SB.2024.51
Hinderung einer Amtshandlung / Amtsmissbrauch und einfache Körperverletzung
8. Januar 2025Deutsch64 min
400.– auferlegt. Der ebenfalls beschuldigte B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.51
URTEIL
vom 8.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, lic. iur.
Sara Lamm,
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann,
LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
1
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
2
c/o Mobile Polizei
Solothurn, Beschuldigter 2
Werkhofstrasse 10, 4702 Oensingen
Privatkläger 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. April 2024 (SG.2024.15)
betreffend
ad 1: Hinderung einer
Amtshandlung
ad 2: Amtsmissbrauch und einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 18. April 2024 wurde A____ (nachfolgend:
Beschuldigter 1) der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Demgegenüber
wurde das Verfahren in Bezug auf die Vorwürfe der Diensterschwerung und des
Rauschzustandes zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Des Weiteren
wurde die mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 12.
Juni 2017 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 26. Juni 2018 auf den 26.
Juni 2017 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Februar 2015 (Reststrafe von 265 Tagen)
nicht widerrufen und es wurde auf die Rückversetzung in den Strafvollzug
verzichtet. Seine Zivilforderung in Höhe von CHF 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 18. März 2018 sowie sein Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung wurden abgewiesen. Schliesslich wurden ihm die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 357.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
400.– auferlegt. Der ebenfalls beschuldigte B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2)
wurde von der Anklage des Amtsmissbrauchs sowie der einfachen Körperverletzung
kostenlos freigesprochen. Ausserdem
wurde seine Zivilforderung in Höhe von CHF 1000.–
abgewiesen. Seinem Privatverteidiger wurde schliesslich eine
Entschädigung von CHF 5'551.55 für das erstinstanzliche Verfahren (inkl.
Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 13.
Juni 2024 Berufung erklärt. Er beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts
vom 18. April 2024 teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei er vom Vorwurf der
Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen, es seien die Kosten des Verfahrens
zu Lasten des Staates zu verlegen und es sei ihm eine angemessene
Parteientschädigung für seine Verteidigung zuzusprechen. Dementsprechend sei der
Beschuldigte 2 des Amtsmissbrauchs sowie der einfachen Körperverletzung
schuldig zu sprechen, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu
Lasten des Beschuldigten 2 zu verlegen und es sei der Beschuldigte 2 zur
Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem
18. März 2018, an den Beschuldigten 1 zu verurteilen und es sei dem Beschuldigten
1 eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten 2
zuzusprechen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft sowie der
Beschuldigte 2 haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 11. September
2024 die Ansetzung der Berufungsverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 3.
Oktober 2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am 8. Januar 2025 geladen
worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung, zu der die Staatsanwaltschaft nicht
erschienen ist, sind die Beschuldigten 1 und 2 befragt worden. Nach Abschluss
des Beweisverfahrens sind die beiden Privatverteidiger zum Vortrag gelangt und haben
jeweils repliziert. Der Beschuldigte 1 hält grundsätzlich an seinen bereits
gestellten Anträgen fest. Der Beschuldigte 2 beantragt die Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils und entsprechend die Abweisung der Berufung, dies unter
o/e-Kostenfolge. Den beiden Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort
zugekommen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den vorinstanzlichen Urteilen und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte 1 ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie
Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.2.2
Der Beschuldigte 1 beantragt, es sei das
Urteil des Strafgerichts vom 18. April 2024 teilweise aufzuheben. Dementsprechend
sei er vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen, es seien
die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen und es sei ihm eine
angemessene Parteientschädigung für seine Verteidigung zuzusprechen. Mithin sei
der Beschuldigte 2 des Amtsmissbrauchs sowie der einfachen Körperverletzung
schuldig zu sprechen, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu
Lasten des Beschuldigten 2 zu verlegen und es sei der Beschuldigte 2 zur
Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem
18.
März 2018, an den Beschuldigten 1 zu verurteilen und es sei dem Beschuldigten
1.
eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten 2
zuzusprechen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Mithin sind lediglich die
Verfahrenseinstellung betr. den Beschuldigten 1 in Bezug auf die Vorwürfe der
Diensterschwerung und des Rauschzustandes zufolge Eintritts der Verjährung
sowie die Abweisung der Zivilforderung des Beschuldigten 2 in Höhe von CHF
1000.– in Rechtskraft erwachsen.
2.
In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen
Anträge vor, die noch zu behandeln wären.
3.
3.1
Das Strafgericht hat in materieller Hinsicht zusammengefasst
erwogen, dass der Beschuldigte 1 von der Polizei am 18. Februar 2018 um
01:15 Uhr bei der Gerbergasse angetroffen worden sei und dem Polizeifahrzeug,
das vor einem Stoppschild stand, resp. den sich darin befindlichen
Polizeimitarbeitenden, mit beiden Händen den Stinkefinger gezeigt habe. Darauf sei
er kontrolliert worden. Er habe Angaben zu seiner Person verweigert und die
Polizistinnen (2 Frauen) und den Polizisten (Beschuldigter 2) beschimpft.
Dann habe er angefangen, eine der Polizistinnen (Pol C____) mit der Hand gegen
die Schulter zu stossen, worauf ihn die drei Polizeimitarbeitenden zu Boden geführt
hätten. Er habe aktiv Gegenwehr geleistet und sich dabei Schürfwunden im
Gesicht zugezogen. Die Vorwürfe an den Beschuldigten 2 (er sei im Fahrzeug
gewalttätig gegen den Beschuldigten 1 gewesen) beurteilte die Vorinstanz als
nicht hinreichend erstellt.
3.2
Der Beschuldigte 1 bestreitet die an ihn
gerichteten Vorwürfe und macht geltend, der Beschuldigte 2 sei ihm gegenüber
gewalttätig geworden. Er selbst habe weder den Mittelfinger gezeigt noch eine
Polizistin angefasst noch habe er sich geweigert, seinen Ausweis vorzuweisen.
Vielmehr habe er diesen ohne Weiteres ausgehändigt. Auf ein Zeichen des
Beschuldigten 2 seien die anderen beiden Polizistinnen (trotzdem) auf ihn losgegangen
und hätten ihn zu Boden gebracht, obgleich er sich freiwillig ergeben habe. Er
habe sich bei dieser Gelegenheit eine Schulterverletzung zugezogen. Im
Polizeifahrzeug habe ihn dann der Beschuldigte 2 mit dem Ellbogen traktiert und
so im Gesicht verletzt. Ausserdem habe dieser ihm die Atemwege zugehalten, so
dass er bewusstlos geworden sei.
3.3
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38
E. 2, m. Hinw.). Er besagt, dass einem Angeklagten ein Sachverhalt nur
angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn
bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall
verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung
verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_1310/2023 vom 19.
August 2024 E. 2.2.2, 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2; vgl.
auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154 E. 1.1. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage,
welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen
sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts
notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (im Sinne einer «Entscheidregel»;
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August
2024.
E. 2.2.2, 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, 6B_57/2023 vom
15.
Mai 2023 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; vgl.
auch Wohlers, in: Zürcher
Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass
eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten
oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis
bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des
Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom
20.
Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26.
August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w. Hinw.).
Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach
seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und es kann – im
Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche
Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Es hat aufgrund
gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es
eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen
Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E.
5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2,
6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: a.a.O., 3. Aufl. 2020,
Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer
6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das
sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022
vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September
2022.
E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob einerseits der Schuldspruch des Beschuldigten 1 und andererseits die
Freisprüche des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
4.
4.1
Als zu berücksichtigendes Beweismittel liegt
zunächst der Polizeirapport vom 23. Februar 2018 (SB Akten S. 44 ff.) vor.
Demgemäss habe der Beschuldigte 1 vor der Verzweigung Hutgasse/Gerbergasse angehalten
und den Polizeimitarbeitenden, welche im Polizeiauto gesessen hätten, mit
beiden Händen den Mittelfinger gezeigt. «Aufgrund dessen» sei er einer
Personenkontrolle unterzogen worden (SB Akten S. 44). Er «verweigerte die
Kooperation während der Personenkontrolle, indem er sich vehement nicht
ausweisen wollte» – er habe mit «verpiss dich» und «Scheissbullen» geantwortet,
und sei auch der dritten und vierten Aufforderung, sich auszuweisen, nicht nachgekommen.
Ausserdem habe er die Polizeimitarbeitenden mit weiteren Kraftausdrücken
beschimpft. Er sei aufbrausend auf Pol C____ zugegangen und habe mit der
rechten Hand leicht gegen ihre Schulter gestossen, so dass sie einen Schritt
zurückgewichen sei. Sie habe seine Hand vom Körper weggeführt, aber er habe
diese erneut erhoben. Schliesslich sei er «mittels angemessener Körperkraft und
Hebeltechnik» zu Boden geführt worden. Er habe sich weiterhin gegen die
Arretierung gesperrt und geweigert, die Hände auf den Rücken zu nehmen. «Da der
Beschuldigte [1] mit dem Gesicht gegen den Boden lag und sich massiv wehrte,
zog er sich bei der Anhaltung leichte Rötungen an der Nase sowie am linken Auge
zu». Schlussendlich sei er in Handfesseln gelegt und ins Fahrzeug platziert worden
(SB Akten S. 45 f.).
Was die medizinische Dokumentation des Vorfalls anbelangt, so
wurde der Beschuldigte 1 unmittelbar nach dem Vorfall am
Universitätsspital Basel (USB) untersucht, nachdem er von der Polizei dorthin zwecks
Abklärung der Arrestfähigkeit verbracht worden war (SB Akten S. 103). Der
Bericht des Universitätsspitals als «vorläufige Einschätzung» zur
Arrestfähigkeit hielt fest: «Befunde hinweisend auf Intoxikation, «whs» (=
wahrscheinlich) «C2» (= Alkoholvergiftung, vgl. Gutachten IRM; SB Akten
S. 53, Akten S. 154). Die Arrestnahme sei ohne besondere Vorkehrungen und
der Verbleib im Arrest mit «regelmässiger persönlicher Kontaktaufnahme
2-stündlich» möglich (SB Akten S. 53). Kurz darauf kam er selbständig nochmals
auf die Notfallstation, verliess diese aber, «bevor er ärztlich gesehen werden
konnte» (vgl. Austrittsbericht vom 20. Februar 2018 betr. 18. Februar
2018, SB Akten S. 106 f., 114; Akten S. 83 f.; mithin erscheint die
«Diagnose» «Kontusionen nach Schlägerei» fraglich [SB Akten
S. 107 f.]). Am folgenden Tag, dem 19. Februar 2018, begab sich der
Beschuldigte 1 kurz nach 09:00 Uhr nochmals ins USB auf die Notfallstation
(Akten S. 109). Gemäss Austrittsbericht vom 19. Februar 2018 betr. 19. Februar
2018.
(SB Akten S. 110) sei er nochmals wegen «persistierende[r] Schmerzen
im Gesicht und Nacken» erschienen. Unter «Diagnosen» wird im Bericht festgehalten:
«1. STAWA-Dokumentation Kontusion Nase, SZ Nacken; «Klinik: Hämatom Augenlid
links, Schürfwunde Vorderarm recht, Nasenkontusion», wobei es sich um ein
«leichtes Hämatom linkes Augenlid» handle. Dem Beschuldigten 1 wurde «1 Tag Arbeitsdispens
100%» gegeben. Gemäss ärztlichem Zeugnis des USB vom 19. Februar 2018 (SB Akten
S. 154) habe der Beschuldigte 1 ein «Hämatom Augenlid links; Kontusion Nase und
Schwellung; Schürfung 4.6 cm Umfang 1.0x1.9 cm; Kopfschmerz, Nackenschmerz»
erlitten. Durch das USB (vgl. SB Akten S. 110) wurden sodann Fotos der
Verletzungen des Beschuldigten 1 erstellt (SB Akten S. 89-98, 104, 105).
Das rechtsmedizinische Gutachten (IRM) vom 5. November 2021 (Akten
S. 151 ff.), das gestützt auf die Krankengeschichte inkl. Fotos (Dokumentation
des USB) sowie den Polizeirapport und die Strafanzeige erstellt wurde, hält
beide Entstehungsmöglichkeiten der Verletzungen (entweder durchs zu Boden
Führen und Arretieren oder durch den Übergriff im Polizeifahrzeug) für möglich.
Für einen Schlag mit dem Ellbogen ins Gesicht sieht das Gutachten aber keine weiteren
Hinweise (Akten S. 156). Das IRM hält aufgrund der Unterlagen zum Befund bei
der Konsultation einen Tag nach dem Vorfall (d.h. am 19. Februar 2018) fest, es
sei «eine Hautunterblutung am Augenlid links, eine Schürfung am rechten
Unterarm (‹Schürfwunde Vorderarm rechts›) sowie eine Nasenprellung (‹Nasenkontusion›)»
festgestellt worden, wobei die «‹Nasenkontusion› als die Schürfverletzung zu interpretieren»
sei (Akten S. 155). Es handle sich bei allen Verletzungen um die Folge stumpfer
Gewalteinwirkung, wobei es bei Schürfungen zusätzlich zu einer tangential zur
Hautoberfläche verlaufende Gewalteinwirkung komme, wie z. B. das Reiben über
eine raue Oberfläche. Anhand der prominenten Lage der Verletzungen an
Nasespitze sowie der Wundmorphologie beider Schürfungen sei von einem flächigen
Einwirken auszugehen. Das Verletzungsbild sei mit der Entstehung durch eine abwehrende
Kopfbewegung und ein Streifen des rechten Unterarmes über den Boden, wie sie
der geschilderten Arretierung entsprechen würden, plausibel vereinbar. Bis auf
die lokal begrenzte Hautunterblutung mit mutmasslicher leichter Schwellung
seien keine weiteren Befunde am Auge dokumentiert, u.a. Verletzung der
lichtbrechenden Medien oder gar eine kurzfristige Einschränkung der Sehkraft,
die als Hinweise für das Einwirken eines Ellenbogens zu interpretieren wären. Zusammenfassend
hält das IRM fest: «Eine Entstehung im Rahmen des geschilderten dynamischen
Geschehens bei der Arretierung am Boden als auch im Polizei-fahrzeug, wie in
der Gegenanzeige vom 16.05.2018 angegeben, ist möglich. Aufgrund des unspezifischen
Befundes ist keine eindeutige Zuordnung möglich» (Akten S. 156).
4.2
Sodann liegen die Aussagen der beteiligten
Personen vor.
4.2.1
Was die erste Einvernahme vom 11. November
2019.
(als Beschuldigter, SB Akten S. 55 ff.) betrifft, hat der Beschuldigte 1,
nachdem die Einvernahme zunächst verschoben worden war, weil sein Verteidiger
teilnehmen wollte, schlussendlich doch auf dessen Teilnahme verzichtet, weil
dieser kurzfristig verhindert war (SB Akten S. 35 ff.). Er hat dann
aber keine Aussage gemacht (mit Ausnahme einer Frage; SB Akten S. 56 ff.).
In der Einvernahme vom 22. November 2021 (als
Auskunftsperson, in Anwesenheit seines Vertreters sowie des Verteidigers des
Beschuldigten 2, Akten S. 158 ff.) gab der Beschuldigte 1 an, die Kontrolle sei
ohne Anlass erfolgt. Es stimme nicht, dass er den Stinkefinger ausgestreckt
habe (Akten S. 161). Er habe wissen wollen, weshalb er kontrolliert werde. Die
beiden Polizistinnen hätten ihn gewaltsam zu Boden gebracht, auf ein Zeichen
des Beschuldigten 2. Er habe sich «freiwillig ergeben. Auf den Boden» (Akten S.
159). Der Beschuldigte 2 habe den Polizistinnen das Zeichen durch Kopfnicken
gegeben, nachdem er einen Ausweis gehabt habe; diesen habe er ihm auf Verlangen
sogleich selbst ausgehändigt (Akten S. 162 f.). Auf Hinweis, gemäss Pol C____
habe er sich partout nicht ausweisen wollen, meinte er: «Dies glaube ich nicht.
Ich wurde nicht das erste Mal kontrolliert» (Akten S. 163). Auf den Vorhalt des
Schubsens meinte er: «Ich habe noch nie einen Polizisten angefasst. Und schon
gar nicht würde ich es gegenüber einer Frau machen» (Akten S. 164). Im Auto
habe der neben ihm sitzende Beschuldigte 2 «von seinem Ellbogen Gebrauch
gemacht. Und er hat sich über Ausländer beschwert. Wie die ihm das Leben
schwermachen würden. Also wo ihm die Arbeit erschweren. Nachher hat er meine
Atemwege zugehalten, was meiner Meinung nach auch ersichtlich war. An den
Bildern. Nachdem er meine Atemwege zugehalten hatte, war ich bis im Polizeiposten
bewusstlos. Ich weiss nicht, wer mich dann reingetragen hatte. Ich war nicht so
alkoholisiert und unter Drogen war ich auch nicht. Wo ich zum Bewusstsein kam,
waren mehrere Polizisten um mich herum. Ich weiss auch nicht, weshalb, denn ich
war ja gefesselt. Ich hätte mich auch wehren können, denn ich mache auch schon
seit 15 Jahren Kraftsport. Nachher wollten sie von mir, dass ich im Spital Blut
abgeben solle. Ich wusste aber noch immer nicht, weshalb ich kontrolliert
wurde. Ich weigerte mich im Spital, Blut abzugeben. Denn ich wollte, dass der
Arzt meine Verletzungen aufnimmt. Dies machte er nicht. Nachher sind wir wieder
auf den Polizeiposten. Dort war ich bis um halb 10 oder 10 in der Zelle. Der
Polizist am Morgen hat sich dann als Richter ausgegeben. Weil er mich entliess.
Weshalb ich verhaftet wurde, weiss ich bis heute nicht» (Akten S. 159). Auf
Hinweis, dass er gemäss Anzeige nicht gewusst habe, ob er bewusstlos gewesen
sei, es jetzt aber angeblich wusste, woher nun die genauen Erinnerungen kämen,
meinte er: «Weil ich keine Erinnerungen mehr hatte von der Zeit, wo ich
verhaftet wurde, bis ich wieder aufwachte. Ist es wirklich nötig, dass ich in
Handschellen bin und 4 oder 5 Polizisten um mich herum sind». Als die Frage
wiederholt wurde, meinte er: «Dies kann ich nicht sagen. Also ich bin der
Meinung gewesen, dass ich bewusstlos war. Ich war auch unsicher. Ich wusste
nicht, ob es wirklich so war». Wie viel Zeit ungefähr verstrichen sei, bis er
wieder Erinnerung hatte, konnte der Beschuldigte 1 nicht sagen (Akten S. 159b).
Genaueres zum Hergang des Atemwege-Zuhaltens konnte er ebenfalls nicht angeben (Akten
S. 168 f.). Auch nicht zur Position des Beschuldigten 2: «Position wie meinen
Sie das. Wir sassen hinten im Auto. Er hielt mir sie [Nase und Mund] dann zu.
Nachdem er von seinem Ellbogen Gebrauch machte. Und nachdem er über die
Auslänger schimpfte. Die Reihenfolge kann ich nicht mehr sagen. Danach wurde
ich bewusstlos. (a.F. wann Ellbogen Gebrauch) Kann ich nicht sagen. (a.F.: wie
Ellbogen eingesetzt) Er hat mir mit seinem Ellbogen ins Gesicht geschlagen»
(Akten S. 169). Er wisse nicht, mit welchem Ellbogen (Akten S. 170). Auf Frage,
wie er sich gefühlt habe, als seine Atemwege zugehalten worden seien, meinte
er: «Ich bin irgendwann bewusstlos geworden. Vielleicht hatte ich eine Panikattacke
oder sowas» (Akten S. 170). Alkoholische Getränke habe er an jenem Abend keine
zu sich genommen, auch keine Medikamente oder Drogen (Akten S. 161). Er sei
überhaupt nicht alkoholisiert gewesen, deswegen habe er auch keine Atem-Alkoholprobe
oder Blutabnahme durchführen wollen. Er wisse nicht genau, was im Unispital
passiert sei. Er wisse auch nicht, warum er dort gewesen sei. Zudem bestritt er,
den Arzt – wie im Polizeirapport vermerkt – als «Idiot» und «keinen richtigen
Arzt» bezeichnet zu haben (Akten S. 171 f.). Auf Frage nach dem Kollegen, der
ihn begleitet habe, erklärte der Beschuldigte 1, dieser ([...]) sei inzwischen
verstorben, vor 3 Wochen «oder so» (Akten S. 160 f.).
An der Konfrontationseinvernahme vom 22. November 2021 (samt
beiden Verteidigern und am gleichen Tag wie die Einvernahme mit dem
Beschuldigten 1 als Auskunftsperson) schilderte der Beschuldigte 1 das
Vorgefallene in Teilen gleich wie zuvor. Aus dem «Gebrauch machen» vom Ellbogen
wurde ein «mit dem Ellbogen auf mich eingeschlagen, bis ich bewusstlos war» –
der Verteidiger ergänzte: «und mir die Atemwege zugehalten [bis ich bewusstlos
war]» (Akten S. 180, vgl. auch Protokoll 1. Instanz, Akten S. 355). Auf Frage des
Verteidigers des Beschuldigten 2, ob das Schlagen mit dem Ellbogen einmal oder
mehrfach passiert sei, meinte der Beschuldigte 1: «Kann ich nicht sagen.
Ich kann nur sagen, dass ich Verletzungen davontrug» (Akten S. 200). Zudem
sei ihm über Mittag noch eingefallen, dass er bereits am Tag nach dem Vorfall
habe Anzeige erstatten wollen, man ihn aber am Empfang des Waaghofs abgewimmelt
habe. Es sei auch gerade Fasnachtswoche gewesen, vermutlich am Dienstag
(Fasnachtsdienstag). Ob Morgen, Mittag oder Abend könne er nicht sagen (Akten
S. 180 f.).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der
Beschuldigte 1 wieder eine Kontrolle ohne Anlass. Die Frage, weshalb sie
stattfinde, habe man ihm nicht beantworten können. Er habe niemandem den
Mittelfinger gezeigt. Vielleicht sei das aus der Gestikulation entstanden, als
er mit seinem Begleiter geredet habe (Akten S. 354). Er sei auch nicht
aufbrausend oder unanständig gewesen, auch nicht gegenüber dem Arzt im USB. Und
die Polizistin habe er weder an Brust noch Schulter angefasst, das stimme gar
nicht (Akten S. 355). «Sie wollten den Ausweis. Ich wollte immer noch wissen,
warum sie uns anhalten. Nachher hat der [Beschuldigte 2] irgendwann das Zeichen
gegeben seinen Kolleginnen, die haben mich dann verhaftet und mich von hinten
angegriffen. Ich habe mich gar nicht gewehrt. Es macht gar keinen Sinn, sich zu
wehren, für was. Dann bin ich verhaftet worden. Ins Auto. Im Auto hat man mir
einmal Ellenbogen gebraucht und einmal hat man mir Mund/Nasenwege zugehalten.
Ich bin während der ganzen Fahrt bewusstlos gewesen. Bis in den Polizeiposten
bin ich bewusstlos geworden. Ich bin erst wieder im Polizeiposten zu mir
gekommen» (Akten S. 354). Im Unterschied zu bisher meinte der Beschuldigte
1, man habe im Ausgang 1-2 Bier getrunken (Akten S. 354). Schliesslich sei er
im Nachhinein dreimal bei der Staatsanwaltschaft gewesen, um Anzeige zu
erstatten. Niemand habe sich zunächst dafür interessiert (Akten S. 355).
An der Berufungsverhandlung wiederholte er, dass er die
Polizistin nicht geschubst habe. Er habe sich bei der Verhaftung sofort ergeben
und sich auf den Boden gelegt. Sein Verhalten sei nicht renitent gewesen, er
habe nur wissen wollen, warum er kontrolliert werde. Er sei ganz normal auf der
Strasse gelaufen. Den Mittelfinger habe er nicht gezeigt, er sei mit seinem
Kollegen im Ausgang gewesen. Sie hätten geredet und er «gestikuliere halt viel
beim Reden, vielleicht wurde das so empfunden». Die Frage, ob er wegen der
Kontrolle wütend geworden sei, verneinte er. Der Beschuldigte 2 habe nachher
ein Zeichen gegeben und dann hätten sie ihn verhaften wollen, er habe sich dann
aber freiwillig auf den Boden gelegt. Auf Frage, warum er sich auf den Boden
legen müsse, wenn er gar nicht renitent gewesen sei, da er die Handschellen
stehend hätte anziehen können, gab er an, dass zwei Frauen ihn von hinten
gepackt hätten, als der Beschuldigte 2 ein Zeichen gegeben habe. Er sei
freiwillig zu Boden gegangen. Er hätte sich auch wehren können. Die Frauen
hätten ihm «mit irgendwelchen Griffen» zu verstehen gegeben, dass er sich
hinlegen solle. Auf seinen Alkoholkonsum angesprochen sagte er aus, dass er ein
Bier getrunken habe (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 467). Er habe sicher
keine Alkoholvergiftung gehabt. Der Vorwurf, er sei betrunken gewesen, sei ohne
messbaren Wert erfolgt. Auch der Arzt, der den Verdacht auf eine
Alkoholvergiftung geäussert habe, könne dies nicht einschätzen. Wichtig sei,
was im Auto vorgefallen sei. Dort habe man ihm die Atemwege «zugemacht». Er sei
vom Auto bis ins Büro bewusstlos gewesen. Dort seien dann vier bis fünf
Polizisten um ihn herumgestanden. Auf Frage, woher seine Verletzungen gekommen
seien, antwortete der Beschuldigte 1, dass diese vom Nase-/Mund-Zuhalten
stammten. An weitere körperliche Einwirkungen im Fahrzeug – auch an den Vorwurf
des Ellbogeneinsatzes – konnte er sich nicht mehr erinnern. Möglicherweise habe
er auch eine Panikattacke gehabt. Es stimme zudem nicht, dass er mit dem Arzt
nicht kooperiert habe (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 468).
4.2.2
Der Beschuldigte 2 wurde das erste Mal am 12.
Oktober 2021, in Anwesenheit seines Verteidigers und des Verteidigers des Beschuldigten
1.
einvernommen (Akten S. 90 ff.; damals nicht mehr Mitarbeitender bei der
Polizei Basel-Stadt). Er führte aus, sie seien auf freier Patrouillenfahrt
(d.h. ohne spezifisches Ziel) gewesen, der Beschuldigte 1 sei von der
Gerbergasse her mit einem Kollegen von rechts gekommen. «Er hat uns dann
mittels Mittelfinger beschimpft. Anschliessend haben wir ihn kontrolliert. Er
wollte sich zu Anfang nicht ausweisen. Und er war sehr unkooperativ gewesen»
(Akten S. 91 f.). Weil der Beschuldigte 1 während der Kontrolle mehrmals die
Kollegin (Pol C____) gestossen habe, sei man «mit ihm zu Boden. Da sein
weiteres Vorgehen nicht absehbar war. Dies natürlich vorsichtig». Dort habe man
ihm dann Handfesseln angelegt, ihn grob abgetastet und ihn ins
Patrouillenfahrzeug gesetzt und sei mit ihm auf die Polizeiwache gefahren
(Akten S. 91). Der Beschuldigte 1 habe auf die Kontrolle «nicht wirklich
einsichtig» reagiert, d.h. «unkooperativ, sich nicht ausweisen wollen und keine
Angaben gemacht» (Akten S. 96). Der ausschlaggebende Punkt für das Arretieren
sei gewesen, dass der Beschuldigte 1 mehrmals Pol C____ gegen den Körper
gestossen habe. Seine weiteren Vorgänge seien nicht absehbar und er sei sehr
aufbrausend gewesen (Akten S. 97). Der Beschuldigte 2 konnte nicht mehr sagen,
wie genau der Beschuldigte 1 die Polizistin geschubst habe, aber es sei auf
jeden Fall mehrmals gewesen. Er sei auf sie zugegangen und habe sie
weggestossen. Das sei der Grund, weshalb man ihn zu Boden gebracht habe, wobei
er nicht mehr wisse, wer diesen Entscheid getroffen habe (Akten S. 102 f.).
Solche Vorgänge kämen sehr oft vor, das sei das «tägliche Brot» (Akten S. 103).
Auf die Frage, ob er alle Personen kontrolliere, welche ihm den Mittelfinger
zeigten, meinte Beschuldigter 2: «Definitiv ja» (Akten S. 95 f.). Was
anlässlich der Kontrolle gesprochen worden sei, ob und was der Beschuldigte 1
gesagt habe, wisse der Beschuldigte 2 nicht mehr (Akten S. 101 f.). Die Begleitperson
des Beschuldigten 1 sei unmittelbar neben ihm gewesen, gemacht habe sie gar
nichts – «sie war anständig» (Akten S. 101). Wie man im Auto gesessen habe,
wisse er auch nicht mehr genau, vermutlich sei er hinten links gesessen und der
Beschuldigte 1 «dementsprechend hinten rechts». Den Vorhalt, dem
Beschuldigten 1 während der Fahrt die Atemwege zugehalten zu haben, weil
dieser sich lauthals beschwert habe, bestritt der Beschuldigte 2 vehement: «Das
ist ganz sicher nicht korrekt» (Akten S. 98). Entsprechend meinte er auch auf
den Vorhalt, dass sich der Beschuldigte 1 dabei verletzt habe (Nase, linkes
Auge, Handgelenk), das könne nicht sein. Er meinte, er habe «weder körperlichen
Kontakt mit ihm im Auto gehabt noch ihn sonst irgendwie angefasst» (Akten S.
98). Falls er sich irgendwann wirklich verletzt habe, «dann als er zu Boden
geführt werden musste. Vielleicht sind die Verletzungen gar nicht von diesem
Fall. Wer weiss» (Akten S. 98). Auch das Zu-Boden-Führen sei vorsichtig gewesen
(Akten S. 100). Der Beschuldigte 2 gab sodann an, sich nicht mehr daran zu
erinnern, ob bzw. inwiefern der Beschuldigte 1 eine Atem-Alkoholprobe
verweigert habe. Er wisse auch nicht mehr, ob bzw. wer mit dem Beschuldigten 1
auf die Notfallstation des USB gefahren sei. Auf den Hinweis, der Beschuldigte
1.
sei auf die Notfallstation verbracht worden und die Frage «können Sie sich
daran erinnern», meinte er zunächst: «Ich selber nicht» (Akten S. 99). Als ihn
der Vertreter des Beschuldigten 1 danach fragte, wer den Beschuldigten 1
ins USB begleitet habe, meinte er: «Dies weiss ich nicht mehr» und auf die
Frage, wie er zu den ausführlichen Informationen dazu im Rapport gekommen sei:
«Entweder bin ich selber, also mit meinen Kollegen, mit ihm ins USB oder
Kollegen sind mit ihm ins USB und haben mir dies dann mitgeteilt. Ich kann mich
aber nicht mehr daran erinnern, wer mit ihm ins USB ist» (Akten S. 101).
An der Konfrontationseinvernahme vom 22. November 2021 bezeichnete
der Beschuldigte 2 die Vorwürfe als «haltlos». Der Beschuldigte 1 habe «seinen
Mittelfinger gezielt in unsere Richtung gezeigt und uns somit beschimpft.
Aufgrund dessen entschieden wir uns gemeinsam ihn zu kontrollieren». Der
Beschuldigte 1 habe sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht ausgewiesen. Er
habe im Verlauf der Kontrolle «mehrmals meiner Kollegin gegen deren Schulter
gestossen. Aufgrund dessen, dass er so aufgebracht war und seine Reaktion nicht
Dispositiv
einzuschätzen war, haben wir uns entschieden ihn zu Boden zu führen und ihn in
Handschellen zu legen» – das sei mit Mühe und Not möglich gewesen. Er selbst
habe den Beschuldigte 1 dann grob abgetastet auf verbotene Gegenstände, dann
habe man ihn ins Patrouillenfahrzeug gesetzt und zur Polizeiwache Kannenfeld
gefahren. «Er hat sich dann während der Fahrt lauthals über unsere Arbeit und
unser Vorgehen beschwert». Auf der Polizeiwache habe er den Atemlufttest
verweigert. Er sei dann zwecks Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit ins USB
verbracht worden und habe sich «auch dort […] nicht wirklich ständig benommen».
Nach der medizinischen Untersuchung sei er auf die Polizeiwache Kannenfeld
zurückgebracht und zwecks Ausnüchterung in Polizeigewahrsam genommen worden
(Akten S. 182). Er habe beim Beschuldigten 1 keine Verletzungen gesehen (Akten
S. 192 f.). Dieser habe glaublich auch nichts von Verletzungen gesagt
(Akten S. 193). Ins USB habe man ihn gefahren zwecks Abklärung der
Hafterstehungsfähigkeit. Diese habe man feststellen müssen, weil der
Beschuldigte 1 die Atemluftprobe verweigert und einen angetrunkenen Eindruck
gemacht habe. Das sei von Gesetzes wegen so vorgeschrieben (Akten S. 193, 197
f.). Auf Frage wusste der Beschuldigte 2 nicht mehr, ob der Beschuldigte 1 mit
einer Hand oder mit beiden Händen den Mittelfinger gezeigt habe (Akten S. 183
f.). Dass dieser Pol C____ weggestossen habe, darüber war sich der Beschuldigte
2 auf Rückfrage zu 100 % sicher. Er selbst sei unmittelbar neben ihr
gestanden (Akten S. 188).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der
Beschuldigte 2 den Ablauf im Wesentlichen wie zuvor. Dieses Mal wusste er
jedoch genau, dass der Beschuldigte 1 ihnen «mit beiden Händen den
Stinkefinger gezeigt» habe (Akten S. 353). Daher hätten sie sich entschlossen,
ihn zu kontrollieren. Er habe sich mehrmals geweigert, den Ausweis zu zeigen
und sie von Anfang an beschimpft. Im Verlauf der Kontrolle sei er immer aufbrausender
geworden und habe Pol C____ «mehrmals gegen den Brust-/Schulterbereich
gestossen. Weil er sehr aggressiv war und seine weiteren Handlungen nicht
absehbar waren, haben wir uns entschlossen, ihn zu Boden zu führen und zu
arretieren. Es ist uns nur mit erhöhtem Kraftaufwand gelungen, seine Hände auf
dem Rücken zu fixieren, weil er sich auch am Boden massiv gesperrt und gewehrt
hat gegen die Arretierung» (Akten S. 354). Die Sitzordnung im
Patrouillenfahrzeug und die Rollen der Einzelnen gab der Beschuldigte 2 nun in
freier Rede und ohne zu Zögern wieder: «Frau D____ war Chef, sie sass vorne
rechts. Frau C____ ist gefahren und ich sass hinten links. Er sass hinten
rechts» (Akten S. 354). Auf der Polizeiwache habe man eine Personen- und
Effektenkontrolle durchgeführt. Einen Atemlufttest habe der Beschuldigte 1
explizit verweigert. Weil Anzeichen auf Alkoholkonsum bestanden hätten, habe
man die Hafterstehungsfähigkeit abklären müssen. Man sei mit dem Beschuldigte 1
ins USB gefahren. Er sei immer noch relativ aufgebracht und aggressiv gewesen
und habe auch den Arzt beschimpft. Eine Untersuchung sei nur nach längerem
Zureden möglich gewesen. Die Hafterstehungsfähigkeit sei bestätigt worden und der
Beschuldigte 1 sei zurück in die Polizeiwache zur Ausnüchterung gebracht worden
(Akten S. 354). Die Vorwürfe des Beschuldigte 1 seien haltlos. «Ich wüsste
nicht, warum ich ihm so etwas antun sollte. Er hat mich zwar beschimpft bei der
Kontrolle, aber nicht angefasst oder gestossen. Das war einzig und alleine
gegen Frau C____ gerichtet. Auch wenn das gegen mich gewesen wäre, hätte das
mir noch lange nicht das Recht gegeben, ihn anzufassen, weil er gefesselt war
und im Patrouillenfahrzeug sass». Er habe den Beschuldigten 1 während der Fahrt
weder angefasst noch ihn geschlagen, mit dem Ellbogen oder sonstwie (Akten S.
354).
An der Berufungsverhandlung bekräftigte der Beschuldigte 2
die Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen. Sie seien damals die Hutgasse zum
Marktplatz heruntergefahren. Der Beschuldigte 1 sei mit seinem Kollegen
gelaufen gekommen und habe ihnen mit beiden Händen den Mittelfinger gezeigt.
Darum hätten sie ihn kontrollieren wollen. Als sie ihm die Kontrolle eröffnet
hätten, habe er sich aber geweigert, sich auszuweisen. Anschliessend sei er
seine Kollegin tätlich angegangen: «Stossen gegen die Brust … er war weiterhin
aufbrausend». Am Schluss sei ihnen nichts anderes übriggeblieben, als ihn am
Boden zu fixieren. Dann seien sie auf den Posten und dann ins Spital gefahren,
um seine Hafterstehungsfähigkeit abzuklären. Im USB habe der Beschuldigte 1
den Arzt beschimpft und habe sich nicht untersuchen lassen wollen. Von dort sei
es dann in den Polizeigewahrsam gegangen, dann sei rapportiert worden
(Protokoll 2. Instanz, Akten S. 468). Der Beschuldigte 1 habe Pol C____
gestossen, die vor ersterem gestanden sei. Er selbst (der Beschuldigte 2)
sei dabei neben ihr gestanden. Gfr D____ sei neben oder hinter ihnen gestanden,
jedoch seien bei der Kontrolle sicher nicht zwei Frauen hinter ihm gestanden.
Sie hätten sich entschlossen, dem Beschuldigten 1 Handschellen anzulegen,
als er die Polizistin mind. einmal gestossen habe, vielleicht sei es auch
mehrmals gewesen. Er sei immer aufbrausender geworden. Darum hätten sie sich
entschlossen, ihn zu fixieren, da seine weiteren Reaktionen nicht absehbar
gewesen seien und er auf sie zugekommen sei. Dann hätten sie ihn fixiert und er
habe Widerstand geleistet. Dann hätten sie sich entschlossen, mit ihm zu Boden
zu gehen, wo er sich ebenfalls noch gewehrt habe. Beim Fixieren probiere man
normalerweise zuerst die Arme zu greifen und auf den Rücken zu bringen und mit
Handschellen zu fixieren. Wenn eine Person kooperiere, werde sie nicht zu Boden
gebracht. Der Beschuldigte 1 sei keinesfalls freiwillig zu Boden gegangen, er
habe massiven Widerstand geleistet, drei Personen hätten erhöhten Kraftaufwand
zum Fixieren betreiben müssen und um ihm Handfesseln anzulegen. Ob der
Beschuldigte 1 im Fahrzeug noch renitent gewesen sei, wisse er nicht mehr.
Dessen Vorwürfe seien jedoch haltlos, es habe keinen Grund gegeben, warum ihn
jemand tätlich hätte angehen sollen, mit Handfesseln, wenn er im Auto
angegurtet und seine Beinfreiheit durch den Vordersitz eingeschränkt sei. Er
sei dort nur noch verbal – und ein bisschen mit den Füssen – aufbrausend
gewesen. Er wisse nicht mehr, was und ob er etwas gesagt habe, der Beschuldigte
1 sei aber nicht der erste, der sich über die Polizei beklage, er nehme es nicht
persönlich (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 469). Was die Art der
Beschimpfungen betrifft, konnte der Beschuldigte 2 sich nicht mehr
erinnern. Er sei aber mit dem Beschuldigten 1 ins USB gefahren. Dort habe man
auf den Arzt gewartet. Dieser habe keinen weissen Kittel getragen, was den
Beschuldigten 1 zur Aussage veranlasst habe, dass er «nur von einem richtigen
Arzt im weissen Kittel» untersucht werden wolle. Der Beschuldigte 1 sei dem
Arzt gegenüber auch nicht wirklich anständig gewesen, er wisse aber nicht mehr,
was dieser gesagt habe (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 470).
4.2.3 Pol C____ wurde am 27. Oktober 2021, im
Beisein der Verteidigung (Substitutin) des Beschuldigten 1, befragt (Akten S.
105 ff.). Gemäss ihren Schilderungen seien sie auf normaler Patrouille gewesen,
ohne speziellen Auftrag. Im angeschriebenen Polizeiauto und in Uniform (Akten
S. 109). Sie sei damals Fahrerin gewesen und der Beschuldigte 2 habe hinter ihr
gesessen, sei also Schreiber gewesen. Als AP-Chefin sei Gfr D____ vorne rechts
gesessen (Akten S. 106, 109). Zwei Personen seien vor ihnen über die Strasse
gegangen «und eine dieser Personen hat mitten auf der Strasse angehalten.
Worauf ich anhalten musste. Er hat uns dann beide Mittelfinger gezeigt. Was uns
dann dazu bewogen hat, diese Person zu kontrollieren. Weshalb er das getan hat»
(Akten S. 106, vgl. auch S. 112 f.). Sie seien im Schritttempo gefahren (Akten
S. 112). Sie selbst habe den Beschuldigten 1 angesprochen und nach dem Ausweis
gefragt, den er jedoch auch auf wiederholte Aufforderung nicht habe vorweisen
wollen. «Ich machte einen Schritt auf ihn zu und fragte nochmals nach dem
Ausweis. Dabei stiess er mich mit der Hand, welche es war, weiss ich nicht
mehr, gegen meinen Oberkörper respektive gegen meine Brust. Aber ich hatte die
Schutzweste an. Ich sagte ihm, sorry, er soll mich nicht anfassen». Der Beschuldigte
1 habe sie aber erneut angefasst, genau in gleicher Weise, nämlich gegen den
Oberkörper geschlagen bzw. gestossen. Da man nicht gewusst habe, was er auf
sich geführt habe und um eine Eskalation zu verhindern, habe man ihn zu Boden
geführt und für weitere Abklärungen ins Auto gesetzt (Akten S. 106 f., ebenso
S. 118). Die Vorgesetzte und der Beschuldigte 2 hätten ihn auf den Sitz hinten
rechts gesetzt, sie selbst habe sich auf die andere Seite begeben, den Sitz
hinten links, damit sie habe helfen können, ihn anzuschnallen (Akten S. 121).
«Ich habe ihn angeschnallt und irgendwie hatte er es mit mir. Er hat mich ‹Schätzeli›
genannt und gesagt, dass er mich ‹ficken› würde und hat auch so Küsschen
verteilt – Schmützli. Ich weiss nicht mehr genau, was er noch gesagt hat, aber
es waren sexuelle Äusserungen gewesen. Er hatte null Respekt uns gegenüber»
(Akten s. 107). Ausser dem Schubsen habe der Beschuldigte 1 sie nicht
körperlich angegangen. Auf die Frage, wie es mit ihren Kollegen aussehe, meinte
Pol C____, sie habe keine Ahnung (Akten S. 118). Auf die Frage, ob sie alle
Personen kontrolliere, welche ihr den Mittelfinger zustreckten, meinte sie:
«Ist auch eine komische Frage. Ich spreche sie sicher an, ja» (Akten S. 115).
Auch mit dem Beschuldigten 1 habe sie den Dialog suchen wollen und hätte,
wenn er darauf eingegangen wäre und den Ausweis gezeigt hätte, abgeklärt «ob er
noch etwas offen hat». Damit wäre die Sache erledigt gewesen und sie hätte auch
gar keinen Rapport geschrieben (Akten S. 115). Der ausschlaggebende Punkt,
weshalb man den Beschuldigten 1 zu Boden gebracht und arretiert habe, sei
gewesen, dass er sie zwei Mal angefasst habe (Akten S. 116). Sie sei
perplex gewesen, als das passiert sei – normalerweise würden Frauen nicht
angegangen. Sie selbst sei noch nie angegangen worden. Sie habe sich vom Beschuldigten 1
bedroht gefühlt, ihn nicht mehr einschätzen können. Sie müsse ehrlich sagen,
dass sie noch nie in einer solchen Situation gewesen sei. Sie habe ihm gesagt,
dass er sie nicht anfassen solle (Akten S. 119). Auf Frage, wie die
Sitzverteilung im Polizeifahrzeug gewesen sei, meinte Pol C____: «Genau gleich,
wie als wir zuvor gefahren sind. Auch wenn die Anordnung nicht die gleiche
gewesen wäre. Man setzt immer das gleiche Geschlecht daneben. Ich war Fahrerin
und Frau D____ sass vorne rechts. [Der Beschuldigte 2] sass mit dem
Kontrollierten hinten. [Der Beschuldigte 2] sass links und der
Kontrollierte rechts» (Akten S. 121). An die Fahrt zur Polizeiwache könne sie
sich nicht mehr erinnern, es sei auch seitens des Beschuldigten 1 nichts
auffällig gewesen. Auf den Hinweis, gemäss Anzeige des Beschuldigten 1 habe
der Beschuldigte 2 diesem die Atemwege zugehalten, weil dieser sich lauthals
über die Arretierung beschwert habe, meinte sie: «Keine Ahnung, ich habe nichts
mitbekommen. Ich war am Fahren gewesen. Ich hätte sicher interveniert, das geht
gar nicht». Wenn eine Person gefesselt sei, dann fasse man diese Person nicht
an. Wenn das so gewesen wäre, dann hätte sicher auch die Vorgesetzte
interveniert (Akten S. 122). «Er ist angeschnallt und die Hände auf dem
Rücken gefesselt. Es kann sein, dass er spuckt, dann haben wir die Maske,
welche wir ihm anziehen können. Er kann ja gar nicht gross etwas machen» (Akten
S. 122). Auf die Verletzungen und die damit verbundenen Vorgänge angesprochen,
meinte Pol C____, irgendwelche Druckstellen am Handgelenk könne es geben. Aber
die anderen Verletzungen, das könne sie sich nicht vorstellen. «Nein, ich hätte
das mitbekommen, wenn er sich verletzt hätte» (Akten S. 122). Auch, dass
der Beschuldigte 1 auf der Fahrt einmal das Bewusstsein verloren hätte,
schliesst sie aus: «Absolut, das kann nicht sein. Daran würde ich mich
erinnern. Das wäre ja jenseits, dann müssten wir gleich mit ihm ins Spital
fahren» (Akten S. 124). Auf die Frage, ob sie das überhaupt mitbekommen
hätte, gab sie an: «Ich nehme an, dass Frau D____ im Rückspiegel immer nach
hinten schaut. [Der Beschuldigte 2] sass neben ihm. Keiner meiner Arbeitskollegen
hat irgendetwas diesbezüglich gesagt. Auch [der Beschuldigte 1] hätte mit
Sicherheit etwas gesagt, wenn es so gewesen wäre. Er hätte sicher gesagt, dass
man ihn gerade geschlagen hätte oder so etwas» (Akten S. 124). Sie hätte
sofort angehalten und nach dem Beschuldigten 1 geschaut, wenn er
bewusstlos geworden wäre (Akten S. 125). Auf Hinweis auf die Beschuldigungen an
die Adresse des Beschuldigten 2 meinte sie: «Ich habe nie etwas
mitgekommen, dass irgendetwas gewesen sein soll» (Akten S. 126). Auf die
Weigerung zur Atem-Alkoholprobe angesprochen, konnte sich die Pol C____ nicht
mehr erinnern. Sie wisse gar nicht mehr, ob sie dann noch anwesend gewesen sei
(Akten S. 125). Auch an das Verbringen auf das USB erinnerte sie sich nicht:
«Das ist mir neu. Wegen der Alkoholabklärung?» (Akten S. 125). Der Begleiter
des Beschuldigten 1 habe nicht mitgemacht, als dieser die Mittelfinger gezeigt
habe. Sonst hätten sie den Begleiter auch angesprochen. Auch habe er sich nicht
in die Kontrolle eingemischt, das wüsste sie sonst (Akten S. 114).
4.2.4 Schliesslich wurde auch Pol D____ am 29.
Oktober 2021, im Beisein der Verteidigung (Substitutin) des Beschuldigten 1
(Akten S. 105 ff.) einvernommen. Sie (der Beschuldigte 2, Pol C____ und sie
selbst) seien uniformiert und im angeschriebenen Polizeiwagen auf freier
Patrouillenfahrt ohne spezifischen Auftrag gewesen (Akten S. 132 f.). Sie
sei Chef gewesen, jemand Schreiber und jemand Fahrer. Sie wisse aber nicht
mehr, wer geschrieben habe und wer gefahren sei (Akten S. 133). «Wir sind dann
die Hutgasse runtergefahren. Dann kam eine männliche Person Seite Gerbergasse
entgegen. Diese Person zeigte uns den Stinkefinger. Wir hielten an und stiegen
alle aus. Wir forderten die Person zu einer Personenkontrolle auf. Beim Schuhladen
[...] haben wir die Kontrolle durchgeführt. Wir verlangten den Ausweis. Viel
weiss ich nicht mehr, ist schon zu lange her. Aber die Person ist dann auf
meine Kollegin zugelaufen. Wir forderten ihn auf, den Abstand zu halten. Er
ging dann wieder auf die Kollegin zu und berührte sie mit den Händen an der
Schulter. Dann haben wir sie wieder aufgefordert Abstand zu halten. Die Person
ist dann wieder auf die Kollegin zu und hat sie wieder an der Schulter berührt.
Was nachher genau war, weiss ich nicht mehr. Jedenfalls wurde er dann zu Boden
geführt. Wer sie zu Boden führte, weiss ich jetzt nicht mehr genau. Dies war so
in einer Ecke. Im Unterstand des Schuhgeschäfts. Wir haben der Person dann
Handschellen angezogen. Dann haben wir sie ins Auto gesetzt und sind mit ihr
auf die Wache» (Akten S. 131). Man habe den Beschuldigten 1 kontrolliert, weil
er den Stinkefinger gezeigt habe (Akten S. 135). Auf Frage erklärte sie, dass
sie alle Personen kontrolliere, welche ihr den Mittelfinger zustreckten (Akten
S. 137). Der Grund für das Zu-Boden-Führen und die Arretierung sei gewesen,
dass der Beschuldigte 1 auf ihre Kollegin zu und sie tätlich angegangen sei
(Akten S. 138). Er habe diese mit der Hand an der Schulter berührt (zeigt auf
Brust/oberhalb) und am Schluss noch «geschüpft» (Akten S. 138). Wie fest, wisse
sie nicht mehr. Die Kollegin sei nicht umgefallen (Akten S. 139). Bei ihr
selbst habe das Wut ausgelöst – es mache einen «hässig». Er habe keinen Grund
dazu gehabt. «Dies geht einfach nicht» (Akten S. 140). Sie selbst sei
durch den Beschuldigten 1 nicht körperlich angegangen worden. Sie habe sich
auch nicht bedroht gefühlt von ihm (Akten S. 139, 140). Nach Hinweis auf die
Aussagen des Beschuldigten 2, wonach der Beschuldigte 1 sehr aufbrausend
gewesen sei und die Vorgänge nicht mehr vorhersehbar gewesen seien, meint Gfr D____:
«Das kann sein» (Akten S. 140). Sie habe sich mit dem Beschuldigten 2 vorgängig
nicht über den Vorfall unterhalten. Dieser sei vor 1-2 Jahren auf den
Einsatzzug gewechselt und da sei der letzte Kontakt mit ihm gewesen (Akten S.
140). Die Frage, ob sie mit Pol C____, mit welcher sie nach wie vor in
derselben Tour sei, vor der Einvernahme über den Vorfall geredet habe,
beantwortete sie nicht (Akten S. 150). Im Auto sei der Beschuldigte 1 aufbrausend
gewesen und habe geflucht, mit Schimpfwörtern. Er habe mit den Beinen gegen den
Sitz gekickt – «ich sass ja vor ihm» (Akten S. 142). Sie wisse nicht mehr,
was man dagegen unternommen habe. Auf Frage meinte sie, normalerweise fahre man
mit Blaulicht oder Horn, wenn es eskaliere. Man halte den Betreffenden fest
oder drücke den Oberkörper herunter. Sie sei auch schon auf jemanden draufgestiegen.
Man könne auch Verstärkung hinzuziehen (Akten S. 143). Den Vorwurf, der
Beschuldigte 2 habe dem Beschuldigten 1 Mund und Nase zugehalten, verwarf sie:
«Also von dem habe ich sicher nichts mitbekommen. Dies kann ich mir nicht
vorstellen. Sonst hätte ich etwas gehört» (Akten S. 143). Sie habe keine
Verletzungen gesehen, das hätte man auf der Polizeiwache Kannenfeld sicher
sehen müssen. Und dann lasse man das ärztlich festhalten oder der Beschuldigte 1
«hätte dies sicher gesagt». Ab Ankunft auf der Polizeiwache könne sie sich aber
gar nicht mehr erinnern. «Weil [der Beschuldigte 2] ja da war, mussten sicher
noch ein oder zwei Männer hinzukommen» – dies, weil «wenn wir ihn drinnen
haben, wird er körperlich untersucht. Wir nennen es filzen. Das machen Männer
mit Männern (Akten S. 143). Auf Frage konnte sie sich nicht an einen
Zwischenfall auf der Polizeiwache erinnern. Als sie gefragt wurde, wie die
Verletzungen entstanden sein könnten, meinte sie: «Keine Ahnung. Vielleicht
wenn man zu Boden geht mit jemandem. Wenn der Boden rau ist, kann dies zu
Schürfungen führen. Auch von den Handschellen kann es rote Flecken geben»
(Akten S. 143 f.). Auf den Hinweis, gemäss Aussage des Beschuldigten 1 sei
dieser im Auto bewusstlos geworden, gab sie an, sie habe davon nichts
mitbekommen. Allerdings habe sie hinten ja auch keine Augen. Aber die Kollegen
hätten ihr dies sicher gesagt. Man hätte dann sicher angehalten und sie wäre
nach hinten gegangen. Man hätte dem Beschuldigten 1 die Schleifen gelöst, ihn
aus dem Fahrzeug genommen, in Seitenlage gelegt. «All dies». Es sei ihr noch
nie passiert, seit sie im Polizeidienst sei. Sie habe auch noch von keinen
Vorfällen gehört, bei welchen jemand im Auto bewusstlos geworden sei. Aber
natürlich könne das passieren – aus welchen Gründen auch immer (Akten S. 145
f.). Daran, dass der Beschuldigte 1 eine Atem-Alkoholprobe verweigert
habe, entsann sich Gfr D____ nicht (Akten S. 146). Sie erinnerte sich auch
nicht daran, dass der Beschuldigte 1 auf die Notfallstation des USB verbracht
worden war. Wahrscheinlich sei sie nicht dabei gewesen (Akten S. 146). Wer was
gemacht habe bei dieser Kontrolle, wisse sie nicht mehr. Grundsätzlich rede der
Schreiber, also bei einer normalen Kontrolle. Aber dies sei situativ (Akten S.
137). Betreffend Sitzverteilung im Auto meinte Gfr D____, sie selbst sei sicher
vorne rechts gesessen. «Also normalerweise ist es so, wenn wir eine männliche
Person mitnehmen müssen und wir einen männlichen Kollegen dabeihaben, dann
sitzt dieser nach hinten. Somit dürfte [der Beschuldigte 2] hinten links
gesessen haben und Frau C____ fuhr. Aber ich bin mir nicht mehr sicher» (Akten
S. 142).
4.3 Allein aus den erwähnten objektiven
Beweismitteln (vorne E. 4.1) lässt sich vorliegend nicht allzu viel ableiten.
Gemäss IRM-Gutachten sind beide Versionen des Tatgeschehens mit dem
Verletzungsbild beim Beschuldigten 1 vereinbar. Zumindest hält das IRM aber
fest, dass es sich beim zunächst als «Nasenkontusion» bezeichneten Befund um
eine Schürfverletzung handle und dass eine solche (nebst der Einwirkung
stumpfer Gewalt) eine tangential zur Hautoberfläche verlaufende
Gewalteinwirkung voraussetze, wie z.B. das Reiben über eine raue Oberfläche,
und dass anhand der Lage der Verletzung an der Nasenspitze von einem flächigen
Einwirken auszugehen sei. Daraus ergibt sich, dass die Verletzung an der Nase
jedenfalls nicht durch das Zuhalten von Nase und Mund zu erklären wäre, sondern
dass (auch) ein Reiben an einer rauen Oberfläche erfolgt sein musste. Weiter
ist festzuhalten, dass gemäss IRM jedenfalls keine ernsthaften Hinweise auf das
Einwirken eines Ellbogens festgestellt wurden. Sodann wurden bei der ersten
Befundaufnahme anlässlich der Einschätzung der Arrestfähigkeit Hinweise auf
eine Alkoholvergiftung (C2) ärztlich festgestellt. Dies steht im klaren
Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten 1 (der anlässlich früherer
Einvernahmen behauptete, keinerlei alkoholische Getränke konsumiert zu haben,
vor erster und zweiter Instanz dann von 1-2 Bier sprach). Entgegen den
Ausführungen des Beschuldigten 1 kann auch den Polizeimitarbeitenden
zugestanden werden, auch ohne (Atem-)Alkoholtest zumindest Anzeichen einer
möglichen Alkoholvergiftung zu erkennen, hätten sie den Beschuldigten 1 doch
ansonsten nicht grundlos ins USB verbracht, um seine Arrestfähigkeit zu
einschätzen zu lassen. Dass auch die ärztliche Fachperson zu dieser
Einschätzung gelangte, spricht umso mehr für eine auffällige
Alkoholintoxikation. Schliesslich ergibt sich aus der ärztlichen Dokumentation,
dass der Beschuldigte 1 kurz nach dem Vorfall zunächst einmal im Spital
erschienen ist, um dieses noch vor der ärztlichen Untersuchung wieder zu
verlassen. Beim nächsten Besuch am Folgetag gab er sodann zwar an, er sei von
einem Polizisten mit dem Ellbogen ins Gesicht geschlagen worden, erwähnte indessen
offenbar kein Zuhalten der Atemwege (ebenso wenig wie Schulterschmerzen, die er
im Verlauf des Verfahrens auch geltend gemacht hat). Es ist lebensfremd,
anzunehmen, dass derartige Angaben beim Verfassen des Berichts vergessen
wurden, zumal anlässlich der Anamnese stets alle denkbaren Ursachen für einen
Befund erfragt werden. Dass zwar das Schlagen mit dem Ellbogen, nicht aber das
Zuhalten von Mund und Nase Eingang in den Arztbericht gefunden hat, spricht somit
klar dafür, dass solches anlässlich der Vorsprache im Spital am Tag nach dem
Vorfall überhaupt kein Thema war.
4.4
4.4.1 Neben den objektiven Beweismitteln haben wir
daher insbesondere die Aussagen der Beteiligten eingehend zu würdigen, d.h. auf
ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3).
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im
Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst
erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst
erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26
ff.). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben den inhaltlichen
Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit
die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen. Überprüft wird in erster
Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage
machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte
(vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24.
Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch
Haas, Ein Vorschlag zur
methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen
Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine
Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das
Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen
von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2).
Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für
den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten
Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf
die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die
Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch
einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage
anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die
Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018
E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m. Hinw.; BGer 6B_542/2019
vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese
und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, a.a.O. S. 567 ff.). In jedem Fall
sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,
a.a.O. S. 34 f.).
Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben
sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet
sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung
ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten,
Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe
Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im
Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,
auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich
selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung
der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage,
Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung
desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere
Befragungen hinweg).
4.4.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten
1 und 2 sowie der beiden Polizistinnen C____ und D____ auf ihre Glaubhaftigkeit
geprüft und dabei die Aussagen des Beschuldigten 1 auch mit den medizinischen
Befunden abgeglichen. Sie hat aufgezeigt, dass seine Aussagen wenig schlüssig
und teilweise lebensfremd sind und dass sie über die verschiedenen Einvernahmen
erhebliche Widersprüche aufweisen und sich ausserdem, wie erwähnt, mit den
ärztlichen Berichten kaum in Einklang bringen lassen. Einerseits, was die
ersten Angaben des Beschuldigten 1 im Spital betrifft, andererseits, weil
gemäss dem IRM-Gutachten namentlich betreffend die Verletzung an der
Nasenspitze und die Schürfungen von einem flächigen Einwirken auszugehen ist,
wozu weder das behauptete Traktieren mit dem Ellbogen noch das Zuhalten der
Atemwege passt. Weiter hat die Vorinstanz dargelegt, dass sich die Aussagen des
Beschuldigten 2 und der beiden Polizistinnen insgesamt als glaubhaft erweisen.
Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf diese
überzeugende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden.
Ergänzend ist hier nochmals anzufügen, dass gerade die
vorliegend bedeutsamen Angaben des Beschuldigten 1 zu seinem Alkoholkonsum
nicht nur im Widerspruch zum ärztlichen Befund stehen, sondern dass er sich in
den verschiedenen Befragungen gar selbst widersprochen hat. Dass er tatsächlich
Alkohol im Übermass konsumiert hat – der Arzt ging sogar von einer Alkoholvergiftung
aus und die Polizeimitarbeitenden waren offenbar so besorgt, dass sie eine Abklärung
der Arrestfähigkeit veranlassten – könnte auch seine Wahrnehmung erklären, dass
er während der Fahrt im Polizeiwagen (jedenfalls zeitweise) das Bewusstsein
verlor. Ferner ist anzumerken, dass es gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Beschuldigten 1 spricht, dass er sich an der Berufungsverhandlung nicht
mehr an den behaupteten Ellbogenschlag erinnern konnte (Protokoll 2. Instanz,
Akten S. 468), obgleich er in den zuvor durchgeführten Einvernahmen dessen
Einsatz sogar mit aggravierender Tendenz schilderte (aus dem «Gebrauch machen»
vom Ellbogen wurde ein «mit dem Ellbogen auf mich eingeschlagen, bis ich
bewusstlos war», Akten S. 180). Dass ein solch einschneidendes Erlebnis – neben
dem behaupteten Zuhalten der Atemwege wohl das einschneidende Erlebnis
der Verhaftung und Verbringung auf die Polizeiwache – nicht mehr von ihm
erinnert wird, spricht in aussagepsychologischer Hinsicht gegen ein
tatsächliches Erleben dieses Umstands.
Was die Aussagen des Beschuldigten 2 betrifft, muss
eingeräumt werden, dass auch hier gewisse Unstimmigkeiten auszumachen sind. So
fällt insbesondere auf, dass er bei jeder neuerlichen Befragung eine jeweils
vollständigere Version des Geschehens darlegte als zuvor. So hat er bei seiner
ersten Einvernahme zahlreiche Erinnerungslücken angegeben (betr. Sitzordnung im
Auto, Verweigern der Atem-Alkoholprobe, Verbringen auf die Notfallstation des
USB), bereits bei der Konfrontationseinvernahme zehn Tage danach hat er diese
Vorgänge sehr konkret geschildert, und noch detaillierter anlässlich der
Befragung vor erster Instanz. Während er bei der Konfrontationseinvernahme im
November 2021 nicht mehr wusste, ob der Beschuldigte 1 mit einer Hand oder mit
beiden den Mittelfinger gezeigt habe, erklärte er vor erster Instanz ohne
Zweifel, der Beschuldigte 1 habe mit beiden Händen den Stinkefinger gezeigt.
Das alles macht die Aussagen des Beschuldigten 2 aber nicht unglaubhaft. Denn
es ist einerseits nachvollziehbar, dass er seine Erinnerung an das bereits bei
der ersten Einvernahme 3 ½ Jahre zurückliegende Geschehen im Nachgang zu dieser
Einvernahme durch Studium der Akten aufgefrischt hat und in Bezug auf
Einzelheiten nicht mehr zwischen tatsächlicher Erinnerung und solcher, die
aufgrund der Aktenkenntnis entstanden ist, unterscheiden konnte. Andererseits
zeigen seine – detaillierteren – Aussagen auch keine Aggravationen, was gegen
ihre Glaubhaftigkeit gesprochen hätte. Insgesamt weisen die Aussagen des
Beschuldigten 2 – wie dies auch schon die Vorinstanz zutreffend dargelegt
hat – zahlreiche Realkriterien auf (zusätzlich ist etwa auf den Umstand
hinzuweisen, dass der Beschuldigt 2 angab, der Beschuldigte 1 habe sich im USB
darüber beschwert, dass der Arzt keinen «weissen Kittel» getragen habe, was ein
Realkriterium im Sinne einer Schilderung von Nebensächlichkeiten und gleichzeitig
einer ausgefallenen Einzelheit darstellt, s. Protokoll 2. Instanz, Akten
S. 470). Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ
so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet
sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem
wirklichen Erleben entsprechen. Zudem decken sich auch mit den erhobenen
objektiven Beweisen und den Aussagen der weiteren beteiligten Polizistinnen.
Sofern der Verteidiger des Beschuldigten 1 vorbringt, dass
von den Polizeimitarbeitenden immer nur pauschal ausgeführt werde, dass der
Beschuldigte 1 verbal ausfällig geworden sei, auf Nachfrage aber keine – insb.
sexistische – Details hätten genannt werden können, so ist einerseits auf die
Einvernahme von Pol C____ vom 27. Oktober 2021 zu verweisen, wonach der
Beschuldigte 1 – neben dem Wort «Schätzeli» – gesagt habe, dass er sie «ficken»
würde (Akten S. 107), was zweifelsohne eine sexuelle Konnotation aufweist. Andererseits
finden sich im Rapport weitere Ausdrücke wie «scheiss Bullen», «Missgeburt» und
«Hurensohn». Von einem pauschalen Verweis auf verbale Ausfälligkeiten kann
somit keine Rede sein (Akten S. 212).
Was den vom Beschuldigten 1 monierten Widerspruch einerseits
in den Aussagen von Pol C____ und andererseits in den Aussagen von Gfr D____
und dem Rapport betrifft, dass es gemäss den Aussagen von ersterer anmute, als
hätte das Polizeifahrzeug aufgrund des Beschuldigten 1 abrupt anhalten müssen,
Gfr D____ – und auch der Rapport – jedoch angebe, sie habe aufgrund des
Stoppsignals anhalten müssen, so handelt es sich hierbei zunächst nicht um eine
für das Kerngeschehen relevante Handlung. Ausserdem kann diese Diskrepanz
durchaus damit erklärt werden, dass Pol C____ das Fahrzeug lenkte (und mithin
wusste, weshalb sie anhalten musste), es Gfr. D____ und dem
rapportierenden Beschuldigten 2 aber nicht offensichtlich war, weshalb das
Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt konkret anhielt.
Was ferner die Kritik des Beschuldigten 1 betrifft, die
Aussagen der Polizeimitarbeitenden in Bezug auf das Schubsen von Pol C____
seien widersprüchlich, da einmal von der Brust (so gemäss Pol C____), ein
anderes Mal von der Schulter (gemäss Gfr D____) und wiederum ein anderes Mal
vom Oberkörper (so gemäss dem Beschuldigten 2) die Rede sei, so gilt es
darauf hinzuweisen, dass die Polizeimitarbeitenden – gemäss Aussage des
Beschuldigten 2 – nebeneinandergestanden hätten. Entsprechend erstaunt es
nicht, dass eine Bewegung gegen den Torso von Pol C____ durch den Beschuldigten
1 von den daneben stehenden Personen nicht exakt resp. übereinstimmend verortet
werden konnte. Zudem weisen die genannten Bereiche «Oberkörper», «Brust» und
«Schulter» einen sich örtlich überschneidenden Bereich auf, wodurch ohnehin
kein Widerspruch in den jeweiligen Schilderungen erkennbar wäre. Was dieses vom
Beschuldigten 1 bestrittene Schubsen von Pol C____ anbelangt, ist sodann darauf
hinzuweisen, dass deren Aussage hierzu aufgrund des Realkriteriums der Schilderung
eigener psychischer Vorgänge (Gedanken, Gefühle) als äusserst glaubhaft zu
werten ist. So gab sie an, sie sei perplex gewesen, als das passiert sei –
normalerweise würden Frauen nicht angegangen. Sie selbst sei noch nie
angegangen worden. Sie habe sich vom Beschuldigten 1 bedroht gefühlt, ihn nicht
mehr einschätzen können. Sie müsse ehrlich sagen, dass sie noch nie in einer
solchen Situation gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, dass er sie nicht anfassen
solle (Akten S. 119). Schliesslich ist anzumerken, dass die
Polizeimitarbeitenden gar keinen Grund gehabt hätten, den Beschuldigten 1
zu Boden zu führen, wenn er sich zuvor nicht renitent verhalten hätte,
ansonsten sie ihm die Handschellen – sofern überhaupt nötig – auch stehend
hätten anlegen können.
Des Weiteren konnte der Beschuldigte 2 auf Frage des
Verteidigers des Beschuldigten 1 in der Berufungsverhandlung auch klar
angeben (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 469), was er mit dem
«aufbrausenden» Verhalten des Beschuldigten 1 genau gemeint habe. Dass der
Verteidiger eine solche Konkretisierung nicht schon bei vorherigen Einvernahmen
erfragte, kann dem Beschuldigten 2 nicht zum Nachteil gereichen.
Sodann moniert der Verteidiger des Beschuldigten 1, dieser
hätte Verletzungen (am Steissbein, Hintern etc.) davontragen müssen, wenn er
sich derart gewehrt hätte, dass er mit grosser Kraftanstrengung am Boden hätte
fixiert und in Handschellen gelegt werden müssen. Dem ist einerseits
entgegenzuhalten, dass der Vorfall Mitte Februar stattfand, der Beschuldigte 1
mithin höchstwahrscheinlich eine Jacke trug, die derartige Druckstellen verhinderte
oder zumindest derartige Einwirkungen abdämpfte. Anderseits führt denn auch das
IRM-Gutachten, wie bereits erwähnt, aus, dass die Verletzung an der Nase des
Beschuldigten 1 eine tangential zur Hautoberfläche verlaufende Gewalteinwirkung
voraussetze, wie z.B. das Reiben über eine raue Oberfläche (d.h. wohl über den
Boden), und dass anhand der Lage der Verletzung an der Nasenspitze von einem
flächigen Einwirken auszugehen sei, was dafür spricht, dass der Beschuldigte 1
sich am Boden liegend gegen die Fixierung zur Wehr setzte und sich dadurch die
Verletzungen im – ungeschützten – Gesicht zuzog.
Ausserdem kritisiert der Verteidiger des Beschuldigten 1, es fänden
sich keine Schilderungen der Polizeimitarbeitenden zum Transport im Fahrzeug
zur Polizeiwache, die Aussagen würden vielmehr durch eine «Blackbox» zu dieser
Fahrt imponieren. Dieser entscheidende Moment im Auto sei jedoch eine
dramatische Situation für den Beschuldigten 2 gewesen. Dass sich die
Polizeimitarbeitenden an den Transport resp. dortige Vorfälle nicht konkret
erinnern können, steht jedoch nicht im Widerspruch zur Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen. Wenn – wie sie übereinstimmend aussagen – keine speziellen Vorfälle
auf der Fahrt passiert sind, ist es nur konsequent, wenn sie zur dieser
Zeitspanne keine detaillierten Aussagen machten. Mithin gab es auch keinen
Grund, den Transport eingehend im Rapport zu erwähnen.
Sofern der Verteidiger überdies dem Gutachten widerspricht,
da er sich «nicht vorstellen [könne], wie ein Auge dort [am Boden] derart
zugerichtet wird», so wäre es ihm freigestanden, die Erstellung eines neuen
Gutachtens zu beantragen, sofern er berechtigte Zweifel an dessen Inhalt gehabt
hätte. Weder hat er dies getan, noch bringt er – abgesehen von seiner
persönlichen Ansicht – Argumente vor, weshalb dem Gutachten nicht gefolgt
werden könnte, wonach «eine Entstehung [der Verletzungen] im Rahmen des
geschilderten dynamischen Geschehen bei der Arretierung am Boden» möglich sei
(vgl. vorne E. 4.1).
Schliesslich macht der Verteidiger geltend, der Beschuldigte
1 sei kein unbeschriebenes Blatt, er wisse, was in einer Polizeikontrolle
passiere. Er sei gut integriert und sozialisiert, weshalb er viel zu verlieren
habe und das Damoklesschwert der Ausschaffung schwebe über ihm. Dem ist
entgegenzuhalten, dass sein ausländerrechtlicher Status resp. seine Angst vor
Konsequenzen ihn auch zuvor nicht davon abgehalten hat, in weitaus
schwerwiegenderer Weise zu delinquieren. So wurde er etwa in den Jahren 2010
und 2015 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise
schwerer Fall) verurteilt (s. Akten S. 455 f.).
4.4.3 Zusammenfassend ist demnach der den Vorwurf
gegen den Beschuldigten 1 betreffende angeklagte Sachverhalt als erstellt
anzusehen, nicht jedoch der Vorwurf gegen den Beschuldigten 2. Diesbezüglich
ist vor allem zu betonen, dass die Version des Beschuldigten 1, wonach ihm
im Polizeiauto (ohne ersichtlichen Anlass) bis zur Bewusstlosigkeit die Luft
abgedrückt worden sei, so dass er in die Polizeiwache habe getragen werden müssen,
reichlich abenteuerlich anmutet und schlichtweg abwegig ist. Wäre dergleichen
tatsächlich vorgefallen, hätte es der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Konsultation
im USB zweifellos beschrieben und hätten auch die beiden Polizistinnen, welche
das offensichtlich mitbekommen hätten, zumindest irgendetwas derartiges
erwähnt. Zumal ein solcher Vorfall auch den weiteren Polizisten auf der
Polizeiwache Kannenfeld nicht verborgen geblieben wäre. Es hätte also noch mehr
schweigende Mitwisser gebraucht, um den Vorfall unter dem Deckel zu halten. Für
ein solches Komplott unter Beteiligung sämtlicher in den Fall involvierter
Polizeimitarbeitenden besteht keinerlei Hinweis, und es wurde vom Beschuldigten
1 im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht.
5.
Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann grundsätzlich
vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (dortige E.
III.2.). Diese werden vom Beschuldigten 1 denn auch nicht in Frage
gestellt. Das Verhalten des Berufungsklägers ist entsprechend als Hinderung
einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB zu qualifizieren. Nur ergänzend ist
festzuhalten, dass möglicherweise sogar Gewalt und Drohung gegen Beamte
vorgelegen hätte: Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer
Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn der Täter auch nur versucht, den
Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung
seiner Amtshandlung zu hindern (BGer 6B_182/2024 vom 7. Mai 2024 E. 3.1.,
6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2; Heimgartner,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N 15).
Demgegenüber ist der Beschuldigte 2 von den Vorwürfen des
Amtsmissbrauchs und der einfachen Körperverletzung freizusprechen.
6.
6.1 Der
Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig
erklärt.
6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art.
50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3;
Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in:
AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3 Vorliegend ist beim Tatbestand der Hinderung
einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB das Aussprechen einer Geldstrafe bis
zu 30 Tagessätzen möglich. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist das Verschulden des
Beschuldigten 1 nicht als nur leicht zu werten. So missachtete er nämlich nicht
nur die polizeilichen Anweisungen und wirkte verbal auf die
Polizeimitarbeitenden ein, sondern er leistete aktiven Widerstand – zunächst
durch das Schubsen von Pol C____ und sodann durch sein Sich-zur-Wehr-Setzen
gegen die Fixierung und das Handschellen-Anlegen auf dem Boden –, der sich
bereits schon an der Schwelle zur Gewalt und Drohung gegen Beamte nach
Art. 285 StGB befindet (vgl. vorne E. 5). Entsprechend rechtfertigt es
sich, hierfür eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen festzusetzen. Aufgrund des
Zeitablaufs seit dem Vorfall und dem Wohlverhalten des Beschuldigten 1
seither (Art. 48 lit. e StGB), der Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots
und der zu Gunsten des Beschuldigten 1 zu berücksichtigenden
Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt erscheint jedoch im Ergebnis eine
Geldstrafe von 3 Tagessätzen angemessen.
6.4 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB).
Vorliegend sind die finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten 1 aufgrund seines Wechsels in die Selbständigkeit, seines Unfalls
und des nur noch bis Ende Januar 2025 laufenden vollen Taggelds der SUVA sowie
der gegen ihn laufenden Betreibungen und offenen Verlustscheine (vgl. SB Akten
16 ff. sowie Protokoll 2. Instanz, Akten S. 466) als angespannt zu
bezeichnen. Es rechtfertigt sich daher, die Höhe eines Tagessatzes auf CHF 30.–
zu bemessen.
6.5 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Vorliegend ist der Beschuldigte 1 nicht einschlägig vorbestraft, er ist sozial
und beruflich grundsätzlich gut integriert und es ist davon auszugehen, dass er
sich künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt
werden kann. Dem Beschuldigten 1 ist daher für die Geldstrafe der bedingte
Strafvollzug zu gewähren.
6.6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht
der Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es
den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Dem Beschuldigten1
kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von
einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum
von zwei Jahren festgesetzt.
6.7 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten 1 im Ergebnis eine Geldstrafe
von 3 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen.
6.8 Die mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
Basel-Stadt vom 12. Juni 2017 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum
26. Juni 2018 auf den 26. Juni 2017 gewährte bedingte Entlassung
betreffend Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Februar 2015
(Reststrafe von 265 Tagen) wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 StGB
nicht widerrufen, da seit dem Ablauf der Probezeit (26. Juni 2018) drei Jahre
vergangen sind.
7.
Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen beider Beschuldigter
in ihrer Eigenschaft als Privatkläger abgewiesen. Sie hat die Zivilforderung des
Beschuldigten 2 mangels Substantiierung, diejenige des Beschuldigten 1
«entsprechend dem Verfahrensausgang» abgewiesen (dortige E. V.1.). Der
Beschuldigte 2 hat sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt, weshalb die Abweisung
seiner Zivilforderung in Rechtkraft erwachsen ist.
Was die Zivilforderung Beschuldigten 1 betrifft, ist auf Art.
126 Abs. 1 lit. b StPO zu verweisen, wonach das Gericht über die adhäsionsweise
anhängig gemachte Zivilklage entscheidet, wenn bei einem Freispruch der Sachverhalt
spruchreif ist. Dies ist dann der Fall, wenn über den Zivilanspruch ohne
Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise
entschieden werden kann (Dolge,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 126 StPO N 19). Vorliegend fehlt es
bereits klarerweise an einem tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten 2
(selbst für ein Fahrlässigkeitsdelikt), weshalb auch keine zivilrechtliche
Haftungsgrundlage nach Art. 41 ff. des Obligationenrechts (Widerrechtlichkeit,
Kausalzusammenhang, Verschulden; OR, SR 220) besteht. Die Genugtuungsforderung des
Beschuldigten 1 gegen den Beschuldigten 2 in der Höhe von CHF 1'000.– (zzgl.
Zins von 5 % seit dem 18. März 2018) ist daher im Ergebnis in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz abzuweisen.
8.
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020
vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach
dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte 1 auch im
zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird, sind ihm die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr
aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 357.30
und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren.
8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020
vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte 1 unterliegt mit
seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu tragen hat.
8.3 Der Beschuldigte 2 trägt aufgrund des
Freispruchs keine Kosten.
9.
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage.
Entsprechend ist dem Privatverteidiger des Beschuldigten 2 – neben der
Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 5'551.55 – für
das zweitinstanzliche Verfahren und eine Entschädigung von CHF 3'245.50
(jeweils inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Grundsätzlich ginge diese
Entschädigung nach Art. 432 Abs. 2 StPO zu Lasten des Beschuldigten 1 als
alleinigem Berufungskläger in seiner Stellung als Privatkläger, da kein
staatliches Interesse hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der
Rechtsmittelinstanz besteht (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Die staatliche
Entschädigungspflicht darf demgegenüber nicht herabgesetzt werden, wenn die
Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im Strafpunkt von der
Privatklägerschaft nicht einbringlich ist (vgl. Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 432 StPO N 15b).
Vorliegend ist aus den bereits ausgeführten Gründen (vgl. vorne E. 6.4) unklar,
ob der Beschuldigte 1 im Stande sein wird, dem Beschuldigten 2 bzw. dessen
Privatverteidiger eine Entschädigung auszurichten. Im Interesse des
Beschuldigten 2 ist diesem die Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren daher aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgegenüber ist aufgrund des Verfahrensausgangs die Forderung
des Beschuldigten 1 auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Lasten des
Beschuldigten 2 abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
18. April 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Verfahrenseinstellung betr. A____ in Bezug auf die Vorwürfe der
Diensterschwerung und des Rauschzustandes zufolge Eintritts der Verjährung;
-
Abweisung der Zivilforderung von B____ in Höhe von CHF 1000.–.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
1.
A____ wird der Hinderung einer Amtshandlung
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF
30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren,
in Anwendung von Art. 286 sowie Art. 42, 44 und 48
lit. e des Strafgesetzbuches.
Die mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
Basel-Stadt vom 12. Juni 2017 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum
26. Juni 2018 auf den 26. Juni 2017 gewährte bedingte Entlassung betreffend
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Februar 2015 (Reststrafe von
265 Tagen) wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches nicht
widerrufen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 357.30 und
eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
2.
B____ wird von der Anklage des Amtsmissbrauchs
sowie der einfachen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.
Die Genugtuungsforderung von A____ gegen B____ in der
Höhe von CHF 1'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 18. März 2018) sowie die
Forderung von A____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Lasten von B____
werden abgewiesen.
Dem Privatverteidiger, [...], wird eine Entschädigung
von CHF 5'551.55 für das erstinstanzliche Verfahren und eine Entschädigung
von CHF 3'245.50 für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl.
Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschuldigte 1 und 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.