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Entscheid

SB.2024.5

einfache Körperverletzung (leichter Fall), Sachentziehung, mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeit und mehrfache Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt 6B_503/2025 Urteil BG vom 02.07.2025

11. Februar 2025Deutsch85 min

mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.5

URTEIL

vom 11.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm,

Dr. iur. Manuel Kreis

und

Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____

Berufungsbeklagter

Privatkläger

C____

Berufungsbeklagte

Privatklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Oktober 2023 (SG.2023.88)

betreffend einfache

Körperverletzung (leichter Fall), Sachentziehung,

mehrfache Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung,

mehrfache Beschimpfung, mehrfache

Tätlichkeit und mehrfache

Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz

des Kantons

Basel-Stadt

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

12. Oktober 2023 wurde A____ der einfachen Körperverletzung (leichter

Fall), der Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des

Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der

mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz

des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und zu 7 Monaten Freiheitsstrafe und

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, jeweils mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von jeweils 2 Jahren, sowie zu

einer Busse von CHF 800.– verurteilt. Die Forderung der C____ in Höhe von

CHF 11'361.85 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden A____

die Verfahrenskosten von CHF 2'178.– sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 1'800.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),

vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 2. Januar 2024

Berufung erklärt und vorgebracht, dass sich die Berufung gegen diverse

Schuldsprüche richte, gegen das Strafmass und die Strafart, die Bussenhöhe

sowie die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten. Hierbei hat er

zusammengefasst beantragt, ihn von der Anklage der Sachentziehung, der

mehrfachen Drohung, der Sachbeschädigung in Anklagepunkt I.6., des

Hausfriedensbruchs, der Tätlichkeiten in Anklagepunkt I.6. sowie der einfachen

Körperverletzung kostenlos freizusprechen. Für die verbleibenden Schuldsprüche

sei eine angemessene Geldstrafe zu verhängen und er sei mit einer Busse von

CHF 200.– zu belegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Berufungsbeklagten bzw. des Staates. Der Berufungskläger hat

ausserdem beantragt, D____ im bestrittenen Anklagepunkt I.7. als Zeuge

vorzuladen und anzuhören. Weder die Staatsanwaltschaft noch die

Privatklägerschaft haben Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die

Berufung beantragt.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2024

wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung auch für das

zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

Mit Verfügung vom 2. September 2024 hat die

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Ansetzung der

Hauptverhandlung angekündigt und den Beweisantrag des Berufungsklägers –

vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf

erneuten Antrag – abgewiesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

11. Februar 2025 hat der Verteidiger den Beweisantrag, D____ als

Zeugen anzuhören, wiederholt. Danach ist der Berufungskläger befragt worden,

bevor der Verteidiger zum Vortrag gelangt ist. Die für das Urteil relevanten

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt

werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO).

Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Rechtskraft. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Anklagepunkte

I.2. und I.8.), mehrfacher Beschimpfung (Anklagepunkt I.3.), mehrfacher

Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (Anklagepunkte I.4. und I.8)

sowie Sachbeschädigung (Anklagepunkt I.5.), die Verweisung der Forderung der [...]

auf den Zivilweg und die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das

erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

2.

Beweis-

und Verfahrensanträge

2.1

Befragung

von D____

2.1.1

Der

Verteidiger wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, D____

als Zeugen zu befragen. Bei den Aussagen von D____ falle auf, dass er in der

Voruntersuchung ausgesagt habe, der Berufungskläger habe Lärm gemacht,

woraufhin er [D____] hochgegangen sei und durch die Tür gerufen habe. Danach

sei die Tür des Berufungsklägers aufgegangen und er sei vom Berufungskläger

wortlos geschlagen worden. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe D____

jedoch gesagt, dass er hochgegangen sei und geklingelt habe. Dann habe ihn der

Berufungskläger geschlagen. Die Schilderungen von D____ seien merkwürdig und

nicht kongruent, darüber hinaus werde dieser Anklagepunkt vom Berufungskläger

vehement bestritten, weshalb der Beweisantrag gutzuheissen sei

(zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 2).

2.1.2

Gemäss

Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im

Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen.

Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind gemäss Art. 389 Abs. 2

StPO nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten

unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind.

Zusätzliche Beweise sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es

erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang

des Verfahrens beeinflussen könnten. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die

Strafbehörden denn auch ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

Untersuchungsgrundsatzes auf eine Beweisabnahme verzichten, wenn sie in

antizipierter Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangen, der rechtlich

erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ein (an sich taugliches)

Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene

Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu

ändern (zum Ganzen: BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 146 III 73 E. 5.2.2, 143

IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6; BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember

2023.

E. 1.4.6, 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1, 6B_387/2023

vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4, je m. Hinw.).

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei

Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein

und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme-

und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich

vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146

Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 141 IV

220.

E. 4.4, 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO

dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO

erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht

anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1, 143 IV 397 E. 3.3.1, 143 IV

457.

E. 1.6.1, 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; BGer 6B_920/2023 vom 22.

August 2024 E. 2.1.1, 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2,

je mit Hinweisen).

Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft

besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch

die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt

auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten

nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2, 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_920/2023 vom 22. August

2024.

E. 2.1.4.2, 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1,

6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021

E. 1.3.2).

Vom Teilnahmerecht ist der Konfrontationsanspruch zu

unterscheiden (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3; BGer 6B_920/2023 vom 22. August

2024.

E. 2.1.3). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat der Beschuldigte als

Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den

Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Konfrontationsanspruch wird als

Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

[BV, SR 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende

Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte

wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende

Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen

zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; BGer

6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5, 7B_253/2022 vom 8. Februar

2024.

E. 2.3.3, 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2, je m.

Hinw.). Dem Anspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Die Fragen an

den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten

Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und

1.5, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_920/2023 vom

22.

August 2024 E. 2.1.2, 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023

E. 2.3, 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1, je mit

Hinweisen). Von einer direkten Konfrontation kann nur abgesehen werden, wenn

besondere Umstände vorliegen und ausreichende kompensatorische Faktoren gegeben

sind. Ausnahmsweise kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender

Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2, 148 I 295 E. 2, je mit Hinweisen). Art. 147 StPO

sieht zudem ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei

staatsanwaltschaftlichen bzw. an die Polizei delegierten sowie gerichtlichen

Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises

Dispositiv

bei unzulässiger Einschränkung des Teilnahmerechts. Art. 147 StPO geht demnach

in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindestanspruch

der EMRK auf Konfrontation mit den Belastungszeugen hinaus (BGE 6B_92/2022 vom

5. Juni 2024, zur amtl. Publ. vorgesehen, E. 1.6.7.3).

Wie das Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Entscheid

vom August 2024 und unter Verweis auf den Leitentscheid 150 IV 345 vom 5. Juni

2024 betont, sind die mit dem Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und dem

Konfrontationsanspruch (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) gewährten Garantien nicht

deckungsgleich. Daraus ergibt sich gemäss Bundesgericht, dass die Wiederholung

einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne

des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren

Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, während es bei der Wiederholung einer

in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen

Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum geht, überhaupt

erst verwertbare Aussagen zu schaffen (BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024

E. 2.1.3; vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.1-1.6.7.3).

Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid vom August 2024

ebenfalls festgehalten, dass sowohl auf das Teilnahme- als auch auf das Konfrontationsrecht

vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet

werden kann, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer

Verteidigung ausgehen kann. Diese kann den Behörden grundsätzlich nicht

vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn

sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren, vgl.

hierzu oben E. 2.1.2) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen

(BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5, mit Hinweisen auf BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5, 7B_253/2022

vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5, 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6,

6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1.1 mit weiteren Hinweisen).

2.1.3 D____

ist im Vorverfahren wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung –

dort als Zeuge – ausführlich zur Sache einvernommen worden (Akten

S. 68 ff.; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll

S. 15 ff.; Akten S. 544 ff.). Der Berufungskläger wurde

über die Einvernahmen im Vorverfahren informiert (Akten S. 51 ff.),

verzichtete aber auf eine Teilnahme (Akten S. 54). D____ hat sich

anlässlich beider Befragungen ausführlich zur Sache geäussert und dem Gericht

damit die Grundlage für eine zuverlässige Aussagewürdigung gegeben. Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war der Berufungskläger sodann selbst

mitsamt seinem amtlichen Verteidiger anwesend und hatte die Gelegenheit,

Ergänzungsfragen zu stellen, worauf sein Verteidiger allerdings verzichtete

während der Berufungskläger selbst von seinem Fragerecht Gebrauch machte

(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 17; Akten S. 546). Zudem

gestaltet sich die Beweislage hinsichtlich weiterer Beweismittel günstig,

weshalb keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche die Entscheidfindung des

Gerichts beeinflussen könnten, zu erwarten wären. Auch in verfahrensrechtlicher

Hinsicht erweist sich eine nochmalige Befragung und Konfrontation des Zeugen nach

dem zuvor Ausgeführten nicht als angezeigt. Es ist kein Grund ersichtlich und

auch nicht dargetan, weshalb der inzwischen 84-jährige D____ nochmals vor

Gericht aussagen müsste. Aus den genannten Gründen ist der Beweisantrag erneut

abzulehnen.

2.2 Verwertbarkeit

der Aussagen der Mitmieter

2.2.1 Weiter macht die Verteidigung erstmal im

Plädoyer vor Berufungsinstanz geltend, dem Berufungskläger seien anlässlich der

Berufungsverhandlung Vorhalte gemacht worden, die auf den Aussagen der

Mitmieter aus der Voruntersuchung basierten. Diese Aussagen seien aber ohne

Teilnahmerechte erfolgt, weshalb lediglich die Aussagen verwendet werden

dürften, die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt

worden seien. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Berufungskläger die Möglichkeit

gehabt, Fragen zu stellen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 6;

Akten S. 535).

2.2.2 Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann

vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet

werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger

ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den

Behörden nach ständiger Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks

Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und

formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 148 IV 22; 143 IV 397 E.

3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024

E. 2.3.3; 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1320/2020

vom 12. Januar 2022, nicht publ. in 148 IV 22 E. 4.2.3). Der

Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der

Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 7B_253/2022 vom 8.

Februar 2024 E. 2.3.3; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1). Wie

zuvor ausgeführt (vgl. E. 2.1.3), verzichtete der Berufungskläger auf die

Teilnahme an den Beweiserhebungen im Vorverfahren (Akten S. 54). Der

Berufungskläger wurde über die Einvernahmetermine der Mitmieter in Kenntnis

gesetzt (Akten S. 51; S. 52; S. 53), woraufhin er erklärte, dass

es ihm im Moment sehr gut gehe und er diese Personen nicht sehen möchte (Akten

S. 54). Der Berufungskläger hat damit im Vorfeld ausdrücklich auf sein

Teilnahme- bzw. Konfrontationsrecht verzichtet. Dementsprechend sind die

Aussagen aus dem Vorverfahren verwertbar. Zwar hat mit D____ – im Gegensatz zu B____

und D____ – keine Konfrontation vor erster Instanz stattgefunden, was aber

nicht gegen die Verwertbarkeit der Aussagen spricht. Zum einen schliesst der

Verzicht auf die Teilnahme an dessen Einvernahme auch den Verzicht auf die

Konfrontation mit ein und ist verbindlich. Zum anderen hätte die Wiederholung

der Einvernahmen resp. die Konfrontation mit Belastungszeugen ohnehin nicht

erst im Plädoyer, sondern spätestens im Beweisverfahren vor zweiter Instanz

beantragt werden müssen.

3. Fehlender

Strafantrag betreffend Drohung (Anklagepunkt I.5.)

3.1 Der Verteidiger hat bezüglich der angeklagten

Drohung zum Nachteil von B____ argumentiert, es liege kein gültiger Strafantrag

vor, weshalb ein kostenloser Freispruch zu ergehen habe (Plädoyer

Berufungsverhandlung S. 3). In einem solchen Fall wäre die Rechtsfolge

jedoch die – mit der Berufungserklärung nicht beantragte –

Verfahrenseinstellung, womit sich die Frage stellt, ob diesem neu gestellten

(sinngemässen) Antrag auf Verfahrenseinstellung in Achtung der Dispositionsmaxime

überhaupt gefolgt werden könnte. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags als

Strafbarkeitsvoraussetzung ist ex officio zu prüfen, wenn der Schuldspruch

Prozessgegenstand ist, womit das Gericht das Vorliegen gültiger Strafanträge

dennoch zu prüfen hat.

3.2 Die Vorinstanz hat sich bereits mit dieser

Frage befasst und mit Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Anzeige von B____

bezüglich der Drohung ein impliziter Strafantrag vorliegt (Urteil Strafgericht

S. 11; Akten S. 208 ff.). Mit der Strafanzeige manifestierte B____

klar den Willen, dass er an einer strafrechtlichen Verfolgung interessiert ist.

Am 17. Februar 20222 gegen Abend meldete sich B____ nochmals

telefonisch bei der Polizei um anzugeben, dass ihm noch etwas betreffend die

Drohung in den Sinn gekommen sei. Der Berufungskläger habe ihm gesagt, dass er

ihn umbringen werde (Akten S. 216). Damit brachte er erneut zum Ausdruck,

dass er an der strafrechtlichen Verfolgung des Berufungsklägers festhalten

möchte. Im Lichte eines fairen Verfahrens ist überdies zu berücksichtigen, dass

einem rechtsunkundigen Laien kein prozessualer Nachteil daraus erwachsen darf,

dass er keinen förmlichen Strafantrag gestellt hat – zumal ein solcher Antrag

gemäss geltender Praxis auch telefonisch erstattet werden kann. Ein gültiger

Strafantrag ist somit zu bejahen.

4. Tatsächliches

4.1 Ausgangslage

Der

Berufungskläger, der im Zeitraum der inkriminierten Sachverhalte immer wieder

eine beträchtliche Menge Alkohol konsumierte, soll die Nachbarschaft wiederholt

mit Lärm belästigt haben. Dies führte dazu, dass die Nachbarn regelmässig die

Polizei requirierten und es zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen ihnen

und dem Berufungskläger kam. Sämtliche angeklagten Sachverhalte ereigneten sich

nachdem dem Berufungskläger das Mietverhältnis gekündigt worden war.

4.2 Sachentziehung

zum Nachteil von B____ (Anklagepunkt I.1.)

4.2.1 Sachverhalt

gemäss Vorinstanz

Die Vorinstanz

erachtet die Schilderungen von B____ als glaubhaft und stellt auf diese ab. Sie

sieht es als erwiesen, dass der Berufungskläger früh morgens in der Wohnung

Lärm gemacht habe. Um diesen Lärm festzuhalten, habe B____ im Gang seine Digitalkamera

eingeschaltet. Daraufhin sei der Berufungskläger aus seiner Wohnung gekommen,

habe ihm die Kamera aus der Hand gerissen und sei zurück in seine Wohnung

gegangen (Urteil Strafgericht S. 8).

4.2.2 Aussagen

des Berufungsklägers

Im Rahmen der

Einvernahme vom 13. September 2022 (Akten S. 34 ff.)

bestritt der Berufungskläger, die Kamera weggenommen zu haben. Die Leute hätten

ihn immer wieder mit der Kamera gefilmt, das sei doch unanständig. Er habe

sicher keine Kamera genommen. Das habe nie stattgefunden (Akten S. 35). Es

mache ja auch keinen Sinn, wegen einer Lärmbelästigung mit der Kamera zu

filmen. Aber das Vorgehaltene habe er «so sicher nicht gemacht» (Akten

S. 36). Die Frage, ob er selbst eine Fotokamera besitze, verneinte der

Berufungskläger (Akten S. 36). Er sei «sehr schlecht auf ihn [B____] zu

sprechen», weil dieser seine Kündigung der Wohnung an der [...]strasse

verursacht habe. B____ habe hinter seinem Rücken einen Brief an die Verwaltung

und das Gericht geschrieben. Es habe einfach genervt, immer wieder zu hören,

dass er krank oder drogensüchtig sei, wie B____ behaupte. Seither sei ihr

Verhältnis «einfach kaputt und gestört» (Akten S. 35 f.). B____ habe

ihm auch «die KESB auf den Hals» gehetzt und ihm «immer wieder die Kamera vor

die Fresse» gehalten (Akten S. 38). Er sei «ständig provoziert» worden von

«diesen Leuten, unglaublich, was ich aushalten musste. Sie haben mich nie

respektiert, ich bin ein erwachsener Mann» (Akten S. 38). Die wiederholten

Lärmklagen der Nachbarn erklärte er wie folgt: «Ja gut, sie wollen mich ja aus

der Wohnung haben. Und es ist so, dass man die Schritte jeweils hörte, wenn ich

vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer ging. Aber was sollte ich machen, etwa

schweben» (Akten S. 41).

Vor erster

Instanz führte der Berufungskläger aus, es sei eine blosse Behauptung der

Nachbarn, dass er Lärm mache. Er habe einfach nicht mehr ins Haus gepasst,

daher habe der Vermieter ihn dort nicht mehr gewollt. Die Airbnb-Gäste seien

wichtiger gewesen. Die Nachbarn hätten ihn draussen haben wollen, weil er

Sozialhilfe beziehe und «vielleicht gibt es teilweise einen Grasgeruch. Und ich

gehe auch erst um 01:00 Uhr schlafen und laufe noch in der Wohnung umher

und das stört sie» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5; Akten

S. 534). Es sei eine der «Methoden des Psychoterrors» gewesen, dass B____

ihn «in meiner eigenen Wohnung aus dem Gang filmt». Auch wenn er selbst zu laut

sei «beim Aufstehen», könne man doch nicht ungefragt Videoaufnahmen durch die

Glastür machen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5; Akten

S. 534). Das Motiv von B____ habe sein können, dass er, der

Berufungskläger, nach der bereits erfolgten Wohnungskündigung beim Gericht

keine längere Kündigungsfrist herausholen würde. Aber es sei nicht seine

Aufgabe, die Motive der Nachbarn zu ergründen. Er sei kein Psychoanalytiker (erstinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 5; Akten S. 534). Er selbst sei aus dem Bad

gekommen und habe gesehen, dass er durch die Glastür gefilmt werde. «Ich habe

die Kamera dann aus der Hand geschlagen. Ich habe auch in Kauf genommen, dass die

Kamera dabei kaputtgeht» – aber das mit der Wegnahme stimme nicht

(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 6; Akten S. 535).

Anlässlich der

Berufungsverhandlung wiederholte der Berufungskläger, dass er B____ die Kamera

wütend aus der Hand geschlagen habe. Die Kamera sei auf den Boden gefallen. B____

müsse die Kamera wieder genommen haben, denn «als ich rauskam, war sie nicht

mehr am Boden» (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 4). Eventuell

sei die Kamera kaputtgegangen. Er habe vermeiden wollen, dass er gefilmt werde.

Dass B____ bloss den Lärm habe dokumentieren wollen, sei eine Behauptung

(zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 4). Auf den Vorhalt, dass er

im Anschluss die Wohnung verlassen habe, um etwas zu entsorgen, entgegnete der

Berufungskläger, dass dies an einem anderen Tag gewesen sei und nichts mit der

Kamera zu tun gehabt habe (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 4).

4.2.3 Aussagen

B____

B____ wurde am

15. Februar 2023 als Auskunftsperson einvernommen (Akten

S. 55 ff.). Er führte zuerst zum Berufungskläger aus, dass dieser

über 20 Jahre an der [...]strasse gewohnt habe und eigentlich intelligent sei.

Bis vor ca. fünf Jahren habe es nicht grosse Probleme mit ihm gegeben. Als dem

Berufungskläger einmal der Strom abgeschaltet worden sei, weil er nicht bezahlt

habe, habe B____ durch die Milchglasfüllung der Wohnungstür gesehen, dass der

Berufungskläger überall Kerzen angezündet hatte. Das schien B____ in einem

Altbau gefährlich. Aufgrund der Reaktion des Berufungsklägers, als er diesen

angesprochen habe, habe B____ «gemerkt, dass etwas nicht mit ihm stimmte»

(Akten S. 56). Man habe die Situation dann mit der Hausverwaltung und IWB

gelöst. Es habe aber diverse andere Vorfälle gegeben (Gegenstände aus dem

Fenster im 4. Stock werfen, langes Schreien). Die Polizei habe ihm geraten,

einen Vorfall auf Video zu dokumentieren. Daher habe er an jenem

13. November 2021 frühmorgens die Fotokamera vor der Wohnung des

Berufungsklägers eingeschaltet. Dieser habe das offenbar durch die Glasfüllung

der Tür gesehen und sei auch vor die Tür getreten. «Dann riss er mir die Kamera

aus der Hand, ging wieder zurück in die Wohnung und machte die Türe zu. Ich

stand dann da. Ich habe mich dann in die Wohnung zurückgezogen. Etwa 15 Minuten

später verliess er mit einer Tasche die Wohnung. Da ich annahm, dass die

Fotokamera in der Tasche sein könnte und er diese entsorgen wollte, folgte ich

ihm. In der [...]strasse vor dem Sozialamt hat er die Tasche dann in einen

Mistkübel geworfen. Ich schaute dann in der Tasche nach und stellte nur Asche

und Dreck fest, aber keine Kamera. A____ hat sich umgedreht und gesehen, dass

ich im Mistkübel nachschaue und hat mich dann ausgelacht. Er wusste genau, dass

ich ihm folgen werde. Die Kamera ist bis heute nicht mehr zum Vorschein

gekommen, Ich habe ihn auch darauf angesprochen, aber er meinte nur, welche

Kamera. Er tat so, als er von nichts wüsste» (Akten S. 56 f.). Den

Hinweis, dass der Berufungskläger angegeben habe, sich an diesen Vorfall nicht

mehr zu erinnern und bestreite, eine Kamera genommen zu haben, quittierte B____

mit «Unschuldslamm. Sie müssen wissen, er denkt, dass es eine Verschwörung

gegen ihn gibt und alle gegen ihn sind». Bei der Kamera habe es sich um eine

neue […] aus Luxemburg im Wert von ca. CHF 300.– (korrigiert

CHF 400.–) gehandelt (Akten S. 57).

Vor erster

Instanz schilderte B____ erneut die Probleme, die es mit dem Berufungskläger in

den letzten Jahren gegeben habe (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll

S. 10; Akten S. 539). Zunächst habe dieser nur bis 22:00 Uhr

oder 22:30 Uhr herumgeschrien, aber «da ich wusste, dass danach Ruhe ist,

war es mir egal. Es gab diese Sache mit dem Licht. Er hatte die Stromrechnung

nicht bezahlt und überall Kerzen aufgestellt. Das war auf jeden Fall vor

Corona. Es war mir zu gefährlich mit so vielen Kerzen, in einem Altbau. Ich

habe dann ein Schreiben aufgesetzt. Dieses ging an die Verwaltung und die

Rechnung wurde direkt bezahlt, dann wurde der Strom wieder angeschaltet»

(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 10; Akten S. 539). Der

Berufungskläger habe dann angefangen, das ganze Wochenende herumzuschreien.

Gespräche hätten nichts gebracht, das habe er mit der Zeit gemerkt. Er finde es

«schade. Er ist eigentlich eine Person, die ich schätze. Er hat eine gute

Seite» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 10 f.; Akten

S. 539 f.). Auf die Frage, ob sich dies einmal geändert habe,

antwortete B____: «Vielleicht vor fünf Jahren. Auch die Nachbarn haben gesagt,

dass er ein netter Kerl war und sie nicht wissen, was passiert ist»

(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 11; Akten S. 540). B____

erwähnte auch, dass ihm selbst inzwischen ebenfalls gekündigt worden sei, weil

«die Chemie nicht mehr stimmt. Den Vermietern traue ich auch nicht mehr»

(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541). Er

hatte dies bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, als die

Angelegenheit vor der Schlichtungsstelle hängig war (Aktennotiz vom

28. März 2023, Akten S. 259). Den Vorfall mit der Kamera

erwähnte er anfangs vergleichsweise beiläufig: «Einmal habe ich ein Video durch

die Tür gemacht, es war richtig laut. Er hat gemerkt, dass ich ihn filme und

hat mir die Kamera weggerissen. Ich weiss aber nicht mehr genau, wann es war (erstinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 11; Akten S. 540). Grund für das Filmen sei

gewesen, dass die Polizei ihm gesagt habe, sie bräuchten einen Beweis. «Aber

die Kamera ist ja verschwunden, deshalb hat es nichts gebracht». Auf Frage

meinte B____, es habe sich um eine bekannte Marke, etwas mit C, gehandelt. Er

wisse es nicht mehr genau. Auf den Hinweis, gemäss den Akten sei es eine […]

gewesen, antwortete er: «Ah ja, ich habe sie auf jeden Fall in Luxemburg

gekauft» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 11; Akten

S. 540). Den weiteren Verlauf – Verfolgung des Berufungsklägers, der etwas

in den Abfall geworfen habe, Nachschauen im Abfall, Auslachen – schilderte B____

exakt wie anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2023. In Bezug

auf den Hinweis, der Berufungskläger habe ausgesagt, ihm die Kamera aus der

Hand geschlagen zu haben, meinte B____: «Ich bin mir ziemlich sicher, dass er

mir die Kamera aus der Hand genommen hat. Es kann sein, dass sie auf den Boden

fiel» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 11; Akten S. 540).

4.3 Drohung

zum Nachteil von D____ (Anklagepunkt I.3.)

4.3.1 Sachverhalt

gemäss Vorinstanz

Die Vorinstanz

bewertet die Aussagen von D____ als glaubhaft, weshalb darauf abzustellen sei.

Sowohl D____ als auch der Berufungskläger hätten bestätigt, dass es am

14. November 2021 zu einem Disput im Treppenhaus zwischen den beiden

gekommen sei. Dabei habe der Berufungskläger D____ mit dem Tod gedroht (Urteil

Strafgericht S. 9 f.).

4.3.2 Aussagen

des Berufungsklägers

An der

Einvernahme vom 13. September 2022 bestritt der Berufungskläger die

Drohung. Es sei richtig, dass es zu Vorfällen gekommen sei. Es könne sein, dass

er ihn einmal beleidigt habe, aber er habe ihm sicher nicht gedroht. «Ich habe

einmal gegen seine Haustüre geschlagen, als er nicht aufgemacht hatte. Ich

hatte auch verbale Auseinandersetzungen mit ihm» (Akten S. 39). Auf den

Vorhalt, wonach die ganze Nachbarschaft im Treppenhaus gestanden haben solle

wegen des Streits, meinte der Berufungskläger, er könne sich nicht daran

erinnern. Es sei oft vorgekommen, dass sich die Nachbarn im Treppenhaus

versammelt hätten. Er habe aber «sicher nicht ernsthaft gedroht», D____

umzubringen, er könne sich das «nicht vorstellen, dass ich das gemacht habe»

(Akten S. 39 f.).

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte der Berufungskläger zu den

behaupteten Drohungen, diese seien «absoluter Blödsinn. Ich habe ihm sicher

nicht mit dem Tod gedroht» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7;

Akten S. 536). Dies bekräftigte der Berufungskläger erneut im Rahmen der

Berufungsverhandlung (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7).

4.3.3 Aussagen

D____

Der am

15. Februar 2023 als Auskunftsperson einvernommene D____ berichtete

(Akten 68 ff.), dass der Berufungskläger bereits mit 18 Jahren von St.

Gallen nach Basel gekommen und in die [...]strasse gezogen sei. Am Anfang sei

er ein guter Kerl gewesen und man habe ihm viel geholfen, auch finanziell. Seit

ca. acht Jahren gebe es Probleme mit ihm. Das Haus sei ringhörig und der

Berufungskläger habe Lärm gemacht, indem er beispielsweise in der Nacht

Gegenstände auf den Tisch geschlagen habe. Es sei immer schlimmer geworden.

Letztes Jahr sei er um 12:00 Uhr nackt in den Hinterhof gegangen und habe

getanzt. An jenem 14. November 2021 sei wieder extremer Lärm in der

Wohnung des Berufungsklägers gewesen. Er selbst sei ins Treppenhaus gegangen,

um nachzusehen. Der Berufungskläger sei dann auch plötzlich im Treppenhaus

gewesen und habe angefangen, ihn zu beschimpfen und zu bedrohen – dass er ihn

umbringen werde und das «ohne Grund» (Akten S. 69). Die Frage, ob er die

Drohungen ernst genommen habe, beantwortete D____ mit: «Was soll ich sagen, man

weiss es ja nicht. Wie gesagt wurde er immer aggressiver». D____ habe seinen

täglichen Ablauf nicht verändert: «Was kann ich machen, ich wohne seit 58

Jahren in diesem Haus» (Akten S. 70). Auf Hinweis, dass er gemäss seinen

Angaben bei der Polizei nicht mehr gerne ins Treppenhaus gehe, aus Angst, dem

Berufungskläger zu begegnen, erwiderte er: «Meine Frau hatte Angst, ihm zu

begegnen, ich eigentlich nicht. Es war einfach komisch, ihm im Treppenhaus zu

begegnen» (Akten S. 70).

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte D____ als Zeuge aus. Er konnte sich zunächst

nicht konkret an Beschimpfungen und Drohungen erinnern, aber «Ich kann Ihnen

sagen, dass es immer einen Grund gab, wenn wir die Polizei gerufen haben»

(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S. 545). Als

ihn der vorsitzende Gerichtspräsident darauf aufmerksam machte, dass er damals

beanzeigt habe, dass der Berufungskläger ihm im Treppenhaus gesagt habe, er

werde ihn umbringen, erinnerte er sich wieder an alles und gab von sich aus

auch Beschimpfungen im korrekten (und unbestrittenen) Wortlaut wieder. «Ja, er

hat mir gesagt, dass er mich umbringen werde und hat mich beleidigt […]»

(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S. 545).

4.4 Drohung

zum Nachteil von B____ (Anklagepunkt I.5.)

4.4.1 Sachverhalt

gemäss Vorinstanz

Laut Vorinstanz

sei der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. B____ habe im Ermittlungsverfahren

glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass erneut Lärm aus der Wohnung des

Berufungsklägers gekommen sei. Um sich zu erkundigen, habe er die Wohnungstür

geöffnet, woraufhin er den Berufungskläger erblickt habe. Mit einem Holzstock

in der Hand ausgerüstet, sei er mit einem aggressiven Gesichtsausdruck auf ihn

zugekommen. Daraufhin sei B____ zurück in seine Wohnung gegangen, habe die Tür

zugezogen und sich dagegengestemmt, weil der Berufungskläger versucht habe, die

Tür mit Körperkraft aufzudrücken und dann angefangen habe, mit dem Holzstock

die Tür zu beschädigen. Es sei das erste Mal gewesen, dass B____ den

Berufungskläger so gesehen habe und sich Sorgen um seine Unversehrtheit gemacht

habe (Urteil Strafgericht S. 11).

4.4.2 Objektive

Beweismittel

Hinsichtlich der Beschädigung an der Tür zur Wohnung von B____

ist die Sachbeschädigung fotografisch dokumentiert (Akten S. 212). Zudem

befindet sich ein Foto des «Tatwerkzeugs» (Holzstab/Ast) in den Vefahrensakten

(Akten S. 213).

4.4.3 Aussagen

des Berufungsklägers

Der

Berufungskläger hat die Sachbeschädigung in der Einvernahme vom

13. September 2022 zugestanden. Er sei «nicht stolz darauf» (Akten

S. 43). Auf den Vorhalt, dass er mit einem Holzstab in der Hand im Flur

der Wohnungen gestanden habe, als B____ seine Wohnungstür öffnete, meinte er,

es könne sein, dass es so war (Akten S. 43 f.). Den Vorwurf, auf B____

zugerannt zu sein und, als es diesem gelang, die Wohnungstür trotz Widerstand

des Berufungsklägers zu schliessen, mit dem Holzstab gegen die Tür geschlagen zu

haben, kommentierte er mit: «In meiner Erinnerung habe ich es mit der Faust

gemacht, aber ich kann es nicht mehr genau sagen» (Akten S. 44).

Vor erster

Instanz vertrat der Berufungskläger die Auffassung, er habe B____ «nicht mit

dem Stock bedroht, aber die Türe beschädigt. Ich wollte mich mit ihm

unterhalten, aber er hat die Tür zugeschlagen. Dieser Holzstab liegt immer dort

und ich habe ihn benutzt, um die Türe zu fixieren. Er lag dort und ich habe

damit gegen die Türe geschlagen. Ich war in einem emotionalen Ausnahmezustand.

Es ging mir sehr schlecht und die Leute haben mich immer weiter provoziert. Ich

habe emotional übermässig reagiert und es tut mir sehr leid, dass ich die Türe

beschädigt habe. Es war nicht korrekt» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll

S. 7; Akten S. 536).

An der

Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Bedenken, dass dies nun schon

drei Jahre her sei. Aber er habe B____ mit dem Holzstab nicht schlagen wollen.

Es könne sein, dass sich B____ dadurch bedroht gefühlt habe, «kann sein. Ich

war aufgebracht, habe im Affekt etwas getan» (zweitinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 5).

4.4.4 Aussagen

B____

B____ schilderte

an der Einvernahme vom 15. Februar 2023 die ersten Vorkommnisse vom

17. Februar 2022 in freier Rede wie folgt: Der Berufungskläger sei

mit aggressivem Gesichtsausdruck auf ihn zugekommen, «einen Holzstock oder

etwas Ähnliches in der Hand» (Akten S. 61). «Ich dachte, dass wenn ich

jetzt hier stehen bleibe, wäre ich schön blöd. Ich ging dann zurück in die

Wohnung und zog die Tür zu. Ich stemmte mich dann gegen die Türe. Herr A____

versuchte die Türe mit Körperkraft aufzudrücken, was jedoch nicht gelang. Er

schlug dann mit dem Holzstock gegen die Türe und schlug drei Löcher rein. Ich

hörte dann, dass er zurück in die Wohnung geht. Ich holte dann sofort meinen

Schlüssel und schloss die Türe ab. Später drang er dann noch in meine Wohnung

ein (Akten S. 61 f.). B____ bejahte auf Frage, dass der

Berufungskläger wohl den Holzstock gegen ihn eingesetzt hätte. «Es war das

erste Mal, dass ich ihn so erlebt habe. Zuvor war er immer verbal ausfällig und

man musste nicht Angst haben» (Akten S. 62). Auf die Frage, ob er in

diesem Moment Angst gehabt habe, antwortete er: «Ich hatte Sorgen um meine

Unversehrtheit und bin auch deswegen wieder in die Wohnung zurück» – er habe

sich «ganz klar» bedroht gefühlt. Spätestens, als er sich gegen die Tür gelehnt

habe, um zu verhindern, dass der Berufungskläger in die Wohnung komme, habe er

Angst gehabt (Akten S. 62). Auf die Frage, was das für ein Stock gewesen

sei, entgegnete B____: «Er hatte die Dicke eines Besenstils und war ca. 1 Meter

lang. Es war mehr ein Ast» (Akten S. 63).

Vor erster

Instanz konnte B____ die einzelnen Vorfälle nicht mehr zuverlässig

auseinanderhalten. Auf Frage nach der von ihm erwähnten Sache mit der

eingeschlagenen Tür erwiderte er: «Ich glaube, es war am Tag, bevor er D____

ins Gesicht geschlagen hat. Es war im Frühjahr 2021, es war noch hell. Ich

glaube, wir haben miteinander geredet und ich habe mich vielleicht beschwert.

Er ist dann auf mich zugestürmt. Er hat dann gegen die Tür getreten und

gedrückt, er hatte ganz schön Kraft. Ich habe es aber geschafft, die Tür zu

schliessen und habe abgeschlossen. Er kam dann mit einem Stock und hat auf

dieser Höhe [zeigt mit der Hand eine Höhe von etwa 160 cm] drei

Löcher reingemacht und auch noch reingetreten» (erstinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541). Später habe der

Berufungskläger so fest auf die Tür geschlagen, dass sie auf den Boden gefallen

sei (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541).

Auf die Frage, ob er die beiden Vorfälle – Vorfall Holzstock und Vorfall Tür

eintreten – auseinanderhalten könne, erwiderte er: «Es war dann vermutlich

einmal mit dem Stock und dann das Eintreten. Die Türe lag dann auf dem Boden

und er kam in meine Wohnung und kam auf mich zu» (erstinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541). Ob der Berufungskläger

den Stock gegen ihn, B____, eingesetzt habe, wisse er nicht mehr. «Es war eher

ein Schockzustand» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten

S. 541). Er wisse nicht mehr, ob der Berufungskläger den Stock aufgezogen

habe. «Es spielt für mich keine grosse Rolle, wie der Stock gehalten wird. Ich

renne nur weg, wenn jemand aggressiv auf mich zu rennt» (erstinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten S. 542). Auf Vorhalt, er habe

gesagt, dass der Berufungskläger einen Besenstiel in der Hand gehabt habe,

antwortete B____: «Es war eher ein Ast. Er hat auf die Tür geschlagen und drei

Löcher gemacht. Ich glaube, er hat ihn dann liegengelassen. Es ist aber nur

eine Vermutung (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten

S. 541).

Laut dem

Requisitionsbericht der Polizei vom 18. Februar 2022 (Akten

S. 214 ff.) meldete sich B____ am 17. Februar 2022 am Abend

des Vorfalls noch telefonisch bei der Polizei. Er führte aus, dass ihm –

nachdem er sich beruhigt habe – etwas Wichtiges in den Sinn gekommen sei. Der

Berufungskläger habe, als er mit dem Holzstock auf ihn zugerannt sei, gedroht,

er werde ihn umbringen (Akten S. 216).

4.5 Hausfriedensbruch

und Tätlichkeiten zum Nachteil von B____, Sachbeschädigung zum Nachteil der C____

(Anklagepunkt I.6.)

4.5.1 Sachverhalt

gemäss Vorinstanz

Die Vorinstanz

stellt auf die Aussagen von B____ im Ermittlungsverfahren ab, womit der

angeklagte Sachverhalt erstellt sei. Der alkoholisierte Berufungskläger habe am

17. Februar 2022 die Tür von B____ erneut beschädigt, indem er mit

dem Fuss mehrfach heftig dagegengetreten und mit der Faust auf die Tür

eingeschlagen habe. Daraufhin habe sich der Berufungskläger gegen den Willen

von B____ in dessen Wohnung begeben und habe diesen gegen den Oberkörper

gestossen (Urteil Strafgericht S. 12).

4.5.2 Objektive

Beweismittel

Die Beschädigung an der Tür zur Wohnung von B____ ist

fotografisch belegt (Akten S. 45 f.).

4.5.3 Aussagen

des Berufungsklägers

Im Rahmen der

Einvernahme vom 13. September 2022 erklärte der Berufungskläger, dass

er den Vorfall im Kopf habe, bei dem er gegen die Tür getreten habe und die Tür

aufgegangen sei. Er habe die Tür beschädigt, mit dem Fuss und seiner Meinung

nach mit der Faust. Er sei «sicher nicht in die Wohnung gegangen» und sei «auch

nicht gewalttätig. Ich habe die Türe beschädigt und die Türe ging dann auch

auf» (Akten S. 44). Das Eintreten der Tür gestand der Berufungskläger entsprechend

ein. So meinte er auf Vorlage der Fotos der beschädigten Tür: «Ja das war ich.

Das bestreite ich ja auch nicht». Auf die Frage, weshalb er die Tür eingetreten

habe, antworte er: «Weil er mir die Türe vor der Nase zugeschlagen hatte und

ich wollte das Gespräch noch weiterführen und so habe ich im Affekt die Türe

eingeschlagen. Ich ging aber sicher nicht in die Wohnung hinein und habe Herrn B____

angefasst» (Akten S. 47; S. 44).

Vor erster

Instanz verneinte der Berufungskläger erneut, die Wohnung von B____ betreten

und ihn angefasst zu haben (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7;

Akten S. 536). Die Sachbeschädigung gestand er abermals ein: «Es ist wahr,

dass ich gegen die Türe geschlagen habe und ich bin erschrocken, dass die Türe

kaputtging, es war auch eine sehr alte Tür. Es tut mir sehr leid. Aber ich bin

nicht in die Wohnung gegangen. Ich war noch nie in dieser Wohnung»

(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7; Akten S. 536). Er

beteuerte weiter, dass er sich trotz seines damaligen Alkoholpegels erinnern

könne. Er habe «keine Gedächtnislücken, sondern ein sehr gutes Gedächtnis»

(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 8; Akten S. 537).

Anlässlich der

Berufungsverhandlung erklärte der Berufungskläger, dass er gegen die Tür

getreten habe und diese daraufhin aus dem Schloss gefallen sei. In die Wohnung

sei er allerdings nie gegangen. «Gehe nicht in fremde Wohnungen»

(zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5). Betreffend das Stossen

führte er aus, dass der Vorfall bereits drei Jahre her sei und er nicht wisse,

ob er B____ gestossen habe. Es könne sein (zweitinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 5).

4.5.4 Aussagen

B____

B____ beschrieb

an der Einvernahme vom 15. Februar 2023, dass der Berufungskläger die

Wohnungstür eingetreten habe. Er selbst habe die Wohnung aufgrund des Vorfalls am

Nachmittag abgeschlossen gehabt, was er sonst noch nie gemacht habe, auch

nachts nicht (Akten S. 64). Als der Berufungskläger gegen seine

Wohnungstür getreten habe, habe er sofort die Telefonnummer 117 angerufen, und

noch während des Gesprächs mit der Polizei habe der Berufungskläger die Tür

eintreten können. Er sei in die Wohnung gekommen, habe noch gegen eine bloss

angelehnte Innentür getreten und sei auf ihn zugekommen. Er habe ihn mit beiden

Händen gegen den Oberkörper gestossen, so dass er selbst zwar nicht umgefallen

sei, aber es sei mehr als nur ein leichtes Schubsen gewesen. Er selbst sei da

immer noch im Gespräch mit der Polizei gewesen. Der Berufungskläger sei dann

schnell weggegangen, er habe ja gewusst, dass die Polizei kommen werde. Er habe

dann auch das Haus verlassen (Akten S. 64). Der ganze Vorfall habe keine

Minute gedauert, nicht einmal eine halbe Minute. Zuvor habe der Berufungskläger

ein paar Mal gegen die Tür getreten (Akten S. 65). Die Frage, ob er eine

Verletzung davongetragen habe, verneinte B____ (Akten S. 65).

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte B____ die Vorfälle, wie zuvor

erwähnt, zunächst nicht mehr ganz zuordnen. Auf Rückfrage vermochte er sie dann

aber auseinanderzuhalten: «Es war dann vermutlich einmal mit dem Stock und dann

das Eintreten. Die Türe lag dann auf dem Boden und er kam in meine Wohnung und

kam auf mich zu» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten

S. 541). Der Berufungskläger sei durch einen kleinen Vorraum gekommen und

habe bei der nächsten Tür einen kleinen Riss verursacht. Er sei dann in den

Hauptraum gekommen. «Er ist auf mich zu gerannt und war sehr entschlossen. Ich

habe eine Wut gesehen in ihm. Es war ein Glücksfall, dass ich gerade das

Telefon in der Hand hatte mit der Polizei» (erstinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten S. 542). Die Frage, ob der Berufungskläger

ihn angefasst habe, verneinte B____ vor erster Instanz: «Nein, es war eine

Distanz zwischen uns» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 13;

Akten S. 542). Auf Hinweis, dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft

gesagt habe, der Berufungskläger habe ihn geschubst, entgegnete er: «Dann

stimmt es wohl. Vielleicht hat er mich geschubst, aber sicher nicht so, dass

ich umgefallen wäre» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten

S. 542). Auf Vorhalt, dass der Berufungskläger dies vehement bestreite,

meinte B____: «Es stimmt wohl, was ich gesagt habe, dass er mich geschubst hat.

Es ist halt schon zwei Jahre her. Es hat für mich keine grosse Rolle gespielt,

ob er vor mir steht oder mich auch noch schubst. Es war wirklich ein

Glücksfall, dass ich am Telefon war. Ich habe dem Vermieter gesagt, als

Ratschlag, dass ein Rauchmelder installiert werden soll. Es hat nur ein Feuer

und ein Schlag gefehlt. Am nächsten Tag hat er dann Herrn D____ geschlagen» –

das habe er nicht gesehen, D____ habe es ihm gesagt (erstinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten S. 542). Als der Berufungskläger B____

mit dem Widerspruch in seinen Aussagen konfrontierte (Distanz zu ihm gehabt –

Tätlichkeit/geschubst) erwiderte B____: «Ich habe gemerkt, durch meine Aussagen

bei der Staatsanwaltschaft, wo ich dies genau geschildert habe… Dann kommen die

Erinnerungen wieder» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 14; Akten

S. 543). Nachdem der vorsitzende Präsident die Aussagen von B____ bei der

Staatsanwaltschaft verlesen hatte, meinte dieser: «A____, wenn ich das so

gesagt habe, dann stimmt es. Es ist aber schon länger her» (erstinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 15; Akten S. 544). B____ schilderte

schliesslich noch, dass er nach diesem Vorfall vorübergehend ausgezogen sei. Er

habe die Wohnung zwar weiterhin bezahlt, aber nicht mehr dort gewohnt. «Ich

hatte Angst am Abend, dass die Türe eingetreten wird. Ich konnte so nicht mehr

weiter wohnen und habe drei Monate an einem anderen Ort gewohnt, bis er

ausgezogen ist. Er kam noch ein paar Mal vorbei und hat ein paar Sachen geholt (erstinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten S. 542).

4.6 Einfache

Körperverletzung (leichter Fall nach aStGB) zum Nachteil von D____ (Anklagepunkt

I.7.)

4.6.1 Sachverhalt

gemäss Vorinstanz

Die Vorinstanz wertet

die Aussagen von D____ als plausibel und erachtet den angeklagten Sachverhalt

auch in diesem Anklagepunkt als erstellt. Es sei unbestritten, dass es am

21. Februar 2022 zu einem Disput zwischen den Nachbarn A____ und D____

gekommen sei. Durch einen Faustschlag des Berufungsklägers sei D____ unterhalb

des linken Auges getroffen worden. Die Aussagen von D____ würden zunächst durch

die von der Polizei am Tattag aufgenommenen Fotos, welche unter seinem linken

Auge eine Schwellung zeigten, untermauert. Objektiviert werde seine Verletzung

überdies durch ein gleichentags ausgestelltes Arztzeugnis, wonach er eine

Prellmarke mit kleiner Blutung unter dem linken Auge erlitten habe. Dem

aktenkundigen IRM-Gutachten könne sodann entnommen werden, dass die Färbung und

die Blutung für eine Verletzung innerhalb weniger Stunden vor der polizeilichen

Dokumentation sprächen sowie deren Entstehung durch einen Faustschlag möglich

sei. In der Folge sei durch den piketthabenden FU-Arzt eine Fürsorgerische

Unterbringung über den Berufungskläger verfügt worden (Urteil Strafgericht

S. 13).

4.6.2 Objektive

Beweismittel

Die Verletzung von D____ durch den Faustschlag ist

dokumentiert durch zwei Fotos, welche die Polizei ca. zwei Stunden nach der Tat

aufgenommen hat (Akten S. 331). Ausserdem durch ein ärztliches Zeugnis von

Dr. […] vom 21. Februar 2022 (Tattag), welcher eine «Prellmarke mit

kleiner Blutung» festgestellt hat (Akten S. 332). Auf Antrag des

Verteidigers veranlasste die Vorinstanz noch eine Abklärung beim IRM (Akten

S. 518). Dieses hält im Gutachten vom 12. September 2023 (Akten

S. 521 ff.) fest, es seien aufgrund der vorliegenden

Fotodokumentation im Nachhinein kaum forensisch verwertbare Aussagen zur

Verletzungsentstehung möglich (Akten S. 523). Immerhin führt es weiter

aus, der Befund sei «grundsätzlich mit einer Hautunterblutung vereinbar» und

solche entstünden in geschützten Arealen wie der Augenpartie durch das

Einwirken stumpfer Gewalt. Eine Entstehung der Verletzung durch einen Faustschlag,

wie von D____ beschrieben, erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht möglich. Die

Färbung und die Beschreibung einer Blutung sprächen für eine frische Verletzung

innerhalb weniger Stunden vor der Dokumentation. Lokalisation und Art seien

untypisch für eine Selbstverletzung (Akten S. 523 f.). In Bezug auf

die Verletzungsschwere/Prognose führt das IRM an, es könne bei Schlägen gegen

die Augen zu Sehstörungen bis hin zu einem bleibenden Sehverlust kommen. Die

beschriebene Verletzung sei geringfügig gewesen und die Hautunterblutung dürfte

innerhalb weniger Tage folgenlos abgeheilt sein. Bleibende Schäden seien nicht

zu erwarten (Akten S. 524).

4.6.3 Aussagen

des Berufungsklägers

Der

Berufungskläger versicherte an der Einvernahme vom

13. September 2022, dass dies «garantiert nicht» stimme. D____ sei

zweimal auf ihn losgegangen und B____ sei dazwischen gegangen. «Ich gehe sicher

nicht auf einen 80-Jährigen los, ich bin kein Schläger. Ich habe das sicher

nicht gemacht. Also jetzt ist genug, wenn er die Anzeige nicht zurückzieht,

werde ich auch eine Anzeige gegen ihn machen. Seit ich ein erwachsener Mann

bin, bin ich noch nie körperlich tätlich geworden» (Akten S. 47 f.). D____

beschuldige ihn wohl falsch, «weil sie mich fertig machen wollen. Schon vor

Gericht haben sie mich als Schläger betitelt. Dass mir das vorgeworfen wird

habe ich damit gerechnet. Auf der Sozialhilfe habe ich das gehört. Das stimmt

aber sicher nicht» (Akten S. 48). Auf den Vorhalt, die Verletzung sei

schriftlich von einem Arzt bestätigt worden, antwortete er: «Das kann ja alles

sein. Ich habe ihn nicht gesehen und es interessiert mich auch nicht. Das hat

sicher nichts mit mir zu tun. Ich habe nie eine Verletzung gesehen» (Akten

S. 48).

Vor erster

Instanz äusserte sich der Berufungskläger in diesem Zusammenhang

folgendermassen: Das sei «ganz schlimm, was mir vorgeworfen wird und das habe

ich nicht gemacht, bei allem, was mir heilig ist. Ich habe ihn nie angefasst.

Es war so, dass Herr D____ zweimal auf mich zugekommen ist und mich schlagen

wollte. Es kam nur nicht soweit, weil Herr B____ dazwischen ging und es

verhinderte. Es hat nie stattgefunden. […] Ich schlage keine 80-Jährigen und

auch keine Achtjährigen. Ich habe ihn nie angefasst» (erstinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 8; Akten S. 537).

Der

Berufungskläger bestritt an der Berufungsverhandlung erneut, D____ eine Faust

geschlagen zu haben: «Absoluter Blödsinn, ich kam nach Hause, er hat mir den Weg

versperrt, ich habe ihn auf die Seite gestossen. Es ist mir ein Rätsel, das ist

inszeniert, absoluter Wahnsinn, was er behauptet. Hätte ich niemals getan»

(zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5). Dass er betrunken gewesen

sei, ändere nichts daran. Er habe ein sehr gutes Gedächtnis und er hätte dies

nie vergessen. Auf den Hinweis, dass E____ Geschrei im Treppenhaus gehört, die

Polizei alarmiert und danach das Veilchen bei D____ gesehen habe, entgegnete

der Berufungskläger, dass dieser alles gemacht habe, um seinen Ruf in den Dreck

zu ziehen. Das Veilchen sei ihm ein Rätsel, aber Herr D____ sei ein alter Mann,

er habe sich vielleicht gestossen oder sich das Veilchen selber zugefügt

(zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5).

4.6.4 Aussagen

B____

B____ bestätigte

an der Einvernahme vom 15. Februar 2023, dass er mehrmals zwischen

den Berufungskläger und D____ gegangen sei: «Ich kann bestätigen, dass Herr D____

einmal auf Herrn A____ zugegangen ist, aber ihn sicher nicht geschlagen hatte.

Ich ging dann dazwischen, weil ich Angst hatte, dass A____ dem D____ etwas

antun könnte». Auf Nachfrage führte er aus: «Es kam so zwei oder drei Mal vor,

dass ich bei den beiden dazwischen gegangen bin. Aber niemand hat da jemanden

geschlagen» (Akten S. 66). Den Schlag des Berufungsklägers gegen D____

konnte B____ nicht bestätigen: «Nein, ich war nicht dabei» (Akten S. 67).

4.6.5 Aussagen

D____

D____ beschrieb

an der Einvernahme vom 16. Februar 2023, dass er zum Berufungskläger

hochgegangen sei und sich habe beschweren wollen, weil dieser wieder Lärm – der

Berufungskläger habe immer etwas auf den Boden fallen lassen – gemacht habe. Er

habe ihn gerufen, und der Berufungskläger sei vor die Tür gekommen. Er habe ihn

gebeten aufzuhören und erklärt, dass man doch nur seine Ruhe wolle. «Ohne etwas

zu sagen, schlug er mir die Faust ins Gesicht. Er traf mich dabei unterhalb des

linken Auges. Er ging dann wieder in die Wohnung zurück und schloss die Türe»

(Akten S. 71). Er habe nur einmal zugeschlagen. Er selbst, D____, sei

überrascht gewesen, aber was hätte er tun können – er habe seinerseits den

Berufungskläger nicht geschlagen. Er sei nicht zu Boden gefallen. «Der Schlag

war ja nicht so schlimm. Ich blutete unterhalb des Auges» (Akten S. 72).

Ansonsten habe er keine Verletzungen davongetragen. Er sei dann zum Arzt

gegangen, aber nur ein Mal. «Wie gesagt, es war nicht so schlimm» (Akten

S. 72). Gesehen habe den Schlag niemand, sie seien allein gewesen (Akten

S. 72).

An der

Hauptverhandlung vor erster Instanz erwähnte D____ die Verletzung von sich aus (erstinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S 545). Auf die Frage, wann das

gewesen sei, meinte er: «Letztes Jahr, ich weiss nicht mehr genau. Ich ging

dann zum Arzt und dann zur Polizei». Auf die Frage, was genau passiert sei,

erwiderte D____: «Ich habe reklamiert, dass er Lärm gemacht hat. Es war ein

Holzboden und es war eine Katastrophe, man hat alles gehört. Er hatte keine

Hemmungen und hat mitten in der Nacht alles durcheinandergemacht»

(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S 545). Der

Berufungskläger habe ihn, als er sich beschweren wollte, «hier geschlagen mit

der Faust [zeigt auf Backe unterhalb Auge]. Es war im Treppenhaus. Ich

wollte hoch zu ihm und er hat mich dann vor seiner Türe geschlagen»

(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S 545). Der

Berufungskläger habe nichts gesagt. Er selbst habe geblutet. Man habe es eine

Zeit lang gesehen, aber jetzt habe er nichts mehr. Niemand habe den Faustschlag

gesehen, sie seien allein gewesen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll

S. 16; Akten S 545). Als der Berufungskläger selbst den Zeugen D____

fragte, ob er einfach die Tür geöffnet und D____ direkt ins Gesicht geschlagen

habe, antwortete dieser ihm: «Ja, du bist böse geworden und hast mich

geschlagen» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 17; Akten

S 546). Als daraufhin der Berufungskläger einwarf, ob man nicht einfach

angestrebt habe, dass er für die restlichen zwei Wochen in die UPK verbracht

werde, erklärte D____: «A____, du weisst, dass wir dich geschätzt haben und dir

auch geholfen haben. Du musst ehrlich sagen, in den letzten 7-8 Jahren bist du

heruntergefallen» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 17; Akten

S 546).

4.6.6 Aussagen

E____

Anlässlich der

Einvernahme vom 16. Februar 2023 wurde E____ zum ihn betreffenden

Vorfall vom 13. Juni 2022 (rechtskräftiger Anklagepunkt I.8.)

befragt. Im Rahmen dieser Einvernahme machte er auch Aussagen zum besagten

Vorfall mit D____. Seine Aussagen sind – wie bereits zuvor unter E. 2.2.3

ausgeführt – verwertbar, obwohl der Berufungskläger an der Einvernahme nicht

teilgenommen hat und keine Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und E____

stattgefunden hat.

E____ requirierte

am 21. Februar 2022 die Polizei und gab hinsichtlich des Vorfalls mit

D____ an, dass sein Nachbar am Durchdrehen sei und auf Mitbewohner, konkret auf

D____, losgehe. «Ich selber habe es nicht gesehen. Ich habe nur das Geschrei im

Treppenhaus mitbekommen und habe gedacht, dass jemand umgebracht wird. Aus

diesem Grund habe ich die Polizei alarmiert. Kurz darauf habe ich Herrn D____

mit dem Veilchen am Auge gesehen» (Akten S. 77).

5. Beweiswürdigung

5.1 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024

E. 2.2.2, m. Hinw.). Dem Angeklagten darf ein Sachverhalt danach nur

angelastet werden, wenn dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht

von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn

bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt

so verwirklicht hat oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion

vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2; s. auch

BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024

E. 2.2.2). In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche

Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.

Im Sinne einer Beweislastregel besagt der Grundsatz, dass es Sache der

Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Er ist in jedem

Fall verletzt, wenn das Gericht

einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine

Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74

E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2;

6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in

dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,

in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das,

dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten

oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis

bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des

Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.2; BGer 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_184/2022 vom

18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3;

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022

E. 2.4; je m.w. Hinw.).

Nach dem

Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung somit

grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) –

sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist

dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat

aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,

ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der

eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-

und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022

E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die

Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die

nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86

E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2;

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.

4.3.1, je m. Hinw.).

5.2

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob die Schulsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

5.2.1 Neben

den objektiven Beweisen hat das Gericht insbesondere zahlreiche Aussagen zu

würdigen, das heisst auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen (vgl. BGE 147 IV 534

E. 2.3.3).

Die

Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer

Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor, in:

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26

ff.). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben den inhaltlichen

Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit

die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

Überprüft wird

in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen

individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage

machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte

(vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24.

Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Henriette Haas, Ein Vorschlag zur

methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen

Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine

Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das

Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen

von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2).

Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für

den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten

Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf

die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die

Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch

einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage

anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die

Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E.

2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m. Hinw.; BGer 6B_542/2019 vom 28.

August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für

eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Henriette Haas, a.a.O. S. 567 ff.). In jedem Fall sind

gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine

Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,

a.a.O. S. 34 f.).

Folgende sog.

Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:

Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,

Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,

Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener

Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,

Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter

Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim

Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen

Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung,

keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie

Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

5.2.2 Hinsichtlich

der Aussagegenese besteht – wie regelmässig bei Streitigkeiten unter Nachbarn –

die Schwierigkeit, dass bei den Befragten nicht von einer ganz neutralen

Position ausgegangen werden kann. Allerdings wird das vom Berufungskläger

wiederholt angeführte Motiv, ihn als unliebsam gewordenen Nachbarn zu Unrecht

oder im Übermass zu belasten, etwa durch den Umstand relativiert, dass sein

Mietverhältnis zur Tatzeit bereits gekündigt war. Sollte das den anderen

Nachbarn nicht bekannt gewesen sein, so war doch anlässlich der Befragung von B____

und D____ vor erster Instanz die nachbarschaftliche Situation bereits ganz

beendet. Sie hätten also spätestens zu diesem Zeitpunkt kein Motiv mehr gehabt,

den Berufungskläger zu belasten und hätten von ihren früheren Depositionen

etwas zurückweichen können, indem sie Erinnerungslücken geltend gemacht oder

die Vorwürfe abgemildert hätten. Das ist weitestgehend nicht geschehen.

Ausserdem fällt auf, dass sowohl B____ als auch D____ verneinen, die Übergriffe

auf den jeweils anderen gesehen zu haben, obwohl sie leicht das Gegenteil

hätten behaupten können. So beschrieb etwa B____ mehrere Gelegenheiten, bei

welchen er im Streit zwischen D____ und dem Berufungskläger interveniert habe.

Dabei erwähnt er aber von sich aus, dass es bei keinem dieser Vorfälle zu

Schlägen gekommen sei, und zwar von keiner Seite. Es gibt keinerlei Hinweise

darauf, dass die beiden Nachbarn sich abgesprochen hätten, um gemeinsam den in

Ungnade gefallenen Berufungskläger aus der Wohnung «zu ekeln». Dasselbe gilt im

Übrigen für E____. Schliesslich ist zu erwähnen, dass weder B____ noch D____

eine Zivilforderung gegen den Berufungskläger erhoben hat. Monetäre Interessen

an einem Schuldspruch bestehen demnach keine. D____ hat sich auch nicht als

Privatkläger konstituiert und konnte folgerichtig unter entsprechender

Belehrung als Zeuge befragt werden. Dennoch gilt es, die konfliktbehaftete

nachbarschaftliche Situation bei der Bewertung der jeweiligen Aussagen

angemessen zu berücksichtigen.

5.2.3 Was

die inhaltliche Qualität betrifft, so überzeugen sowohl die Aussagen von B____

als auch diejenigen von D____ durch zahlreiche erfüllte Realkriterien. Beide

Schilderungen sind lebendig, farbig und mit angemessenem Detailreichtum

ausgestattet, wobei die Darstellungen bisweilen sprunghaft sind und überhaupt

nicht stereotyp wirken. Es werden mitunter auch ungewöhnliche Details erwähnt.

Etwa, wenn B____ beschreibt, wie er dem Berufungskläger gefolgt sei, in dessen

im Mülleimer deponierten Tasche aber nur Asche und Ähnliches gefunden habe,

worauf ihn der Berufungskläger ausgelacht habe. Dies schilderte B____ im

Übrigen sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch vor der ersten Instanz deckungsgleich.

Weiter sagte B____ anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, der vom

Berufungskläger verwendete Stock habe die Dicke eines Besenstiels gehabt, sei

aber «mehr ein Ast» gewesen, was mit dem beim Berufungskläger aufgefundenen

mutmasslichen Tatwerkzeug korrespondiert (Akten S. 213). An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigierte B____ sogar auf den irrtümlichen

Vorhalt hin «Sie haben gesagt, dass er einen Besenstiel in der Hand hatte», es

habe sich nicht um einen Besenstiel, sondern eher um einen Ast gehandelt (Akten

S. 541). Beide Befragten schildern die Vorfälle eingebettet in einen

räumlichen und zeitlichen Kontext. Sie beschreiben auch ihre eigene Gemütslage

und stellen Mutmassungen über den innerpsychologischen Zustand des

Berufungsklägers an. Sie beschreiben Interaktionen genau, benennen auch, wenn

sie etwas nicht (mehr) wissen. Eindrücklich ist, dass trotz der bereits seit

langem andauernden Konfliktsituation mit dem Berufungskläger weder D____ noch B____

in eine dramatisierende Schilderung verfallen. So meinte etwa der betagte D____

von sich aus, sein blaues Auge sei «nicht so schlimm» gewesen und er sei

deswegen nur einmal zum Arzt gegangen. Auch B____, der immerhin wegen des

Vorfalls in seiner Wohnung für drei Monate anderswo untergekommen sein will, beschrieb

den Angriff des Berufungsklägers als relativ harmlos (ein nicht mehr ganz

leichtes Schubsen, ob dem er aber nicht umgefallen sei). Überhaupt fällt auf,

dass beide Befragten den Berufungskläger keineswegs im Übermass zu belasten

scheinen, sondern vielmehr ihn auch entlasten, ihm mit gewissem Verständnis

begegnen und in menschlicher Hinsicht kein schlechtes Zeugnis ausstellen. Nicht

zuletzt ist zu betonen, dass die Aussagen über beide Befragungen hinweg

konstant sind. Die einzige Abweichung in den Aussagen von B____ betreffend den

Vorwurf, dass der Berufungskläger in geschubst habe, konnte dieser vor erster

Instanz nachvollziehbar erklären. Die Tatsache, dass er vor erster Instanz

diesen wesentlichen Punkt zunächst nicht gemäss seiner ursprünglichen

Darstellung wiedergab, deutet vielmehr darauf hin, dass er keine bewusst

konstruierten Geschichten erfunden hat, um dem Berufungskläger zu schaden.

Was die Aussagen

von D____ zum Faustschlag (Anklagepunkt I.7.) betrifft, werden diese durch die

Beweiserhebungen zu seiner Verletzung gestützt sowie durch die Aussagen von E____,

welcher den besagten Streit im Treppenhaus als so heftig wahrgenommen hat, dass

er die Polizei requiriert, und das «Veilchen» von D____ danach gesehen hat. Dem

Einwand des Verteidigers, D____ habe den Vorfall nicht stringent wiedergegeben,

ist entgegenzuhalten, dass dieser das Kerngeschehen trotz des erheblichen

Zeitabstands zwischen der staatsanwaltlichen Einvernahme und der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung in konsistenter Weise schilderte. Die

Tatsache, dass seine Darstellung nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich

ausfällt, spricht vielmehr dafür, dass er sich keine einstudierte Geschichte

zurechtgelegt hat, sondern bemüht war, das Erlebte nach bestem Wissen und

Gewissen wiederzugeben. Im Übrigen ist klarzustellen, dass entgegen der

Darstellung der Verteidigung D____ im Rahmen der Hauptverhandlung mit keinem

Wort davon sprach, beim Berufungskläger geklingelt zu haben. Vielmehr

schilderte er, dass er sich über den Lärm habe beschweren wollen, woraufhin ihm

der Berufungskläger vor der Wohnungstür einen Faustschlag versetzt habe.

Demgegenüber präsentierte der Berufungskläger anlässlich der

Berufungsverhandlung eine gänzlich neue Version des Geschehensablaufs. So sei

er nach Hause gekommen und D____ habe sich ihm im Treppenhaus in den Weg

gestellt (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5).

Nach eingehender Prüfung erweisen sich die Aussagen von B____

und D____ insgesamt als glaubhaft und es bestehen keine begründeten Zweifel an

deren Authentizität.

5.2.4 Auf der anderen Seite erweisen sich die

Aussagen des Berufungsklägers als offensichtliche Schutzvorbringen. Er verfolgt

von Anfang an ein strategisches Aussageverhalten. So verwirft er zunächst

Vorwürfe (Anspucken) oder versucht diese zu bagatellisieren (Tür von B____),

bis er mit den entsprechenden Beweisen konfrontiert wird und sich in der Folge

geständig zeigt. Weiter räumt er lediglich die «harmloseren» Vorwürfe ein – wie

beispielsweise die Beschimpfung zum Nachteil von D____ – und streitet die

gravierenderen Anschuldigungen vehement ab, selbst entgegen objektiver Beweise.

Teils sind seine Ausführungen auch aktenwidrig bzw. nachweislich falsch. So

etwa, wenn er behauptet, die Lärmstörung in der Nacht seines Geburtstages sei

durch Gesang seiner Freunde entstanden (Akten S. 41). In der Realität konnte

der Berufungskläger allein in seiner Wohnung am laut Reden und Herumschreien

betroffen werden (rechtskräftiger Anklagepunkt I.4.; Requisitionseintrag Akten

S. 194 f.).

5.2.5 Im Ergebnis ist zusammenfassend vollumfänglich

auf die Aussagen von B____ und D____ abzustellen, die durch die Aussagen von E____

und die vorhandenen objektiven Beweismittel untermauert werden. Demnach

bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich die von der Vorinstanz

angenommenen Anklagesachverhalte zugetragen haben, wobei lediglich in Bezug auf

die Drohung zum Nachteil von D____ ein Vorbehalt anzubringen ist (dazu s. E. 6.2

nachfolgend).

6. Rechtliche

Würdigung

6.1 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann in

Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO weitgehend auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht

S. 8 f.;10;11;12;13 f.). Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind –

mit Ausnahme der Drohung zum Nachteil von D____ – entsprechend den Ausführungen

zum Tatsächlichen zu bestätigen. Ergänzend sei das Folgende ausgeführt.

6.2 In Bezug auf die Drohung zum Nachteil von D____

ist fraglich, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist.

6.2.1 Die vorinstanzliche Ausführung, die Drohung

sei «durchaus geeignet» gewesen, einen vernünftigen Menschen in Angst und

Schrecken zu versetzen, ist nicht zu beanstanden (Urteil Strafgericht

S. 10). Entgegen der Vorinstanz kann daraus jedoch nicht der Schluss gezogen

werden, dass der Tatbestand der Drohung damit erfüllt ist. Vielmehr wäre von

einer versuchten Drohung auszugehen, wenn D____ tatsächlich gar keine Angst

bekommen hätte.

6.2.2 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird

bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt.

Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein

künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein

Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu

versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in

der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen

normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich,

dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Angst oder

Schrecken versetzt wird. Tritt dieser tatbestandmässige Erfolg nicht ein, kommt

nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive

Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_1151/2022 vom 29.

August 2023 E. 2.2.3, m. Hinw. auf BGer 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E.

2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; 6B_1017/2019 vom 20.

November 2019 E. 5.2; 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2). Ähnlich wie

vorliegend war auch im Fall des Bundesgerichtsentscheids 6B_1151/2022 vom 29.

August 2023 die Drohung objektiv fraglos geeignet, Angst und Schrecken

auszulösen, was aber nicht ausreicht: «Unstrittig ist weiter, dass es sich

dabei um eine schwere Drohung handelt, die demnach grundsätzlich geeignet ist,

auch einen normalen Menschen mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit

in Angst oder Schrecken zu versetzen. Umstritten ist vorliegend einzig, ob der

Beschwerdeführer bei Kenntnisnahme der Aktennotiz tatsächlich in Angst oder

Schrecken versetzt wurde. [....] Auch wenn das in Aussicht gestellte Übel

demnach grundsätzlich geeignet war, den Adressaten zu ängstigen, erfolgte die

Kenntnisnahme von der Drohung durch den Beschwerdeführer (so gut wie) zeitgleich

mit der Distanzierung davon. Mithin ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz

daraus schliesst, dass sich beim Beschwerdeführer in casu kein Gefühl von Angst

oder Schrecken einstellen konnte» (BGer 6B_1151/2022 vom 29. August 2023

E. 2.3.1, 2.3.3).

6.2.3 Während B____ explizit «Sorge um seine

Unversehrtheit» hatte und in seine Wohnung flüchtete, als ihn der

Berufungskläger bedrohte (Akten S. 63), meinte D____ auf die Frage, ob er

die Drohungen ernst nehme: «Was soll ich sagen, man weiss es ja nicht. Wie

gesagt, wurde er immer aggressiver». D____ fügte an, er habe in der Folge

selbst «eigentlich nicht» Angst vor einer Begegnung im Treppenhaus gehabt,

seine Frau aber schon (Akten S. 70). Gegenüber der Polizei hatte er gemäss

deren Anzeigerapport zwar noch gesagt, er selbst betrete nicht gerne das

Treppenhaus, in der Angst, er könnte dort auf den Berufungskläger treffen

(Akten S. 178). Der lediglich «sinngemäss» im Rapport wiedergegebenen

Aussage kann jedoch bereits aus formellen Gründen nicht viel Gewicht

beigemessen werden. Weiter könnte sein, dass eine Verwechslung vorlag und D____

schon zum damaligen Zeitpunkt von seiner Frau sprach. Zudem muss die gegenüber

der Polizei geäussert «Angst», dem Berufungskläger im Treppenhaus zu begegnen,

nicht mit einer Angst vor der Todesdrohung zusammenhängen – zumal er sie

vielmehr im Zusammenhang mit den generell «nicht mehr aushaltbaren» Zuständen

erwähnt hatte (Akten S. 178). Vor erster Instanz wurde er diesbezüglich

nicht mehr befragt (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16 f;

Akten S. 545 f.).

6.2.4 Aufgrund des Vorgenannten hat in diesem

Anklagepunkt ein Schuldspruch wegen lediglich versuchter Drohung zum Nachteil

von D____ zu ergehen.

6.3

6.3.1 Hinsichtlich der Sachentziehung (Anklagepunkt

I.1.) führt der Verteidiger an, dass klar eine geringfügige Sachentziehung

vorliegen würde. Es könne nicht sein, dass beim geringeren Delikt der

Sachentziehung nicht auch der Wert der Sache für die Qualifizierung als geringfügig

massgeblich sei, wie beim schweren und verwerflicheren Delikt des Diebstahls.

Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz erscheine abwegig (Plädoyer

Berufungsverhandlung S. 2).

6.3.2 Die Privilegierung gemäss Art. 172ter

Abs. 1 StGB betreffend geringfügige Vermögensdelikte greift

ausdrücklich nicht bei qualifiziertem Diebstahl, Raub und Erpressung

(Art. 172ter Abs. 2 StGB). Darüber hinaus gelten

weitere faktische Ausschlussgründe, die eine Beschränkung des Geltungsbereichs

der Norm zur Folge haben. Unter anderem kommt die Privilegierung des

Art. 172ter Abs. 1 StGB von vornherein nicht in

Betracht, wo Erheblichkeit geschriebenes oder ungeschriebenes

Tatbestandsmerkmal ist (Weissenberger,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 172ter StGB

N 15 ff.). Der objektive Tatbestand von Art. 141 StGB

verlangt im Sinne des Taterfolgs, dass der berechtigten Person aus der

Sachentziehung ein erheblicher Nachteil erwächst (Weissenberger, a.a.O., Art. 141 StGB N 25). Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist B____ durch die Wegnahme der

Kamera ein erheblicher Nachteil entstanden, da er diese nicht mehr benutzen

konnte und sie ihm im Anschluss auch nicht zurückgegeben wurde (Urteil

Strafgericht S. 9). Der möglichweise nur geringe Wert der Kamera ist

vorliegend nicht von Bedeutung, da der Tatbestand der Sachentziehung auch

Nachteile erfasst, die keinen oder keinen konkret bezifferbaren

Vermögensschaden zur Folge haben (Weissenberger,

a.a.O., Art. 141 StGB N 28).

6.3.3 Nach dem zuvor Erwogenen ist auch der

vorinstanzlich gefällte Schuldspruch wegen Sachentziehung zu bestätigen – eine

lediglich geringfügige Sachentziehung ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

6.4

6.4.1 Der Verteidiger wendet betreffend die zweite

Sachbeschädigung (Anklagepunkt I.6.) ein, dass die Tür bereits vom Vorfall

am Nachmittag (Anklagepunkt I.5.) derart zerstört gewesen sei, dass sie

ersetzt werden musste. Man könne nicht zweimal für die Zerstörung der gleichen

Sache verurteilt werden, weshalb von der zweiten Anklage wegen Sachbeschädigung

ein kostenloser Freispruch zu erfolgen habe (Plädoyer Berufungsverhandlung

S. 3).

6.4.2 Der Berufungskläger beschädigte die Haustür

von B____ zunächst am Nachmittag des 17. Februar 2022 mit einem

Holzstab bzw. mit seinen Fäusten. Dabei entstanden im oberen Bereich der Tür

drei Löcher (Akten S. 212). Dies ist zweifellos als Sachbeschädigung im

Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Einige Stunden

später brach der Berufungskläger die Haustür von B____ auf, indem er mit dem

Fuss mehrfach heftig dagegentrat und mit der Faust auf die Tür einschlug. Dabei

wurde das Türblatt im unteren Bereich der Tür eingedrückt und es wurden das

Winkelschliessblech sowie Teile des Türrahmens abgerissen (Akten

S. 291 ff.). Ohne Zweifel erfüllt auch dieses Verhalten die

Voraussetzungen einer Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. Abs. 1

StGB. Auf den Fotos ist deutlich zu erkennen, dass die Tür nach dem ersten Vorfall,

entgegen den Vorbringen des Verteidigers, nicht zerstört war. Zerstören ist

eine besonders radikale, nicht wieder rückgängig zu machende Form der

Beschädigung. Es bedeutet das vollständige Vernichten der Substanz einer Sache

oder die völlige Aufhebung ihrer Funktionsfähigkeit aus der Sicht des

Berechtigten (Weissenberger, in:

Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 144 StGB N 75). Nach der

ersten Beschädigung der Tür durch den Berufungskläger war diese weder

vollständig in ihrer Substanz vernichtet, noch war die Funktionsfähigkeit

völlig aufgehoben. In diesem Zustand hätte die Tür durchaus noch repariert

werden können und hätte nicht vollständig ersetzt werden müssen. Geschlossen

bot sie zudem nach wie vor Schutz vor unbefugtem Zutritt, gewährte Privatsphäre,

sorgte für Wärme- und Schalldämmung, regulierte Luft sowie Licht und erfüllte damit

im Wesentlichen weiterhin ihre Grundfunktionen. Dass die Tür zum Zeitpunkt der

zweiten Sachbeschädigung bereits lädiert war, hat keine rechtlichen Folgen hinsichtlich

der zweiten Tatbegehung. Schutzzweck der Norm ist die Befugnis des Eigentümers,

frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber

anderer Rechte an deren unbeeinträchtigter Ausübung. Es ist darauf abzustellen,

ob ein «vernünftiger Eigentümer» die Einwirkung als Nachteil ansehen würde (Weissenberger, a.a.O., Art. 144

StGB N 6 f.), was vorliegend zu bejahen ist. Weiter liegt bei den

beiden Beschädigungshandlungen keine Tateinheit vor, welche die Annahme

lediglich einer Sachbeschädigung erlauben würde. Ein enger zeitlicher und

räumlicher Zusammenhang zwischen den beiden Handlungen fehlt, aufgrund dessen

sich die verschiedenen Handlungen bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv

als ein einheitliches, zusammengehöriges Geschehen darstellen würden. Ferner

müsste ein einheitlicher Willensentschluss – ein Gesamtvorsatz – vorliegen, was

in casu ebenfalls zu verneinen ist.

6.4.3 Der von der Vorinstanz getroffene Schuldspruch

wegen Sachbeschädigung im Anklagepunkt I.6. ist entsprechend dem Vorhergesagten

zu bestätigen und der Berufungskläger hat sich wegen mehrfacher

Sachbeschädigung (Anklagepunkte I.5. und I.6.) zu verantworten.

6.5

6.5.1 Der Verteidiger bringt überdies hinsichtlich

des Anklagepunkts I.7. vor, selbst für den Fall, dass das Berufungsgericht

einen Faustschlag ins Gesicht von D____ als erwiesen erachte, sei dieses

Verhalten nicht als Körperverletzung, sondern höchstens als Tätlichkeit zu

qualifizieren (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4).

6.5.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag

mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine

Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Wer hingegen einen

Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, begeht (zumindest) eine einfache

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Tätlichkeit ist somit gegenüber

der einfachen Körperverletzung dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine

Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die

Abgrenzungen sind fliessend und oft schwierig. Es gibt dazu eine breite

Kasuistik, wobei das Bundesgericht in jüngerer Zeit den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB

gegenüber Art. 126 StGB ausgedehnt hat. Heute wird der tatsächlichen

körperlichen Schädigung grösseres Gewicht zugemessen als noch in früheren

Jahren. Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität

zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen

bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. Weitergehende Einwirkungen

wie z.B. eine Nasenbeinfraktur oder eine kleine, mit einer Zigarette zugefügte

Brandwunde im Gesicht sind hingegen als Körperverletzung einzustufen (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4.

Aufl. 2019, Art. 126 StGB N 5 m. Hinw. auf die Kasuistik; Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl.

2021, Art. 126 N 3). Eine einfache Körperverletzung liegt namentlich dann vor,

wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die

eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,

Art. 123 StGB N 4). Das Bundesgericht berücksichtigt bei der

Abgrenzung zuweilen auch die «Bedeutsamkeit» des Angriffs (BGer 6B_966/2018

E. 3.2: Bejahung von Körperverletzung bei zwar nur oberflächlichen

Verletzungen, aber einem intensiven Angriff mit Faustschlag und längerem

Würgegriff).

6.5.3 Der Berufungskläger versetzte D____ den

Faustschlag nicht «bloss» in das Gesicht, sondern unmittelbar auf dessen Auge,

was zu einer Blutunterlaufung und einer Schwellung führte. Ein gezielter

Faustschlag auf das Auge ist mit einem erheblichen Verletzungsrisiko verbunden.

Auch wenn die Verletzung keine bleibenden Schäden hinterliess, überschreitet

sie – insbesondere bei einem über 80-jährigen Opfer – den Rahmen blosser

Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwog, war zum Zeitpunkt des Vorfalls noch eine alte Version des

Strafgesetzbuches in Kraft. Da es sich vorliegend um einen leichten Fall der

einfachen Körperverletzung handelt, erfolgt in Anwendung des lex mitior

Grundsatzes ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall)

gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB (alte Fassung).

7. Strafzumessung

7.1 Das Strafgericht hat für den Berufungskläger

eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen, jeweils

mit bedingtem Strafvollzug, sowie eine Busse von CHF 800.– ausgesprochen.

Die Verteidigung beantragt hinsichtlich der Strafzumessung, dass diese

entsprechend den beantragten Freisprüchen neu vorzunehmen sei. Es sei

festzustellen, dass die vorinstanzliche Strafe deutlich zu hoch ausgefallen sei

und der damaligen Stresssituation des Berufungsklägers in keiner Weise Rechnung

getragen worden sei. Es sei auf eine bedingte Geldstrafe und eine Busse in der

Grössenordnung von CHF 200.– zu erkennen (Plädoyer Berufungsverhandlung

S. 4 f.).

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den

Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im

Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden

Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des

Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem

Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47

N 6; Wiprächtiger/Keller in:

Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das

Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung

gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.

September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende

Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem

zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen

und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine

vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.

Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand

täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu

reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N

311 ff.).

7.2.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zur Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das schwerste Delikt anhand der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und

alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens

festzusetzen; diese Einsatzstrafe kann durchaus niedriger sein als andere im

Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende verwirkte Einzelstrafen

(BGE 144 IV 217 E. 3.5.1, m. zahlr. Hinw.). In einem zweiten Schritt sind

die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann

ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung

des Asperationsprinzips) zu bilden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 143 IV 145 E.

8.2.3; 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Dabei beschränkt die höchste

gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender Tatbestände – soweit

nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren ordentlichen Strafrahmen nach

unten öffnen – den Strafrahmen bei der Gesamtstrafenbildung nach unten (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 143 IV 145 E. 8.2.3 142 IV 265 E. 2.4.5; 134 IV 82 E. 8.2 je

m.w. Hinw.).

Die

Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass für die zur

Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt

würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3.- 3.5; 142 IV 265; 138 IV 120 E. 5.2 je m.

Hinw.). Die Bildung einer Gesamtstrafe erfordert, «dass das Gericht die

(hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich)

gebildet hat» (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Gesamtstrafenbildung beginnt

demnach stets mit der Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe (BGE 144 IV 217

E. 3.5.3; BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021). Dabei ist aber eine

Gesamtbetrachtung zulässig, in deren Rahmen der sachliche Zusammenhang zwischen

den Straftaten und die wiederholte Schädigung derselben Opfer bzw. Privatkläger

berücksichtigt werden dürfen (BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.3.4.2;

6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4, BGer). Eine

Gesamtfreiheitsstrafe darf mithin ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl

von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine

blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das gilt

etwa, wenn der Beschuldigte durch eine «hartnäckige Delinquenz» eine

«kriminelle Veranlagung [offenbart], die nach einer härteren Gangart verlangt»

(BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2; vgl. auch BGer 6B_691/2022 vom 17.

Oktober 2022 E. 5.3.1; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020

vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B:112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4).

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das

schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach

der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat

auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es

um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,

aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste

Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., N 485 f.). Die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als

andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)

Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens

unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In

einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter

Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt

eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe

(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu

starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne

einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe

der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte

Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49

StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die

Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen.

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen

Straftaten wiederum in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der

Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217

E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

7.2.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen

auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober

2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches

stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die

Hauptsanktion dar. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist damit

grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Daran hat der Gesetzgeber im

Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen

Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6; BGer 6B_523/2018 vom 23.

August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,

wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies

bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-

oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn

die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der

Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht

sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob

und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit

weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Von der

Methodik her drängt es sich daher auf, in einem ersten Schritt das Strafmass

zumindest ungefähr zu bestimmen und erst danach – falls die formellen

Voraussetzungen für beide Strafarten gegeben sind – die Sanktion festzulegen.

7.3

7.3.1 Für die gefällten Schuldsprüche wegen

einfacher Körperverletzung (leichter Fall), mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs und Sachentziehung ist die Verhängung

sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich. Vorliegend ist der geforderte

enge sachliche, zeitliche und auch persönliche Zusammenhang klar gegeben und

eine erhebliche und zunehmende kriminelle Energie des Berufungsklägers zu

bejahen. Ausserdem ist festzustellen, dass der Berufungskläger bereits 2013 und

2017 mit (bedingten) Geldstrafen belegt worden ist, wobei die zweite mit einer

Probezeit von 4 Jahren ausgesprochen wurde. Die Vorstrafe von 2013 (Vergehen

gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz) dürfte

zwar nicht ins Gewicht fallen, diejenige von 2017 erfolgte jedoch wegen

Sachbeschädigung und ist damit einschlägig. Offenbar hat auch diese den

Berufungskläger nicht nachhaltig beeindruckt und von weiterer Delinquenz

abgehalten. Das Ausfällen einer weiteren Geldstrafe wäre auch aus diesem Grund

spezialpräventiv nicht angezeigt. Die Bildung einer Gesamtstrafe und das

Aussprechen einer Freiheitsstrafe für sämtliche damit bedrohten Delikte ist

entsprechend geboten.

Wie sodann die Vorinstanz zutreffend festhält, ist von

Gesetzes wegen für die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe vorgesehen. Die

mehrfachen Tätlichkeiten und die beiden Widerhandlungen gegen das

Übertretungsstrafgesetz (Ruhestörung und Verrichten der Notdurft) sind mit

einer Busse zu ahnden (Urteil Strafgericht S. 16).

7.3.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist

wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend

die einfache Körperverletzung (leichter Fall) ist, die gemäss Art. 123

Ziff. 1 aStGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

vorsieht.

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst

zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten (Urteil Strafgericht S. 15), dass

der Berufungskläger unvermittelt mir roher Gewalt gegen den Kopf von D____

geschlagen hat. Dies hätte viel schlimmere Folgen haben können, zumal der

Geschädigte dem Berufungskläger aufgrund seines Alters körperlich stark

unterlegen war. Nur durch Zufall sind keine schlimmeren Verletzungen

entstanden. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen,

dass sich der Berufungskläger in einer Ausnahmesituation befunden hat. In

Würdigung der Umstände – insbesondere, dass es sich um einen altrechtlich

leichten Fall handelt – rechtfertigt sich die Festsetzung einer

(hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe von 90 Tagessätzen.

7.3.3 Es sind sodann die hypothetischen Strafen für

die weiteren Delikte festzusetzen. Was die in den Anklagepunkten I.5. und I.6.

angeklagten Sachbeschädigungen angeht, so erwog das Strafgericht, dass die Tür

mit massiver Gewalt beschädigt worden und ein beachtlicher Sachschaden

entstanden sei. Die dafür angemessenen 90 Tagessätze würden sich

asperationsbedingt auf deren 60 verkürzen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die

Einsatzstrafe von 90 Tagessätze ist um 60 Tagessätze zu erhöhen.

Hinsichtlich der mehrfachen zum Teil versuchten Drohung, kann

den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich gefolgt werden (Urteil

Strafgericht S. 15). Der Berufungskläger drohte D____ und auch B____ (Akten

S. 216) mit dem Tod – was eine denkbar schwere Drohung darstellt – und

rannte in bedrohlicher Manier mit einem Holzstab in der Hand auf Letzteren zu.

Der Umstand, dass es bei der Drohung gegenüber D____ lediglich beim Versuch blieb,

vermag dem Berufungskläger nicht zum Vorteil gereichen. Dass der Erfolg der

Drohung ausblieb, ist nicht dem Verhalten des Berufungsklägers zuzuschreiben,

sondern vielmehr der Standhaftigkeit des offensichtlich unerschrockenen D____. In

Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe daher zusammen mit der

Vorinstanz um 30 Tagessätze zu erhöhen.

Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz für den

Hausfriedensbruch eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze als

ausreichend erachtete, da der Hausfriedensbruch eng mit der Sachbeschädigung

zusammenhängt. Zusammen mit der Vorinstanz ergibt sich eine weitere Erhöhung

der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze durch den Schuldspruch wegen Sachentziehung

(Urteil Strafgericht S. 16). Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für

die sog. Tatkomponenten beläuft sich damit auf 210 Tage bzw. 7 Monate.

Für die mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177

Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze vorgesehen. In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen

zu CHF 20.– verhältnismässig, da die mehrfache Beschimpfung im Rahmen der

Drohung ausgestossen wurde (Urteil Strafgericht S. 16). Die von der

Vorinstanz bemessene Busse von CHF 800.– für die mehrfachen Tätlichkeiten

und die beiden Widerhandlungen gegen das Übertretungsstrafgesetz ist

angemessen, zumal sich der Berufungskläger in einer nachvollziehbaren

Ausnahmesituation befand (Urteil Strafgericht S. 16). Die Busse ist gemäss

Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 8

Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.

7.3.4 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen

Täterkomponenten miteinzubeziehen. Der Berufungskläger ist zwar mehrfach

vorbestraft, allerdings liegen diese Vorstrafen bereits länger zurück, weshalb

sich diese nicht strafschärfend auswirken. Der Berufungskläger war teilweise

geständig, jedoch nur bei den «harmloseren» Delikten und in Konfrontation mit

Beweisen. Weiter deutet Einiges darauf hin, dass es in seiner Biographie einen

Bruch gab, möglicherweise im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter. Der

Berufungskläger ist seither aus dem Berufsleben ausgeschieden und wirkt sozial

isoliert. Hinweise auf eine schwierige Jugend liegen aber nicht vor. Insgesamt

sind die Täterkomponenten als neutral zu werten. Entsprechend dem Entscheid der

Vorinstanz ist die Strafe bei den ausgefällten 7 Monaten Freiheitstrafe, einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.– und einer Busse in Höhe von

CHF 800.– zu belassen.

7.3.5 Die Verteidigung rügt, dass zwischen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung über ein Jahr

vergangen sei, was gemäss Bundesgericht eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots darstelle (Plädoyer-Ergänzung, zweitinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 6).

Nach Art. 29

Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss Art. 5

Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich

an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschuss. Das

Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der

gebotenen Beförderung zu behandeln. Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen

erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 m.w.H.). Entscheidend sind etwa der

Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage, der Umfang und die

Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen die Schwere des

Tatvorwurfs, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der

beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder

Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012

E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde

im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019

vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), wenn also das Verfahren respektive

der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen

werden können (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017,

Rz. 147). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die

Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben (BGE 130 IV 54

E. 3.3.3).

Vorliegend reichte der Berufungskläger am

2. Januar 2024 die Berufungserklärung ein. Mit Eingabe vom

21. Januar 2024 stellte der Berufungskläger auf entsprechende Anfrage

den Antrag auf weitere Gewährung der amtlichen Verteidigung, was mit Verfügung

vom 22. Januar 2024 bewilligt wurde. Am 7. Februar 2024

wurde den Parteien Frist für allfällige weitere Beweisanträge gesetzt. Mit

Verfügung vom 2. September 2024 wurde über den Beweisantrag des

Berufungsklägers vorläufig entschieden und die Ladung zur Hauptverhandlung

anberaumt. Bereits am 1. Oktober 2024 konnten die Parteien zu

Berufungsverhandlung geladen werden, die am 11. Februar 2025

stattfand. Damit wurde die Ordnungsfrist von 12 Monaten

(Art. 408 Abs. 2 StPO) um lediglich einen Monat

überschritten. Es liegt damit offensichtlich keine Verletzung des

Beschleunigungsverbots vor.

7.4

7.4.1 Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs

im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der

Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom

Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen

werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei

Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub

daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung,

wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver

Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird.

Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche

Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller

Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so

kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug

gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem

Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die

Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten

Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt.

Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für

die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E.

3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter

sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf

sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in

voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).

7.4.2 Das Strafgericht gewährte den bedingten

Strafvollzug, da es keine Anhaltspunkte für eine schlechte Prognose gebe. Angesichts

des Verbots der reformatio in peius sind sowohl Freiheits- als auch Geldstrafe

ohnehin bedingt auszusprechen; weiterführende Ausführungen erübrigen sich.

8. Kosten

und Entschädigung

8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom

11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt. Da die angefochtenen erstinstanzlichen

Schuldsprüche bestätigt werden und bei der Drohung zum Nachteil von D____ ein

Versuch angenommen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu

belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten von CHF 2'178.–. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr

von CHF 1'800.– ist zu bestätigen.

8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020

vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den

Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu bemessen. Der Berufungskläger

unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weswegen ihm die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.–

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt

werden.

8.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'450.– und ein Auslagenersatz von CHF

20.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 200.15, somit total

CHF 2'670.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 12. Oktober 2023 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen mehrfachen

Tätlichkeiten zum Nachteil von B____ und E____ (Anklage Ziff. I.2. und I.8.),

mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von D____ (Anklage Ziff. I.3.),

Sachbeschädigung (Anklage Ziff. I.5.) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz

des Kantons Basel-Stadt (Anklage Ziff. I.4. und I.8.) gemäss Art. 126

Abs. 1, 177 Abs. 1, 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie

§ 5 Abs. 1 lit. b und 8 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes

des Kantons Basel-Stadt;

- Verweisung der Forderung der [...]

in Höhe von CHF 11'361.85 auf den Zivilweg;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfacher

Beschimpfung, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt – der einfachen

Körperverletzung (leichter Fall), der Sachentziehung, der Sachbeschädigung, des

Hausfriedensbruchs, der mehrfachen teilweise versuchten Drohung und der

Tätlichkeiten schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 7 Monaten

Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

CHF 20.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von jeweils 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.–,

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 (alte

Fassung), 141, 144 Abs. 1, 186, 180 teilw. i.V.m. 22 Abs. 1 und 126

Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106

des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'178.– und eine Urteilsgebühr von

CHF 1'800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen)

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Dem amtlichen

Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'450.–

und ein Auslagenersatz von CHF 20.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 200.15, somit total CHF 2'670.85 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ MLaw

Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.