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Entscheid

SB.2024.48

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Urteil BGer 6B_942/2025 vom 25. März 2026)

26. September 2025Deutsch65 min

Beweismittel sowie die Stellung weiterer Beweisanträge, namentlich auf Befragung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.48

URTEIL

vom 26.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Nina Blum, MLaw

Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas

von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll,

Advokat,

Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 16. Januar 2024 (SG.2023.184)

betreffend Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefähr-

dung der

Gesundheit vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz,

mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäu-

bungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. Januar 2024 wurde A____

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des Führens

eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, des Fahrens ohne

Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des Führens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der Übertretung der

Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 8. bis 9.

September 2021, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.–. Das ebenfalls gegen sie

geführte Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes gemäss Anklagepunkt 1 wurde demgegenüber zufolge

Eintritts der Verjährung eingestellt. Weiter wurde die Einziehung und

Vernichtung sämtlicher beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände

beschlossen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 7'856.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt und ihr

amtlicher Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend

Berufungsklägerin), vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, mit

Eingabe vom 12. Juni 2024 Berufung erklärt. Sie beantragt, es sei das

angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und sie sei stattdessen in den

Anklagepunkten 1–3 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu

verurteilen. Von den weitergehenden Vorwürfen in den Anklagepunkten 1–4 sei sie

freizusprechen, namentlich sei von einer Anwendbarkeit von Art. 19b statt

von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes auszugehen. Vom Anklagepunkt 4 sei

sie vollumfänglich freizusprechen. Die gefällten Schuldsprüche hinsichtlich

Anklagepunkt 5 seien sodann zu bestätigen. Demgemäss sei sie in Abänderung des

angefochtenen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von

maximal 4 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren

sowie zu einer Busse im Betrage von CHF 600.– zu verurteilen, dies alles

unter o/e‑Kostenfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat

weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung

beantragt.

Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde das mündliche Verfahren

gemäss Art. 405 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ohne Schriftenwechsel angeordnet und den Parteien Frist gesetzt zur allfälligen

Einreichung und Begründung von Beweisanträgen. Innert erstreckter Frist hat die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2024 beantragt, es sei bei

PD Dr. med. [...] oder bei der [...] ein suchtmedizinisches Gutachten zur

Frage in Auftrag zu geben, bei welcher Häufigkeit und in welcher Menge

Kokainkonsum gesundheitsgefährdend sei. Zudem sei die von «[...]» in

Zusammenarbeit mit dem Institut für Kriminologie der Universität Lausanne und

dem Institut für Sozial- und Präventivmedizin des Unispitals Lausanne

erarbeitete Studie beizuziehen und der Verteidigung zur Einsichtnahme

zuzustellen. Eventualiter zu diesen beiden Anträgen sei Herr Prof. Dr. [...]

einerseits als Zeuge für die dem BGE 109 IV 153 zugrunde

gelegten wissenschaftlichen Überlegungen und der damaligen Faktenlage sowie

andererseits als suchtmedizinischer Sachverständiger hinsichtlich der Frage der

Notwendigkeit einer gutachterlichen Neubeurteilung der festgelegten Menge von

Kokain, welche als Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art.

19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes anzusehen sei, zu befragen

und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen. Die Einreichung weiterer

Beweismittel sowie die Stellung weiterer Beweisanträge, namentlich auf Befragung

des [...] von «[...]», [...], sowie des [...] der [...], [...], bleibe dabei in

jedem Falle – also auch im Falle der Gutheissung des Eventualbegehrens –

ausdrücklich vorbehalten. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 hat die

Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. Der

verfahrensleitende Präsident hat die Beweisanträge der Berufungsklägerin mit

Verfügung vom 25. März 2025 – vorbehältlich eines anderslautenden

Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag hin – abgewiesen. Die

Verteidigung hat dazu mit Eingabe vom 24. September 2025 Stellung genommen

und mehrere Unterlagen eingereicht mit dem Antrag, diese beim Gericht in

Zirkulation zu setzen. Dem kam der verfahrensleitende Präsident mit Verfügung

vom 24. September 2025 nach.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2025 wiederholte

der amtliche Verteidiger seinen Antrag auf Einholung eines suchtmedizinischen

Gutachtens zuhanden des Gesamtgerichts. Anschliessend wurde die Berufungsklägerin

zur Person befragt, bevor der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag

gelangten. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem

erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin

ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und

fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie

einzutreten ist.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs.

3.

lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391

Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des

Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen

worden ist (sog. Verschlechterungsverbot bzw. Verbot der reformatio in peius).

1.2.2

Da die Staatsanwaltschaft keine

(Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das von der

Berufungsklägerin ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchem das

vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche hinsichtlich Ziff. 5 der

Anklageschrift wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen

Führerausweis, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Führens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des

Strassenverkehrsgesetzes und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR

741.11), die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift zufolge Eintritts

der Verjährung, die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten

Betäubungsmittel und Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Über diese Punkte ist im

Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Vorfragen und Beweisanträge

2.1

Einholung

eines suchtmedizinischen Gutachtens

2.1.1

Aus der Sicht der Verteidigung sind die vom

Bundesgericht in BGE 109 IV 143 festgehaltenen Grenzwerte zur Abgrenzung

zwischen Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,

SR 812.121) willkürlich, da die geltend gemachten

medizinisch-wissenschaftlichen Entscheidgrundlagen einer Überprüfung nicht

zugänglich und folglich weder transparent noch schlüssig seien. Das

Bundesgericht habe den Experten damals nicht nur Weisungen erteilt, wie die

Betäubungsmittelmenge für eine Gesundheitsgefährdung zu ermitteln sei

(Abstellen auf «drogenunerfahrene Konsumenten» und die «gefährlichste

gebräuchliche Applikationsart»), sondern diesen überdies auch vorgeschrieben,

was unter einer Gesundheitsgefährdung verstanden werden müsse («Risiko einer

psychischen Abhängigkeit erzeugenden Betäubungsmittelmenge»). Es habe damit in

die Unabhängigkeit der Sachverständigen eingegriffen. Vor diesem Hintergrund

hätten die in BGE 109 IV 143 festgelegten Grenzwerte schon zum damaligen

Zeitpunkt nichts mit dem damals aktuellen Stand der medizinischen

Wissenschaften zu tun. Überdies stelle sich die Frage, wie denn heute – um vier

Jahrzehnte an Forschung und suchtmedizinischer Erfahrung reicher – die

Grenzwerte nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften

festzulegen seien. Dies bedürfe einer gutachterlichen Abklärung (Beweisanträge

vom 27. September 2024, Akten S. 593 ff.).

Nachdem der verfahrensleitende Präsident die Beweisanträge

der Verteidigung vom 27. September 2024 betreffend die Einholung eines

suchtmedizinischen Gutachtens, die Beiziehung einer von «[...]» erarbeiteten

Studie sowie die Befragung verschiedener Personen mit Verfügung vom 25. März

2025.

abwies (Akten S. 609 f.), unterbreitete die Verteidigung den Antrag

auf Einholung eines entsprechenden Gutachtens anlässlich der heutigen

Berufungsverhandlung zuhanden des Gesamtgerichts erneut. Wie bereits in ihrer

Eingabe vom 24. September 2025, in welcher sie sich mit der Kurzbegründung der abweisenden

Verfügung des Verfahrensleiters auseinandersetzte (Akten S. 612 ff.),

machte sie dabei zunächst geltend, dass es sich bei der in der Regeste des

Leitentscheids BGE 145 IV 312 angeführten von der [...] erstellten sog. «Studie»

eigentlich nicht um eine Studie, sondern um eine Stellungnahme einer nicht

unabhängigen Stelle handle, bei welcher die 40-jährige Rechtsprechung des

Bundesgerichts als Grundlage genommen worden sei. Diese Rechtsprechung basiere seit

jeher nicht auf einer wissenschaftlichen Grundlage. Gemäss einer Auskunft des

Bundesgerichts seien keine Unterlagen hinsichtlich des am 5. Mai 1983

durchgeführten und für BGE 109 IV 143 wegweisenden Hearings mehr

vorhanden. Man könne also nichts überprüfen. Was eine Gesundheitsgefährdung

sei, sei keine juristische, sondern eine wissenschaftliche Frage. Diese Frage

habe nach 40 Jahren eine Aufarbeitung verdient. Die unteren Instanzen

hätten auch die Aufgabe der Rechtsfortbildung und müssten dem Bundesgericht

Impulse geben. Es gehe nicht um eine Rechtsprechungsänderung, sondern die

Schaffung einer Grundlage für die Beurteilung der Frage, ab wann aus

suchtmedizinischer Sicht – selbst unter Zugrundelegung der Kriterien des

Bundesgerichts wie etwa gefährlichste Applikationsform – eine

Gesundheitsgefährdung vorliege. Sollte man gestützt auf ein solches Gutachten

zum Ergebnis kommen, die Grenzwerte müssten angehoben werden, so würde dies

auch zur Entlastung der Justiz führen. Schliesslich stünde auch die

Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe in Anbetracht der tiefen

Grenzwerte in keinem Verhältnis zu anderen Tatbeständen mit der gleichen

Strafandrohung (Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 662 f.).

2.1.2

Die Kritik der Verteidigung mag in gewisser

Hinsicht durchaus berechtigt sein. Nichtsdestotrotz gilt es festzuhalten, dass

die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gesundheitsgefährdung im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bzw. zu den Grenzwerten sehr gefestigt ist und in

jüngster Zeit – trotz der Kritik in der Lehre – wiederholt bestätigt wurde

(vgl. BGE 150 IV 213, 145 IV 312; BGer 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E.

6.3.1, 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2). Gemäss dem Bundesgericht

besteht etwa kein Anlass, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der «viele[n]

Menschen» zu ändern, da die Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung für klare

und einheitliche Regeln sprächen und die Änderung einer Rechtsprechung strengen

Voraussetzungen unterliege (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Entgegen der Ansicht

der Verteidigung handelt es sich auch bei der Auslegung des Begriffs der

Gesundheitsgefährdung grundsätzlich um eine Rechtsfrage und nicht um eine reine

Sachverhaltsfrage. So ist es jedenfalls Sache der Rechtsprechung, die

entsprechenden Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage die Wissenschaft als

Tatsachenfrage das physische und psychische Schädigungspotenzial zu beantworten

hat. Insbesondere angesichts der Natur von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als

abstraktes Gefährdungsdelikt liegt es am Bundesgericht zu beurteilen, von

welcher Konsumform oder Drogenerfahrenheit der potenziellen Konsumenten

auszugehen ist. Auch hier obliegt eine allfällige Änderung nicht den unteren

Instanzen, sondern dem Bundesgericht, welches die Kriterien ursprünglich

entwickelt hat. Soweit die Verteidigung geltend macht, es gehe ihr nicht um

eine Änderung der bestehenden Rechtsprechung, sondern ausschliesslich um die

Schaffung einer wissenschaftlichen Grundlage zur Beurteilung der

zugrundeliegenden Tatsachenfrage, vermag sie daraus nichts zu Gunsten der

Berufungsklägerin abzuleiten. Denn würde sich das Appellationsgericht

unabhängig vom Ergebnis eines solchen suchtmedizinischen Gutachtens weiterhin an

die vom Bundesgericht festgesetzten Grenzwerte halten, so wäre der Beweisantrag

bereits mangels Relevanz im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.

Eine vorsorgliche Beweiserhebung einzig zugunsten eines allfälligen Verfahrens

vor einer Rechtsmittelinstanz ist im schweizerischen Strafprozess nicht

vorgesehen und entspricht darüber hinaus auch nicht dem Grundsatz der

Prozessökonomie. Schliesslich ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass

die bestehenden Grenzwerte zur Folge haben, dass – insbesondere auch

drogenabhängige – Kleinhändler den qualifizierten Tatbestand von Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG erfüllen, was angesichts der Mindeststrafandrohung von

einem Jahr Freiheitsstrafe und des im Einzelfall vorliegenden Unrechtsgehalts

zu stossenden Wertungen führen könnte. Sie verkennt damit aber, dass der

Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG genau für solche Fälle einen

fakultativen Strafmilderungsgrund geschaffen hat – wenn auch damit lediglich

die Sanktion und nicht die Qualifikation als Verbrechen korrigiert wird. Aus

den genannten Gründen besteht kein Anlass, von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuweichen und bedarf es folglich auch keiner Einholung eines

suchtmedizinischen Gutachtens. Vielmehr obliegt es dem Bundesgericht, eine

vertiefte wissenschaftliche Abklärung der Streitfrage anzustossen, sollte es

eine Rechtsprechungsänderung in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass – wie

nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Schwelle für die Annahme eines

mengenmässig schweren Falls vorliegend ohnehin weit überschritten wurde (vgl.

unten E. 4.2) und folglich auch eine Erhöhung der Grenzwerte nicht

zwingend mit einer milderen rechtlichen Qualifikation verbunden wäre. Mithin

ist der Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen.

2.2

Anklagegrundsatz

2.2.1

Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren

(Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6 f., Akten S. 491 f.),

macht die Verteidigung auch vor dem Berufungsgericht eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes geltend. Aus der Anklageschrift gehe nicht klar hervor,

welche Betäubungsmittelmengen zum Eigenkonsum und welche zum Verkauf bestimmt

gewesen seien. Es heisse darin: «in kleinem Umfang für den Eigenkonsum,

grösstenteils verkaufsbestimmte …». Der mengenmässige Umfang sei unbestimmt,

weshalb unklar sei, wie dies zu verteidigen sei. Bei den für den Eigenkonsum

bestimmten Teilen müsste man wissen, wie viel genau abgezogen werde, um zu

eruieren, ob sie unter Art. 19a oder 19b BetmG fallen würden. Auch dies sei in

der Anklageschrift nicht festgehalten. Wenn die Anklageschrift unklar sei, dann

sei davon auszugehen, dass es sich um eine geringfügige Menge handle (Prot.

Berufungsverhandlung S. 3, 7 f., Akten S. 663, 667 f.).

Darüber hinaus sieht die Verteidigung auch im vom

vorsitzenden Gerichtspräsidenten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung

angekündigten Würdigungsvorbehalt eine Verletzung des Anklageprinzips. Der

Präsident stellte die Prüfung einer – gegenüber der Anklageschrift und der

vorinstanzlichen Urteilsbegründung – abweichenden rechtlichen Würdigung in

Aussicht. Das Gericht werde ihm Rahmen der Beratung diskutieren, ob die

Betäubungsmittelmengen der einzelnen rechtlich selbständigen Handlungen im

Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu addieren seien (Prot. Berufungsverhandlung

S. 4, Akten S. 664). Die Verteidigung entgegnete im Rahmen ihres

Plädoyers, es seien in der Anklageschrift jeweils einzelne Delikte angeklagt

und der Sachverhalt sei entsprechend aufgeführt. Eine solche Neuwürdigung

bedürfte einer Rückweisung der Anklageschrift, wobei fraglich erscheine, ob

dies angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots überhaupt noch möglich

sei. Die abweichende Würdigung scheitere somit am Anklagegrundsatz (Prot.

Berufungsverhandlung S. 6 f., Akten S. 666 f.).

2.2.2

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und

Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus

Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9

StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand

des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein,

die der Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden

(Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der Berufungsklägerin zur Last

gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die

Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 505 E. 2.1

[Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188

E. 1.3). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der

Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2,

133.

IV 235 E. 6.2 f.). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1

StPO). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist stets,

dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des

ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (BGer 6B_928/2020 vom

6.

September 2021 E. 3.3.3, 6B_702/2013 vom 26. November 2013

E. 1.1). Art. 344 StPO sieht zudem vor, dass das Gericht, wenn es

eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung beabsichtigt, dies den

anwesenden Parteien eröffnet und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

Hiermit bezweckt Art. 344 StPO die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

und damit den Schutz der Verteidigungsrechte (vgl. dazu ausführlich AGE

SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2.2.2). Zu beachten ist bei alledem,

dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die erwähnten

Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist,

dass die Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage

war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann

(BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140

IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4,

6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine

Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift

verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich

dieser Mangel tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das

Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass es auf überspitzten

Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das

Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn die Angeklagte bzw. ihr Verteidiger

von Anfang an gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom

29.

Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011

E. 2.5, vgl. auch 6B_679/2018 vom 12. Feb. 2019 E. 1.2; AGE

SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2.2.2). Im Zusammenhang mit

Betäubungsmitteldelikten sind die genaue Betäubungsmittelmenge und

gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad umso weniger wichtig, je deutlicher der

Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGer

6B_720/2018 vom 03. Oktober 2018 E. 1.3, 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009

E. 4.3.4 mit Hinweisen).

2.2.3

Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind

die Anklagevorwürfe genügend präzise formuliert, damit sich die

Berufungsklägerin wirksam dagegen zur Wehr setzen konnte. Aus der

Anklageschrift vom 16. August 2023 (Akten S. 398 ff.) ergibt sich

zweifelsfrei, welche einzelnen Handlungen ihr im Zusammenhang mit den

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden. So werden

vier Personenkontrollen mit genauen Ort- und Datumsangaben geschildert, wobei

jeweils die von der Berufungsklägerin mitgeführten Betäubungsmittel samt

Angaben zur Art, zur Menge und – soweit ausgewertet – zum Reinheitsgehalt genannt

werden. Weiter werden die anlässlich der Kontrollen zum Vorschein gekommenen

Utensilien wie etwa Feinwaagen, Verpackungsmaterial und Barschaften aufgeführt.

Zugleich schildert die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift für alle

sichergestellten Betäubungsmittel gesondert, ob sie für den Verkauf oder den

Eigenkonsum bestimmt gewesen sein sollen und unter welche Tatbestände sie die

einzelnen Tathandlungen subsumiert. Die genannten Vorwürfe sind damit

ausreichend umschrieben und erlauben eine Individualisierung der zu

beurteilenden Vorfälle. Dass sie bei gewissen Betäubungsmitteln davon ausgeht,

dass diese nur teilweise verkaufsbestimmt gewesen seien und in kleinem Umfang

dem Eigenkonsum gedient hätten, sie die Anteile dabei aber nicht genau

beziffert, hindert die Berufungsklägerin nicht an der gehörigen Verteidigung.

Es versteht sich von selbst, dass ohne Kenntnis des genauen Konsumverhaltens

der Berufungsklägerin im damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit gesagt werden

kann, wie gross der für den Eigenkonsum bestimmte Teil war. Eine präzisere

Schilderung war der Staatsanwaltschaft unter den vorliegenden Umständen somit

nicht möglich, zumal es ohnehin nicht Aufgabe der Anklagebehörde, sondern

vielmehr jene des Gerichts ist, den Sachverhalt zu erstellen. So obliegt es

denn auch dem Gericht zu entscheiden, ob im Zweifel etwa von einer

geringfügigen Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG auszugehen ist. Aus den

jeweiligen Tatbestandsangaben der Staatsanwaltschaft geht immerhin hervor, dass

der verkaufsbestimmte Teil in den Anklageziffern 1–3 aus ihrer Sicht jedenfalls

über den Grenzwerten von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gewesen sein soll.

Auch geht daraus hervor, dass sie den für den Eigenkonsum bestimmten Anteil in

den Ziffern 1–4 jeweils über eine geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b Abs.

1.

BetmG hinausgehend einschätzt, ansonsten sie keine Verurteilung wegen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes beantragen würde. Ein expliziter

Hinweis, dass sie von einer Art. 19b Abs. 1 BetmG übersteigenden Menge

ausgehe, erübrigt sich damit. Die angemessenen und teilweise auch zutreffenden materiellen

Vorbringen der Verteidigung vor erster Instanz und nun auch vor dem

Berufungsgericht lassen zudem erkennen, dass diese sich ohne weiteres wirksam

gegen die im Raum stehenden Vorwürfe zur Wehr setzen konnte. Eine Verletzung

des Anklagegrundsatzes ist somit nicht ersichtlich.

Ebenfalls keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen

ist in dem vom vorsitzenden Präsidenten angekündigten Würdigungsvorbehalt. Das

Gericht ist nicht an die Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden. Insofern

steht es ihm – in Bezug auf den Anklagegrundsatz — grundsätzlich frei, bei der

Prüfung der qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a

BetmG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle verkaufsbestimmten

Betäubungsmittel aus den einzelnen Vorfällen zu addieren. Dass die Staatsanwaltschaft

in ihrer Anklageschrift offenbar von einer anderen rechtlichen Würdigung

ausging, steht dem nach dem Erwogenen nicht entgegen. Da vorliegend sämtliche auch

für die neue rechtliche Würdigung erforderlichen Tatbestandselemente

geschildert wurden, ist dafür auch keine Rückweisung der Anklageschrift nötig,

wie es die Verteidigung vorbringt. Der vorsitzende Präsident hat die in

Betracht gezogene rechtliche Würdigung zudem den anwesenden Parteien eröffnet

und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verteidigung machte davon

im Rahmen ihres Plädoyers Gebrauch. Damit wurde das rechtliche Gehör und der

Schutz der Verteidigungsrechte gewährleistet. Wie im Folgenden darzulegen sein

wird, steht auch das Verschlechterungsverbot einer solchen neuen rechtlichen

Würdigung nicht entgegen (vgl. unten E. 4.2.2).

2.3

Verwertbarkeit

der in den Polizeirapporten enthaltenen Aussagen

2.3.1

Fraglich ist weiter die Verwertbarkeit der in

den Polizeirapporten vom 8. Januar 2021, 8. September 2021 und 17. April 2022 festgehaltenen

sinngemässen Angaben der Berufungsklägerin. Gemäss dem Rapport vom 8. Januar

2021.

hat die Berufungsklägerin während der Kontrolle keine Angaben zum

Sachverhalt gemacht. Bei der Entlassung soll sie indes sinngemäss Folgendes

angegeben haben: «Es ist ja klar, dass diese Menge zu viel für den Eigenkonsum

ist. Der Preis für ein Gramm liegt derzeit zwischen CHF 90.– und CHF 110.–.

Bei mir bekommt man es für CHF 90.» (Akten S. 158). Der Polizeirapport vom

8.

September 2021 hält sodann fest, dass die Berufungsklägerin im Rahmen der

Kontrolle folgende sinngemässe Angaben zum Sachverhalt gemacht haben soll: «Ich

wollte zum Gassenzimmer etwas Essen gehen. Damit ich mir dort das Essen leisten

kann, verkaufe ich die Tabletten. Ich finde es eine Frechheit, dass sie mich

einfach kontrollieren. Ich möchte meinem Anwalt anrufen. Sie dürfen mich nicht

nackt ausziehen. Die Drogen kaufe ich nur noch in grossen Mengen. Der Rest ist

alles Dreck.» (Akten S. 189 f.). Im Nachgang zur Kontrolle vom 16. April

2022.

wurde die Berufungsklägerin auf der Polizeiwache in Arrest gesetzt. Dabei

soll sie gemäss dem Polizeirapport vom 17. April 2022 sinngemäss gesagt haben:

«Im Etui befinden sich 15 Gramm Kokain und 11 Gramm Heroin. Die beiden

Schlüssel gehören zu 2 Tresoren in meiner Wohnung. Diese sind allerdings leer.»

(Akten S. 244 f.).

Aus den fraglichen Polizeirapporten ist nicht ersichtlich,

dass Rechtsbelehrungen der Berufungsklägerin im Sinne von Art. 158 StPO

stattgefunden hätten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist folglich

mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass diese unterblieben sind

(angefochtenes Urteil S. 7, Akten S. 518). Die Verteidigung leitet

aus diesem Umstand eine Unverwertbarkeit der entsprechenden Angaben ab. Auch

indiziell dürfe darauf nicht abgestellt werden. Eventualiter seien

Konfrontationseinvernahmen mit den rapportieren Polizeibeamten durchzuführen (Prot.

Berufungsverhandlung S. 4, 9, Akten S. 664, 669).

2.3.2

Bei einem Polizeirapport handelt es sich um

eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin

um ein zulässiges Beweismittel (BGer 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 2.4, 6B_75/2023

vom 18. April 2023 E. 3.3.2, 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2), unabhängig

davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des

rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (BGer

6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 1.3.3, m.w.H.). Den protokollierten

Feststellungen kommt zwar nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu.

Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport

zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere,

objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass

dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer

Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum

Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November

2020.

E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

Differenziert zu beurteilen sind indes in Polizeirapporten

protokollierte Äusserungen, welche ohne vorgängige Rechtsbelehrung ergehen.

Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO muss die beschuldigte Person zu Beginn der

ersten Einvernahme belehrt werden. Mithin greifen die Belehrungsvorschriften

unter anderem ab dem Zeitpunkt, in welchem ein hinreichender Verdacht vorliegt,

dass sich die betroffene Person einer strafbaren Handlung schuldig gemacht

haben könnte und sie damit beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 StPO ist

(vgl. dazu Ruckstuhl, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 158 N 3a). Einvernahmen, welche ab

diesem Zeitpunkt unter Missachtung der Belehrungsvorschriften erfolgen, sind

gemäss Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut

unverwertbar. Bei unklarer Sach- und Beweislage darf die Polizei jedoch informatorische

Befragungen ohne die entsprechenden Belehrungen durchführen, wenn und soweit

diese lediglich der Feststellung dienen, ob überhaupt ein Verdacht auf eine

Straftat vorliegt (vgl. AGE SB.2022.128 vom 22. Dezember 2023 E. 3.2.2.2,

m.H.a. BES.2020.199 vom 11. Dezember 2020 E. 2.3, BES.2018.49 vom 17. Dezember

2018.

E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. Godenzi,

in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 143 N 6; Daphinoff,

Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich,

2012, S. 259; Boll, «Verteidigung

der ersten Stunde» gemäss Schweizerischer StPO, Zürich 2020, S. 66). Eine

abweichende Beurteilung erfolgt zudem bei sog. Spontanaussagen, bei welchen

nicht nach den Regeln einer formellen Befragung gemäss Art. 158 StPO vorzugehen

ist. Spontanaussagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht staatlicherseits

provoziert wurden, das heisst eine Person gibt aus freien Stücken und ohne dass

ihr irgendwelche Vorhalte gemacht wurden, ungefragt und unaufgefordert von sich

aus gewisse Informationen preis (Salzmann/Mutti/Fritz,

Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, in:

forumpoenale 3/2022, S. 199 ff., 201). Das Bundesgericht hat sich bisher nicht

klar zur Verwertbarkeit von Spontanaussagen geäussert (vgl. Salzmann/Mutti/Fritz, a.a.O., 201,

m.w.H.). In der Lehre wird zum Teil vertreten, sowohl für die Verwertbarkeit im

Rahmen informeller Befragungen erlangter Aussagen als auch von Spontanaussagen,

werde vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt, in dem die Aussage gemacht werde, noch

kein Tatverdacht bestehe (vgl. Ruckstuhl,

a.a.O., Art. 158 N 7; Godenzi,

a.a.O, Art. 143 N 6; dieser Lehrmeinung offenbar folgend KGer GR SK1 14 50 vom

20.

April 2015). Nach einer anderen Lehrmeinung sollen Spontanaussagen auch

noch möglich sein, wenn von Seiten der Ermittlungsbehörde ein Tatverdacht

bestehe, da die Aussage aus freien Stücken und ohne jeglichen behördlichen

Zwang erfolge und die aussagende Person damit von sich aus auf die ihr

dienenden gesetzlichen Schutzbestimmungen verzichte (Salzmann/Mutti/Fritz, a.a.O, S. 201). Unabhängig davon

besteht in der Lehre jedenfalls darin Einigkeit, dass in Zwangssituationen

zustandegekommene Aussagen unverwertbar sein sollen. Eine Zwangssituation liege

etwa anlässlich einer Festnahme vor. Im Zuge der Festnahme am Tatort oder

während des Transports zur Polizeistation getätigte Aussagen seien deshalb

absolut unverwertbar (Salzmann/Mutti/Fritz,

a.a.O., S. 201; vgl. Ruckstuhl,

a.a.O., Art. 158 N 8; Godenzi,

a.a.O, Art. 158 N 12).

2.3.3

Vorliegend bestand angesichts der Anhaltungs-

bzw. Kontrollsituationen, in deren Rahmen bei der Berufungsklägerin jeweils Betäubungsmittel

zum Vorschein kamen, bei allen Vorfällen klarerweise bereits ein hinreichender

Tatverdacht, bevor die Berufungsklägerin die fraglichen Äusserungen tätigte.

Gemäss einem Teil der Lehre ist deren Verwertbarkeit damit unabhängig davon, ob

sie im Rahmen einer informellen Befragung oder als Spontanäusserung getätigt

wurden, mangels Rechtsbelehrungen von vornherein ausgeschlossen. Gemäss dem

anderen Teil der Lehre sind die Aussagen verwertbar, wenn es sich um

Spontanaussagen handeln würde und sie nicht in einer Zwangssituation getätigt worden

wären. Vorliegend kann offenbleiben, welcher Lehrmeinung zu folgen ist. Aus den

fraglichen Polizeirapporten ist nämlich nicht erkennbar, ob es sich bei den

darin zitierten Äusserungen überhaupt um Spontanäusserungen handelt, welche

nicht staatlicherseits provoziert wurden. Aus den Rapporten lässt sich

jedenfalls nichts Derartiges entnehmen. Angesichts des sonstigen

Aussageverhaltens der Berufungsklägerin und ihrer Erfahrung im Umgang mit den

Strafverfolgungsbehörden scheint jedenfalls zweifelhaft, weshalb sie derartige

Äusserungen ungefragt hätte preisgeben sollen. Im Zweifel ist vorliegend

jedenfalls davon auszugehen, dass die Aussagen – wenn überhaupt – auf Nachfrage

getätigt wurden. In Bezug auf die in den Rapporten vom 8. September 2021 und

17.

April 2022 festgehaltenen Aussagen ist ausserdem zu berücksichtigen, dass

diese während der laufenden Kontrolle bzw. sogar im Arrest getätigt wurden. Folglich

ist in diesen Fällen auch von erhöhten Drucksituationen auszugehen, welche

einer Verwertung ebenfalls entgegenstehen. Mangels Rechtsbelehrungen sind die

in den Polizeirapporten vom 8. Januar 2021, 8. September 2021 und 17. April

2022.

protokollierten Äusserungen der Berufungsklägerin somit nicht verwertbar.

Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 7,

10, Akten S. 518, 521) dürfen sie damit auch nicht indiziell

berücksichtigt werden. Der Eventualantrag der Verteidigung auf

Konfrontationseinvernahmen mit den rapportierenden Polizisten erübrigt sich

damit.

3.

Tatsächliches

3.1

Betäubungsmittelmengen

Aufgrund der Akten erstellt und grundsätzlich unbestritten

ist, dass die Berufungsklägerin am 7. Januar 2021, am 8. September 2021, am 16.

April 2022 und am 2. September 2022 Polizeikontrollen unterzogen wurde und

dabei diverse Betäubungsmittel auf sich trug.

3.1.1

Hinsichtlich des Vorfalls vom 7. Januar 2021

geht aus dem Polizeirapport vom 8. Januar 2021 (Akten S. 157 ff.), der

von der Berufungsklägerin unterzeichneten Bestätigung der Sicherstellung bzw.

dem dazugehörigen Verzeichnis (Akten S. 62 ff.) und den

forensisch-chemischen Gutachten vom 9. Februar 2021 und 17. November 2021

(Akten S. 180 ff., 184 f.; vgl. auch Aktennotiz zur zweiten Wirkstoffanalyse

vom 23. November 2021, Akten S. 166) hervor, dass die Berufungsklägerin

anlässlich der Kontrolle bei der Kontakt- und Anlaufstelle Dreispitz netto 34.3

Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 84 % (als Hydrochlorid, Vertrauensbereich

± 5.6 %) gemäss der ersten Wirkstoffanalyse bzw. 90.7% (als

Hydrochlorid, Vertrauensbereich ± 6.2 %) gemäss der zweiten

Wirkstoffanalyse sowie netto 1.7 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt

von 14 % (als Base, Vertrauensbereich ± 2.5 %) mit sich führte.

Zu ihren Gunsten ist gemäss der für sie günstigeren Wirkstoffanalyse von

26.89

Gramm reinem Kokain und knapp 0.2 Gramm reinem Heroin

auszugehen. Hinsichtlich des sichergestellten Heroins wurde das Verfahren von

der Vorinstanz rechtskräftig eingestellt, weshalb darauf nicht weiter

einzugehen ist.

3.1.2

Hinsichtlich des Vorfalls vom 8. September

2021.

geht aus dem Polizeirapport vom 8. September 2021 (Akten S. 188 ff.), der

von der Berufungsklägerin unterzeichneten Bestätigungen der Sicherstellung

(Akten S. 191 ff.), dem Beschlagnahmebefehl und den dazugehörigen Verzeichnissen

(Akten S. 76 f., 82 f.), der Beschlagnahmeverfügung (Akten S. 109), dem

forensisch-chemischen Gutachten (Akten S. 240 f.), dem kriminaltechnischen

Untersuchungsbericht (Akten S. 220 ff.) sowie der dazugehörigen

Fotodokumentation (Akten S. 226 ff.) hervor, dass die Berufungsklägerin

anlässlich der Kontrolle im Bereich [...]strasse / [...]strasse 43

Valium-Tabletten (41 Tabletten à 5 mg und 2 Tabletten à 10 mg) und netto

22.6

Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 87.4 % (als Hydrochlorid,

Vertrauensbereich ±5.6%) mit sich führte. Zu ihren Gunsten ist somit von 18.49

Gramm reinem Kokain auszugehen. Bei den in den Beschlagnahmeverzeichnissen

aufgeführten zusätzlichen 0.4 Gramm «Kokain» (Pos. 1016 A040392) und 3.3 Gramm

«Heroin» (Pos. 1018 und Pos. 1016 A040397) ist mangels Auswertung im Zweifel

davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um Betäubungsmittel handelt. Wie in

den Erwägungen zum rechtlichen aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. 4.3),

wären diese zum Eigenkonsum bestimmten Mengen vorliegend jedoch ohnehin

geringfügig im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG und deren Besitz folglich

straflos. Den Besitz der Valium-Tabletten bestätigte die Berufungsklägerin indes

selbst, indem sie in ihrer Einvernahme vom 25. Januar 2023 sowie anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, sie habe für diese ein ärztliches

Rezept und habe sie bei der Abgabestelle bei den Universitären Psychiatrischen

Kliniken bezogen (Akten S. 138; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 5, Akten S. 490).

3.1.3

Hinsichtlich des Vorfalls vom 16. April 2022

geht aus dem Polizeirapport vom 17. April 2022 (Akten S. 244 ff.), der von

der Berufungsklägerin unterzeichneten Bestätigung der Sicherstellung bzw. dem

dazugehörigen Verzeichnis (Akten S. 101 ff.) , der Fotodokumentation (Akten

S. 271 ff.) und dem forensisch-chemischen Gutachten vom 2. Juni 2022

(Akten S. 289 ff.) hervor, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Kontrolle im

Bereich [...]gasse / [...]gasse netto 26.6 Gramm Kokaingemisch (die

zusätzlichen 0.1 Gramm Kokaingemisch wurden in der Anklageschrift nicht

geschildert) mit einem Wirkstoffgehalt von 82.9 % (als Hydrochlorid,

Vertrauensbereich ± 5.6 %) sowie netto 13.5 Gramm Heroingemisch mit

einem Wirkstoffgehalt von 14 % (als Base, Vertrauensbereich

± 2.5 %, in Bezug auf 12.1 Gramm gemäss IRM‑Nr. 22-0882.2)

bzw. 30 % (als Base, Vertrauensbereich ± 3.5 %, in Bezug auf

1.4

Gramm gemäss IRM‑Nr. 22-0882.3) mit sich führte. Zu ihren

Gunsten ist somit von 20.56 Gramm reinem Kokain und 1.76 Gramm reinem

Heroin auszugehen.

3.1.4

Hinsichtlich des Vorfalls vom 2. September

2021.

geht aus dem Polizeirapport vom 3. September 2021 (Akten S. 294 f.), der

von der Berufungsklägerin unterzeichneten Bestätigungen der Sicherstellung

(Akten S. 105, 296) und dem dazugehörigen Verzeichnis (Akten S. 107)

hervor, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Kontrolle am [...]ring 50

Ketalgin-Tabletten (in Blister 40 mg) und 2 Ecstasy-Tabletten mit sich führte.

Zwar enthalten die Akten keine Fotodokumentation zu den beschlagnahmten

Tabletten, doch hat die Berufungsklägerin deren Sicherstellung unterschriftlich

bestätigt, womit – zusammen mit den weiteren Indizien – rechtsgenüglich

erstellt ist, dass sie im Besitz der aufgeführten Ketalgin- und

Ecstasy-Tabletten war. Entsprechend den Vorbringen der Verteidigung (Prot.

Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 668) ist bei den im Verzeichnis aufgeführten

5.4

Gramm «Kokain» mangels Auswertung im Zweifel indes davon auszugehen, dass

es sich dabei nicht um Betäubungsmittel handelt. Anders ist es bei den aufgelisteten

4.

Gramm Heroingemisch, welche mittels einer MicroNIR-Analyse bestätigt wurden

(Akten S. 107). Zusammen mit den weiteren Indizien, wie etwa die Abpackung

in einem Minigrip und dem in den anderen Fällen bestätigten Umgang mit Heroin,

bestehen keine rechtsgenüglichen Zweifel, dass es sich auch bei der vorliegend

sichergestellten Substanz um Heroin handelt. Im Zweifel ist aber von einem

geringen Wirkstoffgehalt auszugehen. Wie zudem in den Erwägungen zum Rechtlichen

aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. 4), ist diese zum Eigenkonsum

bestimmte Menge geringfügig im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG und deren Besitz

folglich straflos.

3.2

Fehlende

ärztliche Verordnung für das Ketalgin

3.2.1

In

Bezug auf die Ketalgin-Tabletten bringt die Verteidigung sodann vor, es handle

sich dabei um verschreibungspflichtige Tabletten. Es liege an der

Staatsanwaltschaft nachzuweisen, dass diese auf illegalem Wege erworben worden

seien. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf. Müsse die Berufungsklägerin den

Nachweis erbringen, dass sie die Tabletten legal erworben habe, so wäre dies

eine Umkehr der Beweislast (Prot. Berufungsverhandlung S. 8, Akten

S. 668).

3.2.2

Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die

beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die

Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es demgegenüber nicht ausgeschlossen, das

Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung

miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung

erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen

näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden

Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1018/2021 vom

24.

August 2022 E. 1.3.1, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2,

6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176,

6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1, je mit weiteren Hinweisen). Das

Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer

Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt

werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein

Zeugnisverweigerungsrecht (BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1,

6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November

2020.

E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.2.3

Die Berufungsklägerin hat in ihren

Einvernahmen wiederholt Aussagen zu ihren Medikamenteneinnahmen gemacht und

dabei stets angegeben, ihr werde im Rahmen des Substitutionsprogramms L-Polamidon

und Valium ärztlich abgegeben (Einvernahme vom 14. August 2020, Akten

S. 8; Einvernahme vom 25. Januar 2023, Akten S. 138, Prot.

erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 f., Akten S. 489 f.; Prot.

Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 665). Dass ihr daneben auch

Ketalgin verschrieben worden wäre, machte sie indes nie geltend. Auf

entsprechende Frage bzw. Vorhalte zum mitgeführten Ketalgin machte sie vielmehr

stets von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Einvernahme vom

23.

Januar 2023, Akten S. 150; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 4 f., Akten S. 489 f.). Der Verteidigung ist zwar insofern Recht

zu geben, als dass die Berufungsklägerin nicht zu beweisen hat, dass sie zum

gegebenen Zeitpunkt ein gültiges Rezept für das mitgeführte Ketalgin hatte und

die Beweislast für das Fehlen eines solchen Rezeptes bei der Staatsanwaltschaft

liegt. Nach dem soeben Erwogenen wäre es aber zu erwarten gewesen, dass die

Berufungsklägerin in ihren Einvernahmen von Beginn weg auf ein allfälliges

Rezept hingewiesen hätte, wenn ein solches vorgelegen wäre – wie sie dies auch

in Bezug auf das Valium machte. Dass sie es bei den entsprechenden mehrfachen

Gelegenheiten unterliess, substantiiert das Vorliegen eines Rezeptes zu

behaupten, ist somit durchaus als Indiz zu werten, dass kein solches vorgelegen

hatte. Angesichts der weiteren Umstände – namentlich dass anlässlich der

Kontrolle lediglich das Ketalgin ohne ein entsprechendes Rezept gefunden wurde

und die Berufungsklägerin mehrfach Aussagen zu ihrer Medikamenteneinnahme

machte, ohne dabei Ketalgin zu erwähnen – ist davon auszugehen, dass keine

ärztliche Verordnung vorlag.

3.3

Zweckbestimmung

der Betäubungsmittel

3.3.1

In tatsächlicher Hinsicht moniert die

Verteidigung weiter die vorinstanzlich festgestellte Zweckbestimmung der

mitgeführten Betäubungsmittel. Die Berufungsklägerin habe zwar Betäubungsmittel

besessen. Es sei aber Tatsache, dass nichts weitergegeben worden sei. Sie sei

während 40 Jahren nie wegen Betäubungsmittelhandel verurteilt worden. Die

Berufungsklägerin bestreite zudem die Verkaufsabsicht. Auf die Aussagen in den

Polizeirapporten könne man nicht abstellen und aus den Fotos könne man keine

Verkaufsbestimmung ableiten. Auf den Fotos in den Anklageziffern 2 und 3

seien die Betäubungsmittel nicht in verkaufstypischen Einheiten abgepackt und

in den Ziffern 1 und 4 gebe es gar keine Fotos. Auch die Sicherstellungen

würden diesen Schluss nicht zulassen. Schliesslich sprächen auch die langen

Zeiträume zwischen den Kontrollen gegen eine Verkaufsbestimmung und für den

Eigenkonsum. Zwischen der ersten und der zweiten Kontrolle lägen 244 Tage.

Würde man die vorgefundene Kokainmenge auf die Anzahl Tage verteilen, so wären

es 0.1 Gramm Kokain pro Tag. In dubio pro reo sei bei dieser Menge von

Eigenkonsum auszugehen. Gleich könne bei den weiteren Zeitabschnitten

vorgegangen werden. Somit spreche alles für den Eigenkonsum (Prot. Berufungsverhandlung

S. 9, Akten S. 669).

3.3.2

Wird bei einer Konsumentin eine grössere

Betäubungsmittelmenge festgestellt und macht diese geltend, dass es sich dabei

bloss um einen Vorrat für ihren Eigenkonsum handelt, so muss die

Strafverfolgungsbehörde nachweisen, dass die Drogen (auch) für die Weitergabe

bestimmt waren. Die Gerichte müssen in solchen Fällen aufgrund der gesamten

Umstände genau und unter Beachtung des Prinzips in dubio pro reo prüfen,

ob der geltend gemachte Eigenkonsum plausibel erscheint oder bloss eine

Schutzbehauptung darstellt. Vielfach muss gerade bei einer süchtigen Händlerin

abgeklärt werden, welcher Anteil der beschlagnahmten Drogen für den Verkauf und

welcher Anteil für den eigenen Gebrauch bestimmt war. Die Drogenmenge allein

genügt hierzu nicht. Vielmehr müssen ihr weitere Handlungen oder der Besitz von

beim Handel verwendeten Betäubungsmittelutensilien nachgewiesen werden, die auf

eine mögliche Weitergabe bzw. Verkaufsabsicht schliessen lassen. Dabei können

etwa auch die Konsumgewohnheiten der Täterin oder der Grad der Drogenabhängigkeit

eine Rolle spielen (Hug-Beeli,

Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 19a BetmG N 427, mit

weiteren Hinweisen).

3.3.3

Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,

dass die Berufungsklägerin bei den erwähnten Polizeikontrollen für einen angeblichen

Eigenkonsum jeweils relativ grosse Mengen Betäubungsmittel auf sich trug.

Entsprechend der Argumentation der Verteidigung wäre davon auszugehen, dass sie

jeweils ihren gesamten Kokainvorrat für einen Zeitraum von etwa 140 bis 244

Tage auf sich trug. Dies erscheint bei einer (stark) drogensüchtigen Person eher

abwegig, zumal die Berufungsklägerin sich dem Risiko einer Polizeikontrolle und

damit einhergehenden Sicherstellung der Betäubungsmittel bewusst gewesen sein dürfte.

Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kann in Bezug auf die mitgeführte Menge an

Valium-Tabletten zudem festgestellt werden, dass diese nicht mit der von der

Berufungsklägerin geltend gemachten Konsumdosis übereinstimmt (vgl. angefochtenes

Urteil S. 8, Akten S. 519). So gab die Berufungsklägerin anlässlich

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, sie erhalte die

Valium-Tabletten im Rahmen ihrer Suchttherapie alle zwei Wochen, wobei sie

täglich zwei Valium-Tabletten einnehme (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 5, Akten S. 490). Entsprechend müssten ihr für 14 Tage jeweils 28

Tabletten abgegeben werden – mithin wesentlich weniger als die 43 Stück, welche

sie bei der Anhaltung am 8. September 2021 auf sich trug. Auch hier

scheint eher abwegig, dass die Berufungsklägerin sich als süchtige Person einen

Vorrat hätte aufbauen können und diesen stets mit sich trug. Naheliegender

erscheint vielmehr, dass die Tabletten bzw. zumindest ein Teil davon zum

Verkauf bestimmt waren und die Berufungsklägerin sich damit ihren eigenen Konsum

zu finanzieren beabsichtigte. Neben der blossen Betäubungsmittelmenge sprechen aber

auch diverse weitere Anhaltspunkte für die Weitergabe- bzw. Verkaufsabsicht der

Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin lebt gemäss eigenen Angaben seit rund

18.

Jahren von einer IV‑Rente in Höhe von aktuell CHF 2'600.– zuzüglich

Ergänzungsleistungen. Verwaltet werde ihr Einkommen von einer freiwilligen

Beiständin, wobei ihr letztlich CHF 800-900.– (pro Monat) ausbezahlt

würden (Einvernahme zur Person vom 14. August 2020 S. 1, Akten S. 7;

Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, Akten S. 489, Prot. Berufungsverhandlung

S. 5, Akten S. 665). Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse,

in welcher die Berufungsklägerin seit längerer Zeit lebt, erscheint zweifelhaft,

dass sie in der Lage gewesen wäre, gleich mehrmonatige Vorräte für ihren Konsum

zu finanzieren. Umso fragwürdiger erscheint, dass sie anlässlich der Kontrollen

vom 8. September 2021 und 16. April 2022 – neben den mitgeführten

Betäubungsmitteln – auch Barschaften in Höhe von CHF 191.45 bzw.

CHF 530.– und EUR 20.– auf sich trug (Akten S. 54, 189, 244). Dass

sie in ihren angespannten finanziellen Verhältnissen und trotz ihrer

Suchtproblematik nicht nur Betäubungsmittelvorräte im Wert von geschätzt

mehreren hundert oder wenigen tausend Franken hätte finanzieren, sondern

daneben auch noch – angesichts ihres monatlich verfügbaren Einkommens –

beträchtliche Summen an Ersparnissen mit sich hätte führen können, scheint

nahezu ausgeschlossen. Naheliegender erscheint vielmehr, dass die mitgeführte Barschaft

Entgelt für bereits verkaufte Betäubungsmittel darstellte und ein Grossteil der

mitgeführten Betäubungsmittel ebenfalls für den Verkauf bestimmt war. Dafür

sprechen auch die von der Berufungsklägerin anlässlich der Kontrollen

mitgeführten Betäubungsmittelutensilien wie Feinwaagen, Minigrips und

Druckverschlussbeutel (Akten S. 62 ff., 74, 83, 100, 105, 160, 192, 195,

228, 248, 296). Selbst wenn diese für sich alleine noch keine Verkaufsabsicht

belegen, da eine Feinwaage etwa nicht nur beim Verkauf, sondern auch beim Kauf

der Drogen von Nutzen sein kann, so stellen sie zusammen mit den anderen

erwähnten Umständen doch ein gewichtiges Indiz für ein solche dar. Soweit die

Verteidigung geltend macht, aus den nur lückenhaft vorhandenen

Fotodokumentationen lasse sich keine verkaufstypische Abpackung ableiten, ist

erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Abpackung in Minigrips auch aus den

Bestätigungen der Sicherstellungen ergeben, welche von der Berufungsklägerin jeweils

unterzeichnet wurden. Schliesslich gilt es festzustellen, dass die

Berufungsklägerin – entgegen den Behauptungen der Verteidigung – mit

Strafbefehl vom 15. Januar 2021 durchaus schon wegen Weitergabehandlungen

im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG verurteilt wurde. Hinzu kommt

eine weitere Verurteilung aus dem Jahr 2013 wegen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,

welche zwar schon länger zurückliegt aber ebenfalls eine Weitergabeabsicht

voraussetzt. Die Aussagekraft der besagten Vorstrafen für die vorliegend in

Frage stehende Verkaufsabsicht ist zwar äusserst begrenzt. Doch lässt sich

daraus immerhin ableiten, dass ein solches Verhalten nicht gänzlich

persönlichkeitsfremd ist.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist davon

auszugehen, dass die Berufungsklägerin einen Grossteil der mitgeführten

Betäubungsmittel in der Absicht besass, diese zu verkaufen. Die genaue Menge,

welche die Berufungsklägerin veräussert hätte, lässt sich indes nicht mit

Sicherheit bestimmen. Da sie selber drogenabhängig war bzw. ist, ist im Zweifel

nämlich davon auszugehen, dass ein kleiner Teil davon auch ihrem Eigenkonsum

diente. Hinsichtlich der 13.5 Gramm Heroin aus dem Vorfall 16. April

2022.

und der 4 Gramm Heroin sowie den beiden Ecstasy-Tabletten aus dem Vorfall

vom 2. September 2022 ist angesichts der überschaubaren (Rein‑)Mengen –

entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 13

ff., Akten S. 524) – in dubio davon auszugehen, dass sie für den

Eigenkonsum bestimmt waren. Zu ihren Gunsten ist zudem davon auszugehen, dass

es sich bei den für den Eigenkonsum bestimmten Anteilen des Kokains sowie der

Ketalgin-Tabletten um geringfügige Mengen im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG

handelte, namentlich jeweils höchstens eine Wochenration (vgl. unten

E. 4.3). Bei den Valium-Tabletten ist in dubio davon auszugehen,

dass 28 Tabletten – entsprechend einer zweiwöchigen Ration, wie sie der

Berufungsklägerin gemäss eigenen Angaben abgegeben worden sein sollen – für den

Eigenkonsum bestimmt waren. Eine übersichtliche Auflistung dieser

Feststellungen erfolgt im Rahmen der rechtlichen Erwägungen.

4.

Rechtliches

4.1

Übersicht

der zu beurteilenden Vorfälle

Aus den vorhergehenden Erwägungen zum Tatsächlichen sind aus

den einzelnen Polizeikontrollen folgende Betäubungsmittelmengen und

Verwendungszwecke erstellt:

- Polizeikontrolle

vom 7. Januar 2021

Betäubungsmittelmenge

Verwendungszweck

34.3

g Kokaingemisch bzw.

26.89

g reines Kokain

Veräusserung, geringfügige Menge zum Eigenkonsum

- Polizeikontrolle

vom 8. September 2021

Betäubungsmittelmenge

Verwendungszweck

22.6

g Kokaingemisch bzw.

18.49

g reines Kokain

Veräusserung, geringfügige Menge zum Eigenkonsum

43.

Valium-Tabletten

(41 Tabletten à 5 mg und 2 Tabletten à 10 mg)

15.

Tabletten zur Veräusserung,

28.

Tabletten zum Eigenkonsum

- Polizeikontrolle

vom 16. April 2022

Betäubungsmittelmenge

Verwendungszweck

26.6

g Kokaingemisch bzw.

20.56

g reines Kokain

Veräusserung, geringfügige Menge zum Eigenkonsum

13.5

g Heroingemisch bzw.

1.76

g reines Heroin

Eigenkonsum

- Polizeikontrolle

vom 2. September 2022

Betäubungsmittelmenge

Verwendungszweck

4.

g Heroingemisch

(in dubio geringer Wirkstoffgehalt)

Eigenkonsum

50.

Ketalgin-Tabletten

(in Blister 40 mg)

Veräusserung, geringfügige Menge zum Eigenkonsum

2.

Ecstasy‑Tabletten

Eigenkonsum

4.2

Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz

4.2.1

Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter

anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt

oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die

Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in

Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine

direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In

subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung

wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung

müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der

Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und

von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20

Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm

reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im

Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein

zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der

Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 150 IV 213 E- 1.4, 145 IV

312.

E. 2.1.1 ff.; BGer 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 E. 4.1, 6B_1280/2022

vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2; je mit

Hinweisen).

4.2.2

Die Vorinstanz beurteilte im Rahmen ihrer

rechtlichen Erwägungen jeden dieser Vorfälle und Betäubungsmittel separat und

eruierte auf diese Weise, ob die Grenze zum mengenmässig schweren Fall im Sinne

von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erreicht ist. Zwar legt die Anklageschrift ein

solches Vorgehen vorliegend nahe, doch entspricht es nicht der

Dispositiv

bundesgerichtlichen Praxis. Demnach sind zur Bestimmung des Vorliegens eines

sogenannten mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig

zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, nämlich

auch dann zu addieren, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige

Einzelhandlungen und kein zusammengehörendes Geschehen darstellen, wobei auch

nicht entscheidend ist, wie viel Zeit zwischen den einzelnen Handlungen

verstrichen ist (BGer 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 1.1 und 1.3, m.H.a BGE 114 IV 164 E. 2b, 112 IV 109 E. 2b und BGer 6B_632/2008 vom 10. März 2009

E. 2). Dieses Vorgehen entspricht der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung,

wobei das Bundesgericht in BGE 150 IV 213 festhielt, dass auch unter

Berücksichtigung der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes und der damit

einhergehenden Änderungen von Art. 19 Abs. 2 BetmG kein Anlass bestehe,

davon abzuweichen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 ff.). Bezieht sich die

Straftat zudem auf verschiedenartige Betäubungsmittel, so sind die einzelnen

Gefährdungspotentiale ebenfalls zusammenzuzählen. Es sind die Prozentsätze der

einzelnen Wirkstoffmengen vom jeweiligen Grenzwert zu errechnen und zu addieren

(BGE 112 IV 109 E. 2.a); Hug-Beeli,

a.a.O., Art. 19 BetmG N 877, je mit weiteren Hinweisen).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet somit eine

abweichende rechtliche Würdigung gegenüber derjenigen der Vorinstanz. Dem steht

– entgegen den Vorbringen der Verteidigung – auch das Verschlechterungsverbot

nicht entgegen. Für die Rechtsmittelinstanz ist es zulässig, sich zur

rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von

einer falschen rechtlichen Überlegung ausging, solange sich das nicht in einer

Verschlechterung des Dispositivs niederschlägt. Entscheidend ist, dass sich

dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und

auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die

beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282

E. 2.6; Maeder, Das Verbot

der reformatio in peius in der StPO, recht 2024, S. 163 ff., 169). Wie in

den nachfolgenden Erwägungen zum Rechtlichen und zur Strafzumessung aufzuzeigen

sein wird, führt die abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts weder zu

einem schärferen Schuldspruch noch zu einer härteren Strafe. Vielmehr bleibt es

bei einem Schuldspruch wegen einfachem Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, im Unterschied zur vorinstanzlichen Qualifikation

fallen aber die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz weg. Zudem

gelangt das Berufungsgericht im Rahmen der Strafzumessung letztlich zu einer

milderen Strafe als die Vorinstanz. Mithin wirkt sich die neue rechtliche

Qualifikation im Dispositiv sogar zum Vorteil der Berufungsklägerin aus.

4.2.3 Von der Vorinstanz korrekt gewürdigt und der

Verteidigung grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt wird, dass die

Berufungsklägerin durch den Besitz derjenigen Betäubungsmittel, welche zur Veräusserung

bestimmt waren, den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt

hat. Dazu gehören 15 Valium-Tabletten sowie grosse Anteile der 26.89 Gramm,

18.49 Gramm und 20.56 Gramm reinem Kokain und der 50 Ketalgin-Tabletten.

Nach dem soeben Erwogenen sind diese Betäubungsmittelmengen

bei der Prüfung, ob ein mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt, zu addieren. Da bereits die Summe der reinen

Kokainmenge mit insgesamt 65.94 Gramm weit über dem Grenzwert von 18 Gramm

liegt, kann offenbleiben, wie gross die dabei inbegriffenen für den Eigenkonsum

bestimmten Anteile waren. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen handelte es

sich dabei jedenfalls um untergeordnete Mengen, zu Gunsten der Berufungsklägerin

ist gar von geringfügigen Mengen im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG (vgl. unten

E. 4.3) auszugehen. Die vom Bundesgericht festgelegte Grenze zur

Qualifikation ist damit jedenfalls um ein Vielfaches überschritten. In Bezug

auf die von der Verteidigung geübte Kritik zur bundesgerichtlichen

Rechtsprechung hinsichtlich der Grenzwerte kann auf die Erwägungen zum

Beweisantrag (vgl. oben E. 2.1) und die diesbezüglichen Ausführungen der

Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 10 ff., Akten S. 521 ff.)

verwiesen werden. Auch für das Berufungsgericht besteht im vorliegenden Fall

kein Anlass, von dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.

Die Berufungsklägerin musste davon ausgehen, dass sie mit der Inverkehrbringung

der besagten Betäubungsmittelmengen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr

bringen würde. Sie handelte damit zumindest eventualvorsätzlich, womit auch die

subjektive Seite erfüllt ist. Folglich ist sie wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19

Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.

4.3 Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes

Zu beurteilen bleibt damit, ob und inwiefern sich die

Berufungsklägerin durch den Besitz der zum Eigenkonsum bestimmten

Betäubungsmittel strafbar gemacht hat.

4.3.1 Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich

konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19

BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Wer nur eine

geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet,

ist nach Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht strafbar. Gemeint sind damit jene

Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Gebrauch dienen,

insbesondere der Erwerb und der Besitz mit dem Ziel, das Betäubungsmittel zu

konsumieren (BGE 145 IV 320 E. 1.4.1; BGer 6B_1273/2016 vom 06.09.2017 E.

1.5.2 ff., 6B_630/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.3; Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes

[Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19b N 3; Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 4.

Aufl. 2022, Art. 19b N 3). Für das Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis

gelten gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG 10 Gramm als geringfügige Menge.

Für alle anderen unter das BetmG fallenden Stoffe hat der Gesetzgeber es

allerdings unterlassen, zu definieren, welche Menge als geringfügig zu gelten

hat. Der rechtsanwendenden Behörde kommt deshalb ein grosser Ermessensspielraum

zu (BGE 124 IV 184; Schlegel/Jucker,

a.a.O., Art. 19b N 10). In den parlamentarischen Beratungen betrachtete

man eine Wochenration der jeweiligen Konsumentin als Richtschnur (BGE 124 IV 184 E. 2.a). Gemäss den Angaben von Albrecht

wurden im Jahr 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt < 5 g

Heroin, < 2 g Kokain bzw. Amphetamin und 3 Tabletten Ecstasy als

geringfügige Menge angesehen, wobei die (marktübliche) Reinmenge massgebend sei

(Albrecht, a.a.O., Art. 19b N 13).

Nach Auffassung des Obergerichts Zürich könne bei 10 Gramm einer harten

Droge wie Kokain jedenfalls nicht mehr von einer geringen Menge ausgegangen

werden (OGer ZH SB120134 vom 07. September 2012 E. 5). In anderen Kantonen

würden auch bereits deutlich tiefere Mengen als nicht mehr geringfügig

angesehen (vgl. Schlegel/Jucker,

a.a.O., Art. 19b N 10, mit weiteren Hinweisen). Das Appellationsgericht

Basel-Stadt erachtete in einem Urteil aus dem Jahr 2020 4.3 Gramm Heroin

noch als geringfügig, da eine Wochenration als Richtschnur überzeuge und eine

heroinabhängige Person täglich 0.5 bis 3 Gramm Heroin konsumieren könne (AGE

BES.2020.44 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.2 f.). Zu beachten gilt ferner, dass

bei mehrfacher Tatbegehung die Geringfügigkeit der Drogenmenge der einzelnen

Tathandlung massgebend ist, die Gesamtmenge bleibt irrelevant (Albrecht, a.a.O., Art. 19b N 16, Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19b N 18 und

37).

4.3.2 Für den Eigenkonsum bestimmt waren gemäss den

Erwägungen zum Tatsächlichen 13.5 Gramm und 4 Gramm Heroingemisch, 28 Valium‑Tabletten,

2 Ecstasy‑Tabletten sowie jeweils ein kleiner Anteil der

mitgeführten Kokainmengen sowie der Ketalgin‑Tabletten (vgl. oben E. 4.1).

Bezüglich 28 Valium-Tabletten ist zunächst festzuhalten,

dass die Berufungsklägerin diese im Rahmen ihres Substitutionsprogramms legal

bezogen hatte. Der Besitz zwecks Eigenkonsum erfolgte somit rechtmässig, sodass

eine Strafbarkeit von vornherein ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der für den

Eigenkonsum bestimmten Anteile der überwiegend zum Verkauf bestimmten

Betäubungsmittelmengen (Kokain und Ketalgin) ist – wie bereits ausgeführt –

zugunsten der Berufungsklägerin davon auszugehen, dass es sich dabei um geringfügige

Mengen im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG handelt. Der Besitz dieser Anteile

bleibt demnach ebenfalls straflos. Bezüglich der bei den Polizeikontrollen am

16. April 2022 und 2. September 2022 aufgefundenen Heroinmengen ist eine

Differenzierung erforderlich: Bei der Kontrolle am 2. September 2022 führte die

Berufungsklägerin lediglich 4 Gramm Heroingemisch mit geringem

Wirkstoffgehalt auf sich. Da die Gesamtmenge für die rechtliche Beurteilung

irrelevant ist und jede Tathandlung gesondert zu bewerten ist, ist im

vorliegenden Fall – unabhängig davon, ob auf die Gemisch- oder Reinmenge

abgestellt wird – noch von einer geringfügigen Menge auszugehen. Anders verhält

es sich bei der Kontrolle vom 16. April 2022, bei der 13.5 Gramm

Heroingemisch festgestellt wurden, was bereits eine erheblichere Menge

darstellt. Über das Konsumverhalten der Berufungsklägerin liegen aufgrund ihres

zurückhaltenden Aussageverhaltens nur begrenzte Informationen vor. Fest steht

jedoch, dass sie heroinabhängig und im Umgang mit Drogen erfahren ist, zum

Zeitpunkt der Kontrolle jedoch in ein Substitutionsprogramm eingebunden war und

in diesem Rahmen Valium und L-Polamidon bezog sowie konsumierte. Da diese

Substitutionsmedikamente gezielt dazu dienen, das Verlangen nach Heroin zu

reduzieren, ist von einer eher kleineren Wochenration auszugehen, als dies

sonst bei heroinsüchtigen Personen der Fall wäre. In diesem Sinne sagte die

Berufungsklägerin selbst aus, dass sie nur ein bisschen Heroin konsumiere, da

sie im Substitutionsprogramm sei (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 4, Akten S. 489). Angesichts dessen ist bei den fraglichen 13.5

Gramm Heroingemisch nicht mehr von einer geringfügigen Menge im Sinne von Art.

19b Abs. 1 BetmG auszugehen. Daran ändert auch der geringe Wirkstoffgehalt

nichts.

In Bezug auf diesen Anklagepunkt hat sich die

Berufungsklägerin daher der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss

Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. In Bezug auf die

BetmG-Übertretungsvorwürfe gemäss Ziff. 2 und 4 der Anklageschrift ist die

Berufungsklägerin indes antragsgemäss in Anwendung von Art. 19b Abs. 1 BetmG

freizusprechen. Bezüglich der angeklagten Übertretung gemäss

Anklageziff. 1 wurde das Verfahren bereits rechtskräftig eingestellt.

5. Strafzumessung

5.1 Die Berufungsklägerin hat sich somit – neben den

bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Führens eines

Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Fahrens ohne Fahrzeugausweis

oder Kontrollschilder im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, Führens eines

nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne

des Strassenverkehrsgesetzes und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung – des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu

verantworten.

5.2 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des

Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen

Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens

wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem

Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien

berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101

E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli

2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

5.3 Die

Berufungsklägerin stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die für das

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Führen eines Motorfahrzeugs

ohne erforderlichen Führerausweis sowie das Fahren ohne Haftpflichtversicherung

im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes angeordnete Freiheitsstrafe nicht in

Frage, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 18, Akten S. 529). Eine

Geldstrafe scheidet in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehenen

einjährigen Mindeststrafe bzw. der konkreten Verschuldensbewertung, die auch in

Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als

einem halben Jahr führt (Art. 34 Abs. 1 StGB

e contrario; vgl. dazu

unten E. 5.4) ohnehin aus. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe und der

offensichtlich schlechten Vollstreckungsprognose kommt eine solche aber auch in

Bezug auf die beiden Strassenverkehrsvergehen von Vornherein nicht in Betracht.

Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die übrigen

Strassenverkehrsdelikte ist eine Busse auszusprechen.

5.4 Ausgangspunkt

für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahre

vorsieht.

5.4.1 Gemäss

Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht bei einer Widerhandlung nach

Art. 19 Abs. 2 BetmG die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn die

Täterin von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung allein zur

Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1186; vgl.

AGE SB.2023.2 vom 12. August 2025 E. 5.4.2, mit weiteren Hinweisen). Art.

19 Abs. 3 BetmG ist eine Kann-Bestimmung. Es liegt demnach im Ermessen des

Gerichts, ob es den Strafrahmen nach unten öffnet. Solches soll nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann geschehen, wenn aussergewöhnliche

Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im

konkreten Fall zu hart erscheint (BGer 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E.

2.2.2; OGer GR SR12440 vom 9. April 2025 E. 4.2). Der entsprechende fakultative

Strafmilderungsgrund kann sich auch lediglich im Sinne einer Strafminderung

auswirken (Albrecht, a.a.O., Art.

19 N 277 sowie [bezogen auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG] N 279, AGE

SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 5.3.2).

Vorliegend ist

unbestritten, dass die Berufungsklägerin im Tatzeitraum abhängig von Kokain und

Heroin war. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, wird ihr zudem kein

Handel im grösseren Stil zur Last gelegt. Gemäss den vorstehenden Erwägungen

beabsichtigte die Berufungsklägerin zwischen Januar 2021 und September 2022

grosse Anteile der knapp 66 Gramm reinem Kokain und der

50 Ketalgin-Tabletten sowie 15 Valium-Tabletten zu veräussern. Der Verkauf

dieser Substanzen hätte ihr indes angesichts des langen Zeitraums keinen über

die Deckung des Eigenkonsums hinausgehenden Gewinn eingebracht (vgl. angefochtenes

Urteil S. 18, Akten S. 529). Sie fällt somit unstrittig in den

Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG.

5.4.2 Die

objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt

sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des

Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die mögliche

Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven

Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE

SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020

E. 4.3). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens

postulieren die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht

in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der

Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der

Stellung der Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln

angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu

berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben,

die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit

der Stellung der Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend

von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen

mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden

herausgebildet (Eugster/Fischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Weiter ist

auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es

in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine

unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem

Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens

führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs-

oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten der Täterin der gleiche

Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es

aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem

Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b;

BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8.

April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker,

in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB

N 13 f.).

5.4.3 In

objektiver Hinsicht fällt zunächst ins Gewicht, dass der Grundtatbestand von

Art. 19 Abs. 1 BetmG mehrfach verwirklicht und auch der Grenzwert von 18 Gramm

Kokain für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG um ein Mehrfaches überschritten wurde. Entsprechend hoch ist

die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die

potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem

Konsum. Auch wenn es im Drogenhandel mitunter um deutlich grössere Drogenmengen

geht, handelt es sich dennoch um eine nicht unerhebliche Menge. Der

Betäubungsmittelmenge alleine kommt in der Strafzumessung zwar keine vorrangige

Bedeutung zu, doch stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und ist sie bei

der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 118 IV 342 E. 2b;

BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,

Art. 47 StGB N 93). Zwar gelangten die sichergestellten Betäubungsmittel

letztlich nicht an Konsumentinnen bzw. Konsumenten, doch ist dies einzig dem

Einschreiten der Polizeibehörden zu verdanken. Hinzu kommt, dass die

Berufungsklägerin die Tathandlungen über einen längeren Zeitraum hinweg beging

und es mithin nicht bei einem einzigen Vorfall blieb. Stark relativiert werden

diese Umstände indes dadurch, dass die Berufungsklägerin als drogenabhängige

und lediglich in der Endverbraucherszene tätige Kleindealerin hinsichtlich der

von Eugster/Frischknecht

zusammengetragenen Kriterien klar der untersten Hierarchiestufe 5 zuzuordnen ist

(Eugster/Frischknecht, a.a.O.,

S. 336 f.). Insofern ist auch kein besonders raffiniertes Vorgehen oder

eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des

qualifizierten Tatbestands hinausgeht, auszumachen. In subjektiver Hinsicht ist

zudem zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin während des Tatzeitraums

selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und das fragliche Verbrechen

lediglich zur Befriedigung der eigenen Sucht beging. Insgesamt ist angesichts

des weiten Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG daher von einem sehr

leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des

Strafmilderungsgrunds von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG scheint daher eine

Einsatzstrafe – leicht unter dem ordentlichen Strafrahmen – von 11 Monaten

Freiheitsstrafe als angemessenen.

5.5 Hinsichtlich

der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen den Strassenverkehrsdelikten

kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden, zumal diese seitens der Verteidigung auch nicht moniert wurden. Gemäss

der Vorinstanz bewegt sich das Verschulden ebenfalls am untersten Rand. Soweit

die Berufungsklägerin insinuiere, sie habe um die Vorschriften zur

lnverkehrsetzung nicht wissen können, so vermöge sie dies nicht zu

entschuldigen, obliege es doch jeder am Verkehr teilnehmenden Person, sich über

die Zulassungsvorschriften der von ihr verwendeten Fahrzeuge zu informieren.

Tatsächlich erweise sich aber die Einordnung der verschiedenen Fahrzeuge in die

diversen Kategorien des Strassenverkehrsgesetzes als nicht ganz einfach,

weshalb eine Verkennung der Vorschriften im vorliegenden Fall nicht von einer

erheblichen kriminellen Energie zeuge. Entsprechend erscheine isoliert

betrachtet eine Strafe von je 20 Tagen für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne

Fahrerlaubnis und das Fahren ohne Haftpflichtversicherung respektive in

Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt

einen Monat für beide Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen

(angefochtenes Urteil S. 19, Akten S. 530). Das Appellationsgericht

schliesst sich diesen Erwägungen an, womit für das Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie die beiden Vergehen gegen das

Strassenverkehrsgesetz vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine

hypothetische Gesamtstrafe von 12 Monaten resultiert.

5.6 Was

sodann die mit Busse zu ahndenden Delikte anbelangt, ist weitgehend ebenfalls

auf die zutreffenden und unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz abzustellen

(angefochtenes Urteil S. 20, Akten S. 531). Für die vorinstanzlich

noch drei zu beurteilenden Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes erachtete

sie Einsatzbussen von je CHF 200.– als angemessen. Dem ist zu folgen,

wobei es vorliegend aufgrund der Freisprüche in den Anklageziffern 2 und 4

bei einer Übertretung und somit einer Einsatzbusse von CHF 200.– bleibt. Gemäss

der Ordnungsbussenverordnung wäre für das Fahren ohne Fahrzeugausweis oder

Kontrollschilder sodann eine Busse von CHF 140.– (OBV, SR 314.11,

Anhang 1 Ziff. 404) und für das Nichttragen eines Schutzhelms durch die

Führerin eines Motorrades eine Busse von CHF 60.– (OBV Anhang 1 Ziff. 313.1) auszusprechen.

Das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs wäre schliesslich isoliert

betrachtet im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen mit rund CHF 150.–

Busse zu bestrafen. Aufgrund des engen Konnexes zwischen den

Strassenverkehrsdelikten erscheint eine Erhöhung der für die Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes ermittelte Busse um CHF 200.– angezeigt.

Entsprechend ist die Gesamtbusse auf CHF 400.– festzusetzen, wobei sie bei

schuldhafter Nichtbezahlung in vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist

(Art. 106 StGB).

5.7 Hinsichtlich

der persönlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin ist festzuhalten, dass

diese ein schwieriges Vorleben aufweist. Gemäss ihren Angaben im vorliegenden

Verfahren ist sie in [...] geboren und in [...] aufgewachsen. Sie habe eine

gute Jugend gehabt. In der Schule habe sie Stress gehabt, sei aber eine gute

Schülerin gewesen. Sie habe eine Ausbildung als [...] bei der [...] absolviert,

wo sie eine gewisse Zeit lang gearbeitet habe, bevor sie abgestürzt sei. Im

Alter von 16 Jahren habe sie mit dem Konsum von Kokain begonnen. Sie sei

neugierig gewesen und habe es ausprobieren wollen. Seitdem sei sie süchtig.

Zwar habe sie Entzüge und zwei Therapien durchlaufen, diese hätten allerdings

aus verschiedenen Gründen keine dauerhafte Besserung bewirkt. Sie befinde sich

in einem Substitutionsprogramm, was relativ gut laufe. Parallel konsumiere sie weiterhin

Kokain und ein bisschen Heroin. Aufgrund ihrer HIV-Erkrankung nehme sie zudem weitere

Medikamente ein. Kürzlich sei ihr zudem ein neues Hüftgelenk eingesetzt worden,

weshalb sich ihr Gesundheitszustand insgesamt als sehr belastet darstellt. Ihr

Vater sei vor über 10 Jahren verstorben und ihre Mutter kürzlich. Aus

ihrer Familie pflege sie daher nur noch Kontakt zu ihrem Bruder. Auch in

finanzieller Hinsicht gestaltet sich ihre Situation schwierig. Seit 2007 lebe

sie von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Für ihre Zukunft wolle sie

weiter dem Substitutionsprogramm angeschlossen bleiben, den Kontakt zu ihrem

Bruder pflegen sowie ihre Wohnung und ihren Hund behalten (Einvernahme zur

Person vom 14. August 2020, Akten S. 7 f.; Prot. erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 4 f, Akten S. 489 f.; Prot. Berufungsverhandlung

S. 4 ff., Akten S. 664 ff.). Dass die Beschuldigte die Aussage

verweigerte und nicht geständig war, ist neutral zu werten. Dem

Strafregisterauszug vom 26. August 2025 (Akten S. 648 ff.) ist zu

entnehmen, dass die Berufungsklägerin einschlägig vorbestraft ist. Mit Urteilen

vom 9. Dezember 2013 und 15. Januar 2021 wurde sie bereits zweimal wegen

diverser Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und einmal wegen

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Zudem delinquierte

sie auch im vorliegenden Strafverfahren nach den jeweiligen Polizeikontrollen

weiter. Ausserdem wurde am 31. Oktober 2024 noch ein weiteres Verfahren wegen

einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen sie eröffnet.

Konkrete Informationen liegen gemäss der Auskunft der Staatsanwaltschaft indes

noch nicht vor (Prot. Berufungsverhandlung S. 4 ff., Akten S. 664 ff.),

wobei ohnehin von der Unschuldsvermutung auszugehen ist.

In der

Gesamtschau halten sich die einschlägigen Vorstrafen und die schwierigen

persönlichen Verhältnisse die Waage, weshalb die Täterkomponente als neutral zu

werten ist. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist eine Erhöhung der

Strafe wegen der einschlägigen Vorstrafen nicht angezeigt, da diese

offensichtlich auf die anhaltende Suchtproblematik zurückzuführen sind, was in

der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen ist.

5.8 Die

Vorinstanz gewährte der Berufungsklägerin – im Sinne einer letzten

Chance – den bedingten Strafvollzug, da sie erstmals zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt werde und die drohende Inhaftierung abschreckende

Wirkung entfalten dürfte (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f., Akten

S. 531 f,). Da seitdem keine neuen relevanten Umstände vorliegen und

insbesondere im Zusammenhang mit der hängigen Strafuntersuchung keine neuen

Erkenntnisse gewonnen wurden, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe unter

Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius auch vorliegend

aufzuschieben. Den Bedenken hinsichtlich der Legalprognose begegnet das Gericht

mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren.

6. Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin

in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, und der Übertretung nach Art. 19a

Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu 12 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 8. bis 9. September

2021 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen ist. Vom Vorwurf

der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff.

2 und 4 der Anklageschrift ist sie in Anwendung von Art. 19b Abs. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.

7. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom

11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt.

Die Berufungsklägerin wird auch im zweitinstanzlichen

Verfahren – mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Übertretung nach Art.

19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff. 2 und 4 der

Anklageschrift – schuldig gesprochen. Das im Vergleich zum vorinstanzlichen

Urteil weggefallene mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gründet

zudem nicht auf einem diesbezüglichen Freispruch, sondern auf einer anderen

rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts. Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

betrifft, so sind ihr diese weiterhin vollumfänglich aufzuerlegen, da die

Staatsanwaltschaft für die erwähnten Übertretungsvorwürfe keine eigenen Kosten

ausgeschieden hat (vgl. Kostenbogen der Staatsanwaltschaft). Dieser Freispruch

ist zudem derart nebensächlich, dass sich aufgrund dessen keine Reduktion der

erstinstanzlichen Urteilsgebühr rechtfertigt. Die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr sind demnach zu

belassen.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum

Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit

Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) zu bemessen.

Die

Berufungsklägerin ist mit ihren Anträgen zu rund der Hälfte durchgedrungen,

zumal sie eine Verurteilung zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, mithin eine Reduktion

der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, beantragt

hat. Es ist ihr daher eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.–

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)

aufzuerlegen. Das Kostendepot der Berufungsklägerin im Betrage von CHF 350.–

wird mit der Busse, den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.

7.3 Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Andreas

Noll, Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein

angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung zuzüglich zwei Stunden für die

heutige Berufungsverhandlung auszurichten. Demnach werden ihm für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 3'258.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.25,

zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 266.20, somit total CHF

3'552.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die

zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen

Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In Bezug auf die in Rechtskraft

erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO somit vollumfänglich vorbehalten. Die

Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in

den Punkten, in welchen die Berufungsklägerin obsiegt hat. Da die

Berufungsklägerin im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von rund 50 %

obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen

Besserstellung daher bloss 50 % des dem Verteidiger zweitinstanzlich zugesprochenen

Honorars.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16. Januar 2024 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche hinsichtlich Ziff. 5 der Anklageschrift wegen Führens

eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a

SVG), Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG), Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. 12 Abs. 1 SVG, Art. 29

SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV), Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes (Art. 96 Abs. 2 SVG) und Übertretung der

Verkehrsregelnverordnung (Art. 96 i.V.m. 3b VRV und Art. 57 Abs. 5 lit. b

SVG);

- Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift zufolge Eintritts

der Verjährung;

- Einziehung

und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise

gutgeheissen.

Die Berufungsklägerin wird – neben den bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, und der Übertretung

nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Sie

wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

des Polizeigewahrsams vom 8. bis 9. September 2021 (1 Tag), mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu

einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. d, 19 Abs. 2 lit.

a, 19 Abs. 3 lit. b und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art.

42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff. 2 und 4 der Anklageschrift wird die

Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 19b Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

freigesprochen.

Die Berufungsklägerin trägt die Kosten von CHF 7'856.50 und eine

Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen). Das Kostendepot der Berufungsklägerin im Betrage von CHF 350.– wird

mit der Busse, den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135

Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Andreas Noll, werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'258.– und ein Auslagenersatz von

CHF 28.25, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 266.20,

somit total CHF 3'552.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von

50 % dieses Betrags bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des

Urteils:

- Strafgericht

Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Bundesamt für Polizei

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.