SB.2024.45
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB
30. Juli 2024Deutsch65 min
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.45
URTEIL
vom 30.
Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A.
Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura
Macula
Beteiligte
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Berufungskläger
1
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin 2
Binningerstrasse 21, 4051
Basel
gegen
A____, geb. [...]
Berufungsbeklagter
c/o [...]
Beurteilte Person
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
sowie
Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 7. Mai 2024 (SG.2023.266)
betreffend Verlängerung der
stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2012 wurde festgestellt, dass A____
die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten
vorsätzlichen Tötung und der strafbaren Vorbereitungshandlungen (zu
vorsätzlicher Tötung) in rechtswidriger Weise erfüllte, bei der Begehung aber
schuldunfähig gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches war. Über A____ wurde
daher eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 19
Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
A____ trat den
(vorzeitigen) Massnahmenvollzug am 15. November 2011 im Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt an. Ab dem 15. Februar 2012 erfolgte der stationäre
Massnahmenvollzug von A____ in der [...], Abteilung Forensik. Mit
Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts vom 27. Oktober 2016 wurde die
stationäre Massnahme um 5 Jahre verlängert. Per 12. September 2018 wurde A____
zum weiteren Massnahmenvollzug in das [...] versetzt. Mit Beschluss des
Strafgerichts vom 29. November 2021 wurde die stationäre Massnahme um weitere
2.5 Jahre, d.h. bis zum 14. Mai 2024, verlängert – wobei von der
Strafvollzugsbehörde (Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug [nachfolgend: SMV]
des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt) und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
jeweils eine Verlängerung um 5 Jahre beantragt worden war.
Auf Empfehlung
der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern (nachfolgend: KoFako) vom 30. Oktober 2023 beantragte der SMV
mit Eingabe vom 30. November 2023 an das Strafgericht die Verlängerung der
stationären therapeutischen Massnahme um weitere zwei Jahre. Diesem Antrag
schloss sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 an.
Das Strafgericht betraute mit Auftrag vom 21. Dezember 2023 Dr. med. B____
mit der Erstellung eines ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens über
A____. Dr. med. B____ erstellte dieses Gutachten per 27. März 2024.
Am 7. Mai 2024 fand eine mündliche Hauptverhandlung statt, an welcher A____
befragt wurde. Das Strafgericht wies im Anschluss mit Urteil vom 7. Mai
2024 den Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären therapeutischen
Massnahme ab. Des Weiteren wies das Strafgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2024
einen Antrag auf Sicherheitshaft über A____ ab.
Gegen das Urteil
des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 betreffend Nichtverlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme haben sowohl der SMV als auch die Staatsanwaltschaft,
jeweils mit Eingabe vom 13. Mai 2024, Berufung an das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt angemeldet. Ausserdem hat der SMV aufgrund des
bevorstehenden Ablaufens der Höchstdauer der verlängerten stationären Massnahme
am 14. Mai 2024 mit Eingabe vom 13. Mai 2024 zu Handen der Verfahrensleitung
des Berufungsgerichts beantragt, es sei über A____ ab dem 14. Mai 2024
Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr anzuordnen. Hierauf hat die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung mit Entscheid vom 16. Mai 2024 Sicherheitshaft über den
Berufungsbeklagten bis zum 6. August 2024 angeordnet. Des Weiteren wurde
dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche
Verfahren mit [...], Advokat, bewilligt (Verfahren DGS.2024.27).
In der Folge
haben die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Juni 2024 sowie der SMV
mit Eingabe vom 12. Juni 2024 ihre Berufungserklärungen gegen das Urteil
des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 betreffend Nichtverlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme beim Appellationsgericht eingereicht. Der SMV
beantragt, die stationäre therapeutische Massnahme sei um 2 Jahre zu
verlängern; im Übrigen sei das angefochtene Urteil bezüglich der Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt primär,
die stationäre therapeutische Massnahme sei um 2 Jahre zu verlängern.
Eventualiter sei A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) gemäss Art. 62 des
Strafgesetzbuches unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aus
der Massnahme zu entlassen, wobei ihm für die Dauer der Probezeit die Weisungen
zu erteilen seien, sich ambulant fachärztlich sowie medikamentös
weiterbehandeln zu lassen und in einer geeigneten Institution für betreutes
Wohnen Logis zu nehmen; schliesslich sei Bewährungshilfe anzuordnen. Alles
unter o/e-Kostenfolge. Der Berufungsbeklagte hat weder Anschlussberufung
erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Verfügung
vom 3. Juni 2024 bzw. Vorladung vom 10. Juni 2024 sind der SMV, die
Staatsanwaltschaft, der Berufungsbeklagte und der amtliche Verteidiger sowie
fakultativ der Beistand des Berufungsbeklagten zur Berufungsverhandlung am 30.
Juli 2024 geladen worden. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde den Parteien
Frist für allfällige schriftliche Ergänzungsfragen an Dr. med. B____ gesetzt.
Dem kamen die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung sowie der SMV mit
Eingabe vom 1. Juli 2024 nach, während die Verteidigung mit Eingabe vom 1.
Juli 2024 vorerst hierauf verzichtete. Mit Verfügungen vom 13. Juni 2024 sowie
2. Juli 2024 wurden die Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft sowie des SMV
mit der Bitte um Beantwortung an Dr. med. B____ weitergeleitet. Dem kam
Dr. med. B____ mit Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024 nach. Des
Weiteren reichte der SMV mit Eingaben vom 10. und 19. Juli 2024 die
seit dem Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 ergangenen relevanten
Vollzugsakten ein. Diese wurden im vorliegenden Berufungsverfahren zu den Akten
genommen.
Im Nachgang an
eine Gefährdungsmeldung seitens des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 und im
Einverständnis mit dem amtlichen Verteidiger hat sodann die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB) mit Entscheid vom
9. Juli 2024 (unter anderem) gestützt auf Art. 426 des
Zivilgesetzbuches die Unterbringung des Berufungsbeklagten in der geschlossenen
Station des [...] mit baldigem Übertritt auf eine offene Station angeordnet.
Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts hat hierauf den Parteien
Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt und sodann mit Verfügung vom 19. Juli
2024 angeordnet, der Berufungsbeklagte sei zu Handen der KESB bzw. des [...]
per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Der Berufungsbeklagte befindet
sich im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung auch aktuell noch im [...].
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2024 ist der Berufungsbeklagte befragt
worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der SMV, die
Staatsanwaltschaft sowie der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten zum
Vortrag gelangt. Auf eine Replik wurde verzichtet. Die SMV und die
Staatsanwaltschaft haben dabei grundsätzlich an ihren schriftlich gestellten
Anträgen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat allerdings ihren
Eventualantrag auf bedingte Entlassung des Berufungsbeklagten unter Auferlegung
diverser Weisungen zurückgezogen. Der Berufungsbeklagte verlangt die Abweisung
der Berufungen des SMV und der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheids; alles unter o/e-Kostenfolge, mit Entschädigung der
amtlichen Verteidigung und Verzicht auf die Rückforderung der
Verteidigungskosten.
Für sämtliche
weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 365 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 363 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) können selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte
– wie das vorliegend angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024
– mit Berufung angefochten werden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der SMV ist nach
§ 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) im Verfahren
nach Art. 363 Abs. 1 StPO Partei mit vollen Parteirechten. Er stellt
insbesondere beim Gericht die Anträge und vertritt diese vor Gericht. Als
Vollzugsbehörde hat er auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, weshalb er zur Erklärung
der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat
ihre Teilnahme am Verfahren erklärt und ist mithin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG StPO und Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert. Die Berufungen sind form- und fristgemäss angemeldet und
erklärt worden (Art. 399 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.
Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils
beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art.
401.
Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Die Berufungen des SMV und der
Staatsanwaltschaft richten sich gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Verlängerung der am 2. April 2012 über den Berufungsbeklagten
angeordneten
(Akten S. 119 f.) und am 27.
Oktober 2016 (Akten S. 429 ff.) sowie am 29. November 2021 (Akten
S. 1063 ff.) verlängerten stationären therapeutischen Massnahme um weitere
zwei Jahre. Mit Blick auf die Kosten hat die Staatsanwaltschaft mit
Berufungserklärung vom 11. Juni 2024 Antrag auf o/e-Kostenfolge gestellt,
während der SMV in seiner Berufungserklärung vom 12. Juni 2024 eine Bestätigung
des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheides verlangt und
anlässlich der Berufungsverhandlung keine spezifischen Anträge zu den Kosten
gestellt hat. Nach dem Gesagten nicht angefochten und mithin in
Rechtskraft erwachsen ist bloss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist folglich nicht mehr zu
befinden.
2.
Verfahrensanträge / Vorfragen
Der SMV hat in seiner Berufungserklärung in prozessualer
Hinsicht beantragt, den behandelnden Oberarzt, Dr. med. C____, als
Zeugen zu befragen (Akten S. 1817). In der Folge hat die Verfahrensleitung
Dr. med. C____ für eine Auskunftserteilung im Rahmen der Berufungsverhandlung angefragt
(Akten S. 1908). Dr. med. C____ war allerdings ferienbedingt nicht
verfügbar. Zu Beginn der Berufungsverhandlung ist den Parteien eröffnet worden,
dass daher auf dessen Befragung verzichtet werde, worauf keine Einwände erhoben
worden sind (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz S. 1947 f.).
3.
Verlängerung
der stationären therapeutischen Massnahme
3.1
Urteil
des Strafgerichts vom 7. Mai 2024
Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil – ausgehend von
den rechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer stationären
therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) – zusammengefasst erwogen, dass gemäss
jüngster gutachterlicher Einschätzung beim Berufungsbeklagten angesichts seiner
mittlerweile chronifizierten schizophrenen Störung mit im Vordergrund stehenden
negativen Symptomen (ICD-10 F20.3) eine fortbestehende schwere psychische
Störung vorliege, aufgrund derer er auch weiterhin in seiner Fähigkeit für eine
annähernd selbständige Lebensführung und Erledigung alltagspraktischer eigener
Angelegenheiten in schwerem Grad beeinträchtigt sein werde. Weiter hat das
Strafgericht den Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Delinquenz
des Berufungsbeklagten dargelegt. Gutachterlich seien die paranoide
Schizophrenie mit akuter wahnhaft-psychotischer Symptomatik sowie eine
langdauernde chronifizierte Opferproblematik als deliktrelevante Faktoren
identifiziert worden. Gemäss Therapiezwischenbericht vom 14. September 2023 sei
die deliktsrelevante Dynamik aktuell nicht zu beobachten; der
Berufungsbeklagte zeige sich absprachefähig, medikamentencompliant und
behandlungsadhärent. Es sei aber fraglich, inwiefern der Berufungsbeklagte ein
Krankheitsgefühl aufweise. Er sei weiterhin auf eine stark strukturierte und
geschützte Wohnform mit einer regelmässigen Monitorisierung des
psychopathologischen Zustandsbildes angewiesen. Das Strafgericht hat sodann Ausführungen
zur Legalprognose beim Berufungsbeklagten gemacht. Die Behandelnden und der
Gutachter seien sich einig, dass im aktuell bestehenden Setting von einem
geringen Risiko für Gewalthandlungen in der Art der Anlasstat auszugehen sei.
Allerdings führe der Gutachter auch aus, der Berufungsbeklagte verfüge nicht
über ein ausreichendes Verständnis für die Art und Ausprägung der anhaltenden
schizophrenen Störung und damit auch nicht über eine belastbare Einsicht, bei
Verminderung oder Entfallen von Kontrollen die verordnete antipsychotische
Medikation zuverlässig langfristig einzunehmen. Entsprechend empfehle sich nach
gutachterlicher Einschätzung zur Erhaltung der Lebensqualität und
Gewährleistung des aktuell niedrigen Risikos von Gewalthandlungen die
Beibehaltung des bisherigen Behandlungsrahmens mit der gegebenen
Betreuungsintensität, regelmässigen psychiatrischen Behandlung und
antipsychotischen Medikation. Im Sinne eines Zwischenfazit hielt es das
Strafgericht fest, eine Weiterführung des bisherigen Settings sei aus
medizinischer Sicht sinnvoll und angezeigt (angefochtenes Urteil, Akten
S. 1552 ff.).
Sodann hat das
Strafgericht unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Massnahme erwogen, aus den
Berichten des [...] und der [...] gehe hervor, in den vergangenen zweieinhalb
Jahren seien noch gewisse kleinere Therapiefortschritte zu verzeichnen gewesen.
Allerdings konstatiere Dr. med. B____ im Rahmen der von ihm durchgeführten
Begutachtung beim Beurteilten nach wie vor ausgeprägte negative Symptome.
Einige dieser Symptome seien auch bei der Befragung des Berufungsbeklagte im
Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu erkennen gewesen. Der
Gutachter habe daher festgehalten, es sei nicht zu erwarten, dass nach
langjähriger Chronifizierung in absehbarer Zeit noch eine wesentliche günstige
Veränderung der ausgeprägten Negativsymptomatik eintreten werde. Auch die KoFako,
welche grundsätzlich festgehalten habe, dass es für das Störungsbild der
Schizophrenie generell wirksame Behandlungsmethoden gebe, habe die
psychotherapeutische Beeinflussbarkeit des Berufungsbeklagten angesichts seiner
kognitiven Einschränkungen und der ausgeprägten Minussymptomatik als eher
begrenzt erachtet. Gestützt auf diese Ausführungen erwog das Strafgericht
zusammengefasst, dass zwar durch das aktuelle Setting eine Stabilisierung des
psychopathologischen Zustands des Berufungsbeklagten erreicht
bzw. aufrechterhalten werden könne, jedoch eine weitergehende Vermittlung
einer Krankheitseinsicht bzw. die Erarbeitung einer intrinsischen
Therapiemotivation und eine damit einhergehende weitere Verbesserung der
Legalprognose beim Berufungsbeklagten nicht mehr realistisch sei – was aber
rechtliche Voraussetzung für die Verlängerung einer strafrechtlichen Massnahme
bilde. Mangels eines noch erreichbaren Therapieziels bei bereits geringer
Rückfallgefahr gingen einer Massnahmenverlängerung damit bereits die Eignung
und die Erforderlichkeit ab (siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten
S. 1555 ff.).
Ergänzend führte
das Strafgericht sodann aus, dass es angesichts der langen Dauer des Vollzugs
der stationären therapeutischen Massnahme auch an der Verhältnismässigkeit (im
engeren Sinne) fehle. Der Berufungsbeklagte befinde sich seit dem 5. Juni
2011.
in Haft und seit dem 15. November 2011 im vorzeitigen
Massnahmenvollzug. Der mit seiner Tat verbundene Freiheitsentzug dauere mithin
schon seit fast 13 Jahren an. Während dieser ganzen Zeit sei der
Behandlungsverlauf günstig, wenn auch zuletzt stagnierend, jedenfalls aber
stets ohne deliktsrelevante Vorfälle gewesen. Das Verhalten des Berufungsbeklagten
im Setting der Massnahme sei anstandslos gewesen und gebe keinen konkreten
Anlass zur dringenden Befürchtung, dass es beim Wegfall der strafrechtlichen
Massnahme zwangsläufig zu einem Rückfall in die Delinquenz kommen werde. Vielmehr
sei es gemäss der Einschätzung der KoFaKo als günstig zu werten, dass der
Berufungsbeklagte medikamentencompliant sei und sich auf die therapeutische
Behandlung einlasse. Vor diesem Hintergrund sei dem Berufungsbeklagten im
Lichte von Art. 62 Abs. 1 StGB die Gelegenheit zu geben, diese
Compliance in Freiheit bzw. einer betreuten Wohnsituation mit Unterstützung
seines Beistands und der Erwachsenenschutzbehörden unter Beweis zu stellen. Die
vom Berufungsbeklagten ausgehende Gefahr und damit das öffentliche Sicherheitsinteresse
vermöchten den mit einer weiteren Verlängerung der Massnahme verbundenen
Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsbeklagten nicht mehr zu
rechtfertigen. Im Ergebnis wies das Strafgericht den Antrag auf
Massnahmenverlängerung ab (angefochtenes Urteil, Akten S. 1557 f.).
3.2
Vorbringen
des SMV
Der SMV macht zunächst Ausführungen dazu, eine
Massnahmenverlängerung erfordere, dass die Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben seien, dem Täter also noch
keine günstige Prognose gestellt werden könne, dass der fortbestehenden Gefahr
durch die Massnahme begegnet werden könne sowie dass die Massnahme notwendig,
geeignet und verhältnismässig sei.
Mit Blick auf die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung,
insbesondere die Legalprognose, macht der SMV in Ergänzung zu den Erwägungen
des Strafgerichts geltend, der E-Mail des [...] vom 18. Juli 2024 lasse
sich entnehmen, dass der Berufungsbeklagte nun wieder über Gewalt- und sogar
Mordgedanken berichtet habe. Der SMV betont weiter, das geringe Rückfallrisiko
werde nur durch das im [...] gegebene Setting aufrechterhalten, welches jedoch
bei einer bedingten Entlassung entfiele. Dem Berufungsbeklagten könne mithin
keine günstige Legalprognose gestellt werden. Angesichts der nur eingeschränkt
vorhandenen Krankheitseinsicht und des eingeschränkten Verständnisses für den
Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und erneuter Delinquenz, der weiterhin
bestehenden Überforderungssituationen, der – nun auch wieder aktualisierten –
Gewalt- und Tötungsfantasien sowie der eingeschränkten Sozialkompetenz beim
Berufungsbeklagten sei es mit Blick auf die öffentliche Sicherheit nicht
vertretbar, dem Berufungsbeklagten die Gelegenheit zu geben, sich in Freiheit
zu bewähren. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien mithin
nicht erfüllt.
Mit Blick auf die Eignung der Massnahmenverlängerung zur
Verbesserung der Legalprognose bringt der SMV vor, dem Berufungsbeklagten seien
in Gesamtbetrachtung des Massnahmenverlaufs diverse – wenn auch kleinschrittige
und langsame – therapeutische Fortschritte zu attestieren. Nebst einem
Überblick über die Fortschritte des Berufungsbeklagten im gesamten
Massnahmenverlauf, macht der SMV auch Ausführungen zu den letzten Entwicklungen.
So habe man auch in jüngster Vergangenheit mittels medikamentöser Anpassung
eine Verbesserung des Antriebs sowie der affektiven Schwingungsfähigkeit
erreichen können. Obwohl der Berufungsbeklagte weiterhin Mühe habe, sich
auszudrücken und über das eigene Befinden zu sprechen, seien in der
Kommunikation deutliche Fortschritte festzustellen. So könne sich der
Berufungsbeklagte, nachdem er in der Vergangenheit durch starke
Rückzugstendenzen aufgefallen sei, mittlerweile vermehrt öffnen, stehe in gutem
Kontakt mit dem Personal und sei interessiert an diversen Aktivitäten. Im [...]
sei es dementsprechend gelungen, zum Berufungsbeklagten eine therapeutische
Beziehung aufzubauen und das in der Vergangenheit gezeigte starke Misstrauen
habe abgeschwächt werden können. In Anbetracht der schwerwiegenden
Einschränkungen in der sozialen Interaktion sei es auch als eine Art
Fortschritt zu werten, dass der Berufungsbeklagte es jüngst geschafft habe,
seinen Behandlern anzuvertrauen, Gewalt- und Mordfantasien zu haben. Diese
Fortschritte hätten nach der letzten Massnahmenverlängerung vom 29. November
2021.
nicht etwa aufgehört, sondern seien auch in den letzten rund zweieinhalb
Jahren eingetreten. Es sei nicht einzusehen, weshalb nun keine weiteren
Fortschritte und deren Überprüfung in kleinschrittigen Öffnungen mehr möglich
sein sollten. Die [...] und auch das [...] hätten in ihren Berichten weiterhin
diverse zu verfolgende Therapieziele genannt. Diese gingen allesamt über eine einfache
Betreuung hinaus und eine Verbesserung der Legalprognose wäre nicht
auszuschliessen, wenn diese im Rahmen einer fortgeführten Behandlung adressiert
würden.
Sodann macht der SMV im Rahmen der Erforderlichkeit der
Massnahmenverlängerung geltend, die am 9. Juli 2024 von der KESB angeordnete
(und noch nicht rechtskräftige) fürsorgerische Unterbringung, im Rahmen welcher
sich der Berufungsbeklagte seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft am 19.
Juli 2024 im [...] – aktuell noch in der geschlossenen Abteilung – befinde, sei
nicht ausreichend, um die im eng strukturierten, unterstützenden und
kontrollierenden Setting geringe Rückfallgefahr auf diesem Niveau zu halten,
insbesondere auch da ein baldiger Übertritt des Berufungsbeklagten in ein
offenes Setting vorgesehen sei. Der Gutachter Dr. med. B____ habe für
den Fall einer Reduktion der Betreuungsintensität auf das allmählich
ansteigende Risiko der Entwicklung erneut wahnhafter Überzeugungen beim
Berufungsbeklagten hingewiesen. Dies sei spätestens bei einem Übertritt ins
offene Setting der Fall. Dort sei auch eine negative Einflussnahme der Familie
des Berufungsbeklagten eher wahrscheinlich. Wie die E-Mail des Pflegezentrums
vom 18. Juli 2024 aufzeige, würden übereilte Öffnungen den
Berufungsbeklagten überfordern. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung,
welche primär auf den Schutz vor Eigengefährdung abziele, werde das
Betreuungssetting – der zentrale risikominimierende Faktor – über kurz oder
lang verändert bzw. gelockert werden. Damit vermöge die fürsorgerische
Unterbringung den strafrechtlichen Massnahmenvollzug mit seinem erweiterten
Instrumentarium zur Gewährleistung von Rückfallprävention bzw. der
Verhinderung von erneuten schweren Gewaltstraftaten nicht zu ersetzen.
Schliesslich macht der SMV geltend, vorliegend überwiege der
Sicherheitsanspruch der Öffentlichkeit auch deutlich gegenüber den
individuellen Interessen des Berufungsbeklagten, weshalb die
Massnahmenverlängerung auch zumutbar sei (zum Ganzen Plädoyer SMV
2.
Instanz, S. 1929 ff.).
3.3
Vorbringen
der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen des
SMV vollumfänglich an. Sodann verweist auch die Staatsanwaltschaft explizit auf
das pflegerische Verlaufsgespräch vom 9. Juli 2024, in welchem sich der Berufungsbeklagte
völlig überraschend geöffnet und im Falle von empfundener Erniedrigung oder
schlechter Behandlung auch aktuell noch von Gewaltgedanken bis hin zu
Mordphantasien berichtet habe, weshalb er seine Medikamente auch nie würde
absetzen dürfen. Zugleich habe er auf den negativen Einfluss seiner Mutter auf
eben diese essentielle Medikamenten-Compliance hingewiesen: Sie wolle einfach
nicht, dass er Medikamente nehme. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dieses
jüngste Zugeständnis habe im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung leider
nicht mehr gewürdigt werden können. Es zeige aber einerseits einen
gleichermassen unerwarteten wie auch wichtigen Entwicklungsschritt des
Berufungsbeklagten hin zu mehr Offenheit und Krankheitseinsicht, andererseits
aber auch eine anhaltende Fremdgefährdung bis hin zu schwersten Delikten gegen
Leib und Leben.
Die inzwischen angeordnete fürsorgerische Unterbringung sei
zwar zu begrüssen, stelle aber einen für die strafrechtliche
Massnahmenverlängerung ungeeigneten, da unzureichenden Ersatz dar. So sei im
KESB-Entscheid nur ganz initial ein Vollzug im etablierten geschlossenen
Setting mit baldigem Übertritt auf eine offene Station vorgesehen. Der Vollzug
auf einer offenen Station wäre aber gegenüber dem Status Quo zufolge der
eingeschränkteren Betreuungsintensität unweigerlich mit einem risikoreichen
Verlust von Kontrollmechanismen verbunden, was insbesondere vor dem Hintergrund
der neuerlich bekannt gewordenen persistenten Gewaltphantasien im allerhöchsten
Masse problematisch sei, zumal der Gutachter deutlich darauf hingewiesen habe,
bei einer Abnahme der Betreuungsintensität steige die Gefahr, negative
Veränderungen beim Berufungsbeklagten nicht mehr zu erkennen bzw. zu übersehen.
Sodann dürfe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gefahr für Dritte
nicht ausschliesslicher Einweisungs- bzw. Zurückbehaltungsgrund im Rahmen einer
fürsorgerischen Unterbringung bilden, vielmehr könne nur das Vorliegen einer
anhaltend schweren Selbstgefährdung die längerfristige Aufrechterhaltung einer
Zivilmassnahme im Sinne von Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) rechtfertigen. Damit seien viel zu baldige, zur Begegnung
der Selbstgefährdung möglicherweise durchaus ausreichende, zur Abwendung der
zentralen Fremdgefährlichkeit aber eben nicht geeignete Vollzugslockerungen und
alsdann auch eine viel zu frühe Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung
zugunsten eines weniger invasiven Betreuungsprogramms zu befürchten (zum Ganzen
Plädoyer StA 2. Instanz, S. 1937 ff.).
3.4
Vorbringen
des Berufungsbeklagten
Der Berufungsbeklagte hält den Vorbringen des SMV und der
Staatsanwaltschaft wiederum entgegen, die Verhältnismässigkeit bzw. Eignung der
Massnahmenverlängerung erfordere, dass ein Behandlungsziel bestehe, welches mit
der Massnahme erreichbar scheine. Ein solches Behandlungsziel sei indessen
nicht mehr auszumachen. Vielmehr gehe der Gutachter sowohl im Gutachten vom 27. März
2024, als auch im Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024 davon aus, dass
eine günstige Veränderung nach der langjährig anhaltenden ausgeprägten
Negativsymptomatik nicht mehr zu erwarten sei. Seit 2021 habe es keine
Veränderungen mehr bezüglich therapeutischer Forstschritte gegeben. Es seien
auch keine relevanten Veränderungen im Sinne der erfragten kleinen Fortschritte
zu erwarten. Auch wenn günstige Veränderungen wider Erwarten nicht ganz
auszuschliessen seien, läge dafür keine ausreichende Evidenz vor. Auch die
Medikamente seien bereits optimal angepasst und es bestehe gemäss dem Gutachten
keine Evidenz, dass eine weitere Umstellung aussichtsreich wäre. Damit fehle es
bereits an der Geeignetheit der Massnahme.
Auch die Erforderlichkeit sei nicht mehr gegeben. Denn im Gutachten
sowie im Ergänzungsgutachten werde dargelegt, dass das aktuell niedrige Risiko
erneuter Gewalttaten auch im Rahmen einer fürsorgerischen zivilrechtlichen
Unterbringung nach dem Erwachsenenschutzrecht geringgehalten werden könne. Eine
solche fürsorgerische Unterbringung sei mit Entscheid der KESB vom 9. Juli 2024
angeordnet worden. Der Berufungsbeklagte sei in deren Rahmen weiter im [...]
untergebracht. Er würde gemäss dem Entscheid der KESB auch genügend überwacht
werden, wenn es zum vorgesehenen Wechsel auf die offene Abteilung komme. Auch
dort erfolge die Einnahme der Medikamente kontrolliert und unter Sicht. Sofern
nötig, bestehe zudem die Möglichkeit einer jederzeitigen Rückversetzung auf die
geschlossene Abteilung.
Der Berufungsbeklagte habe schon 13 Jahre Freiheitsentzug,
davon 12 ½ Jahre in Form der stationären Massnahme ausgestanden. Gemäss dem
Gutachter sei das Risiko erneuter gewalttätiger Handlungen gegen Dritte bei
gewährleisteter regelmässiger psychiatrischer Behandlung und antipsychotischer
Medikation als gering einzuschätzen. Bereits beim letzten
Verlängerungsentscheid des Strafgerichts im November 2021 sei darauf
hingewiesen worden, dass es sich um die letzte gewährte Verlängerung handeln
dürfte (zum Ganzen Plädoyer AV 2. Instanz, S. 1941 ff.)
3.5
Grundlagen
3.5.1
Eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der
Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen
hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten
ist, durch die stationäre therapeutische Behandlung lasse sich der Gefahr
weiterer, mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender
Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene
Freiheitsentzug beträgt nach gesetzlicher Vorschrift .n der Regel höchstens
fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Für den Fristenlauf ist auf
das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn
die Massnahme – wie im vorliegenden Fall – nicht aus der Freiheit heraus
angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1).
Nach Ablauf der
Höchstdauer kann gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB das Gericht auf
Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären psychiatrischen
Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen, wenn die Voraussetzungen
für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch
die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der
psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und
Vergehen begegnen (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und 2.3.1). Sodann müssen die
übrigen Voraussetzungen, welche bereits für die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme gelten (Art. 59 Abs. 1 StGB), auch für
deren Verlängerung nach wie vor erfüllt sein (Heer,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 59 StGB
N 127a).
Die Verlängerung
der stationären therapeutischen Massnahme muss schliesslich auch
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV,
SR 101], Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip
verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Massnahme geeignet ist, bei der
betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme
notwendig sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber
mildere Massnahme für den angestrebten Zweck (d.h. die Verbesserung der
Legalprognose) ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des
Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von
Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem
angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit
i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen
werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im
Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des
Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der
anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGer 6B_376/2024 vom
5.
Juni 2024 E. 2.2.2, 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E.
12.2.2, 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2). Da die Verlängerung einer
stationären therapeutischen Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter hat,
rechtfertigt sie sich nur bei Gefahr relativ schwerwiegender Delikte (BGE 137 II 233 E. 5.2.1, mit Hinweis).
Das Gericht kann
sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von
weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche
verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden
kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche
Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst, die gerichtliche Überprüfung
der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
Die stationäre therapeutische Massnahme ist zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre
Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den
Erfolgsaussichten ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die
Gefahr weiterer Straftaten, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange
entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen
vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck
erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3, vgl. ferner BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, 143 IV 445 E.
2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni
2024.
E. 2.2.2). Das Gesetz geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass
schwere psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (Botschaft
Strafgesetzbuch et al., BBl 1999 II S. 1979, 2078; BGer 6B_489/2019 vom
15.
Juli 2019 E. 1.2.2 mit Hinweis).
3.5.2
Beim
Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach
Art. 59 StGB stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung
(Art. 56 Abs. 3 StGB). Im Verfahren betreffend Verlängerung einer stationären
therapeutischen Massnahme ist eine erneute Begutachtung durch einen
Sachverständigen nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen; vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB), im Zweifel aber
empfehlenswert (Heer, a.a.O., Art. 59
StGB N 127b). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10
Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht indessen nicht ohne triftige Gründe
von einem Sachverständigengutachten abweichen und Abweichungen müssen begründet
werden. Andererseits kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise
bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das
Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem
Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft,
hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben
(BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3; BGer
7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1, 6B_376/2024 vom 5. Juni
2024.
E. 2.2.3, je mit weiteren Hinweisen).
3.6
Vollzugsverlauf
und aktuelle Situation
Bevor auf die Voraussetzungen der Verlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme eingegangen wird, sind der Vollzugsverlauf sowie die
aktuelle Situation des Berufungsbeklagten und die neuesten diesbezüglichen Erkenntnisse
zu beleuchten. Für einen Überblick über den Vollzugsverlauf bis zum Urteil des
Strafgerichts vom 7. Mai 2024 kann auf die dortigen Erwägungen (E. I,
Akten S. 1552 ff.) und die entsprechenden Akten (Akten S. 76 ff.) verwiesen
werden. Ergänzende Ausführungen dazu erfolgen im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen für eine Massnahmenverlängerung (siehe unten E. 3.7) an
jeweils gegebener Stelle.
3.6.1
Vollzugsverlauf
seit dem 7. Mai 2024
Nachdem das Strafgericht mit Urteil vom 7. Mai 2024 den
Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme
abgelehnt hatte, hat der SMV – aufgrund des Ablaufens der Höchstdauer der
verlängerten stationären Massnahme am 14. Mai 2024 – mit Eingabe vom 13. Mai
2024.
zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts beantragt, es sei
über den Berufungsbeklagten Sicherheitshaft ab dem 14. Mai 2024 wegen
Wiederholungsgefahr anzuordnen. Hierauf hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit
Entscheid vom 16. Mai 2024 Sicherheitshaft über den Berufungsbeklagten bis zum
6.
August 2024 angeordnet.
Der SMV hat sodann im Instruktionsverfahren mit Eingabe vom 10.
Juli 2024 (Akten S. 1830 ff.) die bis dato ergangenen Vollzugsakten für
die Zeit ab dem 7. Mai 2024 eingereicht. Aus diesen geht unter anderem
hervor, dass der SMV sich im Anschluss an die Verhandlung vor
Appellationsgericht betreffend Sicherheitshaft darum bemühte, ein alternatives
Setting für den Fall der Nichtverlängerung der strafrechtlichen Massnahme
aufzugleisen (Akten S. 1832 ff.). Anlässlich eines Gesprächs vom
29.
Mai 2024 zwischen dem Berufsbeistand des Berufungsbeklagten, dem
Leiter des [...], der fallführenden Psychologin, der Leitung der Fachgruppe
Forensik des [...] sowie der Fallverantwortlichen des SMV führte der Leiter des
[...] aus, dass der Berufungsbeklagte im [...] sehr kleinschrittige
Fortschritte habe erzielen können, dies im Gegensatz zur Behandlung in der
Klinik der [...]. Trotz der Fortschritte müsse der Berufungsbeklagte
selbständiger und selbstbewusster werden. Er werde, so nehme man es wahr, durch
das soziale Netz stark beeinflusst und entscheide gestützt auf die Meinung
seiner Familie. Sein soziales Netz nehme eher die oppositionelle Haltung
gegenüber dem [...] ein, womit er sich in einer Art Loyalitätskonflikt befinde
und unsicher werde, da er den nötigen Emanzipationsprozess nicht durchgemacht
habe. Seine Mutter habe nach wie vor keine aufrichtige Einsicht in die
Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit ihres Sohnes, weshalb mit ihr nicht
gesprochen werden könne. Würde die KESB eine fürsorgerische Unterbringung
anordnen, würde die Familie des Berufungsbeklagten versuchen, dies zu
verhindern, und ein Rekurs gegen die Anordnung der fürsorgerischen
Unterbringung hätte voraussichtlich sehr gute Chancen. Bei einer Unterbringung
in einem offenen Setting sei das Risiko einer sukzessiven Verschlechterung bis
zur Exazerbation sehr hoch, da dort die notwendige Kontrolle nicht
aufrechterhalten werden könne. Damit könnten Nuancen einer Verschlechterung
nicht beobachtet und rechtzeitig erkannt werden. Ein Verbleib des
Berufungsbeklagten im [...] auf freiwilliger Basis sei aufgrund der fehlenden
Grundlage nicht möglich (Aktennotiz des SMV vom 29. Mai 2024, Akten
S. 1840 f., vgl. auch E-Mail von [...] vom 22. Mai 2024, Akten
S. 1844 f.). Kurz darauf, anfangs Juni, hatte der Berufungsbeklagte
Bewohnerferien (Akten S. 1842 f.). Einer E-Mail der Pflegedienstleistung
vom 11. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass diese dem Berufungsbeklagten sehr
gefallen hätten. Er wirke im Kontakt entspannt, motorisch ruhig, zeige eine
bessere Konzentrationsfähigkeit im Vergleich zu den letzten Gesprächen, sei
psychopathologisch unauffällig und zeige keine Hinweise auf Selbst- oder
Fremdgefährdung (Akten S. 1836 f.).
Im Nachgang an eine Gefährdungsmeldung seitens des SMV vom 4.
Oktober 2023 (Akten S. 1351 ff.) sowie seitens des Strafgerichts vom
7.
Mai 2024 (Akten S. 1577) sowie im Einverständnis mit dem amtlichen
Verteidiger bzw. Verfahrensbeistand des Berufungsbeklagten, Advokat [...], und
entsprechend einem Antrag des Berufungsbeistands des Berufungsbeklagten vom 30.
Mai 2024 (siehe hierzu Akten S. 1831, 1838, 1840 f.) hat die KESB mit
Entscheid vom 9. Juli 2024 eine fürsorgerische Unterbringung über den
Berufungsbeklagten auf der geschlossenen Station des [...] «mit baldigem
Übertritt auf eine offene Station» sowie mit periodischer Überprüfung (erste
Überprüfung nach spätestens einem halben Jahr) angeordnet. Weiter wurde die
Kompetenz der KESB zur Entlassung des Berufungsbeklagten festgestellt. Die KESB
hat des Weiteren die Beistandsperson damit beauftragt, zu prüfen, ob andere
betreute Einrichtungen besser passen würden und gegebenenfalls einen dortigen
Aufenthalt des Berufungsbeklagten aufzugleisen. Ausserdem hat die KESB eine Verfahrensbeistandschaft
unter Einsetzung des amtlichen Verteidigers, Advokat [...], errichtet und
dessen Verbleib im Amt als Verfahrensbeistand angeordnet. Schliesslich hat die
KESB dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, auf die
Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet und die Verfahrenskosten zulasten der
Staatskasse verlegt (Entscheid der KESB vom 9. Juli 2024, Dispositiv: Akten
S. 1862 ff.; begründeter Entscheid: Beizugsakten DGS.2024.27, Akten
S. 234 ff.). Hierauf hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
die Stellungnahmen der Parteien zur Frage der Entlassung des Berufungsbeklagten
aus der Sicherheitshaft eingeholt (Akten S. 1865, 1880, 1884 f.,
1890.
ff.) und sodann den Berufungsbeklagten mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 19. Juli 2024 zu Handen der KESB bzw. des [...] per sofort
aus der Sicherheitshaft entlassen (Akten S. 1876 ff.).
Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 hat der SMV schliesslich die
seit dem letzten Aktennachgang ergangene relevanten Vollzugsakten eingereicht
(Akten S. 1902 ff.). Diese enthalten insbesondere eine E-Mail von [...],
Administration Fachgruppe Forensik, [...], vom 18. Juli 2024 mit Informationen zu
mehreren Therapie- und Verlaufsgesprächen. Demgemäss habe der Berufungsbeklagte
am psychologischen Verlaufsgespräch vom 8. Juli 2024 von einer guten Woche
erzählt, er sei nervös vor dem KESB-Termin am nächsten Tag, mache sich Sorgen,
dass er sich vorbereiten müsse. Im Rahmen des Therapieprogramms «Arbeit an
verbaler Kommunikation: Sachlich vs. Affektiv» habe der Berufungsbeklagte sich
auf die Übungen eingelassen, habe äussern können, dass es ihm schwerfalle, laut
zu sprechen, da er befürchte, dass die Psychologin denke, es können sich um
einen akuten Notfall handeln. Am pflegerischen Verlaufsgespräch vom
9.
Juli 2024 sei es um den Abschluss der Massnahme gegangen. Der
Berufungsbeklagte habe das Bedürfnis gehabt, zu erzählen, was bei den diversen
Gesprächen herausgekommen sei; er sei zaghaft, doch trotzdem klar gewesen. Der
Berufungsbeklagte habe erzählt, dass er gesagt habe, dass es nicht gut käme,
wenn er nach Hause gehen und dort wohnen würde, da seine Mutter nicht verstehe
und wolle, dass er Medikamente nehme. Er habe leider schon einmal auf sie
gehört. Er sei auch gefragt worden, ob er noch Gewalt- oder deliktähnliche
Gedanken habe. Damals habe er geantwortet, ein bisschen und ab und zu. Er habe
gemeint, wenn er ganz ehrlich gewesen wäre, wäre das Urteil ein anderes gewesen,
weil er nach wie vor Gewaltgedanken bis hin zu Mordgedanken habe, wenn ihn
jemand erniedrige oder schlecht behandle. Deshalb sei er sicher, dass er
niemals seine Medikamente absetzen dürfe. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass
er seine Gedanken niemals in die Realität umsetzen würde und wolle. Am
psychologischen Verlaufsgespräch vom 15. Juli 2024 habe der Berufungsbeklagte
sich erkundigt, ob er nicht auf der geschlossenen Station bleiben dürfe. Es sei
sodann eine Liste mit Vor- und Nachteilen der offenen bzw. geschlossenen
Station erstellt worden. Der Berufungsbeklagte habe Vertrautheit und Ruhe als
Vorteile der geschlossenen Station genannt. Die offene Station bringe viel
Unsicherheit wegen der Veränderung mit. Es bestünden keine Hinweise auf Selbst-
oder Fremdgefährdung (Akten S. 1903 f.).
3.6.2
Ergänzungsgutachten
vom 10.
Juli 2024
Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (nachfolgend:
Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024) bezog Dr. med. B____ Stellung zu
den Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft und des SMV. Er hielt darin
zusammengefasst fest, von einer übergangs- und bedingungslosen Entlassung des
Berufungsbeklagten sei gutachterlich unverändert nachdrücklich abzuraten. Der
Berufungskläger sei zum einen aufgrund des Schweregrades seiner Erkrankung
nicht in der Lage, selbstständig sein Leben zu gestalten und einen Haushalt
ausserhalb einer betreuenden Einrichtung bei Gefahr einer erheblichen
gesundheitlichen Verschlechterung mit erneutem Auftreten auch wahnhaft
handlungsrelevanter Überzeugungen zu führen. Zum anderen fehle es auch am
hierfür erforderlichen geeigneten sozialen Umfeld. Seine Mutter und Schwester
seien Opfer der früheren Tathandlungen und könnten zudem nicht die fachlich
kompetente Betreuung bieten, die der Berufungsbeklagte dauerhaft benötige.
Zudem bestünde bei unbegleiteten Kontakten mit diesen Personen das Risiko
erneuten misstrauischen und schliesslich wahnhaften Beeinträchtigungserlebens.
Auch ein blosser Verweis auf die Beistandschaft würde nicht genügen, da der
Beistand nicht in der Lage wäre, die erforderliche kontinuierliche Betreuung
durch psychiatrisch erfahrene Behandlungsteams zu gewährleisten. Nicht nur das
Risiko der Fremdgefährdung, sondern auch ethische Gründe sprächen gegen eine
Entlassung, da sich die Lebensqualität des Berufungsbeklagten wahrscheinlich
zusehends verschlechtern würde. Für den Fall keiner Verlängerung der Massnahme
empfiehlt der Gutachter daher die Fortführung der aktuellen Wohnumgebung in der
hierfür geeigneten Einrichtung des [...]; alternativ, wie vom
Berufungsbeklagten gewünscht, gegebenenfalls die Verlegung in eine andere
schützende und betreuende Einrichtung im Umkreis von Basel, wo er bessere
Beschäftigungsmöglichkeiten im Umgang mit Tieren habe. Als Empfehlung für
Weisungen im Falle einer bedingten Entlassung sollte eine enge und von
psychiatrischem Fachpersonal geleitete Betreuung in einer schützenden
Wohneinrichtung erfolgen, dies bei Gewährleistung der psychologischen und
psychiatrischen Therapie mit Einnahme der verordneten Medikation (Ergänzungsgutachten
vom 10. Juli 2024, Akten S. 1869 ff.).
Der Gutachter führte weiter aus, als Fortschritte seit 2021
seien das Fehlen wahnhafter Überzeugungen und die erhöhte Aktivierbarkeit mit
besserer affektiver Resonanz zu nennen, was jedoch keine erhebliche bzw.
relevante Besserung der psychosozialen Leistungsfähigkeit des
Berufungsbeklagten abbilde. Denn die (Therapie-)Berichte seit 2021 erfassten
keine wesentlichen Veränderungen in den hierfür entscheidenden Merkmalen und
enthielten vielmehr die Einschätzung, dass der Berufungsbeklagte weiterhin auf
eine stark strukturierte und geschützte Wohnform mit regelmässiger
Monitorisierung des psychopathologischen Befindens angewiesen sei – was sich in
der gutachterlichen Untersuchung bestätigt habe. Das Scheitern wiederholter
therapeutischer Bemühungen, in der versuchten deliktorientierten Therapie mit dem
Berufungsbeklagten ein sinnvolles Erklärungsmodell der zu seinem Delikt
führenden Faktoren zu entwickeln, könne, wie im Gutachten erläutert und in
Übereinstimmung mit den Therapieberichten der letzten Jahre, vor allem auf die
ausgeprägte negative Symptomatik mit erheblicher kognitiver Beeinträchtigung
zurückgeführt werden, wobei auch einem möglichen schambesetzten Widerstand
gegen eine Auseinandersetzung mit diesem Thema eine (geringere) Bedeutung
zukommen dürfte. Angesichts des chronischen Verlaufes der sich bereits im
frühen Lebensalter entwickelnden schweren schizophrenen Störung mit im Vordergrund
stehender negativer Symptomatik sei die Prognose auch nach dem bisherigen
Verlauf trotz intensiver mehrjähriger psychiatrischer Therapie mit geeigneter
kombinierter antipsychotischer Medikation ungünstig, sodass selbst relevante
Veränderungen im Sinne der vom SMV im Rahmen der Ergänzungsfragen
angesprochenen «kleinen Fortschritte» nicht erwartet werden könnten.
Selbstverständlich sei nie auszuschliessen, dass wider Erwarten doch einmal
eine solche günstige Veränderung eintrete, wofür jedoch im Fall des
Berufungsbeklagten derzeit aber keine ausreichende Evidenz vorliege. Denn der
Schweregrad der beschriebenen kognitiven Beeinträchtigung und der weiteren
negativen Symptomatik mit grossen Schwierigkeiten in einer selbstständig vom
Berufungsbeklagten zu initiierenden Mitteilungsbereitschaft (dies bezüglich
eigener Gedanken und Emotionen gegenüber anderen) sowie die nach
Intelligenztestung wahrscheinlich unterdurchschnittlichen intellektuellen
Ressourcen würden in besonderem Masse die Möglichkeit einer konstruktiven
Bearbeitung der deliktrelevanten Themen erschweren und die anhaltende
Abhängigkeit des Berufungsbeklagten von einer umfassenden sozialen,
medizinischen, administrativen, finanziellen, tagesstrukturierenden
Unterstützung einschliesslich der fachpsychiatrisch kompetenten Betreuung in
einer schützenden und kontrollierenden Wohneinrichtung begründen. Es könne
daher nicht realistisch erwartet werden, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre
wesentliche Fortschritte in Bezug auf die Fähigkeit des Berufungsbeklagten zu
einer selbstständigeren Lebensgestaltung sowie zu einer angemesseneren
Kommunikationsfähigkeit und Auseinandersetzung mit belastenden Gedanken und
Emotionen erreicht werden könnten (Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024,
Akten S. 1871 ff.).
Zur Medikation des Berufungsbeklagten gab der Gutachter im
Wesentlichen an, auch angesichts der hohen fachlichen Kompetenz der [...] in
der Behandlung psychotischer Erkrankungen könne heute davon ausgegangen werden,
dass die psychopharmakologischen Möglichkeiten beim Berufungsbeklagten über die
letzten Jahre weitgehend ausgenutzt und erschöpft worden seien. Nach dem
derzeitigen Kenntnisstand medizinischer Studien sei keine Evidenz anzuführen,
dass eine wesentliche Umstellung der bisherigen psychopharmakologischen
Behandlung aussichtsreich wäre (Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024,
Akten S. 1874 f.).
Der Gutachter hielt schliesslich fest, dass in dem Masse, in
dem der aktuelle günstige Behandlungsrahmen und das Lebensumfeld des
Berufungsbeklagten in Richtung auf eine abnehmende Betreuungsintensität,
geringere Strukturierung, Therapie und Kontrolle reduziert werden sollten, auch
das Risiko einer Entwicklung wahnhafter Überzeugungen zunähme, was insbesondere
bei Kontakten mit seiner Familie bei schliesslich erneuter wahnhafter
Verkennung deren Absichten zu Gewalthandlungen führen könnte. Bei einer
unvermittelten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug würde ein solches Risiko
voraussichtlich nicht in den ersten Tagen bis Wochen, möglicherweise auch nicht
in den ersten Monaten sofort eintreten, sich allerdings bei Zunahme von
misstrauischen Annahmen bis hin zu wahnhaften Beeinträchtigungsüberzeugungen
allmählich entwickeln. Schliesslich führt der Gutachter aus, das aktuell
geringe Risiko erneuter Gewalttaten könne grundsätzlich – bei vorausgesetzter
Gewährleistung der bisherigen intensiv betreuenden Wohnumgebung einschliesslich
psychiatrischer Therapie mit Sicherung der antipsychotischen Medikation – auch
im Rahmen einer fürsorgerischen zivilrechtlichen Unterbringung nach dem
Erwachsenenschutzrecht geringgehalten werden. Eine Beistandschaft hingegen sei
aus gutachterlicher Sicht für sich alleine nicht ausreichend (Ergänzungsgutachten
vom 10. Juli 2024, Akten S. 1875 f.).
3.6.3
Erkenntnisse
anlässlich der Verhandlungen vor Appellationsgericht
An der Verhandlung betreffend Anordnung der Sicherheitshaft
vom 16. Mai 2024 (Beizugsakten DGS.2024.27, S. 180 ff.) sowie an der
Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2024 (Akten S. 1948 ff.) wurde der
Berufungsbeklagte vom Gericht befragt. Es fiel ihm sichtlich schwer, Antwort zu
geben, die Befragungen verliefen ausserordentlich stockend, seine Aussagen
waren häufig schwer bis gar nicht nachvollziehbar und teilweise gab er an, die
Antwort nicht (genau) zu wissen (z.B. auf die Frage nach wichtigen Personen, zu
denen er eine gute Beziehung habe, siehe Beizugsakten DGS.2024.27, S. 183).
An der Berufungsverhandlung konnte der Berufungskläger etwa seinen
Tagesablauf im [...] kaum schildern (Akten S. 1948). Seine Befragung zum
Inhalt seiner Psychotherapie lief folgendermassen ab: «Wie man sich
selbstbewusster tut – wie sagt man? (a.H. er solle sich Zeit nehmen) [überlegt]
ja mit so Theater, nicht Theaterstücke, jetzt habe ich zu viel – (a.F.
Rollenspiele?) Rollenspiele. (a.F. wie lange er bei ihr Therapie habe) eine
Stunde. (a.F. ob dies anspruchsvoll für ihn sei) manchmal schon, meistens [verwirft
Hände].» (Akten S. 1948). Im Hinblick auf einen offeneren Vollzug sei
er «verunsichert einfach». Für Öffnungen bzw. Ausflüge müsste er ja immer
nachfragen; er glaube, er mache das nicht so gern; er störe Leute nicht gern,
wenn es nicht nötig sei (Akten S. 1949). Die Frage nach seinen allgemeinen
Zukunftsperspektiven konnte der Berufungsbeklagte zunächst nicht sinnvoll
beantworten (Akten S. 1949). Auf erneute Nachfrage gab er an «Ausbildung
vielleicht […] z.B. Maler, ich weiss nicht, so etwas […] es ist vielleicht ein
bisschen viel gesagt, aber Wände malen oder so» (Akten S. 1950). Im
Verfahren betreffend Sicherheitshaft hatte er noch angegeben, er wolle eine
Ausbildung «[m]it Tieren oder Pflanzen» machen (Beizugsakten DGS.2024.27,
S. 182). Von seiner Medikation kenne er namentlich nur ein Medikament, er
nehme viermal täglich Medikamente, als Nebenwirkung habe er vor allem
Augenkrämpfe (Akten S. 1950). Zur Familie habe er «eigentlich kein[en]
Kontakt» (Akten S. 1951) bzw. «ein Mal im Monat, oder jeden zweiten Monat»
(Beizugsakten DGS.2024.27, S. 182). Mit dem Personal im [...] rede er ab
und zu (Akten S. 1950 f.).
3.7
Beurteilung
durch das Appellationsgericht
Nachfolgend ist im Einzelnen zu prüfen, ob vorliegend die
Voraussetzungen für die beantragte weitere Verlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme gegeben sind.
3.7.1
Fortbestehende
schwere psychische Störung und damit im Zusammenhang stehende Anlasstat
Was zunächst die Voraussetzungen der fortbestehenden schweren
psychischen Störung sowie der im Zusammenhang hierzu stehenden Anlasstat
angeht, so kann vollumfänglich auf die eingehenden und mit den Akten
übereinstimmenden Ausführungen des Strafgerichts (Akten S. 1552 ff., siehe
auch oben E. 3.1) verwiesen werden, welche von den Parteien auch nicht in
Abrede gestellt werden.
3.7.2
Fehlen
der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
Gemäss
Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB dürfen für eine Verlängerung der stationären
psychiatrischen Massnahme die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch
nicht gegeben sein (siehe oben E. 3.5.1). Der Täter wird gemäss Art. 62
Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald
sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in
Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine
günstige Prognose. Umgekehrt setzt die Verlängerung der Massnahme voraus, dass
dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann
(BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten
ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der
behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2 mit
weiteren Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 143).
Das Strafgericht
hat im Ergebnis für den vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung bejaht und (auch deshalb) die Voraussetzungen für eine Verlängerung
der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB als nicht gegeben
erachtet, indem es ausführte, dem Berufungsbeklagten sei nach der langen
Vollzugsdauer die Gelegenheit zu geben, die von ihm gezeigte
Medikamenten-Compliance in Freiheit bzw. einer betreuten Wohnsituation mit
Unterstützung seines Beistands und der Erwachsenenschutzbehörden unter Beweis
zu stellen (angefochtenes Urteil, Akten S. 1557, Näheres hierzu oben
E. 3.1).
Allerdings ist
festzustellen, dass gemäss einhelliger Auffassung der den Berufungsbeklagten
behandelnden Personen, der KoFaKo sowie des Gutachters das Risiko beim
Berufungsbeklagten für Gewalthandlungen gegen Dritte zwar im aktuellen eng
betreuenden und kontrollierenden Behandlungssetting im [...] niedrig ist, aber
in dem Masse, in dem der Behandlungsrahmen und das Lebensumfeld des
Berufungsbeklagten auf eine geringer intensive Betreuung, Strukturierung,
Therapie und Kontrolle reduziert werden sollten, auch das Risiko der
Entwicklung erneut wahnhafter Überzeugungen und damit auch das Risiko für
Gewalthandlungen allmählich ansteigen würde (Gutachten vom 27. März 2024, Akten
S. 1520 ff., Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024, Akten S. 1869
ff., 1875 f.; Begründete Beurteilung der KoFako vom 30. Oktober 2023,
Akten S. 1409 f.; vgl. auch Jahresbericht der [...] 12. August 2022
Akten S. 1159 ff.; Verlaufsbericht [...] vom 30. August 2023, Akten
S. 1316; Therapiezwischenbericht der [...] vom 14. September 2023,
Akten S. 1334, 1339). In diesem Zusammenhang sei auch noch auf die
jüngsten Gewalt- und Mordgedanken des Berufungsbeklagten (Akten S. 1903,
siehe oben E. 3.6.1) hingewiesen. Insgesamt kann nicht im Sinne der oben
dargelegten Rechtsprechung erwartet werden, dass der Berufungsbeklagte keine
weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung im
Zusammenhang stehen, womit dem Berufungsbeklagten keine günstige Prognose
gestellt werden kann. Wie der SMV und die Staatsanwaltschaft mithin zurecht
geltend machen, sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des
Berufungsbeklagten – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – nicht erfüllt.
Umgekehrt ist die entsprechende Voraussetzung für eine Verlängerung der
stationären therapeutischen Massnahme gegeben.
3.7.3
Eignung
der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose
3.7.3.1
Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann – im Sinne
von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die
Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des
Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1, siehe auch oben E. 3.5.1), mithin muss der Täter
überhaupt behandlungsfähig sein (BGE 137 II 233 E. 5.2.1, 134 IV 315
E. 3.4.1; BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1). Damit ist
letztlich ein Aspekt der Verhältnismässigkeitsprüfung, nämlich jener der
Geeignetheit der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose (vgl. BGer
6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2, siehe auch oben E. 3.5.1),
angesprochen.
Die stationäre therapeutische Massnahme kann nach der
Rechtsprechung nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende
Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer
Straftaten deutlich verringern. Somit reichen einerseits die bloss vage
Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und andererseits die Erwartung einer
lediglich minimalen Verringerung nicht aus (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Die
therapeutischen Massnahmen haben in erster Linie eine therapeutische, dynamische
Einflussnahme (und damit primär eine Verbesserung der Legalprognose) zum Inhalt
und nicht bloss eine Pflege, d.h. eine statisch-konservative Zuwendung (BGE 134 IV 315 E. 3.6, mit Hinweis; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1). Eine
Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon
(noch) eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (BGE 137 II 233 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1,
6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 6.3.2, 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E.
2.2.2, jeweils mit Hinweis auf Botschaft Strafgesetzbuch et al., BBl 1999 II S. 1979,
2078.
f.; Heer/Habermeyer, in:
Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 41, 58 ff.,
63.
ff., 89 f.).
Das Bundesgericht hat im Rahmen der Prüfung der Aufhebung
einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB
klargestellt, dass zur Aufrechterhaltung der Massnahme die therapeutische
Behandlung des Betroffenen im Rahmen der stationären Massnahme und nicht der
damit verbundene Freiheitsentzug eine spezialpräventive Erfolgschance bieten muss
(BGE 137 IV 201 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22
S. 142, 144; BGer 6B_504/2020 vom 17. September 2020 E. 2.2;
vgl. auch BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2 mit
weiteren Hinweisen). Eine Aufrechterhaltung der stationären Massnahme einzig
zum Zweck der Sicherung ist unzulässig, da sie sich nicht mehr von der
Verwahrung unterscheiden würde (BGE 137 IV 201 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, in:
Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 144), die indessen strengeren Voraussetzungen
unterliegt und als ultima ratio nur bei qualifizierter Wahrscheinlichkeit einer
erneuten schweren Delinquenz in Frage kommt (Art. 64 StGB, BGE 137 IV 59 E.
6.3, 134 IV 121 E. 3.4.4). Es ist also denkbar, dass zwar eine stationäre
therapeutische Massnahme mangels Therapierbarkeit des Beschwerdeführers nicht
mehr weitergeführt und eine Verwahrung mangels qualifizierter
Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht angeordnet wird, aber weiterhin eine
Gefährdung besteht (zum Ganzen BGE 137 II 233 E. 5.2.1). In solchen Fällen
wird in der Literatur nebst einer bedingten Entlassung mit engmaschiger
Betreuung in Freiheit als gangbare Option auch eine fürsorgerische
Unterbringung im Sinne von Art. 426 ff. ZGB genannt (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 N 68e). Diese
Grundsätze gelten freilich nicht nur für die Frage der Aufhebung bzw.
Weiterführung der Massnahme, sondern sind auch bei der Prüfung einer Verlängerung
der Massnahme zu beachten.
3.7.3.2
Vorliegend konstatierte Dr. med. B____ in seinem Gutachten vom 27. März
2024.
zusammengefasst, es sei aus den bisherigen Therapie- und Verlaufsberichten
ersichtlich, dass im Laufe der Jahre die aktuelle antipsychotische kombinierte
Medikation von den Behandlern sorgfältig entwickelt und mehrfach angepasst
wurde, zuletzt mit dem Ziel, zumindest eine Verbesserung negativer Symptome im
Hinblick auf eine Verbesserung des Antriebs, der Eigeninitiative, und damit
eine Aktivierung mit besserer Bereitschaft zur Teilnahme an sozial integrierenden
Aktivitäten zu erreichen. Nach den letzten Verlaufs- und Therapieberichten
scheine sich diese Entwicklung tatsächlich zu ereignen, da eine allmählich
bessere Mitwirkung und Bereitschaft hierzu seitens des Berufungsbeklagten bei
Gruppenaktivitäten sowie ein verbesserter Antrieb festgestellt worden seien. Im
Übrigen werde jedoch die Iangjährig bekannte Problematik der im Vordergrund
stehenden negativen Symptome mit ausgeprägter Beeinträchtigung kognitiver
Fähigkeiten, fehlender Fähigkeit zu einer zielorientierten konkreten Planung
von sozial integrierenden Schritten und fortbestehender Abhängigkeit von
intensiver Unterstützung durch das Personal des [...] sowie der Beistandschaft
als unverändert berichtet. Auch in der aktuellen psychiatrischen Begutachtung
hätten sich die früher mehrfach beschriebenen Auffälligkeiten, hier mit im
Vordergrund stehenden negativen Symptomen, besonders starker Gedankenverarmung,
Schwierigkeiten, sich verständlich und nachvollziehbar sprachlich auszudrücken
sowie Problemen in der Konzentrationsfähigkeit und erheblichen Schwierigkeiten,
Sachverhalte zu erfassen, wiederzugeben und Schlussfolgerungen zu ziehen,
gezeigt. Angesichts der langjährigen psychiatrischen Behandlung unter Einsatz
antipsychotischer Medikation durch hierfür besonders fachkompetente
psychiatrische Einrichtungen und ebenso erfahrene von Fachpersonal betreute
Wohneinrichtungen sei daher nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit noch
eine wesentliche günstige Veränderung der ausgeprägten Negativsymptomatik nach
langjähriger Chronifizierung eintreten werde, sodass man auch künftig nicht von
einer erfolgreichen Auseinandersetzung mit den wesentlichen Faktoren für
gewalttätige Delikte ausgehen könne. Dies bedeute nicht, dass nicht
gelegentlich eine erneute Anpassung der antipsychotischen Medikation geeignet
sein könnte, um noch eine Veränderung zu erzielen. Allerdings sei nach dem
derzeitigen Kenntnisstand der medizinisch vorliegenden Studien keine Evidenz
anzuführen, dass eine wesentliche Umstellung der bisher erfolgten
psychopharmakologischen Beeinflussung aussichtsreich wäre (Akten S. 1520,
1528.
f., 1530). Selbst nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sei nicht zu
erwarten, dass eine derart durchgreifende Verbesserung des psychopathologischen
Bildes beim Berufungsbeklagten zu erreichen sei, dass dann eine bedingte
Entlassung realistisch wäre, ohne das Risiko einer Zunahme psychotischer
Symptome einschliesslich wahnhaften Erlebens ansteigen zu lassen. Da die
bisherige Entwicklung in den letzten Jahren insgesamt statisch verlaufen sei,
sich also beim Berufungsbeklagten keine relevanten Fortschritte in der Psychopathologie
mehr gezeigt hätten, werde wahrscheinlich auch längerfristig der jetzige
Zustand fortbestehen, woraus sich die Notwendigkeit einer langfristigen
intensiven fachpsychiatrischen Betreuung und fördernden, motivierenden und
kontrollierenden Wohnumgebung ergebe (Akten S. 1533 f.).
3.7.3.3
Verdeutlicht hat der Gutachter diese Einschätzung in seinem Ergänzungsgutachten
vom 10. Juli 2024, in welchem er zusammengefasst zum Schluss kommt, beim
Berufungsbeklagten sei bereits seit 2021 keine relevante Verbesserung der
psychosozialen Leistungsfähigkeit erkennbar. Angesichts des chronischen
Verlaufes der sich bereits im frühen Lebensalter entwickelnden schweren
schizophrenen Störung mit im Vordergrund stehender negativer Symptomatik sei
die Prognose auch nach dem bisherigen Verlauf trotz intensiver mehrjähriger
psychiatrischer Therapie mit geeigneter kombinierter antipsychotischer
Medikation ungünstig, sodass relevante Verbesserungen – auch bloss im Sinne
kleiner Fortschritte – nicht erwartet werden könnten. Es bestehe zudem keine
Evidenz, dass eine wesentliche Umstellung der bisherigen
psychopharmakologischen Behandlung aussichtsreich wäre; vielmehr könne heute
davon ausgegangen werden, dass die behandelnden Psychiater die
psychopharmakologischen Möglichkeiten über die letzten Jahre weitgehend
ausgenutzt und erschöpft hätten (Akten S. 1871 ff., Näheres hierzu oben
E. 3.6.2).
3.7.3.4
Die Vorinstanz hat die Eignung einer Massnahmenverlängerung zu einer relevanten
Verbesserung der Legalprognose im Anschluss an das Gutachten vom 27. März
2024.
verneint (Näheres hierzu oben E. 3.1).
3.7.3.5
Der SMV und die Staatsanwaltschaft sind der gegenteiligen Auffassung und
begründen dies damit, dass der Berufungskläger – auch in den letzten
zweieinhalb Jahren seit der letzten Verlängerung – stets therapeutische
Fortschritte gemacht habe, wenngleich diese kleinschrittiger Natur seien.
Hierbei heben der SMV und die Staatsanwaltschaft als neuesten
Entwicklungsschritt insbesondere hervor, dass der Berufungsbeklagte es jüngst geschafft
habe, seinen Behandlern anzuvertrauen, Gewalt- und Mordfantasien zu haben.
Ausserdem bestünden nach wie vor von den Behandlern formulierte Therapieziele (Näheres
hierzu oben E. 3.2 und 3.3).
3.7.3.6
Die vom Gutachter dargelegte Stagnation in den Therapiefortschritten des
Berufungsbeklagten sowie Erschöpfung der psychopharmakologischen Möglichkeiten
kommt indessen nicht überraschend und erscheint mithin nicht etwa als
gutachterlicher Schnellschuss. Vielmehr war bereits seit Langem zu beobachten, wie
der Berufungsbeklagte an seine Entwicklungsgrenzen stösst. So wurde etwa bereits
im Therapieverlaufsbericht der [...] vom 11. Oktober 2013 in Frage gestellt, ob
der Berufungsbeklagte Fortschritte machen konnte (Akten S. 203). Im
Gutachten vom 2. März 2016 heisst es, es sei unklar, inwieweit die
Selbständigkeit des Berufungsbeklagten noch verbessert werden könne, vielmehr
scheine wahrscheinlich, dass der Berufungsbeklagte längerfristig eines
hochstrukturierten Rahmens bedürfe. Allenfalls könnten längerfristig die
juristischen Auflagen in zivilrechtliche umgewandelt werden (Akten S. 356).
Auch im Therapieverlaufsbericht der [...] vom 3. März 2016 wurde ausgeführt, es
sei fraglich, ob noch weitere therapeutische Fortschritte beim
Berufungsbeklagten erzielt werden könnten (Akten S. 388). Der Beurteilung
der KoFako vom 6. Juni 2016 ist sodann zu entnehmen, dass beim
Berufungsbeklagten insgesamt keine grundlegenden Fortschritte erzielt werden
konnten, welche sich legalprognostisch günstig auswirken würden. Nach
Auffassung der KoFaKo werde der Berufungsbeklagte ohne einen strukturierenden
kontrollierten Rahmen und die Ausschöpfung der möglichen Medikation auch
langfristig nicht in der Lage sein, einen verantwortungsvollen Umgang mit
seiner psychischen Erkrankung zu pflegen (Akten S. 418). Gemäss dem
Therapieverlaufsbericht der [...] vom 21. September 2017 wurde eine Stagnation
im Therapieprozess erreicht, weshalb ein Settingwechsel in das [...]
vorgeschlagen wurde. Der Berufungsbeklagte habe wenig Krankheits- und
Problemeinsicht aufbauen können (Akten S. 481). Aus dem
Therapieabschlussbericht der [...] vom 4. Oktober 2018 ergibt sich sodann, dass
eine deliktpräventive Wirkung primär durch die Rahmenbedingungen des
geschlossenen und eng strukturierten Settings habe erzielt werden können,
während nachhaltige Veränderungen bei deliktrelevanten und durch die Erkrankung
bedingten Einschränkungen des Patienten nur bedingt hätten erreicht werden können
(Akten S. 585). Dem Verlaufsbericht des [...] vom 7. Januar 2020 ist zu
entnehmen, das eine Deliktsarbeit mit dem Berufungsbeklagten bis anhin kaum
möglich gewesen sei (Akten S. 740). Gemäss dem Jahresbericht der [...] vom 19.
Februar 2021 wies der Berufungsbeklagte nur ein oberflächliches
Krankheitsverständnis auf (Akten S. 949). Einer Stellungnahme der [...] vom 5.
November 2021 zur Verlängerung der Massnahme zufolge sei eine zivilrechtliche
Massnahme ein gangbarer Weg, wenn im Rahmen von Vollzugslockerungen keine
weitere Verbesserung der Legalprognose mehr erreichbar sei (Akten S. 1053). Aufgrund
dieser Ausgangslage erwog bereits das Strafgericht in seinem Beschluss vom 29.
November 2021 auf erneute Massnahmenverlängerung um 2.5 Jahre, es sei zu
hoffen, dass die gesetzten Therapieziele zumindest teilweise noch erarbeitet
werden könnten; allerdings sei auch zu konstatieren, dass der Berufungsbeklagte
wohl lebenslang auf ein relativ strukturiertes Betreuungssetting angewiesen
sein werde. Das Strafgericht mahnte daher mit Nachdruck, nun sei ein solches
Setting auf zivilrechtlicher Ebene zu erarbeiten, damit der Berufungsbeklagte
in absehbarer Zeit aus der strafrechtlichen Massnahme entlassen werden könne.
Dass dies ein gangbarer Weg sei, sei schliesslich auch durch das
Behandlungsteam festgestellt worden (Akten S. 1072). Der schleppende
Behandlungsverlauf setzte sich denn auch in der Folge fort. So war auch gemäss
dem Jahresbericht der [...] vom 12. August 2022 eine Deliktsarbeit nur
eingeschränkt möglich (Akten S. 1158). Sodann stellte die KoFaKo in ihrer
Beurteilung vom 30. Oktober 2023 fest, beim Berufungsbeklagten liege eine
geringe therapeutische Beeinflussbarkeit vor, eine differenzierte Einsicht und
vertiefte Auseinandersetzung mit der Anlasstat sei kaum möglich, das
Risikomanagement werde in erster Linie durch sichernde und kontrollierende
Strukturen der Institution sichergestellt, tatzeitnahe Risikofaktoren seien
bislang nur unwesentlich beeinflusst worden und bislang sei keine deutliche
Veränderung der deliktsfördernden psychiatrischen Symptomatik erreicht worden,
welche die Legalprognose für ein wenig beschützendes Setting wesentlich zu
verbessern vermöchte. Die KoFaKo empfahl einen Verlängerungsantrag, wobei in
dieser Zeit Vollzugsöffnungen erprobt und zivilrechtliche Massnahmen für die Zeit
nach der Entlassung geprüft und aufgegleist werden sollten. Es sei davon auszugehen,
dass der Berufungsbeklagte auch langfristig nicht in der Lage sein werde
verantwortungsvoll mit Krankheit umzugehen (Akten S. 1409 f.).
3.7.3.7
An diesem ernüchternden Rückblick ändern auch die von den Berufungsklägern
vorgebrachten kleinschrittigen Entwicklungen des Berufungsbeklagten nichts. Im
Einzelnen macht der SMV geltend, gemäss dem Therapiebericht der [...] vom
3.
März 2016 hätten sich Verbesserungen hinsichtlich Kritikfähigkeit und
Einlassen auf neue Situationen gezeigt. Im Therapieverlaufsbericht der [...]
vom 21. September 2017 werde beschrieben, dass der Berufungsbeklagte im
Vergleich zu den ersten Jahren im Massnahmenvollzug deutlich weniger Gewaltbereitschaft
signalisiert habe. Im [...], in welches der Berufungsbeklagte am
12.
September 2018 übergetreten sei, sei es gemäss Verlaufsbericht vom 7.
Februar 2019 ausgewählten Teammitgliedern gelungen, eine niederschwellige
Beziehung zum Berufungsbeklagten aufzubauen. Auch seien Anzeichen für eine
langsame Entwicklung einer Therapiemotivation zu erkennen gewesen und der
Berufungsbeklagte habe Interesse bekundet, an Gruppenaktivitäten teilzunehmen.
Durch die Anpassung der antipsychotischen Medikation sei dann – wie dem
Jahresbericht der [...] vom 22. Januar 2020 zu entnehmen sei – eine verbesserte
affektive Schwingungsfähigkeit erreicht worden. Gemäss Therapiebericht der [...]
vom 19. Februar 2021 habe der Berufungsbeklagte im folgenden Verlauf –
auch wenn ein Krankheitsverständnis nur oberflächlich vorhanden sei – einige
Symptome der Schizophrenie für sich als zutreffend empfunden und Interesse
gezeigt, hierzu mehr Wissen zu erwerben. Sodann habe er sich gemäss
Verlaufsbericht vom 21. Juli 2022 im [...] zunehmend offener in Gesprächen
und gegenüber alltäglichen Aktivitäten gezeigt und habe vermehrt auf das
Personal zugehen können. Weiter habe der Berufungsbeklagte Gruppenaktivitäten
geschätzt und sich auf Spaziergängen und Ausgängen in Personalbegleitung gesprächig
gezeigt. Auch kritische Rückmeldungen habe er gut akzeptieren können. Die
positive Wirkung der Anpassung der Medikation sei auch im Jahresbericht der [...]
vom 12. August 2022 hervorgehoben worden. So habe der Berufungsbeklagte sich
deutlich weniger misstrauisch gezeigt und sogar aktiv nach sozialen Kontakten
gesucht. Die KoFako habe in ihrer Beurteilung vom 30. Oktober 2023 als günstig
gewertet, dass der Berufungsbeklagte trotz fehlender Krankheitseinsicht im
geschützten und kontrollierenden Rahmen des [...]medikamentencompliant sei und
sich auf die therapeutische Behandlung einlasse. Die KoFako habe weiter
anerkannt, dass der Berufungsbeklagte im aktuellen Berichtszeitraum als
zunehmend offener in Gesprächen und gegenüber alltäglichen Aktivitäten wahrgenommen
werde. Die psychotherapeutische Beeinflussbarkeit des Berufungsbeklagten habe die
KoFako aufgrund der kognitiven Einschränkungen und der ausgeprägten
Minussymptomatik als eher begrenzt und die Wissensvermittlung als
herausfordernd erachtet, dennoch seien ihm Behandlungserfolge, insbesondere
Fortschritte in der Selbstkontrolle und -reflexion und zudem die Bereitschaft,
weiterhin Unterstützung anzunehmen, attestiert worden. Im Gutachten vom 27.
März 2024 werde ausgeführt, dem Berufungsbeklagten sei durch die Anpassung der
antipsychotischen kombinierten Medikation eine Verbesserung der negativen
Symptome im Hinblick auf eine Verbesserung der affektiven Schwingungsfähigkeit,
des Antriebs, der Eigeninitiative und damit eine Aktivierung mit besserer Bereitschaft
für die Teilnahme an sozial integrierenden Aktivitäten gelungen. So seien eine
allmählich bessere Mitwirkung und Bereitschaft bei Gruppenaktivitäten sowie
allgemein ein verbesserter Antrieb festgestellt worden. Auch sei der
Berufungsbeklagte mittlerweile besser in der Lage, über für ihn neutrale und
ihn interessierende Themen zu sprechen. Gemäss gutachterlicher Einschätzung
hätten sich die wahnhaften Fantasien und Gedanken offenbar so weit
abgeschwächt, dass sie seit mehreren Jahren nicht mehr aktenkundig notiert
worden seien. Auch das Misstrauen gegenüber mit ihm befassten Einrichtungen und
Personen allgemein habe sich im Vergleich zur Zeit vor 2016 abgeschwächt
(Plädoyer SMV 2. Instanz, S. 1931 ff.).
Aus diesen vom SMV zuletzt zitierten Gutachtenstellen ergibt
sich indes auch, dass der Sachverständige die vom SMV genannten «Fortschritte» in
seinem Gutachten im Wesentlichen mitberücksichtigt hat. Zugleich hat der Gutachter
nachvollziehbar und überzeugend betont, die langjährige Problematik der im
Vordergrund stehenden negativen Symptome sei unverändert und habe sich auch in
der aktuellen psychiatrischen Begutachtung gezeigt (Akten S. 1528 f.,
Näheres siehe oben). In seinem Ergänzungsgutachten hat der Gutachter sodann
schlüssig und überzeugend verdeutlicht, dass die festgestellten «Fortschritte»
des Berufungsbeklagten keine wesentlichen Veränderungen in den für die
psychosoziale Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten entscheidenden
Merkmalen darstellen. Sodann hat der Gutachter explizit auch die vom SMV
gehegte Erwartung, der Berufungsbeklagte werde in der Zukunft noch
kleinschrittige, aber relevante Fortschritte machen, aufgrund der Schwere
seiner kognitiven Beeinträchtigung und seiner schizophrenen Störung als
unbegründet qualifiziert (Akten S. 1871 ff., Näheres siehe oben E. 3.7.3.3).
Die Einschätzung des Gutachters korrespondiert mit der übrigen Aktenlage,
einschliesslich des Vollzugsverlaufs seit dem vorinstanzlichen Urteil (siehe
oben E. 3.6.1), sowie dem persönlichen Eindruck, den sich das
Appellationsgericht vom Berufungsbeklagten machen konnte (siehe dazu oben
E. 3.6.3). Sie stimmt namentlich auch mit der jüngsten Beurteilung der
KoFaKo vom 30. Oktober 2023 überein, in der klargestellt wurde, bislang
seien die tatzeitnahen Risikofaktoren beim Berufungsbeklagten nur unwesentlich
beeinflusst und eine deutliche Veränderung der deliktsfördernden
psychiatrischen Symptomatik mit wesentlicher Verbesserung der Legalprognose für
ein wenig beschützendes Setting nicht erreicht worden (Akten S. 1409 f.,
Näheres hierzu oben). Die Berufungskläger vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern
die von ihnen vorgebrachten bzw. weiterhin erwarteten «kleinschrittigen
Fortschritte» des Berufungsbeklagten sich – entgegen den klaren und mit den
Akten im Einklang stehenden Einschätzungen des Gutachters sowie der KoFaKo – überhaupt
in einem für die Legalprognose erheblichen Rahmen bewegen sollen. Erst recht
verspricht diese Ausgangslage keine hinreichend wahrscheinliche, deutliche
Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten des Berufungsbeklagten für den Fall
einer weiteren Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme, wie die
Rechtsprechung sie aber verlangt (siehe oben E. 3.7.3.1). Vielmehr ergibt
sich aus den Akten klar und hat sich bereits seit Jahren abgezeichnet (siehe
oben E. 3.6, 3.7.2 und 3.7.3.6), dass der Berufungsbeklagte aufgrund der
Schwere seiner psychischen Störung auch langfristig auf ein intensiv
betreuendes, anleitendes und kontrollierendes Behandlungssetting angewiesen
sein wird sowie dass das aktuell geringe Risiko für Straftaten nicht etwa auf
einer mittels therapeutischer Einflussnahme stabil verbesserten Legalprognose
basiert, sondern mit der Aufrechterhaltung des intensiven sichernden und
kontrollierenden Behandlungsrahmens steht und fällt. Dies ist letztlich von
allen Seiten unbestritten bzw. machen selbst die Berufungskläger im Ergebnis im
Rahmen der Legalprognose bzw. Rückfallgefahr des Berufungsbeklagten wiederholt
geltend (siehe oben E. 3.2, 3.3 und 3.7.2 sowie unten 3.7.4).
3.7.3.8
Die vorliegend fehlenden Erfolgsaussichten einer Verlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme können – entgegen den Vorbringen des SMV – auch nicht
durch die von den Behandlern des Berufungsbeklagten formulierten blossen Therapieziele
(Therapiezwischenbericht der [...] vom 14. September 2023: Förderung der
sozialen Kompetenzen, Erarbeitung von funktionalen Problem- sowie
Stressbewältigungsstrategien, Erkennen eigener emotionaler Zustände und
entsprechende Ausdrucksförderung, Selbstwertsteigerung und
Ressourcenaktivierung sowie Förderung der Selbstständigkeit und Erprobung
weiterer Lockerungsschritte [Akten S. 1331 ff.], Verlaufsbericht des [...]
vom 30. August 2023: Stärkung der Selbstwahrnehmung, Ausdrücken von
Bedürfnissen und Gefühlen sowie Gruppen- und Konfliktfähigkeit [Akten S. 1311
ff.]) ersetzt werden – zumal eine Erreichung dieser Ziele in einem für eine
deutliche Veränderung der Legalprognose relevantem Umfang angesichts des
bisherigen Behandlungsverlaufs und der damit im Einklang stehenden, nachvollziehbaren
Einschätzungen des Gutachters unrealistisch ist.
3.7.3.9
Entgegen der Auffassung des SMV und der Staatsanwaltschaft darf auch der
Umstand, dass der Berufungsbeklagte gemäss der E-Mail von [...], Administration
Fachgruppe Forensik, [...], vom 18. Juli 2024 seinen Behandlern jüngst anvertraute,
Gewalt- und Mordgedanken zu haben (siehe hierzu oben E. 3.2, 3.3 und 3.6.1),
keinesfalls als relevanter Entwicklungsschritt überbewertet werden.
Denn in den Akten werden zahlreiche Situationen erwähnt, in
denen der Berufungskläger gegenüber seinen Bezugspersonen oder den ihn
behandelnden bzw. begutachtenden Personen solche Gewalt- und Mordfantasien
eingestand. So berichtete der Berufungsbeklagte bereits anlässlich seiner
Exploration im Vorfeld des Gutachtens vom 18. Oktober 2011 von
Tötungsgedanken in Bezug auf seine Mutter. Diese habe er im Rahmen von
Konfliktsituationen, aber auch ohne vorausgegangene Konflikte. Weiter räumte der
Berufungsbeklagte ein, nicht ausschliessen zu können, dass wieder Hassgefühle
auftreten würden. Damit könne er auch nicht ausschliessen, dass eine ähnliche
Tat wie die Anlasstat wieder stattfindet (Akten S. 48 f.). Gemäss dem
Gutachten vom 2. März 2016 gab der Berufungsbeklagte zu seinem ersten
Klinikaufenthalt in [...] im Jahre 2010 an, seiner Mutter damals von «seltsamen
Gedanken» erzählt zu haben. Die Therapeutin seiner Mutter habe daraufhin die
Polizei verständigt, welche ihn mit dem Polizeiwagen in die Klinik gebracht
habe. Er habe damals «Mordgedanken» gehegt (Akten S. 322). Im Gutachten
wird weiter ausgeführt, gemäss den Angaben einer Therapeutin, welche den
Berufungsbeklagten ab Dezember 2015 im therapeutischen Einzelsetting betreut
habe, habe der Explorand seit längerer Zeit ein Konfliktprotokoll geführt, in
welchem er Konflikte und die Auswirkungen dieser Konflikte auf seine Gefühle
und Gedanken, aber auch auf allfällige Gewaltphantasien notiert und
protokolliert habe. Der Berufungsbeklagte habe dies jeweils mit seiner
Bezugsperson besprochen. Er habe aber auch von sich aus die Konfliktprotokolle
in die Einzelsitzung eingebracht, wo er offen über die Vorfälle berichtet habe
(Akten S. 329). Dem Therapieverlaufsbericht der [...] vom 3. März
2016.
ist sodann zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte im Verlauf der
Massnahme bereits vor vielen Jahren im Rahmen der therapeutischen Gespräche von
Gewaltphantasien und Mordgedanken berichtet habe. Hierbei habe er einerseits
bestätigt, zum Zeitpunkt der Anlasstat Tötungsgedanken hinsichtlich seiner
Mutter gehabt zu haben. Diese seien nicht konstant vorhanden gewesen, eher
selten aufgetreten und wohl wegen seiner Hassgefühle gegenüber der Mutter
entstanden. Andererseits sei es dem Berufungsbeklagten aber auch gelungen, über
allgemeine, nicht das Anlassdelikt bzw. den damaligen Zeitpunkt betreffende
Gewalt- und Tötungsfantasien zu berichten. Diese würden offenbar vor allem nach
Konflikten auftreten, nachdem er sich zurückgezogen habe. Der Berufungsbeklagte
habe berichtet, welche Gedanken konkret nach einem Konflikt auftreten könnten.
Er stelle sich dann vor, diese Person mit einem Messer zu erstechen, mehrere
Stiche am ganzen Körper anzubringen. Er habe vielleicht während einer halben
Stunde solche Gedanken, es tue ihm auf eine Art gut und löse gewissermassen
einen Druck bei ihm. Der Berufungsbeklagte habe aber auch betont, dies nicht in
die Realität umsetzen zu wollen. Er habe jedoch früher teilweise Mühe gehabt,
sich zu kontrollieren und von den Gedanken Abstand zu nehmen. Inzwischen
gelinge ihm das besser. Der Berufungsbeklagte habe in den Gesprächen auch
geäussert, dass «Mordgedanken» aufträten, wenn er wütend und frustriert sei.
Dies sei vor allem dann der Fall, wenn man sich nicht verständigen könne, wenn
man nicht wisse, was der andere wolle und es plötzlich zu Streit käme (Akten
S. 383 f.). Sodann ist dem Therapieverlaufsbericht des [...] vom
7.
Februar 2019 zu entnehmen, der Berufungsbeklagte habe Mordgedanken
gegenüber einer Mitarbeiterin gehabt. Da der Berufungsbeklagte diese Fantasien
aber verbalisiert habe, habe dies im Nachgang mit ihm besprochen werden können,
was positiv zu werten sei (Akten S. 631, 633). Diese Vorkommnisse wurden
im Gutachten vom 27. März 2024, passim, im Wesentlichen
aufgegriffen und mitberücksichtigt. Schliesslich bestätigte der
Berufungsbeklagte anlässlich seiner Exploration im Vorfeld des Gutachtens vom 27. März
2024.
gegenüber dem Gutachter, früher Wut auf die Mutter, Tötungsgedanken und
Fantasien dieser Art gehabt zu haben. Auf die Frage, ob er auch heute, also zum
Beispiel im letzten Jahr, gelegentlich solche Gedanken oder Fantasien gehabt
habe, gab der Berufungsbeklagte an: «Also – nicht so – eigentlich nicht mehr
so.» (Akten S. 1495) – womit der Berufungsbeklagte eine vorsichtige und
relativierende Einschätzung traf, solche Gedanken aber nicht kategorisch
verneinte.
Zusammenfassend betrachtet ist angesichts der dargelegten Aktenlage
der Umstand, dass der Berufungskläger gemäss E-Mail vom 18. Juli 2024 seinen
Behandlern Gewalt- und Mordfantasien anvertraute, keinesfalls als Novum bzw. vielversprechender
Durchbruch in den therapeutischen Fortschritten des Berufungsbeklagten zu
werten, welcher die Beurteilung durch Dr. med. B____ in ein neues Licht rücken
würde. Die Berufungskläger können hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.7.3.10
Vor diesem Hintergrund vermögen die Vorbringen des SMV und der
Staatsanwaltschaft insgesamt keine triftigen Zweifel (siehe hierzu oben
E. 3.5.2) an der mit den Akten im Einklang stehenden, klaren und
nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzung der (fehlenden) therapeutischen
Erfolgsaussichten einer Massnahmenverlängerung durch Dr. med. B____ zu
wecken. Das Gericht kommt deshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und
entsprechend den Vorbringen des Berufungsbeklagten – zum Schluss, dass vorliegend
nicht zu erwarten ist, durch eine weitere Verlängerung der Massnahme liesse
sich im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB der Gefahr weiterer mit der
psychischen Störung des Berufungsbeklagten in Zusammenhang stehender Verbrechen
oder Vergehen begegnen, sodass es an einer zentralen Voraussetzung für die
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme fehlt.
3.7.4
Erforderlichkeit
Die Berufungsbeklagten sind sodann der Auffassung, eine
Massnahmenverlängerung sei auch erforderlich. Da die Massnahmenverlängerung
aber zur Erreichung einer Verbesserung der Legalprognose schon nicht geeignet
ist, kann sie per se nicht hierfür erforderlich sein.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass gemäss dem Gutachten vom
27.
März 2024 (Akten S. 1534) sowie dem Ergänzungsgutachten vom 10. Juli
2024.
(Akten S. 1876) das aktuell geringe Risiko erneuter Gewalttaten
grundsätzlich – bei vorausgesetzter Gew.rleistung der bisherigen intensiv
betreuenden Wohnumgebung einschliesslich psychiatrischer Therapie mit Sicherung
der antipsychotischen Medikation – auch im Rahmen einer zivilrechtlichen fürsorgerischen
Unterbringung beibehalten werden kann, wobei die Wahl zwischen diesen beiden
Möglichkeiten in das Ermessen der juristischen Würdigung falle (Akten
S. 1534). Auch in der Literatur wird eine fürsorgerische Unterbringung im
Sinne von Art. 426 ff. ZGB als gangbare Option für Fälle, in denen die
Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme
nach Art. 59 StGB nicht mehr gegeben sind, genannt (siehe oben E. 3.7.3.1).
Mit Entscheid der KESB vom 9. Juli 2024 wurde nunmehr eine fürsorgerische
Unterbringung angeordnet (siehe oben E. 3.6.1), womit den pflegerischen
Interessen des Berufungsbeklagten Rechnung getragen wird und zumindest im
Ergebnis – wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt – auch das Risiko
erneuter Gewalttaten durch den Berufungsbeklagten weiterhin geringgehalten wird.
Auch nach einer allfälligen Öffnung des Settings würde der Berufungsbeklagte
gemäss dem begründeten Entscheid der KESB vom 9. Juli 2024 nach Auskunft der
Zentrumsleitung genügend überwacht und könnte auch wieder geschlossen geführt
werden, wenn sich dies als nötig erweisen sollte. Daher delegierte die KESB die
Festlegung des Zeitpunktes für den Übertritt und das Prozedere im Einzelnen an
das [...], mit der Bitte, die Situation fortwährend zu evaluieren und die
Erwachsenenschutzbehörde zu orientieren (Beizugsakten DGS.2024.27,
S. 238). Damit werden die Details den behandelnden Personen überlassen,
welche die hierfür nötigen Fachkenntnisse sowie aktuellen Informationen über
den Behandlungsverlauf beim Berufungsbeklagten haben – was aus pflegerischer
Sicht sachgerecht erscheint.
Soweit der SMV und die Staatsanwaltschaft dem entgegenhalten,
eine fürsorgerische Unterbringung, welche primär auf den Schutz vor
Eigengefährdung abziele und über kurz oder lang gelockert werde, vermöge eine
strafrechtliche Massnahme in Bezug auf ihre Funktion der Rückfallprävention
respektive Verhinderung von erneuten schweren Gewaltstraftaten nicht in
ausreichendem Masse zu ersetzen (Näheres hierzu oben E. 3.2 und 3.3), so
offenbaren sie, dass sie sich von der beantragten Massnahmenverlängerung letztlich
nicht primär eine bestmögliche therapeutische Einflussnahme auf den
Berufungsbeklagten, sondern die bestmögliche Verhinderung weiterer Strafraten
durch sichernde Instrumente versprechen. Letzteres stellt aber wie bereits
erwähnt nicht das Ziel einer stationären therapeutischen Massnahme dar, sondern
ist nur unter den strengen Voraussetzungen der – vorliegend nicht zu prüfenden
– Verwahrung zulässig (siehe oben E. 3.7.3.1). Mit anderen Worten vermag eine
im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung gegenüber der stationären
therapeutischen Massnahme allenfalls höhere Rückfallgefahr und mithin das
Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit die fehlende Erfolgsaussicht der
therapeutischen Behandlung als zentrale Voraussetzung für die Verlängerung einer
stationären therapeutischen Massnahme nicht zu ersetzen. Die Berufungsbeklagten
dringen daher auch mit diesem Argument nicht durch.
3.7.5
Verhältnismässigkeit
im engeren Sinne
Ergänzend ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzustellen, dass es einer Verlängerung der Massnahme – entgegen den
Vorbringen der Berufungskläger – auch an der Verhältnismässigkeit im engeren
Sinne bzw. der Zumutbarkeit fehlen würde. Diesbezüglich ist – nebst der
fehlenden Erfolgsaussicht der Massnahme selbst für kleine und langsame
therapeutische Fortschritte des Berufungsbeklagten – insbesondere auf den
langen, bereits ausgestandenen Freiheitsentzug (Verhaftung am 5. Juni 2011
[Akten S. 2], Haftentlassung am 19. Juli 2024 [Akten S. 1898])
hinzuweisen sowie auf den Umstand, dass es sich bei den Anlasstaten um blosse
Versuchs- bzw. Vorbereitungsdelikte sowie Delikte im Familienumfeld handelte,
sodass der konkret gefährdete Personenkreis letztlich auf wenige Personen eingegrenzt
ist. Weiter ist beim Berufungsbeklagten ein stabiler, unproblematischer Vollzugsverlauf
festzustellen. Der Berufungsbeklagte lässt sich auf die Therapie ein, ist
absprachefähig, behandlungsadhärent und medikamentencompliant (siehe etwa
Beurteilung der KoFaK vom 30. Oktober 2023, Akten S. 1406 ff.; Therapiezwischenbericht
der [...] vom 14. September 2023, Akten S. 1334). Er betonte auch jüngst
gegenüber den Behandelnden, er sei sich sicher, dass er niemals seine
Medikamente absetzen dürfe (siehe oben E. 3.6.1). Ausserdem würde gemäss
der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung das aktuell ohnehin niedrige
Risiko für Gewalthandlungen bei einer unvermittelten Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug voraussichtlich nicht in den ersten Tagen bis Wochen,
möglicherweise auch nicht in den ersten Monaten sofort eintreten, sondern sich erst
allmählich bei Zunahme misstrauischer Annahmen bis hin zu wahnhaften
Beeinträchtigungsüberzeugungen entwickeln (Gutachten vom 27. März 2024,
Akten S. 1520 ff.; Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024, Akten
S. 1876). Die Rückfallgefahr beim Berufungsbeklagten erweist sich mithin
nicht als akut.
3.8
Ergebnis
Damit sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der
stationären therapeutischen Massnahme vorliegend nicht erfüllt und die
Berufungen bzw. die Anträge auf Massnahmenverlängerung des SMV und der Staatsanwaltschaft
sind abzuweisen.
4.
Kosten
und Entschädigungen
Schuldunfähigen beschuldigten Personen können die Kosten
(nur) auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint
(Art. 419 StPO), wobei diese Vorschrift auch für das selbständige Massnahmenverfahren
gilt (Domeisen, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 419 StPO N 8, mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend kommt eine Kostenauflage zulasten des Berufungsbeklagten
aus Billigkeitserwägungen bereits deshalb nicht in Betracht, weil dieser sowohl
in erster als auch zweiter Instanz vollumfänglich obsiegt hat – bzw. der SMV
und die Staatsanwaltschaft jeweils vollumfänglich unterlegen sind. Deshalb
gehen sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 9'396.80
als auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kanzleiauslagen
sowie Auslagen von CHF 435.– für das Ergänzungsgutachten von Dr. med.
B____ vom 10. Juli 2024, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) zulasten des
Staates und es wird auf die Erhebung einer Urteilsgebühr für das
zweitinstanzliche Verfahren verzichtet.
Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, [...],
Advokat, für seine Bemühungen eine Entschädigung aus der Gerichtskasse
ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 30. Juli 2024
abgestellt werden kann (Akten, S. 1944 ff.). Hierzu werden 3 Stunden (für
die Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2024 sowie eine Nachbesprechung) zum
Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger
für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'420.– und
ein Auslagenersatz von CHF 72.60, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von
CHF 201.90, somit total CHF 2'694.50 aus der Gerichtskasse zu
entrichten.
Mangels Kostenauflage zulasten des Berufungsbeklagten greift
auch keine Rückerstattungspflicht des Berufungsbeklagte für die Kosten der
amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren (Art. 135 Abs.
4.
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 7. Mai 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufungen des Straf- und
Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft werden abgewiesen.
Die Anträge des Straf- und
Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der am 2.
April 2012 über A____ angeordneten und am 27. Oktober 2016 sowie 29.
November 2021 verlängerten stationären therapeutischen Massnahme um weitere
zwei Jahre werden abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr für das
zweitinstanzliche Verfahren wird verzichtet.
Die Kosten von CHF 9'396.80 für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kanzleiauslagen sowie
Auslagen von CHF 435.– für das Ergänzungsgutachten von Dr. med. B____
vom 10. Juli 2024, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zulasten der Appellationsgerichtskasse.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren kommt Art. 135 Abs. 4 StPO
nicht zur Anwendung.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 2'420.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.60,
zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 201.90, somit total
CHF 2'694.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Berufungsbeklagter
-
Berufsbeistand des Berufungsbeklagten, […]
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Gutachter Dr. med. B____
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.