Lexipedia

Entscheid

SB.2024.49

erneute Anordnung stationäre Suchtbehandlung

11. November 2024Deutsch51 min

in Rechtskraft erwachsen sind und erklärte A____ daneben der vorsätzlichen Tötung und der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2024.49

URTEIL

vom 11.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne

Renaud,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr.

Jonas Weber,

lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

Amt

für Justizvollzug Basel-Stadt

Berufungsklägerin 1

Straf-

und Massnahmenvollzug,

Spiegelgasse 12,

4001 Basel

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsklägerin 2

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o B____ Beurteilter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom

24. April 2024 (SG.2024.26)

betreffend

erneute Anordnung stationäre Suchtbehandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

17. Mai 2016 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ der vorsätzlichen

Tötung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Hehlerei, der Freiheitsberaubung

(erschwerende Umstände), der Störung des Totenfriedens, des Verbrechens nach

Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse

Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des unberechtigten Verwendens

eines Fahrrads und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig

und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Einrechnung

der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Januar

2014, sowie zu einer Busse von CHF 400.–. Das Strafgericht ordnete gestützt auf

Art. 63 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eine ambulante Suchtbehandlung

während des Strafvollzugs an, da eine hinreichend gesicherte Diagnose einer

schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB nicht vorlag und zudem

die Problematik des Untermassverbots bestand. Gegen dieses Urteil erhob A____

Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Mit Urteil vom 30.

Januar 2019 stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt fest, dass die

Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, Störung des

Totenfriedens, Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des

Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfacher Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehens gegen das

Waffengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unberechtigten

Verwendens eines Fahrrads und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. A____ wurde neben den bereits

in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der Freiheitsberaubung (erschwerende

Umstände), der Unterlassung der Nothilfe sowie der fahrlässigen Tötung schuldig

erklärt und zu 8 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

15. Januar 2014, sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Auch

das Appellationsgericht ordnete eine ambulante Suchtbehandlung während des

Strafvollzugs an. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde

in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom

8. September 2020 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das

Appellationsgericht zurück (BGer 6B_1246/2019 vom 8. September 2020). In der

Folge stellte das Appellationsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2021 wiederum

fest, dass die Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei,

Störung des Totenfriedens, Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des

Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfacher Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unberechtigten

Verwendens eines Fahrrads und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis

in Rechtskraft erwachsen sind und erklärte A____ daneben der vorsätzlichen Tötung und der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände)

schuldig. A____ wurde zu 9 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

15. Januar 2014, sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Den

Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Appellationsgericht zugunsten einer

stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB auf.

Nachdem A____ am

15. Januar 2014 verhaftet und in das Untersuchungsgefängnis Waaghof versetzt

wurde, wurde am 2. Juni 2014 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Am 6.

August 2014 erfolgte die Versetzung auf die geschlossene Wohngruppe der

Anstalten [...], wo nach dem erstinstanzlichen Urteil ab dem 18. Juli 2016

Therapiesitzungen beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FDP) der Universität

Bern stattfanden. Am 6. April 2017 wurde A____ in die Interkantonale

Strafanstalt (IKS) Bostadel verlegt. Dort befand er sich zunächst in der

Sicherheitsabteilung B und ab dem 10. Oktober 2017 im geschlossenen Regime des

Normalvollzugs. In der Strafanstalt Bostadel wurde die

forensisch-psychotherapeutische Behandlung ab dem 11. Mai 2017 durch das

Forensische Institut Zentralschweiz (FORIO) übernommen. Am 12. November 2018

erfolgte die Platzierung von A____ in der geschlossenen kantonalen Strafanstalt

Zug, wobei die psychotherapeutische Behandlung beim FORIO nahtlos weitergeführt

wurde. Nachdem das Appellationsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2021 die

ausgesprochene Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung

aufgeschoben hatte, wurde per 26. Januar 2021 der vorzeitige Massnahmenvollzug

bewilligt. Am 3. Mai 2021 wurde A____ in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

und am 17. Juni 2021 in das Gefängnis Bässlergut versetzt, wo er im Rahmen der

wöchentlichen Massnahmenvisite der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel

(UPK) psychiatrisch und psychotherapeutisch betreut wurde. Am 17. Januar 2022 –

nunmehr im regulären Massnahmenvollzug – wurde A____ zum Vollzug der Massnahme

in die offen geführte suchttherapeutische Einrichtung B____ verlegt. Nach einer

Entweichung in der Nacht vom 18. auf den 19. Juni 2022 und der selbstständigen

Rückkehr am nächsten Mittag sowie diversen Konsumvorfällen wurde A____ am 15.

September 2022 zwecks Überprüfung seiner Massnahmenmotivation im Sinne eines

Time-Outs im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt platziert. Nach rund einem

Monat wurde er am 13. Oktober 2022 wieder in den B____ rückversetzt. A____ wurde

die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug letztmals am 20.

Juni 2023 verweigert. Am 18. Juli 2023 ist er aus dem B____ geflohen und

konnte am 19. August 2023 in Basel wieder verhaftet werden. A____ wurde

wiederum im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt platziert und drei Tage später

in das Gefängnis Bässlergut verlegt, wo er erneut durch die UPK im Rahmen der

Massnahmenvisite betreut wurde. Nachdem das seitens des Straf- und

Massnahmenvollzugs (SMV) angeordnete forensisch-psychiatrische Gutachten von C____

vom 14. Dezember 2023 vorlag, hob die Vollzugsbehörde mit Entscheid vom 30.

Januar 2024 die stationäre Suchtbehandlung gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a

StGB wegen Aussichtslosigkeit per 15. Februar 2024 auf. Dieser Entscheid ist in

Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls am 30. Januar 2024 stellte der SMV beim

Strafgericht gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB einen Antrag auf Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Da die Massnahme am

15. Februar 2024 aufgehoben war, wurde am 8. Februar 2024 auf Antrag der

verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidentin durch das Zwangsmassnahmengericht

Sicherheitshaft über A____ verfügt.

Mit Urteil vom 24.

April 2024 stellte das Strafgericht Basel-Stadt fest, dass der SMV die vom

Appellationsgericht Basel-Stadt am 22. Januar 2021 über A____ angeordnete

stationäre Suchtbehandlung am 30. Januar 2024 per 15. Februar 2024 zufolge

Aussichtslosigkeit aufgehoben hat. Es ordnete erneut eine stationäre

Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB an. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten

und der Urteilsgebühr wurde verzichtet. Der Verteidigerin, [...], wurden aus

der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 4'958.– sowie eine Spesenvergütung

von CHF 118.75 zuzüglich CHF 411.20 Mehrwertsteuer ausgerichtet. Des Weiteren

wurde mit Beschluss des Strafgerichts vom 24. April 2024 die über A____

angeordnete Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 17.

Juli 2024 verlängert. Mit Schreiben vom 25. April 2024 stellte A____ den Antrag

auf vorzeitigen Massnahmenvollzug, welcher ihm mit Entscheid der

Strafgerichtspräsidentin vom 26. April 2024 gewährt wurde. Gegen das Urteil des

Strafgerichts vom 24. April 2024 erklärten A____ (Berufungskläger) mit Eingabe

vom 12. Juni 2024, die Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin 2) mit Eingabe vom

12. Juni 2024 und das Amt für Justizvollzug (Berufungsklägerin 1), Abteilung

SMV, mit Eingabe vom 14. Juni 2024 Berufung und Aufhebung des angefochtenen

Urteils. Auf der einen Seite beantragte der Berufungskläger, er sei auf seiner

Bereitschaft zu behaften, die im B____ angeordnete stationäre Suchtbehandlung

gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB für ein weiteres Jahr fortzusetzen. In der

Folge sei er anzuweisen, sich in eine ambulante Suchtbehandlung zu begeben, regelmässige

Abstinenzkontrollen abzugeben, regelmässige Gespräche mit dem Bewährungshelfer

zu führen sowie weitere durch das Gericht als sinnvoll erachtete Auflagen zu

befolgen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung mit [...], Advokatin, als

amtliche Verteidigerin zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. Auf der anderen Seite

beantragten die Berufungsklägerinnen die Aufhebung der erneut angeordneten

stationären Suchtbehandlung und die Anordnung einer stationären therapeutischen

Massnahme gemäss Art. 59 StGB; unter o/e-Kostenfolge. Keine Partei hat innert

Frist Anschlussberufung erklärt oder einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit

Eingabe vom 12. Juli 2024 liess der Berufungskläger in beweisrechtlicher

Hinsicht die Befragung von D____ als sachverständige Person beantragen. Mit

Eingabe vom 17. Juli 2024 beantragte der SMV die Befragung von C____ als

Sachverständiger. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. Juli 2024

wurde einerseits von einer schriftlichen Befragung oder einer Ladung als

Sachverständiger des D____ (unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses

des Gesamtgerichts) abgesehen und andererseits neben den Parteien auch C____

als Sachverständiger geladen. Am 2. Oktober 2024 trat der Berufungskläger direkt

aus dem Gefängnis Bässlergut ins offene Regime des B____ ein. Dieser reichte mit

Eingabe vom 28. Oktober 2024 den Verlaufsbericht ein.

An der

Berufungsverhandlung vom 11. November 2024 sind der Berufungskläger und der

Sachverständige befragt worden. Anschliessend sind jeweils die Vertretung der

Staatsanwaltschaft, des SMV und des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der

Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das

Appellationsgericht. Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels setzt

die Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO voraus. Art. 104 Abs. 1 StPO

nennt als Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die

Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren

Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einräumen

können. In § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) werden der Vollzugsbehörde im

gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO volle Parteirechte

eingeräumt. Folglich ist auch die Vollzugsbehörde zur Erhebung der vorliegenden

Berufung legitimiert (BGer 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 2.4.3; AGE

BES.2021.55 vom 16. November 2021 E. 1.2, BES.2020.57 vom 19. April 2021 E.

1.2). Der Berufungskläger sowie die Berufungsklägerinnen sind damit zur

Berufung legitimiert. Alle Berufungen sind nach Art. 399 StPO form- und

fristgemäss eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann

beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Berufungen beschränkt sich vorliegend auf

die erneute Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB.

2.

2.1

Gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB wird eine

Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos

erscheint (lit. a), die Höchstdauer nach den Art. 60 und 61 StGB erreicht wurde

und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind

(lit. b) oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (lit.

c). Vorliegend hat der SMV die stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB gestützt

auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB mit Entscheid vom 30. Januar 2024 wegen

Aussichtslosigkeit per 15. Februar 2024 aufgehoben und beim Strafgericht die

Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB beantragt.

In der Folge hat die Vorinstanz mit Urteil vom 24. April 2024 die

Voraussetzungen der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB zwar

bejaht, mit Verweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aber einer

Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB als eingriffsschwächere aber gleichermassen

wirksamen Massnahme den Vorrang gegeben und diese gestützt auf Art. 62c Abs. 3

StGB erneut angeordnet.

2.2

2.2.1

Gemäss

Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein

nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit.

a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit

dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB

erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung

von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der

Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen

hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu

erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die

Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang

stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des

Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische

Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf

Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen

Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E.

3.4.1; BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.1, 6B_1226/2023 vom 20.

Dezember 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 6B_286/2024 vom 7. August

2024.

E. 1.3.1).

2.2.2

Die stationäre therapeutische Massnahme im

Sinne von Art. 59 StGB muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung

[BV, SR 101]; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip

verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die

Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat

zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den

angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des

Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von

Massnahmen Rechnung. Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist

aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am

wenigsten beschwert. Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht

diese zusammen anordnen (Art. 56a StGB). Schliesslich muss zwischen dem

Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen

(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne [i.e.S.]). Das bedeutet, dass die

betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung

des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der

einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der

betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das

Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten

relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_933/2023

vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2, 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E.

2.3.2, 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen

BGer 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.2).

2.2.3

Eine stationäre Behandlung verlangt vom

Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die

Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der

stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch

keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand

Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen

an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung

abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen

häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft

darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen

stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob

beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische

Behandlung erkennbar ist (vgl. BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.3,

6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E.

5.3.4, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 6B_286/2024

vom 7. August 2024 E. 1.3.3).

2.2.4

Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid

über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese

äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung

des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und

die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO;

BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten

grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen

nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden.

Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise

bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das

Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E.

2.3.3, 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, je mit

Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur

Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 142 IV 49 E. 2.1.3,

141.

IV 369 E. 6.1; BGer 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.5).

2.2.5

Das schweizerische Massnahmenrecht ist durch

das sogenannte dualistisch-vikariierende System gekennzeichnet, wonach das

Gericht bei einem Massnahmebedürftigen, der schuldhaft delinquiert hat, sowohl

die schuldangemessene Strafe als auch die aus Präventionsgründen sachlich

gebotene sichernde Massnahme anzuordnen hat (vgl. Art. 57 StGB). Dies bedeutet

nicht, dass mit der Verbüssung der Strafe jeder Massnahme die Grundlage

entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden ohne Rücksicht

auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet (BGE 136 IV 156 E. 2.3;

vgl. auch BGer 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.5, 6B_1225/2021 vom 7.

Januar 2022 E. 3.9.2). So ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine

Massnahmenumwandlung unter strengen Voraussetzungen selbst nach vollständiger

Verbüssung der Strafe noch möglich (vgl. BGE 148 IV 89 E. 4.4, 136 IV 156 E.

4.1; BGer 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023

E. 3.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen). Anders als Strafen,

die sich auf die Tat bzw. die in der Vergangenheit liegende Tatschuld beziehen

und als ausgleichenden staatlichen Eingriff in die Rechtsgüter des Täters zu

verstehen sind (BGE 136 IV 156 E. 3.1), ist Grundlage für die Anordnung einer

Massnahme die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der

Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem

Gewicht befürchten lässt (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.1; BGer 6B_1221/2021 vom 17.

Januar 2022 E. 1.5.4, 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.3, je mit

Hinweisen). Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis des

Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme (vgl. Art. 56

Abs. 1 lit. b StGB) ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf

die Gefahr weiterer Straftaten, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange

entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen

vermag. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder

sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3,

145.

IV 65 E. 2.3.3, 143 IV 445 E. 2.2, je mit Hinweisen). Ohne weitere

Anhaltspunkte ist eine Massnahme daher nicht schon allein deshalb

unverhältnismässig, weil ihre Dauer die ausgesprochene Strafe übersteigen

könnte (vgl. BGer 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3, 6B_1225/2021 vom 7.

Januar 2022 E. 3.9.2). Allerdings ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch

der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.7.3, 145 IV 65 E. 2.6.1, 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_766/2022

vom 17. Mai 2023 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen). Bei

lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen

zunehmend an Gewicht. Je länger der Freiheitsentzug gedauert hat, umso

strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten zu stellen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; BGer 6B_766/2022 vom 17. Mai

2023.

E. 6.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 325). Erreicht die Gefährlichkeit

allerdings einen Grad, der im Falle einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung

rechtfertigen könnte, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs von

beschränkter Tragweite (BGer 6B_1500/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.4.3,

6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.1, 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.3.2,

je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4).

3.

3.1

Unbestritten sind das Erfordernis der

Anlasstat als auch das Vorliegen einer sachverständigen Begutachtung. Während

demgegenüber einerseits der Berufungskläger der erneut angeordneten stationären

Suchtbehandlung im Wesentlichen entgegenhält, dass keine schwere psychische

Störung nach Art. 59 Abs. 1 StGB vorliege und es an dem Kausalzusammenhang

zwischen der neu diagnostizierten Störung und den Anlasstaten fehle, welche

eine erneute Massnahme rechtfertige, sind andererseits die Berufungsklägerinnen

der Meinung, dass die stationäre Suchtbehandlung angesichts ihrer gesetzlich

zeitlich limitierten Dauer nicht nochmals angeordnet werden dürfe und aufgrund

Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB zwingend eine stationäre

therapeutische Massnahme anzuordnen sei.

Damit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das

Erfordernis einer schweren psychischen Störung sowie der Kausalzusammenhang

zwischen Störung und Anlasstat als Voraussetzungen einer Massnahme von Art. 59

Abs. 1 StGB vorliegen (E. 3.2) und bejahendenfalls in einem zweiten Schritt, ob

und inwiefern anstelle einer solchen Massnahme die aufgrund Aussichtslosigkeit

aufgehobene Suchtbehandlung erneut angeordnet werden kann (E. 3.3).

3.2

3.2.1

Der

Berufungskläger hält in Bezug auf die von C____ in seinem psychiatrischen

Gutachten vom 14. Dezember 2023 gestellten Diagnose der dissozialen

Persönlichkeitsstörung fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb C____

nun plötzlich in der Lage sei, eine solche Diagnose zu stellen, während D____

sowohl in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2014

als auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Appellationsgericht im Januar 2019

eine dissoziale Persönlichkeitsstörung nicht habe belegen können. C____ habe die

Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leichter Ausprägung mit

mittelgradig ausgeprägten psychopathischen Wesenszügen gestellt, ohne sich mit

den möglichen Alternativdiagnosen der Persönlichkeitsdepravation aufgrund der

Sucht, der Sucht als solcher, dem sozialschädlichen Umfeld und der deutlichen

Reifungsverzögerung der Persönlichkeitsentwicklung auseinanderzusetzen.

Angesichts dessen und aufgrund der Tatsache, dass es seit 2019 zu keinen

massgeblichen Veränderungen gekommen sei und sich der Berufungskläger in der

offenen Therapie im B____ sehr unauffällig und wohl verhalten habe, sei das

Gutachten von C____ als zu wenig differenziert und nicht schlüssig zu

qualifizieren, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die festgestellten

Auffälligkeiten der Persönlichkeit seien in erster Linie auf die

Suchtmittelabhängigkeit zurückzuführen. Zudem stellt der Berufungskläger das

Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der (bestrittenen) dissozialen

Persönlichkeitsstörung und der Tat in Abrede, weshalb auch die gesetzlich geforderte

Schwere der psychischen Störung nicht ausgewiesen sei. Dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten von C____ liessen sich keinerlei

Ausführungen dazu entnehmen, ob und in welchem Ausmass die leichte psychische

Störung kausal für die Tat gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass

die Abhängigkeitserkrankungen ausschlaggebend für die Straftaten gewesen seien

und der dissozialen Persönlichkeitsstörung – wenn überhaupt – lediglich eine

völlig untergeordnete Bedeutung zukomme.

3.2.2

Die

Vorinstanz hat treffend erwogen, dass der psychiatrische Sachverständige C____ über

einen ausreichenden Erfahrungshintergrund verfügt, um über Krankheitswert und

Auswirkung einer psychischen Störung oder einer Persönlichkeitsstörung zu

befinden, sodass die Gerichte in die Lage versetzt sind, über die rechtliche

Relevanz der Störung zu entscheiden. Juristischer Natur ist die Frage der

rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose. Die Beurteilung, ob eine vom

Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von

Art. 59 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, obliegt daher dem Gericht. Wie

erwähnt hat das Gericht hingegen in Fachfragen keine eigene fachliche

Beurteilung vorzunehmen (BGer 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2; oben E.

2.2.4; jeweils mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht

nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn der

Eingangsvoraussetzung einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1

und 63 Abs. 1 StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen

Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen

im medizinischen Sinne genügen den Anforderungen. Eine mässig ausgeprägte

Störung erfüllt die Voraussetzung nicht (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2). Die von

Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung ist keine aus sich

selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssystemen)

bestimmbare, absolute Grösse. Der funktionale Begriff der psychischen Störung

ist auf die Rückfallprävention auszurichten. Die Schwere der psychischen

Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der

Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im

Zusammenwirken mit anderen «kriminogenen» Faktoren, z.B. akzentuierten, aber

nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der

Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen

Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen

Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung

und der Straftat. Eine bestimmte Diagnoseanordnung kann daher nicht für sich

allein als ausreichend schwer (oder nicht ausreichend schwer) bezeichnet

werden. Es greift zu kurz, unmittelbar auf die quantifizierende Angabe des

Sachverständigen (z.B. «mittelgradig ausgeprägt») abzustellen (BGE 146 IV 1 E.

3.5.2). In der Tat kann eine Kombination von minder schweren Befunden eine

Störungsqualität in der gesetzlich vorausgesetzten Schwere begründen. Eine

solche Gesamtbetrachtung entspricht geltender Rechtsprechung. Freilich lassen

sich einzelne psychiatrische Befunde nicht «addieren». Es ist aber zu prüfen,

ob Wechselwirkungen gegeben sind, d.h. ob sich die – je für sich allein keine geistige

Anomalie im Rechtssinne bildenden – Befunde gegenseitig beeinflussen und

verstärken. An dieser Praxis der Gesamtbetrachtung ist mit der Vorinstanz festzuhalten.

Denn mit einer je gesonderten Betrachtung der einzelnen Befunde und Diagnosen

liesse sich der Zusammenhang zwischen (Gesamt)-Zustand und Tat (Art. 63 und 59

StGB, je Abs. 1 lit. a) nicht erfassen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6).

3.2.3

Wie

erwähnt, stellte D____ im psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2014 die

Diagnose einer schweren Abhängigkeitserkrankung in Form von multiplem

Substanzgebrauch (paralleler fortgesetzter Konsum von ärztlich verordneten

Ersatzstoffen, sowie Kokain und Benzodiazepinen) (ICD-10 F19.25). Er hat jedoch

bereits ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass neben der mit

Sicherheit bestehenden schweren Drogenabhängigkeit zusätzlich die Kriterien für

eine ADHS im Erwachsenenalter und/oder eine dissoziale Persönlichkeitsstörung erfüllt

sein könnten. Hinweise hierfür sah D____ in Verhaltensauffälligkeiten des

Berufungsklägers in der Kindheit und Jugendzeit bis zum Erreichen der

Volljährigkeit, wie beispielsweise Überaktivität, hohe Aggressivität, später

auch dissoziale Verhaltensweisen wie manipulatives Verhalten, Lügen, Ablehnung

von Regeln und Vereinbarungen, schulische Absenzen und wiederholte

Jugendkriminalität. Die Einstellungen und das Verhalten des Berufungsklägers seien

seit dem Eintritt in das Erwachsenenalter zunehmend durch die

Drogenabhängigkeit dominiert worden, weshalb möglich sei, dass der Schweregrad

der hiermit verbundenen Symptome wie Gleichgültigkeit, Interessenlosigkeit,

Passivität und Einengung auf Drogenkonsum allfällige frühere Symptome von

Erkrankungen wie ADHS oder einer Persönlichkeitsstörung überlagert hätten. Die

gegenüber dem Opfer E____ zutage getretene Aggressivität weise auf eine

fortbestehende mangelnde Impulskontrolle mit hoher reaktiver

Aggressionsbereitschaft einschliesslich Gewalttätigkeiten hin. Es sei möglich,

aber derzeit nicht ausreichend sicher, dass diese Impulskontrolle Ausdruck

einer fortbestehenden ADHS und/oder dissozialen Persönlichkeitsstörung sein

könnte. Der Sachverständige führte weiter aus, dass aufgrund der Dominanz der

schweren Abhängigkeitserkrankung und der hiermit verbundenen psychischen

Verhaltensauffälligkeiten nicht vor durchgeführter Entgiftung und Beobachtung

des Beurteilten unter kontrollierten Abstinenzbedingungen über einen längeren

Zeitraum sicher beurteilt werden könne, ob die Diagnose einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung respektive einer ADHS gestellt werden könne (Gutachten D____,

S. 36 ff., 40, 42, 72 f.). Ähnliche Ausführungen machte D____ anlässlich der

Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht Ende Januar 2019. Er betonte,

das Problem der diagnostischen Zuordnung bestehe darin, dass ein Haftrahmen es

bei Wohlverhalten der Person nicht erlaube, die Entscheidung vorzunehmen, ob

die schwere Suchterkrankung ausreichend erklärend für die Verhaltensweisen sei

oder ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung liesse sich nur dann belegen, wenn der Beurteilte

dissoziale Verhaltensweisen auch in der Haft zeige. Der Berufungskläger könne

sich den Regeln im Strafvollzug jedoch ohne weiteres anpassen. So wie sich die

Situation jetzt präsentiere, könne eine dissoziale Persönlichkeitsstörung darum

weder ausgeschlossen noch positiv diagnostiziert werden. Aussagekräftigere

Einschätzungen gebe es bei höheren Lockerungsgraden, beispielsweise in einem

sozialtherapeutisch umfassenden Milieu mit Therapieprogramm, das sich deutlich

vom Haftrahmen unterscheide, wo ein anderer Umgebungsdruck herrsche (vgl. AGE SB.2016.101

vom 30. Januar 2019 E. 10.1.3.4, mit weiteren Hinweisen).

Nach

Einschätzung des für das vorinstanzliche Verfahren mit der Erstellung eines

aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragten C____ ist dieses

Szenario nun eingetreten und muss nunmehr neben den als schwer zu bezeichnenden

Substanzstörungen (Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige

Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm [F11.22] und

ständiger Beikonsum [F11.25]; Störungen durch Cannabinoide,

Abhängigkeitssyndrom, ständiger Gebrauch [F.12.24]; Störungen durch Sedativa

oder Hypnotika (Benzodiazepine), Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem

Substanzmissbrauch [F13.24]; Störungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom,

ständiger Gebrauch [F12.24]) die Diagnose einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung leichter Ausprägung (ICD-10 F60.2) mit mittelgradig

ausgeprägten psychopathischen Wesenszügen gestellt werden. Demgegenüber

konnte die Diagnose der ADHS im Erwachsenenalter nicht bestätigt werden

(Gutachten C____, S. 77 ff.). Auch für das Berufungsgericht sind keine Gründe

ersichtlich, die das Abweichen von diesen gutachterlichen Feststellungen

rechtfertigen würden, zumal diese nachvollziehbar, schlüssig und folgerichtig

erscheinen. Einleuchtend ist insbesondere, weshalb C____ zum jetzigen Zeitpunkt

die Prüfung der Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung möglich war,

führte er doch aus, dass nunmehr aufgrund der langjährigen

Substitutionsbehandlung mit (zumindest) Einschränkung des Beikonsums von

annähernd kontrollierenden Bedingungen auszugehen sei (Gutachten C____, S. 79).

Hinzu kommt, dass C____ bei seiner Beurteilung – dies im Gegensatz zu D____

Anfang 2019, wo sich der Berufungskläger ohne jegliche Vollzugslockerungen

durchgehend im geschlossenen Regime des Strafvollzugs befand – den

Massnahmenverlauf in der offen geführten suchttherapeutischen Einrichtung B____

mitberücksichtigen konnte. Dort zeigten sich beim Beurteilten bekanntlich

deutlichere Verhaltensauffälligkeiten in Form von Konsumvorfällen und

Entweichungen als im eng strukturierten Strafvollzugssetting (siehe insbesondere

Bericht B____, Akten S. 1402 ff.).

Schliesslich ist

auch die Diagnosestellung transparent und nachvollziehbar begründet. Der

Sachverständige hat zunächst die seit der Begehung der Anlasstaten im Raum

stehende Frage geprüft, ob beim Berufungskläger eine residuale Persönlichkeits-

und Verhaltensstörung (F19.71) vorliegt, die durch die langjährige

Suchterkrankung bedingt wurde. Denn bei langer und ausgeprägter Abhängigkeit

könne es in einigen Fällen zu einer Persönlichkeitsveränderung, welche als

Depravation bezeichnet werde, kommen. Beim Berufungskläger würden aber nicht

alle Facetten der Persönlichkeitsdepravation zutreffen, weshalb keine

Persönlichkeitsveränderung im Sinne der genannten diagnostischen Kategorie zu

beschreiben sei (siehe dazu Gutachten C____, S. 78). Weiter hielt der Gutachter

fest, dass der Berufungskläger wiederholt strafrechtlich aber auch sozial in

Konflikte geraten sei und soziale Normen und Anforderungen nicht habe erfüllen

können. Dieses Verhaltensmuster erscheine als Ausdruck eines

charakteristischen, individuellen Lebensstils bzw. des Verhältnisses zur

eigenen Person und zu anderen Menschen. Diese Auffälligkeiten würden im Sinne

des ICD-10 die allgemeinen Beschreibungen einer Persönlichkeitsstörung umschreiben.

Diese Störungen würden tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster umfassen,

die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale

Lebenslagen zeigen würden. Bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen finde man

gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im

Wahrnehmen, Denken und Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Solche

Verhaltensmuster seien meistens stabil und würden sich auf vielfältige Bereiche

von Verhalten und psychischen Funktionen beziehen. Sie würden häufig mit

persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit

einhergehen. Im Rahmen der allgemeinen Eingangskriterien für spezifische

Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 zeigt der Sachverständige auf, dass es in

den Akten vielfältige Nachweise und Hinweise gebe, dass der Berufungskläger

besonders in der Emotionsregulation, in der Antriebs- und Impulskontrolle sowie

in der Wahrnehmung von sozialen Situationen, im Denken und in den Beziehungen

zu anderen deutlich von der Allgemeinbevölkerung abweiche. Das Verhaltensmuster

könne auch nicht auf Episoden psychischer Krankheiten oder eben eines

unbegrenzten Substanzkonsums begrenzt werden, es sei vielmehr tiefgreifend und

werde von Betreuungspersonen sowie gleichaltrigen Peers eindeutig als unpassend

bezeichnet. Zudem hätten sich bereits in der Kindheit bzw. im Übergang zur

Pubertät oppositionelle, dissoziale und aggressive Verhaltensweisen

abgezeichnet. Die bezeichneten Verhaltensweisen seien in die früheste Kindheit

zurückzuverfolgen und sie seien dauerhaft im jungen Erwachsenenalter weiter

nachvollziehbar. Die Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen

Bindungen (ICD-10 F91.1) sei in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten zu

bestätigen. Auch wenn der Berufungskläger zwar vordergründig äussere, nicht

unter seinen Verhaltensauffälligkeiten zu leiden, werde wiederkehrend in

Rapporten und Betreuungsberichten davon berichtet, dass er Leidensdruck

empfinde und die Beschränkung seiner sozialen Funktionsfähigkeit – was indirekt auch in den Explorationen abzulesen

gewesen sei – zumindest zeitweilig erkennen könne. Auch das letzte allgemeine

Eingangskriterium – deutliche Einschränkung der

beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit – sei erfüllt, da der

Berufungskläger weder über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge noch

ausreichend geschult sei oder jemals dauerhaft ins Erwerbsleben eingetreten sei

und ausserhalb der Familie kaum prosoziale bzw. belastbare Beziehungen besitze.

Schliesslich erachtet der Gutachter mehrere für eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung sprechende Eigenschaften bzw. Verhaltensweisen als

erfüllt: Grobe und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer

Normen, Regeln und Verpflichtungen; sehr geringe Frustrationstoleranz und

niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten; Unfähigkeit

zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus

Bestrafung; Ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen und einleuchtende

Rationalisierung für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die Person

in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten sei. C____ kommt deshalb mit

nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass beim Berufungskläger eine

dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.21) zu diagnostizieren sei.

Weiter hielt der Gutachter fest, dass sich die dissozialen Anteile im Straf-

und Massnahmenvollzug insbesondere im Umgang mit Kontrollen hinsichtlich

Betäubungsmittelkonsums (Offenbarung der Konsumereignisse erst im Zeitpunkt der

Kontrollen; Verweigerung von Haarproben, Verdacht des Schmuggels durch die

Mutter) und dem Hang zu Bagatellisierung und Rationalisierung der eigenen Taten

deutlich gezeigt hätten. Die im Vollzug zu beobachtende (verbale) Impulsivität

lasse sich weiterhin der dissozialen Persönlichkeitsstörung zuordnen. In

Kombination mit der schweren Abhängigkeitserkrankung könne von einer leichten

Ausprägung der dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden. Hinzu

kämen mittelgradig ausgeprägte psychopathische Persönlichkeitszüge (Gutachten C____,

S. 78 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte der

Gutachter auf Nachfrage, dass bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung, da

die Eingangsmerkmale der Persönlichkeitsstörung erfüllt seien, unabhängig von

der Abhängigkeitserkrankung diagnostisch von einer schweren psychischen

Erkrankung auszugehen sei. Denn wie der Lebenslauf des Berufungsklägers gezeigt

habe, sei er durch diese Erkrankung deutlich beeinträchtigt. Da es innerhalb

dieses Spektrums aber noch deutlich dissozialere Persönlichkeiten gebe, sei die

Ausprägung beim Berufungskläger eher leicht (Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 1937 f.). Beim Berufungskläger ist somit neben den

erwähnten schweren Abhängigkeitserkrankungen eine weitere nach medizinischen

Kriterien erheblich ausgeprägte Erkrankung in Form einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung leichter Ausprägung (ICD-10 F60.2) mit mittelgradig

ausgeprägten psychopathischen Wesenszügen festzustellen.

Was die

gesetzlich vorausgesetzte Schwere der psychischen Störung angeht, kommt es gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie erwähnt (E. 3.2.2) – insbesondere auch

auf die Deliktrelevanz des Zustandes an: Die Schwere der psychischen Störung

entspricht der Intensität, mit welcher sich die festgestellte Störung in der

Tat spiegelt. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat sich C____ sehr

wohl zum Zusammenhang zwischen den Störungen, insbesondere auch der dissozialen

Persönlichkeitsstörung, und der Tat geäussert. Er hat festgehalten, dass

sämtliche beim Berufungskläger diagnostizierten Störungen in Zusammenhang mit

der zu beurteilenden Delinquenz stehen würden. Er präzisierte, dass die

ausgeprägte Abhängigkeitserkrankung einen direkten Konnex zu den Anlasstaten

habe. Die Persönlichkeitsstruktur mit dissozialen und psychopathischen Facetten

habe dabei einen zusätzlich moderierenden bzw. begünstigenden Effekt

hinsichtlich Norm- und Regelverletzungen im Allgemeinen. Zudem sei im Rahmen

der beiden genannten Störungen von einer eingeschränkten Fähigkeit, starke

negative Affekte zu regulieren, auszugehen. Dabei sei der enge Zusammenhang

zwischen aufsteigendem Wutaffekt / Empörung hinsichtlich des vermuteten

Drogendiebstahls von E____ und der Fixierung auf den Gedanken, ein «Geständnis»

zu erhalten, herauszustreichen. In der Tatausführung und im Nachtatverhalten

seien eingeschränkte Perspektivübernahme und eingeschränkte Reue /

Schuldgefühle klare Anzeichen dissozialer bzw. psychopathischer Wesenszüge

(Gutachten C____, S. 92 f., 101). Dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung in

einem massgeblichen Zusammenhang mit der Delinquenz steht, ergibt sich

schliesslich auch aus den Ausführungen des Gutachters zur Rückfallgefahr. C____

betont, dass mit Blick auf die Verbesserung der Legalprognose nicht nur die

Behandlung der schweren Abhängigkeitserkrankungen, sondern auch die Bearbeitung

der dissozialen Anteile notwendig sei. Es bleibe nach wie vor risikobestimmend,

inwiefern der Berufungskläger auf Frustrationen und starke Affektauslenkungen

wie z.B. Wut prosozial reagieren könne. Im Ergebnis empfiehlt der Gutachter

denn auch die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art.

59.

StGB (Gutachten C____, S. 97, 103, 106). Ferner sei erwähnt, dass bereits D____

in seinem Gutachten die schwerwiegende Störung der Impulskontrolle mit hoher

Aggressionsbereitschaft bei auch nur leichten Frustrationen hervorhob, welche

unabhängig von der Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung ein hohes

Rückfallrisiko bedinge (Gutachten D____, S. 71). Aufgrund dieser schlüssigen

gutachterlichen Ausführungen ist ein genügend intensiver Zusammenhang zwischen

den beim Berufungskläger festgestellten Störungen, insbesondere auch der

dissozialen Persönlichkeitsstörung, und der Delinquenz erstellt. Zusammen und

in ihrer Wechselwirkung erklären die diagnostischen Befunde die deliktischen

Handlungen in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen plausibel. In diesem

Zusammenhang ist dem Berufungskläger insofern entgegenzuhalten, dass die Tat einerseits

unmittelbare Folge des abnormen Geisteszustands sein kann; es genügt andererseits

aber auch ein mittelbarer Zusammenhang der Art, dass ein Täter etwa durch ein

gestörtes Verhalten immer wieder in kriminogene Situationen gerät (vgl. Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage, Basel 2019, Art. 59 StGB N 47b). Weiter hat C____ ausgeführt, dass

die beim Berufungskläger diagnostizierten psychischen Störungen beträchtliche

Auswirkungen auf die psychische Funktionsfähigkeit und die lebenspraktischen Alltagskompetenzen

hätten, welche sich im beruflichen Werdegang, in Arbeitsverhältnissen, in

Beziehungen und im sozialen Funktionsniveau niederschlagen würden. Die

Kombination der schweren Abhängigkeitsstörung von Opioiden, Cannabinoiden,

Benzodiazepinen und Kokain und der dissozialen Persönlichkeitsstörung erreiche

im Vergleich mit anderen Personen mit einer psychischen Störung eine schwere

Ausprägung der gesamthaften Einschränkungen und sei nach Auffassung des

Gutachters als schwere psychische Störung zu qualifizieren (Gutachten C____, S.

101). Diese gutachterliche Einschätzung ist mit der zutreffenden Feststellung

der Vorinstanz nachvollziehbar und mit Blick auf den Lebenslauf des

Berufungsklägers geradezu offensichtlich. Es ist deshalb auch in juristischer

Hinsicht davon auszugehen, dass die vorliegenden Störungen in einer

Gesamtbetrachtung das Ausmass einer schweren psychischen Störung im Sinne von

Art. 59 StGB erreichen, was der Gutachter im Rahmen seiner Befragung als

Sachverständiger an der Berufungsverhandlung nochmals ausdrücklich bestätigte

(vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten, S. 2275).

Zusammengefasst

ist in Bekräftigung des vorinstanzlichen Urteils das Vorliegen einer schweren

psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu bejahen. Es ist von

einer schweren Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung leichter Ausprägung mit mittelgradig ausgeprägten

psychopathologischen Wesenszügen auszugehen, wobei diese Störungen in einem

engen Zusammenhang insbesondere mit den Anlasstaten der vorsätzlichen Tötung

und der Freiheitsberaubung mit erschwerenden Umständen zum Nachteil von E____

vom Dezember 2013 standen. Auf das das schlüssige und auch hinreichend

differenzierte Gutachten von C____ kann ohne weiteres abgestellt werden. Es

kann vollumfänglich auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.3).

3.3

Fraglich ist damit, welche Massnahmen gestützt

auf die genannte Diagnose angeordnet werden können.

3.3.1

Dabei

kann hinsichtlich der Rückfallgefahr bzw. der Frage, ob vom Berufungskläger

eine Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung zusammenhängender

gravierender Delikte ausgeht, zunächst ebenfalls auf das angefochtene Urteil verwiesen

werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.3). Aus den differenzierten

schriftlichen und mündlichen Äusserungen des Sachverständigen C____, welche

sich auf eine sorgfältige Evaluierung der Rückfallgefahr nach mehreren anerkannten

Prognoseinstrumenten stützen, ergibt sich somit zusammengefasst, dass beim

Berufungskläger ein hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte, aber auch bezüglich

Betäubungsmitteldelikte (inklusive Eigentumsdelikte im Sinne von

Beschaffungskriminalität) besteht. Die Behandlungsbedürftigkeit des

Berufungsklägers und somit die Erforderlichkeit einer Massnahme steht nach

diesen Ausführungen ausser Frage.

Damit ist weiter

zu prüfen, ob für die festgestellte schwere psychische Störung geeignete

respektive hinreichend erfolgsversprechende Behandlungen bestehen, um der

soeben angenommenen Rückfallgefahr zu begegnen und damit den Massnahmenzweck

der Rückfallverhütung zu erfüllen.

3.3.2

3.3.2.1

Dabei

ist mit Verweis auf das angefochtene Urteil zunächst festzuhalten, dass die vom

Berufungskläger beantragte ambulante Suchtbehandlung im jetzigen Zeitpunkt ganz

offensichtlich nicht bzw. jedenfalls nicht gleich geeignet wie eine stationäre

Massnahme erscheint, um das mit der schweren psychischen Störung

zusammenhängende Rückfallrisiko zu mindern. Zu einer solchen Massnahme hat sich

der Sachverständige wie erwähnt im forensisch-psychiatrischen Gutachten

geäussert und klar ein stationäres Setting empfohlen. C____ hat dazu erwogen,

dass der Berufungskläger zu einer ambulanten Massnahme wohl einfacher zu

motivieren wäre und die therapeutische Arbeit an Einstellungen und Ansichten

alltagsnäher durchgeführt werden könnte. Deutliche Nachteile eines ambulanten

Settings seien jedoch die weniger enge therapeutische Anbindung und dass im

Vorfeld bereits geregelte Verhältnisse bestehen müssten. Der Berufungskläger

sei noch nicht genügend stabil, habe defizitäre Wohnkompetenzen und es bestehe

eine hohe Gefahr eines therapieaversiven Verhaltens (Konsumereignisse, Intransparenz

sowie Vermeidung therapeutischer Interventionen durch manipulatives Verhalten) (vgl.

angefochtenes Urteil E. 2.2.5.4). Für eine Behandlung ausserhalb eines

strukturierten, stationären Rahmens bräuchte es mit den nachvollziehbaren

Ausführungen des SMV mithin insbesondere Absprachefähigkeit, Transparenz,

Kooperation, ausreichendes Risikobewusstsein sowie geregelte Verhältnisse und

dürften die risikorelevanten Problembereiche des Berufungsklägers, wie

insbesondere die Dissozialität, die Abhängigkeitserkrankungen und die

wutgeprägte Aggressivität, nicht weiterhin derart stark ausgeprägt sein.

3.3.2.2

Gemäss

Vorinstanz soll es gestützt auf diese Bestimmung möglich sein, eine aufgehobene

stationäre Suchtbehandlung erneut anzuordnen, wobei diese Massnahme dann wieder

von vorne zu laufen beginne. Bei der Prüfung der Geeignetheit einer

Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB ist damit vorweg die Frage zu klären, ob eine

wegen Aussichtslosigkeit (fehlende Therapiewilligkeit) gestützt auf Art. 62c

Abs. 1 lit. a StGB aufgehobene stationäre Suchtbehandlung im Rahmen von

Art. 62c Abs. 3 StGB erneut angeordnet werden kann. An Stelle des Strafvollzugs

kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch

lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang

stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 62c Abs. 3 StGB). Das nach

einer aufgehobenen Massnahme nicht nur im Sinne des Gesetzeswortlauts «eine

andere Massnahme», sondern erneut die gleiche Massnahme angeordnet werden kann,

ist mit den zutreffenden Hinweisen des SMV unter gewissen Voraussetzung zwar

grundsätzlich anerkannt und entspricht auch der Praxis der Gerichte. So ist es

richtig, dass das Gericht die Möglichkeit haben soll, die Vollzugsbehörde zu

übersteuern, wenn beispielsweise eine zuvor aufgehobene Massnahme doch noch

Aussicht auf Erfolg verspricht. Zu Recht verweist der SMV diesbezüglich beispielsweise

an die Möglichkeit, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wegen

Aussichtslosigkeit aufgehoben wird und dann im Rahmen des Nachverfahrens

betreffend die beantragte Anordnung der Verwahrung ein neues Gutachten zum

Schluss gelangt, dass die beurteilte Person doch noch nicht austherapiert ist

und sich die Legalprognose durch eine Behandlung noch verbessern lässt. Diesfalls

kann das Gericht abermals die vollzugsseitig aufgehobene stationäre Massnahme

nach Art. 59 StGB anordnen. Gleiches gilt – wie der SMV richtigerweise festhält

– beispielsweise auch, wenn eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB

aufgehoben und eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB beantragt wird. Auch

in diesem Fall steht es dem Gericht frei, erneut eine ambulante Massnahme

anzuordnen, wenn es deren Voraussetzungen für gegeben erachtet. Die Vorinstanz

trägt aber dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass es unter den

stationären Massnahmen einerseits die zeitlich nicht absolut limitierte

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. statt vieler BGE 142 IV 105 E.

5.4) und andererseits aber auch zwei zeitlich limitierte stationäre Massnahmen

– die stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB und die stationäre Massnahme

für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB – gibt (vgl. auch BGE 145 IV 65 E.

2.3.3). So sieht insbesondere Art. 60 Abs. 4 StGB vor, dass der mit der

stationären Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug «in der Regel höchstens

drei Jahre» beträgt und das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die

Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen kann, falls die

Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben

sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der

Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender

Verbrechen und Vergehen begegnen. Eine Verlängerung wäre also gemäss

Gesetzeswortlaut nur um ein Jahr zulässig. Eine erneute Anordnung einer

stationären Suchtbehandlung von mindestens drei Jahren nach deren Aufhebung,

wie im vorliegenden Fall nach fast drei Jahren, steht demgegenüber im

Widerspruch zu Art. 60 Abs. 4 StGB. Eine solche Vorgehensweise könnte zu einer

Behandlungsdauer von bis zu sieben Jahren führen und widerspricht dem Wortlaut

der Bestimmung, wonach eine Höchstdauer von drei Jahren besteht, die lediglich um

ein Jahr verlängert werden kann. Dem SMV ist beizupflichten, dass dies auch dem

Willen des Gesetzgebers entspricht, welcher sich für das Konzept der zeitlich

limitierten stationären Massnahmen nach Art. 60 und 61 StGB entschieden hat,

was in der Rechtsprechung unter anderem auch dazu geführt hat, dass bei diesen

beiden Massnahmen – im Gegensatz zur stationären Massnahme nach Art. 59 StGB

auch der Beginn der Massnahme unterschiedlich berechnet wird. Bei einer

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB wird bei vorbestehenden Freiheitsentzug

für den Fristenlauf auf den rechtskräftigen Anordnungsentscheid abgestellt und

ein allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug wird nicht an die (in der Regel)

Fünfjahresfrist angerechnet (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Bei den beiden

stationären Massnahmen mit gesetzlichen Höchstfristen (Art. 60 und 61 StGB)

dagegen wird der vorzeitige Massnahmenvollzug in die Berechnung der Dauer

miteinbezogen (vgl. statt vieler BGE 146 IV 49 E. 2.9), womit sich die

Höchstdauer dieser beiden Massnahmen ab Zeitpunkt der Bewilligung des

vorzeitigen Massnahmenvollzugs berechnet, auch wenn der Anordnungsentscheid

erst später in Rechtskraft erwächst. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass

andernfalls der mit einer Massnahme verbundene Freiheitsentzug über die

gesetzliche Maximaldauer dieser beiden Massnahmen verlängert würde. All dies

bezieht sich auf Situationen bei einer Massnahmenverlängerung. Angesichts des

strengen Konzepts der zeitlich begrenzten stationären Massnahmen und deren

Maximalfristen ist es sachlogisch, dass diese Fristen auch bei einer

Neuanordnung gelten. Eine aufgehobene Suchtbehandlung kann zwar erneut

angeordnet werden, muss jedoch die bereits geleistete Zeit anrechnen. Im

vorliegenden Fall, mit fast vollständig absolvierter Behandlung und nur noch

einer Woche Restdauer, bleibt kaum Behandlungszeit übrig. Die im Rahmen von

Art. 60 Abs. 1 StGB verbleibende Zeit reicht beim Berufungskläger nicht aus,

auch wenn die Verlängerung nur für ein Jahr erfolgen würde. Aus diesem Grund

erachtete auch C____ eine Massnahme nach Art. 60 StGB nicht für eine valable

Option und führte aus, dass eine einjährige Suchtbehandlung – entgegen einer

stationären therapeutischen Massnahme – nur mit eingeschränkten Erfolgschancen

verbunden sei (Gutachten C____, S. 99). Die Vorinstanz folgte im Übrigen dessen

Einschätzung in Bezug auf die Behandlungsdauer, indem es erwog, dass nicht

ausgeschlossen sei, dass der Berufungskläger diese absehbare Zeit bloss

«absitzen» würde bzw. die vielfältigen Problembereiche in dieser kurzen Phase

nicht erfolgsversprechend behandelt werden könnten (vgl. angefochtenes Urteil E.

2.2.5.3.2). Damit fällt die erneute Anordnung einer stationären Suchtbehandlung

für weitere drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr ausser

Betracht, da dies, wie erwogen, dem Willen des Gesetzgebers widerspricht und sich

auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die zeitlich

limitierten stationären Massnahmen nach Art. 60 und 61 StGB nicht vereinbaren

lässt. Wenn die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung für mindestens

weitere drei Jahre nicht möglich ist, kann diese Massnahme rechtslogisch auch

kein milderes Mittel zur stationären therapeutischen Massnahme sein. Ein

rechtlich unzulässiges Mittel kann kein geeignetes Mittel darstellen. Weil eine

bloss für ein Jahr angeordnete Suchtbehandlung gemäss dem Gutachter nur

beschränkte Erfolgsaussichten hätte, würde es sich auch bei einer bloss

einjährigen stationären Suchtbehandlung um kein milderes, gleich geeignetes

Mittel handeln.

3.3.2.3

Ungeachtet

dieser Feststellung in Bezug auf die Massnahmendauer kann der Vorinstanz auch in

materieller Hinsicht nicht gefolgt werden, dass die Erneuerung der stationären

Suchtbehandlung die mildeste geeignete Massnahme sein soll, um der schweren

Abhängigkeitserkrankung und gutachterlich nunmehr ergänzend klar gestellten

Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leichter Ausprägung mit

mittelgradig ausgeprägten psychopathologischen Wesenszügen adäquat zu begegnen

und damit die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zusammenhang

stehender Taten zu minimieren. So hält C____ in seinem Gutachten fest, dass das

Rückfallrisiko für erneute Gewaltdelikte mit einer adäquaten Therapie

verringert werden könne (Gutachten C____, S. 95). Angesichts der multiplen

Problemfelder müsse der Berufungskläger aber weiterhin in einen intensiven

psychotherapeutischen Prozess einbezogen werden (Gutachten C____, S. 98). Neben

einer weiterhin angezeigten suchtspezifischen Behandlung sollte dringend die

dissoziale Persönlichkeitsstörung bearbeitet werden. Der Berufungskläger hat

das Gutachten insofern korrekt zitiert, als seine Persönlichkeitsstruktur mit

dissozialen und psychopathischen Facetten einen «zusätzlich moderierenden bzw.

begünstigenden Effekt hinsichtlich Norm- und Regelverletzungen» hat, aber dabei

verkannt, dass dessen Therapierung selbstverständlich auch zur Verbesserung der

Legalprognose beiträgt. An der Berufungsverhandlung hat C____ erklärt, dass

eine Therapie der dissozialen Persönlichkeitsstörung schwierig sei, aber

nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Dissozialität bearbeitet und

aufgefangen werden müsse. Die Persönlichkeit als solche und die Muster, wie der

Berufungskläger Entscheidungen treffe oder wie er darauf Einfluss nehmen und

auf was er sich vorbereiten könne, das müsse bearbeitet werden. «Ganz ohne

wird's nicht gehen. Also man muss das anschauen auf jeden Fall. Also man kann

nicht nur sagen, er ist jetzt suchtmitteabstinent und hat jetzt Strategien,

nicht mehr zu illegalen Stoffen zu greifen und Punkt, das war's» (Protokoll der

Berufungsverhandlung, Akten S. 2279 f.). Die Vorinstanz verkennt damit, dass im

Behandlungssetting nach Art. 60 Abs. 1 StGB diesem Aspekt grundsätzlich nicht

hinreichend Rechnung getragen wird und die Massnahme damit nicht gleich

geeignet ist, wie eine nach Art. 59 StGB. Gemäss Gutachten sollte die

Behandlung namentlich einen Schwerpunkt in psychotherapeutischen und

psychopharmakologischen (Suchtmittelbehandlung) Interventionen haben, im

Allgemeinen kombiniert mit milieu- bzw. sozialtherapeutischen und

arbeitsagogischen Elementen (Gutachten C____, S. 102 f.). Unter anderem

sei eine vertiefte Auseinandersetzung mit folgenden Themenbereichen angezeigt:

Suchtstabilität, Bearbeitung der den Delikten vorgelagerten Verhaltens- und

Handlungsmuster und der damit verbundenen destruktiven Persönlichkeitsanteile,

Deliktsarbeit, Aufbau eines prosozialen Umfeldes, notwendige

Abgrenzungsfähigkeit stärken, Ausbau der Wohn- und Alltagskompetenzen, Erhöhung

der Präsenzfähigkeit bei Tagesstruktur, Begleitung und Förderung in der

selbstständigen Erledigung der anstehenden Aufgaben. Es gelte, die bestehenden

Ressourcen und aufgebauten Fähigkeiten nachhaltig zu stärken und mit dem Berufungskläger

im Umgang mit emotionalen Belastungen Handlungskompetenzen und

Verhaltensalternativen zu erarbeiten. Ausserdem bestehe die Notwendigkeit der

Bearbeitung der emotionalen Kompetenzen (Umgang auch mit negativer

Affektivität) und auch problematischer dissozialer Anteile. Vor dem Hintergrund

der Schaffung eines prosozialen Umfelds sollte ausserdem die Beziehung zur

Mutter kritisch hinterfragt werden (Gutachten C____, S. 97, 106). Es wird im

Gutachten festgehalten, dass beim Berufungskläger im bisherigen Therapieverlauf

teilweise eine kognitive Störungs- und Deliktseinsicht habe gewonnen werden

können, er verfüge jedoch nur begrenzt über ein Risikobewusstsein und habe

keine überzeugenden Strategien zum Risikomanagement erarbeiten können

(Gutachten C____, S. 103). Wohl auch aufgrund der Ich-Syntonität seiner

zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung sehe der Berufungskläger aktuell keine

Notwendigkeit einer weiteren Massnahme (Gutachten C____, S. 97 f.). Die Angaben

des Berufungsklägers zum Therapiebedarf gründen einerseits in einer fehlenden

Krankheitseinsicht und damit einhergehender Dissimulationsneigung und

andererseits auch in einer strategischen/manipulativen Haltung, die Länge der

weiteren Unterbringung zu verkürzen (Gutachten C____, S. 98). Weiter hält der

Gutachter fest, es sei insbesondere aufgrund der Kombination der

persönlichkeitsstrukturellen dissozialen Auffälligkeiten mit psychopathischen

Wesenszügen und der schweren Abhängigkeitserkrankungen mit einem längeren

Zeitraum zu rechnen, um die genannten Ziele zu erreichen. Je nach Mitarbeit des

Berufungsklägers sei sicher eine Weiterführung für mindestens ein Jahr

empfehlenswert, wobei vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs eher

wahrscheinlich sei, dass mit einem mehrjährigen weiteren Prozess – sicher zwei

oder mehr Jahre – zu rechnen sei (Gutachten C____,

S. 102, 104). Aus Sachverständigensicht ist klar die Durchführung einer

stationären Massnahme indiziert, um einerseits einen geschützten Rahmen für

einen weitestgehend suchtmittelfreien Therapieverlauf und anderseits die nötige

intensive milieutherapeutische Einbettung zu gewährleisten (Gutachten C____, S.

96). Sollte beim Berufungskläger aber die aktuelle strategische und letztlich

therapieaversive Haltung mit fehlender Therapiemotivation weiter persistieren,

so werde bei entsprechender fehlender Mitarbeit die Massnahme in einem

absehbaren Zeitraum von maximal 5 Jahren nicht erfolgsversprechend

durchzuführen sein. Sollte es jedoch gelingen, die aktuell vor allem

extrinsische Motivationslage dazu zu nützen, den Berufungskläger in einen

weitergehenden therapeutischen Prozess einzubinden und in einen vorübergehenden

Zustand der Ambivalenz zu überführen – der bestenfalls in einer genuinen intrinsischen

Motivation münden sollte – so wäre es denkbar, dass weitere Fortschritte zu

erzielen seien (Gutachten C____, S. 98, 104). Nach Einschätzung des Gutachters

wäre am ehesten eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB

geeignet, die Legalprognose positiv zu beeinflussen. Für ein derartiges

Massnahmensetting spräche, dass der Berufungskläger in einem

beschäftigungstherapeutischen Programm mit weitestgehend suchtmittelfreiem

geschütztem Rahmen und einem milieutherapeutischen Setting leichter einbezogen

werden könne und eine höhere Therapiedichte resultieren würde. Es käme vor

allem eine Abteilung mit psycho- und milieutherapeutischen Ressourcen, wie

beispielsweise in der Therapieabteilung der JVA Pöschwies oder der JVA

Solothurn, in Betracht. Ein deutlicher Nachteil sei die geringe bzw. völlig

fehlende Motivation des Berufungsklägers zu einem solchen Setting, die er an

der Berufungsverhandlung nochmals zum Ausdruck brachte. Zur

Motivationssteigerung müsste mit einer klaren Lockerungsperspektive bei

Mitarbeit des Beurteilten reagiert werden, d.h. bei authentischer Adhärenz und

Commitment sollten in absehbarer Zeit – spätestens nach einem Jahr – erste

Lockerungen wie z.B. begleitete Ausgänge und eine klare Behandlungsplanung mit

sukzessiven Progressionen ermöglicht werden (Gutachten C____, S. 98 f.). Gerade

in Bezug auf die fehlende Motivation hat die Vorinstanz zutreffend erwogen,

dass bei der stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB der

Behandlungsbereitschaft des Täters also keine grosse Bedeutung zugemessen wird.

Die subjektive Meinung des Betroffenen ist genauso irrelevant wie dessen

persönliche Empfindung (Heer/Habermeyer,

a.a.O., Art. 59 N 78 ff.; mit Verweis auf BGer 6B_154/2018 vom 25. Juli 2018 E.

1.4.1, 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3 f., 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E.

5.2). Da sich die Therapie gestützt auf diese schlüssige gutachterliche

Einschätzung somit nicht als gänzlich undurchführbar bezeichnen lässt, kann im

vorliegenden Fall von hinreichenden Erfolgsaussichten und damit der

Geeignetheit einer stationären therapeutischen Massnahme ausgegangen werden.

Zum jetzigen Zeitpunkt spricht die fehlende Motivation des Berufungsklägers

jedenfalls nicht gegen die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, was

auch die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (angefochtenes Urteil E. 2.2.2.5).

Dies umso weniger, als man gemäss Auskunft von C____ beim Berufungskläger

offenbar «ein Stück weit konsequent sein und drauf schauen […] und kontrollieren»

müsse. Perspektivenübernahme und Empathiefähigkeit seien mit den Möglichkeiten

der heutigen forensischen Psychiatrie und Psychologie schwierig zu erarbeiten

und sei primär die «Regelverdeutlichung» der Faktor, der zähle. Der

Berufungskläger benötige eine «extrinsische Seite» und Druck, um eine Therapie

anzunehmen, da eine zu «Entlassungsperspektive» schon einmal zum

Therapieabbruch geführt habe und sich beim Berufungskläger «verbindliche Rahmenbedingungen

sehr bewährt» hätten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten, S. 2277

f. und 2281 f.). Der Hinweis auf die fehlende subjektive Motivation ist

entsprechend zu relativieren (vgl. hernach E. 3.3.3), zumal eine minimale

Motivierbarkeit erstellt ist.

Zusammengefasst

ergibt sich somit, dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen eine

stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB gerade nicht gleich geeignet und

auch notwendig wie eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB

ist, um der mit den Erkrankungen des Berufungsklägers im Zusammenhang stehenden

Rückfallgefahr in Bezug auf erneute Gewaltdelikte wirksam zu begegnen.

3.3.3

In

Bezug auf die Verhältnismässigkeit i.e.S. und davon ausgehend, dass nur das

ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Delinquenz die Neuanordnung einer

stationären Massnahme nach Verbüssung der Strafe zu rechtfertigen vermag, gilt

es schliesslich festzuhalten, dass die vorliegenden Anlasstaten sehr gravierend

waren und in einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren mündeten, was auch die

Vorinstanz zu Recht erkannt hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.6.2). Erstellt

ist, dass beim Berufungskläger unbehandelt nach wie vor von einem hohen

Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte auszugehen ist. Eine schwerwiegende

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist demensprechend zu bejahen. Auf der

anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass die Anordnung einer stationären

Massnahme für den Betroffenen mit einer beachtlichen Freiheitsbeschränkung

einhergeht. So beträgt der mit einer stationären therapeutischen Massnahme

verbundene Eingriff in der Regel höchstens 5 Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der

Berufungskläger befindet sich aktuell seit 10 Jahren und 10 Monaten im Straf-

respektive Massnahmenvollzug. Bei der Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB würde sich der Freiheitsentzug –

unter Einrechnung der Sicherheitshaft – somit um weitere 5 Jahre verlängern.

Diese Freiheitsbeschränkung steht aber noch in keinem Missverhältnis zum – dem

Berufungskläger ursprünglich – auferlegten Freiheitsentzug von 9 ½ Jahren und

zum Gewicht der verübten und drohenden Straftaten. Das öffentliche Interesse an

der Wahrung der öffentlichen Ordnung überwiegt somit das private Interesse des

Berufungsklägers an einer baldigen Entlassung deutlich und rechtfertigt den mit

der Massnahme einhergehenden Eingriff in seine persönliche Freiheit. Art. 59

StGB birgt eine erhebliche zusätzliche Belastung für den Berufungskläger darin,

dass die Dauer zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen

möglich sind. Dasselbe gilt für die Ausgestaltung der Massnahme, weisen

suchtspezifische Institutionen im Vergleich zu Institutionen, welche für

Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB beauftragt werden können, doch meist einen

offeneren Rahmen auf. Dem ist im Sinne der Anwendung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes i.e.S. insofern entgegenzuwirken, als die

Massnahme nicht für ganze fünf Jahre, sondern nur bis am 25. April 2027 anzuordnen

ist, womit die gerichtliche Überprüfung der Massnahme vorverschoben und die

Perspektive auf Entlassung im Falle einer erfolgreichen Therapie zeitlich verkürzt

wird (vgl. statt vieler BGer 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.2).

3.3.4

Wie

bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, fällt die Ausgestaltung des

Vollzugs einer Massnahme in die Kompetenz der Vollzugsbehörde. Dies gilt

insbesondere auch für die Bestimmung der konkreten Einrichtungen. Es besteht

ausserdem kein Anspruch der von einer Massnahme betroffenen Person auf eine

bestimmte Institution (Heer, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 58 N 7). Gleichwohl ist an

dieser Stelle festzuhalten, dass das Berufungsgericht den B____ nach wie vor

als geeignete Institution erachtet, auch um die angeordnete Massnahme im Sinne

von Art. 59 StGB durchzuführen. Der Berufungskläger hat an der

Berufungsverhandlung mitgeteilt, dass er sich im B____ «recht wohl» fühle, was

der erste Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2024 bestätigt (vgl. Akten, S. 2176

ff., 2183). Der SMV selber scheint eine Durchführung der Massnahme im B____ zu

Recht in Betracht zu ziehen, hat er in seinem Plädoyer antizipierend darauf

hingewiesen, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im

Sinne von Art. 59 StGB nicht dazu führen müsste, dass der Berufungskläger in

eine andere Massnahmeneinrichtung versetzt oder vom B____ zur Verfügung

gestellt werden würde. Beim B____ handle es sich um eine konkordatlich

anerkannte private Vollzugseinrichtung, in welcher – neben stationären

Suchtbehandlungen – unter anderem auch stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB

vollzogen würden. Der B____ biete den offenen Vollzug mit interner oder externer

Beschäftigung bzw. Arbeit sowie die Vollzugsform des Wohn- und Arbeitsexternats

an, dies nicht nur bei stationären Suchtbehandlungen, sondern eben auch im

Rahmen von stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB, wobei der Fokus im Rahmen

der Therapie auch auf die Behandlung psychischer Störungen gelegt werde. Der

Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB sei folglich vom Institutionskonzept dieser

Einrichtung vorgesehen (Plädoyer des SMV, Akten, S. 2247).

4.

Damit wird in

Abweisung der Berufung des Berufungsklägers und in Gutheissung der Berufung der

Berufungsklägerinnen die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. April

2024.

gegenüber dem Berufungskläger gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB erneut

angeordnete stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB aufgehoben. Es wird in

Anwendung von Art. 62c Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 StGB bis am 25. April

2027.

eine befristete stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

5.

Die beschuldigte

Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind

die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Abs. 4

(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1

StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten können allerdings unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person

herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Zweck dieser Bestimmung ist

eine verbesserte Resozialisierung der verurteilten Person. Deshalb kann schon

im Zeitpunkt des Kostenentscheids auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz

oder teilweise verzichtet werden, wenn offenkundig ist, dass die Kostenauflage

für die an sich zahlungspflichtige Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen

Verhältnisse zu einer unbilligen Härte führen würde (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2023, Art. 425 StPO N 3). Da die Massnahme nach Art. 59 StGB

vorliegend in verkürztem zeitlichen Umfang angeordnet wurde, ist von einem

Unterliegen des Berufungsklägers von 70% auszugehen, in dessen Umfang er grundsätzlich

kostenpflichtig würde. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gebühr

zu verzichten. Der amtlichen Verteidigerin des Beurteilten, [...], Advokatin,

werden für das Berufungsverfahren antragsgemäss ein Honorar von CHF 5'220.– und

ein Auslagenersatz von CHF 27.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 425.–, somit total CHF 5'672.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Wird

die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie

verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald

es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Falle

der Verurteilung zu den Verfahrenskosten ein entsprechender

Rückforderungsvorbehalt zwingend. Dies bedeutet nach der Logik dieser

Bestimmung aber nicht, dass im Umkehrschluss bei Verzicht auf die Erhebung von

Verfahrenskosten aufgrund offensichtlicher Mittellosigkeit kein

Rückforderungsvorbehalt angebracht werden kann, zumal Art. 135 Abs. 4 StPO ja

die künftige Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gerade voraussetzt.

Dispositiv

Art. 135 Abs. 4 StPO wird demnach für das erst- und das zweitinstanzliche

Verfahren im Umfang von 70 % vorbehalten.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 24. April

2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Verzicht auf

die Auferlegung von Verfahrenskosten und Urteilsgebühr,

-

Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die

Berufungen des Straf- und Massnahmenvollzugs und der Staatsanwaltschaft werden gutgeheissen

und die Berufung des Beurteilten wird abgewiesen.

Die

mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2024 gegenüber A____

gemäss Art. 62c Abs. 3 des Strafgesetzbuches erneut angeordnete stationäre

Suchtbehandlung nach Art. 60 des Strafgesetzbuches wird aufgehoben.

Es

wird in Anwendung von Art. 62c Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 des

Strafgesetzbuches bis am 25. April 2027 eine befristete stationäre

therapeutische Massnahme angeordnet.

Für

das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der

amtlichen Verteidigerin des Beurteilten, [...], Advokatin, werden für das

Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'220.– und ein Auslagenersatz von CHF

27.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 425.–, somit total CHF

5'672.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

Strafprozessordnung wird für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren im

Umfang von 70 % vorbehalten.

Mitteilung

an:

-

Beurteilter

-

Amt für

Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

sowie

nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht

Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Gutachter C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola

Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.