Lexipedia

Entscheid

SB.2024.45

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB

30. Juli 2024Deutsch65 min

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.45

URTEIL

vom 30.

Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A.

Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura

Macula

Beteiligte

Justiz- und

Sicherheitsdepartement Berufungskläger

1

Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin 2

Binningerstrasse 21, 4051

Basel

gegen

A____, geb. [...]

Berufungsbeklagter

c/o [...]

Beurteilte Person

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

sowie

Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 7. Mai 2024 (SG.2023.266)

betreffend Verlängerung der

stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2012 wurde festgestellt, dass A____

die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten

vorsätzlichen Tötung und der strafbaren Vorbereitungshandlungen (zu

vorsätzlicher Tötung) in rechtswidriger Weise erfüllte, bei der Begehung aber

schuldunfähig gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches war. Über A____ wurde

daher eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 19

Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

A____ trat den

(vorzeitigen) Massnahmenvollzug am 15. November 2011 im Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt an. Ab dem 15. Februar 2012 erfolgte der stationäre

Massnahmenvollzug von A____ in der [...], Abteilung Forensik. Mit

Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts vom 27. Oktober 2016 wurde die

stationäre Massnahme um 5 Jahre verlängert. Per 12. September 2018 wurde A____

zum weiteren Massnahmenvollzug in das [...] versetzt. Mit Beschluss des

Strafgerichts vom 29. November 2021 wurde die stationäre Massnahme um weitere

2.5 Jahre, d.h. bis zum 14. Mai 2024, verlängert – wobei von der

Strafvollzugsbehörde (Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug [nachfolgend: SMV]

des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt) und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

jeweils eine Verlängerung um 5 Jahre beantragt worden war.

Auf Empfehlung

der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von

Straftätern (nachfolgend: KoFako) vom 30. Oktober 2023 beantragte der SMV

mit Eingabe vom 30. November 2023 an das Strafgericht die Verlängerung der

stationären therapeutischen Massnahme um weitere zwei Jahre. Diesem Antrag

schloss sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 an.

Das Strafgericht betraute mit Auftrag vom 21. Dezember 2023 Dr. med. B____

mit der Erstellung eines ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens über

A____. Dr. med. B____ erstellte dieses Gutachten per 27. März 2024.

Am 7. Mai 2024 fand eine mündliche Hauptverhandlung statt, an welcher A____

befragt wurde. Das Strafgericht wies im Anschluss mit Urteil vom 7. Mai

2024 den Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären therapeutischen

Massnahme ab. Des Weiteren wies das Strafgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2024

einen Antrag auf Sicherheitshaft über A____ ab.

Gegen das Urteil

des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 betreffend Nichtverlängerung der stationären

therapeutischen Massnahme haben sowohl der SMV als auch die Staatsanwaltschaft,

jeweils mit Eingabe vom 13. Mai 2024, Berufung an das Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt angemeldet. Ausserdem hat der SMV aufgrund des

bevorstehenden Ablaufens der Höchstdauer der verlängerten stationären Massnahme

am 14. Mai 2024 mit Eingabe vom 13. Mai 2024 zu Handen der Verfahrensleitung

des Berufungsgerichts beantragt, es sei über A____ ab dem 14. Mai 2024

Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr anzuordnen. Hierauf hat die

instruierende Appellationsgerichtspräsidentin im Rahmen einer mündlichen

Verhandlung mit Entscheid vom 16. Mai 2024 Sicherheitshaft über den

Berufungsbeklagten bis zum 6. August 2024 angeordnet. Des Weiteren wurde

dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche

Verfahren mit [...], Advokat, bewilligt (Verfahren DGS.2024.27).

In der Folge

haben die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Juni 2024 sowie der SMV

mit Eingabe vom 12. Juni 2024 ihre Berufungserklärungen gegen das Urteil

des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 betreffend Nichtverlängerung der stationären

therapeutischen Massnahme beim Appellationsgericht eingereicht. Der SMV

beantragt, die stationäre therapeutische Massnahme sei um 2 Jahre zu

verlängern; im Übrigen sei das angefochtene Urteil bezüglich der Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt primär,

die stationäre therapeutische Massnahme sei um 2 Jahre zu verlängern.

Eventualiter sei A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) gemäss Art. 62 des

Strafgesetzbuches unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aus

der Massnahme zu entlassen, wobei ihm für die Dauer der Probezeit die Weisungen

zu erteilen seien, sich ambulant fachärztlich sowie medikamentös

weiterbehandeln zu lassen und in einer geeigneten Institution für betreutes

Wohnen Logis zu nehmen; schliesslich sei Bewährungshilfe anzuordnen. Alles

unter o/e-Kostenfolge. Der Berufungsbeklagte hat weder Anschlussberufung

erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Verfügung

vom 3. Juni 2024 bzw. Vorladung vom 10. Juni 2024 sind der SMV, die

Staatsanwaltschaft, der Berufungsbeklagte und der amtliche Verteidiger sowie

fakultativ der Beistand des Berufungsbeklagten zur Berufungsverhandlung am 30.

Juli 2024 geladen worden. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde den Parteien

Frist für allfällige schriftliche Ergänzungsfragen an Dr. med. B____ gesetzt.

Dem kamen die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung sowie der SMV mit

Eingabe vom 1. Juli 2024 nach, während die Verteidigung mit Eingabe vom 1.

Juli 2024 vorerst hierauf verzichtete. Mit Verfügungen vom 13. Juni 2024 sowie

2. Juli 2024 wurden die Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft sowie des SMV

mit der Bitte um Beantwortung an Dr. med. B____ weitergeleitet. Dem kam

Dr. med. B____ mit Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024 nach. Des

Weiteren reichte der SMV mit Eingaben vom 10. und 19. Juli 2024 die

seit dem Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 ergangenen relevanten

Vollzugsakten ein. Diese wurden im vorliegenden Berufungsverfahren zu den Akten

genommen.

Im Nachgang an

eine Gefährdungsmeldung seitens des Strafgerichts vom 7. Mai 2024 und im

Einverständnis mit dem amtlichen Verteidiger hat sodann die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB) mit Entscheid vom

9. Juli 2024 (unter anderem) gestützt auf Art. 426 des

Zivilgesetzbuches die Unterbringung des Berufungsbeklagten in der geschlossenen

Station des [...] mit baldigem Übertritt auf eine offene Station angeordnet.

Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts hat hierauf den Parteien

Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt und sodann mit Verfügung vom 19. Juli

2024 angeordnet, der Berufungsbeklagte sei zu Handen der KESB bzw. des [...]

per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Der Berufungsbeklagte befindet

sich im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung auch aktuell noch im [...].

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2024 ist der Berufungsbeklagte befragt

worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der SMV, die

Staatsanwaltschaft sowie der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten zum

Vortrag gelangt. Auf eine Replik wurde verzichtet. Die SMV und die

Staatsanwaltschaft haben dabei grundsätzlich an ihren schriftlich gestellten

Anträgen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat allerdings ihren

Eventualantrag auf bedingte Entlassung des Berufungsbeklagten unter Auferlegung

diverser Weisungen zurückgezogen. Der Berufungsbeklagte verlangt die Abweisung

der Berufungen des SMV und der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des

vorinstanzlichen Entscheids; alles unter o/e-Kostenfolge, mit Entschädigung der

amtlichen Verteidigung und Verzicht auf die Rückforderung der

Verteidigungskosten.

Für sämtliche

weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 365 Abs. 3 in Verbindung

mit Art. 363 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) können selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte

– wie das vorliegend angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024

– mit Berufung angefochten werden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der SMV ist nach

§ 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der

Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit

§ 4 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) im Verfahren

nach Art. 363 Abs. 1 StPO Partei mit vollen Parteirechten. Er stellt

insbesondere beim Gericht die Anträge und vertritt diese vor Gericht. Als

Vollzugsbehörde hat er auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, weshalb er zur Erklärung

der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat

ihre Teilnahme am Verfahren erklärt und ist mithin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG StPO und Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert. Die Berufungen sind form- und fristgemäss angemeldet und

erklärt worden (Art. 399 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.

Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils

beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art.

401.

Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Die Berufungen des SMV und der

Staatsanwaltschaft richten sich gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Verlängerung der am 2. April 2012 über den Berufungsbeklagten

angeordneten

(Akten S. 119 f.) und am 27.

Oktober 2016 (Akten S. 429 ff.) sowie am 29. November 2021 (Akten

S. 1063 ff.) verlängerten stationären therapeutischen Massnahme um weitere

zwei Jahre. Mit Blick auf die Kosten hat die Staatsanwaltschaft mit

Berufungserklärung vom 11. Juni 2024 Antrag auf o/e-Kostenfolge gestellt,

während der SMV in seiner Berufungserklärung vom 12. Juni 2024 eine Bestätigung

des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheides verlangt und

anlässlich der Berufungsverhandlung keine spezifischen Anträge zu den Kosten

gestellt hat. Nach dem Gesagten nicht angefochten und mithin in

Rechtskraft erwachsen ist bloss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist folglich nicht mehr zu

befinden.

2.

Verfahrensanträge / Vorfragen

Der SMV hat in seiner Berufungserklärung in prozessualer

Hinsicht beantragt, den behandelnden Oberarzt, Dr. med. C____, als

Zeugen zu befragen (Akten S. 1817). In der Folge hat die Verfahrensleitung

Dr. med. C____ für eine Auskunftserteilung im Rahmen der Berufungsverhandlung angefragt

(Akten S. 1908). Dr. med. C____ war allerdings ferienbedingt nicht

verfügbar. Zu Beginn der Berufungsverhandlung ist den Parteien eröffnet worden,

dass daher auf dessen Befragung verzichtet werde, worauf keine Einwände erhoben

worden sind (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz S. 1947 f.).

3.

Verlängerung

der stationären therapeutischen Massnahme

3.1

Urteil

des Strafgerichts vom 7. Mai 2024

Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil – ausgehend von

den rechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer stationären

therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) – zusammengefasst erwogen, dass gemäss

jüngster gutachterlicher Einschätzung beim Berufungsbeklagten angesichts seiner

mittlerweile chronifizierten schizophrenen Störung mit im Vordergrund stehenden

negativen Symptomen (ICD-10 F20.3) eine fortbestehende schwere psychische

Störung vorliege, aufgrund derer er auch weiterhin in seiner Fähigkeit für eine

annähernd selbständige Lebensführung und Erledigung alltagspraktischer eigener

Angelegenheiten in schwerem Grad beeinträchtigt sein werde. Weiter hat das

Strafgericht den Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Delinquenz

des Berufungsbeklagten dargelegt. Gutachterlich seien die paranoide

Schizophrenie mit akuter wahnhaft-psychotischer Symptomatik sowie eine

langdauernde chronifizierte Opferproblematik als deliktrelevante Faktoren

identifiziert worden. Gemäss Therapiezwischenbericht vom 14. September 2023 sei

die delikts­relevante Dynamik aktuell nicht zu beobachten; der

Berufungsbeklagte zeige sich ab­sprachefähig, medikamentencompliant und

behandlungsadhärent. Es sei aber fraglich, inwiefern der Berufungsbeklagte ein

Krankheitsgefühl aufweise. Er sei weiterhin auf eine stark strukturierte und

geschützte Wohnform mit einer regelmässigen Moni­torisierung des

psychopathologischen Zustandsbildes angewiesen. Das Strafgericht hat sodann Ausführungen

zur Legalprognose beim Berufungsbeklagten gemacht. Die Behandelnden und der

Gutachter seien sich einig, dass im aktuell bestehenden Setting von einem

geringen Risiko für Gewalthandlungen in der Art der Anlasstat auszugehen sei.

Allerdings führe der Gutachter auch aus, der Berufungsbeklagte verfüge nicht

über ein ausreichendes Verständnis für die Art und Ausprägung der anhaltenden

schizophrenen Störung und damit auch nicht über eine belastbare Einsicht, bei

Verminderung oder Entfallen von Kontrollen die verordnete antipsychotische

Medikation zuverlässig langfristig einzunehmen. Entsprechend empfehle sich nach

gutachterlicher Einschätzung zur Erhaltung der Lebensqualität und

Gewährleistung des aktuell niedrigen Risikos von Gewalthandlungen die

Beibehaltung des bisherigen Behandlungsrahmens mit der gegebenen

Betreuungsintensität, regelmässigen psychiatrischen Behandlung und

antipsychotischen Medikation. Im Sinne eines Zwischenfazit hielt es das

Strafgericht fest, eine Weiterführung des bisherigen Settings sei aus

medizinischer Sicht sinnvoll und angezeigt (angefochtenes Urteil, Akten

S. 1552 ff.).

Sodann hat das

Strafgericht unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Massnahme erwogen, aus den

Berichten des [...] und der [...] gehe hervor, in den vergangenen zweieinhalb

Jahren seien noch gewisse kleinere Therapiefortschritte zu verzeichnen gewesen.

Allerdings konstatiere Dr. med. B____ im Rahmen der von ihm durchgeführten

Begutachtung beim Beurteilten nach wie vor ausgeprägte negative Symptome.

Einige dieser Symptome seien auch bei der Befragung des Berufungsbeklagte im

Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu erkennen gewesen. Der

Gutachter habe daher festgehalten, es sei nicht zu erwarten, dass nach

langjähriger Chronifizierung in absehbarer Zeit noch eine wesentliche günstige

Veränderung der ausgeprägten Negativsymptomatik eintreten werde. Auch die KoFako,

welche grundsätzlich festgehalten habe, dass es für das Störungsbild der

Schizophrenie generell wirksame Behandlungsmethoden gebe, habe die

psychotherapeutische Beeinflussbarkeit des Berufungsbeklagten angesichts seiner

kognitiven Einschränkungen und der ausgeprägten Minussymptomatik als eher

begrenzt erachtet. Gestützt auf diese Ausführungen erwog das Strafgericht

zusammengefasst, dass zwar durch das aktuelle Setting eine Stabilisierung des

psychopathologischen Zustands des Berufungsbeklagten erreicht

bzw. aufrechterhalten werden könne, jedoch eine weitergehende Vermittlung

einer Krankheitseinsicht bzw. die Erarbeitung einer intrinsischen

Therapiemotivation und eine damit einhergehende weitere Verbesserung der

Legalprognose beim Berufungsbeklagten nicht mehr realistisch sei – was aber

rechtliche Voraussetzung für die Verlängerung einer strafrechtlichen Massnahme

bilde. Mangels eines noch erreichbaren Therapieziels bei bereits geringer

Rückfallgefahr gingen einer Massnahmenverlängerung damit bereits die Eignung

und die Erforderlichkeit ab (siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten

S. 1555 ff.).

Ergänzend führte

das Strafgericht sodann aus, dass es angesichts der langen Dauer des Vollzugs

der stationären therapeutischen Massnahme auch an der Verhältnismässigkeit (im

engeren Sinne) fehle. Der Berufungsbeklagte befinde sich seit dem 5. Juni

2011.

in Haft und seit dem 15. November 2011 im vorzeitigen

Massnahmenvollzug. Der mit seiner Tat verbundene Freiheitsentzug dauere mithin

schon seit fast 13 Jahren an. Während dieser ganzen Zeit sei der

Behandlungsverlauf günstig, wenn auch zuletzt stagnierend, jedenfalls aber

stets ohne deliktsrelevante Vorfälle gewesen. Das Verhalten des Berufungsbeklagten

im Setting der Massnahme sei anstandslos gewesen und gebe keinen konkreten

Anlass zur dringenden Befürchtung, dass es beim Wegfall der strafrechtlichen

Massnahme zwangsläufig zu einem Rückfall in die Delinquenz kommen werde. Vielmehr

sei es gemäss der Einschätzung der KoFaKo als günstig zu werten, dass der

Berufungsbeklagte medikamentencompliant sei und sich auf die therapeutische

Behandlung einlasse. Vor diesem Hintergrund sei dem Berufungsbeklagten im

Lichte von Art. 62 Abs. 1 StGB die Gelegenheit zu geben, diese

Compliance in Freiheit bzw. einer betreuten Wohnsituation mit Unterstützung

seines Beistands und der Erwachsenenschutzbehörden unter Beweis zu stellen. Die

vom Berufungsbeklagten ausgehende Gefahr und damit das öffentliche Sicherheitsinteresse

vermöchten den mit einer weiteren Verlängerung der Massnahme verbundenen

Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsbeklagten nicht mehr zu

rechtfertigen. Im Ergebnis wies das Strafgericht den Antrag auf

Massnahmenverlängerung ab (angefochtenes Urteil, Akten S. 1557 f.).

3.2

Vorbringen

des SMV

Der SMV macht zunächst Ausführungen dazu, eine

Massnahmenverlängerung erfordere, dass die Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben seien, dem Täter also noch

keine günstige Prognose gestellt werden könne, dass der fortbestehenden Gefahr

durch die Massnahme begegnet werden könne sowie dass die Massnahme notwendig,

geeignet und verhältnismässig sei.

Mit Blick auf die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung,

insbesondere die Legalprognose, macht der SMV in Ergänzung zu den Erwägungen

des Strafgerichts geltend, der E-Mail des [...] vom 18. Juli 2024 lasse

sich entnehmen, dass der Berufungsbeklagte nun wieder über Gewalt- und sogar

Mordgedanken berichtet habe. Der SMV betont weiter, das geringe Rückfallrisiko

werde nur durch das im [...] gegebene Setting aufrechterhalten, welches jedoch

bei einer bedingten Entlassung entfiele. Dem Berufungsbeklagten könne mithin

keine günstige Legalprognose gestellt werden. Angesichts der nur eingeschränkt

vorhandenen Krankheitseinsicht und des eingeschränkten Verständnisses für den

Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und erneuter Delinquenz, der weiterhin

bestehenden Überforderungssituationen, der – nun auch wieder aktualisierten –

Gewalt- und Tötungsfantasien sowie der eingeschränkten Sozialkompetenz beim

Berufungsbeklagten sei es mit Blick auf die öffentliche Sicherheit nicht

vertretbar, dem Berufungsbeklagten die Gelegenheit zu geben, sich in Freiheit

zu bewähren. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien mithin

nicht erfüllt.

Mit Blick auf die Eignung der Massnahmenverlängerung zur

Verbesserung der Legalprognose bringt der SMV vor, dem Berufungsbeklagten seien

in Gesamtbetrachtung des Massnahmenverlaufs diverse – wenn auch kleinschrittige

und langsame – therapeutische Fortschritte zu attestieren. Nebst einem

Überblick über die Fortschritte des Berufungsbeklagten im gesamten

Massnahmenverlauf, macht der SMV auch Ausführungen zu den letzten Entwicklungen.

So habe man auch in jüngster Vergangenheit mittels medikamentöser Anpassung

eine Verbesserung des Antriebs sowie der affektiven Schwingungsfähigkeit

erreichen können. Obwohl der Berufungsbeklagte weiterhin Mühe habe, sich

auszudrücken und über das eigene Befinden zu sprechen, seien in der

Kommunikation deutliche Fortschritte festzustellen. So könne sich der

Berufungsbeklagte, nachdem er in der Vergangenheit durch starke

Rückzugstendenzen aufgefallen sei, mittlerweile vermehrt öffnen, stehe in gutem

Kontakt mit dem Personal und sei interessiert an diversen Aktivitäten. Im [...]

sei es dementsprechend gelungen, zum Berufungsbeklagten eine therapeutische

Beziehung aufzubauen und das in der Vergangenheit gezeigte starke Misstrauen

habe abgeschwächt werden können. In Anbetracht der schwerwiegenden

Einschränkungen in der sozialen Interaktion sei es auch als eine Art

Fortschritt zu werten, dass der Berufungsbeklagte es jüngst geschafft habe,

seinen Behandlern anzuvertrauen, Gewalt- und Mordfantasien zu haben. Diese

Fortschritte hätten nach der letzten Massnahmenverlängerung vom 29. November

2021.

nicht etwa aufgehört, sondern seien auch in den letzten rund zweieinhalb

Jahren eingetreten. Es sei nicht einzusehen, weshalb nun keine weiteren

Fortschritte und deren Überprüfung in kleinschrittigen Öffnungen mehr möglich

sein sollten. Die [...] und auch das [...] hätten in ihren Berichten weiterhin

diverse zu verfolgende Therapieziele genannt. Diese gingen allesamt über eine einfache

Betreuung hinaus und eine Verbesserung der Legalprognose wäre nicht

auszuschliessen, wenn diese im Rahmen einer fortgeführten Behandlung adressiert

würden.

Sodann macht der SMV im Rahmen der Erforderlichkeit der

Massnahmenverlängerung geltend, die am 9. Juli 2024 von der KESB angeordnete

(und noch nicht rechtskräftige) fürsorgerische Unterbringung, im Rahmen welcher

sich der Berufungsbeklagte seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft am 19.

Juli 2024 im [...] – aktuell noch in der geschlossenen Abteilung – befinde, sei

nicht ausreichend, um die im eng strukturierten, unterstützenden und

kontrollierenden Setting geringe Rückfallgefahr auf diesem Niveau zu halten,

insbesondere auch da ein baldiger Übertritt des Berufungsbeklagten in ein

offenes Setting vorgesehen sei. Der Gutachter Dr. med. B____ habe für

den Fall einer Reduktion der Betreuungsintensität auf das allmählich

ansteigende Risiko der Entwicklung erneut wahnhafter Überzeugungen beim

Berufungsbeklagten hingewiesen. Dies sei spätestens bei einem Übertritt ins

offene Setting der Fall. Dort sei auch eine negative Einflussnahme der Familie

des Berufungsbeklagten eher wahrscheinlich. Wie die E-Mail des Pflegezentrums

vom 18. Juli 2024 aufzeige, würden übereilte Öffnungen den

Berufungsbeklagten überfordern. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung,

welche primär auf den Schutz vor Eigengefährdung abziele, werde das

Betreuungssetting – der zentrale risikominimierende Faktor – über kurz oder

lang verändert bzw. gelockert werden. Damit vermöge die fürsorgerische

Unterbringung den strafrechtlichen Massnahmenvollzug mit seinem erweiterten

Instrumentarium zur Gewährleistung von Rückfallprävention bzw. der

Verhinderung von erneuten schweren Gewaltstraftaten nicht zu ersetzen.

Schliesslich macht der SMV geltend, vorliegend überwiege der

Sicherheitsanspruch der Öffentlichkeit auch deutlich gegenüber den

individuellen Interessen des Berufungsbeklagten, weshalb die

Massnahmenverlängerung auch zumutbar sei (zum Ganzen Plädoyer SMV

2.

Instanz, S. 1929 ff.).

3.3

Vorbringen

der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen des

SMV vollumfänglich an. Sodann verweist auch die Staatsanwaltschaft explizit auf

das pflegerische Verlaufsgespräch vom 9. Juli 2024, in welchem sich der Berufungsbeklagte

völlig überraschend geöffnet und im Falle von empfundener Erniedrigung oder

schlechter Behandlung auch aktuell noch von Gewaltgedanken bis hin zu

Mordphantasien berichtet habe, weshalb er seine Medikamente auch nie würde

absetzen dürfen. Zugleich habe er auf den negativen Einfluss seiner Mutter auf

eben diese essentielle Medikamenten-Compliance hingewiesen: Sie wolle einfach

nicht, dass er Medikamente nehme. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dieses

jüngste Zugeständnis habe im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung leider

nicht mehr gewürdigt werden können. Es zeige aber einerseits einen

gleichermassen unerwarteten wie auch wichtigen Entwicklungsschritt des

Berufungsbeklagten hin zu mehr Offenheit und Krankheitseinsicht, andererseits

aber auch eine anhaltende Fremdgefährdung bis hin zu schwersten Delikten gegen

Leib und Leben.

Die inzwischen angeordnete fürsorgerische Unterbringung sei

zwar zu begrüssen, stelle aber einen für die strafrechtliche

Massnahmenverlängerung ungeeigneten, da unzureichenden Ersatz dar. So sei im

KESB-Entscheid nur ganz initial ein Vollzug im etablierten geschlossenen

Setting mit baldigem Übertritt auf eine offene Station vorgesehen. Der Vollzug

auf einer offenen Station wäre aber gegenüber dem Status Quo zufolge der

eingeschränkteren Betreuungsintensität unweigerlich mit einem risikoreichen

Verlust von Kontrollmechanismen verbunden, was insbesondere vor dem Hintergrund

der neuerlich bekannt gewordenen persistenten Gewaltphantasien im allerhöchsten

Masse problematisch sei, zumal der Gutachter deutlich darauf hingewiesen habe,

bei einer Abnahme der Betreuungsintensität steige die Gefahr, negative

Veränderungen beim Berufungsbeklagten nicht mehr zu erkennen bzw. zu übersehen.

Sodann dürfe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gefahr für Dritte

nicht ausschliesslicher Einweisungs- bzw. Zurückbehaltungsgrund im Rahmen einer

fürsorgerischen Unterbringung bilden, vielmehr könne nur das Vorliegen einer

anhaltend schweren Selbstgefährdung die längerfristige Aufrechterhaltung einer

Zivilmassnahme im Sinne von Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) rechtfertigen. Damit seien viel zu baldige, zur Begegnung

der Selbstgefährdung möglicherweise durchaus ausreichende, zur Abwendung der

zentralen Fremdgefährlichkeit aber eben nicht geeignete Vollzugslockerungen und

alsdann auch eine viel zu frühe Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung

zugunsten eines weniger invasiven Betreuungsprogramms zu befürchten (zum Ganzen

Plädoyer StA 2. Instanz, S. 1937 ff.).

3.4

Vorbringen

des Berufungsbeklagten

Der Berufungsbeklagte hält den Vorbringen des SMV und der

Staatsanwaltschaft wiederum entgegen, die Verhältnismässigkeit bzw. Eignung der

Massnahmenverlängerung erfordere, dass ein Behandlungsziel bestehe, welches mit

der Massnahme erreichbar scheine. Ein solches Behandlungsziel sei indessen

nicht mehr auszumachen. Vielmehr gehe der Gutachter sowohl im Gutachten vom 27. März

2024, als auch im Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024 davon aus, dass

eine günstige Veränderung nach der langjährig anhaltenden ausgeprägten

Negativsymptomatik nicht mehr zu erwarten sei. Seit 2021 habe es keine

Veränderungen mehr bezüglich therapeutischer Forstschritte gegeben. Es seien

auch keine relevanten Veränderungen im Sinne der erfragten kleinen Fortschritte

zu erwarten. Auch wenn günstige Veränderungen wider Erwarten nicht ganz

auszuschliessen seien, läge dafür keine ausreichende Evidenz vor. Auch die

Medikamente seien bereits optimal angepasst und es bestehe gemäss dem Gutachten

keine Evidenz, dass eine weitere Umstellung aussichtsreich wäre. Damit fehle es

bereits an der Geeignetheit der Massnahme.

Auch die Erforderlichkeit sei nicht mehr gegeben. Denn im Gutachten

sowie im Ergänzungsgutachten werde dargelegt, dass das aktuell niedrige Risiko

erneuter Gewalttaten auch im Rahmen einer fürsorgerischen zivilrechtlichen

Unterbringung nach dem Erwachsenenschutzrecht geringgehalten werden könne. Eine

solche fürsorgerische Unterbringung sei mit Entscheid der KESB vom 9. Juli 2024

angeordnet worden. Der Berufungsbeklagte sei in deren Rahmen weiter im [...]

untergebracht. Er würde gemäss dem Entscheid der KESB auch genügend überwacht

werden, wenn es zum vorgesehenen Wechsel auf die offene Abteilung komme. Auch

dort erfolge die Einnahme der Medikamente kontrolliert und unter Sicht. Sofern

nötig, bestehe zudem die Möglichkeit einer jederzeitigen Rückversetzung auf die

geschlossene Abteilung.

Der Berufungsbeklagte habe schon 13 Jahre Freiheitsentzug,

davon 12 ½ Jahre in Form der stationären Massnahme ausgestanden. Gemäss dem

Gutachter sei das Risiko erneuter gewalttätiger Handlungen gegen Dritte bei

gewährleisteter regelmässiger psychiatrischer Behandlung und antipsychotischer

Medikation als gering einzuschätzen. Bereits beim letzten

Verlängerungsentscheid des Strafgerichts im November 2021 sei darauf

hingewiesen worden, dass es sich um die letzte gewährte Verlängerung handeln

dürfte (zum Ganzen Plädoyer AV 2. Instanz, S. 1941 ff.)

3.5

Grundlagen

3.5.1

Eine

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der

Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen

hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten

ist, durch die stationäre therapeutische Behandlung lasse sich der Gefahr

weiterer, mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender

Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene

Freiheitsentzug beträgt nach gesetzlicher Vorschrift .n der Regel höchstens

fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Für den Fristenlauf ist auf

das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn

die Massnahme – wie im vorliegenden Fall – nicht aus der Freiheit heraus

angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1).

Nach Ablauf der

Höchstdauer kann gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB das Gericht auf

Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären psychiatrischen

Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen, wenn die Voraussetzungen

für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch

die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der

psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und

Vergehen begegnen (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und 2.3.1). Sodann müssen die

übrigen Voraussetzungen, welche bereits für die Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme gelten (Art. 59 Abs. 1 StGB), auch für

deren Verlängerung nach wie vor erfüllt sein (Heer,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 59 StGB

N 127a).

Die Verlängerung

der stationären therapeutischen Massnahme muss schliesslich auch

verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV,

SR 101], Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip

verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Massnahme geeignet ist, bei der

betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme

notwendig sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber

mildere Massnahme für den angestrebten Zweck (d.h. die Verbesserung der

Legalprognose) ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des

Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von

Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem

angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit

i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen

werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im

Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des

Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der

anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die

Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGer 6B_376/2024 vom

5.

Juni 2024 E. 2.2.2, 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E.

12.2.2, 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen;

vgl. auch BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2). Da die Verlängerung einer

stationären therapeutischen Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter hat,

rechtfertigt sie sich nur bei Gefahr relativ schwerwiegender Delikte (BGE 137 II 233 E. 5.2.1, mit Hinweis).

Das Gericht kann

sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von

weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche

verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden

kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche

Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst, die gerichtliche Überprüfung

der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).

Die stationäre therapeutische Massnahme ist zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre

Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den

Erfolgsaussichten ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die

Gefahr weiterer Straftaten, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange

entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen

vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck

erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3, vgl. ferner BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, 143 IV 445 E.

2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni

2024.

E. 2.2.2). Das Gesetz geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass

schwere psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (Botschaft

Strafgesetzbuch et al., BBl 1999 II S. 1979, 2078; BGer 6B_489/2019 vom

15.

Juli 2019 E. 1.2.2 mit Hinweis).

3.5.2

Beim

Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach

Art. 59 StGB stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung

(Art. 56 Abs. 3 StGB). Im Verfahren betreffend Verlängerung einer stationären

therapeutischen Massnahme ist eine erneute Begutachtung durch einen

Sachverständigen nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen; vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB), im Zweifel aber

empfehlenswert (Heer, a.a.O., Art. 59

StGB N 127b). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10

Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht indessen nicht ohne triftige Gründe

von einem Sachverständigengutachten abweichen und Abweichungen müssen begründet

werden. Andererseits kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise

bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das

Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem

Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft,

hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben

(BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3; BGer

7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1, 6B_376/2024 vom 5. Juni

2024.

E. 2.2.3, je mit weiteren Hinweisen).

3.6

Vollzugsverlauf

und aktuelle Situation

Bevor auf die Voraussetzungen der Verlängerung der stationären

therapeutischen Massnahme eingegangen wird, sind der Vollzugsverlauf sowie die

aktuelle Situation des Berufungsbeklagten und die neuesten diesbezüglichen Erkenntnisse

zu beleuchten. Für einen Überblick über den Vollzugsverlauf bis zum Urteil des

Strafgerichts vom 7. Mai 2024 kann auf die dortigen Erwägungen (E. I,

Akten S. 1552 ff.) und die entsprechenden Akten (Akten S. 76 ff.) verwiesen

werden. Ergänzende Ausführungen dazu erfolgen im Rahmen der Prüfung der

Voraussetzungen für eine Massnahmenverlängerung (siehe unten E. 3.7) an

jeweils gegebener Stelle.

3.6.1

Vollzugsverlauf

seit dem 7. Mai 2024

Nachdem das Strafgericht mit Urteil vom 7. Mai 2024 den

Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme

abgelehnt hatte, hat der SMV – aufgrund des Ablaufens der Höchstdauer der

verlängerten stationären Massnahme am 14. Mai 2024 – mit Eingabe vom 13. Mai

2024.

zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts beantragt, es sei

über den Berufungsbeklagten Sicherheitshaft ab dem 14. Mai 2024 wegen

Wiederholungsgefahr anzuordnen. Hierauf hat die instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit

Entscheid vom 16. Mai 2024 Sicherheitshaft über den Berufungsbeklagten bis zum

6.

August 2024 angeordnet.

Der SMV hat sodann im Instruktionsverfahren mit Eingabe vom 10.

Juli 2024 (Akten S. 1830 ff.) die bis dato ergangenen Vollzugsakten für

die Zeit ab dem 7. Mai 2024 eingereicht. Aus diesen geht unter anderem

hervor, dass der SMV sich im Anschluss an die Verhandlung vor

Appellationsgericht betreffend Sicherheitshaft darum bemühte, ein alternatives

Setting für den Fall der Nichtverlängerung der strafrechtlichen Massnahme

aufzugleisen (Akten S. 1832 ff.). Anlässlich eines Gesprächs vom

29.

Mai 2024 zwischen dem Berufsbeistand des Berufungsbeklagten, dem

Leiter des [...], der fallführenden Psychologin, der Leitung der Fachgruppe

Forensik des [...] sowie der Fallverantwortlichen des SMV führte der Leiter des

[...] aus, dass der Berufungsbeklagte im [...] sehr kleinschrittige

Fortschritte habe erzielen können, dies im Gegensatz zur Behandlung in der

Klinik der [...]. Trotz der Fortschritte müsse der Berufungsbeklagte

selbständiger und selbstbewusster werden. Er werde, so nehme man es wahr, durch

das soziale Netz stark beeinflusst und entscheide gestützt auf die Meinung

seiner Familie. Sein soziales Netz nehme eher die oppositionelle Haltung

gegenüber dem [...] ein, womit er sich in einer Art Loyalitätskonflikt befinde

und unsicher werde, da er den nötigen Emanzipationsprozess nicht durchgemacht

habe. Seine Mutter habe nach wie vor keine aufrichtige Einsicht in die

Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit ihres Sohnes, weshalb mit ihr nicht

gesprochen werden könne. Würde die KESB eine fürsorgerische Unterbringung

anordnen, würde die Familie des Berufungsbeklagten versuchen, dies zu

verhindern, und ein Rekurs gegen die Anordnung der fürsorgerischen

Unterbringung hätte voraussichtlich sehr gute Chancen. Bei einer Unterbringung

in einem offenen Setting sei das Risiko einer sukzessiven Verschlechterung bis

zur Exazerbation sehr hoch, da dort die notwendige Kontrolle nicht

aufrechterhalten werden könne. Damit könnten Nuancen einer Verschlechterung

nicht beobachtet und rechtzeitig erkannt werden. Ein Verbleib des

Berufungsbeklagten im [...] auf freiwilliger Basis sei aufgrund der fehlenden

Grundlage nicht möglich (Aktennotiz des SMV vom 29. Mai 2024, Akten

S. 1840 f., vgl. auch E-Mail von [...] vom 22. Mai 2024, Akten

S. 1844 f.). Kurz darauf, anfangs Juni, hatte der Berufungsbeklagte

Bewohnerferien (Akten S. 1842 f.). Einer E-Mail der Pflegedienstleistung

vom 11. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass diese dem Berufungsbeklagten sehr

gefallen hätten. Er wirke im Kontakt entspannt, motorisch ruhig, zeige eine

bessere Konzentrationsfähigkeit im Vergleich zu den letzten Gesprächen, sei

psychopathologisch unauffällig und zeige keine Hinweise auf Selbst- oder

Fremdgefährdung (Akten S. 1836 f.).

Im Nachgang an eine Gefährdungsmeldung seitens des SMV vom 4.

Oktober 2023 (Akten S. 1351 ff.) sowie seitens des Strafgerichts vom

7.

Mai 2024 (Akten S. 1577) sowie im Einverständnis mit dem amtlichen

Verteidiger bzw. Verfahrensbeistand des Berufungsbeklagten, Advokat [...], und

entsprechend einem Antrag des Berufungsbeistands des Berufungsbeklagten vom 30.

Mai 2024 (siehe hierzu Akten S. 1831, 1838, 1840 f.) hat die KESB mit

Entscheid vom 9. Juli 2024 eine fürsorgerische Unterbringung über den

Berufungsbeklagten auf der geschlossenen Station des [...] «mit baldigem

Übertritt auf eine offene Station» sowie mit periodischer Überprüfung (erste

Überprüfung nach spätestens einem halben Jahr) angeordnet. Weiter wurde die

Kompetenz der KESB zur Entlassung des Berufungsbeklagten festgestellt. Die KESB

hat des Weiteren die Beistandsperson damit beauftragt, zu prüfen, ob andere

betreute Einrichtungen besser passen würden und gegebenenfalls einen dortigen

Aufenthalt des Berufungsbeklagten aufzugleisen. Ausserdem hat die KESB eine Verfahrensbeistandschaft

unter Einsetzung des amtlichen Verteidigers, Advokat [...], errichtet und

dessen Verbleib im Amt als Verfahrensbeistand angeordnet. Schliesslich hat die

KESB dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, auf die

Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet und die Verfahrenskosten zulasten der

Staatskasse verlegt (Entscheid der KESB vom 9. Juli 2024, Dispositiv: Akten

S. 1862 ff.; begründeter Entscheid: Beizugsakten DGS.2024.27, Akten

S. 234 ff.). Hierauf hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin

die Stellungnahmen der Parteien zur Frage der Entlassung des Berufungsbeklagten

aus der Sicherheitshaft eingeholt (Akten S. 1865, 1880, 1884 f.,

1890.

ff.) und sodann den Berufungsbeklagten mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 19. Juli 2024 zu Handen der KESB bzw. des [...] per sofort

aus der Sicherheitshaft entlassen (Akten S. 1876 ff.).

Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 hat der SMV schliesslich die

seit dem letzten Aktennachgang ergangene relevanten Vollzugsakten eingereicht

(Akten S. 1902 ff.). Diese enthalten insbesondere eine E-Mail von [...],

Administration Fachgruppe Forensik, [...], vom 18. Juli 2024 mit Informationen zu

mehreren Therapie- und Verlaufsgesprächen. Demgemäss habe der Berufungsbeklagte

am psychologischen Verlaufsgespräch vom 8. Juli 2024 von einer guten Woche

erzählt, er sei nervös vor dem KESB-Termin am nächsten Tag, mache sich Sorgen,

dass er sich vorbereiten müsse. Im Rahmen des Therapieprogramms «Arbeit an

verbaler Kommunikation: Sachlich vs. Affektiv» habe der Berufungsbeklagte sich

auf die Übungen eingelassen, habe äussern können, dass es ihm schwerfalle, laut

zu sprechen, da er befürchte, dass die Psychologin denke, es können sich um

einen akuten Notfall handeln. Am pflegerischen Verlaufsgespräch vom

9.

Juli 2024 sei es um den Abschluss der Massnahme gegangen. Der

Berufungsbeklagte habe das Bedürfnis gehabt, zu erzählen, was bei den diversen

Gesprächen herausgekommen sei; er sei zaghaft, doch trotzdem klar gewesen. Der

Berufungsbeklagte habe erzählt, dass er gesagt habe, dass es nicht gut käme,

wenn er nach Hause gehen und dort wohnen würde, da seine Mutter nicht verstehe

und wolle, dass er Medikamente nehme. Er habe leider schon einmal auf sie

gehört. Er sei auch gefragt worden, ob er noch Gewalt- oder deliktähnliche

Gedanken habe. Damals habe er geantwortet, ein bisschen und ab und zu. Er habe

gemeint, wenn er ganz ehrlich gewesen wäre, wäre das Urteil ein anderes gewesen,

weil er nach wie vor Gewaltgedanken bis hin zu Mordgedanken habe, wenn ihn

jemand erniedrige oder schlecht behandle. Deshalb sei er sicher, dass er

niemals seine Medikamente absetzen dürfe. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass

er seine Gedanken niemals in die Realität umsetzen würde und wolle. Am

psychologischen Verlaufsgespräch vom 15. Juli 2024 habe der Berufungsbeklagte

sich erkundigt, ob er nicht auf der geschlossenen Station bleiben dürfe. Es sei

sodann eine Liste mit Vor- und Nachteilen der offenen bzw. geschlossenen

Station erstellt worden. Der Berufungsbeklagte habe Vertrautheit und Ruhe als

Vorteile der geschlossenen Station genannt. Die offene Station bringe viel

Unsicherheit wegen der Veränderung mit. Es bestünden keine Hinweise auf Selbst-

oder Fremdgefährdung (Akten S. 1903 f.).

3.6.2

Ergänzungsgutachten

vom 10.

Juli 2024

Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (nachfolgend:

Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024) bezog Dr. med. B____ Stellung zu

den Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft und des SMV. Er hielt darin

zusammengefasst fest, von einer übergangs- und bedingungslosen Entlassung des

Berufungsbeklagten sei gutachterlich unverändert nachdrücklich abzuraten. Der

Berufungskläger sei zum einen aufgrund des Schweregrades seiner Erkrankung

nicht in der Lage, selbstständig sein Leben zu gestalten und einen Haushalt

ausserhalb einer betreuenden Einrichtung bei Gefahr einer erheblichen

gesundheitlichen Verschlechterung mit erneutem Auftreten auch wahnhaft

handlungsrelevanter Überzeugungen zu führen. Zum anderen fehle es auch am

hierfür erforderlichen geeigneten sozialen Umfeld. Seine Mutter und Schwester

seien Opfer der früheren Tathandlungen und könnten zudem nicht die fachlich

kompetente Betreuung bieten, die der Berufungsbeklagte dauerhaft benötige.

Zudem bestünde bei unbegleiteten Kontakten mit diesen Personen das Risiko

erneuten misstrauischen und schliesslich wahnhaften Beeinträchtigungserlebens.

Auch ein blosser Verweis auf die Beistandschaft würde nicht genügen, da der

Beistand nicht in der Lage wäre, die erforderliche kontinuierliche Betreuung

durch psychiatrisch erfahrene Behandlungsteams zu gewährleisten. Nicht nur das

Risiko der Fremdgefährdung, sondern auch ethische Gründe sprächen gegen eine

Entlassung, da sich die Lebensqualität des Berufungsbeklagten wahrscheinlich

zusehends verschlechtern würde. Für den Fall keiner Verlängerung der Massnahme

empfiehlt der Gutachter daher die Fortführung der aktuellen Wohnumgebung in der

hierfür geeigneten Einrichtung des [...]; alternativ, wie vom

Berufungsbeklagten gewünscht, gegebenenfalls die Verlegung in eine andere

schützende und betreuende Einrichtung im Umkreis von Basel, wo er bessere

Beschäftigungsmöglichkeiten im Umgang mit Tieren habe. Als Empfehlung für

Weisungen im Falle einer bedingten Entlassung sollte eine enge und von

psychiatrischem Fachpersonal geleitete Betreuung in einer schützenden

Wohneinrichtung erfolgen, dies bei Gewährleistung der psychologischen und

psychiatrischen Therapie mit Einnahme der verordneten Medikation (Ergänzungsgutachten

vom 10. Juli 2024, Akten S. 1869 ff.).

Der Gutachter führte weiter aus, als Fortschritte seit 2021

seien das Fehlen wahnhafter Überzeugungen und die erhöhte Aktivierbarkeit mit

besserer affektiver Resonanz zu nennen, was jedoch keine erhebliche bzw.

relevante Besserung der psychosozialen Leistungsfähigkeit des

Berufungsbeklagten abbilde. Denn die (Therapie-)Berichte seit 2021 erfassten

keine wesentlichen Veränderungen in den hierfür entscheidenden Merkmalen und

enthielten vielmehr die Einschätzung, dass der Berufungsbeklagte weiterhin auf

eine stark strukturierte und geschützte Wohnform mit regelmässiger

Monitorisierung des psychopathologischen Befindens angewiesen sei – was sich in

der gutachterlichen Untersuchung bestätigt habe. Das Scheitern wiederholter

therapeutischer Bemühungen, in der versuchten deliktorientierten Therapie mit dem

Berufungsbeklagten ein sinnvolles Erklärungsmodell der zu seinem Delikt

führenden Faktoren zu entwickeln, könne, wie im Gutachten erläutert und in

Übereinstimmung mit den Therapieberichten der letzten Jahre, vor allem auf die

ausgeprägte negative Symptomatik mit erheblicher kognitiver Beeinträchtigung

zurückgeführt werden, wobei auch einem möglichen schambesetzten Widerstand

gegen eine Auseinandersetzung mit diesem Thema eine (geringere) Bedeutung

zukommen dürfte. Angesichts des chronischen Verlaufes der sich bereits im

frühen Lebensalter entwickelnden schweren schizophrenen Störung mit im Vordergrund

stehender negativer Symptomatik sei die Prognose auch nach dem bisherigen

Verlauf trotz intensiver mehrjähriger psychiatrischer Therapie mit geeigneter

kombinierter antipsychotischer Medikation ungünstig, sodass selbst relevante

Veränderungen im Sinne der vom SMV im Rahmen der Ergänzungsfragen

angesprochenen «kleinen Fortschritte» nicht erwartet werden könnten.

Selbstverständlich sei nie auszuschliessen, dass wider Erwarten doch einmal

eine solche günstige Veränderung eintrete, wofür jedoch im Fall des

Berufungsbeklagten derzeit aber keine ausreichende Evidenz vorliege. Denn der

Schweregrad der beschriebenen kognitiven Beeinträchtigung und der weiteren

negativen Symptomatik mit grossen Schwierigkeiten in einer selbstständig vom

Berufungsbeklagten zu initiierenden Mitteilungsbereitschaft (dies bezüglich

eigener Gedanken und Emotionen gegenüber anderen) sowie die nach

Intelligenztestung wahrscheinlich unterdurchschnittlichen intellektuellen

Ressourcen würden in besonderem Masse die Möglichkeit einer konstruktiven

Bearbeitung der deliktrelevanten Themen erschweren und die anhaltende

Abhängigkeit des Berufungsbeklagten von einer umfassenden sozialen,

medizinischen, administrativen, finanziellen, tagesstrukturierenden

Unterstützung einschliesslich der fachpsychiatrisch kompetenten Betreuung in

einer schützenden und kontrollierenden Wohneinrichtung begründen. Es könne

daher nicht realistisch erwartet werden, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre

wesentliche Fortschritte in Bezug auf die Fähigkeit des Berufungsbeklagten zu

einer selbstständigeren Lebensgestaltung sowie zu einer angemesseneren

Kommunikationsfähigkeit und Auseinandersetzung mit belastenden Gedanken und

Emotionen erreicht werden könnten (Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024,

Akten S. 1871 ff.).

Zur Medikation des Berufungsbeklagten gab der Gutachter im

Wesentlichen an, auch angesichts der hohen fachlichen Kompetenz der [...] in

der Behandlung psychotischer Erkrankungen könne heute davon ausgegangen werden,

dass die psychopharmakologischen Möglichkeiten beim Berufungsbeklagten über die

letzten Jahre weitgehend ausgenutzt und erschöpft worden seien. Nach dem

derzeitigen Kenntnisstand medizinischer Studien sei keine Evidenz anzuführen,

dass eine wesentliche Umstellung der bisherigen psychopharmakologischen

Behandlung aussichtsreich wäre (Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024,

Akten S. 1874 f.).

Der Gutachter hielt schliesslich fest, dass in dem Masse, in

dem der aktuelle günstige Behandlungsrahmen und das Lebensumfeld des

Berufungsbeklagten in Richtung auf eine abnehmende Betreuungsintensität,

geringere Strukturierung, Therapie und Kontrolle reduziert werden sollten, auch

das Risiko einer Entwicklung wahnhafter Überzeugungen zunähme, was insbesondere

bei Kontakten mit seiner Familie bei schliesslich erneuter wahnhafter

Verkennung deren Absichten zu Gewalthandlungen führen könnte. Bei einer

unvermittelten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug würde ein solches Risiko

voraussichtlich nicht in den ersten Tagen bis Wochen, möglicherweise auch nicht

in den ersten Monaten sofort eintreten, sich allerdings bei Zunahme von

misstrauischen Annahmen bis hin zu wahnhaften Beeinträchtigungsüberzeugungen

allmählich entwickeln. Schliesslich führt der Gutachter aus, das aktuell

geringe Risiko erneuter Gewalttaten könne grundsätzlich – bei vorausgesetzter

Gewährleistung der bisherigen intensiv betreuenden Wohnumgebung einschliesslich

psychiatrischer Therapie mit Sicherung der antipsychotischen Medikation – auch

im Rahmen einer fürsorgerischen zivilrechtlichen Unterbringung nach dem

Erwachsenenschutzrecht geringgehalten werden. Eine Beistandschaft hingegen sei

aus gutachterlicher Sicht für sich alleine nicht ausreichend (Ergänzungsgutachten

vom 10. Juli 2024, Akten S. 1875 f.).

3.6.3

Erkenntnisse

anlässlich der Verhandlungen vor Appellationsgericht

An der Verhandlung betreffend Anordnung der Sicherheitshaft

vom 16. Mai 2024 (Beizugsakten DGS.2024.27, S. 180 ff.) sowie an der

Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2024 (Akten S. 1948 ff.) wurde der

Berufungsbeklagte vom Gericht befragt. Es fiel ihm sichtlich schwer, Antwort zu

geben, die Befragungen verliefen ausserordentlich stockend, seine Aussagen

waren häufig schwer bis gar nicht nachvollziehbar und teilweise gab er an, die

Antwort nicht (genau) zu wissen (z.B. auf die Frage nach wichtigen Personen, zu

denen er eine gute Beziehung habe, siehe Beizugsakten DGS.2024.27, S. 183).

An der Berufungsverhandlung konnte der Berufungskläger etwa seinen

Tagesablauf im [...] kaum schildern (Akten S. 1948). Seine Befragung zum

Inhalt seiner Psychotherapie lief folgendermassen ab: «Wie man sich

selbstbewusster tut – wie sagt man? (a.H. er solle sich Zeit nehmen) [überlegt]

ja mit so Theater, nicht Theaterstücke, jetzt habe ich zu viel – (a.F.

Rollenspiele?) Rollenspiele. (a.F. wie lange er bei ihr Therapie habe) eine

Stunde. (a.F. ob dies anspruchsvoll für ihn sei) manchmal schon, meistens [verwirft

Hände].» (Akten S. 1948). Im Hinblick auf einen offeneren Vollzug sei

er «verunsichert einfach». Für Öffnungen bzw. Ausflüge müsste er ja immer

nachfragen; er glaube, er mache das nicht so gern; er störe Leute nicht gern,

wenn es nicht nötig sei (Akten S. 1949). Die Frage nach seinen allgemeinen

Zukunftsperspektiven konnte der Berufungsbeklagte zunächst nicht sinnvoll

beantworten (Akten S. 1949). Auf erneute Nachfrage gab er an «Ausbildung

vielleicht […] z.B. Maler, ich weiss nicht, so etwas […] es ist vielleicht ein

bisschen viel gesagt, aber Wände malen oder so» (Akten S. 1950). Im

Verfahren betreffend Sicherheitshaft hatte er noch angegeben, er wolle eine

Ausbildung «[m]it Tieren oder Pflanzen» machen (Beizugsakten DGS.2024.27,

S. 182). Von seiner Medikation kenne er namentlich nur ein Medikament, er

nehme viermal täglich Medikamente, als Nebenwirkung habe er vor allem

Augenkrämpfe (Akten S. 1950). Zur Familie habe er «eigentlich kein[en]

Kontakt» (Akten S. 1951) bzw. «ein Mal im Monat, oder jeden zweiten Monat»

(Beizugsakten DGS.2024.27, S. 182). Mit dem Personal im [...] rede er ab

und zu (Akten S. 1950 f.).

3.7

Beurteilung

durch das Appellationsgericht

Nachfolgend ist im Einzelnen zu prüfen, ob vorliegend die

Voraussetzungen für die beantragte weitere Verlängerung der stationären

therapeutischen Massnahme gegeben sind.

3.7.1

Fortbestehende

schwere psychische Störung und damit im Zusammenhang stehende Anlasstat

Was zunächst die Voraussetzungen der fortbestehenden schweren

psychischen Störung sowie der im Zusammenhang hierzu stehenden Anlasstat

angeht, so kann vollumfänglich auf die eingehenden und mit den Akten

übereinstimmenden Ausführungen des Strafgerichts (Akten S. 1552 ff., siehe

auch oben E. 3.1) verwiesen werden, welche von den Parteien auch nicht in

Abrede gestellt werden.

3.7.2

Fehlen

der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung

Gemäss

Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB dürfen für eine Verlängerung der stationären

psychiatrischen Massnahme die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch

nicht gegeben sein (siehe oben E. 3.5.1). Der Täter wird gemäss Art. 62

Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald

sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in

Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine

günstige Prognose. Umgekehrt setzt die Verlängerung der Massnahme voraus, dass

dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann

(BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten

ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der

behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2 mit

weiteren Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 143).

Das Strafgericht

hat im Ergebnis für den vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung bejaht und (auch deshalb) die Voraussetzungen für eine Verlängerung

der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB als nicht gegeben

erachtet, indem es ausführte, dem Berufungsbeklagten sei nach der langen

Vollzugsdauer die Gelegenheit zu geben, die von ihm gezeigte

Medikamenten-Compliance in Freiheit bzw. einer betreuten Wohnsituation mit

Unterstützung seines Beistands und der Erwachsenenschutzbehörden unter Beweis

zu stellen (angefochtenes Urteil, Akten S. 1557, Näheres hierzu oben

E. 3.1).

Allerdings ist

festzustellen, dass gemäss einhelliger Auffassung der den Berufungsbeklagten

behandelnden Personen, der KoFaKo sowie des Gutachters das Risiko beim

Berufungsbeklagten für Gewalthandlungen gegen Dritte zwar im aktuellen eng

betreuenden und kontrollierenden Behandlungssetting im [...] niedrig ist, aber

in dem Masse, in dem der Behandlungsrahmen und das Lebensumfeld des

Berufungsbeklagten auf eine geringer intensive Betreuung, Strukturierung,

Therapie und Kontrolle reduziert werden sollten, auch das Risiko der

Entwicklung erneut wahnhafter Überzeugungen und damit auch das Risiko für

Gewalthandlungen allmählich ansteigen würde (Gutachten vom 27. März 2024, Akten

S. 1520 ff., Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024, Akten S. 1869

ff., 1875 f.; Begründete Beurteilung der KoFako vom 30. Oktober 2023,

Akten S. 1409 f.; vgl. auch Jahresbericht der [...] 12. August 2022

Akten S. 1159 ff.; Verlaufsbericht [...] vom 30. August 2023, Akten

S. 1316; Therapiezwischenbericht der [...] vom 14. September 2023,

Akten S. 1334, 1339). In diesem Zusammenhang sei auch noch auf die

jüngsten Gewalt- und Mordgedanken des Berufungsbeklagten (Akten S. 1903,

siehe oben E. 3.6.1) hingewiesen. Insgesamt kann nicht im Sinne der oben

dargelegten Rechtsprechung erwartet werden, dass der Berufungsbeklagte keine

weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung im

Zusammenhang stehen, womit dem Berufungsbeklagten keine günstige Prognose

gestellt werden kann. Wie der SMV und die Staatsanwaltschaft mithin zurecht

geltend machen, sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des

Berufungsbeklagten – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – nicht erfüllt.

Umgekehrt ist die entsprechende Voraussetzung für eine Verlängerung der

stationären therapeutischen Massnahme gegeben.

3.7.3

Eignung

der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose

3.7.3.1

Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann – im Sinne

von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die

Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des

Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1, siehe auch oben E. 3.5.1), mithin muss der Täter

überhaupt behandlungsfähig sein (BGE 137 II 233 E. 5.2.1, 134 IV 315

E. 3.4.1; BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1). Damit ist

letztlich ein Aspekt der Verhältnismässigkeitsprüfung, nämlich jener der

Geeignetheit der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose (vgl. BGer

6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2, siehe auch oben E. 3.5.1),

angesprochen.

Die stationäre therapeutische Massnahme kann nach der

Rechtsprechung nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende

Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer

Straftaten deutlich verringern. Somit reichen einerseits die bloss vage

Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und andererseits die Erwartung einer

lediglich minimalen Verringerung nicht aus (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Die

therapeutischen Massnahmen haben in erster Linie eine therapeutische, dynamische

Einflussnahme (und damit primär eine Verbesserung der Legalprognose) zum Inhalt

und nicht bloss eine Pflege, d.h. eine statisch-konservative Zuwendung (BGE 134 IV 315 E. 3.6, mit Hinweis; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1). Eine

Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon

(noch) eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (BGE 137 II 233 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1,

6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 6.3.2, 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E.

2.2.2, jeweils mit Hinweis auf Botschaft Strafgesetzbuch et al., BBl 1999 II S. 1979,

2078.

f.; Heer/Habermeyer, in:

Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 41, 58 ff.,

63.

ff., 89 f.).

Das Bundesgericht hat im Rahmen der Prüfung der Aufhebung

einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB

klargestellt, dass zur Aufrechterhaltung der Massnahme die therapeutische

Behandlung des Betroffenen im Rahmen der stationären Massnahme und nicht der

damit verbundene Freiheitsentzug eine spezialpräventive Erfolgschance bieten muss

(BGE 137 IV 201 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22

S. 142, 144; BGer 6B_504/2020 vom 17. September 2020 E. 2.2;

vgl. auch BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2 mit

weiteren Hinweisen). Eine Aufrechterhaltung der stationären Massnahme einzig

zum Zweck der Sicherung ist unzulässig, da sie sich nicht mehr von der

Verwahrung unterscheiden würde (BGE 137 IV 201 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, in:

Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 144), die indessen strengeren Voraussetzungen

unterliegt und als ultima ratio nur bei qualifizierter Wahrscheinlichkeit einer

erneuten schweren Delinquenz in Frage kommt (Art. 64 StGB, BGE 137 IV 59 E.

6.3, 134 IV 121 E. 3.4.4). Es ist also denkbar, dass zwar eine stationäre

therapeutische Massnahme mangels Therapierbarkeit des Beschwerdeführers nicht

mehr weitergeführt und eine Verwahrung mangels qualifizierter

Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht angeordnet wird, aber weiterhin eine

Gefährdung besteht (zum Ganzen BGE 137 II 233 E. 5.2.1). In solchen Fällen

wird in der Literatur nebst einer bedingten Entlassung mit engmaschiger

Betreuung in Freiheit als gangbare Option auch eine fürsorgerische

Unterbringung im Sinne von Art. 426 ff. ZGB genannt (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 N 68e). Diese

Grundsätze gelten freilich nicht nur für die Frage der Aufhebung bzw.

Weiterführung der Massnahme, sondern sind auch bei der Prüfung einer Verlängerung

der Massnahme zu beachten.

3.7.3.2

Vorliegend konstatierte Dr. med. B____ in seinem Gutachten vom 27. März

2024.

zusammengefasst, es sei aus den bisherigen Therapie- und Verlaufsberichten

ersichtlich, dass im Laufe der Jahre die aktuelle antipsychotische kombinierte

Medikation von den Behandlern sorgfältig entwickelt und mehrfach angepasst

wurde, zuletzt mit dem Ziel, zumindest eine Verbesserung negativer Symptome im

Hinblick auf eine Verbesserung des Antriebs, der Eigeninitiative, und damit

eine Aktivierung mit besserer Bereitschaft zur Teilnahme an sozial integrierenden

Aktivitäten zu erreichen. Nach den letzten Verlaufs- und Therapieberichten

scheine sich diese Entwicklung tatsächlich zu ereignen, da eine allmählich

bessere Mitwirkung und Bereitschaft hierzu seitens des Berufungsbeklagten bei

Gruppenaktivitäten sowie ein verbesserter Antrieb festgestellt worden seien. Im

Übrigen werde jedoch die Iangjährig bekannte Problematik der im Vordergrund

stehenden negativen Symptome mit ausgeprägter Beeinträchtigung kognitiver

Fähigkeiten, fehlender Fähigkeit zu einer zielorientierten konkreten Planung

von sozial integrierenden Schritten und fortbestehender Abhängigkeit von

intensiver Unterstützung durch das Personal des [...] sowie der Beistandschaft

als unverändert berichtet. Auch in der aktuellen psychiatrischen Begutachtung

hätten sich die früher mehrfach beschriebenen Auffälligkeiten, hier mit im

Vordergrund stehenden negativen Symptomen, besonders starker Gedankenverarmung,

Schwierigkeiten, sich verständlich und nachvollziehbar sprachlich auszudrücken

sowie Problemen in der Konzentrationsfähigkeit und erheblichen Schwierigkeiten,

Sachverhalte zu erfassen, wiederzugeben und Schlussfolgerungen zu ziehen,

gezeigt. Angesichts der langjährigen psychiatrischen Behandlung unter Einsatz

antipsychotischer Medikation durch hierfür besonders fachkompetente

psychiatrische Einrichtungen und ebenso erfahrene von Fachpersonal betreute

Wohneinrichtungen sei daher nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit noch

eine wesentliche günstige Veränderung der ausgeprägten Negativsymptomatik nach

langjähriger Chronifizierung eintreten werde, sodass man auch künftig nicht von

einer erfolgreichen Auseinandersetzung mit den wesentlichen Faktoren für

gewalttätige Delikte ausgehen könne. Dies bedeute nicht, dass nicht

gelegentlich eine erneute Anpassung der antipsychotischen Medikation geeignet

sein könnte, um noch eine Veränderung zu erzielen. Allerdings sei nach dem

derzeitigen Kenntnisstand der medizinisch vorliegenden Studien keine Evidenz

anzuführen, dass eine wesentliche Umstellung der bisher erfolgten

psychopharmakologischen Beeinflussung aussichtsreich wäre (Akten S. 1520,

1528.

f., 1530). Selbst nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sei nicht zu

erwarten, dass eine derart durchgreifende Verbesserung des psychopathologischen

Bildes beim Berufungsbeklagten zu erreichen sei, dass dann eine bedingte

Entlassung realistisch wäre, ohne das Risiko einer Zunahme psychotischer

Symptome einschliesslich wahnhaften Erlebens ansteigen zu lassen. Da die

bisherige Entwicklung in den letzten Jahren insgesamt statisch verlaufen sei,

sich also beim Berufungsbeklagten keine relevanten Fortschritte in der Psychopathologie

mehr gezeigt hätten, werde wahrscheinlich auch längerfristig der jetzige

Zustand fortbestehen, woraus sich die Notwendigkeit einer langfristigen

intensiven fachpsychiatrischen Betreuung und fördernden, motivierenden und

kontrollierenden Wohnumgebung ergebe (Akten S. 1533 f.).

3.7.3.3

Verdeutlicht hat der Gutachter diese Einschätzung in seinem Ergänzungsgutachten

vom 10. Juli 2024, in welchem er zusammengefasst zum Schluss kommt, beim

Berufungsbeklagten sei bereits seit 2021 keine relevante Verbesserung der

psychosozialen Leistungsfähigkeit erkennbar. Angesichts des chronischen

Verlaufes der sich bereits im frühen Lebensalter entwickelnden schweren

schizophrenen Störung mit im Vordergrund stehender negativer Symptomatik sei

die Prognose auch nach dem bisherigen Verlauf trotz intensiver mehrjähriger

psychiatrischer Therapie mit geeigneter kombinierter antipsychotischer

Medikation ungünstig, sodass relevante Verbesserungen – auch bloss im Sinne

kleiner Fortschritte – nicht erwartet werden könnten. Es bestehe zudem keine

Evidenz, dass eine wesentliche Umstellung der bisherigen

psychopharmakologischen Behandlung aussichtsreich wäre; vielmehr könne heute

davon ausgegangen werden, dass die behandelnden Psychiater die

psychopharmakologischen Möglichkeiten über die letzten Jahre weitgehend

ausgenutzt und erschöpft hätten (Akten S. 1871 ff., Näheres hierzu oben

E. 3.6.2).

3.7.3.4

Die Vorinstanz hat die Eignung einer Massnahmenverlängerung zu einer relevanten

Verbesserung der Legalprognose im Anschluss an das Gutachten vom 27. März

2024.

verneint (Näheres hierzu oben E. 3.1).

3.7.3.5

Der SMV und die Staatsanwaltschaft sind der gegenteiligen Auffassung und

begründen dies damit, dass der Berufungskläger – auch in den letzten

zweieinhalb Jahren seit der letzten Verlängerung – stets therapeutische

Fortschritte gemacht habe, wenngleich diese kleinschrittiger Natur seien.

Hierbei heben der SMV und die Staatsanwaltschaft als neuesten

Entwicklungsschritt insbesondere hervor, dass der Berufungsbeklagte es jüngst geschafft

habe, seinen Behandlern anzuvertrauen, Gewalt- und Mordfantasien zu haben.

Ausserdem bestünden nach wie vor von den Behandlern formulierte Therapieziele (Näheres

hierzu oben E. 3.2 und 3.3).

3.7.3.6

Die vom Gutachter dargelegte Stagnation in den Therapiefortschritten des

Berufungsbeklagten sowie Erschöpfung der psychopharmakologischen Möglichkeiten

kommt indessen nicht überraschend und erscheint mithin nicht etwa als

gutachterlicher Schnellschuss. Vielmehr war bereits seit Langem zu beobachten, wie

der Berufungsbeklagte an seine Entwicklungsgrenzen stösst. So wurde etwa bereits

im Therapieverlaufsbericht der [...] vom 11. Oktober 2013 in Frage gestellt, ob

der Berufungsbeklagte Fortschritte machen konnte (Akten S. 203). Im

Gutachten vom 2. März 2016 heisst es, es sei unklar, inwieweit die

Selbständigkeit des Berufungsbeklagten noch verbessert werden könne, vielmehr

scheine wahrscheinlich, dass der Berufungsbeklagte längerfristig eines

hochstrukturierten Rahmens bedürfe. Allenfalls könnten längerfristig die

juristischen Auflagen in zivilrechtliche umgewandelt werden (Akten S. 356).

Auch im Therapieverlaufsbericht der [...] vom 3. März 2016 wurde ausgeführt, es

sei fraglich, ob noch weitere therapeutische Fortschritte beim

Berufungsbeklagten erzielt werden könnten (Akten S. 388). Der Beurteilung

der KoFako vom 6. Juni 2016 ist sodann zu entnehmen, dass beim

Berufungsbeklagten insgesamt keine grundlegenden Fortschritte erzielt werden

konnten, welche sich legalprognostisch günstig auswirken würden. Nach

Auffassung der KoFaKo werde der Berufungsbeklagte ohne einen strukturierenden

kontrollierten Rahmen und die Ausschöpfung der möglichen Medikation auch

langfristig nicht in der Lage sein, einen verantwortungsvollen Umgang mit

seiner psychischen Erkrankung zu pflegen (Akten S. 418). Gemäss dem

Therapieverlaufsbericht der [...] vom 21. September 2017 wurde eine Stagnation

im Therapieprozess erreicht, weshalb ein Settingwechsel in das [...]

vorgeschlagen wurde. Der Berufungsbeklagte habe wenig Krankheits- und

Problemeinsicht aufbauen können (Akten S. 481). Aus dem

Therapieabschlussbericht der [...] vom 4. Oktober 2018 ergibt sich sodann, dass

eine deliktpräventive Wirkung primär durch die Rahmenbedingungen des

geschlossenen und eng strukturierten Settings habe erzielt werden können,

während nachhaltige Veränderungen bei deliktrelevanten und durch die Erkrankung

bedingten Einschränkungen des Patienten nur bedingt hätten erreicht werden können

(Akten S. 585). Dem Verlaufsbericht des [...] vom 7. Januar 2020 ist zu

entnehmen, das eine Deliktsarbeit mit dem Berufungsbeklagten bis anhin kaum

möglich gewesen sei (Akten S. 740). Gemäss dem Jahresbericht der [...] vom 19.

Februar 2021 wies der Berufungsbeklagte nur ein oberflächliches

Krankheitsverständnis auf (Akten S. 949). Einer Stellungnahme der [...] vom 5.

November 2021 zur Verlängerung der Massnahme zufolge sei eine zivilrechtliche

Massnahme ein gangbarer Weg, wenn im Rahmen von Vollzugslockerungen keine

weitere Verbesserung der Legalprognose mehr erreichbar sei (Akten S. 1053). Aufgrund

dieser Ausgangslage erwog bereits das Strafgericht in seinem Beschluss vom 29.

November 2021 auf erneute Massnahmenverlängerung um 2.5 Jahre, es sei zu

hoffen, dass die gesetzten Therapieziele zumindest teilweise noch erarbeitet

werden könnten; allerdings sei auch zu konstatieren, dass der Berufungsbeklagte

wohl lebenslang auf ein relativ strukturiertes Betreuungssetting angewiesen

sein werde. Das Strafgericht mahnte daher mit Nachdruck, nun sei ein solches

Setting auf zivilrechtlicher Ebene zu erarbeiten, damit der Berufungsbeklagte

in absehbarer Zeit aus der strafrechtlichen Massnahme entlassen werden könne.

Dass dies ein gangbarer Weg sei, sei schliesslich auch durch das

Behandlungsteam festgestellt worden (Akten S. 1072). Der schleppende

Behandlungsverlauf setzte sich denn auch in der Folge fort. So war auch gemäss

dem Jahresbericht der [...] vom 12. August 2022 eine Deliktsarbeit nur

eingeschränkt möglich (Akten S. 1158). Sodann stellte die KoFaKo in ihrer

Beurteilung vom 30. Oktober 2023 fest, beim Berufungsbeklagten liege eine

geringe therapeutische Beeinflussbarkeit vor, eine differenzierte Einsicht und

vertiefte Auseinandersetzung mit der Anlasstat sei kaum möglich, das

Risikomanagement werde in erster Linie durch sichernde und kontrollierende

Strukturen der Institution sichergestellt, tatzeitnahe Risikofaktoren seien

bislang nur unwesentlich beeinflusst worden und bislang sei keine deutliche

Veränderung der deliktsfördernden psychiatrischen Symptomatik erreicht worden,

welche die Legalprognose für ein wenig beschützendes Setting wesentlich zu

verbessern vermöchte. Die KoFaKo empfahl einen Verlängerungsantrag, wobei in

dieser Zeit Vollzugsöffnungen erprobt und zivilrechtliche Massnahmen für die Zeit

nach der Entlassung geprüft und aufgegleist werden sollten. Es sei davon auszugehen,

dass der Berufungsbeklagte auch langfristig nicht in der Lage sein werde

verantwortungsvoll mit Krankheit umzugehen (Akten S. 1409 f.).

3.7.3.7

An diesem ernüchternden Rückblick ändern auch die von den Berufungsklägern

vorgebrachten kleinschrittigen Entwicklungen des Berufungsbeklagten nichts. Im

Einzelnen macht der SMV geltend, gemäss dem Therapiebericht der [...] vom

3.

März 2016 hätten sich Verbesserungen hinsichtlich Kritikfähigkeit und

Einlassen auf neue Situationen gezeigt. Im Therapieverlaufsbericht der [...]

vom 21. September 2017 werde beschrieben, dass der Berufungsbeklagte im

Vergleich zu den ersten Jahren im Massnahmenvollzug deutlich weniger Gewaltbereitschaft

signalisiert habe. Im [...], in welches der Berufungsbeklagte am

12.

September 2018 übergetreten sei, sei es gemäss Verlaufsbericht vom 7.

Februar 2019 ausgewählten Teammitgliedern gelungen, eine niederschwellige

Beziehung zum Berufungsbeklagten aufzubauen. Auch seien Anzeichen für eine

langsame Entwicklung einer Therapiemotivation zu erkennen gewesen und der

Berufungsbeklagte habe Interesse bekundet, an Gruppenaktivitäten teilzunehmen.

Durch die Anpassung der antipsychotischen Medikation sei dann – wie dem

Jahresbericht der [...] vom 22. Januar 2020 zu entnehmen sei – eine verbesserte

affektive Schwingungsfähigkeit erreicht worden. Gemäss Therapiebericht der [...]

vom 19. Februar 2021 habe der Berufungsbeklagte im folgenden Verlauf –

auch wenn ein Krankheitsverständnis nur oberflächlich vorhanden sei – einige

Symptome der Schizophrenie für sich als zutreffend empfunden und Interesse

gezeigt, hierzu mehr Wissen zu erwerben. Sodann habe er sich gemäss

Verlaufsbericht vom 21. Juli 2022 im [...] zunehmend offener in Gesprächen

und gegenüber alltäglichen Aktivitäten gezeigt und habe vermehrt auf das

Personal zugehen können. Weiter habe der Berufungsbeklagte Gruppenaktivitäten

geschätzt und sich auf Spaziergängen und Ausgängen in Personalbegleitung gesprächig

gezeigt. Auch kritische Rückmeldungen habe er gut akzeptieren können. Die

positive Wirkung der Anpassung der Medikation sei auch im Jahresbericht der [...]

vom 12. August 2022 hervorgehoben worden. So habe der Berufungsbeklagte sich

deutlich weniger misstrauisch gezeigt und sogar aktiv nach sozialen Kontakten

gesucht. Die KoFako habe in ihrer Beurteilung vom 30. Oktober 2023 als günstig

gewertet, dass der Berufungsbeklagte trotz fehlender Krankheitseinsicht im

geschützten und kontrollierenden Rahmen des [...]medikamentencompliant sei und

sich auf die therapeutische Behandlung einlasse. Die KoFako habe weiter

anerkannt, dass der Berufungsbeklagte im aktuellen Berichtszeitraum als

zunehmend offener in Gesprächen und gegenüber alltäglichen Aktivitäten wahrgenommen

werde. Die psychotherapeutische Beeinflussbarkeit des Berufungsbeklagten habe die

KoFako aufgrund der kognitiven Einschränkungen und der ausgeprägten

Minussymptomatik als eher begrenzt und die Wissensvermittlung als

herausfordernd erachtet, dennoch seien ihm Behandlungserfolge, insbesondere

Fortschritte in der Selbstkontrolle und -reflexion und zudem die Bereitschaft,

weiterhin Unterstützung anzunehmen, attestiert worden. Im Gutachten vom 27.

März 2024 werde ausgeführt, dem Berufungsbeklagten sei durch die Anpassung der

antipsychotischen kombinierten Medikation eine Verbesserung der negativen

Symptome im Hinblick auf eine Verbesserung der affektiven Schwingungsfähigkeit,

des Antriebs, der Eigeninitiative und damit eine Aktivierung mit besserer Bereitschaft

für die Teilnahme an sozial integrierenden Aktivitäten gelungen. So seien eine

allmählich bessere Mitwirkung und Bereitschaft bei Gruppenaktivitäten sowie

allgemein ein verbesserter Antrieb festgestellt worden. Auch sei der

Berufungsbeklagte mittlerweile besser in der Lage, über für ihn neutrale und

ihn interessierende Themen zu sprechen. Gemäss gutachterlicher Einschätzung

hätten sich die wahnhaften Fantasien und Gedanken offenbar so weit

abgeschwächt, dass sie seit mehreren Jahren nicht mehr aktenkundig notiert

worden seien. Auch das Misstrauen gegenüber mit ihm befassten Einrichtungen und

Personen allgemein habe sich im Vergleich zur Zeit vor 2016 abgeschwächt

(Plädoyer SMV 2. Instanz, S. 1931 ff.).

Aus diesen vom SMV zuletzt zitierten Gutachtenstellen ergibt

sich indes auch, dass der Sachverständige die vom SMV genannten «Fortschritte» in

seinem Gutachten im Wesentlichen mitberücksichtigt hat. Zugleich hat der Gutachter

nachvollziehbar und überzeugend betont, die langjährige Problematik der im

Vordergrund stehenden negativen Symptome sei unverändert und habe sich auch in

der aktuellen psychiatrischen Begutachtung gezeigt (Akten S. 1528 f.,

Näheres siehe oben). In seinem Ergänzungsgutachten hat der Gutachter sodann

schlüssig und überzeugend verdeutlicht, dass die festgestellten «Fortschritte»

des Berufungsbeklagten keine wesentlichen Veränderungen in den für die

psychosoziale Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten entscheidenden

Merkmalen darstellen. Sodann hat der Gutachter explizit auch die vom SMV

gehegte Erwartung, der Berufungsbeklagte werde in der Zukunft noch

kleinschrittige, aber relevante Fortschritte machen, aufgrund der Schwere

seiner kognitiven Beeinträchtigung und seiner schizophrenen Störung als

unbegründet qualifiziert (Akten S. 1871 ff., Näheres siehe oben E. 3.7.3.3).

Die Einschätzung des Gutachters korrespondiert mit der übrigen Aktenlage,

einschliesslich des Vollzugsverlaufs seit dem vorinstanzlichen Urteil (siehe

oben E. 3.6.1), sowie dem persönlichen Eindruck, den sich das

Appellationsgericht vom Berufungsbeklagten machen konnte (siehe dazu oben

E. 3.6.3). Sie stimmt namentlich auch mit der jüngsten Beurteilung der

KoFaKo vom 30. Oktober 2023 überein, in der klargestellt wurde, bislang

seien die tatzeitnahen Risikofaktoren beim Berufungsbeklagten nur unwesentlich

beeinflusst und eine deutliche Veränderung der deliktsfördernden

psychiatrischen Symptomatik mit wesentlicher Verbesserung der Legalprognose für

ein wenig beschützendes Setting nicht erreicht worden (Akten S. 1409 f.,

Näheres hierzu oben). Die Berufungskläger vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern

die von ihnen vorgebrachten bzw. weiterhin erwarteten «kleinschrittigen

Fortschritte» des Berufungsbeklagten sich – entgegen den klaren und mit den

Akten im Einklang stehenden Einschätzungen des Gutachters sowie der KoFaKo – überhaupt

in einem für die Legalprognose erheblichen Rahmen bewegen sollen. Erst recht

verspricht diese Ausgangslage keine hinreichend wahrscheinliche, deutliche

Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten des Berufungsbeklagten für den Fall

einer weiteren Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme, wie die

Rechtsprechung sie aber verlangt (siehe oben E. 3.7.3.1). Vielmehr ergibt

sich aus den Akten klar und hat sich bereits seit Jahren abgezeichnet (siehe

oben E. 3.6, 3.7.2 und 3.7.3.6), dass der Berufungsbeklagte aufgrund der

Schwere seiner psychischen Störung auch langfristig auf ein intensiv

betreuendes, anleitendes und kontrollierendes Behandlungssetting angewiesen

sein wird sowie dass das aktuell geringe Risiko für Straftaten nicht etwa auf

einer mittels therapeutischer Einflussnahme stabil verbesserten Legalprognose

basiert, sondern mit der Aufrechterhaltung des intensiven sichernden und

kontrollierenden Behandlungsrahmens steht und fällt. Dies ist letztlich von

allen Seiten unbestritten bzw. machen selbst die Berufungskläger im Ergebnis im

Rahmen der Legalprognose bzw. Rückfallgefahr des Berufungsbeklagten wiederholt

geltend (siehe oben E. 3.2, 3.3 und 3.7.2 sowie unten 3.7.4).

3.7.3.8

Die vorliegend fehlenden Erfolgsaussichten einer Verlängerung der stationären

therapeutischen Massnahme können – entgegen den Vorbringen des SMV – auch nicht

durch die von den Behandlern des Berufungsbeklagten formulierten blossen Therapieziele

(Therapiezwischenbericht der [...] vom 14. September 2023: Förderung der

sozialen Kompetenzen, Erarbeitung von funktionalen Problem- sowie

Stressbewältigungsstrategien, Erkennen eigener emotionaler Zustände und

entsprechende Ausdrucksförderung, Selbstwertsteigerung und

Ressourcenaktivierung sowie Förderung der Selbstständigkeit und Erprobung

weiterer Lockerungsschritte [Akten S. 1331 ff.], Verlaufsbericht des [...]

vom 30. August 2023: Stärkung der Selbstwahrnehmung, Ausdrücken von

Bedürfnissen und Gefühlen sowie Gruppen- und Konfliktfähigkeit [Akten S. 1311

ff.]) ersetzt werden – zumal eine Erreichung dieser Ziele in einem für eine

deutliche Veränderung der Legalprognose relevantem Umfang angesichts des

bisherigen Behandlungsverlaufs und der damit im Einklang stehenden, nachvollziehbaren

Einschätzungen des Gutachters unrealistisch ist.

3.7.3.9

Entgegen der Auffassung des SMV und der Staatsanwaltschaft darf auch der

Umstand, dass der Berufungsbeklagte gemäss der E-Mail von [...], Administration

Fachgruppe Forensik, [...], vom 18. Juli 2024 seinen Behandlern jüngst anvertraute,

Gewalt- und Mordgedanken zu haben (siehe hierzu oben E. 3.2, 3.3 und 3.6.1),

keinesfalls als relevanter Entwicklungsschritt überbewertet werden.

Denn in den Akten werden zahlreiche Situationen erwähnt, in

denen der Berufungskläger gegenüber seinen Bezugspersonen oder den ihn

behandelnden bzw. begutachtenden Personen solche Gewalt- und Mordfantasien

eingestand. So berichtete der Berufungsbeklagte bereits anlässlich seiner

Exploration im Vorfeld des Gutachtens vom 18. Oktober 2011 von

Tötungsgedanken in Bezug auf seine Mutter. Diese habe er im Rahmen von

Konfliktsituationen, aber auch ohne vorausgegangene Konflikte. Weiter räumte der

Berufungsbeklagte ein, nicht ausschliessen zu können, dass wieder Hassgefühle

auftreten würden. Damit könne er auch nicht ausschliessen, dass eine ähnliche

Tat wie die Anlasstat wieder stattfindet (Akten S. 48 f.). Gemäss dem

Gutachten vom 2. März 2016 gab der Berufungsbeklagte zu seinem ersten

Klinikaufenthalt in [...] im Jahre 2010 an, seiner Mutter damals von «seltsamen

Gedanken» erzählt zu haben. Die Therapeutin seiner Mutter habe daraufhin die

Polizei verständigt, welche ihn mit dem Polizeiwagen in die Klinik gebracht

habe. Er habe damals «Mordgedanken» gehegt (Akten S. 322). Im Gutachten

wird weiter ausgeführt, gemäss den Angaben einer Therapeutin, welche den

Berufungsbeklagten ab Dezember 2015 im therapeutischen Einzelsetting betreut

habe, habe der Explorand seit längerer Zeit ein Konfliktprotokoll geführt, in

welchem er Konflikte und die Auswirkungen dieser Konflikte auf seine Gefühle

und Gedanken, aber auch auf allfällige Gewaltphantasien notiert und

protokolliert habe. Der Berufungsbeklagte habe dies jeweils mit seiner

Bezugsperson besprochen. Er habe aber auch von sich aus die Konfliktprotokolle

in die Einzelsitzung eingebracht, wo er offen über die Vorfälle berichtet habe

(Akten S. 329). Dem Therapieverlaufsbericht der [...] vom 3. März

2016.

ist sodann zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte im Verlauf der

Massnahme bereits vor vielen Jahren im Rahmen der therapeutischen Gespräche von

Gewaltphantasien und Mordgedanken berichtet habe. Hierbei habe er einerseits

bestätigt, zum Zeitpunkt der Anlasstat Tötungsgedanken hinsichtlich seiner

Mutter gehabt zu haben. Diese seien nicht konstant vorhanden gewesen, eher

selten aufgetreten und wohl wegen seiner Hassgefühle gegenüber der Mutter

entstanden. Andererseits sei es dem Berufungsbeklagten aber auch gelungen, über

allgemeine, nicht das Anlassdelikt bzw. den damaligen Zeitpunkt betreffende

Gewalt- und Tötungsfantasien zu berichten. Diese würden offenbar vor allem nach

Konflikten auftreten, nachdem er sich zurückgezogen habe. Der Berufungsbeklagte

habe berichtet, welche Gedanken konkret nach einem Konflikt auftreten könnten.

Er stelle sich dann vor, diese Person mit einem Messer zu erstechen, mehrere

Stiche am ganzen Körper anzubringen. Er habe vielleicht während einer halben

Stunde solche Gedanken, es tue ihm auf eine Art gut und löse gewissermassen

einen Druck bei ihm. Der Berufungsbeklagte habe aber auch betont, dies nicht in

die Realität umsetzen zu wollen. Er habe jedoch früher teilweise Mühe gehabt,

sich zu kontrollieren und von den Gedanken Abstand zu nehmen. Inzwischen

gelinge ihm das besser. Der Berufungsbeklagte habe in den Gesprächen auch

geäussert, dass «Mordgedanken» aufträten, wenn er wütend und frustriert sei.

Dies sei vor allem dann der Fall, wenn man sich nicht verständigen könne, wenn

man nicht wisse, was der andere wolle und es plötzlich zu Streit käme (Akten

S. 383 f.). Sodann ist dem Therapieverlaufsbericht des [...] vom

7.

Februar 2019 zu entnehmen, der Berufungsbeklagte habe Mordgedanken

gegenüber einer Mitarbeiterin gehabt. Da der Berufungsbeklagte diese Fantasien

aber verbalisiert habe, habe dies im Nachgang mit ihm besprochen werden können,

was positiv zu werten sei (Akten S. 631, 633). Diese Vorkommnisse wurden

im Gutachten vom 27. März 2024, passim, im Wesentlichen

aufgegriffen und mitberücksichtigt. Schliesslich bestätigte der

Berufungsbeklagte anlässlich seiner Exploration im Vorfeld des Gutachtens vom 27. März

2024.

gegenüber dem Gutachter, früher Wut auf die Mutter, Tötungsgedanken und

Fantasien dieser Art gehabt zu haben. Auf die Frage, ob er auch heute, also zum

Beispiel im letzten Jahr, gelegentlich solche Gedanken oder Fantasien gehabt

habe, gab der Berufungsbeklagte an: «Also – nicht so – eigentlich nicht mehr

so.» (Akten S. 1495) – womit der Berufungsbeklagte eine vorsichtige und

relativierende Einschätzung traf, solche Gedanken aber nicht kategorisch

verneinte.

Zusammenfassend betrachtet ist angesichts der dargelegten Aktenlage

der Umstand, dass der Berufungskläger gemäss E-Mail vom 18. Juli 2024 seinen

Behandlern Gewalt- und Mordfantasien anvertraute, keinesfalls als Novum bzw. vielversprechender

Durchbruch in den therapeutischen Fortschritten des Berufungsbeklagten zu

werten, welcher die Beurteilung durch Dr. med. B____ in ein neues Licht rücken

würde. Die Berufungskläger können hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.7.3.10

Vor diesem Hintergrund vermögen die Vorbringen des SMV und der

Staatsanwaltschaft insgesamt keine triftigen Zweifel (siehe hierzu oben

E. 3.5.2) an der mit den Akten im Einklang stehenden, klaren und

nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzung der (fehlenden) therapeutischen

Erfolgsaussichten einer Massnahmenverlängerung durch Dr. med. B____ zu

wecken. Das Gericht kommt deshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und

entsprechend den Vorbringen des Berufungsbeklagten – zum Schluss, dass vorliegend

nicht zu erwarten ist, durch eine weitere Verlängerung der Massnahme liesse

sich im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB der Gefahr weiterer mit der

psychischen Störung des Berufungsbeklagten in Zusammenhang stehender Verbrechen

oder Vergehen begegnen, sodass es an einer zentralen Voraussetzung für die

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme fehlt.

3.7.4

Erforderlichkeit

Die Berufungsbeklagten sind sodann der Auffassung, eine

Massnahmenverlängerung sei auch erforderlich. Da die Massnahmenverlängerung

aber zur Erreichung einer Verbesserung der Legalprognose schon nicht geeignet

ist, kann sie per se nicht hierfür erforderlich sein.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass gemäss dem Gutachten vom

27.

März 2024 (Akten S. 1534) sowie dem Ergänzungsgutachten vom 10. Juli

2024.

(Akten S. 1876) das aktuell geringe Risiko erneuter Gewalttaten

grundsätzlich – bei vorausgesetzter Gew.rleistung der bisherigen intensiv

betreuenden Wohnumgebung einschliesslich psychiatrischer Therapie mit Sicherung

der antipsychotischen Medikation – auch im Rahmen einer zivilrechtlichen fürsorgerischen

Unterbringung beibehalten werden kann, wobei die Wahl zwischen diesen beiden

Möglichkeiten in das Ermessen der juristischen Würdigung falle (Akten

S. 1534). Auch in der Literatur wird eine fürsorgerische Unterbringung im

Sinne von Art. 426 ff. ZGB als gangbare Option für Fälle, in denen die

Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme

nach Art. 59 StGB nicht mehr gegeben sind, genannt (siehe oben E. 3.7.3.1).

Mit Entscheid der KESB vom 9. Juli 2024 wurde nunmehr eine fürsorgerische

Unterbringung angeordnet (siehe oben E. 3.6.1), womit den pflegerischen

Interessen des Berufungsbeklagten Rechnung getragen wird und zumindest im

Ergebnis – wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt – auch das Risiko

erneuter Gewalttaten durch den Berufungsbeklagten weiterhin geringgehalten wird.

Auch nach einer allfälligen Öffnung des Settings würde der Berufungsbeklagte

gemäss dem begründeten Entscheid der KESB vom 9. Juli 2024 nach Auskunft der

Zentrumsleitung genügend überwacht und könnte auch wieder geschlossen geführt

werden, wenn sich dies als nötig erweisen sollte. Daher delegierte die KESB die

Festlegung des Zeitpunktes für den Übertritt und das Prozedere im Einzelnen an

das [...], mit der Bitte, die Situation fortwährend zu evaluieren und die

Erwachsenenschutzbehörde zu orientieren (Beizugsakten DGS.2024.27,

S. 238). Damit werden die Details den behandelnden Personen überlassen,

welche die hierfür nötigen Fachkenntnisse sowie aktuellen Informationen über

den Behandlungsverlauf beim Berufungsbeklagten haben – was aus pflegerischer

Sicht sachgerecht erscheint.

Soweit der SMV und die Staatsanwaltschaft dem entgegenhalten,

eine fürsorgerische Unterbringung, welche primär auf den Schutz vor

Eigengefährdung abziele und über kurz oder lang gelockert werde, vermöge eine

strafrechtliche Massnahme in Bezug auf ihre Funktion der Rückfallprävention

respektive Verhinderung von erneuten schweren Gewaltstraftaten nicht in

ausreichendem Masse zu ersetzen (Näheres hierzu oben E. 3.2 und 3.3), so

offenbaren sie, dass sie sich von der beantragten Massnahmenverlängerung letztlich

nicht primär eine bestmögliche therapeutische Einflussnahme auf den

Berufungsbeklagten, sondern die bestmögliche Verhinderung weiterer Strafraten

durch sichernde Instrumente versprechen. Letzteres stellt aber wie bereits

erwähnt nicht das Ziel einer stationären therapeutischen Massnahme dar, sondern

ist nur unter den strengen Voraussetzungen der – vorliegend nicht zu prüfenden

– Verwahrung zulässig (siehe oben E. 3.7.3.1). Mit anderen Worten vermag eine

im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung gegenüber der stationären

therapeutischen Massnahme allenfalls höhere Rückfallgefahr und mithin das

Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit die fehlende Erfolgsaussicht der

therapeutischen Behandlung als zentrale Voraussetzung für die Verlängerung einer

stationären therapeutischen Massnahme nicht zu ersetzen. Die Berufungsbeklagten

dringen daher auch mit diesem Argument nicht durch.

3.7.5

Verhältnismässigkeit

im engeren Sinne

Ergänzend ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

festzustellen, dass es einer Verlängerung der Massnahme – entgegen den

Vorbringen der Berufungskläger – auch an der Verhältnismässigkeit im engeren

Sinne bzw. der Zumutbarkeit fehlen würde. Diesbezüglich ist – nebst der

fehlenden Erfolgsaussicht der Massnahme selbst für kleine und langsame

therapeutische Fortschritte des Berufungsbeklagten – insbesondere auf den

langen, bereits ausgestandenen Freiheitsentzug (Verhaftung am 5. Juni 2011

[Akten S. 2], Haftentlassung am 19. Juli 2024 [Akten S. 1898])

hinzuweisen sowie auf den Umstand, dass es sich bei den Anlasstaten um blosse

Versuchs- bzw. Vorbereitungsdelikte sowie Delikte im Familienumfeld handelte,

sodass der konkret gefährdete Personenkreis letztlich auf wenige Personen eingegrenzt

ist. Weiter ist beim Berufungsbeklagten ein stabiler, unproblematischer Vollzugsverlauf

festzustellen. Der Berufungsbeklagte lässt sich auf die Therapie ein, ist

absprachefähig, behandlungsadhärent und medikamentencompliant (siehe etwa

Beurteilung der KoFaK vom 30. Oktober 2023, Akten S. 1406 ff.; Therapiezwischenbericht

der [...] vom 14. September 2023, Akten S. 1334). Er betonte auch jüngst

gegenüber den Behandelnden, er sei sich sicher, dass er niemals seine

Medikamente absetzen dürfe (siehe oben E. 3.6.1). Ausserdem würde gemäss

der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung das aktuell ohnehin niedrige

Risiko für Gewalthandlungen bei einer unvermittelten Entlassung aus dem

Massnahmenvollzug voraussichtlich nicht in den ersten Tagen bis Wochen,

möglicherweise auch nicht in den ersten Monaten sofort eintreten, sondern sich erst

allmählich bei Zunahme misstrauischer Annahmen bis hin zu wahnhaften

Beeinträchtigungsüberzeugungen entwickeln (Gutachten vom 27. März 2024,

Akten S. 1520 ff.; Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2024, Akten

S. 1876). Die Rückfallgefahr beim Berufungsbeklagten erweist sich mithin

nicht als akut.

3.8

Ergebnis

Damit sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der

stationären therapeutischen Massnahme vorliegend nicht erfüllt und die

Berufungen bzw. die Anträge auf Massnahmenverlängerung des SMV und der Staatsanwaltschaft

sind abzuweisen.

4.

Kosten

und Entschädigungen

Schuldunfähigen beschuldigten Personen können die Kosten

(nur) auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint

(Art. 419 StPO), wobei diese Vorschrift auch für das selbständige Massnahmenverfahren

gilt (Domeisen, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 419 StPO N 8, mit weiteren

Hinweisen). Vorliegend kommt eine Kostenauflage zulasten des Berufungsbeklagten

aus Billigkeitserwägungen bereits deshalb nicht in Betracht, weil dieser sowohl

in erster als auch zweiter Instanz vollumfänglich obsiegt hat – bzw. der SMV

und die Staatsanwaltschaft jeweils vollumfänglich unterlegen sind. Deshalb

gehen sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 9'396.80

als auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kanzleiauslagen

sowie Auslagen von CHF 435.– für das Ergänzungsgutachten von Dr. med.

B____ vom 10. Juli 2024, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) zulasten des

Staates und es wird auf die Erhebung einer Urteilsgebühr für das

zweitinstanzliche Verfahren verzichtet.

Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, [...],

Advokat, für seine Bemühungen eine Entschädigung aus der Gerichtskasse

ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 30. Juli 2024

abgestellt werden kann (Akten, S. 1944 ff.). Hierzu werden 3 Stunden (für

die Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2024 sowie eine Nachbesprechung) zum

Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des

Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger

für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'420.– und

ein Auslagenersatz von CHF 72.60, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von

CHF 201.90, somit total CHF 2'694.50 aus der Gerichtskasse zu

entrichten.

Mangels Kostenauflage zulasten des Berufungsbeklagten greift

auch keine Rückerstattungspflicht des Berufungsbeklagte für die Kosten der

amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren (Art. 135 Abs.

4.

StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 7. Mai 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufungen des Straf- und

Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft werden abgewiesen.

Die Anträge des Straf- und

Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der am 2.

April 2012 über A____ angeordneten und am 27. Oktober 2016 sowie 29.

November 2021 verlängerten stationären therapeutischen Massnahme um weitere

zwei Jahre werden abgewiesen.

Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr für das

zweitinstanzliche Verfahren wird verzichtet.

Die Kosten von CHF 9'396.80 für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kanzleiauslagen sowie

Auslagen von CHF 435.– für das Ergänzungsgutachten von Dr. med. B____

vom 10. Juli 2024, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zulasten der Appellationsgerichtskasse.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren kommt Art. 135 Abs. 4 StPO

nicht zur Anwendung.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 2'420.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.60,

zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 201.90, somit total

CHF 2'694.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Berufungsbeklagter

-

Berufsbeistand des Berufungsbeklagten, […]

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Gutachter Dr. med. B____

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.