SB.2024.5
einfache Körperverletzung (leichter Fall), Sachentziehung, mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeit und mehrfache Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt 6B_503/2025 Urteil BG vom 02.07.2025
11. Februar 2025Deutsch85 min
mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.5
URTEIL
vom 11.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm,
Dr. iur. Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____
Berufungsbeklagter
Privatkläger
C____
Berufungsbeklagte
Privatklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Oktober 2023 (SG.2023.88)
betreffend einfache
Körperverletzung (leichter Fall), Sachentziehung,
mehrfache Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung,
mehrfache Beschimpfung, mehrfache
Tätlichkeit und mehrfache
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
des Kantons
Basel-Stadt
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
12. Oktober 2023 wurde A____ der einfachen Körperverletzung (leichter
Fall), der Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der
mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und zu 7 Monaten Freiheitsstrafe und
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, jeweils mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von jeweils 2 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 800.– verurteilt. Die Forderung der C____ in Höhe von
CHF 11'361.85 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden A____
die Verfahrenskosten von CHF 2'178.– sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 1'800.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),
vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 2. Januar 2024
Berufung erklärt und vorgebracht, dass sich die Berufung gegen diverse
Schuldsprüche richte, gegen das Strafmass und die Strafart, die Bussenhöhe
sowie die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten. Hierbei hat er
zusammengefasst beantragt, ihn von der Anklage der Sachentziehung, der
mehrfachen Drohung, der Sachbeschädigung in Anklagepunkt I.6., des
Hausfriedensbruchs, der Tätlichkeiten in Anklagepunkt I.6. sowie der einfachen
Körperverletzung kostenlos freizusprechen. Für die verbleibenden Schuldsprüche
sei eine angemessene Geldstrafe zu verhängen und er sei mit einer Busse von
CHF 200.– zu belegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Berufungsbeklagten bzw. des Staates. Der Berufungskläger hat
ausserdem beantragt, D____ im bestrittenen Anklagepunkt I.7. als Zeuge
vorzuladen und anzuhören. Weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatklägerschaft haben Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die
Berufung beantragt.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2024
wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung auch für das
zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.
Mit Verfügung vom 2. September 2024 hat die
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Ansetzung der
Hauptverhandlung angekündigt und den Beweisantrag des Berufungsklägers –
vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag – abgewiesen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
11. Februar 2025 hat der Verteidiger den Beweisantrag, D____ als
Zeugen anzuhören, wiederholt. Danach ist der Berufungskläger befragt worden,
bevor der Verteidiger zum Vortrag gelangt ist. Die für das Urteil relevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
Teilrechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt
werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO).
Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Rechtskraft. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Anklagepunkte
I.2. und I.8.), mehrfacher Beschimpfung (Anklagepunkt I.3.), mehrfacher
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (Anklagepunkte I.4. und I.8)
sowie Sachbeschädigung (Anklagepunkt I.5.), die Verweisung der Forderung der [...]
auf den Zivilweg und die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das
erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
2.
Beweis-
und Verfahrensanträge
2.1
Befragung
von D____
2.1.1
Der
Verteidiger wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, D____
als Zeugen zu befragen. Bei den Aussagen von D____ falle auf, dass er in der
Voruntersuchung ausgesagt habe, der Berufungskläger habe Lärm gemacht,
woraufhin er [D____] hochgegangen sei und durch die Tür gerufen habe. Danach
sei die Tür des Berufungsklägers aufgegangen und er sei vom Berufungskläger
wortlos geschlagen worden. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe D____
jedoch gesagt, dass er hochgegangen sei und geklingelt habe. Dann habe ihn der
Berufungskläger geschlagen. Die Schilderungen von D____ seien merkwürdig und
nicht kongruent, darüber hinaus werde dieser Anklagepunkt vom Berufungskläger
vehement bestritten, weshalb der Beweisantrag gutzuheissen sei
(zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 2).
2.1.2
Gemäss
Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im
Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen.
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind gemäss Art. 389 Abs. 2
StPO nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten
unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind.
Zusätzliche Beweise sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es
erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen könnten. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die
Strafbehörden denn auch ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Untersuchungsgrundsatzes auf eine Beweisabnahme verzichten, wenn sie in
antizipierter Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangen, der rechtlich
erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ein (an sich taugliches)
Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene
Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu
ändern (zum Ganzen: BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 146 III 73 E. 5.2.2, 143
IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6; BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember
2023.
E. 1.4.6, 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1, 6B_387/2023
vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4, je m. Hinw.).
Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei
Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein
und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme-
und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146
Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 141 IV
220.
E. 4.4, 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO
dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO
erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht
anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1, 143 IV 397 E. 3.3.1, 143 IV
457.
E. 1.6.1, 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; BGer 6B_920/2023 vom 22.
August 2024 E. 2.1.1, 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2,
je mit Hinweisen).
Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft
besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch
die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt
auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten
nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2, 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_920/2023 vom 22. August
2024.
E. 2.1.4.2, 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1,
6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021
E. 1.3.2).
Vom Teilnahmerecht ist der Konfrontationsanspruch zu
unterscheiden (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3; BGer 6B_920/2023 vom 22. August
2024.
E. 2.1.3). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat der Beschuldigte als
Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Konfrontationsanspruch wird als
Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende
Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte
wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende
Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen
zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; BGer
6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5, 7B_253/2022 vom 8. Februar
2024.
E. 2.3.3, 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2, je m.
Hinw.). Dem Anspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Die Fragen an
den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten
Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und
1.5, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_920/2023 vom
22.
August 2024 E. 2.1.2, 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023
E. 2.3, 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1, je mit
Hinweisen). Von einer direkten Konfrontation kann nur abgesehen werden, wenn
besondere Umstände vorliegen und ausreichende kompensatorische Faktoren gegeben
sind. Ausnahmsweise kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender
Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2, 148 I 295 E. 2, je mit Hinweisen). Art. 147 StPO
sieht zudem ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei
staatsanwaltschaftlichen bzw. an die Polizei delegierten sowie gerichtlichen
Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises
Dispositiv
bei unzulässiger Einschränkung des Teilnahmerechts. Art. 147 StPO geht demnach
in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindestanspruch
der EMRK auf Konfrontation mit den Belastungszeugen hinaus (BGE 6B_92/2022 vom
5. Juni 2024, zur amtl. Publ. vorgesehen, E. 1.6.7.3).
Wie das Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Entscheid
vom August 2024 und unter Verweis auf den Leitentscheid 150 IV 345 vom 5. Juni
2024 betont, sind die mit dem Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und dem
Konfrontationsanspruch (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) gewährten Garantien nicht
deckungsgleich. Daraus ergibt sich gemäss Bundesgericht, dass die Wiederholung
einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne
des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren
Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, während es bei der Wiederholung einer
in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen
Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum geht, überhaupt
erst verwertbare Aussagen zu schaffen (BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024
E. 2.1.3; vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.1-1.6.7.3).
Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid vom August 2024
ebenfalls festgehalten, dass sowohl auf das Teilnahme- als auch auf das Konfrontationsrecht
vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet
werden kann, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer
Verteidigung ausgehen kann. Diese kann den Behörden grundsätzlich nicht
vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn
sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren, vgl.
hierzu oben E. 2.1.2) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen
(BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5, mit Hinweisen auf BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5, 7B_253/2022
vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5, 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6,
6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1.1 mit weiteren Hinweisen).
2.1.3 D____
ist im Vorverfahren wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung –
dort als Zeuge – ausführlich zur Sache einvernommen worden (Akten
S. 68 ff.; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll
S. 15 ff.; Akten S. 544 ff.). Der Berufungskläger wurde
über die Einvernahmen im Vorverfahren informiert (Akten S. 51 ff.),
verzichtete aber auf eine Teilnahme (Akten S. 54). D____ hat sich
anlässlich beider Befragungen ausführlich zur Sache geäussert und dem Gericht
damit die Grundlage für eine zuverlässige Aussagewürdigung gegeben. Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war der Berufungskläger sodann selbst
mitsamt seinem amtlichen Verteidiger anwesend und hatte die Gelegenheit,
Ergänzungsfragen zu stellen, worauf sein Verteidiger allerdings verzichtete
während der Berufungskläger selbst von seinem Fragerecht Gebrauch machte
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 17; Akten S. 546). Zudem
gestaltet sich die Beweislage hinsichtlich weiterer Beweismittel günstig,
weshalb keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche die Entscheidfindung des
Gerichts beeinflussen könnten, zu erwarten wären. Auch in verfahrensrechtlicher
Hinsicht erweist sich eine nochmalige Befragung und Konfrontation des Zeugen nach
dem zuvor Ausgeführten nicht als angezeigt. Es ist kein Grund ersichtlich und
auch nicht dargetan, weshalb der inzwischen 84-jährige D____ nochmals vor
Gericht aussagen müsste. Aus den genannten Gründen ist der Beweisantrag erneut
abzulehnen.
2.2 Verwertbarkeit
der Aussagen der Mitmieter
2.2.1 Weiter macht die Verteidigung erstmal im
Plädoyer vor Berufungsinstanz geltend, dem Berufungskläger seien anlässlich der
Berufungsverhandlung Vorhalte gemacht worden, die auf den Aussagen der
Mitmieter aus der Voruntersuchung basierten. Diese Aussagen seien aber ohne
Teilnahmerechte erfolgt, weshalb lediglich die Aussagen verwendet werden
dürften, die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt
worden seien. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Berufungskläger die Möglichkeit
gehabt, Fragen zu stellen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 6;
Akten S. 535).
2.2.2 Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann
vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet
werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger
ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den
Behörden nach ständiger Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks
Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und
formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 148 IV 22; 143 IV 397 E.
3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024
E. 2.3.3; 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1320/2020
vom 12. Januar 2022, nicht publ. in 148 IV 22 E. 4.2.3). Der
Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der
Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 7B_253/2022 vom 8.
Februar 2024 E. 2.3.3; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1). Wie
zuvor ausgeführt (vgl. E. 2.1.3), verzichtete der Berufungskläger auf die
Teilnahme an den Beweiserhebungen im Vorverfahren (Akten S. 54). Der
Berufungskläger wurde über die Einvernahmetermine der Mitmieter in Kenntnis
gesetzt (Akten S. 51; S. 52; S. 53), woraufhin er erklärte, dass
es ihm im Moment sehr gut gehe und er diese Personen nicht sehen möchte (Akten
S. 54). Der Berufungskläger hat damit im Vorfeld ausdrücklich auf sein
Teilnahme- bzw. Konfrontationsrecht verzichtet. Dementsprechend sind die
Aussagen aus dem Vorverfahren verwertbar. Zwar hat mit D____ – im Gegensatz zu B____
und D____ – keine Konfrontation vor erster Instanz stattgefunden, was aber
nicht gegen die Verwertbarkeit der Aussagen spricht. Zum einen schliesst der
Verzicht auf die Teilnahme an dessen Einvernahme auch den Verzicht auf die
Konfrontation mit ein und ist verbindlich. Zum anderen hätte die Wiederholung
der Einvernahmen resp. die Konfrontation mit Belastungszeugen ohnehin nicht
erst im Plädoyer, sondern spätestens im Beweisverfahren vor zweiter Instanz
beantragt werden müssen.
3. Fehlender
Strafantrag betreffend Drohung (Anklagepunkt I.5.)
3.1 Der Verteidiger hat bezüglich der angeklagten
Drohung zum Nachteil von B____ argumentiert, es liege kein gültiger Strafantrag
vor, weshalb ein kostenloser Freispruch zu ergehen habe (Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 3). In einem solchen Fall wäre die Rechtsfolge
jedoch die – mit der Berufungserklärung nicht beantragte –
Verfahrenseinstellung, womit sich die Frage stellt, ob diesem neu gestellten
(sinngemässen) Antrag auf Verfahrenseinstellung in Achtung der Dispositionsmaxime
überhaupt gefolgt werden könnte. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags als
Strafbarkeitsvoraussetzung ist ex officio zu prüfen, wenn der Schuldspruch
Prozessgegenstand ist, womit das Gericht das Vorliegen gültiger Strafanträge
dennoch zu prüfen hat.
3.2 Die Vorinstanz hat sich bereits mit dieser
Frage befasst und mit Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Anzeige von B____
bezüglich der Drohung ein impliziter Strafantrag vorliegt (Urteil Strafgericht
S. 11; Akten S. 208 ff.). Mit der Strafanzeige manifestierte B____
klar den Willen, dass er an einer strafrechtlichen Verfolgung interessiert ist.
Am 17. Februar 20222 gegen Abend meldete sich B____ nochmals
telefonisch bei der Polizei um anzugeben, dass ihm noch etwas betreffend die
Drohung in den Sinn gekommen sei. Der Berufungskläger habe ihm gesagt, dass er
ihn umbringen werde (Akten S. 216). Damit brachte er erneut zum Ausdruck,
dass er an der strafrechtlichen Verfolgung des Berufungsklägers festhalten
möchte. Im Lichte eines fairen Verfahrens ist überdies zu berücksichtigen, dass
einem rechtsunkundigen Laien kein prozessualer Nachteil daraus erwachsen darf,
dass er keinen förmlichen Strafantrag gestellt hat – zumal ein solcher Antrag
gemäss geltender Praxis auch telefonisch erstattet werden kann. Ein gültiger
Strafantrag ist somit zu bejahen.
4. Tatsächliches
4.1 Ausgangslage
Der
Berufungskläger, der im Zeitraum der inkriminierten Sachverhalte immer wieder
eine beträchtliche Menge Alkohol konsumierte, soll die Nachbarschaft wiederholt
mit Lärm belästigt haben. Dies führte dazu, dass die Nachbarn regelmässig die
Polizei requirierten und es zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen ihnen
und dem Berufungskläger kam. Sämtliche angeklagten Sachverhalte ereigneten sich
nachdem dem Berufungskläger das Mietverhältnis gekündigt worden war.
4.2 Sachentziehung
zum Nachteil von B____ (Anklagepunkt I.1.)
4.2.1 Sachverhalt
gemäss Vorinstanz
Die Vorinstanz
erachtet die Schilderungen von B____ als glaubhaft und stellt auf diese ab. Sie
sieht es als erwiesen, dass der Berufungskläger früh morgens in der Wohnung
Lärm gemacht habe. Um diesen Lärm festzuhalten, habe B____ im Gang seine Digitalkamera
eingeschaltet. Daraufhin sei der Berufungskläger aus seiner Wohnung gekommen,
habe ihm die Kamera aus der Hand gerissen und sei zurück in seine Wohnung
gegangen (Urteil Strafgericht S. 8).
4.2.2 Aussagen
des Berufungsklägers
Im Rahmen der
Einvernahme vom 13. September 2022 (Akten S. 34 ff.)
bestritt der Berufungskläger, die Kamera weggenommen zu haben. Die Leute hätten
ihn immer wieder mit der Kamera gefilmt, das sei doch unanständig. Er habe
sicher keine Kamera genommen. Das habe nie stattgefunden (Akten S. 35). Es
mache ja auch keinen Sinn, wegen einer Lärmbelästigung mit der Kamera zu
filmen. Aber das Vorgehaltene habe er «so sicher nicht gemacht» (Akten
S. 36). Die Frage, ob er selbst eine Fotokamera besitze, verneinte der
Berufungskläger (Akten S. 36). Er sei «sehr schlecht auf ihn [B____] zu
sprechen», weil dieser seine Kündigung der Wohnung an der [...]strasse
verursacht habe. B____ habe hinter seinem Rücken einen Brief an die Verwaltung
und das Gericht geschrieben. Es habe einfach genervt, immer wieder zu hören,
dass er krank oder drogensüchtig sei, wie B____ behaupte. Seither sei ihr
Verhältnis «einfach kaputt und gestört» (Akten S. 35 f.). B____ habe
ihm auch «die KESB auf den Hals» gehetzt und ihm «immer wieder die Kamera vor
die Fresse» gehalten (Akten S. 38). Er sei «ständig provoziert» worden von
«diesen Leuten, unglaublich, was ich aushalten musste. Sie haben mich nie
respektiert, ich bin ein erwachsener Mann» (Akten S. 38). Die wiederholten
Lärmklagen der Nachbarn erklärte er wie folgt: «Ja gut, sie wollen mich ja aus
der Wohnung haben. Und es ist so, dass man die Schritte jeweils hörte, wenn ich
vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer ging. Aber was sollte ich machen, etwa
schweben» (Akten S. 41).
Vor erster
Instanz führte der Berufungskläger aus, es sei eine blosse Behauptung der
Nachbarn, dass er Lärm mache. Er habe einfach nicht mehr ins Haus gepasst,
daher habe der Vermieter ihn dort nicht mehr gewollt. Die Airbnb-Gäste seien
wichtiger gewesen. Die Nachbarn hätten ihn draussen haben wollen, weil er
Sozialhilfe beziehe und «vielleicht gibt es teilweise einen Grasgeruch. Und ich
gehe auch erst um 01:00 Uhr schlafen und laufe noch in der Wohnung umher
und das stört sie» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5; Akten
S. 534). Es sei eine der «Methoden des Psychoterrors» gewesen, dass B____
ihn «in meiner eigenen Wohnung aus dem Gang filmt». Auch wenn er selbst zu laut
sei «beim Aufstehen», könne man doch nicht ungefragt Videoaufnahmen durch die
Glastür machen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5; Akten
S. 534). Das Motiv von B____ habe sein können, dass er, der
Berufungskläger, nach der bereits erfolgten Wohnungskündigung beim Gericht
keine längere Kündigungsfrist herausholen würde. Aber es sei nicht seine
Aufgabe, die Motive der Nachbarn zu ergründen. Er sei kein Psychoanalytiker (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 5; Akten S. 534). Er selbst sei aus dem Bad
gekommen und habe gesehen, dass er durch die Glastür gefilmt werde. «Ich habe
die Kamera dann aus der Hand geschlagen. Ich habe auch in Kauf genommen, dass die
Kamera dabei kaputtgeht» – aber das mit der Wegnahme stimme nicht
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 6; Akten S. 535).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung wiederholte der Berufungskläger, dass er B____ die Kamera
wütend aus der Hand geschlagen habe. Die Kamera sei auf den Boden gefallen. B____
müsse die Kamera wieder genommen haben, denn «als ich rauskam, war sie nicht
mehr am Boden» (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 4). Eventuell
sei die Kamera kaputtgegangen. Er habe vermeiden wollen, dass er gefilmt werde.
Dass B____ bloss den Lärm habe dokumentieren wollen, sei eine Behauptung
(zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 4). Auf den Vorhalt, dass er
im Anschluss die Wohnung verlassen habe, um etwas zu entsorgen, entgegnete der
Berufungskläger, dass dies an einem anderen Tag gewesen sei und nichts mit der
Kamera zu tun gehabt habe (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 4).
4.2.3 Aussagen
B____
B____ wurde am
15. Februar 2023 als Auskunftsperson einvernommen (Akten
S. 55 ff.). Er führte zuerst zum Berufungskläger aus, dass dieser
über 20 Jahre an der [...]strasse gewohnt habe und eigentlich intelligent sei.
Bis vor ca. fünf Jahren habe es nicht grosse Probleme mit ihm gegeben. Als dem
Berufungskläger einmal der Strom abgeschaltet worden sei, weil er nicht bezahlt
habe, habe B____ durch die Milchglasfüllung der Wohnungstür gesehen, dass der
Berufungskläger überall Kerzen angezündet hatte. Das schien B____ in einem
Altbau gefährlich. Aufgrund der Reaktion des Berufungsklägers, als er diesen
angesprochen habe, habe B____ «gemerkt, dass etwas nicht mit ihm stimmte»
(Akten S. 56). Man habe die Situation dann mit der Hausverwaltung und IWB
gelöst. Es habe aber diverse andere Vorfälle gegeben (Gegenstände aus dem
Fenster im 4. Stock werfen, langes Schreien). Die Polizei habe ihm geraten,
einen Vorfall auf Video zu dokumentieren. Daher habe er an jenem
13. November 2021 frühmorgens die Fotokamera vor der Wohnung des
Berufungsklägers eingeschaltet. Dieser habe das offenbar durch die Glasfüllung
der Tür gesehen und sei auch vor die Tür getreten. «Dann riss er mir die Kamera
aus der Hand, ging wieder zurück in die Wohnung und machte die Türe zu. Ich
stand dann da. Ich habe mich dann in die Wohnung zurückgezogen. Etwa 15 Minuten
später verliess er mit einer Tasche die Wohnung. Da ich annahm, dass die
Fotokamera in der Tasche sein könnte und er diese entsorgen wollte, folgte ich
ihm. In der [...]strasse vor dem Sozialamt hat er die Tasche dann in einen
Mistkübel geworfen. Ich schaute dann in der Tasche nach und stellte nur Asche
und Dreck fest, aber keine Kamera. A____ hat sich umgedreht und gesehen, dass
ich im Mistkübel nachschaue und hat mich dann ausgelacht. Er wusste genau, dass
ich ihm folgen werde. Die Kamera ist bis heute nicht mehr zum Vorschein
gekommen, Ich habe ihn auch darauf angesprochen, aber er meinte nur, welche
Kamera. Er tat so, als er von nichts wüsste» (Akten S. 56 f.). Den
Hinweis, dass der Berufungskläger angegeben habe, sich an diesen Vorfall nicht
mehr zu erinnern und bestreite, eine Kamera genommen zu haben, quittierte B____
mit «Unschuldslamm. Sie müssen wissen, er denkt, dass es eine Verschwörung
gegen ihn gibt und alle gegen ihn sind». Bei der Kamera habe es sich um eine
neue […] aus Luxemburg im Wert von ca. CHF 300.– (korrigiert
CHF 400.–) gehandelt (Akten S. 57).
Vor erster
Instanz schilderte B____ erneut die Probleme, die es mit dem Berufungskläger in
den letzten Jahren gegeben habe (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll
S. 10; Akten S. 539). Zunächst habe dieser nur bis 22:00 Uhr
oder 22:30 Uhr herumgeschrien, aber «da ich wusste, dass danach Ruhe ist,
war es mir egal. Es gab diese Sache mit dem Licht. Er hatte die Stromrechnung
nicht bezahlt und überall Kerzen aufgestellt. Das war auf jeden Fall vor
Corona. Es war mir zu gefährlich mit so vielen Kerzen, in einem Altbau. Ich
habe dann ein Schreiben aufgesetzt. Dieses ging an die Verwaltung und die
Rechnung wurde direkt bezahlt, dann wurde der Strom wieder angeschaltet»
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 10; Akten S. 539). Der
Berufungskläger habe dann angefangen, das ganze Wochenende herumzuschreien.
Gespräche hätten nichts gebracht, das habe er mit der Zeit gemerkt. Er finde es
«schade. Er ist eigentlich eine Person, die ich schätze. Er hat eine gute
Seite» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 10 f.; Akten
S. 539 f.). Auf die Frage, ob sich dies einmal geändert habe,
antwortete B____: «Vielleicht vor fünf Jahren. Auch die Nachbarn haben gesagt,
dass er ein netter Kerl war und sie nicht wissen, was passiert ist»
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 11; Akten S. 540). B____
erwähnte auch, dass ihm selbst inzwischen ebenfalls gekündigt worden sei, weil
«die Chemie nicht mehr stimmt. Den Vermietern traue ich auch nicht mehr»
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541). Er
hatte dies bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, als die
Angelegenheit vor der Schlichtungsstelle hängig war (Aktennotiz vom
28. März 2023, Akten S. 259). Den Vorfall mit der Kamera
erwähnte er anfangs vergleichsweise beiläufig: «Einmal habe ich ein Video durch
die Tür gemacht, es war richtig laut. Er hat gemerkt, dass ich ihn filme und
hat mir die Kamera weggerissen. Ich weiss aber nicht mehr genau, wann es war (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 11; Akten S. 540). Grund für das Filmen sei
gewesen, dass die Polizei ihm gesagt habe, sie bräuchten einen Beweis. «Aber
die Kamera ist ja verschwunden, deshalb hat es nichts gebracht». Auf Frage
meinte B____, es habe sich um eine bekannte Marke, etwas mit C, gehandelt. Er
wisse es nicht mehr genau. Auf den Hinweis, gemäss den Akten sei es eine […]
gewesen, antwortete er: «Ah ja, ich habe sie auf jeden Fall in Luxemburg
gekauft» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 11; Akten
S. 540). Den weiteren Verlauf – Verfolgung des Berufungsklägers, der etwas
in den Abfall geworfen habe, Nachschauen im Abfall, Auslachen – schilderte B____
exakt wie anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2023. In Bezug
auf den Hinweis, der Berufungskläger habe ausgesagt, ihm die Kamera aus der
Hand geschlagen zu haben, meinte B____: «Ich bin mir ziemlich sicher, dass er
mir die Kamera aus der Hand genommen hat. Es kann sein, dass sie auf den Boden
fiel» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 11; Akten S. 540).
4.3 Drohung
zum Nachteil von D____ (Anklagepunkt I.3.)
4.3.1 Sachverhalt
gemäss Vorinstanz
Die Vorinstanz
bewertet die Aussagen von D____ als glaubhaft, weshalb darauf abzustellen sei.
Sowohl D____ als auch der Berufungskläger hätten bestätigt, dass es am
14. November 2021 zu einem Disput im Treppenhaus zwischen den beiden
gekommen sei. Dabei habe der Berufungskläger D____ mit dem Tod gedroht (Urteil
Strafgericht S. 9 f.).
4.3.2 Aussagen
des Berufungsklägers
An der
Einvernahme vom 13. September 2022 bestritt der Berufungskläger die
Drohung. Es sei richtig, dass es zu Vorfällen gekommen sei. Es könne sein, dass
er ihn einmal beleidigt habe, aber er habe ihm sicher nicht gedroht. «Ich habe
einmal gegen seine Haustüre geschlagen, als er nicht aufgemacht hatte. Ich
hatte auch verbale Auseinandersetzungen mit ihm» (Akten S. 39). Auf den
Vorhalt, wonach die ganze Nachbarschaft im Treppenhaus gestanden haben solle
wegen des Streits, meinte der Berufungskläger, er könne sich nicht daran
erinnern. Es sei oft vorgekommen, dass sich die Nachbarn im Treppenhaus
versammelt hätten. Er habe aber «sicher nicht ernsthaft gedroht», D____
umzubringen, er könne sich das «nicht vorstellen, dass ich das gemacht habe»
(Akten S. 39 f.).
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte der Berufungskläger zu den
behaupteten Drohungen, diese seien «absoluter Blödsinn. Ich habe ihm sicher
nicht mit dem Tod gedroht» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7;
Akten S. 536). Dies bekräftigte der Berufungskläger erneut im Rahmen der
Berufungsverhandlung (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7).
4.3.3 Aussagen
D____
Der am
15. Februar 2023 als Auskunftsperson einvernommene D____ berichtete
(Akten 68 ff.), dass der Berufungskläger bereits mit 18 Jahren von St.
Gallen nach Basel gekommen und in die [...]strasse gezogen sei. Am Anfang sei
er ein guter Kerl gewesen und man habe ihm viel geholfen, auch finanziell. Seit
ca. acht Jahren gebe es Probleme mit ihm. Das Haus sei ringhörig und der
Berufungskläger habe Lärm gemacht, indem er beispielsweise in der Nacht
Gegenstände auf den Tisch geschlagen habe. Es sei immer schlimmer geworden.
Letztes Jahr sei er um 12:00 Uhr nackt in den Hinterhof gegangen und habe
getanzt. An jenem 14. November 2021 sei wieder extremer Lärm in der
Wohnung des Berufungsklägers gewesen. Er selbst sei ins Treppenhaus gegangen,
um nachzusehen. Der Berufungskläger sei dann auch plötzlich im Treppenhaus
gewesen und habe angefangen, ihn zu beschimpfen und zu bedrohen – dass er ihn
umbringen werde und das «ohne Grund» (Akten S. 69). Die Frage, ob er die
Drohungen ernst genommen habe, beantwortete D____ mit: «Was soll ich sagen, man
weiss es ja nicht. Wie gesagt wurde er immer aggressiver». D____ habe seinen
täglichen Ablauf nicht verändert: «Was kann ich machen, ich wohne seit 58
Jahren in diesem Haus» (Akten S. 70). Auf Hinweis, dass er gemäss seinen
Angaben bei der Polizei nicht mehr gerne ins Treppenhaus gehe, aus Angst, dem
Berufungskläger zu begegnen, erwiderte er: «Meine Frau hatte Angst, ihm zu
begegnen, ich eigentlich nicht. Es war einfach komisch, ihm im Treppenhaus zu
begegnen» (Akten S. 70).
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte D____ als Zeuge aus. Er konnte sich zunächst
nicht konkret an Beschimpfungen und Drohungen erinnern, aber «Ich kann Ihnen
sagen, dass es immer einen Grund gab, wenn wir die Polizei gerufen haben»
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S. 545). Als
ihn der vorsitzende Gerichtspräsident darauf aufmerksam machte, dass er damals
beanzeigt habe, dass der Berufungskläger ihm im Treppenhaus gesagt habe, er
werde ihn umbringen, erinnerte er sich wieder an alles und gab von sich aus
auch Beschimpfungen im korrekten (und unbestrittenen) Wortlaut wieder. «Ja, er
hat mir gesagt, dass er mich umbringen werde und hat mich beleidigt […]»
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S. 545).
4.4 Drohung
zum Nachteil von B____ (Anklagepunkt I.5.)
4.4.1 Sachverhalt
gemäss Vorinstanz
Laut Vorinstanz
sei der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. B____ habe im Ermittlungsverfahren
glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass erneut Lärm aus der Wohnung des
Berufungsklägers gekommen sei. Um sich zu erkundigen, habe er die Wohnungstür
geöffnet, woraufhin er den Berufungskläger erblickt habe. Mit einem Holzstock
in der Hand ausgerüstet, sei er mit einem aggressiven Gesichtsausdruck auf ihn
zugekommen. Daraufhin sei B____ zurück in seine Wohnung gegangen, habe die Tür
zugezogen und sich dagegengestemmt, weil der Berufungskläger versucht habe, die
Tür mit Körperkraft aufzudrücken und dann angefangen habe, mit dem Holzstock
die Tür zu beschädigen. Es sei das erste Mal gewesen, dass B____ den
Berufungskläger so gesehen habe und sich Sorgen um seine Unversehrtheit gemacht
habe (Urteil Strafgericht S. 11).
4.4.2 Objektive
Beweismittel
Hinsichtlich der Beschädigung an der Tür zur Wohnung von B____
ist die Sachbeschädigung fotografisch dokumentiert (Akten S. 212). Zudem
befindet sich ein Foto des «Tatwerkzeugs» (Holzstab/Ast) in den Vefahrensakten
(Akten S. 213).
4.4.3 Aussagen
des Berufungsklägers
Der
Berufungskläger hat die Sachbeschädigung in der Einvernahme vom
13. September 2022 zugestanden. Er sei «nicht stolz darauf» (Akten
S. 43). Auf den Vorhalt, dass er mit einem Holzstab in der Hand im Flur
der Wohnungen gestanden habe, als B____ seine Wohnungstür öffnete, meinte er,
es könne sein, dass es so war (Akten S. 43 f.). Den Vorwurf, auf B____
zugerannt zu sein und, als es diesem gelang, die Wohnungstür trotz Widerstand
des Berufungsklägers zu schliessen, mit dem Holzstab gegen die Tür geschlagen zu
haben, kommentierte er mit: «In meiner Erinnerung habe ich es mit der Faust
gemacht, aber ich kann es nicht mehr genau sagen» (Akten S. 44).
Vor erster
Instanz vertrat der Berufungskläger die Auffassung, er habe B____ «nicht mit
dem Stock bedroht, aber die Türe beschädigt. Ich wollte mich mit ihm
unterhalten, aber er hat die Tür zugeschlagen. Dieser Holzstab liegt immer dort
und ich habe ihn benutzt, um die Türe zu fixieren. Er lag dort und ich habe
damit gegen die Türe geschlagen. Ich war in einem emotionalen Ausnahmezustand.
Es ging mir sehr schlecht und die Leute haben mich immer weiter provoziert. Ich
habe emotional übermässig reagiert und es tut mir sehr leid, dass ich die Türe
beschädigt habe. Es war nicht korrekt» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll
S. 7; Akten S. 536).
An der
Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Bedenken, dass dies nun schon
drei Jahre her sei. Aber er habe B____ mit dem Holzstab nicht schlagen wollen.
Es könne sein, dass sich B____ dadurch bedroht gefühlt habe, «kann sein. Ich
war aufgebracht, habe im Affekt etwas getan» (zweitinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 5).
4.4.4 Aussagen
B____
B____ schilderte
an der Einvernahme vom 15. Februar 2023 die ersten Vorkommnisse vom
17. Februar 2022 in freier Rede wie folgt: Der Berufungskläger sei
mit aggressivem Gesichtsausdruck auf ihn zugekommen, «einen Holzstock oder
etwas Ähnliches in der Hand» (Akten S. 61). «Ich dachte, dass wenn ich
jetzt hier stehen bleibe, wäre ich schön blöd. Ich ging dann zurück in die
Wohnung und zog die Tür zu. Ich stemmte mich dann gegen die Türe. Herr A____
versuchte die Türe mit Körperkraft aufzudrücken, was jedoch nicht gelang. Er
schlug dann mit dem Holzstock gegen die Türe und schlug drei Löcher rein. Ich
hörte dann, dass er zurück in die Wohnung geht. Ich holte dann sofort meinen
Schlüssel und schloss die Türe ab. Später drang er dann noch in meine Wohnung
ein (Akten S. 61 f.). B____ bejahte auf Frage, dass der
Berufungskläger wohl den Holzstock gegen ihn eingesetzt hätte. «Es war das
erste Mal, dass ich ihn so erlebt habe. Zuvor war er immer verbal ausfällig und
man musste nicht Angst haben» (Akten S. 62). Auf die Frage, ob er in
diesem Moment Angst gehabt habe, antwortete er: «Ich hatte Sorgen um meine
Unversehrtheit und bin auch deswegen wieder in die Wohnung zurück» – er habe
sich «ganz klar» bedroht gefühlt. Spätestens, als er sich gegen die Tür gelehnt
habe, um zu verhindern, dass der Berufungskläger in die Wohnung komme, habe er
Angst gehabt (Akten S. 62). Auf die Frage, was das für ein Stock gewesen
sei, entgegnete B____: «Er hatte die Dicke eines Besenstils und war ca. 1 Meter
lang. Es war mehr ein Ast» (Akten S. 63).
Vor erster
Instanz konnte B____ die einzelnen Vorfälle nicht mehr zuverlässig
auseinanderhalten. Auf Frage nach der von ihm erwähnten Sache mit der
eingeschlagenen Tür erwiderte er: «Ich glaube, es war am Tag, bevor er D____
ins Gesicht geschlagen hat. Es war im Frühjahr 2021, es war noch hell. Ich
glaube, wir haben miteinander geredet und ich habe mich vielleicht beschwert.
Er ist dann auf mich zugestürmt. Er hat dann gegen die Tür getreten und
gedrückt, er hatte ganz schön Kraft. Ich habe es aber geschafft, die Tür zu
schliessen und habe abgeschlossen. Er kam dann mit einem Stock und hat auf
dieser Höhe [zeigt mit der Hand eine Höhe von etwa 160 cm] drei
Löcher reingemacht und auch noch reingetreten» (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541). Später habe der
Berufungskläger so fest auf die Tür geschlagen, dass sie auf den Boden gefallen
sei (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541).
Auf die Frage, ob er die beiden Vorfälle – Vorfall Holzstock und Vorfall Tür
eintreten – auseinanderhalten könne, erwiderte er: «Es war dann vermutlich
einmal mit dem Stock und dann das Eintreten. Die Türe lag dann auf dem Boden
und er kam in meine Wohnung und kam auf mich zu» (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541). Ob der Berufungskläger
den Stock gegen ihn, B____, eingesetzt habe, wisse er nicht mehr. «Es war eher
ein Schockzustand» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten
S. 541). Er wisse nicht mehr, ob der Berufungskläger den Stock aufgezogen
habe. «Es spielt für mich keine grosse Rolle, wie der Stock gehalten wird. Ich
renne nur weg, wenn jemand aggressiv auf mich zu rennt» (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten S. 542). Auf Vorhalt, er habe
gesagt, dass der Berufungskläger einen Besenstiel in der Hand gehabt habe,
antwortete B____: «Es war eher ein Ast. Er hat auf die Tür geschlagen und drei
Löcher gemacht. Ich glaube, er hat ihn dann liegengelassen. Es ist aber nur
eine Vermutung (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten
S. 541).
Laut dem
Requisitionsbericht der Polizei vom 18. Februar 2022 (Akten
S. 214 ff.) meldete sich B____ am 17. Februar 2022 am Abend
des Vorfalls noch telefonisch bei der Polizei. Er führte aus, dass ihm –
nachdem er sich beruhigt habe – etwas Wichtiges in den Sinn gekommen sei. Der
Berufungskläger habe, als er mit dem Holzstock auf ihn zugerannt sei, gedroht,
er werde ihn umbringen (Akten S. 216).
4.5 Hausfriedensbruch
und Tätlichkeiten zum Nachteil von B____, Sachbeschädigung zum Nachteil der C____
(Anklagepunkt I.6.)
4.5.1 Sachverhalt
gemäss Vorinstanz
Die Vorinstanz
stellt auf die Aussagen von B____ im Ermittlungsverfahren ab, womit der
angeklagte Sachverhalt erstellt sei. Der alkoholisierte Berufungskläger habe am
17. Februar 2022 die Tür von B____ erneut beschädigt, indem er mit
dem Fuss mehrfach heftig dagegengetreten und mit der Faust auf die Tür
eingeschlagen habe. Daraufhin habe sich der Berufungskläger gegen den Willen
von B____ in dessen Wohnung begeben und habe diesen gegen den Oberkörper
gestossen (Urteil Strafgericht S. 12).
4.5.2 Objektive
Beweismittel
Die Beschädigung an der Tür zur Wohnung von B____ ist
fotografisch belegt (Akten S. 45 f.).
4.5.3 Aussagen
des Berufungsklägers
Im Rahmen der
Einvernahme vom 13. September 2022 erklärte der Berufungskläger, dass
er den Vorfall im Kopf habe, bei dem er gegen die Tür getreten habe und die Tür
aufgegangen sei. Er habe die Tür beschädigt, mit dem Fuss und seiner Meinung
nach mit der Faust. Er sei «sicher nicht in die Wohnung gegangen» und sei «auch
nicht gewalttätig. Ich habe die Türe beschädigt und die Türe ging dann auch
auf» (Akten S. 44). Das Eintreten der Tür gestand der Berufungskläger entsprechend
ein. So meinte er auf Vorlage der Fotos der beschädigten Tür: «Ja das war ich.
Das bestreite ich ja auch nicht». Auf die Frage, weshalb er die Tür eingetreten
habe, antworte er: «Weil er mir die Türe vor der Nase zugeschlagen hatte und
ich wollte das Gespräch noch weiterführen und so habe ich im Affekt die Türe
eingeschlagen. Ich ging aber sicher nicht in die Wohnung hinein und habe Herrn B____
angefasst» (Akten S. 47; S. 44).
Vor erster
Instanz verneinte der Berufungskläger erneut, die Wohnung von B____ betreten
und ihn angefasst zu haben (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7;
Akten S. 536). Die Sachbeschädigung gestand er abermals ein: «Es ist wahr,
dass ich gegen die Türe geschlagen habe und ich bin erschrocken, dass die Türe
kaputtging, es war auch eine sehr alte Tür. Es tut mir sehr leid. Aber ich bin
nicht in die Wohnung gegangen. Ich war noch nie in dieser Wohnung»
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7; Akten S. 536). Er
beteuerte weiter, dass er sich trotz seines damaligen Alkoholpegels erinnern
könne. Er habe «keine Gedächtnislücken, sondern ein sehr gutes Gedächtnis»
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 8; Akten S. 537).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung erklärte der Berufungskläger, dass er gegen die Tür
getreten habe und diese daraufhin aus dem Schloss gefallen sei. In die Wohnung
sei er allerdings nie gegangen. «Gehe nicht in fremde Wohnungen»
(zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5). Betreffend das Stossen
führte er aus, dass der Vorfall bereits drei Jahre her sei und er nicht wisse,
ob er B____ gestossen habe. Es könne sein (zweitinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 5).
4.5.4 Aussagen
B____
B____ beschrieb
an der Einvernahme vom 15. Februar 2023, dass der Berufungskläger die
Wohnungstür eingetreten habe. Er selbst habe die Wohnung aufgrund des Vorfalls am
Nachmittag abgeschlossen gehabt, was er sonst noch nie gemacht habe, auch
nachts nicht (Akten S. 64). Als der Berufungskläger gegen seine
Wohnungstür getreten habe, habe er sofort die Telefonnummer 117 angerufen, und
noch während des Gesprächs mit der Polizei habe der Berufungskläger die Tür
eintreten können. Er sei in die Wohnung gekommen, habe noch gegen eine bloss
angelehnte Innentür getreten und sei auf ihn zugekommen. Er habe ihn mit beiden
Händen gegen den Oberkörper gestossen, so dass er selbst zwar nicht umgefallen
sei, aber es sei mehr als nur ein leichtes Schubsen gewesen. Er selbst sei da
immer noch im Gespräch mit der Polizei gewesen. Der Berufungskläger sei dann
schnell weggegangen, er habe ja gewusst, dass die Polizei kommen werde. Er habe
dann auch das Haus verlassen (Akten S. 64). Der ganze Vorfall habe keine
Minute gedauert, nicht einmal eine halbe Minute. Zuvor habe der Berufungskläger
ein paar Mal gegen die Tür getreten (Akten S. 65). Die Frage, ob er eine
Verletzung davongetragen habe, verneinte B____ (Akten S. 65).
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte B____ die Vorfälle, wie zuvor
erwähnt, zunächst nicht mehr ganz zuordnen. Auf Rückfrage vermochte er sie dann
aber auseinanderzuhalten: «Es war dann vermutlich einmal mit dem Stock und dann
das Eintreten. Die Türe lag dann auf dem Boden und er kam in meine Wohnung und
kam auf mich zu» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten
S. 541). Der Berufungskläger sei durch einen kleinen Vorraum gekommen und
habe bei der nächsten Tür einen kleinen Riss verursacht. Er sei dann in den
Hauptraum gekommen. «Er ist auf mich zu gerannt und war sehr entschlossen. Ich
habe eine Wut gesehen in ihm. Es war ein Glücksfall, dass ich gerade das
Telefon in der Hand hatte mit der Polizei» (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten S. 542). Die Frage, ob der Berufungskläger
ihn angefasst habe, verneinte B____ vor erster Instanz: «Nein, es war eine
Distanz zwischen uns» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 13;
Akten S. 542). Auf Hinweis, dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft
gesagt habe, der Berufungskläger habe ihn geschubst, entgegnete er: «Dann
stimmt es wohl. Vielleicht hat er mich geschubst, aber sicher nicht so, dass
ich umgefallen wäre» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten
S. 542). Auf Vorhalt, dass der Berufungskläger dies vehement bestreite,
meinte B____: «Es stimmt wohl, was ich gesagt habe, dass er mich geschubst hat.
Es ist halt schon zwei Jahre her. Es hat für mich keine grosse Rolle gespielt,
ob er vor mir steht oder mich auch noch schubst. Es war wirklich ein
Glücksfall, dass ich am Telefon war. Ich habe dem Vermieter gesagt, als
Ratschlag, dass ein Rauchmelder installiert werden soll. Es hat nur ein Feuer
und ein Schlag gefehlt. Am nächsten Tag hat er dann Herrn D____ geschlagen» –
das habe er nicht gesehen, D____ habe es ihm gesagt (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten S. 542). Als der Berufungskläger B____
mit dem Widerspruch in seinen Aussagen konfrontierte (Distanz zu ihm gehabt –
Tätlichkeit/geschubst) erwiderte B____: «Ich habe gemerkt, durch meine Aussagen
bei der Staatsanwaltschaft, wo ich dies genau geschildert habe… Dann kommen die
Erinnerungen wieder» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 14; Akten
S. 543). Nachdem der vorsitzende Präsident die Aussagen von B____ bei der
Staatsanwaltschaft verlesen hatte, meinte dieser: «A____, wenn ich das so
gesagt habe, dann stimmt es. Es ist aber schon länger her» (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 15; Akten S. 544). B____ schilderte
schliesslich noch, dass er nach diesem Vorfall vorübergehend ausgezogen sei. Er
habe die Wohnung zwar weiterhin bezahlt, aber nicht mehr dort gewohnt. «Ich
hatte Angst am Abend, dass die Türe eingetreten wird. Ich konnte so nicht mehr
weiter wohnen und habe drei Monate an einem anderen Ort gewohnt, bis er
ausgezogen ist. Er kam noch ein paar Mal vorbei und hat ein paar Sachen geholt (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten S. 542).
4.6 Einfache
Körperverletzung (leichter Fall nach aStGB) zum Nachteil von D____ (Anklagepunkt
I.7.)
4.6.1 Sachverhalt
gemäss Vorinstanz
Die Vorinstanz wertet
die Aussagen von D____ als plausibel und erachtet den angeklagten Sachverhalt
auch in diesem Anklagepunkt als erstellt. Es sei unbestritten, dass es am
21. Februar 2022 zu einem Disput zwischen den Nachbarn A____ und D____
gekommen sei. Durch einen Faustschlag des Berufungsklägers sei D____ unterhalb
des linken Auges getroffen worden. Die Aussagen von D____ würden zunächst durch
die von der Polizei am Tattag aufgenommenen Fotos, welche unter seinem linken
Auge eine Schwellung zeigten, untermauert. Objektiviert werde seine Verletzung
überdies durch ein gleichentags ausgestelltes Arztzeugnis, wonach er eine
Prellmarke mit kleiner Blutung unter dem linken Auge erlitten habe. Dem
aktenkundigen IRM-Gutachten könne sodann entnommen werden, dass die Färbung und
die Blutung für eine Verletzung innerhalb weniger Stunden vor der polizeilichen
Dokumentation sprächen sowie deren Entstehung durch einen Faustschlag möglich
sei. In der Folge sei durch den piketthabenden FU-Arzt eine Fürsorgerische
Unterbringung über den Berufungskläger verfügt worden (Urteil Strafgericht
S. 13).
4.6.2 Objektive
Beweismittel
Die Verletzung von D____ durch den Faustschlag ist
dokumentiert durch zwei Fotos, welche die Polizei ca. zwei Stunden nach der Tat
aufgenommen hat (Akten S. 331). Ausserdem durch ein ärztliches Zeugnis von
Dr. […] vom 21. Februar 2022 (Tattag), welcher eine «Prellmarke mit
kleiner Blutung» festgestellt hat (Akten S. 332). Auf Antrag des
Verteidigers veranlasste die Vorinstanz noch eine Abklärung beim IRM (Akten
S. 518). Dieses hält im Gutachten vom 12. September 2023 (Akten
S. 521 ff.) fest, es seien aufgrund der vorliegenden
Fotodokumentation im Nachhinein kaum forensisch verwertbare Aussagen zur
Verletzungsentstehung möglich (Akten S. 523). Immerhin führt es weiter
aus, der Befund sei «grundsätzlich mit einer Hautunterblutung vereinbar» und
solche entstünden in geschützten Arealen wie der Augenpartie durch das
Einwirken stumpfer Gewalt. Eine Entstehung der Verletzung durch einen Faustschlag,
wie von D____ beschrieben, erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht möglich. Die
Färbung und die Beschreibung einer Blutung sprächen für eine frische Verletzung
innerhalb weniger Stunden vor der Dokumentation. Lokalisation und Art seien
untypisch für eine Selbstverletzung (Akten S. 523 f.). In Bezug auf
die Verletzungsschwere/Prognose führt das IRM an, es könne bei Schlägen gegen
die Augen zu Sehstörungen bis hin zu einem bleibenden Sehverlust kommen. Die
beschriebene Verletzung sei geringfügig gewesen und die Hautunterblutung dürfte
innerhalb weniger Tage folgenlos abgeheilt sein. Bleibende Schäden seien nicht
zu erwarten (Akten S. 524).
4.6.3 Aussagen
des Berufungsklägers
Der
Berufungskläger versicherte an der Einvernahme vom
13. September 2022, dass dies «garantiert nicht» stimme. D____ sei
zweimal auf ihn losgegangen und B____ sei dazwischen gegangen. «Ich gehe sicher
nicht auf einen 80-Jährigen los, ich bin kein Schläger. Ich habe das sicher
nicht gemacht. Also jetzt ist genug, wenn er die Anzeige nicht zurückzieht,
werde ich auch eine Anzeige gegen ihn machen. Seit ich ein erwachsener Mann
bin, bin ich noch nie körperlich tätlich geworden» (Akten S. 47 f.). D____
beschuldige ihn wohl falsch, «weil sie mich fertig machen wollen. Schon vor
Gericht haben sie mich als Schläger betitelt. Dass mir das vorgeworfen wird
habe ich damit gerechnet. Auf der Sozialhilfe habe ich das gehört. Das stimmt
aber sicher nicht» (Akten S. 48). Auf den Vorhalt, die Verletzung sei
schriftlich von einem Arzt bestätigt worden, antwortete er: «Das kann ja alles
sein. Ich habe ihn nicht gesehen und es interessiert mich auch nicht. Das hat
sicher nichts mit mir zu tun. Ich habe nie eine Verletzung gesehen» (Akten
S. 48).
Vor erster
Instanz äusserte sich der Berufungskläger in diesem Zusammenhang
folgendermassen: Das sei «ganz schlimm, was mir vorgeworfen wird und das habe
ich nicht gemacht, bei allem, was mir heilig ist. Ich habe ihn nie angefasst.
Es war so, dass Herr D____ zweimal auf mich zugekommen ist und mich schlagen
wollte. Es kam nur nicht soweit, weil Herr B____ dazwischen ging und es
verhinderte. Es hat nie stattgefunden. […] Ich schlage keine 80-Jährigen und
auch keine Achtjährigen. Ich habe ihn nie angefasst» (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 8; Akten S. 537).
Der
Berufungskläger bestritt an der Berufungsverhandlung erneut, D____ eine Faust
geschlagen zu haben: «Absoluter Blödsinn, ich kam nach Hause, er hat mir den Weg
versperrt, ich habe ihn auf die Seite gestossen. Es ist mir ein Rätsel, das ist
inszeniert, absoluter Wahnsinn, was er behauptet. Hätte ich niemals getan»
(zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5). Dass er betrunken gewesen
sei, ändere nichts daran. Er habe ein sehr gutes Gedächtnis und er hätte dies
nie vergessen. Auf den Hinweis, dass E____ Geschrei im Treppenhaus gehört, die
Polizei alarmiert und danach das Veilchen bei D____ gesehen habe, entgegnete
der Berufungskläger, dass dieser alles gemacht habe, um seinen Ruf in den Dreck
zu ziehen. Das Veilchen sei ihm ein Rätsel, aber Herr D____ sei ein alter Mann,
er habe sich vielleicht gestossen oder sich das Veilchen selber zugefügt
(zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5).
4.6.4 Aussagen
B____
B____ bestätigte
an der Einvernahme vom 15. Februar 2023, dass er mehrmals zwischen
den Berufungskläger und D____ gegangen sei: «Ich kann bestätigen, dass Herr D____
einmal auf Herrn A____ zugegangen ist, aber ihn sicher nicht geschlagen hatte.
Ich ging dann dazwischen, weil ich Angst hatte, dass A____ dem D____ etwas
antun könnte». Auf Nachfrage führte er aus: «Es kam so zwei oder drei Mal vor,
dass ich bei den beiden dazwischen gegangen bin. Aber niemand hat da jemanden
geschlagen» (Akten S. 66). Den Schlag des Berufungsklägers gegen D____
konnte B____ nicht bestätigen: «Nein, ich war nicht dabei» (Akten S. 67).
4.6.5 Aussagen
D____
D____ beschrieb
an der Einvernahme vom 16. Februar 2023, dass er zum Berufungskläger
hochgegangen sei und sich habe beschweren wollen, weil dieser wieder Lärm – der
Berufungskläger habe immer etwas auf den Boden fallen lassen – gemacht habe. Er
habe ihn gerufen, und der Berufungskläger sei vor die Tür gekommen. Er habe ihn
gebeten aufzuhören und erklärt, dass man doch nur seine Ruhe wolle. «Ohne etwas
zu sagen, schlug er mir die Faust ins Gesicht. Er traf mich dabei unterhalb des
linken Auges. Er ging dann wieder in die Wohnung zurück und schloss die Türe»
(Akten S. 71). Er habe nur einmal zugeschlagen. Er selbst, D____, sei
überrascht gewesen, aber was hätte er tun können – er habe seinerseits den
Berufungskläger nicht geschlagen. Er sei nicht zu Boden gefallen. «Der Schlag
war ja nicht so schlimm. Ich blutete unterhalb des Auges» (Akten S. 72).
Ansonsten habe er keine Verletzungen davongetragen. Er sei dann zum Arzt
gegangen, aber nur ein Mal. «Wie gesagt, es war nicht so schlimm» (Akten
S. 72). Gesehen habe den Schlag niemand, sie seien allein gewesen (Akten
S. 72).
An der
Hauptverhandlung vor erster Instanz erwähnte D____ die Verletzung von sich aus (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S 545). Auf die Frage, wann das
gewesen sei, meinte er: «Letztes Jahr, ich weiss nicht mehr genau. Ich ging
dann zum Arzt und dann zur Polizei». Auf die Frage, was genau passiert sei,
erwiderte D____: «Ich habe reklamiert, dass er Lärm gemacht hat. Es war ein
Holzboden und es war eine Katastrophe, man hat alles gehört. Er hatte keine
Hemmungen und hat mitten in der Nacht alles durcheinandergemacht»
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S 545). Der
Berufungskläger habe ihn, als er sich beschweren wollte, «hier geschlagen mit
der Faust [zeigt auf Backe unterhalb Auge]. Es war im Treppenhaus. Ich
wollte hoch zu ihm und er hat mich dann vor seiner Türe geschlagen»
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S 545). Der
Berufungskläger habe nichts gesagt. Er selbst habe geblutet. Man habe es eine
Zeit lang gesehen, aber jetzt habe er nichts mehr. Niemand habe den Faustschlag
gesehen, sie seien allein gewesen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll
S. 16; Akten S 545). Als der Berufungskläger selbst den Zeugen D____
fragte, ob er einfach die Tür geöffnet und D____ direkt ins Gesicht geschlagen
habe, antwortete dieser ihm: «Ja, du bist böse geworden und hast mich
geschlagen» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 17; Akten
S 546). Als daraufhin der Berufungskläger einwarf, ob man nicht einfach
angestrebt habe, dass er für die restlichen zwei Wochen in die UPK verbracht
werde, erklärte D____: «A____, du weisst, dass wir dich geschätzt haben und dir
auch geholfen haben. Du musst ehrlich sagen, in den letzten 7-8 Jahren bist du
heruntergefallen» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 17; Akten
S 546).
4.6.6 Aussagen
E____
Anlässlich der
Einvernahme vom 16. Februar 2023 wurde E____ zum ihn betreffenden
Vorfall vom 13. Juni 2022 (rechtskräftiger Anklagepunkt I.8.)
befragt. Im Rahmen dieser Einvernahme machte er auch Aussagen zum besagten
Vorfall mit D____. Seine Aussagen sind – wie bereits zuvor unter E. 2.2.3
ausgeführt – verwertbar, obwohl der Berufungskläger an der Einvernahme nicht
teilgenommen hat und keine Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und E____
stattgefunden hat.
E____ requirierte
am 21. Februar 2022 die Polizei und gab hinsichtlich des Vorfalls mit
D____ an, dass sein Nachbar am Durchdrehen sei und auf Mitbewohner, konkret auf
D____, losgehe. «Ich selber habe es nicht gesehen. Ich habe nur das Geschrei im
Treppenhaus mitbekommen und habe gedacht, dass jemand umgebracht wird. Aus
diesem Grund habe ich die Polizei alarmiert. Kurz darauf habe ich Herrn D____
mit dem Veilchen am Auge gesehen» (Akten S. 77).
5. Beweiswürdigung
5.1 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024
E. 2.2.2, m. Hinw.). Dem Angeklagten darf ein Sachverhalt danach nur
angelastet werden, wenn dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn
bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion
vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2; s. auch
BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024
E. 2.2.2). In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche
Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.
Im Sinne einer Beweislastregel besagt der Grundsatz, dass es Sache der
Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Er ist in jedem
Fall verletzt, wenn das Gericht
einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74
E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2;
6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in
dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,
in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das,
dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten
oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis
bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des
Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.2; BGer 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_184/2022 vom
18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3;
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022
E. 2.4; je m.w. Hinw.).
Nach dem
Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung somit
grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) –
sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist
dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat
aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,
ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der
eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-
und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022
E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die
Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die
nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86
E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2;
6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.
4.3.1, je m. Hinw.).
5.2
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob die Schulsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
5.2.1 Neben
den objektiven Beweisen hat das Gericht insbesondere zahlreiche Aussagen zu
würdigen, das heisst auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen (vgl. BGE 147 IV 534
E. 2.3.3).
Die
Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor, in:
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26
ff.). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben den inhaltlichen
Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit
die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.
Überprüft wird
in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen
individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage
machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte
(vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24.
Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Henriette Haas, Ein Vorschlag zur
methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen
Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine
Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das
Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen
von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2).
Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für
den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten
Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf
die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die
Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch
einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage
anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die
Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E.
2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m. Hinw.; BGer 6B_542/2019 vom 28.
August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für
eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Henriette Haas, a.a.O. S. 567 ff.). In jedem Fall sind
gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,
a.a.O. S. 34 f.).
Folgende sog.
Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:
Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,
Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,
Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener
Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,
Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter
Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim
Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen
Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung,
keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie
Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).
5.2.2 Hinsichtlich
der Aussagegenese besteht – wie regelmässig bei Streitigkeiten unter Nachbarn –
die Schwierigkeit, dass bei den Befragten nicht von einer ganz neutralen
Position ausgegangen werden kann. Allerdings wird das vom Berufungskläger
wiederholt angeführte Motiv, ihn als unliebsam gewordenen Nachbarn zu Unrecht
oder im Übermass zu belasten, etwa durch den Umstand relativiert, dass sein
Mietverhältnis zur Tatzeit bereits gekündigt war. Sollte das den anderen
Nachbarn nicht bekannt gewesen sein, so war doch anlässlich der Befragung von B____
und D____ vor erster Instanz die nachbarschaftliche Situation bereits ganz
beendet. Sie hätten also spätestens zu diesem Zeitpunkt kein Motiv mehr gehabt,
den Berufungskläger zu belasten und hätten von ihren früheren Depositionen
etwas zurückweichen können, indem sie Erinnerungslücken geltend gemacht oder
die Vorwürfe abgemildert hätten. Das ist weitestgehend nicht geschehen.
Ausserdem fällt auf, dass sowohl B____ als auch D____ verneinen, die Übergriffe
auf den jeweils anderen gesehen zu haben, obwohl sie leicht das Gegenteil
hätten behaupten können. So beschrieb etwa B____ mehrere Gelegenheiten, bei
welchen er im Streit zwischen D____ und dem Berufungskläger interveniert habe.
Dabei erwähnt er aber von sich aus, dass es bei keinem dieser Vorfälle zu
Schlägen gekommen sei, und zwar von keiner Seite. Es gibt keinerlei Hinweise
darauf, dass die beiden Nachbarn sich abgesprochen hätten, um gemeinsam den in
Ungnade gefallenen Berufungskläger aus der Wohnung «zu ekeln». Dasselbe gilt im
Übrigen für E____. Schliesslich ist zu erwähnen, dass weder B____ noch D____
eine Zivilforderung gegen den Berufungskläger erhoben hat. Monetäre Interessen
an einem Schuldspruch bestehen demnach keine. D____ hat sich auch nicht als
Privatkläger konstituiert und konnte folgerichtig unter entsprechender
Belehrung als Zeuge befragt werden. Dennoch gilt es, die konfliktbehaftete
nachbarschaftliche Situation bei der Bewertung der jeweiligen Aussagen
angemessen zu berücksichtigen.
5.2.3 Was
die inhaltliche Qualität betrifft, so überzeugen sowohl die Aussagen von B____
als auch diejenigen von D____ durch zahlreiche erfüllte Realkriterien. Beide
Schilderungen sind lebendig, farbig und mit angemessenem Detailreichtum
ausgestattet, wobei die Darstellungen bisweilen sprunghaft sind und überhaupt
nicht stereotyp wirken. Es werden mitunter auch ungewöhnliche Details erwähnt.
Etwa, wenn B____ beschreibt, wie er dem Berufungskläger gefolgt sei, in dessen
im Mülleimer deponierten Tasche aber nur Asche und Ähnliches gefunden habe,
worauf ihn der Berufungskläger ausgelacht habe. Dies schilderte B____ im
Übrigen sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch vor der ersten Instanz deckungsgleich.
Weiter sagte B____ anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, der vom
Berufungskläger verwendete Stock habe die Dicke eines Besenstiels gehabt, sei
aber «mehr ein Ast» gewesen, was mit dem beim Berufungskläger aufgefundenen
mutmasslichen Tatwerkzeug korrespondiert (Akten S. 213). An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigierte B____ sogar auf den irrtümlichen
Vorhalt hin «Sie haben gesagt, dass er einen Besenstiel in der Hand hatte», es
habe sich nicht um einen Besenstiel, sondern eher um einen Ast gehandelt (Akten
S. 541). Beide Befragten schildern die Vorfälle eingebettet in einen
räumlichen und zeitlichen Kontext. Sie beschreiben auch ihre eigene Gemütslage
und stellen Mutmassungen über den innerpsychologischen Zustand des
Berufungsklägers an. Sie beschreiben Interaktionen genau, benennen auch, wenn
sie etwas nicht (mehr) wissen. Eindrücklich ist, dass trotz der bereits seit
langem andauernden Konfliktsituation mit dem Berufungskläger weder D____ noch B____
in eine dramatisierende Schilderung verfallen. So meinte etwa der betagte D____
von sich aus, sein blaues Auge sei «nicht so schlimm» gewesen und er sei
deswegen nur einmal zum Arzt gegangen. Auch B____, der immerhin wegen des
Vorfalls in seiner Wohnung für drei Monate anderswo untergekommen sein will, beschrieb
den Angriff des Berufungsklägers als relativ harmlos (ein nicht mehr ganz
leichtes Schubsen, ob dem er aber nicht umgefallen sei). Überhaupt fällt auf,
dass beide Befragten den Berufungskläger keineswegs im Übermass zu belasten
scheinen, sondern vielmehr ihn auch entlasten, ihm mit gewissem Verständnis
begegnen und in menschlicher Hinsicht kein schlechtes Zeugnis ausstellen. Nicht
zuletzt ist zu betonen, dass die Aussagen über beide Befragungen hinweg
konstant sind. Die einzige Abweichung in den Aussagen von B____ betreffend den
Vorwurf, dass der Berufungskläger in geschubst habe, konnte dieser vor erster
Instanz nachvollziehbar erklären. Die Tatsache, dass er vor erster Instanz
diesen wesentlichen Punkt zunächst nicht gemäss seiner ursprünglichen
Darstellung wiedergab, deutet vielmehr darauf hin, dass er keine bewusst
konstruierten Geschichten erfunden hat, um dem Berufungskläger zu schaden.
Was die Aussagen
von D____ zum Faustschlag (Anklagepunkt I.7.) betrifft, werden diese durch die
Beweiserhebungen zu seiner Verletzung gestützt sowie durch die Aussagen von E____,
welcher den besagten Streit im Treppenhaus als so heftig wahrgenommen hat, dass
er die Polizei requiriert, und das «Veilchen» von D____ danach gesehen hat. Dem
Einwand des Verteidigers, D____ habe den Vorfall nicht stringent wiedergegeben,
ist entgegenzuhalten, dass dieser das Kerngeschehen trotz des erheblichen
Zeitabstands zwischen der staatsanwaltlichen Einvernahme und der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung in konsistenter Weise schilderte. Die
Tatsache, dass seine Darstellung nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich
ausfällt, spricht vielmehr dafür, dass er sich keine einstudierte Geschichte
zurechtgelegt hat, sondern bemüht war, das Erlebte nach bestem Wissen und
Gewissen wiederzugeben. Im Übrigen ist klarzustellen, dass entgegen der
Darstellung der Verteidigung D____ im Rahmen der Hauptverhandlung mit keinem
Wort davon sprach, beim Berufungskläger geklingelt zu haben. Vielmehr
schilderte er, dass er sich über den Lärm habe beschweren wollen, woraufhin ihm
der Berufungskläger vor der Wohnungstür einen Faustschlag versetzt habe.
Demgegenüber präsentierte der Berufungskläger anlässlich der
Berufungsverhandlung eine gänzlich neue Version des Geschehensablaufs. So sei
er nach Hause gekommen und D____ habe sich ihm im Treppenhaus in den Weg
gestellt (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5).
Nach eingehender Prüfung erweisen sich die Aussagen von B____
und D____ insgesamt als glaubhaft und es bestehen keine begründeten Zweifel an
deren Authentizität.
5.2.4 Auf der anderen Seite erweisen sich die
Aussagen des Berufungsklägers als offensichtliche Schutzvorbringen. Er verfolgt
von Anfang an ein strategisches Aussageverhalten. So verwirft er zunächst
Vorwürfe (Anspucken) oder versucht diese zu bagatellisieren (Tür von B____),
bis er mit den entsprechenden Beweisen konfrontiert wird und sich in der Folge
geständig zeigt. Weiter räumt er lediglich die «harmloseren» Vorwürfe ein – wie
beispielsweise die Beschimpfung zum Nachteil von D____ – und streitet die
gravierenderen Anschuldigungen vehement ab, selbst entgegen objektiver Beweise.
Teils sind seine Ausführungen auch aktenwidrig bzw. nachweislich falsch. So
etwa, wenn er behauptet, die Lärmstörung in der Nacht seines Geburtstages sei
durch Gesang seiner Freunde entstanden (Akten S. 41). In der Realität konnte
der Berufungskläger allein in seiner Wohnung am laut Reden und Herumschreien
betroffen werden (rechtskräftiger Anklagepunkt I.4.; Requisitionseintrag Akten
S. 194 f.).
5.2.5 Im Ergebnis ist zusammenfassend vollumfänglich
auf die Aussagen von B____ und D____ abzustellen, die durch die Aussagen von E____
und die vorhandenen objektiven Beweismittel untermauert werden. Demnach
bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich die von der Vorinstanz
angenommenen Anklagesachverhalte zugetragen haben, wobei lediglich in Bezug auf
die Drohung zum Nachteil von D____ ein Vorbehalt anzubringen ist (dazu s. E. 6.2
nachfolgend).
6. Rechtliche
Würdigung
6.1 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann in
Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO weitgehend auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht
S. 8 f.;10;11;12;13 f.). Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind –
mit Ausnahme der Drohung zum Nachteil von D____ – entsprechend den Ausführungen
zum Tatsächlichen zu bestätigen. Ergänzend sei das Folgende ausgeführt.
6.2 In Bezug auf die Drohung zum Nachteil von D____
ist fraglich, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist.
6.2.1 Die vorinstanzliche Ausführung, die Drohung
sei «durchaus geeignet» gewesen, einen vernünftigen Menschen in Angst und
Schrecken zu versetzen, ist nicht zu beanstanden (Urteil Strafgericht
S. 10). Entgegen der Vorinstanz kann daraus jedoch nicht der Schluss gezogen
werden, dass der Tatbestand der Drohung damit erfüllt ist. Vielmehr wäre von
einer versuchten Drohung auszugehen, wenn D____ tatsächlich gar keine Angst
bekommen hätte.
6.2.2 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird
bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt.
Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein
künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein
Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu
versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in
der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen
normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich,
dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Angst oder
Schrecken versetzt wird. Tritt dieser tatbestandmässige Erfolg nicht ein, kommt
nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive
Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_1151/2022 vom 29.
August 2023 E. 2.2.3, m. Hinw. auf BGer 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E.
2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; 6B_1017/2019 vom 20.
November 2019 E. 5.2; 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2). Ähnlich wie
vorliegend war auch im Fall des Bundesgerichtsentscheids 6B_1151/2022 vom 29.
August 2023 die Drohung objektiv fraglos geeignet, Angst und Schrecken
auszulösen, was aber nicht ausreicht: «Unstrittig ist weiter, dass es sich
dabei um eine schwere Drohung handelt, die demnach grundsätzlich geeignet ist,
auch einen normalen Menschen mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit
in Angst oder Schrecken zu versetzen. Umstritten ist vorliegend einzig, ob der
Beschwerdeführer bei Kenntnisnahme der Aktennotiz tatsächlich in Angst oder
Schrecken versetzt wurde. [....] Auch wenn das in Aussicht gestellte Übel
demnach grundsätzlich geeignet war, den Adressaten zu ängstigen, erfolgte die
Kenntnisnahme von der Drohung durch den Beschwerdeführer (so gut wie) zeitgleich
mit der Distanzierung davon. Mithin ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz
daraus schliesst, dass sich beim Beschwerdeführer in casu kein Gefühl von Angst
oder Schrecken einstellen konnte» (BGer 6B_1151/2022 vom 29. August 2023
E. 2.3.1, 2.3.3).
6.2.3 Während B____ explizit «Sorge um seine
Unversehrtheit» hatte und in seine Wohnung flüchtete, als ihn der
Berufungskläger bedrohte (Akten S. 63), meinte D____ auf die Frage, ob er
die Drohungen ernst nehme: «Was soll ich sagen, man weiss es ja nicht. Wie
gesagt, wurde er immer aggressiver». D____ fügte an, er habe in der Folge
selbst «eigentlich nicht» Angst vor einer Begegnung im Treppenhaus gehabt,
seine Frau aber schon (Akten S. 70). Gegenüber der Polizei hatte er gemäss
deren Anzeigerapport zwar noch gesagt, er selbst betrete nicht gerne das
Treppenhaus, in der Angst, er könnte dort auf den Berufungskläger treffen
(Akten S. 178). Der lediglich «sinngemäss» im Rapport wiedergegebenen
Aussage kann jedoch bereits aus formellen Gründen nicht viel Gewicht
beigemessen werden. Weiter könnte sein, dass eine Verwechslung vorlag und D____
schon zum damaligen Zeitpunkt von seiner Frau sprach. Zudem muss die gegenüber
der Polizei geäussert «Angst», dem Berufungskläger im Treppenhaus zu begegnen,
nicht mit einer Angst vor der Todesdrohung zusammenhängen – zumal er sie
vielmehr im Zusammenhang mit den generell «nicht mehr aushaltbaren» Zuständen
erwähnt hatte (Akten S. 178). Vor erster Instanz wurde er diesbezüglich
nicht mehr befragt (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16 f;
Akten S. 545 f.).
6.2.4 Aufgrund des Vorgenannten hat in diesem
Anklagepunkt ein Schuldspruch wegen lediglich versuchter Drohung zum Nachteil
von D____ zu ergehen.
6.3
6.3.1 Hinsichtlich der Sachentziehung (Anklagepunkt
I.1.) führt der Verteidiger an, dass klar eine geringfügige Sachentziehung
vorliegen würde. Es könne nicht sein, dass beim geringeren Delikt der
Sachentziehung nicht auch der Wert der Sache für die Qualifizierung als geringfügig
massgeblich sei, wie beim schweren und verwerflicheren Delikt des Diebstahls.
Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz erscheine abwegig (Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 2).
6.3.2 Die Privilegierung gemäss Art. 172ter
Abs. 1 StGB betreffend geringfügige Vermögensdelikte greift
ausdrücklich nicht bei qualifiziertem Diebstahl, Raub und Erpressung
(Art. 172ter Abs. 2 StGB). Darüber hinaus gelten
weitere faktische Ausschlussgründe, die eine Beschränkung des Geltungsbereichs
der Norm zur Folge haben. Unter anderem kommt die Privilegierung des
Art. 172ter Abs. 1 StGB von vornherein nicht in
Betracht, wo Erheblichkeit geschriebenes oder ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal ist (Weissenberger,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 172ter StGB
N 15 ff.). Der objektive Tatbestand von Art. 141 StGB
verlangt im Sinne des Taterfolgs, dass der berechtigten Person aus der
Sachentziehung ein erheblicher Nachteil erwächst (Weissenberger, a.a.O., Art. 141 StGB N 25). Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist B____ durch die Wegnahme der
Kamera ein erheblicher Nachteil entstanden, da er diese nicht mehr benutzen
konnte und sie ihm im Anschluss auch nicht zurückgegeben wurde (Urteil
Strafgericht S. 9). Der möglichweise nur geringe Wert der Kamera ist
vorliegend nicht von Bedeutung, da der Tatbestand der Sachentziehung auch
Nachteile erfasst, die keinen oder keinen konkret bezifferbaren
Vermögensschaden zur Folge haben (Weissenberger,
a.a.O., Art. 141 StGB N 28).
6.3.3 Nach dem zuvor Erwogenen ist auch der
vorinstanzlich gefällte Schuldspruch wegen Sachentziehung zu bestätigen – eine
lediglich geringfügige Sachentziehung ist vom Gesetz nicht vorgesehen.
6.4
6.4.1 Der Verteidiger wendet betreffend die zweite
Sachbeschädigung (Anklagepunkt I.6.) ein, dass die Tür bereits vom Vorfall
am Nachmittag (Anklagepunkt I.5.) derart zerstört gewesen sei, dass sie
ersetzt werden musste. Man könne nicht zweimal für die Zerstörung der gleichen
Sache verurteilt werden, weshalb von der zweiten Anklage wegen Sachbeschädigung
ein kostenloser Freispruch zu erfolgen habe (Plädoyer Berufungsverhandlung
S. 3).
6.4.2 Der Berufungskläger beschädigte die Haustür
von B____ zunächst am Nachmittag des 17. Februar 2022 mit einem
Holzstab bzw. mit seinen Fäusten. Dabei entstanden im oberen Bereich der Tür
drei Löcher (Akten S. 212). Dies ist zweifellos als Sachbeschädigung im
Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Einige Stunden
später brach der Berufungskläger die Haustür von B____ auf, indem er mit dem
Fuss mehrfach heftig dagegentrat und mit der Faust auf die Tür einschlug. Dabei
wurde das Türblatt im unteren Bereich der Tür eingedrückt und es wurden das
Winkelschliessblech sowie Teile des Türrahmens abgerissen (Akten
S. 291 ff.). Ohne Zweifel erfüllt auch dieses Verhalten die
Voraussetzungen einer Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. Abs. 1
StGB. Auf den Fotos ist deutlich zu erkennen, dass die Tür nach dem ersten Vorfall,
entgegen den Vorbringen des Verteidigers, nicht zerstört war. Zerstören ist
eine besonders radikale, nicht wieder rückgängig zu machende Form der
Beschädigung. Es bedeutet das vollständige Vernichten der Substanz einer Sache
oder die völlige Aufhebung ihrer Funktionsfähigkeit aus der Sicht des
Berechtigten (Weissenberger, in:
Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 144 StGB N 75). Nach der
ersten Beschädigung der Tür durch den Berufungskläger war diese weder
vollständig in ihrer Substanz vernichtet, noch war die Funktionsfähigkeit
völlig aufgehoben. In diesem Zustand hätte die Tür durchaus noch repariert
werden können und hätte nicht vollständig ersetzt werden müssen. Geschlossen
bot sie zudem nach wie vor Schutz vor unbefugtem Zutritt, gewährte Privatsphäre,
sorgte für Wärme- und Schalldämmung, regulierte Luft sowie Licht und erfüllte damit
im Wesentlichen weiterhin ihre Grundfunktionen. Dass die Tür zum Zeitpunkt der
zweiten Sachbeschädigung bereits lädiert war, hat keine rechtlichen Folgen hinsichtlich
der zweiten Tatbegehung. Schutzzweck der Norm ist die Befugnis des Eigentümers,
frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber
anderer Rechte an deren unbeeinträchtigter Ausübung. Es ist darauf abzustellen,
ob ein «vernünftiger Eigentümer» die Einwirkung als Nachteil ansehen würde (Weissenberger, a.a.O., Art. 144
StGB N 6 f.), was vorliegend zu bejahen ist. Weiter liegt bei den
beiden Beschädigungshandlungen keine Tateinheit vor, welche die Annahme
lediglich einer Sachbeschädigung erlauben würde. Ein enger zeitlicher und
räumlicher Zusammenhang zwischen den beiden Handlungen fehlt, aufgrund dessen
sich die verschiedenen Handlungen bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv
als ein einheitliches, zusammengehöriges Geschehen darstellen würden. Ferner
müsste ein einheitlicher Willensentschluss – ein Gesamtvorsatz – vorliegen, was
in casu ebenfalls zu verneinen ist.
6.4.3 Der von der Vorinstanz getroffene Schuldspruch
wegen Sachbeschädigung im Anklagepunkt I.6. ist entsprechend dem Vorhergesagten
zu bestätigen und der Berufungskläger hat sich wegen mehrfacher
Sachbeschädigung (Anklagepunkte I.5. und I.6.) zu verantworten.
6.5
6.5.1 Der Verteidiger bringt überdies hinsichtlich
des Anklagepunkts I.7. vor, selbst für den Fall, dass das Berufungsgericht
einen Faustschlag ins Gesicht von D____ als erwiesen erachte, sei dieses
Verhalten nicht als Körperverletzung, sondern höchstens als Tätlichkeit zu
qualifizieren (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4).
6.5.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag
mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine
Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Wer hingegen einen
Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, begeht (zumindest) eine einfache
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Tätlichkeit ist somit gegenüber
der einfachen Körperverletzung dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine
Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die
Abgrenzungen sind fliessend und oft schwierig. Es gibt dazu eine breite
Kasuistik, wobei das Bundesgericht in jüngerer Zeit den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB
gegenüber Art. 126 StGB ausgedehnt hat. Heute wird der tatsächlichen
körperlichen Schädigung grösseres Gewicht zugemessen als noch in früheren
Jahren. Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität
zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen
bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. Weitergehende Einwirkungen
wie z.B. eine Nasenbeinfraktur oder eine kleine, mit einer Zigarette zugefügte
Brandwunde im Gesicht sind hingegen als Körperverletzung einzustufen (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4.
Aufl. 2019, Art. 126 StGB N 5 m. Hinw. auf die Kasuistik; Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl.
2021, Art. 126 N 3). Eine einfache Körperverletzung liegt namentlich dann vor,
wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die
eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 123 StGB N 4). Das Bundesgericht berücksichtigt bei der
Abgrenzung zuweilen auch die «Bedeutsamkeit» des Angriffs (BGer 6B_966/2018
E. 3.2: Bejahung von Körperverletzung bei zwar nur oberflächlichen
Verletzungen, aber einem intensiven Angriff mit Faustschlag und längerem
Würgegriff).
6.5.3 Der Berufungskläger versetzte D____ den
Faustschlag nicht «bloss» in das Gesicht, sondern unmittelbar auf dessen Auge,
was zu einer Blutunterlaufung und einer Schwellung führte. Ein gezielter
Faustschlag auf das Auge ist mit einem erheblichen Verletzungsrisiko verbunden.
Auch wenn die Verletzung keine bleibenden Schäden hinterliess, überschreitet
sie – insbesondere bei einem über 80-jährigen Opfer – den Rahmen blosser
Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwog, war zum Zeitpunkt des Vorfalls noch eine alte Version des
Strafgesetzbuches in Kraft. Da es sich vorliegend um einen leichten Fall der
einfachen Körperverletzung handelt, erfolgt in Anwendung des lex mitior
Grundsatzes ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall)
gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB (alte Fassung).
7. Strafzumessung
7.1 Das Strafgericht hat für den Berufungskläger
eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen, jeweils
mit bedingtem Strafvollzug, sowie eine Busse von CHF 800.– ausgesprochen.
Die Verteidigung beantragt hinsichtlich der Strafzumessung, dass diese
entsprechend den beantragten Freisprüchen neu vorzunehmen sei. Es sei
festzustellen, dass die vorinstanzliche Strafe deutlich zu hoch ausgefallen sei
und der damaligen Stresssituation des Berufungsklägers in keiner Weise Rechnung
getragen worden sei. Es sei auf eine bedingte Geldstrafe und eine Busse in der
Grössenordnung von CHF 200.– zu erkennen (Plädoyer Berufungsverhandlung
S. 4 f.).
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den
Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden
Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des
Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem
Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller in:
Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das
Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung
gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.
September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende
Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem
zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen
und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine
vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu
reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N
311 ff.).
7.2.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zur Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das schwerste Delikt anhand der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und
alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen; diese Einsatzstrafe kann durchaus niedriger sein als andere im
Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende verwirkte Einzelstrafen
(BGE 144 IV 217 E. 3.5.1, m. zahlr. Hinw.). In einem zweiten Schritt sind
die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann
ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung
des Asperationsprinzips) zu bilden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 143 IV 145 E.
8.2.3; 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Dabei beschränkt die höchste
gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender Tatbestände – soweit
nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren ordentlichen Strafrahmen nach
unten öffnen – den Strafrahmen bei der Gesamtstrafenbildung nach unten (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 143 IV 145 E. 8.2.3 142 IV 265 E. 2.4.5; 134 IV 82 E. 8.2 je
m.w. Hinw.).
Die
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass für die zur
Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt
würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3.- 3.5; 142 IV 265; 138 IV 120 E. 5.2 je m.
Hinw.). Die Bildung einer Gesamtstrafe erfordert, «dass das Gericht die
(hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich)
gebildet hat» (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Gesamtstrafenbildung beginnt
demnach stets mit der Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe (BGE 144 IV 217
E. 3.5.3; BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021). Dabei ist aber eine
Gesamtbetrachtung zulässig, in deren Rahmen der sachliche Zusammenhang zwischen
den Straftaten und die wiederholte Schädigung derselben Opfer bzw. Privatkläger
berücksichtigt werden dürfen (BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.3.4.2;
6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4, BGer). Eine
Gesamtfreiheitsstrafe darf mithin ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl
von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine
blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das gilt
etwa, wenn der Beschuldigte durch eine «hartnäckige Delinquenz» eine
«kriminelle Veranlagung [offenbart], die nach einer härteren Gangart verlangt»
(BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2; vgl. auch BGer 6B_691/2022 vom 17.
Oktober 2022 E. 5.3.1; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020
vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B:112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4).
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach
der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat
auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es
um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,
aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., N 485 f.). Die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als
andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)
Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens
unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In
einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter
Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt
eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe
(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu
starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne
einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe
der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte
Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49
StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die
Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen.
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen
Straftaten wiederum in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217
E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).
7.2.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen
auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober
2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die
Hauptsanktion dar. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist damit
grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Daran hat der Gesetzgeber im
Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen
Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6; BGer 6B_523/2018 vom 23.
August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a
StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,
wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies
bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-
oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn
die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der
Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht
sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob
und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit
weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Von der
Methodik her drängt es sich daher auf, in einem ersten Schritt das Strafmass
zumindest ungefähr zu bestimmen und erst danach – falls die formellen
Voraussetzungen für beide Strafarten gegeben sind – die Sanktion festzulegen.
7.3
7.3.1 Für die gefällten Schuldsprüche wegen
einfacher Körperverletzung (leichter Fall), mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs und Sachentziehung ist die Verhängung
sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich. Vorliegend ist der geforderte
enge sachliche, zeitliche und auch persönliche Zusammenhang klar gegeben und
eine erhebliche und zunehmende kriminelle Energie des Berufungsklägers zu
bejahen. Ausserdem ist festzustellen, dass der Berufungskläger bereits 2013 und
2017 mit (bedingten) Geldstrafen belegt worden ist, wobei die zweite mit einer
Probezeit von 4 Jahren ausgesprochen wurde. Die Vorstrafe von 2013 (Vergehen
gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz) dürfte
zwar nicht ins Gewicht fallen, diejenige von 2017 erfolgte jedoch wegen
Sachbeschädigung und ist damit einschlägig. Offenbar hat auch diese den
Berufungskläger nicht nachhaltig beeindruckt und von weiterer Delinquenz
abgehalten. Das Ausfällen einer weiteren Geldstrafe wäre auch aus diesem Grund
spezialpräventiv nicht angezeigt. Die Bildung einer Gesamtstrafe und das
Aussprechen einer Freiheitsstrafe für sämtliche damit bedrohten Delikte ist
entsprechend geboten.
Wie sodann die Vorinstanz zutreffend festhält, ist von
Gesetzes wegen für die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe vorgesehen. Die
mehrfachen Tätlichkeiten und die beiden Widerhandlungen gegen das
Übertretungsstrafgesetz (Ruhestörung und Verrichten der Notdurft) sind mit
einer Busse zu ahnden (Urteil Strafgericht S. 16).
7.3.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist
wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend
die einfache Körperverletzung (leichter Fall) ist, die gemäss Art. 123
Ziff. 1 aStGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
vorsieht.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst
zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten (Urteil Strafgericht S. 15), dass
der Berufungskläger unvermittelt mir roher Gewalt gegen den Kopf von D____
geschlagen hat. Dies hätte viel schlimmere Folgen haben können, zumal der
Geschädigte dem Berufungskläger aufgrund seines Alters körperlich stark
unterlegen war. Nur durch Zufall sind keine schlimmeren Verletzungen
entstanden. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen,
dass sich der Berufungskläger in einer Ausnahmesituation befunden hat. In
Würdigung der Umstände – insbesondere, dass es sich um einen altrechtlich
leichten Fall handelt – rechtfertigt sich die Festsetzung einer
(hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe von 90 Tagessätzen.
7.3.3 Es sind sodann die hypothetischen Strafen für
die weiteren Delikte festzusetzen. Was die in den Anklagepunkten I.5. und I.6.
angeklagten Sachbeschädigungen angeht, so erwog das Strafgericht, dass die Tür
mit massiver Gewalt beschädigt worden und ein beachtlicher Sachschaden
entstanden sei. Die dafür angemessenen 90 Tagessätze würden sich
asperationsbedingt auf deren 60 verkürzen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die
Einsatzstrafe von 90 Tagessätze ist um 60 Tagessätze zu erhöhen.
Hinsichtlich der mehrfachen zum Teil versuchten Drohung, kann
den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich gefolgt werden (Urteil
Strafgericht S. 15). Der Berufungskläger drohte D____ und auch B____ (Akten
S. 216) mit dem Tod – was eine denkbar schwere Drohung darstellt – und
rannte in bedrohlicher Manier mit einem Holzstab in der Hand auf Letzteren zu.
Der Umstand, dass es bei der Drohung gegenüber D____ lediglich beim Versuch blieb,
vermag dem Berufungskläger nicht zum Vorteil gereichen. Dass der Erfolg der
Drohung ausblieb, ist nicht dem Verhalten des Berufungsklägers zuzuschreiben,
sondern vielmehr der Standhaftigkeit des offensichtlich unerschrockenen D____. In
Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe daher zusammen mit der
Vorinstanz um 30 Tagessätze zu erhöhen.
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz für den
Hausfriedensbruch eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze als
ausreichend erachtete, da der Hausfriedensbruch eng mit der Sachbeschädigung
zusammenhängt. Zusammen mit der Vorinstanz ergibt sich eine weitere Erhöhung
der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze durch den Schuldspruch wegen Sachentziehung
(Urteil Strafgericht S. 16). Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für
die sog. Tatkomponenten beläuft sich damit auf 210 Tage bzw. 7 Monate.
Für die mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177
Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze vorgesehen. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 20.– verhältnismässig, da die mehrfache Beschimpfung im Rahmen der
Drohung ausgestossen wurde (Urteil Strafgericht S. 16). Die von der
Vorinstanz bemessene Busse von CHF 800.– für die mehrfachen Tätlichkeiten
und die beiden Widerhandlungen gegen das Übertretungsstrafgesetz ist
angemessen, zumal sich der Berufungskläger in einer nachvollziehbaren
Ausnahmesituation befand (Urteil Strafgericht S. 16). Die Busse ist gemäss
Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 8
Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.
7.3.4 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen
Täterkomponenten miteinzubeziehen. Der Berufungskläger ist zwar mehrfach
vorbestraft, allerdings liegen diese Vorstrafen bereits länger zurück, weshalb
sich diese nicht strafschärfend auswirken. Der Berufungskläger war teilweise
geständig, jedoch nur bei den «harmloseren» Delikten und in Konfrontation mit
Beweisen. Weiter deutet Einiges darauf hin, dass es in seiner Biographie einen
Bruch gab, möglicherweise im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter. Der
Berufungskläger ist seither aus dem Berufsleben ausgeschieden und wirkt sozial
isoliert. Hinweise auf eine schwierige Jugend liegen aber nicht vor. Insgesamt
sind die Täterkomponenten als neutral zu werten. Entsprechend dem Entscheid der
Vorinstanz ist die Strafe bei den ausgefällten 7 Monaten Freiheitstrafe, einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.– und einer Busse in Höhe von
CHF 800.– zu belassen.
7.3.5 Die Verteidigung rügt, dass zwischen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung über ein Jahr
vergangen sei, was gemäss Bundesgericht eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots darstelle (Plädoyer-Ergänzung, zweitinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 6).
Nach Art. 29
Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss Art. 5
Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich
an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschuss. Das
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der
gebotenen Beförderung zu behandeln. Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 m.w.H.). Entscheidend sind etwa der
Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage, der Umfang und die
Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen die Schwere des
Tatvorwurfs, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der
beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012
E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde
im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019
vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), wenn also das Verfahren respektive
der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen
werden können (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017,
Rz. 147). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die
Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben (BGE 130 IV 54
E. 3.3.3).
Vorliegend reichte der Berufungskläger am
2. Januar 2024 die Berufungserklärung ein. Mit Eingabe vom
21. Januar 2024 stellte der Berufungskläger auf entsprechende Anfrage
den Antrag auf weitere Gewährung der amtlichen Verteidigung, was mit Verfügung
vom 22. Januar 2024 bewilligt wurde. Am 7. Februar 2024
wurde den Parteien Frist für allfällige weitere Beweisanträge gesetzt. Mit
Verfügung vom 2. September 2024 wurde über den Beweisantrag des
Berufungsklägers vorläufig entschieden und die Ladung zur Hauptverhandlung
anberaumt. Bereits am 1. Oktober 2024 konnten die Parteien zu
Berufungsverhandlung geladen werden, die am 11. Februar 2025
stattfand. Damit wurde die Ordnungsfrist von 12 Monaten
(Art. 408 Abs. 2 StPO) um lediglich einen Monat
überschritten. Es liegt damit offensichtlich keine Verletzung des
Beschleunigungsverbots vor.
7.4
7.4.1 Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der
Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom
Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen
werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei
Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub
daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung,
wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver
Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird.
Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche
Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller
Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so
kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug
gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem
Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die
Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten
Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt.
Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für
die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E.
3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter
sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf
sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in
voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).
7.4.2 Das Strafgericht gewährte den bedingten
Strafvollzug, da es keine Anhaltspunkte für eine schlechte Prognose gebe. Angesichts
des Verbots der reformatio in peius sind sowohl Freiheits- als auch Geldstrafe
ohnehin bedingt auszusprechen; weiterführende Ausführungen erübrigen sich.
8. Kosten
und Entschädigung
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom
11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt. Da die angefochtenen erstinstanzlichen
Schuldsprüche bestätigt werden und bei der Drohung zum Nachteil von D____ ein
Versuch angenommen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten von CHF 2'178.–. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr
von CHF 1'800.– ist zu bestätigen.
8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020
vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den
Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu bemessen. Der Berufungskläger
unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weswegen ihm die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt
werden.
8.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'450.– und ein Auslagenersatz von CHF
20.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 200.15, somit total
CHF 2'670.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 12. Oktober 2023 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfachen
Tätlichkeiten zum Nachteil von B____ und E____ (Anklage Ziff. I.2. und I.8.),
mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von D____ (Anklage Ziff. I.3.),
Sachbeschädigung (Anklage Ziff. I.5.) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
des Kantons Basel-Stadt (Anklage Ziff. I.4. und I.8.) gemäss Art. 126
Abs. 1, 177 Abs. 1, 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie
§ 5 Abs. 1 lit. b und 8 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes
des Kantons Basel-Stadt;
- Verweisung der Forderung der [...]
in Höhe von CHF 11'361.85 auf den Zivilweg;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfacher
Beschimpfung, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt – der einfachen
Körperverletzung (leichter Fall), der Sachentziehung, der Sachbeschädigung, des
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen teilweise versuchten Drohung und der
Tätlichkeiten schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 7 Monaten
Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 20.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von jeweils 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.–,
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 (alte
Fassung), 141, 144 Abs. 1, 186, 180 teilw. i.V.m. 22 Abs. 1 und 126
Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106
des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'178.– und eine Urteilsgebühr von
CHF 1'800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen)
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Dem amtlichen
Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'450.–
und ein Auslagenersatz von CHF 20.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 200.15, somit total CHF 2'670.85 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw
Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.