SB.2024.53
Anordnung stationäre psychiatrische Behandlung Urteil BG vom 04.09.20257B405/2025
17. Januar 2025Deutsch32 min
erzielter therapeutischer Fortschritte A____ gemäss Stufenkonzept zunächst Vollzugslockerungen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2024.53
URTEIL
vom 17.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. phil. und MLaw
Jacqueline Frossard,
Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber Dr.
Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beurteilter
c/o [...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Amt
für Justizvollzug Basel-Stadt Berufungsbeklagter
Straf-
und Massnahmenvollzug,
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
17. April 2024 (SG.2023.186)
betreffend
Anordnung stationäre psychiatrische Behandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte A____ mit Urteil vom
16. September 2015 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung, des mehrfachen
Inzests sowie der mehrfachen Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu 7
Jahren Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug der Freiheitstrafe aufgeschoben und
eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
angeordnet wurde. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August
2020 (SG.2020.118) wurde die stationäre Massnahme um 3 Jahre verlängert. Mit
Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Februar 2022 (BJS 2019
5495) wurde A____ wegen Besitzes von verbotener Pornographie zu 25 Tagen
Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitstrafe zugunsten der
stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde. Nachdem angesichts
erzielter therapeutischer Fortschritte A____ gemäss Stufenkonzept zunächst Vollzugslockerungen
mit erhöhten Freiheitsgraden (Wohn- und Arbeitsexternat [WAEX]) gewährt wurden,
verfügte das Massnahmenzentrum (MZ) [...] am 16. März 2023 die Rückversetzung
des Beurteilten aus dem WAEX aufgrund des Verstosses gegen verschiedene Auflagen.
Am 19. Mai 2023 widerrief der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) die aktuelle
Bewilligung der Progressionsstufe C, des Arbeitsexternats sowie die Versetzung
in die offene Institution [...] GmbH und versetzte A____ per 22. Mai 2023 in
die Justizvollzugsanstalt (JVA) […]. Am 1. Juni 2023 erstatte der SMV gegen A____
Strafanzeige wegen des Verdachts auf Besitz und/oder Konsum pornographischer
Erzeugnisse mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB Am 6.
Juni 2023 stellte die Vollzugsbehörde beim Strafgericht Basel-Stadt Antrag auf
Verlängerung der stationären Massnahme um 2 Jahre. In Bezug auf die Details der
Entwicklungen im Massnahmenvollzug kann auf den Sachverhalt im angefochtenen
Urteil verwiesen werden (vgl. StGer SG.2023.186 vom 17. April 2024). Mit
Verfügung vom 16. August 2023 hob der Straf- und Massnahmenvollzug die stationäre
Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Nachdem der SMV mit Eingabe vom 16.
August 2023 beim Strafgericht zunächst um Anordnung der Verwahrung ersuchte, beantragte
er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass über A____ für die
Dauer von 3 Jahren eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB
anzuordnen sei.
Mit Urteil vom 17. April 2024 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt
über A____ erneut eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 StGB für
die Dauer von 3 Jahren an. Zudem auferlegte es dem Beurteilten die
Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'603.85. Die Mehrkosten im Betrag von CHF
9'477.55 nahm es zu Lasten der Strafgerichtskasse. Auf die Erhebung einer
Urteilsgebühr wurde verzichtet. Der Verteidigerin, [...], wurden für die
Bemühungen bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 4'384.– sowie eine
Spesenvergütung von CHF 153.25 zuzüglich CHF 349.40 Mehrwertsteuer und für die
Bemühungen ab 1. Januar 2024 ein Honorar von CHF 8'650.– sowie eine
Spesenvergütung von CHF 278.60 zuzüglich CHF 723.20 Mehrwertsteuer aus der
Strafgerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) wurde vorbehalten. Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend
Berufungskläger) mit Schreiben vom 19. Juni 2024 Berufung. Er beantragte, es
sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Antrag auf Anordnung einer
stationären psychiatrischen Behandlung sei abzuweisen resp. die von der
Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme sei aufzuheben. Es sei eine
ambulante Massnahme anzuordnen. Die dem Berufungskläger im Verfahren vor dem
Strafgericht Basel-Stadt auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF
23'603.85 seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei
für das Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt eine
Parteikostenentschädigung in der Höhe von CHF 4'384.– für die Bemühungen bis am
31. Dezember 2023 und in der Höhe von CHF 8'650.– ab dem 1. Januar 2024 (inkl.
Auslagen und MWST) zuzusprechen. Der Berufungskläger sei unverzüglich aus der
Haft resp. aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen. Ausgangsgemäss
seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren dem Kanton Basel-Stadt
aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei eine noch zu beziffernde
Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der SMV
haben Anschlussberufung oder Antrag auf Nichteintreten erhoben. Mit Eingabe vom
13. Januar 2025 teilte [...], Rechtsanwalt, mit, dass ihn der Berufungskläger
in Absprache mit der amtlichen Verteidigerin mit der Wahrung seiner Rechte
beauftragt habe. Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die
Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen.
An der
Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2025 ist der Berufungskläger befragt
worden. Anschliessend sind jeweils die Vertreter des Berufungsklägers und des
SMV zum Vortrag gelangt. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 363 Abs. 1 und Art. 365 Abs. 3 StPO unterliegt das
angefochtene Urteil als selbständiger nachträglicher Entscheid der Berufung an
das Appellationsgericht. Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels
setzt die Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO voraus. Art. 104 Abs. 1
StPO nennt als Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die
Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren
Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einräumen
können. Der Berufungskläger ist damit ohne weiteres zur Berufung legitimiert. Diese
ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, weshalb darauf
einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und §
91.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine
Kammer des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt
lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Rechtskraft. Der Berufungskläger hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich
angefochten.
2.
Der Berufungskläger bestreitet, dass die Voraussetzungen einer
stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB vorliegen würden.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist
eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der
Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt
sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von
psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter
psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das
mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten
ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür
voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren
die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender
Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des
Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische
Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf
Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen
Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.1, 6B_766/2022 vom
17.
Mai 2023 E. 3.2, 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.3, 6B_93/2022 vom
24.
November 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer
6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.1).
2.1.2
Die stationäre
therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung (BV, SR
101) wird in Art. 56 Abs. 2 StGB massnahmenrechtlich konkretisiert. Die
Dispositiv
Anordnung einer Massnahme setzt demnach voraus, dass der mit ihr verbundene
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist
(Art. 56 Abs. 2 StGB). Gefordert wird insofern, dass die Sicherheitsbelange der
Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges
Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.1). Die Massnahme
muss geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern.
Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine
gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen
würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und
Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss
zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation
bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen
Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des
Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen
Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der
betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das
Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E.
1.2; BGer 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1, 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023
E. 6.2.2, 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Eine
stationäre Massnahme sollte – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre
Anordnung die Befürchtung künftiger «Taten» ausreicht – nicht in Betracht
kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte
geringen Gewichts zu erwarten sind (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E.
3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_45/2018 vom 8. März 2018
E. 1.4, 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Denn
die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht
genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne
von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die
Persönlichkeitsrechte/Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen.
Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die
Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es
muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit
strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören
geeignet sind. Damit wird die «Bagatellkriminalität» im Rahmen von Art. 59
StGB ausgegrenzt (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2,
6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012
E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung
der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach
dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen
oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik
oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen.
Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert
werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli
2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_1083/2017 vom
21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem
Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist
aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der
stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156 E.
3.2; BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember
2020 E. 1.3.2). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen,
wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der
verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB;
Urteil 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2).
2.1.3 Das Gericht
stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine
sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit
weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme
(Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt
Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon
indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet
werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige
Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen
gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_387/2023 vom
21. Juni 2023 E. 4.3.2, 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.3; je mit
Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur
Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1).
Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn
gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft
des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der
Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich
widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart
offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind
(BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.6, 6B_356/2022
vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3; je mit
Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.4).
2.1.4 Im
Zusammenhang mit der angefochtenen Massnahme ist auf die grund- und
konventionsrechtlichen Voraussetzungen zu verweisen. Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst
vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen
werden (Art. 31 Abs. 1 BV).
Wie die BV gewährleistet Art. 5 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) das Recht auf Freiheit und
fasst sämtliche Arten von
Freiheitsentzügen unter den konventionellen Begriff des Freiheitsentzugs
(ausser kurzer, nicht eingriffsintensiver Freiheitsbeschränkungen). Das
Bundesgericht hat im Urteil 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 gestützt auf den
Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in einem die
Schweiz betreffenden Fall (Urteil des EGMR Kadusic gegen die
Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13) und die eigene
Rechtsprechung einlässlich dargelegt, dass der massnahmerechtliche
Freiheitsentzug die Bejahung der drei Voraussetzungen gemäss Art. 5 Ziff. 1
lit. a, c und e EMRK erfordert.
Entsprechend wird erstens vorausgesetzt, dass zwischen dem Strafurteil und dem
Freiheitsentzug ein kausaler (und nicht bloss chronologischer) Zusammenhang
besteht, so dass im Falle der späteren Änderung der Massnahme diese vom ursprünglichen Zweck der
Verurteilung inhaltlich noch getragen sein muss (Art. 5 Ziff.
1 lit. a EMRK). Zweitens muss der
Freiheitsentzug notwendig sein, um die Begehung neuer Straftaten zu verhindern
(Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Drittens ist der Freiheitsentzug bei «psychisch
Kranken» zulässig, wenn die psychische Störung beweismässig erstellt ist, der
Freiheitsentzug durch den Charakter oder den Schweregrad der Störung legitimiert
ist und er nur bei persistierender Störung aufrecht erhalten bleibt. Dabei ist
vorausgesetzt, dass die Störung durch einen medizinischen Experten erstellt
wurde, das Gutachten genügend aktuell ist und der Freiheitsentzug in einer
geeigneten Einrichtung durchgeführt wird (BGer 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E.
3.2, mit Hinweisen). Im Urteil 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.2 hielt das
Bundesgericht zudem fest, dass die Entscheidung im Fall Kadusic auch bei
Umwandlungen von Massnahmen relevant
ist (BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.4, 6B_121/2019 vom 12. Juni
2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Die Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme knüpft in erster Linie an eine
schwere psychische Störung an. Die Vorinstanz stellte hierzu unter
Berücksichtigung des nachvollziehbaren und schlüssigen forensisch-psychiatrischen
Gutachtens von B____ vom 5. April 2024 fest, dass beim Berufungskläger zum Zeitpunkt
der Anlassdelikte eine Pädophilie bzw. Pädophile Störung (nichtausschliesslicher
Typus, orientiert auf Mädchen), ein gesteigertes sexuelles Verlangen bzw. eine
zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung (Compulsive Sexual Behaviour Disorder),
eine depressive Symptomatik, wahrscheinlich in Form einer depressiven
Anpassungsstörung sowie akzentuierte narzisstische, histrionische und zwanghafte
Persönlichkeitszüge vorgelegen hätten, jedoch keine Persönlichkeitsstörung.
Aktuell liessen sich die Merkmale einer manifesten Pädophilie bzw. Pädophilen
Störung und eines gesteigerten Verlangens bzw. einer zwanghaften sexuellen
Verhaltensstörung nicht mehr sicher feststellen, allerdings ergäben sich
aufgrund der erneuten und wiederholten Hinweise auf problematisches Material
auf den digitalen Medien des Berufungsklägers Unwägbarkeiten in der Beurteilung
des Fortbestehens dieser Störungen. Eine depressive Symptomatik liege aktuell
nicht mehr vor. Die psychischen Störungen würden vorwiegend die Sexualität wie auch
die zwischenmenschliche Beziehungsgestaltung betreffen. Es handle sich wie
beschrieben nicht um eine chronifizierte, ausschliessliche, so genannte
Kern-Pädophilie, sondern eher um eine nicht-ausschliessliche, kompensatorische
pädophile Entwicklung. Die sexuellen Störungen sei wahrscheinlich massgeblich
durch eine längerdauernde, situative Belastungssituation mit depressiver
Symptomatik mitbedingt (Gutachten S. 120, Akten S. 2382). B____ hat seine
schriftlichen Ausführungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht
dahingehend präzisiert, dass die Pädophilie sich im engen stationären Massnahmensetting
zwar entaktualisiert habe. Es sei ohne weiteres aber durchaus denkbar, dass
sich die Diagnose in einer entsprechenden Belastungssituation, wie sie zum
Zeitpunkt der Delikte in den Jahren 2012 bis 2014 vorgelegen habe, wiederum
aktualisieren könne. Die psychische Störung liegt demnach, wie von der
Vorinstanz richtig erwogen, weiterhin vor. Dafür spricht auch die erneute
Verurteilung wegen illegaler Pornographie während des laufenden
Massnahmenvollzugs und das im Rahmen des noch hängigen Strafverfahrens zu Tage
getretene präferenzindizierende Bildmaterial, das gestützt auf die Strafanzeige
des SMV in ein zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht
abgeschlossenes weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegale
Pornografie mündete. Dass die in den Jahren 2012 bis 2014 begangenen
Anlassdelikte mit dieser schweren psychischen Störung in Zusammenhang standen,
ist unbestritten. Dazu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.
2.2.2 Des Weiteren erfordert die Anordnung einer stationären
Behandlung eine Rückfallgefahr im Sinne einer ungünstigen Legalprognose. Wie
soeben dargelegt, geht der Gutachter B____ davon aus, dass sich die Kompensationspädosexualität
im engen stationären Massnahmesetting, in welchem die begünstigenden Umstände
nicht herrschten, entaktualisiert habe. Es sei jedoch durchaus denkbar, dass in
einer entsprechenden Belastungssituation das Kompensationsverhalten mit
Hypersexualität wiederaufkommen könne, wenn der Berufungskläger sich
beispielsweise erneut in einer Beziehung mit sexueller Störung befände oder
beruflichen Misserfolg erleide. Die Diagnose könne sich also unter den
entsprechenden Umständen wieder aktualisieren (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, S. 18). Dem Gutachten kann in diesem Zusammenhang auch
entnommen werden, dass sich aufgrund der erneuten und wiederholten Hinweise auf
problematisches Material auf den digitalen Medien des Beurteilten auch
Unwägbarkeiten in der Beurteilung des Fortbestehens dieser Störungen ergäben
(Gutachten S. 120, Akten S. 2382). Wäge man die 2020 und aktuell
erörterten prognostisch relevanten Risiko- wie auch protektiven Faktoren
miteinander ab, ergebe sich anhand der Kombination des Prognosewerkzeugs
STATIC-99R mit dem STABLE-2007 weiterhin ein unterdurchschnittliches Rückfallrisiko
für erneute Sexualdelikte und ein moderater Behandlungsbedarf. Wie schon im
Gutachten 2020 erläutert, wären wenn, dann am ehesten erneute Delikte bezüglich
illegaler Pornographie (insbes. Besitz, Konsum und ggf. Verbreitung von Kinderpornographie)
zu erwarten; weniger wahrscheinlich, aber denkbar wären auch erneute Hands-on-Sexualdelikte
auf präpubertäre oder pubertierende Mädchen, insbesondere in einem Kontext
familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen. Dabei könnte es infolge der
ausgeprägten manipulativen Fähigkeiten des Beurteilten auch zu wiederholten
Delikten mit dem gleichen Opfer unter langer Geheimhaltung gegenüber dem Umfeld
kommen. Zudem wären – ebenfalls mit eher geringer Wahrscheinlichkeit – erneut
weniger gravierende Delikte (wie Eigentums- oder Verkehrsdelikte) zu erwarten,
das Risiko nicht-sexueller Gewaltdelikte (wie Körperverletzung) ist weiterhin
als sehr niedrig einzustufen
(Gutachten S. 114 f., Akten
S. 2376 f.). Mit der Vorinstanz und der
treffenden Auffassung des Berufungsklägers ist damit vorderhand zwar nicht von
einer ernsthaften Gefahr, dass der Berufungskläger erneut gravierende
Sexualdelikte in der Art der Anlasstaten begehen würde, auszugehen. Dazu ist
festzuhalten, dass bereits das Gutachten von C____ der UPK Basel vom 22. Mai
2015, welches im Rahmen der Erstanordnung der Massnahme erstellt wurde, eine
niedrige Wahrscheinlichkeit weiterer Gewalt- bzw. Sexualstraftaten
prognostizierte. Das vom Berufungskläger ins Recht gelegte Gutachten von D____ gelangt
diesbezüglich zu keinem anderen Ergebnis. B____ unterscheidet jedoch in seinem
Gutachten weiter nach kurzfristigen und längerfristigen Gefahren: So wären zwar
kurzfristig – z.B. binnen Tagen bis Wochen nach einer etwaigen Freilassung auf
Bewährung mit den entsprechenden Kontroll- und Betreuungsmassnahmen – keine
erneuten Delikte zu erwarten, mittelfristig (z.B. binnen eines Jahres) am
ehesten ein erneutes Pornographie-Delikt (insbesondere Besitz von
Kinderpornographie) und allenfalls langfristig (binnen einem bis mehreren
Jahren), nach entsprechender Anbahnung eines engeren Kontaktes zu einem Kind,
gegebenenfalls erneut ein Hands-On-Delikt auf ein minderjähriges Mädchen. Das
Gutachten führt zudem aus, dass die zugrundeliegenden Probleme (v.a.
Pädophilie, sexuelle Dranghaftigkeit, Sex als Copingmechanismus), die
Kombination von Hands-On- und Pornographiedelikten und die trotz gutem
Therapieverlauf sowohl 2018/2019 wie auch 2023 erkennbaren deliktrelevanten bzw.
problematischen Verhaltensweisen (Besitz von kinderpornographischem bzw.
präferenzindizierendem Material, Besitz unerlaubter digitaler Geräte,
lntransparenz und Unklarheit bzgl. Nutzung von Verschlüsselungs- bzw.
Lösch-Software) auf ein gegebenenfalls auch längerfristig fortbestehendes
Risiko für erneute Sexualdelikte, insbesondere Pornographiedelikte, hinweise. Anlässlich
der Hauptverhandlung gab der Sachverständige weiter an, dass bezüglich des
Umgangs des Berufungsklägers mit Medien zweifelsohne Skepsis aufgekommen sei,
welche sich durch seine Erklärungen nicht gänzlich verflüchtigt habe. Diese
Vorgänge müssten weiterhin bei der Erprobung der Lockerungsmassnahmen
berücksichtigt und aktiv kontrolliert werden (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, S. 19). Diesbezüglich ist dem Berufungskläger denn auch
vorzuhalten, dass die Verlegung in ein Wohn- und Arbeitsexternat seine Pflicht
zur Rechenschaft und absprachegemässem Verhalten nicht relativiert. Die Angaben
des Berufungsklägers in Bezug auf die Vereinbarungen im Massnahmenvollzug, er
sei der Meinung gewesen, er tue ja nichts Illegales, deshalb müsse er auch über
seine Geräte/Medien/Programme nicht informieren, überzeugen nicht. Einerseits
ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Arbeitserprobung explizite
Vereinbarungen über einzelne Geräte und Speichermedien mit dem Beurteilten
getroffen worden waren mit dem Hinweis, dass er nicht nur keine weiteren Medien
erwerben, sondern auch keine Bereinigungsprogramme anwenden dürfe (Akten
S. 1700, 1703). Diese Vereinbarung stand offensichtlich im Zusammenhang
mit seiner Delinquenz und hatten auch einen therapeutischen Charakter. Andererseits
muss sein Vorgehen auch angesichts des Ausmasses seiner Verfehlungen als
fragwürdig bezeichnet werden, verfügte er doch nicht nur über weitere, nicht
deklarierte Speichermedien und (täglich laufende) Bereinigungsprogramme,
sondern auch über eine gänzlich gelöschte externe Festplatte, welche jedoch
zuvor an 333 Tagen in Betrieb gewesen war, über diverse Email-Accounts, welche
er nicht bezeichnet hatte und bezüglich derer auch keine Zugangsdaten vorlagen,
über mindestens drei Cloud-Speicher, welche ebenfalls nicht hatten gesichert
werden können, da die Login-Daten nicht erhoben werden konnten, vermutlich über
einen 2 Terabyte grossen USB-Speicher, auf den Hinweise hatten gefunden werden,
welcher aber ebenfalls nicht hat erhoben werden können; ausserdem war sein
Internetverlauf gänzlich gelöscht worden und waren bei einer ersten Auslesung
die Messengerdienste WhatsApp, Viber und Discord nicht auf dem Iphone des
Beurteilten installiert, obschon er nachweislich Zugangscodes zu Applikationen
erhalten und zumindest über WhatsApp in der jüngeren Vergangenheit kommuniziert
hatte. Berücksichtigt man nun den Umstand, dass auf den Geräten des Berufungsklägers
ausserdem drei Bilder mit präferenzindizierendem Inhalt gefunden wurden, welche
noch in jüngerer Vergangenheit geöffnet worden waren, können seine Angaben,
wonach er einfach seine Arbeitsprozesse habe optimieren wollen, nicht überzeugen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf den Vorfall vom 8. März 2023
hinzuweisen, wonach zwar mit Verweis auf das bislang Gesagte nicht davon
ausgegangen werden kann, der Berufungskläger habe die externe Festplatte am
Morgen des 8. Märzes selbst gelöscht. Das Verhalten des Berufungsklägers, der
sich zunächst gegen die Beschaffung der Festplatte unter Verweis auf seinen
körperlichen Zustand vehement gewehrt hatte, die fragliche Festplatte dann aber
gleichentags, allerdings ohne Begleitung selbständig aus dem Coworking-Space
geholt hatte, ist jedoch mindestens als problematisch zu bezeichnen. Entgegen
der Auffassung des Berufungsklägers ist die genannte Intransparenz
selbstverständlich relevant für die Legalprognose. Auch wenn sich der Berufungskläger
in einer fortgeschrittenen Lockerungsstufe im Massnahmenvollzug befand, musste
ihm angesichts der Vereinbarungen mit dem MZ [...], seiner Verurteilung im Jahr
2015 sowie der Motive der Massnahmeverlängerung im Jahr 2020 klar sein, dass
sein Verhalten durchaus einen Bezug zu seiner Delinquenz herstellen dürfte und
demnach als intransparent und fragwürdig erscheinen werde. Darüber hinaus muss
auch das Verhalten bezüglich seiner Finanzen als zumindest undurchsichtig
bezeichnet werden, auch wenn diese Fehlbarkeiten im Gegensatz zu den
aufgezeigten Vorgängen rund um die elektronischen Geräte des Berufungsklägers
vor dem Hintergrund seiner Verurteilung weniger schwer wiegen. Es kann
bereits vorausgeschickt werden, dass es die genannte bagatellisierende
Auffassung des Berufungsklägers und sein problematisches Verhalten im WAEX ist,
dass es in einem (wenn auch kürzeren) stationären Setting zu bearbeiten gilt,
um die darauffolgende erneute Erprobung der Vollzugslockerungen zu gewähren, den
positiven Verlauf der bisherigen Massnahme weiter vorantreiben zu können und
den Übergang in eine möglichst deliktsfreie Zukunft vorzubereiten. Soweit der Berufungskläger BGE 149 IV 325 anführt, ist ihm schliesslich
entgegenzuhalten, dass der Gutachter sowohl die Basisraten als auch das vom
Berufungskläger erreichte Alter bei der Prognose lege artis berücksichtigt hat
(Gutachten S. 114 f., Akten S. 2376 f.). Obwohl mit dem Gutachten betreffend
den Berufungskläger zunächst zwar insgesamt von einem unterdurchschnittlichen
Rückfallrisiko für Sexualdelikte auszugehen ist, hat der Gutachter in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung – wie soeben dargelegt – präzisiert, die Pädophilie werde
nicht einfach verschwinden, sich diese in einem hochspezifischen Gefüge
entwickelt und sich dann im stationären Rahmen zwar entaktualisiert habe, aber
in einer entsprechenden Belastungssituation wieder aufkommen könne. Daraus ist
zu schliessen, dass die Gefährlichkeit weiterhin besteht, weshalb der Gutachter
auch von einer sofortigen Versetzung in ein ambulantes Setting abgeraten hat.
Dass das Rückfallrisiko grundsätzlich unterdurchschnittlich ist, wird im
Zusammenhang mit Hands-Off-Delikten gutachterlich stark relativiert, wobei sich
ein konkreter Rückfallverdacht im Zuge des Massnahmenvollzugs zweimal konkret
manifestiert hat (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. III S. 28 f.). Hinzu
kommt, dass das Gutachten die Risiken nach einer etwaigen Freilassung auf
Bewährung vor den Hintergrund entsprechender «Kontroll- und
Betreuungsmassnahmen» stellt, woraus geschlossen werden muss, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit
sich ohne entsprechende Massnahmen nochmals vergrössern würde. Zusammengefasst
liegt somit weiterhin eine massnahmenbedürftige Gefährlichkeit des
Berufungsklägers vor.
2.2.3 Als weiteres
Erfordernis muss für eine stationäre therapeutische Massnahme zudem
Therapiefähiqkeit gegeben sein. Ebenso müssten durch die Massnahme Aussichten
auf eine erfolgreiche Behandlung vorliegen. Hierzu ist festzuhalten, dass das
noch bestehende Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte (inkl. Pornographiedelikte)
gemäss der gutachterlichen Einschätzung durch die Wiederaufnahme einer sozio-
und psychotherapeutischen Behandlung weiter eingeschränkt und kontrolliert
werden könne. Die aktuellen Vorfälle, Unklarheiten und offenen Fragen bezüglich
der Nutzung digitaler Geräte sollten – wie schon im Jahre 2020 – so rasch wie
möglich juristisch und gegebenenfalls digital-forensisch aufgeklärt und
eingeordnet sowie therapeutisch bearbeitet werden. Hierbei wären die erörterten
Hypothesen zu den verschiedenen möglichen Hintergründen der Intransparenz und
mangelnden Kooperation zu überprüfen. Eine weitere bzw. erneute vertiefende
Deliktarbeit erscheine hingegen nicht notwendig. Allenfalls sollte die mögliche
Bedeutung der Schwierigkeiten in 2022/2023 (z.B. auch beruflich,
gesundheitlich, sexuell) für die Entwicklung möglicher Risikosituationen und
ein adäquates Risikomanagement bearbeitet und eingeübt werden. Zudem sollten
eine realistische Einschätzung und Planung bezüglich der Zukunftsperspektiven
des Berufungsklägers erarbeitet werden. Dabei wäre insbesondere auf die beruflichen,
als auch die gesundheitlichen und sexuellen Perspektiven und Einschränkungen zu
fokussieren, um die Wahrscheinlichkeit etwaiger überhöhter Erwartungen,
Überforderungen, Enttäuschungen und daraus möglicherweise resultierender dysfunktionaler
Bewältigungsversuche zu reduzieren. Für diese sei zunächst im Rahmen einer
stationären Massnahme ein Zeitraum von 9 bis 12 Monaten zu veranschlagen. Die folgende
Erprobung in Lockerungen sollte mindestens 12 Monate, maximal 24 Monate dauern (Gutachten
S. 116 f., Akten S. 2378 f.). Die weiterführende Behandlung erscheine sinnvoll
und mit Aussicht auf Erfolg, das Restrisiko zu senken. Der Berufungskläger ist
bezüglich einer weiteren Behandlung auch motiviert, auch wenn diese nach seinem
Dafürhalten in einem ambulanten Setting stattfinden solle. Er ist auf jeden Fall, sei es im stationären oder
ambulanten Rahmen, weiterhin therapiefähig und das Ziel einer erfolgreichen
Massnahme, die Verbesserung der Legalprognose, kann demnach weiterhin erreicht
werden. Die vom Berufungskläger eingereichte Expertise von D____ bezieht sich
auch bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten einer weiteren Behandlung
einzig auf das Rückfallrisiko hinsichtlich Hands-On-Delikte, währenddessen zu
den Hands-Off-Delikten keine Ausführungen erfolgen. Insofern kann auch in
diesem Punkt auf das Gutachten von B____ abgestellt werden.
2.2.4 Schliesslich
bleibt zu prüfen, ob die streitbetroffene Anordnung der stationären
psychiatrischen Behandlung verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang
verweist der Berufungskläger auf die geringe Rückfallgefahr und macht geltend, dass
das Behandlungsziel bereits erreicht sei. Das minimale Restrisiko erneuter
Delikte rechtfertige angesichts des langen Freiheitsentzugs keine stationäre
Behandlung und verletzte Art. 5 EMRK. Dem Beschwerdeführer ist zunächst
zuzustimmen, dass der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene
Freiheitsentzug in Berücksichtigung der bereits verbüssten Freiheitsstrafe –
insbesondere in der ersten Phase der Massnahme – grundsätzlich einen gravierenden
bzw. schwerwiegenden Eingriff in sein Freiheitsrecht darstellt. Dem ist aber das
gefährdete Rechtsgut bei einer allfälligen Rückfalltat – die sexuelle
Integrität und Selbstbestimmung von Kindern und die ungestörte sexuelle
Entwicklung – gegenüberzustellen. Dabei ist festzuhalten, dass der Minimierung
der Gefahr eines allfälligen Besitzes, Konsums und einer Verbreitung
kinderpornographischen Materials im Internet ein hohes Gewicht beizumessen ist.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer
Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Das
Kindeswohl geniesst Verfassungsrang und gilt als oberste Maxime des
Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1 mit Hinweis
auf die UNO-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]). Der Schutz der Kinder und
Heranwachsenden vor kriminellen Übergriffen und seelischer Kontamination durch
das Verbrechen gehört zu den edelsten Aufgaben des Strafrechts (BGer 6B_1076/2021
vom 28. Oktober 2021 E. 2.7, 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8). Um die stationäre
Massnahme anzuordnen resp. fortzuführen reichen daher auch Hands-Off-Delikte,
in Bezug auf welche – wie dargelegt (vgl. oben E. 2.2.2) – vorliegend relevante
Risiken auf jeden Fall bejaht werden müssen. Dargelegt wurde auch, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Beurteilung
der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat zu
berücksichtigen ist (vgl. oben E. 2.1.2; BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli
2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_1083/2017 vom
21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund der
Verurteilung des Berufungsklägers wegen schwerwiegenden Hands-On-Delikten
erhält das Restrisiko für Hands-Off-Delikte nochmals ein besonderes Gewicht. Mit der stationären Behandlung gilt es, einen Rückfall in
den Konsum harter Pornographie zu verhindern und dadurch künftig auch keine Hands-On-Delikte
drohen. Dieses Anliegen ist von erheblicher Bedeutung. Die Zumutbarkeit
der Massnahme und der mit einer stationären Massnahme verbundene
Überwachungsdruck ist vor dem Hintergrund des gemäss Gutachten angedachten
Settings mit den gestaffelten Lockerungsschritten zu würdigen. B____ hat im April 2024 zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils in
Bezug auf eine sofortige Versetzung in ein ambulantes Setting explizit ausgeführt,
dass dies mit grösseren Unwägbarkeiten und dem Risiko erneuter problematischer
Entwicklungen behaftet wäre. Er hat empfohlen, dass das noch bestehende Risiko
durch eine Weiterführung der bisherigen Behandlung in einem zunächst
stationären Setting mit möglichst raschen erneuten Erprobungen in Lockerungen
weiter eingeschränkt und kontrolliert werden solle. Wie erwähnt, veranschlagte
der Gutachter für die Durchführung einer stationären Behandlung 9 bis 12 Monate.
In dieser ersten Phase müssten vor allem die Vorfälle und Unklarheiten mit dem
offenen Strafverfahren und die Nutzung digitaler Geräte bearbeitet und eine
realistische Einschätzung und Planung bezüglich der Zukunftsperspektiven
erarbeitet werden. In einer zweiten Phase solle anschliessend eine Erprobung in
einem ambulanten Setting mit schrittweisen Öffnungen durchgeführt werden. In
Bezug auf die zukünftige Unterbringungssituation könne die vom Berufungskläger bevorzugte
Wohngemeinschaft mit einem Freund geprüft und in Betracht gezogen werden.
Gleichzeitig solle eine adäquate Tagesstruktur etabliert werden. Die erneute Erprobung
dieser Lockerungen solle wiederum mindestens 12 Monate bei gutem Verlauf bis
max. 24 Monate umfassen. Somit ist festzustellen, dass nach Ansicht des
Gutachters zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im April 2024 eine ambulante
Massnahme nicht in Frage kam. Vielmehr formulierte B____ die klare Empfehlung
zur Anordnung einer stationären Massnahme. Er hat dabei in nachvollziehbarer
Weise dargelegt, wie der Massnahmenvollzug nach der Neuanordnung ausgestaltet
werden müsste, d.h. unter welchen Voraussetzungen eine günstige Legalprognose
zu erreichen ist. Auch diesen schlüssigen gutachterlichen Ausführungen
bezüglich der Erforderlichkeit einer stationären Massnahme kann sich das
Berufungsgericht anschliessen. Mittlerweile ist nach rund 9 Monaten seit dem
bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzug in zeitlicher Hinsicht bald das Ende
der ersten Phase erreicht, die sich auf jeden Fall als verhältnismässig erweist.
Gemäss Gutachten sollte dann in einem Zeitraum von weiteren mindestens 12 bis
(bei gutem Verlauf) max. 24 Monaten möglichst rasch eine erneute «Erprobung» in
einem ambulanten Setting mit schrittweisen Öffnungen durchgeführt werden. In
Anbetracht des Rentenalters solle gegebenenfalls zunächst ein Wohnexternat
etabliert werden, möglicherweise in einer Umgebung, mit der sich der Berufungskläger
auch längerfristig anfreunden könne, von der er sich weniger in seiner Autonomie
eingeschränkt fühlen und damit möglicherweise weniger Reaktanz entwickeln
würde. Gleichzeitig sollte eine adäquate Tagesstruktur mit einer ausgeglichenen
Balance zwischen beruflichen oder anderweitigen, selbst-wertstabilisierenden
und soziale Kontakte fördernden Aktivitäten einerseits sowie Erholung,
Gesundheitsfürsorge und anderen Freizeitaktivitäten andererseits etabliert
werden. Dabei sei auf einen realistischen Umgang mit den beschränkten
finanziellen Mitteln des Beurteilten zu achten. Weiterhin sollten der Besitz
und die Nutzung digitaler Medien des Beurteilten kontrolliert werden. Zudem sei
mit ihm zu überlegen, ob die Installierung von Filter- und Blocking-Software
für ihn eine Beschränkung sexueller Aktivitäten im Internet auf legale Inhalte
erleichtern und gewährleisten könnte (Gutachten S. 116 ff., Akten S. 2378
f., Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 19). Anlässlich der
Hauptverhandlung gab der Sachverständige an, dass bezüglich des Umgangs des Berufungsklägers
mit Medien zweifelsohne Skepsis aufgekommen sei, welche sich durch seine
Erklärungen nicht gänzlich verflüchtigt habe. Diese Vorgänge müssten weiterhin
bei der Erprobung der Lockerungsmassnahmen berücksichtigen und aktiv kontrolliert
werden (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 19). Er
präzisierte an der Hauptverhandlung, dass die Behandlung nicht «in einer
geschlossenen Umgebung» durchzuführen, «sondern den geschlossenen Rahmen zu
nehmen» sei (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 20). Im
Zusammenhang mit dem von B____ bezeichneten ambulanten Setting in der
anschliessenden zweiten Phase ist mit den zutreffenden Ausführungen des SMV insofern
davon auszugehen, dass das Gutachten ein Setting beschreibt, welches nach wie
vor auf Art. 59 StGB fusst und keine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB
darstellt, aber nicht im geschlossenen Massnahmenvollzug durchgeführt werden
muss. Angedacht und auch erforderlich ist in
dieser Phase eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug mit
weiterführender ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und einer
Tagesstruktur. Dieses Setting soll über einen längeren Zeitraum überprüft
werden. Die Ausgangslage hat gezeigt, dass Vollzugslockerungen zu
Verhaltensänderungen führen, die für die Legalprognose von Bedeutung sind. Mit
Art. 59 StGB wird gemäss Gutachten der aus therapeutischer Sicht erforderliche
extrinsischen Druck zur Erreichung der Therapieziele aufrechterhalten und ermöglicht
der stationäre Rahmen schnelle therapeutische Reaktionen. Der stationäre Rahmen
ist mithin erforderlich, um therapeutischen Rückschritten entgegenzuwirken und
die Therapieziele zu ermöglichen. Daher bleibt die stationäre Massnahme nicht
nur zum Zeitpunkt der Anordnung vor über neun Monaten, sondern auch weiterhin
notwendig. Angesichts der angedachten Lockerungen und der Möglichkeit extern zu
wohnen ist dem Berufungskläger der weiter bestehende Überwachungsdruck
zumutbar. Hinzu kommt, dass die Massnahme abgestützt auf die gutachterliche
Einschätzung auf drei Jahre beschränkt ist, womit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip in zeitlicher Hinsicht Rechnung getragen wird. Eine
gleich geeignete, aber mildere Massnahme ist nicht erkennbar. Der mit der
Massnahme in dieser Form nochmals verminderte Freiheitsentzug beruht auf
denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem
ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang
zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme
und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug ist gegeben. Er
wird auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt. Somit liegt auch
keine Verletzung von Art. 5 EMRK vor. Die stationäre therapeutische Massnahme
steht damit im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
2.3 Mit dem Gesagten ist festzuhalten, dass die
gerichtliche Neuanordnung der stationären therapeutischen Massnahme für die
Dauer von drei Jahren zu Recht erfolgt ist. Es kann auf die in jeglicher
Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden,
welche in Abweisung der Berufung vollumfänglich zu bestätigen sind.
3.
Die beschuldigte
Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind
die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Abs. 4
(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Berufungskläger trägt damit in Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'603.85.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch
auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten. Der amtlichen Verteidigerin, […],
werden für die Bemühungen bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 4'384.–
sowie eine Spesenvergütung von CHF 153.25 zuzüglich CHF 349.40 Mehrwertsteuer
und für die Bemühungen ab 1. Januar 2024 ein Honorar von CHF 8'650.– sowie
eine Spesenvergütung von CHF 278.60 zuzüglich CHF 723.20 Mehrwertsteuer aus der
Strafgerichtskasse und für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 9'466.–
und ein Auslagenersatz von CHF 258.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 787.70, somit total CHF 10'512.10, aus der Gerichtskasse des
Appellationsgerichts zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung wird für
das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Kammer):
://: Die
Berufung wird abgewiesen.
Über A____
wird in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches erneut eine stationäre psychiatrische Behandlung bis am 17. April
2027 angeordnet.
Der
Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'603.85. Die
Mehrkosten im Betrag von CHF 9'477.55 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.
Für
das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der
amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die Bemühungen bis 31. Dezember 2023
ein Honorar von CHF 4'384.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 153.25 zuzüglich
CHF 349.40 Mehrwertsteuer und für die Bemühungen ab 1. Januar 2024 ein Honorar
von CHF 8'650.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 278.60 zuzüglich CHF 723.20
Mehrwertsteuer aus der Strafgerichtskasse und für das Berufungsverfahren ein
Honorar von CHF 9'466.– und ein Auslagenersatz von CHF 258.40, zuzüglich
8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 787.70, somit total CHF 10'512.10, aus
der Gerichtskasse des Appellationsgerichts zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
Strafprozessordnung wird für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren
vorbehalten.
Mitteilung
an:
- Berufungskläger
- Amt für Justizvollzug
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie
nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Gutachter B____
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.