SB.2024.56
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
7. Januar 2025Deutsch31 min
Beschuldigten Frist, eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.56
URTEIL
vom 7.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Lucienne Renaud und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsbeklagte
gegen
A____, geb. [...]
Anschlussberufungskläger
[...]
Berufungsbeklagter
vertreten durch B____, Advokat,
Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. März 2024 (ES.2023.456)
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. März
2024 wurde A____ (Beschuldigter) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom
14. November 2023 hin – der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF
490.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Dem Beschuldigten wurden zudem
Verfahrenskosten von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF
200.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 20. März
2024 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 25. Juni 2024 Berufung erklärt. Es
wird beantragt, es sei der Beschuldigte unter Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu
einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 280.– (Probezeit zwei
Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'100.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Überdies seien
ihm die Verfahrenskosten und angemessene Gerichtskosten aufzuerlegen. Die
notwendigen Aufwendungen des amtlichen Verteidigers seien aus der Gerichtskasse
zu vergüten. Der Beschuldigte sei aber zu verpflichten, dem Kanton Basel-Stadt
diese Entschädigung zurückzuzahlen. Der Beschuldigte ersucht um Abweisung der
Berufung der Staatsanwaltschaft. Zudem hat er mit Schreiben vom 9. August 2024
Anschlussberufung erklärt. Er beantragt, er sei unter Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
zu erklären, wobei von einer Bestrafung Abstand zu nehmen sei (unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates). Der Beschuldigte hat seiner
Berufungserklärung zudem ein Diagramm der Geschwindigkeitsbussen im Basel-Stadt
mit Geschwindigkeitslimite 30 km/h innerorts der Jahre 2021-2023 (von der
Staatsanwaltschaft nicht bestritten) und diverse Unterlagen seine persönlichen
Verhältnisse betreffend eingereicht. Diese wurden zu den Akten genommen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die Anschlussberufung des Beschuldigten
abzuweisen.
Mit Verfügung vom 12. August 2024 ordnete die
Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an und setzte dem
Beschuldigten Frist, eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu bestimmen. Sofern bis zu diesem
Zeitpunkt keine Mitteilung erfolge, werde sie [die Verfahrensleiterin] eine solche
bestellen. Am 5. September 2024 stellte die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin fest, dass der Beschuldigte der Aufforderung
zur Bestimmung einer notwendigen Verteidigung gemäss Verfügung vom 12. August
2024 nicht nachgekommen sei, weshalb sie ihm mit B____ einen amtlichen
notwendigen Verteidiger beigab. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 beantragte der
Verteidiger, es sei von Amtes wegen die üblicherweise auf der St. Jakob-Strasse
auf dem Abschnitt Grosspeterstrasse bis Einfahrt Autobahn geltende
Höchstgeschwindigkeit zu eruieren. Zudem sei ein Augenschein zu nehmen, eventualiter
sei die Kantonspolizei, Abteilung Verkehr, anzuweisen, aktuelle Aufnahmen des
relevanten Abschnitts der St. Jakob-Strasse zu erstellen und es seien diese zu
den Akten zu nehmen. Darüber hinaus sei von Amtes wegen über das Amt für
Statistik des Kantons Basel-Stadt zu erheben, in welchem Umfang für den
Zeitraum Dezember 2022 bis Mai 2024 im Kanton Basel-Stadt
Geschwindigkeitsbussen mit geringer Busse (bis zu CHF 40.–), mit mittlerer
Busse (bis CHF 120.–) und mit hoher Busse (bis zu CHF 250.– und mehr)
ausgefällt worden sind. Die Staatsanwaltschaft liess sich hierzu am 13.
November 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (zudem
hat sie ihrer Eingabe eine Übersicht über die Normalsituation an der St.
Jakobs-Strasse beigelegt; diese wurde zu den Akten genommen). Mit Verfügung vom
18. November 2024 lud die Verfahrensleiterin den Vertreter der
Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten mit seinem amtlichen Verteidiger in
die Berufungsverhandlung. Gleichzeitig wies sie die Beweisanträge des
Beschuldigten gemäss seiner Eingabe vom 15. Oktober 2024 ab (vorbehältlich
eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag).
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Januar 2025
wurde der Beschuldigte befragt. Danach gelangten der Vertreter der
Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398
Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1
StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Der Beschuldigte ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung
legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist
daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.
Tatsächliches
2.1
Es ist durch den Beschuldigten ‒ sowohl
im Vorverfahren als auch vor Straf- und Appellationsgericht ‒
unbestritten und durch die Geschwindigkeitsmessung der Kantonspolizei
zweifelsfrei erstellt, dass er am 20. Februar 2023, um 12:27 Uhr, als Führer des
Personenwagens mit dem Kennzeichen [...] auf der St. Jakobs-Strasse in
Fahrtrichtung Birs/Kantonsgrenze fuhr und dabei die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (nach Abzug der vom ASTRA festgelegten
Geräte- und Messunsicherheit) um 25 km/h überschritt (Akten S. 6 f., 14, 21 f.,
28.
ff., 36 ff., 41, 48, 62 ff., 89 f., 202). Der angeklagte Sachverhalt ist
somit erstellt.
2.2
Der Beschuldigte hat seine von der
Verfahrensleiterin vorläufig abgewiesenen Beweisanträge anlässlich der
Berufungsverhandlung nicht wiederholt (Akten S. 201), sodass sich mit Hinweis
auf die begründete Verfügung vom 18. November 2024 weitere diesbezügliche
Ausführungen erübrigen.
3.
Rechtliches
3.1
Standpunkt
des Beschuldigten
Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die
Einstufung als grobe Verkehrsregelverletzung sei nicht korrekt. Sie sei aufgrund
des objektiven Tatbestands erfolgt, habe aber die subjektiven Tatumstände nicht
oder zu wenig berücksichtigt. Würden diese in die Festlegung der Tatschwere
miteinbezogen, so liege nur eine einfache Verkehrsregelverletzung vor. Er
verweist in seiner Anschlussberufungserklärung auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts sowie auf die Auswertung der eingereichten Radardaten 2021-2023.
Er macht geltend, dass während der Baustellensignalisierung an der fraglichen
Stelle neben ihm auch weitere 3’810 Lenker mit Strafbefehl geahndet worden
seien, was auf aussergewöhnliche Umstände hindeute. Ausserdem verweist er auf
das Foto, welches ihn bei der Überschreitung zeige und auf welchem ersichtlich
sei, dass er aufmerksam und fokussiert sei und dass keinerlei mögliche
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden auszumachen sei (Akten S. 130 ff.).
Wie bereits in seinem Schreiben vom 4. März 2023 und in der Einsprache vom 21.
November 2023 hat der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung darauf
hingewiesen, dass die Temporeduktion für ihn unerwartet gewesen sei, zumal es
sich um eine «typisierte 60er-Strasse» gehandelt habe. Die Situation in einer
«typisierten 30er-Strasse» sei völlig anders (Akten S. 150 f., 203 f.). Er habe
die für ihn neue Geschwindigkeitsreduktion übersehen (Akten S. 14, 202). Es
handle sich bei der zur Diskussion stehenden Strasse auch nicht um eine
Quartier- oder Wohnstrasse, sondern um eine Hauptverkehrsstrasse mit
verkehrsorientierter Nutzung zirka 100 Meter vor der Autobahn und erst noch
ohne Gegenverkehr (Akten S. 22, 203). Zwar hätten neu nur noch zwei
anstatt drei Fahrspuren genutzt werden können, indes seien die Sichtweiten im
Baustellenbereich sehr gut gewesen und die Spurbreiten eher grösser als bei
Autobahnbaustellen, welche mit 60 km/h bzw. 80 km/h befahren werden dürften. Es
seien auch keine Arbeiter oder Maschinen sichtbar oder tätig gewesen, es sei
Mittagspause gewesen und die Baustelle nicht in Betrieb – somit sei keine
Gefährdung von Menschen erfolgt (Akten S. 14, 22, 203). Wenn man die
konkrete Situation bzw. die Strassenverhältnisse anschaue, sei die gefahrene
Geschwindigkeit angemessen gewesen (Akten S. 204).
3.2
Grundlagen
3.2.1
Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der
objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine
wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt.
Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die
Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer
Dispositiv
Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in
Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer
Verletzung naheliegt. Bei der Beurteilung dieser Frage sind stets die
besonderen Umstände zu berücksichtigen wie etwa Verkehrsdichte, Tageszeit,
Sichtverhältnisse, Wetterverhältnisse, Zustand der Fahrbahn, besondere örtliche
Verhältnisse, Besonderheiten der Signalisation oder voraussehbar gefährliche
Verkehrssituationen (zum Ganzen: BGE 148 IV 374 E. 3.1, 143 IV 508 E. 1.3, 142
IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023 vom 8.
November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1).
3.2.2 Mit dem Wortlaut («hervorruft oder in Kauf
nimmt») erfasst Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und
eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist
der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger
Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 126 IV 192 E. 2c; BGer 6B_272/2023
vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; Maurer, in:
Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder/Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG
Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 90 SVG N 23). Er erfordert subjektiv
ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten,
das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe
Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1, 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom
2. Oktober 2024 E. 1.3.1). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der
allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist, kommt aber auch in
Frage, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt.
In diesem Fall setzt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung voraus,
dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden auf
Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen
(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023
vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1). Grundsätzlich
ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest
grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die
Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände
vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen
lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023
vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022, 6B_1039/2021
vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1, 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_1439/2019
vom 2. Dezember 2020 E. 1.1).
3.3 Objektiver
Tatbestand
Dass der Beschuldigte gegen eine klare Verkehrsregel
verstossen hat, ist erstellt. Es lässt sich auch bejahen, dass der Verstoss
objektiv als grobe Verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren
ist. Die zum Tatzeitpunkt befahrene Strecke war erstellter- und unbestrittenermassen
als Strecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beschildert (vgl. dazu
E. 2). Der Beschuldigte hat mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung um 25
km/h in der signalisierten Zone fraglos eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv
schwerer Weise missachtet; er ist fast doppelt so schnell gefahren wie erlaubt.
Zudem muss mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) und der
Staatsanwaltschaft (Akten S. 71, 188) festgehalten werden, dass sich im Bereich
der Baustelle auf der rechten Seite der beiden bestehenden Fahrspuren ein
Trottoir und ein Radweg befanden (auch wenn die diesbezügliche Spurführung
unverändert geblieben sein mag [Akten S. 203 f.]), wobei Letzterer unmittelbar
im Bereich der Radaranlage in die Strasse mündet. Da überdies die ganz linke
Fahrspur gesperrt war, konnten die von der Nauenstrasse herkommenden Autofahrer
nicht wie gewohnt auf ihrer Fahrspur bleiben, wenn sie in Richtung Zeughaus/St.
Jakob fahren wollten. Diese Autofahrer mussten sich durch die Sperrung der
linken Fahrspur in den Verkehr ‒ zuerst auf der mittleren und
anschliessend auf rechten Fahrspur ‒ einreihen, da die Fahrstrecke
Richtung Zeughaus/St. Jakob aufgrund der Umleitung über die rechte der drei
Fahrspuren lief (und nicht wie gewohnt über die linke Fahrspur). Gerade bei
solchen Spurwechseln auf die rechte Fahrbahn muss der Fahrzeugführer besondere
Vorsicht walten lassen (BGE 127 IV 34 E. 2.b). Eine langsame Fahrweise
begünstigt hierbei erfahrungsgemäss die Orientierung und die Fahrsicherheit. Insgesamt
kann in dieser Situation durch die übersetzte Geschwindigkeit des Beschuldigten
grundsätzlich von einer erhöhten abstrakten Gefährdung für die Sicherheit
anderer ausgegangen werden. Es bleibt zu fragen, ob sich der Beschuldigte unter
den konkreten Umständen rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung verhalten und
damit Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.
3.4 Subjektiver
Tatbestand
3.4.1 Das Bundesgericht betont vor allem in der
jüngeren Rechtsprechung regelmässig, dass nicht unbesehen von der objektiven
auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf,
wenngleich diese (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit,
Grad der Gefährdung usw.) ‒ wie vorstehend ausgeführt (vgl. dazu E. 3.2)
‒ ein Indiz dafür ist, dass den Täter auch subjektiv ein schweres
Verschulden trifft (Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2014, Art. 90 SVG N 68). Es hält fest, dass nicht jede
Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende
Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, auch subjektiv schwer wiegt
(BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022
vom 9. September 2022 E. 2.3.1, 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2.2, 6B_1173/2020
vom 18. November 2020 E. 1.1.1, 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1).
Im Entscheid vom 9. September 2022 spricht das Bundesgericht gar davon, dass
die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG «restriktiv
zu handhaben» sei (BGer 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1). So hat das
Bundesgericht die subjektive Seite der groben Verkehrsregelverletzung auch
schon verneint, weil der Beurteilte «nicht krass rücksichtslos» gehandelt habe
und etwa erwogen, es lägen bei einem Lenker «Gründe vor, die sein Verhalten
subjektiv weniger schwer erscheinen lassen» (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai
2018 E. 2.5). Massgeblich ist dabei stets ‒ wie vorstehend erwähnt (vgl.
dazu E. 3.2.2) ‒ ob eine besondere Situation vorliegt, die den Grund
des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lässt.
Aus einer Alltagssituation kann gerade der zu schnell fahrende Lenker nichts zu
seinen Gunsten ableiten (BGer 6B_590/2019 vom 28. Juni 2019). Ob das
Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht
oder nicht, ist jeweils aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_761/2019 vom 9.
März 2020 E. 2.3.1, 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1).
3.4.2 Im Bereich der
Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht freilich mit einem
einfach zu handhabenden Schematismus einer differenzierten Betrachtungsweise
Grenzen gesetzt. So sind nach ständiger Rechtsprechung die objektiven und
grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG
ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h, auf nicht richtungsgetrennten
Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h und innerorts um 25 km/h oder
mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1, 131 IV 133
E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1; Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 72; eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h hätte
gemäss den Strafmassrichtlinien der Schweizerischen
Staatsanwaltschaftskonferenz [SSK, online abrufbar unter https://www.ssk-cmp.ch/de/dienstleistungen/empfehlungen,
zuletzt besucht am 16. April 2025] auch bei einer Autobahnauffahrt
grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung bedeutet). Die schematische
Rechtsprechung entbindet das Gericht aber nicht von jeglicher Berücksichtigung
der konkreten Umstände des Einzelfalles. Vielmehr begründet sie lediglich eine
«Vermutung» der Rücksichtslosigkeit, welche «anhand aussergewöhnlicher Umstände
widerlegbar» ist (BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1; BGer 6B_466/2022
vom 9. September 2022 E. 3.3, 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.2, 6B_1439/2019
vom 2. Dezember 2020 E. 1.1, 6B_630/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
Auch wenn das Bundesgericht aussergewöhnliche entlastende Umstände bei der
Mehrheit der Geschwindigkeitsübertretungen verneint hat, können sie demnach
ausnahmsweise doch gegeben sein und sind vom Gericht auch zu prüfen (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1). Das
Bundesgericht hat solche entlastenden Umstände etwa anerkannt bei einem Fall, bei
welchem die Geschwindigkeit auf einem Autobahnabschnitt vorübergehend aus
Gründen der Feinstaubbelastung auf 80 km/h begrenzt war (BGer 6B_109/2008
vom 13. Juni 2008 E. 3.2 [vom Beschuldigten in seiner Eingabe vom 9. August
2024 unzutreffend als Baustellensituation bezeichnet; Akten S. 131]) oder bei
welchem es um eine verkehrsberuhigende Massnahme ging (BGer 6B_622/2009
vom 23. Oktober 2009 E. 3.5). Ebenso kann der subjektive Tatbestand fehlen,
wenn sich der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer
bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzung wähnt, was etwa bei einer «atypischen
Innerortsstrecke» der Fall sein kann (BGE 126 II 196 E. 2a, 132 II 234 E. 3.1;
BGer 6B_1445/2019 vom 17. April 2020, 6B_756/2018 vom 15. November 2018). In
diesem Sinne haben auch die kantonalen Gerichte schon entschieden. So war etwa
in AGE SB.2020.47 vom 3. Februar 2021 ausschlaggebend, dass der betroffene, mit
einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h signalisierte Strassenabschnitt
keinen typischen Innerortscharakter aufwies.
3.4.3 Der Beschuldigte hat mit seinen Ausführungen
bestritten, die Signalisation der Geschwindigkeit bewusst missachtet zu haben.
Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass an der fraglichen Stelle die Signale «30 km/h»
gut sichtbar waren. So waren sie auf beiden Seiten der baustellenbedingten
Verengung der Fahrspuren platziert, vorschriftsgemäss jeweils mittig unterhalb
des Gefahrensignals «Baustelle», um eine optimale Wirksamkeit zu gewährleisten
(Akten S. 28 f., 71 f., 86, 157 f.; vgl. dazu Ziff. 8.4 und 9.4 der
kantonalen Ausführungsbestimmungen des Bau- und Verkehrsdepartements zur
Signalisationsverordnung, abrufbar unter kantonale Ausführungsbestimmungen des
Bau- und Verkehrsdepartements zur Signalisationsverordnung, abrufbar unter https://shorturl.at/6N9wn,
zuletzt besucht am 15. April 2025). Kommt hinzu, dass auch die
Baustellensituation mit der Verengung der Strassenführung unübersehbar war, was
der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätigte (Akten S. 202).
Dass an der betroffenen Stelle keine «übliche Verkehrsführung» im Sinne einer
Typisierung gegeben war, musste dem Beschuldigten somit zweifellos bewusst
sein, was ihn dazu angehalten hätte, genau darauf zu achten, wie die (für ihn
neue) Signalisation lautete. Die Sichtverhältnisse zur Tatzeit waren im Übrigen
einwandfrei und nicht etwa durch Regen oder sonstige Wetterereignisse getrübt,
wie die Fotos belegen (Akten S. 7); die Lichtverhältnisse waren um die
Mittagszeit ebenfalls gut. Die Sicht war auch durch nichts versperrt (Akten S.
36).
3.4.4 Ein unbewusster Geschwindigkeitsverstoss
müsste demnach das Resultat einer nicht unerheblichen momentanen Unachtsamkeit
bzw. Abgelenktheit gewesen sein. Selbst eine solche unbewusste Fahrweise würde aber
keineswegs ohne Weiteres zu einem Freispruch von der groben
Verkehrsregelverletzung führen. Denn der Tatbestand kann ‒ wie vorstehend
ausgeführt (vgl. dazu E. 3.2.2) ‒ auch fahrlässig erfüllt werden (Art.
100 Ziff. 1 SVG) und dem Beschuldigten wäre mindestens unbewusst fahrlässiges
Handeln vorzuwerfen, hätte er die gut sichtbare Signalisation wegen seiner
Erwartung, es werde an jener Stelle keine derart starke Reduktion der
Geschwindigkeit verlangt, nicht zur Kenntnis genommen. Auch in einem solchen
Fall kann eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen, wie das Bundesgericht
in einem jüngeren Entscheid erneut betont hat: «An der [...]
Rücksichtslosigkeit ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht bewusst
fahrlässig handelte. Darauf kann es nicht ankommen. Wollte man der
Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wäre der Tatbestand von Art. 90
Abs. 2 SVG bei unbewusster Fahrlässigkeit nicht anwendbar. Wie die Vorinstanz
zu Recht ausführt, hätte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Signalisation
aufmerksamer sein müssen und einen möglichen Irrtum über die zulässige
Höchstgeschwindigkeit sowie den Innerortscharakter des Strassenabschnitts damit
leicht vermeiden können. Entsprechend schwer wiegt sein Verschulden und umso
eher ist Rücksichtslosigkeit zu bejahen» (BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020
E. 1.2.1; vgl. auch BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_85/2023 vom 8. November
2023 E. 1.2.1). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass auch nicht massgeblich sein
kann, ob die Reduktion der Geschwindigkeit auf 30 km/h an der fraglichen Stelle
tatsächlich nicht angebracht bzw. opportun gewesen war, wie der Beschuldigte
unter anderem unter Hinweis auf seine eigenen Kenntnisse als [...] geltend
gemacht hat (Akten S. 62, 64 f.). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und
Markierungen zu befolgen, und zwar grundsätzlich, ohne ihre Berechtigung oder
Angemessenheit zu hinterfragen. Grenze wäre die hier klar nicht gegebene und
vom Beschuldigten auch nicht zur Diskussion gestellte Nichtigkeit (BGer
6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3.2, 2.4.3; Akten S. 204). Insofern ist auch
nicht von Bedeutung, was der Beschuldigte als für die Baustellensituation
angemessene Geschwindigkeit betrachtet.
3.4.5 Der vorliegende Fall unterscheidet sich sodann
wesentlich von den angeführten Beispielen, in welchen die subjektiven
Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG verneint wurden. Zum einen gab die
konkrete Verkehrsführung zur Tatzeit gerade keinen Anlass, von einem anderen
als dem tatsächlichen Charakter auszugehen. Es mag zutreffen, dass im
fraglichen Strassenabschnitt zur Tatzeit nach wie vor ein gutes Passieren
möglich war, kein Gegenverkehr herrschte und grundsätzlich auch eine gute
Sichtweite bestand. Dass es sich um eine Baustelle handelte, war aber
augenfällig, und dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit in
Baustellenbereichen regelmässig reduziert ist, ist ebenfalls klar. Der Beschuldigte
hätte damit allen Anlass gehabt, sich auf die Signalisation zu achten und es
ist schwer nachvollziehbar, wie ihm die beiden grossen Schilder entgangen sein
konnten. Zum anderen ist damit auch gesagt, dass die Signalisation – anders als
bei den zitierten Entscheiden des Bundesgerichts – nicht als Reaktion auf
Umweltbelastungen oder zwecks Verkehrsberuhigung angebracht war, was sie als
nicht sicherheitsrelevant erscheinen liesse. Vielmehr sollte die Verlangsamung
des Verkehrs dazu führen, dass es in der Baustellensituation mit beengter und
teils unübersichtlicher Spurführung (Akten S. 31) nicht zu Kollisionen mit
anderen Fahrzeugen oder gar mit auf der Baustelle Beschäftigten kommt, worauf
in einer Medienmitteilung des JSD denn auch explizit hingewiesen wurde
(abrufbar unter https://shorturl.at/XyAaa; zuletzt besucht am 16. April
2025). Es handelte sich mithin um eine just zur Verkehrssicherheit aufgestellte
Signalisation, wie sie im Übrigen von Art. 108 in Verbindung mit Art. 81 der
Signalisationsverordnung (SSV, SR.741.21) in Baustellenbereichen «zur
Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr» (Art. 108
Abs. 1 SSV) vorgesehen ist (BGer 6B_15/2024 vom 21. Mai 2014 E. 2.4.2).
Den Unterschied zu den genannten Fällen hat das Bundesgericht verschiedentlich
hervorgehoben und bei Baustellensituationen die subjektive Seite von Art. 90
Abs. 2 SVG regelmässig bejaht. So etwa in BGer 6B_444/2016 vom 3. April 2017,
in welchem es die Gleichsetzung einer Baustellensituation mit den Fällen einer
zum Umweltschutz oder zur Verkehrsberuhigung erlassenen Massnahme explizit
abgelehnt und betont hat, dass nicht allein der vorübergehende Charakter einer
Signalisation wesentlich sei, sondern auch deren Sicherheitsrelevanz und
Wahrnehmbarkeit durch den Autolenker: «Certes, la limitation de vitesse à
laquelle le recourant ne s'est pas con-formé est aussi restreinte dans le temps
et dans l'espace mais l'inattention imputée au recourant est plus grave. Alors
que la présence de particules fines à l'origine d'une réduction de la vitesse
maximale autorisée passe inaperçue pour les usagers de la route il en va tout
différemment d'un chantier sur la chaussée, qui doit inciter les conducteurs à
une attention et une prudence accrues» (BGer 6B_444/2016 vom 3. April
2017 E. 1.3.2; in gleichem Sinne: BGer 6B_630/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.2,
6B_672/2018 vom 20. September 2018 E. 1.3).
3.4.6 Unbehilflich ist zudem, dass der Beschuldigte zur
Tatzeit keine auf der Baustelle Arbeitenden gesehen haben will. Dass sich
solche auch zur Mittagszeit und für den Autolenker bei seiner Durchfahrt nicht
sogleich wahrnehmbar im Baustellenbereich aufhalten können, versteht sich von
selbst (vgl. auch BGer 6B_630/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.2). Art.
81 Abs. 4 SSV sieht denn auch vor, dass Signale abzudecken oder zu entfernen
sind, wenn auf der Baustelle längere Zeit nicht gearbeitet wird und sie während
des Arbeitsunterbruchs nicht erforderlich sind. Dem Autolenker steht es nicht
zu, diese Wertung selbst vorzunehmen (vgl. auch BGer 6B_14/2024 vom 21. Mai
2024 E. 2.4.2, 2.4.3). Schliesslich mag zwar allenfalls zutreffen (Akten S. 134,
151, 205), dass die Anzahl der im Kanton Basel-Stadt ausgesprochenen, hohen
Bussen und Verzeigungen aufgrund der zur Diskussion stehenden Signalisation
überdurchschnittlich gestiegen ist. Der Beschuldigte kann daraus aber nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft in diesem
Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 204), handelt es sich bei der
Passage um eine der grössten Ausfahrten aus der Stadt Basel. Sie wird von
Pendlern häufig genutzt und stellt ein eigentliches Nadelöhr dar. Entsprechend müssen
sich sehr viele Verkehrsteilnehmende an die veränderte Signalisation anpassen
und die diesbezügliche «Fehlerquote» ist naturgemäss hoch. Dass höhere Bussen bzw.
Verzeigungen ausgesprochen werden mussten, ist der Tatsache geschuldet, dass die
Geschwindigkeit von 60 km/h auf 30 km/h reduziert wurde und ein
Nichteinhalten des neuen Tempolimits daher besonders ins Gewicht fällt.
3.5 Ergebnis
Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte
trotz eindeutiger Beschilderung und unübersehbarer Baustellensituation, ohne
besonderen äusseren Anlass, die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv, um
knapp die Hälfte überschritten hat. Im Ergebnis muss eine Bewertung aufgrund
der gesamten konkreten Umstände dazu führen, ihm ein rücksichtsloses Verhalten
im Sinne des Art. 90 Abs. 2 SVG anzulasten, womit ein entsprechender
Schuldspruch erfolgt.
4. Strafzumessung
4.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das
Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.2 Geldstrafe
für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG werden grobe Verletzungen der
Verkehrsregeln mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
geahndet. In der Praxis wird für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
in 30er-Zonen um 25 km/h ein Strafmass von mindestens 20 Strafeinheiten
verhängt. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend nur knapp die Grenze zu
einem Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB überschritten wurde, es sich
aber aufgrund der Baustelle um einen für die Verkehrssicherheit besonders
sensiblen Bereich gehandelt hat, erscheint eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen
angemessen (dass eine Geldstrafe die angemessene Strafart ist, versteht sich
von selbst und muss nicht weiter erläutert werden). Zugunsten des Beschuldigten
ist zu bedenken, dass er grundsätzlich einsichtig ist, sodass zwei Tagessätze
Geldstrafe strafmindernd berücksichtigt werden können. Die Voraussetzungen
dafür, dass von einer Bestrafung Abstand genommen werden könnte (Art. 52 und 54
StGB), sind – auch wenn der Beschuldigte aufgrund des zur Diskussion stehenden
Vorfalls seinen Führerausweis für drei Monate abgeben musste (vgl. dazu auch E. 4.4.3)
– offensichtlich nicht erfüllt (vgl. dazu Riklin,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 52 StGB N 14 ff., Art. 54
StGB N 12 ff.). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
4.3 Modalitäten
des Vollzugs
Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gestützt
auf die mit der Eingabe vom 9. August 2024 (Akten S. 133) und auch in der
Berufungsverhandlung (Akten S. 201 f.) geltend gemachten persönlichen
Verhältnisse (Einkommen [als Rentner] von jährlich rund [...], [...] Ehefrau und
[...] in Ausbildung [...]) resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 280.–. Der
bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren kann dem
vorstrafenlosen Beschuldigten (Akten S. 178 f.) mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 7) gewährt werden.
4.4 Verbindungsbusse
4.4.1 Das Strafgericht hat den Verzicht auf die
Aussprechung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB damit
begründet, dass der Beschuldigte insgesamt auch ohne Verbindungsbusse
schlechter fahre als bei einem Schuldspruch wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung. Zum einen habe er zur Hauptverhandlung erscheinen
müssen, was die Funktion eines Denkzettels erfülle. Zum anderen sei ihm der
Führerausweis für drei Monate entzogen worden und es komme zu einem Eintrag ins
Strafregister (vorinstanzliches Urteil S. 7).
4.4.2 Die Verbindungsbusse dient gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie dazu, die
Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für
Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen
(BGE 146 IV 145 E. 2.2). Berühmtestes Beispiel in diesem Zusammenhang ist
die Verletzung von Verkehrsregeln, um die es vorliegend geht: Während eine
einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse geahndet
wird, stellt deren Qualifikation, die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art.
90 Abs. 2 SVG), ein Vergehen dar, das jedenfalls bei guter Legalprognose
lediglich eine bedingte Geldstrafe nach sich zieht, was faktisch dazu führt,
dass der Vergehenstäter weniger spürbar sanktioniert wird als der blosse
Übertretungstäter, obwohl er ein schwereres Delikt begangen hat. Aus Gründen
der Rechtsgleichheit drängt es sich daher auf, in solchen Fällen neben der
bedingten Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs.
4 StGB auszusprechen (Omar, Die
Schnittstellenproblematik im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter
besonderer Berücksichtigung der Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, in:
ZStrR 2010, 38 f., 43; AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.1). Dabei
spielt es keine Rolle, ob in einem konkreten Fall aus spezialpräventiven
Gründen ein «Denkzettel» in Form einer zusätzlichen Busse notwendig ist oder
nicht. Zwar kann die Verbindungsbusse im Einzelfall (neben generalpräventiven) auch
spezialpräventiven Zwecken dienen, indem sie das eher geringe Drohpotential der
bedingten Geldstrafe erhöht. Sie soll aber in erster Linie die
Schnittstellenproblematik entschärfen und übernimmt insoweit – nebst der
Wahrung der Rechtsgleichheit – eine generalpräventive Funktion (BGE 146 IV 145
E. 2.2, 134 IV 60 E. 7.3.1; BGer 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2,
1B_103/2019 vom 10. Oktober 2020 E. 2.2; AGE SB.2023.96 vom 25. September
2024 E. 3.2.1, SB.2018.130 vom 31. Mai 2022 E. 5.2.1 und 5.2.2; OGer BE SK
19 277 vom 8. Mai 2020 E. 3.2).
4.4.3 Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft
zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 120 f., 191 f.), handelt es sich
vorliegend geradezu um den klassischen Fall einer Schnittstellenproblematik. Die
Verbindungsbusse kann nach dem vorstehend Erwogenen zwar im Einzelfall auch
spezialpräventiven Zwecken dienen, soll aber primär die
Schnittstellenproblematik entschärfen. Auf eine Verbindungsbusse kann zwar –
auch im Schnittstellenbereich – unter ganz aussergewöhnlichen Umständen, die
für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen, verzichtet werden. Solche
liegen in casu aber nicht vor: Der dreimonatige Führerausweisentzug (Akten S.
182 ff.) mag für den Beschuldigten zwar beschwerlich sein, dient aber der
Verkehrssicherheit (vgl. dazu Rütsche,
in: Basler Kommentar, 2014, Vor Art. 16-17a SVG N 26 ff.) und damit anderen
Zwecken als die auszusprechende Strafe. Zudem trifft er den Beschuldigten auch
nicht besonders intensiv, zumal dieser sich in Rente befindet und insofern
zwecks Erwerbstätigkeit auch nicht auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Kommt
dazu, dass er aus denselben Gründen aufgrund eines Strafregistereintrags auch
keine Konsequenzen in beruflicher Hinsicht zu befürchten hat bzw. sich nicht
auf Stellensuche befindet. Auch musste er für die beiden Gerichtsverhandlungen
vor Straf- und Appellationsgericht nicht von weit weg anreisen oder dafür
eigens einen freien Tag beziehen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das
pflichtgemässe Erscheinen an zwei vergleichsweise kurz dauernden
Gerichtsverhandlungen den Beschuldigten derart geprägt haben soll, dass dies
mit einem «Denkzettel», also einer spürbaren Sanktion, vergleichbar wäre.
Schliesslich vermag auch eine Kostenauflage angesichts der wirtschaftlichen
Situation des Beschuldigten (vgl. dazu E. 4.3) keine besondere Härte zu
begründen, wobei ihm ohnehin sehr moderarte Kosten in Rechnung gestellt werden
(vgl. dazu E. 5.1 und 5.2). Nach dem Gesagten ist vorliegend daher eine
Verbindungsbusse auszusprechen.
4.4.4 Die Verbindungsbusse darf zu keiner
Straferhöhung führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen
Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion. Die Gesamtstrafe ist auf die
bedingt auszusprechende Hauptsanktion (Geldstrafe) und die Busse aufzuteilen,
wobei die Busse grundsätzlich maximal einen Fünftel der Hauptsanktion betragen
darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2, 146 IV 145 E. 2.2, 135 IV 188 E. 3.3;
BGer 1B_103/2019 vom 10. Oktober 2020 E. 2.2; AGE SB.2023.96 vom
25. September 2024 E. 3.2.2, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 5.9).
Aufgrund der Einsicht des Beschuldigten erscheint es angemessen, zwecks
Bemessung der Verbindungsbusse nicht die maximal möglichen 20 % auszuschöpfen
und von der Gesamtstrafe drei Tage auszusondern und in die Form der unbedingten
Verbindungsbusse zu giessen, woraus eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 280.– und eine Busse von CHF 860.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) resultiert.
5. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
5.1 Erstinstanzliche
Kosten
5.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss Verursacherprinzip verlegt.
5.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF
200.‒.
5.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
5.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
5.2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Anschlussberufung zwar insofern, als dass er entgegen seinem Antrag nicht wegen
einfacher, sondern wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen
wird und auch von einer Bestrafung nicht Abstand genommen wird. Indes obsiegt
er insoweit, als dass die Tagessatzhöhe an die aktuellen persönlichen
Verhältnisse angepasst wird und ihm auch eine betragsmässig geringere
Verbindungsbusse auferlegt wird, als von der Staatsanwaltschaft verlangt. Da der
Beschuldigte aber ohne Intervention der Staatsanwaltschaft, welche mit ihrer
Berufung die Grundsatzfrage der Verbindungsbusse geklärt haben wollte, das
(auch aus Sicht des Appellationsgerichts hinsichtlich der Verbindungsbusse
nicht korrekte) vorinstanzliche Urteil akzeptiert hätte und er insofern
unverschuldet in ein mit Kosten verbundenes Rechtsmittelverfahren «gezwungen»
wurde, ist er bezüglich die zweitinstanzlichen Kosten so zu behandeln, als wenn
es kein Rechtsmittelverfahren gegeben hätte. Dementsprechend werden für das
Berufungsverfahren keine Kosten erhoben (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
5.3 Entschädigungsfolgen
5.3.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 197 ff.),
zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive
Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
5.3.2 Auf eine Rückforderung im Sinne von Art. 135
Abs. 4 StPO wird mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zu den Kosten des
Rechtsmittelverfahrens (vgl. dazu E. 5.2.2) verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung der Staatsanwaltschaft und die
Anschlussberufung von A____ werden je teilweise
gutgeheissen.
A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 280.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 840.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie
Art. 42 Abs. 1 und 4 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten in Höhe von CHF 395.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren. Für das
Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 1‘650.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 34.05,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 136.40 (8,1 % auf CHF 1'284.05),
somit total CHF 1‘820.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Auf eine Rückforderung
im Sinne von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.