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Entscheid

SB.2024.43

mehrfache Ausnützung der Notlage

16. Juni 2025Deutsch159 min

zu gewähren. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.43

URTEIL

vom 16.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Manuel Kreis, Dr. Katharina

Zimmermann

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Sonja

Ryf, Advokatin,

Totentanz 4, Postfach 109, 4001

Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Berufungsbeklagte 2

vertreten durch MLaw Anina Hofer,

Advokatin, Privatklägerin

Bäumleingasse 2, Postfach 1544,

4001

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 27. Juli 2023 (SG.2022.201)

betreffend mehrfache Ausnützung

der Notlage

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Juli 2023 wurde A____

der mehrfachen Ausnützung der Notlage schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½

Jahren Freiheitsstrafe, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug bei einer

Probezeit von 2 Jahren. In Bezug auf Ziffer 2.6.4 der Anklageschrift betreffend

die Vorgänge vom 26. Dezember 2015 wurde er freigesprochen. Weiter wurde A____

zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 7'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26.

Dezember 2015 an B____ (nachfolgend Privatklägerin) verurteilt. Die

Mehrforderung von CHF 8'000.– wurde abgewiesen. Das von der Privatklägerin

zur Verfügung gestellte, in der Effektenverwaltung deponierte Kleidungsstück

wurde ihr zurückgegeben. A____ wurden schliesslich die Verfahrenskosten im

Betrag von CHF 27'956.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–

auferlegt. Seiner Verteidigerin, lic. iur. Sonja Ryf, wurden aus der

Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 13'166.70 (zuzüglich CHF 1'013.85

MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 172.70 (zuzüglich CHF 13.30 MWST)

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wurde vorbehalten.

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend:

Berufungskläger), vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin, mit Eingabe

vom 24. Mai 2024 Berufung und beantragte, er sei vom Vorwurf der mehrfachen

Ausnützung der Notlage zum Nachteil von B____ mangels Beweisen kostenlos

freizusprechen. Zudem sei ihm wegen überlanger Verfahrensdauer eine Genugtuung

von CHF 8'000.– zuzusprechen. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei

abzuweisen. Schliesslich sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die

amtliche und unentgeltliche Verteidigung mit lic. iur. Sonja Ryf als Advokatin

zu gewähren. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung

erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 1.

Juli 2024 bewilligte die Verfahrensleiterin der Privatklägerin die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokatin Anina Hofer

antragsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Mit Schreiben vom 5.

August 2024 beantragte der Berufungskläger in beweisrechtlicher Hinsicht die

Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei C____, was die Verfahrensleiterin nach

Abklärungen bei C____ (vgl. Verfügungen vom 14. und 27. August 2024 und

Schreiben von C____ vom 30. September 2024) schliesslich mit Verfügung vom 14.

Januar 2025 abwies, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des

erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag.

Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 16. Juni 2025

statt. Zunächst wurde der Berufungskläger zu seinen persönlichen Verhältnissen

und zur Sache befragt. In der Folge gelangten die Verteidigerin des

Berufungsklägers, die Staatsanwältin und die Verteidigerin der Privatklägerin

zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit

denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der

Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff.

1.

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist

daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Rechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden

(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend hat der

Berufungskläger beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der

Notlage zum Nachteil der Privatkläger mangels Beweisen kostenlos

freizusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben ein

Rechtsmittel ergriffen. Damit sind der Freispruch in Bezug auf Ziff. 2.6.4 der

Anklageschrift betreffend die Vorgänge vom 26. Dezember 2015, die Rückgabe des

von der Privatklägerin zur Verfügung gestellten, in der Effektenverwaltung

deponierten Kleidungsstücks, die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, lic.

iur. Sonja Ryf, Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Mlaw Anina

Hofer, Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse

in Rechtkraft erwachsen.

2.

Akkusationsprinzip

2.1

Gemäss Akkusationsprinzip bzw. Anklagegrundsatz

kann eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die

Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen

Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Eine Verletzung

dieses Grundsatzes ist auch dann zu überprüfen, wenn sie nicht gerügt wurde (vgl.

Niggli/Heimgartner, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 9 StPO N 63a). Das Akkusationsprinzip

verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der

Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau

weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen

sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie

sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63

E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020

vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017

E. 2.1 und 2.3.1). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen

Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche

Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Das Gericht, welches

einen Sachverhalt anders rechtlich würdigen will als die Staatsanwaltschaft als

Anklagebehörde, hat dieses Vorhaben spätestens anlässlich der Hauptverhandlung

den Parteien zu eröffnen und ihnen das rechtliche Gehör einzuräumen (vgl.

Art. 344 StPO) (Heimgartner/Niggli, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 45 StPO N 10). Selbst eine

Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift

verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn

sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer

6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom

29.

Februar 2016 E. 1.1; AGE SB.2022.105 vom 18. Juli 2023 E. 1.4).

2.2

Der Berufungskläger wurde von der

Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und wegen mehrfacher sexueller Nötigung

gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB angeklagt. Die Eventualanklage lautete auf

mehrfache Schändung (Art. 191 StGB). Zu Beginn der Hauptverhandlung am 25. Juli

2023.

eröffnete die Gerichtsvorsitzende der Vorinstanz dem Berufungskläger und

den Parteivertreterinnen, dass das Gericht – in Übereinstimmung mit einem

gleichlautenden Antrag der Privatklägervertreterin, gegen welchen die Verteidigung

keine Einwände erhob – den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt

von Art. 193 StGB (Ausnützung der Notlage) prüfen werde. Die unter dem

Blickwinkel der Ausnützung einer Notlage bzw. Abhängigkeit relevanten

Tataspekte, nämlich die psychischen Schwierigkeiten und deren Auswirkungen

sowie die emotionale und finanzielle Abhängigkeitsproblematik, wurden in der

Anklageschrift denn auch hinreichend umschrieben (Ziff. I. 1 erster Absatz,

Ziff. I. 2.1-2.5). Mit den treffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes

Urteil, E. V.1 S. 92 f.) wurde dem Anklageprinzip somit auch in Bezug auf die

Tatbestandsmerkmale von Art. 193 Abs. 1 StGB Genüge getan, was zu Recht unbestritten

geblieben ist.

3.

Materielles

3.1

Vorbemerkungen

Die Privatklägerin (geb. […] 1993) wuchs in schwierigen

Verhältnissen auf. Erwiesen ist, dass sie – nebst kurzem Heimaufenthalt –

praktisch von Geburt an samt ihrem älteren Bruder bei Pflegeeltern aufwuchs, aber

regelmässigen Kontakt zu den leiblichen Eltern hatte. In den Jahren 2005 bis 2007

(12- bis 14-jährig) wurde die Privatklägerin mehrfach Opfer sexuellen

Missbrauchs durch einen Bekannten, welcher aus dem Umfeld der damaligen Guggenmusik

der Mutter und auch deren neuen Ehemannes, des Berufungsklägers (Beziehung seit

dem Jahre 2000, Heirat im Juli 2007) stammte. Nach Abschluss ihrer Ausbildung

in der Hotellerie zog die Privatklägerin mit 19 Jahren im Sommer 2012 zur

Mutter und dem Berufungskläger an die [...]. Im August 2013 zog sie dann in

eine eigene Wohnung an der [...]. Im März 2014 zog die Mutter der

Privatklägerin ebenfalls von der [...] weg zu ihrem neuen Partner (und später

dritten Ehemann) und der Berufungskläger blieb allein dort (das Paar wurde im

Januar 2016 geschieden, hatte aber seither weiterhin freundschaftlichen

Kontakt). Am 28. Juni 2014 erlitt die Privatklägerin einen Spontanabort und war

daraufhin vom 30. Juni 2014 bis Ende Februar 2015 –stationär sowie 1 ½ Monate

teilstationär; mit Unterbruch vom 14. bis 28. November 2014 (vgl. angefochtenes

Urteil, E. IV.2.f S. 91) – durchgehend in den Universitären Psychiatrischen

Kliniken Basel (UPK). Die Schwangerschaft stammte, wie die Privatklägerin

selbst angegeben hatte und wie gutachterlich festgestellt wurde (vgl. unten),

von ihrem Exfreund D____. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die

Privatklägerin nach dem verfahrensauslösenden Vorfall erneut mehrmals stationär

in den UPK sowie in der Klinik [...] war. Bei der Privatklägerin lag zur

Tatzeit eine Alkoholproblematik vor (in der Form eines «schädlichen Gebrauchs»

[F10.1] und nicht einer «Sucht», wie die Vorinstanz unzutreffend feststellt

[vgl. angefochtenes Urteil, E. V.3.d S. 110; vgl. Austrittsberichte der UPK,

Akten S. 523 und 540). Unbestritten ist, dass die Privatklägerin den Kontakt

zum Berufungskläger nach dessen Trennung von der Mutter aufrecht behielt, um

seine und ihre eigene Wäsche zu waschen und die Wohnung aufzuräumen. Sie besuchte

ihn gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien auch sonst regelmässig.

Dabei wurde auch Alkohol konsumiert, worauf die Privatklägerin jeweils beim

Berufungskläger übernachtete. Der Berufungskläger besuchte die Privatklägerin offenbar

teilweise auch umgekehrt in ihrer Wohnung zum Kaffeetrinken während seiner

Arbeitspausen als Taxifahrer und man ging ca. einmal pro Woche zusammen in

Deutschland einkaufen. Ausserdem fütterte gemäss übereinstimmenden Aussagen der

Parteien – welche weiter unten nochmals dargelegt werden – der Berufungskläger

die Katzen der Privatklägerin während deren Klinikaufenthalten, unterstützte

die Privatklägerin finanziell (Katzenfutter, Zigaretten, sonstige Einkäufe) und

übernahm auch die Bürgschaft für ihre Wohnung (vgl. angefochtenes Urteil,

Sachverhalt S. 2 ff. und E. III.1 S. 7 ff.). Im angeklagten Tatzeitraum war die

Privatklägerin arbeitslos und lebte von der Sozialhilfe.

In Bezug auf den

verfahrensauslösenden Sachverhalt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass

gemäss Polizeirapport vom 27. Dezember 2015 (Akten S. 284 ff.) am Vorabend, 26.

Dezember 2015, gegen 22.00 Uhr, Bewohner der Liegenschaft [...] in Basel die

Polizei mit der Meldung requirierten, dass sie die Privatklägerin im

Treppenhaus der Liegenschaft am Boden liegend aufgefunden hätten. Vor Ort habe

diese der Polizei sinngemäss erzählt, dass sie vom ehemaligen Ehemann ihrer

Mutter, dem Berufungskläger, bedrängt worden sei. Dieser habe ihr Alkohol

verabreicht und Sex von ihr gewollt. Da sie eine Operation am Kreuzband gehabt

habe, habe jener wohl geglaubt, dass sie nicht davonlaufen könne. Dies habe sie

dann aber getan und irgendwo geklingelt, da sie nicht weitergewusst habe. Sie

habe ihre Jacke, ihre Krücken und ihre Schlüssel nicht mehr. Das gehe nun schon

seit drei Jahren so. Sie wisse nicht, wie sie sich gegen einen 60-jährigen Mann

wehren solle. Ihre Mutter habe ihr gesagt, niemandem davon zu erzählen. Sie sei

auch schon einmal in einer Frauenklinik gewesen wegen einer Schwangerschaft,

welche mit einer Totgeburt geendet habe. Die Auskunftsperson E____ wird im

Polizeirapport mit den Angaben wiedergegeben, im Eingangsbereich der

Liegenschaft die ihm bis dahin unbekannte Privatklägerin am Boden liegen

gesehen zu haben. Diese habe ihm gesagt, dass sie von ihrem Stiefvater bedrängt

worden sei. Wie lange sie dort gelegen habe, könne er nicht sagen, geklingelt

habe sie jedenfalls nicht bei ihnen. Der Polizeirapport hält weiter fest, dass

die Privatklägerin, die den Beschuldigten nie mit Namen genannt, dieser aber

aufgrund ihrer Angaben habe ermittelt werden können, einen verstörten Eindruck

gemacht, geweint und immer wieder unkontrolliert um sich geschlagen habe. Es

sei schwierig gewesen, mit ihr zu sprechen und von ihr Informationen zu

erhalten. Sie habe aber zu verstehen gegeben, dass sie von keinen Männern

berührt werden wolle. Auch habe sie verängstigt gewirkt. Eine genaue Tatzeit

habe vor Ort noch nicht in Erfahrung gebracht werden können. Schliesslich sei

die Privatklägerin in die gynäkologische Notfallaufnahme der Frauenklinik

verbracht worden. Einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zufolge

(«Abklärungen IRM, F____») konnten bei der Untersuchung der Privatklägerin

durch die Gynäkologin weder sichtbare Verletzungen noch Sperma festgestellt

werden. Die Privatklägerin habe Erinnerungslücken geltend gemacht und nicht

offensichtlich alkoholisiert gewirkt (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 27. Dezember 2015, Akten S. 289). Gemäss Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 7. März 2016 fand

die Untersuchung der Privatklägerin noch gleichentags, 26. Dezember 2015, um

23.50

Uhr, in der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel (USB) statt. Die

Privatklägerin habe sich geweigert, sich von einem Mann untersuchen zu lassen,

weshalb die Untersuchung der interessierenden Körperpartie durch eine

Assistenzärztin der Frauenklinik Basel erfolgt sei. Anlässlich der Untersuchung

habe die Privatklägerin erklärt, regelmässig die Medikamente Irfen, Inderal und

Dafalgan einzunehmen. Sie sei im Verlauf des Jahres 2015 am rechten Knie

operiert worden und habe weiterhin Schmerzen. Weiter habe die Privatklägerin

angegeben, am Nachmittag des 26. Dezember 2015, ca. 15.00 Uhr, eine Stange Bier

getrunken zu haben. Geschlechtsverkehr habe sie in letzter Zeit nicht gehabt.

Zum «gegenständlichen Ereignis» habe die Privatklägerin keine Angaben gemacht.

Die Befunde der gynäkologischen Untersuchung wurden fotografisch festgehalten

und die Beurteilung erfolgte anhand des Fotomaterials, wodurch die

Beurteilbarkeit leicht eingeschränkt war (rechtsmedizinisches Gutachten, Akten

S. 297 ff.). In Bezug auf die forensisch-gynäkologische Untersuchung hält das

Gutachten fest, dass sich zwar keine Verletzungen fanden, dies einen

stattgehabten Geschlechtsverkehr aber nicht ausschliesse, da aus einem solchen

nicht zwingend Verletzungen resultieren würden. Soweit am Körper der

Privatklägerin Verletzungen festgestellt worden seien, so lasse sich aus diesen

aber jedenfalls kein gewaltsamer Übergriff herleiten (rechtsmedizinisches

Gutachten, Akten S. 300).

Gemäss weiterem

Gutachten des IRM vom 25. Januar 2016 wies die Privatklägerin zum Zeitpunkt der

Blutentnahme (27. Dezember 2015, 00.45 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von

1.08

Promille auf. Im Weiteren wurde im Urin der Privatklägerin der

entzündungshemmende Wirkstoff Ibuprofen nachgewiesen. Dagegen ergaben sich

keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch Betäubungsmittel oder

psychoaktive Wirkstoffe (forensisch-toxikologisches Gutachten, Akten S. 291 ff.).

Die Privatklägerin hatte angegeben, sie habe am 26. Dezember 2015 gegen 15.00

Uhr eine Stange Bier getrunken (rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 298). Die

durchgeführten DNA-Untersuchungen (Abstriche Genitalien, Unterhose,

Fingernagelabrieb) verliefen in Bezug auf den Berufungskläger negativ. Dies

einerseits mit Blick auf die Vorgänge vom 26. Dezember 2015, für welche sich

mangels Erstellbarkeit der Y-DNA kein Hinweis auf einen zwischen dem Berufungskläger

und der Privatklägerin stattgehabten Geschlechtsverkehr oder anderweitigen

sexuellen Kontakt fand (Akten S. 218 ff.), und anderseits mit Blick auf die

Feststellung der Vaterschaft in Bezug auf die (verlorene) Leibesfrucht der

Privatklägerin, welche – übereinstimmend mit den Angaben der Privatklägerin,

die jeweils erklärte, von ihrem Ex-Freund D____ schwanger geworden zu sein (Einvernahmeprotokoll

vom 1. April 2026, Akten S. 323; Transkription der Einvernahme vom 21. Dezember

2021, Akten S. 499 f., Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten

S. 1514) – für den Berufungskläger ausgeschlossen werden konnte

(Vaterschaftsgutachten, Akten S. 272 ff.). Am 9. März 2016 wurde mit der

Privatklägerin telefonisch ein Einvernahmetermin für den 16. März 2016

vereinbart. Auf deren Wunsch wurde ihr die Vorladung per E-Mail zugestellt

(Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. März 2016, Akten S. 302).

Der anberaumte Einvernahmetermin konnte indessen in der Folge nicht

wahrgenommen werden, was seitens der Klinik [...], wo die Privatklägerin zum damaligen

Zeitpunkt betreut wurde, mit dem schlechten gesundheitlichen Zustand der

Privatklägerin begründet wurde (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2016,

Akten S. 303). Mit SMS vom 10. März 2016 bat der Berufungskläger die

Privatklägerin («Töchterli») darum, ihm die E-Mail der Saatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Sie antwortete: «Jo machi aber i ha nüt sottigs gseit» (Foto Mobiltelefon, Akten

S. 357). Am 30. März 2016 meldete sich der Berufungskläger telefonisch bei der

Staatsanwaltschaft mit dem Wunsch, zur gegen ihn erstatteten Strafanzeige

Stellung zu nehmen; seine Stieftochter, die Privatklägerin, habe ihm am 9. März

2016.

die schriftliche Vorladung zu ihrer Einvernahme per E-Mail zukommen

lassen. Kontakt habe er mit der Privatklägerin jedoch nie mehr gehabt, da er

sich ihr nicht nähern dürfe (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 30. März

2016, Akten S. 304). Gemäss Bericht des USB (untersuchende Ärztin G____) an die

Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2016 betreffend das Auffinden der Privatklägerin

am 26. Dezember 2015 ist die Privatklägerin alkoholisiert auf der Strasse im

Kleinbasel aufgefunden und ins Unispital (Gynäkologie) gebracht worden. «Ob sie

missbraucht wurde, ob sie zu Geschlechtsverkehr gezwungen wurde oder ob ihr

Gewalt angetan wurde, diese Fragen konnte sie mir nicht beantworten». Sie habe

aber gesagt, dass sie «seit 15-16 Uhr am 26.12.2015 bei dem Exmann ihrer Mutter»

gewesen sei und dieser ihr viel Alkohol gegeben habe. «Ob weitere Personen dort

waren, dies konnte sie nicht beantworten. Er habe ihr schon oft viel Alkohol

gegeben. Ob es vorher zu sexuellen Übergriffen dieses Mannes an ihr gekommen

sei, auch dies konnte sie nicht sagen. Letzter freiwilliger Geschlechtsverkehr

2014». Man habe keine Verletzungen feststellen können. Die Privatklägerin habe

der Ärztin gesagt, sie sei nie zuvor schwanger gewesen. Den Akten sei aber zu

entnehmen, dass sie 2014 einen Frühabort gehabt habe. Die Privatklägerin habe

berichtet, dass sie seit ihrem 13. Lebensjahr schon mehrfach missbraucht worden

sei, ihr mehrfach Gewalt angetan worden sei. Sie sei aber diesbezüglich nie im

Spital vorstellig gewesen (Bericht des USB an die Staatsanwaltschaft vom 10.

Mai 2016, Akten S. 361).

Die Vorinstanz

lehnt einen Schuldspruch wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung ab; dafür

reiche der vom Berufungskläger ausgeübte Druck klarerweise nicht aus. Auch sei

«nicht ersichtlich, dass das Trachten des Beschuldigten auf Nötigungshandlungen

gerichtet gewesen wäre», weshalb auch ein entsprechender Versuch ausscheide (angefochtenes

Urteil, E. V.2.c f. S. 104 f.). Sie erwägt, der Berufungskläger habe mit der

Privatklägerin unter Ausnützung ihrer Notlage und/oder Abhängigkeit Sex gehabt.

Die Privatklägerin habe sich widerwillig dazu entschieden, zum Berufungskläger

zu gehen mit den «damit verbundenen Folgen», weil sie das «als das kleinere

Übel (im Vergleich mit einem drohenden finanziellen Überlebenskampf)»

betrachtet habe (angefochtenes Urteil, E. V.2.d S. 104). Die finanzielle Lage

sieht die Vorinstanz auch als begründend für die Notlage, welche der

Berufungskläger bewusst ausgenutzt habe. Zudem bejaht sie ein ausgeprägtes

Machtgefälle zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin und komplexe

Abhängigkeiten aufgrund der psychischen Verfassung der Privatklägerin;

insbesondere habe der Berufungskläger deren Alkoholabhängigkeit gezielt

ausgenutzt (vgl. angefochtenes Urteil, E. V.3.c S. 108 ff.). Wie dargelegt,

beantragt der Berufungskläger, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der

Notlage zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich freizusprechen. Er

bestreitet, überhaupt sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gehabt zu haben

und beschreibt das Verhältnis als das zwischen Stiefvater und Stieftochter.

3.2

Beweiswürdigung

3.2.1

Grundsätze

3.2.1.1

Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10

Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der

Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich –

im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter

Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze

sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV

172.

E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.

Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards

der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017,

BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.2.1.2

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen.

Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen

sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt.

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom

18.

August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022

vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2,

6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, jeweils mit Hinweisen).

3.2.1.3

Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit

gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport

handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde

zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen

Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen Aufnahme der durch die

Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei derartigen

protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen

der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der

Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen,

dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so

etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene

Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der

Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport

indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte

damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum

Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November

2020.

E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2023.31 vom 3.

April 2025 E. 3.6.5; je mit weiteren Hinweisen).

3.2.1.4

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung

(BV, SR 10) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte

unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines

Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach

objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich

der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den

Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen

werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2,

145.

IV 154E. 1.1). In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das

heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als

Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht

einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine

Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,

124.

IV 86 E. 2a; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3, 6B_184/2022

vom 18. August 2023 E. 1.2.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.

2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage,

welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen

sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts

notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er

keine Beweiswürdigungsregel dar und ist von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, 6B_57/2023

vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2, 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2,

6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ, in: BGE 147 IV 409; je mit

Hinweisen.; vgl. auch Wohlers, a.a.O.,

Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst

herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante

Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen

Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen

auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden

Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild

und wäre unzulässig. Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise

divergierende Gutachten vorliegen, so muss das Gericht ohne Rücksicht auf die

Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung es folgen will und darf nicht

einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,

6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember

2022.

E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom

26.

August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.2.2

Objektive

Beweismittel bzw. Indizien

Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, fehlt es für die

vorliegend zu prüfenden Tatvorwürfe an objektiven Beweismitteln (Spuren- oder

DNA-Nachweise, Ton- oder Videoaufzeichnungen, Schriftstücke). Auch die im

Zusammenhang mit dem verfahrensauslösenden Ereignis vom 26. Dezember 2015, dem

Auffinden der Privatklägerin an der [...], durchgeführten vorhin erwähnten Untersuchungen

ergaben keine schlüssigen Hinweise auf eine an der Privatklägerin verübte

Vergewaltigung oder (gewaltsam vorgenommene) sexuelle Handlungen; insbesondere

fanden sich weder Spermaspuren noch entsprechende Verletzungsbilder.

3.2.3

Aussagen

Die Vorinstanz hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung in erster

Linie auf die Aussagen und das Aussageverhalten vorab der beiden direkt

Beteiligten – der Privatklägerin und des Berufungsklägers – sowie ferner der

Personen ihres näheren Umfelds, abgestellt. Hierfür hat sie die wesentlichen Aussagen

sorgfältig zusammengefasst. Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich

verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. III S. 7 ff.). Im Interesse

eines Überblicks und zur besseren Nachvollziehbarkeit von deren Analyse werden

im Folgenden die wichtigsten Aussagen – in anderer Reihenfolge und bisweilen

wörtlich – nochmals dargelegt.

3.2.3.1

Privatklägerin

An ihrer ersten Einvernahme vom 1. April 2016 macht die

Privatklägerin geltend, dass sie sich nicht näher an den Vorfall vom 26.

Dezember 2015 erinnere. Sie sei beim Berufungskläger gewesen, es seien dessen

Bruder und Schwägerin hinzugekommen. Sie hätten zwei Bier und einen Prosecco

gehabt. «Danach schwinden meine Erinnerungen. Das nächste ist, dass ich weiss,

dass ich meinen Kopf frei haben wollte und dann unter den Briefkästen gefunden

wurde. Das ist alles, was meine Erinnerung hergibt zur Zeit» (Akten S. 307). Später

spricht sie auf die (suggestive) Frage, was für Getränke ihr der Berufungskläger

gegeben habe, von zwei Bier, einem Prosecco und zwei Grappa. Mehr wisse sie

nicht mehr (Akten S. 307). Sie erwähnt von sich aus keine Annäherung,

beschreibt ein gemeinsames Essen und danach Haushaltstätigkeiten von ihr in der

Wohnung des Berufungsklägers. Auf Frage schildert sie dann ein Bedrängen (von

hinten umarmen, so dass sie den Penis durch die Hose hindurch gefühlt habe;

Frage, ob sie nicht ins Bett gehen wollten). Auf Frage meint sie, sie wisse

nicht mehr, ob der Penis hart gewesen sei (Akten S. 309). Sie habe sich durch

Wegstossen gelöst, worauf der Berufungskläger sich hingesetzt und ein Bier

getrunken habe. Es sei in der Stube gewesen (Akten S. 309). Auf «die gleiche

Weise» habe es der Berufungskläger an jenem Nachmittag noch zweimal versucht

und erst aufgehört, als es an der Tür läutete. Das einzige, was er gesagt habe,

sei: «der Gluscht chunnt mit em Ässe» (Akten S. 310). Auf die Frage, weshalb

sie bei ihm die Wohnung geputzt habe und weshalb sie das habe tun müssen, wie

sie sagte, meint sie, er sei zu faul und es sollte einigermassen aussehen, wenn

der Besuch komme. Bei einer Weigerung «wäre er hässig geworden und das sei mein

Job». Auf die Frage, wie er hässig geworden wäre: «Weil er findet, dass Frauen

das machen müssen und nicht er. Ich mache auch sonst zwei Haushalte. Das kann

ich nicht sagen. Ich habe ihn nie hässig erlebt und darum kann ich das nicht

sagen. Also nicht in dem Sinne und wie er reagiert hätte» (Akten S. 312). Sie

schildert dann auf Rückfrage Situationen, wo er schon aufgebracht gewesen sei.

Auf Frage, wie oft er ihr gegenüber aggressiv geworden sei, meint sie: «Mir

gegenüber weniger. Mehr zudringlich» und zwar «[n]achdem sich meine Mutter und

er trennten. Vor ca. zwei Jahren» (Akten S. 313). Das Ganze habe vor ca. zwei

Jahren begonnen, als ihre Mutter weg gewesen sei (Akten S. 314). Der

Berufungskläger habe «nachdem sie sich trennten [Mutter und Stiefvater]» immer

Sex von ihr gewollt. Sie habe nur ein Jahr bei ihm und der Mutter gelebt. «Das

war vor ca. 4 Jahren. Da wollte er immer Sex von mir und auch sonst immer

wieder» (Akten S. 307). Der Berufungskläger habe immer wieder Sex mit ihr

gewollt und gemeint, «Durst bekommt man erst, wenn man es macht». Wenn sie sich

weigerte: «Komm, du kriegst schon Lust dazu» (Akten S. 313). Es sei schon

mehrfach zu sexuellen Handlungen gekommen (Akten S. 313). Auf Nachfrage: Der

erste Sex habe stattgefunden «in der Nacht, als meine Mutter ausgezogen ist»

(Akten S. 316). Der Sex habe jeweils beim Berufungskläger zuhause, in seinem

Bett stattgefunden, meistens am Tag über Monate, ca. einmal in der Woche (Akten

S. 316) bzw. «[z]u oft. Manchmal einmal in der Woche, manchmal zwei bis dreimal

in der Woche» (Akten S. 317). Auf die Frage, wie alt sie gewesen sei, als der

Berufungskläger sie das erste Mal sexuell missbraucht habe, meint sie, da sei

sie 18-19 Jahre alt gewesen (Akten S. 316; gemäss dieser Aussage wäre das dann in

den Jahren 2011-2012 gewesen und bereits zu der Zeit, als sie bei der Mutter

und dem Stiefvater eingezogen ist). Auf Frage, wer von den sexuellen

Übergriffen gewusst habe, antwortet sie: Niemand. Auf den Hinweis, dass sie der

Polizei angegeben hatte, ihre Mutter wisse davon: «Ich weiss es nicht mehr»

(Akten S. 317). Schliesslich erzählt sie auf Frage, mit wem sie darüber gesprochen

habe: «Ich habe nie mit jemandem darüber geredet. Einmal sagte ich meiner

Mutter, dass er gerne mehr von mir will. Dass er Sex von mir will». Auf Frage,

wie die Mutter darauf reagiert habe: «Sie nahm es zur Kenntnis, aber reagierte

nicht gross darauf. Das einzige Wort, welches sie fallen liess, war ‹Ok›»

(Akten S. 322). Das Verhältnis zu ihrer Mutter beschreibt sie als «[e]igentlich

gut». Die Mutter habe auch einen Schlüssel zur Wohnung der Privatklägerin. «Sie

kommt nur zum Katzenfüttern vorbei oder wenn ich ihr einen Auftrag gebe, dass

ich was benötige» (Akten S. 321). Die Übergriffe beschreibt sie so: «Er legte

mich aufs Bett und legte sich auf mich. So konnte ich mich nicht wehren, da er

einiges schwerer ist als ich […] Dann zog er mich aus. Dann leckte er mich

überall und gab mir Zungenküsse, bis er genug erregt war. Dann ging er mit

seinem Penis in meine Scheide rein» (Akten S. 317). Auf Frage macht sie

geltend, dass der Berufungskläger in ihr zum Samenerguss gekommen sei. Es habe

schätzungsweise jeweils 5 Minuten gedauert. Er habe sie jeweils ausgezogen, bis

sie nackt gewesen sei und er auch (Akten S. 318 f.). Der letzte Übergriff

dieser Art sei am 24. Dezember 2015 gewesen (Akten S. 318). Der Verkehr sei

ungeschützt erfolgt. Sie habe keine Schwangerschaftstests gemacht (Akten S. 319

f.). Sie sei im Juli 2014 schwanger gewesen von ihrem Ex-Freund (Akten S. 323).

Weitere sexuelle Handlungen seien Berührungen beim Duschen gewesen, als sie

beide unter der Dusche gestanden seien. Das sei auch «oft» vorgekommen.

Manchmal habe sie ihn wegschubsen können (Akten S. 319 f.). Auf Frage meint

sie, sie habe beim Berufungskläger geduscht, weil sie am Anfang ja dort gewohnt

habe und später sei es so gewesen, dass sie manchmal zu viel getrunken habe und

so nicht mehr nach Hause habe gehen können. «Dann ging ich am Morgen unter die

Dusche, in der Annahme, dass er bereits am Arbeiten war» (Akten S. 321). Zum

Alkoholkonsum in der Wohnung des Berufungsklägers meint sie, das sei anfangs

häufig gewesen, dann immer weniger. Am Schluss einmal in der Woche. Auf Frage

führt sie aus: «Das kam einfach, wenn wir am Nachmittag Fussball schauten». Auf

die Frage nach dem 24. Dezember 2015 (dem angeblich letzten Übergriff): «Da kam

er zum Nachtessen. Er trank dann und ich nicht. Dann kam es zum gleichen

Übergriff, wie ich schon erzählt hatte». Er sei um «02.00 Uhr» vom 25. Dezember

2015.

wieder gegangen (Akten S. 322). Sie fühle sich beim Berufungskläger

«unwohl und unsicher und ängstlich». Sie besuche ihn dennoch, weil sie ihn

nicht enttäuschen wolle (Akten S. 314). Auf nochmalige Frage, weshalb sie sich

trotz der Übergriffe wieder in die Wohnung begeben habe: «Ich weiss es nicht»

(Akten S. 319). Der Berufungskläger habe seit 3 Jahren und nach wie vor einen

Zweitschlüssel zu ihrer Wohnung. Er sei drei- bis viermal in der Woche zu ihr

nachhause gekommen, bis ca. Ende Februar/Anfang März 2016, als das

Kontaktverbot ergangen sei (Akten S. 320 f.). Meist habe man Kaffee getrunken.

Eine Zeitlang habe er auch auf die Katzen geschaut. Sonst sei bei ihr zuhause

nichts passiert (Akten S. 321). Den letzten Kontakt habe sie vor dem

Kontaktverbot gehabt, in der Cafeteria der Klinik [...]. Zuvor habe der

Berufungskläger sie in diesem Jahr [d.h. 2016, seit dem Vorfall vom 27.

Dezember 2015] zweimal in den UPK besucht (Akten S. 323) (vgl. zur ersten

Einvernahme der Privatklägerin auch angefochtenes Urteil, E. III.2 S. 19 ff.).

Die zweite Einvernahme vom 26. September 2017 fand in

Anwesenheit der Verteidigerin des Berufungsklägers, der Opfervertreterin und

der ersten Gutachterin H____ statt. Letztere hatte es abgelehnt, auf Basis der

ersten Einvernahme ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen. Die Einvernahme

wurde auf Video aufgezeichnet und es wurde ein Wortprotokoll transkribiert

(Akten S. 374 ff., 390 ff.). Da das Einvernahmeprotokoll (Akten S. 374-384) und

das Wortprotokoll (Akten S. 390-401) diverse Ungenauigkeiten enthalten,

hat sich die Vorinstanz bei ihren Ausführungen direkt auf die Videoaufzeichnung

der Einvernahme gestützt und die Befragung sorgfältig rekonstruiert, worauf an

dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.2 S. 23

Dispositiv

ff.). In dieser zweiten Einvernahme führt die Privatklägerin demnach auf

Aufforderung, das ihr vom Berufungskläger Zugefügte nochmals zu schildern, aus,

dass es nach der Trennung des Berufungsklägers von ihrer Mutter immer wieder

dazu gekommen sei, dass er von ihr Sex gewollt habe. So habe eigentlich das

Ganze angefangen. Er habe dann immer den Spruch gebracht, «mit em Ässe kriegt

me Appetit». So habe er das verglichen. Der Berufungskläger habe das dann immer

wieder angedeutet und da sie Angst vor ihm gehabt habe, aufgrund der

vergangenen Vorfälle, der früheren Vergewaltigungen, die sie durchlebt habe,

habe sie sich nicht getraut, sich gegen ihn zu wehren. Und so sei es dann dazu

gekommen. Auch weil sie damals finanziell abhängig gewesen sei und auch wegen

der Katzen, habe sie es nicht geschafft, den Kontakt mit ihm abzubrechen. Auf

die Frage, wann und durch wen die erwähnten früheren Vergewaltigungen

stattgefunden hätten, nennt sie ihren leiblichen Vater. Dieser habe sich an ihr

vergangen, als sie 13 bis 15 [Einvernahmeprotokoll, Akten S. 375: «11 bis 13»]

Jahre alt gewesen sei. Sie habe auch damals Anzeige erstattet, das

Strafverfahren sei aber mangels Beweisen eingestellt worden. Was die erwähnte

finanzielle Abhängigkeit betrifft, so habe diese damals gegenüber dem Berufungskläger

bestanden, da er sie finanziell unterstützt habe. Die Mittel der Sozialhilfe

seien recht knapp gewesen und er habe ihr immer wieder angeboten, dieses und

jenes zu bringen. Sie habe ihm das allerdings bereits damals immer wieder

zurückgezahlt. Dadurch sei es für sie schwierig gewesen, sich von ihm zu lösen.

Auf die weitere Frage, wie es zur Anzeige vom 26. Dezember 2015 gekommen und

was an diesem Tag passiert sei, führt die Privatklägerin aus, dass sie an jenem

Tag zum Berufungskläger gegangen sei, wie jedes Jahr am 26. Dezember, wo es

jeweils ein gemeinsames Abendessen mit Filet im Teig gegeben habe. Sie wisse

noch, dass sie damals zwei Biere, ein Glas Prosecco und noch einen Grappa

getrunken habe. Und dann sei sie davongelaufen aus der Wohnung, weil sie den

Kopf habe freikriegen wollen, da es wieder zu Zudringlichkeiten gekommen sei.

Und nachher sei dann der Besuch eingetroffen. Auf die Frage, wann sie zum Berufungskläger

gegangen und zu welchem Zeitpunkt dieser zudringlich geworden sei, erwidert die

Privatklägerin, so ca. auf 11.00 Uhr bei jenem gewesen zu sein, mit ihm

gemütlich Lachsbrötchen zum Mittagessen gehabt und anschliessend zusammen ein

Bier getrunken zu haben. Danach habe der Berufungskläger «gefunden», ob sie

nicht mit ihm nach hinten ins Bett gehen würde. Sie habe ihm darauf gesagt,

dass sie das nicht wolle, er habe dann aber immer gesagt «Chum, du bruchsch es

doch au» und sie habe es dann zu verhindern versucht, es sei ihr aber nicht

gelungen. Auf Frage, was genau sie zu verhindern versucht habe, meint die

Privatklägerin, es in erster Linie mit dem Wort «Nein» versucht zu haben, der

zweite Verhinderungsversuch habe darin bestanden. Der Berufungskläger müsse

sich ja immer eine Spritze in seinen Penis setzen, damit dieser überhaupt

funktionstüchtig werde, und damals habe er von ihr verlangt, dass sie das

mache. Nachher sei er mit ihr ins Schlafzimmer gegangen und sie habe dann

wieder Nein gesagt und dass sie dies nicht wolle, nur schon deswegen, weil sie

ihre Menstruation gehabt habe. Und nachher habe er einfach nur noch gesagt: «E

guete Fährimaa fahrt au durchs Rote Meer». Danach befragt, ob sie dem Berufungskläger

an jenem Tag die Spritze in den Penis gesetzt habe, antwortet die

Privatklägerin, sich nicht getraut zu haben, ihm zu sagen, dass sie das nicht

machen würde, weil – schüttelt stumm und erkennbar nach den treffenden Worten

ringend den Kopf – sie habe es eigentlich gar nicht machen wollen und

schlussendlich habe sie es ihm dann doch gemacht, weil er sie so lange

bearbeitet und überredet habe, dass sie es dann gemacht habe, und als sie dann

hinten im Schlafzimmer angekommen seien, habe sie eigentlich wieder

rausgewollt, er sei dann aber halt vor sie gestanden und da er breiter sei,

habe er den kleinen Abstand zwischen Bett und Schrank [Einvernahmeprotokoll,

Akten S. 376: «Wand»] gut zumachen können. Sie sei also nicht mehr weggekommen.

Auf die Frage, was danach passiert sei, meint die Privatklägerin, dass es

nachher zum Sex gekommen und danach zum Glück auch der Besuch eingetroffen sei,

der Bruder und die Schwägerin des Berufungsklägers. Diese seien um ca. 5 Uhr

gekommen. Nachher seien der Berufungskläger und sein Bruder in die Küche

gegangen, um das Filet im Teig fertigzustellen. Die beiden hätten dort auch

ziemlich «gülleret» miteinander, vor allem Grappa. Und abends vor dem Essen sei

sie dann davongegangen und habe zu freien Gedanken kommen wollen, um zu wissen,

wie weiter. Sie sei damals auch ohne Kleider, also ohne Jacke, ohne Schlüssel,

ohne nichts, eigentlich einfach durch die Gegend gegangen und bezüglich des Weiteren

versage ihre Erinnerung. Jedenfalls sei sie dann mit offener Hose in der [...]

aufgefunden worden unter jenen Briefkästen. Danach befragt, was genau beim Sex

mit dem Berufungskläger passiert sei, fragt die Privatklägerin zurück, wie das

jetzt gemeint sei. Auf den Hinweis, dass «Sex» ein weiter Begriff sei, meint

die Privatklägerin: «Ach so, das Detaillierte…». Um möglichst genaue

Schilderung gebeten, führt sie – mit erkennbarer Überwindung – aus: Angefangen

habe das ganze Dings damit, dass er sie überall gestreichelt habe, abgeküsst

habe und mit den Fingern in die Scheide eingedrungen sei. Als er dann

«startklar» gewesen sei, weil der Penis ausreichend steif war, sei der Berufungskläger

dann in sie eingedrungen. Er sei «oberhalb» gesessen. Auf entsprechende Frage

bestätigt die Privatklägerin, gegen die Tränen ankämpfend, dass der Berufungskläger

in der Folge zum Samenerguss gekommen sei. (Trocknet sich mit einem ihr

gereichten Papiertaschentuch die Augen.) Auf die weitere Frage, ob sie noch

wisse, wie lange das gedauert habe, meint die Privatklägerin schluchzend «ca.

fünf Minuten». Auf die Frage, wie lange sie danach noch alleine mit ihm in der

Wohnung gewesen sei, ehe der Bruder und die Schwägerin eingetroffen seien,

schätzt sie «ca. eine Stunde». Die Frage nach weiteren Vorfällen während dieser

Stunde verneint die Privatklägerin. Sie habe für diese verbleibende Zeit den

Auftrag erhalten, vor Eintreffen des Besuchs das Badezimmer sauber zu reinigen.

Als sich dann später der Berufungskläger und dessen Bruder in der Küche

aufgehalten hätten, habe sie sich mit der Schwägerin des Berufungsklägers im

Wohnzimmer aufgehalten. Dort hätten sie beide zusammen einen Prosecco getrunken

und sie habe dann noch ein Bier gehabt. (Die aufgewühlt und erschöpft wirkende,

nach wie vor gegen die Tränen ankämpfende Privatklägerin fragt nach längerem

Zögern und mit erkennbarer Selbstüberwindung flüsternd, ob sie eine kurze Pause

haben dürfe, was ihr gewährt wird. Auf weitere Frage, ob sie kurz rausdürfe, um

«eine» zu rauchen, wird ihr das abgeschlagen. Die Frage, ob sie stattdessen

kurz auf die Toilette wolle, bejaht sie mit mehrmaligem stummem Nicken. Es

folgt ein Befragungsunterbruch von knapp 5 Minuten). Die weitere Frage, ob sie

der Schwägerin etwas vom Vorgefallenen erzählt habe, verneint die nach wie vor

abgekämpft und mitgenommen wirkende Privatklägerin. Dagegen antwortet sie mit

«mehrmals, ja» auf die Frage, ob es vor jenem 26. Dezember auch bereits zu

Vorfällen dieser Art gekommen sei. Diese hätten nach der Trennung des Berufungsklägers

von ihrer Mutter eingesetzt und jeweils einmal in der Woche stattgefunden, wo

sie eigentlich zu ihm gegangen sei, um seine und ihre eigene Wäsche zu waschen.

Dort sei es dann – wie sie auf entsprechende weitere Frage bemerkte – immer zum

Geschlechtsverkehr gekommen. Auf die Frage, ob sie das irgendwann jemandem erzählt

habe, schüttelt die Privatklägerin den Kopf und schiebt ein «Nein» nach. Auf

die Frage, warum nicht, meint sie mit tränenerstickter Stimme, weil es bei

jedem Fall immer dasselbe heisse: mit niemandem darüber reden. Und dass das

sein und ihr Geheimnis sei. Nach ihrem Alter im Zeitpunkt der Trennung ihrer

Mutter vom Berufungskläger befragt, meint die Privatklägerin, dass sie gerade

überlegen müsse. Die beiden seien ja bereits sieben Jahre zusammen gewesen,

dann nochmal sieben Jahre verheiratet; ca. 10 sei sie somit etwa gewesen, als

sie den Berufungskläger kennengelernt habe. Auf Hinweis, dass nach ihrem Alter

im Zeitpunkt der Trennung gefragt worden sei, meint sie, dass das ca. 2015

gewesen sei. Nach einigem Schweigen darauf hingewiesen, dass sie Jahrgang 1993

habe, nickt sie wiederholt stumm, dann schüttelte sie den Kopf und meint,

gerade ein Blackout zu haben. Auf weiteren Hinweis, dass sie demnach im

Trennungszeitpunkt 22 Jahre alt gewesen sein müsse, bestätigt sie dies mit

mehrfachem Kopfnicken. Auf die Frage, ob sie nach der Trennung ihrer Mutter vom

Beschuldigten bei diesem gewohnt habe, meint die Privatklägerin, nur ein Jahr

lang beim Berufungskläger und ihrer Mutter gelebt und bereits vor deren

Trennung in der eigenen Wohnung gewohnt zu haben. Als sie noch mit dem Berufungskläger

und ihrer Mutter zusammen in deren Wohnung gelebt habe, sei es noch nicht zu

solchen Vorfällen gekommen. Diese hätten erst nach deren Trennung eingesetzt.

Die Frage, ob es nach dem 26. Dezember 2015 und ihrer Strafanzeige nochmals zu

irgendwelchen Begebenheiten gekommen sei, verneint die Privatklägerin. Auf die

Frage, ob sie noch etwas anfügen möchte, das ihr wichtig erscheine, meint die

Privatklägerin, dass ihr sicher wichtig sei zu erwähnen, dass der Berufungskläger

von ihren früheren Vergewaltigungen durch zwei verschiedene Personen gewusst

habe. Die Fragen der Gutachterin, ob sie das richtig verstanden habe, dass sie

nach der Trennung des Berufungsklägers von ihrer Mutter einmal wöchentlich in

der Wohnung des Berufungsklägers gewesen sei, um Wäsche zu waschen und es dann

wöchentlich zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, beantwortet die Privatklägerin

mit «korrekt». Aufgefordert zu schildern, wie «das jeweils abgelaufen» sei,

fragt die Privatklägerin zurück, was sie damit genau meine. Auf nochmalige

Bitte, für die bessere Vorstellung den konkreten Ablauf der erwähnten Situationen

schildern zu wollen, meint die Privatklägerin, dass es grundsätzlich damit

angefangen habe, dass der Berufungskläger sie jeweils am Mittwochmorgen mit

ihrer Wäsche abholen gekommen sei und sie dann «dort abgeladen» habe. In der

Folge habe sie die Wäsche gemacht und ihm einen Kaffee machen müssen «und so

weiter». Und nachher habe der Berufungskläger dann eben «gefunden», «wir

könnten jetzt nochmals ins Bett miteinander», denn er [oder: sie; geht aus der

Antwort nicht klar hervor] brauche das ja schliesslich auch einmal, Sex. Und

wie sie schon einmal gesagt habe, [wohl zu ergänzen: habe sie ihm gesagt/zu

verstehen gegeben] dass sie das nicht wolle. Sie habe sich einfach nicht

dagegen wehren können, einfach, weil sie damals nicht stabil genug gewesen sei,

dass sie das Nein wirklich hätte durchziehen können. Auf entsprechende Frage

meint die Privatklägerin, dass diese Situationen im Wesentlichen immer gleich

abgelaufen seien. Der Berufungskläger habe einfach das Gefühl gehabt, er könne

sie mit Alkohol vollpumpen, und zwar habe er «gefunden», «komm, wir trinken

noch eins» und «wir trinken noch eins», und als es dann darum gegangen sei, sei

es der genau gleiche Ablauf gewesen und habe sie das Nein wieder nicht

geschafft durchzuziehen. Die Übergriffe des Berufungsklägers seien eigentlich

immer dann passiert, wenn sie Alkohol getrunken hätten und wenn der Berufungskläger

gemerkt habe, dass sie langsam willig werde, dass er dieses Ziel erreicht habe.

Dann sei er mit ihr wieder ins Schlafzimmer gegangen und habe das gleiche

wieder angefangen, weil sie einfach nicht habe Nein sagen und das auch habe durchziehen

können. Die Frage, ob sie mit «gleich» einen Ablauf wie am 26. Dezember

2015 bezeichne, bejaht die Privatklägerin. Auf Frage, ob es im Ablauf auch

Unterschiede gegeben habe, da sie gesagt habe, es sei «meistens gleich»

abgelaufen, meint die Privatklägerin, dass der einzige Unterschied am 24.

Dezember 2015 gewesen sei, weil dann der Berufungskläger bei ihr zum Abendessen

gewesen sei. Dieser habe damals die Vor- und die Hauptspeise erhalten, sie

hätten ein bis zwei Gläslein Wein zusammen getrunken, danach habe der Berufungskläger

gesagt, «und jetzt gehen wir doch ins Schlafzimmer, denn du willst es doch

auch». Sie habe gesagt «Nein, ich will es nicht», und als Folge der vergangenen

Vergewaltigungen habe sie einfach nicht mehr gewusst, sich zur Wehr zu setzen

und so sei es halt auch dann wieder passiert. Die Frage, ob sie unter

«vergangene Vergewaltigungen» die zu Beginn erwähnten Vorfälle meine, die

nichts mit dem Berufungskläger zu tun hätten, bejaht sie; diese hätten halt

einen Einfluss darauf gehabt, dass es stattgefunden habe, weil sie halt einfach

nicht in der Lage gewesen sei, Nein zu sagen, um das auch durchzuziehen. Danach

befragt, wie am 26. Dezember 2015 der erwähnte Wechsel von der Stube ins

Schlafzimmer im Einzelnen vonstattengegangen sei, meint die Privatklägerin,

dass der Berufungskläger damals auf dem WC gesessen sei und dann die

(Penis-)Spritze auch dabeigehabt habe, und sie ihm diese schlussendlich auch

habe setzen müssen, was er mit den Worten kommentiert habe, diese

[unverständlich] habe sie sicher nicht umsonst gespritzt. In der Folge seien

sie nach hinten gegangen, obwohl sie mehrmals Nein gesagt habe. Auf Nachfrage

bestätigt sie, Nein gesagt zu haben, aber es habe einfach nichts gebracht. Auch

habe sie nichts anderes zu tun gewusst, als ins Schlafzimmer zu gehen. Auf die

Frage, wie der Berufungskläger sie überredet habe, die Spritze an dessen Penis

zu applizieren, erwidert die Privatklägerin, dass sie damals den Penis des Berufungsklägers

habe halten, die Spritze da, wo der Samen austritt, habe einführen und dann

habe hineindrücken müssen; so sei das vonstattengegangen. Sie habe das damals –

wie sie auf Nachfrage hinzufügte – zum ersten Mal gemacht. Und es sei auch ihr

schlimmstes Mal gewesen. Auf nochmalige Frage, wie der Berufungskläger es genau

angestellt habe, sie zum Setzen dieser Spritze zu überreden, meint die Privatklägerin,

dass sich der Berufungskläger auf die Toilette gesetzt und ihr aufgetragen habe,

für ihn aus dem Kühlschrank so eine Spritze zu holen. Sie habe das gemacht und

sei mit der Spritze zur Toilette zurückgekehrt, und nachher sei es «zum Schluss

gekommen», dass sie ihm diese Spritze habe setzen müssen. Das habe sie – wie

sie mit einem Kopfnicken bestätigte – gemeint mit «überreden». Auf Frage, wie

es dann direkt danach weitergegangen sei, führt die Privatklägerin aus, dass

der Berufungskläger von ihr verlangt habe, sich nackt aufs Bett zu legen. Er

habe sich dann auch nackt gemacht und sich in der Folge auf sie gesetzt. An

diesem Punkt habe sie ihn «abdrängen» wollen, dies habe sie aber aufgrund

seines Körpergewichts leider nicht geschafft. Und so habe sie es einfach mit

sich machen lassen. Sie habe nicht mehr anders gewusst. Danach sei er – wie sie

auf entsprechende Frage angibt – von ihr runter, habe er sich angezogen und

sich in die Küche begeben, um das Filet anzubraten, während sie sich angezogen

habe, in die Stube gegangen sei und die ganze Zeit gehofft habe, dass der

Besuch endlich käme. Eine weitere Frage der anwesenden Gutachterin geht dahin,

wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin an jenem 26. Dezember 2015

die Anzeige gemacht habe. Dazu erklärt die Privatklägerin, dass sie ja nachher

hinausgegangen sei, «aus diesem ganzen Umkreis dieser Leute», umhergeirrt sei

und sich plötzlich mit offener Hose unter jenen Briefkästen wiedergefunden

habe. Die Anwohner der [...] oder -strasse oder wie auch immer die heisse

hätten dann Krankenwagen und Polizei gerufen. In der Folge sei sie unter

Polizeischutz ins Spital gefahren worden. Zur Anzeige gegen den Berufungskläger

sei es dann gekommen, wie sie auf Rückfrage ergänzt, weil sie sich das nicht

mehr habe gefallen lassen wollen und es, ehrlich gesagt, sehr demütigend

gewesen sei. Und nach diesem Vorfall seien dann halt auch das Ritzen und

Selbstmordversuche dazugekommen, und und und […]. Danach gefragt, wem sie von

den hier interessierenden Vorfällen zum allerersten Mal erzählt habe, sagt die

Privatklägerin, dass sie diese bisher noch niemandem gegenüber erwähnt, ihrer

Mutter gegenüber aber schon Andeutungen gemacht habe, dass der Berufungskläger

«das» gerne von ihr hätte, den Sex. Und was jetzt an Gerüchten zirkuliere,

davon habe sie keinen blassen Schimmer, denn sie habe nichts damit zu tun.

Erstmals von den Vorgängen erzählt habe sie damals in den UPK, da sie

anschliessend in die UPK gefahren worden sei. Dort habe man nach einem Tag mit

ihr geredet, als sie wieder ansprechbar gewesen sei. Auf Frage, ob sie wisse,

wie es mit ihrer Strafanzeige weitergegangen sei, antwortet die Privatklägerin,

dass sie nach der ersten Einweisung zehn Tage daheim gewesen und dann in die

Klinik [...] übergetreten sei. Wie es mit ihrer Strafanzeige weitergegangen

sei, davon habe sie keine Ahnung. Denn sie sei ganz durcheinander gewesen.

Danach befragt, ob sie das Protokoll ihrer ersten Einvernahme in der

Zwischenzeit einmal gelesen oder bei sich zuhause habe, erklärt die

Privatklägerin, es noch am gleichen Nachmittag gelesen zu haben. Auf Frage der

Verteidigung, ob sie nach dem 26. Dezember 2015 in irgendeiner Form noch

Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, erwidert die Privatklägerin, dass

dies zunächst noch der Fall gewesen sei, bis sie wieder in die Klinik [...]

eingetreten sei, wo eine Frau I____ jenes «Kontakt- und Annäherungsverbot»

beantragt habe. Ab jenem Moment hätten sie und der Beschuldigte gar keinen

Kontakt mehr gehabt. Auf die Frage, ob sie auch an ihrem Geburtstag mit dem Berufungskläger

keinen Kontakt gehabt habe, antwortet die Privatklägerin mit Nein. Die

Privatklägerin beginnt nach den ersten dreissig Minuten der Einvernahme – nachdem

sie zur Schilderung der Details der sexuellen Handlungen mit dem

Berufungskläger aufgefordert worden ist – gegen die Tränen anzukämpfen. Während

der verbleibenden zwei Drittel der Befragung geht es der zeitweise lautlos

weinenden Privatklägerin sichtbar schlecht und das Sprechen fällt ihr schwer

(vgl. angefochtenes Urteil, E. III.2 S. 23 ff.).

An der dritten Einvernahme vom 15.

Dezember 2021 (wörtliche Transkription auf Mundart vom 8. Februar 2022, Akten

S. 459 ff.), in Anwesenheit (in einem

Nebenraum) auch des Berufungsklägers sowie der Parteivertreterinnen, schildert

die Privatklägerin in freier Rede auf Frage, was sie vorbringen wolle, dass es

ab dem Zeitpunkt der Trennung ihrer Mutter vom Berufungskläger mit Annäherungen

angefangen habe. Dass der Berufungskläger gefunden habe, dass er gerne Sex

hätte und dass sie ja auch nur ein Mensch sei, der das Bedürfnis doch auch

habe. Sie sei damals finanziell noch recht abhängig gewesen von ihm und habe

irgendwie nicht so genau gewusst, wie sie sich verhalten solle. Eigentlich habe

sie nicht gewollt, weil er ihr erstens zu alt, und es für sie zweitens einfach nicht

stimmig gewesen sei, auf einer Grundlage, wenn sie nicht einverstanden sei,

dass es dann gleichwohl dazu komme (Akten S. 466). Sie habe auch gewusst, dass

sein Penis nicht einfach durch Erregung steif werde, sondern dass er ein

Medikament habe, das im Kühlschrank gelagert werde und dann direkt in den Penis

gespritzt werde (Akten S. 466). «Er mues sich jo

das Medikamänt in Penis sprütze, und brucht denn ehh, wenn i mi rächt erinnere,

no gwüssi ehh Brüherige durch s'lägge und so» (Akten S. 475). Er sei

jeweils bei ihr in ihrer eigenen Wohnung Pause machen gekommen (als

Taxichauffeur) und bei ihr in der Wohnung zum Teil auch an Weihnachten

Abendessen gekommen. Und dann seien die sexuellen Handlungen auch bei ihr der

Wohnung passiert […] inzwischen habe sie jetzt aber auch die ganzen Möbel und

alles umgestellt, ersetzt und «[…] alles, dass ich doch fähig bi, in dere

Wohnig z wohne bliibe, will sünsch wär i glaub dört nümm lang gsi (lacht). Aber

au dört immer wieder die sexuelle Übergriff und…. es isch immer öppe s Gliche

gsi eh mit eh aalänge zerscht, denn mit der Zunge und denn dr Sex» (Akten S.

466 f.). Auf Frage nach dem Anfang meint sie,

ihre Mutter habe den Berufungskläger halt recht viel angelogen und auch sie

selbst (in Bezug auf ihren neuen Partner) und da habe der Berufungskläger so

eine gewisse Zuneigung, Nähe zu ihr entwickelt, als hätte sie ein wenig den

Ersatz für die Mutter sein sollen (Akten S. 469). Sie habe gedacht, es sei

vielleicht auch von Vorteil, sich etwas näher zu kommen auf der menschlichen

Ebene. Nach der Trennung sei sie dann bei ihm waschen gegangen, auch um Geld zu

sparen. Sie sei oft auch noch dort geblieben auf einen Kaffee und man habe

etwas miteinander gequatscht, und «[…] denn hani eigentlich scho relativ zügig

gmerkt, dass es in e Richtig goht, wo n ich nit will und... ich han denn au

eifach müese säge, ich ha ehrlich gseit au rächt Angscht devor gah, dass ich

denn finanziell ganz s'Loch ab ghei, ellei ohni Unterstützig, und ha mi nit

getraut wirklich mich degege z'wehre, z'stemme konkret. Und den het das

eigentlich eso denn agfange» (Akten S. 469). Nach

einem Beispiel gefragt, wie es angefangen habe, meint sie, man sei meistens am

Wochenende zusammen gewesen und habe Fussball geschaut und auch ein Bierchen

getrunken «[…] und denne wo n'er gseit het, ich seig jo au nur e Frau und mini

Bedürfnis nach Sex, will ich ha jo kei Fründ gha dört, ok bis hüt noni, und eh

vo däm här het's denn so agfange, dass er denn gfunde het eh […] öb ich denn

nit mit ihm will schlofe (atmet tief ein) und denn sin halt die vorgängige

Erinnerige au wieder wach worde und denn irgendwie wie so inne, nit genaui

Erstarrig wortwörtlich, aber so in die Richtig gehend wieder (atmet tief ein)

und eh […] denn het är gfunde, mir chöne jo eifach emol hindere ins

Schlofzimmer und luege wie sich’s ergit.[…] und nochhär chunt er den plötzlich

mit dr Zunge, Oberkörper umegrapsche, Zunge Intimberich, denne isch dr

Gschlächtsvercher cho […] genau» (Akten S. 469). Von

sich aus erwähnt sie dann noch das Medikament genauer: «Ehhhh, ich weiss no,

dass er mir ebbe erklärt het, dass si Penis nümm stiff w[i]rd eifacht eso, und

dass er halt im Küelschrank es Medikamänt het, und […] er isch denn meischtens

no uf d’Toilette und het sich das denn gsprützt; s’einte Mol het er denn das

gfunde, ich söll ihm doch das ine sprütze […] dorum weiss ich halt auch genau

wo und wie's glageret wird und verwändet wird». Sie wisse einfach, dass es nach

dem Toilettengang des Berufungsklägers dann ins Schlafzimmer gegangen sei und

er dann «eh jä wie söll i das beschribe, er het mi chli dunkt wie ne sone

Lüschtling, so besser jetzt wie gar nit und kei Ahnig, und det hani denn gmerkt

gha, nachdäm mir nackt gsi sin, dass es mir rächt unwohl worde isch und […] ich

de eifacht wie ehhhh, eifach alles über mi ergo Io mues jetzt, will sünscht könnt

er mi gheie Io und alles (atmet tief ein) im Sinn vo wie au mit dr Wösch, wie

mach ich das denn in Zuekunft und […] also do sin denn au Ängscht glichzitig

wach worde» (Akten S. 470). Es sei ihr

beim nach hinten zum Schlafzimmer gehen schon das erste Mal recht unwohl

geworden, ein Stück weit auch schon angewidert «und immer wieder so die

Argumentatione, ich bruch doch au vo Zyt zu Zyt Sex und alles […] und denn

immer wider so chli uf mi igredet und […] irgendwenn han ich mich denn halt aus

uszoge gha und oftmals han ich denn au, also ob’s grad an däm Tag gsi isch weiss

i jetzt gar nümm, ob ich dört mini Menstruation grad gha ha. Uf jede Fall het

er oft gseit, er fahrt au, also e n ächte Seemah fahrt au durchs rote Meer und

ich ha denn immer dänkt jo, dass sige gueti Usrede und dass i denn verschont

blib vo däm Ganze» (Akten S. 471). Die Befragerin hakt dann nach, ob es

nun eine Beschreibung vom ersten Mal gewesen sei. Die Privatklägerin meint, es

sei eigentlich immer das Gleiche gewesen. Darauf die Befragerin: Sie habe aber

noch ein paar Sachen erwähnt, die ihr beim ersten Mal geblieben seien, jetzt

vorher, ob sie da vielleicht noch andere Erinnerungen hervorholen könne (Akten

S. 472). Die Privatklägerin berichtet dann auch von wiederholten

gleichgelagerten Vorfällen bei ihr zuhause, in ihrer Wohnung. «Ich weiss eifach

no, dass mir döte […] dass ich ihm e Kaffi gmacht gha ha, s'einte Mol, und

denne […], dass mir denn im Schlofzimmer gsi sin, aber döt, wenn's bi mir gsi

isch, isch's denn zerscht eso gsi, ebbe e Kaffi isch's erschte gsi wo n'är

kriegt gha het, und den isch's eigentlich immer wieder s'glich gsi […] eifach,

dass es halt in mim Dehei gsi isch» (Akten S. 473). Auf die Frage, gemäss ihrer

Aussage sei der Berufungskläger bei sich zuhause jeweils zuerst ins Badezimmer,

wie das bei ihr in der Wohnung gewesen sei, meint sie zuerst leise: «weiss es

nümme, kei Ahnig meh» - und dann in normaler Lautstärke: «Das wo bi mir dehei

gsi isch, han ich (atmet tief) glaub i scho viel z perfekt verdrängt

schlussändlich und irgendwie alles versuecht us z’lösche» (Akten S. 473). Auf Bitte, eine Beschreibung des nackten

Berufungsklägers abzugeben, beschreibt sie: «Churzi Hoor […] s'het mi dunkt e

relativ kleine Penis, wenn i's no rächt im Kopf ha […] jo fescht […] und wenn i

mi rächt erinnere, nur e liechti Behoorig am Oberkörper meinti, aber an meh

kann i mi nüm erinnere» (Akten S. 474). Auf Frage antwortete sie, dass sie sich

an eine Narbe oder Mal oder Tätowierung nicht erinnern könne. Auch nicht an

eine Einschränkung in der Bewegung. Auf Frage verneint sie auch, dass ihr etwas

beim Gesäss oder bei den Hoden aufgefallen sei (Akten S. 474). Sie beschreibt den

Vorfall mit der Penisspritze gleich wie beim letzten Mal (Akten S. 475). Auf

Frage, wie sie gewusst habe, wie sie das machen müsse, meint sie, das habe er

ihr erzählt. (a.F.) das sei für sie «eigentlich scho fasch widerlich gsi, wenn

me so […] mmh alte Herr [...] mues i zuegeh […] und ziemlich ekelhaft» (Akten

S. 475). Die Befragerin fragt nach Übergriffen von weiteren Personen in

den Jahren 2014 bis 2017. Die Privatklägerin antwortet, sie meine, alles andere

sei vorher gewesen, 2007 sowie als sie 11-15 Jahre alt gewesen sei. Sonst wisse

sie jetzt nichts mehr von weiteren Übergriffen. Die Befragerin spricht hierauf

den Austrittsbericht der UPK an vom 15. November 2016, gemäss welchem am 12.

September 2016 ein weiterer sexueller Übergriff auf die Privatklägerin

stattgefunden haben solle. Ob ihr das etwas sage? Die Privatklägerin verneint:

«[…] däm Fall perfekt verdrängt […] ich ha ebbe rächt vieles scho verdrängt aso

[…] me erinneret sich nit gärn an so Sache» (Akten S. 484). Die Privatklägerin kommt dann nochmals auf einen

Vorfall zu sprechen, der sich mit dem neuen Ehemann der Mutter abgespielt habe.

Dieser habe eigentlich zuerst von ihr eine Beziehung gewollt. Sie habe das

abgelehnt, weil das wohl altersmässig vergleichbar sei mit dem Berufungskläger

und wie der Betreffende über und über tätowiert und gepierct sei. Und da habe

er eine Beziehung mit ihrer Mutter angefangen und da sei es «[…] leider au

zumene Übergriff cho, dass er denn […] ehm zum Sex und alles cho isch und mi

Mueter (atmet tief ein) das natürlich nit hät sölle, dörfe erfahre und ich

meinti […] jä genau […] das ich döt gsi, jä, das chunt mir jetzt grad so

schnäll, schnäll wieder in Sinn, dass es das gsi isch […]».Sie wolle da aber sicher

keine Anzeige machen (Akten S. 486). Die Befragerin spricht die Totgeburt im Jahre

2014 an und fragt, mit wem die Privatklägerin da Geschlechtsverkehr gehabt

habe, im ersten halben Jahr 2014. Die Privatklägerin muss überlegen: «Pffffffff

[…] gopf, Sie froge mi do öppis […] Ok, ich glaub in Zuekunft due ich alles

notiere wo-n- ich in mim Läbe mach […] ehmm […] ich meinti, es sig mit em Herr D____

gsi […] damalig Fründ meinti […] Wenn i alles richtig zämesetz no […] Müesst

das er gsi si» (Akten S. 481 f.). Die Verteidigerin fragt sie nach der

Beziehung zu ihrem Exfreund D____ (von dem sie schwanger geworden war). Die

Privatklägerin fragt zuerst nach. Dann antwortet sie, die Beziehung sei relativ

schwierig gewesen. Eigentlich mehr oder weniger eine gute Beziehung, bis zum

Zeitpunkt der Schwangerschaft. «Döt het är den gfunde, ich söll lieber unter e

Auto renne do het er grad zwei Problem weniger, das isch dazumals e sone Ussag

gsi vo ihm, nachdäm er erfahre het, dass er de Vater isch» (Akten S. 499 f.).

Und dann sei es eigentlich immer so ein wenig ein Hin- und Her gewesen, einmal

zusammen und dann wieder nicht mehr. Aber seit etwa 5 Jahren habe sie auch zu

ihm eigentlich keinen Kontakt mehr (Akten S. 500) (vgl. zur dritten Einvernahme

der Privatklägerin auch angefochtenes Urteil, E. III.2 S. 29 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die

Privatklägerin schliesslich nochmals als Auskunftsperson befragt. Der

Berufungskläger habe nach einer gewissen Zeit, nachdem er allein gewohnt habe, den

Satz rausgelassen: «Krieg ich die Alte nicht, nehm ich die ‹Neue› – also ‹die

Junge› […]» und habe dann immer wieder gesagt, ob man nicht einmal Geschlechtsverkehr

haben wolle. Und so sei es «halt dann irgendwann dazu gekommen, dass wir dann

Bier getrunken haben, und […] und dann kam es auch zum Geschlechtsverkehr»

(Akten S. 1508 f.). Sie wird später nochmals gefragt, ob die «Zwischenfälle»,

wie sie es nannte, denn nach dem Auszug der Mutter, als sie allein zum

Berufungskläger gegangen sei, schon bald angefangen hätten. Darauf meint sie:

«Nein, am Anfang eben noch nicht, darum bin ich etwas verwirrt, warum es dann

plötzlich so wie geendet hat in dem Sinne» (Akten S. 1514). Der Geschlechtsverkehr

habe ein- bis zweimal im Monat sicher stattgefunden, aber ganz sicher könne sie

es nicht mehr sagen. Es sei wohl so ca. 2007 bis 2016 gewesen, dort habe sie ja

dann die Anzeige erstattet (Akten S. 1509 f.). Später meint sie dann auf

Frage, während der Zeit des Zusammenlebens sei es «eigentlich soweit gut»

gewesen, «ausser dass es immer wieder geheissen hat, ich sei ein wenig ein

Störfaktor für ihr Privatleben». Ansonsten sei dort eigentlich nichts vorgefallen,

bis auf den einen Vorfall, als sie im Bett gewesen sei und er sie begrapscht

habe, wohl im Halbschlaf oder weil er besoffen war. Sie sei bei ihnen im Bett

gelegen. «Und dort ist es halt dazu gekommen, und ich meine, es kann auch ein

Missverständnis gewesen sein, im Halbschlaf oder so, dass er gemeint hat, meine

Mutter liege halt dort oder so». Man habe kurz darüber geredet und es sei dann

für sie geklärt gewesen. Er habe sich entschuldigt und gesagt, sie solle doch

eine Anzeige machen, wenn es wirklich so sei» (Akten S. 1513). Der Ablauf

sei immer etwa derselbe gewesen, bis auf das eine Mal, als es bei ihr zuhause

stattgefunden habe, in ihrer eigenen Wohnung. Das sei nur ein einziges Mal

vorgekommen. «Und das hat mir ehrlich gesagt auch gereicht» (Akten

S. 1510). Der Berufungskläger habe sie jeweils überredet, sie sei doch

auch eine Frau, sie wolle es doch auch, brauche es doch auch. Sie habe «am

Anfang eher so ein wenig […] ähm, hm (zeigt angewiderten Gesichtsausdruck),

eigentlich lieber nicht. Und nachher findet er: ‹Doch, ich weiss, dass du das

doch willst› und nachher habe ich dann irgendwann mal klein beigegeben, weil

ich dann auch Angst bekommen habe, dass ich sonst finanziell keine

Unterstützung mehr bekommen würde. Das war ein wenig eine Angst. (Auf

Einflüsterung ihrer Begleitung) Ah ja […] er ist noch Bürge meiner Wohnung,

ja. Aber da kommt er eh leider auch gar nicht raus, soweit ich weiss, bis ich

ausziehe» (Akten S. 1510). Auf die Frage, ob der Berufungskläger aus ihrer

Sicht denn gemerkt habe, dass es von ihrer Seite nicht gewollt gewesen sei,

meint sie: «Also ich denke, mein Unwohlsein wird er wahrscheinlich, soweit ich

mich erinnern kann, bemerkt haben. Dass es mir nicht ganz wohl dabei ist. Und

eben, das erste Mal sicher mit dem Nein, das ich klarer gesagt habe, aber sonst

wüsste ich es jetzt wirklich auch nicht mehr» – darauf habe er dann eben mit

diesem Spruch reagiert, dass sie doch auch befriedigt werden müsse (Akten

S. 1511). Sie schildert, dass der Berufungskläger eine Spritze im

Kühlschrank gelagert gehabt habe, die er sich in den Penis habe einspritzen

müssen, damit dieser steif wurde. Das habe er jeweils selbst auf dem WC

gemacht, bis auf einmal, wo sie es machen sollte. Da habe er gemeint, ob nicht

sie es mache, um mal zu sehen wie das sei und gehe. Und sie habe es «halt dann

gemacht» (Akten S. 1509). Details dazu wisse sie nicht mehr (Akten

S. 1511). Sie kann sich auch anlässlich dieser Befragung an keine

besonderen körperlichen Merkmale erinnern, ausser, dass der Berufungskläger

«fester» gewesen sei dannzumal (Akten S. 1511). Sie habe damals von der

Sozialhilfe gelebt und sei natürlich froh gewesen, beim Berufungskläger

günstiger waschen zu können. Sie sei ein- bis zweimal pro Woche, manchmal auch

ein drittes Mal, zum Berufungskläger nachhause gegangen. Meistens hätten sie

Bier getrunken und oftmals ferngesehen, oft Fussballspiele. Auf Frage nach

weiteren finanziellen Dingen meint sie, der Berufungskläger habe ihr auch mit

dem Essen immer wieder ausgeholfen; sie seien etwa in Deutschland einkaufen

gegangen und dann habe sie bei sich zuhause «ausladen» können. Auf explizite

Frage nach den Katzen ergänzt sie, da sei auch Futter für diese dabei gewesen

(Akten S. 1509). Auf Frage, ob sie denke, dass der Berufungskläger ihre

sexuellen Dienste als eine Art Gegenleistung für seine finanziellen

Gefälligkeiten angesehen habe, meint sie: «Das habe ich jetzt, ehrlich gesagt,

nicht das Gefühl». Und auf Frage, ob er sich je in diese Richtung geäussert

habe, dass er das gewissermassen zugute habe, weil sie auch von ihm profitiere:

«Daran kann ich mich nicht erinnern, ob das gekommen ist, aber ich meine nein,

also, dass er das nie erwähnt hat, so etwas» (Akten S. 1519). Er habe ihr

auch nie grössere Geldbeträge gegeben, es sei wirklich nur um den Einkauf von

Dingen des täglichen Bedarfs gegangen (Akten S. 1519). Auf Frage meint sie

weiter, sie hätten jeweils 2-3 Büchsen Bier getrunken. Etwas anderes nicht,

ausser an Weihnachtsfesten, wo es noch Grappa gegeben habe, soweit sie sich

erinnere. Sie habe beim Berufungskläger frei an das Bier «drangehen» können,

oder er habe sie dann gefragt (Akten S. 1511). Auf die Frage, wie ihr

Zustand nach dem Alkoholkonsum gewesen sei, meint sie, das seien wohl alles

Sachen, die sie zu verdrängen versuche. Aber sie meine eigentlich, sie «habe

noch alles mitbekommen soweit, bis zum Moment, wo es dann gestartet hat», dort sei

dann alles verblasst. Die Therapeuten meinten dann, «dissoziiert» oder so. Die

Therapeuten hätten «[…] im Nachhinein gesagt, dass es eventuell zur

Dissoziierung gekommen sei. Und ich dadurch recht vieles wie gar nicht mehr

wahrgenommen hätte» (Akten S. 1512). Auf die Frage, ob der Berufungskläger

um ihr Alkoholproblem gewusst habe, meint sie, sie sei sich «ehrlich gesagt

nicht sicher, ob er das wirklich gewusst» habe. Auch auf Nachfrage führt sie

an, dass sie nicht garantieren könne, dass der Berufungskläger davon gewusst

habe (Akten S. 1519). Angesprochen auf ein bestimmtes Ereignis «an

Weihnachten», kommt sie (nur) auf den Vorfall vom 26. Dezember 2015 zu sprechen

und nicht auf den 24. Dezember 2015. Da sie zum Berufungskläger gegangen, sie

hätten Bier getrunken und er habe mit seinem Bruder in der Küche Filet im Teig

vorbereitet. Sie sei mit seiner Schwägerin in der Stube gewesen. Sie macht

geltend: «Irgendwann weiss ich nichts mehr und ich wurde dann in Basel

halbnackt unter Briefkästen gefunden. Ich wurde dann notfallmässig mit der Sanität

ins Frauenspital gebracht». Auf Frage macht sie geltend, dass sie nicht wisse,

was an jenem Tag passiert sei und sie könne sich auch nicht erinnern, ob es zu

Geschlechtsverkehr gekommen sei. «Keine Ahnung. Ich weiss auch nicht, wie ich

dort rausgekommen bin und warum ich jetzt so und so dort gelandet bin. Ich habe

keinen Blassen». Es sei auch seltsam, dass sie ihre Jacke samt Schlüssel beim

Berufungskläger gelassen habe (Akten S. 1512). Auf die Frage, ob sie mit

jemandem über diese Erlebnisse gesprochen habe: «Ähm […] ja, ich habe schon mit

zwei Personen darüber geredet. Nur, die wollen sich das nicht vorstellen und

können es nicht glauben und […] von dem her […]. Auf Frage, ob während jener

Phase: «Äh ja, mit zwei Personen habe ich dort einmal darüber geredet». Auf

Frage sagt sie, dass das unter anderem ihre Mutter gewesen. Auch der Schwägerin

des Berufungsklägers habe sie immer wieder Andeutungen gemacht. Und jetzt –

nach der Anzeige – wolle diese auch gar nichts mehr von ihr wissen. Auf Frage

meint sie, sie habe jenen beiden «einfach, was im Groben passiert ist. Mehr

nicht» erzählt (Akten S. 1512 f.) (vgl. angefochtenes Urteil, E. III S. 41

ff.).

3.2.3.2 †

J____ (Mutter der Privatklägerin)

An ihrer Einvernahme vom 13. April 2016 macht † J____ – die

Mutter der Privatklägerin – geltend, dass sie wisse, dass ihre Tochter am 26.

Dezember vergewaltigt worden sei (Akten S. 333). Das Verhältnis zu ihr sei «im

Grossen und Ganzen gut». Im Moment sei es «ein wenig happig» wegen der

Situation vom Dezember und weil sie von der Privatklägerin damit täglich

bombardiert werde. Es sei einfach ein wenig nervig, da sie jeden Tag das

Gleiche höre. Sie telefonierten mehrmals am Tag und sähen sich ein- bis zweimal

in der Woche (Akten S. 333 f.). Die Privatklägerin sage ihr, dass die Situation

sie stresse, sie ihre Katze vermisse und «nicht mehr dort oben sein» wolle (die

Privatklägerin befand sich im Zeitpunkt der Einvernahme in der Klinik [...]

[Akten S. 566]). Sie erzähle aber nicht konkret «was wie wo». So könne sie

selbst ihr gar nicht helfen oder einen Ratschlag geben. Auf ihre Fragen habe

die Privatklägerin sich verschlossen (Akten S. 334). Auf Frage, was sie über

den 26. Dezember 2015 wisse, macht sie geltend, dass sie nur wisse, was die

Privatklägerin ihr erzählt habe. So sei die Privatklägerin wie jedes Jahr am 26. Dezember

bei ihrem Ex-Mann dem Berufungskläger zum Essen eingeladen gewesen. Der Bruder des

Berufungsklägers und dessen Frau seien dort auch dabei gewesen. Dann habe die Privatklägerin

spazieren gehen wollen und als sie raus gelaufen sei, habe sie ihr Ex-Mann beim

Lift aufgehalten. Beim zweiten Mal als sie das Haus verliess, habe der Ex-Mann

sie nicht aufhalten können. Sie habe dann beim Telefonat mit ihrem Ex-Mann um

ca. 23.00 Uhr gehört, dass die Privatklägerin weggelaufen sei und er nicht gewusst

habe, wo sie nun sei. Beim zweiten Telefonat zwischen 24.00 Uhr und 00.30 Uhr, habe

sie die Privatklägerin angerufen und gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie

habe das nicht gut gefunden aber die Privatklägerin sei ja im Unispital in

sicheren Händen gewesen. Sie sei dann zu Bett gegangen und habe ihren Ex-Mann

kontaktiert, dass man die Privatklägerin bei der [...] aufgelesen habe und dass

sie vergewaltigt worden sei. Sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie am

nächsten Tag Kontakt mit ihr aufnehmen werde. Am folgenden Tag habe die

Privatklägerin sie angerufen und gesagt, dass sie nun in der UPK sei. Diese Info

habe sie, die Mutter, ihrem Ex-Mann weitergegeben. Er habe ihr auch gesagt,

dass er bereits mit der Privatklägerin Kontakt gehabt habe und dass man nun

abwarte. Wer ihre Tochter vergewaltigt habe, wisse diese selbst nicht. Die

Privatklägerin könne sich auch nicht daran erinnern, was geschah. Sie wisse es

nur aufgrund der Resultate vom Unispital. Sie selbst habe gefragt, wie es

weitergehe und die Privatklägerin habe geantwortet, dass eine Anzeige gegen

Unbekannt laufe (Akten S. 354). Das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und

dem Berufungskläger sei «sehr sehr gut» gewesen. Die Privatklägerin habe ihn

auch ein Stück weit als Ersatzpapi angesehen. Die Privatklägerin sei oft zu ihm

gegangen und habe Dinge mit ihm besprochen, die sie mit ihr selbst nicht habe

besprechen wollen. Sie habe ihn Daddy genannt (Akten S. 337 – in den

Nachrichten an die Privatklägerin bezeichnet er sich als «Dedi»). Der

Berufungskläger habe beide Kinder akzeptiert «als seine eigenen» und sei ein

Vater gewesen, wie man es sich nur wünschen könne. Die Privatklägerin und der

Berufungskläger hätten ein inniges und gutes Verhältnis gehabt, «bis der

Besuchsstopp von der [...]» gekommen sei. Sie wisse aber nicht, weshalb das

gemacht worden sei. Es sei halt jetzt so (Akten S. 339). Es müsse im

Zusammenhang stehen mit dem 26. Dezember. Die Privatklägerin habe nicht gesagt,

weshalb sie den Berufungskläger nicht mehr sehen dürfe; sie leide aber merklich

darunter. Ebenso der Berufungskläger, der keine Ahnung habe, warum er sie nicht

mehr besuchen dürfe und ihr gesagt habe, er habe doch nie etwas Falsches

gemacht. Er habe die Privatklägerin jeweils [bei der [...]] abgeholt, da sie ja

nicht allein das Gelände verlassen dürfe. Er habe ihr die Wäsche gemacht und

die Katzen gefüttert. Das dürfe er jetzt nicht mehr, dadurch habe sie selbst,

die Mutter, etwas mehr zu tun (Akten S. 340). Der Berufungskläger könne sich

den Besuchsstopp absolut nicht erklären. Sie hätten keinen Krach gehabt. Es

solle anscheinend mit dem 26. Dezember zu tun haben (Akten S. 340). Die Mutter

schildert den Berufungskläger dann als sehr lieben, aufgestellten Mann.

Manchmal sage sie ihm, er sei ein Pascha. «Aber diesen Mann kann man nur lieb

und gern haben» (Akten S. 340). Auf Hinweis, dass laut der Privatklägerin ihre

Mutter Vermutungen habe, der Berufungskläger habe die Privatklägerin sexuell

missbraucht, beschreibt die Mutter dieselbe Situation, wie sie der

Berufungskläger mehrfach geschildert hat (vgl. hierzu unten E. 3.2.3.5). So führt

J____ aus, dass sie noch mit dem Berufungskläger zusammen gewesen sei und sie

eine Familie gebildet hätten. Die Privatklägerin sei bei ihnen gewesen und der

Berufungskläger sei am Nachmittag schlafen gegangen. Er habe gesagt, sie

sollten ihn später wecken, da noch der FCB gespielt habe. Gegen vier bis fünf

Uhr habe die Privatklägerin sie gefragt, ob sie den Berufungskläger wecken

dürfe. Sie selber sei entweder auf der Terrasse oder in der Stube gesessen. Die

Privatklägerin sei zurückgekommen und habe sich komisch verhalten. Man habe sie

gefragt, was los sei. Sie habe gesagt, der Berufungskläger habe sie angefasst,

habe aber nicht genau gesagt, wie. Sie habe sich das aber nicht vorstellen

können. Danach habe die Privatklägerin gefragt, was sie machen solle. Sie habe

vorgeschlagen, dass sie alle zusammensitzen und das ansprechen sollten. Der

Berufungskläger sei in die Stube gekommen und die Privatklägerin habe ihn damit

konfrontiert. Sie habe gefragt, warum er sie angefasst habe. Er habe gesagt,

dass er nichts wisse. Sie habe das Verhalten ihrer Tochter komisch gefunden, da

sie sich in einer solchen Situation anders verhalten hätte. Sie hätten weiter

gesprochen und der Berufungskläger habe zur Privatklägerin gesagt, dass sie ihn

anzeigen solle, falls er sie tatsächlich berührt habe, aber er wisse von nichts

mehr. Als sie mit der Privatklägerin unter vier Augen gesprochen habe, habe sie

gemerkt, dass diese sich nicht so sicher gewesen sei, und es habe ihr den

Anschein gemacht, dass es nicht passiert sei. Sie habe gesagt, sie gehe von

sich selbst aus und denke, dass sie sich in einer solchen Situation

zurückgezogen hätte. Denn danach habe sich die Privatklägerin dem

Berufungskläger gegenüber völlig normal verhalten, habe sich auch von ihm

umarmen lassen und sie hätten ein normales Vater-Tochter-Verhältnis geführt.

Früher habe sie das schon bei ihrem leiblichen Vater gesagt, und dort habe sie

sich zurückgezogen. Sie sei ihn an den Wochenenden auch nicht mehr besuchen

gegangen. Beim Berufungskläger habe sie sich total normal verhalten und ihn

besucht. Ehrlich gesagt habe sie an den Aussagen ihrer Tochter gezweifelt

(Akten S. 341). J____ erwähnt die sexuelle Belästigung des leiblichen Vaters

der Privatklägerin und das entsprechende Verfahren, weiss aber nicht viel

darüber zu berichten. Bezeichnet es auch als «angebliche» Belästigung (Akten S.

336, 339). Auf Frage, wie oft ihre Tochter Opfer von sexuellen Übergriffen

geworden sei, meint die Mutter: «Jetzt fragen Sie mich was. Laut B____ wäre es

der Papi gewesen, dann ein Guggekollege [K____]. Da kam es auch zu einer

Gerichtsverhandlung. Jetzt anscheinend A____ und dann noch der Vorfall vom 26.

Dezember 2015. Also viermal» (Akten S. 341 f.). Auf die Frage, inwieweit sie

den Erzählungen ihrer Tochter glaube, macht sie geltend, dass das in Bezug auf

den leiblichen Vater und vom Guggenkollege sein könne, sie in Bezug auf den

Berufungskläger aber zweifle. Das Verhalten der Privatklägerin sei bei den

ersten zwei Vorfällen total anders als jetzt beim Berufungskläger gewesen. Sie gehe

zum Berufungskläger und lasse sich von ihm umarmen, schlafe dort und sei alleine

mit ihm. Das vom 26. Dezember habe sie zuerst nicht geglaubt bzw. habe

gezweifelt, aber das Unispital habe ja bestätigt, dass eine Vergewaltigung

stattfand (Akten S. 342) (vgl. angefochtenes Urteil E.III.3 S. 51 ff.).

Auch an der Einvernahme vom 19. Oktober 2021 bezeichnet die

Mutter das Verhältnis zur Privatklägerin als «sehr gut». Sie sähen sich

seltener, weil sie (Mutter) weggezogen sei, aber sie telefonierten sicher einmal

pro Woche und die Privatklägerin komme sie ca. alle drei Monate besuchen (Akten

S. 428). Auch mit dem Berufungskläger sei die Mutter in Kontakt gestanden,

telefonisch am Vormittag der Einvernahme, persönlich an Ostern. Das

Strafverfahren sei weder mit der Tochter noch mit ihm ein Thema gewesen (Akten

S. 428). Ihre Tochter habe nach dem Einzug den Wunsch gehabt, vom

Berufungskläger adoptiert zu werden. Das hätten sie dann auch abgeklärt, aber

es sei nicht mehr gegangen; sie hätten zuvor bereits ein paar Jahre

zusammenleben müssen. Auseinandersetzungen habe es eigentlich nur zwischen ihr

selbst und der Tochter gegeben, deswegen sei sie dann auch ausgezogen. Sie

seien einfach zu dicht aufeinander gewesen (Akten S. 429). Die Mutter

beschreibt nochmals den Vorfall mit dem Berufungskläger. Das sei gewesen,

nachdem die Privatklägerin bereits nicht mehr mit ihnen gewohnt habe. Sie sei

auf Besuch bei ihnen gewesen. Der Berufungskläger habe bei einem Auftritt mit

der Gugge etwas zu viel getrunken gehabt und sich hingelegt. Er habe gebeten,

ihn um 15.30 Uhr aufzuwecken, um den FCB-Match zu schauen. Die Privatklägerin

habe dann gefragt, ob sie ihren «Daddy» wecken könne und sei zu ihm gegangen. Nach

5-10 Minuten sei sie wieder gekommen und «ziemlich komisch» gewesen. Sie habe

schliesslich angegeben, der Berufungskläger habe sie an der Brust angefasst.

Sie selbst habe das im Gespräch mit den anderen beiden angebracht («B____ habe

mir gesagt, er hätte sie betatscht, ob jetzt absichtlich oder aus Versehen

könne ich auch nicht sagen») und die Privatklägerin habe dann auch ihre Sicht

erzählt. Der Berufungskläger habe gemeint, dass er dies, sollte er es gemacht

haben, sicherlich nicht absichtlich gemacht habe. Aber sollte es tatsächlich

passiert sein und die Privatklägerin habe es so empfunden, dann solle sie eine

Anzeige bei der Polizei machen, denn dies ginge natürlich gar nicht. «Ich war

ziemlich baff, als ich dies gehört habe. A____ hat gemeint, B____ müsse dies

entscheiden. Aber wenn sie es tatsächlich so empfunden habe, dann müsse sie

eine Anzeige bei der Polizei machen». Die Privatklägerin habe sich dagegen

entschieden und sei dabei geblieben, auch auf das Angebot der Mutter hin, sie

zu einer Anzeigeerstattung zu begleiten. «Ich habe sie dann noch gefragt, ob

das Thema damit gegessen sei. Nicht dass sie dann wieder damit kommen würde.

Aber sie hat gesagt, es sei okay. Für mich war dann das Ganze halt damit auch

abgeschlossen». Auf Frage macht sie schliesslich geltend, dass sie ihrer

Tochter nie eingeschärft habe, niemandem etwas darüber zu sagen (Akten S. 430

f.) (vgl. auch angefochtenes Urteil E.III.3 S. 54 ff.).

3.2.3.3 L____

(Bekannte aus dem Guggenmusik-Umfeld)

An der Einvernahme vom 27. Oktober 2021, welche in

Anwesenheit der Verteidigerinnen stattfand, macht L____ – eine Bekannte aus dem

Gugge-Umfeld des Berufungsklägers – geltend, dass sie mit der Privatklägerin schon

lange keinen Kontakt mehr gehabt habe. Letztmals «als der Vorfall passiert sein

soll, um den es geht» (Akten S. 442). Die Privatklägerin habe sie oft

angerufen, weil sie Probleme gehabt habe. «Ich sagte ihr, sie solle zu einem

Psychologen oder Psychiater. Dann kam die Aussage, das könne sie nicht, da sie von

jeglichen Ärzten sexuell belästigt worden sei. Ich weiss nicht mehr, ob es zwei

oder drei Ärzte waren, von denen sie gesprochen hat» (Akten S. 442). Mit dem

Berufungskläger habe sie jetzt auch schon einige Zeit keinen Kontakt mehr

gehabt, früher sei es häufiger gewesen (Akten S. 442 f.). Man habe sich im

Umfeld der Gugge nie gesehen. Es sei eine Männer-Gugge gewesen. Manchmal habe

man sich bei ihnen zuhause an einem Abend für Passivmitglieder getroffen. Da

sei die Privatklägerin auch ab und zu gekommen und habe sich schlimm benommen «ab

einem gewissen Punkt». Unter Alkohol habe sie begonnen, den Männern auf den

Schoss zu sitzen (Akten S. 443). Auf Frage, was die Privatklägerin von

sexuellen Übergriffen erzählt habe, führt L____ an, dass die Privatklägerin

gesagt habe, dass sie von zwei bis drei Ärzten sexuell belästigt worden sei und

deshalb nicht zu einem Arzt gehen könne. Die Mutter der Privatklägerin soll gemäss

Schilderung der Privatklägerin verlangt haben, dass die Privatklägerin mit

ihrem jetzigen Ehemann ins Bett gehe, damit dieser mit der Mutter zusammenkomme.

Da sei die Privatklägerin schon alkoholisiert gewesen, als sie das erzählt habe.

Sie sei da nicht allein gewesen. Es seien noch zwei, drei andere Leute dabei

gewesen, als die Privatklägerin das erzählt habe (Frauen aus dem Guggenmusik-Umfeld).

Eine sei die Schwägerin des Berufungsklägers gewesen, die anderen wisse sie

nicht mehr. Das sei «vor den Vergewaltigungsvorwürfen gegen [den

Berufungskläger], an einer Vorfasnacht» gewesen (Akten S. 443). Von sexuellen

Handlungen mit dem Berufungskläger habe die Privatklägerin ihr gar nichts

erzählt (Akten S. 444). L____ erwähnt einen weiteren Vorfall, bei welchem die

Privatklägerin an einem Kehraus im Restaurant [...] an der Bar mit einem Mann

gesessen sei und «es begann ein Gestöhne. Er hatte seine Hand in ihrer Hose.

Der Chef ging hin und sagte, sie sollen aufhören. Der Mann ging und B____ kam

wieder an unseren Tisch und setzte sich hin. Das war auch vor dem angeblichen

Vorfall mit A____» (Akten S. 444). Der Kontakt mit der Privatklägerin sei ihr

nicht unangenehm, aber sie habe den Eindruck gehabt, «da stimmt etwas im

Oberstübli nicht». Die Privatklägerin habe sie ja viel angerufen. Sie selbst

habe versucht zu helfen und daher den Vorschlag mit den Ärzten gemacht. Gross

Kontakt habe sie mit der Privatklägerin gar nicht gewollt. Wenn diese sie aus

der UPK angerufen habe, habe sie sie dort besucht. Sie habe aber nie von sich

aus die Privatklägerin angerufen (Akten S. 444). Auf Frage meint L____, der

Berufungskläger habe ihr von den Anschuldigungen erzählt, gerade als er es

erfahren habe, dass sie ihn angezeigt habe. Sie habe ihm dann vom Telefonat mit

der Privatklägerin und ihren Aussagen betreffend Ärzte erzählt. Er habe

gefragt, ob er das erwähnen dürfe, was sie bejaht habe. Er habe gemeint, sie

müsse vielleicht als Zeugin aussagen. «Ab und zu habe ich ihn danach gefragt,

was geht, aber es war dann ein langer Stopp und mir wurde gesagt, das Verfahren

laufe noch. Mehr hat er mir nicht gesagt» (Akten S. 445) (vgl. auch

angefochtenes Urteil E. III.4 S. 56 f.).

3.2.3.4 M____

(Schwägerin des Berufungsklägers)

An der Einvernahme vom 21. November 2021 wurde M____ – die

Schwägerin des Berufungsklägers – befragt, welche auf das

Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet hat. Diese hat erklärt, dass die

Privatklägerin und deren Bruder jeweils am Wochenende bei ihrer Mutter und dem

Berufungskläger gewesen seien. Letztmals Kontakt zur Privatklägerin habe sie

selbst vor 4 bis 5 Jahren gehabt, an einem 26. Dezember (Akten S. 447 f.). Auf

Frage führt sie aus, an jenem Tag sei «die Frau» total ausgetickt und habe –

betrunken, wie sie wohl gewesen sei – herumgeschrien und geschimpft, von ihrer

verstorbenen Grossmutter nicht Abschied genommen haben zu können. Darüber

hinaus habe die Privatklägerin auch noch die Salatschüssel ausgeleert, worauf

sie ihr gesagt habe, dass sie mit dem Trinken aufhören oder sonst am besten

gehen solle. Die Privatklägerin sei dann noch eine Weile geblieben und habe

erneut etwas getrunken. Darauf habe sie ihr gesagt, dass sie das nicht lustig

finde und sie zum Heimgehen aufgefordert. Auf einmal sei die Privatklägerin

dann verschwunden. Anderntags habe ihr Schwager oder die Mutter der

Privatklägerin sie angerufen und ihr berichtet, dass die Privatklägerin auf der

Strasse vergewaltigt worden und inzwischen im Spital sei (Akten S. 448). Gleich

wie L____ berichtet auch M____ von der Erzählung, dass die Privatklägerin mit

dem neuen Ehemann der Mutter habe schlafen müssen: «Sie kam dann einmal zu mir,

das Badezimmer putzen. Das bot sie mir an. Sie erzählte mir dann, dass ihr Mami

mit N____ zusammengekommen sei, habe sie mit diesem ins Bett müssen. Ich sagte:

spinnst du. Sie sagte, es stimme aber. Ich wurde dann etwas hässig mit J____.

Ich erzählte es dann meinem Mann. Danach sah ich B____ noch einmal und danach

nicht mehr. Sie war dann wie vom Erdboden verschwunden. Sie sagte noch, der

Frauenarzt habe sie belästigt, auch der Psychologe. Ich sagte ihr, sie solle

aufhören, das zu erzählen, oder Anzeige erstatten. Danach ist sie dann nicht mehr

gekommen, wollte nichts mehr wissen. Das alles hat sie mir erzählt, als sie

mein Badezimmer geputzt hat» (Akten S. 448 f.). Das sei nach der Trennung von J____

und A____ gewesen und auch nach dem Weihnachtsessen, wie der Zeugin einfällt.

An jenem Grillfest sei die Privatklägerin «besoffen» gewesen, habe sich jedem

Mann auf den Schoss gesetzt und gesagt, sie brauche einen Mann. Als sie auf den

Schoss ihres Mannes gesessen sei, sei sie von einer Bekannten weggewiesen

worden. M____ sagte ihr, sie solle verschwinden. Nach einiger Zeit habe sie der

Berufungskläger aufgenommen und im Taxi nach Hause gebracht. Auf Frage erklärt

sie weiter, dass das Gartenfest im Garten der Familie L____ an der [...]» gewesen

sei (Akten S. 449). Auf Frage meint M____, sie habe die Erzählungen nicht

geglaubt. Daher habe sie zur Privatklägerin auch gesagt, sie solle Anzeige

erstatten. «Ich dachte, die übertreibt doch. Es kann doch nicht sein, dass ein

Frauenarzt oder Psychologe sie einfach anfasst. Das kann ich mir nicht

vorstellen» (Akten S. 450). Vom Berufungskläger habe die Privatkläger nie

sexuelle Handlungen berichtet. «Nein nie. Sie sagte immer, er sei wie ein Papi

zu ihr» (Akten S. 450). Auf Frage nach einem weiteren eigenartigen oder

aussergewöhnlichen Verhalten, erzählt sie denselben Vorfall wie L____: «Ja. An

einem Kehraus im Restaurant [...]. Es waren viele Leute der Gugge dabei. Sie

sass an der Bar mit einem Mann, der an ihr ‹rumgnübelte›. Sie stöhnte dazu. Ich

dachte, sie sei nicht ganz dicht. Wir sagten nichts dazu, taten, als ob wir es

nicht sehen. Auf einmal war sie weg. Ich weiss nicht, ob der Wirt sie

weggeschickt hat. Der Mann war dann auch weg. Ich kenne ihn namentlich nicht,

habe ihn nur schon mal gesehen» (Akten S. 450). Auf Frage, ob sie in letzter

Zeit mit L____ über die Privatklägerin gesprochen habe: «Nein, obwohl wir uns

gelegentlich sehen. Die Frau – B____ – ist es nicht wert, über sie zu sprechen.

Sie ist unter aller Kanone […]. Für mich ist die Frau nicht das […] ich bin von

ihr eigentlich sehr enttäuscht worden. Vor allem, als sie auf dem Schoss meines

Mannes sass. Ich fand dann, es sei nicht der Wert, über die Frau zu sprechen»

(Akten S. 450) (vgl. auch angefochtenes Urteil E. III.4 S. 57 f.).

3.2.3.5 Berufungskläger

Der Berufungskläger meldete sich am 30. März 2016 von sich

aus bei der Staatsanwaltschaft und meinte, es laufe eine Anzeige wegen

Vergewaltigung gegen ihn und er wolle gern Stellung beziehen. Es stellte sich

heraus, dass die Privatklägerin ihm ihre schriftliche Vorladung drei Wochen

zuvor per E-Mail geschickt hatte (Akten S. 304, 1528).

Am 15. April 2016 wurde der Berufungskläger im Rahmen einer

polizeilichen Einvernahme und in Anwesenheit seiner Verteidigerin erstmals zur

Sache befragt. Auf die Beschuldigung, seit ca. 2014 bis 26. Dezember 2015 die

Privatklägerin sexuell missbraucht zu haben, meint er als erstes: «Grad so

lang? Jetzt besserts». Es treffe nicht zu, dass er die Privatklägerin zu Sex

gezwungen habe. Andernfalls diese kaum über zwei Jahre weiterhin zu ihm

gekommen wäre. Ausserdem sei die Privatklägerin nicht seine Stieftochter,

sondern nur die Tochter seiner Ex-Frau (Akten S. 345). Der Berufungskläger wird

zu seiner Ehe befragt und berichtet, man habe sich auseinandergelebt und die

Mutter der Privatklägerin habe dann jemand anderen kennengelernt. Er erzählt,

das Zusammenleben mit der Privatklägerin sei dann auch zu eng geworden. «Auch

ging das Privatleben zwischen meiner Ex-Ehefrau und mir auseinander. Wir hatten

auch keinen Sex mehr. Was ich noch sagen möchte ist, dass ich für Sex

Medikamente benötige. Sie ist ja einiges jünger wie ich und so ging das auch

nicht mehr so gut. Deshalb lebten wir uns auseinander» (Akten S. 346 f.). Die

Privatklägerin habe ihn sicher einmal in der Woche besucht, mittwochs, und

gemeinsame Wäsche gemacht. Manchmal auch am Wochenende, da habe sie ab und zu

auch bei ihm übernachtet. Manchmal habe sie das auch mittwochs getan: Wenn er

Guggemusig-Probe gehabt und Alkohol getrunken habe, habe er am Donnerstag

freigemacht (als Taxifahrer). Die Privatklägerin sei immer freiwillig geblieben

(Akten S. 348). Er habe die Privatklägerin manchmal bei ihr zuhause besucht,

wenn er Samstagnachts gearbeitet habe. Dann habe er bei ihr Pause gemacht und

Dürüm mitgebracht. Er habe sie auch in den UPK besucht. Als sie dort und in der

[...] gewesen sei, habe er auch für sie die Wäsche gemacht. Aber da er jetzt

das Kontaktverbot habe, gehe es nicht mehr (Akten S. 348). Man habe gegenseitig

einen Wohnungsschlüssel gehabt. So habe er jederzeit in die Wohnung der

Privatklägerin hineingehen können und «so musste sie nicht immer aufstehen».

Gebraucht habe er den Schlüssel hauptsächlich, als sie in den UPK gewesen sei,

damit er die Katzen habe füttern können. «Ach ja, einmal pro Woche gingen wir

auch ins Deutsche einkaufen» (Akten S. 348 f.). Er habe den Schlüssel letzten

Samstag nun seiner Exfrau gegeben und der Bruder der Privatklägerin habe den

Schlüssel des Berufungsklägers in dessen Briefkasten geworfen (Akten S. 349).

Auf Frage erklärt er, er trinke mit der Privatklägerin jeweils 2-2.5 Liter Bier

und bevor sie nachhause gehe, nehme sie manchmal noch 1-2 Grappa. «Gut, wenn

wir Guggenprobe haben, geht sie nachhause um ca. 19:30 Uhr und ich gehe zur

Probe. Dann trinken wir natürlich nicht so viel. Vielleicht ein Bier» (Akten S.

349). Auf Frage, wieviel die Privatklägerin vertrage, erklärt er, dass das «unterschiedlich»

sei. Es komme darauf an, was sie gegessen habe. Sie habe schon einiges

vertragen. Aber jetzt habe sie Alkoholverbot in den UPK und in der [...]»

(Akten S. 349). Auf Frage, wie oft es zwischen ihm und der Privatklägerin zu

intimen Berührungen gekommen sei, antwortete der Berufungskläger: «Nach meinem

Wissen gar nicht. Ausser wenn wir uns begrüssten oder verabschieden, gab es

Küsse. Einmal warf sie mir vor, dass ich ihr zwischen die Beine griff. Sie

sprach mich auch an und ich sagte, dass ich nichts davon wisse, aber sollte es

so sein, entschuldige ich mich. Und ich sagte ihr, dass sie, falls es so war,

Anzeige bei der Polizei machen müsse. Denn, wenn ich ihr wirklich zwischen die

Beine griff, ist es eine sexuelle Belästigung. Die Anzeige wollte sie aber dann

nicht machen» (Akten S. 349). Er berichtet dann von weiteren Vorwürfen, welche

die Privatklägerin erhoben habe und überall erzähle, dass der jetzige Freund seiner

Ex-Frau sie ebenfalls vergewaltigt habe. Sie habe das ihm selbst, seiner

Schwägerin und der Frau eines Guggenkollegen erzählt. Dieser habe sie auch

erzählt, dass drei Psychiater sie sexuell belästigt haben sollten (Akten S.

349). Auf konkreten Vorhalt der mehrfachen Vergewaltigung (während 1.5 Jahren

mehrmals wöchentlich bis zum 24. Dezember 2015) fragt der Berufungskläger, ob

er eine Gegenanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede machen könne. «Jetzt

langt es dann. Ich könnte gar nicht, da können Sie meinen Hausarzt fragen. Dann

geht es gar nicht um den 26. Dezember, dass ich sie vergewaltigt haben

soll? Da hätte ich Zeugen, dass ich B____ nicht vergewaltigt hatte (Akten S. 350

f.). Auf Frage, weshalb die Privatklägerin die Unwahrheit erzählen könnte,

führt er aus, dass er das auch nicht wisse. Sie erzähle auch, dass der Freund seiner

Exfrau sie vergewaltigt habe. Und immer, wenn dieser sie nach dem Essen zu Fuss

nachhause begleitet habe, habe er von neuem angefangen, sie zu belästigen. Der

Berufungskläger habe ihr hierauf geraten, eine Kamera zu installieren, und dann

habe sie plötzlich nichts mehr davon wissen wollen. Der Freund lasse sie jetzt

in Ruhe (Akten S. 350). Auf Frage nach anderweitigen familiären Differenzen

schüttelt er den Kopf. Sie habe eine Totgeburt gehabt. Sie habe mehrere Freunde

gehabt, bei welchen es in die Brüche gegangen sei. Einer habe sie geschlagen,

dann habe sie massiv angefangen zu trinken. Mit diesem Freund habe sie «dann

mindestens dreimal Sex am Tag» gehabt. «Wahrscheinlich hatte sie jetzt

Wunschträume diesbezüglich. Was weiss ich» (Akten S. 350). Er könne gar nicht

Sex haben, wenn er Alkohol trinke. Da nützten auch keine Medikamente mehr. Und

wenn die Privatklägerin bei ihm gewesen sei, hätten sie immer getrunken. Und:

«mehrmals in der Woche. Meine Ex-Frau war froh, wenn sie einmal im Monat mit

mir Sex hatte» (Akten S. 353). Auf den Vorhalt, die Privatklägerin mehrmals

unter der Dusche sexuell genötigt zu haben, meint er, dass das überhaupt nicht

wahr sei. Sie sei einmal aus der Dusche rausgekommen und er sei auf der Couch

gesessen. Dann habe sie den Bademantel geöffnet und sich nackt vor ihm gezeigt.

Wenn er sie sexuell genötigt haben sollte, hätte das seine Ex-Frau auch

mitbekommen (Akten S. 351). Auf Frage erklärt er, dass er auch nie gewalttätig

gegen die Privatklägerin geworden sei (Akten S. 353). Den Vorfall vom 26.

Dezember 2015 schildert er gleich wie ihn seine Exfrau zitiert hat: Die Privatklägerin

sei um ca. 14.00 Uhr gekommen zum Brunchen und habe angeboten, das Badezimmer

zu putzen, weil die eingeladene Schwägerin penibel sei. Er selbst habe das

Nachtessen «Filet im Teig» gerüstet. Dann seien Bruder und Schwägerin gekommen.

«Als wir mit dem Nachtessen begannen, stand B____ plötzlich auf und rannte aus

der Wohnung. Beim Lift konnte ich sie zurückhalten und sie ging zurück ins

Badezimmer. Dann bemerkte ich, wie B____ plötzlich wieder rausging ohne Jacke

und Schlüssel. Ich konnte sie aber nicht aufhalten. Eine Nachbarin aus dem

Haus, Frau O____, sah dann, wie B____ in Richtung Tramstation ‹Musik-Theater›

lief» (Akten S. 351). Sie hätten weitergegessen und er habe versucht, die

Privatklägerin zu erreichen. Irgendwann sei dann eine SMS von ihr gekommen,

dass sie im Spital sei. «Ich hatte keine Ahnung warum und dann kontaktierte

mich meine Ex-Frau und sagte mir, dass B____ vergewaltigt worden sei. Und

gemäss Ärzte sollte es ja stimmen, dass sie vergewaltigt wurde» (Akten S. 352).

Auslöser für das Weglaufen sei eine Diskussion zwischen der Privatklägerin und

der Schwägerin gewesen. Diese habe der Privatklägerin gesagt, sie solle nicht

so viel Alkohol trinken «und dann warf B____ eine Salatschüssel weg und ging»

(Akten S. 352). Sonst habe sich an diesem Tag zwischen ihnen beiden «nichts»

ereignet. Auf den Vorhalt, er habe die Privatklägerin von hinten umarmt und sie

habe seinen Penis gespürt, meint er: «Dummer Seich. Sie putzte das Bad und ich

bereitete die Sachen vor fürs Nachtessen. Vor allem meinen Penis spüren. Wollen

Sie meinen Penis sehen? Der ragt ungefähr 1cm raus. Darum muss ich ja

Medikamente nehmen, wenn ich Sex haben will» (Akten S. 352). Auf die Frage nach

seinem letzten Kontakt mit der Privatklägerin meint er «ganz ehrlich», dass er

am […] 2016 am Geburtstag der Privatklägerin mit ihr in der Grün 80 Minigolf

gespielt habe, obwohl er ein Verbot gehabt habe, sie zu treffen. Aber sie habe

ihn ja angerufen und gefragt, wann er ihr das Geburtstagsgeschenk bringe (Akten

S. 353) Auf Frage erklärt er, dass er das Kontaktverbot von der Klinik [...]

bekommen habe, am Tag, nachdem die Vorladung gekommen sei, welche am 10. März

2016 eingetroffen sei. «B____ schickte mir die Vorladung per Mail weiter. Das

war die Vorladung, die an B____ ging». Er sei am Tag darauf zu ihr Kaffee

trinken gegangen und da habe sie ihm erzählt, dass sie die Vorladung erhalten

habe. Er habe ihr gesagt, er finde es gut, dass die Staatsanwaltschaft endlich

etwas unternehme wegen dem 26. Dezember 2015. «Ich ging von der Vergewaltigung

aus, die passierte» Er dürfe das Gelände nicht mehr betreten und keinen Kontakt

zur Privatklägerin aufbauen. «Ausserdem durfte ich die Katzen nicht mehr

füttern gehen». Man habe ihm gesagt, dass er ab sofort Kontakt- und

Geländeverbot habe. «Wie die Frau hiess, die mich kontaktierte, weiss ich nicht

mehr. Es kam von den Ärzten aus. Mehr weiss ich auch nicht». Etwas

Schriftliches habe er nicht erhalten (Akten S. 353 f.). Zur (nicht mehr zur

Diskussion stehenden Drohung) erklärt sich der Berufungskläger ebenfalls. Er

bestätigt den Spruch, den er [am 9. April 2016, mithin ca. 1 Monat nach Ergehen

des «Kontaktverbots»] gegenüber dem Bruder der Privatklägerin gemacht habe:

«Sie wird noch auf die Welt kommen», wenn er die Unterstützung für sie abbreche

wie einkaufen, Katzen füttern, Zigaretten kaufen, kein Geld mehr geben.

Auslöser sei gewesen, dass der Bruder beiläufig nach Zigaretten für die Privatklägerin

gefragt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er nichts von der Anzeige gegen ihn

gewusst: «Ich wusste ja nicht, dass ich wegen der Vergewaltigung angezeigt

wurde. Ich dachte, es ging um den Vorfall vom 26. Dezember» (Akten S. 355). Auf

Frage, wie es sich mit den Vorladungen verhalten habe: «Also. Die Vorladung an

Frau B____ vom 10. März 2016 leitete sie an mich weiter. Sie schrieb noch die

SMS, dass sie das nie gesagt habe. Dann nachdem Sie bei B____ waren, bekam ich

die Vorladung». Er habe verstanden, dass er wegen dem 26. Dezember aussagen

müsse, «wegen dem Vorfall, als sie am 26. Dezember vergewaltigt wurde. Ich

verstand zuerst nicht, dass es um mich geht. Gut, es stand darauf, dass ich

beschuldigt bin und dann dachte ich, dass da ein Missverständnis sei, da sie es

unklar aussagte. Dass ich sie vergewaltigt haben soll, das ist mir neu». Auf

Aufforderung zeigt er sein Mobiltelefon mit der SMS der Privatklägerin (Akten

S. 356) (vgl. auch angefochtenes Urteil E. III S. 7 ff.).

An der Einvernahme vom 9. Mai 2022 (in Anwesenheit seiner

Verteidigerin und der Vertreterin der Privatklägerin) berichtet der

Berufungskläger davon, dass das Zusammenleben mit der Privatklägerin zum Teil

mühsam gewesen sei, gerade auch mit der Exfrau; man habe kein Privatleben mehr

gehabt, da die Privatklägerin immer zuhause gewesen sei, nicht gearbeitet habe.

Sie und seine Exfrau seien lange aufgeblieben, während er als Taxichauffeur bei

Zeiten ins Bett habe gehen müssen. Einmal sei die Exfrau in der Küche gewesen

und habe gekocht. Die Privatklägerin sei unter der Dusche gewesen, sei dann mit

dem Bademantel ins Wohnzimmer gekommen, habe ihn dort geöffnet und dazu

gegrinst. Im Sommer sei sie in der Wohnung immer oben ohne, nur mit Unterhose

bekleidet, gewesen. Gegen Schluss sei das Zusammenleben schwierig gewesen. Sie

hätten dann geschaut, dass die Privatklägerin eine Wohnung erhalte. Der

Berufungskläger habe dann die Bürgschaft dafür übernommen (Akten S. 504). Auf

Frage führt er aus, dass er ein Medikament (zur Erektion) «[S]chon lange, seit

ca. 2002» nehmen müsse. Im Jahre 2003 habe er dann einen Herzinfarkt gehabt und

der Arzt habe ihm empfohlen, dieses Medikament höchstens alle 14 Tage einmal zu

nehmen, da es den Blutdruck in die Höhe treibe. Zudem sei es auch nicht billig

gewesen. Die Krankenkasse zahle nichts dafür. Die Privatklägerin habe vom

Medikament erst nach der Trennung von ihrer Mutter erfahren. Sie sei ja dann

jeden Mittwoch vorbeigekommen und habe die Wäsche von ihnen beiden gemacht. Als

sie für ein Bier an den Kühlschrank ging, habe sie das Medikament gesehen und den

Berufungskläger gefragt. Er habe es ihr dann erklärt und ihr auch die

Packungsbeilage gezeigt (Akten S. 504 f.). Die frühere Persönlichkeit der

Privatklägerin bezeichnet der Berufungskläger als «[…] ziemlich normal. Erst

als sie mit dem D____ zusammen war und das Kind verlor, hat es begonnen. Da war

sie psychisch am Boden […]» (Akten S. 505). Auf Frage nach einem früheren

Vorfall beschreibt der Berufungskläger erneut, dass die Privatklägerin ihn

geweckt habe, als er recht betrunken gewesen sei, aber einen Match habe schauen

wollen. Sie habe dann gesagt, er habe sie zwischen den Beinen berührt. Er könne

sich nicht erinnern, sie tatsächlich so berührt zu haben. Die beiden Frauen

hätten ihn darauf angesprochen und er habe zur Privatklägerin gesagt, wenn es

tatsächlich so gewesen sei, solle sie ihn anzeigen. «Auch heute noch kann ich

mich nicht daran erinnern. Normalerweise fallen mir Ereignisse später wieder

ein, diese[s] aber nicht» (Akten S. 506). Nach der Trennung habe die Privatklägerin

auch verschiedentlich bei ihm übernachtet, etwa nachdem sie gemeinsam an einem

Fest gewesen seien. Als sie in der [...] war, habe sie nur heimgehen dürfen,

wenn jemand die Verantwortung übernommen habe. Dann sei sie auch zu ihm zum

Übernachten gekommen, nicht immer, aber meistens. Sie habe jeweils «im grossen

Ehebett» geschlafen, «auf der Seite, wo ihre Mutter geschlafen» habe. Der

Berufungskläger habe ja kein zweites Bett gehabt. Als die Privatklägerin

ausgezogen sei, hätten sie aus ihrem Zimmer wieder ein Esszimmer gemacht. Auf

Frage, wie es damals um ihren Alkoholkonsum gestanden habe, macht der

Berufungskläger geltend, dass, wenn die Privatklägerin bei ihm gewesen sei, sie

beide je mindestens 4 Büchsen Bier und Grappa getrunken hätten. Zu Sex sei er

gar nicht mehr fähig gewesen (Akten S. 506). Auf Frage erklärt der

Berufungskläger, dass er der Privatklägerin höchst selten Bargeld gegeben habe

(«höchstens Taxisgeld»). Er habe in Deutschland Katzenfutter gekauft, das zu

Hause aufgeschrieben, da sie abgemacht hätten, dass die Privatklägerin es

zurückzahle, wenn sie eine Arbeit habe. Zigaretten habe er ihr auch gegeben. Er

fülle diese selbst und habe ihr jeweils am Mittwoch eine selbst gefüllte Stange

mitgegeben. Während den Klinikaufenthalten in den UPK habe er der Privatklägerin

die Wäsche gemacht und sie ihr sauber wieder gebracht. Er sei manchmal auch

über Mittag in die UPK gegangen und man habe zusammen in der Kantine Kaffee

getrunken. Danach sei er wieder arbeiten gegangen. Die Katzen habe er morgens

und abends gefüttert (Akten S. 507 f.). Auf Frage, ob er den Grund für die

stationäre Behandlung wisse, erklärt er, dass es nach «seiner Meinung» deshalb

war, «[…] weil sie das Kind verlor und abgerutscht ist. Ich glaube, sie hat

sich selbst eingewiesen, weil sie nicht mehr zurecht kam mit allem» (Akten S.

508). Auf Frage, ob die Privatklägerin mit ihm über ihre Beziehungen gesprochen

habe, meint er: «Sie hat über D____ viel geredet, als sie noch zusammen waren,

dass er so viel Sex wollte, sogar, als sie ihre Sache hatte. Ich sagte ihr,

dass er es dann so hält ‹ein guter Seemann fährt auch durch das Rote Meer›, wie

man auf der Gasse sagt. Ich selbst würde das nie tun, das gäbe eine Sauerei,

nehme ich an». Auf die Frage, ob sie sonst noch etwas von D____ erzählt habe,

meint er: «Sonst eigentlich nicht viel. Sie verteilte am frühen Morgen

Zeitungen, er begleitete sie, und als sie wieder zu Hause waren – um etwa sechs

Uhr – tranken sie schon das erste Bier. Er ist ein Alkoholiker» (Akten S. 507).

Sonst habe sie eigentlich nicht viel über D____ erzählt. Später, als sie schon

nicht mehr zusammen gewesen seien, habe die Privatklägerin erzählt, «[…] sie

habe gewisse Gefühle zu einer Kollegin. Ich sagte ihr, es gebe nur zwei

Möglichkeiten, entweder sie spreche sie an oder halte d’Schnure» (Akten S.

507). Der Berufungskläger bestreitet sexuelle Kontakte mit der Privatklägerin

nach wie vor. Sie habe ihm auch nie das Medikament appliziert («sicher nicht»).

Den Vorhalt, die Privatklägerin habe sich aus finanziellen Gründen nicht

getraut, sich gegen die sexuellen Handlungen und den Geschlechtsverkehr zu

wehren, bestreitet er ebenfalls. Er sei klar gewesen, dass sie finanziell

schlecht dagestanden sei, vom Sozialamt Geld bekommen habe. «Deshalb habe ich

auch das Katzenfutter gekauft. Das und die Zigaretten haben meine Frau und ich

aber schon gemacht, als sie noch bei uns wohnte. Es war abgemacht, dass sie das

Ganze ratenweise zurückzahlt, wenn sie einen Job hat. Für mich war B____ wie

eine eigene Tochter. Deshalb habe ich sie finanziell unterstützt, so gut es mir

ging. Ich hatte ja auch nicht viel. Aber gerade Katzenfutter ist in Deutschland

einiges billiger als hier» (Akten S. 509). Angesprochen auf den 26. Dezember 2015

schildert der Berufungskläger das Vorgefallene wie bisher (Akten S. 510). Er

bestreitet auch diesbezüglich, dass es zu sexuellen Handlungen und Geschlechtsverkehr

gekommen sei. Er habe die Privatklägerin behandelt wie seine Tochter «Und ich

würde doch meine Tochter nicht vergewaltigen. Und gegen den Willen einer Frau

würde ich sowieso nichts tun» (Akten S. 511) (vgl. auch angefochtenes

Urteil E. III.1 S. 11 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bleibt der

Berufungskläger bei seinen früheren Depositionen und gibt das Geschilderte

erneut detailreich und gleich wie bisher wieder, einschliesslich der Abläufe am

26. Dezember 2015 (Akten S. 1523). Er beschreibt auch den Vorfall, bei

welchem ihm die Privatklägerin während des Zusammenlebens einmal unsittliche

Berührungen vorgeworfen habe, gleich wie bisher (Akten S. 1504 f.). Er

äussert sich zum Alkoholkonsum der Privatklägerin. Er habe «[…] eigentlich schon

gedacht gehabt irgendwie, dass es sein könnte, dass sie irgendwie auf eine

gewisse Art ein wenig davon abhängig ist» (Akten S. 1523). Auf Vorhalt

macht er geltend, dass sie zusammen nicht eben wenig getrunken hätten, aber er

habe «immer etwas geschaut, immer etwas gebremst, also probiert, meistens hat

es ja nichts genützt […] dann ist sie einfach selber holen gegangen» (Akten

S. 1523). Betreffend Übernachtungen meint er, die Privatklägerin habe vor

allem an Samstagen bei ihm übernachtet, mittwochs «eigentlich nie», weil er da

«eigentlich […] auch immer noch Guggenprobe gehabt habe. Im Normallfall sei sie

dann mit ihm zusammen aus dem Haus gegangen, beide aufs Drämmli – sie in

Richtung Dreirosenbrücke und er in Richtung Innenstadt (Akten S. 1506,

1524). Geschlafen habe man im gleichen Bett. Dabei habe sich jeder nach einem

Gutenachtkuss auf seine Seite gelegt (Akten S. 1507). Auf Frage, wie er

sich die Vorwürfe der Privatklägerin erkläre, meint er, er habe keine Ahnung

und zermartere sich das Gehirn selbst fortwährend, frage sich «wieso und

warum». Er habe ihr nie etwas zu Leide getan. Der Berufungskläger fragt sich,

ob es mit ihrer Mutter zusammenhänge, denn die Privatklägerin habe eigentlich

jeden Partner ihrer Mutter «irgendwie entweder angezeigt oder sonst irgendwie

verunglimpft». Auch ihren neuen Mann. Dort habe sie auch schon gesagt gehabt,

dass er sie vergewaltigt habe, was er selbst sich zwar nicht vorstellen könne

(Akten S. 1522). Das einzige, was er sagen könne, sei, dass sie

«eigentlich die ganze Zeit immer Anschuldigungen macht gegen Partner ihrer

Mutter. Ob sie dort irgendwie jeweils will […] ich weiss nicht, ob sie nicht

einverstanden ist, dass die Mutter so glücklich ist und sie so eine schwere

Kindheit gehabt hat mit Pflegefamilie und allem […] Ich weiss nicht, ob das

auch ein Grund gewesen ist» (Akten S. 1522). Vom Vorwurf gegenüber dem (damals)

aktuellen Partner der Mutter wisse er aufgrund der Aussagen, welche die

Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft gemacht habe (Akten S. 1522). Auf

Frage, ob er Kenntnis von der Vergangenheit der Privatklägerin gehabt habe, von

anderen Übergriffen, ihrer psychischen Verfassung führt er an: «Eigentlich viel

zu wenig. Denn das dort mit diesem […] wie hat der geheissen […] K____, der ja

verurteilt wurde, das habe ich eigentlich auch erst erfahren, als er angeklagt

wurde und es zur Verhandlung kam. Als ich meine Frau ins Toggenburg bringen

musste, um eine Aussage zu machen. Dort habe ich das eigentlich auch erst

erfahren, dass es so ist, vorher habe ich ja gar nichts gewusst davon. Das

hatte sie uns nie erzählt. Also mir jedenfalls nicht. Ob sie der Mutter

irgendwie etwas erzählt hat, das weiss ich natürlich nicht» (Akten S. 1522). «Die

hat mir nie etwas erzählt von dem. Gar nichts. Gar nichts» (Akten S. 1529). Er

wird gefragt, wann er die Privatklägerin zum letzten Mal getroffen habe. Das

sei am […] 2016 gewesen, an ihrem Geburtstag. Sie habe ihn unter Tränen

angerufen. Sie habe da ja eigentlich mit ihrer Mutter abgemacht; einen Tag

Ausgang von der [...] bekommen und dann habe die Mutter absagen müssen wegen

einer Wohnungsbesichtigung. Da habe sie ihn unter Tränen angerufen und gesagt,

es sei niemand da, der mit ihr Geburtstag feiere. Da sei er halt zu ihr

gegangen, habe Feierabend gemacht, «habe sie eingepackt und dann sind wir in

die Grün 80 runter, Minigolf spielen». Man habe noch etwas getrunken und dann

habe er sie wieder ins Heim gebracht und dann sei sie dort zufriedener gewesen

(Akten S. 1528). Er wird nach dem Medikament gegen seine erektile

Dysfunktion gefragt. Dafür habe er nach der Trennung von seiner Frau – der Mutter

der Privatklägerin – beim Arzt ein Rezept geholt, weil er ja schliesslich auch

nur ein Mann sei. Dann sei er halt, ein- oder zweimal, je nachdem wie es

finanziell drin gelegen sei, in die Webergasse runter und habe dort natürlich

dieses Medikament gebraucht, damit überhaupt etwas gegangen sei (Akten

S. 1523). Auf Nachfrage, gemäss dem Arzt habe er das Medikament wohl in

Deutschland geholt, meint er: Das erste Mal nach Erhalt des Rezepts habe er das

Medikament in der Schweiz gekauft. Als er das Rezept zum zweiten Mal

ausgestellt erhalten habe, sei er auf Anraten eines Kollegen, wonach er in

Deutschland viel weniger bezahle und noch die Mehrwertsteuer zurückerstattet

erhalte, das Medikament dann in Deutschland kaufen gegangen. Es sei auch dort

nur gegen Rezept erhältlich gewesen, aber das Rezept seines Arztes sei

akzeptiert worden. «Also ohne Rezept hätte ich das gar nie gekriegt» (Akten

S. 1524). Auf die Frage, wie viele solcher Spritzen er insgesamt beschafft

habe: In einem Pack seien sechs Spritzen. Er wisse nicht mehr, ob er zwei- oder

dreimal solch ein Rezept geholt habe. Er wisse nur, dass er ganz «am Schluss» noch

vier Stück weggeschmissen habe, «nachdem das ganze Zeug ins Rollen gekommen»

sei. Da habe er die fortgeschmissen. Ich habe nichts mehr von Frauen wissen

wollen, überhaupt nichts. Er habe dort eigentlich gesehen, wie einfach es für

eine Frau sei, irgendjemanden anzuzeigen wegen sexueller Belästigung oder wegen

weiss nicht was. Er habe zuvor lediglich mit Prostituierten «in der Webergasse

unten» sexuelle Kontakte gehabt, sonst nicht. Selbstbefriedigung habe er betrieben.

Er brauche dafür das Medikament nicht. Er komme dennoch zum Samenerguss, aber

sein Glied werde einfach nicht richtig steif und so könne er nicht in eine Frau

eindringen. Mit dem Medikament dürfe man keinen Alkohol trinken, also

wenigstens vorher nicht, denn sonst nütze es nichts mehr (Akten S. 1525).

Als er noch mit seiner Exfrau zusammen gewesen sei, hätten sie Viagra

ausprobiert, nur dieses habe nicht mehr funktioniert. Die Spritzen seien erst

nach der Trennung ins Spiel gekommen. Ein Kollege aus der Guggemusik, noch ein

wenig älter als er selbst, habe gesagt, er nehme das auch immer und es helfe

ihm wunderbar. Daher sei er selbst dann zu seinem Hausarzt gegangen und habe

mit ihm darüber geredet (Akten S. 1526). Er wird noch auf den ominösen

Satz angesprochen, der in der Einvernahme 2022 gefallen sei. Der fragende

Gerichtsschreiber zitiert: «Ein richtiger Fährimann fahre auch durchs rote

Meer». Ob es richtig sei, dass dieser Satz vom Freund der Privatklägerin

verwendet worden sei. Der Berufungskläger korrigiert: «Also ich habe das zu ihr

gesagt. Das ist ein uralter Spruch, den wir auf der Gasse jeweils gesagt haben.

Und zwar, als sie mir erzählt hat, dass sie da ihre Sache gehabt habe und er

trotzdem gewollt habe und alles zusammen, da habe ich gesagt: Was ein guter

Fährimann […] also nein, halt, wie heisst es jetzt: ‹Was ein guter Seemann ist,

fährt auch durchs rote Meer›» (Akten S. 1525 f.). Zu seinem Alkoholkonsum

(als Taxifahrer) meint er: Er habe eigentlich nur an seinem freien Tag

konsumiert. Und da er am Mittwochabend Guggenprobe gehabt habe, habe er den

freien Tag «natürlich auf den Donnerstag verlegt. Und dann konnte ich auch am

Mittwochnachmittag etwas trinken und abends natürlich mit der Gugge auch noch,

mit den Kollegen» (Akten S. 1529). Auf seinen Spitznamen «P____»

angesprochen, erklärt der Berufungskläger, er habe nun eine Narbe, da er sich

einen Magenbypass habe machen lassen und dadurch extrem abgenommen habe.

Infolgedessen habe er einen Hängebauch bekommen – eine Fettansammlung. Er habe

dann das Problem gehabt, dass es im Taxi, immer wenn er geschwitzt habe, zu

stinken begonnen habe. Nach einer Konsultation bei einem Vertrauensarzt, der

zugestimmt habe, sei diese Fettansammlung operativ entfernt worden. Dadurch

habe er nun eine Narbe, die sich praktisch durch den halben Körper ziehe, da

die sogenannte Fettschürze entfernt worden sei. Auf den Einwand, die Narbe

müsse ja nicht unbedingt sichtbar, könnte auch von Haut überlappt sein, meint

er: «Diese Narbe hat sie dort im Spital gesehen, nachdem ich operiert worden

bin» (Akten S. 1527). «Nur, ich habe ja noch ein anderes […] Problem. Ich habe

ja auch einen Wanderhoden. ich habe nur einen Hoden unten. Der andere wandert

immer hin und her, ist nie ganz unten. Das ist das andere, was eigentlich ein

Merkmal wäre. Ich glaube, wenn ich mit jemandem Sex hätte, würde man das sehen»

(Akten S. 1527) (vgl. auch angefochtenes Urteil E. III.1 S. 15 ff.).

Schliesslich wurde der Berufungskläger an der

Berufungsverhandlung am 16. Juni 2025 nochmals befragt. Auf die Übernachtungen

der Privatklägerin bei ihm angesprochen macht er geltend, dass er damals noch

die alte Polstergruppe gehabt habe, welche «durchgesessen» und unbequem gewesen

sei. Er habe der Privatklägerin den Vorschlag gemacht, sie könne auch hinten im

Bett schlafen, wenn sie das wolle. Er habe sie weder gezwungen noch sonst etwas

dazu. Vorher habe die Privatklägerin «im dritten Zimmer» geschlafen. Das habe

er extra umgebaut. Er habe ja das Esszimmer darin gehabt. Er habe dann das

ganze Esszimmer in die Stube gebaut, mit der Essbank, so gut es ging und habe

dann für sie ein Bett gekauft. Sie habe dann dort gewohnt. Nach dem Auszug habe

er dann das ganze Esszimmer wieder nach hinten gezügelt. Das Bett habe die

Privatklägerin mitgenommen in die neue Wohnung. Alles, was er und seine Exfrau

für die Privatklägerin gekauft hätten, habe die Privatklägerin mitnehmen dürfen.

Das habe sie alles in ihre neue Wohnung gebracht (Akten S. 1854). Auf Nachfrage

führt der Berufungskläger aus, dass das Kinderzimmer vor dem Jahre 2001 ein

Esszimmer gewesen sei. In Bezug auf den Widerspruch in der vorherigen Ausssage

angesprochen führt der Berufungskläger aus, dass er das verwechselt habe. Er

habe das «dannzumal umgebaut», als seine Exfrau zu ihm gezogen sei und klar

wurde, dass auch die Kinder zwischendurch manchmal kommen würden. Am Anfang

hätten sie für die Kinder nur eine Doppelbettmatratze gehabt, die sie aufblasen

konnten und auf welcher die Kinder geschlafen hätten, bis sie das Geld für ein

Doppelbett bzw. ein Kajütenbett gehabt hätten. Er habe dann das Kajütenbett

reingestellt (Akten S. 1855). Auf Frage, wann die Privatklägerin von seinem

Medikament erfahren habe, führt der Berufungskläger aus, dass sie das einmal

bei ihm im Kühlschrank gefunden habe. Und dann habe sie ihn einmal gefragt, was

das für ein Medikament sei. Dann habe er ihr erklärt, dass er

Erektionsstörungen habe und das Medikament nehmen müsse. Die Privatklägerin

habe sich da richtig interessiert dafür. Er habe diesen Beipackzettel geholt

und der Privatklägerin das gezeigt, da es auch Bilder gehabt habe drauf (Akten S.

1857). Auf Frage, wie er sich erkläre, dass die Privatklägerin das Medikament

erst so spät entdeckt habe, zumal sie den Kühlschrank ja oft aufgemacht haben

müsse, führt der Berufungskläger aus, dass er zwei Kühlschränke habe. Einen auf

dem Balkon draussen. Der grosse Kühlschrank stehe in der Küche nur für Esswaren

(Akten S. 1857 f.). Auf den Widerspruch angesprochen, dass er früher ausgesagt

habe, dass die Privatklägerin das Medikament entdeckt hat, als sie sich etwas

zu trinken holte, erklärt er: «Sie holte mir einen Kaffee, als ich vom Arbeiten

zurückkam, weil ich immer zuerst einen Kaffee trinke Eine ‹Murchle› Kaffee

musste ich einfach haben, wenn ich heimkam und die Abrechnungen machte. Sie

liess mir den Kaffee raus und da die Milch im Kühlschrank war, musste sie ja

den Kühlschrank aufmachen» (Akten S. 1857).

3.2.4 Aussagenanalyse

Wie erwähnt, bestreitet der Berufungskläger die von der

Privatklägerin gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe vollumfänglich. Steht wie

vorliegend Aussage gegen Aussage, so sind die einzelnen Aussagen einer

eingehenden Prüfung und insbesondere einer inhaltlichen Glaubhaftigkeitsanalyse

zu unterziehen. Diese erfolgt mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz nach

der herkömmlichen Praxis anhand sogenannter Realkennzeichen, eines

aussagepsychologischen Kriterienkatalogs zur Verifizierung der

Erlebnisbasiertheit einer Aussage. Vorab sind diese Kriterien kurz darzustellen

(E. 3.2.4.1 hernach) und danach ist zu prüfen, ob und inwiefern der

Aussagewürdigung der Vorinstanz im Lichte dieser Kriterien gefolgt werden kann

(E. 3.2.4.2).

3.2.4.1 Allgemeines

3.2.4.1.1

Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der

konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die

allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die

Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer

Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S.

43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische

Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). In die Würdigung der Aussagequalität ist

neben den inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte

(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person

miteinzubeziehen.

3.2.4.1.2 Überprüft wird in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage

machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte

(vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24.

Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag zur methodischen

Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in:

«Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als

zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von

Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2).

Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für

den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten

Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf

die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die

Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch

einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage

anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die

Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018

E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, mit Hinweisen; BGer 6B_542/2019

vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese

und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, a.a.O. S. 567 ff.). In jedem Fall

sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine

Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,

a.a.O. S. 34 f.).

3.2.4.1.3 Folgende Realitätskriterien oder

Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber

auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum,

Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher

Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung,

phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von

Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe

von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer

Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter oder der Täterin), Einräumen von

Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen

die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige

Belastung der Täterin oder des Täters bzw. sogar Entlastung derselben

sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen

hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen

Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit

die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. AGE

SB.2022.122 vom 23. Mai 2025 E. 2.2).

3.2.4.1.4 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen

ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts.

Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch

eine sachverständige Person nur dann auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer

Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen

angewiesen ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn Anzeichen dafür

bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung

oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit

beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens

sein. Eine solche Beeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die Aussagende durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu

denken ist ferner an die Situation, dass schwer interpretierbare Äusserungen

eines Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem Gericht steht bei der Frage, ob

aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein

Ermessensspielraum zu. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen

des mutmasslichen Opfers (auch von Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten

anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 129 IV 179 E. 2.4, BGer 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3,

6B_667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5; AGE SB.2019.39 vom 20. April

2021 E. 3.5.1; Heer, in:

Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 182 StPO N 6 f.) (vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.71

vom 16. April 2024 E. 4.7.2.2).

Vorliegend wurde aufgrund von Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung

bei der Privatklägerin zunächst ein Glaubhaftigkeitsgutachten bei H____ (UPK)

in Auftrag gegeben. Diese kam in den Stellungnahmen vom 5. Juli 2018 (Akten S.

402 f.) und 19. November 2018 (Akten S. 405 ff.) jedoch zum Schluss, dass es

aufgrund des Aktenmaterials nicht möglich sei, zu einem validen Ergebnis im

Sinne des Auftrags (aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsbeurteilung) zu

kommen (Akten S. 406). Die zweite Stellungnahme vom 19. November 2018 hat gewissermassen

den Charakter eines Kurzgutachtens. H____ weist auf erhebliche Diskrepanzen in

den Aussagen gerade etwa betreffend den 26. Dezember 2015 hin (Akten S. 403,

409). Sie hält abschliessend fest, es sei auch ohne persönliche Untersuchung

der Auskunftsperson absehbar, dass es anhand des vorhandenen Aussagematerials

kaum möglich wäre, mit aussagepsychologischen Mitteln einen Erlebnisbezug,

falls er denn gegeben wäre, zu belegen (Akten S. 403, 410). Das Strafverfahren

wurde hierauf ein zweites Mal eingestellt. Schliesslich wurde ein

Glaubhaftigkeitsgutachten bei C____ eingeholt. Dieses stützte sich nur auf die

aktenkundigen Aussagen (einschliesslich Videobefragungen) der Privatklägerin. Eine

direkte Befragung derselben fand nicht statt. C____ erachtete dies nicht als notwendig

(Akten S. 585). Das Glaubhaftigkeitsgutachten hat in Bezug auf die

theoretischen Grundlagen der Aussagenanalyse u.a. noch den Expertenstreit

zwischen deutschen Aussagepsychologinnen und Traumaforscherinnen thematisiert,

wobei letztere kritisieren, dass Realkennzeichen überwiegend an psychisch

gesunden Probanden getestet worden seien. C____ plädiert daher für eine

Verbesserung und Ergänzung der Aussageanalyseverfahren. Besonders bei

Borderline-Persönlichkeitsstörungen seien laut dem deutschen Bundesgerichtshof

(BGH) aussagepsychologische Begutachtungen wichtig, da Aussagen hier häufig

Konstanz- und Homogenitätsmängel aufweisen würden. Die Erlebnisbezogenheit

solcher Aussagen lasse sich oft nicht substantiieren, was zu Einstellungen oder

Freisprüchen führen könne. Ähnliches gelte für Menschen mit Depressionen. C____

schlägt zusammengefasst vor, Realkennzeichen um weitere Analysen zu ergänzen

und dabei etwa auf «Red Flags» (Alarmzeichen) oder sogenannte «Anker» zu

achten, immer unter Berücksichtigung der jeweiligen psychischen Störung.

Realkennzeichen sollten mithin individuell angepasst und nicht stereotyp

angewandt werden, zum Beispiel in Bezug auf kognitive Fähigkeiten, Alter oder

psychische Probleme. Sie würden helfen, zwischen erlebnisbasierten und frei

erfundenen Aussagen zu unterscheiden, jedoch nicht zwischen erlebnisbasiert und

suggestiv beeinflusst oder Aussagen über Dritte. Neuere Methoden wie

psycholinguistische Textanalysen untersuchten sprachliche Details, Versprecher,

verzögerte Antworten oder Wortwiederholungen, die Hinweise auf Verheimlichungen

geben könnten. Eine Sprachanalyse von Schilderungen (einzelner Sätze) könne

viel offenbaren z.B. zu Machtverhältnissen oder Beziehungsdynamiken. «Anker»

seien überprüfbare Angaben, die bei wahrheitsgetreuen Aussagen vorhanden sind,

während Falschaussagende diese vermeiden oder falsche Anker liefern. Bei einer

wahrheitsgetreu aussagenden Person könne davon ausgegangen werden, dass sie

«Anker» liefern wolle, die es ermöglichten, ihre Aussagen zu verifizieren. Eine

wahrheitswidrig aussagende Person dagegen vermeide das oder liefere Pseudoanker.

Ein verifizierter Anker habe ein stärkeres Beweisgewicht als ein

Realkennzeichen. C____ nennt sechs «Red Flags» (Alarmzeichen) für

Falschaussagen, besonders bei Vergewaltigungsvorwürfen: 1. Karge Darstellung

des Tathergangs 2. Vorgeschichte von Persönlichkeitsstörungen und

Selbstverletzungen sowie frühere ähnlich gelagerte Beschuldigungen. Bekannte

und Freunde finden das Verhalten nach der angeblichen Tat inkompatibel mit den

Anschuldigungen. Angebliches Opfer versucht, vom Thema der Befragung zur Sache

abzulenken und umzulenken auf Themen, die ihm Sympathie und Zuwendung

verschaffen sollen; oder es reagiert wütend auf Fragen. 3. Mangel an Mitarbeit

in den Ermittlungen. Angebliches Opfer sagt z.B., es habe gar nichts gesehen,

könne den Ablauf gar nicht beschreiben, habe die ganze Zeit die Augen

geschlossen gehabt. 4. Angebliches Opfer behauptet (bei fehlenden objektiven

Verletzungszeichen), es habe sich rigoros zur Wehr gesetzt und sei schliesslich

unterlegen. 5. Angebliches Opfer versucht, Spuren zu fingieren

(selbstfabrizierte Drohbriefe, selbstzugefügte Kratzspuren, zerrissene

Kleidung), die nicht zum berichteten Tatgeschehen passen 6. Angebliches Opfer

spricht von anonymem Täter, den es nur sehr vage beschreiben kann, kann auch

den Tatort nicht beschreiben. Die detaillierte Aussagewürdigung bei psychischen

Störungen, wie Borderline, behandelt C____ in den Akten ausführlich. Es kann an

dieser Stelle in Bezug auf die Darstellung der theoretischen Grundlagen der

Aussagenanalyse vollumfänglich auf das Gutachten verwiesen werden (Akten S. 629

ff.).

3.2.4.2 Aussagenanalyse

Die erste Instanz hat sich sehr einlässlich mit den Aussagen

der Parteien auseinandergesetzt. Auf ihre sorgfältigen Ausführungen,

insbesondere zu den Aussagen des Berufungsklägers (vgl. angefochtenes Urteil S.

60 ff.), kann – unter Berücksichtigung der nachstehenden Relativierungen – zunächst

verwiesen werden.

Auf die Aussagen der Mutter und des Umfelds der

Privatklägerin hat sich die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung weniger

abgestützt. Gerade die Aussagen der Mutter sind für die Ermittlung des

Sachverhalts auch wenig hilfreich. Ihnen kann letztlich nur entnommen werden,

dass sich die Mutter hinter den Berufungskläger stellt und ihrer Tochter nicht

glaubt. Das muss aber nicht erstaunen, angesichts der Rolle der Mutter im

Verfahren betreffend K____. Diesem (ebenfalls aus der Guggemusig bekannten)

engen Freund hat die Mutter eine väterlich-freundschaftliche Rolle gegenüber

der Privatklägerin zugestanden (Vorakten, S. 79) und die Tochter

anlässlich gemeinsamer Ferien gar im Teenager-Alter bei ihm übernachten lassen,

obwohl sie – entgegen ihrer Beteuerung im vorliegenden Verfahren – sehr wohl

gewusst hatte, dass dieser kurz zuvor wegen einschlägiger Delikte mit Teenagern

verurteilt worden war (Vorakten S. 392, 403 f.).

Für die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin hat sich

die Vorinstanz wesentlich auf das Gutachten von C____ gestützt, aber auch eine

eigene Einordnung vorgenommen. Sie geht auch auf die Persönlichkeit und

psychische Verfassung der Privatklägerin und deren Verhältnis zum

Berufungskläger ein, worauf ebenfalls zu verweisen ist (vgl. angefochtenes Urteil

S. 81 ff.). Die Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin würdigt

die Vorinstanz verkürzt (vgl. angefochtenes Urteil S. 87 ff.). Die

Privatklägerin hat keineswegs nur in Bezug auf den Vorfall vom 26. Dezember

2015 unstimmig ausgesagt, sondern ebenso in Bezug auf viele weitere Aspekte des

Sachverhalts und zwar auch im Kerngeschehen. So ist etwa die zeitliche

Einordnung der behaupteten sexuellen Übergriffe – insbesondere betreffend

Beginn und Häufigkeit – völlig widersprüchlich, wie auch die Aussagen zum

angeblich besonders schlimm erlebten Vorfall am Heiligabend 2015 in der Wohnung

der Privatklägerin. Sie wird sie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

gefragt, ob die «Zwischenfälle», wie sie es nannte, nach dem Auszug der Mutter,

als sie allein zum Berufungskläger gegangen sei, schon bald angefangen hätten,

was sie verneint: «Nein, am Anfang eben noch nicht, darum bin ich etwas

verwirrt, warum es dann plötzlich so wie geendet hat in dem Sinne» (Akten S.

1514). Mit all diesen Ausführungen widerspricht sie ihrer früheren Darstellung.

Sie hatte den Beginn der Übergriffe unmittelbar nach der Trennung ihrer Mutter

vom Berufungskläger verortet und sogar präzise angegeben, der erste Sex habe

stattgefunden «in der Nacht, als meine Mutter ausgezogen ist» (Akten S. 316). Einen

erheblichen Widerspruch im zentralen Geschehen stellt es auch dar, dass die

Privatklägerin behauptet, es habe in ihrer Wohnung nur einen einzigen Übergriff

gegeben, den sie (deshalb) besonders schlimm empfunden habe; an anderer Stelle

aber ausführt, es sei auch in ihrer Wohnung immer wieder zu Übergriffen

gekommen. In dieselbe Richtung weist die Schilderung, sie sei beim

Berufungskläger jeweils «am Morgen unter die Dusche» – obwohl er sie auch da

immer wieder belästigt und bedrängt haben soll. Ihre Erklärung, dies sei «in

der Annahme, dass er bereits am Arbeiten war» geschehen (Akten S. 321), ist

offensichtlich abwegig, zumal in einer Dreizimmerwohnung, wo man im selben

Zimmer geschlafen hat. Aber auch in Bezug auf weitere Umstände zeigt sich in

den Aussagen der Privatklägerin eine mangelnde Konstanz, so betreffend den

weiteren Kontakt mit dem Berufungskläger (an ihrem Geburtstag) nach der

Anzeigeerstattung. Bei einer oberflächlichen Betrachtung müssen die Aussagen

der Privatklägerin insgesamt als derart widersprüchlich und teilweise

lebensfremd qualifiziert werden, dass sich gestützt darauf keine Anklage

erheben lässt. Das hat offenkundig auch die Vorgutachterin und in einem ersten

Schritt die aktuelle Gutachterin C____ zum Schluss kommen lassen, dass sich

eine Erlebnisbasiertheit der Schilderungen der Privatklägerin nicht erstellen

lasse. Dies unter Verweis auf einige Real- bzw. Falschkennzeichen: So sei ihr

aufgefallen, dass eine Diskrepanz von Erst- und Zweitaussage bestehe – letztere

sei viel detailreicher ausgefallen, was eigentlich nicht erklärbar sei.

Ausserdem seien die Aussagen betreffend Spritze sehr vage und unpräzise

gewesen, was bei einem solch merkwürdigen Erlebnis eher nicht zu erwarten sei

(Telefonnotiz, Akten S. 585). Und es dürfte auch der Grund gewesen sein,

weshalb es mehrere Anläufe für eine Anklage brauchte.

Umso bedeutsamer ist das schliesslich eingeholte

Glaubhaftigkeitsgutachten von C____ (Akten S. 629 ff.). Es liefert gewichtige

Hinweise für die Erstellung des Sachverhalts, soweit dieser die allfälligen

sexuellen Kontakte zwischen den Parteien betrifft. Das Gericht würdigt

Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon

indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet

werden (vgl. BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3; BGer

6B_1246/2023 vom 31. März 2025 E. 2.3.2; jeweils mit Hinweisen). Auf der

anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der

Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot

willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E.

1.3, 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5; AGE SB.2023.57 vom 4. Dezember

2024 E. 7.2). Das Gutachten von C____ ist insgesamt zweifellos fundiert und

entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellt worden. Allerdings

drängt sich doch der Einwand auf, dass einige Feststellungen, darunter auch

zentrale, nicht ganz ohne Widerspruch sind. Zwar resümiert die Gutachterin

zunächst, die Aussage der Privatklägerin habe die Qualität einer

erlebnisbasierten Erzählung vollumfänglich erreicht (Akten S. 853),

schwächt dies danach aber ab, indem sie (nur) fortfährt, es bestehe «ein sehr

starkes Beweisgewicht für die Erlebnisqualität der Aussagen» (Akten S. 853),

stellt doch fest, dass «noch Erkenntnislücken» bestünden und verwirft

schliesslich die Schlussfolgerung «nach herkömmlicher Schulmeinung», dass die

Fantasiehypothese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit widerlegt sei

bzw. hält fest, dass der Anspruch, durch ein aussagenpsychologisches Gutachten

die Unwahrhypothese zu widerlegen […] nicht erfüllt werden kann» (Akten S. 868).

Letztlich kommt sie damit nicht zu einem grundsätzlich anderen Schluss als die

Vorgutachterin in ihren beiden Stellungnahmen. Daraus ergibt sich zunächst,

dass das Gutachten sich nicht abschliessend dazu äussert, ob und in welchem

Umfang die Aussagen der Privatklägerin eigenem Erleben entsprechen würden.

Abschliessende Aussagen hätten auch durch ein ergänzendes Gutachten nicht gewonnen

werden können, wie die Expertin im Berufungsverfahren nach Sichtung der

zusätzlich eingegangenen Akten mit Stellungnahme vom 30. September 2024 erläutert

hat. Damit bleibt ein Spielraum offen, welcher durch das Gericht zu füllen ist.

Dazu gilt es, die Kompetenzen der Gutachterin und diejenigen des Gerichts

sorgfältig gegeneinander abzugrenzen.

Das Gericht ist primär dort zuständig, wo nicht lediglich die

Aussagen aus sich heraus («fachlich» nach psychologischen und medizinischen

Kenntnissen) zu bewerten sind, sondern ein Abgleich mit weiteren Beweismitteln

stattfinden muss. Das gilt etwa im Zusammenhang mit der sogenannten Aggravationshypothese.

Während die Fantasiehypothese davon ausgeht, dass die Schilderungen von Zwang,

Drohungen, Gewalt, sexueller Gewalt gänzlich frei erfunden sein könnten,

reflektiert die Aggravationshypothese den Fall, dass es tatsächlich Übergriffe

oder einverständliche sexuelle Handlungen gegeben habe, dass diese aber

bezüglich ihrer Intensität oder Häufigkeit wissentlich übertrieben dargestellt

würden (vgl. Gutachten, Akten S. 714). Im Gutachten wird aufgeführt, dass ein

sehr starkes Beweisgewicht gegen diese bestehe, wenngleich sie nicht mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit widerlegt sei. Das Gutachten zählt

Faktoren auf, welche gegen eine Übertreibung oder einen Appell sprächen.

Hingegen gebe es mehrfache Hinweise für Untertreibungen oder das Verschweigen

von Dingen. Auch habe die Privatklägerin Ängste davor gehabt, sich jemandem

anzuvertrauen (Akten S. 855). Ein Abgleich mit den erhobenen Beweismitteln

ergibt indessen, dass diese Prämisse nicht haltbar ist. Sie erscheint vielmehr

aktenwidrig: Die Privatklägerin hat sehr wohl und aktiv Personen gesucht, denen

sie sich – gerade auch in Bezug auf behauptete sexuelle Übergriffe – anvertraut

hat. Einerseits im fachlichen Umfeld (Psychiatrie), andererseits auch im

privaten (das entspricht übrigens schon einem früheren Muster [vgl. etwa Vorakten,

S. 441 f.]). Aus den Aussagen der Privatklägerin in der UPK, in der [...]

und gegenüber ihrer Therapeutin ergibt sich, dass sie bereits in grossem Umfang

verschiedene Männer der sexuellen Übergriffe bezichtigt hat. Nicht nur

sämtliche Partner ihrer Mutter (einschliesslich des leiblichen Vaters), sondern

auch Ärzte bzw. Psychologen, Zufallsbekanntschaften und einen Ex-Freund.

Dasselbe ergibt sich aus den Aussagen der Schwägerin der Privatklägerin und von

L____, gegenüber welchen sich die Privatklägerin in gleicher Weise geäussert

haben soll. Auch nachdem in Bezug auf den leiblichen Vater die Bezichtigung

offiziell widerlegt oder zumindest nicht untermauert wurde (er wurde nach

strafrechtlichen Untersuchungen mangels Beweisen freigesprochen), hält die

Privatklägerin an ihrer Beschuldigung fest. Eine Zurückhaltung lässt sich hier

gewiss nicht feststellen. Vielmehr erscheinen die Bezichtigungen der

Privatklägerin inflationär. Damit spricht bei umfassender Würdigung der

Beweismittel und Indizien sehr viel dafür, dass die Aggravationshypothese

zumindest teilweise erfüllt ist und lässt sich eine umfassende

Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin unter diesem Titel nicht

begründen.

Allerdings fällt im konkreten Fall auch auf, dass die

Privatklägerin viele Gelegenheiten, um den Berufungskläger schwerer zu

belasten, nicht ergreift, sondern auf entsprechende Fragen durchaus

differenzierend und nicht aggravierend antwortet. So etwa, wenn sie lediglich

zurückhaltend mutmasst, er werde ihr Unwohlsein «wahrscheinlich» bemerkt haben

(Akten S. 1511). Oder wenn die Privatklägerin die Frage, ob er ihre sexuellen

Gefälligkeiten wohl als Gegenleistung für seine (finanzielle) Unterstützung

verstanden habe, recht deutlich verneint: «Das habe ich jetzt, ehrlich gesagt,

nicht das Gefühl»; und sie meine «nein, also, dass er das nie erwähnt hat, so

etwas» (Akten S. 1519). Angesichts eines solchen Aussageverhaltens lässt sich

gewiss auch nicht sagen, dass es die Privatklägerin darauf angelegt hätte, ihre

Schilderung dramatisch zu gestalten und noch weniger, den Berufungskläger

möglichst schwer zu belasten. Insoweit kann dem Gutachten gefolgt werden.

In Bezug auf die im Gutachten erwähnten «Anker», welche eine

Erlebnisbasiertheit der Aussagen stützen können, erscheint sodann zwar die gutachterliche

Feststellung, dass es sich dabei um besonders gewichtige, ja gar entscheidende

Beweismittel handeln kann, ohne weiteres einleuchtend. Den daraus in casu

gezogenen Schlussfolgerungen kann aber nicht ohne weiteres gefolgt werden.

Tatsächlich handelt es sich gerade bei der Analyse von «Ankern» nicht primär um

eine Aufgabe der Aussagepsychologie, sondern um eine der ureigensten

Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Berlinger,

Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Diss. Luzern 2014, S. 274). Es

geht dabei vor allem um die Ermittlung von objektiven Beweisen, die innerhalb

einer Aussage aufscheinen und um die Prüfung, inwieweit diese Beweismittel die

Aussage von aussen stützen. Handelt es sich einerseits um eine bestimmte

Kenntnis des Beschuldigten, spricht man von «Täterwissen», während sich

andererseits beim Opfer von «Opferwissen» sprechen lässt. Gleiches gilt in

Bezug auf die sogenannte Konfabulationshypothese. Unter Konfabulation bzw.

konfabulieren versteht man in der Psychopathologie die Produktion objektiv

falscher Erinnerungen. Diese beruhen auf falschen Wahrnehmungen oder

Fehlfunktionen des Gedächtnisses, z. B. wenn jemand mehr Informationen aus

seinem Gedächtnis abzurufen versucht, als tatsächlich gespeichert sind (https://de.wikipedia.org/wiki/Konfabulation). Soweit

die Konfabulationshypothese allein aufgrund des Aussageverhaltens der

Privatklägerin beleuchtet würde, handelte es sich wohl um eine

(ausschliessliche) Aufgabe der Gutachterin. Soweit aber ein Bezug auf die

erhobenen Beweismittel und Indizien hergestellt wird – und das geschieht im

Gutachten (Akten, S. 856 f.) – obliegt die Beurteilung vornehmlich dem

Gericht.

Im Gutachten wird als «Anker» der Umstand genannt, dass die

Mutter der Privatklägerin von Vorfällen aus dem Jahr 2014 gewusst habe (Akten

S. 801). Das Gutachten bezieht sich hierbei auf die Geschichte mit dem

«Anfassen» durch den Berufungskläger. Tatsächlich wird diese Geschichte sowohl

von der Mutter als auch vom Berufungskläger selbst geschildert. Allerdings

gerade nicht als beabsichtigter Übergriff und mit ganz anderen Auswirkungen auf

das Verhalten der Privatklägerin als sie bei früheren Übergriffen seitens der

Mutter wahrgenommen wurden. Der Umstand, dass die Mutter der Privatklägerin und

der Berufungskläger diesen einen Vorfall gemäss ihrer eigenen Wahrnehmung

wiederholt einstimmig und konstant schildern, könnte damit wennschon die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen belegen. Ihm eine Ankerfunktion für die

Aussagen der Privatklägerin zuzuschreiben, erscheint im Rahmen einer

unvoreingenommenen Würdigung nicht zulässig. Einen weiteren «mutmasslichen

Anker» soll die «erstaunlich genaue Angabe» zum Gewicht des Berufungsklägers

darstellen, denn sie belege, «dass das Körperliche irgendwie zur Sprache kam»

(Akten S. 814). Das ist ebenfalls zu verwerfen. Zum einen lassen sich auch

ohne allzu tiefschürfende Gespräche Angaben zum (Über)gewicht eines Menschen

machen, den man regelmässig und in verschiedenster Kleidung (mitunter auch

leichter Nacht-/Sommer-/Badekleidung) sieht, wie es bei einem Stiefvater und

Mitbewohner zu erwarten ist. Zum anderen hatten der Berufungskläger und die

Privatklägerin unbestrittenermassen ein sehr enges, vertrautes Verhältnis, in dessen

Rahmen man auch über Privates sprach. Dass das Gewicht des Berufungsklägers für

diesen ein grosses, auch gesundheitlich relevantes Thema war, erhellt schon

daraus, dass er bedingt durch sein Übergewicht ganz erhebliche gesundheitliche

Probleme hatte und sich gar zwei Operationen zur Gewichtsreduktion unterzogen

hatte (Magenband, später Magenbypass). Es liegt auf der Hand, dass man mit

einer nahestehenden, vertrauten Person auch über diese Probleme spricht (zumal

die Privatklägerin auch schon mit Essstörungen und Gewichtsproblemen zu kämpfen

hatte und ihr die Thematik daher nicht fremd war).

Im Gutachten wird weiter erwogen, dass es sich sich um das

Angebot eines möglichen Ankers handle, wenn die Privatklägerin darauf hinweise,

dass der Berufungskläger über ihre früheren Missbrauchserfahrungen Bescheid

gewusst habe. Denn diese Kenntnis sei überprüfbar. Dieser «Anker» ist

allerdings schwach. Denn die Bestätigung des Berufungsklägers, von früheren

Vorfällen gewusst zu haben, belegt lediglich, dass die Privatklägerin von

dieser Kenntnis ausging. Dies muss aber nicht weiter erstaunen, denn sie hat offensichtlich

in ihrem näheren und weiteren Umfeld durchaus freimütig von

Missbrauchserfahrungen erzählt und war selbst der Meinung, der Berufungskläger

habe eigentlich alles über sie gewusst. Für das hier wesentliche Beweisthema

ist mit diesem «Anker» jedenfalls kaum etwas gewonnen. Tatsächlich hat der

Berufungskläger vor der Vorinstanz, aber auch vor dem Berufungsgericht erklärt,

von den früheren Anschuldigungen gewusst zu haben, allerdings nicht primär von

der Privatklägerin. Er hat angegeben, was und woher: Von «K____, der ja

verurteilt wurde», als der Berufungskläger die Mutter der Privatklägerin ins

Toggenburg gefahren habe, um dort eine Aussage zu machen. Er wisse bis heute

nicht, was genau passiert sei (Akten S. 1522). Die Privatklägerin habe ihm nie

etwas davon erzählt; «Gar nichts, gar nichts» (Akten S. 1529). Von Vorwürfen im

Zusammenhang mit dem leiblichen Vater habe er eigentlich erst erfahren, als das

Verfahren gegen diesen eingestellt worden sei. Da habe ihm die Privatklägerin

gesagt, er habe ihr an die Brust gefasst. Mehr habe sie aber auch nicht erzählt

(Akten S. 1529). Weiter hat er (wahrheitsgemäss) ausgeführt, dass die

Privatklägerin eigentlich jeden Partner ihrer Mutter angezeigt oder sonst wie

verunglimpft habe (Akten S. 1522). Weitere Anker werden im Gutachten nicht

aufgezählt. Sie sind, bis auf eine gewichtige Ausnahme (vgl. nachfolgend) auch

nicht vorhanden. Im Gegenteil: Vieles, was man verifizieren oder falsifizieren

konnte, erweist sich als unzutreffende Aussage. Das gilt insbesondere für die angebliche

Vergewaltigung am 26. Dezember 2015, die durch alle objektiven Hinweise

und durch die inkonsistenten Aussagen der Privatklägerin selbst widerlegt wird

(weshalb ja das Gutachten diesbezüglich von Konfabulieren spricht).

Eine – äusserst gewichtige – Ausnahme bilden allerdings die

Umstände betreffend das Medikament «MUSE», welches der Berufungskläger zur

Behebung seiner erektilen Dysfunktion verwendete. Im Gutachten wird darauf hingewiesen,

dass die Privatklägerin ihr diesbezügliches Sonderwissen nicht etwa aktiv von

sich aus eingebracht habe, sondern ernst auf intensive Befragung. Sie könne

daher «nicht gecoacht worden sein» (Akten S. 827). Diese Feststellung ist

insoweit nicht nachvollziehbar, als die Privatklägerin, sollte sie den

Berufungskläger zu Unrecht belasten, dies nicht aufgrund einer gezielten,

gecoachten Falschaussage machen würde. Vielmehr müsste es sich um ein

Fantasieprodukt, um ein Konfabulieren handeln, wie es mutmasslich auch bei

einigen Schilderungen von Missbrauchserfahrungen durch verschiedene andere

Männer der Fall ist. Es ist zum einen äusserst unwahrscheinlich, dass die

Privatklägerin bereits von mindestens neun Männern – wenn man je einen Arzt und

einen Psychologen einbezieht – missbraucht worden ist. Zum anderen sind die

diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin äusserst inkonsistent und unstimmig.

Dass dergleichen bei Personen mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung

grundsätzlich nicht ungewöhnlich ist, darf als gerichtsnotorisch gelten und

geht letztlich auch aus dem Gutachten hervor. Auch, dass sich vermeintliche

Opfer oft in ihre (unwahre) Geschichte «verrennen» und dann von einem einmal

geäusserten Vorwurf nicht mehr abweichen können. All dies ist bei der

Beweiswürdigung zu berücksichtigen, da, wie erwähnt, ein Abgleich der Aussagen

der Privatklägerin mit weiteren Beweismitteln und damit das Aufspüren von

Unstimmigkeiten in diesem Bezug zumindest auch in der Kompetenz des Gerichts

und nicht nur der Gutachterin oder des Gutachters liegen.

Dennoch bleibt es dabei, dass die Privatklägerin offenkundig

ein detailliertes Wissen über die Spritze, deren Lagerung im Kühlschrank und

deren Applikation hatte. Es gehört zu den zentralen Fragen des vorliegenden

Falles, wie dieses Sonderwissen erklärt werden kann. Ob es dafür eine denkbare

und überzeugende Erklärung gibt, ausser derjenigen, dass die Privatklägerin die

Spritze tatsächlich selbst dem Berufungskläger appliziert hat. Das Gutachten

hat sich mit dieser Frage im Rahmen der Prüfung der sogenannten Suggestionshypothese

ausgiebig auseinandergesetzt. Dabei wird unter dem Titel «mögliche Suggestionen

durch das Umfeld / Drittpersonen» eine umfassende Würdigung unter Einbezug und

Auswertung verschiedener Indizien weit ausserhalb der zu beurteilenden Aussagen

(u.a. Verhalten des Berufungsklägers, Haltung der Mutter etc.) vorgenommen, was

im Rahmen eines aussagepsychologischen Gutachtens etwas (zu) weit geht (vgl.

Akten S. 861 ff.). Diesbezüglich ist das Gericht zweifellos kompetent und

in der Lage, zumindest ergänzend eine selbständige Würdigung vorzunehmen.

In Bezug auf die Kenntnis betreffend die Lagerung des

Medikaments im Kühlschrank liegt mit der treffenden Feststellung der Vorinstanz

(vgl. angefochtenes Urteil, E. IV.1.c S. 61) entgegen dem Gutachten kein

stringenter Hinweis auf ein nicht naheliegendes Sonderwissen vor. Die

Privatklägerin befand sich wiederholt in der Wohnung des Berufungsklägers. Sie

hat dort gemäss eigenen Angaben im Haushalt geholfen und Essen und insbesondere

auch Getränke konsumiert, welche sie selbst aus dem Kühlschrank geholt hat. Dass

sie das Medikament gesehen hätte und es ihr auch aufgefallen wäre, als sie

etwas aus dem Kühlschrank holte, erstaunt daher nicht. Auch dass der

Berufungskläger sie in groben Zügen darüber aufklärte, worum es sich handle und

wozu es da sei, ist angesichts des engen Vertrauensverhältnisses der beiden und

angesichts ihrer augenscheinlich doch recht offenen Kommunikationsweise noch

einigermassen plausibel. Jedenfalls hinreichend plausibel, um die entsprechende

Kenntnis der Privatklägerin nicht gewissermassen als das entscheidende

belastende Indiz qualifizieren zu können. Fraglich ist aber, ob das auch auf

die konkrete Art der Applikation zutrifft. Nur wenn diese Kenntnis sich anders

als durch die tatsächliche Handhabung erklären lässt, erscheint die Behauptung

des Berufungsklägers, es habe überhaupt keine sexuellen Kontakte zwischen den

beiden Parteien gegeben, grundsätzlich haltbar.

Das Gutachten schränkt bei einer inhaltlichen Würdigung der

Aussagen seinerseits ein, die Schilderung der Episode mit der Penisspritze

weise eine mangelnde Konstanz auf, was theoretische Zweifel an ihrer

Authentizität bewirke. Dass sie erst nach einem Jahr zu Protokoll gegeben

worden sei, erscheine prima vista gedächtnispsychologisch nicht

nachvollziehbar, erwarte man doch im Normalfall keine Anreicherung im

Kerngeschehen. Indessen könnten hinter einem Phänomen auch ganz andere Gründe

stecken als diejenigen, die es meistens seien (Akten S. 832 f.). Später wird

dazu ausgeführt: «Anders als man bei oberflächlicher Auswertung der

Realkennzeichen ohne metikulöses Studium der Sekundärliteratur meinen könnte,

ist deshalb das Verschweigen der Episode mit der Spritze nicht ein Zeichen für

einen Mangel an Erlebnisbasiertheit, sondern im Gegenteil ein Zeichen dafür.

Bei diesem starken Indiz spricht alles für eine echte Erinnerung – besonders,

weil es erst in der 2. Einvernahme erzählt wurde. Weder konnte B____ wissen, dass

sexuelle Dysfunktion bei Übergriffen häufig vorkommt und dass Täter die Opfer

bitten, ihnen diesbezüglich zu helfen, noch konnte sie wissen, dass viele Opfer

sich schämen, es zu erzählen. Es konnte dies auch niemand suggerieren» (Akten

S. 851). Das Gutachten stellt sich dann ebenfalls die Frage, woher die

Privatklägerin das Wissen haben konnte: «Könnte es

sein, dass B____ zwischen den beiden Einvernahmen von dieser sehr speziellen

Gegebenheit erfahren hat und diese 2017 neu ins Verfahren einbrachte, um ihre

Glaubwürdigkeit zu erhöhen? Wenn ja, von wem könnte das erfahren haben?» (Akten

S. 861).

Der Berufungskläger liefert dafür eine Erklärung: Er habe der

Privatklägerin das Medikament erläutert und ihr auch die Packungsbeilage

gezeigt (Akten S. 505). Das ist in der Tat überaus verdächtig. Es ist bei

allem Vertrauensverhältnis lebensfremd, dass man einer rund 40 Jahre jüngeren

Frau, mit der einem ein (stief)väterliches Verhältnis verbindet, mit Hilfe

eines Beipackzettels die Details eines Medikaments gegen erektile Dysfunktion

erklärt, einschliesslich genauer Angaben zur Applikation. Hinzu kommt, dass die

Verabreichung des Medikaments MUSE im Beipackzettel (Stand 2025) recht

langwierig und kompliziert beschrieben wird – es fehlt etwa ein einfacher

Hinweis, dass das Medikament mittels Applikator in die Harnröhre zu spritzen

sei. Man müsste den Zettel schon aufmerksam durchlesen, Satz für Satz, und die sehr

undeutlichen Grafiken dazu genau studieren, um dies zu erfahren – oder der

Berufungskläger hätte den Beipackzettel quasi gemeinsam mit der Privatklägerin

durchgehen und ihr dazu erklären müssen, es handle sich um einen Applikator,

den man in die Harnröhre einführen müsse. Dies aufgrund der blossen Nachfrage,

worum es sich denn bei diesem Medikament im Kühlschrank handle. Das ist

komplett lebensfremd. Die Präsentation dieser Erklärung durch den

Berufungskläger klingt klar nach einem Plausibilisierungsversuch, wie es die

Vorinstanz in ihrem Urteil schlüssig darlegt (vgl. angefochtenes Urteil,

E. IV.1.c S. 61).

Theoretisch bestünde freilich die Möglichkeit, dass sich die

Privatklägerin selbst das detaillierte Wissen um dieses Medikament angeeignet

hat. Aus den Akten konnte sie dieses Wissen zwar nicht haben, denn die Auskunft

des Hausarztes des Berufungsklägers macht keine für einen Laien verständlichen

Angaben hierzu («Urethrastab» als einziger Hinweis; Akten S. 360). Aus dem

Internet hätte die Privatklägerin aufgrund des Namens des Medikaments jedoch

wohl hinreichende Informationen zur Applikation erhalten können (hier kann dem

Gutachten nicht gefolgt werden, wenn es lediglich auf das Kompendium verweist

[Akten S. 861 f.]), denn zumindest gemäss heutigem Stand erscheint bei

einer blossen Google-Recherche mit dem Medikamentennamen «MUSE» rasch und klar die

Beschreibung der Anwendung (vgl. z.B. «MUSE-Medikament zum Einführen in den

Penis» als Titel zum Link

besucht am 14. August 2025). Insoweit wäre es denkbar, dass die

Berufungsklägerin diese Erkenntnis auch ohne tatsächliches Erleben erworben

hätte. Dies wäre im Falle einer gezielten Aktion, um den Berufungskläger zu

belasten, wohl nicht auszuschliessen. Das Gutachten hebt aber – wie gesehen –

hervor, dass in solchem Falle dieses stark belastende Element zweifellos

bereits in der ersten Einvernahme der Privatklägerin von ihr zur Sprache

gebracht worden wäre. Es erscheint tatsächlich abwegig, sich ein derart

wesentliches Indiz für eine bewusste Falschbelastung zurecht zu basteln, um es

dann zunächst gar nicht zur Sprache zu bringen, vielmehr erst auf hartnäckige

Rückfragen entscheidende Details zu berichten (vgl. hierzu auch das Gutachten,

Akten S. 863). Das Gutachten schliesst eine Autosuggestion mittels

präpariertem, aber dann doch unerwähntem Wissen auch aus psychologischen

Gründen aus (Akten S. 862). Ausserdem ist eine solch gezielte Aktion der

Privatklägerin vorliegend – wie bereits erwähnt – aufgrund der gesamten

Beweislage und der Umstände zu verwerfen.

Im Zusammenhang mit dem Medikament «MUSE» sind an dieser

Stelle noch weitere Aspekte zu beleuchten, die nichts mit den Aussagen der

Privatklägerin zu tun haben: So ergeben sich erhebliche Ungereimtheiten in den

Aussagen des Berufungsklägers. Er hat an der Einvernahme vom 9. Mai 2022 auf

Frage angegeben, das Medikament benötige er «[S]chon lange, seit ca. 2002». Weiter

hat er angemerkt, dass ihn der Arzt nach einem Herzinfarkt im Jahr 2003 gewarnt

habe, es nicht mehr als zweiwöchentlich zu nehmen, weil es den Blutdruck erhöhe

(das trifft gemäss Kompendium zu); zudem sei es nicht billig und werde von der

Krankenkasse nicht übernommen. Zugleich hat er betont, die Privatklägerin habe

vom Medikament erst nach der Trennung von ihrer Mutter erfahren. Sie sei ja

dann jeden Mittwoch vorbeigekommen und habe die Wäsche von ihnen beiden

gemacht. Als sie für ein Bier an den Kühlschrank ging, habe sie das Medikament

gesehen und den Berufungskläger gefragt. Er habe es ihr dann erklärt und ihr

auch die Packungsbeilage gezeigt (Akten S. 504 f.). Unklar ist schon, weshalb

die Privatklägerin das Medikament nicht bereits während des Zusammenlebens mit

dem Berufungskläger und ihrer Mutter im Kühlschrank entdeckt haben sollte und

vor allem, weshalb der Berufungskläger das so genau weiss. Geradezu hilflos

wirkt der Erklärungsversuch an der Berufungsverhandlung, wonach er zwei

Kühlschränke habe. Einen auf dem Balkon draussen (mit Getränken) und einen in

der Küche nur für Esswaren (Akten S. 1857 f.), was mit den vorherigen Aussagen

kontrastiert, wonach die Privatklägerin das Medikament entdeckt haben soll, als

sie sich ein Bier geholt habe. Auffällig ist auch, dass er stark betont, dass

die Privatklägerin das Medikament so spät entdeckt habe. Das erklärt sich wohl

aus seiner späteren obenerwähnten Aussage, gemäss welcher die Privatklägerin

diese Kenntnis tatsächlich erst so spät haben konnte. Laut seinen Angaben an

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er nämlich für das Medikament erst

nach der Trennung von seiner Frau (Mutter der Privatklägerin) beim Arzt ein

Rezept geholt. Als er noch mit seiner Exfrau zusammen gewesen sei, hätten sie

Viagra ausprobiert, nur dieses habe nicht mehr funktioniert. Die Spritzen seien

erst nach der Trennung auf Anraten eines etwas älteren Kollegen aus der

Guggemusik ins Spiel gekommen. Nach dessen Tipp sei er selbst dann zu seinem

Hausarzt gegangen und habe mit ihm darüber geredet (Akten S. 1526). Das

ist ein erheblicher Widerspruch, der sich auch nicht mit einer schlechten

Erinnerung erklären lässt; denn dafür sind die (abweichenden) Details bezüglich

der Umstände (ärztliche Warnung nach Herzinfarkt, Tipp des Kollegen nach

Trennung) viel zu speziell und einprägsam. Tatsächlich dürfte die zweite,

spätere Version stimmen. Denn der Hausarzt gibt in seiner Auskunft vom 18.

April 2016 an, der Berufungskläger habe ihn nie wegen einer vorliegenden

sexuellen Störung angesprochen und spricht nur von einer letzten Bestellung des

Medikaments (MUSE) vom 8. September 2015 (Akten S. 360). Von einer

Behandlung des Themas im Jahr 2003 anlässlich des Herzinfarkts (den der

Hausarzt ebenfalls erwähnt) kann also keine Rede sein. Daraus geht hervor, dass

der Berufungskläger an seiner Einvernahme im Mai 2022 bewusst darüber gelogen hat,

dass er das Medikament tatsächlich erst nach der Trennung von seiner Exfrau

durch den Arzt hat rezeptieren lassen. Das macht folgende Umstände erst recht

verdächtig. So drängt sich die Frage auf, wozu der Berufungskläger dieses

Erektionsmittel gebraucht hat. Seine diesbezüglichen Angaben (einziger

stereotyper Hinweis: «in der Webergasse») sind auffällig karg im Vergleich zu

seiner sonstigen Ausdrucksweise. Noch dazu passt seine Erklärung («bin ja

schliesslich auch nur ein Mann») exakt zu den von der Privatklägerin

geschilderten Sprüchen (sie sei doch auch eine Frau, sie brauche es doch auch).

Es spricht alles dafür, dass der Berufungskläger, dem Viagra – wie er vom

zuletzt eingeschlafenen Sexualleben mit seiner Exfrau wusste – nicht mehr

genügte, sich ein neues, wirksameres Medikament zur Behebung seiner erektilen

Dysfunktion beschaffte, weil er Bedarf danach hatte. Das legt zumindest nahe,

dass er nicht bloss ab und an zu Prostituierten «in die Webergasse» ging,

sondern dass er eine neue Beziehung mit einigermassen regelmässigen

Sexualkontakten pflegte.

Die Beurteilung eines weiteren möglichen «Ankers»

schliesslich vermag eine Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin

zwar nicht zu belegen, wie allerdings bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (angefochtenes

Urteil, E. IV.2.e S. 89) auch nicht zu widerlegen. Dieser zeigt wiederum

eine Auffälligkeit in den Aussagen des Berufungsklägers. So erwähnt die

Privatklägerin – wie bereits angeführt – bei der Beschreibung des

Berufungsklägers keine körperlichen Besonderheiten und verneint auf Frage

explizit, sich an eine Narbe, ein Mal oder eine Tätowierung zu erinnern. Auch

beim Gesäss oder bei den Hoden sei ihr nichts aufgefallen (Akten S. 474). Der

Berufungskläger hatte jedoch einen Magenbypass und nach einer Gewichtsreduktion

von rund 100kg. eine Fettschürze wegoperieren lassen. Das sei vermutlich im

Herbst 2007 gewesen (Akten S. 1527; Auskunft Arzt: Zuerst 1997 Magenband,

dann 2007 Magenbypass, Akten S. 360). Bei seinen «Personalien» vom 15.

April 2016 steht unter Bemerkungen (Spitznahmen, Aliasnamen etc.) «Spitzname: [...],

P____» (Akten S. 4) und wie erwähnt beschreibt er auf Frage in der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung, eine grosse Narbe «praktisch durch den

halben Körper» zu haben. Ausserdem habe er einen Wanderhoden, was «eigentlich

ein Merkmal wäre. Ich glaube, wenn ich mit jemandem Sex hätte, würde man das

sehen» (Akten S. 1527). Auf den Einwand, die Narbe müsse ja nicht

unbedingt sichtbar, könnte auch von Haut überlappt sein, meint er: «Diese Narbe

hat sie dort im Spital gesehen, nachdem ich operiert worden bin» (Akten

S. 1527). Diese Aussagen sprechen prima vista gegen die

Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin, könnte man doch annehmen,

dass sie diese Merkmale hätte beschreiben müssen, was bei näherer Würdigung

anders betrachtet werden muss. Dass die Privatklägerin eine Narbe (und erst

recht einen Wanderhoden) im Rahmen der sexuellen Kontakte, so wie sie deren

Ablauf beschrieb, nicht bemerkt hätte, ist nicht ungewöhnlich. Hätte sie es

darauf angelegt, möglichst glaubhaft auszusagen, hätte sie zudem spätestens

beim wiederholten Nachfragen nach solchen Merkmalen ohne weiteres von einer

Narbe über den Bauch sprechen können, waren ihr doch die Akten bekannt. Umgekehrt

erscheint es indessen verdächtig, wenn der Berufungskläger zunächst Merkmale

angibt, die man bei einem intimen Kontakt seiner Meinung nach unweigerlich

hätte erkennen müssen («praktisch durch den halben Körper»), um dann aber

einzulenken und eine alternative Erklärung zu liefern, weshalb die

Privatklägerin die Narbe auch ohne sexuellen Kontakt gesehen habe (nämlich im

Spital). Das klingt danach, als wäre der Berufungskläger unsicher geworden, ob

die Privatklägerin die Narbe bereits einmal erwähnt hatte und hätte er hierfür

einen plausiblen Grund angeben wollen.

Die Vorinstanz betont dieses auffällige Aussageverhalten des

Berufungsklägers, das wiederholt Plausibilisierungsversuche erkennen lässt. Sie

streicht zu Recht auch die Aussagen in Bezug auf den «Seemann»-Spruch hervor.

Der Berufungskläger hat ihn erstmals auf die Frage erwähnt, ob die

Privatklägerin mit ihm über ihre Beziehungen gesprochen habe. Seine Antwort

war: «Sie hat über D____ viel geredet, als sie noch zusammen waren, dass er so

viel Sex wollte, sogar, als sie ihre Sache hatte. Ich sagte ihr, dass er es

dann so hält ‹ein guter Seemann fährt auch durch das Rote Meer›, wie man auf

der Gasse sagt. Ich selbst würde das nie tun, das gäbe eine Sauerei, nehme ich

an» (Akten S. 507). Weiter beantwortete er die Frage, ob sie sonst noch etwas

von D____ erzählt habe: «Sonst eigentlich nicht viel. Sie verteilte am frühen

Morgen Zeitungen, er begleitete sie, und als sie wieder zu Hause waren – um

etwa sechs Uhr – tranken sie schon das erste Bier. Er ist ein Alkoholiker»

(Akten S. 507). Zu diesem Zeitpunkt kannte der Berufungskläger die Akten

und die Aussage der Privatklägerin betreffend «Seemann». Sein Aussageverhalten

mutet äusserst taktisch an. Die Vorinstanz stellt richtig fest, dass das

Anbringen dieses Spruchs auf die Frage nach Gesprächen über frühere Beziehungen

reichlich «platziert» wirkt, insbesondere noch mit der Anmerkung, er selbst

würde das nie tun, weil es eine Sauerei gebe – und noch nachgeschoben: […]

«nehme ich an»). Der Berufungskläger hatte gute Gründe, auch diesen ihm

angelasteten Ausspruch in seiner eigenen Einvernahme vom 9. Mai 2022

aufzugreifen und vorwärtsverteidigend so darzustellen, als sei er lediglich auf

den damaligen Freund der Privatklägerin gemünzt gewesen (vgl. angefochtenes Urteil,

E. IV.1.c S. 62). Sodann ist es abwegig, dass die Privatklägerin ihm

ausgerechnet dieses Detail aus ihrer Beziehung mit ihrem Exfreund berichtet

hat, hingegen nichts über ihre ungewollte Schwangerschaft und dessen Reaktion

darauf – die sie verständlicherweise betroffen gemacht hatte und die sie

notabene im gerichtlichen Verfahren, einschliesslich des Wortlauts,

wiedergegeben hat («[…] do het er grad zwei Problem weniger», Akten

S. 500). Kommt hinzu, dass, wie die Vorinstanz richtig festhält, die

Privatklägerin ein sexuell übergriffiges Verhalten ihres Exfreundes bzw. ein

mangelndes Respektieren ihrer Wünsche diesbezüglich gerade nicht bestätigt hat.

Es weist mithin alles darauf hin, dass der Berufungskläger es gezielt darauf

angelegt hat, diese angebliche Konversation so anzuführen, um eine Erklärung

für den doch sehr einprägsamen Spruch, der ein «Opferwissen» bestätigen würde,

zu liefern.

Die Vorinstanz hat zu Recht auch weitere Unstimmigkeiten im

Aussageverhalten des Berufungsklägers dargelegt. Zuvorderst die Ungereimtheiten

in Bezug auf den ersten Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und die ersten

Aussagen. Der Berufungskläger hatte sich selbst bei der Staatsanwaltschaft

gemeldet, weil «gegen ihn eine Anzeige wegen Vergewaltigung laufe und […] er

gerne Stellung dazu beziehen möchte». Dass und wie er von dieser erfahren

hatte, erscheint zwar – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht besonders

verdächtig, da der Berufungskläger die Privatklägerin am 26. Dezember 2015

vor dem angeblichen Vorfall unbestrittenermassen zu Besuch hatte und ihn der

Vorfall mithin stärker betraf als etwa das frühere Verfahren gegen K____. Es

liegt aber ein eindeutiger Widerspruch vor, wenn der Berufungskläger gegenüber

der Staatsanwaltschaft erklärt, er wolle zu der gegen ihn erhobenen Anzeige

wegen Vergewaltigung Stellung nehmen, später jedoch behauptet, er habe nicht

gewusst, dass er als Beschuldigter gemeint sei, und vielmehr angenommen habe,

es handele sich um ein Missverständnis, sodass er gegebenenfalls lediglich als

Dritter zu der Sache aussagen müsse. Er erklärt, er sei von einem

Missverständnis ausgegangen, weil die Privatklägerin unklar ausgesagt habe, und

sie habe ihm ja mit der Vorladungszustellung mitgeteilt, sie habe «nüt sottigs»

gesagt (Akten S. 356 f.). Das leuchtet zwar ein, auch, dass man sich dann

selbst bei der Staatsanwaltschaft meldet, um das Missverständnis zu klären. Der

Berufungskläger hat anlässlich der ersten Einvernahme nach seiner Belehrung als

Beschuldigter und der Eröffnung des Gegenstandes der Untersuchung aber nicht

etwa umgehend klargestellt, dass da ein furchtbares Missverständnis vorliegen

würde, welches man mit der Privatklägerin doch schon hätte ausräumen oder sonst

schleunigst klären müssen. Dies wäre die naheliegendste Reaktion eines zu

Unrecht Beschuldigten in einer Befragung, insbesondere, wenn er bereits davon

ausgeht, dass das Opfer ihn nicht beschuldigen wollte und die Angelegenheit auf

einem Missverständnis beruht. Stattdessen hat sich der Berufungskläger auf die

Befragung eingelassen und erst ganz zuletzt auf «Verständnisfrage» der

Verteidigung erklärt, er habe sogar auf Erhalt der Vorladung als Beschuldigter

zuerst nicht realisiert, dass es um ihn (als Beschuldigten) gehe. «Gut, es stand

darauf, dass ich beschuldigt bin und dann dachte ich, dass da ein

Missverständnis sei, da sie es unklar aussagte. Dass ich sie vergewaltigt haben

soll, das ist mir neu» (Akten S. 356).

Im Zusammenhang mit den Aussagen des Berufungsklägers stellt

sich sodann die Frage, ob es überhaupt einen plausiblen Grund gab, weshalb die

Privatklägerin im selben Bett wie der Berufungskläger, dem früheren Ehebett,

geschlafen hätte. Es gab in der Wohnung ein drittes Zimmer – mit einer Türe, im

Unterschied zum Schlafzimmer der Eheleute, das nach übereinstimmender Aussage

keine Türe, sondern nur eine Art Vorhang hatte – welches die Privatklägerin

rund ein Jahr lang bewohnt hatte. Der Berufungskläger ist auch hier um eine

Erklärung nicht verlegen, wenn er ausführt, die Privatklägerin habe jeweils «im

grossen Ehebett» geschlafen, «auf der Seite, wo ihre Mutter geschlafen hatte.

Ich hatte ja kein zweites Bett. Als sie ausgezogen ist, haben wir aus ihrem

Zimmer wieder ein Esszimmer gemacht» (Akten S. 506). Indessen spricht der

Bruder der Privatklägerin (welcher ganz gewiss nicht den Berufungskläger

belasten will), als er von einem Gespräch mit der Privatklägerin erzählt,

welches während bzw. nach dem fraglichen Zeitraum stattfand, das sei in

«unserem Kinderzimmer in der Wohnung von A____» gewesen (Akten S. 438). Das

klingt zumindest danach, als hätte es sich nach wie vor um das mehr oder

weniger unveränderte, für (erwachsene) Kinder bzw. Gäste eingerichtete Zimmer

gehandelt, was insbesondere ein Bett zum Schlafen voraussetzt; und nicht um ein

Esszimmer. Die Privatklägerin selbst hat angegeben, sie habe normalerweise auf

der Couch geschlafen, bis der Berufungskläger sie dann dazu brachte, im Bett zu

schlafen. Auch die Aussage des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung,

die Polstergruppe sei unbequem gewesen (vgl. Akten S. 1854 und 1856), vermag

das ungewöhnliche Angebot des Berufungsklägers, der erwachsenen Privatklägerin

das Schlafen im Ehebett zu gestatten, nicht schlüssig zu erklären.

Genauso konstruiert erscheint schliesslich die Erwähnung

eines sehr seltsam anmutenden Vorfalls. Der Berufungskläger gibt in seiner

ersten Einvernahme auf den Vorhalt, die Privatklägerin mehrmals unter der

Dusche sexuell genötigt zu haben, zu Antwort, das sei überhaupt nicht wahr und

fügt dann an: «Sie kam einmal aus der Dusche raus und ich sass auf der Couch.

Dann öffnete sie den Bademantel und zeigte sich nackt vor mir. Wenn ich sie

sexuell genötigt haben soll, sollte das meine Ex-Frau auch mitbekommen haben»

(Akten S. 351). Wie erwähnt, beschreibt er denselben Vorfall an der folgenden

Einvernahme nochmals detaillierter und fügt schliesslich an, die Privatklägerin

sei überhaupt ständig fast nackt in der Wohnung herumgelaufen: «B____ war unter

der Dusche, kam dann mit dem Bademantel ins Wohnzimmer, öffnete ihn dort und

grinste dazu. Im Sommer war sie in der Wohnung immer oben ohne, nur mit

Unterhose bekleidet» (Akten S. 504). Dieses Verhalten passt überhaupt nicht in

das Bild, welches der Berufungskläger mit ausführlichen Beschreibungen von der

väterlich-vertrauensvoll-freundschaftlichen Beziehung zur Privatklägerin

zeichnet und zu allem, was er über das häufige Zusammensein berichtet

(Einkaufen in Deutschland, Besuche in ihrer Wohnung auf einen Kaffee, Fussball

Schauen und Biertrinken in seiner Wohnung, Haushalt machen, Wäsche, Vorbereiten

für den Besuch der Schwägerin etc.). Und es passt ebenso wenig zur Darstellung

der Mutter der Privatklägerin, welche durchwegs von einem sehr guten,

familiären Verhältnis spricht («Ersatzpapi», Adoptionsversuch etc.) und als

einzigen sexuell konnotierten Vorfall jenen mit dem angeblichen Anfassen durch

den Berufungskläger schildert, als die Privatklägerin diesen für ein FCB-Spiel

wecken wollte (Akten S. 341). Da der Mutter bekannt war, dass es im

vorliegenden Verfahren um sexuelle Übergriffe ging, hätte sie sehr

wahrscheinlich ein der (Ersatz-)Vater-Tochter-Beziehung widersprechendes,

ungewöhnliches Verhalten ihrer Tochter zur Sprache gebracht.

Insgesamt zeichnen sich die Aussagen des Berufungsklägers

inhaltlich durch eine hohe Qualität aus, insbesondere im Hinblick auf die

Glaubhaftigkeitskriterien: Sie sind detailreich, anschaulich, lebensnah und in

den nicht heiklen Bereichen durchweg konsistent. In den sensiblen Punkten

hingegen treten jedoch Unstimmigkeiten und Widersprüche zutage, die auf ein

auffälliges, taktisch oder strategisch motiviertes Aussageverhalten schliessen

lassen.

3.2.5 Ergebnis

der Aussagewürdigung und Fazit zur Sachverhaltsermittlung

Zusammenfassend

erweist sich der Sachverhalt nicht in dem von der Vorinstanz angenommenen

Umfang als erstellt. Die Vorinstanz gewichtet die erheblichen Unstimmigkeiten

und Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin nach Auffassung des

Berufungsgerichts zu gering. Im Rahmen der Gesamtwürdigung wird dadurch der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, indem der Anklagesachverhalt – mit

Ausnahme der für den 26. Dezember 2015 angeklagten Vorfälle – als bewiesen

angesehen wird. Gleichwohl ist nach Auffassung des Berufungsgerichts

hinreichend erstellt, dass die Behauptung des Berufungsklägers, es habe

keinerlei sexuelle Kontakte mit der Privatklägerin gegeben, nicht zutrifft.

Nach Auffassung

des Gerichts liegt die (rechtsgenüglich erstellte) Wahrheit in der Mitte,

weshalb sich folgende Darstellung des Geschehens aufdrängt:

Der

Berufungskläger und die Privatklägerin pflegten eine relativ enge, durchaus

familiäre Beziehung, innerhalb derer es auch zu Intimitäten und

Geschlechtsverkehr kam. Ein solcher Geschlechtsverkehr fand jedoch wesentlich

seltener statt, als die Privatklägerin in ihren ersten Befragungen angegeben

hatte. Zudem erfolgte dieser grundsätzlich einvernehmlich und eine

Vergewaltigung, die ohnehin nicht mehr Streitgegenstand ist, kann

ausgeschlossen werden. Die Privatklägerin hat sich den Bitten und Überredungen

des Berufungsklägers in gewissem Mass wohl aus Mitleid gefügt, was sich

teilweise in ihrer Entschuldigung widerspiegelt, sie habe es als «eklig»

empfunden. Vor allem jedoch handelte sie, um ihren einzigen vertrauten Menschen

nicht zu enttäuschen oder zu vergraulen. Sie war ein tief einsamer Mensch; die

Einsamkeit war, ihren eigenen Angaben zufolge, ein zentraler Faktor in ihrem

gesamten Erleben. Die eigene Mutter hatte sie augenscheinlich oftmals vernachlässigt,

abgegeben und zeigte sich auch später nie wirklich interessiert. So ergibt sich

aus einer Aussage des Berufungsklägers beispielsweise, dass die Mutter ein

Treffen am Geburtstag der Privatklägerin – die damals in einer psychiatrischen

Klinik stationär behandelt wurde – ohne triftigen Grund absagte (Akten S. 1528),

obwohl ihr bewusst sein musste, dass die Privatklägerin dadurch allein bleiben

würde. Auch das Verhältnis zum älteren Bruder war belastet, nicht zuletzt

aufgrund dessen eigener psychischer Verfassung (zwischenzeitlich besteht keine

Beziehung mehr). Ein sonstiges stabiles soziales Umfeld bestand für die

Privatklägerin offensichtlich nicht. Von den Pflegeeltern fühlte sie sich stets

unverstanden und vertraute sich Personen an, zu denen sie nicht wirklich enge

Beziehungen unterhielt, welche deutlich älter waren und kein echtes Interesse

an einer freundschaftlichen Bindung zeigten, sondern eher aus Mitleid zuhörten

(vgl. Auskunftsperson im Verfahren K____ sowie Auskunftspersonen im

vorliegenden Verfahren). Ihr Mittel, um nach eigener Erfahrung Menschen für

sich zu gewinnen, scheint ihre Sexualität gewesen zu sein (vgl. auch die

Schilderungen aus ihrem Umfeld). Beim Berufungskläger gestaltete sich die

Situation nach der Trennung von seiner Frau ähnlich. Hätte er über ein

erfülltes Sozialleben verfügt, hätte er kaum so viel Zeit mit der

Privatklägerin und deren neuem Partner verbracht – gerade auch an Feiertagen –,

nachdem seine Frau ihn offenbar während einiger Zeit betreffend ihre neue

Beziehung belogen hatte. Nach seinen Aussagen vor erster Instanz beschränkte

sich sein Umfeld später auf die Kollegen der Guggemusik, die er jeweils

freitags traf, sowie auf seine Brüder, die er gelegentlich besuchte. Eine

nahestehende Person an seiner Seite hatte er – von der Privatklägerin abgesehen

– offenbar seit der Trennung von seiner damaligen Ehefrau nicht mehr.

Das Gesamtbild

ergibt den Eindruck zweier Personen, die ein gegenseitiges Bedürfnis nach

sozialer und emotionaler Unterstützung entwickelten und sich in gewissem Masse

aneinandergebunden hatten. Der Berufungskläger und die Privatklägerin trafen

sich regelmässig, verbrachten ihre Freizeit gemeinsam und leisteten sich

gegenseitig Hilfestellungen im Alltag. Die Privatklägerin erbrachte hierbei

gelegentliche Unterstützung im Haushalt sowie bei gemeinsamer Wäsche, während

der Berufungskläger Fahrten zum Einkaufen übernahm, die Betreuung der Katzen

sicherstellte sowie kleine finanzielle Zuwendungen etwa in Form von Waren des täglichen

Bedarfs und Katzenfutter oder Beträge für Taxifahrten gewährte. Im Rahmen

dieser Beziehung kam es auf Veranlassung des Berufungsklägers auch zu körperlicher

Intimität. Der Berufungskläger bestreitet die Darstellung und möchte dies nicht

einräumen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf angenommen werden, dass ihm

dies unangenehm ist und seinem Selbstbild als väterlicher Freund sowie als

allgemein bekannter, umgänglicher Kamerad widerspricht. Darüber hinaus schämte

er sich offenbar auch vor seiner ehemaligen Ehefrau, dass er nach deren

Trennung Trost bei der Tochter suchte. Es bestand zudem eine nachvollziehbare Befürchtung,

dass ihm dieses Verhalten nicht nur moralisch, sondern auch juristisch

vorgeworfen werden könnte. Die Privatklägerin hingegen bewertet die erlebten

sexuellen Kontakte als übergriffig sowie physisch abstossend. Sie erklärt,

diesen nicht aus eigenem Interesse zugestimmt zu haben und zeigt sich enttäuscht

vom Verhalten des Berufungsklägers sowie frustriert über ihre eigene Unfähigkeit,

dessen Drängen entgegenzutreten. Ihre Schilderungen erscheinen mittlerweile von

dieser Erfahrung geprägt. Sie überhöht und verzerrt den sexuellen Aspekt der

Beziehung zum Berufungskläger und stellt sich einseitig als Opfer dar, was vor

dem Hintergrund ihrer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht

ungewöhnlich ist.

3.3 Rechtliches

In rechtlicher Hinsicht bleibt zu prüfen, ob der genannte

Sachverhalt die Voraussetzungen für ein Ausnützen der Notlage nach Art. 193

Abs. 1 StGB erfüllt.

In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz im Wesentlichen

erwogen, dass die Kombination aus finanzieller Notlage, emotionaler

Abhängigkeit, schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen sowie

Alkoholabhängigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit

der Privatklägerin im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB geführt habe. Der

Berufungskläger habe sich dieser Umstände bewusst sein müssen und zumindest

Eventualvorsatz gehabt, indem er die Abhängigkeit der Privatklägerin zur

Veranlassung sexueller Handlungen ausgenutzt habe (vgl. angefochtenes Urteil,

E. V.2.d S. 109 ff.; hierzu bereits oben E. 3.1).

3.3.1 Gemäss

Art. 193 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe bestraft, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung

vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein

Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Art.

193 Abs. 1 StGB schützt wie die anderen Tatbestände des zweiten Abschnittes des

Sexualstrafrechts die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Personen sollen

davor geschützt werden, unter Ausnützung von strukturell vorgegebenen

Machtunterschieden Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.

2019, Art. 193 StGB N 1).

3.3.2 Der

objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Abhängigkeitsverhältnis

bzw. die Notlage ausnützt. Die Abhängigkeit oder Notlage muss kausal dafür

sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen

hat (BGE 148 IV 57 E. 3.5.3, 131 IV 114 E. 1, 124 IV 13 E. 2c/cc; BGer

6B_1216/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.5.2; je mit Hinweisen). Was die

Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit oder Notlage anbelangt, so ist nach

einem objektiv- individuellen Massstab vorzugehen. Es ist eine Zwangslage zu

verlangen, die auch einen besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen

gefügig gemacht hätte. Die betroffene Person muss in der konkreten Situation

die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so eingeschätzt haben, dass ihr

zur Abwendung der Zwangslage keine andere als die vom Täter aufgezeigte

Möglichkeit blieb. Zur Beurteilung des Abwehrverhaltens bzw. der Fähigkeit zur

Einschätzung der Zwangssituation muss die gesamte Persönlichkeit des Opfers mit

einbezogen werden (Maier, a.a.O., Art.

193 StGB N 13).

3.3.2.1 Das

Vorliegen einer Abhängigkeit bedingt, dass die abhängige Person objektiv oder

auch nur subjektiv auf den Täter bzw. seine Fürsorge angewiesen ist und daher

in ihrer Entscheidungsfreiheit wesentlich eingeschränkt ist. Dem

Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung

und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde (BGE 133 IV 49 E. 5.2, 131 IV

114 E. 1; BGer 6B_1216/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.4.2, 6B_567/2020 vom 6.

Dezember 2021 E. 3.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 57). Das Gesetz nennt

selbst als typisches Beispiel die durch ein Arbeitsverhältnis entstandene

Abhängigkeit. Sie kann aber auch «in anderer Weise begründet» sein, etwa wenn

eine Sozialhilfebezügerin und alleinstehende Mutter vom Täter als Mieter der

gemeinsamen Wohnung abhängig ist oder eine Parkinsonpatientin von der Pflege

eines Bekannten. Ein weiteres Beispiel stellt der sexuelle Missbrauch von

Patienten durch Psychotherapeuten dar (vgl. Scheidegger,

in: Annotierter Kommentar, Bern 2020. Art. 193 StGB N 2, mit Hinweisen). Solche

Abhängigkeiten bestehen sodann etwa bei Sektenführern und deren Anhängern (vgl.

zur Kasuistik statt vieler Maier, in:

Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 193 StGB N 6 ff.).

3.3.2.2 Die

Notlage in Art. 193 Abs. 1 StGB kann als ernste persönliche oder

wirtschaftliche Zwangssituation umschrieben werden, die der Täter zwar nicht

verursacht hat, in der das Opfer aber auf eine bestimmte Leistung des Täters

angewiesen ist (Scheidegger, in:

Annotierter Kommentar, Bern 2020. Art. 193 StGB N 2; BGer 6B_1265/2019 vom 9.

April 2020 E. 3.5.9). Im Gegensatz zur Abhängigkeit besteht keine

spezifische Verknüpfung zwischen der Person des Täters und der Zwangssituation.

Die Bedrängnis des Opfers ist also weder auf ein bestehendes Machtgefälle noch

auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Täter zurückzuführen (vgl. Maier, a.a.O., Art. 193 StGB N 12). Typisches

Praxisbeispiel ist die Drogenprostitution, wobei selbst diese nicht unter

Art. 193 StGB fällt, wenn gegen übliches Entgelt gewöhnlicher Verkehr

angeboten wird, sondern nur, wenn der Freier besonders tiefe Preise oder

gefährliche/unerwünschte Sexualpraktiken herausholt (BGer 6B_445/2009 vom 6.

Oktober 2009 E. 8.4; Maier, a.a.O.,

Art. 193 StGB N 14).

3.3.2.3 Wie

das Bundesgericht betont, ist schliesslich die Ausnützung ein eigenständiges

Tatbestandsmerkmal. Bei der Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen macht

sich der Täter eine erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder

Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit

bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze (BGE 148 IV 57 E.

3.5.3, 133 IV 49 E. 4, 131 IV 114 E. 1; BGer 6B_1216/2021 vom 15. Mai 2023

E. 3.5.2; je mit Hinweisen). Das Ausnützen erfordert nach der

höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die abhängige Person die sexuelle

Handlung «eigentlich nicht will» und sie sich, entgegen ihrer inneren

Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität des andern fügt. Es findet

auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt,

sich dem Täter fügen zu müssen. Die Ausnützung kommt darin zum Ausdruck, dass

das Opfer annimmt, sich zur Vermeidung von Nachteilen oder auch nur schon im

Hinblick auf die übergeordnete Stellung des Täters dessen Wünschen unterziehen

zu müssen. Die Tatsache, dass der Täter die Initiative für das Zustandekommen

des Sexualkontakts ergriffen hat, kann eher als zusätzliches Indiz für ein

Ausnützen und damit gegen eine gesetzlich wirksame Einwilligung gewertet werden

(BGE 148 IV 57 E. 3.5.3; BGer 6B_1216/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.5.2).

3.3.3 Der

subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der

Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass die Abhängigkeit bzw. die Notlage des

Opfers dessen Entscheidungsfreiheit beeinflusst und es zur Duldung bzw. zur

Vornahme von sexuellen Handlungen motiviert, dass sich das Opfer also nur

deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt, weil es vom Täter abhängig ist

oder sich in einer Notlage befindet (vgl. BGE 148 IV 57 E. 3.5.4; Maier, a.a.O., Art. 193 StGB N 20;

jeweils mit Hinweisen).

3.3.4

3.3.4.1 Die

obengenannten Beispiele zeigen, dass die Anforderungen an die Notlage oder das

Abhängigkeitsverhältnis hoch anzusetzen sind. Art. 193 StGB zielt nach

herrschender Lehre auf den Schutz der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung

(vgl. Maier, a.a.O, Art. 193 StGB

N 1). Er soll erst greifen, wenn sexueller Kontakt aus einer Unfreiheit heraus,

mithin nicht basierend auf einer echten Entscheidung geschieht. Indessen kann

die Bestimmung nicht dazu dienen, einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen

erwachsenen Personen zu pönalisieren, weil diese nicht einem gesellschaftlich

erwünschten oder moralisch anerkannten Massstab entsprechen. Die Vorinstanz

macht im Wesentlichen geltend, dass das persönliche Verhältnis zwischen dem Berufungskläger

und der Privatklägerin durch eine doppelte Abhängigkeit geprägt sei, nämlich

eine emotional-persönliche sowie eine materielle. Die Privatklägerin habe im

Berufungskläger eine Vaterfigur und enge Vertrauensperson gesehen, wobei ihre

ausgeprägte Einsamkeit diese emotionale Bindung zusätzlich verstärkt habe.

Mehrere Berichte der UPK und ein Gutachten würden belegen, dass die

Privatklägerin sozial isoliert gewesen sei, keine engen Freundschaften oder

Vertrauenspersonen gehabt habe und sich von der Einsamkeit stark belastet

fühlte. Die Altersdifferenz zwischen den Parteien habe den Berufungskläger

zudem zu einer Autoritätsperson gemacht, was das typische Vater-Kind-Verhältnis

geprägt von Zuneigung und Respekt verstärke, sodass die Privatklägerin

gewöhnlich den Wünschen oder Erwartungen des Berufungsklägers nicht

widersprochen habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV.2.d S. 82). Dem kann nicht

gefolgt werden. Das Verhalten des Berufungsklägers, der auf Grundlage seiner

Vertrauensbeziehung als Vaterfigur die viel jüngere Privatklägerin dazu

gebracht hat, mit ihm eine auch intime Beziehung – welche die Privatklägerin

zudem offenbar körperlich angeekelt hat – einzugehen, mag allenfalls moralisch

verwerflich sein und weckt aufgrund des familiären Anteils (immerhin stand eine

Adoption im Raum) erst recht Widerwillen. Jedoch lässt sich allein damit ein

strafrechtlicher Vorwurf noch nicht begründen.

3.3.4.2 Wenig

überzeugend ist und reichlich konstruiert wirkt auch, wenn die Vorinstanz mit

der prekären finanziellen Situation der Privatklägerin argumentiert (die

Vorinstanz sieht gar «tiefsitzende Existenzängste» [vgl. angefochtenes Urteil,

E. V.3.c S. 112]). Die Privatklägerin befand sich als Sozialhilfebezügerin zwar

zweifellos in einer wirtschaftlich eingeschränkten Lage. Gleichwohl verfügte

sie über eine eigene Wohnung, und ihre wirtschaftliche sowie persönliche

Selbständigkeit wurde vom Staat nach den anerkannten Grundsätzen gewährleistet.

Dies schliesst ein, dass ihr eine menschenwürdige Existenz einschliesslich

einer angemessenen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesensgemäss gesichert

war (vgl. «SKOS-Richtlinien», abrufbar unter: https://rl.skos.ch/lexoverview-home/lex-RL_A_3?effective-from=20210101).

Dass die Privatklägerin zwei Katzen hielt, ist vor dem Hintergrund der

vergleichsweise geringen Kosten für deren Unterhalt als unerheblich zu

betrachten. Würde man der vorinstanzlichen Argumentation folgen, wäre jede

intime Beziehung mit einer Person, die Sozialhilfe bezieht, unter Umständen zu

sanktionieren, sobald diese Person geltend macht, gelegentlich sexuelle

Handlungen zugelassen zu haben, um eine Versöhnung herbeizuführen, dem anderen

einen Gefallen zu erweisen oder ihn nicht zu enttäuschen. Theoretisch könnte

man unterstellen, dass im Bestreben, die Beziehung aufrechtzuerhalten, stets

auch die Absicht liegt, eine entsprechende Geldquelle nicht zu verlieren. Das

oben angeführte Beispiel, wonach selbst die Ausübung von Drogenprostitution

unter Einhaltung «üblicher» Konditionen nicht unter den Schutzbereich von Art.

193 Abs. 1 StGB fällt, verdeutlicht, dass diese Auffassung nicht der ratio

legis der Bestimmung entspricht. Im Übrigen war auch die Mutter der

Privatklägerin – trotz eines grundsätzlichen Desinteresses – durchaus auch bereit,

in einem gewissen Umfang unterstützend tätig zu sein. Während der gemeinsamen

Wohnsituation gewährte sie ihrer Tochter Kost und Logis, und nachdem der

Berufungskläger nicht mehr zur Verfügung stand, übernahm sie eigenständig die

Versorgung der Katzen während der Abwesenheit der Privatklägerin. Diese

familiäre Unterstützung ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Privatklägerin

zu keinem Zeitpunkt in eine tatsächliche existenzielle Notlage geraten ist.

3.3.4.3 Hinzu

kommt, dass die Privatklägerin selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat,

der Berufungskläger habe von ihr sexuelle Gefälligkeiten als Gegenleistung für

seine finanzielle Unterstützung im Alltag erwartet oder dergleichen auch nur

durchblicken lassen. Im Gegenteil hat sie ausdrücklich verneint, jemals einen

solchen Eindruck gehabt zu haben. Auch aus objektiver Sicht bestehen keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin Anlass gehabt hätte, mit dem

Wegfall der Unterstützung durch den Berufungskläger rechnen zu müssen, falls

sie sich ihm sexuell nicht zur Verfügung stellen sollte. Tatsächlich hat sich

diese Befürchtung auch nicht bewahrheitet: So hat der Berufungskläger während

den Klinikaufenthalten der Privatklägerin weiterhin – soweit es ihm gestattet

war – ihre Katzen versorgt sowie ihre Wäsche entgegengenommen und damit in

praktischer Hinsicht Unterstützung geleistet, obwohl zu diesem Zeitpunkt

keinerlei sexuelle Kontakte zwischen den Parteien stattfanden. Es fehlt damit

sowohl an einem entsprechenden Verhalten des Berufungsklägers als auch an einer

subjektiven Wahrnehmung der Privatklägerin, ihm gegenüber in irgendeiner Weise

zu sexuellen Handlungen verpflichtet gewesen zu sein. Mithin bestand auf ihrer

Seite zu keinem Zeitpunkt das Gefühl, sich nach dem Prinzip «Sex gegen Geld»

verhalten zu müssen. Das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung liegt damit nicht

vor. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Aussagen der Parteien, dass der

Berufungskläger etwa für das Waschen als Gegenleistung grundsätzlich erwartete,

dass die Privatklägerin seine Wäsche erledigte sowie ihn gegebenenfalls bei

sonstigen haushaltsbezogenen Tätigkeiten unterstützte. Daraus ergibt sich, dass

beide Seiten durch die wechselseitigen Verpflichtungen gebunden waren und somit

jeweils etwas zu verlieren hatten. Dies schliesst eine strafrechtlich relevante

einseitige Zwangslage zur Ausnutzung der persönlichen Autonomie der

Privatklägerin ausdrücklich aus.

3.3.4.4 Sodann

ist anzuführen, dass es zahlreiche andere, naheliegende Wege gegeben hätte, um

finanzielle Unterstützung zu erhalten – etwa durch staatliche Stellen,

kirchliche Institutionen oder soziale Dienste. Der Zugang zu solchen Angeboten

wäre der Privatklägerin ohne weiteres möglich gewesen. Es ist auch

festzuhalten, dass die Privatklägerin in administrativen Angelegenheiten

keineswegs unbeholfen oder überfordert war. Sie hat zunächst eine

anspruchsvolle Ausbildung zur Hotelfachfrau erfolgreich absolviert und später

eine ebenfalls nicht minder anspruchsvolle kaufmännische Lehre mit

eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen. Diese beruflichen

Qualifikationen belegen ein erhebliches Mass an intellektueller und

organisatorischer Kompetenz. Das Bild einer in Alltagsdingen überforderten,

insbesondere wirtschaftlich abhängigen und fremdbestimmten Person, das die

Privatklägerin in gewissen Befragungen vermittelt hat, mag in psychischer

Hinsicht – im Sinne einer momentanen Belastung oder Instabilität – teilweise

zutreffen. In kognitiver und intellektueller Hinsicht sowie mit Blick auf ihre

Fähigkeit zur strukturierten Alltagsbewältigung trifft dies jedoch ganz

offensichtlich nicht zu. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass es der

Privatklägerin stets gelungen ist, sich bei psychischen Krisen rechtzeitig

professionelle Hilfe zu holen – was wiederum für ihre Handlungsfähigkeit und

Reflexionskompetenz spricht. Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung

einer existenziellen Bedrohung durch den Wegfall der Unterstützung des

Berufungsklägers in erheblichem Masse zu relativieren: Die Privatklägerin

durfte in subjektiver Hinsicht eine solche existenzielle Bedrohung nicht

ernsthaft annehmen, da sie weder intellektuell, kognitiv noch organisatorisch

oder sozial in einem Masse eingeschränkt war, das eine solche Einschätzung

nachvollziehbar erscheinen liesse. Schliesslich fällt auf, dass die

Privatklägerin ihre angebliche finanzielle Abhängigkeit in der ersten

Einvernahme im April 2016 mit keinem Wort erwähnt hat. Dieser Aspekt wird

erstmals in der Einvernahme vom 26. Dezember 2017 – im Beisein ihrer

Verteidigerin sowie der Erstgutachterin – thematisiert, und zwar von da an mit

wachsendem Nachdruck. Dieses Aussageverhalten legt den Schluss nahe, dass die

Privatklägerin in dieser Hinsicht nachträglich beeinflusst wurde oder sich eine

entsprechende Argumentation möglicherweise autosuggestiv zurechtgelegt hat –

sei es, um ihr eigenes Verhalten vor sich selbst zu erklären, sei es, um dieses

im Rahmen des Verfahrens zu rechtfertigen. Insgesamt reichen allfällige

Erwägungen finanzieller Natur, welche die Privatklägerin angestellt haben mag,

jedenfalls nicht aus, um eine Unfreiheit in der Willensbildung zu

rechtfertigen, wie Art. 193 Abs. 1 StGB sie voraussetzt.

3.3.4.5 Die

Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass nach den Darlegungen im Gutachten

einschneidende Verlusterlebnisse in der frühesten Kindheit der Privatklägerin

(Vernachlässigung durch die Mutter und Trennung von dieser im Alter von 1 Jahr,

erneute Trennung vom Götti im Alter von 2 Jahren) eine schwere frühkindliche

Traumatisierung bewirkten, die in den späteren Kindheitsjahren zu einer

sogenannten reaktiven frühkindlichen Bindungsstörung führte und sich in der

Folge zum «heutigen» (und auch für die Tatzeit anzunehmenden) Krankheitsbild

ausweitete. Depressive Störung, Borderline-Störung, soziale Phobien,

Alkoholmissbrauch, Selbstverletzungen und Suizidversuche seien Teile eines

Syndroms, das beim Erwachsenen als Spätfolge frühkindlicher Traumatisierung und

kindlicher Bindungsstörung entstehe (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV.2.d S.

83). Auch damit lässt sich aber vorliegend eine hinreichende Abhängigkeit oder

Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB nicht begründen. Anders als die

Vorinstanz ausführt (angefochtenes Urteil, E. V.3.d S. 110), war die

Alkoholproblematik nicht auf Stufe Sucht anzusiedeln, sondern lediglich als

«schädlicher Gebrauch» diagnostiziert. Sie trug mitsamt den weiteren

psychischen Problemen der Privatklägerin zweifellos dazu bei, diese

empfänglicher für die (letztendlich erfolgreichen) Überredungsversuche des

Berufungsklägers für Sexualkontakte zu machen. So kann dem Gutachten auch

entnommen werden, dass die Privatklägerin durchaus Schwierigkeiten hatte, Nein

zu sagen und mithin in der sogenannten «volitiven» Urteilsfähigkeit

insbesondere beim Eingehen von sexuellen Beziehungen eingeschränkt war. Dass

eine psychische Krankheit in einem Ausmass vorlag, welche die Privatklägerin

als abhängig oder notleidend erscheinen liesse, wie es Art. 193 Abs. 1 StGB

voraussetzt, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Zu Recht hat auch die

Vorinstanz – wenn auch im Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen

Nötigung – erwogen, dass die Privatklägerin in ihrem autonomen räumlichen

Bestimmungsbereich über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiraum verfügte

(vgl. angefochtenes Urteil, E. V.2.c S. 102). Der frühere Vorfall, bei dem der

Berufungskläger die Privatklägerin angeblich berührte, als diese ihn für ein

FCB-Spiel wecken wollte, belegt denn auch, dass die Privatklägerin in der Lage

war, Grenzen zu ziehen, ihr Einverständnis zu verweigern und sich in Bezug auf

solche Vorkommnisse Dritten anzuvertrauen. Auch die Annahme, dass die

Privatklägerin aufgrund einer tief empfundenen Einsamkeit, verbunden mit

erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, keinen anderen Ausweg sah, als sich

die Zuwendung des Berufungsklägers durch sexuelle Gefälligkeiten zu sichern,

und diesen zugleich als einzigen Menschen wahrnahm, von dem sie eine gewisse

Zuneigung zu erhoffen vermochte, vermag vorliegend keine Abhängigkeit im Sinne

von Art. 193 Abs. 1 StGB begründen. So ist aktenkundig, dass die Privatklägerin

wiederholt weitere zwischenmenschliche Beziehungen suchte und einging. Ferner

ist zu berücksichtigen, dass jede zwischenmenschliche Beziehung naturgemäss

faktische emotionale Abhängigkeiten begründet, welche nicht ohne weiteres unter

den Tatbestand des Art. 193 Abs. 1 StGB subsumiert werden können.

3.4 Zusammengefasst ist damit der objektive Tatbestand von Art.

193 Abs. 1 StGB nicht erfüllt und ist der Berufungskläger vom Vorwurf der

mehrfachen Ausnützung der Notlage bzw.

Abhängigkeit kostenlos freizusprechen. Damit wird auch der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer

Genugtuung abgewiesen.

4. Genugtuung

4.1 Der Berufungskläger ersucht um Ausrichtung

einer Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.– für die überlange Verfahrensdauer, welche

auf Seiten der jeweiligen Strafverfolgungsbehörden verursacht worden sei.

4.2.

4.2.1 Nach

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat eine beschuldigte

Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird,

Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere

Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Nebst dem Freiheitsentzug können

beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete

Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende

Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung

auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der

persönlichen Verhältnisse verursachen (Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 429 N 27, mit Hinweisen; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Hingegen

genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische

Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen im Regelfall nicht für die

Zusprechung einer Genugtuung (BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; AGE

SB.2019.95 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Damit Anspruch auf Genugtuung besteht, müssen erschwerende Umstände hinzukommen. Die

beschuldigte Person muss somit durch das Vorgehen der Behörden, über die blosse

Führung des Strafverfahrens hinaus, in ihren persönlichen Verhältnissen

besonders schwerwiegend verletzt worden sein.

4.2.2 Materiellrechtlich

beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Art. 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220)

(BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, 143 IV 339 E. 3.1). Erforderlich ist, dass die

erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem

Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGer 6B_1342/2016 vom

12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2; vgl. zum Ganzen AGE

SB.2019.95 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen).

4.2.3 Die

Strafbehörde prüft den Genugtuungsanspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2

Satz 1 StPO). Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens

anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern

hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1, mit

Hinweisen). Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht aber nicht hervor, dass die

Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für

die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes

wegen abzuklären hat (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; BGer 6B_669/2018 vom 1.

April 2019 E. 2.3, 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3, 6B_632/2017 vom

22. Februar 2018 E. 2.3; AGE SB.2019.95 vom 1.

Oktober 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschuldigten Person,

ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der

zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu

beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 142 IV 237 E. 1.1 S. 240 mit Hinweisen)

(vgl. zum Ganzen BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.5). Auch das

Appellationsgericht hat schon explizit erwogen, dass das urteilende Gericht dem

Antragssteller nicht mehr zuzusprechen habe, als dieser fordert (AGE SB.2018.83

vom 13. April 2021 E. 2.2).

4.2.4 Zur Bestimmung

der Genugtuungshöhe sind die Dauer und die Umstände der

Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung massgebend. Zu

berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die

Auswirkungen auf die persönliche Situation der verhafteten Person und die

Belastung durch das Verfahren, beispielsweise durch extensive

Medienberichterstattung. Es ist mithin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen,

wobei dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zukommt (AGE SB.2019.95 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2.3, mit Hinweis). Für eine

leichte bis mittlere Verletzung ohne gravierende Folgen – wozu auch eine blosse

Verletzung des Beschleunigungsgebots gehört – werden praxisgemäss keine

Genugtuungen über CHF 1'000.– ausgesprochen (vgl. OGer AG SBK.2022.74 vom 31.

Oktober 2022 E. 5.3.3; AGE SB.2018.83 vom 13. April 2021 E. 2.4.3; OGer ZH

SB190281 vom 11. Juni 2020 E. 3.4.2).

4.3

4.3.1 Im vorliegenden Fall wird die Verletzung des

Beschleunigungsgebots als eher gering bis mittelmässig eingestuft. Dass sich

das Verfahren über einen so langen Zeitraum hinzog, lag vor allem an den

Verfahrenseinstellungen vom 13. Juni 2016 (Akten S. 1098 ff.) und vom 15. Mai

2019 (Akten S. 1163 f.), sowie an den anschliessenden Beschwerdeverfahren.

Diese endeten mit den Urteilen des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3.

April 2017 (Akten S. 1144 ff.) und vom 11. Juni 2019 (Akten S. 1212 ff.) und

führten jeweils zu weiteren Ermittlungen. Zusätzlich kam es sowohl bei den

ersten Gutachten als auch bei der Staatsanwaltschaft zu Verzögerungen im

Ablauf. Dies wurde vom Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren denn auch deutlich

kritisiert. Zudem hielt dieses fest, dass nicht nur die Staatsanwaltschaft,

sondern auch die Psychologin selbst zur Verzögerung beigetragen habe (vgl. AGE

BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 4.1). Gleichzeitig muss aber berücksichtigt

werden, dass dieser Fall in Bezug auf die Aussagen besonders anspruchsvoll war.

Das führte dazu, dass mehr Zeit nötig war als gewöhnlich (vgl. hierzu

angefochtenes Urteil, E. VI.2).

4.3.2 Der Antrag des Berufungsklägers wird in erster

Linie mit der angeblichen überlangen Verfahrensdauer begründet. Insgesamt

entspricht die Situation der gängigen Rechtsprechung, nach der bei einer

solchen Verletzung eine Entschädigung in Höhe von rund CHF 1'000.– als

angemessen gilt. Weitere Gründe werden im Berufungsverfahren nicht explizit

geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, konnte der Berufungskläger

weiter seiner Arbeit nachgehen, hat offenbar auch sonst keine übermässigen

Auswirkungen in seinem privaten Umfeld erlebt und keine konkreten physischen

oder psychischen Folgen dargelegt. Es wird damit festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Dem Berufungskläger wird eine

Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 27. Juli 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Freispruch in Bezug auf Ziff.

2.6.4 der Anklageschrift betreffend die Vorgänge vom 26. Dezember 2015;

- Rückgabe des von der

Privatklägerin zur Verfügung gestellten, in der Effektenverwaltung deponierten

Kleidungsstücks;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin, lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin, für das erstinstanzliche

Verfahren;

- Entschädigung der Vertreterin

der Privatklägerin im Kostenerlass, Mlaw Anina Hofer, Advokatin, für das

erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse.

Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____ wird vom Vorwurf der mehrfachen

Ausnützung der Notlage kostenlos freigesprochen.

Der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer

Genugtuung wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

Dem Berufungskläger wird eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– ausgerichtet.

Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF

6'016.70 und ein Auslagenersatz von CHF 117.80, zuzüglich CHF 8,1 % MWST von

496.90, somit total CHF 6’631.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 StPO kommt für das erst- und das

zweitinstanzliche Verfahren nicht zur Anwendung.

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Mlaw

Anina Hofer, Advokatin, werden für das zweitinstanzliche Verfahren in

Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung ein Honorar von

CHF 3'833.35 und ein Auslagenersatz von CHF 6.–, zuzüglich 8,1 % MWST

von 311.–, somit total CHF 4'150.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

C____

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.