gesehen, nachdem ich operiert worden bin» (Akten
S. 1527). Diese Aussagen sprechen prima vista gegen die
Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin, könnte man doch annehmen,
dass sie diese Merkmale hätte beschreiben müssen, was bei näherer Würdigung
anders betrachtet werden muss. Dass die Privatklägerin eine Narbe (und erst
recht einen Wanderhoden) im Rahmen der sexuellen Kontakte, so wie sie deren
Ablauf beschrieb, nicht bemerkt hätte, ist nicht ungewöhnlich. Hätte sie es
darauf angelegt, möglichst glaubhaft auszusagen, hätte sie zudem spätestens
beim wiederholten Nachfragen nach solchen Merkmalen ohne weiteres von einer
Narbe über den Bauch sprechen können, waren ihr doch die Akten bekannt. Umgekehrt
erscheint es indessen verdächtig, wenn der Berufungskläger zunächst Merkmale
angibt, die man bei einem intimen Kontakt seiner Meinung nach unweigerlich
hätte erkennen müssen («praktisch durch den halben Körper»), um dann aber
einzulenken und eine alternative Erklärung zu liefern, weshalb die
Privatklägerin die Narbe auch ohne sexuellen Kontakt gesehen habe (nämlich im
Spital). Das klingt danach, als wäre der Berufungskläger unsicher geworden, ob
die Privatklägerin die Narbe bereits einmal erwähnt hatte und hätte er hierfür
einen plausiblen Grund angeben wollen.
Die Vorinstanz betont dieses auffällige Aussageverhalten des
Berufungsklägers, das wiederholt Plausibilisierungsversuche erkennen lässt. Sie
streicht zu Recht auch die Aussagen in Bezug auf den «Seemann»-Spruch hervor.
Der Berufungskläger hat ihn erstmals auf die Frage erwähnt, ob die
Privatklägerin mit ihm über ihre Beziehungen gesprochen habe. Seine Antwort
war: «Sie hat über D____ viel geredet, als sie noch zusammen waren, dass er so
viel Sex wollte, sogar, als sie ihre Sache hatte. Ich sagte ihr, dass er es
dann so hält ‹ein guter Seemann fährt auch durch das Rote Meer›, wie man auf
der Gasse sagt. Ich selbst würde das nie tun, das gäbe eine Sauerei, nehme ich
an» (Akten S. 507). Weiter beantwortete er die Frage, ob sie sonst noch etwas
von D____ erzählt habe: «Sonst eigentlich nicht viel. Sie verteilte am frühen
Morgen Zeitungen, er begleitete sie, und als sie wieder zu Hause waren – um
etwa sechs Uhr – tranken sie schon das erste Bier. Er ist ein Alkoholiker»
(Akten S. 507). Zu diesem Zeitpunkt kannte der Berufungskläger die Akten
und die Aussage der Privatklägerin betreffend «Seemann». Sein Aussageverhalten
mutet äusserst taktisch an. Die Vorinstanz stellt richtig fest, dass das
Anbringen dieses Spruchs auf die Frage nach Gesprächen über frühere Beziehungen
reichlich «platziert» wirkt, insbesondere noch mit der Anmerkung, er selbst
würde das nie tun, weil es eine Sauerei gebe – und noch nachgeschoben: […]
«nehme ich an»). Der Berufungskläger hatte gute Gründe, auch diesen ihm
angelasteten Ausspruch in seiner eigenen Einvernahme vom 9. Mai 2022
aufzugreifen und vorwärtsverteidigend so darzustellen, als sei er lediglich auf
den damaligen Freund der Privatklägerin gemünzt gewesen (vgl. angefochtenes Urteil,
E. IV.1.c S. 62). Sodann ist es abwegig, dass die Privatklägerin ihm
ausgerechnet dieses Detail aus ihrer Beziehung mit ihrem Exfreund berichtet
hat, hingegen nichts über ihre ungewollte Schwangerschaft und dessen Reaktion
darauf – die sie verständlicherweise betroffen gemacht hatte und die sie
notabene im gerichtlichen Verfahren, einschliesslich des Wortlauts,
wiedergegeben hat («[…] do het er grad zwei Problem weniger», Akten
S. 500). Kommt hinzu, dass, wie die Vorinstanz richtig festhält, die
Privatklägerin ein sexuell übergriffiges Verhalten ihres Exfreundes bzw. ein
mangelndes Respektieren ihrer Wünsche diesbezüglich gerade nicht bestätigt hat.
Es weist mithin alles darauf hin, dass der Berufungskläger es gezielt darauf
angelegt hat, diese angebliche Konversation so anzuführen, um eine Erklärung
für den doch sehr einprägsamen Spruch, der ein «Opferwissen» bestätigen würde,
zu liefern.
Die Vorinstanz hat zu Recht auch weitere Unstimmigkeiten im
Aussageverhalten des Berufungsklägers dargelegt. Zuvorderst die Ungereimtheiten
in Bezug auf den ersten Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und die ersten
Aussagen. Der Berufungskläger hatte sich selbst bei der Staatsanwaltschaft
gemeldet, weil «gegen ihn eine Anzeige wegen Vergewaltigung laufe und […] er
gerne Stellung dazu beziehen möchte». Dass und wie er von dieser erfahren
hatte, erscheint zwar – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht besonders
verdächtig, da der Berufungskläger die Privatklägerin am 26. Dezember 2015
vor dem angeblichen Vorfall unbestrittenermassen zu Besuch hatte und ihn der
Vorfall mithin stärker betraf als etwa das frühere Verfahren gegen K____. Es
liegt aber ein eindeutiger Widerspruch vor, wenn der Berufungskläger gegenüber
der Staatsanwaltschaft erklärt, er wolle zu der gegen ihn erhobenen Anzeige
wegen Vergewaltigung Stellung nehmen, später jedoch behauptet, er habe nicht
gewusst, dass er als Beschuldigter gemeint sei, und vielmehr angenommen habe,
es handele sich um ein Missverständnis, sodass er gegebenenfalls lediglich als
Dritter zu der Sache aussagen müsse. Er erklärt, er sei von einem
Missverständnis ausgegangen, weil die Privatklägerin unklar ausgesagt habe, und
sie habe ihm ja mit der Vorladungszustellung mitgeteilt, sie habe «nüt sottigs»
gesagt (Akten S. 356 f.). Das leuchtet zwar ein, auch, dass man sich dann
selbst bei der Staatsanwaltschaft meldet, um das Missverständnis zu klären. Der
Berufungskläger hat anlässlich der ersten Einvernahme nach seiner Belehrung als
Beschuldigter und der Eröffnung des Gegenstandes der Untersuchung aber nicht
etwa umgehend klargestellt, dass da ein furchtbares Missverständnis vorliegen
würde, welches man mit der Privatklägerin doch schon hätte ausräumen oder sonst
schleunigst klären müssen. Dies wäre die naheliegendste Reaktion eines zu
Unrecht Beschuldigten in einer Befragung, insbesondere, wenn er bereits davon
ausgeht, dass das Opfer ihn nicht beschuldigen wollte und die Angelegenheit auf
einem Missverständnis beruht. Stattdessen hat sich der Berufungskläger auf die
Befragung eingelassen und erst ganz zuletzt auf «Verständnisfrage» der
Verteidigung erklärt, er habe sogar auf Erhalt der Vorladung als Beschuldigter
zuerst nicht realisiert, dass es um ihn (als Beschuldigten) gehe. «Gut, es stand
darauf, dass ich beschuldigt bin und dann dachte ich, dass da ein
Missverständnis sei, da sie es unklar aussagte. Dass ich sie vergewaltigt haben
soll, das ist mir neu» (Akten S. 356).
Im Zusammenhang mit den Aussagen des Berufungsklägers stellt
sich sodann die Frage, ob es überhaupt einen plausiblen Grund gab, weshalb die
Privatklägerin im selben Bett wie der Berufungskläger, dem früheren Ehebett,
geschlafen hätte. Es gab in der Wohnung ein drittes Zimmer – mit einer Türe, im
Unterschied zum Schlafzimmer der Eheleute, das nach übereinstimmender Aussage
keine Türe, sondern nur eine Art Vorhang hatte – welches die Privatklägerin
rund ein Jahr lang bewohnt hatte. Der Berufungskläger ist auch hier um eine
Erklärung nicht verlegen, wenn er ausführt, die Privatklägerin habe jeweils «im
grossen Ehebett» geschlafen, «auf der Seite, wo ihre Mutter geschlafen hatte.
Ich hatte ja kein zweites Bett. Als sie ausgezogen ist, haben wir aus ihrem
Zimmer wieder ein Esszimmer gemacht» (Akten S. 506). Indessen spricht der
Bruder der Privatklägerin (welcher ganz gewiss nicht den Berufungskläger
belasten will), als er von einem Gespräch mit der Privatklägerin erzählt,
welches während bzw. nach dem fraglichen Zeitraum stattfand, das sei in
«unserem Kinderzimmer in der Wohnung von A____» gewesen (Akten S. 438). Das
klingt zumindest danach, als hätte es sich nach wie vor um das mehr oder
weniger unveränderte, für (erwachsene) Kinder bzw. Gäste eingerichtete Zimmer
gehandelt, was insbesondere ein Bett zum Schlafen voraussetzt; und nicht um ein
Esszimmer. Die Privatklägerin selbst hat angegeben, sie habe normalerweise auf
der Couch geschlafen, bis der Berufungskläger sie dann dazu brachte, im Bett zu
schlafen. Auch die Aussage des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung,
die Polstergruppe sei unbequem gewesen (vgl. Akten S. 1854 und 1856), vermag
das ungewöhnliche Angebot des Berufungsklägers, der erwachsenen Privatklägerin
das Schlafen im Ehebett zu gestatten, nicht schlüssig zu erklären.
Genauso konstruiert erscheint schliesslich die Erwähnung
eines sehr seltsam anmutenden Vorfalls. Der Berufungskläger gibt in seiner
ersten Einvernahme auf den Vorhalt, die Privatklägerin mehrmals unter der
Dusche sexuell genötigt zu haben, zu Antwort, das sei überhaupt nicht wahr und
fügt dann an: «Sie kam einmal aus der Dusche raus und ich sass auf der Couch.
Dann öffnete sie den Bademantel und zeigte sich nackt vor mir. Wenn ich sie
sexuell genötigt haben soll, sollte das meine Ex-Frau auch mitbekommen haben»
(Akten S. 351). Wie erwähnt, beschreibt er denselben Vorfall an der folgenden
Einvernahme nochmals detaillierter und fügt schliesslich an, die Privatklägerin
sei überhaupt ständig fast nackt in der Wohnung herumgelaufen: «B____ war unter
der Dusche, kam dann mit dem Bademantel ins Wohnzimmer, öffnete ihn dort und
grinste dazu. Im Sommer war sie in der Wohnung immer oben ohne, nur mit
Unterhose bekleidet» (Akten S. 504). Dieses Verhalten passt überhaupt nicht in
das Bild, welches der Berufungskläger mit ausführlichen Beschreibungen von der
väterlich-vertrauensvoll-freundschaftlichen Beziehung zur Privatklägerin
zeichnet und zu allem, was er über das häufige Zusammensein berichtet
(Einkaufen in Deutschland, Besuche in ihrer Wohnung auf einen Kaffee, Fussball
Schauen und Biertrinken in seiner Wohnung, Haushalt machen, Wäsche, Vorbereiten
für den Besuch der Schwägerin etc.). Und es passt ebenso wenig zur Darstellung
der Mutter der Privatklägerin, welche durchwegs von einem sehr guten,
familiären Verhältnis spricht («Ersatzpapi», Adoptionsversuch etc.) und als
einzigen sexuell konnotierten Vorfall jenen mit dem angeblichen Anfassen durch
den Berufungskläger schildert, als die Privatklägerin diesen für ein FCB-Spiel
wecken wollte (Akten S. 341). Da der Mutter bekannt war, dass es im
vorliegenden Verfahren um sexuelle Übergriffe ging, hätte sie sehr
wahrscheinlich ein der (Ersatz-)Vater-Tochter-Beziehung widersprechendes,
ungewöhnliches Verhalten ihrer Tochter zur Sprache gebracht.
Insgesamt zeichnen sich die Aussagen des Berufungsklägers
inhaltlich durch eine hohe Qualität aus, insbesondere im Hinblick auf die
Glaubhaftigkeitskriterien: Sie sind detailreich, anschaulich, lebensnah und in
den nicht heiklen Bereichen durchweg konsistent. In den sensiblen Punkten
hingegen treten jedoch Unstimmigkeiten und Widersprüche zutage, die auf ein
auffälliges, taktisch oder strategisch motiviertes Aussageverhalten schliessen
lassen.
3.2.5 Ergebnis
der Aussagewürdigung und Fazit zur Sachverhaltsermittlung
Zusammenfassend
erweist sich der Sachverhalt nicht in dem von der Vorinstanz angenommenen
Umfang als erstellt. Die Vorinstanz gewichtet die erheblichen Unstimmigkeiten
und Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin nach Auffassung des
Berufungsgerichts zu gering. Im Rahmen der Gesamtwürdigung wird dadurch der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, indem der Anklagesachverhalt – mit
Ausnahme der für den 26. Dezember 2015 angeklagten Vorfälle – als bewiesen
angesehen wird. Gleichwohl ist nach Auffassung des Berufungsgerichts
hinreichend erstellt, dass die Behauptung des Berufungsklägers, es habe
keinerlei sexuelle Kontakte mit der Privatklägerin gegeben, nicht zutrifft.
Nach Auffassung
des Gerichts liegt die (rechtsgenüglich erstellte) Wahrheit in der Mitte,
weshalb sich folgende Darstellung des Geschehens aufdrängt:
Der
Berufungskläger und die Privatklägerin pflegten eine relativ enge, durchaus
familiäre Beziehung, innerhalb derer es auch zu Intimitäten und
Geschlechtsverkehr kam. Ein solcher Geschlechtsverkehr fand jedoch wesentlich
seltener statt, als die Privatklägerin in ihren ersten Befragungen angegeben
hatte. Zudem erfolgte dieser grundsätzlich einvernehmlich und eine
Vergewaltigung, die ohnehin nicht mehr Streitgegenstand ist, kann
ausgeschlossen werden. Die Privatklägerin hat sich den Bitten und Überredungen
des Berufungsklägers in gewissem Mass wohl aus Mitleid gefügt, was sich
teilweise in ihrer Entschuldigung widerspiegelt, sie habe es als «eklig»
empfunden. Vor allem jedoch handelte sie, um ihren einzigen vertrauten Menschen
nicht zu enttäuschen oder zu vergraulen. Sie war ein tief einsamer Mensch; die
Einsamkeit war, ihren eigenen Angaben zufolge, ein zentraler Faktor in ihrem
gesamten Erleben. Die eigene Mutter hatte sie augenscheinlich oftmals vernachlässigt,
abgegeben und zeigte sich auch später nie wirklich interessiert. So ergibt sich
aus einer Aussage des Berufungsklägers beispielsweise, dass die Mutter ein
Treffen am Geburtstag der Privatklägerin – die damals in einer psychiatrischen
Klinik stationär behandelt wurde – ohne triftigen Grund absagte (Akten S. 1528),
obwohl ihr bewusst sein musste, dass die Privatklägerin dadurch allein bleiben
würde. Auch das Verhältnis zum älteren Bruder war belastet, nicht zuletzt
aufgrund dessen eigener psychischer Verfassung (zwischenzeitlich besteht keine
Beziehung mehr). Ein sonstiges stabiles soziales Umfeld bestand für die
Privatklägerin offensichtlich nicht. Von den Pflegeeltern fühlte sie sich stets
unverstanden und vertraute sich Personen an, zu denen sie nicht wirklich enge
Beziehungen unterhielt, welche deutlich älter waren und kein echtes Interesse
an einer freundschaftlichen Bindung zeigten, sondern eher aus Mitleid zuhörten
(vgl. Auskunftsperson im Verfahren K____ sowie Auskunftspersonen im
vorliegenden Verfahren). Ihr Mittel, um nach eigener Erfahrung Menschen für
sich zu gewinnen, scheint ihre Sexualität gewesen zu sein (vgl. auch die
Schilderungen aus ihrem Umfeld). Beim Berufungskläger gestaltete sich die
Situation nach der Trennung von seiner Frau ähnlich. Hätte er über ein
erfülltes Sozialleben verfügt, hätte er kaum so viel Zeit mit der
Privatklägerin und deren neuem Partner verbracht – gerade auch an Feiertagen –,
nachdem seine Frau ihn offenbar während einiger Zeit betreffend ihre neue
Beziehung belogen hatte. Nach seinen Aussagen vor erster Instanz beschränkte
sich sein Umfeld später auf die Kollegen der Guggemusik, die er jeweils
freitags traf, sowie auf seine Brüder, die er gelegentlich besuchte. Eine
nahestehende Person an seiner Seite hatte er – von der Privatklägerin abgesehen
– offenbar seit der Trennung von seiner damaligen Ehefrau nicht mehr.
Das Gesamtbild
ergibt den Eindruck zweier Personen, die ein gegenseitiges Bedürfnis nach
sozialer und emotionaler Unterstützung entwickelten und sich in gewissem Masse
aneinandergebunden hatten. Der Berufungskläger und die Privatklägerin trafen
sich regelmässig, verbrachten ihre Freizeit gemeinsam und leisteten sich
gegenseitig Hilfestellungen im Alltag. Die Privatklägerin erbrachte hierbei
gelegentliche Unterstützung im Haushalt sowie bei gemeinsamer Wäsche, während
der Berufungskläger Fahrten zum Einkaufen übernahm, die Betreuung der Katzen
sicherstellte sowie kleine finanzielle Zuwendungen etwa in Form von Waren des täglichen
Bedarfs und Katzenfutter oder Beträge für Taxifahrten gewährte. Im Rahmen
dieser Beziehung kam es auf Veranlassung des Berufungsklägers auch zu körperlicher
Intimität. Der Berufungskläger bestreitet die Darstellung und möchte dies nicht
einräumen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf angenommen werden, dass ihm
dies unangenehm ist und seinem Selbstbild als väterlicher Freund sowie als
allgemein bekannter, umgänglicher Kamerad widerspricht. Darüber hinaus schämte
er sich offenbar auch vor seiner ehemaligen Ehefrau, dass er nach deren
Trennung Trost bei der Tochter suchte. Es bestand zudem eine nachvollziehbare Befürchtung,
dass ihm dieses Verhalten nicht nur moralisch, sondern auch juristisch
vorgeworfen werden könnte. Die Privatklägerin hingegen bewertet die erlebten
sexuellen Kontakte als übergriffig sowie physisch abstossend. Sie erklärt,
diesen nicht aus eigenem Interesse zugestimmt zu haben und zeigt sich enttäuscht
vom Verhalten des Berufungsklägers sowie frustriert über ihre eigene Unfähigkeit,
dessen Drängen entgegenzutreten. Ihre Schilderungen erscheinen mittlerweile von
dieser Erfahrung geprägt. Sie überhöht und verzerrt den sexuellen Aspekt der
Beziehung zum Berufungskläger und stellt sich einseitig als Opfer dar, was vor
dem Hintergrund ihrer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht
ungewöhnlich ist.
3.3 Rechtliches
In rechtlicher Hinsicht bleibt zu prüfen, ob der genannte
Sachverhalt die Voraussetzungen für ein Ausnützen der Notlage nach Art. 193
Abs. 1 StGB erfüllt.
In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz im Wesentlichen
erwogen, dass die Kombination aus finanzieller Notlage, emotionaler
Abhängigkeit, schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen sowie
Alkoholabhängigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit
der Privatklägerin im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB geführt habe. Der
Berufungskläger habe sich dieser Umstände bewusst sein müssen und zumindest
Eventualvorsatz gehabt, indem er die Abhängigkeit der Privatklägerin zur
Veranlassung sexueller Handlungen ausgenutzt habe (vgl. angefochtenes Urteil,
E. V.2.d S. 109 ff.; hierzu bereits oben E. 3.1).
3.3.1 Gemäss
Art. 193 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung
vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein
Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Art.
193 Abs. 1 StGB schützt wie die anderen Tatbestände des zweiten Abschnittes des
Sexualstrafrechts die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Personen sollen
davor geschützt werden, unter Ausnützung von strukturell vorgegebenen
Machtunterschieden Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, Art. 193 StGB N 1).
3.3.2 Der
objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Abhängigkeitsverhältnis
bzw. die Notlage ausnützt. Die Abhängigkeit oder Notlage muss kausal dafür
sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen
hat (BGE 148 IV 57 E. 3.5.3, 131 IV 114 E. 1, 124 IV 13 E. 2c/cc; BGer
6B_1216/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.5.2; je mit Hinweisen). Was die
Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit oder Notlage anbelangt, so ist nach
einem objektiv- individuellen Massstab vorzugehen. Es ist eine Zwangslage zu
verlangen, die auch einen besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen
gefügig gemacht hätte. Die betroffene Person muss in der konkreten Situation
die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so eingeschätzt haben, dass ihr
zur Abwendung der Zwangslage keine andere als die vom Täter aufgezeigte
Möglichkeit blieb. Zur Beurteilung des Abwehrverhaltens bzw. der Fähigkeit zur
Einschätzung der Zwangssituation muss die gesamte Persönlichkeit des Opfers mit
einbezogen werden (Maier, a.a.O., Art.
193 StGB N 13).
3.3.2.1 Das
Vorliegen einer Abhängigkeit bedingt, dass die abhängige Person objektiv oder
auch nur subjektiv auf den Täter bzw. seine Fürsorge angewiesen ist und daher
in ihrer Entscheidungsfreiheit wesentlich eingeschränkt ist. Dem
Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung
und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde (BGE 133 IV 49 E. 5.2, 131 IV
114 E. 1; BGer 6B_1216/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.4.2, 6B_567/2020 vom 6.
Dezember 2021 E. 3.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 57). Das Gesetz nennt
selbst als typisches Beispiel die durch ein Arbeitsverhältnis entstandene
Abhängigkeit. Sie kann aber auch «in anderer Weise begründet» sein, etwa wenn
eine Sozialhilfebezügerin und alleinstehende Mutter vom Täter als Mieter der
gemeinsamen Wohnung abhängig ist oder eine Parkinsonpatientin von der Pflege
eines Bekannten. Ein weiteres Beispiel stellt der sexuelle Missbrauch von
Patienten durch Psychotherapeuten dar (vgl. Scheidegger,
in: Annotierter Kommentar, Bern 2020. Art. 193 StGB N 2, mit Hinweisen). Solche
Abhängigkeiten bestehen sodann etwa bei Sektenführern und deren Anhängern (vgl.
zur Kasuistik statt vieler Maier, in:
Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 193 StGB N 6 ff.).
3.3.2.2 Die
Notlage in Art. 193 Abs. 1 StGB kann als ernste persönliche oder
wirtschaftliche Zwangssituation umschrieben werden, die der Täter zwar nicht
verursacht hat, in der das Opfer aber auf eine bestimmte Leistung des Täters
angewiesen ist (Scheidegger, in:
Annotierter Kommentar, Bern 2020. Art. 193 StGB N 2; BGer 6B_1265/2019 vom 9.
April 2020 E. 3.5.9). Im Gegensatz zur Abhängigkeit besteht keine
spezifische Verknüpfung zwischen der Person des Täters und der Zwangssituation.
Die Bedrängnis des Opfers ist also weder auf ein bestehendes Machtgefälle noch
auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Täter zurückzuführen (vgl. Maier, a.a.O., Art. 193 StGB N 12). Typisches
Praxisbeispiel ist die Drogenprostitution, wobei selbst diese nicht unter
Art. 193 StGB fällt, wenn gegen übliches Entgelt gewöhnlicher Verkehr
angeboten wird, sondern nur, wenn der Freier besonders tiefe Preise oder
gefährliche/unerwünschte Sexualpraktiken herausholt (BGer 6B_445/2009 vom 6.
Oktober 2009 E. 8.4; Maier, a.a.O.,
Art. 193 StGB N 14).
3.3.2.3 Wie
das Bundesgericht betont, ist schliesslich die Ausnützung ein eigenständiges
Tatbestandsmerkmal. Bei der Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen macht
sich der Täter eine erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder
Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit
bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze (BGE 148 IV 57 E.
3.5.3, 133 IV 49 E. 4, 131 IV 114 E. 1; BGer 6B_1216/2021 vom 15. Mai 2023
E. 3.5.2; je mit Hinweisen). Das Ausnützen erfordert nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die abhängige Person die sexuelle
Handlung «eigentlich nicht will» und sie sich, entgegen ihrer inneren
Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität des andern fügt. Es findet
auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt,
sich dem Täter fügen zu müssen. Die Ausnützung kommt darin zum Ausdruck, dass
das Opfer annimmt, sich zur Vermeidung von Nachteilen oder auch nur schon im
Hinblick auf die übergeordnete Stellung des Täters dessen Wünschen unterziehen
zu müssen. Die Tatsache, dass der Täter die Initiative für das Zustandekommen
des Sexualkontakts ergriffen hat, kann eher als zusätzliches Indiz für ein
Ausnützen und damit gegen eine gesetzlich wirksame Einwilligung gewertet werden
(BGE 148 IV 57 E. 3.5.3; BGer 6B_1216/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.5.2).
3.3.3 Der
subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der
Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass die Abhängigkeit bzw. die Notlage des
Opfers dessen Entscheidungsfreiheit beeinflusst und es zur Duldung bzw. zur
Vornahme von sexuellen Handlungen motiviert, dass sich das Opfer also nur
deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt, weil es vom Täter abhängig ist
oder sich in einer Notlage befindet (vgl. BGE 148 IV 57 E. 3.5.4; Maier, a.a.O., Art. 193 StGB N 20;
jeweils mit Hinweisen).
3.3.4
3.3.4.1 Die
obengenannten Beispiele zeigen, dass die Anforderungen an die Notlage oder das
Abhängigkeitsverhältnis hoch anzusetzen sind. Art. 193 StGB zielt nach
herrschender Lehre auf den Schutz der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung
(vgl. Maier, a.a.O, Art. 193 StGB
N 1). Er soll erst greifen, wenn sexueller Kontakt aus einer Unfreiheit heraus,
mithin nicht basierend auf einer echten Entscheidung geschieht. Indessen kann
die Bestimmung nicht dazu dienen, einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen
erwachsenen Personen zu pönalisieren, weil diese nicht einem gesellschaftlich
erwünschten oder moralisch anerkannten Massstab entsprechen. Die Vorinstanz
macht im Wesentlichen geltend, dass das persönliche Verhältnis zwischen dem Berufungskläger
und der Privatklägerin durch eine doppelte Abhängigkeit geprägt sei, nämlich
eine emotional-persönliche sowie eine materielle. Die Privatklägerin habe im
Berufungskläger eine Vaterfigur und enge Vertrauensperson gesehen, wobei ihre
ausgeprägte Einsamkeit diese emotionale Bindung zusätzlich verstärkt habe.
Mehrere Berichte der UPK und ein Gutachten würden belegen, dass die
Privatklägerin sozial isoliert gewesen sei, keine engen Freundschaften oder
Vertrauenspersonen gehabt habe und sich von der Einsamkeit stark belastet
fühlte. Die Altersdifferenz zwischen den Parteien habe den Berufungskläger
zudem zu einer Autoritätsperson gemacht, was das typische Vater-Kind-Verhältnis
geprägt von Zuneigung und Respekt verstärke, sodass die Privatklägerin
gewöhnlich den Wünschen oder Erwartungen des Berufungsklägers nicht
widersprochen habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV.2.d S. 82). Dem kann nicht
gefolgt werden. Das Verhalten des Berufungsklägers, der auf Grundlage seiner
Vertrauensbeziehung als Vaterfigur die viel jüngere Privatklägerin dazu
gebracht hat, mit ihm eine auch intime Beziehung – welche die Privatklägerin
zudem offenbar körperlich angeekelt hat – einzugehen, mag allenfalls moralisch
verwerflich sein und weckt aufgrund des familiären Anteils (immerhin stand eine
Adoption im Raum) erst recht Widerwillen. Jedoch lässt sich allein damit ein
strafrechtlicher Vorwurf noch nicht begründen.
3.3.4.2 Wenig
überzeugend ist und reichlich konstruiert wirkt auch, wenn die Vorinstanz mit
der prekären finanziellen Situation der Privatklägerin argumentiert (die
Vorinstanz sieht gar «tiefsitzende Existenzängste» [vgl. angefochtenes Urteil,
E. V.3.c S. 112]). Die Privatklägerin befand sich als Sozialhilfebezügerin zwar
zweifellos in einer wirtschaftlich eingeschränkten Lage. Gleichwohl verfügte
sie über eine eigene Wohnung, und ihre wirtschaftliche sowie persönliche
Selbständigkeit wurde vom Staat nach den anerkannten Grundsätzen gewährleistet.
Dies schliesst ein, dass ihr eine menschenwürdige Existenz einschliesslich
einer angemessenen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesensgemäss gesichert
war (vgl. «SKOS-Richtlinien», abrufbar unter: https://rl.skos.ch/lexoverview-home/lex-RL_A_3?effective-from=20210101).
Dass die Privatklägerin zwei Katzen hielt, ist vor dem Hintergrund der
vergleichsweise geringen Kosten für deren Unterhalt als unerheblich zu
betrachten. Würde man der vorinstanzlichen Argumentation folgen, wäre jede
intime Beziehung mit einer Person, die Sozialhilfe bezieht, unter Umständen zu
sanktionieren, sobald diese Person geltend macht, gelegentlich sexuelle
Handlungen zugelassen zu haben, um eine Versöhnung herbeizuführen, dem anderen
einen Gefallen zu erweisen oder ihn nicht zu enttäuschen. Theoretisch könnte
man unterstellen, dass im Bestreben, die Beziehung aufrechtzuerhalten, stets
auch die Absicht liegt, eine entsprechende Geldquelle nicht zu verlieren. Das
oben angeführte Beispiel, wonach selbst die Ausübung von Drogenprostitution
unter Einhaltung «üblicher» Konditionen nicht unter den Schutzbereich von Art.
193 Abs. 1 StGB fällt, verdeutlicht, dass diese Auffassung nicht der ratio
legis der Bestimmung entspricht. Im Übrigen war auch die Mutter der
Privatklägerin – trotz eines grundsätzlichen Desinteresses – durchaus auch bereit,
in einem gewissen Umfang unterstützend tätig zu sein. Während der gemeinsamen
Wohnsituation gewährte sie ihrer Tochter Kost und Logis, und nachdem der
Berufungskläger nicht mehr zur Verfügung stand, übernahm sie eigenständig die
Versorgung der Katzen während der Abwesenheit der Privatklägerin. Diese
familiäre Unterstützung ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Privatklägerin
zu keinem Zeitpunkt in eine tatsächliche existenzielle Notlage geraten ist.
3.3.4.3 Hinzu
kommt, dass die Privatklägerin selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat,
der Berufungskläger habe von ihr sexuelle Gefälligkeiten als Gegenleistung für
seine finanzielle Unterstützung im Alltag erwartet oder dergleichen auch nur
durchblicken lassen. Im Gegenteil hat sie ausdrücklich verneint, jemals einen
solchen Eindruck gehabt zu haben. Auch aus objektiver Sicht bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin Anlass gehabt hätte, mit dem
Wegfall der Unterstützung durch den Berufungskläger rechnen zu müssen, falls
sie sich ihm sexuell nicht zur Verfügung stellen sollte. Tatsächlich hat sich
diese Befürchtung auch nicht bewahrheitet: So hat der Berufungskläger während
den Klinikaufenthalten der Privatklägerin weiterhin – soweit es ihm gestattet
war – ihre Katzen versorgt sowie ihre Wäsche entgegengenommen und damit in
praktischer Hinsicht Unterstützung geleistet, obwohl zu diesem Zeitpunkt
keinerlei sexuelle Kontakte zwischen den Parteien stattfanden. Es fehlt damit
sowohl an einem entsprechenden Verhalten des Berufungsklägers als auch an einer
subjektiven Wahrnehmung der Privatklägerin, ihm gegenüber in irgendeiner Weise
zu sexuellen Handlungen verpflichtet gewesen zu sein. Mithin bestand auf ihrer
Seite zu keinem Zeitpunkt das Gefühl, sich nach dem Prinzip «Sex gegen Geld»
verhalten zu müssen. Das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung liegt damit nicht
vor. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Aussagen der Parteien, dass der
Berufungskläger etwa für das Waschen als Gegenleistung grundsätzlich erwartete,
dass die Privatklägerin seine Wäsche erledigte sowie ihn gegebenenfalls bei
sonstigen haushaltsbezogenen Tätigkeiten unterstützte. Daraus ergibt sich, dass
beide Seiten durch die wechselseitigen Verpflichtungen gebunden waren und somit
jeweils etwas zu verlieren hatten. Dies schliesst eine strafrechtlich relevante
einseitige Zwangslage zur Ausnutzung der persönlichen Autonomie der
Privatklägerin ausdrücklich aus.
3.3.4.4 Sodann
ist anzuführen, dass es zahlreiche andere, naheliegende Wege gegeben hätte, um
finanzielle Unterstützung zu erhalten – etwa durch staatliche Stellen,
kirchliche Institutionen oder soziale Dienste. Der Zugang zu solchen Angeboten
wäre der Privatklägerin ohne weiteres möglich gewesen. Es ist auch
festzuhalten, dass die Privatklägerin in administrativen Angelegenheiten
keineswegs unbeholfen oder überfordert war. Sie hat zunächst eine
anspruchsvolle Ausbildung zur Hotelfachfrau erfolgreich absolviert und später
eine ebenfalls nicht minder anspruchsvolle kaufmännische Lehre mit
eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen. Diese beruflichen
Qualifikationen belegen ein erhebliches Mass an intellektueller und
organisatorischer Kompetenz. Das Bild einer in Alltagsdingen überforderten,
insbesondere wirtschaftlich abhängigen und fremdbestimmten Person, das die
Privatklägerin in gewissen Befragungen vermittelt hat, mag in psychischer
Hinsicht – im Sinne einer momentanen Belastung oder Instabilität – teilweise
zutreffen. In kognitiver und intellektueller Hinsicht sowie mit Blick auf ihre
Fähigkeit zur strukturierten Alltagsbewältigung trifft dies jedoch ganz
offensichtlich nicht zu. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass es der
Privatklägerin stets gelungen ist, sich bei psychischen Krisen rechtzeitig
professionelle Hilfe zu holen – was wiederum für ihre Handlungsfähigkeit und
Reflexionskompetenz spricht. Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung
einer existenziellen Bedrohung durch den Wegfall der Unterstützung des
Berufungsklägers in erheblichem Masse zu relativieren: Die Privatklägerin
durfte in subjektiver Hinsicht eine solche existenzielle Bedrohung nicht
ernsthaft annehmen, da sie weder intellektuell, kognitiv noch organisatorisch
oder sozial in einem Masse eingeschränkt war, das eine solche Einschätzung
nachvollziehbar erscheinen liesse. Schliesslich fällt auf, dass die
Privatklägerin ihre angebliche finanzielle Abhängigkeit in der ersten
Einvernahme im April 2016 mit keinem Wort erwähnt hat. Dieser Aspekt wird
erstmals in der Einvernahme vom 26. Dezember 2017 – im Beisein ihrer
Verteidigerin sowie der Erstgutachterin – thematisiert, und zwar von da an mit
wachsendem Nachdruck. Dieses Aussageverhalten legt den Schluss nahe, dass die
Privatklägerin in dieser Hinsicht nachträglich beeinflusst wurde oder sich eine
entsprechende Argumentation möglicherweise autosuggestiv zurechtgelegt hat –
sei es, um ihr eigenes Verhalten vor sich selbst zu erklären, sei es, um dieses
im Rahmen des Verfahrens zu rechtfertigen. Insgesamt reichen allfällige
Erwägungen finanzieller Natur, welche die Privatklägerin angestellt haben mag,
jedenfalls nicht aus, um eine Unfreiheit in der Willensbildung zu
rechtfertigen, wie Art. 193 Abs. 1 StGB sie voraussetzt.
3.3.4.5 Die
Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass nach den Darlegungen im Gutachten
einschneidende Verlusterlebnisse in der frühesten Kindheit der Privatklägerin
(Vernachlässigung durch die Mutter und Trennung von dieser im Alter von 1 Jahr,
erneute Trennung vom Götti im Alter von 2 Jahren) eine schwere frühkindliche
Traumatisierung bewirkten, die in den späteren Kindheitsjahren zu einer
sogenannten reaktiven frühkindlichen Bindungsstörung führte und sich in der
Folge zum «heutigen» (und auch für die Tatzeit anzunehmenden) Krankheitsbild
ausweitete. Depressive Störung, Borderline-Störung, soziale Phobien,
Alkoholmissbrauch, Selbstverletzungen und Suizidversuche seien Teile eines
Syndroms, das beim Erwachsenen als Spätfolge frühkindlicher Traumatisierung und
kindlicher Bindungsstörung entstehe (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV.2.d S.
83). Auch damit lässt sich aber vorliegend eine hinreichende Abhängigkeit oder
Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB nicht begründen. Anders als die
Vorinstanz ausführt (angefochtenes Urteil, E. V.3.d S. 110), war die
Alkoholproblematik nicht auf Stufe Sucht anzusiedeln, sondern lediglich als
«schädlicher Gebrauch» diagnostiziert. Sie trug mitsamt den weiteren
psychischen Problemen der Privatklägerin zweifellos dazu bei, diese
empfänglicher für die (letztendlich erfolgreichen) Überredungsversuche des
Berufungsklägers für Sexualkontakte zu machen. So kann dem Gutachten auch
entnommen werden, dass die Privatklägerin durchaus Schwierigkeiten hatte, Nein
zu sagen und mithin in der sogenannten «volitiven» Urteilsfähigkeit
insbesondere beim Eingehen von sexuellen Beziehungen eingeschränkt war. Dass
eine psychische Krankheit in einem Ausmass vorlag, welche die Privatklägerin
als abhängig oder notleidend erscheinen liesse, wie es Art. 193 Abs. 1 StGB
voraussetzt, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Zu Recht hat auch die
Vorinstanz – wenn auch im Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen
Nötigung – erwogen, dass die Privatklägerin in ihrem autonomen räumlichen
Bestimmungsbereich über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiraum verfügte
(vgl. angefochtenes Urteil, E. V.2.c S. 102). Der frühere Vorfall, bei dem der
Berufungskläger die Privatklägerin angeblich berührte, als diese ihn für ein
FCB-Spiel wecken wollte, belegt denn auch, dass die Privatklägerin in der Lage
war, Grenzen zu ziehen, ihr Einverständnis zu verweigern und sich in Bezug auf
solche Vorkommnisse Dritten anzuvertrauen. Auch die Annahme, dass die
Privatklägerin aufgrund einer tief empfundenen Einsamkeit, verbunden mit
erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, keinen anderen Ausweg sah, als sich
die Zuwendung des Berufungsklägers durch sexuelle Gefälligkeiten zu sichern,
und diesen zugleich als einzigen Menschen wahrnahm, von dem sie eine gewisse
Zuneigung zu erhoffen vermochte, vermag vorliegend keine Abhängigkeit im Sinne
von Art. 193 Abs. 1 StGB begründen. So ist aktenkundig, dass die Privatklägerin
wiederholt weitere zwischenmenschliche Beziehungen suchte und einging. Ferner
ist zu berücksichtigen, dass jede zwischenmenschliche Beziehung naturgemäss
faktische emotionale Abhängigkeiten begründet, welche nicht ohne weiteres unter
den Tatbestand des Art. 193 Abs. 1 StGB subsumiert werden können.
3.4 Zusammengefasst ist damit der objektive Tatbestand von Art.
193 Abs. 1 StGB nicht erfüllt und ist der Berufungskläger vom Vorwurf der
mehrfachen Ausnützung der Notlage bzw.
Abhängigkeit kostenlos freizusprechen. Damit wird auch der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer
Genugtuung abgewiesen.
4. Genugtuung
4.1 Der Berufungskläger ersucht um Ausrichtung
einer Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.– für die überlange Verfahrensdauer, welche
auf Seiten der jeweiligen Strafverfolgungsbehörden verursacht worden sei.
4.2.
4.2.1 Nach
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat eine beschuldigte
Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird,
Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere
Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Nebst dem Freiheitsentzug können
beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete
Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende
Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung
auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der
persönlichen Verhältnisse verursachen (Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 N 27, mit Hinweisen; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Hingegen
genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische
Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen im Regelfall nicht für die
Zusprechung einer Genugtuung (BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; AGE
SB.2019.95 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Damit Anspruch auf Genugtuung besteht, müssen erschwerende Umstände hinzukommen. Die
beschuldigte Person muss somit durch das Vorgehen der Behörden, über die blosse
Führung des Strafverfahrens hinaus, in ihren persönlichen Verhältnissen
besonders schwerwiegend verletzt worden sein.
4.2.2 Materiellrechtlich
beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Art. 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
(BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, 143 IV 339 E. 3.1). Erforderlich ist, dass die
erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem
Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGer 6B_1342/2016 vom
12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2; vgl. zum Ganzen AGE
SB.2019.95 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen).
4.2.3 Die
Strafbehörde prüft den Genugtuungsanspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2
Satz 1 StPO). Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens
anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern
hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1, mit
Hinweisen). Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht aber nicht hervor, dass die
Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für
die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes
wegen abzuklären hat (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; BGer 6B_669/2018 vom 1.
April 2019 E. 2.3, 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3, 6B_632/2017 vom
22. Februar 2018 E. 2.3; AGE SB.2019.95 vom 1.
Oktober 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschuldigten Person,
ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der
zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu
beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 142 IV 237 E. 1.1 S. 240 mit Hinweisen)
(vgl. zum Ganzen BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.5). Auch das
Appellationsgericht hat schon explizit erwogen, dass das urteilende Gericht dem
Antragssteller nicht mehr zuzusprechen habe, als dieser fordert (AGE SB.2018.83
vom 13. April 2021 E. 2.2).
4.2.4 Zur Bestimmung
der Genugtuungshöhe sind die Dauer und die Umstände der
Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung massgebend. Zu
berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die
Auswirkungen auf die persönliche Situation der verhafteten Person und die
Belastung durch das Verfahren, beispielsweise durch extensive
Medienberichterstattung. Es ist mithin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen,
wobei dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zukommt (AGE SB.2019.95 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2.3, mit Hinweis). Für eine
leichte bis mittlere Verletzung ohne gravierende Folgen – wozu auch eine blosse
Verletzung des Beschleunigungsgebots gehört – werden praxisgemäss keine
Genugtuungen über CHF 1'000.– ausgesprochen (vgl. OGer AG SBK.2022.74 vom 31.
Oktober 2022 E. 5.3.3; AGE SB.2018.83 vom 13. April 2021 E. 2.4.3; OGer ZH
SB190281 vom 11. Juni 2020 E. 3.4.2).
4.3
4.3.1 Im vorliegenden Fall wird die Verletzung des
Beschleunigungsgebots als eher gering bis mittelmässig eingestuft. Dass sich
das Verfahren über einen so langen Zeitraum hinzog, lag vor allem an den
Verfahrenseinstellungen vom 13. Juni 2016 (Akten S. 1098 ff.) und vom 15. Mai
2019 (Akten S. 1163 f.), sowie an den anschliessenden Beschwerdeverfahren.
Diese endeten mit den Urteilen des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3.
April 2017 (Akten S. 1144 ff.) und vom 11. Juni 2019 (Akten S. 1212 ff.) und
führten jeweils zu weiteren Ermittlungen. Zusätzlich kam es sowohl bei den
ersten Gutachten als auch bei der Staatsanwaltschaft zu Verzögerungen im
Ablauf. Dies wurde vom Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren denn auch deutlich
kritisiert. Zudem hielt dieses fest, dass nicht nur die Staatsanwaltschaft,
sondern auch die Psychologin selbst zur Verzögerung beigetragen habe (vgl. AGE
BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 4.1). Gleichzeitig muss aber berücksichtigt
werden, dass dieser Fall in Bezug auf die Aussagen besonders anspruchsvoll war.
Das führte dazu, dass mehr Zeit nötig war als gewöhnlich (vgl. hierzu
angefochtenes Urteil, E. VI.2).
4.3.2 Der Antrag des Berufungsklägers wird in erster
Linie mit der angeblichen überlangen Verfahrensdauer begründet. Insgesamt
entspricht die Situation der gängigen Rechtsprechung, nach der bei einer
solchen Verletzung eine Entschädigung in Höhe von rund CHF 1'000.– als
angemessen gilt. Weitere Gründe werden im Berufungsverfahren nicht explizit
geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, konnte der Berufungskläger
weiter seiner Arbeit nachgehen, hat offenbar auch sonst keine übermässigen
Auswirkungen in seinem privaten Umfeld erlebt und keine konkreten physischen
oder psychischen Folgen dargelegt. Es wird damit festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Dem Berufungskläger wird eine
Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 27. Juli 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Freispruch in Bezug auf Ziff.
2.6.4 der Anklageschrift betreffend die Vorgänge vom 26. Dezember 2015;
- Rückgabe des von der
Privatklägerin zur Verfügung gestellten, in der Effektenverwaltung deponierten
Kleidungsstücks;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin, lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin, für das erstinstanzliche
Verfahren;
- Entschädigung der Vertreterin
der Privatklägerin im Kostenerlass, Mlaw Anina Hofer, Advokatin, für das
erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse.
Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
A____ wird vom Vorwurf der mehrfachen
Ausnützung der Notlage kostenlos freigesprochen.
Der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer
Genugtuung wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
Dem Berufungskläger wird eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– ausgerichtet.
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
6'016.70 und ein Auslagenersatz von CHF 117.80, zuzüglich CHF 8,1 % MWST von
496.90, somit total CHF 6’631.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO kommt für das erst- und das
zweitinstanzliche Verfahren nicht zur Anwendung.
Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Mlaw
Anina Hofer, Advokatin, werden für das zweitinstanzliche Verfahren in
Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung ein Honorar von
CHF 3'833.35 und ein Auslagenersatz von CHF 6.–, zuzüglich 8,1 % MWST
von 311.–, somit total CHF 4'150.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
C____
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.