SB.2024.49
erneute Anordnung stationäre Suchtbehandlung
11. November 2024Deutsch51 min
in Rechtskraft erwachsen sind und erklärte A____ daneben der vorsätzlichen Tötung und der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2024.49
URTEIL
vom 11.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne
Renaud,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr.
Jonas Weber,
lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
Amt
für Justizvollzug Basel-Stadt
Berufungsklägerin 1
Straf-
und Massnahmenvollzug,
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin 2
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o B____ Beurteilter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
24. April 2024 (SG.2024.26)
betreffend
erneute Anordnung stationäre Suchtbehandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
17. Mai 2016 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ der vorsätzlichen
Tötung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Hehlerei, der Freiheitsberaubung
(erschwerende Umstände), der Störung des Totenfriedens, des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des unberechtigten Verwendens
eines Fahrrads und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig
und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Januar
2014, sowie zu einer Busse von CHF 400.–. Das Strafgericht ordnete gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eine ambulante Suchtbehandlung
während des Strafvollzugs an, da eine hinreichend gesicherte Diagnose einer
schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB nicht vorlag und zudem
die Problematik des Untermassverbots bestand. Gegen dieses Urteil erhob A____
Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Mit Urteil vom 30.
Januar 2019 stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt fest, dass die
Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, Störung des
Totenfriedens, Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfacher Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehens gegen das
Waffengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unberechtigten
Verwendens eines Fahrrads und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. A____ wurde neben den bereits
in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der Freiheitsberaubung (erschwerende
Umstände), der Unterlassung der Nothilfe sowie der fahrlässigen Tötung schuldig
erklärt und zu 8 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
15. Januar 2014, sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Auch
das Appellationsgericht ordnete eine ambulante Suchtbehandlung während des
Strafvollzugs an. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde
in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom
8. September 2020 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das
Appellationsgericht zurück (BGer 6B_1246/2019 vom 8. September 2020). In der
Folge stellte das Appellationsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2021 wiederum
fest, dass die Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei,
Störung des Totenfriedens, Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfacher Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unberechtigten
Verwendens eines Fahrrads und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis
in Rechtskraft erwachsen sind und erklärte A____ daneben der vorsätzlichen Tötung und der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände)
schuldig. A____ wurde zu 9 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
15. Januar 2014, sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Den
Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Appellationsgericht zugunsten einer
stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB auf.
Nachdem A____ am
15. Januar 2014 verhaftet und in das Untersuchungsgefängnis Waaghof versetzt
wurde, wurde am 2. Juni 2014 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Am 6.
August 2014 erfolgte die Versetzung auf die geschlossene Wohngruppe der
Anstalten [...], wo nach dem erstinstanzlichen Urteil ab dem 18. Juli 2016
Therapiesitzungen beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FDP) der Universität
Bern stattfanden. Am 6. April 2017 wurde A____ in die Interkantonale
Strafanstalt (IKS) Bostadel verlegt. Dort befand er sich zunächst in der
Sicherheitsabteilung B und ab dem 10. Oktober 2017 im geschlossenen Regime des
Normalvollzugs. In der Strafanstalt Bostadel wurde die
forensisch-psychotherapeutische Behandlung ab dem 11. Mai 2017 durch das
Forensische Institut Zentralschweiz (FORIO) übernommen. Am 12. November 2018
erfolgte die Platzierung von A____ in der geschlossenen kantonalen Strafanstalt
Zug, wobei die psychotherapeutische Behandlung beim FORIO nahtlos weitergeführt
wurde. Nachdem das Appellationsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2021 die
ausgesprochene Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung
aufgeschoben hatte, wurde per 26. Januar 2021 der vorzeitige Massnahmenvollzug
bewilligt. Am 3. Mai 2021 wurde A____ in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
und am 17. Juni 2021 in das Gefängnis Bässlergut versetzt, wo er im Rahmen der
wöchentlichen Massnahmenvisite der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel
(UPK) psychiatrisch und psychotherapeutisch betreut wurde. Am 17. Januar 2022 –
nunmehr im regulären Massnahmenvollzug – wurde A____ zum Vollzug der Massnahme
in die offen geführte suchttherapeutische Einrichtung B____ verlegt. Nach einer
Entweichung in der Nacht vom 18. auf den 19. Juni 2022 und der selbstständigen
Rückkehr am nächsten Mittag sowie diversen Konsumvorfällen wurde A____ am 15.
September 2022 zwecks Überprüfung seiner Massnahmenmotivation im Sinne eines
Time-Outs im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt platziert. Nach rund einem
Monat wurde er am 13. Oktober 2022 wieder in den B____ rückversetzt. A____ wurde
die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug letztmals am 20.
Juni 2023 verweigert. Am 18. Juli 2023 ist er aus dem B____ geflohen und
konnte am 19. August 2023 in Basel wieder verhaftet werden. A____ wurde
wiederum im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt platziert und drei Tage später
in das Gefängnis Bässlergut verlegt, wo er erneut durch die UPK im Rahmen der
Massnahmenvisite betreut wurde. Nachdem das seitens des Straf- und
Massnahmenvollzugs (SMV) angeordnete forensisch-psychiatrische Gutachten von C____
vom 14. Dezember 2023 vorlag, hob die Vollzugsbehörde mit Entscheid vom 30.
Januar 2024 die stationäre Suchtbehandlung gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a
StGB wegen Aussichtslosigkeit per 15. Februar 2024 auf. Dieser Entscheid ist in
Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls am 30. Januar 2024 stellte der SMV beim
Strafgericht gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB einen Antrag auf Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Da die Massnahme am
15. Februar 2024 aufgehoben war, wurde am 8. Februar 2024 auf Antrag der
verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidentin durch das Zwangsmassnahmengericht
Sicherheitshaft über A____ verfügt.
Mit Urteil vom 24.
April 2024 stellte das Strafgericht Basel-Stadt fest, dass der SMV die vom
Appellationsgericht Basel-Stadt am 22. Januar 2021 über A____ angeordnete
stationäre Suchtbehandlung am 30. Januar 2024 per 15. Februar 2024 zufolge
Aussichtslosigkeit aufgehoben hat. Es ordnete erneut eine stationäre
Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB an. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
und der Urteilsgebühr wurde verzichtet. Der Verteidigerin, [...], wurden aus
der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 4'958.– sowie eine Spesenvergütung
von CHF 118.75 zuzüglich CHF 411.20 Mehrwertsteuer ausgerichtet. Des Weiteren
wurde mit Beschluss des Strafgerichts vom 24. April 2024 die über A____
angeordnete Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 17.
Juli 2024 verlängert. Mit Schreiben vom 25. April 2024 stellte A____ den Antrag
auf vorzeitigen Massnahmenvollzug, welcher ihm mit Entscheid der
Strafgerichtspräsidentin vom 26. April 2024 gewährt wurde. Gegen das Urteil des
Strafgerichts vom 24. April 2024 erklärten A____ (Berufungskläger) mit Eingabe
vom 12. Juni 2024, die Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin 2) mit Eingabe vom
12. Juni 2024 und das Amt für Justizvollzug (Berufungsklägerin 1), Abteilung
SMV, mit Eingabe vom 14. Juni 2024 Berufung und Aufhebung des angefochtenen
Urteils. Auf der einen Seite beantragte der Berufungskläger, er sei auf seiner
Bereitschaft zu behaften, die im B____ angeordnete stationäre Suchtbehandlung
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB für ein weiteres Jahr fortzusetzen. In der
Folge sei er anzuweisen, sich in eine ambulante Suchtbehandlung zu begeben, regelmässige
Abstinenzkontrollen abzugeben, regelmässige Gespräche mit dem Bewährungshelfer
zu führen sowie weitere durch das Gericht als sinnvoll erachtete Auflagen zu
befolgen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung mit [...], Advokatin, als
amtliche Verteidigerin zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. Auf der anderen Seite
beantragten die Berufungsklägerinnen die Aufhebung der erneut angeordneten
stationären Suchtbehandlung und die Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme gemäss Art. 59 StGB; unter o/e-Kostenfolge. Keine Partei hat innert
Frist Anschlussberufung erklärt oder einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit
Eingabe vom 12. Juli 2024 liess der Berufungskläger in beweisrechtlicher
Hinsicht die Befragung von D____ als sachverständige Person beantragen. Mit
Eingabe vom 17. Juli 2024 beantragte der SMV die Befragung von C____ als
Sachverständiger. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. Juli 2024
wurde einerseits von einer schriftlichen Befragung oder einer Ladung als
Sachverständiger des D____ (unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses
des Gesamtgerichts) abgesehen und andererseits neben den Parteien auch C____
als Sachverständiger geladen. Am 2. Oktober 2024 trat der Berufungskläger direkt
aus dem Gefängnis Bässlergut ins offene Regime des B____ ein. Dieser reichte mit
Eingabe vom 28. Oktober 2024 den Verlaufsbericht ein.
An der
Berufungsverhandlung vom 11. November 2024 sind der Berufungskläger und der
Sachverständige befragt worden. Anschliessend sind jeweils die Vertretung der
Staatsanwaltschaft, des SMV und des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der
Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das
Appellationsgericht. Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels setzt
die Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO voraus. Art. 104 Abs. 1 StPO
nennt als Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die
Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren
Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einräumen
können. In § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) werden der Vollzugsbehörde im
gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO volle Parteirechte
eingeräumt. Folglich ist auch die Vollzugsbehörde zur Erhebung der vorliegenden
Berufung legitimiert (BGer 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 2.4.3; AGE
BES.2021.55 vom 16. November 2021 E. 1.2, BES.2020.57 vom 19. April 2021 E.
1.2). Der Berufungskläger sowie die Berufungsklägerinnen sind damit zur
Berufung legitimiert. Alle Berufungen sind nach Art. 399 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Berufungen beschränkt sich vorliegend auf
die erneute Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB.
2.
2.1
Gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB wird eine
Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos
erscheint (lit. a), die Höchstdauer nach den Art. 60 und 61 StGB erreicht wurde
und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind
(lit. b) oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (lit.
c). Vorliegend hat der SMV die stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB gestützt
auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB mit Entscheid vom 30. Januar 2024 wegen
Aussichtslosigkeit per 15. Februar 2024 aufgehoben und beim Strafgericht die
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB beantragt.
In der Folge hat die Vorinstanz mit Urteil vom 24. April 2024 die
Voraussetzungen der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB zwar
bejaht, mit Verweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aber einer
Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB als eingriffsschwächere aber gleichermassen
wirksamen Massnahme den Vorrang gegeben und diese gestützt auf Art. 62c Abs. 3
StGB erneut angeordnet.
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit.
a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit
dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB
erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung
von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der
Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen
hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die
Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang
stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des
Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische
Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf
Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen
Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E.
3.4.1; BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.1, 6B_1226/2023 vom 20.
Dezember 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 6B_286/2024 vom 7. August
2024.
E. 1.3.1).
2.2.2
Die stationäre therapeutische Massnahme im
Sinne von Art. 59 StGB muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung
[BV, SR 101]; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip
verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die
Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat
zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den
angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des
Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von
Massnahmen Rechnung. Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist
aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am
wenigsten beschwert. Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht
diese zusammen anordnen (Art. 56a StGB). Schliesslich muss zwischen dem
Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen
(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne [i.e.S.]). Das bedeutet, dass die
betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung
des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der
einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der
betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das
Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten
relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_933/2023
vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2, 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E.
2.3.2, 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen
BGer 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.2).
2.2.3
Eine stationäre Behandlung verlangt vom
Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die
Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der
stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch
keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand
Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen
an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung
abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen
häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft
darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen
stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob
beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische
Behandlung erkennbar ist (vgl. BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.3,
6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E.
5.3.4, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 6B_286/2024
vom 7. August 2024 E. 1.3.3).
2.2.4
Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid
über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese
äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung
des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und
die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO;
BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten
grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen
nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden.
Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise
bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das
Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E.
2.3.3, 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, je mit
Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur
Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 142 IV 49 E. 2.1.3,
141.
IV 369 E. 6.1; BGer 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.5).
2.2.5
Das schweizerische Massnahmenrecht ist durch
das sogenannte dualistisch-vikariierende System gekennzeichnet, wonach das
Gericht bei einem Massnahmebedürftigen, der schuldhaft delinquiert hat, sowohl
die schuldangemessene Strafe als auch die aus Präventionsgründen sachlich
gebotene sichernde Massnahme anzuordnen hat (vgl. Art. 57 StGB). Dies bedeutet
nicht, dass mit der Verbüssung der Strafe jeder Massnahme die Grundlage
entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden ohne Rücksicht
auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet (BGE 136 IV 156 E. 2.3;
vgl. auch BGer 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.5, 6B_1225/2021 vom 7.
Januar 2022 E. 3.9.2). So ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
Massnahmenumwandlung unter strengen Voraussetzungen selbst nach vollständiger
Verbüssung der Strafe noch möglich (vgl. BGE 148 IV 89 E. 4.4, 136 IV 156 E.
4.1; BGer 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023
E. 3.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen). Anders als Strafen,
die sich auf die Tat bzw. die in der Vergangenheit liegende Tatschuld beziehen
und als ausgleichenden staatlichen Eingriff in die Rechtsgüter des Täters zu
verstehen sind (BGE 136 IV 156 E. 3.1), ist Grundlage für die Anordnung einer
Massnahme die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der
Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem
Gewicht befürchten lässt (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.1; BGer 6B_1221/2021 vom 17.
Januar 2022 E. 1.5.4, 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.3, je mit
Hinweisen). Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis des
Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme (vgl. Art. 56
Abs. 1 lit. b StGB) ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf
die Gefahr weiterer Straftaten, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange
entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen
vermag. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder
sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3,
145.
IV 65 E. 2.3.3, 143 IV 445 E. 2.2, je mit Hinweisen). Ohne weitere
Anhaltspunkte ist eine Massnahme daher nicht schon allein deshalb
unverhältnismässig, weil ihre Dauer die ausgesprochene Strafe übersteigen
könnte (vgl. BGer 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3, 6B_1225/2021 vom 7.
Januar 2022 E. 3.9.2). Allerdings ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch
der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.7.3, 145 IV 65 E. 2.6.1, 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_766/2022
vom 17. Mai 2023 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen). Bei
lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen
zunehmend an Gewicht. Je länger der Freiheitsentzug gedauert hat, umso
strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten zu stellen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; BGer 6B_766/2022 vom 17. Mai
2023.
E. 6.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 325). Erreicht die Gefährlichkeit
allerdings einen Grad, der im Falle einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung
rechtfertigen könnte, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs von
beschränkter Tragweite (BGer 6B_1500/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.4.3,
6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.1, 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.3.2,
je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4).
3.
3.1
Unbestritten sind das Erfordernis der
Anlasstat als auch das Vorliegen einer sachverständigen Begutachtung. Während
demgegenüber einerseits der Berufungskläger der erneut angeordneten stationären
Suchtbehandlung im Wesentlichen entgegenhält, dass keine schwere psychische
Störung nach Art. 59 Abs. 1 StGB vorliege und es an dem Kausalzusammenhang
zwischen der neu diagnostizierten Störung und den Anlasstaten fehle, welche
eine erneute Massnahme rechtfertige, sind andererseits die Berufungsklägerinnen
der Meinung, dass die stationäre Suchtbehandlung angesichts ihrer gesetzlich
zeitlich limitierten Dauer nicht nochmals angeordnet werden dürfe und aufgrund
Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB zwingend eine stationäre
therapeutische Massnahme anzuordnen sei.
Damit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das
Erfordernis einer schweren psychischen Störung sowie der Kausalzusammenhang
zwischen Störung und Anlasstat als Voraussetzungen einer Massnahme von Art. 59
Abs. 1 StGB vorliegen (E. 3.2) und bejahendenfalls in einem zweiten Schritt, ob
und inwiefern anstelle einer solchen Massnahme die aufgrund Aussichtslosigkeit
aufgehobene Suchtbehandlung erneut angeordnet werden kann (E. 3.3).
3.2
3.2.1
Der
Berufungskläger hält in Bezug auf die von C____ in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 14. Dezember 2023 gestellten Diagnose der dissozialen
Persönlichkeitsstörung fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb C____
nun plötzlich in der Lage sei, eine solche Diagnose zu stellen, während D____
sowohl in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2014
als auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Appellationsgericht im Januar 2019
eine dissoziale Persönlichkeitsstörung nicht habe belegen können. C____ habe die
Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leichter Ausprägung mit
mittelgradig ausgeprägten psychopathischen Wesenszügen gestellt, ohne sich mit
den möglichen Alternativdiagnosen der Persönlichkeitsdepravation aufgrund der
Sucht, der Sucht als solcher, dem sozialschädlichen Umfeld und der deutlichen
Reifungsverzögerung der Persönlichkeitsentwicklung auseinanderzusetzen.
Angesichts dessen und aufgrund der Tatsache, dass es seit 2019 zu keinen
massgeblichen Veränderungen gekommen sei und sich der Berufungskläger in der
offenen Therapie im B____ sehr unauffällig und wohl verhalten habe, sei das
Gutachten von C____ als zu wenig differenziert und nicht schlüssig zu
qualifizieren, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die festgestellten
Auffälligkeiten der Persönlichkeit seien in erster Linie auf die
Suchtmittelabhängigkeit zurückzuführen. Zudem stellt der Berufungskläger das
Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der (bestrittenen) dissozialen
Persönlichkeitsstörung und der Tat in Abrede, weshalb auch die gesetzlich geforderte
Schwere der psychischen Störung nicht ausgewiesen sei. Dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten von C____ liessen sich keinerlei
Ausführungen dazu entnehmen, ob und in welchem Ausmass die leichte psychische
Störung kausal für die Tat gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass
die Abhängigkeitserkrankungen ausschlaggebend für die Straftaten gewesen seien
und der dissozialen Persönlichkeitsstörung – wenn überhaupt – lediglich eine
völlig untergeordnete Bedeutung zukomme.
3.2.2
Die
Vorinstanz hat treffend erwogen, dass der psychiatrische Sachverständige C____ über
einen ausreichenden Erfahrungshintergrund verfügt, um über Krankheitswert und
Auswirkung einer psychischen Störung oder einer Persönlichkeitsstörung zu
befinden, sodass die Gerichte in die Lage versetzt sind, über die rechtliche
Relevanz der Störung zu entscheiden. Juristischer Natur ist die Frage der
rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose. Die Beurteilung, ob eine vom
Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von
Art. 59 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, obliegt daher dem Gericht. Wie
erwähnt hat das Gericht hingegen in Fachfragen keine eigene fachliche
Beurteilung vorzunehmen (BGer 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2; oben E.
2.2.4; jeweils mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht
nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn der
Eingangsvoraussetzung einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1
und 63 Abs. 1 StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen
Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen
im medizinischen Sinne genügen den Anforderungen. Eine mässig ausgeprägte
Störung erfüllt die Voraussetzung nicht (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2). Die von
Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung ist keine aus sich
selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssystemen)
bestimmbare, absolute Grösse. Der funktionale Begriff der psychischen Störung
ist auf die Rückfallprävention auszurichten. Die Schwere der psychischen
Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der
Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im
Zusammenwirken mit anderen «kriminogenen» Faktoren, z.B. akzentuierten, aber
nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der
Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen
Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen
Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung
und der Straftat. Eine bestimmte Diagnoseanordnung kann daher nicht für sich
allein als ausreichend schwer (oder nicht ausreichend schwer) bezeichnet
werden. Es greift zu kurz, unmittelbar auf die quantifizierende Angabe des
Sachverständigen (z.B. «mittelgradig ausgeprägt») abzustellen (BGE 146 IV 1 E.
3.5.2). In der Tat kann eine Kombination von minder schweren Befunden eine
Störungsqualität in der gesetzlich vorausgesetzten Schwere begründen. Eine
solche Gesamtbetrachtung entspricht geltender Rechtsprechung. Freilich lassen
sich einzelne psychiatrische Befunde nicht «addieren». Es ist aber zu prüfen,
ob Wechselwirkungen gegeben sind, d.h. ob sich die – je für sich allein keine geistige
Anomalie im Rechtssinne bildenden – Befunde gegenseitig beeinflussen und
verstärken. An dieser Praxis der Gesamtbetrachtung ist mit der Vorinstanz festzuhalten.
Denn mit einer je gesonderten Betrachtung der einzelnen Befunde und Diagnosen
liesse sich der Zusammenhang zwischen (Gesamt)-Zustand und Tat (Art. 63 und 59
StGB, je Abs. 1 lit. a) nicht erfassen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6).
3.2.3
Wie
erwähnt, stellte D____ im psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2014 die
Diagnose einer schweren Abhängigkeitserkrankung in Form von multiplem
Substanzgebrauch (paralleler fortgesetzter Konsum von ärztlich verordneten
Ersatzstoffen, sowie Kokain und Benzodiazepinen) (ICD-10 F19.25). Er hat jedoch
bereits ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass neben der mit
Sicherheit bestehenden schweren Drogenabhängigkeit zusätzlich die Kriterien für
eine ADHS im Erwachsenenalter und/oder eine dissoziale Persönlichkeitsstörung erfüllt
sein könnten. Hinweise hierfür sah D____ in Verhaltensauffälligkeiten des
Berufungsklägers in der Kindheit und Jugendzeit bis zum Erreichen der
Volljährigkeit, wie beispielsweise Überaktivität, hohe Aggressivität, später
auch dissoziale Verhaltensweisen wie manipulatives Verhalten, Lügen, Ablehnung
von Regeln und Vereinbarungen, schulische Absenzen und wiederholte
Jugendkriminalität. Die Einstellungen und das Verhalten des Berufungsklägers seien
seit dem Eintritt in das Erwachsenenalter zunehmend durch die
Drogenabhängigkeit dominiert worden, weshalb möglich sei, dass der Schweregrad
der hiermit verbundenen Symptome wie Gleichgültigkeit, Interessenlosigkeit,
Passivität und Einengung auf Drogenkonsum allfällige frühere Symptome von
Erkrankungen wie ADHS oder einer Persönlichkeitsstörung überlagert hätten. Die
gegenüber dem Opfer E____ zutage getretene Aggressivität weise auf eine
fortbestehende mangelnde Impulskontrolle mit hoher reaktiver
Aggressionsbereitschaft einschliesslich Gewalttätigkeiten hin. Es sei möglich,
aber derzeit nicht ausreichend sicher, dass diese Impulskontrolle Ausdruck
einer fortbestehenden ADHS und/oder dissozialen Persönlichkeitsstörung sein
könnte. Der Sachverständige führte weiter aus, dass aufgrund der Dominanz der
schweren Abhängigkeitserkrankung und der hiermit verbundenen psychischen
Verhaltensauffälligkeiten nicht vor durchgeführter Entgiftung und Beobachtung
des Beurteilten unter kontrollierten Abstinenzbedingungen über einen längeren
Zeitraum sicher beurteilt werden könne, ob die Diagnose einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung respektive einer ADHS gestellt werden könne (Gutachten D____,
S. 36 ff., 40, 42, 72 f.). Ähnliche Ausführungen machte D____ anlässlich der
Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht Ende Januar 2019. Er betonte,
das Problem der diagnostischen Zuordnung bestehe darin, dass ein Haftrahmen es
bei Wohlverhalten der Person nicht erlaube, die Entscheidung vorzunehmen, ob
die schwere Suchterkrankung ausreichend erklärend für die Verhaltensweisen sei
oder ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung liesse sich nur dann belegen, wenn der Beurteilte
dissoziale Verhaltensweisen auch in der Haft zeige. Der Berufungskläger könne
sich den Regeln im Strafvollzug jedoch ohne weiteres anpassen. So wie sich die
Situation jetzt präsentiere, könne eine dissoziale Persönlichkeitsstörung darum
weder ausgeschlossen noch positiv diagnostiziert werden. Aussagekräftigere
Einschätzungen gebe es bei höheren Lockerungsgraden, beispielsweise in einem
sozialtherapeutisch umfassenden Milieu mit Therapieprogramm, das sich deutlich
vom Haftrahmen unterscheide, wo ein anderer Umgebungsdruck herrsche (vgl. AGE SB.2016.101
vom 30. Januar 2019 E. 10.1.3.4, mit weiteren Hinweisen).
Nach
Einschätzung des für das vorinstanzliche Verfahren mit der Erstellung eines
aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragten C____ ist dieses
Szenario nun eingetreten und muss nunmehr neben den als schwer zu bezeichnenden
Substanzstörungen (Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige
Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm [F11.22] und
ständiger Beikonsum [F11.25]; Störungen durch Cannabinoide,
Abhängigkeitssyndrom, ständiger Gebrauch [F.12.24]; Störungen durch Sedativa
oder Hypnotika (Benzodiazepine), Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem
Substanzmissbrauch [F13.24]; Störungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom,
ständiger Gebrauch [F12.24]) die Diagnose einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung leichter Ausprägung (ICD-10 F60.2) mit mittelgradig
ausgeprägten psychopathischen Wesenszügen gestellt werden. Demgegenüber
konnte die Diagnose der ADHS im Erwachsenenalter nicht bestätigt werden
(Gutachten C____, S. 77 ff.). Auch für das Berufungsgericht sind keine Gründe
ersichtlich, die das Abweichen von diesen gutachterlichen Feststellungen
rechtfertigen würden, zumal diese nachvollziehbar, schlüssig und folgerichtig
erscheinen. Einleuchtend ist insbesondere, weshalb C____ zum jetzigen Zeitpunkt
die Prüfung der Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung möglich war,
führte er doch aus, dass nunmehr aufgrund der langjährigen
Substitutionsbehandlung mit (zumindest) Einschränkung des Beikonsums von
annähernd kontrollierenden Bedingungen auszugehen sei (Gutachten C____, S. 79).
Hinzu kommt, dass C____ bei seiner Beurteilung – dies im Gegensatz zu D____
Anfang 2019, wo sich der Berufungskläger ohne jegliche Vollzugslockerungen
durchgehend im geschlossenen Regime des Strafvollzugs befand – den
Massnahmenverlauf in der offen geführten suchttherapeutischen Einrichtung B____
mitberücksichtigen konnte. Dort zeigten sich beim Beurteilten bekanntlich
deutlichere Verhaltensauffälligkeiten in Form von Konsumvorfällen und
Entweichungen als im eng strukturierten Strafvollzugssetting (siehe insbesondere
Bericht B____, Akten S. 1402 ff.).
Schliesslich ist
auch die Diagnosestellung transparent und nachvollziehbar begründet. Der
Sachverständige hat zunächst die seit der Begehung der Anlasstaten im Raum
stehende Frage geprüft, ob beim Berufungskläger eine residuale Persönlichkeits-
und Verhaltensstörung (F19.71) vorliegt, die durch die langjährige
Suchterkrankung bedingt wurde. Denn bei langer und ausgeprägter Abhängigkeit
könne es in einigen Fällen zu einer Persönlichkeitsveränderung, welche als
Depravation bezeichnet werde, kommen. Beim Berufungskläger würden aber nicht
alle Facetten der Persönlichkeitsdepravation zutreffen, weshalb keine
Persönlichkeitsveränderung im Sinne der genannten diagnostischen Kategorie zu
beschreiben sei (siehe dazu Gutachten C____, S. 78). Weiter hielt der Gutachter
fest, dass der Berufungskläger wiederholt strafrechtlich aber auch sozial in
Konflikte geraten sei und soziale Normen und Anforderungen nicht habe erfüllen
können. Dieses Verhaltensmuster erscheine als Ausdruck eines
charakteristischen, individuellen Lebensstils bzw. des Verhältnisses zur
eigenen Person und zu anderen Menschen. Diese Auffälligkeiten würden im Sinne
des ICD-10 die allgemeinen Beschreibungen einer Persönlichkeitsstörung umschreiben.
Diese Störungen würden tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster umfassen,
die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale
Lebenslagen zeigen würden. Bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen finde man
gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im
Wahrnehmen, Denken und Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Solche
Verhaltensmuster seien meistens stabil und würden sich auf vielfältige Bereiche
von Verhalten und psychischen Funktionen beziehen. Sie würden häufig mit
persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit
einhergehen. Im Rahmen der allgemeinen Eingangskriterien für spezifische
Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 zeigt der Sachverständige auf, dass es in
den Akten vielfältige Nachweise und Hinweise gebe, dass der Berufungskläger
besonders in der Emotionsregulation, in der Antriebs- und Impulskontrolle sowie
in der Wahrnehmung von sozialen Situationen, im Denken und in den Beziehungen
zu anderen deutlich von der Allgemeinbevölkerung abweiche. Das Verhaltensmuster
könne auch nicht auf Episoden psychischer Krankheiten oder eben eines
unbegrenzten Substanzkonsums begrenzt werden, es sei vielmehr tiefgreifend und
werde von Betreuungspersonen sowie gleichaltrigen Peers eindeutig als unpassend
bezeichnet. Zudem hätten sich bereits in der Kindheit bzw. im Übergang zur
Pubertät oppositionelle, dissoziale und aggressive Verhaltensweisen
abgezeichnet. Die bezeichneten Verhaltensweisen seien in die früheste Kindheit
zurückzuverfolgen und sie seien dauerhaft im jungen Erwachsenenalter weiter
nachvollziehbar. Die Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen
Bindungen (ICD-10 F91.1) sei in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten zu
bestätigen. Auch wenn der Berufungskläger zwar vordergründig äussere, nicht
unter seinen Verhaltensauffälligkeiten zu leiden, werde wiederkehrend in
Rapporten und Betreuungsberichten davon berichtet, dass er Leidensdruck
empfinde und die Beschränkung seiner sozialen Funktionsfähigkeit – was indirekt auch in den Explorationen abzulesen
gewesen sei – zumindest zeitweilig erkennen könne. Auch das letzte allgemeine
Eingangskriterium – deutliche Einschränkung der
beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit – sei erfüllt, da der
Berufungskläger weder über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge noch
ausreichend geschult sei oder jemals dauerhaft ins Erwerbsleben eingetreten sei
und ausserhalb der Familie kaum prosoziale bzw. belastbare Beziehungen besitze.
Schliesslich erachtet der Gutachter mehrere für eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung sprechende Eigenschaften bzw. Verhaltensweisen als
erfüllt: Grobe und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer
Normen, Regeln und Verpflichtungen; sehr geringe Frustrationstoleranz und
niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten; Unfähigkeit
zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus
Bestrafung; Ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen und einleuchtende
Rationalisierung für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die Person
in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten sei. C____ kommt deshalb mit
nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass beim Berufungskläger eine
dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.21) zu diagnostizieren sei.
Weiter hielt der Gutachter fest, dass sich die dissozialen Anteile im Straf-
und Massnahmenvollzug insbesondere im Umgang mit Kontrollen hinsichtlich
Betäubungsmittelkonsums (Offenbarung der Konsumereignisse erst im Zeitpunkt der
Kontrollen; Verweigerung von Haarproben, Verdacht des Schmuggels durch die
Mutter) und dem Hang zu Bagatellisierung und Rationalisierung der eigenen Taten
deutlich gezeigt hätten. Die im Vollzug zu beobachtende (verbale) Impulsivität
lasse sich weiterhin der dissozialen Persönlichkeitsstörung zuordnen. In
Kombination mit der schweren Abhängigkeitserkrankung könne von einer leichten
Ausprägung der dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden. Hinzu
kämen mittelgradig ausgeprägte psychopathische Persönlichkeitszüge (Gutachten C____,
S. 78 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der
Gutachter auf Nachfrage, dass bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung, da
die Eingangsmerkmale der Persönlichkeitsstörung erfüllt seien, unabhängig von
der Abhängigkeitserkrankung diagnostisch von einer schweren psychischen
Erkrankung auszugehen sei. Denn wie der Lebenslauf des Berufungsklägers gezeigt
habe, sei er durch diese Erkrankung deutlich beeinträchtigt. Da es innerhalb
dieses Spektrums aber noch deutlich dissozialere Persönlichkeiten gebe, sei die
Ausprägung beim Berufungskläger eher leicht (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 1937 f.). Beim Berufungskläger ist somit neben den
erwähnten schweren Abhängigkeitserkrankungen eine weitere nach medizinischen
Kriterien erheblich ausgeprägte Erkrankung in Form einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung leichter Ausprägung (ICD-10 F60.2) mit mittelgradig
ausgeprägten psychopathischen Wesenszügen festzustellen.
Was die
gesetzlich vorausgesetzte Schwere der psychischen Störung angeht, kommt es gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie erwähnt (E. 3.2.2) – insbesondere auch
auf die Deliktrelevanz des Zustandes an: Die Schwere der psychischen Störung
entspricht der Intensität, mit welcher sich die festgestellte Störung in der
Tat spiegelt. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat sich C____ sehr
wohl zum Zusammenhang zwischen den Störungen, insbesondere auch der dissozialen
Persönlichkeitsstörung, und der Tat geäussert. Er hat festgehalten, dass
sämtliche beim Berufungskläger diagnostizierten Störungen in Zusammenhang mit
der zu beurteilenden Delinquenz stehen würden. Er präzisierte, dass die
ausgeprägte Abhängigkeitserkrankung einen direkten Konnex zu den Anlasstaten
habe. Die Persönlichkeitsstruktur mit dissozialen und psychopathischen Facetten
habe dabei einen zusätzlich moderierenden bzw. begünstigenden Effekt
hinsichtlich Norm- und Regelverletzungen im Allgemeinen. Zudem sei im Rahmen
der beiden genannten Störungen von einer eingeschränkten Fähigkeit, starke
negative Affekte zu regulieren, auszugehen. Dabei sei der enge Zusammenhang
zwischen aufsteigendem Wutaffekt / Empörung hinsichtlich des vermuteten
Drogendiebstahls von E____ und der Fixierung auf den Gedanken, ein «Geständnis»
zu erhalten, herauszustreichen. In der Tatausführung und im Nachtatverhalten
seien eingeschränkte Perspektivübernahme und eingeschränkte Reue /
Schuldgefühle klare Anzeichen dissozialer bzw. psychopathischer Wesenszüge
(Gutachten C____, S. 92 f., 101). Dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung in
einem massgeblichen Zusammenhang mit der Delinquenz steht, ergibt sich
schliesslich auch aus den Ausführungen des Gutachters zur Rückfallgefahr. C____
betont, dass mit Blick auf die Verbesserung der Legalprognose nicht nur die
Behandlung der schweren Abhängigkeitserkrankungen, sondern auch die Bearbeitung
der dissozialen Anteile notwendig sei. Es bleibe nach wie vor risikobestimmend,
inwiefern der Berufungskläger auf Frustrationen und starke Affektauslenkungen
wie z.B. Wut prosozial reagieren könne. Im Ergebnis empfiehlt der Gutachter
denn auch die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art.
59.
StGB (Gutachten C____, S. 97, 103, 106). Ferner sei erwähnt, dass bereits D____
in seinem Gutachten die schwerwiegende Störung der Impulskontrolle mit hoher
Aggressionsbereitschaft bei auch nur leichten Frustrationen hervorhob, welche
unabhängig von der Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung ein hohes
Rückfallrisiko bedinge (Gutachten D____, S. 71). Aufgrund dieser schlüssigen
gutachterlichen Ausführungen ist ein genügend intensiver Zusammenhang zwischen
den beim Berufungskläger festgestellten Störungen, insbesondere auch der
dissozialen Persönlichkeitsstörung, und der Delinquenz erstellt. Zusammen und
in ihrer Wechselwirkung erklären die diagnostischen Befunde die deliktischen
Handlungen in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen plausibel. In diesem
Zusammenhang ist dem Berufungskläger insofern entgegenzuhalten, dass die Tat einerseits
unmittelbare Folge des abnormen Geisteszustands sein kann; es genügt andererseits
aber auch ein mittelbarer Zusammenhang der Art, dass ein Täter etwa durch ein
gestörtes Verhalten immer wieder in kriminogene Situationen gerät (vgl. Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage, Basel 2019, Art. 59 StGB N 47b). Weiter hat C____ ausgeführt, dass
die beim Berufungskläger diagnostizierten psychischen Störungen beträchtliche
Auswirkungen auf die psychische Funktionsfähigkeit und die lebenspraktischen Alltagskompetenzen
hätten, welche sich im beruflichen Werdegang, in Arbeitsverhältnissen, in
Beziehungen und im sozialen Funktionsniveau niederschlagen würden. Die
Kombination der schweren Abhängigkeitsstörung von Opioiden, Cannabinoiden,
Benzodiazepinen und Kokain und der dissozialen Persönlichkeitsstörung erreiche
im Vergleich mit anderen Personen mit einer psychischen Störung eine schwere
Ausprägung der gesamthaften Einschränkungen und sei nach Auffassung des
Gutachters als schwere psychische Störung zu qualifizieren (Gutachten C____, S.
101). Diese gutachterliche Einschätzung ist mit der zutreffenden Feststellung
der Vorinstanz nachvollziehbar und mit Blick auf den Lebenslauf des
Berufungsklägers geradezu offensichtlich. Es ist deshalb auch in juristischer
Hinsicht davon auszugehen, dass die vorliegenden Störungen in einer
Gesamtbetrachtung das Ausmass einer schweren psychischen Störung im Sinne von
Art. 59 StGB erreichen, was der Gutachter im Rahmen seiner Befragung als
Sachverständiger an der Berufungsverhandlung nochmals ausdrücklich bestätigte
(vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten, S. 2275).
Zusammengefasst
ist in Bekräftigung des vorinstanzlichen Urteils das Vorliegen einer schweren
psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu bejahen. Es ist von
einer schweren Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung leichter Ausprägung mit mittelgradig ausgeprägten
psychopathologischen Wesenszügen auszugehen, wobei diese Störungen in einem
engen Zusammenhang insbesondere mit den Anlasstaten der vorsätzlichen Tötung
und der Freiheitsberaubung mit erschwerenden Umständen zum Nachteil von E____
vom Dezember 2013 standen. Auf das das schlüssige und auch hinreichend
differenzierte Gutachten von C____ kann ohne weiteres abgestellt werden. Es
kann vollumfänglich auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.3).
3.3
Fraglich ist damit, welche Massnahmen gestützt
auf die genannte Diagnose angeordnet werden können.
3.3.1
Dabei
kann hinsichtlich der Rückfallgefahr bzw. der Frage, ob vom Berufungskläger
eine Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung zusammenhängender
gravierender Delikte ausgeht, zunächst ebenfalls auf das angefochtene Urteil verwiesen
werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.3). Aus den differenzierten
schriftlichen und mündlichen Äusserungen des Sachverständigen C____, welche
sich auf eine sorgfältige Evaluierung der Rückfallgefahr nach mehreren anerkannten
Prognoseinstrumenten stützen, ergibt sich somit zusammengefasst, dass beim
Berufungskläger ein hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte, aber auch bezüglich
Betäubungsmitteldelikte (inklusive Eigentumsdelikte im Sinne von
Beschaffungskriminalität) besteht. Die Behandlungsbedürftigkeit des
Berufungsklägers und somit die Erforderlichkeit einer Massnahme steht nach
diesen Ausführungen ausser Frage.
Damit ist weiter
zu prüfen, ob für die festgestellte schwere psychische Störung geeignete
respektive hinreichend erfolgsversprechende Behandlungen bestehen, um der
soeben angenommenen Rückfallgefahr zu begegnen und damit den Massnahmenzweck
der Rückfallverhütung zu erfüllen.
3.3.2
3.3.2.1
Dabei
ist mit Verweis auf das angefochtene Urteil zunächst festzuhalten, dass die vom
Berufungskläger beantragte ambulante Suchtbehandlung im jetzigen Zeitpunkt ganz
offensichtlich nicht bzw. jedenfalls nicht gleich geeignet wie eine stationäre
Massnahme erscheint, um das mit der schweren psychischen Störung
zusammenhängende Rückfallrisiko zu mindern. Zu einer solchen Massnahme hat sich
der Sachverständige wie erwähnt im forensisch-psychiatrischen Gutachten
geäussert und klar ein stationäres Setting empfohlen. C____ hat dazu erwogen,
dass der Berufungskläger zu einer ambulanten Massnahme wohl einfacher zu
motivieren wäre und die therapeutische Arbeit an Einstellungen und Ansichten
alltagsnäher durchgeführt werden könnte. Deutliche Nachteile eines ambulanten
Settings seien jedoch die weniger enge therapeutische Anbindung und dass im
Vorfeld bereits geregelte Verhältnisse bestehen müssten. Der Berufungskläger
sei noch nicht genügend stabil, habe defizitäre Wohnkompetenzen und es bestehe
eine hohe Gefahr eines therapieaversiven Verhaltens (Konsumereignisse, Intransparenz
sowie Vermeidung therapeutischer Interventionen durch manipulatives Verhalten) (vgl.
angefochtenes Urteil E. 2.2.5.4). Für eine Behandlung ausserhalb eines
strukturierten, stationären Rahmens bräuchte es mit den nachvollziehbaren
Ausführungen des SMV mithin insbesondere Absprachefähigkeit, Transparenz,
Kooperation, ausreichendes Risikobewusstsein sowie geregelte Verhältnisse und
dürften die risikorelevanten Problembereiche des Berufungsklägers, wie
insbesondere die Dissozialität, die Abhängigkeitserkrankungen und die
wutgeprägte Aggressivität, nicht weiterhin derart stark ausgeprägt sein.
3.3.2.2
Gemäss
Vorinstanz soll es gestützt auf diese Bestimmung möglich sein, eine aufgehobene
stationäre Suchtbehandlung erneut anzuordnen, wobei diese Massnahme dann wieder
von vorne zu laufen beginne. Bei der Prüfung der Geeignetheit einer
Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB ist damit vorweg die Frage zu klären, ob eine
wegen Aussichtslosigkeit (fehlende Therapiewilligkeit) gestützt auf Art. 62c
Abs. 1 lit. a StGB aufgehobene stationäre Suchtbehandlung im Rahmen von
Art. 62c Abs. 3 StGB erneut angeordnet werden kann. An Stelle des Strafvollzugs
kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch
lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 62c Abs. 3 StGB). Das nach
einer aufgehobenen Massnahme nicht nur im Sinne des Gesetzeswortlauts «eine
andere Massnahme», sondern erneut die gleiche Massnahme angeordnet werden kann,
ist mit den zutreffenden Hinweisen des SMV unter gewissen Voraussetzung zwar
grundsätzlich anerkannt und entspricht auch der Praxis der Gerichte. So ist es
richtig, dass das Gericht die Möglichkeit haben soll, die Vollzugsbehörde zu
übersteuern, wenn beispielsweise eine zuvor aufgehobene Massnahme doch noch
Aussicht auf Erfolg verspricht. Zu Recht verweist der SMV diesbezüglich beispielsweise
an die Möglichkeit, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wegen
Aussichtslosigkeit aufgehoben wird und dann im Rahmen des Nachverfahrens
betreffend die beantragte Anordnung der Verwahrung ein neues Gutachten zum
Schluss gelangt, dass die beurteilte Person doch noch nicht austherapiert ist
und sich die Legalprognose durch eine Behandlung noch verbessern lässt. Diesfalls
kann das Gericht abermals die vollzugsseitig aufgehobene stationäre Massnahme
nach Art. 59 StGB anordnen. Gleiches gilt – wie der SMV richtigerweise festhält
– beispielsweise auch, wenn eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB
aufgehoben und eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB beantragt wird. Auch
in diesem Fall steht es dem Gericht frei, erneut eine ambulante Massnahme
anzuordnen, wenn es deren Voraussetzungen für gegeben erachtet. Die Vorinstanz
trägt aber dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass es unter den
stationären Massnahmen einerseits die zeitlich nicht absolut limitierte
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. statt vieler BGE 142 IV 105 E.
5.4) und andererseits aber auch zwei zeitlich limitierte stationäre Massnahmen
– die stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB und die stationäre Massnahme
für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB – gibt (vgl. auch BGE 145 IV 65 E.
2.3.3). So sieht insbesondere Art. 60 Abs. 4 StGB vor, dass der mit der
stationären Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug «in der Regel höchstens
drei Jahre» beträgt und das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die
Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen kann, falls die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben
sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der
Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen begegnen. Eine Verlängerung wäre also gemäss
Gesetzeswortlaut nur um ein Jahr zulässig. Eine erneute Anordnung einer
stationären Suchtbehandlung von mindestens drei Jahren nach deren Aufhebung,
wie im vorliegenden Fall nach fast drei Jahren, steht demgegenüber im
Widerspruch zu Art. 60 Abs. 4 StGB. Eine solche Vorgehensweise könnte zu einer
Behandlungsdauer von bis zu sieben Jahren führen und widerspricht dem Wortlaut
der Bestimmung, wonach eine Höchstdauer von drei Jahren besteht, die lediglich um
ein Jahr verlängert werden kann. Dem SMV ist beizupflichten, dass dies auch dem
Willen des Gesetzgebers entspricht, welcher sich für das Konzept der zeitlich
limitierten stationären Massnahmen nach Art. 60 und 61 StGB entschieden hat,
was in der Rechtsprechung unter anderem auch dazu geführt hat, dass bei diesen
beiden Massnahmen – im Gegensatz zur stationären Massnahme nach Art. 59 StGB –
auch der Beginn der Massnahme unterschiedlich berechnet wird. Bei einer
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB wird bei vorbestehenden Freiheitsentzug
für den Fristenlauf auf den rechtskräftigen Anordnungsentscheid abgestellt und
ein allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug wird nicht an die (in der Regel)
Fünfjahresfrist angerechnet (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Bei den beiden
stationären Massnahmen mit gesetzlichen Höchstfristen (Art. 60 und 61 StGB)
dagegen wird der vorzeitige Massnahmenvollzug in die Berechnung der Dauer
miteinbezogen (vgl. statt vieler BGE 146 IV 49 E. 2.9), womit sich die
Höchstdauer dieser beiden Massnahmen ab Zeitpunkt der Bewilligung des
vorzeitigen Massnahmenvollzugs berechnet, auch wenn der Anordnungsentscheid
erst später in Rechtskraft erwächst. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass
andernfalls der mit einer Massnahme verbundene Freiheitsentzug über die
gesetzliche Maximaldauer dieser beiden Massnahmen verlängert würde. All dies
bezieht sich auf Situationen bei einer Massnahmenverlängerung. Angesichts des
strengen Konzepts der zeitlich begrenzten stationären Massnahmen und deren
Maximalfristen ist es sachlogisch, dass diese Fristen auch bei einer
Neuanordnung gelten. Eine aufgehobene Suchtbehandlung kann zwar erneut
angeordnet werden, muss jedoch die bereits geleistete Zeit anrechnen. Im
vorliegenden Fall, mit fast vollständig absolvierter Behandlung und nur noch
einer Woche Restdauer, bleibt kaum Behandlungszeit übrig. Die im Rahmen von
Art. 60 Abs. 1 StGB verbleibende Zeit reicht beim Berufungskläger nicht aus,
auch wenn die Verlängerung nur für ein Jahr erfolgen würde. Aus diesem Grund
erachtete auch C____ eine Massnahme nach Art. 60 StGB nicht für eine valable
Option und führte aus, dass eine einjährige Suchtbehandlung – entgegen einer
stationären therapeutischen Massnahme – nur mit eingeschränkten Erfolgschancen
verbunden sei (Gutachten C____, S. 99). Die Vorinstanz folgte im Übrigen dessen
Einschätzung in Bezug auf die Behandlungsdauer, indem es erwog, dass nicht
ausgeschlossen sei, dass der Berufungskläger diese absehbare Zeit bloss
«absitzen» würde bzw. die vielfältigen Problembereiche in dieser kurzen Phase
nicht erfolgsversprechend behandelt werden könnten (vgl. angefochtenes Urteil E.
2.2.5.3.2). Damit fällt die erneute Anordnung einer stationären Suchtbehandlung
für weitere drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr ausser
Betracht, da dies, wie erwogen, dem Willen des Gesetzgebers widerspricht und sich
auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die zeitlich
limitierten stationären Massnahmen nach Art. 60 und 61 StGB nicht vereinbaren
lässt. Wenn die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung für mindestens
weitere drei Jahre nicht möglich ist, kann diese Massnahme rechtslogisch auch
kein milderes Mittel zur stationären therapeutischen Massnahme sein. Ein
rechtlich unzulässiges Mittel kann kein geeignetes Mittel darstellen. Weil eine
bloss für ein Jahr angeordnete Suchtbehandlung gemäss dem Gutachter nur
beschränkte Erfolgsaussichten hätte, würde es sich auch bei einer bloss
einjährigen stationären Suchtbehandlung um kein milderes, gleich geeignetes
Mittel handeln.
3.3.2.3
Ungeachtet
dieser Feststellung in Bezug auf die Massnahmendauer kann der Vorinstanz auch in
materieller Hinsicht nicht gefolgt werden, dass die Erneuerung der stationären
Suchtbehandlung die mildeste geeignete Massnahme sein soll, um der schweren
Abhängigkeitserkrankung und gutachterlich nunmehr ergänzend klar gestellten
Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leichter Ausprägung mit
mittelgradig ausgeprägten psychopathologischen Wesenszügen adäquat zu begegnen
und damit die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zusammenhang
stehender Taten zu minimieren. So hält C____ in seinem Gutachten fest, dass das
Rückfallrisiko für erneute Gewaltdelikte mit einer adäquaten Therapie
verringert werden könne (Gutachten C____, S. 95). Angesichts der multiplen
Problemfelder müsse der Berufungskläger aber weiterhin in einen intensiven
psychotherapeutischen Prozess einbezogen werden (Gutachten C____, S. 98). Neben
einer weiterhin angezeigten suchtspezifischen Behandlung sollte dringend die
dissoziale Persönlichkeitsstörung bearbeitet werden. Der Berufungskläger hat
das Gutachten insofern korrekt zitiert, als seine Persönlichkeitsstruktur mit
dissozialen und psychopathischen Facetten einen «zusätzlich moderierenden bzw.
begünstigenden Effekt hinsichtlich Norm- und Regelverletzungen» hat, aber dabei
verkannt, dass dessen Therapierung selbstverständlich auch zur Verbesserung der
Legalprognose beiträgt. An der Berufungsverhandlung hat C____ erklärt, dass
eine Therapie der dissozialen Persönlichkeitsstörung schwierig sei, aber
nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Dissozialität bearbeitet und
aufgefangen werden müsse. Die Persönlichkeit als solche und die Muster, wie der
Berufungskläger Entscheidungen treffe oder wie er darauf Einfluss nehmen und
auf was er sich vorbereiten könne, das müsse bearbeitet werden. «Ganz ohne
wird's nicht gehen. Also man muss das anschauen auf jeden Fall. Also man kann
nicht nur sagen, er ist jetzt suchtmitteabstinent und hat jetzt Strategien,
nicht mehr zu illegalen Stoffen zu greifen und Punkt, das war's» (Protokoll der
Berufungsverhandlung, Akten S. 2279 f.). Die Vorinstanz verkennt damit, dass im
Behandlungssetting nach Art. 60 Abs. 1 StGB diesem Aspekt grundsätzlich nicht
hinreichend Rechnung getragen wird und die Massnahme damit nicht gleich
geeignet ist, wie eine nach Art. 59 StGB. Gemäss Gutachten sollte die
Behandlung namentlich einen Schwerpunkt in psychotherapeutischen und
psychopharmakologischen (Suchtmittelbehandlung) Interventionen haben, im
Allgemeinen kombiniert mit milieu- bzw. sozialtherapeutischen und
arbeitsagogischen Elementen (Gutachten C____, S. 102 f.). Unter anderem
sei eine vertiefte Auseinandersetzung mit folgenden Themenbereichen angezeigt:
Suchtstabilität, Bearbeitung der den Delikten vorgelagerten Verhaltens- und
Handlungsmuster und der damit verbundenen destruktiven Persönlichkeitsanteile,
Deliktsarbeit, Aufbau eines prosozialen Umfeldes, notwendige
Abgrenzungsfähigkeit stärken, Ausbau der Wohn- und Alltagskompetenzen, Erhöhung
der Präsenzfähigkeit bei Tagesstruktur, Begleitung und Förderung in der
selbstständigen Erledigung der anstehenden Aufgaben. Es gelte, die bestehenden
Ressourcen und aufgebauten Fähigkeiten nachhaltig zu stärken und mit dem Berufungskläger
im Umgang mit emotionalen Belastungen Handlungskompetenzen und
Verhaltensalternativen zu erarbeiten. Ausserdem bestehe die Notwendigkeit der
Bearbeitung der emotionalen Kompetenzen (Umgang auch mit negativer
Affektivität) und auch problematischer dissozialer Anteile. Vor dem Hintergrund
der Schaffung eines prosozialen Umfelds sollte ausserdem die Beziehung zur
Mutter kritisch hinterfragt werden (Gutachten C____, S. 97, 106). Es wird im
Gutachten festgehalten, dass beim Berufungskläger im bisherigen Therapieverlauf
teilweise eine kognitive Störungs- und Deliktseinsicht habe gewonnen werden
können, er verfüge jedoch nur begrenzt über ein Risikobewusstsein und habe
keine überzeugenden Strategien zum Risikomanagement erarbeiten können
(Gutachten C____, S. 103). Wohl auch aufgrund der Ich-Syntonität seiner
zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung sehe der Berufungskläger aktuell keine
Notwendigkeit einer weiteren Massnahme (Gutachten C____, S. 97 f.). Die Angaben
des Berufungsklägers zum Therapiebedarf gründen einerseits in einer fehlenden
Krankheitseinsicht und damit einhergehender Dissimulationsneigung und
andererseits auch in einer strategischen/manipulativen Haltung, die Länge der
weiteren Unterbringung zu verkürzen (Gutachten C____, S. 98). Weiter hält der
Gutachter fest, es sei insbesondere aufgrund der Kombination der
persönlichkeitsstrukturellen dissozialen Auffälligkeiten mit psychopathischen
Wesenszügen und der schweren Abhängigkeitserkrankungen mit einem längeren
Zeitraum zu rechnen, um die genannten Ziele zu erreichen. Je nach Mitarbeit des
Berufungsklägers sei sicher eine Weiterführung für mindestens ein Jahr
empfehlenswert, wobei vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs eher
wahrscheinlich sei, dass mit einem mehrjährigen weiteren Prozess – sicher zwei
oder mehr Jahre – zu rechnen sei (Gutachten C____,
S. 102, 104). Aus Sachverständigensicht ist klar die Durchführung einer
stationären Massnahme indiziert, um einerseits einen geschützten Rahmen für
einen weitestgehend suchtmittelfreien Therapieverlauf und anderseits die nötige
intensive milieutherapeutische Einbettung zu gewährleisten (Gutachten C____, S.
96). Sollte beim Berufungskläger aber die aktuelle strategische und letztlich
therapieaversive Haltung mit fehlender Therapiemotivation weiter persistieren,
so werde bei entsprechender fehlender Mitarbeit die Massnahme in einem
absehbaren Zeitraum von maximal 5 Jahren nicht erfolgsversprechend
durchzuführen sein. Sollte es jedoch gelingen, die aktuell vor allem
extrinsische Motivationslage dazu zu nützen, den Berufungskläger in einen
weitergehenden therapeutischen Prozess einzubinden und in einen vorübergehenden
Zustand der Ambivalenz zu überführen – der bestenfalls in einer genuinen intrinsischen
Motivation münden sollte – so wäre es denkbar, dass weitere Fortschritte zu
erzielen seien (Gutachten C____, S. 98, 104). Nach Einschätzung des Gutachters
wäre am ehesten eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB
geeignet, die Legalprognose positiv zu beeinflussen. Für ein derartiges
Massnahmensetting spräche, dass der Berufungskläger in einem
beschäftigungstherapeutischen Programm mit weitestgehend suchtmittelfreiem
geschütztem Rahmen und einem milieutherapeutischen Setting leichter einbezogen
werden könne und eine höhere Therapiedichte resultieren würde. Es käme vor
allem eine Abteilung mit psycho- und milieutherapeutischen Ressourcen, wie
beispielsweise in der Therapieabteilung der JVA Pöschwies oder der JVA
Solothurn, in Betracht. Ein deutlicher Nachteil sei die geringe bzw. völlig
fehlende Motivation des Berufungsklägers zu einem solchen Setting, die er an
der Berufungsverhandlung nochmals zum Ausdruck brachte. Zur
Motivationssteigerung müsste mit einer klaren Lockerungsperspektive bei
Mitarbeit des Beurteilten reagiert werden, d.h. bei authentischer Adhärenz und
Commitment sollten in absehbarer Zeit – spätestens nach einem Jahr – erste
Lockerungen wie z.B. begleitete Ausgänge und eine klare Behandlungsplanung mit
sukzessiven Progressionen ermöglicht werden (Gutachten C____, S. 98 f.). Gerade
in Bezug auf die fehlende Motivation hat die Vorinstanz zutreffend erwogen,
dass bei der stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB der
Behandlungsbereitschaft des Täters also keine grosse Bedeutung zugemessen wird.
Die subjektive Meinung des Betroffenen ist genauso irrelevant wie dessen
persönliche Empfindung (Heer/Habermeyer,
a.a.O., Art. 59 N 78 ff.; mit Verweis auf BGer 6B_154/2018 vom 25. Juli 2018 E.
1.4.1, 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3 f., 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E.
5.2). Da sich die Therapie gestützt auf diese schlüssige gutachterliche
Einschätzung somit nicht als gänzlich undurchführbar bezeichnen lässt, kann im
vorliegenden Fall von hinreichenden Erfolgsaussichten und damit der
Geeignetheit einer stationären therapeutischen Massnahme ausgegangen werden.
Zum jetzigen Zeitpunkt spricht die fehlende Motivation des Berufungsklägers
jedenfalls nicht gegen die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, was
auch die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (angefochtenes Urteil E. 2.2.2.5).
Dies umso weniger, als man gemäss Auskunft von C____ beim Berufungskläger
offenbar «ein Stück weit konsequent sein und drauf schauen […] und kontrollieren»
müsse. Perspektivenübernahme und Empathiefähigkeit seien mit den Möglichkeiten
der heutigen forensischen Psychiatrie und Psychologie schwierig zu erarbeiten
und sei primär die «Regelverdeutlichung» der Faktor, der zähle. Der
Berufungskläger benötige eine «extrinsische Seite» und Druck, um eine Therapie
anzunehmen, da eine zu «Entlassungsperspektive» schon einmal zum
Therapieabbruch geführt habe und sich beim Berufungskläger «verbindliche Rahmenbedingungen
sehr bewährt» hätten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten, S. 2277
f. und 2281 f.). Der Hinweis auf die fehlende subjektive Motivation ist
entsprechend zu relativieren (vgl. hernach E. 3.3.3), zumal eine minimale
Motivierbarkeit erstellt ist.
Zusammengefasst
ergibt sich somit, dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen eine
stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB gerade nicht gleich geeignet und
auch notwendig wie eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB
ist, um der mit den Erkrankungen des Berufungsklägers im Zusammenhang stehenden
Rückfallgefahr in Bezug auf erneute Gewaltdelikte wirksam zu begegnen.
3.3.3
In
Bezug auf die Verhältnismässigkeit i.e.S. und davon ausgehend, dass nur das
ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Delinquenz die Neuanordnung einer
stationären Massnahme nach Verbüssung der Strafe zu rechtfertigen vermag, gilt
es schliesslich festzuhalten, dass die vorliegenden Anlasstaten sehr gravierend
waren und in einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren mündeten, was auch die
Vorinstanz zu Recht erkannt hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.6.2). Erstellt
ist, dass beim Berufungskläger unbehandelt nach wie vor von einem hohen
Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte auszugehen ist. Eine schwerwiegende
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist demensprechend zu bejahen. Auf der
anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass die Anordnung einer stationären
Massnahme für den Betroffenen mit einer beachtlichen Freiheitsbeschränkung
einhergeht. So beträgt der mit einer stationären therapeutischen Massnahme
verbundene Eingriff in der Regel höchstens 5 Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der
Berufungskläger befindet sich aktuell seit 10 Jahren und 10 Monaten im Straf-
respektive Massnahmenvollzug. Bei der Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB würde sich der Freiheitsentzug –
unter Einrechnung der Sicherheitshaft – somit um weitere 5 Jahre verlängern.
Diese Freiheitsbeschränkung steht aber noch in keinem Missverhältnis zum – dem
Berufungskläger ursprünglich – auferlegten Freiheitsentzug von 9 ½ Jahren und
zum Gewicht der verübten und drohenden Straftaten. Das öffentliche Interesse an
der Wahrung der öffentlichen Ordnung überwiegt somit das private Interesse des
Berufungsklägers an einer baldigen Entlassung deutlich und rechtfertigt den mit
der Massnahme einhergehenden Eingriff in seine persönliche Freiheit. Art. 59
StGB birgt eine erhebliche zusätzliche Belastung für den Berufungskläger darin,
dass die Dauer zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen
möglich sind. Dasselbe gilt für die Ausgestaltung der Massnahme, weisen
suchtspezifische Institutionen im Vergleich zu Institutionen, welche für
Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB beauftragt werden können, doch meist einen
offeneren Rahmen auf. Dem ist im Sinne der Anwendung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes i.e.S. insofern entgegenzuwirken, als die
Massnahme nicht für ganze fünf Jahre, sondern nur bis am 25. April 2027 anzuordnen
ist, womit die gerichtliche Überprüfung der Massnahme vorverschoben und die
Perspektive auf Entlassung im Falle einer erfolgreichen Therapie zeitlich verkürzt
wird (vgl. statt vieler BGer 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.2).
3.3.4
Wie
bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, fällt die Ausgestaltung des
Vollzugs einer Massnahme in die Kompetenz der Vollzugsbehörde. Dies gilt
insbesondere auch für die Bestimmung der konkreten Einrichtungen. Es besteht
ausserdem kein Anspruch der von einer Massnahme betroffenen Person auf eine
bestimmte Institution (Heer, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 58 N 7). Gleichwohl ist an
dieser Stelle festzuhalten, dass das Berufungsgericht den B____ nach wie vor
als geeignete Institution erachtet, auch um die angeordnete Massnahme im Sinne
von Art. 59 StGB durchzuführen. Der Berufungskläger hat an der
Berufungsverhandlung mitgeteilt, dass er sich im B____ «recht wohl» fühle, was
der erste Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2024 bestätigt (vgl. Akten, S. 2176
ff., 2183). Der SMV selber scheint eine Durchführung der Massnahme im B____ zu
Recht in Betracht zu ziehen, hat er in seinem Plädoyer antizipierend darauf
hingewiesen, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im
Sinne von Art. 59 StGB nicht dazu führen müsste, dass der Berufungskläger in
eine andere Massnahmeneinrichtung versetzt oder vom B____ zur Verfügung
gestellt werden würde. Beim B____ handle es sich um eine konkordatlich
anerkannte private Vollzugseinrichtung, in welcher – neben stationären
Suchtbehandlungen – unter anderem auch stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB
vollzogen würden. Der B____ biete den offenen Vollzug mit interner oder externer
Beschäftigung bzw. Arbeit sowie die Vollzugsform des Wohn- und Arbeitsexternats
an, dies nicht nur bei stationären Suchtbehandlungen, sondern eben auch im
Rahmen von stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB, wobei der Fokus im Rahmen
der Therapie auch auf die Behandlung psychischer Störungen gelegt werde. Der
Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB sei folglich vom Institutionskonzept dieser
Einrichtung vorgesehen (Plädoyer des SMV, Akten, S. 2247).
4.
Damit wird in
Abweisung der Berufung des Berufungsklägers und in Gutheissung der Berufung der
Berufungsklägerinnen die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. April
2024.
gegenüber dem Berufungskläger gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB erneut
angeordnete stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB aufgehoben. Es wird in
Anwendung von Art. 62c Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 StGB bis am 25. April
2027.
eine befristete stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
5.
Die beschuldigte
Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind
die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Abs. 4
(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten können allerdings unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person
herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Zweck dieser Bestimmung ist
eine verbesserte Resozialisierung der verurteilten Person. Deshalb kann schon
im Zeitpunkt des Kostenentscheids auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz
oder teilweise verzichtet werden, wenn offenkundig ist, dass die Kostenauflage
für die an sich zahlungspflichtige Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Verhältnisse zu einer unbilligen Härte führen würde (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2023, Art. 425 StPO N 3). Da die Massnahme nach Art. 59 StGB
vorliegend in verkürztem zeitlichen Umfang angeordnet wurde, ist von einem
Unterliegen des Berufungsklägers von 70% auszugehen, in dessen Umfang er grundsätzlich
kostenpflichtig würde. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gebühr
zu verzichten. Der amtlichen Verteidigerin des Beurteilten, [...], Advokatin,
werden für das Berufungsverfahren antragsgemäss ein Honorar von CHF 5'220.– und
ein Auslagenersatz von CHF 27.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 425.–, somit total CHF 5'672.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Wird
die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie
verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Falle
der Verurteilung zu den Verfahrenskosten ein entsprechender
Rückforderungsvorbehalt zwingend. Dies bedeutet nach der Logik dieser
Bestimmung aber nicht, dass im Umkehrschluss bei Verzicht auf die Erhebung von
Verfahrenskosten aufgrund offensichtlicher Mittellosigkeit kein
Rückforderungsvorbehalt angebracht werden kann, zumal Art. 135 Abs. 4 StPO ja
die künftige Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gerade voraussetzt.
Dispositiv
Art. 135 Abs. 4 StPO wird demnach für das erst- und das zweitinstanzliche
Verfahren im Umfang von 70 % vorbehalten.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 24. April
2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Verzicht auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten und Urteilsgebühr,
-
Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die
Berufungen des Straf- und Massnahmenvollzugs und der Staatsanwaltschaft werden gutgeheissen
und die Berufung des Beurteilten wird abgewiesen.
Die
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2024 gegenüber A____
gemäss Art. 62c Abs. 3 des Strafgesetzbuches erneut angeordnete stationäre
Suchtbehandlung nach Art. 60 des Strafgesetzbuches wird aufgehoben.
Es
wird in Anwendung von Art. 62c Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 des
Strafgesetzbuches bis am 25. April 2027 eine befristete stationäre
therapeutische Massnahme angeordnet.
Für
das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der
amtlichen Verteidigerin des Beurteilten, [...], Advokatin, werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'220.– und ein Auslagenersatz von CHF
27.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 425.–, somit total CHF
5'672.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
Strafprozessordnung wird für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren im
Umfang von 70 % vorbehalten.
Mitteilung
an:
-
Beurteilter
-
Amt für
Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
sowie
nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht
Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Gutachter C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola
Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.