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Entscheid

SB.2024.56

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

7. Januar 2025Deutsch31 min

Beschuldigten Frist, eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.56

URTEIL

vom 7.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.

iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsbeklagte

gegen

A____, geb. [...]

Anschlussberufungskläger

[...]

Berufungsbeklagter

vertreten durch B____, Advokat,

Beschuldigter

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. März 2024 (ES.2023.456)

betreffend grobe Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. März

2024 wurde A____ (Beschuldigter) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom

14. November 2023 hin – der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF

490.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Dem Beschuldigten wurden zudem

Verfahrenskosten von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF

200.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 20. März

2024 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 25. Juni 2024 Berufung erklärt. Es

wird beantragt, es sei der Beschuldigte unter Abänderung des erstinstanzlichen

Urteils der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu

einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 280.– (Probezeit zwei

Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'100.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Überdies seien

ihm die Verfahrenskosten und angemessene Gerichtskosten aufzuerlegen. Die

notwendigen Aufwendungen des amtlichen Verteidigers seien aus der Gerichtskasse

zu vergüten. Der Beschuldigte sei aber zu verpflichten, dem Kanton Basel-Stadt

diese Entschädigung zurückzuzahlen. Der Beschuldigte ersucht um Abweisung der

Berufung der Staatsanwaltschaft. Zudem hat er mit Schreiben vom 9. August 2024

Anschlussberufung erklärt. Er beantragt, er sei unter Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

zu erklären, wobei von einer Bestrafung Abstand zu nehmen sei (unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates). Der Beschuldigte hat seiner

Berufungserklärung zudem ein Diagramm der Geschwindigkeitsbussen im Basel-Stadt

mit Geschwindigkeitslimite 30 km/h innerorts der Jahre 2021-2023 (von der

Staatsanwaltschaft nicht bestritten) und diverse Unterlagen seine persönlichen

Verhältnisse betreffend eingereicht. Diese wurden zu den Akten genommen. Die

Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die Anschlussberufung des Beschuldigten

abzuweisen.

Mit Verfügung vom 12. August 2024 ordnete die

Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an und setzte dem

Beschuldigten Frist, eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu bestimmen. Sofern bis zu diesem

Zeitpunkt keine Mitteilung erfolge, werde sie [die Verfahrensleiterin] eine solche

bestellen. Am 5. September 2024 stellte die instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin fest, dass der Beschuldigte der Aufforderung

zur Bestimmung einer notwendigen Verteidigung gemäss Verfügung vom 12. August

2024 nicht nachgekommen sei, weshalb sie ihm mit B____ einen amtlichen

notwendigen Verteidiger beigab. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 beantragte der

Verteidiger, es sei von Amtes wegen die üblicherweise auf der St. Jakob-Strasse

auf dem Abschnitt Grosspeterstrasse bis Einfahrt Autobahn geltende

Höchstgeschwindigkeit zu eruieren. Zudem sei ein Augenschein zu nehmen, eventualiter

sei die Kantonspolizei, Abteilung Verkehr, anzuweisen, aktuelle Aufnahmen des

relevanten Abschnitts der St. Jakob-Strasse zu erstellen und es seien diese zu

den Akten zu nehmen. Darüber hinaus sei von Amtes wegen über das Amt für

Statistik des Kantons Basel-Stadt zu erheben, in welchem Umfang für den

Zeitraum Dezember 2022 bis Mai 2024 im Kanton Basel-Stadt

Geschwindigkeitsbussen mit geringer Busse (bis zu CHF 40.–), mit mittlerer

Busse (bis CHF 120.–) und mit hoher Busse (bis zu CHF 250.– und mehr)

ausgefällt worden sind. Die Staatsanwaltschaft liess sich hierzu am 13.

November 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (zudem

hat sie ihrer Eingabe eine Übersicht über die Normalsituation an der St.

Jakobs-Strasse beigelegt; diese wurde zu den Akten genommen). Mit Verfügung vom

18. November 2024 lud die Verfahrensleiterin den Vertreter der

Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten mit seinem amtlichen Verteidiger in

die Berufungsverhandlung. Gleichzeitig wies sie die Beweisanträge des

Beschuldigten gemäss seiner Eingabe vom 15. Oktober 2024 ab (vorbehältlich

eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag).

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Januar 2025

wurde der Beschuldigte befragt. Danach gelangten der Vertreter der

Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398

Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,

mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend

der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1

StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Der Beschuldigte ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung

legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist

daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

Tatsächliches

2.1

Es ist durch den Beschuldigten ‒ sowohl

im Vorverfahren als auch vor Straf- und Appellationsgericht ‒

unbestritten und durch die Geschwindigkeitsmessung der Kantonspolizei

zweifelsfrei erstellt, dass er am 20. Februar 2023, um 12:27 Uhr, als Führer des

Personenwagens mit dem Kennzeichen [...] auf der St. Jakobs-Strasse in

Fahrtrichtung Birs/Kantonsgrenze fuhr und dabei die signalisierte

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (nach Abzug der vom ASTRA festgelegten

Geräte- und Messunsicherheit) um 25 km/h überschritt (Akten S. 6 f., 14, 21 f.,

28.

ff., 36 ff., 41, 48, 62 ff., 89 f., 202). Der angeklagte Sachverhalt ist

somit erstellt.

2.2

Der Beschuldigte hat seine von der

Verfahrensleiterin vorläufig abgewiesenen Beweisanträge anlässlich der

Berufungsverhandlung nicht wiederholt (Akten S. 201), sodass sich mit Hinweis

auf die begründete Verfügung vom 18. November 2024 weitere diesbezügliche

Ausführungen erübrigen.

3.

Rechtliches

3.1

Standpunkt

des Beschuldigten

Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die

Einstufung als grobe Verkehrsregelverletzung sei nicht korrekt. Sie sei aufgrund

des objektiven Tatbestands erfolgt, habe aber die subjektiven Tatumstände nicht

oder zu wenig berücksichtigt. Würden diese in die Festlegung der Tatschwere

miteinbezogen, so liege nur eine einfache Verkehrsregelverletzung vor. Er

verweist in seiner Anschlussberufungserklärung auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts sowie auf die Auswertung der eingereichten Radardaten 2021-2023.

Er macht geltend, dass während der Baustellensignalisierung an der fraglichen

Stelle neben ihm auch weitere 3’810 Lenker mit Strafbefehl geahndet worden

seien, was auf aussergewöhnliche Umstände hindeute. Ausserdem verweist er auf

das Foto, welches ihn bei der Überschreitung zeige und auf welchem ersichtlich

sei, dass er aufmerksam und fokussiert sei und dass keinerlei mögliche

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden auszumachen sei (Akten S. 130 ff.).

Wie bereits in seinem Schreiben vom 4. März 2023 und in der Einsprache vom 21.

November 2023 hat der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung darauf

hingewiesen, dass die Temporeduktion für ihn unerwartet gewesen sei, zumal es

sich um eine «typisierte 60er-Strasse» gehandelt habe. Die Situation in einer

«typisierten 30er-Strasse» sei völlig anders (Akten S. 150 f., 203 f.). Er habe

die für ihn neue Geschwindigkeitsreduktion übersehen (Akten S. 14, 202). Es

handle sich bei der zur Diskussion stehenden Strasse auch nicht um eine

Quartier- oder Wohnstrasse, sondern um eine Hauptverkehrsstrasse mit

verkehrsorientierter Nutzung zirka 100 Meter vor der Autobahn und erst noch

ohne Gegenverkehr (Akten S. 22, 203). Zwar hätten neu nur noch zwei

anstatt drei Fahrspuren genutzt werden können, indes seien die Sichtweiten im

Baustellenbereich sehr gut gewesen und die Spurbreiten eher grösser als bei

Autobahnbaustellen, welche mit 60 km/h bzw. 80 km/h befahren werden dürften. Es

seien auch keine Arbeiter oder Maschinen sichtbar oder tätig gewesen, es sei

Mittagspause gewesen und die Baustelle nicht in Betrieb – somit sei keine

Gefährdung von Menschen erfolgt (Akten S. 14, 22, 203). Wenn man die

konkrete Situation bzw. die Strassenverhältnisse anschaue, sei die gefahrene

Geschwindigkeit angemessen gewesen (Akten S. 204).

3.2

Grundlagen

3.2.1

Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der

objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine

wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung

gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder

Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt.

Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die

Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer

Dispositiv

Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in

Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer

Verletzung naheliegt. Bei der Beurteilung dieser Frage sind stets die

besonderen Umstände zu berücksichtigen wie etwa Verkehrsdichte, Tageszeit,

Sichtverhältnisse, Wetterverhältnisse, Zustand der Fahrbahn, besondere örtliche

Verhältnisse, Besonderheiten der Signalisation oder voraussehbar gefährliche

Verkehrssituationen (zum Ganzen: BGE 148 IV 374 E. 3.1, 143 IV 508 E. 1.3, 142

IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023 vom 8.

November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1).

3.2.2 Mit dem Wortlaut («hervorruft oder in Kauf

nimmt») erfasst Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und

eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist

der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger

Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 126 IV 192 E. 2c; BGer 6B_272/2023

vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; Maurer, in:

Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder/Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG

Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 90 SVG N 23). Er erfordert subjektiv

ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten,

das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe

Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1, 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom

2. Oktober 2024 E. 1.3.1). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der

allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist, kommt aber auch in

Frage, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden

pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt.

In diesem Fall setzt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung voraus,

dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden auf

Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses

Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen

(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023

vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1). Grundsätzlich

ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest

grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit

subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die

Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände

vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen

lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023

vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022, 6B_1039/2021

vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1, 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_1439/2019

vom 2. Dezember 2020 E. 1.1).

3.3 Objektiver

Tatbestand

Dass der Beschuldigte gegen eine klare Verkehrsregel

verstossen hat, ist erstellt. Es lässt sich auch bejahen, dass der Verstoss

objektiv als grobe Verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren

ist. Die zum Tatzeitpunkt befahrene Strecke war erstellter- und unbestrittenermassen

als Strecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beschildert (vgl. dazu

E. 2). Der Beschuldigte hat mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung um 25

km/h in der signalisierten Zone fraglos eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv

schwerer Weise missachtet; er ist fast doppelt so schnell gefahren wie erlaubt.

Zudem muss mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) und der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 71, 188) festgehalten werden, dass sich im Bereich

der Baustelle auf der rechten Seite der beiden bestehenden Fahrspuren ein

Trottoir und ein Radweg befanden (auch wenn die diesbezügliche Spurführung

unverändert geblieben sein mag [Akten S. 203 f.]), wobei Letzterer unmittelbar

im Bereich der Radaranlage in die Strasse mündet. Da überdies die ganz linke

Fahrspur gesperrt war, konnten die von der Nauenstrasse herkommenden Autofahrer

nicht wie gewohnt auf ihrer Fahrspur bleiben, wenn sie in Richtung Zeughaus/St.

Jakob fahren wollten. Diese Autofahrer mussten sich durch die Sperrung der

linken Fahrspur in den Verkehr ‒ zuerst auf der mittleren und

anschliessend auf rechten Fahrspur ‒ einreihen, da die Fahrstrecke

Richtung Zeughaus/St. Jakob aufgrund der Umleitung über die rechte der drei

Fahrspuren lief (und nicht wie gewohnt über die linke Fahrspur). Gerade bei

solchen Spurwechseln auf die rechte Fahrbahn muss der Fahrzeugführer besondere

Vorsicht walten lassen (BGE 127 IV 34 E. 2.b). Eine langsame Fahrweise

begünstigt hierbei erfahrungsgemäss die Orientierung und die Fahrsicherheit. Insgesamt

kann in dieser Situation durch die übersetzte Geschwindigkeit des Beschuldigten

grundsätzlich von einer erhöhten abstrakten Gefährdung für die Sicherheit

anderer ausgegangen werden. Es bleibt zu fragen, ob sich der Beschuldigte unter

den konkreten Umständen rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung verhalten und

damit Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.

3.4 Subjektiver

Tatbestand

3.4.1 Das Bundesgericht betont vor allem in der

jüngeren Rechtsprechung regelmässig, dass nicht unbesehen von der objektiven

auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf,

wenngleich diese (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit,

Grad der Gefährdung usw.) ‒ wie vorstehend ausgeführt (vgl. dazu E. 3.2)

‒ ein Indiz dafür ist, dass den Täter auch subjektiv ein schweres

Verschulden trifft (Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2014, Art. 90 SVG N 68). Es hält fest, dass nicht jede

Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende

Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, auch subjektiv schwer wiegt

(BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022

vom 9. September 2022 E. 2.3.1, 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2.2, 6B_1173/2020

vom 18. November 2020 E. 1.1.1, 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1).

Im Entscheid vom 9. September 2022 spricht das Bundesgericht gar davon, dass

die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG «restriktiv

zu handhaben» sei (BGer 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1). So hat das

Bundesgericht die subjektive Seite der groben Verkehrsregelverletzung auch

schon verneint, weil der Beurteilte «nicht krass rücksichtslos» gehandelt habe

und etwa erwogen, es lägen bei einem Lenker «Gründe vor, die sein Verhalten

subjektiv weniger schwer erscheinen lassen» (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai

2018 E. 2.5). Massgeblich ist dabei stets ‒ wie vorstehend erwähnt (vgl.

dazu E. 3.2.2) ‒ ob eine besondere Situation vorliegt, die den Grund

des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lässt.

Aus einer Alltagssituation kann gerade der zu schnell fahrende Lenker nichts zu

seinen Gunsten ableiten (BGer 6B_590/2019 vom 28. Juni 2019). Ob das

Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht

oder nicht, ist jeweils aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_761/2019 vom 9.

März 2020 E. 2.3.1, 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1).

3.4.2 Im Bereich der

Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht freilich mit einem

einfach zu handhabenden Schematismus einer differenzierten Betrachtungsweise

Grenzen gesetzt. So sind nach ständiger Rechtsprechung die objektiven und

grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG

ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h, auf nicht richtungsgetrennten

Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h und innerorts um 25 km/h oder

mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1, 131 IV 133

E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1; Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 72; eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h hätte

gemäss den Strafmassrichtlinien der Schweizerischen

Staatsanwaltschaftskonferenz [SSK, online abrufbar unter https://www.ssk-cmp.ch/de/dienstleistungen/empfehlungen,

zuletzt besucht am 16. April 2025] auch bei einer Autobahnauffahrt

grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung bedeutet). Die schematische

Rechtsprechung entbindet das Gericht aber nicht von jeglicher Berücksichtigung

der konkreten Umstände des Einzelfalles. Vielmehr begründet sie lediglich eine

«Vermutung» der Rücksichtslosigkeit, welche «anhand aussergewöhnlicher Umstände

widerlegbar» ist (BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1; BGer 6B_466/2022

vom 9. September 2022 E. 3.3, 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.2, 6B_1439/2019

vom 2. Dezember 2020 E. 1.1, 6B_630/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

Auch wenn das Bundesgericht aussergewöhnliche entlastende Umstände bei der

Mehrheit der Geschwindigkeitsübertretungen verneint hat, können sie demnach

ausnahmsweise doch gegeben sein und sind vom Gericht auch zu prüfen (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1). Das

Bundesgericht hat solche entlastenden Umstände etwa anerkannt bei einem Fall, bei

welchem die Geschwindigkeit auf einem Autobahnabschnitt vorübergehend aus

Gründen der Feinstaubbelastung auf 80 km/h begrenzt war (BGer 6B_109/2008

vom 13. Juni 2008 E. 3.2 [vom Beschuldigten in seiner Eingabe vom 9. August

2024 unzutreffend als Baustellensituation bezeichnet; Akten S. 131]) oder bei

welchem es um eine verkehrsberuhigende Massnahme ging (BGer 6B_622/2009

vom 23. Oktober 2009 E. 3.5). Ebenso kann der subjektive Tatbestand fehlen,

wenn sich der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer

bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzung wähnt, was etwa bei einer «atypischen

Innerortsstrecke» der Fall sein kann (BGE 126 II 196 E. 2a, 132 II 234 E. 3.1;

BGer 6B_1445/2019 vom 17. April 2020, 6B_756/2018 vom 15. November 2018). In

diesem Sinne haben auch die kantonalen Gerichte schon entschieden. So war etwa

in AGE SB.2020.47 vom 3. Februar 2021 ausschlaggebend, dass der betroffene, mit

einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h signalisierte Strassenabschnitt

keinen typischen Innerortscharakter aufwies.

3.4.3 Der Beschuldigte hat mit seinen Ausführungen

bestritten, die Signalisation der Geschwindigkeit bewusst missachtet zu haben.

Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass an der fraglichen Stelle die Signale «30 km/h»

gut sichtbar waren. So waren sie auf beiden Seiten der baustellenbedingten

Verengung der Fahrspuren platziert, vorschriftsgemäss jeweils mittig unterhalb

des Gefahrensignals «Baustelle», um eine optimale Wirksamkeit zu gewährleisten

(Akten S. 28 f., 71 f., 86, 157 f.; vgl. dazu Ziff. 8.4 und 9.4 der

kantonalen Ausführungsbestimmungen des Bau- und Verkehrsdepartements zur

Signalisationsverordnung, abrufbar unter kantonale Ausführungsbestimmungen des

Bau- und Verkehrsdepartements zur Signalisationsverordnung, abrufbar unter https://shorturl.at/6N9wn,

zuletzt besucht am 15. April 2025). Kommt hinzu, dass auch die

Baustellensituation mit der Verengung der Strassenführung unübersehbar war, was

der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätigte (Akten S. 202).

Dass an der betroffenen Stelle keine «übliche Verkehrsführung» im Sinne einer

Typisierung gegeben war, musste dem Beschuldigten somit zweifellos bewusst

sein, was ihn dazu angehalten hätte, genau darauf zu achten, wie die (für ihn

neue) Signalisation lautete. Die Sichtverhältnisse zur Tatzeit waren im Übrigen

einwandfrei und nicht etwa durch Regen oder sonstige Wetterereignisse getrübt,

wie die Fotos belegen (Akten S. 7); die Lichtverhältnisse waren um die

Mittagszeit ebenfalls gut. Die Sicht war auch durch nichts versperrt (Akten S.

36).

3.4.4 Ein unbewusster Geschwindigkeitsverstoss

müsste demnach das Resultat einer nicht unerheblichen momentanen Unachtsamkeit

bzw. Abgelenktheit gewesen sein. Selbst eine solche unbewusste Fahrweise würde aber

keineswegs ohne Weiteres zu einem Freispruch von der groben

Verkehrsregelverletzung führen. Denn der Tatbestand kann ‒ wie vorstehend

ausgeführt (vgl. dazu E. 3.2.2) ‒ auch fahrlässig erfüllt werden (Art.

100 Ziff. 1 SVG) und dem Beschuldigten wäre mindestens unbewusst fahrlässiges

Handeln vorzuwerfen, hätte er die gut sichtbare Signalisation wegen seiner

Erwartung, es werde an jener Stelle keine derart starke Reduktion der

Geschwindigkeit verlangt, nicht zur Kenntnis genommen. Auch in einem solchen

Fall kann eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen, wie das Bundesgericht

in einem jüngeren Entscheid erneut betont hat: «An der [...]

Rücksichtslosigkeit ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht bewusst

fahrlässig handelte. Darauf kann es nicht ankommen. Wollte man der

Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wäre der Tatbestand von Art. 90

Abs. 2 SVG bei unbewusster Fahrlässigkeit nicht anwendbar. Wie die Vorinstanz

zu Recht ausführt, hätte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Signalisation

aufmerksamer sein müssen und einen möglichen Irrtum über die zulässige

Höchstgeschwindigkeit sowie den Innerortscharakter des Strassenabschnitts damit

leicht vermeiden können. Entsprechend schwer wiegt sein Verschulden und umso

eher ist Rücksichtslosigkeit zu bejahen» (BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020

E. 1.2.1; vgl. auch BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_85/2023 vom 8. November

2023 E. 1.2.1). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass auch nicht massgeblich sein

kann, ob die Reduktion der Geschwindigkeit auf 30 km/h an der fraglichen Stelle

tatsächlich nicht angebracht bzw. opportun gewesen war, wie der Beschuldigte

unter anderem unter Hinweis auf seine eigenen Kenntnisse als [...] geltend

gemacht hat (Akten S. 62, 64 f.). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und

Markierungen zu befolgen, und zwar grundsätzlich, ohne ihre Berechtigung oder

Angemessenheit zu hinterfragen. Grenze wäre die hier klar nicht gegebene und

vom Beschuldigten auch nicht zur Diskussion gestellte Nichtigkeit (BGer

6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3.2, 2.4.3; Akten S. 204). Insofern ist auch

nicht von Bedeutung, was der Beschuldigte als für die Baustellensituation

angemessene Geschwindigkeit betrachtet.

3.4.5 Der vorliegende Fall unterscheidet sich sodann

wesentlich von den angeführten Beispielen, in welchen die subjektiven

Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG verneint wurden. Zum einen gab die

konkrete Verkehrsführung zur Tatzeit gerade keinen Anlass, von einem anderen

als dem tatsächlichen Charakter auszugehen. Es mag zutreffen, dass im

fraglichen Strassenabschnitt zur Tatzeit nach wie vor ein gutes Passieren

möglich war, kein Gegenverkehr herrschte und grundsätzlich auch eine gute

Sichtweite bestand. Dass es sich um eine Baustelle handelte, war aber

augenfällig, und dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit in

Baustellenbereichen regelmässig reduziert ist, ist ebenfalls klar. Der Beschuldigte

hätte damit allen Anlass gehabt, sich auf die Signalisation zu achten und es

ist schwer nachvollziehbar, wie ihm die beiden grossen Schilder entgangen sein

konnten. Zum anderen ist damit auch gesagt, dass die Signalisation – anders als

bei den zitierten Entscheiden des Bundesgerichts – nicht als Reaktion auf

Umweltbelastungen oder zwecks Verkehrsberuhigung angebracht war, was sie als

nicht sicherheitsrelevant erscheinen liesse. Vielmehr sollte die Verlangsamung

des Verkehrs dazu führen, dass es in der Baustellensituation mit beengter und

teils unübersichtlicher Spurführung (Akten S. 31) nicht zu Kollisionen mit

anderen Fahrzeugen oder gar mit auf der Baustelle Beschäftigten kommt, worauf

in einer Medienmitteilung des JSD denn auch explizit hingewiesen wurde

(abrufbar unter https://shorturl.at/XyAaa; zuletzt besucht am 16. April

2025). Es handelte sich mithin um eine just zur Verkehrssicherheit aufgestellte

Signalisation, wie sie im Übrigen von Art. 108 in Verbindung mit Art. 81 der

Signalisationsverordnung (SSV, SR.741.21) in Baustellenbereichen «zur

Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr» (Art. 108

Abs. 1 SSV) vorgesehen ist (BGer 6B_15/2024 vom 21. Mai 2014 E. 2.4.2).

Den Unterschied zu den genannten Fällen hat das Bundesgericht verschiedentlich

hervorgehoben und bei Baustellensituationen die subjektive Seite von Art. 90

Abs. 2 SVG regelmässig bejaht. So etwa in BGer 6B_444/2016 vom 3. April 2017,

in welchem es die Gleichsetzung einer Baustellensituation mit den Fällen einer

zum Umweltschutz oder zur Verkehrsberuhigung erlassenen Massnahme explizit

abgelehnt und betont hat, dass nicht allein der vorübergehende Charakter einer

Signalisation wesentlich sei, sondern auch deren Sicherheitsrelevanz und

Wahrnehmbarkeit durch den Autolenker: «Certes, la limitation de vitesse à

laquelle le recourant ne s'est pas con-formé est aussi restreinte dans le temps

et dans l'espace mais l'inattention imputée au recourant est plus grave. Alors

que la présence de particules fines à l'origine d'une réduction de la vitesse

maximale autorisée passe inaperçue pour les usagers de la route il en va tout

différemment d'un chantier sur la chaussée, qui doit inciter les conducteurs à

une attention et une prudence accrues» (BGer 6B_444/2016 vom 3. April

2017 E. 1.3.2; in gleichem Sinne: BGer 6B_630/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.2,

6B_672/2018 vom 20. September 2018 E. 1.3).

3.4.6 Unbehilflich ist zudem, dass der Beschuldigte zur

Tatzeit keine auf der Baustelle Arbeitenden gesehen haben will. Dass sich

solche auch zur Mittagszeit und für den Autolenker bei seiner Durchfahrt nicht

sogleich wahrnehmbar im Baustellenbereich aufhalten können, versteht sich von

selbst (vgl. auch BGer 6B_630/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.2). Art.

81 Abs. 4 SSV sieht denn auch vor, dass Signale abzudecken oder zu entfernen

sind, wenn auf der Baustelle längere Zeit nicht gearbeitet wird und sie während

des Arbeitsunterbruchs nicht erforderlich sind. Dem Autolenker steht es nicht

zu, diese Wertung selbst vorzunehmen (vgl. auch BGer 6B_14/2024 vom 21. Mai

2024 E. 2.4.2, 2.4.3). Schliesslich mag zwar allenfalls zutreffen (Akten S. 134,

151, 205), dass die Anzahl der im Kanton Basel-Stadt ausgesprochenen, hohen

Bussen und Verzeigungen aufgrund der zur Diskussion stehenden Signalisation

überdurchschnittlich gestiegen ist. Der Beschuldigte kann daraus aber nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft in diesem

Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 204), handelt es sich bei der

Passage um eine der grössten Ausfahrten aus der Stadt Basel. Sie wird von

Pendlern häufig genutzt und stellt ein eigentliches Nadelöhr dar. Entsprechend müssen

sich sehr viele Verkehrsteilnehmende an die veränderte Signalisation anpassen

und die diesbezügliche «Fehlerquote» ist naturgemäss hoch. Dass höhere Bussen bzw.

Verzeigungen ausgesprochen werden mussten, ist der Tatsache geschuldet, dass die

Geschwindigkeit von 60 km/h auf 30 km/h reduziert wurde und ein

Nichteinhalten des neuen Tempolimits daher besonders ins Gewicht fällt.

3.5 Ergebnis

Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte

trotz eindeutiger Beschilderung und unübersehbarer Baustellensituation, ohne

besonderen äusseren Anlass, die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv, um

knapp die Hälfte überschritten hat. Im Ergebnis muss eine Bewertung aufgrund

der gesamten konkreten Umstände dazu führen, ihm ein rücksichtsloses Verhalten

im Sinne des Art. 90 Abs. 2 SVG anzulasten, womit ein entsprechender

Schuldspruch erfolgt.

4. Strafzumessung

4.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das

Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.2 Geldstrafe

für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG werden grobe Verletzungen der

Verkehrsregeln mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

geahndet. In der Praxis wird für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

in 30er-Zonen um 25 km/h ein Strafmass von mindestens 20 Strafeinheiten

verhängt. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend nur knapp die Grenze zu

einem Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB überschritten wurde, es sich

aber aufgrund der Baustelle um einen für die Verkehrssicherheit besonders

sensiblen Bereich gehandelt hat, erscheint eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen

angemessen (dass eine Geldstrafe die angemessene Strafart ist, versteht sich

von selbst und muss nicht weiter erläutert werden). Zugunsten des Beschuldigten

ist zu bedenken, dass er grundsätzlich einsichtig ist, sodass zwei Tagessätze

Geldstrafe strafmindernd berücksichtigt werden können. Die Voraussetzungen

dafür, dass von einer Bestrafung Abstand genommen werden könnte (Art. 52 und 54

StGB), sind – auch wenn der Beschuldigte aufgrund des zur Diskussion stehenden

Vorfalls seinen Führerausweis für drei Monate abgeben musste (vgl. dazu auch E. 4.4.3)

– offensichtlich nicht erfüllt (vgl. dazu Riklin,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 52 StGB N 14 ff., Art. 54

StGB N 12 ff.). Weitere Ausführungen erübrigen sich.

4.3 Modalitäten

des Vollzugs

Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des

Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gestützt

auf die mit der Eingabe vom 9. August 2024 (Akten S. 133) und auch in der

Berufungsverhandlung (Akten S. 201 f.) geltend gemachten persönlichen

Verhältnisse (Einkommen [als Rentner] von jährlich rund [...], [...] Ehefrau und

[...] in Ausbildung [...]) resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 280.–. Der

bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren kann dem

vorstrafenlosen Beschuldigten (Akten S. 178 f.) mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 7) gewährt werden.

4.4 Verbindungsbusse

4.4.1 Das Strafgericht hat den Verzicht auf die

Aussprechung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB damit

begründet, dass der Beschuldigte insgesamt auch ohne Verbindungsbusse

schlechter fahre als bei einem Schuldspruch wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung. Zum einen habe er zur Hauptverhandlung erscheinen

müssen, was die Funktion eines Denkzettels erfülle. Zum anderen sei ihm der

Führerausweis für drei Monate entzogen worden und es komme zu einem Eintrag ins

Strafregister (vorinstanzliches Urteil S. 7).

4.4.2 Die Verbindungsbusse dient gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie dazu, die

Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für

Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen

(BGE 146 IV 145 E. 2.2). Berühmtestes Beispiel in diesem Zusammenhang ist

die Verletzung von Verkehrsregeln, um die es vorliegend geht: Während eine

einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse geahndet

wird, stellt deren Qualifikation, die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art.

90 Abs. 2 SVG), ein Vergehen dar, das jedenfalls bei guter Legalprognose

lediglich eine bedingte Geldstrafe nach sich zieht, was faktisch dazu führt,

dass der Vergehenstäter weniger spürbar sanktioniert wird als der blosse

Übertretungstäter, obwohl er ein schwereres Delikt begangen hat. Aus Gründen

der Rechtsgleichheit drängt es sich daher auf, in solchen Fällen neben der

bedingten Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs.

4 StGB auszusprechen (Omar, Die

Schnittstellenproblematik im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter

besonderer Berücksichtigung der Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, in:

ZStrR 2010, 38 f., 43; AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.1). Dabei

spielt es keine Rolle, ob in einem konkreten Fall aus spezialpräventiven

Gründen ein «Denkzettel» in Form einer zusätzlichen Busse notwendig ist oder

nicht. Zwar kann die Verbindungsbusse im Einzelfall (neben generalpräventiven) auch

spezialpräventiven Zwecken dienen, indem sie das eher geringe Drohpotential der

bedingten Geldstrafe erhöht. Sie soll aber in erster Linie die

Schnittstellenproblematik entschärfen und übernimmt insoweit – nebst der

Wahrung der Rechtsgleichheit – eine generalpräventive Funktion (BGE 146 IV 145

E. 2.2, 134 IV 60 E. 7.3.1; BGer 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2,

1B_103/2019 vom 10. Oktober 2020 E. 2.2; AGE SB.2023.96 vom 25. September

2024 E. 3.2.1, SB.2018.130 vom 31. Mai 2022 E. 5.2.1 und 5.2.2; OGer BE SK

19 277 vom 8. Mai 2020 E. 3.2).

4.4.3 Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft

zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 120 f., 191 f.), handelt es sich

vorliegend geradezu um den klassischen Fall einer Schnittstellenproblematik. Die

Verbindungsbusse kann nach dem vorstehend Erwogenen zwar im Einzelfall auch

spezialpräventiven Zwecken dienen, soll aber primär die

Schnittstellenproblematik entschärfen. Auf eine Verbindungsbusse kann zwar –

auch im Schnittstellenbereich – unter ganz aussergewöhnlichen Umständen, die

für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen, verzichtet werden. Solche

liegen in casu aber nicht vor: Der dreimonatige Führerausweisentzug (Akten S.

182 ff.) mag für den Beschuldigten zwar beschwerlich sein, dient aber der

Verkehrssicherheit (vgl. dazu Rütsche,

in: Basler Kommentar, 2014, Vor Art. 16-17a SVG N 26 ff.) und damit anderen

Zwecken als die auszusprechende Strafe. Zudem trifft er den Beschuldigten auch

nicht besonders intensiv, zumal dieser sich in Rente befindet und insofern

zwecks Erwerbstätigkeit auch nicht auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Kommt

dazu, dass er aus denselben Gründen aufgrund eines Strafregistereintrags auch

keine Konsequenzen in beruflicher Hinsicht zu befürchten hat bzw. sich nicht

auf Stellensuche befindet. Auch musste er für die beiden Gerichtsverhandlungen

vor Straf- und Appellationsgericht nicht von weit weg anreisen oder dafür

eigens einen freien Tag beziehen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das

pflichtgemässe Erscheinen an zwei vergleichsweise kurz dauernden

Gerichtsverhandlungen den Beschuldigten derart geprägt haben soll, dass dies

mit einem «Denkzettel», also einer spürbaren Sanktion, vergleichbar wäre.

Schliesslich vermag auch eine Kostenauflage angesichts der wirtschaftlichen

Situation des Beschuldigten (vgl. dazu E. 4.3) keine besondere Härte zu

begründen, wobei ihm ohnehin sehr moderarte Kosten in Rechnung gestellt werden

(vgl. dazu E. 5.1 und 5.2). Nach dem Gesagten ist vorliegend daher eine

Verbindungsbusse auszusprechen.

4.4.4 Die Verbindungsbusse darf zu keiner

Straferhöhung führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen

Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion. Die Gesamtstrafe ist auf die

bedingt auszusprechende Hauptsanktion (Geldstrafe) und die Busse aufzuteilen,

wobei die Busse grundsätzlich maximal einen Fünftel der Hauptsanktion betragen

darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2, 146 IV 145 E. 2.2, 135 IV 188 E. 3.3;

BGer 1B_103/2019 vom 10. Oktober 2020 E. 2.2; AGE SB.2023.96 vom

25. September 2024 E. 3.2.2, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 5.9).

Aufgrund der Einsicht des Beschuldigten erscheint es angemessen, zwecks

Bemessung der Verbindungsbusse nicht die maximal möglichen 20 % auszuschöpfen

und von der Gesamtstrafe drei Tage auszusondern und in die Form der unbedingten

Verbindungsbusse zu giessen, woraus eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 280.– und eine Busse von CHF 860.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei

Tage Ersatzfreiheitsstrafe) resultiert.

5. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

5.1 Erstinstanzliche

Kosten

5.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt.

5.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen grober Verletzung

der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF

200.‒.

5.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

5.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

5.2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Anschlussberufung zwar insofern, als dass er entgegen seinem Antrag nicht wegen

einfacher, sondern wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen

wird und auch von einer Bestrafung nicht Abstand genommen wird. Indes obsiegt

er insoweit, als dass die Tagessatzhöhe an die aktuellen persönlichen

Verhältnisse angepasst wird und ihm auch eine betragsmässig geringere

Verbindungsbusse auferlegt wird, als von der Staatsanwaltschaft verlangt. Da der

Beschuldigte aber ohne Intervention der Staatsanwaltschaft, welche mit ihrer

Berufung die Grundsatzfrage der Verbindungsbusse geklärt haben wollte, das

(auch aus Sicht des Appellationsgerichts hinsichtlich der Verbindungsbusse

nicht korrekte) vorinstanzliche Urteil akzeptiert hätte und er insofern

unverschuldet in ein mit Kosten verbundenes Rechtsmittelverfahren «gezwungen»

wurde, ist er bezüglich die zweitinstanzlichen Kosten so zu behandeln, als wenn

es kein Rechtsmittelverfahren gegeben hätte. Dementsprechend werden für das

Berufungsverfahren keine Kosten erhoben (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

5.3 Entschädigungsfolgen

5.3.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 197 ff.),

zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive

Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

5.3.2 Auf eine Rückforderung im Sinne von Art. 135

Abs. 4 StPO wird mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zu den Kosten des

Rechtsmittelverfahrens (vgl. dazu E. 5.2.2) verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung der Staatsanwaltschaft und die

Anschlussberufung von A____ werden je teilweise

gutgeheissen.

A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

CHF 280.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 840.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie

Art. 42 Abs. 1 und 4 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten in Höhe von CHF 395.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren. Für das

Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 1‘650.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 34.05,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 136.40 (8,1 % auf CHF 1'284.05),

somit total CHF 1‘820.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Auf eine Rückforderung

im Sinne von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.