SB.2024.48
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Urteil BGer 6B_942/2025 vom 25. März 2026)
26. September 2025Deutsch65 min
Beweismittel sowie die Stellung weiterer Beweisanträge, namentlich auf Befragung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.48
URTEIL
vom 26.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Nina Blum, MLaw
Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas
von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll,
Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 16. Januar 2024 (SG.2023.184)
betreffend Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefähr-
dung der
Gesundheit vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz,
mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäu-
bungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. Januar 2024 wurde A____
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des Führens
eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, des Fahrens ohne
Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 8. bis 9.
September 2021, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.–. Das ebenfalls gegen sie
geführte Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss Anklagepunkt 1 wurde demgegenüber zufolge
Eintritts der Verjährung eingestellt. Weiter wurde die Einziehung und
Vernichtung sämtlicher beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände
beschlossen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 7'856.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt und ihr
amtlicher Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend
Berufungsklägerin), vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, mit
Eingabe vom 12. Juni 2024 Berufung erklärt. Sie beantragt, es sei das
angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und sie sei stattdessen in den
Anklagepunkten 1–3 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
verurteilen. Von den weitergehenden Vorwürfen in den Anklagepunkten 1–4 sei sie
freizusprechen, namentlich sei von einer Anwendbarkeit von Art. 19b statt
von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes auszugehen. Vom Anklagepunkt 4 sei
sie vollumfänglich freizusprechen. Die gefällten Schuldsprüche hinsichtlich
Anklagepunkt 5 seien sodann zu bestätigen. Demgemäss sei sie in Abänderung des
angefochtenen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von
maximal 4 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren
sowie zu einer Busse im Betrage von CHF 600.– zu verurteilen, dies alles
unter o/e‑Kostenfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat
weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung
beantragt.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde das mündliche Verfahren
gemäss Art. 405 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ohne Schriftenwechsel angeordnet und den Parteien Frist gesetzt zur allfälligen
Einreichung und Begründung von Beweisanträgen. Innert erstreckter Frist hat die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2024 beantragt, es sei bei
PD Dr. med. [...] oder bei der [...] ein suchtmedizinisches Gutachten zur
Frage in Auftrag zu geben, bei welcher Häufigkeit und in welcher Menge
Kokainkonsum gesundheitsgefährdend sei. Zudem sei die von «[...]» in
Zusammenarbeit mit dem Institut für Kriminologie der Universität Lausanne und
dem Institut für Sozial- und Präventivmedizin des Unispitals Lausanne
erarbeitete Studie beizuziehen und der Verteidigung zur Einsichtnahme
zuzustellen. Eventualiter zu diesen beiden Anträgen sei Herr Prof. Dr. [...]
einerseits als Zeuge für die dem BGE 109 IV 153 zugrunde
gelegten wissenschaftlichen Überlegungen und der damaligen Faktenlage sowie
andererseits als suchtmedizinischer Sachverständiger hinsichtlich der Frage der
Notwendigkeit einer gutachterlichen Neubeurteilung der festgelegten Menge von
Kokain, welche als Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art.
19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes anzusehen sei, zu befragen
und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen. Die Einreichung weiterer
Beweismittel sowie die Stellung weiterer Beweisanträge, namentlich auf Befragung
des [...] von «[...]», [...], sowie des [...] der [...], [...], bleibe dabei in
jedem Falle – also auch im Falle der Gutheissung des Eventualbegehrens –
ausdrücklich vorbehalten. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 hat die
Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. Der
verfahrensleitende Präsident hat die Beweisanträge der Berufungsklägerin mit
Verfügung vom 25. März 2025 – vorbehältlich eines anderslautenden
Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag hin – abgewiesen. Die
Verteidigung hat dazu mit Eingabe vom 24. September 2025 Stellung genommen
und mehrere Unterlagen eingereicht mit dem Antrag, diese beim Gericht in
Zirkulation zu setzen. Dem kam der verfahrensleitende Präsident mit Verfügung
vom 24. September 2025 nach.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2025 wiederholte
der amtliche Verteidiger seinen Antrag auf Einholung eines suchtmedizinischen
Gutachtens zuhanden des Gesamtgerichts. Anschliessend wurde die Berufungsklägerin
zur Person befragt, bevor der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag
gelangten. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und
fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie
einzutreten ist.
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs.
3.
lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391
Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des
Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen
worden ist (sog. Verschlechterungsverbot bzw. Verbot der reformatio in peius).
1.2.2
Da die Staatsanwaltschaft keine
(Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das von der
Berufungsklägerin ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchem das
vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche hinsichtlich Ziff. 5 der
Anklageschrift wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen
Führerausweis, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des
Strassenverkehrsgesetzes und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR
741.11), die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift zufolge Eintritts
der Verjährung, die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten
Betäubungsmittel und Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Über diese Punkte ist im
Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Vorfragen und Beweisanträge
2.1
Einholung
eines suchtmedizinischen Gutachtens
2.1.1
Aus der Sicht der Verteidigung sind die vom
Bundesgericht in BGE 109 IV 143 festgehaltenen Grenzwerte zur Abgrenzung
zwischen Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
SR 812.121) willkürlich, da die geltend gemachten
medizinisch-wissenschaftlichen Entscheidgrundlagen einer Überprüfung nicht
zugänglich und folglich weder transparent noch schlüssig seien. Das
Bundesgericht habe den Experten damals nicht nur Weisungen erteilt, wie die
Betäubungsmittelmenge für eine Gesundheitsgefährdung zu ermitteln sei
(Abstellen auf «drogenunerfahrene Konsumenten» und die «gefährlichste
gebräuchliche Applikationsart»), sondern diesen überdies auch vorgeschrieben,
was unter einer Gesundheitsgefährdung verstanden werden müsse («Risiko einer
psychischen Abhängigkeit erzeugenden Betäubungsmittelmenge»). Es habe damit in
die Unabhängigkeit der Sachverständigen eingegriffen. Vor diesem Hintergrund
hätten die in BGE 109 IV 143 festgelegten Grenzwerte schon zum damaligen
Zeitpunkt nichts mit dem damals aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaften zu tun. Überdies stelle sich die Frage, wie denn heute – um vier
Jahrzehnte an Forschung und suchtmedizinischer Erfahrung reicher – die
Grenzwerte nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften
festzulegen seien. Dies bedürfe einer gutachterlichen Abklärung (Beweisanträge
vom 27. September 2024, Akten S. 593 ff.).
Nachdem der verfahrensleitende Präsident die Beweisanträge
der Verteidigung vom 27. September 2024 betreffend die Einholung eines
suchtmedizinischen Gutachtens, die Beiziehung einer von «[...]» erarbeiteten
Studie sowie die Befragung verschiedener Personen mit Verfügung vom 25. März
2025.
abwies (Akten S. 609 f.), unterbreitete die Verteidigung den Antrag
auf Einholung eines entsprechenden Gutachtens anlässlich der heutigen
Berufungsverhandlung zuhanden des Gesamtgerichts erneut. Wie bereits in ihrer
Eingabe vom 24. September 2025, in welcher sie sich mit der Kurzbegründung der abweisenden
Verfügung des Verfahrensleiters auseinandersetzte (Akten S. 612 ff.),
machte sie dabei zunächst geltend, dass es sich bei der in der Regeste des
Leitentscheids BGE 145 IV 312 angeführten von der [...] erstellten sog. «Studie»
eigentlich nicht um eine Studie, sondern um eine Stellungnahme einer nicht
unabhängigen Stelle handle, bei welcher die 40-jährige Rechtsprechung des
Bundesgerichts als Grundlage genommen worden sei. Diese Rechtsprechung basiere seit
jeher nicht auf einer wissenschaftlichen Grundlage. Gemäss einer Auskunft des
Bundesgerichts seien keine Unterlagen hinsichtlich des am 5. Mai 1983
durchgeführten und für BGE 109 IV 143 wegweisenden Hearings mehr
vorhanden. Man könne also nichts überprüfen. Was eine Gesundheitsgefährdung
sei, sei keine juristische, sondern eine wissenschaftliche Frage. Diese Frage
habe nach 40 Jahren eine Aufarbeitung verdient. Die unteren Instanzen
hätten auch die Aufgabe der Rechtsfortbildung und müssten dem Bundesgericht
Impulse geben. Es gehe nicht um eine Rechtsprechungsänderung, sondern die
Schaffung einer Grundlage für die Beurteilung der Frage, ab wann aus
suchtmedizinischer Sicht – selbst unter Zugrundelegung der Kriterien des
Bundesgerichts wie etwa gefährlichste Applikationsform – eine
Gesundheitsgefährdung vorliege. Sollte man gestützt auf ein solches Gutachten
zum Ergebnis kommen, die Grenzwerte müssten angehoben werden, so würde dies
auch zur Entlastung der Justiz führen. Schliesslich stünde auch die
Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe in Anbetracht der tiefen
Grenzwerte in keinem Verhältnis zu anderen Tatbeständen mit der gleichen
Strafandrohung (Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 662 f.).
2.1.2
Die Kritik der Verteidigung mag in gewisser
Hinsicht durchaus berechtigt sein. Nichtsdestotrotz gilt es festzuhalten, dass
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gesundheitsgefährdung im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bzw. zu den Grenzwerten sehr gefestigt ist und in
jüngster Zeit – trotz der Kritik in der Lehre – wiederholt bestätigt wurde
(vgl. BGE 150 IV 213, 145 IV 312; BGer 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E.
6.3.1, 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2). Gemäss dem Bundesgericht
besteht etwa kein Anlass, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der «viele[n]
Menschen» zu ändern, da die Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung für klare
und einheitliche Regeln sprächen und die Änderung einer Rechtsprechung strengen
Voraussetzungen unterliege (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Entgegen der Ansicht
der Verteidigung handelt es sich auch bei der Auslegung des Begriffs der
Gesundheitsgefährdung grundsätzlich um eine Rechtsfrage und nicht um eine reine
Sachverhaltsfrage. So ist es jedenfalls Sache der Rechtsprechung, die
entsprechenden Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage die Wissenschaft als
Tatsachenfrage das physische und psychische Schädigungspotenzial zu beantworten
hat. Insbesondere angesichts der Natur von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als
abstraktes Gefährdungsdelikt liegt es am Bundesgericht zu beurteilen, von
welcher Konsumform oder Drogenerfahrenheit der potenziellen Konsumenten
auszugehen ist. Auch hier obliegt eine allfällige Änderung nicht den unteren
Instanzen, sondern dem Bundesgericht, welches die Kriterien ursprünglich
entwickelt hat. Soweit die Verteidigung geltend macht, es gehe ihr nicht um
eine Änderung der bestehenden Rechtsprechung, sondern ausschliesslich um die
Schaffung einer wissenschaftlichen Grundlage zur Beurteilung der
zugrundeliegenden Tatsachenfrage, vermag sie daraus nichts zu Gunsten der
Berufungsklägerin abzuleiten. Denn würde sich das Appellationsgericht
unabhängig vom Ergebnis eines solchen suchtmedizinischen Gutachtens weiterhin an
die vom Bundesgericht festgesetzten Grenzwerte halten, so wäre der Beweisantrag
bereits mangels Relevanz im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.
Eine vorsorgliche Beweiserhebung einzig zugunsten eines allfälligen Verfahrens
vor einer Rechtsmittelinstanz ist im schweizerischen Strafprozess nicht
vorgesehen und entspricht darüber hinaus auch nicht dem Grundsatz der
Prozessökonomie. Schliesslich ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass
die bestehenden Grenzwerte zur Folge haben, dass – insbesondere auch
drogenabhängige – Kleinhändler den qualifizierten Tatbestand von Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG erfüllen, was angesichts der Mindeststrafandrohung von
einem Jahr Freiheitsstrafe und des im Einzelfall vorliegenden Unrechtsgehalts
zu stossenden Wertungen führen könnte. Sie verkennt damit aber, dass der
Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG genau für solche Fälle einen
fakultativen Strafmilderungsgrund geschaffen hat – wenn auch damit lediglich
die Sanktion und nicht die Qualifikation als Verbrechen korrigiert wird. Aus
den genannten Gründen besteht kein Anlass, von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuweichen und bedarf es folglich auch keiner Einholung eines
suchtmedizinischen Gutachtens. Vielmehr obliegt es dem Bundesgericht, eine
vertiefte wissenschaftliche Abklärung der Streitfrage anzustossen, sollte es
eine Rechtsprechungsänderung in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass – wie
nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Schwelle für die Annahme eines
mengenmässig schweren Falls vorliegend ohnehin weit überschritten wurde (vgl.
unten E. 4.2) und folglich auch eine Erhöhung der Grenzwerte nicht
zwingend mit einer milderen rechtlichen Qualifikation verbunden wäre. Mithin
ist der Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen.
2.2
Anklagegrundsatz
2.2.1
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren
(Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6 f., Akten S. 491 f.),
macht die Verteidigung auch vor dem Berufungsgericht eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes geltend. Aus der Anklageschrift gehe nicht klar hervor,
welche Betäubungsmittelmengen zum Eigenkonsum und welche zum Verkauf bestimmt
gewesen seien. Es heisse darin: «in kleinem Umfang für den Eigenkonsum,
grösstenteils verkaufsbestimmte …». Der mengenmässige Umfang sei unbestimmt,
weshalb unklar sei, wie dies zu verteidigen sei. Bei den für den Eigenkonsum
bestimmten Teilen müsste man wissen, wie viel genau abgezogen werde, um zu
eruieren, ob sie unter Art. 19a oder 19b BetmG fallen würden. Auch dies sei in
der Anklageschrift nicht festgehalten. Wenn die Anklageschrift unklar sei, dann
sei davon auszugehen, dass es sich um eine geringfügige Menge handle (Prot.
Berufungsverhandlung S. 3, 7 f., Akten S. 663, 667 f.).
Darüber hinaus sieht die Verteidigung auch im vom
vorsitzenden Gerichtspräsidenten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung
angekündigten Würdigungsvorbehalt eine Verletzung des Anklageprinzips. Der
Präsident stellte die Prüfung einer – gegenüber der Anklageschrift und der
vorinstanzlichen Urteilsbegründung – abweichenden rechtlichen Würdigung in
Aussicht. Das Gericht werde ihm Rahmen der Beratung diskutieren, ob die
Betäubungsmittelmengen der einzelnen rechtlich selbständigen Handlungen im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu addieren seien (Prot. Berufungsverhandlung
S. 4, Akten S. 664). Die Verteidigung entgegnete im Rahmen ihres
Plädoyers, es seien in der Anklageschrift jeweils einzelne Delikte angeklagt
und der Sachverhalt sei entsprechend aufgeführt. Eine solche Neuwürdigung
bedürfte einer Rückweisung der Anklageschrift, wobei fraglich erscheine, ob
dies angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots überhaupt noch möglich
sei. Die abweichende Würdigung scheitere somit am Anklagegrundsatz (Prot.
Berufungsverhandlung S. 6 f., Akten S. 666 f.).
2.2.2
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und
Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus
Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9
StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein,
die der Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden
(Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der Berufungsklägerin zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 505 E. 2.1
[Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188
E. 1.3). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2,
133.
IV 235 E. 6.2 f.). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1
StPO). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist stets,
dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des
ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (BGer 6B_928/2020 vom
6.
September 2021 E. 3.3.3, 6B_702/2013 vom 26. November 2013
E. 1.1). Art. 344 StPO sieht zudem vor, dass das Gericht, wenn es
eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung beabsichtigt, dies den
anwesenden Parteien eröffnet und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.
Hiermit bezweckt Art. 344 StPO die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs
und damit den Schutz der Verteidigungsrechte (vgl. dazu ausführlich AGE
SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2.2.2). Zu beachten ist bei alledem,
dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die erwähnten
Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist,
dass die Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage
war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann
(BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140
IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4,
6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine
Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift
verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich
dieser Mangel tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das
Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass es auf überspitzten
Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das
Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn die Angeklagte bzw. ihr Verteidiger
von Anfang an gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom
29.
Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011
E. 2.5, vgl. auch 6B_679/2018 vom 12. Feb. 2019 E. 1.2; AGE
SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2.2.2). Im Zusammenhang mit
Betäubungsmitteldelikten sind die genaue Betäubungsmittelmenge und
gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad umso weniger wichtig, je deutlicher der
Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGer
6B_720/2018 vom 03. Oktober 2018 E. 1.3, 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009
E. 4.3.4 mit Hinweisen).
2.2.3
Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind
die Anklagevorwürfe genügend präzise formuliert, damit sich die
Berufungsklägerin wirksam dagegen zur Wehr setzen konnte. Aus der
Anklageschrift vom 16. August 2023 (Akten S. 398 ff.) ergibt sich
zweifelsfrei, welche einzelnen Handlungen ihr im Zusammenhang mit den
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden. So werden
vier Personenkontrollen mit genauen Ort- und Datumsangaben geschildert, wobei
jeweils die von der Berufungsklägerin mitgeführten Betäubungsmittel samt
Angaben zur Art, zur Menge und – soweit ausgewertet – zum Reinheitsgehalt genannt
werden. Weiter werden die anlässlich der Kontrollen zum Vorschein gekommenen
Utensilien wie etwa Feinwaagen, Verpackungsmaterial und Barschaften aufgeführt.
Zugleich schildert die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift für alle
sichergestellten Betäubungsmittel gesondert, ob sie für den Verkauf oder den
Eigenkonsum bestimmt gewesen sein sollen und unter welche Tatbestände sie die
einzelnen Tathandlungen subsumiert. Die genannten Vorwürfe sind damit
ausreichend umschrieben und erlauben eine Individualisierung der zu
beurteilenden Vorfälle. Dass sie bei gewissen Betäubungsmitteln davon ausgeht,
dass diese nur teilweise verkaufsbestimmt gewesen seien und in kleinem Umfang
dem Eigenkonsum gedient hätten, sie die Anteile dabei aber nicht genau
beziffert, hindert die Berufungsklägerin nicht an der gehörigen Verteidigung.
Es versteht sich von selbst, dass ohne Kenntnis des genauen Konsumverhaltens
der Berufungsklägerin im damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit gesagt werden
kann, wie gross der für den Eigenkonsum bestimmte Teil war. Eine präzisere
Schilderung war der Staatsanwaltschaft unter den vorliegenden Umständen somit
nicht möglich, zumal es ohnehin nicht Aufgabe der Anklagebehörde, sondern
vielmehr jene des Gerichts ist, den Sachverhalt zu erstellen. So obliegt es
denn auch dem Gericht zu entscheiden, ob im Zweifel etwa von einer
geringfügigen Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG auszugehen ist. Aus den
jeweiligen Tatbestandsangaben der Staatsanwaltschaft geht immerhin hervor, dass
der verkaufsbestimmte Teil in den Anklageziffern 1–3 aus ihrer Sicht jedenfalls
über den Grenzwerten von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gewesen sein soll.
Auch geht daraus hervor, dass sie den für den Eigenkonsum bestimmten Anteil in
den Ziffern 1–4 jeweils über eine geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b Abs.
1.
BetmG hinausgehend einschätzt, ansonsten sie keine Verurteilung wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes beantragen würde. Ein expliziter
Hinweis, dass sie von einer Art. 19b Abs. 1 BetmG übersteigenden Menge
ausgehe, erübrigt sich damit. Die angemessenen und teilweise auch zutreffenden materiellen
Vorbringen der Verteidigung vor erster Instanz und nun auch vor dem
Berufungsgericht lassen zudem erkennen, dass diese sich ohne weiteres wirksam
gegen die im Raum stehenden Vorwürfe zur Wehr setzen konnte. Eine Verletzung
des Anklagegrundsatzes ist somit nicht ersichtlich.
Ebenfalls keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen
ist in dem vom vorsitzenden Präsidenten angekündigten Würdigungsvorbehalt. Das
Gericht ist nicht an die Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden. Insofern
steht es ihm – in Bezug auf den Anklagegrundsatz — grundsätzlich frei, bei der
Prüfung der qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle verkaufsbestimmten
Betäubungsmittel aus den einzelnen Vorfällen zu addieren. Dass die Staatsanwaltschaft
in ihrer Anklageschrift offenbar von einer anderen rechtlichen Würdigung
ausging, steht dem nach dem Erwogenen nicht entgegen. Da vorliegend sämtliche auch
für die neue rechtliche Würdigung erforderlichen Tatbestandselemente
geschildert wurden, ist dafür auch keine Rückweisung der Anklageschrift nötig,
wie es die Verteidigung vorbringt. Der vorsitzende Präsident hat die in
Betracht gezogene rechtliche Würdigung zudem den anwesenden Parteien eröffnet
und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verteidigung machte davon
im Rahmen ihres Plädoyers Gebrauch. Damit wurde das rechtliche Gehör und der
Schutz der Verteidigungsrechte gewährleistet. Wie im Folgenden darzulegen sein
wird, steht auch das Verschlechterungsverbot einer solchen neuen rechtlichen
Würdigung nicht entgegen (vgl. unten E. 4.2.2).
2.3
Verwertbarkeit
der in den Polizeirapporten enthaltenen Aussagen
2.3.1
Fraglich ist weiter die Verwertbarkeit der in
den Polizeirapporten vom 8. Januar 2021, 8. September 2021 und 17. April 2022 festgehaltenen
sinngemässen Angaben der Berufungsklägerin. Gemäss dem Rapport vom 8. Januar
2021.
hat die Berufungsklägerin während der Kontrolle keine Angaben zum
Sachverhalt gemacht. Bei der Entlassung soll sie indes sinngemäss Folgendes
angegeben haben: «Es ist ja klar, dass diese Menge zu viel für den Eigenkonsum
ist. Der Preis für ein Gramm liegt derzeit zwischen CHF 90.– und CHF 110.–.
Bei mir bekommt man es für CHF 90.» (Akten S. 158). Der Polizeirapport vom
8.
September 2021 hält sodann fest, dass die Berufungsklägerin im Rahmen der
Kontrolle folgende sinngemässe Angaben zum Sachverhalt gemacht haben soll: «Ich
wollte zum Gassenzimmer etwas Essen gehen. Damit ich mir dort das Essen leisten
kann, verkaufe ich die Tabletten. Ich finde es eine Frechheit, dass sie mich
einfach kontrollieren. Ich möchte meinem Anwalt anrufen. Sie dürfen mich nicht
nackt ausziehen. Die Drogen kaufe ich nur noch in grossen Mengen. Der Rest ist
alles Dreck.» (Akten S. 189 f.). Im Nachgang zur Kontrolle vom 16. April
2022.
wurde die Berufungsklägerin auf der Polizeiwache in Arrest gesetzt. Dabei
soll sie gemäss dem Polizeirapport vom 17. April 2022 sinngemäss gesagt haben:
«Im Etui befinden sich 15 Gramm Kokain und 11 Gramm Heroin. Die beiden
Schlüssel gehören zu 2 Tresoren in meiner Wohnung. Diese sind allerdings leer.»
(Akten S. 244 f.).
Aus den fraglichen Polizeirapporten ist nicht ersichtlich,
dass Rechtsbelehrungen der Berufungsklägerin im Sinne von Art. 158 StPO
stattgefunden hätten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist folglich
mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass diese unterblieben sind
(angefochtenes Urteil S. 7, Akten S. 518). Die Verteidigung leitet
aus diesem Umstand eine Unverwertbarkeit der entsprechenden Angaben ab. Auch
indiziell dürfe darauf nicht abgestellt werden. Eventualiter seien
Konfrontationseinvernahmen mit den rapportieren Polizeibeamten durchzuführen (Prot.
Berufungsverhandlung S. 4, 9, Akten S. 664, 669).
2.3.2
Bei einem Polizeirapport handelt es sich um
eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin
um ein zulässiges Beweismittel (BGer 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 2.4, 6B_75/2023
vom 18. April 2023 E. 3.3.2, 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2), unabhängig
davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des
rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (BGer
6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 1.3.3, m.w.H.). Den protokollierten
Feststellungen kommt zwar nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu.
Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport
zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere,
objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass
dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer
Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum
Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November
2020.
E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
Differenziert zu beurteilen sind indes in Polizeirapporten
protokollierte Äusserungen, welche ohne vorgängige Rechtsbelehrung ergehen.
Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO muss die beschuldigte Person zu Beginn der
ersten Einvernahme belehrt werden. Mithin greifen die Belehrungsvorschriften
unter anderem ab dem Zeitpunkt, in welchem ein hinreichender Verdacht vorliegt,
dass sich die betroffene Person einer strafbaren Handlung schuldig gemacht
haben könnte und sie damit beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 StPO ist
(vgl. dazu Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 158 N 3a). Einvernahmen, welche ab
diesem Zeitpunkt unter Missachtung der Belehrungsvorschriften erfolgen, sind
gemäss Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut
unverwertbar. Bei unklarer Sach- und Beweislage darf die Polizei jedoch informatorische
Befragungen ohne die entsprechenden Belehrungen durchführen, wenn und soweit
diese lediglich der Feststellung dienen, ob überhaupt ein Verdacht auf eine
Straftat vorliegt (vgl. AGE SB.2022.128 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.2.2,
m.H.a. BES.2020.199 vom 11. Dezember 2020 E. 2.3, BES.2018.49 vom 17. Dezember
2018.
E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. Godenzi,
in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 143 N 6; Daphinoff,
Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich,
2012, S. 259; Boll, «Verteidigung
der ersten Stunde» gemäss Schweizerischer StPO, Zürich 2020, S. 66). Eine
abweichende Beurteilung erfolgt zudem bei sog. Spontanaussagen, bei welchen
nicht nach den Regeln einer formellen Befragung gemäss Art. 158 StPO vorzugehen
ist. Spontanaussagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht staatlicherseits
provoziert wurden, das heisst eine Person gibt aus freien Stücken und ohne dass
ihr irgendwelche Vorhalte gemacht wurden, ungefragt und unaufgefordert von sich
aus gewisse Informationen preis (Salzmann/Mutti/Fritz,
Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, in:
forumpoenale 3/2022, S. 199 ff., 201). Das Bundesgericht hat sich bisher nicht
klar zur Verwertbarkeit von Spontanaussagen geäussert (vgl. Salzmann/Mutti/Fritz, a.a.O., 201,
m.w.H.). In der Lehre wird zum Teil vertreten, sowohl für die Verwertbarkeit im
Rahmen informeller Befragungen erlangter Aussagen als auch von Spontanaussagen,
werde vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt, in dem die Aussage gemacht werde, noch
kein Tatverdacht bestehe (vgl. Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 158 N 7; Godenzi,
a.a.O, Art. 143 N 6; dieser Lehrmeinung offenbar folgend KGer GR SK1 14 50 vom
20.
April 2015). Nach einer anderen Lehrmeinung sollen Spontanaussagen auch
noch möglich sein, wenn von Seiten der Ermittlungsbehörde ein Tatverdacht
bestehe, da die Aussage aus freien Stücken und ohne jeglichen behördlichen
Zwang erfolge und die aussagende Person damit von sich aus auf die ihr
dienenden gesetzlichen Schutzbestimmungen verzichte (Salzmann/Mutti/Fritz, a.a.O, S. 201). Unabhängig davon
besteht in der Lehre jedenfalls darin Einigkeit, dass in Zwangssituationen
zustandegekommene Aussagen unverwertbar sein sollen. Eine Zwangssituation liege
etwa anlässlich einer Festnahme vor. Im Zuge der Festnahme am Tatort oder
während des Transports zur Polizeistation getätigte Aussagen seien deshalb
absolut unverwertbar (Salzmann/Mutti/Fritz,
a.a.O., S. 201; vgl. Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 158 N 8; Godenzi,
a.a.O, Art. 158 N 12).
2.3.3
Vorliegend bestand angesichts der Anhaltungs-
bzw. Kontrollsituationen, in deren Rahmen bei der Berufungsklägerin jeweils Betäubungsmittel
zum Vorschein kamen, bei allen Vorfällen klarerweise bereits ein hinreichender
Tatverdacht, bevor die Berufungsklägerin die fraglichen Äusserungen tätigte.
Gemäss einem Teil der Lehre ist deren Verwertbarkeit damit unabhängig davon, ob
sie im Rahmen einer informellen Befragung oder als Spontanäusserung getätigt
wurden, mangels Rechtsbelehrungen von vornherein ausgeschlossen. Gemäss dem
anderen Teil der Lehre sind die Aussagen verwertbar, wenn es sich um
Spontanaussagen handeln würde und sie nicht in einer Zwangssituation getätigt worden
wären. Vorliegend kann offenbleiben, welcher Lehrmeinung zu folgen ist. Aus den
fraglichen Polizeirapporten ist nämlich nicht erkennbar, ob es sich bei den
darin zitierten Äusserungen überhaupt um Spontanäusserungen handelt, welche
nicht staatlicherseits provoziert wurden. Aus den Rapporten lässt sich
jedenfalls nichts Derartiges entnehmen. Angesichts des sonstigen
Aussageverhaltens der Berufungsklägerin und ihrer Erfahrung im Umgang mit den
Strafverfolgungsbehörden scheint jedenfalls zweifelhaft, weshalb sie derartige
Äusserungen ungefragt hätte preisgeben sollen. Im Zweifel ist vorliegend
jedenfalls davon auszugehen, dass die Aussagen – wenn überhaupt – auf Nachfrage
getätigt wurden. In Bezug auf die in den Rapporten vom 8. September 2021 und
17.
April 2022 festgehaltenen Aussagen ist ausserdem zu berücksichtigen, dass
diese während der laufenden Kontrolle bzw. sogar im Arrest getätigt wurden. Folglich
ist in diesen Fällen auch von erhöhten Drucksituationen auszugehen, welche
einer Verwertung ebenfalls entgegenstehen. Mangels Rechtsbelehrungen sind die
in den Polizeirapporten vom 8. Januar 2021, 8. September 2021 und 17. April
2022.
protokollierten Äusserungen der Berufungsklägerin somit nicht verwertbar.
Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 7,
10, Akten S. 518, 521) dürfen sie damit auch nicht indiziell
berücksichtigt werden. Der Eventualantrag der Verteidigung auf
Konfrontationseinvernahmen mit den rapportierenden Polizisten erübrigt sich
damit.
3.
Tatsächliches
3.1
Betäubungsmittelmengen
Aufgrund der Akten erstellt und grundsätzlich unbestritten
ist, dass die Berufungsklägerin am 7. Januar 2021, am 8. September 2021, am 16.
April 2022 und am 2. September 2022 Polizeikontrollen unterzogen wurde und
dabei diverse Betäubungsmittel auf sich trug.
3.1.1
Hinsichtlich des Vorfalls vom 7. Januar 2021
geht aus dem Polizeirapport vom 8. Januar 2021 (Akten S. 157 ff.), der
von der Berufungsklägerin unterzeichneten Bestätigung der Sicherstellung bzw.
dem dazugehörigen Verzeichnis (Akten S. 62 ff.) und den
forensisch-chemischen Gutachten vom 9. Februar 2021 und 17. November 2021
(Akten S. 180 ff., 184 f.; vgl. auch Aktennotiz zur zweiten Wirkstoffanalyse
vom 23. November 2021, Akten S. 166) hervor, dass die Berufungsklägerin
anlässlich der Kontrolle bei der Kontakt- und Anlaufstelle Dreispitz netto 34.3
Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 84 % (als Hydrochlorid, Vertrauensbereich
± 5.6 %) gemäss der ersten Wirkstoffanalyse bzw. 90.7% (als
Hydrochlorid, Vertrauensbereich ± 6.2 %) gemäss der zweiten
Wirkstoffanalyse sowie netto 1.7 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt
von 14 % (als Base, Vertrauensbereich ± 2.5 %) mit sich führte.
Zu ihren Gunsten ist gemäss der für sie günstigeren Wirkstoffanalyse von
26.89
Gramm reinem Kokain und knapp 0.2 Gramm reinem Heroin
auszugehen. Hinsichtlich des sichergestellten Heroins wurde das Verfahren von
der Vorinstanz rechtskräftig eingestellt, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.
3.1.2
Hinsichtlich des Vorfalls vom 8. September
2021.
geht aus dem Polizeirapport vom 8. September 2021 (Akten S. 188 ff.), der
von der Berufungsklägerin unterzeichneten Bestätigungen der Sicherstellung
(Akten S. 191 ff.), dem Beschlagnahmebefehl und den dazugehörigen Verzeichnissen
(Akten S. 76 f., 82 f.), der Beschlagnahmeverfügung (Akten S. 109), dem
forensisch-chemischen Gutachten (Akten S. 240 f.), dem kriminaltechnischen
Untersuchungsbericht (Akten S. 220 ff.) sowie der dazugehörigen
Fotodokumentation (Akten S. 226 ff.) hervor, dass die Berufungsklägerin
anlässlich der Kontrolle im Bereich [...]strasse / [...]strasse 43
Valium-Tabletten (41 Tabletten à 5 mg und 2 Tabletten à 10 mg) und netto
22.6
Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 87.4 % (als Hydrochlorid,
Vertrauensbereich ±5.6%) mit sich führte. Zu ihren Gunsten ist somit von 18.49
Gramm reinem Kokain auszugehen. Bei den in den Beschlagnahmeverzeichnissen
aufgeführten zusätzlichen 0.4 Gramm «Kokain» (Pos. 1016 A040392) und 3.3 Gramm
«Heroin» (Pos. 1018 und Pos. 1016 A040397) ist mangels Auswertung im Zweifel
davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um Betäubungsmittel handelt. Wie in
den Erwägungen zum rechtlichen aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. 4.3),
wären diese zum Eigenkonsum bestimmten Mengen vorliegend jedoch ohnehin
geringfügig im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG und deren Besitz folglich
straflos. Den Besitz der Valium-Tabletten bestätigte die Berufungsklägerin indes
selbst, indem sie in ihrer Einvernahme vom 25. Januar 2023 sowie anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, sie habe für diese ein ärztliches
Rezept und habe sie bei der Abgabestelle bei den Universitären Psychiatrischen
Kliniken bezogen (Akten S. 138; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 5, Akten S. 490).
3.1.3
Hinsichtlich des Vorfalls vom 16. April 2022
geht aus dem Polizeirapport vom 17. April 2022 (Akten S. 244 ff.), der von
der Berufungsklägerin unterzeichneten Bestätigung der Sicherstellung bzw. dem
dazugehörigen Verzeichnis (Akten S. 101 ff.) , der Fotodokumentation (Akten
S. 271 ff.) und dem forensisch-chemischen Gutachten vom 2. Juni 2022
(Akten S. 289 ff.) hervor, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Kontrolle im
Bereich [...]gasse / [...]gasse netto 26.6 Gramm Kokaingemisch (die
zusätzlichen 0.1 Gramm Kokaingemisch wurden in der Anklageschrift nicht
geschildert) mit einem Wirkstoffgehalt von 82.9 % (als Hydrochlorid,
Vertrauensbereich ± 5.6 %) sowie netto 13.5 Gramm Heroingemisch mit
einem Wirkstoffgehalt von 14 % (als Base, Vertrauensbereich
± 2.5 %, in Bezug auf 12.1 Gramm gemäss IRM‑Nr. 22-0882.2)
bzw. 30 % (als Base, Vertrauensbereich ± 3.5 %, in Bezug auf
1.4
Gramm gemäss IRM‑Nr. 22-0882.3) mit sich führte. Zu ihren
Gunsten ist somit von 20.56 Gramm reinem Kokain und 1.76 Gramm reinem
Heroin auszugehen.
3.1.4
Hinsichtlich des Vorfalls vom 2. September
2021.
geht aus dem Polizeirapport vom 3. September 2021 (Akten S. 294 f.), der
von der Berufungsklägerin unterzeichneten Bestätigungen der Sicherstellung
(Akten S. 105, 296) und dem dazugehörigen Verzeichnis (Akten S. 107)
hervor, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Kontrolle am [...]ring 50
Ketalgin-Tabletten (in Blister 40 mg) und 2 Ecstasy-Tabletten mit sich führte.
Zwar enthalten die Akten keine Fotodokumentation zu den beschlagnahmten
Tabletten, doch hat die Berufungsklägerin deren Sicherstellung unterschriftlich
bestätigt, womit – zusammen mit den weiteren Indizien – rechtsgenüglich
erstellt ist, dass sie im Besitz der aufgeführten Ketalgin- und
Ecstasy-Tabletten war. Entsprechend den Vorbringen der Verteidigung (Prot.
Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 668) ist bei den im Verzeichnis aufgeführten
5.4
Gramm «Kokain» mangels Auswertung im Zweifel indes davon auszugehen, dass
es sich dabei nicht um Betäubungsmittel handelt. Anders ist es bei den aufgelisteten
4.
Gramm Heroingemisch, welche mittels einer MicroNIR-Analyse bestätigt wurden
(Akten S. 107). Zusammen mit den weiteren Indizien, wie etwa die Abpackung
in einem Minigrip und dem in den anderen Fällen bestätigten Umgang mit Heroin,
bestehen keine rechtsgenüglichen Zweifel, dass es sich auch bei der vorliegend
sichergestellten Substanz um Heroin handelt. Im Zweifel ist aber von einem
geringen Wirkstoffgehalt auszugehen. Wie zudem in den Erwägungen zum Rechtlichen
aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. 4), ist diese zum Eigenkonsum
bestimmte Menge geringfügig im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG und deren Besitz
folglich straflos.
3.2
Fehlende
ärztliche Verordnung für das Ketalgin
3.2.1
In
Bezug auf die Ketalgin-Tabletten bringt die Verteidigung sodann vor, es handle
sich dabei um verschreibungspflichtige Tabletten. Es liege an der
Staatsanwaltschaft nachzuweisen, dass diese auf illegalem Wege erworben worden
seien. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf. Müsse die Berufungsklägerin den
Nachweis erbringen, dass sie die Tabletten legal erworben habe, so wäre dies
eine Umkehr der Beweislast (Prot. Berufungsverhandlung S. 8, Akten
S. 668).
3.2.2
Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die
beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die
Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es demgegenüber nicht ausgeschlossen, das
Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung
miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung
erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen
näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden
Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1018/2021 vom
24.
August 2022 E. 1.3.1, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2,
6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176,
6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1, je mit weiteren Hinweisen). Das
Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer
Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt
werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht (BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1,
6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November
2020.
E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.2.3
Die Berufungsklägerin hat in ihren
Einvernahmen wiederholt Aussagen zu ihren Medikamenteneinnahmen gemacht und
dabei stets angegeben, ihr werde im Rahmen des Substitutionsprogramms L-Polamidon
und Valium ärztlich abgegeben (Einvernahme vom 14. August 2020, Akten
S. 8; Einvernahme vom 25. Januar 2023, Akten S. 138, Prot.
erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 f., Akten S. 489 f.; Prot.
Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 665). Dass ihr daneben auch
Ketalgin verschrieben worden wäre, machte sie indes nie geltend. Auf
entsprechende Frage bzw. Vorhalte zum mitgeführten Ketalgin machte sie vielmehr
stets von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Einvernahme vom
23.
Januar 2023, Akten S. 150; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 4 f., Akten S. 489 f.). Der Verteidigung ist zwar insofern Recht
zu geben, als dass die Berufungsklägerin nicht zu beweisen hat, dass sie zum
gegebenen Zeitpunkt ein gültiges Rezept für das mitgeführte Ketalgin hatte und
die Beweislast für das Fehlen eines solchen Rezeptes bei der Staatsanwaltschaft
liegt. Nach dem soeben Erwogenen wäre es aber zu erwarten gewesen, dass die
Berufungsklägerin in ihren Einvernahmen von Beginn weg auf ein allfälliges
Rezept hingewiesen hätte, wenn ein solches vorgelegen wäre – wie sie dies auch
in Bezug auf das Valium machte. Dass sie es bei den entsprechenden mehrfachen
Gelegenheiten unterliess, substantiiert das Vorliegen eines Rezeptes zu
behaupten, ist somit durchaus als Indiz zu werten, dass kein solches vorgelegen
hatte. Angesichts der weiteren Umstände – namentlich dass anlässlich der
Kontrolle lediglich das Ketalgin ohne ein entsprechendes Rezept gefunden wurde
und die Berufungsklägerin mehrfach Aussagen zu ihrer Medikamenteneinnahme
machte, ohne dabei Ketalgin zu erwähnen – ist davon auszugehen, dass keine
ärztliche Verordnung vorlag.
3.3
Zweckbestimmung
der Betäubungsmittel
3.3.1
In tatsächlicher Hinsicht moniert die
Verteidigung weiter die vorinstanzlich festgestellte Zweckbestimmung der
mitgeführten Betäubungsmittel. Die Berufungsklägerin habe zwar Betäubungsmittel
besessen. Es sei aber Tatsache, dass nichts weitergegeben worden sei. Sie sei
während 40 Jahren nie wegen Betäubungsmittelhandel verurteilt worden. Die
Berufungsklägerin bestreite zudem die Verkaufsabsicht. Auf die Aussagen in den
Polizeirapporten könne man nicht abstellen und aus den Fotos könne man keine
Verkaufsbestimmung ableiten. Auf den Fotos in den Anklageziffern 2 und 3
seien die Betäubungsmittel nicht in verkaufstypischen Einheiten abgepackt und
in den Ziffern 1 und 4 gebe es gar keine Fotos. Auch die Sicherstellungen
würden diesen Schluss nicht zulassen. Schliesslich sprächen auch die langen
Zeiträume zwischen den Kontrollen gegen eine Verkaufsbestimmung und für den
Eigenkonsum. Zwischen der ersten und der zweiten Kontrolle lägen 244 Tage.
Würde man die vorgefundene Kokainmenge auf die Anzahl Tage verteilen, so wären
es 0.1 Gramm Kokain pro Tag. In dubio pro reo sei bei dieser Menge von
Eigenkonsum auszugehen. Gleich könne bei den weiteren Zeitabschnitten
vorgegangen werden. Somit spreche alles für den Eigenkonsum (Prot. Berufungsverhandlung
S. 9, Akten S. 669).
3.3.2
Wird bei einer Konsumentin eine grössere
Betäubungsmittelmenge festgestellt und macht diese geltend, dass es sich dabei
bloss um einen Vorrat für ihren Eigenkonsum handelt, so muss die
Strafverfolgungsbehörde nachweisen, dass die Drogen (auch) für die Weitergabe
bestimmt waren. Die Gerichte müssen in solchen Fällen aufgrund der gesamten
Umstände genau und unter Beachtung des Prinzips in dubio pro reo prüfen,
ob der geltend gemachte Eigenkonsum plausibel erscheint oder bloss eine
Schutzbehauptung darstellt. Vielfach muss gerade bei einer süchtigen Händlerin
abgeklärt werden, welcher Anteil der beschlagnahmten Drogen für den Verkauf und
welcher Anteil für den eigenen Gebrauch bestimmt war. Die Drogenmenge allein
genügt hierzu nicht. Vielmehr müssen ihr weitere Handlungen oder der Besitz von
beim Handel verwendeten Betäubungsmittelutensilien nachgewiesen werden, die auf
eine mögliche Weitergabe bzw. Verkaufsabsicht schliessen lassen. Dabei können
etwa auch die Konsumgewohnheiten der Täterin oder der Grad der Drogenabhängigkeit
eine Rolle spielen (Hug-Beeli,
Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 19a BetmG N 427, mit
weiteren Hinweisen).
3.3.3
Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass die Berufungsklägerin bei den erwähnten Polizeikontrollen für einen angeblichen
Eigenkonsum jeweils relativ grosse Mengen Betäubungsmittel auf sich trug.
Entsprechend der Argumentation der Verteidigung wäre davon auszugehen, dass sie
jeweils ihren gesamten Kokainvorrat für einen Zeitraum von etwa 140 bis 244
Tage auf sich trug. Dies erscheint bei einer (stark) drogensüchtigen Person eher
abwegig, zumal die Berufungsklägerin sich dem Risiko einer Polizeikontrolle und
damit einhergehenden Sicherstellung der Betäubungsmittel bewusst gewesen sein dürfte.
Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kann in Bezug auf die mitgeführte Menge an
Valium-Tabletten zudem festgestellt werden, dass diese nicht mit der von der
Berufungsklägerin geltend gemachten Konsumdosis übereinstimmt (vgl. angefochtenes
Urteil S. 8, Akten S. 519). So gab die Berufungsklägerin anlässlich
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, sie erhalte die
Valium-Tabletten im Rahmen ihrer Suchttherapie alle zwei Wochen, wobei sie
täglich zwei Valium-Tabletten einnehme (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 5, Akten S. 490). Entsprechend müssten ihr für 14 Tage jeweils 28
Tabletten abgegeben werden – mithin wesentlich weniger als die 43 Stück, welche
sie bei der Anhaltung am 8. September 2021 auf sich trug. Auch hier
scheint eher abwegig, dass die Berufungsklägerin sich als süchtige Person einen
Vorrat hätte aufbauen können und diesen stets mit sich trug. Naheliegender
erscheint vielmehr, dass die Tabletten bzw. zumindest ein Teil davon zum
Verkauf bestimmt waren und die Berufungsklägerin sich damit ihren eigenen Konsum
zu finanzieren beabsichtigte. Neben der blossen Betäubungsmittelmenge sprechen aber
auch diverse weitere Anhaltspunkte für die Weitergabe- bzw. Verkaufsabsicht der
Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin lebt gemäss eigenen Angaben seit rund
18.
Jahren von einer IV‑Rente in Höhe von aktuell CHF 2'600.– zuzüglich
Ergänzungsleistungen. Verwaltet werde ihr Einkommen von einer freiwilligen
Beiständin, wobei ihr letztlich CHF 800-900.– (pro Monat) ausbezahlt
würden (Einvernahme zur Person vom 14. August 2020 S. 1, Akten S. 7;
Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, Akten S. 489, Prot. Berufungsverhandlung
S. 5, Akten S. 665). Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse,
in welcher die Berufungsklägerin seit längerer Zeit lebt, erscheint zweifelhaft,
dass sie in der Lage gewesen wäre, gleich mehrmonatige Vorräte für ihren Konsum
zu finanzieren. Umso fragwürdiger erscheint, dass sie anlässlich der Kontrollen
vom 8. September 2021 und 16. April 2022 – neben den mitgeführten
Betäubungsmitteln – auch Barschaften in Höhe von CHF 191.45 bzw.
CHF 530.– und EUR 20.– auf sich trug (Akten S. 54, 189, 244). Dass
sie in ihren angespannten finanziellen Verhältnissen und trotz ihrer
Suchtproblematik nicht nur Betäubungsmittelvorräte im Wert von geschätzt
mehreren hundert oder wenigen tausend Franken hätte finanzieren, sondern
daneben auch noch – angesichts ihres monatlich verfügbaren Einkommens –
beträchtliche Summen an Ersparnissen mit sich hätte führen können, scheint
nahezu ausgeschlossen. Naheliegender erscheint vielmehr, dass die mitgeführte Barschaft
Entgelt für bereits verkaufte Betäubungsmittel darstellte und ein Grossteil der
mitgeführten Betäubungsmittel ebenfalls für den Verkauf bestimmt war. Dafür
sprechen auch die von der Berufungsklägerin anlässlich der Kontrollen
mitgeführten Betäubungsmittelutensilien wie Feinwaagen, Minigrips und
Druckverschlussbeutel (Akten S. 62 ff., 74, 83, 100, 105, 160, 192, 195,
228, 248, 296). Selbst wenn diese für sich alleine noch keine Verkaufsabsicht
belegen, da eine Feinwaage etwa nicht nur beim Verkauf, sondern auch beim Kauf
der Drogen von Nutzen sein kann, so stellen sie zusammen mit den anderen
erwähnten Umständen doch ein gewichtiges Indiz für ein solche dar. Soweit die
Verteidigung geltend macht, aus den nur lückenhaft vorhandenen
Fotodokumentationen lasse sich keine verkaufstypische Abpackung ableiten, ist
erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Abpackung in Minigrips auch aus den
Bestätigungen der Sicherstellungen ergeben, welche von der Berufungsklägerin jeweils
unterzeichnet wurden. Schliesslich gilt es festzustellen, dass die
Berufungsklägerin – entgegen den Behauptungen der Verteidigung – mit
Strafbefehl vom 15. Januar 2021 durchaus schon wegen Weitergabehandlungen
im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG verurteilt wurde. Hinzu kommt
eine weitere Verurteilung aus dem Jahr 2013 wegen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,
welche zwar schon länger zurückliegt aber ebenfalls eine Weitergabeabsicht
voraussetzt. Die Aussagekraft der besagten Vorstrafen für die vorliegend in
Frage stehende Verkaufsabsicht ist zwar äusserst begrenzt. Doch lässt sich
daraus immerhin ableiten, dass ein solches Verhalten nicht gänzlich
persönlichkeitsfremd ist.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist davon
auszugehen, dass die Berufungsklägerin einen Grossteil der mitgeführten
Betäubungsmittel in der Absicht besass, diese zu verkaufen. Die genaue Menge,
welche die Berufungsklägerin veräussert hätte, lässt sich indes nicht mit
Sicherheit bestimmen. Da sie selber drogenabhängig war bzw. ist, ist im Zweifel
nämlich davon auszugehen, dass ein kleiner Teil davon auch ihrem Eigenkonsum
diente. Hinsichtlich der 13.5 Gramm Heroin aus dem Vorfall 16. April
2022.
und der 4 Gramm Heroin sowie den beiden Ecstasy-Tabletten aus dem Vorfall
vom 2. September 2022 ist angesichts der überschaubaren (Rein‑)Mengen –
entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 13
ff., Akten S. 524) – in dubio davon auszugehen, dass sie für den
Eigenkonsum bestimmt waren. Zu ihren Gunsten ist zudem davon auszugehen, dass
es sich bei den für den Eigenkonsum bestimmten Anteilen des Kokains sowie der
Ketalgin-Tabletten um geringfügige Mengen im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG
handelte, namentlich jeweils höchstens eine Wochenration (vgl. unten
E. 4.3). Bei den Valium-Tabletten ist in dubio davon auszugehen,
dass 28 Tabletten – entsprechend einer zweiwöchigen Ration, wie sie der
Berufungsklägerin gemäss eigenen Angaben abgegeben worden sein sollen – für den
Eigenkonsum bestimmt waren. Eine übersichtliche Auflistung dieser
Feststellungen erfolgt im Rahmen der rechtlichen Erwägungen.
4.
Rechtliches
4.1
Übersicht
der zu beurteilenden Vorfälle
Aus den vorhergehenden Erwägungen zum Tatsächlichen sind aus
den einzelnen Polizeikontrollen folgende Betäubungsmittelmengen und
Verwendungszwecke erstellt:
- Polizeikontrolle
vom 7. Januar 2021
Betäubungsmittelmenge
Verwendungszweck
34.3
g Kokaingemisch bzw.
26.89
g reines Kokain
Veräusserung, geringfügige Menge zum Eigenkonsum
- Polizeikontrolle
vom 8. September 2021
Betäubungsmittelmenge
Verwendungszweck
22.6
g Kokaingemisch bzw.
18.49
g reines Kokain
Veräusserung, geringfügige Menge zum Eigenkonsum
43.
Valium-Tabletten
(41 Tabletten à 5 mg und 2 Tabletten à 10 mg)
15.
Tabletten zur Veräusserung,
28.
Tabletten zum Eigenkonsum
- Polizeikontrolle
vom 16. April 2022
Betäubungsmittelmenge
Verwendungszweck
26.6
g Kokaingemisch bzw.
20.56
g reines Kokain
Veräusserung, geringfügige Menge zum Eigenkonsum
13.5
g Heroingemisch bzw.
1.76
g reines Heroin
Eigenkonsum
- Polizeikontrolle
vom 2. September 2022
Betäubungsmittelmenge
Verwendungszweck
4.
g Heroingemisch
(in dubio geringer Wirkstoffgehalt)
Eigenkonsum
50.
Ketalgin-Tabletten
(in Blister 40 mg)
Veräusserung, geringfügige Menge zum Eigenkonsum
2.
Ecstasy‑Tabletten
Eigenkonsum
4.2
Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz
4.2.1
Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter
anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt
oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die
Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine
direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In
subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung
wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung
müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und
von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20
Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm
reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im
Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein
zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der
Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 150 IV 213 E- 1.4, 145 IV
312.
E. 2.1.1 ff.; BGer 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 E. 4.1, 6B_1280/2022
vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2; je mit
Hinweisen).
4.2.2
Die Vorinstanz beurteilte im Rahmen ihrer
rechtlichen Erwägungen jeden dieser Vorfälle und Betäubungsmittel separat und
eruierte auf diese Weise, ob die Grenze zum mengenmässig schweren Fall im Sinne
von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erreicht ist. Zwar legt die Anklageschrift ein
solches Vorgehen vorliegend nahe, doch entspricht es nicht der
Dispositiv
bundesgerichtlichen Praxis. Demnach sind zur Bestimmung des Vorliegens eines
sogenannten mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig
zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, nämlich
auch dann zu addieren, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige
Einzelhandlungen und kein zusammengehörendes Geschehen darstellen, wobei auch
nicht entscheidend ist, wie viel Zeit zwischen den einzelnen Handlungen
verstrichen ist (BGer 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 1.1 und 1.3, m.H.a BGE 114 IV 164 E. 2b, 112 IV 109 E. 2b und BGer 6B_632/2008 vom 10. März 2009
E. 2). Dieses Vorgehen entspricht der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung,
wobei das Bundesgericht in BGE 150 IV 213 festhielt, dass auch unter
Berücksichtigung der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes und der damit
einhergehenden Änderungen von Art. 19 Abs. 2 BetmG kein Anlass bestehe,
davon abzuweichen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 ff.). Bezieht sich die
Straftat zudem auf verschiedenartige Betäubungsmittel, so sind die einzelnen
Gefährdungspotentiale ebenfalls zusammenzuzählen. Es sind die Prozentsätze der
einzelnen Wirkstoffmengen vom jeweiligen Grenzwert zu errechnen und zu addieren
(BGE 112 IV 109 E. 2.a); Hug-Beeli,
a.a.O., Art. 19 BetmG N 877, je mit weiteren Hinweisen).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet somit eine
abweichende rechtliche Würdigung gegenüber derjenigen der Vorinstanz. Dem steht
– entgegen den Vorbringen der Verteidigung – auch das Verschlechterungsverbot
nicht entgegen. Für die Rechtsmittelinstanz ist es zulässig, sich zur
rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von
einer falschen rechtlichen Überlegung ausging, solange sich das nicht in einer
Verschlechterung des Dispositivs niederschlägt. Entscheidend ist, dass sich
dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und
auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die
beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282
E. 2.6; Maeder, Das Verbot
der reformatio in peius in der StPO, recht 2024, S. 163 ff., 169). Wie in
den nachfolgenden Erwägungen zum Rechtlichen und zur Strafzumessung aufzuzeigen
sein wird, führt die abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts weder zu
einem schärferen Schuldspruch noch zu einer härteren Strafe. Vielmehr bleibt es
bei einem Schuldspruch wegen einfachem Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, im Unterschied zur vorinstanzlichen Qualifikation
fallen aber die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz weg. Zudem
gelangt das Berufungsgericht im Rahmen der Strafzumessung letztlich zu einer
milderen Strafe als die Vorinstanz. Mithin wirkt sich die neue rechtliche
Qualifikation im Dispositiv sogar zum Vorteil der Berufungsklägerin aus.
4.2.3 Von der Vorinstanz korrekt gewürdigt und der
Verteidigung grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt wird, dass die
Berufungsklägerin durch den Besitz derjenigen Betäubungsmittel, welche zur Veräusserung
bestimmt waren, den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt
hat. Dazu gehören 15 Valium-Tabletten sowie grosse Anteile der 26.89 Gramm,
18.49 Gramm und 20.56 Gramm reinem Kokain und der 50 Ketalgin-Tabletten.
Nach dem soeben Erwogenen sind diese Betäubungsmittelmengen
bei der Prüfung, ob ein mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt, zu addieren. Da bereits die Summe der reinen
Kokainmenge mit insgesamt 65.94 Gramm weit über dem Grenzwert von 18 Gramm
liegt, kann offenbleiben, wie gross die dabei inbegriffenen für den Eigenkonsum
bestimmten Anteile waren. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen handelte es
sich dabei jedenfalls um untergeordnete Mengen, zu Gunsten der Berufungsklägerin
ist gar von geringfügigen Mengen im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG (vgl. unten
E. 4.3) auszugehen. Die vom Bundesgericht festgelegte Grenze zur
Qualifikation ist damit jedenfalls um ein Vielfaches überschritten. In Bezug
auf die von der Verteidigung geübte Kritik zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hinsichtlich der Grenzwerte kann auf die Erwägungen zum
Beweisantrag (vgl. oben E. 2.1) und die diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 10 ff., Akten S. 521 ff.)
verwiesen werden. Auch für das Berufungsgericht besteht im vorliegenden Fall
kein Anlass, von dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Die Berufungsklägerin musste davon ausgehen, dass sie mit der Inverkehrbringung
der besagten Betäubungsmittelmengen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr
bringen würde. Sie handelte damit zumindest eventualvorsätzlich, womit auch die
subjektive Seite erfüllt ist. Folglich ist sie wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19
Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.
4.3 Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes
Zu beurteilen bleibt damit, ob und inwiefern sich die
Berufungsklägerin durch den Besitz der zum Eigenkonsum bestimmten
Betäubungsmittel strafbar gemacht hat.
4.3.1 Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich
konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19
BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Wer nur eine
geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet,
ist nach Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht strafbar. Gemeint sind damit jene
Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Gebrauch dienen,
insbesondere der Erwerb und der Besitz mit dem Ziel, das Betäubungsmittel zu
konsumieren (BGE 145 IV 320 E. 1.4.1; BGer 6B_1273/2016 vom 06.09.2017 E.
1.5.2 ff., 6B_630/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.3; Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes
[Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19b N 3; Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 4.
Aufl. 2022, Art. 19b N 3). Für das Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis
gelten gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG 10 Gramm als geringfügige Menge.
Für alle anderen unter das BetmG fallenden Stoffe hat der Gesetzgeber es
allerdings unterlassen, zu definieren, welche Menge als geringfügig zu gelten
hat. Der rechtsanwendenden Behörde kommt deshalb ein grosser Ermessensspielraum
zu (BGE 124 IV 184; Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 19b N 10). In den parlamentarischen Beratungen betrachtete
man eine Wochenration der jeweiligen Konsumentin als Richtschnur (BGE 124 IV 184 E. 2.a). Gemäss den Angaben von Albrecht
wurden im Jahr 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt < 5 g
Heroin, < 2 g Kokain bzw. Amphetamin und 3 Tabletten Ecstasy als
geringfügige Menge angesehen, wobei die (marktübliche) Reinmenge massgebend sei
(Albrecht, a.a.O., Art. 19b N 13).
Nach Auffassung des Obergerichts Zürich könne bei 10 Gramm einer harten
Droge wie Kokain jedenfalls nicht mehr von einer geringen Menge ausgegangen
werden (OGer ZH SB120134 vom 07. September 2012 E. 5). In anderen Kantonen
würden auch bereits deutlich tiefere Mengen als nicht mehr geringfügig
angesehen (vgl. Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 19b N 10, mit weiteren Hinweisen). Das Appellationsgericht
Basel-Stadt erachtete in einem Urteil aus dem Jahr 2020 4.3 Gramm Heroin
noch als geringfügig, da eine Wochenration als Richtschnur überzeuge und eine
heroinabhängige Person täglich 0.5 bis 3 Gramm Heroin konsumieren könne (AGE
BES.2020.44 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.2 f.). Zu beachten gilt ferner, dass
bei mehrfacher Tatbegehung die Geringfügigkeit der Drogenmenge der einzelnen
Tathandlung massgebend ist, die Gesamtmenge bleibt irrelevant (Albrecht, a.a.O., Art. 19b N 16, Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19b N 18 und
37).
4.3.2 Für den Eigenkonsum bestimmt waren gemäss den
Erwägungen zum Tatsächlichen 13.5 Gramm und 4 Gramm Heroingemisch, 28 Valium‑Tabletten,
2 Ecstasy‑Tabletten sowie jeweils ein kleiner Anteil der
mitgeführten Kokainmengen sowie der Ketalgin‑Tabletten (vgl. oben E. 4.1).
Bezüglich 28 Valium-Tabletten ist zunächst festzuhalten,
dass die Berufungsklägerin diese im Rahmen ihres Substitutionsprogramms legal
bezogen hatte. Der Besitz zwecks Eigenkonsum erfolgte somit rechtmässig, sodass
eine Strafbarkeit von vornherein ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der für den
Eigenkonsum bestimmten Anteile der überwiegend zum Verkauf bestimmten
Betäubungsmittelmengen (Kokain und Ketalgin) ist – wie bereits ausgeführt –
zugunsten der Berufungsklägerin davon auszugehen, dass es sich dabei um geringfügige
Mengen im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG handelt. Der Besitz dieser Anteile
bleibt demnach ebenfalls straflos. Bezüglich der bei den Polizeikontrollen am
16. April 2022 und 2. September 2022 aufgefundenen Heroinmengen ist eine
Differenzierung erforderlich: Bei der Kontrolle am 2. September 2022 führte die
Berufungsklägerin lediglich 4 Gramm Heroingemisch mit geringem
Wirkstoffgehalt auf sich. Da die Gesamtmenge für die rechtliche Beurteilung
irrelevant ist und jede Tathandlung gesondert zu bewerten ist, ist im
vorliegenden Fall – unabhängig davon, ob auf die Gemisch- oder Reinmenge
abgestellt wird – noch von einer geringfügigen Menge auszugehen. Anders verhält
es sich bei der Kontrolle vom 16. April 2022, bei der 13.5 Gramm
Heroingemisch festgestellt wurden, was bereits eine erheblichere Menge
darstellt. Über das Konsumverhalten der Berufungsklägerin liegen aufgrund ihres
zurückhaltenden Aussageverhaltens nur begrenzte Informationen vor. Fest steht
jedoch, dass sie heroinabhängig und im Umgang mit Drogen erfahren ist, zum
Zeitpunkt der Kontrolle jedoch in ein Substitutionsprogramm eingebunden war und
in diesem Rahmen Valium und L-Polamidon bezog sowie konsumierte. Da diese
Substitutionsmedikamente gezielt dazu dienen, das Verlangen nach Heroin zu
reduzieren, ist von einer eher kleineren Wochenration auszugehen, als dies
sonst bei heroinsüchtigen Personen der Fall wäre. In diesem Sinne sagte die
Berufungsklägerin selbst aus, dass sie nur ein bisschen Heroin konsumiere, da
sie im Substitutionsprogramm sei (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 4, Akten S. 489). Angesichts dessen ist bei den fraglichen 13.5
Gramm Heroingemisch nicht mehr von einer geringfügigen Menge im Sinne von Art.
19b Abs. 1 BetmG auszugehen. Daran ändert auch der geringe Wirkstoffgehalt
nichts.
In Bezug auf diesen Anklagepunkt hat sich die
Berufungsklägerin daher der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss
Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. In Bezug auf die
BetmG-Übertretungsvorwürfe gemäss Ziff. 2 und 4 der Anklageschrift ist die
Berufungsklägerin indes antragsgemäss in Anwendung von Art. 19b Abs. 1 BetmG
freizusprechen. Bezüglich der angeklagten Übertretung gemäss
Anklageziff. 1 wurde das Verfahren bereits rechtskräftig eingestellt.
5. Strafzumessung
5.1 Die Berufungsklägerin hat sich somit – neben den
bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Führens eines
Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Fahrens ohne Fahrzeugausweis
oder Kontrollschilder im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne
des Strassenverkehrsgesetzes und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung – des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu
verantworten.
5.2 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des
Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens
wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem
Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien
berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101
E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli
2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.3 Die
Berufungsklägerin stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die für das
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Führen eines Motorfahrzeugs
ohne erforderlichen Führerausweis sowie das Fahren ohne Haftpflichtversicherung
im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes angeordnete Freiheitsstrafe nicht in
Frage, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 18, Akten S. 529). Eine
Geldstrafe scheidet in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehenen
einjährigen Mindeststrafe bzw. der konkreten Verschuldensbewertung, die auch in
Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
einem halben Jahr führt (Art. 34 Abs. 1 StGB
e contrario; vgl. dazu
unten E. 5.4) ohnehin aus. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe und der
offensichtlich schlechten Vollstreckungsprognose kommt eine solche aber auch in
Bezug auf die beiden Strassenverkehrsvergehen von Vornherein nicht in Betracht.
Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die übrigen
Strassenverkehrsdelikte ist eine Busse auszusprechen.
5.4 Ausgangspunkt
für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahre
vorsieht.
5.4.1 Gemäss
Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht bei einer Widerhandlung nach
Art. 19 Abs. 2 BetmG die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn die
Täterin von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung allein zur
Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1186; vgl.
AGE SB.2023.2 vom 12. August 2025 E. 5.4.2, mit weiteren Hinweisen). Art.
19 Abs. 3 BetmG ist eine Kann-Bestimmung. Es liegt demnach im Ermessen des
Gerichts, ob es den Strafrahmen nach unten öffnet. Solches soll nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann geschehen, wenn aussergewöhnliche
Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im
konkreten Fall zu hart erscheint (BGer 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E.
2.2.2; OGer GR SR12440 vom 9. April 2025 E. 4.2). Der entsprechende fakultative
Strafmilderungsgrund kann sich auch lediglich im Sinne einer Strafminderung
auswirken (Albrecht, a.a.O., Art.
19 N 277 sowie [bezogen auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG] N 279, AGE
SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 5.3.2).
Vorliegend ist
unbestritten, dass die Berufungsklägerin im Tatzeitraum abhängig von Kokain und
Heroin war. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, wird ihr zudem kein
Handel im grösseren Stil zur Last gelegt. Gemäss den vorstehenden Erwägungen
beabsichtigte die Berufungsklägerin zwischen Januar 2021 und September 2022
grosse Anteile der knapp 66 Gramm reinem Kokain und der
50 Ketalgin-Tabletten sowie 15 Valium-Tabletten zu veräussern. Der Verkauf
dieser Substanzen hätte ihr indes angesichts des langen Zeitraums keinen über
die Deckung des Eigenkonsums hinausgehenden Gewinn eingebracht (vgl. angefochtenes
Urteil S. 18, Akten S. 529). Sie fällt somit unstrittig in den
Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG.
5.4.2 Die
objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt
sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des
Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die mögliche
Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven
Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE
SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020
E. 4.3). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens
postulieren die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht
in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der
Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der
Stellung der Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln
angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu
berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben,
die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit
der Stellung der Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend
von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen
mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden
herausgebildet (Eugster/Fischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Weiter ist
auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es
in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine
unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem
Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens
führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs-
oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten der Täterin der gleiche
Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es
aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem
Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b;
BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8.
April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker,
in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB
N 13 f.).
5.4.3 In
objektiver Hinsicht fällt zunächst ins Gewicht, dass der Grundtatbestand von
Art. 19 Abs. 1 BetmG mehrfach verwirklicht und auch der Grenzwert von 18 Gramm
Kokain für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG um ein Mehrfaches überschritten wurde. Entsprechend hoch ist
die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die
potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem
Konsum. Auch wenn es im Drogenhandel mitunter um deutlich grössere Drogenmengen
geht, handelt es sich dennoch um eine nicht unerhebliche Menge. Der
Betäubungsmittelmenge alleine kommt in der Strafzumessung zwar keine vorrangige
Bedeutung zu, doch stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und ist sie bei
der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 118 IV 342 E. 2b;
BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 47 StGB N 93). Zwar gelangten die sichergestellten Betäubungsmittel
letztlich nicht an Konsumentinnen bzw. Konsumenten, doch ist dies einzig dem
Einschreiten der Polizeibehörden zu verdanken. Hinzu kommt, dass die
Berufungsklägerin die Tathandlungen über einen längeren Zeitraum hinweg beging
und es mithin nicht bei einem einzigen Vorfall blieb. Stark relativiert werden
diese Umstände indes dadurch, dass die Berufungsklägerin als drogenabhängige
und lediglich in der Endverbraucherszene tätige Kleindealerin hinsichtlich der
von Eugster/Frischknecht
zusammengetragenen Kriterien klar der untersten Hierarchiestufe 5 zuzuordnen ist
(Eugster/Frischknecht, a.a.O.,
S. 336 f.). Insofern ist auch kein besonders raffiniertes Vorgehen oder
eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des
qualifizierten Tatbestands hinausgeht, auszumachen. In subjektiver Hinsicht ist
zudem zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin während des Tatzeitraums
selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und das fragliche Verbrechen
lediglich zur Befriedigung der eigenen Sucht beging. Insgesamt ist angesichts
des weiten Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG daher von einem sehr
leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des
Strafmilderungsgrunds von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG scheint daher eine
Einsatzstrafe – leicht unter dem ordentlichen Strafrahmen – von 11 Monaten
Freiheitsstrafe als angemessenen.
5.5 Hinsichtlich
der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen den Strassenverkehrsdelikten
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden, zumal diese seitens der Verteidigung auch nicht moniert wurden. Gemäss
der Vorinstanz bewegt sich das Verschulden ebenfalls am untersten Rand. Soweit
die Berufungsklägerin insinuiere, sie habe um die Vorschriften zur
lnverkehrsetzung nicht wissen können, so vermöge sie dies nicht zu
entschuldigen, obliege es doch jeder am Verkehr teilnehmenden Person, sich über
die Zulassungsvorschriften der von ihr verwendeten Fahrzeuge zu informieren.
Tatsächlich erweise sich aber die Einordnung der verschiedenen Fahrzeuge in die
diversen Kategorien des Strassenverkehrsgesetzes als nicht ganz einfach,
weshalb eine Verkennung der Vorschriften im vorliegenden Fall nicht von einer
erheblichen kriminellen Energie zeuge. Entsprechend erscheine isoliert
betrachtet eine Strafe von je 20 Tagen für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne
Fahrerlaubnis und das Fahren ohne Haftpflichtversicherung respektive in
Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt
einen Monat für beide Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen
(angefochtenes Urteil S. 19, Akten S. 530). Das Appellationsgericht
schliesst sich diesen Erwägungen an, womit für das Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie die beiden Vergehen gegen das
Strassenverkehrsgesetz vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine
hypothetische Gesamtstrafe von 12 Monaten resultiert.
5.6 Was
sodann die mit Busse zu ahndenden Delikte anbelangt, ist weitgehend ebenfalls
auf die zutreffenden und unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz abzustellen
(angefochtenes Urteil S. 20, Akten S. 531). Für die vorinstanzlich
noch drei zu beurteilenden Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes erachtete
sie Einsatzbussen von je CHF 200.– als angemessen. Dem ist zu folgen,
wobei es vorliegend aufgrund der Freisprüche in den Anklageziffern 2 und 4
bei einer Übertretung und somit einer Einsatzbusse von CHF 200.– bleibt. Gemäss
der Ordnungsbussenverordnung wäre für das Fahren ohne Fahrzeugausweis oder
Kontrollschilder sodann eine Busse von CHF 140.– (OBV, SR 314.11,
Anhang 1 Ziff. 404) und für das Nichttragen eines Schutzhelms durch die
Führerin eines Motorrades eine Busse von CHF 60.– (OBV Anhang 1 Ziff. 313.1) auszusprechen.
Das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs wäre schliesslich isoliert
betrachtet im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen mit rund CHF 150.–
Busse zu bestrafen. Aufgrund des engen Konnexes zwischen den
Strassenverkehrsdelikten erscheint eine Erhöhung der für die Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes ermittelte Busse um CHF 200.– angezeigt.
Entsprechend ist die Gesamtbusse auf CHF 400.– festzusetzen, wobei sie bei
schuldhafter Nichtbezahlung in vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist
(Art. 106 StGB).
5.7 Hinsichtlich
der persönlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin ist festzuhalten, dass
diese ein schwieriges Vorleben aufweist. Gemäss ihren Angaben im vorliegenden
Verfahren ist sie in [...] geboren und in [...] aufgewachsen. Sie habe eine
gute Jugend gehabt. In der Schule habe sie Stress gehabt, sei aber eine gute
Schülerin gewesen. Sie habe eine Ausbildung als [...] bei der [...] absolviert,
wo sie eine gewisse Zeit lang gearbeitet habe, bevor sie abgestürzt sei. Im
Alter von 16 Jahren habe sie mit dem Konsum von Kokain begonnen. Sie sei
neugierig gewesen und habe es ausprobieren wollen. Seitdem sei sie süchtig.
Zwar habe sie Entzüge und zwei Therapien durchlaufen, diese hätten allerdings
aus verschiedenen Gründen keine dauerhafte Besserung bewirkt. Sie befinde sich
in einem Substitutionsprogramm, was relativ gut laufe. Parallel konsumiere sie weiterhin
Kokain und ein bisschen Heroin. Aufgrund ihrer HIV-Erkrankung nehme sie zudem weitere
Medikamente ein. Kürzlich sei ihr zudem ein neues Hüftgelenk eingesetzt worden,
weshalb sich ihr Gesundheitszustand insgesamt als sehr belastet darstellt. Ihr
Vater sei vor über 10 Jahren verstorben und ihre Mutter kürzlich. Aus
ihrer Familie pflege sie daher nur noch Kontakt zu ihrem Bruder. Auch in
finanzieller Hinsicht gestaltet sich ihre Situation schwierig. Seit 2007 lebe
sie von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Für ihre Zukunft wolle sie
weiter dem Substitutionsprogramm angeschlossen bleiben, den Kontakt zu ihrem
Bruder pflegen sowie ihre Wohnung und ihren Hund behalten (Einvernahme zur
Person vom 14. August 2020, Akten S. 7 f.; Prot. erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 4 f, Akten S. 489 f.; Prot. Berufungsverhandlung
S. 4 ff., Akten S. 664 ff.). Dass die Beschuldigte die Aussage
verweigerte und nicht geständig war, ist neutral zu werten. Dem
Strafregisterauszug vom 26. August 2025 (Akten S. 648 ff.) ist zu
entnehmen, dass die Berufungsklägerin einschlägig vorbestraft ist. Mit Urteilen
vom 9. Dezember 2013 und 15. Januar 2021 wurde sie bereits zweimal wegen
diverser Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und einmal wegen
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Zudem delinquierte
sie auch im vorliegenden Strafverfahren nach den jeweiligen Polizeikontrollen
weiter. Ausserdem wurde am 31. Oktober 2024 noch ein weiteres Verfahren wegen
einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen sie eröffnet.
Konkrete Informationen liegen gemäss der Auskunft der Staatsanwaltschaft indes
noch nicht vor (Prot. Berufungsverhandlung S. 4 ff., Akten S. 664 ff.),
wobei ohnehin von der Unschuldsvermutung auszugehen ist.
In der
Gesamtschau halten sich die einschlägigen Vorstrafen und die schwierigen
persönlichen Verhältnisse die Waage, weshalb die Täterkomponente als neutral zu
werten ist. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist eine Erhöhung der
Strafe wegen der einschlägigen Vorstrafen nicht angezeigt, da diese
offensichtlich auf die anhaltende Suchtproblematik zurückzuführen sind, was in
der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen ist.
5.8 Die
Vorinstanz gewährte der Berufungsklägerin – im Sinne einer letzten
Chance – den bedingten Strafvollzug, da sie erstmals zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt werde und die drohende Inhaftierung abschreckende
Wirkung entfalten dürfte (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f., Akten
S. 531 f,). Da seitdem keine neuen relevanten Umstände vorliegen und
insbesondere im Zusammenhang mit der hängigen Strafuntersuchung keine neuen
Erkenntnisse gewonnen wurden, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe unter
Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius auch vorliegend
aufzuschieben. Den Bedenken hinsichtlich der Legalprognose begegnet das Gericht
mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren.
6. Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin
in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, und der Übertretung nach Art. 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu 12 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 8. bis 9. September
2021 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen ist. Vom Vorwurf
der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff.
2 und 4 der Anklageschrift ist sie in Anwendung von Art. 19b Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.
7. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom
11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt.
Die Berufungsklägerin wird auch im zweitinstanzlichen
Verfahren – mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Übertretung nach Art.
19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff. 2 und 4 der
Anklageschrift – schuldig gesprochen. Das im Vergleich zum vorinstanzlichen
Urteil weggefallene mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gründet
zudem nicht auf einem diesbezüglichen Freispruch, sondern auf einer anderen
rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts. Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
betrifft, so sind ihr diese weiterhin vollumfänglich aufzuerlegen, da die
Staatsanwaltschaft für die erwähnten Übertretungsvorwürfe keine eigenen Kosten
ausgeschieden hat (vgl. Kostenbogen der Staatsanwaltschaft). Dieser Freispruch
ist zudem derart nebensächlich, dass sich aufgrund dessen keine Reduktion der
erstinstanzlichen Urteilsgebühr rechtfertigt. Die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr sind demnach zu
belassen.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum
Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit
Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) zu bemessen.
Die
Berufungsklägerin ist mit ihren Anträgen zu rund der Hälfte durchgedrungen,
zumal sie eine Verurteilung zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, mithin eine Reduktion
der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, beantragt
hat. Es ist ihr daher eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)
aufzuerlegen. Das Kostendepot der Berufungsklägerin im Betrage von CHF 350.–
wird mit der Busse, den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.
7.3 Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Andreas
Noll, Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein
angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung zuzüglich zwei Stunden für die
heutige Berufungsverhandlung auszurichten. Demnach werden ihm für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3'258.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.25,
zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 266.20, somit total CHF
3'552.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die
zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen
Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In Bezug auf die in Rechtskraft
erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO somit vollumfänglich vorbehalten. Die
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen die Berufungsklägerin obsiegt hat. Da die
Berufungsklägerin im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von rund 50 %
obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen
Besserstellung daher bloss 50 % des dem Verteidiger zweitinstanzlich zugesprochenen
Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16. Januar 2024 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche hinsichtlich Ziff. 5 der Anklageschrift wegen Führens
eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a
SVG), Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG), Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. 12 Abs. 1 SVG, Art. 29
SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV), Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes (Art. 96 Abs. 2 SVG) und Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung (Art. 96 i.V.m. 3b VRV und Art. 57 Abs. 5 lit. b
SVG);
- Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift zufolge Eintritts
der Verjährung;
- Einziehung
und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise
gutgeheissen.
Die Berufungsklägerin wird – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, und der Übertretung
nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Sie
wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 8. bis 9. September 2021 (1 Tag), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. d, 19 Abs. 2 lit.
a, 19 Abs. 3 lit. b und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art.
42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff. 2 und 4 der Anklageschrift wird die
Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 19b Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
freigesprochen.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten von CHF 7'856.50 und eine
Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen). Das Kostendepot der Berufungsklägerin im Betrage von CHF 350.– wird
mit der Busse, den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135
Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Andreas Noll, werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'258.– und ein Auslagenersatz von
CHF 28.25, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 266.20,
somit total CHF 3'552.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
50 % dieses Betrags bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des
Urteils:
- Strafgericht
Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Bundesamt für Polizei
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.