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Entscheid

SB.2024.53

Anordnung stationäre psychiatrische Behandlung Urteil BG vom 04.09.20257B405/2025

17. Januar 2025Deutsch32 min

erzielter therapeutischer Fortschritte A____ gemäss Stufenkonzept zunächst Vollzugslockerungen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2024.53

URTEIL

vom 17.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. phil. und MLaw

Jacqueline Frossard,

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und

Gerichtsschreiber Dr.

Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beurteilter

c/o [...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Amt

für Justizvollzug Basel-Stadt Berufungsbeklagter

Straf-

und Massnahmenvollzug,

Spiegelgasse 12,

4001 Basel

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom

17. April 2024 (SG.2023.186)

betreffend

Anordnung stationäre psychiatrische Behandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte A____ mit Urteil vom

16. September 2015 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung, des mehrfachen

Inzests sowie der mehrfachen Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu 7

Jahren Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug der Freiheitstrafe aufgeschoben und

eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

angeordnet wurde. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August

2020 (SG.2020.118) wurde die stationäre Massnahme um 3 Jahre verlängert. Mit

Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Februar 2022 (BJS 2019

5495) wurde A____ wegen Besitzes von verbotener Pornographie zu 25 Tagen

Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitstrafe zugunsten der

stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde. Nachdem angesichts

erzielter therapeutischer Fortschritte A____ gemäss Stufenkonzept zunächst Vollzugslockerungen

mit erhöhten Freiheitsgraden (Wohn- und Arbeitsexternat [WAEX]) gewährt wurden,

verfügte das Massnahmenzentrum (MZ) [...] am 16. März 2023 die Rückversetzung

des Beurteilten aus dem WAEX aufgrund des Verstosses gegen verschiedene Auflagen.

Am 19. Mai 2023 widerrief der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) die aktuelle

Bewilligung der Progressionsstufe C, des Arbeitsexternats sowie die Versetzung

in die offene Institution [...] GmbH und versetzte A____ per 22. Mai 2023 in

die Justizvollzugsanstalt (JVA) […]. Am 1. Juni 2023 erstatte der SMV gegen A____

Strafanzeige wegen des Verdachts auf Besitz und/oder Konsum pornographischer

Erzeugnisse mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB Am 6.

Juni 2023 stellte die Vollzugsbehörde beim Strafgericht Basel-Stadt Antrag auf

Verlängerung der stationären Massnahme um 2 Jahre. In Bezug auf die Details der

Entwicklungen im Massnahmenvollzug kann auf den Sachverhalt im angefochtenen

Urteil verwiesen werden (vgl. StGer SG.2023.186 vom 17. April 2024). Mit

Verfügung vom 16. August 2023 hob der Straf- und Massnahmenvollzug die stationäre

Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Nachdem der SMV mit Eingabe vom 16.

August 2023 beim Strafgericht zunächst um Anordnung der Verwahrung ersuchte, beantragte

er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass über A____ für die

Dauer von 3 Jahren eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB

anzuordnen sei.

Mit Urteil vom 17. April 2024 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt

über A____ erneut eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 StGB für

die Dauer von 3 Jahren an. Zudem auferlegte es dem Beurteilten die

Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'603.85. Die Mehrkosten im Betrag von CHF

9'477.55 nahm es zu Lasten der Strafgerichtskasse. Auf die Erhebung einer

Urteilsgebühr wurde verzichtet. Der Verteidigerin, [...], wurden für die

Bemühungen bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 4'384.– sowie eine

Spesenvergütung von CHF 153.25 zuzüglich CHF 349.40 Mehrwertsteuer und für die

Bemühungen ab 1. Januar 2024 ein Honorar von CHF 8'650.– sowie eine

Spesenvergütung von CHF 278.60 zuzüglich CHF 723.20 Mehrwertsteuer aus der

Strafgerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) wurde vorbehalten. Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend

Berufungskläger) mit Schreiben vom 19. Juni 2024 Berufung. Er beantragte, es

sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Antrag auf Anordnung einer

stationären psychiatrischen Behandlung sei abzuweisen resp. die von der

Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme sei aufzuheben. Es sei eine

ambulante Massnahme anzuordnen. Die dem Berufungskläger im Verfahren vor dem

Strafgericht Basel-Stadt auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF

23'603.85 seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei

für das Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt eine

Parteikostenentschädigung in der Höhe von CHF 4'384.– für die Bemühungen bis am

31. Dezember 2023 und in der Höhe von CHF 8'650.– ab dem 1. Januar 2024 (inkl.

Auslagen und MWST) zuzusprechen. Der Berufungskläger sei unverzüglich aus der

Haft resp. aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen. Ausgangsgemäss

seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren dem Kanton Basel-Stadt

aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei eine noch zu beziffernde

Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der SMV

haben Anschlussberufung oder Antrag auf Nichteintreten erhoben. Mit Eingabe vom

13. Januar 2025 teilte [...], Rechtsanwalt, mit, dass ihn der Berufungskläger

in Absprache mit der amtlichen Verteidigerin mit der Wahrung seiner Rechte

beauftragt habe. Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die

Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen.

An der

Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2025 ist der Berufungskläger befragt

worden. Anschliessend sind jeweils die Vertreter des Berufungsklägers und des

SMV zum Vortrag gelangt. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 363 Abs. 1 und Art. 365 Abs. 3 StPO unterliegt das

angefochtene Urteil als selbständiger nachträglicher Entscheid der Berufung an

das Appellationsgericht. Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels

setzt die Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO voraus. Art. 104 Abs. 1

StPO nennt als Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die

Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren

Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einräumen

können. Der Berufungskläger ist damit ohne weiteres zur Berufung legitimiert. Diese

ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, weshalb darauf

einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und §

91.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine

Kammer des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt

lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Rechtskraft. Der Berufungskläger hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich

angefochten.

2.

Der Berufungskläger bestreitet, dass die Voraussetzungen einer

stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB vorliegen würden.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist

eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der

Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein

Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies

erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt

sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von

psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter

psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das

mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten

ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür

voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren

die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender

Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des

Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische

Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf

Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen

Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.1, 6B_766/2022 vom

17.

Mai 2023 E. 3.2, 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.3, 6B_93/2022 vom

24.

November 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer

6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.1).

2.1.2

Die stationäre

therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein. Das

Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung (BV, SR

101) wird in Art. 56 Abs. 2 StGB massnahmenrechtlich konkretisiert. Die

Dispositiv

Anordnung einer Massnahme setzt demnach voraus, dass der mit ihr verbundene

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die

Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist

(Art. 56 Abs. 2 StGB). Gefordert wird insofern, dass die Sicherheitsbelange der

Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges

Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.1). Die Massnahme

muss geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern.

Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine

gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen

würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und

Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss

zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation

bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen

Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des

Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen

Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der

betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das

Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E.

1.2; BGer 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1, 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023

E. 6.2.2, 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Eine

stationäre Massnahme sollte – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre

Anordnung die Befürchtung künftiger «Taten» ausreicht – nicht in Betracht

kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte

geringen Gewichts zu erwarten sind (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E.

3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_45/2018 vom 8. März 2018

E. 1.4, 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Denn

die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht

genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne

von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die

Persönlichkeitsrechte/Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen.

Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die

Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es

muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit

strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören

geeignet sind. Damit wird die «Bagatellkriminalität» im Rahmen von Art. 59

StGB ausgegrenzt (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2,

6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012

E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung

der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach

dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen

oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik

oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen.

Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert

werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli

2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_1083/2017 vom

21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem

Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist

aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der

stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156 E.

3.2; BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember

2020 E. 1.3.2). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen,

wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der

verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB;

Urteil 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2).

2.1.3 Das Gericht

stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine

sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die

Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit

weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme

(Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt

Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon

indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet

werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige

Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen

gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_387/2023 vom

21. Juni 2023 E. 4.3.2, 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.3; je mit

Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur

Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1).

Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn

gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft

des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der

Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine

Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich

widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart

offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind

(BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.6, 6B_356/2022

vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3; je mit

Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.4).

2.1.4 Im

Zusammenhang mit der angefochtenen Massnahme ist auf die grund- und

konventionsrechtlichen Voraussetzungen zu verweisen. Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst

vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen

werden (Art. 31 Abs. 1 BV).

Wie die BV gewährleistet Art. 5 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) das Recht auf Freiheit und

fasst sämtliche Arten von

Freiheitsentzügen unter den konventionellen Begriff des Freiheitsentzugs

(ausser kurzer, nicht eingriffsintensiver Freiheitsbeschränkungen). Das

Bundesgericht hat im Urteil 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 gestützt auf den

Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in einem die

Schweiz betreffenden Fall (Urteil des EGMR Kadusic gegen die

Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13) und die eigene

Rechtsprechung einlässlich dargelegt, dass der massnahmerechtliche

Freiheitsentzug die Bejahung der drei Voraussetzungen gemäss Art. 5 Ziff. 1

lit. a, c und e EMRK erfordert.

Entsprechend wird erstens vorausgesetzt, dass zwischen dem Strafurteil und dem

Freiheitsentzug ein kausaler (und nicht bloss chronologischer) Zusammenhang

besteht, so dass im Falle der späteren Änderung der Massnahme diese vom ursprünglichen Zweck der

Verurteilung inhaltlich noch getragen sein muss (Art. 5 Ziff.

1 lit. a EMRK). Zweitens muss der

Freiheitsentzug notwendig sein, um die Begehung neuer Straftaten zu verhindern

(Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Drittens ist der Freiheitsentzug bei «psychisch

Kranken» zulässig, wenn die psychische Störung beweismässig erstellt ist, der

Freiheitsentzug durch den Charakter oder den Schweregrad der Störung legitimiert

ist und er nur bei persistierender Störung aufrecht erhalten bleibt. Dabei ist

vorausgesetzt, dass die Störung durch einen medizinischen Experten erstellt

wurde, das Gutachten genügend aktuell ist und der Freiheitsentzug in einer

geeigneten Einrichtung durchgeführt wird (BGer 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E.

3.2, mit Hinweisen). Im Urteil 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.2 hielt das

Bundesgericht zudem fest, dass die Entscheidung im Fall Kadusic auch bei

Umwandlungen von Massnahmen relevant

ist (BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.4, 6B_121/2019 vom 12. Juni

2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).

2.2

2.2.1 Die Anordnung

einer stationären therapeutischen Massnahme knüpft in erster Linie an eine

schwere psychische Störung an. Die Vorinstanz stellte hierzu unter

Berücksichtigung des nachvollziehbaren und schlüssigen forensisch-psychiatrischen

Gutachtens von B____ vom 5. April 2024 fest, dass beim Berufungskläger zum Zeitpunkt

der Anlassdelikte eine Pädophilie bzw. Pädophile Störung (nichtausschliesslicher

Typus, orientiert auf Mädchen), ein gesteigertes sexuelles Verlangen bzw. eine

zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung (Compulsive Sexual Behaviour Disorder),

eine depressive Symptomatik, wahrscheinlich in Form einer depressiven

Anpassungsstörung sowie akzentuierte narzisstische, histrionische und zwanghafte

Persönlichkeitszüge vorgelegen hätten, jedoch keine Persönlichkeitsstörung.

Aktuell liessen sich die Merkmale einer manifesten Pädophilie bzw. Pädophilen

Störung und eines gesteigerten Verlangens bzw. einer zwanghaften sexuellen

Verhaltensstörung nicht mehr sicher feststellen, allerdings ergäben sich

aufgrund der erneuten und wiederholten Hinweise auf problematisches Material

auf den digitalen Medien des Berufungsklägers Unwägbarkeiten in der Beurteilung

des Fortbestehens dieser Störungen. Eine depressive Symptomatik liege aktuell

nicht mehr vor. Die psychischen Störungen würden vorwiegend die Sexualität wie auch

die zwischenmenschliche Beziehungsgestaltung betreffen. Es handle sich wie

beschrieben nicht um eine chronifizierte, ausschliessliche, so genannte

Kern-Pädophilie, sondern eher um eine nicht-ausschliessliche, kompensatorische

pädophile Entwicklung. Die sexuellen Störungen sei wahrscheinlich massgeblich

durch eine längerdauernde, situative Belastungssituation mit depressiver

Symptomatik mitbedingt (Gutachten S. 120, Akten S. 2382). B____ hat seine

schriftlichen Ausführungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht

dahingehend präzisiert, dass die Pädophilie sich im engen stationären Massnahmensetting

zwar entaktualisiert habe. Es sei ohne weiteres aber durchaus denkbar, dass

sich die Diagnose in einer entsprechenden Belastungssituation, wie sie zum

Zeitpunkt der Delikte in den Jahren 2012 bis 2014 vorgelegen habe, wiederum

aktualisieren könne. Die psychische Störung liegt demnach, wie von der

Vorinstanz richtig erwogen, weiterhin vor. Dafür spricht auch die erneute

Verurteilung wegen illegaler Pornographie während des laufenden

Massnahmenvollzugs und das im Rahmen des noch hängigen Strafverfahrens zu Tage

getretene präferenzindizierende Bildmaterial, das gestützt auf die Strafanzeige

des SMV in ein zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht

abgeschlossenes weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegale

Pornografie mündete. Dass die in den Jahren 2012 bis 2014 begangenen

Anlassdelikte mit dieser schweren psychischen Störung in Zusammenhang standen,

ist unbestritten. Dazu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.

2.2.2 Des Weiteren erfordert die Anordnung einer stationären

Behandlung eine Rückfallgefahr im Sinne einer ungünstigen Legalprognose. Wie

soeben dargelegt, geht der Gutachter B____ davon aus, dass sich die Kompensationspädosexualität

im engen stationären Massnahmesetting, in welchem die begünstigenden Umstände

nicht herrschten, entaktualisiert habe. Es sei jedoch durchaus denkbar, dass in

einer entsprechenden Belastungssituation das Kompensationsverhalten mit

Hypersexualität wiederaufkommen könne, wenn der Berufungskläger sich

beispielsweise erneut in einer Beziehung mit sexueller Störung befände oder

beruflichen Misserfolg erleide. Die Diagnose könne sich also unter den

entsprechenden Umständen wieder aktualisieren (Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, S. 18). Dem Gutachten kann in diesem Zusammenhang auch

entnommen werden, dass sich aufgrund der erneuten und wiederholten Hinweise auf

problematisches Material auf den digitalen Medien des Beurteilten auch

Unwägbarkeiten in der Beurteilung des Fortbestehens dieser Störungen ergäben

(Gutachten S. 120, Akten S. 2382). Wäge man die 2020 und aktuell

erörterten prognostisch relevanten Risiko- wie auch protektiven Faktoren

miteinander ab, ergebe sich anhand der Kombination des Prognosewerkzeugs

STATIC-99R mit dem STABLE-2007 weiterhin ein unterdurchschnittliches Rückfallrisiko

für erneute Sexualdelikte und ein moderater Behandlungsbedarf. Wie schon im

Gutachten 2020 erläutert, wären wenn, dann am ehesten erneute Delikte bezüglich

illegaler Pornographie (insbes. Besitz, Konsum und ggf. Verbreitung von Kinderpornographie)

zu erwarten; weniger wahrscheinlich, aber denkbar wären auch erneute Hands-on-Sexualdelikte

auf präpubertäre oder pubertierende Mädchen, insbesondere in einem Kontext

familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen. Dabei könnte es infolge der

ausgeprägten manipulativen Fähigkeiten des Beurteilten auch zu wiederholten

Delikten mit dem gleichen Opfer unter langer Geheimhaltung gegenüber dem Umfeld

kommen. Zudem wären – ebenfalls mit eher geringer Wahrscheinlichkeit – erneut

weniger gravierende Delikte (wie Eigentums- oder Verkehrsdelikte) zu erwarten,

das Risiko nicht-sexueller Gewaltdelikte (wie Körperverletzung) ist weiterhin

als sehr niedrig einzustufen

(Gutachten S. 114 f., Akten

S. 2376 f.). Mit der Vorinstanz und der

treffenden Auffassung des Berufungsklägers ist damit vorderhand zwar nicht von

einer ernsthaften Gefahr, dass der Berufungskläger erneut gravierende

Sexualdelikte in der Art der Anlasstaten begehen würde, auszugehen. Dazu ist

festzuhalten, dass bereits das Gutachten von C____ der UPK Basel vom 22. Mai

2015, welches im Rahmen der Erstanordnung der Massnahme erstellt wurde, eine

niedrige Wahrscheinlichkeit weiterer Gewalt- bzw. Sexualstraftaten

prognostizierte. Das vom Berufungskläger ins Recht gelegte Gutachten von D____ gelangt

diesbezüglich zu keinem anderen Ergebnis. B____ unterscheidet jedoch in seinem

Gutachten weiter nach kurzfristigen und längerfristigen Gefahren: So wären zwar

kurzfristig – z.B. binnen Tagen bis Wochen nach einer etwaigen Freilassung auf

Bewährung mit den entsprechenden Kontroll- und Betreuungsmassnahmen – keine

erneuten Delikte zu erwarten, mittelfristig (z.B. binnen eines Jahres) am

ehesten ein erneutes Pornographie-Delikt (insbesondere Besitz von

Kinderpornographie) und allenfalls langfristig (binnen einem bis mehreren

Jahren), nach entsprechender Anbahnung eines engeren Kontaktes zu einem Kind,

gegebenenfalls erneut ein Hands-On-Delikt auf ein minderjähriges Mädchen. Das

Gutachten führt zudem aus, dass die zugrundeliegenden Probleme (v.a.

Pädophilie, sexuelle Dranghaftigkeit, Sex als Copingmechanismus), die

Kombination von Hands-On- und Pornographiedelikten und die trotz gutem

Therapieverlauf sowohl 2018/2019 wie auch 2023 erkennbaren deliktrelevanten bzw.

problematischen Verhaltensweisen (Besitz von kinderpornographischem bzw.

präferenzindizierendem Material, Besitz unerlaubter digitaler Geräte,

lntransparenz und Unklarheit bzgl. Nutzung von Verschlüsselungs- bzw.

Lösch-Software) auf ein gegebenenfalls auch längerfristig fortbestehendes

Risiko für erneute Sexualdelikte, insbesondere Pornographiedelikte, hinweise. Anlässlich

der Hauptverhandlung gab der Sachverständige weiter an, dass bezüglich des

Umgangs des Berufungsklägers mit Medien zweifelsohne Skepsis aufgekommen sei,

welche sich durch seine Erklärungen nicht gänzlich verflüchtigt habe. Diese

Vorgänge müssten weiterhin bei der Erprobung der Lockerungsmassnahmen

berücksichtigt und aktiv kontrolliert werden (Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, S. 19). Diesbezüglich ist dem Berufungskläger denn auch

vorzuhalten, dass die Verlegung in ein Wohn- und Arbeitsexternat seine Pflicht

zur Rechenschaft und absprachegemässem Verhalten nicht relativiert. Die Angaben

des Berufungsklägers in Bezug auf die Vereinbarungen im Massnahmenvollzug, er

sei der Meinung gewesen, er tue ja nichts Illegales, deshalb müsse er auch über

seine Geräte/Medien/Programme nicht informieren, überzeugen nicht. Einerseits

ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Arbeitserprobung explizite

Vereinbarungen über einzelne Geräte und Speichermedien mit dem Beurteilten

getroffen worden waren mit dem Hinweis, dass er nicht nur keine weiteren Medien

erwerben, sondern auch keine Bereinigungsprogramme anwenden dürfe (Akten

S. 1700, 1703). Diese Vereinbarung stand offensichtlich im Zusammenhang

mit seiner Delinquenz und hatten auch einen therapeutischen Charakter. Andererseits

muss sein Vorgehen auch angesichts des Ausmasses seiner Verfehlungen als

fragwürdig bezeichnet werden, verfügte er doch nicht nur über weitere, nicht

deklarierte Speichermedien und (täglich laufende) Bereinigungsprogramme,

sondern auch über eine gänzlich gelöschte externe Festplatte, welche jedoch

zuvor an 333 Tagen in Betrieb gewesen war, über diverse Email-Accounts, welche

er nicht bezeichnet hatte und bezüglich derer auch keine Zugangsdaten vorlagen,

über mindestens drei Cloud-Speicher, welche ebenfalls nicht hatten gesichert

werden können, da die Login-Daten nicht erhoben werden konnten, vermutlich über

einen 2 Terabyte grossen USB-Speicher, auf den Hinweise hatten gefunden werden,

welcher aber ebenfalls nicht hat erhoben werden können; ausserdem war sein

Internetverlauf gänzlich gelöscht worden und waren bei einer ersten Auslesung

die Messengerdienste WhatsApp, Viber und Discord nicht auf dem Iphone des

Beurteilten installiert, obschon er nachweislich Zugangscodes zu Applikationen

erhalten und zumindest über WhatsApp in der jüngeren Vergangenheit kommuniziert

hatte. Berücksichtigt man nun den Umstand, dass auf den Geräten des Berufungsklägers

ausserdem drei Bilder mit präferenzindizierendem Inhalt gefunden wurden, welche

noch in jüngerer Vergangenheit geöffnet worden waren, können seine Angaben,

wonach er einfach seine Arbeitsprozesse habe optimieren wollen, nicht überzeugen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf den Vorfall vom 8. März 2023

hinzuweisen, wonach zwar mit Verweis auf das bislang Gesagte nicht davon

ausgegangen werden kann, der Berufungskläger habe die externe Festplatte am

Morgen des 8. Märzes selbst gelöscht. Das Verhalten des Berufungsklägers, der

sich zunächst gegen die Beschaffung der Festplatte unter Verweis auf seinen

körperlichen Zustand vehement gewehrt hatte, die fragliche Festplatte dann aber

gleichentags, allerdings ohne Begleitung selbständig aus dem Coworking-Space

geholt hatte, ist jedoch mindestens als problematisch zu bezeichnen. Entgegen

der Auffassung des Berufungsklägers ist die genannte Intransparenz

selbstverständlich relevant für die Legalprognose. Auch wenn sich der Berufungskläger

in einer fortgeschrittenen Lockerungsstufe im Massnahmenvollzug befand, musste

ihm angesichts der Vereinbarungen mit dem MZ [...], seiner Verurteilung im Jahr

2015 sowie der Motive der Massnahmeverlängerung im Jahr 2020 klar sein, dass

sein Verhalten durchaus einen Bezug zu seiner Delinquenz herstellen dürfte und

demnach als intransparent und fragwürdig erscheinen werde. Darüber hinaus muss

auch das Verhalten bezüglich seiner Finanzen als zumindest undurchsichtig

bezeichnet werden, auch wenn diese Fehlbarkeiten im Gegensatz zu den

aufgezeigten Vorgängen rund um die elektronischen Geräte des Berufungsklägers

vor dem Hintergrund seiner Verurteilung weniger schwer wiegen. Es kann

bereits vorausgeschickt werden, dass es die genannte bagatellisierende

Auffassung des Berufungsklägers und sein problematisches Verhalten im WAEX ist,

dass es in einem (wenn auch kürzeren) stationären Setting zu bearbeiten gilt,

um die darauffolgende erneute Erprobung der Vollzugslockerungen zu gewähren, den

positiven Verlauf der bisherigen Massnahme weiter vorantreiben zu können und

den Übergang in eine möglichst deliktsfreie Zukunft vorzubereiten. Soweit der Berufungskläger BGE 149 IV 325 anführt, ist ihm schliesslich

entgegenzuhalten, dass der Gutachter sowohl die Basisraten als auch das vom

Berufungskläger erreichte Alter bei der Prognose lege artis berücksichtigt hat

(Gutachten S. 114 f., Akten S. 2376 f.). Obwohl mit dem Gutachten betreffend

den Berufungskläger zunächst zwar insgesamt von einem unterdurchschnittlichen

Rückfallrisiko für Sexualdelikte auszugehen ist, hat der Gutachter in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung – wie soeben dargelegt – präzisiert, die Pädophilie werde

nicht einfach verschwinden, sich diese in einem hochspezifischen Gefüge

entwickelt und sich dann im stationären Rahmen zwar entaktualisiert habe, aber

in einer entsprechenden Belastungssituation wieder aufkommen könne. Daraus ist

zu schliessen, dass die Gefährlichkeit weiterhin besteht, weshalb der Gutachter

auch von einer sofortigen Versetzung in ein ambulantes Setting abgeraten hat.

Dass das Rückfallrisiko grundsätzlich unterdurchschnittlich ist, wird im

Zusammenhang mit Hands-Off-Delikten gutachterlich stark relativiert, wobei sich

ein konkreter Rückfallverdacht im Zuge des Massnahmenvollzugs zweimal konkret

manifestiert hat (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. III S. 28 f.). Hinzu

kommt, dass das Gutachten die Risiken nach einer etwaigen Freilassung auf

Bewährung vor den Hintergrund entsprechender «Kontroll- und

Betreuungsmassnahmen» stellt, woraus geschlossen werden muss, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit

sich ohne entsprechende Massnahmen nochmals vergrössern würde. Zusammengefasst

liegt somit weiterhin eine massnahmenbedürftige Gefährlichkeit des

Berufungsklägers vor.

2.2.3 Als weiteres

Erfordernis muss für eine stationäre therapeutische Massnahme zudem

Therapiefähiqkeit gegeben sein. Ebenso müssten durch die Massnahme Aussichten

auf eine erfolgreiche Behandlung vorliegen. Hierzu ist festzuhalten, dass das

noch bestehende Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte (inkl. Pornographiedelikte)

gemäss der gutachterlichen Einschätzung durch die Wiederaufnahme einer sozio-

und psychotherapeutischen Behandlung weiter eingeschränkt und kontrolliert

werden könne. Die aktuellen Vorfälle, Unklarheiten und offenen Fragen bezüglich

der Nutzung digitaler Geräte sollten – wie schon im Jahre 2020 – so rasch wie

möglich juristisch und gegebenenfalls digital-forensisch aufgeklärt und

eingeordnet sowie therapeutisch bearbeitet werden. Hierbei wären die erörterten

Hypothesen zu den verschiedenen möglichen Hintergründen der Intransparenz und

mangelnden Kooperation zu überprüfen. Eine weitere bzw. erneute vertiefende

Deliktarbeit erscheine hingegen nicht notwendig. Allenfalls sollte die mögliche

Bedeutung der Schwierigkeiten in 2022/2023 (z.B. auch beruflich,

gesundheitlich, sexuell) für die Entwicklung möglicher Risikosituationen und

ein adäquates Risikomanagement bearbeitet und eingeübt werden. Zudem sollten

eine realistische Einschätzung und Planung bezüglich der Zukunftsperspektiven

des Berufungsklägers erarbeitet werden. Dabei wäre insbesondere auf die beruflichen,

als auch die gesundheitlichen und sexuellen Perspektiven und Einschränkungen zu

fokussieren, um die Wahrscheinlichkeit etwaiger überhöhter Erwartungen,

Überforderungen, Enttäuschungen und daraus möglicherweise resultierender dysfunktionaler

Bewältigungsversuche zu reduzieren. Für diese sei zunächst im Rahmen einer

stationären Massnahme ein Zeitraum von 9 bis 12 Monaten zu veranschlagen. Die folgende

Erprobung in Lockerungen sollte mindestens 12 Monate, maximal 24 Monate dauern (Gutachten

S. 116 f., Akten S. 2378 f.). Die weiterführende Behandlung erscheine sinnvoll

und mit Aussicht auf Erfolg, das Restrisiko zu senken. Der Berufungskläger ist

bezüglich einer weiteren Behandlung auch motiviert, auch wenn diese nach seinem

Dafürhalten in einem ambulanten Setting stattfinden solle. Er ist auf jeden Fall, sei es im stationären oder

ambulanten Rahmen, weiterhin therapiefähig und das Ziel einer erfolgreichen

Massnahme, die Verbesserung der Legalprognose, kann demnach weiterhin erreicht

werden. Die vom Berufungskläger eingereichte Expertise von D____ bezieht sich

auch bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten einer weiteren Behandlung

einzig auf das Rückfallrisiko hinsichtlich Hands-On-Delikte, währenddessen zu

den Hands-Off-Delikten keine Ausführungen erfolgen. Insofern kann auch in

diesem Punkt auf das Gutachten von B____ abgestellt werden.

2.2.4 Schliesslich

bleibt zu prüfen, ob die streitbetroffene Anordnung der stationären

psychiatrischen Behandlung verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang

verweist der Berufungskläger auf die geringe Rückfallgefahr und macht geltend, dass

das Behandlungsziel bereits erreicht sei. Das minimale Restrisiko erneuter

Delikte rechtfertige angesichts des langen Freiheitsentzugs keine stationäre

Behandlung und verletzte Art. 5 EMRK. Dem Beschwerdeführer ist zunächst

zuzustimmen, dass der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene

Freiheitsentzug in Berücksichtigung der bereits verbüssten Freiheitsstrafe –

insbesondere in der ersten Phase der Massnahme – grundsätzlich einen gravierenden

bzw. schwerwiegenden Eingriff in sein Freiheitsrecht darstellt. Dem ist aber das

gefährdete Rechtsgut bei einer allfälligen Rückfalltat – die sexuelle

Integrität und Selbstbestimmung von Kindern und die ungestörte sexuelle

Entwicklung – gegenüberzustellen. Dabei ist festzuhalten, dass der Minimierung

der Gefahr eines allfälligen Besitzes, Konsums und einer Verbreitung

kinderpornographischen Materials im Internet ein hohes Gewicht beizumessen ist.

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer

Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Das

Kindeswohl geniesst Verfassungsrang und gilt als oberste Maxime des

Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1 mit Hinweis

auf die UNO-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]). Der Schutz der Kinder und

Heranwachsenden vor kriminellen Übergriffen und seelischer Kontamination durch

das Verbrechen gehört zu den edelsten Aufgaben des Strafrechts (BGer 6B_1076/2021

vom 28. Oktober 2021 E. 2.7, 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8). Um die stationäre

Massnahme anzuordnen resp. fortzuführen reichen daher auch Hands-Off-Delikte,

in Bezug auf welche – wie dargelegt (vgl. oben E. 2.2.2) – vorliegend relevante

Risiken auf jeden Fall bejaht werden müssen. Dargelegt wurde auch, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Beurteilung

der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat zu

berücksichtigen ist (vgl. oben E. 2.1.2; BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli

2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_1083/2017 vom

21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund der

Verurteilung des Berufungsklägers wegen schwerwiegenden Hands-On-Delikten

erhält das Restrisiko für Hands-Off-Delikte nochmals ein besonderes Gewicht. Mit der stationären Behandlung gilt es, einen Rückfall in

den Konsum harter Pornographie zu verhindern und dadurch künftig auch keine Hands-On-Delikte

drohen. Dieses Anliegen ist von erheblicher Bedeutung. Die Zumutbarkeit

der Massnahme und der mit einer stationären Massnahme verbundene

Überwachungsdruck ist vor dem Hintergrund des gemäss Gutachten angedachten

Settings mit den gestaffelten Lockerungsschritten zu würdigen. B____ hat im April 2024 zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils in

Bezug auf eine sofortige Versetzung in ein ambulantes Setting explizit ausgeführt,

dass dies mit grösseren Unwägbarkeiten und dem Risiko erneuter problematischer

Entwicklungen behaftet wäre. Er hat empfohlen, dass das noch bestehende Risiko

durch eine Weiterführung der bisherigen Behandlung in einem zunächst

stationären Setting mit möglichst raschen erneuten Erprobungen in Lockerungen

weiter eingeschränkt und kontrolliert werden solle. Wie erwähnt, veranschlagte

der Gutachter für die Durchführung einer stationären Behandlung 9 bis 12 Monate.

In dieser ersten Phase müssten vor allem die Vorfälle und Unklarheiten mit dem

offenen Strafverfahren und die Nutzung digitaler Geräte bearbeitet und eine

realistische Einschätzung und Planung bezüglich der Zukunftsperspektiven

erarbeitet werden. In einer zweiten Phase solle anschliessend eine Erprobung in

einem ambulanten Setting mit schrittweisen Öffnungen durchgeführt werden. In

Bezug auf die zukünftige Unterbringungssituation könne die vom Berufungskläger bevorzugte

Wohngemeinschaft mit einem Freund geprüft und in Betracht gezogen werden.

Gleichzeitig solle eine adäquate Tagesstruktur etabliert werden. Die erneute Erprobung

dieser Lockerungen solle wiederum mindestens 12 Monate bei gutem Verlauf bis

max. 24 Monate umfassen. Somit ist festzustellen, dass nach Ansicht des

Gutachters zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im April 2024 eine ambulante

Massnahme nicht in Frage kam. Vielmehr formulierte B____ die klare Empfehlung

zur Anordnung einer stationären Massnahme. Er hat dabei in nachvollziehbarer

Weise dargelegt, wie der Massnahmenvollzug nach der Neuanordnung ausgestaltet

werden müsste, d.h. unter welchen Voraussetzungen eine günstige Legalprognose

zu erreichen ist. Auch diesen schlüssigen gutachterlichen Ausführungen

bezüglich der Erforderlichkeit einer stationären Massnahme kann sich das

Berufungsgericht anschliessen. Mittlerweile ist nach rund 9 Monaten seit dem

bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzug in zeitlicher Hinsicht bald das Ende

der ersten Phase erreicht, die sich auf jeden Fall als verhältnismässig erweist.

Gemäss Gutachten sollte dann in einem Zeitraum von weiteren mindestens 12 bis

(bei gutem Verlauf) max. 24 Monaten möglichst rasch eine erneute «Erprobung» in

einem ambulanten Setting mit schrittweisen Öffnungen durchgeführt werden. In

Anbetracht des Rentenalters solle gegebenenfalls zunächst ein Wohnexternat

etabliert werden, möglicherweise in einer Umgebung, mit der sich der Berufungskläger

auch längerfristig anfreunden könne, von der er sich weniger in seiner Autonomie

eingeschränkt fühlen und damit möglicherweise weniger Reaktanz entwickeln

würde. Gleichzeitig sollte eine adäquate Tagesstruktur mit einer ausgeglichenen

Balance zwischen beruflichen oder anderweitigen, selbst-wertstabilisierenden

und soziale Kontakte fördernden Aktivitäten einerseits sowie Erholung,

Gesundheitsfürsorge und anderen Freizeitaktivitäten andererseits etabliert

werden. Dabei sei auf einen realistischen Umgang mit den beschränkten

finanziellen Mitteln des Beurteilten zu achten. Weiterhin sollten der Besitz

und die Nutzung digitaler Medien des Beurteilten kontrolliert werden. Zudem sei

mit ihm zu überlegen, ob die Installierung von Filter- und Blocking-Software

für ihn eine Beschränkung sexueller Aktivitäten im Internet auf legale Inhalte

erleichtern und gewährleisten könnte (Gutachten S. 116 ff., Akten S. 2378

f., Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 19). Anlässlich der

Hauptverhandlung gab der Sachverständige an, dass bezüglich des Umgangs des Berufungsklägers

mit Medien zweifelsohne Skepsis aufgekommen sei, welche sich durch seine

Erklärungen nicht gänzlich verflüchtigt habe. Diese Vorgänge müssten weiterhin

bei der Erprobung der Lockerungsmassnahmen berücksichtigen und aktiv kontrolliert

werden (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 19). Er

präzisierte an der Hauptverhandlung, dass die Behandlung nicht «in einer

geschlossenen Umgebung» durchzuführen, «sondern den geschlossenen Rahmen zu

nehmen» sei (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 20). Im

Zusammenhang mit dem von B____ bezeichneten ambulanten Setting in der

anschliessenden zweiten Phase ist mit den zutreffenden Ausführungen des SMV insofern

davon auszugehen, dass das Gutachten ein Setting beschreibt, welches nach wie

vor auf Art. 59 StGB fusst und keine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB

darstellt, aber nicht im geschlossenen Massnahmenvollzug durchgeführt werden

muss. Angedacht und auch erforderlich ist in

dieser Phase eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug mit

weiterführender ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und einer

Tagesstruktur. Dieses Setting soll über einen längeren Zeitraum überprüft

werden. Die Ausgangslage hat gezeigt, dass Vollzugslockerungen zu

Verhaltensänderungen führen, die für die Legalprognose von Bedeutung sind. Mit

Art. 59 StGB wird gemäss Gutachten der aus therapeutischer Sicht erforderliche

extrinsischen Druck zur Erreichung der Therapieziele aufrechterhalten und ermöglicht

der stationäre Rahmen schnelle therapeutische Reaktionen. Der stationäre Rahmen

ist mithin erforderlich, um therapeutischen Rückschritten entgegenzuwirken und

die Therapieziele zu ermöglichen. Daher bleibt die stationäre Massnahme nicht

nur zum Zeitpunkt der Anordnung vor über neun Monaten, sondern auch weiterhin

notwendig. Angesichts der angedachten Lockerungen und der Möglichkeit extern zu

wohnen ist dem Berufungskläger der weiter bestehende Überwachungsdruck

zumutbar. Hinzu kommt, dass die Massnahme abgestützt auf die gutachterliche

Einschätzung auf drei Jahre beschränkt ist, womit dem

Verhältnismässigkeitsprinzip in zeitlicher Hinsicht Rechnung getragen wird. Eine

gleich geeignete, aber mildere Massnahme ist nicht erkennbar. Der mit der

Massnahme in dieser Form nochmals verminderte Freiheitsentzug beruht auf

denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem

ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang

zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme

und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug ist gegeben. Er

wird auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt. Somit liegt auch

keine Verletzung von Art. 5 EMRK vor. Die stationäre therapeutische Massnahme

steht damit im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

2.3 Mit dem Gesagten ist festzuhalten, dass die

gerichtliche Neuanordnung der stationären therapeutischen Massnahme für die

Dauer von drei Jahren zu Recht erfolgt ist. Es kann auf die in jeglicher

Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden,

welche in Abweisung der Berufung vollumfänglich zu bestätigen sind.

3.

Die beschuldigte

Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind

die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Abs. 4

(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Berufungskläger trägt damit in Bestätigung

des erstinstanzlichen Urteils die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'603.85.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch

auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten. Der amtlichen Verteidigerin, […],

werden für die Bemühungen bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 4'384.–

sowie eine Spesenvergütung von CHF 153.25 zuzüglich CHF 349.40 Mehrwertsteuer

und für die Bemühungen ab 1. Januar 2024 ein Honorar von CHF 8'650.– sowie

eine Spesenvergütung von CHF 278.60 zuzüglich CHF 723.20 Mehrwertsteuer aus der

Strafgerichtskasse und für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 9'466.–

und ein Auslagenersatz von CHF 258.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 787.70, somit total CHF 10'512.10, aus der Gerichtskasse des

Appellationsgerichts zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung wird für

das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Kammer):

://: Die

Berufung wird abgewiesen.

Über A____

wird in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches erneut eine stationäre psychiatrische Behandlung bis am 17. April

2027 angeordnet.

Der

Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'603.85. Die

Mehrkosten im Betrag von CHF 9'477.55 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.

Für

das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der

amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die Bemühungen bis 31. Dezember 2023

ein Honorar von CHF 4'384.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 153.25 zuzüglich

CHF 349.40 Mehrwertsteuer und für die Bemühungen ab 1. Januar 2024 ein Honorar

von CHF 8'650.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 278.60 zuzüglich CHF 723.20

Mehrwertsteuer aus der Strafgerichtskasse und für das Berufungsverfahren ein

Honorar von CHF 9'466.– und ein Auslagenersatz von CHF 258.40, zuzüglich

8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 787.70, somit total CHF 10'512.10, aus

der Gerichtskasse des Appellationsgerichts zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

Strafprozessordnung wird für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren

vorbehalten.

Mitteilung

an:

- Berufungskläger

- Amt für Justizvollzug

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie

nach Rechtskraft des Urteils:

- Strafgericht Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

- Gutachter B____

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.